{"id":8781,"date":"2021-11-08T17:00:45","date_gmt":"2021-11-08T17:00:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8781"},"modified":"2021-11-08T09:03:40","modified_gmt":"2021-11-08T09:03:40","slug":"4c-o-73-20-anti-suit-injunction","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8781","title":{"rendered":"4c O 73\/20 &#8211; Anti-Suit Injunction"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3132<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 15. Juli 2021, Az. 4c O 73\/20<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Der Beschluss der Kammer vom 14.12.2020 wird mit der Ma\u00dfgabe aufrechterhalten, dass Ziff. I. nunmehr lautet wie folgt:<br \/>\n\u201eDen Verf\u00fcgungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung, wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige m\u00fcndliche Verhandlung, untersagt,<\/li>\n<li>in der Volksrepublik China gerichtliche Verfahren einzuleiten und\/oder fortzuf\u00fchren, in denen beantragt wird, der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu untersagen,<\/li>\n<li>a) ihre Patentrechte in der Bundesrepublik Deutschland gerichtlich gegen die Verf\u00fcgungsbeklagten durchzusetzen, in den vor der Kammer anh\u00e4ngigen Hauptsacheverfahren unter den gerichtlichen Aktenzeichen 4c O 49\/20 \/ 4c O 57\/20,<\/li>\n<li>b) etwaige gerichtliche Entscheidungen, die von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in den unter I.1. a) genannten Verfahren erstritten werden, gegen die Verf\u00fcgungsbeklagten zu vollstrecken,<\/li>\n<li>wenn nicht gew\u00e4hrleistet ist, dass der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in einem solchen Verfahren vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.\u201c<\/li>\n<li>II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu 20 % und die Verf\u00fcgungsbeklagten zu 80 %.<\/li>\n<li>III. Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. I und wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Parteien streiten \u00fcber das Vorliegen der Voraussetzungen f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung, mit welcher die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin seitens der Verf\u00fcgungsbeklagten in China m\u00f6gliche angestrebte vorl\u00e4ufige Rechtsschutzma\u00dfnahmen \u2013 ohne ihrerseits angeh\u00f6rt zu werden \u2013 abwehren will.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat am 31.07.2020 vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf Klage gegen die Verf\u00fcgungsbeklagten wegen der Verletzung des deutschen Teils des EP 2 842 XXX B1, welches nach der Behauptung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin Bestandteil des Standards H.265\/MPEG-H High Efficiency Video Coding \u2013 HEVC (nachfolgend: HEVC-Standard) sein soll, erhoben und das vor der Kammer unter dem Az. 4c O 49\/20 gef\u00fchrt wird. Unter dem Az. 4c O 57\/20 ist die im Wege der Klageerweiterung am 03.09.2020 geltend gemachte Verletzung des deutschen Teils des EP 2 559 XXX B1 bei der Kammer anh\u00e4ngig, welches ebenfalls Bestandteil des HEVC-Standards sein soll. In diesem Zusammenhang bef\u00fcrchtete die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, dass die Verf\u00fcgungsbeklagten im Ausland, namentlich in der Volksrepublik China, versuchen w\u00fcrden, eine gerichtliche Entscheidung zu erlangen, wodurch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin an der Durchsetzung ihrer Patentrechte in Deutschland sowie an der Vollstreckung von gegebenenfalls in einem Patentverletzungsverfahren erstrittenen Entscheidungen gehindert werden w\u00fcrde (so genannte \u201eAnti-Suit Injunction\u201c; im Folgenden auch: ASI).<\/li>\n<li>Mit Schriftsatz vom 11.12.2020 beantragte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin daher den Erlass einer vorbeugenden Anti-Anti-Suit Injunction (im Folgenden auch: AASI), deren Ziel es ist, die Verf\u00fcgungsbeklagten an dem Erwirken einer ex-parte Anti-Suit Injunction zu hindern, aufgrund derer die vor der Kammer anh\u00e4ngigen Verletzungsverfahren nicht mehr ungehindert durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>Die Kammer erlie\u00df am 14.12.2020 im Beschlusswege antragsgem\u00e4\u00df die einstweilige Verf\u00fcgung gegen die Verf\u00fcgungsbeklagten. Ziff. I des Tenors lautet:<\/li>\n<li>\u201eDen Antragsgegnerinnen wird im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung, wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige m\u00fcndliche Verhandlung, untersagt,<br \/>\nim Ausland, insbesondere in der Volksrepublik China, gerichtliche Verfahren einzuleiten und\/oder fortzuf\u00fchren, in denen beantragt wird, der Antragstellerin zu untersagen,<br \/>\na) ihre Patentrechte in der Bundesrepublik Deutschland gerichtlich gegen die Antragsgegnerinnen durchzusetzen, insbesondere in den vor der Kammer anh\u00e4ngigen Hauptsacheverfahren unter den gerichtlichen Aktenzeichen 4c O 49\/20 \/ 4c O 57\/20,<br \/>\nb) etwaige gerichtliche Entscheidungen, die von der Antragstellerin in den unter I.1. a) genannten Verfahren erstritten werden, gegen die Antragsgegnerinnen zu vollstrecken, wenn nicht gew\u00e4hrleistet ist, dass der Antragstellerin in einem solchen Verfahren vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.\u201c<\/li>\n<li>Die Zustellung des einstweiligen Verf\u00fcgungsbeschlusses an die Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2), 3) und 4) erfolgte am 29.12.2020. An die Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) wurde eine Ausfertigung des einstweiligen Verf\u00fcgungsbeschlusses am 13.01.2021 zugestellt.<\/li>\n<li>Gegen diesen Beschluss legten die Verf\u00fcgungsbeklagten mit Schriftsatz vom 02.02.2021 Widerspruch ein.<\/li>\n<li>Zugleich sind vor der Kammer die Parallelverfahren der Gesellschaft niederl\u00e4ndischen Rechts A (Az. 4c O 74\/20) sowie der Gesellschaft japanischen Rechts B (Az. 4c O 75\/20) gegen dieselben Verf\u00fcgungsbeklagten anh\u00e4ngig.<\/li>\n<li>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen f\u00fcr den Erlass einer Anit-Anti-Suit Injunction gegeben seien. Es bestehe ein Verf\u00fcgungsanspruch, weil insbesondere Erstbegehungsgefahr vorliege. F\u00fcr den Verf\u00fcgungsgrund bestehe die zeitliche Dringlichkeit.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin meint, dass die Erstbegehungsgefahr daraus folge, dass sie jederzeit mit dem Erlass einer ASI zugunsten der Verf\u00fcgungsbeklagten in China rechnen m\u00fcsse. Denn die nach chinesischem Recht (Art. 100, 101 CN-ZPO) erforderlichen Erlass-Voraussetzungen f\u00fcr eine Eilentscheidung seien alle gegeben. Es komme dort weder auf eine besondere zeitliche Dringlichkeit des Sachverhalts an, noch m\u00fcsse eine Klage auf Festsetzung von Lizenzbedingungen angestrengt von den Verf\u00fcgungsbeklagten und daher mit umgekehrten Rubrum im Verh\u00e4ltnis zum Verletzungsverfahren bereits erhoben worden sein. Diese k\u00f6nne innerhalb von 30 Tagen nach der Entscheidung \u00fcber die ASI nachgeholt werden. Zugunsten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin m\u00fcsse auch deshalb eine Erstbegehungsgefahr angenommen werden, da es den Verf\u00fcgungsbeklagten unbenommen sei, eine solche Klage k\u00fcnftig in China anh\u00e4ngig zu machen und im unmittelbaren Anschluss daran, eine ASI zu beantragen. Schon aus vergangenen Verfahren wie D.\/.F, aber auch Huawei.\/.Conversant oder Samsung.