{"id":8863,"date":"2021-12-20T17:00:21","date_gmt":"2021-12-20T17:00:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8863"},"modified":"2021-12-20T09:50:36","modified_gmt":"2021-12-20T09:50:36","slug":"4a-o-61-20-lizenzberechtigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8863","title":{"rendered":"4a O 61\/20 &#8211; Lizenzberechtigung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3152<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 23. M\u00e4rz 2021, Az. 4a O 61\/20<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nII. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<br \/>\nIII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin begehrt die Feststellung der Nichtberechtigung der Beklagten zur Gew\u00e4hrung bestimmter Lizenzrechte sowie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin (noch als A UG firmierend) und die Beklagte sowie mehrere weitere Vertragspartner schlossen unter dem 13.09.2016 einen Kauf- und Abtretungsvertrag (vorgelegt in Anlage K 3) betreffend diverse Schutzrechte im Bereich der Ablufttechnik f\u00fcr Dunstabzugshauben (Auflistung in Anlage K 1). Die Beklagte \u00fcbertrug mit dieser Vereinbarung der Kl\u00e4gerin die entsprechenden Schutzrechte. Es handelte sich hierbei urspr\u00fcnglich um Miterfindungen des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Kl\u00e4gerin, Herrn B, der seine Rechte an die B GmbH \u00fcbertragen hatte. Die Beklagte erwarb die Schutzrechte \u00fcber ein Drittunternehmen aus der Insolvenzmasse der B GmbH.<\/li>\n<li>Unter demselben Datum schlossen die Parteien den ebenfalls in Anlage K 3 vorgelegten Lizenzvertrag, mit welchem der Beklagten im Wege der Lizenz sowohl das Recht der Eigennutzung als auch das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen in einem bestimmten Umfang einger\u00e4umt wurde. Ebenfalls dort vereinbart war, dass die Lizenznehmerin, also die Beklagte, insoweit keine Lizenzgeb\u00fchren zahlt.<\/li>\n<li>Unter dem 20.11.2017 kam es zu einer weiteren Vereinbarung zwischen der Kl\u00e4gerin als Lizenzgeberin und der Beklagten als Lizenznehmerin, n\u00e4mlich dem ebenfalls in Anlage K 2 vorgelegten \u201eVertragsannex zum Kauf- und Abtretungsvertrag vom 13.09.2016 sowie zum Lizenzvertrag vom 13.09.2016\u201c (nachfolgend als Annex bezeichnet). Auf Seiten der Kl\u00e4gerin ebenfalls als Vertragspartei genannt ist die C GmbH. In \u00a7 1 dieser Vereinbarung wird vereinbart, dass die Beklagte von der Kl\u00e4gerin und der C GmbH Lizenzgeb\u00fchren in Form einer Umsatzlizenz auf verkaufte Dunstabzugshauben erh\u00e4lt. In \u00a7 3 wird die Befugnis der Beklagten, die Rechte selbst zu nutzen bzw. Lizenzen zu erteilen, ausgesetzt. Au\u00dferdem ist dort vereinbart, dass die Befugnis der Beklagten, Lizenzen zu erteilen, vollst\u00e4ndig erlischt nach Erhalt von 150.000,00 EUR an den unter \u00a7 1 vereinbarten Lizenzgeb\u00fchren sowie nach vollst\u00e4ndigem Erhalt des vereinbarten Kaufpreises, von dem zu diesem Zeitpunkt noch Raten ausstanden.<\/li>\n<li>In \u00a7 4 des Annexes hei\u00dft es:<\/li>\n<li>Im Fall der Insolvenz der Lizenzgeberin [Kl\u00e4gerin] und\/oder der C vor Zahlung des Betrags in H\u00f6he von 150.000,00 EUR [\u2026] sowie der Zahlung der letzen Kaufpreisrate [\u2026] leben die Lizenzrechte der Lizenznehmer entsprechend des Lizenzvertrags vom 13.09.2016 wieder vollst\u00e4ndig auf.