{"id":8768,"date":"2021-11-08T17:00:02","date_gmt":"2021-11-08T17:00:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8768"},"modified":"2021-11-08T08:19:27","modified_gmt":"2021-11-08T08:19:27","slug":"4b-o-31-20-branduebungsanlage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8768","title":{"rendered":"4b O 31\/20 &#8211; Brand\u00fcbungsanlage"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3126<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 15. Juli 2021, Az. 4b O 31\/20<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ihrer pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafterin zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>Brand\u00fcbungsanlagen mit einer Brandkammer und einer in der Brandkammer angeordneten Brandeinheit, die mit einer Gasversorgungseinheit verbindbar ist und einen ersten Auslass f\u00fcr gasf\u00f6rmiges Gas aus der Gasversorgungseinheit aufweist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>bei denen die Brandeinheit einen zweiten Auslass f\u00fcr fl\u00fcssiges Gas aus der Gasversorgungseinheit aufweist und die Brandkammer innerhalb eines vorbestimmten Radius R1 um die Brandeinheit mindestens eine \u00d6ffnung in einer Bodenwandung der Brandkammer aufweist, wobei die \u00d6ffnung in eine Umgebung au\u00dferhalb der Brandkammer f\u00fchrt, so dass austretendes Gas von nat\u00fcrlichem Wind weggetragen werden kann<\/li>\n<li>(Anspr\u00fcche 1 und 2),<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 28.07.2016 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei die Beklagte Rechnungen und f\u00fcr den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Lieferscheine, jeweils in Kopie, vorzulegen hat,<\/li>\n<li>wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte, die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.06.2016 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei die Angaben zu lit. e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 28.08.2016 zu machen sind,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt, und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist, wobei (freiwillige) Feuerwehren als gewerbliche Abnehmer gelten;<\/li>\n<li>4. die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 28.07.2016 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse<\/li>\n<li>aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitzt an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 10 2014 016 XXX B4 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur\u00fcckzugeben und ihnen f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe verbindlich zugesagt wird und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen,<\/li>\n<li>5. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/ oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt,<\/li>\n<li>1. dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 12.06.2016 bis zum 28.08.2016 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/li>\n<li>2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 28.08.2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/li>\n<li>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 1.000.000,- vorl\u00e4ufig vollstreckbar; wobei f\u00fcr die teilweise Vollstreckung des Urteils die folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:<\/li>\n<li>Ziff. I.1., I. 4. und I. 5. des Tenors: EUR 750.000,-<\/li>\n<li>Ziff. I. 2. und I. 3. des Tenors: EUR 200.000,-<\/li>\n<li>Ziffer IV. des Tenors: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>\u2003Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht als im Patentregister eingetragene Inhaberin gegen die Beklagte auf die Verletzung des deutschen Patents DE 10 2014 016 XXX B4 (im Folgenden: Klagepatent) gest\u00fctzte Anspr\u00fcche auf Unterlassen, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Feststellung einer Entsch\u00e4digungs- und einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach geltend.<\/li>\n<li>Das Klagepatent mit der Bezeichnung \u201eBrand\u00fcbungsanlage\u201c wurde am 06.11.2014 angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung datiert vom 12.05.2016, die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung vom 28.07.2016.<\/li>\n<li>Klagepatentanspruch 1 lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eBrand\u00fcbungsanlage (2) mit<br \/>\n&#8211; einer Brandkammer (4) und<br \/>\n&#8211; einer in der Brandkammer (4) angeordneten Brandeinheit (6), die mit einer Gasversorgungseinheit (8) verbindbar ist und einen ersten Auslass (10) f\u00fcr gasf\u00f6rmiges Gas aus der Gasversorgungseinheit (8) aufweist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n&#8211; die Brandeinheit (6) einen zweiten Auslass (12) f\u00fcr fl\u00fcssiges Gas aus der Gasversorgungseinheit (8) aufweist, und<br \/>\n&#8211; die Brandkammer (4) innerhalb eines vorbestimmten Radius (R1) um die Brandeinheit (6) mindestens eine \u00d6ffnung (14) in einer Bodenwandung (16) der Brandkammer (4) aufweist.