{"id":8807,"date":"2021-11-08T17:00:54","date_gmt":"2021-11-08T17:00:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8807"},"modified":"2021-11-08T14:18:35","modified_gmt":"2021-11-08T14:18:35","slug":"i-2-u-36-18-zusatzstoff-fuer-filtermaterial","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8807","title":{"rendered":"I \u2013 2 U 36\/18 &#8211; Zusatzstoff f\u00fcr Filtermaterial"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3144<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 24. Juni 2021, Az. I-2 U 36\/18<\/p>\n<p>Vorinstanz: Az. <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=7706\">4c O 48\/17<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Berufung gegen das am 13.07.2018 verk\u00fcndete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf (Az. 4c O 48\/17) wird zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.<\/li>\n<li>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/li>\n<li>V. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf EUR 250.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>I.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten aus dem deutschen Teil des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 38XXA (nachfolgend: Klagepatent; Anlage HL 23a), deren eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung und R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse und deren Entfernung aus den Vertriebswegen sowie auf Schadensersatz und Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent tr\u00e4gt den Titel \u201eVerfahren und Einrichtung zum Zuf\u00fchren eines, vorzugsweise fl\u00fcssigen, Zusatzstoffes auf eine bewegte, ausgebreitete Bahn aus Filtermaterial\u201c. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 16.08.2002 eingereicht und am 18.02.2004 ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 07.11.2007 im Patentblatt bekannt gemacht. Auf eine von der Beklagten zu 1) erhobene Nichtigkeitsklage wurde das Klagepatent mit Urteil des Bundespatentgerichts vom 30.11.2020 (Az. 4 Ni 10\/18 (EP), Anlage HL 28, nachfolgend kurz: BPatGU) in beschr\u00e4nktem Umfang aufrechterhalten. \u00dcber die von der Beklagten zu 1) gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat der Bundesgerichtshof bislang nicht entschieden.<\/li>\n<li>Die Patentanspr\u00fcche 8 und 17 des Klagepatents lauten in der erteilten Fassung in der deutschen Verfahrenssprache wie folgt:<\/li>\n<li>\u201e8. Einrichtung (1) zum Zuf\u00fchren eines, vorzugsweise fl\u00fcssigen, Zusatzstoffes auf eine bewegte, ausgebreitete Bahn aus Filtermaterial (2) der Tabak verarbeitenden Industrie mittels eines Auftragsorgans (3), wobei der Zusatzstoff \u00fcber eine Auftragsfl\u00e4che (12) zuf\u00fchrbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Gr\u00f6\u00dfe der Auftragsfl\u00e4che (12) eines verfahrbaren Abdeckelements (7) einstellbar ist.\u201c<\/li>\n<li>\u201e17. Vorrichtung zum Herstellen von Filterst\u00e4ben f\u00fcr stabf\u00f6rmige Artikel der Tabak verarbeitenden Industrie mit einer Einrichtung nach einem oder mehreren der Anspr\u00fcche 8 bis 16.\u201c<\/li>\n<li>In der vom Bundespatentgericht beschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung des Klagepatents, in der diese Anspr\u00fcche von der Kl\u00e4gerin nunmehr geltend gemacht werden, lauten die Patentanspr\u00fcche 8 und 17 wie folgt:<\/li>\n<li>\u201e8. Einrichtung (1) zum Zuf\u00fchren eines, vorzugsweise fl\u00fcssigen, Zusatzstoffes, n\u00e4mlich eines Weichmachers, auf eine bewegte, ausgebreitete Bahn aus Filtermaterial (2), n\u00e4mlich aus Filtertow, der Tabak verarbeitenden Industrie mittels eines Auftragsorgans (3), wobei der Weichmacher \u00fcber eine Auftragsfl\u00e4che (12) zuf\u00fchrbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Gr\u00f6\u00dfe der Auftragsfl\u00e4che (12) mittels eines verfahrbaren, motorangetriebenen Abdeckblechs (7) einstellbar ist, wobei das Abdeckblech (7) in Towrichtung bewegbar ist.\u201c<\/li>\n<li>\u201e17. Vorrichtung zum Herstellen von Filterst\u00e4ben f\u00fcr stabf\u00f6rmige Artikel der Tabak verarbeitenden Industrie, gekennzeichnet durch eine Einrichtung (1) zum Zuf\u00fchren eines, vorzugsweise fl\u00fcssigen, Zusatzstoffes auf eine bewegte, ausgebreitete Bahn aus Filtermaterial (2) der Tabak verarbeitenden Industrie mittels eines Auftragsorgans (3), wobei der Zusatzstoff \u00fcber eine Auftragsfl\u00e4che (12) zuf\u00fchrbar und die Gr\u00f6\u00dfe der Auftragsfl\u00e4che (12) mittels eines verfahrbaren Abdeckelements (7) einstellbar ist.\u201c<\/li>\n<li>Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 des Klagepatents erl\u00e4utert gem\u00e4\u00df Abs. [0028] der Patentbeschreibung die beanspruchte Lehre anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels in Form einer Querschnittsansicht einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Einrichtung. Nach Abs. [0032] der Patentbeschreibung sind in Figur 1 Spr\u00fchd\u00fcsen (Bezugsziffer 3) erkennbar, die unterhalb des Filtertows (2) angeordnet sind und das vorbeitransportierte Filtertow (2) von unten bespr\u00fchen. Zwischen den Spr\u00fchd\u00fcsen (3) und dem Filtertow (2) ist ein verfahrbares Abdeckblech (7) angeordnet, so dass die Spr\u00fchfl\u00e4che der Spr\u00fchkegel (4) begrenzt wird und der Auftrag des Weichmachers \u00fcber eine Auftragsfl\u00e4che (12) erfolgt:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die nachfolgend eingeblendeten Figuren 2a und 2b zeigen gem\u00e4\u00df Abs. [0028] der Patentbeschreibung perspektivische Schnittansichten der beanspruchten Einrichtung:<\/li>\n<li>Die in \u201eB\u201c ans\u00e4ssige Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, bietet Maschinen zur Zigaretten- und Filterherstellung an. Zu ihrem Produktsortiment geh\u00f6rt eine doppelstr\u00e4ngige Filterstabmaschine mit der Produktbezeichnung \u201e\u201eC\u201c\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), mit der in zwei parallel verlaufenden Produktionsbahnen Filter f\u00fcr Zigaretten hergestellt werden k\u00f6nnen. Auf ihrer unter anderem englischsprachigen Website \u201ewww.