\/.Ericsson sei bekannt, dass sich die chinesische Rechtsprechungspraxis tats\u00e4chlich dahin entwickle, den SEP-Benutzern ASIs zu gew\u00e4hren. Hinzukomme \u2013 wie Verfahren vor dem Landgericht M\u00fcnchen I gezeigt h\u00e4tten \u2013, dass die Verf\u00fcgungsbeklagten nach dem Erlass einer chinesischen ASI inl\u00e4ndischen Beschl\u00fcssen nicht Folge leisten w\u00fcrden, mit denen ihnen die Zur\u00fccknahme des ASI-Antrags mit Wirkung f\u00fcr Deutschland aufgegeben worden sei. Im Falle des Erlasses einer ASI sei die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erheblichen (finanziellen) Nachteilen ausgesetzt, wenn sie trotzdem die Verletzungsverfahren in Deutschland weiterbetreiben wolle. Bei einem Versto\u00df gegen die ASI, selbst wenn diese in Deutschland keine Wirkung entfalte, s\u00e4he sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin Strafzahlungen in China ausgesetzt, wo die ASI weiterhin Geltung habe. Diese k\u00f6nnten sich jeweils auf 1 Millionen RMB pro Tag f\u00fcr den Zeitraum der Zuwiderhandlung belaufen, wenn man sich an vorherigen Entscheidungen orientiere. W\u00fcrde die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin also das Hauptsacheverfahren entgegen einer chinesischen Anti-Suit Injunction fortf\u00fchren, w\u00fcrden dadurch Strafzahlungen in H\u00f6he mehrerer hundert Millionen RMB f\u00e4llig. Gehe man davon aus, dass die deutschen Verfahren in erster und zweiter Instanz jeweils etwa ein Jahr dauern w\u00fcrden, st\u00fcnde eine Summe von gut 700 Millionen RMB im Raum (90 Millionen Euro). Deshalb w\u00fcrde ein Klageverbot in China h\u00f6chstwahrscheinlich dazu f\u00fchren, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ihre Hauptsacheverfahren beenden und die Klagen zur\u00fccknehmen m\u00fcsse.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der f\u00fcr den Verf\u00fcgungsgrund erforderlichen zeitlichen Dringlichkeit behauptet die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, erstmals am 02.12.2020 Kenntnis davon erlangt zu haben, dass zugunsten der Verf\u00fcgungsbeklagten die M\u00f6glichkeit bestehe, in China eine Anti-Suit Injunction ohne vorherige Anh\u00f6rung oder Information der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu erhalten (ex parte). \u00dcber dieses Risiko sei sie von einem ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten, welcher selbst erst am 13.11.2020 vermittelt \u00fcber den Patentpool C von dieser M\u00f6glichkeit Kenntnis erlangt habe, informiert worden. Sodann habe sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin f\u00fcr die Beantragung der einstweiligen Verf\u00fcgung entschieden (Anlage ES 9).<br \/>\nDer Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sei eine etwaige vorherige Kenntniserlangung \u00fcber ex-parte ASIs durch den Pool nicht zuzurechnen. Es handele sich um g\u00e4nzlich unabh\u00e4ngige Unternehmen, die auch rechtlich und hinsichtlich ihrer Vertretungsrechte gerade in Zivilprozessen nicht gleichgesetzt werden k\u00f6nnten. Im \u00dcbrigen habe der Patentpool C (im Folgenden auch: Pool), dessen Mitglied die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unstreitig ist, erstmals am 13.11.2020 von dem Erlass von ex-parte ASIs erfahren (vgl. eidesstattliche Versicherung Anlage ES 8). Die erforderliche Dringlichkeit bestehe, weil verstrichene Zeitr\u00e4ume jeweils der Recherche und Herbeif\u00fchrung von Rechtssicherheit gedient h\u00e4tten und sich C nicht um eine schnellere Aufkl\u00e4rung h\u00e4tte bem\u00fchen m\u00fcssen. Ausgangspunkt f\u00fcr diese Erkenntnisse und dahingehende Recherchen sei gewesen, dass C Ende September 2020 darauf aufmerksam geworden sei, dass D eine Anti-Suit Injunction gegen F (im Folgenden auch: ID) erwirkt habe, ohne dass ID an diesem Verfahren beteiligt gewesen sei. Die Vorgehensweise im Wege von ex-parte ASIs habe sich \u00fcberhaupt erst in den Monaten ab August 2020 allm\u00e4hlich im chinesischen Recht herausentwickelt. Der Pool habe Ende September dann, die Hinzuziehung einer chinesischen Anwaltskanzlei f\u00fcr notwendig erachtet und nach Auffinden einer entsprechend erfahrenen Kanzlei und umfassenden Konfliktpr\u00fcfungen diese schlie\u00dflich beauftragt. Dies habe einen Zeitraum von sechs Wochen bis zum Vorliegen der Ergebnisse erfordert.<\/li>\n<li>Gleicherma\u00dfen scheide eine Wissenszurechnung \u00fcber die parallele Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin G aus, welche bereits am 21.10.2020 gewusst habe, dass ex-parte ASI in China erlassen werden. G und die Antragstellerin seien komplett unterschiedliche und voneinander getrennte Unternehmen, die keine gesellschaftsrechtlichen oder organisatorischen Verbindungen h\u00e4tten.<\/li>\n<li>Eine fr\u00fchere eigene Kenntnis habe sich f\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auch nicht aus Medienberichten ergeben m\u00fcssen, welche \u00fcber das Verfahren zwischen D und ID berichtet h\u00e4tten. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erkl\u00e4rt sich dazu, dass diese Berichte eine ex-parte Entscheidung offenbart h\u00e4tten, mit Nichtwissen. Zudem w\u00e4ren sie keine valide Grundlage f\u00fcr die Beantragung einer einstweiligen Verf\u00fcgung gewesen. Den Patentinhaber treffe auch keine Pflicht, die Entwicklungen ausl\u00e4ndischer Rechtsordnungen st\u00e4ndig im Sinne einer Rechtsbeobachtungspflicht zu beobachten.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>die einstweilige Verf\u00fcgung vom 14. Dezember 2020 mit den in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgenommenen Einschr\u00e4nkungen aufrecht zu erhalten und den dagegen gerichteten Widerspruch der Verf\u00fcgungsbeklagten zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagten beantragen,<\/li>\n<li>die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 14. Dezember 2020, Az. 4c O 73\/20, aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung vom 11. Dezember 2020 zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>Sie meinen, dass die einstweilige Verf\u00fcgung zu Unrecht ergangen und daher aufzuheben sei. F\u00fcr einen Verf\u00fcgungsanspruch fehle es an einer abstrakten wie auch konkreten Erstbegehungsgefahr, dass die Verf\u00fcgungsbeklagten eine ASI beantragen w\u00fcrden. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin k\u00f6nne eine solche insbesondere nicht aus F\u00e4llen bereits ergangener ASIs ableiten. Denn die dortigen Sachverhalte w\u00fcrden sich ma\u00dfgeblich dadurch von dem vorliegenden unterscheiden, dass hier kein Hauptsacheverfahren (umgekehrten Rubrums) in China anh\u00e4ngig sei, deren Schutz die chinesischen ASIs jeweils dienen sollten. Deshalb komme nach chinesischem Prozessrecht der Erlass einer ASI nicht in Betracht. Danach sei eine anh\u00e4ngige Hauptsache Voraussetzung f\u00fcr eine erfolgreiche ASI, gleicherma\u00dfen wie die zeitliche Dringlichkeit.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen sei der Umfang der begehrten einstweiligen Verf\u00fcgung nicht gerechtfertigt; er beziehe sich n\u00e4mlich nicht nur auf etwaige Handlungen der Verf\u00fcgungsbeklagten in der Volksrepublik China, obwohl aber die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eine abstrakte Begehungsgefahr allenfalls insoweit gesehen hat.