{"id":8851,"date":"2021-12-20T17:00:17","date_gmt":"2021-12-20T17:00:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8851"},"modified":"2021-12-20T10:52:37","modified_gmt":"2021-12-20T10:52:37","slug":"i-2-u-18-21-zahnimplantate","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8851","title":{"rendered":"I-2 U 18\/21 &#8211; Zahnimplantate"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3170<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 18. November 2021, Az. I-2 U 18\/21<\/p>\n<p>Vorinstanz: Az. 4b O 32\/21<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Berufung gegen das am 22.06.2021 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf (Az.: 4b O 32\/21) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24.08.2021 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>II. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/li>\n<li>III. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000,- \u20ac festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>I.<\/li>\n<li>Von einer Darstellung des Sachverhaltes wird gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1, 542 Abs. 2 S. 1 ZPO abgesehen.<\/li>\n<li>II.<\/li>\n<li>Die Berufung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.<\/li>\n<li>Zutreffend hat das Landgericht den Erlass der von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragten einstweiligen Verf\u00fcgung abgelehnt, weil die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin das Bestehen eines Verf\u00fcgungsanspruchs nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat. Dass Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 A mit Ausnahme der Implantate mit einem Durchmesser von 6,5 mm in den L\u00e4ngen 10 mm, 12 mm und 14 mm sowie solcher mit einem Durchmesser von 3,75 mm, 4,0 mm, 4,5 mm und 5,0 mm in den L\u00e4ngen 16 mm und 18 mm \u2013 das Verf\u00fcgungspatent verletzen und der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin deshalb aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht, ist nicht feststellbar.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas in englischer Sprache abgefasste Verf\u00fcgungspatent EP 2 XXA tr\u00e4gt den Titel \u201eB\u201c (\u201eB\u201c).<\/li>\n<li>In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Verf\u00fcgungspatent, dass viele aktuelle schraubenf\u00f6rmige Zahnimplantate gut f\u00fcr eine Verwendung in dichtem Knochen ausgebildet sind (Abs. [0002]). Allerdings ist, so das Verf\u00fcgungspatent, die kn\u00f6cherne Anatomie des menschlichen Kiefers komplex. So ist die Dichte des Knochens in den vorderen Bereichen des Unter- und Oberkiefers hoch, w\u00e4hrend die hinteren Bereiche, insbesondere im Oberkiefer, eine deutlich geringere Dichte aufweisen. Bei Knochen mit geringer Dichte kann die Stabilit\u00e4t von Zahnimplantaten schwierig zu erreichen sein. Zur Verbesserung der Stabilit\u00e4t der Implantate zum Zeitpunkt der chirurgischen Platzierung wird die Verdichtung von Knochen mit geringer Dichte durchgef\u00fchrt, beispielsweise durch die Verwendung von Osteotomen. Bei ganz oder teilweise zahnlosen Patienten kann zudem die H\u00f6he des kn\u00f6chernen Kammes im posterioren Oberkiefer stark reduziert sein und die Verwendung k\u00fcrzerer Zahnimplantate oder Augmentationsverfahren notwendig werden, um die f\u00fcr die Platzierung des Implantats verf\u00fcgbare Knochenh\u00f6he zu steigern (Abs. [0003], [0004]).<\/li>\n<li>Weiter f\u00fchrt das Verf\u00fcgungspatent aus, dass im Stand der Technik Implantate mit verschiedenen Konizit\u00e4ten, Gewindeprofilen und Gewindestrukturen bekannt sind. Unter Benennung einer Vielzahl von Druckschriften erl\u00e4utert es bekannte Ausgestaltungen derartiger Implantate, wobei beispielsweise das aus der US 4,932,868 bekannte Gewindedesign mit einer flachen Oberfl\u00e4che, die in Richtung des apikalen Endes des Implantats angeordnet ist, nicht \u00fcber verschiedene Punkte des Implantats variabel ist und nicht sowohl Schneid- als auch Kompressionswirkungen erzielt (Abs. [0004] bis [0006]).<\/li>\n<li>Eingehend beleuchtet das Verf\u00fcgungspatent zudem das in der US 4,XXB offenbarte Implantat, welches mit selbstschneidenden Schraubengewindeg\u00e4ngen versehen ist, deren Scheiteldurchmesser \u00fcber ihre gesamte axiale L\u00e4nge gleich dem Durchmesser des Implantatk\u00f6rpers an dessen koronalem Ende ist. Die selbstschneidenden Schraubengewindeg\u00e4nge sind an einem sich axial nach innen verj\u00fcngenden Schaft ausgebildet und nehmen von ihrem apikalen Ende bis zu einem 2 bis 3 mm von dem koronalen Ende des Implantats entfernten Punkt oder bis zum koronalen Ende selbst kontinuierlich in der Tiefe ab. Das Gewinde weist eine apikal zunehmende H\u00f6he auf und der Scheitel hat eine apikal abnehmende laterale Breite (Abs. [0006] bis [0008]).<\/li>\n<li>Abschlie\u00dfend f\u00fchrt das Verf\u00fcgungspatent auf, dass die Einbringung eines Implantats umso schwieriger ist, je verdichtender es gestaltet ist. Zudem weist ein verdichtendes Implantat eine st\u00e4rkere Tendenz auf, in eine Region mit der geringsten Knochendichte abzurutschen, weshalb es schwieriger ist, seine Position zu kontrollieren (Abs. [0009]).<\/li>\n<li>Der Erfindung liegt hiervon ausgehend die Aufgabe zugrunde, ein Implantat bereitzustellen, das die Stabilit\u00e4t in Knochen mit geringer Dichte erh\u00f6ht, aber leicht einzubringen ist, das in normalem Knochen und in hartem Knochen verwendet werden kann und das beim Einsetzen seinen Pfad beibeh\u00e4lt und nicht in Regionen mit geringer Knochendichte abrutscht (Abs. [0010]).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieses technischen Problems schl\u00e4gt das Verf\u00fcgungspatent in seinem Anspruch 1 ein Dentalimplantat mit den folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Dentalimplantat, umfassend: einen K\u00f6rper, ein koronales Ende (12) des K\u00f6rpers und ein apikales Ende (14) des K\u00f6rpers.<\/li>\n<li>2. Das apikale Ende (14) des Implantatk\u00f6rpers<\/li>\n<li>2.1 weist einen Kern (40) auf, wobei der Kern (40) sich verj\u00fcngt;<\/li>\n<li>2.2 umfasst mindestens einen Bereich (22), der ein sich verj\u00fcngendes schraubenf\u00f6rmiges Gewinde mit variablem Profil aufweist.<\/li>\n<li>2.2.1 Das Gewinde verl\u00e4uft entlang des Kerns (40).<\/li>\n<li>2.2.2 Das Gewinde ist ein zweig\u00e4ngiges Gewinde.<\/li>\n<li>2.2.3 Das Gewinde weist auf<\/li>\n<li>2.2.3.1 eine apikale Seite (A),<\/li>\n<li>2.2.3.2 eine koronale Seite (C),<\/li>\n<li>2.2.3.3 eine Seitenkante (F), die die apikale Seite (A) und die koronale Seite (C) verbindet,<\/li>\n<li>2.2.3.4 eine Basis, die den Kern (40) ber\u00fchrt,<\/li>\n<li>2.2.3.5 eine H\u00f6he, die zwischen der Seitenkante (F) und der Basis definiert ist.