{"id":8788,"date":"2021-11-08T17:00:59","date_gmt":"2021-11-08T17:00:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8788"},"modified":"2021-11-08T09:14:39","modified_gmt":"2021-11-08T09:14:39","slug":"4a-o-110-16-erfindungsuebertragungsvertrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8788","title":{"rendered":"4a O 110\/16 &#8211; Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3135<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 05. Oktober 2021, Az. 4a O 110\/16<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger 163.614,78 Euro zu zahlen.<\/li>\n<li>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleitung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Wertersatz in Folge des R\u00fccktritts von einem Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag in H\u00f6he von 163.614,78 Euro f\u00fcr den Zeitraum 01.01.2009 bis 30.09.2013 in Anspruch.<\/li>\n<li>Unter dem 10.04.2006 schloss der Kl\u00e4ger mit der Beklagten einen \u201eErfindungs\u00fcbertragungsvertrag\u201c ab (vorgelegt in Anlage TGH5), in dem er die in den Patentanmeldungen DE 10 2006 XXX 256 und DE 10 2006 XXX 864 enthaltene Erfindung an die Beklagte ver\u00e4u\u00dferte. Die \u201eGegenleistung\u201c ist in \u00a7 3 dieses Vertrages geregelt, dessen Abs. 1 auszugsweise wie folgt lautet:<\/li>\n<li>\u201eDer Ver\u00e4u\u00dferer erh\u00e4lt vom Erwerber als Gegenleistung f\u00fcr die \u00dcbertragung der Rechte f\u00fcr jede vom Erwerber hergestellte Kerze, die unter mindestens einen Patentanspruch der Schutzrechtsanmeldungen des \u00a7 1 beziehungsweise der daraus resultierenden Schutzrechte f\u00e4llt 0,2 Eurocent pro Kerze. Hierbei sind nur solche Kerzen zu ber\u00fccksichtigen, die einen Kerzenteller aus feuerfestem Material mit zentraler Vertiefung umfassen, (\u2026). Diese Kerzen werden vom Erwerber zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung unter der Bezeichnung Brand-Schutz-System\u201c (BSS) beworben.\u201c<br \/>\nWeiter enth\u00e4lt \u00a7 3 in Abs. 4 und 11 Regelungen, welche die Vergabe von Lizenzen an Dritte betreffen. Dort hei\u00dft es in Abs. 4:<br \/>\n\u201eEbenfalls sind solche unter den Schutz der oben genannten Rechte fallenden Kerzen umfasst, die durch Lizenzvergabe des Erwerbers an Dritte hergestellt werden.\u201c<br \/>\nHinsichtlich der weiteren Details wird auf den Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag verwiesen.<br \/>\nDer Fortbestand des Erfinder\u00fcbertragungsvertrages vom 10.04.2006 war zwischen den Parteien streitig; das Landgericht D\u00fcsseldorf hat mit Urteil vom 12.01.2010 f\u00fcr Recht erkannt, dass der Vertrag ungek\u00fcndigt fortbesteht (Az. 4a O 300\/08; Anlage TGH3). Die hiergegen eingelegte Berufung des hiesigen Kl\u00e4gers wurde vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf mit Urteil vom 03.12.2013 zur\u00fcckgewiesen (Az. I-20 U 26\/10; Anlage TGH4). Im Urteil stellte das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf fest, dass der Kl\u00e4ger den Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag nicht mit Verweis auf die \u2013 aus seiner Sicht \u2013 zu geringen Lizenzgeb\u00fchren von EUR 0,002 pro BSS-Kerze k\u00fcndigen k\u00f6nne. Das Urteil ist rechtskr\u00e4ftig.<\/li>\n<li>Nachdem die Beklagte f\u00fcr die Herstellung von Kerzen nach dem 3. Quartal 2013 keine Zahlungen an den Kl\u00e4ger mehr vornahm, trat der Kl\u00e4ger vom Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag mit Erkl\u00e4rung vom 14.02.2015 zur\u00fcck. Die Wirksamkeit des R\u00fccktritts war zwischen den Parteien streitig, wurde aber von der Kammer mit Urteil vom 31.03.2016 (Az. 4a O 38\/14) festgestellt. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil wurde vom OLG D\u00fcsseldorf mit Urteil vom 08.06.2017 rechtskr\u00e4ftig zur\u00fcckgewiesen (Az.: I-15 U 48\/16).