{"id":8772,"date":"2021-11-08T17:00:50","date_gmt":"2021-11-08T17:00:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8772"},"modified":"2021-11-08T08:24:56","modified_gmt":"2021-11-08T08:24:56","slug":"4c-o-45-20-kunststoffboden-fuer-rollwagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8772","title":{"rendered":"4c O 45\/20 &#8211; Kunststoffboden f\u00fcr Rollwagen"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3128<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 08. Juli 2021, Az. 4c O 45\/20<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft der Beklagten zu 1) an einem ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Kunststoffb\u00f6den f\u00fcr Rollwagen, n\u00e4mlich Einlegeb\u00f6den f\u00fcr Rollcontainer mit Bodentraggestell, mit zumindest einem Steckkanal zur F\u00fchrung und Halterung einer wahlweise aufnehmbaren Verst\u00e4rkungsschiene, wobei der Steckkanal einseitig geschlossen mit einer Einf\u00fchr\u00f6ffnung sowie zumindest einem in Einf\u00fchrrichtung der Verst\u00e4rkungsschiene angeordneten Klemmvorsprung f\u00fcr die Verst\u00e4rkungsschiene ausgebildet ist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wenn die Einf\u00fchr\u00f6ffnung benachbart zu einem Endanschlag f\u00fcr die im Steckkanal aufgenommene Verst\u00e4rkungsschienen angeordnet ist;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses \u2013 zus\u00e4tzlich in mittels EDV auswertbarer elektronischer Form, sofern entsprechende Dateien bei den Beklagten vorhanden sind \u2013 dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfange sie seit dem 4. Juni 2020 die zu Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege, n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dfer den auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses \u2013 zus\u00e4tzlich in mittels EDV auswertbarer elektronischer Form, sofern entsprechende Dateien bei den Beklagten vorhanden sind \u2013 dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfange sie (die Beklagten) die zu Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 4. Juni 2020 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Herstellmengen und -zeiten;<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he und Verbreitungszeitraum im Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger und Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. nur die Beklagte zu 1): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziff. I.1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 1) \u2013 Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>5. nur die Beklagte zu 1): die unter Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 4. Juni 2020 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>6. nur die Beklagte zu 1): die unter Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 4. Juni 2020 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache endg\u00fcltig aus den Vertriebswegen zu entfernen und verbindlich die Erstattung etwaiger Entgelte sowie notwendige, mit der Entfernung verbundene Kosten zuzusagen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die zu Ziff. I.1. bezeichneten, in der Zeit seit dem 4. Juni 2020 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.<\/li>\n<li>IV. Das Urteil ist im Hinblick auf die Ziffern I.1., I.4., I.5. und I.6. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 230.000,-, im Hinblick auf die Ziffern I.2. und I.3. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 30.000,- und im Hinblick auf die Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>V. Der Streitwert wird auf EUR 300.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht \u2013 als seit dem 4. Juni 2020 eingetragene und allein verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin \u2013 Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Entfernung aus den Vertriebswegen, Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 3 213 XXX B1 (Anlage KR 3; im Folgenden: Klagepatent) geltend, das unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 1. M\u00e4rz 2016 (DE XXX U) am 23. Januar 2017 angemeldet und als Anmeldung am 6. September 2017 offengelegt wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 22. April 2020 bekanntgemacht.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft einen Kunststoffboden und steht mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland Kraft. Es wurde von der Beklagten zu 1) mit Einspruch zum Europ\u00e4ischen Patentamt vom 2. Juli 2020 (Anlagenkonvolut B 3) angegriffen, \u00fcber den noch nicht entschieden ist. Der Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/li>\n<li>\u201eKunststoffboden f\u00fcr Rollwagen, insbesondere Einlegeboden f\u00fcr Rollcontainer mit Bodentraggestell, mit zumindest einem Steckkanal zur F\u00fchrung und Halterung einer wahlweise aufnehmbaren Verst\u00e4rkungsschiene, wobei der Steckkanal einseitig geschlossen mit einer Einf\u00fchr\u00f6ffnung sowie zumindest einem in Einf\u00fchrrichtung (E) der Verst\u00e4rkungsschiene angeordneten Klemmvorsprung f\u00fcr die Verst\u00e4rkungsschiene ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Einf\u00fchr\u00f6ffnung benachbart zu einem Endanschlag f\u00fcr die im Steckkanal aufgenommene Verst\u00e4rkungsschiene angeordnet ist.\u201c<\/li>\n<li>Wegen des Wortlauts der lediglich insbesondere geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 2 bis 8, 10 und 12 bis 14 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Figuren sind dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utern dessen technische Lehre anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Figur 1 zeigt einen Rollcontainer mit erfindungsgem\u00e4\u00dfen Einlegeb\u00f6den (2). Figur 3 kann eine Detailansicht eines entsprechenden Einlegebodens mit im Steckkanal (5) eingelegter Verst\u00e4rkungsschiene (6) entnommen werden.<\/li>\n<li>Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Kunststoffb\u00f6den f\u00fcr Rollwagen, insbesondere Einlegeb\u00f6den f\u00fcr Rollcontainer.