{"id":8790,"date":"2021-11-08T17:00:13","date_gmt":"2021-11-08T17:00:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8790"},"modified":"2021-11-08T09:16:41","modified_gmt":"2021-11-08T09:16:41","slug":"4b-o-90-19-polycyklisches-carbamoylpyridonderivat","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8790","title":{"rendered":"4b O 90\/19 &#8211; Polycyklisches Carbamoylpyridonderivat"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3136<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 7. September 2021, Az. 4b O 90\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerinnen.<\/li>\n<li>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerinnen nehmen die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 3 045 XXX B1 (Anlage LL 2, in deutscher \u00dcbersetzung Anlage LL 2a, im Folgenden: Klagepatent) auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerinnen zu 1) und 2) sind eingetragene Inhaberinnen des am 28. April 2006 unter Inanspruchnahme zweier japanischer Priorit\u00e4ten vom 28. April und 27. Oktober 2005 angemeldeten Klagepatents. Die Anmeldung wurde am 20. Juli 2016 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung am 28. M\u00e4rz 2018. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, betrifft ein polycyklisches Carbamoylpyridonderivat mit HIV-Integrase-Hemmungsaktivit\u00e4t. Anspruch 1 lautet in der erteilten Fassung:<\/li>\n<li>\u201eVerbindung der Formel<\/li>\n<li>worin<br \/>\nRing A<\/li>\n<li>Z = 0 oder NR26 (A-1)<br \/>\nist;<br \/>\nR20 bis R26 jeweils unabh\u00e4ngig H oder C1-C3-Alkyl sind;<br \/>\ndie Stereochemie des durch * dargestellten Kohlenstoffatoms R- oder S-Konfiguration oder eine Mischung davon zeigt;<br \/>\nR14 und Rx Wasserstoff sind;<br \/>\nR3 Wasserstoff ist;<br \/>\nR1 Wasserstoff ist;<br \/>\nR Halogen ist und<br \/>\nm eine ganze Zahl von 0 bis 3 ist;<br \/>\noder ein pharmazeutisch annehmbares Salz oder Solvat davon.\u201c<\/li>\n<li>Wegen des Wortlauts der Unteranspr\u00fcche 6 bis 10 wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.<\/li>\n<li>Gegen die Erteilung des Klagepatents hat die Beklagte zu 3) Einspruch erhoben. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 29. Januar 2021 hat die Einspruchsabteilung beim EPA das Klagepatent teilweise widerrufen und in der Fassung des dritten Hilfsantrags (Anlage LL 35, in deutscher \u00dcbersetzung LL 35a) aufrechterhalten. Ebenso wurde die Beschreibung des Klagepatents ge\u00e4ndert (Anlage LL 2b bzw. 2d, in deutscher \u00dcbersetzung LL 2c). Die Entscheidung der Einspruchsabteilung liegt als Anlage B 17, in deutscher \u00dcbersetzung B 17a vor. \u00dcber die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde wurde bislang noch nicht entschieden.<\/li>\n<li>Die beiden selbst\u00e4ndigen Anspr\u00fcche 1 und 3 in der von der Einspruchsabteilung aufrechterhalten Fassung (Hilfsantrag 3 im Einspruchsverfahren) lauten:<\/li>\n<li>\u201e1. Verbindung der Formel<\/li>\n<li>die Verbindung ist ausgew\u00e4hlt aus den Verbindungen C-3, C-6, C-13, C-15, C-16, C-21, F-11, F-15, F-38, F-60, F-61, Y-1, Y-9, Y-2, Y-3, Y-6, Y-7, Y-11, Y-12, Y-13, Y-14, Y-15, Y-16, Y-17, ZZ-1, ZZ-5, ZZ-8 und ZZ-9 oder pharmazeutisch annehmbaren Salzen und Solvaten davon:<br \/>\n[es folgen sodann zu den vorgenannten K\u00fcrzeln 28 Verbindungen mit chemischer Bezeichnung und mit jeweils einer tabellarischen Aufl\u00f6sung der Reste R, R1, R3, R14 und Rx, von m und von Ring A; wegen der konkreten chemischen Bezeichnung und der Einzelheiten der tabellarischen \u00dcbersichten wird auf die Anlage LL 35 bzw. LL 35a Bezug genommen.]\u201c<\/li>\n<li>und<\/li>\n<li>\u201e3. Verbindung ausgew\u00e4hlt aus:<br \/>\n(4R,12aR)-N-[(4-Fluorphenyl)methyl]-7-hydroxy-4-methyl-1-(1-methylethyl)-6,8-dioxo-1,2,3,4,6,8,12,12a-octahydropyrido[1&#8242;,2&#8242;:4,5]pyrazino[1,2-\u03b1]pyrimidin -9-carboxamid;<br \/>\n(4S,12aS)-N-[(2,4-Difluorphenyl)methyl]-7-hydroxy-4-methyl-1-(1-methylethyl)-6,8-dioxo-1,2,3,4,6,8,12,12a-octahydropyrido[1&#8242;,2&#8242;:4,5]pyrazino[1,2-\u03b1]pyrimidin -9-carboxamid;<br \/>\n(4S,12aS)-N-[(4-Fluorphenyl)methyl]-7-hydroxy-1,4-dimethyl-6,8-dioxo-1,2,3,4,6,8,12,12a-octahydropyrido[1&#8242;,2&#8242;:4,5]pyrazino[1,2-\u03b1]pyrimidin-9-carbox-amid;<br \/>\n(4S,12aS)-N-[(2,4-Difluorphenyl)methyl]-7-hydroxy-1,4-dimethyl-6,8-dioxo-1,2,3,4,6,8,12,12a-octahydropyrido[1&#8242;,2&#8242;:4,5]pyrazino[1,2-\u03b1]pyrimidin-9-carbox-amid;<br \/>\n(4S,12aS)-N-[(4-Fluorphenyl)methyl]-7-hydroxy-4-methyl-1-(1-methylethyl)-6,8-dioxo-1,2,3,4,6,8,12,12a-octahydropyrido[1&#8242;,2&#8242;:4,5]pyrazino[1,2-\u03b1]pyrimidin -9-carboxamid;<br \/>\n(2R,9aS)-5-hydroxy-2-methyl-6,10-dioxo-3,4,6,9,9a,10-hexahydro-2H-1-oxa-4a,8a-diaza-anthracen-7-carbons\u00e4ure-4-fluor-benzylamid;<br \/>\nEnantiomeren davon, Diastereomeren davon, Mischungen von Enantionmeren davon, Mischungen von Diastereomeren davon, Mischungen von Enantionmeren und Diastereomeren davon, und pharmazeutisch annehmbare Salze davon.\u201c<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Anspr\u00fcche 5 bis 9 des Klagepatents in der beschr\u00e4nkten Fassung wird auf die Anlagen LL 35 bzw. 35a verwiesen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin zu 3) ist eine Gesellschaft innerhalb der A-Unternehmensgruppe mit Sitz im Vereinigten K\u00f6nigreich und jedenfalls seit einem Zeitpunkt vor der Erteilung des Klagepatents ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin am Klagepatent.<\/li>\n<li>Bei den Beklagten handelt es sich um biopharmazeutische Unternehmen. Sie sind unter anderem mit der Herstellung und Vermarktung eines Arzneimittels mit der Bezeichnung \u201eB\u201c besch\u00e4ftigt. Dieses Arzneimittel enth\u00e4lt neben Emtricitabin und Tenofoviralafenamid, zwei Reverse-Transkriptase-Inhibitoren, den Wirkstoff \u201eC\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) in Form des Salzes C-Natrium, einen HIV-Integrase Strangtransfer-Inhibitor. Die chemische Formel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform lautet C21H18F3N3O5, seine chemische Struktur sieht wie folgt aus:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Das Arzneimittel B ist seit dem 21. Juni 2018 von der EMA zugelassen und seit Mitte 2018 auf dem deutschen Markt verf\u00fcgbar. Inhaberin der arzneimittelrechtlichen Zulassung ist die Beklagte zu 1), die laut der Produktinformation auch die f\u00fcr Europa verantwortliche Herstellerin von B ist. Die Beklagte zu 1) f\u00fchrt die von ihr in Irland hergestellten Chargen von B in der Bundesrepublik Deutschland ein.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 2) tritt in der Bundesrepublik Deutschland als \u00f6rtliche Vertreterin der Beklagten zu 1) beim Vertrieb auf und wird als solche auch in den Gebrauchsinformationen von B und in der Fachinformation bezeichnet. Zudem wird sie in einer Patientenbrosch\u00fcre, abrufbar unter der von ihr betriebenen Produkt-Website www.B.de, als einziges verantwortliches Unternehmen genannt.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 3) steuert als Muttergesellschaft den Vertrieb von B, insbesondere das Verhalten der Beklagten zu 1) und 2). Zudem stellt sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland f\u00fcr den Vertrieb in den USA her.<\/li>\n<li>Mit der Klage wenden sich die Kl\u00e4gerinnen gegen Herstellung, Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Beklagten. Sie machen in der Hauptsache die Anspr\u00fcche 1 und 3 des Klagepatents in der aufrechterhaltenen Fassung (Hilfsantrag 3 im Einspruchsverfahren) und hilfsweise Anspruch 1 in der erteilten Fassung geltend.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerinnen sind der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die Lehre des Klagepatents in der eingeschr\u00e4nkten Fassung, hilfsweise in der erteilten Fassung, mit \u00e4quivalenten Mitteln.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctze im Kern Verbindungen mit einer gemeinsamen Struktur, die sich aus konstanten Strukturelementen f\u00fcr die Integrasehemmung und variablen Strukturelementen zusammensetzten. W\u00e4hrend die konstanten Strukturelemente \u2013 eine kondensierte heterozyklische Struktur bestehend aus einer Ringstruktur mit zwei Keto-Gruppen und einer Hydroxy-Gruppe (Diketo-Motiv) und ein Benzylrest als hydrophobe aromatische Region, der \u00fcber eine Carbamoylgruppe an die heterozyklische Struktur angef\u00fcgt ist \u2013 die Integrasehemmung bewirkten, d\u00fcrften die variablen Teile der Verbindung diese Wirkung lediglich nicht behindern. Das Klagepatent offenbare eine gro\u00dfe Variationsbreite au\u00dferhalb der konstanten Strukturelemente, ohne dass ein Wirkungsverlust eintrete. Die technische Lehre bestehe nicht nur in der Information \u00fcber konkrete Strukturmerkmale, sondern auch \u00fcber Gestaltungsm\u00f6glichkeiten au\u00dferhalb der konstanten Strukturmerkmale.<br \/>\nDer Fachmann entnehme dem Klagepatent, dass Raumbedarf, Position und Ausrichtung der Substituenten am A-Ring die inhibitorische Wirkung kaum beeinflussten, solange die Substituenten nicht zu polar w\u00fcrden. Gleiches gelte f\u00fcr Art, Anzahl und Position der Halogensubstituenten am Benzylring. Auf eine bestimmte Quantifizierung der Integrasehemmung f\u00fcr die Variationen am A-Ring komme es dabei nicht an, sondern f\u00fcr welche Strukturen die Hemmung im Wesentlichen erhalten bleibe und wo Variationsm\u00f6glichkeiten l\u00e4gen. Der Fachmann verstehe das Klagepatent in der eingeschr\u00e4nkten Fassung dahingehend, dass es die Substituenten am Ring A als apolar definiere und eine bevorzugte r\u00e4umliche Variabilit\u00e4t und einen Raumbedarf an Ring A ausdr\u00fccke \u2013 mit allen Substituenten an Ring A aus Wasserstoff als unterem Ende des Raumvolumens und mit C1- bis C3-Alkyl am Ring als obere Grenze des Raumbedarfs. Die Verbindungen nach den Anspr\u00fcchen in der eingeschr\u00e4nkten Fassung seien dadurch gekennzeichnet, dass sie einen sechsgliedrigen Ring A aufwiesen, der ein variables Raumvolumen tolerieren k\u00f6nne und nur an ein oder zwei Positionen Substituenten in Form kurzer Kohlenwasserstoffketten \u2013 also ein geringes Raumvolumen \u2013 aufweise, die apolar seien. Ebenso sei dem Klagepatent zu entnehmen, dass die Halogen-Substitution am Benzylrest ohne funktionelle Relevanz f\u00fcr Integrasehemmung sei, so dass Art, Anzahl und Position der Halogene am Benzylrest variabel seien. In diesem Rahmen bewege sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform.<br \/>\nDie abgewandelte L\u00f6sung sei mit den gesch\u00fctzten Verbindungen gleichwirkend, denn auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entfalte integrasehemmende Wirkung und mache sich im \u00dcbrigen die Variationsm\u00f6glichkeiten der Erfindung zu nutze. Die verbr\u00fcckte Ringstruktur der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform habe auf die integrasehemmende Aktivit\u00e4t keinen Einfluss; sie sei apolar und halte sich im \u00dcbrigen im Rahmen des Raumbedarfs der gesch\u00fctzten Verbindungen. Gleiches gelte f\u00fcr den dritten Fluorsubstituenten am Benzylrest, der ebenfalls ohne Auswirkung auf die integrasehemmende Wirkung sei und dem das Klagepatent keine Bedeutung beimesse. Andere Vorteile und Wirkungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien f\u00fcr die Gleichwirkung mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre unbeachtlich.<br \/>\nDie alternative L\u00f6sung sei f\u00fcr den Fachmann auch auffindbar gewesen. Eines besonderen Anlasses oder Anreizes habe es daf\u00fcr nicht bedurft. Dieser ergebe sich bereits aus dem Bestreben, eine alternative L\u00f6sung zur Lehre des Klagepatents zu finden, insbesondere wenn damit ein Blockbuster wie D gesch\u00fctzt sei. Insofern sei es unbeachtlich, ob Verbr\u00fcckung an 4,6-Position des Oxazol-Ringes oder f\u00fcr bestimmte Indikationen bekannt gewesen seien. Bei einer Verbr\u00fcckung handele es sich um ein im Stand der Technik bekanntes Substitutionsmuster. Das Klagepatent habe f\u00fcr die Variation von Integrasehemmern einen Spielraum geschaffen, auf den die Beklagten mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufsetzten. Abgesehen davon seien verbr\u00fcckte Ringstrukturen sogar im HIV-Bereich bekannt gewesen. Dass der Beklagten f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein eigenes Patent erteilt worden sei, stehe der Auffindbarkeit nicht entgegen, weil es wie ein abh\u00e4ngiges Patent zu verstehen sei. Die Beklagten selbst h\u00e4tten zur Begr\u00fcndung der Erteilungsvoraussetzungen die erfinderische T\u00e4tigkeit mit dem \u00fcberraschenden Effekt der Verbindung begr\u00fcndet; dies sei f\u00fcr die Auffindbarkeit jedoch unbeachtlich.<br \/>\nSchlie\u00dflich sei die abgewandelte Ausf\u00fchrung auch als zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre gleichwertige L\u00f6sung anzusehen. Die Rechtsprechung zu Auswahlentscheidungen sei im Streitfall nicht anwendbar, weil im Klagepatent keine Verbr\u00fcckung und erst Recht nicht die abgewandelte L\u00f6sung offenbart sei. Stattdessen nutze die abgewandelte L\u00f6sung gerade die von der Lehre des Klagepatents gesch\u00fctzte Variationsbreite.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerinnen beantragen,<\/li>\n<li>I. die Beklagten zu verurteilen.