<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger klagte vor dem Amtsgericht D\u00fcsseldorf (Az. 31 C 4842\/14) erfolglos auf Zahlung von 1.679,70 Euro f\u00fcr das Jahr 2008 aufgrund einer behaupteten Vereinbarung \u00fcber die Erh\u00f6hung der Verg\u00fctung aus dem Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag. Die gegen die Klageabweisung eingelegte Berufung wurde vom Landgericht D\u00fcsseldorf (Az. 20 S 149\/14) zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nIn den Jahren 2006 \u2013 2008 produzierte die Beklagte insgesamt XXX BSS-Kerzen. In derselben Zeit produzierte die Beklagte ferner XXX ASS-Kerzen, f\u00fcr die (unstreitig) eine Verg\u00fctung von EUR XXX pro Kerze anfallen sollte, insgesamt also X Euro.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger (bzw. nach einer Abtretung ein Herr C) erhielt als Verg\u00fctung unter dem Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag f\u00fcr 2006 \u2013 2008 von der Beklagten in mehreren Zahlungen vom 16.11.2006 bis zum 29.01.2009 insgesamt 26.215,99 Euro \u00fcberwiesen.<br \/>\nWeiterhin wurden auf das gemeinsame Konto von Herrn A, der inzwischen verstorben ist, und dem Kl\u00e4ger 45.000,00 Euro von der polnischen Tochtergesellschaft der Beklagten B (nachfolgend: B) gezahlt (vgl. die als Anlagenkonvolut LR1 vorgelegten Kontoausz\u00fcge). Als Verwendungszweck war teilweise \u201eProvision BSS\u201c angegeben. Herr A und B unterzeichneten als Werkvertr\u00e4ge bezeichnete Vertr\u00e4ge, deren Wirksamkeit streitig ist (Werkvertrag vom 16.10.2006 vorgelegt als Anlagen TGH 23 und vom 15.01.2007 vorgelegt als Anlage TGH 26).<\/li>\n<li>Die Beklagte produzierte vom 01.01.2009 bis zum 30.09.2019 insgesamt (\u2026) BSS-Kerzen (vgl. Anlagenkonvolut TGH1), vgl. die nachfolgende Tabelle:<br \/>\n(\u2026)<\/li>\n<li>Unter dem 06.02.2010 schlossen der Kl\u00e4ger und die (&#8230;) KG einen als \u201eKaufvertrag\u201c bezeichneten Vertrag (Anlage TGH10), dessen Gegenstand nach \u00a7 1 des Vertrags der Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag zwischen dem Kl\u00e4ger und der Beklagten war. Nach \u00a7 2 des Kaufvertrags wurde die &#8230;. KG \u201eInhaber der Rechte und Pflichten aus \u00a7 1 einschlie\u00dflich der strittigen Positionen per 1.1.2010\u201c. An der (&#8230;)KG war auch Herr A beteiligt.<\/li>\n<li>Mit Vertrag vom 12.02.2010 (Anlage TGH11) trat die (&#8230;) KG \u201eForderungen in H\u00f6he von 45.000,- \u20ac\u201c gegen\u00fcber der Beklagten an Herrn XXX C ab.<\/li>\n<li>In seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der (&#8230;) KG trat Herr D mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 18.11.2014\/12.12.2014 (Anlage TGH14) s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche aus dem Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag an Herrn C ab.<\/li>\n<li>Mit Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgungen vom 30.12.2011 (Anlage TGH13) und vom 01.02.2018 (TGH15) pf\u00e4ndete das Finanzamt X f\u00fcr das Land XXX n\u00e4her bezeichnete Forderungen des Kl\u00e4gers gegen die Beklagte und ordnete deren Einziehung an. Der Kl\u00e4ger zahlte Anfang 2021 auf die Forderungen des Finanzamtes, die Grundlage der Pf\u00e4ndung waren.<\/li>\n<li>Herr C \u00fcbertrug mit Vereinbarung von 02.07.2018 s\u00e4mtliche Rechte bzw. Anspr\u00fcche wieder auf den Kl\u00e4ger (Bl. 149 GA).<\/li>\n<li>\nDer Kl\u00e4ger behauptet, er habe am 19.01.2007 mit dem zwischenzeitlich verstorbenen Vorstand der Beklagten, der zugleich Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer von B war, Herrn E, vereinbart, dass der Kl\u00e4ger statt 0,002 Euro nunmehr 0,006 Euro f\u00fcr jede von der Beklagten hergestellte BSS-Kerze erhalten solle. Grund daf\u00fcr sei u.a gewesen, dass der Kl\u00e4ger der Beklagten die exklusive Nutzung seiner Erfindung zugesagt habe. Auch habe Herr E so die ausbleibenden Einnahmen kompensieren wollen, die dem Kl\u00e4ger verloren gegangen seien, da die Beklagte keine Unterlizenzen vergeben habe.