<\/li>\n<li>2.2.4 Eine variable L\u00e4nge der Seitenkante (F) erweitert sich schrittweise im Wesentlichen entlang des Bereichs des apikalen Endes (14) in der Richtung zum koronalen Ende (12) hin, so dass<\/li>\n<li>2.2.4.1 eine kleinste L\u00e4nge der Seitenkante (F) des zweig\u00e4ngigen Gewindes an das apikale Ende (14) angrenzt und<\/li>\n<li>2.2.4.2 eine gr\u00f6\u00dfte L\u00e4nge der Seitenkante (F) des zweig\u00e4ngigen Gewindes an das koronale Ende (12) angrenzt.<\/li>\n<li>2.2.5 Eine variable H\u00f6he (zwischen der Seitenkante (F) und der Basis) erweitert sich schrittweise im Wesentlichen entlang des gesamten mit einem Gewinde versehenen Bereichs des Implantats in Richtung des apikalen Endes (14), so dass<\/li>\n<li>2.2.5.1 eine geringste H\u00f6he des zweig\u00e4ngigen Gewindes an das koronale Ende (12) angrenzt und<\/li>\n<li>2.2.5.2 eine gr\u00f6\u00dfte H\u00f6he des zweig\u00e4ngigen Gewindes an das apikale Ende (14) angrenzt.<\/li>\n<li>2.2.6 F\u00fcr jedes Gewinde betr\u00e4gt die Gewindeh\u00f6he 1,5 &#8211; 2,5 mm.<\/li>\n<li>3. Ein am weitesten koronaler Aspekt (44) des koronalen Endes (12) des Implantatk\u00f6rpers verj\u00fcngt sich koronal und es wird so ein schmalerer koronaler Rand gebildet.<\/li>\n<li>4. Das Implantat weist eine raue Oberfl\u00e4che entlang des im Knochen liegenden Teils des Implantats auf.<\/li>\n<li>Ein anspruchsgem\u00e4\u00dfes Dentalimplantat umfasst somit nach Merkmal 1. einen K\u00f6rper, ein koronales Ende des K\u00f6rpers und ein apikales Ende des K\u00f6rpers. W\u00e4hrend sich weitere Anforderungen an das koronale Ende des K\u00f6rpers nur in Merkmal 3. finden und Merkmal 4. allgemein das Implantat betrifft, ist das apikale Ende Gegenstand der gesamten Merkmalsgruppe 2. Nach den Merkmalen 2.1 und 2.2 weist das apikale Ende einerseits einen sich verj\u00fcngenden Kern auf und umfasst andererseits mindestens einen Bereich, der ein sich verj\u00fcngendes schraubenf\u00f6rmiges Gewinde mit variablem Profil aufweist. Das sich verj\u00fcngende schraubenf\u00f6rmige Gewinde mit variablem Profil wird in den Merkmalen 2.2.1 bis 2.2.6 n\u00e4her beschrieben. Die Merkmale 2.2.1 und 2.2.2 stellen Anforderungen an den Verlauf \u2013 entlang des Kerns \u2013 und die Ausgestaltung \u2013 zweig\u00e4ngig \u2013 des Gewindes. Sodann beleuchten die Merkmale 2.2.3 bis 2.2.6 die Variabilit\u00e4t des Gewindeprofils. Merkmal 2.2.3 legt fest, welche Elemente das Gewinde aufweist, w\u00e4hrend die Merkmale 2.2.4 bis 2.2.6 die Ausgestaltung dieser Elemente betreffen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDies vorausgeschickt, bed\u00fcrfen im Hinblick auf den Streit der Parteien das Merkmal 2.2.4.1 (wonach eine kleinste L\u00e4nge der Seitenkante (F) des zweig\u00e4ngigen Gewindes an das apikale Ende (14) des Implantatk\u00f6rpers angrenzt) sowie einige weitere Aspekte des Patentanspruchs 1 n\u00e4herer Erl\u00e4uterung. Der Senat, dem im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren die Einholung eines technischen Sachverst\u00e4ndigengutachtens verwehrt ist und der deshalb auf sein eigenes Verst\u00e4ndnis vom Inhalt der Lehre des Verf\u00fcgungspatents angewiesen ist, geht dabei von folgenden \u00dcberlegungen aus:<\/li>\n<li>a)<br \/>\nMerkmal 2.2.4 bestimmt, dass sich eine variable L\u00e4nge der Seitenkante schrittweise im Wesentlichen entlang des Bereichs des apikalen Endes in der Richtung zum koronalen Ende hin erweitert. Die schrittweise Erweiterung konkretisiert sich, wie das Verf\u00fcgungspatent mit der Formulierung \u201eso dass\u201c deutlich macht, sodann in zwei Vorgaben hinsichtlich der Anordnung einer kleinsten L\u00e4nge der Seitenkante (Merkmal 2.2.4.1) und einer gr\u00f6\u00dften L\u00e4nge der Seitenkante (Merkmal 2.2.4.2). Diese beiden Vorgaben umgrenzen Beginn und Ende der schrittweisen Erweiterung der L\u00e4nge der Seitenkante. Sie enthalten dar\u00fcber hinaus konkrete Vorgaben hinsichtlich der Anordnung der genannten zwei L\u00e4ngen der Seitenkante, die unabh\u00e4ngig von den Anforderungen der schrittweisen Erweiterung im \u00dcbrigen zu erf\u00fcllen sind. Hinsichtlich einer kleinsten L\u00e4nge der Seitenkante des zweig\u00e4ngigen Gewindes bestimmt das nachfolgend n\u00e4her zu betrachtende Merkmal 2.2.4.1, dass diese an das apikale Ende angrenzt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDen Begriff apikales Ende verwendet das Verf\u00fcgungspatent nicht nur im Kontext von Merkmal 2.2.4.1, sondern daneben in den Merkmalen 1., 2. und \u2013 wozu eine n\u00e4here Erl\u00e4uterung aber unterbleiben kann \u2013 dem Merkmal 2.2.4.<\/li>\n<li>Bei dem apikalen Ende im Sinne der Merkmale 1. und 2. handelt es sich, wie der Anspruch selbst erkennen l\u00e4sst, um einen sich r\u00e4umlich erstreckenden Bereich. Dies folgt bereits daraus, dass es ausreichende Abmessungen aufweisen muss, um einen sich verj\u00fcngenden Kern (Merkmal 2.1) und ein sich verj\u00fcngendes schraubenf\u00f6rmiges Gewinde mit variablem Profil, das sich entlang des Kerns erstreckt (Merkmal 2.2), aufzunehmen. Von einem solchen Verst\u00e4ndnis geht auch die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes aus (vgl. S. 20, 25 der Anlage HE 13a), deren Auffassung als gewichtige sachkundige Stellungnahme bei der Auslegung zu ber\u00fccksichtigen ist (vgl. BGH, GRUR 1998, 895, 896 \u2013 Regenbecken). Es handelt sich jeweils um das apikale Ende des K\u00f6rpers.<\/li>\n<li>Ein anderes Verst\u00e4ndnis liegt dem Begriff des apikalen Endes dagegen in Merkmal 2.2.4.1 zugrunde. Dass gleichen Begriffen im Rahmen der Auslegung eines Patentanspruchs in unterschiedlichen Zusammenh\u00e4ngen unterschiedliche Bedeutungen zukommen, ist m\u00f6glich, aber nur dann anzunehmen, wenn die Auslegung des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit ein solches unterschiedliches Verst\u00e4ndnis ergibt (BGH, GRUR 2017, 152 Rz. 17 \u2013 Zungenbett). Das ist hier der Fall. Ein im Verh\u00e4ltnis zu den Merkmalen 1. und 2. gleichlautendes Verst\u00e4ndnis schlie\u00dft der Fachmann bereits deshalb aus, weil der gesamte ein Gewinde aufweisende Bereich von dem apikalen Ende im zuerst dargestellten Sinne umfasst ist. Wenn aber das gesamte Gewinde im apikalen Ende des K\u00f6rpers angeordnet ist, kann eine kleinste L\u00e4nge der Seitenkante des Gewindes an jenen Bereich nicht im Sinne von Merkmal 2.2.4.1 angrenzen. Um ein Angrenzen zu erlauben, muss es sich bei dem apikalen Ende (Merkmal 2.2.4.1) vielmehr um eine enger begrenzte Positionsbestimmung handeln.