<\/li>\n<li>1. ihnen dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 28. M\u00e4rz 2018<\/li>\n<li>Verbindungen der Formel<\/li>\n<li>oder ein pharmazeutisch annehmbares Salz oder Solvat davon;<br \/>\n(Anspr\u00fcche 1 und 3 von EP 3 045 XXX B1 gem\u00e4\u00df Hilfsantrag 3, hilfsweise Anspruch 1 von EP 3 045 XXX B1 in der erteilten Fassung)<\/li>\n<li>insbesondere<\/li>\n<li>i. wenn eine pharmazeutische Zusammensetzung die unter Ziffer I.1. genannte Verbindung oder ein pharmazeutisch annehmbares Salz oder Solvat davon umfasst;<br \/>\n(Anspruch 5 von EP 3 045 XXX B1 gem\u00e4\u00df Hilfsantrag 3, bzw. Anspruch 6 von EP 3 045 XXX B1 in der erteilten Fassung)<\/li>\n<li>ii. die unter Ziffern I.1. oder I.1.i. genannte Verbindung oder das Salz oder Solvat zur Verwendung in einem Verfahren zur Behandlung des menschlichen oder tierischen K\u00f6rpers durch Therapie;<br \/>\n(Anspruch 6 von EP 3 045 XXX B1 gem\u00e4\u00df Hilfsantrag 3, bzw. Anspruch 7 von EP 3 045 XXX B1 in der erteilten Fassung)<\/li>\n<li>iii. die unter Ziffern I.1. oder I.1.i. genannte Verbindung oder das Salz oder Solvat zur Verwendung als ein antivirales Mittel;<br \/>\n(Anspruch 7 von EP 3 045 XXX B1 gem\u00e4\u00df Hilfsantrag 3, bzw. Anspruch 8 von EP 3 045 XXX B1 in der erteilten Fassung)<\/li>\n<li>iv. die unter Ziffern I.1. oder I.1.i. genannte Verbindung oder das Salz oder Solvat zur Verwendung als Anti-HIV-Mittel;<br \/>\n(Anspruch 8 von EP 3 045 XXX B1 gem\u00e4\u00df Hilfsantrag 3, bzw. Anspruch 9 von EP 3 045 XXX B1 in der erteilten Fassung)<\/li>\n<li>v. die unter Ziffern I.1. oder I.1.i. genannte Verbindung oder das Salz oder Solvat zur Verwendung in Anti-HIV-Kombinationstherapie mit einem zus\u00e4tzlichen therapeutischen Mittel, ausgew\u00e4hlt aus Reverse-Transkriptase-lnhibitoren und Proteaseinhibitoren;<br \/>\n(Anspruch 9 von EP 3 045 XXX B1 gem\u00e4\u00df Hilfsantrag 3, bzw. Anspruch 10 von EP 3 045 XXX B1 in der erteilten Fassung)<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt (nur die Beklagte zu 3), angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen haben,<\/li>\n<li>und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten (nur die Beklagte zu 3)), ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>2. ihnen dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 28. April 2018 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und -zeiten (nur die Beklagte zu 3)),<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt den Kl\u00e4gerinnen einem von den Kl\u00e4gerinnen zu bezeichnenden, ihnen gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, den Kl\u00e4gerinnen auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen verpflichtet sind, den Kl\u00e4gerinnen gemeinsam allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten und seitdem 28. April 2018 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den beim Europ\u00e4ischen Patentamt gegen das Klagepatent am 6. Dezember 2018 eingereichten Einspruch auszusetzen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten sind der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache weder von der Lehre des Klagepatents in der eingeschr\u00e4nkten Fassung noch von der in der erteilten Fassung mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch. Durch das Einspruchsverfahren habe das Klagepatent eine Einschr\u00e4nkung auf 34 Einzelverbindungen erfahren. Es gehe \u00fcber den Schutzbereich des Patents hinaus, den Gegenstand dieser 34 Verbindungen und den Zweck des Patents auf den Schutz jeglicher Verbindung mit den im Klagepatent definierten konstanten Strukturelementen und der im \u00dcbrigen behaupteten Variationsbreite zu verallgemeinern. Der Offenbarungsgehalt des Klagepatents lasse eine solche Verallgemeinerung, wie sie die Kl\u00e4gerinnen vorn\u00e4hmen, nicht zu. Bei dem Kernmotiv handele es sich um eine ausgedachte Konstruktion.<br \/>\nEs fehle bereits an der Gleichwirkung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit den gesch\u00fctzten Verbindungen. Insofern gen\u00fcge ein Vergleich mit D nicht, weil der Gegenstand des Patents zahlreiche andere Verbindungen umfasse, f\u00fcr die nichts dargetan sei. Insofern bestehe die Wirkung des A-Rings auch nicht darin, die integrasehemmende Aktivit\u00e4t der Verbindung nicht zu behindern. Vielmehr schweige das Klagepatent zur spezifischen Wirkung des A-Rings. Eine nicht genannte Wirkung k\u00f6nne aber nicht Grundlage der Gleichwirkung sein. Hinzu komme, dass die Ver\u00f6ffentlichung, auf die sich die Kl\u00e4gerinnen zur Begr\u00fcndung der nicht-st\u00f6renden Wirkung des A-Rings zu beziehen (Anm.: Lazerwith et al., vorgelegt als Anlage LL 13), keinen Stand der Technik darstelle und daher zur Auslegung nicht herangezogen werden k\u00f6nne. Abgesehen davon habe der angegriffene Wirkstoff mit dem verbr\u00fcckten A-Ring zahlreiche Vorteile gegen\u00fcber D, weshalb er nicht als gleichwirkend angesehen werden k\u00f6nne.<br \/>\nDie alternative Ausf\u00fchrungsform sei zudem nicht auffindbar gewesen. Festzuhalten sei zun\u00e4chst, dass es sich bei der Verbr\u00fcckung des A-Rings der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um eine Alkylengruppe und nicht um eine Alkylgruppe handele. W\u00e4hrend die gesch\u00fctzten Verbindungen \u2013 seien es die der eingeschr\u00e4nkten Fassung oder die der erteilten Fassung \u2013 ausschlie\u00dflich endst\u00e4ndige Alkylreste am Ring offenbaren, stelle die bizyklische Ringstruktur der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine v\u00f6llig andere Struktur dar, die sich hinsichtlich ihrer r\u00e4umlichen Anordnung und ihrer starreren Form von den gesch\u00fctzten Verbindungen unterscheide. Der Fachmann w\u00e4re nicht in der Lage gewesen, die Wirkungen eines solchen abgewandelten, verbr\u00fcckten Ringsystems vorherzusehen. Denn die Kenntnisse des Fachmanns von der Funktionsweise einzelner Strukturelemente von Integrase-Inhibitoren sei weitgehend auf das f\u00fcr die Hemmung relevante Schl\u00fcsselpharmakor beschr\u00e4nkt gewesen. Insbesondere sei die Struktur der Integrase noch nicht bekannt gewesen, so dass die spezifischen Wirkungen des A-Rings selbst mittels Computerchemie nicht h\u00e4tten berechnet werden k\u00f6nnen. Damit fehle es aber an der Auffindbarkeit der alternativen L\u00f6sung als gleichwirkend. Zudem habe es keinen Anlass gegeben, die gesch\u00fctzten Verbindungen mit einer verbr\u00fcckten Ringstruktur statt des offenbarten A-Rings auszustatten. Weder gebe das Klagepatent dazu eine Anregung, noch w\u00fcrden in der Literatur zu Integrase-Hemmern verbr\u00fcckte Strukturen als Alternative zu endst\u00e4ndigen Alkylresten offenbart. Tats\u00e4chlich sei die Forschung auch in eine andere Richtung gegangen. Dem Klagepatent selbst lie\u00dfen sich die von den Kl\u00e4gerinnen behaupteten bestimmenden strukturellen Eigenschaften des A-Rings \u2013 6-Gliedrigkeit, geringer Raumbedarf, Apolarit\u00e4t der Substituenten \u2013 nicht entnehmen. Allenfalls lie\u00dfe sich verallgemeinern, dass alle Verbindungen A-Ringe mit Substituenten aufweisen, die klappbar oder frei rotierbar seien, mithin verschiedene Konformationen annehmen k\u00f6nnten. Das leiste die verbr\u00fcckte Ringstruktur der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedoch gerade nicht. Auch der Benzylrest mit drei Fluorsubstituenten sei nicht auffindbar gewesen. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verbindungen nach den Anspr\u00fcchen in der eingeschr\u00e4nkten Fassung offenbarten lediglich ein oder zwei Fluorsubstituenten. Es gebe keine Anregung, stattdessen eine dreifach-Substitution vorzunehmen, zumal dies mit einer Ver\u00e4nderung der Elektronendichte und damit der Ladungsverteilung im Zentrum des Benzolrings verbunden sei, die der Bindungswirkung und damit der integrasehemmenden Wirkung der alternativen L\u00f6sung h\u00e4tte entgegenstehen k\u00f6nnen. Schlie\u00dflich ergebe sich auch aus der Tatsache der Erteilung eines Patents auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform durch das EPA, dass die abgewandelte L\u00f6sung erfinderisch und damit nicht auffindbar gewesen sei.<br \/>\nAn der Gleichwertigkeit der alternativen L\u00f6sung fehle es im Fall der erteilten Fassung, weil die chemische Formel abschlie\u00dfend sei und nahezu 100.000 verschiedene Versionen des A-Rings umfasse. Der Fachmann ziehe nicht in Betracht, dass es noch mehr geben k\u00f6nne. Aber auch hinsichtlich der eingeschr\u00e4nkten Fassung k\u00f6nne der Fachmann nicht annehmen, dass ausgehend von den 34 Einzelverbindungen nun ein Substitutionsmuster gew\u00e4hlt werden k\u00f6nne, das sich von den Standardresten \u2013 endst\u00e4ndige Alkylreste \u2013 so grundlegend unterscheide. Schlie\u00dflich sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die Alkylreste unabh\u00e4ngig voneinander sein sollten. Tats\u00e4chlich hingen sie bei einer Verbr\u00fcckung aber voneinander ab.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>A<br \/>\nDie Klage hat mit dem Hauptantrag keinen Erfolg.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerinnen haben gegen die Beklagten keine Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung und Schadensersatz aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent bezieht sich auf polycyclische Carbamoylpyridonderivate, die inhibitorische Aktivit\u00e4t gegen HIV-Integrase besitzen, und auf eine pharmazeutische Zusammensetzung, die diese Verbindung enth\u00e4lt.<\/li>\n<li>In der Klagepatentschrift in der im Einspruchsverfahren eingeschr\u00e4nkten Fassung wird zum Technikstand ausgef\u00fchrt, es sei bekannt, dass unter den Viren das humane Immundefizienzvirus (HIV), eine Art von Retrovirus, das erworbene Immundefizienzsyndrom (AIDS) verursache. Das therapeutische Mittel f\u00fcr AIDS werde haupts\u00e4chlich aus einer Gruppe von Reverse-Transkriptase-Inhibitoren (zum Beispiel AZT, 3TC) und Proteaseinhibitoren (z.B. Indinavir) ausgew\u00e4hlt, allerdings habe sich gezeigt, dass diese Inhibitoren von Nebenwirkungen, zum Beispiel Nephropathie und der Entwicklung resistenter Viren, begleitet seien. Daher sei die Entwicklung von Anti-HIV-Mitteln mit einem anderen Wirkmechanismus erw\u00fcnscht (Abs. [0002]; Absatzangaben ohne Dokumentenbezug sind solche der Klagepatentschrift, Anlage LL 2a).<\/li>\n<li>Weiterhin sei bekannt, dass eine Kombinationstherapie zur Behandlung von AIDS im Hinblick auf die h\u00e4ufige Ausbildung resistenter Mutanten effizient sei. Reverse-Transkriptase-Inhibitoren und Proteaseinhibitoren w\u00fcrden klinisch als Anti-HIV-Mittel eingesetzt, allerdings wiesen Mittel mit demselben Wirkmechanismus h\u00e4ufig Kreuzresistenz oder nur eine zus\u00e4tzliche Aktivit\u00e4t auf. Daher seien auch vor diesem Hintergrund Anti-HIV-Mittel mit einem anderen Wirkmechanismus erw\u00fcnscht (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Unter den vorgenannten Umst\u00e4nden \u2013 so die Klagepatentschrift unter Bezugnahme auf die WO 03\/0166XXX und WO 2005\/024XXX weiter \u2013 habe sich die Aufmerksamkeit auf einen HIV-Integrase-Inhibitor als Anti-HIV-Mittel gerichtet, der einen neuen Wirkmechanismus habe. Als Anti-HIV-Mittel mit einem derartigen Wirkmechanismus seien aus der WO 03\/035XXX Carbamoyl-substituiertes Hydroxypyrimidinon-Derivat und aus der WO 2004\/004XXX Carbamoyl-substituiertes Hydroxypyrrolidion-Derivat bekannt. Ferner gebe es die japanische Patentanmeldung 2003-32XXX, die ein Carbamoyl-substituiertes Hydroxypyridon-Derivat betreffe (Abs. [0004]). Andere bekannte Carbamoylpyridon-Derivate umfassten 5-Alkoxypyridin-3-carboxamid-Derivate und y-Pyron-3-carboxamid-Derivate, bei denen es sich um ein Pflanzenwachstumsinhibitor oder Herbizid handele (Abs. [0005]). Schlie\u00dflich seien aus der WO 2005\/016927 HIV-Integraseinhibitoren bekannt, die N-enthaltende kondensierte zyklische Verbindungen umfassten (Abs. [0006]).<\/li>\n<li>In der Klagepatentschrift wird weiter ausgef\u00fchrt, dass die Struktur der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verbindungen wenigstens die folgenden Merkmale aufweise (Abs. [0007]):<br \/>\n&#8211; Die Hauptstruktur, ein kondensierter Heterocyclus, sei mit Oxo (=O), Hydroxyl (OH) und Oxo substituiert.<br \/>\n&#8211; Eine substituierte Carbamoylgruppe (-CONHCH2PhRm) sei an die Position, die der Oxogruppe an dem kondensierten Heterocyclus benachbart sei, gebunden.<\/li>\n<li>Die WO 2004\/058XXX und die WO 2004\/024XXX offenbarten \u00e4hnliche Verbindungen, n\u00e4mlich Halogenphenyl-substituierte Carbamoylpyridon-Derivate als Integraseinhibitoren. Allerdings enthielten diese Verbindungen im Gegensatz zu den Verbindungen der Erfindung keinen dritten heterocyclischen Ring, der an das Carbamoylpyridon-Ger\u00fcst kondensiert sei.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund besteht die Aufgabe des Klagepatents (das technische Problem) in der Entwicklung eines neuen Integraseinhibitors.<\/li>\n<li>Diese Aufgabe wird durch eine Verbindung mit den Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 in der eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung gel\u00f6st, die wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/li>\n<li>1. Verbindung der Formel<\/li>\n<li>2. wobei die Verbindung ausgew\u00e4hlt ist aus den Verbindungen C-3, C-6, C-13, C-15, C-16, C-21, F-11, F-15, F-38, F-60, Y-1, Y-9, Y-2, Y-3, Y-6, Y-7, Y-11, Y-12, Y-13, Y-14, Y-15, Y-16, Y-17, ZZ-1, ZZ-5, ZZ-8 und ZZ-9 oder ein pharmazeutisch annehmbares Salz oder Solvat davon: [wegen der Einzelheiten der chemischen Bezeichnung und jeweiligen tabellarischen Aufschl\u00fcsselung der Platzhalter in der Strukturformel wird auf die Anlagen LL 35 bzw. LL 35a verwiesen]<\/li>\n<li>Die Merkmale des ebenfalls geltend gemachten Patentanspruchs 3 lassen sich wie folgt gliedern:<\/li>\n<li>1. Verbindung ausgew\u00e4hlt aus:<br \/>\na) (4R,12aR)-N-[(4-Fluorphenyl)methyl]-7-hydroxy-4-methyl-1-(1-methylethyl)-6,8-dioxo-1,2,3,4,6,8,12,12a-octahydropyrido[1&#8242;,2&#8242;:4,5]pyrazino[1,2-\u03b1]pyrimidin-9-carboxamid;<br \/>\nb) (4S,12aS)-N-[(2,4-Difluorphenyl)methyl]-7-hydroxy-4-methyl-1-(1-methylethyl)-6,8-dioxo-1,2,3,4,6,8,12,12a-octahydropyrido[1&#8242;,2&#8242;:4,5]pyrazino[1,2-\u03b1]pyrimidin -9-carboxamid;<br \/>\nc) (4S,12aS)-N-[(4-Fluorphenyl)methyl]-7-hydroxy-1,4-dimethyl-6,8-dioxo-1,2,3,4,6,8,12,12a-octahydropyrido[1&#8242;,2&#8242;:4,5]pyrazino[1,2-\u03b1]pyrimidin-9-carboxamid;<br \/>\nd) (4S,12aS)-N-[(2,4-Difluorphenyl)methyl]-7-hydroxy-1,4-dimethyl-6,8-dioxo-1,2,3,4,6,8,12,12a-octahydropyrido[1&#8242;,2&#8242;:4,5]pyrazino[1,2-\u03b1]pyrimidin-9-carbox-amid;<br \/>\ne) (4S,12aS)-N-[(4-Fluorphenyl)methyl]-7-hydroxy-4-methyl-1-(1-methylethyl)-6,8-dioxo-1,2,3,4,6,8,12,12a-octahydropyrido[1&#8242;,2&#8242;:4,5]pyrazino[1,2-\u03b1]pyrimidin -9-carboxamid;<br \/>\nf) (2R,9aS)-5-hydroxy-2-methyl-6,10-dioxo-3,4,6,9,9a,10-hexahydro-2H-1-oxa-4a,8a-diaza-anthracen-7-carbons\u00e4ure-4-fluor-benzylamid;<br \/>\n2. Enantiomeren davon,<br \/>\n3. Diastereomeren davon,<br \/>\n4. Mischungen von Enantionmeren davon,<br \/>\n5. Mischungen von Diastereomeren davon,<br \/>\n6. Mischungen von Enantionmeren und Diastereomeren davon, und<br \/>\n7. pharmazeutisch annehmbare Salze davon.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Verbindungen nach den Patentanspr\u00fcchen 1 und 3 in der eingeschr\u00e4nkten Fassung stellen neuartige polyzyklische Carbamoylpyridonderivate dar, deren Funktion bzw. Wirkung in einer starken HIV-Integrase-hemmenden Aktivit\u00e4t besteht (Abs. [0010]) und die somit als anti(retro)virales Mittel oder anti-HIV-Mittel der Pr\u00e4vention oder Behandlung insbesondere von Virusinfektionskrankheiten wie AIDS dienen (Abs. [0011] und [0013]).<\/li>\n<li>Die Struktur der gesch\u00fctzten Verbindungen kann in folgende Unterstrukturen unterteilt werden (vgl. Abs. [0007] und [0017]):<br \/>\n&#8211; einen kondensierten Heterozyklus als Hauptstruktur, der mit Oxo (=O), Hydroxyl (OH) und Oxo substituiert ist,<br \/>\n&#8211; eine substituierte Carbamoylgruppe (\u2013CONHCH2PhRm) an der Position benachbart zur Oxogruppe an dem kondensierten Heterozyklus, wobei ein halogensubstituierter Phenylring \u00fcber ein C-Atom mit der Gruppe verbunden ist, und<br \/>\n&#8211; einen weiteren Ring A, kondensiert mit dem Heterozyklus.<\/li>\n<li>Die Funktionen und Wirkungen der Gesamtverbindung und ihrer Untereinheiten stellen sich wie folgt dar.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach der Beschreibung des Klagepatents hat die Struktur aus kondensiertem Heterozyklus und substituierter Carbamoylgruppe, die einschlie\u00dflich des Halophenylrings so auch im Stand der Technik bereits bekannt war (Abs. [0008]), eine potente inhibitorische Aktivit\u00e4t gegen Integrase bzw. zellwachstumsinhibitorische Wirkung insbesondere gegen HIV (Abs. [0017]).