{"id":883,"date":"2010-07-08T17:00:58","date_gmt":"2010-07-08T17:00:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=883"},"modified":"2016-06-26T16:56:10","modified_gmt":"2016-06-26T16:56:10","slug":"4b-o-4509-gabelfraeskopf-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=883","title":{"rendered":"4b O 45\/09 &#8211; Gabelfr\u00e4skopf II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1457<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. Juli 2010, Az. 4b O 45\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5925\">2 U 88\/10<\/a><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Vorrichtungen, die aus einem getriebelosen, direkt angetriebenen Zweiachsen-Drehkopf und einer Spindelbaugruppe bestehen, wobei der Drehkopf folgende Merkmale umfasst:<\/p>\n<p>&#8211; eine um eine erste Achse drehbar angeordnete Gabel, die ein Paar voneinander beabstandeter Gabelarme aufweist, wobei die Spindelbaugruppe drehbar zwischen den Gabelarmen f\u00fcr eine Drehbewegung um eine zweite Achse angeordnet ist;<\/p>\n<p>&#8211; eine erste Motoreinrichtung zum direkten Antrieb und zur Steuerung der Drehung der Gabel um die erste Achse;<\/p>\n<p>&#8211; einen Tragarm, an dem die Gabel angebracht ist, wobei der Tragarm ein Geh\u00e4use f\u00fcr die erste Motoreinrichtung und eine drehbare H\u00fclse enth\u00e4lt, die mit der ersten Achse konzentrisch ist und mit der Gabel funktionell verbunden ist, um sich mit ihr zu drehen;<\/p>\n<p>&#8211; und eine zweite Motoreinrichtung zum direkten Antrieb und zur Steuerung der Drehung der Spindelbaugruppe um die zweite Achse;<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die erste Motoreinrichtung einen drehmomentstarken Servomotor umfasst, der in dem Geh\u00e4use des Tragarms montiert ist und die H\u00fclse umgibt, die mit der ersten Achse konzentrisch ist, wobei der Servomotor einen Stator und einen Rotor enth\u00e4lt, wobei der Rotor mit der H\u00fclse zum direkten Abtrieb und zur Steuerung der Drehung der H\u00fclse um die erste Achse (C) verbunden ist;<\/p>\n<p>&#8211; wobei die zweite Motoreinrichtung wenigstens einen drehmomentstarken Servomotor umfasst, der konzentrisch mit der zweiten Achse in einem hohlen zylindrischen Element in den Gabelarmen montiert ist, das Innen- und Au\u00dfenfl\u00e4chen und dazwischen eine zylindrische Innenfl\u00e4che enth\u00e4lt, die ein hohles Geh\u00e4use f\u00fcr den Servomotor definiert, wobei der Servomotor einen Stator und einen Rotor enth\u00e4lt, wobei der Rotor um die zweite Achse drehbar und konzentrisch ist und direkt mit einer der Seiten der Spindelbaugruppe zum Antrieb und zur Steuerung der Spindelbaugruppe um die zweite Achse verbunden ist;<\/p>\n<p>&#8211; wobei die Spindelbaugruppe eine l\u00e4ngliche, motorgetriebene Spindel umfasst, die in einem Spindelgeh\u00e4use montiert ist, wobei der Motor in der Spindel ein Fr\u00e4swerkzeug dreht, das in einem Werkzeughalter gehalten wird, der in dem distalen Ende der Spindel angebracht ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit seit dem 15. April 2004 unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1) bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe der Herstellungsmengen und -zeiten sowie<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten oder anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermenge, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern und -medien deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des Gewinnes,<\/p>\n<p>wobei die Beklagten die Angaben zu lit. a) und b) durch die Vorlage der zugeh\u00f6rigen Rechnungen zu belegen haben<\/p>\n<p>und wobei den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Empf\u00e4nger von Angeboten und nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie diesen erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnung oder ein bestimmter Empf\u00e4nger des Angebotes in der Auskunft enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die vorstehend zu I.1. bezeichneten Erzeugnisse<\/p>\n<p>gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den durch das Urteil der Kammer gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, gegebenenfalls bereits gezahlte Kaufpreise bzw. sonstige \u00c4quivalente zu erstatten, sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten und mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen,<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>aus den Vertriebswegen endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagten die Erzeugnisse entweder wieder an sich nehmen oder deren Vernichtung beim jeweiligen Besitzer veranlassen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 15. April 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entsteht.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 300.000,00 EUR.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert wird auf 300.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents 0 885 0XXX (Anlage K 1, im Folgenden: Klagepatent), das unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorit\u00e4t vom 13. Juni 1995 (US 489XXX) am 13. Juni 1996 in englischer Verfahrenssprache angemeldet und das am 23. Dezember 1998 ver\u00f6ffentlicht wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 12. September 2006 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent wurde am 15. April 2004 auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen. Durch Beschluss der Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamts vom 30. November 2005, der zusammen mit einer neuen Fassung der Patentschrift am 7. Juni 2006 ver\u00f6ffentlicht wurde, wurde das Klagepatent in ge\u00e4nderter Fassung aufrecht erhalten und das gegen das Klagepatent gerichtete Einspruchsverfahren rechtskr\u00e4ftig abgeschlossen. Das Klagepatent betrifft einen direktangetriebenen, entlang mehreren Achsen beweglichen Fr\u00e4skopf.