{"id":8796,"date":"2021-11-08T17:00:05","date_gmt":"2021-11-08T17:00:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8796"},"modified":"2021-11-08T09:25:10","modified_gmt":"2021-11-08T09:25:10","slug":"4b-o-131-18-polygonartige-schiebeverpackung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8796","title":{"rendered":"4b O 131\/18 &#8211; Polygonartige Schiebeverpackung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3139<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 30. September 2021, Az. 4b O 131\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,\n<p>polygonartige Schiebeverpackung mit Dreh-Schub-Bewegung zum \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen mit ver\u00e4nderbarer L\u00e4nge, bestehend aus zwei durch Ineinanderschieben miteinander verbindbaren Hohlk\u00f6rpern, mit einer Rastvorrichtung, die aus mindestens einer am einen Hohlk\u00f6rper vorgesehenen ersten Zahnreihe mit mindestens einem Rastzahn und mit mindestens einer am anderen Hohlk\u00f6rper angeordneten, der ersten Zahnreihe zugeordneten zweiten Zahnreihe mit mindestens einem Rastzahn besteht, welche beim Ineinanderschieben der Hohlk\u00f6rper mit ihren zugeordneten, kontaktierenden Zahnflanken der Rastz\u00e4hne ineinander greifen und miteinander verrasten, wobei zur Trennung der beiden Hohlk\u00f6rper, die kontaktierenden Zahnreihen durch Verdrehen der beiden Hohlk\u00f6rper zueinander um deren L\u00e4ngsachse au\u00dfer Eingriff gebracht werden k\u00f6nnen, wobei an dem einen Hohlk\u00f6rper in Umfangsrichtung im Abstand zur mindestens einen Rastbahn mindestens eine Gleitbahn angeordnet ist, in welche die mindestens eine Rastbahn oder der mindestens eine Rastzahn des gegen\u00fcberliegenden Hohlk\u00f6rpers in Eingriff bringbar ist und dort in Verschiebungsrichtung verschiebbar ist, wobei an dem \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rper mehrere hintereinander liegende Z\u00e4hne, die eine Zahnreihe bilden, an allen oder einigen Ecken, vorhanden sind,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>bei denen ein f\u00fcr die kraftfreie Verdrehung zwischen den beiden Hohlk\u00f6rpern vorhandener radialer Freiraum zwischen der Au\u00dfenseite des inneren Hohlk\u00f6rpers und der Innenseite des \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rpers bedingt durch eine abweichende Profilform von Innen- und Au\u00dfenh\u00fclse vorhanden ist, (DE 10 2012 011 XXX B4 \u2013 Anspruch 1);<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26.11.2015 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, und<\/li>\n<li>wobei der Beklagten gestattet wird, geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb auskunftspflichtiger Daten zu schw\u00e4rzen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26.12.2015 begangen hat, und zwar durch Vorlage einer einheitlichen und geordneten, nach Kalenderjahren aufgeschl\u00fcsselten Aufstellung, die Angaben zu enthalten hat \u00fcber<\/li>\n<li>a) die einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen), Artikel-Nummern sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/li>\n<li>b) die einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen), Artikel-Nummern sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) die betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehender Ziffer 1. zu vernichten oder nach ihrer, der Beklagten, Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/li>\n<li>5. die unter Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 26.12.2015 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>6. an die Kl\u00e4gerin EUR 10.954,20 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2019 zu zahlen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 26.12.2015 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Auf die Widerklage wird die Kl\u00e4gerin verurteilt, an die Beklagte EUR 9.563,80 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 % Punkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2018 zu zahlen.<\/li>\n<li>IV. Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/li>\n<li>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar; f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages und f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 500.000,00, wobei Teilsicherheiten wie folgt festgesetzt werden:<\/li>\n<li>f\u00fcr Ziffer I. 1., 4. und 5. des Tenors: XXX.000,00 EUR<\/li>\n<li>f\u00fcr Ziffer I. 2. und 3. des Tenors: 100.000,00 EUR<\/li>\n<li>f\u00fcr Ziffer I. 6. und IV. des Tenors: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nT a t b e s t a n d<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht als im Patentregister eingetragene Inhaberin (vgl. Auszug des Patentregisters vom 15.11.2018, Anlage LSG 3) gest\u00fctzt auf eine Verletzung des Deutschen Patents 10 2012 011 XXX B4 (im Folgenden: Klagepatent) gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf sowie auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht und auf Erstattung von Abmahnkosten geltend. Die Beklagte macht im Wege der Widerklage gegen die Kl\u00e4gerin einen Anspruch auf Erstattung ihr vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten geltend.<\/li>\n<li>Die Anmeldung des Klagepatents vom 13.06.2012 wurde am 19.12.2013 offengelegt, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 26.11.2015 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent hat eine polygonartige Schiebeverpackung mit Dreh-Schub-Bewegung zum \u00d6ffnen und Verschlie\u00dfen zum Gegenstand. Der hier ma\u00dfgeblich interessierende Anspruch 1 lautet in der erteilten Fassung wie folgt:<\/li>\n<li>\u201ePolygonartige Schiebeverpackung mit Dreh-Schub-Bewegung zum \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen mit ver\u00e4nderbarer L\u00e4nge, bestehend aus zwei durch Ineinanderschieben miteinander verbindbaren Hohlk\u00f6rpern (2; 3), mit einer Rastvorrichtung, die aus mindestens einer am Hohlk\u00f6rper (2; 3) vorgesehenen ersten Zahnreihen (6, 7) mit mindestens einem Rastzahn (5) und mit mindestens einer am anderen Hohlk\u00f6rper (2; 3) angeordneten, der ersten Zahnreihe (6, 7) zugeordneten zweiten Zahnreihe (9-12) mit mindestens einem Rastzahn (8) besteht, welche beim Ineinanderschieben der Hohlk\u00f6rper (2; 3) mit ihren zugeordneten, kontaktierenden Zahnflanken der Rastz\u00e4hne (5, 8) ineinander greifen und miteinander verrasten, wobei zur Trennung der beiden Hohlk\u00f6rper (2, 3), die kontaktierenden Zahnreihen (6, 7; 9-12) durch Verdrehen der beiden Hohlk\u00f6rper zueinander um deren L\u00e4ngsachsen au\u00dfer Eingriff gebracht werden k\u00f6nnen, wobei an dem einen Hohlk\u00f6rper (2, 3) in Umfangsrichtung im Abstand zur mindestens einen Rastbahn (13-2, 13-3) mindestens eine Gleitbahn (14-2, 15-2) angeordnet ist, in welche die mindestens eine Rastbahn oder der mindestens eine Rastzahn des gegen\u00fcberliegenden Hohlk\u00f6rpers (3, 2) in Eingriff bringbar ist und dort in Verschiebungsrichtung verschiebbar ist, wobei an dem \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rper (2) mehrere hintereinander liegende Z\u00e4hne (2), die eine Zahnreihe bilden, vorhanden sind, dadurch gekennzeichnet, dass ein radialer Freiraum (23) zwischen der Au\u00dfenseite des inneren Hohlk\u00f6rpers (3) und der Innenseite des \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rpers (2) bedingt durch eine abweichende Profilform von Innen- und Au\u00dfenh\u00fclse vorhanden ist.\u201c<\/li>\n<li>Wegen der Unteranspr\u00fcche wird auf das Klagepatent Bezug genommen.<\/li>\n<li>Zur Verdeutlichung der gesch\u00fctzten Lehre wird nachfolgend Figur 1 (verkleinert) wiedergegeben, die eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsform perspektivisch zeigt:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Es ist ein Verpackungsbeh\u00e4lter 1 bestehend aus einer Au\u00dfenh\u00fclse 2 und einer Innenh\u00fclse 3 dargestellt. An der Innenh\u00fclse 3 befinden sich Rastz\u00e4hne 5, die im Bereich von mehreren eckenseitig angeordneten Zahnreihen 6 angeordnet sind. An der Au\u00dfenh\u00fclse befinden sich Rastz\u00e4hne 8, die eckenseitige Zahnreihen 9, 10, 11 und 12 bilden. Im radialen Abstand neben der Zahnreihe 9 sind Gleitbahnen 14-2 und 15-2 angeordnet.<\/li>\n<li>Mit Urteil des Bundespatentgerichts (im Folgenden: BPatG; das genannte Urteil wird nachfolgend auch mit BPatG-U abgek\u00fcrzt) vom 15.03.2021, Az.: 4 Ni 26\/18, in dem gegen das Klagepatent eingeleiteten Nichtigkeitsverfahren erhielt Klagepatentanspruch 1 die folgende neue Fassung (\u00c4nderungen gegen\u00fcber der erteilten Fassung sind unterstrichen), auf die sich nunmehr auch die Kl\u00e4gerin im Rahmen des hiesigen Verletzungsverfahrens st\u00fctzt:<\/li>\n<li>\u201ePolygonartige Schiebeverpackung mit Dreh-Schub-Bewegung zum \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen mit ver\u00e4nderbarer L\u00e4nge, bestehend aus zwei durch Ineinanderschieben miteinander verbindbaren Hohlk\u00f6rpern (2; 3), mit einer Rastvorrichtung, die aus mindestens einer am einen Hohlk\u00f6rper (2; 3) vorgesehenen ersten Zahnreihen (6, 7) mit mindestens einem Rastzahn (5) und mit mindestens einer am anderen Hohlk\u00f6rper (2; 3) angeordneten, der ersten Zahnreihe (6, 7) zugeordneten zweiten Zahnreihe (9-12) mit mindestens einem Rastzahn (8) besteht, welche beim Ineinanderschieben der Hohlk\u00f6rper (2; 3) mit ihren zugeordneten, kontaktierenden Zahnflanken der Rastz\u00e4hne (5, 8) ineinander greifen und miteinander verrasten, wobei zur Trennung der beiden Hohlk\u00f6rper (2, 3), die kontaktierenden Zahnreihen (6, 7; 9-12) durch Verdrehen der beiden Hohlk\u00f6rper zueinander um deren L\u00e4ngsachsen au\u00dfer Eingriff gebracht werden k\u00f6nnen, wobei an dem einen Hohlk\u00f6rper (2, 3) in Umfangsrichtung im Abstand zur mindestens einen Rastbahn (13-2, 13-3) mindestens eine Gleitbahn (14-2, 15-2) angeordnet ist, in welche die mindestens eine Rastbahn oder der mindestens eine Rastzahn des gegen\u00fcberliegenden Hohlk\u00f6rpers (3, 2) in Eingriff bringbar ist und dort in Verschiebungsrichtung verschiebbar ist, wobei an dem \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rper (2) mehrere hintereinander liegende Z\u00e4hne (2), die eine Zahnreihe bilden, an allen oder einigen Ecken vorhanden sind, dadurch gekennzeichnet, dass ein f\u00fcr die kraftfreie Verdrehung zwischen den beiden Hohlk\u00f6rpern (2, 3) vorhandener radialer Freiraum (23) zwischen der Au\u00dfenseite des inneren Hohlk\u00f6rpers (3) und der Innenseite des \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rpers (2) bedingt durch eine abweichende Profilform von Innen- und Au\u00dfenh\u00fclse vorhanden ist.\u201c<\/li>\n<li>Wegen der abge\u00e4nderten Patentanspr\u00fcche 2 \u2013 5 wird auf das Urteil des BPatG (Anlage LSG12, S. 3) Bezug genommen.<\/li>\n<li>Mit Schriftsatz vom 12.07.2021 (Anlage B17) legte die hiesige Beklagte Berufung gegen das Urteil des BPatG ein, \u00fcber die noch nicht entschieden worden ist. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Die in Deutschland ans\u00e4ssige Beklagte geh\u00f6rt zum A Konzern, der im Bereich der Herstellung von technischen Kunststoffteilen aus verschiedenen Kunststoffmaterialien f\u00fcr unterschiedlichste industrielle Anwendungsbereiche auf dem Markt agiert. Die Beklagte ist f\u00fcr den Vertrieb in Europa zust\u00e4ndig und unterh\u00e4lt zu diesem Zweck ein eigenes Vertriebslager in Deutschland. Die Produktion der Ware erfolgt in Fertigungsst\u00e4tten in Israel und in Vietnam.<\/li>\n<li>Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung \u201eB\u201c polygonartige Schiebeverpackungen (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), wobei sich die Schiebeverpackungen dieser Produktfamilie hinsichtlich ihrer Gr\u00f6\u00dfe unterscheiden (vgl. zu den unterschiedlichen Ma\u00dfen auch der als Anlage LSG5 vorgelegte Produktkatalog, dort S. 6, Tabelle oben).<\/li>\n<li>Die Beklagte bewirbt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unter anderem auf ihrer Internetseite unter der Adresse www.Aplastic.com, und stellte diese auf der Messe \u201eC\u201c vom 23. bis 27. September 2017 in Hannover vor.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform besteht aus zwei ineinander schiebbaren Hohlk\u00f6rpern. In dem zusammengeschobenen Zustand k\u00f6nnen die Hohlk\u00f6rper \u00fcber an diesen befindliche Zahnreihen in einen verrasteten Zustand verbracht werden. Aus diesem k\u00f6nnen sie durch Verdrehen der K\u00f6rper gegeneinander so voneinander gel\u00f6st werden, dass der eine Hohlk\u00f6rper in dem anderen Hohlk\u00f6rper verschiebbar ist, so dass die L\u00e4nge der angegriffenen Schiebeverpackung ver\u00e4nderbar ist. Ob die beiden Hohlk\u00f6rper der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dar\u00fcber hinaus auch in dem verrasteten Zustand ineinandergeschoben werden k\u00f6nnen, ist zwischen den Parteien streitig.<\/li>\n<li>Zur Verdeutlichung der Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werden nachfolgend Abbildungen (insbesondere Produkttyp: \u201eD\u201c) wiedergegeben. Abbildung 1 zeigt die beiden Hohlk\u00f6rper in getrenntem, die Abbildungen 2 \u2013 4 zeigen sie in eingeschobenem Zustand, wobei die Hohlk\u00f6rper bei den Abbildungen 2 und 3 miteinander verrastet und bei der Abbildung 4 voneinander gel\u00f6st sind:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Der \u00e4u\u00dfere Hohlk\u00f6rper ist mit einer radial nach innen auskragenden Erhebung (in der nachfolgenden Abbildung, entnommen Anlage B16, Fig. 1a, mit dem Bezugszeichen 10 markiert) und der innere Hohlk\u00f6rper ist mit einer radial nach au\u00dfen kragenden Erhebung (in der nachfolgenden Abbildung mit dem Bezugszeichen 20 markiert) ausgestattet:<\/li>\n<li>.<\/li>\n<li>Mit Schreiben vom 26.04.2018 mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte zun\u00e4chst gest\u00fctzt auf das (im Anschluss an das Schreiben) beschr\u00e4nkte europ\u00e4ische Patent 2 848 XXX B1 (im Folgenden: EP\u2018XXX) ab. Auf das als Anlage B6 vorgelegte Schreiben wird verwiesen. Hiergegen wehrte sich die Beklagte ihrerseits mit rechts- und patentanwaltlichem Schreiben vom 15.05.2018 (Anlage B7; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage B8), auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird.<\/li>\n<li>Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.06.2018 mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte auf der Grundlage des Klagepatents ab und forderte diese zur Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung auf. Neben der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bezog sich die Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung ihres Begehrens auch auf die Produktfamilie \u201eB\u201c der Beklagten. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens, vorgelegt als Anlage LSG9, wird auf dieses verwiesen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>Die Zahnreihen an dem \u00e4u\u00dferen und inneren Hohlk\u00f6rper der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrden in klagepatentgem\u00e4\u00dfer Art und Weise \u201ebeim Ineinanderschieben\u201c der Hohlk\u00f6rper mit ihren zugeordneten, kontaktierenden Zahnflanken der Rastz\u00e4hne ineinander greifen und miteinander verrasten. Insoweit sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die gesch\u00fctzte Lehre in diesem Zusammenhang schon nicht verlange, dass ein Ineinanderschieben der Hohlk\u00f6rper bei einer bestehenden Verrastung m\u00f6glich sei.<\/li>\n<li>Aber auch bei einem Verst\u00e4ndnis, wonach die Hohlk\u00f6rper ohne Verdrehung in der Raststellung ineinanderschiebbar sein m\u00fcssen, unterfalle die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dem Schutzbereich des Klagepatents. Denn es sei m\u00f6glich, die in Raststellung befindlichen Hohlk\u00f6rper in Axialrichtung zueinander zu verschieben, wobei die L\u00e4nge der ineinandergeschobenen Hohlk\u00f6rper entsprechend der Zahnteilung der beiden Zahnreihen variierbar sei.<\/li>\n<li>Bei den Fl\u00e4chen der Innenecken im \u00d6ffnungsbereich des \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rpers (nachfolgend wiedergegeben anhand der Figuren 2 und 4b der Anlage LSG6; der von der Kl\u00e4gerin als Gleitbahn in Bezug genommene Bereich ist jeweils durch die gr\u00fcne Umrandung und die Bezugsziffer 14-2 markiert),<\/li>\n<li>\nhandele es sich zudem um Gleitbahnen im Sinne des Klagepatents. Nach dem Verst\u00e4ndnis des Klagepatents erfordere die Gleitbahn keine bestimmte Mindestl\u00e4nge. Auch sei nicht erforderlich, dass der oder die Rastz\u00e4hne gleichzeitig oder \u00fcberhaupt mit der Gleitbahn in Eingriff st\u00fcnden. Ausreichend sei, wenn dies auf einen einzigen Rastzahn zutreffe. Schlie\u00dflich verlange die gesch\u00fctzte Lehre auch nicht, dass die Rastz\u00e4hne mit ihrem vollen Umfang der Gleitbahn gegen\u00fcber liegen w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Die an dem \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rper befindlichen Zahnreihen seien auch im klagepatentgem\u00e4\u00dfen Sinne an \u201eEcken\u201c des \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rpers angeordnet. Hierf\u00fcr sei ausreichend, dass die Z\u00e4hne an den Ecken der polygonartigen Struktur des \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rpers ansetzen und dort verlaufen w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge weiter \u00fcber einen radialen Freiraum, der \u2013 wie von der gesch\u00fctzten Lehre vorgegeben \u2013 der kraftfreien Verdrehung zwischen den beiden Hohlk\u00f6rpern diene. