{"id":8798,"date":"2021-11-08T17:00:27","date_gmt":"2021-11-08T17:00:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8798"},"modified":"2021-11-08T09:33:51","modified_gmt":"2021-11-08T09:33:51","slug":"4b-o-94-19-transportstrecke","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8798","title":{"rendered":"4b O 94\/19 &#8211; Transportstrecke"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3140<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 09. September 2021, Az. 4b O 94\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/li>\n<li>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht als im Patentregister eingetragene Inhaberin (vgl. Handelsregisterauszug vom 28.01.2021, Anlage K2) gegen die Beklagte auf die Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 681 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent) gest\u00fctzte Anspr\u00fcche auf Unterlassen, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Aufwendungsersatz sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach geltend.<\/li>\n<li>Das Klagepatent, das eine Priorit\u00e4t vom 12.01.2005 (DE 102005001XXX) in Anspruch nimmt, wurde am 29.12.2005 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung datiert vom 09.07.2008.<\/li>\n<li>Der hier ma\u00dfgebliche Klagepatentanspruch 1 lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eTransportstrecke (1) mit wenigstens einem Transporteur (8, 9) zum Transportieren von Flaschen (2) oder dergleichen Beh\u00e4lter von einer Beh\u00e4lteraufgabe, die an einem beispielsweise von einem Transporteur (8) gebildeten Beh\u00e4ltereinlauf der Transportstrecke (1) vorgesehen ist, an eine Beh\u00e4lterabgabe, die an einem beispielsweise von einem Transporteur (9) gebildeten Beh\u00e4lterauslauf der Transportstrecke (1) vorgesehen ist, mit einem von einem Hilfstransporteur (10) gebildeten Puffer (5) f\u00fcr die Beh\u00e4lter (2) sowie mit einer \u00dcbergabestation (6) zur \u00dcbergabe der Beh\u00e4lter (2) an dem Puffer (5) sowie zum Weiterleiten von Beh\u00e4ltern (2) aus dem Puffer (5) an die Beh\u00e4lterabgabe der Transportstrecke (1), wobei die \u00dcbergabestation (6) eine durch wenigstens einen Antrieb in einer Transportrichtung (A) bewegte Transportfl\u00e4che (11) f\u00fcr die Beh\u00e4lter (2) bildet, und zwar mit wenigstens einem bezogen auf die Transportrichtung (A) vorderen ersten Ende (12), mit einem bezogen auf die Transportrichtung (A) r\u00fcckw\u00e4rtigen zweiten Ende (13) sowie mit parallel zur Transportrichtung (A) sich erstreckenden L\u00e4ngsseiten (14, 15), dadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass der Puffer (5) bzw. der diesen Puffer bildenden Hilfstransporteur (10) mit einem Puffereinlauf (5.1) an das zweite Ende und mit einem Pufferauslauf (5, 2) an das erste Ende der Transportfl\u00e4che (11) derart anschlie\u00dft, dass der Puffereinlauf (5.1) in einer Achsrichtung senkrecht zur Transportrichtung (A) einen gr\u00f6\u00dferen Abstand von einer ersten L\u00e4ngsseite (14) aufweist als der Pufferauslauf (5.2),<br \/>\ndass an der Transportfl\u00e4che (11) mit Abstand von dem ersten Ende (12) ein keilartiges erstes F\u00fchrungselement (17) mit wenigstens zwei Beh\u00e4lterf\u00fchrungsfl\u00e4chen (17.1, 17.2) vorgesehen ist, von denen sich eine erste Beh\u00e4lterf\u00fchrungsfl\u00e4che (17.1) in Transportrichtung ausgehend von einem Frontbereich (17.3) an den Beh\u00e4lterauslauf (9) und eine zweite Beh\u00e4lterf\u00fchrungsfl\u00e4che (17.2) ausgehend von dem Frontbereich (17.3) an einem Puffereinlass (5.1) des Puffers (5) erstreckt,<br \/>\ndass der Frontbereich (17.3) auf einer in Transportrichtung (A) verlaufenden, die Transportfl\u00e4che (11) in einen ersten, den Beh\u00e4lterauslauf (9) zugeordneten und einen zweiten, dem Puffereinlauf (5.1) zugeordneten Teil unterteilt, dass der Beh\u00e4ltereinlauf (8) sowie ein Pufferauslauf (5.2) am ersten Abschnitt (11.1 \u2013 11.3) der Transportfl\u00e4che (11) vorgesehen sind, und<br \/>\ndass steuerbare \u00dcberschubmittel (16.1) vorgesehen sind, die zwischen einem ersten Zustand, in welchem \u00fcber den