{"id":8817,"date":"2021-11-08T17:00:21","date_gmt":"2021-11-08T17:00:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8817"},"modified":"2021-11-08T11:00:45","modified_gmt":"2021-11-08T11:00:45","slug":"i-2-u-19-19-handgefuehrtes-rohrreinigungsgeraet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8817","title":{"rendered":"I \u2013 2 U 19\/19 &#8211; Handgef\u00fchrtes Rohrreinigungsger\u00e4t"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3147<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 10. Juni 2021, Az. I \u2013 2 U 19\/19<\/p>\n<p>Vorinstanz: Az. 4c O 59\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. Februar 2019 verk\u00fcndete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise abge\u00e4ndert.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<br \/>\nII. Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.<\/li>\n<li>III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 100.000 \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/li>\n<li>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 100.000,- \u20ac festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\">\u2003<strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>I.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Patents DE 10 2008 015 XXA (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung, Feststellung der Schadenersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht dem Grunde nach sowie Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent, dessen eingetragene Inhaberin die Kl\u00e4gerin ist, wurde am 25. M\u00e4rz 2008 angemeldet. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 8. Oktober 2009. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 7. August 2014 ver\u00f6ffentlicht. Auf einen Einspruch der Beklagten hin hielt die Einspruchsabteilung das Klagepatent mit Beschluss vom 28. Juni 2016 (Anlage C 7) aufrecht. Die dagegen eingelegte Beschwerde (Az.: 8 W (pat) 21\/16) wies das Bundespatentgericht mit Beschluss vom 23. Mai 2019, hinsichtlich dessen vollst\u00e4ndigen Inhalts auf die Anlage C 13 Bezug genommen wird, zur\u00fcck. Das Klagepatent ist in Kraft.<\/li>\n<li>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eReinigungsger\u00e4t f\u00fcr die Reinigung von Rohrleitungen\u201c. Sein Patentanspruch 1 ist wie folgt gefasst:<\/li>\n<li>\u201eHandgef\u00fchrtes Reinigungsger\u00e4t (1) f\u00fcr die Reinigung von Rohrleitungen mittels einer Federwelle (6), ausgestattet mit einem Motor (2), einer Trommel (5) f\u00fcr die Aufnahme und Ausgabe der Federwelle (6) und mit einem Getriebegeh\u00e4use (15), in dem mehrere, radial auf die Federwelle (6) einwirkende Walzen (23, 24, 25) mit Achsen (A1, A2, A3) angeordnet sind, die mit radialen Abst\u00e4nden unter Winkeln zur Achse der Federwelle (6) ausgerichtet sind, wobei<\/li>\n<li>a) eine einzige Gruppe von drei auf den Umfang der Federwelle (6 ) verteilten Walzen (23, 24, 25), von denen die Achsen (A2, A3) zweier Walzen (24, 25) lagefest so ausgerichtet sind, dass diese mit entgegengesetzten Transportkr\u00e4ften auf die Federwelle (6) einwirken, und dass die Achse (A1) der dritten Walze (23) in ihrer Raumlage derart verstellbar ist, dass die Transportkraft der verstellbaren Walze (23) wahlweise die Transportkraft der einen lagefesten Walze (24) oder der anderen lagefesten Walze (25) unterst\u00fctzt, und wobei<\/li>\n<li>b) ein die Federwelle (6) verschiebbar umschlie\u00dfendes Griffrohr (8) mit Mitteln f\u00fcr die Verstellung der dritten Walze (23) in beide Transportrichtungen der Federwelle (6) vorgesehen ist.\u201c<\/li>\n<li>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 sowie 5 der Klagepa-tentschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Bei Figur 1 handelt es sich um eine perspektivische Au\u00dfenansicht in Verbindung mit Funktionsdiagrammen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Figuren 2 und 3 sind Explosionsdarstellungen funktionswesentlicher Teile, wobei Letztere das Zusammenwirken der drei Walzen veranschaulicht.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Figur 5 ist schlie\u00dflich ein vereinfachter analer Einblick in das Ende des Griffrohres zur Erl\u00e4uterung des Zusammenwirkens der drei Walzen.<\/li>\n<li>Bei der Beklagten handelt es sich um ein international t\u00e4tiges Unternehmen, das Maschinen und Werkzeuge f\u00fcr die Rohrbearbeitung herstellt und vertreibt. \u00dcber ihre deutsche Internetseite bietet die Beklagte unter anderem die Maschinen \u201e\u201eB\u201c\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform I) und \u201e\u201eC\u201c\u201c an (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform II), bei denen es sich jeweils um ein handgef\u00fchrtes Rohrreinigungsger\u00e4t f\u00fcr den schnellen Einsatz bei Rohrverstopfungen handelt. Zur n\u00e4heren Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201e\u201eC\u201c\u201c wird auf die nachfolgend wiedergegebene und als Anlage C 10 zur Akte gereichte Explosionsdarstellung sowie den als Anlage C-5 zur Akte gereichten Auszug aus dem Produktkatalog der Beklagten verwiesen:<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin sieht im Angebot und im Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents. Sie mahnte die Beklagte daher mit anwaltlichem Schreiben vom 25. August 2017 (vorgelegt als Anlage C 8) unter anderem wegen der vermeintlichen Verletzung der Klagepatents ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung auf. Ferner forderte sie die Beklagte zur Erstattung der ihr f\u00fcr die Abmahnung auf Grundlage eines Streitwertes von 1.000.000,- \u20ac entstandenen Abmahnkosten auf. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 (vorgelegt als Anlage C 9) wies die Beklagte das Begehren der Kl\u00e4gerin zur\u00fcck.<\/li>\n<li>Die Beklagte, die hinsichtlich der auf das Klagepatent gest\u00fctzten Anspr\u00fcche um Klageabweisung gebeten hat, hat bereits erstinstanzlich eine Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Abrede gestellt. Insbesondere fehle es beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen verschiebbaren Griffrohr. Diese verf\u00fcgten lediglich \u00fcber einen quer abstehenden Griff, der am Getriebegeh\u00e4use angebracht sei. Das Getriebegeh\u00e4use sei unverschieblich, d.h. es k\u00f6nne nicht auf der Federwelle in L\u00e4ngsrichtung verschoben werden.<\/li>\n<li>Mit Urteil vom 21. Februar 2019 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf in Bezug auf die angegriffenen Ger\u00e4te des Typs \u201e\u201eC\u201c\u201c, nicht aber hinsichtlich des Typs \u201e\u201eB\u201c\u201c, eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents bejaht und wie folgt erkannt:<\/li>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhand-lung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 er-satzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ord-nungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu un-terlassen,\n<p>ein handgef\u00fchrtes Reinigungsger\u00e4t f\u00fcr die Reinigung von Rohrleitungen mittels ei-ner Federwelle<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wenn dieses ausgestattet ist mit einem Motor, einer Trommel f\u00fcr die Aufnahme und Ausgabe der Federwelle und mit einem Getriebegeh\u00e4use, in dem mehrere, radial auf die Federwelle einwirkende Walzen mit Achsen angeordnet sind, die mit radialen Abst\u00e4nden unter Winkeln zur Achse der Federwelle ausgerichtet sind, und<\/li>\n<li>wenn das Reinigungsger\u00e4t eine einzige Gruppe von drei auf den Umfang der Fe-derwelle verteilten Walzen aufweist, von denen die Achsen zweier Walzen lagefest so ausgerichtet sind, dass diese mit entgegengesetzten Transportkr\u00e4ften auf die Federwelle einwirken, und dass die Achse der dritten Walze in ihrer Raumlage der-art verstellbar ist, dass die Transportkraft der verstellbaren Walze wahlweise die Transportkraft der einen lagefesten Walze oder der anderen lagefesten Walze un-terst\u00fctzt, und<\/li>\n<li>das Reinigungsger\u00e4t ein die Federwelle verschiebbar umschlie\u00dfendes Griffrohr mit Mitteln f\u00fcr die Verstellung der dritten Walze in beide Transportrichtungen der Federwelle aufweist.