<\/li>\n<li>\n\u00dcber das Verm\u00f6gen der C GmbH wurde nach Zahlung der oben genannten Kaufpreisraten das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet. Bisher erhielt die Beklagte weder von der C GmbH noch von der Kl\u00e4gerin die im Annex geregelten Lizenzzahlungen.<\/li>\n<li>Die Beklagte schrieb unter dem 20.04.2020 und dem 28.05.2020 (Schreiben vorgelegt in Anlage K 4) die D GmbH, eine Lizenznehmerin der Kl\u00e4gerin, an und verlangte Auskunftserteilung bez\u00fcglich get\u00e4tigter Ums\u00e4tze mit den streitgegenst\u00e4ndlichen L\u00fcfteranlagen. Au\u00dferdem wird in beiden Schreiben darauf hingewiesen, dass die Beklagte nach \u00a7 4 des Annexes unter bestimmten Voraussezungen wieder berechtigt sei, Unterlizenzen an andere Unternehmen zu vergeben.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die Rechte der Beklagten nicht nach \u00a7 4 des Annexes wieder aufgelebt seien. Voraussetzung hierf\u00fcr sei kumulativ, dass die Insolvenz der C GmbH vor Zahlung der 150.000,00 EUR und Zahlung des Gesamtkaufpreises erfolgt w\u00e4re. Die Befugnisse der Beklagten aus dem Lizenzvertrag seien weiterhin nach \u00a7 3 des Annexes ausgesetzt.<\/li>\n<li>Ein Feststellungsinteresse liege vor, da die Beklagte sich in den Schreiben an die D GmbH auf das Wiederaufleben der Rechte berufen habe.<\/li>\n<li>Als faktisch Betroffene von der Ank\u00fcndigung der M\u00f6glichkeit der Lizenzvergabe stehe der Kl\u00e4gerin ferner ein Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zu.<\/li>\n<li>Sie beantragt,<\/li>\n<li>1. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, Lizenz- oder Unterlizenzrechte an Dritte aus den in der Alage K1 aufgef\u00fchrten gewerblichen Schutzrechten zu vergeben oder Lizenzrechte selbst auszu\u00fcben;<br \/>\n2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von 1.879,75 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Sie ist der Ansicht, die Voraussetzungen des \u00a7 4 des Annexes seien erf\u00fcllt. Prim\u00e4rer Zweck der entsprechenden Regelung sei die Insolvenzsicherung gewesen, was ihr, der Beklagten, mit Blick auf die Vorgeschichte wichtig gewesen sei. Sie habe immer darauf bestanden und in den Verhandlungen als oberstes Ziel vertreten, dass im Falle der Insolvenz der beteiligten Unternehmen der Annex hinf\u00e4llig sein solle, da in diesem Fall schlie\u00dflich die Gesch\u00e4ftsgrundlage f\u00fcr die Aufgabe der eigenen Rechte aus dem Lizenzvertrag entfallen w\u00e4re.<\/li>\n<li>Das Gericht hat nach Zustimmung beider Parteien (Schrifts\u00e4tze vom 21.01.2021 bzw. 22.01.2021) mit Beschluss vom 29.01.2021 das schriftliche Verfahren angeordnet und den Parteien eine Schriftsatzfrist bis zum 09.03.2021 gew\u00e4hrt.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die Klage ist unbegr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat weder einen Anspruch auf Feststellung der Nichtberechtigung der Beklagten zur Nutzung von Schutzrechten bzw. zur Vergabe von Unterlizenzen noch einen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Geldbetrags.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nEs kann offenbleiben, ob die Kl\u00e4gerin ein Feststellungsinteresse im Sinne des \u00a7 256 ZPO hinreichend dargelegt hat. Denn es fehlt schon an dem von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Nichtbestehen eines Rechtsverh\u00e4ltnisses.