{"id":8811,"date":"2021-11-08T17:00:26","date_gmt":"2021-11-08T17:00:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8811"},"modified":"2021-11-08T10:55:13","modified_gmt":"2021-11-08T10:55:13","slug":"i-2-u-58-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8811","title":{"rendered":"I \u2013 2 U 58\/20 &#8211; Kippachsentor mit integrierter T\u00fcr"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3145<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 22. Juni 2021, Az. I \u2013 2 U 58\/20<\/p>\n<p>Vorinstanz: Az. <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8673\">4b O 76\/16<\/a> <!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>A.<br \/>\nAuf die Berufung der Kl\u00e4gerin wird das am 19. November 2020 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf unter Zur\u00fcckweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abge\u00e4ndert und wie folgt neu gefasst:<\/li>\n<li>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu 2 Jahren, wobei eine gegen die Beklagten festzusetzende Ordnungshaft an deren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Tore mit einem zwischen einer Schlie\u00dfstellung und einer \u00d6ffnungsstellung bewegbaren und eine Mehrzahl von bez\u00fcglich parallel zueinander verlaufenden Kippachsen gegeneinander verkippbaren Torblattelementen aufweisenden Torblatt,<\/li>\n<li>einer in dem Torblatt integrierten T\u00fcr mit einem um eine etwa senkrecht zu den Kippachsen verlaufenden Schwenkachse bez\u00fcglich in Richtung der Kippachsen benachbarten Torblattelementen verschwenkbaren, in seiner Schlie\u00dfstellung in einer Ausnehmung des Torblatts aufgenommenen und in der Schlie\u00dfstellung etwa in der Torblattebene angeordneten T\u00fcrblatt<\/li>\n<li>sowie zur F\u00fchrung der Torblattbewegung zwischen der Schlie\u00dfstellung und der \u00d6ffnungssteilung dienenden F\u00fchrungsschiene mit einem etwa geradlinig und etwa parallel zum Torblattrand in der Schlie\u00dfstellung verlaufenden vertikalen Abschnitt, einem weiteren etwa geradlinig und etwa parallel zum seitlichen Torblattrand in der \u00d6ffnungsstellung verlaufenden horizontalen Abschnitt und einem die beiden geradlinigen Abschnitte miteinander verbindenden bogenf\u00f6rmigen Abschnitt und<\/li>\n<li>einer Verformung des Torblatts entgegenwirkenden Stabilisierungsanordnung,<\/li>\n<li>bei denen die Stabilisierungsanordnung ein in der Schlie\u00dfstellung des Torblatts den unteren Rand der Ausnehmung bildendes und an in der Schlie\u00dfstellung unteren R\u00e4ndern der der Ausnehmung in Richtung der Kippachsen benachbarten Torblattelemente befestigtes Schwellenelement aufweist, dessen H\u00f6he in Richtung der Schwenkachse zumindest im Bereich seiner etwa parallel zu den Kippachsen verlaufenden R\u00e4nder weniger als 20 mm betr\u00e4gt, wobei die Breite des Schwellenelements in einer senkrecht zur Torblattebene in der Schlie\u00dfstellung verlaufenden Richtung mehr als 250% der Torblattdicke betr\u00e4gt, sich das Schwellenelement \u00fcber die gesamte Torblattdicke erstreckt und eine Breite von 100 mm oder mehr aufweist,<\/li>\n<li>ein einerseits am unteren Rand eines der Torblattelemente und andererseits an einer oberen Begrenzungsfl\u00e4che des Schwellenelements befestigtes Befestigungselement vorgesehen ist und das Befestigungselement einen in einer sich parallel zu den Kippachsen erstreckenden unten offenen Einbuchtung im unteren Rand der Torblattelemente aufgenommenen Vorsprung aufweist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland gewerbsm\u00e4\u00dfig herzustellen\/herstellen zu lassen und\/oder mit dem Hinweis gewerbsm\u00e4\u00dfig anzubieten bzw. anbieten zu lassen, dass das Kappenelement \u201emarktabh\u00e4ngig\u201c ist,<\/li>\n<li>wenn Letzteres geschieht wie aus der nachfolgenden Abbildung ersichtlich:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 24. Oktober 2009 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen,<\/li>\n<li>f\u00fcr die Zeit ab dem 18. Mai 2013 dar\u00fcber hinaus<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>d) der Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,<\/li>\n<li>e) der Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>f) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>g) der Gestehungskosten, aufgeschl\u00fcsselt nach den einzelnen Kostenfaktoren und dem erzielten Gewinn,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<\/li>\n<li>und es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>3. nur die Beklagte zu 1): an die Kl\u00e4gerin 3.676,14 \u20ac zu zahlen;<\/li>\n<li>4. nur die Beklagte zu 1): die in ihrem unmittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1. (ohne den letzten Absatz und die Einblendung) beschriebenen Tore zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten zu 1) gestattet ist, stattdessen lediglich das Kappenelement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I so an dem darunterliegenden Bauteil zu befestigen, dass eine Entfernung des Kappenelementes ausgeschlossen ist, wobei die Beklagte zu 1) die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Fall, dass sie von dieser M\u00f6glichkeit Gebrauch macht, \u00fcber die Tatsache des erfolgten Umbaus und die Art und Weise der Durchf\u00fchrung zu unterrichten hat;<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt,<\/li>\n<li>1. dass die Beklagten verpflichtet sind, an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziff. I. 1. bezeichneten, zwischen dem 24. Oktober 2009 und dem 17. Mai 2013 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen, wobei sich die Entsch\u00e4digungspflicht auf die Herausgabe dessen beschr\u00e4nkt, was die Beklagten durch die Benutzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 2 103 771 auf Kosten der Kl\u00e4gerin erlangt haben;<\/li>\n<li>2. dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 18. Mai 2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Schadenersatzpflicht f\u00fcr die vor dem 1. Januar 2014 begangenen Handlungen auf die Herausgabe dessen beschr\u00e4nkt, was die Beklagten durch die Benutzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 2 103 771 auf Kosten der Kl\u00e4gerin erlangt haben.<\/li>\n<li>III. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu 2 Jahren, wobei eine gegen die Beklagten festzusetzende Ordnungshaft an deren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>die unter Ziff. I. bezeichneten Tore in der Bundesrepublik Deutschland gewerbsm\u00e4\u00dfig in Verkehr zu bringen\/in Verkehr bringen zu lassen oder zu gebrauchen\/gebrauchen zu lassen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren\/einf\u00fchren zu lassen oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wenn diese nicht mit einem Kappenelement versehen sind.<\/li>\n<li>IV. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nVon den Kosten des Rechtstreits erster Instanz tragen die Kl\u00e4gerin 70 % und die Beklagten jeweils 15 %.<\/li>\n<li>Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kl\u00e4gerin zu 60 % und die Beklagten zu je 20 %.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Die Beklagten d\u00fcrfen die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 320.000,- \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des f\u00fcr die Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.<\/li>\n<li>D.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>E.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 800.000,- \u20ac festgesetzt.G r \u00fc n d e :<\/li>\n<li>I.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 2 103 XXA (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung, Feststellung der Schadenersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht dem Grunde nach sowie \u2013 nur die Beklagte zu 1) \u2013 auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent wurde am 3. Februar 2005 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 10200401XXB vom 23. M\u00e4rz 2004 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 23. September 2009. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 17. April 2013 ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht teilweise in Kraft. Es wurde im Einspruchsverfahren in der durch die Kl\u00e4gerin als eingetragene Patentinhaberin verteidigten Fassung beschr\u00e4nkt aufrechterhalten. Auf die Entscheidungen der Einspruchsabteilung (Anlage B 1) sowie der Technischen Beschwerdekammer (Anlage K 22) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eTor\u201c. Sein Patentanspruch 1 ist in der im Einspruchsverfahren aufrechterhaltenen und allein streitgegenst\u00e4ndlichen Anspruchsfassung wie folgt formuliert:<\/li>\n<li>\u201eTor mit einem zwischen einer Schlie\u00dfstellung und einer \u00d6ffnungsstellung bewegbaren und eine Mehrzahl von bzgl. parallel zueinander verlaufenden Kippachsen (20) gegeneinander verkippbaren Torblattelementen (12, 14) aufweisenden Torblatt (10), einer in dem Torblatt (10) integrierten T\u00fcr mit einem um eine etwa senkrecht zu den Kippachsen (20) verlaufende Schwenkachse bzgl. in Richtung der Kippachsen (20) benachbarten Torblattelementen (12, 14) verschwenkbaren, in seiner Schlie\u00dfstellung in einer Ausnehmung des Torblattes (10) aufgenommenen und in der Schlie\u00dfstellung vorzugsweise etwa in der Torblattebene angeordneten T\u00fcrblatt (100) und einer einer Verformung des Torblattes (10) entgegenwirkenden Stabilisierungsanordnung (50, 90) sowie zur F\u00fchrung der Torblattbewegung zwischen der Schlie\u00dfstellung und der \u00d6ffnungsstellung dienenden F\u00fchrungsschienen mit einem etwa geradlinig und etwa parallel zum Torblattrand in der Schlie\u00dfstellung verlaufenden vertikalen Abschnitt, einem weiteren etwa geradlinig und etwa parallel zum seitlichen Torblattrand in der \u00d6ffnungsstellung verlaufenden horizontalen Abschnitt und einem die beiden geradlinigen Abschnitte miteinander verbindenden bogenf\u00f6rmigen Abschnitt, dadurch gekennzeichnet, dass die Stabilisierungsanordnung (90) ein in der Schlie\u00dfstellung des Torblattes (10) den unteren Rand der Ausnehmung bildendes und an in der Schlie\u00dfstellung unteren R\u00e4ndern der der Ausnehmung in Richtung der Kippachsen (20) benachbarten Torblattelemente (12) befestigtes Schwellenelement (50) aufweist, dessen H\u00f6he in Richtung der Schwenkachse zumindest im Bereich seiner vorzugsweise etwa parallel zu den Kippachsen (20) verlaufenden R\u00e4nder (52) weniger als 20 mm, vorzugsweise weniger als 10 mm, besonders bevorzugt weniger als 8 mm, insbesondere 5 mm oder weniger, betr\u00e4gt, wobei die Breite des Schwellenelements (50) in einer senkrecht zur Torblattebene in der Schlie\u00dfstellung verlaufenden Richtung mehr als 250 % der Torblattdicke, insbesondere 300 % der Torblattdicke oder mehr, betr\u00e4gt, wobei sich das Schwellenelement (50) \u00fcber die gesamte Torblattdicke erstreckt, und eine Breite von 100 mm oder mehr aufweist, ein einerseits am unteren Rand eines der Torblattelemente (12) und andererseits an einer oberen Begrenzungsfl\u00e4che des Schwellenelements befestigtes Befestigungselement (40) vorgesehen ist und das Befestigungselement (40) einen in einer sich parallel zu den Kippachsen erstreckenden unten offenen Einbuchtung (12a) im unteren Rand der Torblattelemente aufgenommenen Vorsprung (42) aufweist.\u201c<\/li>\n<li>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 1 zeigt ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Tor zwischen der \u00d6ffnungsstellung und der Schlie\u00dfstellung von innen.<\/li>\n<li>Bei Figur 2 handelt es sich um eine Schnittdarstellung des unteren Randes der Torblattelemente in einer senkrecht zu den Kippachsen verlaufenden Schnittebene.<\/li>\n<li>In den vorstehend eingeblendeten Figuren ist ein Torblatt mit einer Mehrzahl von T\u00fcrblattelementen zu sehen. Der untere Rand der das T\u00fcrblatt (100) aufnehmenden Ausnehmung in dem Torblatt (10) wird von einem am unteren Rand der auf einander entgegengesetzten Seiten der Ausnehmung angeordneten T\u00fcrblattelemente (12) befestigten Schwellenelement (50) begrenzt. Die Befestigung des Schwellenelementes (50) an den T\u00fcrblattelementen (12) erfolgt mit Hilfe von Befestigungselementen (40), welche einerseits an der oberen Begrenzungsfl\u00e4che des Schwellenelementes (50) und andererseits an der unteren Begrenzungsfl\u00e4che der T\u00fcrblattebene (12) befestigt sind (vgl. Abs. [0048] f.).<\/li>\n<li>Die Beklagten bewerben und vertreiben in der Bundesrepublik Deutschland Sektionaltore f\u00fcr Garagen, die unter anderem unter den Bezeichnungen \u201e\u201eB\u201c\u201c, \u201e\u201eC\u201c\u201c (in der nach April 2012 vertriebenen Form), \u201e\u201eD\u201c\u201c und \u201e\u201eE\u201c\u201c (insgesamt: angegriffene Ausf\u00fchrungsform I) angeboten und in den Verkehr gebracht werden. Die Kl\u00e4gerin richtete sich mit ihrer Klage erstinstanzlich auch gegen das Tor \u201e\u201eC\u201c\u201c in der bis April 2012 vertriebenen Form (angegriffene Ausf\u00fchrungsform II).<\/li>\n<li>Die Tore werden unter der Verantwortung und der Kontrolle der Beklagten zu 2), bei der es sich um die schwedische Muttergesellschaft der Beklagten zu 1) handelt, hergestellt und unter anderem an die Beklagte zu 1) in Deutschland zum Weitervertrieb in Deutschland ausgeliefert. Daneben ist auch der Gesch\u00e4ftsbetrieb der Beklagten zu 1) auf die Herstellung von Toren ausgerichtet. Die Beklagte zu 2) ist Herausgeberin der unter der Webseite mit der Adresse www.assaabloyentrance.de abrufbaren Produktinformations- und -datenbl\u00e4tter. In den die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I betreffenden Produktkatalogen f\u00fcr die Jahre 2014 (Anlage K 6 bis K 9) sowie 2015 (Anlage K 6a und Anlage K 7a) waren unter anderem der folgende Passus und die folgende Abbildung zu finden (hier beispielhaft entnommen Anlage K 7, S. 11, Bl. 84 GA; Hervorhebung durch Kl\u00e4gerin), die die Befestigung und Anordnung des T\u00fcr- (vgl. Skizze \u00fcberschrieben mit \u201eAn der Schlupft\u00fcr\u201c) bzw. des Torblatts (vgl. Skizze \u00fcberschrieben mit \u201eNeben der Schlupft\u00fcr\u201c) schematisch im Querschnitt zeigt:<\/li>\n<li>,<\/li>\n<li>Diese Abbildung haben die Beklagten im Rahmen des hiesigen Rechtsstreits farblich wie folgt erg\u00e4nzt (gesondert vorgelegt als Anlage B 5):<\/li>\n<li>.