{"id":8770,"date":"2021-11-08T17:00:34","date_gmt":"2021-11-08T17:00:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8770"},"modified":"2021-11-08T08:22:19","modified_gmt":"2021-11-08T08:22:19","slug":"4b-o-27-20-landwirtschaftliche-maschine-mit-drilleinheiten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8770","title":{"rendered":"4b O 27\/20 &#8211; Landwirtschaftliche Maschine mit Drilleinheiten"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3127<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 15. Juli 2021, Az. 4b O 27\/20<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1.<br \/>\nes bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollstrecken ist, zu unterlassen<\/li>\n<li>eine landwirtschaftliche Maschine, umfassend:<\/li>\n<li>eine Vielzahl von Drilleinheiten, die jeweils umfassen:<\/li>\n<li>eine St\u00fctzvorrichtung,<br \/>\neine Saatgutdosiervorrichtung zum Verteilen von Saatgut in einer Drillfurche im Boden, \u00fcber den sich die landwirtschaftliche Maschine bewegt,<\/li>\n<li>wobei jede Drilleinheit mit einem Strukturelement der landwirtschaftlichen Maschine beweglich verbunden ist und die Saatgutdosiervorrichtung mit der St\u00fctzvorrichtung der Drilleinheit fest verbunden ist,<\/li>\n<li>wobei die Saatgutdosiervorrichtung umfasst:<\/li>\n<li>ein Saatgutdosierelement, das mittels einer Antriebsvorrichtung angeordnet ist, um Saatgut zu einer Saatgutdosierleitung zu transportieren,<br \/>\neine Kammer f\u00fcr Saatgut, wobei die Kammer angeordnet ist, um von einem Druckerzeugungselement der landwirtschaftlichen Maschine mit einem \u00dcberdruck beaufschlagt zu werden,<\/li>\n<li>wobei das Saatgutdosierelement eine Wand bildet, welche die Kammer begrenzt und L\u00f6cher oder Aussparungen aufweist, welche die Kammer mit der Umgebung verbinden, um eine Druckdifferenz zu erzeugen und dadurch Saatgut an den L\u00f6chern\/Aussparungen des Saatgutdosierelements festzuhalten und zu transportieren, wobei das Saatgutdosierelement eine drehsymmetrische Form um eine Drehachse aufweist, wobei die L\u00f6cher\/Aussparungen in gleichen Abst\u00e4nden voneinander entlang eines Teilkreises konzentrisch zur Drehachse verteilt sind,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>die Saatgutdosierleitung einen Einlass in der Kammer aufweist, wobei ein Luftstrom aus der Saatgutdosiervorrichtung durch die Saatgutdosierleitung durch den \u00dcberdruck in der Kammer geschaffen wird;<\/li>\n<li>der Einlass der Saatgutdosierleitung in einer engen Verbindung mit einem Aufnahmebereich auf einer saatguttragenden Seite des Saatgutdosierelements angeordnet ist;<\/li>\n<li>die Saatgutdosiervorrichtung eine Druckausgleichseinrichtung aufweist, die auf einer nicht-saatguttragenden Seite in einem Bereich gegen\u00fcber dem Aufnahmebereich angeordnet ist und konfiguriert ist, um im Aufnahmebereich die Druckdifferenz \u00fcber den L\u00f6chern\/Aussparungen zu beseitigen und dadurch auch die Kraft, die das Saatgut einf\u00e4ngt, wodurch das Saatgut vom Saatgutdosierelement zum Einlass der Saatgutdosierleitung f\u00e4llt, bis das Saatgut durch den Luftstrom beschleunigt und aus der Kammer durch die Saatgutdosierleitung zur Drillfurche transportiert wird,<\/li>\n<li>wobei ein zweiter Winkel zwischen der Einlassrichtung der Saatgutdosierleitung, die auf eine Ebene projiziert wird, die tangential zur saatguttragenden Seite des Saatgutdosierelements in der Mitte des Aufnahmebereichs verl\u00e4uft und einer Linie in der Ebene, wobei die Linie tangential zum Teilkreis verl\u00e4uft, in einem Intervall zwischen 0\u00b0 und 30\u00b0 liegt;<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin in EDV auswertbarer, elektronischer Form Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 25. April 2018 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 25. Mai 2018 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines mittels EDV auswertbaren, elektronischen, gesonderten Verzeichnisses, insbesondere unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, und -preisen unter Einschluss von Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, und<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>zum Nachweis der Angaben zu Buchstabe b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in elektronischer Form vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>4.<br \/>\ndie in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf ihre &#8211; der Beklagten &#8211; Kosten zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten gestattet ist, die landwirtschaftliche Maschine, statt sie zu vernichten, in der Form umzugestalten, dass die Saatgutdosiervorrichtung statt mit der St\u00fctzvorrichtung der Drilleinheit mit dem Strukturelement der landwirtschaftlichen Maschine \u00fcber Gelenkarme unmittelbar aber beweglich verbunden ist wie nachstehend abgebildet:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>wobei die Beklagte s\u00e4mtliche Kosten der Umgestaltung tr\u00e4gt;<\/li>\n<li>5.<br \/>\ndie unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 25. Mai 2018 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem die Beklagte die gewerblichen Abnehmer unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten, patentverletzenden Zustand der Sache und unter Angabe des Urteils schriftlich auffordert, die Erzeugnisse zur\u00fcckzusenden, verbunden mit der verbindlichen Zusage, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und indem die Beklagte die Erzeugnisse wieder an sich nimmt,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten gestattet ist, denjenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, auch anzubieten, anstatt das Erzeugnis gegen Erstattung des Kaufpreises an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, die landwirtschaftliche Maschine in der Form umzugestalten, dass die Saatgutdosiervorrichtung statt mit der St\u00fctzvorrichtung der Drilleinheit mit dem Strukturelement der landwirtschaftlichen Maschine \u00fcber Gelenkarme unmittelbar aber beweglich verbunden ist wie nachstehend abgebildet:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>wobei die Beklagte s\u00e4mtliche Kosten der Umgestaltung tr\u00e4gt.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr entstanden ist und noch entstehen wird aufgrund der seit dem 25. Mai 2018 begangenen Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I.1.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,00 Euro, wobei f\u00fcr die Vollstreckung der einzelnen titulierten Anspr\u00fcche folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:<\/li>\n<li>f\u00fcr Ziffer I. 1. 4 und 5. des Tenors: 175.000,00 EUR,<br \/>\nf\u00fcr Ziffer I. 2. und 3. des Tenors: 50.000,00 EUR und<br \/>\nf\u00fcr Ziffer IV. des Tenors: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 3 172 XXX B 1 (nachfolgend \u201eKlagepatent\u201c, Anlage HE-A 1, in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage HE-A 2) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 20. Oktober 2009 unter Inanspruchnahme einer schwedischen Priorit\u00e4t vom 18. November 2008 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 25. April 2018 ver\u00f6ffentlicht. Gegen die Erteilung des Klagepatents wurde Einspruch erhoben, \u00fcber den noch nicht entschieden ist.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft eine Anordnung einer Saatgutdosiervorrichtung auf einer landwirtschaftlichen Maschine. Der geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet in deutscher \u00dcbersetzung:<\/li>\n<li>\u201eLandwirtschaftliche Maschine, umfassend:<br \/>\neine Vielzahl von Drilleinheiten (2), die jeweils umfassen:<br \/>\neine St\u00fctzvorrichtung (21),<br \/>\neine Saatgutdosiervorrichtung (8) zum Verteilen von Saatgut in einer Drillfurche (9a) im Boden (9), \u00fcber den sich die landwirtschaftliche Maschine (1) bewegt,<br \/>\nwobei jede Drilleinheit (2) mit einem Strukturelement (3) der landwirtschaftlichen Maschine beweglich verbunden ist und die Saatgutdosiervorrichtung (8) mit der St\u00fctzvorrichtung (21) der Drilleinheit (2) fest verbunden ist,<br \/>\nwobei die Saatgutdosiervorrichtung (8) umfasst:<br \/>\nein Saatgutdosierelement (803), das mittels einer Antriebsvorrichtung angeordnet ist, um Saatgut zu einer Saatgutdosierleitung (812) zu transportieren,<br \/>\neine Kammer (882) f\u00fcr Saatgut (92), wobei die Kammer (882) angeordnet ist, um von einem Druckerzeugungselement (80) der landwirtschaftlichen Maschine mit \u00dcberdruck beaufschlagt zu werden,<br \/>\nwobei das Saatgutdosierelement (803) eine Wand bildet, welche die Kammer (882) begrenzt und L\u00f6cher (804) oder Aussparungen aufweist, welche die Kammer (882) mit der Umgebung verbinden, um eine Druckdifferenz zu erzeugen und dadurch Saatgut