{"id":8848,"date":"2021-12-20T17:00:38","date_gmt":"2021-12-20T17:00:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8848"},"modified":"2021-12-20T10:53:00","modified_gmt":"2021-12-20T10:53:00","slug":"i-2-u-7-21-herstellung-von-lacosamid-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8848","title":{"rendered":"I-2 U 7\/21 &#8211; Herstellung von Lacosamid II"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3171<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 21. Oktober 2021, Az. I-2 U 7\/21<\/p>\n<p>Vorinstanz: Az. 4b O 106\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Berufung gegen das am 2. M\u00e4rz 2021 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>II. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/li>\n<li>III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind f\u00fcr die Kl\u00e4gerin vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 25.000 EUR abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/li>\n<li>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>V. Der Streitwert wird auf 25.000,- \u20ac festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li style=\"text-align: left;\">I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht des Dr. A (vgl. Abtretungs- und Erm\u00e4chtigungserkl\u00e4rung vom 21.12.2019, Anlage TRI 2) im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Zahlung einer angemessenen Erfinderverg\u00fctung sowie \u2013 im Wege der Zwischenfeststellungsklage \u2013 auf die gerichtliche Festlegung einer bestimmten Miterfinderquote in Anspruch.<br \/>\nNach den unangefochtenen Feststellungen des Landgerichts war Dr. A auf Grund Arbeitsvertrags vom 1. Juli 1995 als Chemiker bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorg\u00e4ngerin (der B AG) besch\u00e4ftigt, wobei das Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischenzeitlich beendet ist. W\u00e4hrend seines Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses meldete er der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorg\u00e4ngerin mehrere Diensterfindungen betreffend die Herstellung von Lacosamid, einem Arzneimittelwirkstoff zur Behandlung von Epilepsie. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Vorg\u00e4nge, wobei die an zweiter und dritter Position genannten Meldungen jeweils auf der an erster Stelle genannten Erfindung beruhten:<br \/>\n\u2022 Erfindungsmeldung vom 07.02.2006 (Anlage TRI 3) betreffend \u201eVerbesserte Methode f\u00fcr die Synthese von SPM 927 (Lacosamide)\u201c, von der Beklagten\/ihrer Rechtsvorg\u00e4ngerin unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen mit Schreiben vom 27.03.2006 (Anlage TRI 4);<br \/>\n\u2022 Erfindungsmeldung vom 02.03.2007 betreffend \u201eVerbesserte Methode f\u00fcr die Synthese von SPM 927 (Lacosamide) \u2013 Phosgenweg\u201c, von der Beklagten\/ihrer Rechtsvorg\u00e4ngerin unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen mit Schreiben vom 12.04.2007 (Anlage TRI 6);<br \/>\n\u2022 Erfindungsmeldung vom 02.03.2007 betreffend \u201eVerbesserte Methode f\u00fcr die Synthese von SPM 927 (Lacosamide) Amino-dehalogenation mit 2-Chlor-3-Methoxy-propions\u00e4ure\u201c (Anlage CBH 1), von der Beklagten\/ihrer Rechtsvorg\u00e4ngerin unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen mit Schreiben vom 12.04.2007 (Anlage TRI 8).<br \/>\nAm 07.11.2008 meldete die Beklagte f\u00fcr den Gegenstand der letztgenannten Meldung ein europ\u00e4isches Patent an (Anmeldenummer 0810XXA), f\u00fcr das ihr in der Folge das am 07.03.2013 ver\u00f6ffentlichte EP 2 352 XXB erteilt wurde (Anlage TRI 1; im Folgenden: Streitpatent). Parallele Schutzrechte wurden in weiteren (f\u00fcr den Konzern der Beklagten wesentlichen) L\u00e4ndern angemeldet und erteilt (siehe Espacenet-Auszug, Anlage TRI 8A).