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger behauptet weiter, die Verg\u00fctung von 0,006 Euro pro BSS-Kerze habe die Beklagte auch in den Jahren 2007 und 2008 gezahlt, was die Existenz der Erh\u00f6hungsabrede belege. Die Beklagte habe f\u00fcr die Jahre 2006 \u2013 2008 bei insgesamt 11.669.925 hergestellten Kerzen 71.215,99 Euro (teilweise auch f\u00fcr ASS-Kerzen) gezahlt. Die in dieser Summe enthaltenen Zahlungen von B \u00fcber insgesamt 45.000,00 Euro seien tats\u00e4chlich nicht f\u00fcr Werkvertr\u00e4ge, sondern als Provision f\u00fcr die BSS-Kerzen \u00fcberwiesen worden. Die Werkvertr\u00e4ge dienten alleine dazu, die Provisionszahlungen aus (&#8230;) buchhalterisch zu erfassen. Umsatzsteuer sei nie ausgewiesen worden. Herr A habe die Vertr\u00e4ge nur aus Gef\u00e4lligkeit unterschrieben und tats\u00e4chlich keinerlei Arbeiten im Rahmen der Werkvertr\u00e4ge ausgef\u00fchrt. Die 45.000,00 Euro habe der Kl\u00e4ger auch vereinnahmt.<\/li>\n<li>Die Existenz der Erh\u00f6hungsabrede zeige auch eine in Anlage L8 vorliegende Notiz, die von Herrn E stamme.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/li>\n<li>die Beklagte zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger einen Betrag in H\u00f6he von 163.614,78 Euro zu zahlen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Ansicht, dem Klageantrag st\u00fcnden die Urteile des Landgericht und des OLG D\u00fcsseldorf im Verfahren 4a O 300\/08 = I-20 U 26\/10 entgegen.<\/li>\n<li>Es habe keine Lizenzerh\u00f6hungsvereinbarung gegeben. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die handschriftliche Notiz in Anlage L8 von Herrn E stammt.<\/li>\n<li>Ferner habe keine Veranlassung f\u00fcr eine Erh\u00f6hung der Verg\u00fctung bestanden; die Beklagte war \u2013 unstreitig \u2013 am 19.01.2007 alleinige Inhaberin der Erfindung..<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich seien in den Jahren 2007\/2008 keine Verg\u00fctungen auf Grundlage eines Satzes von 0,006 Euro pro Kerze gezahlt worden; die Abrechnung seien stets mit 0,2 Cent pro Kerze erfolgt. Der Kl\u00e4ger ber\u00fccksichtige die Umsatzsteuer in seinem Zahlenwerk nicht. Ber\u00fccksichtige man diese, h\u00e4tte der Kl\u00e4ger f\u00fcr 2006 bis 2008 unter Zugrundelegung von 0,006 Euro insgesamt 58.167,94 Euro erhalten m\u00fcssen. Die Zahlungen von B seien auf Werkvertr\u00e4ge mit Herrn A geleistet worden. Dieser habe auch die Werkleistungen (evtl. durch Erf\u00fcllungsgehilfen), welche im Zusammenhang mit der Einf\u00fchrung von BSS bei B sowie Reparaturarbeiten gestanden haben, welche aufgrund des unstreitig im September 2006 erfolgten Brandes im Werk B erforderlich gewesen seien, erbracht. Zudem sei auch der Kl\u00e4ger mehrfach in X gewesen und habe Leistungen erbracht.<br \/>\nIm \u00dcbrigen verhalte sich der Kl\u00e4ger widerspr\u00fcchlich, wenn dieser nunmehr eine Erh\u00f6hung der Verg\u00fctung auf 0,006 Euro vortrage, w\u00e4hrend er etwa in den Verfahren 4a O 38\/14, welches den Zeitraum 01.10.2013 bis 30.06.2014 betreffe, (Urteil vorgelegt als Anlage TGH21) und 4a O 84\/16, welches den Zeitraum vom 01.07.2014 bis zum 14.02.2015 betreffe,(Urteil vorgelegt als Anlage TGH22), jeweils Wertersatz in H\u00f6he von 0,002 Euro f\u00fcr BSS Kerzen und 0,001 Euro f\u00fcr ASS Kerzen geltend gemacht habe.<\/li>\n<li>\nF\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28.09.2021 Bezug genommen. Die Kammer hat auf den Beschluss vom 28.09.2021 den Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung als Partei vernommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Insbesondere besteht keine entgegenstehende Rechtskraft (hierzu unter I). Dem Kl\u00e4ger steht ein Anspruch auf Wertersatz in der zuerkannten H\u00f6he zu (hierzu unter II).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Klage ist weder wegen entgegenstehender Rechtskraft des Urteils des OLG D\u00fcsseldorfs vom 03.12.2013 (I-20 U 26\/10; zuvor LG D\u00fcsseldorf, 4a O 300\/08) unzul\u00e4ssig (hierzu unter 1.), noch besteht eine Bindungswirkung hinsichtlich der H\u00f6he der vereinbarten Verg\u00fctung pro BSS-Kerze (hierzu unter 3.).