{"id":879,"date":"2010-06-22T17:00:18","date_gmt":"2010-06-22T17:00:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=879"},"modified":"2016-06-26T16:55:29","modified_gmt":"2016-06-26T16:55:29","slug":"4b-o-4209-pvd-vorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=879","title":{"rendered":"4b O 42\/09 &#8211; PVD-Vorrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1422<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. Juni 2010, Az. 4b O 42\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5923\">2 U 85\/10<\/a><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zur Aufbringung wenigstens eines \u00dcberzuges auf Gegenst\u00e4nde mittels einer Dampfablagerung (PVD) unter Unterdruck, aufweisend eine PVD-Vorrichtung zum \u00dcberziehen des Gegenstandes unter Unterdruck, wenigstens eine Schleuse, die die PVD-Vorrichtung von der Umgebung trennt, eine Transportvorrichtung, die sich durch die PVD-Vorrichtung und in die Schleuse hinein erstreckt, wobei die Transportvorrichtung dazu angepasst ist, Gegenst\u00e4nde, die auf Tr\u00e4gern angeordnet sind, zu transportieren, die PVD-Vorrichtung f\u00fcr eine halbkontinuierliche Behandlung der Gegenst\u00e4nde, die auf den Tr\u00e4gern angeordnet sind, angepasst ist, eine Vorverarbeitungsvorrichtung zur Durchf\u00fchrung einer Vorverarbeitung an dem Gegenstand, eine Nachverarbeitungsvorrichtung zum Nachverarbeiten der Gegenst\u00e4nde, wobei sich die Transportvorrichtung durch die wenigstens eine Schleuse, die Vorverarbeitungsvorrichtung und die Nachbearbeitungsvorrichtung erstreckt,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Vorverarbeitungsvorrichtung einer Anwendungsvorrichtung zum Aufbringen eines Lackes auf die zu behandelnden Gegenst\u00e4nde aufweist, der mittels Strahlung, beispielsweise UV- oder IR-Strahlung, aush\u00e4rtet und eine Vorrichtung zum Bestrahlen der lackierten Gegenst\u00e4nde mit der relevanten Strahlung;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Rechnungen hinsichtlich der Angaben zu a) bis c) dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1.11.2003 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen,<\/p>\n<p>b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten oder anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>d) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1129XXX B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten zugesagt wird und endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst;<\/p>\n<p>4. &#8211; insoweit nur die Beklagte zu 1) &#8211; die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu 1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre &#8211; der Beklagten zu 1) &#8211; Kosten herauszugeben (alternativ an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher).<br \/>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem 1. November 2003 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.<br \/>\nIII. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten 90% und die Kl\u00e4gerin 10 % zu tragen.<br \/>\nIV. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 5.000.000 Euro, f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<br \/>\nV. Der Streitwert wird auf 5.000.000 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist alleinige eingetragene Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 129 XXX B1 (nachfolgend: &#8222;Klagepatent&#8220;, Anlage K 6, deutsche \u00dcbersetzung in Anlage K 6a). Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme der niederl\u00e4ndischen Priorit\u00e4t NL 1010XXX vom 11.11.1998 am 11.11.1999 angemeldet. Die Bekanntmachung und Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 1.10.2003.<br \/>\nAm 19.5.2010 reichte die Beklagte zu 1) die aus der Anlage B 7 ersichtliche Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents beim Bundespatentgericht ein.