<br \/>\nAnspruch 1 des EP 2 352 XXB lautet in deutscher \u00dcbersetzung wie folgt:<br \/>\nVerfahren zur Herstellung von zu mindestens 95 % optisch reinem (R)-2-Acetamido-N-benzyl-3-methoxypropionamid (I), umfassend die folgenden Schritte:<br \/>\na) Trennen von 2-Acetamido-N-benzyl-3-methoxypropion-amid (II) in (R)-2-Acetamido-N-benzyl-3-methoxypropion-amid (I) und (S)-2-Acetamido-N-benzyl-3-methoxypropion-amid (III);<\/li>\n<li>b) Razemisieren des dadurch erhaltenen (S)-2-Acetamido-N-benzyl-3-methoxypropion-amids (III) in 2-Acetamido-N-benzyl-3-methoxypropion-amid (II) und<br \/>\nc) weiteres Trennen des 2-Acetamido-N-benzyl-3-methoxypropion-amids (II) in die Verbindung der Formel (I) und die Verbindung der Formel (III)<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei der Streiterfindung (EP 2 352 XXB) um eine Diensterfindung handelt, an welcher Dr. A als Miterfinder beteiligt war und welche die Beklagte unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen hat. Aufgrund dieses Sachverhaltes steht weiterhin au\u00dfer Streit, dass die Beklagte der Kl\u00e4gerin dem Grunde nach zur Zahlung einer Erfinderverg\u00fctung sowie \u2013 vorbereitend hierzu \u2013 nach Treu und Glauben zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet ist. Kontrovers zwischen den Parteien ist allein, \u00fcber welche Einzeldaten Ausk\u00fcnfte zu erteilen sind. W\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin der Auffassung ist, dass das streitige Lacosamid-Herstellungsverfahren seinen Niederschlag in dem von der Beklagten &#8211; unstreitig &#8211; vertriebenen, mit eben diesem Wirkstoff versehenen Arzneimittel C\u00ae zur Behandlung von fokalen (epileptischen) Anf\u00e4llen finde, weswegen der Arzneimittelumsatz eine taugliche Berechnungsgrundlage f\u00fcr die Verg\u00fctungsbestimmung nach Lizenzgrunds\u00e4tzen repr\u00e4sentiere und deshalb im Rahmen der Rechnungslegung die n\u00e4heren Einzelheiten dieses Arzneimittelvertriebs offenzulegen sei, vertritt die Beklagte die Ansicht, dass die Streiterfindung keinerlei \u00fcberlegene Produktvorteile verantworte, sondern ausschlie\u00dflich einen innerbetrieblichen Nutzen durch im Vergleich zu anderen Produktionsverfahren geringere Herstellungskosten zur Folge habe, weswegen es nicht angemessen sei, die Erfinderverg\u00fctung an den Produktums\u00e4tzen mit dem Arzneimittel zu orientieren. Allenfalls k\u00f6nne f\u00fcr die Lizenzbetrachtung an den (angesichts des Herstellungsverfahrens und seiner Kosten) objektiven Wert des Wirkstoffs angekn\u00fcpft werden.<br \/>\nMit dem angefochtenen Urteil hat sich das Landgericht dem Standpunkt der Kl\u00e4gerin angeschlossen und der Klage auf der ersten (Auskunfts-) Stufe stattgegeben. Im Einzelnen hat es durch Teilurteil wie folgt gegen die Beklagte erkannt:<br \/>\nI. Die Beklagte wird verurteilt,<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen dar\u00fcber, in welchem Umfang sie und\/oder mit ihr verbundene Unternehmen (\u00a7\u00a7 15 ff. AktG) im In- und Ausland<br \/>\n1. Produkte, die unter Anwendung der dem europ\u00e4ischen Patent EP 2 352 XXB \u201eNeuartiges Verfahren zur Herstellung von Aminos\u00e4uren-Derivaten\u201c (Anlage TRI1) mit dem erteilten Patentanspruch 1<br \/>\nVerfahren zur Herstellung von zu mindestens 95 % optisch reinem (R)-2-Acetamido-N-benzyl-3-methoxypropionamid (I), umfassend die folgenden Schritte:<br \/>\n(a) Trennen von 2-Acetamido-N-benzyl-3-methoxypropion-amid (II) in (R)-2-Acetamido-N-benzyl-3-methoxypropion-amid (I) und (S)-2-Acetamido-N-benzyl-3-methoxypropion-amid (III);<\/li>\n<li>(b) Razemisieren des dadurch erhaltenen (S)-2-Acetamido-N-benzyl-3-methoxypropion-amids (III) in 2-Acetamido-N-benzyl-3-methoxypropion-amid (II) und<br \/>\n(c) weiteres Trennen des 2-Acetamido-N-benzyl-3-methoxypropion-amids (II) in die Verbindung der Formel (I) und die Verbindung der Formel (III)<\/li>\n<li>zugrunde liegenden Diensterfindung<br \/>\njeweils hergestellt, vertrieben und\/oder in den Verkehr gebracht hat\/haben,<br \/>\nund zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen, -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,<br \/>\nc) der pro Lieferung erzielten Netto- Einnahmen (Arzneimittelpreise ohne Mehrwertsteuer, ggfls. unter Angabe ausdr\u00fccklich spezifizierter Abzugspositionen),<br \/>\nwobei s\u00e4mtliche Angaben aufgeschl\u00fcsselt nach Kalenderjahren und L\u00e4ndern zu erfolgen haben;<br \/>\n2. Lizenz- oder sonstige Einnahmen und\/oder wirtschaftliche Vorteile mit der Diensterfindung gem\u00e4\u00df Antrag I.1. erzielt hat\/haben, wobei die Vertragspartner mit Firma und Adresse sowie die Einnahmen\/Vorteile nach Kalenderjahren anzugeben und Vertr\u00e4ge in Kopie vorzulegen sind;<br \/>\nII. \u2026 .