{"id":8792,"date":"2021-11-08T17:00:48","date_gmt":"2021-11-08T17:00:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8792"},"modified":"2021-11-08T20:31:11","modified_gmt":"2021-11-08T20:31:11","slug":"4b-o-30-20-antennenanordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8792","title":{"rendered":"4b O 30\/20 &#8211; Antennenanordnung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3137<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 14. September 2021, Az. 4b O 30\/20<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Antennenanordnungen, umfassend<br \/>\neine Grundplatte, die mindestens teilweise elektrisch leitend ist, wobei die Grundplatte eine obere Fl\u00e4che aufweist, die eine obere Ebene festlegt, und eine untere Fl\u00e4che, die eine untere Ebene festlegt.<br \/>\nein erstes und ein zweites becherf\u00f6rmiges Antennenstrahlerelement mit einem Scheitelpunkt, der nahe der oberen Ebene der Grundplatte angeordnet ist, sowie eine \u00d6ffnung gegen\u00fcber dem Scheitelpunkt umfasst, die distal zur oberen Ebene der Grundplatte angeordnet ist,<\/li>\n<li>wobei das erste und das zweite Antennenstrahlerelement oberhalb der Grundplatte in elektrischer Verbindung mit der Grundplatte angeordnet und in einem Abstand zueinander beabstandet sind,<\/li>\n<li>wobei das erste Antennenstrahlerelement im Bereich seines Scheitelpunkts elektrisch mit einem Innenleiter eines ersten Koaxialkabels verbunden ist, wobei der Innenleiter im Bereich des Scheitelpunkts oberhalb der unteren Ebene angeordnet ist,<\/li>\n<li>wobei das zweite Antennenstrahlerelement im Bereich seines Scheitelpunkts elektrisch mit einem Innenleiter eines zweiten Koaxialkabels verbunden ist, wobei der Innenleiter im Bereich des Scheitelpunkts oberhalb der unteren Ebene angeordnet ist,<\/li>\n<li>und die Grundplatte mindestens einen Port umfasst, der in der unteren Fl\u00e4che der Grundplatte angeordnet ist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziff. I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 13. Mai 2017 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,<\/li>\n<li>wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Daten au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin in Form eines chronologisch geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 13. Mai 2017 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen einschlie\u00dflich der jeweiligen Rechnungsnummer und Typenbezeichnung sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie, im Falle von Internetwerbung, der Domain, Zugriffszahlen und Schaltungszeitr\u00e4ume,<br \/>\nd) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten, einschlie\u00dflich Bezugspreisen, und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei das Verzeichnis mit den Daten der Rechnungslegung von der Beklagten zu 1) in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu \u00fcbermitteln ist,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten zu 1) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4ger zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 1) dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Beklagte zu 2) wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin in Form eines chronologisch geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen des Anbietens seit dem 13. Mai 2017 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nb) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie, im Falle von Internetwerbung, der Domain, Zugriffszahlen und Schaltungszeitr\u00e4ume,<br \/>\nc) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten, einschlie\u00dflich Bezugspreisen, und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei das Verzeichnis mit den Daten der Rechnungslegung von der Beklagten zu 2) in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu \u00fcbermitteln ist,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten zu 2) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4ger zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 2) dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) wird verurteilt, die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 13. Mai 2017 in den Verkehr gelangten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem sie diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, schriftlich und unter Hinweis darauf, dass das angerufene Gericht mit dem zu bezeichnenden Urteil auf eine Verletzung des Gebrauchsmusters DE 20 2015 009 XXX erkannt hat, auffordert, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1) zur\u00fcckzugeben, wobei den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse die R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der durch die R\u00fcckgabe entstehenden Transport- bzw. Versandkosten einschlie\u00dflich etwaiger Zoll- und Lagerkosten zugesagt wird, und die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten hinsichtlich des Anbietens der in Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse verpflichtet sind und hinsichtlich der weiteren in Ziffer I.1. bezeichneten Benutzungshandlungen nur die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 13. Mai 2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDie Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 7.519,00 Euro nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 29. Mai 2020 zu zahlen.<\/li>\n<li>VII.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>VIII.<br \/>\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin die Gerichtskosten zu 5% und die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) zu 10%, die Beklagte zu 1) die Gerichtskosten zu 50% und die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin zu 50%, die Beklagte zu 2) die Gerichtskosten zu 45% und die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin zu 40%. Im \u00dcbrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 EUR, wobei Teilsicherheiten f\u00fcr die Zwangsvollstreckung durch die Kl\u00e4gerin wie folgt festgesetzt werden:<br \/>\nf\u00fcr Ziffer I. 1. und IV. des Tenors 350.000,00 EUR,<br \/>\nf\u00fcr Ziffer I. 2., II. und III. des Tenors 100.000,00 EUR und<br \/>\nf\u00fcr Ziffer VI. und VIII. des Tenors 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages<br \/>\nund f\u00fcr die Beklagte zu 2) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin begehrt als eingetragene Inhaberin des Klagegebrauchsmusters DE 20 2015 009 XXX U 1 (Anlage TW 1) von den Beklagten Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie R\u00fcckruf und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung. Zudem begehrt die Kl\u00e4gerin von der Beklagten zu 2) Vernichtung der angegriffenen, in Verkehr gebrachten Erzeugnisse sowie Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsverfolgungskosten.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster mit der Bezeichnung \u201eAntennenanordnung und Stecker f\u00fcr eine Antennenanordnung\u201c wurde am 5. Mai 2015 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 17. Juli 2014 angemeldet. Die Eintragung in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes erfolgte am 6. M\u00e4rz 2017. Der Hinweis auf die Eintragung des Klagegebrauchsmusters wurde am 13. April 2017 ver\u00f6ffentlicht.<\/li>\n<li>Der Wortlaut des hier geltend gemachten Schutzanspruchs 1 lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eAntennenanordnung (1), umfassend a. eine Grundplatte (2), die mindestens teilweise elektrisch leitend ist, wobei die Grundplatte eine obere Fl\u00e4che (3) aufweist, die eine obere Ebene (L1) festlegt, und eine untere Fl\u00e4che (4), die eine untere Ebene (L2) festlegt;<br \/>\nb. wobei die Antennenanordnung (1) weiterhin ein erstes (5) und ein zweites becherf\u00f6rmiges Antennenstrahlerelement (6) mit einem Scheitelpunkt (7), der nahe der oberen Ebene (L1) der Grundplatte (2) angeordnet ist, sowie eine \u00d6ffnung (8) gegen\u00fcber dem Scheitelpunkt (7) umfasst, die distal zur oberen Ebene (L1) der Grundplatte (2) angeordnet ist;<br \/>\nc. wobei das erste (5) und das zweite Antennenstrahlerelement (6) oberhalb der Grundplatte (2) und in einem Abstand zueinander beabstandet in elektrischer Verbindung mit der Grundplatte (2) angeordnet sind; wobei<br \/>\nd. das erste Antennenstrahlerelement (5) im Bereich seines Scheitelpunktes (7) elektrisch mit einem Innenleiter (32) eines ersten Koaxialkabels 30 verbunden ist, wobei der Innenleiter (32) im Bereich des Scheitelpunktes (7) oberhalb der unteren Ebene (L2) angeordnet ist;<br \/>\ne. das zweite Antennenstrahlerelement (6) im Bereich seines Scheitelpunktes (7) elektrisch mit einem Innenleiter (33) eines zweiten Koaxialkabels (31) verbunden ist, wobei der Innenleiter im Bereich des Scheitelpunktes oberhalb der unteren Ebene (L2) angeordnet ist;<br \/>\nf. die Grundplatte (2) weiterhin mindestens einen Port (9) umfasst, der in der unteren Fl\u00e4che (4) der Grundplatte (2) angeordnet ist.