<\/p>\n<p>Anspruch 1 der deutschen \u00dcbersetzung des Klagepatents lautet in der aufrecht erhaltenen Fassung:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung, die aus einem getriebelosen, direkt angetriebenen Zweiachsen-Drehkopf (10) und einer Spindelbaugruppe (22) besteht, wobei der Drehkopf (10) Folgendes umfasst:<br \/>\neine um eine erste Achse (C) drehbar angeordnete Gabel (14), die ein Paar voneinander beabstandeter Gabelarme (18, 20) aufweist, wobei die Spindelbaugruppe (22) drehbar zwischen den Gabelarmen (18, 20) f\u00fcr eine Drehbewegung um eine zweite Achse (A) angeordnet ist; eine erste Motoreinrichtung (30) zum direkten Antrieb und zur Steuerung der Drehung der Gabel (14) um die erste Achse (C);<br \/>\neinen Tragarm (32), an dem die Gabel angebracht ist, wobei der Tragarm (32) ein Geh\u00e4use (48) f\u00fcr die erste Motoreinrichtung (30) und eine drehbare H\u00fclse (36) enth\u00e4lt, die mit der ersten Achse (C) konzentrisch ist und mit der Gabel (14) funktionell verbunden ist, um sich mit ihr zu drehen; und<br \/>\neine zweite Motoreinrichtung (90) zum direkten Antrieb und zur Steuerung der Drehung der Spindelbaugruppe (22) um die zweite Achse (A);<br \/>\nwobei die erste Motoreinrichtung (30) einen drehmomentstarken Servomotor (30) umfasst, der in dem Geh\u00e4use (48) des Tragarms montiert ist und die H\u00fclse (26) umgibt, die mit der ersten Achse (C) konzentrisch ist, wobei der Servomotor (31) einen Stator (66) und einen Rotor (70) enth\u00e4lt, wobei der Rotor (70) mit der H\u00fclse (36) zum direkten Abtrieb und zur Steuerung der Drehung der H\u00fclse (36) um die erste Achse (C) verbunden ist; wobei die zweite Motoreinrichtung (90) wenigstens einen drehmomentstarken Servomotor (92, 94) umfasst, der konzentrisch mit der zweiten Achse (A) in einem hohlen zylindrischen Element (96, 98) in den Gabelarmen montiert ist, das Innen- und Au\u00dfenfl\u00e4chen (99, 100) und dazwischen eine zylindrische Innenfl\u00e4che (101) enth\u00e4lt, die ein hohles Geh\u00e4use f\u00fcr den Servomotor (92, 94) definiert, wobei der Servomotor (92, 94) einen Stator (120) und einen Rotor (126) enth\u00e4lt, wobei der Rotor (126) um die zweite Achse (A) drehbar und konzentrisch ist und direkt mit einer der Seiten der Spindelbaugruppe (22) zum Antrieb und zur Steuerung der Spindelbaugruppe (22) um die zweite Achse (A) verbunden ist;<br \/>\nwobei die Spindelbaugruppe (22) eine l\u00e4ngliche, motorgetriebene Spindel (24) umfasst, die in einem Spindelgeh\u00e4use (26) montiert ist, wobei der Motor in der Spindel (24) ein Fr\u00e4swerkzeug (28) dreht, das in einem Werkzeughalter gehalten wird, der in dem distalen Ende der Spindel (24) angebracht ist.\u201c<\/p>\n<p>Nachstehend wiedergegebene Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und veranschaulichen dessen technische Lehre anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 1 ist eine perspektivische Darstellung einer Ausf\u00fchrungsform, Figur 3 eine teilweise aufgebrochene Querschnittsansicht des Tragarms und des oberen Motoraufbaus. Figur 4 zeigt den Gabel- und Spindelaufbau des Spindelkopfs in teilweise aufgebrochener vertikaler Querschnittsansicht und Figur 6 die Gabel des Spindelkopfes in perspektivischer Ansicht:<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt direkt angetriebene Fr\u00e4sk\u00f6pfe des Typs A (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) sowie des Typs B (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2) her, welche sie gemeinsam mit der Beklagten zu 2) in der Bundesrepublik Deutschland vertreibt. Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen technischen Zeichnungen (Anlagen K 9 und B 5, letztere mit Beschriftungen der Beklagten versehen) zeigen die Konstruktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1:<\/p>\n<p>Auch die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1 und 4 der durch die Beklagte zu 1) angemeldeten WO2009\/034XXX (Anlage B 7) zeigen die Konstruktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1:<\/p>\n<p>Die Konstruktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 ist aus den nachstehend verkleinert wiedergegebenen technischen Zeichnungen (Anlagen K 12 und B 6, letztere mit Beschriftungen der Beklagten versehen) ersichtlich:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten jeweils wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Bei beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei in einem Tragarm, an welchem die Gabel angebracht sei, eine drehbare H\u00fclse vorhanden, welche durch eine erste Motoreinrichtung, bestehend aus einem Stator und einem Rotor, umgeben sei. Auch weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 Gabelarme auf, in denen ein hohles Geh\u00e4use mit zylindrischer Form ausgef\u00fchrt sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagten im zuerkannten Umfang zu verurteilen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise: den Beklagten f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Empf\u00e4nger von Angeboten und nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie diesen erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnung oder ein bestimmter Empf\u00e4nger des Angebotes in der Auskunft enthalten ist,<\/p>\n<p>hilfsweise: den Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten, das Klagepatent zu verletzen. Bei beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen fehle es jeweils an einer von einer ersten Motoreinrichtung umgebenen H\u00fclse. Vielmehr sei der Rotor eines zur Achse des Tragarms konzentrisch angebrachten Motors unmittelbar an der Gabel befestigt. Auch fehle es beim Tragarm an einem den Motor umgebenden Geh\u00e4use, denn die Motoreinrichtung sei vom Tragarm getrennt und r\u00e4umlich weit entfernt. Ferner fehle es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 an einem hohlen zylindrischen Element zwischen den Innen- und Au\u00dfenfl\u00e4chen der Gabelarme. Das tats\u00e4chlich vorhandene hohle Element habe keine zylindrische, sondern eine Tropfenform.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Entfernung aus dem Vertriebsweg sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 139, 140a Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB gegen die Beklagten zu. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen jeweils von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen getriebelosen Arbeitsspindelkopf f\u00fcr eine mit Motoren ausgestattete Fr\u00e4smaschine.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent in seinen einleitenden Bemerkungen ausf\u00fchrt, wird bei herk\u00f6mmlichen, aus dem Stand der Technik vorbekannten mehrfunktionellen Werkzeugmaschinen die mehrachsige Bewegung und Drehung der Fr\u00e4sspindel und des Spindelkopfes durch entfernt angeordnete Motoren gesteuert, wie dies beispielsweise in der US-A 5 258 883 (Anlage K 3, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage K 3a) offenbart ist. Dabei werden zur \u00dcbertragung der Bewegung von den entfernt angeordneten Motoren durch Synchronriemen, Schneckenantriebe, R\u00e4der, Kegelgetriebe, Stirnr\u00e4dergetriebe oder funktionell mit der Spindel und dem Spindelkopf gekuppelte Kegelgetriebe verwendet. Ferner ist aus dem Stand der Technik die in der JP 63-295 143 A (Anlage K 3, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage K 3a) offenbarte Vorrichtung bekannt, die aus einem Zweiachsen-Drehkopf und einer Spindelbaugruppe besteht. Dabei weist der Drehkopf eine Gabel auf, die so angebracht ist, dass sie sich um eine Achse (C) drehen kann. Zwischen den voneinander beabstandeten Gabelarmen ist die Spindelbaugruppe derart drehbar montiert, dass sie sich um eine zweite Achse (A) drehen kann. Ferner umfasst diese vorbekannte Vorrichtung eine erste und eine zweite Motoreinrichtung, welche die Drehbewegung um die beiden Achsen (A) und (C) bewirken.<\/p>\n<p>Aufgrund der zunehmend verbreiteten Verwendung der Linearmotortechnik in Werkzeugmaschinen werden lineare Achsen schneller angetrieben, weil die Schnittgeschwindigkeiten steigen. Namentlich in der Luft- und Raumfahrtindustrie ist es dabei erforderlich, dass das Werkzeug im Verh\u00e4ltnis zur bearbeiteten Oberfl\u00e4che in einem bestimmten Winkel gehalten wird. Weil und soweit sich die lineare Achse oder Kontur der zu bearbeitenden Oberfl\u00e4che abrupt \u00e4ndert, ist eine Korrekturbewegung der Drehachse erforderlich unter gleichzeitiger Beibehaltung des Winkels im Verh\u00e4ltnis zwischen Werkzeug und bearbeiteter Oberfl\u00e4che. Beispielsweise muss bei der Bearbeitung eines kastenf\u00f6rmigen Hohlraums mit einem Seitenwandneigungswinkel von 15 Grad der Kippwinkel des Werkzeugs an jedem Viertelkreispunkt um 90 Grad gedreht werden. Damit sich der Fr\u00e4svorgang nicht verlangsamt, muss dann der Spindelkopf mit sehr hoher Beschleunigung um 90 Grad um die Ecke bewegt werden. Das ist mit einem Getriebespindelkopf schwer zu erreichen.<\/p>\n<p>Ferner ist aus der US 4 425 818 A (Anlage K 5, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage K 5a) ein mit Gelenken versehener robotischer Manipulator mit mehreren Segmenten zwischen einer festen Basis und einem distalen Ende vorbekannt. Wenigstens eines der Gelenke umfasst dabei einen getriebelosen und drehmomentstarken Direktantriebs-Servomotor mit einem Stator und einem Rotor, wobei eine der Komponenten dieses Motors an einem Antriebselement angebracht ist, das sich n\u00e4her bei der festen Basis befindet, w\u00e4hrend sich die andere Komponente an einem angetriebenen Element angebracht ist, das sich n\u00e4her bei dem distalen Ende des Manipulator-Arms befindet. Dieser vorbekannte Manipulator wird zum Schwei\u00dfen, zum Zusammensetzen von Teilen sowie zum Beschichten und in anderer Weise verwendet.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, einen Antriebsspindelkopf zu schaffen, der mit hohen Geschwindigkeiten gedreht werden kann, um auf abrupte und kontinuierliche \u00c4nderungen in der Kontur einer zu bearbeitenden Oberfl\u00e4che zu reagieren, wobei die erforderliche Winkelbeziehung zwischen Spindelkopf und Oberfl\u00e4che beibehalten wird.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung, die besteht aus<br \/>\na) einem getriebelosen, direkt angetriebenen Zweiachsen-Drehkopf (10) und<br \/>\nb) einer Spindelbaugruppe (22).<\/p>\n<p>2. Die Spindelbaugruppe (22) umfasst eine l\u00e4ngliche, motorgetriebene Spindel (24), die in einem Spindelgeh\u00e4use (26) montiert ist, wobei der Motor in der Spindel (24) ein Fr\u00e4swerkzeug (28) dreht, das in einem Werkzeughalter gehalten wird, der in einem distalen Ende der Spindel (24) angebracht ist.