Beh\u00e4ltereinlauf (8) und\/ oder den Pufferauslauf (5.2) zugef\u00fchrte Beh\u00e4lter (2) auf dem ersten Teil der F\u00f6rderfl\u00e4che (11) verbleibend entlang der ersten Beh\u00e4lterf\u00fchrungsfl\u00e4che (17.1) an dem Beh\u00e4lterauslauf (9) gelangen, und einem zweiten Zustand steuerbar sind, in welchem die \u00fcber den Beh\u00e4ltereinlauf (8) und\/ oder \u00fcber den Pufferauslauf (5.2) zugef\u00fchrten Beh\u00e4lter (2) von dem ersten Teil der Transportfl\u00e4che (11) auf den dem Puffereinlauf (5.1) zugeordneten zweiten Teil (11.8) geleitetet und \u00fcber diesen Puffereinlauf (5.1) zugef\u00fchrt werden.\u201c<\/li>\n<li>Die nachfolgend (verkleinert) wiedergegebene Figur 1 des Klagepatents zeigt eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Transportstrecke, Figur 2 (ebenfalls verkleinert) stellt die \u00dcbergabestation schematisch dar:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDas Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Auf der Messe \u201eA\u201c 2017 in M\u00fcnchen stellte die Beklagte aus und f\u00fchrte vor eine Transportstrecke f\u00fcr Flaschen mit dem folgenden Aufbau:<\/li>\n<li>\nAuf ein vorgerichtliches anwaltliches Abmahnschreiben der Kl\u00e4gerin, in welchem diese ihre Auffassung mitteilte, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent verletze, blieb die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung durch die Beklagte aus. Auch erfolgte auf die Aufforderung zur Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Kosten bis zum 07.12.2017 keine Zahlung.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Insbesondere sei bei dieser ein Beh\u00e4ltereinlauf an der Transportstrecke klagepatentgem\u00e4\u00df wie folgt vorgesehen (bei der nachfolgenden Abbildung nebst Beschriftungen handelt es sich um Bild 1 der von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Anlage K7):<br \/>\n.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet im Zusammenhang mit der obigen Abbildung, die Flaschen w\u00fcrden der Transportstrecke, auch dann, wenn die Anlage auf der Messe anders aufgebaut worden sei, f\u00fcr den Messebesucher erkennbar \u00fcber den von ihr mit \u201eBeh\u00e4ltereinlauf\u201c markierten Abschnitt zugef\u00fchrt. Der Messebesucher wisse, dass sich der Beh\u00e4ltereinlauf im herk\u00f6mmlichen Betrieb der Transportstrecke an der von ihr, der Kl\u00e4gerin, vorgetragenen Stelle befinde. Ein Umbau sei lediglich zu Pr\u00e4sentationszwecken erfolgt.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich behauptet die Kl\u00e4gerin, bei der Messe A 2017 handele es sich um eine Leitmesse, die weltweit, auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, Aussteller und Besucher anspreche.<\/li>\n<li>Auf die Erkl\u00e4rung der Beklagten, dass ein Interesse zum Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf den deutschen Markt nicht bestehe, hat die Kl\u00e4gerin die Klage f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt, soweit sie mit dem Klageantrag zu Ziff. I. 1. Unterlassung hinsichtlich der Benutzungshandlung des \u201eInverkehrbringens\u201c begehrt. Dieser Teilerledigungserkl\u00e4rung hat die Beklagte zugestimmt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/li>\n<li>I. Die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Transportstrecken mit wenigstens einem Transporteur zum Transportieren von Flaschen oder dergleichen Beh\u00e4lter von einer Beh\u00e4lteraufgabe, die an einem beispielsweise von einem Transporteur gebildeten Beh\u00e4ltereinlauf der Transportstrecke vorgesehen ist, an eine Beh\u00e4lterabgabe, die an einem beispielsweise von einem Transporteur gebildeten Beh\u00e4lterauslauf der Transportstrecke vorgesehen ist, mit einem von einem Hilfstransporteur gebildeten Puffer f\u00fcr die Beh\u00e4lter sowie mit einer \u00dcbergabestation zur \u00dcbergabe der Beh\u00e4lter an den Puffer sowie zum Weiterleiten von Beh\u00e4ltern aus dem Puffer an die Beh\u00e4lterabgabe der Transportstrecke, wobei die \u00dcbergabestation eine durch wenigstens einen Antrieb in einer Transportrichtung bewegte Transportfl\u00e4che f\u00fcr