<br \/>\nDie nachfolgend eingeblendete Figur 1 zeigt eine perspektivische schematische Ansicht eines kompletten Ger\u00e4tes in einer vom Klagepatent bevorzugten Ausf\u00fchrunform.<\/p>\n<p>Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Metallisierung, d.h. der Beschichtung von Gegenst\u00e4nden mit einem Metall\u00fcberzug sowie dem Verkauf solcher Produkte. Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2) \u2013 4) sind, stellt her, bietet an und liefert im gesamten Bundesgebiet unter der Bezeichnung A und insbesondere unter der Modellbezeichnung A B automatisierte Anlagensysteme (vgl. Angebotsschreiben gem. Anlage K 12; Demonstrationsvideo gem. Anlage K 13; Produktbeschreibung gem. Anlage K 14; Werbebrosch\u00fcre gem. Anlage K 15). Die Beklagte zu 1) lieferte Ende des Jahres 2007 eine derartige Anlage an die C GmbH, ein Tochterunternehmen der D GmbH&amp;Co.KG.<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendete schematische Gesamt\u00fcbersicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage K 16) ist dem aus Anlage K 13 ersichtlichen Video entnommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch. Insbesondere verf\u00fcge diese \u00fcber eine Transportvorrichtung im Sinne des Klagepatents, die sich durch die PVD-Vorrichtung und in die Schleuse hinein erstrecke. Sie nimmt die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung, Vernichtung sowie auf R\u00fcckruf und Entfernung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>im Wesentlichen wie erkannt, wobei sie die Klage mit Zustimmung der Beklagten im Haupttermin vom 27.5.2010 insoweit teilweise zur\u00fcckgenommen hat, als sie urspr\u00fcnglich den Vernichtungsanspruch auch gegen die weiteren Beklagten geltend gemacht und hinsichtlich s\u00e4mtlicher Beklagter eine Urteilsver\u00f6ffentlichung gem. \u00a7 140e PatG begehrt hat.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\n1. die Klage abzuweisen,<br \/>\n2. hilfsweise, den Rechtsstreit im Hinblick auf die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge nicht \u00fcber eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Transportvorrichtung, die sich durch die PVD-Vorrichtung, die wenigstens eine Schleuse, die Vorverarbeitungsvorrichtung und die Nachverarbeitungsvorrichtung erstrecke. Sie geh\u00f6re zu einer anderen Einrichtungsgattung als die patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung: W\u00e4hrend das Klagepatent eine sog. Inline-Anlage lehre, sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als sog. Batch- bzw. Chargen- Anlage ausgestaltet. Eine Chargen-Anlage weise zu einer Inline-Anlage den Unterschied auf, dass kein durchgehendes Transportsystem vorliege, sondern die zu bearbeitenden Gegenst\u00e4nde gesondert zugef\u00fchrt und wieder entnommen werden m\u00fcssten, um alsdann einem anderen Bearbeitungsprozess zugef\u00fcgt werden zu k\u00f6nnen. Daher verletze die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent nicht, weil &#8211; insoweit im Tats\u00e4chlichen unstreitig \u2013 bei ihr die zu behandelnden Gegenst\u00e4nde vor der PVD-Vorrichtung auf einen Beschichtungsk\u00e4fig gesetzt w\u00fcrden, der dann in die PVD-Vorrichtung hineingefahren werde; nach Durchf\u00fchrung des Beschichtungsprozesses werde der Beschichtungsk\u00e4fig &#8211; unstreitig &#8211; wieder aus der PVD-Vorrichtung entnommen und die beschichteten Gegenst\u00e4nde heruntergenommen. Ihren hilfswese gestellten Aussetzungsantrag begr\u00fcnden die Beklagten damit, dass der deutsche Teil des Klagepatents mangels Neuheit bzw. erfinderischer T\u00e4tigkeit vernichtet werde.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df, weshalb die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung, Vernichtung sowie auf R\u00fcckruf und endg\u00fcltige Entfernung aus den Vertriebswegen gegeben sind (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 139, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB).<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Beschichten von Gegenst\u00e4nden mittels eines sogenannten PVD-Verfahrens (physikalische Dampfablagerung). Darunter versteht man eine Gruppe von vakuumbasierten Beschichtungsverfahren bzw. D\u00fcnnschichttechnologien, bei denen die Schicht direkt durch Kondensation eines Ausgangsmaterials gebildet wird.<br \/>\nSolche Ger\u00e4te sind nach den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents allgemein bekannt und werden etwa dazu verwendet, eine d\u00fcnne Schicht aus Metall auf Plastik aufzubringen, um einem Gegenstand ein metallisches Aussehen zu verleihen (z.B. Kappen f\u00fcr Kosmetikflaschen). Herk\u00f6mmlich wird der zu beschichtende Gegenstand zur Verarbeitung auf Gestellen platziert und mit einem Lack\u00fcberzug versehen, um die Klebekraft zu erh\u00f6hen und eine gleichm\u00e4\u00dfige Oberfl\u00e4che zu erzielen. Bekannt ist auch eine Vorbehandlung in Form einer Flammbehandlung. Nachfolgend wird der zu verarbeitende Gegenstand in einen Unterdruckbeh\u00e4lter platziert, in welchem ein Unterdruck erzielt wird und mittels einer Verdampfung von metallischen Gegenst\u00e4nden ein Metalldampf in den Unterdruckbeh\u00e4lter eingef\u00fchrt wird, der sich auf den lackierten Komponenten ablagert (\u201ephysikalische Dampfablagerung\u201c). Nach vollst\u00e4ndiger Verdampfung wird wieder Luft in den Beh\u00e4lter gelassen und die Gegenst\u00e4nde k\u00f6nnen von den Gestellen entfernt werden. Anschlie\u00dfend erfolgt eine Nachbehandlung, die in der Regel als Lackierbehandlung erfolgt, indem die sehr d\u00fcnne Metallschicht mit einem Schutzlack \u00fcberzogen wird.<br \/>\nAn dieser herk\u00f6mmlichen Vorgehensweise kritisiert das Klagepatent, dass viele Vorg\u00e4nge unvermeidlich manuell durchgef\u00fchrt werden m\u00fcssen und die betreffende Arbeit daher m\u00fchevoll und schwierig sei.<br \/>\nDie WO-A-97\/28290 offenbart ein Ger\u00e4t zur Aufbringung von wenigstens einem \u00dcberzug auf Gegenst\u00e4nde mittels PVD unter Vakuum, das dazu angepasst ist, Kathodenstrahlr\u00f6hren zu benutzen, die das Sputtern von Metall\u00fcberz\u00fcgen auf Glas mit sich bringen.<br \/>\nVor diesem technischen Hintergrund formuliert das Klagepatent die Aufgabe, ein Ger\u00e4t zu schaffen, das dazu angepasst ist, einen Metall\u00fcberzug auf Materialien aufzubringen, die nur \u00fcberzogen werden k\u00f6nnen, wenn sie durch einen Lack\u00fcberzug bedeckt wurden.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent im Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zur Aufbringung wenigstens eines \u00dcberzuges auf Gegenst\u00e4nde mittels einer Dampfablagerung (PVD) unter Unterdruck, aufweisend<\/p>\n<p>1.1 eine PVD-Vorrichtung zum \u00dcberziehen des Gegenstandes unter Unterdruck,<\/p>\n<p>1.1.1 die PVD-Vorrichtung ist f\u00fcr eine halbkontinuierliche Behandlung der Gegenst\u00e4nde, die auf den Tr\u00e4gern angeordnet sind, angepasst;<br \/>\n1.2 wenigstens eine Schleuse, die die PVD-Vorrichtung von der Umgebung trennt;<\/p>\n<p>1.3 eine Transportvorrichtung,<\/p>\n<p>1.3.1 die sich durch die PVD-Vorrichtung und in die Schleuse hinein erstreckt;<\/p>\n<p>1.3.2 wozu die Transportvorrichtung dazu angepasst ist, Gegenst\u00e4nde, die auf Tr\u00e4gern angeordnet sind, zu transportieren,<\/p>\n<p>1.3.3 wobei sich die Transportvorrichtung durch die wenigstens eine Schleuse, die Vorverarbeitungsvorrichtung und die Nachverarbeitungsvorrichtung erstreckt;<\/p>\n<p>1.4 eine Vorverarbeitungsvorrichtung zur Durchf\u00fchrung einer Vorverarbeitung an dem Gegenstand,<\/p>\n<p>1.4.1 die Vorverarbeitungsvorrichtung weist eine Anwendungsvorrichtung zum Aufbringen eines Lackes auf die zu behandelnden Gegenst\u00e4nde auf, die mittels Strahlung, beispielsweise UV- oder IR-Strahlung, aush\u00e4rtet;<\/p>\n<p>1.4.2 die Vorverarbeitungsvorrichtung weist eine Vorrichtung zum Bestrahlen der lackierten Gegenst\u00e4nde mit der relevanten Strahlung auf;<\/p>\n<p>1.5 eine Nachbearbeitungsvorrichtung zum Nachverarbeiten der Gegenst\u00e4nde.