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform liege keine elastische Verformung der Wandung der Au\u00dfenh\u00fclse, wie sie das Klagepatent vermeiden wolle, vor.<\/li>\n<li>Die Eignung des radialen Freiraums zur kraftfreien Verdrehung zwischen den beiden Hohlk\u00f6rpern definiere de facto einen Verdrehungszustand, in dem die beiden Hohlk\u00f6rper den radialen Freiraum nutzen, um aus einer Raststellung heraus eine L\u00f6sestellung einzunehmen, in der keine elastische Verformung von H\u00fclsenw\u00e4nde \u2013 im Sinne von deren Grundform \u2013 stattfinde. Das Klagepatent lasse hingegen zu, dass sich die beiden Hohlk\u00f6per beim Vorgang des gegenseitigen Verdrehens deformieren. Das Klagepatent selbst zeige Ausgestaltungen, bei denen es zu einer Verformung der Au\u00dfenh\u00fclse beim \u00dcbergang von der L\u00f6se- in die Raststellung komme.<\/li>\n<li>Nachdem die Kl\u00e4gerin die Antr\u00e4ge, soweit sie die Benutzungshandlung des Herstellens erfassten, mit Zustimmung der Beklagten zur\u00fcckgenommen hat, beantragt sie mit der am 03.01.2019 zugestellten Klage nunmehr noch,<\/li>\n<li>zu erkennen wie geschehen.<\/li>\n<li>Wegen des weitergehenden \u201eInsbesondere-Antrags\u201c wird auf den Schriftsatz vom 27.04.2021 (Bl. 232 GA) verwiesen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise,<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung der beim Bundespatentgericht gegen das Klagepatent DE 10 2012 011 XXX B4 erhobenen Nichtigkeitsklage \u2013 Az.: 4 Ni 26\/18 \u2013 auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagte macht zudem im Rahmen einer Widerklage einen Anspruch auf Erstattung der ihr durch die Verteidigung gegen das Abmahnschreiben vom 26.04.2018 (Anlage B6), in welchem die Kl\u00e4gerin eine Verletzung des EP\u2018XXX geltend machte, entstandenen Patent- und Rechtsanwaltskosten geltend.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt widerklagend,<\/li>\n<li>zu erkennen wie geschehen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt \u2013 die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit r\u00fcgend \u2013,<\/li>\n<li>die Widerklage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent nicht.<\/li>\n<li>Insbesondere fehle es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an einem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Ineinandergreifen und Verrasten der Zahnreihen von \u00e4u\u00dferem und innerem Hohlk\u00f6rper. Denn dies erfordere, dass die Rastz\u00e4hne der Hohlk\u00f6rper w\u00e4hrend des Ineinanderschiebens derselben ineinandergreifen und verrasten, es m\u00fcsse mithin ein Ineinanderschieben w\u00e4hrend des Rastzustands ohne Verdrehen m\u00f6glich sein. Vor diesem Hintergrund behauptet die Beklagte, dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall. Bei dieser solle ein Ineinanderschieben im Rastzustand im bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch gerade vermieden werden. Die beiden Hohlk\u00f6rper w\u00fcrden sich im verrasteten Zustand lediglich unter erheblichem Kraftaufwand ineinander schieben lassen und w\u00fcrden automatisch in den gel\u00f6sten Zustand springen.<\/li>\n<li>Auch fehle es der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Gleitbahn, welche sich \u2013 anders als bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 zumindest im Wesentlichen vollst\u00e4ndig \u00fcber die L\u00e4nge des entsprechenden Hohlk\u00f6rpers erstrecken m\u00fcsse und mit der die Rastbahn bzw. der Rastzahn in Eingriff bringbar sein m\u00fcsse. Bei der Gleitbahn handele es sich um den Teil, in dem sich die Rastbahn bzw. der Rastzahn des anderen K\u00f6rpers in der Gleit- bzw. L\u00f6sestellung vollst\u00e4ndig befinde.<\/li>\n<li>Als Gleitbahn der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nne deshalb \u00fcberhaupt nur der Teil des \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rpers erachtet werden (nachfolgend wiedergegeben anhand der Abbildungen in dem Klageerwiderungsschriftsatz vom 11.07.2019, S. 19, Bl. 63 GA; der von der Beklagten als Gleitbahn in Bezug genommene Teil ist mit einer gr\u00fcnen Umrandung versehen),<\/li>\n<li>.<\/li>\n<li>der der Rastbahn des inneren Hohlk\u00f6rpers in der L\u00f6sestellung gegen\u00fcberliegen w\u00fcrde. Dieser Bereich aber habe einen erheblichen \u00dcberlapp mit der Rastbahn (am \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rper), weshalb es an einem \u201eAbstand in Umfangsrichtung zur mindestens einen Rastbahn\u201c fehle. Auch erstrecke sich dieser Bereich nicht \u00fcber einen wesentlichen Teil des Hohlk\u00f6rpers.<\/li>\n<li>Auch sei die Zahnreihe an dem \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rper nicht im klagepatentgem\u00e4\u00dfen Sinne an dessen Ecken angeordnet. In diesem Zusammenhang behauptet die Beklagte, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde die Verrastung fast ausschlie\u00dflich dadurch herbeigef\u00fchrt, dass die Rastz\u00e4hne an der Wandung der Seitenfl\u00e4che des \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rpers anliegen. Die in den Ecken befindlichen Teile des \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rpers k\u00f6nnten deshalb nicht als Teile der Rastz\u00e4hne begriffen werden.<\/li>\n<li>Der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge zudem \u00fcber keinen radialen Freiraum, der der kraftfreien Verdrehung der beiden Hohlk\u00f6rper diene.<\/li>\n<li>Denn dies bedeute, dass die beiden Hohlk\u00f6rper auch beim Vorgang des gegenseitigen Verdrehens nicht deformiert werden d\u00fcrften. Eine etwaige Verformung d\u00fcrfe klagepatentgem\u00e4\u00df lediglich bei einem eigens elastisch ausgestalteten Widerstand, nicht aber dar\u00fcber hinaus auftreten.<\/li>\n<li>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform komme es aber beim \u00dcbergang zwischen Rast- und L\u00f6sestellung zu einer Verformung der Hohlk\u00f6rper insgesamt. Denn die Erhebungen 10 und 20 seien materialeinheitlich mit dem Hohlk\u00f6rper ausgebildet und durch ihre Formgebung steif ausgestaltet. Sie w\u00fcrden mithin gerade keine zus\u00e4tzlichen Verformungskanten, die selbst elastisch seien, darstellen.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus verhalte sich die Kl\u00e4gerin bei Ber\u00fccksichtigung ihres Vorbringens in dem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahren treuwidrig, wenn sie sich im Rahmen des hiesigen Verfahrens auf eine Verwirklichung der gesch\u00fctzten Lehre durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform berufe.<\/li>\n<li>Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur Sitzung vom 15.07.2021 (Bl. 343 \u2013 Bl. 345 GA) verwiesen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/li>\n<li>Klage und Widerklage haben Erfolg.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Aufgrund der festgestellten Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform (dazu unter Ziffer III.) stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassen, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach sowie auf Aufwendungsersatz zu, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 2, 140a Abs. 1, Abs. 3 PatG, 140b Abs. 1, \u00a7\u00a7 242, 259, 683 Satz 1, 677, 670 BGB (dazu unter Ziffer V.).<\/li>\n<li>Eine Aussetzung der Verhandlung gem. \u00a7 148 Abs. 1 ZPO ist nicht geboten (dazu unter Ziffer VI.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie dem Klagepatent zugrundeliegende Erfindung betrifft eine polygonartige Schiebeverpackung.<\/li>\n<li>Das Klagepatent nimmt einleitend auf im Stand der Technik vorbekannte Schiebeverpackungen Bezug, bei denen zwei an je einer Stirnseite verschlossene und an der gegen\u00fcberliegenden Stirnseite offene Hohlk\u00f6rper durch Ineinanderschieben miteinander verbindbar sind (Abs. [0002] des Klagepatents; Abschnitte ohne Bezeichnung sind nachfolgend solche des Klagepatents). Die beiden Hohlk\u00f6rper, so das Klagepatent weiter, weisen zum Zwecke des Ineinanderschiebens eine Rastvorrichtung auf, die aus mindestens einer an dem einen Hohlk\u00f6rper angeordneten mit mindestens einem Rastzahn versehenen ersten und mindestens einer an dem anderen Hohlk\u00f6rper angeordneten zweiten, Zahnreihe mit ebenfalls mindestens einem Rastzahn besteht (Abs. [0002]). Beim Ineinanderschieben der Hohlk\u00f6rper w\u00fcrden die einander zugeordneten Zahnreihen ineinander greifen, eine Trennung der Hohlk\u00f6rper erfolge durch Verdrehen der beiden Hohlk\u00f6rper zueinander um ihre L\u00e4ngsachsen (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>In diesem Zusammenhang diskutiert das Klagepatent insbesondere die DE 44 06 XXX C2 (im Folgenden: DE\u2018XXX), die einen Verpackungsbeh\u00e4lter offenbare, bei dem eine Ver\u00e4nderbarkeit der L\u00e4nge dadurch herbeigef\u00fchrt werde, dass sich an den Ecken der Au\u00dfenh\u00fclse Rastbahnen befinden w\u00fcrden, die mit einer Reihe von Rastz\u00e4hnen ausgestattet seien, und dass ferner an der gegen\u00fcberliegenden Au\u00dfenh\u00fclse ebenfalls eckenseitige, in Schieberichtung hintereinander liegende Rastz\u00e4hne vorgesehen seien, die eine Rastbahn ausbilden w\u00fcrden (Abs. [0003]). Die eckenseitige Rastbahn der Innenh\u00fclse sei der eckenseitigen Rastbahn der Au\u00dfenh\u00fclse zugeordnet (Abs. [0004]). Die beiden Teile seien durch einfaches Ineinanderschieben miteinander verrastbar, indem die Rastbahn der Innenh\u00fclse auf die Rastbahn der Au\u00dfenh\u00fclse aufschiebbar sei (Abs. [0004]). Bereits die DE\u2018XXX beschreibe als nachteilig, dass die durch Schub oder Zug bewirkte Verrastungsbewegung relativ schwierig und nur mit hoher Schubkraft oder entgegengesetzt gerichteter L\u00f6sekraft bewerkstelligt werden k\u00f6nne (Abs. [0005]). Die n\u00e4her bezeichnete Druckschrift offenbare deshalb zum Erreichen der L\u00f6se- und Verschiebestellung eine relative Verdrehbarkeit der Innen- und Au\u00dfenh\u00fclse zueinander (Abs. [0005]). So sei in der L\u00f6se- und Verschiebestellung vorgesehen, dass die Rastbahn, z.B. der Innenh\u00fclse, au\u00dfer Eingriff mit der eckenseitig angeordneten Rastbahn der Au\u00dfenh\u00fclse gelange, die beiden Teile seien dann leicht gegeneinander verschiebbar und k\u00f6nnten auf jede beliebige L\u00e4nge zueinander eingestellt werden (Abs. [0006]). Ein erneutes gegenseitiges Verdrehen der Hohlk\u00f6rper zueinander k\u00f6nne dann deren Rastbahnen wieder in Eingriff miteinander bringen (Abs. [0006]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent kritisiert an dem in Bezug genommenen Stand der Technik, dass der \u00dcbergang von der Raststellung in die L\u00f6sestellung eine radial nach au\u00dfen gerichtete Verformung der Wandung der Au\u00dfenh\u00fclse voraussetze, um einen Freiraum f\u00fcr die an der Innenseite der Au\u00dfenh\u00fclse entlang verschobene Rastbahn der Innenh\u00fclse zu erm\u00f6glichen (Abs. [0007]). Diese erfordere \u2013 was das Klagepatent als nachteilig ansieht \u2013 zum einen eine hohe Drehkraft (Abs. [0007]), und beschr\u00e4nke den vorbekannten Mechanismus zum anderen auf Verpackungsmaterialien mit einer hohen Verformungsf\u00e4higkeit (Abs. [0XXX]).<\/li>\n<li>Die dargestellte Kritik \u00fcbt das Klagepatent weiter auch an der WO 94\/24 XXX A1 (Abs. [0009]).<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund nimmt es sich das Klagepatent zur Aufgabe (technisches Problem), eine polygonartige Schiebeverpackung der vorbekannten Art zu schaffen, die eine sichere Arretierung von Au\u00dfen- und Innenh\u00fclse erm\u00f6glicht und zudem eine m\u00f6glichst geringe Verschiebekraft zwischen Raststellung und L\u00f6sestellung auch bei weniger elastischem Material der Au\u00dfenh\u00fclsen erfordert (Abs. [0010]).<\/li>\n<li>Diese Aufgabe wird klagepatentgem\u00e4\u00df durch eine Vorrichtung nach Anspruch 1 mit den folgenden Merkmalen gel\u00f6st (die gegen\u00fcber der erteilten Fassung im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens erg\u00e4nzten Merkmale sind unterstrichen):<\/li>\n<li>1. Polygonartige Schiebeverpackung mit Drehschubbewegung zum \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen mit ver\u00e4nderbarer L\u00e4nge, bestehend aus:<\/li>\n<li>1.1 zwei durch Ineinanderschieben miteinander verbindbaren Hohlk\u00f6rpern (2, 3) mit einer Rastvorrichtung, die<\/li>\n<li>1.1.1 aus mindestens einer am anderen Hohlk\u00f6rper (2; 3) vorgesehenen ersten Zahnreihe (6, 7) mit mindestens einem Rastzahn (5) und<\/li>\n<li>1.1.2 mit mindestens einer am anderen Hohlk\u00f6rper (2; 3) angeordneten, der ersten Zahnreihe (6, 7) zugeordneten zweiten Zahnreihe (9-12) mit mindestens einem Rastzahn (8) besteht,<\/li>\n<li>1.1.3 welche beim Ineinanderschieben der Hohlk\u00f6rper (2; 3) mit ihren zugeordneten, kontaktierenden Zahnflanken der Rastz\u00e4hne (5, 8) ineinander greifen und miteinander verrasten,<\/li>\n<li>1.2. wobei zur Trennung der beiden Hohlk\u00f6rper (2, 3) die kontaktierenden Zahnreihen (6, 7; 9-12) durch Verdrehen der beiden Hohlk\u00f6rper (2; 3) zueinander um deren L\u00e4ngsachsen au\u00dfer Eingriff gebracht werden k\u00f6nnen,<\/li>\n<li>1.3 wobei an dem einen Hohlk\u00f6rper (2, 3) in Umfangsrichtung im Abstand zur mindestens einen Rastbahn (13-2, 13-3) mindestens eine Gleitbahn (14-2, 15-2) angeordnet ist, in welche die mindestens eine Rastbahn oder der mindestens eine Rastzahn des gegen\u00fcberliegenden Hohlk\u00f6rpers (3, 2) in Eingriff bringbar ist und dort in Verschiebungsrichtung verschiebbar ist,<\/li>\n<li>1.4 wobei an dem \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rper (2) mehrere hintereinander liegende Z\u00e4hne, die eine Zahnreihe (9 \u2013 12) bilden, an allen oder einigen Ecken, vorhanden sind,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass<\/li>\n<li>1.5 ein f\u00fcr die kraftfreie Verdrehung zwischen den beiden Hohlk\u00f6rpern (2, 3) vorhandener radialer Freiraum (23) zwischen der Au\u00dfenseite des inneren Hohlk\u00f6rpers (3) und der Innenseite des \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rpers (2) bedingt durch eine abweichende Profilform von Innen- und Au\u00dfenh\u00fclse vorhanden ist.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nIm Hinblick auf den Streit der Parteien bed\u00fcrfen die Merkmale 1.1.3, 1.3, 1.4 und 1.5 einer Auslegung. Die \u00fcbrigen Merkmale sind zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, weshalb weitere Ausf\u00fchrungen zu diesen unterbleiben.<\/li>\n<li>Grundlage daf\u00fcr, was durch ein europ\u00e4isches Patent gesch\u00fctzt ist, ist gem. Art. 69 EP\u00dc der Inhalt der Patentanspr\u00fcche in der ma\u00dfgeblichen Verfahrenssprache (Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc), wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Patentanspr\u00fcche heranzuziehen sind (BGH, NJW-RR 2000, 259 (260) \u2013 Spannschraube). F\u00fcr die Auslegung entscheidend ist die Sicht des in dem jeweiligen Fachgebiet t\u00e4tigen Fachmanns, bei dem es sich vorliegend nach den von den Parteien unangegriffenen Ausf\u00fchrungen des BPatG im Urteil vom 15.03.2021 um einen Ingenieur der Fachrichtung Kunststofftechnik mit Fachhochschulstudium (Abschluss als Dipl.-Ing. (FH) oder Master) und mit mehrj\u00e4hriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion und Entwicklung von Kunststoffverpackungen (vgl. BPATG-U, Anlage LSG12, S. 18, 1. Abs. unter Ziff. 3.) handelt. Begriffe in den Patentanspr\u00fcchen und in der Patentbeschreibung sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Durchschnittsfachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung der Erfindung versteht (BGH, ebd., (261)).<\/li>\n<li>Dies ber\u00fccksichtigend gilt hier f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der zwischen den Parteien streitigen Merkmale Folgendes:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nMerkmal 1.1.3,<\/li>\n<li>\u201ewelche beim Ineinanderschieben der Hohlk\u00f6rper (2; 3) mit ihren zugeordneten, kontaktierenden Zahnflanken der Rastz\u00e4hne (5, 8) ineinandergreifen und miteinander verrasten\u201c,<\/li>\n<li>beschreibt einen technischen Effekt der gesch\u00fctzten Schiebeverpackung derart, dass ihre Hohlk\u00f6rper w\u00e4hrend des Ineinanderschiebens ineinander verrasten bzw. die Hohlk\u00f6rper auch in dem Zustand, in dem diese miteinander verrastet sind (\u201eRaststellung\u201c), weiter ineinandergeschoben werden k\u00f6nnen, ohne dass diese sich aus der Rast- in die \u00d6ffnungsstellung l\u00f6sen oder besch\u00e4digt werden.