die Beh\u00e4lter bildet, und zwar mit wenigstens einem bezogen auf die Transportrichtung vorderen ersten Ende, mit einem bezogen auf die Transportrichtung r\u00fcckw\u00e4rtigen zweiten Ende sowie mit parallel zur Transportrichtung sich erstreckenden L\u00e4ngsseiten,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu dem genannten Zweck einzuf\u00fchren,<\/li>\n<li>bei denen der Puffer bzw. der diesen Puffer bildende Hilfstransporteur mit einem Puffereinlauf an das zweite Ende und mit einem Pufferauslauf an das erste Ende der Transportfl\u00e4che derart anschlie\u00dft, dass der Puffereinlauf in einer Achsrichtung senkrecht zur Transportrichtung einen gr\u00f6\u00dferen Abstand von einer ersten L\u00e4ngsseite aufweist als der Pufferauslauf, bei denen an der Transportfl\u00e4che mit Abstand von dem ersten Ende ein keilartiges erstes F\u00fchrungselement mit wenigstens zwei Beh\u00e4lterf\u00fchrungsfl\u00e4chen vorgesehen ist, von denen sich eine erste Beh\u00e4lterf\u00fchrungsfl\u00e4che in Transportrichtung ausgehend von einem Frontbereich an den Beh\u00e4lterauslauf und eine zweit Beh\u00e4lterf\u00fchrungsfl\u00e4che ausgehend von dem Frontbereich an einen Puffereinlass des Puffers erstreckt, bei denen der Frontbereich auf einer in Transportrichtung verlaufenden Grenzlinie die Transportfl\u00e4che in einen ersten, dem Beh\u00e4lterauslauf zugeordneten und einen zweiten, dem Puffereinlauf zugeordneten Teil unterteilt, bei denen der Beh\u00e4ltereinlauf sowie ein Pufferauslauf am ersten Abschnitt der Transportfl\u00e4che vorgesehen sind, und bei denen steuerbare \u00dcberschubmittel vorgesehen sind, die zwischen einem ersten Zustand, in welchem \u00fcber den Beh\u00e4ltereinlauf und\/ oder den Pufferauslauf zugef\u00fchrte Beh\u00e4lter auf dem ersten Teil der F\u00f6rderfl\u00e4che verbleibend entlang der ersten Beh\u00e4lterf\u00fchrungsfl\u00e4che an den Beh\u00e4lterauslauf gelangen, und einem zweiten Zustand steuerbar sind, in welchem die \u00fcber den Beh\u00e4ltereinlauf und\/ oder \u00fcber den Pufferauslauf zugef\u00fchrten Beh\u00e4lter von dem ersten Teil der Transportfl\u00e4che auf den dem Puffereinlauf zugeordneten zweiten Teil geleitet und \u00fcber diesen dem Puffereinlauf zugef\u00fchrt werden (Anspruch 1 des EP 1 681 XXX B1);<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu vorstehend zu Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 09. August 2008 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend zu Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 09. August 2008 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. die vorstehend zu I. 1. bezeichneten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts vom\u2026) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>5. an die Kl\u00e4gerin EUR 4.819, 50 zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 % Punkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 7. Dezember 2017 zu zahlen.<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu I. 1. bezeichneten, seit dem 09. August 2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Hilfsweise:<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>Hilfsweise:<br \/>\nDer Beklagten f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimm bezeichnete Lieferung oder ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder ein bestimmter bezeichneter Empf\u00e4nger eines Angebots in der Rechnung enthalten ist;<\/li>\n<li>Weiter hilfsweise:<br \/>\nDer Beklagten zu gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Auffassung, es fehle an einer Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Insbesondere fehle es an einem Beh\u00e4ltereinlauf, der an der Transportfl\u00e4che vorgesehen sei. Die Zuordnung des Beh\u00e4ltereinlaufs durch die Kl\u00e4gerin sei fehlerhaft. Dieser sie an dem Puffer wie folgt zu verorten (nachfolgende Abbildung entstammt der Duplik der Beklagten vom 31.03.2021, Seite 5 (Bl. 104 GA)):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Das Klagepatent aber verlange, dass die Transportfl\u00e4che zwischen dem Puffereinlauf und -auslauf angeordnet sei.