{"id":8776,"date":"2021-11-08T17:00:02","date_gmt":"2021-11-08T17:00:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8776"},"modified":"2021-11-08T20:32:24","modified_gmt":"2021-11-08T20:32:24","slug":"4c-o-29-20","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8776","title":{"rendered":"4c O 29\/20 &#8211; Haubenentfernungssystem"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3130<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 08. Juli 2021, Az. 4c O 29\/20<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nII. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<br \/>\nIII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin verfolgt aus Patentrecht gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents EP 2 844 XXX B1 (Anlage K10, im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 03.05.2013 in englischer Verfahrenssprache unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 03.05.2012 (US XXX P) angemeldet. Der Hinweis auf die Anmeldung wurde im Patentblatt am 11.03.2015 offengelegt und der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 09.08.2017. Das Klagepatent steht mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland in Kraft und betrifft ein Haubenentfernungssystem zur Verwendung in Geh\u00e4usen in einer gesteuerten Umgebung.<\/li>\n<li>Anspruch 11 des Klagepatents lautet in der englischen Verfahrenssprache:<br \/>\n\u2026<\/li>\n<li>Die deutsche \u00dcbersetzung hat folgenden Wortlaut:<\/li>\n<li>\u201eVorrichtung zum Entfernen einer Beh\u00e4lterabdeckung (116) von einem abgedichteten Beh\u00e4lter (114), wobei die Vorrichtung Folgendes umfasst: eine Einfassung (120) mit kontrollierter Umgebung, eine Gelenkarmvorrichtung (115) und eine Drehgreifvorrichtung (113) innerhalb der Einfassung (120) mit kontrollierter Umgebung, dadurch gekennzeichnet, dass die Gelenkarmvorrichtung (115) zum Halten und Bewegen eines Beh\u00e4lters (114) in drei Dimensionen konfigurierbar ist und die Drehgreifvorrichtung (113) dazu konfiguriert ist, einen Greifbereich einer den Beh\u00e4lter (114) abdichtenden Beh\u00e4lterabdeckung (116) in einer im Wesentlichen ortsfesten Position zu ergreifen.\u201c<\/li>\n<li>Nachfolgende Figuren 1 sowie 4 bis 9 und 11 sind der Klagepatentschrift entnommen und veranschaulichen als bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre. Die Figur 1 zeigt eine Einfassung mit kontrollierter Umgebung, die eine Gelenkarmvorrichtung zur Handhabung von Beh\u00e4ltern und eine Vorrichtung zum Greifen von Beh\u00e4lterabdeckungen enth\u00e4lt. Figur 4 zeigt eine Greifvorrichtung mit teilweise ge\u00f6ffneten Greifbacken. Die Figurenfolge 5 bis 8 zeigt eine Draufsicht-Darstellung einer Gelenkarmvorrichtung und einer Greifvorrichtung in den unterschiedlichen Phasen des Entfernens der Beh\u00e4lterabdeckung. Die Figur 9A stellt schematisch ein Ablaufdiagramm f\u00fcr ein Verfahren zum Entfernen einer Beh\u00e4lterabdeckung von einem Beh\u00e4lter in einer Einfassung mit kontrollierter Umgebung dar. Die Figur 11 zeigt ein detailliertes Ablaufdiagramm eines Teils insbesondere aus Fig. 9A.<\/li>\n<li>Bei der Kl\u00e4gerin handelt es sich um ein in Kanada ans\u00e4ssiges Unternehmen, das auf die Herstellung und den internationalen Vertrieb von technologisch fortgeschrittenen aseptischen F\u00fcllmaschinen f\u00fcr die pharmazeutische Industrie spezialisiert ist.<\/li>\n<li>Das Unternehmen der Beklagten ist in Italien ans\u00e4ssig und die Muttergesellschaft einer international t\u00e4tigen Unternehmensgruppe, die automatische Maschinen f\u00fcr die Verarbeitung und Verpackung von pharmazeutischen oder kosmetischen Produkten entwickelt und herstellt. Zu den Produkten der Beklagten z\u00e4hlt insbesondere eine Vorrichtung mit der Bezeichnung \u201eA\u201c, die der Herstellung, Verarbeitung und Verpackung von pharmazeutischen Produkten dient (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Diese Vorrichtung ist so aufgebaut, dass spezialisierte Roboter in einem Geh\u00e4use (auch Isolator genannt) alle Handhabungsaktivit\u00e4ten ohne Kontakt und ohne Eingreifen des Bedieners durchf\u00fchren. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform enth\u00e4lt ein Modul, das dazu eingesetzt wird, Beh\u00e4lterabdeckungen zu entfernen.<\/li>\n<li>Auf der in englischer Sprache abgefassten Internetseite der Beklagten, abrufbar unter der Domain XXX vgl. Anlage K1), sind Bilder und Beschreibungen nebst Videos zu der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dargestellt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob diese Angebote und Bewerbungen auch an Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland gerichtet sind. Zugleich weist die Beklagte auf ihrer Homepage unter Angabe konkreter Kontaktdaten auf ihr in Deutschland ans\u00e4ssiges und f\u00fcr den Vertrieb zust\u00e4ndiges Tochterunternehmen hin (vgl. Anlage K2). Auf der Unternehmenswebsite der Beklagten besteht f\u00fcr Kunden die M\u00f6glichkeit, sich auf dem Kundenportal \u201eB\u201c zu registrieren (Anlage K5). Die Beklagte k\u00fcndigte au\u00dferdem f\u00fcr die vom 25.02. bis 03.03.2021 in D\u00fcsseldorf geplante \u201eC\u201c ihre Teilnahme auf ihrer Homepage an, welche tats\u00e4chlich aufgrund der weltweiten Corona-Pandemie nicht stattfand.<\/li>\n<li>Nachfolgende Einblendungen sind den Anlagen K1 und K19 entnommen und veranschaulichen \u2013 mit Anmerkungen der Kl\u00e4gerin \u2013 den Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform.<\/li>\n<li>Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.09.2018 wurde die Beklagte auf die nach Ansicht der Kl\u00e4gerin vorliegende Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform hingewiesen. Dagegen wandte diese sich mit Schreiben vom 10.10.2018 (Anlagen K8, K9).