{"id":8774,"date":"2021-11-08T17:00:02","date_gmt":"2021-11-08T17:00:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8774"},"modified":"2021-11-08T08:28:53","modified_gmt":"2021-11-08T08:28:53","slug":"4c-o-28-20-anteilsuebertragung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8774","title":{"rendered":"4c O 28\/20 &#8211; Anteils\u00fcbertragung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3129<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 29. Juli 2021, Az. 4c O 28\/20<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>1. Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<br \/>\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 100.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li style=\"text-align: left;\">Die Kl\u00e4gerin begehrt in der Hauptsache eine Verurteilung des Beklagten zur \u00dcbertragung\/Abtretung sowie Zustimmung zur Umschreibung seiner Anteile an verschiedenen deutschen bzw. ausl\u00e4ndischen Patenten und Patentanmeldungen. Hilfsweise begehrte sie die Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung bzw. Zustimmung zur Teilung und \u00dcbertragung der Teilanmeldungen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist Mitinhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 2 627 XXX B1 (nachfolgend: EP\u2018XXX oder Kl\u00e4gerpatent), das ein Schienentransportsystem f\u00fcr die Be- und Entladung einer Flugzeugkomb\u00fcse unter Schutz stellt. Da die Kl\u00e4gerin \u00fcber keine eigene Produktionsst\u00e4tte verf\u00fcgte, entschloss sie sich im Jahr 2016 die Firma B GmbH aus XXX (nachfolgend nur: C), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte sowie Herr D waren, mit der Produktion entsprechender Schienentransportsysteme zu beauftragen. C besch\u00e4ftigt sich mit der Optimierung von Abl\u00e4ufen in der Airline-Catering-Branche, insbesondere unter R\u00fcckgriff auf Automatisierungsfunktionen.<\/li>\n<li>Unter dem 8. bzw. 9. Februar 2016 unterzeichneten die Kl\u00e4gerin und C, vertreten durch ihre beiden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, den als Anlage MD 1 zur Akte gereichten Produktions-Rahmenvertrag (nachfolgend: Altvertrag), der neben der Produktion eines Prototypen auch die Fertigung einer noch zu bestimmenden Anzahl von Schienentransportsystemen f\u00fcr die Beladung und Entladung von Flugzeugkomb\u00fcsen vorsah. Der Vertrag enth\u00e4lt in \u00a7 4 nachfolgend wiedergegebene Regelung:<\/li>\n<li>\u201e\u00a7 4 Rechte<br \/>\nDer Auftragnehmer erwirbt an den Ergebnissen des in \u00a7 1 beschriebenen Werkes kein Eigentum oder sonstige Rechte. Alle Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie Rechte an Weiterentwicklungen an dem erstellten Werk stehen dem Auftraggeber zu.\u201c<\/li>\n<li>Mit E-Mails vom 29. Juli und 23. August 2016 (vgl. Anlagenkonvolut MD 2) \u00fcbersandte der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der C, Herr E, Lichtbilder eines teilmotorisierten Testfeldes an die Kl\u00e4gerin, wobei das nachfolgend wiedergegebene Lichtbild der E-Mail vom 23. August 2016 entnommen wurde:<\/li>\n<li>\nMit weiterer E-Mail vom 28. November 2016 \u00fcbersandte Herr E sodann noch verschiedene Konstruktionszeichnungen an die Kl\u00e4gerin, wobei er darauf hinwies, dass es sich dabei um das geistige Eigentum der C handele. Wegen des Inhalts der E-Mails und der Konstruktionszeichnungen wird auf die Anlagenkonvolute MD 2 und MD 3 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Unter dem 28. August bzw. 6. September 2017 schlossen die Kl\u00e4gerin und C sodann einen neuen Produktions-Rahmenvertrag ab (vgl. Anlage B 6; nachfolgend: Neuvertrag), der in \u00a7 1 folgende Regelung enth\u00e4lt:<\/li>\n<li>\u201e\u00a7 1 Ersetzung des bisherigen Vertrages<br \/>\nXXX<\/li>\n<li>Zeitgleich unterzeichneten die Kl\u00e4gerin und C noch eine weitere, mit \u201e\u00dcbertragung von Schutzrechten\u201c betitelte Vereinbarung (vgl. Anlage B 7; nachfolgend: \u00dcbertragungsvereinbarung). Auszugsweise enth\u00e4lt diese Vereinbarung nachstehende Regelungen:<\/li>\n<li>\u201ePr\u00e4ambel<br \/>\n\u201e[\u2026] XXX<\/li>\n<li>\u00a7 1 \u00dcbertragungsangebot<br \/>\nXXX<\/li>\n<li>Am 24. Oktober 2016 meldeten die beiden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der C beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Bezeichnung \u201eSchienenmodul mit Schienenabschnitten und mit einem Linearantrieb, Wagen f\u00fcr ein Schienenmodul und Schienentransportsystem\u201c ein Erfindung zum Patent an, welches schlie\u00dflich unter der Nummer DE 10 2016 120 XXX B3 erteilt wurde (vgl. Anlage MD 4). Die Erfindung war bzw. ist Gegenstand weiterer ausl\u00e4ndischer Patente bzw. Patentanmeldungen, namentlich der US 2019\/XXX A1, der US 10,XXX,XXX B2, der CN XXX A, der EP 3 504 XXX A1 sowie der WO 2018\/XXX, wobei s\u00e4mtliche dieser Patente\/-anmeldungen die Priorit\u00e4t vom 24. Oktober 2016 in Anspruch nehmen und bei dem US\u2018XXX \u2013 anders als bei den \u00fcbrigen Schutzrechten \u2013 die C und nicht die beiden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer als Inhaber im Register eingetragen ist. Schlie\u00dflich meldeten die beiden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der C \u2013 ebenfalls unter dem 24. Oktober 2016 \u2013 noch ein weiteres Patent in Deutschland an, welches unter dem Aktenzeichen DE 10 2016 XXX 260 gef\u00fchrt wird und die Bezeichnung \u201eLaufschienensystem\u201c tr\u00e4gt (vgl. Anmeldeschrift vorgelegt als Anlage MD 5).<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, die Klage sei zul\u00e4ssig. Die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit richte sich vorliegend nicht nach der Gerichtsstandklausel des Rahmenvertrages, sondern nach allgemeinen Regeln der Zivilprozessordnung zur \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit, da der Beklagte nicht als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der C in Anspruch genommen werde, sondern als Inhaber der Patente bzw. Patentanmeldungen. Ma\u00dfgebliche Ankn\u00fcpfung f\u00fcr die Zust\u00e4ndigkeit sei daher der Wohnort des Beklagten, welcher in NRW liege.<\/li>\n<li>Die Klage sei auch begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass ihr aufgrund des Rahmenvertrages aus dem Jahr 2016, der trotz Abschluss des neuen Rahmenvertrages im Jahr 2017 jedenfalls f\u00fcr alle Vorg\u00e4nge im Jahr 2016 weiter gelte, alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den erstellten Werken sowie etwaigen Weiterentwicklungen zust\u00fcnden. Insoweit lie\u00dfe sich auch aus der zeitgleich zum Neuvertrag abgeschlossenen \u00dcbertragungsvereinbarung keine Rechte f\u00fcr die Vergangenheit ableiten, insbesondere k\u00f6nne die \u00dcbertragungsvereinbarung kein rechtsmissbr\u00e4uchliches Verhalten der Kl\u00e4gerin f\u00fcr Vorg\u00e4nge aus dem Jahr 2016 begr\u00fcnden. Im Rahmen des Treuwidrigkeitseinwandes des Beklagten sei zudem zu ber\u00fccksichtigen, dass er durch seine widerrechtliche Entnahme daf\u00fcr gesorgt habe, dass die Kl\u00e4gerin der C nichts mehr \u00fcbertragen k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Die ihr von der C \u00fcbersandten Lichtbilder und Konstruktionszeichnungen betreffend das Testfeld w\u00fcrden zudem erkennen lassen, dass diese Vorrichtung mit den Figuren in den diversen Patentanmeldungen \u00fcbereinstimmen w\u00fcrde. Auch die produzierten Vorrichtungen entspr\u00e4chen diesen Zeichnungen. Dabei handele es sich um vereinbarungsgem\u00e4\u00dfe Weiterentwicklungen, die unter den Altvertrag fielen (vgl. Anlagenkonvolut MD 2). Der Beklagte habe hierzu die Kl\u00e4gerin stets \u00fcber den Arbeitsfortschritt informiert gehalten.