<\/li>\n<li>\u00dcber die Internetseite XXX der Beklagten zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2) und 3) sind, bieten die Beklagten Rollcontainer und Zubeh\u00f6r an (vgl. Screenshots der Internetseite vorgelegt als Anlage KR 4). Zu dem angebotenen Zubeh\u00f6r geh\u00f6ren auch Zwischen- bzw. Einlegeb\u00f6den f\u00fcr Rollcontainer (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen), wobei nachfolgend wiedergegebene und von der Kl\u00e4gerin mit Bezugszeichen versehene Ablichtungen einen von ihr erworbenen Zwischenboden aus verschiedenen Perspektiven zeigen (vgl. Anlagenkonvolut KR 5):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden \u00fcber erfindungsgem\u00e4\u00dfe Klemmvorspr\u00fcnge verf\u00fcgen, die f\u00fcr sich genommen die eingesteckten Verst\u00e4rkungsschienen nicht nur fixieren w\u00fcrden, sondern zudem auch daf\u00fcr sorgten, dass die Schienen mit den Endanschl\u00e4gen zusammenwirken k\u00f6nnten. Soweit die Beklagten mit Blick auf den oder die Klemmvorspr\u00fcnge versuchten, die Lehre des Klagepatents auf ein vorteilhaftes Ausf\u00fchrungsbeispiel zu beschr\u00e4nken, so sei dies patentrechtlich verfehlt. Dem Klagepatent gehe es nicht darum, Klemmvorspr\u00fcnge bzw. Klemmz\u00e4hne, wie sie aus dem Stand der Technik durchaus bekannt gewesen seien, vollst\u00e4ndig zu vermeiden. Entsprechendes folge bereits aus der Aufgabenstellung in Absatz [0009] der Klagepatentschrift, wo explizit von einer Weiterentwicklung die Rede sei. Erfindungsgem\u00e4\u00df sei vielmehr die Wechselwirkung der Klemmvorspr\u00fcnge mit dem benachbart zur Einf\u00fcge\u00f6ffnung angeordneten Endanschlag. Insoweit mache Anspruch 1 mit Blick auf den oder die Klemmvorspr\u00fcnge auch nur lediglich eine Vorgabe dahingehend, dass diese(r) in Einf\u00fchrrichtung der Verst\u00e4rkungsschiene angeordnet sein m\u00fcsse(n). Alle weiteren, in den Abs\u00e4tzen [0014]ff. genannten Auspr\u00e4gungen eines Klemmvorsprungs seien nur Gegenstand bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen, was sich aus der Verwendung des Wortes \u201evorteilhaft\u201c unmittelbar ergebe mit der Folge, dass sich mit diesen Abs\u00e4tzen eine eingeschr\u00e4nkte Auslegung des Klagepatents nicht begr\u00fcnden lie\u00dfe. Insoweit k\u00e4me es auch nicht darauf an, dass die Klemmvorspr\u00fcnge in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in \u00e4hnlicher Form bereits aus der US\u2018080 vorbekannt seien, da diese in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 anders als bei der US\u2018080 \u2013 nicht allein f\u00fcr den Halt der Verst\u00e4rkungsschiene sorgten, sondern mit einem Endanschlag zusammenwirkten, was insbesondere auch die Verwendung von Klipsen \u00fcberfl\u00fcssig mache.<\/li>\n<li>Ferner ist die Kl\u00e4gerin der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung \u00fcber den Einspruch der Beklagten zu 1) als rechtsbest\u00e4ndig erweisen. So sei der auf offenkundige Vorbenutzungen gest\u00fctzte Nichtigkeitsangriff im vorliegenden Verletzungsverfahren bereits deswegen unbeachtlich, da er nicht allein auf liquide Beweismittel gest\u00fctzt sei und es zudem an hinreichendem Vortrag der Beklagten zur Offenkundigkeit fehle. Dem Kunststoffboden \u201eA\u201c fehle es jedenfalls aber an einem Klemmvorsprung im Sinne des Klagepatents.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nwie erkannt.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung des gegen das Klagepatent EP 3 213 XXX B1 eingelegten Einspruch auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagten meinen, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten die technische Lehre des Klagepatents nicht.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Klemmz\u00e4hne identifiziert habe, die Klemmvorspr\u00fcnge im Sinne der Lehre des Klagepatents darstellen sollen, so verkenne sie, dass es sich dabei um solche Rippen (\u201eshaped fins\u201c) handele, wie sie vom Klagepatent selbst als gattungsbildender Stand der Technik der US\u2018080 bezeichnet w\u00fcrden. Da diese shaped fins aber den Ein- und Ausbau der Verst\u00e4rkungsschienen erschweren w\u00fcrden, sollen diese gerade vermieden werden. Unter einem Klemmvorsprung verstehe das Klagepatent vielmehr nur solche Vorspr\u00fcnge, die die Verst\u00e4rkungsschiene von ihrer linearen Bewegungsrichtung wegdr\u00fcckten und so die Verst\u00e4rkungsschiene elastisch verformten, wie etwa dem Absatz [0016] entnommen werden k\u00f6nne. Gleiches folgere der Fachmann auch mit Blick auf Unteranspruch 8, nach dem sich der Klemmvorsprung und die Einf\u00fchr\u00f6ffnung beim Blick in die Einf\u00fchrrichtung wenigstens gr\u00f6\u00dftenteils \u00fcberdecken m\u00fcssten. Die Klemmz\u00e4hne in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen k\u00f6nnten die Verst\u00e4rkungsschienen indes \u00fcberhaupt nicht verformen. Jedenfalls seien die Klemmz\u00e4hne nicht in Einf\u00fchrrichtung der Verst\u00e4rkungsschiene angeordnet, da sie sich erst in der Mitte des Steckkanals bef\u00e4nden und die Verst\u00e4rkungsschiene erst dann mit ihnen in Kontakt trete, wenn sie sich bereits elastisch verformt habe.