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, dass die Klage sowohl zul\u00e4ssig als auch begr\u00fcndet sei. Die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorfs ergebe sich daraus, dass das Internetangebot der Beklagten uneingeschr\u00e4nkt im deutschen Inland abgerufen werden k\u00f6nne. F\u00fcr eine Angebotshandlung in Deutschland spreche der umfassende Hinweis auf ihrer Homepage, dass ca. 90% ihrer Produkte in 80 L\u00e4nder geliefert w\u00fcrden. Eine italienische Domain sowie die Fassung der Homepage in englischer Sprache st\u00fcnden einem Angebot im Inland nicht entgegen. Vielmehr stehe die Verwendung des Englischen f\u00fcr eine internationale T\u00e4tigkeit und werde zudem auch von inl\u00e4ndischen Interessenten verstanden. Hinweise auf nur geografisch beschr\u00e4nkte Angebote w\u00fcrden jedenfalls fehlen.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache wortsinngem\u00e4\u00dfen unmittelbaren Gebrauch von der Lehre des Klagepatents.<br \/>\nDie Einfassung mit kontrollierter Umgebung meine, dass innerhalb der Einfassung andere Bedingungen herrschten als au\u00dferhalb. Ein aktives oder konkretes Feststellen, Regeln, Einstellen oder Steuern der Umgebungsbedingungen innerhalb der Einfassung sei nicht erforderlich; zumal die Anforderungen an die kontrollierte Umgebung stark von dem verarbeiteten Material abhingen. Das Klagepatent gebe auch nicht abschlie\u00dfend eine zwingende Ausgestaltung der Einfassung vor. So seien Geh\u00e4use mit \u00d6ffnungen oder auch vollst\u00e4ndig verschlossene Gebilde zul\u00e4ssig. Gleicherma\u00dfen k\u00f6nnten innerhalb der Einfassung auch andere Maschinen als solche zur Entfernung des Deckels enthalten seien. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise danach eine Einfassung mit kontrollierter Umgebung auf; sie habe W\u00e4nde mit Fenstern zur Umh\u00fcllung einer Verarbeitungsstra\u00dfe (\u201eXXX\u201c), wobei durch zus\u00e4tzliche W\u00e4nde innerhalb separierte Abschnitte bereitgestellt w\u00fcrden \u2013 dieser grundlegende Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist zwischen den Parteien unstreitig. Insbesondere seien die Gelenkarm- und Drehgreifvorrichtung in einem dieser Abschnitte enthalten, welcher zudem mit seitlichen \u00d6ffnungen ausgestattet sei, um eine Verbindung zur Verarbeitungsstra\u00dfe herzustellen. Jedenfalls k\u00f6nnten die Umgebungsbedingungen auch aktiv kontrolliert werden.<br \/>\nF\u00fcr die Drehgreifvorrichtung sei es ausreichend, wenn diese im Zeitpunkt der Erfassung\/der Ergreifung des Greifbereichs im Wesentlichen ortsfest sei. F\u00fcr den weiteren Verfahrensverlauf der Entfernung der Abdeckung, mithin das Halten des Greifbereichs, sei dies nicht erforderlich. Das Klagepatent unterscheide zwischen einem Ergreifen und Halten des Greifbereichs. Au\u00dferdem sei die Drehgreifvorrichtung von vornherein so ausgestaltet, dass sie eine Drehbewegung ausf\u00fchren k\u00f6nne, sodass sie nicht komplett starr sein k\u00f6nne. Der Abziehvorgang beruhe auf dem Zusammenspiel der Gelenkarmvorrichtung mit der Drehgreifvorrichtung. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise danach eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Drehgreifvorrichtung auf, welche den Greifbereich des abgedichteten Beh\u00e4lters ergreife und dabei im Wesentlichen ortsfest sei. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform habe im Moment des Ergreifens des Greifbereichs eine ortsfeste Drehgreifvorrichtung. Im \u00dcbrigen, so behauptet die Kl\u00e4gerin, bewege sich die Drehgreifvorrichtung w\u00e4hrend des gesamten Abziehvorgangs nicht wesentlich, sondern allenfalls um 5\u00b0 bzw. 38\u00b0.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I. die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<br \/>\nVorrichtungen zum Entfernen einer Beh\u00e4lterabdeckung (116) von einem abgedichteten Beh\u00e4lter (114), wobei die Vorrichtung Folgendes umfasst: eine Einfassung (120) mit kontrollierter Umgebung, eine Gelenkarmvorrichtung (115) und eine Drehgreifvorrichtung (113) innerhalb der Einfassung (120) mit kontrollierter Umgebung, dadurch gekennzeichnet, dass die Gelenkarmvorrichtung (115) zum Halten und Bewegen eines Beh\u00e4lters (114) in drei Dimensionen konfigurierbar ist und die Drehgreifvorrichtung (113) dazu konfiguriert ist, einen Greifbereich einer den Beh\u00e4lter (114) abdichtenden Beh\u00e4lterabdeckung (116) in einer im Wesentlichen ortsfesten Position zu ergreifen,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 09.08.2017 begangen hat und zwar unter Angabe<br \/>\na. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellen Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>&#8211; wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 09.09.2017 die zu Ziff. 1 bezeichneten Handlungen begangen hat und zwar unter Angabe<br \/>\na. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nb. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten sind;<\/li>\n<li>4. die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziff. 1 bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu bestimmenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>5. die unter Ziff. 1 bezeichneten, in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache (Urteil des..vom..) und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die zu Ziff. 1 bezeichneten, in der Zeit seit dem 09.09.2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagte r\u00fcgt die internationale Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts. Es liege kein Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland vor. Es handele sich um eine Website mit italienischer Topleveldomain und blo\u00df allgemeinen in englischer Sprache gehaltenen Produktinformationen. Auch der Verweis auf die Unternehmensstruktur der Beklagten begr\u00fcnde kein Anbieten konkret der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland, zumal das Produktportfolio der Beklagten mehr als 500 Produkte umfasse. Der Hinweis auf einen Messestand in D\u00fcsseldorf k\u00f6nne zur Herleitung eines Inlandsangebots nicht weiterhelfen, da diese Messe tats\u00e4chlich nicht stattgefunden habe. Auch die Auswahlm\u00f6glichkeit bei der Registrierung im Online-Portal der Beklagten genau eines spezifischen Landes spreche daf\u00fcr, dass die unterschiedlichen Produkte l\u00e4nderspezifisch angeboten w\u00fcrden. Es sei \u00fcberhaupt nicht ersichtlich, weshalb deutsche Kunden den Internetauftritt der Beklagten aufrufen sollten.