an den L\u00f6chern\/Aussparungen (804) des Saatgutdosierelements (803) festzuhalten und zu transportieren, wobei das Saatgutdosierelement (803) eine drehsymmetrische Form um eine Drehachse (805) aufweist, wobei die L\u00f6cher\/Aussparungen (804) in gleichen Abst\u00e4nden voneinander entlang eines Teilkreises (811) konzentrisch zur Drehachse (805) verteilt sind, dadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\ndie Saatgutdosierleitung (812) einen Einlass (814) in der Kammer (882) aufweist, wobei ein Luftstrom aus der Saatgutdosierleitung (812) durch den \u00dcberdruck in der Kammer (882) geschaffen wird;<br \/>\nder Einlass (814) der Saatgutdosierleitung in einer engen Verbindung mit einem Aufnahmebereich (818) auf einer saatguttragenden Seite (803a) des Saatgutdosierelements (803) angeordnet ist;<br \/>\ndie Saatgutdosiervorrichtung (8) eine Druckausgleichseinrichtung (808) aufweist, die auf einer nicht-saatguttragenden Seite (803b) in einem Bereich gegen\u00fcber dem Aufnahmebereich (818) angeordnet ist und konfiguriert ist, um im Aufnahmebereich (818) die Druckdifferenz \u00fcber den L\u00f6chern\/Aussparungen (804) zu beseitigen und dadurch auch die Kraft, die das Saatgut einf\u00e4ngt, wodurch das Saatgut vom Saatgutdosierelement zum Einlass der Saatgutdosierleitung f\u00e4llt, bis das Saatgut durch den Luftstrom beschleunigt und aus der Kammer (882) durch die Saatgutdosierleitung (812) zur Drillfurche (91) transportiert wird, wobei ein zweiter Winkel (V2) zwischen der Einlassrichtung (821) der Saatgutdosierleitung, die auf eine Ebene (820) projiziert wird, die tangential zur saatguttragenden Seite (803a) des Saatgutdosierelements in der Mitte des Aufnahmebereichs (818) und einer Leitung in der Ebene (820) verl\u00e4uft, wobei die Leitung tangential zum Teilkreis (811) verl\u00e4uft und in einem Intervall zwischen 0\u00b0 und 30\u00b0 liegt.\u201c<\/li>\n<li>Wegen des Wortlauts der in Form von \u201einsbesondere wenn\u201c-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2 bis 4 und 7 bis 9 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Die nachfolgenden Figuren stammen aus der Klagepatentschrift:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Figur 5a zeigt einen Schnitt B-B durch die Rotationsachse des Saatgutdosierelements einer ersten Ausf\u00fchrungsform der Saatgutdosiervorrichtung. Figur 6 zeigt einen zur Fahrtrichtung der Einzelkorns\u00e4hmaschine parallelen, vertikalen Schnitt D-D und Figur 7 einen zur Fahrtrichtung der Legemaschine senkrechten, vertikalen Schnitt E-E einer zweiten Ausf\u00fchrungsform einer in der Drilleinheit umfassten Saatgutdosiervorrichtung.<\/li>\n<li>Die Beklagte stellt in der Bundesrepublik Deutschland her und vertreibt Technik f\u00fcr die Bereiche Bodenbearbeitung, Aussaat und Pflanzenschutz. Zu den Produkten der Beklagten geh\u00f6rt die Einzelkorn-S\u00e4maschine Azurit 9, die gem\u00e4\u00df dem als Anlage HE A 5 vorgelegten deutschsprachigen Katalog der Beklagten in verschiedenen Modellvarianten mit 4, 6 oder 8 Drilleinheiten vertrieben wird (nachfolgend \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c). Zudem zeigte die Beklagte diese Einzelkorn-S\u00e4maschine auf der Messe Agritechnica in Hannover im November 2019.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist eine Saatgutdosiervorrichtung mit einem Saatgutdosierelement und einer Kammer auf wie folgt (entnommen aus Figur 5 der Anlage HE-A 10):<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von den Merkmalen des Klagepatentanspruchs Gebrauch. Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stellten daher eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents dar.<\/li>\n<li>Die Saatgutdosiervorrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge \u00fcber ein Saatgutdosierelement in Form einer perforierten Trommel, die sich in einer mit \u00dcberdruck beaufschlagten Kammer befinde und in der Atmosph\u00e4rendruck herrsche. Diese Trommel bilde eine Schnittstelle zwischen dem \u00dcberdruck in der Kammer und dem Atmosph\u00e4rendruck, wodurch dem Zweck entsprechend Saatk\u00f6rner in den L\u00f6chern in der Trommel aufgenommen, gehalten und durch die Rotation der Trommel transportiert werden k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge auch \u00fcber eine Saatgutdosierleitung, die einen Einlass in der Kammer aufweise. Der in der Kammer herrschende \u00dcberdruck liege am Einlass des Stutzens als Teil der Saatgutdosierleitung an, so dass die Luft in der Kammer ausschlie\u00dflich durch die L\u00f6cher in der Trommel und die Saatgutdosierleitung entweichen k\u00f6nne. Die seitlich in den Stutzen eingebrachten Schlitze vergr\u00f6\u00dferten lediglich den Querschnitt f\u00fcr die in die Saatgutdosierleitung einstr\u00f6mende Luft, wodurch die Beschleunigung der Luft in die Saatgutdosierleitung bzw. in den Stutzen \u2013 \u00e4hnlich einer D\u00fcse \u2013 gleichm\u00e4\u00dfiger werde.<\/li>\n<li>Weiter sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Loch, aus dem das Saatkorn freigelassen werde, unmittelbar oberhalb der \u00d6ffnung des Stutzens und damit in enger Verbindung mit dem Einlass der Saatgutdosierleitung angeordnet.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus werde das Saatgut bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 wenn sich die Druckausgleichseinrichtung auf der nicht-saatguttragenden Seite des Saatgutelements \u00fcber das Durchgangsloch und den Aufnahmebereich der Saatgutdosierleitung schiebe \u2013 von dem in der Saatgutdosiervorrichtung vorhandenen Luftstrom erfasst und zum Eingang der Saatgutdosierleitung bewegt. Das Klagepatent verlange dabei keineswegs eine Fallstrecke in dem Sinne, dass das Saatgut aus dem Saatgutdosierelement herabfalle und in dem Einlass der Saatgutdosierleitung lande.<\/li>\n<li>Der geltend gemachte R\u00fcckrufanspruch sei nicht zu weit gefasst. Auch in Deutschland angebotene und ins Ausland verkaufte Verletzungsprodukte unterl\u00e4gen dem R\u00fcckrufanspruch.<\/li>\n<li>Weiterhin w\u00fcrden allein hohe Kosten nicht zu einer Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des R\u00fcckrufs f\u00fchren. Die Beklagte habe Umst\u00e4nde, die eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit belegen k\u00f6nnten, nicht dargelegt.<\/li>\n<li>Gleiches sei hinsichtlich des geltend gemachten Vernichtungsanspruchs der Fall. Der pauschale Hinweis auf Ausgestaltungen, die im Stand der Technik bereits bekannt seien, k\u00f6nne einen substantiierten Vortrag nicht ersetzen. Auch ein angeblich bestehendes Wertgef\u00e4lle begr\u00fcnde eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des Anspruchs nicht.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich werde sich das Klagepatent als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin hat urspr\u00fcnglich beantragt, die Beklagte zu Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Vernichtung, R\u00fcckruf und endg\u00fcltiges Entfernen aus den Vertriebswegen zu verurteilen sowie die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz festzustellen.<\/li>\n<li>Nachdem die Kl\u00e4gerin die Klage teilweise zur\u00fcckgenommen hat, beantragt sie nunmehr<\/li>\n<li>hinsichtlich der Antr\u00e4ge zu I.1., I.2., I.3. und II. zu erkennen wie geschehen<\/li>\n<li>sowie mit ihren Antr\u00e4gen zu I.4. und I.5 die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf ihre &#8211; der Beklagten &#8211; Kosten zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben<\/li>\n<li>und<\/li>\n<li>die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 25. Mai 2018 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem die Beklagten die gewerblichen Abnehmer unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten, patentverletzenden Zustand der Sache und unter Angabe des Urteils schriftlich auffordern, die Erzeugnisse zur\u00fcckzusenden, verbunden mit der verbindlichen Zusage, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und indem die Beklagte die Erzeugnisse wieder an sich nimmt.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen<\/li>\n<li>hilfsweise,<\/li>\n<li>den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber das bei der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts unter dem Aktenzeichen 16 201 395.7 \u2013 1006 -\/ 3 172 XXX anh\u00e4ngige Einspruchsverfahren gegen die Aufrechterhaltung des Klagepatents EP 3 172 XXX B 1 auszusetzen<\/li>\n<li>sowie<\/li>\n<li>ihr im Unterliegensfall zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete B\u00fcrgschaft eines im Inland zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten Kreditinstituts, ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte ist der Auffassung, eine Verletzung des Klagepatents l\u00e4ge nicht vor.