{"id":8819,"date":"2021-11-08T17:00:37","date_gmt":"2021-11-08T17:00:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8819"},"modified":"2021-11-08T14:18:54","modified_gmt":"2021-11-08T14:18:54","slug":"i-2-u-54-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8819","title":{"rendered":"I \u2013 2 U 54\/20 &#8211; Honoraranspr\u00fcche"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3148<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 10. Juni 2021, Az. I-2 U 54\/20<\/p>\n<p>Vorinstanz: Az. <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8552\">4a O 37\/19<\/a><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Berufung gegen das am 30. Juli 2020 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/li>\n<li>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>V. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 43.768,11 \u20ac festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>\u2003Gr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>I.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen offener Honorarforderungen nach dem Rechtsanwaltsverg\u00fctungsgesetz auf Zahlung sowie wegen der Feststellung des Nichtbestehens eines Zahlungsanspruchs seitens der Beklagten in H\u00f6he von 14.583,46 \u20ac in Anspruch. Hiergegen rechnet die Beklagte mit Schadenersatzanspr\u00fcchen wegen angeblicher Falschberatung auf und macht den \u00fcberschie\u00dfenden Betrag widerklagend geltend.<\/li>\n<li>Die Parteien waren \u00fcber ein Mandatsverh\u00e4ltnis miteinander verbunden. Seit 2017 beauftragte die Beklagte die Kl\u00e4gerin mehrmals mit der Wahrnehmung verschiedener patent- und wettbewerbsrechtlicher Angelegenheiten, die ihren Ursprung in der Auffassung der Beklagten haben, verschiedene Unternehmen verletzten ein ihr zustehendes Patent.<\/li>\n<li>Mitte Januar 2018 beauftragte die Beklagte die Kl\u00e4gerin, im Wege eines selbstst\u00e4ndigen Beweisverfahrens einen Besichtigungsanspruch gegen die \u201eA\u201c GmbH geltend zu machen. Auf Grundlage des RVG rechnete die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Beklagten die f\u00fcr die Vertretung in diesem Verfahren entstandenen Geb\u00fchren und Auslagen mit Kostenrechnung vom 3. Dezember 2018 ab. Den sich auf 12.575,74 \u20ac belaufenden Rechnungsbetrag glich die Beklagte nicht aus.<\/li>\n<li>Anfang 2018 stellte die Beklagte fest, dass in einem Newsletter des Bundesverbands Sekund\u00e4rrohstoffe und Entsorgung (\u201eF\u201c) \u00fcber einen Prallzerkleinerer \u201e\u201eG\u201c\u201c der \u201eB\u201c GmbH berichtet wurde. Die Beklagte war der Ansicht, dass s\u00e4mtliche der in dem Newsletter genannten Merkmale aus ihrer Entwicklungsarbeit stammten und der \u201eB\u201c GmbH im Rahmen einer Zusammenarbeit in den Jahren 2013 bis 2015 anvertraut worden seien. Die Beklagte beauftragte die Kl\u00e4gerin, wegen unbefugter Verwendung von Vorlagen nach \u00a7 18 UWG gegen die \u201eB\u201c GmbH vorzugehen. Auftragsgem\u00e4\u00df mahnte die Kl\u00e4gerin die \u201eB\u201c GmbH ab. Nachdem sich die \u201eB\u201c GmbH weigerte, eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben, beantragte die Kl\u00e4gerin beim Landgericht \u201eC\u201c auftragsgem\u00e4\u00df den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung, welche die Kammer mit Beschluss vom 26. Juni 2018 erlie\u00df. Die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten der Beauftragung der Kl\u00e4gerin und die des Verf\u00fcgungsverfahrens in H\u00f6he von insgesamt 3.554,06 \u20ac rechnete die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Beklagten ab, die den entsprechenden Betrag auch ausglich. Nach der Einlegung eines Widerspruchs durch die \u201eB\u201c GmbH fand am 11. September 2018 eine m\u00fcndliche Verhandlung vor dem Landgericht \u201eC\u201c statt. Die hierf\u00fcr angefallene Termingeb\u00fchr rechnete die Kl\u00e4gerin mit Rechnung vom 16. November 2018 (Anlage K 6) gegen\u00fcber der Beklagten mit 2.146,28 \u20ac ab, ohne dass dieser Betrag durch die Beklagte beglichen wurde.