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre auch nicht. Sie verf\u00fcge nicht \u00fcber eine Einfassung mit kontrollierter Umgebung. Diese setze neben einer Feststellung der Umgebungsbedingungen auch deren Regelung voraus. Eine nicht luftdichte Umhausung einer Maschine entspreche diesen Vorgaben nicht. Gegen Luftdichtheit und Partikelfilterung oder einen Druckunterschied zur Umgebung spreche schon der gro\u00dfe Ausschnitt, durch welchen das F\u00f6rdersystem in die Umhausung eingef\u00fchrt werde. Eine Einfassung im Sinne des Klagepatentes d\u00fcrfe nur die unmittelbare Umgebung der Drehgreifvorrichtung und der Gelenkarmvorrichtung einbeziehen und nicht gr\u00f6\u00dfer als der Arbeitsraum sein. Neben der Gelenkarmvorrichtung und der Drehgreifvorrichtung d\u00fcrften daher keine anderen Vorrichtungen innerhalb der Einfassung mit kontrollierter Umgebung angeordnet sein. Auch dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht erf\u00fcllt, weil die Umhausung auf die Maschine insgesamt und nicht nur auf einzelne Stationen bezogen sei.<\/li>\n<li>Die Beklagte behauptet, dass sich in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Greifvorrichtung unabdingbar mitbewegen m\u00fcsse, um die Beh\u00e4lterabdeckung zu entfernen. Dieser Bewegungsablauf w\u00fcrde schon in den als Anlage K16 vorgelegten Screenshots gezeigt. Allein durch eine Bewegung des Beh\u00e4lters k\u00f6nne dies nicht erreicht werden. Zudem reiche der Platz in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht aus, dass sich nur der Beh\u00e4lter bewegen k\u00f6nnte. Dagegen verlange das Klagepatent, dass ein ortsfestes Ergreifen des Greifbereichs erfolge und die Entfernung der Abdeckung durch ein gleichzeitiges Wegbewegen des Beh\u00e4lters, gesteuert durch die Gelenkarmvorrichtung, bewirkt werde. Die Drehgreifvorrichtung halte w\u00e4hrend dieses Abziehvorgangs eine ortsfeste Position aufrecht. Es sei keine Unterscheidung zwischen dem Ergreifen und dem Halten vorzunehmen.<\/li>\n<li>Die geltend gemachten R\u00fcckruf- und Vernichtungsanspr\u00fcche seien unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Denn von einer Patentverletzung w\u00e4re nicht nur die Bearbeitungsstation mit Gelenkarmvorrichtung und Drehgreifvorrichtung umfasst, sondern auch s\u00e4mtliche andere patentfreien Stationen, die lediglich auch von der Einfassung umh\u00fcllt seien. Die Patentverletzung k\u00f6nnte ebenso effektiv auf andere Weise behoben werden. Im \u00dcbrigen scheitere der Vernichtungsanspruch schon an Besitz oder Eigentum der Beklagten in Deutschland.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftst\u00fccke nebst Anlage Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig, da das angerufene Gericht insbesondere international zust\u00e4ndig ist.<\/li>\n<li>Gem. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Anspr\u00fcche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das sch\u00e4digende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Abgestellt werden darf sowohl auf den Ort, an dem der T\u00e4ter gehandelt hat (Handlungsort) als auch auf den Ort, an dem in das gesch\u00fctzte Rechtsgut eingegriffen wurde (Erfolgsort).<\/li>\n<li>Dabei kommt es nicht darauf an, ob tats\u00e4chlich eine Verletzung des nationalen Rechts vorliegt. Es reicht f\u00fcr die Zust\u00e4ndigkeitsbeurteilung aus, dass eine Verletzung behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2019, 725 \u2013 Improving Handovers). Ob die Handlungen der Beklagten tats\u00e4chlich die geltend gemachte Patentverletzung begr\u00fcnden, ist keine Frage der Zul\u00e4ssigkeit, sondern der Begr\u00fcndetheit der Klage (BGH, GRUR 2012, 1230 \u2013 MPEG-2-Videosignalcodierung)<\/li>\n<li>Diese Anforderungen sind hier erf\u00fcllt. In F\u00e4llen der Internetwerbung gen\u00fcgt es f\u00fcr die Er\u00f6ffnung der internationalen Zust\u00e4ndigkeit deutscher Gerichte, dass die gesch\u00fctzten Rechte im Inland belegen sind und die Internetseite im Inland zug\u00e4nglich ist. Daran besteht vorliegend im Hinblick auf die in Rede stehenden Internetseiten kein Zweifel. Ob die angef\u00fchrte Website und das \u00fcber sie verbreitete Angebot auch subjektiv f\u00fcr den Abruf im Inland bestimmt ist, hat f\u00fcr die Frage der internationalen Zust\u00e4ndigkeit keine Bedeutung (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 13. Aufl., Kap. D, Rn. 18).<\/li>\n<li><\/li>\n<li>B.<br \/>\nIn der Sache hat die Klage keinen Erfolg.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft Einfassungen mit kontrollierter Umgebung und insbesondere Verfahren und eine Vorrichtung zum Entfernen von Beh\u00e4lterabdeckungen von abgedichteten Beh\u00e4ltern in Einfassungen mit kontrollierter Umgebung (Abs. [0001]).<\/li>\n<li>Aus dem Stand der Technik waren, wie das Klagepatent in Abs. [0002] erl\u00e4utert, Einfassungen mit kontrollierter Umgebung bekannt und werden zur Eind\u00e4mmung von Gefahrenstoffen oder zur Bereitstellung kontrollierter Umgebungen mit einer begrenzten Anzahl von Partikeln benutzt. In der Regel wiesen diese vorbekannten Einfassungen, wie dem Abs. [0003] zu entnehmen ist, Anschl\u00fcsse f\u00fcr den Transfer von Materialien hinein und hinaus auf. Diese Anschl\u00fcsse waren mit Handschuhen zur manuellen Handhabung durch den Benutzer ausgestattet; auf diesem Wege war die Bedienung von Ger\u00e4ten, Teilen oder Maschinen m\u00f6glich. Die Einfassungen mit kontrollierter Umgebung kamen auch zum Einsatz, um die Exposition gegen\u00fcber lebensf\u00e4higen Partikeln wie Bakterien und Pilzen zu beschr\u00e4nken. Dies betrifft insbesondere Zellkulturen oder Arzneimittel und andere Medizinprodukte, die aseptisch hergestellt werden. Die Einfassung mit kontrollierter Umgebung muss in diesen F\u00e4llen dekontaminiert sein. Zu bewerkstelligen war dies thermisch mittels Dampf oder chemisch mit entsprechend geeigneten Wirkstoffen (vgl. Abs. [0004]).