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDieses Verst\u00e4ndnis des Fachmannes wird bereits durch den f\u00fcr die Auslegung ma\u00dfgeblichen Anspruchswortlaut (\u201ebeim Ineinanderschieben [\u2026] verrasten\u201c) nahegelegt. Denn bei sprachlich-philologischer Betrachtung zeigt die Pr\u00e4position \u201ebeim\u201c an, dass eine axiale Bewegung (\u201eIneinanderschieben\u201c) der Hohlk\u00f6rper auch w\u00e4hrend des verrasteten Zustands derselben erfolgt. Ein Verst\u00e4ndnis, wonach das Merkmal ein allgemeines Wirkprinzip der Erfindung offenbart, etwa derart, dass die Hohlk\u00f6rper ineinander verrasten, wenn die Hohlk\u00f6rper ineinander bewegt werden, wobei die \u201eBewegung\u201c dann bereits eine Kombination aus Dreh- und Schubbewegung meint, erscheint sprachlich-philologisch zwar noch m\u00f6glich, jedenfalls aber bei Ber\u00fccksichtigung des im \u00dcbrigen zul\u00e4ssigen Auslegungsmaterials \u2013 dazu nachfolgend \u2013 ausgeschlossen (zur Abgrenzung zu einer Dreh-Schubbewegung auch: BPatG-U, Anlage LSG12, S. 23, Abs\u00e4tze 3 und 4).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nBei Ber\u00fccksichtigung des bei der Auslegung erg\u00e4nzend heranzuziehenden Inhalts der Klagepatentschrift wird der Fachmann in dem bereits nach dem Anspruchswortlaut jedenfalls nahegelegten Verst\u00e4ndnis weiter gest\u00e4rkt. Denn in Abschnitt [0072] hei\u00dft es, die Erfindung erlaube es, die beiden Teile in der gerasteten Stellung \u2013 ohne gegenseitige Verdrehung \u2013 unter \u00dcberwindung eines h\u00f6heren Verschiebungsdruckes miteinander zu verrasten. Das Klagepatent offenbart damit, dass es ihm auf eine Ver\u00e4nderbarkeit der Verpackungsl\u00e4nge auch in der Raststellung ankommt, woraus folgt, dass von einem \u201eVerrasten beim Ineinanderschieben\u201c nur dann gesprochen werden kann, wenn die Verpackungsk\u00f6rper ineinander verschiebbar sind, ohne dass diese von der Rast- in die \u00d6ffnungsstellung gelangen und ohne dass diese besch\u00e4digt werden (vgl. zu dem letzten Aspekt auch das BPatG-U, LSG12, S. 42, 1. Abs. a. E.).<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDas sich so ergebende Verst\u00e4ndnis steht in keinem Widerspruch zu der erfindungswesentlich angestrebten Aufgabe, eine Vorrichtung bereitzustellen, die das Verschieben der Hohlk\u00f6rper mit einer m\u00f6glichst geringen Kraft erm\u00f6glicht (Abs. [0010]). Eine geringe Verschiebekraft wird \u2013 wie sich bei einer Gesamtbetrachtung mit den Merkmalen 1.3 und 1.5 erschlie\u00dft \u2013 erfindungswesentlich durch die Gleitbahn der gesch\u00fctzten Vorrichtung (Merkmal 1.3) und durch den radialen Freiraum zwischen der Au\u00dfenseite des inneren Hohlk\u00f6rpers und der Innenseite des \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rpers (Merkmal 1.5) umgesetzt (dazu nachfolgend ausf\u00fchrlich zur Gleitbahn unter Ziff. 2. und zum Freiraum unter Ziffer 4.). Gleichwohl \u2013 und dies offenbart das hier in Rede stehende Merkmal \u2013 ist ein Ineinanderschieben der Hohlk\u00f6rper auch in der verrasteten Position der Hohlk\u00f6rper m\u00f6glich. In diesem Fall nimmt das Klagepatent \u2013 wie Abschnitt [0072] hervorhebt \u2013 eine h\u00f6here Verschiebekraft hin.<\/li>\n<li>Die M\u00f6glichkeit, die Hohlk\u00f6rper in verrastetem Zustand und bei erh\u00f6hter Kraftentfaltung ineinanderschieben zu k\u00f6nnen, widerspricht auch nicht dem erfindungswesentlich angestrebten Erfolg, neben der kraftsparenden Verschiebung der Hohlk\u00f6rper deren sichere Arretierung zu gew\u00e4hrleisten (Abs. [0006], [0010], [0030] und [0066]). Auch l\u00e4uft sie nicht dem in dem Klagepatent enthaltenen Hinweis zuwider, dass die ineinander verrasteten Hohlk\u00f6rper einer Verpackung bei zu hohen Sto\u00df- und Schlagkr\u00e4ften unbeabsichtigt au\u00dfer Eingriff gelangen k\u00f6nnen (Abs. [0030]). Denn zum einen soll gem\u00e4\u00df des Wortlauts des hier streitigen Merkmals nur ein Ineinanderschieben (nicht ein Auseinanderziehen) der Hohlk\u00f6rper m\u00f6glich sein, und zum anderen ist die in Bezug genommene Schiebebewegung nur bei erh\u00f6htem Kraftaufwand ausf\u00fchrbar.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDas hier vertretene Verst\u00e4ndnis steht schlie\u00dflich auch im Einklang mit dem Verst\u00e4ndnis, welches das BPatG der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre in seinem Urteil vom 15.03.2012 zugrunde gelegt hat, und welches hier als sachverst\u00e4ndige Stellungnahme zu ber\u00fccksichtigen ist, obgleich es eine Bindungswirkung nicht entfaltet (BGH, GRUR 1998, 895 \u2013 Regenbogenbecken). In dem Urteil hei\u00dft es insbesondere:<\/li>\n<li>\u201eDas Merkmal [gemeint ist das hier streitige] fordert ausdr\u00fccklich, dass es bei einer anspruchsgem\u00e4\u00dfen Verpackung m\u00f6glich sein muss, dass bereits beim Ineinanderschieben der Hohlk\u00f6rper die jeweiligen Z\u00e4hne ineinandergreifen und miteinander verrasten k\u00f6nnen m\u00fcssen. Dies muss auch ohne gegenseitige Verdrehung m\u00f6glich sein. Folglich muss die Verpackungsl\u00e4nge in eingestellter Raststellung ver\u00e4nderbar sein.\u201c (BPatG-U, Anlage LSG12, S. 23, letzter Abs.).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie durch das Klagepatent gesch\u00fctzte Vorrichtung weist nach Merkmal 1.3,<\/li>\n<li>\u201ewobei an dem einen Hohlk\u00f6rper (2, 3) in Umfangsrichtung im Abstand zur mindestens einen Rastbahn (13-2, 13-3) mindestens eine Gleitbahn (14-2, 15-2) angeordnet ist, in welche die mindestens eine Rastbahn oder der mindestens eine Rastzahn des gegen\u00fcberliegenden Hohlk\u00f6rpers (3, 2) in Eingriff bringbar ist und dort in Verschiebungsrichtung verschiebbar ist\u201c,<\/li>\n<li>an einem der Hohlk\u00f6rper mindestens eine Gleitbahn auf. Dabei handelt es sich um eine Spur, die zumindest Teile der Rastbahn des anderen Hohlk\u00f6rpers in der L\u00f6sestellung aufnimmt, und die zu diesem Zweck eine r\u00e4umliche Ausdehnung in L\u00e4ngsrichtung aufweist. Im \u00dcbrigen ist mit der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Gleitbahn keine besondere L\u00e4ngenvorgabe \u2013 etwa im Sinne einer Erstreckung entlang eines substantiellen Teils der L\u00e4nge des Hohlk\u00f6rpers \u2013 verbunden. Soweit dem Anspruchswortlaut weiter zu entnehmen ist, dass die Gleitbahn mit der Rastbahn des gegen\u00fcberliegenden Hohlk\u00f6rpers in Eingriff gelangen kann, meint dies, dass die Rastbahn beim Verschiebevorgang der Hohlk\u00f6rper entlang der Gleitbahn gef\u00fchrt wird. Hierf\u00fcr ist nicht erforderlich, dass die Gleitbahn die Rastbahn insgesamt aufnimmt oder gar umschlie\u00dft. Ma\u00dfgeblich ist lediglich, dass die Rastbahn der Gleitbahn ganz oder teilweise gegen\u00fcberliegt, so dass die Hohlk\u00f6rper ohne einen Widerstand durch die Rastz\u00e4hne in der L\u00f6sestellung sicher verschoben werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie sprachlich-philologische Bedeutung des Begriffs \u201eBahn\u201c gibt ein Element mit einer gewissen L\u00e4ngserstreckung vor, ein Mindestma\u00df der L\u00e4ngserstreckung ist damit nicht verbunden. In \u00dcbereinstimmung mit diesem Verst\u00e4ndnis gibt das Klagepatent im Zusammenhang mit dem Begriff der \u201eRastbahn\u201c selbst zu erkennen, dass es nicht streng an der sprachlich-philologischen Bedeutung des Begriffs \u201eBahn\u201c haftet, wenn es in Abschnitt [0017] hei\u00dft, der Begriff werde der einfacheren Beschreibung wegen in dieser allgemeinen Form verwendet, obwohl die \u201eRastbahn\u201c auch nur aus einem einzigen Zahn bestehen k\u00f6nne.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nWeder die der Gleitbahn zugewiesene Funktion, Raum f\u00fcr die Rastbahn des anderen Hohlk\u00f6rpers in der L\u00f6sestellung zu schaffen, noch diejenige, die Rastbahn in der L\u00f6sestellung zu halten, erfordern dar\u00fcber hinaus eine Erstreckung der Gleitbahn \u00fcber eine bestimmte Mindestl\u00e4nge oder \u00fcber eine wesentliche L\u00e4nge des Hohlk\u00f6rpers.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Klagepatentschrift offenbart zwei Funktionen, die der Gleitbahn im Rahmen der gesch\u00fctzten Lehre zukommen. Zum einen tr\u00e4gt diese zu dem erfindungswesentlichen Erfolg bei, ein Verdrehen der beiden Hohlk\u00f6rper (f\u00fcr den Wechsel zwischen Rast- und L\u00f6sestellung) ohne elastische Verformung der Au\u00dfenh\u00fclse zu bewirken (Abs. [0015], Abs. [0022] a. E.). Insoweit wirkt die Gleitbahn wie ein Freiraum nach Merkmal 1.5 (Abs. [0015]), ohne mit diesem zwingend identisch zu sein. Zum anderen leitet die Gleitbahn die Bewegung des Rastzahns bei dem (axialen) Verschiebevorgang zur Ver\u00e4nderung der Verpackungsl\u00e4nge in der Gleitstellung derart, dass eine nahezu kraftfreie Verschiebung m\u00f6glich ist (Abs. [0022], Abs. [0031], Abs. [0064] und Abs. [0069]) und die Rastbahn nicht seitlich ausbricht, mithin zur\u00fcck in die Raststellung verspringt (Abs. [0065] a. E.).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie so beschriebenen Funktionen erfordern nicht, dass die Gleitbahn eine Mindestl\u00e4nge bzw. nahezu die gesamte L\u00e4nge des Hohlk\u00f6rpers einnimmt. Diese k\u00f6nnen \u2013 wie nachfolgend noch ausgef\u00fchrt wird \u2013 vielmehr auch durch solche Ausgestaltungen erf\u00fcllt werden, die im Verh\u00e4ltnis zur L\u00e4nge des Hohlk\u00f6rpers eine nur geringe L\u00e4ngserstreckung aufweisen.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nRaum f\u00fcr den mindestens einen Rastzahn des einen Hohlk\u00f6rpers wird bereits dadurch geschaffen, dass der andere Hohlk\u00f6rper im radialen Abstand zu seiner Rastbahn eine Materialaussparung aufweist, in welche Teile des Rastzahnes nach dem L\u00f6sen der Raststellung gelangen k\u00f6nnen. Dabei muss die Gleitbahn lediglich einen zus\u00e4tzlichen Raum zur Verf\u00fcgung stellen, in den Teile der Rastbahn gelangen k\u00f6nnen, so dass einer Verformung der Au\u00dfenh\u00fclse entgegengewirkt wird.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nSoweit die Funktion des kraftfreien Verschiebens des mindestens einen Rastzahns in seiner L\u00f6sestellung betroffen ist, gilt Folgendes:<\/li>\n<li>Ausreichend aber auch erforderlich ist, dass eine hinreichend feste Verbindung zwischen Gleit- und Rastbahn besteht, die die vorhandenen Rastz\u00e4hne w\u00e4hrend des Verschiebevorgangs in ihrer Position h\u00e4lt. Das hei\u00dft aber nicht, dass hierf\u00fcr zwingend s\u00e4mtliche Rastz\u00e4hne einer Rastbahn gleichzeitig und vollst\u00e4ndig von der Gleitbahn aufgenommen sein m\u00fcssen, weshalb auch nicht die gesamte Gleitbahn entlang des Hohlk\u00f6rpers verlaufen muss.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nDer Anspruchswortlaut spricht davon, dass die Rastbahn mit der Gleitbahn in Eingriff bringbar ist, l\u00e4sst jedoch das genaue Zusammenwirken von Gleit- und Rastbahn offen. Dieses steht vielmehr im Belieben des Fachmannes, wie auch die Klagepatentschrift in Abschnitt [0016] verdeutlicht. Ausweislich des genannten Abschnitts ist die technische Wirkung der Gleitbahn nicht darauf beschr\u00e4nkt, dass der oder die Rastz\u00e4hne an dem einen Teil der Verpackungsh\u00fclse in ber\u00fchrendem und gleitendem Eingriff mit der Gleitbahn des gegen\u00fcberliegenden Teils stehen. Vielmehr k\u00f6nnen die Rastz\u00e4hne danach auch ber\u00fchrungsfrei \u00fcber die Gleitbahn gef\u00fchrt sein.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nSoweit die Gleitbahn in der Klagepatentschrift als \u201eL\u00e4ngsf\u00fchrungselement\u201c (Abs. [0016], Abs. [0065]) Erw\u00e4hnung findet und eine Erstreckung der Gleitbahn \u00fcber die gesamte L\u00e4nge des Hohlk\u00f6rpers (Abs. [0075]) beschrieben ist, handelt es sich dabei um bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen. Aus diesen ergibt sich regelm\u00e4\u00dfig keine Beschr\u00e4nkung der beanspruchten Lehre ((BGH, GRUR 2XXX, 779 (Rn. 34) \u2013 Mehrgangnabe).<\/li>\n<li>So ist es auch hier.<\/li>\n<li>Den genannten Ausf\u00fchrungsformen liegt die Vorstellung zugrunde, dass die L\u00e4nge der Gleitbahn der Verschiebel\u00e4nge der Hohlk\u00f6rper, mithin der m\u00f6glichen L\u00e4ngenvariation, entspricht. Ein zwingender technischer Zusammenhang zwischen der Verschiebel\u00e4nge und der Gleitbahn besteht aber nicht.<\/li>\n<li>Ein F\u00fchren der Rastbahn ist technisch vielmehr auch dergestalt denkbar, dass lediglich Teile der Rastz\u00e4hne in der Gleitbahn gef\u00fchrt sind und dadurch jedoch die Bewegung der Rastbahn insgesamt gelenkt wird. Bei einer solchen Ausgestaltung kann die L\u00e4nge der Gleitbahn hinter der Verschiebel\u00e4nge der Hohlk\u00f6rper zur\u00fcck bleiben.<\/li>\n<li>Dass ein F\u00fchren der axialen Bewegung des Hohlk\u00f6rpers durch die Gleitbahn technisch auch dann m\u00f6glich ist, wenn nicht s\u00e4mtliche Rastz\u00e4hne einer Rastbahn in der Gleitbahn gelegen sind, offenbart das Klagepatent selbst mit Figur 2. Diese zeigt die Hohlk\u00f6rper einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schiebeverpackung in einer Gleitstellung, wobei der oberste Rastzahn 5 der Rastbahn 13-3 (innerer Hohlk\u00f6rper) au\u00dferhalb der Gleitbahn 14-2 (\u00e4u\u00dferer Hohlk\u00f6rper) liegt.<\/li>\n<li>Unbeschadet der vorherigen Ausf\u00fchrungen w\u00e4re eine Erstreckung der Gleitbahn \u00fcber die gesamte L\u00e4nge des Hohlk\u00f6rpers auch dann nicht zu verlangen, wenn man unterstellt, dass die L\u00e4nge der Gleitbahn die Verschieblichkeit der Hohlk\u00f6rper beschr\u00e4nkt. Denn das Klagepatent gibt nicht vor, dass die L\u00e4nge der Schiebeverpackung \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der Hohlk\u00f6rper variabel ist. In Abschnitt [0065] wird im Einklang mit diesem Verst\u00e4ndnis auch lediglich von der \u201egew\u00fcnschten Verschiebel\u00e4nge zwischen Innen- und Au\u00dfenh\u00fclse\u201c (Hervorhebung diesseits) gesprochen.<\/li>\n<li>(c)<br \/>\nWeiter ist auch nicht erforderlich, dass die Rastbahn des einen Hohlk\u00f6rpers der Gleitbahn des anderen Hohlk\u00f6rpers in der L\u00f6sestellung genau bzw. vollst\u00e4ndig gegen\u00fcberliegt. Dies ist lediglich im Hinblick auf die Teile der jeweiligen Rastz\u00e4hne des einen Hohlk\u00f6rpers notwendig, die mit der Gleitbahn an dem anderen Hohlk\u00f6rper in Eingriff gelangen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie vorherigen Ausf\u00fchrungen zu dem an der Funktion der Gleitbahn ausgerichteten Verst\u00e4ndnis ber\u00fccksichtigend ist mit Blick auf den Anspruchswortlaut \u201ein Umfangsrichtung im Abstand zur mindestens einen Rastbahn\u201c (d.h. in Umfangsrichtung versetzt, vgl. Legaldefinition in Abs. [0013] und Abs. [0063]) beschrieben, dass die Gleitbahn des einen Hohlk\u00f6rpers die Rastbahn desselben Hohlk\u00f6rpers nicht vollst\u00e4ndig \u00fcberlappt. Denn in einem solchen Fall ist nicht ersichtlich, wie die Rastz\u00e4hne des anderen Hohlk\u00f6rpers in der L\u00f6sestellung mit der Gleitbahn f\u00fcr eine freie Verschiebbarkeit der Hohlk\u00f6rper in Eingriff gelangen. Ma\u00dfgeblich ist, dass die Gleitbahn im Verh\u00e4ltnis zu der Rastbahn (des Hohlk\u00f6rpers, an dem sich die Gleitbahn befindet) so angeordnet ist, dass die Rastbahn des anderen Hohlk\u00f6rpers bei einem Verdrehen der Hohlk\u00f6rper gegeneinander nicht mehr in Eingriff mit dieser Rastbahn, sondern mit der Gleitbahn steht (Abs. [0013]).<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDie Kammer entnimmt auch der das Klagepatent betreffenden Rechtsbestandsentscheidung des BPatG keine dem hier zugrunde gelegten Verst\u00e4ndnis entgegenstehenden Ausf\u00fchrungen. Zwar hei\u00dft es darin, \u201eeingreifen\u201c bedeute, dass eine \u00dcberdeckung der Querschnitte des Rastzahns und der von der Gleitbahn aufgespannten Fl\u00e4che [\u2026] erforderlich sei (BPatG-U, Anlage LSG12, S. 24, letzter Abs., am Ende). Das rechtfertigt aus Sicht der Kammer aber nicht die Annahme, dass damit lediglich solche Ausf\u00fchrungsformen als klagepatentgem\u00e4\u00df erachtet werden, bei denen die Gleitbahn die Rastz\u00e4hne vollst\u00e4ndig umschlie\u00dft. Das BPatG hat sich insoweit erkennbar nicht mit den hier zwischen den Parteien in Rede stehenden Abgrenzungsfragen befasst, und sein fachm\u00e4nnisches Verst\u00e4ndnis von dem Begriff \u201eEingreifen\u201c in allgemeiner Art und Weise definiert. Mit diesem aber steht eine Auslegung im Einklang, wonach die von der Gleitbahn aufgespannte Fl\u00e4che den Rastzahn teilweise \u2013 an irgendeiner Stelle im Querschnitt \u2013 umschlie\u00dft.