<\/li>\n<li>Wie die integrasehemmende Wirkung polyzyklischer Carbamoylpyridonderivate bestimmt werden kann, beschreibt das Klagepatent in zwei Beispielen, (Abs. [0413] ff. und [0422]). Es gibt jedoch lediglich f\u00fcr drei offenbarte Verbindungen konkrete Werte f\u00fcr die integrasehemmende Aktivit\u00e4t in Form von IC50-Werten an (Tabelle 1 in Abs. [0420]). Bei dem IC50-Wert handelt es sich um die mittlere inhibitorische Konzentration, also die Konzentration eines Inhibitors, bei der er die H\u00e4lfte seiner maximalen Wirkung zeigt. Im \u00dcbrigen werden im Klagepatent lediglich einzelne Verbindungen in drei Kategorien eingeteilt, die sich als starke, mittlere und geringe\/keine inhibitorische Aktivit\u00e4t auffassen lassen (Tabelle 2 in Abs. [0422]). Die drei Kategorien orientieren sich an Bereichen von IC50-Werten, in die die angegebenen Verbindungen fallen, ohne dass der konkrete IC50-Wert f\u00fcr die jeweilige Verbindung mitgeteilt wird. Die Kategorien umfassen die Bereiche &lt; 10 nM (starke inhibitorische Wirkung), 10-100 nM (mittlere inhibitorische Wirkung) und &gt; 100 nM (geringe\/keine inhibitorische Wirkung). F\u00fcr die von der Lehre des Klagepatentanspruchs umfassten Verbindungen sind \u2013 mit Ausnahme der Verbindungen Z-30 und Z-44 \u2013 weder konkrete IC50-Werte angegeben, noch Bereiche von IC50-Werten, in die die integrasehemmende Aktivit\u00e4t der gesch\u00fctzten Verbindungen f\u00e4llt. Letztlich kommt es f\u00fcr die Lehre der Klagepatentanspr\u00fcche in der eingeschr\u00e4nkten Fassung auf die konkrete inhibierende Wirkung nicht an, weil die Verbindungen durch die Angabe ihrer chemischen Summen- und\/oder Strukturformel in den Anspr\u00fcchen vollst\u00e4ndig beschrieben sind und sich das Ma\u00df ihrer integrasehemmenden Wirkung damit zwangsl\u00e4ufig ergibt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie HIV-Integrase-hemmende Wirkung speziell des kondensierten Heterozyklus basiert darauf, dass die Oxo-, Hydroxyl- und Oxo-Substituenten sich an zwei Mg\u00b2+-Ionen in der Bindungsregion der HIV-Integrase binden k\u00f6nnen. Die Magnesium-Ionen spielen bei der Koordination der Integration der viralen DNA in die zellul\u00e4re DNA eine bedeutende Rolle. Durch die Bindung der Oxo-, Hydroxyl- und Oxo-Substituenten an die zwei Mg\u00b2+-Ionen und die Positionierung des substituierten Heterozyklus der gesch\u00fctzten Verbindung in der aktiven Region der HIV-Integrase wird die Funktion der Integrase blockiert (vgl. F, Gutachterliche Stellungnahme vom 20. November 2020, vorgelegt als Anlage LL 32, dort Rn 11 ff.). Diese Funktionsweise des f\u00fcr die HIV-Integrase-hemmende Wirkung relevanten Schl\u00fcsselpharmakors, des DKA-Motivs, war im Priorit\u00e4tszeitpunkt im Grundsatz bekannt (siehe Hilgenroth, Gutachterliche Stellungnahme vom 2. Juni 2020, vorgelegt als Anlage B 5, dort Rn 21, mit Verweis auf Barreca et al., in: J. Chem. Inf. Comput. Sci. 2004, 44, 1450-1455, vorgelegt als Annex 3 zur Anlage B 5, in dt. \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage B 5a; vgl. auch Pommier et al., in: Nature 2005, Vol. 4, 236, vorgelegt als Anlage B 10). In der Klagepatentschrift wird die Funktionsweise des DKA-Motivs nicht im Einzelnen beschrieben. Es wird lediglich festgestellt, dass die Struktur aus kondensiertem Heterozyklus und substituierter Carbamoylgruppe eine potent inhibitorische Aktivit\u00e4t gegen Integrase bzw. zellwachstumsinhibitorische Wirkung insbesondere gegen HIV habe.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nZu der Funktion der \u00fcbrigen Bestandteile der gesch\u00fctzten Verbindungen, insbesondere dem Ring A, \u00e4u\u00dfert sich die Klagepatentschrift nicht, vor allem nicht zu ihrem spezifischen Beitrag zur integrasehemmenden Wirkung der gesch\u00fctzten Gesamtverbindung. In der Beschreibung des Klagepatents hei\u00dft es lediglich, dass die Strukturen der anderen Teile der offenbarten Verbindungen, wie zum Beispiel Ring A, vielf\u00e4ltig sein k\u00f6nnen, w\u00e4hrend die integrasehemmende Aktivit\u00e4t beibehalten wird (\u201ethe structures of the other parts of the compounds disclosed herein, such as ring A may be of variety, while maintaining integrase inhibitory activity\u201c) (Abs. [0017]). Demnach l\u00e4sst das Klagepatent die technische Funktion, d.h. die spezifische chemische Funktionsweise der weiteren Bestandteile der Verbindung neben dem kondensierten Heterozyklus und der substituierten Carbamoylgruppe offen. Zu diesen weiteren Bestandteilen geh\u00f6ren der Ring A und der Halophenylring.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Wirkungsweise von Ring A und sein Beitrag zur integrasehemmenden Aktivit\u00e4t der Gesamtverbindung waren im Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents, also am 28. April 2005, tats\u00e4chlich noch nicht verstanden. Mittlerweile ist bekannt, dass der variable Ring A in eine relativ gro\u00dfe lipophile Bindetasche der HIV-Integrase hineinragt (vgl. G, Gutachterliche Stellungnahme vom 26. November 2020, vorgelegt als Anlage LL 31, dort S. 2, unter Verweis auf Cook et al., in: Science 367, 806-810) und insoweit zur Verankerung des polyzyklischen Carbamoylpyridonderivats im aktiven Zentrum der Integrase beitr\u00e4gt. Diese Zusammenh\u00e4nge waren im Stand der Technik aber nicht bekannt und finden sich daher auch nicht in der Klagepatentschrift.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAuch zur spezifischen Funktion des Halophenylrings und seinem Beitrag zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre \u2013 zur verbesserten integrasehemmenden Aktivit\u00e4t der polyzyklischen Carbamoylpyridonderivate \u2013 f\u00fchrt die Klagepatentschrift nicht aus. Im Stand der Technik war bekannt, dass der Phenylring eine hydrophobe Region bildet und so einen tieferen Eintritt in das aktive Zentrum der Integrase erm\u00f6glicht. Auf Grundlage von 3D-Modellen war nicht nur die Verbindung des DKA-Motivs mit den Magnesium-Ionen im aktiven Zentrum der Integrase bekannt. Es wurde auch davon ausgegangen, dass der Halophenylring als hydrophober aromatischer Bereich \u00fcber dem Indol-Ring liegt (Barreca et al., in: J. Chem. Inf. Comput. Sci. 2004, 44, 1450-1455 (1452), vorgelegt als Annex 3 zur Anlage B 5, in dt. \u00dcbersetzung als Anlage B 5a) und so zur integrasehemmenden Wirkung beitr\u00e4gt. In dem zitierten Aufsatz wird mitgeteilt, dass wiederholt berichtet worden sei, dass eine aromatische Gruppe wie der Halophenylring ein wesentliches strukturelles Element f\u00fcr die integrasehemmende Aktivit\u00e4t darstellt, weil sie im katalytischen Zentrum der Integrase mit den Seitenketten von Tyrosin (TyrI43) durch \u201e\u03c0-\u03c0\u201c-Wechselwirkungen interagieren k\u00f6nne. Zudem k\u00f6nnte diese Funktionalit\u00e4t auch an coulombartigen Wechselwirkungen, d.h. \u201eKation-\u03c0\u201c-Wechselwirkungen, mit den positiv geladenen Ionen im aktiven Zentrum beteiligt sein (Barreca et al., in: J. Chem. Inf. Comput. Sci. 2004, 44, 1450-1455 (1452), vorgelegt als Annex 3 zur Anlage B 5, in dt. \u00dcbersetzung als Anlage B 5a). Gleichwohl wurde bis zu den Modellierungen durch Barreca et al. das aromatische Modell trotz der Bedeutung dieser Funktionalit\u00e4t jedenfalls nicht ausdr\u00fccklich in ein dreidimensionales Pharmakophormodell von Integrase-Inhibitoren f\u00fcr die Datenbanksuche aufgenommen; stattdessen bestanden die ver\u00f6ffentlichten Modelle bis dahin lediglich aus Akzeptor-\/Donator-Wasserstoffbr\u00fcckenbindungsstellen wie auch anderen Atomen, die Komplexe mit den Metallkofaktoren an der aktiven Stelle des Enzyms bilden k\u00f6nnen (Barreca et al., in: J. Chem. Inf. Comput. Sci. 2004, 44, 1450-1455 (1452), vorgelegt als Annex 3 zur Anlage B 5, in dt. \u00dcbersetzung als Anlage B 5a; Hervorhebung seitens der Kammer).<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentschrift zur Vielfalt der anderen Bestandteile der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verbindungen neben dem mit Oxo, Hydroxyl und Oxo substituierten, kondensierten Heterozyklus und der substituierten Carbamoylgruppe betrifft (Abs. [0017]) in erster Linie den Ring A, den halogensubstituierten Phenylring hingegen allenfalls eingeschr\u00e4nkt.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nSchon eine Zusammenschau der mit den Anspr\u00fcchen 1 und 3 (eingeschr\u00e4nkte Fassung) gesch\u00fctzten Verbindungen zeigt, dass sich die Verbindungen im Wesentlichen hinsichtlich ihres Rings A unterscheiden. Da der Gegenstand der geltend gemachten Klagepatentanspr\u00fcche auf bestimmte heterozyklische Carbamoylpyridonderivate beschr\u00e4nkt ist, geht aus diesen gesch\u00fctzten Verbindungen auch nur eine beschr\u00e4nkte Anzahl verschiedener A-Ringe hervor, die der integrasehemmenden Aktivit\u00e4t der Verbindungen jedenfalls nicht abtr\u00e4glich sind. Soweit das Klagepatent daher von vielf\u00e4ltigen Strukturen der \u00fcbrigen Bestandteile, insbesondere des Rings A, spricht (Abs. [0017]), bezieht sich dies zun\u00e4chst nur auf die von den gesch\u00fctzten Verbindungen umfassten Ring-Strukturen. Allerdings l\u00e4sst sich der Beschreibung des Klagepatents entnehmen, dass es \u00fcber die gesch\u00fctzten Verbindungen hinaus weitere polyzyklische Carbamoylpyridonderivate gibt, deren Ring A sich von denen der gesch\u00fctzten Verbindungen unterscheidet (vgl. die Vielzahl an Beispielen ab Abs. [0022]) und f\u00fcr die sogar teilweise eine hohe integrasehemmende Aktivit\u00e4t angegeben ist (vgl. Tabelle 2 in Abs. [0422]).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie vorstehenden Ausf\u00fchrungen zur Vielfalt von Ring A gelten f\u00fcr den Halophenylring nur in eingeschr\u00e4nkter Form. Denn bereits aus der zitierten Textstelle (Abs. [0017]) ergibt sich, dass die Carbamoylgruppe mit einem \u2013 ggf. teilweise substituierten \u2013 Phenylring (PhRm) substituiert ist (vgl. die Summenformel in Abs. [0017]). Das hei\u00dft, nicht der Substituent an der Carbamoylgruppe ist variabel, sondern allenfalls die Substituenten des Phenylrings. Polyzyklische Carbamoylpyridonderivate mit verschiedenen halogensubstituierten und unsubstituierten Phenylringen sind dann auch in der Beschreibung des Klagepatents offenbart. Der Halophenylring der gesch\u00fctzten Verbindungen zeichnet sich jedoch weiter dadurch aus, dass der Phenylring durchweg mit einem oder zwei Fluor-Atomen, in einem Fall auch mit einem Fluor- und einem Chlor-Atom (Verbindung F-60), substituiert ist. Die von der Beschreibung des Klagepatents angesprochene Vielfalt bezieht sich im Rahmen der Lehre des Klagepatents daher zun\u00e4chst nur auf die von den gesch\u00fctzten Verbindungen umfassten Halophenylringe, deren Struktur zwischen einem und zwei Fluor-Atomen bzw. einem Fluor- und einem Chlor-Atom und in Einzelf\u00e4llen auch hinsichtlich der Position der Fluoratome variiert. Soweit in der Beschreibung des Klagepatents weitere Verbindungen aufgef\u00fchrt sind, f\u00fcr die die integrasehemmende Wirkung getestet und angegeben wurde (Abs. [0413] ff. mit Tabelle 1 in Abs. [0420] und Tabelle 2 in Abs. [0422]), handelt es sich durchweg um Verbindungen mit einem Phenylring, der an ein oder zwei Positionen durch ein Fluor-Atom substituiert ist. Dementsprechend stellt auch der von den Kl\u00e4gerinnen beauftragte Gutachter Prof. Dr. E fest, dass das mit der Oxo-Hydroxo-Oxo-Funktion substituierte trizyklische Ringger\u00fcst und der \u00fcber die Carbamoylgruppe angef\u00fcgte substituierte Benzylrest als Strukturbestandteile offenbar schon in optimierter Form vorliegen und nicht weiter variiert werden sollen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht nicht die Lehre des Klagepatentanspruchs 1 in der von der Einspruchsabteilung aufrechterhaltenen Fassung.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nZwischen den Parteien ist zu Recht unstreitig, dass eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents zu verneinen ist. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich nicht um eine der 34 Verbindungen, auf die die Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 3 im Einspruchsverfahren beschr\u00e4nkt wurden. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unterscheidet sich von den 34 gesch\u00fctzten Verbindungen sowohl hinsichtlich des Halophenylrings als auch des A-Rings.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die Lehre der Klagepatentanspr\u00fcche in der eingeschr\u00e4nkten Fassung auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln.<\/li>\n<li>Damit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausf\u00fchrung in dessen Schutzbereich f\u00e4llt, muss regelm\u00e4\u00dfig dreierlei erf\u00fcllt sein. Die Ausf\u00fchrung muss das der Erfindung zugrundeliegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6sen. Ferner m\u00fcssen seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelte Ausf\u00fchrung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen schlie\u00dflich am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein (vgl. nur BGH GRUR 2002, 515, 517 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2007, 959, 961 \u2013 Pumpeinrichtung; GRUR 2011, 313 Rn 35 \u2013 Crimpwerkzeug IV; GRUR 2015, 361 Rn. 18 \u2013 Kochgef\u00e4\u00df; GRUR 2021, 574, 577 \u2013 Kranarm).<\/li>\n<li>Es kann dahinstehen, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Vergleich zu den gesch\u00fctzten Verbindungen gleichwirkend ist. Denn jedenfalls stellt sich die angegriffene alternative Ausf\u00fchrungsform bei Orientierung am Sinngehalt der im Klagepatentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre als nicht auffindbar dar.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Auffindbarkeit des Ersatzmittels setzt voraus, dass aufgrund fachm\u00e4nnischer \u00dcberlegungen erkennbar ist, dass das patentgem\u00e4\u00dfe Mittel abgewandelt und durch bestimmte geeignete andere Mittel ausgetauscht bzw. ersetzt werden kann (BGH GRUR 1988, 896, 900 \u2013 Ionenanalyse). Wenn dann noch die Erkenntnis hinzukommt, dass als ein solches geeignetes Mittel das bei der angegriffenen Ausf\u00fchrung verwendete gew\u00e4hlt werden kann, ist die erforderliche Auffindbarkeit der vom Sinngehalt des Patentanspruchs abweichenden Ausf\u00fchrung gegeben (Benkard\/Scharen, PatG 11. Aufl.: \u00a7 14 Rn 109). Das Erkennen, welches das Auffinden erm\u00f6glicht, muss dabei die Gleichwirkung der anderen L\u00f6sung einschlie\u00dfen (BGH GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I).<\/li>\n<li>Von der Auffindbarkeit des Austauschmittels ist auszugehen, solange ein das Erkenntnisverm\u00f6gen des Durchschnittsfachmanns \u00fcbersteigender Aufwand nicht erforderlich ist (BGH GRUR 1999, 977, 982 \u2013 R\u00e4umschild). Auf Art und Intensit\u00e4t der \u00dcberlegungen, durch die der Fachmann zu einer abgewandelten Ausf\u00fchrungsform gelangt, kommt es nicht an, solange es hierf\u00fcr keiner erfinderischen Leistung bedarf (Kra\u00dfer\/Ann, Patentrecht 7. Aufl.: \u00a7 32 Rn 86). So sind jedenfalls solche nicht bekannten L\u00f6sungsmittel auffindbar, die der Fachmann des Priorit\u00e4tszeitpunkts ohne erfinderische T\u00e4tigkeit entwickeln konnte, weil sie nahe lagen (Benkard\/Scharen, PatG 11. Aufl.: \u00a7 14 Rn 109). Das Austauschmittel muss f\u00fcr den Durchschnittsfachmann aufgrund seines Fachwissens als gleichwirkendes L\u00f6sungsmittel auffindbar sein, ohne erfinderische T\u00e4tigkeit zu entfalten (Schulte\/Rinken, PatG 11. Aufl.: \u00a7 14 Rn 76).