<\/li>\n<li>In Abs. [0005] f\u00fchrt das Klagepatent zur Beschaffenheit der vorbekannten Einfassungen mit kontrollierter Umgebung weiter aus, dass sie automatisierte Ger\u00e4te enthalten konnte, welche f\u00fcr die Handhabe von insbesondere Beh\u00e4ltern benutzt werden k\u00f6nnen. Denn Teile, die in den vorbekannten Einfassungen behandelt wurden, waren \u00fcblicherweise in Wannen oder Beh\u00e4ltern verpackt (Abs. [0006]). Aufgrund ihrer Gr\u00f6\u00dfe und Komplexit\u00e4t konnten die automatisierten Ger\u00e4te regelm\u00e4\u00dfig nicht ohne menschliches Eingreifen betrieben werden (Abs. [0007]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent w\u00fcrdigt die US 2005\/160704 A1 in Abs. [0008] als vorbekannt. Diese Druckschrift betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Entfernen einer Abdeckung von einer Aufbewahrungsbox.<\/li>\n<li>Hieran kritisiert das Klagepatent als nachteilig, dass bei der manuellen Bedienung der automatisierten Ger\u00e4te durch die Verwendung von Handschuhen ein Punktionsrisiko besteht.<\/li>\n<li>Das Klagepatent stellt sich daher die Aufgabe, Einfassungen mit kontrollierter Umgebung bereitzustellen, die kein menschliches Eingreifen einschlie\u00dflich der Nutzung von Handschuhen erfordern.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent deshalb eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Vorrichtung zum Entfernen einer Beh\u00e4lterabdeckung (116) von einem abgedichteten Beh\u00e4lter (114),<br \/>\nwobei die Vorrichtung Folgendes umfasst:<br \/>\n2. eine Einfassung (120) mit kontrollierter Umgebung,<br \/>\n3. eine Gelenkarmvorrichtung (115)<br \/>\n3a. die Gelenkarmvorrichtung ist innerhalb der Einfassung mit kontrollierter Umgebung angeordnet;<br \/>\n3b. die Gelenkarmvorrichtung ist zum Halten und Bewegen eines Beh\u00e4lters in drei Dimensionen konfigurierbar;<br \/>\n4. eine Drehgreifvorrichtung (113)<br \/>\n4a. die Drehgreifvorrichtung ist innerhalb der Einfassung (120) mit kontrollierter Umgebung angeordnet;<br \/>\n4b. die Drehgreifvorrichtung (113) ist dazu konfiguriert, einen Greifbereich einer den Beh\u00e4lter (114) abdichtenden Beh\u00e4lterabdeckung (116) in einer im Wesentlichen ortsfesten Position zu ergreifen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Parteien streiten insbesondere um das Verst\u00e4ndnis des Merkmals 4b, dessen Verwirklichung die Kammer nicht festzustellen vermag, sodass es zu den \u00fcbrigen Anspruchsmerkmalen keiner Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt in Merkmal 4b) eine Drehgreifvorrichtung, die dazu konfiguriert ist, einen Greifbereich einer den Beh\u00e4lter abdichtenden Beh\u00e4lterabdeckung in einer im Wesentlichen ortsfesten Position zu ergreifen.<\/li>\n<li>Darunter, einen Greifbereich in einer im Wesentlichen ortsfesten Position zu ergreifen, versteht das Klagepatent, dass die Drehgreifvorrichtung nur durch Bewegungen ihres oberen und\/oder unteren Arms einen dazu vorgesehenen Rand der Beh\u00e4lterabdeckung in Eingriff nimmt und anschlie\u00dfend dort h\u00e4lt, w\u00e4hrend der Deckel durch Bewegen der Gelenkarmvorrichtung entfernt wird. Eine Bewegung der Drehgreifvorrichtung findet w\u00e4hrenddessen nicht statt; allenfalls d\u00fcrfen sich die Greifelemente der Drehgreifvorrichtung einzeln oder gemeinsam bewegen, um eine optimale Ausrichtung des Greifbereichs zu erlangen.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin stellt der Patentanspruch 11 nicht nur den Moment des (ersten) Greifens des Greifbereichs unter Schutz, sondern auch das sich hieran anschlie\u00dfende Halten.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine Trennung des Greifens und Haltens sprechen weder der deutschsprachige noch der ma\u00dfgebliche englischsprachige Wortlaut des Anspruchs, die von \u201eergreifen\u201c bzw. \u201ebeing configured for gripping\u201c sprechen. Dabei ist unerheblich, ob die deutsche \u00dcbersetzung \u201eergreifen\u201c exakt ist oder ob lediglich \u201egreifen\u201c zutreffender w\u00e4re. Denn auch nach dem rein-philologischen Verst\u00e4ndnis beinhaltet ein \u201eErgreifen\u201c sowohl das erstmalige Greifen als auch das Halten. Andernfalls k\u00e4me es schon begrifflich zu einer k\u00fcnstlichen Aufspaltung eines nat\u00fcrlichen Greif-\/Halte-Vorgangs. Ein Greifen ohne gleichzeitiges Halten ist nicht denkbar. Aber auch Halten geht immer mit Greifen einher.<\/li>\n<li>Ungeachtet dessen macht der ma\u00dfgebliche englischsprachige Begriff des \u201egripping\u201c deutlich, dass hierunter sowohl das Greifen wie auch das Halten der Beh\u00e4lterabdeckung umfasst ist, was sich ohne Weiteres anhand der Begriffsverwendung \u201egripping\u201c in der Beschreibung entnehmen l\u00e4sst. So verwendet das Klagepatent den Begriff der \u201egripping area\u201c. Hierbei handelt es sich um den Bereich der Beh\u00e4lterabdeckung, in welchem diese w\u00e4hrend des Abziehvorgangs von der Drehgreifvorrichtung gegriffen und gehalten wird. Der Begriff der \u201egripping area\u201c beschreibt daher nicht nur den Bereich des ersten Ergreifens, sondern insgesamt den Bereich, in welchem die Beh\u00e4lterabdeckung w\u00e4hrend des Abziehvorgangs von der Drehgreifvorrichtung gegriffen und gehalten wird. Gleiches kann der Formulierung \u201e(rotary) gripping apparatus\u201c entnommen werden, welche die \u201egripping area\u201c greift und h\u00e4lt und hierf\u00fcr \u201egripping elements\u201c aufweist. Dabei ist vom \u201egripping apparatus\u201c nicht nur die Vorrichtung umfasst, welche die Beh\u00e4lterabdeckung im Sinne eines ersten Ergreifens erfasst, sondern die Vorrichtung insgesamt, welche die Beh\u00e4lterabdeckung w\u00e4hrend des gesamten Abziehvorgangs greift und h\u00e4lt.