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung \u00fcber den beim Europ\u00e4ischen Patentamt anh\u00e4ngigen Einspruch der Beklagten zu 1) als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Insbesondere sei die von ihm beanspruchte technische Lehre wegen offenkundiger Vorbenutzungen nicht neu. Insoweit behaupten sie, der alle Merkmale des Klagepatents aufweisende Kunststoffboden \u201eA\u201c sei bereits 2009 Gegenstand einer Erstmusterpr\u00fcfung (vgl. Anlage B 4) gewesen, wobei der Beklagte zu 3) die Unterlagen mit E-Mails vom 7. und 11. Mai 2009 (vgl. Anlagenkonvolut B 13) an Herrn B von der Firma C weitergeleitet habe. Auch lie\u00dfe sich den Antworten des Herrn B (vgl. Anlagen B 14 bis B 16) sowie den Rechnungen der Firma C (vgl. Anlagenkonvolut B 17) entnehmen, dass es um den Boden \u201eA\u201c ging. Der Boden \u201eA\u201c sei zudem in einer ab dem Jahr 2011 auf der Homepage der Beklagten zu 1) abrufbaren Brosch\u00fcre (vgl. Anlage B 5) abgebildet gewesen. Ferner habe die Beklagte zu 1) im Jahr 2013 der Firma D den Kunststoffboden \u201eA\u201c angeboten, was dem E-Mailverkehr der Anlagen B 6 und B 7 entnommen werden k\u00f6nne. Im Jahr 2014 habe die Beklagte zu 1) zudem den als Anlage B 9 zur Akte gereichten Werbebrief, der auch den vorgenannten Kunststoffboden zeige, an die aus der Anlage B 10 ersichtlichen Empf\u00e4nger versandt. Schlie\u00dflich sei das Artikeldatenblatt betreffend den Kunststoffboden \u201eA\u201c (Anlage B 11) im Jahr 2015 im Onlineshop der Firma Top Shop verwendet worden. Ausgehend von dem Kunststoffboden \u201eA\u201c fehle es Anspruch 1 aber jedenfalls an der Erfindungsh\u00f6he.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li style=\"text-align: left;\">Die zul\u00e4ssige Klage hat auch in der Sache Erfolg.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Klage ist begr\u00fcndet, da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen und der Kl\u00e4gerin daher die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Entfernung aus den Vertriebswegen, Vernichtung sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 139ff. PatG zustehen.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Kunststoffboden f\u00fcr Rollwagen, insbesondere aber einen Einlegeboden f\u00fcr Rollcontainer mit Bodentraggestell.<\/li>\n<li>Wie das Klagepatent einleitend in Abs\u00e4tzen [0002]f. darstellt, werden Kunststoffb\u00f6den f\u00fcr Rollwagen typischerweise f\u00fcr Transport- oder Lagerzwecke eingesetzt. So dienten Rollwagen in der Industrie dazu, vorhandene Einzelteile an einen Arbeitsplatz zur Montage zu bef\u00f6rdern. Demgegen\u00fcber w\u00fcrden Rollcontainer mit Bodentraggestell \u00fcberwiegend von Handelsh\u00e4usern eingesetzt, beispielsweise zum Transport von Lebensmitteln. Dabei seien die an dieser Stelle eingesetzten Kunststoffb\u00f6den mit dem generellen Vorteil ausger\u00fcstet, dass sie leicht zu reinigen seien. Dadurch lie\u00dfen sich etwaige hygienische Anforderungen problemlos erf\u00fcllen.<\/li>\n<li>Da sowohl Rollwagen als auch Rollcontainer auf dem betreffenden Kunststoffboden erhebliche Lasten aufnehmen oder aufnehmen m\u00fcssten, w\u00fcrden in der Praxis Verst\u00e4rkungsschienen zur Stabilisierung eingesetzt. Dadurch k\u00f6nne die Traglast solcher Kunststoffb\u00f6den im Vergleich zu Kunststoffb\u00f6den ohne zus\u00e4tzliche Verst\u00e4rkungsschienen deutlich gesteigert werden (vgl. Absatz [0004]).<\/li>\n<li>Als vorbekannt w\u00fcrdigt das Klagepatent in Absatz [0005] die \u00f6sterreichische Ver\u00f6ffentlichung E 44 XXX B als \u00dcbersetzung der Patentschrift EP 0 226 XXX B1, in der ein Kunststoffboden f\u00fcr Rollwagen beschrieben werde. Dort ginge es um eine verst\u00e4rkte Ladepalette aus Kunststoffguss, die mit zwei \u00fcbereinander angeordneten komplement\u00e4ren sowie im Wesentlichen rechteckigen Platten ausger\u00fcstet sei. Jede der Platten weise ein starres Gerippe mit Verbindungstraversen und Verst\u00e4rkungsholmen auf. Bei den Verst\u00e4rkungsholmen handele es sich um Metallrohre. Die Metallrohre bzw. Verst\u00e4rkungsholme w\u00fcrden in einer bestimmten Reihenfolge in Durchg\u00e4nge eingef\u00fchrt. Au\u00dferdem w\u00fcrden sich einzelne Verst\u00e4rkungsholme an ihren Ber\u00fchrungspunkten verriegeln. Zu diesem Zweck seien die Verst\u00e4rkungsholme an ihren Ber\u00fchrungspunkten mit f\u00fcr die Verriegelung zusammenwirkenden Querschnitten wie beispielsweise Abs\u00e4tzen ausger\u00fcstet.<\/li>\n<li>An diesen aus dem Stand der Technik bekannten Kunststoffb\u00f6den kritisiert das Klagepatent in Absatz [0006], dass sie zwar \u00fcber die n\u00f6tige Stabilit\u00e4t verf\u00fcgten, jedoch von ihrem Aufbau her kompliziert und dementsprechend teuer seien. Au\u00dferdem w\u00fcrde die gegenseitige Verriegelung der Verst\u00e4rkungsholme dazu f\u00fchren, dass einzelne Verst\u00e4rkungsholme bei Bedarf im Regelfall nicht (mehr) aus den Durchg\u00e4ngen entfernt werden k\u00f6nnten, jedenfalls nicht ohne sie zu zerst\u00f6ren.<\/li>\n<li>Einige der vorgenannten Nachteile seien durch den in der DE 197 09 XXX C2 offenbarten Kunststoffboden beseitigt, der einen im Vergleich zu der E 44 XXX B deutlich einfacheren Aufbau vorschlage. Dort seien Steckkan\u00e4le zur F\u00fchrung und Halterung der wahlweise aufnehmbaren Verst\u00e4rkungsschienen vorgesehen. Die einzelnen Steckkan\u00e4le w\u00fcrden jeweils endseitig mit sogenannten Klipsen verschlossen, um ein Herausfallen der Verst\u00e4rkungsschiene aus dem Steckkanal zu verhindern. Auch diese Variante kritisiert das Klagepatent in Absatz [0007] als nicht frei von Nachteilen. So handele es sich bei den Klipsen um separate Bauteile, die zus\u00e4tzlich zu dem an sich ben\u00f6tigten Kunststoffboden hergestellt, bevorratet und angebracht werden m\u00fcssten. Hinzu komme, dass die Klipse in der Praxis und beim rauen Einsatz abgeschert und\/oder abgerissen werden k\u00f6nnten. Dadurch bestehe die Gefahr, dass die an sich im Steckkanal aufgenommene Verst\u00e4rkungsschiene aus dem Steckkanal unkontrolliert herausrutschen k\u00f6nne, was auch zu einer Unfallgefahr f\u00fcr mit den betreffenden Kunststoffb\u00f6den bzw. Rollcontainern arbeitende Bedienpersonen f\u00fchre.<\/li>\n<li>Das Klagepatent nimmt ferner in Absatz [0008] als gattungsbildenden Stand der Technik Bezug auf die US 5,XXX,080, bei der einzelne Klemmvorspr\u00fcnge im jeweiligen Steckkanal realisiert seien, die als &#8222;shaped fins&#8220; bezeichnet w\u00fcrden. Diese geformten Rippen sorgten allein daf\u00fcr, dass die jeweilige Verst\u00e4rkungsschiene im Steckkanal gehalten werde. Dadurch sei ein wahlweiser Ein- und Ausbau der Verst\u00e4rkungsschiene indes schwierig.