{"id":8826,"date":"2021-11-08T17:00:12","date_gmt":"2021-11-08T17:00:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8826"},"modified":"2021-11-08T14:19:01","modified_gmt":"2021-11-08T14:19:01","slug":"i-2-u-4-21-cinacalcet-cinacalcet-schnellaufloesungsformulierung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8826","title":{"rendered":"I \u2013 2 U 4\/21 &#8211; Cinacalcet Cinacalcet-Schnellaufl\u00f6sungsformulierung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3149<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 02. September 2021, Az.I-2 U 4\/21<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8688\">4c O 56\/20<\/a><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Auf die Berufung wird das am 15.01.2021 verk\u00fcndete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf (Az. 4c O 56\/20) abge\u00e4ndert und wie folgt neu gefasst:<\/li>\n<li>1. Der Verf\u00fcgungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung untersagt<\/li>\n<li>eine pharmazeutische Zusammensetzung, umfassend<\/li>\n<li>a) von 5 % bis 40 % nach Gewicht an Cinacalcet-HCl<\/li>\n<li>b) einen pharmazeutisch akzeptablen Arzneistofftr\u00e4ger, umfassend mikrokristalline Cellulose und St\u00e4rke in einem Gewichtsverh\u00e4ltnis im Bereich von 1:1 \u2013 1:15;<\/li>\n<li>wobei mindestens eine Dosierungseinheit der pharmazeutischen Zusammensetzung ein Aufl\u00f6sungsprofil in 0,05 N HCl aufweist, gemessen gem\u00e4\u00df einem Aufl\u00f6sungstest, der in einer USP 2-Vorrichtung bei einer Temperatur von 37\u00b0C \u00b1 0,5\u00b0C und bei einer Rotationsgeschwindigkeit von 75 U\/min durchgef\u00fchrt wird, die von 50 % bis 125 % einer Zielmenge des Cinacalcets umfasst, die nicht sp\u00e4ter als etwa 30 Minuten nach Beginn des Tests aus der Zusammensetzung freigesetzt wird, n\u00e4mlich<\/li>\n<li>Cinacalcet-ratiopharm 30 mg Filmtabletten (Zulassungs-\/Reg. Nr. (AMG76): 92879.00.00; EU-Verfahren: DE\/H\/42022\/001\/DC),<\/li>\n<li>Cinacalcet ratiopharm 60 mg Filmtabletten (Zulassungs-\/Reg. Nr. (AMG76): 92880.00.00; EU-Verfahren: DE\/H\/4202\/002\/DC),<\/li>\n<li>Cinacalcet ratiopharm 90 mg Filmtabletten (Zulassungs-\/Reg. Nr. (AMG76): 92881.00.00; EU-Verfahren: DE\/H\/4202\/003\/DC),<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/li>\n<li>2. Der Verf\u00fcgungsbeklagten wird f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahme Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, jeweils zu vollziehen an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, angedroht.<\/li>\n<li>II. Die Verf\u00fcgungsbeklagte tr\u00e4gt die Kosten des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens.<\/li>\n<li>III. Die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung ist davon abh\u00e4ngig, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zuvor eine Sicherheit in H\u00f6he von EUR 1.000.000,00 leistet.<\/li>\n<li>IV. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf EUR 1.000.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>I.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin geht aus dem Verf\u00fcgungspatent \u2013 dem deutschen Teil des EP 3 260 XXA \u2013 im Wege des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens gegen den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 einem Generikum \u2013 durch die Verf\u00fcgungsbeklagte vor. Gegen die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents sind mehrere Einspr\u00fcche eingelegt worden. Mit Entscheidung vom 07.07.2021 \u2013 also zeitlich zwischen der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat und dem hierin festgesetzten Verk\u00fcndungstermin \u2013 wurde das Verf\u00fcgungspatent von der Einspruchsabteilung im Umfang des geltend gemachten Anspruchs 1 wie erteilt aufrechterhalten.<\/li>\n<li>Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung mit Urteil vom 15.01.2021 zur\u00fcckgewiesen und dies damit begr\u00fcndet, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bei der Durchsetzung des Verf\u00fcgungspatents und insbesondere bei der Untersuchung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu z\u00f6gerlich vorgegangen sei, so dass mangels Dringlichkeit kein Verf\u00fcgungsgrund bestehe.<\/li>\n<li>Dies greift die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit der Berufung an. Die Verf\u00fcgungsbeklagte verteidigt das angefochtene Urteil und ist ferner der Auffassung, dass der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents nicht ausreichend gesichert sei. Sollte die Einspruchsabteilung das Verf\u00fcgungspatent aufrechterhalten, k\u00f6nne dies nur auf evident falschen Erw\u00e4gungen beruhen.<\/li>\n<li>II.<\/li>\n<li>Die Berufung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig und hat in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat zu Unrecht den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung mit der Begr\u00fcndung verweigert, ein Verf\u00fcgungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht, da die Sache nicht dringlich sei. Auch im \u00dcbrigen liegen die Voraussetzungen zum Erlass der beantragten einstweiligen Verf\u00fcgung vor.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat aus dem Verf\u00fcgungspatent (vorgelegt mit \u00dcbersetzung in Anlage rop 1\/1a) einen Verf\u00fcgungsanspruch auf Unterlassung aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Die Verf\u00fcgungsbeklagte macht durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Verf\u00fcgungspatents entgegen \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG Gebrauch, was die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht in Abrede stellt.<\/li>\n<li>Au\u00dfer dem Verf\u00fcgungsanspruch ist auch ein Verf\u00fcgungsgrund glaubhaft gemacht. Der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents ist f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ausreichend gesichert (hierzu unter 2.). Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Sache zudem dringlich (hierzu unter 3.).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent tr\u00e4gt den Titel \u201eSchnellaufl\u00f6sungsformulierung enthaltend Cinacalcet HCl\u201c und beansprucht eine pharmazeutische Zusammensetzung.<\/li>\n<li>In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Verf\u00fcgungspatent, dass kalziumrezeptoraktive Verbindungen wie Cinacalcet-HCl im Stand der Technik als Arzneimittelwirkstoff bekannt sind. Solche kalziumrezeptoraktiven Verbindungen k\u00f6nnen insbesondere in ihrem nicht-ionisierten Zustand unl\u00f6slich oder kaum l\u00f6slich in Wasser sein. So hat Cinacalcet eine L\u00f6slichkeit in Wasser von weniger als 1 \u03bcg\/ml bei neutralem pH-Wert. Seine L\u00f6slichkeit kann sich bis ungef\u00e4hr 1,6 mg\/ml steigern, wenn der pH-Wert von ungef\u00e4hr 3 bis ungef\u00e4hr 5 reicht, und die L\u00f6slichkeit von Cinacalcet sinkt auf ungef\u00e4hr 0,1 mg\/ml, wenn der pH-Wert bei 1 liegt (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Das Verf\u00fcgungspatent bemerkt hierzu, dass eine \u2013 wie geschildert \u2013 begrenzte L\u00f6slichkeit die Anzahl der pharmazeutischen Formulierungen (z.B. Tablette, Kapsel, Pulver) und der Zufuhroptionen, die f\u00fcr die kalziumrezeptoraktiven Verbindungen verf\u00fcgbar sind, reduzieren kann. Eine begrenzte Wasserl\u00f6slichkeit kann weiterhin zu einer niedrigen Bioverf\u00fcgbarkeit der arzneilichen Verbindungen im Patienten f\u00fchren (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Ausgehend hiervon sieht das Verf\u00fcgungspatent ein Bed\u00fcrfnis, die Aufl\u00f6sbarkeit der kalziumrezeptoraktiven Verbindungen aus einer Dosierform m\u00f6glichst w\u00e4hrend der in vivo-Exposition zu maximieren und hierdurch \u2013 w\u00e4hrend der in vivo-Exposition \u2013 die Bioverf\u00fcgbarkeit der kalziumrezeptoraktiven Verbindung zu verbessern (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems schl\u00e4gt das Verf\u00fcgungspatent in seinem Anspruch 1 eine pharmazeutische Zusammensetzung mit den folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Die pharmazeutische Zusammensetzung umfasst<br \/>\na) 5 % bis 40 % nach Gewicht an Cinacalcet-HCl sowie<br \/>\nb) einen pharmazeutisch akzeptablen Arzneistofftr\u00e4ger,<br \/>\nder mikro-kristalline Cellulose und St\u00e4rke in einem Gewichtsverh\u00e4ltnis im Bereich von 1 : 1 bis 15 : 1 umfasst.