<\/li>\n<li>Seinem Wortlaut nach kn\u00fcpft Merkmal 2.2.4.1 an das apikale Ende als solches an. Weil es sich, wie soeben dargestellt, nicht um das apikale Ende des K\u00f6rpers handeln kann, wird sich der Fachmann zun\u00e4chst fragen, worauf sich diese Positionsangabe statt dessen bezieht. Das Gewinde oder das Gewindeprofil schlie\u00dft er dabei als Bezugspunkt aus. Denn bei einer kleinsten L\u00e4nge der Seitenkante, die das Gewindeprofil in apikaler Richtung begrenzt, handelt es sich bereits selbst um den \u00e4u\u00dfersten apikalen Bereich des Gewindeprofils und \u2013 wenn apikal der Gewindeg\u00e4nge kein weiterer Bereich vorgesehen ist \u2013 auch um denjenigen des Gewindes. Der Fachmann erkennt daher, dass der Bezugspunkt des apikalen Endes eine Position au\u00dferhalb des Gewindes ist: In Merkmal 2.2.4.1 angesprochen ist das apikale Ende des Implantats. In diesem Verst\u00e4ndnis sieht sich der Fachmann durch Abs. [0057] best\u00e4tigt, wonach in einem Ausf\u00fchrungsbeispiel \u201edie Gewindeg\u00e4nge mit einem Abstand zum apikalen Ende\u201c beginnen.<\/li>\n<li>Weil es sich bei dem apikalen Ende des Implantats im Sinne des Merkmals 2.2.4.1, wie erw\u00e4hnt, um eine enger begrenzte Positionsbestimmung handelt, kommt nur der apikalste Bereich des Implantats in Betracht, somit dessen \u00e4u\u00dferste Spitze in apikaler Richtung. Aus Absatz [0045] entnimmt der Fachmann, dass der apikalste Bereich (nachfolgend auch: apikale Spitze) des Implantats derjenige ist, der \u2013 beim Einbringen des Implantats \u2013 den Knochen zuerst ber\u00fchrt.<\/li>\n<li>Von dem dargestellten Verst\u00e4ndnis geht auch die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes aus, die ausf\u00fchrt, dass sowohl die bei der Beschreibung der Ausf\u00fchrungsbeispiele erw\u00e4hnte \u201eam weitesten apikale Region\u201c als auch das \u201eapikale Ende\u201c im Kontext des Merkmals 2.2.4.1 den unterhalb des Gewindes gelegenen untersten Teil des Implantats, der den Knochen zuerst ber\u00fchrt, beschreiben (vgl. S. 19 unten bis S. 20 oben der Anlage HE 13a).<\/li>\n<li>c)<br \/>\nAn das so verstandene apikale Ende \u2013 die apikale Spitze des Implantats \u2013 grenzt nach Merkmal 2.2.4.1 eine kleinste L\u00e4nge der Seitenkante des zweig\u00e4ngigen Gewindes an.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nWas unter der Seitenkante \u2013 in der nach Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc ma\u00dfgeblichen englischen Verfahrenssprache \u201elateral edge\u201c \u2013 zu verstehen ist, bestimmt das Verf\u00fcgungspatent in Merkmal 2.2.3.3: Es handelt sich um die Verbindung zwischen apikaler Seite und koronaler Seite des Gewindes. Wie alle in den Merkmalen 2.2.3.1 bis 2.2.3.5 genannten Elemente ist die Seitenkante nach Merkmal 2.2.3 Teil des Gewindes. Alle dort genannten Elemente \u2013 so auch die Seitenkante \u2013 setzen sich dabei zugleich aus der Vielzahl ihrer Einzelauspr\u00e4gungen in den einzelnen Windungen zusammen. Dies erkennt der Fachmann daran, dass f\u00fcr die L\u00e4nge der Seitenkante in Merkmal 2.2.4 wie auch f\u00fcr die H\u00f6he in Merkmal 2.2.5 eine bestimmte Entwicklung vorgegeben ist. Um eine solche Entwicklung, eine schrittweise Erweiterung, feststellen zu k\u00f6nnen, muss auf die Einzelauspr\u00e4gungen abgestellt und m\u00fcssen diese einer vergleichenden Betrachtung unterzogen werden. Auch die Bestimmung einer \u201ekleinsten L\u00e4nge\u201c und einer \u201egr\u00f6\u00dften L\u00e4nge\u201c der Seitenkante sowie einer \u201egeringsten H\u00f6he\u201c und einer \u201egr\u00f6\u00dften H\u00f6he\u201c setzt ein solches Verst\u00e4ndnis voraus. Best\u00e4tigt wird diese Annahme durch die Abs\u00e4tze [0053] und [0054], in denen f\u00fcr ein Ausf\u00fchrungsbeispiel in Anwendung der Begrifflichkeiten nach Merkmalsgruppe 2.2.3 f\u00fcr jede Windung T.sub.1, T.sub.2 usw. eine apikale Seite A.sub.1, A.sub.2 usw., eine koronale Seite C.sub.1, C.sub.2 usw. und eine Seitenkante F.sub.1, F.sub.2 usw. bestimmt wird.<\/li>\n<li>Eine kleinste L\u00e4nge der Seitenkante (\u201ea least length\u201c) ist nach dem Wortlaut des Merkmals unter den Einzelauspr\u00e4gungen der Seitenkante in den einzelnen Windungen des variablen Gewindes diejenige mit der kleinsten L\u00e4nge, wobei es sich, wie an der Verwendung des unbestimmten Artikels \u201eeine\u201c (\u201ea\u201c) deutlich wird, nicht notwendigerweise um die alleinige Seitenkante mit der kleinsten L\u00e4nge handeln muss. Ob sich aus der in Merkmal 2.2.4 vorgegebenen schrittweisen Erweiterung der L\u00e4nge der Seitenkante von apikal nach koronal dar\u00fcber hinaus ergibt, dass weitere \u2013 ebenso kleine \u2013 L\u00e4ngen der Seitenkante ausgeschlossen sind, bedarf vorliegend keiner Er\u00f6rterung. Bereits nach dem Wortlaut des Merkmals 2.2.4.1 ausgeschlossen ist jedenfalls, dass es L\u00e4ngen der Seitenkante gibt, die gr\u00f6\u00dfer sind als diejenige, die an das apikale Ende des Implantats angrenzt.<\/li>\n<li>Das Verf\u00fcgungspatent gibt nicht ausdr\u00fccklich vor, was es darunter versteht, dass eine kleinste L\u00e4nge der Seitenkante an das apikale Ende angrenzt (\u201eis adjacent\u201c). Dass es sich dabei nicht notwendigerweise um einen unmittelbaren Kontakt handeln muss, erkennt der Fachmann daran, dass in einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform (vgl. Abs. [0057] Z. 40 bis 48; Unteranspr\u00fcche 4 und 5) der apikalste Bereich eine glatte, runde Gestaltung aufweist und die Gewindeg\u00e4nge mit einem Abstand zum apikalen Ende beginnen. Unter den einzelnen Windungen muss aber diejenige der apikalen Spitze am n\u00e4chsten liegen, deren Seitenkante eine kleinste L\u00e4nge aufweist. Eine kleinste L\u00e4nge der Seitenkante grenzt deswegen dann nicht an das apikale Ende an, wenn es weitere Windungen mit einer gr\u00f6\u00dferen L\u00e4nge der Seitenkante gibt, die sich zwischen einer kleinsten L\u00e4nge der Seitenkante und der apikalen Spitze des Implantats befinden. Denn dann ist es eben jene gr\u00f6\u00dfere L\u00e4nge der Seitenkante, die an das apikale Ende des Implantats angrenzt.<\/li>\n<li>Im Ergebnis muss nach dem Anspruchswortlaut also die Windung, die dem apikalen Ende des Implantats am n\u00e4chsten liegt, diejenige mit der &#8211; wenn auch ggf. nicht alleinigen &#8211; kleinsten L\u00e4nge der Seitenkante sein.