\u201c<\/li>\n<li>Die folgenden Zeichnungen stammen aus der Klagegebrauchsmusterschrift. Figuren 1 und 2 zeigen eine perspektivische Darstellung einer Ausf\u00fchrungsform einer Antennenanordnung von oben bzw. unten. Eine perspektivische Darstellung der Antennenanordnung von oben, bei der das Random entfernt wurde, zeigt Figur 3.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Gegen das Klagegebrauchsmuster ist ein L\u00f6schungsverfahren anh\u00e4ngig, \u00fcber das noch nicht entschieden ist.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) mit Sitz in Rockville, USA, ist auf die Entwicklung und Herstellung von Antennen spezialisiert. Zu dem Produktangebot der Beklagten zu 1) geh\u00f6rt eine MIMO-Antennenanordnung mit der Bezeichnung \u201eA\u201c mit den Produktnummern 100-00XXX-01 und 100-00XXX-02 (nachfolgend: \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c, Anlage TW 6), die sie \u00fcber ihre Webseite www.B.com, in Ausz\u00fcgen vorgelegt als Anlage TW 4, bewirbt und die ausweislich der als Anlage TW 5 vorgelegten \u201eQuote Request Form\u201c f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angefragt und geliefert werden kann.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 2) mit Sitz in D\u00fcsseldorf handelt mit elektronischen Bauteilen, unter anderem mit Antennenvorrichtungen. Zwischen den Beklagten besteht eine langj\u00e4hrige Gesch\u00e4ftsbeziehung; die Beklagte zu 2) wird auf der Webseite der Beklagten zu 1) als Distributor f\u00fcr Deutschland aufgef\u00fchrt. Die Beklagte zu 2) berichtete auf ihrer Webseite www.C.de unter der Rubrik \u201eLatest News\u201c in englischer und deutscher Sprache \u00fcber die Markteinf\u00fchrung einer \u201eD\u201c der Beklagten zu 1). Dieser Bericht liegt als Anlage BP 1 in englischer Fassung und als Anlage TW 9 in deutscher Fassung vor.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, die Beklagte zu 1) biete an und bringe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr. Dies habe ein Testkauf bei der Beklagten zu 1) ergeben.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 2) habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einem gewerblichen Abnehmer in Deutschland am 28. August 2019 ausweislich der Anlagen TW 20 und TW 21 schriftlich angeboten. Zudem enthalte ihr Onlineauftritt ein Angebot, da hierdurch die Nachfrage nach der streitgegenst\u00e4ndlichen Antenne geweckt werde. Ein Interessent k\u00f6nne \u2013 wie sich aus der Anlage TW 9 ergebe \u2013 bei der Beklagten zu 2) \u00fcber die dort angegebenen Kontaktdaten ein Angebot erfragen. Dass das Angebot die konkrete technische Ausgestaltung der Antenne nicht erkennen lasse, sei unsch\u00e4dlich, da die Beklagte zu 2) zur Beschreibung des Produkts herstellereigene Angaben verwende. Soweit die Beklagte zu 2) ferner angebe, die angegriffene Antenne sei zu keinem Zeitpunkt in ihr Produktsortiment aufgenommen worden, stehe dem die als Anlage TW 22 vorgelegte Pressemitteilung entgegen, wonach die Beklagte zu 2) ank\u00fcndige, eine Reihe von B Produkten wie LTE-MIMO-Antennen zu verkaufen.<\/li>\n<li>Durch Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland verletzten die Beklagten das Klagegebrauchsmuster wortsinngem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich sei das Klagegebrauchsmuster auch schutzf\u00e4hig.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat urspr\u00fcnglich beantragt, die Beklagten zu Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie R\u00fcckruf und endg\u00fcltiges Entfernen aus den Vertriebswegen und die Beklagte zu 2) zur Vernichtung und Zahlung vorgerichtlich entstandener Rechtsverfolgungskosten zu verurteilen sowie die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz festzustellen.<\/li>\n<li>Nachdem die Kl\u00e4gerin die Klage teilweise zur\u00fcckgenommen hat, beantragt sie nunmehr,<\/li>\n<li>hinsichtlich der Antr\u00e4ge zu I.1. und I.2 zu erkennen wie geschehen<\/li>\n<li>sowie<\/li>\n<li>I.3.<br \/>\nDie Beklagten zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin in Form eines chronologisch geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 13. Mai 2017 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen einschlie\u00dflich der jeweiligen Rechnungsnummer und Typenbezeichnung sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie, im Falle von Internetwerbung, der Domain, Zugriffszahlen und Schaltungszeitr\u00e4ume,<br \/>\nc) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten, einschlie\u00dflich Bezugspreisen, und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei das Verzeichnis mit den Daten der Rechnungslegung in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu \u00fcbermitteln ist,<\/li>\n<li>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4ger zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>I.4.<br \/>\nDie Beklagten zu verurteilen, die zu Ziff. I.1 bezeichneten, seit dem 13. Mai 2017 in den Verkehr gelangten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem sie diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, schriftlich und unter Hinweis darauf, dass das angerufene Gericht mit dem zu bezeichnenden Urteil auf eine Verletzung des Gebrauchsmusters DE 20 2015 009 XXX erkannt hat, auffordert, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, wobei den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse die R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der durch die R\u00fcckgabe entstehenden Transport- bzw. Versandkosten einschlie\u00dflich etwaiger Zoll- und Lagerkosten zugesagt wird, und die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 13. Mai 2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/li>\n<li>III.<br \/>\ndie Beklagte zu 2) zu verurteilen,<\/li>\n<li>1.<br \/>\ndie in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, zu Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 2) herauszugeben oder nach ihrer Wahl selbst zu vernichten;<\/li>\n<li>2.<br \/>\nan sie EUR 9.679,00 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise<\/li>\n<li>den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen, hilfsweise bis zur erstinstanzlichen Erledigung des gegen das Klagegebrauchsmuster eingeleiteten L\u00f6schungsverfahrens auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind der Ansicht, eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters l\u00e4ge nicht vor.<\/li>\n<li>Die verschiedenen fotografischen Aufnahmen der Antennenvorrichtung aus der Klageschrift lie\u00dfen weder eine Kennzeichnung noch eine Verpackung erkennen, die auf den Hersteller hindeute. Sie bestreite daher mit Nichtwissen, dass es sich um eine von der Beklagten zu 1) stammende Antenne handele.<\/li>\n<li>Der Beklagten zu 2) sei die technische Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht bekannt. Ihr sei eine streitgegenst\u00e4ndliche Antennenvorrichtung von der Beklagten zu 1) weder angeboten worden, noch habe sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erhalten. Aus diesem Grund k\u00f6nne sie auch keine Angaben dazu machen, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in technischer Hinsicht mit dem Produkt \u00fcbereinstimme, \u00fcber das sie \u2013 die Beklagte zu 2) \u2013 auf ihrer Webseite berichte. Die Beklagte zu 2) habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jedenfalls zu keinem Zeitpunkt in ihr Produktsortiment aufgenommen.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster sehe eine Antennenanordnung mit maximal zwei Antennenstrahlerelementen vor. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge indessen \u00fcber vier Antennenstrahlerelemente. Zudem seien die Antennenstrahlerelemente der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht becherf\u00f6rmig ausgestaltet, sondern wiesen die Form einer leicht abgestumpften Pyramide auf. Ihre \u00d6ffnung bestehe erkennbar aus vier Seiten, die die Form eines Rechtecks bildeten. Becherf\u00f6rmig meine hingegen eine runde \u00d6ffnung.<\/li>\n<li>Weiterhin verlange das Klagegebrauchsmuster maximal zwei Koaxialkabel korrespondierend zu den maximal zwei Antennenstrahlerelementen. Diese Antennenstrahlerelemente m\u00fcssten unmittelbar mit einem Innenleiter des ersten bzw. des zweiten Koaxialkabels verbunden sein. Dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 jedenfalls wenn es sich um ein Produkt der Beklagten zu 1) handeln w\u00fcrde \u2013 nicht der Fall, denn die Beklagte zu 1) verwende bei ihren Produkten ein R\u00fcckhalteelement, das den Innenleiter eines Koaxialkabels mit einem in das Antennenstrahlerelement hineinf\u00fchrenden Stift verbinde.