<\/li>\n<li>Die Auffindbarkeit muss grunds\u00e4tzlich zum Zeitpunkt der Anmeldung bzw. Priorit\u00e4t des Patents gegeben sein (Benkard\/Scharen, PatG 11. Aufl.: \u00a7 14 Rn 111). Das bedeutet jedoch nicht, dass erst sp\u00e4ter erkennbar gewordene M\u00f6glichkeiten gleichwirkender Gestaltung schlechthin au\u00dferhalb des Schutzbereichs stehen (Benkard\/Scharen, PatG 11. Aufl.: \u00a7 14 Rn 113). Wurde dem Fachmann das Ersatzmittel allein durch den weiteren Fortgang der technischen Entwicklung bereitgestellt, gen\u00fcgt es f\u00fcr die Auffindbarkeit, wenn \u2013 unterstellt dem Fachmann w\u00e4re das Ersatzmittel bereits im Priorit\u00e4tszeitpunkt bekannt gewesen \u2013 es in Kenntnis des Patents keiner \u00fcber die Routine des Fachmanns hinausgehender Erw\u00e4gungen bedurfte, um zu erkennen, dass die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre objektiv gleichwirkend auch mit dem Ersatzmittel ausgef\u00fchrt werden kann (OLG D\u00fcsseldorf InstGE 10, 198 \u2013 zeitversetztes Fernsehen).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEin polyzyklisches Carbamoylpyridonderivat, dessen Phenylring wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit drei Fluoratomen an den Positionen 2, 4 und 6 substituiert ist, war f\u00fcr den Fachmann nicht auffindbar.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unterscheidet sich von den mit den Anspr\u00fcchen 1 und 3 gesch\u00fctzten Verbindungen unter anderem dadurch, dass der Phenylring mit drei Fluoratomen an den Positionen 2, 4 und 6 substituiert ist, w\u00e4hrend s\u00e4mtliche Verbindungen gem\u00e4\u00df der Erfindung einen Phenylring mit ein oder zwei Fluorsubstituenten und in einem Fall mit einem Fluor- und einem Chlorsubstituenten aufweisen.<\/li>\n<li>F\u00fcr den Fachmann war nicht erkennbar, dass die Varianten des Halophenylrings der gesch\u00fctzten Verbindungen durch andere Mittel ausgetauscht werden k\u00f6nnen, vor allem nicht durch einen Phenylring mit drei Fluorsubstituenten an den Positionen 2, 4 und 6. Zudem h\u00e4tte das Auffinden der alternativen L\u00f6sung das Erkenntnisverm\u00f6gen des Durchschnittsfachmanns \u00fcberstiegen. Nicht nur war die Gleichwirkung der Abwandlung nicht erkennbar, vielmehr sprachen die im Priorit\u00e4tszeitpunkt bestehenden Kenntnisse des Fachmanns von der Wirkung des Halophenylrings im Zusammenhang mit der integrasehemmenden Aktivit\u00e4t der Gesamtverbindung gegen eine Abwandlung, so dass hinsichtlich der abgewandelten L\u00f6sung keine hinreichende Erfolgserwartung bestand.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nF\u00fcr den Fachmann war die Austauschbarkeit des einfach oder zweifach substituierten Halophenylrings der gesch\u00fctzten Verbindungen durch einen hinsichtlich Anzahl und Position abweichend substituierten Halophenylring nicht erkennbar.<\/li>\n<li>Die Erkennbarkeit der Austauschbarkeit kann sich aus der Patentschrift selbst ergeben oder aus der Kenntnis von im Stand der Technik bekannten Austauschmitteln, soweit die Auslegung des Klagepatents ergibt, dass nach der gesch\u00fctzten technischen Lehre eine Abwandlung des betreffenden Merkmals nicht ausgeschlossen sein soll.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nIn der Klagepatentschrift gibt es keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, die Anzahl oder Position der Substituenten am Halophenylring \u00fcber den in der Klagepatentschrift offenbarten Umfang hinaus variieren zu k\u00f6nnen, ohne die Funktion des Halophenylrings f\u00fcr die Gesamtverbindung zu beeinflussen und die integrasehemmende Wirkung der Verbindungen herabzusetzen. Zur Funktion des Halophenylrings wird in der Klagepatentschrift in keiner Weise ausgef\u00fchrt.<\/li>\n<li>In der Klagepatentschrift wird zwar die Vielfalt der Strukturen der anderen Teile der Verbindung neben dem mit Oxo, Hydroxyl und Oxo substituierten, kondensierten Heterozyklus und der substituierten Carbamoylgruppe herausgestellt, w\u00e4hrend die inhibitorische Aktivit\u00e4t der gesamten Verbindung gegen Integrase beibehalten wird (Abs. [0017]). Dies f\u00fchrt aber nicht dazu, dass Anzahl und Position der Halogensubstituenten am Phenylring beliebig sind. Selbst wenn der Fachmann in seine Betrachtung die weiteren in der Klagepatentschrift offenbarten polyzyklischen Carbamoylpyridonderivate einbezieht, sind ausschlie\u00dflich Phenylringe mit einem oder zwei Substituenten \u2013 fast ausnahmslos Fluor \u2013 offenbart. Vor allem die in den Patentanspr\u00fcchen und die in der Tabelle 2 der Klagepatentschrift (Abs. [0422]) dargestellten Verbindungen weisen s\u00e4mtlich ein oder zwei Fluoratome an Position 2 und\/oder 4 des Phenylrings auf. Nur in einem Fall befindet sich ein Chloratom an Position 3. Wie im Rahmen der Auslegung ausgef\u00fchrt, versteht der Fachmann mangels weiterer Hinweise auf die Funktion des Halophenylrings und der Anzahl und Position seiner Substituenten die in der Klagepatentschrift angesprochene Vielfalt daher nur in Bezug auf die Variationsbreite innerhalb der in der Schrift offenbarten Verbindungen.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nAuch im Stand der Technik gab es keine Hinweise darauf, dass der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Halophenylring hinsichtlich der Anzahl seiner Substituenten abgewandelt werden kann.<\/li>\n<li>Im Stand der Technik war zwar grunds\u00e4tzlich bekannt, dass ein Phenylring mit einer unterschiedlichen Zahl verschiedener Halogensubstituenten an unterschiedlichen Positionen des Rings versehen werden kann. Ebenso konnte man grunds\u00e4tzlich davon ausgehen, dass eine aromatische Fluorsubstitution die Lipophilie eines Molek\u00fcls steigert (Hilgeroth, Gutachterliche Stellungnahme vom 2. Juni 2020, vorgelegt als Anlage B5, dort Rn 29, mit Verweis auf Smart, in: J Fluorine Chem 2001, 109, 3-11 (Kap. 2.3), vorgelegt als Annex A 03 zu Anlage B 5, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage B 5c). Dies gen\u00fcgt aber \u2013 auch unter Ber\u00fccksichtigung des Hinweises in der Klagepatentschrift, dass die weiteren Teile der Struktur der gesch\u00fctzten Verbindungen neben dem DKA-Motiv und der substituierten Carbamoylgruppe variabel sein k\u00f6nnen \u2013 nicht, dass der Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt von einer Austauschbarkeit des Halophenylrings, insbesondere der Anzahl seiner Substituenten, ausging.<\/li>\n<li>Aus einer abstrakten technischen M\u00f6glichkeit einer Abwandlung einzelner struktureller Elemente einer chemischen Verbindung \u2013 hier des Halophenylrings \u2013 kann nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass dieses Element auch innerhalb der Merkmalsgesamtheit \u2013 hier der gesch\u00fctzten Gesamtverbindung \u2013 abwandelbar ist. Polyzyklische Carbamoylpyridonderivate, deren Phenylring eine andere Gestalt als die erfindungsgem\u00e4\u00df offenbarten Halophenylringe aufweist, insbesondere mit drei Fluoratomen substituiert ist, waren aber nicht bekannt. Auch f\u00fcr mit polyzyklischen Carbamoylpyridonderivaten vergleichbare integrasehemmende Verbindungen l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass Trifluor-Phenylringe verwendet wurden. Auswirkungen auf die Lipophilie des Halophenylrings sind ohne Bedeutung, weil es nach dem Klagepatent, aber auch nach dem Stand der Technik keine Anhaltspunkte daf\u00fcr gibt, dass sie mit der integrasehemmenden Wirkung der Verbindung in irgendeinem Zusammenhang stehen.<\/li>\n<li>Gegen die Erwartung, dass die Gestalt des Halophenylrings weiter abgewandelt, insbesondere mit drei Fluoratomen versehen werden kann, spricht der Grundsatz, dass bereits kleine Ver\u00e4nderungen in chemischen Verbindungen gerade im biochemischen und pharmazeutischen Bereich gravierende Auswirkungen auf die Funktionsweise und Wirkung der Verbindung \u2013 hier der integrasehemmenden Wirkung der gesch\u00fctzten Verbindung \u2013 haben k\u00f6nnen. Dies mag f\u00fcr Strukturelemente einer Verbindung, die dem Fachmann wie das DKA-Motiv als konstanter Bereich einer Verbindung bekannt sind und wesentlich zur Wirkung dieser Verbindung beitragen, eher gelten als f\u00fcr solche Strukturelemente, die der Fachmann als variabel ansieht. Dies f\u00fchrt allerdings nicht dazu, dass der Fachmann in einem als eher variabel anzusehenden Bereich keinen Beschr\u00e4nkungen mehr unterliegt und jede \u00c4nderung in diesem Bereich als naheliegend auffindbar anzusehen ist. Gerade weil das Klagepatent zur Funktionsweise des Halophenylrings schweigt und sie im Stand der Technik auch nicht bis zuletzt verstanden war, konnte der Fachmann den Hinweis auf die Vielfalt der anderen Teile der Verbindung neben dem DKA-Motiv und der substituierten Carbamoylgruppe nur auf die in der Klagepatentschrift offenbarten Varianten des Halophenylrings beziehen. Er konnte nicht sicher erwarten, dass eine Ver\u00e4nderung von Anzahl und Position der Halogensubstituenten gegen\u00fcber den offenbarten Varianten ohne nachteilige Folgen f\u00fcr die Wirkung des Halophenylrings und die integrasehemmende Aktivit\u00e4t der gesamten Verbindungen bleiben w\u00fcrde.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nDies best\u00e4tigt auch der von den Kl\u00e4gerinnen beauftragte Sachverst\u00e4ndige E, der feststellt, dass aus dem Klagepatent und den in Tabelle 2 des Patents (Abs. [0422]) vorliegenden Aktivit\u00e4tsdaten geschlossen werden k\u00f6nne, dass das mit der Oxo-Hydroxo-Oxo-Funktion substituierte trizyklische Ringger\u00fcst und der \u00fcber die Carbamoylgruppe angef\u00fcgte substituierte Benzylrest als Strukturbestandteile offenbar schon in optimierter Form vorliegen und nicht weiter variiert werden sollen; f\u00fcr die integrasehemmende Wirkung seien die aus der Literatur bekannte Bedeutung einer Metall-chelatisierenden Gruppe (hier die Oxo-Hydroxo-Oxo-Funktion) und das ebenfalls literaturbekannte Erfordernis eines Benzylrestes entscheidend (E, Erste gutachterliche Stellungnahme vom 24. November 2020, Anlage LL 30, dort S. 3 unter lit. c) und d)). F\u00fcr den Fachmann war eine Austauschbarkeit des in den gesch\u00fctzten Verbindungen offenbarten Halophenylrings \u00fcber die in der Klagepatentschrift offenbarte Variationsbreite infolgedessen nicht erkennbar.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nSelbst wenn der Fachmann eine Abwandlung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Halophenylrings ins Auge gefasst h\u00e4tte, fehlt es an der Auffindbarkeit der abgewandelten L\u00f6sung, weil der Fachmann daf\u00fcr erfinderisch h\u00e4tte t\u00e4tig werden m\u00fcssen. F\u00fcr die Verwendung eines dreifach fluorsubstituierten Halophenylrings, auch wenn er als solcher im Stand der Technik bekannt war, bestand innerhalb eines Carbamoylpyridonderivats mangels Erfolgserwartung kein hinreichender Anlass.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nBei der Frage, ob dem Auffinden des Ersatzmittels eine erfinderische Leistung zugrunde liegt, ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Fachmann die patentgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung und \u2013 soweit sie im Priorit\u00e4tszeitpunkt bekannt waren \u2013 auch die dieser L\u00f6sung zugrunde liegenden Funktionen und Wirkungen der Bestandteile der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre kennt. Sein Bestreben geht also dahin, eine zwar abgewandelte, aber gleichwirkende L\u00f6sung f\u00fcr dasselbe technische Problem zu finden. Soweit die Kammer in einem anderen Verfahren die Auffassung vertreten hat, es bed\u00fcrfe daf\u00fcr grunds\u00e4tzlich keines besonderen Anlasses, weil diesem \u2013 dem Anlass \u2013 im Rahmen der \u00c4quivalenzpr\u00fcfung die Suche des Fachmanns nach einer Ersatzl\u00f6sung f\u00fcr die im Patentanspruch unter Schutz gestellte technische Lehre gleichsteht (LG D\u00fcsseldorf Urt. v. 03.04.2014, 4b O 114\/12), h\u00e4lt die Kammer weiterhin daran fest. Damit ist aber nichts dar\u00fcber gesagt, ob der Fachmann, der die Austauschbarkeit eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Mittels grunds\u00e4tzlich erkannt hat, gerade das in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendete als Ersatzmittel finden konnte. Insofern gelten f\u00fcr die Frage nach der Auffindbarkeit dieselben Grunds\u00e4tze wie f\u00fcr die erfinderische T\u00e4tigkeit, wonach es \u2013 abgesehen von den F\u00e4llen, in denen f\u00fcr den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist \u2013 in der Regel zus\u00e4tzlicher, \u00fcber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl\u00e4sse daf\u00fcr bedarf, die L\u00f6sung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, GRUR 2010, 407, Rn 16 ff. \u2013 einteilige \u00d6se; GRUR 2011, 37, Rn 36 \u2013 Walzger\u00fcst II; GRUR 2013, 363 Rn 27 \u2013 Polymerzusammensetzung). Handelt es sich bei dem Ersatzmittel also nicht um ein zum allgemeinen Fachwissen geh\u00f6rendes, seiner Art und Funktion nach f\u00fcr mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung vergleichbare Anwendungsf\u00e4lle geeignetes Mittel, dessen Verwendung als Ersatzmittel aufgrund seiner gleichen Funktionalit\u00e4t zweckm\u00e4\u00dfig ist und sich auch sonst aus fachm\u00e4nnischer Sicht als nicht unm\u00f6glich, mit Schwierigkeiten verbunden oder untunlich darstellt (vgl. zur erfinderischen T\u00e4tigkeit: BGH GRUR 2014, 647 \u2013 Farbversorgungssystem; GRUR 2018, 519 \u2013 Spinfrequenz; GRUR 2018, 716 \u2013 Kinderbett), bedarf es solcher besonderer Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder Anl\u00e4sse. Diese k\u00f6nnen sich aus der Klagepatentschrift selbst, aber auch aus dem Stand der Technik ergeben, sei es weil dieser das Ersatzmittel in einem anderen Zusammenhang offenbart oder anderweitig einen geeigneten Ausgangspunkt zum Auffinden des Ersatzmittels bietet.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Frage, ob der Fachmann eine Anregung oder einen Anreiz erhalten hat, bestimmte Ma\u00dfnahmen \u2013 hier einen Halophenylring mit drei Fluorsubstituenten \u2013 aufzugreifen und auf die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verbindungen anzuwenden, ist auch von Bedeutung, ob sich aus diesen Ma\u00dfnahmen eine angemessene Erfolgserwartung f\u00fcr das Auffinden einer gleichwirkenden Alternative zu einem zweifach substituierten Halophenylring ergab (vgl. insoweit zur erfinderischen T\u00e4tigkeit: BGH GRUR 2012, 803 \u2013 Calcipotriol-Monohydrat). Die Anforderungen an eine angemessene Erfolgserwartung lassen sich nicht allgemeing\u00fcltig formulieren, sondern sind jeweils im Einzelfall unter Ber\u00fccksichtigung des in Rede stehenden Fachgebiets, der Gr\u00f6\u00dfe des Anreizes f\u00fcr den Fachmann, des erforderlichen Aufwands f\u00fcr das Beschreiten und Verfolgen eines bestimmten Ansatzes und der gegebenenfalls in Betracht kommenden Alternativen sowie ihrer jeweiligen Vor- und Nachteile zu bestimmen (BGH GRUR 2019, 1032 \u2013 Fulvestrant).