<\/p>\n<p>3. Der Drehkopf (10) umfasst folgende Merkmale:<br \/>\na) eine um eine erste Achse (C) drehbar angeordnete Gabel (14), die ein Paar voneinander beabstandeter Gabelarme (18, 20) aufweist, wobei die Spindelbaugruppe (22) drehbar zwischen den Gabelarmen (18, 20) f\u00fcr eine Drehbewegung um eine zweite Achse (A) angeordnet ist;<br \/>\nb) eine erste Motoreinrichtung (30) zum direkten Antrieb und zur Steuerung der Drehung der Gabel (14) um die erste Achse (C);<br \/>\nc) wobei die erste Motoreinrichtung (30) einen drehmomentstarken Servomotor (31) umfasst,<br \/>\nc1) der in dem Geh\u00e4use (48) des Tragarmes (32) montiert ist und<br \/>\nc2) eine H\u00fclse (36) umgibt, die mit der ersten Achse (C) konzentrisch ist,<br \/>\nc3) wobei der Servomotor (31) einen Stator (66) und einen Rotor (70) enth\u00e4lt,<br \/>\nc4) wobei der Rotor (70) mit der H\u00fclse (36) zum direkten Antrieb und zur Steuerung der Drehung der H\u00fclse (36) um die erste Achse (C) verbunden ist;<br \/>\nd) einen Tragarm (32),<br \/>\nd1) an dem die Gabel (14) angebracht ist,<br \/>\nd2) wobei der Tragarm (32) ein Geh\u00e4use (48) f\u00fcr die erste Motoreinrichtung (30) und eine drehbare H\u00fclse (36) enth\u00e4lt, die<br \/>\nd2a) mit der ersten Achse (C) konzentrisch ist und<br \/>\nd2b) mit der Gabel (14) funktionell verbunden ist, um sich mit ihr zu drehen;<br \/>\ne) eine zweite Motoreinrichtung (90) zum direkten Antrieb und zur Steuerung der Drehbewegung der Spindelbaugruppe (22) um die zweite Achse (A);<br \/>\nf) wobei die zweite Motoreinrichtung (90) wenigstens einen drehmomentstarken Servomotor (92, 94) umfasst,<br \/>\nf1) der konzentrisch mit der zweiten Achse (A) in einem hohlen zylindrischen Element (96, 98) in den Gabelarmen (18,20) montiert ist, das<br \/>\nf1a) Innen- und Au\u00dfenfl\u00e4chen (99, 100)<br \/>\nf1b) und dazwischen eine zylindrische Innenfl\u00e4che (101) enth\u00e4lt, die ein hohles Geh\u00e4use f\u00fcr den Servomotor (92, 94) definieren,<br \/>\nf2) wobei der Servomotor (92, 94) einen Stator (120) und einen Rotor (126) enth\u00e4lt,<br \/>\nf2a) wobei der Rotor (126) um die zweite Achse (A) drehbar und konzentrisch ist und<br \/>\nf2b) direkt mit einer der Seiten der Spindelbaugruppe (22) zum Antrieb und zur Steuerung der Drehung der Spindelbaugruppe (22) um die zweite Achse (A) verbunden ist.<\/p>\n<p>Aufgrund der Direktantriebe sind Getriebe und Synchronriemen \u00fcberfl\u00fcssig und l\u00e4sst sich die Spindel mit hohen Geschwindigkeiten unter Beibehaltung der gew\u00fcnschten Winkelbeziehung drehen. Auch ist es vorteilhaft, dass wegen des Fortfalls der Getriebe eine h\u00f6here Werkzeug-Steifigkeit erzielt wird und weniger Energie verloren geht.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 macht von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Klagepatents Gebrauch. Dies steht zwischen den Parteien mit Ausnahme der Merkmale 3.d) und 3.c) sowie 3.f) \u2013 zu Recht \u2013 au\u00dfer Streit, so dass es insoweit keiner Ausf\u00fchrungen bedarf. Aber auch die Verwirklichung dieser genannten Merkmale l\u00e4sst sich feststellen.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Merkmal 3.d), gem\u00e4\u00df dem die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung einen Tragarm (32) aufweist, an dem eine Gabel angebracht ist, und der ein Geh\u00e4use (48) f\u00fcr die erste Motoreinrichtung (30) sowie eine drehbare H\u00fclse (36) enth\u00e4lt, wobei die H\u00fclse mit der ersten Achse (C) konzentrisch und mit der Gabel (14) funktionell verbunden ist, um sich mit zu drehen, ist verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Aus fachm\u00e4nnischer Sicht ist dieses Merkmal im Hinblick auf das Vorhandensein eines Geh\u00e4uses (48) in der Weise auszulegen, dass der Tragarm einen in irgendeiner Weise gebildeten Abschnitt aufweisen muss, in den die erste Motoreinrichtung (30) zumindest teilweise r\u00e4umlich aufgenommen ist.<\/p>\n<p>Dies folgt zum einen aus dem allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis, von dem abzuweichen die technische Lehre des Klagepatents keinen Anlass bietet. Hiernach ist ein Geh\u00e4use ein konstruktives Element, in welches ein anderes Element so aufgenommen ist, dass es durch das Geh\u00e4use wenigstens teilweise umgeben ist. Da nach dem Wortlaut des Anspruchs das Geh\u00e4use (48) im Tragarm (32) enthalten ist, muss es seinerseits ein Element und konstruktiver Bestandteil des Tragarms (32) sein.<\/p>\n<p>Zum anderen folgt diese Sichtweise aus der gebotenen funktionsorientierten Auslegung, also der Deutung der Merkmale und Begriffe des Patentanspruchs dahingehend, wie dies angesichts der ihnen nach der offenbarten Erfindung zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH GRUR 2001, 232, 233 \u2013 Brieflocher; OLG D\u00fcsseldorf GRUR 2000, 599, 601 \u2013 Staubsaugerfilter). Bei der Ermittlung des hiernach ma\u00dfgeblichen technischen Sinn und Zwecks ist der Zusammenhang, in dem das Merkmal 3.d) mit den Merkmalen 3.a) und 3.b) steht, von besonderer Bedeutung. Denn der Fachmann nimmt bei der Auslegung des Patentanspruchs diesen immer in seinem Gesamtzusammenhang in den Blick (BGH GRUR 2004, 845, 846 \u2013 Drehzahlermittlung; Benkard \/ Scharen, PatG, 10. Aufl., \u00a7 14 Rn. 13), so dass bei der Auslegung eines einzelnen Merkmals auch die mit diesem im sinnhaften