{"id":8865,"date":"2021-12-20T17:00:30","date_gmt":"2021-12-20T17:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8865"},"modified":"2021-12-20T09:55:41","modified_gmt":"2021-12-20T09:55:41","slug":"4a-o-101-19-spiegelkopf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8865","title":{"rendered":"4a O 101\/19 &#8211; Spiegelkopf"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3153<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 23. M\u00e4rz 2021, Az. 4a O 101\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>\nI.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Klagepatents EP 2 316 XXX B1 (Anlage K 1 nachfolgend: Klagepatent) und nimmt die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht und Zahlung von au\u00dfergerichtlichen Abmahnkosten in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent wurde am 21. Oktober 2010 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE XXX vom 29. Oktober 2009 angemeldet. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 27. M\u00e4rz 2013 ver\u00f6ffentlicht und bekannt gemacht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft einen Spiegelkopf mit \u00fcberlappendem Sichtfeld.<\/li>\n<li>Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\n\u201eSpiegelkopf, mit einem verstellbaren Hauptspiegel (2;), der eine Hauptspiegelscheibe (1) und ein Hauptspiegelgeh\u00e4use (6) umfasst, wenigstens einem Zusatzspiegel (4), der eine Zusatzspiegelscheibe (3) und eine Zusatzspiegelgeh\u00e4use (7) umfasst, wobei Haupt- und Zusatzspiegel unmittelbar nebeneinander oder \u00fcbereinander angeordnet sind, und wobei der Hauptspiegel (2) ein Hauptspiegelsichtfeld (16) und der Zusatzspiegel (4) ein Zusatzspiegelsichtfeld (18) aufweist, und einer Spiegeverstelleinrichtung (8) zur Verstellung des Hauptspiegels,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass<\/li>\n<li>das Hauptspiegelgeh\u00e4use (6) und das Zusatzspiegelgeh\u00e4use (7) des wenigstens einen Zusatzspiegels (4;) derart starr miteinander verbunden sind, dass die Sichtfelder (16, 18) von Haupt- und Zusatzspiegel unmittelbar aneinander angrenzend sind oder in einem Teilbereich (17) \u00fcberlappen, und dass Haupt- und Zusatzspiegel (2, 4) l\u00f6sbar miteinander verbunden sind.\u201c<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Nachfolgend sind die Figuren 1, 2 und 3 des Klagepatents in leicht verkleinerter Form eingeblendet. Die Figur 1 zeigt eine Aufsicht auf die Spiegelfl\u00e4chen einer ersten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung mit einem Hauptspiegel und einem Zusatzspiegel. Figur 2 zeigt eine Schnittdarstellung entlang der Linie A-A in Figur 1 und Figur 3 eine R\u00fcckansicht der ersten Ausf\u00fchrungsform.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte zu 1), die vormals unter der Bezeichnung \u201eA\u201c firmierte, bewirbt einen Spiegel f\u00fcr Kraftfahrzeuge, der aus einem Haupt- und Zusatzspiegel besteht (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) und f\u00fcr den unter anderem die Artikelnummer XXX verwendet wird, in ihrem Produktkatalog \u201eB\u201c (vgl. Anlage K4), der auf ihrer englischen Homepage zum Herunterladen bereitsteht.<\/li>\n<li>\nDie nachfolgenden, leicht verkleinerten Abbildungen zeigen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform und sind der Anlage K4, Seite 8, die von der Kl\u00e4gerin vorgelegt wurde, sowie der Klageerwiderung vom 9. April 2020 (Bl. 66 GA) entnommen.<\/li>\n<li>Der Zusatzspiegel l\u00e4sst sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform relativ zum Hauptspiegel horizontal in beide Richtungen geringf\u00fcgig verdrehen.<\/li>\n<li>\nAuf Seite 3 des Produktkataloges (Anlage K 4) hei\u00dft es wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eOur quality range of [\u2026] B are sold all around the world through a comprehensive network of distributors. As part of the ECCO Safety Group, the company has access to manufacturing facilities in nine locations on four continents, along with an additional four international sales offices in Europe, Australia and China, together employing 900 team-members.