<\/li>\n<li>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin stellen die Herstellung, das Angebot und der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I in der Bundesrepublik Deutschland eine unmittelbare wortsinngem\u00e4\u00dfe, zumindest aber \u00e4quivalente Verletzung des Klagepatents dar. Sie nimmt die Beklagten daher wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf, Feststellung der Schadenersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht dem Grunde nach sowie \u2013 nur die Beklagte zu 1) \u2013 auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Beklagten haben erstinstanzlich eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I in Abrede gestellt und im \u00dcbrigen die Ansicht vertreten, das Klagepatent werde sich im Einspruchsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Zudem haben die Beklagten im Hinblick auf die durch die Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Schadenersatz und Entsch\u00e4digung f\u00fcr alle bis zum 31. Dezember 2013 entstandenen Anspr\u00fcche die Einrede der Verj\u00e4hrung erhoben.<\/li>\n<li>Mit Urteil vom 19. November 2020 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf eine Patentverletzung verneint und die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>Mit dem in Schlie\u00dfstellung unteren Rand der Torausnehmung sei derjenige Bereich gemeint, der beim Durchschreiten der T\u00fcr\u00f6ffnung durch eine Person zu durchqueren sei. Um die Eignung der T\u00fcr als Fluchtt\u00fcr zu gew\u00e4hrleisten, d\u00fcrfe das Schwellenelement eine bestimmte H\u00f6he, n\u00e4mlich 20 mm, nicht \u00fcberschreiten. In die H\u00f6henvorgabe seien dabei all diejenigen Bauteile einzubeziehen, die sich im Bereich des unteren Randes der Torausnehmung befinden, aber an der \u00d6ffnungsbewegung der T\u00fcr nicht teilnehmen und deshalb beim Durchschreiten der T\u00fcr\u00f6ffnung zu \u00fcberwinden seien.<\/li>\n<li>Dem Begriff des \u201eSchwellenelementes\u201c unterfielen allein solche Bauteile, die einem Durchh\u00e4ngen des Torblattes in einer senkrecht zur Torblattebene verlaufenden Richtung entgegenwirken und mithin einen Beitrag zu der vom Klagepatent insoweit beabsichtigten stabilisierenden Wirkung leisten. Bauteile, mit denen eine stabilisierende Wirkung nicht erzielt werden k\u00f6nne, seien aus dem Begriff des Schwellenelementes auszunehmen.<\/li>\n<li>Des Weiteren m\u00fcsse sich das Schwellenelement erfindungsgem\u00e4\u00df \u00fcber die gesamte Torblattdicke erstrecken. Die Breite des Schwellenelementes m\u00fcsse somit die Torblattdicke vollst\u00e4ndig erfassen, ohne dass es zwingend eines beidseitigen \u00dcberkragens des Torblatts bed\u00fcrfe. Da das Schwellenelement die Torblattdicke mit seiner Breite einnehme, stehe das im Verh\u00e4ltnis zur Torblattdicke wesentlich breitere Schwellenelement um die Torblattdicke zu keiner der Torblattseiten \u00fcber. Dadurch werde das Risiko eines Betretens des Elementes durch Personen und damit die Gefahr, dass diese bei einer \u00d6ffnungsbewegung des Tores mitgezogen werden, reduziert. Davon ausgehend unterfielen Ausgestaltungen, bei denen das Schwellenelement einen Teil der Torblattdicke nicht einnehme, nicht dem Schutzbereich.<\/li>\n<li>Mit dem Begriff der \u201eTorblattdicke\u201c werde das gesamte, das Torblatt bildende Material in Bezug genommen. Das Schwellenelement erh\u00f6he die Biegefestigkeit, um so einen \u201eGegenpart\u201c zu der auf das Torblatt wirkenden Schwerkraft in der ge\u00f6ffneten Stellung des Torblatts zu bilden. Entscheidend sei, dass die Biegesteifigkeit in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zu dem die Belastung bestimmenden Faktor und mithin dem gesamten Torblatt erh\u00f6ht werde. Der Fachmann werde daher von einem Verst\u00e4ndnis Abstand nehmen, das nur bestimmte Teile des Torblattes f\u00fcr die Bestimmung der Torblattdicke, n\u00e4mlich das Innenma\u00df bzw. ein sich verj\u00fcngender Teil des Torblattes, als wesentlich erachte. Dies gelte auch f\u00fcr Ausgestaltungen, bei denen sich die Torblattdicke nach unten hin verj\u00fcnge.<\/li>\n<li>Das Befestigungselement stelle als weiterer Bestandteil der Stabilisierungsanordnung eine Verbindung zwischen dem Tor und dem Schwellenelement her, wobei es einerseits am unteren Rand eines der Torblattelemente und andererseits an einer oberen Begrenzungsfl\u00e4che des Schwellenelements befestigt sei. Obgleich der Anspruchswortlaut (\u201eeines der Torblattelemente\u201c) nach einem rein sprachlich-philologischen Verst\u00e4ndnis derart gedeutet werden k\u00f6nne, dass das Befestigungselement nur an einem einzigen Torblattelement fixiert werde, gebe die gebotene funktionsorientierte Auslegung f\u00fcr ein solch beschr\u00e4nkendes Verst\u00e4ndnis nichts her. Eine Befestigung an weiteren Torblattelementen sei daher nicht ausgeschlossen, sondern klagepatentgem\u00e4\u00df vielmehr gerade vorgesehen. Ebenso wenig m\u00fcsse eine Fixierung des Befestigungselementes erfindungsgem\u00e4\u00df ausschlie\u00dflich an dessen oberer Begrenzungsfl\u00e4che erfolgen.<\/li>\n<li>Ausgehend von einem solchen Verst\u00e4ndnis mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I mit einem Kappenelement von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, da das Schwellenelement bei einer solchen Gestaltung in der Schlie\u00dfstellung des Tores nicht den unteren Rand der Ausnehmung bilde. Im Hinblick auf die Ausgestaltung dieser Ausf\u00fchrungsform ohne Kappenelement habe es die Kl\u00e4gerin demgegen\u00fcber nicht vermocht, ein Inverkehrbringen darzulegen. Unter dem Gesichtspunkt eines patentverletzenden Anbietens scheide eine Verurteilung der Beklagten aus, weil sich das Schwellenelement nicht \u00fcber die gesamte Torblattdicke erstrecke. Die Beklagten h\u00e4tten eingewandt, dass das Schwellenelement zu dem Torblatt um 1,5 mm nach hinten versetzt sei. Ein Erstrecken des Schwellenelements lasse sich davon ausgehend anhand des kl\u00e4gerischen Vortrages nicht hinreichend feststellen.<\/li>\n<li>In Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II komme eine Verurteilung der Beklagten von vornherein nicht in Betracht. Insoweit sei der Kl\u00e4gerin die Geltendmachung von Anspr\u00fcchen wegen einer Verletzung des Klagepatents aufgrund eines im Juni 2012 zwischen ihr und der Beklagten zu 1) geschlossenen Vergleichs verwehrt.<\/li>\n<li>Gegen dieses, ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten am 19. November 2020 zugestellte Urteil hat die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2020 Berufung eingelegt, mit der sie ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren auf eine Verurteilung der Beklagten weiterverfolgt.<\/li>\n<li>Sie wiederholt und erg\u00e4nzt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend:<\/li>\n<li>Die Beklagten versuchten, mit dem aufsteckbaren Kappenelement eine eigene Patentverletzung zu kaschieren, ihren Kunden jedoch dennoch die M\u00f6glichkeiten und Vorteile der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Konstruktion zu bieten. Die Beklagten nutzten gezielt und bewusst das ihnen zurechenbare patentverletzende Abnehmerverhalten aus. Das Kappenelement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I k\u00f6nne innerhalb weniger Sekunden per Hand ohne gr\u00f6\u00dferen Kraftaufwand vom Schwellenelement entfernt werden. Es handele sich um eine leicht zu entfernende Stolperfalle und erf\u00fclle keine technische Funktion. Die Beklagten h\u00e4tten das Kappenelement so konstruiert, dass es von dem Abnehmer sofort als ein die bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Nutzung behindernder Fremdk\u00f6rper erkannt werde und mit wenigen Handgriffen entfernt werden k\u00f6nne. Im Januar 2021 habe die Kl\u00e4gerin bei zwei Kunden der Beklagten drei seit mehreren Jahren im Betrieb befindliche Tore der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I besichtigen k\u00f6nnen, die jeweils kein Kappenelement aufgewiesen h\u00e4tten.<\/li>\n<li>Erfindungsgem\u00e4\u00df bilde das Schwellenelement in der Schlie\u00dfstellung den unteren Rand der Ausnehmung, wobei mit dem unteren Rand der die Ausnehmung verschlie\u00dfende und stabilisierende Rand gemeint sei. Diesen Rand bilde das Schwellenelement, dessen H\u00f6he zumindest im Bereich seiner etwa parallel zu den Kippachsen verlaufenden R\u00e4nder weniger als 20 mm betrage. Ob in der Ausnehmung weitere Bauteile zwischen T\u00fcr und Schwellenelement angeordnet seien, lasse Patentanspruch 1 offen.<\/li>\n<li>Soweit sich das Schwellenelement erfindungsgem\u00e4\u00df \u00fcber die gesamte Torblattdicke erstrecke, solle \u00fcber dieses Merkmal einerseits eine bessere Stabilisierung erreicht und andererseits ein \u00fcberm\u00e4\u00dfiges Auskragen \u00fcber die Torblattdicke vermieden werden. Entscheidend seien dabei die Verh\u00e4ltnisse neben der das T\u00fcrblatt aufnehmenden Ausnehmung. F\u00fcr den Fachmann erkennbar werde die mit der Erstreckung des Schwellenelementes \u00fcber die gesamte Torblattdicke angestrebte bessere Stabilisierung dadurch erreicht, dass sich die Torblattelemente in der Schlie\u00dfstellung \u00fcber die gesamte Torblattdicke auf dem Schwellenelement abst\u00fctzen k\u00f6nnten. Hierf\u00fcr sei nur der untere Rand des in der Schlie\u00dfstellung unteren Torblattelementes entscheidend. Zudem sei ein minimaler Versatz des Schwellenelementes im Verh\u00e4ltnis zu einer Torblattseite bei funktionaler Betrachtung mit Blick auf die Stabilisierungsfunktion des Schwellenelements unter dem Gesichtspunkt der Biegefestigkeit auch unsch\u00e4dlich. Im \u00dcbrigen sei auch f\u00fcr die in der Klagepatentbeschreibung dar\u00fcber hinaus angesprochene Vermeidung eines \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Auskragens erkennbar nur die gesamte Torblattdicke im Bereich des dem Schwellenelement zugewandten Randes des unteren Torelements entscheidend.<\/li>\n<li>Ausgehend von einem solchen Verst\u00e4ndnis mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I wortsinngem\u00e4\u00df, zumindest aber mit \u00e4quivalenten Mitteln von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<br \/>\nDer durch die Beklagten angesprochene Versatz um 1,5 mm sei schon deshalb unbeachtlich, weil es sich bei der geforderten Erstreckung des Schwellenelementes \u00fcber die gesamte Torblattdicke nicht um eine exakte Zahl- oder Ma\u00dfangabe handele. Abgesehen davon erstrecke sich das Schwellenelement ohnehin bis \u00fcber den dem Schwellenelement zugewandten Rand des unteren Torblattelements hinaus, wobei es dem Beklagtenvortrag auch an Angaben zum Bezugspunkt der Messung fehle. Ungeachtet dessen werde der Fachmann jedenfalls gewisse und \u00fcbliche Toleranzen f\u00fcr zul\u00e4ssig erachten.<br \/>\nWollte man dies anders sehen, handele es sich bei einem um 1,5 mm nach innen versetzten Schwellenelement jedenfalls um ein die Voraussetzungen der \u00c4quivalenz erf\u00fcllendes Austauschmittel.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform I werde ohne Kappenelement als selbstst\u00e4ndig verkehrsf\u00e4higes Zwischenprodukt hergestellt und in den vorgelegten Produktkatalogen angeboten (Anlage K 7). Der durch die Kl\u00e4gerin behaupteten Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I im Inland seien die Beklagten erstinstanzlich nicht entgegengetreten. Aufgrund der unstreitigen Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I im Inland bestehe auch eine Begehungsgefahr f\u00fcr die weiteren in \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG genannten Benutzungshandlungen. Des Weiteren h\u00e4tten die Beklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I auch in den vorgelegten Produktkatalogen und auf ihrer Internetseite im Inland als Tore mit Schlupft\u00fcr und niedriger Schwelle angeboten. \u00dcberdies h\u00e4tten die Beklagten selbst vorgetragen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I ohne Kappenelement (nur) in das Ausland vertrieben werde und das Kappenelement aus diesem Grund in den Produktkatalogen als optionales und marktabh\u00e4ngiges Bauteil gekennzeichnet sei. Auch im Vertrieb in das Ausland liege jedoch ein Inverkehrbringen i.S.v. \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG.<\/li>\n<li>Mangels wirtschaftlicher Bedeutung w\u00fcrden die Feststellungen des Landgerichts betreffend die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II nicht mit der Berufung angegriffen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>das am 19. November 2020 verk\u00fcndete Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf (Aktenzeichen: 4b O 76\/16) wie folgt abzu\u00e4ndern:<\/li>\n<li>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/li>\n<li>es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu 2 Jahren, wobei eine gegen die Beklagte festzusetzende Ordnungshaft an deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Tore mit einem zwischen einer Schlie\u00dfstellung und einer \u00d6ffnungsstellung bewegbaren und eine Mehrzahl von bez\u00fcglich parallel zueinander verlaufenden Kippachsen gegeneinander verkippbaren Torblattelementen aufweisenden Torblatt,<\/li>\n<li>einer in dem Torblatt integrierten T\u00fcr mit einem um eine etwa senkrecht zu den Kippachsen verlaufenden Schwenkachse bez\u00fcglich in Richtung der Kippachsen benachbarten Torblattelementen verschwenkbaren, in seiner Schlie\u00dfstellung in einer Ausnehmung des Torblatts aufgenommenen und in der Schlie\u00dfstellung etwa in der Torblattebene angeordneten T\u00fcrblatt<\/li>\n<li>sowie zur F\u00fchrung der Torblattbewegung zwischen der Schlie\u00dfstellung und der \u00d6ffnungssteilung dienenden F\u00fchrungsschiene mit einem etwa geradlinig und etwa parallel zum Torblattrand in der Schlie\u00dfstellung verlaufenden vertikalen Abschnitt, einem weiteren etwa geradlinig und etwa parallel zum seitlichen Torblattrand in der \u00d6ffnungsstellung verlaufenden horizontalen Abschnitt und einem die beiden geradlinigen Abschnitte miteinander verbindenden bogenf\u00f6rmigen Abschnitt und<\/li>\n<li>einer Verformung des Torblatts entgegenwirkenden Stabilisierungsanordnung<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland gewerbsm\u00e4\u00dfig herzustellen\/herstellen zu lassen, anzubieten\/anbieten zu lassen, in Verkehr zu bringen\/in Verkehr bringen zu lassen oder zu gebrauchen\/gebrauchen zu lassen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren\/einf\u00fchren zu lassen oder zu besitzen,<\/li>\n<li>bei denen die Stabilisierungsanordnung ein in der Schlie\u00dfstellung des Torblatts den unteren Rand der Ausnehmung bildendes und an in der Schlie\u00dfstellung unteren R\u00e4ndern der der Ausnehmung in Richtung der Kippachsen benachbarten Torblattelemente befestigtes Schwellenelement aufweist, dessen H\u00f6he in Richtung der Schwenkachse zumindest im Bereich seiner etwa parallel zu den Kippachsen verlaufenden R\u00e4nder weniger als 20 mm betr\u00e4gt, wobei die Breite des Schwellenelements in einer senkrecht zur Torblattebene in der Schlie\u00dfstellung verlaufenden Richtung mehr als 250% der Torblattdicke betr\u00e4gt, sich das Schwellenelement \u00fcber die gesamte Torblattdicke erstreckt und eine Breite von 100 mm oder mehr aufweist,<\/li>\n<li>ein einerseits am unteren Rand eines der Torblattelemente und andererseits an einer oberen Begrenzungsfl\u00e4che des Schwellenelements befestigtes Befestigungselement vorgesehen ist und das Befestigungselement einen in einer sich parallel zu den Kippachsen erstreckenden unten offenen Einbuchtung im unteren Rand der Torblattelemente aufgenommenen Vorsprung aufweist;<\/li>\n<li>II. die Beklagten zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 24. Oktober 2009 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>1. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen,<\/li>\n<li>2. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen,<\/li>\n<li>f\u00fcr die Zeit ab dem 18. Mai 2013 dar\u00fcber hinaus<\/li>\n<li>3. der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>4. der Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,<\/li>\n<li>5. der Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>6. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>7. der Gestehungskosten, aufgeschl\u00fcsselt nach den einzelnen Kostenfaktoren und dem erzielten Gewinn,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<\/li>\n<li>und es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>IIl. die Beklagten zu verurteilen, die in unmittelbarem Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen, unter Ziffer I. beschriebenen Tore zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben und den Beklagten f\u00fcr den Fall, dass ihnen ein Umbau durch unwiderrufliche Befestigung des Kappenelements gestattet wird, die Kl\u00e4gerin \u00fcber die Tatsache von dessen Vornahme und Art und Weise des Umbaus zu unterrichten;<\/li>\n<li>IV. die Beklagten zu verurteilen, die in dem Klageantrag Ziffer I. bezeichneten, seit dem 18. Mai 2013 in Verkehr gelangten Erzeugnisse gegen\u00fcber gewerblichen Abnehmern aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klageschutzrechts erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1. zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen und die Kl\u00e4gerin im Fall eines Umbaus durch unwiderrufliche Befestigung des Kappenelements \u00fcber die Tatsache von dessen Vornahme und die Art und Weise des Umbaus zu unterrichten, soweit die Beklagten einen Umbau anbieten;<\/li>\n<li>V. festzustellen,<\/li>\n<li>1. dass die Beklagten verpflichtet sind, an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die im Antrag Ziffer I. bezeichneten, zwischen dem 24. Oktober 2009 und dem 17. Mai 2013 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen, wobei sich die Entsch\u00e4digungspflicht auf die Herausgabe dessen beschr\u00e4nkt, was die Beklagten durch die Benutzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 2103771 auf Kosten der Kl\u00e4gerin erlangt haben;<\/li>\n<li>2. dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die im Klageantrag I. bezeichneten, seit dem 18. Mai 2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Schadensersatzpflicht f\u00fcr die vor dem 1. Januar 2014 begangenen Handlungen auf die Herausgabe dessen beschr\u00e4nkt, was die Beklagten durch die Benutzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 2103771 auf Kosten der Kl\u00e4gerin erlangt haben;<\/li>\n<li>VI. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin 12.253,80 \u20ac zu zahlen.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 19. November 2020 (Aktenzeichen 4b O 76\/16) zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Sie verteidigen das angefochtene Urteil und treten den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.<\/li>\n<li>Erfindungsgem\u00e4\u00df d\u00fcrfe die untere Ausnehmung des Torblatts ausschlie\u00dflich durch das nicht h\u00f6her als 20 mm ausgestaltete Schwellenelement gebildet werden. Zudem m\u00fcsse sich das Schwellenelement \u00fcber die gesamte Torblattdicke erstrecken, bei deren Ermittlung das gesamte, das Torblatt bildende Material einzubeziehen sei. Mit dem ausdr\u00fccklichen Hinweis, dass sich das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Schwellenelement explizit \u00fcber die gesamte Torblattdicke erstrecke, nehme das Klagepatent eine Einschr\u00e4nkung vor, die der Fachmann ernst nehme. Insbesondere lasse sich die geforderte Erstreckung des Schwellenelements \u00fcber die gesamte Torblattdicke nicht unter Verweis auf vermeintliche Herstellungstoleranzen relativieren. Unter Ber\u00fccksichtigung solcher Toleranzen werde der Fachmann vielmehr durch eine geeignete Bema\u00dfung und Anordnung des Schwellenelements sicherstellen, dass eine Erstreckung des Schwellenelements \u00fcber die gesamte Torblattdicke auch in Ansehung etwaiger Fertigungstoleranzen gew\u00e4hrleistet sei.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Diese werde weder als Fluchtt\u00fcr beworben noch vertrieben oder eingesetzt. Bei den f\u00fcr den deutschen Markt bestimmten Ausf\u00fchrungsformen I sei werkseitig \u00fcber dem Schwellenelement ein Kappenelement vormontiert. Die von einer Person beim Durchschreiten der T\u00fcr des Sektionaltors zu \u00fcberwindende Schwelle in Gestalt einer Kombination aus Schwellen- und Kappenelement sei h\u00f6her als 20 mm. Au\u00dferdem sei das Schwellenelement im Verh\u00e4ltnis zum Torblatt um 1,5 mm nach hinten versetzt. Die Beklagte zu 1) stelle ausschlie\u00dflich Tore f\u00fcr den deutschen Markt her, die vor der Montage dieses Elementes kein selbst\u00e4ndig verkehrsf\u00e4higes Zwischenprodukt darstellen w\u00fcrden. \u00dcberdies h\u00e4tten die Beklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I ohne Kappenelement auch weder in patentrechtlich relevanter Weise in der Bundesrepublik Deutschland angeboten noch in Verkehr gebracht.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne ihren Verletzungsvorwurf auch nicht mit Erfolg darauf st\u00fctzen, die Beklagten w\u00fcrden eine m\u00f6gliche Umgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I durch ihre Abnehmer bewusst ausnutzen. Im Gegenteil w\u00fcrden die Beklagten ihre Abnehmer sogar ausdr\u00fccklich dazu anhalten, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I nicht zu ver\u00e4ndern. F\u00fcr Abnehmer habe zu keiner Zeit eine Veranlassung bestanden, das Kappenelement zu beseitigen. Eine Solche ergebe sich insbesondere nicht aus der durch die Kl\u00e4gerin in Bezug genommenen DIN \u201eEN13241\u201c. Diese sehe H\u00f6henunterschiede von bis zu 5 mm stets als unbedenklich an. Werde dieser Wert \u00fcberschritten, bed\u00fcrfe es lediglich einer deutlichen Kennzeichnung des H\u00f6henunterschiedes.<\/li>\n<li>Soweit sich die Beklagten erstmals im Berufungsverfahren auf Tore beziehen, die angeblich ohne Kappenelement genutzt w\u00fcrden, sei dieses Vorbringen versp\u00e4tet und daher in zweiter Instanz nicht ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig. Abgesehen davon sei der betreffende Vortrag auch unzureichend. Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass diese Tore dauerhaft in dem auf den Abbildungen gezeigten Zustand seien, von den Abnehmern tats\u00e4chlich ohne Kappenelement genutzt w\u00fcrden und dass die Abnehmer jeweiligen Kappenelemente bewusst entfernt h\u00e4tten, um die Tore ohne Kappenelement nutzen zu k\u00f6nnen. Die auf den durch die Kl\u00e4gerin zur Akte gereichten Abbildungen (K 24, K 25a und K 25b) gezeigten Tore seien jeweils mit werkseitig vormontiertem Kappenelement verkauft und ausgeliefert worden. Aus den vorgelegten Abbildungen sei klar erkennbar, dass die Tore diverse Besch\u00e4digungen aufwiesen und an mehreren Stellen notd\u00fcrftig repariert worden seien. Damit die Tore auch nach Beseitigung des Kappenelementes im gew\u00fcnschten Umfang genutzt werden k\u00f6nnten, seien Abnehmer \u00fcberdies gezwungen, die Tore durch weitere Ma\u00dfnahmen umzugestalten. Durch das Entfernen des Kappenelementes entstehe im Bereich zwischen dem Schwellenelement und dem Torblatt eine L\u00fccke, die durch eine zus\u00e4tzliche Dichtvorrichtung geschlossen werden m\u00fcsse. Die aus den Abbildungen der Kl\u00e4gerin ersichtliche Dichtung sei weder bei Auslieferung des Tores montiert gewesen noch werde diese durch die Beklagten zum separaten Erwerb angeboten.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich sei auch der Vortrag zur \u00c4quivalenz versp\u00e4tet. Abgesehen davon fehle es nicht nur an der Gleichwirkung. Vielmehr sei die Verwendung von Schwellenelementen mit einem Versatz von 1,5 mm f\u00fcr den Fachmann auch weder naheliegend gewesen noch orientiere sich eine solche Gestaltung an der patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung. Zum einen handele es sich bei der Vorgabe, dass sich das Schwellenelement \u00fcber die gesamte Torblattdicke erstrecken m\u00fcsse, um eine quasi numerische Vorgabe, die der Fachmann ernst nehme. Zum anderen sei dieses Erfordernis im Einspruchsverfahren hinzugekommen, um \u00fcber die Einw\u00e4nde im Hinblick auf die Neuheit und erfinderische T\u00e4tigkeit hinwegzukommen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache nur im tenorierten Umfang Erfolg.<\/li>\n<li>Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I in der durch die Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen Form (mit einem Kappenelement) von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht, stehen der Kl\u00e4gerin insoweit die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung, Schadenersatz, Entsch\u00e4digung sowie Erstattung vorgerichtlicher Kosten aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu.<\/li>\n<li>Allerdings f\u00e4llt eine Gestaltung ohne ein solches Kappenelement in den Schutzbereich des Klagepatents. Derartige Tore haben die Beklagten im Zuge der Fertigung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I in patentverletzender Weise hergestellt. Indem das Kappenelement in den die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I betreffenden Produktdatenbl\u00e4ttern als \u201emarktabh\u00e4ngig\u201c bezeichnet wird, haben die Beklagten derart gestaltete Tore au\u00dferdem patentverletzend angeboten. Mit R\u00fccksicht auf beide Benutzungshandlungen sind die Beklagten \u2013 wie aus dem Tenor ersichtlich \u2013 zur Unterlassung, Vernichtung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie zur Teil-Erstattung vorgerichtlicher Kosten zu verurteilen (Tenor Ziff. A. I.). \u00dcberdies liegen die Voraussetzungen f\u00fcr eine Feststellung der Schadenersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht vor (Tenor Ziff. A. II). Eine patentverletzende Herstellung und ein patentverletzendes Angebot rechtfertigen demgegen\u00fcber keine Verurteilung zum R\u00fcckruf.<\/li>\n<li>Mit dem patentverletzenden Angebot haben die Beklagten eine Erstbegehungsgefahr f\u00fcr den Vertrieb von Toren ohne Kappenelement in der Bundesrepublik begr\u00fcndet, woraus der weitere Unterlassungsausspruch (Tenor Ziff. A. III) resultiert.<\/li>\n<li>Im Einzelnen:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Tor mit Torbl\u00e4ttern, die mehrere Torblattelemente aufweisen, die bez\u00fcglich parallel zueinander verlaufender Kippachsen gegeneinander verkippbar sind.