<\/li>\n<li>An einer Angebotshandlung fehle es auch deshalb, weil es sich bei der in Rede stehenden Messe um eine reine Leistungsschau handele.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist, soweit sie nach der \u00fcbereinstimmenden Teilerledigungserkl\u00e4rung noch zur Entscheidung stand, unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Da eine Rechtsverletzung nicht festgestellt werden kann, stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassen (Anbieten und Einf\u00fchren zum Zwecke des Anbietens), Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Aufwendungsersatz sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach nicht zu, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 2, 140a Abs. 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259, \u00a7\u00a7 683 Satz 1, 677, 670 BGB.<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nGegenstand des Klagepatents ist eine \u201eTransportstrecke zum Transportieren von Flaschen oder dergleichen Beh\u00e4lter\u201c.<\/li>\n<li>Derartige Transportstrecken waren im Stand der Technik bereits bekannt, das Klagepatent nennt die WO 03\/035XXX (vorgelegt als Anlage K3) und die US 6 648 XXX (vorgelegt als Anlage K4) (Abs. [0001]). Das Klagepatent \u00fcbt keine ausdr\u00fcckliche Kritik an dem dargestellten Technikstand, erw\u00e4hnt jedoch in seiner Aufgabenbeschreibung, dass angestrebt wird, die Flaschen mit hoher Betriebssicherheit in den Puffer zu verbringen (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Diese Aufgabe (technisches Problem) wird klagepatentgem\u00e4\u00df durch eine Vorrichtung nach Anspruch 1 gel\u00f6st, der wie folgt gegliedert werden kann:<\/li>\n<li>(1) Transportstrecke<\/li>\n<li>(2) mit wenigstens einem Transporteur (8, 9) zum Transportieren von Flaschen (2) oder dergleichen Beh\u00e4ltern;<\/li>\n<li>(3) der Transport erfolgt von einer Beh\u00e4lteraufgabe, die an einem beispielsweis von einem Transporteur (8) gebildeten Beh\u00e4ltereinlauf der Transportstrecke (1) vorgesehen ist, an eine Beh\u00e4lterabgabe, die an einem beispielsweise von einem Transporteur (9) gebildeten Beh\u00e4lterauslauf der Transportstrecke (1) vorgesehen ist;<\/li>\n<li>(4) die Transportstrecke weist einen von einem Hilfstransporteur (10) gebildeten Puffer (5) f\u00fcr die Beh\u00e4lter (2) auf;<\/li>\n<li>(5) die Transportstrecke weist eine \u00dcbergabestation (6) zur \u00dcbergabe der Beh\u00e4lter (2) an den Puffer (5) sowie zum Weiterleiten von Beh\u00e4ltern (2) aus dem Puffer (5) an die Beh\u00e4lterabgabe der Transportstrecke (1) auf, wobei<\/li>\n<li>(5.1) die \u00dcbergabestation (6) eine durch wenigstens einen Antrieb in einer Transportrichtung (A) bewegte Transportfl\u00e4che (11) f\u00fcr die Beh\u00e4lter (2) bildet,<\/li>\n<li>(5.2) und zwar mit wenigstens einem bezogen auf die Transportrichtung (A) vorderen ersten Ende (12), mit einem bezogen auf die Transportrichtung (A) r\u00fcckw\u00e4rtigen zweiten Ende (13) sowie mit parallel zur Transportrichtung (A) sich erstreckenden L\u00e4ngsseiten (14, 15);<\/li>\n<li>(6) der Puffer (5) bzw. der diesen Puffer bildende Hilfstransporteur (10) schlie\u00dft mit einem Puffereinlauf (5.1) an das zweite Ende und mit einem Pufferauslauf (5.2) an das erste Ende der Transportfl\u00e4che (11) derart an, dass<\/li>\n<li>(6.1) der Puffereinlauf (5.1) in einer Achsrichtung senkrecht zur Transportrichtung (A) einen gr\u00f6\u00dferen Abstand von einer ersten L\u00e4ngsseite (14) aufweist als der Pufferauslauf (5.2);<\/li>\n<li>(7) an der Transportfl\u00e4che (11) ist mit Abstand von dem ersten Ende (12) ein keilartiges erstes F\u00fchrungselement (17) mit wenigstens zwei Beh\u00e4lterf\u00fchrungsfl\u00e4chen (17.1, 17.2) vorgesehen,<\/li>\n<li>(7.1) von denen sich eine erste Beh\u00e4lterf\u00fchrungsfl\u00e4che (17.1) in Transportrichtung ausgehend von einem Frontbereich (17.3) an den Beh\u00e4lterauslauf (9) und<\/li>\n<li>(7.2) eine zweite Beh\u00e4lterf\u00fchrungsfl\u00e4che (17.2) ausgehend von dem Frontbereich (17.3) an einen Puffereinlass (5.1) des Puffers (5) erstreckt;<\/li>\n<li>(8) der Frontbereich (17.3) unterteilt