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nZwar wird der Fachmann bei einer solchen philologischen Betrachtung nicht stehen bleiben. Eine Auslegung hat vielmehr immer zu erfolgen, und zwar auch dann, wenn der Wortlaut des Patentanspruchs eindeutig zu sein scheint (BGH, GRUR 2015, 875, 876 \u2013 Rotorelemente; GRUR 2016, 361, 362 \u2013 Fugenband; GRUR 2021, 942, 943 \u2013 Anh\u00e4ngerkupplung II). Schlie\u00dflich kann die Beschreibung des Patents Begriffe eigenst\u00e4ndig definieren und insoweit ein eigenes Lexikon darstellen (vgl. BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube; GRUR 2015, 875, 876 \u2013 Rotorelemente; GRUR 2016, 361, 362 \u2013 Fugenband). Bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung sieht sich der Fachmann indes in seinem Verst\u00e4ndnis best\u00e4tigt.<\/li>\n<li>Das Verf\u00fcgungspatent betont, dass es die Ausgestaltung aller Aspekte eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Dentalimplantats ist, die in ihrer Kombination dazu f\u00fchrt, dass ein solches Implantat trotz minimaler Bohrung leicht eingebracht werden kann, seine Lage leicht zu bestimmen ist, dass es eine gute Stabilisierung im Knochen erm\u00f6glicht und den Knochen oberhalb des im Knochen liegenden sich verj\u00fcngenden Bereichs sein l\u00e4sst (Abs. [0080]; vgl. auch Abs. [0045]). Erst das Zusammenspiel der hinsichtlich dieser einzelnen Elemente beschriebenen Ausgestaltungen erm\u00f6glicht es somit, ein Implantat mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteilen bereitzustellen. Der Fachmann wird daher versuchen, die von den einzelnen Aspekten der Ausgestaltung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Dentalimplantats bezweckten Vorteile zu ermitteln, wobei er weder die vorhandenen \u00dcberschneidungen unber\u00fccksichtigt lassen noch den Gesamtzusammenhang des Patentanspruchs aus den Augen verlieren wird. Er wird sich fragen, welcher technische Sinn dem Merkmal 2.2.4.1 zukommt und welchen Beitrag es zu dem beabsichtigten Gesamtergebnis leistet.<\/li>\n<li>Merkmal 2.2.4.1 pr\u00e4gt gemeinsam mit den weiteren Merkmalen der Merkmalsgruppe 2.2.4, der Merkmalsgruppe 2.2.5 und dem Merkmal 2.2.6 das variable Gewindeprofil. Dessen Ausgestaltung dient nach dem Verf\u00fcgungspatent dazu, einerseits die Stabilit\u00e4t in Knochen mit geringer Dichte zu erh\u00f6hen und andererseits ein einfaches Einsetzen des Implantats zu erm\u00f6glichen (Abs. [0013]). Die besondere Ausgestaltung des Profils erm\u00f6glicht die Verwendung eines kleinen Bohrers und die damit verbundene Erhaltung des Knochens, gleichzeitig aber auch die Kompression des Knochens und einen Schutz gegen das Abrutschen in Regionen mit geringerer Knochendichte (vgl. Abs. [0056]).<\/li>\n<li>Innerhalb der durch die besondere variable Ausgestaltung des Gewindeprofils erzielten Wirkungen kommt den Merkmalen 2.2.4.1 und 2.2.5.2 ma\u00dfgeblich die Funktion zu, das Einbringen des Implantats in den Knochen zu erleichtern. Indem eine kleinste L\u00e4nge (Merkmal 2.2.4.1) und zugleich eine gr\u00f6\u00dfte H\u00f6he (Merkmal 2.2.5.2) der Seitenkante an das apikale Ende (die apikale Spitze) des Implantats angrenzt, entsteht im apikalsten Bereich des Gewindes ein schmales und gleichzeitig hohes Gewindeprofil, welches das Verf\u00fcgungspatent f\u00fcr ein erleichtertes Einbringen als vorteilhaft ansieht (vgl. Abs. [0052]). Dar\u00fcber hinaus kann das Profil so ausgebildet sein, dass der \u2013 ggf. nicht vorgeschnittene \u2013 Knochen geschnitten wird, was nach dem Verf\u00fcgungspatent aber nur bevorzugt ist. So weisen in einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform die Gewindeg\u00e4nge nicht nur ein schmales und hohes, sondern dar\u00fcber hinaus durch die Ausf\u00fchrung mit einem spitzen Winkel ein spitzes Profil auf, was ein Schneiden in den Knochen erm\u00f6glicht (vgl. Abs. [0052], [0054], [0056]). In weiteren bevorzugten Ausf\u00fchrungsformen ist das an das apikale Ende angrenzende Gewinde selbstschneidend (vgl. Abs. [0027]; Unteranspruch 5) oder weitergehend auch zum Schneiden von Knochen geeignet (vgl. Abs. [0030]; Unteranspruch 7). Auch wenn solche (knochen-) schneidenden Wirkungen nicht erzielt werden, erleichtert es jedenfalls das Einbringen \u2013 und erm\u00f6glicht es damit die Verwendung eines kleinen Bohrers \u2013 wenn diejenige Seitenkante, die an die apikale Spitze des Implantats angrenzt, diejenige mit einer kleinsten L\u00e4nge ist. Demgegen\u00fcber ist der Vorteil nach der Lehre des Verf\u00fcgungspatents nicht erreichbar, wenn diejenige Windung, die beim Einbringen zuerst auf den Knochen trifft, nicht eine kleinste L\u00e4nge der Seitenkante aufweist.<\/li>\n<li>Dem dargestellten Verst\u00e4ndnis steht nicht entgegen, dass das Verf\u00fcgungspatent in seinen Ausf\u00fchrungsbeispielen und in den Unteranspr\u00fcchen 4 und 5 am apikalen Ende einen abgerundeten Bereich und ein zur\u00fcckgesetztes Gewinde beschreibt, welches vorzugsweise dann eingesetzt wird, wenn das Implantat mit nicht-kn\u00f6chernen Strukturen in Kontakt kommt oder in der N\u00e4he besonders empfindlicher Bereiche eingebracht wird (Abs. [0057] Z. 40 bis 48; Abs. [0079]). Auch wenn bei einer solchen Ausgestaltung nicht ein Gewindegang als apikalster Teil des Implantats zuerst eingebracht wird, kann und muss es gleichwohl unter den Gewindeg\u00e4ngen derjenige mit einer kleinsten L\u00e4nge der Seitenkante sein, der als erstes mit dem Knochen in Kontakt tritt und dabei den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteil eines erleichterten Einbringens erzielt. Auch Unteranspruch 5, wonach ein Dentalimplantat vorzugsweise sowohl selbstschneidend ausgestaltet ist als auch am apikalen Ende einen abgerundeten Bereich aufweist, von dem das selbstschneidende Gewinde beabstandet ist, zeigt, dass die Funktion eines erleichterten Einbringens in den Knochen unabh\u00e4ngig von dem Vorhandensein eines abgerundeten Bereichs erf\u00fcllt wird. Dies wird auch durch die \u00dcberlegung gest\u00fctzt, dass durch das Vorsehen eines abgerundeten Bereichs empfindliche Strukturen wie die Schneidersche Membran gesch\u00fctzt werden sollen, eine Verankerung im Knochen aber in gleicher Weise erfolgen muss wie bei der Einbringung in anderen Bereichen der Kieferh\u00f6hle.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bieten auch die nachfolgend verkleinert eingeblendeten Fig. 7A, 7B, 12 und 18 der Verf\u00fcgungspatentschrift f\u00fcr ein abweichendes Verst\u00e4ndnis keinen Anlass.