<br \/>\n2. Mindestens eine Dosierungseinheit der pharmazeutischen Zusammensetzung weist ein Aufl\u00f6sungsprofil in 0,05 N HCl auf,<br \/>\n&#8211; gemessen gem\u00e4\u00df einem Aufl\u00f6sungstest, der in einer USP 2-Vorrichtung bei einer Temperatur von 37\u00b0 C \uf0b1 0,5\u00b0 C und bei einer Rotationsgeschwindigkeit von 75 U\/min durchgef\u00fchrt wird,<br \/>\n&#8211; die 50 % bis 125 % einer Zielmenge des Cinacalcets umfasst, die nicht sp\u00e4ter als etwa 30 Minuten nach Beginn des Tests aus der Zusammensetzung freigesetzt wird.<br \/>\nWie sich aus dem erl\u00e4uternden Beschreibungstext ergibt, repr\u00e4sentiert das \u201eAufl\u00f6sungsprofil\u201c denjenigen Prozentsatz des aktiven pharmazeutischen Bestandteils, der \u2013 gemessen an der Zielmenge der kalziumrezeptoraktiven Verbindung in der Arzneimittelformulierung \u2013 nicht sp\u00e4ter als 30 Minuten nach Beginn des Tests freigesetzt und damit therapeutisch verf\u00fcgbar wird. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr den Eintritt dieses Effekts ist nicht nur die besondere stoffliche Ausstattung des Tr\u00e4gerstoffs entsprechend dem Merkmal 1b (mikro-kristalline Cellulose und St\u00e4rke in einem Gewichtsverh\u00e4ltnis von 1 : 1 bis 15 : 1), sondern genauso die Menge an arzneilichem Cinacalcet-HCl-Wirkstoff in der Zusammensetzung gem\u00e4\u00df dem Merkmal 1a (5 bis 40 Gew.-%).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDer Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents ist f\u00fcr den Erlass der begehrten einstweiligen Verf\u00fcgung ausreichend gesichert.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEs entspricht der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Senats (InstGE 9, 140 = GRUR-RR<br \/>\n2008, 329 \u2013 Olanzapin; InstGE 12, 114 = Mitt. 2011, 193 \u2013 Harnkatheter; GRUR-RR 2011, 81 = Mitt. 2012, 178 \u2013 Gleitsattel-Scheibenbremse; Urteil vom 20.01.2011 \u2013 I-2 U 92\/10 = BeckRS 2011, 03266; Urteil vom 24.11.2011 \u2013 I-2 U 55\/10 = BeckRS 2011, 08596; Urteil vom 06.12.2012 \u2013 I-2 U 46\/12 = BeckRS 2013, 13744; Mitt. 2012, 415 \u2013 Adapter f\u00fcr Tintenpatrone; GRUR-RR 2013, 236, 239 f. \u2013 Flupirtin-Maleat; Urteil vom 07.11.2013 \u2013 I-2 U 94\/12, GRUR-RR 2014, 240; Urteil vom 21.01.2016 \u2013 I-2 U 48\/15 = BeckRS 2016, 03306; Urteil vom 19.02.2016 \u2013 I-2 U 54\/15 = BeckRS 2016, 06344; Urteil vom 04.03.2021 \u2013 2 U 25\/20 = GRUR-RS 2021, 4420 \u2013 Cinacalcet II), dass der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung insbesondere auf Unterlassung nur in Betracht kommt, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verf\u00fcgungspatents im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Antragstellers (Verf\u00fcgungskl\u00e4gers) zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nVon einem derart gesicherten Rechtsbestand kann regelm\u00e4\u00dfig nur ausgegangen werden, wenn das Verf\u00fcgungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren \u00fcberstanden hat (Senat, InstGE 9, 140, 146 \u2013 Olanzapin; InstGE 12, 114 \u2013 Harnkatheterset; Urteil vom 18.12.2014 \u2013 I-2 U 60\/14 = BeckRS 2015, 01829; Urteil vom 10.12.2015 \u2013 I-2 U 35\/15 = BeckRS 2016, 06028; Urteil vom 31.08.2017 \u2013 I-2 U 6\/17 = BeckRS 2017, 125978; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 509 \u2013 Ausr\u00fcstungssatz; OLG M\u00fcnchen, GRUR 2020, 385 \u2013 Elektrische Anschlussklemme; a.A. OLG Braunschweig, Mitt. 2012, 410).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAus der regelm\u00e4\u00dfigen Notwendigkeit einer positiven streitigen Rechtsbestandsentscheidung folgt umgekehrt, dass, sobald sie vorliegt, prinzipiell von einem ausreichend gesicherten Bestand des Verf\u00fcgungspatents auszugehen ist (Senat, Urteil vom 10.11.2011 \u2013 I-2 U 41\/11; Urteil vom 19.02.2016 \u2013 I-2 U 54\/15 = BeckRS 2016, 06344; Urteil vom 31.08.2017 \u2013 I-2 U 6\/17 = BeckRS 2017, 125978; Urteil vom 14.12.2017 \u2013 I-2 U 17\/17 = BeckRS 2017, 150889; Urteil vom 04.07.2019 \u2013 I-2 U 81\/18). Ungeachtet seiner Pflicht, auch nach erstinstanzlichem Abschluss eines Rechtsbestandsverfahrens selbst ernsthaft die Erfolgsaussichten der dagegen gerichteten Angriffe zu pr\u00fcfen, um sich in eigener Verantwortung ein Bild von der Schutzf\u00e4higkeit der Erfindung zu machen (Senat, InstGE 8, 122 \u2013 Medizinisches Instrument; Urteil vom 18.12.2014 \u2013 I-2 U 60\/14 = BeckRS 2015, 01829), hat das Verletzungsgericht grunds\u00e4tzlich die von der zust\u00e4ndigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Pr\u00fcfung getroffene Entscheidung \u00fcber die Aufrechterhaltung des Verf\u00fcgungspatents hinzunehmen und, sofern im Einzelfall keine besonderen Umst\u00e4nde vorliegen, die gebotenen Schlussfolgerungen zu ziehen, indem es zum Schutz des Patentinhabers die erforderlichen Unterlassungsanordnungen trifft (Senat, Urteil vom 10.11.2011 \u2013 I-2 U 41\/11; Urteil vom 19.02.2016 \u2013 I-2 U 54\/15 = BeckRS 2016, 06344; Urteil vom 31.08.2017 \u2013 I-2 U 6\/17 = BeckRS 2017, 125978; Urteil vom 14.12.2017 \u2013 I-2 U 17\/17 = BeckRS 2017, 150889; Urteil vom 04.07.2019 \u2013 I-2 U 81\/18; Urteil vom 26.09.2019 \u2013 I-2 U 28\/19 = GRUR-RS 2019, 33227 \u2013 MS-Therapie; Urteil vom 04.03.2021 \u2013 I-2 U 25\/20 = GRUR-RS 2021, 4420 \u2013 Cinacalcet II).<\/li>\n<li>Grund, die Rechtsbestandsentscheidung in Zweifel zu ziehen und von einem Unterlassungsgebot abzusehen, besteht nur dann, wenn das Verletzungsgericht die Argumentation der Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz f\u00fcr nicht vertretbar h\u00e4lt oder wenn der mit dem Rechtsbehelf gegen die Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung unternommene Angriff auf das Verf\u00fcgungspatent auf (z.B. neue) erfolgversprechende Gesichtspunkte gest\u00fctzt wird, die die bisher mit der Sache befassten Stellen noch nicht ber\u00fccksichtigt und beschieden haben (Senat, Urteil vom 06.12.2012 \u2013 I-2 U 46\/12 = BeckRS 2013, 13744; Urteil vom 31.08.2017 \u2013 I-2 U 6\/17 = BeckRS 2017, 125978; Urteil vom 14.12.2017 \u2013 I-2 U 17\/17 = BeckRS 2017, 150889; Urteil vom 04.07.2019 \u2013 I-2 U 81\/18; Urteil vom 26.09.2019 \u2013 I-2 U 28\/19 = GRUR-RS 2019, 33227 \u2013 MS-Therapie). Demgegen\u00fcber ist es f\u00fcr den Regelfall nicht ang\u00e4ngig, den Verf\u00fcgungsantrag trotz erstinstanzlich aufrechterhaltenen Schutzrechts allein deshalb zur\u00fcckzuweisen, weil das Verletzungsgericht seine eigene (laienhafte) Bewertung des technischen Sachverhaltes an die Stelle der Beurteilung durch die zust\u00e4ndige Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz setzt (Senat, Urteil vom 10.11.2011 \u2013 I-2 U 41\/11; Urteil vom 18.12.2014 \u2013 I-2 U 60\/14 = BeckRS 2015, 01829; Urteil vom 14.12.2017 \u2013 I-2 U 17\/17 = BeckRS 2017, 150889; Urteil vom 04.07.2019 \u2013 I-2 U 81\/18). Solches verbietet sich ganz besonders dann, wenn es sich um eine technisch komplexe Materie (z.B. aus dem Bereich der Chemie oder Elektronik) handelt, in Bezug auf die die Einsichten und Beurteilungsm\u00f6glichkeiten des technisch nicht vorgebildeten Verletzungsgerichts von vornherein limitiert sind. Geht es nicht darum, dass z.B. Passagen einer Entgegenhaltung von der Einspruchsabteilung \u00fcbersehen und deshalb bei ihrer Entscheidungsfindung \u00fcberhaupt nicht in Erw\u00e4gung gezogen worden sind, sondern dreht sich der Streit der Parteien darum, welche technische Information einem im Bestandsverfahren gew\u00fcrdigten Text aus fachm\u00e4nnischer Sicht zu entnehmen und welche Schlussfolgerungen der Durchschnittsfachmann hieraus aufgrund seines allgemeinen Wissens zu ziehen imstande gewesen ist, sind die Rechtsbestandsinstanzen aufgrund der technischen Vorbildung und der auf dem speziellen Fachgebiet erworbenen beruflichen Erfahrung ihrer Mitglieder eindeutig in der besseren Position, um hier\u00fcber ein Urteil abzugeben. Es ist daher prinzipiell ausgeschlossen, dass sich das Verletzungsgericht mit (notwendigerweise laienhaften) eigenen Erw\u00e4gungen \u00fcber das Votum der technischen Fachleute hinwegsetzt und eine Unterlassungsverf\u00fcgung verweigert. Anderes kann sich im Einzelfall allenfalls daraus ergeben, dass die einstweilige Verf\u00fcgung \u2013 \u00fcber den Regelfall hinaus \u2013 ganz besonders einschneidende Konsequenzen f\u00fcr den Antragsgegner und\/oder die \u00d6ffentlichkeit (z.B. f\u00fcr auf den Verletzungsgegenstand angewiesene Patienten) hat, die es im Rahmen der Interessenabw\u00e4gung ausnahmsweise verbieten, bereits jetzt eine Unterlassungsanordnung zu verf\u00fcgen, die im weiteren Rechtsbestandsverfahren mit einiger Aussicht auf Erfolg ihre Grundlage verlieren kann (Senat, Urteil vom 19.02.2016 \u2013 I-2 U 54\/15 = BeckRS 2016, 06344; Urteil vom 04.07.2019 \u2013 I-2 U 81\/18; Urteil vom 04.03.2021 \u2013 I-2 U 25\/20 = GRUR-RS 2021, 4420 \u2013 Cinacalcet II).