{"id":8861,"date":"2021-12-20T17:00:38","date_gmt":"2021-12-20T17:00:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8861"},"modified":"2021-12-20T09:46:52","modified_gmt":"2021-12-20T09:46:52","slug":"4a-o-27-20-modifiziertes-nucleotidmolekuel-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8861","title":{"rendered":"4a O 27\/20 &#8211; Modifiziertes Nucleotidmolek\u00fcl II"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3151<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 27. April 2021, Az. 4a O 27\/20<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>\nI.<br \/>\nDie einstweilige Verf\u00fcgung vom 20. April 2020 wird aufrechterhalten.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nimmt die Verf\u00fcgungsbeklagte wegen Verletzung des europ\u00e4ischen Patents EP 1 530 XXX B1 (Anlagen rop 3, rop 3a; nachfolgend: Verf\u00fcgungspatent) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Verf\u00fcgungspatent wurde am 22. August 2003 angemeldet. Es nimmt die Priorit\u00e4t der Dokumente US XXX vom 23. August 2002, GB XXX vom 23. Dezember 2002 und GB XXX vom 20. Februar 2003 in Anspruch. Der Hinweis auf die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents wurde am 13. M\u00e4rz 2013 bekannt gemacht. Das Verf\u00fcgungspatent steht in Kraft. Es war bereits Gegenstand eines Einspruchsverfahrens (Anlagen rop 12, 12a) und wurde aufrechterhalten. Nachdem die dortige Einsprechende die Beschwerde zur\u00fccknahm, wurde die Entscheidung der Einspruchsabteilung rechtskr\u00e4ftig. Die A, X, X, eine 100%ige Tochter der Verf\u00fcgungsbeklagten, hat unter dem 15. Oktober 2019 Nichtigkeitsklage (Anlage rop 14) vor dem Bundespatentgericht erhoben, \u00fcber die bislang noch nicht entschieden ist.<\/li>\n<li>Der von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin geltend gemachte Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents lautet in deutscher \u00dcbersetzung wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eModifiziertes Nucleotidmolek\u00fcl, umfassend eine Purin- oder Pyrimidinbase und eine Ribose- oder Desoxyribose-Zuckereinheit mit einer kovalent daran gebundenen, entfernbaren, 3&#8242;-OH-blockierenden Gruppe, so dass an dem 3&#8242;-Kohlenstoffatom eine Gruppe der Struktur<\/li>\n<li>-O-Z<\/li>\n<li>gebunden ist,<\/li>\n<li>wobei es sich bei Z um eines von<\/li>\n<li>-C(R&#8216;)2-N(R&#8220;)2,<br \/>\n-C(R&#8216;)2-N(H)R&#8220;,<br \/>\nund -C(R&#8216;)2-N3<\/li>\n<li>handelt,<\/li>\n<li>wobei es sich bei jedem R&#8220; um eine entfernbare Schutzgruppe oder einen Teil davon handelt;<\/li>\n<li>es sich bei jedem R&#8216; unabh\u00e4ngig um ein Wasserstoffatom, eine Alkyl-, substituierte Alkyl-, Arylalkyl-, Alkenyl-, Alkinyl-, Aryl-, Heteroaryl-, heterozyklische, Acyl-, Cyano-, Alkoxy-, Aryloxy-, Heteroaryloxy- oder Amido-Gruppe oder eine durch eine verkn\u00fcpfende Gruppe gebundene nachweisbare Markierung handelt; oder (R&#8216;)2 eine Alkylidengruppe der Formel =C(R\u2019&#8220;)2 darstellt, wobei jeder R'&#8220; gleich oder unterschiedlich sein kann und aus der Gruppe ausgew\u00e4hlt ist, umfassend Wasserstoff- und Halogenatome und Alkylgruppen; und<br \/>\nwobei das Molek\u00fcl umgesetzt werden kann, um ein Zwischenprodukt zu ergeben, bei welchem jeder R&#8220; gegen H ausgetauscht ist, wobei dieses Zwischenprodukt unter w\u00e4ssrigen Bedingungen dissoziiert, um ein Molek\u00fcl mit einem freien 3&#8242;-OH hervorzubringen.\u201c<\/li>\n<li>\nUnteranspruch 4 lautet in deutscher \u00dcbersetzung wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eMolek\u00fcl gem\u00e4\u00df einem der Anspr\u00fcche 1 bis 3, wobei es sich bei Z um eine Azidomethylgruppe handelt.\u201c<\/li>\n<li>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte ist ein Biotechnologieunternehmen mit Sitz in B. Sie ist eines von verschiedenen Konzernunternehmen der chinesischen C-Gruppe, die sich unter dem Spartennamen \u201eC\u201c auf Sequenzierungstechnologie focussiert. Gegen zwei andere Konzernunternehmen, die D, Ltd. und die A, f\u00fchrte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bereits ein paralleles Hauptsacheverfahren, in dem die Kammer erstinstanzlich auf Verletzung des hiesigen Verf\u00fcgungspatents erkannt hat (Urteil vom 3. November 2011, Az. 4a O 31\/19).<\/li>\n<li>Zum Spartensortiment geh\u00f6ren u.a. Sequenzierungsger\u00e4te, Kits mit Reagenzien f\u00fcr die Sequenzierung und Laborger\u00e4te zur Vorbereitung von Proben. Die Sequenzierungsger\u00e4te wurden in der Vergangenheit unter der Bezeichnung \u201eE\u201c, werden nunmehr aber unter der Bezeichnung \u201eF\u201c vertrieben. Beim Betrieb dieser Ger\u00e4te werden modifizierte Nucleotidmolek\u00fcle (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) ben\u00f6tigt, die Bestandteile sogenannter Sequenzierungskits sind, die z.B. die Bezeichnung \u201eG\u201c tragen. Die Kits sind Bestandteile von Sequenzierungssets. Bei den Sets gibt es auch eine Variante mit der Bezeichnung \u201eH\u201c.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte bot an und lieferte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Jahr 2018 nach Deutschland an die Universit\u00e4t I.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mahnte die Verf\u00fcgungsbeklagte am 31. M\u00e4rz 2020 (Anlagen rop 15, 15a) wegen Verletzung des Verf\u00fcgungspatents erfolglos ab.<\/li>\n<li>Die Kammer hat mit Beschluss vom 20. April 2020 eine einstweilige Verf\u00fcgung mit folgendem Tenor gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte erlassen:<\/li>\n<li>\u201e<br \/>\nI. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung \u2013 wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige m\u00fcndliche Verhandlung \u2013 untersagt,<\/li>\n<li>modifizierte Nucleotidmolek\u00fcle, umfassend eine Purin- oder Pyrimidinbase und eine Ribose- oder Desoxyribose-Zuckereinheit mit einer kovalent daran gebundenen, entfernbaren, 3\u2018-OH-blockierenden Gruppe, so dass an dem 3\u2018-Kohlenstoffatom eine Gruppe der Struktur<\/li>\n<li>-O-Z<\/li>\n<li>gebunden ist,<\/li>\n<li>wobei es sich bei Z um eine Azidomethylgruppe handelt,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/li>\n<li>\nII. Der Antragsgegnerin wird f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, jeweils zu vollziehen an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, angedroht.<\/li>\n<li>[\u2026]\u201c<\/li>\n<li>Die Kammer hat ferner am 8. Mai 2020 einen Beschluss nach \u00a7 184 ZPO erlassen, nachdem die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Zustellung der einstweiligen Verf\u00fcgung im Ausland beantragt hat. Der Verf\u00fcgungsbeklagten wurde der Beschluss vom 8. Mai 2020 am 21. Juli 2020 zugestellt. Der High Court Hong Kong best\u00e4tigte eine Zustellung der Beschlussverf\u00fcgung vom 20. April 2020 am 29. September 2020 (Bl. 297 f.GA).<\/li>\n<li>Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2020 hat die Verf\u00fcgungsbeklagte Widerspruch gegen die einstweilige Verf\u00fcgung eingelegt.<\/li>\n<li>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin behauptet, sie habe erst am 10. M\u00e4rz 2020 aufgrund der E-Mail der Universit\u00e4t I (vgl. Anlage rop 9) von der Lieferung durch die Verf\u00fcgungsbeklagte erfahren.<\/li>\n<li>Sie ist der Ansicht, die einstweilige Verf\u00fcgung sei wirksam vollzogen worden. Der zweite Zustellungsversuch sei erfolgreich gewesen, aber auch die erste Zustellung per Einschreiben\/R\u00fcckschein sei wirksam. Der Stempel auf dem R\u00fcckschein belege, dass die Zustellung am Empfangstresen der Verf\u00fcgungsbeklagten, an dem f\u00fcr alle im X. Stockwerk der angegebenen Adressen ans\u00e4ssigen (\u2026) angenommen werde, erfolgt sei und damit am eingetragenen Sitz der Gesellschaft hinterlassen worden sei gem\u00e4\u00df \u00a7 827 der Companies Ordinance von Hong Kong.<\/li>\n<li>Sie ist weiter der Auffassung, \u2013 weil die D, Ltd auf der Messe J in den Jahren 201X und 201X auf ihrem Messestand ihre Sequenzierger\u00e4te und die entsprechenden Kits ausgestellt habe, und der C-Konzern auf einer Werbeveranstaltung am 17. Dezember 2019 in K das gleiche Sequenzierger\u00e4t, das an die Universit\u00e4t I bereits geliefert worden sei, beworben habe \u2013 dass eine Erstbegehungsgefahr f\u00fcr Lieferungen nach L gegeben sei.<\/li>\n<li>\nDie Alternativen 1 und 3 der Ausgestaltung der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Struktur Z st\u00fcnden nicht in einem Exklusivit\u00e4tsverh\u00e4ltnis und Unteranspruch 4 sei seinerseits ein Spezialfall der Alternative 3. Die Azidomethylgruppe verwirkliche denknotwendig die Merkmale der Umsetzung in ein Zwischenprodukt (Merkmal 1.3.5) und dessen Dissoziation unter w\u00e4ssrigen Bedingungen (Merkmal 1.3.5.1).<\/li>\n<li>Die Sequenzierungsreagenzien der H-Reihe stellten keinen eigenen Streitgegenstand dar, sondern auch diese Sets enthielten Reagenzienkits mit der Komponente \u201eM\u201c, welche die streitgegenst\u00e4ndliche Azidomethyl-Blockiergruppe aufweise. Das Benutzerhandbuch f\u00fcr H stamme von der Internetseite der Muttergesellschaft, wo auch die H-Kits weltweit beworben w\u00fcrden. Die Verf\u00fcgungsbeklagte agiere als Vertriebsgesellschaft f\u00fcr den deutschen Markt.<\/li>\n<li>Ferner liege der Verf\u00fcgungsgrund vor.<\/li>\n<li>Da das Verf\u00fcgungspatent ein Einspruchsverfahren \u00fcberstanden habe, sei dessen Rechtsbestand hinreichend gesichert. Die nunmehr gegen das Verf\u00fcgungspatent anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage st\u00fctze sich ausschlie\u00dflich auf die angeblich mangelnde Erfindungsh\u00f6he, wobei die ma\u00dfgeblichen Entgegenhaltungen bereits Gegenstand des Einspruchsverfahrens gewesen seien. Auch der mittlerweile ergangene qualifizierte Hinweis des Bundespatentgerichts vom 19. Januar 2021 (nachfolgend: BPatG; Anlage rop 23) sehe die Lehre des Verf\u00fcgungspatents nicht durch den Stand der Technik nahe gelegt.<\/li>\n<li>Die Dringlichkeit sei gegeben. Aufgrund der ausl\u00e4ndischen Aktivit\u00e4ten der Verf\u00fcgungsbeklagten habe die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht auf eine T\u00e4tigkeit in Deutschland schlie\u00dfen m\u00fcssen. Die \u00c4u\u00dferung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im englischen Verfahren habe sich auf deren Aktivit\u00e4t in N bezogen. Abgesehen davon sei die Nomenklatur des Konzerns, dem die Verf\u00fcgungsbeklagte angeh\u00f6re, nicht stringent. In den Jahren XXX habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin von deutschen Kunden Hinweise auf Angebote der A erhalten, jedoch nicht auf eine Beteiligung der Verf\u00fcgungsbeklagten am Vertrieb. Nach der Klageerwiderung in der Hauptsache vom 16. Oktober 2019 habe sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin darum bem\u00fcht, schriftliche Belege f\u00fcr die Vertriebshandlungen der A in Deutschland zu erlangen. Im Zuge dessen habe sie die Anfragen bei der Universit\u00e4t I gestellt.<\/li>\n<li>\nDie technische Komplexit\u00e4t stehe dem Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung nicht entgegen, dies zeige bereits, dass das angerufene Gericht im Rahmen des Hauptsacheverfahrens ohne Weiteres in der Lage gewesen sei, den Sachverhalt zutreffend einzuordnen und zu w\u00fcrdigen.<\/li>\n<li>Ferner liege auch keine Grundrechtsverletzung vor, da die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Verf\u00fcgungsbeklagte im Vorfeld abgemahnt habe. Das Begehren der Abmahnung sei mit dem des Verf\u00fcgungsantrags identisch, wobei unsch\u00e4dlich sei, dass die Setvariante H und detaillierte Ausf\u00fchrungen zum Rechtsbestand nicht in der Abmahnung Erw\u00e4hnung f\u00e4nden. Die gesetzte \u00c4u\u00dferungsfrist sei vor dem Hintergrund, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte als Muttergesellschaft der A mit der Verletzungs- und Rechtsbestandsdiskussion vertraut gewesen sei, nicht unangemessen kurz.<\/li>\n<li>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>die einstweilige Verf\u00fcgung vom 20. April 2020 zu best\u00e4tigen.