<\/p>\n<p>Als Vorteil der klagepatentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung hebt die Klagepatentschrift (Absatz [0014]) hervor: Da die Transportvorrichtung zum Zwecke einer halbkontinuierlichen Behandlung der Gegenst\u00e4nde angepasst sei und sich dar\u00fcber hinaus durch die Verarbeitungsvorrichtung erstrecke, werde es m\u00f6glich, die Gegenst\u00e4nde f\u00fcr die Dampfbeschichtung ohne Be- und Entladevorg\u00e4nge zu behandeln, so dass sich die Nutzung eines gewissen Automatisierungsgrades ergebe. Ein Handhaben der Gegenst\u00e4nde zwischen den Behandlungen, wenn sie ohnehin auf den Gestellen platziert sind, werde so eingespart.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch. Dies gilt auch im Hinblick auf das von den Beklagten insoweit im Ergebnis allein bestrittene Merkmal 1.3. Denn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt \u00fcber eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Transportvorrichtung.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie Transportvorrichtung wird in der Merkmalsgruppe 1.3 dadurch n\u00e4her konkretisiert, als dass sie sich durch die PVD-Vorrichtung und in die Schleuse hinein erstreckt (Merkmal 1.3.1), ferner dazu angepasst ist, Gegenst\u00e4nde, die auf Tr\u00e4gern angeordnet sind, zu transportieren (Merkmal 1.3.2), und dass sie sich durch die wenigstens eine Schleuse, die Vorverabreitungsvorrichtung und die Nachverarbeitungsvorrichtung erstreckt (Merkmal 1.3.3).<br \/>\nAbgesehen von den genannten Kriterien, welche das Klagepatent f\u00fcr die Transportvorrichtung vorsieht, werden keine zwingenden Vorgaben an die konstruktive Ausgestaltung derselben gestellt. Der Fachmann erkennt daher, dass der Anspruchswortlaut insbesondere eine mehrteilige Ausgestaltung der Transportvorrichtung nicht ausschlie\u00dft; das Klagepatent schreibt nicht (zwingend) vor, ob die Transportvorrichtung ein- oder mehrteilig auszubilden ist. Das Wort \u201eeine\u201c im Merkmal 1.3 ist ersichtlich nicht als Zahlwort in dem Sinne zu verstehen, als dass es sich um ein einteiliges Vorrichtungsteil handeln m\u00fcsse. Vielmehr zeigt bereits die anspruchsgem\u00e4\u00df vorgesehene Schleuse (vgl. Merkmale 1.2 und 1.3.1), dass eine Aufteilung der Transportvorrichtung dem Verst\u00e4ndnis des Klagepatents immanent ist.<br \/>\nFerner sieht der Fachmann, dass das Klagepatent den Begriff \u201eVorrichtung\u201c auch anderenorts so gebraucht, dass auch solche Vorrichtungen gemeint sind, die aus mehreren Komponenten gebildet werden: So besteht zum Beispiel die Gesamtvorrichtung aus mehreren Teilkomponenten (PVD-Vorrichtung; Vor- und Nachbearbeitungsvorrichtung sowie Transportvorrichtung); die Vorverarbeitungsvorrichtung setzt sich ihrerseits aus den Bestandteilen Anwendungsvorrichtung (Merkmal 1.4.1) und Bestrahlungsvorrichtung (Merkmal 1.4.2) zusammen.<br \/>\nDer Fachmann erkennt daher, dass es nicht auf eine Ein- oder Mehrteiligkeit der Transportvorrichtung ankommt, sondern dass wesentlich nur ist, dass ein Transport der Gegenst\u00e4nde erm\u00f6glicht wird, wie er der Aufgabenstellung und den klagepatentgem\u00e4\u00df hervorgehobenen Vorteilen entspricht. Der entsprechende technische Sinn und Zweck kann auch erreicht werden, wenn die Transportvorrichtung aus verschiedenen Abschnitten besteht, solange die Gegenst\u00e4nde nicht per Hand von einer zu anderen Vorrichtungskomponente umgeladen werden m\u00fcssen, sondern auf den Tr\u00e4gern verbleiben k\u00f6nnen und letztere automatisiert zwischen\/auf verschiedene Abschnitte umgeladen werden k\u00f6nnen. Soweit die Beklagten meinen, eine die hier vertretene Auslegung l\u00f6se sich von dem pr\u00e4genden und bestimmenden Begriff der \u201eTransportvorrichtung\u201c und stelle nur auf den Transportvorgang ab, ist dem zu widersprechen. Der Begriff \u201eTransportvorrichtung\u201c enth\u00e4lt &#8211; wie bereits ausgef\u00fchrt &#8211; keine zwingenden r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgaben, so dass eine (weite) funktionale Interpretation durchaus statthaft ist.