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nHiervon ausgehend ist der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents f\u00fcr den Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung ausreichend gesichert, da es von der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts mit Entscheidung vom 07.07.2021 im Umfang des geltend gemachten Anspruchs 1 wie erteilt aufrechterhalten wurde.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDiese Entscheidung basiert auf einem intensiv gef\u00fchrten Einspruchsverfahren, in dem mehrere Einsprechende zahlreiche Einspruchsgr\u00fcnde vorgebracht haben, was eine intensive \u00dcberpr\u00fcfung des Rechtsbestands belegt. Der Senat hat den Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents im \u00dcbrigen selbst in einem den Parteien bekannten Parallelverfahren auf Grundlage des bereits der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin g\u00fcnstigen Vorbescheids der Einspruchsabteilung als hinreichend gesichert erachtet (vgl. Urteil vom 04.03.2021 \u2013 I-2 U 25\/20 = GRUR-RS 2021, 4420 \u2013 Cinacalcet II).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAngesichts des aktuellen, bereits weit fortgeschrittenen Standes des Verf\u00fcgungsverfahrens, in dem die Schlussverhandlung des Senats ca. 1 Monat vor der Einspruchsverhandlung stattgefunden hat, ist es allein m\u00f6glich, den Ausgang des Rechtsbestandsverfahrens vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt abzuwarten. Demgegen\u00fcber k\u00f6nnen dar\u00fcber hinaus weder \u2013 sei es durch eine Wiederer\u00f6ffnung der Verhandlung, sei es durch eine maximal weitr\u00e4umige Verlegung des Verk\u00fcndungstermins \u2013 die schriftlichen Entscheidungsgr\u00fcnde der Einspruchsabteilung noch Stellungnahmen der Parteien zu eben diesen Gr\u00fcnden eingefangen werden, ohne gegen Grundregeln des einstweiligen Rechtsschutzes zu handeln. Erfahrungsgem\u00e4\u00df nimmt das Absetzen der Begr\u00fcndung f\u00fcr die Rechtsbestandsentscheidung mehrere Wochen in Anspruch; anschlie\u00dfend w\u00fcrden auch die Parteien f\u00fcr ihre Stellungnahmen jeweils mehrere Wochen ben\u00f6tigen. F\u00fcr den Streitfall hei\u00dft dies, dass die Entscheidung \u00fcber das ansonsten entscheidungsreife Verf\u00fcgungsbegehren, wenn der Senat die Einspruchsentscheidung einer eigenen sachlichen \u00dcberpr\u00fcfung unterziehen wollte, um viele Monate hinausgez\u00f6gert werden m\u00fcsste, was dem Eilcharakter des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes und der damit geschuldeten zeitnahen Erledigung des Verf\u00fcgungsverfahrens widersprechen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Zwar kann das Verletzungsgericht in F\u00e4llen evidenter Unrichtigkeit ausnahmsweise von der Beurteilung der Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung abweichen, indem es \u2013 entgegen dem Votum der gesetzlich zust\u00e4ndigen Instanz \u2013 einen hinreichenden Rechtsbestand trotz erstinstanzlich erfolgten Patentwiderrufs bejaht oder einen solchen trotz erstinstanzlich erfolgter Aufrechterhaltung des Verf\u00fcgungspatents verneint. Dies bedingt es jedoch nicht, dass den Parteien eines parallelen Verf\u00fcgungsverfahrens \u2013 jenseits dessen, was der regul\u00e4re Verfahrensablauf an M\u00f6glichkeiten er\u00f6ffnet \u2013 die Gelegenheit einger\u00e4umt werden muss, zu der noch ausstehenden Begr\u00fcndung der (im Verk\u00fcndungszeitpunkt lediglich dem Ergebnis nach bekannten) Rechtsbestandsentscheidung Stellung zu nehmen, um einen etwaigen Evidenzfall darlegen zu k\u00f6nnen. Ob ein solcher wenigstens ernstlich vorliegen kann, wird sich ohne Kenntnis der genauen Begr\u00fcndungserw\u00e4gungen in aller Regel nicht absehen lassen. Das generelle Hinausschieben der Entscheidung im Verf\u00fcgungsverfahren liefe deswegen auf einen Generalverdacht gegen\u00fcber den Rechtsbestandsinstanzen und der Verl\u00e4sslichkeit ihrer technischen Beurteilung hinaus, der unangebracht ist. Besonders gilt dies in technisch komplexen Angelegenheiten, um die es sich auch im Streitfall handelt. W\u00e4hrend die Rechtsbestandsinstanzen auf dem betroffenen, von ihnen bearbeiteten, eng begrenzten Technikgebiet typischerweise eine langj\u00e4hrige Erfahrung und Expertise in der \u2013 namentlich wertenden \u2013 Beurteilung der Widerrufs- oder Nichtigkeitsgr\u00fcnde besitzen, fehlen den Verletzungsgerichten Einblicke und Kenntnisse, die auch nur ann\u00e4hernd damit vergleichbar w\u00e4ren. Dass sich die getroffene Rechtsbestandsentscheidung aus der technischen Laiensicht des Verletzungsrichters als nicht nur evident falsch begr\u00fcndet erweist, sondern als im Ergebnis offensichtlich unzutreffend entschieden darstellt, wird daher zwar theoretisch denkbar sein, sich in der Praxis aber \u2013 von ganz speziell gelagerten, krassen Ausnahmef\u00e4llen abgesehen \u2013 kaum feststellen lassen. In Anbetracht dieses forensischen Befundes w\u00fcrde das systemwidrige Abwarten der begr\u00fcndeten Rechtsbestandsentscheidung wegen einer letztlich blo\u00df gedanklich in Betracht kommenden M\u00f6glichkeit einer f\u00fcr das Verletzungsgericht erkennbaren Fehlentscheidung sachlich unangemessene, weil das Rechtsverfolgungsinteresse des Verletzten generalisierend zur\u00fcckstellende Schl\u00fcsse aus einem allenfalls singul\u00e4r denkbaren Ausnahmesachverhalt ziehen. F\u00fcr die Entscheidung \u00fcber das Verf\u00fcgungsbegehren muss vielmehr \u2013 allemal bei Erfindungen auf einem dem Verletzungsrichter nicht selbst zug\u00e4nglichen technischen Gebiet (wie dem der Pharmazie) \u2013 die Tatsache gen\u00fcgen, dass die zust\u00e4ndige Fachinstanz in bestimmter \u2013 positiver oder negativer \u2013 Weise \u00fcber das Verf\u00fcgungspatent erkannt hat.<\/li>\n<li>Dadurch, dass sich das Verletzungsgericht f\u00fcr die Beurteilung des Rechtsbestandes an dem \u2013 in seiner Begr\u00fcndung noch unbekannten \u2013 Ausgang des Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens orientiert, ist f\u00fcr die Parteien des Verf\u00fcgungsverfahrens kein unabwendbarer Rechtsnachteil verbunden. Sollte sich im Falle des Widerrufs des Verf\u00fcgungspatents nach dem Vorliegen der Gr\u00fcnde herausstellen, dass es sich tats\u00e4chlich um eine evidente Fehlentscheidung handelt, liegt ein neuer Sachverhalt vor, der die Dringlichkeit begr\u00fcndet und f\u00fcr den im ersten Anlauf gescheiterten Verf\u00fcgungskl\u00e4ger den Weg zu einem abermaligen Verf\u00fcgungsantrag er\u00f6ffnet. Im umgekehrten Fall, dass sich die Aufrechterhaltungsentscheidung nachtr\u00e4glich als evident unrichtig herausstellt, repr\u00e4sentieren die Begr\u00fcndungserw\u00e4gungen der Rechtsbestandsentscheidung einen (gegen\u00fcber den Verh\u00e4ltnissen bei Erlass oder Best\u00e4tigung der einstweiligen Verf\u00fcgung in Kenntnis des Ergebnisses der Rechtsbestandsverhandlung) \u201ever\u00e4nderten Umstand\u201c, der dem Verf\u00fcgungsbeklagten den Weg zu einem Aufhebungsverfahren nach \u00a7 927 ZPO ebnet.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist entgegen der Auffassung des Landgerichts dringlich. Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kann nicht vorgeworfen werden, sie habe vorgerichtlich die Einreichung des Verf\u00fcgungsantrages nicht mit der gebotenen Zielstrebigkeit und dem gebotenen Nachdruck verfolgt.