\u201c<\/li>\n<li>Klagepatentanspruch 2 hat folgenden Wortlaut:<\/li>\n<li>\u201eBrand\u00fcbungsanlage (2) nach dem vorhergehenden Anspruch, dadurch gekennzeichnet, dass die mindestens eine \u00d6ffnung (14) in der Bodenwand (16) der Brandkammer (4) in eine Umgebung au\u00dferhalb der Brandkammer f\u00fchrt.\u201c<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Unteranspr\u00fcche wird auf die Klagepatentschrift, vorgelegt als Anlage rop1, Bezug genommen.<\/li>\n<li>Nachfolgend werden eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Brand\u00fcbungsanlage (Figur 1 der Klagepatentschrift, obere Abbildung, verkleinert wiedergegeben) sowie eine schematische Ansicht einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Brandeinheit (Figur 4 der Klagepatentschrift, untere Abbildung, verkleinert) wiedergegeben:<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Die Beklagte, \u00fcber deren Verm\u00f6gen mit Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 05.05.2021 ein Insolvenzer\u00f6ffnungsverfahren eingeleitet worden ist (vgl. Bl. 62 &#8211; Bl. 64 GA), nahm Ende 2018\/ Anfang 2019 an einem Ausschreibungsverfahren der Feuerwache Alberstadt in Dresden teil. Ausweislich der Ausschreibungsunterlagen (Anlage rop4), auf die wegen ihres genauen Inhalts Bezug genommen wird, wurden Containeranlagen zur Brand\u00fcbung (\u201eFeststoffbrandcontainer\u201c und \u201eContainer f\u00fcr Strahlrohrtraining\u201c) f\u00fcr das Ausbildungszentrum der Feuerwache ausgeschrieben. Neben der Beklagten beteiligten sich an dem Ausschreibungsverfahren auch die Kl\u00e4gerin und ein weiteres, f\u00fcr den Gang des hiesigen Verfahrens, nicht bedeutsames Unternehmen.<\/li>\n<li>Die Beklagte erhielt den Zuschlag und lieferte daraufhin die Brand\u00fcbungsanlage wie nachfolgend wiedergegeben an die Feuerwache Alberstadt (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\n.<\/li>\n<li>Das obere Bild zeigt die Brandkammer des angegriffenen Containers, insbesondere die Ausgestaltung der Bodenwandung als Gitterrost, das untere Bild zeigt den angegriffenen Container von au\u00dfen.<\/li>\n<li>In der Seitenwand des Containers, der auf vier Fundamentpfosten aus Beton aufgebaut ist, ist eine T\u00fcr vorgesehen (vgl. Abbildung unten). Der Boden der Container der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist mit einem Gitterrost abgedeckt (vgl. vorstehende Abbildung oben links). Innerhalb des Containers befindet sich an einer Seitenwand eine Brandeinheit zum Ausl\u00f6sen eines Brandes (vgl. vorstehende Abbildung oben rechts), die mit einer Gasversorgungseinheit verbunden werden kann.<\/li>\n<li>Die Brandeinheit ist mit zwei Ausl\u00e4ssen sowie einem zwischen diesen angeordneten Thermosensor ausgestattet. \u00dcber einen ersten Auslass tritt gasf\u00f6rmiges Gas in den Containerraum ein. \u00dcber die Leitung, die dem zweiten Auslass zugeordnet ist, wird Liquified Petroleum Gas (\u201eLPG\u201c), also Fl\u00fcssiggas, zugef\u00fchrt. Dabei wird das fl\u00fcssige Gas bis an die Brandlanze herangef\u00fchrt und dort \u2013 noch in der Brandlanze \u2013 unter Verwendung einer St\u00fctzflamme in hei\u00dfes Propangas umgewandelt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>Der angegriffene Container bilde eine Brandkammer im Sinne der Lehre des Klagepatents. In diesem Zusammenhang sei unsch\u00e4dlich, dass der Containerboden \u2013 unstreitig \u2013 als Gitterrost ausgestaltet sei. Der gesch\u00fctzten Lehre sei auch nicht zu entnehmen, dass der Containerboden \u201enur\u201c innerhalb eines vorbestimmten Radius eine \u00d6ffnung aufweisen d\u00fcrfe.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>wie erkannt;<\/li>\n<li>Wegen der in Form von \u201eInsbesondere-Antr\u00e4gen\u201c gestellten Antr\u00e4ge wird auf die Klageschrift vom 27.04.2020 (Bl. 3f. GA) verwiesen. Insoweit hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung klargestellt, dass es sich um \u201eInsbesondere-Antr\u00e4ge\u201c handelt.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die Lehre des Klagepatents nicht.<\/li>\n<li>Da der offene Boden der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 insoweit unstreitig \u2013 lediglich mit einem Gitterrost abgedeckt sei, fehle es an einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Brandkammer. Denn unter einer solchen verstehe der Fachmann &#8211; in Abgrenzung zu einer Feuersimulation im Au\u00dfenbereich &#8211; einen geschlossenen Raum. Dies ber\u00fccksichtigend f\u00fchre es aus einer Verwirklichung der gesch\u00fctzten Lehre heraus, wenn der gesamte Containerboden &#8211; wie unstreitig bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform &#8211; als lediglich mit einem Gitterrost abgedeckte \u00d6ffnung ausgestaltet sei. Das Klagepatent lasse eine \u00d6ffnung lediglich innerhalb eines vorbestimmten Radius um die Brandeinheit zu.