<\/li>\n<li>Die Saatgutdosiervorrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge \u00fcber eine umfangsseitig komplett geschlossene Kammer, in der ein \u00dcberdruck aufgebaut werde. Im Inneren dieser Kammer rotiere eine separate, perforierte Trommel. Der \u00dcberdruck in der komplett geschlossenen Kammer k\u00f6nne durch die Perforation in der Trommel in das Innere der Trommel gelangen und von dort \u00fcber eine Welle der Trommel nach au\u00dfen gef\u00fchrt werden. Eine entsprechende L\u00f6sung sei aus dem Stand der Technik vorbekannt.<\/li>\n<li>Ferner werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Aufnahmebereich f\u00fcr das Saatgut durch einen Stutzen gebildet, der in der N\u00e4he der Halteausnehmungen des Saatgutdosierelements f\u00fcr das Saatgut eine gr\u00f6\u00dfere \u00d6ffnung und im weiteren Verlauf beidseitig L\u00e4ngsschlitze aufweise. An diesen Stutzen schlie\u00dfe sich \u2013 au\u00dferhalb der Kammer \u2013 die Saatgutdosierleitung an. Sofern die gr\u00f6\u00dfere \u00d6ffnung des Stutzens mithin als Einlass in der Kammer angesehen werde, werde in diesen hinein kein Luftstrom geschaffen, da durch die weiteren beidseitigen Schlitze des Stutzens im gesamten Bereich des Stutzens noch der \u00dcberdruck herrsche, der auch in der Kammer anstehe. Solange der Druck dort gleichm\u00e4\u00dfig vorhanden sei, bilde sich auch kein Luftstrom aus. Dieser Luftstrom entstehe erst weiter unterhalb, wo keine Verbindungen und \u00d6ffnungen zur Kammer mehr vorhanden seien.<\/li>\n<li>Der Einlass \u2013 wie ihn die Kl\u00e4gerin interpretieren m\u00f6chte \u2013 sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine gro\u00dfe obenseitige \u00d6ffnung des Stutzens, an den sich die Saatgutdosierleitung anschlie\u00dfe. Diese \u00d6ffnung befinde sich ganz \u00fcberwiegend nicht in einer engen Verbindung mit dem Aufnahmebereich des Saatgutdosierelements. M\u00f6chte die Kl\u00e4gerin hingegen erst das untere Ende des Stutzens \u2013 dort wo in seinen Seiten keine Luftschlitze mehr vorhanden sind \u2013 als Einlass interpretiert wissen, w\u00e4re dieser vom Aufnahmebereich des Saatgutdosierelements noch weiter beabstandet.<\/li>\n<li>Der geltend gemachte R\u00fcckrufanspruch sei zu weit gefasst, da er nicht auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschr\u00e4nkt sei. Dar\u00fcber hinaus sei der R\u00fcckrufanspruch auch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, da sie (die Beklagte) auch die bereits im Markt befindlichen Maschinen ab\u00e4ndern k\u00f6nne. Sie verf\u00fcge \u00fcber eine patentfreie Ausweichtechnik, die den Abnehmern der Altmaschinen als kostenlose Umr\u00fcstung angeboten werden k\u00f6nne. Diese Ausweichtechnik sehe vor, dass die Saatgutdosiervorrichtung \u00fcber Parallelogrammschenkel unmittelbar und beweglich mit dem Strukturelement bzw. dem Maschinenrahmen verbunden werde. Die Saatgutdosiervorrichtung bewege sich dabei unabh\u00e4ngig von der St\u00fctzvorrichtung der Drilleinheit. Der Bewegungsspielraum werde lediglich durch Puffer begrenzt. Im Betrieb f\u00fchre die Saatgutdosiervorrichtung gegen\u00fcber der Drilleinheit Relativbewegungen aus. Die durch Bodenunebenheiten induzierten Vertikalbewegungen der Drilleinheit w\u00fcrden wegen der Puffer, die eine Federfunktion \u00fcbern\u00e4hmen, nur eingeschr\u00e4nkt auf die Saatgutdosiervorrichtung \u00fcbertragen. Zum Ausgleich der Relativbewegungen sei die Saatgutdosierleitung teleskopierend ausgebildet, wobei ihr l\u00e4ngenvariabler Teil durch einen Faltenbalg gesch\u00fctzt sei. Damit bef\u00e4nde sich die Ausweichtechnik im gegen\u00fcber dem Streitpatent als Anlage BA8 vorgelegten freien Stand der Technik.<\/li>\n<li>Hinsichtlich dieser Ausweichtechnik habe die Beklagte bereits Umbaukits konfektioniert, mit denen s\u00e4mtliche hergestellten Modelle der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform umger\u00fcstet werden k\u00f6nnten. Dies betreffe sowohl die bis Ende September 2020 hergestellten Maschinen Azurit 9 in einer Ursprungsversion als auch die ab Oktober 2020 gebaut Neuversion der Azurit 9. Es sei der Beklagten nicht zumutbar, ihre Kunden aufzufordern, die streitbefangenen Maschinen zu ihrem Firmensitz transportieren zu lassen, da die Transportkosten in keinem sinnvollen Verh\u00e4ltnis zu den Versandkosten f\u00fcr den Umbau st\u00fcnden. Da den Kunden der Umbau kostenlos angeboten werde, sei zu erwarten, dass die Kunden von diesem Angebot auch Gebrauch machen w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Ferner w\u00fcrden die Umbaukosten pro Maschine nur einen Bruchteil der Gesamtkosten der angegriffenen Maschine betragen. F\u00fcr die Ursprungsversion Azurit 9 belaufe sich der Gesamtaufwand f\u00fcr den Umbau auf 6.252,98 Euro, f\u00fcr die Neuversion der Azurit 9 auf 1.543,20 Euro. Der Netto-Werkabgabepreis betrage hingegen durchschnittlich 33.183,00 Euro und zuz\u00fcglich Sonderausstattung 46.800,00 Euro.<\/li>\n<li>Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Vernichtungsanspruch sei unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Die Saatgutdosiervorrichtung und die S\u00e4herzen der angegriffenen Maschinen seien auf unkomplizierte Weise und mit geringem Aufwand gegen andersartig arbeitende oder anders gestaltete S\u00e4herzen austauschbar. Zudem mache der Wert der S\u00e4herzen nur einen Bruchteil des Wertes einer kompletten Reiheneinheit der angegriffenen Maschinen aus.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich werde sich das Klagepatent als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Der Gegenstand des Klagepatents sei unzul\u00e4ssig erweitert und weder neu noch erfinderisch. Dies habe die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts mit ihrem, als Anlage HE-A 11 vorgelegten Vorbescheid vom 24. Februar 2020 bereits mitgeteilt.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte im tenorierten Umfang Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie R\u00fcckruf und Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, \u00a7 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, wobei die Kl\u00e4gerin lediglich eine teilweise Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verlangen kann und der Beklagten zu gestatten ist, statt des R\u00fcckrufs den Umbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform anzubieten.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Anordnung einer Saatgutdosiervorrichtung auf einer landwirtschaftlichen Maschine.<\/li>\n<li>Nach der Beschreibung des Klagepatents wird eine landwirtschaftliche Maschine vom Einzelkorns\u00e4hmaschinentyp \u00fcblicherweise von einem Traktor gezogen \u00fcber den zu bes\u00e4enden Boden gefahren und umfasst eine Mehrzahl von Drilleinheiten. Diese Drilleinheiten sind in der seitlichen Richtung der Maschine verteilt und jeweils angeordnet, um eine Drillfurche in der Fahrtrichtung der Maschine zu bilden und um mittels einer speziellen Vorrichtung eine Saatreihe in der Drillfurche abzulegen. Dabei ist es wichtig, das Saatgut mit konstantem, gleichm\u00e4\u00dfigem Abstand abzulegen, um f\u00fcr die Feldfr\u00fcchte und die Erne gute Bedingungen zu schaffen. Weiterhin ist es gew\u00fcnscht, so das Klagepatent, beim S\u00e4en eine hohe Bewegungsgeschwindigkeit beibehalten zu k\u00f6nnen, da dies den Zeitaufwand verringert (Abs. [0002], Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift).<\/li>\n<li>Die US 4,450,XXX offenbart eine Saatgutvorrichtung f\u00fcr eine Legemaschine mit Drilleinheiten, die jeweils zwei drehbare Scheiben aufweisen, welche zum Bilden einer Drillfurche in entgegengesetzte Richtungen geneigt sind, und die in Bezug auf den Rahmen der Legemaschine vertikal beweglich sind. Die Saatgutdosiervorrichtungen, die jeweils mit einer jeweiligen Drilleinheit fest verbunden sind, sind einzeln angeordnet, um jeweils ein Saatkorn auf die jeweilige Drillfurche zu verteilen. Die Aufnahme des Saatguts auf dem Saatgutdosierelement erfolgt dabei mittels eines \u00dcberdrucks auf der Saatgutseite des Saatgutdosierelements. Dieser \u00dcberdruck wird durch eine B\u00fcrstendichtung sowie eine Trennblechdichtung von dem Bereich getrennt, in dem sich das Saatgut vom Saatgutdosierelement l\u00f6st, um allein per Schwerkraft durch einen Saatgutschacht in die Drillfurche zu fallen (Abs. [0003]). Als \u00e4hnlichen Stand der Technik nennt das Klagepatent die US 3,888,XXX und die US 4,356,XXX.