\u201cD\u201c.B\u201c bewirbt die Beklagte zu 1) die Filterstabmaschine \u201c\u201eC\u201c\u201c unter der Rubrik \u201eProducts \u2013 Filter Makers\u201c, wobei ihrer Website allgemeine Informationen zu dieser Maschine zu entnehmen sind. F\u00fcr weitere Informationen bietet die Beklagte zu 1) Interessenten auf derselben Seite einen \u201eMail-to\u201c-Link zu einer E-Mail-Adresse an. Dar\u00fcber hinaus verweist die Beklagte zu 1) auf ihrer Website unter anderem auf ihre deutsche Vertriebstochter, die \u201eE\u201c GmbH mit Sitz in F, welche die gesamte Produktpalette der Beklagten zu 1) auch f\u00fcr Deutschland anbietet.<\/li>\n<li>Als Anlage HL 1 hat die Kl\u00e4gerin ein englischsprachiges Benutzerhandbuch mit dem Titel \u201eOPERATUR MANUAL \u201eC\u201c\u201c aus dem Jahre 2010 vorgelegt. Ferner hat sie als Anlage HL 2 eine englischsprachige Pr\u00e4sentationsunterlage mit dem Titel \u201e\u201eC\u201c Double Rod Filter Maker\u201c aus dem Jahre 2010, als Anlage HL 3 eine englischsprachige Brosch\u00fcre mit dem Titel \u201eG\u201c aus dem Jahre 2007 und als Anlage HL 4 eine englischsprachige Brosch\u00fcre mit dem Titel \u201e\u201eC\u201c A new generation of filter rod makers\u201c aus dem Jahre 2015 \u00fcberreicht. Die in der Anlage HL 1 gezeigte Maschine mit der Seriennummer 009139XXB wurde von der Beklagten zu 1) im Jahre 2010 an einen in Gro\u00dfbritannien ans\u00e4ssigen Abnehmer geliefert. Vor der Erteilung des Klagepatents verkaufte die Beklagte zu 1) eine Maschine des Typs \u201eC\u201c auch an die in Trier gesch\u00e4ftsans\u00e4ssige F (nachfolgend nur: \u201eF\u201c).<\/li>\n<li>Die nachfolgend wiedergegebene Figur ist der Anlage HL 1 entnommen (Seite 02-19, Figur 12, auch separat vorgelegt als Anlage HL 31).<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist einen Beh\u00e4lter (17) f\u00fcr eine Spr\u00fcheinrichtung auf. In diesem Beh\u00e4lter (17) wird der Zusatzstoff Triacetin, bei dem es sich um einen Weichmacher handelt, mittels zweier B\u00fcrsten (18) auf die Filtertowbahnen (Ac) aufgetragen. Die B\u00fcrsten (18) rotieren gegen einen Zahn bzw. Zacken (19) und verspr\u00fchen das Triacetin, um die Towf\u00e4den miteinander zu verbinden. Es ist ein Abdeckelement (20, \u201e\u201eG\u201c\u201c) vorgesehen, das entgegen der F\u00f6rderrichtung der Filtertobahnen (Ac) von einer ge\u00f6ffneten Position in eine geschlossene Position zwischen die B\u00fcrsten (18) und die Filtertowbahnen (Ac) geschoben werden kann. Dieses Abdeckelement (20) verhindert im vollst\u00e4ndig geschlossenen Zustand bei Trockenentnahmen sowie Maschinenstarts\/-stopps, dass das Triacetin mit der Filtertowbahn in Verbindung kommt. Das Abdeckelement kann nur in die Positionen \u201e(vollst\u00e4ndig) ge\u00f6ffnet\u201c und \u201e(vollst\u00e4ndig) geschlossen\u201c verfahren werden; Zwischenpositionen sind nicht einstellbar. Zur Veranschaulichung dieser Positionen wird nachfolgend ein Bild einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingeblendet (von S. 10 des Schriftsatzes der Kl\u00e4gerin vom 30.04.2021), bei der das im Bild obere Abdeckelement vollst\u00e4ndig geschlossen ist, w\u00e4hrend das untere Abdeckelement vollst\u00e4ndig ge\u00f6ffnet ist:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin sieht im Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Verletzung des Klagepatents und hat bereits erstinstanzlich die nun geltend gemachten Anspr\u00fcche verfolgt. Vor dem Landgericht hat sie die Ansicht vertreten, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von s\u00e4mtlichen Merkmalen der Patentanspr\u00fcche 8 und 17 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht. Insbesondere sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Gr\u00f6\u00dfe der Auftragsfl\u00e4che mittels eines verfahrbaren Abdeckelements im Sinne des Klagepatents einstellbar. Die Gr\u00f6\u00dfe der Auftragsfl\u00e4che werde auch dann eingestellt, wenn das Abdeckelement nur vollst\u00e4ndig ge\u00f6ffnet oder vollst\u00e4ndig geschlossen werden k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Die Beklagten, die um Klageabweisung und hilfsweise um Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage gebeten haben, haben eine Verletzung des Klagepatents und dessen Rechtsbestand bereits erstinstanzlich in Abrede gestellt.<\/li>\n<li>Mit Urteil vom 13.07.2018 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf eine Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verneint und die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>Der Fachmann erkenne, dass nach dem Klagepatent eine Einstellbarkeit der Gr\u00f6\u00dfe der Auftragsfl\u00e4che eine Variabilit\u00e4t des Abdeckelements voraussetze und nicht nur eine Verfahrbarkeit zwischen zwei Extrempositionen. \u201eEinstellbar\u201c bedeute zwar zun\u00e4chst nicht mehr, als dass sich etwas einstellen lasse, mithin regulierbar sei. Insoweit handele es sich bei einem Zustand, in dem das Abdeckelement vollst\u00e4ndig ge\u00f6ffnet sei, und demjenigen, in dem das Abdeckelement vollst\u00e4ndig geschlossen sei, um zwei verschiedene Zust\u00e4nde, die mittels Einstellung des Abdeckelements erreicht werden k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>Bei dem gebotenen funktionsorientierten Verst\u00e4ndnis m\u00fcssten die Abdeckelemente jedoch nicht nur in die beiden Extrempositionen verfahrbar sein, sondern auch zumindest eine Zwischenposition einnehmen k\u00f6nnen. Aufgabe des Klagepatents sei es, einen Mechanismus zum Auftragen eines Zusatzstoffes zu entwickeln, dessen Mengengabe durch die Positionierung des Abdeckelements steuerbar sei. Aus der allgemeinen Beschreibung ergebe sich, dass die \u201eEinstellbarkeit\u201c den Zweck verfolge, die Auftragsfl\u00e4che mittels des Abdeckelements ihrer Gr\u00f6\u00dfe nach zu variieren, wodurch die die Dosierung des Zusatzstoffes erfolge. Ein Abdeckelement, das lediglich in die Zust\u00e4nde \u201ege\u00f6ffnet\u201c und \u201egeschlossen\u201c versetzt werden k\u00f6nne, erf\u00fclle diesen Zweck nicht, da so keine Feindosierung bzw. Variabilit\u00e4t der Menge des Zusatzstoffes vorgenommen werden k\u00f6nne, sondern nur dar\u00fcber entschieden werden, ob \u00fcberhaupt ein Zusatzstoff zugef\u00fchrt werde.