Zusammenhang stehenden anderen Merkmale zu ber\u00fccksichtigen sind. Daher erkennt der Fachmann, dass gem\u00e4\u00df Merkmal 3.a) die Gabel (14) drehbar um eine erste Achse (C) angeordnet ist, wobei die Drehbewegung gem\u00e4\u00df Merkmal 3.b) durch die erste Motoreinrichtung (30) als direkter Antrieb bewirkt wird. Da die Gabel (14) an dem Tragarm (32) nach Merkmal (d) angebracht ist, muss die Drehbewegung relativ zwischen Tragarm (32) und Gabel (14) ausgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang entnimmt der Fachmann dem Klagepatent weiterhin, dass diese Bewegung dadurch bewirkt wird, dass die erste Motoreinrichtung (30) in den Tragarm (32), n\u00e4mlich in das in diesem enthaltene Geh\u00e4use (48) aufgenommen ist, um \u2013 jeweils \u00fcber weitere Bauteile vermittelt \u2013 einerseits mit dem Tragarm und andererseits mit der Gabel (14) verbunden zu sein, da dann die Drehung des Rotors (70) im Stator (66) ein Verdrehen von Tragarm (32) und Gabel (14) relativ zueinander bewirkt. Die Aufnahme der ersten Motoreinrichtung in ein im Tragarm (32) enthaltenes Geh\u00e4use (48) tr\u00e4gt demnach gerade dazu bei, dass sich die Gabel \u00fcberhaupt relativ zum Tragarm (32) drehen kann. Aus dem dargestellten technischen Zusammenhang ist somit f\u00fcr den Fachmann ersichtlich, dass die Aufnahme der ersten Motoreinrichtung (30) in ein im Tragarm (32) enthaltenes Geh\u00e4use (48) gerade dazu beitr\u00e4gt, den technischen Sinn und Zweck der Gabel (14) zu gew\u00e4hrleisten, dass n\u00e4mlich die Gabel (14) sich relativ zum Tragarm verdrehen und damit Teil der gew\u00fcnschten kardanischen Lagerung des zweiachsigen Drehkopfs (10) sowie des Werkzeughalters und des Fr\u00e4swerkzeugs (28) \u2013 nach Merkmal 2. \u2013 sein kann.<\/p>\n<p>Hiernach weist der Tragarm der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Geh\u00e4use auf, in das eine erste, die Drehbewegung der Gabel antreibende erste Motoreinrichtung aufgenommen ist. Der Tragarm der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 verf\u00fcgt \u00fcber einen radial \u00e4u\u00dferen Abschnitt, der den radial innen angrenzenden Stator der Motoreinrichtung \u00fcber die gesamte axiale L\u00e4nge hinweg umgibt. Dies l\u00e4sst sich aus der oben wiedergegebenen technischen Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage B 5 ersehen, welche unstreitig die Konstruktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 zeigt. Die Beklagte hat vorgebracht, dass der Stator in dieser Zeichnung durch diejenige Fl\u00e4che dargestellt ist, welche mit horizontalen Linien schraffiert ist. Dies entspricht dem auf Anlage K 15 \u2013 die eine farbliche markierte Fassung der technischen Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage B 5 ist \u2013 bezogenen kl\u00e4gerischen Vortrag, wonach der Stator farblich gr\u00fcn und das Geh\u00e4use farblich rosa gekennzeichnet ist. Demnach umgibt das Geh\u00e4use unstreitig den Stator des die Gabel bewegenden Motors.<\/p>\n<p>Der Einwand der Beklagten, nach dem kl\u00e4gerischen Vorbringen sei das Geh\u00e4use der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 entgegen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre r\u00e4umlich getrennt und weit entfernt vom Motor, greift daher nicht durch. Zwar hat sich die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Darlegung des Verletzungstatbestandes zun\u00e4chst auf den Ausschnitt (Anlage K 9b) einer die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 zeigenden technischen Zeichnung (Anlage K 9a) bezogen, aus der in der Tat nicht klar zu erkennen ist, ob die Kl\u00e4gerin nicht etwa einen Abschnitt des Tragarms als Geh\u00e4use bezeichnet hat, der in Wahrheit auf einer anderen axialen H\u00f6he liegt als der Motor. Im weiteren schrifts\u00e4tzlichen Vorbringen hat die Kl\u00e4gerin sich dann jedoch das Beklagtenvorbringen zu eigen gemacht und in \u00dcbereinstimmung mit diesem dargelegt, dass der Materialabschnitt, welcher den Motor umgibt, das Geh\u00e4use (48) gem\u00e4\u00df der technischen Lehre des Klagepatents bildet. Ihren in m\u00fcndlicher Verhandlung erhobenen weiteren Einwand, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 sei der Stator des Motors nicht von einem Geh\u00e4use, sondern lediglich von einer d\u00fcnnen Abdeckung umgeben, so dass der in dieser Weise umh\u00fcllte Stator exakt in eine Aufnahme der Maschine eingesetzt werde, in welcher die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 verwendet werde, haben die Beklagten nicht als Tatsachenvorbringen aufrecht erhalten. Sie haben insoweit lediglich Mutma\u00dfungen \u00fcber die Beschaffenheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 angestellt, womit sie ihrer Obliegenheit, zur Beschaffenheit ihres eigenen Produktes vorzutragen, nicht gen\u00fcgt haben.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die in Merkmal 3.d) gelehrte drehbare H\u00fclse ist das Merkmal in der Weise auszulegen, dass als erfindungsgem\u00e4\u00dfe H\u00fclse (36) jedes Bauelement in Betracht kommt, die in konstruktiv beliebiger Weise zum einen mit dem Rotor (70) des Motors (30) und zum anderen mit der Gabel (14) derart mechanisch gekoppelt ist, dass die Drehbewegung des Rotors (70) die Drehbewegung der Gabel (14) bewirkt. Insbesondere entspricht es der technischen Lehre des Klagepatents, wenn die Kopplung zwischen Rotor (70) und H\u00fclse (36) durch eine einst\u00fcckige Ausf\u00fchrung beider Elemente bewirkt wird.