<\/li>\n<li>II. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter I. genannten Verletzungs-handlungen seit dem 8. November 2009 begangen hat, und zwar, soweit zutreffend, unter Angabe\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der vorstehend in I. beschriebenen Erzeugnisse<br \/>\nc) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen nebst Produktbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Ab-nehmer,<br \/>\nd) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\ne) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>f\u00fcr die Zeit ab dem 7. September 2014 zus\u00e4tzlich unter Angabe<\/li>\n<li>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten sowie<br \/>\ng) des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei ihr vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu be-zeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirt-schaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4ch-tigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimm-ter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/li>\n<li>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtliche Sch\u00e4-den zu ersetzen, die ihr aufgrund der Verletzungshandlungen nach I. seit dem 7. September 2014 entstanden sind und noch entstehen werden.<\/li>\n<li>IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, f\u00fcr im Sinne von I. im Zeitraum vom 8. November 2009 bis zum 6. September 2014 begangenen Hand-lungen der Kl\u00e4gerin eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen.<\/li>\n<li>V. Die Beklagte wird verpflichtet, die in ihrem mittelbaren oder unmittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend in I. beschriebenen Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten.<\/li>\n<li>VI. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin Abmahnkosten in H\u00f6he von EUR 6.275,82 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 19. Januar 2018 zu zahlen.<\/li>\n<li>VII. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>Soweit der Anspruchswortlaut eine Verschiebbarkeit des Griffrohres fordere, sei allein entscheidend, dass das ein- oder mehrst\u00fcckig ausgestaltete Bauteil nicht derart fest am Reinigungsger\u00e4t montiert sei, dass es \u00fcberhaupt nicht bewegt werden k\u00f6nne. Das Klagepatent fordere eine Beweglichkeit in mindestens einer Richtung, wobei der Fachmann dem Begriff \u201everschiebbar\u201c allein keine Angaben dazu entnehmen k\u00f6nne, in welcher Richtung die Beweglichkeit vorhanden sein m\u00fcsse. Soweit das Klagepatent einen abstehenden Hebel als nachteilig beschreibe, beziehe sich dies auf die im Stand der Technik bekannten Ger\u00e4te, bei denen der Benutzer w\u00e4hrend des Betriebs umgreifen, d. h. eine Hand vom Griff l\u00f6sen und einen anderen Hebel greifen m\u00fcsse, um die Drehrichtung der Federwelle zu verstellen. Der Fachmann erkenne insoweit, dass das Klagepatent dieses Umgreifen verhindern wolle. Zwar m\u00f6ge ein abstehender Griff einer kompakten Bauweise entgegenstehen. Jedoch stelle eine Solche keine von der Erfindung zu l\u00f6sende Aufgabe dar. Vielmehr sei die M\u00f6glichkeit einer derartigen kompakten Bauweise allenfalls ein positiver Nebeneffekt.<\/li>\n<li>Auch unter funktionalen Gesichtspunkten bestehe f\u00fcr ein einschr\u00e4nkendes Verst\u00e4ndnis von Patentanspruch 1 kein Anlass. Der Clou der Erfindung sei, dass die Wirk- bzw. Drehrichtung der Federwelle allein durch die Bewegbarkeit der dritten Walze in hinreichendem Ma\u00dfe gesteuert werden k\u00f6nne. Damit der Benutzer des Reinigungsger\u00e4tes die Drehrichtung beim Betrieb m\u00f6glichst schnell und ohne gro\u00dfe M\u00fchen ver\u00e4ndern k\u00f6nne, solle eine der beiden H\u00e4nde am vorderen Ende der Maschine angesetzt sein, damit die Maschine in ihrer Arbeitsposition gehalten werden k\u00f6nne. Zugleich solle der Benutzer diese Hand nicht umsetzen m\u00fcssen, um etwa einen Hebel zu erreichen, da dieser Vorgang zeit- und kraftaufwendig sei. Daher solle die Greifhand am Griffst\u00fcck verbleiben und der Benutzer trotzdem die Federwelle verstellen k\u00f6nnen. Dazu erkenne es der Fachmann als erforderlich, aber auch ausreichend an, wenn das Griffrohr derart ausgebildet sei, dass der Benutzer es ohne Weiteres ergreifen k\u00f6nne, unabh\u00e4ngig davon, ob Teile des Griffrohres abstehen oder nicht. Ferner m\u00fcsse das Griffrohr verschiebbar sein, d. h. so ergonomisch ausgerichtet werden k\u00f6nnen, dass der Benutzer die Einstellung der Walzen ohne M\u00fchen vornehmen k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Davon ausgehend mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201e\u201eC\u201c\u201c wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/li>\n<li>Wie der vorgelegten Produktbeschreibung und der Explosionsdarstellung dieses Rei-nigungsger\u00e4tes entnommen werden k\u00f6nne, verf\u00fcge dieses \u00fcber ein die Federwelle umschlie\u00dfendes Vorschubgeh\u00e4use. An diesem Vorschubgeh\u00e4use befinde sich ein seitlich abstehender, drehbar gelagerter Handgriff, der mittels eines Drehschiebers Einfluss auf die Stellung eines beweglich angeordneten Rillenkugellagers habe, welchem die Funktion der (beweglichen) Walze zukomme. Der Benutzer k\u00f6nne die Drehrichtung der Federwelle verstellen, ohne seine Hand vom Griffst\u00fcck zu nehmen. Das Vorschubgeh\u00e4use selbst sei ebenfalls beweglich. So k\u00f6nne es um die Federwelle herum gedreht werden, um das Griffst\u00fcck auf die andere Seite des Ger\u00e4ts zu verlagern. Da es dem Klagepatent nicht darauf ankomme, ob das Griffrohr ein- oder mehrst\u00fcckig sei, ob ggf. Teile des Griffrohrs seitlich abstehen und in welche Richtung das Griffrohr verschieb- bzw. verdrehbar sei, insbesondere nicht zwingend in L\u00e4ngsrichtung der Federwelle, sei die durch Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte technische Lehre wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin auch die Reinigungsger\u00e4te der Reihe \u201e\u201eB\u201c\u201c angegriffen habe, habe sie \u2013 entgegen den allgemeinen, auch f\u00fcr den Patentverletzungsprozess geltenden Regeln zur Darlegungs- und Beweislast \u2013 nicht hinreichend dargelegt, dass auch die Ger\u00e4te dieser Baureihe alle Merkmale des Anspruchs 1 aufweisen.<\/li>\n<li>Gegen dieses, ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten am 5. M\u00e4rz 2019 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 4. April 2019 Berufung eingelegt, mit der sie zuletzt ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren auf Klageabweisung weiterverfolgt.<\/li>\n<li>Sie wiederholt und erg\u00e4nzt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht insbesondere geltend:<\/li>\n<li>Das Klagepatent solle eine kompakte Gestaltung des Reinigungsger\u00e4tes erm\u00f6gli-chen, was einen quer abstehenden Handgriff gerade ausschlie\u00dfe. Die Erfindung ziele nicht nur auf die Vermeidung einer Verlagerung der Hand des Bedieners ab, sondern wolle \u00fcber das die Federwelle umschlie\u00dfende verschiebbare Griffrohr zugleich auch das ebenfalls nachteilige Abstehen eines Griffes vermeiden. Soweit Patentanspruch 1 fordere, dass das Griffrohr die Federwelle umschlie\u00dfe und verschiebbar sei, ergebe sich f\u00fcr den Fachmann i.V.m. der Beschreibung des Klagepatents, dass das Griffrohr in Achsrichtung l\u00e4ngs der Federwelle verschoben werde, wenn die dritte Walze verstellt werden solle.