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nMerkmal 1.4,<\/li>\n<li>\u201ewobei an dem \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rper (2) mehrere hintereinander liegende Z\u00e4hne, die eine Zahnreihe (9 \u2013 12) bilden, an allen oder einigen Ecken, vorhanden sind\u201c,<\/li>\n<li>enth\u00e4lt eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe, wonach sich die eine Zahnreihe bildenden Z\u00e4hne des \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rpers an allen oder einigen Ecken dieses Hohlk\u00f6rpers befinden. Dadurch grenzt sich die Lehre des Klagepatents unter anderem zu solchen Ausgestaltungen ab, bei denen sich die Z\u00e4hne einer Zahnreihe des \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rpers ausschlie\u00dflich an anderen Stellen \u2013 au\u00dferhalb der Ecken \u2013 der Oberfl\u00e4che der Au\u00dfenh\u00fclse befinden (Abs. [0019], Abs. [0025], Abs. [0056] und Abs. [0060]).<\/li>\n<li>Nicht aber sind damit solche Ausf\u00fchrungsformen aus dem Schutzbereich ausgenommen, bei denen die Z\u00e4hne einer Zahnreihe auch au\u00dferhalb von Ecken angeordnet sind bzw. bei denen sich die Z\u00e4hne einer Zahnreihe \u00fcber die Ecken hinaus, ggf. mit einem Gro\u00dfteil ihres Ausma\u00dfes, in beliebige andere Bereiche erstrecken. Denn technisch-funktional bewirkt eine solche Ausgestaltung eine gute Stabilit\u00e4t in dem Bereich, der dann, wenn die Z\u00e4hne von Au\u00dfen- und Innenh\u00fclse miteinander in Eingriff gelangen besonders belastetet ist. Diese Funktion ist gleicherma\u00dfen erf\u00fcllt, wenn sich die Z\u00e4hne einer Zahnreihe auch in andere Bereiche erstrecken.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nAusweislich des Merkmals 1.5,<\/li>\n<li>\u201eein f\u00fcr die kraftfreie Verdrehung zwischen den beiden Hohlk\u00f6rpern (2, 3) vorhandener radialer Freiraum (23) zwischen der Au\u00dfenseite des inneren Hohlk\u00f6rpers (3) und der Innenseite des \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rpers (2) bedingt durch eine abweichende Profilform von Innen- und Au\u00dfenh\u00fclse vorhanden ist,<\/li>\n<li>ist Teil der gesch\u00fctzten Vorrichtung ein radialer Freiraum zwischen der Au\u00dfenseite des inneren Hohlk\u00f6rpers und der Innenseite des \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rpers.<\/li>\n<li>Der Anspruchswortlaut gibt zu erkennen, durch welche r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe das Klagepatent den Freiraum konstruktiv bereitstellt, n\u00e4mlich durch eine abweichende Profilform von Au\u00dfen- und Innenh\u00fclse. Das Merkmal enth\u00e4lt in seiner modifizierten Fassung zudem eine Zweckangabe, wonach der Freiraum der kraftfreien Verdrehung zwischen den beiden Hohlk\u00f6rpern dient. Aus der Zweckangabe folgt eine konstruktive Ausgestaltung die eine Drehbewegung der Hohlk\u00f6rper von der Rast- in die L\u00f6sestellung erm\u00f6glicht, so dass es einer Verformung der Au\u00dfenh\u00fclse und des sich daraus ergebenden Kraftaufwandes nicht bedarf. Nicht hingegen schlie\u00dft das Merkmal jegliche Krafteinwirkung aus, die f\u00fcr ein Verdrehen der Hohlk\u00f6rper gegeneinander aufzubringen ist.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer f\u00fcr die Auslegung ma\u00dfgebliche Anspruchswortlaut enth\u00e4lt mit dem Begriff \u201ekraftfrei\u201c ein absolutes Adjektiv, das \u2013 ausgehend von seinem sprachlich-philologischen Bedeutungsgehalt \u2013 keine Relativierung zul\u00e4sst. Der Fachmann erkennt gleichwohl bei der gebotenen technisch-funktionalen Betrachtung, dass es dem Klagepatent auf eine Reduzierung des Kraftaufwandes auf \u201eNull\u201c in diesem Zusammenhang nicht ankommt.<\/li>\n<li>Dies ergibt sich zun\u00e4chst daraus, dass dem Fachmann bekannt ist, dass es zur Einleitung und zur Vollziehung der Verdrehbewegung stets eines Kraftaufwandes zur \u00dcberwindung von Haft- oder Gleit-Reibungskr\u00e4ften bedarf (so auch BPatG-U, Anlage LSG12, S. 25).<\/li>\n<li>Der Fachmann gewinnt dieses Verst\u00e4ndnis weiter auch daraus, dass das Klagepatent ausdr\u00fccklich \u2013 im Folgenden (unter lit. c)) noch n\u00e4her zu betrachtende \u2013 Ausf\u00fchrungsformen zul\u00e4sst, bei denen eine radiale Verschiebekraft gegen einen gewissen Widerstand aufzubringen ist. So offenbaren etwa die Abschnitte [0026] \u2013 [0029] und [0075]f. sowie die Unteranspr\u00fcche 4 und 5 Ausgestaltungen, bei welchen ein \u201ebestimmter [\u2026] Drehwiderstand\u201c zu \u00fcberwinden ist, als bevorzugt. Mit solchen Ausgestaltungen geht nach Abschnitt [0028] ein \u201ebestimmter Verdrehdruck, der der Verdrehung entgegengesetzt wird\u201c einher, in Abschnitt [0076] ist in \u00e4hnlicher Weise von einer \u201eder Erzeugung der Verdrehung entgegen gesetzten Kraftkomponente\u201c die Rede.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nBei seinem Verst\u00e4ndnis davon, welchen Kraftaufwand das Klagepatent entsprechend der vorherigen Ausf\u00fchrungen zul\u00e4sst und welchen es zu vermeiden beabsichtigt, orientiert sich der Fachmann zuvorderst an der Auseinandersetzung der Klagepatentbeschreibung mit dem vorbekannten Technikstand und an der sich daraus ergebende objektive Aufgabenstellung.<\/li>\n<li>Das Klagepatent stellt den Zusammenhang zwischen kraftintensiver Verdrehung der Hohlk\u00f6rper gegeneinander und Verformung der Wandung der Au\u00dfenh\u00fclse in das Zentrum der Auseinandersetzung mit dem vorbekannten Stand der Technik (Abschnitte: [0007], [0014]).<\/li>\n<li>Dieser stellt sich ausgehend von dem Verpackungsbeh\u00e4lter, der nach der in der Klagepatentschrift genannten DE\u2018 XXX C2 (vgl. etwa Abschnitte [0003], [0005], [0XXX] und [0014]) gesch\u00fctzt ist (die nachfolgende Figur ist der hier mit dem Anlagenkonvolut B4 als SP05 vorgelegten US 5,680,XXX entnommen, bei der es sich um das nahezu identische US-Familienmitglied der DE\u2018XXX handelt; zu dem insbesondere auch insoweit \u00fcbereinstimmenden Inhalt der beiden Druckschriften vgl. auch BPatG-U, LSG12, S. 16),<\/li>\n<li><\/li>\n<li>derart dar, dass es beim \u00dcbergang von der Rast- in die L\u00f6sestellung zu einer radial nach au\u00dfen gerichteten Verformung der Wandung der Au\u00dfenh\u00fclse kommt, um einen Freiraum f\u00fcr die an der Innenseite der Au\u00dfenh\u00fclse entlang verschobene Rastbahn der Innenh\u00fclse zu erm\u00f6glichen (Abs. [0007]; \u00e4hnlich auch: Abs. [0014]).<\/li>\n<li>In Ansehung dieser technischen Problematik formuliert das Klagepatent die Aufgabenstellung subjektiv derart, dass eine Schiebeverpackung angestrebt wird, die eine m\u00f6glichst geringe Verschiebekraft zwischen Rast- und L\u00f6sestellung erfordert (Abs. [0010]). Dies setzt nach dem Verst\u00e4ndnis des Fachmannes, der in Kenntnis des soeben dargestellten vorbekannten Technikstandes ist, voraus, dass das Klagepatent die Verformung der Au\u00dfenh\u00fclse zur Ausbildung eines Freiraums f\u00fcr die Rastbahn der Innenh\u00fclse \u00fcberwindet. Es f\u00fchrt den Fachmann weiter zu der Erkenntnis, dass das Klagepatent die Aufgabenstellung erfindungswesentlich dadurch umsetzt, dass bereits konstruktiv ein Freiraum zwischen Au\u00dfenseite des inneren Hohlk\u00f6rpers und der Innenseite des \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rpers vorgesehen ist, ein solcher mithin nicht erst durch die Verformung des \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rpers ausgebildet werden muss.<\/li>\n<li>In dieser Lesart wird der Fachmann weiter auch durch den Inhalt der Klagepatentbeschreibung gest\u00e4rkt. So hebt Abschnitt [0054] etwa hervor, dass es der gesch\u00fctzten Lehre nicht mehr auf eine elastische Verformung der Au\u00dfenh\u00fclse ankomme, weshalb diese auch aus einem schwer verformbaren Material ausgestaltet sein k\u00f6nne. Die Abschnitte [0079] und [XXX2] stellen dar\u00fcber hinaus einen direkten Zusammenhang zwischen dem erfindungswesentlich angestrebten Erfolg des \u201ekraftfreien\u201c Verdrehens der Hohlk\u00f6rper sowie der Vermeidung einer Verformung der Au\u00dfenh\u00fclse aufgrund des Freiraums als konstruktivem Teil der gesch\u00fctzten Vorrichtung her.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nIn das sich so ergebende Verst\u00e4ndnis des Fachmannes f\u00fcgen sich auch die Ausf\u00fchrungsbeispiele ein, bei denen ein gesteigerter Kraftaufwand beim Verdrehen der beiden Hohlk\u00f6rper zueinander erforderlich ist und die in Form der Unteranspr\u00fcche 4 und 5 sowie der Abschnitte [0026] \u2013 [0029] und [0075]f. ausdr\u00fccklich Erw\u00e4hnung in der Klagepatentschrift finden.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDem Fachmann offenbart sich die Gemeinsamkeit der hier in Bezug genommenen bevorzugten Ausgestaltungen derart, dass bei diesen durch zus\u00e4tzliche konstruktive Ma\u00dfnahmen ein gewisser Verdrehwiderstand erzeugt wird, jedoch gerade nicht dadurch, dass es zu einer Deformation der Au\u00dfenh\u00fclse, wie im vorbekannten Technikstand beobachtet, kommt.<\/li>\n<li>So erfassen Unteranspruch 5 und die Abschnitte [0026] und [0027] sowie die Abschnitte [0075] \u2013 [0078] Ausf\u00fchrungsformen als bevorzugt, die \u00fcber eine sog. \u201eVerformungskante\u201c verf\u00fcgen. Dabei handelt es sich um eine an dem einen H\u00fclsenteil radial nach innen vorspringende konstruktive Ma\u00dfnahme, die bei dem Wechsel von der Rast- in die Gleitstellung einen zu \u00fcberwindenden elastischen Widerstand verursacht, dies insbesondere dadurch, dass die Rastz\u00e4hne des anderen Hohlk\u00f6rpers bei dem Wechsel von der Rast- in die Gleitstellung an der Verformungskante vorbei streichen und sie geringf\u00fcgig verformen. Eine solche Konstruktion stellt sich deshalb als vorzugsw\u00fcrdig dar, weil sie den Wechsel von der Rast- in die Gleitstellung markiert und so ungewollten Positionsver\u00e4nderungen entgegenwirkt (so etwa Abs. [0026] a. E.).<\/li>\n<li>Daneben nehmen Unteranspruch 4 und die Abschnitte [0028] und [0029] gegen\u00fcber der Verformungskante alternative \u201eVerformungsmittel\u201c in Bezug, die ebenfalls einen elastischen Drehwiderstand hervorrufen, beispielsweise durch eine an einem H\u00fclsenteil angespritzte Lippe oder angespritzte Noppen.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nIm Zusammenhang mit den so charakterisierten Ausf\u00fchrungsformen l\u00e4sst das Klagepatent auch geringf\u00fcgige Verformungen der Au\u00dfenh\u00fclse zu.<\/li>\n<li>Dies verdeutlich das mit den Figuren 6 \u2013 8 (nachfolgend verkleinert wiedergegeben) skizzierte und mit den Abschnitten [0075] \u2013 [0079] beschriebene Ausf\u00fchrungsbeispiel:<\/li>\n<li>.<\/li>\n<li>F\u00fcr das hier angenommene fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis ma\u00dfgeblich ist insbesondere die Figur 7, in der innerer und \u00e4u\u00dferer Hohlk\u00f6rper eine Stellung zwischen Raststellung (gezeigt in Figur 6) und L\u00f6sestellung (gezeigt in Figur 8) einnehmen. Diese l\u00e4sst erkennen, dass sich die Verformungskante 29 (Grundposition gezeigt in den Figuren 6 und 8) in die mit dem Bezugszeichen 29\u2018 markierte Position verformt. Diese ist derart an der Au\u00dfenh\u00fclse angeordnet (Abs. [0078]), dass in der Verformung der Verformungskante 29 auch eine Deformation der Au\u00dfenh\u00fclse liegt bzw. die Verformung der Kante 29 eine geringf\u00fcgige Deformation auch der Au\u00dfenh\u00fclse nach sich ziehen kann.<\/li>\n<li>Eine solche Deformation der Au\u00dfenh\u00fclse steht auch dem erfindungswesentlich angestrebten Erfolg nicht entgegen. Denn die hier in Rede stehende Verformung der Au\u00dfenh\u00fclse ist mit derjenigen, die dadurch entsteht, dass bei der Verdrehung erst ein Freiraum f\u00fcr die Rastbahn des inneren Hohlk\u00f6rpers geschaffen werden muss, nicht vergleichbar. Eine solche ist \u2013 wie unter lit. b) aufgezeigt \u2013 dadurch gekennzeichnet, dass die Rastbahn des inneren Hohlk\u00f6rpers sich w\u00e4hrend des Verdrehvorgangs an der Wandung der Au\u00dfenh\u00fclse entlang bewegt und sie so verformt.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDas hiesige Verst\u00e4ndnis wird schlie\u00dflich auch durch die technisch sachverst\u00e4ndigen Ausf\u00fchrungen des BPatG in der das Klagepatent betreffenden Rechtsbestandsentscheidung gest\u00fctzt.<\/li>\n<li>Auch das BPatG hat im Ausgangspunkt angenommen, dass es dem Klagepatent bei einem kraftfreien Verdrehvorgang darauf ankommt, die Kraft, die durch die Verformung der H\u00fclsen entsteht, zu vermeiden (BPatG-U, Anlage LSG12, S. 25, 1. Abs.). Auch insoweit hat es gew\u00fcrdigt, dass das Klagepatent andere Ursachen f\u00fcr einen Drehwiderstand, insbesondere einen durch Verformungsmittel hervorgerufenen, zul\u00e4sst (BPatG-U, Anlage LSG12, S. 25, 2. Abs.), was das BPatG zu einer Betrachtung veranlasst hat, wonach es f\u00fcr die \u201ekraftfreie\u201c Verdrehung von Innen- und Au\u00dfenh\u00fclse lediglich auf die (Grund-)Profilform von Innen- und Au\u00dfenh\u00fclse und nicht etwa auf zus\u00e4tzliche konstruktive Ma\u00dfnahmen ankomme (BPatG-U, LSG12, S. 25, 3. Abs.). Zuletzt hat auch das BPatG dem Ausf\u00fchrungsbeispiel nach den Figuren 6 \u2013 8 des Klagepatents entnommen, dass das Klagepatent eine geringf\u00f6rmige Verformung der Au\u00dfenh\u00fclse gleichwohl zuletzt (BPatG-U, S. 33, 2. Abs. a. E.).<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht neben den Merkmalen, \u00fcber deren Verwirklichung zwischen den Parteien zu Recht kein Streit besteht, auch von den zwischen den Parteien streitigen Merkmalen 1.1.3, 1.3, 1.4 und 1.5 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach der Inaugenscheinnahme von Mustern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform steht zur \u00dcberzeugung der Kammer bei Ber\u00fccksichtigung auch des \u00fcbrigen Inhalts der Verhandlung fest (\u00a7 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO), dass die Rastz\u00e4hne der inneren und \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rper der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beim Ineinanderschieben der Hohlk\u00f6rper ineinandergreifen und die Hohlk\u00f6rper miteinander verrasten bzw. in ihrer verrasteten Position verbleiben (Merkmal 1.1.3).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Inaugenscheinnahme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Gestalt des von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Musters, bezeichnet als Anlage LSG14, hat ergeben, dass der innere Hohlk\u00f6rper der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 gegen einen gegen\u00fcber einem Verschieben in der Gleitstellung erh\u00f6hten Kraftaufwand \u2013 auch dann weiter in den \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rper verbracht werden kann, wenn sich die beiden Hohlk\u00f6rper in ihrer verrasteten Stellung befinden (Sitzungsprotokoll v. 15.07.2021, S. 4, Bl. 343 GA). In dieser verrasteten Position verblieben die Hohlk\u00f6rper auch, nachdem sie weiter ineinander geschoben worden sind (Sitzungsprotokoll v. 15.07.2021, S. 4, Bl. 343 GA). Es konnte weder ein Verspringen der Hohlk\u00f6rper noch eine Besch\u00e4digung derselben festgestellt werden (Sitzungsprotokoll v. 15.07.2021, S. 4, Bl. 343 GA). Dieser Vorgang war reproduzierbar, er wurde insbesondere durch zwei Kammermitglieder nacheinander durchgef\u00fchrt, wobei die Beobachtungen sich deckten (Sitzungsprotokoll v. 15.07.2021, S. 4, Bl. 343 GA).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDas unter lit. a) dargestellte Ergebnis der Inaugenscheinnahme best\u00e4tigt die Richtigkeit des Kl\u00e4gervorbringens, wonach die Hohlk\u00f6rper der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch beim Ineinanderschieben verrasten, ohne in die Gleitstellung zu verspringen und\/ oder zu besch\u00e4digen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Kammer geht davon aus, dass es sich bei dem Augenscheinsobjekt (Anlage LSG14) tats\u00e4chlich um ein von der Beklagten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vertriebenes Produkt aus der Produktreihe mit der Bezeichnung \u201eB\u201c, mithin ein Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, handelt, was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung Unterlagen zur Akte gereicht, die ihre Behauptung, bei dem vorgelegten Muster handele es sich um ein Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, substantiieren.<\/li>\n<li>Dem Gericht liegt eine Auftragsbest\u00e4tigung \u201eXXX\u201c vom 10.08.17 mit dem Briefkopf der Beklagten vor (Bl. 347f. GA). In dieser sind unter Angabe von Artikelnummern und Artikelbeschreibungen, die unter anderem auch die Bema\u00dfung des bestellten Verpackungsk\u00f6rpers erkennen lassen (insbesondere auch die hier f\u00fcr das Muster nach Anlage LSG14 angegebene Bema\u00dfung von \u201e65x200xXXX), diejenigen Artikel aufgef\u00fchrt, die der mit \u201eC\u201c benannte, in Ulm ans\u00e4ssige Auftraggeber bei der Beklagten bestellt hat. In der Gru\u00dfformel der Auftragsbest\u00e4tigung ist au\u00dferdem eine Mitarbeiterin der Beklagten namentlich benannt (\u201eD\u201c). Daf\u00fcr, dass die Bestellung des \u201eC\u201c durch die Beklagten auch tats\u00e4chlich ausgef\u00fchrt wurde, sprechen die von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Ablichtungen, die ein Paket erkennen lassen, ausweislich dessen die Beklagte eine Versendung an das \u201eC\u201c veranlasst hat (Bl. XXX GA \u2013 Bl. 354 GA).