<\/li>\n<li>An dem genannten Stand der Technik kritisiert das Klagepatent in Absatz [0004], dass bei diesen L\u00f6sungen bei relativ hohen Geschwindigkeiten der Maschine nicht selten eine Verteilung des Saatguts in ungleichm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden entlang der Drillfurche erhalten wird. Diese ungleichm\u00e4\u00dfige Verteilung des Saatguts wird durch den Umstand bewirkt, dass das Saatgut mit einer anf\u00e4nglichen Geschwindigkeit aus dem Saatgutdosierelement abgegeben wird, um per Schwerkraft in den Saatgutschacht und durch dieselbe Gleitrinne nach unten zur Drillfurche zu Boden zu fallen. Wenn sich das Saatgut vom Saatgutdosierelement l\u00f6st, ver\u00e4ndert sich, so das Klagepatent weiter, die anf\u00e4ngliche Geschwindigkeit des Saatguts in Richtung Boden in Abh\u00e4ngigkeit von den vertikalen Bewegungen der Drilleinheit und dadurch der Saatgutdosiervorrichtung bei der Fahrt \u00fcber die Unebenheiten des Feldes. Die Ver\u00e4nderung der anf\u00e4nglichen Geschwindigkeit f\u00fchrt zu einer Ver\u00e4nderung der Transportzeit des Saatguts vom Dosierelement zur Drillfurche.<\/li>\n<li>Die SE0700XXX (WO 2008\/108XXX A 1) zeigt, so das Klagepatent, eine L\u00f6sung, bei der durch Ver\u00e4ndern der Drehgeschwindigkeit des Saatgutdosierelements in Abh\u00e4ngigkeit von den vertikalen Bewegungen der Saatgutdosiervorrichtung die Ver\u00e4nderung der anf\u00e4nglichen Geschwindigkeit verringert wird (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>Nach dem Klagepatent ist ein weiterer, die Transportzeit ver\u00e4ndernder Faktor, dass manche Saatk\u00f6rner gegen die Wand des Saatgutschafts prallen, wobei dies einerseits von den vertikalen Bewegungen des Saatgutschachts bei der Fahrt \u00fcber die Unebenheiten des Feldes und andererseits von einer Ver\u00e4nderung des Fallwinkels des Saatguts im freien Fall hinab in den Saatgutschacht abh\u00e4ngt. Ver\u00e4nderungen der Transportzeit von der Saatgutdosiervorrichtung zur Drillfurche f\u00fchren zu einer Verteilung des Saatguts in ungleichm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden entlang der Drillfurche (Abs. [0006]).<\/li>\n<li>Die beschriebenen Probleme mit einer Verteilung des Saatguts in ungleichm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden in der Drillfurche k\u00f6nnen, so das Klagepatent, bedeuten, dass die Bewegungsgeschwindigkeit beim S\u00e4en relativ niedrig gehalten werden muss (Abs. [0007]).<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund bezeichnet es das Klagepatent als eine Aufgabe, den Zeitaufwand beim S\u00e4en durch eine landwirtschaftliche Maschine vom Einzelkorns\u00e4hmaschinentyp zu verringern (Abs. [0008]). Eine andere Aufgabe der Erfindung besteht darin, h\u00f6here Bewegungsgeschwindigkeiten beim S\u00e4en durch eine landwirtschaftliche Maschine vom Einzelkorns\u00e4hmaschinentyp zu erlauben (Abs. [0009]). Eine weitere Aufgabe der Erfindung besteht darin, eine Positionierung von Saatgut in gleichm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden in der Drillfurche durch eine landwirtschaftliche Maschine vom Einzelkorns\u00e4hmaschinentyp vorzusehen (Abs. [0010]). Schlie\u00dflich besteht eine Aufgabe des Klagepatents darin, eine Positionierung von Saatgut in gleichm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden in der Drillfurche durch eine landwirtschaftliche Maschine vom Einzelkorns\u00e4hmaschinentyp vorzusehen auch bei relativ hohen Geschwindigkeiten der landwirtschaftlichen Maschine (Abs. [0011]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung des Problems schl\u00e4gt das Klagepatent eine landwirtschaftliche Maschine der eingangs genannten Art mit den Merkmalen des Anspruchs 1 vor, die nachstehend in gegliederter Form wiedergegeben sind:<\/li>\n<li>\n1. Landwirtschaftliche Maschine, umfassend:<\/li>\n<li>2. eine Vielzahl von Drilleinheiten (2), die jeweils umfassen:<\/li>\n<li>2.1. eine St\u00fctzvorrichtung (21)<\/li>\n<li>2.2. eine Saatgutdosiervorrichtung (8) zum Verteilen von Saatgut in einer Drillfurche (9a) im Boden (9), \u00fcber den sich die landwirtschaftliche Maschine (1) bewegt,<\/li>\n<li>3 wobei jede Drilleinheit (2) mit dem Strukturelement (3) beweglich verbunden ist und<\/li>\n<li>4 die Saatgutdosiervorrichtung (8) mit der St\u00fctzvorrichtung (21) der Drilleinheit (2) fest verbunden ist,<\/li>\n<li>5. wobei die Saatgutdosiervorrichtung (8) umfasst:<\/li>\n<li>5.1. ein Saatgutdosierelement (803), das mittels einer Antriebsvorrichtung angeordnet ist, um Saatgut zu einer Saatgutdosierleitung (812) zu transportieren,<\/li>\n<li>5.2. eine Kammer (882) f\u00fcr Saatgut (92), wobei die Kammer (882) angeordnet ist, um von einem Druckerzeugungselement (880) der landwirtschaftlichen Maschine mit einem \u00dcberdruck beaufschlagt zu werden,<\/li>\n<li>5.3. wobei das Saatgutdosierelement (803) eine Wand bildet, welche die die Kammer (882) begrenzt und<\/li>\n<li>5.4 L\u00f6cher (804) oder Aussparungen aufweist, welche die Kammer (882) mit der Umgebung verbinden, um eine Druckdifferenz zu erzeugen und dadurch Saatgut an den L\u00f6chern\/Aussparungen (804) des Saatgutdosierelements (803) festzuhalten und zu transportieren,<\/li>\n<li>5.5 wobei das Saatgutdosierelement (803) eine drehsymmetrische Form um eine Drehachse (805) aufweist, wobei die L\u00f6cher\/Aussparungen (804) in gleichen Abst\u00e4nden voneinander entlang eines Teilkreises (811) konzentrisch zur Drehachse (805) verteilt sind,<\/li>\n<li>6. wobei die Saatgutdosierleitung (812) einen Einlass (814) in der Kammer (882) aufweist; wobei ein Luftstrom aus der Saatgutdosiervorrichtung durch die Saatgutdosierleitung (812) durch den \u00dcberdruck der Kammer (882) geschaffen wird;<\/li>\n<li>7. wobei der Einlass (814) der Saatgutdosierleitung in einer engen Verbindung mit einem Aufnahmebereich (818) auf einer saatguttragenden Seite (803a) des Saatgutdosierelements (803) angeordnet ist;<\/li>\n<li>8. wobei die Saatgutdosiervorrichtung (8) eine Druckausgleichseinrichtung (808) aufweist, die auf einer nicht-saatguttragenden Seite (803b) in einem Bereich gegen\u00fcber dem Aufnahmebereich (818) angeordnet ist und konfiguriert ist, um im Aufnahmebereich (818) die Druckdifferenz \u00fcber den L\u00f6chern\/Aussparungen (804) zu beseitigen und dadurch auch die Kraft, die das Saatgut einf\u00e4ngt,<\/li>\n<li>9. wodurch das Saatgut vom Saatgutdosierelement zum Einlass der Saatgutdosierleitung f\u00e4llt, bis das Saatgut durch den Luftstrom beschleunigt und aus der Kammer (882) durch die Saatgutdosierleitung (812) zur Drillfurche (9a) transportiert wird;<\/li>\n<li>10. wobei ein zweiter Winkel (V2) zwischen der Einlassrichtung (821) der Saatgutdosierleitung, die auf eine Ebene (802) projiziert wird, die tangential zur saatguttragenden Seite (803a) des Saatgutdosierelements in der Mitte des Aufnahmebereichs (818) verl\u00e4uft und einer Linie in der Ebene 8820), wobei die Linie tangential zum Teilkreis (811) verl\u00e4uft, in einem Intervall zwischen 0\u00b0 und 30\u00b0 liegt.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDas Klagepatent offenbart nach Anspruch 1 eine landwirtschaftliche Maschine vom Typ einer Einzelkorns\u00e4maschine mit einer Vielzahl von Drilleinheiten. Diese Drilleinheiten umfassen jeweils eine St\u00fctzvorrichtung und eine Saatgutdosiervorrichtung, wobei die vom Klagepatent geforderte Ausgestaltung dieser Vorrichtung f\u00fcr die Saatgutdosierung zwischen den Parteien in Streit steht.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Saatgutdosiervorrichtung nach Merkmal 5 umfasst ein Saatgutdosierelement (Merkmal 5.1), das das Saatgut zur Saatgutdosierleitung transportieren soll und eine Kammer (Merkmal 5.2), in der sich das Saatgut befindet. Die Kammer und das Saatgutdosierelement sollen dabei in der Saatgutdosiervorrichtung r\u00e4umlich so angeordnet sein, dass das Saatgut aus der Kammer mittels des Saatgutdosierelements zur Saatgutdosierleitung gelangen kann, wobei das Saatgutdosierelement nach Merkmal 5.3 eine Wand bildet, die die Kammer begrenzt. Diese Wand ist \u2013 der beschriebenen r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Anordnung folgend \u2013 eine Fl\u00e4che, die vom Saatgutdosierelement gebildet wird und die die Kammer begrenzt.<\/li>\n<li>Der Wortlaut des Klagepatents gibt nicht vor, ob durch diese Wand eine r\u00e4umliche Begrenzung der Kammer nach au\u00dfen erfolgen soll. Vielmehr kann das Saatgutdosierelement auch eine Begrenzung der Kammer nach innen in Form einer Innenwand bilden. Denn nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kann eine Wand auch eine Innenwand sein; auch dieser kommt in ihrer Fl\u00e4che eine Begrenzungsfunktion zu \u2013 n\u00e4mlich die Begrenzung des Raumes nach innen.