{"id":8765,"date":"2021-11-08T17:00:15","date_gmt":"2021-11-08T17:00:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8765"},"modified":"2021-11-08T08:11:56","modified_gmt":"2021-11-08T08:11:56","slug":"4b-o-43-20-praezisionseinheit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8765","title":{"rendered":"4b O 43\/20 &#8211; Pr\u00e4zisionseinheit"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3125<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 15. Juli 2021, Az. 4b O 43\/20<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>a) Reiheneinheiten zum Pr\u00e4zisionss\u00e4en von Saatgut um eine vorbestimmte Anzahl von Pflanzen je L\u00e4ngeneinheit zu erzielen, die Folgendes umfassen:<\/li>\n<li>eine Saatgut-Abgaber\u00f6hre, die daf\u00fcr eingerichtet ist, das Saatgut mit Hilfe eines Luft\u00fcberdrucks von einer Saatgut-Verteilungseinrichtung einem Saatgutauslass zuzuf\u00fchren,<\/li>\n<li>einen Saatfurchenzieher, der zwei S\u00e4scheiben umfasst, die in einem Winkel im Verh\u00e4ltnis zueinander angeordnet sind, und<\/li>\n<li>eine nachgiebige Pressfl\u00e4che zum Pressen des Saatguts in den Boden,<\/li>\n<li>wobei die Pressfl\u00e4che derart gestaltet ist, dass eine Str\u00f6mungsrichtung (F) des Saatguts an dem Saatgutauslass wenigstens einen Abschnitt der Pressfl\u00e4che schneidet oder im Wesentlichen tangential zu demselben ist,<\/li>\n<li>wobei der Saatgutauslass zwischen den S\u00e4scheiben und, in der Querrichtung gesehen, innerhalb des Umfangs wenigstens einer der S\u00e4scheiben angeordnet ist<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>b) Pr\u00e4zisionss\u00e4maschinen, die wenigstens zwei solche Reiheneinheiten umfassen,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin in EDV auswertbarer, elektronischer Form Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die unter Ziffer I. 1. a) und b) bezeichneten Handlungen seit dem 29. November 2017 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der angebotenen, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer I. 1. a) und b) bezeichneten Handlungen seit dem 29. Dezember 2017 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines mittels EDV auswertbaren, elektronischen Verzeichnisses, insbesondere unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, und -preisen unter Einschluss von Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, und -preisen unter Einschluss von Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, und<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/li>\n<li>&#8211; zum Nachweis der Angaben zu lit. b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in elektronischer Form vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>4. die unter Ziffer I. 1. a) und b) bezeichneten, seit dem 29. Dezember 2017 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem die Beklagte die gewerblichen Abnehmer unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten, patentverletzenden Zustand der Sache und unter Angabe des Urteils schriftlich auffordert, die Erzeugnisse zur\u00fcckzusenden, verbunden mit der verbindlichen Zusage, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen, und indem die Beklagte die Erzeugnisse wieder an sich nimmt,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten gestattet ist, denjenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit ihrer Zustimmung Besitz oder Eigentum an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, anzubieten, anstatt das Erzeugnis gegen Erstattung etwaiger Entgelte an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, die Erzeugnisse von der Beklagten so umgestalten zu lassen, dass der Saatgutauslass, in der Querrichtung gesehen, \u00fcber den Umfang der S\u00e4scheiben \u00fcbersteht wie nachstehend abgebildet:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>wobei die Beklagte s\u00e4mtliche Kosten der Umgestaltung tr\u00e4gt.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr entstanden ist und noch entstehen wird aufgrund der seit dem 29. Dezember 2017 begangenen Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. a) und b).<\/li>\n<li>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,00 EUR, wobei Teilsicherheiten f\u00fcr die Zwangsvollstreckung wie folgt festgesetzt werden:<br \/>\nf\u00fcr Ziffer I. 1. und 4. des Tenors 175.000,00 EUR,<br \/>\nf\u00fcr Ziffer I. 2. und 3. des Tenors 50.000,00 EUR und<br \/>\nf\u00fcr Ziffer IV. des Tenors 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 2 549 XXX B1 (Anlage HE-C 1, in deutscher \u00dcbersetzung Anlage HE-C 2, im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung der Erzeugnisse sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des am 22. M\u00e4rz 2011 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 23. M\u00e4rz 2010 angemeldeten Klagepatents. Die Anmeldung wurde am 30. Januar 2013 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung am 29. November 2017. Das Klagepatent steht in Kraft.