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nWer f\u00fcr sich und sein Anspruchsbegehren einen beschleunigten einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will, der muss auch selbst bei der Vorbereitung des Verfahrens und der Beschaffung der Glaubhaftmachungsmittel die dem Eilcharakter des Verfahrens entsprechende Beschleunigung an den Tag legen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass er jede einzelne Ma\u00dfnahme zur Sachverhaltsaufkl\u00e4rung, Glaubhaftmachung und Rechtsverfolgung mit der gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichen Eile in Angriff nehmen und zu Ende f\u00fchren muss; ma\u00dfgeblich ist vielmehr, ob er bei der Verfolgung seiner Rechte stets in einer solchen Weise zielstrebig vorgegangen ist, dass es angemessen und gerechtfertigt erscheint, ihm mit R\u00fccksicht auf sein eigenes Verhalten die Vorteile eines vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes zugutekommen zu lassen. Es entspricht von daher gefestigter Senatsrechtsprechung, dass der Patentinhaber das Gericht erst dann anzurufen braucht, wenn er a) verl\u00e4ssliche Kenntnis aller derjenigen Tatsachen hat, die eine Rechtsverfolgung im vorl\u00e4ufigen Rechtschutzverfahren erfolgversprechend machen, und wenn er b) die betreffenden Tatsachen in einer solchen Weise glaubhaft machen kann, dass ein Obsiegen sicher absehbar ist. Dabei braucht der Antragsteller bei der Rechtsverfolgung keinerlei Risiko einzugehen. Er darf sich auf jede m\u00f6gliche prozessuale Situation, die nach Lage der Umst\u00e4nde eintreten kann, vorbereiten, so dass er \u2013 wie auch immer sich der Antragsgegner einlassen und verteidigen mag \u2013 darauf eingerichtet ist, erfolgreich zu erwidern und die n\u00f6tigen Glaubhaftmachungs-mittel pr\u00e4sentieren zu k\u00f6nnen. Grunds\u00e4tzlich kann der Antragsteller nicht darauf verwiesen werden, Nachermittlungen erforderlichenfalls erst w\u00e4hrend eines laufenden Prozesses anzustellen und Glaubhaftmachungsmittel n\u00f6tigenfalls nachtr\u00e4glich zu beschaffen. Jede Ma\u00dfnahme, die der Antragsteller zur Aufkl\u00e4rung und\/oder zur Glaubhaftmachung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts unternimmt, hat dabei die tats\u00e4chliche Vermutung der Sinnhaftigkeit f\u00fcr sich, weswegen sie eine mangelnde Dringlichkeit grunds\u00e4tzlich nicht begr\u00fcnden kann, selbst wenn sie sich im Nachhinein angesichts der (vor der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens f\u00fcr den Antragsteller noch nicht vorhersehbaren) Einlassung des Antragsgegners im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren als nicht erforderlich erweisen sollte. Anders zu behandeln sind allen-falls solche Ma\u00dfnahmen, die ex-ante betrachtet selbst aus Gr\u00fcnden prozessualer Vor-sicht schlechterdings keinen Sinn ergeben, sondern ausschlie\u00dflich unn\u00fctze Zeit bei der Rechtsverfolgung kosten. Sobald der Antragsteller den mutma\u00dflichen Verletzungssachverhalt kennt, muss er dem nachgehen, die notwendigen Aufkl\u00e4rungsma\u00dfnahmen treffen und f\u00fcr deren Glaubhaftmachung sorgen. Auch hierbei darf er nicht dilatorisch agieren. Er hat vielmehr die erforderlichen Schritte jeweils zielstrebig in die Wege zu leiten und zum Abschluss bringen (Senat, GRUR-RR 2013, 236, 238 \u2013 Flupirtin-Maleat). Sobald der Antragsteller \u00fcber alle Kenntnisse und Glaubhaftmachungsmittel verf\u00fcgt, die verl\u00e4sslich eine aussichtsreiche Rechtsverfolgung erm\u00f6glichen, muss er den Verf\u00fcgungsantrag innerhalb eines Monats anbringen (Senat, Beschluss vom 15.02.2021 \u2013 I-2 W 3\/21 = GRUR-RS 2021, 2572 \u2013 Cinacalcet I; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 13. Aufl. 2021, Kap. G. Rn. 143).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen hat das Landgericht das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes rechtsfehlerhaft verneint. Entscheidend ist nicht, ob f\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die M\u00f6glichkeit bestanden h\u00e4tte, einzelne Ma\u00dfnahmen noch weiter zu beschleunigen. Die ma\u00dfgebliche Frage bei der Dringlichkeit ist vielmehr, ob sich der Verletzte bei der Verfolgung seiner Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung in einer solchen Weise nachl\u00e4ssig und z\u00f6gerlich verhalten hat, dass aus objektiver Sicht der Schluss geboten ist, ihm sei an einer z\u00fcgigen Durchsetzung seiner Rechte nicht gelegen, weswegen es auch nicht angemessen erscheint, ihm die Inanspruchnahme vorl\u00e4ufigen Rechtschutzes zu gestatten (Senat, GRUR-RR 2013, 236, 238 \u2013 Flupirtin-Maleat; Beschluss vom 15.02.2021 \u2013 I-2 W 3\/21 = GRUR-RS 2021, 2572 \u2013 Cinacalcet I). Dies ist hier nicht der Fall.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDer vorliegende Fall unterscheidet sich dadurch von anderen patentrechtlichen einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren im Pharmabereich, dass die Frage der Verletzung des Verf\u00fcgungspatents nicht anhand der \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Marktzulassung gekl\u00e4rt werden kann. Vielmehr waren der Erwerb und die Untersuchung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erforderlich.<\/li>\n<li>Bei der hiernach erforderlichen Beschaffung eines Musters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und deren \u00dcbersendung an das US-Labor B (nachfolgend: B oder das US-Labor), das die Analyse zum Verletzungsnachweis vorgenommen hat, hat sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht dringlichkeitssch\u00e4dlich verhalten.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nSoweit das Landgericht anf\u00fchrt, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe bereits seit Februar 2020 Kenntnis von der Existenz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gehabt, kommt es hierauf f\u00fcr die Frage der Dringlichkeit nicht an, da patentverletzende Handlungen weder bereits begangen waren noch so unmittelbar drohten, dass ein Unterlassungsanspruch gesichert unter dem Aspekt der Erstbegehungsgefahr geltend gemacht werden konnte.<\/li>\n<li>Obwohl die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erst am 25.05.2020 Kenntnis von der Listung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Lauer-Taxe ab dem 01.06.2020 hatte (vgl. eidesstattliche Versicherung Lois Kwasigroch, Anlagen rop31\/31a), hat sie bereits am 24.04.2020 ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Finnland erworben. Dieses Muster konnte zum Verletzungsnachweis verwendet werden, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Deutschland und Finnland Gegenstand desselben europ\u00e4ischen Zulassungsverfahrens sind, weshalb das in Finnland vertriebene Generikum dieselbe Zusammensetzung aufweist wie die in Deutschland vertriebene angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Die finnische Tochtergesellschaft der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sandte das von ihr am 24.04.2020 erworbene Testmuster an die niederl\u00e4ndische Tochtergesellschaft der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, von der es an die niederl\u00e4ndische Tochtergesellschaft von B weitergeleitet wurde. Die niederl\u00e4ndische Tochtergesellschaft des US-Labors wiederum schickte das Muster an das US-Labor weiter, wo es am 22.05.2020 eintraf.\n<p>Dieses Verhalten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bis zur Kenntnis der bevorstehenden Listung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Lauer-Taxe am 25.05.2020 kann \u2013 anders als das Landgericht meint \u2013 der Dringlichkeit nicht entgegengehalten werden. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bereits vor der Listung mit dem Marktauftritt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland rechnete, weswegen sie das Muster in Finnland erwerben lie\u00df (vgl. Anlagen rop31\/31a). Diese Erwartung reicht n\u00e4mlich \u2013 auch in Zusammenschau mit der bestehenden Marktzulassung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 nicht aus, um eine Erstbegehungsgefahr f\u00fcr eine Patentverletzung hinreichend sicher zu begr\u00fcnden. Der Patentinhaber darf vor der Beantragung einer einstweiligen Verf\u00fcgung solche Vorbereitungshandlungen des Verletzers abwarten, die bei objektiver Betrachtung sicher erscheinen lassen, dass das Gericht eine Erstbegehungsgefahr bejaht (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 13. Aufl. 2021, Kap. G. Rn. 133). Eine hinreichende Erstbegehungsgefahr bestand erst ab der angek\u00fcndigten Listung in der Lauer-Taxe am 25.05.2020, da hiermit deutlich wurde, dass ein Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unmittelbar bevorstand.