<\/p>\n<p>Dieses technische Verst\u00e4ndnis folgt zun\u00e4chst aus dem oben unter a) aufgezeigten technischen Zusammenhang des Merkmals 3.d) mit den Merkmalen 3.a) und 3.b). Aus fachm\u00e4nnischer Sicht kommt es auf Grundlage des in seinem Zusammenhang zu verstehenden Anspruchswortlauts darauf an, dass eine Rotation des Rotors die H\u00fclse und \u00fcber diese die Gabel in Drehung versetzt. Die in das Geh\u00e4use (48) des Tragarms (32) aufgenommene Motoreinrichtung (30) soll einen Direktantrieb der Gabel (14) bei ihrer Drehbewegung um die erste Achse (C), also relativ zum Tragarm (32) bewirken. In welcher Weise dies konstruktiv bewerkstelligt wird, gibt das Klagepatent in seinem Anspruchswortlaut nicht vor, auch der Patentbeschreibung kann der Fachmann hierzu keine den Schutzbereich einschr\u00e4nkenden Angaben entnehmen.<\/p>\n<p>Dieser technische Zusammenhang bestimmt auch die aus fachm\u00e4nnischer Sicht anzustellende funktionsorientierte Auslegung: Nach dem technischen Sinn und Zweck, den Zweiachsen-Drehkopf (10) gem\u00e4\u00df Merkmal 1. kardanisch, also drehbar um zwei Achsen zu lagern, hat der Tragarm (32) die Funktion einerseits die Motoreinrichtung zum Antrieb der Drehbewegung um die erste Achse (C) aufzunehmen, und andererseits \u00fcber die drehbare H\u00fclse (36), die er enth\u00e4lt, die Drehbewegung auf die Gabel (14) zu \u00fcbertragen. Die H\u00fclse (36) ist deshalb so auszugestalten, dass sie als Antriebsbauteil f\u00fcr die Gabel (14) wirkt. Die weitere konstruktive Ausgestaltung des Tragarms (32) \u00fcber diese Funktion hinaus ist aus fachm\u00e4nnischer Sicht weder im Anspruch gelehrt noch in der Patentbeschreibung n\u00e4her erl\u00e4utert. Der Fachmann ist daher, wie die Kammer im Rahmen der Auslegung des Klagepatents durch das Urteil 4b O XXX\/06 (Anlage B 1, dort Seite 17f.) ausgef\u00fchrt hat, in den konstruktiven Einzelheiten der Gestaltung des Tragarms frei. Weder ist er durch die technische Lehre des Klagepatents daran gehindert, das den Motor (30) aufnehmende Geh\u00e4use (48) fest verbunden mit und unmittelbar angrenzend zum Stator (66) auszugestalten, noch f\u00fchrt es aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus, wenn der Rotor (70) mit der H\u00fclse (36) einst\u00fcckig ausgebildet ist. Erfindungsgem\u00e4\u00df kann demnach das Bauteil, das als Rotor des Motors durch den Stator in Drehbewegung versetzt wird, zugleich dasjenige Element ausbilden, dass gem\u00e4\u00df Merkmal 3.d2 mit der ersten Achse (C) konzentrisch verl\u00e4uft und mit der Gabel (14) in der Weise funktionell verbunden ist, dass es sich mit ihr dreht. Diese Ausgestaltung erf\u00fcllt die Funktion der Drehbewegungs\u00fcbertragung sogar in einer nach der Aufgabenstellung des Klagepatents vorteilhaften Weise, weil zwischen den Rotor und die H\u00fclse kein weiteres Material tritt und das auf den Rotor wirkende Drehmoment unmittelbar auf die H\u00fclse und von dieser auf die Gabel \u2013 dank der funktionellen Verbindung mit dieser \u2013 \u00fcbertragen wird.<\/p>\n<p>Demnach verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 Merkmal 3.d) auch insoweit. Wiederum aus der als Anlage B 5 vorgelegten technischen Zeichnung l\u00e4sst sich erkennen, dass der diagonal (von links unten nach rechts oben) schraffierte Materialbereich einerseits die Permanentmagnete tr\u00e4gt, welche mit dem Stator in eine elektromagnetische Wechselwirkung treten um eine Drehbewegung zu erzeugen, und dass sich derselbe Materialbereich andererseits in Form einer H\u00fclse konzentrisch zur Drehachse der Gabel zu dieser hin erstreckt und mit dieser derart verbunden ist, dass die Drehbewegung auf die Gabel \u00fcbertragen wird. Aus den dargelegten Gr\u00fcnden greift das hiergegen gerichtete Argument der Beklagten, der genannte Materialabschnitt k\u00f6nne nicht zugleich den Rotor (70) und die H\u00fclse (36) darstellen, nicht durch. Gegen diese Sichtweise spricht \u00fcberdies, dass dasselbe Bauteil einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gleichzeitig mehrere Elemente gem\u00e4\u00df der technischen Lehre des Klagepatents darstellen kann. Es spricht daher nicht gegen die Verwirklichung des Merkmals 3.d), dass ein einziges Bauteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zugleich als Rotor (70) \u2013 oder als Bestandteil desselben \u2013 und als H\u00fclse (36) gem\u00e4\u00df der Terminologie des Klagepatents beurteilt wird.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Aus dem oben unter 1. zu Merkmal 3.c) Ausgef\u00fchrten folgt zugleich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 Merkmal 3.c) verwirklicht, gem\u00e4\u00df dem die erste Motoreinrichtung (30) einen drehmomentstarken Servomotor umfasst, der in dem Geh\u00e4use (48) des Tragarms (32) montiert ist und der die mit der ersten Achse (C) konzentrische H\u00fclse (36) umgibt, wobei der Servomotor (31) einen Stator (66) und einen Rotor (70) enth\u00e4lt und der Rotor (70) mit der H\u00fclse (36) zum direkten Antrieb und zur Steuerung der Drehung der H\u00fclse (36) um die erste Achse (C) verbunden ist. Auch insoweit lehrt der Anspruchswortlaut den Fachmann, dass der technische Sinn und Zweck der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Konstruktion darauf gerichtet ist, die von der Motoreinrichtung (30) ausge\u00fcbte Drehbewegung im Wege des direkten Antriebes \u00fcber die mit dem Rotor (70) und gem\u00e4\u00df Merkmal 3.d2b) zugleich mit der Gabel (14) verbundene