{"id":8800,"date":"2021-11-08T17:00:59","date_gmt":"2021-11-08T17:00:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8800"},"modified":"2021-11-08T09:35:24","modified_gmt":"2021-11-08T09:35:24","slug":"4c-o-19-19-hydrophile-katheteranordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8800","title":{"rendered":"4c O 19\/19 &#8211; Hydrophile Katheteranordnung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3141<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 21. September 2021, Az. 4c O 19\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Patents EP 2 423 XXX B1 (Anlage HL1, im Folgenden: Klagepatent) und verfolgt aus diesem Schutzrecht gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf sowie Feststellung der Verpflichtung zur Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzleistung. Des Weiteren begehrt die Kl\u00e4gerin nur gegen die Beklagte zu 2) die Feststellung deren Verpflichtung zur Schadensersatzleistung aufgrund einer gegen die Erteilung des Klagepatents in D\u00e4nemark \u2013 letztlich erfolglos \u2013 erhobenen Vindikationsklage.<\/li>\n<li>Das Klagepatent wurde am 06.08.2004 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t der US XXX P vom 08.08.2003 in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Die Anmeldung wurde am 29.02.2012 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent ging dabei als Teilanmeldung aus der am 06.08.2004 angemeldeten Druckschrift EP 1 XXX 196 (vgl. Anlage HL 4) hervor, welche ihrerseits auf der internationalen Anmeldung WO 2005\/XXX A2 vom 06.08.2004 beruhte.<\/li>\n<li>Nachdem das Europ\u00e4ische Patentamt (EPA) mit Schreiben vom 23.12.2016 (vgl. Anlage HL 9) der Kl\u00e4gerin in Aussicht stellte, dass das Klagepatent erteilt werden k\u00f6nnte, vervollst\u00e4ndigte die Kl\u00e4gerin die Unterlagen durch deutsch- und franz\u00f6sischsprachige \u00dcbersetzungen der Patentanspr\u00fcche Anfang Januar 2017. Bevor es in der Folge tats\u00e4chlich zur Erteilung des Klagepatents kam, setzte das EPA das Erteilungsverfahren aus, weil die Beklagte zu 2) unter dem 06.01.2017 Vindikationsklage in D\u00e4nemark erhob und die Einr\u00e4umung einer Miterfinderschaft an dem Klagepatent begehrte (vgl. Klageschrift Anlage HL 11). Sowohl erst- als auch zweitinstanzlich scheiterte die Beklagte zu 2) mit ihrem Begehren (vgl. Anlagen HL 22, 26). Wegen des n\u00e4heren Inhalts wird auf die das Vindiaktionsverfahren betreffenden Schriftst\u00fccke Bezug genommen. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde schlie\u00dflich am 03.04.2019 bekannt gemacht. Das Klagepatent betrifft Dampfhydration eines hydrophilen Katheters in einer Verpackung.<\/li>\n<li>Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der erteilten englischsprachigen Fassung:<br \/>\n\u201eA ready-to-use hydrophilic catheter assembly (10, 110, 310, 410, 510, 610, 710, 810), comprising: a gas impermeable package (12, 312, 412, 512, 812) having a sealed cavity, a hydrophilic coated catheter (10, 110, 310, 410, 510, 610, 710, 810) including a tube (14, 114, 314, 414, 514, 614, 714, 814) and a hydrophilic surface coating adhered to at least a portion thereof; an amount of liquid disposed within the sealed cavity; characterised by a flexible, collapsible sleeve (20, 120, 320, 720) surrounding the tube to permit gripping the tube or shaft through the sleeve (20, 120, 320, 720).\u201c<\/li>\n<li>\u00dcbersetzt lautet der Anspruch:<br \/>\n\u201eVerwendungsbereite hydrophile Katheteranordnung (10, 110, 310, 410, 510, 610, 710, 810) mit: einer gasundurchl\u00e4ssigen Verpackung (12, 312, 412, 512, 812), die einen abgedichteten Hohlraum aufweist, einem hydrophil beschichteten Katheter (10, 110, 310, 410, 510, 610, 710, 810), der ein Rohr (14, 114, 314, 414, 514, 614, 714, 814) und eine hydrophile Oberfl\u00e4chenbeschichtung aufweist, die zumindest an einem Teil desselben angehaftet ist; einer Menge von Fl\u00fcssigkeit, die innerhalb des abgedichteten Hohlraums angeordnet ist; gekennzeichnet durch<br \/>\neine flexible, faltbare H\u00fclse (20, 120, 320, 720), die das Rohr umgibt, um das Greifen des Rohres oder Schafts durch die H\u00fclse (20, 120, 320, 720) zu erm\u00f6glichen.\u201c<\/li>\n<li>Unter dem 02.09.2020 hat das EPA mit Blick auf den dort anberaumten Verhandlungstermin \u00fcber den seitens der Beklagten zu 2) mit Schriftsatz vom 04.04.2019 erhobenen Einspruch (vgl. Anlage KAP 13) den Parteien seine vorl\u00e4ufige Meinung mitgeteilt und das Klagepatent f\u00fcr nicht rechtsbest\u00e4ndig erachtet (vgl. Anlage KAP 18). Das Klagepatent wurde sodann in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 13.04.2021 vor dem EPA im nachfolgend wiedergegebenen Umfang eingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten (vgl. Hilfsantrag 3, Anlage HL 58; \u00c4nderungen diesseits hervorgehoben):<\/li>\n<li>\u201eVerwendungsbereite dampfhydratisierte hydrophile Katheteranordnung (10, 110, 310, 410, 510, 610, 710, 810) mit: einer gasundurchl\u00e4ssigen Verpackung (12, 312, 412, 512, 812), die einen abgedichteten Hohlraum aufweist, einem hydrophil beschichteten Katheter (10, 110, 310, 410, 510, 610, 710, 810), der ein Rohr (14, 114, 314, 414, 514, 614, 714, 814) und eine hydrophile Oberfl\u00e4chenbeschichtung aufweist, die zumindest an einem Teil desselben angehaftet ist, innerhalb der Verpackung; einer Menge von Fl\u00fcssigkeit, die innerhalb des abgedichteten Hohlraums angeordnet ist und die Bildung von Wasserdampf verursacht; gekennzeichnet durch eine flexible, faltbare H\u00fclse (20, 120, 320, 720), die das Rohr umgibt, um das Greifen des Rohres oder Schafts durch die H\u00fclse (20, 120, 320, 720) zu erm\u00f6glichen; wobei der verwendungsbereite Zustand des Katheters zumindest teilweise auf Hydration durch Einwirkung von Wasserdampf zur\u00fcckzuf\u00fchren ist.\u201c<\/li>\n<li>Nachfolgende Figuren sind der Klagepatentschrift entnommen:<\/li>\n<li>Die Figur 1 zeigt eine teilweise gebrochene Ansicht von oben einer mit Dampf hydratisierten verpackten hydrophilen Katheteranordnung gem\u00e4\u00df der vorliegenden Erfindung. Figur 1a ist eine Seitenansicht, teilweise im Schnitt, der hydrophil beschichteten Katheteranordnung aus der Figur 1, wobei die H\u00fclse an dem Trichter zerknittert ist. Figur 2 ist ebenso eine Seitenansicht, teilweise im Schnitt, einer weiteren Ausf\u00fchrungsform der hydrophil beschichteten Katheteranordnung gem\u00e4\u00df der vorliegenden Erfindung.<\/li>\n<li>Bei der Kl\u00e4gerin handelt es sich um ein weltweit t\u00e4tiges Unternehmen, das insbesondere Medizinprodukte im Bereich der Stoma- und Kontinenzversorgung herstellt. Zum Produktportfolio der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die intermittierende Selbstkatheterisierung z\u00e4hlen Katheter der Produktreihe \u201eC\u201c und \u201eD\u201c.<\/li>\n<li>Die Unternehmensgruppe der Beklagten ist ebenfalls auf dem Gebiet der Medizinprodukte t\u00e4tig und verf\u00fcgt in ihrem Produktangebot auch \u00fcber Katheterprodukte f\u00fcr die intermittierende Selbstkatheterisierung. Die Beklagte zu 2) ist die d\u00e4nische Muttergesellschaft der anderen beiden Beklagten, wobei die Beklagte zu 1) deren unmittelbare deutsche Tochtergesellschaft ist und die Beklagte zu 3) mit Sitz in Ungarn wiederum Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1) ist. Die Beklagten vertreiben seit Anfang 2017 einen gebrauchsfertigen Katheter mit dem Produktnamen \u201eE\u201c. Zun\u00e4chst waren zwei verschiedene Versionen dieses Katheters auf dem Markt erh\u00e4ltlich, die sich bez\u00fcglich der Materialzusammensetzung ihrer Verpackung dadurch unterschieden, dass nur in einer Umh\u00fcllung Aluminium enthalten ist (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1). Seit Mitte M\u00e4rz 2019 vertreiben die Beklagten zu 1) und 2) nur noch die die Variante ohne Aluminium in der Verpackung (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2). Abgesehen von dem Verpackungsmaterial weisen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen denselben Aufbau auf: sie verf\u00fcgen \u00fcber eine geschlossene Verpackung, in der sich ein Katheter befindet. Dessen Katheterschaft weist eine hydrophile Beschichtung auf und ist von einer flexiblen, faltbaren H\u00fclse umgeben. Diese ist an ihren Enden mit Spritzgussteilen verschwei\u00dft, welche ihrerseits \u00fcber einen Gewindeverschluss miteinander verbunden sind. Innerhalb der auf diese Weise verschlossenen H\u00fclse ist fl\u00fcssiges Wasser enthalten, das die Oberfl\u00e4chenbeschichtung des Katheters umsp\u00fclt. Innerhalb der Verpackung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen selbst ist keine Fl\u00fcssigkeit enthalten.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) bewarb \u00fcber ihre Website XXX die erste Version der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Es wurden technische Details sowie Produktbeschreibungen dargestellt (vgl. Anlage HL 30 ff.) Zudem ist auf dem Internetauftritt ein Video in englischer Sprache mit deutschen Untertiteln abrufbar, welches die Anwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zeigt (Anlage HL 34). Ein Hinweis auf die unterschiedliche Materialzusammensetzung der Verpackung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen findet sich dort nicht. Der interessierte Patient kann ferner Produktmuster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 \u00fcber die Website der Beklagten zu 1) beziehen, indem er auf einer Unterseite den Button \u201ekostenfreies Muster bestellen\u201c anklickt. Das Video zu den Anwendungshinweisen ist auch auf dem (\u2026)kanal H verf\u00fcgbar (Anlage HL 36), worin au\u00dferdem auf die Website der Beklagten zu 1) sowie auf deren J-Auftritt (Anlage HL 37) verwiesen wird. Der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wird auch \u00fcber online-Apotheken bewerkstelligt (vgl. Anlage HL 38). Die Beklagte zu 1) nebst vollst\u00e4ndiger Unternehmensanschrift wird ferner auf den Produktkartons der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 abgedruckt, wie ein Testkauf vorgenommen durch die Kl\u00e4gervertreterin, ergeben hat (Anlage HL 39).