<\/li>\n<li>Eigene durch die Kl\u00e4gerin eingereichte Patentanmeldungen bef\u00e4nden sich noch in der Pr\u00fcfphase, h\u00e4tten jedoch aufgrund der Anmeldungen durch den Beklagten mangels Neuheit wenig Aussicht auf Erteilung. F\u00fcr die Vorbereitungen der Anmeldungen seien der Kl\u00e4gerin Kosten durch unz\u00e4hlige Arbeitsstunden entstanden. Der Kl\u00e4gerin sei zudem, so behauptet sie, bereits durch die Offenlegung der Patentanmeldungen ein Schaden entstanden, der sich jedoch derzeit noch nicht beziffern lie\u00dfe.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin trotz Ablaufs der Zwei-Jahresfrist ihre Anspr\u00fcche geltend machen, weil der Beklagte die Patente nicht in gutem Glauben erworben habe.<\/li>\n<li>Nachdem die Kl\u00e4gerin die Klage mit Blick auf die US\u2018XXX teilweise zur\u00fcckgenommen hat, beantragt sie noch,<br \/>\nI. den Beklagten zu verurteilen, die nachstehenden Schutzrechte auf die Kl\u00e4gerin zu \u00fcbertragen bzw. die Rechte daran abzutreten sowie einer Umschreibung in H\u00f6he seines Anteils an<br \/>\n1. dem deutschen Patent mit der Bezeichnung \u201eSchienenmodul mit Schienenabschnitten und mit Linearantrieb, Wagen f\u00fcr ein Schienenmodul und Schienentransportsystem\u201c angemeldet am 24. Oktober 2016, amtliches Aktenzeichen DE 10 2016 120 XXX B3,<br \/>\n2. der US-amerikanischen Patentanmeldung mit der Bezeichnung \u201eRail module having rail portions and having linear drive, carriage for a rail module and rail transport system\u201c angemeldet am 24. Oktober 2017, amtliches Aktenzeichen US 2019\/XXX A1,<br \/>\n3. der chinesischen Patentanmeldung mit amtlichem Aktenzeichen CN XXX A angemeldet am 24. Oktober 2017,<br \/>\n4. der europ\u00e4ischen Patentanmeldung mit der Bezeichnung \u201eRail module having rail portions and having linear drive, carriage for a rail module and rail transport system&#8220; angemeldet am 24. Oktober 2017, amtliches Aktenzeichen EP 3 504 XXX A1,<br \/>\n5. der internationalen Patentanmeldung mit der Bezeichnung \u201eRail module having rail portions and having linear drive, carriage for a rail module and rail transport system\u201c angemeldet am 24. Oktober 2017, amtliches Aktenzeichen WO 2018\/XXX A1,<br \/>\n6. der deutschen Patentanmeldung mit der Bezeichnung \u201eLaufschienensystem\u201c angemeldet am 24. Oktober 2017, amtliches Aktenzeichen DE 10 2016 XXX XXX A1,<br \/>\nin dem jeweiligen Patentregister auf die Kl\u00e4gerin zuzustimmen und die zur Umschreibung notwendigen Erkl\u00e4rungen gegen\u00fcber den jeweiligen Patent\u00e4mtern abzugeben;<br \/>\nII. festzustellen, dass der Beklagte der Kl\u00e4gerin zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet ist, der der Kl\u00e4gerin durch die unberechtigte Anmeldung der unter Ziff. I. genannten Patentanmeldungen entstanden ist und zuk\u00fcnftig entstehen wird.<\/li>\n<li>Hilfsweise beantragt die Kl\u00e4gerin,<br \/>\nden Beklagten jeweils bez\u00fcglich seines Anteils in H\u00f6he von 50% zu verurteilen,<br \/>\n1. der Kl\u00e4gerin eine Mitberechtigung an dem deutschen Patent mit der Bezeichnung \u201eSchienenmodul mit Schienenabschnitten und mit Linearantrieb, Wagen f\u00fcr ein Schienenmodul und Schienentransportsystem&#8220; angemeldet am 24. Oktober 2016, amtliches Aktenzeichen DE XXX, einzur\u00e4umen,<br \/>\n2. der Teilung der Anmeldung und \u00dcbertragung der Teilanmeldung auf die Kl\u00e4gerin der US-amerikanischen Patentanmeldung mit der Bezeichnung \u201eRail module having rail portions and having linear drive, carriage for a rail module and rail transport system\u201c, angemeldet am 24. Oktober 2017, amtliches Aktenzeichen US 2019\/XXX A1, zuzustimmen,<br \/>\n3. der Teilung der Anmeldung und \u00dcbertragung der Teilanmeldung auf die Kl\u00e4gerin der chinesischen Patentanmeldung mit amtlichem Aktenzeichen CN XXX A angemeldet am 24. Oktober 2017, zuzustimmen,<br \/>\n4. der Teilung der Anmeldung und \u00dcbertragung der Teilanmeldung auf die Kl\u00e4gerin der europ\u00e4ischen Patentanmeldung mit der Bezeichnung \u201eRail module having rail portions and having linear drive, carriage for a rail module and rail transport system\u201c angemeldet am 24. Oktober 2017, amtliches Aktenzeichen EP 3 504 XXX A, zuzustimmen,<br \/>\n5. der Teilung der Anmeldung und \u00dcbertragung der Teilanmeldung auf die Kl\u00e4gerin der internationalen Patentanmeldung mit der Bezeichnung \u201eRail module having rail portions and having linear drive, carriage for a rail module and rail transport system&#8220; angemeldet am 24. Oktober 2017, amtliches Aktenzeichen WO 2018\/XXX A1, zuzustimmen,<br \/>\n6. der Teilung der Anmeldung und \u00dcbertragung der Teilanmeldung auf die Kl\u00e4gerin der deutschen Patentanmeldung mit der Bezeichnung \u201eLaufschienensystem\u201c angemeldet am 24. Oktober 2017, amtliches Aktenzeichen DE 10 2016 XXX XXX A1, zuzustimmen<br \/>\nsowie der anteiligen Umschreibung in dem jeweiligen Patentregister auf die Kl\u00e4gerin zuzustimmen und die zur Umschreibung notwendigen Erkl\u00e4rungen gegen\u00fcber den jeweiligen Patent\u00e4mtern abzugeben.<\/li>\n<li>Der Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Er r\u00fcgt die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts, da der bzw. die Produktionsrahmenvertr\u00e4ge eine ausschlie\u00dfliche Gerichtsstandsvereinbarung betreffend Frankfurt am Main enthielten.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4gerin stehe zudem kein Anspruch gegen ihn auf (anteilige) \u00dcbertragung etwaiger Patente zu. \u00a7 4 des Rahmenvertrages aus dem Jahr 2016 k\u00f6nne schon keine materielle Berechtigung zu Gunsten der Kl\u00e4gerin mehr begr\u00fcnden, da dieser Vertrag durch den neuen Vertrag zwischen der Kl\u00e4gerin und C aus dem Jahr 2017 ersatzlos weggefallen sei, der \u2013 insoweit unstreitig \u2013 eine Regelung wie in \u00a7 4 des Altvertrages nicht mehr enthielte. Auch in der Laufzeit des ersten Vertrages vorgenommene Patentanmeldungen k\u00f6nnten nicht aufgrund dessen vindiziert werden. Es sei, so behauptet der Beklagte, der \u00fcbereinstimmende Wille der Vertragsparteien gewesen, dass der erste Vertrag keinerlei Wirkung, auch nicht f\u00fcr die Vergangenheit, mehr entfalten sollte. Es liege der Fall einer sog. Novation vor. Dies lie\u00dfe sich auch daraus ableiten, dass die Kl\u00e4gerin und C noch den weiteren Vertrag der Anlage B 7 unterzeichnet h\u00e4tten, nach dem alle (Weiter-)Entwicklungen nunmehr der C zustehen sollten. Die Kl\u00e4gerin verhielte sich insoweit auch rechtsmissbr\u00e4uchlich.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen handele es sich bei den Anmeldungen nicht um Weiterentwicklungen im Sinne des Rahmenvertrages. Vertragsgegenstand sei vielmehr ein System zum Be- und Entladen einer Flugzeugkomb\u00fcse gewesen, mit Schienentransportsystemen in dem Flugzeug und Hubwagen. Dazu sollten die Schienentransportsysteme Formprofilschienen sowie darauf angeordnete Transportschienen aufweisen. Der Schutzumfang des von der Kl\u00e4gerin eingebrachten EP\u2018XXX sei dagegen deutlich enger.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die Klage ist zul\u00e4ssig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig, insbesondere ist das Landgericht D\u00fcsseldorf vorliegend \u00f6rtlich zust\u00e4ndig.