<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent in Absatz [0009] als (technische) Aufgabe, die vorbekannten Kunststoffb\u00f6den, insbesondere den aus der US\u2018080 vorbekannten Boden, so weiter zu entwickeln, dass die Herstellung und Montage vereinfacht sind und etwaige Gesundheitsgef\u00e4hrdungen des Bedienpersonals ausgeschlossen werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor<\/li>\n<li>a. Kunststoffboden f\u00fcr Rollwagen, insbesondere Einlegeboden f\u00fcr Rollcontainer mit Bodentraggestell mit,<br \/>\nb. zumindest einem Steckkanal zur F\u00fchrung und Halterung einer wahlweise aufnehmbaren Verst\u00e4rkungsschiene.<br \/>\nc. Der Steckkanal ist einseitig geschlossen ausgebildet mit<br \/>\nc1. einer Einf\u00fchr\u00f6ffnung sowie<br \/>\nc2. zumindest einem in Einf\u00fchrrichtung (E) der Verst\u00e4rkungsschiene angeordneten Klemmvorsprung f\u00fcr die Verst\u00e4rkungsschiene.<br \/>\nd. Die Einf\u00fchr\u00f6ffnung ist benachbart zu einem Endanschlag f\u00fcr die im Steckkanal aufgenommene Verst\u00e4rkungsschiene angeordnet.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDie Parteien streiten \u2013 zu Recht \u2013 allein um die Verwirklichung des Merkmals c2), wobei die Kammer festzustellen vermochte, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch von diesem Merkmal unmittelbaren wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch machen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer in der Hauptsache geltend gemachte Vorrichtungsanspruch 1 des Klagepatents sch\u00fctzt einen Kunststoffboden f\u00fcr Rollwagen und insbesondere einen Einlegeboden f\u00fcr Rollcontainer mit Bodentraggestell (Merkmal a)). Die Merkmale bzw. Merkmalsgruppen b) bis d) machen sodann n\u00e4here An- bzw.- Vorgaben zur Ausgestaltung des Einlegebodens. Danach hat dieser zumindest einen Steckkanal zur F\u00fchrung und Halterung einer wahlweise aufnehmbaren Verst\u00e4rkungsschiene auszuweisen (Merkmal b)). Gem\u00e4\u00df Merkmal c) ist der Steckkanal einseitig geschlossen auszubilden, wobei er \u00fcber eine Einf\u00fchr\u00f6ffnung (Merkmal c1)) und zumindest einen Klemmvorsprung f\u00fcr die Verst\u00e4rkungsschiene verf\u00fcgt, der in Einf\u00fchrrichtung der Verst\u00e4rkungsschiene angeordnet sein muss (Merkmal c2)). Schlie\u00dflich muss die Einf\u00fchr\u00f6ffnung benachbart zu einem Endanschlag f\u00fcr die im Steckkanal aufgenommene Verst\u00e4rkungsschiene angeordnet sein, Merkmal d).<\/li>\n<li>Danach ist der Klemmvorsprung r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich derart auszugestalten, dass er mit der Verst\u00e4rkungsschiene interagieren kann, anderenfalls w\u00fcrde die Bezugnahme auf deren Einf\u00fchrrichtung keinen Sinn ergeben w\u00fcrde. Auch kann der Fachmann dem Wort \u201eKlemmvorsprung\u201c entnehmen, dass der Vorsprung eine klemmende Funktion auszu\u00fcben hat. Weitere An- bzw. Vorgaben zum Klemmvorsprung kann der Fachmann dem Anspruch 1 nicht entnehmen, insbesondere macht der Anspruch keine Vorgaben zur Anzahl und zur Gr\u00f6\u00dfe des Klemmvorsprungs und schlie\u00dft es auch nicht aus, dass der bzw. die Klemmvorspr\u00fcnge als wie aus dem Stand der Technik vorbekannte Klemmz\u00e4hne (\u201eshaped fins\u201c) ausgestaltet werden k\u00f6nnen. Ebenfalls in das Belieben des Fachmanns stellt der Anspruch 1, an welcher Stelle im Steckkanal er den oder die Klemmvorspr\u00fcnge anordnet. Insbesondere kommt es \u2013 entgegen der Ansicht der Beklagten \u2013 nicht darauf an, dass die Verst\u00e4rkungsschiene unmittelbar nach Einf\u00fchrung in den Kanal in Kontakt mit dem Klemmvorsprung tritt. Soweit das Klagepatent noch weitere Vorgaben zum Klemmvorsprung macht, sind diese Gegenstand von Unteranspr\u00fcchen wie etwa dem vorliegend hilfsweise geltend gemachten Unteranspruch 8.<\/li>\n<li>Unterst\u00fctzung in dieser Sichtweise erf\u00e4hrt der Fachmann zun\u00e4chst durch die allgemeine Erfindungsbeschreibung in Absatz [0013], wo es hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201e&#8230;\u201c<\/li>\n<li>Der Fachmann kann diesem Absatz keine unmittelbaren Vorgaben zum Klemmvorsprung entnehmen, vielmehr findet er in dieser Passage den Clou der Erfindung beschrieben, das Vorsehen eines Endanschlages, an den die Verst\u00e4rkungsschiene im eingesetzten Zustand anschlagen und damit nicht unbeabsichtigt aus dem Steckkanal herausrutschen kann. Dies f\u00fchrt zum gew\u00fcnschten Ergebnis der einfacheren Handhabung und des Verzichts auf weitere Bauteile wie etwa Klipse. Er erkennt daher, dass es dem Klagepatent nicht auf eine bestimmte r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung des oder der Klemmvorsprungs\/-spr\u00fcnge ankommt, jedenfalls solange diese(r) derart ausgestaltet ist\/sind, dass die Verst\u00e4rkungsschiene geklemmt wird und sie zudem daf\u00fcr Sorge tragen, dass die eingef\u00fchrte Verst\u00e4rkungsschiene mit dem Endanschlag zusammenwirken kann.<\/li>\n<li>Das Klagepatent m\u00f6chte sich \u2013 anders als die Beklagten meinen \u2013 auch nicht von den aus dem Stand der Technik (US\u2018080) bereits vorbekannten Einlegeb\u00f6den mit Klemmz\u00e4hnen derart abgrenzen, dass diese vollst\u00e4ndig vermieden werden. Wie der Fachmann mit Blick auf die Aufgabenstellung in Absatz [0009] erkennen kann, ist es Ziel des Klagepatents, den gattungsbildenden Stand der Technik, insbesondere die US\u2018080, weiterzuentwickeln. Dies bewirkt das Klagepatent nicht durch Weglassen bzw. Austauschen vorbekannter Elemente, sondern durch Hinzuf\u00fcgen weiterer Elemente (hier des Endanschlags).<\/li>\n<li>Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht aus den Abs\u00e4tzen [0014]ff., denen der Fachmann weitere Ausf\u00fchrungen zu dem Klemmvorsprung entnehmen kann.