{"id":8794,"date":"2021-11-08T17:00:58","date_gmt":"2021-11-08T17:00:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8794"},"modified":"2021-11-08T09:21:35","modified_gmt":"2021-11-08T09:21:35","slug":"4b-o-32-20-verfahren-zur-milchschaumerzeugung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8794","title":{"rendered":"4b O 32\/20 &#8211; Verfahren zur Milchschaumerzeugung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3138<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 14. September 2021, Az. 4b O 32\/20<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht gegen die Beklagten auf die Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 2 120 XXX B 2 (im Folgenden Klagepatent, Anlage WKS 1) gest\u00fctzte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach geltend. Die Kl\u00e4gerin ist als Inhaberin des Klagepatents im Patentregister eingetragen (vgl. Registerauszug Stand 27. April 2020, Anlage WKS 2).<\/li>\n<li>Die in deutscher Verfahrenssprache verfasste Anmeldung des Klagepatents mit der Bezeichnung \u201eVerfahren und Vorrichtung zur Erzeugung von Milchschaum oder Milchgetr\u00e4nken\u201c datiert vom 7. Januar 2008. Das Klagepatent nimmt zwei Schweizer Priorit\u00e4ten vom 9. Januar 2007 und vom 18. Mai 2007 in Anspruch. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 25. November 2009, die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung datiert vom 29. Februar 2012. Das Klagepatent war Gegenstand eines Einspruchsverfahrens, in dem das Klagepatent in dem hier geltend gemachten eingeschr\u00e4nkten Umfang aufrechterhalten wurde. Die Entscheidung der Einspruchsabteilung datiert vom 27. Mai 2014 und liegt als Anlage WKS 3 vor. Die Entscheidung der technischen Beschwerdekammer datiert vom 22. Juni 2018 und liegt als Anlage WKS 4 vor.<\/li>\n<li>Der Wortlaut des hier ma\u00dfgeblichen Klagepatentanspruchs 1 lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eVerfahren zur Erzeugung von Milchschaum oder Milchgetr\u00e4nken, bei welchem Milch mittels einer Pumpe (1) aus einem Beh\u00e4lter (3, 3\u2018) angesaugt und zu einem Auslass (11\u2018) gef\u00f6rdert wird, wobei der Milch Luft bzw. ein Gas beigemischt wird, wobei das Milch\/Luft-Gemisch im kalten Zustand zu Milchschaum verarbeitet und als kalter oder hei\u00dfer Milchschaum zum Auslass (11\u2018) gef\u00f6rdert wird, dadurch gekennzeichnet, dass die von der Pumpe (1) angesaugte und mit der Luft bzw. dem Gas vermischte Milch bzw. das Milch\/Luft-Gemisch \u00fcber eine Drosselstelle (12) wahlweise direkt oder \u00fcber einen Durchlauferhitzer (16) zum Auslass (11\u2018) gef\u00f6rdert wird.<\/li>\n<li>Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1. bietet \u00fcber die Webseiten www.A.com und www.B.com Kaffeemaschinen f\u00fcr den professionellen Bereich zum Kauf oder zur Miete an, unter anderem die Kaffeemaschine \u201eB\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform I), die eine Milchsch\u00e4umvorrichtung aufweist, die \u2013 nach Wahl des Benutzers \u2013 kalten oder hei\u00dfen Milchschaum ausgibt. Folgendes Hydraulikschema (entnommen der Anlage WKS 9) zeigt die Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I:<\/li>\n<li>\nDanach wird das Milch\/Luft-Gemisch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I stets durch einen Durchlauferhitzer (in der Skizze als \u201eHeizung H\u201c bezeichnet) gef\u00fchrt. Der Durchlauferhitzer ist entweder in Betrieb und erhitzt das Gemisch oder ist ausgeschaltet, so dass durch diesen \u2013 in Abh\u00e4ngigkeit zu einer entsprechenden Benutzerauswahl \u2013 kalte Milch geleitet wird. Nach der Durchleitung durch die im Betrieb befindliche oder ausgeschaltete \u201eHeizung H\u201c wird das Gemisch unter Einsatz einer Drossel zu Milchschaum verarbeitet.<\/li>\n<li>Der Beklagte zu 2. ist Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der A Kaffeesystem-Vertriebs Verwaltungs GmbH, der Kommanditistin der Beklagten zu 1.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet, auf einem \u00fcber den \u201eYouTube-Kanal\u201c der Beklagte zu 1. abgebildeten Display einer Kaffeemaschine des Typs \u201eB\u201c sei zudem folgendes Hydraulikschema angezeigt worden (soweit dieses weitere Hydraulikschema in Rede steht wird von der \u201eangegriffenen Ausf\u00fchrungsform II\u201c gesprochen)<\/li>\n<li>\nausweislich dessen das Milch-Luft-Gemisch zun\u00e4chst \u00fcber eine Drosselstelle zu Milchschaum verarbeitet und anschlie\u00dfend \u00fcber einen Leitungsabschnitt mit einem Durchlauferhitzer gef\u00fchrt wird, der sich entweder im Betrieb befindet oder ausgeschaltet ist.