<\/li>\n<li>Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob die in \u00a7 9 des Altvertrages bzw. \u00a7 10 Abs. 3 des Neuvertrages enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarungen zul\u00e4ssig im Sinne von \u00a7 38 Abs. 1 ZPO sind, verm\u00f6gen sie f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit einen ausschlie\u00dflichen Gerichtsstand in Frankfurt am Main nicht zu begr\u00fcnden. Denn verklagt worden ist weder die C als unmittelbar betroffene Partei der Rahmenvertr\u00e4ge, noch der Beklagte in seiner Rolle als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der C. Die Kl\u00e4gerin nimmt den Beklagten vielmehr als Privatperson in seiner Rolle als Anmelder\/Inhaber der streitgegenst\u00e4ndlichen Patente bzw. Patentanmeldungen in Anspruch, so dass sich die Zust\u00e4ndigkeit ausschlie\u00dflich nach allgemeinen zivilprozessualen Vorschriften richtet. Gem\u00e4\u00df \u00a7 13 ZPO wird der allgemeine Gerichtsstand einer nat\u00fcrlichen Person durch ihren Wohnsitz bestimmt, der vorliegend f\u00fcr den Beklagten in Essen und damit in NRW liegt. Aufgrund der Zust\u00e4ndigkeitskonzentration ist das Landgericht D\u00fcsseldorf f\u00fcr Patentstreitigkeiten, als welche der vorliegende Rechtsstreit zu qualifizieren ist, in NRW ausschlie\u00dflich zust\u00e4ndig.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie Klage ist indes unbegr\u00fcndet, da die Kl\u00e4gerin gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen durchsetzbaren Anspruch auf (anteilige) \u00dcbertragung bzw. Abtretung und Umschreibung der streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanmeldungen bzw. erteilten Patente hat.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 8 PatG kann der Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, oder der durch widerrechtliche Entnahme Verletzte vom Patentsucher verlangen, dass ihm der Anspruch auf Erteilung des Patents abgetreten wird. Hat die Anmeldung bereits zum Patent gef\u00fchrt, so kann er vom Patentinhaber die \u00dcbertragung des Patents verlangen. Einen entsprechenden Anspruch statuiert mit Blick auf europ\u00e4ische Patente bzw. Patentanmeldungen Artikel 2 \u00a7 5 Abs. 1 IntPat\u00dcbkG in Verbindung mit Art. 60 EP\u00dc.<\/li>\n<li>Durch die \u00dcbertragung des erteilten Patents bzw. der Abtretung des Anspruchs auf Patenterteilung sowie einer entsprechenden Korrektur der Register (Umschreibung) soll erreicht werden, dass der Erfinder die ihm zukommende Rechtsposition erh\u00e4lt, die durch widerrechtliche Anmeldung und die darauf erfolgte Patenterteilung an einen Nichtberechtigten beeintr\u00e4chtigt war. Es geht allein um die materielle Inhaberschaft, d.\u2009h. um die Zuordnung der Erfindung und nicht um die Frage, ob die Erfindung schutzf\u00e4hig ist oder nicht. Die Regelung des \u00a7 8 PatG kn\u00fcpft daher an die Zuordnung der Erfindung an. Es muss daher nicht schon zu einem Patent oder auch nur einer Patentanmeldung gekommen sein; ma\u00dfgeblich ist allein, dass eine Erfindung vorliegt, die dem Berechtigten entzogen wurde. Bei der Bestimmung einer Erfindung ist der gleiche Begriff wie sonst im Patentrecht zu Grunde zu legen, d.\u2009h. es gen\u00fcgt jede Anweisung zum technischen Handeln, also zur gezielten Anwendung von Naturkr\u00e4ften zur Erzielung eines unmittelbar darauf beruhenden Erfolgs (vgl. Melullis in Benkard, Kommentar zum Patentgesetz, 11. Auflage 2015, \u00a7 8, Rz. 6f. m.w.N.).<\/li>\n<li>Der sog. patentrechtliche Vindikationsanspruch setzt zun\u00e4chst voraus, dass die den Anspruch geltend machende Partei Berechtigter ist. Berechtigte im Sinne des \u00a7 8 sind der Urheber der technischen Handlungsanweisung, d.\u2009h. der Erfinder, und sein Rechtsnachfolger (BGH GRUR 82, 95ff. \u2013 Pneumatische Einrichtung). Das Gesetz gew\u00e4hrt den Abtretungs- bzw. \u00dcbertragungsanspruch dem Erfinder und seinem Rechtsnachfolger als den an der Erfindung sachlich Berechtigten. Nach \u00a7 6 haben der Erfinder und damit auch sein Rechtsnachfolger das Recht auf das Patent, das alle Rechte an der und aus der Erfindung einschlie\u00dft. Mit dieser Verkn\u00fcpfung wird seine sachliche Berechtigung an allem aus seiner Erfindung Flie\u00dfenden festgeschrieben, was ihm eine der des Eigent\u00fcmers vergleichbare Rechtsstellung vermittelt. Rechtsnachfolger ist auch der Erfindungsbesitzer, der sein Recht zum Erfindungsbesitz befugt vom Erfinder herleitet (Melullis\/Benkard, a.a.O., \u00a7 8, Rz. 11f.).