<\/li>\n<li>Ohne hinreichend sichere Erstbegehungsgefahr und damit ohne die Gewissheit, einen Unterlassungsanspruch erfolgreich durchsetzen zu k\u00f6nnen, trifft einen Patentinhaber keine Obliegenheit, einen m\u00f6glicherweise \u00fcberhaupt nicht zum Tragen kommenden einstweiligen Verf\u00fcgungsantrag vorzubereiten und hierf\u00fcr potenziell notwendige Ma\u00dfnahmen zu ergreifen. Wird die Markteinf\u00fchrung eines m\u00f6glicherweise patentverletzenden Produkts einige Zeit vorher angek\u00fcndigt und erf\u00e4hrt der Schutzrechtsinhaber davon, ist von ihm lediglich zu erwarten, dass er die verbleibende Zeit bis zur Markteinf\u00fchrung nutzt, um sich intern dar\u00fcber klar zu werden, ob er einer m\u00f6glichen Patentverletzung durch das angek\u00fcndigte Produkt auf den Grund gehen will, und sodann alle Vorbereitungen trifft, so dass das mutma\u00dflich schutzrechtsverletzende Produkt sogleich bei einer Marktpr\u00e4senz erworben werden kann. Zu den gebotenen Vorbereitungsma\u00dfnahmen geh\u00f6rt allerdings nur der rein interne Willensbildungsprozess, nicht aber dar\u00fcber hinausgehend auch eine Musterbeschaffung (etwa im Ausland) und dessen (insbesondere kostspielige) Untersuchung auf eine Patentverletzung, deren Kosten gegebenenfalls g\u00e4nzlich nutzlos aufgewendet w\u00e4ren, falls sich in der Folgezeit keine Erstbegehungsgefahr entwickelt. Ob und wann schon vor dem Vertriebsbeginn des Verletzungsprodukts eine Erstbegehungsgefahr besteht, ist eine Frage des Einzelfalls. Ein ernstzunehmendes Risiko zu unterliegen, muss der Schutzrechtsinhaber aber nicht eingehen, weswegen er solche Vorbereitungshandlungen des m\u00f6glichen Patentverletzers abwarten darf, die bei objektiver Betrachtung sicher erwarten lassen, dass das angerufene Gericht eine wirklich zeitnah bevorstehende Verletzungshandlung (= Erstbegehungsgefahr) bejahen wird (Senat, Urteil vom 06.08.2017 \u2013 I-2 U 21\/15; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. G. Rn. 133).<\/li>\n<li>Die Beschaffung eines Musters und dessen \u00dcbersendung zum US-Labor vor dem 25.05.2020 \u2013 also bevor eine Erstbegehungsgefahr f\u00fcr eine Patentverletzung bestand \u2013 stellen sich hiernach als \u00fcberobligatorische Ma\u00dfnahmen dar und k\u00f6nnen nicht gegen die Dringlichkeit angef\u00fchrt werden.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nAber selbst wenn man das Verhalten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ab Erwerb des Musters in Finnland am 24.04.2020 in Betracht zieht, l\u00e4sst sich kein z\u00f6gerliches Verhalten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ersehen.<\/li>\n<li>Sie hat plausibel erl\u00e4utert, weshalb sie sich f\u00fcr einen Versand des Musters \u00fcber die Niederlande entschieden hat: Der Versand von Arzneimitteln in die Vereinigten Staaten von Amerika unterliegt nach US-Recht strengen Einfuhrbeschr\u00e4nkungen, weshalb die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin Proben generischer Cinacalcet-Produkte an das in Bezug auf US-Einfuhrbeschr\u00e4nkungen erfahrene niederl\u00e4ndische Tochterunternehmen von B sendet, was die Ankunft der Proben in den USA sicher gew\u00e4hrleisten und insgesamt beschleunigen soll. Hierbei handelt es sich um eine absolut sinnvolle und nicht zu beanstandende verfahrenstaktische Entscheidung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>Die finnische Tochtergesellschaft der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sandte das von ihr am 24.04.2020 erworbene Testmuster am 08.05.2020 an die niederl\u00e4ndische Tochtergesellschaft der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, wo es am 11.05.2020 einging und von der es am 12.05.2020 an die niederl\u00e4ndische Tochtergesellschaft von B weitergeleitet wurde. Zwar h\u00e4tte die Versendung von Finnland an die niederl\u00e4ndische Tochter der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ggf. durch eine \u00dcbersendung per Kurier oder Express-Versand um einige Tage beschleunigt werden k\u00f6nnen. Allerdings hat die \u00dcbersendung nur 3 Tage gedauert, so dass eine m\u00f6gliche Zeitersparnis durch einen Kurierdienst allenfalls marginal w\u00e4re. Innerhalb der Niederlande ist das Muster innerhalb eines Tages nach Eintreffen bei der niederl\u00e4ndischen Tochtergesellschaft der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zur niederl\u00e4ndischen Tochtergesellschaft des US-Labors gebracht worden. Die niederl\u00e4ndische Tochtergesellschaft des US-Labors wiederum leitete das am 12.05.2020 erhaltene Muster am 15.05.2020 an das US-Labor weiter, wo es am 22.05.2020 eintraf. Auch hierin l\u00e4sst sich keine dringlichkeitssch\u00e4dliche Verz\u00f6gerung erblicken. Vor dem Hintergrund der dargestellten Schwierigkeiten bei der \u00dcbersendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unmittelbar in die USA und dem daher n\u00f6tigen Umweg \u00fcber die niederl\u00e4ndische Tochtergesellschafts des US-Labors l\u00e4sst die Postlaufzeit nicht auf eine z\u00f6gerliche Durchsetzung der Patentrechte schlie\u00dfen.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen h\u00e4tte eine schnellere \u00dcbersendung nicht zu fr\u00fcheren Untersuchungsergebnissen gef\u00fchrt. Wie die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin wissen musste, war vor Beginn der Untersuchungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im US-Labor zun\u00e4chst der Abschluss der ebenfalls von ihr beauftragten Analyse anderer generischer Produkte abzuwarten.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEntgegen der Ansicht des Landgerichts l\u00e4sst die Zeitdauer zwischen dem Eingang des Musters im US-Labor und dem Beginn der Untersuchungen nicht auf eine z\u00f6gerliche Rechtsverfolgung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin schlie\u00dfen. Als das Muster am 22.05.2020 im US-Labor eintraf, lief dort bis zum 23.06.2020 eine vorherige Testrunde (die sogenannte zweite Testrunde), in der Cinacalcet-Generika anderer Hersteller auf die Verletzung des Verf\u00fcgungspatents hin untersucht wurden. Nach dem Ende der zweiten Testrunde begannen am 06.07.2020 die eigentlichen Analysen des Musters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Rahmen einer dritten Testrunde, in der auch weitere Cinacalcet-Generika untersucht wurden (vgl. Anlage rop 30\/30a). Dieses Vorgehen steht der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes nicht entgegen.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie Beauftragung gerade von B hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nachvollziehbar unter Verweis auf deren Renommee und Erfahrung auf dem ma\u00dfgeblichen pharmazeutischen Gebiet begr\u00fcndet. Nicht zu beanstanden ist insbesondere die Erw\u00e4gung, dass sie auf dieses Labor zur\u00fcckgegriffen hat, weil es sich bei einer ersten Testrunde von generischen Cinacalcet-Produkten als sorgf\u00e4ltig und zuverl\u00e4ssig erwiesen hatte und entsprechend bei den Untersuchungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf die gewonnene Expertise und ein spezifisch entwickeltes Pr\u00fcfprotokoll zur\u00fcckgreifen konnte.<\/li>\n<li>Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kann auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, sich wegen der Untersuchungen \u00fcberhaupt an das US-Labor und keine andere schneller arbeitende Einrichtung gewandt zu haben. Da der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger f\u00fcr seine Rechtsverfolgung darauf angewiesen ist, dass das Verletzungsgericht dem eingeschalteten Labor und seiner technischen Expertise vertraut (und somit den Vorwurf der Patentverletzung als glaubhaft gemacht ansieht), ist es zun\u00e4chst die alleinige Sache des Antragsstellers, welches aus seiner Sicht geeignete Labor er hinzuzieht. Unter Dringlichkeitsgesichtspunkten \u00e4ndert sich an der Freiheit des Wahlrechts erst dann etwas, wenn absehbar ist, dass die erforderlichen Analyseergebnisse derart sp\u00e4t verf\u00fcgbar sein werden, dass von einer Beauftragung vern\u00fcnftigerweise abzusehen ist, wenn Interesse an einer z\u00fcgigen Untersagung der Verletzungshandlungen besteht. Dabei m\u00f6gen die Anforderungen im Falle einer Wiederholungsgefahr tendenziell etwas strenger sein als bei Vorliegen einer Erstbegehungsgefahr. Voraussetzung f\u00fcr den Vorwurf z\u00f6gerlichen Verhaltens ist dar\u00fcber hinaus in jedem Fall, dass dem Verf\u00fcgungskl\u00e4ger \u00fcberhaupt eine geeignete Alternative zur Verf\u00fcgung steht, die z\u00fcgigere Erkenntnisse erwarten l\u00e4sst, d.h. ein anderes Labor mit hinreichender Expertise das nennenswert zeitigere, verl\u00e4ssliche Resultate liefern wird. Vorliegend legt die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht einmal ausreichend dar, dass ein anderes Labor aus der ex ante Sicht tats\u00e4chlich entscheidend schneller und gleich zuverl\u00e4ssig gewesen w\u00e4re, insbesondere, wenn es \u2013 wie B \u2013 mehrere Cinacalcet-Produkte \u00fcberpr\u00fcft h\u00e4tte. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat im \u00dcbrigen plausibel dargelegt, warum 2019 B aus f\u00fcnf angefragten Laboren ausgew\u00e4hlt wurde (vgl. die eidesstattliche Versicherung von Rechtsanwalt Dr. C, Anlagen rop 32\/32a). Ihr kann also nicht vorgeworfen werden, ein beliebiges oder vorhersehbar langsam arbeitendes Institut ausgew\u00e4hlt zu haben.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin musste neben B kein zweites Labor beauftragen, um die Untersuchung der verschiedenen Cinacalcet-Generika aufzuteilen und so schneller durchf\u00fchren zu lassen. Selbst wenn dies m\u00f6glich gewesen w\u00e4re und zu einer gewissen Beschleunigung der Analysen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gef\u00fchrt h\u00e4tte, schadet das Verhalten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin der Dringlichkeit nicht, da sie f\u00fcr die Beauftragung ausschlie\u00dflich von B tragf\u00e4hige Erw\u00e4gungen aufgezeigt hat. So ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Einschaltung mehrerer Labore einen erh\u00f6hten Koordinierungsaufwand geschaffen h\u00e4tte, um die Vergleichbarkeit der Ergebnisse zu gew\u00e4hrleisten.<\/li>\n<li>Dass die Untersuchungen von B zu langsam durchgef\u00fchrt wurden, ist nicht ersichtlich; erst recht nicht, dass Derartiges aus der ma\u00dfgeblichen ex ante-Sicht f\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erkennbar war. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat den betr\u00e4chtlichen Umfang der erforderlichen Untersuchungen glaubhaft gemacht (vgl. Anlagen rop 30\/30a). Die Untersuchungen wurden von B zudem in einem Zeitrahmen durchgef\u00fchrt, der deutlich unterhalb dessen liegt, was andere Labore auf Anfrage von Prof. \u201eG\u201c f\u00fcr die Untersuchung von Cinacalcet-Produkten in Aussicht gestellt haben (vgl. Anlage rop 36). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Untersuchungen unterbrochen oder anderweitig verz\u00f6gert durchgef\u00fchrt worden sind.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nAuch hinsichtlich der vom Patentinhaber gew\u00e4hlten Untersuchungsmethode gilt die tats\u00e4chliche Vermutung der Sinnhaftigkeit. Entsprechend stellt es die Dringlichkeit des Vorgehens der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht in Frage, wenn die Verf\u00fcgungsbeklagte auf die von Prof. \u201eE\u201c beschriebene Methode der quantitativen Analyse mit Hilfe von Nah-Infrarot (NIR) spektroskopischer Analyse in Kombination mit einem chemometrischen Auswerteverfahren verweist (vgl. Anlage B5). Es ist bereits nicht ersichtlich, dass diese Methode zu ausreichend genauen Ergebnissen f\u00fchrt. So geht Prof. \u201eE\u201c selbst von einem Vorhersagefehler im Bereich von 0,5 \u2013 1,5 Gewichtsprozent aus (Ziffer 3.8 Anlage B5). Ob es auf solche Ungenauigkeiten f\u00fcr die Verletzung des Verf\u00fcgungspatents ankommen w\u00fcrde, konnte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bei der Beauftragung der Untersuchungen nicht wissen. Auf irgendein Risiko bei der Rechtsdurchsetzung musste sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht einlassen, sondern durfte auch hinsichtlich der Analysetechnik den sichersten Weg w\u00e4hlen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich bei der beschriebenen Methodik um ein Standardverfahren handelt; das Angebot von D (Anlage B6) beruhte vielmehr auf den Vorgaben von Prof. \u201eE\u201c. Schlie\u00dflich h\u00e4tten die von Prof. \u201eE\u201c beschriebenen Untersuchungen nicht die Verwirklichung von parallelen Schutzrechten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nachweisen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>(4)<br \/>\nDer Dringlichkeit l\u00e4sst sich weder entgegen halten, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bei der Untersuchung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zugleich andere Generika-Produkte untersucht hat und die Analysen nicht auf die Verletzung des Verf\u00fcgungspatents beschr\u00e4nkt hat, noch, dass sie das Ende der zweiten Testrunde abgewartet hat.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nGrunds\u00e4tzlich schadet es der Dringlichkeit nicht, wenn die zur Feststellung des Verletzungssachverhaltes notwendigen Untersuchungen nicht auf eine Ausf\u00fchrungsform oder auf ein Verf\u00fcgungsschutzrecht konzentriert werden. Es steht einem Patentinhaber im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes frei, alle notwendigen Analysen vorzunehmen, die f\u00fcr die zeitnahe Durchsetzung seiner Patente \u2013 nicht nur des jeweiligen Verf\u00fcgungspatents \u2013 gegen alle verf\u00fcgbaren Verletzungsformen erforderlich sind. Einem Patentinhaber, der versucht, alle seine Schutzrechte m\u00f6glichst umfassend z\u00fcgig durchzusetzen, kann aufgrund eines solchen Verhaltens keine z\u00f6gerliche Rechtsdurchsetzung vorgeworfen werden.<\/li>\n<li>Vielmehr obliegt es einem Patentinhaber sogar, bei einer ihm vorliegenden angegriffenen Ausf\u00fchrungsform diese hinsichtlich seines gesamten Schutzrechtsbestandes auf Verletzungen hin zu \u00fcberpr\u00fcfen, da andernfalls die Dringlichkeit f\u00fcr die Geltendmachung der trotz Zumutbarkeit der Untersuchung nicht auf ihre Verletzung hin \u00fcberpr\u00fcften Schutzrechte verloren geht (vgl. Senat, Urteil vom 27.05.2021 \u2013 I-2 U 2\/21; Senat, GRUR 2017, 1107 Rn. 31 f. \u2013 \u00d6strogenblocker; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. G. Rn. 170 f.). Wenn dem Patentinhaber aber eine zeitnahe \u00dcberpr\u00fcfung der Verletzung aller in Betracht kommenden Schutzrechte obliegt, kann ihm das betreffende Verhalten nicht als dringlichkeitssch\u00e4dlich angelastet werden, auch wenn es mehr Zeit in Anspruch nimmt als die \u00dcberpr\u00fcfung der Verletzung nur eines Schutzrechts (vgl. BeckOK PatR\/Vo\u00df, 20. Ed. 15.04.2021, Vor \u00a7\u00a7 139 \u2013 142b Rn. 287).<\/li>\n<li>Entsprechendes gilt f\u00fcr die Durchsetzung von Patentrechten im Hinblick auf mehrere Verletzungsformen. Ein Patentinhaber darf gegen alle Verletzungsformen mit einstweiligen Verf\u00fcgungsantr\u00e4gen vorgehen, ohne zwischen diesen eine Auswahl treffen zu m\u00fcssen. Verz\u00f6gerungen, die durch das Vorgehen aus demselben Patent gegen andere Verletzungsformen entstehen, lassen grunds\u00e4tzlich nicht den Schluss zu, der Patentinhaber habe es mit der Durchsetzung seines Patents nicht eilig. Die einzelnen Patentverletzer haben kein sch\u00fctzenswertes Interesse, innerhalb einer bestimmten Zeit mit einer einstweiligen Verf\u00fcgung in Anspruch genommen zu werden. Deshalb kommt es f\u00fcr die Frage der Dringlichkeit allein darauf an, ob das Verhalten des Patentinhabers den Schluss rechtfertigt, er habe ein Interesse an der z\u00fcgigen Durchsetzung seines Schutzrechts durch sein eigenes Verhalten widerlegt. Eine solche Selbstwiderlegung kann aber nicht darin liegen, dass der Patentinhaber gegen mehrere Verletzungsformen vorgehen will \u2013 es zeigt im Gegenteil sein Interesse an der Durchsetzung des betreffenden Schutzrechts. Keinesfalls muss der Patentinhaber daher die Untersuchung einer Verletzungsform zur\u00fcckstellen und so die Dringlichkeit bei dem Vorgehen gegen diese Verletzungsform riskieren, nur um die Untersuchung eines anderen Produkts zu beschleunigen.