die Transportfl\u00e4che (11) auf einer in Transportrichtung (A) verlaufenden Grenzlinie (GL) in einen ersten, dem Beh\u00e4lterauslauf (9) zugeordneten und einen zweiten, dem Puffereinlauf (5.1) zugeordneten Teil;<\/li>\n<li>(9) der Beh\u00e4ltereinlauf (8) sowie ein Pufferauslauf (5.2) sind am ersten Abschnitt (11.1 \u2013 11.3) der Transportfl\u00e4che (11) vorgesehen;<\/li>\n<li>(10) es sind steuerbare \u00dcberschubmittel (16.1) vorgesehen, die<\/li>\n<li>(10.1) zwischen einem ersten Zustand und einem zweiten Zustand steuerbar sind,<\/li>\n<li>(10.2) wobei in dem ersten Zustand \u00fcber den Beh\u00e4ltereinlauf (8) und\/ oder den Pufferauslauf (5.2) zugef\u00fchrte Beh\u00e4lter (2) auf dem ersten Teil der F\u00f6rderfl\u00e4che (11) verbleibend entlang der ersten Beh\u00e4lterf\u00fchrungsfl\u00e4che (17.1) an den Beh\u00e4lterauslauf (9) gelangen,<\/li>\n<li>(10.3) und wobei in dem zweiten Zustand die \u00fcber den Beh\u00e4ltereinlauf (8) und\/ oder \u00fcber den Pufferauslauf (5.2) zugef\u00fchrten Beh\u00e4lter (2) von dem ersten Teil der Transportfl\u00e4che (11) auf den dem Puffereinlauf (5.1) zugeordneten zweiten Teil (11.8) geleitet und \u00fcber diesen dem Puffereinlauf (5.1) zugef\u00fchrt werden.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nLegt man einen Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entsprechend dem Messeauftritt im Jahre 2017 zugrunde, kann eine Verletzung des Klagepatents nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>Der hier in Bezug genommene Aufbau kann hinsichtlich der Lage des Beh\u00e4ltereinlaufs skizzenhaft wie folgt dargestellt werden (Abbildung entnommen der Duplik vom 31.03.2021, S. 5, Bl. 104 GA; Beschriftungen durch die Kammer erg\u00e4nzt):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\na)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin legt nicht dar, inwiefern die gesch\u00fctzte Lehre ihrer Meinung durch den konkreten Aufbau der Anlage auf der Messe verletzt ist. Sie geht bei ihrer Verletzungsdiskussion \u2013 wie sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung klargestellt hat \u2013 vielmehr davon aus, dass der Messebesucher wisse, dass die Anlage im herk\u00f6mmlichen Betrieb anders aufgebaut sei und jedenfalls ein solcher Aufbau eine Verletzung des Klagepatents begr\u00fcnde. Hierzu wird nachfolgend unter Ziffer 2. weiter ausgef\u00fchrt.<\/li>\n<li>Geht man \u2013 mit der Beklagten \u2013 davon aus, dass der Teil des Transportbandes, an dem sich der Beh\u00e4ltereinlauf befindet, zu dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Puffer geh\u00f6rt (zur Veranschaulichung dieser Betrachtungsweise vgl. nachfolgende Skizze der Beklagten; Beschriftungen durch die Kammer erg\u00e4nzt),<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nfehlt es an einer Verwirklichung des Merkmals (9),<\/li>\n<li>\u201eder Beh\u00e4ltereinlauf sowie ein Pufferauslauf sind am ersten Abschnitt (11.1 \u2013 11.3) der Transportfl\u00e4che (11) vorgesehen\u201c.<\/li>\n<li>Die in Merkmal 9 erw\u00e4hnte Transportfl\u00e4che ist Teil der \u00dcbergabestation (Merkmalsgruppe 5). Diese ist von dem Puffer (Merkmalsgruppe 6) zu trennen. Das ergibt sich bei der gebotenen technisch-funktionalen Betrachtung, weil die \u00dcbergabestation einen Beh\u00e4lter auf seinem Weg von dem Beh\u00e4ltereinlauf zum Beh\u00e4lterauslauf erst (gegebenenfalls) auf den Puffer \u00fcberleitet (Merkmal (5) und Abs. [0010]). Zu diesem Zweck sind der Pufferauslauf an einem (in Transportrichtung r\u00fcckw\u00e4rtigen zweiten) Ende der \u00dcbergabestation und der Puffereinlauf an dem anderen (in Transportrichtung vorderen ersten) Ende der \u00dcbergabestation angeordnet (Merkmal (6)).<\/li>\n<li>Die Transportfl\u00e4che der \u00dcbergabestation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aber befindet sich bei der Sichtweise der Beklagten an der dem Beh\u00e4ltereinlauf gegen\u00fcberliegenden (\u00e4u\u00dferen) L\u00e4ngsseite zwischen Pufferein- und Pufferauslauf.