<\/li>\n<li>Davon ausgehend mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201e\u201eC\u201c\u201c von der technischen Lehre des Klagepatents in Ermangelung eines die Federwelle umschlie\u00dfenden Griffrohres keinen Gebrauch. Diese angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise kein \u201emehrst\u00fcckiges Griffrohr\u201c, sondern einen (einschl\u00e4gigen) Handgriff auf, der die Federwelle aber nicht umschlie\u00dfe (und der auch keine Mittel f\u00fcr die Verstellung der Walze enthalte). Umschlossen werde die Federwelle vielmehr von einem (unverschieblichen) Geh\u00e4useteil (\u201eVorschubgeh\u00e4use 11\u201c). Dieses Vorschubgeh\u00e4use enthalte die f\u00fcr die Verstellung der dritten Walze erforderlichen Mittel. Ein Verdrehen des Geh\u00e4useteils bewirke nicht die Verstellung der dritten Walze, sondern k\u00f6nne lediglich die Handhabung des Reinigungsger\u00e4tes erleichtern. Am Vorschubgeh\u00e4use sei ein seitlich abstehender Handgriff angebracht. Ein solches abstehendes Bauteil wolle das Klagepatent jedoch gerade vermeiden.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>das am 21. Februar 2019 zum Az. 4c O 59\/18 verk\u00fcndete Urteil des Landgerichts D\u00fcs-seldorf abzu\u00e4ndern und die Klage insgesamt abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.<\/li>\n<li>Der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II zu findende, entlang der verl\u00e4ngerten Schwenkachse der dritten Walze vom Geh\u00e4use des Vorschubgetriebes abstehende und um diese Achse drehbare Handgriff, dessen Bet\u00e4tigung direkt auf die Verstellung der verstellbaren Walze des Vorschubgetriebes \u00fcbergeben werde, sei gegen\u00fcber dem in Patentanspruch 1 geforderten, die Federwelle verschiebbar umschlie\u00dfenden Griffrohr gleichwirkend. Dem Klagepatent gehe es kumuliert um eine Verringerung der Anzahl beweglicher Pr\u00e4zisionsteile, eine gut dosierbare Transportgeschwindigkeit des Vorschubs, dessen Bedienbarkeit ohne Umgreifen sowie die Verringerung der Erm\u00fcdungsgefahr f\u00fcr die Bedienperson. Jedes dieser Ziele sei am Anmeldetag des Klagepatents f\u00fcr sich genommen mit Mitteln aus dem Stand der Technik erreichbar gewesen. Allerdings sei im Stand der Technik nichts vorhanden gewesen, womit sich in einer Vorrichtung alle Ziele in einem mit der Leistung der Erfindung vergleichbaren Umfang h\u00e4tten erreichen lassen. Die technische Lehre des Kennzeichens (a) bleibe hinter der L\u00f6sung des objektiven Gesamtproblems insofern zur\u00fcck, als die damit gelehrte verstellbare Walze einer vom Benutzer ohne ein Umgreifen zug\u00e4nglichen Verstelleinrichtung bed\u00fcrfe, um ihre vorgesehene Funktion bei der Benutzung des Ger\u00e4tes erbringen zu k\u00f6nnen. Die als \u00e4quivalente Verwirklichung des Kennzeichens (b) in den Blick genommenen Teile b\u00f6ten hierf\u00fcr eine L\u00f6sung. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen abstehenden Griff aufweise, der in manchen Arbeitssituationen eventuell als weniger g\u00fcnstig erachtet werde als die um den Hals der exemplarischen Ausf\u00fchrungsform verlaufende Griffstelle, sei ohne Belang. In diesem Punkt liefere die Erfindung gerade keinen Fortschritt im Vergleich mit dem Stand der Technik, weshalb dieser Aspekt in der daraus hergeleiteten objektiven Problemstellung keine Rolle spielen k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei jedenfalls nicht als Alternativerfindung von der Anwendung der \u00c4quivalenz ausgeschlossen. Eine Steuerung des Vorschubs der Reinigungsspirale durch einen in der N\u00e4he von deren Austritts\u00f6ffnung angebrachten radial abstehenden Drehgriff sei aus dem \u201eD\u201c-Ger\u00e4t der Kl\u00e4gerin bekannt, das zwischen 1994 und 2007 verkauft worden sei. Der technische Unterschied zwischen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II und der \u201eD\u201c betreffe das Vorschubgetriebe. Die in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegenseitig angestellten festen Walzen seien in der \u201eD\u201c gleichsinnig geneigt. Ferner sei die in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II hinsichtlich Winkel und Radialabstand verstellbare Walze in der \u201eD\u201c in ihrer Winkelstellung gleichsinnig zu den zwei anderen Walzen festgelegt und nur im Radialabstand ver\u00e4nderlich. Der radial abstehende Handgriff der \u201eD\u201c sei wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II zur Steuerung des Vorschubs drehbar. Allerdings bewirke die Drehung des Handgriffs bei der \u201eD\u201c die federgepufferte Anpassung des Radialabstands der verstellbaren Walze. In der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II werde dasselbe durch den zwischen Handgriff und Geh\u00e4use liegenden Stellring bewirkt. Mithin habe sich die Bedienperson bei der \u201eD\u201c auf zwei Eingriffsm\u00f6glichkeiten in deren Betriebsverhalten beschr\u00e4nken m\u00fcssen. Durch die sklavische \u00dcbernahme des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorschubgetriebes habe sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II im Vergleich zur \u201eD\u201c eine zus\u00e4tzliche Eingriffsm\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, n\u00e4mlich die Umschaltbarkeit des Vorschubs zwischen dem Herausschieben, dem Halten und dem Zur\u00fcckziehen der Federwelle w\u00e4hrend deren unver\u00e4nderter Drehung. In der typischen Arbeitsweise bei handgef\u00fchrten Ger\u00e4ten, in der unter gelegentlichem Anpassen der L\u00e4nge der ausgefahrenen Federwelle mit dem Ger\u00e4t axial sto\u00dfend gegen eine Verstopfung gearbeitet werde, sei die H\u00f6herwertigkeit einer zus\u00e4tzlichen Eingriffsm\u00f6glichkeit im Verh\u00e4ltnis zur federgepufferten Einstellung evident. Durch Letzteres k\u00f6nne die Bedienperson die Federwelle nur vorschieben, nicht jedoch axial im Ger\u00e4t festlegen, um dadurch die Reaktionskr\u00e4fte der sto\u00dfenden Arbeitsweise abzust\u00fctzen. Demnach sei es mit der \u00dcbernahme des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorschubgetriebes in das Konzept der \u201eD\u201c vorgezeichnet gewesen, die Winkelverstellung der verstellbaren (dritten) Walze an den Drehgriff zu binden.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich sei die von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II erzielte Wirkung aus Sicht des Fachmanns zu der im Wortsinn niedergelegten auch auffindbar und als gleichwertig erkennbar gewesen. F\u00fcr eine Zergliederung des Anspruchswortlauts in ein Griffrohr, das (i) einerseits die Federwelle umschlie\u00dfe und (ii) andererseits verschiebbar sei, bestehe kein Anlass. Das zentrale Konzept des Patentanspruchs liege in einer besonderen Ausgestaltung eines Vorschubgetriebes f\u00fcr ein Rohrreinigungsger\u00e4t. Der Funktionsbeitrag des Vorschubgetriebes liege in einer mechanisch erzwungenen Vorschub- oder R\u00fcckzugsbewegung der Reinigungsspirale in Bezug auf das Ger\u00e4t. Vor diesem Hintergrund m\u00fcsse eine vertretbare Ansicht den Zweck des Griffrohes darin erkennen, der Bedienperson eine in Bezug auf die Federwelle an verschiedenen L\u00e4ngseinstellungen festlegbare Handhabe bereitzustellen. Eine Bedienperson werde diese Handhabe nutzen, um w\u00e4hrend des Vorschubs oder R\u00fcckzugs der Reinigungsspirale das Ger\u00e4t zu f\u00fchren. An das \u201edie Federwelle verschiebbar umschlie\u00dfende Griffrohr\u201c fordernde Merkmal schlie\u00dfe sich ohne logischen Bruch das zweite Teilmerkmal an, wonach das Griffrohr mit Mitteln f\u00fcr die Verstellung der verstellbaren (dritten) Walze auszustatten sei. Von der so verstandenen technischen Lehre weiche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II nur insoweit ab, als dort das Griffrohr die Reinigungsspirale nicht umschlie\u00dfe, sondern neben dieser aus dem Getriebegeh\u00e4use abstehe. Auf diese Abweichung komme es aus Sicht des Fachmanns jedoch nicht an. Dieser h\u00e4tte in der Abweichung lediglich eine Anpassung an eine vom Patent nicht ber\u00fccksichtigte Bediensituation erblickt, die in der Praxis allerdings durchaus gebr\u00e4uchlich gewesen sei. Die dem Patent zugrunde gelegte Bediensituation k\u00f6nne plakativ als \u201eGewehrhaltung\u201c umrissen werden, weil die Bedienperson das Ger\u00e4t um die sich voranschiebende Reinigungsspirale herum ergreife. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II sei demgegen\u00fcber an die \u201eBohrmaschinenhaltung\u201c angepasst. Der Fachmann h\u00e4tte die Beschr\u00e4nkung des Anspruchs auf ein Griffrohr f\u00fcr die \u201eGewehrhaltung\u201c als Artefakt der Auswahl des Standes der Technik im Zusammenspiel mit der einzigen Ausf\u00fchrungsvariante gesehen. Es gebe keinen Grund anzunehmen, dass die zweckm\u00e4\u00dfige Beeinflussung des Vorschubgetriebes nur bei einer Benutzung des Ger\u00e4tes in \u201eGewehrhaltung\u201c m\u00f6glich sein sollte.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist diesem Vorbringen entgegengetreten.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin hilfsweise f\u00fcr den Fall, dass der Senat die auf das Klagepatent gest\u00fctzten Anspr\u00fcche f\u00fcr unbegr\u00fcndet erachtet, eine entsprechende Verurteilung der Beklagten wegen einer Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters DE 2008 018 \u201eXXB\u201c (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster) zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht, Vernichtung sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten begehrt hat, hat sie ihren Widerspruch gegen einen Antrag der Beklagten auf Feststellung der Unwirksamkeit des Klagegebrauchsmusters zur\u00fcckgenommen.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.<\/li>\n<li>II.<\/li>\n<li>Die Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig und hat auch in der Sache Erfolg. Da auch die im Berufungsverfahren noch allein streitgegenst\u00e4ndliche Gestaltung \u201e\u201eC\u201c\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform II) von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht, kann die Kl\u00e4gerin auch insoweit von der Beklagten keine Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung, Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach sowie Erstattung vorgerichtlicher Kosten verlangen, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Nachdem die Kl\u00e4gerin das Klagegebrauchsmuster im Rechtsbestandsverfahren nicht weiter verteidigt hat, stellt es von vornherein keine taugliche Grundlage f\u00fcr eine Verurteilung der Beklagten dar.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein handgef\u00fchrtes Reinigungsger\u00e4t f\u00fcr die Reinigung von Rohrleitungen mittels einer Federwelle, ausgestattet mit einem Motor, einer Trommel f\u00fcr die Aufnahme und Ausgabe der Federwelle und mit einem Getriebegeh\u00e4use. In Letzterem sind mehrere, radial auf die Federwelle einwirkende Walzen mit Achsen angeordnet, die mit radialen Abst\u00e4nden unter Winkeln zur Achse der Federwelle ausgerichtet sind (Abs. [0001]).<\/li>\n<li>Nach den einleitenden Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentschrift sind aus dem Stand der Technik diverse Reinigungswerkzeuge, wie etwa Schneidk\u00f6pfe, Keulenbohrer und Wurzelschneider, bekannt, die \u00fcber entsprechende Kupplungen an die Federwelle angesetzt werden k\u00f6nnen und aufgrund ihrer unterschiedlichen Verwendung f\u00fcr einen schnellen oder langsamen kontinuierlichen Vorschub und R\u00fcckzug, Bohren, Schaben oder S\u00e4gen eine Hin- und Herbewegung des jeweiligen Werkzeugs notwendig machen (Abs. [0002] \u2013 [0004]).<\/li>\n<li>Auf dem Gebiet der Rohrreinigungsmaschinen kamen urspr\u00fcnglich aus Stahldraht gewendelte Federwellen (\u201eReinigungsspiralen\u201c) zum Einsatz, bei denen einzelne Windungen einen Abstand voneinander aufwiesen. Damit war es m\u00f6glich, dass sich die Federwellen durch Gewindewirkung in den Rohrleitungen lediglich durch ihr Drehmoment \u201efortschraubten\u201c und nach Umkehr der Drehrichtung auch wieder zur\u00fcckkehrten. Daf\u00fcr reichten auch schon radial wirkende Reibungskupplungen in kofferf\u00f6rmigen tragbaren oder fahrbaren Antriebsmaschinen aus. Zudem kamen auch bereits formschl\u00fcssig arbeitende Antriebseinheiten zum Einsatz, bei denen Haken, Krallen, Kugeln oder andere Vorspr\u00fcnge in die Zwischenr\u00e4ume zwischen den Windungen eingreifen. Derartige Gestaltungen sind jedoch mit dem Nachteil verbunden, dass eine Umkehr der Transportrichtung der Federwelle nur durch eine Umkehr ihres Drehsinns m\u00f6glich ist. Weist die Maschine eine Trommel f\u00fcr die Aufnahme der Federwelle auf, erzeugt die Masse von Trommel und Federwelle beim Abbremsen und wieder Anfahren erhebliche Tr\u00e4gheitsmomente, deren Abbau zeitraubend ist und die den Nutzer der Vorrichtung belasten (Abs. [0005] f.).<\/li>\n<li>Verf\u00fcgen die Federwellen \u00fcber keinen nennenswerten Windungsabstand, werden sie mit radial angepressten Walzen angetrieben, deren Au\u00dfenfl\u00e4chen zumindest im Wesentlichen Zylinderfl\u00e4chen sind. Sobald die Achsen solcher Walzen radial versetzt unter einem spitzen Winkel zur Achse der Federwelle stehen, werden durch Reibungskr\u00e4fte und entsprechende Kr\u00e4fteparallelogramme zur Federwelle achsparallel verlaufende Transportkr\u00e4fte erzeugt, die je nach Raumlage der Winkelstellung zu einem unterschiedlich starken Vorschub oder R\u00fcckzug der Federwelle f\u00fchren. Wenn die Achsen der Walzen parallel zur Achse der Federwelle stehen, erfolgt ein Stillstand der Federwelle in ihrer Achsrichtung, allerdings unter Fortsetzung der Rotation, deren Drehsinn durch die Trommel und ihren Antrieb bestimmt wird. Dies erm\u00f6glicht eine blitzschnelle Umschaltung der Drehrichtung ohne nennenswerte \u00e4u\u00dfere Kraftfreisetzungen, wobei dadurch auch der Vorschub oder R\u00fcckzug der Federwelle von der Steigung der Windungen der Federwelle entkoppelt wird (Abs. [0007] f.).<\/li>\n<li>Im Stand der Technik sind aus verschiedenen, in der Klagepatentschrift im einzelnen genannten Schriften Rohrreinigungsmaschinen f\u00fcr den Handbetrieb bekannt, bei denen eine motorisch angetriebene Trommel verdrehfest mit einer koaxialen Hohlwelle versehen ist, auf der verdrehbar ein von Hand verstellbares Griffrohr mit einem trichterf\u00f6rmig erweiterten Ende als Handschutz gelagert ist. Durch Axialbewegung des Griffrohres k\u00f6nnen Rastk\u00f6rper in Form von Kugeln oder Stiften mittels einer inneren Kegelfl\u00e4che in die Zwischenr\u00e4ume der Federwelle gedr\u00fcckt werden, um deren Vorschub zu erzwingen. Bei einem R\u00fcckzug der Rastk\u00f6rper wird der Vorschub unterbrochen. Die Federwelle wird jedoch weiter gedreht. Bei einer in der EP 407 \u201eXXC\u201c (DE 690 00 \u201eXXC\u201c) offenbarten Weiterentwicklung sind die Rastk\u00f6rper durch leicht auswechselbare Blattfedern ersetzt. Zudem kann der R\u00fcckzug der Federwelle durch eine Drehrichtungsumkehr des Motors bewirkt werden. Soweit es sich um die Steuerung des Transports der Federwelle durch ein gegen\u00fcber der Trommel verschiebbares Griffrohr handelt, ist dies nach der Klagepatentbeschreibung der n\u00e4chstkommende Stand der Technik (Abs. [0009]).