H\u00fclse (36) vom Motor auf die Gabel zu \u00fcbertragen. Diese Funktion steht auch bei der Auslegung des Merkmals 3.c) im Vordergrund. Der Fachmann legt das Merkmal daher in der Weise aus, dass es jede Gestaltung erfasst, bei der die Verbindung von Motor und Gabel \u00fcber die mit diesen beiden Elementen verbundene H\u00fclse in der Weise gew\u00e4hrleistet ist, dass die Drehbewegung auf die Gabel \u00fcbertragen wird, gleichviel, ob Rotor und H\u00fclse ein- oder mehrst\u00fcckig ausgebildet sind; wiederum ist die einst\u00fcckige Ausbildung sogar eher geeignet, die technische Aufgabe des Klagepatents, n\u00e4mlich die direkte Bewegungs\u00fcbertragung vom Motor auf die Gabel, zu erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Demnach verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 Merkmal 3.c): Die H\u00fclse (in Anlage B 5 schraffiert dargestellt und mit der Bezugsziffer 8 bezeichnet) ist einst\u00fcckig mit dem Rotor ausgebildet, sie tr\u00e4gt n\u00e4mlich die elektromagnetisch angetriebenen Permanentmagneten. Die H\u00fclse ist \u00fcber Befestigungsmittel an ihrem unteren Ende fest mit der Gabel (in Anlage B 5 in breiterer Schraffierung dargestellt und mit der Bezugsziffer 5 bezeichnet) verbunden. Zugleich ist die H\u00fclse von der Motoreinrichtung umgeben: Sie liegt radial innerhalb des Rotors und des Stators (in Anlage B 5 mit waagerechter Schraffierung dargestellt), wird also von beiden Bauteilen allseitig umgeben.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Auch Merkmal 3.f) wird durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 verwirklicht. Der Streit der Parteien dreht sich insoweit alleine darum, ob die \u00d6ffnungen in den Gabelarmen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 zwischen der jeweiligen Innen- und Au\u00dfenfl\u00e4che des jeweiligen Gabelarms ein hohles zylindrisches Element ausbilden, das eine zylindrische Innenfl\u00e4che enth\u00e4lt, die wiederum ein hohles Geh\u00e4use f\u00fcr den Servomotor definiert.<\/p>\n<p>Bei der Bestimmung des Schutzbereichs erkennt der Fachmann, dass auch eine \u00d6ffnung mit einer Zylinderform mit einer unregelm\u00e4\u00dfigen, nicht kreisrunden Querschnittsfl\u00e4che geeignet ist, Merkmal 3.f) zu verwirklichen. Nach dem allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis kann ein Zylinder auch ein anderer als ein kreiszylindrischer K\u00f6rper sein. Der Kreiszylinder, bei dem die Schnittfl\u00e4che senkrecht zu L\u00e4ngsachse kreisrund ist, bildet (nur) einen Sonderfall des Zylinders. Daf\u00fcr, dass das Klagepatent auf diesen Sonderfall beschr\u00e4nkt ist, kann der Fachmann keinen Anhaltspunkt erkennen. Das Klagepatent gibt keinen Aufschluss dar\u00fcber, mit welcher geometrischen Strenge es den Begriff zylindrisch verstanden wissen will. Der Fachmann erh\u00e4lt keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass es auf eine kreiszylindrische Formgebung der \u00d6ffnungen in den Gabelarmen ankommt. Wesentlich ist, zumal vor dem Hintergrund der formulierten technischen Aufgabe, dass die Servomotoren (92, 94), welche die zweite Motoreinrichtung (90) bilden, in den \u00d6ffnungen der Gabelarme (18, 20) untergebracht sind. Diese Lagerung unmittelbar auf der zweiten Drehachse (A) gestattet den Direktantrieb der Spindelbaugruppe (22) bei ihrer Bewegung um diese Achse. Es ist daher in das konstruktive Belieben des Fachmanns gestellt, ob er die zylindrische Form der \u00d6ffnungen kreiszylindrisch w\u00e4hlt oder allgemeiner fasst, n\u00e4mlich so, dass jedenfalls die Grund- und Deckfl\u00e4che des entsprechenden K\u00f6rpers parallel sind und die dazwischen liegende Mantelfl\u00e4chen aus parallelen Geraden gebildet ist. Bei einer \u201etropfenf\u00f6rmigen\u201c Grund- und Deckfl\u00e4che ist demnach immer noch eine Zylinderform gewahrt.<\/p>\n<p>Aber selbst wenn das Klagepatent insoweit enger auszulegen und sein Schutzbereich auf \u00d6ffnungen mit kreiszylindrischer Form beschr\u00e4nkt sein sollte, w\u00e4re Merkmal 3.f) gleichwohl durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 verwirklicht. Deren \u00d6ffnungen in der Gabel weisen \u2013 in axialer Richtung \u2013 jeweils einen nicht unerheblichen Abschnitt auf, in dem sie kreiszylindrisch geformt sind. Dies ergibt sich aus der oben im Tatbestand wiedergegebenen Figur 1 der WO 2009\/034XXX (Anlage B 7), welche unstreitig die Konstruktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 zeigt. Aus dieser Figur ist ersichtlich, dass die Formgebung der \u00d6ffnung entlang der Achse (A) variiert. W\u00e4hrend in dem zur Au\u00dfenfl\u00e4che hin liegenden Abschnitt die \u00d6ffnung einen nicht-kreisf\u00f6rmigen Querschnitt aufweist, n\u00e4mlich eine Kreisform mit einer erheblichen Ausnehmung an der oberen Seite, hat der zur Innenseite des Gabelarms hin gelegene axiale Abschnitt der \u00d6ffnung einen kreisrunden Querschnitt. Dies ist zum einen daran erkennbar, dass in Figur 1 der WO \u2018XXX nach Art einer Explosionszeichnung die Bauteile gezeigt sind, die im fertig montierten Zustand der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 in die \u00d6ffnungen der Gabelarme hinein greifen. Diese Bauteile weisen jeweils (sowohl das linke als auch das rechte) eine an den Querschnitt der \u00d6ffnung angepasste Kontur auf: Zur Au\u00dfenfl\u00e4che hin weicht die Kontur durch einen Vorsprung (in Figur 1 der WO \u2018XXX mit der Bezugsziffer (18) bezeichnet) von einer Kreisform ab. Weiter innen liegt jedoch ein Abschnitt des jeweiligen Bauteils, an dem die Au\u00dfenkontur kreisrund ist.