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Kammer neigt gegen\u00fcber der unter lit. a) dargestellten Sichtweise einer Betrachtung zu, wonach der Puffer bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch den Teil der Transportstrecke gebildet wird, der sich ausgehend von dem Puffereinlauf in Transportrichtung bis hin zu dem Beh\u00e4ltereinlauf (bzw. Pufferauslauf) erstreckt, oder mit anderen Worten: der (bezugnehmend auf die nachfolgende Abbildung) die \u201elinke\u201c Kurve der Transportstrecke darstellt.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Aber auch bei einer solchen Sichtweise liegt eine Verletzung des Klagepatents nicht vor. Denn eine Verwirklichung des Merkmals 5.2,<\/li>\n<li>\u201eund zwar mit wenigstens einem bezogen auf die Transportrichtung (A) vorderen ersten Ende (12), mit einem bezogen auf die Transportrichtung (A) r\u00fcckw\u00e4rtigen zweiten Ende (13) sowie mit parallel zur Transportrichtung (A) sich erstreckenden L\u00e4ngsseiten\u201c,<\/li>\n<li>l\u00e4sst sich dann nicht feststellen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Kammer ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass es sich bei dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Puffer jedenfalls teilweise um einen anderen Abschnitt der gesch\u00fctzten Transportstrecke handelt, als um denjenigen, der den Beh\u00e4ltereinlauf mit dem Beh\u00e4lterauslauf zum Zwecke des Transports der Beh\u00e4lter von dem Beh\u00e4ltereinlauf zu dem Beh\u00e4lterauslauf verbindet (Merkmal (3)).<\/li>\n<li>Das legt bereits die sprachlich-philologische Bedeutung des Begriffs \u201ePuffer\u201c nahe, die etwa mit einem Speicher oder einer Auffangvorrichtung umschrieben werden kann. Die getrennte Betrachtung von Puffer und \u201eeigentlicher\u201c Transportstrecke ist aus Sicht des Fachmannes technisch aber auch dadurch bedingt, dass dem Puffer im Rahmen der gesch\u00fctzten Lehre die Funktion zugewiesen ist, St\u00f6rungen im Betriebsablauf der Anlage bzw. in einer der Transportstrecke nachfolgenden Maschine so aufzufangen, dass sich diese St\u00f6rung nicht auf den Flaschenstrom von der Beh\u00e4ltereingabe zur Beh\u00e4lterabgabe auswirkt (Abs. [0002], Abs. [0007]). Auch dies erfordert, dass der Puffer jedenfalls in irgendeiner Form einen neben der \u201eeigentlichen\u201c Transportstrecke \u201ezus\u00e4tzlichen\u201c Streckenabschnitt bereitstellt, auf den die gef\u00fchrten Beh\u00e4lter ausweichen k\u00f6nnen. Das Klagepatent spricht in diesem Zusammenhang auch von einem \u201eTrennen\u201c bzw. \u201eSplitten\u201c des Flaschenstroms (etwa Abs. [0028]), diese Sichtweise hat schlie\u00dflich auch einen Niederschlag in dem Anspruchswortlaut (Merkmalsgruppe 10) gefunden.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie hier vorgenommene Betrachtung, nach der es sich lediglich bei der (bezugnehmend auf die soeben wiedergegebenen Skizze) \u201elinken Kurve\u201c der Transportstrecke um den Puffer handelt, f\u00fchrt dazu, dass der \u00fcberwiegende Teil der Transportstrecke, n\u00e4mlich derjenige der zwischen dem Pufferausgang und dem Puffereingang liegt, als \u00dcbergabestation im Sinne der Lehre des Klagepatents zu qualifizieren ist.<\/li>\n<li>Die sich danach ergebende Ausgestaltung der \u00dcbergabestation, insbesondere deren \u201ekurviger\u201c Verlauf, erweist sich indes als nicht klagepatentgem\u00e4\u00df. Denn aus Merkmal 5.2 folgt, dass es sich bei der \u00dcbergabestation um einen geraden Streckenabschnitt der gesch\u00fctzten Transportstrecke handelt.<\/li>\n<li>Das hier in Rede stehende Merkmal definiert ein vorderes erstes Ende und ein r\u00fcckw\u00e4rtiges zweites Ende der Transportstrecke der \u00dcbergabestation im Verh\u00e4ltnis zu einer Transportrichtung (A).<\/li>\n<li>Das Merkmal f\u00fcgt sich in den Gesamtkontext der streitgegenst\u00e4ndlichen Lehre derart ein, dass die \u201eTransportrichtung (A)\u201c als eine einheitliche Transportrichtung zu begreifen ist, woraus das Verst\u00e4ndnis, dass der die Transportfl\u00e4che bildende Abschnitt als Gerade ausgestaltet ist, unmittelbar folgt.