<\/li>\n<li>Technisch-funktional betrachtet hat der Fachmann ebenfalls keine Veranlassung, die Wand, die das Saatgutdosierelement bildet, als Au\u00dfenwand vorzusehen. Saatgutdosiervorrichtungen bestehend aus Saatgutdosierelement und Kammer, wie sie der Klagepatentanspruch in seinem Oberbegriff beschreibt, waren im Stand der Technik grunds\u00e4tzlich bekannt. In dem umgrenzten Raum der Kammer, die das Saatgut aufnimmt, herrscht dabei \u00dcberdruck. Wesentlich ist, dass das Saatgutdosierelement diesen mit \u00dcberdruck beaufschlagten Raum \u2013 die Kammer \u2013 von ihrer Umgebung in der andere, geringere Druckverh\u00e4ltnisse bestehen, abgrenzt. Dadurch, dass das Saatgutdosierelement nach Merkmal 5.4 L\u00f6cher bzw. Aussparungen aufweist, die die Kammer mit der au\u00dferhalb der Kammer mit der Umgebung und den dort vorherrschenden geringeren Druckverh\u00e4ltnissen verbinden, wird eine Druckdifferenz erzeugt, durch die das Saatgut an den L\u00f6chern\/Aussparungen des Saatgutdosierelements gehalten wird. Das Saatgutdosierelement transportiert das Saatgut dann zur Saatgutdosierleitung weiter.<\/li>\n<li>Diese Funktion des Saatgutdosierelements setzt nicht voraus, dass es die Kammer als Au\u00dfenwand zur Umgebung abgrenzt. Entscheidend ist, dass das Saatgutdosierelement die Kammer zur Umgebung und den dort herrschenden Druckverh\u00e4ltnissen abgrenzt. Dabei muss in der Umgebung \u2013 hierauf weist das Klagepatent in der Beschreibung in Absatz [0043] hin \u2013 nicht notwendigerweise normaler Umgebungsluftdruck oder Atmosph\u00e4rendruck vorherrschen, solange der dort herrschende Druck niedriger ist als der in der Kammer bestehende \u00dcberdruck. Somit sind auch andere, aus dem Stand der Technik bekannte Gestaltungen, beispielsweise gem\u00e4\u00df der US 6, 142,XXX (Anlage BA 6) vom Klagepatentanspruch umfasst.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nNach Merkmal 6 weist die Saatgutdosierleitung einen Einlass in der Kammer auf. Der Einlass ist dabei die Stelle der Saatgutdosierleitung, an der das Saatgut vom Saatgutdosierelement kommend in die Leitung eintritt und nach unten zur Drillfurche gelangt, folglich der in Richtung Kammer obere Abschnitt dieser Leitung, durch den ein Raum von der \u00fcbrigen Saatgutkammer abgegrenzt wird. Ob dieser Raum, mithin die Saatgutdosierleitung, an dieser Stelle vollumf\u00e4nglich von einer Wandung umgeben ist oder in dieser Wandung \u00d6ffnungen oder Schlitze vorhanden sind, ist unbeachtlich, solange das Saatgut ab dem Einlass von der Kammer separiert ist und gef\u00fchrt wird.<\/li>\n<li>Der Fachmann entnimmt dem Wortlaut des Merkmals 6 in Zusammenschau mit dem Merkmal 9 weiterhin, dass der Einlass innerhalb der Saatgutdosiervorrichtung nicht r\u00e4umlich punktuell zu verorten ist, sondern diesem Einlass im Sinne eines Bereiches eine r\u00e4umliche Ausdehnung zuzugestehen ist, in dem ein Luftstrom besteht, der aus der Saatgutdosiervorrichtung kommend durch die Saatgutdosierleitung flie\u00dft und durch den \u00dcberdruck in der Kammer geschaffen wird. Der Fachmann wird daher eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anordnung derart vorsehen, dass in dem oberen Abschnitt der Saatgutdosierleitung, die den Einlass bildet, Druckausgleichsstr\u00f6mungen zwischen dem \u00dcberdruck der Kammer und dem au\u00dferhalb der Kammer herrschenden Umgebungsdruck bestehen k\u00f6nnen. Dem Wort \u201ewobei\u201c im letzten Teilmerkmal des Merkmals 6 kommt dabei keine abweichende Bedeutung zu dem Begriff \u201ewherein\u201c zu, der in der englischen Anspruchsfassung verwendet wird. Dies entnimmt der Fachmann auch der Beschreibung des Klagepatents in Abschnitt [0014].<\/li>\n<li>Auch bei technisch-funktionaler Betrachtung ist nicht zu fordern, dass der Luftstrom bereits an der ersten Wandung des Einlasses gegeben ist. Entscheidend ist vielmehr, dass im Bereich des oberen Abschnitts der Saatgutdosierleitung ein Luftstrom besteht, der das aus dem Saatgutdosierelement in die Saatgutdosierleitung fallende Saatgut in der Saatgutdosierleitung beschleunigt und zur Drillfurche transportiert. Dem Klagepatent geht es somit darum, dass sich das Saatgut aus dem Saatgutdosierelement l\u00f6st, in Richtung des Einlasses der Saatgutdosierleitung f\u00e4llt und dann alsbald durch den in der Saatgutdosierleitung herrschenden Luftstrom beschleunigt wird. Ob diese Beschleunigung dabei direkt beim Eintritt in die Saatgutdosierleitung an der ersten Wandung einsetzt oder nach dem Eintritt im oberen Bereich der Saatgutdosierleitung, ist im Hinblick darauf, dass mit der Beschleunigung des Saatguts die nachteiligen Auswirkungen auf die Saatgutablage in der Drillfurche durch die Ver\u00e4nderung der vertikalen Geschwindigkeit der landwirtschaftlichen Maschine vermindert werden sollen, in das Belieben des Fachmanns gestellt.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Einlass der Saatgutdosierleitung soll nach Merkmal 7 in einer engen Verbindung mit dem Aufnahmebereich f\u00fcr das Saatgut stehen. Dieser Aufnahmebereich ist r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich auf der saatguttragenden Seite des Saatgutdosierelements angeordnet und beschreibt den Bereich, in dem sich das Saatgut von dem Saatgutdosierelement l\u00f6st. Dieser Bereich befindet sich um die L\u00f6cher\/Aussparungen des Saatgutdosierelements herum und wird begrenzt durch die Position der auf der nichtsaatguttragenden Seite des Saatgutdosierelements angeordneten Druckausgleichseinrichtung. Denn diese Druckausgleichseinrichtung beseitigt die Druckdifferenz \u00fcber den L\u00f6chern\/Aussparungen, so dass sich das Saatgut in diesem Bereich von dem Saatgutdosierelement l\u00f6sen kann (Merkmal 8). Das Saatgut f\u00e4llt dann \u2013 dies entnimmt der Fachmann dem Merkmal 9 \u2013 zum Einlass der Saatgutdosierleitung bis es von dem Luftstrom erfasst und zur Drillfurche transportiert wird.<\/li>\n<li>Mit dem Aufnahmebereich soll der Einlass der Saatgutdosiervorrichtung in einer engen Verbindung stehen, wobei das Merkmal nicht verlangt, dass der Einlass unmittelbar direkt an diesen Aufnahmebereich angrenzt. Der Fachmann kann vielmehr auch eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anordnung vorsehen, bei der der Einlass zum Aufnahmebereich beabstandet ist, wobei der Abstand so gew\u00e4hlt sein muss, dass das sich aus der Saatgutdosiervorrichtung l\u00f6sende Saatgut zuverl\u00e4ssig in den Einlass der Saatgutdosierleitung f\u00e4llt. In keinem Fall ist die enge Verbindung auf eine Anordnung von Einlass und Aufnahmebereich wie in den Figuren des Klagepatents oder gar auf einen Luftspalt beschr\u00e4nkt.<\/li>\n<li>Dieses Verst\u00e4ndnis entnimmt der Fachmann auch den Abschnitten [0014], [0016] und [0018], die Teil der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents sind. Durch die Anordnung des Einlasses in enger Verbindung mit dem Aufnahmebereich soll der Fallabstand und dadurch die Fallzeit des Saatguts vom L\u00f6sen des Saatguts vom Saatgutdosierelement bis zum Einlass des Saatgutdosierelements minimiert werden. Dabei wird nicht verlangt, dass die Saatgutdosierleitung direkt an dem Saatgutdosierelement anliegt.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nNach Merkmal 9 verlangt das Klagepatent schlie\u00dflich, dass das Saatgut vom Saatgutdosierelement zum Einlass der Saatgutdosierleitung f\u00e4llt. Mit diesem Merkmal wird die enge Verbindung zwischen dem Aufnahmebereich und dem Einlass der Saatgutdosierleitung realisiert. L\u00f6st sich das Saatgut vom Dosierelement, soll es in de Einlass fallen, wobei es eben auch frei fallen kann und nicht unmittelbar vom Luftstrom des Einlasses erfasst werden muss. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausf\u00fchrungen zu den Merkmalen 6 und 7 verwiesen.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Sie verwirklicht insbesondere die Merkmalsgruppe 5 sowie die Merkmale 6, 7 und 9. Die Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, weshalb sich weitere Ausf\u00fchrungen hierzu er\u00fcbrigen<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist eine Saatgutdosiervorrichtung auf, in der sich eine umfangsseitig komplett geschlossene Kammer f\u00fcr das Saatgut befindet und die mit \u00dcberdruck beaufschlagt werden kann gem\u00e4\u00df Merkmal 5.2. Im Inneren der Kammer rotiert eine separate, perforierte Trommel, die mit dem Umgebungsdruck in Verbindung steht und durch dessen Perforation ein Druckgef\u00e4lle zwischen der Kammer und dem Inneren der Trommel besteht. Die Druckluft wird von der Kammer durch die Perforation in die Trommel und von dort \u00fcber eine Welle der Trommel nach au\u00dfen gef\u00fchrt wird. Diese Trommel ist das Saatgutdosierelement innerhalb der Saatgutvorrichtung gem\u00e4\u00df Merkmal 5.1. Da sich die Trommel im Inneren der Kammer f\u00fcr das Saatgut befindet, bildet sie eine r\u00e4umliche Fl\u00e4che der Kammer aus, die diese zur Umgebung nach innen begrenzt und somit eine Wand gem\u00e4\u00df Merkmal 5.3. Dabei ist es nach der hier vertretenen Auslegung unbeachtlich, dass diese Wand die Kammer nach innen