<\/li>\n<li>Soweit in der Beschreibung die Trockenentnahme als Anwendungsbeispiel eines v\u00f6llig verschlossenen Abdeckelements genannt werde, d\u00fcrfe es sich hierbei nicht um den einzigen anderen einstellbaren Zustand der Vorrichtung (neben der vollst\u00e4ndigen \u00d6ffnung der Auftragsfl\u00e4che) handeln.<\/li>\n<li>Hiernach verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht die Lehre des Klagepatents, da hierbei die Gr\u00f6\u00dfe der Auftragsfl\u00e4che nicht mittels eines verfahrbaren Abdeckelements einstellbar ist. Vielmehr seien bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nur eine vollst\u00e4ndig ge\u00f6ffnete und eine vollst\u00e4ndig geschlossene Position m\u00f6glich.<\/li>\n<li>Gegen das ihr am 18.07.2018 zugestellte Urteil hat die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 10.08.2018, am selben Tag bei Gericht eingegangen, Berufung eingelegt, mit der sie ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiterverfolgt, wobei sie ihre Klageantr\u00e4ge an die vom Bundespatentgericht beschr\u00e4nkt aufrechterhaltene Fassung der Anspr\u00fcche des Klagepatents angepasst hat. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags aus:<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents auch in der nun geltend gemachten Fassung der Anspr\u00fcche unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Unzutreffend habe das Landgericht angenommen, das Abdeckelement m\u00fcsse mehr als zwei Zwischenpositionen einnehmen k\u00f6nnen, um die Auftragsfl\u00e4che variabel zu gestalten. Eine \u201evariable Einstellbarkeit\u201c fordere dem technischen Wortsinn nach nur die Einstellbarkeit von zwei Positionen. Die Verfahrbarkeit des Abdeckelements in eine vollst\u00e4ndig geschlossen und eine vollst\u00e4ndig ge\u00f6ffnete Stellung sei ausreichend f\u00fcr eine \u201eeinstellbare Auftragsfl\u00e4che\u201c im Sinne des Klagepatents, denn so werde die Gr\u00f6\u00dfe der Auftragsfl\u00e4che entweder auf 0 % oder 100 % eingestellt. Das Landgericht lese unzutreffend Beschr\u00e4nkungen in die Aufgabe und in den Patentanspruch hinein, die sich in deren Wortlaut nicht wiederf\u00e4nden und die dazu f\u00fchrten, dass ein im Klagepatent beschriebenes Ausf\u00fchrungsbeispiel nicht mehr vom Patentanspruch umfasst w\u00fcrde. Weder aus dem Patentanspruch noch aus der Beschreibung ergebe sich die Einschr\u00e4nkung, dass das Abdeckelement mehr als eine ge\u00f6ffnete und eine geschlossene Position einnehmen k\u00f6nnen m\u00fcsse. Die Gr\u00f6\u00dfe der Auftragsfl\u00e4che werde auch dann eingestellt, wenn das Abdeckelement nur vollst\u00e4ndig ge\u00f6ffnet oder vollst\u00e4ndig geschlossen werden k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Dass dies f\u00fcr eine Benutzung des Klagepatents ausreiche, ergebe sich aus der Erw\u00e4hnung der Trockenentnahme in der Patentbeschreibung, die ausdr\u00fccklich als Anwendungsfall (Einstellungsbeispiel) der beanspruchten Vorrichtung er\u00f6rtert wird. Bei der Trockenentnahme werde nach der Patentbeschreibung die Auftragsfl\u00e4che auf eine \u201eGr\u00f6\u00dfe Null\u201c eingestellt, was zeige, dass die vollst\u00e4ndige Schlie\u00dfung der Auftragsfl\u00e4che eine Anpassung und Dosierung im Sinne des Klagepatents darstelle. Aus diesem Grunde sei das Wort \u201eoffen\u201c vor \u201eBereich\u201c in Abs. [0007] der Patentbeschreibung in Klammern gesetzt. Der Fachmann entnehme der Aufgabenstellung, dass die Menge des aufgetragenen Zusatzstoffes \u201eje nach Anwendungsfall\u201c variiert und der \u201eVerbrauch\u201c angepasst bzw. gering gehalten werden solle. Dies sei patentgem\u00e4\u00df durch Einstellung des verfahrbare Abdeckelements auch in der Weise m\u00f6glich, dass der Zusatzstoff mittels des Abdeckelements komplett von dem Filtermaterial abgeschirmt werde.<\/li>\n<li>In der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handele es sich bei dem Abdeckelement (20, \u201e\u201eG\u201c\u201c) auch um ein \u201eAbdeckblech\u201c im Sinne des beschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Anspruchs 8.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/li>\n<li>I. Die Beklagten werden unter Ab\u00e4nderung des am 13.07.2018 verk\u00fcndeten Urteils des Landgericht D\u00fcsseldorfs (Az. 4c O 48\/18) verurteilt,<\/li>\n<li>es bei der Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, letztere in Bezug auf die Beklagte zu 1. zu vollziehen an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchren der Beklagten zu 1.,<\/li>\n<li>zu unterlassen<\/li>\n<li>a) Vorrichtungen zum Herstellen von Filterst\u00e4ben f\u00fcr stabf\u00f6rmige Artikel der Tabak verarbeitenden Industrie, mit einer Einrichtung zum Zuf\u00fchren eines, vorzugsweise fl\u00fcssigen, Zusatzstoffes auf eine bewegte, ausgebreitete Bahn aus Filtermaterial der Tabak verarbeitenden Industrie mittels eines Auftragsorgans, wobei der Zusatzstoff \u00fcber eine Auftragsfl\u00e4che zuf\u00fchrbar und die Gr\u00f6\u00dfe der Auftragsfl\u00e4che mittels eines verfahrbaren Abdeckelements einstellbar ist,<br \/>\n(neuer Anspruch 17)<br \/>\nsowie<\/li>\n<li>b) Einrichtungen zum Zuf\u00fchren eines, vorzugsweise fl\u00fcssigen, Zusatzstoffes, n\u00e4mlich eines Weichmachers, auf eine bewegte, ausgebreitet Bahn aus Filtermaterial, n\u00e4mlich Filtertow, der Tabak verarbeitenden Industrie mittels eines Auftragsorgans, wobei der Weichmacher \u00fcber eine Auftragsfl\u00e4che zuf\u00fchrbar ist, und wobei die Gr\u00f6\u00dfe der Auftragsfl\u00e4che mittels eines verfahrbaren, motorangetriebenen Abdeckblechs einstellbar ist, wobei das Abdeckblech in Towrichtung bewegbar ist,<br \/>\n(Anspruch 8)<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und in den Verkehr zu bringen sowie zu den vorgenannten Zwecken einzuf\u00fchren und zu besitzen.