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden von dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren Gebrauch machen, wobei sowohl die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I als auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II das \u2013 von der Kl\u00e4gerin so bezeichnete \u2013 \u201eKalt-Milchschaumverfahren\u201c des Klagepatents leisten w\u00fcrden, w\u00e4hrend bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II zus\u00e4tzlich auch das \u2013 von der Kl\u00e4gerin so bezeichnete \u2013 \u201eHei\u00df-Milchschaumverfahren\u201c nach der gesch\u00fctzten Lehre zur Anwendung gelange.<\/li>\n<li>Der hier ma\u00dfgebliche Verfahrensanspruch 1 des Klagepatents sch\u00fctze zwei Verfahren, n\u00e4mlich einerseits ein solches zur Erzeugung von kalter und andererseits ein solches zur Erzeugung von warmer Milch, alternativ. Ausreichend sei, dass wahlweise eines der Verfahren in klagepatentgem\u00e4\u00dfer Weise umgesetzt werde.<\/li>\n<li>Der zwischen dem \u201eKalt-Milchschaum\u201c- und dem \u201eHei\u00df-Milchschaum\u2018-Verfahren klagepatentgem\u00e4\u00df liegende Unterschied bestehe darin, dass der kalte Milchschaum entweder einem weiteren Bearbeitungsschritt des Erhitzens unterworfen werde (d.h. mittels des Durchlauferhitzers vor der F\u00f6rderung zum Auslass) oder nicht (d.h. direkt zum Auslass gef\u00f6rdert werde). Der Fachmann erkenne, dass es f\u00fcr die Erzeugung von kalter bzw. warmer Milch keiner unterschiedlicher Wege des Milch\/Luft-Gemisches durch ein Leitungssystem bed\u00fcrfe, er verstehe den soeben beschriebenen Unterschied vielmehr derart, dass ein im Fluidstrom vorgesehener Durchlauferhitzer entweder an- oder ausgeschaltet sei.<\/li>\n<li>Nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Benutzungshandlung des Lieferns der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, beantragt die Kl\u00e4gerin nunmehr,<\/li>\n<li>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft bez\u00fcglich der Beklagten zu 1) an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Komplement\u00e4r-GmbH zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Vorrichtungen zur Erzeugung von Milchschaum oder Milchgetr\u00e4nken<\/li>\n<li>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern, die<\/li>\n<li>a) ein Verfahren zur Erzeugung von Milchschaum oder Milchgetr\u00e4nken ausf\u00fchren k\u00f6nnen, bei welchem Milch mittels einer Pumpe aus einem Beh\u00e4lter angesaugt und zu einem Auslass gef\u00f6rdert wird, wobei der Milch Luft bzw. ein Gas beigemischt wird, wobei das Milch-\/Luft-Gemisch im kalten Zustand zu Milchschaum verarbeitet wird und als kalter Milchschaum zum Auslass gef\u00f6rdert wird und wobei von der Pumpe angesaugte und mit der Luft bzw. dem Gas vermischte Milch bzw. das Milch-\/Luft-Gemisch \u00fcber eine Drosselstelle wahlweise direkt zum Auslass gef\u00f6rdert wird;<\/li>\n<li>und\/oder<\/li>\n<li>b) ein Verfahren zur Erzeugung von Milchschaum oder Milchgetr\u00e4nken ausf\u00fchren k\u00f6nnen, bei welchem Milch mittels einer Pumpe aus einem Beh\u00e4lter angesaugt und zu einem Auslass gef\u00f6rdert wird, wobei der Milch Luft bzw. ein Gas beigemischt wird, wobei das Milch-\/Luft-Gemisch im kalten Zustand zu Milchschaum verarbeitet wird und als hei\u00dfer Milchschaum zum Auslass gef\u00f6rdert wird und wobei von der Pumpe angesaugte und mit der Luft bzw. dem Gas vermischte Milch bzw. das Milch-\/Luft-Gemisch \u00fcber eine Drosselstelle wahlweise \u00fcber einen Durchlauferhitzer zum Auslass gef\u00f6rdert wird;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 29.02.2012 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt bzw. als Mietzins entrichtet wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) bzw. Mietvertr\u00e4ge in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin in einem chronologisch geordneten Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 29.03.2012 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen (bei