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nHiernach durfte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin das Ende der zweiten Testrunde des US-Labors abwarten und musste die Untersuchung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht gegen\u00fcber anderen generischen Cinacalcet-Produkten priorisieren, etwa indem sie die zweite Testrunde ab- oder unterbrechen lie\u00df. Ein solches Vorgehen h\u00e4tte der Dringlichkeit des Vorgehens gegen die in der zweiten Testrunde untersuchten Produkte entgegengehalten werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Auch dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zeitgleich mit dem Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Produkte Dritter im Rahmen einer Testrunde untersuchen lie\u00df, schadet der Dringlichkeit nicht. Das gilt vorliegend schon deshalb, weil es dadurch nicht zu nennenswerten Verz\u00f6gerungen kam und f\u00fcr eine zeitgleiche Untersuchung von Mustern verschiedener Hersteller sachliche Gr\u00fcnde vorlagen. So erscheint es schon aus verfahrens\u00f6konomischen Gr\u00fcnden nachvollziehbar und sinnvoll, verschiedene, zeitgleich bei dem US-Labor eingetroffene generische Cinacalcet-Produkte im Interesse einer Zeitersparnis in einer Testrunde zusammen mit dem streitgegenst\u00e4ndlichen Muster auf eine m\u00f6gliche Verletzung des Verf\u00fcgungspatents zu testen, um beim Vorliegen einer Verletzung zugleich auch gegen diese Produkte vorgehen zu k\u00f6nnen. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat insbesondere glaubhaft gemacht, dass die Zusammenfassung mehrerer generischer Produkte zu Testrunden und die Methode-f\u00fcr-Methode-Testung effizienter war als Untersuchungen Produkt-f\u00fcr-Produkt, und somit f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung aller generischer Produkte deutlich weniger Zeit gebraucht wurde (vgl. die eidesstattliche Versicherung von Dr. C, Anlagen rop 32\/32a Ziffer 17 f.). Dies zeigt sich auch darin, dass die Untersuchungen der zweiten und dritten Testrunde \u00e4hnlich lange ben\u00f6tigten wie die der ersten Testrunde, obwohl hierin nur ein Produkt untersucht wurde, w\u00e4hrend in der zweiten und dritten Testrunde drei bzw. vier Produkte analysiert wurden (vgl. die eidesstattliche Versicherung von Frau \u201eF\u201c, Anlagen rop 30\/30a).<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich durfte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nach den oben dargestellten Grunds\u00e4tzen auch ohne Gef\u00e4hrdung der Dringlichkeit die Untersuchungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Rahmen der Testrunde auf die Verletzung von weiteren Patenten aus der Patentfamilie des Verf\u00fcgungspatents (vgl. Anlagen rop 48, rop 49, rop 50) erstrecken, die ebenfalls Formulierungen von Cinacalcet-Hydrochlorid beanspruchen.<\/li>\n<li>(5)<br \/>\nEin z\u00f6gerliches Verhalten ist der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auch nicht deswegen vorzuwerfen, weil nach dem Ende der zweiten Testrunde (23.06.2020) noch zwei Wochen vergingen, bis am 06.07.2020 die eigentlichen Untersuchungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform begannen. Es erscheint sachgerecht, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zun\u00e4chst die Ergebnisse der vorangegangenen Untersuchungen abgewartet hat, bevor sie die Analyse der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Rahmen einer weiteren Testrunde in Auftrag gab. Dies gilt insbesondere aufgrund der hohen Kosten der Testung von USD 130.000,00 bis USD 160.000,00 pro Produkt (vgl. die eidesstattliche Versicherung von Frau \u201eF\u201c, Anlagen rop 30\/30a) und mit R\u00fccksicht auf den Umstand, dass jeweils mehrere Produkte gemeinsam analysiert werden sollten, weshalb \u2013 nachvollziehbar \u2013 ein internes Genehmigungsverfahren durchgef\u00fchrt werden musste. Es liegt auf der Hand, dass die Verursachung solcher Kosten innerhalb gro\u00dfer Unternehmen abgestimmt werden muss. Auch bedurfte die Koordination und Erstellung eines entsprechenden \u00c4nderungsauftrags seitens des US-Labors und dessen Unterzeichnung durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin verst\u00e4ndlicherweise eine gewisse Zeit (vgl. eidesstattliche Versicherung von Dr. C, Anlagen rop 57\/57a). Insgesamt l\u00e4sst die Dauer von zwei Wochen von dem Ende der zweiten Testrunde bis zum Beginn der dritten Testrunde keinen R\u00fcckschluss auf ein mit der Gew\u00e4hrung von einstweiligem Rechtsschutz nicht mehr vereinbares Z\u00f6gern zu.<\/li>\n<li>Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte vortr\u00e4gt, tats\u00e4chlich h\u00e4tte die dritte Testrunde bereits vor Ende der zweiten Testrunde begonnen werden k\u00f6nnen, da am Ende der zweiten Testrunde nur die Ergebnisse zusammengefasst worden sind und die Laborinstrumente deshalb zur Verf\u00fcgung standen, greift dies nicht durch. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin durfte die Ergebnisse der zweiten Testrunde abwarten und erst auf Grundlage dieser Erkenntnisse die dritte Testrunde \u2013 mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 beauftragen.<\/li>\n<li>Zum Nachweis der Dringlichkeit muss die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auch nicht jeden einzelnen Schritt des US-Labors und dessen Zeitbedarf darlegen. Sie hat den Beginn der Untersuchungen, die durchzuf\u00fchrenden Untersuchungen und den Erhalt der Ergebnisse glaubhaft gemacht, die angemessen erscheinen. Mehr ist nicht erforderlich; insbesondere bedurfte es nicht der Vorlage des Testberichts des US-Labors.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDas Verhalten der Antragstellerin nach Eingang der Testergebnisse am 07.08.2020 bietet ebenfalls keinen Anlass, die zeitliche Dringlichkeit f\u00fcr die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes in Frage zu stellen. Die Beantragung der einstweiligen Verf\u00fcgung am 07.09.2020 kann nicht als Ausdruck z\u00f6gerlicher Rechtsdurchsetzung gewertet werden.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nZwischen dem Vorliegen der Ergebnisse und dem Einreichen des Verf\u00fcgungsantrages lag ein Monat, was f\u00fcr die Dringlichkeit unsch\u00e4dlich ist (Senat, Beschluss vom 15.02.2021 \u2013 I-2 W 3\/21 = GRUR-RS 2021, 2572 \u2013 Cinacalcet I; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 13. Aufl. 2021, Kap. G. Rn. 143).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nAbgesehen davon sind auch im konkreten Einzelfall keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche den Schluss auf ein z\u00f6gerliches, der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den Weg zum Eilrechtsschutz verschlie\u00dfendes Verhalten zulassen. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat den besagten Monat nicht tatenlos verstreichen lassen. Im Gegenteil bestand aufgrund von Parallelverfahren ein erh\u00f6hter Abstimmungs- und Vorbereitungsbedarf. Die notwendige Koordinierung beim Vorgehen gegen diverse Verletzungsformen, aus verschiedenen Schutzrechten in mehreren L\u00e4ndern erlaubt als solche nicht den Schluss auf ein z\u00f6gerliches Vorgehen.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass allein im Inland mittlerweile von 15 Generika-Unternehmen Cinacalcet-Pr\u00e4parate in der Lauer-Taxe gelistet sind, gegen die sie vorgeht oder dies plant, was jedenfalls f\u00fcr einige der genannten Verfahren dem Senat aus eigener Anschauung bekannt ist. Auch ist die Untersuchung von acht verschiedenen generischen Cinacalcet-Pr\u00e4paraten glaubhaft gemacht (vgl. Anlagen rop 30\/30a). Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat ferner dargelegt, dass es sich bei dem vorliegenden Verfahren um einen Bestandteil eines umfassenden, l\u00e4nder\u00fcbergreifenden Vorgehens gegen eine Vielzahl verschiedener Generika-Unternehmen handelt. Parallel dazu laufen Einspruchsverfahren gegen das Verf\u00fcgungspatent sowie zahlreiche Parallelpatente. Zugleich geht die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unter anderem in den Niederlanden, in Italien und in Spanien aus den jeweiligen nationalen Teilen der Formulierungspatente gegen generische Cinacalcet-Produkte vor. Es liegt auf der Hand, dass ein solches Vorgehen einer europaweit koh\u00e4renten, auch die Unterschiede einzelner Jurisdiktionen in den Blick nehmenden Durchsetzungs- und Rechtsbestandsstrategie bedarf. Hierf\u00fcr m\u00fcssen s\u00e4mtliche Schrifts\u00e4tze zwischen der Rechtsabteilung der in den USA ans\u00e4ssigen Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und den unmittelbar beteiligten und mittelbar betroffenen Rechts- und Patentanw\u00e4lten abgestimmt und ggf. auch \u00fcbersetzt werden. Dass es hierf\u00fcr einer gewissen Zeit bedarf, ist offensichtlich.