<\/li>\n<li>Anspruchsgegner ist als Nichtberechtigter derjenige, der weder Erfinder noch dessen Rechtsnachfolger ist, selbst wenn er die Erfindung mit Einwilligung des Berechtigten auf seinen Namen zum Patent angemeldet hat (BGH GRUR 82, 95ff. \u2013 Pneumatische Einrichtung). Guter Glaube des Erwerbers wird nicht gesch\u00fctzt, er limitiert nur den Anspruch aus \u00a7 8 PatG in Bezug auf die Klagefrist (Moufang in Schulte, Kommentar zum Patentgesetz, 10. Auflage 2017, \u00a7 8, Rz. 18).<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus setzt der Vindikationsanspruch eine fertige Erfindung auf Seiten des Anspruchstellers und die Wesensgleichheit seiner Erfindung mit dem Gegenstand der herauszugebenden Anmeldung oder des Patents voraus. Wesensgleichheit setzt dabei voraus, dass die angemeldete\/patentierte und die entnommene Erfindung \u00fcbereinstimmen, d.h. sie m\u00fcssen nach Aufgabe und L\u00f6sung \u00fcbereinstimmen, die objektiv anhand der tats\u00e4chlichen L\u00f6sung der technischen Probleme zu bestimmen sind (BGH GRUR 81, 186, 187f. \u2013 Spinnturbine II). Ab\u00e4nderungen im Rahmen des Fachk\u00f6nnens, die den Kern der Erfindung unber\u00fchrt lassen, sind unsch\u00e4dlich, so etwa die konkrete Ausgestaltung eines entnommenen L\u00f6sungsprinzips. Alle wesentlichen Merkmale, die die Patentf\u00e4higkeit begr\u00fcnden, m\u00fcssen aber identisch sein (vgl. Moufang\/Schulte, a.a.O., \u00a7 8, Rz. 47).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kammer vermochte zun\u00e4chst nicht festzustellen, dass es der Kl\u00e4gerin grunds\u00e4tzlich an der Berechtigung im Sinne des \u00a7 8 PatG fehlt.<\/li>\n<li>Grunds\u00e4tzlich kann sich die Berechtigung des Vindikationskl\u00e4gers auch daraus ergeben, dass er sein Recht zum Erfindungsbesitz befugt vom Erfinder herleitet. Eine entsprechende Berechtigung der Kl\u00e4gerin ergibt sich vorliegend aus der Regelung des \u00a7 4 des Altvertrages, gem\u00e4\u00df der der Kl\u00e4gerin \u201ealle Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie Rechte an Weiterentwicklungen an dem erstellten Werk\u201c zustehen sollten. Unterstellt man an dieser Stelle zu Gunsten der Kl\u00e4gerin, dass es sich (jedenfalls) bei der der DE\u2018XXX zu Grunde liegende Erfindung um eine Weiterentwicklung der von der Kl\u00e4gerin eingebrachten technischen Lehre der EP\u2018XXX handelt, so bestehen keine hinreichenden Zweifel daran, dass sich die Kl\u00e4gerin mit \u00a7 4 auch die Rechte an dieser Weiterentwicklung vorbehalten hat.<\/li>\n<li>Entgegen der Ansicht des Beklagten hat der Altvertrag aus 2016 mit Abschluss des Neuvertrages im Jahr 2017 auch nicht seine G\u00fcltigkeit f\u00fcr solche Sachverhalte wie den vorliegenden verloren, die vor Abschluss des Neuvertrages begr\u00fcndet wurden. Entsprechendes folgt insbesondere nicht aus \u00a7 1 des Neuvertrages, der davon spricht, dass der Altvertrag (mit Ausnahme der Regelungen betreffend den Prototyp) \u201evollst\u00e4ndig ersetzt werden\u201c soll und daher der Altvertrag seine G\u00fcltigkeit mit Leistung der letzten Unterschrift unter den Neuvertrag verliert. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 133, 157 BGB sind Vertr\u00e4ge der Auslegung zug\u00e4nglich. Insoweit folgt aus \u00a7 1 des Neuvertrages, dass die in dem Neuvertrag getroffenen Vereinbarungen f\u00fcr solche Sachverhalte gelten, die nach der letzten Unterschrift unter den Neuvertrag begr\u00fcndet wurden und die auch nicht den Prototypen betreffen. Aus dem Fehlen einer mit \u00a7 4 des Altvertrages vergleichbaren Regelung im Neuvertrag folgt daher, dass der Kl\u00e4gerin f\u00fcr alle Neu- und Weiterentwicklungen unter dem Neuvertrag keine Rechte mehr zustehen sollten. Daraus kann aber \u2013 auch auf Grund des Fehlens entsprechender expliziter Regelungen \u2013 nicht geschlossen werden, dass dies auch f\u00fcr alle Altf\u00e4lle vor G\u00fcltigkeit des Neuvertrages gelten soll.