<br \/>\nIn dieser Sichtweise wird der Fachmann ferner durch das Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Abschnitten [0041 ff.] und die zugeh\u00f6rige Figur 2 des Klagepatents best\u00e4rkt. Danach sind bevorzugt im Rahmen einer U-f\u00f6rmigen Transportvorrichtung sog. Rotationsvorrichtungen angeordnet, die Rotationsscheiben aufweisen (vgl. auch Anlage K 20). Durch diese Rotationsvorrichtungen wird die Transportvorrichtung in verschiedene Abschnitte gegliedert, um einen Transport \u00fcber eine Winkel von 90 Grad durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen: n\u00e4mlich in Teile vor und nach der Rotationsvorrichtung sowie diese selbst. Eine \u201eEinteiligkeit\u201c der Transportvorrichtung kann demzufolge nicht Bestandteil der allgemeinen technischen Lehre des Klagepatents sein. Trotz der Aufteilung der Transportvorrichtung in verschiedene Abschnitte verbleiben die Gegenst\u00e4nde auch in diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel permanent auf den Tr\u00e4gern, so dass sie nicht separat be- und entladen werden m\u00fcssen. Denn sie werden, w\u00e4hrend sie sich auf den Tr\u00e4gern befinden, auf die Rotationsscheibe geschoben und von dort werden sie auf den der Rotationsvorrichtung nachfolgenden Teil der Transportvorrichtung verbracht.<br \/>\nEntsprechendes gilt f\u00fcr das im Abschnitt [0055] gelehrte und in Figur 5 des Klagepatents illustrierte Ausf\u00fchrungsbeispiel, gem\u00e4\u00df dem die Transportvorrichtung ebenfalls aus verschiedenen Abschnitten besteht. Auch dort findet ein Umladen der Tr\u00e4ger statt.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund verf\u00e4ngt auch der Hinweis der Beklagten auf den Abschnitt [0040], wo von einer \u201egeschlossenen Transportvorrichtung\u201c die Rede ist, nicht. Es ist zum einen zweifelhaft, ob sich der dortigen Schilderung \u00fcberhaupt eine Einteiligkeit der Transportvorrichtung im Sinne des Verst\u00e4ndnisses der Beklagten entnehmen l\u00e4sst. Selbst wenn das anzunehmen w\u00e4re, d\u00fcrfte man hieraus jedenfalls nicht den Schluss ziehen, die allgemeine Lehre des Klagepatents sei auf eine derartige Konstruktion beschr\u00e4nkt. Vielmehr handelt es sich insoweit lediglich um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel entsprechend der oben wiedergegebenen Illustration in der Figur 1. Diese bevorzugte Ausf\u00fchrungsvariante ist erst Gegenstand des r\u00fcckbezogenen Unteranspruchs 8; der Hauptanspruch 1 beinhaltet mithin ein entsprechend breiteres Verst\u00e4ndnis. Die Beklagten vermochten keinen technischen Grund aufzuzeigen, nach dem es zwingend erforderlich w\u00e4re, zum Erreichen der betreffenden technischen Vorteile eine einteilige Transportvorrichtung vorzusehen.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nAusgehend von diesem Verst\u00e4ndnis verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Transportvorrichtung in Gestalt des in der oben wiedergegebenen Anlage K 16 rot gezeichneten Vorrichtungsteils. Dieses erm\u00f6glicht einen Transport der zu behandelnden Gegenstandes durch die gesamte Anlage, ohne dass diese oder die Tr\u00e4ger, auf denen sie angeordnet sind, vor oder nach den verschiedenen Einzelvorrichtungen jeweils erst von Hand be- und entladen werden m\u00fcssen. Die rot gekennzeichnete Transportvorrichtung geht auch durch die PVD-Vorrichtung (gelb), in und durch die Schleuse (orange) sowie durch die Vorverarbeitungsvorrichtung (gr\u00fcn). Unstreitig ist die Transportvorrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch dazu angepasst, auf Tr\u00e4gern angeordnete Gegenst\u00e4nde zu transportieren. Lediglich zu Beginn des Verfahrens m\u00fcssen die Gegenst\u00e4nde auf den Tr\u00e4gern platziert werden, w\u00e4hrend hernach ein manuelles Be- und Entladen entf\u00e4llt.