{"id":877,"date":"2010-10-19T17:00:33","date_gmt":"2010-10-19T17:00:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=877"},"modified":"2016-04-20T13:44:10","modified_gmt":"2016-04-20T13:44:10","slug":"4b-o-4109-scheibenbremse-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=877","title":{"rendered":"4b O 41\/09 &#8211; Scheibenbremse III"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1489<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 19. Oktober 2010, Az. 4b O 41\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patentes 0 531 XXX (Anlage K II1, nachfolgend Klagepatent), welches am 15. Mai 1991 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4ten der DE 401 8X XX vom 7. Juni 1990 und DE 403 4X XX vom 26. Oktober 1990 angemeldet wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 17. M\u00e4rz 1993, diejenige der Patenterteilung am 3. August 1994. Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, steht in Kraft. Gegen die Erteilung des Klagepatentes wurde von dritter Seite Nichtigkeitsklage erhoben. Mit Urteil des Bundespatentgerichtes vom 9. August 2000 (Anlage K II 3) wurde das Klagepatent eingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Scheibenbremse f\u00fcr Fahrzeuge. Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat in seiner durch das Bundespatentgericht eingeschr\u00e4nkt aufrecht erhaltenen Fassung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eScheibenbremse f\u00fcr Fahrzeuge, insbesondere Stra\u00dfenfahrzeuge, mit einem eine Bremsscheibe (1) \u00fcbergreifenden Bremssattel (2), der einseitig eine Zuspannvorrichtung mit einem um eine zur Ebene der Bremsscheibe (1) parallel verlaufende Drehachse schwenkbaren Nockenhebel (4) aufweist, dessen Nocken in Bewegungsrichtung wenigstens ann\u00e4hernd rechtwinklig zur Ebene der Bremsscheibe (1) mit Stellspindeln (7, 8) gekoppelt ist, die sich wenigstens ann\u00e4hernd rechtwinklig zur Ebene der Bremsscheibe (1) erstrecken und die verstellbar mit einem von dem Nocken bewegbaren Zwischenteil verschraubt sind, wobei das Zwischenteil als eine zur Ebene der Bremsscheibe (1) parallel verlaufende Traverse (6) ausgebildet ist, deren jedes Ende mit einer Stellspindel (7, 8) verschraubt ist, und wobei die beiden Stellspindeln (7, 8) durch eine Gleichlaufeinrichtung (Zahnriemen 12, Zahnrad 70) drehfest miteinander gekoppelt sind, und gegen deren bremsseitiges Ende sich ein relativ zum Bremssattel (2) quer zur Bremsscheibe (1) verschieblicher Bremsbelag (10) abst\u00fctzt, und wobei zum Justieren des L\u00f6sespiels ein vom Schwenkhub des Nockenhebels (4) bet\u00e4tigter Drehantrieb (14, 14\u2018, 14\u2018\u2018) f\u00fcr die Stellspindeln (7, 8) vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Drehantrieb (14, 14\u2018, 14\u2018\u2018) im wesentlichen in einer wenigstens bremsscheibenabgewandt offenen Axialbohrung der Stellspindel (7) angeordnet und ein Abtriebsteil (34, 34\u2018, 34\u2018\u2018) des Drehantriebs (14, 14\u2018, 14\u2018\u2018) relativ undrehbar, aber axialverschieblich mit der Stellspindel (7) gekoppelt ist.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend wiedergegeben ist die Figur 1 der Klagepatentschrift, welche eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Zuspannvorrichtung in einem aufgeschnittenen Bremssattel f\u00fcr eine Scheibenbremse mit zwei durch eine Gleichlaufeinrichtung gekoppelten Stellspindeln zeigt.