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/li>\n<li>die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorfs vom 20. April 2020 (4a O 27\/20) aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom 9. April 2020 zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte meint, dass die einstweilige Verf\u00fcgung bereits deshalb aufzuheben sei, weil die Zustellung an die falsche Gesellschaft erfolgt und damit unwirksam sei. Der erste Zustellungsversuch sei fehlgeschlagen, weil der R\u00fcckschein undatiert und ohne Unterschrift sei und den Stempel einer anderen Gesellschaft aufweise. Der Kammer sei die Mangelhaftigkeit der Zustellung am 17. August 2020 aufgefallen, nicht jedoch, dass die Zustellung an die falsche Gesellschaft erfolgt sei. Eine Heilung nach \u00a7 189 ZPO sei auch nicht durch die Einlegung des Widerspruchs m\u00f6glich, weil die nationalen Heilungsvorschriften keine Anwendung f\u00e4nden, da ansonsten ein Versto\u00df gegen v\u00f6lkerrechtliche Zustellungsbestimmungen vorl\u00e4ge. Aus der Bestellung der Prozessbevollm\u00e4chtigten k\u00f6nne keine wirksame Zustellung an die Verf\u00fcgungsbeklagten abgeleitet werden.<\/li>\n<li>Beim zweiten Zustellungsversuch habe zum Zeitpunkt der Akteneinsicht der Verf\u00fcgungsbeklagten ein Zeugnis der ersuchten Beh\u00f6rde \u00fcber die Zustellung gefehlt. Die Vollziehungsfrist sei nicht eingehalten. Der Verf\u00fcgungsbeklagten sei bis heute keine einstweilige Verf\u00fcgung zugestellt worden, so dass auch die Ausnahme einer demn\u00e4chst erfolgten Zustellung nicht greife.<\/li>\n<li>Die Anforderungen an eine demn\u00e4chst erfolgte Zustellung seien dar\u00fcber hinaus nicht eingehalten worden. Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe es oblegen, sich sp\u00e4testens am 6. Juni 2020 zu erkundigen, ob die Zustellung veranlasst worden sei. H\u00e4tte sie entsprechend gehandelt, w\u00e4re aufgefallen, dass das Ersuchen zu diesem Zeitpunkt noch nicht weitergeleitet gewesen sei. Bei einer entsprechenden Nachfrage h\u00e4tte sich die Verz\u00f6gerung vermeiden lassen.<\/li>\n<li>Nach Anzeige der anwaltlichen Vertretung der Verf\u00fcgungsbeklagten sei nach dem unwirksamen ersten Zustellungsversuch zudem keine Zustellung an die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Verf\u00fcgungsbeklagten im Inland zum Zwecke der Vollziehung erfolgt.<\/li>\n<li>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte ist ferner der Ansicht, eine Verletzung des Verf\u00fcgungspatents scheide aus.<\/li>\n<li>Der Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents fordere, dass die Ausgangsstruktur des Molek\u00fcls stofflich dazu geeignet sein m\u00fcsse, durch den anspruchsgem\u00e4\u00dfen Austausch von R\u00b4\u00b4 gegen H ein Zwischenprodukt zu ergeben (Merkmal 1.3.5), das unter w\u00e4ssrigen Bedingungen dissoziiert, um ein Molek\u00fcl mit einem freien 3\u00b4-OH hervorzubringen (Merkmal 1.3.6). Darauf sei der Anspruch beschr\u00e4nkt. Ein Stickstoffatom (N) sei nicht beansprucht. Eine andere Auslegung lasse den Anspruchswortlaut zu sehr au\u00dfer Acht. Die aus dem Wortlaut folgende Inkonsistenz des Anspruchs l\u00e4ge in der Verantwortung der Patentinhaberin, die Herrin ihrer Anspr\u00fcche sei.<\/li>\n<li>Da Unteranspruch 4 von Anspruch 1 abh\u00e4nge, sei Unteranspruch 4 ebenfalls auf Molek\u00fcle beschr\u00e4nkt, in denen Z eine R\u00b4\u00b4-Gruppe enthalte und die bereits genannten Merkmale erf\u00fclle.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stelle keine Nucleotide mit einer R\u00b4\u00b4-Schutzgruppe dar, so dass diese f\u00fcr eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Umsetzung nicht geeignet seien. Dies gelte ebenfalls f\u00fcr die \u201eH\u201c-Reagenzien. Die erste Auflage des vorgelegten Benutzerhandbuchs stamme von Mai 2020 und sei daher erst nach Erhebung des hiesigen Antrags ver\u00f6ffentlicht worden. Das Handbuch stehe nicht in Bezug zu Vertriebshandlungen der \u201eH\u201c-Reagenzien in Deutschland.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin einen Vertrieb von Nucleotidmolek\u00fclen der Serie \u201eH\u201c-Reagenzien nicht schl\u00fcssig behauptet. Abgesehen davon widerspreche diese Behauptung der Erkl\u00e4rung eines Mitarbeiters der Antragstellerin, die dieser in einem einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren in O abgegeben habe. Darin habe es gehei\u00dfen, dass ihm aus seiner Marktkenntnis heraus nicht bekannt sei, dass C bisher irgendwo auf der Welt tats\u00e4chlich Produkte mit H-Chemie verkauft habe.<\/li>\n<li>\nDie Dringlichkeit sei nicht gegeben, weil die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin wegen desselben Vorganges \u2013 Lieferung an die Universit\u00e4t I \u2013 bereits ein Hauptsacheverfahren gegen die A im M\u00e4rz 2019 angestrengt habe. Auf Basis derselben tats\u00e4chlichen Vorg\u00e4nge k\u00f6nne nicht mehr als ein Jahr sp\u00e4ter eine Dringlichkeit gegeben sein, zumal die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gerade kein einstweiliges Verf\u00fcgungsverfahren gegen die in der Hauptsache Beklagten angestrengt habe. Sp\u00e4testens seit dem 15. Oktober 2019 habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin Kenntnis dar\u00fcber gehabt, dass die A keine mit der dortigen Klage angegriffenen Vertriebshandlungen begangen hatte, so dass sie z\u00fcgig Nachforschungen h\u00e4tte anstellen m\u00fcssen, wer hierf\u00fcr verantwortlich gewesen sei. So habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im Herbst 2019 diesbez\u00fcglich ein Discovery Verfahren in den P initiiert. Dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin das falsche Unternehmen verklagt habe, verm\u00f6ge nicht zu begr\u00fcnden, warum die Unterbindung derselben Vertriebshandlungen gegen die tats\u00e4chliche Lieferantin ein Jahr sp\u00e4ter nunmehr dringlich sein solle. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe im Hauptsacheverfahren die Behauptung, die A habe geliefert, zur\u00fcckgenommen. Die Anstrengung eines Hauptsacheverfahrens habe aber dokumentiert, dass sie f\u00fcr den hiesigen streitgegest\u00e4ndlichen Sachverhalt keine Notwendigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes angenommen habe. Die Rechtsbeeintr\u00e4chtigung habe sich indes nicht dadurch ge\u00e4ndert, weil die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin angeblich ein Jahr sp\u00e4ter erstmals erfahre, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte f\u00fcr die Lieferung verantwortlich sei.<\/li>\n<li>Ferner sei die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bereits Monate vor dem 10. M\u00e4rz 2020 \u00fcber die Funktion der Verf\u00fcgungsbeklagten als Lieferantin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in mehreren europ\u00e4ischen L\u00e4ndern informiert gewesen, weswegen sie auch Klagen im XXX und N angestrengt habe. In dem X Verfahren h\u00e4tten die dortigen Parteivertreter der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bereits am 1. Januar 2020 mitgeteilt, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte in X Sequenzierer und Reagenzien vertrieben habe. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe im dortigen Prozess sodann schrifts\u00e4tzlich mitgeteilt, dass nach ihrer \u00dcberzeugung (\u201e[\u2026] the Claimant believes [\u2026]\u201c) die dortigen Beklagten, zu denen auch die Verf\u00fcgungsbeklagte z\u00e4hlte, auch an Lieferungen in andere europ\u00e4ische L\u00e4nder beteiligt gewesen sei. Im schwedischen Verfahren habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vorgetragen, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte Sequenzierreagenzien-Kits in N angeboten habe. Im Januar 2020 habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ausweislich ihrer Klageerhebung gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte in N \u00fcber Dokumente verf\u00fcgt, die sie zu weiteren Nachforschungen h\u00e4tte veranlassen m\u00fcssen. Da eine Lieferung nach \u00dcbersee gleichbedeutend mit Deutschland sei, habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in dem Moment positive Kenntnis gehabt, als zu ihrer \u00dcberzeugung festgestanden habe, dass nach Europa geliefert werde. Abgesehen davon habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin schon am 5. September 2019 in dem US-Discovery Verfahren einen Antrag gestellt, der darauf abgezielt habe, Unterlagen zu erlangen, die den Vertrieb in Deutschland betrafen. Erst Monate sp\u00e4ter erfolgte die Anfrage bei der Universit\u00e4t I.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin h\u00e4tte bei Beachtung der ihr obliegenden Marktbeobachtungspflicht von den relevanten Vorg\u00e4ngen bereits im Mai 2019 Kenntnis haben k\u00f6nnen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie bereits Reagenzien bei der Uni Hannover gesichtet, und somit konkrete Anhaltspunkte vor dem 10. Februar 2020 gehabt, um bei der Universit\u00e4t I Nachforschungen anzustellen. So habe die Universit\u00e4t Q bereits seit dem X auf ihrer Webseite eine Kooperation mit dem (\u2026) Genomikunternehmen C ver\u00f6ffentlicht (vgl. Anlage AG 12). Diesem greifbaren Hinweis habe sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin verschlossen, anderenfalls w\u00e4re sie der Vertriebst\u00e4tigkeit der Verf\u00fcgungsbeklagten bereits im Jahr 2018 im Hinblick auf die Sequenzierer gewahr geworden. Die K\u00e4ufe der Universit\u00e4t Q h\u00e4tte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ebenso einer Online-Ver\u00f6ffentlichung eines wichtigen Fachmagazins vom X (vgl. Anlage AG 13) entnehmen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Die Dringlichkeitsfrist habe nach Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten bereits im Mai 2019 sp\u00e4testens aber im Januar 2020 zu laufen begonnen.<\/li>\n<li>Es liege auch kein Sonderfall der kurzen Restlaufzeit des Verf\u00fcgungspatents vor, da es noch gut drei Jahre in Kraft stehe.<\/li>\n<li>\nFerner best\u00fcnden ernsthafte Zweifel am Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents, da es ihm an der notwendigen Erfindungsh\u00f6he fehle. Der Rechtsbestand sei zwischen den Parteien hoch streitig, so dass die Verf\u00fcgungsbeklagte der Auffassung ist, dass der Rechtsbestand mitnichten in einem Ma\u00dfe als gesichert angesehen werden k\u00f6nne, wie es f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung erforderlich sei. Die vorl\u00e4ufige Einsch\u00e4tzung des Bundespatentgerichts im qualifizierten Hinweis beruhe auf einem grundlegenden Missverst\u00e4ndnis und sei deswegen fehlerbehaftet.<\/li>\n<li>\nZur Sicherstellung des rechtlichen Geh\u00f6rs und der prozessualen Waffengleichheit w\u00e4re die Verf\u00fcgungsbeklagte jedenfalls vor Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung anzuh\u00f6ren gewesen. Daran \u00e4ndere auch die vorherige Abmahnung nichts, zumal die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ihr keine angemessene Einlassungsfrist in der Abmahnung gesetzt habe. Zum Zeitpunkt der Abmahnung habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin noch nicht zu den Angriffen auf den Rechtsbestand in der Nichtigkeitsklage Stellung genommen.<\/li>\n<li>Das Gericht hat den Parteien und den Prozessbevollm\u00e4chtigten von Amts wegen gestattet, sich w\u00e4hrend der m\u00fcndlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzu-halten und dort Verfahrenshandlungen \u00fcber den von der Justiz des Landes NRW zur Verf\u00fcgung gestellten Virtuellen Meetingraum (VMR) vorzunehmen. Davon haben die Prozessbevollm\u00e4chtigten Gebrauch gemacht.<\/li>\n<li>F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 23. M\u00e4rz 2021 Bezug genommen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>\nAuf den zul\u00e4ssigen Widerspruch der Verf\u00fcgungsbeklagten ist die einstweilige Verf\u00fcgung zu best\u00e4tigen. Der Verf\u00fcgungsantrag ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat aufgrund der Verletzungshandlungen der Verf\u00fcgungsbeklagten den geltend gemachten Verf\u00fcgungsanspruch nach Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1 PatG glaubhaft gemacht. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt die Kombination der Anspr\u00fcche 1 und 4 des Verf\u00fcgungspatents. Ferner hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auch einen Verf\u00fcgungsgrund hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>A.<\/li>\n<li>Der Antrag ist zul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>Das Landgericht ist \u00f6rtlich zust\u00e4ndig (\u00a7 32 ZPO i.V.m. \u00a7 143 PatG i.V.m. VO \u00fcber die Zuweisung von Patentstreitsachen, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topografieschutzsachen an das LG D\u00fcsseldorf v. 30. August 2011).<\/li>\n<li>Die Lieferung und das Angebot als solches an die Universit\u00e4t I sind unstreitig. Zwar ist eine Lieferung oder ein Angebot nach Nordrhein-Westfalen (NRW) bislang nicht seitens der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin dargetan. F\u00fcr den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ist aber ausreichend, wenn eine Erstbegehungsgefahr einer Verletzungshandlung in NRW besteht. Dies ist f\u00fcr die gleichartigen Verletzungshandlungen des Inverkehrbringens und des Anbietens jedenfalls der Fall. Denn die Umst\u00e4nde des Einzelfalles lassen gerade den Schluss zu, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte ebenfalls an Forschungseinrichtungen und\/oder Labore mit Sitz in NRW bereit ist zu liefern. Indiziell spricht hierf\u00fcr bereits, dass der Konzern auf einer Werbeveranstaltung in D\u00fcsseldorf 2019 vertreten war und gerade keine Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass bei entsprechenden Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcssen auf eine andere Lieferinfrastruktur zur\u00fcckgegriffen wird. Insofern besteht jedenfalls die ernsthafte Gefahr, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zuk\u00fcnftig auch nach NRW liefert.<\/li>\n<li>\nB.<\/li>\n<li>Der Antrag ist auch begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die einstweilige Verf\u00fcgung ist nicht wegen formeller Fehler aufzuheben (hierzu unter I.). Weiterhin hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sowohl einen Verf\u00fcgungsanspruch (hierzu unter II., III.) als auch einen Verf\u00fcgungsgrund (hierzu unter IV., V.) dargelegt und glaubhaft gemacht.<\/li>\n<li>\nI.<\/li>\n<li>Es sind keine formellen Fehler beim Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung ersichtlich.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDer Einwand der Verf\u00fcgungsbeklagten, ihr sei bei Erlass der Beschlussverf\u00fcgung kein rechtliches Geh\u00f6r gew\u00e4hrt worden, f\u00fchrt nicht unabh\u00e4ngig von dem Vorliegen der materiellen Voraussetzungen f\u00fcr ihren Erlass zur Aufhebung der einstweiligen Verf\u00fcgung (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 29. Mai 2020, Az.. 38 O 10\/20). Sollte der Verf\u00fcgungsbeklagten vor Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung nicht ausreichend rechtliches Geh\u00f6r gew\u00e4hrt worden sein, w\u00e4re ein solcher Versto\u00df infolge der auf den Widerspruch hin durchgef\u00fchrten m\u00fcndlichen Verhandlung, an deren Schluss s\u00e4mtliche Voraussetzungen f\u00fcr den Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung vorliegen m\u00fcssen, geheilt (vgl. BVerfG, BeckRS 2017, 123654; OLG D\u00fcsseldorf, BeckRS 2019, 5570; LG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 29. Mai 2020, Az. 38 O 10\/20).<\/li>\n<li>Angesichts der erfolgten vorherigen Abmahnung ist ein Versto\u00df gegen das rechtliche Geh\u00f6r zudem nicht hinreichend dargelegt. Die Verf\u00fcgungsbeklagte bem\u00e4ngelte in der Antwort auf die Abmahnung (Anlagen rop 16, 16a) insoweit, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sich im parallelen Hauptsacheverfahren u.a. gegen ihre Tochtergesellschaft noch nicht zu deren Klageerwiderung und insbesondere zum Rechtsbestand ge\u00e4u\u00dfert hatte. Mit der Abmahnung erlangte die Verf\u00fcgungsbeklagte Kenntnis \u00fcber den hiesigen Verletzungsvorwurf. Es stand der Verf\u00fcgungsbeklagten frei sich sowohl zur Verletzungsfrage als auch zum Rechtsbestand zu \u00e4u\u00dfern, daf\u00fcr bedurfte es zun\u00e4chst einmal keiner weiteren Ausf\u00fchrungen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin. Dar\u00fcber hinaus war die Verf\u00fcgungsbeklagte \u00fcber die Thematik angesichts des Verfahrens gegen ihre Tochtergesellschaft im Bilde, so dass auch die einw\u00f6chige Frist nicht unangemessen kurz erscheint, um gegebenenfalls eine Schutzschrift zu hinterlegen. Hierauf kommt es angesichts der vorigen Ausf\u00fchrungen indes nicht entscheidungserheblich an.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat die einstweilige Verf\u00fcgung vom 20. April 2020 auch ordnungsgem\u00e4\u00df vollzogen, \u00a7 922 Abs. 2 ZPO.<\/li>\n<li>Sofern der Titelschuldner im Ausland ans\u00e4ssig ist, gen\u00fcgt es wenn der Gl\u00e4ubiger innerhalb der Vollziehungsfrist einen Antrag auf Auslandszustellung bei Gericht einreicht und daraufhin die tats\u00e4chliche Zustellung demn\u00e4chst im Sinne von \u00a7 167 ZPO \u2013 sprich ohne jede vom Gl\u00e4ubiger zu vertretende Verz\u00f6gerung \u2013 bewirkt wird (vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2015, 183 \u2013 Deutschsprachiger Verkaufsleiter; OLG D\u00fcsseldorf BeckRS 2015, 9096; Cepl\/Vo\u00df\/Vo\u00df, 2. Aufl., ZPO, \u00a7 929 Rn. 16).<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat innerhalb der einmonatigen Vollziehungsfrist am 23. April 2020 den Antrag auf Zustellung per Einschreiben mit R\u00fcckschein (erster Zustellungsversuch) sowie am 30. April 2020 den Antrag auf f\u00f6rmliche Auslandszustellung (zweiter Zustellungsversuch) gestellt.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEs erscheint fraglich, ob der erste Zustellungsversuch wirksam war. So weist der R\u00fcckschein lediglich einen Poststempel vom 21. Juli 2020 auf, jedoch kein Empfangsdatum und keine Unterschrift, sondern nur einen Unternehmensstempel, der sich nicht eindeutig der Verf\u00fcgungsbeklagten zuordnen l\u00e4sst. Dies kann angesichts des erfolgreichen zweiten Zustellungsversuchs indes dahinstehen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie zweite Zustellung ist wirksam erfolgt. Aus dem Certificate des High Court O vom 20. Oktober 2020 ergibt sich, dass die einstweilige Verf\u00fcgung der Verf\u00fcgungsbeklagten am 29. September 2020 zugestellt wurde (Bl. 297 f. GA). Da die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Verz\u00f6gerung aufgrund der ersten nicht korrekten Zustellung nicht zu vertreten hat, ist die Zustellung auch demn\u00e4chst und damit rechtzeitig innerhalb der Vollziehungsfrist erfolgt.<\/li>\n<li>Sofern die Verf\u00fcgungsbeklagte einwendet, die Kl\u00e4gerin habe nicht alles Erforderliche getan, um eine Verz\u00f6gerung der Zustellung zu verhindern, kann die Kammer dem nicht beitreten.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat innerhalb der Vollziehungsfrist zwei Zustellungen beantragt. Die zweite Zustellung ist auch zul\u00e4ssig gewesen, da der \u00a7 183 Abs. 2 S. 2 ZPO eine (zus\u00e4tzliche) Zustellung nicht verbietet. So \u201esoll\u201c durch Einschreiben mit R\u00fcckschein zugestellt werden. Die Wendung \u201eanderenfalls\u201c beschreibt kein zwingendes Exklusivit\u00e4tsverh\u00e4ltnis. Insofern hatte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bereits alles innerhalb der Monatsfrist auf den Weg gebracht. Die von den Verf\u00fcgungsbeklagten angef\u00fchrte Entscheidung des Bundesgerichtshofes (NJW-RR 2004, 1575) behandelt keine Auslandszustellung.<\/li>\n<li>Bei einer Zustellung in den asiatischen Raum sind Zustellungszeiten von bis zu vier bis sechs Monaten durchaus \u00fcblich. Hier kommt erschwerend hinzu, dass im Zustellungszeitraum (Ende April 2020 bis Oktober 2020) bereits die Corona-Pandemie ausgebrochen war und aufgrund weltweit unterschiedlicher Lockdown-Regelungen bereits deswegen nicht der \u00fcbliche Ma\u00dfstab anzulegen ist.<\/li>\n<li>Innerhalb dieser Zeitspanne bestand keine Nachfrageobliegenheit, zumal die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin keinerlei Anhaltspunkte f\u00fcr eine nicht ordnungsgem\u00e4\u00df erfolgte Zustellung und\/oder eine Verz\u00f6gerung hatte. Abgesehen davon hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen, dass sie sich zwischenzeitlich erkundigt h\u00e4tte und ihr von der Rechtspflegerin mitgeteilt worden sei, dass sich einmal die Unterlagen beim Vorsitzenden und ein anderes Mal bei der \u00dcbersetzung befunden h\u00e4tten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vorwerfbare Unkenntnis davon hatte, dass am 17. August 2020 der nicht ordnungsgem\u00e4\u00df ausgef\u00fcllte R\u00fcckschein bei Gericht eingegangen war und am 19. August 2020 sich in der Wachtmeisterei kein Ausgang des Ersuchens feststellen lie\u00df. Denn die Anwaltsbestellung der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Verf\u00fcgungsbeklagten vom 19. August 2020 \u00fcberschnitt sich zeitlich mit dem R\u00fccklauf des R\u00fcckscheins. Das Gericht leitete am 19. August 2020 den Bestellungsschriftsatz der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin weiter. Angesichts dessen Inhalts hatte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu diesem Zeitpunkt keinen Anlass an der Wirksamkeit der ersten Zustellung zu zweifeln. Auch wenn die Verf\u00fcgungsbeklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen hat, in dem Schriftsatz habe sie sich lediglich auf den Beschluss der Kammer vom 8. Mai 2020 bezogen, welcher der Verf\u00fcgungsbeklagten am 21. Juli 2020 zugegangen sei, folgt daraus keine fahrl\u00e4ssige Unkenntnis der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin. Denn die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Verf\u00fcgungsbeklagten haben gerade nicht vorgetragen, dass sie sich bestellen und vorsorglich einen Widerspruch ank\u00fcndigen, sobald die Zustellung der einstweiligen Verf\u00fcgung erfolgt ist. Vielmehr findet sich dort lediglich der Satz:<\/li>\n<li>\u201eDie Antragsgegnerin wird sich im Wege eines noch gesondert einzulegenden Widerspruchs gegen die einstweilige Verf\u00fcgung verteidigen.\u201c<\/li>\n<li>Hieraus zu schlie\u00dfen, dass der Verf\u00fcgungsbeklagten ausschlie\u00dflich der Beschluss vom 8. Mai 2020 zugegangen sei, der zudem au\u00dfer der Parteibezeichnung keinerlei R\u00fcckschluss auf die Verfahrensart oder dem beiliegenden Schriftst\u00fcck zulie\u00df, und gerade nicht die Beschlussverf\u00fcgung vom 20. April 2020, ist der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht im Sinne fahrl\u00e4ssigen Verhaltens vorzuwerfen.<\/li>\n<li>Der Vortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten, sie habe die einstweilige Verf\u00fcgung nie selbst erhalten, findet sich vielmehr erstmals im Schriftsatz vom 17. Dezember 2020, nicht jedoch in der 134-seitenstarken Widerspruchsbegr\u00fcndung vom 1. Oktober 2020. Die Verf\u00fcgungsbeklagte erkl\u00e4rte viel sp\u00e4ter im Rahmen der m\u00fcndlichen Verhandlung, dass die einstweilige Verf\u00fcgung \u00fcber Weiterleitungen innerhalb des Konzerns den General Counsel der Muttergesellschaft erreicht habe, der sich wiederum an die Prozessbevollm\u00e4chtigen gewandt habe. All dies war nicht Inhalt ihres Bestellungsschriftsatzes. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin konnte zum Zeitpunkt August 2020 berechtigterweise davon ausgehen, dass die Verf\u00fcgungsbeklagten die Beschlussverf\u00fcgung bereits erhalten hatte.<\/li>\n<li>Sofern die Verf\u00fcgungsbeklagte meint, jedenfalls scheitere eine wirksame Vollziehung daran, dass nach Anzeige der anwaltlichen Vertretung der Verf\u00fcgungsbeklagten und dem unwirksamen ersten Zustellungsversuch keine erneute Zustellung an die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Verf\u00fcgungsbeklagten im Inland erfolgt sei, kann die Kammer dem nicht beitreten. Wie ausgef\u00fchrt r\u00fcgte die Verf\u00fcgungsbeklagte die angeblich unzul\u00e4ssige Vollziehung erstmals in ihrem Schriftsatz vom 17. Dezember 2020. Zwischenzeitlich war die zweite Zustellung jedoch bereits am 29. September 2020 wirksam erfolgt.