<\/li>\n<li>Auch fehle es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an einem zweiten Auslass f\u00fcr fl\u00fcssiges Gas aus der Gasversorgungseinheit.<\/li>\n<li>Die gesch\u00fctzte Lehre gehe davon aus, dass fl\u00fcssiges Gas in Form von Propan aus der Brandlanze zum Erzeugen eines sog. \u201eFlashovers\u201c austrete. Eine Ausgestaltung \u2013 wie sie unstreitig bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhanden ist \u2013, bei der das Fl\u00fcssiggas bereits vor dem Austritt aus der Brandlanze umgewandelt werde, sei von dem Schutzbereich des Klagepatents hingegen nicht umfasst.<\/li>\n<li>Die Lehre des Klagepatents sei auch deshalb nicht verwirklicht, weil \u2013 insoweit unstreitig \u2013 der gesamte Boden offen ist, so dass nicht nur innerhalb eines bestimmten Radius um die Brandeinheit eine \u00d6ffnung ausgebildet sei. Durch die Frischluftzufuhr \u00fcber den gesamten Bodenbereich sei die Flie\u00dfrichtung immer von unten nach oben zur Decke. Daher k\u00f6nne durch eine \u00d6ffnung in der Bodenwandung des angegriffenen Containers auch dann kein fl\u00fcssiges Gas aus dem Container austreten, wenn fl\u00fcssiges Gas in den Container gelangen w\u00fcrde.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist auch begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Feststellung einer Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht dem Grunde nach zu, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 33 Abs. 1, \u00a7 139 Abs. 1, 2, \u00a7 140b, \u00a7 140a Abs. 1, 3 PatG, \u00a7 242, \u00a7 259 BGB zu.<\/li>\n<li>\nA.<br \/>\nDas Verfahren ist nicht gem. \u00a7 240 ZPO unterbrochen.<\/li>\n<li>Gem. \u00a7 240 Satz 1 ZPO f\u00fchrt die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen einer Partei zur Unterbrechung eines Verfahrens, das die Insolvenzmasse betrifft.<\/li>\n<li>Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.<\/li>\n<li>Ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts Aachen vom 05.05.2021 ist das Insolvenzer\u00f6ffnungsverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der Beklagten eingeleitet. Dabei handelt es sich um ein der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens, auf die \u00a7 240 Satz 1 ZPO abstellt, vorgelagertes Verfahrensstadium. In diesem kommt es gem. \u00a7 240 Satz 2 ZPO nur dann zur Verfahrensunterbrechung, wenn die Verwaltungs- und Verf\u00fcgungsbefugnis \u00fcber das Verm\u00f6gen des Schuldners auf einen vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter \u00fcbergeht.<\/li>\n<li>Das ist hier nicht der Fall.<\/li>\n<li>Nach dem Beschluss des Amtsgerichts Aachen ist zwar ein vorl\u00e4ufiger Insolvenzverwalter bestellt, \u00a7 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO. Hingegen geht daraus kein allgemeines Verf\u00fcgungsverbot im Sinne des \u00a7 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 1. Alt. 1., \u00a7 22 Abs. 1 Satz 1 InsO hervor. Vielmehr besteht danach lediglich ein Zustimmungsvorbehalt im Hinblick auf Verf\u00fcgungen \u00fcber Gegenst\u00e4nde aus dem Verm\u00f6gen der Beklagten. Ein solcher l\u00f6st die Unterbrechungswirkung nach \u00a7 240 Satz 2 ZPO nicht aus.<\/li>\n<li>\nB.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen die klageweise geltend gemachten Anspr\u00fcche zu.<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDie gesch\u00fctzte Erfindung hat eine Brand\u00fcbungsanlage mit einer Brandkammer, einer in der Brandkammer angeordneten Brandeinheit, die mit einer Gasversorgungseinheit verbindbar ist, und einen ersten Auslass f\u00fcr gasf\u00f6rmiges Gas zum Gegenstand (Abs. [0001] des Klagepatents; Abschnitte ohne Bezeichnung sind nachfolgend solche des Klagepatents).<\/li>\n<li>Derartige Brand\u00fcbungsanlagen beschreibt das Klagepatent als im Stand der Technik, beispielsweise aus der DE 692 28 XXX T2, vorbekannt (Abs. [0002]). Sie w\u00fcrden zur Simulation eines Feuers bzw. eines Brandes zum Einsatz gelangen, so dass Feuerwehrleute \u00fcben k\u00f6nnten, diesen zu l\u00f6schen (Abs. [0002]). Insbesondere k\u00f6nnten diese unterschiedliche Techniken wiederholt ausprobieren und die aus ihrer Sicht am sinnvollste Technik verinnerlichen (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Die Brandkammer diene zur Begrenzung eines Raums, in dem ein Brand simuliert werden solle (Abs. [0003]). Dazu k\u00f6nne die Brandkammer, f\u00fcr die beispielsweise ein Container verwendet werden k\u00f6nne, von mehreren W\u00e4nden begrenzt sein (Abs. [0003]). Eine solche Brandkammer