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist ein weltweit f\u00fchrender Hersteller von Achsen f\u00fcr Nutzfahrzeuge, Busse und Anh\u00e4nger. Bis vor kurzem bezog die Beklagte pneumatisch bet\u00e4tigte Scheibenbremsen von der Kl\u00e4gerin. Die Beklagte entwickelte demgegen\u00fcber auch eine eigene pneumatisch bet\u00e4tigte Scheibenbremse unter der Bezeichnung \u201eA\u201c (nachfolgend: \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c), welche auf der B ausgestellt und angeboten wurde. Ein Ausstellungsst\u00fcck wurde der Kl\u00e4gerin zu Untersuchungszwecken zur Verf\u00fcgung gestellt.<\/p>\n<p>Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in ihren einzelnen Bestandteilen ist der von der Kl\u00e4gerin \u00fcberreichten Anlage K II7 zu entnehmen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die angegriffene Scheibenbremse von der Lehre nach dem Klagepatent jedenfalls mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch mache. Insbesondere mache es hinsichtlich der Montage technisch keinen Unterschied, ob der Drehantrieb in einer axialen, wenigstens bremsscheibenabgewandt offenen Ausnehmung der Stellspindel angeordnet werde oder in einer bremsscheibenzugewandt offenen Ausnehmung. Lediglich die Demontage stelle sich als komplizierter dar; auf diese komme es dem Klagepatent hingegen nicht an.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie in der m\u00fcndlichen Verhandlungen den Antrag zu IV. im Hinblick auf den R\u00fcckruf klargestellt und den Anspruch auf Entfernung sowie auf Urteilsver\u00f6ffentlichung unter Zustimmung der Beklagten zur\u00fcckgenommen hat,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen<\/p>\n<p>Scheibenbremsen f\u00fcr Fahrzeuge, insbesondere Stra\u00dfenfahrzeuge, mit einem eine Bremsscheibe \u00fcbergreifenden Bremssattel, der einseitig eine Zuspannvorrichtung mit einem um eine zur Ebene der Bremsscheibe parallel verlaufende Drehachse schwenkbaren Nockenhebel aufweist, dessen Nocken in Bewegungsrichtung wenigstens ann\u00e4hernd rechtwinklig zur Ebene der Bremsscheibe mit Stellspindeln mit einem gemeinsamen Anfangsst\u00fcck gekoppelt ist, die sich wenigstens ann\u00e4hernd rechtwinklig zur Ebene der Bremsscheibe erstrecken und die verstellbar mit einem von dem Nocken bewegbaren Zwischenteil verschraubt sind, wobei das Zwischenteil als eine zur Ebene der Bremsscheibe parallel verlaufende Traverse ausgebildet ist, deren jedes Ende mit einer Stellspindel verschraubt ist und wobei die beiden Stellspindeln durch eine Gleichlaufeinrichtung (gemeinsames Anfangsst\u00fcck) drehfest miteinander gekoppelt sind, und gegen deren bremsscheibenseitiges Ende sich ein relativ zum Bremssattel quer zur Bremsscheibe verschieblicher Bremsbelag abst\u00fctzt, und wobei zum Justieren des L\u00f6sespiels ein vom Schwenkhub des Nockenhebels bet\u00e4tigter Drehantrieb f\u00fcr die Stellspindeln vorgesehen ist,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wobei<\/p>\n<p>der Drehantrieb im wesentlichen in einer wenigstens bremsscheibenabgewandt offenen Axialbohrung der Stellspindel angeordnet und ein Abtriebsteil des Drehantriebs relativ undrehbar, aber achsverschieblich mit der Stellspindel gekoppelt ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 17. April 1993 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der Erzeugnisse sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr die sie bestimmt waren,<\/p>\n<p>b) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>und dabei zu a) bis e) die zugeh\u00f6rigen Rechnungen mit der Ma\u00dfgabe vorzulegen, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 3. September 1994 zu machen