<\/li>\n<li>Au\u00dferdem sei kein Verf\u00fcgungsgrund vorhanden, da es sich nicht um einen dringlich zu entscheidenden Sachverhalt handele. Denn \u2013 wie unstreitig ist \u2013 sei in China weder der Antrag auf Erlass einer ASI in China eingelegt noch eine solche erlassen worden. Das eigene Verhalten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin lasse auch nicht erkennen, dass sie ihre Rechte z\u00fcgig verfolgen wolle. Denn gerade weil sie betone, internationale rechtliche Entwicklungen zur Patentdurchsetzung zu verfolgen, h\u00e4tten ihr Medienberichte, die schon Ende August 2020 von einem ex-parte Vorgehen berichtet h\u00e4tten, bekannt gewesen sein m\u00fcssen. Dass insoweit erst Anfang Dezember Kenntnis erlangt worden sein solle, sei daher nicht plausibel. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin m\u00fcsse sich au\u00dferdem eine zeitigere Kenntnis von G bez\u00fcglich dieser Vorgehensweise zurechnen lassen, weil alle Patentinhaber als Lizenzgeber im Patentpool von C LLC seien und als parallele Kl\u00e4ger in den hier interessierenden Verfahrenskomplexen bzgl. angeblich HEVC-essentieller Patente auftreten w\u00fcrden. Es sei anzunehmen, dass die SEP-Inhaber dazu in einem engen Austausch miteinander st\u00e4nden. Dementsprechend m\u00fcsse sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auch das z\u00f6gerliche Verhalten des Pools selbst entgegenhalten lassen. Denn bei der Recherche nach den Erlassvoraussetzungen f\u00fcr eine ASI habe es sich um einfache Rechtsfragen gehandelt, deren Beantwortung nicht mehrere Wochen h\u00e4tte in Anspruch nehmen d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftst\u00fccke nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>A.<br \/>\nDer zul\u00e4ssige Widerspruch hat keinen Erfolg und war daher zur\u00fcckzuweisen. Die erlassene einstweilige Verf\u00fcgung war im tenorierten Umfang zu best\u00e4tigen, \u00a7\u00a7 924, 935 ff. ZPO.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDer erforderliche Verf\u00fcgungsanspruch besteht. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie die Beantragung sowie Fortf\u00fchrung eines Verfahrens auf Erlass einer Anti-Suit Injunction in der Volksrepublik China, ohne vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt zu haben, in ihren Rechten aus \u00a7\u00a7 823 Abs. 1 i.V.m. 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog verletzen kann, so dass ihr in der hier vorliegenden Fallkonstellation \u00fcber den Justizgew\u00e4hranspruch zur Bewahrung und Durchsetzung ihrer Rechte verholfen werden muss.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie \u00a7\u00a7 823 Abs. 1 i.V.m. 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog erm\u00f6glichen es einem Patentinhaber, seine vor deutschen Gerichten anh\u00e4ngige und auf sein Patentrecht gest\u00fctzte Verletzungsverfahren vor einem faktischen Prozessf\u00fchrungsverbot zu sch\u00fctzen. Ein solches kann de facto durch eine einstweilige Verf\u00fcgung herbeigef\u00fchrt werden, welche in einem Drittstaat zugunsten des vermeintlichen Patentverletzers bereits ergangen ist oder in unmittelbarer Zukunft ausgesprochen werden kann, insbesondere wenn dem Patentinhaber nicht die M\u00f6glichkeit zur Stellungnahme gegeben wird.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDer Erlass der von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bef\u00fcrchteten ASI ohne Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs w\u00fcrde in rechtswidriger Weise in den Zuweisungsgehalt ihres Patentrechts eingreifen. Patente fallen nach allgemein anerkannter Meinung als sonstige Rechte in den Anwendungsbereich des \u00a7 823 Abs. 1 BGB (vgl. M\u00fcKo-BGB, \u00a7 823 Rn. 282).<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDarin w\u00e4re auch ein rechtswidriger Eingriff in eine gesch\u00fctzte Rechtsposition im Sinne des \u00a7 823 Abs. 1 BGB zu sehen.<\/li>\n<li>aa.<br \/>\nIm Sinne des \u00a7 1004 BGB liegt eine Eigentumsbeeintr\u00e4chtigung in jedem dem Inhalt des Eigentumsrechts widersprechenden tats\u00e4chlichen Zustand oder Vorgang (BeckOGK\/Spohnheimer, BGB, \u00a7 1004, Rn. 70-70.2). Dabei gibt das Eigentumsrecht seinem Inhaber nicht nur die Befugnis, tats\u00e4chlich, sondern auch rechtlich mit seiner Sache nach Belieben zu verfahren (BeckOGK\/Spohnheimer, BGB, \u00a7 1004, Rn. 122). Ein Eigent\u00fcmer muss es nicht hinnehmen, in seinen Handlungsm\u00f6glichkeiten, wie er mit seinem Patentrecht verfahren m\u00f6chte, von au\u00dfen eingeschr\u00e4nkt zu werden. Genau einer solchen Einschr\u00e4nkung s\u00e4he sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin indes ausgesetzt, wenn die Verf\u00fcgungsbeklagten in China eine ASI erwirken w\u00fcrden, ohne vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu erhalten (ex parte).<\/li>\n<li>Durch eine beantragte\/erlassene ASI ohne die M\u00f6glichkeit rechtlichen Geh\u00f6rs wird der Patentinhaber an der \u2013 seiner freien Entscheidung unterliegenden \u2013 Aus\u00fcbung seines Ausschlie\u00dflichkeitsrechts nach \u00a7\u00a7 9 ff., 139 ff. PatG und damit im weitesten Sinne seines Eigentumsrechts gehindert. Es ist sogar zu konstatieren, dass das Patentrecht als Ausschlie\u00dflichkeitsrecht (vgl. \u00a7 9 PatG) faktisch wertlos ist, wenn dem Patentinhaber die M\u00f6glichkeit genommen wird, sein Ausschlie\u00dflichkeitsrecht \u00fcber das allein zur Verf\u00fcgung stehende staatliche Gewaltmonopol in Form des ordentlichen Gerichtsverfahrens auch durchzusetzen. Genau dieser Fall tritt bei einer erlassenen ASI ein. Zwar w\u00fcrde die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht unmittelbar daran gehindert, Patentverletzungsverfahren in Deutschland weiter zu betreiben. Insgesamt liegt n\u00e4mlich die Entscheidung, ob sie die ausl\u00e4ndische gerichtliche Anordnung befolgt oder nicht letztlich bei der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin selbst. Angesichts etwaiger drohender Strafen bei Nichtbefolgung der ASI, welche die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in Anlehnung an bereits ergangene ASI und von den Verf\u00fcgungsbeklagten unwidersprochen auf 1 Million RMB pro Tag bemisst, ist aber anzunehmen, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin einer Anti-Suit-Injunction Folge leisten wird.<\/li>\n<li>Deshalb w\u00fcrden die vor der Kammer gef\u00fchrten Verfahren von einer in China zugunsten der Verf\u00fcgungsbeklagten erlassenen ASI jedenfalls mittelbar beeintr\u00e4chtigt werden. Dies gilt gleicherma\u00dfen f\u00fcr den Fall, wenn die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin durch eine chinesische Entscheidung auch daran gehindert werden sollte, Gegenma\u00dfnahmen gegen eine ASI zu unternehmen, also gegen eine AAASI vorzugehen.<\/li>\n<li>Dass es der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im Sinne einer Aus\u00fcbung ihres Patentrechts trotz des Erlasses einer ASI unbenommen bleibt, andere als die Verf\u00fcgungsbeklagten in Anspruch zu nehmen oder Dritten Lizenzen zu erteilen, \u00e4ndert an der rechtlichen Wertung einer ASI als Rechtsguteingriff nichts. Denn das Ausschlie\u00dflichkeitsrecht gilt gegen\u00fcber jedermann (\u201ejedem Dritten\u201c). Das bedeutet, dass das Ausschlie\u00dflichkeitsrecht auch die Befugnis des Patentinhabers beinhaltet, frei zu entscheiden, ob und ggf. gegen wen er sein Ausschlie\u00dflichkeitsrecht durchsetzt und gegen wen nicht. In dieses Recht greift eine ASI in erheblichem Ma\u00dfe ein, da sie bestimmte Adressaten aus dem Anwendungsbereich des Patentrechts zumindest tempor\u00e4r ausnehmen will.