{"id":885,"date":"2010-01-21T17:00:41","date_gmt":"2010-01-21T17:00:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=885"},"modified":"2016-04-20T13:48:18","modified_gmt":"2016-04-20T13:48:18","slug":"4b-o-45804-schwangerschaftstestgeraet-xii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=885","title":{"rendered":"4b O 458\/04 &#8211; Schwangerschaftstestger\u00e4t XII"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1378<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 21. Januar 2010, Az. 4b O 458\/04<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Hinblick auf den Unterlassungsantrag (Antrag zu I.1. der Klageschrift vom 3. Dezember 2004) erledigt ist.<\/p>\n<p>II. Der Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg in der Zeit vom 16. M\u00e4rz 1994 bis zum 26. April 2008 zu erteilen, \u00fcber<\/p>\n<p>X, umfassend einen trockenen por\u00f6sen Tr\u00e4ger, ein unmarkiertes spezifisches Bindungsreagenz f\u00fcr einen Analyten, E1es unmarkierte Reagenz auf dem por\u00f6sen Tr\u00e4ger in einer Nachweiszone permanent immobilisiert und daher in feuchtem Zustand nicht beweglich ist, in trockenem Zustand in einer Zone stromaufw\u00e4rts von der Nachweiszone ein markiertes spezifisches Bindungsreagenz f\u00fcr dieselbe Nachweissubstanz, E1es markierte spezifische Bindungsreagenz innerhalb des por\u00f6sen Tr\u00e4gers in feuchtem Zustand frei beweglich ist, so dass die Fl\u00fcssigkeitsprobe, die dem Ger\u00e4t zugef\u00fchrt ist, das markierte Reagenz aufnehmen und danach in die Nachweiszone eindringen kann, bei denen der por\u00f6se Tr\u00e4ger und das markierte spezifische Markierungsreagenz innerhalb eines hohlen Geh\u00e4uses enthalten sind, das Geh\u00e4use aus fl\u00fcssigkeitsundurchl\u00e4ssigem festem Material aufgebaut ist, der por\u00f6se Tr\u00e4ger direkt oder indirekt mit dem \u00c4u\u00dferen des Geh\u00e4uses derart in Verbindung steht, dass fl\u00fcssige Testprobe auf dem por\u00f6sen Tr\u00e4ger aufgebracht werden kann, das Geh\u00e4use Mittel zum Feststellen des Ausma\u00dfes (sofern gegeben) beinhaltet, bis zu dem das markierte Reagenz in der Nachweiszone gebunden ist, der Markierungsstoff in Form eines Farbsols, Goldsols oder gef\u00e4rbter Latexteilchen ist, das markierte Reagenz in einer ersten Zone des trockenen por\u00f6sen Tr\u00e4gers enthalten ist und das unmarkierte Reagenz in einer von der ersten Zone r\u00e4umlich getrennten Nachweiszone immobilisiert ist, die beiden Zonen derart angeordnet sind, dass eine auf dem por\u00f6sen Tr\u00e4ger aufgebrachte Fl\u00fcssigkeitsprobe \u00fcber die erste Zone in die Nachweiszone dringen kann und der por\u00f6se Tr\u00e4ger einen Streifen oder eine Folie von por\u00f6sem Material umfasst<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>(a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>(b) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,<\/p>\n<p>wobei der Beklagte zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat,<\/p>\n<p>III. Der Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen, \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 26. April 2008 von<\/p>\n<p>spezifischen Bindungsassays, die geeignet sind, zur Verwendung eines f\u00fcr einen Analyt spezifischen markierten Reagenz, wobei das markierte Reagenz durch einen por\u00f6sen Tr\u00e4ger frei wandern kann, der durch Aufbringen einer vermutlich den Analyt enthaltenden w\u00e4ssrigen Probe befeuchtet wird, wobei es auf dem por\u00f6sen Tr\u00e4ger eine Detektionszone gibt, in der Detektionszone ein unmarkiertes spezifisches Bindungsagens f\u00fcr den Analyt permanent immobilisiert und daher im feuchten Zustand nicht beweglich ist, wobei das unmarkierte spezifische Bindungsagens mit dem Analyt und dem markierten Reagenz an einer Sandwich-Reaktion teilnehmen kann, und der por\u00f6se Tr\u00e4ger einen Teil einer analytischen Testvorrichtung umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>a) die Markierung eine Direktmarkierung in Form eines Farbsols, Goldsols oder gef\u00e4rbter Latexteilchen ist;<\/p>\n<p>b) es auf dem por\u00f6sen Tr\u00e4ger stromabw\u00e4rts von der Detektionszone eine Kontrollzone gibt, wobei die Kontrollzone immobilisierten Antik\u00f6rper enth\u00e4lt, der an das markierte Reagenz oder den immobilisierten Analyt, der an das markierte Reagenz binden kann, binden kann, und<\/p>\n<p>c) das markierte Reagenz aus dem trockenen Zustand in der analytischen Testvorrichtung durch die w\u00e4ssrige Probe aufgenommen wird und mit dieser durch die Detektionszone und Kontrollzone wandert, wodurch sich ein positives Assayergebnis durch sichtbares Binden desselben markierten Reagenz sowohl in der Detektionszone als auch der Kontrollzone zeigt und sich ein negatives Assayergebnis durch sichtbares Binden des markierten Reagenz nur in der Kontrollzone zeigt<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>(a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>(b) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,<\/p>\n<p>wobei der Beklagte zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat.<\/p>\n<p>IV. Der Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 26. April 2008, \u00fcber<\/p>\n<p>X, umfassend einen trockenen por\u00f6sen Tr\u00e4ger, unmarkiertes spezifisches Bindungsreagenz f\u00fcr einen Analyten, E1es unmarkierte Reagenz auf dem por\u00f6sen Tr\u00e4ger in einer Nachweiszone permanent immobilisiert und daher in feuchtem Zustand nicht beweglich ist, und in trockenem Zustand stromabw\u00e4rts von der Nachweiszone ein markiertes spezifisches Bindungsreagenz f\u00fcr dieselbe Nachweissubstanz, E1es markierte spezifische Bindungsreagenz innerhalb des por\u00f6sen Tr\u00e4gers in feuchtem Zustand frei beweglich ist, so dass die fl\u00fcssige Testprobe, die m\u00f6glicherweise die Nachweissubstanz enth\u00e4lt und die auf das Ger\u00e4t aufgebracht wird, markiertes Reagenz aufnehmen und danach in die Nachweiszone dringen kann, dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>a) der Markierungsstoff ein Direktmarkierungsstoff in Form eines Farbsols, Goldsols oder gef\u00e4rbter Latexteilchen ist;<\/p>\n<p>b) der por\u00f6se Tr\u00e4ger innerhalb des hohlen Geh\u00e4uses enthalten ist, das aus feuchtigkeitsundurchl\u00e4ssigem festen Material aufgebaut ist und mit Mitteln zum Feststellen des Ausma\u00dfes (sofern gegeben) versehen ist, bis zu dem das markierte Reagenz in der zu beobachtenden Nachweiszone gebunden wird;<\/p>\n<p>c) der por\u00f6se Tr\u00e4ger mit einem por\u00f6sen Probenaufnehmer verbunden ist und indirekt mit dem \u00c4u\u00dferen des hohlen Geh\u00e4uses \u00fcber den por\u00f6sen Probenaufnehmer in Verbindung steht, auf den die fl\u00fcssige Testprobe aufgebracht und von dem die aufgebrachte fl\u00fcssige Testprobe in den por\u00f6sen Tr\u00e4ger dringen kann, und<\/p>\n<p>d) das markierte spezifische Bindungsreagenz innerhalb des hohlen Geh\u00e4uses enthalten ist,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>(a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>(b) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,<\/p>\n<p>wobei der Beklagte zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat.<\/p>\n<p>V. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>VI. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin zu 58 %, der Beklagte zu 42 %.<\/p>\n<p>VII. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin wegen des Ausspruchs zu II. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 25.000,- Euro, wegen des Ausspruchs zu III. und IV. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von je 5.000,- Euro und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. F\u00fcr den Beklagten ist das Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unwiderrufliche und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 21. Juni 2002 eingetragene Inhaberin des mit Wirkung u.a. f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 291 XXX (nachfolgend Klagepatent I), das auf einer Anmeldung vom 26. April 1988 beruht und dessen Erteilung am 16. Februar 1994 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Klagepatent I, E1es X betrifft, wurde in einem Einspruchsbeschwerdeverfahren eingeschr\u00e4nkt. In einem beim Bundespatentgericht gef\u00fchrten Nichtigkeitsverfahren wurde das Klagepatent am 7. Juni 2005 f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt. Auf die gegen die Entscheidung beim Bundesgerichtshof durchgef\u00fchrte Berufung wurde das Klagepatent mit Urteil vom 4. November 2008 eingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten. Das Klagepatent ist am 26. April 2008 wegen Zeitablaufs erloschen.