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster sei aufgrund einer offenkundigen Vorbenutzung im Oktober 2013 nicht neu und daher nicht rechtsbest\u00e4ndig. Die Beklagten behaupten, die Kl\u00e4gerin habe anspruchsgem\u00e4\u00dfe Bahnantennen der Produkttypen 1399.99.0XXX und 1399.17.0XXX jedenfalls seit Oktober 2013 \u2013 und somit ein halbes Jahr vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagegebrauchsmusters \u2013 auf dem deutschen Markt angeboten und wohl auch vertrieben. Diese Produkttypen seien beispielsweise dem als Anlage BP 2 vorgelegten Produktkatalog der Kl\u00e4gerin auf Seite 9 zu entnehmen. Zudem seien anspruchsgem\u00e4\u00dfe Bahnantennen bereits im Juni 2013 durch das IPH Berlin einem technischen Test unterzogen worden. Aus diesem, als Anlage BP 3 vorgelegten Testreport gingen alle gesch\u00fctzten Merkmale der Antennenvorrichtung hervor. Schlie\u00dflich enthielte ein der \u00d6ffentlichkeit bereits am 29. Oktober 2013 zug\u00e4nglich gemachtes Data Sheet, das als Anlage BP 4 vorliegt, die elektronischen Daten der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Bahnantenne sowie dieselbe Produktnummer und den Hinweis, dass die Bahnantenne den Anforderungen der Deutschen Bahn entspreche.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus beruhe das Klagegebrauchsmuster nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten in tenoriertem Umfang die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 24 Abs. 1 und 2, 24b Abs. 1 und 3 GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB und gegen die Beklagte zu 1) zus\u00e4tzlich ein Anspruch auf R\u00fcckruf der gebrauchsmusterverletzenden Erzeugnisse gem\u00e4\u00df \u00a7 24a Abs. 2 GebrMG und gegen die Beklagte zu 2) zus\u00e4tzlich ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsverfolgungskosten gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB zu.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster sch\u00fctzt eine Antennenanordnung und einen Stecker, der zur Verwendung mit einer derartigen Antennenanordnung geeignet ist (Abs. [0001], Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagegebrauchsmusterschrift, Anlage TW 1).<\/li>\n<li>Nach der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters in Absatz [0002] hat die rapide Verbreitung von Smartphones und anderen Formen von Mobiltelefonen einen erheblichen Anstieg der Daten\u00fcbertragungsvolumen verursacht. In der Mobilfunk-Telekommunikation spielen Antennenanordnungen, die f\u00fcr die \u00dcbertragung von breitbandigen Funkfrequenz (HF)-Signalen geeignet sind, eine wichtige Rolle und werden entsprechend h\u00e4ufig f\u00fcr Mobiltelefonsysteme verwendet. Dabei gewinnen MIMO-Antennenanordnungen (Multiple input Multiple output), die mehrere Antennenstrahlerelemente umfassen, zunehmend an Bedeutung, um der Nachfrage nach steigenden Daten\u00fcbertragungsraten gerecht zu werden.<\/li>\n<li>Diese, f\u00fcr die \u00dcbertragung von HF-Signalen geeignete Antennen, so weist das Klagegebrauchsmuster in Absatz [0003] hin, m\u00fcssen sehr spezifische Konstruktionsanforderungen erf\u00fcllen, um eine optimale HF-Charakteristik zu erreichen. Beispielsweise m\u00fcssen die Form eines Antennenstrahlerelements und dessen Ausrichtung innerhalb der Antennenanordnung sowie dessen Verbindung mit einer Zuleitung in der Regel strenge Kriterien erf\u00fcllen.<\/li>\n<li>Aus der WO2007048258 A 1 ist eine Antennenanordnung mit einer Breitband-Monopol-Antenne bekannt, die f\u00fcr HF-Anwendungen geeignet ist. Offenbart wird eine Antenne mit zwei benachbart angeordneten elektrisch leitenden Grundk\u00f6rpern, die auf einer elektrisch leitenden Grundplatte angeordnet sind. Die zwei elektrisch leitenden Grundk\u00f6rper sind mithilfe eines Verbindungsmittels mit der Grundplatte verbunden. Dabei wird die HF-Leistung erfindungsgem\u00e4\u00df \u00fcber ein Koaxialkabel eingespeist, dessen Au\u00dfenleiter mit der Grundplatte verbunden ist, w\u00e4hrend dessen Innenleiter mit einem Einspeisepunkt verbunden ist, der an einem der leitf\u00e4higen Grundk\u00f6rper nahe der Grundplatte angeordnet ist (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Die WO2005060048 A 1 offenbart eine Breitband-Antenne, umfassend einen becher\u00e4hnlich geformten Strahler, der auf einer Grundplatte angeordnet ist, wobei sich der Strahler \u00fcber die Grundplatte erhebt. Die Grundplatte umfasst eine Ausnehmung, die an einem Fu\u00dfpunkt des Strahlers angeordnet ist. Durch diese \u00d6ffnung erstreckt sich ein Koppelelement in Form eines Stabs, das mit einer Zuleitung f\u00fcr die Antenne verbunden werden kann. Das Koppelelement in Form eines Stabs wird in ein Koppelelement in Form eines Rohrs eingesetzt, das am Strahler angeordnet ist. Diese zwei Koppelelemente sind galvanisch nicht miteinander verbunden und k\u00f6nnen somit durch einen elektrischen Isolator getrennt sein.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich ist aus der US8299XXX B 2 ein Universal-Verbindungsstecker f\u00fcr die Antennenbefestigung bekannt. Beschrieben wird ein Winkelstecker, der zum Verbinden eines Koaxialkabels mit einer Antenne verwendbar ist. Ein solcher Stecker umfasst mehrere h\u00fclsen\u00e4hnliche Komponenten und Stifte, was minimale Abmessungen beinhaltet, um einen ordnungsgem\u00e4\u00dfen Zusammenbau zu erm\u00f6glichen. Offenbart wird weiterhin, dass ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Stecker mithilfe einer Montagemutter mit einer Montagefl\u00e4che (Platte) verbunden werden kann. In montiertem Zustand befindet sich ein erster Teil des Steckers auf einer Seite der Montageplatte, w\u00e4hrend sich ein zweiter Teil auf der anderen Seite befindet, was zu einer relativ gro\u00dfen Gesamth\u00f6he f\u00fchrt (Abs. [0006]).<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster kritisiert in Absatz [0007] an den bekannten Antennenanordnungen, dass in zahlreichen F\u00e4llen die vorstehend genannten Kriterien f\u00fcr HF-Komponenten einer Antennenanordnung mit anderen Anforderungen an eine Antennenanordnung in Konflikt stehen, beispielsweise die Anforderungen betreffend die H\u00f6chstwerte f\u00fcr die Au\u00dfenabmessungen einer Antennenanordnung oder die Art und Weise, wie eine solche Antennenanordnung mit einer Zuleitung verbunden ist. Dies gilt insbesondere f\u00fcr Antennenanwendungen an Fahrzeugen, wie Z\u00fcgen, Stra\u00dfenbahnen, Bussen und anderen Fahrzeugarten.<\/li>\n<li>Da derartige Antennen, so das Klagegebrauchsmuster, beispielsweise als Zwischenverst\u00e4rker dienen k\u00f6nnen, die den Fahrg\u00e4sten die Verwendung ihrer Mobiltelefone in einem Fahrzeug erm\u00f6glichen, sind Antennenanordnungen in der Regel auf dem Dach eines Stra\u00dfen- oder Schienenfahrzeugs positioniert und \u00fcber Leitungen mit einer Antennenanordnung innerhalb des Fahrzeugs verbunden. Zur Senkung des Luftwiderstandes und \u2013 im Falle zahlreicher Elektroschienenfahrzeuge \u2013 zur Aufrechterhaltung eines Mindestabstands zur Fahrleitung m\u00fcssen solche Antennenanordnungen mit niedrigem Profil f\u00fcr die Verwendung in Innenr\u00e4umen bzw. f\u00fcr den Datenaustausch in einem Geb\u00e4ude vorteilhaft sein, wo eine unauff\u00e4llige, flache Konstruktion erforderlich sein kann (Abs. [0008]). Dar\u00fcber hinaus, so das Klagegebrauchsmuster weiter, muss die Anzahl der Ports, die im Dach eines Fahrzeugs zum Anschluss einer auf dem Dach befindlichen Antennenanordnung erforderlich sind, so gering wie m\u00f6glich sein, um das Eindringen von Wasser in das Fahrzeug zu verhindern (Abs. [0009]).<\/li>\n<li>II.<br \/>\nVor dem Hintergrund des dargestellten Technikstands macht es sich das Klagegebrauchsmuster zur Aufgabe (technisches Problem), eine f\u00fcr MIMO-Anwendungen geeignete Antennenanordnung bereitzustellen, die ein niedriges Profil aufweist und damit eine relativ geringe H\u00f6he (Abs. [0010]). Eine weitere Aufgabe der Erfindung ist es, eine Antennenanordnung mit mehr als einem Antennenstrahlerelement bereitzustellen, die eine geringe Anzahl an Verbindungsports aufweist (Abs. [0011]).<\/li>\n<li>Hierf\u00fcr sieht das Klagegebrauchsmuster eine Antennenanordnung mit den folgenden Merkmalen vor (gem\u00e4\u00df der Merkmalsgliederung der Kl\u00e4gerin, Anlage TW 3):<\/li>\n<li>Antennenanordnung, umfassend:<\/li>\n<li>1. eine Grundplatte, die mindestens teilweise elektrisch leitend ist, wobei die Grundplatte<br \/>\n1.1 eine obere Fl\u00e4che aufweist, die eine obere Ebene festlegt,<br \/>\n1.2 und eine untere Fl\u00e4che, die eine untere Ebene festlegt,<br \/>\n1.3 und mindestens einen Port umfasst, der in der unteren Fl\u00e4che der Grundplatte angeordnet ist;<br \/>\n2. ein erstes und ein zweites becherf\u00f6rmiges Antennenstrahlerelement<br \/>\n2.1 mit einem Scheitelpunkt, der nahe der oberen Ebene der Grundplatte angeordnet ist,<br \/>\n2.2 sowie einer \u00d6ffnung gegen\u00fcber dem Scheitelpunkt umfasst, die distal zur oberen Ebene der Grundplatte angeordnet ist.<br \/>\n3. Das erste und das zweite Antennenstrahlerelement sind<br \/>\n3.1 oberhalb der Grundplatte in elektrischer Verbindung mit der Grundplatte angeordnet<br \/>\n3.2 und in einem Abstand zueinander beabstandet.