{"id":8867,"date":"2021-12-20T17:00:30","date_gmt":"2021-12-20T17:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8867"},"modified":"2021-12-20T10:18:52","modified_gmt":"2021-12-20T10:18:52","slug":"4a-o-119-19-lizenzgebuehren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8867","title":{"rendered":"4a O 119\/19 &#8211; Lizenzgeb\u00fchren"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3154<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 09. M\u00e4rz 2021, Az. 4a O 119\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Der Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1. an die Kl\u00e4gerin EUR 36.533,45 nebst 9 % Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank aus je EUR 11.900,00 seit dem 05.06.2017, 05.12.2018 und 22.04.2019 sowie aus EUR 833,45 seit dem 10.01.2020 zu zahlen;<br \/>\n2. die Kl\u00e4gerin von Kosten des Patentanwalts Dipl.-Ing. A gem\u00e4\u00df Kostenrechnung Nr. 29160 vom 11.06.2017 in H\u00f6he von EUR 6.390,00 netto = 7.604,10 brutto f\u00fcr die Vorbereitung der m\u00fcndlichen Verhandlung am 11.11.2016 beim Europ\u00e4ischen Patentamt in Den Haag, die Abstimmung der Argumentation sowie die Wahrnehmung des m\u00fcndlichen Verhandlungstermins sowie Bericht \u00fcber den Verlauf der m\u00fcndlichen Verhandlung sowie die Reise- und \u00dcbernachtungstermine freizustellen;<br \/>\n3. vorgerichtliche Anwaltskosten in H\u00f6he von EUR 1.336,90 an die Kl\u00e4gerin zu zahlen.<br \/>\nII. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt der Beklagte.<br \/>\nIII. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 50.700,00 Euro.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt den Beklagten aus einem Lizenzvertrag auf Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren, der Verl\u00e4ngerungsgeb\u00fchr f\u00fcr das deutsche Gebrauchsmuster, Freistellung von Kosten des Patentanwalts im Zusammenhang mit der m\u00fcndlichen Verhandlung beim Europ\u00e4ischen Patentamt sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Anspruch.<br \/>\nDer Beklagte schloss mit der Fachhochschule B, vertreten durch die C GmbH, unter dem 03.12.\/12.12.2008 einen Lizenzvertrag (nachfolgend: der Lizenzvertrag oder kurz LV; vorgelegt in Anlage MPD1). In dessen Pr\u00e4ambel hei\u00dft es wie folgt:<br \/>\n\u201eDie FH B hat im Rahmen ihrer Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Labor [\u2026] einen Filter f\u00fcr Feuerungslagen entwickelt. Die Hochschule hat die Erfindung \u201ePeriodisch nass abreinigender Elektrofilter\u201c (Anlage A) am 28.05.2008 in Anspruch genommen. Hierzu ist von der FH B am 20.11.2008 eine priorit\u00e4tsbegr\u00fcndende Patentanmeldung unter dem Aktenzeichen EP XXX beim Europ\u00e4ischen Patentamt eingereicht worden. Die FH B ist an einer gewerblichen Anwendung der Erfindung interessiert.<br \/>\nD ist im Rahmen ihres auf Filteranlagen f\u00fcr Feuerungsanlagen gerichteten Gesch\u00e4ftsbetriebes unter Anwendung der vorgenannten Erfindung der FH B an deren gewerblichen Herstellung und Verkauf interessiert.<br \/>\nZur Erreichung ihrer Ziele schlie\u00dfen die Vertragsparteien diesen Vertrag.\u201c<br \/>\nDer Lizenzvertrag sieht in Ziff. 2.1 LV die Einr\u00e4umung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz an in Ziff. 1.1 LV aufgez\u00e4hlten Vertragsschutzrechten sowie an in Ziff. 1.4 LV definierten Vertragskenntnissen und f\u00fcr die Herstellung, den Gebrauch und den Vertrieb von Vertragserzeugnissen im Sinne von Ziff. 1.2 LV vor.<br \/>\nAusweislich des Lizenzvertrages verpflichtet sich der Beklagte zur Zahlung einer Grundlizenzgeb\u00fchr i.H.v. 15.000 Euro (Ziffer 3.1.1.), Umsatzlizenzgeb\u00fchr i.H.v. 6,5 % des Nettoverkaufpreises von jedem Vertragserzeugnis sowie zur Zahlung einer gestaffelten j\u00e4hrlichen Mindestlizenzgeb\u00fchr, wobei diese ab dem Jahr 2012 10.000 Euro betr\u00e4gt (Ziffer 3.1.3). Die jeweils gezahlten j\u00e4hrlichen Mindestlizenzgeb\u00fchren werden auf die zu zahlenden j\u00e4hrlichen Umsatzlizenzen angerechnet. Die Zahlungen verstehen sich zuz\u00fcglich der f\u00fcr die Lizenzgeberin geltende Mehrwertsteuer (Ziffer 3.4 LV).<br \/>\nZiffer 3.2. LV lautet wie folgt:<br \/>\nDie Einschr\u00e4nkung, Nichterteilung, L\u00f6schung oder Nichtigerkl\u00e4rung eines oder mehrerer Vertragsschutzrechte in einem oder mehreren L\u00e4ndern l\u00e4sst die G\u00fcltigkeit des Vertrages und die bis dahin f\u00e4lligen Lizenzgeb\u00fchren unber\u00fchrt. Bezahlte Lizenzgeb\u00fchren k\u00f6nnen nicht zur\u00fcckgefordert werden.\u201c<br \/>\nZiffer 3.3 LV lautet:<br \/>\nSollte ein Vertragsschutzrecht in einem oder mehreren L\u00e4ndern keine Schutzrechtserteilung erfahren oder f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden, so ist ab diesem Zeitpunkt f\u00fcr l\u00e4ngstens 8 Jahre die unter 3.1.2. ausgewiesene Umsatzlizenzgeb\u00fchr nur noch in H\u00f6he von 50 % des Nettoverkaufpreises, die unter dem betreffenden Vertragsschutzrecht und in dem betreffenden Land durch die D erzielt werden, f\u00fcr die Nutzung der lizenzierten Vertragskenntnisse zu zahlen.\u201c<br \/>\nNach Ziffer 5.1. tr\u00e4gt die FH B die Kosten f\u00fcr die erstmalige Anmeldung der Vertragsschutzrechte. Die nach Inkrafttreten des Vertrages anfallenden Kosten f\u00fcr die Anmeldung von Vertragsschutzrechten im Ausland, weiterer inl\u00e4ndischer Vertragsschutzrechte sowie die Weiterf\u00fchrung und Aufrechterhaltung von Vertragsschutzrechten im In- und Ausland tr\u00e4gt der Beklagte.