<\/li>\n<li>Einer der das Mandat betreuenden Rechtsanw\u00e4lte erl\u00e4uterte dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten im Vorfeld der vorgenannten Abmahnung die kostenrechtlichen Implikationen, insbesondere das Bestehen von Kostenerstattungsanspr\u00fcchen der obsiegenden gegen die unterliegende Partei. Noch vor Abmahnung der \u201eB\u201c GmbH nahm der Rechtsanwalt zur Vermeidung von Missverst\u00e4ndnissen nochmals Kontakt mit dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten auf und stellte ausdr\u00fccklich klar, dass die \u201eB\u201c GmbH nur dann die Kosten tragen m\u00fcsse, wenn sie im Verfahren unterliege. Auch nach der Antwort der \u201eB\u201c GmbH auf die Abmahnung gab es ein ausf\u00fchrliches Telefonat zu den weiteren Optionen, eventuellen Unw\u00e4gbarkeiten und m\u00f6glichen Risiken. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten war allerdings fest entschlossen, die Angelegenheit weiter zu verfolgen.<\/li>\n<li>Mit E-Mail vom 7. Oktober 2018 wandte sich der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten erneut an die Kl\u00e4gerin und teilte dieser mit, dass er zwei Tage zuvor auf die Offenlegungsschrift zu einer Patentanmeldung der \u201eB\u201c GmbH gesto\u00dfen sei. Er war der Ansicht, dass die den Gegenstand der betreffenden Patentanmeldung bildende Erfindung auf den Vorlagen beruhe, die die Beklagte der \u201eB\u201c GmbH im Rahmen der vorgenannten Zusammenarbeit \u00fcberlassen hatte. Er bat die Kl\u00e4gerin unter anderem um die Pr\u00fcfung der M\u00f6glichkeiten eines Vorgehens gegen die \u201eB\u201c GmbH. Mit E-Mail vom 23. Oktober 2018 (in Anlage K 8 enthalten) beauftragte die Beklagte die Kl\u00e4gerin, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur Sicherung einer in einem sp\u00e4teren Hauptsacheverfahren durchzusetzenden Patentvindikation vorzubereiten. Konkret f\u00fchrte der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten aus:<\/li>\n<li>\u201eSofern Sie mir den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung noch in dieser Woche zur Freigabe vorlegen k\u00f6nnen, bin ich einverstanden.\u201c<\/li>\n<li>In der Sache reagierte die Beklagte nicht auf diesen Entwurf. Stattdessen teilte sie am darauffolgenden Montag mit, dass sie nunmehr von einem anderen Rechtsanwalt vertreten werde. In der nachfolgenden Korrespondenz \u00fcbermittelte die Kl\u00e4gerin der Beklagten mit E-Mail vom gleichen Tag ihre Kostennote f\u00fcr die Erstellung des Entwurfs der einstweiligen Verf\u00fcgung, die einen Betrag in H\u00f6he von 1.454,66 \u20ac ausweist (Anlage K 11). Eine darauf bezogene Zahlung der Beklagten steht aus.<\/li>\n<li>Die Beklagte \u00fcbersandte der Kl\u00e4gerin im Laufe des Dezembers 2018 insgesamt vier Rechnungen und machte gegen die Kl\u00e4gerin dort Betr\u00e4ge f\u00fcr die Bearbeitung des selbstst\u00e4ndigen Beweisverfahrens und f\u00fcr die Bearbeitung des Verfahrens vor dem Landgericht \u201eD\u201c (Anlagenkonvolut K 23) in H\u00f6he von insgesamt 14.583,46 \u20ac geltend. Dieser Betrag setzt sich ausweislich der vorgelegten Rechnungen aus insgesamt 57 Stunden \u00e0 215,- \u20ac (netto) zzgl. Umsatzsteuer zusammen.<\/li>\n<li>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin stehen ihr gegen die Beklagte die von ihr geltend gemachten Verg\u00fctungsanspr\u00fcche zu.