<\/li>\n<li>Nachfolgend wird zur Veranschaulichung eine Abbildung einer ausgepackten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2, entnommen dem Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 12.08.2021, eingeblendet:<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 2) bewirbt und bietet die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an. Auf der Video-Plattform XXX h\u00e4lt sie ein \u201eAnwendungsvideo von K\u201c vor (vgl. Anlage HL 43). Sie erscheint au\u00dferdem namentlich auf der Verpackung des Testkaufs. Gleicherma\u00dfen enth\u00e4lt der in deutscher Sprache gehaltene Beipackzettel des Testkaufs einen Verweis auf die Beklagte zu 2). Hinzukommt, dass es sich um die Konzernmutter auch der Beklagten zu 1) handelt, die zentral alle Unternehmensgesch\u00e4fte auch f\u00fcr Deutschland aus D\u00e4nemark leitet.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 3) stellt die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in einer im Jahr 2018 neu in Ungarn errichteten Fabrik her (Anlage HL 45), wobei ihr weiterer Beitrag zu einer patentverletzenden Benutzungshandlung in der Bundesrepublik Deutschland zwischen den Parteien in Streit steht.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 2) verf\u00fcgt eigens \u00fcber Patentrechte auf dem Bereich der intermittierenden Blasenkatheterisierung und ging daraus bereits in unterschiedlichen Jurisdiktionen gegen die Kl\u00e4gerin vor. Insbesondere stand dabei schon in Streit, auf welche Weise die Oberfl\u00e4chenaktivierung des Katheters erfolgte, n\u00e4mlich entweder durch den Kontakt mit Wasserdampf oder durch unmittelbaren Kontakt mit dem fl\u00fcssigen Medium selbst. Zwischen den Parteien war auch in Frankreich ein Parallelverfahren betreffend den franz\u00f6sischen Teil des Klagepatents anh\u00e4ngig, wobei das franz\u00f6sische Gericht das Verfahren wegen Bedenken am Rechtsbestand ausgesetzt hat (Anlage KAP 14). Zudem war in Ungarn ein paralleles einstweiliges Verf\u00fcgungsverfahren zum Klagepatent anh\u00e4ngig, welches im Juli 2019 ebenfalls aufgrund des Rechtsbestandsverfahrens ausgesetzt wurde (vgl. Anlage KAP 7).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00dfen unmittelbaren Gebrauch von der Lehre des Klagepatents machen w\u00fcrden. Sie w\u00fcrden insbesondere eine gasundurchl\u00e4ssige Verpackung aufweisen. Das Klagepatent verlange hierf\u00fcr nicht, dass konstant eine 100%ige relative Luftfeuchtigkeit im Inneren der Verpackung anliege. Entscheidend sei, dass eine hinreichende Barriere f\u00fcr Wasserdampf vorhanden sei, damit der Katheter w\u00e4hrend der Lagerzeit nicht austrockne. Unterschiedlich weit von der Fl\u00fcssigkeit entfernte Gasphasen innerhalb der Verpackung w\u00fcrden au\u00dferdem zu unterschiedlichen Zeitpunkten die relative Luftfeuchtigkeit von 100% erreichen. Ausreichend sei ferner eine 100%ige Luftfeuchtigkeit um den beschichteten, aktivierten Katheter herum \u2013 etwa innerhalb der H\u00fclse. Der seitens der Beklagten vorgelegte Untersuchungsbericht f\u00fchre zu keinem anderen Ergebnis. Die Untersuchungen seien zu fr\u00fch, n\u00e4mlich 6 Wochen nach der Herstellung durchgef\u00fchrt worden, obwohl die Haltbarkeitszeit der Katheter zwei Jahre betragen solle und bis dahin die Aktivierung der Katheter vorhanden bleiben m\u00fcsse. Eigene Untersuchungen h\u00e4tten dagegen ergeben, dass die Verpackung Barriereeigenschaften aufweise, damit der aktivierte Katheter w\u00e4hrend seiner Lagerzeit nicht austrockne (vgl. Anlage HL 54).<\/li>\n<li>Die Menge an Fl\u00fcssigkeit k\u00f6nne in dem Verpackungshohlraum oder auch in der H\u00fclse unmittelbar angeordnet sein. Entscheidend sei, dass es zur Bildung von Wasserdampf komme. Verschiedene R\u00e4ume sehe das Klagepatent hierzu nicht vor. Diese Ansicht werde zudem in den Entscheidungsgr\u00fcnden des EPA f\u00fcr zul\u00e4ssig erachtet. Deshalb sei das in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen innerhalb der H\u00fclse befindliche Wasser anspruchsgem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>Die zumindest teilweise Einwirkung von Wasserdampf auf die hydrophile Beschichtung meine, dass die Dampfhydration zum Erhalt des verwendungsbereiten Zustands beitragen m\u00fcsse. Dies k\u00f6nne durch eine vollst\u00e4ndige DampfHydration geschehen oder durch eine Kombination von Hydration mittels Wasserdampf und unmittelbarem Fl\u00fcssigkeitskontakt. Insbesondere die M\u00f6glichkeit, Fl\u00fcssigkeit in der H\u00fclse vorzusehen zeige, dass es unmittelbaren Fl\u00fcssigkeitskontakt geben d\u00fcrfe. Dagegen mache das Klagepatent keine Vorgaben, wie die erstmalige Aktivierung zu erfolgen habe. Entscheidend sei vielmehr, dass in dem Moment, wenn die Vorrichtung den Nutzer erreiche, die Verwendungsbereitschaft, herbeigef\u00fchrt durch DampfHydration, vorliege. Die Aktivierung sei ein vorhergehender Vorgang, der im Zeitpunkt der Verwendungsbereitschaft bereits abgeschlossen sei.<\/li>\n<li>Hierzu behauptet die Kl\u00e4gerin, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen den verwendungsbereiten Zustand mittels Wasserdampf aufrechterhielten. Das in der H\u00fclse befindliche Wasser reiche nicht aus, das gesamte Katheterrohr zu umsp\u00fclen, sodass die jeweils freien Teilbereiche durch den entstehenden Wasserdampf hydratisiert gehalten w\u00fcrden. Andernfalls trockne der Katheter aus und sei nicht mehr gebrauchsfertig. Die anschlie\u00dfende kontinuierliche DampfHydration ergebe sich aus den von der Kl\u00e4gerin beauftragten Untersuchungen beim Testlabor L Inc. (vgl. Anlage HL 53). Dieses Ergebnis sei durch die weiteren Tests (vgl. Anlage HL 60) best\u00e4tigt worden. Diese Tests h\u00e4tten n\u00e4mlich gezeigt, dass die H\u00fclse um den Katheterschaft die hydrophile Beschichtung vor einer Austrocknung bewahre. Denn schon nach einer kurzen Zeitspanne au\u00dferhalb der H\u00fclse weise dieser Teilbereich des Katheters einen hohen Reibungskoeffizienten auf und der Katheter sei f\u00fcr das Einf\u00fchren in die Harnr\u00f6hre nicht mehr hinreichend schl\u00fcpfrig. Die Kl\u00e4gerin behauptet zudem, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im \u00dcbrigen zumindest teilweise durch Wasserdampf aktiviert w\u00fcrden, eben weil ein Eintauchen des Katheterrohres nur teilweise erfolge.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, dass die Beklagte zu 3) passivlegitimiert sei und erkl\u00e4rt sich im Hinblick auf das Vertriebssystem der Beklagten mit Nichtwissen. Es komme aber auch nicht auf eigene Vertriebst\u00e4tigkeiten der Beklagten zu 3) an, weil in der Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an die Beklagten zu 1) und 2) ins Inland jedenfalls eine Angebotshandlung zu sehen sei. Die Beklagte zu 3) wisse, dass diese Produkte im Inland verkauft w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Weiterhin stehe der Kl\u00e4gerin die begehrte Schadensersatzfeststellung wegen sittenwidriger Sch\u00e4digung zu. Die Beklagte zu 2) habe durch Patentvindikationsklage die Erteilung des Klagepatents zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt verhindert. Dabei habe sie, so behauptet die Kl\u00e4gerin, gewusst, dass sie mit den Vindikationsverfahren nicht durchdringen werde. Die Beklagte zu 2) habe insoweit mit Sch\u00e4digungsvorsatz gehandelt und obwohl es ihr m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, dem Erteilungsverfahren unter Wahrung ihrer Rechte in den Vindikationsverfahren, keinen Fortgang gegeben. Die Kl\u00e4gerin sei aufgrund der sp\u00e4teren Patenterteilung daran gehindert, in der Zeit vom 24.02.2017 bis zum 03.04.2019 einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Der ihr hierzu zustehende Entsch\u00e4digungsanspruch habe nur einen geringeren Umfang. Ebenso wenig sei es der Kl\u00e4gerin m\u00f6glich gewesen, in diesen betreffenden zwei Jahren Lizenzen an ihrem Schutzrecht zu erteilen. Schon an dem Verhalten der Beklagten zu 1) und 3) sei zu erkennen, dass Dritte innerhalb dieses Zeitraums die Undurchsetzbarkeit des Klagepatents ausgenutzt h\u00e4tten. Angelehnt an aktienrechtliche Rechtsprechung, welche auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar sei, k\u00f6nne schon eine Klageerhebung die Sittenwidrigkeit begr\u00fcnden. Die Beklagte zu 2) habe n\u00e4mlich den gesetzlichen Automatismus von Regel 14 Abs. 3 AO-EP\u00dc (Aussetzung des Erteilungsverfahrens) ausgenutzt, um sich finanzielle und tats\u00e4chliche Vorteile am Markt zu verschaffen. Jedenfalls sei die Erhebung der Vindikationsklage auch grob eigenn\u00fctzig gewesen. Denn der Beklagten zu 2) sei insbesondere bekannt gewesen, dass sie keine Erfinderschaft an dem Klagepatent treffe. Nach der Mitteilung des EPA vom 23.12.2016 (Anlage HL 9) sei mit einer Erteilung des Patents f\u00fcr den 24.02.2017 zu rechnen gewesen.<\/li>\n<li>Nachdem die Kl\u00e4gerin nunmehr die aktuelle Anspruchsfassung verfolgt und sie den Unterlassungsanspruch nicht mehr wegen des Herstellens geltend macht und insoweit den Rechnungslegungsantrag eingeschr\u00e4nkt hat und diesen zudem hinsichtlich der begehrten Belege eingeschr\u00e4nkt hat,<\/li>\n<li>beantragt die Kl\u00e4gerin,\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten &#8211; oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsf\u00e4lle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,<\/li>\n<li>a) Verwendungsbereite dampfhydratisierte hydrophile Katheteranordnungen mit einer gasundurchl\u00e4ssigen Verpackung, die einen abgedichteten Hohlraum aufweist, einem hydrophil beschichteten Katheter, der ein Rohr und eine hydrophile Oberfl\u00e4chenbeschichtung aufweist, die zumindest an einem Teil desselben angehaftet ist, innerhalb der Verpackung, einer Menge von Fl\u00fcssigkeit, die innerhalb des abgedichteten Hohlraums angeordnet ist und die Bildung von Wasserdampf verursacht, einer flexiblen, faltbare H\u00fclse, die das Rohr umgibt, um das Greifen des Rohres oder Schafts durch die H\u00fclse zu erm\u00f6glichen, wobei der verwendungsbereite Zustand des Katheters zumindest teilweise auf Hydration durch Einwirkung von Wasserdampf zur\u00fcckzuf\u00fchren ist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen<\/li>\n<li>b) hilfsweise:<br \/>\nVerwendungsbereite hydrophile Katheteranordnungen mit einer gasundurchl\u00e4ssigen Verpackung, die einen abgedichteten Hohlraum aufweist, einem hydrophil beschichteten Katheter, der ein Rohr und eine hydrophile Oberfl\u00e4chenbeschichtung aufweist, die zumindest an einem Teil desselben angehaftet ist, einer Menge von Fl\u00fcssigkeit, die innerhalb des abgedichteten Hohlraums angeordnet ist und einer flexiblen, faltbare H\u00fclse, die das Rohr umgibt, um das Greifen des Rohres oder Schafts durch die H\u00fclse zu erm\u00f6glichen,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;\n<p>2. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit ab dem 02.07.2016 Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der unter vorstehend zu I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften des Lieferanten und\/oder anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber;<br \/>\n3. der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend zu I.1. bezeichneten und seit dem 02.07.2016 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beif\u00fcgung von Belegen, insbesondere unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer (Rechnungskopien, hilfsweise Lieferscheine),<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer (Rechnungskopien, hilfsweise Lieferscheine),<br \/>\nc) der einzelnen Angebote aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4ger, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer satt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn zugleich erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und\/oder Lieferungen in der erteilten Rechnung enthalten sind,<\/li>\n<li>die Beklagte die Angaben vorstehend zu e) erst f\u00fcr die Zeit seit dem 24.02.2017 zu machen hat;<\/li>\n<li>4. nur die Beklagte zu 1): die in unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend I.1. zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/li>\n<li>5. die vorstehend zu I.1. bezeichneten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen schriftlich zur\u00fcckzurufen, und zwar unter Angabe eines verbindlichen Angebots, die infolge des R\u00fcckrufs notwendigen Kosten und Auslagen der Adressaten zu tragen, sowie ferner unter Hinweis darauf, dass diese Erzeugnisse das Patent EP 2 423 XXX B1 verletzen.<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind,<\/li>\n<li>1. der Kl\u00e4gerin eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr die vorstehend zu I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 02.07.2016 bis 02.04.2019 begangenen Handlungen zu zahlen;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem 03.04.2019 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird,<\/li>\n<li>III. weiter festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem 24.02.2017 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird und der Kl\u00e4gerin seit dem 24.02.2017 allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr in der Bundesrepublik Deutschland durch die aufgrund der Erhebung der Patentvindikationsklage in Bezug auf das EP 2 423 XXX B1 vor dem M (Az. T-1-17) in XXX und die hierdurch verursachte versp\u00e4tete Erteilung des EP 2 423 XXX B1 durch das Europ\u00e4ische Patentamt entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Sie meinen, mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre des Klagepatents nicht zu verwirklichen. Jedenfalls der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 fehle es an einer gasundurchl\u00e4ssigen Verpackung. Da kein Aluminium in der Verpackung enthalten sei, herrsche im Inneren eine relative Luftfeuchtigkeit von unter 80%. Gas und auch Wasserdampf k\u00f6nnten ausweichen (vgl. Untersuchungsbericht Anlage KAP 8). Diesen Verlust kompensiere die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 durch eine immer noch gasdurchl\u00e4ssige, aber dickere H\u00fclse um das Katheterrohr im Vergleich zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1. So k\u00f6nne gew\u00e4hrleistet werden, dass der aktivierte Katheter w\u00e4hrend seiner Haltbarkeitsdauer nicht austrockne, sich aber ebenso wenig Kondenswasser im Inneren der Verpackung ansammle. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre dagegen verlange einen abgedichteten Hohlraum und damit eine 100%ige Luftfeuchtigkeit.<\/li>\n<li>Die Lehre des Klagepatents lasse keine alleinige Hydration durch unmittelbaren Fl\u00fcssigkeitskontakt zu. Vielmehr m\u00fcsse sowohl die Aktivierung der hydrophilen Beschichtung als auch die Aufrechterhaltung deren Gleitf\u00e4higkeit durch Wasserdampf erfolgen. Verwendungsbereitschaft beziehe sich n\u00e4mlich auch schon auf die erstmalige Aktivierung. Dass das Klagepatent nur von einem teilweisen Beruhen der Hydration auf Wasserdampf spreche, resultiere aus dem dynamischen Zustand innerhalb der Verpackung. Es sei aufgrund der 100%-igen Luftfeuchtigkeit nicht auszuschlie\u00dfen, dass es zur Bildung von Kondenswasser komme, welches unmittelbar auf die hydrophile Beschichtung treffen k\u00f6nne. Das Grundprinzip der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre beruhe aber auf der Dampfaktivierung, zumal die entstehenden Fl\u00fcssigkeitsmengen zu gering f\u00fcr eine Hydration des Katheters seien. Im \u00dcbrigen k\u00e4men neben der DampfHydration auch weitere Eigenschaften der Vorrichtung, wie etwa die gasundurchl\u00e4ssige Verpackung und die H\u00fclse hinzu, die zur Verwendungsbereitschaft beitragen w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Demgegen\u00fcber funktionierten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, wie die Beklagten behaupten, so, dass durch die Nasslagerung des Katheters in der H\u00fclse ausschlie\u00dflich eine Aktivierung der Oberfl\u00e4chenbeschichtung durch die Fl\u00fcssigkeit erfolge. Da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00e4hrend der anschlie\u00dfenden Lagerungszeit immer wieder bewegt w\u00fcrden, sei es ferner die Fl\u00fcssigkeit, welche den hydratisierten Zustand aufrechterhalte. F\u00fcr die Fl\u00fcssigaktivierung sei es aufgrund der hygroskopischen Eigenschaften ausreichend, wenn nur Teile der Beschichtungsoberfl\u00e4che mit der Fl\u00fcssigkeit in Kontakt k\u00e4men, weil dadurch auch an den \u00fcbrigen Teilen Wassermolek\u00fcle angezogen w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der Gutachten der Kl\u00e4gerin (Anlagen HL 53 und 54) erkl\u00e4ren sich die Beklagten dazu mit Nichtwissen, dass die untersuchten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland erworben worden und unversehrt gewesen seien. Zudem seien die Pr\u00fcfberichte versp\u00e4tet zur Akte gereicht worden und daher unbeachtlich. Dies gelte auch f\u00fcr die Untersuchungen gem\u00e4\u00df der Anlage HL 60. Insoweit best\u00fcnden au\u00dferdem Bedenken am Aussagegehalt dieser Testungen; die Messwerte seien von der Kl\u00e4gerin nicht n\u00e4her erl\u00e4utert worden. Aus dem Umstand, dass von der H\u00fclse befreite Teilbereiche des Katheters austrocknen, lasse sich nicht schlie\u00dfen, dass ansonsten innerhalb der H\u00fclse Wasserdampf anliege, der die Hydration aufrechterhalte.<\/li>\n<li>Die Beklagten behaupten, dass die Beklagte zu 3) in den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland nicht involviert (gewesen) sei.<\/li>\n<li>Ferner meinen die Beklagten, dass der Umfang der geltend gemachten Anspr\u00fcche zu weitreichend sei. Mit Blick auf den Unterlassungsantrag k\u00f6nne das Herstellen im Inland nicht untersagt werden, weil dieses schon nach dem eigenen Vorbringen der Kl\u00e4gerin von der Beklagten zu 3) in Ungarn vorgenommen werde. Zudem sei die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Angaben \u00fcber Gestehungskosten und erzielte Gewinne k\u00f6nnten fr\u00fchestens ab dem 03.04.2019 verlangt werden; diese Angaben w\u00fcrden f\u00fcr die Berechnung des Entsch\u00e4digungsanspruchs nicht ben\u00f6tigt. Von den Beklagten zu 2) und 3) k\u00f6nne aufgrund ihrer Ans\u00e4ssigkeit im Ausland keine Vernichtung verlangt werden. Gegen die Beklagte zu 2) bestehe ebenso wenig ein R\u00fcckrufanspruch, da sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht in den Verkehr bringe. Im \u00dcbrigen sei der R\u00fcckrufanspruch auch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 ersetzt werden k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Der separat gegen die Beklagten zu 2) verfolgte Anspruch auf Schadensfeststellung wegen vors\u00e4tzlicher sittenwidriger Sch\u00e4digung sei unbegr\u00fcndet. Sie habe die materielle Unbegr\u00fcndetheit der in D\u00e4nemark eingereichten Vindikationsklage nicht gekannt. Es h\u00e4tten keine Umst\u00e4nde vorgelegen, aus denen sie erkennen musste, dass ihr kein Miterfinderanteil an der Lehre des Klagepatents zustehe. Im Zuge des zu ihrem EP\u00b4729 gef\u00fchrten Einspruchsverfahrens habe die Kl\u00e4gerin erstmals erfahren, dass Fl\u00fcssigaktivierungen eines hydrophil beschichteten Kathterrohrs ausf\u00fchrbar sind. Erst nach in diesem Zusammenhang vorgelegten Pr\u00fcfberichten habe die Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Klagepatent Anspruchsfassungen eingereicht, welche auch eine Fl\u00fcssigaktivierung zugelassen h\u00e4tten.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftst\u00fccke nebst Anlage Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft die Dampfhydration eines hydrophilen Katheters in einer Verpackung (vgl. Titel des Klagepatents). In Abs. [0001] beschreibt das Klagepatent, dass ein intermittierender Katheterismus f\u00fcr viele Benutzer mit Beschwerden und Abnormalit\u00e4ten im Harnwegsystem eine gute Option ist. Benutzt dazu wurden \u00fcblicherweise einzeln verpackte, sterile Einwegkatheter.<\/li>\n<li>Aus dem Stand der Technik war vorbekannt, wie in Abs. [0002] dargestellt wird, dass das Einf\u00fchren eines solchen Katheters dann einfacher und weniger traumatisch ist, wenn der Katheter mit einer Oberfl\u00e4chenbehandlung unter Verwendung eines Gleitmittels zur Verringerung der Reibung verwendet wird. Es wurden zudem zwei Gruppen von Kathetern unterschieden: einerseits solche, die eine mit einem Gleitmittel versehene Oberfl\u00e4che aufweisen, also gelbeschichtete Katheter, und andererseits solche, die hydrophil beschichtet sind.