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Es bleibt bereits offen, ob mit der an der apikalen Spitze der in den Fig. 7A, 12 und 18 gezeigten Erhebung tats\u00e4chlich ein \u2013 ggf. noch nicht voll entwickelter \u2013 Gewindegang oder ob eine Ausgestaltung gezeigt wird, bei der die Gewindeg\u00e4nge mit einem Abstand zum apikalsten Bereich des Implantats beginnen. Er\u00f6rtert werden die Fig. 7A und 7B nur dahingehend, dass einerseits scharfe Klingen am apikalsten Bereich (Abs. [0057] Z. 48 bis 55) und andererseits ein Gewindeschneider (Abs. [0058]) veranschaulicht werden. In Fig. 7B, die eine andere Seite ein- und desselben Implantats wie Fig. 7A zeigt (Abs. [0058] Z. 15 bis 17), ist die Ausgestaltung der apikalen Spitze nicht erkennbar. Zu den Fig. 12 und 18 findet sich in der Patentschrift keinerlei Erl\u00e4uterung im Hinblick auf die Ausgestaltung des apikalsten Bereichs.<\/li>\n<li>Abgesehen davon entnimmt der Fachmann den Abbildungen keine konkreten Ma\u00dfverh\u00e4ltnisse eines etwaigen Gewindegangs am apikalen Ende, so dass eine Ermittlung von dessen H\u00f6he und L\u00e4nge der Seitenkante allein anhand der Figuren ausscheidet. Schematische Darstellungen, wie sie \u00fcblicherweise in Patentschriften zu finden sind, offenbaren regelm\u00e4\u00dfig nur das Prinzip der beanspruchten Vorrichtung, nicht aber exakte Abmessungen (BGH, GRUR 2012, 1242, 1243 \u2013 Steckverbindung; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 21.08.2014 \u2013 I-2 U 29\/13, BeckRS 2014, 21942 Rz. 48; Benkard-Scharen, PatG, 11. Aufl., \u00a7 14 Rz. 29). Dies gilt auch im Fall der Fig. 7A und 7B, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob es sich um Zeichnungen oder \u2013 wie die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin meint \u2013 um Fotografien handelt. Im Zusammenhang der Patentschrift kommt auch den Fig. 7A und 7B die Aufgabe zu, das Prinzip der Erfindung zu verdeutlichen, und zwar insbesondere im Hinblick auf den Gewindeschneider sowie das Vorsehen von scharfen Klingen. Sie unterscheiden sich hinsichtlich der Detailtiefe der dargestellten Gewindeg\u00e4nge nicht von den \u00fcbrigen Figuren der Patentschrift. Auch von diesen Figuren w\u00fcrde der Fachmann daher nicht annehmen, dass im Sinne einer Konstruktionszeichnung konkrete Ma\u00dfe oder Ma\u00dfverh\u00e4ltnisse aus den Abbildungen ermittelt werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Selbst wenn aber den Fig. 7A, 12 und 18 zu entnehmen sein sollte, dass ein nicht voll entwickelter Gewindegang am apikalen Ende gezeigt ist, der nicht eine gr\u00f6\u00dfte H\u00f6he aufweist, k\u00f6nnten Schlussfolgerungen daraus allenfalls f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Merkmals 2.2.5.2, nicht aber f\u00fcr dasjenige des Merkmals 2.2.4.1 gezogen werden. Soweit der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung argumentiert hat, es sei von einem Gleichlauf der Merkmale 2.2.4.1 und 2.2.5.2 auszugehen \u2013 wenn bei Feststellung einer gr\u00f6\u00dften H\u00f6he ein bestimmter Teil des Gewindes von der Betrachtung auszunehmen sei, m\u00fcsse dies auch f\u00fcr eine kleinste L\u00e4nge gelten \u2013 hat er nicht dargelegt, aus welchen technischen Erw\u00e4gungen dies der Fall sein sollte.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nDaran, dass nach der Lehre des Verf\u00fcgungspatents der dem apikalen Ende des Implantats n\u00e4chstgelegene Gewindegang derjenige mit einer kleinsten L\u00e4nge der Seitenkante ist, \u00e4ndert die Frage, ob ein sogenannter Gewindeauslauf vorhanden ist, nichts. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass es zul\u00e4ssig sein k\u00f6nnte, aufgrund der Zuordnung zu einem solchen Auslauf Teile des Gewindes von der Betrachtung auszunehmen, sind dem Verf\u00fcgungspatent nicht zu entnehmen. F\u00fcr das erleichterte Einbringen des Implantats in den Knochen kommt es nach der Lehre des Verf\u00fcgungspatents allein darauf an, dass diejenige Seitenkante eine kleinste L\u00e4nge aufweist und damit ein schmales Profil ausbildet, welche zuerst mit dem Knochen in Kontakt tritt.<\/li>\n<li>In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin anhand von Modellen erl\u00e4utert, dass aus fertigungsbedingten Gr\u00fcnden \u201eim \u00dcbergang zu einem abgerundeten Bereich\u201c das Gewinde nicht mehr nur nicht eine gr\u00f6\u00dfte H\u00f6he, sondern auch nicht eine kleinste L\u00e4nge der Seitenkante aufweise. Denn die Kante ver\u00e4ndere sich in diesem Bereich, sie neige sich zur Seite. Da es sich um einen \u00dcbergang handele, m\u00fcsse dieser eine gewisse Oberfl\u00e4che aufweisen. Konkret geschehe dies in demjenigen Bereich, in dem der Rohling eine Kuppe aufweise. Auch nach diesen Ausf\u00fchrungen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist jedoch nicht erkennbar, dass das geschilderte Herstellungsprozedere \u2013 etwa die Verwendung eines Rohlings der \u00fcberreichten Art \u2013 technisch unabweisbar ist und der Fachmann sich der Patentschrift daher mit dem Wissen um einen solchen Fertigungsprozess gen\u00e4hert h\u00e4tte. Dass es sich bei dem in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichten Modell, welches nach dem Vorbringen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin einen Gewindeauslauf aufweist, um eine authentische Nachbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt, macht sie zudem selbst nicht geltend.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund bleibt auch offen, ob ein Implantat ohne einen solchen Gewindeauslauf zwingend so aussieht wie das von dem Prozessbevollm\u00e4chtigten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u00fcberreichte dritte Modell. Selbst wenn dies aber der Fall w\u00e4re, vermag der Senat jedenfalls nicht ohne die im Verf\u00fcgungsverfahren ausgeschlossene Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens festzustellen, dass eine solche Ausgestaltung \u2013 wie der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung erkl\u00e4rt hat \u2013 f\u00fcr ein erleichtertes Einbringen des Implantats in den Knochen nicht geeignet w\u00e4re.<\/li>\n<li>Auch nach dem Vortrag in der m\u00fcndlichen Verhandlung bleibt zudem unklar, wie ein Gewindeauslauf nach Ansicht der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin von dem \u00fcbrigen Teil des Gewindes abzugrenzen und welcher Teil demnach ihrer Auffassung nach von der Betrachtung auszunehmen sein soll.<\/li>\n<li>ee)<br \/>\nDie dargestellte Sichtweise steht in Einklang mit dem Verst\u00e4ndnis der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes, welche betont, dass die Eigenschaften des Gewindes angrenzend an das apikale Ende die Eigenschaften der untersten Gewindeg\u00e4nge sein m\u00fcssen, die sich in unmittelbarer N\u00e4he des unteren Endes des Implantats befinden (S. 21, 25 der Anlage HE 13a).