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Klage ist nicht wegen entgegenstehender Rechtskraft des Urteils des OLG-Urteils vom 03.12.2013, I-20 U 26\/10, unzul\u00e4ssig. Die hiesige Klage w\u00e4re nur unzul\u00e4ssig, wenn sie denselben Streitgegenstand wie das vorgenannte Urteil betrifft (Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl. 2019, Vor. \u00a7 322 Rn. 20). Dies ist nicht der Fall, auch wenn Parteiidentit\u00e4t besteht: Im Urteil vom 03.12.2013 stellt das OLG D\u00fcsseldorf fest, dass der Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag ungek\u00fcndigt fortbesteht; im hiesigen Verfahren macht der Kl\u00e4ger Wertersatz nach dem mittlerweile wirksam erfolgten R\u00fccktritt dieses Vertrags geltend.<br \/>\nEs steht der Zul\u00e4ssigkeit der Klage ebenfalls nicht entgegen, dass der Kl\u00e4ger nur Wertersatz f\u00fcr einen Teil der Nutzungen fordert. Aufgrund der zeitlichen Eingrenzung auf Nutzungen in der Zeit vom 01.01.2009 bis zum 30.09.2013 ist der Streitgegenstand hinreichend abgrenzbar.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nEs besteht ferner keine Bindungswirkung aus dem OLG-Urteil vom 03.12.2013, I-20 U 26\/10, hinsichtlich der H\u00f6he der vereinbarten Verg\u00fctung pro BSS-Kerze, die Kern des Streits zwischen den Parteien im hiesigen Verfahren ist. Die Reichweite der Bindungswirkung eines Feststellungsurteils ist in erste Linie der Urteilsformel zu entnehmen. Nur wenn diese alleine nicht ausreicht, die Reichweite der Bindungswirkung zu erfassen, sind der Tatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen erg\u00e4nzend heranzuziehen (BGH, GRUR 2008, 933 \u2013 Schmiermittel).<\/li>\n<li>Das OLG hat \u2013 genau wie die Kammer in der Vorinstanz \u2013 nicht \u00fcber die vereinbarte H\u00f6he der Verg\u00fctung pro BSS-Kerze nach dem Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag entschieden. Vielmehr wurde hierin festgestellt, dass die K\u00fcndigung des hiesigen Kl\u00e4gers unwirksam war, da die vereinbarte Lizenzh\u00f6he von 0,002 Euro pro BSS-Kerze nicht zu gering ist. Dass es keine Erh\u00f6hung der Verg\u00fctung gab, wurde nicht festgestellt. Im Tatbestand des OLG-Urteils klingt vielmehr auch die zwischenzeitlich erfolgte Zahlung von 0,006 Euro an. Im Urteil hei\u00dft es zum Vortrag des hiesigen Kl\u00e4gers auf S. 3 letzter Abs.:<br \/>\n\u201eDass dieses Missverh\u00e4ltnis [der Verg\u00fctung] der Kl\u00e4gerin [hiesige Beklagte] bewusst war, zeige neben dem Faktor auch der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Jahre 2006 und 2007 \u00fcber ihr polnisches Werk einen Betrag von 0,6 Cent geleistet habe.\u201c (Zus\u00e4tze in eckigen Klammern hinzugef\u00fcgt).<\/li>\n<li>Auch soweit das OLG D\u00fcsseldorf und das LG D\u00fcsseldorf im Tatbestand von einer unstreitigen Verg\u00fctung von 0,002 Euro ausgegangen ist, folgt hieraus keine Bindungswirkung. Tatsachen, von denen das Gericht als unstreitigem Prozessstoff ausgeht, werden nie rechtskr\u00e4ftig festgestellt (Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl. 2019, Vor. \u00a7 322 Rn. 20).<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger steht ein Anspruch auf Wertersatz aus \u00a7 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 BGB f\u00fcr die seitens der Beklagten gezogenen Nutzungen in der tenorierten H\u00f6he zu, da nach \u00dcberzeugung der Kammer zwischen dem Kl\u00e4ger und der Beklagten unter dem 19.01.2007 eine Verg\u00fctungserh\u00f6hung auf insgesamt 0,006 Euro pro hergestellter BSS-Kerze vereinbart wurde.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach dem R\u00fccktritt des Kl\u00e4gers \u2013 dessen Wirksamkeit rechtskr\u00e4ftig festgestellt wurde \u2013 wandelt sich das Vertragsverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien in ein R\u00fcckgew\u00e4hrschuldverh\u00e4ltnis. Da die Beklagte die Benutzungserlaubnis f\u00fcr die Herstellung der Kerzen nicht zur\u00fcckgew\u00e4hren kann, ist sie zum Wertersatz verpflichtet (\u00a7 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB). Hierbei ist nach \u00a7 346 Abs. 2 S. 2 BGB die vertraglich vereinbarte Gegenleistung zur Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>2.<br \/>\nNach Abschluss der Beweisaufnahme ist die Kammer der \u00dcberzeugung, dass die Parteien f\u00fcr den hier gegenst\u00e4ndlichen Zeitraum eine Verg\u00fctung von 0,006 Euro pro BSS-Kerze vereinbart haben, so dass dieser Betrag bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen ist.