<\/li>\n<li>Produkte der an das \u201eC\u201c gelieferten Bestellung, wurden sodann an die Kl\u00e4gerin weitergegeben. Insoweit liegt eine von Herr E (\u201eC\u201c) an die Kl\u00e4gerin gestellte Rechnung vom 30.11.2017 (Rechnungs-Nr. 2017-XXX) in Kopie vor (Bl. 349 GA), mit welcher die Lieferung der in der Rechnung n\u00e4her bezeichneten Produkte der Beklagten (\u201eB\u201c) sowie deren \u201eBestellabwicklung\u201c abgerechnet wird. Aus der Rechnung geht insbesondere hervor, dass der Kl\u00e4gerin auch Produkte entsprechend der Bema\u00dfung der hier vorliegenden Anlage LSG14 (\u201e65 200\/XXX\u201c) \u00fcberlassen worden sind.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie Beklagte ist den hier in Bezug genommenen Unterlagen gemessen an \u00a7 138 Abs. 2 ZPO auch nach Einsichtnahme in diese nicht mehr in prozessrechtlich erheblicher Art und Weise entgegengetreten. Sie hat insoweit lediglich die R\u00fcge der Versp\u00e4tung erhoben (dazu nachfolgend unter Ziffer (3)).<\/li>\n<li>Die Beklagte hat insbesondere die aus der Auftragsbest\u00e4tigung erkennbare Bestellung durch das \u201eC\u201c sowie den Versand der Produkte an dieses nicht erheblich in Abrede gestellt. Hierzu kann sie sich auch gem. \u00a7 138 Abs. 4 ZPO nicht blo\u00df mit einem Bestreiten mit Nichtwissen erkl\u00e4ren, weil es sich dabei um in ihrer Sph\u00e4re liegende Vorg\u00e4nge handelt.<\/li>\n<li>In die Gesamtw\u00fcrdigung des beiderseitigen Parteivorbringens ist weiter mit einzustellen, dass die Beklagte auch nach intensiver Betrachtung des Musters (Anlage LSG14) in der m\u00fcndlichen Verhandlung keine konstruktive Abweichungen des Musters (Anlage LSG14) gegen\u00fcber dem von ihr vertriebenen Produkt geltend gemacht hat. Die Beklagte hat sich vielmehr im Rahmen ihres Prozessvorbringens auf Ausgestaltungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform berufen, die mit der Ausgestaltung des von der Kl\u00e4gerin im Rahmen der Verletzungsdiskussion untersuchten Musters (Anlage LSG14) \u00fcbereinstimmen, ohne dass diese \u00dcbereinstimmungen technisch zwingend erscheinen. Das gilt beispielsweise f\u00fcr die Erhebungen 10 und 20 an Au\u00dfen- und Innenh\u00fclse (vgl. Fig. 1a und Fig. 2a der Anlage B16) sowie f\u00fcr die konkreten Profilformen von Au\u00dfen- und Innenh\u00fclse (vgl. insoweit die Illustrationen 1 \u2013 5 im Klageerwiderungsschriftsatz vom 11.07.2019, dort S. 13 \u2013 15, Bl. 57 \u2013 Bl. 59) und schlie\u00dflich die Anordnung dreier Rastbahnen am \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rper (vgl. insoweit Illustration 6 im Klageerwiderungsschriftsatz vom 11.07.2019, dort S. 19, Bl. 63 GA).<\/li>\n<li>Auch jenseits der konstruktiven Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform lie\u00dfen sich zudem Gemeinsamkeiten zwischen dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Muster (Anlage LSG14) und den von der Beklagten vorgelegten Exemplaren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform feststellen, wie etwa die Angabe des Durchmessers durch eine eingestanzte Ziffer auf dem verschlossenen Boden (au\u00dfen) der Au\u00dfenh\u00fclse und dem verschlossenen Deckel (au\u00dfen) der Innenh\u00fclse (vgl. Sitzungsprotokoll v. 15.07.2021, zu dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Muster: S. 4, Bl. 343 GA und zu den von der Beklagten vorgelegten Mustern: S. 5, Bl. 344 GA).<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nDie Beklagte dringt vorliegend auch mit ihrer Versp\u00e4tungsr\u00fcge nicht durch (vgl. Sitzungsprotokoll v. 15.07.2021, S. 3, Bl. 342 GA), weshalb auch das Vorbringen der Kl\u00e4gerin in Form der unter Ziffer (1) in Bezug genommenen Unterlagen nicht pr\u00e4kludiert ist.<\/li>\n<li>Eine Verz\u00f6gerung des Rechtsstreits im Sinne der Versp\u00e4tungsvorschriften des \u00a7 296 Abs. 1, Abs. 2 ZPO steht durch die Vorlage der Unterlagen nicht zu bef\u00fcrchten. Die Beklagte ist dem substantiierten Vorbringen der Kl\u00e4gerin \u2013 wie unter Ziffer (2) ausgef\u00fchrt \u2013 nicht mehr erheblich entgegengetreten. Schon aus diesem Grund ist eine Beweisaufnahme, die zu einer Verz\u00f6gerung des Rechtsstreits f\u00fchren k\u00f6nnte, nicht geboten.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAusgehend von dem hier vertretenen Verst\u00e4ndnis des Merkmals 1.1.3 ist durch die Inaugenscheinnahme des Musters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage LSG14) nachgewiesen, dass die Hohlk\u00f6rper auch im verrasteten Zustand weiter ineinandergeschoben werden k\u00f6nnen, ohne dass diese in die \u00d6ffnungsstellung verspringen und\/ oder besch\u00e4digen.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Merkmalsverwirklichung unerheblich ist die Beobachtung, wonach ein Verstellen in eine bestimmte Verpackungsl\u00e4nge in der verrasteten Position weniger gut m\u00f6glich war, weil der Kraftaufwand, der f\u00fcr das Einwirken auf den inneren Hohlk\u00f6rper erforderlich war, weniger gut \u201edosierbar\u201c war (vgl. Sitzungsprotokoll v. 15.07.2021, S. 4, Bl. 343 GA). Das Klagepatent enth\u00e4lt keine beschr\u00e4nkende Vorgabe dazu, dass ein Verstellen in eine bestimmte Verpackungsl\u00e4nge m\u00f6glich sein soll bzw. dass die Verpackungsl\u00e4nge \u00fcber mehrere L\u00e4ngen variierbar ist. Ausreichend ist, dass die Verpackungsl\u00e4nge in irgendeiner Form verk\u00fcrzt werden kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Verpackungsl\u00e4nge dann ggf. auch dadurch eingestellt wird, dass der innere Hohlk\u00f6rper durch das kraftvolle Schieben in den \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rper auf einen in der Schiebeverpackung gelagerten Gegenstand \u201eaufschl\u00e4gt\u201c. Auch insoweit enth\u00e4lt die gesch\u00fctzte Lehre keine Beschr\u00e4nkungen, etwa derart, dass die gesch\u00fctzte Verpackung lediglich besonders empfindlichen Gegenst\u00e4nden als Aufbewahrung dient.<\/li>\n<li>Auch ist \u2013 was die Beklagte eingewendet hat \u2013 unerheblich, auf welche Art und Weise die Krafteinwirkung auf den inneren Hohlk\u00f6rper erfolgt, um ein Verschieben zu initiieren. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die Hohlk\u00f6rper bei einem besonders kraftvollen \u201eSchlagen\u201c auf den Deckel des inneren Hohlk\u00f6rpers m\u00f6glicherweise doch in die ge\u00f6ffnete Stellung verspringen w\u00fcrden. Das Klagepatent spricht allein von einem \u201eIneinanderschieben\u201c, unabh\u00e4ngig davon, wie dieses bewerkstelligt wird. Ein \u201eIneinanderschieben\u201c im Sinne der Lehre des Klagepatents liegt deshalb dann vor, wenn irgendeine Kraft aufgebracht wird, die ausreicht, um die axiale Bewegung des inneren Hohlk\u00f6rpers in den \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rper zu bewirken. Darauf, ob der Fachmann ein Ineinanderschieben typischerweise besonderes kraftvoll ausf\u00fchrt, kommt es nicht an.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDurch die Inaugenscheinnahme der von der Beklagten vorgelegten Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind keine durchgreifenden, der Annahme einer Verwirklichung des Merkmals 1.1.3 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entgegenstehende Zweifel begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Inaugenscheinnahme des von der Beklagten vorgelegten Musters mit dem Durchmesser \u201e55\u201c hat zwei unterschiedliche Zust\u00e4nde ergeben, die die Hohlk\u00f6rper nachdem diese ineinandergeschoben worden sind, einnehmen. Wird auf die Innenh\u00fclse, wenn sich diese im verrasteten Zustand befindet, eine gewisse Kraft ausge\u00fcbt, um sie weiter in die Au\u00dfenh\u00fclse zu verbringen, verschiebt sich diese leicht radial, so dass ihr Deckel und derjenige der Au\u00dfenh\u00fclse nicht mehr v\u00f6llig fluchtend angeordnet sind (vgl. Sitzungsprotokoll v. 15.07.2021, S. 5, Bl. 344 GA). Die Innenh\u00fclse l\u00e4sst sich in diesem Zustand nicht ohne einen erh\u00f6hten Kraftaufwand aus der Au\u00dfenh\u00fclse l\u00f6sen, bei entsprechendem Kraftaufwand gelingt dies indes (vgl. Sitzungsprotokoll v. 15.07.2021, S. 5, Bl. 344 GA). Wird in der verrasteten Position mit gro\u00dfem Kraftaufwand auf den Deckel des inneren Hohlk\u00f6rpers \u201egeschlagen\u201c, verspringen die Hohlk\u00f6rper von der gerrasteten Stellung so, dass sie ohne gro\u00dfen Kraftaufwand verschoben werden k\u00f6nnen (vgl. Sitzungsprotokoll v. 15.07.2021, S. 5, Bl. 344 GA).<\/li>\n<li>\u00c4hnlich verhielt es sich im Hinblick auf das von der Beklagten vorgelegte Muster mit einem Durchmesser von \u201e32\u201c. Auch bei diesem verspringen die Hohlk\u00f6rper bei einem besonders gro\u00dfen Kraftaufwand, der auf den Deckel des inneren Hohlk\u00f6rpers ausge\u00fcbt wird, in einen Zustand, in dem sich die Innenh\u00fclse ohne viel Kraftaufwand aus der Au\u00dfenh\u00fclse bewegen l\u00e4sst (vgl. Sitzungsprotokoll v. 15.07.2021, S. 5, Bl. 344 GA). Bei geringerer Kraftaus\u00fcbung auf den Deckel des inneren Hohlk\u00f6rpers in der verrasteten Stellung der Hohlk\u00f6rper bewegt sich die Innenh\u00fclse axial in die Au\u00dfenh\u00fclse und erf\u00e4hrt lediglich eine leichte Verschiebung in Umfangsrichtung, so dass die Deckel von Au\u00dfen- und Innenh\u00fclse nicht mehr ganz passgenau fluchten (vgl. Sitzungsprotokoll vom 15.07.2021, S. 6, Bl. 345 GA).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDas zuvor dargestellte Ergebnis der Inaugenscheinnahme der von der Beklagten vorgelegten Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verm\u00f6gen die \u00dcberzeugung der Kammer, dass die Hohlk\u00f6rper der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufgrund ihrer Beschaffenheit grunds\u00e4tzlich objektiv in der Lage sind, beim Ineinanderschieben im Sinne des Merkmals 1.1.3 zu verrasten, nicht zu ersch\u00fcttern.<\/li>\n<li>Insoweit sind f\u00fcr die hier gebotene Beweisw\u00fcrdigung folgende Erw\u00e4gungen ma\u00dfgeblich:<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nIm Ausgangspunkt ausreichend ist, dass ein angegriffenes Produkt \u2013 wie das Augenscheinsobjekt nach Anlage LSG14 \u2013 sich als klagepatentverletzend darstellt. Damit ist vorliegend ein erhebliches Indiz daf\u00fcr begr\u00fcndet, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ihrer objektiven Beschaffenheit nach dazu in der Lage ist, dass die Hohlk\u00f6rper beim Ineinanderschieben im Sinne des Merkmals 1.1.3 verrasten. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass das in Augenschein genommene Muster nach Anlage LSG14 nicht die herk\u00f6mmliche, typische Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zeigte.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie \u00dcberzeugungsbildung der Kammer wird in diesem Zusammenhang weiter noch dadurch bestimmt, dass die tats\u00e4chliche Ausgestaltung der Rastz\u00e4hne des inneren und des \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rpers erkennbar derart zueinander passend ausgebildet ist, dass die entsprechenden Zahnflanken der jeweiligen Zahnreihen von Innen- und Au\u00dfenh\u00fclse mit aufeinander abgestimmten schr\u00e4gen Gleitkanten versehen sind. Zur Verdeutlichung wird nachfolgende Abbildung (entnommen Anlage LSG13) wiedergegeben:<\/li>\n<li>.<\/li>\n<li>Eine solche Ausgestaltung ist \u2013 wie auch die Kl\u00e4gerin vorgetragen hat und \u00e4hnlich auch in Ausf\u00fchrungen des BPatG (selbstverst\u00e4ndlich nicht bezogen auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform) zum Ausdruck kommt (BPatG-U, LSG12, S. 41) \u2013 eine wesentliche Voraussetzung daf\u00fcr, dass ein Ineinanderschieben der H\u00fclsen im verrastetet Zustand m\u00f6glich ist (ohne dass diese in die ge\u00f6ffnete Stellung verspringen).<\/li>\n<li>Diese Ausgestaltung stellt aus Sicht der Kammer einen schl\u00fcssigen Zusammenhang zu dem beobachteten technischen Effekt des als Anlage LS14 vorgelegten Musters dar und macht diesen dadurch weiter plausibel. Im Gegensatz dazu ist, obwohl die Beklagte vortr\u00e4gt, dass sich die Hohlk\u00f6rper der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bauartbedingt nur im gel\u00f6sten Zustand ineinanderschieben lassen, nicht erkennbar, welche konstruktive Ma\u00dfnahme dies bewirkt.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nDass die Inaugenscheinnahme der von der Beklagten vorgelegten zwei Einzelexemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gleichwohl teilweise ein Verspringen der Hohlk\u00f6rper von der Rast- in die \u00d6ffnungsstellung hat erkennen lassen, wovon die Kammer insbesondere aufgrund der Beobachtungen ausgeht, wonach sich der innere Hohlk\u00f6rper nach dem Ineinanderschieben der Hohlk\u00f6rper ohne gr\u00f6\u00dferen Kraftaufwand aus der Au\u00dfenh\u00fclse entfernen lie\u00df, begr\u00fcndet keinen hinreichenden Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass es der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an der grunds\u00e4tzlichen Eignung zum Ineinanderschieben der Hohlk\u00f6rper im verrasteten Zustand fehlt.<\/li>\n<li>Insoweit ist zun\u00e4chst festzustellen, dass die Hohlk\u00f6rper der in Augenschein genommenen Muster der Beklagten ein Verspringen in die \u00d6ffnungsstellung nicht stets, sondern nur bei einem bestimmten kraftvollen Einwirken auf die Innenh\u00fclse gezeigt haben. Dazu, dass es der gesch\u00fctzten Lehre auf die Art und Weise der Krafteinwirkung nicht ankommt, ist bereits unter lit. b) bb) ausgef\u00fchrt worden. Hierauf wird insoweit Bezug genommen. Dieses nur teilweise Verspringen in die \u00d6ffnungsstellung steht einer Annahme entgegen, wonach es gerade aufgrund der konstruktiven Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dazu kommt, dass deren Hohlk\u00f6rper \u2013 was die Beklagte behauptet hat \u2013 bei einem Ineinanderschieben der Hohlk\u00f6rper in der verrasteten Position unweigerlich in die \u00d6ffnungsstellung verspringen. In diesem Zusammenhang verkennt die Kammer nicht, dass die Hohlk\u00f6rper der von der Beklagten vorgelegten Muster im \u00dcbrigen eine Art \u201eZwischenstellung\u201c eingenommen haben, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der innere Hohlk\u00f6rper gegen\u00fcber dem \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rper in Umfangsrichtung leicht verschoben ist und die weder als \u201e\u00d6ffnungs-\u201c noch (mit hinreichender Sicherheit) als \u201eRaststellung\u201c im Sinne der Lehre des Klagepatents bezeichnet werden kann \u2013 denn im Rahmen der Inaugenscheinnahme konnte die genaue Position der Rastz\u00e4hne in dieser \u201eZwischenstellung\u201c nicht eingesehen werden (vgl. Sitzungsprotokoll v. 15.07.2021, S. 6, Bl. 345 GA). Gleichwohl vermag die Kammer dies \u2013 entgegen der die \u00dcberzeugung bildenden Umst\u00e4nde nach den Ziffern (1) und (2) \u2013 nicht als Ausfluss der grunds\u00e4tzlichen Beschaffenheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu werten. Das Muster nach Anlage LSG14 hat diese \u201eZwischenstellung\u201c, zu der sich auch die Beklagte im Rahmen ihres Prozessvorbringens zuvor nicht verhalten hat, gerade nicht erkennen lassen.<\/li>\n<li>(4)<br \/>\nDie Kammer zweifelt an ihrer gewonnenen \u00dcberzeugung auch nicht deshalb, weil die Kl\u00e4gerin \u2013 wie die von ihr vorgelegten Unterlagen (Auftragsbest\u00e4tigung an das \u201eC\u201c, Bl. 347f. GA und die Rechnung des \u201eC\u201c an die Kl\u00e4gerin, Bl. 349 GA) erkennen lassen \u2013, im Besitz weiterer Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, auch solcher mit anderen Bema\u00dfung als das Muster nach Anlage LSG14, ist. Diese indes nicht vorgelegt hat.<\/li>\n<li>Die Annahme, dass die Kl\u00e4gerin weitere Muster nicht vorgelegt habe, weil diese eine Verrastung beim Ineinanderschieben nicht zeigen w\u00fcrden, ist theoretisch, konkrete Anhaltspunkte hierf\u00fcr bestehen nicht. Der Verletzungsnachweis kann \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 grunds\u00e4tzlich anhand eines Exemplars der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gef\u00fchrt werden. Die Beklagte hat auch im Hinblick auf Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die ein anderes Ma\u00df als das des Musters nach Anlage LSG14 haben, keine konstruktiven Abweichungen vorgebracht, aufgrund derer die Annahme, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform (unabh\u00e4ngig von ihrer Bema\u00dfung) dazu in der Lage ist, dass ihre Hohlk\u00f6rper im verrasteten Zustand ineinander geschoben werden k\u00f6nnen, nicht mehr gerechtfertigt erscheint.<\/li>\n<li>(5)<br \/>\nDie Kammer hat bei der gebotenen Beweisw\u00fcrdigung schlie\u00dflich auch ber\u00fccksichtigt, dass sich der Beweis durch Augenschein gem. \u00a7 371 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor dem Hintergrund als ungen\u00fcgend erweisen kann, dass die Wahrnehmung und\/ oder die Beurteilung der sich offenbarenden technischen Zusammenh\u00e4nge gegebenenfalls nur unter Hinzuziehung eines auf dem Gebiet der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung fachkundigen Sachverst\u00e4ndigen zuverl\u00e4ssig m\u00f6glich ist (\u00a7 372 Abs. 1 ZPO) oder die Begutachtung des Gegenstandes dem Sachverst\u00e4ndigen gar vollst\u00e4ndig zu \u00fcberlassen ist (hierzu auch allgemein Guhn, in: Cepl\/ Vo\u00df, Prozesskommentar, 2. Auflage, 2018, \u00a7 371, Rn. 6).