\u201c<\/li>\n<li>Darunter ist eine Weltkarte eingeblendet, in der u.a. ein gr\u00fcner Punkt in Deutschland mit der Angabe \u201eGermany\u201c eingezeichnet ist.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 2) bot die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland an (vgl. Anlage K 7).<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die Beklagten den Gegenstand auch vertrieben h\u00e4tten. So sei bei der untersuchten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die in Anlage K 8 abgebildet sei, der Name der Beklagten zu 1) hinten auf den Spiegel gedruckt. Dass es sich bei der Beklagten zu 2) um ein eigenst\u00e4ndiges Unternehmen handele, sei f\u00fcr \u00a7 21 ZPO unerheblich, der auch bei dem Schein einer Niederlassung greife.<\/li>\n<li>Ferner mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent unterscheide bei der W\u00fcrdigung des Standes der Technik zwischen Kopfverstellern und Glasverstellern. Bei Kopfverstellern sei das Spiegelglas im Geh\u00e4use unbeweglich und das Spiegelgeh\u00e4use k\u00f6nne motorisch verstellt werden. Bei Glasverstellern sei das Geh\u00e4use ortsfest mit der Fahrzeugkarosserie verbunden, aber das Spiegelglas k\u00f6nne motorisch im Geh\u00e4use verstellt werden. Beansprucht sei ein Kopfversteller. Die Verstellung des Haupt- und Zusatzspiegels erfolge prim\u00e4r \u00fcber die Spiegelverstelleinrichtung des Hauptspiegels. Die Aussage, dass weitere Verstelleinrichtungen insbesondere zur Verstellung des oder der Zusatzspiegel nicht vorgesehen seien, lasse sich dem Klagepatent nicht entnehmen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent nenne als l\u00f6sbare Verbindungen Verschraubungen, wobei der Fachmann unter den vielen ihm bekannten Schraubverbindungen beispielsweise eine Einschraubverbindung w\u00e4hlen w\u00fcrde. Hier sei deutlich, dass beide miteinander verbundenen Geh\u00e4useteile nur in axialer Richtung fest bzw. starr miteinander verbunden w\u00fcrden, wobei sie relativ zueinander verdrehbar seien. Der Anspruch verlange eine \u201ederart starre\u201c Verbindung, um damit auf einfache Weise unterschiedliche Sichtfelder ohne L\u00fccken bereitzustellen. Ein Verstellen des Zusatzspiegels sei damit aber nicht generell ausgeschlossen. Das Klagepatent kritisiere an den Glasverstellern, dass bei gemeinsamer Anordnung im Geh\u00e4use eine Verstellung mit der Folge von Sichtfeldl\u00fccken verhindert werden soll. Weiter kritisiere es an den Kopfverstellern, dass die starre Verbindung zwischen den Spiegelfl\u00e4chen keine Variabilit\u00e4t biete. Erfindungsgem\u00e4\u00df werde eine \u201ederart starre\u201c Verbindung vorgegeben, die ein \u00dcberlappen\/Angrenzen der Sichtfelder erm\u00f6gliche. Dies bedeute, dass aufgrund der sph\u00e4rischen W\u00f6lbung der Spiegelgl\u00e4ser, insbesondere des Zusatzspiegels, Bereiche des Sichtfeldes existieren, in denen diese \u00fcberlappen und andere Bereiche, die aneinander angrenzen. Dies resultiere aus dem Ergebnis, dass aufgrund der (Schraub-)Verbindung mit dem Hauptspiegel der Zusatzspiegel grunds\u00e4tzlich drehbar sei, sofern hier nicht eine Begrenzung der Drehbewegung in Form eines Anschlags vorgesehen werde.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise eine derart starre Verbindung zwischen Haupt- und Zusatzspiegel auf, dass die beiden Sichtfelder unmittelbar aneinander angrenzten oder sich in einem Teilbereich \u00fcberlappten. Die eingereichten Videos\/Bilder der Beklagten seien nicht aussagekr\u00e4ftig, weil das Kameraobjektiv ausschlie\u00dflich auf den Zusatzspiegel und damit auf den Weitwinkelspiegel gerichtet sei. Ein von ihr als Anlage K 24 eingereichtes Foto zeige das Sichtfeld des Hauptspiegels im unteren Bereich und das Sichtfeld des Weitwinkelspiegels im oberen Bereich und damit auch die \u00dcberlappung.