<\/li>\n<li>Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass in dem im Anspruch 1 unter Schutz gestellten Verfahren der Begriff des Greifens keinen Eingang gefunden hat, sondern nur von einem Halten die Rede ist. Ungeachtet dessen, dass die Formulierung des Verfahrensanspruchs keinen zwingenden Schluss auf das Verst\u00e4ndnis des hier ma\u00dfgeblichen Vorrichtungsanspruchs 11 geben kann, ist das erstmalige Ergreifen als vorgelagerter Schritt zu einem Halten aber zwingend erforderlich und f\u00fcr den Fachmann selbstverst\u00e4ndlich. Denn die f\u00fcr die Deckelentfernung notwendigen Arbeitsschritte k\u00f6nnen erst ausgef\u00fchrt werden, nachdem der Greifbereich im Sinne einer vorbereitenden Ma\u00dfnahme sicher gefasst wurde. Insofern bedurfte es daher einer ausdr\u00fccklichen Formulierung eines erstmaligen Greifens nicht. Etwas anderes kann auch dem Unteranspruch 12 nicht entnommen werden. Denn dort wird wie schon im hier streitigen Anspruch 11 der Begriff des Ergreifens in Bezug auf die Drehgreifvorrichtung benutzt. Der daneben separat verwendete Ausdruck des Haltens kann indes keinen Anhaltspunkt f\u00fcr eine differenzierte Betrachtung von (Er-) Greifen und Halten mehr bieten, da er auf die Gelenkarmvorrichtung bezogen ist.<\/li>\n<li>In dem erl\u00e4uterten Verst\u00e4ndnis wird der Fachmann durch die Beschreibungsstellen unterst\u00fctzt. Diese zeigen zwar in derselben Weise wie die Anspr\u00fcche 1 und 11, dass dem Klagepatent neben dem (Er-)Greifen auch ein Halten bekannt ist. Dass eine Differenzierung beabsichtigt ist und unterschiedliche technische Aspekte beschrieben werden sollen, l\u00e4sst sich der Klagepatentschrift nicht entnehmen. Es werden vielmehr das Greifen und Halten einerseits, dem Bewegen andererseits gegen\u00fcbergestellt. Darin liegt die ma\u00dfgebliche Unterscheidung, die die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre im Hinblick auf die Funktionsweise der Drehgreifvorrichtung vornehmen will.<\/li>\n<li>Die Abs\u00e4tze der allgemeinen Beschreibung best\u00e4tigen dieses Verst\u00e4ndnis, wenn in Abs. [0011] zun\u00e4chst erl\u00e4utert wird, dass das Verfahren zum Bewegen des Beh\u00e4lters umfasst, dass ein Greifbereich der Beh\u00e4lterabdeckung im Wesentlichen ortsfest gehalten wird:<\/li>\n<li>\u201e[\u2026] das Verfahren das Bewegen des Beh\u00e4lters umfasst, w\u00e4hrend ein Greifbereich der Beh\u00e4lterabdeckung im Wesentlichen ortsfest gehalten wird. Das Bewegen des Beh\u00e4lters umfasst das Halten des Beh\u00e4lters mit einer in der kontrollierten Umgebung angeordneten Gelenkarmvorrichtung w\u00e4hrend das Entfernen der Beh\u00e4lterabdeckung durch ein erstes Handhaben der Gelenkarmvorrichtung erfolgt.\u201c<\/li>\n<li>Der Fachmann kann dem entnehmen, dass nachdem der Greifbereich des Beh\u00e4lters gegriffen wurde dieser auch gehalten wird. Dahin ist auch Abs. [0019] zu verstehen, der unter weitgehender Wiederholung des Anspruchswortlauts ausf\u00fchrt (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\u201e[\u2026] Die Drehgreifvorrichtung kann zwei Greifelemente mit Fl\u00e4chen umfassen, die sich gegen\u00fcberliegen und sich gegenseitig in Eingriff nehmen k\u00f6nnen, mindestens eins der beiden Greifelemente ist mit dem anderen der beiden Greifelemente um eine gemeinsame Achse drehbar, um den Greifbereich der Beh\u00e4lterabdeckung zwischen den beiden Fl\u00e4chen, die sich gegen\u00fcberliegen und sich gegenseitig in Eingriff nehmen k\u00f6nnen, zu greifen. [\u2026].\u201c<\/li>\n<li>An dieser Stelle wird in der deutschen \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift mithin ausdr\u00fccklich der Begriff des \u201egreifens\u201c verwendet. Mit der Beschreibungsstelle wird dem Fachmann wiederum verdeutlicht, dass das Greifen dem Halten dient, auch ohne explizit das Halten anzusprechen. Dieses Verst\u00e4ndnis findet weitere Best\u00e4tigung darin, dass die Abs. [0011] und [0019] auf die Handhabe desselben Vorrichtungsteils bezogen sind und der Unterschied in der Darstellung nur darin liegt, dass Abs. [0019] st\u00e4rker die Drehgreifvorrichtung mit ihren Bestandteilen in den Blick nimmt, w\u00e4hrend Abs. [0011] allgemein die Deckelentfernung betrifft.<\/li>\n<li>In \u00e4hnlicher Weise verwenden auch die Beschreibungsabs\u00e4tze [0050]ff. zwar jeweils die Ausdr\u00fccke (er)greifen und halten f\u00fcr die Konfiguration der Drehgreifvorrichtung, ohne dass eine Trennung der damit beschriebenen Vorg\u00e4nge zu erkennen w\u00e4re.<\/li>\n<li>Abs. [0050]<br \/>\n\u201e[\u2026] Sobald die Greifvorrichtung den Greifbereich ergriffen hat und den Greifbereich im Wesentlichen ortsfest h\u00e4lt, kann das Verfahren mit dem Handhaben der Gelenkarmvorrichtung fortfahren [\u2026]:\u201c<\/li>\n<li>Abs. [0051]<br \/>\n\u201e[\u2026] kann die Beh\u00e4lterabdeckung 116 durch Bewegen des Beh\u00e4lters 114 in einer im Wesentlichen diagonalen Bahn durch Handhaben [582] der Gelenkarmvorrichtung 115, w\u00e4hrend die Greifvorrichtung 113 den Greifbereich 301 im Wesentlichen ortsfest h\u00e4lt, entfernt werden.\u201c<\/li>\n<li>Abs. [0052]:<br \/>\n\u201eIn einer weiteren Ausf\u00fchrungsform kann die Beh\u00e4lterabdeckung durch eine allgemeine Bewegungsrichtung des Beh\u00e4lters entfernt werden durch Handhaben der Gelenkarmvorrichtung w\u00e4hrend die Greifvorrichtung den Greifbereich im Wesentlichen ortsfest h\u00e4lt. [\u2026].\u201c<\/li>\n<li>Diese genannten Stellen beschreiben damit das erforderliche Zusammenwirken von Greifen und Halten und die Notwendigkeit des Haltens des Greifbereichs f\u00fcr die eigentliche Entfernung der Abdeckung. Damit geht wiederum einher, dass der Greifbereich gegriffen ist. Zudem wird auch hier der zeitliche Zusammenhang vom Halten und der Bewegung des Beh\u00e4lters zur Deckelentfernung ersichtlich.