<br \/>\n4. Das erste Antennenstrahlerelement ist im Bereich seines Scheitelpunktes elektrisch mit einem Innenleiter eines ersten Koaxialkabels verbunden,<br \/>\n4.1 wobei der Innenleiter im Bereich des Scheitelpunktes oberhalb der unteren Ebene angeordnet ist.<br \/>\n5. Das zweite Antennenstrahlerelement ist im Bereich seines Scheitelpunktes elektrisch mit einem Innenleiter eines zweiten Koaxialkabels verbunden,<br \/>\n5.1 wobei der Innenleiter im Bereich des Scheitelpunkts oberhalb der unteren Ebene angeordnet ist.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nIn Anbetracht des Streits der Parteien bed\u00fcrfen die Merkmale 2, 4 und 5 der Auslegung.<\/li>\n<li>Charakteristisch f\u00fcr eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Antennenanordnung sind unter anderem ihr niedriges Profil und die damit einhergehende geringe H\u00f6he. Dies wird durch die spezielle Anordnung der Antennenstrahlerelemente und der Innenleiter der Koaxialkabel auf den Ebenen der Grundplatte erreicht.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach Merkmal 2 weist die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Antennenanordnung ein erstes und ein zweites Antennenstrahlerelement auf. Dies schlie\u00dft nicht aus, dass eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Antennenanordnung auch mehr als zwei Antennenstrahlerelemente aufweisen kann.<\/li>\n<li>Nach dem Wortlaut in Merkmal 2 sollen jedenfalls ein erstes und ein zweites Antennenstrahlerelement vorhanden sein, ohne die Anzahl der Antennenstrahlerelemente insgesamt auf zwei zu begrenzen. Eine Maximalzahlvorgabe gibt es nicht.<\/li>\n<li>Dieses Verst\u00e4ndnis entnimmt der Fachmann, ein Elektroingenieur mit mehreren Jahren Erfahrung im Antennenbau, der Beschreibung eines Aspekts der Erfindung in Absatz [0013], wonach die Antennenanordnung auch drei, vier, f\u00fcnf, sechs oder mehr Antennenstrahlerelemente umfassen kann. Das Klagegebrauchsmuster l\u00e4sst somit in dem eine bevorzugte Gestaltung der Erfindung beschreibenden Ausf\u00fchrungsbeispiel (vgl. BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778 (779) \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit, BGH, GRUR 2008, 779 (783) \u2013 Mehrgangnabe) mehr als zwei Antennenstrahlerelemente ausdr\u00fccklich zu.<\/li>\n<li>Eine Beschr\u00e4nkung der Antennenstrahlerelemente auf maximal zwei ist auch nicht aus funktionalen Gr\u00fcnden geboten. Der Fachmann wird gerade die Anzahl an Antennenstrahlerelementen w\u00e4hlen, die f\u00fcr die konkrete MIMO-Anwendung der Antennenanordnung erforderlich ist. Es besteht f\u00fcr den Fachmann keine Veranlassung, ausschlie\u00dflich zwei Antennenstrahlerelemente vorzusehen, wenn er bei der konkreten Anwendung mehrere dieser Elemente ben\u00f6tigt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Antennenstrahlerelemente sollen nach Merkmal 2 zudem becherf\u00f6rmig ausgestaltet sein. Unter dieser Beschaffenheitsangabe versteht der Fachmann in Zusammenschau mit Merkmal 2.1 einen von Wandungen umgrenzten, nach oben offenen Raum, dessen Begrenzungsfl\u00e4chen konisch nach innen in Richtung des Scheitelpunktes zeigen bzw. sich w\u00f6lben. Dass das Antennenstrahlerelement dabei zwingend rund ausgestaltet sein muss und keine Ecken aufweisen darf, folgt aus diesem Verst\u00e4ndnis nicht. Denn ein Becher oder ein becherf\u00f6rmiges Beh\u00e4ltnis kann nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch eine eckige Form aufweisen. Das Klagegebrauchsmuster l\u00e4sst somit \u2013 im Sinne eines Oberbegriffs \u2013 verschiedene, zylindrische Ausgestaltungen zu.<\/li>\n<li>Das so ermittelte Verst\u00e4ndnis wird durch die Beschreibung in der Klagegebrauchsmusterschrift gest\u00fctzt. Der Fachmann entnimmt der Beschreibung in Absatz [0013] und den Figuren 4 und 11, dass der Begriff \u201ebecherf\u00f6rmig\u201c im Sinne des Klagegebrauchsmusters insbesondere auch kegelf\u00f6rmige und\/oder pyramidenf\u00f6rmige Ausgestaltungen umfasst. Das Klagegebrauchsmuster beschreibt die Form der Antennenstrahlerelemente zun\u00e4chst als becherf\u00f6rmig. Soweit es nachfolgend hei\u00dft \u201edie Form (\u2026) kann auch als kegel- und\/oder pyramidenf\u00f6rmig beschrieben werden\u201c, versteht das Klagegebrauchsmuster die Becherform als Oberbegriff, der auch einzelne Gestaltungen wie eine Pyramidenform umfasst.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nSchlie\u00dflich sollen das erste und das zweite Antennenstrahlerelement nach den Merkmalen 4 und 5 im Bereich seines Scheitelpunktes elektrisch mit einem Innenleiter eines ersten bzw. eines zweiten Koaxialkabels verbunden sein.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster verh\u00e4lt sich nicht dazu, wie diese elektrische Verbindung konkret ausgestaltet sein muss und \u00fcberl\u00e4sst diese Ausgestaltung der Entscheidung des Fachmanns.<\/li>\n<li>Der Wortlaut der Merkmale 4 und 5 verlangt an keiner Stelle, dass die elektrische Verbindung \u201eunmittelbar\u201c mit einem Innenleiter des Koaxialkabels herzustellen sei, im Sinne einer direkten (elektrischen) Verbindung des Innenleiters an den Strahler. In diesem Verst\u00e4ndnis wird der Fachmann durch die Beschreibung in Absatz [0013] best\u00e4tigt, wonach eine elektrische Verbindung hergestellt sein muss, wobei der Innenleiter r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich im Bereich des Scheitelpunktes des Antennenstrahlerelements angeordnet sein muss. Ob die elektrische Verbindung dabei am Scheitelpunkt direkt oder in einem Abstand vom oder zum Scheitelpunkt hergestellt wird, bleibt insoweit dem Fachmann \u00fcberlassen. Beispielsweise kann die elektrische Verbindung durch einen direkten elektrischen Kontakt \u2013 das Klagegebrauchsmuster nennt hier beispielsweise L\u00f6tverbindungen, Schwei\u00dfverbindungen oder Einspannen \u2013 erreicht werden (Fig. 9). Es ist jedoch auch eine Ausgestaltung denkbar, bei der die elektrische Verbindung \u00fcber eine kapazitive Kopplung erreicht wird (Abs. [0013]). Dar\u00fcber hinaus beschreibt das Klagegebrauchsmuster eine elektrische Verbindung mittels eines Steckers, \u00fcber den der Innenleiter des Koaxialkabels mit dem Antennenstrahlerelement mittelbar verbunden ist, den auch Figur 10 zeigt (Abs. [0042]).<\/li>\n<li>Dass die elektrische Verbindung nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht als direkte Verbindung ausgestaltet sein muss, folgt f\u00fcr den Fachmann zudem aus der Funktion der Merkmale 4 und 5. Denn f\u00fcr die Funktionsf\u00e4higkeit der Antennenanordnung ist entscheidend, dass zwischen den Antennenstrahlerelementen und dem Innenleiter des Koaxialkabels \u00fcberhaupt eine elektrische Verbindung geschaffen wird. Wie diese Verbindung konkret ausgestaltet ist, ist f\u00fcr die Funktion der Antennenanordnung nach der Lehre des Klagepatents nicht von Bedeutung.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nNach den Merkmalen 4.1 und 5.1 soll der Innenleiter im Bereich des Scheitelpunktes oberhalb der unteren Ebene der Grundplatte angeordnet sein. Der Bereich des Scheitelpunktes ist dabei r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich zu bestimmen und umfasst den durch die untere Fl\u00e4che der Grundplatte \u2013 die untere Ebene nach Merkmal 1.2 \u2013 begrenzten Raum unter dem Scheitelpunkt und um den Scheitelpunkt herum. In diesem Bereich soll der Innenleiter oberhalb der unteren Fl\u00e4che der Grundplatte gef\u00fchrt werden. Wesentlich ist dabei, dass der Innenleiter jedenfalls nicht durch die untere Fl\u00e4che der Grundplatte tritt und damit die Grundplatte nicht vollst\u00e4ndig durchst\u00f6\u00dft. Technisch-funktional ist dies auch nicht erforderlich, um eine elektrische Verbindung zum Antennenstahlerelement herstellen zu k\u00f6nnen. Es besteht die M\u00f6glichkeit, den Innenleiter innerhalb oder auch oberhalb der Grundplatte zu f\u00fchren. Das Klagegebrauchsmuster beschreibt ein bevorzugtes Beispiel einer solchen Anordnung beispielsweise in Abschnitt [0039]. Durch diese Ausrichtung, nach der das Koaxialkabel nicht unmittelbar unterhalb des Scheitelpunktes durch die Grundplatte treten darf, sondern sogar innerhalb eines Kanals in der Platte gef\u00fchrt werden kann, wird dem Fachmann die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, die in Absatz [0008] und [0009] angesprochenen Probleme zu l\u00f6sen, indem die Antennenanordnung eine geringe Bauh\u00f6he erh\u00e4lt und nur einen Port aufweist, durch den alle Kabel gef\u00fchrt werden.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Merkmale 4 und 5 verlangen nicht, dass der Fachmann f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Antennenanordnung maximal zwei Koaxialkabel vorsieht. Eine solche Beschr\u00e4nkung entnimmt der Fachmann weder dem Wortlaut noch der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters. Eine solche Beschr\u00e4nkung ist auch nicht aus funktionalen Gr\u00fcnden geboten. Vielmehr wird der Fachmann die Anzahl an Koaxialkabeln vorsehen, die er ben\u00f6tigt, um die von ihm gew\u00e4hlte Anzahl an Antennentrahlerelementen elektrisch einzubinden.