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen,<\/li>\n<li>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist,<\/li>\n<li>zu unterlassen,<\/li>\n<li>Spiegelk\u00f6pfe, mit einem verstellbaren Hauptspiegel, der eine Hauptspiegelscheibe und ein Hauptspiegelgeh\u00e4use umfasst, wenigstens einem Zusatzspiegel, der eine Zusatzspiegelscheibe und eine Zusatzspiegelgeh\u00e4use umfasst, wobei Haupt- und Zusatzspiegel unmittelbar nebeneinander oder \u00fcbereinander angeordnet sind, und wobei der Hauptspiegel ein Hauptspiegelsichtfeld und der Zusatzspiegel ein Zusatzspiegelsichtfeld aufweist, und einer Spiegelverstelleinrichtung zur Verstellung des Hauptspiegels,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>bei denen das Hauptspiegelgeh\u00e4use und das Zusatzspiegelgeh\u00e4use des wenigstens einen Zusatzspiegels derart starr miteinander verbunden sind, dass die Sichtfelder von Haupt- und Zusatzspiegel unmittelbar aneinander angrenzend sind oder in einem Teilbereich \u00fcberlappen, und dass Haupt- und Zusatzspiegel l\u00f6sbar miteinander verbunden sind;<\/li>\n<li>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 27. April 2013 begangen haben,<\/li>\n<li>und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a)<br \/>\nder Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b)<br \/>\nder Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 4. Juni 2011 begangen haben,<\/li>\n<li>und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a)<br \/>\nder Herstellungsmengen und -zeiten,<\/li>\n<li>b)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen (und ggfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>c)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und (und ggfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, einschlie\u00dflich des Umfangs der im Internet geschalteten Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Websites, auf denen die Werbung geschaltet wurde sowie der Anzahl der Seitenaufrufe der Werbung,<\/li>\n<li>e)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/li>\n<li>\n4.<br \/>\nnur die Beklagte zu 2): die unter I.1 bezeichneten, seit dem 27. April 2013 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom\u2026) festgestelllten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Tansportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nfestzustellen, dass<\/li>\n<li>1.<br \/>\ndie Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 4. Juni 2011 bis zum 26. April 2013 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/li>\n<li>2.<br \/>\ndie Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1 bezeichneten und seit dem 27. April 2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\ndie Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin \u20ac 3.399,50 nebst Zinsen hieraus in H\u00f6he von Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 12. April 2019 zu bezahlen.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten behaupten, sie w\u00fcrden die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht in Deutschland vertreiben, jedenfalls stamme die seitens der Kl\u00e4gerin erworbene angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht von den Beklagten. Aus dem rein englischsprachigen Katalog erg\u00e4ben sich keine Anhaltspunkte f\u00fcr ein Angebot.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind der Auffassung, der Fachmann verstehe die Vorgabe der starren Verbindung derart, dass eine \u00c4nderung der Position von Haupt- und Zusatzspiegel zueinander in jedweder Richtung ausgeschlossen sei. Hierf\u00fcr spreche das Verst\u00e4ndnis des Begriffes \u201estarr\u201c. Die Ausf\u00fchrungsbeispiele zeigten eine Schraubverbindung und eine Verbindung mit Clips, die gleicherma\u00dfen ein Verdrehen der Geh\u00e4use zueinander in Querrichtung als auch eine Neigung der Spiegelfl\u00e4chen in Winkel zueinander ausschlie\u00dfe. Funktional sehe das Klagepatent vor, dass bei Bet\u00e4tigung der Verstelleinrichtung Hauptspiegel und Zusatzspiegel immer gemeinsam verstellt werden. Mehr als eine Verstelleinrichtung sehe das Klagepatent auch nicht vor. Die Kritik des Klagepatents am Stand der Technik daran, dass durch die starre Verbindung der Spiegelfl\u00e4chen mit den \u00fcberlappenden Sichtfeldern