<\/li>\n<li>Das vorgenannte Verst\u00e4ndnis wird auch unter Ber\u00fccksichtigung eines technisch-funktionalen Verst\u00e4ndnisses unterst\u00fctzt. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Drehgreifvorrichtung dient dazu, die Beh\u00e4lterabdeckung durch das Greifen von dieser zu entfernen, was in der Zweckbestimmung des Anspruchs auch verdeutlicht wird. Insofern wird mithin eine Vorrichtung beansprucht, die in der Lage ist eine Beh\u00e4lterabdeckung zu greifen und zu entfernen. Die Ansicht, es komme nur auf ein (erstmaliges) Ergreifen der Beh\u00e4lterabdeckung an, wird der angestrebten Funktionsweise keinesfalls gerecht. Der Fachmann ist jedoch stets bedacht, die Patentschrift in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und ihren Gesamtinhalt im Zweifel so zu verstehen, dass der Anspruch einen schl\u00fcssigen Sinn ergibt. Ein Verst\u00e4ndnis hat daher auszuscheiden, wenn damit der patentgem\u00e4\u00df angestrebte Zweck nicht erreicht werden kann (vgl. BGH, GRUR 2010, 602 \u2013 Gelenkanordnung).<\/li>\n<li>b.<br \/>\nUnter einer im Wesentlichen ortsfesten Position versteht das Klagepatent die Position der Drehgreifvorrichtung w\u00e4hrend des Abziehvorgangs der Beh\u00e4lterabdeckung. W\u00e4hrend die Gelenkarmvorrichtung den Beh\u00e4lter bewegt, h\u00e4lt die Drehgreifvorrichtung den Greifbereich der Beh\u00e4lterabdeckung \u201eim Wesentlichen ortsfest\u201c. Die Drehgreifvorrichtung bewegt sich folglich w\u00e4hrend des Abziehvorgangs im Wesentlichen nicht.<\/li>\n<li>Entsprechendes folgt aus der Beschreibung der Erfindung in der Klagepatentschrift. Danach wird in der allgemeinen Beschreibung in Abs. [0012] der Greifvorgang n\u00e4her erl\u00e4utert. Durch Drehungen eines oder beider Greifelemente ist es m\u00f6glich, den Greifbereich gut zwischen den Greifelementen zu positionieren. Ebenso befasst sich der bereits zuvor angef\u00fchrte Abs. [0019] mit dem grundlegenden Aufbau einer Drehgreifvorrichtung. In den Abs. [0037] ff. der speziellen Beschreibung werden dessen Aufbau und Funktionsweise unter Verweis auf die Figur 4 konkretisiert. Insbesondere werden der obere und der untere Arm (\u201eGreifelement\u201c) in den Blick genommen und dazu erl\u00e4utert, dass dies diejenigen Vorrichtungsbestandteile sind, die f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Positionierung des Greifbereichs in der Drehgreifvorrichtung sorgen.<\/li>\n<li>Abs. [0042] befasst sich konkret mit der Initiierung der Abdeckungsgreifsequenz:<\/li>\n<li>\u201eDie Abdeckungsgreifsequenz kann durch Drehen [520] des oberen Arms 406 und des unteren Arms 404 der Greifvorrichtung 113 gegeneinander um einen Winkel eingeleitet werden, der die einander zugewandten Greifbereiche 407 und 408 um mindestens die Breite des Beh\u00e4lters 114 trennt, die sich jeweils an dem unteren Arm 404 und dem oberen Arm 406 befinden.\u201c<\/li>\n<li>Hinsichtlich potentieller Bewegungen der Drehgreifvorrichtung im Zusammenhang mit dem Greifvorgang zeigen die zuvor genannten Beschreibungsstellen somit, dass sich nur ihre einzelnen Bestandteile drehen k\u00f6nnen\/d\u00fcrfen, um als im Wesentlichen ortsfest den Vorgang des Greifens durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen. Eine Bewegung der gesamten Vorrichtung ist an keiner Stelle gelehrt. Dies dient dem Fachmann als Hinweis, dass insoweit eine Beweglichkeit der Drehgreifvorrichtung grunds\u00e4tzlich nicht gew\u00fcnscht ist.<\/li>\n<li>Abs. [0018] steht diesem Verst\u00e4ndnis nicht entgegen, wenn er das Bewegen der Greifvorrichtung weg von einem Betriebsbereich der Gelenkarmvorrichtung nach dem Entfernen der Beh\u00e4lterabdeckung beschreibt. Denn diese Beschreibungsstelle betrifft nicht mehr die Entfernung der Abdeckung selbst, sondern davon abzugrenzende potentielle Bewegungen, welche im Anschluss vorgesehen werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>In Abs. [0051] am Ende gibt das Klagepatent wiederum Aufschluss \u00fcber diejenigen Vorrichtungsbestandteile, die beweglich sein sollen. Auszugsweise hei\u00dft es:<\/li>\n<li>\u201e[\u2026] Diese bestimmte Wahl der Bewegung kann alle an der Entfernung der Beh\u00e4lterabdeckung 116 beteiligten beweglichen Teile auf einen kleinen Raum innerhalb der Einfassung mit kontrollierter Umgebung 420 beschr\u00e4nken.\u201c<\/li>\n<li>Hierin wird keinerlei eigene Bewegung der Drehgreifvorrichtung gelehrt. Die Gelenkarmvorrichtung soll die ma\u00dfgeblichen f\u00fcr die Deckelentfernung n\u00f6tigen Bewegungen durchf\u00fchren, damit insgesamt der Vorteil einer Vorrichtungsanordnung auf kleinem Raum m\u00f6glich ist. Dem w\u00fcrde zuwiderlaufen, wenn ein Drehen der Drehgreifvorrichtung als solcher und nicht nur ihrer beiden Greifelemente als zul\u00e4ssig erachtet w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Die in der Klagepatentschrift abgebildeten Figuren unterstreichen das zuvor dargestellte Verst\u00e4ndnis sowohl im Hinblick auf das Ergreifen als auch auf die im Wesentlichen ortsfeste Position. Insbesondere sprechen die Figuren 5 ff. f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Vorrichtungsanspruchs und der Position der Drehgreifvorrichtung, weil sie die Entfernung der Abdeckung in verschiedenen Phasen veranschaulichen, wenn der Greifbereich schon gegriffen und gehalten wurde. Dabei ist zu erkennen, dass die Drehgreifvorrichtung 113 jedenfalls keine erkennbare Ortsver\u00e4nderung durchf\u00fchrt, wohingegen die Gelenkarmvorrichtung 115 nach links rotiert und den Beh\u00e4lter nach links unter der Drehgreifvorrichtung hindurchf\u00fchrt. Es finden sich keine Hinweise, wonach diese fig\u00fcrlichen Darstellungen aus den Figuren 5 bis 8 f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Anspruchs 11 nicht herangezogen werden k\u00f6nnten, sondern ausschlie\u00dflich Geltung f\u00fcr den Verfahrensanspruch h\u00e4tten. Die Figurenbeschreibung in Abs. [0022] gibt den Hinweis, dass diese Figuren eine Draufsicht-Darstellung einer Gelenkarmvorrichtung und einer Greifarmvorrichtung jeweils in unterschiedlichen Phasen des Entfernens zeigen. Ein Bezug zum Verfahren wird erst f\u00fcr die Figuren 9 ff. aufgestellt. Auch anderen Beschreibungsstellen, etwa Abs. [0051] und [0053], welche sich auf diese Figuren beziehen, ist auch kein einschr\u00e4nkendes Verst\u00e4ndnis zu entnehmen. Gegen die Ansicht der Kl\u00e4gerin spricht im \u00dcbrigen, dass die beanspruchten Vorrichtungselemente diejenigen Komponenten sind, die das Verfahren ausf\u00fchren m\u00fcssen und deshalb eine entsprechende Konfiguration aufweisen m\u00fcssen. Daher gibt eine Darstellung das Verfahrensablaufs hier auch Aufschluss \u00fcber die Vorrichtung als solche. Dies trifft sodann auf die Figur 11 zu, welche in Gestalt eines Ablaufdiagramms zeigt, dass der Beh\u00e4lter diagonal bewegt wird, w\u00e4hrend die Drehgreifvorrichtung den Greifbereich im Wesentlichen ortsfest h\u00e4lt.