<br \/>\nZur Handhabe der einzelnen Katherergruppen f\u00fchrt das Klagepatent in Abs. [0003] und [0004] weiter aus: Gelbeschichtete Katheter boten den Vorteil, dass sie durch das Auftragen eines wasserbasierten Gels einfacher einzuf\u00fchren waren; entweder hat der Benutzer das Gel selbst auf die Oberfl\u00e4che des Katheters aufgetragen oder das Gel wurde bereits mit einem verpackten Katheter ausgeh\u00e4ndigt. Hydrophil beschichtete Katheter dagegen weisen von vornherein eine d\u00fcnne hydrophile Beschichtung an ihrer Au\u00dfenoberfl\u00e4che auf. Die Beschichtung wird durch Aufquellen bei Kontakt mit einer hydratisierenden Fl\u00fcssigkeit aktiviert. Bekannt war dazu, dass ein einzeln steril verpackter Katheter in einem trockenen Zustand bereitgestellt wurde. Der Benutzer musste die Verpackung \u00f6ffnen, Wasser einf\u00fcllen und 30 Sekunden abwarten, um dann erst einen einf\u00fchrbereiten Katheter entnehmen zu k\u00f6nnen. Ebenso kam es im Stand der Technik vor (vgl. Abs. [0005]), dass bereits eine Menge fl\u00fcssigen Wassers in der Verpackung bzw. einem separaten Teil angeordnet war. Der Benutzer musste die Verpackung dergestalt manipulieren, dass die Katheteroberfl\u00e4che mit der hydratisierenden Fl\u00fcssigkeit in Kontakt kommen konnte, um die hydrophile Beschichtung zu aktivieren. Ein solcher Katheter wurde z.B. von der US 2001\/XXX unter Schutz gestellt.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der hydrophil beschichteten Katheter f\u00fchrt die Klagepatentbeschreibung weiter erl\u00e4uternd aus, dass die Aktivierung stets \u00fcber direkten Kontakt des Katheters mit dem fl\u00fcssigen Aufquellmedium stattfand (Abs. [0006]).<\/li>\n<li>An dieser Konzeption der hydrophil beschichteten Kathetern kritisiert das Klagepatent in Abs. [0007] als nachteilig, dass die Eintauchfl\u00fcssigkeit tendenziell vom Benutzer versch\u00fcttet zu werden droht, wenn er den Katheter anfasst und versucht, ihn aus der Verpackung zu entnehmen. Au\u00dferdem wird f\u00fcr den Benutzer die Handhabung eines solchen Katheters gerade aufgrund der glitschigen Oberfl\u00e4che erschwert. Nachteilig ist au\u00dferdem, dass der Benutzer den Katheter bei der Entnahme aus der Verpackung anfasst und dadurch die Oberfl\u00e4che mit Mikroorganismen kontaminiert, die durch das Einf\u00fchren in das K\u00f6rperinnere gelangen und dort Infektionen verursachen k\u00f6nnen (Abs. [0008]).<\/li>\n<li>Im Stand der Technik gab es hinsichtlich hydrophil beschichteter Katheter \u00dcberlegungen, den Katheter ohne vorherige Entnahme aus der Verpackung der Harnr\u00f6hre zuzuf\u00fchren. Dies barg jedoch das Problem, die Eintauchfl\u00fcssigkeit zu versch\u00fctten. Derlei Katheter waren \u2013 anders als manche gelbeschichteten Katheter (vgl. Abs. [0008]) \u2013 bis dahin nicht mit H\u00fclsen versehen, weil diese H\u00fclsen das Flie\u00dfen des fl\u00fcssigen Wasser zur Katheteroberfl\u00e4che beeintr\u00e4chtigten und deren Aktivierung nicht m\u00f6glich war.<\/li>\n<li>Vorbekannte Lehren, wie das Klagepatent in Abs. [0010] unter beispielhaften Verweis auf die US Nr. 6,XXX,XXX erl\u00e4utert, versuchten schon, die in der Verpackung befindliche Fl\u00fcssigkeitsmenge zu reduzieren, indem sie einen engeren Hohlraum um das Katheterrohr vorzusehen. Das sollte gew\u00e4hrleisten, dass der Katheter im Wesentlichen eingetaucht und in direktem Kontakt mit fl\u00fcssigem Wasser blieb.<\/li>\n<li>Das Klagepatent stellt sich daher die Aufgabe, f\u00fcr hydrophile Katheterprodukte den Zielkonflikt der bestehenden Versch\u00fcttungsgefahr bei eingetauchten Kathetern und demgegen\u00fcber dem Erfordernis, dass der Benutzer den Katheter vor der Verwendung zun\u00e4chst manuell bearbeitet und dadurch kontaminiert\/unsteril macht, um die Aktivierung sicherzustellen, zu l\u00f6sen (Abs. [0012]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent daher eine Vorrichtung vor, die nachstehende Merkmale aufweist:<\/li>\n<li>1.1 Verwendungsbereite dampfhydratisierte hydrophile Katheteranordnung (10, 110, 310, 410, 510, 610, 710, 810) mit:<br \/>\n1.2 einer gasundurchl\u00e4ssigen Verpackung (12, 312, 412, 512, 812), die einen abgedichteten Hohlraum aufweist,<br \/>\n1.3 einem hydrophil beschichteten Katheter (10, 110, 310, 410, 510, 610, 710, 810), der ein Rohr (14, 114, 314, 414, 514, 614, 714, 814) und eine hydrophile Oberfl\u00e4chenbeschichtung aufweist, die zumindest an einem Teil desselben angehaftet ist, innerhalb der Verpackung;<br \/>\n1.4 einer Menge von Fl\u00fcssigkeit, die innerhalb des abgedichteten Hohlraums angeordnet ist und die Bildung von Wasserdampf verursacht; gekennzeichnet durch<br \/>\n1.5 eine flexible, faltbare H\u00fclse (20, 120, 320, 720), die das Rohr umgibt, um das Greifen des Rohres oder Schafts durch die H\u00fclse (20, 120, 320, 720) zu erm\u00f6glichen;<br \/>\n1.6 wobei der verwendungsbereite Zustand des Katheters zumindest teilweise auf Hydration durch Einwirkung von Wasserdampf zur\u00fcckzuf\u00fchren ist.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDie Parteien streiten zurecht nur \u00fcber die Verwirklichung der Merkmale 1.1, 1.4 und 1.6. Da die Kammer bereits die Verwirklichung des Merkmals 1.1 nicht festzustellen vermag, k\u00f6nnen Ausf\u00fchrungen der Kammer zu den weiteren Merkmalen unterbleiben.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent stellt in Merkmal 1.1 eine verwendungsbereite dampfhydratisierte hydrophile Katheteranordnung unter Schutz. In den folgenden Merkmalen 1.2 bis 1.6 erf\u00e4hrt diese Katheteranordnung weitere Konkretisierungen im Hinblick auf ihre objektive Beschaffenheit, die f\u00fcr die Herbeif\u00fchrung der Verwendungsbereitschaft und f\u00fcr das anzuwendende Wirkprinzip erforderlich ist. Denn durch die Erl\u00e4uterung einer dampfhydratisierten hydrophilen Katheteranordnung stellt das Klagepatent ein Wirkprinzip heraus, auf dem die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung beruhen soll.<\/li>\n<li>Unter einer verwendungsbereiten dampfhydratisierten hydrophilen Katheteranordnung versteht das Klagepatent eine Vorrichtung, deren hydrophile Beschichtung sowohl durch Wasserdampf aktiviert wurde als auch anschlie\u00dfend durch Wasserdampf in diesem aktivierten Zustand gehalten wird. \u201eDampfhydratisiert\u201c gibt dem Fachmann einen Hinweis auf einen Wirkmechanismus, wonach mittels Wasserdampf auf die hydrophile Beschichtung eingewirkt werden soll. Die Beschichtung quillt n\u00e4mlich durch Kontakt mit dem Wasserdampf als sog. Quellungsmedium auf und der Katheter wird glitschig. Dadurch wird er gleitf\u00e4hig und kann m\u00f6glichst reibungslos in die Harnr\u00f6hre eingef\u00fchrt werden. Sowohl die Aktivierung als auch deren Aufrechterhaltung finden innerhalb der Verpackung statt und erstrecken sich \u00fcber einen gewissen vorbestimmten Zeitraum.<\/li>\n<li>Der Anspruch erfordert ferner eine verwendungsbereite Katheteranordnung, wobei dieser Begriff ebenso wie schon der englische Originalwortlaut der \u201eready-to-use assembly\u201c, offenl\u00e4sst, wie die Verwendungsbereitschaft herbeigef\u00fchrt werden soll. Konkretisiert wird diese Vorgabe aber durch das in der hier geltend gemachten Anspruchsfassung hinzugef\u00fcgte Wirkprinzip der Wasserdampfhydration. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre besagt damit, wodurch der Katheter verwendungsbereit wird und welche objektive Beschaffenheit, wie sie im Weiteren auch Gegenstand der Merkmale 1.2 bis 1.5 ist, die Vorrichtung dazu aufweisen muss. Der Benutzer soll den Katheter n\u00e4mlich nach Ablauf einer Alterungszeit der Verpackung als verwendungsbereite Anordnung entnehmen k\u00f6nnen, ohne dass weitere Manipulationen des Katheters erforderlich sindm bevor er in die Harnr\u00f6hre eingef\u00fchrt wird. Insbesondere der auf den Katheter einwirkende Wasserdampf ist daf\u00fcr verantwortlich.<\/li>\n<li>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre fasst unter dem Begriff verwendungsbereit sowohl die erstmalige Aktivierung der hydrophilen Beschichtung als auch die Aufrechterhaltung des hydratisierten Zustands zusammen. Daf\u00fcr spricht zun\u00e4chst die philologische Bedeutung von \u201eHydration\u201c. Denn Hydration meint die Anlagerung von Wassermolek\u00fclen an Festk\u00f6rpern bzw. gel\u00f6sten Ionen. Dieses rein begriffliche Verst\u00e4ndnis adressiert einerseits die erstmalige Anlagerung von Wassermolek\u00fclen als aktiven Vorgang. Andererseits gibt es Hinweis auf den Zustand eines Gegenstandes. Denn, wenn etwas \u201ehydratisiert\u201c ist, bedeutet dies, dass dort eine Anlagerung stattgefunden hat und dieser Zustand beibehalten wird. Genau dieses Prinzip macht sich die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre zu eigen. Die hydrophile Beschichtung des Katheterschlauchs soll durch Hydration glitschig werden und bis zur Verwendung in diesem Zustand verbleiben. Der Anspruch offenbart keine Anhaltspunkte, wonach sich die Verwendungsbereitschaft ausschlie\u00dflich auf die Aufrechterhaltung des hydratisierten Zustands beziehen k\u00f6nnte, ohne auch die erstmalige Aktivierung in den Blick zu nehmen. Eine solche Aufspaltung zwischen der Aktivierung der hydrophilen Beschichtung und der Beibehaltung dieses Zustands w\u00fcrde den nach au\u00dfen einheitlichen Vorgang k\u00fcnstlich trennen, obwohl ein gleitf\u00e4higer Katheter weder ohne erstmalige Aktivierung noch ohne den anschlie\u00dfenden hydratisierten Zustand denkbar ist.<\/li>\n<li>Gegen eine Differenzierung spricht ferner, dass innerhalb der Verpackung aufgrund ihrer r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung sowohl die erstmalige Hydration als auch deren Aufrechterhaltung durch die geschaffene Atmosph\u00e4re erfolgen sollen. Nach dem Verschlie\u00dfen der Verpackung ist es nicht mehr m\u00f6glich und von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre auch nicht beabsichtigt, von au\u00dfen auf die Vorg\u00e4nge im Verpackungsinneren einzuwirken. Es handelt sich von der ersten Anlagerung von Wassermolek\u00fclen bis hin zur vollst\u00e4ndigen Aktivierung und Hydration der Katheterbeschichtung um einen flie\u00dfenden Prozess. Ebenso wenig erfolgt die Aktivierung \u00fcber die gesamte Schlauchl\u00e4nge gleichzeitig. Sie geht sukzessive von statten: w\u00e4hrend der erstmaligen Aktivierung eines Teilbereichs der Beschichtung wurde ein anderer Bereich bereits aktiviert, dessen Zustand beibehalten werden soll. Die Aktivierung kann daher nicht isoliert betrachtet und aus dem Schutzbereich des Klagepatents ausgeschlossen werden.