<br \/>\nHiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt. Sie h\u00e4lt daran fest, dass f\u00fcr die Erfindungsverg\u00fctungsberechnung und folglich auch schon bei der vorgelagerten Auskunftsverurteilung nicht auf die Arzneimittelums\u00e4tze abgestellt werden d\u00fcrfe, sondern derjenige Einkaufswert zu ermitteln sei, der objektiv f\u00fcr den erfindungsgem\u00e4\u00df hergestellten (kostenoptimierten) Wirkstoff anzunehmen sei. Werde dieser Ausgangspunkt beachtet, habe sie \u2013 die Beklagte \u2013 alle erforderlichen Ausk\u00fcnfte ordnungsgem\u00e4\u00df erteilt. Das gelte ganz besonders f\u00fcr die Daten gem\u00e4\u00df Ziffer I.2. des landgerichtlichen Tenors, zu denen sie \u2013 die Beklagte mit Email vom 30.09.2021 eine Negativauskunft erteilt habe.<br \/>\nDie Beklagte beantragt,<br \/>\ndas landgerichtliche Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nSie verteidigt das Urteil des Landgerichts als zutreffend und tritt dem Vorbringen der Beklagten im Einzelnen entgegen.<br \/>\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Anlagen Bezug genommen.<br \/>\nII.<br \/>\nA.<br \/>\nDie Berufung ist zul\u00e4ssig, insbesondere fehlt es nicht an der erforderlichen Beschwer der Beklagten von mehr als 600 EUR (\u00a7 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).<br \/>\n1.<br \/>\nGeht es um die Bewertung der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Auskunft, ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgf\u00e4ltige Erf\u00fcllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie auf etwaige Geheimhaltungsinteressen des Verurteilten (BGH, GRUR 2017, 185 \u2013 Derrick). Das Interesse des zur Auskunft Verpflichteten, den mit der Auskunft vorzubereitenden Hauptanspruch zu verhindern, ist demgegen\u00fcber nicht zu ber\u00fccksichtigen BGH, FamRZ 2017, 368). Darlegungspflichtig f\u00fcr diejenigen Tatsachen, die geheim zu halten sind, sowie f\u00fcr die durch eine Offenlegung drohenden Nachteile ist der Auskunftsschuldner (BGH, MDR 2014, 1102). Geheimhaltungsbelange sind hierbei werterh\u00f6hend nur beachtlich, wenn sie substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht werden, was voraussetzt, dass der Schuldner einen konkreten Nachteil benennt, der ihm aus der Offenbarung der auskunftspflichtigen Daten droht, und dass gerade in der Person des Auskunftsgl\u00e4ubigers die Gefahr begr\u00fcndet ist, dass er von den ihm offenbarten Tatsachen \u00fcber das Verfahren hinaus in einer Weise Gebrauch machen wird, die die sch\u00fctzenswerten wirtschaftlichen Interessen des Auskunftsschuldners gef\u00e4hrden k\u00f6nnte (BGH, MDR 2016, 899). Muss die Auskunft \u2013 wie hier &#8211; au\u00dferhalb der Freizeit erbracht werden, ist der je Stunde in Ansatz zu bringende Betrag an dem H\u00f6chststundensatz von 25 EUR zu orientieren, den \u00a7 22 JVEG f\u00fcr die Entsch\u00e4digung von Zeugen vorsieht (BGH, MDR 2014, 1274). Der zur Auskunft Verurteilte kann den eigenen Aufwand daher nicht mit demjenigen Stundensatz geltend machen, den er Dritten f\u00fcr seine berufliche T\u00e4tigkeit in Rechnung stellen w\u00fcrde (BGH, MDR 2010, 766).<br \/>\n2.<br \/>\nVorliegend hat die Beklagte keine Geheimhaltungsinteressen substantiiert. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte daf\u00fcr ersichtlich, dass der zu befolgende Urteilsausspruch (z.B. aus Gr\u00fcnden mangelnder Bestimmtheit oder wegen sonstiger Umst\u00e4nde) besondere Rechtsfragen aufgeworfen hat, die eine begleitende anwaltliche Beratung der Beklagten erforderlich gemacht haben.