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich mag es sein, dass der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aus einem parallelen Verf\u00fcgungsverfahren (Az. 4c O 25\/20 = I-2 U 25\/20) bereits ein taugliches Vorst\u00fcck f\u00fcr einen Verf\u00fcgungsantrag vorlag, von dem weitgehend Gebrauch gemacht wurde. Gleichwohl waren die Besonderheiten des Falls \u2013 etwa der Ablauf vom Erwerb des Musters bis zum Vorliegen der Testergebnisse \u2013 anzupassen und durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft zu machen. Das Vorliegen eines Vorst\u00fccks kann im \u00dcbrigen vom Grundsatz her nicht zu einer Verk\u00fcrzung des angesprochenen Vorbereitungsmonats f\u00fchren.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nDas prozessuale Verhalten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin l\u00e4sst ebenfalls nicht den Schluss einer z\u00f6gerlichen Rechtsdurchsetzung zu. Zwar schadet es der Dringlichkeit, wenn sich der in erster Instanz erfolglose Patentinhaber die Berufungsbegr\u00fcndungsfrist wesentlich verl\u00e4ngern l\u00e4sst und die so verl\u00e4ngerte Frist auch aussch\u00f6pft (Senat, InstGE 10, 60 \u2013 Olanzapin II). Derartiges ist hier aber nicht ersichtlich; die Berufungsbegr\u00fcndung wurde vielmehr vor dem Ablauf von zwei Monaten nach Verk\u00fcndung des erstinstanzlichen Urteils eingereicht.<\/li>\n<li>ee)<br \/>\nSchlie\u00dflich l\u00e4sst sich eine fehlende Dringlichkeit auch nicht mit der zwischen der Kenntnis der Listung in der Lauer-Taxe und dem Verf\u00fcgungsantrag liegenden Gesamtzeit von ungef\u00e4hr 3,5 Monaten begr\u00fcnden. Wie ausgef\u00fchrt, ist nicht die gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Schnelligkeit entscheidend. Der Antragsteller muss vielmehr seine Rechtsverfolgung in einer Weise vorantreiben, welche die Ernsthaftigkeit seines Bem\u00fchens erkennen l\u00e4sst und die es deswegen rechtfertigt, ihm Zugang zum einstweiligen Rechtschutz zu gew\u00e4hren (Senat, GRUR-RR 2013, 236 \u2013 Flupirtin-Maleat; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. G. Rn. 131). Diesen Anforderungen ist die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gerecht geworden. Sie hat das Testmuster bereits im April 2020 \u2013 also vor der Listung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Lauer-Taxe \u2013 erworben und dieses ohne relevante Verz\u00f6gerungen untersuchen lassen. Sobald die f\u00fcr ein gerichtliches Vorgehen erforderlichen Testergebnisse vorlagen, hat sie innerhalb eines Monats einen Verf\u00fcgungsantrag gestellt und dar\u00fcber hinaus nachvollziehbar erl\u00e4utert, weshalb es der zwischen dem Vorliegen der Testergebnisse und dem Verf\u00fcgungsantrag vergangenen Zeit bedurfte. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat sich bei der Verfolgung ihrer Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung weder nachl\u00e4ssig noch z\u00f6gerlich verhalten, sondern diejenige Vorsicht walten lassen, die angesichts der Bedeutung des Verletzungssachverhaltes und dessen Komplexit\u00e4t (Rechtsverfolgung gegen diverse Verletzer in mehreren L\u00e4ndern aus verschiedenen Schutzrechten) sinnvoll und geboten gewesen ist.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nInfolge des unstreitigen Verf\u00fcgungsanspruchs und des glaubhaft gemachten Verf\u00fcgungsgrunds f\u00e4llt die f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung vorzunehmende Interessensabw\u00e4gung zugunsten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aus. Die schutzw\u00fcrdigen Marktaussichten des von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u2013 bzw. ihrer deutschen Tochtergesellschaft \u2013 vertriebenen Originalpr\u00e4parats sind g\u00fcnstiger, wenn die (generische) angegriffene Ausf\u00fchrungsform vom Markt genommen werden muss. Dass nicht die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin selbst, sondern deren deutsche Tochtergesellschaft das Originalpr\u00e4parat in Deutschland vertreibt, spielt in diesem Zusammenhang wegen der Konzernverbundenheit beider Unternehmen keine Rolle.<\/li>\n<li>Weiterhin kommt es aufgrund des durch die Entscheidung der Einspruchsabteilung gesicherten Rechtsbestands des Verf\u00fcgungspatents nicht entscheidend darauf an, dass es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um ein Generikum handelt, da auch ohne Ber\u00fccksichtigung der hiermit verbundenen Besonderheiten eine einstweilige Verf\u00fcgung zu erlassen ist. Aus diesem Grund ist ebenfalls schon im Ansatz unerheblich, ob die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den Markt vollst\u00e4ndig von generischen Cinacalcet-Produkten bereinigen kann oder ob sie das Verf\u00fcgungspatent nur gegen bestimmte Generika-Anbieter selektiv durchsetzt.<\/li>\n<li>III.<\/li>\n<li>Der Verf\u00fcgungsbeklagten war keine Schriftsatzfrist zur Stellungnahme zur eidesstattlichen Versicherung von Frau \u201eF\u201c in Anlage rop 58 einzur\u00e4umen. Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren \u00fcberhaupt eine Schriftsatzfrist nach \u00a7 283 ZPO einger\u00e4umt werden kann (dagegen: OLG Hamm, GRUR 1989, 931 \u2013 Vollziehungsfrist; OLG M\u00fcnchen, GRUR 1979, 172 \u2013 Kinderwochen; Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl. 2020, \u00a7 922 Rn. 21; a.A. OLG Koblenz, GRUR 1987, 319 \u2013 Versp\u00e4tetes Vorbringen) hat die Verf\u00fcgungsbeklagte den Antrag auf Schriftsatznachlass unter der Bedingung gestellt, dass der Senat diese eidesstattliche Versicherung verwerten will. Dies ist nicht der Fall, da es auf die in Anlage rop 58 glaubhaft gemachten Umst\u00e4nde nicht entscheidend ankam.<\/li>\n<li>Aus den oben dargelegten Gr\u00fcnden war der Verf\u00fcgungsbeklagten auch nicht die M\u00f6glichkeit zu gew\u00e4hren, schrifts\u00e4tzlich zu der Entscheidung der Einspruchsabteilung vorzutragen.<\/li>\n<li>IV.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Eines Ausspruches zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, weil das vorliegende Urteil als zweitinstanzliche Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Verf\u00fcgung keinem Rechtsmittel mehr unterliegt (\u00a7 542 Abs. 2 S. 1 ZPO) und ohne besonderen Ausspruch endg\u00fcltig vollstreckbar ist.<\/li>\n<li>Der Senat hat die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung nach \u00a7\u00a7 925, 936 ZPO davon abh\u00e4ngig gemacht, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zuvor eine Sicherheitsleistung erbringt, die sich aus \u00a7 945 ZPO ergebende Schadenersatzanspr\u00fcche der Verf\u00fcgungsbeklagten absichert. Da wegen der eingeschr\u00e4nkten Erkenntnism\u00f6glichkeiten im Eilverfahren nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die einstweilige Verf\u00fcgung im Hauptsacheverfahren als ungerechtfertigt erweist und die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin der Verf\u00fcgungsbeklagten nach \u00a7 945 ZPO Schadenersatz leisten muss, kann die Vollziehung einer Unterlassungsverf\u00fcgung wegen Patentverletzung keinen geringeren Anforderungen unterliegen als die Vollstreckung eines erstinstanzlichen Unterlassungsurteils.<\/li>\n<li>Die Sicherheitsleistung hat der Senat auf eine H\u00f6he von EUR 1 Mio. festgesetzt. Dem Antrag der Verf\u00fcgungsbeklagten, einen Betrag in H\u00f6he von EUR 3 Mio. vorzusehen, war nicht zu folgen. Die Sicherheitsleistung f\u00fcr die Vollstreckung eines (Hauptsache-) Urteils orientiert sich am festgesetzten Streitwert, da die Vollstreckungssch\u00e4den in aller Regel in etwa dem Streitwert entsprechen (OLG D\u00fcsseldorf, NJOZ 2007, 451, 55; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. H. Rn. 12). Dies gilt entsprechend f\u00fcr die H\u00f6he der Sicherheit zur Vollziehung einer einstweiligen Verf\u00fcgung (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 26.09.2019 \u2013 I-2 U 28\/19 = GRUR-RS 2019, 33227 \u2013 MS-Therapie). Es sind keine Anhaltspunkte daf\u00fcr ersichtlich, dass im vorliegenden Fall die der Verf\u00fcgungsbeklagten aus der Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung drohenden Sch\u00e4den signifikant gr\u00f6\u00dfer sind als derjenige Betrag, der dem objektiven Rechtsverfolgungsinteresse der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin entspricht.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3149 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 02. 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