Vermietung: Mietpreise) und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des &#8211; auch durch Vermietung &#8211; erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden als Gesamtschuldner zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1 bezeichneten, seit dem 29.03.2012 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise,<br \/>\nden Beklagten im Unterliegensfall zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/li>\n<li>Die Beklagten behaupten, eine Kaffeemaschine mit der Funktionsweise wie die Anlage WKS 10 (angegriffene Ausf\u00fchrungsform II) sie zeigt, sei nie angeboten und vertrieben worden. Bei der von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommenen Gestaltung des Displays handele es sich um eine falsche Darstellung, bei der die Position der Drosselstelle unrichtig eingezeichnet sei. Tats\u00e4chlich sei jede Kaffeemaschine des Typs \u201eC\u201c mit einer Drosselstelle hinter der Heizung bzw. dem Durchlauferhitzer ausgestattet. Die von der Kl\u00e4gerin herangezogene Werbung und Videodarstellung auf YouTube sei nicht mehr verf\u00fcgbar.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen.<\/li>\n<li>Klagepatentanspruch 1 sch\u00fctze nicht zwei Verfahren im Sinne einer Alternativit\u00e4t zueinander, sondern sch\u00fctze ein Verfahren mit zwei alternativ w\u00e4hlbaren Wege, die jedoch beide in klagepatentgem\u00e4\u00dfer Weise umgesetzt sein m\u00fcssten.<\/li>\n<li>Hiervon ausgehend stehe es der Verwirklichung der gesch\u00fctzten Lehre entgegen, dass die Milch bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stets \u00fcber einen Durchlauferhitzer gef\u00fchrt werde, auch wenn dieser ggf. au\u00dfer Betrieb sei. Denn klagepatentgem\u00e4\u00df sei vorgesehen, dass die kalte Milch auf \u201edirektem\u201c Wege, das hei\u00dft ohne durch den Durchlauferhitzer zu laufen, zu dem Auslass gelange.<\/li>\n<li>Weiter stehe einer Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I entgegen, dass das Milch\/Luft-Gemisch zur Erzeugung von warmer Milch zun\u00e4chst \u00fcber die \u201eHeizung H\u201c und erst dann durch die Drossel gef\u00fchrt werde. So sei es im \u00dcbrigen bei allen Kaffeemaschinen des Typs \u201eC\u201c.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist, soweit sie nach der \u00fcbereinstimmenden Teilerledigungserkl\u00e4rung noch zur Entscheidung stand, nicht begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 2; 140b Abs. 1, 3 und \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Erfindung betrifft ein Verfahren zur Erzeugung von Milchschaum oder Milchgetr\u00e4nken sowie eine Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens und eine Kaffeemaschine, die eine derartige Vorrichtung umfasst (Abs. [0001], Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift, Anlage WKS 1).<\/li>\n<li>Nach der Beschreibung des Klagepatents offenbart die EP-A-0157XXX einen Milchbeh\u00e4lter, eine F\u00f6rderpumpe, ein Zweiwegventil, ein eine heizende Fl\u00fcssigkeit enthaltender Heizbeh\u00e4lter, ein in diesem enthaltender Rohrwendel zur Erzeugung eines Druckes der Milch, eine einstellbare D\u00fcse zum Mischen der Milch mit der Luft sowie einen Formk\u00f6rper. In einer durch diesen Formk\u00f6rper begrenzenden Kammer soll aus dem Milch-Luft-Gemisch der Schaum erzeugt werden, wobei entweder die erhitzte Milch durch die Leitung oder aber kalte Milch durch die Leitung in dieses Geh\u00e4use gef\u00fchrt werden, in welchem dann die Vermischung mit Luft erfolgt (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent kritisiert an dieser Einrichtung, die insgesamt gesehen aufwendige Konstruktion mit dem Heizbeh\u00e4lter, bei welchem eine darin enthaltene Fl\u00fcssigkeit und mit dieser dann die durch diesen Rohrwendel gef\u00f6rderte Milch erhitzt wird. Zudem ist die Vorrichtung, welche aus einer D\u00fcse und einer Luftzufuhr, dieser Kammer und dem die Kammer begrenzenden Formk\u00f6rper besteht, aufwendig gebaut. Es sind damit zwei Drosselstellen f\u00fcr die entweder aus der einen oder anderen Leitung \u00fcber diese Ventile flie\u00dfende Milch gegeben (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Aus der EP-A-1593330 ist, so das Klagepatent weiter, ein Verfahren bzw. eine Vorrichtung zur Erzeugung von Milchschaum oder warmen Milchgetr\u00e4nken bekannt, bei welchem kalte Milch mittels einer Pumpe aus einem Beh\u00e4lter angesaugt und durch einen Durchlauferhitzer geleitet und dabei erhitzt wird. Die Milch wird danach \u00fcber eine Drosselstelle zu einem Auslass gef\u00f6rdert. Damit kann auf einfache Weise ein \u00e4u\u00dferst bek\u00f6mmlicher Milchschaum erzeugt werden, wenn der Milch entsprechend Luft oder ein Gas beigemischt wird (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>An dieser Druckschrift \u00fcbt das Klagepatent keine ausdr\u00fcckliche Kritik.