<\/li>\n<li>So kann der Fachmann Absatz [0014] etwa entnehmen, dass es vorteilhaft ist, wenn \u201esich der in der Einf\u00fchrrichtung der Verst\u00e4rkungsschiene angeordnete Klemmvorsprung oder die mehreren in der Einf\u00fchrrichtung der Verst\u00e4rkungsschiene vorgesehenen Klemmvorspr\u00fcnge und die Einf\u00fchr\u00f6ffnung beim Blick in die Einf\u00fchrrichtung wenigstens gr\u00f6\u00dftenteils \u00fcberdecken\u201c. Diese Vorgabe findet sich als zus\u00e4tzliches Merkmal des abh\u00e4ngigen Unteranspruchs 8 wieder. Weiter kann der Fachmann Absatz [0015] entnehmen, dass der Klemmvorsprung vorteilhaft \u00fcber eine Auflaufschr\u00e4ge f\u00fcr die Verst\u00e4rkungsschiene verf\u00fcgen kann, damit die in der Einf\u00fchrrichtung auf den oder den ersten Klemmvorsprung auftreffende Verst\u00e4rkungsschiene den Klemmvorsprung leichter passieren kann. Weiter hei\u00dft es in dem Absatz, dass \u201e[A]als Folge hiervon die Verst\u00e4rkungsschiene beim Auflaufen und Passieren des Klemmvorsprunges geringf\u00fcgig elastisch verformt wird und auf einen dem Klemmvorsprung gegen\u00fcberliegenden Rand des Steckkanals trifft. Die Auslegung ist dabei insgesamt so getroffen, dass die Auflaufschr\u00e4ge und der bis zum Auftreffen der Verst\u00e4rkungsschiene auf den Klemmvorsprung absolvierte Steckweg das Einstecken der Verst\u00e4rkungsschiene in den Steckkanal zulassen, wobei eine geringf\u00fcgige elastische Verformung der Verst\u00e4rkungsschiene ausdr\u00fccklich in Kauf genommen wird.\u201c Diese beiden Abs\u00e4tze beschreiben daher mit Blick auf den oder die Klemmvorspr\u00fcng(e) besonders bevorzugte Ausgestaltungen, ohne dabei die allgemeiner gehaltene Lehre des Hauptanspruchs 1 auf diese Ausgestaltungen zu beschr\u00e4nken. Entsprechendes erschlie\u00dft sich bereits unmittelbar daraus, dass das Klagepatent in diesen Abs\u00e4tzen stets von \u201evorteilhaft\u201c spricht. Zudem erkennt der Fachmann, dass das von Absatz [0014] beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiel Gegenstand von Unteranspruch 8 ist. Daher zieht der Fachmann aus diesen Beschreibungsstellen \u2013 anders als die Beklagten meinen \u2013 auch nicht den R\u00fcckschluss, dass die aus dem Stand der Technik bekannten Klemmz\u00e4hne keinen Klemmvorsprung im Sinne des Klagepatents darstellen k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Ebenso wie die im allgemeinen Beschreibungsteil n\u00e4her beschriebenen vorteilhaften Ausf\u00fchrungsformen verm\u00f6gen auch die in den Figuren des Klagepatents niedergelegten Ausf\u00fchrungsbeispiele die Lehre des Klagepatents nach den allgemein anerkannten Auslegungsregeln nicht zu beschr\u00e4nken (vgl. BGH GRUR 2004, 1023, 1024 \u2013 bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2008, 779, 783 \u2013 Mehrgangnabe; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 6. Juni 2019, Az. 15 U 83\/14).<\/li>\n<li>Die nachfolgend wiedergegebene Figur 3 zeigt eine Detailansicht eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Einlegebodens:<\/li>\n<li>Wie auch den zugeh\u00f6rigen Abs\u00e4tzen [0028]ff. entnommen werden kann, ist in dieser Figur eine in den einseitig offenen Steckkanal (5) durch die Einf\u00fchrungs\u00f6ffnung (5f) eingebrachte Verst\u00e4rkungsschiene (6) zu sehen, die \u2013 nachdem sie den Klemmvorsprung (5h) mit seiner Anlaufschr\u00e4ge (11) passiert hat \u2013 derart vom Klemmvorsprung gehalten wird, dass sie mit dem Endanschlag (5g) interagieren kann. Den Beklagten ist insoweit zuzugeben, dass es diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel darauf ankommt, dass die Verst\u00e4rkungsschiene w\u00e4hrend des Einf\u00fchrens in den Steckkanal vom Klemmvorsprung so elastisch verformt wird, dass sie schlie\u00dflich in ihre endg\u00fcltige Halteposition federt, indes handelt es sich nur \u2013 wie zuvor ausgef\u00fchrt \u2013 um eine bevorzugte und nicht die einzig patentgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsform.<\/li>\n<li>Der Fachmann gelangt auch unter Ber\u00fccksichtigung einer technisch-funktionalen Betrachtungsweise nicht zu dem von der Beklagten vertretenen eingeschr\u00e4nkten Verst\u00e4ndnis. Denn er erkennt, dass es zur Erreichung des vom Klagepatent bezweckten Zieles, die Bereitstellung eines einfach zu handhabenden und zugleich f\u00fcr den Nutzer sicheren Einlegebodens, nicht auf eine bestimmte r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung der Klemmvorspr\u00fcnge ankommt. Vielmehr kommt es auf das Zusammenspiel zwischen dem Klemmvorsprung und dem Endanschlag an, wobei die Klemmvorspr\u00fcnge sowohl den Einf\u00fchrvorgang der Verst\u00e4rkungsschiene wie auch deren Fixierung im Steckkanal beeinflussen k\u00f6nnen. Ihm ist auch mit Blick auf den gattungsbildenden Stand der Technik bewusst, dass es mehrere gleich geeignete M\u00f6glichkeiten gibt, den oder die Klemmvorspr\u00fcnge auszugestalten, wobei das Klagepatent ihn von keiner dieser M\u00f6glichkeiten weglenkt. Das Klagepatent stellt es vielmehr in das Belieben des Fachmanns, welche Ausgestaltung des Klemmvorsprungs er w\u00e4hlt, bspw. mit oder ohne Anlaufschr\u00e4ge.<\/li>\n<li>Gleiches gilt auch mit Blick auf den Ort im Steckkanal, an dem der oder die Klemmvorspr\u00fcnge angeordnet werden k\u00f6nnen. Solange der Klemmvorsprung seine zuvor beschriebene Funktion(en) erf\u00fcllt, kommt es nicht darauf an, ob er am Anfang des Steckkanals oder erst in dessen weiteren Verlauf angeordnet ist. Entsprechendes folgert der Fachmann nicht zuletzt aus den Abs\u00e4tzen [0035]f., in denen mit Blick auf das Ausf\u00fchrungsbeispiel der Figur 3 und die Einf\u00fchrrichtung E ausgef\u00fchrt wird, dass \u201e[S]sofern mehrere Klemmvorspr\u00fcnge 5h \u00fcber die L\u00e4nge des Steckkanals 5 verteilt realisiert sind, diese s\u00e4mtlichen Klemmvorspr\u00fcnge 5h in der betreffenden Einf\u00fchrrichtung E der Verst\u00e4rkungsschiene 6 platziert [sind]\u201c. Ebenso spricht das Klagepatent von einem \u201eSteckweg A\u201c, so dass der Fachmann erkennt, dass es dem Klagepatent nicht darauf ankommt, dass der oder die Klemmvorspr\u00fcnge zwingend am Anfang des Steckkanals anzuordnen sind. Anderenfalls w\u00fcrde die Bezugnahme auf die (gesamte) L\u00e4nge des Steckkanals keinen Sinn ergeben.