keinerlei Variabilit\u00e4t und Anpassungsf\u00e4higkeit gegeben sei, sei auf solche L\u00f6sungen gerichtet, die aufgrund des gemeinsamen Halterahmens keine modularen Spiegelsysteme zulie\u00dfen. Irrelevant sei, ob das Ziel, einen Spiegelkopf bereitzustellen, mit dem sich auf einfache Weise unterschiedliche Sichtfelder ohne Sichtfeldl\u00fccke dazwischen bereitstellen lasse, durch einen Kopfversteller, einen Glasversteller oder einer Mischform erreicht werde. Das Klagepatent unterscheide bei der W\u00fcrdigung des Standes der Technik nicht zwischen diesen Formen. Im Erteilungsverfahren habe die Kl\u00e4gerin zudem vorgebracht, dass durch die Verstelleinrichtung der gesamte Spiegelkopf verstellt werde. Das Klagepatent erfasse keine drehbewegliche Verbindung, weil dann die \u00dcberlappung bzw. das Aneinanderangrenzen der Sichtfelder nicht mehr zuverl\u00e4ssig sichergestellt werde. Die Ausgestaltung der Schraubverbindung werde im Klagepatent offen gelassen. Im Erteilungsverfahren habe die Kl\u00e4gerin zudem auf Ausf\u00fchrungsformen verzichtet, die eine elektronische Kopplung der beiden Spiegel gezeigt h\u00e4tten.<\/li>\n<li>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform lie\u00dfen sich der Haupt- und Zusatzspiegel horizontal in beide Richtungen in einem 11\u00b0-Bereich verdrehen. Eine starre Verbindung im Sinne des Klagepatents l\u00e4ge nicht vor. Hierdurch sei eine gro\u00dfe Variabilit\u00e4t verschiedener Sichtfelder gegeben.<\/li>\n<li>Zudem fehle es an der unmittelbaren Angrenzung bzw. \u00dcberlappung der Sichtfelder von Hauptspiegel und Zusatzspiegel, weil der Winkel zwischen dem Haupt- und Zusatzspiegel bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit 20,8\u00b0 zu gro\u00df sei. Der Spiegel sei zusammen mit einem OEM-Hersteller entwickelt worden, wobei die technischen Spezifikation der EU-VO Nr. 167\/2013 und Ziffer. 15.2.4.2. der Regelung Nr.46 der UNECE einzuhalten gewesen seien. Hierin w\u00fcrden die Sichtfelder n\u00e4her spezifiziert, die der Spiegel abzudecken habe. Die Ausrichtung des Zusatzspiegels nach unten habe den eigentlich nicht erw\u00fcnschten Nebeneffekt, dass im Sichtfeld zwischen dem Haupt- und Zusatzspiegel ein toter Winkel entstehe.<\/li>\n<li>\nDas Gericht hat den Parteien und den Prozessbevollm\u00e4chtigten von Amts wegen gestattet, sich w\u00e4hrend der m\u00fcndlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen \u00fcber den von der Justiz des Landes NRW zur Verf\u00fcgung gestellten Virtuellen Meetingraum (VMR) vorzunehmen. Davon haben die Prozessbevollm\u00e4chtigten Gebrauch gemacht.<\/li>\n<li>F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 23. Februar 2021 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie Entsch\u00e4digung und Schadensersatz dem Grunde nach mangels Verletzung des Klagepatents gegen die Beklagten nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 3, 140 b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG.<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Spiegelkopf gem\u00e4\u00df dem Oberbegriff des Anspruchs 1 sowie einen Au\u00dfenspiegel mit einem solchen Spiegelkopf gem\u00e4\u00df Anspruch 7.<\/li>\n<li>Aufgrund der gesetzlichen Anforderungen f\u00fcr die Sichtfelder von Au\u00dfenspiegeln an Nutzfahrzeugen sind h\u00e4ufig Hauptspiegel und wenigstens ein Zusatzspiegel mit unterschiedlichen Sichtfeldern in einem gemeinsamen Geh\u00e4use angeordnet. Ein solcher Au\u00dfenspiegel ist laut dem Klagepatent beispielsweise aus dem EP XXX B1 bekannt. Das Klagepatent er\u00f6rtert weiter, dass in aller Regel zumindest der Hauptspiegel manuell oder motorisch verstellbar ist. Aufgrund der Verstellbarkeit des Hauptspiegels kann es bei einer ung\u00fcnstigen Einstellung des Hauptspiegels dazu kommen, dass sich zwischen dem Sichtfeld des Hauptspiegels und das Sichtfeld des Zusatzspiegels eine durch die beiden Spiegel nicht einsehbare Sichtfeldl\u00fccke ergibt. Da beide Spiegel unmittelbar nebeneinander angeordnet sind, geht ein Nutzer implizit davon aus, dass ein Objekt, dass im gemeinsamen