<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund des dargestellten Standes der Technik macht es sich das Klagepatent zur Aufgabe (technisches Problem), ein Verfahren der eingangs genannten Art vorzuschlagen sowie eine Vorrichtung zum Durchf\u00fchren des Verfahrens zu schaffen, mit denen die Getr\u00e4nkeauswahl erweitert werden kann.<\/li>\n<li>Hierf\u00fcr sieht das Klagepatent ein Verfahren mit den folgenden Merkmalen vor (eigene Merkmalsgliederung):<\/li>\n<li>1. Verfahren zur Erzeugung von Milchschaum oder Milchgetr\u00e4nken,<br \/>\n2. bei welchem Milch mittels einer Pumpe (1) aus einem Beh\u00e4lter (3, 3\u2018) angesaugt und zu einem Auslass (11\u2018) gef\u00f6rdert wird,<br \/>\n2.1 wobei der Milch Luft bzw. ein Gas beigemischt wird<br \/>\n2.2 wobei das Milch\/Luft-Gemisch im kalten Zustand zu Milchschaum verarbeitet und<br \/>\n2.3 als kalter oder hei\u00dfer Milchschaum zum Auslass (11\u2018) gef\u00f6rdert wird,<br \/>\n2.4 wobei die von der Pumpe (1) angesaugte und mit der Luft bzw. dem Gas vermischte Milch bzw. das Milch\/Luft-Gemisch \u00fcber eine Drosselstelle (12) wahlweise direkt oder \u00fcber einen Durchlauferhitzer (16) zum Auslass gef\u00f6rdert wird.<\/li>\n<li>Mit dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Herstellungsverfahren werden Milchschaum oder Milchgetr\u00e4nke erzeugt. Die in Beh\u00e4ltern bereitgestellte kalte Milch wird \u00fcber eine Pumpe angesaugt und ihr wird Luft oder ein anderes Gas zugef\u00fchrt. Das so gebildete Milch\/Luft-Gemisch wird von der Pumpe \u00fcber eine Drosselstelle zum Auslass gef\u00f6rdert. Dabei kann der Benutzer entweder kalten Milchschaum am Auslass anfordern oder er entscheidet sich f\u00fcr hei\u00dfen Milchschaum, wobei das Herstellungsverfahren in diesem Fall vorsieht, den kalten Milchschaum \u00fcber einen Durchlauferhitzer zu erhitzen und sodann zum Auslass zu bef\u00f6rdern.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nVor dem Hintergrund des Streites der Parteien bed\u00fcrfen die Merkmale 2.2 und 2.4 einer n\u00e4heren Er\u00f6rterung.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach Merkmal 2.2 wird das Milch\/Luft-Gemisch im kalten Zustand zu Milchschaum verarbeitet. Damit gibt das Merkmal eine Reihenfolge im Hinblick auf die von der gesch\u00fctzten Lehre optional vorgesehene Erhitzung des Milch\/Luft-Gemischs vor (siehe hierzu nachfolgend Ziff. 2.). Denn der Verfahrensschritt des Erhitzens vollzieht sich erst im Anschluss an die Verarbeitung des Milch\/Luft-Gemisches zu Milchschaum.<\/li>\n<li>Dieses Verst\u00e4ndnis wird gest\u00fctzt durch Merkmal 2.3 des gesch\u00fctzten Verfahrens, wonach der (schon hergestellte!) Milchschaum kalt oder hei\u00df zum Auslass gef\u00f6rdert wird. In der Anspruchssystematik folgt die Bef\u00f6rderung zum Auslass im Einklang mit diesem Verst\u00e4ndnis auch auf den Verfahrensschritt des Merkmals 2.2.<\/li>\n<li>Ferner folgt dieses Verst\u00e4ndnis auch aus Merkmal 2.4, das den Weg des Milch\/Luft-Gemisches in Richtung des Auslasses dahingehend beschreibt, dass das Gemisch zun\u00e4chst \u00fcber eine Drosselstelle geleitet wird, der klagepatentgem\u00e4\u00df die Funktion zukommt, das Milch\/Luft-Gemisch in Milchschaum umzuwandeln (zum Stand der Technik, an den das Klagepatent insoweit ankn\u00fcpft: Abs. [0003], Sp. 1, Z. 28 \u2013 30 und zur Lehre des Klagepatents: Abs. [0012] a. E.). Erst im Anschluss daran bestehen zwei unterschiedliche Verarbeitungsm\u00f6glichkeiten (\u201edirekt\u201c oder \u201e\u00fcber einen Durchlauferhitzer\u201c), die die Temperatur (\u201ekalt\u201c\/ \u201ehei\u00df\u201c) des Milch\/Luft-Gemisches festlegen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nMerkmal 2.4 beschreibt zwei unterschiedliche Verfahrensschritte, die sich