<\/p>\n<p>Der urspr\u00fcnglich geltende Patentanspruch lautet in deutscher \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eAnalytisches Testger\u00e4t, umfassend einen trockenen por\u00f6sen Tr\u00e4ger (10), unmarkiertes spezifisches Bindungsreagenz f\u00fcr einen Analyten, E1es unmarkierte Reagenz auf dem por\u00f6sen Tr\u00e4ger in einer Nachweiszone (14) permanent immobilisiert und daher in feuchtem Zustand nicht beweglich ist, und in trockenem Zustand in einer Zone (12) stromaufw\u00e4rts von der Nachweissubstanz ein markiertes spezifisches Bindungsreagenz f\u00fcr dieselbe Nachweissubstanz, E1es markierte spezifische Bindungsreagenz innerhalb des por\u00f6sen Tr\u00e4gers in feuchtem Zustand frei beweglich ist, so dass die Fl\u00fcssigkeitsprobe, die dem Ger\u00e4t zugef\u00fchrt ist, das markierte Reagenz aufnehmen und danach in die Nachweiszone eindringen kann, dadurch gekennzeichnet, dass der por\u00f6se Tr\u00e4ger und das markierte spezifische Bindungsreagenz innerhalb eines hohlen Geh\u00e4uses (30) enthalten sind, das aus feuchtigkeitsundurchl\u00e4ssigem, festem Material aufgebaut ist, der por\u00f6se Tr\u00e4ger direkt oder indirekt mit dem \u00c4u\u00dferen des Geh\u00e4uses derart in Verbindung steht, dass fl\u00fcssige Testprobe auf den por\u00f6sen Tr\u00e4ger aufgebracht werden kann, das Geh\u00e4use Mittel (32) zum Feststellen des Ausma\u00dfes (sofern gegeben) beinhaltet, bis zu dem das markierte Reagenz in der Nachweiszone gebunden ist, der Markierungsstoff ein Direktmarkierungsstoff in Form eines Farbsols, Goldsols oder gef\u00e4rbter Latexteilchen ist, das markierte Reagenz in einer ersten Zone (12) des trockenen por\u00f6sen Tr\u00e4gers enthalten ist und das unmarkierte Reagenz in einer von der ersten Zone r\u00e4umlich getrennten Nachweiszone immobilisiert ist, wobei die beiden Zonen derartig angeordnet sind, dass eine auf den por\u00f6sen Tr\u00e4ger aufgebrachte Fl\u00fcssigkeitsprobe \u00fcber die erste Zone in die Nachweiszone dringen kann, und der por\u00f6se Tr\u00e4ger einen Streifen oder eine Folie von por\u00f6sem Material umfasst.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Figuren 1 bis 3 der Patentschrift zeigen ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 21. Juni 2002 weiterhin eingetragene Inhaberin des mit Wirkung u.a. f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 560 XXX (nachfolgend Klagepatent II), E1es aus einer Teilanmeldung zu der europ\u00e4ischen Patentanmeldung Nr. 88 303 XXX.2, die als EP 291 XXX (Klagepatent I) erteilt wurde, hervorgegangen ist. Die europ\u00e4ische Teilanmeldung ist unter dem Aktenzeichen EP 93 108 XXX.7 registriert. Die Anmeldung des Klagepatentes II erfolgte am 26. April 1988, die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung beim Europ\u00e4ischen Patentamt am 26. Juli 2000 und beim Deutschen Patent- und Markenamt am 14. Dezember 2000. Das Klagepatent II ist am 26. April 2008 wegen Zeitablaufs erloschen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent II, E1es spezifische Bindungstestverfahren betrifft und dessen Verfahrenssprache Englisch ist, wurde durch Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer vom 25. April 2006 aufrechterhalten. Nach Zur\u00fcckverweisung an die Einspruchsabteilung hat diese mit Entscheidung vom 8. September 2008 die gegen das Klagepatent erhobenen Einspr\u00fcche zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Der urspr\u00fcnglich geltende Patentanspruch 1 lautet in deutscher \u00dcbersetzung in der Klagepatentschrift II wie folgt wiedergegeben:<\/p>\n<p>\u201eSpezifisches Bindungsassay, umfassend die Verwendung eines f\u00fcr einen Analyt spezifischen markierten Reagenz, wobei das markierte Reagenz durch einen por\u00f6sen Tr\u00e4ger (206) frei wandern kann, der durch Aufbringen einer vermutlich den Analyt enthaltenden w\u00e4ssrigen Probe befeuchtet wird, wobei es auf dem por\u00f6sen Tr\u00e4ger eine Detektionszone (209) gibt, in der Detektionszone ein unmarkiertes spezifisches Bindungsagens f\u00fcr den Analyt permanent immobilisiert und daher im feuchten Zustand nicht beweglich ist, wobei das unmarkierte spezifische Bindungsagens mit dem Analyt und dem markierten Reagenz an einer Sandwich-Reaktion teilnehmen kann, und der por\u00f6se Tr\u00e4ger einen Teil einer analytischen Testvorrichtung umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\na) die Markierung eine partikelf\u00f6rmige Direktmarkierung ist;<br \/>\nb) es auf dem por\u00f6sen Tr\u00e4ger stromabw\u00e4rts von der Detektionszone eine Kontrollzone (210) gibt, wobei die Kontrollzone immobilisierten Antik\u00f6rper enth\u00e4lt, der an das markierte Reagenz oder den immobilisierten Analyt, der an das markierte Reagenz binden kann, binden kann, und<br \/>\nc) das markierte Reagenz aus dem trockenen Zustand in der analytischen Testvorrichtung durch die w\u00e4ssrige Probe aufgenommen wird und mit dieser durch die Detektionszone und Kontrollzone wandert, wodurch sich ein positives Assayergebnis durch sichtbares Binden desselben markierten Reagenz sowohl in der Detektionszone als auch der Kontrollzone zeigt und sich ein negatives Assayergebnis durch sichtbares Binden des markierten Reagenz nur in der Kontrollzone zeigt.\u201c<\/p>\n<p>Die Figuren 6 und 7 der Klagepatentschrift verdeutlichen \u2013 wie nachstehend verkleinert abgebildet \u2013 den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 29. August 2002 weiterhin eingetragene Inhaberin des mit Wirkung u.a. f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 560 XXX (nachfolgend Klagepatent III), das auf einer Anmeldung vom 26. April 1988 beruht und dessen Erteilung am 2. Oktober 2002 bekannt gemacht wurde. Die Patentanspr\u00fcche sind am 20. Dezember 2001 in deutscher \u00dcbersetzung ver\u00f6ffentlicht worden. Das Klagepatent III ist aus einer Teilanmeldung zu der europ\u00e4ischen Patentanmeldung Nr. 88 303 XXX.2, EP 291 XXX (Klagepatent I), hervorgegangen. Seit dem 26. April 2008 ist das Klagepatent wegen Zeitablaufs erloschen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent III, E1es ein Testger\u00e4t zur Durchf\u00fchrung von spezifischen Bindungspr\u00fcfungen betrifft und dessen Verfahrenssprache Englisch ist, wurde durch Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer vom 25. April 2006 aufrechterhalten. Nach Zur\u00fcckverweisung an die Einspruchsabteilung hat diese mit Entscheidung vom 8. September 2008 die gegen das Klagepatent erhobenen Einspr\u00fcche zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 des erloschenen Klagepatentes III hat in deutscher \u00dcbersetzung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eAnalytisches Testger\u00e4t, umfassend einen trockenen por\u00f6sen Tr\u00e4ger (510), unmarkiertes spezifisches Bindungsreagenz f\u00fcr einen Analyten, E1es unmarkierte Reagenz auf dem por\u00f6sen Tr\u00e4ger in einer Nachweiszone (517) permanent immobilisiert und daher in feuchtem Zustand nicht beweglich ist, und in trockenem Zustand stromaufw\u00e4rts von der Nachweiszone ein markiertes spezifisches Bindungsreagenz f\u00fcr dieselbe Nachweissubstanz, E1es markierte spezifische Bindungsreagenz innerhalb des por\u00f6sen Tr\u00e4gers in feuchtem Zustand frei beweglich ist, so dass die fl\u00fcssige Testprobe, die m\u00f6glicherweise die Nachweissubstanz enth\u00e4lt und die auf das Ger\u00e4t aufgebracht wird, markiertes Reagenz aufnehmen und danach in die Nachweiszone (517) dringen kann, dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>a) der Markierungsstoff ein teilchenf\u00f6rmiger Direktmarkierungsstoff ist;<br \/>\nb) der por\u00f6se Tr\u00e4ger innerhalb des hohlen Geh\u00e4uses (500) enthalten ist, das aus feuchtigkeitsundurchl\u00e4ssigem festen Material aufgebaut und mit Mitteln (508) versehen ist, die das Ausma\u00df (sofern gegeben), bis zu dem das markierte Reagenz in der Nachweiszone (517) gebunden wird, feststellen lassen;<br \/>\nc) der por\u00f6se Tr\u00e4ger mit einem por\u00f6sen Probenaufnehmer (506) verbunden ist und indirekt mit dem \u00c4u\u00dferen des hohlen Geh\u00e4uses \u00fcber den por\u00f6sen Probenaufnehmer in Verbindung steht, auf den die fl\u00fcssige Testprobe aufgebracht und von dem die aufgebrachte fl\u00fcssige Testprobe in den por\u00f6sen Tr\u00e4ger dringen kann, und<br \/>\nd) das markierte spezifische Bindungsreagenz innerhalb des hohlen Geh\u00e4uses (500) enthalten ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachstehenden Abbildungen (Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift) zeigen ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung:<\/p>\n<p>Der Beklagte ist Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der A GmbH, E1e vormals als \u201eB GmbH\u201c (Anlage B 13) firmierte. Diese Firma wurde von der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin vor dem Landgericht M\u00fcnchen wegen Patentverletzung des Klagepatentes I verklagt. Mit Urteil vom 15. Oktober 1998 (Auszug Anlage B 2) entsprach das Landgericht M\u00fcnchen \u2013 Az. 7 O XXX\/98 \u2013 im Wesentlichen dem Begehren der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin. Eine Entscheidung im Berufungsverfahren steht noch aus.<\/p>\n<p>Der Beklagte als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der A GmbH vertreibt X \u00fcber Gro\u00dfh\u00e4ndler. Diese Testger\u00e4te werden dabei zum Teil als Massenprodukt in Gebinden von bis zu 40 St\u00fcck vertrieben.<\/p>\n<p>Wegen Verletzung des Klagepatentes I werden die nachfolgenden Produkte angegriffen (vgl. Aufz\u00e4hlung Bl. 23 GA):<\/p>\n<p>\u2022 C<br \/>\n\u2022 D<br \/>\n\u2022 E<br \/>\n\u2022 F<br \/>\n\u2022 G<br \/>\n\u2022 H<br \/>\n\u2022 I<br \/>\n\u2022 J<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin legte von diesen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Muster vor sowie Kopien der Umverpackung des jeweiligen Produktes und Gebrauchsanweisungen (soweit vorhanden). Auf die \u00fcberreichten Anlagen K-A 13 bis 21 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Wegen Verletzung des Klagepatentes II werden mit der vorliegenden Klage die nachfolgenden Produkte angegriffen (vgl. Aufz\u00e4hlung Bl. 112 GA):<\/p>\n<p>\u2022 L<br \/>\n\u2022 M<br \/>\n\u2022 N<br \/>\n\u2022 O<br \/>\n\u2022 P<br \/>\n\u2022 Q<br \/>\n\u2022 R<br \/>\n\u2022 S<br \/>\n\u2022 T<br \/>\n\u2022 U<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin legte von diesen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Muster vor sowie Kopien der Umverpackung des jeweiligen Produktes und Gebrauchsanweisungen (soweit vorhanden). Auf die \u00fcberreichten Anlagen K-B 8 bis 18 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Wegen Verletzung des Klagepatentes III werden mit der vorliegenden Klage die in der Anlage K-C 8 genannten Produkte angegriffen, worauf Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>S\u00e4mtliche angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen nachfolgend wiedergegeben schematischen Aufbau auf (vgl. B 3).