<\/li>\n<li>bb.<br \/>\nDie Eigentumsbeeintr\u00e4chtigung w\u00fcrde auf rechtswidrige Weise erfolgen. Es ist kein rechtlicher Gesichtspunkt zu erkennen, wonach eine im \u2013 au\u00dfereurop\u00e4ischen \u2013 Ausland erlassene ASI im Inland rechtm\u00e4\u00dfig w\u00e4re, mit der Folge, dass der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eine einstweilige Verf\u00fcgung nicht zugebilligt werden d\u00fcrfte.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nEs kommt dabei f\u00fcr die positive Feststellung der Rechtswidrigkeit des Eingriffs nicht auf die Frage an, ob eine ASI nach der ausl\u00e4ndischen Rechtsordnung rechtm\u00e4\u00dfig ergehen konnte. Denn es besteht kein allgemeiner Grundsatz, wonach ein in einem Drittstaat zul\u00e4ssiges Verhalten schon aus sich heraus auch im Inland als rechtm\u00e4\u00dfig zu gelten hat (vgl. LG M\u00fcnchen I, Urt. v. 02.10.2019, Az. 21 O 9333\/19, BecksRS, Rn. 64; best\u00e4tigt in: OLG M\u00fcnchen, GRUR 2020, 379). Entscheidend ist vielmehr, ob es in der deutschen Rechtsanwendung Regelungen gibt, aufgrund derer die ASIs in der Bundesrepublik Deutschland umf\u00e4nglich anerkannt werden m\u00fcssen und in der Konsequenz inl\u00e4ndische Gegenma\u00dfnahmen (wie die hier beantragte AASI) unzul\u00e4ssig w\u00e4ren. Das OLG D\u00fcsseldorf hat schon in seinem Beschluss vom 10.01.1996 (OLG D\u00fcsseldorf, NJW 1996, 1760) grundlegende Ausf\u00fchrungen zur Anerkennung von ASIs gemacht, und festgestellt, dass der Erlass von ASIs danach zumindest mittelbar immer bedeutet, dass ein Prozessf\u00fchrungsverbot ausgesprochen und einem anderen Gericht faktisch die Kompetenz genommen wird, in einem Geflecht von verschiedenen, inhaltlich miteinander verkn\u00fcpften Streitigkeiten zwischen denselben Parteien \u00fcber seine eigene Zust\u00e4ndigkeit zu entscheiden und sie ggf. auch zugunsten eines anderen Gerichts zu verneinen (vgl. auch EuGH, EuZW 2004, 468, juris, Rn. 27). Da der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsordnung ein Rechtskonstrukt wie die ASI fremd ist, ist es geboten, f\u00fcr die Anerkennung einer ASI im Inland eine Rechtsgrundlage zu verlangen, welche den Eingriff in die deutsche Rechtsprechungskompetenz, mithin deutsche staatliche Hoheitsrechte, rechtfertigt. Ebenso kann die Handhabe von ausl\u00e4ndischen ASIs mittels einer Negativregelung bestimmt werden, aus welcher sich ergibt, dass solche Ausspr\u00fcche rechtswidrig und darum im Inland nicht ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig sind. So ist es bei innereurop\u00e4ischen Auseinandersetzungen. F\u00fcr den Umgang mit ASIs folgt aus der EuGVVO sowie dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, dass kein Gericht eines EU-Mitgliedstaates eine gerichtliche Anordnung aussprechen darf, die einem anderen Gericht in einem anderen EU-Mitgliedsstaat die Pr\u00fcfung seiner Zust\u00e4ndigkeit abschneidet. Insoweit ist es wesentlicher Bestandteil des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens, dass die Zust\u00e4ndigkeitsregeln, die allen Gerichten der Vertrags- beziehungsweise Mitgliedstaaten gemeinsam sind, von jedem dieser Gerichte mit gleicher Sachkenntnis ausgelegt und angewandt werden k\u00f6nnen sowie, dass die Pr\u00fcfung der Zust\u00e4ndigkeit eines Gerichts durch das Gericht eines anderen Vertrags- oder Mitgliedstaats nicht gestattet ist (BGH, NJW 2020, 399 mit Verweis auf EuGH a.a.O.).<\/li>\n<li>Eine \u00dcbertragung dieser Erw\u00e4gungen kommt f\u00fcr Drittstaaten au\u00dferhalb der Europ\u00e4ischen Union indes nicht in Betracht, weil diese nicht in den Geltungsbereich europ\u00e4ischer Rechtsvorschriften einbezogen sind. Insbesondere m\u00fcssen mitgliedstaatliche Gerichte drittstaatlichen Gerichten kein vergleichbares Vertrauen in die Rechtspflege entgegenbringen. Es geh\u00f6rt au\u00dferdem nicht zum Regelungsziel der EuGVVO, \u00fcber den Kreis der Mitgliedstaaten hinaus einen geordneten internationalen Rechtsverkehr sicherzustellen (Geimer\/Sch\u00fctze Int. Rechtsverkehr\/E. Peiffer\/M. Peiffer, 61. EL Januar 2021, VO (EG) 1215\/2012 Art. 25 Rn. 290).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDa vorliegend eine Fallkonstellation mit Bezug zu einem au\u00dfereurop\u00e4ischen Drittstaat gegenst\u00e4ndlich ist, kommt es f\u00fcr den inl\u00e4ndischen Umgang von ASIs auf die Rechtsbeziehung der Bundesrepublik Deutschland gerade mit diesem Staat, namentlich der Volksrepublik China, an. In diesem Verh\u00e4ltnis ist allerdings weder eine entsprechende rechtliche Normierung zu ersehen, noch von den Parteien angef\u00fchrt worden. Die chinesische Rechtsprechung ist daher \u2013 aus deutscher Sicht \u2013 nicht berechtigt, verbindliche Ausspr\u00fcche f\u00fcr sich in Deutschland zutragende Sachverhalte zu treffen und dadurch die Fortf\u00fchrung anh\u00e4ngiger Rechtsstreitigkeiten zumindest mittelbar zu beeinflussen.<\/li>\n<li>c.<br \/>\nAngesichts der vorstehend erl\u00e4uterten rechtlichen Ausgangslage von ausl\u00e4ndischen ASIs im Zusammenhang mit FRAND-Streitigkeiten gebietet es der Justizgew\u00e4hranspruch in Fallkonstellationen, welche standardessentielle Patente zum Gegenstand haben, dem Patentinhaber eine AASI zuzusprechen.<\/li>\n<li>aa.<br \/>\nDer allgemeine Justizgew\u00e4hrungsanspruch nach Art. 47 Abs. 1 EU-GR-Charta, Art. 2 Abs. 1, 101 Abs. 1 S. 2, 103 Abs. 1 GG, Art. 6 MRK i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG bezweckt effektiven Rechtsschutz. Er gew\u00e4hrleistet das Recht auf Zugang zu den Gerichten, eine grunds\u00e4tzlich umfassende Pr\u00fcfung des Streitgegenstands in tats\u00e4chlicher und rechtlicher Hinsicht in einem f\u00f6rmlichen Verfahren sowie eine verbindliche Entscheidung durch ein Gericht in angemessener Zeit (vgl. BVerfGE 54, 277; Maunz\/D\u00fcrig\/Grzeszick, 93. EL Oktober 2020, GG, Art. 20, Rn. 133). Neben dem reinen Zugang zu Gerichten umfasst der Justizgew\u00e4hranspruch auch den Anspruch des B\u00fcrgers auf tats\u00e4chlich wirksame gerichtliche Kontrolle, mithin auf wirkungsvollen Rechtsschutz (BVerfGE 53, 115; Papier in: Isensee\/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl. 2010, \u00a7 176, Rn. 18). Der allgemeine Justizgew\u00e4hrungsanspruch setzt voraus, dass der Einzelne die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht, das ihm die Rechtsordnung gew\u00e4hrt. Dabei ergibt sich ein derartiges subjektives Recht in der Regel aus dem einfachen Recht, kann aber auch aus der Verfassung folgen (Vo\u00dfkuhle\/Kaiser, JuS 2014, 312). Aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes ist auch f\u00fcr b\u00fcrgerlich-rechtliche Streitigkeiten im materiellen Sinn die Gew\u00e4hrleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes abzuleiten. Dieser muss die grunds\u00e4tzlich umfassende tats\u00e4chliche und rechtliche Pr\u00fcfung des Streitgegenstandes und eine verbindliche Entscheidung durch einen Richter erm\u00f6glichen (BVerfGE a.a.O.). Dies bedingt, dass der zu beschreitende Rechtsweg weder ausgeschlossen noch in unzumutbarer, aus Sachgr\u00fcnden nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf (BVerfG, 1 BvR 1819\/00, juris, Rn. 9).