<\/li>\n<li>II. Die Beklagten werden weiterhin verurteilt, der Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziffer l. bezeichneten Handlungen seit dem 04.04.2006 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beif\u00fcgung der Belege (Rechnungskopien; hilfsweise Lieferscheine, hilfsweise Quittungen und dazugeh\u00f6rigen Dokumente), insbesondere unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Menge der bestellten Filterstabmaschinen, insbesondere der Filterstabmaschine DF 10 der Beklagten, sowie die Namen und Adressen der anderen Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen aufgeschl\u00fcsselt nach gelieferten Mengen, Lieferdatum und Preisen (einschlie\u00dflich Typenbezeichnungen sowie Namen und Adressen der Abnehmer),<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Umfang, Zeitraum und Preisen der Angebote (einschlie\u00dflich der Typenbezeichnungen sowie Namen und Adressen der Abnehmer),<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Art des Werbemediums, Werbetr\u00e4ger, der Gr\u00f6\u00dfe der Auflagen, der H\u00e4ufigkeit und des Verbreitungsgebietes,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinnswobei<\/li>\n<li>\u2022 den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger und Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn zugleich erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und\/oder Lieferungen in der erteilten Rechnung enthalten sind,<\/li>\n<li>\u2022 die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der Angaben betreffend vorstehend Ziffern (a) und (b) durch \u00dcbermittlung von Belegen (Rechnungen in Kopie) nachzuweisen ist,<\/li>\n<li>\u2022 die Beklagten die Angaben vorstehend zu Ziffer (e) nur f\u00fcr den Zeitraum seit dem 07.12.2007 zu machen haben.<\/li>\n<li>III. Die Beklagten werden weiter verurteilt, die im unmittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend Ziffer I. an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/li>\n<li>IV. Die Beklagten werden verurteilt, die vorstehend zu Ziffer I bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen und seit dem 07.11.2007 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 38XXA B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, und endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagten diese Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen.<\/li>\n<li>V. Die Beklagten werden verpflichtet,<\/li>\n<li>a) der Kl\u00e4gerin eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr die vorstehend zu Ziffer I. bezeichneten und in der Zeit vom 04.04.2006 bis zum 06.12.2007 begangenen Handlungen zu zahlen;<\/li>\n<li>b) der Kl\u00e4gerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der durch die in Ziffer I. bezeichneten und seit dem 07.12.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und zuk\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Berufung zur\u00fcckzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise,<br \/>\ndie Verhandlung bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den Rechtsbestand des Klagepatents auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagten treten dem Berufungsvorbringen der Kl\u00e4gerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen, wobei sie geltend machen:<\/li>\n<li>Zu Recht habe das Landgericht eine Verwirklichung des streitigen Anspruchsmerkmals verneint, da ein patentgem\u00e4\u00dfes Abdeckelement nicht nur in die beiden Extrempositionen (vollst\u00e4ndig ge\u00f6ffnet und vollst\u00e4ndig geschlossen) verfahrbar sein m\u00fcsse. Vielmehr m\u00fcsse es zumindest eine Zwischenposition einnehmen k\u00f6nnen. Die beanspruchte Lehre besch\u00e4ftige sich mit der Anpassung der Auftragsmenge des Zusatzstoffes und dessen fein dosierten Auftrags. Zum Zwecke der Anpassung und Dosierung solle die Gr\u00f6\u00dfe der Auftragsfl\u00e4che mittels eines verfahrbaren Abdeckelements einstellbar sein. Die Auftragsfl\u00e4che sei der offene Bereich, durch den der Zusatzstoff vom Spr\u00fchorgan auf das Filtermaterial gelangen k\u00f6nne. Dies sei zu unterscheiden von einer vollst\u00e4ndigen geschlossenen Auftragsfl\u00e4che bei einer Trockenfilterentnahme. Ein vollst\u00e4ndiges Schlie\u00dfen der Auftragsfl\u00e4che stelle deren Gr\u00f6\u00dfe nicht ein, sondern f\u00fchre dazu, dass \u00fcberhaupt keine Auftragsfl\u00e4che mehr vorhanden sei. Daher weise eine Ausgestaltung, bei der entweder eine maximale oder keine Auftragsfl\u00e4che gew\u00e4hlt werden k\u00f6nne, keine der Gr\u00f6\u00dfe nach einstellbare Auftragsfl\u00e4che auf und sei daher nicht anspruchsgem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>Unter Zugrundelegung dieses zutreffenden Verst\u00e4ndnisses des Klagepatents sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Gr\u00f6\u00dfe der Auftragsfl\u00e4che nicht mittels eines verfahrbaren Abdeckelements einstellbar.<\/li>\n<li>In der vom Bundespatentgericht eingeschr\u00e4nkten Fassung erfordere Anspruch 8 statt des urspr\u00fcnglich beanspruchten \u201eAbdeckelements\u201c nunmehr ein \u201eAbdeckblech\u201c. Wie sich aus den Abs. [0032] ff. der Patentbeschreibung ergebe, m\u00fcsse es sich um ein flexibles Bauteil handeln. Ein solches Abdeckblech weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht auf, sondern nur formstabile Elemente.<\/li>\n<li>F\u00fcr den Fall, dass der Senat von einer Patentverletzung ausgehe, sei das Verfahren auszusetzen. Ein zur Bejahung einer Patentverletzung erforderlichen Verst\u00e4ndnis des Klagepatents weiche von der Auslegung des Bundespatentgerichts ab und f\u00fchre dazu, dass das Klagepatent nicht neu und nicht erfinderisch sei.