funktional dadurch unterscheiden, ob sie hei\u00dfen oder kalten Milchschaum hervorbringen. Gegenstand des Klagepatents ist gleichwohl ein einheitliches Verfahren, weshalb das gesch\u00fctzte Verfahren beide Verfahrensschritte umsetzt, auch wenn es im konkreten Anwendungsfall eine Wahlm\u00f6glichkeit (\u201ewahlweise\u201c) zwischen diesen beiden er\u00f6ffnet. Nicht ausreichend ist demgegen\u00fcber ein Verfahren, welches lediglich einen der beiden Verfahrensschritte zur Erzeugung kalten oder warmen Milchschaums bereitstellt und im \u00dcbrigen allein irgendeine Wahlm\u00f6glichkeit f\u00fcr eine Verfahrensweise er\u00f6ffnet, die nicht von dem Klagepatent erfasst ist (dazu insgesamt unter lit. a)). Die gesch\u00fctzte Lehre sieht zudem vor, dass der Milchschaum \u2013 in Abh\u00e4ngigkeit dazu, wie dieser temperiert sein soll (\u201ekalt\u201c oder \u201ehei\u00df\u201c) \u2013 voneinander unterscheidbare Abschnitte des Leitungssystems, durchschreitet (dazu insgesamt unter lit. b)).<\/li>\n<li>a)<br \/>\nNach dem gem. Art. 69 Abs. 1 Satz 1 EP\u00dc f\u00fcr die Anspruchsauslegung ma\u00dfgeblichen Wortlaut des streitigen Merkmals, ist die Wahlm\u00f6glichkeit vorgegeben; der Milchschaum kann \u201ewahlweise\u201c auf die eine (\u201edirekt\u201c) \u201eoder\u201c auf die andere Art und Weise (\u201e\u00fcber den Durchlauferhitzer\u201c) zum Auslass bef\u00f6rdert werden. Dies stellt auch die Kl\u00e4gerin im Ausgangspunkt nicht in Abrede, die in ihrer Fassung des Klageantrags Ziffer I. 1. unter lit. a) und lit. b) zwar das Verfahren zur Erzeugung kalten Milchschaums (lit. a)) von dem Verfahren zur Erzeugung warmen Milchschaums (lit. b)) trennt, sie jedoch gleichwohl in beiden Verfahren \u2013 sprachlich jeweils angezeigt durch das Wort \u201ewahlweise\u201c \u2013 eine Wahlm\u00f6glichkeit verortet.<\/li>\n<li>Aus dem so in Bezug genommenen Anspruchswortlaut folgt noch nicht zwingend ein Verst\u00e4ndnis dahingehend, dass mit dem gesch\u00fctzten Verfahren beide M\u00f6glichkeiten, die Erzeugung hei\u00dfen und die Erzeugung kalten Milchschaums klagepatentgem\u00e4\u00df umgesetzt werden k\u00f6nnen. Allerdings legt der Wortlaut dadurch, dass er beschreibt, wie unterschiedliche technische Effekte herbeigef\u00fchrt werden, nahe, dass es dem Klagepatent auch auf diese beiden Effekte ankommt, auch wenn diese in der konkreten Anwendung zur Auswahl stehen. Bezugspunkt der mit dem Wort \u201eoder\u201c verbundenen Wahlm\u00f6glichkeiten sind demgegen\u00fcber nicht etwa unterschiedliche technische Mittel, mit denen jeweils ein- und derselbe von der gesch\u00fctzten Lehre angestrebte Effekt erzielbar ist \u2013 was ein Verst\u00e4ndnis st\u00fctzten k\u00f6nnte, wonach die Wahlm\u00f6glichkeiten im Verh\u00e4ltnis \u201eechter\u201c Alternativit\u00e4t zueinander stehen. Dieses Verst\u00e4ndnis st\u00fctzt auch die Anspruchssystematik. Merkmal 1 beschreibt ein Verfahren zur Erzeugung von Milchschaum oder Milchgetr\u00e4nken, wonach in Zusammenschau mit Merkmal 2.4 die F\u00f6rderung der mit dem Gas vermischten Milch bzw. des Milch\/Luft-Gemischs \u00fcber eine Drosselstelle auf unterschiedlichen Wegen zum Auslass erfolgt.<\/li>\n<li>Das hier vertretene Verst\u00e4ndnis ergibt sich auch unter Ber\u00fccksichtigung des Inhalts der Klagepatentschrift, die als Auslegungsmaterial erg\u00e4nzend heranzuziehen ist, Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EP\u00dc. Zun\u00e4chst formuliert die Patentschrift die Aufgabenstellung dahin, dass auf dem Stand der Technik aufbauend unter anderem ein Verfahren geschaffen werden soll, mit dem die Getr\u00e4nkeauswahl erweitert werden kann (Abs. [0005]). Das gesch\u00fctzte Verfahren leistet dies dadurch, dass ein kaltes oder ein warmes Milchgetr\u00e4nke zur Verf\u00fcgung gestellt werden kann. Ein Verfahren, welches hingegen nur ein warmes oder nur ein kaltes Getr\u00e4nk erzeugt, bietet eine erweiterte Getr\u00e4nkeauswahl gerade nicht. Von dieser objektiven Aufgabenstellung geht auch die Einspruchsabteilung in ihrer das Klagepatent betreffenden Entscheidung vom 27.05.2014 aus,<\/li>\n<li>\u201eDie Aufgabenstellung der Erfindung ist ein Verfahren und eine Vorrichtung bereitzustellen, die einen in seiner Konsistenz bleibender und hochwertigen, wahlweise hei\u00dfen und kalten Milchschaum erzeugen kann.