<\/li>\n<li>d)<br \/>\nVor diesem Hintergrund kommt es auf die von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im Zusammenhang mit Merkmal 2.2 aufgeworfene Frage, ob ein anspruchsgem\u00e4\u00dfes Dentalimplantat mehr als ein Gewinde \u2013 sei es ein solches im Sinne der Merkmale 2.2 bis 2.2.6 oder ein beliebiges Gewinde \u2013 aufweisen darf, nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass mindestens ein Bereich vorliegt, der ein Gewinde aufweist, das den Anforderungen der Merkmale 2.2 bis 2.2.6 gen\u00fcgt und dass sich aus diesen Merkmalen konkrete Vorgaben f\u00fcr die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anordnung des Gewindes innerhalb des beanspruchten Dentalimplantats ergeben. Weil Merkmal 2.2.4.1, wie dargestellt, mit dem apikalen Ende des Implantats an einen Bezugspunkt au\u00dferhalb des Gewindes ankn\u00fcpft, ergibt sich aus diesen Vorgaben, dass f\u00fcr den Bereich zwischen einer kleinsten L\u00e4nge der Seitenkante und dem apikalen Ende des Implantats Gewindeg\u00e4nge mit einer gr\u00f6\u00dferen L\u00e4nge der Seitenkante ausgeschlossen sind.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der so umschriebenen Lehre des Verf\u00fcgungspatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, ist nicht festzustellen.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung wird ein Modell der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingeblendet, das aus dem Prospekt der Verf\u00fcgungsbeklagten (Anlage HE 6) stammt:<\/li>\n<li>a)<br \/>\nWie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bereits nicht dargelegt, dass eine kleinste L\u00e4nge der Seitenkante des zweig\u00e4ngigen Gewindes im Sinne von Merkmal 2.2.4.1 an das apikale Ende (die apikale Spitze) des Implantats angrenzt. Ihrem Vorbringen l\u00e4sst sich nicht die \u2013 sei es auch zun\u00e4chst pauschale \u2013 Behauptung entnehmen, dass die der apikalen Spitze n\u00e4chstgelegene Windung diejenige Seitenkante mit einer kleinsten L\u00e4nge aufweist. Vielmehr sind die Behauptungen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin davon gepr\u00e4gt, dass nach ihrer Rechtsauffassung ein der apikalen Spitze n\u00e4chstliegender Bereich der Gewindeg\u00e4nge f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung nicht relevant und daher nicht zu vermessen sei. Wie sie diesen Teil, bei dem es sich offenbar um den nach ihrer Auslegung unbeachtlichen Gewindeauslauf handeln soll, allerdings abgrenzt und welche L\u00e4ngenausdehnung dieser Teil aufweist, legt sie aber \u2013 wie schon im Rahmen der Auslegung \u2013 bereits nicht dar.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den der apikalen Spitze n\u00e4chstgelegenen Gewindegang aus der Betrachtung ausnimmt, wird anhand der von ihr vorgelegten Messergebnisse deutlich.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat insgesamt vier Varianten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch D, Diplom-Ingenieur und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der E GmbH, die unter anderem Ingenieurdienstleistungen f\u00fcr die Medizintechnik- und Halbleiterindustrie anbietet, untersuchen lassen. Dipl.-Ing. D hat ausweislich seiner eidesstattlichen Versicherung (Anlage HE 9) die Implantate visuell untersucht und zudem von dem Schweizer Labor E AG (nachfolgend: E) erstellte CT-Scans dieser Implantate verwendet. Aus den Scandaten hat er mittels einer Software Querschnitte erstellt und daran verschiedene Parameter vermessen.<\/li>\n<li>Bereits den einleitenden Ausf\u00fchrungen des Dipl.-Ing. D ist zu entnehmen, dass ihm auf dieser Grundlage eine aus seiner Sicht korrekte Messung der L\u00e4nge der Seitenkante aller Gewindeg\u00e4nge nicht m\u00f6glich war. Er f\u00fchrt aus, dass die untersuchten Implantate verschiedene schraubenf\u00f6rmige Kan\u00e4le oder Rillen h\u00e4tten, die durch das Gewebe schneiden. Diese Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten machten es schwierig oder unm\u00f6glich, das Gewinde an bestimmten Stellen zu messen, was er jeweils mit \u201ek.A.\u201c gekennzeichnet habe. Dar\u00fcber hinaus weist er darauf hin, dass sich am apikalen Ende jedes Gewindes eine \u201eSchneidfl\u00e4che\u201c befinde, die die ersten Schnitte in den Knochen mache, wenn das Implantat in den Kiefer des Patienten eingesetzt werde (jeweils S. 2 der Anlage HE 9). Ob es sich bei dieser Schneidfl\u00e4che um einen Gewindegang handelt und ob dieser bei den Messungen ber\u00fccksichtigt wurde, l\u00e4sst sich den Ausf\u00fchrungen nicht entnehmen.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDass Dipl.-Ing. D tats\u00e4chlich die Seitenkante der jeweils der apikalen Spitze des Implantats am n\u00e4chsten gelegenen Windung nicht vermessen hat, wird im Fall der in Anhang A, D und C untersuchten Varianten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bereits aus der Darstellung der Messergebnisse selbst deutlich:<\/li>\n<li>In Anhang A (F G, 4,00 x 10 SLActive) ist im CT-Scan eine Erhebung im apikalsten Bereich des Gewindes erkennbar (S. 5 der Anlage HE 9), die bei der Darstellung der Messpositionen (S. 6 der Anlage HE 9) nicht ber\u00fccksichtigt ist. Allerdings wird in der tabellarischen Auflistung der Messergebnisse eine Windung Nr. 7 erw\u00e4hnt, bei der es sich nach der Systematik der Tabelle und der Messpositionen um die am apikalsten gelegene Windung handelt. Zu dieser enth\u00e4lt die Tabelle die Angabe \u201ek.A.\u201c, was nach den eingangs dargestellten Erl\u00e4uterungen des Dipl.-Ing. D bedeutet, dass er diese nicht vermessen hat.<\/li>\n<li>Vergleichbares gilt f\u00fcr die Darstellung in Anhang D (F G, 6,5 x 08 SLActive). Bei dieser ist im CT-Scan die apikalste Erhebung erkennbar, jedoch nicht nachgezeichnet (S. 11 der Anlage HE 9). Dieser Erhebung ist die Messposition 7 zugewiesen und in der tabellarischen Darstellung der Messergebnisse wird eine Windung Nr. 7 aufgelistet (S. 12 der Anlage HE 9). Zu der H\u00f6he und Breite der Windung Nr. 7 enth\u00e4lt die Tabelle allerdings ebenfalls die Angabe \u201ek.A.\u201c<\/li>\n<li>Dagegen ist zu der Windung Nr. 5 in der Darstellung in Anhang C (F G, 4,50 x 10 SLActive), bei der es sich um die apikalste, in der Tabelle erw\u00e4hnte Windung handelt, ein Messergebnis vorhanden. In dem CT-Scan ist aber deutlich erkennbar, dass eine der apikalen Spitze n\u00e4her gelegene Erhebung vorhanden ist, bei der es sich nach einem visuellen Vergleich mit den \u00fcbrigen vermessenen Erhebungen ebenfalls um eine Windung handelt, der jedoch keine Messposition zugewiesen und die auch in der tabellarischen Darstellung der Messergebnisse nicht erw\u00e4hnt wird.