<\/li>\n<li>Ein im Verh\u00e4ltnis zur Transportrichtung (A) \u201evorderes\u201c und \u201er\u00fcckw\u00e4rtiges\u201c Ende l\u00e4sst sich nur bestimmen, wenn die jeweils ma\u00dfgebliche Transportrichtung (A) dieselbe Richtung bezeichnet. Denn die Bezeichnungen \u201evorderes\u201c und \u201er\u00fcckw\u00e4rtiges\u201c Ende bilden ihrerseits aufeinander bezogene Begriffe, die einen gemeinsamen Bezugspunkt \u2013 in Form der Transportrichtung (A) \u2013 voraussetzen. Liegen etwa zwei einander entgegengesetzte Transportrichtungen vor, l\u00e4sst sich nicht bestimmen, anhand welcher der Transportrichtungen ein \u201evorderes\u201c und ein \u201er\u00fcckw\u00e4rtiges\u201c Ende der Transportfl\u00e4che gegeben sind.<\/li>\n<li>Die Lesart einer in dem dargestellten Sinne \u201eeinheitlichen\u201c Transportrichtung (A) st\u00fctzt auch die \u00fcbrige Anspruchssystematik. Denn die Transportrichtung (A) dient auch in anderen Zusammenh\u00e4ngen als Bezugspunkt f\u00fcr die Lagebeschreibung von Vorrichtungsbestandteilen zueinander.<\/li>\n<li>Insbesondere in Merkmal 6.1 bildet die \u201eTransportrichtung (A)\u201c den Bezugspunkt f\u00fcr die Ausrichtung des Puffereinlaufs und des Pufferauslaufs derart, dass der Puffereinlauf \u201ein einer Achsrichtung senkrecht zur Transportrichtung (A)\u201c einen gr\u00f6\u00dferen Abstand von einer L\u00e4ngsseite aufweist als der Pufferauslauf. Dieses Merkmal l\u00e4sst sich auf unterschiedliche Transportrichtungen (A) nicht sinnvoll auf die gesch\u00fctzte Technik lesen. Liegen etwa unterschiedlich verlaufende Transportrichtung (A) vor, weil der Weg der Flaschen \u2013 wie bei der \u00dcbergabestation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 einen Halbkreis beschreibt, l\u00e4sst sich eine \u201eAchsrichtung senkrecht zur Transportrichtung\u201c nicht bestimmen. Vergleichbare Probleme ergeben sich, bei der Bestimmung einer \u201ein Transportrichtung (A) verlaufenden Grenzlinie\u201c im Sinne des Merkmals (8).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nEine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist schlie\u00dflich auch nicht unter der Annahme zu bejahen, dass der Messebesucher bei Betrachtung des ausgestellten Transportbandes davon ausgeht, dass dieses im Normalbetrieb ausschlie\u00dflich in einer Anordnung der Beh\u00e4lteraufgabe, wie von der Kl\u00e4gerin vorgetragen, ausgestaltet ist.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Kammer ist nicht davon \u00fcberzeugt, dass der Messebesucher den von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Aufbau als f\u00fcr die Funktion der Transportstrecke zwingend erachtet.<\/li>\n<li>Ihm wird mit dem tats\u00e4chlichen Aufbau des Transportbandes auf der Messe eine \u2013 wie soeben unter Ziffer 1 ausgef\u00fchrt \u2013 nicht patentverletzende Benutzungsm\u00f6glichkeit des Transportbandes pr\u00e4sentiert. Dass das Transportband in dieser Anordnung nicht funktionsf\u00e4hig ist, ist nicht ersichtlich, mag sich die Anordnung auch als unpraktikabel erweisen, weil der Weg, den die Flaschen von der Beh\u00e4lteraufabe zur Beh\u00e4lterabgabe zur\u00fccklegen, verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig lang und der Puffer verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig klein ist. Die von den beiden Parteien zur Akte gereichten Bilder sprechen daf\u00fcr, dass dem Transportband jedenfalls Flaschen zugef\u00fchrt und auf dem Transportband in Richtung der Beh\u00e4lterabgabe weitergeleitet werden k\u00f6nnen. Insbesondere ein Vergleich der Bilder 3 und 4 der Anlage K7 zeigt, dass zwei unterschiedliche Betriebszust\u00e4nde der pr\u00e4sentierte Transportstrecke eingenommen werden k\u00f6nnen, n\u00e4mlich einen solchen, in dem die Flaschen \u00fcber das keilartige F\u00fchrungselement an die Beh\u00e4lterabgabe geleitet werden (Bild 4) und einen solchen, bei welchem die Flaschen in den Puffer \u00fcberf\u00fchrt werden (Bild 3). Anhaltspunkte, die entgegen dieses Eindrucks gegen die Funktionsf\u00e4higkeit der pr\u00e4sentierten Transportstrecke sprechen, hat auch die Kl\u00e4gerin, die selbst auf der Messe zugegen war, mit Blick auf die dort ausgestellte Anlage nicht substantiiert behauptet.