{"id":8814,"date":"2021-11-08T17:00:25","date_gmt":"2021-11-08T17:00:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8814"},"modified":"2021-11-08T10:57:53","modified_gmt":"2021-11-08T10:57:53","slug":"i-2-u-15-20-fahrzeugdach-mit-deckel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8814","title":{"rendered":"I \u2013 2 U 15\/20 &#8211; Fahrzeugdach mit Deckel"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3146<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 22. Juni 2021, Az. I \u2013 2 U 15\/20<\/p>\n<p>Vorinstanz: Az. <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8446\">4a O 82\/18<\/a> <!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>A. Die Berufung gegen das am 17. M\u00e4rz 2020 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass Ziffer I.1. des Tenors nunmehr folgende Fassung erh\u00e4lt, wobei die Ziffern I.2. bis IV. des landgerichtlichen Tenors unver\u00e4ndert bleiben und auf die ge\u00e4nderte Ziffer I.1. r\u00fcckbezogen sind:<\/li>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes in H\u00f6he von bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Fahrzeugd\u00e4cher mit einem Deckel, der ausgehend von einer Schlie\u00dfstellung, in welcher der Deckel eine Dach\u00f6ffnung verschlie\u00dft, zum \u00d6ffnen durch Ausstellmittel an seiner Hinterkante in eine L\u00fcftungsstellung anhebbar und anschlie\u00dfend durch Verschiebemittel \u00fcber mindestens einen Teil seiner L\u00e4ngserstreckung \u00fcber einen hinteren Dachabschnitt nach hinten in eine \u00d6ffnungsstellung verschiebbar ist,<\/li>\n<li>wobei die Ausstellmittel einen Ausstellhebel umfassen, von welchem ein fahrzeugseitiges Hebelende um eine fahrzeugfeste Querachse verschwenkbar angelenkt ist und von welchem ein deckelseitiges Hebelende am Deckel um eine Querachse verschwenkbar und l\u00e4ngsverschiebbar gef\u00fchrt ist,<\/li>\n<li>wobei die Ausstellmittel ferner einen Ausstellschlitten umfassen, der in einer fahrzeugfesten, in L\u00e4ngsrichtung (x) sich erstreckenden F\u00fchrungsschiene verschiebbar gef\u00fchrt ist und eine Schlittenkulisse aufweist, in welche ein zwischen den beiden Hebelenden vorgesehener Kulissenstiftabschnitt des Ausstellhebels eingreift, um bei einer Verschiebung des Ausstellschlittens die Verschwenkung des Ausstellhebels zu bewirken,<\/li>\n<li>wobei in der L\u00fcftungsstellung eine Verbindungslinie, welche die an den beiden Hebelenden vorgesehenen Verschwenkungsachsen miteinander verbindet, im Wesentlichen in einer Hochrichtung (z) verl\u00e4uft,<\/li>\n<li>wobei die am fahrzeugseitigen Hebelende vorgesehene Verschwenkungsachse in Hochrichtung (z) betrachtet unterhalb der F\u00fchrungsschiene angeordnet ist,<\/li>\n<li>wobei eine bez\u00fcglich der L\u00e4ngsrichtung (x) betrachtete Neigung des Verlaufs der Schlittenkulisse ausgehend von einem Kulissenabschnitt, in welchen der Kulissenstiftabschnitt des Ausstellhebels in Schlie\u00dfstellung eingreift, zu einem Kulissenabschnitt, in welchen der Kulissenstiftabschnitt des Ausstellhebels in L\u00fcftungsstellung eingreift, sich monoton vergr\u00f6\u00dfert, sodass die Schlittenkulisse einen etwa viertelkreisf\u00f6rmigen Verlauf besitzt,<\/li>\n<li>und wobei der Kulissenstiftabschnitt des Ausstellhebels in L\u00fcftungsstellung in einen im Wesentlichen in Hochrichtung (z) verlaufenden Abschnitt der Schlittenkulisse eingreift,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen.B. Die Kosten des Berufungsverfahrens tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>C. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,- \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/li>\n<li>D. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>E . Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 500.000,- \u20ac festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>\u2003Gr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>I.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Patents DE 10 2006 045 XXA (nachfolgend: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent wurde am 27. September 2006 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents erfolgte am 27. M\u00e4rz 2008. Auf eine durch die Beklagte erhobene Nichtigkeitsklage (Az.: 1 Ni 15\/19) erkl\u00e4rte das Bundespatentgericht das Klagepatent mit einer Entscheidung vom 11. Februar 2021 (Anlage TW 13) im Umfang der Patentanspr\u00fcche 1 und 2 f\u00fcr nichtig. Im Hinblick auf die Begr\u00fcndung wird auf das als Anlage B 21 zur Akte gereichte Urteil des Bundespatentgerichts Bezug genommen. \u00dcber eine weitere, durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 22. M\u00e4rz 2021 eingereichte Nichtigkeitsklage (Anlage B 20, Az.: 1 Ni 15\/21) hat das Bundespatentgericht noch nicht entschieden.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft ein \u201e\u00d6ffnungsf\u00e4higes Fahrzeugdach mit Ausstellmechanik\u201c. Sein Patentanspruch 1 ist wie folgt gefasst:<\/li>\n<li>\u201eFahrzeugdach mit einem Deckel (12), der ausgehend von einer Schlie\u00dfstellung (Fig. 1), in welcher der Deckel eine Dach\u00f6ffnung verschlie\u00dft, zum \u00d6ffnen durch Ausstellmittel an seiner Hinterkante (14) in eine L\u00fcftungsstellung (Fig. 2) anhebbar und anschlie\u00dfend durch Verschiebemittel \u00fcber mindestens einen Teil seiner L\u00e4ngserstreckung \u00fcber einen hinteren Dachabschnitt (16) nach hinten in eine \u00d6ffnungsstellung (Fig. 3) verschiebbar ist,<\/li>\n<li>wobei die Ausstellmittel einen Ausstellhebel (18) umfassen, von welchem ein fahrzeugseitiges Hebelende (18-1) um eine fahrzeugfeste Querachse (20-1) verschwenkbar angelenkt ist und von welchem ein deckelseitiges Hebelende (18-2) am Deckel um eine Querachse (20-2) verschwenkbar und l\u00e4ngsverschiebbar gef\u00fchrt ist,<\/li>\n<li>wobei die Ausstellmittel ferner einen Ausstellschlitten (24) umfassen, der in einer fahrzeugfesten, in L\u00e4ngsrichtung (x) sich erstreckenden F\u00fchrungsschiene (26) verschiebbar gef\u00fchrt ist und eine Schlittenkulisse (28) aufweist, in welche ein zwischen den beiden Hebelenden (18-1, 18-2) vorgesehener Kulissenstiftabschnitt (30) des Ausstellhebels (18) eingreift, um bei einer Verschiebung des Ausstellschlittens (24) die Verschwenkung des Ausstellhebels (18) zu bewirken,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass in der L\u00fcftungsstellung (Fig. 2) eine Verbindungslinie, welche die an den beiden Hebelenden (18-1, 18-2) vorgesehenen Verschwenkungsachsen (20-1, 20-2) miteinander verbindet, im Wesentlichen in einer Hochrichtung (z) verl\u00e4uft.\u201c<\/li>\n<li>Der im vorliegenden Verfahren ebenfalls relevante Patentanspruch 2 lautet:<\/li>\n<li>\u201eFahrzeugdach nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1, insbesondere nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die am fahrzeugseitigen Hebelende (18-1) vorgesehene Verschwenkungsachse (20-1) in Hochrichtung (z) betrachtet unterhalb der F\u00fchrungsschiene (26) angeordnet ist.\u201c<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich sind die Patentanspr\u00fcche 3 und 5 wie folgt gefasst:<\/li>\n<li>Patentanspruch 3:<\/li>\n<li>\u201eFahrzeugdach nach einem der vorangehenden Anspr\u00fcche, wobei eine bez\u00fcglich der L\u00e4ngsrichtung (x) betrachtete Neigung des Verlaufs der Schlittenkulisse (28) ausgehend von einem Kulissenabschnitt, in welchen der Kulissenstiftabschnitt (30) des Ausstellhebels (18) in Schlie\u00dfstellung (Fig. 1) eingreift, zu einem Kulissenabschnitt, in welchem der Kulissenstiftabschnitt (30) des Ausstellhebels (18) in L\u00fcftungsstellung (Fig. 2) eingreift, sich monoton vergr\u00f6\u00dfert.\u201c<\/li>\n<li>Patentanspruch 5:<\/li>\n<li>\u201eFahrzeugdach nach einem der vorangehenden Anspr\u00fcche, wobei der Kulissenstiftabschnitt (30) des Ausstellhebels (18) in L\u00fcftungsstellung (Fig. 2) in einen im Wesentlichen in Hochrichtung (z) verlaufenden Abschnitt der Schlittenkulisse (28) eingreift.\u201c<\/li>\n<li>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Sie zeigen ein Spoilerdach in einer Schlie\u00df- (Figur 1), L\u00fcftungs- (Figur 2) und Voll\u00f6ffnungsstellung (Figur 3).<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Bei den Parteien handelt es sich um Zulieferunternehmen der Automobilindustrie. Zu den von der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen und vertriebenen Produkten z\u00e4hlt ein bewegliches Fahrzeugdach, das \u00fcber eine Ausstellmechanik in eine L\u00fcftungs- und von hier in eine Verschiebestellung gebracht werden kann (\u201eSpoilerdach\u201c) und welches beispielsweise im Fahrzeugmodell B verbaut wird (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform).<\/li>\n<li>Aus den nachfolgend eingeblendeten, der Klageerwiderung entnommenen Grafiken ist die Ausstellmechanik der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erkennbar, wobei die Beschriftung von der Beklagten stammt:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin sieht im Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents. Insbesondere verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber einen Ausstellhebel, von welchem ein deckelseitiges Hebelende am Deckel um eine Querachse verschwenk- und l\u00e4ngsverschiebbar gef\u00fchrt sei. Zudem sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch mit einem Ausstellschlitten bzw. einer Schlittenkulisse im Sinne des Klagepatents ausgestattet.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat erstinstanzlich eine Verletzung der dort allein streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspr\u00fcche 1 und 2 des Klagepatents in Abrede gestellt. Das deckelseitige Hebelende der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei weder am Deckel noch zur Querachse l\u00e4ngsverschiebbar gef\u00fchrt. Die L\u00e4ngsverschiebung erfolge \u2013 unstreitig \u2013 durch einen in einem Steg gef\u00fchrten Gleitschuh und damit nicht am Deckel im Sinne des Klagepatents. Abgesehen davon sei f\u00fcr eine Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre zwingend, dass die Verschwenkung des Ausstellhebels durch eine einzige Schlittenkulisse und einen einzigen Kulissenstiftabschnitt erfolge. Dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedoch nicht der Fall. Im \u00dcbrigen sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ausschlie\u00dflich f\u00fcr den Einbau in Fahrzeugen gedacht. F\u00fcr einen unbeschr\u00e4nkten R\u00fcckruf m\u00fcsse daher die automatisierte Produktion von Fahrzeugen mit Panoramadach gestoppt werden, was unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei.<\/li>\n<li>Mit Urteil vom 17. M\u00e4rz 2020 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf eine Verletzung der Patentanspr\u00fcche 1 und 2 des Klagepatents bejaht und wie folgt erkannt:<\/li>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes in H\u00f6he von bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>a) Fahrzeugd\u00e4cher mit einem Deckel, der ausgehend von einer Schlie\u00dfstellung, in welcher der Deckel eine Dach\u00f6ffnung verschlie\u00dft, zum \u00d6ffnen durch Ausstellmittel an seiner Hinterkante in eine L\u00fcftungsstellung anhebbar und anschlie\u00dfend durch Verschiebemittel \u00fcber mindestens einen Teil seiner L\u00e4ngserstreckung \u00fcber einen hinteren Dachabschnitt nach hinten in eine \u00d6ffnungsstellung verschiebbar ist,<\/li>\n<li>wobei die Ausstellmittel einen Ausstellhebel umfassen, von welchem ein fahrzeugseitiges Hebelende um eine fahrzeugfeste Querachse verschwenkbar angelenkt ist und von welchem ein deckelseitiges Hebelende am Deckel um eine Querachse verschwenkbar und l\u00e4ngsverschiebbar gef\u00fchrt ist, wobei die Ausstellmittel ferner einen Ausstellschlitten umfassen, der in seiner fahrzeugfesten, in L\u00e4ngsrichtung (x) sich erstreckenden F\u00fchrungsschiene verschiebbar gef\u00fchrt ist und eine Schlittenkulisse aufweist, in welche ein zwischen den beiden Hebelenden vorgesehener Kulissenstiftabschnitt des Ausstellhebels eingreift, um bei einer Verschiebung des Ausstellschlittens die Verschwenkung des Ausstellhebels zu bewirken,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass in der L\u00fcftungsstellung eine Verbindungslinie, welche die an den beiden Hebelenden vorgesehenen Verschwenkungsachsen miteinander verbindet, im Wesentlichen in einer Hochrichtung (z) verl\u00e4uft,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>b) Fahrzeugd\u00e4cher mit einem Deckel, der ausgehend von einer Schlie\u00dfstellung, in welcher der Deckel eine Dach\u00f6ffnung verschlie\u00dft, zum \u00d6ffnen durch Ausstellmittel an seiner Hinterkante in eine L\u00fcftungsstellung anhebbar und anschlie\u00dfend durch Verschiebemittel \u00fcber mindestens einen Teil seiner L\u00e4ngserstreckung \u00fcber einen hinteren Dachabschnitt nach hinten in eine \u00d6ffnungsstellung verschiebbar ist,<\/li>\n<li>wobei die Ausstellmittel einen Ausstellhebel umfassen, von welchem ein fahrzeugseitiges Hebelende um eine fahrzeugfeste Querachse verschwenkbar angelenkt ist und von welchem ein deckelseitiges Hebelende am Deckel um eine Querachse verschwenkbar und l\u00e4ngsverschiebbar gef\u00fchrt ist,<\/li>\n<li>wobei die Ausstellmittel ferner einen Ausstellschlitten umfassen, der in seiner fahrzeugfesten, in L\u00e4ngsrichtung (x) sich erstreckenden F\u00fchrungsschiene verschiebbar gef\u00fchrt ist und eine Schlittenkulisse aufweist, in welche ein zwischen den beiden Hebelenden vorgesehener Kulissenstiftabschnitt des Ausstellhebels eingreift, um bei einer Verschiebung des Ausstellschlittens die Verschwenkung des Ausstellhebels zu bewirken,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass die am fahrzeugseitigen Hebelende vorgesehene Verschwenkungsachse in Hochrichtung (z) betrachtet unterhalb der F\u00fchrungsschiene angeordnet ist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, welchem Umfang die Beklagte die unter Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27. April 2008 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Einkaufs- oder Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie oder, falls keine Rechnungen ausgestellt wurden, Lieferpapiere in Kopie vorzulegen sind, und wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin schriftlich dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27. April 2008 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie aufgeschl\u00fcsselt nach den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, Namen und Anschriften ihrer Angeboteempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in dem Verzeichnis enthalten ist,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, der Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der jeweiligen Domain, Zugriffszahlen und Schaltungszeitr\u00e4ume,<\/li>\n<li>d) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten, einschlie\u00dflich Bezugspreisen, und des erzielten Gewinns;<\/li>\n<li>4. die vorstehend unter Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 27. M\u00e4rz 2008 in den Verkehr gelangten und im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, schriftlich dar\u00fcber informiert werden, dass das angerufene Gericht auf eine Verletzung des deutschen Patents DE 10 2006 045 XXA erkannt hat, und sie aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den gewerblichen Abnehmern im Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse die R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der durch die R\u00fcckgabe entstehenden Verpackungs- und Transport- bzw. Versandkosten zugesagt wird;<\/li>\n<li>5. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin beauftragten Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben oder nach ihrer Wahl selbst zu vernichten.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 27. April 2008 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform umfasse einen Ausstellhebel, von welchem ein deckelseitiges Hebelende am Deckel um eine Querachse verschwenkbar und l\u00e4ngsverschiebbar gef\u00fchrt sei. Die in dem betreffenden Merkmal offenbarte L\u00e4ngsverschiebbarkeit beziehe sich auf das deckelseitige Hebelende und nicht auf die Querachse. Selbst unter Ber\u00fccksichtigung der Auslegung der Beklagten, wonach die Querachse selbst l\u00e4ngsverschiebbar gef\u00fchrt sein m\u00fcsse, sei das betreffende Merkmalsteil verwirklicht. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrden bei \u00d6ffnung des Spoiler-dachs sowohl das deckelseitige Hebelende als auch die Querachse auf der H\u00f6he des Deckelstegs in Querrichtung verschoben.<\/li>\n<li>Das Hebelende (und auch die Querachse) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei ebenfalls am Deckel l\u00e4ngsverschiebbar gef\u00fchrt. F\u00fcr eine l\u00e4ngsverschiebbare F\u00fchrung am Deckel sei ein enger r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Zusammenhang zwischen dem deckelseitigen Hebelende und dem Deckel ausreichend. Eine unmittelbare F\u00fchrung des Hebelendes am Deckel ohne die Zwischenschaltung weiterer Bauteile gebe der Anspruchswortlaut nicht vor. Unter technisch-funktionaler Betrachtungsweise sei eine Konstruktion mit weiteren Bauteilen ebenfalls nicht ausgeschlossen, solange ein r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Zusammenhang zwischen Hebelende und Deckel erhalten bleibe, der gew\u00e4hrleiste, dass die L\u00e4ngsverschiebung des Hebelendes im Wesentlichen entlang einer durch den Deckel gebildeten L\u00e4ngsachse vorgenommen werde. Aus technisch-funktionaler Sicht sei ebenfalls keine unmittelbare F\u00fchrung am Deckel geboten. Durch einen engen r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Zusammenhang zwischen dem deckelseitigen Hebelende und dem Deckel k\u00f6nne der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorteil, die Stellung des Hebels in Hochrichtung, ausreichend erzielt werden. Die konkrete Ausgestaltung der F\u00fchrung und ob diese in unmittelbarer oder mittelbarer Form erfolge, sei f\u00fcr die Erzielung des Vorteils unerheblich und werde vom Klagepatent in das Belieben des Fachmanns gestellt. Ausgehend von einem solchen Verst\u00e4ndnis erfolge die F\u00fchrung des deckelseitigen Hebelendes am Deckel. Das deckelseitige Hebelende sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcber ein die Querachse bildendes Drehlager mit einem Gleiter verbunden, der wiederum \u00fcber einen am Deckel befindlichen Steg l\u00e4ngsverschiebbar gef\u00fchrt sei. Die F\u00fchrung des Gleiters bewirke damit unmittelbar die L\u00e4ngsverschiebung des Hebelendes in einem engen r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Zusammenhang zum Deckel. Der Gleiter sei augenscheinlich deshalb zwischen das Hebelende und den Deckel gesetzt, um seitlich wirkende Kr\u00e4fte besser abzufangen. Durch die u-f\u00f6rmige F\u00fchrung des Drehgleiters um den Steg herum werde die Anordnung im Vergleich zu der im Ausf\u00fchrungsbeispiel gezeigten Konstruktion des Klagepatents stabilisiert. Dies f\u00fchre nicht aus dem Schutzbereich heraus.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus umfassten die Ausstellmittel einen Ausstellschlitten, der eine Schlittenkulisse aufweise. Weder dem Anspruchswortlaut noch der Klagepatentbeschreibung lasse sich eine Beschr\u00e4nkung auf genau eine Schlittenkulisse entnehmen. Auch aus technisch-funktionaler Sicht spreche nichts gegen das Vorsehen weiterer Schlittenkulissen, solange jedenfalls eine von ihnen klagepatentgem\u00e4\u00df ausgestaltet sei, indem in sie ein zwischen den beiden Hebelenden vorgesehener Kulissenstiftabschnitt eingreife, um bei einer Verschiebung des Ausstellschlittens eine Verschwenkung des Ausstellhebels zu bewirken. Eine dahingehende Beschr\u00e4nkung, dass die im Klagepatentanspruch angesprochene Wirkung \u2013 die Verschwenkung des Ausstellhebels \u2013 allein mittels der im Patentanspruch genannten Schlittenkulisse erreicht werden solle, lasse sich dem Anspruchswortlaut ebenfalls nicht entnehmen. Hiervon ausgehend verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ausweislich der nachstehend eingeblendeten Abbildungen \u00fcber mindestens eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Schlittenkulisse.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Es handele sich hierbei um die rechte der beiden Schlittenkulissen, in welcher der Kulissenstift w\u00e4hrend des \u00d6ffnungsvorgangs bis zur \u00d6ffnungsstellung gef\u00fchrt werde. Die links davon vorgesehene, weitere Schlittenkulisse stehe einer Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre nicht entgegen. Sie diene nach dem Vortrag der Beklagten einer weiteren Stabilisierung, habe aber keine Auswirkungen auf die klagepatentgem\u00e4\u00dfe r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung der rechten Schlittenkulisse. Letztere bewirke ebenfalls die Verschwenkung des Ausstellhebels, wenn auch w\u00e4hrend eines Teils des Verschwenkungsweges gemeinsam mit der zweiten Schlittenkulisse.<\/li>\n<li>Hiervon ausgehend st\u00fcnden der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf sowie Schadensersatz zu. Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des R\u00fcckrufs der patentverletzenden Erzeugnisse habe die Beklagte nicht dargetan. Dass es bei einem R\u00fcckruf derselben unweigerlich zu einem Produktionsstopp bei den Fahrzeugherstellern komme, sei nicht zwingend. Insbesondere sei die Beklagte nicht als Monopolistin im Bereich der Fahrzeugd\u00e4cher t\u00e4tig, weshalb eine Ersatzbeschaffung jedenfalls m\u00f6glich erscheine.<\/li>\n<li>Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/li>\n<li>Gegen dieses, ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten am Tag seiner Verk\u00fcndung zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 3. April 2020 Berufung eingelegt, mit der sie ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes, auf Klageabweisung, hilfsweise auf Aussetzung gerichtetes Begehren weiterverfolgt.<\/li>\n<li>Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht sie geltend:<\/li>\n<li>Das Fahrzeugdach verf\u00fcge erfindungsgem\u00e4\u00df \u00fcber Ausstellmittel, die einen Ausstellhebel umfassen, von welchem ein deckelseitiges Hebelende am Deckel um eine Querachse verschwenkbar und l\u00e4ngsverschiebbar gef\u00fchrt sei. Nicht nur die Verschwenkbarkeit, sondern auch die L\u00e4ngsverschiebbarkeit beziehe sich auf die Querachse. Eben dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht. Die L\u00e4ngsverschiebung erfolge dort nicht durch das Drehlager, sondern durch den Gleiter. Der gleitbeweglich gelagerte Gleiter werde auf dem Steg verschoben. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei daher die translatorische Verfahrbarkeit entkoppelt. Nur die Verschwenkbarkeit erfolge um die Quer-\/Drehachse. Die L\u00e4ngsverschiebbarkeit werde durch den in Abstand unterhalb der Drehachse gleitbeweglich gelagerten Gleiter gew\u00e4hrleistet, der auf dem Steg verschoben werde. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei daher das oberseitige Hebelende des Ausstellhebels nicht am Deckel verschwenkbar und zugleich l\u00e4ngsverschiebbar angeordnet.<\/li>\n<li>Jedenfalls sei das deckelseitige Hebelende bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch nicht am Deckel um eine Querachse verschwenkbar und l\u00e4ngsverschiebbar gef\u00fchrt. Der Wortlaut des Patentanspruchs sehe eine F\u00fchrung des deckelseitigen Hebelendes \u201eam Deckel\u201c vor. Weitere Bauteile, welche die Verbindung bzw. F\u00fchrung erm\u00f6glichen sollen, seien gerade nicht vorgesehen. Nur durch eine unmittelbare Verbindung am Deckel werde die erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehene Verschwenkbarkeit und L\u00e4ngsverschiebbarkeit am Deckel um die Querachse erreicht. Eine F\u00fchrung am Deckel sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht. Das deckelseitige Hebelende sei nicht am Deckel und auch nicht am Deckeltr\u00e4ger, sondern an einem separaten Bauteil, dem Drehgleiter mit Drehlager, gelagert.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich sehe das Ausstellmittel erfindungsgem\u00e4\u00df einen Ausstellschlitten vor, der eine Schlittenkulisse aufweise, in welche ein zwischen den beiden Hebelenden vorgesehener Kulissenstiftabschnitt eingreife. Insoweit sei der Wortlaut des Patentanspruchs eindeutig: Es sei ein Ausstellschlitten mit einer Schlittenkulisse und einem Kulissenstiftabschnitt vorgesehen. Selbst wenn man, wie das Landgericht, zu der Auffassung gelangen sollte, dass eine weitere Schlittenkulisse und ein weiterer Schlittenkulissenabschnitt jedenfalls nicht sch\u00e4dlich seien, solange die vorgesehene Schlittenkulisse und der Kulissenschiebestiftabschnitt klagepatentgem\u00e4\u00df ausgestaltet seien, m\u00fcsse dieser klagepatentgem\u00e4\u00dfe Teil jedenfalls die Verschwenkung des Ausstellhebels bewirken. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien jedoch zwei Schlittenkulissen und zwei Kulissenschiebestiftabschnitte vorgesehen. Lediglich einer der beiden Kulissenstiftabschnitte sei aber zwischen den beiden Hebelenden angeordnet. Der weitere Kulissenstiftabschnitt befinde sich seitlich vom Hebelende. Allein die erste Kulisse mit Kulissenstiftabschnitt sei jedoch nicht geeignet, die im Klagepatentanspruch angegebene Wirkung der Verschwenkung des Ausstellhebels allein zu bewerkstelligen. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien beide Schlittenkulissen und beide Gleiter erforderlich, um die Verschwenkung des Ausstellhebels zu bewirken. Im Gegensatz zu einer einzelnen Schlittenkulisse und einem einzelnen Kulissenstiftabschnitt w\u00fcrden die Ausstellkr\u00e4fte und die entsprechenden Aufstelldrehmomente, die auf den Hebel wirken, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Abschnitte aufgeteilt. Zu Beginn der Aufstellbewegung wirke ein Teil der Aufstellkraft \u00fcber die erste Schlittenkulisse; im weiteren Verlauf werde die weitere Ausstellkraft ausschlie\u00dflich \u00fcber die zweite Schlittenkulisse aufgebracht. Selbst wenn eine erste Schlittenkulisse mit Kulissenstiftabschnitt patentgem\u00e4\u00df ausgestaltet sein sollte, sei diese daher allein nicht geeignet, die im Klagepatentanspruch angegebene Wirkung der Verschwenkung des Ausstellhebels zu erreichen. Dies erfolge erst im Zusammenwirken mit der zweiten Schlittenkulisse mit Kulissenstiftabschnitt, der aber nicht wie patentgem\u00e4\u00df gefordert zwischen den beiden Hebelenden, sondern seitlich daneben angeordnet sei.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf das schrifts\u00e4tzliche Vorbringen der Beklagten Bezug genommen.<\/li>\n<li>Nachdem das Bundespatentgericht das Klagepatent mit einer Entscheidung vom 11. Februar 2021 im Umfang der Patentanspr\u00fcche 1 und 2 f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt hat, st\u00fctzt die Kl\u00e4gerin ihre Klage zuletzt im Hauptantrag auf eine Kombination der Patentanspr\u00fcche 1, 2, 3 und 5 mit einem klarstellenden Zusatz in Patentanspruch 3.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 17. M\u00e4rz 2020 um Aktenzeichen 4a O 82\/18, zugestellt am 17. M\u00e4rz 2020, mit den Antr\u00e4gen gem\u00e4\u00df Schriftsatz vom 20. Mai 2021 abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise:<br \/>\ndas vorbezeichnete Verletzungsverfahren bis zum Ausgang der neu erhobenen, zweiten Nichtigkeitsklage (Az.: 1 Ni 15\/21), hilfsweise bis zum rechtskr\u00e4ftigen Ausgang der ersten Nichtigkeitsklage (Az.: 1 Ni 15\/19), auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>die Berufung mit den aus Ziff. A. I. 1. des Tenors ersichtlichen Ma\u00dfgaben zur\u00fcckzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise f\u00fcr den Fall, dass der Hauptantrag unzul\u00e4ssig oder unbegr\u00fcndet ist:<\/li>\n<li>die Berufung mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckzuweisen, dass das Urteil des Landgerichts vom 17. M\u00e4rz 2020 in Ziffer I.1. wie folgt abge\u00e4ndert wird (wobei die Ziffern I.2. bis IV. unver\u00e4ndert bleiben und auf Ziffer I.1. r\u00fcckbezogen sind):<\/li>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes in H\u00f6he von bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Fahrzeugd\u00e4cher mit einem Deckel, der ausgehend von einer Schlie\u00dfstellung, in welcher der Deckel eine Dach\u00f6ffnung verschlie\u00dft, zum \u00d6ffnen durch Ausstellmittel an seiner Hinterkante in eine L\u00fcftungsstellung anhebbar und anschlie\u00dfend durch Verschiebemittel \u00fcber mindestens einen Teil seiner L\u00e4ngserstreckung \u00fcber einen hinteren Dachabschnitt nach hinten in eine \u00d6ffnungsstellung verschiebbar ist,<\/li>\n<li>wobei die Ausstellmittel einen Ausstellhebel umfassen, von welchem ein fahrzeugseitiges Hebelende um eine fahrzeugfeste Querachse verschwenkbar angelenkt ist und von welchem ein deckelseitiges Hebelende am Deckel um eine Querachse verschwenkbar und l\u00e4ngsverschiebbar gef\u00fchrt ist,<\/li>\n<li>wobei die Ausstellmittel ferner einen Ausstellschlitten umfassen, der in einer fahrzeugfesten, in L\u00e4ngsrichtung (x) sich erstreckenden F\u00fchrungsschiene verschiebbar gef\u00fchrt ist und eine Schlittenkulisse aufweist, in welche ein zwischen den beiden Hebelenden vorgesehener Kulissenstiftabschnitt des Ausstellhebels eingreift, um bei einer Verschiebung des Ausstellschlittens die Verschwenkung des Ausstellhebels zu bewirken,<\/li>\n<li>wobei in der L\u00fcftungsstellung eine Verbindungslinie, welche die an den beiden Hebelenden vorgesehenen Verschwenkungsachsen miteinander verbindet, im Wesentlichen in einer Hochrichtung (z) verl\u00e4uft,<\/li>\n<li>wobei die am fahrzeugseitigen Hebelende vorgesehene Verschwenkungsachse in Hochrichtung (z) betrachtet unterhalb der F\u00fchrungsschiene angeordnet ist,<\/li>\n<li>wobei eine bez\u00fcglich der L\u00e4ngsrichtung (x) betrachtete Neigung des Verlaufs der Schlittenkulisse ausgehend von einem Kulissenabschnitt, in welchen der Kulissenstiftabschnitt des Ausstellhebels in Schlie\u00dfstellung eingreift, zu einem Kulissenabschnitt, in welchen der Kulissenstiftabschnitt des Ausstellhebels in L\u00fcftungsstellung eingreift, sich monoton vergr\u00f6\u00dfert,<\/li>\n<li>und wobei der Kulissenstiftabschnitt des Ausstellhebels in L\u00fcftungsstellung in einen im Wesentlichen in Hochrichtung (z) verlaufenden Abschnitt der Schlittenkulisse eingreift,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;h\u00f6chst hilfsweise f\u00fcr den Fall, dass der Hauptantrag und der erste Hilfsantrag unzul\u00e4ssig oder unbegr\u00fcndet ist:<\/li>\n<li>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Sie verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.<\/li>\n<li>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei das deckelseitige Hebelende des Ausstellhebels am Deckel um eine Querachse verschwenkbar und l\u00e4ngsverschiebbar gef\u00fchrt. Diese F\u00fchrung des deckelseitigen Hebelendes erm\u00f6gliche es, den Deckel entsprechend der Lehre des Klagepatents in der L\u00fcftungsstellung anzuheben und in die \u00d6ffnungsstellung zu verschieben. Im \u00dcbrigen mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform selbst dann von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, wenn das deckelseitige Hebelende \u2013 wie von der Beklagten gefordert \u2013 nicht nur um eine Querachse verschwenkbar, sondern auch um eine Solche l\u00e4ngsverschiebbar sein m\u00fcsse. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bilde unstreitig der verschwenkbare Bolzen die Querachse, um die das hebelseitige Hebelende verschwenkbar sei. Ebenso unstreitig verbinde derselbe Bolzen das deckelseitige Hebelende mit dem Deckel, indem er in einen am Deckeltr\u00e4ger verschiebbaren Gleiter eingreife. Auf diese Weise bilde der Bolzen nicht nur die Verschwenkungsachse, sondern bewirke zugleich die L\u00e4ngsverschiebung des deckelseitigen Hebelendes.<\/li>\n<li>\u00dcberdies sei das deckelseitige Hebelende bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch \u201eam Deckel\u201c gef\u00fchrt. Patentanspruch 1 verlange keine unmittelbare Verbindung des deckelseitigen Hebelendes unmittelbar mit dem Deckel, sondern \u00fcberlasse die konkrete mechanische Umsetzung dem Fachmann.<\/li>\n<li>Ferner weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch einen Ausstellschlitten auf, der seinerseits \u00fcber eine Schlittenkulisse verf\u00fcge, in die ein zwischen den beiden Hebelenden vorgesehener Kulissenstiftabschnitt eingreife. Auf diese Weise werde bei einer Verschiebung des Ausstellhebels die Verschwenkung desselben bewirkt. Ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine oder zwei patentgem\u00e4\u00dfe Anordnungen aus Schlittenkulisse und Kulissenstiftabschnitt aufweise, sei f\u00fcr die Verletzung des Klagepatents unerheblich. Sollte der zweite Kulissenstiftabschnitt zwischen den beiden Hebelenden liegen und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform daher zwei Kulissenstiftanordnungen aufweisen, f\u00fchre dies nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus. Patentanspruch 1 enthalte keine zahlenm\u00e4\u00dfige Limitierung und schlie\u00dfe eine zweite Kulissenanordnung nicht aus. Soweit die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nur eine patentgem\u00e4\u00dfe Kulisse aufweise, sei sie gleichwohl patentgem\u00e4\u00df. Nach der Lehre des Klagepatents sei es nicht erforderlich, dass die Verschwenkung des Ausstellhebels allein durch das Zusammenwirken der patentgem\u00e4\u00dfen Schlittenkulisse mit dem patentgem\u00e4\u00dfen Kulissenstiftabschnitt bewerkstelligt werde. Es reiche aus, dass die Kulissen-anordnung einen wesentlichen Beitrag dazu leiste. Letztlich sei dies jedoch auch nicht entscheidend. Die Beklagte habe bereits in erster Instanz einger\u00e4umt, dass die erste Kulissenanordnung auch unabh\u00e4ngig von der zweiten die Verschwenkung des Ausstellhebels bewirke. Auch nach dem Vortrag der Beklagten sei die erste (bzw. hintere) Kulissenanordnung bei entsprechender Verschiebekraft des Ausstellschlittens geeignet, die Verschwenkung des Ausstellschlittens allein zu bewirken. Auch in der Berufungsbegr\u00fcndung r\u00e4ume die Beklagte dies letztlich ein, wenn sie ausf\u00fchre, dass zu Beginn der Verschwenkung lediglich \u201eein Teil der Ausstellkraft\u201c \u00fcber die zweite Kulissenanordnung wirke.<\/li>\n<li>Eine Schlittenkulisse entsprechend den Vorgaben des Unteranspruchs 3 sei in den Figuren 1 und 2 gezeigt. Dabei beschreibe die Neigung der Schlittenkulisse vereinfacht ausgedr\u00fcckt in etwa einen Viertelkreis. Aufgrund der monotonen Vergr\u00f6\u00dferung der Neigung des Verlaufs der Schlittenkulisse erreiche der Kulissenstiftabschnitt in L\u00fcftungsstellung schlie\u00dflich \u2013 wie in Figur 2 gezeigt \u2013 einen Kulissenabschnitt, der im Wesentlichen vertikal (z-Richtung) verlaufe (Unteranspruch 5). Eine solche Gestaltung sei nach Abs. [0037] der Klagepatentbeschreibung mit dem Vorteil einer relativ reibungsarmen Verschwenkung des Ausstellhebels verbunden. Zudem habe eine Krafteinwirkung in z-Richtung keine Kraft\u00fcbertragung auf die Schlittenkulisse und den Ausstellschlitten zur Folge.<\/li>\n<li>Ausgehend hiervon mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch von den Unteranspr\u00fcchen 3 und 5 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. In L\u00e4ngsrichtung (x) betrachtet vergr\u00f6\u00dfere sich die Neigung des Verlaufs der Schlittenkulisse monoton zwischen dem nahezu horizontalen Abschnitt, in den der Kulissenstiftabschnitt in Schlie\u00dfstellung eingreife, und dem nahezu vertikalen Abschnitt, in den der Kulissenstiftabschnitt in L\u00fcftungsstellung eingreife. Die Neigung der Schlittenkulisse beschreibe wie im Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents in etwa einen Viertelkreis. In der L\u00fcftungsstellung greife der Kulissenstiftabschnitt des Ausstellhebels in einen im Wesentlichen in Hochrichtung (z) verlaufenden Abschnitt der Schlittenkulisse ein, weshalb auch Unteranspruch 5 verwirklicht sei.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist diesem Vorbringen entgegengetreten.<\/li>\n<li>Sie sieht in der Einbeziehung der Unteranspr\u00fcche 3 und 5 in das vorliegende Verfahren eine unzul\u00e4ssige Klage\u00e4nderung in zweiter Instanz. Zudem sei das Vorbringen der Kl\u00e4gerin zur vermeintlichen Benutzung dieser Unteranspr\u00fcche versp\u00e4tet und daher nicht ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig.<\/li>\n<li>Abgesehen davon mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von den in zweiter Instanz neu hinzugekommenen Merkmalen auch keinen Gebrauch.