<\/li>\n<li>Aus der EP 0 894 \u201eXXD\u201c bzw. der US 5,901,\u201cXXD\u201c ist weiter bekannt, f\u00fcr den Vorschub einer Federwelle auf deren Umfang eine einzige Gruppe von drei Walzen mit glatten Oberfl\u00e4chen anzuordnen, von denen zwei mit festen Achslagen im Ende eines Geh\u00e4uses montiert sind. Die dritte Walze ist radial beweglich in einer radialen Bohrung gef\u00fchrt und darin durch die Paarung eines Zylinderstifts und einer radialen Nut gegen ein Verdrehen gesichert. Durch einen abstehenden Bet\u00e4tigungshebel kann diese dritte Walze unterschiedlich stark an die Federwelle angepresst oder durch Entlastung einer Feder freigegeben werden. Damit kann allerdings nur ein Vorschub in eine Richtung bewirkt werden, der von der Drehzahl der Federwelle und von der unver\u00e4nderlichen und identischen Schr\u00e4gstellung der Walzen abh\u00e4ngt, die mit 30\u00b0 zur Achse der Federwelle angegeben ist. Eine Schubumkehr bei gleicher Drehrichtung ist mit dieser Anordnung nicht m\u00f6glich, allenfalls ein Stillstand durch R\u00fcckzug der dritten Walze. Auch hier ist ein R\u00fcckzug der Federwelle in die Trommel nur mit einer Umkehr der Drehrichtung der Trommel und damit zeitraubend m\u00f6glich (Abs. [0010]).<\/li>\n<li>Die US 6,243,\u201cXXE\u201c beschreibt verschiedene Ausf\u00fchrungsformen von Rohrreinigungsmaschinen, bei denen die Trommel mit der Federwelle und der Motor auf einem Gestell angeordnet sind, sodass sich Standger\u00e4te ergeben, die nicht von Hand gef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Die Vorschubeinrichtung besitzt bei dieser Gestaltung drei freilaufende Walzen, deren Zylinderfl\u00e4chen die Federwelle ber\u00fchren und deren Drehachsen auf dem Umfang gleichm\u00e4\u00dfig verteilt und gleichsinnig schr\u00e4g so angeordnet sind, dass die Rotation der Federwelle eine Drehung der (Treib-)Rollen und diese Drehung wiederum den Vorschub der Federwelle erzeugt. Eine Umschaltung der Transportrichtung der Federwelle von Ausschub auf R\u00fcckzug ist hierbei ausschlie\u00dflich durch Umschaltung der Drehrichtung der Federwelle m\u00f6glich. Zu diesem Zweck muss die Trommel stillgesetzt und in Gegenrichtung wieder angefahren werden, was sich wegen der Massetr\u00e4gheit des Systems als zeitraubend erweist (Abs. [0011]).<\/li>\n<li>Bei den aus der DE 690 32 \u201eXXF\u201c und der US 6,360,\u201cXXG\u201c bekannten Rohrreinigungsmaschinen wird jeweils eine einzige Gruppe von drei auf den Umfang der Federwelle verteilten Walzen zur Schubumkehr gleichsinnig und synchron umgeschaltet. Bei der DE 690 32 \u201eXXF\u201c geschieht dies dadurch, dass die Walzen mittels zylindrischer Lagerbl\u00f6cke in radialen Bohrungen eines Halters angeordnet sind und zu diesen Bohrungsachsen radiale Stifte aufweisen, die in radiale Schlitze einer kreisf\u00f6rmigen Platte eingreifen. Die Schubumkehr wird durch Verschwenken dieser Platte mittels eines abstehenden Handhebels bewirkt. Hierbei spielt das Umgreifen mit einer Hand nur deshalb keine Rolle, weil die kompletten Ger\u00e4te jeweils ein Fahrgestell besitzen und damit keine handgef\u00fchrten Ger\u00e4te sind (Abs. [0012]). Bei einer aus der US 6,655,228 B1 bekannten L\u00f6sung muss die Bedienungsperson demgegen\u00fcber zur Schubumkehr eine Hand f\u00fcr einen gro\u00dfen Schwenkweg um den Drehteller umsetzen, w\u00e4hrend das Gewicht der Reinigungsmaschine mit der anderen Hand aufgenommen werden muss (Abs. [0013]).<\/li>\n<li>In der US 2004\/02554\u201cXXH\u201c wird ein Antriebssystem f\u00fcr Federwellen von Rohrreinigungsmaschinen beschrieben, das durch einen radial abstehenden Handhebel stufenlos von Vorschub \u00fcber Stillstand auf R\u00fcckzug der Federwelle umschaltbar ist. Dazu besitzt ein hohlzylindrischer Hauptk\u00f6rper drei \u00e4quidistante und radiale zylindrische Bohrungen, in denen Zylinderzapfen drehbar gelagert sind, die an ihren inneren Enden Zylinderrollen tragen, von denen eine in radialer Richtung gegen die Federwelle verstellbar ist. Zur gleichsinnigen Verstellung besitzt jeder Zylinderzapfen einen radialen Bolzen, der durch eine drehbare Frontscheibe mit radialen und sich nach au\u00dfen keilf\u00f6rmig erweiternden Steuerschlitzen durchgef\u00fchrt ist. Durch Rotation der Frontscheibe gegen\u00fcber dem Hauptk\u00f6rper werden die Zylinderrollen mit ihren Zylinderzapfen verstellt. Als besonders nachteilig erweisen sich bei einer solchen Gestaltung zwei radial abstehend Bet\u00e4tigungselemente. Diese zwingen die Bedienperson bei einer Antriebsmaschine mit einer Kabeltrommel und dem \u00fcblichen Pistolenhandgriff am hinteren Ende dazu, das vordere Ende der Antriebsmaschine loszulassen, wodurch eine Pr\u00e4zisionsarbeit wegen der Kopflastigkeit des kompletten Werkzeugs unm\u00f6glich werde (Abs. [0015]).<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich offenbaren die WO 2006\/112848 A1 bzw. die US 2005\/0246 \u201eXXI\u201c eine Gestaltung, bei der an beiden Enden einer Vorrichtung zur Umkehr der Transportrichtung von Federwellen je eine Gruppe von drei Walzen angeordnet ist, von denen die Achsen jeder Gruppe, auf den Umfang der Federwelle verteilt, mit gleichsinniger Transportrichtung ausgerichtet sind, wobei beide Gruppen eine entgegengesetzte Transportrichtung aufweisen. Da jeweils nur eine dieser Gruppen gleichzeitig eingesetzt werden kann, sind jeweils zwei Walzen jeder Gruppe an einem doppelarmigen, radial abstehenden Winkelhebel angeordnet, der ein- oder zweiteilig ausgebildet sein kann. Dabei sind die Achsen jeder Walzengrupe gleichsinnig und spitzwinklig zur Achse der Federwelle ausgerichtet, wodurch die Schubrichtung der Federwelle ohne \u00c4nderung des Drehsinns von Trommel und Federwelle umgekehrt werden kann. Die Schubumkehr erfolgt dabei entweder durch eine einteilige, mittig gelagerte Wippe mit zwei Hebelarmen oder durch zwei entgegengesetzt abstehende Hebel, die um eine gemeinsame Achse schwenkbar sind, die quer zur Federwelle verl\u00e4uft. Die Vorrichtung ist am Ende eines F\u00fchrungsschlauchs f\u00fcr die Federwelle angeordnet, sodass sie nicht durch einen Schiebegriff bet\u00e4tigt werden kann, der auf einer achsfesten Hohlwelle einer motorisch angetriebenem Trommel gelagert ist und auch zur manuellen Haltung der Maschine dient (Abs. [0016]).<\/li>\n<li>Der Erfindung liegt davon ausgehend die Aufgabe zu Grunde, ein Reinigungsger\u00e4t der eingangs beschriebenen Gattung bereitzustellen, das mit einer geringeren Zahl von Pr\u00e4zisionsteilen auskommt und eine dosierbare Transportgeschwindigkeit der Federwelle in beiden Achsrichtungen sowie eine schnelle Umschaltung der Transportrichtung der Federwelle ohne Umkehr der Drehrichtung der Trommel erlaubt, ohne dass hierbei eine Verlagerung einer Hand der Bedienungsperson an einen abstehenden beweglichen Hebel erfolgen m\u00fcsste, wobei gleichzeitig die Erm\u00fcdungsgefahr f\u00fcr die Bedienperson trotz der Handbedienung verringert wird (Abs. [0017]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 eine Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/li>\n<li>1. Handgef\u00fchrtes Reinigungsger\u00e4t (1) f\u00fcr die Reinigung von Rohrleitungen mittels einer Federwelle (6).<br \/>\n2. Das handgef\u00fchrte Reinigungsger\u00e4t (1) ist ausgestattet mit<br \/>\n2.1 einem Motor (2);<br \/>\n2.2 einer Trommel (5) f\u00fcr die Aufnahme und Ausgabe der Federwelle (6);<br \/>\n2.3 und mit einem Getriebegeh\u00e4use (15).<br \/>\n2.3.1. In dem Getriebegeh\u00e4use (15) sind mehrere, radial auf die Federwelle (6) einwirkende Walzen (23, 24, 25) mit Achsen (A1, A2, A3) angeordnet.<br \/>\n2.3.2. Die Walzen (23, 24, 25) sind mit radialen Abst\u00e4nden unter Winkeln zur Achse der Federwelle (6) ausgerichtet.<br \/>\n2.3.3. Es ist eine einzige Gruppe von drei auf den Umfang der Federwelle (3) verteilten Walzen (23, 24, 25) vorgesehen.<br \/>\na) Die Achsen (A2, A3) zweier Walzen (24, 25) sind lagefest so ausgerichtet, dass sie mit entgegengesetzten Transportkr\u00e4ften auf die Federwelle (6) einwirken.<br \/>\nb) Die Achse (A1) der dritten Walze (23) ist in ihrer Raumlage derart verstellbar, dass die Transportkraft der verstellbaren Walze (23) wahlweise die Transportkraft der einen lagefesten Walze (24) oder der anderen lagefesten Walze (25) unterst\u00fctzt.<br \/>\n2.4. Es ist ein die Federwelle (6) verschiebbar umschlie\u00dfendes Griffrohr (8) vorgesehen.