<\/li>\n<li>Das Zustellungszeugnis des um Zustellung ersuchten High Court O weist die erfolgreiche Zustellung am 29. September 2020 an die Verf\u00fcgungsbeklagte nach und ist eine \u00f6ffentliche Urkunde (\u00a7\u00a7 183 Abs. 5, 418 Abs. 1 ZPO). Das Zeugnis erbringt folglich vollen Beweis des dort geschilderten Zugangs. Diese Beweiskraft vermochte die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht anderweitig zu ersch\u00fcttern. So haben ihre Prozessbevollm\u00e4chtigten ihren Vortrag, die Verf\u00fcgungsbeklagte selbst habe keine einstweilige Verf\u00fcgung erhalten und auch aus dem zweiten Zustellungsversuch sei den Prozessbevollm\u00e4chtigten die einstweilige Verf\u00fcgung nie zugegangen, weder glaubhaft gemacht noch plausibel dargelegt. Eine eidesstattliche Versicherung von der im Zeugnis des High Courts genannten Mitarbeiterin, welche die Zustellung entgegen genommen hat, findet sich ebenso wenig wie anderweitiger plausibler Vortrag, warum auch die zweite Zustellung fehlgeschlagen sein soll. Vor diesem Hintergrund bestand f\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin keine Verpflichtung einer erneuten Zustellung.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft modifizierte Nucleotide mit einer entfernbaren Schutzgruppe, deren Verwendung in Polynucleotid-Sequenzierungsverfahren und ein Verfahren f\u00fcr die chemische Entsch\u00fctzung der Schutzgruppe.<\/li>\n<li>Im Stand der Technik waren bereits Technologien f\u00fcr die Charakterisierung von Molek\u00fclen oder ihren biologischen Reaktionen bekannt, wie beispielsweise die Entwicklung k\u00fcnstlich hergestellter Arrays mit immobilisierten Nukleins\u00e4uren, die in einer hochdichten Matrix vorliegen (vgl. Absatz [0003] des Verf\u00fcgungspatents; nachfolgend sind Abs\u00e4tze ohne Quellenangaben solche des Verf\u00fcgungspatents), wie sie bei Fodor et al. Tends Biotech. 12:19-26, 1994. offenbart sind. K\u00fcnstliche Arrays k\u00f6nnen \u2013 so das Verf\u00fcgungspatent \u2013 auch durch die Technik \u201eSpotting\u201c hergestellt werden, bei der bekannte Polynucleotide an vorherbestimmten Positionen auf einen Tr\u00e4ger aufgebracht werden (z.B. Stimpson et al. Proc. Natl. Acad. Sci. USA 92:6379-6383, 1995).<\/li>\n<li>Die Methode \u201esequencing by synthesis\u201c (SBS) erfordert laut dem Verf\u00fcgungspatent idealerweise den kontrollierten, einzelnen Einbau des richtigen komplement\u00e4ren Nucleotidgegenst\u00fccks zu dem Oligonukleotid, das sequenziert wird. Dadurch wird eine korrekte Sequenzierung durch das Hinzuf\u00fcgen von Nucleotiden in Vielfachzyklen erm\u00f6glicht, da jeder Nucleotidrest jeweils einzeln sequenziert wird und eine unkontrollierte Einbaufolge verhindert wird (vgl. Absatz [0004]). Das Nucleotid wird markiert und dann gelesen, wobei vor dem nachfolgenden Zyklus die Markierung entfernt wird. F\u00fcr die Sicherung des einzelnen Einbaus bedarf es einer Strukturmodifikation des Nucleotids durch eine sog. \u201eblockierende Gruppe\u201c, wobei diese unter Reaktionsbedingungen entfernbar sein muss, um die sich in Sequenzierung befindliche DNA nicht zu beeintr\u00e4chtigen (vgl. Absatz [0004]). Das Verf\u00fcgungspatent erl\u00e4utert, dass der gesamte Prozess, um von praktischem Nutzen zu sein, in hochspezifischen chemischen und enzymatischen Prozessen mit hohem Ertrag bestehen sollte, um so eine hohe Anzahl von Sequenzzyklen zu erm\u00f6glichen.<\/li>\n<li>Das Verf\u00fcgungspatent f\u00fchrt aus, dass im Stand der Technik \u00fcblicherweise eine 3\u00b4-OH-blockierende Gruppe verwendet wurde, damit die Polymerase, die f\u00fcr den Einbau in ein Polynucleotidkette verwendet wird, davon abgehalten wird, mit der Replizierung fortzufahren, sobald die Base dem Nucleotid hinzugef\u00fcgt wurde. Diese Blockiergruppe muss f\u00fcr ihre Eignung mehrere Eigenschaften aufweisen: Sie muss komplett jeglichen sekund\u00e4ren oder weiteren Einbau blockieren k\u00f6nnen, leicht \u2013 also ohne Besch\u00e4digung der Polynucleotidkette \u2013 entfernbar sein und von der Polymerase oder einem anderen eingesetzten Enzym toleriert werden. Die leichte Entfernbarkeit bezeichnet das Verf\u00fcgungspatent als Entsch\u00fctzung. Diese strengen Anforderungen stellen laut dem Verf\u00fcgungspatent eine enorme Herausforderung an die Gestaltung und Synthese der jeweiligen modifizierten Nucleotide dar (vgl. Absatz [0005]).<\/li>\n<li>Reversible blockierende Gruppen waren im Stand der Technik bekannt, aber keine erf\u00fcllte alle genannten Anforderungen.<\/li>\n<li>Metzker et al. offenbarte die Synthese und Verwendung von acht 3\u00b4-modifzierten-DNTPs und testete sie in zwei DNA-Muster-Arrays auf ihre Einbauaktivit\u00e4t. Sie enthielten 3\u00b4-Allyl dATP. Das Verf\u00fcgungspatent kritisiert, dass ein vollst\u00e4ndiger Zyklus bestehend aus Terminierung, Entsch\u00fctzung und Wiederbeginn der DNA-Synthese von Metzker et. al nicht gezeigt wird, sondern nur die Ergebnisse in einem einzigen Terminierungs-Assay, wobei acht Assays mit unterschiedlichen Polymerasen getestet wurden (vgl. Absatz [0007]).<\/li>\n<li>Die Entgegenhaltung WO 02\/XXX (Anlage NiK 11 zur Anlage B 2 (Ju); nachfolgend NiK 11) beschreibt ein Sequenzierungsverfahren, das die Verwendung von Allyl-Schutzgruppen umfassen kann, um die 3\u00b4-OH Gruppe auf einem wachsenden DNA-Strang zu deckeln (sog. Capping). Die Allyl-Gruppe wird gem\u00e4\u00df dem Metzker-Prozess (infra) eingef\u00fchrt und es wird angegeben, dass sie unter Verwendung der von Kamal et. al. berichteten Methodologie entfernt wird (vgl. Absatz [0008]). Die Entsch\u00fctzungsmethode von Kamal verwendet Natriumiodid und Chloro-Trimethylsiland, um in situ Iodotri-Methysilan in Acetonitril-L\u00f6sungsmittel zu generieren, wobei mit Natrium-Thiosulfat gel\u00f6scht wird. Nach Extraktion zu Ehylacetat und Trocknung und darauf folgender Konzentration unter Unterdruck und S\u00e4ulenchromotographie wurden freie Alkohole mit einem Ertrag von 90-98% erhalten. Ju schl\u00e4gt die Anwendung der Kamal-Allylentsch\u00fctzung unmittelbar und ohne Modifizierung in der DNA-Sequenzierung vor, wobei die Kamal-Bedingungen mild und spezifisch sind (vgl. Abs\u00e4tze [0009], [0010]).<\/li>\n<li>Das Verf\u00fcgungspatent kritisiert, dass weder Metzker noch Ju tats\u00e4chlich die Entsch\u00fctzung der 3\u00b4-allylierten-Hydroxylgruppen im Zusammenhang mit einem Sequenzierungsprotokoll lehren. Die Verwendung einer Allylgruppe als Hydroxyl-Schutzgrppe war zwar im Stand der Technik bekannt, aber es gab keine konkrete Ausf\u00fchrung einer erfolgreichen Spaltung einer 3\u00b4-Allyl-Gruppe unter DNA-kompatiblen Bedingungen, bei denen die Integrit\u00e4t der DNA nicht vollumf\u00e4nglich oder teilweise zerst\u00f6rt wurde. Das Verf\u00fcgungspatent f\u00fchrt hierzu aus, dass es nicht m\u00f6glich war, DNA-Sequenzierung unter Verwendung von 3\u00b4OH Allyl-blockierten Nucleotiden durchzuf\u00fchren (vgl. Absatz [0011]). Laut dem Verf\u00fcgungspatent war hierzu auch die Kamal-Methode nicht geeignet, da das TMS-Chlorid hydrolysiert und so die in situ Generierung von TMS-Iodid verhindert (vgl. Absatz [0012]).<\/li>\n<li>Das Verf\u00fcgungspatent weist ohne explizite Formulierung einer Aufgabe darauf hin, dass die Erfindung auf einer \u00fcberraschenden Entwicklung einer Reihe von reversiblen blockierenden Gruppen und Verfahren beruht, die unter DNA-Bedingungen entsch\u00fctzt werden k\u00f6nnen. Die Erfindung zeichnet sich durch die breite Anwendbarkeit in der Entsch\u00fctzung buchst\u00e4blich jeglicher allylgesch\u00fctzter Funktionalit\u00e4t aus und lasse sich \u2013 im Gegensatz zu der Kamal-Methode \u2013 auch in w\u00e4ssriger L\u00f6sung durchf\u00fchren. Weiter best\u00fcnde die Erfindung aus der Entwicklung einer neuen Klasse von Schutzgruppen, basierend auf Azetalen und verwandten Schutzgruppen, ohne die Nachteile der Azetal-Entsch\u00fctzung aufzuweisen. Deren Entsch\u00fctzung erfolgte nur unter stark s\u00e4urehaltigen Bedingungen, die den DNA-Molek\u00fclen schadeten. Die Hydrolyse des Acetals f\u00fchrt nach dem Verf\u00fcgungspatent allerdings zur Bildung eines instabilen hemi-acetalischen Zwischenprodukts, das unter w\u00e4ssrigen Bedingungen zur nat\u00fcrlichen Hydroxyl-Gruppe (OH) hydrolysiert. Dieses Konzept macht sich die Erfindung zur Nutze (vgl. Absatz [0017]).<\/li>\n<li>Entsprechend sieht das Verf\u00fcgungspatent ein modifziertes Nucloetidmolek\u00fcl mit folgenden Merkmalen gem\u00e4\u00df Anspruch 1 vor:<\/li>\n<li>1 Modifiziertes Nucleotidmolek\u00fcl, umfassend<\/li>\n<li>1.1 eine Purin- oder Pyrimidinbase und<\/li>\n<li>1.2 eine Ribose- oder Desoxyribose-Zuckereinheit<\/li>\n<li>1.3 mit einer kovalent daran gebundenen, entfernbaren, 3\u2019-OH-blockierenden Gruppe,<\/li>\n<li>1.3.1 so dass an dem 3\u2019-Kohlenstoffatom eine Gruppe der Struktur -O-Z gebunden ist,<\/li>\n<li>1.3.2 wobei es sich bei Z um eines von<br \/>\n-C(R\u2019)2-N(R&#8220;)2,<br \/>\n-C(R\u2019)2-N(H)R&#8220;, und<br \/>\n-C(R\u2019)2-N3 handelt,<\/li>\n<li>1.3.3 wobei es sich bei jedem R&#8220; um eine entfernbare Schutzgruppe oder einen Teil davon handelt;<\/li>\n<li>1.3.4a es sich bei jedem R\u2019 unabh\u00e4ngig um ein Wasserstoffatom, eine Alkyl-, substituierte Alkyl-, Arylalkyl-, Alkenyl-, Alkinyl-, Aryl-, Heteroaryl-, heterozyklische, Acyl-, Cyano-, Alkoxy-, Aryloxy-, Heteroaryloxy- oder Amido-Gruppe oder eine durch eine verkn\u00fcpfende Gruppe gebundene nachweisbare Markierung handelt; oder<\/li>\n<li>1.3.4b (R\u2019)2 eine Alkylidengruppe der Formel =C(R\u2019&#8220;)2 darstellt, wobei jeder R\u2019&#8220; gleich oder unterschiedlich sein kann und aus der Gruppe ausgew\u00e4hlt ist, umfassend Wasserstoff- und Halogenatome und Alkylgruppen; und<\/li>\n<li>1.3.5 wobei das Molek\u00fcl umgesetzt werden kann, um ein Zwischenprodukt zu ergeben, bei welchem jeder R&#8220; gegen H ausgetauscht ist,<\/li>\n<li>1.3.5.1 wobei dieses Zwischenprodukt unter w\u00e4ssrigen Bedingungen dissoziiert, um ein Molek\u00fcl mit einem freien 3\u2019-OH zu hervorzubringen.<\/li>\n<li>Der Unteranspruch 4 l\u00e4sst sich wie folgt gliedern:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nMolek\u00fcl gem\u00e4\u00df einem der Anspr\u00fcche 1 bis 3.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nBei Z handelt es sich um eine Azidomethylgruppe.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vertrieben und damit das Verf\u00fcgungspatent verletzt, so dass der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ein Unterlassungsanspruch zusteht (Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG).<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDie Parteien streiten um die Anforderungen des Verf\u00fcgungspatents an die entfernbare Schutzgruppe und deren Entsch\u00fctzung (Merkmale 1.3.3, 1.3.5, 1.3.5.1 des Anspruchs 1, Merkmal 2 des Unteranspruchs 4). Alle anderen Merkmale des Anspruchs 1 und Unteranspruchs 4 sind zu Recht zwischen den Parteien unstreitig, so dass es weiterer Ausf\u00fchrungen hierzu nicht bedarf.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nKern der Erfindung ist die Modifizierung des anspruchsgem\u00e4\u00dfen Nucleotidmolek\u00fcl durch die 3\u00b4-OH-blockierende Gruppe gem\u00e4\u00df Merkmal 1.3 des Anspruchs 1, die durch eine entfernbare Schutzgruppe besonders charakterisiert ist (Merkmal 1.3.3).<\/li>\n<li>Hiernach handelt es sich um eine an die Zuckereinheit (Merkmal 1.2) gebundene, entfernbare und 3\u00b4OH-blockierende Gruppe. Diese Gruppe weist die Struktur -O-Z- auf. Die beanspruchte Gruppe der Struktur -O-Z- gew\u00e4hrleistet allgemein, dass z.B. bei Sequenzierungsreaktionen in einem Synthesezyklus die Polymerase davon abgehalten wird, mehr als ein einzelnes Nucleotid in die Polynucleotidkette einzubauen, in dem sie die 3\u00b4er OH-Gruppe blockiert (vgl. Abs\u00e4tze [0026], [0049]).