sind,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass<\/p>\n<p>1. die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 17. April 1993 bis zum 2. September 1994 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 3. September 1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. die Beklagte zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, unter oben I.1. fallenden Scheibenbremsen zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre &#8211; der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>IV. die Beklagte weiter zu verurteilen, die unter I.1. fallenden Scheibenbremsen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer. die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatentes EP 0 531 XXX B1 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird, und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise: der Beklagten f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>Sie stellt eine Verletzung des Klagepatentes in Abrede, wobei sie insbesondere geltend macht, eine \u00e4quivalente Verwirklichung der Lehre nach dem Klagepatent liege nicht vor, da es bereits an der hierf\u00fcr erforderlichen Gleichwirkung fehle. Die Anordnung des Drehantriebes in einer axialen, wenigstens bremsscheibenzugewandt offenen Ausnehmung sei nicht gleichwirkend, da nicht die gleiche technische Wirkung in Bezug auf die Montage und Demontage erzielt werde.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre nach dem Klagepatent weder wortsinngem\u00e4\u00dfen noch \u00e4quivalenten Gebrauch, so dass die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung sowie R\u00fcckruf und Vernichtung abzuweisen waren.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent betrifft eine Scheibenbremse, insbesondere f\u00fcr Stra\u00dfenfahrzeuge, mit einem eine Bremsscheibe \u00fcbergreifenden Bremssattel, der einseitig eine Zuspannvorrichtung mit einem um eine zur Ebene der Bremsscheibe parallel verlaufende Drehachse schwenkbaren Nockenhebel aufweist, dessen Nocken in Bewegungsrichtung wenigstens ann\u00e4hernd rechtwinklig zur Ebene der Bremsschiebe erstreckt und die verstellbar mit dem Nocken oder einem von diesem bewegbaren Zwischenteil verschraubt ist und die verstellbar mit dem Nocken oder einem von diesem bewegbaren Zwischenteil verschraubt ist und gegen deren bremsscheibenseitiges Ende sich relativ zum Bremssattel quer zur Bremsscheibe verschieblicher Bremsbelag abst\u00fctzt und wobei zum Justieren des L\u00f6sespiels ein vom Schwenkhub des Nockenhebels bet\u00e4tigter Drehantrieb f\u00fcr die Stellspindel vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Derartige Scheibenbremsen sind, so das Klagepatent in seiner einleitenden Beschreibung, vorbekannt. So ist zumeist lediglich eine Stellspindel vorgesehen, auf welche der zu ihrer Achsrichtung symmetrisch angeordnete Nocken einwirkt und welche durch irgendwelche Antriebe bei \u00fcberh\u00f6htem Bremshub verschraubbar ist.<\/p>\n<p>Zum Stand der Technik f\u00fchrt das Klagepatent die DE-A 36 10 569 und 37 16 202 an. Danach sind Scheibenbremsen mit zwei Stellspindeln bekannt, die mit den Enden einer parallel zur Ebene der Bremsscheibe verlaufenden Traverse verschraubt sind; der Nocken greift hierbei l\u00e4ngsmittig an der im Wesentlichen rechtwinklig zur genannten Ebene verschieblichen Traverse an. Diese Scheibenbremsen sind mit einer Gleichlaufrichtung f\u00fcr die beiden Stellspindeln ausgestattet, welche einen die Stellspindeln direkt oder vermittels Zahnr\u00e4dern relativ unverdrehbar koppelnden Zahnriemen- oder Kenntrieb aufweisen kann. Bei diesen Scheibenbremsen erfolgt