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDem insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kl\u00e4ger ist insoweit der Beweis einer entsprechenden Vereinbarung gelungen. Zwar konnte der Kl\u00e4ger keine schriftliche Vereinbarung vorlegen. Insbesondere hat das durch den Kl\u00e4ger als Anlage L8 vorgelegte Dokument insoweit eine geringe Aussagekraft. So l\u00e4sst sich nur erkennen, dass eine Zahl mit \u201e0,06\u201c multipliziert wird. Unklar bleibt schon, was \u201e0,06\u201c meint \u2013 behauptet sind 0,6 Cent bzw. 0,006 Euro. Weiterhin ist von der Beklagten zul\u00e4ssigerweise mit Nichtwissen bestritten worden, dass die Notiz von Herrn E stammt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nIndes ist die Kammer davon \u00fcberzeugt, dass in den Jahren 2007\/2008 neben den insoweit unstreitig durch die Beklagte an den Kl\u00e4ger (bzw. an Herrn C) f\u00fcr BSS und ASS Kerzen gezahlten 26.215,99 Euro weitere 45.000,00 Euro von B an den Kl\u00e4ger auf Anweisung von Herrn E gezahlt wurden, und zwar f\u00fcr BSS Kerzen, die in der Zeit von 2006 bis 2008 hergestellt wurden. Diese Zahlungen belegen nach Auffassung der Kammer eine entsprechende Verg\u00fctungsvereinbarung. So widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass \u00fcber mehrere Monate hinweg eine erh\u00f6hte Verg\u00fctung gezahlt wird, wenn dies nicht zuvor vereinbart worden ist.<br \/>\nDass es sich bei den Zahlungen in H\u00f6he von 45.000,00 Euro auf das gemeinsame Konto A\/H um Zahlungen f\u00fcr die BSS-Kerzen handelt und nicht, wie von der Beklagten vorgetragen, um Zahlungen auf seitens Herrn A erbrachte Werkleistungen, steht nach Auffassung der Kammer als Ergebnis der Beweisaufnahme fest.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nSo hat der Kl\u00e4ger pers\u00f6nlich dies in der m\u00fcndlichen Verhandlung im Rahmen der nach \u00a7 448 ZPO durchgef\u00fchrten Parteivernehmung bekundet. Seine Angaben werden durch die vorgelegten Urkunden gest\u00fctzt bzw. belegt.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie Parteivernehmung nach \u00a7 448 ZPO erfolgte vor dem Hintergrund, dass der nach \u00a7 448 ZPO erforderliche Anbeweis durch den Kl\u00e4ger gef\u00fchrt wurde, dieser aber f\u00fcr sich genommen noch nicht ausreichte, um eine \u00dcberzeugung der Kammer zu begr\u00fcnden. Insbesondere sind s\u00e4mtliche Zeugen, die den Vortrag des Kl\u00e4gers st\u00fctzen k\u00f6nnten, namentlich Herr E und Herr A, zwischenzeitlich verstorben und die vom Kl\u00e4ger vorgelegte vorgeblich von Herrn E stammende Berechnung (Anlage L8) ist aus den genannten Gr\u00fcnden nicht aussagekr\u00e4ftig. Dies gilt auch f\u00fcr die vorgebliche Erkl\u00e4rung des Zeugen A und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob diese \u00fcberhaupt ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig ist, da diese der Beklagten nicht vorliegt. So handelt es sich um einen vom Kl\u00e4ger vorformulierten Text, welcher lediglich durch den Zeugen A unterschrieben worden sein soll.<br \/>\nF\u00fcr den sogenannten Anfangsbeweis muss die richterliche Gesamtw\u00fcrdigung eine gewisse, nicht notwendig hohe oder \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die Richtigkeit der streitigen Behauptung erbringen, das hei\u00dft es m\u00fcssen bereits einige Anhaltspunkte den streitigen Tatsachenvortrag st\u00fctzen (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2019, \u00a7 448 Rn. 4). Vorliegend konnte der Anbeweis dadurch gef\u00fchrt werden, dass auf der Mehrzahl der als Anlagenkonvolut LR-1 vorgelegten \u00dcberweisungstr\u00e4ger, insoweit unstreitig, als Verwendungszweck \u201eXXX\u201c angegeben wurde. Die Kammer h\u00e4lt es insoweit f\u00fcr fernliegend, dass dies auch Werkvertragsleistungen meinen sollte. Hinzu kommt, dass die Beklagte \u2013 trotz entsprechendem Hinweises der Kammer vom 27.05.2020 \u2013 keinen substantiierten Vortrag dazu erbracht hat, welcher Gestalt die von Herrn A vorgeblich