Randbereich der beiden Spiegel aus dem Hauptspiegel verschwindet unmittelbar im benachbarten Zusatzspiegel auftaucht und umgekehrt. Dem Nutzer ist \u2013 so das Klagepatent \u2013 in der Regel nicht bewusst, dass aufgrund einer ung\u00fcnstigen Stellung des Hauptspiegels in Relation zu dem Zusatzspiegel eine nicht einsehbare Sichtfeldl\u00fccke zwischen den Sichtfeldern des Hauptspiegels und des Zusatzspiegels entstehen kann. Dem Nutzer ist also nicht bewusst, dass unter Umst\u00e4nden ein Hindernis in dieser Sichtfeldl\u00fccke f\u00fcr ihn nicht einsehbar ist. Das gilt umso mehr, wenn zus\u00e4tzlich auch der Zusatzspiegel motorisch oder manuell verstellbar ist.<\/li>\n<li>Das Klagepatent nennt weiter einen vorbekannten Au\u00dfenspiegel aus der DE-OS XXX, bei dem in einem gemeinsamen Halterahmen zwei Spiegelfl\u00e4chen derart angeordnet sind, dasss sich ihre Sichtfelder \u00fcberlappen. Auch aus der DE XXX B4 und der DE XXX A1 sind Au\u00dfenspiegel mit sich zum Teil \u00fcberlappenden Sichtfeldern bekannt. Das Klagepatent kritisiert hieran, dass durch die starre Verbindung zwischen den Spiegelfl\u00e4chen mit den \u00fcberlappenden Sichtfeldern keinerlei Variabilit\u00e4t und Anpassungsf\u00e4higkeit gegeben ist.<\/li>\n<li>Das Klagepatent nimmt Bezug auf die US 4 678 XXX A, die eine Anordnung von zwei Spiegeln in einem gemeinsamen Spiegelgeh\u00e4use vorsieht, die \u00fcber Verstelleinrichtungen gemeinsam verstellt werden k\u00f6nnen. Auch die US 3 826 XXX zeigt zwei Spiegel in einem gemeinsamen Geh\u00e4use, wobei lediglich einer der beiden Spiegel verstellt werden kann. Aus der 41 32 XXX C1 ist eine Spiegelanordnung mit zwei Spiegeln \u2013 Haupt- und Zusatzspiegel \u2013 in einem mehrteiligen Geh\u00e4use bekannt, bei dem die Spiegelscheiben mit jeweils eigenen Verstelleinrichtungen verstellt werden.<\/li>\n<li>Das Klagepatent geht von der US 4 678 XXX A \u2013 der Anordnung von zwei Spiegeln in einem Geh\u00e4use, die gemeinsam verstellt werden k\u00f6nnen \u2013 aus und stellt sich die Aufgabe, einen Spiegelkopf anzugeben, mit dem sich auf einfache Weise unterschiedliche Sichtfelder ohne Sichtfeldl\u00fccke dazwischen bereitstellen lassen. Als weitere Aufgabe formuliert das Klagepatent, einen Au\u00dfenspiegel mit einem solchen Spiegelkopf anzugeben.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent einen Spiegelkopf mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nSpiegelkopf<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDer Spiegelkopf weist einen verstellbaren Hauptspiegel und wenigstens einen verstellbaren Zusatzspiegel auf.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer verstellbare Hauptspiegel umfasst eine Hauptspiegelscheibe und ein Hauptspiegelgeh\u00e4use.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDer Zusatzspiegel umfasst eine Zusatzspiegelscheibe und ein Zusatzspiegelgeh\u00e4use.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDer Haupt- und der Zusatzspiegel sind unmittelbar nebeneinander oder \u00fcbereinander angeordnet.<\/li>\n<li>6.<br \/>\nDer Hauptspiegel weist ein Hauptspiegelsichtfeld und der Zusatzspiegel weist ein Zusatzspiegelsichtfeld auf.<\/li>\n<li>7.<br \/>\nDer Spiegelkopf weist eine Spiegelverstelleinrichtung zur Verstellung des Hauptspiegels auf.<\/li>\n<li>8.<br \/>\nDas Hauptspiegelgeh\u00e4use und das Zusatzspiegelgeh\u00e4use des wenigstens einen Zusatzspiegels sind derart starr miteinander verbunden, dass die Sichtfelder von Haupt- und Zusatzspiegeln unmittelbar aneinander angrenzend sind oder in einem Teilbereich \u00fcberlappen.<\/li>\n<li>9.<br \/>\nDer Haupt- und Zusatzspiegel sind l\u00f6sbar miteinander verbunden.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDie Kammer kann eine Klagepatentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht feststellen, da es an einer Verwirklichung des Merkmals 8 fehlt.<\/li>\n<li>1.