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich die Auffassung vertreten, sie k\u00f6nne von der Kl\u00e4gerin unter dem Gesichtspunkt der Falschberatung Schadenersatz in H\u00f6he von mindestens 29.544,59 \u20ac verlangen. Sie hat daher Widerklage erhoben und dort zuletzt beantragt, die Kl\u00e4gerin zu verurteilen, an sie 13.007,97 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen. Hinsichtlich des die Widerklage \u00fcbersteigenden Betrages hat die Kl\u00e4gerin die Aufrechnung gegen\u00fcber der Klageforderung erkl\u00e4rt.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Ansicht, ihr stehe in Bezug auf die von ihr bereits gezahlten Kosten in H\u00f6he von 3.554,06 \u20ac (Verfahrenskosten Newsletter) ein R\u00fcckzahlungsanspruch aufgrund eines schwerwiegenden Beratungsfehlers zu, den sie im Wege der Aufrechnung geltend macht. Die in dem Newsletter abgebildete und beschriebene Maschine verwirkliche nur nach dem \u00e4u\u00dferen Anschein die Merkmale des Patents der Beklagten. Dort werde lediglich die Wirkung, nicht aber die Funktionsweise der Maschine beschrieben. Es sei daher von vornherein unm\u00f6glich gewesen, die in das Verfahren eingebrachten Vorlagen mit der Maschine zu vergleichen. Folgerichtig habe die Beklagte den Prozess in erster Instanz verloren und ihre Berufung in zweiter Instanz kurz vor dem Termin nach einem dringenden Hinweis des Vorsitzenden zur\u00fcckgenommen. In Bezug auf den klageweise geltend gemachten Betrag in H\u00f6he von 2.146,28 \u20ac (Termingeb\u00fchr Verf\u00fcgungsverfahren Newsletter) bestehe auf Grund dieses Beratungsfehlers ein Schadenersatzanspruch in gleicher H\u00f6he, den die Beklagte zur Aufrechnung stellt.<\/li>\n<li>Die Beklagte macht ferner im Wege der Aufrechnung sowie, soweit die Gegenforderung die Klageforderung \u00fcbersteigt, im Wege der Widerklage die Kosten der Vertretung durch ihren neuen Prozessbevollm\u00e4chtigen in dem Verf\u00fcgungsverfahren zum Komplex \u201eVindikation\u201c vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf in H\u00f6he von 4.598,99 \u20ac (Verfahren, Termin und notwendige Auslagen), Gerichtskosten in H\u00f6he von 3.078,- \u20ac sowie die Rechtsverfolgungskosten der Verf\u00fcgungsbeklagten in H\u00f6he von 4.621,36 \u20ac geltend.<\/li>\n<li>F\u00fcr die letztlich erfolglose Berufung in dem Verfahren betreffend den \u201e\u201eF\u201c-Newsletter\u201c seien Kosten in H\u00f6he von 2.885,51 \u20ac (eigene Anwaltskosten), 4.793,79 \u20ac (fremde Anwaltskosten) sowie 2.052,- \u20ac (Gerichtskosten) angefallen. Diese macht die Beklagte widerklagend geltend.<\/li>\n<li>Durch Urteil vom 30. Juli 2020 hat das Landgericht wie folgt erkannt:<\/li>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 16.176,68 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von neun Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Teilbetrag in H\u00f6he von 1.454,66 \u20ac seit dem 29. November 2018, aus einem Teilbetrag in H\u00f6he von 2.146,28 \u20ac seit dem 17. Dezember 2018 und aus einem Teilbetrag 12.575,74 \u20ac seit dem 3. Januar 2019 zu zahlen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen die Kl\u00e4gerin keine Anspr\u00fcche auf Zahlung von 14.583,46 \u20ac zustehen.<\/li>\n<li>III. Die Widerklage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin habe gegen die Beklagte einen f\u00e4lligen Zahlungsanspruch in beantragter H\u00f6he aus \u00a7\u00a7 2, 13 RVG. Weder habe die Beklagte den Umfang der T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin noch die Ordnungsgem\u00e4\u00dfheit der Abrechnung nach dem RVG in Abrede gestellt.