in Form eines Containers werde beispielsweise in der WO 2013\/000019 A1 offenbart (Abs. [0003]). Andere Ausgestaltungen mit zumindest im Wesentlichen feuerfesten W\u00e4nden seien alternativ bekannt (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Vorbekannte Brandeinheiten, die als Gas-Brandeinheit ausgestaltet seien, beschreibt das Klagepatent dahingehend als vorteilhaft, als durch diese in der Brandkammer wiederholt vergleichbare Br\u00e4nde hervorgerufen werden k\u00f6nnten, sodass f\u00fcr die Feuerwehrleute vergleichbare Trainingssituationen erzeugt werden k\u00f6nnten (Abs. [0004]). Die Brandeinheit verf\u00fcge \u00fcber einen \u2013 von der Patentschrift als erster Auslass bezeichneten \u2013 Auslass f\u00fcr Gas, der durch ein Rohr mit einer oder mehreren \u00d6ffnungen ausgebildet sein k\u00f6nne (Abs. [0004]). Zur Brandsimulation werde das aus dem ersten Auslass ausstr\u00f6mende Gas entz\u00fcndet, so dass ein Feuer entstehe. Ein entsprechender Brand k\u00f6nne so auch nach dem L\u00f6schen der Flamme erneut verursacht werden, wobei vergleichbare Brandsituationen entstehen w\u00fcrden (Abs. [0004]). Um Gas aus dem ersten Auslass str\u00f6men zu lassen, sei die Brandeinheit mit einer station\u00e4ren oder auch mobilen Gasversorgungseinheit verbindbar (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent kritisiert den einleitend dargestellten Stand der Technik dahingehend, dass mittels der Verwendung von gasf\u00f6rmigem Gas f\u00fcr eine Brandeinheit nicht alle praxisnahen Br\u00e4nde simuliert werden k\u00f6nnten (Abs. [0005]). Insbesondere k\u00f6nne ein sog. \u201eFlashover\u201c nicht simuliert werden, das hei\u00dft eine Situation, in der es zu einer schlagartigen Vergr\u00f6\u00dferung der Flamme des Brands komme (Abs. [0005]). Vorteilhaft w\u00e4re insoweit grunds\u00e4tzlich der Einsatz von fl\u00fcssigem statt gasf\u00f6rmigem Gas, das aus dem ersten Auslass ausstr\u00f6mt, um damit einen Brand zu simulieren. Denn fl\u00fcssiges Gas weise eine h\u00f6here Energiedichte auf, so dass mit diesem gr\u00f6\u00dfere Flammen simuliert werden k\u00f6nnten (Abs. [0005]). Aus der US 5,374,XXX A sei auch bereits eine Brand\u00fcbungsanlage bekannt, bei der sowohl gasf\u00f6rmiges als auch fl\u00fcssiges Gas verwendet werde (Abs. [0005]). Es sei jedoch in der Praxis festgestellt worden, dass die Handhabung von fl\u00fcssigem Gas mit einer bekannten Brandeinheit dazu f\u00fchren k\u00f6nne, dass sich fl\u00fcssiges Gas an dem Boden der Grandkammer sammle und es daraufhin zu einer unkontrollierten Verbrennung des sich sammelnden Gases kommen k\u00f6nne (Abs. [0005]). Darin liege ein sicherheitsrelevanter Nachteil, weil es sich dabei um eine zuf\u00e4llige und zumeist unkontrollierbare Brandsituation handele, die es zu vermeiden gelte (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund des er\u00f6rterten Stands der Technik macht es sich das Klagepatent zur Aufgabe (technisches Problem), eine Brand\u00fcbungsanlage bereit zu stellen, mit der unterschiedliche Br\u00e4nde und insbesondere ein \u201eFlashover\u201c, mittels einer Brandeinheit in einer Brandkammer sicher simulierbar seien, wobei mittels der Brandeinheit Gas verbrannt werde (Abs. [0006]).<\/li>\n<li>Diese Aufgabe wird klagepatentgem\u00e4\u00df durch eine Brand\u00fcbungsanlage entsprechend des Klagepatentanspruchs 1 und 2 mit den folgenden Merkmalen gel\u00f6st:<\/li>\n<li>Brand\u00fcbungsanlage (2) mit<\/li>\n<li>1. einer Brandkammer (4) und einer in der Brandkammer (4) angeordneten Brandeinheit (6);<\/li>\n<li>2. die Brandeinheit ist mit einer Gasversorgungseinheit (8) verbindbar und<\/li>\n<li>2.1 weist einen ersten Auslass (10) f\u00fcr gasf\u00f6rmiges Gas aus der Gasversorgungseinheit (8) und<\/li>\n<li>2.2 einen zweiten Auslass (12) f\u00fcr fl\u00fcssiges Gas aus der Gasversorgungseinheit (8) auf;<\/li>\n<li>3. die Brandkammer (4) weist innerhalb eines vorbestimmten Radius (R1) um die Brandeinheit (6) mindestens eine \u00d6ffnung (14) in einer Bodenwandung (16) der Brandkammer (4) auf,<\/li>\n<li>3.1 die in eine Umgebung au\u00dferhalb der Brandkammer f\u00fchrt.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDie Beklagte verletzt das Klagepatent im Sinne von \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG.<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jedenfalls angeboten, hergestellt und in den Verkehr gebracht hat, indem sie an dem Ausschreibungsverfahren der Feuerwache Alberstadt teilgenommen und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach Erhalt des Zuschlags geliefert hat.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht auch die Merkmale des Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 2 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df. Die Verwirklichung der Merkmal 2. und 2.1 ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, weshalb weitere Ausf\u00fchrungen zu diesen unterbleiben. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht dar\u00fcber hinaus auch von den zwischen den Parteien in Streit stehenden Merkmalen 1., 2.2. und 3.\/ 3.1 Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist mit einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Brandkammer (Teilmerkmal 1) ausgestattet.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas Klagepatent verbindet mit dem Begriff der \u201eBrandkammer\u201c im Sinne des Merkmals 1 einen gegen\u00fcber der Au\u00dfenumgebung umgrenzten Raum, in dem ein Brand simuliert werden kann, ohne dass dieses Raumgebilde von der \u00e4u\u00dferen Umgebung zwingend vollst\u00e4ndig abgegrenzt, im Sinne von isolierend abgeschlossen, ist.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nAus Abschnitt [0003] der Beschreibung erf\u00e4hrt der Fachmann, dass die Brandkammer \u201ezur Begrenzung eines Raumes\u201c, in dem ein Brand simuliert werden kann, dient. Damit ist ein Raumgebilde in Bezug genommen, das von der \u00fcbrigen Umgebung abgrenzbar ist. Die Brandkammer \u201ekann\u201c \u2013 wie Abschnitt [0003] weiter beschreibt \u2013 zu diesem Zweck von mehreren W\u00e4nden begrenzt sein, wobei beispielhaft ein \u201eContainer\u201c Erw\u00e4hnung findet. Schon aus diesem, auf den vorbekannten Technikstand bezogenen Passus, geht nicht hervor, dass der Raum gegen\u00fcber der Au\u00dfenumgebung vollst\u00e4ndig umschlossen ist. Vielmehr klingt darin an (\u201ekann\u201c), dass auch andere Ausgestaltungen m\u00f6glich sind, die eine Trennung des Raumes zur Au\u00dfenumgebung realisieren.<\/li>\n<li>Einer Gesamtbetrachtung des hier streitigen Teilmerkmals mit dem Merkmal 3 entnimmt der Fachmann, dass es eines solchen vollst\u00e4ndig umschlossenen Raumes gerade auch mit Bezug auf die gesch\u00fctzte Lehre nicht bedarf. Denn das Merkmal 3 sieht vor, dass die Brandkammer in ihrer Bodenwandung \u201emindestens eine \u00d6ffnung aufweist\u201c. Die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre l\u00e4sst eine Verbindung des Raumes \u201enach drau\u00dfen\u201c damit ausdr\u00fccklich zu. Sie strebt sie technisch-funktional gerade an, um einen Weg bereitzustellen, durch den etwaiges unverbranntes fl\u00fcssiges Gas aus der Brandkammer herausstr\u00f6men und von dem nat\u00fcrlichen Wind weggetragen werden kann (Abs. [0009]). Dieses Verst\u00e4ndnis festigt sich aus Sicht des Fachmannes noch bei Ber\u00fccksichtigung des Unteranspruchs 2, ausweislich derer die \u00d6ffnung in eine Umgebung au\u00dferhalb der Brandkammer f\u00fchrt, wobei es die Patentschrift als vorzugsw\u00fcrdig beschreibt, dass die Bodenwandung der Brandkammer im Bereich der \u00d6ffnung vom Boden beabstandet ist (Abs. [0011]). In der Klagepatentschrift findet zudem Erw\u00e4hnung, dass der Eintritt von Luft (insbesondere Sauerstoff) \u00fcber \u00d6ffnungen in dem Container erw\u00fcnscht ist, um das aus den Ausl\u00e4ssen austretende Gas zu entz\u00fcnden (Abs. [0034]).<\/li>\n<li>Die Lehre des Klagepatents ist auch mit Blick auf das Merkmal 3 nicht derart zu verstehen, dass sich in der Bodenwandung lediglich die dort, in dem soeben genannten Merkmal, beschriebene \u00d6ffnung befindet. Dagegen steht Figur 2 der Klagepatentschrift. Bei der dort gezeigten Brand\u00fcbungsanlage befindet sich auch in einem Bereich, der au\u00dferhalb des Radius 1 und 2 um die Brandeinheit liegt, ein Gitterrost. Das Merkmal 3 ist danach vielmehr so zu verstehen, dass es jedenfalls eine \u00d6ffnung in einer Bodenwandung innerhalb eines vorbestimmten Radius um die Brandeinheit verlangt. Technisch-funktional wird damit umgesetzt, dass etwaiges aus dem zweiten Auslass austretendes fl\u00fcssiges Gas die Brandkammer m\u00f6glichst z\u00fcgig verlassen kann, weil sich die \u00d6ffnung in unmittelbarer N\u00e4he der Brandeinheit (vgl. auch Abs. [0031]) befindet. Zur Ausgestaltung der Bodenwandung im \u00dcbrigen enth\u00e4lt das Merkmal keine Vorgaben.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nSoweit die Beklagte geltend macht, der Fachmann verstehe den Begriff der \u201eBrandkammer\u201c in Abgrenzung zu einer Brandsimulation im \u201eAu\u00dfenbereich\u201c, hat sie weder in prozessrechtlich erheblicher Art und Weise dargetan, dass eine derartige Differenzierung in dem allgemeinen Fachwissen angelegt ist, noch dass der Fachmann eine solche Unterscheidung zwischen \u201eBrandkammer\u201c einerseits und \u201eAu\u00dfenbereich\u201c andererseits seinem Verst\u00e4ndnis von der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre zugrunde legt. Es ist deshalb auch die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens zu dem von der Beklagten behaupteten Verst\u00e4ndnis des Fachmannes nicht angezeigt.