\u201c (WKS 3, S. 7, vorletzter Abs.; \u00e4hnlich auch: ebd., S. 9, 4. Abs. und S. 10, 3. Abs.).<\/li>\n<li>die als gewichtige sachverst\u00e4ndige Stellungnahme im Rahmen der Auslegung zu ber\u00fccksichtigen ist, obgleich sie eine Bindungswirkung f\u00fcr das Verletzungsgericht nicht entfaltet (BGH, GRUR 1998, 895 (896) \u2013 Regenbogenbecken).<\/li>\n<li>Zudem hei\u00dft es weiter im allgemeinen Teil der Klagepatentschrift,<\/li>\n<li>\u201eVorzugsweise kann der Milchschaum, die Milch oder das Milchgetr\u00e4nk sowohl im kalten als auch im warmen Zustand herausgelassen werden.\u201c (Abs. [0008]; Hervorhebung diesseits),<\/li>\n<li>was in Abgrenzung zu einer \u201eentweder [\u2026] oder\u201c Verkn\u00fcpfung anzeigt, dass beide Verfahrensschritte mittels des gesch\u00fctzten Verfahrens durchf\u00fchrbar sind.<\/li>\n<li>Unsch\u00e4dlich ist, dass der in Bezug genommene Passus mit dem Wort \u201evorzugsweise\u201c eingeleitet wird, was typischerweise auf die Darstellung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels hinweist, welches die Lehre des Klagepatents regelm\u00e4\u00dfig nicht beschr\u00e4nkt (BGH, GRUR 2008, 779 (Rn. 34) \u2013 Mehrgangnabe). Vorliegend aber hat gerade diese Ausgestaltung Einzug in den Anspruchswortlaut (\u201ewahlweise [\u2026] oder\u201c) erhalten und bestimmt den Schutzumfang des Klagepatents so.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Durchf\u00fchrung des in Merkmal 2.4. beschriebenen Verfahrensschritts setzt weiter voraus, dass der Milchschaum \u2013 je nach Temperierung (\u201ekalt\u201c oder \u201ehei\u00df\u201c) \u2013 voneinander unterscheidbare Abschnitte eines Leitungssystems durchl\u00e4uft; entweder einen solchen, der \u201e\u00fcber einen Durchlauferhitzer\u201c f\u00fchrt oder einen solchen, der die Milch \u201edirekt\u201c zum Auslass geleitet. Nicht umfasst ist hingegen eine Ausgestaltung, bei der der Milchschaum stets \u00fcber ein- und denselben Leitungsabschnitt mit einem Durchlauferhitzer zum Auslass gelangt, und sich ein Unterschied \u201elediglich\u201c daraus ergibt, dass sich der Durchlauferhitzer entweder im ein- oder ausgeschalteten Zustand befindet.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nZu diesem Verst\u00e4ndnis gelangt der Fachmann bei einer Zusammenschau der folgenden zwei Aspekte.<\/li>\n<li>Zum einen nimmt der Fachmann zur Kenntnis, dass die beiden wahlweise zur Verf\u00fcgung gestellten Verfahrensschritte von dem Anspruchswortlaut derart aufgegriffen werden, dass das Durchlaufen des Milch\/Luft-Gemisches bzw. des Milchschaums durch ein Leitungssystem in Bezug genommen wird (\u201e\u00fcber einen Durchlauferhitzer\u201c oder \u201edirekt\u201c \u201ezum Auslass gef\u00f6rdert\u201c). Diese Betrachtungsweise des Klagepatents schl\u00e4gt sich auch in anderen Merkmalen nieder, beispielsweise in Merkmal 2. (\u201emittels einer Pumpe\u201c, \u201eaus einem Beh\u00e4lter angesaugt\u201c) und in Merkmal 2.3 (\u201ezu einem Auslass bef\u00f6rdert\u201c).<\/li>\n<li>Zum anderen wird dem Fachmann mit dem \u201eDurchlauferhitzer\u201c ein Bezugsobjekt gelehrt, das technisch-funktional die Erhitzung des Milch\/Luft-Gemisches bewirkt. Bei der Verfahrensweise \u201edirekt\u201c \u201ezum Auslass gef\u00f6rdert\u201c unterbleibt eine Erhitzung hingegen. Daraus ergibt sich, dass der Fachmann den Durchlauferhitzer genau in dem Zustand vor Augen hat, indem er die ihm zugeschriebene technische Wirkung auch erf\u00fcllen kann, mithin \u201eim Betrieb\u201c.<\/li>\n<li>Die vorherigen Ausf\u00fchrungen ber\u00fccksichtigend f\u00fchrt das Bezugsobjekt \u201eDurchlauferhitzer\u201c, obwohl es selbst au\u00dferhalb des Schutzbereichs liegt, zu einem einschr\u00e4nkenden Verst\u00e4ndnis des Merkmals 2.4; wird das Milch\/Luft-Gemisch \u201edirekt\u201c zum Auslass bef\u00f6rdert, wird es nicht \u00fcber den Leitungsabschnitt gef\u00fchrt, an dem ein (im Betrieb befindlicher) Durchlauferhitzer platziert ist. Denn wenn das Milch\/Luft-Gemisch \u00fcber den Leitungsabschnitt mit dem Durchlauferhitzer gef\u00fchrt wird, kommt es nach der Lehre des Klagepatents hingegen stets zu einer Erhitzung. Die M\u00f6glichkeit, dass der Durchlauferhitzer zwar vorhanden, nicht aber in Betrieb ist, bezieht der Fachmann dabei nicht in seine Betrachtung ein, so dass der Milchschaum, der kalt zu dem Auslass gelangt, zwingend \u00fcber einen anderen Abschnitt des Leitungssystems gef\u00fchrt wird, als \u00fcber denjenigen, an dem der f\u00fcr die Erw\u00e4rmung des Milchschaums verwendete Durchlauferhitzer (im Betriebszustand) angeordnet ist.