<\/li>\n<li>Das Patent ist ein subjektives Recht im vorgenannten Sinne, das den Schutz des Art. 14 GG genie\u00dft. Es ist ein Ausschlie\u00dflichkeitsrecht (Benkard, PatG, 11. Aufl., \u00a7 9, Rn. 4), das dem Inhaber ein ausschlie\u00dfliches Benutzungsrecht gew\u00e4hrt und Verbietungsrechte gegen\u00fcber Dritten bietet (Schulte, PatG, 10. Aufl., \u00a7 6, Rn. 12). Zu dieser Befugnis, das Patent ausschlie\u00dflich gem\u00e4\u00df seinem Willen benutzen zu d\u00fcrfen, geh\u00f6rt, diejenigen ordentlichen gerichtlichen Verfahren anzustrengen, die der Wahrung des Patents dienen und Patentverletzungen auf wirksame Weise Einhalt gebieten.<\/li>\n<li>bb.<br \/>\nEine Berechtigung zur Durchsetzung seiner Rechte mittels des allgemeinen Justizgew\u00e4hranspruchs folgt aus der zwischen den Parteien bestehenden Sonderbeziehung, n\u00e4mlich der eines Inhabers eines SEPs und eines m\u00f6glichen Patentbenutzers und Lizenzsuchers. F\u00fcr dieses Verh\u00e4ltnis hat der EuGH in seiner Entscheidung \u201eHuawei Technologies\/ZTE\u201c (Urt. v. 16.07.2015, GRUR 2015, 764) die Maxime definiert, dass, wenn auf eine Verletzungsanzeige eines SEP-Inhabers der m\u00f6gliche Patentbenutzer eine Lizenzierungsbitte zum Abschluss eines Lizenzvertrages zu FRAND-Bedingungen \u00e4u\u00dfert, auf das vom Patentinhaber unterbreitete Lizenzangebot mit Sorgfalt gem\u00e4\u00df den in dem Bereich anerkannten gesch\u00e4ftlichen Gepflogenheiten und nach Treu und Glauben zu reagieren ist, was impliziert, dass keine Verz\u00f6gerungstaktik verfolgt wird (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 65). Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2020, 961 \u2013 FRAND-Einwand; GRUR 2021, 585 \u2013 FRAND-Einwand II). Danach muss der Verletzer nach Bekundung seines Lizenzierungswillens in der Folge zielgerichtet an den Lizenzverhandlungen mitwirken und darf keine Verz\u00f6gerungstaktik verfolgen. In beiden Entscheidungen wird deutlich gemacht, dass der beiderseitigen Verpflichtung zu einem konstruktiven Austausch eine zentrale Rolle zukommt. Dies bedeutet, dass beide Parteien an Verhandlungen zum Abschluss eines Lizenzvertrages mitzuwirken haben und keine Seite berechtigt ist die Verhandlungen zu torpedieren, was im Falle der Beantragung und des Erlasses einer ASI, insbesondere wenn dem Patentinhaber kein rechtliches Geh\u00f6r gew\u00e4hrt wird, ohne Weiteres der Fall w\u00e4re.<\/li>\n<li>Aus der Beziehung, welche gepr\u00e4gt ist von einer beiderseitigen Mitwirkung zum Abschluss eines Lizenzvertrages ohne Verz\u00f6gerung und ohne selbst herbeigef\u00fchrte Hindernisse, folgt auch, dass der Lizenzsucher verpflichtet ist, sich bei Nachfrage zu erkl\u00e4ren, ob er beabsichtigt, eine ASI zu beantragen. Denn damit wird dem Patentinhaber verdeutlicht, dass dem Lizenzsucher tats\u00e4chlich an einer Lizenznahme gelegen und nicht beabsichtigt ist, die konstruktiven und nach Treu und Glauben gef\u00fchrten Verhandlungen in erheblichem Ma\u00dfe zu verz\u00f6gern oder gar zu torpedieren.<\/li>\n<li>Dies gilt insbesondere dann, wenn im Einzelfall hinreichende Indizien vorhanden sind, dass der vermeintliche Patentverletzer im Ausland eine ASI erfolgreich beantragen k\u00f6nnte und eine solche auch zu seinen Gunsten erlassen w\u00fcrde. Andernfalls k\u00e4me es zu einer ebenso wenig gerechtfertigten \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Ausuferung des Justizgew\u00e4hranspruchs und einer Aufweichung der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen.<\/li>\n<li>Die vorstehende Rechtsauffassung steht nicht im Widerspruch zur etablierten und klar definierten Rechtsprechung zur Erstbegehungsgefahr. Danach m\u00fcssen greifbare Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass eine Patentverletzung nach den gesamten Umst\u00e4nden unmittelbar bevorsteht. Zudem muss das in Rede stehende Verhalten im Zeitpunkt der drohenden Begehung rechtswidrig sein und die konkrete Verletzungshandlung muss sich so konkret abzeichnen, dass sich f\u00fcr alle Tatbestandsmerkmale zuverl\u00e4ssig beurteilen l\u00e4sst, ob sie verwirklicht werden (BGH, WRP 2016, 1351 \u2013 Stirnlampe). Im Hinblick auf den Eintritt eines Generikums auf dem Markt ist ferner anerkannt, dass selbst das wirtschaftliche Interesse eines Generikaherstellers, mit der Aufnahme in die Lauer-Taxe kurz vor Ablauf des Patentschutzes zu beginnen, selbst dann keine Erstbegehungsgefahr begr\u00fcndet, wenn \u2013 wegen des Erscheinens der Lauer-Taxe in vorgesehenen festen Abst\u00e4nden \u2013 einer m\u00f6glichen Patentverletzung nicht mehr durch eine erst nach erfolgter Aufnahme in die Taxe beantragte einstweilige Verf\u00fcgung abgeholfen werden kann und der Generikahersteller sich auf eine vorgerichtliche Abmahnung au\u00dferdem nicht zu einer Verpflichtungserkl\u00e4rung bereit erkl\u00e4rt hat (OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 2006, 426; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 13. Aufl., Kap. D, Rn. 495). Auch wird eine Erstbegehungsgefahr nicht dadurch begr\u00fcndet, dass das Generikaunternehmen vor Ablauf des Patentschutzes im Besitz einer arzneimittelrechtlichen Zulassung ist, sofern die Zulassung bei Nichtbenutzung nicht verf\u00e4llt und vorgerichtliche Abmahnschreiben ohne Erfolg blieben (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2013, 241 \u2013 HIV-Medikament). In den geschilderten Sachverhaltskonstellationen wurde eine Erstbegehungsgefahr stets verneint.<\/li>\n<li>Der vorliegende Sachverhalt ist hingegen mit denjenigen, welche sich mit dem Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Erstbegehungsgefahr befassten, nicht vergleichbar. Insoweit tritt die Kammer nicht der Ansicht der LG M\u00fcnchen I (Urt. v. 25.02.2021, Az. 7 O 14276\/20, Anlage ES 11) bei, dass in Sachverhaltskonstellationen, welche die Beantragung und den Erlass von ASIs zum Gegenstand haben, f\u00fcr einen effektiven Rechtsschutz stets eine ma\u00dfvolle zeitliche Vorverlagerung zugunsten des Patentinhabers angenommen werden m\u00fcsse. Vielmehr rechtfertigt das vorliegende, oben beschriebene \u201eSonderverh\u00e4ltnis\u201c eines SEP-Inhabers und zugleich Lizenzgebers mit einem m\u00f6glichen Patentbenutzer und Lizenzsucher die Annahme, dass der Patentinhaber\u00fcber \u00fcber den Justizgew\u00e4hranspruch zu sch\u00fctzen ist, so dass andere Ma\u00dfst\u00e4be zur Anwendung kommen m\u00fcssen.<\/li>\n<li>cc.<br \/>\nAusgehend von diesen Voraussetzungen w\u00e4re hier der Justizgew\u00e4hranspruch der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ohne den Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung der Kammer nicht hinreichend gewahrt gewesen, weil die Voraussetzungen f\u00fcr eine erfolgreiche ASI-Beantragung zugunsten der Verf\u00fcgungsbeklagten vorlagen und eine solche Vorgehensweise von den Verf\u00fcgungsbeklagten \u2013 auch auf Nachfrage der Kammer \u2013 nicht ausdr\u00fccklich ausgeschlossen wurde. Die begehrte Durchsetzung ihrer Patentrechte im Wege von vor der Kammer anh\u00e4ngigen Verletzungsstreitverfahren (Az. 4c O 49\/20 bzw. 4c O 57\/20) w\u00e4re gef\u00e4hrdet.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nIn der Volksrepublik China sind zivilprozessuale Regelungen vorhanden, die von chinesischen Gerichten in der Rechtsprechungspraxis auch tats\u00e4chlich angewendet werden, und auf die der Erlass von ASIs gest\u00fctzt werden kann.