<\/li>\n<li>Das Merkmal 1.3.2 zeigt drei verschiedene F\u00e4lle der Struktur Z auf. Die verschiedenen Strukturen haben eines gemeinsam, n\u00e4mlich eine entfernbare Schutzgruppe oder Teile einer entfernbaren Schutzgruppe R\u00b4\u00b4 (Merkmal 1.3.3). Dabei kann die entfernbare Schutzgruppe oder Teile davon auch aus Stickstoffatomen bestehen, wie es der Wortlaut des Merkmals 1.3.2 in Fall 3 explizit zeigt, n\u00e4mlich wenn Z die Struktur C(R\u00b4)2-N3 aufweist. Hier wird der Teil der Schutzgruppe R\u00b4\u00b4 durch den Teil der Schutzgruppe N3 ersetzt. Entgegen der Ansicht der Verf\u00fcgungsbeklagten stellt auch eine solche Ausgangsstruktur eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Molek\u00fclstruktur dar. Eine Beschr\u00e4nkung auf die Schutzgruppe R\u00b4\u00b4 wird der Fachmann dem Anspruch an dieser Stelle gerade nicht entnehmen. Die alternativen Merkmale 1.3.4a und 1.3.4b charakterisieren weiter, welche Stoffgruppen R\u00b4 bzw. R\u00b42 darstellen k\u00f6nnen. So kann es sich bei R\u00b4 ausweislich des Merkmals 1.3.4a auch um ein Wasserstoffatom H handeln (vgl. auch Absatz [0056]), so dass die Struktur Z des Falls 3 sodann lautet: -CH2-N3. Genau dieser Fall ist nochmals bevorzugt in Unteranspruch 4 hervorgehoben, laut dem es sich bei Z um eine Azidomethylgruppe handelt. Gleiches ergibt sich aus Absatz [0058], wo es hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201eEin Beispiel von Gruppen mit der Struktur -O-Z wobei Z -C(R\u00b4)2-N(R\u00b4\u00b4)2 ist, sind diejenigen Gruppen, bei denen \u2013 N(R\u00b4\u00b4)2 Azido (-N3) ist. Ein bevorzugtes derartiges Beispiel ist Azido-Methyl, wobei jeder R\u00b4 H ist. [\u2026]\u201c<\/li>\n<li>Absatz [0058] stellt klar, dass die Azidomethylgruppe unter C(R\u00b4)2-N(R\u00b4\u00b4)2 zu subsumieren ist (vgl. BPatG, Anlage rop 23, S. 3). Die Schutzgruppe \u2013 im zuvor genannten Fall also die Azidomethylgruppe \u2013 zeichnet sich dadurch aus, dass sie die blockierende Gruppe mit der Struktur -O-Z- zun\u00e4chst stabilisiert, aber zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt \u2013 nach Einbau des Nucleotidmolek\u00fcls in das Polynucleotid \u2013 entfernt werden kann, ohne die Polynucleotidkette zu besch\u00e4digen (vgl. Absatz [0017]).<\/li>\n<li>Nach der Entsch\u00fctzung ist die blockierende Gruppe nicht mehr an das 3\u00b4er Ende der Zuckereinheit gebunden und es ist nunmehr m\u00f6glich, ein anderes Nucleotid in die freie 3\u00b4-OH-Gruppe einzubauen (vgl. Absatz [0028]). Die schonende Entfernung wird durch die Eigenschaft der Stoffgruppe bedingt, normalerweise unter w\u00e4ssrigen Bedingungen zu hydrolysieren (vgl. Absatz [0017]). Dies ergibt sich zum einen aus den funktionalen Merkmalen 1.3.5 und 1.3.5.1 des Verf\u00fcgungspatentanspruchs 1. Danach kann durch das Umsetzen des Nucleotids ein Zwischenprodukt entstehen, das unter w\u00e4ssrigen Bedingungen dissoziiert, um ein Molek\u00fcl mit einem freien 3\u00b4-OH hervorzubringen. Zum anderen entnimmt der Fachmann der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents in Absatz [0057], dass die produzierten Intermediate unter w\u00e4ssrigen Bedingungen vorteilhafterweise zur\u00fcck zu ihrer nat\u00fcrlichen 3\u00b4Hydroxy-Struktur (OH-Gruppe am 3\u00b4er Ende der Riboseinheit) dissoziieren, die den weiteren Einbau eines anderen Nucleotids erm\u00f6glichen. Das anspruchsgem\u00e4\u00dfe Umsetzen des Molek\u00fcls (Merkmal 1.3.5) wird anhand der Azidomethylgruppe konkret in Absatz [0060] beschrieben. Danach wird die Azido-Gruppe in eine Amino-Gruppe umgewandelt, indem solche Molek\u00fcle mit Phosphinen oder Stickstoff enthaltenden Phosphinen oder mit Thiolen, insbesondere wasserl\u00f6slichen Thiolen wie Dithiothreitol (DTT), in Kontakt gebracht werden. Hierbei wird die Azido-Funktion N3 in eine prim\u00e4re Amino-Funktion \u2013NH2 \u00fcberf\u00fchrt. Dies entspricht der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Charakterisierung des Zwischenprodukts, bei welchem jeder R\u00b4\u00b4 gegen H ausgetauscht wird. Wie gesehen liegt im Falle der Azidomethylgruppe anstatt R\u00b4\u00b4 N3 vor. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass nicht R\u00b4\u00b4 ausgetauscht wird, sondern N3. Denn der Fachmann erkennt, dass in der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Fallvariante 3 die Azidogruppe R\u00b4\u00b4 ersetzt und funktional den gleichen technischen Erfolg bewirkt, weil es sich ebenfalls um eine entfernbare Schutzgruppe handelt. In der hier geltend gemachten Kombination von Anspruch 1 und Unteranspruch 4 werden die Merkmale 1.3.3 und die Merkmalsgruppe 1.3.4 ersetzt, weil sie sich mit der n\u00e4heren Ausgestaltung der Struktur Z befassen, die durch Unteranspruch 4 nunmehr auf die Azidomethylgruppe eingeschr\u00e4nkt ist. Der Fachmann wird an dieser Stelle eine Auslegung w\u00e4hlen, die eine Konsistenz zwischen Beschreibung und Anspruch herstellt und im Einklang mit der technischen Funktion liegt. Sofern das Merkmal 1.3.5 das Zwischenprodukt dadurch charakterisiert, dass R\u00b4\u00b4 ausgetauscht wird, wird der Fachmann nicht an dieser Formulierung haften, zumal R\u00b4\u00b4 nur ein Oberbegriff f\u00fcr eine Schutzgruppe oder eines Teils davon ist (Merkmal 1.3.3). Im Zusammenhang mit Unteranspruch 4 erkennt er, dass der Teil der Schutzgruppe nunmehr N3 darstellt, bei dem es sich um eine Aminofunktion \u2013 ein Hemiaminal \u2013 handelt, das instabil ist und im w\u00e4ssrigen Milieu spontan unter Erhalt des entsch\u00fctzten Nucleotids mit einer freien 3\u00b4er OH-Gruppe zerf\u00e4llt (vgl. Anlage rop 14 (Nichtigkeitsklage, Rn. 82)). Bei der Schutzgruppe handelt es sich um eine sog. maskierte Hemiaminal-Funktion. Solche Gruppen werden in der organischen Synthesereaktion f\u00fcr die vor\u00fcbergehende Maskierung der charakteristischen Chemie einer Funktionsgruppe verwendet, da diese mit einer anderen Reaktion interferiert (vgl. Absatz [0017]). Um eine vorzeitige Entsch\u00fctzung zu verhindern, ist die Aminogruppe mittels der Azido-Funktion \u201emaskiert\u201c. Gleichzeitig birgt die Verwendung der Azidomethylgruppe den Vorteil, dass die leichte Abspaltbarkeit der Schutzgruppe nicht zu einer Denaturierung der DNA f\u00fchrt, die einen Abbruch des Syntheszyklus zur Folge h\u00e4tte.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nNach diesen Grunds\u00e4tzen handelt es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um modifizierte Nucleotidmolek\u00fcle gem\u00e4\u00df Anspruch 1, weil sie am dritten C-Atom des Zuckers eine Azidomethylgruppe als Blockiergruppe aufweisen. Dies hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin dargelegt und durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung der Frau Dothage vom 3. April 2020 (Anlage rop 6, 6a) glaubhaft gemacht. Danach verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 welche Bestandteil des dNTPs Mix und des M ist \u2013 \u00fcber die anspruchsgem\u00e4\u00dfe 3\u00b4-O-Azidomethylgruppe. Dem ist die Verf\u00fcgungsbeklagte auch nicht mehr anderweitig entgegengetreten. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat ferner dargelegt, dass die Kits der Sequenzierungsset-Variante \u201eH\u201c ebenfalls den \u201eM\u201c (vgl. Anlage rop 19) und somit auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform enthalten. Letzteres hat die Verf\u00fcgungsbeklagte als solches nicht bestritten.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG ist die Verf\u00fcgungsbeklagte der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aufgrund der Verletzung des Verf\u00fcgungspatents zur Unterlassung verpflichtet.<\/li>\n<li>Durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform besteht eine Wiederholungsgefahr f\u00fcr diese Verletzungshandlungen. Sofern die Verf\u00fcgungsbeklagte bestreitet, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Setvariante \u201eH\u201c bislang durch die Verf\u00fcgungsbeklagte in den Verkehr gebracht worden ist, ist dies unerheblich, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als solche bereits geliefert wurde. Ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Setvariante \u201eH\u201c zus\u00e4tzlich noch \u00fcber eine nachweisbare Markierung verf\u00fcgt, ist im Hinblick auf die streitgegenst\u00e4ndliche Anspruchskombination der Anspr\u00fcche 1 und 4 des Verf\u00fcgungspatents irrelevant. Dar\u00fcber hinaus schaffen jedenfalls Angebotshandlungen auch eine (Erst-)Begehungsgefahr f\u00fcr das Inverkehrbringen, Gebrauchen, Besitzen und Einf\u00fchren (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 6. April 2017, I-2 U 51\/16). Insofern ist der Beschlusstenor auch f\u00fcr die anderen Verletzungshandlungen aufrechtzuerhalten.<\/li>\n<li>\nIV.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat ebenfalls einen Verf\u00fcgungsgrund hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. So ist der Rechtsbestand hinreichend gesichert und auch das Ergebnis der weiteren Interessenabw\u00e4gung f\u00fchrt dazu, dass die Verf\u00fcgung zeitlich dringlich sowie notwendig ist, da der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ein Verweis auf ein Hauptsacheverfahren nicht zumutbar erscheint.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nGrunds\u00e4tzlich ist ein Patent nur dann f\u00fcr ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes tauglich und der Rechtsbestand hinreichend gesichert, wenn es bereits ein kontradiktorisches erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren \u00fcberstanden hat (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2020, 272 \u2013 Hydroxysubstituierte Azetidinone; GRUR-RS 2010, 15862 \u2013 Harnkatheterset). Liegt eine solche Entscheidung vor, hat das Verletzungsgericht die von der zust\u00e4ndigen Fachinstanz nach technisch sachkundiger Pr\u00fcfung getroffene Beurteilung hinzunehmen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, BeckRS 2017, 125974). Etwas anderes gilt dann, wenn das Verletzungsgericht die Argumentation der Einspruchsinstanz f\u00fcr evident unrichtig und daher nicht vertretbar h\u00e4lt (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2008, 329 \u2013 Olanzapin) oder ein neues Rechtsbestandsverfahren eingeleitet wurde, das auf neue erfolgversprechende Gesichtspunkte \u2013 namentlich einen neu aufgefundenen Stand der Technik \u2013 gest\u00fctzt wird (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2011, 81 \u2013 Gleitsattelscheibenbremse II). In diesem Zusammenhang kann das Verletzungsgericht den Verf\u00fcgungsantrag aber auch dann nicht allein deshalb zur\u00fcckweisen, weil es seine eigene Bewertung des technischen Sachverhaltes an die Stelle der ebenso gut vertretbaren Beurteilung durch die zust\u00e4ndige Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz setzt (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, BeckRS 2017, 125974). Die D\u00fcsseldorfer Rechtsprechung legt einen sehr strengen Ma\u00dfstab an, da sich hiernach ein solches Vorgehen ganz besonders dann verbietet, wenn es sich um eine technisch komplexe Materie (z.B. aus dem Bereich der Chemie) handelt, in Bezug auf die die Einsichten und Beurteilungsm\u00f6glichkeiten des technisch nicht vorgebildeten Verletzungsgerichts von vorneherein limitiert sind (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, BeckRS 2017, 125974).<\/li>\n<li>\nDas Verf\u00fcgungspatent hat bereits ein Einspruchsverfahren \u00fcberstanden und ist aufrechterhalten worden. Im vorliegenden Fall hat das Bundespatentgericht mittlerweile einen qualifizierten Hinweis vom 19. Januar 2021 (BPatG Anlage rop 23) erlassen, nach dem Einiges daf\u00fcr sprechen soll, dass den beanspruchten Stoffkollektiven eine erfinderische T\u00e4tigkeit zugrunde liegt (vgl.BPatG Anlage rop 23, S. 4). Damit kommt nunmehr die zweite mit dem Rechtsbestand befasste Fachinstanz zu dem vorl\u00e4ufigen Schluss, dass das Klagepatent rechtsbest\u00e4ndig ist. In diesem Fall handelt es sich somit nicht nur um ein wichtiges Indiz f\u00fcr den hinreichenden Rechtsbestand (vgl. K\u00fchnen, Hdb., 13. Aufl., Kap. G, Rn. 66), sondern um eine weitere Best\u00e4tigung der ersten Beurteilung der Einspruchsabteilung. Der qualifizierte Hinweis st\u00fctzt das Ergebnis der Einspruchsabteilung und l\u00e4sst die Entscheidung gerade nicht als unvertretbar erscheinen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Beck RS 2011, 26945). Insofern ist es der Kammer umso mehr verwehrt, ihre Beurteilung an die Stelle der Rechtsbestandsinstanzen zu setzen. Solange die Argumentation des Bundespatentgerichts nicht zu einer Unvertretbarkeit der Bestandsentscheidung f\u00fchrt \u2013 wof\u00fcr nichts ersichtlich ist \u2013 \u00e4ndert dies nichts an dem f\u00fcr den Verf\u00fcgungsgrund ausreichend gesicherten Rechtsbestand.