<\/li>\n<li>Der Zahlungsanspruch der Kl\u00e4gerin sei in Ermanglung einer aufrechenbaren Forderung der Beklagten nicht nach \u00a7 387 ZPO erloschen. Insbesondere stehe der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Falschberatung kein Schadenersatzanspruch nach \u00a7\u00a7 611, 675, 276, 280 BGB zu. In Bezug auf die den \u201e\u201eF\u201c-Newsletter\u201c betreffende Verfahrensf\u00fchrung sei keine Pflichtverletzung der Kl\u00e4gerin erkennbar. Die Kl\u00e4gerin habe die Beklagte vor der Abmahnung der \u201eB\u201c GmbH \u00fcber die Kostenrisiken einer Verfahrenseinleitung informiert. Nachdem die \u201eB\u201c GmbH der Abmahnung widersprochen hatte, sei nochmals eine Erl\u00e4uterung der Risiken durch den sachbearbeitenden Rechtsanwalt der Kl\u00e4gerin erfolgt. Dass die Kl\u00e4gerin die Beklagte auf m\u00f6gliche Unw\u00e4gbarkeiten bei der Sachverhaltsermittlung und Beweisf\u00fchrung aufmerksam gemacht habe, der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten aber dennoch fest entschlossen gewesen sei, das Verfahren weiter zu f\u00fchren, verdeutliche eine E-Mail des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Beklagten vom 6. Juni 2018. Abgesehen davon habe das Landgericht \u201eC\u201c die einstweilige Verf\u00fcgung zun\u00e4chst erlassen.<\/li>\n<li>In Bezug auf die durch die kurzfristige Vertretung vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf entstandenen Kosten im Verf\u00fcgungsverfahren zur Sicherung von Vindikationsanspr\u00fcchen lie\u00dfe sich weder eine Pflichtverletzung noch die Kausalit\u00e4t feststellen. Des Weiteren sei der Verf\u00fcgungsentwurf auch nicht versp\u00e4tet bei der Beklagten eingegangen. Nach dem insoweit ma\u00dfgeblichen objektiven Empf\u00e4ngerhorizont habe die Kl\u00e4gerin den Auftrag dahingehend verstehen d\u00fcrfen, dass eine Zuleitung des Entwurfs an die Beklagte bis Sonntagabend hinreichend gewesen sei. Selbst wenn man die Zuleitung des Entwurfs als versp\u00e4tet ansehe, fehle es jedenfalls an der Kausalit\u00e4t einer entsprechenden Pflichtverletzung f\u00fcr die zur Aufrechnung gestellten Schadenspositionen. Nach Erhalt des Entwurfs habe die Beklagte das Mandatsverh\u00e4ltnis gek\u00fcndigt und das Verf\u00fcgungsverfahren durch ihren nunmehrigen Prozessbevollm\u00e4chtigten betreiben lassen. Inwieweit die Kosten eines nicht durch die Kl\u00e4gerin eingeleiteten Verfahrens kausal auf ihrer angeblichen Pflichtverletzung beruhen sollen, erschlie\u00dfe sich nicht.<\/li>\n<li>Der Feststellungsantrag der Kl\u00e4gerin sei ebenfalls begr\u00fcndet. Die Beklagte habe in Bezug auf die vor den Landgerichten D\u00fcsseldorf und \u201eD\u201c gef\u00fchrten Verfahren gegen den Kl\u00e4ger keinen Anspruch auf Erstattung eines eigenen Aufwands in H\u00f6he von insgesamt 57 Stunden \u00e0 215,- \u20ac (netto). Es sei keine Anspruchsgrundlage ersichtlich, die einen solchen Zahlungsanspruch der Beklagten st\u00fctze. Die Beklagte habe hierzu auch auf entsprechenden Hinweis der Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht vorgetragen. Abgesehen davon fehle es auch an einem besonderen Feststellungsinteresse der Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Widerklage sei mangels bestehender Schadenersatzanspr\u00fcche der Beklagten unbegr\u00fcndet. In Bezug auf die Kosten f\u00fcr die kurzfristige Vertretung der Beklagten im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf fehle es ebenfalls an einer Pflichtverletzung der Kl\u00e4gerin. Hinsichtlich der weiteren, im Wege der Widerklage geltend gemachten Kosten f\u00fcr das Berufungsverfahren im Komplex \u201e\u201eF\u201c-Newsletter\u201c scheide eine Pflichtverletzung der Kl\u00e4gerin ebenfalls aus. Dar\u00fcber hinaus fehle es in Bezug auf den Schaden selbst bei Annahme einer Pflichtverletzung an einer entsprechenden Kausalit\u00e4t. Der Entschluss der Beklagten, ein Rechtsmittel einzulegen, beruhe nicht mehr auf einer etwaigen Handlung bzw. Unterlassung der Kl\u00e4gerin. Im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung sei die Beklagte