<\/li>\n<li>Merkmal 8 verlangt, dass das Hauptspiegelgeh\u00e4use und das Zusatzspiegelgeh\u00e4use derart starr miteinander verbunden sind, dass deren beiden Sichtfelder unmittelbar aneinander angrenzend sind oder in einem Teilbereich \u00fcberlappen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>a)<br \/>\nUnter einer derart starren Verbindung im Sinne dieses Merkmals versteht das Klagepatent eine Verbindung, die das Entstehen eines toten Winkels in den beiden Sichtfeldern verhindert. Diese Funktion wird nach dem Klagepatent jedenfalls dann zuverl\u00e4ssig erreicht, wenn sich die Geh\u00e4use weder axial noch relativ zueinander bewegen lassen.<\/li>\n<li>Hierf\u00fcr spricht zum einen der Wortlaut des Anspruchs. Unter dem Begriff \u201estarr\u201c versteht der Fachmann etwas Unbewegliches, Feststehendes. In Anbetracht dessen, dass der Anspruch im Lichte des allgemeinen Teils der Beschreibung, sowie der Ausf\u00fchrungsbeispiele und der Figuren in seiner Gesamtheit auszulegen ist, erkennt der Fachmann zum anderen, dass die Verbindung durch Merkmal 9 eine weitere Charakterisierung erf\u00e4hrt, indem sie gleicherma\u00dfen l\u00f6sbar sein soll. Das Zusammenspiel dieser beiden Anspruchsmerkmale wird im allgemeinen Teil der Beschreibung in Absatz [0009] des Klagepatents (nachfolgend sind Abs\u00e4tze ohne Quellenangabe solche des Klagepatents) n\u00e4her beschrieben: Dort hei\u00dft es, dass dadurch, dass der Haupt- und Zusatzspiegel \u00fcber deren jeweiliges Geh\u00e4use l\u00f6sbar miteinander verbunden sind, zum einen bei Verstellung des Hauptspiegels automatisch der Zusatzspiegel mit verstellt wird und sich zus\u00e4tzlich unterschiedliche Haupt- und Zusatzspiegel auf einfache Weise miteinander kombinieren lassen. Da der Spiegelkopf zwar \u00fcber zwei Spiegelgeh\u00e4use jeweils f\u00fcr den Hauptspiegel und den Zusatzspiegel verf\u00fcgt, aber nur \u00fcber eine Spiegelverstelleinrichtung zur Verstellung des Hauptspiegels (vgl. Merkmal 7) erreicht es die Verbindung der beiden Geh\u00e4use, den bekannten Nachteil des Standes der Technik zu vermeiden, bei ung\u00fcnstiger Einstellung des Hauptspiegels eine nicht einsehbare Sichtfeldl\u00fccke zu erhalten (vgl. Absatz [0003]). Denn mit dem manuellen oder motorischen Verstellen des Hauptspiegels wird der damit verbundene Zusatzspiegel gleichzeitig mit verstellt. Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin erfolgt die Verstellung beider Spiegel nicht prim\u00e4r \u00fcber die Spiegelverstelleinrichtung des Hauptspiegels, sondern ausschlie\u00dflich \u00fcber sie. Das Klagepatent grenzt sich gegen\u00fcber der 41 32 XXX C1 hierdurch ab, die mehrere Verstelleinrichtungen vorsieht (Absatz [0006]). Die Verbindung beider Spiegel ist ausweislich des Merkmals 8 so gew\u00e4hlt, dass von vorneherein eine \u00dcberlappung oder ein Aneinanderangrenzen der Sichtfelder vorliegt, die beim Einstellen bzw. Verstellen des Hauptspiegels nicht mehr verloren gehen kann.<\/li>\n<li>Anders als die Kl\u00e4gerin meint, unterscheidet das Klagepatent nicht zwischen sog. Kopfverstellern \u2013 bei denen nur das Spiegelscheibenglas unbeweglich ist und das Spiegelgeh\u00e4use beweglich \u2013 und Glasverstellern \u2013 bei denen das Spiegelscheibenglas beweglich und das Spiegelgeh\u00e4use unbeweglich ist. Vielmehr zeigt das Klagepatent grunds\u00e4tzlich das Problem des Entstehens einer Sichtfeldl\u00fccke auf, ohne sich auf eine der konkreten Verstellerarten zu beschr\u00e4nken. In Absatz [0003] spricht das Klagepatent die Problematik grunds\u00e4tzlich an und bezieht sowohl die manuelle oder motorische Verstellbarkeit des Hauptspiegels als auch eine zus\u00e4tzliche motorische oder manuelle Verstellbarkeit des Zusatzspiegels mit ein. Es verh\u00e4lt sich nicht dazu, ob die Verstellbarkeit das Glas oder das Geh\u00e4use betrifft, es ist allgemein nur von den Spiegeln die Rede.