<\/li>\n<li>Soweit der Anspruchswortlauf die Wendung \u201emonoton\u201c verwende, handele es sich dabei um einen mathematischen Basisbegriff. Den Begriff des sich monotonen Vergr\u00f6\u00dferns verstehe der Fachmann dahingehend, dass die Neigung des Verlaufs der Schlittenkulisse entweder in L\u00e4ngsrichtung (x) verlaufe oder relativ zur L\u00e4ngsrichtung (x) ansteige. Hiervon umfasst seien waagerechte und steigende, nicht aber abfallende Abschnitte. Erfindungsgem\u00e4\u00df seien damit Abschnitte, deren Steigung entweder Null oder positiv sei.<\/li>\n<li>Hiervon ausgehend seien die nunmehr hinzugekommenen Merkmale bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht. Erfindungsgem\u00e4\u00df werde ein einziger Kupplungsabschnitt entlang einer einzigen Kulissenf\u00fchrung gleichm\u00e4\u00dfig bzw. monoton ohne Kulissenwechsel in eine andere Kulisse hochgefahren. Dies erm\u00f6gliche einen reibungsarmen Verschwenkungsvorgang des Ausstellhebels. Zudem solle dadurch eine einfache und zuverl\u00e4ssige Ausstellmechanik erm\u00f6glicht werden. Die Konstruktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nehme hingegen erfindungsfremd eine erh\u00f6hte Reibung und Drehmomente in Kauf, um diese sodann mittels einer verdoppelten Kulissenf\u00fchrung aufzufangen. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei eine duale L\u00f6sung realisiert, bei der beide Kupplungsstifte am Verschwenkungsvorgang beteiligt seien. Dabei handele es sich nicht um eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe, einfache und zuverl\u00e4ssige Ausstellkinematik im Sinne des Klagepatents.<\/li>\n<li>Da sich der zweite Kulissenstift in der \u00d6ffnungsstellung zudem au\u00dferhalb der Kulisse befinde, fehle es auch an einer Verwirklichung von Unteranspruch 5.<\/li>\n<li>Jedenfalls werde sich das Klagepatent in dem durch die Beklagte nunmehr in Bezug auf die Unteranspr\u00fcche 3 bis 6 angestrengten Nichtigkeitsverfahren unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Neuheit, zumindest aber im Hinblick auf die fehlende erfinderische T\u00e4tigkeit als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Insbesondere sei eine Schlittenkulisse mit einer sich monoton vergr\u00f6\u00dfernden Neigung aus mehreren, durch die Beklagte im Einzelnen benannten Schriften bekannt.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin Anspruch 3 um die Formulierung \u201esodass die Schlittenkulisse einen etwa viertelkreisf\u00f6rmigen Verlauf besitzt\u201c erg\u00e4nzt habe, handele es sich dabei nicht um eine weitere Konkretisierung. Nach dem eigenen Vortrag der Kl\u00e4gerin sei darunter auch ein Verlauf zu verstehen, wie er in Figur 2 nebst der zugeh\u00f6rigen Beschreibung in Abs. [0036] gezeigt sei. Danach sei die Schlittenkulisse in verschiedene Abschnitte unterteilt. In dem ersten Abschnitt der Schlie\u00dfstellung enthalte die Kulisse einen ungef\u00e4hr waagerechten Abschnitt. Ebenso, wie der Kulissenverlauf unten mit einem waagerechten Abschnitt beginnen k\u00f6nne, sei es m\u00f6glich, dass die Kulissenf\u00fchrung mit einem waagerechten Abschnitt ende. Beides st\u00fcnde der Vorgabe \u201ein etwa viertelkreisf\u00f6rmig\u201c nicht entgegen.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li>II.<\/li>\n<li>Die Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht in dem Angebot und dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung des Klagepatents gesehen und die Beklagten wegen unmittelbarer Patentverletzung zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, zum Schadenersatz und zum R\u00fcckruf und zur Vernichtung verurteilt. Der Kl\u00e4gerin stehen entsprechende Anspr\u00fcche auch unter Ber\u00fccksichtigung der zwischenzeitlichen Beschr\u00e4nkung des Schutzbereichs aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin ihre Klage in der Berufungsinstanz beschr\u00e4nkt hat, indem sie die Antr\u00e4ge nunmehr vor dem Hintergrund der zwischenzeitlichen Teilvernichtung des Klagepatents auf eine Verletzung des Klagepatents in einer eingeschr\u00e4nkten Fassung st\u00fctzt, bestehen gegen die Zul\u00e4ssigkeit einer solchen Antrags\u00e4nderung keine Bedenken.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung stellt die Anpassung der Antr\u00e4ge auf eine zwischenzeitlich im Rechtsbestandsverfahren erfolgte beschr\u00e4nkte Aufrechterhaltung des Anspruchs keine Klage\u00e4nderung im Sinne von \u00a7 263 ZPO, sondern \u2013 sofern man darin \u00fcberhaupt eine Antrags\u00e4nderung und nicht nur eine Konkretisierung des Antrags erblicken will \u2013 allenfalls eine Beschr\u00e4nkung des Klageantrags nach \u00a7 264 Nr. 2 ZPO dar (OLG M\u00fcnchen, BeckRS 2014, 7881; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 19.09.2019, Az.: I-15 U 35\/16, GRUR-RS 2019, 44914; Urt. v. 18.03.2021, Az.: I-2 U 18\/19, GRUR-RS 2021, 6714; Vo\u00df in: BeckOK Patentrecht, 18. Edition, Vor \u00a7\u00a7 139 ff. Rz. 47; Zigann\/Werner in: Cepl\/Vo\u00df, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz,<br \/>\n2. Aufl., \u00a7 253 ZPO Rz. 105), die auch im Berufungsverfahren ohne weiteres zul\u00e4ssig ist, weil \u00a7 533 ZPO keine Anwendung findet (vgl. BGH, NJW 2004, 2152; BGH, WM 2010, 1142). Dies folgt daraus, dass der Klagegrund bei einem Hinzuf\u00fcgen von Anspruchsmerkmalen identisch bleibt, indem die Kl\u00e4gerin ihr Begehren weiterhin auf denselben Lebenssachverhalt und dasselbe Schutzrecht st\u00fctzt. Sie verfolgt unver\u00e4ndert das Klageziel, das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wegen Verletzung desselben Patents zu untersagen.<\/li>\n<li>Nichts anderes kann f\u00fcr den vorliegenden Fall einer Teilvernichtung des Klagepatents und einer daraus resultierenden Antrags\u00e4nderung gelten. Auch in einer solchen Konstellation schr\u00e4nkt die Kl\u00e4gerin ihre Klageantr\u00e4ge vor dem Hintergrund eines Rechtsbestandsverfahrens lediglich durch die Hinzuf\u00fcgung weiterer Merkmale ein. Es handelt sich selbst dann, wenn die Kl\u00e4gerin \u2013 wie hier \u2013 im Rahmen ihrer Klageantr\u00e4ge nunmehr verschiedene Anspr\u00fcche alternativ miteinander kombiniert, stets um eine Beschr\u00e4nkung der Klageantr\u00e4ge i.S.v. \u00a7 264 Nr. 2 ZPO. Die Kl\u00e4gerin f\u00fcgt ihren bisherigen Antr\u00e4gen lediglich \u2013 wenn auch alternativ \u2013 verschiedene Merkmale hinzu und schr\u00e4nkt diese dadurch ein. S\u00e4mtliche Antr\u00e4ge umschreiben auch in einem solchen Fall abstrakt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Eine derartige, auf die Kombination verschiedener Anspr\u00fcche des Klagepatents gest\u00fctzte Antragsfassung w\u00e4re entgegen der Auffassung der Beklagten auch erstinstanzlich ohne Weiteres zul\u00e4ssig, solange sich die jeweiligen Merkmale nicht gegenseitig ausschlie\u00dfen, sondern \u2013 wie hier \u2013 erg\u00e4nzen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAn der Einbeziehung der Unteranspr\u00fcche 3 und 5 in das vorliegende Verfahren ist die Kl\u00e4gerin auch nicht unter Versp\u00e4tungsgesichtspunkten gehindert, \u00a7\u00a7 529, 533 ZPO. Die technische Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist zwischen den Parteien unstreitig. Gegenstand ihrer Auseinandersetzung ist allein die Frage, inwiefern sich eine solche technische Gestaltung unter die nunmehr hinzugekommenen Merkmale subsumieren l\u00e4sst. Unstreitige Tatsachen sind in der Berufungsinstanz stets zu ber\u00fccksichtigen (BGHZ 76, 133 = NJW 1980, 945; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 05.07.2018, Az.: I-2 U 51\/17, BeckRS 2018, 23974; Urt. v. 22.03.2019, Az.: I-2 U 31\/16, BeckRS 2019, 6087, Rz. 222 \u2013 improving handovers; Z\u00f6ller\/He\u00dfler, ZPO, 33. Aufl., \u00a7 531 Rz. 9).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Erfindung betriff ein Fahrzeugdach mit einem Deckel, der ausgehend von einer Schlie\u00dfstellung, in welcher der Deckel eine Dach\u00f6ffnung verschlie\u00dft, zum \u00d6ffnen an seiner Hinterkante in eine L\u00fcftungsstellung anhebbar ist. Der Deckel kann sodann \u00fcber mindestens einen Teil seiner L\u00e4ngserstreckung \u00fcber einen hinteren Dachabschnitt (fest oder ebenfalls bewegbar) nach hinten in eine \u00d6ffnungsstellung verschoben werden (\u201eSpoilerdach\u201c). Die zum Ausstellen des Deckels vorgesehenen Ausstellmittel umfassen einen Ausstellhebel und einen den Ausstellhebel bet\u00e4tigenden Ausstellschlitten (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Bei einem aus der DE 600 03 XXC bekannten Spoilerdach ist zum Anheben der Hinterkante des Deckels ein in Fahrzeugl\u00e4ngsrichtung verschiebbar gef\u00fchrtes Laufteil vorgesehen, welches einen F\u00fchrungsstift aufweist, der, wie aus der nachfolgend zu Illustrationszwecken eingeblendeten Figur 2 dieser Schrift hervorgeht, in einem gekr\u00fcmmt verlaufenden F\u00fchrungsschlitz eines an seitlichen Deckelbereichen angeordneten St\u00fctzteils l\u00e4uft.<\/li>\n<li>Damit ist eine Kulissensteuerung ausgebildet, bei welcher die relative Lage zwischen dem l\u00e4ngsverschiebbaren Laufteil und dem deckelfesten St\u00fctzteil die Anhebung des Deckels steuert. Eine Verschwenkung des Laufteils ist bei dieser Deckelsteuerung nicht vorgesehen (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>Die EP 1 535 XXD offenbart ein Fahrzeugdach, wie es aus der nachfolgend eingeblendeten, der Klageerwiderung entnommenen Abbildung ersichtlich ist:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Bestandteil der Ausstellmittel ist auf beiden Deckelseiten jeweils ein Ausstellhebel, von welchem ein fahrzeugseitiges Hebelende um eine fahrzeugfeste Querachse im oberen Bereich einer F\u00fchrungsschiene verschwenkbar angelenkt und von welchem ein deckelseitiges Hebelende an einem Deckeltr\u00e4ger l\u00e4ngsverschiebbar gef\u00fchrt ist. Die Ausstellmittel umfassen ferner einen Ausstellschlitten, der in einer fahrzeugfesten, sich in L\u00e4ngsrichtung erstreckenden F\u00fchrungsschiene gef\u00fchrt ist und eine Schlittenkulisse aufweist, in die ein zwischen den beiden Hebelenden vorgesehener Kulissenstiftabschnitt des Ausstellhebels eingreift, um bei einer Verschiebung des Ausstellschlittens nach hinten die Verschwenkung des Ausstellhebels zu bewirken (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Das aus der DE 197 13 XXE bekannte Spoilerdach zeichnet sich schlie\u00dflich dadurch aus, dass das Anheben des Deckels durch eine Verschwenkung eines Ausstellhebels erfolgt, von welchem ein fahrzeugseitiges Hebelende um eine an einem Gleitschlitten vorgesehene Querachse verschwenkbar und l\u00e4ngsverschiebbar gef\u00fchrt ist, wie dies aus der nachfolgenden, ebenfalls der Klageerwiderung entnommenen Abbildung ersichtlich ist:<\/li>\n<li>Die Verschwenkung des Ausstellhebels wird bei dieser Gestaltung durch eine Verschiebung des Gleitschlittens in Fahrzeugl\u00e4ngsrichtung gesteuert. Ein zwischen den Hebelenden vorgesehener F\u00fchrungsbolzen greift hierf\u00fcr in eine fahrzeugfeste Ausstellkulisse ein. Ausgehend von der Schlie\u00dfstellung des Deckels erfolgt beim \u00dcbergang in die L\u00fcftungsstellung eine Verschwenkung des Ausstellhebels um 45\u00b0, wobei sich der Ausstellhebel in der L\u00fcftungsstellung schr\u00e4g nach vorn und oben erstreckt (Abs. [0006]).<\/li>\n<li>An den zuletzt angesprochenen Gestaltungen bezeichnet es das Klagepatent jedoch als nachteilig, dass die Stabilit\u00e4t der Deckellagerung insbesondere in der L\u00fcftungs- und der \u00d6ffnungsstellung bei den in der Praxis unvermeidlichen Toleranzen und Nachgiebigkeiten der einzelnen Bauteile leidet. Zudem f\u00fchrt eine in Hochrichtung wirkende Kraftbelastung des Deckels in seiner L\u00fcftungs- oder \u00d6ffnungsstellung in nachteiliger Weise zu einem auf den Ausstellhebel wirkenden Drehmoment. Dieses Drehmoment ist doppelt nachteilig: Zum einen im Hinblick auf eine einfach ausgebildete Arretierung des Deckels in L\u00fcftungs- bzw. \u00d6ffnungsstellung, zum anderen hinsichtlich einer m\u00f6glichst reibungsarmen Bewegung des Kulissenstiftabschnitts in der Schlittenkulisse. Schlie\u00dflich muss zur Gew\u00e4hrleistung einer einwandfreien Funktion der bekannten Ausstellmechanik ein hohes Ma\u00df an Belastbarkeit des Ausstellhebels und eine Fertigungsgenauigkeit der Ausstellkomponenten vorgesehen sein (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, eine einfache und zuverl\u00e4ssige Ausstellmechanik f\u00fcr ein Fahrzeugdach bereitzustellen.