<\/li>\n<li>\na)<br \/>\nDie in Anspruch 1 genannte Schutzgruppe (R\u00b4\u00b4) stellt maskierte Hemiaminale dar, wobei die Azidomethylgruppe (R\u00b4= H) in Fall 3 und Unteranspruch 4 die bevorzugte Schutzgruppe ist. Sie bildet mit dem 3\u00b4er Sauerstoffatom -O-CH2-N3 (-O-CH2-N=N=N) einen Azidomethylether. Freie Hemiaminale mit dieser Struktur zerfallen im w\u00e4ssrigen Milieu nach dem gleichen Mechanismus wie Halbacetale unter Entsch\u00fctzung der OH-Funktion des Nucleotids. Als Nebenprodukte entstehen Ammoniak (NH3) und Formaldehyd (CH2O). Das Hemiaminal ist daher das Zwischenprodukt (Merkmal 1.3.5), das dissoziiert mit der Folge, dass die OH-Gruppe am 3\u00b4er Ende wieder freigesetzt wird, wie Merkmal 1.3.5.1 es verlangt. Die Entsch\u00fctzungsreaktion erfolgt verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00df unter milden Bedingungen und die DNA denaturiert nicht.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent stellt bereits im allgemeinen Teil darauf ab, dass die vorteilhafte, weil schonende Entsch\u00fctzungsreaktion \u2013 wie sie mit der Azidomethylgruppe m\u00f6glich ist \u2013, f\u00fcr die SBS-Verfahren ideal sind, weil sie die Sequenzierungszyklen nicht unterbrechen. Auch wenn das Verf\u00fcgungspatent in Absatz [0085] anspricht, dass die Nucleotide sich auch im Sanger-Verfahren anwenden lassen, liegt der Fokus des Verf\u00fcgungspatents im Einsatz von SBS-Sequenzierungsverfahren und der dort angestrebten einfachen und schonenden Entsch\u00fctzungsreaktion.<\/li>\n<li>Der Umstand, dass die anspruchsgem\u00e4\u00dfen Nucleotide auch f\u00fcr andere Verfahren Verwendung finden, erscheint als vorgelagertes Argument f\u00fcr die fehlende Erfindungsh\u00f6he nicht durchgreifend. Es ist nicht ersichtlich, warum sich der Fachmann, wenn die Vermeidung der Denaturierung der DNA nicht sein Ziel ist, \u00fcberhaupt Schutzgruppen mit diesem Vorteil zuwenden oder nach ihnen suchen sollte. So stellt das Verf\u00fcgungspatent die Bereitstellung der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Nucleotide gerade in den Rahmen hinsichtlich ihrer Eignung bei der DNA-Sequenzierung und -synthese (vgl. BPatG, Anlage rop 23, S. 4).<\/li>\n<li>Nicht ausreichend erscheint, dass der Fachmann generell anstrebt, bei der Reversibilit\u00e4t das Molek\u00fcl nicht zu sch\u00e4digen. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin wendet zu Recht ein, dass dann eine viel gr\u00f6\u00dfere Anzahl an Blockiergruppen im Stand der Technik in Frage gekommen w\u00e4re und daher das Auffinden der Azidomethylgruppe resp. einer Gruppe, die nach ihrer Entfernung ein Zwischenprodukt ergibt, das unter w\u00e4ssrigen Bedingungen dissoziiert, noch ferner liegen w\u00fcrde. Sofern die Verf\u00fcgungsbeklagte meint, dass der Anspruch weiter formuliert ist, ist dies zwar richtig, aber die Entfernung der Schutzgruppe unter Entstehung eines Zwischenprodukts, das in w\u00e4ssrigen Bedingungen dissoziiert (Merkmale 1.3.3, 1.3.5, 1.3.5.1) ist gerade auch f\u00fcr die anderen F\u00e4lle von Z (Merkmal 1.3.2) beansprucht.<\/li>\n<li>Die Kammer vermag kein grundlegendes Missverst\u00e4ndnis, wonach das Bundespatentgericht f\u00e4lschlicherweise davon ausgegangen sei, dass die Entsch\u00fctzungsreaktion ausschlie\u00dflich hydrolytisch ohne Mitwirkung eines Phosphins als Reduktionsmittel erfolge, anhand der Ausf\u00fchrungen im qualifizierten Hinweis zu erkennen. Der vorhergehende Satz l\u00e4sst sich dem Hinweis an keiner Stelle entnehmen, sondern gibt lediglich ein bestimmtes Verst\u00e4ndnis der Verf\u00fcgungsbeklagten wieder.<\/li>\n<li>Zwar darf die Aufgabe keine Elemente der L\u00f6sung enthalten, so dass die im Hinweis gew\u00e4hlte Formulierung zu eng gefasst sein mag. Aufgabe der Erfindung ist das Bereitstellen von Nucleotiden mit einer Schutzgruppe, die unter DNA-kompatiblen Bedingungen entfernt werden kann, worunter das Bundespatentgericht zu Recht versteht, dass die DNA weder teilweise noch vollst\u00e4ndig zerst\u00f6rt wird (vgl. Anlage BPatG, rop 23, S. 4). Die L\u00f6sung liegt in der Verwendung einer Schutzgruppe, die eine Entsch\u00fctzungsreaktion zeigt, bei welcher der Zerfall des Zwischenprodukts in w\u00e4ssrigem Milieu m\u00f6glich ist. Denn hierbei handelt es sich um milde Bedingungen in einer nicht die DNA-sch\u00e4digenden Weise. Dies ist bei anderen vorbekannten Etherschutzgruppen anders, da die Entsch\u00fctzungsreaktion hier stark s\u00e4urehaltig verl\u00e4uft (vgl. Absatz [0011], [0017]). Das Bundespatentgericht zieht den uneingeschr\u00e4nkt nachzuvollziehenden Schluss, dass der Fachmann zum Auffinden dieser L\u00f6sung sein Augenmerk auf zwei Kriterien richten wird: Die Akzeptanz durch das Enzym und eine milde Entsch\u00fctzung. Damit in Einklang steht die zus\u00e4tzlich aufgezeigte, \u00fcbliche Kenntnis des Fachmanns, bei Schutzgruppen g\u00fcnstig zu erwerbende und wenig toxische Reagenzien einzusetzen (vgl. BPatG, Anlage rop 23, S. 4).<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>c)<br \/>\nEs ist nichts daf\u00fcr ersichtlich, dass die Entscheidung der Einspruchsabteilung evident unrichtig resp. unvertretbar ist.<\/li>\n<li>Die Entgegenhaltungen, auf die die Verf\u00fcgungsbeklagte ihre Einw\u00e4nde gegen die Erfindungsh\u00f6he st\u00fctzt, sind aus dem Rechtsbestandsverfahren bekannt. Ferner vermag die Kammer keine neuen, erfolgversprechenden Gesichtspunkte erkennen, die der Nichtigkeitsklage der Verf\u00fcgungsbeklagten zwingend zum Erfolg verhelfen w\u00fcrden. Solche hat auch das Bundespatentgericht in seinem qualifizierten Hinweis nicht benannt.<\/li>\n<li>Die Kammer vermag der Ansicht der Verf\u00fcgungsbeklagten, dass der Einsatz der Schutzgruppe Azidomethyl (Fall 3 des Merkmals 1.3.2; Unteranspruch 4), welche die in den Merkmalen 1.3.5 und 1.3.5.1 beschriebene Entsch\u00fctzungsreaktion aufweist, f\u00fcr SBS-Sequenzierungsverfahren im Stand der Technik f\u00fcr den Fachmann zwingend nahe gelegen hat, nicht beizutreten.<\/li>\n<li>\naa)<br \/>\nSo ist nicht ersichtlich, dass der Durchschnittsfachmann ohne erfinderisches Zutun die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre durch eine Kombination der Entgegenhaltungen NiK 11 (Ju) und NiK 17 bzw. NiK 11 und NiK 26 (Zavogordny) erhalten h\u00e4tte.<\/li>\n<li>aaa)<br \/>\nDie NiK 11 offenbart die Verwendung zwei konkreter Blockiergruppen, die Allylgruppen und die MOM-Gruppe (Anlage NiK 11, S. 6 Z. 14 ff.), die f\u00fcr die SBS-Verfahren geeignet sind, weil sie sich wieder entfernen lassen. Auch die NiK 11 spricht u.a. generell die Anforderung an, dass der sequenzierte DNA-Strang den Abspaltungsprozess \u00fcberstehen soll (vgl. Anlage NiK 11, S. 42, Z. 16 ff.).<\/li>\n<li>Die NiK 11 beschreibt die Verwendung von Ester-Blockiergruppen und anderen chemischen Gruppen mit Elektrophilen wie Keto-Gruppen ausdr\u00fccklich als ungeeignet, weil sie von den starken Nucleophilen in der Polymerase gespalten werden (Anlage NiK 11, S. 6, Z. 10 ff.). Dies f\u00fchrt zu einer verfr\u00fchten Entfernung der Blockierung. Die NiK 11 verweist f\u00fcr das Entsch\u00fctzungsverfahren der offenbarten Allyl- und MOM-Gruppe auf die Methode nach Kamal et al. (Anlage NiK 11, S. 54, Z. 18 ff.), wobei diese Methode die Verwendung organischer L\u00f6sungsmittel und damit nicht-w\u00e4ssrige Bedingungen einschlie\u00dft. Ferner offenbart die NiK 11 einen sog. Hairpin-Primer, der mittels einer zus\u00e4tzlichen Schleife mit dem DNA-Templat verbunden ist (Anlage NiK 11, S. 7, Z. 15 ff.) und wie eine zus\u00e4tzliche Sicherung wirkt, um ein Auswaschen des neu gebildeten Stranges zu verhindern.<\/li>\n<li>Es erfolgt keine Offenbarung der Azidomethyl-Gruppe, die unter besonderen milden Bedingungen entfernt werden kann, n\u00e4mlich in der in den Merkmalen 1.3.5 und 1.3.5.1 gesch\u00fctzten Weise.<\/li>\n<li>bbb)<br \/>\nEs ist bereits kein Anlass f\u00fcr den Fachmann ersichtlich, warum er die NiK 11 mit einer der anderen Schriften kombinieren sollte.<\/li>\n<li>Schon die Einspruchsabteilung war der Auffassung, dass der Fachmann ausgehend von der NiK 11 nicht zu den in Anspruch 1 offenbarten Nucleotidmolek\u00fclen gelangt w\u00e4re (vgl. Anlage rop 12, S. 17). Diese sachverst\u00e4ndige Berurteilung h\u00e4lt die Kammer f\u00fcr vertretbar. So lehrt die NiK 11 die Entfernung der Schutzgruppen in einem Medium, das ein organisches L\u00f6sungsmittel enth\u00e4lt, durch ein komplexes mehrstufiges Verfahren und schweigt \u00fcber das weitere Vorgehen bei der Entfernung einer Blockiergruppe (vgl. Anlage rop 12, S.17). Die Einspruchsabteilung war ferner der Ansicht, dass die Lehre der NiK 11 den Fachmann von der Verwendung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Azidomethylgruppe abh\u00e4lt, weil die NiK 11 offenbart, dass chemische Gruppen wie Elektrophile nicht geeignet sind, die 3\u00b4-OH Gruppe des Nucleotids bei enzymatischen Reaktionen zu sch\u00fctzen (vgl. Anlage rop 12, S. 17). Die Azidomethylgruppe tr\u00e4gt eine positive Ladung und ist ein Elektrophil.<\/li>\n<li>Die Kammer sieht daher nicht, dass der Fachmann ausgehend von NiK 11 eine Veranlassung hatte, im Stand der Technik nach weiteren Stoffgruppen zu suchen, die maskierte Hemiaminale darstellen und sich in w\u00e4ssrigen Bedingungen abspalten lassen. Diese Ansicht teilt im Ergebnis auch das Bundespatentgericht (vgl. BPatG, Anlage rop 23, S. 5).<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nSofern die Verf\u00fcgungsbeklagten anf\u00fchren, der Fachmann verstehe die entsprechende Stelle in der NiK 11 so, dass ausschlie\u00dflich die Keto-Gruppe und Estergruppe als ungeeignete Gruppen mit Elektrophilen genannt werden, kann sich die Kammer diesem Verst\u00e4ndnis nicht anschlie\u00dfen, weil die Keto-Gruppe ausdr\u00fccklich nur als ein Beispiel (\u201esuch as\u201c) f\u00fcr chemische Gruppen mit Elektrophilen genannt wird.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\n(2)<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagten f\u00fchren weiter an, es seien nur solche chemischen Gruppen mit Elektrophilen ausgeschlossen, deren Elektrophile bei der Sequenzierung in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Nucleophilen im aktiven Zentrum der Polymerase liegen. Hingegen seien eventuelle Elektrophile einer Schutzgruppe, die weiter von dieser Position entfernt l\u00e4gen, durch Nucleophile im aktiven Zentrum der Polymerase nicht betroffen. Dies begr\u00fcnden sie mit dem Verweis der NiK 11 auf Canard et al. (Anlage NiK 20), der sich mit den Ester-Gruppen besch\u00e4ftigt hat, bei denen letzteres der Fall war. Hiergegen spricht allerdings, dass die NiK 11 im Anschluss auf den Hinweis auf Canard, der ausschlie\u00dflich im Zusammenhang mit den Ester-Gruppen zitiert ist, sodann chemische Gruppen mit Elektrophilen generell ausschlie\u00dft.<\/li>\n<li>Sofern die Verf\u00fcgungsbeklagten darauf abstellen, dass der NiK 11 kein Hinweis zu entnehmen sei, dass es sich bei der 3\u00b4-O-Azidomethylgruppe um eine mit einer 3\u00b4-O-Ketogruppe vergleichbare, zu vermeidende elektrophile Schutzgruppe handeln w\u00fcrde, f\u00fchrt dies nicht weiter, da die NiK 11 in der Tat die Azidomethylgruppe nicht offenbart. Die Verf\u00fcgungsbeklagte meint, aus dem Dokument Canard et-al. (NiK 20) und dem allgemeinen Fachwissen ergebe sich ebenfalls kein Hinweis, dass die 3-O\u00b4-Azidomethylgruppe unter Entsch\u00fctzung gespalten werden k\u00f6nnte. Es ist nicht ersichtlich, wie diese \u00dcberlegungen weiterf\u00fchren sollen. Es geht im Gegenteil darum, wieso sich der Fachmann trotz des Wegf\u00fchrens von Elektrophilen dennoch einem Elektrophil zuwendet.