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster ist schutzf\u00e4hig.<\/li>\n<li>Die in Schutzanspruch 1 beschriebene technische Lehre ist neu im Sinne von \u00a7 3 Abs. 1 GebrMG. Demnach ist der Gegenstand eines Gebrauchsmusters neu, wenn er nicht zum Stand der Technik geh\u00f6rt. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem f\u00fcr den Zeitrang der Anmeldung ma\u00dfgeblichen Tag &#8211; hier der Priorit\u00e4tstag 17. Juli 2014 &#8211; durch schriftliche Beschreibung oder durch eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgte Benutzung der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht worden sind.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Erfindung wird nicht durch eine offenkundige Vorbenutzung durch die Kl\u00e4gerin selbst neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<\/li>\n<li>Eine offenkundige und daher neuheitshindernde Vorbenutzung des Gegenstands eines Gebrauchsmusters liegt vor, wenn die in Frage stehende Benutzungshandlung es erm\u00f6glicht hat, dass beliebige, zur Geheimhaltung nicht verpflichtete Dritte vom beanspruchten Gegenstand zuverl\u00e4ssig Kenntnis erlangen konnten (Goebel\/Engel in Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage 2015, \u00a7 3 GebrMG Rn. 11 m.w.N.). Neuheitssch\u00e4dlich ist damit das gesamte in einer Weise bereitstehende Wissen, auf das die Fachwelt Zugriff nehmen k\u00f6nnte. Eine Vorbenutzung schlie\u00dft bereits dann die Neuheit der beanspruchten Lehre aus, wenn sie lediglich eine tats\u00e4chliche M\u00f6glichkeit der Kenntnisnahme der beanspruchten Lehre durch die \u00d6ffentlichkeit bietet (BGH, GRUR 1997, 892 (894) \u2013 Leiterplattennutzung). An einer Zug\u00e4nglichkeit fehlt es dann, wenn der \u00d6ffentlichkeit zwar die Benutzung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre zug\u00e4nglich ist, sie das f\u00fcr Erkennen und Verstehen erforderliche Wissen \u00fcber diese Benutzung jedoch nicht erwerben kann (BGH a.a.O.).<\/li>\n<li>Unter Anwendung dieser Ma\u00dfst\u00e4be fehlt es vorliegend an der Zug\u00e4nglichmachung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>a)<br \/>\nEine solche Zug\u00e4nglichmachung kann in dem Angebot in dem von den Beklagten als Anlage BP 2 vorgelegte Produktkatalog nicht gesehen werden. Denn allein aus der Darstellung der dort unter der Bezeichnung \u201eE\u201c angebotenen Bahnantennen kann der Adressat nicht auf deren Aufbau und die Funktionsweise schlie\u00dfen. Die Angaben im Produktkatalog betreffen allgemeine Informationen zum Einsatzbereich und den Hauptmerkmalen dieser Antennen. Weder werden die Antennenstrahlerelemente genauer beschrieben noch ihre r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anordnung im Verh\u00e4ltnis zum Koaxialkabel.<\/li>\n<li>Umst\u00e4nde, die darauf schlie\u00dfen lassen, dass dem Abnehmer der Antennen diese Informationen anderweitig zug\u00e4nglich gemacht worden sind, sind nicht ersichtlich. Die Kl\u00e4gerin hat wiederholt vorgetragen, dass eine Lieferung dieser Antennen an Kunden in Deutschland nicht vor Beginn der Neuheitsschonfrist des Klagegebrauchsmusters erfolgt sei, so dass f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit keine M\u00f6glichkeit bestand, Aufbau und Funktionsweise durch das Auseinanderbauen der Antenne festzustellen. Dies hat sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung dahingehend pr\u00e4zisiert, dass vor Beginn der Neuheitsschonfrist die aus den Anlagen BP 2, 3 und 4 ersichtlichen Antennenanordnungen weder Kunden oder Dritten angeboten noch an diese geliefert wurden und dass auch entsprechende Verhandlungen nicht gef\u00fchrt wurden, bei denen der technische Aufbau dieser Antennenanordnungen offengelegt wurde. Die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit, die \u201eE\u201c Bahnantennen von der Kl\u00e4gerin zu einem vorpriorit\u00e4ren Zeitpunkt erwerben zu k\u00f6nnen, gen\u00fcgt f\u00fcr die M\u00f6glichkeit der Kenntnisnahme der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre durch die \u00d6ffentlichkeit jedenfalls nicht. Denn Zugang f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit bestand bis zur ersten Verf\u00fcgung \u00fcber diese Bahnantennen \u2013 deren Zeitpunkt nicht vorgetragen ist \u2013 gerade nicht.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEine Zug\u00e4nglichmachung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre kann weiterhin nicht in dem als Anlage BP 3 vorgelegten Testbericht vom 26. und 27. Juni gesehen werden. Zwar ist aus diesem Testbericht und den dort ab Seite 14 abgebildeten Fotografien der Aufbau der Antenne zu entnehmen; erkennbar ist die Grundplatte sowie die Anordnung der zwei becherf\u00f6rmigen Antennenstrahlerelemente (Foto 5, 6) sowie ggf. die Verbindung mit dem Koaxialkabel im Bereich des Scheitelpunktes (bspw. Foto 9).<\/li>\n<li>Allerdings kann nicht festgestellt werden, dass dieser Testbericht der \u00d6ffentlichkeit tats\u00e4chlich vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagegebrauchsmusters zug\u00e4nglich war. Die Kl\u00e4gerin, die diesen Testbericht in Auftrag gegeben hat, stellt dies in Abrede und verweist darauf, dass dieser Testbericht ausweislich Seite 2 (Fu\u00dfnote) ein vertrauliches Dokument war.<\/li>\n<li>Die insoweit f\u00fcr die Entstehungstatsachen und den Umfang der offenkundigen Vorbenutzung darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten haben Tatsachen, die die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung des Testberichts vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt belegen k\u00f6nnen, nicht dargetan. Dass \u2013 wie die Beklagten behaupten \u2013 zwischen der Kl\u00e4gerin und der Deutschen Bahn Verhandlungen stattgefunden haben, bei denen die Merkmale der Antennenanordnung offengelegt worden sind, stellt die Kl\u00e4gerin in Abrede und gibt in der m\u00fcndlichen Verhandlung hierzu erg\u00e4nzend an, dass aus dem Hinweis auf Seite 2 der Anlage BP 4, wonach die Antennenanordnung die Anforderungen der Deutschen Bahn f\u00fcr \u201eX\u201c erf\u00fcllt, lediglich ein allgemein gehaltener Hinweis f\u00fcr den Kunden zu sehen ist, dass das Erzeugnis nach Einsch\u00e4tzung der Kl\u00e4gerin diese Kriterien tats\u00e4chlich auch erf\u00fcllt. Letztlich bleibt das Vorbringen der Beklagten zum tats\u00e4chlichen Verf\u00fcgungszeitpunkt ohne Substanz. Die Kl\u00e4gerin hat hingegen vorgetragen, dass eine Ver\u00f6ffentlichung des Testberichts erst am 9. M\u00e4rz 2015 und somit nach dem Priorit\u00e4tsdatum des Klagegebrauchsmusters auf der kl\u00e4gerischen Internetseite erfolgte.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist eine Zug\u00e4nglichmachung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht in dem als Anlage BP 4 vorgelegten Datenblatt zu sehen. Diesem Datenblatt sind zwar Angaben zu Produktkonfiguration sowie GPS-und mechanische Daten zu entnehmen. Angaben zu Aufbau und konkreter Funktionsweise der Antenne finden sich in diesem Datenblatt jedoch nicht.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten einwenden, aus den vorgelegten Datenbl\u00e4ttern ergebe sich, dass es zu diesem Antennenstrahlerelement sog. \u201erelated documents\u201c gegeben habe (Seite 2 der Anlage BP 4), aus denen sich die Eigenschaften des angebotenen Antennenstrahlerelements ergeben m\u00fcssten, greift dies nicht durch. Ausweislich der Auflistung auf Seite 2 des Datenblattes handelt es sich um die Dokumente \u201emounting instruction\u201c, \u201ePainting instruction\u201c, \u201esecurity instruction\u201c, \u201eoutline drawing 1\u201c und \u201e3D-model (step)\u201c, wobei die Beklagten zum Inhalt dieser Dokumente keine Angaben machen k\u00f6nnen. Ob aus diesen Unterlagen tats\u00e4chlich der Aufbau und die Merkmale der Antennenanordnung hervorgehen, kann nicht festgestellt werden. Es w\u00fcrde aber die Anforderungen an die sekund\u00e4re Darlegungslast der Kl\u00e4gerin \u00fcberspannen, wenn man von ihr verlangte, zu jedem irgendwo erw\u00e4hnten Dokument n\u00e4her vorzutragen, ohne dass es irgendwelche Anhaltspunkte daf\u00fcr gibt, dass sich aus ihnen der Aufbau der Antenne ergibt und wann sie in welcher Form verf\u00fcgbar waren.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Lehre des Klagegebrauchsmusters beruht auf einem erfinderischen Schritt. Insbesondere ist die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht durch die Kombination der US 2011\/0279XXX A 1 (Anlage MJ 6) mit der EP 2 175 XXX A 1 (Anlage MJ 16), oder ausgehend von der EP 1 554 XXX B 1 (Anlage MJ 7) oder ausgehend von der Schrift \u201eomni directional antennas\u201c (Anlage MP 1) nahegelegt.