<\/li>\n<li>Derartige Tore werden \u00fcblicherweise als Garagen- oder Industrietore zum Verschlie\u00dfen von Durchfahrten in Garagen und Industriehallen eingesetzt. W\u00e4hrend das Tor in der Schlie\u00dfstellung in einer Vertikalebene angeordnet ist, befindet es sich in der \u00d6ffnungsstellung in der Horizontalebene \u00fcber dem Kopf. Zur F\u00fchrung der Torblattbewegung zwischen beiden Stellungen sind \u00fcblicherweise F\u00fchrungsschienen vorgesehen, die aus jeweils einem in der jeweiligen Stellung parallel zum seitlichen Torblattrand geradlinigen Abschnitt bestehen. Die beiden geradlinigen Abschnitte sind durch einen bogenf\u00f6rmigen Abschnitt miteinander verbunden. Damit sich das Torblatt l\u00e4ngs des bogenf\u00f6rmigen Abschnitts bewegen kann, sind die Torblattelemente des Torblattes um senkrecht zu den F\u00fchrungsschienen verlaufende Kippachsen gegeneinander verkippbar miteinander verbunden (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Da die Torbl\u00e4tter derartiger Tore eine Breite von 5 m oder mehr aufweisen k\u00f6nnen, ist ihre \u00d6ffnung mit einer erheblichen Belastung der mechanischen Elemente des Torblattes sowie mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden. Daher kann ein solches Tor mit einer \u201eSchlupft\u00fcr\u201c versehen sein, die das Verlassen des mit dem Torblatt verschlossenen Raumes erm\u00f6glicht, ohne dass das Torblatt als Ganzes ge\u00f6ffnet werden muss. Vielmehr muss nur das in das Torblatt integrierte T\u00fcrblatt durch Verschwenken um die Schwenkachse ge\u00f6ffnet werden. Um eine \u00d6ffnungsbewegung des Torblattes mit dem darin integrierten T\u00fcrblatt zu erm\u00f6glichen, besteht auch das T\u00fcrblatt derartiger Konstruktionen \u00fcblicherweise aus einer Mehrzahl von bez\u00fcglich kolinear zu den Kippachsen verlaufenden Achsen gegeneinander verkippbaren T\u00fcrblattelementen (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Befindet sich das Torblatt mit dem integrierten T\u00fcrblatt in der \u00d6ffnungsstellung, darf das dort in der Horizontalebene angeordnete Torblatt nicht senkrecht zur Torblattebene durchh\u00e4ngen. Zudem d\u00fcrfen sich die beidseitig des T\u00fcrblattes angeordneten Torblattelemente in der Schlie\u00dfstellung nicht voneinander entfernen, wozu es insbesondere dann kommen kann, wenn Torblatt-Antriebseinrichtungen mit an den beiden seitlichen R\u00e4ndern des Torblattes an die in der Schlie\u00dfstellung unteren Torblattelemente gekoppelten Zugmitteln zum Einsatz kommen (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Um dem zu begegnen und die erforderliche Stabilit\u00e4t zu gew\u00e4hrleisten kommen \u00fcblicherweise Stabilisierungsanordnungen in Gestalt eines Zargenrahmens zum Einsatz, der die das T\u00fcrblatt aufnehmende Ausnehmung vollst\u00e4ndig uml\u00e4uft und an benachbarten Torblattelementen befestigt ist. Dabei wird das den unteren Rand der Ausnehmung bildende Zargenelement \u00fcblicherweise an einem den unteren Rand bildenden Ausschnitt des unteren Torblattelementes befestigt. Auf diese Weise wird mithilfe des sich in diesem Fall \u00fcber die gesamte Torblattbreite erstreckenden unteren Torblattelementes und dem unteren Zargenelement eine ausreichende Stabilit\u00e4t der Gesamtkonstruktion erreicht. Allerdings bildet das untere Torblattelement zusammen mit dem darauf befestigten unteren Zargenelement eine Stolperkante, weshalb derartige Schlupft\u00fcren nicht als Fluchtwege anerkannt werden (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund schl\u00e4gt die WO 01\/055543 vor, das T\u00fcrblatt wie aus der nachfolgend zu Illustrationszwecken eingeblendeten Figur 5 ersichtlich derart zu gestalten, dass es sich im geschlossenen Zustand des Tores bis zum Boden hin erstreckt.<\/li>\n<li>Die erforderliche Stabilit\u00e4t der Gesamtkonstruktion in der \u00d6ffnungsstellung und w\u00e4hrend der Schlie\u00dfbewegung soll durch eine Stabilisierungsanordnung in Form einer Arretierungseinrichtung erreicht werden, welche in der Torblatt\u00f6ffnungsstellung einer Bewegung des T\u00fcrblattes bez\u00fcglich den benachbarten Torblattelementen entgegenwirkt. Dazu weist das Tor mindestens einen, parallel zu den Kippachsen horizontal verschiebbaren Schubbolzen im bodenseitigen Bereich der Zargenanordnung oder des T\u00fcrblattes auf, welcher in der Arretierungsstellung in eine \u00d6ffnung in der Zarge oder dem T\u00fcrblatt eingreift. Daneben umfasst die in Form der Arretierungseinrichtung gebildete Stabilisierungsanordnung ein um eine parallel zur Schwenkachse verlaufende Achse verschwenkbares Riegelelement, das beim Verschieben des Schubbolzens in die \u00d6ffnung von dem Schubbolzen zur Seite gedr\u00fcckt wird, wobei dieses Riegelelement mit einem rastenartig ausgebildeten Ende hinter die Kante eines Widerlagers am T\u00fcr- oder Torsegment fasst und dort einrastet. Dadurch soll eine Bewegung der beidseitig des T\u00fcrblattes angeordneten Torblattelemente in horizontaler Richtung in der Hauptebene des Tores verhindert werden, um so das vorstehend beschriebene Aufziehen eines Spaltes zwischen T\u00fcrblatt und Zarge bzw. benachbarten Torblattelementen w\u00e4hrend der \u00d6ffnungs- oder Schlie\u00dfbewegung des Torblattes zu unterbinden (Abs. [0006]).<\/li>\n<li>Beim Einsatz derartiger Tore hat sich allerdings gezeigt, dass es trotz der beschriebenen Ma\u00dfnahmen wegen des zur Sicherstellung eines zuverl\u00e4ssigen Betriebes unvermeidlichen Spiels der Bewegung von Schubbolzen und Riegelelement bei einer Torblat\u00f6ffnungs- und -schlie\u00dfbewegung zu einer beachtlichen Spaltbildung zwischen dem T\u00fcrblatt und den benachbarten Torblattelementen kommt. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4ngt das Torblatt in der \u00d6ffnungsstellung insgesamt in einer senkrecht zur Torblattebene verlaufenden Richtung in nicht hinnehmbarer Weise durch. Daher wurde bereits eine Weiterbildung der vorstehend beschriebenen Tore vorgeschlagen, bei der die die Stabilisierungsanordnung bildende Arretierungseinrichtung mindestens ein in einer etwa senkrecht zu den Kippachsen verlaufenden Ebene vorzugsweise etwa parallel zu der Schwenkachse bewegbares Arretierungselement aufweist, wodurch die beschriebene Spaltbildung verhindert wird. Allerdings ist die so ausgef\u00fchrte Stabilisierungsanordnung mit einem beachtlichen konstruktiven Aufwand verbunden (Abs. [0012]).<\/li>\n<li>Wie der Fachmann Abs. [0008] der Klagepatentschrift entnimmt, d\u00fcrfen untere T\u00fcranschl\u00e4ge und -schwellen, soweit sie technisch unbedingt erforderlich sind, laut der Schrift \u201eT\u00fcren und T\u00fcrzubeh\u00f6r, DIN 18024 Teil 2 vom November 1996\u201c (\u201eDIN Taschenbuch 240, 31. August 2003 (2003-03-31), Beuth Verlag GmbH, XP 55038108) nicht h\u00f6her als 2 cm sein.<\/li>\n<li>Hinsichtlich des weiteren Standes der Technik wird auf Abs. [0007] bis [0011] der Klagepatentschrift Bezug genommen.<\/li>\n<li>Vor dem geschilderten Hintergrund bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung, ein konstruktiv einfach ausf\u00fchrbares Tor bereitzustellen, welches einerseits die Anforderungen an einen Fluchtweg erf\u00fcllt und andererseits eine ausreichende Gesamtstabilit\u00e4t aufweist (Abs. [0013]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 eine Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/li>\n<li>1. Tor mit einem Torblatt (10), einer T\u00fcr, einer Stabilisierungsanordnung und F\u00fchrungsschienen.<\/li>\n<li>2. Das Torblatt (10)<\/li>\n<li>2.1. ist zwischen einer Schlie\u00dfstellung und einer \u00d6ffnungsstellung bewegbar;<\/li>\n<li>2.2. weist eine Mehrzahl von Torblattelementen (12, 14) auf, die bez\u00fcglich parallel zueinander verlaufenden Kippachsen (20) gegeneinander verkippbar sind.<\/li>\n<li>3. Die T\u00fcr<\/li>\n<li>3.1. ist in dem Torblatt (10) integriert;<\/li>\n<li>3.2. weist ein T\u00fcrblatt (100) auf, das<\/li>\n<li>3.2.1. um eine etwa senkrecht zu den Kippachsen (20) verlaufende Schwenkachse bez\u00fcglich in Richtung der Kippachsen benachbarter Torblattelemente verschwenkbar<\/li>\n<li>und<\/li>\n<li>3.2.2. in der Schlie\u00dfstellung in einer Ausnehmung des Torblatts (10) aufgenommen wird und etwa in der Torblattebene angeordnet ist.<\/li>\n<li>4. Die Stabilisierungsanordnung<\/li>\n<li>4.1. wirkt einer Verformung des Torblatts (10) entgegen;<\/li>\n<li>4.2. weist ein Schwellenelement (50) und ein Befestigungselement (40) auf.<\/li>\n<li>4.3. Das Schwellenelement (50)<\/li>\n<li>4.3.1. bildet in der Schlie\u00dfstellung des Torblatts den unteren Rand der Ausnehmung;<\/li>\n<li>4.3.2. ist an in der Schlie\u00dfstellung unteren R\u00e4ndern der der Ausnehmung in Richtung der Kippachsen (20) benachbarten Torblattelemente (12) befestigt;<\/li>\n<li>4.3.3. erstreckt sich \u00fcber die gesamte Torblattdicke;<\/li>\n<li>4.3.4. weist eine Breite von 100 mm oder mehr auf.<\/li>\n<li>4.3.5. Die Breite des Schwellenelements betr\u00e4gt in einer senkrecht zur Torblattebene in der Schlie\u00dfstellung verlaufenden Richtung mehr als 250 % der Torblattdicke, [insbesondere 300 % der Torblattdicke oder mehr].<\/li>\n<li>4.3.6. Die H\u00f6he des Schwellenelements betr\u00e4gt in Richtung der Schwenkachse zumindest im Bereich seiner etwa parallel zu den Kippachsen verlaufenden R\u00e4nder (52) weniger als 20 mm, [vorzugsweise weniger als 10 mm, besonders bevorzugt weniger als 8 mm, insbesondere 5 mm oder weniger].<\/li>\n<li>4.4. Das Befestigungselement (40)<\/li>\n<li>4.4.1. ist einerseits am unteren Rand eines der Torblattelemente (12) und andererseits an einer oberen Begrenzungsfl\u00e4che des Schwellenelements befestigt;<\/li>\n<li>4.4.2. weist einen in einer sich parallel zu den Kippachsen erstreckenden, unten offenen Einbuchtung (12a) im unteren Rand der Torblattelemente aufgenommenen Vorsprung (42) auf.<\/li>\n<li>5. Die F\u00fchrungsschienen<\/li>\n<li>5.1. dienen zur F\u00fchrung der Torblattbewegung zwischen der Schlie\u00dfstellung und der \u00d6ffnungsstellung;<\/li>\n<li>5.2. weisen einen etwa geradlinig und etwa parallel zum seitlichen Torblattrand in der Schlie\u00dfstellung verlaufenden vertikalen Abschnitt auf;<\/li>\n<li>5.3. weisen einen weiteren etwa geradlinig und etwa parallel zum seitlichen Torblattrand in der \u00d6ffnungsstellung verlaufenden horizontalen Abschnitt auf und<\/li>\n<li>5.4. weisen einen die beiden geradlinigen Abschnitte miteinander verbindenden bogenf\u00f6rmigen Abschnitt auf.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDamit das Tor die notwendige Gesamtstabilit\u00e4t aufweist und zugleich als Fluchtweg fungieren kann (Abs. [0013]), ist erfindungsgem\u00e4\u00df eine mindestens zweiteilige Stabilisierungsanordnung vorgesehen, die ein Schwellen- und ein Befestigungselement umfasst (Merkmal 4.2.).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nW\u00e4hrend der Fachmann Patentanspruch 1 detaillierte Vorgaben zur technischen Gestaltung des Schwellenelementes entnimmt, ist ihm die Ausgestaltung des Befestigungselementes weitgehend \u00fcberlassen. Dieses muss lediglich einen in eine Einbuchtung des unteren Randes des Torblattelementes eingreifenden Vorsprung aufweisen (Merkmal 4.4.2.) sowie am unteren Rand eines der Torblattelemente und an einer oberen Begrenzungsfl\u00e4che des Schwellenelementes befestigt sein (Merkmal 4.4.1.). Dadurch wird zum einen sichergestellt, dass die einzelnen Torblattelemente bei der Gro\u00dfserienproduktion unabh\u00e4ngig von ihrem sp\u00e4teren Einsatzort gleichf\u00f6rmig hergestellt werden k\u00f6nnen. Zum anderen tr\u00e4gt das so gestaltete Befestigungselement auch dazu bei, die gew\u00fcnschte Stabilisierungswirkung zu erzielen (Abs. [0025], Anlage K 22, S. 24, Punkt 6.1.3.). Dazu, wie das Befestigungselement an den vorgenannten Orten angebracht werden soll, verh\u00e4lt sich Patentanspruch 1 nicht. Die Befestigung kann daher \u00fcber eine stoffschl\u00fcssige, aber auch im Wege einer form- oder kraftschl\u00fcssigen Verbindung erfolgen, wobei auch eine Kombination dieser Befestigungsarten nicht ausgeschlossen ist (vgl. (Abs. [0025]) a.E.).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDen Kern der Erfindung bildet das in der Merkmalsgruppe 4.3. im Einzelnen beschriebene Schwellenelement.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nWie der Fachmann Abs. [0015] der Klagepatentbeschreibung entnimmt, wirkt das den unteren Rand der Ausnehmung bildende Schwellenelement dem Durchh\u00e4ngen des Torblattes in einer senkrecht zur Torblattebene wirkenden Richtung entgegen, w\u00e4hrend ein Aufspreizen der der Ausnehmung benachbarten Torblattelemente auch durch ein oberhalb der Ausnehmung angeordnetes Stabilisierungselement oder sogar \u00fcber ein oberes Torblattelement verhindert werden kann.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nUm sicherzustellen, dass das Schwellenelement als Bestandteil der Stabilisierungsanordnung nicht zu einer Stolperkante wird (Abs. [0021]), braucht es eine m\u00f6glichst flache Ausgestaltung desselben, weshalb die H\u00f6he des Schwellenelementes in Richtung der Schwenkachse erfindungsgem\u00e4\u00df zumindest im Bereich seiner etwa parallel zu den Kippachsen verlaufenden R\u00e4nder weniger als 20 mm betragen darf (Merkmal 4.3.6.).<\/li>\n<li>Eine solche Beschr\u00e4nkung der H\u00f6he des Schwellenelementes kann die Eignung der Schlupft\u00fcr als Fluchtweg allerdings nur dann sicherstellen, wenn sich die angegebene H\u00f6he tats\u00e4chlich auf das beim Durchschreiten der T\u00fcr zu \u00fcberwindende Hindernis bezieht. Andernfalls l\u00e4uft die H\u00f6henbegrenzung ins Leere. F\u00fcr die durch die Einspruchsabteilung vorgenommene Differenzierung zwischen einem (stabilisierenden) Schwellenelement-Profil und einem \u201eKappenelement\u201c (vgl. Anlage B 1, S. 34 unten, Punkt 51.3.3.) ist somit weder Raum noch ist eine Solche veranlasst. Zu Recht ist die Technische Beschwerdekammer auf diese Differenzierung nicht zur\u00fcckgekommen. Eine solche Unterscheidung ist auch nicht aufgrund der Systematik des Patentanspruchs geboten. Zwar handelt es sich bei dem Schwellenelement um einen Bestandteil der Stabilisierungsanordnung; es tr\u00e4gt dementsprechend zur Stabilisierung bei. Jedoch schlie\u00dft Patentanspruch 1 eine mehrteilige Ausgestaltung des Schwellenelements mangels entsprechender Vorgaben nicht aus. Es ist somit dem Fachmann \u00fcberlassen, ob er das Schwellenelement ein- oder mehrteilig ausgestaltet. Ist dem so, besteht kein Grund, bei einer mehrteiligen Gestaltung nur Teile, denen eine stabilisierende Wirkung zukommt, als Bestandteil des Schwellenelementes zu begreifen. Eine Gestaltung, bei der ein stabilisierendes Bauteil mit einer \u2013 nicht stabilisierenden \u2013 Kappe versehen ist, stellt somit insgesamt das Schwellenelement dar, dessen H\u00f6he zumindest in den Randbereichen weniger als 20 mm betragen muss.