erbrachten Werkleistungen gewesen sein sollen. Insoweit bleibt der Vortrag bei pauschalen Behauptungen. Zudem bestreitet die Beklagte nicht, dass Herr E als Leitungsorgan auch von B solche Zahlungen h\u00e4tte anweisen k\u00f6nnen. Weiterhin besteht ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der behaupteten Erh\u00f6hungsabrede am 19.01.2007 und dem Eingang der ersten Zahlung aus (&#8230;) am 23.01.2007. Die Abweichung zwischen der geschuldeten, zus\u00e4tzlichen Verg\u00fctung bei 0,006 Euro pro BSS-Kerze f\u00fcr die Jahre 2006 bis 2008 und den geleisteten Zahlungen von B stehen dem nach Ansicht der Kammer nicht entgegen. Bei Anwendung von 0,006 Euro pro BSS-Kerze ergibt sich eine zus\u00e4tzliche Verg\u00fctung f\u00fcr 2006 \u2013 2008 von 46.679,71 Euro. Die Zahlungen aus (&#8230;) in H\u00f6he von 45.000,00 Euro liegen also jedenfalls in einer vergleichbaren Gr\u00f6\u00dfe wie der Anspruch des Kl\u00e4gers bei Existenz der Erh\u00f6hungsabrede. Tats\u00e4chlich l\u00e4sst sich diese Differenz dadurch erkl\u00e4ren, dass es sich um Vorschusszahlungen gehandelt haben k\u00f6nnte. So wurden auch hinsichtlich der Zahlungen von der Beklagten selbst an den Kl\u00e4ger zun\u00e4chst Abschlagszahlungen erbracht. Erst im zweiten Halbjahr 2008, also nach der letzten Zahlung aus (&#8230;) am 03.04.2008 wurden Abrechnungen vorgelegt und es erfolgten exakte Zahlungen (die erste am 03.12.2008). Dass die Differenz tats\u00e4chlich gr\u00f6\u00dfer ist, da Steuern nicht ber\u00fccksichtigt wurden, kann nicht festgestellt werden. Es ist nicht ersichtlich, ob tats\u00e4chlich Steuern gezahlt wurden \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob diese \u00fcberhaupt bei den Zahlungen zu ber\u00fccksichtigen gewesen w\u00e4ren.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nW\u00e4hrend der Parteivernehmung schildert der Kl\u00e4ger pers\u00f6nlich, dass dieser unter dem 19.01.2007 eine entsprechende Vereinbarung mit dem damaligen Vorstand der Beklagten, Herrn E, abgeschlossen habe. Hintergrund sei gewesen, dass er eine nachtr\u00e4gliche Anpassung seiner Verg\u00fctung im Rahmen des Erfindungs\u00fcbertragungsvertrages habe erreichen wollen, da er urspr\u00fcnglich davon ausgegangen sei, dass die Beklagte weitere Lizenzen an Dritte hinsichtlich der BSS-Kerzen vergeben werde, Herr E jedoch eine Exklusivit\u00e4t in dem Sinne behalten wollte, dass BSS-Kerzen nur durch die Beklagte hergestellt werden sollten. Er habe daher Herrn E in Aussicht gestellt in dem Sinne zur Konkurrenz abwandern zu wollen, dass er auf die vertraglich vereinbarte M\u00f6glichkeit der Lizenzvergabe an Dritte bestanden h\u00e4tte, wenn es nicht zu einer Erh\u00f6hung der urspr\u00fcnglich vereinbarten 2\/10 auf 6\/10 kommen werde. Zudem habe er Herrn E in Aussicht gestellt, anderenfalls eine weitere Erfindung \u2013 das sog. EBS-System \u2013 der Konkurrenz zur Verf\u00fcgung zu stellen. Daraufhin habe Herr E einer Erh\u00f6hung auf 6\/10 zugestimmt und noch am selben Tage eine \u00dcberweisung von 10.000,00 Euro als akonto-Zahlung von B auf das Konto \u201eA\/H\u201c angewiesen. Der Betrag sei am 23.01.2007 auf dem Konto eingegangen. Anschlie\u00dfend habe Herr E gesagt, er werde von Herrn J, dem Werksleiter in XXX, Werkvertr\u00e4ge auf (\u2026) aufsetzen lassen, die auf Herrn A lauten w\u00fcrden, um so die zus\u00e4tzlichen Zahlungen in den B\u00fcchern unterbringen zu k\u00f6nnen. Herr E habe gewusst, dass der Kl\u00e4ger eng mit Herrn A befreundet war. Nach Absprache habe der Kl\u00e4ger insgesamt zwei Werkvertr\u00e4ge aus (\u2026) erhalten und diese auf (\u2026) verfassten Vertr\u00e4ge Herrn A vorgelegt. Am 09.06.2007 habe er, der Kl\u00e4ger, Herrn A aufgesucht und gebeten, diese zu unterzeichnen, was dieser auch getan habe. Weitere Werkvertr\u00e4ge als diese zwei h\u00e4tten weder er noch Herr A vorgelegt bekommen.<br \/>\nZu keiner Zeit habe Herr A Gewerke bei der Beklagten bzw. B durchgef\u00fchrt. Dieser habe vielmehr immer f\u00fcr einen Tuchhandel gearbeitet und sei nie in (&#8230;) gewesen. Auch er, der Kl\u00e4ger, habe keine Arbeiten in (&#8230;) im Zusammenhang mit BSS durchgef\u00fchrt, da er 2005 schwer erkrankt gewesen sei und dann nur noch Beratert\u00e4tigkeiten durchgef\u00fchrt habe.