<\/li>\n<li>Die Figur 4 veranschaulicht die einzelnen Bestandteile einer Drehgreifvorrichtung und stellt insbesondere den oberen und den unteren Arm dar und erl\u00e4utert deren Bewegungsm\u00f6glichkeiten. Die Flussdiagramme in den Figuren 9 ff. beschreiben weiterhin den Greifvorgang anhand einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform, die einen Sensor beinhaltet, um Informationen des Greifbereichs zu erfassen. S\u00e4mtliche dieser Figuren belegen nur, dass die beiden Arme der Drehgreifvorrichtung bewegt\/gedreht werden k\u00f6nnen. Hinweise auf andere Bewegungen wie etwa eine solche der gesamten Vorrichtung finden sich dort nicht. Dies betrifft auch die Phase w\u00e4hrend der eigentlichen Entfernung der Abdeckung.<\/li>\n<li>Der seitens der Beklagten angef\u00fchrte Stand der Technik (Anlagen MW 5a und MW 5b) gibt schlie\u00dflich weitergehenden Aufschluss \u00fcber das Verst\u00e4ndnis des Klagepatents. Im Klagepatent wird in Abs. [0008] zur US2005\/XXX A1, was der D1 nach der Anlage MW5b entspricht, ein Verfahren nebst Vorrichtung erl\u00e4utert, wo bereits bekannt war, eine Abdeckung ausgehend von derjenigen Stelle abzuziehen, die eine nur verringerte Haftfestigkeit aufweist. Aussagen zu notwendigen Bewegungen von Vorrichtungselementen werden nicht getroffen. Aus den Ausf\u00fchrungen der Pr\u00fcfungsabteilung ergibt sich aber, dass der Unterschied zwischen der D1 und der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre gerade in dem im Wesentlichen ortsfesten Halten des Greifbereichs liegt, w\u00e4hrend der Beh\u00e4lter zur Entfernung der Abdeckung bewegt wird. Dies spricht f\u00fcr eine gemeinsame Betrachtung des eigentlichen Greifens mit dem Halten und betont wiederum, dass der herbeigef\u00fchrte Haltezustand das entscheidende Kriterium f\u00fcr eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Deckelentfernung ist.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht bei dem vorstehend beschriebenen Verst\u00e4ndnis der Lehre des Klagepatentes keinen Gebrauch von Merkmal 4.b).<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform besteht aus verschiedenen Modulen, die eine Verarbeitungsstra\u00dfe bilden. Diese Abfolge von Komponenten wird zum F\u00fcllen und Fertigstellen von Produkten eingesetzt und zwar derart, dass diese gebrauchsfertig ausgegeben werden. Die einzelnen Arbeitsstationen k\u00f6nnen dabei modular an den jeweiligen Produktionszweck angepasst werden. Au\u00dferdem weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine an allen sechs Seiten verschlossene Umhausung auf, welche alle Stationen umgibt und eine Isolation bereitstellt. Die Verarbeitungsstra\u00dfe in Alleinstellung tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eA\u201c und die Umh\u00fcllung wird als \u201eIsolator\u201c beschrieben. Dieser grunds\u00e4tzliche Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist zwischen den Parteien unstreitig.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDie Darlegungs- und n\u00f6tigenfalls Beweislast f\u00fcr die Funktionsweise und den Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform trifft hier gem\u00e4\u00df der allgemeinen zivilprozessualen Regeln im Sinne des \u00a7 138 ZPO die Kl\u00e4gerin, weil sie aus diesen Tatsachen die Verletzung des Anspruchs, als f\u00fcr sie g\u00fcnstigen Umstand aufzeigen will. Sie muss daher entsprechenden Vortrag in schl\u00fcssiger Weise pr\u00e4sentieren. Die Beklagtenseite ist sodann gehalten, zu den einzelnen relevanten Behauptungen in der Klageschrift Stellung zu nehmen und sich \u00fcber die diesbez\u00fcglichen tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde vollst\u00e4ndig und der Wahrheit gem\u00e4\u00df zu erkl\u00e4ren. Dies bedeutet zwar nicht, dass der Beklagte von sich aus das Gericht und den Kl\u00e4ger \u00fcber den wirklichen Verletzungstatbestand zu unterrichten h\u00e4tte. Er kann sich auf das Bestreiten bestimmter vom Kl\u00e4ger behaupteter technischer Merkmale beschr\u00e4nken. Allerdings darf dieses Bestreiten nicht pauschal bleiben, sondern muss im Rahmen seiner Erkenntnism\u00f6glichkeiten in der gleichen Weise substantiiert sein, wie es das Vorbringen des Kl\u00e4gers ist. Prinzipiell gilt der Grundsatz, dass je substantiierter der Sachvortrag des Kl\u00e4gers ist, desto strenger auch die Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten des Beklagten sind (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 147 m.w.N.).<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDiesen Anforderungen gen\u00fcgt das tats\u00e4chliche Vorbringen der Kl\u00e4gerin nicht.<\/li>\n<li>In der Klageschrift hat die Kl\u00e4gerin nur pauschal vorgetragen, dass das Entfernen des Deckels im Wesentlichen durch die Bewegung des Beh\u00e4lters mittels des Gelenkarms erfolgt. Hierzu behauptet die Kl\u00e4gerin lediglich, dass die Drehgreifvorrichtung nichts weiter tue, als den Greifbereich zu ergreifen. Die in Bezug genommene Anlage K 17, die einen Screenshot vom \u201ePeeling\u201c zeigen soll, macht die einzelnen Vorrichtungsbestandteile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht deutlich, weil sie von Dampf \u00fcberlagert werden. Auch im \u00dcbrigen ist sie bez\u00fcglich n\u00e4herer Hinweise zum ortsfesten Ergreifen in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unbrauchbar, da das erste Bild verpixelt und das zweite Bild eine Phase mit schon gel\u00f6ster Abdeckung zeigt. Weitere Belege oder eine detaillierte Beschreibung des Bewegungsablaufs der Drehgreifvorrichtung fehlen an dieser Stelle.