die Spielnachstellung dadurch, dass die Schwenkbewegungen des Nockenhebels in Bewegungen des Zahnriemens umgesetzt werden, was vermittels eines Reibantriebes vom Nockenhebel zu einer Umlenkrolle f\u00fcr den Zahnriemen oder durch eine am Nockenhebel gehalterte, mit dem Zahnriemen zu einer Umlenkrolle f\u00fcr den Zahnriemen oder durch eine am Nockenhebel gehalterte, mit dem Zahnriemen zusammenwirkende, klinkenartige Formfeder erfolgt. Bei bekannten Ausf\u00fchrungen muss also der Zahnriemen bzw. die Gleichlaufeinrichtung die Kr\u00e4fte f\u00fcr die gleichzeitige Nachstellung beider Stellspindeln \u00fcbertragen, wodurch der Zahnriemen bzw. die Gleichlaufeinrichtung hoch beansprucht werden kann.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend liegt der Erfindung nach dem Klagepatent das Problem (&#8222;die Aufgabe&#8220;) zugrunde, eine Scheibenbremse der genannten Art mit einfachen Mitteln derart auszubilden, dass bei funktionssicherem und \u2013g\u00fcnstigen Nachstellverhalten der Drehantrieb f\u00fcr die Stellspindel montage- und einbauraumg\u00fcnstig angeordnet und als kompakte Baueinheit ausbildbar ist, wobei bei Vorhandensein eines Gleichlaufgetriebes dieses bzw. der Zahnriemen w\u00e4hrend Nachstellvorg\u00e4ngen von nur m\u00e4\u00dfigen Beanspruchungen belastet, insbesondere von seiner Funktion als Nachstellorgan entlastet wird.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt Patentanspruch 1 eine Scheibenbremse mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>(1) Scheibenbremse f\u00fcr Fahrzeuge, insbesondere Stra\u00dfenfahrzeuge, mit einem eine Bremsscheibe (1) \u00fcbergreifenden Bremssattel (2).<\/p>\n<p>(2) Der Bremssattel (2) weist einseitig eine Zuspannvorrichtung mit einem um eine zur Ebene der Bremsscheibe (1) parallel verlaufende Drehachse schwenkbaren Nockenhebel (4) auf.<\/p>\n<p>(3) Der Nocken des Nockenhebels (4) ist in Bewegungsrichtung wenigstens ann\u00e4hernd rechtwinklig zur Ebene der Bremsscheibe (1) mit Stellspindeln (7, 8) gekoppelt.<\/p>\n<p>(4) Die Stellspindeln (7, 8) erstrecken sich wenigstens ann\u00e4hernd rechtwinkelig zur Ebene der Bremsscheibe (1).<\/p>\n<p>(5) Die Stellspindeln (7, 8) sind verstellbar mit einem von dem Nocken bewegbaren Zwischenteil verschraubt.<\/p>\n<p>(6) Das Zwischenteil ist als eine zur Ebene der Bremsscheibe (1) parallel verlaufende Traverse (6) ausgebildet.<\/p>\n<p>(7) Jedes Ende der Traverse (6) ist mit einer Stellspindel (7, 8) verschraubt.<\/p>\n<p>(8) Die beiden Stellspindeln (7, 8) sind durch eine Gleichlaufeinrichtung (Zahnriemen 12, Zahnrad 70) drehfest miteinander gekoppelt.<\/p>\n<p>(9) Gegen das bremsseitige Ende der Stellspindeln (7, 8) st\u00fctzt sich ein relativ zum Bremssattel (2) quer zur Bremsscheibe (1) verschieblicher Bremsbelag (10) ab.<\/p>\n<p>(10) Zum Justieren des L\u00f6sespiels ist ein vom Schwenkhub des Nockenhebels (4) bet\u00e4tigbarer Drehantrieb (14, 14\u2018, 14\u2018\u2018) f\u00fcr die Stellspindeln (7, 8) vorgesehen.<\/p>\n<p>(11) Der Drehantrieb (14, 14\u2018, 14\u2018\u2018) ist im Wesentlichen in einer Axialbohrung der Stellspindel (7) angeordnet.<\/p>\n<p>(12) Die Axialbohrung ist wenigstens bremsscheibenabgewandt offen.<\/p>\n<p>(13) Ein Abtriebsteil (34, 34\u2018, 34\u2018\u2018) des Drehantriebs (14, 14\u2018, 14\u2018\u2018) ist relativ undrehbar, aber axialverschieblich mit der Stellspindel (7) gekoppelt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEine Verletzung des Klagepatentes durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform liegt nicht vor, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ungeachtet der zwischen den Parteien streitigen Frage der Verwirklichung der Merkmale 3 bis 5, 7 bis 9, 10 und 13 jedenfalls von dem Merkmal 12 keinen Gebrauch macht.