<\/li>\n<li>Zwar k\u00f6nnen die Vertragsparteien vor dem Hintergrund der allgemeinen Vertragsfreiheit grunds\u00e4tzlich auch die Aufhebung eines Schuldverh\u00e4ltnisses derart mit der Begr\u00fcndung eines neuen Schuldverh\u00e4ltnisses verbinden, dass das neue vollst\u00e4ndig und auch mit Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit an die Stelle des alten tritt (sog. Novation; vgl. Gr\u00fcneberg in Palandt, Kommentar zum BGB, 80. Auflage 2021, \u00a7 311, Rz. 8 m.w.N.). Ob eine Novation oder nur lediglich eine \u00c4nderung des Vertrages vorliegt, ist indes eine Auslegungsfrage, wobei eine Novation auf Grund der weitreichenden Folgen nur angenommen werden kann, wenn der auf Novation gerichtete Wille der Parteien deutlich hervortritt (Gr\u00fcneberg\/Palandt, a.a.O.). Die Kammer vermochte einen entsprechend eindeutigen Willen der Vertragsparteien der Rahmenvertr\u00e4ge zur Vereinbarung einer Novation nicht festzustellen. Dies gilt insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung der zeitgleich mit dem Neuvertrag abgeschlossenen \u00dcbertragungsvereinbarung. Zwar sollen nach deren Pr\u00e4ambel \u201ealle Neu- und Weiterentwicklungen, die \u00fcber die [in diesem Vertrag explizit aufgef\u00fchrten] Patente [der Kl\u00e4gerin] hinausgehen, der C geh\u00f6ren\u201c. Auch daraus folgt aber nicht, jedenfalls nicht eindeutig, dass dies auch f\u00fcr solche Sachverhalte vor Abschluss des Neuvertrages geltend soll. Vielmehr statuiert \u00a7 1 der \u00dcbertragungsvereinbarung eine Pflicht der Kl\u00e4gerin zu \u00dcberragung \u201es\u00e4mtlicher Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen, die auf die Entwicklungen der C bzw. Entwicklungsmeldungen gem. \u00a7 4 Produktionsrahmenvertrag v. 08.02.2016 &amp; 09.02.2016 sowie gem. \u00a7 2 Abs. 3 S. 1 des Produktionsrahmenvertrags vom 28.08.\/06.09.2017 zur\u00fcckgehen\u201c. Insoweit sind die Parteien selbst davon ausgegangen, dass es Entwicklung gibt bzw. geben kann, die unter \u00a7 4 des Altvertrages fallen. H\u00e4tten die Vertragsparteien eine Novation angestrebt, so w\u00e4re dies Bezugnahme auf den Altvertrag \u00fcberfl\u00fcssig.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Beklagte kann den Anspr\u00fcchen der Kl\u00e4gerin vorliegt jedoch mit Erfolg den Einwand der unzul\u00e4ssigen Rechtsaus\u00fcbung nach \u00a7 242 BGB entgegenhalten.<\/li>\n<li>Nach dem in \u00a7 242 BGB kodifizierten Grundsatz von Treu und Glauben, der auch im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes zu beachten ist, kann die Rechtsaus\u00fcbung im Einzelfall missbr\u00e4uchlich sein, wenn ihr kein schutzw\u00fcrdiges Eigeninteresse zu Grunde liegt. Ein entsprechendes Eigeninteresse des Rechtssuchenden fehlt insbesondere in F\u00e4llen der nutzlosen Rechtsaus\u00fcbung und der Aus\u00fcbung eines Rechts als Vorwand f\u00fcr die Erreichung vertragsfremder oder unlauterer Zwecke (Gr\u00fcneberg\/Palandt, a.a.O., \u00a7 242, Rz. 50). Ein dieser Kategorie zugeh\u00f6rigen Sonderfall stellen insbesondere die F\u00e4lle dar, in denen vom Anspruchsteller eine Leistung gefordert wird, die alsbald zur\u00fcck zu gew\u00e4hren ist (sog. dolo agit\/facit qui petit quad statim redditurus; Gr\u00fcneberg\/Palandt, a.a.O., \u00a7 242, Rz. 52). Denn das Erheben und Verfolgen eines solchen Anspruchs ist nur geeignet, dem Schuldner unn\u00f6tige Beschwernisse und zus\u00e4tzliche Insolvenzrisiken aufzub\u00fcrden, ohne dem Gl\u00e4ubiger legitime Vorteile zu bringen (vgl. Schubert in M\u00fcKo, Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, \u00a7 242 BGB, Rz. 462 m.w.N.).