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht eine Verletzung des Klagepatents verneint und die Klage deshalb abgewiesen. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht, stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung, Entfernung aus den Vertriebswegen sowie auf Schadenersatz und Entsch\u00e4digung aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, Art. I \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG gegen die Beklagten nicht zu.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Anpassung des Antrags auf eine zwischenzeitlich im Rechtsbestandsverfahren erfolgte beschr\u00e4nkte Aufrechterhaltung des Anspruchs stellt keine Antrags\u00e4nderung im Sinne von \u00a7 263 ZPO, sondern \u2013 sofern man darin \u00fcberhaupt eine Antrags\u00e4nderung und nicht nur eine Konkretisierung des Antrags erblicken will \u2013 allenfalls eine Beschr\u00e4nkung des Antrags nach \u00a7 264 Nr. 2 ZPO dar (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 19.09.2019 \u2013 I-15 U 36\/15 m.w.N.), die auch im Berufungsverfahren ohne weiteres zul\u00e4ssig ist, weil \u00a7 533 ZPO keine Anwendung findet (vgl. BGH NJW 2004, 2152; BGH WM 2010, 1142). Dies folgt daraus, dass der Klagegrund bei einem Hinzuf\u00fcgen von Anspruchsmerkmalen identisch bleibt, weil die Kl\u00e4gerin ihr Begehren weiterhin auf denselben Lebenssachverhalt und dasselbe Schutzrecht st\u00fctzt (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 31.10.2019 \u2013 I-15 U 65\/17 \u2013 Rn. 7 bei Juris).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von den geltend gemachten Patentanspr\u00fcchen 8 und 17 des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Einrichtung zum Zuf\u00fchren von vorzugsweise fl\u00fcssigen Zusatzstoffen auf eine bewegte, ausgebreitete Bahn aus Filtermaterial im Rahmen der tabakverarbeitenden Industrie (Anspruch 8) bzw. eine Vorrichtung zum Herstellen von Filterst\u00e4ben f\u00fcr stabf\u00f6rmige Artikel der tabakverarbeitenden Industrie (Anspruch 17)<\/li>\n<li>In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent, dass bei der Herstellung von Filterst\u00e4ben f\u00fcr die tabakverarbeitenden Industrie Filtertow (meist aus Celluloseacetat) als endloser Streifen von einem Vorrat abgezogen und behandelt wird. Dieses Filtertow besteht aus einem Gewebe aus locker anhaftenden F\u00e4den, die zur Bildung einer breiten und meist ebenen Bahn auseinandergezogen werden, so dass die F\u00e4den nebeneinander und im Wesentlichen parallel bewegt werden.<\/li>\n<li>Nach der Ausbreitung wird auf die Bahn ein Zusatzstoff in fein verteilter Form aufgetragen. Der Zusatzstoff ist meist fl\u00fcssig kann zum Beispiel aus Tr\u00f6pfchen des Weichmachers Triacetin bestehen. Die Zuf\u00fchrung des Zusatzstoffes auf das ausgebreitete Filtermaterial dient dazu, die F\u00e4den anzul\u00f6sen, damit diese nach ihrer Zusammenfassung zu einem runden Strang und der Umh\u00fcllung mit einem Filterpapierstreifen in einer Filterstrangmaschine dauerhaft aneinander haften, d.h. vernetzt werden. Anstelle eines fl\u00fcssigen Zusatzstoffels kann auch ein aus einer fein verteilten pulverf\u00f6rmigen Substanz bestehender Zusatzstoff verwendet werden. Derartige Aufbereitungsger\u00e4te sind im Stand der Technik bekannt (Abs. [0002] der Klagepatentschrift, auf welche sich die nachfolgenden Abs\u00e4tze ohne Quellenangabe beziehen). Aus der Offenlegungsschrift DE-A-199 XXC ist bekannt, Filtertow mit einer quer zur Bewegungsrichtung des Filtertows angeordneten Reihe von D\u00fcsen mit Weichmacher zu bespr\u00fchen. Hierbei werden die einzelnen D\u00fcsen mittels vorgeordneten, die Dichte des Filtertows in den betreffenden Abschnitten erfassenden Sensoren gesteuert (Abs. [0003]). F\u00fcr die Qualit\u00e4t der Aufbereitung ist die gute Vereinzelung der einzelnen F\u00e4den oder Fasern und\/oder ein gleichm\u00e4\u00dfiger Auftrag von fein verteilten Weichmacherteilchen in Form von Tr\u00f6pfchen oder Feinpartikeln von gro\u00dfer Wichtigkeit (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Aus der DE 28 52 XXD (vorgelegt in Anlage rop 2; nachfolgend auch: D5) ist eine Vorrichtung f\u00fcr die Aufbringung einer Zwischenfaser-Bindemittelfl\u00fcssigkeit auf ein Faserband bekannt, bei der die Aufbringung mittels einer Spr\u00fcheinrichtung (Bezugsziffer 7 in der D5) zum Verspr\u00fchen der Bindemittelfl\u00fcssigkeit in einer Kammer gegen das \u00fcber eine Transporteinrichtung laufende Faserband erfolgt. Zur besseren Veranschaulichung wird nachfolgend die Figur 1 der DE 28 52 XXD (D5) eingeblendet:<\/li>\n<li>Gem\u00e4\u00df Seite 8 der Beschreibung der DE 28 52 XXD l\u00e4uft bei der gezeigten Vorrichtung ein Faserband (1) \u00fcber sich drehende Zylinder (2, 3, 4). Diese Anordnung dient dazu, auf das Band (1) beim Durchlauf \u00fcber den Zylinder (3) das von einer Spr\u00fcheinrichtung (7) verspr\u00fchte Bindemittel aufzubringen. Wie das Klagepatent in seiner einleitenden Beschreibung im Einklang mit der Beschreibung der DE 28 52 XXD schildert, sind im Inneren eines Geh\u00e4uses (20) zwischen der Spr\u00fcheinrichtung (7) und einem Zylinder (3) Blenden (8) zur Begrenzung eines Aufspr\u00fchbereiches (10) in der Zone seitlich angeordnet, in der das Faserband (1) mit dem Zylinder (3) in Kontakt steht. Die Blenden (8) sind einstellbar ausgebildet, um den Bereich (10) der Zone (11) zu begrenzen, in der das Band mit dem Bindemittel bespr\u00fcht wird (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund formuliert das Klagepatent in Abs. [0006] zutreffend seine Aufgabe (technisches Problem) dahingehend, das Filtermaterial gleichm\u00e4\u00dfig mit einem Zusatzstoff zu versehen, wobei es m\u00f6glich sein soll, die Auftragsmenge des Zusatzstoffes auf einfache Weise an die jeweilige Anwendung bzw. das Filtermaterial anzupassen, und wobei der Verbrauch an Zusatzstoff gering gehalten werden kann und der Zusatzstoff fein dosiert aufgetragen werden kann.