<\/li>\n<li>Die Kammer sieht sich indes vorliegend aus eigener Sachkunde dazu in der Lage, die ma\u00dfgeblichen Feststellungen zu treffen.<\/li>\n<li>Die entscheidungserhebliche Tatsache, ob sich die Hohlk\u00f6rper der vorgelegten Muster auch nach einem Ineinanderschieben noch im verrasteten Zustand befinden, war optisch und\/oder haptisch ohne weitergehende Messmethoden und -vorrichtungen auch f\u00fcr einen technischen Laien ermittelbar. So war etwa die Beobachtung m\u00f6glich, ob der Deckel des inneren Hohlk\u00f6rpers mit der Wandung des \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rpers fluchtete oder ob er demgegen\u00fcber in Umfangsrichtung verschoben war, was dann f\u00fcr das Einnehmen der hier bereits erl\u00e4uterten \u201eZwischenstellung\u201c sprach. Des Weiteren war die \u00dcberpr\u00fcfung m\u00f6glich, ob sich die Innenh\u00fclse, nachdem diese im verrasteten Zustand weiter in die Au\u00dfenh\u00fclse verbracht wurde, ohne nennenswerten Kraftaufwand aus der Au\u00dfenh\u00fclse ziehen lie\u00df \u2013 was f\u00fcr das Einnehmen der sog. Gleitstellung sprach \u2013 oder aber ob die Innenh\u00fclse auch bei gro\u00dfem Kraftaufwand nicht aus der Au\u00dfenh\u00fclse gezogen werden konnte \u2013 woraus auf eine fortgesetzte Verrastung der Hohlk\u00f6rper zu schlie\u00dfen war. Auf eine weitergehende Aufkl\u00e4rung der Aspekte, die f\u00fcr die Kammer nicht ohne weiteres einsehbar waren, insbesondere ob die Z\u00e4hne in der sog. \u201eZwischenstellung\u201c noch miteinander verrastet waren (vgl. Sitzungsprotokoll v. 15.07.2021, S. 5, Bl. 344 GA) oder ob die Hohlk\u00f6rper in dieser allein noch durch die Erhebungen 10 und 20 gehalten wurden (vgl. Sitzungsprotokoll v. 15.07.2021, S. 6, Bl. 345 GA), kam es f\u00fcr die hier vorgenommene Beweisw\u00fcrdigung nicht an. Die Kammer hat \u2013 wie unter Ziffer (3) dargelegt \u2013 zugunsten der Beklagten unterstellt, dass die Hohlk\u00f6rper in der \u201eZwischenstellung\u201c eine verrastete Position im Sinne des Merkmals 1.1.3 nicht mehr aufweisen. Auch insoweit bedurfte es deshalb der erg\u00e4nzenden Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens nicht.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist auch eine Gleitbahn im Sinne des Merkmals 1.3 der gesch\u00fctzten Lehre auf.<\/li>\n<li>Die Gleitbahn der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird durch die Fl\u00e4che der Innenecken an der \u00d6ffnung des \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rpers gebildet. Zur Verdeutlichung werden nachfolgend Figur 2 (\u00d6ffnungsbereich des \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rpers in der Draufsicht) und Figur 4a (innerer Hohlk\u00f6rper in der gel\u00f6sten Stellung im \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rper) der von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Anlage LSG 6 wiedergegeben (vgl. dort die von der Kl\u00e4gerin vorgenommenen gr\u00fcnen Markierungen):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>a)<br \/>\nF\u00fcr die Verletzungsdiskussion im Zusammenhang mit dem Merkmal 1.3 k\u00f6nnen die soeben in Bezug genommenen Abbildungen, die von der Kl\u00e4gerin stammen, zugrunde gelegt werden. Denn unbeschadet dessen, dass das Bestreiten (mit Nichtwissen) der Beklagten, dass es sich bei der von der Kl\u00e4gerin untersuchten Verpackungsh\u00fclse um ein von der Beklagten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vertriebenes Produkt handelt, bereits aus zivilprozessualen Gr\u00fcnden unbeachtlich ist (dazu bereits zuvor unter Ziff. 1., lit. b), aa)), hat sie jedenfalls auch keine abweichende tats\u00e4chliche Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgetragen, die f\u00fcr die Beurteilung, ob diese eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Gleitbahn aufweist, ma\u00dfgeblich w\u00e4re. Dies ber\u00fccksichtigend ist vorliegend von einer Ausgestaltung, wie auf den Lichtbildern nach Anlage LSG6 ersichtlich, auszugehen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie damit n\u00e4her in Bezug genommene Fl\u00e4che erf\u00fcllt die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgaben, die das hier streitgegenst\u00e4ndliche Merkmal vorgibt.<\/li>\n<li>Insbesondere ist sie im Verh\u00e4ltnis zu den Rastz\u00e4hnen des \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rpers (vgl. rote Markierungen der oben wiedergegebenen Figuren 2 und 4a) in Umfangsrichtung verschoben angeordnet.<\/li>\n<li>Die Fl\u00e4che bietet eine Materialaussparung, in welche zumindest einige der Rastz\u00e4hne der Rastbahn des anderen Hohlk\u00f6rpers in der unverrasteten, gel\u00f6sten Stellung gelangen. Dass die \u00fcbrigen Rastz\u00e4hne in den Raum gelangen, der sich daraus ergibt, dass der Hohlk\u00f6rper nach seinem \u00d6ffnungsbereich breiter wird, f\u00fchrt aus dem Schutzbereich des Klagepatents nicht heraus. Zum einen gibt die Lehre des Klagepatents nicht vor, dass ausschlie\u00dflich der als Gleitbahn betrachtete Teil zus\u00e4tzlichen Raum f\u00fcr die Rastz\u00e4hne schaffen muss. Zum anderen w\u00e4re es aber auch an den Stellen, an denen der Hohlk\u00f6rper breiter ist, zu einer Verformung desselben ohnehin nicht gekommen.<\/li>\n<li>Zwischen der hier als Gleitbahn angesehenen Innenfl\u00e4che des \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rpers und dessen Rastz\u00e4hnen liegt auch ein Abstand (\u201ein Umfangsrichtung im Abstand zur mindestens einen Rastbahn\u201c). Sofern die Beklagte unter Bezugnahme auf die Illustration in ihrem Klageerwiderungsschriftsatz vom 11.07.2019, Seite 19 (Bl. 63 GA) meint, als die Gleitbahn sei der gesamte dort (auf dieser Illustration) markierte \u201egr\u00fcne\u201c Bereich zu erachten, folgt die Kammer dem nicht. Denn mit der Rastbahn des \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rpers gelangen die Rastz\u00e4hne des inneren Hohlk\u00f6rpers gerade nicht in Eingriff. Das hei\u00dft die Rastbahn \u00fcbernimmt keine der Gleitbahn zugewiesene Funktion. Die Rastbahn und die als Gleitbahn zu betrachtende Innenfl\u00e4che werden somit durch zwei voneinander unterscheidbare Fl\u00e4chenteile gebildet und sind insoweit im klagepatentgem\u00e4\u00dfen Sinne in Umfangsrichtung beabstandet.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Merkmalsverwirklichung unsch\u00e4dlich ist, dass die hier ma\u00dfgebliche Fl\u00e4che sich in ihrer L\u00e4nge lediglich \u00fcber eine geringen Teil des Eingangsbereichs am offenen Ende des \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rpers erstreckt und damit nur einen geringen Teil der Gesamtl\u00e4nge des \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rpers erfasst. Denn jedenfalls weist die Fl\u00e4che eine L\u00e4ngserstreckung auf und ist so geeignet \u2013 wie noch ausgef\u00fchrt wird \u2013 eine die Rastz\u00e4hne des inneren Hohlk\u00f6rpers in ihrer axialen Bewegungsrichtung steuernde Funktion zu \u00fcbernehmen. Eine dar\u00fcberhinausgehende Ausdehnung der Gleitbahn in die L\u00e4nge verlangt das Klagepatent nicht.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Fl\u00e4che an den Innenecken des \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rpers ist mit den Rastz\u00e4hnen des inneren Hohlk\u00f6rpers auch in klagepatentgem\u00e4\u00dfer Weise in Eingriff bringbar, und h\u00e4lt diesen so verschiebbar.<\/li>\n<li>W\u00e4hrend in der Raststellung ein Freiraum zwischen der in Bezug genommenen Fl\u00e4che der Innenecke des \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rpers besteht (vgl. Anlage LSG 6, Figur 5a), werden die unteren Enden der Rastz\u00e4hne des inneren Hohlk\u00f6rpers in der L\u00f6sestellung in Richtung der Innenfl\u00e4che verschoben und liegen dann an dieser an (vgl. Anlage LSG6, Figur 4a und Figur 4b). Dies zeigt sich auch bei einem Vergleich der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 11.07.2019 vorgelegten Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Rast- und L\u00f6sestellung (dort S. 15, Bl. 59 GA).<\/li>\n<li>Aufgrund des Kontaktes zwischen der Fl\u00e4che an den Innenecken des \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rpers mit einigen Rastz\u00e4hnen des inneren Hohlk\u00f6rpers wird der innere Hohlk\u00f6rper w\u00e4hrend des Verschiebevorganges gef\u00fchrt, so dass dessen Rastz\u00e4hne nicht mit denjenigen des \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rpers in Kontakt kommen. Das zeigt weiter auch das als Anlage B3 vorgelegte Video der Beklagten (vgl. dort beispielsweise Sek. 38 \u2013 41).<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund, dass die n\u00e4her bezeichnete Fl\u00e4che \u2013 wie soeben dargelegt \u2013 die der Gleitbahn klagepatentgem\u00e4\u00df zugewiesene Funktion erf\u00fcllt, f\u00fchrt es auch aus der Merkmalsverwirklichung nicht heraus, dass gleichzeitig lediglich einige Rastz\u00e4hne (und nicht alle Z\u00e4hne) des inneren Hohlk\u00f6rpers mit dieser in Kontakt stehen. Nur insoweit m\u00fcssen die Rastz\u00e4hne des inneren Hohlk\u00f6rpers der Gleitbahn am \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rper dann auch gegen\u00fcberliegen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nAn dem \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rper der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind auch mehrere eine Zahnreihe bildenden Z\u00e4hne jeweils an allen Ecken angeordnet (Merkmal 1.4).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nBei einer Au\u00dfenansicht des \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rpers sind an dessen ge\u00f6ffnetem Ende Einkerbungen im Material zu erkennen, die sich \u2013 in Umfangsrichtung verlaufend \u2013 jeweils von einer der vier Ecken hin zur Seitenwand erstrecken. Den Einkerbungen entsprechend weist an der Innenfl\u00e4che des \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rpers jeweils Material in den Innenraum des Hohlk\u00f6rpers und bildet so die \u201emehreren hintereinander liegenden Z\u00e4hne, die eine Zahnreihe bilden\u201c aus. Nachfolgend wird die Figur von Seite 4 des Schriftsatzes der Kl\u00e4gerin vom 24.06.2021 (Bl. 288 GA) wiedergegeben:<\/li>\n<li>\nDie Figur zeigt die Innenfl\u00e4che des \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rpers, die orangefarbene Linie markiert den Verlauf der Ecken an dem Hohlk\u00f6rper. Die von der Kl\u00e4gerin insoweit skizzierte Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird von der Beklagten nicht erheblich in Abrede gestellt. Vielmehr stimmt er mit der Anordnung, wie sie sich aus der \u201eIllustration 6\u201c aus dem Klageerwiderungsschriftsatz vom 11.07.2019 (dort S. 19, Bl. 63 GA) ergibt, \u00fcberein. Der hier angenommene Verlauf deckt sich zudem auch mit dem optischen Eindruck, den die Kammer aufgrund der ihr vorliegenden Muster von der eckenseitigen Anordnung der Z\u00e4hne am \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rper hat.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Beklagte wendet gegen eine Verletzung ein, dass die an den Ecken befindlichen Teile an der Innenfl\u00e4che des \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rpers nicht mit Teilen der Innenh\u00fclse in Eingriff stehen, mithin nicht mit diesen verrasten. Diesem Einwand vermag die Kammer indes aus zwei Gr\u00fcnden nicht zu folgen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nZum einen hat die Beklagte in tats\u00e4chlicher Hinsicht ausgef\u00fchrt, dass die Verrastung \u201efast\u201c ausschlie\u00dflich durch die Materialvorspr\u00fcnge an der Innenseite des \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rpers herbeigef\u00fchrt werde, die sich an der Wandung im Sinne der inneren Seitenfl\u00e4che des \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rpers befinden w\u00fcrden. Aus diesem Vorbringen ergibt sich schon nicht schl\u00fcssig, dass die an den Ecken befindlichen Teile der Z\u00e4hne \u00fcberhaupt nicht in Eingriff mit den entsprechenden Z\u00e4hnen am inneren Hohlk\u00f6rper stehen.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nZum anderen kommt es darauf aber auch in auslegungstechnischer Hinsicht nicht an. Denn jedenfalls sind die hier in Rede stehenden an der Innenfl\u00e4che des \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rpers eckenseitig angeordneten Materialvorspr\u00fcnge an dem Vorgang des Verrastens beteiligt. Die eckenseitig angeordneten Materialvorspr\u00fcnge sind mit den Teilen, die sich an der inneren Seitenwand des \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rpers befinden und die unstreitig mit den Rastz\u00e4hnen des inneren Hohlk\u00f6rpers in Eingriff gelangen, baueinheitlich ausgebildet. Durch diese eckenseitig angeordneten Materialvorspr\u00fcnge wird so die Bewegung der Rastz\u00e4hne an der Innenh\u00fclse bei der f\u00fcr ein Verrasten erforderlichen Drehbewegung der Hohlk\u00f6rper jedenfalls bereits geleitet. Denn die Rastz\u00e4hne der Innenh\u00fclse gelangen dadurch bereits in die von den Materialvorspr\u00fcngen ausgebildeten \u201eBahnen\u201c, in denen sie sich befinden m\u00fcssen, damit es am Ende der Drehbewegung zu einem verrastenden Eingriff mit den Materialvorspr\u00fcngen an der inneren Seitenwand der Au\u00dfenh\u00fclse kommt.<\/li>\n<li>Weder der Anspruchswortlaut noch die gebotene technisch-funktionale Betrachtung veranlassen den Fachmann eine solche Ausgestaltung als Schutzgegenstand aus der Lehre des Klagepatents auszunehmen.<\/li>\n<li>Der Anspruchswortlaut spricht lediglich von \u201eZ\u00e4hnen\u201c, anders als in anderen Merkmalen (Merkmale 1.1.1, 1.1.2 und 1.3) ist darin nicht von \u201eRastz\u00e4hnen\u201c die Rede. Dies ber\u00fccksichtigend l\u00e4sst es der Wortlaut jedenfalls zu, dass Z\u00e4hne auch solche Vorrichtungsbestandteile sind, die nicht an dem Verrastungszustand mitwirken, die aber einen Beitrag dazu leisten, dass dieser verl\u00e4sslich eingenommen werden kann. Auch tr\u00e4gt eine solche Ausgestaltung \u2013 entsprechend der dem Merkmal zugewiesenen Funktion \u2013 zu einer Stabilisierung der bei der Verrastung besonders beanspruchten Bereiche bei. Denn auch die von der Einleitung des Verrastungszustands betroffenen Bereiche sind besonders beansprucht, so dass es zu einer stabilisierenden Wirkung bei deren eckenseitiger Anordnung kommt.\n<p>4.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist schlie\u00dflich auch einen Freiraum auf, der zu einem kraftfreien Verdrehvorgang im Sinne des Merkmals 1.5 f\u00fchrt.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDieser Freiraum ist auf den nachfolgend wiedergegebenen Figur 4a (L\u00f6sestellung) und Figur 5a (entnommen der von der Kl\u00e4gerin zur Akte gereichten Anlage LSG6) erkennbar:<\/li>\n<li>\nIn der Figur 5a ist der Freiraum mit dem Bezugszeichen 23 versehen. In der Figur 4a ist der Freiraum weder mit einer Ziffer noch farblich markiert, indes ist er im Bereich des roten Kastens zu verorten und erstreckt sich, wie die Figur 4a erkennen l\u00e4sst, \u00fcber diesen Kasten hinaus. Der so in Bezug genommene Freiraum, deren Existenz die Beklagte nicht erheblich in Abrede gestellt hat, kommt eine abweichende Profilform von Au\u00dfen- und Innenh\u00fclse zustande.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer Freiraum bedingt dar\u00fcber hinaus auch einen \u201ekraftfreien\u201c Verdrehvorgang der Hohlk\u00f6rper im Sinne des Merkmals 1.5.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie in Bezug genommenen Materialaussparungen stellen w\u00e4hrend des Verdrehvorgangs der Hohlk\u00f6rper einen Raum f\u00fcr die Rastbahn des inneren Hohlk\u00f6rpers zur Verf\u00fcgung, so dass diese nicht an der Innenwandung des \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rpers entlang gef\u00fchrt wird und dort eine Deformation der Au\u00dfenh\u00fclse bewirkt. Damit spart die angegriffene Ausgestaltung den Kraftaufwand ein, auf dessen Vermeidung es dem Klagepatent nach dem hier vertretenen Auslegungsergebnis ankommt.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nEine geringf\u00fcgige Verformung der Au\u00dfenh\u00fclse kommt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform allein dadurch zustande, dass die formstabile Erhebung 10 an der Innenfl\u00e4che des \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rpers an der formstabilen Erhebung 20 an der Au\u00dfenfl\u00e4che des inneren Hohlk\u00f6rpers vorbeigef\u00fchrt wird. Da diese nicht elastisch nachgeben, wird der dabei entstehende Druck auf die Wandung der Au\u00dfenh\u00fclse weitergeleitet und verformt diese so leicht.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat den Vortrag der Beklagten, dass es dann, wenn sich die Erhebungen 10 und 20 aneinander vorbei bewegen, zu einer Verformung auch der Au\u00dfenh\u00fclse komme, was die von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder (Anlage B16, dort Fig. 2a) substantiieren, nicht erheblich in Abrede gestellt.