<br \/>\nF\u00fcr die Bemessung der Beschwer kann deswegen allein auf denjenigen zeitlichen Aufwand abgestellt werden, der f\u00fcr die Beklagte mit der Auskunftserteilung verbunden gewesen ist. Auch ihn hat die Beklagte zwar nicht im Detail nachvollziehbar gemacht. Von der Kl\u00e4gerin unwidersprochen geblieben ist jedoch die Behauptung, dass bei der Beklagten Lacosamid-Wirkstoffe aus ganz unterschiedlichen Herstellungsquellen zu Arzneimitteln verarbeitet worden sind, ohne dass im elektronischen Datensystem s\u00e4mtlicher Vertriebsl\u00e4nder hinterlegt w\u00e4re, welche einzelnen Medikamentenchargen einen nach dem Verfahren der Streiterfindung gewonnenen Wirkstoff aufgewiesen haben, weswegen der Zusammenhang zwischen der Wirkstoffherstellung und den verkauften Arzneimitteln manuell hergestellt werden m\u00fcsse. Unwidersprochen geblieben ist ferner die weitere Behauptung, dass mit dieser Zuordnung ein Aufwand von mehreren Mann-Monaten verbunden sei. Bei dieser Sachlage ist selbst bei Ber\u00fccksichtigung der (niedrigen) JVEG-Stundens\u00e4tze die Schwelle von 600 EUR schon bei deutlich weniger als 1 Monat eindeutig \u00fcberschritten, so dass sich aus den konkreten Umst\u00e4nden, wie sie zwischen den Parteien unstreitig sind, ohne weiteres ergibt, dass die Wertgrenze f\u00fcr die Statthaftigkeit einer Berufung \u00fcberschritten ist.<br \/>\nB.<br \/>\nIn der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.<br \/>\n1.<br \/>\nOhne dass die Beklagte hiergegen Einw\u00e4nde erhebt, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil dargelegt, dass und warum die Beklagte der Kl\u00e4gerin dem Grunde nach zur vorbereitenden Auskunftserteilung und Rechnungslegung \u00fcber die Einzelheiten ihrer Erfindungsbenutzung verpflichtet ist (\u00a7\u00a7 242, 398 BGB, \u00a7 9 Abs. 1 ArbEG). Rechtsfehler treten insoweit nicht zutage.<br \/>\n2.<br \/>\nDasselbe gilt f\u00fcr den Auskunftsumfang, den das Landgericht, bezogen auf die Arzneimittelverk\u00e4ufe der Beklagten, an denjenigen Daten orientiert hat, die \u00fcblicherweise in F\u00e4llen einer Anspruchsberechnung nach Lizenzgrunds\u00e4tzen als erforderlich betrachtet werden.<br \/>\na)<br \/>\nDa der Auskunftsanspruch der Vorbereitung, namentlich Bezifferung des Anspruchs auf Zahlung der vom Arbeitgeber geschuldeten Erfinderverg\u00fctung dient, und die Erfinderverg\u00fctung ma\u00dfgeblich von der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Erfindung durch den Arbeitgeber abh\u00e4ngt, f\u00fcr die wiederum die wirtschaftlichen Vorteile bedeutsam sind, die der Arbeitgeber aus der Verwertung der Diensterfindung tats\u00e4chlich zieht, und weil der Arbeitnehmererfinder typischerweise au\u00dferstande ist, sich hier\u00fcber aus eigener Kenntnis ein verl\u00e4ssliches Bild zu machen, entspricht es gefestigter Rechtsprechung (vgl. nur BGH, GRUR 2002, 801 \u2013 Abgestuftes Getriebe), dass dem Arbeitnehmererfinder gegen\u00fcber seinem Arbeitgeber als Hilfsmittel zur Ermittlung der H\u00f6he seiner Erfinderverg\u00fctung ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zusteht, dessen Inhalt und Umfang sich unter Beachtung von \u00a7 242 BGB nach den Umst\u00e4nden und unter Einbeziehung der Verkehrs\u00fcbung bestimmt.<br \/>\nDer Auskunftsanspruch ist ein Anwendungsfall des allgemeinen Grundsatzes, dass nach Treu und Glauben eine Auskunftspflicht besteht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Ausk\u00fcnfte weder besitzt noch sich auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag. Die Kriterien der Erforderlichkeit einerseits und der Zumutbarkeit andererseits sind dabei nicht nur f\u00fcr die Frage bedeutsam, ob \u00fcberhaupt ein Auskunftsanspruch besteht, sondern bestimmen auch seinen Umfang. Der Arbeitnehmererfinder kann von seinem Arbeitgeber daher nicht unbeschr\u00e4nkt alle Angaben verlangen, die zur Bestimmung und \u00dcberpr\u00fcfung der angemessenen Erfinderverg\u00fctung irgendwie hilfreich und n\u00fctzlich sind oder sein k\u00f6nnen, sondern nur solche Angaben einfordern, die zur Ermittlung der angemessenen Verg\u00fctung unter Ber\u00fccksichtigung seiner berechtigten Interessen erforderlich sind. Dar\u00fcber hinaus kann der Arbeitgeber insbesondere Angaben verweigern, die f\u00fcr ihn mit einem unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand verbunden w\u00e4ren, der in keinem vern\u00fcnftigen Verh\u00e4ltnis zu der dadurch erreichten genaueren Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden angemessenen Verg\u00fctung mehr steht, oder die zu geben ihm wegen eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses nicht oder nicht ohne besondere Schutzvorkehrungen zuzumuten ist. Dabei besteht zwischen den Kriterien der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit eine Wechselwirkung: Je bedeutsamer die verlangten Angaben f\u00fcr den Verg\u00fctungsanspruch des Arbeitnehmers sind, desto intensivere Bem\u00fchungen um Aufkl\u00e4rung sind dem Arbeitgeber zumutbar; je st\u00e4rker der Arbeitgeber durch ein Auskunftsverlangen belastet wird, desto sorgf\u00e4ltiger muss gepr\u00fcft werden, inwieweit die Angaben zur Ermittlung einer angemessenen Verg\u00fctung unumg\u00e4nglich sind. Zu ber\u00fccksichtigen ist dar\u00fcber hinaus das legitime Bed\u00fcrfnis des Diensterfinders, die vom Arbeitgeber gemachten Angaben auf ihre Plausibilit\u00e4t und Richtigkeit \u00fcberpr\u00fcfen zu k\u00f6nnen, bevor er sie seiner Verg\u00fctungsberechnung zugrunde legt. Angaben, die diesem berechtigten Zweck dienen, sind deshalb gleichfalls auskunftspflichtig.<br \/>\nRegelm\u00e4\u00dfig rechtfertigt sich \u2013 wie dargelegt &#8211; die Annahme, dass von dem Arbeitgeber tats\u00e4chlich erzielte wirtschaftliche Vorteile den Erfindungswert am besten widerspiegeln, weil der Arbeitgeber in seinem eigenen Interesse bestrebt sein wird, die Erfindung so auszunutzen, wie dies im Interesse eines m\u00f6glichst gro\u00dfen Erfolgs seiner unternehmerischen T\u00e4tigkeit sachlich m\u00f6glich und wirtschaftlich vern\u00fcnftig ist. Als Hilfskriterium zur Ermittlung ist im Allgemeinen die Lizenzanalogie besonders geeignet, d.h. die Pr\u00fcfung der Frage, welche Gegenleistung f\u00fcr die \u00dcberlassung der Erfindung vern\u00fcnftige Parteien vereinbart h\u00e4tten, wenn es sich bei der Diensterfindung um eine dem Arbeitgeber zur ausschlie\u00dflichen Nutzung \u00fcberlassene freie Erfindung handeln w\u00fcrde. Auf diese Weise wird als Erfindungswert der Marktpreis zu Grunde gelegt, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder im Rahmen eines exklusiven Lizenzvertrages zahlen w\u00fcrde (BGH, aaO \u2013 Abgestuftes Getriebe).<br \/>\nSteht fest, dass zur Ermittlung der angemessenen Verg\u00fctung &#8211; wie regelm\u00e4\u00dfig &#8211; die Methode der Lizenzanalogie heranzuziehen ist, richtet sich der Umfang des Auskunftsanspruchs danach, welcher Angaben des Arbeitgebers es bedarf, um zu ermitteln, welche Gegenleistung einem gedachten Lizenzgeber zustehen w\u00fcrde, wenn vern\u00fcnftige Parteien Art und Umfang der Nutzung der Erfindung durch den Arbeitgeber zum Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung gemacht h\u00e4tten. Bei eigenen Umsatzgesch\u00e4ften mit dem Gegenstand der Erfindung sind hiernach regelm\u00e4\u00dfig jedenfalls die Umsatzerl\u00f6se anzugeben, da die Lizenzgeb\u00fchr typischerweise in Gestalt einer prozentualen Beteiligung des Lizenznehmers an den Umsatzerl\u00f6sen des Lizenzgebers vereinbart wird. Dar\u00fcber hinaus kann der Gewinn, den der Arbeitgeber mit der Verwertung der Erfindung zu erzielen vermag, einen Anhaltspunkt f\u00fcr die zutreffende Bestimmung des Lizenzsatzes geben, da er den Vorteil widerspiegelt, den der \u201eLizenznehmer\u201d durch die Benutzung der Erfindung erreicht und der durch die Lizenzgeb\u00fchr entgolten wird (BGH, aaO \u2013 Abgestuftes Getriebe).<br \/>\nWelche Angaben im Einzelnen erforderlich sind, richtet sich danach, an welche tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde vern\u00fcnftige Parteien die Gegenleistung des \u201eLizenznehmers\u201d gekn\u00fcpft h\u00e4tten, inwieweit der Arbeitnehmer \u00fcber diese Umst\u00e4nde in entschuldbarer Weise im Unklaren ist und inwieweit diese Unklarheit vom Arbeitgeber in zumutbarer Weise beseitigt werden kann. Falls vergleichbare F\u00e4lle nicht konkret vorgetragen oder tatrichterlich feststellbar sind, ist entscheidend, was vern\u00fcnftige Parteien unter angemessener Ber\u00fccksichtigung der beiderseitigen Interessen vereinbart haben w\u00fcrden, wenn sie den gegebenen Benutzungssachverhalt zum Gegenstand einer vertraglichen \u00dcbereinkunft gemacht h\u00e4tten (BGH, aaO \u2013 Abgestuftes Getriebe).