begrenzt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist des weiteren einen Stutzen auf, der sich in der N\u00e4he der Halteausnehmungen des Saatgutdosierelements befindet. Dies veranschaulicht die nachfolgende Abbildung (entnommen S. 21 der Klageerwiderung):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie obere \u00d6ffnung des Stutzens weist eine gr\u00f6\u00dfere \u00d6ffnung und im weiteren Verlauf beidseitige L\u00e4ngsschlitze auf, wie die nachfolgende Abbildung zeigt (entnommen S. 22 der Klageerwiderung:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die obere \u00d6ffnung des Stutzens bildet den Einlass der Saatgutdosierleitung in die Kammer gem\u00e4\u00df Merkmal 6, denn das Saatgut kann ab Eintritt in den Stutzen nicht mehr ungehindert in die \u00fcbrige Kammer gelangen. Bereits an diesem Einlass flie\u00dft ein geringer Luftstrom, der das Saatgut im weiteren Verlauf durch die Saatgutdosierleitung transportiert. Dies zeigt das von der Beklagten vorgelegte Str\u00f6mungsbild (entnommen S. 22 der Klageerwiderung):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Dass der Stutzen l\u00e4ngsseitig Schlitze aufweist, ist nach der hier vertretenen Auslegung unsch\u00e4dlich, da sich diese L\u00e4ngsschlitze vollst\u00e4ndig im Bereich der Kammer befinden, ein Luftstrom in den Einlass bereits oberhalb der Schlitze entsteht und dem Einlass im Sinne des Merkmals 6 ohnehin eine gewisse r\u00e4umliche Ausdehnung auch in die Kammer hinein zuzugestehen ist.<\/li>\n<li>Dass die obere \u00d6ffnung des Stutzens in enger Verbindung mit dem Aufnahmebereich des Saatgutdosierelements der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform angeordnet ist (Merkmal 7), ergibt sich aus den als Anlage HE-A 10 vorgelegten Abbildungen und Zeichnungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Da das Saatgut zuverl\u00e4ssig in den Einlass f\u00e4llt, ist das Merkmal 7 verwirklicht. Eine N\u00e4he enger als ein Luftspalt bedarf es daf\u00fcr nicht.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nSchlie\u00dflich verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal 9 des geltend gemachten Klagepatentanspruchs. Der Einlass der Saatgutdosierleitung wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch den oben bereits dargestellten Stutzen gebildet, in den das Saatgut vom Dosierelement f\u00e4llt, wo es vom Luftstrom erfasst wird.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs verwirklicht und diese von der Beklagten hergestellt, angeboten und in den Verkehr gebracht wird gem\u00e4\u00df \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG, ohne dass sie dazu berechtigt ist, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG.<\/li>\n<li>Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/li>\n<li>Zudem sind die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG erf\u00fcllt. Die Beklagte beging die Patentverletzung rechtswidrig und schuldhaft. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>\n4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat weiterhin einen Anspruch auf Vernichtung der patentverletzenden Erzeugnisse aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG. Das Vernichtungsbegehren ist allerdings nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Ist es bei einem Erzeugnis, welches als solches Gegenstand eines Patents oder Gebrauchsmusters ist, m\u00f6glich, dieses in einem technischen Merkmal so abzu\u00e4ndern bzw. nur ein Teil desselben so zu vernichten, dass es nicht mehr unter den Schutzbereich des Patents oder Gebrauchsmusters f\u00e4llt und handelt es sich dabei um eine gleicherma\u00dfen geeignete Alternative zur Vernichtung, scheidet eine vollst\u00e4ndige Vernichtung des Erzeugnisses aus, ohne dass es noch auf eine Pr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im engeren Sinne ankommt (BeckOK PatR\/Rinken, 20. Edition, Stand: 15.04.2021, \u00a7 140a PatG, Rz. 29.1). In diesem Fall geb\u00fchrt dem milderen Mittel regelm\u00e4\u00dfig Vorrang (Benkard\/Scharen, PatG, 11. Aufl.,\u00a7 140a Rz. 8a; Schulte\/Vo\u00df, Patentgesetz, 11. Aufl., \u00a7 140a, Rz. 14). Hierf\u00fcr muss die Pr\u00fcfung der gleicherma\u00dfen vorhandenen Eignung der Beseitigungsalternative allerdings ergeben, dass auch von dritter Seite nicht durch nachtr\u00e4gliche Manipulationen wieder der patentverletzende Zustand hergestellt und das Objekt alsdann wieder in den Verkehr gebracht wird, ansonsten scheidet eine Verurteilung zur blo\u00df \u201eeingeschr\u00e4nkten Vernichtung\u201c in aller Regel aus (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2021, 15 Rn. 56 f. \u2013 Bodenbelag; OLG D\u00fcsseldorf InstGE 7, 139 \u2013 Thermocycler; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 3. Mai 2018, Az. I-2 U 47\/17 Rz. 94, &#8211; Trinkbeh\u00e4lter; BeckRS 2018, 13140; BeckOK PatR\/Rinken, a.a.O.)<\/li>\n<li>Diesen Anforderungen wird auch die von der Beklagten aufgezeigte Ausweichtechnik, bei der die Reiheneinheit der Maschinen umgebaut wird, gerecht, so dass es einer vollst\u00e4ndigen Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, also der gesamten landwirtschaftlichen Maschine, nicht bedarf.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie von der Beklagten dargestellte abgewandelte Ausf\u00fchrungsform ist patentfrei; sie verwirklicht nicht das Merkmal 4.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDer Klagepatentanspruch verlangt in Merkmal 4 eine feste Verbindung zwischen Saatgutdosiervorrichtung und der St\u00fctzvorrichtung der Drilleinheit. Diese Verbindung soll derart statisch sein, dass die Saatgutdosiervorrichtung beim Fahren der Maschine im Verh\u00e4ltnis zur Drilleinheit keine Ausweichbewegungen vollziehen kann. Das Klagepatent bezeichnet diese Verbindung als \u201efest\u201c im Gegensatz zu einer beweglichen Verbindung, wie dies in Merkmal 3 zwischen der Drilleinheit und dem Strukturelement der landwirtschaftlichen Maschine vorgesehen ist.<\/li>\n<li>Technisch-funktional bedarf es einer solchen statischen Verbindung, damit sichergestellt ist, dass die Saatgutdosiervorrichtung die Bewegungen der Drilleinheit ausf\u00fchrt, um so das Saatgut gezielt in die Drillfurche einzubringen.<\/li>\n<li>Eine solche statische Verbindung zwischen Saatgutdosiervorrichtung und St\u00fctzvorrichtung entnimmt der Fachmann beispielsweise aus Abschnitt [0033] des Klagepatents, in dem die in Figur 2 gezeigte bevorzugte Ausf\u00fchrungsform beschrieben ist.<\/li>\n<li>Diesem Verst\u00e4ndnis des Klagepatentanspruchs stehen die Abschnitte [0004], [0006], [0012] und [0014] des Klagepatents nicht entgegen. Denn dass die Ausgangsgeschwindigkeit des Saatguts beim Verlassen des Saatgutdosierelements bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen landwirtschaftlichen Maschine in Abh\u00e4ngigkeit von der Vertikalbewegung der Drilleinheit und damit der Saatgutdosiervorrichtung variiert, ist darin begr\u00fcndet, dass die St\u00fctzvorrichtung der Drilleinheit \u00fcberhaupt in irgendeiner Form mit der Saatgutdosiervorrichtung verbunden ist. Dies sagt im Hinblick auf die in Merkmal 4 geforderte feste Verbindung nichts aus.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDurch den vorgesehenen Umbau der Reiheneinheit dahingehend, dass die Saatgutdosiervorrichtung \u00fcber Gelenkarme bzw. Parallelogrammschenkel unmittelbar beweglich mit dem Strukturelement der Maschine verbunden ist, ist Merkmal 4 nicht verwirklicht. Die vorgesehene Puffer-Federung mag insoweit zwar Relativbewegungen zwischen der Drilleinheit und der Dosiervorrichtung beschr\u00e4nken, schlie\u00dft diese jedoch nicht aus, so dass es an einer festen Verbindung zwischen Saatgutdosiervorrichtung und St\u00fctzvorrichtung der Drilleinheit fehlt. Die Ausweichl\u00f6sung ist somit geeignet, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in einen \u2013 gemessen an der hier geltend gemachten wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung \u2013 patentfreien Zustand zu versetzen.<\/li>\n<li>Der Einwand der Kl\u00e4gerin die Ausweichl\u00f6sung sei nicht patentfrei, weil die St\u00fctzvorrichtung der Drilleinheit noch immer \u00fcber Parallelogrammschenkel an dem Strukturelement aufgeh\u00e4ngt ist und sich daher wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Bezug auf den Rahmen der S\u00e4maschine in vertikaler Richtung bewegt, was aufgrund des Drehpunktes in Form eines Bolzens auch f\u00fcr die Saatgutdosiervorrichtung gilt, greift nicht durch. Denn die Beklagte hat insoweit aufgezeigt, dass die Saatgutdosiervorrichtung am Strukturelement selbst beweglich gelagert ist, so dass es an einer festen Verbindung mit der St\u00fctzvorrichtung der Drilleinheit fehlt. Die Parallelogrammschenkel, \u00fcber die die Saatgutdosiervorrichtung mit der St\u00fctzvorrichtung verbunden ist, bewegen sich zwischen den Parallelogrammen, die die Drilleinheit tragen, wobei eine durchgehende Drehachse gerade nicht existiert. Der dort mittig bestehende Bolzen erstreckt sich nicht zu der St\u00fctzvorrichtung der Drilleinheit \u2013 den Scheibentr\u00e4gern \u2013, dass die Halterung der Saatgutdosiervorrichtung unabh\u00e4ngig von diesen Scheibentr\u00e4gern frei schwingen kann.