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Entgegenhaltung MJ 6 offenbart ein Radio-Kommunikationssystem, das ein oder mehrere Radios umfasst, die ihrerseits mit einer oder mehreren Antennen ausgestattet sind. Diese Antennen sollen auf einer Grundplatte montiert werden, die auf dem Dach eines Fahrzeugs, bspw. eines Zuges, angebracht werden kann. Diese Antennen sollen mit einem Radio, das sich im Fahrzeug befindet, verbunden sein.<\/li>\n<li>Die Entgegenhaltung offenbart nicht die Merkmale 4.1 und 5.1, wonach der Innenleiter des Koaxialkabels im Bereich des Scheitelpunktes oberhalb der unteren Ebene angeordnet ist. Aus der Figur 2b l\u00e4sst sich insoweit nur entnehmen, dass das Kabelende in die Spitze des Antennenelements hineinreichen und diese Spitze durchsto\u00dfen kann. Es ist weder gezeigt, dass der Innenleiter die Grundplatte unterhalb des Scheitelpunktes nicht durchst\u00f6\u00dft, noch dass der Innenleiter oberhalb der unteren Ebene der Platte gef\u00fchrt wird \u2013 sei es auf der Platte oder in einer Nut oder einem Kabel.<\/li>\n<li>Zudem ist nicht ersichtlich, welche Veranlassung der Fachmann gehabt haben soll, ausgehend von der MJ 6 die MJ 16 heranzuziehen. Ebensowenig f\u00fchrt die Kombination der MJ 6 und der MJ 16 zur Lehre des Schutzanspruchs 1.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Lehre des Klagegebrauchsmusters ist auch ausgehend von der Entgegenhaltung MJ 7 nicht nahegelegt. Denn diese offenbart eine Monopolantenne, die einen vertikalen Stab oder einen selbststrahlenden Mast umfasst. Weshalb der Fachmann Veranlassung haben soll, eine solche Monopolantenne derart umzugestalten, dass sie eine nur noch geringe Bauh\u00f6he aufweist, ist nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>Auch ist nicht ersichtlich, weshalb der Fachmann die Antennenelemente dieser Monopolantenne austauschen w\u00fcrde, um zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung zu gelangen, soll diese Antenne doch gerade Satellitensignale und Telefonsignale empfangen (Abs. [0001]). Ausgehend hiervon hat der Fachmann keine Veranlassung, diese Antenne f\u00fcr den Empfang von MIMO-Signalen umzubauen; naheliegender erscheint, dass er eine andere Antennenart w\u00e4hlen wird.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Beklagten argumentieren, dass die MP 1 alle Merkmale des Schutzanspruchs 1 offenbart mit Ausnahme des zweiten Antennenstrahlerelements und des Abstandes zwischen beiden. Sie f\u00fchrt aus, dass der Fachmann bei Ausgestaltung als MIMO-Antenne ein zweites Antennenstrahlerelement vorgesehen h\u00e4tte. Allerdings offenbart die Entgegenhaltung nicht die Merkmale 4.1 und 5.1. Die Abbildungen auf Seite 4 der Entgegenhaltung lassen nur einen Stecker mit einem Innenleiter des Koaxialkabels und eine Grundplatte der Antenne von unten erkennen. Die Steckerverbindung und der Anschlusspunkt f\u00fcr den Innenleiter liegen damit unterhalb der Grundplatte. Wie das Koaxialkabel gef\u00fchrt und auf der Grundplatte angeordnet wird, ist den Abbildungen nicht zu entnehmen.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Schutzanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Sie verwirklicht insbesondere die Merkmale 2, 4 und 5.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat unter Vorlage von Fotos schl\u00fcssig dargetan, dass es sich bei der untersuchten Antennenanordnung um die angegriffene Ausf\u00fchrungsform und somit ein Produkt der Beklagten zu 1) handelt, das die Beklagte zu 2) im Internet angeboten hat. Soweit die Beklagten mit Nichtwissen bestreiten, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich dieses Produkt verk\u00f6rpert, gen\u00fcgen sie ihrer Pflicht, sich \u00fcber die von der Kl\u00e4gerin behaupteten Tatsachen vollst\u00e4ndig zu erkl\u00e4ren, nicht, \u00a7 138 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEine Erkl\u00e4rung mit Nichtwissen sieht \u00a7 138 Abs. 4 ZPO nur f\u00fcr solche Tatsachen vor, die nicht eigene Handlungen der Partei betreffen oder Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung sind. Solches ist prinzipiell zu bejahen, wenn der Beklagte z. B. ein patentgesch\u00fctztes Verfahren nicht selbst anwendet oder als Spediteur naturgem\u00e4\u00df keine Kenntnis von der konstruktiven Beschaffenheit der bef\u00f6rderten Ware hat. Auch wenn die Einzelheiten der Verfahrensf\u00fchrung bzw. des Transportgutes keine \u201eeigenen Handlungen oder Wahrnehmungen\u201c des Beklagten sind, scheidet eine Anwendung des \u00a7 138 Abs. 4 ZPO selbst in einem solchen Fall allerdings aus, wenn seine Unkenntnis darauf beruht, dass er bestehende Erkundigungspflichten verletzt hat. Eine solche Erkundigungspflicht wird angenommen, wenn es sich bei dem entgegnungsbed\u00fcrftigen Sachverhalt um Vorg\u00e4nge im Bereich von Personen &#8211; nicht nur der eigenen, sondern auch einer fremden Firma &#8211; handelt, die unter Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung derjenigen Partei t\u00e4tig geworden sind, die sich im Prozess zu den Behauptungen des Gegners zu erkl\u00e4ren hat (BGH, GRUR 2009, 1142 &#8211; MP3-Player-Import; vgl. auch BGH, GRUR-RR 2011, 121, 122 &#8211; Vorrichtung zum Streckblasformen).<\/li>\n<li><\/li>\n<li>b)<br \/>\nUnter Anwendung dieser Grunds\u00e4tze ist das Bestreiten der Beklagten zu 1) mit Nichtwissen unzul\u00e4ssig. Die Kl\u00e4gerin hat hinsichtlich der von ihr untersuchten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit der Anlage TW 23 eine Proforma Rechnung vom 11. Dezember 2018 vorgelegt, aus der der Produktname, die Teilenummer und die Herstellerbezeichnung hervorgeht. Die Kl\u00e4gerin hat zudem mit der Anlage TW 24 einen Packzettel vorgelegt, der eine \u00fcbereinstimmende Auftragsnummer aufweist und den Produktnamen, die Teilenummer und eine Beschreibung der erworbenen Antennenanordnung (\u201eF\u201c) enth\u00e4lt. Anhand dieser Angaben h\u00e4tte die Beklagte zu 1) nachvollziehen k\u00f6nnen, ob ein entsprechender Testkauf tats\u00e4chlich stattgefunden hat und welche Antennenanordnung Gegenstand des Kaufs war. Allein der pauschale Hinweis der Beklagten zu 1) darauf, es sei nicht abschlie\u00dfend feststellbar, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich eines ihrer Produkte verk\u00f6rpere, gen\u00fcgt nicht. Auch der Verweis der Beklagten zu 1) darauf, den vorgelegten Fotografien sei keine Produktnummer zu entnehmen und daher eine \u00dcberpr\u00fcfung mit ihrem Produktsortiment nicht m\u00f6glich, verf\u00e4ngt nicht. Denn die Beklagte zu 1) hat unstreitig auf die \u00fcber ihre \u201eQuote Request Form\u201c gestellte Anfrage betreffend die Lieferung der angegriffenen Antennenanordnung eine solche geliefert. Diese Antennenanordnung hat die Kl\u00e4gerin sodann auch untersucht.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Beklagte zu 2) hat die streitgegenst\u00e4ndliche Antennenanordnung auf ihrer Webseite angeboten. Die Kammer vermag dem Einwand der Beklagten zu 2), sie k\u00f6nne nicht wissen, ob die auf ihrer Webseite abgebildete Bahnantenne in technischer Hinsicht dem Produkt der Beklagten zu 1) entspreche und mithin die angegriffene Ausf\u00fchrungsform darstelle, nicht zu folgen.<\/li>\n<li>Denn in F\u00e4llen, in denen es wie bei einer bildlichen Darstellung eines Erzeugnisses an einem unmittelbaren Bezug zu einem k\u00f6rperlichen Gegenstand fehlt, dessen Gestalt und Beschaffenheit feststeht und dem Beweis zug\u00e4nglich ist, muss anhand einer objektiven Betrachtung der im Streitfall tats\u00e4chlich gegebenen Umst\u00e4nde gepr\u00fcft werden, ob ein dem Schutzrecht gem\u00e4\u00dfes Erzeugnis angeboten wird. Erlauben die objektiv zu w\u00fcrdigenden Umst\u00e4nde die Feststellung eines schutzrechtsverletzenden Angebots, so kommt es nicht mehr darauf an, ob die Verwirklichung der schutzrechtsgem\u00e4\u00dfen Merkmale aus der Angebotshandlung bzw. dem hierbei verwendeten Mittel selbst offenbar wird (BGH, GRUR 2003, 1031 &#8211; Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; BGH, GRUR 2005, 665 &#8211; Radsch\u00fctzer).<\/li>\n<li>So liegt es hier. Die auf der Webseite der Beklagten zu 2) abgebildete Antennenanordnung wird mit herstellereigenen Angaben (\u201eX\u201c) beworben und ist daher ein recherchierbares Produkt. Folglich ist die konkrete technische Ausgestaltung f\u00fcr den angesprochenen Verkehrskreis auch ermittelbar. Die Beklagte zu 2) hat insoweit nicht substantiiert dargetan, dass es sich bei der abgebildeten Antennenanordnung nicht um die angegriffene Ausf\u00fchrungsform handelt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die Merkmale des Schutzanspruchs 1. Dies ist hinsichtlich der Merkmalsgruppen 1 und 3 sowie der Merkmale 2.1 und 2.2 zwischen den Parteien unstreitig. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht dar\u00fcber hinaus auch Merkmal 2, sowie die Merkmalsgruppen 4 und 5.