<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen umfassen nach dem Vorbringen des Beklagten einen por\u00f6sen Tr\u00e4ger oder Teststreifen aus Nitrocellulose, auf dem in einer Nachweiszone und einer Kontrollzone jeweils unmarkiertes Reagenz immobilisiert ist. Das trockene, markierte Reagenz, das im feuchten Zustand frei beweglich ist, ist nicht auf dem Tr\u00e4ger, sondern auf einem Kunststoff-Kissen aus Glasfaser oder Polyester aufgetragen. Vor dem Kunststoff-Kissen ist wiederum ein Probensammler vorgesehen, auf den die fl\u00fcssige Testprobe aufgegeben wird, die dann in das Kunststoff-Kissen eindringt, so dass sich dieses mit fl\u00fcssiger Probe s\u00e4ttigt und dabei das markierte Reagenz aufnimmt. Das markierte Reagenz geht dann zusammen mit der aufgetragenen fl\u00fcssigen Testprobe in den Testreifen \u00fcber, wo es durch die vom por\u00f6sen Tr\u00e4ger bereitgestellte Kapillarwirkung langsam zu der Nachweiszone und durch diese zu der Kontrollzone wandert.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die streitbefangenen Tests wortsinngem\u00e4\u00df, in jedem Fall aber mit \u00e4quivalenten Mitteln von der technischen Lehre der Klagepatente Gebrauch gemacht h\u00e4tten. Sie sei im Hinblick auf s\u00e4mtliche geltend gemachten Anspr\u00fcche aktivlegitimiert, da ihr s\u00e4mtliche sich aus dem Klagepatent ergebenden Anspr\u00fcche \u00fcbertragen worden seien. Wegen des tats\u00e4chlichen Vorbringens der Kl\u00e4gerin zur Aktivlegitimation wird auf die Entscheidungsgr\u00fcnde verwiesen.<br \/>\nVorliegend nimmt die Kl\u00e4gerin den Beklagten deshalb, nachdem sie den Rechtsstreit im Hinblick auf den Ablauf der Schutzdauer f\u00fcr das Klagepatent I f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt hat und der Beklagte sich der Erledigungserkl\u00e4rung nicht angeschlossen hat, auf Feststellung der Erledigung sowie hinsichtlich aller Klagepatente auf Rechnungslegung und Schadenersatzfeststellung in Anspruch, wobei eine Verurteilung in Bezug auf die Benutzungshandlung des Herstellens (Klagepatent I) sowie eine Vernichtung (alle Klagepatente) nicht mehr geltend gemacht wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>I. den Beklagten zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in E1em Umfang er in der Zeit vom 16. M\u00e4rz 1994 bis zum 26. April 2008<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>X, umfassend einen trockenen por\u00f6sen Tr\u00e4ger, ein unmarkiertes spezifisches Bindungsreagenz f\u00fcr einen Analyten, E1es unmarkierte Reagenz auf dem por\u00f6sen Tr\u00e4ger in einer Nachweiszone permanent immobilisiert und daher in feuchtem Zustand nicht beweglich ist, in trockenem Zustand in einer Zone stromaufw\u00e4rts von der Nachweiszone ein markiertes spezifisches Bindungsreagenz f\u00fcr dieselbe Nachweissubstanz, E1es markierte spezifische Bindungsreagenz innerhalb des por\u00f6sen Tr\u00e4gers in feuchtem Zustand frei beweglich ist, so dass die Fl\u00fcssigkeitsprobe, die dem Ger\u00e4t zugef\u00fchrt ist, das markierte Reagenz aufnehmen und danach in die Nachweiszone eindringen kann, bei denen der por\u00f6se Tr\u00e4ger und das markierte spezifische Markierungsreagenz innerhalb eines hohlen Geh\u00e4uses enthalten sind, das Geh\u00e4use aus fl\u00fcssigkeitsundurchl\u00e4ssigem festem Material aufgebaut ist, der por\u00f6se Tr\u00e4ger direkt oder indirekt mit dem \u00c4u\u00dferen des Geh\u00e4uses derart in Verbindung steht, dass fl\u00fcssige Testprobe auf dem por\u00f6sen Tr\u00e4ger aufgebracht werden kann, das Geh\u00e4use Mittel zum Feststellen des Ausma\u00dfes (sofern gegeben) beinhaltet, bis zu dem das markierte Reagenz in der Nachweiszone gebunden ist, der Markierungsstoff in Form eines Farbsols, Goldsols oder gef\u00e4rbter Latexteilchen ist, das markierte Reagenz in einer ersten Zone des trockenen por\u00f6sen Tr\u00e4gers enthalten ist und das unmarkierte Reagenz in einer von der ersten Zone r\u00e4umlich getrennten Nachweiszone immobilisiert ist, die beiden Zonen derart angeordnet sind, dass eine auf dem por\u00f6sen Tr\u00e4ger aufgebrachte Fl\u00fcssigkeitsprobe \u00fcber die erste Zone in die Nachweiszone dringen kann und der por\u00f6se Tr\u00e4ger einen Streifen oder eine Folie von por\u00f6sem Material umfasst<\/p>\n<p>angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingef\u00fchrt oder besessen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>(a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>(b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen (gegebenenfalls der Marken- und\/oder Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr E1e die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>(c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen (gegebenenfalls der Marken- und\/oder Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>(d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>(e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten den unter Ziffer I.1. bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei der Beklagte zum Nachweis der Angaben zu (a) und (b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat,<\/p>\n<p>wobei dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern der Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I. bezeichneten, seit dem 16. M\u00e4rz 1994 bis zum 26. April 2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch zuk\u00fcnftig entstehen wird.<\/p>\n<p>III. den Beklagten zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in E1em Umfang er in der Zeit vom 26. August 2000 bis zum 26. April 2008<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>spezifische Bindungsassays mit einem f\u00fcr einen Analyten spezifischen markierten Reagenz, das durch einen por\u00f6sen Tr\u00e4ger frei wandern kann, der der durch Aufbringen einer vermutlich den Analyten enthaltenden w\u00e4ssrigen Probe befeuchtet wird, wobei es auf dem por\u00f6sen Tr\u00e4ger eine Detektionszone gibt, in der ein unmarkiertes spezifisches Bindungsagens f\u00fcr den Analyten permanent immobilisiert und daher im feuchten Zustand nicht beweglich ist, wobei das unmarkierte spezifische Bindungsagens mit dem Analyten und dem markierten Reagenz an einer Sandwich-Reaktion teilnehmen kann und der por\u00f6se Tr\u00e4ger einen Teil einer analytischen Testvorrichtung umfasst, bei denen die Markierung eine Direktmarkierung in Form eines Farbsols, Goldsols oder gef\u00e4rbter Latexteilchen und bei denen auf dem por\u00f6sen Tr\u00e4ger stromabw\u00e4rts von der Detektionszone eine Kontrollzone vorhanden ist; wobei die Kontrollzone immobilisierten Antik\u00f6rper enth\u00e4lt, der an das markierte Reagenz binden kann, oder wobei die Kontrollzone immobilisierten Analyten enth\u00e4lt, der an das Reagenz binden kann, und bei denen das markierte Reagenz aus dem trockenen Zustand in der analytischen Testvorrichtung durch die w\u00e4ssrige Probe aufgenommen wird und mit dieser durch die Detektionszone und Kontrollzone wandert, wodurch sich ein positives Assayergebnis durch sichtbares Binden desselben markierten Reagenz sowohl in der Detektionszone als auch der Kontrollzone zeigt, und sich ein negatives Assayergebnis durch sichtbares Binden des markierten Reagenz nur in der Kontrollzone zeigt,<\/p>\n<p>angeboten hat, in Verkehr gebracht hat oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingef\u00fchrt oder besessen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>(a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>(b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen (gegebenenfalls der Marken- und\/oder Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr E1e die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>(c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen (gegebenenfalls der Marken- und\/oder Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>(d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>(e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten den unter Ziffer I.1. bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei der Beklagte zum Nachweis der Angaben zu (a) und (b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat,<\/p>\n<p>wobei dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern der Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtiget und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>IV. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer III. bezeichneten, seit dem 26. August 2000 bis zum 26. April 2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch zuk\u00fcnftig entstehen wird.<\/p>\n<p>sowie hilfsweise zu III.