<\/p>\n<p>Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Merkmals scheidet aus, da bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Axialbohrung bremsscheibenzugewandt offen ist und nicht, wie es das Merkmal 12 vorsieht, bremsscheibenabgewandt.<\/p>\n<p>Hingegen liegt auch eine \u00e4quivalente Verwirklichung nicht vor. So ist bereits das Vorliegen der f\u00fcr eine \u00e4quivalente Verwirklichung erforderlichen Gleichwirkung nicht zu erkennen. Denn durch die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandene Abwandlung &#8211; \u00d6ffnung der Axialbohrung auf der bremsscheibenzugewandten Seite \u2013 wird nicht die gleiche technische Wirkung erzielt, welche sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht hat. Gegen\u00fcber dem vom Klagepatent in Bezug genommenen Stand der Technik, die DE-A 36 10 569 und 37 16 202 hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, dass diese bekannten Scheibenbremsen derart ausgebildet werden, dass bei funktionssicherem und \u2013g\u00fcnstigem Nachstellverhalten der Drehantrieb f\u00fcr die Stellspindel montage- und einbauraumg\u00fcnstig angeordnet und als kompakte Baueinheit ausbildbar ist, wobei bei Vorhandensein eines Gleichlaufgetriebes dieses bzw. der Zahnriemen w\u00e4hrend Nachstellvorg\u00e4ngen von nur m\u00e4\u00dfigen Beanspruchen belastet, insbesondere von seiner Funktion als Nachstell-Steuerorgan entlastet wird (vgl. Klagepatent Seite 1, Zeilen 27 bis 32). Diese Aufgabe wird, so das Klagepatent, dadurch gel\u00f6st, dass der Drehantrieb im wesentlichen in einer axialen, wenigstens bremsscheibenabgewandt offenen Ausnehmung der Stellspindel angeordnet und ein Abtriebsteil des Drehantriebes relativ undrehbar, aber axialverschieblich mit der Stellspindel gekoppelt ist. Die L\u00f6sung der gestellten Aufgabe wird daher gerade durch die in Merkmal 12 vorgesehene Ma\u00dfnahme gel\u00f6st, wonach der Drehantrieb im Wesentlichen in einer Axialbohrung der Stellspindel angeordnet ist und diese Axialbohrung wenigstens bremsscheibenabgewandt offen ist, wie auch das Bundespatentgericht in seinem das Klagepatent eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenden Urteil vom 9. August 2000 auf Seite 10 festgestellt hat. In dem genannten Urteil wird vom Bundespatentgericht ausgef\u00fchrt, dass \u201eallein durch diese Ma\u00dfnahme\u201c bereits erreicht wird, dass der Drehantrieb gem\u00e4\u00df den Forderungen in der Aufgabenstellung montage- und einbauraumg\u00fcnstig angeordnet und als kompakte Baueinheit ausgebildet ist, da diese Ma\u00dfnahme eine kompakte Montage bzw. Demontage des Drehantriebes als kompakte Baueinheit von der bremsscheibenabgewandten Seite her aus der Stellspindel erm\u00f6glicht. Entsprechend, so das Bundespatentgericht, hat es f\u00fcr den Fachmann nicht nahegelegen, den Drehantrieb so in einer Axialbohrung anzuordnen, dass er montagefreundlich und einbauraumg\u00fcnstig als kompakte Baueinheit aus dieser Ausnehmung entnommen werden kann.<\/p>\n<p>Dieser technische Vorteil wird durch die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandene Ausgestaltung \u2013 Axialbohrung bremsscheibenzugewandt \u2013 nicht erzielt. Die Kl\u00e4gerin selbst hat schrifts\u00e4tzlich ausgef\u00fchrt, dass bei der Ausgestaltung, wie sie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhanden sei, eine Einbu\u00dfe der Montagefreundlichkeit vorhanden sei, welche jedoch nach ihrer Ansicht nicht ins Gewicht falle.