<br \/>\nb)<br \/>\nF\u00fcr die Entscheidung des Rechtsstreits kann zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Herstellungsverfahren dem Lacosamid-Wirkstoff keine \u00fcberlegenen oder auch nur andersartigen Sacheigenschaften verleiht als sie zum Benutzungszeitpunkt verf\u00fcgbaren alternativen Produktionsmethoden eigen sind, und dass sich der Nutzen seiner Anwendung dementsprechend auf Kostenvorteile beschr\u00e4nkt, die dadurch bedingt sind, dass bei der Fertigung \uf05b= Verfahrensschritt (a)\uf05d ansonsten anfallende, bislang verworfene und somit \u201everlorene\u201c Zwischenprodukte dank der weiteren Verfahrensschritte (b) und (c) in das Verfahren zur\u00fcckgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, was die Produktionsausbeute steigert und den Herstellungsprozess kosteng\u00fcnstiger macht. Es mag f\u00fcr den Benutzungszeitraum der Beklagten weiterhin zutreffen, dass ein qualitativ gleichwertiger, auf anderem Wege hergestellter Wirkstoff auf dem Markt erh\u00e4ltlich ist, also ein selbst\u00e4ndiges Handelsgut repr\u00e4sentiert. Das alles \u00e4ndert nichts an der grundlegenden Tatsache, dass die Beklagte nach dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen, kostenoptimierten Verfahren hergestellten Wirkstoff selbst nicht zum Kauf anbietet und es auch sonst keinen Anbieter so produzierten Wirkstoffs gibt, sondern dass die Beklagte erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wirkstoff ausschlie\u00dflich zu dem Zweck herstellt, daraus Medikamente zu formulieren, um mit ihnen Arzneimittelums\u00e4tze zu generieren. Der einzige ankn\u00fcpfungsf\u00e4hige Handelsgegenstand, mit dem unter Benutzung der Diensterfindung Au\u00dfenums\u00e4tze erzielt werden, sind deshalb die C\u00ae-Pr\u00e4parate der Beklagten, n\u00e4mlich diejenigen Medikamente, deren Wirkstoff auf die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Weise produziert worden ist.<br \/>\nZwar umfasst das Medikament weitere, im Zweifel nicht unwesentliche Bestandteile; ungeachtet dessen repr\u00e4sentiert der Wirkstoff jedoch technisch-funktional einen, wenn nicht den zentralen Bestandteil eines Arzneimittels, wobei die M\u00f6glichkeit seiner kosteng\u00fcnstigen Herstellung auch f\u00fcr den erfolgreichen Vertrieb des Medikaments bedeutsam ist. Selbst dort, wo die geringere Kostenbelastung im Produktionsprozess f\u00fcr den Wirkstoff nicht zum Anlass f\u00fcr eine Preissenkung des Arzneimittels genommen wird (z.B. weil sich h\u00f6here Preise am Markt durchgesetzt und etabliert haben und dem Anbieter nicht an einem Ausbau seiner Marktstellung durch Preisunterbietung gelegen ist), er\u00f6ffnet die kostenoptimierte Wirkstofffertigung bei gleichbleibenden Verkaufspreisen in jedem Fall bessere Gewinnchancen f\u00fcr den Vertreiber, weil sich bei niedrigeren Gestehungskosten die den Gewinn ausmachende Spanne zwischen Umsatz und Kosten vergr\u00f6\u00dfert. Der aufgezeigte wirtschaftliche Nutzen ist, wenn es &#8211; wie hier &#8211; keinen Wirkstoffverkauf gibt, sinnvoll nur anhand der Arzneimittelums\u00e4tze festzumachen, weswegen es gerechtfertigt ist, unter Umst\u00e4nden wie den vorliegenden auf eben diese, f\u00fcr die Bestimmung des tats\u00e4chlichen Verwertungsnutzens einzig und allein verf\u00fcgbare Gr\u00f6\u00dfe zur\u00fcckzugreifen. Dass der wirtschaftliche Nutzen bei einer die Wirkstoffherstellung kostenm\u00e4\u00dfig optimierenden Erfindung tendenziell geringer zu veranschlagen sein mag als wenn durch die Diensterfindung \u00fcberhaupt erstmals der therapeutische Wirkstoff bereitgestellt oder mit besonderen therapeutischen Eigenschaften ausgestattet w\u00fcrde, steht dem nicht entgegen, sondern l\u00e4sst sich auf der Ebene des mutma\u00dflichen Lizenzsatzes, der entsprechend niedriger auszufallen haben wird, angemessen ber\u00fccksichtigen.