<\/p>\n<p>den Beklagten zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in E1em Umfang er in der Zeit vom 26. August 2000 bis zum 26. April 2008<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>X, die geeignet sind, zur Verwendung eines f\u00fcr einen Analyt spezifischen markierten Reagenz, das durch einen por\u00f6sen Tr\u00e4ger frei wandern kann, der durch Aufbringen einer vermutlich den Analyten enthaltenden w\u00e4ssrigen Probe befeuchtet wird, wobei es auf dem por\u00f6sen Tr\u00e4ger eine Detektionszone gibt, in der ein unmarkiertes spezifisches Bindungsagens f\u00fcr den Analyten permanent immobilisiert und daher im feuchten Zustand nicht beweglich ist, wobei das unmarkierte spezifische Bindungsagens mit dem Analyten und dem markierten Reagenz an einer Sandwich-Reaktion teilnehmen kann und der por\u00f6se Tr\u00e4ger einen Teil einer analytischen Testvorrichtung umfasst, bei denen die Markierung eine Direktmarkierung in Form eines Farbsols, Goldsols oder gef\u00e4rbter Latexteilchen und bei denen auf dem por\u00f6sen Tr\u00e4ger stromabw\u00e4rts von der Detektionszone eine Kontrollzone vorhanden ist; wobei die Kontrollzone immobilisierten Antik\u00f6rper enth\u00e4lt, der an das markierte Reagenz binden kann, oder wobei die Kontrollzone immobilisierten Analyten enth\u00e4lt, der an das Reagenz binden kann, und bei denen das markierte Reagenz aus dem trockenen Zustand in der analytischen Testvorrichtung durch die w\u00e4ssrige Probe aufgenommen wird und mit dieser durch die Detektionszone und Kontrollzone wandert, wodurch sich ein positives Assayergebnis durch sichtbares Binden desselben markierten Reagenz sowohl in der Detektionszone als auch der Kontrollzone zeigt, und sich ein negatives Assayergebnis durch sichtbares Binden des markierten Reagenz nur in der Kontrollzone zeigte,<\/p>\n<p>Abnehmern angeboten und\/oder an solche geliefert hat, ohne darauf hingewiesen zu haben, dass diese analytischen Testger\u00e4te nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patentes 0 560 XXX f\u00fcr nicht im privaten Bereich zu gewerblichen Zwecken zum Einsatz eines Verfahrens gem\u00e4\u00df den vorerw\u00e4hnten Merkmalen, f\u00fcr die diese analytischen Testger\u00e4te sich eignen, verwendet werden d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe:<\/p>\n<p>(a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen (gegebenenfalls der Marken- und\/oder Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr E1e die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>(b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen (gegebenenfalls der Marken- und\/oder Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>(c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>(d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten den unter Ziffer I.1. bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern der Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>V. den Beklagten zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in E1em Umfang er in der Zeit vom 02. November 2002 bis zum 26. April 2008<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>X, umfassend einen trockenen por\u00f6sen Tr\u00e4ger, unmarkiertes spezifisches Bindungsreagenz f\u00fcr einen Analyten, E1es unmarkierte Reagenz auf dem por\u00f6sen Tr\u00e4ger in einer Nachweiszone permanent immobilisiert und daher in feuchtem Zustand nicht beweglich ist, und in trockenem Zustand stromabw\u00e4rts von der Nachweiszone ein markiertes spezifisches Bindungsreagenz f\u00fcr dieselbe Nachweissubstanz, E1es markierte spezifische Bindungsreagenz innerhalb des por\u00f6sen Tr\u00e4gers in feuchtem Zustand frei beweglich ist, so dass die fl\u00fcssige Testprobe, die m\u00f6glicherweise die Nachweissubstanz enth\u00e4lt und die auf das Ger\u00e4t aufgebracht wird, markiertes Reagenz aufnehmen und danach in die Nachweiszone dringen kann, dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>a) der Markierungsstoff ein Direktmarkierungsstoff in Form eines Farbsols, Goldsols oder gef\u00e4rbter Latexteilchen ist;<\/p>\n<p>b) der por\u00f6se Tr\u00e4ger innerhalb des hohlen Geh\u00e4uses enthalten ist, das aus feuchtigkeitsundurchl\u00e4ssigem festen Material aufgebaut ist und mit Mitteln zum Feststellen des Ausma\u00dfes (sofern gegeben) versehen ist, bis zu dem das markierte Reagenz in der zu beobachtenden Nachweiszone gebunden wird;<\/p>\n<p>c) der por\u00f6se Tr\u00e4ger mit einem por\u00f6sen Probenaufnehmer verbunden ist und indirekt mit dem \u00c4u\u00dferen des hohlen Geh\u00e4uses \u00fcber den por\u00f6sen Probenaufnehmer in Verbindung steht, auf den die fl\u00fcssige Testprobe aufgebracht und von dem die aufgebrachte fl\u00fcssige Testprobe in den por\u00f6sen Tr\u00e4ger dringen kann, und<\/p>\n<p>d) das markierte spezifische Bindungsreagenz innerhalb des hohlen Geh\u00e4uses enthalten ist,<\/p>\n<p>angeboten, in den Verkehr gebracht hat oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingef\u00fchrt oder besessen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>(a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>(b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen (gegebenenfalls der Marken- und\/oder Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr E1e die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>(c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen (gegebenenfalls der Marken- und\/oder Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>(d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>(e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten den unter Ziffer I.1. bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei der Beklagte zum Nachweis der Angaben und (a) und (b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat,<\/p>\n<p>wobei dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern der Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>VI. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer V. bezeichneten, seit dem 02. November 2002 bis zum 26. April 2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch zuk\u00fcnftig entstehen wird.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Er r\u00fcgt die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts. Das Landgericht M\u00fcnchen sei \u00f6rtlich zust\u00e4ndig, da dort auch schon die juristische Person, die Firma, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte ist, verklagt worden sei. Bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens vor dem OLG M\u00fcnchen sei der hiesige Rechtsstreit daher auszusetzen. Im \u00dcbrigen habe die Kl\u00e4gerin nicht vorgetragen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch im Gerichtsbezirk des Landgerichts D\u00fcsseldorf angeboten worden seien.<br \/>\nAuch stellt er die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin in Abrede und bestreitet den gegen sie erhobenen Verletzungsvorwurf. Das markierte Bindungsreagenz befinde sich nicht auf dem por\u00f6sen Tr\u00e4ger (in einer ersten Zone), sondern in einem davon gesonderten Glasfaserkissen. Dem por\u00f6sen Tr\u00e4ger sei noch ein Probensammler vorgeschaltet.<br \/>\nDie Klageerweiterungen im Hinblick auf die Klagepatente II und III seien unzul\u00e4ssig, da ein Fall des \u00a7 145 PatG nicht vorliege, so dass die Sachdienlichkeit fehle.<br \/>\nEs sei auch Ersch\u00f6pfung eingetreten. Die von dem Beklagten vertretene Gesellschaft sei mindestens seit dem Jahre 2000 zun\u00e4chst von der S Inc., T, einem seit mehreren Jahren zu der Muttergesellschaft der Kl\u00e4gerin geh\u00f6renden Unternehmen mit den angegriffenen Tests beliefert worden. Sp\u00e4terhin sei sie von der im Februar 2006 ebenfalls von der Kl\u00e4gerin erworbenen U Inc. beliefert worden, entsprechend der als Anlage B 15 vorgelegten Aufstellung. Die angegriffenen Produkte seien daher mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin in Verkehr gelangt.<br \/>\nIm \u00dcbrigen erhebt er die Einrede der Verj\u00e4hrung. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift beim Landgericht M\u00fcnchen im Jahr 1998 habe die Kl\u00e4gerin die anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen gekannt, so dass zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage betreffend das Klagepatent I im Jahr 2004 s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent I, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden sein k\u00f6nnten, verj\u00e4hrt seien. Hinsichtlich der Klagepatente II und III seien die Anspr\u00fcche, die vor dem 1. Januar 2006 entstanden seien verj\u00e4hrt, da die Kl\u00e4gerin jedenfalls seit Dezember 2004, Klageerhebung Klagepatent I, alle anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen gekannt habe.<br \/>\nZudem k\u00f6nne er sich auf den Einwand der Verwirkung berufen. Der Beklagte habe darauf vertrauen d\u00fcrfen, aus den Klagepatenten II und III nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, da die von ihm vertretene Gesellschaft seit vielen Jahren von S, sp\u00e4ter V und W, Schwesterunternehmen der Kl\u00e4gerin, beliefert worden seien.<br \/>\nIm \u00dcbrigen w\u00fcrden sich die Klagepatente II und III als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, so dass der Rechtsstreit gerade da die Schutzdauer abgelaufen sei, auszusetzen sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist teilweise begr\u00fcndet. Mit dem Vertrieb der streitbefangenen Testger\u00e4te hat der Beklagte dem Wortsinn nach widerrechtlich von der technischen Lehre der Klagepatente insgesamt Gebrauch gemacht. Im Hinblick auf das Klagepatent I ist dementsprechend Erledigung eingetreten. Wegen der Verletzung der Klagepatente stehen der Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche zu soweit sie auf Auskunft gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG gerichtet sind. Anspr\u00fcche wegen Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung waren zur\u00fcckzuweisen, da die Kl\u00e4gerin insoweit ihre Berechtigung zur Geltendmachung der Anspr\u00fcche nicht hinreichend dargetan hat.<\/p>\n<p>I.<br \/>\n1.