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDamit das Schwellenelement gleichwohl die ihm zugedachte Stabilisierungsfunktion erf\u00fcllen und ein Durchh\u00e4ngen des Torblattes verhindern kann, muss seine fehlende H\u00f6he ausgeglichen werden. In diesem Zusammenhang macht sich die Erfindung die Erkenntnis zunutze, dass es zur Verhinderung des Durchh\u00e4ngens des Tores in einer senkrecht zur Torblattebene verlaufenden Richtung nur einer beachtlichen Ausdehnung des Stabilisierungselementes in Durchbiegerichtung bedarf, w\u00e4hrend in der senkrecht dazu verlaufenden Richtung der Schwenkachse eine geringere H\u00f6he ausreicht (Abs. [0015]). Mit anderen Worten kann die fehlende H\u00f6he des Schwellenelementes durch eine gr\u00f6\u00dfere Breite desselben ausgeglichen werden. Dem tragen die Merkmale 4.3.4. und 4.3.5. dadurch Rechnung, dass das Schwellenelement eine Breite von 100 mm oder mehr aufweisen seine Breite in einer senkrecht zur Torblattebene in der Schlie\u00dfstellung verlaufenden Richtung mehr als 250 % der Torblattdicke betragen soll.<\/li>\n<li>Erfindungsgem\u00e4\u00df ist die Breite des Schwellenelementes in einer senkrecht zur Torblattebene verlaufenden Richtung daher gr\u00f6\u00dfer als die Torblattdicke, um so eine bessere Stabilisierung zu erreichen (Abs. [0026]). Soweit die Kl\u00e4gerin den Begriff der \u201eTorblattdicke\u201c unter Verweis auf ein vermeintliches Abst\u00fctzen der Torblattelemente auf dem Schwellenelement allein auf den unteren Rand des in der Schlie\u00dfstellung unteren Torblattelements reduzieren will, l\u00e4sst sich diese Sichtweise weder mit dem Wortlaut des Patentanspruchs noch mit der Klagepatentbeschreibung in Einklang bringen. Richtiger Bezugspunkt ist nach dem klaren Wortlaut des Patentanspruchs die \u201eTorblattdicke\u201c und damit die (Gesamt-)dicke des Torblattes. Anhaltpunkte daf\u00fcr, dass das Klagepatent, das hinsichtlich der dort verwendeten Begriffe sein eigenes Lexikon darstellt (BGH, GRUR 1999, 909, 911 \u2013 Spannschraube; GRUR 2016, 361 \u2013 Fugenband; GRUR 2016, 1031 \u2013 W\u00e4rmetauscher; Urt. v. 08.04.2021, Az.: I-2 U 13\/20, GRUR-RS 2021, 8206 \u2013 Halterahmen II), den Begriff der \u201eTorblattdicke\u201c abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch verwendet, sucht der Fachmann in der Klagepatentbeschreibung vergebens. Im Gegenteil ist auch in Figur 2 die Dicke des Torblattes mit dem Bezugszeichen \u201eD\u201c als Gesamtdicke des Torblattes eingezeichnet. Ma\u00dfgeblich ist daher die gesamte Dicke des Torblattes, unabh\u00e4ngig von einer ggf. im \u00dcbergangsbereich zum Befestigungselement zu findenden Verj\u00fcngung. Auch wenn es sich bei Figur 2 nebst der zugeh\u00f6rigen Beschreibung um ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel handelt, auf das die Erfindung nicht reduziert werden darf (BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778, 779, 780 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; GRUR 2008, 779, 783 \u2013 Mehrgangnabe; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.08.2020, Az.: I-2 U 25\/19, GRUR-RS 2020, 21040 \u2013 Schnellspannvorrichtung; Urt. v. 08.04.2021, Az.: I-2 U 13\/20, GRUR-RS 2021, 8206 \u2013 Halterahmen II), gibt sie dem Fachmann einen Anhaltspunkt, welches Begriffsverst\u00e4ndnis den Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentschrift zugrundeliegt. Das durch die Kl\u00e4gerin angesprochene Abst\u00fctzen des Torblattes auf dem Schwellenelement findet in der Klagepatentbeschreibung demgegen\u00fcber keine Erw\u00e4hnung.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\n\u00dcbersteigt die Breite des Schwellenelementes die Torblattdicke, steht es zwangsl\u00e4ufig \u00fcber; es kommt zu einem \u201eAuskragen\u201c. Um dem zu begegnen und ein \u00fcberm\u00e4\u00dfiges Auskragen zu vermeiden, erstreckt sich das Schwellenelement erfindungsgem\u00e4\u00df \u00fcber die gesamte Torblattdicke (Merkmal 4.3.3.). Dies stellt sicher, dass sich das Auskragen auf den \u00fcber die Torblattdicke hinausgehenden Bereich beschr\u00e4nkt. Eine M\u00f6glichkeit, ein \u00fcberm\u00e4\u00dfiges Auskragen zu verhindern, ist in Figur 2 gezeigt: Dort erstreckt sich das Schwellenelement \u00fcber die gesamte Torblattdicke und steht sowohl auf der Torblattinnen- als auch auf der Torblattau\u00dfenseite \u00fcber das Torblatt hervor (Abs. [0050]). Wie der Senat bereits ausgef\u00fchrt hat, handelt es sich bei der in Figur 2 gezeigten Gestaltung allerdings nur um ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel, welches der Beschreibung von M\u00f6glichkeiten der Verwirklichung des Erfindungsgedankens dient und daher grunds\u00e4tzlich keine einschr\u00e4nkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs erlaubt. Ein beidseitiger \u00dcberstand stellt somit f\u00fcr den Fachmann eine Option dar, um die geforderte Erstreckung des Schwellenelementes \u00fcber die gesamte Torblattdicke zu realisieren. In Ermanglung einer entsprechenden Vorgabe im Patentanspruch ist jedoch ebenso eine Gestaltung vom Schutzbereich erfasst, bei welcher sich der \u00dcberstand lediglich auf der Torblattinnen- oder -au\u00dfenseite befindet, solange sich das Schwellenelement noch \u00fcber die gesamte Torblattdicke erstreckt, so dass sich der \u00dcberstand auf den die Torblattdicke \u00fcbersteigenden Bereich des Schwellenelements beschr\u00e4nkt.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDies vorausgeschickt macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I nur dann von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, wenn sie nicht mit einem Kappenelement versehen ist. Eine Gestaltung mit Kappenelement f\u00e4llt demgegen\u00fcber nicht in den Schutzbereich des Klagepatents.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nUnabdingbare Voraussetzung f\u00fcr eine Patentverletzung ist stets, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform alle Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht. Nur wenn dies feststellbar ist, kann sich gegebenenfalls die weitere Frage anschlie\u00dfen, ob diese auch objektiv geeignet ist, die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen. Das stimmt inhaltlich mit der Rechtsprechung \u00fcberein, dass, wenn eine Ausf\u00fchrungsform von den Merkmalen eines Patentanspruchs in deren r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Ausgestaltung identisch Gebrauch macht, es sich bei der Pr\u00fcfung der Patentverletzung grunds\u00e4tzlich er\u00fcbrigt, Erw\u00e4gungen dar\u00fcber anzustellen, ob die identisch vorhandenen Merkmale demselben Zweck dienen und dieselbe Wirkung und Funktion haben wie diejenigen des Klagepatents (BGH, GRUR 2006, 131 \u2013 Seitenspiegel; BGH, GRUR 1991, 436 \u2013 Befestigungsvorrichtung II; vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. V. 13.02.2014, Az.: I-2 U 93\/12, BeckRS 2014, 05736 \u2013 Folientransfermaschine; GRUR-RR 2016, 97, 101 \u2013 Prim\u00e4re Verschl\u00fcsselungslogik; Urt. v. 27.04.2017, Az.: I-2 U 23\/14, BeckRS 2017, 109820; Urt. v. 19.07.2018, Az.: I-15 U 43\/15, BeckRS 2018, 22632).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDavon ausgehend f\u00e4llt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I, soweit sie mit einem Kappenelement versehen ist, nicht in den Schutzbereich des Klagepatents. In diesem Fall fehlt es zumindest an einer Verwirklichung von Merkmal 4.3.6., wonach die H\u00f6he des Schwellenelements in Richtung der Schwenkachse zumindest im Bereich seiner etwa parallel zu den Kippachsen verlaufenden R\u00e4nder weniger als 20 mm betragen soll.<\/li>\n<li>Wie der Senat bereits im Einzelnen ausgef\u00fchrt hat, handelt es sich bei dem Kappenelement um einen Teil der Schwelle. Es ist daher in die Berechnung der H\u00f6he des Schwellenelementes einzubeziehen. Nach den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Landgerichts (vgl. Urteil, S. 8, zweiter Abs.) betr\u00e4gt die H\u00f6he des im Bereich der Schlupft\u00fcr beim Durchschreiten der T\u00fcr zu \u00fcberwindenden Schwellenelementes mit dem aufgesetzten Kappenelement und dem darunter angebrachten Moosgummi sowie dem Dichtungselement durchg\u00e4ngig 30 mm. Bleiben Moosgummi und Dichtungsteil au\u00dfen vor, bemisst sich die H\u00f6he durchg\u00e4ngig mit 23 mm; sie liegt daher au\u00dferhalb des beanspruchten Bereichs. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit dieser entscheidungserheblichen Feststellungen begr\u00fcnden k\u00f6nnten, sind nicht ersichtlich, weshalb der Senat diese Tatsachen seiner Entscheidung ebenfalls zugrunde zu legen hat (\u00a7 529 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Angesichts der in den Patentanspruch aufgenommenen bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele, wonach die H\u00f6he des Schwellenelements idealerweise deutlich niedriger sein soll, und der angestrebten Eignung des Tores als Fluchtweg (Abs. [0013]) hat der Fachmann auch keinen Anlass, eine \u00dcberschreitung des im Patentanspruch genannten Grenzwertes f\u00fcr die H\u00f6he der Schwelle um mehrere Millimeter zu tolerieren und noch als erfindungsgem\u00e4\u00df anzusehen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nAnders verh\u00e4lt es sich bei einer Ausgestaltung ohne Kappenelement. Hier sind s\u00e4mtliche Merkmale von Patentanspruch 1 verwirklicht.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDass das Schwellenelement ohne das Kappenelement im Bereich seiner etwa parallel zu den Kippachsen verlaufenden R\u00e4nder eine H\u00f6he von weniger als 20 mm aufweist, steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Den entsprechenden Ausf\u00fchrungen im unstreitigen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sind die Beklagten nicht entgegengetreten (\u00a7 529 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). An einer Verwirklichung von Merkmal 4.3.6. kann bei einer Gestaltung ohne Kappenelement daher kein Zweifel bestehen.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten f\u00fchrt es aus dem Schutzbereich des Klagepatents nicht heraus, dass das Befestigungselement das Schwellenelement zumindest bei einem Teil der Ausf\u00fchrungsformen umklammert, wie dies aus der nachfolgend eingeblendeten Abbildung ersichtlich ist:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Auch bei einer solche Gestaltung ist das Befestigungselement nicht nur am Rand eines Torblattelementes, sondern auch, wie von Merkmal 4.4.1. gefordert, an einer oberen Begrenzungsfl\u00e4che des Schwellenelementes befestigt.<\/li>\n<li>Wie ausgef\u00fchrt l\u00e4sst die Erfindung dem Fachmann die Wahl, wie er das Befestigungselement am Schwellenelement anbringt. Als eine Befestigungsm\u00f6glichkeit findet in Abs. [0025] eine formschl\u00fcssige Verbindung Erw\u00e4hnung. Um eine Solche handelt es sich auch bei einer Umklammerung, wie sie sich bei einem Teil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen findet. Auch mit einer solchen Umklammerung ist das Befestigungselement zwischen dem unteren Rand der Torblattelemente und der oberen Begrenzungsfl\u00e4che des Schwellenelementes angeordnet. Mehr verlangt Merkmal 4.4.1. nicht.<\/li>\n<li>Dass eine solche \u201eKlammerl\u00f6sung\u201c die H\u00f6he des Schwellenelementes beeinflussen kann, steht einer Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht entgegen. Patentanspruch 1 stellt ein Tor mit einem Torblatt unter Schutz, welches \u00fcber die in der Merkmalsgruppe 4. im Einzelnen beschriebene Stabilisierungsanordnung verf\u00fcgt. Entscheidend ist somit, dass das Schwellenelement die ihm anspruchsgem\u00e4\u00df zugedachten Eigenschaften aufweist. Dementsprechend bemisst sich die H\u00f6he des Schwellenelementes vom Boden aus. Von dort aus muss seine H\u00f6he in Richtung der Schwenkachse zumindest im Bereich seiner etwa parallel zu den Kippachsen verlaufenden R\u00e4ndern 20 mm unterschreiten. Nur so l\u00e4sst sich gew\u00e4hrleisten, dass es sich bei der Schwelle nicht um eine Stolperfalle handelt und die T\u00fcr ggf. auch die Anforderungen an einen Fluchtweg erf\u00fcllt. Dementsprechend ist der untere, den der Stabilisierung dienenden Abschnitt des Schwellenelementes umschlie\u00dfende Bereich in die Berechnung der H\u00f6he des Schwellenelementes einzubeziehen. Solange das Schwellenelement ausgehend hiervon eine H\u00f6he von 20 mm unterschreitet, erf\u00fcllt es die in Merkmal 4.4.1. normierten Anforderungen.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nSelbst wenn das dreieckige Profil, wie von den Beklagten behauptet, bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I um 1,5 mm zur\u00fcckversetzt w\u00e4re (was vorliegend keiner Entscheidung bedarf), erstreckt sich das Schwellenelement \u00fcber die gesamte Torblattdicke (Merkmal 4.3.3.). Dass ein solch minimaler R\u00fcckversatz einer Verwirklichung der unter Schutz gestellten technischen Lehre nicht entgegenstehen kann, erschlie\u00dft sich bereits mit Blick darauf, dass es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I um Garagentore und nicht um Objekte der Feinmechanik handelt. Im Verh\u00e4ltnis zu deren Gesamtma\u00df ist der behauptete R\u00fcckversatz minimal und vernachl\u00e4ssigbar. Dies gilt umso mehr, da bei der Herstellung derartiger Garagentore unstreitig Fertigungstoleranzen auftreten k\u00f6nnen. Ob diese exakt den durch die Kl\u00e4gerin behaupteten Werten entsprechen, kann dahinstehen. Allein die M\u00f6glichkeit des Auftretens von Fertigungstoleranzen f\u00fchrt dem Fachmann vor Augen, dass minimale Abweichungen, wie sie sich (vermeintlich) bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I finden, in Bezug auf die geforderte Erstreckung des Schwellenelementes \u00fcber die gesamte Torblattdicke au\u00dfer Betracht bleiben k\u00f6nnen. F\u00fcr ein einschr\u00e4nkendes Verst\u00e4ndnis besteht auch unter funktionalen Gesichtspunkten kein Anlass. Die vorgegebene H\u00f6he des Schwellenelementes soll die Eignung der Schlupft\u00fcr als Fluchtweg sicherstellen (vgl. Abs. [0008], [0015]). Das bedingt die Notwendigkeit der exakten Einhaltung der daf\u00fcr jeweils geltenden Grenzwerte. Mit der Erstreckung des Schwellenelementes \u00fcber die gesamte Torblattdicke sollen demgegen\u00fcber lediglich eine bessere Stabilisierung erreicht und ein \u00fcberm\u00e4\u00dfiges Auskragen verhindert werden (Abs. [0016]). Hierf\u00fcr ist ein R\u00fcckversatz im Millimeterbereich ersichtlich ohne Belang.