<\/li>\n<li>Der bei der so in Bezug genommenen Verformung der Au\u00dfenwand entstehende Kraftaufwand f\u00fchrt indes aus der gesch\u00fctzten Lehre nicht heraus.<\/li>\n<li>Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00e4hnelt vielmehr denjenigen Ausgestaltungen, die das Klagepatent selbst beschreibt, und wonach geringf\u00fcgige Deformationen der Au\u00dfenh\u00fclse im Zusammenhang mit der Verformung eines \u201eVerformungsmittels\u201c vom Schutzgegenstand erfasst sind.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nBei den Erhebungen 10 und 20 handelt es sich \u2013 \u00e4hnlich wie bei den in der Beschreibung ausdr\u00fccklich genannten Verformungsmittel \u2013 um zus\u00e4tzliche konstruktive Ma\u00dfnahmen, die zu einer geringf\u00fcgigen Verformung der Au\u00dfenh\u00fclse zu Beginn des Verdrehvorgangs f\u00fchren. Anders als bei den von der Lehre des Klagepatents beschriebenen Ausgestaltungen sind die Erhebungen 10 und 20 zwar nicht \u201eim \u00dcbergangsbereich zwischen Gleit- und Rastbahn\u201c vorgesehen (so die Ausgestaltungen nach der Klagepatentbeschreibung, vgl. die Unteranspr\u00fcche 4 und 5 und Abs. [0026] und Abs. [0075]), sondern jeweils mittig auf den Seitenw\u00e4nden von Au\u00dfen- und Innenh\u00fclse angeordnet. Darauf aber kommt es nach der gesch\u00fctzten Lehre nicht an, weil die Lage der Erhebungen insoweit ohne Einfluss auf die Intensit\u00e4t der Deformation der Au\u00dfenh\u00fclse ist.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nZutreffend ist weiter, dass \u2013 was die Beklagte eingewendet hat \u2013 ein Unterschied insoweit besteht, als die Erhebungen 10 und 20 nicht elastisch sind. Den diesbez\u00fcglichen Gegenvortrag der Kl\u00e4gerin, dass es sich bei dem Material der Erhebungen 10 und 20 nicht um das gleiche Material wie dasjenige der Au\u00dfenh\u00fclse, sondern um ein weiches Elastomer handele, vermag die Kammer in diesem Zusammenhang nicht nachzuvollziehen. Die Erhebungen 10 und 20 wirken bei Betrachtung des vorgelegten Musters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage LSG14) starr, eine Ber\u00fchrung derselben best\u00e4tigt diesen optischen Eindruck. Die Kl\u00e4gerin hat ihr Vorbringen auch auf Nachfrage der Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht substantiiert, sondern lediglich davon Abstand genommen, dass das Material der Erhebungen ein weiches Elastomer sei (vgl. Sitzungsprotokoll v. 15.07.2021, S. 3, Bl. 342 GA). Damit aber bleibt auf der Grundlage des Kl\u00e4gervortrags unklar, um was f\u00fcr ein Material es sich bei den Erhebungen 10 und 20 \u2013 entgegen des Vortrags der Beklagten einer mit den H\u00fclsenk\u00f6rpern materialeinheitlichen Ausgestaltung \u2013 handelt.<\/li>\n<li>Die starre Ausbildung der Erhebungen f\u00fchrt gleichwohl nicht aus einer Verwirklichung des Merkmals heraus.<\/li>\n<li>Der Lehre des Klagepatents ist eine Beschr\u00e4nkung auf elastische Widerst\u00e4nde, die zum Einsatz einer gewissen Verdrehkraft f\u00fchren, nicht zu entnehmen, auch wenn die ausdr\u00fccklich beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiele (zu diesen ausf\u00fchrlich zur Auslegung unter Ziff. II., 4. lit. c)) darauf gerichtet sind. Denn auch formstabile konstruktive Ma\u00dfnahmen k\u00f6nnen bei entsprechender Geometrie und Anordnung \u2013 wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zeigt \u2013 einen geringen Drehwiderstand erzeugen. Die sich dabei ergebende, gegebenenfalls auch etwas st\u00e4rkere, Verformung der Au\u00dfenh\u00fclse ist gleichwohl nicht mit der Deformation gleichzusetzen, die dadurch entsteht, dass die Rastbahn der Innenh\u00fclse w\u00e4hrend des Verdrehvorgangs an der Wand der Au\u00dfenh\u00fclse entlang bewegt wird. Eine Beschr\u00e4nkung auf elastische Widerst\u00e4nde ergibt sich weiter auch nicht daraus, dass die Klagepatentschrift lehrt, dass die gesch\u00fctzten Erfindung es erm\u00f6glicht, sehr starre und biegefeste Materialen f\u00fcr die Au\u00dfenh\u00fclse zu verwenden (Abs. [0030], Abs. [0054]). Denn dabei handelt es sich, auch wenn die gesch\u00fctzte Vorrichtung diesen Effekt typischerweise mit sich bringt, nicht um einen erfindungswesentlich angestrebten Erfolg.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nSoweit die Beklagte weiter geltend macht, die f\u00fcr die Verdrehung aufzuwendende Kraft werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weiter dadurch verursacht, dass es zu einer Reibung zwischen dem inneren Hohlk\u00f6rper und dem \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rper komme, ist auch diese nicht mit einem Kraftaufwand vergleichbar, der dadurch entsteht, dass die Rastbahn der Innenh\u00fclse auf die Au\u00dfenh\u00fclse einwirkt, um sich bei der Verdrehung der Hohlk\u00f6rper zueinander \u201eeinen Weg zu bahnen\u201c.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin ist es auch unter Ber\u00fccksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB) nicht verwehrt, sich auf die Verletzung ihres Klagepatents zu berufen.<\/li>\n<li>Dem von der Beklagten im Zusammenhang mit ihrem Einwand in Bezug genommene Prozessvorbringen der Kl\u00e4gerin im Rahmen der Nichtigkeitsklage (Az.: 4 Ni 26\/18), wie es sich bei analoger Anwendung von \u00a7\u00a7 133, 157 BGB nach dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont darstellt, kann nicht entnommen werden, dass damit gerade die Reichweite des Klagepatents im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eingeschr\u00e4nkt werden sollte und das Klagepatent gerade auf dieser Grundlage aufrechterhalten worden ist, weshalb auch ein dahingehender Vertrauenstatbestand auf Seiten der Beklagten nicht begr\u00fcndet worden sein kann (zu diesem grunds\u00e4tzlichen Erfordernis: (BGH, NJW 1997, 3377 \u2013 Weichvorrichtung II).<\/li>\n<li>Die Beklagte r\u00fcgt mit ihrem Vorbringen letztlich lediglich, dass sich die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf Auslegungsfragen widerspr\u00fcchlich verh\u00e4lt, darin kann ein Versto\u00df gegen den Grundsatz einer einheitlichen Auslegung bei der Verletzungs- und der Rechtsbestandspr\u00fcfung liegt, nicht aber sind damit im vorliegenden Fall die sich aus \u00a7 242 BGB ergebenden Grenzen der Rechtsaus\u00fcbung \u00fcberschritten.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nDie festgestellte Rechtsverletzung rechtfertigt die tenorierten Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gem. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung der Erfindung ohne Berechtigung erfolgt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus \u00a7 139 Abs. 1 und Abs. 2 PatG.<\/li>\n<li>Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/li>\n<li>Zudem sind die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG erf\u00fcllt. Die Beklagte beging die Patentverletzung rechtswidrig und schuldhaft. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/li>\n<li>Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat weiterhin gegen die Beklagte einen Anspruch auf R\u00fcckruf und Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 1 und Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass sich der R\u00fcckruf\/ die Vernichtung als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im Sinne des \u00a7 140a Abs. 4 PatG darstellen, sind weder vorgetragen noch erkennbar.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der durch das Abmahnschreiben vom 22.06.2018 (Anlage LSG9) entstandenen au\u00dfergerichtlichen Anwaltskosten in H\u00f6he 10.964,20 EUR aus \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDemjenigen, dem \u2013 wie vorliegend \u2013 im Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch gegen den Abgemahnten zustand, kann unter dem Gesichtspunkt der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag die Erstattung vorgerichtlich durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts entstandener Kosten verlangen (BGH, Urt. v. 28.09.2011, Az.: I ZR 145\/10, Rn. 13 \u2013 Tigerkopf, zitiert nach juris), sofern die Beauftragung des Rechtsanwalts zur Rechtsverteidigung \u2013 wie vorliegend \u2013 erforderlich war. Gleiches gilt, soweit die Kl\u00e4gerin patentanwaltliche Beratung in Anspruch genommen hat (vgl. zur grunds\u00e4tzlichen Erforderlichkeit in patentrechtlichen F\u00e4llen, Grabinski\/ Z\u00fclch, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 143, Rn. 22c).<\/li>\n<li>Die Abmahnung muss dem Verletzer jedoch die M\u00f6glichkeit geben, die Berechtigung der Abmahnung zu \u00fcberpr\u00fcfen. Eine solche \u00dcberpr\u00fcfungsm\u00f6glichkeit gab die streitgegenst\u00e4ndliche Abmahnung der Beklagten vorliegend.<\/li>\n<li>Der Beklagten war es auf der Grundlage des streitgegenst\u00e4ndlichen Schreibens vom 22.06.2018 (Anlage LSG 9) insbesondere m\u00f6glich, die ihr darin vorgeworfene Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu \u00fcberpr\u00fcfen. Die Kl\u00e4gerin hat die Merkmalsverwirklichung darin insbesondere anhand einer der Produktfamilie der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zuzuordnenden Verpackung (Typ: \u201eNTP 65 200\/XXX\u201c) aufgezeigt (vgl. Anlage LSG 9, S. 3 \u2013 5). Dass die Kl\u00e4gerin daneben auch eine Verletzung einer anderen Produktfamilie (\u201eB\u201c) geltend macht, beseitigt die \u00dcberpr\u00fcfungsm\u00f6glichkeit des Verletzungsvorwurfs im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht.<\/li>\n<li>F\u00fcr den Bereich des Wettbewerbsrechts (BGH, GRUR 2010, 744, Rn. 50) ist anerkannt, dass auch die Kosten einer nur teilweise berechtigten Abmahnung erstattungsf\u00e4hig sind und ggf. lediglich eine Differenzierung bei der H\u00f6he der Kosten vorzunehmen ist (dazu nachfolgend unter lit. b), aa), (2)). Diese Wertung ist auch f\u00fcr die hier vorliegende Fallkonstellation gerechtfertigt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer Aufwendungserstattungsanspruch besteht auch in der geltendgemachten H\u00f6he.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nSofern die Kl\u00e4gerin ihren Erstattungsanspruch auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von EUR 500.000,- bemisst, ist dieser angemessen.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie dem Anwalt zustehende Verg\u00fctung f\u00fcr die im Rahmen des Abmahnverfahrens entstandenen Kosten sind gem. \u00a7 2 Abs. 1 RVG nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit zu bestimmen, der gem. \u00a7 23 Abs. 1 Satz 3 RVG, \u00a7 12 Abs. 1 GKG dem nach \u00a7 51 Abs. 1 GKG zu bemessenden Streitwert eines gerichtlichen Hauptsachverfahrens entspricht. \u00a7 51 Abs. 1 GKG nimmt wiederum eine Streitwertbemessung vor, die an dem wirtschaftlichen Interesse, das der Kl\u00e4ger mit seiner Klage objektiv verfolgt, ausrichtet (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 13. Auflage, 2021, Kap. J., Rn. 147. Die Geb\u00fchren des Patentanwalts gegen die eigene Partei, die die Beklagte zu erstatten hat, bemessen sich nach denselben Vorschriften (Grabinski\/ Z\u00fclch, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 143, Rn. 23d). Gem. \u00a7 23 Abs. 1 Satz 3 GKG, \u00a7 39 Abs. 1 GKG werden die Gegenstandswerte mehrere Streitgegenst\u00e4nde zusammengerechnet.<\/li>\n<li>Vorliegend hat die Kl\u00e4gerin vorprozessual gegen die Beklagte Unterlassungs- und Auskunftsanspr\u00fcche sowie die Anerkennung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach geltend gemacht.<\/li>\n<li>Das f\u00fcr das Unterlassungsinteresse ist ma\u00dfgeblich durch die Art des Versto\u00dfes, insbesondere seine Gef\u00e4hrlichkeit und Sch\u00e4dlichkeit, bestimmt. Entscheidend ist, mit welchen Nachteilen der Kl\u00e4ger bei Fortsetzung des beanstandeten patentverletzenden Verhaltens rechnen muss (K\u00fchnen, ebd., Kap. J., Rn. 151). Indizielle Bedeutung entfaltet dabei auch die kl\u00e4gerische Wertangabe, die gemacht wurde, bevor der Erfolg der Rechtsverfolgung abzusehen war (B\u00fcttner, in: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 40 Rz. 29). Der Streitwert f\u00fcr einen Anspruch auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach bemisst sich anteilig nach der \u2013 \u00fcberschl\u00e4gig zu sch\u00e4tzenden \u2013 H\u00f6he des Schadensersatzanspruchs. Im Hinblick auf einen Anspruch auf Auskunft\/ Rechnungslegung ist das Interesse des Gl\u00e4ubigers ma\u00dfgeblich, dass dieser an der begehrten Auskunft hat (K\u00fchnen, ebd., Kap. J., Rn. 155). Da die genannten Anspr\u00fcche regelm\u00e4\u00dfig der Bezifferung eines Schadensersatzanspruchs dienen und eine Schadensersatzfeststellung ohne diese regelm\u00e4\u00dfig wertlos w\u00e4re, ist der Streitwert des Auskunfts-\/ Rechnungslegungsanspruchs im Allgemeinen h\u00f6her zu bemessen als derjenige Wert, der auf die Schadensersatzfeststellung entf\u00e4llt (K\u00fchnen, a.a.O.).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nAusgehend von den dargestellten Grunds\u00e4tzen kommt dem von der Kl\u00e4gerin mit 500.000,00 EUR angegebenen Wert zun\u00e4chst eine erhebliche Indizwirkung zu. Der Gegenstandswert ist auch nicht offensichtlich \u00fcberh\u00f6ht angesetzt, er bewegt sich vielmehr im unteren Bereich dessen, was in patentrechtlichen Streitigkeiten regelm\u00e4\u00dfig das wirtschaftliche Interesse des Patentinhabers widerspiegelt. Die Beklagte greifen den Kostenansatz auch insofern nicht an.<\/li>\n<li>Bei der Bemessung des Gegenstandswertes ist vorliegend auch nicht mindernd zu ber\u00fccksichtigen, dass die Kl\u00e4gerin in dem streitgegenst\u00e4ndlichen Abmahnschreiben neben der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein weiteres Produkt der Beklagten (\u201eB\u201c) als klagepatentverletzend anf\u00fchrt, obwohl insoweit eine Patentverletzung nicht dargetan ist. F\u00fcr den Kostenerstattungsanspruch, der bei der Verteidigung gegen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nach \u00a7 12 Abs. 1 Satz 2 UWG bestehen kann, ist zwar anerkannt, dass hierbei nur der Teil des Gegenstandswerts zu ber\u00fccksichtigen ist, der auf den berechtigten Teil der Abmahnung entf\u00e4llt (vgl. auch BGH, GRUR 2010, 744, Rn. 50), eine Aufspaltung der streitgegenst\u00e4ndlichen Abmahnung in einem vergleichbaren Sinne kommt hier jedoch nicht in Betracht.<\/li>\n<li>In der Angabe der zus\u00e4tzlichen Produktfamilie spiegelt sich kein weitergehendes wirtschaftliches Interesse der Kl\u00e4gerin im Hinblick auf ihren Unterlassungsanspruch wieder. Orientiert an dem durch \u00a7\u00a7 133, 156 BGB vorgegebenen Auslegungsma\u00dfstab eines objektiven Erkl\u00e4rungsempf\u00e4ngers bezweckt die Kl\u00e4gerin mit dem in dem Abmahnschreiben verwendeten Passus \u201eB\u201c bzw. \u201eB\u201c (Anlage LSG9, S. 2, 3. Abs.), den Verletzungstatbestand im Hinblick auf eine konkrete technische Ausgestaltung des angegriffenen Produkts n\u00e4her zu bestimmen. Durch die Aufnahme der Produktfamilie \u201eB\u201c soll eine zus\u00e4tzliche, in ihrer tats\u00e4chlichen Ausgestaltung abweichende, aber das Klagepatent dennoch verletzende Ausf\u00fchrungsform gerade nicht eingef\u00fchrt werden. Das findet darin einen Ausdruck, dass die Kl\u00e4gerin \u2013 im Anschluss an die Produktbezeichnung \u2013 die Merkmalsverwirklichung beispielhaft anhand des Produkts \u201eNTP 65 200\/XXX\u201c (zu der Produktfamilie \u201eB\u201c \u2013 angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 geh\u00f6rend) aufzeigt. Einen Hinweis auf die technische Ausgestaltung von Produkten der Produktfamilie \u201eB\u201c enth\u00e4lt das Abmahnschreiben gerade nicht, die Kl\u00e4gerin betrachtet die von ihr aufgezeigte technische Darstellung der Ausf\u00fchrungsform mithin als beispielhaft f\u00fcr beide Produktfamilien.<\/li>\n<li>Aus dem soeben Ausgef\u00fchrten ergibt sich zugleich, dass gerade auch keine unterschiedlichen Streitgegenst\u00e4nde vorliegen, deren Gegenstandswerte grunds\u00e4tzlich zu addieren w\u00e4ren. Unterschiedliche Klagegr\u00fcnde sind nur gegeben, wenn eine weitere Ausf\u00fchrungsform eingef\u00fchrt wird, die mit der bereits eingef\u00fchrten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht kerngleich ist (Zigann\/ Werner, in: Cepl\/ Vo\u00df, Prozesskommentar zum gewerblichen Rechtsschutz, \u00a7 253, Rn. 120f.).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAuch der Ansatz einer 1,7-Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr entspricht noch der Billigkeit.<\/li>\n<li>Bei der Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr handelt es sich gem. \u00a7\u00a7 13, 14 RVG i. V. m. Teil 2, Abschnitt 3, Nr. 2300 VV RVG um eine Rahmengeb\u00fchr. Gem. \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengeb\u00fchren die Geb\u00fchr im Einzelfall unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen T\u00e4tigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Einen Anhaltspunkt f\u00fcr die Ermessensaus\u00fcbung bietet dabei \u00a7 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Teil 2, Abschnitt 3 Nr. 2300 VV (Anlag 1 RVG), wonach eine Geb\u00fchr, die h\u00f6her ist als der 1,3-fache Satz, nur dann gefordert werden kann, wenn die T\u00e4tigkeit umfangreich oder schwierig war. Zu ber\u00fccksichtigen ist in diesem Zusammenhang weiter, dass dem Rechtsanwalt bei der Bemessung der Geb\u00fchr ein Ermessensspielraum von 20 % zuzugestehen ist (BGH, NJW-RR 2012, 887, Rn. 4).