<\/li>\n<li>Ferner ist unklar, wie der Fachmann selbst bei dem Verst\u00e4ndnis der Verf\u00fcgungsbeklagten dazu k\u00e4me, eine Azido-Schutzgruppe zu w\u00e4hlen.<\/li>\n<li>Die \u00dcberlegungen, dass bei der Azido-Gruppe das mittlere, positiv geladene (= elektrophile) Stickstoffatom zwei Bindungsabst\u00e4nde mehr aufweise als der Carbonyl-Kohlenstoff im Ester (vgl. Anlage rop 14, S. 63 ff.) und sich insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung der dreidimensionalen Struktur der Molek\u00fcle daher nicht in unmittelbarer N\u00e4he zum Nucleophil der Polymerase befinde, erkl\u00e4ren nicht, warum der Fachmann in seinen \u00dcberlegungen gleichsam ohne Weiteres auf die Azidomethylgruppe st\u00f6\u00dft. Abgesehen davon, dass es zweifelhaft ist, ob diese weitergehenden \u00dcberlegungen f\u00fcr sich genommen nicht eher einen Anhaltspunkt f\u00fcr die erfinderische T\u00e4tigkeit sind, weil sie kein routinem\u00e4\u00dfiges Handeln darstellen bzw. zum allgemeinen Fachwissen z\u00e4hlen, hat die Verf\u00fcgungsbeklagte selbst klargestellt, dass sich diese Frage erst in einem zweiten Schritt stellen kann, wenn der Fachmann schon auf die Azidomethylgruppe gesto\u00dfen ist.<\/li>\n<li>Denn auch nach Ansicht der Verf\u00fcgungsbeklagten stellt der Fachmann bei der Lekt\u00fcre der NiK 11 weitere \u00dcberlegungen an, die ihm die Verwendung von maskierten Hemiacetalen vor Augen f\u00fchren sollen.<\/li>\n<li>In dem die NiK 11 offenbare,<\/li>\n<li>&#8211; dass die Schutzgruppe klein dimensioniert sein soll, wobei Methyl- und unverzweigte Allylgruppen sich anb\u00f6ten und<br \/>\n&#8211; dass es sich bei Allyl-Ether und MOM um Schutzgruppen handele, die unverzweigt seien und nicht mehr als vier Atome in der Kette aufweisen und<br \/>\n&#8211; dass eine ungewollte Entsch\u00fctzung vermieden und milde Bedingungen beim Entfernen vorliegen sollen,<\/li>\n<li>erhalte der Fachmann allgemeine Kriterien f\u00fcr eine Auswahl an hierf\u00fcr in Frage kommenden chemischen Gruppen. Nach diesen Gruppen muss er sich aber aktiv umsehen.<\/li>\n<li>Zudem liegt einem solchen Verst\u00e4ndnis des Fachmanns eine r\u00fcckschauende Betrachtung zugrunde, da es sich gerade bei der Dimensionierung der Schutzgruppe um selektive Kriterien handelt, bei denen nicht ersichtlich ist, wieso der Fachmann ausgerechnet sein Augenmerk hierauf legen sollte. So hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin andere Gemeinsamkeiten (mindestens zwei Kohlenstoffatome, drei Atome, die nicht Wasserstoff sind, ausschlie\u00dflich Kohlenstoff-, Sauerstoff- und Wasserstoffatome) genannt, die auch seitens der NiK 11 offenbarte Kriterien darstellen k\u00f6nnten und bei der Suche nach Schutzgruppen nicht zu der Verwendung von Azidomethyl f\u00fchren. Hinzu tritt, dass auch gro\u00dfe Molek\u00fcle an der aktiven Seite der Polymerase Verwendung finden k\u00f6nnen, wenn sie an der richtigen Stelle der Polymerase zu liegen kommen. Auch nach dem Verst\u00e4ndnis des Bundespatentgerichts d\u00fcrfte es es sich hierbei um eine Vorauswahl handeln, die letztlich nur in Kenntnis der strukturellen Weiterentwicklung des Patents zu den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Nucleotiden f\u00fchrt (vgl. BPatG, Anlage rop 23, S. 5 und 7).<\/li>\n<li>\nccc)<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte meint, ausgehend von diesen Auswahlkriterien w\u00e4re der Fachmann mit Hilfe der NiK 17 auf die Azidomethyl-Gruppe gesto\u00dfen.<\/li>\n<li>Selbst wenn man annimmt, dass der Fachmann f\u00fcr die Verbesserung der Blockierchemie dieses Standardwerk zu Rate gezogen h\u00e4tte, spricht gegen ein Auffinden, dass unter dem Kapitel der Hydroxylgruppen (2. Kapitel; vgl. Anlagen NiK 17, 17a), mit dem sich der Fachmann zuv\u00f6rderst besch\u00e4ftigen w\u00fcrde, die Azidomethylgruppe oder eine andere unter den Anspruch fallende Blockiergruppe gerade nicht genannt ist. Sofern die Verf\u00fcgungsbeklagten meinen, dass der Fachmann aufgrund des Hinweises in Kapitel 3, wonach viele der f\u00fcr den Schutz von Alkoholen entwickelten Blockiergruppen ebenfalls einsetzbar f\u00fcr den Schutz von Phenolen seien, herleitet, dass die Blockiergruppen f\u00fcr Phenole auch bei Alkoholen funktionieren k\u00f6nne, sieht die Kammer einen entsprechenden Hinweis in Kapitel 2 gerade nicht. Das Bundespatentgericht hat in diesem Zusammenhang auch auf die unterschiedlichen pKs-Werte abgestellt (vgl. BPatG, Anlage rop 23, S. 6). Sofern die Verf\u00fcgungsbeklagte meint, es gebe gerade \u00dcberlappungen der Reaktivit\u00e4t, stellt sie lediglich ihre Ansicht an jene des Bundespatentgerichts. Dies l\u00e4sst den Verf\u00fcgungsgrund hingegen nicht entfallen. Gleiches gilt f\u00fcr die konformativen Freiheitsgerade der Azidomethylgruppe (vgl. BPatG, Anlage rop 23, S. 6).<\/li>\n<li>\nddd)<br \/>\nFerner sieht die Kammer nicht, dass das anspruchsgem\u00e4\u00dfe modifzierte Nucleotid aufgrund einer Kombination mit der NiK 26 f\u00fcr den Fachmann nahe gelegen h\u00e4tte.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie NiK 26 offenbart die Azidomethylgruppe und ihre Entfernbarkeit unter sehr spezifischen und milden Bedingungen (Anlage NiK 26, S. 7595). Die Entsch\u00fctzung erfolgt unter Verwendung von Triphenylphoshin in w\u00e4ssrigem Pyridin.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie Kammer hat erhebliche Zweifel daran, dass der Fachmann diese Schrift heranziehen w\u00fcrde, da sie sich mit dem Einsatz der Azidomethylgruppe bei Nucleosiden (hier: Synthons) \u2013 also Molek\u00fclen, die zwar die Pentose und Base aufweisen, denen aber verglichen mit Nucleotiden der Phosphatrest am 5\u00b4er Ende fehlt \u2013 besch\u00e4ftigt.<\/li>\n<li>Bereits die Einspruchsabteilung hat insoweit ausgef\u00fchrt, dass es keine Hinweise gibt, die den Fachmann dazu veranlasst h\u00e4tten, die Lehre der NiK 26, die Nucleoside betrifft, anzuwenden und damit zum Gegenstand des Verf\u00fcgungspatents zu gelangen (vgl. Anlage rop 12, S. 18).<\/li>\n<li>Dieser Auffassung erscheint jedenfalls vertretbar. Ausgehend von der NiK 11, die sich bereits mit Nucleotiden befasst, m\u00fcsste der Fachmann gedanklich wieder auf die Molek\u00fclart Nucleoside zur\u00fcckgehen, das Phosphat trennen und neu beginnen. Solche \u00dcberlegungen k\u00f6nnen aber gerade auch f\u00fcr die Erfindungsh\u00f6he streiten. Sofern die Verf\u00fcgungsbeklagten anf\u00fchren, der Fachmann wisse, dass die Einf\u00fchrung des Triphosphats \u00fcblicherweise als letzter Schritt im Syntheseweg erfolge, steht dem gegen\u00fcber, dass die NiK 26 sich nicht mit dem SBS-Verfahren besch\u00e4ftigt, so dass diese Erw\u00e4gung erforderliche \u00dcberlegungen des Fachmanns nicht automatisch obsolet werden lassen.<\/li>\n<li>Zu dem gleichen Ergebnis gelangt das Bundespatentgericht in seinem Hinweis. Da der Einbau der Phosphorgruppe nach der NiK 11 gerade nicht zwingend im Anschluss an die Einf\u00fchrung der Schutzgruppe vorzunehmen ist, stellt bereits dies eine nicht angeregte weitere Vorauswahl dar (BPatG, Anlage rop 23, S. 6 f.). Ferner ist auch nach Ansicht des Bundespatentgerichts nicht erkennbar, wie der Fachmann zur NiK 26 gelangen k\u00f6nnte, die sich mit Alkylthiolalkylgruppen als Schutzgruppe f\u00fcr die 3\u00b4-Hydroxyfunktion der Pentoseeinheit eines Nukleosids befasst und weder auf dem Gebiet der Nukleotide liegt noch deren Einbau in Nukleotidketten anspricht (BPatG, Anlage rop 23, S. 7).<\/li>\n<li>Die weiteren Ausf\u00fchrungen der Verf\u00fcgungsbeklagten lassen die Kammer nicht zu einer anderen Ansicht gelangen. Vielmehr setzt die Verf\u00fcgungsbeklagte wiederum nur ihre Rechtsansicht anstelle des Bundespatentgerichts.<\/li>\n<li>Auch die vorl\u00e4ufige Auffassung der Einspruchsabteilung in einem Parallelverfahren zu einem Patent der gleichen Patentfamilie spricht f\u00fcr die Erfindungsh\u00f6he. Danach zeige die NiK 26 zwar, das die Schutzgruppe auf milde Weise mit einem Phosphin entfernt werden k\u00f6nne, aber diese Entfernung sei offensichtlich im Kontext der Nucleosidchemie angemessen mild, wobei nicht offenbart sei, dass sie auch in dem chemisch komplexen enzymatischen System bei der DNA-Synthese angemessen ist. Auch wenn es sich nicht um eine Aussage zum Verf\u00fcgungspatent handelt, \u00e4u\u00dfert sich hier die Einspruchsabteilung allgemein dazu, dass milde Bedingungen bei Nucleosiden f\u00fcr den Fachmann nicht automatisch gleichzusetzen sind mit milden Bedingungen bei Nucleotiden.<\/li>\n<li>Sofern die Verf\u00fcgungsbeklagte darauf abstellt, dass auch das Verf\u00fcgungspatent eine Phosphinverbindung als Reduktionsmittel einsetze, wird indes kein Pyridin verwendet.<\/li>\n<li>Selbst wenn man mit den Verf\u00fcgungsbeklagten im Ergebnis dazu k\u00e4me, dass die Verwendung von Pyridin ebenso wie die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung ausreichend milde Bedingungen schafft, bleibt es dabei, dass der Durchschnittsfachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt mit seinen durchschnittlichen Kenntnissen und seiner durchschnittlichen Leistungsf\u00e4higkeit \u00fcber keine belastbaren Erfahrungswerte verf\u00fcgte. Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat zwei Parteigutachten vorgelegt, die belegen sollen, dass w\u00e4ssriges Pyridin geeignet ist, eine Entsch\u00fctzung vorzunehmen, ohne dass die DNA denaturiert (vgl. NiK 33, Gutachten Prof. Carrell vom 13. Oktober 2019) und dass der Fachmann seine Erfolgserwartung hinsichtlich der Eignung der Azidomethylgruppe durch einfache Routineexperimente best\u00e4tigt gesehen h\u00e4tte (Anlage AG 17, Gutachten Prof. Carrell vom 7. September 2020). Der Umstand, dass Experimente im Hinblick auf das verwendete Pyridin n\u00f6tig sind, um eine Denaturierung auszuschlie\u00dfen, spricht eher gegen ein Naheliegen der Verwendung der Azidomethylgruppe durch die NiK 26. So erscheint es gerade angesichts des eigenen Vorgehens der Verf\u00fcgungsbeklagten so, dass erst zus\u00e4tzliche Versuche den Fachmann in die Lage versetzen, zu beurteilen, ob der Einsatz von Pyridin, von dem der Fachmann wei\u00df, dass es denaturierende Eigenschaften besitzt, ausreichend milde Entsch\u00fctzungsbedingungen zul\u00e4sst. Abgesehen davon, dass die Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten, diese Versuche seien im Priorit\u00e4tszeitpunkt als Routineexperimente anzusehen, r\u00fcckschauend ist, spricht der Umstand der Durchf\u00fchrung von Experimenten eher f\u00fcr die Erfindungsh\u00f6he. Die Entscheidung Tadalafil vom BGH (GRUR 2020, 603) ist hier nicht einschl\u00e4gig, da es dort um die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung klinischer Studien erforderliche Erfolgserwartung ging. Dieser Fall ist von hiesiger Konstellation zu unterscheiden, in der Pyridin erst auf seine ausreichend entsch\u00fctzende Eigenschaft hin getestet werde musste. Schlie\u00dflich hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zahlreiche Einw\u00e4nde gegen die Parteigutachten erhoben, die die Verf\u00fcgungsbeklagten zur\u00fcckweisen und deren Kl\u00e4rung im Rechtsbestandsverfahren herbeizuf\u00fchren sein wird. In hiesiger Prozesssituation spricht dies aber aktuell f\u00fcr das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes (s.o.).<\/li>\n<li>Sofern die Verf\u00fcgungsbeklagte die NiK 15 noch zus\u00e4tzlich zur Kombination der NiK 26 und NiK 11 heranziehen wollte, spr\u00e4che dies ebenfalls f\u00fcr die Erfindungsh\u00f6he. So h\u00e4tte der Fachmann ausgehend vom nicht geeigneten Pyridin wiederum zus\u00e4tzliche \u00dcberlegungen anstellen m\u00fcssen. Gleiches gilt f\u00fcr eine zus\u00e4tzliche Kombination mit der NiK 16.<\/li>\n<li>eee)<br \/>\nEine naheliegende Kombination der NiK 11 mit der NiK 27 scheidet gleichfalls aus, da sich die NiK 27 ebenfalls mit Nucleosidchemie besch\u00e4ftigt. Dies wird vom Bundespatentgericht in seinem Hinweis best\u00e4tigt, wonach die NiK 27 nichts zu Nukleotiden und deren Einbau in Nukleotidketten beitr\u00e4gt und zur Entsch\u00fctzung der Azidomethylgruppe schweigt (BPatG, Anlage rop 23, S. 7).