<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nDas hier vertretene Auslegungsergebnis wird weiter auch dadurch gest\u00e4rkt, dass auf diese Art und Weise der Durchleitung des Milch\/Luft-Gemischs \u00fcber zwei unterschiedliche Wege die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre \u201eaus sich selbst\u201c heraus den erfindungswesentlich angestrebten Erfolg herbeif\u00fchrt, w\u00e4hrend das weitere, von der Kl\u00e4gerin vertretene Verst\u00e4ndnis dazu f\u00fchrt, dass die Aufgabenl\u00f6sung im Wesentlichen \u00fcber eine variierende Beschaffenheit des Bezugsobjekts \u201eDurchlauferhitzers\u201c herbeigef\u00fchrt wird.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDas hier zugrunde gelegte Verst\u00e4ndnis schlie\u00dft gleichwohl nicht aus, dass \u2013 was die Kl\u00e4gerin zu Recht als Kontroll\u00fcberlegung anf\u00fchrt \u2013 die Milch auch dann im klagepatentgem\u00e4\u00dfen Sinne \u201edirekt\u201c zum Auslass gef\u00f6rdert wird, wenn sie einen Leitungsabschnitt durchflie\u00dft, an dem ein Durchlauferhitzer angeordnet ist, der sich nicht im Betrieb befindet. Eine solche Betrachtung steht vielmehr im Einklang mit dem hier vertretenen Verst\u00e4ndnis von der gesch\u00fctzten Lehre. Es tr\u00e4gt n\u00e4mlich gleicherma\u00dfen dem Umstand Rechnung, dass der Fachmann \u2013 wie soeben ausgef\u00fchrt \u2013 bei seinem Verst\u00e4ndnis von der gesch\u00fctzten Lehre einen nicht in Betrieb befindlichen Durchlauferhitzer au\u00dfer Betracht l\u00e4sst.<\/li>\n<li>dd)<br \/>\nDie Kammer entnimmt schlie\u00dflich auch den grunds\u00e4tzlich als sachverst\u00e4ndige Stellungnahmen zu w\u00fcrdigenden Rechtsausf\u00fchrungen des EPA und der Technischen Beschwerdekammer in den das Klagepatent betreffenden Rechtsbestandsentscheidungen nichts, was dem hier vertretenen Verst\u00e4ndnis entgegensteht. Ausweislich der Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer wurde die hier im Raum stehende Auslegungsfrage ausdr\u00fccklich offengelassen (Anlage WKS4, S. 9, 1. Abs. a. E.).<\/li>\n<li>III.<br \/>\nWeder im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I (dazu unter Ziff. 1.) noch im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II (dazu unter Ziff. 2.) liegen Verletzungshandlungen im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG vor.<\/li>\n<li>Nach \u00a7 10 Abs. 1 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindungen berechtigten Personen, Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder es auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/li>\n<li>Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nIm Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I fehlt es an den Voraussetzungen f\u00fcr eine mittelbare Patentverletzung. Denn bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I handelt es sich nicht um ein Mittel im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht, und das zur Benutzung der Erfindung objektiv geeignet ist. Vorliegend fehlt es jedenfalls an der objektiven Eignung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I zur Benutzung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre.<\/li>\n<li>Ein Mittel ist dann objektiv geeignet, um f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, wenn dieses im Zusammenhang mit weiteren Elementen in eine Gestaltung gebracht werden kann, die von allen Merkmalen des unter Patentschutz stehenden Gegenstandes (bzw. Verfahrens) Gebrauch macht und damit eine Benutzungshandlung im Sinne von \u00a7 9 PatG verwirklicht (vgl. BGH, GRUR 2005, 848 (850) \u2013 Antriebsscheibenaufzug).<\/li>\n<li>Daran fehlt es hier. Das Verfahren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I verwirklicht das Merkmal 2.4 in Verbindung mit Merkmal 2.2 nicht.<\/li>\n<li>Nach dem hier vertretenen Verst\u00e4ndnis kann mittels des gesch\u00fctzten Verfahrens sowohl kalter als auch hei\u00dfer Milchschaum wahlweise hergestellt werden, wobei das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren f\u00fcr beide Arten von Milchschaum bestimmte Verfahrensschritte vorsieht (dazu unter Ziffer II, 2. lit. a)).