<\/li>\n<li>Bei Zugrundelegung des angef\u00fchrten Ma\u00dfstabs ist vorliegend zu beachten, dass es sich um eine patentrechtliche Streitigkeit handelt, die \u00fcblicherweise nicht Gegenstand der juristischen Ausbildung ist, und bei der es sich regelm\u00e4\u00dfig um einen schwierigen Sachverhalt handelt , der das Erfordernis mit sich bringt, technische Erw\u00e4gungen in einen Kontext mit rechtlichen Vorgaben zu bringen. Danach erweist sich jedenfalls der Ansatz einer 1,5-Geb\u00fchr als angemessen. Soweit die Kl\u00e4gerin zur Rechtfertigung einer Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr von 1,7 weiter den Streit um die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents anf\u00fchrt, kann dies zur Begr\u00fcndung der angesetzten Geb\u00fchr nicht dienen. Das Rechtsbestandsverfahren gegen das Klagepatent wurde n\u00e4mlich erst nach dem Abmahnschreiben vom 22.06.2018, n\u00e4mlich mit Schriftsatz vom 14.09.2018 (Anlage B4) erhoben. Den Ermessensspielraum des Rechtsanwalts von 20 % ber\u00fccksichtigend liegt eine 1,7-Geb\u00fchr gleichwohl noch im Rahmen billigen Ermessens.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDie Pauschale f\u00fcr Entgelte f\u00fcr Post- und Telekommunikationsdienstleistungen kann nach \u00a7 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Teil 7 Nr. 7002 VV RVG in Ansatz gebracht werden.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nBei Ber\u00fccksichtigung der unter lit. aa) \u2013 cc) dargestellten Berechnungsfaktoren ergibt sich der von der Kl\u00e4gerin bezifferte Betrag wie folgt:<\/li>\n<li>1,7 x 3.213,00 \u20ac = 5.462,10 \u20ac<br \/>\nTK-Pauschale = 20,00 \u20ac<br \/>\ngesamt = 5.482,10 \u20ac.<\/li>\n<li>Da neben den Kosten f\u00fcr den Rechtsanwalt auch Kosten f\u00fcr den Patentanwalt angefallen sind, die sich \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 auf dieselbe Art und Weise wie die rechtsanwaltlichen Geb\u00fchren berechnen, ist der oben genannte Wert zu verdoppeln, so dass sich der eingeklagte Betrag in H\u00f6he von 10.964,20 \u20ac ergibt.<\/li>\n<li>6.<br \/>\nDer Zinsanspruch der Kl\u00e4gerin besteht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 291, 288 Abs. 1 BGB seit Rechtsh\u00e4ngigkeit, mithin bei analoger Anwendung des \u00a7 187 Abs. 1 ZPO ab dem 04.02.2019.<\/li>\n<li>\nVI.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung gem. \u00a7 148 Abs. 1 ZPO ist nicht geboten.<\/li>\n<li>Hat das Klagepatent in dem Umfang, wie es im Verletzungsverfahren geltend gemacht wird, ein erstinstanzliches Nichtigkeitsverfahren durchlaufen, in dem es zur \u00dcberpr\u00fcfung technischer Fachleute gestellt worden ist, rechtfertigt dies eine Aussetzung grunds\u00e4tzlich nicht (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 07.07.2011, Az.: I-2 U 66\/10, zitiert nach BeckRS 2011, 20942, Pkt. II., 3.). Dann, wenn die Argumentation im Rechtsbestandsverfahren m\u00f6glich und mit nachvollziehbaren Gr\u00fcnden vertretbar erscheint, ist die Entscheidung des Fachgremiums hinzunehmen (a. a. O.). Eine Aussetzung ist in Fallkonstellationen wie der hier vorliegenden nur dann geboten, wenn die Rechtsbestandsentscheidung auf f\u00fcr das Verletzungsgericht nachweisbar unrichtigen Annahmen oder einer nicht mehr vertretbaren Argumentation beruht, oder wenn mit dem Rechtsmittel gegen die Rechtsbestandsentscheidung, ohne dass insoweit ein Nachl\u00e4ssigkeitsvorwurf angebracht ist, weiterer Stand der Technik pr\u00e4sentiert wird, der, weil er der Erfindung n\u00e4her kommt als der bisher gew\u00fcrdigte Stand der Technik mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit eine Vernichtung des Klagepatents erwarten l\u00e4sst (a. a. O).<\/li>\n<li>\nVorliegend machen die Beklagten geltend, das Bundespatentgericht habe bei der Pr\u00fcfung der Neuheitssch\u00e4dlichkeit der JP 11-105XXX A (nachfolgend auch: SP08; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage SP08\u00dc) offensichtlich verkannt, dass auch das Merkmal 1.4 vorweggenommen worden sei (zu den dieses Merkmal betreffenden Ausf\u00fchrungen des BPatG im Zusammenhang mit der SP08: LSG12, S. 37f.).<\/li>\n<li>In diesem Zusammenhang scheint es aber der Kammer jedenfalls nicht unvertretbar, davon auszugehen, dass mit dem Merkmal 1.4 allein die Gestalt des \u00e4u\u00dferen Hohlk\u00f6rpers \u2013 in Abgrenzung zu derjenigen des inneren Hohlk\u00f6rpers \u2013 beschrieben ist. Die Beklagte macht unter Verweis auf Abschnitt [0051] geltend, dass der Begriff der Au\u00dfenh\u00fclse (bzw. synonym der Begriff des Au\u00dfenk\u00f6rpers) gegen denjenigen der Innenh\u00fclse austauschbar sein solle, so dass Merkmal 1.4 auch beschreibt, dass der innere Hohlk\u00f6rper an allen oder einigen Ecken Rastz\u00e4hne aufweise. Eine solche Ausgestaltung sei wiederum durch die Figur 5b) der SP08 vorweggenommen.<\/li>\n<li>Zu ber\u00fccksichtigen ist indes, dass der Anspruchswortlaut grunds\u00e4tzlich \u2013 dort, wo es ihm auf eine genaue Zuordnung zu einer der beiden H\u00fclsen nicht ankommt \u2013 von dem \u201eeinen\u201c und dem \u201eanderen\u201c Hohlk\u00f6rper (Merkmale 1.1.1 und 1.1.2) oder dem \u201eeinen\u201c und dem \u201egegen\u00fcberliegenden\u201c Hohlk\u00f6rper (Merkmal 1.3) spricht. Sofern in Merkmal 1.4 so dann konkret der \u00e4u\u00dfere Hohlk\u00f6rper in Bezug genommen ist, ist davon auszugehen, dass es dem Klagepatent auch auf eben diesen ankommt. Davon, dass der insoweit ma\u00dfgebliche Anspruchswortlaut durch den Beschreibungsinhalt eine Umdeutung erf\u00e4hrt, vermag die Kammer nicht auszugehen. Jedenfalls vermag sie auf der Grundlage nicht von einer die Aussetzung des hiesigen Verletzungsrechtsstreits rechtfertigenden offensichtlichen Fehlerhaftigkeit der Rechtsbestandsentscheidung auszugehen. Das gilt umso mehr als die Beklagte im Rahmen ihres hiesigen Vortrags darauf verweist, dass sie den hier erhobenen Einwand auch bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahrens vorgebracht hat (insbesondere Eingabe vom 05.03.2021, Anlage B18, S. 10, 3. Abs.) und dieser auch im Rahmen der m\u00fcndlichen Verhandlung am 15.03.2021 er\u00f6rtert worden ist. Diese Tatsache steht gegen die Annahme, das BPatG habe diesen Gesichtspunkt bei seiner Entscheidung \u00fcbersehen.\n<p>B.<br \/>\nDie Widerklage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Widerklage ist zul\u00e4ssig, insbesondere ist die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts gem. \u00a7 33 Abs. ZPO begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Ist die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit \u2013 wie hier \u2013 nicht nach den allgemeinen Vorschriften nach \u00a7\u00a7 12 ZPO begr\u00fcndet, so kann sie sich im Falle einer Widerklage aus \u00a7 33 ZPO ergeben (Z\u00f6ller, in: Cepl\/ Vo\u00df, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Auflage, 2018, \u00a7 33, Rn. 16). Nach der zitierten Vorschrift kann eine Widerklage bei dem Gericht der Klage erhoben werden, wenn ein Sachzusammenhang zwischen dem widerklagend geltend gemachten Anspruch und dem Klageanspruch besteht.<\/li>\n<li>Ein solcher liegt vor, wenn die geltend gemachten Forderungen auf ein gemeinsames Rechtsverh\u00e4ltnis zur\u00fcckzuf\u00fchren sind, beide also aus dem gleichen Rechtsverh\u00e4ltnis oder Lebenssachverhalt hervorgehen, ohne dass gerade die v\u00f6llige Identit\u00e4t des unmittelbaren Rechtsgrundes vorhanden sein muss (Schultzky, in: Z\u00f6ller, ZPO, Kommentar, 33. Auflage, 2020, \u00a7 33, Rn. 4). Ausreichend ist jedenfalls ein \u2013 in einem weiten Sinne zu verstehender \u2013 rechtlicher Zusammenhang (a.a.O.). Das ist der Fall, wenn mindestens eine der anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen von Klage und Widerklage demselben Tatsachenkomplex entnommen werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>So ist es vorliegend.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin leitet die von ihr geltend gemachten Anspr\u00fcche in der hiesigen Klage zwar aus der Verletzung eines anderen Schutzrechts her als in dem Abmahnschreiben das Gegenstand der hiesigen Widerklage ist (Anlage B6; dort: Verletzung des EP\u2018XXX). Eine hinreichende Verbindung zwischen Klage und Widerklage besteht gleichwohl insoweit, als die Kl\u00e4gerin sowohl mit dem Abmahnschreiben vom 26.04.2018 als auch mit der hiesigen Klage die Unterlassung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Produktserie: \u201eB\u201c) begehrt und sich hierbei auf dieselben Benutzungshandlungen der Beklagten st\u00fctzt. Zudem stimmen die Merkmale des geltend gemachten Anspruchs des EP\u2018XXX im Wesentlichen mit den Merkmalen des hiesigen Klagepatents, insbesondere im Hinblick auf die urspr\u00fcnglich zwischen den Parteien streitigen Merkmale, \u00fcberein. Bei einer Gesamtschau dieser Gesichtspunkt liegt ein Sachzusammenhang im weitesten Sinne (noch) vor.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDie Widerklage ist auch begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Beklagten steht ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der ihr entstandenen Rechts- und Patentanwaltskosten in der geltend gemachten H\u00f6he gem. \u00a7 823 Abs. 1 BGB zu.<\/li>\n<li>Gem. \u00a7 823 Abs. 1 BGB hat derjenige, der wegen der Verletzung eines Schutzrechts abgemahnt worden ist, einen Anspruch auf Erstattung der ihm zur Abwehr der Schutzrechtsverwarnung entstandenen Kosten, wenn diese Verwarnung unberechtigt war, mithin eine Verletzung des Schutzrechts nicht gegeben war. Denn die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung stellt einen rechtswidrigen, schuldhaften Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb dar (BGH, NJW 2005, 3141 ff. \u2013 unberechtigte Schutzrechtsverwarnung I).<\/li>\n<li>Eine solche unberechtigte Schutzrechtsverwarnung liegt hier vor.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas EP\u2018XXX, auf das die Kl\u00e4gerin ihr Begehren in dem Schreiben vom 26.04.2018 (Anlage B6) st\u00fctzte, ist beschr\u00e4nkt worden. Die Kl\u00e4gerin hat gegen den Vortrag der Beklagten, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dem so beschr\u00e4nkten Schutzbereich nicht mehr unterf\u00e4llt, nichts Erhebliches vorgebracht. Sie hat dieses auch der Beklagten nicht mehr erkennbar entgegengehalten, um auf ein Unterlassen etwaiger Benutzungshandlungen hinzuwirken. Sie hat vielmehr auf das auf das hier streitgegenst\u00e4ndliche Abmahnschreiben vom 26.04.2018 (Anlage B9) folgende Abmahnschreiben vom 22.06.2018 (Anlage LSG9) eine Verletzung des hiesigen Klagepatents angemahnte, ohne dass das EP\u2018XXX noch in irgendeiner Form Erw\u00e4hnung gefunden hat.<\/li>\n<li>Die Rechtswidrigkeit der Abmahnung entf\u00e4llt auch nicht deshalb, weil die Kl\u00e4gerin mit dem Klagepatent ein Schutzrecht innehat, auf welches ein Unterlassungsbegehren gest\u00fctzt werden kann (dazu zuvor unter Pkt. A.).<\/li>\n<li>Unbeschadet dessen ist das hiesige Klagepatent nicht Gegenstand der Abmahnung, gegen die sich die Beklagte mit dem streitgegenst\u00e4ndlichen Schreiben vom 15.05.2019 zur Wehr setzte. Ein einheitlicher \u201eAbmahnsachverhalt\u201c scheidet aus, weil die Kl\u00e4gerin erst in einem sp\u00e4teren (rund 2 Monate) neuen Schreiben, die Verletzung des Klagepatents geltend machte.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung auch verschuldet.<\/li>\n<li>Sie handelte jedenfalls fahrl\u00e4ssig.<\/li>\n<li>Fahrl\u00e4ssig handelt gem. \u00a7 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt au\u00dfer Acht l\u00e4sst, wobei die Sorgfaltsanforderungen nicht \u00fcberspannt werden d\u00fcrfen, um den (vermeintlichen) Schutzrechtinhaber nicht un\u00fcbersehbaren Risiken auszusetzen (K\u00f6hler, in: K\u00f6hler\/ Bornkamm, UWG, Kommentar, 39. Auflage, 2021, \u00a7 4, Rn. 4.180b. Ein Sorgfaltsversto\u00df des Schutzrechtsinhabers liegt danach nicht vor, wenn er sich seine \u00dcberzeugung durch gewissenhafte Pr\u00fcfung gebildet oder wenn er sich bei seinen \u00dcberlegungen von vern\u00fcnftigen und billigen \u00dcberlegungen hat leiten lassen (a.a.O.).<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Beklagte hat einen Anspruch auf Erstattung der ihr durch die Verteidigung gegen die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung entstandenen Kosten in der geltend gemachten H\u00f6he, \u00a7 249 Abs. 1 BGB.<\/li>\n<li>Zu den Vorschriften, nach denen sich die rechts- und patentanwaltliche Verg\u00fctung bemisst, ist im Zusammenhang mit dem Erstattungsanspruch der Kl\u00e4gerin bereits ausgef\u00fchrt worden (unter Pkt. A., Ziff. IV., 5., b), aa), (1)), auf diese Ausf\u00fchrungen wird verwiesen.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist bei der Bemessung der ihr entstandenen Kosten von einem angemessenen Gegenstandswert von EUR 625.000, 00 ausgegangen.<\/li>\n<li>Auch zu den allgemeinen Grunds\u00e4tzen f\u00fcr die Gegenstandsbemessung ist zuvor bereits im Zusammenhang mit dem Erstattungsanspruch der Kl\u00e4gerin ausgef\u00fchrt worden (unter Pkt. A., Ziff. IV., 5., b), aa), (1)). Auch auf diese wird hier Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin selbst hat f\u00fcr das Klagepatent in dem hiesigen Verletzungsstreit einen Streitwert von EUR 500.000,00 angesetzt. Eine Vergleichbarkeit des Klagepatents mit dem der Gegenabmahnung zugrunde liegenden EP\u2018XXX scheint angebracht. Die Beklagte hat mit dem anwaltlichen Schreiben (Anlage B7) einen Verzicht auf das Patent beansprucht, weshalb insoweit eine Orientierung an dem Streitwert f\u00fcr einen Verletzungsprozess angemessen erscheint. Da der Verzicht auf ein Schutzrecht weitergeht als die einzelne Verletzung desselben ist auch ein Aufschlag von 25% nicht unangemessen (vgl. \u00e4hnlich f\u00fcr die Festsetzung des Streitwerts in einem Patentnichtigkeitsverfahren: BGH, GRUR 2011, 757, Rn. 3). Auch die Kl\u00e4gerin hat gegen dieses Vorgehen keine Bedenken geltend gemacht.<\/li>\n<li>Hiervon ausgehend ergeben sich bei Ansatz einer 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr, wobei es sich um die Regelgeb\u00fchr nach \u00a7 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Teil 2, Abschnitt 3 Nr. 2300 VV Anlag 1 RVG handelt, sowie bei Ansatz einer Pauschale f\u00fcr Entgelte f\u00fcr Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (\u00a7 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Teil 7 Nr. 7002 VV RVG) die geltend gemachten Kosten wie folgt:<\/li>\n<li>1,3 x 3.663,00 \u20ac = 4.761,90 \u20ac<br \/>\nTK-Pauschale = 20,00 \u20ac<br \/>\ngesamt = 4.781,90 \u20ac ,<\/li>\n<li>wobei zu ber\u00fccksichtigen war, dass diese sowohl im Hinblick auf den Rechts- als auch im Hinblick auf den Patentanwalt angefallen sind.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDer Zinsanspruch folgt aus \u00a7 286 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin befindet sich aufgrund der Fristsetzung in dem Schreiben vom 15.05.2019 (Anlage B7), welche als Mahnung im Sinne von \u00a7 286 Abs. 1 Satz 1 BGB zu erachten ist, in analoger Anwendung des \u00a7 187 Abs. 1 BGB seit dem 17.06.2018 in Verzug.<\/li>\n<li>\nC.<br \/>\nDie Kostenentscheidung ergeht nach \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, \u00a7 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage f\u00fcr die Beklagte in \u00a7 709 Satz 1, 2 ZPO und f\u00fcr die Kl\u00e4gerin in \u00a7 709 Satz 1 ZPO.<\/li>\n<li>\nD.<br \/>\nDer Schriftsatz der Beklagten vom 27.07.2021 gibt keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung, \u00a7 156 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Dieser enth\u00e4lt im Wesentlichen Rechtsausf\u00fchrungen zur Frage der Aussetzung, soweit dieser Tatsachenvortrag enth\u00e4lt, setzt sich die Kl\u00e4gerin damit nicht in Widerspruch zu tats\u00e4chlichem Vorbringen der Beklagten. Darin enthaltenes neues Tatsachenvorbringen, insbesondere dasjenige, wonach die Beklagte ihren die neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme des Merkmals 1.4 durch die SP08 betreffenden Einwand bisher noch nicht in das Nichtigkeitsberufungsverfahren eingef\u00fchrt hat, sowie der Einwand des versp\u00e4tet vorgebrachten Aussetzungsantrags sind angesichts der Ausf\u00fchrungen zur Aussetzung unter Punkt. A., Ziffer VI. nicht entscheidungserheblich.<\/li>\n<li>\nE.<br \/>\nDer Streitwert wird gem. \u00a7 51 Abs. 1, \u00a7 48 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 45 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. \u00a7 3 ZPO auf 509.563,80 \u20ac festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3139 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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