<\/li>\n<li>Ausgehend hiervon vermag die Kammer auch nicht auszuschlie\u00dfen, dass dem fachkundigen Messebesucher bewusst ist, dass in Abh\u00e4ngigkeit zu der Gr\u00f6\u00dfe und Aufteilung der Betriebsst\u00e4tte, in der die angegriffene Transportstrecke zum Einsatz gelangt \u2013 unterschiedliche Anordnungen, insbesondere auch die nicht patentverletzende Ausgestaltung entsprechend der Messe, in Betracht kommen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nZu einer anderen Bewertung sieht sich die Kammer auch nicht aufgrund des von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung zur Akte gereichten Videos veranlasst, das dem \u201efacebook-Auftritt\u201c der Beklagten entstammt.<\/li>\n<li>Insoweit ist schon nicht dargetan, dass das Video, unabh\u00e4ngig davon, ob es \u00fcberhaupt eine Anlage der Beklagten bzw. die Anlage des Messeauftritts zeigt, auf das unter lit. a) dargelegte Verst\u00e4ndnis des Messebesuchers einen Einfluss hat, insbesondere weil er in Kenntnis dessen ist. Auch vermag die Kammer allein auf der Grundlage des Videos nicht anzunehmen, dass stets der nur dort gezeigte Aufbau der Transportstrecke in Betracht kommt. Insoweit wurde unter lit. a) bereits ausgef\u00fchrt, dass auch andere Konstruktionsm\u00f6glichkeiten bestehen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nSchlie\u00dflich ergibt sich auch aus dem \u201efacebook-Auftritt\u201c der Beklagten, wie er aus dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Video hervorgeht, keine Angebotshandlung, die sich auf eine klagepatentverletzende Transportstrecke bezieht.<\/li>\n<li>Die kurze Videosequenz l\u00e4sst die genaue Ausgestaltung der Transportstrecke, die die Kl\u00e4gerin auch im Einzelnen nicht dargelegt hat, nicht erkennen. Insbesondere bleibt mit Blick auf Merkmal (6.1) unklar, wie der Puffereinlauf und Pufferauslauf im Verh\u00e4ltnis zueinander angeordnet sind, und sind der Aufnahme auch \u2013 worauf die Beklagte hingewiesen hat \u2013 steuerbare \u00dcberschubmittel im Sinne der Merkmalsgruppe 10 nicht ohne weiteres zu entnehmen.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin war Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO nicht zu gew\u00e4hren. Sie hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ihr durch die Vollstreckung des Urteils ein nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne von \u00a7 712 Abs. 1 ZPO entsteht.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung ergeht nach \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und \u2013 soweit die teilweise \u00fcbereinstimmende Erledigungserkl\u00e4rung betroffen ist \u2013 nach \u00a7 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten nach Ma\u00dfgabe von \u00a7 91a Abs. 2 Satz 1ZPO auch, soweit sie den Rechtsstreit f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt hat. Diese Kostenfolge entspricht dem Sach- und Streitstand bis zur Erledigungserkl\u00e4rung. Denn jedenfalls mangels feststellbarer Rechtsverletzung stand der Kl\u00e4gerin auch unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr ein Anspruch auf Unterlassen des \u201eInverkehrbringens\u201c klagepatentverletzender Produkte nicht zu. Ermessensgesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen, sind nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach \u00a7 709 Satz 1, 2 ZPO.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 06.08.2021 gibt keinen Anlass, die m\u00fcndliche Verhandlung gem. \u00a7 156 Abs. 1 ZPO wiederzuer\u00f6ffnen. Dieser betrifft das Video \u00fcber den \u201efacebook\u201c-Auftritt der Beklagten, auf den es bereits aus den unter Ziffer II., 2., lit. b) und Ziffer II. 3. dargelegten Gr\u00fcnden nicht ankommt. Entsprechendes gilt f\u00fcr den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 24.08.2021.<\/li>\n<li>\nVI.<br \/>\nDer Streitwert wird gem. \u00a7 51 Abs. 1 GKG wie folgt festgesetzt:<br \/>\nbis zum 29.06.2021: auf EUR 500.000,-<br \/>\nab dem 29.06.2021: auf EUR 250.000,-<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3140 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 09. 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