<br \/>\n2.4.1. Das Griffrohr (8) weist Mittel f\u00fcr die Verstellung der dritten Walze (23) in beide Transportrichtungen der Federwelle (6) auf.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZu Recht ist eine Verwirklichung der Merkmale 1. bis 2.3.3. b) der vorstehend eingeblendeten Merkmalsgliederung nicht umstritten, sodass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf. Jedoch verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II nicht \u00fcber ein die Federwelle verschiebbar umschlie\u00dfendes Griffrohr im Sinne der Merkmalsgruppe 2.4.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nBei dem durch Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten handgef\u00fchrten Reinigungsger\u00e4t erfolgt die Steuerung der Transportrichtung der Federwelle \u00fcber eine Ver\u00e4nderung des Kr\u00e4ftegleichgewichts zweier lagefester, mit entgegengesetzten Transportkr\u00e4ften auf die Federwelle einwirkender Walzen \u00fcber eine dritte Walze, deren Raumlage derart verstellbar ist, dass ihre Transportkraft wahlweise die Transportkraft der einen oder der anderen lagefesten Walze unterst\u00fctzt (Merkmalsgruppe 2.3.3.).<\/li>\n<li>Folglich bedarf es eines Mechanismus, mithilfe dessen die Raumlage der Achse der dritten Walze verstellt werden kann. Mit dessen n\u00e4heren Gestaltung besch\u00e4ftigt sich die Merkmalsgruppe 2.4. Danach ist ein die Federwelle verschiebbar umschlie\u00dfendes Griffrohr vorgesehen, das Mittel f\u00fcr die Verstellung der dritte Walze in beide Transportrichtungen der Federwelle aufweist. Der Fachmann, ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit langj\u00e4hriger Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Reinigungsger\u00e4ten f\u00fcr die Reinigung von Rohrleitungen (so auch BPatG, Anlage C 13, S. 8 unten; DPMA, Anlage C 7, S. 5, zweiter Abs.), entnimmt der Formulierung des Patentanspruchs somit mehrere konkrete konstruktive Anforderungen an die technische Gestaltung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verstellmechanismus:<\/li>\n<li>1. Es muss sich um ein Griffrohr handeln.<\/li>\n<li>2. Dieses Griffrohr muss die Federwelle umschlie\u00dfen.<\/li>\n<li>3. Das Griffrohr muss verschiebbar ausgebildet sein.<\/li>\n<li>4. Das Griffrohr muss Mittel f\u00fcr die Verstellung der dritten Walze in beide Transportrichtungen der Federwelle aufweisen.<\/li>\n<li>Der Wortlaut des Patentanspruchs l\u00e4sst somit als Verstellmechanismus nicht jede irgendwie geartete, in mindestens eine Richtung bewegliche Vorrichtung gen\u00fcgen, sondern legt sich auf eine konkrete konstruktive Gestaltung, n\u00e4mlich ein die Federwelle umschlie\u00dfendes, verschiebbares Griffrohr fest, wobei das Griffrohr Mittel zur Verstellung der dritten Walze aufweist. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter einer \u201eVerschiebbarkeit\u201c die Beweglichkeit entlang einer Achse zu verstehen. Da das Griffrohr erfindungsgem\u00e4\u00df die Federwelle umschlie\u00dft, kann diese Achse nur diejenige der Federwelle sein. Das Griffrohr muss somit entlang der L\u00e4ngsachse der Federwelle verschiebbar sein (so auch BPatG, Anlage C 13, S. 10 Mitte; DPMA, Anlage C 13, S. 6 Mitte). Nicht ausreichend ist demgegen\u00fcber eine Ausgestaltung des Griffrohres bzw. Griffelementes derart, dass eine Verdrehung des Griffelementes um die Achse der Federwelle eine Verstellung der Achse der dritten Walze in ihrer Raumlage bewirkt (so auch BPatG a.a.O). Bei einem Verdrehen handelt es sich um eine Bewegung um eine Rotations- und damit gerade um kein Verschieben entlang einer L\u00e4ngsachse.<\/li>\n<li>Der Fachmann wird bei dieser allgemein \u00fcblichen Definition jedoch nicht stehen bleiben, sondern sich fragen, ob die Lehre des Klagepatents nicht unter dem Begriff \u201eVerschiebbarkeit\u201c etwas anderes versteht. Auslegungsbed\u00fcrftigen Begriffen aus der Patentschrift darf nicht unbesehen der Inhalt zugrunde gelegt werden, mit dem dieser Begriff \u00fcblicherweise in dem betreffenden Fachgebiet versehen wird. Vielmehr muss er aus der Patentschrift selbst ausgelegt werden, die im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe ihr eigenes Lexikon darstellt, so dass stets zu pr\u00fcfen ist, ob die Begriffe abweichend vom allgemeinen oder technischen Sprachgebrauch benutzt werden (BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube; BGH, GRUR 2005, 754 \u2013 werkstoffeinst\u00fcckig; GRUR 2020, 159 \u2013 Lenkergetriebe).<\/li>\n<li>F\u00fcr ein vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichendes Verst\u00e4ndnis bietet die Klagepatentschrift jedoch keinen Anhaltspunkt. Vielmehr geht auch die Klagepatentbeschreibung von einer L\u00e4ngsverschiebbarkeit des Griffrohres entlang der Federwelle aus. Wie der Fachmann Abs. [0009] entnimmt, handelt es sich bei der EP 407 \u201eXXC\u201c (\u00dcbersetzung: DE 690 00 \u201eXXC\u201c), soweit es um die Steuerung des Transports der Federwelle durch ein gegen\u00fcber der Trommel verschiebbares Griffrohr geht, um den n\u00e4chstliegenden Stand der Technik. Auch dort wird, wie die nachfolgend zu Veranschaulichungszwecken eingeblendete, der vorgenannten Schrift entnommene Figur 1 verdeutlicht, ein axial bewegliches Griffrohr offenbart, wobei der Transport der Federwelle \u00fcber eine Axialbewegung dieses Griffrohres gesteuert wird.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nZu sehen ist eine Abflussreinigungsvorrichtung (10) mit einer auf dem F\u00fchrungsrohr (34) axial verschiebbar aufgenommenen Handgriffh\u00fclsenvorrichtung (60). Wie in Abs. [0009] der Klagepatentschrift beschrieben, erfolgt die Steuerung des Transports der Federwelle (\u201eSchlange\u201c) \u00fcber eine Axialbewegung des Griffrohres, indem der Nutzer die Handgriffh\u00fclsenvorrichtung (60) nach vorn oder hinten verschiebt (vgl. DE `316, S. 10 \u2013 13).<\/li>\n<li>Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass das Klagepatent eine solche Gestaltung als nachteilig ansieht und sich von ihr abgrenzen will, sind nicht ersichtlich. Vielmehr kommt auch in dem in den Figuren 1 bis 7 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel ein solches, axial entlang der Federwelle verschiebbares Griffrohr zum Einsatz. Auch wenn ein solches Ausf\u00fchrungsbeispiel lediglich eine bevorzugte Ausf\u00fchrung der Erfindung umschreibt und der Schutzbereich nicht auf die im Ausf\u00fchrungsbeispiel gezeigte Ausgestaltung reduziert werden darf, findet der Fachmann in der Klagepatentbeschreibung keinen Grund, sich von dem allgemeinen Wortsinn zu l\u00f6sen und den Begriff der Verschiebbarkeit anders als im Sinne einer Beweglichkeit entlang der L\u00e4ngsachse zu verstehen, die hier durch die durch das Griffrohr umschlossene Federwelle definiert wird.<\/li>\n<li>Ein anderes Verst\u00e4ndnis ist schlie\u00dflich auch nicht unter funktionalen Gesichtspunkten gerechtfertigt. F\u00fcr die Auslegung eines Patents ist nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bedeutung der im Patentanspruch verwendeten Begriffe ma\u00dfgeblich, sondern deren technischer Sinn, der unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung, wie sie sich objektiv aus dem Patent ergeben, zu bestimmen ist (BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube; BGH, GRUR 2016, 169 \u2013 Luftkappensystem; GRUR 2021, 574, 576 \u2013 Kranarm). Aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Kontext des Patentanspruchs ist abzuleiten, welches technische Problem diese Merkmale f\u00fcr sich und in ihrer Gesamtheit tats\u00e4chlich l\u00f6sen (BGH, GRUR 2012, 1122 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter III; BGH, GRUR 2016, 169 \u2013 Luftkappensystem m. w. N.). Dabei sind die Merkmale und Begriffe in der Patentschrift grunds\u00e4tzlich so auszulegen, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube; BGH, GRUR 2009, 655 \u2013 Tr\u00e4gerplatte). Das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns wird sich dabei entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck eines bestimmten Merkmals orientieren (BGH, GRUR 2001, 232 \u2013 Brieflocher; vgl. auch OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06.06.2019, Az.: I-15 U 83\/14, BeckRS 2019, 21487; Urt. v. 25.10.2018, Az.: I-2 U 30\/16, BeckRS 2018, 34555).