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nVorliegend besteht der Anreiz f\u00fcr die Suche nach einer Verbindung mit einem abgewandelten Halophenylring im Wesentlichen in dem wirtschaftlichen Interesse, eine Alternative zu dem Blockbuster-Produkt D auf den Markt zu bringen. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme, dass sich der Fachmann ohne weiteren Anlass \u00fcber bessere technische Erkenntnisse hinwegsetzt. Im Streitfall war f\u00fcr ihn nicht nur die Gleichwirkung der Abwandlung nicht erkennbar. Es sprachen auch seine im Priorit\u00e4tszeitpunkt bestehenden Kenntnisse von der Wirkung des Halophenylrings im Zusammenhang mit der integrasehemmenden Aktivit\u00e4t der Gesamtverbindung gegen eine Abwandlung und damit gegen eine hinreichende Erfolgserwartung.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nAuch wenn im Stand der Technik die Verwendung von Halophenylringen allgemein \u00fcblich und bekannt war, die an mehr als zwei Positionen mit Fluor substituiiert sind, steht ihrer Auffindbarkeit als Ersatzmittel gleichwohl entgegen, dass dem Fachmann trotz der Kenntnis dreifach fluorsubstituierter Phenylringe damit noch nicht die Gleichwirkung eines solchen Halophenylrings mit den in den gesch\u00fctzten Verbindungen verwendeten Halophenylringen bekannt war. Das Erkennen, welches das Auffinden erm\u00f6glicht, muss aber die Gleichwirkung der anderen L\u00f6sung einschlie\u00dfen (BGH GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I). Daran fehlt es hier.<\/li>\n<li>Dem steht nicht entgegen, dass die erforderlichen Erkenntnisse \u00fcber Versuche h\u00e4tten gewonnen werden k\u00f6nnen (BGH GRUR 1968, 311, 313 \u2013 Garmachverfahren; 1972, 704, 705 \u2013 Wasser-Aufbereitung; 1975, 593, 596 \u2013 Mischmaschine III), indem der Fachmann Verbindungen mit abgewandeltem Halophenylring gem\u00e4\u00df dem in der Klagepatentschrift offenbarten Test (Abs. [0413] ff.) getestet h\u00e4tte. Denn dem Fachmann gaben sein Fachwissen und der Stand der Technik zu solchen Versuchen oder Tests keine Veranlassung (vgl. Benkard\/Asendorf\/Schmidt, PatG 11. Aufl.: \u00a7 4 Rn 110). Vielmehr stand dem Erfolg solcher Tests die Erwartung entgegen, dass die integrasehemmende Wirkung bei der Verwendung von dreifachsubstituierten Halophenylringen nicht aufrechterhalten werden kann.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nDer Fachmann wurde von einer Abwandlung der f\u00fcr die gesch\u00fctzten Verbindungen offenbarten Halophenylringe hin zu einem Phenylring mit drei Fluorsubstituenten an den Positionen 2, 4 und 6 durch die zum Priorit\u00e4tszeitpunkt bekannte Funktionsweise des Halophenylrings und den mit einer weiteren Fluorsubstitution verbundenen Folgen f\u00fcr das Bindungsverhalten des Halophenylrings abgehalten.<\/li>\n<li>Im Stand der Technik war bekannt, dass ein einfach substituierter Halophenylring neben dem DKA-Motiv einen wesentlichen Beitrag zur biologischen Aktivit\u00e4t des Integrasehemmers leistet; dies galt insbesondere f\u00fcr Halophenylringe mit einem Fluoratom an Position 4 (Cotelle, Zweite gutachterliche Stellungnahme, vorgelegt als Anlage B 19\/B 19a, zu Frage 1. e) unter Verweis auf Barreca et al., in: J. Chem. Inf. Comput. Sci. 2004, 44, 1450-1455 (1452), vorgelegt als Annex 3 zur Anlage B 5, in dt. \u00dcbersetzung als Anlage B 5a). Wie bereits ausgef\u00fchrt, bestand vorpriorit\u00e4r die Vorstellung, dass der Halophenylring ein wesentliches strukturelles Element f\u00fcr die integrasehemmende Aktivit\u00e4t darstellt, weil er im katalytischen Zentrum der Integrase mit den Seitenketten von Tyrosin (TyrI43) durch \u201e\u03c0-\u03c0\u201c-Wechselwirkungen interagiert. Weiterhin k\u00f6nnte er auch an \u201eKation-\u03c0\u201c-Wechselwirkungen mit den positiv geladenen Ionen im aktiven Zentrum der Integrase beteiligt sein (Barreca et al., in: J. Chem. Inf. Comput. Sci. 2004, 44, 1450-1455 (1452), vorgelegt als Annex 3 zur Anlage B 5, in dt. \u00dcbersetzung als Anlage B 5a). Bei \u201e\u03c0-\u03c0\u201c-Interaktionen handelt es sich nach dem Vortrag der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung um Wechselwirkungen zweier Systeme \u2013 hier des Indol-Rings der Integrase und des Halophenylrings des polyzyklischen Carbamoylpyridonderivats \u2013 bedingt durch die in den Systemen herrschende Elektronen- bzw. Ladungsverteilung. \u00c4hnliches gilt f\u00fcr die genannten \u201eKation-\u03c0\u201c-Interaktionen.<\/li>\n<li>Im Ergebnis stellt sich die inhibitorische Aktivit\u00e4t eines Integrasehemmers f\u00fcr den Fachmann vorpriorit\u00e4r dergestalt dar, dass ein an Position 4 einfach substituierter Halophenylring neben dem DKA-Motiv einen wesentlichen Beitrag zur inhibitorischen Aktivit\u00e4t der gesamten Verbindung leistet, der ma\u00dfgeblich durch \u201e\u03c0-\u03c0\u201c-Interaktionen und ggf. auch \u201eKation-\u03c0\u201c-Interaktionen des Rings mit der Seitenkette des Tyrosin der Integrase beeinflusst wird. Dem Fachmann war aber auch bekannt, dass eine weitere Fluorsubstitution des Phenylrings zu einer deutlichen Ver\u00e4nderung der Elektronen- dichte und damit der Ladungsverteilung im Zentrum des Halophenylrings f\u00fchrt (Cotelle, Zweite gutachterliche Stellungnahme, vorgelegt als Anlage B 19\/B 19a, zu Frage 1. e) unter Verweis auf Raines et al., in: J Pharmacol and Experimental Therapeutics, 2004, 311 (1) 14-21). Mit jedem hinzutretenden Fluorsubstituenten nimmt die Elektronendichte im Zentrum des Benzolrings ab (vgl. die Abbildung in Cotelle, Zweite gutachterliche Stellungnahme, vorgelegt als Anlage B 19\/B 19a, zu Frage 1. e)).<\/li>\n<li>Davon ausgehend musste der Fachmann damit rechnen, dass sich eine dreifache Fluorsubstitution des Phenylrings, wie sie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall ist, negativ auf die von der Ladungsverteilung abh\u00e4ngigen \u201e\u03c0-\u03c0\u201c-Interaktionen und ggf. der \u201eKation-\u03c0\u201c-Interaktionen im aktiven Zentrum der Integrase auswirken und infolgedessen die integrasehemmende Aktivit\u00e4t der gesamten Verbindung herabsetzen kann. F\u00fcr den Fachmann stand nicht zu erwarten, mit einer dreifachen Fluorsubstitution am Phenylring eine vergleichbare integrasehemmende Aktivit\u00e4t zu erzielen wie mit den aus dem Stand der Technik bekannten ein- oder zweifach substituierten Phenylringen. Die zu erwartenden negativen Auswirkungen auf die \u201e\u03c0-\u03c0\u201c-Wechselwirkungen und ggf. auch die \u201eKation-\u03c0\u201c- Wechselwirkungen und der damit herabgesetzte Beitrag zur integrasehemmenden Aktivit\u00e4t der Verbindung hielten den Fachmann vielmehr von diesem Schritt ab. Insofern ist weiterhin zu ber\u00fccksichtigen, dass es durch eine dreifach-Substitution an den Positionen 2, 4, 6 des Phenylrings eventuell auch zu einer Rotationsbarriere und damit zu einer Atropisometrie kommen kann, deren Auswirkungen auf das Bindungsverhalten des Phenylrings hinsichtlich des aktiven Zentrums der Integrase mindestens unklar waren (Cotelle, Zweite gutachterliche Stellungnahme, vorgelegt als Anlage B 19\/B 19a, zu Frage 1. e)).<\/li>\n<li>Die mit einem dritten Fluorsubstituenten am Halophenylring gegen\u00fcber einem zweifach substitutierten Halophenylring verbundenen Vorteile wie zum Beispiel eine erh\u00f6hte L\u00f6slichkeit oder ein verbessertes Resistenzprofil der Gesamtverbindung, sind f\u00fcr die Frage der Auffindbarkeit unbeachtlich. Der Ver\u00f6ffentlichung von Lazerwith et al. (Discovery of C (GS-9883), a Novel, Unboosted, Once-Daily HIV-1 Integrase Strand Transfern Inhibitor (INSTI) with Improved Phyrmacokinetics and In Vitro Resistance Profile, in: ASM Microbe, 2016, vorgelegt als Anlage LL 13) l\u00e4sst sich in Tabelle 4 f\u00fcr die Verbindungen 10 und 17 entnehmen, dass ein dreifach fluorsubstitutierter Phenylring gegen\u00fcber einem zweifach substitutierten Phenylring offenbar mit bestimmten besonderen Vorteilen und Wirkungen f\u00fcr die Verbindung einhergeht (vgl. die Ausf\u00fchrungen von Landau, Gutachterliche Stellungnahme vom 2. Juni 2020, vorgelegt als Anlage B 4\/B 4a, dort unter Ziff. 6; Hilgeroth, Gutachterliche Stellungnahme vom 2. Juni 2020, vorgelegt als Anlage B 5, dort Rn 31). Abgesehen davon, dass sie in der Beschreibung des Klagepatents nicht erw\u00e4hnt werden, l\u00e4sst sich auch nicht feststellen, dass diese Vorteile und Wirkungen im Stand der Technik bekannt oder auch nur vorhersehbar waren. Vielmehr h\u00e4tte der Fachmann aufgrund der mit einer weiteren Fluorsubstitution einhergehenden erh\u00f6hten Lipophilie gegenteilige Effekte erwartet (Hilgeroth, Gutachterliche Stellungnahme vom vom 2. Juni 2020, vorgelegt als Anlage B 5, dort Rn 32), so dass auch vor diesem Hintergrund kein Anlass bestand, einen dritten Fluorsubstituenten vorzusehen.<\/li>\n<li>Soweit der von den Kl\u00e4gerinnen beauftragte Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. F erkl\u00e4rt, ausgehend von den im Klagepatent offenbarten Mono- und Difluor-Substitutionen des Phenylrings h\u00e4tte der Trifluor-substituierte Aromat als logischer n\u00e4chster Schritt auf der Hand gelegen (F, Zweite gutachterliche Stellungnahme vom 14. April 2021, vorgelegt als Anlage LL 38, dort S. 5), vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die gutachterliche Stellungnahme setzt sich nicht mit der Funktionsweise des Halophenylrings und seiner Wirkung f\u00fcr die integrasehemmende Aktivit\u00e4t der Verbindung auseinander. Er gesteht sogar zu, dass die Anzahl der Fluor-Substituenten an einem Aromaten dessen elektrostatisches Potential auf der Oberfl\u00e4che ver\u00e4ndern k\u00f6nnen. Allerdings bleibt er f\u00fcr seine Behauptung, die elektrostatischen Effekte infolge einer \u00c4nderung der Zahl der Substituenten sei nur schwach und aus prinzipiellen Gr\u00fcnden sei von keinem relevanten Einfluss der \u00c4nderung des elektrostatischen Potentials auf die pharmakologische Wirkung auszugehen (F, Zweite gutachterliche Stellungnahme vom 14. April 2021, vorgelegt als Anlage LL 38, dort S. 2), jede Begr\u00fcndung und jeden Beleg schuldig. Zutreffend haben die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die gutachterlichen Ausf\u00fchrungen nicht zu den Darstellungen der Ladungsverteilung auf der Oberfl\u00e4che von Benzol und Polyfluorbenzol passen (F, a.a.O.; vgl. auch Cotelle, Zweite gutachterlicher Stellungnahme, vorgelegt als Anlage B 19, in deutscher \u00dcbersetzung Anlage B 19a, dort S. 5). Unsch\u00e4dlich ist insofern, dass die Darstellungen nicht unmittelbar den gebundenen Halophenylring der in der Klagepatentschrift offenbarten Verbindungen und der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wiedergeben, sondern den isolierten (nicht, einfach oder mehrfach substituierten) Benzolring, und auch nicht das genaue Ma\u00df der Ladungsverteilung. Der Fachmann konnte daraus jedenfalls ableiten, dass es zu Ver\u00e4nderungen der Ladungsverteilung kommt, die sich auf das Bindungsverhalten des Halophenylrings und damit auf die integrasehemmende Wirkung der Gesamtverbindung negativ auswirken k\u00f6nnen. Die Kl\u00e4gerinnen tragen nicht vor, welchen Anlass der Fachmann haben sollte, sich dar\u00fcber hinwegzusetzen und eine Verbindung mit einem dreifach fluorsubstituierten Phenylring zu testen. Daher tr\u00e4gt auch der Verweis auf einen einfach durchzuf\u00fchrenden Fluorscan (vgl. F, Zweite gutachterliche Stellungnahme vom 14. April 2021, vorgelegt als Anlage LL 38, dort S. 1) nicht. Abgesehen davon, dass nicht dargelegt ist, wie ein solcher Fluorscan belegen kann, dass ein dreifach fluorsubstituierter Phenylring die integrasehemmende Aktivit\u00e4t nicht herabsetzt, spricht gegen seine Durchf\u00fchrung auch die mangelnde Erfolgserwartung; der Scan m\u00fcsste vielmehr ins Blaue hinein erfolgen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDer Ring A der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in seiner spezifischen Struktur war f\u00fcr den Fachmann ebenfalls nicht auffindbar.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unterscheidet sich von den gesch\u00fctzten Verbindungen auch im Hinblick auf die Gestalt des A-Rings. Bei den A-Ringen der gesch\u00fctzten Verbindungen handelt es sich durchweg um Heterozyklen mit einem Sauerstoff- und einem Stickstoffatom oder mit zwei Stickstoffatomen. Zudem weisen sie keinen, ein oder zwei Alkylreste (C1- C2- oder C3-Alkyl) an bestimmten Positionen auf. Bei dem A-Ring der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich hingegen um einen Heterozyklus mit einem Sauerstoff- und einem Stickstoffatom, der an Position 4, 6 eine Kohlenstoffbr\u00fccke C2H4 aufweist. Ob man diese Ringstruktur im Ergebnis als monozyklischen Ring mit einer Verbr\u00fcckung oder als verbr\u00fcckte bizyklische Ringstruktur bezeichnet, ist f\u00fcr die Entscheidung letztlich ohne Bedeutung. Gleiches gilt f\u00fcr die Frage, ob die Ringstruktur der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als 7-gliedriger Ring mit Stickstoff und Sauerstoff als Heteroatomen (1,3-Oxazepin) mit einer Methylenbr\u00fccke oder als 6-gliedriger Ring mit Stickstoff und Sauerstoff als Heteroatom (1,3-Oxazin) mit einer Ethylenbr\u00fccke bezeichnet wird. Nachfolgend wird die Struktur weiterhin Ring A oder A-Ring genannt und der Begriff der Verbr\u00fcckung verwendet. In allen F\u00e4llen ist in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die nachstehende Verbindung mit der den Ring A bildenden Struktur (links) angesprochen:<\/li>\n<li>\nF\u00fcr den Fachmann lag eine Verbr\u00fcckung als Alternative zu einem Heterozyklus mit endst\u00e4ndigen Alkylresten nicht dergestalt auf der Hand, dass es besonderer Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder Anl\u00e4sse f\u00fcr eine solche abweichende Ausf\u00fchrung nicht mehr bedurfte. An solchen fehlt es aber. F\u00fcr das Auffinden der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform musste der Fachmann erfinderisch t\u00e4tig werden.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie abweichende Ringstruktur der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform geh\u00f6rte im Priorit\u00e4tszeitpunkt nicht dergestalt zum allgemeinen Fachwissen, dass sie als nach ihrer Art und Funktion f\u00fcr mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verbindungen vergleichbare Anwendungsf\u00e4lle geeignetes Mittel bekannt war, seine Verwendung als Ersatzmittel aufgrund gleicher Funktionalit\u00e4t zweckm\u00e4\u00dfig war und sie sich auch sonst als nicht unm\u00f6glich, mit Schwierigkeiten verbunden oder untunlich darstellte.