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDavon ausgehend haben die Beklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I mit der in den Produktdatenbl\u00e4ttern enthaltenen Konstruktionszeichnung, in welcher das Kappenelement als \u201emarktabh\u00e4ngig\u201c bezeichnet wird, in patentverletzender Weise i.S.v.<br \/>\n\u00a7 9 Nr. 1 PatG in der Bundesrepublik Deutschland angeboten. Hierf\u00fcr reicht es aus, dass die Beklagten durch die Darstellung in den Produktdatenbl\u00e4ttern eine Nachfrage nach schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nden geweckt haben. Dass es sich bei den Produktdatenbl\u00e4ttern um Werbung handelt, hat bereits das Landgericht im erstinstanzlichen Urteil (Umdruck S. 27 unten) festgestellt, ohne dass die Parteien dem im Berufungsverfahren entgegengetreten w\u00e4ren. Dar\u00fcber hinaus haben die Beklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I ohne Kappenelement auch in der Bundesrepublik Deutschland im Zuge der Fertigung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I unter Verletzung des Klagepatents hergestellt.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas Anbieten ist nicht nur eine dem Herstellen, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einf\u00fchren oder Besitzen vorausgehende Vorbereitungshandlung, sondern eine eigenst\u00e4ndige Benutzungsart neben diesen Handlungen, die selbstst\u00e4ndig zu beurteilen und f\u00fcr sich allein anspruchsbegr\u00fcndend ist (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; GRUR 2006, 927, 928 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; GRUR 2007, 221, 222 \u2013 Simvastin; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2004, 417, 419 \u2013 Cholesterinspiegelsenker; Urt. v. 20.12.2012 \u2013 Az.: I-2 U 89\/07, BeckRS 2013, 11856; Urt. v. 30.10.2014, Az. I-2 U 3\/14, BeckRS 2014, 21755; Urt. v. 06.10.2016, Az.: I-2 U 19\/16, BeckRS 2016, 21218). Der Begriff des Anbietens ist rein wirtschaftlich zu verstehen. Er umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.02.2014, Az. I-2 U 42\/13 = BeckRS 2014, 05732; Urt. v. 27.03.2014, Az.: I-15 U 19\/14 = BeckRS 2014, 16067; Urt. v. 30.10.2014, Az.: I-2 U 3\/14 = BeckRS 2014, 21755; Urt. v. 06.10.2016 \u2013 Az.: I-2 U 19\/16, BeckRS 2016, 21218; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Auflage, Abschnitt A, Rz. 223; Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 9. Auflage, \u00a7 9 Rz. 52). Es ist daher unerheblich, ob der Anbietende den Gegenstand selbst herstellt oder ob er ihn von dritter Seite bezieht (BGH, GRUR 2006, 927, 928 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 9. Auflage, \u00a7 9 Rz. 55). Nach geltendem Recht ist Voraussetzung f\u00fcr ein Anbieten grunds\u00e4tzlich auch nicht das tats\u00e4chliche Bestehen einer Herstellungs- und\/oder Lieferbereitschaft (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 Kupplung f\u00fcr elektrische Ger\u00e4te; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 2, 125, 128 f. \u2013 Kamerakupplung II; Urt. v. 20. Dezember 2012, Az.: I-2 U 89\/07 \u2013 Elektronenstrahl-Therapierger\u00e4t; Urt. v. 06.10.2016, Az.: I-2 U 19\/16, BeckRS 2016, 21218; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59 \u2013 MP2-Ger\u00e4te). Ebenso kommt es f\u00fcr eine Patentverletzung nicht darauf an, ob das Angebot Erfolg hat, es also nachfolgend zu einem Inverkehrbringen kommt (Senat, GRUR 2004, 417, 418 \u2013 Cholesterinspiegelsenker; Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, a.a.O.).<\/li>\n<li>Zweck des \u00a7 9 PatG ist es, dem Patentinhaber einerseits grunds\u00e4tzlich alle wirtschaftlichen Vorteile zu sichern, die sich aus der Benutzung der patentierten Erfindung ergeben k\u00f6nnen, und ihm andererseits einen effektiven Rechtsschutz zu gew\u00e4hren. Daher ist nicht erforderlich, dass das Anbieten die Voraussetzungen eines rechtswirksamen und verbindlichen Vertragsangebotes im Sinne von \u00a7 145 BGB erf\u00fcllt. Ferner kommt es nicht darauf an, ob der Anbietende eigene oder fremde Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse bezweckt und ob er bei einem Angebot zugunsten eines Dritten \u00fcberhaupt von diesem beauftragt oder bevollm\u00e4chtigt ist (BGH, GRUR 2006, 927 &#8211; Kunststoffb\u00fcgel). Ma\u00dfgeblich ist vielmehr nur, ob mit der fraglichen Handlung tats\u00e4chlich eine Nachfrage nach schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nden geweckt wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.02.2014, Az.: I-2 U 42\/13 = BeckRS 2014, 05732; Urt. v. 11.06.2015, Az.: I-2 U 64\/14 = GRUR-RS 2015, 18679 \u2013 Verbindungsst\u00fcck; Urt. v. 06.10.2016, Az.: I-2 U 19\/16, BeckRS 2016, 21218).<\/li>\n<li>Davon ausgehend werden von einem \u201eAnbieten\u201c im Sinne von \u00a7 9 PatG insbesondere auch vorbereitende Handlungen umfasst, die das Zustandekommen eines sp\u00e4teren Gesch\u00e4fts \u00fcber einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand erm\u00f6glichen oder bef\u00f6rdern sollen, das die Benutzung dieses Gegenstands einschlie\u00dft. Es gen\u00fcgen daher auch Handlungen, die vertragsrechtlich als blo\u00dfe Aufforderung zur Abgabe von Angeboten angesehen werden (BGH, GRUR 2003, 1031 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 27.03.2014, Az.: I-15 U 19\/14 = BeckRS 2014, 16067; Urt. v. 30.10.2014, Az.: I-2 U 3\/14), ohne dass es bereits einer Lieferbereitschaft oder -f\u00e4higkeit bedarf (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11.06.2015, Az.: I-2 U 64\/14 = GRUR-RS 2015, 18679 \u2013 Verbindungsst\u00fcck; Urt. v. 06.10.2016, Az.: I-2 U 19\/16, BeckRS 2016, 21218). Es ist zur Gew\u00e4hrleistung eines wirksamen Rechtschutzes somit nur von Belang, ob mit der fraglichen Handlung f\u00fcr einen schutzrechtsverletzenden Gegenstand tats\u00e4chlich eine Nachfrage geschaffen wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11.06.2015, Az.: I-2 U 64\/14 = GRUR-RS 2015, 18679 \u2013 Verbindungsst\u00fcck; Urt. v. 06.10.2016, Az.: I-2 U 19\/16, BeckRS 2016, 21218).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDies ist bei der nachfolgend nochmals eingeblendeten, durch die Kl\u00e4gerin mit Hervorhebungen versehenen Abbildung der Fall:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>F\u00fcr einen potentiellen Abnehmer ist nicht erkennbar, auf welchen M\u00e4rkten das Kappenelement vorhanden und wo die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I auch ohne ein Kappenelement erh\u00e4ltlich ist. F\u00fcr ihn erschlie\u00dft sich aus der Abbildung insbesondere nicht, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I in der Bundesrepublik Deutschland stets mit einem solchen Kappenelement ausgeliefert wird oder ob er diese ggf. auch ohne ein solches Kappenelement erwerben kann. Daf\u00fcr, dass es sich auch mit Blick auf den deutschen Markt um ein optionales Bauteil handelt, spricht im Gegenteil, dass der Hinweis in einem in deutscher Sprache abgefassten Produktdatenblatt enthalten ist, der sich schon mit R\u00fccksicht auf die Sprachfassung erkennbar (jedenfalls vornehmlich) an deutsche Abnehmerkreise richtet. Sofern das Tor in Deutschland \u00fcberhaupt nur mit einem Kappenelement zu beziehen w\u00e4re und die Variante ohne Kappenelement ausschlie\u00dflich f\u00fcr das Ausland vorgesehen w\u00e4re, w\u00fcrde es keinen Sinn ergeben, darauf in einem deutschsprachigen Prospekt hinzuweisen. Der Umstand, dass dem deutschsprachigen (und vornehmlich deutschen) Abnehmer die Information gegeben wird, dass das Kappenelement \u201emarktabh\u00e4ngig\u201c (d.h. optional) ist, muss deshalb auch als an den deutschen Interessenten gerichtet verstanden werden und macht f\u00fcr ihn nur dahingehend Sinn, dass auch er die Wahl hat, das Tor mit oder ohne Kappenelement zu ordern. Die fragliche Darstellung ist vor diesem Hintergrund geeignet, zumindest von Teilen der Abnehmerkreise genau so verstanden zu werden und folglich eine Nachfrage f\u00fcr die Lieferung eines nicht mit einem solchen Kappenelement versehenen Tores zu generieren. Es handelt sich daher um ein patentverletzendes Angebot.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nEine weitere Benutzungshandlung in der Alternative des Herstellens ergibt sich daraus, dass die Beklagten im Zuge des Fertigungsprozesses Tore anfertigen, die mit einem Schwellenelement versehen, aber noch ohne Kappenelement ausgestattet und somit patentverletzend sind. Dass der besagte Montagezustand nicht den von den Beklagten letztendlich angestrebten Herrichtungsstand repr\u00e4sentiert, hat wegen des umfassend gew\u00e4hrten Sachschutzes keine Bedeutung. Weder kommt es darauf an, dass die patentgem\u00e4\u00dfe Konstitution subjektiv angestrebt ist, noch entlastet den Verletzer, dass die patentgerechte Ausstattung f\u00fcr seine Zwecke ggf. sogar unerw\u00fcnscht ist; ma\u00dfgeblich sind allein die objektiven Verh\u00e4ltnisse, die vorliegend dadurch gekennzeichnet sind, dass, bevor die Kappenelemente aufgeklickt werden, Tore mit allen Merkmalen des Patentanspruchs hervorgebracht werden, die in dieser Form sogar voll funktionsf\u00e4hig und marktg\u00e4ngig w\u00e4ren. Da sich die Kappenelemente genauso leicht, wie sie aufgesteckt wurden, auch wieder entfernen lassen, kann auch keine Rede davon sein, dass die patentgem\u00e4\u00dfe Konstitution im Zuge der weiteren Fertigung endg\u00fcltig verloren gegangen ist.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDa die Beklagten hiernach das Klagepatent unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG) verletzen, ergeben sich die folgenden Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes im Inland ohne Berechtigung erfolgt ist. Soweit das Angebot in Rede steht, steht die zwischenzeitliche \u00c4nderung der Produktdatenbl\u00e4tter der Zuerkennung eines Unterlassungsanspruchs nicht entgegen. Es fehlt an einer die Wiederholungsgefahr beseitigenden strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung.<\/li>\n<li>Bei der diesbez\u00fcglichen Tenorierung des Unterlassungsausspruchs hat der Senat ber\u00fccksichtigt, dass der Vorwurf der Patentverletzung durch Anbieten vorliegend nur deshalb und insoweit gerechtfertigt erscheint, weil sich die in den Produktdatenbl\u00e4ttern zu findende Kennzeichnung des Kappenelementes als \u201emarktabh\u00e4ngig\u201c f\u00fcr potentielle Abnehmer als Angebot eines Garagentores ohne Kappenelement verstehen l\u00e4sst. Dieser charakteristische Umstand musste im Tenor Niederschlag finden. Ansonsten w\u00fcrde der Streit \u00fcber die Reichweite der Verurteilung unzul\u00e4ssigerweise in das Vollstreckungsverfahren verlagert (vergleichbar: BGH, Urt. v. 08.06.2021, Az.: X ZR 47\/19, GRUR-RS 2021, 17583 \u2013 Ultraschallwandler).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nIm Umfang der Unterlassungsverurteilung hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz, der aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG folgt. Als Fachunternehmen h\u00e4tten die Beklagten die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt, welche die Einholung patentrechtlich fundierten Rechtsrates eingeschlossen h\u00e4tte, zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, dieser durch die Kl\u00e4gerin aber noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist auch ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadenersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO. Im Hinblick auf die durch die Beklagten erhobene Verj\u00e4hrungseinrede macht die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Januar 2014 nur noch einen Rest-Schadenersatzanspruch geltend.<\/li>\n<li>Des Weiteren hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten aus Art. II \u00a7 1 Abs. 2 IntPat\u00dcG dem Grunde nach auch einen Anspruch auf Zahlung einer den Umst\u00e4nden nach angemessenen Entsch\u00e4digung. Die Beklagten h\u00e4tten als Fachunternehmen bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, dass die von ihnen benutzte Erfindung Gegenstand der offengelegten europ\u00e4ischen Patentanmeldung war. Der durch die Kl\u00e4gerin vor dem Hintergrund der Verj\u00e4hrungseinrede lediglich geltend gemachte Rest-Entsch\u00e4digungsanspruch folgt aus Art. II \u00a7 1a Abs. 1 S. 2 IntPat\u00dcG i.V.m. \u00a7 141 S. 2 PatG, \u00a7 852 BGB (vgl. hierzu: BeckOK Patentrecht\/Otten-D\u00fcnnweber, 19. Edition, Stand: 15.01.2021, \u00a7 33 PatG Rz. 15 a.E.).<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren Entsch\u00e4digungs- und Schadenersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten ein Anspruch auf Rechnungslegung im zuerkannten Umfang zu. Die Rechnungslegungspflicht folgt aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagten werden durch die ihnen abverlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Soweit es um Restentsch\u00e4digungs- und Bereicherungsanspruch geht, wird dieser nach den Grunds\u00e4tzen der Lizenzanalogie bestimmt. Einer Kenntnis der Kosten- und Gewinnsituation bedarf es bei dieser Berechnungsart nicht (BGH, GRUR 2008, 896 \u2013 Tintenpatrone I; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 13. Aufl., Abschn. D, Rz. 820), weshalb die Kl\u00e4gerin die diesbez\u00fcglichen Angaben erst f\u00fcr die schadenersatzrelevante Zeit verlangen kann, und zwar auch f\u00fcr diejenigen Handlungen, die lediglich einen Restschadenersatzanspruch begr\u00fcnden (BGH, GRUR 2019, 496 \u2013 Spannungsversorgungsvorrichtung). Zugunsten der Kl\u00e4gerin besteht daneben ein Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I, der sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG ohne Ber\u00fccksichtigung eines Karenzmonats ergibt, wobei der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG folgt.