<\/li>\n<li>Die Kammer vollzieht noch nach, dass der Fachmann grunds\u00e4tzlich zwischen Brand\u00fcbungen \u201eim Freien\u201c und solchen \u201ein R\u00e4umen\u201c trennt, weil die Brandentwicklung jeweils einen anderen Verlauf nimmt und die L\u00f6schtechnik einer entsprechenden Anpassung bedarf. Nicht plausibel ist der Kammer jedoch nach dem Beklagtenvorbringen, dass ein zwar umschlossener Raum, der jedoch nicht hermetisch zur Au\u00dfenumgebung abgedichtet ist, f\u00fcr L\u00f6sch\u00fcbungen f\u00fcr Raumbr\u00e4nde ungeeignet ist.<\/li>\n<li>Dagegen, dass die Brand\u00fcbung im Raum aus der Sicht des Fachmannes einen vollst\u00e4ndig umschlossenen Raum ohne Verbindung zur Au\u00dfenumgebung verlangt, spricht bereits, dass auch die (reale) Brandentwicklung in R\u00e4umen durch eine Verbindung \u201enach drau\u00dfen\u201c beeinflusst sein kann \u2013 etwa dann, wenn T\u00fcren oder Fenster ge\u00f6ffnet sind. Das von der Beklagten behauptete Fachverst\u00e4ndnis erscheint der Kammer weiter auch deshalb zweifelhaft, weil die Ausschreibung, auf die die Beklagte die angegriffene Brand\u00fcbungsanlage angeboten hat, jedenfalls f\u00fcr den \u201eFeststoffbrandcontainer\u201c unter dem Punkt \u201eAusbildung f\u00fcr die Aufgabengebiete\u201c unter anderem die Anforderungen \u201eDarstellung von Raumdurchz\u00fcndungen\u201c (Anlage rop4, S. 1, lit. a), 2. Spiegelstrich), \u201eDarstellung vollst\u00e4ndiger Brandverlauf vom Entstehungsbrand bis zur Raumdurchz\u00fcndung kann beobachtet und verstanden werden\u201c (Anlage rop4, S. 1, lit. a), 3. Spiegelstrich) sowie \u201eEinsatzlehre\/ taktische Verhaltensweisen in Brandr\u00e4umen\u201c (Anlage rop4, S. 1, lit. a), 6. Spiegelstrich) formuliert. Auch mit Bezug auf den sog. \u201eContainer f\u00fcr Strahlrohrtraining\u201c ist von einem \u201eBrandraum\u201c die Rede (Anlage rop4, S. 3, u.a.: 2., 4. und 5. Spiegelstrich). Die Beklagte hat auf diese Ausschreibung den Zuschlag erhalten und ging davon aus, die dort beschriebenen Anforderungen f\u00fcr die Brandsimulation in R\u00e4umen mit dem angegriffenen Container, dessen Bodenwandung mit einem Gitterrost abgedeckt ist, zu erf\u00fcllen. Die Beklagte tr\u00e4gt auch nicht vor, dass das Leistungsprofil f\u00fcr die zu liefernde Brand\u00fcbungsanlage nachtr\u00e4glich ge\u00e4ndert worden sei.<\/li>\n<li>Selbst dann, wenn der Fachmann nach seinem allgemeinen Verst\u00e4ndnis \u2013 wie von der Beklagten behauptet \u2013 davon ausgeht, dass es eines abgedichteten Raumes zur Simulation eines Brandes im Innenraum bedarf, ist nicht erkennbar, dass dieses allgemeine Verst\u00e4ndnis auch dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Begriff der Brandkammer zugrunde zu legen ist. Die Klagepatentschrift bildet insoweit ihr eigenes Lexikon (BGH, GRUR 1999, 909 (911) \u2013 Spannschraube), sie l\u00e4sst \u2013 wie bereits unter lit. aa) ausgef\u00fchrt \u2013 eine \u00d6ffnung in der Bodenwandung ausdr\u00fccklich zu. Bereits dies steht einem Verst\u00e4ndnis entgegen, wonach die gesch\u00fctzte Lehre einen vollst\u00e4ndig umschlossenen, zur Au\u00dfenumgebung abgedichteten Raum verlangt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Verwirklichung des Teilmerkmals 1, wonach die Brand\u00fcbungsanlage eine \u201eBrandkammer\u201c aufweist, ergibt sich ohne weiteres aus dem hier vertretenen Auslegungsergebnis.<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der angegriffene Container seitlich und nach oben durch massive W\u00e4nde begrenzt ist. Dass der Boden des angegriffenen Containers durch ein Gitterrost gebildet wird, das den Raum nicht vollst\u00e4ndig zur Au\u00dfenumgebung abschlie\u00dft, f\u00fchrt aus der Verletzung nicht heraus. Jedenfalls begrenzt das Gitter den Container nach unten und bildet so den Raum der Brandkammer mit aus \u2013 worauf allein es dem Klagepatent ankommt.<\/li>\n<li>Aufgrund des hier vertretenen Auslegungsergebnisses ist auch der Vortrag der Beklagten unerheblich, dass die in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingebauten T\u00fcren w\u00e4hrend der Brandsimulation offenstehen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt auch \u2013 wie von Merkmal 2.2 vorgesehen \u2013 \u00fcber<\/li>\n<li>\u201eeinen zweiten Auslass (12) f\u00fcr fl\u00fcssiges Gas aus der Gasversorgungseinheit (8).\u201c<\/li>\n<li>Das Klagepatent sieht \u2013 in Abgrenzung zu einem ersten Auslass \u2013 einen zweiten Auslass der Brandeinheit vor. W\u00e4hrend der erste Auslass f\u00fcr gasf\u00f6rmiges Gas vorgesehen ist (Merkmal 2.1 und Abs. [0004], Abs. [0008]), ist der zweite Auslass wortlautgem\u00e4\u00df \u201ef\u00fcr fl\u00fcssiges Gas\u201c (so auch Abs. [0008]). Damit beschreibt das Klagepatent einen zweiten Auslass, \u00fcber den der Brandkammer fl\u00fcssiges Gas zugeleitet wird, wobei dies nicht voraussetzt, dass das zugeleitete fl\u00fcssige Gas in einem fl\u00fcssigen Zustand aus dem Auslass tritt.