<br \/>\nZiffer 9 LV bestimmt eine Mindestvertragsdauer bis zum 31.12.2018 (Ziff 9.1). Der Vertrag verl\u00e4ngert sich um jeweils zwei Jahre, wenn dieser nicht sp\u00e4testens sechs Monate vor Ablauf gek\u00fcndigt wurde (Ziff. 9.2.). Ziff. 9.3. enth\u00e4lt Regelungen f\u00fcr eine K\u00fcndigung aus wichtigem Grund. Hiernach gilt insbesondere als wichtiger Grund:<br \/>\n\u201e- wenn amtlich oder gerichtlich feststeht, dass kein rechtsbest\u00e4ndiges Vertragsschutzrecht mehr existiert oder durchsetzbar ist [\u2026] \u201e<br \/>\nF\u00fcr den weiteren Inhalt des Vertrags wird auf Anlage MPD1 verwiesen.<br \/>\nUnter dem 02.10.2014 wurde das Gebrauchsmuster DE 20 2008 XXX 508 U1 eingetragen (Anlage MDP 7). Bei diesem Gebrauchsmuster handelt es sich um eine Abzweigung der Patentanmeldung EP XXX.7. Das Gebrauchsmuster war bis zum 20.11.2018 wirksam.<br \/>\nUnter dem 07.10.\/28.10.2014 schlossen der Beklagte und die Kl\u00e4gerin eine \u201eErg\u00e4nzungsvereinbarung zum Lizenzvertrag vom 03.12.2008\u201c (im Folgenden: Erg\u00e4nzungsvereinbarung). Nach dessen \u00a7 3 Abs. 1 wird die Umsatzlizenzgeb\u00fchr f\u00fcr jeweils ein Kalenderjahr ermittelt und vom Beklagten bis zum 28.02. des Folgejahres gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin abgerechnet. Die daraus ergebende Zahlungsverpflichtung wird zum 15. M\u00e4rz desselben Jahres f\u00e4llig. Nach \u00a7 3 Abs. 2 entf\u00e4llt damit die Pflicht des Beklagten die Mindestlizenzgeb\u00fchr bereits zum 28.02. des laufenden Jahres zu zahlen.<br \/>\nIn \u00a7 4 der Erg\u00e4nzungsvereinbarung verpflichtet sich die Kl\u00e4gerin bis zum 31.08.2014 auf eigene Kosten ein Gebrauchsmuster mit entsprechendem Inhalt f\u00fcr Deutschland anzumelden und in Absprache und auf Kosten des Beklagten im Ausland Gebrauchsmuster oder vergleichbare Schutzrechte anzumelden. In \u00a7 5 der Erg\u00e4nzungsvereinbarung hei\u00dft es:<br \/>\n\u201e\u00a7 3 Nr. 3 des Lizenzvertrages wird durch folgenden Satz 2 erg\u00e4nzt:<br \/>\nSollte in einem Land mehr als ein Vertragsschutzrecht anh\u00e4ngig sein, so gilt Satz 1 nur, wenn in diesem Land kein Vertragsschutzrecht eine Schutzrechtserteilung erf\u00e4hrt oder alle Vertragsschutzrechte f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden.<br \/>\nSollte das unter Vorbemerkung (2.) dieser Erg\u00e4nzungsvereinbarung bezeichnete Patent nicht bis zum 31. M\u00e4rz 2017 erteilt worden sein, reduzieren sich die Lizenzgeb\u00fchren ab dem 01. April 2017 auf den in \u00a7 3 Nr. 3 des Lizenzvertrages vorgegebenen Umfang solange, bis das Patent erteilt wird.\u201c<br \/>\n\u00a7 6 regelt die zeitliche Geltung, wonach die Erg\u00e4nzungsvereinbarung r\u00fcckwirkend ab dem 01.01.2014 gilt. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Erg\u00e4nzungsvereinbarung verwiesen (Anlage S&amp;B4).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hielt hinsichtlich der Erfindung, auf die sich die Anmeldung EP XXX bezog, zudem ein US-amerikanisches Patent (US XXX B2), welches sich bis zum 16.12.2019 in Kraft befand, ein kanadisches Patent (CA XXX C), welches sich bis zum 19.11.2018 in Kraft befand und ein australisches Patent (AU XXX B2), welches sich bis zum 19.11.2018 in Kraft befand.<br \/>\nMit Entscheidung vom 11.11.2016, der Kl\u00e4gerin am 05.01.2017 zugestellt, wies das Europ\u00e4ische Patentamt die europ\u00e4ische Patentanmeldung Nr. XXX.7 zur\u00fcck. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Entscheidung (Anlage S&amp;B 1) verwiesen. Rechtsmittel wurden nicht eingelegt. Der Beklagte lehnte insoweit eine Kosten\u00fcbernahme ab.<br \/>\nMit Datum vom 23.11.2016 wurde der Kl\u00e4gerin die Einzahlung der 3. Verl\u00e4ngerungsgeb\u00fchr f\u00fcr die deutsche Gebrauchsmusteranmeldung 20 2008 018 508.4 \u201eNass abreinigender Elektrofilter f\u00fcr die Abgasreinigung\u201c in H\u00f6he von 833,45 Euro durch den Patentanwalt F in Rechnung gestellt (Anlage MDP2). Als Leistungszeitraum wurde der 17.08.2016 bis 23.11.2016 benannt. Die Kl\u00e4gerin zahlte hierauf. Hierbei handelt es sich um die letzte Verl\u00e4ngerung des deutschen Gebrauchsmusters.<br \/>\nUnter dem 05.05.2017 stellt die Kl\u00e4gerin dem Beklagten die \u201eMindestlizenzgeb\u00fchr f\u00fcr das Jahr 2016\u201c in H\u00f6he von 11.900,00 \u20ac brutto in Rechnung (Anlage MDP3). Der Beklagte zahlte hierauf trotz Mahnung durch die Rechtsanw\u00e4ltin Dr. E bislang nicht.<br \/>\nUnter dem 11.06.2017 stellte der Patentanwalt F eine an den Beklagten adressierte Kostenrechnung i.H.v. 7.604,10 \u20ac bzgl. der \u201eVorbereitung der m\u00fcndlichen Verhandlung am 11.11.2016 beim Europ\u00e4ischen Patentamt in Den Haag, Abstimmung der Argumentationslinien mit Dr. G von C, Wahrnehmung des m\u00fcndlichen Verhandlungstermins, Bericht \u00fcber den Verlauf der m\u00fcndlichen Verhandlung, Reisekosten und \u00dcbernachtungskoten zur m\u00fcndlichen Verhandlung\u201c (Anlage MDP9).<br \/>\nMit Schreiben vom 22.06.2018 k\u00fcndigte der Beklagte \u201ezum 31.12.2018\u201c den Lizenzvertrag unter \u201eBezugnahme auf Ziff. 9.2.\u201c (Anlage MDP6).<br \/>\nUnter dem 05.12.2018 stellte die Kl\u00e4gerin dem Beklagten die \u201eMindestlizenzgeb\u00fchr f\u00fcr das Jahr 2017\u201c in H\u00f6he von 11.900,00 \u20ac brutto in Rechnung (Anlage MDP4). Der Beklagte zahlte hierauf trotz Mahnung durch Rechtsanw\u00e4ltin Dr. E bislang nicht.