<\/li>\n<li>Dieses aufgezeigte Verst\u00e4ndnis wird durch zahlreiche Beschreibungsstellen bekr\u00e4ftigt. Sie offenbaren s\u00e4mtlich einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der erstmaligen Aktivierung hydrophilen Beschichtung sowie der Aufrechterhaltung des Hydration und der dadurch bewirkten Gleitf\u00e4higkeit des Katheters. Der einwirkende Wasserdampf f\u00fchrt zur Verwendungsbereitschaft der Katheteranordnung.<\/li>\n<li>In Abs. [0013] hei\u00dft es:<br \/>\n\u201eDer hydrophile Katheter gem\u00e4\u00df der vorliegenden Erfindung wird mit einem Dampf-Aufquellmedium in der Katheterpackung derart dampfhydratisiert, dass er gebrauchsfertig ist [\u2026]. Daraus resultiert eine sterile Katheterpackung, bei der das Hinzuf\u00fcgen einer Eintauchfl\u00fcssigkeit nicht erforderlich ist, bei der jedoch die hydrophile Oberfl\u00e4chenbeschichtung des Katheters aufgrund der Dampfhydration bereits aktiviert ist. [\u2026] dass es eine Fl\u00fcssigkeitsmenge aufnehmen kann, die ausreichend Dampf erzeugen kann, um eine Dampfhydrationsatmosph\u00e4re in dem Packungsholraum zu bilden und beizubehalten.\u201c<\/li>\n<li>In dieser Beschreibungsstelle verkn\u00fcpft das Klagepatent unmittelbar die Gebrauchsfertigkeit mit der Dampfhydration als Aktivierungsmechanismus. Daf\u00fcr ist erforderlich, dass der Wasserdampf innerhalb der Verpackung erzeugt wird (\u201ezu bilden\u201c). Insoweit geht die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre selbst davon aus, dass die f\u00fcr die Aktivierung erforderlichen Umst\u00e4nde aufgrund der objektiven Eigenschaften der Vorrichtung, welche ab dem Verschlie\u00dfen der Verpackung unver\u00e4ndert bleiben, erst innerhalb der abgedichteten Verpackung herbeigef\u00fchrt werden und nicht im Moment der Fertigstellung der Verpackung schon vorliegen. Die Erfindung macht keinen Unterschied zwischen einer Verwendungsbereitschaft und einer davon separaten und vorgelagerten Aktivierung. Die Verwendungsbereitschaft muss zwar sp\u00e4testens vorliegen, wenn der Benutzer eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung verwenden will. Das Klagepatent bezieht allerdings auch den Vorgang der Aktivierung als unerl\u00e4ssliches Element in das Verst\u00e4ndnis der Verwendungsbereitschaft ein. Dies ist auch konsequent, weil das Klagepatent keinen bestimmten Zeitpunkt offenbart, wann die erstmalige Aktivierung abgeschlossen ist. Diese kann schon nach zwei Tagen oder aber auch erst nach sechs Wochen eintreten (Abs. [0033]). Diese variierenden Zeitdauern resultieren aus der dem Fachmann \u00fcberlassenen Freiheit, eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung konkret auszugestalten und viele Komponenten im hier streitgegenst\u00e4ndlichen Klagepatentanspruch, die sich auf die Dauer der erstmaligen Aktivierung auswirken (z.B. Dicke der H\u00fclse, Anordnung der Fl\u00fcssigkeit und konkrete Menge) in dessen Blieben gestellt wurden.<\/li>\n<li>Weitere Unterst\u00fctzung in dem Verst\u00e4ndnis, dass Hydratisierung schon die erstmalige Anlagerung von Wassermolek\u00fclen betrifft und nicht nur die Aufrechterhaltung dieses Zustands, findet sich in Abs. [0019]:<br \/>\n\u201eDie hydrophile Beschichtung an der Au\u00dfenoberfl\u00e4che des Rohres wird folglich hydratisiert, indem sie Wasserdampf ausgesetzt wird. Dadurch wird die hydrophile Beschichtung aktiviert, um einen sehr gleitf\u00e4higen Zustand an der Au\u00dfenseite des Rohres herzustellen, sodass die Katheteranordnung in einen gebrauchsfertigen Zustand gebracht wird.\u201c<\/li>\n<li>Explizit wird hier die Aussetzung des Rohrs in Wasserdampf mit der Folge verbunden, dass die Beschichtung aktiviert wird. Dies hat wiederum die Konsequenz, dass die Gebrauchsfertigkeit, welche insofern gleichbedeutend ist mit verwendungsbereit, hergestellt wird. Das Klagepatent zeigt so, dass die Abfolge von Aktivierung und deren Aufrechterhaltung dasjenige technische Zusammenspiel ist, das f\u00fcr eine verwendungsbereite Katheteranordnung erforderlich ist.<\/li>\n<li>Dass die Aktivierung ein wesentlicher Aspekt der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre und f\u00fcr die Beurteilung der Verwendungsbereitschaft unabdingbar ist, folgt desweiteren aus Abs. [0021]:<br \/>\n\u201e[\u2026] Auf jeden Fall ist das Zeitintervall zwischen dem Verpacken und der Verwendung f\u00fcr jedes gegebene Produkt ausreichend vorbestimmt, um sicherzustellen, dass die dampfabgebende Fl\u00fcssigkeit in der Packung ausreichend verdampft ist [\u2026].\u201c<\/li>\n<li>Das Klagepatent stellt hier bewusst den Vorgang der Aktivierung, namentlich die Entstehung von Wasserdampf, in die Bemessung des Zeitraums, ab wann eine vollst\u00e4ndige Gebrauchsf\u00e4higkeit vorliegt, ein. Ohne diesen Umwandlungsschritt des Quellmediums von fl\u00fcssig zu gasf\u00f6rmig k\u00f6nnte die Verwendungsbereitschaft nicht erhalten werden.<\/li>\n<li>Eine unmittelbare Verbindung zwischen der Aktivierung der Beschichtung und der Verwendungsbereitschaft folgt ferner aus Abs. [0057], der die Figuren 8, 8a beschreibt:<br \/>\n\u201eDer Wasserdampf, der aus den Fl\u00fcssigkeitssequestrierelementen aus Gewebe oder Schaumstoff entweichen kann, kann die hydrophile Beschichtung an der Au\u00dfenoberfl\u00e4che des Rohres der Katheteranordnung vollst\u00e4ndig hydratisieren, sodass diese gebrauchsfertig ist.\u201c<\/li>\n<li>Sofern die Kl\u00e4gerin argumentiert, dass der Katheter vor seinem Einbringen in die Verpackung schon aktiviert und gleitf\u00e4hig gemacht worden sein k\u00f6nnte und anschlie\u00dfend in der Verpackung nur in diesem verwendungsbereiten Zustand bleibt, findet dies keine St\u00fctze im Klagepatent. Die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rt auch selbst nicht, wann und wo diese vorherige Aktivierung erfolgt sein sollte. Das Klagepatent l\u00e4sst jedenfalls nicht erkennen, dass sie auf andere Weise als innerhalb sowie aufgrund der objektiven Beschaffenheit der abgedichteten Verpackung m\u00f6glich w\u00e4re.<\/li>\n<li>Die Beschreibung in Abs. [0028] greift \u2013 bezogen auf ein anderes Ausf\u00fchrungsbeispiel \u2013 den Inhalt von Abs. [0013] auf und stellt die Aktivierung und die Beibehaltung gleichwertig nebeneinander. Sie gemeinsam f\u00fchren zur Gebrauchsfertigkeit. Es hei\u00dft w\u00f6rtlich:<br \/>\n\u201e[\u2026] um eine solche Atmosph\u00e4re in der Packung zu erzeugen und beizubehalten. Da der Wasserdampf ausreichend ist, [\u2026] ist und bleibt die hydrophile Beschichtung an der Au\u00dfenoberfl\u00e4che des Rohres der Katheteranordnung vollst\u00e4ndig dampfhydratisiert, so dass der Katheter gebrauchsfertig ist.\u201c<\/li>\n<li>Abs. [0014], Abs. [0030] sowie Abs. [0062] beschreiben alle in \u00e4hnlicher Weise, dass der Dampf w\u00e4hrend einer l\u00e4ngeren und vorbestimmten Inkubationszeit oder Alterungszeit vor der Verwendung des Katheters in der verschlossenen Packung erzeugt wird. Die Auslieferung der verpackten Katheteranordnung kann daher f\u00fcr eine bestimmbare Zeitdauer nach Beendigung der Herstellung verz\u00f6gert werden, um die Bildung einer relativen Luftfeuchtigkeit von 100% in der Verpackung und eine vollst\u00e4ndige und restlose Dampfhydration des Katheters sicherzustellen.<\/li>\n<li>Ausweislich dieser vorgenannten Beschreibungsstellen geht das Klagepatent davon aus, dass f\u00fcr das Erreichen eines gebrauchsfertigen Zustands ein vorbestimmter Alterungsprozess durchlaufen werden muss. Gerade in diesen Zeitraum stellt die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre neben der Sicherstellung der Dampfhydration der Oberfl\u00e4chenbeschichtung auch die sukzessive Aktivierung der Oberfl\u00e4chenbeschichtung ein. Sie wird zwingend ben\u00f6tigt, um die Verwendungsbereitschaft herzustellen und ist untrennbar mit ihr verbunden.<\/li>\n<li>Bekr\u00e4ftigt wird der Fachmann in diesem Verst\u00e4ndnis durch den abh\u00e4ngigen Anspruch 2, der insbesondere vorsieht, dass die flexible H\u00fclse ausreichend direkten Dampfkontakt mit der hydrophilen Oberfl\u00e4chenbeschichtung erlaubt, um den hydrophil beschichteten Katheter in den aktivierten Zustand zu versetzen, wodurch der hydrophil beschichtete Katheter verwendungsbereit ist. Auch in diesem Anspruch wird die Aktivierung als zwingend erforderlicher aktiver Schritt innerhalb der von der Verpackung zur Verf\u00fcgung gestellten Bedingungen angesehen, der unverzichtbar f\u00fcr die Verwendungsbereitschaft ist. Es w\u00e4re daher k\u00fcnstlich, das Ergebnis der Verwendungsbereitschaft von dem Prozess ihrer Herstellung zu unterscheiden.<\/li>\n<li>Dieses Verst\u00e4ndnis wird ferner durch die technische Funktion der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre best\u00e4tigt. Danach bedarf die hydrophile Beschichtung des Katheters einer Aktivierung, um die gew\u00fcnschte Gleitf\u00e4higkeit zu erhalten. Erforderlich ist dazu, dass sich Wassermolek\u00fcle zun\u00e4chst an dieser Oberfl\u00e4che anlagern (Hydration). Es handelt sich um einen chemischen Vorgang, der entlang der Au\u00dfenoberfl\u00e4che des Rohrs stattfindet. Es ist f\u00fcr den Fachmann selbstverst\u00e4ndlich, dass der erzeugte hydratisierte Zustand sodann aufrechterhalten werden muss, was durch die weitere Einwirkung von Wasserdampf geschehen soll. Andernfalls w\u00e4re die Gebrauchsfertigkeit der Vorrichtung nicht gew\u00e4hrleistet.<\/li>\n<li>Weiterhin bekr\u00e4ftigt der in der Klagepatentschrift dargestellte Stand der Technik dieses Verst\u00e4ndnis. Denn dieser offenbart durchweg Katheteranordnungen, die einer Aktivierung bed\u00fcrfen, um gleitf\u00e4hig zu werden. Diese Gleitf\u00e4higkeit ist ihrerseits erforderlich, um den Katheter in die Harnr\u00f6hre einf\u00fchren zu k\u00f6nnen. Der ma\u00dfgebliche Unterschied zur Lehre des Klagepatents liegt nur darin, wie der verwendungsbereite Zustand hergestellt wird: w\u00e4hrend es im Stand der Technik regelm\u00e4\u00dfig die Zugabe einer bestimmten gr\u00f6\u00dferen Menge von Fl\u00fcssigkeit bedurfte und sich der Einf\u00fchrvorgang unmittelbar anschlie\u00dfen musste, kommt die Erfindung mit einer Aktivierung durch Wasserdampf aus, der zugleich f\u00fcr die Lagerbest\u00e4ndigkeit der Katheteranordnung sorgt und der Katheter nicht unmittelbar zeitnah nach der Aktivierung benutzt werden muss.