<\/li>\n<li>Ein solcher Fall der unzul\u00e4ssigen Rechtsaus\u00fcbung liegt hier vor.<\/li>\n<li>Wie \u00a7 1 der \u00dcbertragungsvereinbarung (in Verbindung mit der Pr\u00e4ambel) entnommen werden kann, sollen nicht nur alle solchen Neu- und Weiterentwicklungen, die ab G\u00fcltigkeit des Neuvertrages get\u00e4tigt wurden, ausschlie\u00dflich der C zustehen. Vielmehr sollen \u2013 auf Grund der expliziten Bezugnahme auf \u00a7 4 des Altvertrages \u2013 auch solche Weiterentwicklung der C zustehen, die bereits w\u00e4hrend der G\u00fcltigkeit des Altvertrages entstanden sind. Der Kl\u00e4gerin wurde insoweit vertraglich auferlegt, entsprechende Erfindungen zwar im eigenem Namen anzumelden, diese jedoch alsbald \u2013 Zug-um-Zug gegen Ausgleich der Anmeldekosten \u2013 vollst\u00e4ndig auf die C zu \u00fcbertragen. Es kommt daher \u2013 entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin \u2013 nicht darauf an, dass die von ihr behauptete widerrechtliche Entnahme vor Abschluss des Neuvertrages nebst \u00dcbertragungsvereinbarung erfolgt ist. Daraus folgt, dass die Kl\u00e4gerin, wenn ihr Vindikationsklage Erfolg h\u00e4tte, es sich also bei den den streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechten bzw. Schutzrechtsanmeldungen zu Grunde liegenden Erfindungen s\u00e4mtlich um Weiterentwicklungen im Sinne der Rahmenvertr\u00e4ge handeln sollte, die ihr zustehenden Schutzechte unverz\u00fcglich wieder an die C zu \u00fcbertragen h\u00e4tte. Die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte daher selbst bei Erfolg der Klage keine Vorteile erlangt, die die Rechtsdurchsetzung rechtfertigen k\u00f6nnten. Die Kammer vermochte auch nicht zu erkennen, inwieweit der mit nachgelassenem Schriftsatz vom 9. Juli 2021 vorgebrachte Umstand, dass die Kl\u00e4gerin mangels Inhaberschaft an den streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechten leistungsfrei sei, daran etwas \u00e4ndern sollte.<\/li>\n<li>Dem dolo-agit-Einwand des Beklagten steht schlie\u00dflich auch nicht entgegen, dass die Kl\u00e4gerin die streitgegenst\u00e4ndliche Schutzrechte nicht an den Beklagten, sondern an einen Dritten, hier die C, zu \u00fcbertragen h\u00e4tte, denn es spielt aus Sicht der Kl\u00e4gerin und des Beklagten keine Rolle, ob die Schutzrechte an den Beklagten oder seine Firma abzugeben sind.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nVor dem Hintergrund des Durchgreifens des Treuwidrigkeitseinwandes brauchte nicht mehr entschieden zu werden, ob es sich bei streitgegenst\u00e4ndlichen Patenten bzw. Patentanmeldungen um wesensgleiche Erfindungen handelt.<\/li>\n<li>Entsprechendes gilt auch f\u00fcr die auch Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung bzw. \u00dcbertragung von Teilanmeldung gerichteten Hilfsantr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin.<br \/>\nC.<br \/>\nDie Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 und 709 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3129 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. Juli 2021, Az. 4c O 28\/20<\/p>\n","protected":false},"author":23,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[95,2],"tags":[],"class_list":["post-8774","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-95","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8774","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/23"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=8774"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8774\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":8775,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8774\/revisions\/8775"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=8774"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=8774"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=8774"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}