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie von der Beklagten gezeigte Ausweichl\u00f6sung stellt zudem ein milderes, aber gleichwohl noch geeignetes Mittel im Verh\u00e4ltnis zur vollst\u00e4ndigen Vernichtung der angegriffenen landwirtschaftlichen Maschine dar. Die Vernichtung nur der betreffenden Bauteile der Reiheneinheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beseitigt deren patentverletzenden Zustand unmittelbar und ist kosteng\u00fcnstiger, somit wirtschaftlicher als die Vernichtung der gesamten landwirtschaftlichen Maschine. Denn nach dem Vortrag der Beklagten ist ein Umbau der angegriffenen Maschinen, von denen derzeit 159 St\u00fcck ausgeliefert sind, wirtschaftlich wesentlich kosteng\u00fcnstiger als deren vollumf\u00e4nglicher R\u00fcckruf mit anschlie\u00dfender Vernichtung, wodurch Kosten in H\u00f6he von ca. 46.800,00 Euro pro Maschine verursacht werden w\u00fcrden. F\u00fcr den von der Beklagten aufgezeigten Umbau der angegriffenen Maschinen veranschlagt die Beklagte lediglich bis zu h\u00f6chstens 6.252,98 Euro pro Maschine.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin einwendet, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nne bei einer blo\u00dfen Teilvernichtung wieder in den patentverletzenden Zustand versetzt werden, hat die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung substantiiert erl\u00e4utert, dass sie die bisher \u00fcber ihren Ersatzteilkatalog angebotenen Altteile sperren wird und die H\u00e4ndler um R\u00fcckgabe dieser Altteile gebeten werden. Damit ist auch ein R\u00fcckbau der umgebauten landwirtschaftlichen Maschine nicht mehr m\u00f6glich. Sie hat zudem substantiiert erl\u00e4utert, dass f\u00fcr sie vor dem Hintergrund der Vorbescheide im Einspruchsverfahren bis zur m\u00fcndlichen Verhandlung keine Veranlassung bestand, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform umzubauen und ihren Kunden diese Ver\u00e4nderung anzubieten.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nAuf der Rechtsfolgenseite ist der Beklagten zu gestatten, ihren Kunden ersatzweise statt der vollst\u00e4ndigen Vernichtung der Erzeugnisse deren teilweise Vernichtung verbunden mit dem Umbau der Reiheneinheit der Erzeugnisse anzubieten. Die Tenorierung orientiert sich an dem Vorschlag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 8. Juni 2021 (dort S. 4 ff.), wobei die Begrifflichkeit an die des Klagepatentanspruchs angepasst wurde.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG. Dieser Anspruch besteht jedoch nur im tenorierten Umfang. Ein dar\u00fcber hinaus gehender R\u00fcckruf, wie von der Kl\u00e4gerin beantragt, ist gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 4 PatG unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEin R\u00fcckruf ist unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, wenn sein Zweck ebenso effektiv auf andere Weise als durch &#8222;vollst\u00e4ndigen&#8220; R\u00fcckruf des Erzeugnisses gegen Erstattung des Kaufpreises erreicht werden kann (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 5. November 2020, Az. I-2 U 63\/19, S. 23 \u2013 Traxpanel, OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 19. Juli 2018, Az. 15 U 43\/15, GRUR-RS 2018, 22632 \u2013 Schweineheizung). Verf\u00fcgt der Verletzer bereits \u00fcber eine patentfreie Ausweichtechnik, die er seinem Abnehmer im Austausch gegen den Verletzungsgegenstand anbieten kann, so ist daher eine R\u00fccknahme des Verletzungsgegenstandes gegen Erstattung des Kaufpreises unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, weil mit der R\u00fccknahme gegen patentfreie Ersatzlieferung ein milderes Mittel zur Verf\u00fcgung steht, mit dem die St\u00f6rung ebenso sicher und endg\u00fcltig beseitigt werden kann (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 19. Juli 2018, Az. 15 U 43\/15, GRUR-RS 2018, 22632 \u2013 Schweineheizung). Auf eine Pr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im engeren Sinne kommt es dann nicht mehr an (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 05.11.2020, I-2 U 63\/19). Auch dies setzt allerdings voraus, dass die St\u00f6rung ebenso sicher und endg\u00fcltig beseitigt werden kann wie mit einem &#8222;vollst\u00e4ndigen&#8220; R\u00fcckruf des Erzeugnisses gegen Erstattung des Kaufpreises (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 19. Juli 2018, Az. 15 U 43\/15, GRUR-RS 2018, 22632 \u2013 Schweineheizung; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 18.07.2019, I-15 U 46\/18, Rn. 110 \u2013 zitiert nach juris).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nNach dem Vortrag der Beklagten besteht eine Ausweichtechnik, die die Beklagte verwenden kann. Dies hat sie durch die Abbildungen der Ausweichtechnik in Form ihres \u201eUmbaukits\u201c sowie der Darstellung der erforderlichen Teile gem\u00e4\u00df ihres Ersatzteilkatalogs dargelegt. Sie hat mit der Anlage BA 9 f\u00fcr die Ursprungsversion und mit der Anlage BA 10 f\u00fcr die Neuversion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine St\u00fcckliste mit s\u00e4mtlichen Teilenummern des Umbaukits vorgelegt. Damit hat die Beklagte hinreichend deutlich gemacht, dass die Entwicklung einer Ausweichtechnik jedenfalls soweit gediehen ist, dass sie als Alternative zum uneingeschr\u00e4nkten R\u00fcckruf ohne weiteres in Betracht kommt. Es ist nicht erforderlich, dass die Beklagte Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform oder der urspr\u00fcnglichen Reiheneinheit einstellt, bevor sie \u00fcberhaupt durch ein Urteil zum R\u00fcckruf verpflichtet ist. Abgesehen davon hat sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen, dass sie die bisher \u00fcber ihren Ersatzteilkatalog angebotenen Altteile sperren wird und die H\u00e4ndler um R\u00fcckgabe dieser Altteile gebeten werden.<\/li>\n<li>Die von der Beklagten dargestellte Ausweichtechnik ist patentfrei. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausf\u00fchrungen unter IV. 4. a) verwiesen.<\/li>\n<li>Eine konkrete Gefahr, dass die Reiheneinheiten der Maschinen, die mittels der patentfreien Ausweichtechnik umger\u00fcstet wurden, wieder in ihren urspr\u00fcnglichen, patentverletzenden Zustand versetzt werden, besteht nicht. Da den Kunden der Beklagten auch nach der Umr\u00fcstung voll funktionsf\u00e4hige Maschinen zur Verf\u00fcgung stehen, besteht f\u00fcr die Kunden kein Anlass, die nunmehr direkt mit dem Strukturelement der Maschine verbundene Saatgutdosiervorrichtung derart zu manipulieren, insbesondere dieser wieder mit der St\u00fctzvorrichtung der Drilleinheit zu verbinden mit der Folge, dass das Merkmal 4 verwirklicht wird. Da nach dem Vortrag der Beklagten die Altteile im Warenwirtschaftssystem gesperrt sind, ist ein R\u00fcckbau der umger\u00fcsteten Reiheneinheiten zu patentverletzenden Einheiten grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen. Dass die Altteile noch im Internet im Katalog aufgef\u00fchrt sind, hat seine Ursache \u2013 so die Beklagte \u2013 darin, dass bisher aufgrund der Vorbescheide im Einspruchsverfahren keine Notwendigkeit bestand, die Umbaukits tats\u00e4chlich anzubieten und die Altteile zu sperren.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nAuf der Rechtsfolgenseite ist der Beklagten zu gestatten, ihren Kunden ersatzweise statt der R\u00fccknahme den Umbau der Erzeugnisse anzubieten. Die Tenorierung orientiert sich an dem Vorschlag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 8. Juni 2021 (dort S. 4 ff.), wobei die Begrifflichkeit an die des Klagepatentanspruchs angepasst wurde.<\/li>\n<li>Der R\u00fcckrufantrag beziehungsweise die entsprechende Tenorierung bedurfte der Einschr\u00e4nkung dahingehend, dass die Beklagte ihren Abnehmern nach deren Wahl die R\u00fcckgabe oder der Umbau der patentverletzenden Erzeugnisse anzubieten hat, denn den Abnehmern muss die M\u00f6glichkeit gegeben werden, die patentverletzende Ausf\u00fchrungsform zur\u00fcckzugeben und eine patentgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung aus einer berechtigten Quelle zu erwerben Zugleich muss der Patentinhaber die Gelegenheit erhalten, ggf. seine Produkte in die Vertriebswege zu bringen. Allerdings bleibt es der Beklagten unbenommen, neben dem vollst\u00e4ndigen R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch eine patentfreie Ausf\u00fchrungsform anzubieten (LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 7. November 2019, Az. 4b O 70\/17, LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13. Oktober 2016, Az. 4a O 174\/15). Ob die Beklagte die Umgestaltung der Reiheneinheiten bei den Abnehmern vornimmt oder bei sich, ist ohne Bedeutung.