<\/p>\n<p>Dem kann nicht zugestimmt werden. Denn es kann dem Vortrag der Kl\u00e4gerin bereits nicht entnommen werden, in welchem konkreten Umfang eine Einbu\u00dfe der Montagefreundlichkeit vorliegt. Die Beklagte hat demgegen\u00fcber in der Duplik vom 26. Februar 2010 auf Seite 15 f. dezidiert vorgetragen, in welchem Ma\u00dfe die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gew\u00e4hlte Ausgestaltung die Montage- und auch Demontagefreundlichkeit herabsetzt. Statt einer bremsscheibenabgewandt offenen Axialbohrung, die es erlaubt, ohne weitere Demontage direkt an den Drehantrieb zu gelangen, ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Demontage einer Vielzahl von Bauteilen im Inneren des Sattels erforderlich.<\/p>\n<p>Ungeachtet dessen ist auch das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einer \u00e4quivalenten Verwirklichung nicht zu erkennen. Unabh\u00e4ngig von der Frage der Auffindbarkeit liegt jedenfalls die erforderliche Gleichwertigkeit nicht vor. Eine solche kann nicht, wie von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen, mit dem Vorliegen einer kinematischen Umkehr begr\u00fcndet werden, indem die Axialbohrung statt bremsscheibenabgewandt wie im Klagepatent vorgesehen, bremsscheibenzugewandt angeordnet wurde. Eine kinematische Umkehrung bedeutet eine Umkehr der Bewegung infolge des Wechsels des Beobachtungsortes \u2013 aus einem ruhenden Glied wird ein feststehendes, aus dem feststehenden ein ruhendes Glied (vgl. Benkard\/Scharen, Patentgesetz, 10. Aufl. \u00a7 14 Rdnr. 104 m.N. aus der Rechtsprechung). Eine solche Bewegungsumkehr ist nicht Gegenstand des Klagepatentes, sondern vielmehr eine bestimmte r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich Ausgestaltung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Scheibenbremse. Selbst wenn man hingegen vom Vorliegen einer kinematischen Umkehr ausginge, w\u00fcrde eine Gleichwertigkeit ausscheiden, da weder zu erkennen ist noch von der Kl\u00e4gerin vorgetragen wurde, dass das ausgetauschte Mittel f\u00fcr die L\u00f6sung des dem Patent zugrunde liegenden Problems technisch die gleiche Bedeutung hat (vgl. hierzu Benkard\/Scharen, a.a.O.). Das Klagepatent hebt gerade bei der Beschreibung der L\u00f6sung der Aufgabe hervor, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Aufgabe dadurch gel\u00f6st wird, dass der Drehantrieb im Wesentlichen in einer axialen, wenigstens bremsscheibenabgewandt offenen Ausnehmung der Stellspindel angeordnet ist (vgl. Klagepatent Seite 1, Zeilen 33 ff.). Entsprechendes hat auch das Bundepatentgericht mit Urteil vom 9. August 2000 auf Seite 10 ausgef\u00fchrt. Dass nunmehr die Anordnung der \u00d6ffnung auf der bremsscheibenzugewandten Seite auch die L\u00f6sung des dem Klagepatent zugrunde liegenden Problems beinhaltet, ist nicht zu erkennen und wurde von der Kl\u00e4gerin auch nicht deutlich gemacht. Es kann dem Klagepatent kein Anhaltspunkt entnommen werden, dass es lediglich auf das Vorhandensein des Drehantriebes in einer Axialbohrung der Stellspindel ankommt, unabh\u00e4ngig von der konkreten Anordnung der Axialbohrung, d.h. bremsscheibenzu- oder bremsscheibenabgewandt.<\/p>\n<p>Eine Verletzung des Klagepatentes liegt daher nicht vor.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 1.000.000,- EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1489 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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