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich verm\u00f6gen auch die von den Beklagten zuletzt in Bezug genommenen Aussagen der Kl\u00e4gerin im Einspruchsverfahren (Eingabe an das EPA vom 20. Mai 2021, vorgelegt mit Schriftsatz vom 8. Juni 2021 als Anlage B 20) das von ihnen vertretene eingeschr\u00e4nkte Verst\u00e4ndnis nicht zu begr\u00fcnden. Grunds\u00e4tzlich stellen \u00c4u\u00dferungen des Patentinhabers in einem parallelen Rechtsbestandsverfahren kein zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial im Sinne von \u00a7 14 PatG \/ Art. 69 EP\u00dc dar (vgl. BGH GRUR 2002, 511, 513f. \u2013 Kunststoffrohrteil). Dies bedeutet indes nicht, dass \u00c4u\u00dferungen des Anmelders in einem Erteilungs- und oder Rechtsbestandsverfahren g\u00e4nzlich unber\u00fccksichtigt zu bleiben haben, denn sie sind f\u00fcr das fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis des Anspruchs jedenfalls von indizieller Bedeutung (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel A., Rz. 96 und 98). Ausgehend von diesen Ma\u00dfst\u00e4ben verm\u00f6gen die \u00c4u\u00dferungen der Kl\u00e4gerin in der Eingabe an das EPA das Verst\u00e4ndnis der Beklagten von der Einf\u00fchrrichtung nicht zu begr\u00fcnden. Zwar hat die Kl\u00e4gerin auf Seite 7 der Eingabe an das EPA in einer Ablichtung die Einf\u00fchrrichtung E eingezeichnet, indes sind diese Ausf\u00fchrungen bereits nicht mit Blick auf das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns von der Lehre des Klagepatents erfolgt, sondern mit Blick auf den seitens der Beklagten\/Einsprechenden der Neuheit entgegengehaltenen Boden Kunststoffboden \u201eA\u201c mit der Folge, dass die Kl\u00e4gerin gerade nicht zugestanden hat, dass ein Klemmvorsprung nur dann in der Einf\u00fchrrichtung E angeordnet ist, wenn die Verst\u00e4rkungsschiene unmittelbar nach ihrer Einf\u00fchrung in den Steckkanal auf ihn trifft.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDemnach ist eine Verwirklichung des Merkmals c2) durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorliegend schl\u00fcssig vorgetragen.<\/li>\n<li>Wie der nachfolgend wiedergegebenen Ablichtung einer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entnommen werden kann, verf\u00fcgt diese \u00fcber im Steckkanal angeordnete Klemmz\u00e4hne (5h):<\/li>\n<li>Mit Blick auf das unter Ziff. 1. dargestellte Verst\u00e4ndnis kommt es nicht darauf an, ob diese Klemmz\u00e4hne denen aus der US\u2018080 vorbekannten Klemmz\u00e4hnen entsprechen und\/oder ob sie geeignet sind, f\u00fcr eine elastische Verformung der Verst\u00e4rkungsschiene w\u00e4hrend des Einf\u00fchrvorgangs zu sorgen. Denn sie sind, da es auf die gesamte L\u00e4nge des Steckkanals ankommt, in Einf\u00fchrrichtung der Verst\u00e4rkungsschiene angeordnet und geeignet, die Verst\u00e4rkungsschiene derart im Steckkanal zu fixieren und einzuklemmen, dass diese mit dem Endanschlag (5g) zusammenwirken kann. Entsprechendes l\u00e4sst sich auch den auf den Seiten 4f. wiedergegebenen Abbildungen im Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 25. Mai 2021 entnehmen.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich nachfolgende Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDa die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind sie gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDie Beklagten trifft auch ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Denn die Beklagte zu 1) als Fachunternehmen h\u00e4tte bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab der Eintragung der Beklagten zu 1) als Inhaberin des Klagepatents schulden die Beklagten daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nUm die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, sind die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfang \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen, \u00a7 140b PatG i.V.m. \u00a7 242 BGB.<\/li>\n<li>Nach der mittlerweile etablierten Rechtsprechung der D\u00fcsseldorf Kammern (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 21. September 2017, Az. 4a O 18\/16, Rz. 224, zitiert nach juris; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 13. Auflage 2021, Kapitel D., Rn. 826) kann die Kl\u00e4gerin \u2013 nach ihrer Wahl \u2013 Auskunft und Rechnungslegung nur dann auch in elektronischer Form , d.h. neben der grunds\u00e4tzlich schriftlich geschuldeten Form, verlangen, soweit die entsprechenden Belege bei den Beklagten auch bereits elektronisch vorliegen. Die Kl\u00e4gerin hat demzufolge keinen Anspruch darauf, dass die Beklagten die bei ihnen vorhandenen Dokumente in eine elektronische Form \u00fcberf\u00fchren.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) ist nach \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG in der zuerkannten Weise auch zur Vernichtung, zum R\u00fcckruf und zur Entfernung der das Klagepatent verletzenden Gegenst\u00e4nde aus den Vertriebswegen verpflichtet.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nMit Blick auf die von den Beklagten gegen das Klageschutzrecht eingewandten Rechtsbestandsangriffe war eine Aussetzung des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zu einer auch nur erstinstanzlichen Entscheidung in dem Einspruchsverfahren nicht geboten.