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Bestehen bzw. Nichtbestehen von Nutzungs- bzw. Unterlizenzierungsrechten stellt zwar grunds\u00e4tzlich ein feststellungsf\u00e4higes Rechtsverh\u00e4ltnis im Sinne von \u00a7 256 ZPO dar. Feststellungsf\u00e4hig sind grunds\u00e4tzlich subjektive Rechte aller Art. Hierzu z\u00e4hlt auch das Bestehen bzw. Nichtbestehen von Lizenzrechten (Becker-Eberhard in M\u00fcKo, ZPO, 6. Auflage 2020, \u00a7 256 Rn 11). Hierunter f\u00e4llt ohne weiteres der von der Kl\u00e4gerin begehrte Nichtbestand der entsprechenden Rechte der Beklagten.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAllerdings sind die Nutzungs- und Unterlizenzierungsrechte der Beklagten aus dem am 13.09.2016 abgeschlossenen Lizenzvertrag nach \u00a7 4 des Annexes wieder vollst\u00e4ndig aufgelebt.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nWie die entsprechende Vertragsklausel zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Vertr\u00e4ge sind dabei nach \u00a7\u00a7 133, 157 BGB so auszulegen, wie Treu und Glauben es mit R\u00fccksicht auf die Verkehrssitte erlauben.<\/li>\n<li>Nach \u00a7 133 BGB ist bei der Auslegung von Willenserkl\u00e4rungen zun\u00e4chst der objektive Empf\u00e4ngerhorizont ma\u00dfgeblich (Busche in M\u00fcKo, BGB, 8. Auflage 2018, \u00a7 133, Rn 12). Dies konkretisiert \u00a7 157 BGB in seiner Bezugnahme auf Treu und Glauben und die Verkehrssitte f\u00fcr Vertragsklauseln dahingehend, dass diese so auszulegen sind, dass Widerspr\u00fcche vermieden werden. Verfehlt w\u00e4re daher eine Interpretation, die den Sinn des Vertragswerks in Frage stellt oder gar ins Gegenteil verkehrt (Busche in M\u00fcKo, BGB, 8. Auflage 2018, \u00a7 157 Rn 6). Vertragsbestimmungen und andere rechtsgesch\u00e4ftliche Regelungen sind so zu verstehen, dass sie sich nicht als einseitige Interessendurchsetzung darstellen, sondern eine angemessene Ber\u00fccksichtigung der Interessen der jeweiligen Gegenseite erm\u00f6glichen. Insoweit ist eine umfassende Abw\u00e4gung der Parteiinteressen erforderlich (BGH, NJW-RR 2003, 1053).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze ist die entsprechende Klausel derart zu verstehen, dass sowohl im Fall einer Insolvenz einer der beiden genannten Gesellschaften vor Zahlung von 150.000,00 EUR als auch im Fall der Insolvenz vor Zahlung der ausstehenden Kaufpreisraten die Lizenzrechte wieder vollst\u00e4ndig aufleben.<\/li>\n<li>Der Wortlaut der Klausel ist insoweit nicht eindeutig. Die Voraussetzungen f\u00fcr das Wiederaufleben der Lizenzrechte lassen sich sowohl als kumulative als auch als alternative Voraussetzungen lesen.<\/li>\n<li>Das Wiederaufleben erst in dem Fall anzunehmen, dass die Insolvenz vor der vollst\u00e4ndigen Zahlung der 150.000,00 EUR und kumulativ der nicht vollst\u00e4ndigen Zahlung der ausstehenden Kaufpreisraten eintritt, l\u00e4uft aber dem Sinn und Zweck dieser Regelung zuwider und stellt dar\u00fcber hinaus den Sinn des gesamten Annexvertrags in Frage.<\/li>\n<li>Die \u00a7\u00a7 1 bis 3 des Annexvertrags regeln gleichsam einen \u201eAbkauf\u201c der der Beklagten im Lizenzvertrag vom 13.09.2016 einger\u00e4umten Nutzungsrechte. Sie wird nach \u00a7 1 des Annexes an den Ums\u00e4tzen der Kl\u00e4gerin und der C GmbH mit den streitgegenst\u00e4ndlichen L\u00fcftern, gedeckelt auf einen Betrag in H\u00f6he von 150.000,00 EUR, beteiligt. Nach vollst\u00e4ndiger Zahlung dieses Betrags sowie der offenen Kaufpreisraten erl\u00f6schen nach \u00a7 3 ihre Rechte, Unterlizenzen zu vergeben, vollst\u00e4ndig. Im Zeitraum bis zur vollst\u00e4ndigen Zahlung der betreffenden Betr\u00e4ge bleiben ihr eigenes Nutzungsrecht und ihr Recht zu Vergabe von