<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nAuch eine Kombination der NiK 10 mit den Entgegenhaltungen NiK 17\/NiK 26 l\u00e4sst die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht naheliegend erscheinen.<\/li>\n<li>Die NiK 10 offenbart als Kandidaten f\u00fcr potentiell geeignete Blockiergruppen Ester-Blockiergruppen. Als Kriterien f\u00fcr die Verwendung der Gruppen benennt die NiK 10 die Eignung der Polymerase, die dNTPs effizient einbauen zu k\u00f6nnen, die Verf\u00fcgbarkeit milder Bedingungen f\u00fcr schnelles und quantitatives Entfernen und die F\u00e4higkeit der Polymerase, die Synthese wieder zu initiieren (Anlage NiK 10, S. 20, Z. 28 ff.). Als Entsch\u00fctzungsmethoden offenbart die Entgegenhaltung die Basenhydrolyse, selektive chemische Verfahren, photochemische Verfahren und enzymatische Verfahren. In den Beispielen werden die Blockiergruppen ab Verfahrensschritt 3 und erst im letzten Verfahrensschritt (11) eingef\u00fchrt. Eine Einf\u00fchrung vor der Einf\u00fchrung der 5\u00b4Phosphatgruppe, also wenn letztlich ein Nucleotid vorliegt, offenbart die NiK 10 nicht. Es ist kein Anlass ersichtlich, warum der Fachmann \u00fcber die Lehre der NiK 10 hinaus sich den anspruchsgem\u00e4\u00dfen Blockiergruppen zuwenden sollte. Im Hinblick auf die NiK 17\/NiK 26 wird auf die obigen Ausf\u00fchrungen Bezug genommen.<\/li>\n<li>Ferner wird der Fachmann wegen der umfangreichen Darlegung verschiedenster Typen von Schutzgruppen nicht in die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Richtung gelenkt (vgl. BPatG, Anlage rop 23, S. 5). Gleiches gilt auch f\u00fcr die Entgegenhaltung NiK 12.<\/li>\n<li>\ncc)<br \/>\nMit dem Bundespatentgericht sieht die Kammer auch in dem Sanger Verfahren (NiK 7) keinen Ausgangspunkt f\u00fcr die spezielle L\u00f6sung des Verf\u00fcgungspatents (vgl. BPatG, Anlage rop 23, S. 7). Dies stellt vielmehr eine r\u00fcckschauende Betrachtung dar.<\/li>\n<li>\ndd)<br \/>\nZus\u00e4tzlich benannten Indizien wie der wirtschaftliche Erfolg der Erfindung sowie die Nachahmung durch den Wettbewerb sprechen ebenfalls eher gegen eine erfolgreiche Vernichtung des Verf\u00fcgungspatents.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>2.<br \/>\nAuch die weitere Interessenabw\u00e4gung f\u00e4llt zugunsten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aus.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat die notwendige zeitliche Dringlichkeit dargelegt und glaubhaft gemacht.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nAuch wenn f\u00fcr die zeitliche Dringlichkeit keine starre Frist, sondern vielmehr die Einzelfallumst\u00e4nde ma\u00dfgeblich sind, ist im allgemeinen folgendes Verhalten des Patentinhabers zu verlangen: Er darf nicht ohne triftigen Grund mit dem Antrag zuwarten, sobald er die ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde der Patentverletzung und der ihm fortdauernd drohenden Nachteile kennt, wobei er bei der Aufkl\u00e4rung des Sachverhaltes einen sicheren Weg gehen darf, um alle Glaubhaftmachungsmittel zu beschaffen, ohne jedoch z\u00f6gerlich zu handeln oder sinnlose Ma\u00dfnahmen zu ergreifen (vgl. statt aller OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2013, 236 \u2013 Flurpirtin-Maleat). Dieses z\u00fcgige, gewissenhafte Vorgehen setzt keine Marktbeobachtungspflicht voraus, ber\u00fccksichtigt aber, dass, sobald der Patentinhaber von konkreten Umst\u00e4nden Kenntnis erlangt, die eine Verletzung seines Schutzrechts nahe legen, er die Sachlage weiter aufzukl\u00e4ren hat (vgl. BeckOK\/PatR\/Vo\u00df, Std:15.10.2020, Vor \u00a7 139 Rn. 286 m.w.N.). Dabei sind grunds\u00e4tzliche alle Ressourcen auszusch\u00f6pfen, wobei unter anderem in die Beurteilung des vorprozessualen Handelns einflie\u00dfen kann, ob die identische angegriffene Ausf\u00fchrungsform bereits im Ausland vertrieben wird und sie dem Antragsteller von dort her bereits bekannt ist (vgl. BeckOK\/PatR\/Vo\u00df, Std:15.10.2020, Vor \u00a7 139 Rn. 287). Letzteres ist insbesondere im Hinblick auf etwaige Untersuchungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungform auf deren Anspruchsverwirklichung hin relevant.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDies zugrunde gelegt, hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sich nicht z\u00f6gerlich verhalten, sondern sie hat alles Notwendige getan, nachdem sie Anhaltspunkte daf\u00fcr hatte, dass der Konzern der Verf\u00fcgungsbeklagten in Europa Vertriebst\u00e4tigkeiten entfaltete.<\/li>\n<li>aaa)<br \/>\nZun\u00e4chst entf\u00e4llt wegen des angestrengten Hauptsacheverfahrens (4a O 31\/19), in dem zun\u00e4chst die Lieferung durch die A an die Universit\u00e4t I behauptet wurde, nicht per se die Dringlichkeit f\u00fcr das hiesige Verfahren. Die Kammer hat im Urteil vom 3. November 2020 festgestellt, dass die Lieferung an die Universit\u00e4t I von hiesiger Verf\u00fcgungsbeklagten stammte und der urspr\u00fcngliche Vortrag, die A habe geliefert, von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im Verlauf des Hauptsacheverfahrens fallen gelassen worden ist.<\/li>\n<li>Dem Argument der Verf\u00fcgungsbeklagten, die Qualit\u00e4t der behaupteten Rechtsbeeintr\u00e4chtigung habe sich nicht ge\u00e4ndert, vermag die Kammer nicht beizutreten. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat dargelegt und mit den eidesstattlichen Versicherungen der Frau R vom 1. April 2020 (Anlagen rop 1, 1a) und des Herrn S vom 10. November 2020 (Anlage rop 20) glaubhaft gemacht, dass sie erstmals im M\u00e4rz 2020\/ 10. M\u00e4rz 2020 Kenntnis davon erlangte, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an die Universit\u00e4t I geliefert hatte. Zuvor war sie der \u00dcberzeugung gewesen, dass die A f\u00fcr den Vertrieb an deutsche Kunden zust\u00e4ndig sei. Die Qualit\u00e4t der Rechtsbeeintr\u00e4chtigung ist insoweit eine andere als die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erst ein Jahr nach Einreichung der Hauptsacheklage positiv wusste, dass sie mit dem Titel, den sie im Hauptsacheverfahren zu erstreiten hoffte, die konkreten Lieferungen und Vertriebshandlungen nicht w\u00fcrde unterbinden k\u00f6nnen und die Verf\u00fcgungsbeklagte insoweit weiterhin als einer ihrer direkten Wettbewerber unbehelligt am deutschen Markt agieren kann. Insofern hatte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im Hinblick auf die Restlaufzeit des Verf\u00fcgungspatents rund ein Jahr verloren, weil sie zun\u00e4chst die \u00fcber verschiedenste Gesellschaften aufgef\u00e4cherte Infrastruktur des Konzerns der Verf\u00fcgungsbeklagten durchdringen und aufkl\u00e4ren musste. Ferner kommt hinzu, dass der Markt f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcberschaubar ist, da augenscheinlich Besitzer von Sequenzierer die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwenden und insofern nur bestimmte Fach- und Forschungseinrichtungen als Abnehmer in Betracht kommen. Angesichts dessen erscheint eine einstweilige Verf\u00fcgung notwendig und ein Verweis auf ein Hauptsacheverfahren nicht zumutbar.<\/li>\n<li>bbb)<br \/>\nDer Unterschied zu dem von der Verf\u00fcgungsbeklagten angef\u00fchrten Fall in OLG D\u00fcsseldorf, Beck RS 2014, 1174 besteht darin, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u2013 anders als in dortiger Sachverhaltskonstellation \u2013 gerade gegen (beide) ausl\u00e4ndischen Unternehmen zun\u00e4chst im Hauptsacheverfahren vorgegangen und nicht unt\u00e4tig geblieben ist. Erst im Laufe dieses Verfahrens erkannte sie ihren Irrtum, wonach nicht die lettische Gesellschaft ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Liefervorg\u00e4nge nach Europa zust\u00e4ndig war, sondern laut einer Aussage einer Mitarbeiterin aus einer Konzerngesellschaft der Verf\u00fcgungsbeklagten in einer Patentauseinandersetzung vor dem High Court in O aus September 2019 u.a. die Verf\u00fcgungsbeklagte den Vertrieb nach \u00dcbersee organisierte (siehe Urteil der Kammer v. 3. November 2020, Az. 4a O 31\/19). So hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu Recht eingewendet, dass in den Ver\u00f6ffentlichungen der Universit\u00e4t Q im Jahr 2018 und 2019 nur allgemein von dem Konzern die Rede gewesen sei, so dass sie daraus keine konkreten Anhaltspunkte auf die T\u00e4tigkeit der Verf\u00fcgungsbeklagten erlangen konnte. Ebenfalls im September 2019 hatte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin dann das US-Discovery-Verfahren angestrengt, wobei ein Antrag dort auf Vorlage von Unterlagen zur Kl\u00e4rung der Frage gerichtet war, welches Unternehmen des Konzerns f\u00fcr Verletzungshandlungen in Deutschland zust\u00e4ndig ist. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat insofern z\u00fcgig gehandelt, um den Sachverhalt der Lieferungen weiter aufzukl\u00e4ren. Aus dem Umstand allein, dass sie ausweislich der Klagen in N und England im Januar 2020 positive Kenntnis davon hatte, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte in diese L\u00e4nder liefert, kann gerade nicht auf eine gleichzeitige Kenntnis im Hinblick auf Deutschland geschlossen werden. Insofern widersprechen auch die eidesstattlichen Versicherungen nicht der \u00c4u\u00dferung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im englischen Verfahren, da sie dort zwar allgemein von \u201eeurop\u00e4ischen\u201c L\u00e4ndern sprach, aber es aufgrund der zeitlichen N\u00e4he zu der Klage in N plausibel erscheint, dass mit der allgemeinen \u00c4u\u00dferung N gemeint war. Abgesehen davon darf die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin einen sicheren prozessualen Weg gehen und ihr Risiko so gering wie m\u00f6glich halten, sofern sie dabei z\u00fcgig handelt. Gerade vor dem Hintergrund, dass sie schon einmal \u201efalsch\u201c lag und die Verf\u00fcgungsbeklagte in allgemein zug\u00e4nglichen Informationen augenscheinlich nicht ohne weiteres in Erscheinung tritt, durfte sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vergewissern, dass auch tats\u00e4chlich Lieferungen nach Deutschland stattfinden oder sich anbahnen. Gemessen daran ist in dem Abwarten von vier Monaten, in denen sich aus dem US-Discovery-Verfahren noch neuere Erkenntnisse h\u00e4tten ergeben k\u00f6nnen, kein unangemessenes Z\u00f6gern zu sehen. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin war aktiv t\u00e4tig und hat den Dingen nicht ihren Lauf gelassen. Sofern sich aus dem US-Verfahren zeitnah Informationen ergeben h\u00e4tten, w\u00e4re eine Anfrage bei der Universit\u00e4t obsolet gewesen. Die Anfrage erfolgte sodann im Februar 2020 und angesichts des Jahreswechsels und der Feiertage sowie des Umstandes, dass eine Anfrage nach dem XXX auch keine allt\u00e4gliche Vorgehensweise in diesen F\u00e4llen darstellt, ist dieser Zeitraum nicht als dringlichkeitssch\u00e4dlich zu werten. Insofern hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin angesichts ihrer Kenntnis von Liefervorg\u00e4ngen der Verf\u00fcgungsbeklagten im Ausland z\u00fcgig gehandelt.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nSofern die Verf\u00fcgungsbeklagte meint, der Fall w\u00fcrde sich bar der technischen Komplexit\u00e4t nicht f\u00fcr ein Verf\u00fcgungsverfahren eignen, weil das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes f\u00fcr technische Schutzrechte nur in einfach gelagerten F\u00e4lle Anwendung findet, so trifft diese Aussage im Hinblick auf die Verletzungsdiskussion zu. Diese ist vorliegend freilich nicht komplex in dem Sinne, das in Bezug auf die Merkmalsverwirklichung komplizierte Tatsachen bestritten oder mit den Mitteln des einstweiligen Rechtsschutzes nicht hinreichend und in der notwendigen Tiefe glaubhaft gemacht werden k\u00f6nnen. Die wesentlichen Punkte in tats\u00e4chlicher Hinsicht sind unstreitig. Hinsichtlich der technischen Komplexit\u00e4t der Frage des Rechtsbestandes wird auf die obigen Ausf\u00fchrungen Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91a ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3151 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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