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach Auffassung der Kammern (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 &#8211; Steinknacker) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; GRUR 2014, 1237 ff. \u2013 Kurznachrichten) best\u00e4tigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/li>\n<li>Wenn das Klagepatent mit einem Einspruch oder mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grunds\u00e4tzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerkl\u00e4rung nicht f\u00fcr (hinreichend) wahrscheinlich h\u00e4lt; andernfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich \u00fcber die Nichtigkeitsklage\/den Einspruch entschieden ist (BGH, GRUR 2014 1238 \u2013 Kurznachrichten). Denn eine \u2013 vorl\u00e4ufig vollstreckbare \u2013 Verpflichtung des Beklagten zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, zum R\u00fcckruf sowie zur Vernichtung patentgem\u00e4\u00dfer Erzeugnisse ist regelm\u00e4\u00dfig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verb\u00fcrgte Justizgew\u00e4hrungsanspruch gebietet es, dem Verletzungsbeklagten wirkungsvollen Rechtsschutz zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff auf den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive M\u00f6glichkeit, diesen Angriff selbst durch eine Klage auf Nichtigerkl\u00e4rung bzw. durch Erhebung eines Einspruchs f\u00fchren zu k\u00f6nnen, sondern auch eine angemessene Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein \u2013 und gegebenenfalls das einzige \u2013 Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerkl\u00e4rung gef\u00fchrt werden. Dies darf indessen nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem erhobenen Einspruch\/der anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014 1238 &#8211; Kurznachrichten). Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der Nichtigkeitsangriff darauf gerichtet ist, die Neuheit oder die erfinderische T\u00e4tigkeit bei Findung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre in Frage zu stellen, sich jedoch f\u00fcr eine Bejahung der Patentierbarkeit, die auch insoweit von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen. Gleiches gilt in F\u00e4llen, in denen der dem Klagepatent entgegengehaltene Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt oder das Klagepatent erstinstanzlich aufrechterhalten worden ist (vgl. K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 13. Auflage 2021, Kapitel E., Rn. 815f.).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDen ma\u00dfgeblichen Erfolg des Einspruchs der Beklagten zu 1) gegen das Klagepatent vermochte die Kammer nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit festzustellen.<\/li>\n<li>2.1.<br \/>\nEs erscheint nach dem Vorbringen der Beklagten nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Neuheit der technischen Lehre des Klagepatents der Einwand der offenkundigen Vorbenutzung entgegensteht.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>2.1.1.<br \/>\nEine offenkundige Vorbenutzung liegt vor, wenn die Benutzung vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt der Anmeldung oder des Patents erfolgt ist, der benutzte Gegenstand so beschaffen ist, dass er der Aufrechterhaltung des Patents in vollem Umfang entgegensteht und die Umst\u00e4nde der Benutzung den betreffenden Gegenstand der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht haben (vgl. M\u00fcnch in Fitzner, Lutz, Bodewig, Kommentar zum Patentgesetz, 4. Auflage 2012, Art. 54 EP\u00dc, Rn. 18 i.V.m. \u00a7 3, Rn. 60ff.). Dabei ist grunds\u00e4tzlich ein einzelner Benutzungsfall f\u00fcr die neuheitssch\u00e4dliche Wirkung ausreichend (vgl. Moufang in Schulte, Kommentar zum Patentgesetz, 10. Aufl. 2017, \u00a7 3, Rn. 21 m.w.N.).<\/li>\n<li>Wird eine offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht, m\u00fcssen der genaue Gegenstand der Benutzung und die Umst\u00e4nde, unter denen die Benutzung erfolgte, z.B. der Ort der Benutzung, substantiiert und gegebenenfalls bewiesen werden (M\u00fcnch, a.a.O., Rn 20). Wird ein Aussetzungsantrag im Verletzungsverfahren auf den Einwand der offenkundigen Vorbenutzung gest\u00fctzt, muss diese l\u00fcckenlos durch liquide Beweismittel (insbesondere Urkunden) belegt werden (K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel G, Rn. 88). Ist die beklagte Partei zum Beweis der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung (zumindest in Teilen) auch auf einen Zeugenbeweis angewiesen, muss ihr Aussetzungsantrag ohne Erfolg bleiben. Da eine Vernehmung der angebotenen Zeugen nur im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren, jedoch nicht im Verletzungsprozess erfolgt, ist bereits unvorhersehbar, in welcher Weise die benannten Zeugen \u00fcberhaupt aussagen werden und ob ihre Aussagen, wenn sie f\u00fcr den Einsprechenden \/ Nichtigkeitskl\u00e4ger g\u00fcnstig sind, f\u00fcr glaubhaft gehalten werden. Schon wegen dieser g\u00e4nzlich unsicheren Prognose verbietet sich die Annahme, es sei mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit eine Vernichtung des Patents zu erwarten (K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel G, Rn. 88).<\/li>\n<li>2.1.2.<br \/>\nGemessen an diesen Grunds\u00e4tzen haben die Beklagten eine neuheitssch\u00e4dliche offenkundige Vorbenutzung nicht hinreichend substantiiert darzulegen vermocht.<\/li>\n<li>2.1.2.1.<br \/>\nDie Beklagten haben insoweit zun\u00e4chst Bezug auf ihren eigenen Kunststoffboden \u201eA\u201c genommen, wie er aus den nachfolgenden Ablichtungen, die der Klageerwiderung entnommen wurden, zu sehen ist:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin bestreitet mit Blick auf den streitgegenst\u00e4ndlichen Anspruch 1 einzig die Offenbarung eines in Einf\u00fchrrichtung angeordneten Klemmvorsprungs nach Merkmal c2) durch den Kunststoffboden \u201eA\u201c. Die Kammer vermochte \u2013 auch nach der Pr\u00e4sentation des Kunststoffbodens \u201eA\u201c durch die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u2013 nicht festzustellen, dass er \u00fcber einen entsprechenden Klemmvorsprung im Sinne des Klagepatents verf\u00fcgt.