<br \/>\nOhne Erfolg machen die Beklagten geltend, es fehle an einer Verletzung, weil der eine Teil der Transportvorrichtung an der Rotorbest\u00fcckungseinheit ende, der andere Teil erst wieder an der Rotorentst\u00fcckungseinheit beginne und die Rotorhandlingseinheit nicht zur Transportvorrichtung geh\u00f6re. Denn zum einen steht entsprechend der vorstehenden Auslegung des Klagepatents eine mehrteilige Ausgestaltung der Transportvorrichtung einer Verwirklichung des Anspruchs 1 nicht entgegen. Zum anderen wird der Fachmann auch den durch den Rotor gebildeten Abschnitt der Anlage als Teil der funktional zu verstehenden \u201eTransportvorrichtung\u201c ansehen. Bei der gebotenen funktionalen Betrachtung erstreckt sich eine Transportvorrichtung auch dann in die PVD-Vorrichtung, wenn die in einem K\u00e4fig befindlichen Gegenst\u00e4nde in diese hineingeschoben werden. Das Klagepatent setzt insbesondere nicht etwa voraus, dass kein Umladen der Tr\u00e4ger innerhalb der Transportvorrichtung erfolgt. Es geht ihm vielmehr darum, im Interesse einer gr\u00f6\u00dferen Automatisierung w\u00e4hrenddessen ein (manuelles) Entfernen der Gegenst\u00e4nde von den Tr\u00e4gern zu vermeiden. Dass hierbei zun\u00e4chst mehrere Gegenst\u00e4nde vor dem Rotor gesammelt werden, bevor sie zusammen in einem K\u00e4fig in die Vakuumkammer geschoben werden, steht der Verwirklichung des Anspruchs 1 nicht entgegen, da das Klagepatent keine Vorgaben zur Transportdurchf\u00fchrung in zeitlicher Hinsicht macht; in diesem Zusammenhang kommt es also nicht darauf an, ob der betreffende Sammelvorgang sogar exakt der in Figur 4 des Klagepatents gezeigten \u201ePuffereinrichtung\u201c entspricht.<br \/>\nAuch das Argument der Beklagten, wonach die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine Chargen- bzw. Batch-Anlage sei, w\u00e4hrend das Klagepatent allein eine Inline-Anlage betreffe, verf\u00e4ngt nicht. Der Fachmann erkennt, dass das Klagepatent sich nicht direkt auf einen bestimmten Anlagentypus beschr\u00e4nkt, vielmehr spricht Merkmal 1 ausdr\u00fccklich in allgemeiner Form von einer \u201eVorrichtung zur Aufbringung eines \u00dcberzuges auf Gegenst\u00e4nde\u201c. Aber auch im \u00dcbrigen enth\u00e4lt der Anspruch 1 keinen unmittelbaren oder mittelbaren Hinweis darauf, dass nur eine Inline-Anlage erfasst sei. Insoweit ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die unter 1) erfolgten Ausf\u00fchrungen zur konstruktiven Ausgestaltung der patentgem\u00e4\u00dfen Transportvorrichtung zu verweisen. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang ferner der Hinweis der Beklagten auf die Figur 9 und das dort illustrierte blo\u00dfe Ausf\u00fchrungsbeispiel (vgl. Absatz [0052]). Dieses ist nicht geeignet, die technische Lehre des Klagepatents auf einen inline durchgef\u00fchrten Bedampfungsprozess zu beschr\u00e4nken. Der Anspruch selbst enth\u00e4lt an keiner Stelle irgendeine Einschr\u00e4nkung in Bezug auf die Art und Weise des Bedampfungsprozesses.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind sie gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet. Die Beklagte zu 1) muss sich das Handeln ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gem. \u00a7 31 BGB zurechnen lassen.