<\/li>\n<li>Zudem hat Dipl.-Ing. D in allen drei F\u00e4llen jeweils weitere Windungen nicht vermessen (Anhang A: neben Nr. 7 auch Nr. 4, Anhang D: neben Nr. 7 auch Nr. 3 und Nr. 5, Anhang C: Nr. 4,), weshalb sich nicht feststellen l\u00e4sst, ob es diese Windungen sind, die eine kleinste L\u00e4nge der Seitenkante aufweisen.<\/li>\n<li>Auch den Ausf\u00fchrungen des Dipl.-Ing. D zu der von ihm vorgenommenen visuellen Untersuchung (S. 2 der Anlage HE 9) ist nicht die konkrete Behauptung zu entnehmen, die der apikalen Spitze n\u00e4chstgelegene Windung weise eine kleinste L\u00e4nge der Seitenl\u00e4nge auf. Er f\u00fchrt hier lediglich aus, dass von apikal nach koronal betrachtet die axiale L\u00e4nge (Breite) der lateralen Kanten der Gewinde im Allgemeinen gr\u00f6\u00dfer werde. Diese Erkl\u00e4rung l\u00e4sst zum einen aufgrund der Einschr\u00e4nkung \u201eim Allgemeinen\u201c Abweichungen zu, zum anderen ist auch ihr nicht zu entnehmen, ab welchem Punkt an der apikalen Spitze die Erweiterung der L\u00e4nge der Seitenkante beginnt.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nBei der Darstellung in Anhang B (F G, 4,00 x 14 SLActive) hat es bei Betrachtung des CT-Scans und der Messpositionen (S. 7 f. der Anlage HE 9) zwar zun\u00e4chst den Anschein, als sei die der apikalen Spitze n\u00e4chstgelegene Windung vermessen worden und weise \u2013 jedenfalls unter den vermessenen Windungen \u2013 die kleinste L\u00e4nge der Seitenkante auf. Die Verf\u00fcgungsbeklagte, die eine Stellungnahme zu den Messungen des Dipl.-Ing. D durch Dr. med. G, einem Sachverst\u00e4ndigen f\u00fcr Medizintechnik, hat erstellen lassen (Anlage MB 21), hat jedoch darauf hingewiesen, dass dies tats\u00e4chlich nicht der Fall ist. Vielmehr sei der Schnitt so gew\u00e4hlt, dass die Spannut am apikalen Ende verlaufe und daher die letzte apikale Gewindespitze nicht in der Schnittebene erscheine (S. 4 der Anlage MB 21). Diesem Vorbringen der Verf\u00fcgungsbeklagten ist die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht entgegengetreten.<\/li>\n<li>Auch im Fall des Anhangs B sind zudem Windungen nicht vermessen worden (Nr. 3, Nr. 4), womit auch aus diesem Grund nicht erkennbar ist, ob es eine dieser Windungen oder die der apikalen Spitze n\u00e4chstgelegene Windung ist, welche eine kleinste L\u00e4nge der Seitenkante aufweist.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nSoweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in ihrer Berufungsbegr\u00fcndung zu dem Werbevideo der Verf\u00fcgungsbeklagten (Screenshots vorgelegt als Anlage HE 17) vortr\u00e4gt, kann offenbleiben, ob dieser Vortrag in zweiter Instanz nach den \u00a7\u00a7 529, 531 ZPO ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig ist.<\/li>\n<li>Jedenfalls l\u00e4sst sich auch diesem Vortrag nicht die konkrete Behauptung entnehmen, die der apikalen Spitze n\u00e4chstgelegene Windung weise eine kleinste L\u00e4nge der Seitenkante auf. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, die Auffassung des Landgerichts, das Werbevideo der Verf\u00fcgungsbeklagten lasse erkennen, dass die erste Windung des Gewindes am apikalen Ende breiter sei, also eine Seitenkante mit einer gr\u00f6\u00dferen L\u00e4nge aufweise als die nachfolgende Windung, sei unzutreffend. Vielmehr habe \u201edie erste im Video in Sekunde 10 gezeigte Windung [\u2026] eine deutlich schmalere Windung, d. h. eine geringere L\u00e4nge der Seitenkante als alle nachfolgenden Windungen\u201c. Gut zu sehen sei dies auch auf dem Ausschnitt in Anlage HE 17 auf Seite 9 oben, in der die zuvor gezeigte Sequenz des Eindrehens der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in seitlicher Ansicht wiederholt werde.<\/li>\n<li>Unklar bleibt bereits, welche Windung die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin meint, wenn sie auf die \u201eerste im Video in Sekunde 10 gezeigte Windung\u201c abstellt. In Sekunde 10 sind zudem zwei verschiedene Abbildungen zu sehen. Auf Seite 9 oben, es handelt sich um die erste Abbildung von Sekunde 18, ist ohnehin nur eine einzige Seitenkante ausschnittsweise zu sehen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nSelbst wenn man aber davon ausginge, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Verwirklichung von Merkmal 2.2.4.1 ausreichend dargelegt hat, fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Glaubhaftmachung.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nEiner Glaubhaftmachung bedurfte es, weil \u2013 einen schl\u00fcssigen Vortrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unterstellt \u2013 die Verf\u00fcgungsbeklagte diesen jedenfalls erheblich bestritten hat. Sie hat ebenfalls durch E eigene Messungen an den gleichen Varianten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchf\u00fchren lassen und in der Anlage MB 21 vorgelegt. Aus den dargestellten Messergebnissen ergibt sich, dass die der apikalen Spitze n\u00e4chstgelegene Windung nicht eine kleinste L\u00e4nge der Seitenkante aufweist. Es ist auch unter Ber\u00fccksichtigung der Einw\u00e4nde der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht feststellbar, dass diese Messungen der Verf\u00fcgungsbeklagten erkennbar unzutreffend und f\u00fcr ein erhebliches Bestreiten nicht ausreichend w\u00e4ren. Dass die Messung der Seitenkanten des Gewindes der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Schwierigkeiten aufwirft, tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vielmehr selbst vor \u2013 aus eben jenem Grund hat der von ihr beauftragte Dipl.-Ing. D einige auf den CT-Scans erkennbare Windungen erst gar nicht vermessen.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie danach erforderliche Glaubhaftmachung ist auch durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des Dipl.-Ing. D (Anlage HE 9) nicht erfolgt. Angesichts des unter Vorlage eigener Messergebnisse erfolgten Bestreitens der Verf\u00fcgungsbeklagten und der von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin selbst aufgezeigten Schwierigkeiten bei der Vermessung der L\u00e4nge der Seitenkante w\u00e4re die Verletzungsfrage nicht ohne Einholung eines gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigengutachtens zu kl\u00e4ren, die im Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes nicht statthaft ist (\u00a7\u00a7 294 Abs. 2, 920 Abs. 2, 936 ZPO).<\/li>\n<li>5.