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich geht auch das EPA in seinen Entscheidungsgr\u00fcnden, welche die Kammer als gewichtige \u00c4u\u00dferung einer sachkundigen Stelle bei der Auslegung des Klagepatents zu w\u00fcrdigen hat (vgl. BGH, GRUR 1998, 895 \u2013 Regenbecken), davon aus, dass es sich innerhalb der Verpackung um einen sukzessiven Prozess handelt, der auf die Beschichtung des Katheters einwirkt, um diesen gebrauchsfertig zu machen (Ziff. 16.3.2.2 ff.). Auszugsweise hei\u00dft es (Hervorhebungen diesseits):<\/li>\n<li>\n\u201e16.3.2 Vapor hydrated<\/li>\n<li>16.3.2.1 Claim 1 is further limited insofar as it aims at a ready-to-use vapor hydrated hydrophilic catheter assembly, wherein an amount of liquid disposed within the sealed cavity causing water vapor to be formed and wherein the ready-to-use condition of the catheter is due at least in part to hydration by reason of exposure to the water vapor. The basis of this amendment is claims 1 and 9, and p.7,1.9-13 of the earlier application. The wording &#8222;due at least in part to&#8230;&#8220; is literally in claim 1 of the earlier application. Furthermore, the skilled person is not confronted with any new technical information by these amendments, and the scope of claim 1 is not broadened beyond the original disclosure, neither in an unduly manner, nor in any absolute manner. These limiting definitions correspond to what was held to not be able to be omitted from claim 1 (cf. section 13.3.2 above).\u201c<\/li>\n<li>Nach diesen Ausf\u00fchrungen soll zun\u00e4chst eine Fl\u00fcssigkeit in der abgedichteten Verpackung vorgesehen werden, welche im Inneren Wasserdampf verursacht und sodann der verwendungsbereite Zustand des Katheters erhalten wird. Die Menge an Fl\u00fcssigkeit zur Erzeugung von Wasserdampf aber ist nichts anderes als ein Verweis auf die Aktivierung, welche wiederum in Zusammenhang mit dem verwendungsbereiten Zustand gesetzt wird, da es der Wasserdampf ist, der den Katheter hydratisieren soll. Ferner ist nach dem Verst\u00e4ndnis des EPA schon in der Ursprungsanmeldung, \u00fcber deren Gehalt das Klagepatent nicht hinausgehen darf, offenbart, dass der verwendungsbereite Zustand des Katheters zumindest teilweise auf die Fl\u00fcssigkeit zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, die eine Dampfatmosph\u00e4re erzeugt, und dass die hydrophile Beschichtung auf der \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4che des Rohres durch die Einwirkung von Wasserdampf hydratisiert wird.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen nach vorstehendem Verst\u00e4ndnis keinen Gebrauch von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre des Klagepatents. Die Kammer vermochte jedenfalls nicht festzustellen, dass die Aktivierung der Katheterbeschichtungen durch Wasserdampf bewirkt wird.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind im Wesentlichen identisch ausgestaltet. Der einzige Unterschied liegt darin, dass in der Verpackung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 kein Aluminium enthalten ist. Die streitgegenst\u00e4ndlichen Katheteranordnungen befinden sich innerhalb der Verpackung, wobei der hydrophil beschichtete Katheterschlauch von einer flexiblen H\u00fclse umgeben ist. In dieser H\u00fclse ist unmittelbar nach der Herstellung eine Menge von, wie die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung unbestritten erl\u00e4utert haben, 15 ml Fl\u00fcssigkeit angeordnet. Das Katheterrohr hat unmittelbaren Kontakt zu dieser Fl\u00fcssigkeit.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gebrauchen Merkmal 1.1 nicht. Zur \u00dcberzeugung der Kammer steht nicht fest, dass Aktivierung und Aufrechterhaltung der hydratisierten Beschichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mittels Wasserdampf erfolgen.<\/li>\n<li>Die Darlegungs- und n\u00f6tigenfalls Beweislast f\u00fcr die Funktionsweise und den Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform trifft hier gem\u00e4\u00df der allgemeinen zivilprozessualen Regeln im Sinne des \u00a7 138 ZPO die Kl\u00e4gerin, weil sie aus diesen Tatsachen die Verletzung des Anspruchs, als f\u00fcr sie g\u00fcnstigen Umstand aufzeigen will. Sie muss daher entsprechenden Vortrag in schl\u00fcssiger Weise pr\u00e4sentieren. Die Beklagtenseite ist sodann gehalten, zu den einzelnen relevanten Behauptungen in der Klageschrift Stellung zu nehmen und sich \u00fcber die diesbez\u00fcglichen tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde vollst\u00e4ndig und der Wahrheit gem\u00e4\u00df zu erkl\u00e4ren. Dies bedeutet zwar nicht, dass der Beklagte von sich aus das Gericht und den Kl\u00e4ger \u00fcber den wirklichen Verletzungstatbestand zu unterrichten h\u00e4tte. Er kann sich auf das Bestreiten bestimmter vom Kl\u00e4ger behaupteter technischer Merkmale beschr\u00e4nken. Allerdings darf dieses Bestreiten nicht pauschal bleiben, sondern muss im Rahmen seiner Erkenntnism\u00f6glichkeiten in der gleichen Weise substantiiert sein, wie es das Vorbringen des Kl\u00e4gers ist. Prinzipiell gilt der Grundsatz, dass je substantiierter der Sachvortrag des Kl\u00e4gers ist, desto strenger auch die Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten des Beklagten sind (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 13. Aufl., Kap. E, Rn. 147 m.w.N.).<\/li>\n<li>Diesen Anforderungen an die Darlegungslast gen\u00fcgt der Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht. Weder aus ihren Schilderungen noch aus den zur Akte gereichten Testberichten ergibt sich das Einwirken von Wasserdampf auf den hydrophil beschichteten Katheterschlauch.<\/li>\n<li>Die Testberichte der Anlage HL 53 bzw. der HL 54 mit Blick auf die Gasundurchl\u00e4ssigkeit waren dabei nicht deshalb au\u00dfer Acht zu lassen, weil die Kl\u00e4gerin sie zu sp\u00e4t zur Akte gereicht hat (\u00a7 296 ZPO). An einer etwaigen Versp\u00e4tung h\u00e4tten mit Blick auf den zun\u00e4chst f\u00fcr den 22.09.2020 anberaumten Verhandlungstermin kaum Bedenken bestanden, weil sich die Beklagten hierzu in zureichender Zeit vor dem Termin einlassen konnten. Angesichts der weitr\u00e4umigen und wiederholten Terminverlegungen auf nunmehr Ende August 2021 bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte mehr, die Testberichte als versp\u00e4tet zur\u00fcckzuweisen. Die Beklagten konnten sich erneut in umfassender Weise mit den Untersuchungen befassen und dazu Stellung nehmen. Nach der Einspruchsentscheidung stand beiden Parteien wiederholt zu \u2013 auch innerhalb gerichtlich gesetzter Fristen \u2013, weitere Schrifts\u00e4tze einzureichen.<\/li>\n<li>Eine zumindest teilweise Aktivierung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch Wasserdampf, vermochte die Kl\u00e4gerin aber nicht anhand der Untersuchungen der Anlage HL 53 aufzuzeigen. In den darin dokumentierten Untersuchungen hat die Kl\u00e4gerin die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in 6 unterschiedlichen Ausrichtungen aufh\u00e4ngen lassen und sodann jeweils den Fl\u00fcssigkeitsstand innerhalb der H\u00fclse gemessen. Daraus, dass jeweils der obere Bereich der H\u00fclse frei von Fl\u00fcssigkeit war, schlie\u00dft die Kl\u00e4gerin, dass insoweit Wasserdampf die hydrophile Beschichtung des Katheters aktiviert habe. Diesem Pr\u00fcfungsergebnis vermag die Kammer nicht beizutreten. Es ist nicht ersichtlich, auf welche tats\u00e4chlichen Angaben die Kl\u00e4gerin dieses Ergebnis st\u00fctzt. Voraussetzung daf\u00fcr ist n\u00e4mlich, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in einem Zustand bzw. Zeitpunkt erhalten wurden, indem die enthaltene Fl\u00fcssigkeit noch nicht (zumindest f\u00fcr eine kurze Zeit) mit allen Teilen des Rohrs in Ber\u00fchrung gekommen ist und dieses aktiviert hat. F\u00fcr die Schlussfolgerung der Kl\u00e4gerin m\u00fcsste der Wasserdampf f\u00fcr die Aktivierung schneller an den Bereichen, die ggf. nicht mit Fl\u00fcssigkeit bedeckt sind, angelangt sein als die eigentliche Fl\u00fcssigkeit. Das d\u00fcrfte ausgeschlossen sein, weil bereits geringe Bewegungen der Vorrichtungen dazu f\u00fchren, dass jeder Teil der Beschichtung einmal mit Wasser bedeckt war und so aktiviert wurde \u2013 gerade weil nahezu die ganze H\u00fclse mit Fl\u00fcssigkeit bef\u00fcllt ist. Hierauf haben auch die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung wiederholt hingewiesen: Der Katheterschlauch ist im Moment der Herstellung von fl\u00fcssigem Wasser umsp\u00fclt, wodurch die Aktivierung der hydrophilen Beschichtung aktiviert wird. Die Aufrechterhaltung dieses Zustands ist dadurch sichergestellt, dass bis zur Verwendung hinreichend Fl\u00fcssigkeit den Katheter umsp\u00fclt. Dazu gen\u00fcgen kleinste Bewegungen der Verpackung, welche beim Einpacken in Umkartons sowie dem anschlie\u00dfenden Transport unweigerlich passieren und keinen gesonderten Aufwand erfordern. Gerade vor dem Hintergrund dieses Vorbringens h\u00e4tte es der Kl\u00e4gerin oblegen, die Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus ihrer Sicht zu substantiieren.<\/li>\n<li>Auch selbst wenn es f\u00fcr die Zeit der Lagerung vorstellbar w\u00e4re, dass geringe Mengen an Wasserdampf entstehen, die die hydratisierte Beschichtung aufrechterhalten, begr\u00fcndet dies keine Verwirklichung des Merkmals 1.1. Denn einerseits d\u00fcrfte es immer zu einem gewissen Verdampfen von Wasser kommen. Konkret hat die Kl\u00e4gerin dies hier jedoch nicht aufgezeigt. Umso weniger hat die Kl\u00e4gerin substantiiert vorgetragen, dass es auch der Wasserdampf und nicht das fl\u00fcssige Wasser ist, dass die Hydration beibeh\u00e4lt. Belegt hat die Kl\u00e4gerin dies jedenfalls nicht durch die Untersuchungen aus der Anlage HL 60. Die der Anlage HL 60 zu entnehmenden Testergebnisse sind f\u00fcr eine Patentverletzung nicht aussagekr\u00e4ftig. Darin werden die Reibungskoeffizienten von in Fl\u00fcssigkeit eingetauchten gegen\u00fcber freigelegten Teilbereichen eines Katheterrohres verglichen. Als Ergebnis daraus will die Kl\u00e4gerin festhalten, dass der freigelegte Teilbereich deutlich schneller seine Schl\u00fcpfrigkeit verliere als der in die Fl\u00fcssigkeit getauchte Katheterteil. Deshalb sei es der innerhalb der H\u00fclse der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen befindliche Wasserdampf, der zur Aufrechterhaltung der Verwendungsbereitschaft beitrage. Zuzugeben ist der Kl\u00e4gerin hinsichtlich dieses Versuchsaufbaus, dass auch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre in Test 2 (vgl. Abs. [0080] f.) auf den Wert des Reibungskoeffizienten abstellt, um das Erreichen der Gebrauchsfertigkeit in Abh\u00e4ngigkeit der eingegebenen Menge von Fl\u00fcssigkeit und Zeitablaufs zu bestimmen. Indes trifft die Anlage HL 60 keinerlei Aussage dazu, inwieweit dazu vorliegend auch Wasserdampf beitragen k\u00f6nnte und inwieweit sich dieser \u00fcberhaupt in demjenigen Teil der H\u00fclse befindet, die nicht mit der Fl\u00fcssigkeit gef\u00fcllt ist.