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schlagen die durch die Kl\u00e4gerin im Hauptantrag kumulativ geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1, 2, 3 und 5 unter Ber\u00fccksichtigung des durch die Kl\u00e4gerin in Bezug auf Patentspruch 3 erg\u00e4nzten klarstellenden Hinweises ein Fahrzeugdach mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Fahrzeugdach mit einem Deckel (12).<\/li>\n<li>2. Der Deckel (12) ist<\/li>\n<li>2.1. ausgehend von einer Schlie\u00dfstellung (Fig. 1), in welcher der Deckel eine Dach\u00f6ffnung verschlie\u00dft, zum \u00d6ffnen durch Ausstellmittel an seiner Hinterkante (14) in eine L\u00fcftungsstellung (Fig. 2) anhebbar und<\/li>\n<li>2.2. anschlie\u00dfend durch Verschiebemittel \u00fcber mindestens einen Teil seiner L\u00e4ngserstreckung \u00fcber einen hinteren Dachabschnitt (16) nach hinten in eine \u00d6ffnungsstellung (Fig. 3) verschiebbar.<\/li>\n<li>3. Die Ausstellmittel umfassen<\/li>\n<li>3.1. einen Ausstellhebel (18) und<\/li>\n<li>3.2. einen Ausstellschlitten (24).<\/li>\n<li>4. Ein fahrzeugseitiges Hebelende (18-1) [des Ausstellhebels] ist um eine fahrzeugfeste Querachse (20-1) verschwenkbar angelenkt.<\/li>\n<li>5. Ein deckelseitiges Hebelende (18-2) [des Ausstellhebels] ist am Deckel um eine Querachse (20-2) verschwenkbar und l\u00e4ngsverschiebbar gef\u00fchrt.<\/li>\n<li>6. Der Ausstellschlitten (24)<\/li>\n<li>6.1. ist in einer fahrzeugfesten, sich in L\u00e4ngsrichtung (x) erstreckenden F\u00fchrungsschiene (26) verschiebbar gef\u00fchrt;<\/li>\n<li>6.2. weist eine Schlittenkulisse (28) auf.<\/li>\n<li>6.2.1. In die Schlittenkulisse (28) greift ein zwischen den beiden Hebelenden (18-1, 18-2) vorgesehener Kulissenstiftabschnitt (30) des Ausstellhebels (18) ein,<\/li>\n<li>6.2.2. um bei einer Verschiebung des Ausstellschlittens (24) die Verschwenkung des Ausstellhebels (18) zu bewirken.<\/li>\n<li>6.2.3. Eine bez\u00fcglich der L\u00e4ngsrichtung (x) betrachtete Neigung des Verlaufs der Schlittenkulisse (28) vergr\u00f6\u00dfert sich monoton,<\/li>\n<li>a) ausgehend von einem Kulissenabschnitt, in welchen der Kulissenstiftabschnitt (30) des Ausstellhebels (18) in Schlie\u00dfstellung (Fig. 1) eingreift,<\/li>\n<li>b) zu einem Kulissenabschnitt, in welchen der Kulissenstiftabschnitt (30) des Ausstellhebels (1) in L\u00fcftungsstellung (Fig. 2) eingreift,<\/li>\n<li>c) sodass die Schlittenkulisse einen etwa viertelkreisf\u00f6rmigen Verlauf besitzt.<\/li>\n<li>6.2.4. Der Kulissenstiftabschnitt (30) des Ausstellhebels (18) greift in L\u00fcftungsstellung (Fig. 2) in einen im Wesentlichen in Hochrichtung (z) verlaufenden Abschnitt der Schlittenkulisse (28) ein.<\/li>\n<li>7. In der L\u00fcftungsstellung (Fig. 2) verl\u00e4uft eine Verbindungslinie, welche die an den beiden Hebelenden (18-1, 18-2) vorgesehenen Verschwenkungsachsen (20-1, 20-2) miteinander verbindet, im Wesentlichen in einer Hochrichtung (z).<\/li>\n<li>8. Die am fahrzeugseitigen Hebelende (18-1) vorgesehene Verschwenkungsachse (20-1) ist in Hochrichtung (z) betrachtet unterhalb der F\u00fchrungsschiene angeordnet.<\/li>\n<li>Die auf Unteranspruch 3 zur\u00fcckgehende Merkmale sind an der kursiven Schreibweise erkennbar. Die Unterstreichung kennzeichnet, dass das betreffende Merkmal auf Unteranspruch 5 basiert. Der durch die Kl\u00e4gerin im Hauptantrag in Bezug auf Unteranspruch 3 erg\u00e4nzte Zusatz findet sich in Merkmal 6.2.3. c).<\/li>\n<li>3.<br \/>\nZu Recht ist zwischen den Parteien eine Verwirklichung der Merkmale 1. bis 4., 6., 6.1. sowie 7. und 8. nicht umstritten, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf. Dar\u00fcber hinaus macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch von den \u00fcbrigen Merkmalen wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas deckelseitige Hebelende (18-2) des Ausstellhebels ist wie von Merkmal 5. gefordert am Deckel um eine Querachse (20-2) verschwenkbar und l\u00e4ngsverschiebbar gef\u00fchrt.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nSoweit die Beklagte neben der Verschwenkbarkeit um eine Querachse auch eine L\u00e4ngsverschiebbarkeit um eine Solche verlangt, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Ein derartiges Verst\u00e4ndnis liefe bereits dem nat\u00fcrlichen Sprachgebrauch zuwider. Ein Hebel kann um eine Querachse verschwenkt, aber nicht l\u00e4ngsverschoben werden. Die L\u00e4ngsverschiebung kann allenfalls entlang einer L\u00e4ngsachse erfolgen. Auch wenn das Klagepatent sein eigenes Lexikon darstellt (BGH, GRUR 1999, 909, 911 \u2013 Spannschraube; BGH, GRUR 2005, 754, 755 \u2013 werkstoffeinst\u00fcckig; BGH, GRUR 2008, 887, 889 \u2013 Momentanpol II; BGH, GRUR 2015, 875, 876 \u2013 Rotorelemente; BGH, GRUR 2016, 361, 362 \u2013 Fugenband; OLG D\u00fcsseldorf Urt. v. 31.08.2017, Az.: I-2 U 6\/17, BeckRS 2017, 12597; Urt. v. 22.03.2019, Az.: I-2 U 31\/16, BeckRS 2019, 6087; Urt. v. 26.11.2020, Az.: I-2 U 65\/19), ist nichts daf\u00fcr ersichtlich, dass dem Klagepatent ein abweichendes Begriffsverst\u00e4ndnis zugrundeliegt.<\/li>\n<li>Die in Merkmal 5. zu findende Forderung, wonach das deckelseitige Hebelende um eine Querachse verschwenkbar und l\u00e4ngsverschiebbar gef\u00fchrt sein soll, l\u00e4sst sich ohne Weiteres auch so verstehen, dass sich die Bezugnahme auf die Querachse ausschlie\u00dflich auf die Verschwenkbarkeit, nicht aber auch auf die L\u00e4ngsverschiebbarkeit bezieht. Eine dahingehende Vorgabe, dass auch die L\u00e4ngsverschiebung um dieselbe Querachse wie die Verschwenkung erfolgen soll, sucht der Fachmann, ein Dipl.-Ing. der Fachrichtung Fahrzeugtechnik (vgl. BPatG, Urt. v. 11.02.2021, S. 12, Anlage<br \/>\nB 12), im Patentanspruch vergebens. Derartiges l\u00e4sst sich insbesondere auch nicht daraus herleiten, dass das fahrzeugseitige Hebelende nach Merkmal 4. um eine fahrzeugfeste Querachse (20-1) verschwenkbar angelenkt sein soll. Erfindungsgem\u00e4\u00df findet sich am fahrzeugseitigen Hebelende ein einfaches Drehgelenk, welches fahrzeugseitig lediglich drehbeweglich befestigt und damit entsprechend der Formulierung in den Patentanspr\u00fcchen \u201everschwenkbar angelenkt\u201c ist. Am deckelseitigen Hebelende befindet sich demgegen\u00fcber ein Dreh-Schub-Gelenk, das neben einer Verschwenkung auch eine L\u00e4ngsverschiebung erlaubt. Daraus folgt die unterschiedliche Formulierung in Bezug auf die Gestaltung der Verschwenkbarkeit an den Hebelenden, ohne dass sich aus diesem Punkt R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Gestaltung der L\u00e4ngsverschiebbarkeit des deckelseitigen Hebelendes ziehen lie\u00dfen. Dass dem so ist, verdeutlicht bereits ein Blick auf die Erl\u00e4uterung des Standes der Technik in Abs. [0003]. Auch dort spricht das Klagepatent in Bezug auf das fahrzeugseitige Hebelende davon, dass dieses um eine fahrzeugfeste Querachse verschwenkbar angelenkt sein soll, w\u00e4hrend das deckelseite Hebelende an einem Deckeltr\u00e4ger l\u00e4ngsverschiebbar gef\u00fchrt ist.<\/li>\n<li>Auch die Klagepatentbeschreibung bietet f\u00fcr ein vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichendes Begriffsverst\u00e4ndnis keinen Anlass. Zwar ist die am oberen Hebelende vorgesehene Querachse bei der in den Figuren gezeigten Gestaltung durch einen Drehzapfen gebildet, der in eine am Deckeltr\u00e4ger in L\u00e4ngsrichtung x verlaufende Deckelkulisse eingreift (Abs. [0039]). Derartige Vorgaben zur n\u00e4heren technischen Gestaltung der Querachse und der L\u00e4ngsverschiebbarkeit finden sich jedoch in den f\u00fcr die Reichweite des Schutzbereichs (\u00a7 14 PatG) ma\u00dfgeblichen Patentanspr\u00fcchen nicht. Diese \u00fcberlassen es dem Fachmann, wie er die ausschlie\u00dflich geforderte Verschwenkbarkeit des deckelseitigen Hebelendes um eine Querachse sowie dessen L\u00e4ngsverschiebbarkeit realisiert. Bei der in den Figuren gezeigten Gestaltung handelt es sich lediglich um ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel, welches dem Fachmann eine m\u00f6gliche Gestaltung zeigt, ohne dass der Schutzbereich darauf beschr\u00e4nkt w\u00e4re (BGH, GRUR 2016, 1031 \u2013 W\u00e4rmetauscher). Die konkrete Gestaltung der Verschiebemittel, mittels derer der Deckel ausgehend von seiner L\u00fcftungsstellung in die \u00d6ffnungsstellung (und umgekehrt) verschoben wird, ist f\u00fcr die vorliegenden Erfindung von nachrangiger Bedeutung (Abs. [0022]). Entscheidend ist nur, dass sich das Spoilerdach von der L\u00fcftungs- in die \u00d6ffnungsstellung verschieben l\u00e4sst, was eine \u2013 wie auch immer ausgestaltete \u2013 L\u00e4ngsverschiebbarkeit des oberen Hebelendes im Verh\u00e4ltnis zum Deckel voraussetzt. Mehr verlangt Merkmal 5. nicht.<\/li>\n<li>Daraus, dass sich bei den in Abs. [0003] sowie [0006] als Stand der Technik angesprochenen Gestaltungen jeweils am deckelseitigen Hebelende ein die f\u00fcr die Verschwenkung des Hebels ma\u00dfgebliche Querachse bildender, entlang einer F\u00fchrungskulisse verschiebbar angeordneter Bolzen findet, folgt nichts anderes. Die Klagepatentbeschreibung greift die im Stand der Technik vorbekannte Gestaltung nur allgemein im Hinblick auf die L\u00e4ngsverschiebbarkeit des deckelseitigen Hebelendes auf, ohne sich mit der n\u00e4heren technischen Gestaltung derselben auseinanderzusetzen. Daf\u00fcr, dass das Klagepatent gerade den in den Figuren des Standes der Technik am deckelseitigen Hebelende angeordneten Bolzen und dessen Verschiebbarkeit entlang einer Kulisse als vorteilhaft ansieht und eine solche Gestaltung zwingend beibehalten will, ist nichts ersichtlich. Im Zusammenhang mit der technischen Gestaltung des oberen Hebelendes thematisiert die Klagepatentbeschreibung allein dessen L\u00e4ngsverschiebbarkeit sowie dessen Verschwenkbarkeit um eine Querachse, nicht aber die zur Erreichung dieser Funktionen eingesetzten Mittel.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAusgehend von einem solchen Verst\u00e4ndnis kann an einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung von Merkmal 5. durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform kein Zweifel bestehen. Dies verdeutlicht die nachfolgend nochmals eingeblendete, der Klageerwiderung entnommene Prinzipienskizze:<\/li>\n<li>Wie die vorstehende Abbildung zeigt, ist das obere Ende des Ausstellhebels um eine Dreh- und damit um eine Querachse verschwenk- und \u00fcber den Gleiter l\u00e4ngsverschiebbar ausgestaltet. Mehr verlangen die Patentanspr\u00fcche auch in der nunmehr streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung nicht. Diese verhalten sich \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nicht zur n\u00e4heren technischen Ausgestaltung der L\u00e4ngsverschiebbarkeit und verlangen insbesondere, anders als die Beklagte meint, keine \u201eL\u00e4ngsverschiebbarkeit um eine Querachse\u201c. F\u00fcr eine Verwirklichung der unter Schutz gestellten technischen Lehre reicht es aus, wenn das obere Hebelende um eine Querachse verschwenkbar und (unabh\u00e4ngig von der Querachse) l\u00e4ngsverschiebbar ist. Dadurch kann der Hebel zun\u00e4chst verschwenkt (und dadurch das Dachfenster von der Schlie\u00df- in die L\u00fcftungsstellung \u00fcberf\u00fchrt) und im Anschluss der Deckel (und damit das Dachfenster) in die \u00d6ffnungsstellung l\u00e4ngsverschoben werden. Dementsprechend f\u00fchrt es aus dem Schutzbereich nicht heraus, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die translatorische Verfahrbarkeit von der Verschwenkbarkeit entkoppelt ist.<\/li>\n<li>Es kann dahinstehen, ob sich durch die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gew\u00e4hlte Anordnung gegebenenfalls zus\u00e4tzliche Drehmomente ergeben, aufgrund derer es eventuell weiterer konstruktiver Ma\u00dfnahmen bedarf, um gleichwohl die erforderliche Stabilit\u00e4t und Belastbarkeit der Anordnung zu gew\u00e4hrleisten. Damit besch\u00e4ftigt sich das Klagepatent nicht. Zwar bezeichnet die Klagepatentbeschreibung das im Stand der Technik durch die in Hochrichtung wirkende Kraftbelastung des Deckels in seiner L\u00fcftungs- oder \u00d6ffnungsstellung auf den Ausstellhebel wirkende Drehmoment im Hinblick auf eine einfach ausgebildete Arretierung des Deckels in L\u00fcftungs- bzw. \u00d6ffnungsstellung und hinsichtlich einer m\u00f6glichst reibungsarmen Bewegung des Kulissenstiftabschnitts in der Schlittenkulisse als nachteilig (Abs. [0004]). Dem soll erfindungsgem\u00e4\u00df jedoch dadurch begegnet werden, dass eine die an den Hebelenden vorgesehenen Verschwenkungsachsen miteinander verbindende Linie in der L\u00fcftungsstellung (anders als im Stand der Technik) im Wesentlichen in Hochrichtung verl\u00e4uft (Abs. [0009]). Daf\u00fcr, dass den im Stand der Technik auftretenden Drehmomenten durch eine bestimmte konstruktive Ausgestaltung der Verschwenk- und L\u00e4ngsverschiebbarkeit des oberen Hebelendes begegnet werden soll, fehlt es an Anhaltspunkten.