<br \/>\nDas angerufene Gericht ist nach \u00a7 32 ZPO \u00f6rtlich zust\u00e4ndig. Danach ist das Gericht \u00f6rtlich zust\u00e4ndig an dem eine Patentverletzung begangen wurde, d.h. das als patentverletzend angegriffene Erzeugnis hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder besessen worden ist. Die Kl\u00e4gerin hat eine patentverletzende Handlung im Bezirk des angerufenen Gerichtes behauptet. Dies kann jedoch nicht dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Internetauftritt des von dem Beklagten als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer geleiteten Unternehmens entnommen werde, da die dort genannten Testger\u00e4te nicht den mit der vorliegenden Klage angegriffenen Testger\u00e4ten \u00fcbereinstimmen. Auch hat der Beklagte vorgetragen, dass die angegriffenen Testger\u00e4te lediglich an Zwischenh\u00e4ndler geliefert worden seien, die jedoch nicht im Gerichtsbezirk des angerufenen Gerichtes ihren Sitz h\u00e4tten. Es ist jedoch nicht zu erkennen, dass die von dem Beklagten belieferten Zwischenh\u00e4ndler keine Lieferungen nach Nordrhein-Westfalen get\u00e4tigt haben, so dass auf Grund dieser Lieferungen eine Patentverletzung gegeben ist. Denn gegen\u00fcber einem Lieferanten, der patentverletzende Waren an einen Abnehmer liefert, von dem er wei\u00df, dass dieser die Waren bundesweit vertreibt, ist infolge des gemeinschaftlichen Zusammenwirkens der Beteiligten der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung f\u00fcr jeden von ihnen dort begr\u00fcndet, wo die patentverletzenden Erzeugnisse von dem Abnehmer angeboten und\/oder in Verkehr gebracht werden (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 1, 154 \u2013 Rohrverzweigung; K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl. Rn. 480).<\/p>\n<p>Es ist nicht zu erkennen, aus E1em Grunde das Landgericht M\u00fcnchen f\u00fcr die erhobene Klage zust\u00e4ndig sein sollte. Die Rechtsh\u00e4ngigkeit der Klage gegen die von dem Beklagten vertretene Gesellschaft bei dem OLG M\u00fcnchen f\u00fchrt nicht zu einer Unzust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts. Der Rechtssuchende ist in der Wahl des Gerichts frei, soweit die Voraussetzungen des \u00a7 32 ZPO vorliegen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEntgegen der Auffassung des Beklagten ist die Klageerweiterung im Hinblick auf die Klagepatente II und III zul\u00e4ssig. Denn die Kl\u00e4gerin hat die Klageerweiterungen auf die Klagepatente II und III entsprechend des Gebotes des \u00a7 145 PatG erhoben. Es handelt sich insoweit um eine zul\u00e4ssige Klageerweiterung im Sinne des \u00a7 263 ZPO, die sachdienlich ist, da tatbestandlich ein Fall des \u00a7 145 PatG vorliegt (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, a.a.O. Rn. 871). Es sind zwar mit den Klagepatenten nicht stets die gleichen Ausf\u00fchrungsformen angegriffen worden, so dass man nicht von derselben Handlung im Sinne des \u00a7 145 PatG sprechen kann. Jedenfalls liegen aber gleichartige Handlungen vor, da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen als den gleichen Aufbau aufweisen. Zwar mag es der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus m\u00f6glich gewesen sein die Klagepatente II und III schon zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt zum Gegenstand des Rechtsstreits zu machen. Es stellt jedoch einen sachlichen Grund dar, erst den Abschluss eines Einspruchsbeschwerdeverfahrens abzuwarten damit der Rechtsbestand der Klagepatente als hinreichend gesichert angesehen werden kann, bevor Anspr\u00fcche wegen Verletzung der Klagepatente erhoben werden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Antrag auf Feststellung der Erledigung im Hinblick auf den urspr\u00fcnglich geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach Ablauf der Schutzdauer des Klagepatentes I am 26. April 2008 ist zul\u00e4ssig. Da sich der Beklagte der Erledigungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin nicht angeschlossen hat, begehrt die Kl\u00e4gerin die Feststellung, dass Erledigung eingetreten ist. Insoweit handelt es sich um eine zul\u00e4ssige Klage\u00e4nderung im Sinne einer zul\u00e4ssigen Beschr\u00e4nkung nach \u00a7 264 Nr. 2 ZPO, E1e sachdienlich ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist insoweit auch prozessf\u00fchrungsbefugt. Sie wurde am 29. August 2002 als Patentinhaberin in das Patentregister eingetragen. Ob sie zum Zeitpunkt der Eintragung auch materiell-berechtigte Inhaberin war, muss an dieser Stelle nicht entschieden werden, da f\u00fcr die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches, dessen Erledigung vorliegend festzustellen ist, die formelle Registereintragung gen\u00fcgt (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl. Rn. 525).<\/p>\n<p>Mit dem Ablauf der Schutzdauer des Klagepatentes I ist Erledigung eingetreten.<\/p>\n<p>Die Klage auf Unterlassung war urspr\u00fcnglich zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet, so dass das Gericht die Erledigung des Unterlassungsantrages festzustellen vermochte. Die angegriffenen Testger\u00e4te haben von der Lehre nach dem Klagepatent I Gebrauch gemacht, so dass der Beklagte, wenn nicht die Schutzdauer des Klagepatentes wegen Zeitablaufs erloschen w\u00e4re, zur Unterlassung verpflichtet gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent I betrifft Assays, wie sie insbesondere f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Schwangerschaftstests gebraucht werden. Derartige Test-Kits, die sich auch f\u00fcr eine Anwendung im h\u00e4uslichen Bereich eignen, sind aus dem Stand der Technik vielfach bekannt. Sie alle verlangen dem Benutzer eine Reihe von nacheinander vorzunehmenden Handlungen ab, bevor das Testergebnis ablesbar ist. Die Klagepatentschrift kritisiert hieran nicht nur den Zeitaufwand, sondern au\u00dferdem die Tatsache, dass die Handhabungsschritte, sofern sie nicht korrekt durchgef\u00fchrt werden, zu Messfehlern f\u00fchren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Aufgabe der Erfindung sollte es deshalb sein, eine Testvorrichtung zur Verf\u00fcgung zu stellen, die ohne weiteres auch von einem Laien bedient werden kann, schnell und bequem in der Handhabung ist und dennoch zuverl\u00e4ssige Testergebnisse liefert.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 des Klagepatents I sah in seiner eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung hierzu die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) Analytisches Testger\u00e4t, umfassend:<\/p>\n<p>(a) einen trockenen por\u00f6sen Tr\u00e4ger (10),<br \/>\n(b) unmarkiertes spezifisches Bindungsreagenz f\u00fcr einen Analyten (Nachweissubstanz),<br \/>\n(c) ein markiertes spezifisches Bindungsreagenz f\u00fcr die-selbe Nachweissubstanz und<br \/>\n(d) ein hohles Geh\u00e4use (30).<\/p>\n<p>(2) Der Markierungsstoff ist ein teilchenf\u00f6rmiger Direktmar-kierungsstoff in Form eines Farbsols, Goldsols oder gef\u00e4rbter Latexteilchen.<\/p>\n<p>(3) Das unmarkierte Reagenz ist auf dem por\u00f6sen Tr\u00e4ger (10) in einer Nachweiszone (14) permanent immobilisiert und daher in feuchtem Zustand nicht beweglich.<\/p>\n<p>(4) Das markierte Bindungsreagenz<\/p>\n<p>(a) ist in einer ersten Zone (12) des trockenen por\u00f6sen Tr\u00e4gers (10) enthalten und<br \/>\n(b) befindet sich in trockenem Zustand in einer Zone (12) stromaufw\u00e4rts von der Nachweiszone (14).<\/p>\n<p>(5) Die Nachweiszone (14) ist von der ersten Zone (12) r\u00e4umlich getrennt.<\/p>\n<p>(6) Die beiden Zonen (12, 14) sind derart angeordnet, dass eine auf den por\u00f6sen Tr\u00e4ger (10) aufgebrachte Fl\u00fcssigkeitsprobe \u00fcber die erste Zone (12) in die Nachweiszone (14) dringen kann und der por\u00f6se Tr\u00e4ger einen Streifen oder eine Folie von por\u00f6sem Material umfasst.<\/p>\n<p>(7) Das markierte spezifische Bindungsreagenz ist innerhalb des por\u00f6sen Tr\u00e4gers (10) in feuchtem Zustand frei beweglich, so dass die Fl\u00fcssigkeitsprobe, die dem Testger\u00e4t zugef\u00fchrt wird, das markierte Reagenz aufnehmen und danach in die Nachweiszone (14) eindringen kann.<\/p>\n<p>(8) Der por\u00f6se Tr\u00e4ger (10) und das markierte spezifische Bindungsreagenz sind innerhalb des hohlen Geh\u00e4uses (30) enthalten.<\/p>\n<p>(9) Das Geh\u00e4use (30)<\/p>\n<p>(a) ist aus feuchtigkeitsundurchl\u00e4ssigem festen Material aufgebaut und<br \/>\n(b) beinhaltet Mittel (32) zum Festhalten des Ausma\u00dfes (sofern gegeben), bis zu dem das markierte Reagenz in der Nachweiszone (14) gebunden ist.<\/p>\n<p>(10) Der por\u00f6se Tr\u00e4ger (10) steht direkt oder indirekt mit dem \u00c4u\u00dferen des Geh\u00e4uses (30) derart in Verbindung, dass eine fl\u00fcssige Testprobe auf den por\u00f6sen Tr\u00e4ger (10) aufgebracht werden kann.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen haben von der Lehre nach dem Klagepatent I wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch gemacht. Entgegen der Auffassung des Beklagten weisen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen einen por\u00f6sen Tr\u00e4ger im Sinne des Klagepatentes I auf. Soweit der Beklagte meint, eine Verletzung liege nicht vor, da bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das markierte Bindungsreagenz sich nicht auf dem por\u00f6sen Tr\u00e4ger befinde, sondern auf einem Kunststoffkissen aus Glasfaser oder Polyester, das dem por\u00f6sen Tr\u00e4ger vorgeschaltet sei, bleibt der Einwand ohne Erfolg. Das gleiche gilt f\u00fcr den Einwand, dass das Kunststoff-Kissen nicht dem por\u00f6sen Tr\u00e4ger entspreche, sondern dem Probenaufnehmer.