<br \/>\nEine schriftliche Vereinbarung \u00fcber die Erh\u00f6hungsabrede habe es damals nicht gegeben, da diese Vereinbarung kurz vor einer wichtigen Messe abgeschlossen worden sei und s\u00e4mtliche Beteiligten daher in Stress gewesen seien. Damals habe man sich zudem gut verstanden, insbesondere Herr E und der Kl\u00e4ger, so dass dies auch nicht erforderlich erschien.<br \/>\nDie Zahlungen seien auf ein gemeinsames Konto erfolgt, da der Kl\u00e4ger sich in finanziellen Schwierigkeiten befunden habe und daher dieses Konto angelegt worden sei, um einer Kontopf\u00e4ndung zu entgehen.<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nDie Aussage ist nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen, weil sie ausreichende sog. Realkennzeichen f\u00fcr eine wahrheitsgem\u00e4\u00dfe Aussage enth\u00e4lt und sog. Warnsignale f\u00fcr eine unrichtige Aussage fehlen. Die Aussage ist nicht bereits durch objektive Umst\u00e4nde widerlegt. So konnte der Kl\u00e4ger in sich schl\u00fcssig und widerspruchsfrei erl\u00e4utern, wie es dazu kam, dass Herr A die Werkvertr\u00e4ge unterzeichnete. Die Aussage des Kl\u00e4gers war detailreich und dieser r\u00e4umte jeweils ein, wenn er sich nicht mehr richtig zu erinnern vermochte bzw. an einigen Stellen korrigierte er seine Angaben selbst\u00e4ndig. Hinzu kommt, dass die Angaben des Kl\u00e4gers an mehreren Stellen durch die vorgelegten Unterlagen gest\u00fctzt werden. So bekundete der Kl\u00e4ger pers\u00f6nlich etwa, dass dieser auf Basis der Abrede zun\u00e4chst 10.000,00 Euro, sodann 7.500,00 Euro und nochmal 2.500,00 Euro erhalten habe und dies dann das Jahr 2006 abgedeckt habe. Dies deckt sich mit den als Anlagenkonvolut LR1 vorgelegten Kontoausz\u00fcgen, wonach am 23.01.2007 10.000,00 Euro, am 11.05.2007 7500,00 Euro und am 05.06.2007 2.500,00 Euro auf das Konto A\/H von B eingingen. Auch der enge zeitliche Zusammenhang, den der Kl\u00e4ger schilderte, also insbesondere, dass unmittelbar nach dem Gespr\u00e4ch Herr E die erste Zahlung von 10.000,00 Euro angewiesen haben soll, deckt sich mit dem ersten Datum des Zahlungseingangs vom 23.01.2007 auf dem Konto A\/H (Anlagenkonvolut LR1). Schlie\u00dflich findet sich auf der \u00fcberwiegenden Anzahl der \u00dcberweisungstr\u00e4ger der Verwendungszweck \u201eXXX\u201c, was den Vortrag des Kl\u00e4gers st\u00fctzt.<br \/>\nWeiter konnte der Kl\u00e4ger nachvollziehbar schildern, wieso es zu der nachtr\u00e4glichen Abrede kam, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits die Schutzrechte an die Beklagte \u00fcbertragen worden waren. Der Kl\u00e4ger schilderte insoweit, dass er der Klausel im Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag, welche eine Lizensierung an Dritte betrifft, eine besondere Bedeutung zuma\u00df und insbesondere davon ausging, dass er hier\u00fcber Druck aus\u00fcben konnte, dass er in Durchsetzung dieser Klausel auch Konkurrenten von den BSS Kerzen h\u00e4tte profitieren lassen k\u00f6nnen.<br \/>\nDer Erfindungs\u00fcbertragungsvertrag (vorgelegt als Anlage TGH5) enth\u00e4lt in \u00a7 3 die Klausel, dass auch solche unter den Schutz der vom Vertrag erfassten Schutzrechte fallenden Kerzen vom Vertrag umfasst sind, die durch Lizenzvergabe des Erwerbers an Dritte hergestellt werden. Der Vertrag steht damit den Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers jedenfalls nicht entgegen. Zwar w\u00e4re diese Klausel im Falle eines Rechtsstreits nicht geeignet gewesen, die Lizensierung an Dritte durch den Kl\u00e4ger zu erzwingen. Dies schlie\u00dft jedoch nicht aus, dass sowohl der Kl\u00e4ger als auch m\u00f6glicherweise Herr E zum damaligen Zeitpunkt eine entsprechende Vorstellung hatten.