<br \/>\nUnter dem 22.03.2019 stellte die Kl\u00e4gerin dem Beklagten die \u201eMindestlizenzgeb\u00fchr f\u00fcr das Jahr 2018\u201c in H\u00f6he von 11.900,00 \u20ac brutto in Rechnung (Anlage MDP5). Der Beklagte zahlte hierauf trotz Mahnung durch Rechtsanw\u00e4ltin Dr. E bislang nicht.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, sie sei aktivlegitimiert, da die \u201eFachhochschule B\u201c aufgrund Beschluss des Hochschulsenates vom 01.03.2012 in \u201eH\u201c umfirmiert sei und damit kein Wechsel des Rechtstr\u00e4gers eingetreten sei. Die C GmbH habe sie wirksam bei Abschluss des Lizenzvertrages vertreten.<br \/>\nIhr stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung der Mindestlizenzgeb\u00fchren f\u00fcr die Jahre 2016 bis 2018 aus dem Lizenzvertrag zu. Insbesondere existiere auch nach der Zur\u00fcckweisungsentscheidung des europ\u00e4ischen Patentamtes ein schutzf\u00e4higes deutsches Gebrauchsmuster. Hieraus ergebe sich zudem die Pflicht des Beklagten, ihr die Kosten f\u00fcr die letztmalige Verl\u00e4ngerung des deutschen Gebrauchsmusters zu erstatten. Zudem sei der Beklagte verpflichtet, sie von den Kosten des Patentanwalts F im Zusammenhang mit der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt freizustellen und die seitens der Kl\u00e4gerin behaupteten ihr entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten in H\u00f6he von 1.336,90 Euro zu ersetzen.<br \/>\nNachdem die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung den Antrag zu 1) hinsichtlich des Datums der Verzinsung bezogen auf die Verl\u00e4ngerungsgeb\u00fchr abge\u00e4ndert hat, beantragt diese nunmehr<br \/>\n1. den Beklagten zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin EUR 36.533,45 nebst 9 % Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank aus je EUR 11.900,00 seit dem 05.06.2017, 05.12.2018 und 22.04.2019 sowie aus EUR 833,45 seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<br \/>\n2. den Beklagten zu verurteilen, die Kl\u00e4gerin von den Kosten des Patentanwalts Dipl.-Ing. A gem\u00e4\u00df Kostenrechnung Nr. 29160 vom 11.06.2017 in H\u00f6he von EUR 6.390,00 netto = 7.604,10 brutto f\u00fcr die Vorbereitung der m\u00fcndlichen Verhandlung am 11.11.2016 beim Europ\u00e4ischen Patentamt in Den Haag, die Abstimmung der Argumentation sowie die Wahrnehmung des m\u00fcndlichen Verhandlungstermins sowie Bericht \u00fcber den Verlauf der m\u00fcndlichen Verhandlung sowie die Reise- und \u00dcbernachtungstermine freizustellen.<br \/>\n3. den Beklagten zu verurteilen, vorgerichtliche Anwaltskosten in H\u00f6he von EUR 1.336,90 an die Kl\u00e4gerin zu zahlen.<br \/>\nDer Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<br \/>\nDer Beklagte behauptet, bereits in 2016 eine Anpassung des Lizenzvertrages gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin begehrt zu haben. Insoweit ist er der Auffassung, sp\u00e4testens seit 2016 stehe ihm ein Anspruch auf Anpassung des Vertrages auf Null gem. \u00a7 313 BGB zu, da Gesch\u00e4ftsgrundlage des Lizenzvertrages das Vorhandensein von im Inland verteidigungsf\u00e4higer Rechte gewesen sei. Im \u00dcbrigen stehe dem Beklagten ein Recht zur K\u00fcndigung zu, da die Kl\u00e4gerin den Beklagten nicht zutreffend und rechtzeitig \u00fcber den Stand der Patentanmeldung, insbesondere die Zweifel des Patentamtes an der Schutzf\u00e4higkeit, unterrichtet habe. Aufgrund dieser Aufkl\u00e4rungspflichtverletzung stehe dem Beklagten auch ein Schadenersatzanspruch zu, welcher er der Kl\u00e4gerin im Rahmen der Aufrechnung entgegen halten k\u00f6nne.<br \/>\nMit der Zur\u00fcckweisungsentscheidung durch das europ\u00e4ische Patentamt sei auch das deutsche Gebrauchsmuster lediglich ein \u201eScheinrecht\u201c gewesen. Die 3. Verl\u00e4ngerung des Gebrauchsmusters sei daher nicht mehr im Interesse des Beklagten erfolgt, mit dem \u2013 insoweit unstreitig \u2013 die Verl\u00e4ngerung des Gebrauchsmusters nicht ausdr\u00fccklich abgesprochen worden sei. Auch insoweit sei der Beklagte daher nicht zur Zahlung verpflichtet.<br \/>\nHinsichtlich des Antrags zu 2 bestehe kein Freistellungsanspruch der Kl\u00e4gerin, insbesondere da die insoweit in Bezug genommene Rechnung an den Beklagten adressiert sei. Im \u00dcbrigen erhebt der Beklagte die Einrede der Verj\u00e4hrung.<br \/>\nHinsichtlich der in Antrag 3 geltend gemachten au\u00dfergerichtlichen Anwaltskosten seien diese Kosten nicht schl\u00fcssig dargelegt, da insbesondere unklar sei, wie sich der Gegenstandswert, welcher der zur Akte gereichten Rechnung der Rechtsanw\u00e4ltin Dr. E zugrunde gelegt worden sei, zusammen setze. Im \u00dcbrigen erhebt der Beklagte die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin erhebt im Hinblick auf die Geltendmachung des \u00a7 313 BGB die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/li>\n<li>Mit Schriftsatz vom 12.12.2019, bei Gericht am 13.12.2019 eingegangen, hat die Kl\u00e4gerin Klage beim Landgericht erhoben. Das Landgericht D\u00fcsseldorf hat die Klage dem Beklagten am 09.01.2020 zugestellt.<br \/>\nF\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 23.02.2021 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat aus dem Lizenzvertrag Anspruch auf die geltend gemachte Mindestlizenzgeb\u00fchren f\u00fcr die Jahre 2016 bis 2018 i.H.v. 35.700 Euro (hierzu unter I). Sie hat hieraus zudem einen Anspruch auf Zahlung der Kosten der Verl\u00e4ngerung des Gebrauchsmusters in H\u00f6he von 833,45 Euro (hierzu unter II). Die Kl\u00e4gerin hat den geltend gemachten Freistellungsanspruch in H\u00f6he von 7.604,10 Euro brutto (Hierzu unter III). Schlie\u00dflich stehen dieser die mit der Klage geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten in H\u00f6he von 1.336,90 Euro zu (hierzu unter IV).