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt das Klagepatent unter anderem eine Vorrichtung nach Ma\u00dfgabe von Patentanspruch 17 vor, der in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt dargestellt werden kann:<\/li>\n<li>1 Vorrichtung zum Herstellen von Filterst\u00e4ben f\u00fcr stabf\u00f6rmige Artikel der Tabak verarbeitenden Industrie, die eine Einrichtung (1) zum Zuf\u00fchren eines, vorzugsweise fl\u00fcssigen, Zusatzstoffes auf eine bewegte, ausgebreitete Bahn aus Filtermaterial (2) der Tabak verarbeitenden Industrie aufweist.<\/li>\n<li>2 Das Zuf\u00fchren des Zusatzstoffes erfolgt mittels eines Auftragsorgans (3).<\/li>\n<li>3 Der Zusatzstoff ist \u00fcber eine Auftragsfl\u00e4che (12) zuf\u00fchrbar.<\/li>\n<li>4 Die Gr\u00f6\u00dfe der Auftragsfl\u00e4che (12) ist mittels eines verfahrbaren Abdeckelements (7) einstellbar.<\/li>\n<li>Mit diesem Anspruch lehrt das Klagepatent eine Vorrichtung zum Herstellen von Filterst\u00e4ben, wie etwa Zigarettenfilter, wobei sich dessen Vorgaben auf die Einrichtung zum Zuf\u00fchren eines Zusatzstoffes auf die ausgebreitete Bahn aus Filtermaterial konzentrieren, w\u00e4hrend es die Gestaltung der Vorrichtung im \u00dcbrigen dem zust\u00e4ndigen Fachmann \u00fcberl\u00e4sst, der vorliegend einen Fachhochschulabschluss als Diplom-Ingenieur oder Master des Maschinenbaus besitzt und \u00fcber mehrj\u00e4hrige Berufserfahrung in der Entwicklung, Konstruktion und dem Betrieb von Vorrichtungen zur Herstellung von Filterst\u00e4ben f\u00fcr Rauchwaren verf\u00fcgt (so auch S. 16 BPatGU).<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDer Zusatzstoff \u2013 bei dem es sich nach Abs. [0015] vorteilhaft etwa um einen fl\u00fcssigen Weichmacher wie Triacetin handeln kann \u2013 soll nach Merkmal 2 von einem Auftragsorgan zugef\u00fchrt werden. Als m\u00f6gliches Auftragsorgan beschreibt das Klagepatent exemplarisch Spr\u00fchd\u00fcsen (vgl. Abs. [0014]).<\/li>\n<li>Merkmal 3 sieht eine Auftragsfl\u00e4che vor, innerhalb der die Zufuhr des Zusatzstoffes erfolgen soll. Hierunter versteht das Klagepatent nicht die Fl\u00e4che des Filtertows, die von dem Auftragsorgan der Einrichtung mit Zusatzstoff theoretisch bespr\u00fcht bzw. benetzt werden k\u00f6nnte, sondern den Bereich, innerhalb dem der Zusatzstoff tats\u00e4chlich von dem Auftragsorgan auf das Filtermaterial gelangen kann. Denn nach der Definition in Abs. [0007] wird \u201eunter dem Begriff \u201eAuftragsfl\u00e4che\u201c insbesondere die Fl\u00e4che eines (offenen) Bereiches verstanden, innerhalb dessen der Zusatzstoff auf das am Bereich vorbeigef\u00fchrte Filtermaterial aufgetragen wird\u201c (S. 16 BPatGU). Dass das Wort \u201eoffen\u201c in Klammern gesetzt ist, liegt daran, dass dieses Verst\u00e4ndnis der Auftragsfl\u00e4che auch ohne diesen Zusatz auf der Hand liegt, es sich bei \u201eoffen\u201c also nur um eine zus\u00e4tzliche Klarstellung handelt.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 4 ist die Gr\u00f6\u00dfe dieser Auftragsfl\u00e4che mittels eines verfahrbaren Abdeckelements einstellbar \u2013 die Gr\u00f6\u00dfe kann also vorbestimmt und variiert werden (Abs. [0007] a.E.). Die so vorgegebene Variabilit\u00e4t des Abdeckelements setzt eine mehr als nur einmalige Einstellbarkeit voraus (so auch S. 24 Abs. 2 BPatGU). Das zur Einstellung der Gr\u00f6\u00dfe der Auftragsfl\u00e4che vorgesehene Mittel ist ein verfahrbares Abdeckelement, bei dem es sich z.B. um ein biegsames Federblech bzw. um ein Abdeckblech handeln kann (vgl. Abs. [0034]). \u201eVerfahrbar\u201c ist das Abdeckelement, wenn es verstellt bzw. bewegt werden kann, was etwa von einem Motor bewirkt werden kann (vgl. Abs. [0034]).<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich verlangt die im Merkmal 4 vorgegebene \u201eEinstellbarkeit\u201c, dass sich die Gr\u00f6\u00dfe der Auftragsfl\u00e4che mittels des verfahrbaren Abdeckelements dergestalt variieren l\u00e4sst, dass sich mehrere unterschiedliche Positionen einstellen lassen, bei denen die Auftragsfl\u00e4che jeweils gr\u00f6\u00dfer Null ist. Dagegen reicht es f\u00fcr die Verwirklichung der Lehre des Klagepatents nicht aus, wenn die Auftragsfl\u00e4che mittels des Abdeckelements lediglich entweder ge\u00f6ffnet oder vollst\u00e4ndig geschlossen werden kann. Die patentgem\u00e4\u00dfe Einstellbarkeit verlangt vielmehr, dass mittels der Verfahrung des Abdeckelements die Auftragsfl\u00e4che mindestens zwei verschiedene Gr\u00f6\u00dfen erhalten kann, in denen der Zusatzstoff auf die Filterbahn gelangt.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nDie Einstellbarkeit der Gr\u00f6\u00dfe der Auftragsfl\u00e4che nach Merkmal 4 dient patentgem\u00e4\u00df dazu, die Auftragsmenge des Zusatzstoffes auf einfache Weise an die jeweilige Anwendung bzw. das Filtermaterial anzupassen, den Verbrauch an Zusatzstoff gering zu halten und diesen fein dosiert auftragen zu k\u00f6nnen (so Abs. [0007] der Patentbeschreibung). Das Klagepatent selbst nennt es zutreffend als Vorteil der beanspruchten Lehre, dass \u201edie aufzutragende Menge an Zusatzstoff \u00fcber eine verstellbare Auftragsfl\u00e4che eingestellt\u201c werden kann (Abs. [0027]). Die Variabilit\u00e4t der Auftragsfl\u00e4che bezweckt dabei sowohl die Auftragsmenge an Zusatzstoff zu dosieren als auch dessen Verbrauch zu senken, da der \u00dcberschuss an vom Filtermaterial nicht aufgenommenen Zusatzstoffs herabgesetzt wird (Abs. [0008]). Wird die Auftragsfl\u00e4che mittels des Abdeckelements teilweise verdeckt, verringert sich der offene Bereich, \u00fcber den der Zusatzstoff auf die Filterbahn aufgetragen wird. Gleichzeitig reduziert sich so die Menge des auf die Filterbahn applizierten Zusatzstoffes.