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nMit dem in dem Anspruchswortlaut genannten Begriffspaar \u201efl\u00fcssiges Gas\u201c nimmt das Klagepatent \u2013 wie die Klagepatentschrift dem Fachmann zu erkennen gibt \u2013 auf einen Gastyp Bezug,<\/li>\n<li>\u201eDer Gassensor ist also vorzugsweise zur Detektion von fl\u00fcssigem Gas und\/ oder dem entsprechenden Gastyp ausgestaltet.\u201c (Abs. [0018],<\/li>\n<li>der sich gegen\u00fcber gasf\u00f6rmigem Gas dadurch abgrenzt, dass er eine h\u00f6here Energiedichte aufweist (Abs. [0009]). Dabei begreift die gesch\u00fctzte Lehre das \u201efl\u00fcssige Gas\u201c auch dann noch als solches, wenn dieses seinen Aggregatzustand in einen nicht-fl\u00fcssigen Zustand \u00e4ndert,<\/li>\n<li>\u201eSollte nun mittels des genannten Sensors eine Mindestkonzentration des fl\u00fcssigen Gases detektiert werden, das gegebenenfalls in die gasf\u00f6rmige Phase \u00fcbergegangen ist, [\u2026].\u201c (Abs. [0018]).<\/li>\n<li>Technisch-funktional h\u00e4ngt der erfindungswesentlich angestrebte Erfolg, ein gegen\u00fcber dem Stand der Technik breiteres Spektrum an Brandsituationen simulieren zu k\u00f6nnen, unmittelbar mit der h\u00f6heren Energiedichte des fl\u00fcssigen Gases zusammen (Abs. [0005]). Bei den durch die Verwendung von fl\u00fcssigem Gas simulierbaren Brandsituationen hat das Klagepatent insbesondere (beispielhaft) den sog. \u201eFlashover\u201c vor Augen, wobei es sich um eine Brandsituation handelt, in der es zu einer schlagartigen Vergr\u00f6\u00dferung der Flamme des Brandes kommt (Abs. [0005], Abs. [0006], Abs. [0016] und Abs. [0028] a. E.).<\/li>\n<li>Ausgehend von den vorherigen Ausf\u00fchrungen verh\u00e4lt sich der Anspruchswortlaut nicht dazu, in welchem Aggregatzustand das fl\u00fcssige Gas aus dem Auslass tritt. Die darin enthaltene Beschreibung \u201eAuslass f\u00fcr fl\u00fcssiges Gas\u201c l\u00e4sst dies bei einem rein sprachlich-philologischem Verst\u00e4ndnis offen.<\/li>\n<li>Soweit in der Beschreibung ausdr\u00fccklich lediglich solche Ausgestaltungen genannt sind, bei denen das aus dem zweiten Auslass ausstr\u00f6mende fl\u00fcssige Gas direkt an dem Auslass entz\u00fcndet wird (Abs. [0014], Abs. [0017], Abs. [0022] und Abs. [0029]), handelt es sich um bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen, die die gesch\u00fctzte Lehre regelm\u00e4\u00dfig nicht beschr\u00e4nken (BGH, GRUR 2008, 779 (Rn. 34) \u2013 Mehrgangnabe). So ist es auch vorliegend. Insbesondere ist weder der Patentschrift noch dem Beklagtenvorbringen zu entnehmen, dass fl\u00fcssiges Gas seine im Vergleich zu gasf\u00f6rmigem Gas h\u00f6here Energiedichte durch das \u00dcberf\u00fchren in den gasf\u00f6rmigen Zustand stets und vollst\u00e4ndig verliert. Ausreichend ist insoweit, dass eine im Vergleich zu gasf\u00f6rmigem Gas h\u00f6here Energiedichte verbleibt, mittels derer gegen\u00fcber der Brandsimulation allein mit gasf\u00f6rmigem Gas mindestens eine weitergehende Brandsituation darstellbar ist.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht auch das Merkmal 2.2 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df.<\/li>\n<li>Die Brandeinheit des angegriffenen Containers ist mit einem zweiten Auslass ausgestattet. \u00dcber eine Gasversorgungseinheit wird diesem Fl\u00fcssiggas in Form von Propan (\u201eLPG\u201c) zugeleitet. Die Tatsache, dass dieses vor Erreichen des Auslasses erhitzt wird, f\u00fchrt aus der Verletzung des Klagepatents nicht heraus. Ein Auslass f\u00fcr fl\u00fcssiges Gas im klagepatentgem\u00e4\u00dfen Sinne liegt auch dann vor, wenn das fl\u00fcssige Gas vor Austritt aus dem Auslass in den gasf\u00f6rmigen Zustand \u00fcberf\u00fchrt wird.<\/li>\n<li>Dass es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Ver\u00e4nderung des Aggregatzustandes in den gasf\u00f6rmigen Zustand zu einem Energieabfall kommt, durch den \u2013 gegen\u00fcber der Brandsituation ausschlie\u00dflich mit gasf\u00f6rmigem Gas \u2013 keine weitergehenden Brandsituationen erzeugt werden k\u00f6nnen, hat die Beklagte nicht hinreichend dargetan.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat zun\u00e4chst vorgetragen, dass es zutreffend sei, dass f\u00fcr einen Flashover bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Fl\u00fcssiggas verwendet werde. Mit diesem Vorbringen l\u00e4sst sich ihre sp\u00e4tere Behauptung, dass mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gar kein Flashover erzeugt werden k\u00f6nne, nicht in Einklang bringen. Die Beklagte setzt auch die beiden widerspr\u00fcchlichen Aussagen in kein Verh\u00e4ltnis zueinander, insbesondere hat sie auch auf einen entsprechenden Vorhalt in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht vorgetragen, dass sie eine Richtigstellung ihrer urspr\u00fcnglichen Aussage beabsichtigt.