<\/p>\n<p>Das markierte Bindungsreagenz befindet sich auch bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf dem por\u00f6sen Tr\u00e4ger auch wenn dieser nicht einst\u00fcckig ausgebildet ist. Denn das Klagepatent verh\u00e4lt sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht dazu, dass der por\u00f6se Tr\u00e4ger einteilig zu sein hat.<\/p>\n<p>Hierf\u00fcr spricht bereits die Formulierung \u201eumfasst\u201c im Patentanspruch, denn der Begriff umfasst l\u00e4sst bei rein philologischer Betrachtung auch eine Ausgestaltung aus mehreren Teilen zu. Auch nach dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zwecke kommt es auf eine einst\u00fcckige Ausbildung nicht an, weil die patentgem\u00e4\u00dfen Funktionsabl\u00e4ufe sich gleicherma\u00dfen dann einstellen, wenn der Tr\u00e4ger aus mehreren Teilen besteht, solange die einzelnen Teile ihrerseits jeweils por\u00f6s sind und so zueinander positioniert werden, dass die Fl\u00fcssigkeitsprobe ihren Weg von der ersten Zone zu der Detektionszone nehmen kann. Dabei ist die Frage der Flie\u00dfgeschwindigkeit, wie sie vom Beklagten aufgeworfen wurde, f\u00fcr die Ausgestaltung des Tr\u00e4gers nicht von Relevanz, da die Flie\u00dfgeschwindigkeit und damit die Wahl des Materials dem Fachmann \u00fcberlassen bleibt, der eine Wahl entsprechend des gew\u00fcnschten Testsystems vornehmen wird. Es kommt daher nicht darauf an, dass lediglich eine langsame Flie\u00dfgeschwindigkeit, d.h. ein solches Tr\u00e4germaterial verwendet wird, das eine solche langsame Flie\u00dfgeschwindigkeit erm\u00f6glicht. Hierf\u00fcr gibt der Patentanspruch nichts her. Es kommt lediglich darauf an, dass das verwendete Tr\u00e4germaterial des por\u00f6sen Tr\u00e4gers so ausgestaltet ist, dass das Material eine Kapillarwirkung entfaltet, damit der gew\u00fcnschte chromatographische Fluss gew\u00e4hrleistet ist, der die Bindungsreagenzien und die Probefl\u00fcssigkeit zu den einzelnen Zonen transportiert.<\/p>\n<p>Gest\u00fctzt wird diese Auslegung, dass der por\u00f6se Tr\u00e4ger auch mehrteilig ausgestaltet sein kann, auch durch die Tatsache, dass auch der Bundesgerichtshof in der den Rechtsbestand des Klagepatentes I betreffenden Berufungsentscheidung ausgef\u00fchrt hat, dass das Tr\u00e4germaterial auch mehrst\u00fcckig ausgestaltet ein kann (vgl. nur Anlage K-A 22, Absatz 17).<\/p>\n<p>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind solche mehrteiligen Tr\u00e4ger gegeben, weil das das markierte Bindungsreagenz tragende Kunststoff-Kissen por\u00f6s ist und unmittelbar an den die Testregion enthaltenden &#8211; zweiten &#8211; Teil des por\u00f6sen Tr\u00e4gers anschlie\u00dft. Dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Urinprobe nicht \u2013 wie der Beklagte behauptet \u2013 auf den por\u00f6sen Tr\u00e4ger unmittelbar aufgetragen wird, sondern \u00fcber einen von dem Beklagten als Probensammler bezeichneten Teil des Tr\u00e4gers, ist f\u00fcr die Verwirklichung des Patentanspruchs nicht von Relevanz, da Merkmal 6 des Klagepatentes I besagt, dass eine auf den \u201epor\u00f6sen Tr\u00e4ger aufgebrachte Fl\u00fcssigkeitsprobe\u201c und der Tr\u00e4ger \u201edurch Aufbringen einer w\u00e4ssrigen Probe befeuchtet\u201c wird, d.h. die w\u00e4ssrige Probe, E1e auf den Tr\u00e4ger gelangt, befeuchtet den Tr\u00e4ger. Damit wird jedoch nicht gesagt, dass der Tr\u00e4ger selbst unmittelbar durch die w\u00e4ssrige Probe befeuchtet werden muss, d.h. auf diesen die Probe aufgetragen werden muss. Es gen\u00fcgt, wenn durch einen weiteren Bestandteil die w\u00e4ssrige Probe \u2013 infolge Kapillarwirkung &#8211; zum Tr\u00e4ger gelangt.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen haben daher von der Lehre nach dem Klagepatent I Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die vorstehenden Ausf\u00fchrungen gelten auch f\u00fcr die zwischen den Parteien diskutierte Frage der Verletzung der Klagepatente II und III, weshalb der geltend gemachte Auskunftsanspruch aus \u00a7 140b PatG begr\u00fcndet ist.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 des Klagepatents II sah hierzu die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) Spezifisches Bindungsassay umfassend die Verwendung eines Reagenz, E1es f\u00fcr einen Analyt (Nachweissubstanz) spezifisch markiert ist.<\/p>\n<p>(2) Die Markierung ist eine partikelf\u00f6rmige Direktmarkierung in Form eines Farbsols, Goldsols oder gef\u00e4rbter Latexteilchen.<\/p>\n<p>(3) Das markierte Reagenz (208) kann durch einen por\u00f6sen Tr\u00e4ger (206) frei wandern.<\/p>\n<p>(4) Der por\u00f6se Tr\u00e4ger (206) umfasst einen Teil einer analytischen Testvorrichtung.<\/p>\n<p>(5) Der Tr\u00e4ger (206) wird durch Aufbringen einer w\u00e4ssrigen Probe befeuchtet, die vermutlich den Analyt (Nachweissubstanz) enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>(6) Auf dem por\u00f6sen Tr\u00e4ger (206) gibt es<\/p>\n<p>(a) eine Detektionszone (209) und<br \/>\n(b) &#8211; stromabw\u00e4rts der Detektionszone (209) &#8211; eine Kontrollzone (210).<\/p>\n<p>(7) Das markierte Reagenz (208) wird aus dem trockenen Zustand in der analytischen Testvorrichtung durch die w\u00e4ssrige Probe aufgenommen und wandert mit dieser durch die Detektionszone (209) und die Kontrollzone (210).<\/p>\n<p>(8) In der Detektionszone (209) ist ein unmarkiertes spezifisches Bindungsagens f\u00fcr den Analyt (Nachweissubstanz) permanent immobilisiert und daher im feuchten Zustand nicht beweglich.<\/p>\n<p>(9) Das unmarkierte spezifische Bindungsagens kann mit dem Analyt (Nachweissubstanz) und dem markierten Reagenz (208) an einer Sandwich-Reaktion teilnehmen.<\/p>\n<p>(10) Die Kontrollzone (210) enth\u00e4lt<\/p>\n<p>(a) immobilisierten Antik\u00f6rper, E1er an das markierte Reagenz binden kann, oder<br \/>\n(b) immobilisierten Analyt, E1er an das markierte Reagenz binden kann.<\/p>\n<p>(11) Ein positives Assay-Ergebnis zeigt sich durch sichtbares Binden desselben markierten Reagenz sowohl in der Detektionszone (209) als auch in der Kontrollzone (210).<\/p>\n<p>(12) Ein negatives Assay-Ergebnis zeigt sich durch sichtbares Binden des markierten Reagenz nur in der Kontrollzone (210).<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 des Klagepatents III sieht hierzu die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) Analytisches Testger\u00e4t, E1es umfasst:<\/p>\n<p>(a) einen trockenen por\u00f6sen Tr\u00e4ger (510),<br \/>\n(b) ein unmarkiertes spezifisches Bindungsreagenz f\u00fcr einen Analyten (Nachweissubstanz),<br \/>\n(c) ein markiertes spezifisches Bindungsreagenz f\u00fcr diesel be Nachweissubstanz,<br \/>\n(d) ein hohles Geh\u00e4use (500) und<br \/>\n(e) einen por\u00f6sen Probenaufnehmer (506).<\/p>\n<p>(2) Die Markierung ist eine Direktmarkierung in Form eines Farbsols, Goldsols oder gef\u00e4rbter Latexteilchen<\/p>\n<p>(3) Das unmarkierte Reagenz ist auf dem por\u00f6sen Tr\u00e4ger (510) in einer Nachweiszone (517) permanent immobilisiert und daher in feuchtem Zustand nicht beweglich.<\/p>\n<p>(4) Das markierte Bindungsreagenz<\/p>\n<p>(a) befindet sich in trockenem Zustand stromaufw\u00e4rts von der Nachweiszone (517) und<br \/>\n(b) ist innnerhalb des por\u00f6sen Tr\u00e4gers (510) in feuchtem Zustand frei beweglich.<\/p>\n<p>(5) Eine auf den por\u00f6sen Tr\u00e4ger (510) aufgebrachte fl\u00fcssige Test probe, die m\u00f6glicherweise die Nachweissubstanz enth\u00e4lt, kann das markierte Reagenz aufnehmen und danach in die Nach weiszone (517) eindringen.<\/p>\n<p>(6) Der por\u00f6se Tr\u00e4ger (510) und das markierte spezifische Bin dungsreagenz sind innerhalb des hohlen Geh\u00e4uses (500) ent halten.<\/p>\n<p>(7) Das Geh\u00e4use (500)<\/p>\n<p>(a) ist aus feuchtigkeitsundurchl\u00e4ssigem festen Material auf gebaut und<br \/>\n(b) mit Mitteln (508) versehen, die das Ausma\u00df (sofern ge geben), bis zu dem das markierte Reagenz in der Nach weiszone (517) gebunden wird, feststellen lassen.<\/p>\n<p>(8) Der por\u00f6se Tr\u00e4ger (510)<\/p>\n<p>(a) ist mit dem por\u00f6sen Probenaufnehmer (506) verbunden und<br \/>\n(b) steht \u00fcber den por\u00f6sen Probenaufnehmer (506) indirekt mit dem \u00c4u\u00dferen des hohlen Geh\u00e4uses (500) in Verbindung.<\/p>\n<p>(9) Die fl\u00fcssige Testprobe wird auf den por\u00f6sen Probenaufnehmer (506) aufgebracht.<\/p>\n<p>(10) Von dem por\u00f6sen Probenaufnehmer (506) kann die aufge brachte fl\u00fcssige Testprobe in den por\u00f6sen Tr\u00e4ger (510) drin gen.<\/p>\n<p>Die jeweils angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen haben von der Lehre nach den Klagepatenten II und III Gebrauch, da sie im Hinblick auf den por\u00f6sen Tr\u00e4ger eine identische Ausgestaltung aufweisen, E1e entsprechend der zum Klagepatent I erfolgten Ausf\u00fchrungen, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre der beiden anderen Klagepatente verwirklicht haben. Bei dem Klagepatent II handelt es sich um ein Verfahrenspatent, so dass lediglich eine mittelbare Patentverletzung in Betracht kam.