<\/li>\n<li>Das deckelseitige Hebelende ist schlie\u00dflich auch trotz der Zwischenschaltung des Gleiters am Deckel um eine Querachse verschwenkbar und l\u00e4ngsverschiebbar gef\u00fchrt. Weder Patentanspruch 1 noch Patentanspruch 2 entnimmt der Fachmann eine dahingehende Vorgabe, dass es einer unmittelbaren Befestigung des Hebelendes am Deckel bedarf. Vielmehr ist das Hebelende auch dann am Deckel befestigt, wenn die Befestigung \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 \u00fcber ein weiteres Bauteil, etwa einen Gleiter, vermittelt wird. Dass es erfindungsgem\u00e4\u00df keiner Befestigung des Hebelendes am Deckel bedarf, erschlie\u00dft sich dem Fachmann bereits mit Blick auf das bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiel. Auch dort ist das Hebelende nicht unmittelbar am Deckel, sondern an einem mit dem Deckel (12) verbundenen Deckeltr\u00e4ger (22) befestigt (Abs. [0029] a. E.). Soweit die Beklagte versucht, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gew\u00e4hlte Gestaltung hiervon dadurch abzugrenzen, dass es sich bei der im Ausf\u00fchrungsbeispiel gezeigten Gestaltung um einen mehrteiligen Deckel handelt, weshalb das deckelseitige Hebelende dort, anders als bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, ebenfalls am Deckel befestigt sei, vermag der Senat dem bereits deshalb nicht beizutreten, weil sich bei einer solchen Betrachtung der Gleiter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ebenfalls ohne weiteres als Teil des Deckels begreifen l\u00e4sst. Dementsprechend ist das obere Hebelende bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform am Deckel angeordnet.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch \u00fcber eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schlittenkulisse, in welche ein zwischen den beiden Hebelenden vorgesehener Kulissenstiftabschnitt des Ausstellhebels eingreift, um bei einer Verschiebung des Ausstellhebels dessen Verschwenkung zu bewirken (Merkmalsgruppe 6.2.).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDas Klagepatent \u00fcberl\u00e4sst es in Ermanglung entsprechender Vorgaben dem Fachmann, ob er die Schlittenkulisse ein- oder mehrteilig ausbildet. An einer mehrteiligen (doppelten) Ausgestaltung der Schlittenkulisse sieht sich der Fachmann insbesondere nicht durch die klagepatentgem\u00e4\u00df angestrebte geringere Anzahl von Bauteilen (Abs. [0043] a. E.) gehindert. Auch bei einer mehrteilig ausgebildeten Schlittenkulisse bedarf es, wie nicht zuletzt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zeigt, nicht zwingend weiterer Bauteile. Eine mehrteilige Schlittenkulisse l\u00e4sst sich vielmehr ebenfalls durch mehrere, in einem Bauteil angeordnete Kulissenabschnitte realisieren.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAuch die n\u00e4here Gestaltung des Kulissenstiftabschnitts ist weitgehend dem Fachmann \u00fcberlassen. Solange der Kulissenstiftabschnitt zwischen den beiden Hebelenden vorgesehen ist und in eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schlittenkulisse eingreift, um bei einer Verschiebung des Ausstellschlittens die Verschwenkung des Ausstellhebels zu bewirken, steht es im Belieben des Fachmanns, wie er den Kulissenstiftabschnitt gestaltet. Dieser kann dementsprechend auch, angepasst an die jeweilige Kulisse, mehrteilig ausgebildet sein. Auch bei einer solchen mehrteiligen Gestaltung von Schlittenkulisse und Kulissenstiftabschnitt k\u00f6nnen beide die ihnen patentgem\u00e4\u00df zugedachte Funktion verwirklichen: Da der Schlitten \u00fcber die Schlittenkulisse und den darin eingreifenden Stiftabschnitt mit dem Ausstellhebel gekoppelt ist, f\u00fchrt die Bewegung des Schlittens zu einer kulissengesteuerten Verschwenkung des Ausstellhebels (vgl. Abs. [0032]). F\u00fcr die Erf\u00fcllung der ihnen erfindungsgem\u00e4\u00df zugedachten Funktion, die durch den Ausstellschlitten initiierte Verschwenkung des Ausstellhebels sicherzustellen, ist es somit unerheblich, ob die Schlittenkulisse und der Kulissenstiftabschnitt ein- oder mehrteilig ausgestaltet sind.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDie nunmehr kumulativ in Kombination mit den Patentanspr\u00fcchen 1 und 2 geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 3 und 5 konkretisieren die technische Gestaltung der Schlittenkulisse dahingehend, dass sich deren bez\u00fcglich der L\u00e4ngsrichtung (x) betrachtete Neigung des Verlaufs ausgehend von der Schlie\u00dfstellung zur L\u00fcftungsstellung monoton vergr\u00f6\u00dfert (Unteranspruch 3), wobei der Kulissenstiftabschnitt des Ausstellhebels in L\u00fcftungsstellung in einen im Wesentlichen in Hochrichtung (z) verlaufenden Abschnitt der Schlittenkulisse eingreift (Unteranspruch 5).<\/li>\n<li>Was unter einer solchen monotonen Vergr\u00f6\u00dferung der Neigung zu verstehen sein soll, erl\u00e4utert das Klagepatent dem Fachmann nicht n\u00e4her. Dieser erf\u00e4hrt aus der Klagepatentbeschreibung nur, dass sich auch dadurch eine hinsichtlich der kinematischen Kraftverh\u00e4ltnisse verbesserte Ausstellmechanik realisieren l\u00e4sst (Abs. [0016]). Zudem entnimmt der Fachmann Abs. [0036] der Klagepatentbeschreibung weiter, dass die in den nachfolgend koloriert eingeblendeten Figuren 1 und 2 gezeigte Schlittenkulisse eine solche sich monoton vergr\u00f6\u00dfernde Neigung aufweist:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Ausgehend davon gelangt der Fachmann somit zu der Erkenntnis, dass zumindest eine Schlittenkulisse, die in etwa einen Viertelkreis beschreibt bzw. bananenf\u00f6rmig ausgebildet ist (vgl. Abs. [0035]), \u00fcber die geforderte monotone Neigung verf\u00fcgt. Auf eine derartige Gestaltung hat die Kl\u00e4gerin die dem Verletzungsverfahren zugrundeliegenden Anspr\u00fcche durch die Aufnahme eines entsprechenden Zusatzes in den Antr\u00e4gen beschr\u00e4nkt.<\/li>\n<li>Ein solches Begriffsverst\u00e4ndnis steht mit dem allgemeinen Fachwissen im Einklang. Unstreitig handelt es sich bei der \u201emonotonen Steigung\u201c um einen mathematischen Basisbegriff, der zu den Grundlagen der Funktionsanalyse in der Oberstufe geh\u00f6rt. Dessen Bedeutung hat die Beklagte, ohne dass die Kl\u00e4gerin dem erheblich entgegengetreten w\u00e4re, wie folgt erl\u00e4utert:<\/li>\n<li>\u201eEine Funktion ist in einem bestimmten Intervall streng monoton steigend (bzw. streng monoton wachsend), wenn die erste Ableitung f\u2018(x) \u00fcberall positiv ist. Die Funktion ist streng monoton fallend (bzw. streng monoton abnehmend), wenn die Ableitung negativ ist. Falls es ein oder mehrere Punkte gibt, an denen die Funktion waagerecht verl\u00e4uft (z.B. Sattelpunkte) hei\u00dft die Funktion nur monoton steigend bzw. monoton fallend (ohne das Wort \u201estreng\u201c). Der \u00dcbergang zwischen monoton steigendem und monoton fallendem Bereich ist immer ein Hochpunkt oder ein Tiefpunkt.\u201c<\/li>\n<li>(vgl. Schriftsatz vom 08.04.2021, S. 13)<\/li>\n<li>Nachdem es anspruchsgem\u00e4\u00df lediglich einer monotonen, nicht aber einer streng monotonen Vergr\u00f6\u00dferung der Neigung der Schlittenkulisse bedarf, ist klar, dass der Begriff des monotonen Vergr\u00f6\u00dferns waagerechte und steigende Abschnitte einschlie\u00dft. Dies bedeutet allerdings nicht, dass diese beliebig angeordnet sein k\u00f6nnten. Unteranspruch 3 rekurriert nicht auf eine monotone Steigung der Schlittenkulisse. Bezugspunkt ist vielmehr deren Neigung, die monoton steigen soll. Die Neigung darf dementsprechend im Kurvenverlauf nur steigen oder muss konstant bleiben. Sie darf aber niemals fallen. Ein flacher Abschnitt zu Beginn ist daher unsch\u00e4dlich. Demgegen\u00fcber f\u00fchrt ein Solcher im weiteren Kurvenverlauf aufgrund der damit verbundenen fallenden Neigung aus dem Schutzbereich des Klagepatents in der streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung heraus.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nUnter Zugrundelegung eines solchen Verst\u00e4ndnisses l\u00e4sst sich das Vorhandensein einer den Vorgaben des Klagepatents entsprechenden Schlittenkulisse sowie eines damit korrespondierenden Kulissenstiftabschnitts aus der nachfolgend eingeblendeten, der Klageerwiderung entnommenen Abbildung erkennen (Beschriftung von der Beklagten):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Insbesondere geht aus der vorstehenden Abbildung der von der Merkmalsgruppe 6.2.3. geforderte, sich monoton vergr\u00f6\u00dfernde Verlauf der Neigung der Schlittenkulisse klar hervor, ohne dass es hierf\u00fcr weiterer Erl\u00e4uterungen bedarf.<\/li>\n<li>Dass die Schlittenkulisse bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zweiteilig (doppelt) ausgebildet ist, f\u00fchrt ebenso wenig aus dem Schutzbereich heraus wie die damit korrespondierende zweiteilige Ausbildung des Kulissenstiftabschnitts. Auch bei einer solchen Gestaltung sind die Schlittenkulisse und der Kulissenstiftabschnitt in der Lage, die Schlittenbewegung in eine Schwenkbewegung des Ausstellhebels umzusetzen. Dass dem so ist, verdeutlichen die nachfolgend eingeblendeten, der Klageerwiderung entnommenen Abbildungen:<\/li>\n<li>Erg\u00e4nzend hierzu hat die Beklagte in ihrer erstinstanzlichen Duplik die Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wie folgt n\u00e4her beschrieben:<\/li>\n<li>\u201eUm den Ausstellungshebel aus der Schlie\u00dfstellung gem\u00e4\u00df Abbildung 1 nach oben zu dr\u00fccken, \u00fcbernimmt die vordere Schlittenkulisse \u00fcber den Bewegungsweg bis zur Abbildung 3 die gr\u00f6\u00dferen Ausstellkr\u00e4fte, indem der vordere, untere Rand der vorderen Schlittenkulisse auf den oberen Kulissenstiftabschnitt einwirkt. Aufgrund der besseren Hebelverh\u00e4ltnisse ist f\u00fcr diese beginnende Ausstellungsbewegung ein geringerer Verschiebekraftaufwand des Ausstellungsschlittens notwendig im Vergleich zu einer Ausf\u00fchrung, bei der lediglich der hintere Kulissenstiftabschnitt und die hintere Schlittenkulisse vorhanden w\u00e4ren. Sobald der obere Kulissenstiftabschnitt des Ausstellungshebels die vordere Schlittenkulisse gem\u00e4\u00df Abbildung 4 verlassen hat, wirken die weiteren Verschiebekr\u00e4fte des Ausstellungsschlittens ausschlie\u00dflich \u00fcber die hintere Schlittenkulisse auf den unteren Kulissenstiftabschnitt. In dieser Stellung ist aber die Hebelwirkung der hinteren Schlittenkulisse auf den unteren Kulissenstiftabschnitt relativ zur unteren, fahrzeugfesten Querachse des Ausstellungshebels bereits ausreichend gro\u00df, sodass weiterhin eine etwa gleichm\u00e4\u00dfige Verschiebekraft des Ausstellungsschlittens gen\u00fcgt, um den Ausstellungshebel bis in die L\u00fcftungsstellung nach oben zu verschwenken. Dadurch, dass f\u00fcr den unteren Schwenkbereich des Ausstellungsschlittens die vordere Schlittenkulisse, die auf den oberen Kulissenstiftabschnitt des Ausstellungshebels einwirkt, die Schwenkbewegung des Ausstellungshebels unterst\u00fctzt, ist eine bez\u00fcglich der Antriebskraft des Ausstellungsschlittens sehr gleichm\u00e4\u00dfige Aufstellbewegung f\u00fcr den Ausstellhebel erzielbar. Im Gegensatz zu einer einzelnen Schlittenkulisse und einem einzelnen Kulissenstiftabschnitt werden somit die Ausstellkr\u00e4fte und die entsprechenden Aufstelldrehmomente, die auf den Ausstellhebel wirken, aufgeteilt in zwei Funktionen, wobei zu Beginn der Aufstellbewegung ein \u00fcberwiegender Teil der Ausstellkraft \u00fcber die vordere Schlittenkulisse und etwa ab Abbildung 4 die weitere Ausstellkraft ausschlie\u00dflich \u00fcber die hintere Schlittenkulisse aufgebracht wird.\u201c<\/li>\n<li>(Schriftsatz v. 05.11.2019, S. 11, Bl. 138 GA).