<\/li>\n<li>Als m\u00f6gliche Ausgestaltungen der Verbindung nennt das Klagepatent eine Schraubverbindung (Unteranspruch 2; Absatz [0010]), eine Formschlussverbindung (Unteranspruch 3, Absatz [0010]) und als Unterfall hierzu eine Clips-Verbindung (Unteranspruch 4, Absatz [0010]). Unzweifelhaft verhindert die in Figur 5 als Ausf\u00fchrungsbeispiel gezeigte Clips-Verbindung das Abziehen des Zusatzspiegelgeh\u00e4uses sowohl in L\u00e4ngsrichtung des Halsteils des Befestigungselements als auch in L\u00e4ngsrichtung des Befestigungsschlitzes (Absatz [0015]), so dass ein Formschluss gegeben ist, der keine relative Drehbewegung zul\u00e4sst. Ferner l\u00e4sst sich der Schraubverbindung, die in Figur 2 als Ausf\u00fchrungsbeispiel gezeigt ist, ebenfalls nicht entnehmen, dass die beiden Spiegel relativ zueinander beweglich ausgestaltet sind. Im Gegenteil f\u00fchrt das Klagepatent in Absatz [00013] hierzu aus, dass das Hauptspiegelgeh\u00e4use mittels einer Schraubverbindung starr mit dem Zusatzspiegelgeh\u00e4use verbunden ist und die beiden Spiegelscheiben wiederum starr in den jeweiligen Geh\u00e4usen angeordnet sind. Durch die starre Verbindung zwischen Hauptspiegel und Zusatzspiegel werden bei Bet\u00e4tigung der Verstelleinrichtung immer Hauptspiegel und Zusatzspiegel gemeinsam verstellt.<\/li>\n<li>Die Kammer vermag dem Ansatz der Kl\u00e4gerin, dass der Fachmann unter den mannigfaltigen Schraubverbindungen auch solche verwendet, die eine Drehbewegung entgegen eines Formschlusses zulassen, nicht beizutreten. Das Klagepatent liefert hierzu keinerlei Anhaltspunkte. Die Kritik des Klagepatents an der starren Verbindung zwischen den Spiegelfl\u00e4chen in Absatz [0004] bezieht sich nicht darauf, dass die starre Verbindung eine \u00dcberlappung der Sichtfl\u00e4chen verhindert, sondern dass die im Stand der Technik bekannten Spiegelfl\u00e4chen nicht variabel oder anpassungsf\u00e4hig waren. Die Modularit\u00e4t erreicht das Klagepatent nunmehr durch die Anordnung in unterschiedlichen Geh\u00e4usen. Demgegen\u00fcber muss die Verbindung der Geh\u00e4use jedoch weiterhin derart starr sein, dass beide Sichtfelder ohne Unterbrechung ineinander \u00fcbergehen\/angrenzen. Diese Funktion muss durch die Verbindung auch zuverl\u00e4ssig erreicht werden. Es ist nicht ersichtlich und von der Kl\u00e4gerin auch nicht konkret vorgetragen, warum eine Schraubverbindung, in denen sich beide Spiegel relativ zueinander verdrehen k\u00f6nnen, die genannte Funktion bei jeder Verdrehung erf\u00fcllen kann und gerade nicht das Risiko birgt, dass ein toter Bereich \u2013 und sei er auch sehr klein \u2013 zwischen beiden Sichtfeldern besteht bzw. entsteht. Selbst wenn der Fachmann aufgrund der Anspruchsformulierung \u201ederart starr [\u2026], dass [\u2026]\u201c keine vollst\u00e4ndige Immobilit\u00e4t der Verbindung ann\u00e4hme, wird er angesichts der oben genannten Ausf\u00fchrungen des Klagepatents in der allgemeinen Beschreibung und den Ausf\u00fchrungsbeispielen eine Verdrehbarkeit nur dann tolerieren, wenn ein \u00dcberlappen\/Angrenzen der Sichtfelder vorliegt und ausgeschlossen ist, dass es im Rahmen eines etwaigen Bewegungsspiels zu einer Sichtl\u00fccke kommen kann. Da die Schraubverbindung in einer Aufz\u00e4hlung mit dem Formschluss erfolgt, wird er keine Schraubverbindung in Betracht ziehen, die derart locker ist, dass sie Drehbewegungen zul\u00e4sst, die das Risiko einer Sichtfeldl\u00fccke bergen. Vielmehr hat sie laut dem Klagepatentanspruch derart starr zu sein, dass sie einem Formschluss gleicht.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich entnimmt der Fachmann dem Klagepatent keinerlei Vorgaben dazu, dass die Sichtfeldl\u00fccken lediglich in bestimmten Zusammenh\u00e4ngen oder bei bestimmten Vorgaben (Sitzposition des Fahrers; bestimmte Einstellungen der Spiegel etc.) nicht entstehen d\u00fcrfen. Eine Sichtfeldl\u00fccke soll in jeder Situation ausgeschlossen sein.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Vorg\u00e4nge aus dem Erteilungsverfahren spielen grunds\u00e4tzlich bei der Auslegung keine Rolle. Einer der seltenen Ausnahmef\u00e4lle liegt hier nicht vor.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nF\u00fcr die \u00dcberlappung\/das Aneinanderangrenzen ist der W\u00f6lbungsradius der Spiegel nach Merkmal 8 des Anspruchs 1 nicht entscheidend. Erst Unteranspruch 5 spricht unterschiedliche W\u00f6lbungsradien an, ohne diese konkret zu beziffern. Ansonsten findet sich hierzu nichts in der Klagepatentschrift.