<br \/>\nEs ist auch nicht feststellbar, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDamit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausf\u00fchrung in dessen Schutzbereich f\u00e4llt, muss regelm\u00e4\u00dfig dreierlei erf\u00fcllt sein. Die Ausf\u00fchrung muss &#8211; erstens &#8211; das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6sen. Zweitens m\u00fcssen seine im Priorit\u00e4tszeitpunkt gegebenen Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higt haben, die abgewandelte Ausf\u00fchrung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen schlie\u00dflich &#8211; drittens &#8211; am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen erf\u00fcllt, ist die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachm\u00e4nnischer Sicht als der wortsinngem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gleichwertige (\u00e4quivalente) L\u00f6sung in Betracht zu ziehen und damit nach dem Gebot von Art. 2 des Protokolls \u00fcber die Auslegung des Art. 69 EP\u00dc bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu ber\u00fccksichtigen (st. Rspr. des BGH; vgl. GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2007, 959 \u2013 Pumpeinrichtung; GRUR 2011, 313 \u2013 Crimpwerkzeug IV; GRUR 2014, 852 \u2013 Begrenzungsanschlag; GRUR 2015, 361 \u2013 Kochgef\u00e4\u00df; siehe ferner OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2014, 185 \u2013 WC-Sitzgelenk; Urt. v. 21.12.2017, Az.: I-15 U 91\/16, BeckRS 2017, 147917).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil es bereits an der erforderlichen Gleichwirkung fehlt.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Frage der Gleichwirkung ist entscheidend, welche einzelnen Wirkungen die patentgem\u00e4\u00dfen Merkmale \u2013 f\u00fcr sich allein und insgesamt betrachtet \u2013 zur L\u00f6sung der dem Patentanspruch zugrundeliegenden Aufgabe bereitstellen und ob diese Wirkungen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch andere Mittel erzielt werden. Danach ist es erforderlich, den Patentanspruch darauf zu untersuchen, welche der Wirkungen, die mit seinen Merkmalen erzielt werden k\u00f6nnen, zur L\u00f6sung der zugrundeliegenden Aufgabe patentgem\u00e4\u00df zusammenkommen m\u00fcssen. Diese Gesamtheit repr\u00e4sentiert die patentierte L\u00f6sung und stellt deshalb die f\u00fcr den anzustellenden Vergleich ma\u00dfgebliche Wirkung dar (BGH, GRUR 2000, 1005 \u2013 Bratgeschirr; GRUR 2012, 1122 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter III; GRUR 2015, 361 \u2013 Kochgef\u00e4\u00df; GRUR 2021, 574 Rz. 42 f. \u2013 Kranarm). Nur so ist gew\u00e4hrleistet, dass trotz Abwandlung bei einem oder mehreren Merkmalen lediglich solche Ausgestaltungen vom Schutzbereich des Patentanspruchs umfasst werden, bei denen der mit der gesch\u00fctzten Erfindung verfolgte Sinn beibehalten ist. Als gleichwirkend kann eine Ausf\u00fchrungsform dann angesehen werden, wenn sie nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt, die das nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichte Merkmal erzielen soll. Im Wesentlichen wird eine Wirkung erzielt, wenn sie in einem praktisch noch erheblichen Umfang erreicht wird (BGH, GRUR 2011, 313 \u2013 Crimpwerkzeug IV; GRUR 2012, 1122 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter III; GRUR 2015, 361 \u2013 Kochgef\u00e4\u00df; GRUR 2021, 574 Rz. 43 \u2013 Kranarm).<\/li>\n<li>Nach Ma\u00dfgabe dieser Grunds\u00e4tze ist im vorliegenden Fall eine Gleichwirkung zu verneinen. Sie scheitert schon daran, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kein Austauschmittel f\u00fcr die nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichte Vorgabe vorgesehen ist, wonach eine kleinste L\u00e4nge der Seitenkante an das apikale Ende angrenzt. Weil das Merkmal und seine Wirkung damit ersatzlos fehlen, ist, wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, eine Gleichwirkung ausgeschlossen.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin benennt auch selbst kein Austauschmittel bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, wie in ihren Klageantr\u00e4gen zum Ausdruck kommt, die das nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichte Merkmal weiterhin benennen. Soweit sie argumentiert, es sei danach zu fragen, ob ein Implantat, das zus\u00e4tzlich einen Gewindeauslauf aufweist, die Wirkungen eines Implantats ohne einen solchen Gewindeauslauf erzielt, wobei nicht erkennbar sei, dass ein Gewindeauslauf die Gesamtwirkungen verhindere, hilft dies \u00fcber das ersatzlose Fehlen des nicht verwirklichten Merkmals nicht hinweg. Abgesehen davon muss nach den dargestellten Grunds\u00e4tzen nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt werden, die mit dem nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichten Merkmal erzielt werden soll. Dass bei Vorhandensein eines \u201eGewindeauslaufs\u201c, der Gewindeg\u00e4nge aufweist und dazu f\u00fchrt, dass nicht eine kleinste L\u00e4nge der Seitenkante an das apikale Ende angrenzt, sondern eine gr\u00f6\u00dfere L\u00e4nge der Seitenkante, im Wesentlichen die gleiche Wirkung eines erleichterten Einbringens erzielt wird, ist nicht erkennbar. F\u00fcr die Annahme einer im Wesentlichen gleichen Wirkung reicht insbesondere der pauschale Hinweis auf eine \u201eeffiziente Implantatinsertion\u201c in den Werbeunterlagen der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht aus.<\/li>\n<li>Auch der Hinweis der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, die Unteranspr\u00fcche 4 und 5 erlaubten eine Vielzahl verschiedener Ausgestaltungen f\u00fcr den Bereich unterhalb der ersten Windung in apikaler Richtung, vermag eine Gleichwirkung nicht aufzuzeigen. Schon bei der Frage der wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung geht es nicht um den Bereich unterhalb der apikalsten Windung, sondern um die Ausgestaltung der Windung selbst. Die Ausgestaltung dieses Bereichs kann daher von vornherein nicht als Austauschmittel herangezogen werden.<\/li>\n<li>III.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Eines Ausspruches zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, weil das vorliegende Urteil als zweitinstanzliche Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Verf\u00fcgung keinem Rechtsmittel mehr unterliegt (\u00a7 542 Abs. 2 S. 1 ZPO) und ohne besonderen Ausspruch endg\u00fcltig vollstreckbar ist.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3170 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. November 2021, Az. 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