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nUnbegr\u00fcndet ist die Klage, soweit die Kl\u00e4gerin die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie den damit im Zusammenhang stehenden Anspruch auf Rechnungslegung (\u00a7\u00a7 256 ZPO, 242, 259 BGB) begehrt. Insoweit kann nicht festgestellt werden, dass die Kl\u00e4gerin \u00fcber die hierf\u00fcr notwendige Berechtigung der genannten Anspr\u00fcche verf\u00fcgt. Im Gegensatz zur Geltendmachung eines Unterlassungs-, Vernichtungs- oder Auskunftsanspruchs gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG, bedarf der Anspruch auf Schadenersatzfeststellung und der damit im Zusammenhang stehende Anspruch auf Rechnungslegung der materiell rechtlichen Inhaberschaft am Patent. \u00a7 30 Abs. 3 Satz 2 PatG regelt nur die Legitimation zur Prozessf\u00fchrung, hat jedoch keinen Einfluss auf die materielle Rechtslage am Patent. Daher muss nach der von der Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung vertretenen Auffassung f\u00fcr den Schadensersatzanspruch die materiellrechtliche Inhaberschaft am Patent positiv festgestellt werden. Denn einen ersatzf\u00e4higen Schaden kann nur derjenige erlitten haben, der im Zeitpunkt der jeweiligen Benutzungshandlung materiellrechtlich Inhaber des Patentes war (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, a.a.O. Rn. 562).<\/p>\n<p>Dass die Kl\u00e4gerin materiellrechtliche Inhaberin der Klagepatente war, vermag die Kammer nicht festzustellen. Denn es ist nicht zu erkennen, dass die die Patent\u00fcbertragungsvereinbarung unterzeichnenden Personen vertretungsbefugt waren. Dies gilt hinsichtlich sowohl hinsichtlich des urspr\u00fcnglichen Vorbringens des Kl\u00e4gerin zu diesem Punkt als auch hinsichtlich des mit Schriftsatz vom 25. November 2009 ge\u00e4nderten Vorbringens.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich hat die Kl\u00e4gerin vorgetragen, dass ihr die Klagepatente im Zuge der \u00dcbernahme des Gesch\u00e4ftszweigs \u201eX\u201c von Y \u00fcbertragen worden sei. Diese \u00dcbertragung habe am 21. Mai 2002 stattgefunden, wie sich aus der als Anlage K-A 27 (deutsche \u00dcbersetzung Anlage K-A 27a) vorgelegten vertraglichen Vereinbarung zwischen der Y und Z sowie der Kl\u00e4gerin ergebe. Diesem Vorbringen kann jedoch eine wirksame \u00dcbertragung der Klagepatente nicht entnommen werden. Es ist nicht zu erkennen, dass die unterzeichnenden Personen \u2013 Herr A1 auf Seiten der B1 Z und C1 und Herr D1 auf Seiten der Kl\u00e4gerin \u2013 vertretungsbefugt waren. Der Beklagte hat dies zul\u00e4ssigerweise mit Nichtwissen bestritten. Die Kl\u00e4gerin hat zum Nachweis einer entsprechenden Bevollm\u00e4chtigung einen Handelsregisterauszug des Kantons Zug, Schweiz, vom 18. September 2009 vorgelegt (Anlage K-A 30) sowie eine in englischer Sprache abgefasste \u201eDeed of Power of Attorney\u201c (Anlage K-A 31). Anhand dieser Dokumente vermochte die Kl\u00e4gerin eine wirksame materiell rechtliche \u00dcbertragung jedoch nicht zu belegen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des zum Nachweis der Bevollm\u00e4chtigung des Herrn D1 vorgelegten Handelsregisterauszuges ist nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu ersehen, dass Herr D1 zum Zeitpunkt der \u00dcbertragung des Klagepatentes am 21. Mai 2002 allein zur Unterzeichnung befugt und damit entsprechend bevollm\u00e4chtigt war. Denn der die Vertragsurkunde unterzeichnende Herr D1 wird in dem Handelsregisterauszug auf Seite 2 unter \u201ePersonal data\u201c zweifach genannt. Zum einen wurde ihm eine Befugnis zur Unterzeichnung \u201ejoint signature at two\u201c einger\u00e4umt und zum anderen eine \u201esingle signature\u201c. Die Kl\u00e4gerin vermochte auf Hinweis des Gerichtes in der m\u00fcndlichen Verhandlung den Zeitpunkt nicht anzugeben, an E1em Herrn D1 eine alleinige Unterzeichnungsbefugnis &#8211; \u201esingle signature\u201c \u2013 einger\u00e4umt war. Dies mag zwar ab dem 10. Mai 2002 gewesen sein, da sich die Ziffer 4. des Registerauszuges auf den Zeitpunkt ab dem 10. Mai 2002 bezieht. Diese zu diesem Zeitpunkt m\u00f6glicherweise vorhandene alleinige Unterzeichnungsbefugnis steht jedoch im Widerspruch zu der zeitlich nicht n\u00e4her beschriebenen Angabe \u201ejoint signature at two\u201c.<\/p>\n<p>Selbst wenn man jedoch zu Gunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der Rechts\u00fcbertragung am 21. Mai 2002 Herr D1 auf Seiten der Kl\u00e4gerin \u00fcber die notwendige Vertretungsbefugnis verf\u00fcgte, steht die Vertretungsbefugnis des auf Seiten der Y und Z unterzeichnenden Herrn A1 nicht fest. Dies kann aus der von der Kl\u00e4gerin als Anlage K-A 27 vorgelegten \u201eDeed of Power of Attorney\u201c nicht gefolgert werden. Unabh\u00e4ngig von dem Umstand, dass eine deutsche \u00dcbersetzung des Dokumentes nicht vorgelegt wurde, kann der Erkl\u00e4rung lediglich entnommen werden, dass Herr A1 Generalbevollm\u00e4chtigter der \u201eB1\u201c war. Dass hieraus auch eine Bevollm\u00e4chtigung durch die urspr\u00fcngliche eingetragene Patentinhaberin, die Y, folgt, hat die Kl\u00e4gerin pauschal behauptet ohne jedoch n\u00e4here Tatsachen vorzutragen. Hierauf wurde die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung hingewiesen. Weiteres Tatsachenvorbringen erfolgte hierzu nicht.<\/p>\n<p>Die Kammer durfte zur weiteren Aufkl\u00e4rung der Frage der materiellrechtlichen \u00dcbertragung der Klagepatente dem Antrag der Kl\u00e4gerin auf Einvernahme der im Schriftsatz vom 25. November 2009 insoweit benannten Zeugen A1 und D1 nicht nachgehen, da es sich um eine unzul\u00e4ssige Ausforschung gehandelt h\u00e4tte. Die Kl\u00e4gerin hat au\u00dfer der Vorlage der vorstehend genannten Dokumente keine Tatsachen vorgetragen, anhand E1er sich eine Bevollm\u00e4chtigung der genannten Personen ergeben k\u00f6nnte. Insbesondere wurden von ihr keine konkreten Angaben gemacht, zu E1em Zeitpunkt durch E1e Person und in E1em Umfang den Herren D1 und A1 Vollmachten zur \u00dcbertragung des Klagepatentes von der Y, Niederlande, auf die Kl\u00e4gerin erteilt wurde. Nur zu derartig konkreten Tatsachen und nicht zu rechtlichen Schlussfolgerungen \u2013 eine wirksame Bevollm\u00e4chtigung \u2013 k\u00f6nnten aber Zeugen befragt werden. Auch einer Einvernahme des als Zeugen benannten Herrn E1 bedurfte es nicht, da dieser zwar auf Seiten der Kl\u00e4gerin an den Vertragsverhandlungen beteiligt gewesen sein mag. Er ist jedoch nicht als Zeuge f\u00fcr eine Bevollm\u00e4chtigung begr\u00fcndende Tatsache der Herren A1 und D1 benannt worden.<\/p>\n<p>Eine wirksame materiellrechtliche \u00dcbertragung folgt auch nicht aus dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin im Schriftsatz vom 25. November 2009, E1 es von dem Beklagten als versp\u00e4tet ger\u00fcgt wurde. Danach habe eine \u00dcbertragung der Klagepatente nicht erst im Mai 2002 stattgefunden, sondern bereits im Dezember 2001. Die Erkl\u00e4rung im Mai 2002 habe lediglich deklaratorische Wirkung gehabt. Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob dieses Vorbringen versp\u00e4tet ist, kann dem Vorbringen auch keine wirksame materiellrechtliche \u00dcbertragung der Klagepatente auf die Kl\u00e4gerin entnommen werden. Denn auch insoweit ist nicht zu ersehen und mit der erforderlichen Konkretisierung vorgetragen worden, dass die Herren A1 und D1, die auch die Erkl\u00e4rungen im Dezember 2001 unterzeichnet haben sollen, vertretungsbefugt waren.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausf\u00fchrungen durfte die Kammer auch nicht der pauschalen Behauptung der Kl\u00e4gerin nachgehen, dass es sich jedenfalls bei den Erkl\u00e4rungen im Mai 2002 um eine Best\u00e4tigung eines nichtigen\/schwebend unwirksamen Rechtsgesch\u00e4ftes handele, ein Rechtsinstitut E1es es auch im englischen Recht gebe. Grunds\u00e4tzlich ist das ausl\u00e4ndische Recht von Amts wegen zu ermitteln (\u00a7 293 ZPO), so dass die blo\u00dfe Behauptung der Kl\u00e4gerin, auch im englischen Recht gebe es das Rechtsinstitut der Best\u00e4tigung eines nichtigen\/schwebend unwirksamen Rechtsgesch\u00e4ftes, gen\u00fcgen w\u00fcrde. Vorliegend st\u00fctzt sich die Behauptung jedoch auf eine Handlung durch Personen, deren Bevollm\u00e4chtigung durch die Kl\u00e4gerin nicht hinreichend konkret dargelegt wurde. Es ist aber von der Kl\u00e4gerin selbst nicht behauptet worden und auch zweifelhaft, ob im englischen Recht die Best\u00e4tigung eines nichtigen\/schwebend unwirksamen Rechtsgesch\u00e4ftes durch nicht bevollm\u00e4chtigte Personen erfolgen kann.<\/p>\n<p>Da die Kl\u00e4gerin mithin eine materiellrechtliche Berechtigung an den Klagepatenten nicht nachgewiesen hat, war die auf Schadensersatz und Rechnungslegung (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB) gerichtete Klage abzuweisen. Zuzusprechen waren \u2013 wie geschehen \u2013 der Anspruch auf Auskunft gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG, da f\u00fcr die Legitimation die Eintragung im Register gem\u00e4\u00df \u00a7 30 PatG gen\u00fcgt (Schulte\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 8. Aufl. \u00a7 140 b Rn. 6, \u00a7 139 Rn. 12). Die Ausk\u00fcnfte sind von der Beklagten im tenorierten Umfang zu erteilen. Einen Anspruch auf Erteilung von Auskunft \u00fcber Einkaufspreise besteht nicht, da diese erst ab dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (DurchsetzungsG) vom 7. Juli 2008 ab dem 1. September 2008 geschuldet sind, mithin nach Ablauf der Schutzfrist f\u00fcr das Klagepatent. Ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt war der Beklagten nicht einzur\u00e4umen, da dieser bei Auskunftsanspr\u00fcchen im Sinne des \u00a7 140 b PatG nicht m\u00f6glich ist (vgl. K\u00fchnen\/Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl. \u00a7 139 Rd. 150).<\/p>\n<p>V.<br \/>\n1.