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erl\u00e4uterte zur Gesetzeslage die Artikel 100 und 101 der chinesischen Prozessordnung (CN-ZPO). Diese haben folgenden Wortlaut (vgl. Anlage ES 12a):<\/li>\n<li>Artikel 100<br \/>\nDas Volksgericht kann auf Antrag der Gegenpartei anordnen, das Verm\u00f6gen einer Partei zu erhalten, ihr bestimmte Handlungen aufzuerlegen oder bestimmte Handlungen zu untersagen, wenn die Vollstreckung eines Urteils durch ihre Handlung erschwert werden kann oder der Partei ein anderer Schaden entstehen kann; stellt die Partei keinen Antrag, kann das Volksgericht, wenn es erforderlich ist, auch anordnen, eine Erhaltungsma\u00dfnahme zu ergreifen.<\/li>\n<li>Wenn ein Volksgericht beschlossen hat, eine Erhaltungsma\u00dfnahme zu ergreifen, kann es den Antragsteller anweisen, eine Sicherheit zu leisten; leistet der Antragsteller keine Sicherheit, so ist der Antrag abzulehnen.<\/li>\n<li>Nach Annahme eines Antrags hat das Volksgericht in dringenden F\u00e4llen innerhalb von achtundvierzig Stunden eine Entscheidung zu treffen; wird eine Erhaltungsma\u00dfnahme angeordnet, so ist sofort mit dem Vollzug zu beginnen.<\/li>\n<li>Artikel 101<br \/>\nAufgrund der Dringlichkeit kann ein Antrag auf eine Erhaltungsma\u00dfnahme beim Volksgericht des Ortes, an dem sich das zu erhaltende Eigentum befindet, dem Wohnort des Antragsgegners oder dem f\u00fcr den Fall zust\u00e4ndigen Volksgericht gestellt werden, bevor eine Klage eingereicht oder ein Schiedsverfahren beantragt wird, wenn die Nichtbeantragung der Erhaltungsma\u00dfnahme zu einer irreparablen Beeintr\u00e4chtigung von Rechten und Interessen f\u00fchrt. Der Antragsteller hat eine Sicherheit zu leisten; leistet der Antragsteller keine Sicherheit, so ist der Antrag abzulehnen.<\/li>\n<li>Nach Annahme eines Antrags hat das Volksgericht innerhalb von achtundvierzig Stunden eine Entscheidung zu treffen; wird eine Erhaltungsma\u00dfnahme angeordnet, so ist sofort mit dem Vollzug zu beginnen.<\/li>\n<li>Wenn der Antragsteller nicht innerhalb von 30 Tagen, nachdem das Volksgericht die Erhaltungsma\u00dfnahme ergriffen hat, eine Klage einreicht oder ein Schiedsverfahren gem\u00e4\u00df dem Gesetz beantragt, hebt das Volksgericht die Erhaltungsma\u00dfnahme auf.<\/li>\n<li>Nach Auffassung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u2013 unter Bezugnahme auf die eidesstattliche Versicherung der in China t\u00e4tigen Rechtsanw\u00e4ltin E (Anlage ES 14) \u2013 erm\u00f6glichen diese Vorschriften den Erlass von Sicherungsma\u00dfnahmen und erfordern aber nur als Sonderfall eine besondere zeitliche Dringlichkeit, wenn das Gericht innerhalb von 48 Stunden eine Entscheidung treffen m\u00fcsse. Im \u00dcbrigen werde der Begriff der Dringlichkeit aber im Sinne von m\u00f6glichen irreparablen Sch\u00e4den verstanden. Gegen das Erfordernis einer Eilbed\u00fcrftigkeit w\u00fcrde ebenso Art. 7 der Anwendungsbestimmungen (vgl. Anlage ES 12b) sprechen, da dieser zwar Faktoren aufstellen w\u00fcrde, die bei der Bearbeitung von Sicherungsverf\u00fcgungen im Gewerblichen Rechtsschutz zu ber\u00fccksichtigen seien. Eine zeitliche Dringlichkeit oder Eilbed\u00fcrftigkeit h\u00e4tte indes keine Erw\u00e4hnung gefunden. Bereits ergangene Gerichtsentscheidungen w\u00fcrden hierzu zeigen, dass die chinesischen Gerichte diese Anwendungsbestimmungen anerkennen und anwenden, ohne zus\u00e4tzlich eine Eilbed\u00fcrftigkeit zu verlangen. Zudem ergebe sich aus Art. 101, dass eine Hauptsacheklage bei der Beantragung einer ASI gerade noch nicht anh\u00e4ngig sein m\u00fcsse, sondern deren Einreichung auch innerhalb der n\u00e4chsten 30 Tage m\u00f6glich sei. Dies werde durch eine Stellungnahme des Obersten Volksgerichtshofs best\u00e4tigt, die insbesondere den Fall OPPO.\/.Sharp bespricht und dort gerade noch kein FRAND-H\u00f6heverfahren anh\u00e4ngig war (vgl. Anlage ES 19).<\/li>\n<li>Gegen diese Schilderungen f\u00fchren die Verf\u00fcgungsbeklagten gleichfalls unter Verweis auf eine eidesstattliche Versicherung (Anlage VP 3) ein abweichendes Verst\u00e4ndnis dieser Gesetzesvorschriften an, wonach Ma\u00dfnahmen nach Art. 100 CN-ZPO sehr wohl dem Dringlichkeitserfordernis unterl\u00e4gen und grunds\u00e4tzlich f\u00fcr die Beantragung von ASIs die Anh\u00e4ngigkeit einer Hauptsache erforderlich sei. Art. 101 CN-ZPO sei auf die Konstellation von ASIs \u00fcberhaupt nicht anwendbar, sondern beziehe sich auf Sicherungsma\u00dfnahmen f\u00fcr bereits bestehende Anspr\u00fcche, die sp\u00e4ter im Wege einer Hauptsacheklage durchzusetzen seien. In den Streitkomplexen, welche die Bestimmung von FRAND-Geb\u00fchren betreffen, existiere ohne das eingeleitete Hauptsacheverfahren aber schon gar kein Anspruch, dessen Sicherung eine ASI dienen k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>Es kann indes f\u00fcr die hiesige Entscheidung dahingestellt bleiben, wie die chinesischen Prozessregelungen in ihrer Breite tats\u00e4chlich angewendet werden. Denn jedenfalls erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die Verf\u00fcgungsbeklagten auch in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation erfolgreich den Erlass einer ASI beantragen und zumindest zeitgleich eine Feststellungsklage auf Bestimmung von FRAND-Lizenzgeb\u00fchren erheben k\u00f6nnen. Diese M\u00f6glichkeit schlie\u00dfen selbst die Verf\u00fcgungsbeklagten nicht aus. Insoweit zeigt hier gerade die Diskussion der Parteien \u00fcber die \u201erichtige\u201c Rechtsanwendung, dass allein der Existenz dieser Vorschriften keine allgemeing\u00fcltige Aussage \u00fcber deren Anwendung zu entnehmen ist und die Kammer daher nicht festzustellen vermag, dass einem ASI-Antrag von vornherein der Erfolg versagt w\u00e4re.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nIn j\u00fcngerer Vergangenheit ergangene ASIs zeigen ferner, dass die Unternehmensgruppe der Verf\u00fcgungsbeklagten bereits mehrfach auf dieses Rechtskonstrukt zur\u00fcckgegriffen hat, um ihre Interessen in China umfassend zu sch\u00fctzen und andere ausl\u00e4ndische Gerichtsverfahren dadurch zum Stillstand zu bringen. Es sind insbesondere die nachfolgend dargestellten Entscheidungen ergangen:<\/li>\n<li>Die als Anlage ES 4 zur Gerichtsakte gereichte Entscheidung vom 23.09.2020 vor dem Bezirksgericht Wuhan (Wuhan Intermediate Court) betrifft das Verfahren D.\/.F. Erstinstanzlich, was zweitinstanzlich best\u00e4tigt wurde, war zugunsten der D \u2013 respektive den mit den hiesigen Verf\u00fcgungsbeklagten konzernverbundenen Unternehmen \u2013 eine ASI erlassen worden. Mit dieser sollte F daran gehindert werden, ihre in Indien mit umgekehrtem Rubrum unter dem 29.07.2020 anh\u00e4ngig gemachte Verletzungsklage weiterzuverfolgen. Im Zeitpunkt der Beantragung der ASI (04.08.2020) war seit dem 09.06.2020 eine Klage der D auf Bestimmung einer globalen FRAND-Rate f\u00fcr die Lizensierung des 3G-\/4G-Mobilfunkstandards in China anh\u00e4ngig, wobei insoweit streitig sein mag, ob die Klage der D vor Erlass der ASI wirksam an F zugestellt worden ist.<\/li>\n<li>Zudem wurde durch eine Entscheidung des britischen High Court of Justice vom 26.10.2020 (Anlage ES 7) D untersagt, in China den Erlass einer ASI zu beantragen (AASI). Ausgangspunkt f\u00fcr diese Entscheidung war u.a. die ASI vom 23.10.2020 zugunsten von D gegen F. Aus dieser ist gefolgert worden, dass D die potentielle Neigung hat, auch vorliegend einen solchen Antrag zu stellen (vgl. Anlage ES7a, S. 4 f.; Bl. 82 GA).