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\n\u00dcberdies kann die Kl\u00e4gerin von der Beklagten die Erstattung vorgerichtlicher Kosten aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG bzw. aus \u00a7\u00a7 683 S. 1, 670 BGB verlangen. Nachdem die Abmahnung jedoch lediglich teilweise berechtigt war, waren die Abmahnkosten nach dem Verh\u00e4ltnis des Gegenstandswertes des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der Abmahnung anteilig zu k\u00fcrzen (vgl. BGH, GRUR 2012, 949 \u2013 Missbr\u00e4uchliche Vertragsstrafe; GRUR 2010, 744 \u2013 Sondernewsletter; GRUR 2010, 939 \u2013 Telefonwerbung nach Unternehmenswechsel; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 13. Aufl., Abschn. D, Rz. 61).<\/li>\n<li>ee)<br \/>\nDer Vernichtungsanspruch nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG greift ebenfalls dem Grunde nach durch, soweit er sich gegen die in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssige Beklagte zu 1) richtet. Nachdem die Beklagte zu 1) ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist grunds\u00e4tzlich von ihrem Inlandsbesitz auszugehen. Die Beklagte zu 2) hat ihren Sitz demgegen\u00fcber in Schweden. Konkrete Tatsachen, anhand derer sich ein Inlandsbesitz der Beklagten zu 2) feststellen lie\u00dfe, hat die Kl\u00e4gerin nicht vorgetragen, weshalb die Zuerkennung eines Vernichtungsanspruchs gegen diese Beklagte von vornherein ausscheidet.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte zu 1) unwiderlegt behauptet, bei den f\u00fcr den deutschen Markt bestimmten Toren sei werkseitig \u00fcber dem Schwellen- ein Kappenelement vormontiert, wobei sie (die Beklagte zu 1)) in der Bundesrepublik Deutschland lediglich Tore f\u00fcr den deutschen Markt herstelle, \u00e4ndert dies nichts an dem Befund, dass die Beklagte zu 1) im Zuge der Herstellung solcher Tore auch patentgem\u00e4\u00dfe Tore ohne Kappenelement in ihrem Besitz und Eigentum hat. Denn das Tor liegt montagebedingt zun\u00e4chst nur mit einem Schwellenelement ohne Kappe vor und wird, weil das Kappenelement als letztes montiert wird, erst danach in einen patentfreien Zustand verbracht. Zwar kommt es f\u00fcr die Zuerkennung des Vernichtungsanspruchs auf diejenigen Verh\u00e4ltnisse an, die im ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt der Schlussverhandlung vorliegen, so dass der Zustand der angegriffenen Tore im Besitz oder Eigentum des Verletzers in diesem Moment entscheidet; aufgrund der fortlaufenden Produktion ist jedoch lebensnah davon auszugehen, dass es \u2013 bezogen auf die Zeit bei der Schlussverhandlung und danach \u2013 mindestens einzelne Tore im Besitz der Beklagten zu 1) geben wird, die (noch) nicht mit einem Kappenelement versehen sind.<\/li>\n<li>Letztlich kommt es hierauf aber nicht einmal an. Zwar fallen mit einem Kappenelement versehene Tore nicht in den Schutzbereich des Klagepatents und unterliegen daher auf den ersten Blick auch nicht der Vernichtung. Es darf jedoch nicht unber\u00fccksichtigt bleiben, dass der Vernichtungsanspruch auch der Absicherung des Unterlassungsanspruchs dient. Wegen der \u00e4u\u00dferst einfachen und jederzeit m\u00f6glichen Demontierbarkeit des Kappenelementes (zu der weiter unten noch ausgef\u00fchrt werden wird) und mit R\u00fccksicht auf die Tatsache, dass auch ohne Kappenelement ein sowohl voll funktionsf\u00e4higes wie auch uneingeschr\u00e4nkt marktg\u00e4ngiges Produkt vorliegt, ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Beklagte zu 1) auch mit ihren vollst\u00e4ndig montierten Toren Gegenst\u00e4nde im Besitz und Eigentum hat, die problemlos ohne Kappenelement umger\u00fcstet werden k\u00f6nnen und deswegen rechtlich nicht anders zu behandeln sind als Tore ohne Kappenelement. In der Konsequenz bedeutet dies, dass dem Vernichtungsanspruch auch diejenigen Tore unterfallen, die mit einem aufgeklickten Kappenelement versehen sind.<\/li>\n<li>Im Umfang ist die Vernichtung aus Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgr\u00fcnden wie aus dem Tenor ersichtlich beschr\u00e4nkt. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I \u2013 wie von den Beklagten behauptet \u2013 zumindest im Ausland teilweise auch ohne Kappenelement vertrieben wurde, steht zwischen den Parteien nicht in Streit und l\u00e4sst sich auch der auf Seite 11 der Anlage K 7 zu findenden Abbildung entnehmen (\u201eD = marktabh\u00e4ngig\u201c). Eine Gestaltung ohne Kappenelement stellt somit offenkundig ein marktf\u00e4higes Produkt dar. Zugleich l\u00e4sst sich der patentverletzende Charakter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I leicht durch eine dauerhafte Verbindung von Kappenelement und darunterliegendem Bauteil sicherstellen. Vor diesem Hintergrund erscheint es selbst unter Einbeziehung der mit der Vernichtung angestrebten Generalpr\u00e4vention sowie dem Sanktionsgedanken (vgl. BGH, GRUR 2019, 518 \u2013 Curapor; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2021, 15, 19 \u2013 Bodenbelag; Urt. v. 18.03.2021, Az.: I-2 U 18\/19, GRUR-RS 2021, 6714 \u2013 Hubs\u00e4ule; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 13. Aufl., Abschn. D, Rz. 852) unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, die Beklagte zu 1) allein wegen der fehlenden dauerhaften Anbringung des Kappenelements zu einer Vernichtung des gesamten Tores zu verurteilen. Eine Vollvernichtung, die f\u00fcr die Beklagte zu 1) mit weitaus schwereren wirtschaftlichen Folgen verbunden w\u00e4re, ist ihr daher nicht zumutbar. Dem Vernichtungsinteresse der Kl\u00e4gerin kann vielmehr bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, dass das Kappenelement, wie im Tenor im Einzelnen angegeben, dauerhaft mit dem darunterliegenden Bauteil verbunden wird. Ein weitergehendes Vernichtungsinteresse der Kl\u00e4gerin hat aus Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgr\u00fcnden zur\u00fcckzutreten.<\/li>\n<li>Zur Gew\u00e4hrleistung eines effektiven Rechtschutzes ist es allerdings geboten, die Beklagte zu 1) zus\u00e4tzlich gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zum Nachweis zu verpflichten, dass und wie sie den eine Schutzrechtsverletzung ausschlie\u00dfenden Umbau vorgenommen hat. Was dazu erforderlich ist, h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls, namentlich vom Schutzbed\u00fcrfnis des Verletzten und der Zumutbarkeit f\u00fcr den Verletzer, ab. Im vorliegenden Fall reicht in Ermanglung von Anhaltspunkten f\u00fcr die Notwendigkeit der Pr\u00e4sentation aussagekr\u00e4ftiger \u201eBeweismittel\u201c die blo\u00dfe Unterrichtung \u00fcber die Tatsache des erfolgten Umbaus und die Art und Weise ihrer Durchf\u00fchrung aus.<\/li>\n<li>ff)<br \/>\nDie Voraussetzungen eines R\u00fcckrufanspruchs aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG liegen nicht vor. Insofern fehlt es an konkreten Anhaltspunkten daf\u00fcr, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I (und nicht blo\u00df Teile davon) nach Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents tats\u00e4chlich in der Bundesrepublik Deutschland in die Vertriebswege gebracht wurde; das blo\u00dfe Angebot vermag einen R\u00fcckrufanspruch nicht zu begr\u00fcnden (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 06.04.2017, Az.: I-2 U 51\/16, BeckRS 2017, 109833; Urt. v. 06.10.2016, Az.: I-2 U 19\/16, BeckRS 2016, 21218; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 13. Auflage, Abschnitt D, Rz. 876).<\/li>\n<li>5.<br \/>\nEin Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I ohne Kappenelement in der Bundesrepublik Deutschland l\u00e4sst sich demgegen\u00fcber nicht feststellen. Die Beklagten haben eine solche Benutzung mit der Behauptung erheblich bestritten, bei den f\u00fcr den deutschen Markt bestimmten Toren sei werkseitig \u00fcber dem Schwellen- ein Kappenelement vormontiert. Gegenteiliges hat die Kl\u00e4gerin nicht aufzuzeigen vermocht. Hierf\u00fcr kann sie sich insbesondere \u2013 unabh\u00e4ngig von Versp\u00e4tungsfragen \u2013 nicht mit Erfolg auf die in den Anlagen K 24, K 25a und K 25b gezeigten Tore berufen. Insoweit l\u00e4sst sich bereits nicht feststellen, ob sich diese Tore im Auslieferungszustand befinden oder nachtr\u00e4glich ver\u00e4ndert wurden. Auch wenn das Kappenelement in den Produktdatenbl\u00e4ttern als marktabh\u00e4ngiges, optionales Zusatzbauteil gezeigt ist (vgl. Anlage K 7, S. 11), l\u00e4sst auch dies allein nicht den Schluss zu, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I werde in der Bundesrepublik Deutschland auch ohne Kappenelement vertrieben. Denn es bleibt die M\u00f6glichkeit, dass sich die Beklagten der Reichweite ihrer Werbung nicht bewusst gewesen sind, in der auch nur deshalb das Angebot eines Tores ohne Kappenelement zu sehen ist, weil die Gesamtdarstellung aus der Empf\u00e4ngersicht mindestens teilweise dahin verstanden werden kann, dass das Tor wahlweise mit und ohne Kappenelement zu haben ist.<\/li>\n<li>6.<br \/>\nNachdem es somit an dem Vertrieb einer entsprechend dem Klagepatent vorkonfigurierten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I in der Bundesrepublik Deutschland fehlt, kommt eine \u00fcber Herstellung und Angebot hinausgehende unmittelbare Verletzung des Klagepatents nur in Betracht, wenn a) davon auszugehen ist, dass Abnehmer die gelieferten Tore durch Entfernen des Kappenelementes derart umgestalten, dass dies zur Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale des Patentanspruchs 1 f\u00fchrt, und dies b) den Beklagten zurechenbar ist. An eine derartige Zurechnung ist etwa zu denken, wenn die Beklagten diese Umgestaltung als letzten Herstellungsakt \u2013 ausdr\u00fccklich oder konkludent \u2013 angeleitet oder zumindest bewusst f\u00fcr sich ausgenutzt haben. Die Beklagten machen sich unter solchen Umst\u00e4nden mit ihrer Lieferung die Nacharbeit ihrer Abnehmer bewusst zu eigen, was es rechtfertigt, ihnen diese Nacharbeit so zuzurechnen und sie so zu behandeln, als h\u00e4tten sie die Vorrichtung bereits in dem die Erfindung benutzenden Zustand selbst in den Verkehr gebracht bzw. angeboten (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 24.02.2011, Az.: I-2 U 122\/09, BeckRS 2011, 8375 = InstGE 13, 78 \u2013 Lungenfunktionsmessger\u00e4t; GRUR-RR 2017, 97 \u2013 Prim\u00e4re Verschl\u00fcsselungslogik; GRUR-RR 2020, 289 \u2013 Repeater; Urt. v. 27.04.2017, Az.: I-2 U 23\/14, BeckRS 2017, 109820; Urt. v. 19.07.2018, Az.: I-15 U 43\/15, BeckRS 2018, 22632; Urt. v. 25.06.2020, Az.: I-2 U 17\/19). Hierf\u00fcr fehlt es vorliegend jedoch an Anhaltspunkten. Weder lassen die dem Senat pr\u00e4sentierten Tatsachen den Schluss auf die Entfernung des Kappenelementes durch Abnehmer der Beklagten zu noch w\u00e4re den Beklagten eine solche Entfernung \u2013 deren Vorliegen unterstellt \u2013 zurechenbar.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nAuch wenn die Kl\u00e4gerin mittels eines in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht \u00fcberreichten Videos veranschaulicht hat, dass sich das lediglich auf den darunterliegenden Bereich aufgeklickte Kappenelement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I selbst f\u00fcr Laien ohne den Einsatz von Werkzeug mit wenigen Handgriffen entfernen l\u00e4sst, fehlt es vorliegend bereits an konkreten Anhaltspunkten daf\u00fcr, dass (und warum) Abnehmer, die sich f\u00fcr ein Garagentor mit Kappenelement entschieden haben, einen solchen Umbau im Zuge des regul\u00e4ren Gebrauchs tats\u00e4chlich vornehmen. Bei der Untersuchung ihrer Motivationslage, solches zu tun, kann nicht einfach unterstellt werden, dass den Abnehmern das Klagepatent und die dort geschilderten technischen Zusammenh\u00e4nge bekannt sind. Derartiges w\u00e4re nur zul\u00e4ssig, wenn entweder unstreitig oder tatrichterlich feststellbar w\u00e4re, dass der Inhalt des Klagepatents den Marktteilnehmern auf Nachfragerseite mindestens gel\u00e4ufig ist, wof\u00fcr jedoch nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich ist.