<\/li>\n<li>Dieses prozessuale Verhalten begegnet umso gr\u00f6\u00dferen Bedenken, als die Ausschreibungsunterlagen der Feuerwache Alberstadt \u2013 zumindest f\u00fcr den \u201eContainer f\u00fcr Strahlrohrtraining\u201c \u2013 die M\u00f6glichkeit eines \u201eFlash-Overs\u201c vorsehen (Anlage rop4, S. 4, 1. Spiegelstrich) und die Beklagte ihre Leistung in Erf\u00fcllung dieser Anforderungen aus der Ausschreibung erbracht hat. Dass ihre vertraglichen Pflichten insoweit eine \u00c4nderung erfahren haben, hat die Beklagte nicht vorgetragen, sie hat sich auch im \u00dcbrigen inhaltlich nicht gegen die vorgelegten Ausschreibungsunterlagen gewandt.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist auch innerhalb eines vorbestimmten Radius um die Brandeinheit eine \u00d6ffnung in der Bodenwandung \u2013 wie von Merkmal 3 vorgesehen \u2013 auf, die entsprechend dem Merkmal 3.1 in eine Umgebung au\u00dferhalb der Brandkammer f\u00fchrt.<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die gesamte Bodenwandung, mithin auch der Bereich in unmittelbarer N\u00e4he zur Brandeinheit mit einem Gitterrost ausgelegt ist. Dabei handelt es sich \u2013 wie Abschnitt [0010] dem Fachmann vor Augen f\u00fchrt \u2013 um eine bevorzugte Ausgestaltung einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen \u00d6ffnung.<\/li>\n<li>Die Beklagte bringt gegen eine Verletzung allein vor, dass der gesamte Boden der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit einem Gitterrost versehen, mithin ge\u00f6ffnet, ist. Dieser Einwand ist deckungsgleich mit dem Nichtverletzungsargument des Merkmals 1, weshalb auf die dortigen Ausf\u00fchrungen zur Auslegung und Verletzung, die hier entsprechend gelten, Bezug genommen wird (dazu unter Ziff. 1.). Gegen die Verwirklichung des Merkmals 3.1 bringt die Beklagte im \u00dcbrigen nichts vor.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nAufgrund der festgestellten Rechtsverletzung stehen der Kl\u00e4gerin die begehrten Anspr\u00fcche zu.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung der Erfindung ohne Berechtigung erfolgt.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG.<\/li>\n<li>Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/li>\n<li>Zudem sind die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG erf\u00fcllt. Die Beklagte beging die Patentverletzung rechtswidrig und schuldhaft. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/li>\n<li>Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin in dem Antrag Ziff. I. 3. den Zusatz \u201ewobei (freiwillige) Feuerwehren als gewerbliche Abnehmer gelten\u201c erg\u00e4nzt hat, ist dieser gerechtfertigt. Durch den Zusatz nimmt die Kl\u00e4gerin freiwillige Feuerwehren aus dem Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt, der im Hinblick auf solche Angaben gilt, die der Beklagte nicht schon nach Ma\u00dfgabe von \u00a7 140b Abs. 1, 3 PatG schuldet, heraus. Gem. \u00a7 140b Abs. 1 Nr. 3 PatG hat der Patentverletzer Angaben zu \u201egewerblichen Abnehmer\u201c zu machen. Von der Auskunftspflicht ausgenommen sind danach nur solche Abnehmer, die \u201eim privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken\u201c (\u00a7 11 Nr. 1 PatG) handeln (Grabinski\/ Z\u00fclch, in: Benkard, PatG, 11. Auflage, 2015, \u00a7 140b, Rn. 13).<\/li>\n<li>Die T\u00e4tigkeit der freiwilligen Feuerwehr bewegt sich bereits au\u00dferhalb des privaten Bereichs, weil sie der Erf\u00fcllung fremder (teilweise auch \u00f6ffentlicher) Bed\u00fcrfnisse dient (zu diesem Abgrenzungskriterium: Scharen, in: Benkard, PatG, 11. Auflage, 2015, \u00a7 11, Rn. 3f.).<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat weiterhin gegen die Beklagte einen Anspruch auf R\u00fcckruf und Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG.<\/li>\n<li>Tatsachen, aufgrund derer der R\u00fcckruf und\/ oder die Vernichtung sich als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im Sinne von \u00a7 140a Abs. 4 PatG darstellen, sind weder vorgetragen noch erkennbar.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung ergeht nach \u00a7 91 Abs. 1 Satz1 ZPO, die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage, soweit die Kosten betroffen sind, in \u00a7 709 Satz 1, 2 ZPO und im \u00dcbrigen in \u00a7 709 Satz 1 ZPO.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nDer Streitwert wird gem. \u00a7 51 Abs. 1 GKG auf EUR 1.000.000,- festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3126 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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