Unterlizenzen ausgesetzt (\u00a7 3 des Annexes). Bei der Aussetzung der betreffenden Rechte handelt es sich nach dem ma\u00dfgeblichen objektiven Empf\u00e4ngerhorizont um eine wesentliche Verschlechterung der Rechtsposition der Beklagten, die diese seit dem Abschluss des Lizenzvertrags im Jahr 2016 innehatte. Gleiches gilt f\u00fcr ihre Zustimmung zur vorzeitigen Schutzrechteumschreibung nach \u00a7 5 des Annexes bereits vor vollst\u00e4ndiger Kaufpreiszahlung. Beide Verschlechterungen der Rechtsposition sollen zwar in der Zukunft durch die Kl\u00e4gerin finanziell kompensiert werden (Zahlung der ausstehenden Raten und Zahlung der 150.000,00 EUR). Insoweit bestand allerdings ein Insolvenzrisiko, welches nach dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont unter Ber\u00fccksichtigung der Vertragsvorgeschichte als nicht g\u00e4nzlich unerheblich anzusehen war.<\/li>\n<li>Sinn und Zweck von \u00a7 4 des Annexes war es daher, dieses Insolvenzrisiko der Kl\u00e4gerin und\/oder der C GmbH derart abzusichern, dass der Beklagten im Fall der Insolvenz wenigstens die M\u00f6glichkeit gegeben wird, eine finanzielle Kompensation durch Eigennutzung der Rechte bzw. durch Unterlizenzvergabe zu erreichen.<\/li>\n<li>Hierbei ist es unerheblich, dass, wie die Kl\u00e4gerin richtig vortr\u00e4gt, durchaus die M\u00f6glichkeit besteht, dass Ums\u00e4tze durch die C GmbH generiert wurden und dass sie, die Kl\u00e4gerin, der Beklagten gegen\u00fcber insoweit gesamtschuldnerisch hafte. Denn durch die und\/oder-Formulierung in \u00a7 4 wird deutlich, dass die Vertragsparteien bereits die Insolvenz einer der beiden Gesellschaften als derart schwerwiegend in Bezug auf die Erreichung des Vertragsziels \u2013 Zahlung von insgesamt 150.000,00 EUR an die Beklagte \u2013 angesehen haben, dass die Insolvenz einer der Gesellschaften hinreichend ist, um das Wiederaufleben der Rechte der Beklagten auszul\u00f6sen.<\/li>\n<li>Insoweit wird entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin durch eine derartige Vertragsauslegung auch nicht das weitere Vertragsziel \u2013 die engg\u00fcltige Beendigung etwaiger Rechteinhaberschaften der Beklagten in Bezug auf die streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechte \u2013 unterlaufen. Denn das in \u00a7 3 vereinbarte endg\u00fcltige Erl\u00f6schen der dort genannten Rechte der Beklagten nach Zahlung der vereinbarten 150.000,00 EUR ist weiterhin objektiv m\u00f6glich.<\/li>\n<li>Mithin f\u00fchrt die oben dargestellte Auslegung der streitgegenst\u00e4ndlichen Klausel zu einem stimmigen Gesamtkonstrukt der drei zwischen den Parteien geschlossenen Vertragswerke, die die Interessen beider Vertragsparteien hinreichend ber\u00fccksichtigt.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nAngesichts dessen, dass die Rechte der Beklagten zur Vergabe von Unterlizenzen mit der Insolvenz der C GmbH wieder vollst\u00e4ndig aufgelebt sind, l\u00e4sst sich in der Ank\u00fcndigung der M\u00f6glichkeit zur Vergabe von Lizenzen durch die Beklagte keine Pflichtverletzung nach \u00a7 280 Abs. 1 in Verbindung mit \u00a7 3 des Annexes feststellen. Insoweit steht der Kl\u00e4gerin ebenfalls kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nach \u00a7\u00a7 280 Abs. 1, 249 BGB zu.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit aus \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3152 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. 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