<\/li>\n<li>Auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird somit die L\u00e4ngsbewegung des Ausstellschlittens \u00fcber das Zusammenwirken der zweiteilig ausgebildeten Schlittenkulisse und des damit korrespondierenden zweiteiligen Kulissenstiftabschnitts in eine Schwenkbewegung des Ausstellhebels \u00fcbersetzt. Es handelt sich um eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Kulissensteuerung.<\/li>\n<li>Dem steht nicht entgegen, dass der in den vorstehenden Abbildungen links zu sehende Kulissenstiftabschnitt neben der Drehachse angeordnet ist. Erfindungsgem\u00e4\u00df muss sich der Kulissenstiftabschnitt zwischen den beiden Hebelenden befinden. Nicht gefordert wird demgegen\u00fcber eine Anordnung zwischen den im Anspruch genannten Querachsen. Ebenso wenig setzen die nunmehr streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspr\u00fcche voraus, dass der Kulissenstiftabschnitt (im Wesentlichen) auf einer, die an beiden Hebelenden vorgesehenen Verschwenkungsachsen verbindenden Linie liegt. Eine solche Gestaltung ist erst Gegenstand von Unteranspruch 6 und kann dementsprechend f\u00fcr eine Verwirklichung der durch die streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspr\u00fcche unter Schutz gestellten technischen Lehre nicht verlangt werden. Auch ein neben der Querachse zu findender Kulissenstiftabschnitt, wie er auf den vorstehend eingeblendeten Abbildungen jeweils links ersichtlich ist, kann somit zwischen den Hebelenden angeordnet sein und ist es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch.<\/li>\n<li>Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu findende zweiteilige Ausgestaltung der Schlittenkulisse steht schlie\u00dflich auch nicht einer Verwirklichung von Merkmal 6.2.4. entgegen. Wie die nachfolgend eingeblendete Abbildung verdeutlicht, greift der Kulissenstiftabschnitt auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der L\u00fcftungsstellung in einen im Wesentlichen in Hochrichtung verlaufenden Abschnitt der Schlittenkulisse ein.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Auch wenn sich der linke Teil des zweiteiligen Kulissenstiftabschnittes in der L\u00fcftungsstellung au\u00dferhalb der zweiteiligen Schlittenkulisse befindet, gilt dies nicht f\u00fcr den rechten Teil. Dieser greift wie gefordert in einen im Wesentlichen in Hochrichtung verlaufenden Abschnitt der Schlittenkulisse ein. Mehr verlangt Merkmal 6.2.4. nicht. Insbesondere findet sich dort weder die Vorgabe, dass sich der gesamte Kulissenstift im Fall einer mehrteiligen Anordnung im genannten Bereich befindet, noch, dass sich der Kulissenstiftabschnitt bei einer mehrteiligen Kulissenanordnung zwingend in allen Bereichen derselben jeweils im in Hochrichtung verlaufenden Abschnitt der Schlittenkulisse befinden muss.<\/li>\n<li>ee)<br \/>\nWollte man dies anders sehen und die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu findenden Kulissenteile einschlie\u00dflich der damit korrespondierenden Kulissenstiftabschnitte jeweils gesondert betrachten, erg\u00e4be sich nichts anderes.<\/li>\n<li>In diesem Fall verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit der in den vorstehenden Abbildungen rechts zu sehenden Kulissenanordnung \u00fcber eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schlittenkulisse sowie einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kulissenstiftabschnitt. Die in den vorstehenden Abbildungen linke Kulissenanordnung hat bei einer solchen Betrachtung au\u00dfen vor zu bleiben. Bei ihr handelt es sich um ein zus\u00e4tzliches Bauteil, welches durch die Patentanspr\u00fcche nicht ausgeschlossen ist, solange nur die Verschwenkung des Ausstellschlittens durch die in den Patentanspr\u00fcchen genannte Kulissenanordnung bewirkt wird. Dass die in den Abbildungen rechts zu sehende Kulissenanordnung zu einer Verschwenkung des Ausstellhebels in der Lage ist, hat die Beklagte mit den vorstehend eingeblendeten Ausf\u00fchrungen letztlich einger\u00e4umt. Die vordere (linke) Kulissenanordnung dient danach lediglich der Bereitstellung besserer Hebelverh\u00e4ltnisse zu Beginn der Ausstellbewegung und erm\u00f6glicht eine gleichm\u00e4\u00dfig geringe Verschiebekraft.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen hat das Landgericht im Angebot und im Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland zutreffend eine unmittelbare wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents i.S.v. \u00a7 9 Nr. 1 PatG gesehen. Dass die Beklagte im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung zur Unterlassung, Auskunftserteilung sowie dem Grunde nach zum R\u00fcckruf verpflichtet ist, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Ebenso richtig und mit tragf\u00e4higer Begr\u00fcndung ist die Kammer von einer Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz sowie zur Rechnungslegung ausgegangen. Auf die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Soweit die Beklagte erstinstanzlich die Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des R\u00fcckrufs eingewandt hat, ist sie darauf im Berufungsverfahren nicht zur\u00fcckgekommen, so dass es bei den zutreffenden Ausf\u00fchrungen der Kammer sein Bewenden hat.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nNachdem die Kl\u00e4gerin das Klagepatent nunmehr im Hauptantrag lediglich in einer eingeschr\u00e4nkten Fassung geltend macht, besteht zu einer Aussetzung der Verhandlung im vorliegenden Verletzungsrechtsstreit (\u00a7 148 ZPO) bis zu einer eventuellen Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die durch die Beklagte erhobene zweite Nichtigkeitsklage kein Anlass.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nWenn das Klagepatent mit einem Einspruch oder mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grunds\u00e4tzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerkl\u00e4rung nicht f\u00fcr (\u00fcberwiegend) wahrscheinlich h\u00e4lt; andernfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich \u00fcber die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten). Denn eine \u2013 vorl\u00e4ufig vollstreckbare \u2013 Verpflichtung des Beklagten zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, zum R\u00fcckruf sowie zur Vernichtung patentgem\u00e4\u00dfer Erzeugnisse ist regelm\u00e4\u00dfig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verb\u00fcrgte Justizgew\u00e4hrungsanspruch gebietet es, dem Verletzungsbeklagten wirkungsvollen Rechtsschutz zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff auf den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive M\u00f6glichkeit, diesen Angriff selbst durch eine Klage auf Nichtigerkl\u00e4rung bzw. durch Erhebung eines Einspruchs f\u00fchren zu k\u00f6nnen, sondern auch eine angemessene Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein \u2013 und gegebenenfalls das einzige \u2013 Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerkl\u00e4rung gef\u00fchrt werden. Dies darf indessen nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem erhobenen Einspruch\/der anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nWurde das Klagepatent bereits in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren best\u00e4tigt, so hat das Verletzungsgericht grunds\u00e4tzlich die von der zust\u00e4ndigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Pr\u00fcfung getroffene Entscheidung \u00fcber die Aufrechterhaltung des Klagepatents hinzunehmen. Grund, die parallele Rechtsbestandsentscheidung in Zweifel zu ziehen und von einer Verurteilung vorerst abzusehen, besteht nur dann, wenn das Verletzungsgericht die Argumentation der Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz f\u00fcr nicht vertretbar h\u00e4lt oder wenn der Angriff auf den Rechtsbestand nunmehr auf (z. B. neue) erfolgversprechende Gesichtspunkte gest\u00fctzt wird, die die bisher mit der Sache befassten Stellen noch nicht ber\u00fccksichtigt und beschieden haben (st. Rspr., vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. vom 06.12.2012, Az.: I &#8211; 2 U 46\/12, BeckRS 2013, 13744; Urt. v. 17.10.2019, Az.: I-2 U 11\/18, BeckRS 2019, 31342; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 13. Aufl., Abschn. E, Rz. 816).<\/li>\n<li>c)<br \/>\nHat sich das Klagepatent demgegen\u00fcber \u2013 wie hier \u2013 im Rechtsbestandsverfahren in einer breiteren Fassung unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Neuheit und\/oder der fehlenden erfinderischen T\u00e4tigkeit als nicht rechtsbest\u00e4ndig erwiesen, hat der Senat die vorausgegangene Entscheidung der Einspruchsabteilung bzw. des Nichtigkeitssenats bei seiner Aussetzungsentscheidung als fachkundiges Votum zu ber\u00fccksichtigen. Zwar hat der Verletzungsbeklagte in einer solchen Konstellation regelm\u00e4\u00dfig keinen Anspruch darauf, dass das Verletzungsgericht ihm im Fall einer vorausgegangenen Teilnichtigkeitsklage die Durchf\u00fchrung einer erneuten Nichtigkeitsklage, diesmal gegen den Unteranspruch, gestattet und der Verletzungsprozess bis dahin ruht, wenn dieser wie regelm\u00e4\u00dfig Gegenstand eines \u201einsbesondere, wenn\u201c-Antrages war (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 13. Aufl., Abschn. E, Rz. 813). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der betreffende Unteranspruch bisher nicht Gegenstand des Verletzungsverfahrens war. In diesem Fall kann dem Beklagten kein Nachteil daraus erwachsen, dass er sich im Nichtigkeitsverfahren zun\u00e4chst auf die im Verletzungsverfahren gegen ihn geltend gemachten Anspr\u00fcche beschr\u00e4nkt hat und nunmehr vor dem Hintergrund der durch die Teilvernichtung veranlassten Beschr\u00e4nkung der Klageantr\u00e4ge zu einer weiteren Nichtigkeitsklage gezwungen ist. Ihn trifft lediglich der Vorwurf, nicht von sich aus die Benutzung der weiteren Unteranspr\u00fcche in Betracht und die daraus erforderlichen Folgerungen f\u00fcr seinen Rechtsbestandsangriff gezogen zu haben. In einer solchen Konstellation f\u00fchrt jeder ernsthafte Zweifel daran, dass der nachtr\u00e4glich angefochtene Unteranspruch bestehen bleibt, regelm\u00e4\u00dfig zur Aussetzung des Verletzungsprozesses.<\/li>\n<li>Eine Verurteilung auf der Grundlage der vor dem Hintergrund der Teilvernichtung eingeschr\u00e4nkten Anspruchsfassung kommt daher nur dann in Betracht, wenn gerade die zus\u00e4tzlich in den Anspruch aufgenommenen Merkmale geeignet sind, die Neuheit bzw. erfinderische T\u00e4tigkeit zu begr\u00fcnden. Verbleiben Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit, gehen diese zu Lasten des Schutzrechtsinhabers. Durch die Teilvernichtung des Klagepatents ist der urspr\u00fcngliche Erteilungsakt obsolet. Bei der nunmehr zur Entscheidung des Senats gestellten Anspruchsfassung handelt es sich faktisch um ein ungepr\u00fcftes Schutzrecht, was es rechtfertigt, die im Gebrauchsmusterverletzungsverfahren geltenden Aussetzungsregeln heranzuziehen. F\u00fcr eine Verurteilung bedarf es daher einer positiven \u00dcberzeugung des Verletzungsgerichts von der Schutzf\u00e4higkeit des beschr\u00e4nkten Patentanspruchs (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 13. Aufl., Abschn. E, Rz. 829).<\/li>\n<li>d)<br \/>\nAuch nach diesem, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin als Patentinhaberin strengen Ma\u00dfstab besteht kein Grund, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die zweite Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie dem Verletzungsverfahren nunmehr zugrundeliegende Anspruchsfassung ist wesentlich enger gefasst als die Patentanspr\u00fcche 1 und 2, mit denen sich das Bundespatentgericht aufgrund der durch die Beklagte erhobenen Teil-Nichtigkeitsklage zu befassen hatte. Sie unterscheidet sich dadurch von den durch das Bundespatentgericht f\u00fcr nicht rechtsbest\u00e4ndig erachteten Patentanspr\u00fcchen, dass sich die Neigung der Schlittenkulisse nunmehr \u2013 ausgehend von einem Kulissenabschnitt, in welchen der Kulissenstiftabschnitt des Ausstellhebels in Schlie\u00dfstellung eingreift, zu einem Kulissenabschnitt, in welchen der Kulissenstiftabschnitt des Ausstellhebels in L\u00fcftungsstellung eingreift \u2013 monoton vergr\u00f6\u00dfert, so dass die Schlittenkulisse einen etwa viertelkreisf\u00f6rmigen Verlauf besitzt. Zudem greift der Kulissenstiftabschnitt des Ausstellhebels in L\u00fcftungsstellung in einen im Wesentlichen in Hochrichtung verlaufenden Abschnitt der Schlittenkulisse ein.