<\/li>\n<li>Ist die Auftragsfl\u00e4che durch das Verfahren des Abdeckelements vollst\u00e4ndig ge\u00f6ffnet, hat sie ihre maximale Ausdehnung und es wird die maximal m\u00f6gliche Menge an Zusatzstoff durch die ge\u00f6ffnete Auftragsfl\u00e4che auf das Filtermaterial aufgebracht. Wird die Auftragsfl\u00e4che dagegen nur teilweise ge\u00f6ffnet, erfolgt eine Dosierung der Auftragsmenge. Dabei bestimmt der Grad der \u00d6ffnung bzw. spiegelbildlich der Grad der Verdeckung der Auftragsfl\u00e4che durch das Abdeckelement die Menge an Zusatzstoff, die auf das Filtermaterial aufgetragen werden kann. Im Einklang hiermit f\u00fchrt das Klagepatent in Abs. [0009] der allgemeinen Patentbeschreibung aus, dass durch die Ver\u00e4nderung der Auftragsfl\u00e4che mittels Verfahrens des Abdeckelements eine \u201eAnpassung\u201c der Auftragsfl\u00e4che an die gew\u00fcnschte Auftragsmenge und\/oder an die Breite des Filtermaterialstreifens einfach und schnell erzielt wird (vgl. auch S. 15 BPatGU). Entsprechend setzt das Klagepatent bei der Beschreibung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels die \u201eEinstellbarkeit\u201c mit der \u201eRegulierung der Auftragsmenge des Weichmachers auf das Filtertow\u201c (Abs. [0034]) gleich. Zwar darf die beanspruchte Lehre nicht auf ein Ausf\u00fchrungsbeispiel beschr\u00e4nkt werden; gleichwohl k\u00f6nnen aus den dazugeh\u00f6rigen Beschreibungsstellen Anhaltspunkte f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis eines Merkmals entnommen werden. Das Klagepatent verlangt also mit dem Anspruchswortlaut \u201eeinstellbar\u201c, dass die Auftragsmenge durch das Verfahren des Abdeckelements gesteuert werden kann.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nEine solche Dosierung der Auftragsmenge \u2013 und damit eine patentgem\u00e4\u00df eingestellte Gr\u00f6\u00dfe der Auftragsfl\u00e4che \u2013 liegt aber nur dann vor, wenn die einstellbaren Gr\u00f6\u00dfen der Auftragsfl\u00e4che jeweils gr\u00f6\u00dfer Null sind. Die angestrebten Vorteile der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre werden dagegen nicht erreicht, wenn bei einer Vorrichtung nur eine Gr\u00f6\u00dfe der Auftragsfl\u00e4che existiert, bei welcher der Zusatzstoff aufgetragen werden kann und als Alternative lediglich die vollst\u00e4ndige Abdeckung der potenziellen Auftragsfl\u00e4che m\u00f6glich ist.<\/li>\n<li>Eine Anpassung der Vorrichtung an das Filtermaterial, die Menge des Zusatzstoffes oder dessen Dosierung \u2013 wie es das Klagepatent anstrebt \u2013 sind nicht m\u00f6glich, wenn die Auftragsfl\u00e4che nur eine Gr\u00f6\u00dfe von entweder 0 oder 100 % haben kann. Ist die potenzielle Auftragsfl\u00e4che vollst\u00e4ndig abgeschottet, erfolgt \u00fcberhaupt keine \u201eEinstellung\u201c der Zufuhr des Zusatzstoffes, sondern deren Unterbrechung. Ohne Zufuhr von Zusatzstoff wird keine Filterbahn hergestellt, die zu Filterst\u00e4ben weiterverarbeitet werden kann, wie der Fachmann auf Grundlage der einleitenden Beschreibung erkennt. Die Produktion der Filterst\u00e4be und die Zufuhr des Zusatzstoffes (Merkmal 1) w\u00e4ren nicht mittels des verfahrbaren Abdeckelements steuerbar (einstellbar), sondern nur in einer Position des Abdeckelements \u00fcberhaupt m\u00f6glich. Das Klagepatent lehrt aber eine Vorrichtung mit verschiedenen einstellbaren Produktionszust\u00e4nden, wohingegen bei der vollst\u00e4ndigen Abdeckung der Auftragsfl\u00e4che gar kein regul\u00e4rer Betriebszustand vorliegt.<\/li>\n<li>Vielmehr erm\u00f6glicht die vollst\u00e4ndige Abdeckung der Auftragsfl\u00e4che nur eine Trockenentnahme, bei der Filterbahn ohne Auftrag von Zusatzstoff gef\u00f6rdert werden kann, da der Zusatzstoff aufgrund der Abschottung durch das Abdeckelement nicht auf das Filtermaterial appliziert wird. Eine solche Trockenentnahme wird zwar im Klagepatent angesprochen (Abs. [0009], [0032]) \u2013 jedoch nicht als ein Merkmal 4 verwirklichendes Einstellungsbeispiel, sondern nur als eine vorteilhafte Option, in der das Abdeckelement zus\u00e4tzlich zu den mindestens zwei einstellbaren \u00d6ffnungsvarianten die m\u00f6gliche Auftragsfl\u00e4che vollst\u00e4ndig verdecken kann. Es findet sich im Klagepatent kein Anhaltspunkt, dass eine Einstellbarkeit nach Merkmal 4 bereits dann besteht, wenn die Zufuhr mittels des Abdeckelements lediglich ein- und ausgeschaltet werden kann. Die Trockenentnahme ist vielmehr nur Bestandteil eines optionalen \u00dcberpr\u00fcfungsmodus, in dessen Rahmen Messungen am Filtermaterial ohne Zusatzstoff vorgenommen werden k\u00f6nnen. Es handelt sich um eine vorteilhafte Weiterentwicklung, die zwar ebenfalls mittels des Abdeckelements erreicht werden kann, aber nichts mit der von Merkmal 4 verlangten Einstellbarkeit der Auftragsfl\u00e4chengr\u00f6\u00dfe zu tun hat.<\/li>\n<li>(c)<br \/>\nDieses Verst\u00e4ndnis des Klagepatents steht im Einklang mit dem Wortlaut des Anspruchs. Das Klagepatent definiert den in den Merkmalen 3 und 4 verwendeten Begriff der \u201eAuftragsfl\u00e4che\u201c in Abs. [0007] \u201eals Fl\u00e4che eines (offenen) Bereichs, innerhalb dessen der Zusatzstoff auf das am Bereich vorbeigef\u00fchrte Filtermaterial aufgetragen\u201c werden kann. Wenn aber die Auftragsfl\u00e4che vollst\u00e4ndig von dem Abdeckelement verdeckt ist, besteht kein offener Bereich, in dem ein Auftrag erfolgen kann. Mit anderen Worten: Verschlie\u00dft das Abdeckelement die Auftragsfl\u00e4che vollst\u00e4ndig, so wird nicht deren Gr\u00f6\u00dfe eingestellt, sondern die Auftragsfl\u00e4che ist nicht mehr vorhanden. Soweit das Klagepatent im Rahmen eines Ausf\u00fchrungsbeispiels eine Ausgestaltung beschreibt, in der die Auftragsfl\u00e4che die Gr\u00f6\u00dfe Null hat (Abs. [0009]), handelt es sich \u2013 wie gesehen \u2013 um eine zus\u00e4tzliche Option zum Zwecke der Trockenentnahme. Dagegen gen\u00fcgt die Verfahrbarkeit des Abdeckelements zu einer Gr\u00f6\u00dfe Null der Auftragsfl\u00e4che nicht als Einstellbarkeit nach Merkmal 4 aus.