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin in der Replik auf die Kritik und die weiteren Ausf\u00fchrungen der Beklagten zur Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf Videoausschnitte und Screenshots verweist, um die im Wesentlichen ortsfeste Position der Drehgreifvorrichtung aufzuzeigen, gelingt dies nicht.<\/li>\n<li>Die seitens der Kl\u00e4gerin in der Replik eingeblendeten Ausschnitte aus dem Video \u201eXXX\u201c \u00fcber die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verm\u00f6gen die Position der Drehgreifvorrichtung nicht zu veranschaulichen (vgl. auch Screenshots Anlage MW 3, teils identisch mit der Anlage K 15). Nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin sollen die ersten vier Abbildungen schon nur den Vorgang der Positionierung des Beh\u00e4lters in Richtung auf die Drehgreifvorrichtung bis hin zum anschlie\u00dfenden Ergreifen des Greifbereichs darlegen und somit nicht den gesamten Vorgang der Deckelentfernung zeigen. Zudem ist aufgrund der farblichen Gestaltung dieser Screenshots und der teilweisen \u00dcberlagerung der Drehgreifvorrichtung durch einen Schriftzug die Drehgreifvorrichtung nur schwerlich zu erkennen und deren konkrete Positionierung nicht auszumachen.<\/li>\n<li>Anderes folgt nicht aus der Gesamtschau der Abbildungen gem\u00e4\u00df Anlagen K 22 und K 15. Die Abbildung gem\u00e4\u00df der Anlage K 22 (Ausz\u00fcge aus dem Video \u201eA Move 6 \u2013 Advanced Compliance\u201c, stammend von der Website der Beklagten) soll den Beginn des Abziehvorgangs nach dem Ergreifen der Beh\u00e4lterabdeckung zeigen und die Abbildung auf Seite 1 der Anlage K 15 einen fortgeschrittenen Zeitpunkt w\u00e4hrend der Deckelentfernung. Ein Vergleich dieser Ansichten soll nach Auffassung der Kl\u00e4gerin ergeben, dass der Greifarm der Greifvorrichtung in demselben Winkel stehe wie zu Beginn des Abziehvorgangs.<\/li>\n<li>Anlage K 22:<\/li>\n<li>Anlage K 15:<\/li>\n<li>Diesem kl\u00e4gerischen Vorbringen vermag die Kammer nicht beizutreten. Wie die Kl\u00e4gerin selbst einr\u00e4umt, handelt es sich um Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus unterschiedlichen Perspektiven, die einen Vergleich der Position der Drehgreifvorrichtung zu unterschiedlichen Zeitpunkten nicht erm\u00f6glichen. Es fehlen objektive Anhaltspunkte in den Screenshots, die eine solche Gegen\u00fcberstellung auf verl\u00e4ssliche Weise zulassen k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>Entsprechendes gilt f\u00fcr die Behauptung der Kl\u00e4gerin, wonach sich die Drehgreifvorrichtung allenfalls um 5\u00b0 in ihrer Position ver\u00e4ndern w\u00fcrde. Die Kl\u00e4gerin legt hierzu als Anlage K 23 drei Screenshots vor, welche zur Veranschaulichung nachfolgend eingeblendet werden:<\/li>\n<li>Unbeschadet dessen, dass der ma\u00dfgebliche Bereich der Drehgreifvorrichtung in der ersten Abbildung durch einen Schriftzug \u00fcberlagert ist und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in ihrer Ausgangsposition nur schwerlich zu erkennen ist, sind auch bei den ersten beiden Aufnahmen die Kamerapositionen nicht identisch und ein Vergleich der Position der Drehgreifvorrichtung ist nicht m\u00f6glich. F\u00fcr die Bemessung der Drehung der Drehgreifvorrichtung um angeblich 5\u00b0, veranschaulicht durch den kleinen roten Pfeil in der dritten Abbildung, orientiert sich die Kl\u00e4gerin an den Abbildungen 4a und 5a aus der Klageerwiderung (vgl. Anlage MW 3), in denen die Beklagte ein Lot zur Veranschaulichung der Positionierung der Drehgreifvorrichtung eingezeichnet hat. Wie die Kl\u00e4gerin sodann diese Bemessung im Einzelnen vorgenommen hat, ist aber nicht dargelegt worden und f\u00fcr die Kammer daher nicht nachvollziehbar.<\/li>\n<li>Bei dieser Bewertung verbleibt es auch nach dem erg\u00e4nzenden Vorbringen in dem Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung. Denn auf das substantiierte und mit Lichtbildern, welche den \u2013 seinem Ablauf nach unstreitig gebliebenen \u2013Vorgang der Deckelentfernung sukzessive und vor allem aus derselben Perspektive darstellen (vgl. Anlage MW 6), untermauerte Vorbringen der Beklagten in der Duplik hat die Kl\u00e4gerin nicht mit weiteren \u00fcberzeugenden Tatsachen reagiert. Soweit sie behauptet, der aus der Abb. 8 erkennbare Winkel, um welchen sich die Drehgreifvorrichtung bewegt habe, betrage allenfalls 38\u00b0 und nicht, wie die Beklagten sch\u00e4tzungsweise angegeben h\u00e4tten 50\u00b0, entbehrt diese Behauptung jeglicher wissenschaftlicher Grundlage. Zu diesem Ergebnis gelangt die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich nur durch eine Winkelmessung mittels Geodreieck auf dem Lichtbild in dem Schriftsatz selbst. Ebenso wenig erl\u00e4utert die Kl\u00e4gerin, wie diese Messung mit ihrem vorherigen Vortrag in der Replik, es handele sich um eine Bewegung um 5\u00b0, in Einklang zu bringen ist. Dieses Vorbringen ist somit widerspr\u00fcchlich und es bedarf keiner Aufkl\u00e4rung, ob eine Drehung um 38\u00b0 \u00fcberhaupt noch als im Wesentlichen ortsfest angesehen werden k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nMangels Patentverletzung stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zu.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 91, 709 ZPO.<\/li>\n<li>Streitwert: 500.000,- Euro<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3130 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 08. 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