<\/li>\n<li>Dies vorausgeschickt liegt der Erfindung nach der Klagepatentbeschreibung unter anderem die Aufgabe zugrunde, eine schnelle Umschaltung der Transportrichtung der Federwelle oder Umkehr der Drehrichtung der Trommel zu erm\u00f6glichen, ohne dass hierbei eine Verlagerung einer Hand der Bedienperson an einen abstehenden beweglichen Hebel erfolgen m\u00fcsste [0017]. Mit der Forderung nach einem verschiebbaren Griffrohr grenzt sich das Klagepatent somit von Gestaltungen ab, bei denen die Umschaltvorrichtung \u00fcber einen abstehenden Hebel realisiert wird, wie dies teilweise im Stand der Technik der Fall war (vgl. Abs. [0010], [0013] und [0015]). Durch den Einsatz eines Griffrohres, d. h. eines rohrf\u00f6rmigen, als Griff fungierenden Bauteils, das die Federwelle verschiebbar umschlie\u00dft und zugleich die im Patentanspruch nicht n\u00e4her definierten Mittel f\u00fcr die Verstellung der Achse der dritten Walze aufweist, wird das im Stand der Technik beim Einsatz abstehender Bet\u00e4tigungselemente erforderliche Umgreifen entbehrlich (Abs. [0019]). Der Einsatz eines solchen Griffrohres macht jedoch nicht nur das Umgreifen \u00fcberfl\u00fcssig. Vielmehr erm\u00f6glicht die Anbringung der Mittel f\u00fcr die Verstellung der dritten Walze an einem rohrf\u00f6rmigen, die Federwelle umschlie\u00dfenden, verschiebbaren Bauteil auch eine \u00e4u\u00dferst einfache, kurze, kosteng\u00fcnstige und zuverl\u00e4ssige Bau- und Betriebsweise mit extrem rasch zu bewirkender Schubumkehr der Federwelle ohne weit abstehende Bauteile (Abs. [0039]). Kommt ein die Federwelle umschlie\u00dfendes verschiebbares Griffrohr zum Einsatz, werden somit weit abstehende Bauteile von vornherein entbehrlich.<\/li>\n<li>Daraus, dass der Patentanspruch keine unmittelbare Beziehung zwischen der Verschiebbarkeit des Griffrohres und der Verstellung der dritten Walze herstellt, folgt nichts anderes. Denn es ist gleichwohl erforderlich, dass die Reinigungsvorrichtung \u00fcber ein verschiebbares, die Federwelle umschlie\u00dfendes Griffrohr verf\u00fcgt, welches die Mittel f\u00fcr die Verstellung der dritten Walze in beide Transportrichtungen aufweisen muss. In das Belieben des Fachmanns gestellt ist lediglich die weitere technische Gestaltung dieses Mittels. Eines verschiebbaren, die Federwelle umschlie\u00dfenden Griffrohres bedarf es in jedem Fall.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDass die im Berufungsverfahren nur noch streitgegenst\u00e4ndliche angegriffene Ausf\u00fchrungsform II (\u201e\u201eC\u201c\u201c) unter Zugrundelegung der vorstehenden \u00dcberlegungen nicht wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, liegt auf der Hand. Das Vorschubgeh\u00e4use dieser Reinigungsvorrichtung ist verdreh- und nicht verschiebbar um die Federwelle angeordnet und stellt dementsprechend kein die Federwelle umschlie\u00dfendes verschiebbares Griffrohr im Sinne von Merkmal 2.4. dar. Hinzu kommt, dass ein Verdrehen des Vorschubgeh\u00e4uses unstreitig auch nicht die Verstellung der dritten Walze bewirkt, sondern lediglich die Handhabung des Reinigungsger\u00e4tes erleichtern kann. Die eigentliche Umschaltung erfolgt \u00fcber einen seitlich abstehenden (und damit nicht die Federwelle umschlie\u00dfenden) Handgriff, der ebenfalls verdrehbar gelagert ist und der mittels eines Drehschiebers Einfluss auf die Stellung eines beweglich angeordneten Rillenkugellagers hat. Weder das drehbar um die Federwelle gelagerte Vorschubgeh\u00e4use noch der seitlich abstehende Handgriff stellen daher f\u00fcr sich genommen oder in ihrer Kombination ein die Federwelle verschiebbar umschlie\u00dfendes Griffrohr im Sinne des Klagepatents dar.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDas nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichte Merkmal 2.4. wird von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II auch nicht \u2013 wie von der Kl\u00e4gerin geltend gemacht \u2013 mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDamit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausf\u00fchrung in dessen Schutzbereich f\u00e4llt, muss regelm\u00e4\u00dfig dreierlei erf\u00fcllt sein. Die Ausf\u00fchrung muss erstens das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6sen. Zweitens m\u00fcssen seine im Priorit\u00e4tszeitpunkt gegebenen Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higt haben, die abgewandelte Ausf\u00fchrung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen schlie\u00dflich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen erf\u00fcllt, ist die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachm\u00e4nnischer Sicht als der wortsinngem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gleichwertige (\u00e4quivalente) L\u00f6sung in Betracht zu ziehen und damit nach dem Gebot des Artikels 2 des Protokolls \u00fcber die Auslegung des Art. 69 EP\u00dc bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu ber\u00fccksichtigen (st. Rspr. des BGH; vgl. GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2007, 959 \u2013 Pumpeinrichtung; GRUR 2011, 313 \u2013 Crimpwerkzeug IV; GRUR 2014, 852 \u2013 Begrenzungsanschlag; GRUR 2015, 361 \u2013 Kochgef\u00e4\u00df; GRUR 2021, 574, 577 \u2013 Kranarm; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2014, 185 \u2013 WC-Sitzgelenk; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 14.03.2019, Az.: I-2 U 114\/09, BeckRS 2019, 6081; Urt. v. 08.04.2021, Az.: I-2 U 46\/20, GRUR-RS 2021, 9045, Rz. 73 \u2013 Roller).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nEs fehlt bereits an der erforderlichen Gleichwirkung.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nF\u00fcr die Frage der Gleichwirkung ist entscheidend, welche einzelnen Wirkungen die patentgem\u00e4\u00dfen Merkmale \u2013 f\u00fcr sich und insgesamt \u2013 zur L\u00f6sung der dem Patentanspruch zugrundeliegenden Aufgabe bereitstellen und ob diese Wirkungen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch andere Mittel erzielt werden. Danach ist es erforderlich, den Patentanspruch darauf zu untersuchen, welche der Wirkungen, die mit seinen Merkmalen erzielt werden k\u00f6nnen, zur L\u00f6sung der zugrundeliegenden Aufgabe patentgem\u00e4\u00df zusammenkommen m\u00fcssen. Diese Gesamtheit repr\u00e4sentiert die patentierte L\u00f6sung und stellt deshalb die f\u00fcr den anzustellenden Vergleich ma\u00dfgebliche Wirkung dar (BGH, GRUR 2000, 1005 \u2013 Bratgeschirr; GRUR 2012, 1122 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter III; GRUR 2015, 361 \u2013 Kochgef\u00e4\u00df; GRUR 2021, 574, 577 \u2013 Kranarm). Nur so ist gew\u00e4hrleistet, dass trotz Abwandlung bei einem oder mehreren Merkmalen lediglich solche Ausgestaltungen vom Schutzbereich des Patentanspruchs umfasst werden, bei denen der mit der gesch\u00fctzten Erfindung verfolgte Sinn beibehalten ist. Als gleichwirkend kann eine Ausf\u00fchrungsform dann angesehen werden, wenn sie nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt, die das nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichte Merkmal erzielen soll. Im Wesentlichen wird eine Wirkung erzielt, wenn sie in einem praktisch noch erheblichen Umfang erreicht wird (BGH, GRUR 2011, 313 \u2013 Crimpwerkzeug IV; GRUR 2012, 1122 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter III; GRUR 2015, 361 \u2013 Kochgef\u00e4\u00df; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 21.12.2017, Az.: I-15 U 91\/16, BeckRS 2017, 147917).