<\/li>\n<li>(d)<br \/>\nDass eine auf ein vollst\u00e4ndiges \u00d6ffnen oder ein vollst\u00e4ndiges Abschotten der m\u00f6glichen Auftragsfl\u00e4che beschr\u00e4nkte Positionierbarkeit des Abdeckelements keine f\u00fcr Merkmal 4 ausreichende Einstellbarkeit darstellt, belegt die Aufgabenstellung des Klagepatents vor dem Hintergrund des er\u00f6rterten Standes der Technik.<\/li>\n<li>(aa)<br \/>\nDie gesch\u00fctzte Lehre geht von dem Stand der Technik nach der DE 28 52 XXE (D5) aus, worin nach der Beschreibung des Klagepatents (Abs. [0005]) bereits einstellbare Blenden offenbart sind, um den Bereich der Zone zu begrenzen, in der das Band mit dem Bindemittel bespr\u00fcht wird. Zur Einstellung der Blenden sind in der D5 Langl\u00f6cher am Geh\u00e4use vorgesehen (vgl. S. 34 Abs. 3 BPatGU), wie der nachstehende Ausschnitt aus der Figur 1 der D5 verdeutlicht:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Damit ist in der D5 als \u201eEinstellbarkeit\u201c etwas anderes offenbart, als die Blenden 8 in eine offene und in eine geschlossene Stellung zu bringen. Da es sich das Klagepatent aber von der D5 ausgehend zutreffend zur Aufgabe macht, die Auftragsmenge des Zusatzstoffes auf einfache Weise anzupassen, um den Verbrauch an Zusatzstoff gering zu halten und diesen fein dosiert aufgetragen zu k\u00f6nnen (Abs. [0006]), wird der Fachmann nicht davon ausgehen, dass die Einstellbarkeit nach dem Klagepatent hinter der Einstellbarkeit in der D5 zur\u00fcckf\u00e4llt und es zur Verwirklichung von Merkmal 4 ausreicht, mittels des Abdeckelements die Zufuhr des Zusatzstoffes vollst\u00e4ndig unterbinden zu k\u00f6nnen \u2013 er wird vielmehr davon ausgehen, dass die Einstellbarkeit nach dem Klagepatent eher ausgeweitet werden soll.<\/li>\n<li>(bb)<br \/>\nIn der vom Klagepatent in Abs. [0004] er\u00f6rterten DE-A-199 XXC spr\u00fcht eine Reihe von D\u00fcsen den Weichmacher auf das Filtertow. Die aufgespr\u00fchte Menge ist abh\u00e4ngig von der erfassten Dichte des Filterstows und die D\u00fcsen werden entsprechend gesteuert, wozu etwa Ventile eingesetzt werden k\u00f6nnen (Sp. 2 Z. 20 DE-A- 199 XXC).<\/li>\n<li>Demgegen\u00fcber sieht das Klagepatent die Steuerung der Menge des aufgespr\u00fchten Zusatzstoffes mittels der Verfahrung des Abdeckelements vor, was es erm\u00f6glicht, die D\u00fcsen mit einem konstanten Druck zu beaufschlagen (vgl. Abs. [0014], [0021]). Dies verbessert den vom Klagepatent in Abs. [0004] als sehr wichtig geschilderten gleichm\u00e4\u00dfigen Auftrag des Zusatzstoffes auf das Filtermaterial (vgl. Abs. [0021]). Zwar ist eine Ausgestaltung mit D\u00fcsen, die mit einem konstanten Druck beaufschlagt werden, nur Gegenstand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels des Klagepatents. Der Fachmann erkennt aber, dass die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre gerade eine solche Weiterentwicklung erm\u00f6glichen soll \u2013 was nicht der Fall w\u00e4re, wenn die Einstellbarkeit der Gr\u00f6\u00dfe der Auftragsfl\u00e4che nicht die Menge des Zusatzstoffes variieren k\u00f6nnte, sondern nur dessen Zufuhr vollst\u00e4ndig unterbindet. W\u00e4hrend die Vorrichtung nach der DE-A-199 XXC die Auftragsmenge \u00fcber die D\u00fcsen steuert, kann dies nach dem Klagepatent mittels des Abdeckelements erfolgen.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nNeben Anspruch 17 macht die Kl\u00e4gerin auch Anspruch 8 des Klagepatents geltend, der eine Einrichtung zum Zuf\u00fchren eines Zusatzstoffes zum Gegenstand hat und der sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen l\u00e4sst:<\/li>\n<li>8.1 Einrichtung (1) zum Zuf\u00fchren eines, vorzugsweise fl\u00fcssigen, Zusatzstoffes auf eine bewegte, ausgebreitete Bahn aus Filtermaterial (2) der Tabak verarbeitenden Industrie.<\/li>\n<li>8.1.1 Bei dem Zusatzstoff handelt es sich um einen Weichmacher.<\/li>\n<li>8.1.2 Bei der ausgebreiteten Bahn handelt es sich um Filtertow.<\/li>\n<li>8.2 Das Zuf\u00fchren des Weichmachers erfolgt mittels eines Auftragsorgans (3).<\/li>\n<li>8.3 Der Weichmacher ist \u00fcber eine Auftragsfl\u00e4che (12) zuf\u00fchrbar.<\/li>\n<li>8.4 Die Gr\u00f6\u00dfe der Auftragsfl\u00e4che (12) ist mittels eines verfahrbaren, motorangetriebenen Abdeckblechs (7) einstellbar.<\/li>\n<li>8.5 Das Abdeckblech (7) ist in Towrichtung bewegbar.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Erl\u00e4uterung der Lehre von Anspruch 8 kann zun\u00e4chst auf die Ausf\u00fchrungen zu Anspruch 17 verwiesen werden, wobei Gegenstand von Anspruch 8 nur die Zuf\u00fchreinrichtung ist, wie sie Teil einer Vorrichtung nach Anspruch 17 sein k\u00f6nnte. Allerdings konkretisiert Anspruch 8 die Einrichtung verglichen mit Anspruch 17 dahingehend, dass es sich bei dem Zusatzstoff um einen Weichmacher handeln muss und bei dem Filtermaterial um ein Filtertow (Merkmale 8.1.1 und 8.1.2). Schlie\u00dflich verengt Anspruch 8 das Abdeckelements zu einem motorangetriebenen Abdeckblech (Merkmal 8.4) und gibt zudem dessen Bewegungsrichtung vor (Merkmal 8.5).<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen kann hinsichtlich des Verst\u00e4ndnisses von Merkmal 8.4 auf die Ausf\u00fchrungen zu Merkmal 4 von Anspruch 17 verwiesen werden, die hier entsprechend gelten.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nHiernach verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Lehre des Klagepatents nicht. Es fehlt an einer Einstellbarkeit der Gr\u00f6\u00dfe der Auftragsfl\u00e4che nach Merkmal 4 bzw. Merkmal 8.4 fehlt, da das Abdeckelement (\u201eG\u201c 20) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unstreitig nur vollst\u00e4ndig ge\u00f6ffnet oder vollst\u00e4ndig geschlossen werden kann.<\/li>\n<li>III.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3144 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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