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nAufgrund dessen stehen der Kl\u00e4gerin die hinsichtlich der Patentverletzung gegen die Beklagten zu 1) bis 3) geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zu.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nF\u00fcr den hilfsweise geltend gemachten Unterlassungsanspruch, der das Klagepatent in seiner urspr\u00fcnglichen Fassung zum Gegenstand hat, war kein Raum, weil dies nicht der g\u00fcltigen Anspruchsfassung entspricht.<\/li>\n<li>\nVI .<br \/>\nDar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 2) auch keinen Schadensersatzanspruch gem. \u00a7 826 BGB wegen sittenwidriger Verhinderung einer vorzeitigen Erteilung des Klagepatents.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Antrag auf Feststellung eines Schadens aus sittenwidriger Sch\u00e4digung war gem. \u00a7 256 ZPO zul\u00e4ssig. Die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte \u2013 bei unterstellter Patentverletzung \u2013 jedenfalls f\u00fcr Benutzungshandlungen der Beklagten zu 1) und 3) Schadensersatz verlangen k\u00f6nnen. Dass sie dazu nun keine M\u00f6glichkeit hat, k\u00f6nnte der Beklagten zu 2) anzulasten sein. Einen solchen Schadensersatzanspruch feststellen zu lassen, ist ihr berechtigtes Interesse.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nIn der Sache ist der Anspruch jedoch unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Gem. \u00a7 826 BGB ist der, wer in einer gegen die guten Sitten versto\u00dfenden Weise einem anderen vors\u00e4tzlich Schaden zuf\u00fcgt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.<\/li>\n<li>Als Anspruchsvoraussetzungen bedarf es einer Schadenszuf\u00fcgung durch den Anspruchsgegner, eines sittenwidrigen Verhaltens sowie eines Sch\u00e4digungsvorsatzes, dass durch die Handlung einem anderen ein Schaden zugef\u00fcgt wird. Die einzelnen Tatbestandsmerkmale haben insbesondere durch die Rechtsprechung mit Blick auf bestimmte Fallgruppen n\u00e4here Ausgestaltungen erfahren.<\/li>\n<li>Zun\u00e4chst ist f\u00fcr den vorliegenden Sachverhalt nicht zu ersehen, weshalb es eines R\u00fcckgriffs auf aktienrechtliche Rechtsprechung bedarf. Die Kl\u00e4gerin greift insoweit auf diese Rechtsprechung zur\u00fcck, um eine Parallele zu von Aktion\u00e4ren in grob eigenn\u00fctziger Weise erhobene Klagen zu ziehen (vgl. Palandt\/Sprau, BGB, 21. Aufl., \u00a7 826, Rn. 35a). Indes hat die Kl\u00e4gerin keine Argumente vorgetragen, dass der Streitfall ohne einen solchen R\u00fcckgriff nicht in angemessener Weise behandelt werden k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>Die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr das Vorliegen der anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen trifft hier die Kl\u00e4gerin. Es steht zu ihrer vollen Vortragslast, solche Umst\u00e4nde aufzuzeigen, aus denen sich die sch\u00e4digende Handlung und insbesondere der Schaden ergeben. Erleichterungen der Darlegungslast dergestalt, dass schon eine hinreichende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die Anspruchsvoraussetzungen gen\u00fcgt, greifen zugunsten der Kl\u00e4gerin nicht ein. Derlei kommt allenfalls im Rahmen der Zul\u00e4ssigkeit einer Feststellungsklage in Betracht, wo eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines auf die Pflichtverletzung zur\u00fcckgehenden Schadenseintritts ausreicht (vgl. BGH, NJW-RR 2016, 1187 m.w.N.), jedoch nicht mehr bei der Darlegung von materiellen Anspruchsvoraussetzungen.<\/li>\n<li>Unbeschadet dessen, dass nach Ansicht der Kammer schon keine Patentverletzung vorliegt und die Kl\u00e4gerin deshalb durch Handlungen der Beklagten keinen Nachteil erfahren haben kann, und unabh\u00e4ngig von der Frage, ob die Kl\u00e4gerin den ihr entstandenen Schaden in hinreichender Weise vorgetragen hat, fehlt es jedenfalls an einem objektiv sittenwidrigen Verhalten der Beklagten zu 2) sowie an deren Sch\u00e4digungsvorsatz gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDie Beklagte zu 2) hat sich nicht in objektiv sittenwidriger Weise verhalten, indem sie vor d\u00e4nischen Gerichten einen Miterfinderanteil am Klagepatent erstreiten wollte.<\/li>\n<li>Objektiv sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende W\u00fcrdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgef\u00fchl aller billig und gerecht Denkenden verst\u00f6\u00dft (vgl. BGH, NJW 2014, 383, Rn. 9). Da aber f\u00fcr die Annahme der Sittenwidrigkeit weder der Versto\u00df gegen eine gesetzliche Vorschrift noch die Tatsache eines eingetretenen Verm\u00f6gensschadens gen\u00fcgt; muss sich die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens vielmehr aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben (BGH, NJW 2012, 1800 Rn. 28, beck-online). Da es sich bei dem Merkmal der Sittenwidrigkeit um ein Merkmal handelt, das sich ma\u00dfgeblich aus dem inneren Handlungsantrieb ergibt, bedarf es zu dessen Begr\u00fcndung des R\u00fcckgriffs auf Indizien, welche die verwerfliche Verhaltensweise belegen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Gerade bei Betreiben eines gesetzlich geregelten Verfahrens der Rechtspflege aber kann lediglich in Ausnahmef\u00e4llen eine Haftung begr\u00fcndet werden. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung greift bei subjektiver Redlichkeit derjenige, der als Partei ein staatliches, gesetzlich eingerichtetes und geregeltes Verfahren einleitet oder betreibt, nicht rechtswidrig in ein gesch\u00fctztes Rechtsgut seines Verfahrensgegners ein, auch wenn sein Begehren sachlich nicht gerechtfertigt ist und dem anderen Teil aus dem Verfahren \u00fcber dieses hinaus Nachteile erwachsen. Die Verletzung eines Rechtsguts indiziert die Rechtswidrigkeit in solchen F\u00e4llen nicht. Dies ist geboten, weil dann das schadensurs\u00e4chliche Verhalten angesichts seiner verfahrensrechtlichen Legalit\u00e4t zun\u00e4chst die Vermutung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit f\u00fcr sich hat. Diese Vermutung greift ein, weil auch eine materiell berechtigte Einleitung und Durchf\u00fchrung eines gerichtlichen Verfahrens typischerweise Sch\u00e4den zur Folge haben kann, die \u00fcber die mit der Rechtsverfolgung erstrebte Anspruchsdurchsetzung oder Sanktion hinausgehen k\u00f6nnen und die der Gegner ersatzlos hinnehmen muss. Grunds\u00e4tzlich haftet der jeweilige Kl\u00e4ger seinem Gegner au\u00dferhalb der schon im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen nicht nach dem Recht der unerlaubten Handlung f\u00fcr die Folgen einer nur fahrl\u00e4ssigen Fehleinsch\u00e4tzung der Rechtslage. Der Schutz des Prozessgegners wird in diesen F\u00e4llen regelm\u00e4\u00dfig durch das gerichtliche Verfahren nach Ma\u00dfgabe seiner gesetzlichen Ausgestaltung gew\u00e4hrleistet. So muss der Gegner im kontradiktorischen Verfahren die Rechtsgutsbeeintr\u00e4chtigung nur deshalb ohne deliktsrechtlichen Schutz hinnehmen, weil die Pr\u00fcfung der Rechtslage durch das Gericht erfolgt und er sich gegen eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme in dem Rechtspflegeverfahren selbst hinreichend wehren kann. Ein Kl\u00e4ger ist hiernach grunds\u00e4tzlich nicht verpflichtet, vor Klageerhebung sorgf\u00e4ltig in tats\u00e4chlicher oder rechtlicher Hinsicht die sachliche Berechtigung seines Begehrens zu pr\u00fcfen oder gar seine Interessen gegen die des Beklagten abzuw\u00e4gen. Das verfassungsrechtliche Erfordernis eines freien Zugangs zu den staatlichen Rechtspflegeverfahren verbietet es, einem Klagewilligen eine \u00fcber eine Offensichtlichkeitskontrolle hinausgehende Rechtspr\u00fcfungspflicht aufzuerlegen. Der dadurch entstehende Freiraum kommt nicht nur der Partei, sondern in gleichem Ma\u00dfe dem sie vertretenden Anwalt und ebenso einem Konkursverwalter als Partei kraft Amtes zu. Allerdings besteht ein solches &#8222;Recht auf Irrtum&#8220; eines Kl\u00e4gers nicht uneingeschr\u00e4nkt, sondern bedarf der wertenden Begrenzung. Das Recht auf Irrtum h\u00f6rt dort auf, wo eine Behinderung der prozessualen Entschluss- und Handlungsfreiheit durch ein Haftungsrisiko nicht unzumutbar beeintr\u00e4chtigt werde. Das wurde f\u00fcr jenen Fall bejaht, in dem der Vollstreckungsgl\u00e4ubiger einen Hinweis auf die zwischenzeitlich eingetretene Erf\u00fcllung der Forderung und auf die damit fehlende Berechtigung seiner Rechtsverfolgung leicht h\u00e4tte \u00fcberpr\u00fcfen und ber\u00fccksichtigen k\u00f6nnen (BGH, NJW 2003, 1934).<\/li>\n<li>Einen derartigen, wie vom BGH aufgestellten Ausnahmefall vermag die Kammer f\u00fcr die seitens der Beklagten zu 2) in D\u00e4nemark erhobene Vindikationsklage nicht festzustellen. Es war seitens der Beklagten zu 2) nicht sittenwidrig, eine Miterfinderschaft an der dem Klagepatent zugrunde liegenden Erfindung geltend zu machen, soweit die Fl\u00fcssigaktivierung der hydrophilen Beschichtung betroffen ist \u2013 hinsichtlich der flexiblen H\u00fclse sah sich die Beklagten zu 2) von vornherein nicht als Miterfinderin an. Sie kannte die Unrichtigkeit dieser Tatsache nicht.