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin erstmals in der Berufungsbegr\u00fcndung auf drei bei Kunden der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland eingebaute Garagentore verweist (vgl. Anlagen K 24 bis K 25b), ist dieses neue und durch die Beklagten bestrittene tats\u00e4chliche Vorbringen (\u00a7 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) in Ermangelung eines Zulassungsgrundes nicht zu ber\u00fccksichtigen. Insbesondere liegen die Voraussetzungen einer Zulassung nach \u00a7 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht vor. Die Vorschrift schlie\u00dft die Ber\u00fccksichtigung solcher tats\u00e4chlicher Umst\u00e4nde aus, die in erster Instanz nicht vorgebracht wurden, obwohl sie und ihre Bedeutung f\u00fcr den Ausgang des Rechtsstreits der Partei bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung bekannt waren oder h\u00e4tten bekannt sein m\u00fcssen (BGH, NJW 2004, 2152, 2154; NJW 2004, 2825, 2827; OLG Saarbr\u00fccken, NJW-RR 2003, 139, 140) und zu deren Geltendmachung sie dort imstande war (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 17.12.2015, Az.: I-2 U 25\/10, BeckRS 2016, 03039). Umgekehrt sind alle Tatsachen, die erst nach der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung erster Instanz entstanden oder der Partei erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden sind, zu ber\u00fccksichtigen, soweit die Unkenntnis nicht auf Nachl\u00e4ssigkeit beruht (BGH, Beschluss v. 30.06.2010, Az.: IV ZR 229\/07, r+s 2010, 420, 421; Musielak\/Voit\/Ball, ZPO, 18. Aufl., \u00a7 531 Rz. 19). Sorgfaltsma\u00dfstab ist dabei die einfache Fahrl\u00e4ssigkeit (BGH, NJW 2004, 2825, 2827; OLG Saarbr\u00fccken, a.a.O.). Zwar besteht keine grunds\u00e4tzliche Verpflichtung einer Partei, tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde, die ihr nicht bekannt sind, erst zu ermitteln. Etwas anderes kann sich jedoch unter Ber\u00fccksichtigung der Prozessf\u00f6rderungspflicht beim Vorliegen besonderer Umst\u00e4nde ergeben (BGH, NJW 2003, 200, 202; NJW-RR 2011, 211, 213; VersR 2011, 414f.; NJW-RR 2014, 85; Rimmelspacher in: M\u00fcnchner Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., \u00a7 531 Rz. 27). Behauptet der Verfahrensf\u00fchrer daher, neue Tatsachen oder Beweismittel seien ihm erst nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung erster Instanz bekannt geworden, hat er zur Vermeidung des Vorwurfs der Nachl\u00e4ssigkeit darzulegen, warum er sich trotz entsprechender Anhaltspunkte nicht fr\u00fcher um Kenntnis bem\u00fcht hat (KG Berlin, Urt. v.12.09.2002, Az.: 8 U 78\/02, BeckRS 2002, 13257; Gehrling, MDR 2003, 426, 428). Dem wird die Kl\u00e4gerin nicht gerecht. Der pauschale Hinweis, sie habe sich erstmals im Januar 2021 davon vergewissern k\u00f6nnen, dass Abnehmer die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I tats\u00e4chlich ohne Kappenelement nutzen, gen\u00fcgt daf\u00fcr nicht. Nach dem eigenen Vortrag der Kl\u00e4gerin waren die Tore bereits seit zwei bzw. sechs Jahren eingebaut. Dazu, weshalb ihr gleichwohl eine fr\u00fchere Besichtigung der Tore nicht m\u00f6glich war, \u00e4u\u00dfert sich die Kl\u00e4gerin gleichwohl nicht.<\/li>\n<li>Abgesehen davon verh\u00e4lt sich die Kl\u00e4gerin auch nicht zu den Hintergr\u00fcnden der bei diesen Toren vorgenommenen Ver\u00e4nderungen. Zu Recht haben die Beklagten darauf hingewiesen, dass die auf den durch die Kl\u00e4gerin vorgelegten Fotografien gezeigten Tore diverse Besch\u00e4digungen aufweisen und an mehreren Stellen notd\u00fcrftig repariert wurden. Es w\u00e4re daher an der Kl\u00e4gerin gewesen, n\u00e4her zu den Umst\u00e4nden der Umgestaltung vorzutragen. Dem ist sie jedoch nicht nachgekommen. Dass die betreffenden Tore durch die jeweiligen Abnehmer in freier Entscheidung (und nicht etwa zur Beseitigung etwaiger Sch\u00e4den an den Kappenelementen) umgebaut wurden, vermag der Senat vor diesem Hintergrund nicht festzustellen.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nSelbst wenn die zur Anbringung des Kappenelementes gew\u00e4hlte Klickverbindung, wie von der Kl\u00e4gerin behauptet, tats\u00e4chlich von den Beklagten darauf angelegt w\u00e4re, bei Bedarf entfernt zu werden und das darunterliegende, ebenfalls als Schwelle ausgestaltete und f\u00fcr sich begehbare Bauteil freizulegen, erschlie\u00dft sich nicht, welchen Anlass Abnehmer haben sollten, das Kappenelement abzunehmen und die an sie gelieferten Garagentore dadurch umzubauen.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nEin ausdr\u00fccklicher Hinweis auf die M\u00f6glichkeit eines solchen Umbaus findet sich \u2013 mangels gegenteiligen Parteivortrages \u2013 offenbar weder auf den Garagentoren selbst noch in den zugeh\u00f6rigen Produktdatenbl\u00e4ttern. Die letzteren lassen auch nicht den Schluss zu, Abnehmer w\u00fcrden ohne eine explizite Erl\u00e4uterung der Beseitigungsm\u00f6glichkeit eine solche erkennen und das Kappenelement bei Bedarf abnehmen. Die blo\u00dfe Bewerbung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I als \u201eSchlupft\u00fcr mit niedriger Schwelle\u201c, die ein bequemes \u00dcberqueren erm\u00f6glicht und die Stolpergefahr minimiert (vgl. Anlagen K 6, S. 13, K 7 bis K 9), ist daf\u00fcr zu allgemein gehalten. Die Vorteilsangaben lesen sich n\u00e4mlich zwanglos auch auf eine Ausf\u00fchrungsform mit Kappenelement, deren Schwelle nach dem Verst\u00e4ndnis des allgemeinen Sprachgebrauchs ohne weiteres als \u201eniedrig\u201c bezeichnet werden kann und der der Verkehr ohne Z\u00f6gern die Qualit\u00e4t zusprechen wird, bequem und stolperfrei \u00fcberquert werden zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie in den Produktdatenbl\u00e4ttern enthaltenen Vorteilshinweise beziehen sich im \u00dcbrigen auf das dort beschriebene Sektionaltor, welches marktabh\u00e4ngig \u00fcber ein Kappenelement verf\u00fcgen kann. Ist ein solches \u2013 aufgrund der vom Kunden vorgenommenen Bestellung \u2013 vorhanden, so kann der Hinweis darauf, dass das Tor ggf. auch ohne Kappenelement bestellbar und erh\u00e4ltlich gewesen w\u00e4re, noch keinen Anreiz geben, das (vom Hersteller ordergerecht montierte) Kappenelement eigenm\u00e4chtig zu entfernen.<\/li>\n<li>Zwar wird die in die Produktdatenbl\u00e4tter aufgenommene Konstruktionszeichnung nebst erl\u00e4uterndem Hinweis auf die Marktabh\u00e4ngigkeit des Kappenelements (vgl. etwa Anlage K 6, S. 12, rechte Spalte; Anlage K 8, S. 11, rechte Spalte) den Beklagten mit diesem Urteil verboten; sie ist dennoch rechtlich relevant und pr\u00fcfungsbed\u00fcrftig, weil die im Gesch\u00e4ftsverkehr verwendeten Prospektangaben im Falle der Zurechnung einer Demontage des Kappenelements durch den Abnehmer eine weitergehende Verurteilung der Beklagten auch wegen des erfolgten (und nicht nur drohenden) Vertriebs von Toren ohne Kappenelement rechtfertigen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nEs stellt zwei grunds\u00e4tzlich unterschiedliche Dinge dar, ob dem Kunden bei der Bestellung eines Erzeugnisses vom Hersteller die Wahl zwischen verschiedenen Ausstattungsvarianten einger\u00e4umt wird, oder ob es darum geht, dass der Kunde den ihm gelieferten Gegenstand nachtr\u00e4glich durch einen eigenm\u00e4chtigen Umbau in seiner Ausstattung ver\u00e4ndert, mag dies auch in einer Weise geschehen, die in dieser Form f\u00fcr ihn zu bestellen gewesen w\u00e4re. Dass das Kappenelement in den Produktbl\u00e4ttern lediglich d\u00fcnn gezeichnet und mit dem Zusatz \u201eD = marktabh\u00e4ngig\u201c versehen ist, verdeutlicht dem Abnehmer insofern lediglich, dass das beworbene Tor in unterschiedlichen Ausstattungsvarianten (n\u00e4mlich mit und ohne Kappenelement) erh\u00e4ltlich ist, was aber noch nicht bedeutet, dass sich der Abnehmer aufgerufen f\u00fchlen k\u00f6nnte, ein bewusst mit Kappenelement bestelltes und erhaltenes Tor von sich aus durch Entfernen des montierten Kappenelements umzubauen. Zum einen bed\u00fcrfte es eines hinreichenden Anlasses, derartiges zu tun; dar\u00fcber hinaus d\u00fcrfte es keine (gegenl\u00e4ufigen) Gr\u00fcnde geben, die den Abnehmer von einem m\u00f6glicherweise in Erw\u00e4gung gezogenen Umbau abhalten w\u00fcrden.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nSchon ein Umbauanlass ist nicht zu erkennen. Er liegt insbesondere nicht in den f\u00fcr Fluchtwege geltenden Grenzwerten f\u00fcr die H\u00f6he einer zu \u00fcberschreitenden Schwelle. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I wird unstreitig nicht als Fluchtt\u00fcr vertrieben. Selbst wenn es sich bei der Schlupft\u00fcr aufgrund der \u00f6rtlichen Gegebenheiten um den einzigen Fluchtweg handeln w\u00fcrde, m\u00fcsste hinzukommen, dass der Abnehmer \u00fcber die geltenden H\u00f6henanforderungen im Bilde ist, was bereits zweifelhaft erscheint. In jedem Fall aber kann er anhand der Produktangaben, die sich zu den genauen Abmessungen nicht verhalten, \u00fcberhaupt nicht erkennen, dass das Kappenelement und seine Demontage der Schl\u00fcssel dazu sind, aus dem von ihm in einer ungeeigneten Ausstattung bestellten Tor ein solches zu machen, das sich gesetzlich als Fluchtweg eignet. Im Gegenteil legen die Konstruktionszeichnungen und die daraus ersichtlichen Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnisse dem Betrachter viel eher die Annahme nahe, dass mit dem Entfernen des Kappenelements kein irgendwie nennenswerter Verlust an H\u00f6he im Bereich der T\u00fcrschwelle verbunden ist. \u00c4hnliches gilt f\u00fcr den Fall, dass der Abnehmer die Schwelle der Schlupft\u00fcr mit Kappenelement aufgrund ihrer H\u00f6he beim \u00dcberfahren mit z.B. einem Transportwagen oder dergleichen als unbequemes Hindernis empfinden w\u00fcrde. Derjenige, der sich ausgiebig mit den Produktdatenbl\u00e4ttern befasst, mag zwar zu der Erkenntnis gelangen, dass das Schwellenelement ohne Kappe aufgrund seiner beiderseitigen Auflaufschr\u00e4gen das \u00dcberfahren im Vergleich zu dem rechteckig aufragenden Kappenelement erleichtert. Die Kl\u00e4gerin selbst behauptet jedoch nicht, dass sich das Kappenelement nicht oder nicht praktikabel \u00fcberfahren l\u00e4sst; daf\u00fcr ist auch nichts ersichtlich. Das muss auch dem Abnehmer angesichts der zeichnerischen Darstellung einleuchten, wonach das Kappenelement das darunter befindliche Schwellenelement nur geringf\u00fcgig erh\u00f6ht. Im Interesse eines mehr als \u00fcberschaubaren Gewinns an Komfort wird ein vern\u00fcnftiger Abnehmer jedoch keinen eigenm\u00e4chtigen Umbau wagen.<\/li>\n<li>(c)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform I ist unstreitig CE-zertifiziert. Schon die mit ihrem Umbau verbundene Gefahr eines Verlusts der CE-Zertifizierung und damit ggf. einhergehende Haftungsfragen sind ein beachtlicher Grund f\u00fcr jeden Abnehmer, das Garagentor nicht eigenst\u00e4ndig durch die Abnahme des Kappenelements umzubauen. Dar\u00fcber hinaus ist jedermann mindestens laienhaft gel\u00e4ufig, dass Eingriffe in die Substanz des Liefergegenstandes zu einem Verlust der Gew\u00e4hrleistungsrechte f\u00fchren k\u00f6nnen. Hinzu kommt schlie\u00dflich, dass sich in den die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I betreffenden Benutzerhandb\u00fcchern neben Sicherheits- und Warnhinweisen eine deutliche Warnung vor eigenm\u00e4chtigen Ver\u00e4nderungen der Tore findet (vgl. Anlagen B 13 bis B 19). Ohne eine ausdr\u00fcckliche Gestattung der Abnahme des Kappenelementes k\u00f6nnen Abnehmer den Hinweis, die Demontage des Tores sowie einzelner Bauteile d\u00fcrfe aufgrund ihrer Gef\u00e4hrlichkeit nur durch qualifiziertes Personal erfolgen (vgl. Anlage B 17, S. 4), nur so verstehen, dass hiervon auch die eigenm\u00e4chtige Beseitigung des Kappenelementes erfasst sein soll. Das gilt umso mehr, als sich an anderer Stelle die ausdr\u00fcckliche Aufforderung findet, aufgrund der bei unautorisierten Modifikationen drohenden Verletzungsgefahr keinen (!) Teil des Sektionaltores zu demontieren (vgl. Anlage B 17, S. 11).<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin schlie\u00dflich darauf verweist, die Beklagten erkl\u00e4rten mit der CE-Kennzeichnung die Konformit\u00e4t mit der DIN EN 13241:2003 (Anlage K 13), die nur ohne das Kappenelement gew\u00e4hrleistet sei, spielt dieser Aspekt f\u00fcr Abnehmer keine Rolle. Es mag sein, dass nach dieser DIN Tore keine Stolpergefahren verursachen d\u00fcrfen, wobei lediglich H\u00f6henunterschiede von bis zu 5 mm per se als ungef\u00e4hrlich angesehen werden. Adressat dieser DIN ist jedoch der Hersteller, nicht der Abnehmer des Garagentores. Eine eventuelle Nichteinhaltung der DIN motiviert Letzteren daher nicht zur Reduzierung der H\u00f6he der Schwelle und damit zur Beseitigung des Kappenelementes. Dieser wird sich vielmehr an den im Benutzerhandbuch zu findenden Sicherheits- und Warnhinweisen orientieren und daher keine Ver\u00e4nderungen vornehmen. Das schlie\u00dft eine Beseitigung des Kappenelementes ein.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nJedenfalls lie\u00dfe sich ein etwaiger Umbau \u2013 dessen Vorliegen unterstellt \u2013 den Beklagten nicht zurechnen. Ausgehend von den vorstehenden Ausf\u00fchrungen leiten die Beklagten ihre Abnehmer weder ausdr\u00fccklich noch stillschweigend zu einem solchen Umbau an. Dass sich insbesondere auch nicht die in den Produktdatenbl\u00e4ttern zu findende Konstruktionszeichnung selbst mit dem Zusatz \u201emarktabh\u00e4ngig\u201c und der d\u00fcnnen Zeichnung des Kappenelementes als eine solche stillschweigende Anleitung verstehen l\u00e4sst, hat der Senat bereits im Einzelnen erl\u00e4utert. Auf die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. F\u00fcr ein bewusstes Ausnutzen eines eventuell selbstst\u00e4ndig vorgenommenen Umbaus fehlt es bereits von vornherein an entsprechenden Ankn\u00fcpfungstatsachen, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/li>\n<li>7.<br \/>\nAufgrund der durch das patentverletzende Angebot begr\u00fcndeten Erstbegehungsgefahr stehen der Kl\u00e4gerin hinsichtlich der \u00fcbrigen, aus dem Tenor ersichtlichen Benutzungshandlungen gegen die Beklagte Unterlassungsanspr\u00fcche aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zu. Hiervon erfasst sind jedoch ausgehend von den vorstehenden \u00dcberlegungen ausschlie\u00dflich die Herstellung und der Vertrieb von Garagentoren ohne Kappenelement. Auf Garagentore, die herstellerseitig mit einem Kappenelement versehen sind und mit einem Solchen ausgeliefert werden, erstreckt sich der Unterlassungstenor demgegen\u00fcber auch dann nicht, wenn deren Kappenelement ggf. sp\u00e4ter durch einen Nutzer abgenommen wird. Insoweit konnte der Senat \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 eine Patentverletzung nicht feststellen.<br \/>\nIII.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. Bei der Bemessung der vor der Vollstreckung zu leistenden Sicherheit hat der Senat den vorstehend im Einzelnen erl\u00e4uterten beschr\u00e4nkten Umfang der Verurteilung in der Hauptsache ber\u00fccksichtigt.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3145 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. Juni 2021, Az. 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