<br \/>\nc)<br \/>\nDass die Kl\u00e4gerin oder der Miterfinder Dr. A, von dem sie ihre Rechts herleitet, irgendwelche Kenntnisse zu den Arzneimittelums\u00e4tzen der Beklagten besitzt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Es ist auch nicht zu erkennen, dass es f\u00fcr beide \u00f6ffentlich oder wenigstens ihnen pers\u00f6nlich zug\u00e4ngliche Erkenntnisquellen gibt, die einen f\u00fcr die Verg\u00fctungsbemessung hinreichend verl\u00e4sslichen Einblick in die streitbefangene Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Beklagten und ihrer Konzerngesellschaften erlauben. Ist dem aber so, dann ist die Kl\u00e4gerin vollends auf die Ausk\u00fcnfte der Beklagten angewiesen, ohne die sie die H\u00f6he ihrer Verg\u00fctungsanspr\u00fcche weder absehen noch in einem etwaigen Rechtsstreit schl\u00fcssig darlegen kann. Diese Feststellung tr\u00e4gt \u2013 wie das Landgericht richtig erkannt hat \u2013 die Verurteilung zur Auskunft nicht nur \u00fcber die Nettoums\u00e4tze der Beklagten mit denjenigen Medikamenten, deren Wirkstoff auf erfindungsgem\u00e4\u00dfe Weise hergestellt worden ist, sondern rechtfertigt auch die Verurteilung zur Bekanntgabe der Herstellungsmengen und -zeiten sowie den Details der den Ums\u00e4tzen zugrunde liegenden Einzellieferungen. Beides \u2013 die Angaben zur Herstellung und zu den Lieferungen \u2013 ben\u00f6tigt die Kl\u00e4gerin, um die Angaben der Beklagten zu ihren auskunftspflichtigen Ums\u00e4tzen verifizieren und (ggf. stichprobenweise) \u00fcberpr\u00fcfen zu k\u00f6nnen. Nachdem die Beklagte gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin keine Geheimhaltungsinteressen an diesen Daten reklamiert, ist es nicht geboten, die Herstellungs- und Lieferdetails von der Auskunftspflicht der Beklagten auszunehmen.<br \/>\nd)<br \/>\nDie der Kl\u00e4gerin vom Landgericht zuerkannten Ausk\u00fcnfte m\u00f6gen f\u00fcr die Beklagte mit einem nicht unerheblichen Ermittlungsaufwand verbunden sein. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass er ihr vor dem Hintergrund dessen, dass die Kl\u00e4gerin \u2013 wie aufgezeigt &#8211; f\u00fcr die verl\u00e4ssliche Bezifferung ihres Verg\u00fctungsanspruchs entscheidend und alternativlos auf die im Rechtsstreit eingeforderten Daten angewiesen ist, nicht zuzumuten w\u00e4re. Das gilt selbst dann, wenn davon ausgegangen wird, dass ein Mitarbeiter \u00fcber mehrere Monate hinweg mit der Sachaufkl\u00e4rung und Datenzusammenstellung besch\u00e4ftigt sein sollte. Eine unzumutbare Belastung ergibt sich hieraus umso weniger, als sich die Beklagte entgegenhalten lassen muss, dass sie vor Aufnahme der Erfindungsbenutzung h\u00e4tte in Betracht ziehen k\u00f6nnen und m\u00fcssen, dass sie den Erfindern demn\u00e4chst aller Voraussicht nach Ausk\u00fcnfte \u00fcber die von ihr mit der Diensterfindung gezogenen wirtschaftlichen Vorteile wird geben m\u00fcssen und dass es hierbei \u2013 wof\u00fcr gute Gr\u00fcnde bestanden &#8211; auf die unternommenen Arzneimittelverk\u00e4ufe mit erfindungsgem\u00e4\u00df hergestellten Wirkstoffen ankommen kann. Dies bedenkend, h\u00e4tte die Beklagte ihre elektronische Datenerfassung vorausschauend so einrichten k\u00f6nnen, dass ihr sp\u00e4ter eine weitgehend automatische Abfrage der ma\u00dfgeblichen Daten m\u00f6glich ist. Dass derartiges nicht umsetzbar gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich; im Gegenteil weist die Beklagte selbst darauf hin, dass ihr Datenverwaltungssystem eine Verkn\u00fcpfung zwischen Wirkstoffherstellungsverfahren und Arzneimittelverkauf nicht vorsieht, woraus im Umkehrschluss naheliegend zu folgern ist, dass die Datenerfassung prinzipiell in eben dieser Weise einzurichten gewesen w\u00e4re. Im Emailverkehr mit dem gegnersichen Prozessbevollm\u00e4chtigten (Anlage zur Berufungserwiderung) findet sich dementsprechend die ausdr\u00fcckliche Bemerkung, dass es der Beklagten f\u00fcr bestimmte L\u00e4nder m\u00f6glich sei, \u201edie Wirkstoffcharge bis zur Lieferung des fertig formulierten Arzneimittels \u00fcber SAP zu erheben\u201c.<br \/>\ne)<br \/>\nSoweit das Landgericht die Beklagte zur Auskunftserteilung \u00fcber Lizenzeink\u00fcnfte, sonstige Einnahmen oder anderweitige wirtschaftliche Vorteile aus der Benutzung der Dienst-erfindung verurteilt hat (Urteilstenor zu I.2.), begegnet dies ebenfalls keinen Bedenken. Das gilt schon deshalb, weil der Diensterfinder an s\u00e4mtlichen Ertr\u00e4gen aus der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung angemessen zu beteiligen ist, so dass der Auskunftspflicht des Arbeitgebers selbstverst\u00e4ndlich auch Lizenzeinnahmen oder vergleichbare Erfindungsertr\u00e4ge unterfallen. Die Beklagte selbst bringt gegen diesen Teil ihrer Verurteilung auch keinerlei Einw\u00e4nde vor.