bereits anderweitig anwaltlich vertreten worden. Im \u00dcbrigen fehle es auch in Bezug auf die Kosten f\u00fcr den Entwurf des Verf\u00fcgungsantrags an einer Pflichtverletzung der Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>Gegen dieses, ihrem Prozessbevollm\u00e4chtigten am 25. August 2020 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 25. September 2020 Berufung eingelegt. Zur Begr\u00fcndung hat sie Folgendes ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>Unwidersprochen, aber im erstinstanzlichen Urteil nicht ber\u00fccksichtigt habe die Kl\u00e4gerin die Beklagte zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass im \u201e\u201eF\u201c-Newsletter\u201c beinahe alle wesentlichen Merkmale der Erfindung der Beklagten fehlen. Aus diesem Grund seien die Erfolgsaussichten des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens allenfalls gering gewesen. Eine entsprechende und nachdr\u00fcckliche Warnung h\u00e4tte absehbar dazu gef\u00fchrt, dass das Verfahren nicht gef\u00fchrt worden w\u00e4re. Auf eine solche Warnung habe die Kl\u00e4gerin bewusst verzichtet, um das stundenweise verg\u00fctete Mandat nicht im Keim zu ersticken. Folgerichtig sei der Verf\u00fcgungsantrag zur\u00fcckgewiesen worden. Die Kosten dieses Rechtsstreits seien daher durch die Kl\u00e4gerin als Schaden zu begleichen. Dies gelte auch f\u00fcr die Kosten der Berufung. Die hierf\u00fcr erforderliche Kausalit\u00e4t zum Vorverhalten der Kl\u00e4gerin sei zu bejahen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 30. Juli 2020 zum Az.: 4a O 37\/19 aufzuheben und wie von der Beklagten beantragt zu entscheiden.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>die Berufung des Beklagten zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und f\u00fchrt aus:<\/li>\n<li>Bereits erstinstanzlich habe sie vorgetragen, dass die Beklagte ausf\u00fchrlich zu den verschiedenen Optionen, eventuellen Unw\u00e4gbarkeiten und m\u00f6glichen Risiken eines Vorgehens gegen die \u201eB\u201c GmbH und den \u201e\u201eF\u201c-Newsletter\u201c hingewiesen worden sei. Gleichwohl sei der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten auch in Anbetracht der Er\u00f6rterungen fest entschlossen gewesen, die Angelegenheit weiterzuverfolgen. Beides sei unstreitig geblieben. Zudem gehe aus der E-Mail des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Beklagten vom 6. Juni 2018 hervor, dass im Vorfeld des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens ausf\u00fchrlich dar\u00fcber gesprochen worden sei, welche Merkmale der beworbenen Maschine dem Newsletter zu entnehmen seien und welche nicht. Schlie\u00dflich beruhten die Kosten des Berufungsverfahrens nicht kausal auf einem Beratungsfehler der Kl\u00e4gerin. H\u00e4tten wie von der Beklagten behauptet von vornherein keine Erfolgsaussichten bestanden, sei die Durchf\u00fchrung eines Berufungsverfahrens bereits im Ansatz nicht geeignet, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten \u201ezu retten\u201c.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.<\/li>\n<li>Nachdem sich die Beklagte im Berufungsverfahren auf die im Zusammenhang mit dem \u201e\u201eF\u201c-Newsletter\u201c durch die Kl\u00e4gerin erbrachte Beratungst\u00e4tigkeit konzentriert, wird im Hinblick auf die erstinstanzlich diskutierten weiteren Fragen auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen, die sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen vollumf\u00e4nglich zu eigen macht. Im \u00dcbrigen vermag auch der Senat eine fehlerhafte oder unzureichende Belehrung der Beklagten \u00fcber die mit einem auf der Grundlage des \u201e\u201eF\u201c-Newsletters\u201c angestrengten einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren verbundenen Risiken nicht festzustellen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Rechtsanwalt muss die Erfolgsaussichten des Begehrens seines Mandanten umfassend pr\u00fcfen und den Mandanten hier\u00fcber belehren. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn \u00fcber m\u00f6gliche Risiken aufzukl\u00e4ren, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (BGH, NJW 2012, 2435, 2438; NJW 2008, 2041; NJW 2007, 2485, 2486). Die mit der Erhebung einer Klage verbundenen Risiken muss der Rechtsanwalt nicht nur benennen, sondern auch deren ungef\u00e4hres Ausma\u00df absch\u00e4tzen (BGH, NJW 2012, 2435, 2438; NJW 2008, 2041; NJW 1992, 1159; GRUR 1984, 382 \u2013 Anwaltsberatung II). Ist eine Klage praktisch aussichtslos, muss der Rechtsanwalt dies klar herausstellen und darf sich nicht mit dem Hinweis begn\u00fcgen, die Erfolgsaussichten seien offen (BGH, NJW 2012, 2435, 2438; DStR 2012, 1202; NJW 1997, 2168). W\u00fcnscht der Mandant dennoch die Klage, so muss der Anwalt das Prozessrisiko klar herausstellen. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die Platzierung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung. Auch dann, wenn das Begehren des Mandanten aufgrund einer gut vertretbaren Rechtsauffassung zwar Erfolg haben kann, die Rechtslage aber dennoch zweifelhaft ist, weil sich etwa eine gefestigte Rechtsprechung noch nicht gebildet hat, muss der Anwalt gegen\u00fcber seinem Mandanten Zweifel und Bedenken, zu denen die Rechtslage Anlass gibt, darlegen und er\u00f6rtern und die weiteren Schritte von der nach dieser Belehrung zu treffenden Entscheidung des Mandanten abh\u00e4ngig machen (BGH, NJW 1986, 2043, 2045; NJW 1985, 264). Allerdings verst\u00f6\u00dft ein Anwalt dann nicht gegen seine Mandatspflicht, wenn er nach gen\u00fcgender Belehrung dem Wunsch seines Mandanten nachkommt, die Rechtsverfolgung auf eine juristische Meinung zu st\u00fctzen, die allenfalls noch vertretbar erscheint (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.1971, Az.: VI ZR 10\/72, BeckRS 1973, 30381041, Rz. 19). Die Erkl\u00e4rungen des rechtlichen Beraters m\u00fcssen dem Mandanten, der verl\u00e4sslich \u00fcber bestimmte Rechtsfolgen unterrichtet werden will, um darauf seine Entscheidung gr\u00fcnden zu k\u00f6nnen, eine ann\u00e4hernd zutreffende Vorstellung von den Handlungsm\u00f6glichkeiten und deren Vor- und Nachteilen vermitteln (BGH, NJW 2008, 2041; NJW 2007, 2485; NJW-RR 2003, 1064). Bleibt der Mandant nach einer solchen Belehrung bei seinem Entschluss, die Klage oder das einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren durchzuf\u00fchren, so kann der Anwalt dem ohne Versto\u00df gegen seine Mandatspflicht entsprechen (BGH, NJW 1986, 2043, 2044; BGH, Urt. v. 17.12.1971, Az.: VI ZR 10\/72, BeckRS 1973, 30381041), wobei besondere Nachdr\u00fccklichkeit nicht gefordert ist (vgl. BGH, NJW 2016, 3430, 3431; NJW 1994, 3295, 3298, G.Fischer\/Vill\/D. Fischer\/Rinkler\/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., \u00a7 2 Rz. 93). Eine Wiederholung bereits vorgenommener Belehrungen ist nicht erforderlich (Fahrendorf\/Mennemeyer, Die Haftung des Rechtsanwalts, Kapitel 2, Rz. 636). Es ist nicht Aufgabe des Beraters, dem Mandanten grundlegende Entschl\u00fcsse in dessen Angelegenheiten abzunehmen (BGH, Beschl. v. 19.07.2012, Az.: IX ZR 179\/11, BeckRS 2012, 16840; NJW 2008, 2041; OLG D\u00fcsseldorf, Hinweisbeschluss v. 22.09.2020, Az.: 24 U 155\/19, BeckRS 2020, 28418, Rz. 26).