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nNach Ma\u00dfgabe dieser Grunds\u00e4tze ist im vorliegenden Fall eine Gleichwirkung zu verneinen.<\/li>\n<li>Zwar kann eine Ausf\u00fchrungsform, die anstelle eines im Patentanspruch vorgesehenen Merkmals eine abweichende Gestaltung aufweist, nicht nur dann in den Schutzbereich eines Patents fallen, wenn sie die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wirkungen ohne jede Einschr\u00e4nkung erreicht. Es kann f\u00fcr eine Gleichwirkung vielmehr auch gen\u00fcgen, dass eine nach dem Patentanspruch erforderliche Wirkung durch abgewandelte Mittel nur in eingeschr\u00e4nktem Umfang erzielt wird. Unter dem Gesichtspunkt angemessener Belohnung des Erfinders kann die Einbeziehung in den Schutzbereich eines Patents bereits dann sachgerecht sein, wenn die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wirkungen im Wesentlichen, also in einem praktisch noch erheblichen Ma\u00dfe, erzielt werden. Hierf\u00fcr kommt es auf die patentgem\u00e4\u00dfe Wirkung und eine sich hieran orientierende Gewichtung der bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen festgestellten Defizite an (BGH GRUR 1999, 909, 914 \u2013 Spannschraube; GRUR 2005, 1005, 1006 \u2013 Bratgeschirr; GRUR 2012, 1122 Rz. 27 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter III; GRUR 2015, 361 Rn. 25 \u2013 Kochgef\u00e4\u00df; GRUR 2021, 574, 577 Rz. 46 f. \u2013 Kranarm; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 18.03.2021, Az.: I-2 U 18\/19 Rz. 61 \u2013 Hubs\u00e4ule).<\/li>\n<li>Im Streitfall geh\u00f6rt es jedoch nicht nur zu den erforderlichen Wirkungen des die Federwelle verschiebbar umschlie\u00dfenden Griffrohres, ein Umschalten der Drehrichtung der Trommel zu erlauben, ohne dass die Bedienperson eine Hand an den abstehenden Hebel verlagern m\u00fcsste. Vielmehr sollen mit einer solchen Anordnung zugleich auch weit abstehende Bauteile vermieden werden (Abs. [0039]). Letzteres wird mit der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II zum Einsatz kommenden Kombination aus einem um die Federwelle rotierbar angeordneten Vorschubgeh\u00e4use und einem seitlich abstehenden Handgriff weder vollst\u00e4ndig noch teilweise erreicht. Der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II am Vorschubgeh\u00e4use befindliche, verdrehbar gelagerte Handgriff steht seitlich von der Vorschubh\u00fclse ab. Er ist somit das Gegenteil von dem, was das Klagepatent \u00fcber das die Federwelle verschiebbar umschlie\u00dfende Griffrohr anstrebt: Es handelt sich um ein weit abstehendes Bauteil.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nZumindest sind diejenigen \u00dcberlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II zu gelangen, nicht derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert, dass der Fachmann diese abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen Lehre gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht, weshalb es auch an der dritten Voraussetzung patentrechtlicher \u00c4quivalenz fehlt. Hierf\u00fcr reicht es nicht aus, dass der Fachmann aufgrund seines Fachwissens eine Lehre als technisch sinnvoll und gleichwirkend zu der in den Patentanspr\u00fcchen formulierten Lehre erkennt. Vielmehr muss er sich am Patentanspruch orientieren, der mit all seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr seine \u00dcberlegungen bildet (BGH, GRUR 1989, 903 \u2013 Batteriekastenschnur; BGH, GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung; BGH, GRUR 2016, 921 \u2013 Pemetrexed; BGH, GRUR 2016, 1254 \u2013 V-f\u00f6rmige F\u00fchrungsanordnung). Dabei ist der Patentinhaber an die technische Lehre gebunden, die er unter Schutz hat stellen lassen. Sie muss von ihm als sinnhaft hingenommen werden und darf bei der Suche nach einem gleichwirkenden Austauschmittel in ihrer sachlichen Berechtigung nicht (wieder) infrage gestellt werden (BGH, GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13.09.2013, Az.: I-2 U 23\/13, BeckRS 2013, 18749). Die \u00dcberlegungen d\u00fcrfen sich nicht vom Sinngehalt des Patentanspruchs l\u00f6sen, sondern m\u00fcssen diesem so nahekommen, dass die Wertung geboten ist, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform beruhe trotz der Abweichung auf dem Patentanspruch und stelle in einem weiteren Sinne noch eine patentgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung dar (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 21.12.2017, Az.: I-15 U 91\/16, BeckRS 2017, 147917; Meier-Beck, GRUR 2003, 905; Benkard\/Scharen, Patentgesetz, Kommentar, 11. Aufl., \u00a7 14 PatG Rz. 114).<\/li>\n<li>Ausgehend von diesem Ma\u00dfstab wird der Fachmann die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II zu findende Kombination eines um die Federachse verdrehbaren Vorschubgeh\u00e4uses und eines abstehenden, verdrehbar gelagerten Griffes, der \u00fcber einen Drehschieber Einfluss auf die Stellung des im Vorschubgeh\u00e4use beweglich angeordneten Rillenkugellagers nimmt, nicht als \u201egleichwertig\u201c in Betracht ziehen.<\/li>\n<li>Patentanspruch 1 stellt nicht ein handgef\u00fchrtes Reinigungsger\u00e4t mit irgendeinem beliebigen Verstellmechanismus unter Schutz, mittels dessen die Raumlage der Achse der dritten Walze verstellbar ist. Vielmehr ist patentgem\u00e4\u00df ein die Federwelle verschiebbar umschlie\u00dfendes Griffrohr vorgesehen, welches das Mittel f\u00fcr die Verstellung der dritten Walze in beide Transportrichtungen der Federwelle aufweist. Der Fachmann erkennt, dass der Einsatz eines derartigen Griffrohres geeignet ist, s\u00e4mtliche mit dem Stand der Technik verbundenen Nachteile zu beseitigen. Der Nutzer kann den Umschaltvorgang initiieren, ohne umzugreifen und damit kurzzeitig eine Hand vom Reinigungsger\u00e4t zu l\u00f6sen. Zus\u00e4tzlich lassen sich durch den Einsatz eines entlang der L\u00e4ngsachse der Federwelle verschiebbaren Griffrohres weit abstehende Bauteile vollst\u00e4ndig vermeiden. Davon ausgehend m\u00fcsste sich der Fachmann, um zu dem bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II zu findenden Umschaltmechanismus zu gelangen, vom Sinngehalt der durch den Klagepatentanspruch unter Schutz gestellten Lehre l\u00f6sen und deren Sinnhaftigkeit infrage stellen, um sodann zu dem aus dem Stand der Technik bereits bekannten Einsatz eines abstehenden, die Umschaltung erm\u00f6glichenden Hebels zur\u00fcckzukehren. Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II zum Einsatz kommende Abwandlung orientiert sich somit nicht an der Anweisung des Patentanspruchs, sondern f\u00fchrt von ihr weg. Die Klagepatentschrift enth\u00e4lt \u2013 wie bereits im Einzelnen erl\u00e4utert \u2013 auch keine Ausf\u00fchrungen, die den Fachmann zu einer solchen Abwandlung hinf\u00fchren (vgl. hierzu: BGH, GRUR 2014, 852 \u2013 Begrenzunganschlag). Infolgedessen betrachtet der Fachmann die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II mit der dort zu findenden Kombination aus Vorschubgeh\u00e4use und abstehendem Handgriff nicht als gleichwertig und wird diese L\u00f6sung bei der gebotenen Orientierung am Patentanspruch nicht in Betracht ziehen.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin ihre Klage zun\u00e4chst hilfsweise auf das Klagegebrauchsmuster gest\u00fctzt hat, hat sie ihren Widerspruch gegen den durch die Beklagte beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellten Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Klagegebrauchsmusters zur\u00fcckgenommen und das Klagegebrauchsmuster damit nicht weiter verteidigt. Eine Verurteilung der Beklagten auf der Grundlage dieses Schutzrechts scheidet daher von vornherein aus.<\/p>\n<p>III.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3147 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. Juni 2021, Az. 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