<br \/>\nWeiter schilderte der Kl\u00e4ger, dass er eine weitere Erfindung, das EBS-System, damals entwickelt hatte und auch insoweit Herrn E in Aussicht stellte, bei Ablehnung einer Erh\u00f6hung, diese der Konkurrenz zur Verf\u00fcgung zu stellen. Die Beklagte bestreitet insoweit nicht die Existenz des EBS-Systems, sondern \u00e4u\u00dferte insoweit lediglich, dass dieses ein Fiasko gewesen sei und auch der Kl\u00e4ger r\u00e4umte ein, dass letztlich nur Jahre sp\u00e4ter ein Konkurrent das EBS-System genutzt habe. Aber auch dies spricht nicht gegen die Angaben des Kl\u00e4gers, da der sp\u00e4tere Misserfolg des EBS-Systems nicht ausschlie\u00dft, dass Herr E zum Zeitpunkt des vorgeblichen Vertrages ein Interesse daran gehabt haben k\u00f6nnte, zu verhindern, dass das EBS-System der Konkurrenz zur Verf\u00fcgung gestellt wird.<br \/>\nDie Schilderung zum Ablauf des Vertragsschlusses f\u00fcgen sich im \u00dcbrigen nachvollziehbar in die vom Kl\u00e4ger geschilderte damalige pers\u00f6nliche Verbundenheit der jeweiligen Protagonisten zueinander ein. Dieser schilderte ein gutes Verh\u00e4ltnis zu Herrn E und erl\u00e4uterte im \u00dcbrigen, dass Herr E damals gewusst habe, dass er in einer engen pers\u00f6nlichen Beziehung zu Herrn A gestanden habe und daher dieser als vermeintlicher Vertragspartner gew\u00e4hlt worden sei.<br \/>\nSoweit die Beklagte die Widerspr\u00fcchlichkeit der Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers im Hinblick darauf r\u00fcgt, dass dieser in anderen Zivilverfahren, die ebenfalls den Wertersatz zum Gegenstand hatten, aber andere Zeitr\u00e4ume betrafen, die Erh\u00f6hung auf 6\/10 nicht geltend gemacht hat, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Dass der Kl\u00e4ger insoweit keine Erh\u00f6hungsabrede geltend gemacht hat, mag zum damaligen Zeitpunkt auf prozesstaktischen Gr\u00fcnden beruht haben. Ein zwingender Widerspruch ergibt sich daraus indes nicht.<br \/>\nDie Kammer h\u00e4lt den Kl\u00e4ger auch f\u00fcr glaubw\u00fcrdig. Zwar hat dieser \u2013 anders als etwa ein neutraler Zeuge \u2013 als Partei selbst ein ganz erhebliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Insbesondere hat sich der Kl\u00e4ger schon seit Jahren mit diesem Rechtsstreit befasst. Dennoch geht die Kammer davon aus, dass die Schilderungen auf einem eigenen Erleben des Kl\u00e4gers beruhen. So lie\u00df dieser stets Nachfragen zu und konnte diese sehr detailreich, auch im Randbereich beantworten. Wenn er sich nicht erinnern konnte, r\u00e4umte er dies freim\u00fctig ein, so dass die Kammer insgesamt den Eindruck gewann, dass der Kl\u00e4ger pers\u00f6nlich um eine korrekte Widergabe des tats\u00e4chlichen Geschehens bem\u00fcht war. Schlie\u00dflich lie\u00dfen sich seine Angaben auch anhand au\u00dferhalb seiner Aussage liegender objektive Umst\u00e4nde nachvollziehen, wie etwa den \u00dcberweisungstr\u00e4gern mit den \u00dcberweisungsvorg\u00e4ngen, zu denen sich der Kl\u00e4ger eingelassen hat.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nEiner m\u00fcndlichen Erh\u00f6hungsabrede steht schlie\u00dflich auch nicht \u00a7 9 des Erfindungs\u00fcbertragungsvertrages entgegen, wonach \u00c4nderungen des Vertrages der Schriftform bed\u00fcrfen. So erfordert \u00a7 9 des Erfindungs\u00fcbertragungsvertrages f\u00fcr dessen Aufhebung kein Schriftformerfordernis, mithin fehlt es an einem doppelten Schriftformerfordernis. Insoweit ist bei einer bei einer m\u00fcndlichen Abrede davon auszugehen, dass die Parteien das Schriftformerfordernis insoweit stillschweigend aufgehoben haben (vgl. Palandt\/Ellenberger, BGB, 80. Aufl. 2021, \u00a7 125 Rn. 19 m.w.N.).<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat damit einen Anspruch auf Wertersatz in H\u00f6he von 163.614,78 Euro. Streitgegenst\u00e4ndlich ist die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 30.09.2013. Unstreitig wurden in dieser Zeit insgesamt 40.903.695 BSS-Kerzen produziert. Bei einer zus\u00e4tzlichen Verg\u00fctung von EUR 0,004 ergibt sich eine geschuldete Verg\u00fctung von EUR 163.614,78.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDer Streitwert wird auf bis zu EUR 163.614,78 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3135 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 05. 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