<\/li>\n<li>Zwar ist in dem Kanal (5) \u2013 wie insbesondere der Nahaufnahme des ersten Teils eines der Steckkan\u00e4le des Kunststoffbodens \u201eA\u201c entnommen werden kann \u2013 ein Vorsprung mit schr\u00e4g anlaufender Fl\u00e4che (5h) in Einf\u00fchrrichtung vorhanden, der die Verst\u00e4rkungsschiebe (6) derart lenkt, dass sie mit dem Endanschlag (5g) zusammenwirken kann. Indes vermag dieser \u201eVorsprung\u201c keine Klemmfunktion dergestalt zu erf\u00fcllen, dass die Verst\u00e4rkungsschiene im Steckkanal fixiert wird. Wie zuvor im Rahmen der Auslegung unter Ziff. II.1. bereits ausgef\u00fchrt, soll dem Klemmvorsprung schon nach seiner Bezeichnung im Anspruchswortlaut auch die Funktion zukommen, die Verst\u00e4rkungsschiene zu klemmen, d.h. im Steckkanal zu halten. Entsprechendes folgt nicht zuletzt aus Abs. [0023], der als Vorteil der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung die Sicherung der Schiene gegen ein Herausfallen auch f\u00fcr den Fall anf\u00fchrt, dass der randseitige Bereich des Steckkanals, mithin der Bereich des Endanschlags, besch\u00e4digt wird. Daraus folgert der Fachmann, dass der Klemmvorsprung jedenfalls derart auszugestalten ist, dass er ein Herausrutschen der Schiene \u2013 zumindest kurzzeitig \u2013 verhindern k\u00f6nnen muss.<\/li>\n<li>Bereits den zuvor wiedergegebenen Ablichtungen des Kunststoffbodens \u201eA\u201c kann ohne Weiteres entnommen werden, dass die Verst\u00e4rkungsschiene nicht von dem mit der Bezugsziffer 5h bezeichneten Vorsprung im Steckkanal 5f gehalten werden kann, da die Schiene lose in dem Kanal liegt, was daran zu erkennen ist, dass links von der Schiene ein Freiraum zur Kanalwand verbleibt. Entsprechendes kann auch der seitens der Beklagten selbst als Anlagenkonvolut B 19 vorgelegten E-Mail-Korrespondenz mit ihrer Kundin D aus dem Jahr 2015 entnommen werden. Denn dort beschwerte sich D bei der Beklagten zu 1) unter Beif\u00fcgung von Fotografien der gelieferten Kunststoffb\u00f6den dar\u00fcber, dass eine Unfallgefahr durch herausfallende Blechstreifen in den F\u00e4llen besteht, in denen die Nasen (Endanschlag) abbrechen. Schlie\u00dflich haben die Beklagten auch nicht anhand des in der m\u00fcndlichen Verhandlung mitgebrachten Modells eines dieser Kunststoffb\u00f6den aufzuzeigen vermocht, dass die Verst\u00e4rkungsschiene durch den Vorsprung im Steckkanal geklemmt wird.<\/li>\n<li>Daher kam es auch nicht mehr darauf an, ob die Beklagten zur Offenkundigkeit des Kunststoffbodens \u201eA\u201c vor dem Priorit\u00e4tstag hinreichend substantiiert vorgetragen haben.<\/li>\n<li>2.1.2.2.<br \/>\nAuch die als Anlage B 5 zur Akte gereichte, vermeintlich im Jahr 2011 auf der Homepage der Beklagten zu 1) abrufbare Brosch\u00fcre stellt keinen hinreichend Beleg f\u00fcr eine Offenkundigkeit der Lehre des Klagepatents dar, da insbesondere der von den Beklagten in Bezug genommenen, unscharfen Abbildung auf Seite 4 keine Details des dort gezeigten Kunststoffbodens entnommen werden k\u00f6nnen. Gleiches gilt f\u00fcr den als Anlage B 9 zur Akte gereichten und vermeintlich an die aus der Anlage B 10 ersichtlichen Empf\u00e4nger versandten Werbebrief, dem ebenfalls keine Details zu den dort gezeigten Produkten entnommen werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>2.1.2.3.<br \/>\nEntsprechendes l\u00e4sst sich schlie\u00dflich auch mit Blick auf die von der Beklagten in Bezug genommene Ausschreibung seitens der Firma D feststellen, da auch den Anlagen B 7 bzw. B 8 keine Details mit Blick auf den angebotenen Kunststoffboden entnommen werden kann.<\/li>\n<li>Dem ebenfalls noch vorgelegten Artikeldatenblatt der Anlage B 11, das im Jahr 2015 im Onlineshop der Firma Top Shop verwendet worden sein soll, fehlt es neben der Erkennbarkeit von technischen Details auch an einem Hinweis darauf, von wann das Dokument datiert.<\/li>\n<li>2.1.2.4.<br \/>\nSoweit die Beklagten auf Seite 17 der Klageerwiderung vom 14. Dezember 2020 noch pauschal behauptet haben, auch der kl\u00e4gereigene Einlegeboden \u201eFeil\u201c habe alle Merkmale des Anspruchs 1 vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt vorweggenommen, so fehlt es \u2013 entgegen der prozessleitenden Verf\u00fcgung vom 22. September 2020 (dort Ziff. 2.e), Bl. 21f. d.A.) \u2013 bereits an substantiiertem Vortrag dazu, wie dieser Boden ausgesehen haben soll und wann und wo er wem gegen\u00fcber wie zug\u00e4nglich gemacht worden sein soll. Allein die pauschale Bezugnahme auf Schrifts\u00e4tze im Rechtsbestandsverfahren gen\u00fcgt den Anforderungen an einen hinreichend konkreten Vortrag im Verletzungsverfahren zum jeweiligen Rechtsbestandsangriff nicht.<\/li>\n<li>2.2.<br \/>\nSchlussendlich hat auch der auf den Aspekt der fehlenden erfinderischen T\u00e4tigkeit gest\u00fctzte Nichtigkeitsangriff keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.<\/li>\n<li>2.2.1.<br \/>\nNach \u00a7 4 PatG bzw. Art. 56 EP\u00dc gilt eine Erfindung als auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhend, wenn sie sich f\u00fcr den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden L\u00f6sungswegs nicht nur als m\u00f6glich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es \u2013 abgesehen von den F\u00e4llen, in denen f\u00fcr den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist \u2013 in der Regel zus\u00e4tzlicher, \u00fcber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl\u00e4sse daf\u00fcr, die L\u00f6sung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, GRUR 2009, 746 \u2013 Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; BGH, GRUR 2010, 407 \u2013 einteilige \u00d6se). Daraus kann man entnehmen, dass es positive Anregungen im Stand der Technik geben muss, in Richtung des Klagepatents weiter zu denken. Der Fachmann muss auf die Problemstellung kommen, die dem Klagepatent zugrunde liegt und er muss Hinweise bekommen, dass man dieses Problem mit Mitteln des Klagepatents l\u00f6st.<\/li>\n<li>2.2.2.<br \/>\nDie Beklagten haben bereits nicht aufzuzeigen vermocht, welchen Anlass der Fachmann gehabt haben sollte, ausgehend von dem Kunststoffboden \u201eA\u201c die US\u2018080 hinzuzuziehen und so zu der Lehre des Klagepatents zu gelangen.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3128 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 08. 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