<br \/>\nDer von dem Beklagten erhobene Einwand der Ersch\u00f6pfung ist nicht begr\u00fcndet. Ersch\u00f6pfung liegt vor, wenn der Patentinhaber selber oder ein mit seiner Zustimmung handelnder Dritter das patentierte Verfahren oder das unmittelbare Erzeugnis eines patentierten Verfahrens in einem der Vertragsstaaten der EU in Verkehr gebracht hat (vgl. BGH GRUR 1980, 38 \u2013 Fullplastverfahren). Bei Verfahrenspatenten ist zu ber\u00fccksichtigen, dass diese nicht dadurch patentfrei werden, dass die Verfahrenserzeugnisse oder die Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens in Verkehr gebracht werden (BGH; a.a.O. \u2013 Fullplastverfahren, Schulte\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 8. Aufl. \u00a7 9 Rdnr. 24). In der Ver\u00e4u\u00dferung der Vorrichtung kann aber eine stillschweigende Lizenzierung zugunsten des Erwerbers liegen. Fehlen anderslautende Abreden, ist im Zweifel davon auszugehen, dass derjenige, der vom Inhaber eines Verfahrenspatentes eine zur Aus\u00fcbung des gesch\u00fctzten Verfahrens erforderliche Vorrichtung erwirbt, diese bestimmungsgem\u00e4\u00df nutzen darf (BGH, GRUR 2007, 773 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren).<\/p>\n<p>Der f\u00fcr den Einwand der Ersch\u00f6pfung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat nicht mit der erforderlichen Konkretisierung Tatsachen vorgetragen, E1e den Tatbestand der Ersch\u00f6pfung verwirklichen. So fehlt es bereits an einem hinreichend konkreten und durch Tatsachen unterlegten Vortrag, dass die behaupteten Lieferungen durch V und W mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin erfolgt sind. Der Beklagte hat dies lediglich pauschal behauptet. Aus dem Umstand, dass die Lieferunternehmen zum Konzernverbund der F1 geh\u00f6ren, E1er auch die Kl\u00e4gerin angeh\u00f6rt, kann dies nicht ohne n\u00e4here Darlegung von Tatsachen geschlossen werden. Grund hierf\u00fcr kann auch nicht sein, dass keine Forderungen gegen den Beklagten erhoben wurden, wie vorgetragen wurde.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch der Einwand der Verwirkung ist unbegr\u00fcndet. Der Einwand der Verwirkung greift gegen einen Anspruch wegen Patentverletzung nur durch, wenn sich der Verletzer wegen der Duldung der Verletzungshandlungen durch den Patentinhaber \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen und deswegen die versp\u00e4tete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verst\u00f6\u00dft (BGH; GRUR 2001, 323 \u2013 Temperaturw\u00e4chter).<\/p>\n<p>Der Beklagte macht insoweit geltend, dass der Kl\u00e4gerin jedenfalls seit dem Jahre 1998 bez\u00fcglich des Klagepatentes I die anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen bekannt seien, da zu diesem Zeitpunkt die G1 wegen Verletzung des Klagepatentes I vor dem Landgericht M\u00fcnchen verklagt worden sei. Hiergegen spricht jedoch die von der Kl\u00e4gerin vorgetragene Behauptung, E1er der Beklagte nicht entgegen getreten ist, dass in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht M\u00fcnchen andere Ausf\u00fchrungsformen angegriffen wurden als im vorliegenden Rechtsstreit. Im \u00dcbrigen wurde die Klage bei dem Landgericht M\u00fcnchen nicht von der Kl\u00e4gerin erhoben, sondern deren Rechtsvorg\u00e4ngerin, so dass es eines Vortrags des Beklagten bedurft h\u00e4tte, inwieweit die Kl\u00e4gerin bereits im Jahre 1998 von den anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen h\u00e4tte Kenntnis erlangen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nUnbegr\u00fcndet ist daher auch der von dem Beklagten erhobene Einwand der Verj\u00e4hrung nach \u00a7 141 PatG in Bezug auf das Klagepatent I. Denn nach dem unbestrittenen Vortrag der Kl\u00e4gerin handelt es sich bei den vor dem Landgericht M\u00fcnchen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen um von dem vorliegenden Rechtsstreit verschiedene, so dass die Kl\u00e4gerin jedenfalls nicht im Jahre 1998 Kenntnis von den anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen erlangt hat. Im \u00dcbrigen hat der Beklagte keine Tatsachen vorgetragen, zu E1em Zeitpunkt die Kl\u00e4gerin von den in dem vorliegenden Rechtsstreit angegriffenen Testvorrichtungen Kenntnis erlangt haben will.<\/p>\n<p>Begr\u00fcndet ist der Verj\u00e4hrungseinwand soweit er in Bezug auf die Klagepatente II und III erhoben wurde. Die Kl\u00e4gerin hatte seit Dezember 2004 Kenntnis von den anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen, w\u00e4re daher in der Lage gewesen, auch Klage wegen Verletzung der Klagepatente II und III zu erheben. Klage wurde hingegen erst im Mai 2009 erhoben, so dass der Anspruch auf Auskunft nach \u00a7 140 b PatG jeweils erst ab dem 1. Januar 2008 begr\u00fcndet ist.<\/p>\n<p>4.<br \/>\na)<br \/>\nEine Aussetzung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit der Entscheidung in dem Rechtsstreit, E1er nunmehr bei dem Oberlandesgericht M\u00fcnchen gef\u00fchrt wird, kommt nicht in Betracht. Denn die Voraussetzungen des \u00a7 148 ZPO liegen nicht vor. Der Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht M\u00fcnchen ist nicht vorgreiflich. Dies ist nur der Fall, wenn im anderen Verfahren \u00fcber ein Rechtsverh\u00e4ltnis entschieden wird, dessen Bestehen f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit pr\u00e4judizielle Bedeutung hat (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, ZPO; 27. Aufl. \u00a7 148 Rn. 5). Nach dem unbestrittenen Vorbringen der Kl\u00e4gerin sind Gegenstand des Rechtsstreits in M\u00fcnchen andere angegriffene Ausf\u00fchrungsformen, so dass in dem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht M\u00fcnchen \u00fcber ein anderes Rechtsverh\u00e4ltnis als das Vorliegende entschieden wird.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEine Aussetzung des Rechtsstreits wegen der von der G1 gef\u00fchrten Einspruchsbeschwerdeverfahren gegen den Rechtsbestand der Klagepatente II und III (Anlagen B 16 und B 17 sowie B 19 und B20) kommt nicht in Betracht. Nach Auffassung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) best\u00e4tigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/p>\n<p>Die Aussetzung kommt danach in Betracht, wenn entweder das prozessuale Verhalten der Kl\u00e4gerin eindeutig ihre Interessen hinter die der Beklagten zur\u00fccktreten l\u00e4sst und\/oder mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Letzteres wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren oder in einem erfolglos durchgef\u00fchrten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bereits ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>Nach diesem Ma\u00dfstab ist eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine Vernichtung des Klagepatents auf Grundlage der geltend gemachten Einspruchsbeschwerdeverfahren nicht erkennbar. Die von den Beklagten in den Einspruchsbeschwerdeverfahren angef\u00fchrten Entgegenhaltung zur Frage der fehlenden Neuheit und erfinderischen T\u00e4tigkeit waren bereits Gegenstand der Einspruchsverfahren, und es nicht zu nicht erkennen, dass die Offenbarung der Entgegenhaltung durch die Einspruchsabteilung grundlegend unzutreffend gew\u00fcrdigt wurden.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 296 Abs. 3 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird entsprechend der Antr\u00e4ge in der Klageschrift vom 3. Dezember 2004 (Klagepatent I) wie folgt festgesetzt:<\/p>\n<p>\uf02d Unterlassungsantrag (Antrag I.1.): 300.000,- Euro (die teilweise einseitige Erledigung f\u00fchrt nicht zu einer kostenrelevanten Reduzierung des Streitwertes)<br \/>\n\uf02d Rechnungslegung und Auskunft (Antrag I.2.): 50.000,- Euro<br \/>\n\uf02d Feststellung der Schadenersatzverpflichtung (Antrag II.): 100.000,- Euro<br \/>\n\uf02d Vernichtung (Antrag zu III.): 50.000,- Euro<\/p>\n<p>Danach betr\u00e4gt der Streitwert f\u00fcr das Klagepatent I. 500.000,- Euro.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin die Klage im Hinblick auf den Antrag zu III. sowie die Rechnungslegung in Bezug auf die Benutzungshandlung des Herstellens zur\u00fcckgenommen hat, erfolgt keine kostenrelevante Reduzierung des Streitwertes, da diese teilweise Klager\u00fccknahme erst in der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung erfolgt ist.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die Antr\u00e4ge im Schriftsatz vom 29. Mai 2009 (Klagepatent II) wird wie folgt festgesetzt:<\/p>\n<p>\uf02d Rechnungslegung und Auskunft (Antrag I.): 75.000,- Euro<br \/>\n\uf02d Schadensersatzfeststellung (Antrag II): 75.000,- Euro<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt danach f\u00fcr das Klagepatent II 150.000,- Euro.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die Antr\u00e4ge im Schriftsatz vom 29. Mai 2009 (Klagepatent III) wird wie folgt festgesetzt:<\/p>\n<p>\uf02d Rechnungslegung und Auskunft (Antrag I.): 75.000,- Euro<br \/>\n\uf02d Schadensersatzfeststellung (Antrag II): 75.000,- Euro<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt danach f\u00fcr das Klagepatent III 150.000,- Euro.<\/p>\n<p>Insgesamt wird der Streitwert f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit auf 800.000,- Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>Einer Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 156 ZPO im Hinblick auf die Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23. Dezember 2009 bedurfte es nicht, da ein Wiederer\u00f6ffnungsgrund nicht vorliegt. Die vom Berufungssenat des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 14. und 21. Dezember 2009 m\u00f6glicherweise ge\u00e4u\u00dferte ge\u00e4nderte Rechtsauffassung zur Frage der Aktivlegitimation stellt keinen Wiederer\u00f6ffnungsgrund im Sinne des \u00a7 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO dar.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1378 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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