<br \/>\nI.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 35.700,00 Euro aus dem Lizenzvertrag.<br \/>\nZwischen den Parteien ist ein wirksamer Lizenzvertrag zustande gekommen. Soweit der Beklagte die Aktivlegitimation im Hinblick darauf bestreitet, dass in dem Lizenzvertrag die Lizenzgeberin als FH B bezeichnet ist, ist dieses Bestreiten unbeachtlich, nachdem die Beklagte selbst den Erg\u00e4nzungsvertrag zu dem Lizenzvertrag vorgelegt hat, aus dem sich aus dessen Rubrum ergibt, dass die Kl\u00e4gerin entsprechend umfirmierte. Insoweit m\u00fcsste der Beklagte daher n\u00e4her darlegen, warum dennoch die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin fehlen soll. Dies ist nicht geschehen. Dies gilt auch soweit der Beklagte bestreitet, dass die C GmbH dazu befugt gewesen sei, die Kl\u00e4gerin bei Abschluss der jeweiligen Vertr\u00e4ge zu vertreten, da auch insoweit der Beklagte sich selbst auf die Erg\u00e4nzungsvereinbarung zum Lizenzvertrag beruft, der ebenfalls durch die C GmbH in Vertretung f\u00fcr die Kl\u00e4gerin unterzeichnet wurde. Im \u00dcbrigen w\u00e4re ein etwaiger Vertretungsmangel inzwischen geheilt (\u00a7 177 Abs. 1 BGB), da sich die Kl\u00e4gerin auf die Wirksamkeit des Vertrages beruft.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach Ziff. 3.1.3 sieht der Lizenzvertrag ab dem Jahr 2012 eine j\u00e4hrliche Mindestlizenzgeb\u00fchr von 10.000 Euro vor, wobei sich aus Ziff. 3.4. ergibt, dass es sich hierbei um Nettobetr\u00e4ge handelt. Der Beklagte hat unstreitig diese Mindestlizenzgeb\u00fchr in den Jahren 2016 bis 2018 nicht entrichtet. Diese wurden jeweils zum 15.03. des Folgejahres f\u00e4llig (\u00a7 3 der Erg\u00e4nzungsvereinbarung).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDieser Anspruch ist nicht im Wege der K\u00fcndigung untergegangen.<br \/>\nDer Beklagte hat mit Wirkung zum 31.12.2018 ordentlich gek\u00fcndigt, so dass hiervon die hier gegenst\u00e4ndlichen Zeitr\u00e4ume nicht erfasst werden. Die K\u00fcndigung beendet das Dauerschuldverh\u00e4ltnis f\u00fcr die Zukunft (BeckOK BGB\/Lorenz, 41. Edition, \u00a7 314 Rn. 23; M\u00fcKoBGB\/Gaier, 7. Aufl. 2014, \u00a7 314 Rn. 22).<br \/>\nDer Beklagte hat auch zu keinem fr\u00fcheren Zeitpunkt die K\u00fcndigung erkl\u00e4rt. Allein die Nichtzahlung f\u00fcr die Jahre 2016 bis 2018 kann nicht als eine solche Erkl\u00e4rung, endg\u00fcltig nicht mehr am Vertrag festhalten zu wollen, ausgelegt werden. Dies gilt insbesondere vor dem Vortrag des Beklagten, wonach jedenfalls in 2016 noch Gespr\u00e4che \u00fcber eine Anpassung des Vertrages gef\u00fchrt worden seien.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDem Beklagten steht auch kein Anspruch auf Anpassung des Vertrages auf Null gem. \u00a7 313 BGB zu.<br \/>\nDem Beklagten ist aufgrund der vertraglichen Regelungen einen R\u00fcckgriff auf \u00a7 313 BGB verwehrt. Im \u00dcbrigen fehlt es an einem Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage.<br \/>\nGem. \u00a7 313 BGB kann eine (auch r\u00fcckwirkende; vgl. M\u00fcKoBGB\/Finkenauer BGB \u00a7 313 Rn. 99) Anpassung des Vertrages verlangt werden, wenn sich Umst\u00e4nde, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend ver\u00e4ndert haben oder wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, sich als falsch herausstellen und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen h\u00e4tten, wenn sie diese Ver\u00e4nderungen vorausgesehen h\u00e4tten. Voraussetzung ist, dass einem Teil das Festhalten am unver\u00e4nderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.<br \/>\nLiegen die Voraussetzungen nach \u00a7 313 vor, setzt eine Vertragsanpassung demnach zun\u00e4chst eine entsprechende Erkl\u00e4rung voraus (Palandt, 80. Auflage 2021, \u00a7 313 Rdn. 41).<br \/>\naa)<br \/>\nNach dem Beklagtenvortrag hat dieser erstmals mit der Klageerwiderung ausdr\u00fccklich die Anpassung des Lizenzvertrages auf Null begehrt.<br \/>\nSoweit dieser vortr\u00e4gt, in der K\u00fcndigungserkl\u00e4rung vom 22.06.2018 (Anlage MDP6) stecke als Minus zugleich das Begehren, den Vertrag entsprechend anzupassen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Auslegung einer Willenserkl\u00e4rung erfolgt nach dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont (\u00a7\u00a7133, 157 BGB). Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Kriterien ist das Schreiben dahin auszulegen, dass die Wirkung der K\u00fcndigung erst zum 31.12.2018 eintreten sollte. Eine Anpassung des Vertrages auf Null zu einem zeitlich davor liegenden Zeitpunkt ergibt sich hieraus gerade nicht. Zudem st\u00fctzt sich der Beklagte in seiner K\u00fcndigungserkl\u00e4rung auf das ordentliche K\u00fcndigungsrecht nach Ziffer 9.2. des Vertrages, welches nach Ablauf der Mindestlaufzeit bis 31.12.2018 besteht. Auch insoweit ergibt sich gerade kein Wille des Beklagten, eine R\u00fcckwirkung seiner Erkl\u00e4rung herbeizuf\u00fchren.