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie angegriffene Antennenanordnung weist unstreitig insgesamt vier Antennenstrahlerelemente auf mit folgender Form (Fotografie entnommen aus Seite 14 der Klageschrift):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Zu erkennen ist, dass das Antennenstrahlerelement eine konkave Fl\u00e4che aufweist, die becher- oder schalenf\u00f6rmig in Richtung der Grundplatte gew\u00f6lbt ist. Diese verf\u00fcgen jeweils \u00fcber einen Scheitelpunkt nahe der oberen Ebene der Grundplatte sowie \u00fcber eine \u00d6ffnung gegen\u00fcber dem Scheitelpunkt, die distal zur oberen Ebene der Grundplatte angeordnet ist. Dass die \u00d6ffnung nach oben nicht rund sondern in Form eines Vierecks ausgestaltet ist, f\u00fchrt nach der hier vertretenen Auslegung nicht aus der Verletzung heraus.<\/li>\n<li>Ebenso schadet es nicht, dass die angegriffene Antennenvorrichtung nicht nur \u00fcber zwei sondern \u00fcber vier Antennenstrahlerelemente verf\u00fcgt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht somit Merkmal 2 des Schutzanspruchs.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDas Antennenstrahlerelement ist im Bereich seines Scheitelpunktes nach unten zur Grundplatte hin elektrisch mit dem Innenleiter eines Koaxialkabels verbunden. Dies ist auf der nachfolgenden Abbildung (entnommen aus der Klageschrift Seite 15) wie folgt zu erkennen:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Am Scheitelpunkt des Antennenstrahlerelements oberhalb der Grundplatte ist ein kupferfarbenes Kabelst\u00fcck zu erkennen, das in die Grundplatte hineinf\u00fchrt und \u00fcber das eine elektrische Verbindung mit dem unter der oberen Fl\u00e4che der Grundplatte liegenden Koaxialkabel hergestellt wird. Dass es sich dabei \u2013 worauf die Beklagte zu 1) hinsichtlich ihrer Produkte hinweist \u2013 um ein R\u00fcckhalteelement handelt, das den Innenleiter des Koaxialkabels mit einem in das Antennenstrahlerelement hineinf\u00fchrenden Stift verbindet, f\u00fchrt nach der hier vertretenen Auslegung aus der Verletzung nicht heraus, solange \u00fcber dieses R\u00fcckhalteelement tats\u00e4chlich eine elektrische Verbindung hergestellt werden kann. Dass dem nicht so sei, behauptet auch die Beklagte zu 1) nicht.<\/li>\n<li>Der Umstand, dass die angegriffene Antennenanordnung \u00fcber mehr als zwei (hier vier) Koaxialkabel verf\u00fcgt, f\u00fchrt aus der Verletzung ebenfalls nicht heraus, da die Merkmale 4 und 5 des Schutzanspruchs 1 nach der hier vertretenen Auslegung zulassen, dass die Antennenanordnung mehr als zwei Koaxialkabel umfassen kann.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDie Beklagten bieten an und die Beklagte zu 1) bringt die angegriffene Antennenanordnung in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr. Die Kl\u00e4gerin hat von der Beklagten zu 1) ein Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland erworben. Hingegen l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die Beklagte zu 2) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr brachte. Entsprechende Lieferhandlungen oder Mitwirkungshandlungen bei den Lieferungen der Beklagten zu 1) sind nicht vorgetragen. Das Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gen\u00fcgt daf\u00fcr nicht.<\/li>\n<li>Zudem liegt in dem auf der Webseite der Beklagten zu 1) abrufbaren Produktangebot (Anlage TW 4), dem dort abrufbaren Kostenvoranschlagsformular (\u201erequest quote\u201c, Anlage TW 5) sowie mit der Bewerbung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der Webseite der Beklagten zu 2) (Anlage TW 9) ein Anbieten im Sinne von \u00a7 11 Abs. 1 S. 2 GebrMG vor.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer Begriff des Anbietens ist im Patentrecht rein wirtschaftlich zu verstehen. Er umfasst gem\u00e4\u00df \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG &#8211; bei einem Erzeugnis &#8211; jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 &#8211; Kunststoffb\u00fcgel; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13.02.2014 &#8211; 2 U 42\/13, BeckRS 2014, 05732; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 &#8211; 15 U 19\/14, BeckRS 2014, 16067 &#8211; Sterilcontainer; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 17.06.2016 &#8211; 15 U 69\/15, BeckRS 2016, 21061 &#8211; Vergleichsvertrag; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 06.10.2016 &#8211; 2 U 19\/16; Scharen in: Benkard, aaO, \u00a7 9 Rn. 41 m. w. N.).<\/li>\n<li>Zweck des \u00a7 9 PatG ist es, dem Patentinhaber einerseits grunds\u00e4tzlich alle wirtschaftlichen Vorteile zu sichern, die sich aus der Benutzung der patentierten Erfindung ergeben k\u00f6nnen, und ihm andererseits einen effektiven Rechtsschutz zu gew\u00e4hren. Daher ist nicht erforderlich, dass das Anbieten die Voraussetzungen eines rechtswirksamen und verbindlichen Vertragsangebotes im Sinne von \u00a7 145 BGB erf\u00fcllt. Ferner kommt es nicht darauf an, ob der Anbietende eigene oder fremde Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse bezweckt und ob er bei einem Angebot zugunsten eines Dritten \u00fcberhaupt von diesem beauftragt oder bevollm\u00e4chtigt ist (BGH, GRUR 2006, 927 &#8211; Kunststoffb\u00fcgel). Ma\u00dfgeblich ist vielmehr allein, ob mit der fraglichen Handlung tats\u00e4chlich eine Nachfrage nach einem schutzrechtsverletzenden Gegenstand geweckt wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (OLG D\u00fcsseldorf, BeckRS 2014, 05732). Davon ausgehend werden von einem \u201eAnbieten\u201c im Sinne von \u00a7 9 PatG insbesondere auch vorbereitende Handlungen umfasst, die das Zustandekommen eines sp\u00e4teren Gesch\u00e4fts \u00fcber einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand erm\u00f6glichen oder bef\u00f6rdern sollen, das die Benutzung dieses Gegenstands einschlie\u00dft. Dies kann in dessen Ausbieten derart geschehen, dass Interessenten Gebote auf \u00dcberlassung abgeben k\u00f6nnen (BGH, GRUR 2003, 1031 &#8211; Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nSo liegt es hier. In der Bewerbung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcber die Webseite der Beklagten zu 1) liegt ein Angebot im vorgenannten Sinne, denn die dort abgebildete Antennenanordnung, beispielsweise die A (Anlage TW 4), kann \u00fcber das \u201eQuote Request Form\u201c angefragt werden. Auf diese Anfragem\u00f6glichkeit wird der Nutzer \u00fcber das rosa hinterlegte K\u00e4stchen neben dem Formular links ausdr\u00fccklich hingewiesen. Zudem kann das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als \u201eLand\u201c ausgew\u00e4hlt werden. Soweit die Beklagte zu 1) einwendet, ein Interessent aus Deutschland habe keine M\u00f6glichkeit, die angegriffene Antennenanordnung direkt \u00fcber ihre Webseite zu bestellen, Preise und Lieferoptionen w\u00fcrden nicht angezeigt, steht dies einem Angebot im Sinne des \u00a7 11 Abs. 1 S. 2 GebrMG nicht entgegen, denn insoweit gen\u00fcgen auch vorbereitende Handlungen, die das Zustandekommen eines sp\u00e4teren Gesch\u00e4fts erst erm\u00f6glichen. Zudem ist es zu diesem sp\u00e4teren Gesch\u00e4ftsabschluss auch tats\u00e4chlich gekommen, denn die Kl\u00e4gerin hat die angegriffene Antennenanordnung \u00fcber einen Testkauf bei der Beklagten zu 1) erworben.<\/li>\n<li>Unter Anwendung der oben genannten Ma\u00dfst\u00e4be liegt auch in der Darstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der Webseite der Beklagten zu 2) (Anlage TW 9) ein Anbieten im Sinne des \u00a7 11 Abs. 1 S. 2 GebrMG. Die Beklagte zu 2) berichtet \u00fcber den Start einer patentierten, skalierbaren 4&#215;4 bis 8&#215;8 LTE\/WiFi MIMO Antenne, die die High Speed Streaming Kommunikation in Z\u00fcgen, Bussen und Mass TransitSystemen erm\u00f6glichen soll. Beschrieben werden die Produktvorteile, Anwendungen sowie die Eigenschaften der Antenne. Dieser Darstellung folgt die Aufforderung<\/li>\n<li>\u201eInteressiert? Kontaktieren Sie uns!\u201c<\/li>\n<li>mit dem Verweis auf die firmeneigene Webseite www.C.de. Dort finden sich unter dem Reiter \u201eImpressum\u201c Angaben zu Telefon, Fax und Email.<\/li>\n<li>Der Einwand der Beklagten zu 2), es handele sich lediglich um einen Bericht \u00fcber diese Antenne mit rudiment\u00e4ren Angaben \u00fcber die technische Ausgestaltung vergleichbar einer allgemeinen Leistungsschau und im \u00dcbrigen habe sie diese Antenne nicht in ihr Produktsortiment aufgenommen, greift nicht durch. Denn bereits die Aufforderung \u201eInteressiert? Kontaktieren Sie uns!\u201c steht einem rein das Informationsinteresse von Kunden oder Interessenten bedienenden Berichts entgegen. Der angesprochene Kunde versteht diese Angaben dahingehend, dass er bei Interesse an der beschriebenen Antenne mit der Beklagten zu 2) in Kontakt treten und diese von ihr oder aber zumindest vermittelt durch sie erwerben kann. Damit wird tats\u00e4chlich Nachfrage nach der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform geweckt. Schlie\u00dflich bezeichnet sich die Beklagte zu 2) im Impressum auch als weltweit t\u00e4tigen, unabh\u00e4ngigen \u201eDistributor\u201c f\u00fcr elektronische Bauteile.