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen bedurfte der R\u00fcckrufantrag beziehungsweise die entsprechende Tenorierung keiner ausdr\u00fccklichen Einschr\u00e4nkung auf inl\u00e4ndische Verletzungshandlungen. Diese Einschr\u00e4nkung ergibt sich bereits aus dem Territorialit\u00e4tsgrundsatz, dem die bundesdeutschen Verletzungsgerichte unterliegen. Dies schlie\u00dft den R\u00fcckruf von in das Ausland ver\u00e4u\u00dferten Vorrichtungen jedoch nicht aus, weil auch der Export \u2013 also die Lieferung vom Inland ins Ausland \u2013 ein Inverkehrbringen im Inland im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG darstellt (Benkard\/Scharen, PatG 11. Aufl.: \u00a7 9 Rn 1 m.w.Nw.).<\/li>\n<li>\nB.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO im Hinblick auf die das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage besteht kein Anlass.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nWenn das Klagepatent \u2013 wie hier \u2013 im Einspruchsverfahren angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, sofern es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grunds\u00e4tzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerkl\u00e4rung nicht f\u00fcr (\u00fcberwiegend) wahrscheinlich h\u00e4lt; andernfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich \u00fcber die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014, 1237 Rn. 4 &#8211; Kurznachrichten).<\/li>\n<li>Eine solche Wahrscheinlichkeit besteht vorliegend nicht aufgrund der mit den Anlagen HE-A 11 und HE-A 12 vorgelegten Vorbescheide der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts vom 24. Februar 2020 und 4. Dezember 2020.<\/li>\n<li>Die vorl\u00e4ufige Auffassung der Einspruchsabteilung ist nicht bindend und sie nimmt die sp\u00e4tere Entscheidung auch nicht vorweg. Andererseits ist davon auszugehen, dass der vorl\u00e4ufigen Auffassung bereits eine umfassende und sorgf\u00e4ltige Pr\u00fcfung zugrunde liegt und die Einspruchsabteilung in einem solchen Bescheid entsprechende Hinweise nicht leichtfertig erteilt (vgl. zum Hinweis des BPatG: OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 21.07.2108 &#8211; I-2 U 19\/17; zur vorl\u00e4ufigen Auffassung einer Technischen Beschwerdekammer: OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 29.01.2021 &#8211; I-2 W 26\/20, GRUR-RS 2021, 1830). Vor diesem Hintergrund kann bei einer deutlich ge\u00e4u\u00dferten und sorgf\u00e4ltig begr\u00fcndeten vorl\u00e4ufigen Auffassung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass die bescheidsm\u00e4\u00dfig dokumentierte Auffassung ihren Niederschlag in der sp\u00e4teren Entscheidung finden wird. Ma\u00dfgeblich ist also, ob der Vorbescheid eine eindeutige und begr\u00fcndete Position bezieht oder neutral blo\u00df m\u00f6gliche Erw\u00e4gungen und Diskussionspunkte in den Raum stellt (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 21.07.2018 &#8211; I-2 U 19\/17; OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 29.01.2021 &#8211; I-2 W 26\/20, GRUR-RS 2021, 1830).<\/li>\n<li><\/li>\n<li>II.<br \/>\nBei Anwendung dieser Ma\u00dfst\u00e4be ist eine Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nZwar weist die Einspruchsabteilung in ihrem j\u00fcngsten Vorbescheid darauf hin, dass das Klagepatent infolge einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung des Gegenstands des Klagepatentanspruchs 1, Merkmal 9 vernichtet werden k\u00f6nnte. Allerdings l\u00e4sst sich eine unzul\u00e4ssige Erweiterung ohne Vorlage der Patentanmeldung nicht beurteilen.<\/li>\n<li>Zudem lassen die Hinweise der Einspruchsabteilung nicht klar erkennen, dass eine unzul\u00e4ssige Erweiterung vorliegt, zumal die Einspruchsabteilung diese in ihrem ersten Vorbescheid verneint hatte. Dies zeigt, dass die Einspruchsabteilung durchaus in der Lage ist, ihre Einsch\u00e4tzung zu \u00e4ndern, so dass es bei dieser, im j\u00fcngsten Vorbescheid ge\u00e4u\u00dferten Auffassung nicht verbleiben muss. Die Einspruchsabteilung macht dies in ihrem Vorbescheid auch dadurch deutlich, dass sie darauf hinweist, dass dieser Einspruchsgrund die Aufrechterhaltung des Klagepatents beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nne.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie von der Beklagten als neuheitssch\u00e4dlich angef\u00fchrte D 6 (WO 2008\/108XXX A 1, Anlage BA 3) wurde im Erteilungsverfahren gew\u00fcrdigt. Die Einspruchsabteilung hat in der Begr\u00fcndung ihrer Einspruchsentscheidung die Merkmale 6 und 8 als nicht offenbart angesehen. Die Beklagte zeigt nicht auf, dass diese Bewertung durch die Einspruchsabteilung auf unrichtigen Annahmen oder einer nicht mehr vertretbaren Argumentation beruht. Sie stellt lediglich ihre eigene Ansicht dar, wonach in der Figur 3 eine Saatgutdosierleitung mit einem Einlass in die Kammer und einem Aufnahmebereich unmittelbar \u00fcber dem Einlass der Kammer offenbart wird. Figur 3 zeigt jedoch sehr deutlich, dass die Saatgutdosierleitung direkt an den Bereich \u201eSL\u201c anschlie\u00dft, und somit nicht unmittelbar und eindeutig eine enge Verbindung im Sinne des Klagepatents.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nAuch die von der Beklagten als neuheitssch\u00e4dlich angef\u00fchrte D 33 (US 4,356,XXX, Anlage BA 2) wurde von der Einspruchsabteilung gew\u00fcrdigt. Die Einspruchsabteilung ist der Auffassung, dass diese Entgegenhaltung nicht neuheitssch\u00e4dlich ist. Jedenfalls wird das Merkmal 9 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart, wonach ein Luftstrom in der Saatgutdosierleitung besteht, durch den das Saatgut beschleunigt wird. Die Trennkammer in der Kammer f\u00fcr Saatgut spricht gegen eine solche Annahme. Aus dem allgemeinen Hinweis darauf, dass bei S\u00e4maschinen das Saatgut unter Luftdruck durch die Saatgutdosierleitung fallen kann, kann nicht hergeleitet werden, dass dies bei den Ausf\u00fchrungsformen, die in den Figuren 4 und 5 gezeigt sind, der Fall ist.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Kammer kann nicht feststellen, dass die Lehre des Klagepatents wegen fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit aufgrund der Entgegenhaltung D 1 in Verbindung mit der D 33 nahegelegt ist. Jedenfalls lassen sich noch vern\u00fcnftige Argumente zur Bejahung der Erfindungsh\u00f6he finden.<\/li>\n<li>Die Einspruchsabteilung hat in ihrem j\u00fcngsten Vorbescheid Zweifel daran ge\u00e4u\u00dfert, dass die Erfindung durch die Kombination dieser Entgegenhaltungen nahegelegt ist. Dies begr\u00fcndet die Einspruchsabteilung damit, dass der Fachmann durch den in Spalte 9 ab Zeile 1 beschriebenen Zweck der Drucksperre, die dem Abbau des Luftdrucks in der Saatgutkammer verhindern soll, daran gehindert sein k\u00f6nnte, die Druckausgleichseinrichtung auf der saatguttragenden Seite durch eine Druckausgleichseinrichtung auf der nichtsaatguttragenden Seite zu ersetzen. Die weitere Begr\u00fcndung der Beklagten stellt die Argumentation der Einspruchsabteilung nicht grundlegend in Frage. Weil danach aber das Merkmal 6 nicht offenbart ist, kann jedenfalls hinsichtlich der Kombination der Entgegenhaltung D1 mit der D 33 die erfinderische T\u00e4tigkeit nicht verneint werden.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDie Lehre des Klagepatents ist schlie\u00dflich nicht wegen fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit aufgrund der Entgegenhaltung D 6 oder D 33 nahegelegt. Die D 6 wurde bereits im Erteilungsverfahren gew\u00fcrdigt und dort weder als neuheitssch\u00e4dlich noch als naheliegend beurteilt. Die Beklagte zeigt auch nicht auf, weshalb der Fachmann ausgehend von der D 6 zur Lehre des Klagepatents gelangen soll. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausf\u00fchrungen unter B.2. verwiesen. Gleiches gilt f\u00fcr die D 33, bei der der Einlass nicht in der Saatgut enthaltenen Kammer angeordnet ist, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausf\u00fchrungen unter B.3. verwiesen wird.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO. Dem von der Beklagten hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.<\/li>\n<li>Der Streitwert wird gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 51 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG auf 250.000,00 Euro festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3127 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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