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDiesen Anforderungen hat die Kl\u00e4gerin gen\u00fcge getan. Anhaltspunkte f\u00fcr eine unzureichende Beratung der Beklagten und eine daraus resultierende Verletzung der Pflichten aus dem Anwaltsvertrag sind nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDass der auf den Newsletter gest\u00fctzte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ex nunc betrachtet nicht von vornherein aussichtslos war, wird bereits daraus deutlich, dass das Landgericht \u201eC\u201c zun\u00e4chst eine Beschlussverf\u00fcgung erlassen hat. Auch wenn diese auf einen Widerspruch der \u201eB\u201c GmbH hin sp\u00e4ter aufgehoben wurde, reichten die mit der Antragsschrift pr\u00e4sentierten Fakten der Kammer offenbar aus, um gegen die \u201eB\u201c GmbH ein Unterlassungsgebot auszusprechen. F\u00fcr die durch den Beklagten pauschal in den Raum gestellte Behauptung, der Erlass der Beschlussverf\u00fcgung sei lediglich einer Unachtsamkeit des Gerichts geschuldet, fehlt es an Anhaltspunkten. Insbesondere l\u00e4sst allein die sp\u00e4tere Aufhebung der einstweiligen Verf\u00fcgung im Widerspruchsverfahren einen solchen Schluss nicht ohne Weiteres zu, da die Kammer in diesem Verfahrensstadium \u2013 anders als bei Erlass der Beschlussverf\u00fcgung \u2013 auch das Vorbringen der Gegenseite zu ber\u00fccksichtigen hat.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEbenso wenig l\u00e4sst sich der Vorwurf der mangelnden Beratung damit begr\u00fcnden, die Kl\u00e4gerin habe die Beklagte zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass im \u201e\u201eF\u201c-Newsletter\u201c beinahe alle wesentlichen Merkmale der Erfindung der Beklagten fehlen.<\/li>\n<li>Gegenstand des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens waren keine Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung, f\u00fcr deren Geltendmachung es eines Abgleichs jedes einzelnen Merkmals des Patentanspruchs mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bedarf. Mit ihrem Verf\u00fcgungsantrag machte die Beklagte vielmehr einen Unterlassungsanspruch nach \u00a7\u00a7 3, 3a, 18 UWG unter dem Gesichtspunkt der unbefugten Verwertung von Vorlagen und Vorschriften technischer Art geltend, welche die Beklagte der \u201eB\u201c GmbH im Rahmen einer Kooperation anvertraut haben soll. In ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wirft die Beklagte der \u201eB\u201c GmbH vor, ihren Prallzerkleinerer \u201eG\u201c unter ausdr\u00fccklichem Hinweis auf die zentralen Elemente der \u201eH\u201c, wie sie sich aus den durch die Beklagte \u00fcberlassenen Zeichnungen und technischen Anweisungen ergebe, zu bewerben. Der gesamte, durch die Beklagte gebilligte Verf\u00fcgungsantrag basiert allein auf einem Abgleich der im Newsletter angegebenen Wirkungen des dort beschriebenen Prallzerkleinerers mit den durch die Beklagte \u00fcberlassenen Zeichnungen und Vorlagen. Darauf, dass sich aus dem Newsletter nicht alle Merkmale der Erfindung ergeben, kam es f\u00fcr die Erfolgsaussichten des Verf\u00fcgungsantrages daher nicht an. Abgesehen davon war dieser Umstand f\u00fcr die Beklagte bei einer einfachen Lekt\u00fcre des Newsletters ohne Weiteres erkennbar. Immerhin handelt es sich bei ihr um die Inhaberin des aufgrund der Erfindung erteilten Patents.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nAbgesehen davon kl\u00e4rte der sachbearbeitende Rechtsanwalt der Kl\u00e4gerin ausweislich des erstinstanzlichen Urteils den Beklagten nicht nur \u00fcber kostenrechtliche Fragen auf. Vielmehr gab es nach Eingang der Antwort der \u201eB\u201c GmbH auf die zuvor ausgesprochene Abmahnung auch ein ausf\u00fchrliches Telefonat zu den weiteren Optionen, eventuellen Unw\u00e4gbarkeiten und Risiken, wobei der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten allerdings fest entschlossen war, die Angelegenheit weiter zu verfolgen. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollst\u00e4ndigkeit dieser entscheidungserheblichen Feststellungen begr\u00fcnden k\u00f6nnten, sind nicht ersichtlich, weshalb der Senat diese Tatsachen seiner Entscheidung ebenfalls zugrunde zu legen hat (\u00a7 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ausweislich der durch die Kl\u00e4gerin als Anlage K 4 zur Akte gereichten Antragsschrift wies die \u201eB\u201c GmbH die Forderung nach der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, dass es sich bei dem Prallzerkleinerer \u201eG\u201c nicht um einen Querstromzerspaner, sondern um eine Eigenentwicklung handele. Dass der Beklagten diese Verteidigungslinie bereits im Vorfeld der Einreichung ihres einstweiligen Verf\u00fcgungsantrages ebenso bewusst war wie daraus m\u00f6glicherweise resultierende Schwierigkeiten bei der Glaubhaftmachung des Verletzungstatbestandes, verdeutlicht eine E-Mail ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers vom 6. Juni 2018, wo es sinngem\u00e4\u00df hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201eEs wird lediglich ein Hinweis gegeben, dass im vgl. zu den vorgenannten Verfahren angeblich weniger Unterkorn produziert wird, was aber f\u00fcr das Verfahren unerheblich ist. Dem Newsletter ist nicht zu entnehmen, dass es sich beim Prallzerkleinerer \u201eG\u201c nicht um einen Querstromzerspaner handelt.\u201c<\/li>\n<li>Die Beklagte hat sich daher in Kenntnis der mit dem Wortlaut des Newsletters verbundenen Risiken bewusst daf\u00fcr entschieden, die Angelegenheit weiterzuverfolgen. Eines zus\u00e4tzlichen ausdr\u00fccklichen Hinweises auf die fehlende Offenbarung s\u00e4mtlicher Merkmale der Erfindung im Newsletter bedurfte es daher ebenso wenig wie einer nachdr\u00fccklichen Warnung in Bezug auf die Erfolgsaussichten des Verf\u00fcgungsantrages.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nSoweit die Beklagte die Kl\u00e4gerin auch f\u00fcr den dem landgerichtlichen Verfahren nachfolgenden Berufungsrechtszug und die damit einhergehenden Kosten verantwortlich machen will, bleibt dies ebenfalls ohne Erfolg. Insoweit fehlt es selbst dann an der erforderlichen Kausalit\u00e4t, wenn \u2013 zugunsten der Beklagten unterstellt \u2013 das einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren keinerlei Erfolgsaussichten hatte. Es war an der Beklagten, die Ausf\u00fchrungen im erstinstanzlichen Urteil zur Kenntnis zu nehmen und unter Ber\u00fccksichtigung der Sach- und Rechtslage zu entscheiden, ob sie Berufung einlegt. Die zur Beantwortung dieser Frage erforderliche Rechtsberatung oblag nicht der Kl\u00e4gerin, deren Mandatierung die Beklagte bereits im Verlauf der ersten Instanz beendet hatte, sondern ihrem zu diesem Zeitpunkt beauftragten Rechtsanwalt. Die durch die zweite Instanz entstandenen Kosten k\u00f6nnen der Kl\u00e4gerin daher von vornherein nicht zur Last fallen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>III.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3148 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. Juni 2021, Az. I-2 U 54\/20 Vorinstanz: Az. 4a O 37\/19<\/p>\n","protected":false},"author":23,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[95,20],"tags":[],"class_list":["post-8819","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-95","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8819","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/23"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=8819"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8819\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":8835,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8819\/revisions\/8835"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=8819"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=8819"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=8819"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}