<\/li>\n<li>Die erhobene Klage war nicht von Anfang an offensichtlich aussichtslos. Die Parteien erl\u00e4utern den Hintergrund der Vindikationsklage und verweisen hierzu auf unterschiedliche Patentrechte, die sowohl der Beklagten zu 2) (EP\u00b4729) als auch der Kl\u00e4gerin (EP\u00b4196) zustehen und wechselseitig jeweils mit Einspruchsverfahren \u00fcberzogen wurden. Ma\u00dfgeblicher Streitpunkt zwischen den Parteien war die M\u00f6glichkeit, ein fl\u00fcssiges Quellmedium f\u00fcr die hydrophile Katheterbeschichtung einzusetzen und zugleich ein lagerbest\u00e4ndiges Produkt zu erhalten, und ob dieser Umstand (der Kl\u00e4gerin) im Stand der Technik bereits bekannt war. Insoweit sind sich die Parteien auch uneins \u00fcber die jeweilige Offenbarung der Dokumente (insbesondere der Stammanmeldung der Kl\u00e4gerin WO 2005\/XXX aus 2004.) Dabei handelte es sich um eine Fragestellung, deren Beantwortung aufgrund des Gesamtzusammenhangs der unterschiedlichen technischen Lehren nicht von vornherein eindeutig auf der Hand lag und das Begehren der Beklagten zu 2) deshalb nicht unplausibel erschien.<\/li>\n<li>Indiziell kann ein R\u00fcckgriff auf die Entscheidungen der d\u00e4nischen Gerichte Aufschluss \u00fcber eine sittenwidrige Klageerhebung geben. Da sie naturgem\u00e4\u00df zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt ergangen sind, k\u00f6nnten sie allenfalls durch bestimmte W\u00fcrdigungen der Klageschrift die innere Motivation der Beklagten zu 2) nachtr\u00e4glich erl\u00e4utern. Die von der Kl\u00e4gerin aus diesen Entscheidungen zitierten Passagen lassen jedoch alle nicht erkennen, dass die d\u00e4nischen Gerichte das Klagebegehren der Beklagten zu 2) als fernliegend erachtet haben. Vielmehr erfolgt eine inhaltliche W\u00fcrdigung der technischen Lehren. Selbst wenn die Hinzuziehung von Sachverst\u00e4ndigen in d\u00e4nischen Patentverfahren dabei \u00fcblich ist und vorliegend nicht der besonderen Schwierigkeit des Falls geschuldet war, d\u00fcrfte trotzdem nicht zu erkennen sein, dass die Entscheidung zuungunsten der Beklagten zu 2) f\u00fcr die Gerichte unmittelbar auf der Hand lag.<\/li>\n<li>Ferner ist der Verweis auf den Umfang von Schrifts\u00e4tzen nicht geeignet, die offenbare Unbegr\u00fcndetheit einer Klage nachzuweisen. Denn insbesondere begr\u00fcndete Klagebegehren k\u00f6nnen gut zusammenfasst auf wenigen Seiten nachvollziehbar dargestellt werden. Es ist im \u00dcbrigen lediglich die Ansicht der Kl\u00e4gerin, dass das Vorbringen der Beklagten zu 2) im Rahmen der Vindikationsklage schon nicht schl\u00fcssig gewesen sei. Derlei Auffassung der d\u00e4nischen Gerichte, etwa in Gestalt entsprechender Hinweise, ist nicht dokumentiert worden.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 2) hatte auch keinen Anhalt, von der angestrengten Vorgehensweise abzusehen. Hierzu behauptet die Kl\u00e4gerin zwar, der Beklagten zu 2) angeboten zu haben, auf die Geltendmachung jeglicher Rechte w\u00e4hrend der Dauer des Vindiaktionsverfahrens zu verzichten. Einen Beleg hierf\u00fcr gibt es jedoch nicht. Derlei folgt n\u00e4mlich nicht aus dem als Anlage HL 17 vorgelegten Schreiben der Kl\u00e4gerin, weil darin nur die Rede davon ist, dass die Kl\u00e4gerin das Klagepatent w\u00e4hrend der Dauer der Vindikationsklage weder fallenlassen noch zur\u00fcckziehen werde. Dass sie von einem Vorgehen gegen Dritte absehen wolle, ergibt sich daraus nicht.<\/li>\n<li>Der Verweis der Kl\u00e4gerin auf die seitens der Beklagten zu 2) im Vindiaktionsverfahren geltend gemachte unzul\u00e4ssige Erweiterung f\u00fchrt ebenso wenig zur Sittenwidrigkeit. Es war vielmehr ein berechtigtes Argument gegen das urspr\u00fcnglich erteilte Klagepatent, wenn man die aktuelle Einspruchsentscheidung betrachtet. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob die d\u00e4nischen Gerichte \u00fcber diesen Einwand h\u00e4tten entscheiden d\u00fcrfen. Denn jedenfalls belegt er keine positive Kenntnis der Beklagte zu 2) \u00fcber die materielle Unrichtigkeit ihres Vindiaktionsbegehrens.<\/li>\n<li>Andere Argumente zur Art und Weise der Prozessdurchf\u00fchrung, aus denen sich die Sittenwidrigkeit des Vorgehens ergeben k\u00f6nnte, liefert die Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich nicht. Sie f\u00fchrt hier wiederum nur die Erhebung der Vindikationsklage \u00fcberhaupt an. Verz\u00f6gerungstaktiken und \u00fcberlange Verfahrensdauern sind schon nicht ersichtlich und demnach auch nicht von der Beklagten zu 2) provoziert worden.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nZur \u00dcberzeugung der Kammer steht ebenso wenig fest, dass die Beklagte zu 2) bei Erhebung der Vindikationsklage mit Sch\u00e4digungsvorsatz zulasten der Kl\u00e4gerin agiert hat.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin vermag den erforderlichen Sch\u00e4digungsvorsatz nicht mit einem Verweis auf ihr eigenes Schreiben an die Beklagte zu 2) zu begr\u00fcnden, worin sie dieser mitgeteilt habe, dass die aufgrund der erhobenen Vindikationsklage ausgesetzte Patenterteilung u.a. schikan\u00f6s sei (vgl. Anlage HL 17) und worauf die Beklagte zu 2) ablehnend mit Schreiben vom 24.01.2017 (Anlage HL 18) reagiert hat. Dies betrifft erst einen Zeitpunkt, nachdem die Klage erhoben wurde und kann damit keinen Sch\u00e4digungsvorsatz zu diesem Zeitpunkt begr\u00fcnden. Zudem handelt es sich um eine Rechtsauffassung der Kl\u00e4gerin, der es immanent sein, gegenl\u00e4ufig zu derjenigen der Beklagten zu 2) zu sein. Die den Sch\u00e4digungsvorsatz begr\u00fcndenden Umst\u00e4nde m\u00fcssten vielmehr bereits bei Klageeinreichung vorgelegen haben. In diesem Zeitpunkt muss die Beklagte zu 2) gewusst haben, dass sie durch ihre Handlung einen Schaden herbeif\u00fchrt.<\/li>\n<li>Das Schreiben an das EPA zur Aussetzung des Erteilungsverfahrens weist ebenso wenig einen Sch\u00e4digungsvorsatz nach. Es handelt sich um ein paralleles Vorgehen, das nach der Erhebung einer Vindikationsklage konsequent ist. Dies f\u00fchrt auch nicht dann zu einem gezielten Sch\u00e4digungsvorsatz, wenn der Beklagten zu 2) bewusst war, dass Vindikationsklage zur Aussetzung des Erteilungsverfahrens f\u00fchren w\u00fcrde. Die Kl\u00e4gerin hat keine Umst\u00e4nde aufgezeigt, dass die Beklagte zu 2) mit dieser Vorgehensweise etwas anderes bezweckt au\u00dfer ihre eigenen vermeintlich berechtigten Interessen in angemessener Weise zu sch\u00fctzen. Das mag die zwingende Konsequenz haben, dass der Kl\u00e4gerin nur ein Entsch\u00e4digungsanspruch verbleibt. Dass die Beklagte zu 2) dies aber auch billigend in Kauf genommen hat, d\u00fcrfte daraus nicht abzuleiten sein.<\/li>\n<li>Ebenso wenig ist die Berufungseinlegung gegen das erstinstanzliche Urteil ein hinreichender Ankn\u00fcpfungspunkt, um einen Sch\u00e4digungsvorsatz der Beklagten zu 2 gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zu begr\u00fcnden. Unbeschadet dessen, dass diese Prozesshandlung sp\u00e4ter als die Vindikationsklage erfolgt ist und damit f\u00fcr diesen Zeitpunkt keinen Sch\u00e4digungsvorsatz mehr begr\u00fcnden kann, sondern allenfalls als neue sch\u00e4digende Handlung gesehen werden k\u00f6nnte, handelt es sich lediglich um die Aus\u00fcbung einer der Beklagten zu 2) zustehenden rechtlichen Verteidigungsm\u00f6glichkeit.<\/li>\n<li>\nVII.<br \/>\nDie Klage hat auch mit dem zul\u00e4ssigen Hilfsantrag keinen Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus der urspr\u00fcnglichen, nicht durch das EPA eingeschr\u00e4nkten Fassung des Klagepatentanspruchs 1 ebenso wenig zu.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nAusgehend von dem in der Klagepatentschrift dargestellten Stand der Technik und der sich daraus ergebenden Aufgabe, f\u00fcr die zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausf\u00fchrungen zum Hauptantrag verwiesen wird, hat das Klagepatent als L\u00f6sung urspr\u00fcnglich eine Katheteranordnung mit den Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 in der erteilten Fassung vorgesehen, die wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/li>\n<li>1.1 Verwendungsbereite hydrophile Katheteranordnung mit:<br \/>\n1.2 einer gasundurchl\u00e4ssigen Verpackung, die einen abgedichteten Hohlraum aufweist,<br \/>\n1.3 einem hydrophil beschichteten Katheter, der ein Rohr und eine hydrophile Oberfl\u00e4chenbeschichtung aufweist, die zumindest an einem Teil desselben angehaftet ist;<br \/>\n1.4 einer Menge von Fl\u00fcssigkeit, die innerhalb des abgedichteten Hohlraums angeordnet ist;<br \/>\n1.5 eine flexible, faltbare H\u00fclse, die das Rohr umgibt, um das Greifen des Rohres oder Schafts durch die H\u00fclse zu erm\u00f6glichen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDer Unterschied der urspr\u00fcnglichen Anspruchsfassung gegen\u00fcber der im Hauptantrag eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Variante liegt insbesondere darin, dass nunmehr die Dampfhydration Eingang in das Merkmal 1.1 gefunden hat und der Anspruch um Merkmal 1.6, der gleichfalls auf die Dampfhydration Bezug nimmt, erg\u00e4nzt worden ist. Bei diesen Erg\u00e4nzungen handelt es sich sowohl nach Ansicht des EPA als auch nach dem eigenen Verst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin um Klarstellungen, die das urspr\u00fcngliche Verst\u00e4ndnis des Anspruchs nicht abge\u00e4ndert haben. Dies kommt auch in der Klagepatentbeschreibung zum Ausdruck, welche \u2013 ohne dass die Dampfhydration schon beansprucht gewesen w\u00e4re \u2013 von Anfang an die Art der Hydration, n\u00e4mlich Wasserdampf, zur Bereitstellung der Verwendungsbereitschaft der Katheteranordnung in den Blick genommen hat, sodass insofern nach der Entscheidung des EPA keiner Anpassungen notwendig waren. Hinsichtlich der Auslegung sowie der fehlenden Verletzung des Klagepatentanspruchs durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen kann zur Vermeidung von Wiederholungen daher vollst\u00e4ndig auf die Ausf\u00fchrungen zum Hauptantrag verwiesen werden.<\/li>\n<li>VIII.<br \/>\nDer nicht nachgelassene und deshalb gem. \u00a7 296a ZPO als versp\u00e4tet zur\u00fcckzuweisende Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 03.09.2021 gab keinen Anlass, die m\u00fcndliche Verhandlung gem. \u00a7 156 ZPO wiederzuer\u00f6ffnen.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<li>Streitwert: 1.000.000,- Euro<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3141 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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