<\/li>\n<li>Unstreitig waren im Stand der Technik verbr\u00fcckte Ringstrukturen bekannt (vgl. E, Gutachterliche Stellungnahme vom 24. November 2020, vorgelegt als Anlage LL 30, dort S. 9 f m.w.Nw.; G, Gutachterliche Stellungnahme vom 26. November 2020, dort Abschn. II mit Anlagen 1-1 und 1-2). Es war auch bekannt, die Verbr\u00fcckung als Mittel zur \u201etopologischen Exploration\u201c zu verwenden (E, Gutachterliche Stellungnahme vom 24. November 2020, vorgelegt als Anlage LL 30, dort S. 9 f mit Verweis auf Wermuth, The Practice of Medicinal Chemistry, 2003, S. 291-293). Gemeint ist damit eine Strategie zur Erkundung von Struktur-Aktivit\u00e4tsbeziehungen, bei der \u2013 f\u00fcr den Fall, dass das Zielprotein v\u00f6llig unbekannt ist \u2013 eine Verbindung systematisch in jeder Richtung (Nord, S\u00fcd, West, Ost) Variationen unterzogen wird (Wermuth, The Practice of Medicinal Chemistry, 2003, S. 291, vorgelegt als Anlage zu E, Gutachterliche Stellungnahme vom 24. November 2020, vorgelegt als Anlage LL 30). Unstreitig waren jedoch verbr\u00fcckte Ringstrukturen im Rahmen integrasehemmender Verbindungen nicht bekannt. Auch bei dem Anti-HIV-Wirkstoff Marviroc handelt es sich nicht um einen Integrasehemmer, sondern einen CCR5-Inhibitor, bei dem ein Piperidinring verbr\u00fcckt wurde, was zu einem Azabicyclooctan im Zentrum des Molek\u00fcls f\u00fchrte (Cotelle, Zweite gutachterliche Stellungnahme vom 17. M\u00e4rz 2021, vorgelegt als Anlage B 19, in dt. \u00dcbersetzung B 19a, dort zu Frage 3b)). CCR5-Inhibitoren haben eine andere Wirkungsweise als Integrase-Inhibitoren, die Lage des verbr\u00fcckten Rings und die Funktion dieses Rings f\u00fcr die CCR5-inhibitorische Wirkung sind ebenfalls andere (Cotelle a.a.O.). Damit fehlte es im Priorit\u00e4tszeitpunkt schon an der Kenntnis eines Austauschmittels, das sich in mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verbindungen vergleichbaren Anwendungsf\u00e4llen als geeignetes Mittel erwiesen hatte. Da nicht einmal die Funktionsweise des A-Rings innerhalb der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gesamtverbindungen verstanden war und auch das Klagepatent insofern lediglich verlangt, dass bei seiner Variation die integrasehemmende Aktivit\u00e4t beibehalten wird (Abs. [0017]), war dem Fachmann eine verbr\u00fcckte Ringstruktur, wie von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendet, nach Art und Funktion nicht als gleichwirkendes Mittel im Austausch f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfen A-Ringe bekannt.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDer Fachmann erhielt weder im Klagepatent, noch aus dem Stand der Technik eine Anregung, statt eines A-Rings, wie ihn die gesch\u00fctzten Verbindungen aufweisen, eine verbr\u00fcckte Ringstruktur wie die der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu verwenden.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDas Klagepatent gibt keinen Ansto\u00df, keine Anregung und auch sonst keinen Hinweis, den A-Ring mit einer Verbr\u00fcckung statt mit endst\u00e4ndigen Alkylresten zu versehen.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nEs kann zugunsten der Kl\u00e4gerinnen angenommen werden, dass der Fachmann die Variabilit\u00e4t des A-Rings erkennt und die mit den gesch\u00fctzten Verbindungen offenbarten Alkylreste abge\u00e4ndert werden k\u00f6nnen. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass das Klagepatent eine Vielzahl von Verbindungen offenbart mit A-Ringen, deren Struktur sich von den A-Ringen der 34 gesch\u00fctzten Verbindungen unterscheidet und die ausweislich der Tabellen 1 und 2 (Abs. [0420] und [0422]) einer guten integrasehemmenden Wirkung nicht entgegenstehen. Abgesehen von dem konkreten Hinweis in der Klagepatentschrift, dass der Ring A variiert werden kann (Abs. [0017]), ist aus fachm\u00e4nnischer Sicht auch der Schluss gerechtfertigt, dass es eine gro\u00dfe Vielzahl weiterer m\u00f6glicher Strukturen f\u00fcr den A-Ring, insbesondere anderer Alkylreste, geben kann, von denen jedenfalls im Einzelfall nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass bei ihrer Verwendung die integrasehemmende Aktivit\u00e4t der Gesamtverbindung nicht beibehalten werde.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nGleichwohl gelangt der Fachmann nicht zu einer Verbr\u00fcckung des A-Rings als Alternative zu den Ringstrukturen der gesch\u00fctzten Verbindungen. Das Klagepatent selbst kennt keine verbr\u00fcckten Ringstrukturen. Abgesehen von der Variation der Heteroatome (zweimal Stickstoff oder einmal Stickstoff und einmal Sauerstoff) haben alle gesch\u00fctzten Verbindungen einen sechsgliedrigen A-Ring, der keinen, einen oder zwei Alkylreste aufweist. Die weiteren offenbarten Verbindungen \u2013 etwa in der Tabelle 2 des Klagepatents \u2013 weisen A-Ringe auf, die teilweise f\u00fcnfgliedrig sind und\/oder mit weiteren Ringen anelliert oder kondensiert sind. F\u00fcr eine Verbr\u00fcckung erh\u00e4lt der Fachmann keine Anregung.<\/li>\n<li>(c)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerinnen haben auch nicht dargelegt, von welcher konkreten, in der Klagepatentschrift offenbarten Verbindung aus der Fachmann zu einer verbr\u00fcckten Struktur, wie sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwendet, gelangen soll.<\/li>\n<li>Mit der Klageschrift hat die Kl\u00e4gerin auf eine Verbindung mit einem Ring A, der als 1,3-Oxazin mit jeweils einem Methylrest an Position 4 und 6 ausgestaltet ist, abgestellt. Die Verbr\u00fcckung ergebe sich dann aus einer unmittelbaren Verbindung der beiden Kohlenstoffatome der beiden Methylreste. Eine solche Verbindung geh\u00f6rt aber nicht zu den mit den Anspr\u00fcchen 1 und 3 des Klagepatents gesch\u00fctzten Verbindungen. Auch die Tabelle 2 der Klagepatentschrift (Abs. [0422]) enth\u00e4lt eine solche Verbindung nicht. Ob die Klagepatentschrift an anderer Stelle eine solche Verbindung offenbart, ist nicht dargetan. Abgesehen davon fehlt es aber auch daran, dass f\u00fcr eine solche Verbindung \u2013 so sie denn \u00fcberhaupt in der Klagepatentschrift beschrieben ist \u2013 nicht offenbart ist, dass sie eine gute inhibitorische Wirkung aufweist. Es fehlt damit an jeglichem Anreiz f\u00fcr die Wahl dieser Verbindung als Ausgangspunkt f\u00fcr die \u00dcberlegung, wie der Ring A abgewandelt werden k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerinnen haben in der Klageschrift weiterhin die Verbindung D genannt, allerdings nur, um herauszustellen, an welchen Stellen sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von dieser Verbindung unterscheidet, so dass der Umstand der Erteilung eines Patents auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht als Beleg f\u00fcr das Fehlen der Auffindbarkeit dieser alternativen Verbindung herangezogen werden k\u00f6nne. Damit ist nicht dargetan, wie der Fachmann vom Ring A der Verbindung D zu dem A-Ring der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gelangt. Immerhin geh\u00f6rt D zu den gesch\u00fctzten Verbindungen (Verbindung Y-3) und zeichnet sich dadurch aus, dass Ring A als 1,3-Oxazin mit einem Methylrest an Position 4 ausgestaltet ist. Auch wenn die Verbindung Y-3 als D wirtschaftlich sehr erfolgreich wurde und insofern ein Anreiz bestand, diese Verbindung unter Beibehaltung seiner Wirkungen abzuwandeln, ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, wie der Fachmann von der Verbindung D zu einer Ethyl- oder Ethylenverbr\u00fcckung zwischen Position 4 und 6 gelangen sollte. Mit Blick auf die zahlreichen anderen Verbindungen gibt die Patentschrift allenfalls einen Hinweis, die L\u00e4nge des Alkylrests zu variieren oder weitere endst\u00e4ndige Alkylreste oder auch annellierte oder kondensierte Ringe vorzusehen. F\u00fcr eine Verl\u00e4ngerung des Methylrests zu einem Ethylen, das durch eine Verbindung mit dem Kohlenstoff an Position 6 des A-Rings zu einer Verbr\u00fcckung f\u00fchrt, gibt das Klagepatent jedoch keinen Hinweis, zumal der Methylrest eine andere stereochemische Orientierung hat als bei der abgewandelten Ausf\u00fchrung, was ebenfalls nicht zur Auffindbarkeit der abgewandelten L\u00f6sung beitr\u00e4gt.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerinnen auf die Verbindungen Z-30 und Z-44 im Hinblick auf den mit dem A-Ring der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vergleichbaren Raumbedarf verweisen, ist ebenfalls nicht erkennbar, wie der Fachmann von diesen Verbindungen aus zu einer verbr\u00fcckten Struktur am A-Ring kommen soll (zur Bedeutung des Raumbedarfs s.u.). Denn die Verbindungen Z-30 und Z-44 unterscheiden sich von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dadurch, dass der A-Ring zwei Stickstoffatome und nicht ein Stickstoff- und ein Sauerstoffatom aufweist. Dazu verhalten sich die Kl\u00e4gerinnen in keiner Weise. Dar\u00fcber hinaus befinden sich die Substituenten der Verbindungen Z-30 und Z-44 nicht an Position 4 und 6, zudem handelt es sich um Methyl und Isopropyl, die \u2013 dies zeigt bereits der Vergleich der Verbindungen Z-30 und Z-44 \u2013 in verschiedenen Konformationen vorliegen k\u00f6nnen. Mit einer Verbr\u00fcckung mittels Ethylen an Position 4 und 6 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hat diese Struktur zun\u00e4chst wenig gemein und es ist nicht ersichtlich, wie der Fachmann zu der abgewandelten Struktur gelangen sollte.<\/li>\n<li>(d)<br \/>\nDie Kammer vermag den Kl\u00e4gerinnen auch nicht in ihrer Auffassung zu folgen, der Fachmann leite aus den in der Klagepatentschrift offenbarten Verbindungen \u00fcbergeordnete relevante Strukturmerkmale ab, anhand derer die abgewandelte Ausf\u00fchrung auffindbar war.<\/li>\n<li>(aa)<br \/>\nZun\u00e4chst ist zu ber\u00fccksichtigen, dass das Klagepatent in der eingeschr\u00e4nkten Fassung keine Stoffklasse sch\u00fctzt. Auch wenn alle gesch\u00fctzten Verbindungen dieselben konstanten Strukturelemente aufweisen, von denen im Priorit\u00e4tszeitpunkt bekannt war, dass sie f\u00fcr die integrasehemmende Wirkung der Verbindung ma\u00dfgebend sind, beschr\u00e4nkt sich der Gegenstand des Patents in der eingeschr\u00e4nkten Fassung auf 34 Einzelverbindungen. Schutzgegenstand ist keine durch diese Verbindungen definierte Variationsbreite, die alles umfasst, was sich innerhalb dieser Variationsbreite bewegt. Die gesch\u00fctzten Einzelverbindungen k\u00f6nnen nicht mit Erfolg als Repr\u00e4sentanten einer wie auch immer definierten (siehe dazu n\u00e4her unten) allgemeineren technischen Lehre angesehen werden, von der aus letztlich der Schutzbereich definiert wird. Dies ist allenfalls dann gerechtfertigt, wenn f\u00fcr s\u00e4mtliche Verbindungen dieser allgemeineren technischen Lehre \u2013 zum Beispiel auch alle Verbindungen mit allen Arten von Verbr\u00fcckungen des A-Rings und ggf. weiteren Substituenten, zu denen auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform geh\u00f6rt \u2013 behauptet werden kann, sie seien zu den 34 gesch\u00fctzten Verbindungen gleichwirkend und als solche auch auffindbar. Davon kann aber nicht ausgegangen werden und das behaupten auch die Kl\u00e4gerinnen nicht. Dies scheitert bereits daran, dass \u00fcberhaupt nur von zwei der 34 Verbindungen in der Klagepatentschrift der Grad der integrasehemmenden F\u00e4higkeit angegeben ist (Z-30 und Z-44). Neben den 34 gesch\u00fctzten Verbindungen existiert eine gro\u00dfe Vielzahl weiterer Verbindungen, die von der allgemeineren technischen Lehre umfasst sind, von deren integrasehemmende Aktivit\u00e4t jedoch nichts bekannt ist. Noch weniger kann von allen Verbindungen, die zu dieser allgemeineren Lehre geh\u00f6ren, behauptet werden, sie seien mit den gesch\u00fctzten Verbindungen gleichwirkend und auch auffindbar.<\/li>\n<li>(bb)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerinnen sind insbesondere der Ansicht, der Fachmann entnehme nach einer Analyse der gesch\u00fctzten Verbindungen als relevante Strukturmerkmale einen sechsgliedrigen Ring A, der ein variables Raumvolumen toleriert, dessen Substituenten jedoch apolar sind und ein geringes Raumvolumen aufweisen. Dem vermag die Kammer nicht beizutreten. Jedenfalls l\u00e4sst sich mit dem Begr\u00fcndungsansatz der Kl\u00e4gerinnen die Auffindbarkeit der abgewandelten Ausf\u00fchrung nicht rechtfertigen.<\/li>\n<li>(\u03b1)<br \/>\nDie Klagepatentschrift enth\u00e4lt keine Ausf\u00fchrungen dazu, welche Gestaltungen des A-Rings vorteilhaft sind f\u00fcr die Beibehaltung der integrasehemmenden Aktivit\u00e4t. Insbesondere erf\u00e4hrt der Fachmann nicht, dass es auf die Sechsgliedrigkeit des A-Rings, die Apolarit\u00e4t der Substituenten und einen geringen Raumbedarf des A-Rings ankommen k\u00f6nnte. Im Priorit\u00e4tszeitpunkt war die Funktionsweise der Integraseinhibitoren noch nicht vollst\u00e4ndig verstanden. Es existierte noch kein Modell der Integrase. Es war zwar die Wirkung des DKA-Motivs bekannt, aber die Funktionsweise der mit einem Halophenylring substituierten Carbamoylgruppe war nur in Ans\u00e4tzen verstanden, die des A-Rings oder anderer Reste oder Gruppen an den beiden Oxo-, Hydroxyl- und Oxo-substituierten Heterozyklen jedoch gar nicht. Vor allem war nicht bekannt, dass der A-Ring oder auch andere Reste oder Gruppen in einer Bindungsta-sche der Integrase aufgenommen werden und so der Verankerung des Inhibitors dienen. Ohne diese Kenntnis gab es aber keine Anregung, in welche Richtung der Fachmann den Ring A h\u00e4tte variieren sollen, um zu einer abgewandelten, aber gleichwirkenden L\u00f6sung zu gelangen. Insbesondere war nicht ersichtlich, dass es auf die Sechsgliedrigkeit, die Apolarit\u00e4t oder den Raumbedarf als ma\u00dfgebliche Kriterien ankommen k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>(\u03b2)<br \/>\nAus den gesch\u00fctzten Verbindungen allein l\u00e4sst sich nicht ableiten, dass es f\u00fcr die integrasehemmende Wirkung auf den Raumbedarf oder die Apolarit\u00e4t der Substituenten ankommen k\u00f6nnte. Es trifft zwar zu, dass die gesch\u00fctzten Verbindungen durchweg keine oder maximal zwei Substituenten aufweisen und diese Substituenten ein C1-, C2- oder C3-Alkyl sind, also keine gr\u00f6\u00dferen Substituenten vorhanden sind. Mangels n\u00e4herer Kenntnis des Fachmanns von dem Zweck und der Funktionsweise des A-Rings und seiner Struktur erschlie\u00dft sich ihm aber nicht, dass es f\u00fcr die Beibehaltung der integrasehemmenden Wirkung ma\u00dfgebend auf den Raumbedarf oder die Polarit\u00e4t der Substituenten ankommen k\u00f6nnte. Ein Strukturelement wie der A-Ring und auch die in den gesch\u00fctzten Verbindungen verwendeten A-Ringe haben verschiedene chemische und physikalische Eigenschaften. Welche von ihnen in welchem Umfang Einfluss auf die inhibitorischen F\u00e4higkeiten der Gesamtverbindung haben, war im Priorit\u00e4tszeitpunkt nicht bekannt.<\/li>\n<li>(\u03b3)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerinnen gelangen zu den von ihnen genannten \u00fcbergeordneten Strukturmerkmalen durch einen Vergleich der gesch\u00fctzten Verbindungen mit den in Tabelle 1 und 2 des Klagepatents (Abs. [0420] und [0422]) genannten Verbindungen. Sie w\u00e4hlen diesen Ansatz, weil das Klagepatent nur in den genannten Tabellen eine Aussage \u00fcber die inhibitorische F\u00e4higkeit einzelner Verbindungen macht. Allerdings sagt dieser \u201einterne\u201c Vergleich nichts \u00fcber die Funktionsweise und Wirkungen der gesch\u00fctzten Verbindungen und welche Eigenschaften des A-Rings von Bedeutung sind, um die integrasehemmende Aktivit\u00e4t einer Verbindung beizubehalten. Insofern vermag die Kammer der Auffassung der Kl\u00e4gerinnen nicht zu folgen, dass sich jede \u00c4nderung von Ring A auf die Eigenschaften der jeweiligen Verbindung auswirke, mit Ausnahme der potenten Integrasehemmung, die durch die konstanten Strukturelemente der gemeinsamen Struktur bewirkt werde. Denn blo\u00df weil die Funktionsweise des A-Rings und sein Beitrag zur integrasehemmenden Aktivit\u00e4t der Verbindung nicht verstanden waren, folgt daraus nicht, dass er gar keinen Beitrag leistet und nahezu beliebig abgewandelt werden kann. Etwas anderes l\u00e4sst sich auch der Klagepatentschrift und den Tabellen 1 und 2 nicht entnehmen.