<br \/>\nSoweit der Beklagte daneben erkl\u00e4rt, bereits vor der K\u00fcndigungserkl\u00e4rung Anpassung des Vertrages verlangt zu haben, fehlt es insoweit an Vortrag des darlegungsbelasteten Beklagten. Dieser gibt keinen genauen Zeitpunkt an und verweist pauschal auf die vorgelegte Anlage D&amp;B2. Diese enth\u00e4lt indes keine Erkl\u00e4rung des Beklagten selbst, aus dieser ergibt sich vielmehr, dass der Beklagte bereits 2016 mit der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber gesprochen hat, wie die Patent- und Lizenzkosten minimiert werden k\u00f6nnten. Auf welchem Weg dies passieren sollte, bleibt indes offen.<br \/>\nEine andere Bewertung ergibt sich schlie\u00dflich auch nicht auf Basis des Vortrags des Beklagten aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 24.02.2021. So tr\u00e4gt dieser lediglich vor, dass \u00fcber eine Reduzierung des Mindestlizenzgeb\u00fchr gesprochen worden sei, nicht jedoch, dass eine Anpassung auf Null begehrt worden sei.<br \/>\nbb)<br \/>\nDer Beklagte hat keinen Anspruch auf Anpassung, da insoweit die vertraglichen Regelungen einen R\u00fcckgriff auf \u00a7 313 BGB ausschlie\u00dfen und kein Wegfall der Gesch\u00e4ftsgrundlage vorliegt. Insoweit kann dahinstehen, ob ein entsprechender Anspruch inzwischen verj\u00e4hrt w\u00e4re.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nEin R\u00fcckgriff auf \u00a7 313 BGB ist ausgeschlossen, wenn bereits im Wege der Vertragsauslegung eine Rechtsfolge bestimmt werden kann, die den Interessen der Beteiligten Rechnung tr\u00e4gt (M\u00fcKoBGB\/Finkenauer BGB \u00a7 313 Rn. 144).<br \/>\nBei der Vertragsauslegung ist nach den in st\u00e4ndiger Rechtsprechung anerkannten Auslegungsgrunds\u00e4tzen in erster Linie von dem von den Parteien gew\u00e4hlten Wortlaut der Vereinbarung und dem diesem zu entnehmenden objektiv erkl\u00e4rten Parteiwillen auszugehen (vgl. BGH, NJW 1992, 1881; BGHZ 121, 13; BGH, NJW 1994, 188; BGH, NJW 1994, 850). F\u00fchrt die Ermittlung des Wortsinns anhand des Wortlauts nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, sind in einem zweiten Auslegungsschritt auch die au\u00dferhalb des Erkl\u00e4rungsaktes liegenden Begleitumst\u00e4nde, der Vertragszweck und die Interessenlage der Vertragsparteien in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie den Schluss auf den Sinngehalt der Erkl\u00e4rung zulassen (vgl. BGHZ, 21, 319; 84, 268; 131, 136; BGH, NJW 2002, 747; BGH, Beschluss v. 14.02.2017, Az.: VI ZB 24\/16, BeckRS 2017, 104301). Bei diesen teleologischen Kriterien macht man sich die Erfahrung zunutze, dass die Parteien im Zweifel eine vern\u00fcnftige Regelung treffen wollen, die den beiderseitigen Interessen entspricht und zu dem erstrebten Erfolg f\u00fchrt. Zu den Begleitumst\u00e4nden, die R\u00fcckschl\u00fcsse auf den erkl\u00e4rten Gesch\u00e4ftswillen erm\u00f6glichen, geh\u00f6rt in erster Linie die Entstehungsgeschichte des Rechtsgesch\u00e4fts, insbesondere der Inhalt von Vorverhandlungen einschlie\u00dflich des dem Rechtsgesch\u00e4ft vorausgegangenen Schriftwechsels (BGHZ 109, 19; NJW 1999, 3191; NJW-RR 1986, 984).<br \/>\nVorliegend haben die Parteien den Fall, dass ein Schutzrecht m\u00f6glicherweise nicht erteilt wird, gesehen und hierf\u00fcr Regelungen getroffen.<br \/>\nDies gilt auch f\u00fcr die Frage, was mit den nach Nichterteilung\/L\u00f6schung oder Nichtigerkl\u00e4rung f\u00e4llig werdenden Lizenzgeb\u00fchren passiert. Soweit sich der Beklagte auf Ziffer 3.2 beruft, wonach sich aus diesem erg\u00e4be, dass nur eine Regelung f\u00fcr die bis zu diesem Zeitpunkt f\u00e4lligen Lizenzgeb\u00fchren getroffen worden sei, kann dem nicht gefolgt werden.<br \/>\nDies ergibt sich bereits aus Ziffer 3.3., der bestimmt, dass ab dem Zeitpunkt in dem ein Schutzrecht keine Schutzrechtserteilung erf\u00e4hrt oder f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt wird, die Umsatzlizenzgeb\u00fchr zu reduzieren ist. Aus dem Schweigen des Lizenzvertrages bzgl. des Schicksals der Mindestlizenzgeb\u00fchr kann wiederum nicht geschlossen werden, dass dieser Punkt versehentlich ungeregelt gebelieben ist. Dies zeigt gerade die bereits benannte Ziffer 3.3..<br \/>\nZudem enth\u00e4lt Ziffer 9.3. die M\u00f6glichkeit, au\u00dferordentlich zu k\u00fcndigen, wenn amtlich oder gerichtlich feststeht, dass kein rechtsbest\u00e4ndiges Vertragsschutzrecht mehr existiert oder durchsetzbar ist. Auch hier kann aus dem Schweigen der Regelung bzgl. der Konstellation, dass die Patentanmeldung zwar zur\u00fcckgewiesen wurde, das abgezweigte Gebrauchsmuster aber noch formell existiert, nicht geschlossen werden, dass die Parteien diesen Fall nicht erkannt haben. Dies zeigt etwa \u00a7 5 Abs. 1 der Erg\u00e4nzungsvereinbarung, in dem mit Blick auf das deutsche Gebrauchsmuster (vgl. \u00a7 4 der Erg\u00e4nzungsvereinbarung) ausdr\u00fccklich geregelt wurde, dass eine Reduzierung der Umsatzlizenz nur in Betracht kommt, wenn alle Vertragsschutzrechte f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden. Im Vergleich zu \u00a7 5 Abs. 2 der Erg\u00e4nzungsvereinbarung f\u00fchrt dies dann zwar zu einer Schlechterstellung des Beklagten im Fall der Zur\u00fcckweisung der europ\u00e4ischen Patentanmeldung gegen\u00fcber dem Fall der Nochnichterteilung des europ\u00e4ischen Patents. Letztlich ist dies jedoch nur Ausfluss der vertraglichen Risikoverteilung.<br \/>\nAus Ziffer 9.3. des LV ergibt sich zudem, dass die Parteien nur dann ein Recht, sich einseitig vom Vertrag zu l\u00f6sen, geben wollten, wenn alle Schutzrechte f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt wurden, es also insoweit auf die formelle Rechtslage ankommt. Die Parteien haben sich zudem darauf geeinigt, nur eine Losl\u00f6sung f\u00fcr die Zukunft zu erm\u00f6glichen. Dieser Parteiwille w\u00fcrde umgangen werden, wenn man dem Beklagten ein Recht auf Anpassung des Vertrages auf Null ab dem Zeitpunkt der Nichtigerkl\u00e4rung des Patents zugestehen w\u00fcrde.