<br \/>\nDie Beklagten zu 2) \u2013 4) trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden (\u00a7 276 BGB). Bei Anwendung der von ihnen im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt h\u00e4tten sie die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. Soweit sie sich damit verteidigen, dass ihre Patentanw\u00e4lte im Zuge einer Recherche das Klagepatent nicht entdeckt h\u00e4tten und die Ursache daf\u00fcr darin bestehe, dass das Klagepatent \u201eals chemisches Patent registriert sei\u201c, verf\u00e4ngt dies nicht. Grunds\u00e4tzlich gilt, dass die Rechtswidrigkeit ein Verschulden indiziert (BGH, GRUR 1993, 460 \u2013 Wandabstreifer). Ein Gewerbetreibender hat sich daher vor Aufnahme seiner T\u00e4tigkeit nach entgegenstehenden Schutzrechten Dritter zu erkundigen. Der Sorgfaltspflicht wird grunds\u00e4tzlich entsprochen, wenn sachkundiger Rat von erfahrenen Patentanw\u00e4lten eingeholt wird (BGH, GRUR 1977, 250 _ Kunststoffprofil). Die Beklagten haben jedoch nicht n\u00e4her erl\u00e4utert, wie ihre Patentanw\u00e4lte im Einzelnen bei ihrer Recherche vorgingen und welchen konkreten Rat sie mit welcher Begr\u00fcndung erteilten (vgl. BGH GRUR 1993, 460 \u2013 Wandabstreifer). Insofern ist das zu vermutende Verschulden der Beklagten zu 2) \u2013 4) nicht als widerlegt anzusehen. F\u00fcr die Zeit nach Patenterteilung schulden die Beklagten daher gesamtschuldnerisch Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht und die Kl\u00e4gerin unverschuldet keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat die Kl\u00e4gerin ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<br \/>\nUm die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Hinsichtlich der Angebotsempf\u00e4nger ist der Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger; K\u00fchnen\/Geschke, Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl., Rn. 783).<\/p>\n<p>Aufgrund der widerrechtlichen Benutzung des Klagepatents ist die Beklagte zu 1) schlie\u00dflich gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 1 PatG verpflichtet, die Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu vernichten oder auf eigene Kosten vernichten zu lassen. Die Anspr\u00fcche auf R\u00fcckruf- und endg\u00fcltige Entfernung aus den Vertriebswegen folgen aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 1 PatG; nach der Rechtsprechung der Kammer sind auch Organe in Bezug auf diese Anspr\u00fcche passivlegitimiert, weil \u00a7 140a Abs. 3 anders als dessen Abs. 1 nicht das Bestehen von Eigentum oder Besitz voraussetzt (vgl. Urteil v. 24.9.2009, 4b O 126\/08, S. 39; a.A. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rn 821).<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf die Nichtigkeitsklage gem. Anlage B 7 ist bereits deshalb nicht veranlasst, weil die Beklagte zu 1) diese unstreitig am 19.5.2010 und damit erst ca. eine Woche vor dem hiesigen Haupttermin beim Bundespatentgericht einreichte. Wird eine Nichtigkeitsklage erst so kurzfristig vor dem Haupttermin eingereicht, dass der Kl\u00e4ger &#8211; wie hier \u2013 vor dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung im Verletzungsrechtsstreit nicht angemessen erwidern kann, ist eine Aussetzung bereits deshalb nicht veranlasst (vgl. etwa OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 636 f. \u2013 Ventilanbohrvorrichtung).<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 2, 100 Abs. 4, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1422 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. Juni 2010, Az. 4b O 42\/09<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[26,2],"tags":[],"class_list":["post-879","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-26","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/879","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=879"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/879\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":6062,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/879\/revisions\/6062"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=879"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=879"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=879"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}