<br \/>\n3.<br \/>\nDie Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sind nicht durch Erf\u00fcllung erloschen (\u00a7 362 BGB). Soweit sich das Landgericht mit diesem Einwand befasst hat, wendet sich die Berufung hiergegen nicht; Rechtsfehler sind auch nicht zu erkennen. Soweit von der Beklagten aus Anlass der Urteilsvollstreckung weitere Ausk\u00fcnfte erteilt worden sind, haben auch sie nicht zur Erf\u00fcllung gef\u00fchrt und begr\u00fcnden f\u00fcr die Kl\u00e4gerin keinen Anlass f\u00fcr eine (teilweise) Erledigungserkl\u00e4rung.<br \/>\nDie Erbringung einer Leistung zwecks Abwendung der Zwangsvollstreckung stellt keine Erf\u00fcllung im Sinne des \u00a7 362 BGB dar. Sofern der Schuldner \u2013 wie hier \u2013 nicht ausdr\u00fccklich etwas anderes bestimmt, erfolgt die Leistung im Fall der Vollstreckung aus einem nur f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar erkl\u00e4rten Urteil lediglich unter dem Vorbehalt des Rechtskrafteintrittes (BGH, NJW 1985, 2405, 2407; NJW 2014, 2199, 2200; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 23.11.2017, Az.: I-2 U 81\/16; Urt. v. 22.03.2019, Az.: I-2 U 31\/16, BeckRS 2019, 6087, Rz. 226 \u2013 improving handovers; OLG Karlsruhe, Urt. v. 09.12.2014, Az.: 8 U 187\/13, BeckRS 2015, 1634). Dies gilt auch f\u00fcr unter dem Druck der Zwangsvollstreckung erteilte Ausk\u00fcnfte (BGH, NJW 1985, 2405, 2407). Dem steht nicht entgegen, dass die einmal mitgeteilten Tatsachen nunmehr im Wissen der Kl\u00e4gerin stehen. Die Auskunftserteilung und Rechnungslegung ist eine Wissenserkl\u00e4rung, die grunds\u00e4tzlich schriftlich erteilt werden muss (BGH, NJW 2008, 917). Mithin ersch\u00f6pft sich die Pflicht zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung nicht in der blo\u00dfen Wissensvermittlung, sondern enth\u00e4lt auch die Pflicht zur \u00dcbergabe eines Schriftst\u00fccks, also einer k\u00f6rperlichen Sache, die zur\u00fcckgefordert werden kann. Die schriftlich verk\u00f6rperte Erkl\u00e4rung des Schuldners ist insbesondere auch im Verfahren \u00fcber die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der ma\u00dfgebliche Bezugspunkt. \u00dcberdies hat der Gl\u00e4ubiger eines Auskunftsanspruchs auch nach Erhalt der Auskunft noch ein schutzw\u00fcrdiges Interesse an einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber das Bestehen des Auskunftsanspruchs. Ohne eine solche rechtskr\u00e4ftige Entscheidung, an der es zumindest bei einer \u00fcbereinstimmenden Erledigungserkl\u00e4rung fehlt, k\u00f6nnte der Schuldner des Auskunftsanspruchs die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, sofern der Auskunftsberechtigte eine Solche verlangt, schon mit der Begr\u00fcndung verweigern, er sei bereits zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet gewesen und somit auch nicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Der Auskunftsberechtigte m\u00fcsste dann im Verfahren \u00fcber die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erneut die Voraussetzungen f\u00fcr das Bestehen seines Auskunftsanspruchs darlegen und ggf. beweisen. Dass dies weder prozess\u00f6konomisch noch dem Auskunftsverpflichteten zumutbar ist, liegt auf der Hand (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 23.11.2017, Az.: I-2 U 81\/16; Urt. v. 22.03.2019, Az.: I-2 U 31\/16, BeckRS 2019, 6087, Rz. 226 \u2013 improving handovers).<br \/>\nIII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<br \/>\nEs besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung zur Verg\u00fctungsbestimmung und zum Auskunftsumfang hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung (\u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung (\u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Streitfall l\u00e4sst sich vielmehr auf der Grundlage gesicherter BGH-Rechtsprechung entscheiden.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3171 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. Oktober 2021, Az. 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