<br \/>\n(2)<br \/>\nEin Anspruch auf Vertragsanpassung scheitert im \u00dcbrigen daran, dass die Gesch\u00e4ftsgrundlage nicht entfallen ist, da unstreitig bis zur K\u00fcndigung des Vertrages durch den Beklagten sowohl das US-, das kanadische und das australische Patent wirksam waren.<br \/>\nDem Vortrag des Beklagten, wonach die Gesch\u00e4ftsgrundlage des Lizenzvertrages auf im Inland verteidigungsf\u00e4hige Rechte beschr\u00e4nkt sei, kann nicht gefolgt werden, da es in dem Vertrag keinen Anhalt f\u00fcr eine derartige Unterscheidung gibt. Der Vertrag nimmt vielmehr inl\u00e4ndische und ausl\u00e4ndische Vertragsschutzrechte ohne n\u00e4here Differenzierung in Bezug.<br \/>\nHinzu kommt, dass dem Gebrauchsmuster auch nach Nichterteilung des Europ\u00e4ischen Patents ein eigenst\u00e4ndiger Wert zukommt. Insoweit kann dahinstehen, ob dem deutschen Gebrauchsmuster nach der Zur\u00fcckweisungsentscheidung durch das Europ\u00e4ische Patentamt nur noch ein formeller Wert zukommt oder ein eigenst\u00e4ndiger materieller Wert. Denn jedenfalls die Eintragung als solche hat einen eigenst\u00e4ndigen wirtschaftlichen Wert, da diese f\u00fcr sich genommen geeignet ist, Mitbewerber am Markt abzuschrecken. Da der Entscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamtes keine Bindungswirkung bzgl. des deutschen Gebrauchsmusters zukommt, m\u00fcsste ein Mitbewerber erst die L\u00f6schung bewirken.<br \/>\nDie Ausf\u00fchrungen des Beklagten, wonach das Gebrauchsmuster urspr\u00fcnglich dazu gedient habe, die zeitliche L\u00fccke bis zur Erteilung des europ\u00e4ischen Patents zu schlie\u00dfen, \u00e4ndern hieran nichts, so dass es hierauf im Ergebnis nicht ankommt.<br \/>\nc)<br \/>\nSoweit der Beklagte zudem sich eines Rechts zur K\u00fcndigung bzw. zum R\u00fccktritt ber\u00fchmt aufgrund einer Nebenpflichtverletzung hinsichtlich der behaupteten fehlenden Informationen durch die Kl\u00e4gerin, wirkt eine entsprechende Erkl\u00e4rung des Beklagten nur f\u00fcr die Zukunft (s.o.). Der Anspruch der Kl\u00e4gerin wird davon nicht ber\u00fchrt.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDer Vortrag des Beklagten bzgl. eines etwaigen Schadenersatzanspruches ist unbeachtlich. Eine Aufrechnung wurde insoweit nicht erkl\u00e4rt. Im \u00dcbrigen ist der Vortrag zum Schaden unsubstantiiert. Der Beklagte tr\u00e4gt vor, dass die durch die Weiterverfolgung des Schutzrechts entstandenen Kosten nicht entstanden w\u00e4ren, ohne dies n\u00e4her aufzuschl\u00fcsseln. Dies gilt auch hinsichtlich des Vortrags zur Kausalit\u00e4t des Schadens. Die Behauptung, man habe die Kosten f\u00fcr die aussichtlose m\u00fcndliche Verhandlung eingespart und stattdessen eine vern\u00fcnftige abschlie\u00dfende L\u00f6sung suchen k\u00f6nnen, ist unzureichend.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie zuerkannten Zinsen ab dem 05.06.2017, 05.12.2018 und 22.04.2019 ergeben sich aus \u00a7\u00a7 286 Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB. Es handelt sich um eine Entgeltforderung aus einem Rechtsgesch\u00e4ft, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist.<br \/>\nDer Verzug ergibt sich aus \u00a7 286 Abs. 3 BGB aufgrund der von dem Kl\u00e4ger gestellten Rechnungen (vgl. Anlagen MDP 3-5) bzw. aus \u00a7 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da die Zahlungstermine in der Vereinbarung vom 03.12.\/12.12.2008 in Gestalt der Erg\u00e4nzungsvereinbarung vom 07.10.\/28.10.2014 nach dem Kalender bestimmt sind.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der Geb\u00fchren f\u00fcr die Verl\u00e4ngerung des Gebrauchsmusters iHv 833,45 Euro aus Ziffer 5.1 des LV. Der Umstand, dass die Rechnung des Patentanwalts F (Anlage MDP2) an die Kl\u00e4gerin adressiert ist, ist entgegen dem Beklagtenvortrag insoweit ohne Bedeutung.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie seitens des Beklagten ausgesprochene K\u00fcndigung vom 22.06.2018 hat lediglich Wirkung f\u00fcr die Zukunft und ber\u00fchrt somit die Einzahlung der 3. Verl\u00e4ngerungsgeb\u00fchr im Zeitraum vom 18.08.2016 bis 23.11.2016 nicht.<br \/>\nAus diesem Grund sind die Ausf\u00fchrungen des Beklagten zu einem etwaigen R\u00fccktritts oder K\u00fcndigungsrecht aufgrund Verletzung vertraglicher Nebenpflichten unbeachtlich.<br \/>\nAus den vorgenannten Ausf\u00fchrungen folgt zudem, dass dem Beklagten auch keine Anspruch auf r\u00fcckwirkende Vertragsanpassung gem. \u00a7 313 BGB zusteht.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDieser Anspruch ist auch durchsetzbar, insbesondere steht dem Beklagten kein Recht zu, die Leistung nach \u00a7 242 BGB zu verweigern. Das Einzahlen der 3. Verl\u00e4ngerungsgeb\u00fchr stellt auch vor dem Hintergrund, dass es f\u00fcr die Kl\u00e4gerin erkennbar war, dass die Patentanmeldung zur\u00fcck gewiesen wird bzw. bereits eine entsprechende Entscheidung ergangen war, keine unzul\u00e4ssige Rechtsaus\u00fcbung dar. Zwar ist dem Beklagten zuzustimmen, dass die Kl\u00e4gerin gem. Ziffer 5.2. des LV die Verl\u00e4ngerung des Gebrauchsmusters mit dem Beklagten h\u00e4tte abstimmen m\u00fcssen. Aus dieser Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten l\u00e4sst sich jedoch nicht auf die Treuwidrigkeit des Verhaltens schlie\u00dfen.