<\/li>\n<li>Der Kammer ist es gemessen an \u00a7 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht verwehrt, \u00fcber die Verletzung des Klagepatents auf der Grundlage dieses Auslegungsergebnisses zu entscheiden, obwohl die Kl\u00e4gerin \u2013 entsprechend dem von ihr vertretenen Verst\u00e4ndnis \u2013 ihr Begehren in dem Klageantrag Ziffer I. 1. im Wesentlichen derart zum Ausdruck bringt, dass sie Angebot und Lieferung solcher Vorrichtungen unterlassen wissen will, bei denen entweder ein in den Antr\u00e4gen n\u00e4her beschriebenes Verfahren zur Erzeugung kalten Milchschaums (Antrag Ziff. I. 1. lit. a)) oder ein n\u00e4her beschriebenes Verfahren zur Erzeugung hei\u00dfen Milchschaums (Antrag Ziff. I. 1. lit. b)) zur Anwendung gelangt. Denn die Kl\u00e4gerin hat die so getrennten Verfahren nicht nur mit der Konjunktion \u201eoder\u201c, sondern auch mit der Konjunktion \u201eund\u201c verbunden und damit zum Ausdruck gebracht, dass ihr auch an einem Unterlassen von Angebot und Lieferung solcher Vorrichtungen gelegen ist, bei denen beide Verfahrensschritte, derjenige zur Erzeugung hei\u00dfen und derjenige zur Erzeugung kalten Milchschaums, in klagepatentgem\u00e4\u00dfer Art und Weise umgesetzt werden.<\/li>\n<li>Letzteres ist jedoch vorliegend im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I nicht der Fall.<\/li>\n<li>Zwar sind mittels der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I kalter und hei\u00dfer Milchschaum herstellbar und insoweit er\u00f6ffnet diese auch eine Wahlm\u00f6glichkeit. Allerdings setzt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrensschritte bei der Herstellung von hei\u00dfem Milchschaum nicht um. Denn bei diesem Verfahren wird die Milch bzw. das Milch\/Luft-Gemisch \u2013 dies ist zwischen den Parteien insoweit unstreitig \u2013 zun\u00e4chst \u00fcber den Durchlauferhitzer (in der Skizze nach Anlage WKS 9 bezeichnet als \u201eHeizung H\u201c) und sodann \u00fcber eine Drossel zum Auslass bef\u00f6rdert, das hei\u00dft hier wird das Milch\/Luft-Gemisch \u2013 entgegen des Merkmals 2.2 \u2013 zun\u00e4chst erw\u00e4rmt und erst dann zu Milchschaum verarbeitet<\/li>\n<li>2.<br \/>\nAuch im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II fehlt es an den Voraussetzungen f\u00fcr eine mittelbare Patentverletzung. Denn bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II handelt es sich ebenfalls nicht um ein Mittel im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht, und das zur Benutzung der Erfindung objektiv geeignet ist.<\/li>\n<li>Es fehlt an einer Verwirklichung des Merkmals 2.4. Denn ausgehend von dem als Anlage WKS10 vorgelegten Hydraulikschema durchl\u00e4uft der Milchschaum stets denselben Leitungsabschnitt, um zum Auslass bef\u00f6rdert zu werden. Die Temperaturver\u00e4nderung wird allein dadurch bewirkt, dass der an dem Leitungssystem befindliche Durchlauferhitzer sich entweder im Betrieb befindet oder aber ausgeschaltet ist. Die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre aber verlangt nach dem hier vertretenen Auslegungsergebnis (dazu unter Ziff. II. 2. lit. b)), dass der Milchschaum wahlweise durch einen Leitungsabschnitt gef\u00fchrt wird, dem ein in Betrieb befindlicher Durchlauferhitzer zugeordnet ist, oder aber durch einen von dem zuvor beschriebenen Leitungsabschnitt abweichenden Leitungsabschnitt ohne im Betrieb befindlichen Durchlauferhitzer geleitet wird.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 S. 1, 91a Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Kl\u00e4gerin waren die Kosten des Rechtsstreits vollumf\u00e4nglich \u2013 auch hinsichtlich des \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Teils \u2013 aufzuerlegen, nachdem eine Verletzung des Klagepatents nicht festgestellt werden konnte. Ermessensgesichtspunkte, die eine andere als die an dem bisherigen Sach- und Streitstand orientierte Kostenentscheidung rechtfertigen, sind nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDer Streitwert wird gem\u00e4\u00df \u00a7 51 Abs. 1 GKG auf 500.000,00 Euro festgesetzt.<\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3138 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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