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDie Auslegung zugrunde gelegt verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal 8 des Klagepatentanspruchs nicht.<\/li>\n<li>Unstreitig lassen sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die beiden Spiegel relativ in der Horizontalen zueinander verdrehen. Die Kammer kann nicht feststellen, dass trotz der Verdrehbarkeit beider Spiegel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform immer ein \u00dcberlappen\/Angrenzen der Sichtfelder besteht, das eine Sichtfeldl\u00fccke ausschlie\u00dft.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat insoweit nicht hinreichend dargelegt, dass eine solche Sichtfeldl\u00fccke bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in jeder Spiegelstellung ausgeschlossen ist. So zeigen zwar die Bilder in den Anlagen K 8 (roter Strich) und K 23 (kleiner Kreis) jeweils \u00dcberlappungen. Die Kl\u00e4gerin hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung erkl\u00e4rt, dass ihren Analysen realistische Bedingungen zugrunde gelegen haben, n\u00e4mlich 1,5 m Abstand zum Spiegel und 4 m Abstand zum Objekt und dass im gesamten Bereich der Drehbarkeit ein \u00dcberlappen stattfindet. Gleichzeitig hat sie indes zugestanden, dass keine \u00dcberlappung stattfindet, wenn man auf den Spiegel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zugeht sprich eine bestimmte Entfernung unterschreitet. Letzteres haben die Beklagten durch den Versuch mit dem orangefarbenen Legostein in dem zur Akte gereichten Video (Anlage B 02) und den dazugeh\u00f6rigen Screenshots in der Klageerwiderung (Bl. 64 GA) belegt. Der orangefarbene Legostein ist in beiden Spiegeln nicht vollst\u00e4ndig \u00fcberlappend\/unmittelbar angrenzend zu sehen. Sichtbar ist hier auch, dass die fehlende \u00dcberlappung nicht nur aufgrund der zwischen den Spiegel angeordneten Geh\u00e4user\u00e4nder hervorgerufen wird. Ferner haben die Beklagten unwidersprochen anhand der Anlage B 07 vorgetragen, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufgrund des Neigungswinkels zwischen Haupt- und Zusatzspiegel eine Sichtfeldl\u00fccke entsteht, wenn man eine Beobachterposition ca. 15 cm vor dem Hauptspiegel einnimmt.<\/li>\n<li>Daher gibt es unstreitig Spiegelpositionen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, in denen Sichtl\u00fccken aufgrund der Verdrehbarkeit von Haupt- und Zusatzspiegel vorhanden sind. Insoweit hat die Kl\u00e4gerin allerdings nicht dargetan, dass dies ausschlie\u00dflich Bereiche betrifft, die der Fachmann nicht ber\u00fccksichtigen wird. Wie gesehen stellt das Klagepatent nicht auf einen \u00fcblichen Gebrauch oder die Standard-Verkehrssituation ab. Zu Recht haben die Beklagten darauf hingewiesen, dass auch bei einer ungew\u00f6hnlichen Nutzung oder bei einer fehlerhaften Einstellung eine Sichtfeldl\u00fccke verhindert werden soll. So sind diverse gefahrtr\u00e4chtige Situationen gerade auch auf Baustellen oder im landwirtschaftlichen Verkehr denkbar, in denen der Nutzer \u2013 ungewollt oder auch gezwungenerma\u00dfen \u2013 vom vorschriftsm\u00e4\u00dfigen Verhalten und\/oder von der Anschnallpflicht abweicht, um Schaden\/Unf\u00e4lle zu verhindern (z.B. R\u00fcckw\u00e4rtssetzen an Engstellen, etc.). Unstreitig k\u00f6nnen hier bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Sichtfeldl\u00fccken entstehen, so dass sie hinter dem absoluten Risikoausschluss, den die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre erreichen will, zur\u00fcckbleibt.<\/li>\n<li>B.<\/li>\n<li>Die nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Parteien vom 26.2.2021 und 16.3.2021 geben keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung des Verfahrens, \u00a7\u00a7 156, 296a ZPO.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit fu\u00dft auf \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3153 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. 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