<\/li>\n<li>Es kann dahinstehen, ob mit dem in der Klagepatentschrift f\u00fcr die Tabelle 2 dargestellten Tests (Abs. [0422]) spezifisch die integrasehemmende Aktivit\u00e4t einer Verbindung bestimmt werden kann oder ob nicht andere Wirkungen f\u00fcr das Messergebnis urs\u00e4chlich waren. Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung, ob die Tabelle 2 \u00fcberhaupt Aussagen \u00fcber Struktur-Wirkungsbeziehungen zul\u00e4sst.<\/li>\n<li>Die Kammer hat jedenfalls durchgreifende Zweifel, dass der Fachmann die Apolarit\u00e4t der Alkylreste als relevantes Strukturmerkmal erfindungsgem\u00e4\u00dfer A-Ringe auffasst. Zwar sind alle Alkylreste der gesch\u00fctzten Verbindungen apolar. Dem Klagepatent l\u00e4sst sich aber nicht entnehmen, dass es auf die Apolarit\u00e4t als relevantes Strukturmerkmal f\u00fcr die Lehre des Klagepatents ma\u00dfgeblich ankommt. Bereits die Tabelle 1 zeigt, dass trotz des polaren Substituenten (ein Sauerstoffatom am Alkylrest) die Verbindung H-2 die h\u00f6chste inhibitorische Wirkung im Vergleich zu den anderen beiden Verbindungen hat. Dabei unterscheidet sich die Verbindung F-2 kaum von der Verbindung H-2 hinsichtlich ihres Raumbedarfs f\u00fcr Ring A. Die Alkylreste finden sich sogar an derselben Position des A-Rings und auch sonst gibt es keine Unterschiede zwischen den Verbindungen.<\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung f\u00fcr die Apolarit\u00e4t der Substituenten am Ring A als relevantes Strukturmerkmal verweisen die Kl\u00e4gerinnen desweiteren auf die Verbindungen Z-14, Z-27, Z-48, Z-54 und Z-55 der Tabelle 2. Diese geringe Anzahl an Verbindungen unter den insgesamt 60 getesteten Verbindungen l\u00e4sst jedoch nicht eindeutig den Schluss zu, dass die Polarit\u00e4t des Substituenten einen Einfluss auf die inhibitorische Wirkung der Verbindung hat. Auf eine solche Wirkung m\u00f6gen die Verbindungen Z-14 und Z-27 im Vergleich zu \u00e4hnlich aufgebauten Verbindungen ohne polaren Substituenten (Z-10 oder Z-26) hindeuten. Z-48 und Z-54 lassen diesen Schluss jedoch nicht zu und Z-55 kann nicht entnommen werden, ob die schlechtere IC50-Kategorie nicht auf den Raumbedarf des Substituenten oder andere Ursachen zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Zudem finden sich mit Z-19 und Z-33 weitere Verbindungen mit polarem Substituenten, die sogar die h\u00f6chste IC50-Klasse aufweisen und zwar bei recht hohem Raumbedarf. Umgekehrt finden sich Verbindungen wie Z-13 oder Z-20 mit einer mittleren IC50-Klasse, obwohl sie keine polaren Substituenten aufweisen und von denen auch nicht gesagt werden kann, dass sie sich hinsichtlich ihres Raumbedarfs oder anderer Eigenschaften wesentlich von anderen Verbindungen mit einer besseren IC50-Kategorie unterscheiden wie zum Beispiel Z-6 (im Vergleich zu Z-13) oder Z-16, Z-24 und Z-28 (im Vergleich zu Z-20). Im Ergebnis stellen die Tabellen f\u00fcr den Fachmann keine verl\u00e4ssliche Grundlage f\u00fcr die Annahme dar, dass die Apolarit\u00e4t der Substituenten ein zwingendes Strukturmerkmal f\u00fcr die Beibehaltung der integrasehemmenden Aktivit\u00e4t bildet. Es lassen sich von der Polarit\u00e4t eines Substituenten keine eindeutigen Schl\u00fcsse auf die integrasehemmende Aktivit\u00e4t der Verbindung ziehen.<\/li>\n<li>Es l\u00e4sst sich anhand der Tabelle 2 auch nicht sicher feststellen, dass der Raumbedarf des A-Rings mit seinen Substituenten f\u00fcr die Beibehaltung der integrasehemmenden Aktivit\u00e4t der Gesamtverbindung ma\u00dfgebend ist. Die Tabelle 2 ist in dieser Hinsicht nicht eindeutig und l\u00e4sst auch andere Interpretationen zu. Richtig ist, dass das Klagepatent eine Vielzahl von Verbindungen mit unterschiedlichen Strukturen f\u00fcr den Ring A offenbart. 60 dieser Verbindungen wurden getestet und finden sich in den Tabellen 1 und 2. Richtig ist auch, dass diese Verbindungen je nach Struktur des A-Rings einen unterschiedlichen Raumbedarf haben. F\u00fcr den Fachmann ist auch erkennbar, dass der unterschiedliche Raumbedarf eine gewisse Variationsbreite er\u00f6ffnet. Aus dem unterschiedlichen Raumbedarf lassen sich aber keine eindeutigen R\u00fcckschl\u00fcsse auf etwaige Zusammenh\u00e4nge mit der integrasehemmenden Aktivit\u00e4t ziehen. In der Beschreibung des Klagepatents finden sich keine konkreten Hinweise darauf, dass es f\u00fcr die Beibehaltung der integrasehemmenden Wirkung einer Verbindung in irgendeiner Weise auf den Raumbedarf des A-Rings und seiner Substituenten ankommen k\u00f6nnte. Auch aus der Tabelle 2 l\u00e4sst sich nicht allgemein schlussfolgern, dass Verbindungen mit einem A-Ring mit hohem Raumbedarf einer integrasehemmenden Aktivit\u00e4t eher abtr\u00e4glich sind als solche mit niedrigem Raumbedarf. Die Tabelle 2 zeigt viele Verbindungen, die trotz eines h\u00f6heren Raumbedarfs in die h\u00f6chste IC50-Kategorie fallen, w\u00e4hrend einzelne, hinsichtlich des Raumbedarfs vergleichbare Verbindungen zur mittleren Kategorie geh\u00f6ren. So zeigen die Verbindungen Z-6, Z-15, Z-16, Z-19, Z-22 bis Z-24, Z-28 oder Z-37 einen mit den Verbindungen Z-13 und Z-20 vergleichbaren Raumbedarf, haben aber bessere inhibitorische F\u00e4higkeiten als diese (IC50-Kategorie (*) statt (**)). Ein \u00e4hnliches Bild ergibt sich f\u00fcr Z-38 im Verh\u00e4ltnis zu Z-46, Z-51 oder Z-54. Wird weiterhin ber\u00fccksichtigt, dass der A-Ring teilweise auch zwischen 5- und 6-Gliedrigkeit variiert und als Heteroatome teilweise zwei Stickstoffatome und teilweise ein Sauerstoff- und ein Stickstoffatom aufweist, lassen sich \u00fcber die Auswirkungen eines ge\u00e4nderten Raumbedarfs auf die integrasehemmende Aktivit\u00e4t der Verbindung keine abschlie\u00dfenden Aussagen treffen. Daher kann die Kammer auch nicht der Auffassung der Kl\u00e4gerinnen folgen, ein f\u00fcnfgliedriger Ring A sei \u201eohnehin empfindlicher\u201c als ein sechsgliedriger Ring, da dies auch von der Anzahl, der Position und der Struktur der Substituenten abh\u00e4ngen kann. Zu der Auswahl der Heteroatome und ihren Wirkungen \u00e4u\u00dfern sich die Kl\u00e4gerinnen gar nicht.<\/li>\n<li>In dem Zusammenhang haben die Beklagten zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass mit Ausnahme der Verbindung C-2 der Tabelle 1, die als Substituenten lediglich Wasserstoff aufweist, alle getesteten Verbindungen einen mit einem oder mehreren weiteren Ringen anellierten A-Ring oder einen nicht-anellierten A-Ring aufweisen, wobei die Substituenten im zweiten Fall ein linearer oder ein verzweigter Substituent oder ein weiterer Ring sein kann. In allen F\u00e4llen haben die Verbindungen dadurch die F\u00e4higkeit, unterschiedliche Konformationen anzunehmen, indem die Substituenten frei rotieren oder jedenfalls \u2013 im Fall des anellierten A-Rings \u2013 umklappen k\u00f6nnen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass gerade die M\u00f6glichkeit, verschiedene Konformationen anzunehmen, Einfluss auf die Beibehaltung der inhibitorischen F\u00e4higkeiten der Gesamtverbindung hat.<\/li>\n<li>(cc)<br \/>\nIm Ergebnis erkennt der Fachmann zwar anhand der 34 beanspruchten Verbindungen, dass sich diese im Vergleich zu den getesteten Verbindungen durch einen sechsgliedrigen Ring A mit geringerem Raumbedarf auszeichnen, weil der A-Ring nicht mehr als zwei von Wasserstoff verschiedene Substituenten aufweist, die zudem nicht \u00fcber ein C3-Alkyl hinausgehen, mithin auch apolar sind. Der Vergleich mit den Tabellen 1 und 2 gibt jedoch keinen eindeutigen Hinweis darauf, welche technischen Wirkungen oder Funktionsweisen mit der Konzentration auf diese Strukturmerkmale verbunden sein sollen. Selbst wenn der Fachmann annimmt, dass f\u00fcr die gesch\u00fctzten Verbindungen eine inhibitorische Wirkung in der oberen IC50-Kategorie (*) zu erwarten sein d\u00fcrfte, enth\u00e4lt der Fachmann daraus keine Anregung und auch sonst keinen Hinweis, am Ring A eine Verbr\u00fcckung wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorzusehen.<\/li>\n<li>Aus dem Klagepatent ergibt sich keine Richtung, in die der Fachmann eine alternative L\u00f6sung weiter h\u00e4tte suchen sollen. Eine solche alternative L\u00f6sung h\u00e4tte auch in Richtung weiterer oder anderer Substituenten mit einem gr\u00f6\u00dferen Raumbedarf liegen k\u00f6nnen. Dies schlie\u00dfen weder die Auswahl der gesch\u00fctzten 34 Verbindungen, noch die in den Tabellen 1 und 2 getesteten Verbindungen aus. Die Tabellen stellen gerade keine Handlungsanleitung dar. Die Abwandlung des A-Rings durch einen f\u00fcnfgliedrigen Ring oder einen Ring mit gr\u00f6\u00dferem Raumbedarf, als ihn die 34 gesch\u00fctzten Verbindungen aufweisen, kann allenfalls dazu f\u00fchren, dass eine Verletzung mit \u00e4quivalenten Mitteln zu verneinen ist, weil sich die abgewandelte L\u00f6sung in ihren spezifischen Wirkungen vielleicht mit der unter Schutz gestellten L\u00f6sung deckt, sich aber nicht in \u00e4hnlicher Weise wie diese L\u00f6sung von der nur in der Beschreibung, nicht aber im Patentanspruch aufgezeigten L\u00f6sungsvariante unterscheidet (BGH GRUR 2012, 45 \u2013 Diglycidverbindung). Darauf kommt es aber f\u00fcr die Auffindbarkeit der alternativen L\u00f6sung nicht an. Letztlich ist die Richtung, in die der Fachmann suchen sollte, nahezu beliebig. Es sind unz\u00e4hlige A-Ringe denkbar und kommen als Alternative f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfen A-Ringe auch in Betracht, die sich hinsichtlich Anzahl, Position, L\u00e4nge, Ausrichtung und Polarit\u00e4t ihrer Substituenten von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung unterscheiden. Da mangels Kenntnis der konkreten Funktionsweise des A-Rings im Zusammenhang mit der integrasehemmenden Wirkung der Gesamtverbindung aber nicht sicher absehbar war, ob bei der Verwendung bestimmter Variationen des A-Rings die inhibitorische Wirkung beibehalten wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass gerade der f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwendete abgewandelte A-Ring als gleichwirkend auffindbar war.<\/li>\n<li>Gegen die Auffindbarkeit spricht stattdessen, dass der A-Ring der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Verbr\u00fcckung zum einen eine eher rigide oder starrere Struktur erh\u00e4lt und zum anderen in seiner Ausdehnung nicht \u00fcber den Umfang des A-Rings hinausgeht, sondern eher verengt wird und sich weiter in die H\u00f6he erstreckt, mithin eine Kugelform erh\u00e4lt. Damit geht die r\u00e4umliche Anordnung und der Raumbedarf in eine andere Richtung als bei einer Verbindung mit einem A-Ring, dessen Raumbedarf sich zwischen einem ebenen sechsgliedrigen Ring ausschlie\u00dflich mit Wasserstoffsubstituenten und Ringen mit \u00fcber den Umfang hinaus strebenden Substituenten erstreckt. Insofern wird der Raumbedarf von Ring A der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch nicht von dem der Verbindungen Z-30 und Z-44 umfasst, da es sich \u2013 worauf die Beklagten zutreffend hingewiesen haben \u2013 um eine andere r\u00e4umliche Anordnung der Substituenten im Vergleich zur Verbr\u00fcckung handelt. Zudem ist zu ber\u00fccksichtigen, dass keine Teile der abgewandelten L\u00f6sung sich umklappen lassen oder frei rotierbar sind, wie dies bei allen von Wasserstoff verschiedenen Substituenten der 34 gesch\u00fctzten Verbindungen und der in den Tabellen 1 und 2 getesteten Verbindungen der Fall ist. Es ist nicht ersichtlich, wie der Fachmann von diesen, in mehreren Konformationen vorliegenden Verbindungen zu der eher starreren Struktur des A-Rings der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform finden soll.<\/li>\n<li>Dagegen k\u00f6nnen die Kl\u00e4gerinnen nicht mit Erfolg einwenden, die Verringerung der Flexibilit\u00e4t durch eine verbr\u00fcckte Struktur sei mit keinen Vorteilen verbunden, da im Bereich der verbr\u00fcckten Substituenten kein weiterer Raumbedarf existiere. Denn die genaue Funktionsweise des A-Rings f\u00fcr die gesch\u00fctzte Verbindung, insbesondere die Anordnung innerhalb einer Bindungstasche war im Priorit\u00e4tszeitpunkt nicht bekannt, so dass auch keine abschlie\u00dfende Aussage dar\u00fcber getroffen werden konnte, ob der spezifische, durch die verbr\u00fcckte Struktur geschaffene Raumbedarf einer integrasehemmenden Aktivit\u00e4t der Gesamtverbindung entgegensteht. Sofern auf die Wirkungen von C abgestellt wird, um zu belegen, dass die geringere Flexibilit\u00e4t des A-Rings der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf die patentgem\u00e4\u00dfe Wirkung keinen Einfluss hat, handelt es sich um eine r\u00fcckschauende Betrachtung, aus der sich f\u00fcr die Auffindbarkeit nichts ableiten l\u00e4sst.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nSchlie\u00dflich ergibt sich auch aus dem Stand der Technik im Priorit\u00e4tszeitpunkt keine Anregung und kein Hinweis darauf, als Alternative zu den A-Ringen der 34 gesch\u00fctzten Verbindungen die verbr\u00fcckte Ringstruktur der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu verwenden. Auch wenn dem Fachmann verbr\u00fcckte Ringstrukturen als solche im Stand der Technik bekannt waren, folgt daraus nicht zwangsl\u00e4ufig, dass er ohne erfinderisch t\u00e4tig zu werden, erkannt h\u00e4tte, dass sie als Ersatz f\u00fcr den A-Ring der gesch\u00fctzten Verbindungen verwendet werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerinnen f\u00fchren als Beleg daf\u00fcr, dass eine verbr\u00fcckte Ringstruktur, wie sie in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendet wird, sich in vergleichbarer Weise auch in anderen Wirkstoffen, insbesondere in Muscarinrezeptor-Antagonisten wie Ipratropiumbromid oder Tiotropiumbromid, wiederfinden lasse (E, Gutachterliche Stellungnahme vom 24. November 2020, vorgelegt als Anlage LL 30, dort S. 9). Allerdings h\u00e4tte der Fachmann auf der Suche nach einer Alternative f\u00fcr den A-Ring der gesch\u00fctzten Verbindungen nicht auf solche Muscarinrezeptor-Antagonisten zur\u00fcckgegriffen, weil sie hinsichtlich Struktur und Funktion nicht mit Integrase-Inhibitoren verwandt sind (Landau, Gutachterliche Stellungnahme vom 21. M\u00e4rz 2021, vorgelegt als Anlage B 18, dort Abs. [68], in deutscher \u00dcbersetzung Anlage B 18a) und somit aus einem anderen Anwendungsbereich stammen, den der Fachmann nicht herangezogen h\u00e4tte. Da der Muskarinrezeptor ein Rezeptor f\u00fcr andere Liganden als das Target der Integrase ist und keine \u00c4hnlichkeit mit diesem hat (Landau, a.a.O.), stand auch nicht zu erwarten, dass die verbr\u00fcckte Struktur in einem Integrase-Inhibitor dieselbe Wirkung entfaltet. Es war \u00fcberhaupt nicht abzusehen, welche Wirkungen die Verwendung der bizyklischen Ringstruktur wie in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform haben w\u00fcrde (Landau, Gutachterliche Stellungnahme vom 21. M\u00e4rz 2021, vorgelegt als Anlage B 18, dort Abs. [69], in deutscher \u00dcbersetzung Anlage B 18a).