<br \/>\nWie dargelegt, hat die Eintragung des Gebrauchsmusters einen eigenst\u00e4ndigen Wert und zwar auch dann, wenn es materiell nicht schutzf\u00e4hig ist. Vor diesem Hintergrund lag die Verl\u00e4ngerung nicht allein im Interesse der Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nSoweit sich der Beklagte eines Schadenersatzanspruchs gegen die Kl\u00e4gerin ber\u00fchmt, gelten die Ausf\u00fchrungen zu Ziffer I. Insbesondere ist der Vortrag zur Kausalit\u00e4t unsubstantiiert. Allein die Behauptung, die Kosten f\u00fcr die Weiterverfolgung des Schutzrechts seien nicht entstanden, ist insoweit unzureichend. Da dem Gebrauchsmuster auch nach der Zur\u00fcckweisungsentscheidung des Europ\u00e4ischen Patentsamtes ein Wert zukam ist es denkbar, dass selbst im Falle einer Abstimmung mit dem Beklagten, dieser zum damaligen Zeitpunkt der Verl\u00e4ngerung des Gebrauchsmuster zugestimmt h\u00e4tte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beklagte trotz Kenntnis von der Zur\u00fcckweisungsentscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamts die K\u00fcndigungserkl\u00e4rung erst zwei Jahre sp\u00e4ter \u2013 im Juni 2018 \u2013 abgab. Die Ausf\u00fchrungen im nicht nachgelassenen Schriftsatz des Beklagten vom 24.02.2021 rechtfertigen insoweit keine andere Bewertung.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht ein Zinsanspruch seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu (\u00a7 291 ZPO).<br \/>\nDie als Anlage MDP2 vorgelegte Rechnung ist an die Kl\u00e4gerin adressiert und kann den Beklagten nicht in Verzug bringen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Freistellung i.Hv. 7.604,10 brutto aus Ziffer 5.1 des LV i.V.m. \u00a7 257 BGB.<br \/>\nGem. \u00a7 257 BGB kann derjenige Befreiung von einer Verbindlichkeit verlangen, der berechtigt ist, Ersatz f\u00fcr Aufwendungen zu verlangen, die er f\u00fcr einen bestimmten Zweck macht und f\u00fcr diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingegangen ist.<br \/>\n1.<br \/>\nVorliegend hat die Kl\u00e4gerin den Patentanwalt F damit beauftragt, die gegenst\u00e4ndliche Patentanmeldung vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 11.11.2016 zu verteidigen einschlie\u00dflich einer entsprechenden Vor- und Nachbereitung.<br \/>\nZwar ist die seitens der Kl\u00e4gerin insoweit vorgelegte Rechnung an den Beklagten adressiert. Indes ist insoweit von Bedeutung, dass nach Ziffer 5.1. S. 3 des LV die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die operative Aufrechterhaltung der Vertragsschutzrechte \u2013 wozu nach Ziffer 1.1. auch die Schutzrechtsanmeldung geh\u00f6rt \u2013 zust\u00e4ndig ist. Zudem hat der Beklagte in Anlage S&amp;B1 u.a. die Hilfsantr\u00e4ge zur Patentanmeldung beigef\u00fcgt, welche vom Patentanwalt F an die Kl\u00e4gerin gerichtet waren, was eine entsprechende Beauftragung durch die Kl\u00e4gerin best\u00e4tigt.<br \/>\nDies wird im \u00dcbrigen durch das seitens des Beklagten durch nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 24.02.2021 vorgelegte Schreiben des Patentanwaltes F vom 11.06.2017 (Anlage S&amp;B 14) best\u00e4tigt. In diesem hei\u00dft es: \u201eEs kann nicht sein, dass ausschlie\u00dflich kulanzhalber und auf deren Wunsch statt auf die eigentliche Mandantin Westf\u00e4lische Hochschule auf ihren Lizenznehmer aufgestellte Rechnung dort einfach nicht gezahlt werden und ich, ohne dass irgendein vertragliches Verh\u00e4ltnis meinerseits zur Fa. K. D besteht, dann meinem Geld hinterher laufen muss.\u201c<br \/>\n2.<br \/>\nDer Beklagte ist auch dazu verpflichtet, die Aufwendungen entsprechend der vorgelegten Rechnung der Kl\u00e4gerin zu ersetzen, so dass insoweit ein Anspruch auf Freistellung nach \u00a7 257 BGB besteht.<br \/>\nDie hier geltend gemachten Kosten des Patentanwalts geh\u00f6ren nicht zu den Kosten der erstmaligen Anmeldung im Sinne von Ziffer 5.1. S. 1 LV, sondern sind als Kosten f\u00fcr die Weiterf\u00fchrung und Aufrechterhaltung von Vertragsschutzrechten im Inland gem. Ziffer 5.1. S. 2 einzuordnen.<br \/>\nDer Wortlaut von Ziffer 5.1. LV ist insoweit nicht eindeutig, da die hier gegenst\u00e4ndlichen Kosten sowohl unter S. 1 als auch S. 2 sprachlich gefasst werden k\u00f6nnen. Die hier in Rede stehenden Kosten betreffen die erstmalige Anmeldung des Patents, was grunds\u00e4tzlich von S. 1 erfasst wird. Allerdings bestimmt Ziffer 5.1 S. 2, dass die Kosten f\u00fcr die Weiterf\u00fchrung und Aufrechterhaltung von Vertragsschutzrechten im Inland vom Beklagten getragen werden. Nach Ziffer 1.1 LV geh\u00f6rt zu den Vertragsschutzrechten im Sinne dieses Vertrages auch die Schutzrechtsanmeldung als solche. Die hier in Rede stehenden Kosten betreffen Handlungen, die darauf gerichtet waren, eine Zur\u00fcckweisung der Patentanmeldung zu verhindern, was sprachlich unter das Aufrechterhalten bzw. Weiterf\u00fchren der Patentanmeldung gefasst werden kann.