<\/li>\n<li>Diesen Entscheidungen ist gemein, dass im Zeitpunkt der Beantragung von ASIs in China bereits Rechtsstreitigkeiten, initiiert von D, anh\u00e4ngig, zumindest aber auf den Weg gebracht waren, deren Schutz die ASI \u2013 nach Auffassung der D-Gruppe \u2013 dienen sollte. Es bestanden damit zwischen den jeweiligen Parteien mindestens zwei Prozessrechtsverh\u00e4ltnisse, die jeweils unterschiedlichen Jurisdiktionen unterlagen und letztlich auf die Bestimmung der FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit einer (weltweiten) Lizenzrate gerichtet waren. Die seitens der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin herangezogene chinesische Rechtsanw\u00e4ltin Frau E (vgl. Anlage ES 14) konstatiert insoweit selbst, dass die bisherigen Entscheidungen nur Konstellationen zum Gegenstand hatten, in denen Hauptsacheverfahren anh\u00e4ngig waren. Davon unterscheidet sich der Rechtsstreit hier. Es fehlt sowohl an einer bereits erlassenen ASI zugunsten der Verf\u00fcgungsbeklagten als auch an einem nur darauf gerichteten Antrag der Verf\u00fcgungsbeklagten.<\/li>\n<li>Im Hinblick auf den Umstand, dass die Verf\u00fcgungsbeklagten als Lizenzsucher die von den Parteien gef\u00fchrten Lizenzverhandlungen nicht torpedieren d\u00fcrfen und die Verf\u00fcgungsbeklagten sich zudem von einem solchen Vorgehen w\u00e4hrend des gesamten Verfahrens bis hin zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht distanziert haben, ist der Beschluss der Kammer zu Recht ergangen. Die schrifts\u00e4tzlichen \u00c4u\u00dferungen der Verf\u00fcgungsbeklagten bezogen sich durchweg darauf, derzeit so nicht verfahren zu wollen. Indes haben sie sich auch auf ausdr\u00fcckliche Nachfrage der Kammer nicht klar gegen das Vorhaben eines ASI-Verfahrens ausgesprochen. Ebenso wenig haben sie Angaben gemacht, aus welchem Grund ihnen die Abgabe einer solchen Erkl\u00e4rung nicht m\u00f6glich ist. Die Kammer verf\u00fcgt somit \u00fcber keinerlei tats\u00e4chliche Anhaltspunkte, die ihre grunds\u00e4tzliche Bereitschaft, den Erlass einer ASI zu erwirken, schm\u00e4lern k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass die Verf\u00fcgungsbeklagten ein berechtigtes Interesse an dem Erlass einer ASI haben k\u00f6nnten. Die M\u00f6glichkeit, eine ASI zu erwirken, ist zwar eine Rechtsschutzm\u00f6glichkeit, die in China normiert ist und von der grunds\u00e4tzlich Gebrauch gemacht werden darf. Deren rechtm\u00e4\u00dfige Erstreckung auch auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entbehrt aber, wie bereits aufgezeigt, einer Rechtsgrundlage. Daran k\u00f6nnen die Verf\u00fcgungsbeklagten somit kein sch\u00fctzenswertes Interesse haben.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDer Ausspruch der Kammer im einstweiligen Verf\u00fcgungsbeschluss war seinem Umfang nach aber einzuschr\u00e4nken.<\/li>\n<li>Der urspr\u00fcngliche Ausspruch der Kammer sah vor, dass die Verf\u00fcgungsbeklagten im Ausland, insbesondere in der Volksrepublik China, keine gerichtlichen Verfahren einleiten und\/oder fortf\u00fchren sollen. Dieser Umfang war nach Durchf\u00fchrung der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht mehr gerechtfertigt. Die Verf\u00fcgungsbeklagten kritisierten, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den AASI-Antrag so formuliert habe, dass er auf alle ihre Patentrechte sowie das gesamte Ausland bezogen sei, obwohl in dieser Breite \u00fcberhaupt keine Verletzungsverfahren anh\u00e4ngig und auch keine FRAND-H\u00f6heverfahren zu bef\u00fcrchten seien. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat dagegen auch nach dem Hinweis der Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung keine Einwendungen erhoben.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nEin Verf\u00fcgungsgrund liegt vor. Die Kammer vermochte die zeitliche Dringlichkeit festzustellen.<\/li>\n<li>Der Antragsteller braucht sich bei der Vorbereitung des Verfahrens und der Beschaffung der Glaubhaftmachungsmittel keiner \u201ebesonderen Eile&#8220; zu beflei\u00dfigen. Er muss nicht die gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Schnelligkeit walten lassen, sondern braucht das Gericht erst dann anzurufen, wenn er a) verl\u00e4ssliche Kenntnis aller derjenigen Tatsachen hat, die eine Rechtsverfolgung im vorl\u00e4ufigen Rechtschutzverfahren erfolgversprechend machen, und wenn er b) die betreffenden Tatsachen in einer solchen Weise glaubhaft machen kann, dass ein Obsiegen sicher absehbar ist. Dabei braucht der Antragsteller bei der Rechtsverfolgung keinerlei Risiko einzugehen. Er darf sich auf jede m\u00f6gliche prozessuale Situation, die nach Lage der Umst\u00e4nde eintreten kann, vorbereiten, so dass er \u2013 wie auch immer sich der Antragsgegner einlassen und verteidigen mag \u2013 darauf eingerichtet ist, erfolgreich zu erwidern und die n\u00f6tigen Glaubhaftmachungsmittel pr\u00e4sentieren zu k\u00f6nnen. Grunds\u00e4tzlich kann der Antragsteller nicht darauf verwiesen werden, Nachermittlungen erforderlichenfalls erst w\u00e4hrend eines laufenden Prozesses anzustellen und Glaubhaftmachungsmittel n\u00f6tigenfalls nachtr\u00e4glich zu beschaffen. Jede Ma\u00dfnahme, die der Antragsteller zur Aufkl\u00e4rung und\/oder zur Glaubhaftmachung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts unternimmt, hat dabei die tats\u00e4chliche Vermutung der Sinnhaftigkeit f\u00fcr sich, weswegen sie eine mangelnde Dringlichkeit grunds\u00e4tzlich nicht begr\u00fcnden kann, selbst wenn sie sich im Nachhinein angesichts der (vor der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens f\u00fcr den Antragsteller noch nicht vorhersehbaren) Einlassung des Antragsgegners im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren als nicht erforderlich erweisen sollte. Anders zu behandeln sind allenfalls solche Ma\u00dfnahmen, die ex-ante betrachtet selbst aus Gr\u00fcnden prozessualer Vorsicht schlechterdings keinen Sinn ergeben, sondern ausschlie\u00dflich unn\u00fctze Zeit bei der Rechtsverfolgung kosten. Sobald der Antragsteller den mutma\u00dflichen Verletzungssachverhalt kennt, muss er dem nachgehen, die notwendigen Aufkl\u00e4rungsma\u00dfnahmen treffen und f\u00fcr deren Glaubhaftmachung sorgen. Auch hierbei darf er nicht dilatorisch agieren. Er hat vielmehr die erforderlichen Schritte jeweils zielstrebig in die Wege zu leiten und zu Ende zu f\u00fchren. Sobald der Antragsteller \u00fcber alle Kenntnisse und Glaubhaftmachungsmittel verf\u00fcgt, die verl\u00e4sslich eine aussichtsreiche Rechtsverfolgung erm\u00f6glichen, muss er den Verf\u00fcgungsantrag innerhalb eines Monats anbringen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR RS 2021, 2572 \u2013 Cinacalcet mit Verweis auf OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2013, 236, 238 \u2013 Flupirtin-Maleat und K\u00fchnen, a.a.O., Kap. G, Rn. 143).<\/li>\n<li>Gemessen an diesen Grunds\u00e4tzen war die Beantragung der AASI eilbed\u00fcrftig. Denn auf die gegen ID erlassene einstweilige Verf\u00fcgung erhielt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erst im Dezember 2020 Kenntnis \u00fcber die rechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr den Erlass einer ASI in China. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat hierzu durch die eidesstattliche Versicherung des Herrn X glaubhaft gemacht (vgl. Anlage ES 9), am 02.12.2020 von ihrem Prozessbevollm\u00e4chtigten informiert worden zu sein, dass in China der Erlass von ASIs auch ex parte m\u00f6glich ist. Diese Kenntnis erlangte ihr Prozessbevollm\u00e4chtigter selbst erst am 13.11.2020. Der Antrag auf Erlass einer AASI ging bei Gericht am 11.12.2020 ein. Eine nur z\u00f6gerliche Verfolgung ihrer Rechte ist in diesem zeitlichen Ablauf nicht zu erkennen. Zwischen der konkreten Kenntniserlangung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und der Stellung des Antrags auf Erlass der AASI lagen keine zwei Wochen und damit ein so kurzer Zeitraum, f\u00fcr den regelm\u00e4\u00dfig von einem z\u00f6gerlichen Verhalten des Antragstellers nicht gesprochen werden kann (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.). Auch kann in der Zeit zwischen Kenntniserlangung des Prozessbevollm\u00e4chtigten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin (13.11.2020, die insoweit mit der erstmaligen Kenntnis des Pools zusammenf\u00e4llt) und deren Weiterleitung an sie kein dringlichkeitssch\u00e4dliches Verhalten gesehen werden. Denn nach der Rechtsprechung des OLG D\u00fcsseldorf ist nicht entscheidend, ob f\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die M\u00f6glichkeit bestanden h\u00e4tte, einzelne Ma\u00dfnahmen, hier den Zeitraum zwischen Kenntniserlangung ihrer Rechtsanw\u00e4lte bis zu ihrer eigenen Kenntniserlangung, zu beschleunigen. Die ma\u00dfgebliche Frage ist vielmehr, ob sich der Verletzte bei der Verfolgung seiner Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung in einer solchen Weise nachl\u00e4ssig und z\u00f6gerlich verhalten hat, dass aus objektiver Sicht der Schluss geboten ist, dem Verletzten sei an einer z\u00fcgigen Durchsetzung seiner Rechte nicht gelegen, weswegen es auch nicht angemessen erscheint, ihm die Inanspruchnahme vorl\u00e4ufigen Rechtschutzes zu gestatten (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.). Diesen Schluss auf ein besonders nachl\u00e4ssiges Verhalten vermag die Kammer hier nicht zu ziehen, da es sich lediglich um einen Zeitraum von knapp 20 Tagen handelt, auf welchen wiederum ein z\u00fcgiges Handeln der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gefolgt ist (s.o.).<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin h\u00e4tte auch nicht in Reaktion auf die Anti-Enforcement Injunction vom 28.08.2020 im Verfahren Huawei.\/.Conversant (Anlage ES 2) bereits wissen m\u00fcssen, dass ASIs ex parte ergehen. Woher die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u00fcber diese sichere Kenntnis verf\u00fcgen sollte, haben die Verf\u00fcgungsbeklagten nicht nachvollziehbar dargelegt. Diese sichere Kenntnis w\u00e4re aber erforderlich, um daran die Dringlichkeit zu kn\u00fcpfen, weil sich der Antragsteller im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren grunds\u00e4tzlich die gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Sicherheit verschaffen darf, um einen aus seiner Sicht sicheren Weg f\u00fcr seine Rechtsverfolgung zu beschreiten (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR \u2013RR 2013, 236 \u2013 Flupirtin-Maleat). Aus dem eigenen Vortrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kann dies nicht hergeleitet werden; auch aus der eidesstattlichen Versicherung des Herrn X folgt nur, dass der Erlass der AEI bekannt war. Selbst wenn dies auch Informationen \u00fcber das ex parte Vorgehen betreffen sollte, bedeutet dies keinen zwingenden R\u00fcckschluss, dass dies auch in anderen Fallkonstellationen m\u00f6glich ist. Es h\u00e4tte eine Einzelfallentscheidung sein k\u00f6nnen, die zudem den Spezialfall einer bereits ergangenen ausl\u00e4ndischen Gerichtsentscheidung betrifft. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin musste sie nicht zum Anlass zu sofortigem Handeln nehmen.<br \/>\nSoweit sich die Verf\u00fcgungsbeklagten dar\u00fcber hinaus auf eine \u201eextensive Berichterstattung\u201c \u00fcber die ex parte Vorgehensweise chinesischer Gerichte berufen, fehlt es an der Konkretisierung und Glaubhaftmachung dieses Vorbringens (vgl. Bl. 443 d.A.). Die Kenntnis der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u00fcber derlei Medienberichte ergibt sich auch nicht aus deren eigenen Vorbringen. Denn sie selbst bezieht sich allenfalls mit Blick auf das Verfahren D.\/.ID auf eine bekannte Berichterstattung. Da dieser als Anlage ES 6 zur Akte gereichte Beleg allerdings erst aus November 2020 stammt, folgt daraus jedenfalls keine Kenntniserlangung schon im August 2020.<\/li>\n<li>Zweifel an der Dringlichkeit ergeben sich auch dann nicht, wenn auf eine Kenntniserlangung des C Pools vom 13.11.2020 mit Blick auf das Verfahren D.\/.ID abgestellt und dessen Verhaltensweise in die Beurteilung eingestellt wird. Eine z\u00f6gerliche Vorgehensweise des Pools vermag die Kammer nicht zu erkennen. C ist Ende September auf die ASI D.\/.ID aufmerksam geworden und hat diese Entscheidung als Anlass genommen, weitere Informationen \u00fcber die Vorgehensweise chinesischer Gerichte in Eilverfahren einzuholen. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat hierzu, glaubhaft gemacht durch die eidesstattliche Versicherung ES 8, nachvollziehbar behauptet, dass nach dem Entschluss, eine chinesische Rechtsanwaltskanzlei um einen Rechtsrat zu bitten, eine entsprechende Kanzlei erst ausfindig gemacht werden musste, was mit Aufwand verbunden gewesen sei. Ferner sei vor der eigentlichen Beauftragung eine umfassende Konfliktpr\u00fcfung notwendig gewesen. Diese Vorg\u00e4nge sind von den Verf\u00fcgungsbeklagten nicht in Abrede gestellt worden und waren f\u00fcr den Patentpool notwendig, um hinsichtlich der Rechtsverfolgung sicher sein zu k\u00f6nnen. Auf blo\u00df vorl\u00e4ufige Einsch\u00e4tzungen oder Erkenntnisse musste er sich nicht f\u00fcr einen einstweiligen Verf\u00fcgungsantrag st\u00fctzen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Leitsatz 4). Deshalb f\u00fchrt auch an dieser Stelle die ASI im Verfahren Huawei.\/.Conversant zu keiner anderen Bewertung der Dringlichkeit.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich steht der Dringlichkeit hier eine etwaige Kenntniszurechnung der G (vgl. Verfahren Az. 4c O 74\/20) nicht entgegen. Dort erging eine AASI-Entscheidung im Oktober 2020 gerade deshalb, weil G besorgt war, dass eine ASI ex parte erlassen werden k\u00f6nnte. Selbst wenn \u00fcber Unternehmensgrenzen hinweg allein aufgrund der Tatsache, dass es sich um an demselben Patentpool beteiligte SEP-Inhaber handelt, eine solche Zurechnung vorgenommen w\u00fcrde, sind bis zur hiesigen Beantragung der AASI keine zwei Monate verstrichen. Dies war zudem eine Zeit, die von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zur Einholung weiterer Rechtsausk\u00fcnfte zur eigenen Absicherung aktiv genutzt worden ist. Vermittelt \u00fcber ihre Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 13.11.2020 ist diese Kenntnis am 02.12.2020 bei der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin angelangt. Es ist demnach keine Zeitspanne feststellbar, in der die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht f\u00fcr die Durchsetzung ihrer Rechte und die hierzu erforderlichen Vorbereitungsma\u00dfnahmen gesorgt h\u00e4tte.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf einer entsprechenden Anwendung der \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.<\/li>\n<li>Streitwert: 500.000,- Euro<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3132 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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