<\/li>\n<li>Gleiches gilt f\u00fcr den bereits erw\u00e4hnten Wirkstoff Maraviroc. Auch wenn es sich dabei um einen Wirkstoff im HIV-Bereich handelt, hat er als CCR5-Antagonist strukturell und funktional keine \u00c4hnlichkeit mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Integraseinhibitoren (vgl. Landau, Gutachterliche Stellungnahme vom 21. M\u00e4rz 2021, vorgelegt als Anlage B 18, dort Abs. [68], in deutscher \u00dcbersetzung Anlage B 18a; vgl. auch Cotelle, Zweite gutachterliche Stellungnahme vom 17. M\u00e4rz 2021, vorgelegt als Anlage B 19, dort zu Frage 3, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage B 19a), so dass ohne Einschr\u00e4nkung auf die Ausf\u00fchrungen zum Muskarinrezeptor verwiesen werden kann. Zudem haben die Beklagten unter Verweis auf Wood et al., (Progress in Medicinal Chemistry Vol. 43, 234, vorgelegt als Anlage B 22) vorgetragen, dass die Verbr\u00fcckung in Maraviroc gerade deshalb eingef\u00fchrt wurde, um die bekannte Interaktion zwischen Pharmakophor und Inhibitor zu st\u00f6ren mit dem Ziel, den Metabolismus zu verringern. Diese Funktion der bizyklischen Ringstruktur steht jedoch in keinem Zusammenhang mit der beabsichtigten Wirkung des A-Rings der gesch\u00fctzten Verbindungen, so dass ein Fachmann sie nicht als Alternative zu diesem herangezogen h\u00e4tte.<\/li>\n<li>Weiterhin hat der von den Kl\u00e4gerinnen beauftragte Sachverst\u00e4ndige G weitere Naturstoffe und Wirkstoffe genannt, die verbr\u00fcckte Ringsysteme aufweisen (G, Gutachterliche Stellungnahme vom 26. November 2020, vorgelegt als Anlage LL 31, dort Abschnitt II.). F\u00fcr keinen dieser Stoffe ist jedoch benannt, welche Funktion die verbr\u00fcckte Ringstruktur innerhalb der Verbindung hat. Zudem hat keiner der Stoffe eine \u00c4hnlichkeit mit einem Integrase-Inhibitor. Sie sind \u2013 wie auch die Muscarin-Rezeptor-Antagonisten und CCR5-Antagonisten \u2013 funktional und strukturell nicht mit den Integrase-Inhibitoren verwandt, so dass der Fachmann sie auf der Suche nach einem Ersatzmittel f\u00fcr den A-Ring der gesch\u00fctzten Verbindungen nicht herangezogen h\u00e4tte (Hilgeroth, Zweite Gutachterliche Stellungnahme vom 19. M\u00e4rz 2021, vorgelegt als Anlage B 20, dort S. 3; vgl. auch Cotelle, Zweite gutachterliche Stellungnahme vom 17. M\u00e4rz 2021, vorgelegt als Anlage B 19, dort zu Frage 3, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage B 19a).<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich war es im Stand der Technik \u2013 wie bereits erw\u00e4hnt \u2013 bekannt, die Verbr\u00fcckung als Mittel zur \u201etopologischen Exploration\u201c zu verwenden (E, Gutachterliche Stellungnahme vom 24. November 2020, vorgelegt als Anlage LL 30, dort S. 9 f mit Verweis auf Wermuth, The Practice of Medicinal Chemistry, 2003, S. 291-293). Allerdings stellt die Verbr\u00fcckung in dieser Ver\u00f6ffentlichung nur eine von mehreren M\u00f6glichkeiten zur Variation eines Piperazin-Rings dar. Andere M\u00f6glichkeiten umfassen den Ersatz durch ein Homopiperazin oder ein Piperidin; der Ring kann ge\u00f6ffnet werden oder mit Substituenten versehen werden (Wermuth, The Practice of Medicinal Chemistry, 2003, S. 291-293, vorgelegt als Anhang zur Anlage LL 30, dort S. 293). Hinzu kommt, dass es sich bei diesen Variationen nur um solche in \u201eS\u00fcd\u201c-Ausrichtung handelt. F\u00fcr andere Strukturelemente in \u201eNord\u201c-, \u201eOst\u201c- oder \u201eWest\u201c-Ausrichtung werden noch wieder andere Variationen vorgeschlagen. Letztlich ist bezeichnend, dass das Lehrbuch an der zitierten Textstelle wiederholt darauf hinweist, welche Variationen vorgenommen werden k\u00f6nnen. Damit ist aber noch nichts dar\u00fcber gesagt, ob der Fachmann sie auch vornehmen w\u00fcrde. Es ist nicht ersichtlich, dass das Lehrbuch von Wermuth irgendwelche Variationsm\u00f6glichkeit pr\u00e4feriert oder ihre Vor- oder Nachteile darstellt. Insofern gibt es keinen Anreiz, sich n\u00e4her mit einer Verbr\u00fcckung des A-Rings auseinanderzusetzen statt mit anderen Variationsm\u00f6glichkeiten. Vielmehr verweist das Lehrbuch selbst darauf, dass bei Unkenntnis der Zielregion die einzige M\u00f6glichkeit darin besteht, genug Synthesen zu bilden, um bevorzugte molekulare Eigenschaften herauszufinden (Wermuth, The Practice of Medicinal Chemistry, 2003, S. 291-293, vorgelegt als Anhang zur Anlage LL 30, dort S. 291). Letztlich wird einfach ausprobiert. Wird weiterhin ber\u00fccksichtigt, dass das Lehrbuch von Wermuth keine verbr\u00fcckte 1,3-Oxazepin und auch keine verbr\u00fcckte 1,3-Oxazin-Struktur offenbart (Cotelle, Zweite gutachterliche Stellungnahme vom 17. M\u00e4rz 2021, vorgelegt als Anlage B 19, dort zu Frage 4, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage B 19a), erschlie\u00dft sich nicht, wie der Fachmann zur abgewandelten L\u00f6sung gelangen soll.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich haben die Kl\u00e4gerinnen noch auf das Lehrbuch von Patrick, \u201eAn Introduction to Medicinal Chemistry\u201c, 2nd Ed., 2001 (Anlage D 11 zu Anlage B 2) verwiesen, wonach die \u201eRigidification\u201c einer Struktur eine verbreitete Methode sei, um die Aktivit\u00e4t eines Wirkstoffs zu erh\u00f6hen und seine Nebenwirkungen zu verringern (s. Kap. 9.10 der Anlage D 11 zu Anlage B 2). Das Lehrbuch geht davon aus, dass ein Wirkstoff in zwei Konformationen vorliege, von denen eine aktiv ist und die andere nicht. Durch die \u201eRigidification\u201c soll der Wirkstoff dann in der aktiven Konformation \u201eeingeschlossen\u201c werden. Der \u00fcbliche Weg daf\u00fcr sei es, das Ger\u00fcst eines Wirkstoffs in einen Ring zu inkorporieren. Allerdings geben auch diese Ausf\u00fchrungen dem Fachmann keinen Anreiz, den A-Ring der gesch\u00fctzten Verbindungen durch eine Verbr\u00fcckung abzuwandeln. Abgesehen davon, dass es im Streitfall nicht um die Konservierung einer bestimmten Konformation geht, liegt der A-Ring als solcher bereits als Ring und damit in einer eher starren Form vor. Es sind die anellierten und nicht-anellierten Substituenten, die f\u00fcr die verschiedenen Konformationen des A-Rings sorgen und vom Klagepatent hingenommen, wenn nicht sogar als vorteilhaft wahrgenommen werden, weil die Verbindungen durchweg gute IC50-Werte haben. Diese Substituenten werden bei der alternativen Ausf\u00fchrungsform jedoch einfach weggelassen und der sechsgliedrige Ring selbst mit einer Verbr\u00fcckung versehen, die ihn noch starrer und auch enger macht. F\u00fcr eine solche \u201eRigidification\u201c gibt aber auch das Lehrbuch von Patrick keinen Anhalt. Zudem weist auch Patrick darauf hin, dass es potentielle Nachteile der \u201eRigidification\u201c gibt, weil es keine Garantie gebe, dass gerade die f\u00fcr die Aktivit\u00e4t erforderliche Konformation beibehalten werde (s. Kap. 9.10 der Anlage D 11 zur Anlage B 2).<\/li>\n<li>Letztlich bleibt es dabei, dass rationales Wirkstoffdesign voraussetzt, dass die r\u00e4umlichen Verh\u00e4ltnisse im Bereich der Bindungsstelle bekannt sein m\u00fcssen, um die Wirkungen einer funktionellen Gruppe eines Substrats im Ansatz vorherzusehen (Hilgeroth, Zweite Gutachterliche Stellungnahme vom 19. M\u00e4rz 2021, vorgelegt als Anlage B 20, dort S. 3). In Bezug auf die verbr\u00fcckte Ringstruktur der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als Alternative zum A-Ring der gesch\u00fctzten Verbindungen bedeutet dies, dass sie nicht als gleichwirkend auffindbar war. Denn es gab mangels Kenntnis der genauen Funktionsweise des A-Rings und der r\u00e4umlichen Verh\u00e4ltnisse der Bindungsstelle keinen Hinweis, die verbr\u00fcckte Ringstruktur als gleichwirkende Alternative zum verwendeten A-Ring in Betracht zu ziehen. Vielmehr war nicht auszuschlie\u00dfen, dass sie tats\u00e4chlich einen nachteiligen Einfluss auf die integrasehemmende Aktivit\u00e4t hat (Hilgeroth, Zweite Gutachterliche Stellungnahme vom 19. M\u00e4rz 2021, vorgelegt als Anlage B 20, dort S. 4).<\/li>\n<li>\nB<br \/>\nDie Klage hat auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg.<\/li>\n<li>Den Kl\u00e4gerinnen stehen gest\u00fctzt auf den Klagepatentanspruch in der erteilten Fassung keine Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung und Schadensersatz aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB gegen die Beklagten zu.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nAusgehend von dem in der Klagepatentschrift dargestellten Stand der Technik und der sich daraus ergebenden Aufgabe, f\u00fcr die zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausf\u00fchrungen zum Hauptantrag verwiesen wird, schl\u00e4gt das Klagepatent als L\u00f6sung Verbindungen mit den Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 in der erteilten Fassung vor, die wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/li>\n<li>Verbindung der Formel<\/li>\n<li>worin<br \/>\n1. Ring A<\/li>\n<li>Z = 0 oder NR26 (A-1)<br \/>\nist;<br \/>\n2. R20 bis R26 jeweils unabh\u00e4ngig H oder C1-C3-Alkyl sind;<br \/>\n3. die Stereochemie des durch * dargestellten Kohlenstoffatoms R- oder S-Konfiguration oder eine Mischung davon zeigt;<br \/>\n4. R14 und Rx Wasserstoff sind;<br \/>\n5. R3 Wasserstoff ist;<br \/>\n6. R1 Wasserstoff ist;<br \/>\n7. R Halogen ist und<br \/>\n8. m eine ganze Zahl von 0 bis 3 ist.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Auslegung des Klagepatentanspruchs f\u00fchrt zu weitgehend denselben Ergebnissen wie die der eingeschr\u00e4nkten Anspr\u00fcche 1 und 3.<\/li>\n<li>Unterschiede ergeben sich daraus, dass der Phenylring der Carbamoylgruppe bis zu drei Halogen-Substituenten aufweisen kann. Er ist nicht wie bei den 34 Verbindungen der eingeschr\u00e4nkten Anspruchsfassungen auf ein oder zwei Fluorsubstituenten, in einem Fall auch ein Chlorsubstituent, beschr\u00e4nkt.<\/li>\n<li>Auch der Ring A ist nicht auf die 34 Varianten der durch die eingeschr\u00e4nkte Fassung der Anspr\u00fcche 1 und 3 gesch\u00fctzten Verbindungen beschr\u00e4nkt, sondern umfasst nun einen sechsgliedrigen Heterozyklus mit zwei Stickstoffatomen oder einem Stickstoff- und einem Sauerstoffatom. Die Kohlenstoffatome des A-Rings weisen, wenn sie nicht mit Wasserstoff substituiert sind, bis zu zwei Alkylreste von der L\u00e4nge C1 bis C3 auf. Zudem kann im Fall des N-Heterozyklus das Stickstoffatom ebenfalls mit C1- bis C3-Alkyl substituiert sein. Damit sch\u00fctzt das Klagepatent eine Stoffklasse, die durch die Markush-Formel des Anspruchs 1 beschrieben ist.<\/li>\n<li>Wie im Fall der eingeschr\u00e4nkten Fassung des Klagepatents weist die gesch\u00fctzte Verbindung konstante Strukturmerkmale auf, die ma\u00dfgeblich zur (HIV-)integrasehemmenden Aktivit\u00e4t der Verbindung beitragen, w\u00e4hrend andere Strukturmerkmale wie der Ring A, aber auch der Halophenylring an der Carbamoylgruppe hinsichtlich Anzahl und Position seiner Halogensubstituenten vielf\u00e4ltig sein k\u00f6nnen, wobei die inhibitorische Aktivit\u00e4t gegen Integrase beibehalten wird (Abs. [0017]). Zwar ist die Variabilit\u00e4t der genannten Strukturmerkmale umfangreicher, in diesem Rahmen kann aber ohne Einschr\u00e4nkung auf die Auslegung der Anspr\u00fcche 1 und 3 in der eingeschr\u00e4nkten Fassung verwiesen werden. Sie findet hier gleicherma\u00dfen Anwendung.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die Lehre des Klagepatents auch nicht in der erteilten Fassung.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nEine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatentanspruchs wie erteilt ist zu verneinen, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jedenfalls das Merkmal 2 nicht verwirklicht. Sie weist keinen Ring A mit R20 bis R26 in Form von Wasserstoff oder endst\u00e4ndigen Alkylresten auf. Stattdessen verwendet sie eine verbr\u00fcckte Ringstruktur, die als 1,3-Oxazepin mit einer Methylenbr\u00fccke oder als 1,3-Oxazin mit einer Ethylenbr\u00fccke bezeichnet werden kann (s.o.).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die Lehre des Klagepatentanspruchs in der erteilten Fassung auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit einem Ring, der statt endst\u00e4ndiger Alkylreste eine Verbr\u00fcckung aufweist, war bei Orientierung am Sinngehalt der im Klagepatentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre nicht als gleichwirkend auffindbar.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerinnen haben nicht aufgezeigt, wie der Fachmann ausgehend von der technischen Lehre des Klagepatents zu der abgewandelten Ausf\u00fchrungsform gelangt. Insofern ist zu ber\u00fccksichtigen, dass mit der Offenbarung einer chemischen Strukturformel wie in der erteilten Fassung des Klagepatentanspruchs noch nicht die unter diese Formel fallenden Einzelverbindungen offenbart sind (BGH GRUR 2009, 382 \u2013 Olanzapin). Damit fehlt es dem Fachmann bereits an einem Ansatzpunkt, f\u00fcr welche Einzelverbindung eine abgewandelte L\u00f6sung aufzufinden sein soll. Abgesehen davon l\u00e4sst sich aber auch f\u00fcr keine der von den Kl\u00e4gerinnen genannten Einzelverbindungen feststellen, dass der Fachmann von da aus zu einer verbr\u00fcckten Struktur, wie sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwendet, gelangt, ohne erfinderisch t\u00e4tig zu werden. Zur Begr\u00fcndung kann auf die Ausf\u00fchrungen zu den Anspr\u00fcchen 1 und 3 in der eingeschr\u00e4nkten Fassung verwiesen werden.<\/li>\n<li>Aber auch f\u00fcr die Verbindung in der allgemeinen Form war der abgewandelte Ring A der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht als gleichwirkend auffindbar. Es ist nicht ersichtlich, wie der Fachmann von der allgemeinen Formel f\u00fcr die gesch\u00fctzte Verbindung zu der spezifischen Formulierung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit einer verbr\u00fcckten Ringstruktur f\u00fcr den Ring A gelangen soll. Das w\u00e4re allenfalls dann denkbar, wenn sich jegliche verbr\u00fcckte Struktur \u2013 unabh\u00e4ngig von ihrer Position, L\u00e4nge und weiteren Form innerhalb des A-Rings \u2013 als gleichwirkend auffindbar darstellen w\u00fcrde. Davon kann aber nicht ausgegangen werden und dies behaupten auch die Kl\u00e4gerinnen nicht. Im \u00dcbrigen kann ohne Einschr\u00e4nkung auf die Ausf\u00fchrungen zu den Anspr\u00fcchen 1 und 3 in der eingeschr\u00e4nkten Fassung verwiesen werden, die hier gleicherma\u00dfen Anwendung finden.<\/li>\n<li>\n<p>C<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/li>\n<li>\nStreitwert: 2.000.000,00 EUR<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3136 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 7. 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