<\/p>\n<p>Dass auch der tats\u00e4chlich in die \u00d6ffnungen der Gabelarme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 eingebaute Motorentyp eine kreisrunde Au\u00dfenkontur hat, belegt das Deckblatt der Anlage K 14, welches einen Motor vom Typ D zeigt, wie er \u2013 unstreitig \u2013 in den \u00d6ffnungen der Gabelarme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 eingebaut wird. Somit l\u00e4sst sich feststellen, dass diese \u00d6ffnungen \u00fcber einen nicht v\u00f6llig unerheblichen axialen Abschnitt hinweg einen kreisrunden Querschnitt aufweisen und somit kreiszylindrisch ausgebildet sind.<\/p>\n<p>Aus dem Schutzbereich des Klagepatents f\u00fchrt auch nicht der Umstand heraus, dass nur ein axialer Abschnitt der \u00d6ffnung kreiszylindrisch ausgebildet ist und nicht die gesamte \u00d6ffnung. Gem\u00e4\u00df Merkmal 3.f1 reicht es aus, dass eine zylindrische Innenfl\u00e4che (101) zwischen Innen- und Au\u00dfenfl\u00e4che (99, 100) der Gabel (14) liegt und ein hohles Geh\u00e4use f\u00fcr den Servomotor definiert. Das Klagepatent fordert nach seiner technischen Lehre nicht, dass diese zylindrische Innenfl\u00e4che sich von der Innen- bis zur Au\u00dfenfl\u00e4che erstreckt, Merkmal 3.f) ist auch dann verwirklicht, wenn nur ein Abschnitt der \u00d6ffnung kreiszylindrisch und damit jedenfalls zylindrisch im Sinne des Merkmals ausgebildet ist.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Aus dem oben unter II.1. und II.2. Ausgef\u00fchrten folgt zugleich, dass auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents verwirklicht. Zwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 alleine die Verwirklichung der Merkmale 3.e) und 3.d) durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 im Streit. Diese sind in der oben dargelegten Weise auszulegen, so dass auch eine solche Ausgestaltung erfindungsgem\u00e4\u00df ist, bei der zum einen das Geh\u00e4use die erste Motoreinrichtung (30) r\u00e4umlich wenigstens teilweise aufnimmt, und bei der zum anderen der Rotor (70) einst\u00fcckig mit einer H\u00fclse (36) ausgebildet ist, welche radial innerhalb des Rotors (70) liegt, und die derart mit der Gabel (14) verbunden ist, dass sie als Antriebselement die Drehbewegung des Rotors (70) auf die Gabel (14) \u00fcbertragen kann. Dass dies der Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 entspricht, ergibt sich aus der als Anlage B 6 zur Gerichtsakte gereichten technischen Zeichnung, welche unstreitig die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 zeigt. Aus dieser Zeichnung ist erkennbar, dass ein Geh\u00e4use (in der Anlage B 6 mit der Bezugsziffer 7 bezeichnet) den Stator (waagerecht schraffiert) ebenso umgibt und damit r\u00e4umlich aufnimmt, wie dasjenige, diagonal (von links unten nach rechts oben) schraffiert dargestellte Bauteil, welches auf der Au\u00dfenseite Permanentmagnete tr\u00e4gt, die aufgrund der elektromagnetischen Wechselwirkung zur Drehbewegung f\u00fchren, und welches zugleich an seiner Unterseite \u00fcber Befestigungsmittel mit der Gabel (in Anlage B 6 mit der Bezugsziffer 5 bezeichnet) verbunden ist, so dass die Drehbewegung dieses Bauteils auf die Gabel \u00fcbertragen wird. Auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 ist demnach sowohl ein Geh\u00e4use vorhanden als auch eine von der ersten Motoreinrichtung umgebene H\u00fclse. Dass letztere einst\u00fcckig mit dem Rotor ausgebildet ist, steht aus den oben unter II.2. dargelegten Erw\u00e4gungen einer Verwirklichung der insoweit allein streitigen Merkmale 3.e) und 3.d) nicht entgegen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Da die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind sie gem\u00e4\u00df Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet. Die Beklagten trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihnen im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt h\u00e4tten sie die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. F\u00fcr die Zeit nach Patenterteilung schulden die Beklagten daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat die Kl\u00e4gerin ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, sind die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht haben die Beklagten au\u00dferdem die betreffenden Belege zu \u00fcberlassen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg). Hinsichtlich der Angebotsempf\u00e4nger ist den Beklagten auf ihren Hilfsantrag hin ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger; K\u00fchnen\/Geschke, Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl., Rn. 783). Die Verpflichtung der Beklagten, die verletzenden Gegenst\u00e4nde zur\u00fcckzurufen und endg\u00fcltig aus den Vertriebswegen zu entfernen, folgt aus \u00a7 140a Abs. 3 PatG. Auf eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit einer solchen Inanspruchnahme haben sich die Beklagten nicht berufen.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO. Den Beklagten war nicht auf ihren Hilfsantrag hin eine Abwendungsbefugnis gem\u00e4\u00df \u00a7 712 ZPO einzur\u00e4umen. Dazu, dass ihnen durch die Vollstreckung aus dem Urteil ein nicht zu ersetzender Nachteil entst\u00fcnde, haben sie nichts vorgebracht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1457 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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