<br \/>\nAus dem Gesamtkontext des Vertrages ergibt sich, dass die Kl\u00e4gerin jeweils nur solche Kosten tragen sollte, welche beim eigentlichen Anmeldeakt entstehen und nicht auch dar\u00fcber hinaus gehende. So zeigt ein Vergleich mit den Regelungen aus \u00a7 4 der Erg\u00e4nzungsvereinbarung, wonach die Kl\u00e4gerin die Kosten f\u00fcr die Gebrauchsmusteranmeldung im In- und Ausland tr\u00e4gt und Ziffer 8.3 LV, dass die Hauptlast der Kosten bei dem Beklagten liegen sollte. Dies spricht f\u00fcr eine Auslegung, wonach die hier in Rede stehenden Kosten unter Ziffer 5.1. S. 2 LV fallen. Dies wurde offenbar auch gegen\u00fcber dem Patentanwalt F so kommuniziert, da dieser die Rechnung unmittelbar an den Beklagten adressierte. Dies wird im \u00dcbrigen best\u00e4tigt durch das seitens des Beklagten vorgelegte Schreiben des Patentanwaltes F vom 11.06.2017 (S&amp;B14) mit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 24.02.2021.<br \/>\n3.<br \/>\nDer Anspruch ist nicht verj\u00e4hrt. Der Anspruch auf Freistellung verj\u00e4hrt nicht vor dem Anspruch, von dem freigestellt werden soll. Die Anspr\u00fcche des Patentanwalts auf Kostenerstattung wurden gem. \u00a7 271 BGB sofort mit ihrer Entstehung f\u00e4llig und nicht erst mit Rechnungsstellung. Ma\u00dfgeblich ist, dass die PatAnwGebO keine Regelung kennt, die den Patentanwalt (vergleichbar einem Rechtsanwalt, f\u00fcr den \u00a7 18 Abs. 2 BRAGO, \u00a7 10 RVG gilt) zu einer besonderen Verg\u00fctungsabrechnung anh\u00e4lt, und die F\u00e4lligkeit seines Honorars von einer diesen Anforderungen entsprechenden Abrechnung abh\u00e4ngig macht (LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 10. Januar 2006 \u2013 4b O 519\/05 \u2013, juris). Die hier gegenst\u00e4ndliche Rechnung (Anlage MDP9) betrifft T\u00e4tigkeiten aus dem Jahr 2016, d.h. der Anspruch verj\u00e4hrt zum Schluss des Jahres 2019. Vorliegend wurde im Dezember 2019 Klage erhoben und damit die Verj\u00e4hrung gehemmt, da die Zustellung der Klage bereits im Januar 2020 und damit demn\u00e4chst i.S.v. \u00a7 167 ZPO erfolgte. Da die Kl\u00e4gerin die Gerichtskosten unmittelbar nach Klageerhebung (Eingang am 17.12.2019) zahlte, beruhte die Verz\u00f6gerung der Zustellung allein auf gerichtsinternen Gr\u00fcnden.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat einen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltsgeb\u00fchren in H\u00f6he von 1.336,90 Euro als Verzugsschaden (\u00a7\u00a7 286, 288 BGB).<br \/>\nSoweit der Beklagte die Forderung bestreitet mit dem Hinweis, dass kein Nachweis f\u00fcr einen entsprechenden Aufwand seitens der Kl\u00e4gerin vorgelegt wurde, ist dies unbeachtlich, da nach dem unbestrittenen Vortrag der Kl\u00e4gerin diese den Beklagten durch Rechtsanw\u00e4ltin Dr. E zur Zahlung der Lizenzgeb\u00fchren angemahnt hat. Da vorliegend der Verzug bereits gem. \u00a7 286 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Abs. 3 eingetreten ist (s.o.), k\u00f6nnen die Kosten der Mahnung als Verzugsschaden geltend gemacht werden. Auch der Vortrag des Beklagten aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 24.02.2021 f\u00fchrt zu keiner abweichenden Beurteilung, da sich der Beklagte bei Einschaltung der Rechtsanw\u00e4ltin Dr. E mit Schreiben vom 03.04.2019 auch hinsichtlich der Mindestlizenzgeb\u00fchr f\u00fcr das Jahr 2018 seit dem 15.03.2019 in Verzug befand. Unabh\u00e4ngig von der Rechnungsstellung wurde gem. \u00a7 3 Abs. 1 der Erg\u00e4nzungsvereinbarung in Verbindung mit \u00a7 3 Abs. 2 der Erg\u00e4nzungsvereinbarung sowie Ziffer 3.1 LV die Mindestlizenzgeb\u00fchr zum 15.03. des Folgejahres f\u00e4llig. Mithin war f\u00fcr die Leistung eine Zeit nach dem Kalender gem. \u00a7 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB bestimmt.<\/li>\n<li>Ebenfalls unbeachtlich ist, dass die Beklagte die H\u00f6he der Forderung bestreitet.<br \/>\nMit der au\u00dfergerichtlichen Mahnung entsteht die Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr im Sinne des RVG (vgl. Vorb. 2.3. (3) zu Nr. 2300 RVG).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin macht die Regelgeb\u00fchr von 1,3 bezogen auf einen Gegenstandswert von bis zu 40.000,00 Euro geltend. Der Gegenstandswert ist nicht zu beanstanden, nachdem der Wert der angemahnten Lizenzgeb\u00fchren bei 36.533,46 Euro liegt. Dass die seitens der Kl\u00e4gerin vorgelegte Rechnung der Rechtsanw\u00e4ltin Dr. E einen h\u00f6heren Rechnungsbetrag sowie h\u00f6heren Gegenstandswert aufweist, ist f\u00fcr die Entstehung des Anspruchs gegen den Beklagten nicht von Bedeutung.<br \/>\nF\u00fcr das Vorliegen von Umst\u00e4nden, die zu einem niedrigeren Ansatz f\u00fchren w\u00fcrden, tr\u00e4gt der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast (vgl. OLG M\u00fcnchen, Beschluss vom 19. 7. 2006 &#8211; 10 U 2476\/06, NZV 2007, 211). Der Beklagte hat hierzu nichts vorgetragen.<br \/>\nDie zu ersetzenden Anwaltsgeb\u00fchren ergeben sich:<br \/>\nXXX<br \/>\nDer Anspruch ist auch nicht verj\u00e4hrt. Der Anspruch auf Ersatz der au\u00dfergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist im Jahr 2019 entstanden. Die Klage ist dem Beklagten am 09.01.2020 zugegangen.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 24.02.2021 gab \u2013 wie aufgezeigt \u2013 keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung und keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung nach \u00a7 156 ZPO. Gleiches gilt f\u00fcr den nichtnachgelassenen Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 04.03.2021.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91Abs. 1 ZPO, 269 Abs. 3 ZPO analog, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 709 S. 1 und S. 2 ZPO.<br \/>\n(\u2026)<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3154 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 09. 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