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nWie die nachfolgend eingeblendeten Figuren verdeutlichen, offenbart keine der durch die Beklagte zur Begr\u00fcndung ihres Aussetzungsantrages herangezogenen Schriften die nunmehr hinzugekommenen Merkmale auch nur im Ansatz, so dass sich weitere Ausf\u00fchrungen zur Neuheit (\u00a7 3 PatG) er\u00fcbrigen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Weder greift der Kulissenstiftabschnitt des Ausstellhebels in L\u00fcftungsstellung in einen im Wesentlichen in Hochrichtung verlaufenden Abschnitt der Schlittenkulisse ein, noch verf\u00fcgt die Schlittenkulisse in einer der vorstehenden Abbildungen \u00fcber eine monoton steigende Neigung, sodass sie einen etwa viertelkreisf\u00f6rmigen Verlauf besitzt.<\/li>\n<li>Es kann dahinstehen, ob sich die Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts zur Auslegung von Merkmal 7., wonach die Verbindungslinie zwischen den an den beiden Hebelenden vorgesehenen Verschwenkungsachsen im Wesentlichen in einer Hochrichtung verlaufen soll, ohne Weiteres auf den von Merkmal 6.2.4. geforderten Verlauf des oberen Abschnitts der Schlittenkulisse \u00fcbertragen lassen. Jedenfalls erachtet das Bundespatentgericht lediglich einen Neigungswinkel von 30\u00b0 gegen\u00fcber der Hochrichtung f\u00fcr unsch\u00e4dlich (Anlage B 12, S. 16). In den vorstehend eingeblendeten Figuren verl\u00e4uft der obere Abschnitt der Schlittenkulisse jedoch entweder waagerecht (und damit in einem Winkel von 90\u00b0 zur Hochrichtung) oder zumindest in einem deutlich gr\u00f6\u00dferen Winkel als 30\u00b0 (D1, Fig. 3).<\/li>\n<li>Auch wenn einzelne gerade Abschnitte der geforderten monotonen Steigung der Neigung der Schlittenkulisse \u2013 je nach Anordnung \u2013 nicht von vornherein entgegenstehen, besitzen die in den vorstehend eingeblendeten Figuren gezeigten Schlittenkulissen offensichtlich keinen viertelkreisf\u00f6rmigen Verlauf auf. Insoweit fehlt es bereits an der daf\u00fcr erforderlichen Kr\u00fcmmung. Sie weisen allenfalls eine \u201eRolltreppen-\u201c (D4 \u2013 D7) bzw. eine \u201eBoomerangform\u201c (D1) auf.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus hat es die Beklagte auch nicht vermocht, mit den durch sie in Bezug genommenen Schriften Zweifel an der erfinderischen T\u00e4tigkeit (\u00a7 4 PatG) zu s\u00e4en.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie Beurteilung der erfinderischen T\u00e4tigkeit ist das Ergebnis einer Wertung. Insoweit ist ma\u00dfgeblich, ob der Stand der Technik am Priorit\u00e4tstag dem Fachmann den Gegenstand der Erfindung nahegelegt hat. Dies erfordert zum einen, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und F\u00e4higkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Dies allein gen\u00fcgt jedoch nicht, um den Gegenstand der Erfindung als nahegelegt anzusehen. Hinzukommen muss vielmehr zum anderen, dass der Fachmann Grund hatte, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel \u00fcber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl\u00e4sse (BGHZ 182, 1 = GRUR 2009, 746 \u2013 Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; GRUR 2010, 407 \u2013 einteilige Gem\u00fcse; GRUR 2012, 378, 379 \u2013 Installiereinrichtung II). Denn nur dann kann die notwendigerweise ex post getroffene richterliche Einsch\u00e4tzung, dass der Fachmann ohne erfinderisches Bem\u00fchen zum Gegenstand der Erfindung gelangt w\u00e4re, in einer Weise objektiviert werden, die Rechtssicherheit f\u00fcr den Schutzrechtsinhaber wie f\u00fcr den Wettbewerber gew\u00e4hrleistet. Dabei l\u00e4sst sich keine allgemeine, vom jeweiligen Streitfall losgel\u00f6ste Aussage dar\u00fcber treffen, in welchem Umfang und mit welcher Konkretisierung der Fachmann Anregungen zum Stand der Technik ben\u00f6tigt, um eine bekannte L\u00f6sung in bestimmter Weise weiterzuentwickeln. Es handelt sich vielmehr um eine Frage des Einzelfalls, deren Beantwortung eine Gesamtbetrachtung aller ma\u00dfgeblichen Sachverhaltselemente erfordert. Hierbei sind nicht etwa nur ausdr\u00fcckliche Hinweise an den Fachmann beachtlich. Vielmehr k\u00f6nnen Eigenarten des in Rede stehenden technischen Fachgebietes, insbesondere Ausbildungsgang und Ausbildungsstand der auf diesem Gebiet t\u00e4tigen Fachleute zum Priorit\u00e4tszeitpunkt und die auf dem technischen Fachgebiet \u00fcbliche Vorgehensweise von Fachleuten bei der Entwicklung von Neuerungen ebenso eine Rolle spielen wie technische Bed\u00fcrfnisse, die sich aus der Konstruktion oder der Anwendung des in Rede stehenden Gegenstandes ergeben, nicht-technische Vorgaben, die geeignet sind, die \u00dcberlegungen des Fachmanns in eine bestimmte Richtung zu lenken, und umgekehrt Gesichtspunkte, die dem Fachmann Veranlassung geben k\u00f6nnten, die technische Entwicklung in eine andere, von der Erfindung wegweisende Richtung voranzutreiben (BGH, GRUR 2012, 378, 379 \u2013 Installiereinrichtung II; GRUR 2014, 647, 649 \u2013 Farbversorgungssystem).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDies vorausgeschickt vermag der Senat nicht zu erkennen, welchen Anlass der Fachmann haben sollte, die aus den vorstehend eingeblendeten Abbildungen ersichtlichen Gestaltungen, ohne in eine stets unzul\u00e4ssige r\u00fcckschauende Betrachtung zu verfallen, zu einer patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung umzugestalten. S\u00e4mtliche Entgegenhaltungen zeigen jeweils eine in sich geschlossene, komplexe Mechanik, bei der verschiedene Bauteile ineinandergreifen. Diese m\u00fcssen aufeinander abgestimmt sein, weshalb jede \u00c4nderung an einer Stelle erhebliche weitere Anpassungen an anderer Stelle notwendig macht. Dass dem so ist, hat die Kl\u00e4gerin anschaulich anhand der durch das Bundespatentgericht vorgeschlagenen \u00c4nderung des Ausstellhebels (vgl. Anlage B 12, S. 25) demonstriert:<\/li>\n<li>Sowohl in Figur 9 der D1 des ersten Nichtigkeitsverfahrens (links, \u00d6ffnungsstellung) als auch in Figur 3 derselben Schrift (rechts, Schlie\u00dfstellung) ist jeweils der offenbarte Hebel gr\u00fcn und der fiktive Hebel des Bundespatentgerichts rot eingezeichnet. Der fiktive Hebel k\u00f6nnte das Dach auch bei maximaler Verschwenkung nicht schlie\u00dfen. Um die Funktionsf\u00e4higkeit des Schiebedachs zu erhalten, reicht es daher nicht aus, den Hebel in der L\u00fcftungsstellung senkrecht zu stellen und dazu die Position der oberen Verschwenkungsachse bzgl. des unteren Lagers um etwa 30\u00b0 nach rechts zu verschieben. Die 30\u00b0, um welche die obere Verschwenkungsachse in der L\u00fcftungsstellung versetzt wurde, fehlen ohne weitere Ma\u00dfnahmen bei der \u00dcberf\u00fchrung des Hebels von der ausgestellten senkrechten Stellung in die eingeklappte Schlie\u00dfstellung. Der Dachdeckel kann damit unm\u00f6glich geschlossen werden. Eine Verschiebung der Verschwenkungsachse macht damit eine komplette Neukonstruktion des Daches erforderlich, bei der zahlreiche weitere Elemente, etwa der Verlauf der Schlittenkulisse, der Drehpunkt des Ausstellhebels oder die H\u00f6he des Daches in der Schlie\u00df- und \u00d6ffnungsstellung, erforderlich sind. Weshalb der Fachmann hierzu durch den Stand der Technik veranlasst werden sollte, erschlie\u00dft sich nicht. Dies gilt umso mehr, da es im Vergleich zu der durch das Bundespatentgericht bisher diskutierten Fallgestaltung von vornherein weiterer Umgestaltungsschritte bed\u00fcrfte, um zu der nunmehr streitgegenst\u00e4ndlichen Merkmalskombination zu gelangen. Es reicht nicht, die Verschwenkungsachse zu verschieben. Vielmehr bedarf es zus\u00e4tzlich auch weitreichender \u00c4nderungen des Verlaufs der Schlittenkulisse (monotone Vergr\u00f6\u00dferung der Neigung, im Wesentlichen in Hochrichtung verlaufender Abschnitt in der L\u00fcftungsstellung), die naturgem\u00e4\u00df weitere \u00c4nderungen in der Konstruktion des Schiebedachs nach sich ziehen. Es handelt sich daher nicht um eine blo\u00dfe, konstruktiv vorgegebene Auswahlentscheidung.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte zur Begr\u00fcndung ihrer abweichenden Auffassung darauf verweist, die Verlagerung des schwenkbeweglichen Ausstellhebels zwischen einer unteren Schlie\u00df- und einer oberen St\u00fctzstellung erfolge sowohl nach dem Streitpatent als auch bei der D1 durch einfachste Getriebetechnik nach Art eines Schubkurbelgetriebes (vgl. Anlage B 23), die jedem Fachmann gel\u00e4ufig sei, kann das zu ihren Gunsten ohne n\u00e4here Pr\u00fcfung unterstellt werden. Auch dann ist nicht ersichtlich, welchen Anlass der Fachmann haben sollte, in die in der D1 offenbarte komplexe Mechanik einzugreifen. Der Fachmann m\u00fcsste nicht nur die Schlittenkulisse an den ggf. vorhandenen geringeren Fahrweg anpassen und diese deshalb kompakter gestalten. Ein solcher Eingriff w\u00fcrde \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 vielmehr eine Vielzahl weiterer \u00c4nderungen an anderen Stellen nach sich ziehen, um die Funktionsf\u00e4higkeit der Mechanik zu erhalten. Von einer \u201eeinfachen konstruktiven Ma\u00dfnahme\u201c kann daher keine Rede sein.<\/li>\n<li>e)<br \/>\nEine Aussetzung auf der Grundlage der ersten Nichtigkeitsklage, wie sie die Beklagte hilfsweise beantragt hat, kommt mangels Vorgreiflichkeit von vornherein nicht in Betracht. Gegenstand dieses Nichtigkeitsverfahrens sind aufgrund der durch die Beklagte erhobenen Teil-Nichtigkeitsklage allein die Patentanspr\u00fcche 1 und 2 des Klagepatents. Mit der hier streitgegenst\u00e4ndlichen, die Unteranspr\u00fcche 3 und 5 einbeziehenden Anspruchsfassung hat sich deshalb der Bundesgerichtshof im Nichtigkeitsberufungsverfahren nicht zu befassen.<\/li>\n<li>Aus dem am Ende des im ersten Nichtigkeitsverfahren ergangenen Urteils zu findenden Hinweis, die Nichtigkeitsbeklagte habe nicht geltend gemacht und es sei auch nicht ersichtlich, dass die Ausgestaltungen nach den jeweiligen Unteranspr\u00fcchen zu einer anderen Beurteilung der Patentf\u00e4higkeit f\u00fchren k\u00f6nnten (Anlage B 12, S. 28 oben), folgt nichts anderes. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Schutzf\u00e4higkeit der nunmehr streitgegenst\u00e4ndlichen Anspruchskombination ist mit dieser pauschal gehaltenen Bemerkung nicht verbunden. Diese war aufgrund der nur auf die Anspr\u00fcche 1 und 2 des Klagepatents beschr\u00e4nkten Teil-Nichtigkeitsklage nicht Gegenstand dieses Nichtigkeitsverfahrens. Soweit das Bundespatentgericht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes \u201eSensoranordnung\u201c (BGH, GRUR 2012, 149) verweist, ist ein Patent danach zwar auch hinsichtlich eines Unteranspruchs f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren, wenn weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass die zus\u00e4tzlichen Merkmale zu einer anderen Beurteilung der Patentf\u00e4higkeit f\u00fchren. Das gilt allerdings nur dann, wenn der Unteranspruch ebenfalls angegriffen wurde (\u201e\u2026ist auch hinsichtlich eines angegriffenen Unteranspruchs f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren\u2026\u201c, Hervorhebung hinzugef\u00fcgt). Hieran fehlt es jedoch im Fall der durch die Beklagte erhobenen Teil-Nichtigkeitsklage. Es bestand daher weder f\u00fcr die Kl\u00e4gerin Grund, die Unteranspr\u00fcche zu verteidigen, noch f\u00fcr den Nichtigkeitssenat Anlass, deren Auswirkungen auf die Beurteilung der Patentf\u00e4higkeit n\u00e4her zu beleuchten. Zwar blieb es der Kl\u00e4gerin im Nichtigkeitsverfahren unbenommen, sich mit einzelnen Merkmalen der nicht angegriffenen Unteranspr\u00fcche zu verteidigen (so auch Meier-Beck, GRUR 2018, 977, 984). Gleichwohl kann ein Patent vom Nichtigkeitsbeklagten nur insoweit beschr\u00e4nkt verteidigt werden, als es vom Nichtigkeitskl\u00e4ger angegriffen wird. Die beschr\u00e4nkte Verteidigung des Streitpatents durch Kombination eines angegriffenen Anspruchs mit einem nicht angegriffenen Unteranspruch oder mit einer von mehreren Varianten eines nicht angegriffenen Unteranspruchs ist unzul\u00e4ssig (BGH, GRUR 2017, 604 \u2013 Ankopplungssystem).<\/li>\n<li>III.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3146 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. Juni 2021, Az. 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