<\/li>\n<li>VII.<br \/>\nDie festgestellte Rechtsverletzung rechtfertigt die Verurteilung der Beklagten zu Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und R\u00fcckruf sowie die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung, wobei sich die Verpflichtung der Beklagten zu 2) zur Rechnungslegung und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung lediglich auf die Benutzungsart des Anbietens beschr\u00e4nkt und die Beklagte zu 2) weder zum R\u00fcckruf noch zur Vernichtung verpflichtet ist. Die Kl\u00e4gerin hat zudem einen Anspruch gegen die Beklagte zu 2) auf Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsverfolgungskosten.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch der Kl\u00e4gerin folgt aus \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG. In Bezug auf die Beklagte zu 2) folgt der Unterlassungsanspruch daraus, dass das Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die zuk\u00fcnftige Gefahr weiterer Rechtsverletzungen begr\u00fcndet (Erstbegehungsgefahr, vgl. Grabinski\/ Z\u00fclch, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 139, Rn. 28).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Beklagten sind gem\u00e4\u00df \u00a7 24 b GebrMG zur Auskunftserteilung und Belegvorlage verpflichtet. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Inanspruchnahme der Beklagten unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im Sinne von \u00a7 24 b Abs. 4 GebrMG ist, bestehen nicht.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus haben die Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 2 i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB Rechnung zu legen, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, wobei sich die Auskunftspflicht der Beklagten zu 2) auf Angebots- und Werbehandlungen beschr\u00e4nkt. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagten werden durch die von ihnen verlangte Rechnungslegung auch nicht erkennbar unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer R\u00fcckrufanspruch gegen die Beklagte zu 1) folgt aus 24a Abs. 2 GebrMG. Tatsachen, die den R\u00fcckruf unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im Sinne von \u00a7 24a Abs. 3 GebrMG erscheinen lassen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der Beklagten zu 2) fehlt es an den Voraussetzungen eines R\u00fcckrufanspruchs gem\u00e4\u00df 24a Abs. 2 GebrMG. Insofern fehlt es an konkreten Anhaltspunkten daf\u00fcr, dass die Beklagte zu 2) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr brachte; das blo\u00dfe Angebot vermag einen R\u00fcckrufanspruch nicht zu begr\u00fcnden (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 6. April 2017, Az. I-2 U 51\/16 S. 38 m.w.N.).<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte zu 2) keinen Anspruch auf Vernichtung gem\u00e4\u00df \u00a7 24a Abs. 1 GebrMG. Insofern fehlt es an konkreten Anhaltspunkten daf\u00fcr, dass die Beklagte zu 2) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Besitz oder Eigentum hatte; das blo\u00dfe Angebot vermag den Vernichtungsanspruch \u2013 ebenso wie den R\u00fcckrufanspruch \u2013 nicht zu begr\u00fcnden.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nEin Anspruch auf Schadensersatz steht der Kl\u00e4gerin dem Grunde nach gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG zu, hinsichtlich der Beklagten zu 2) allerdings beschr\u00e4nkt auf die Benutzungsart des Anbietens.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat an der begehrten Feststellung das erforderliche rechtliche Interesse im Sinne von \u00a7 256 Abs. 1 ZPO. Die Entstehung eines Schadens auf Seiten der Kl\u00e4gerin ist hinreichend wahrscheinlich. Eine Bezifferung dieses Schadens ist ihr nicht m\u00f6glich, weil sie ohne Verschulden \u00fcber die Informationen, die sie mit der hiesigen Klage begehrt, in Unkenntnis ist.<\/li>\n<li>Als Fachunternehmen h\u00e4tte es den Beklagten oblegen, zu pr\u00fcfen, ob sie durch das Anbieten und Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Schutzrechte Dritter eingreifen. Bei einer entsprechenden \u00dcberpr\u00fcfung w\u00e4re dies f\u00fcr sie auch ohne weiteres zu erkennen gewesen. Indem sie eine entsprechende Pr\u00fcfung unterlie\u00dfen, haben die Beklagten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt, \u00a7 276 Abs. 2 BGB.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten \u00a7 840 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht. Die Kammer kann nicht feststellen, dass die Beklagten f\u00fcr die begangenen Rechtsverletzungen nebeneinander verantwortlich sind. Die Beklagten haben insoweit vorgetragen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform allein durch die Beklagte zu 1) in die Bundesrepublik Deutschland geliefert wurde und die Beklagte zu 2) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform lediglich im Internet beworben hat. Umst\u00e4nde, die auf eine Mitwirkungshandlung der Beklagten zu 2) an der Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform oder dem Angebot der Beklagten zu 1) schlie\u00dfen lassen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/li>\n<li>6.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch auf Erstattung au\u00dfergerichtlicher Kosten der Rechtsverfolgung hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB aus einem Gegenstandswert von 225.000 Euro, da insoweit nur das Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Rede steht.<\/li>\n<li>Die Abmahnung liegt regelm\u00e4\u00dfig im Interesse des Verletzers, weil ihm so ein kosteng\u00fcnstiger und einfacher Weg gewiesen wird, die Verletzung des Gebrauchsmusters ohne gerichtliche Inanspruchnahme einzustellen und die gegnerischen Anspr\u00fcche zu erf\u00fcllen. Bei Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 225.000,00 Euro und einer 1,5 Geb\u00fchr, deren Erforderlichkeit nicht bestritten wird, ergibt sich zuz\u00fcglich der Auslagenpauschale ein Betrag (netto) in H\u00f6he von 3.759,50 Euro. Diese Kosten kann die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Einschaltung eines Rechtsanwalts und eines Patentanwalts jeweils geltend machen, somit insgesamt 7.519,00 Euro.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie Verhandlung ist nicht wegen Vorgreiflichkeit des eingeleiteten L\u00f6schungsverfahrens auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber das L\u00f6schungsverfahren ist zwar vorgreiflich, indes sieht die Kammer im Rahmen der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung keine hinreichenden Gr\u00fcnde, die Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO auszusetzen.<\/li>\n<li>Gem\u00e4\u00df \u00a7 19 S. 1 GebrMG steht die Aussetzung der Verhandlung in einem Rechtsstreit, der von dem Bestehen des Gebrauchsmusterschutzes abh\u00e4ngt, im Hinblick auf ein anh\u00e4ngiges L\u00f6schungsverfahren im pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen des Gerichts. F\u00fcr eine Aussetzung muss der wahrscheinliche Erfolg des L\u00f6schungsantrags nicht dargetan sein, es gen\u00fcgt, dass \u00fcber die Schutzf\u00e4higkeit Zweifel bestehen (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. vom 16. Mai 2013, BeckRS 2014, 1152). Das ist hier nicht der Fall. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausf\u00fchrungen unter IV. verwiesen.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDer Schriftsatz der Beklagten zu 1) vom 26. Juli 2021, der erg\u00e4nzende rechtliche Ausf\u00fchrungen enth\u00e4lt, gab aufgrund der vorstehenden Ausf\u00fchrungen keine Veranlassung zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/li>\n<li>D.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Dass die Beklagte zu 2) auf die Abmahnung der Kl\u00e4gerin vom 29. November 2019 wegen der Gebrauchsmusterverletzung nicht reagiert hat, wirkt sich auf die Kostenquote nicht aus.<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/li>\n<li>Der Streitwert wird gem\u00e4\u00df \u00a7 51 Abs. 1 auf 500.000,00 Euro festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3137 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. September 2021, Az. 4b O 30\/20<\/p>\n","protected":false},"author":23,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[95,2],"tags":[],"class_list":["post-8792","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-95","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8792","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/23"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=8792"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8792\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":8841,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8792\/revisions\/8841"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=8792"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=8792"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=8792"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}