<br \/>\nGegen die Erteilung des Klagepatents hat die Beklagte Einspruch erhoben. Mit Entscheidung vom 28. Januar 2020 wurde der Einspruch durch die Einspruchsabteilung beim EPA zur\u00fcckgewiesen. Die Begr\u00fcndung f\u00fcr die Zur\u00fcckweisung des Einspruchs liegt als Anlage HE-C 12 vor. \u00dcber die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde wurde bislang noch nicht entschieden.<br \/>\nDas Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, hat den Titel A. Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche 1 und 12 lauten in der deutschen \u00dcbersetzung:<\/li>\n<li>1. Reiheneinheit zum Pr\u00e4zisionss\u00e4en von Saatgut, um eine vorbestimmte Anzahl von Pflanzen je L\u00e4ngeneinheit zu erzielen, die Folgendes umfasst:<br \/>\neine Saatgut-Abgaber\u00f6hre (13), die daf\u00fcr eingerichtet ist, das Saatgut mit Hilfe eines Luft\u00fcberdrucks von einer Saatgut-Verteilungseinrichtung (11) einem Saatgutauslass (14) zuzuf\u00fchren,<br \/>\neinen Saatfurchenzieher (15), der zwei S\u00e4scheiben (15a, 15b) umfasst, die in einem Winkel im Verh\u00e4ltnis zueinander angeordnet sind, und<br \/>\neine nachgiebige Pressfl\u00e4che (16, 16\u2019, 16&#8243;) zum Pressen des Saatguts in den Boden,<br \/>\nwobei die Pressfl\u00e4che (16, 16\u2019, 16&#8243;) derart gestaltet ist, dass eine Str\u00f6mungsrichtung (F) des Saatguts an dem Saatgutauslass (14) wenigstens einen Abschnitt der Pressfl\u00e4che (16, 16\u2019, 16&#8243;) schneidet oder im Wesentlichen tangential zu demselben ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\nder Saatgutauslass (14) zwischen den S\u00e4scheiben (15a, 15b) und, in der Querrichtung gesehen, innerhalb des Umfangs wenigstens einer der S\u00e4scheiben (15a, 15b) angeordnet ist.<br \/>\nund<br \/>\n12. Pr\u00e4zisionss\u00e4maschine, die wenigstens zwei Reiheneinheiten nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche umfasst.<\/li>\n<li>Wegen der daneben geltend gemachten abh\u00e4ngigen Unteranspr\u00fcche 2 bis 5, 9 und 11 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<br \/>\nDie nachfolgende Figur stammt aus der Klagepatentschrift und gibt eine Draufsicht auf einen Teil einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Reiheneinheit wieder, bei der eine der S\u00e4scheiben entfernt wurde, um eine Saatgut-Abgaber\u00f6hre freizulegen:<\/li>\n<li>Die Beklagte bewirbt und vertreibt eine Einzelkorn-S\u00e4maschine mit der Bezeichnung \u201eX\u201c, von der es verschiedene Modellvarianten gibt, insbesondere mit vier, sechs oder acht Drilleinheiten (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Unter anderem stellte die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Jahr X auf der X, der Weltleitmesse f\u00fcr Landtechnik, aus (Anlage HE-C 4). Ebenso wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Beklagten in dem Katalog \u201eX\u201c (Anlage HE-C 5, englische \u00dcbersetzung: Anlage HE-C 5a) beworben.<br \/>\nDie nachstehende Abbildung stammt aus der Klageschrift und gibt Details einer angegriffenen Reiheneinheit wieder. Die Beschriftung stammt von der Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin sieht in dem Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Beklagte eine Verletzung des Klagepatents mit den Anspr\u00fcchen 1 und 12. Sie ist der Ansicht, dass auch eine Verurteilung zur Vernichtung und zum R\u00fcckruf verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei. Die Beklagte biete die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach wie vor an. Dies ergebe sich aus dem Internetauftritt der Beklagten und ihrem Produktkatalog. Selbst wenn die Beklagte \u00fcber eine Umgehungsl\u00f6sung verf\u00fcge, sei ein R\u00fcckbau nicht patentverletzender Reiheneinheiten ohne weiteres m\u00f6glich. Denn die Beklagte biete auf ihrer Website, die auszugsweise als Anlage HE C 13 vorliegt, den Bezug von Original-Ersatzteilen an. \u00dcber den Link \u201eErsatzteilkatalog\u201c gelange man zu einer H\u00e4ndlerplattform der B GmbH, einem Kooperationspartner der Beklagten, der auf seiner Website \u2013 auszugsweise vorgelegt als Anlage HE C 14 \u2013 unter der Teilenummer 58310XXX ein S\u00e4rohr f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform anbiete, das mit dem S\u00e4rohr der von der Beklagten bereitgestellten und als Anlage HE C 9 vorgelegten Ersatzteilliste identisch sei.<br \/>\nSchlie\u00dflich werde sich das Klagepatent auch als rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Einspruchsentscheidung werde keinen Erfolg haben.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>a) Reiheneinheiten zum Pr\u00e4zisionss\u00e4en von Saatgut um eine vorbestimmte Anzahl von Pflanzen je L\u00e4ngeneinheit zu erzielen, die Folgendes umfasst:<\/li>\n<li>eine Saatgut-Abgaber\u00f6hre, die daf\u00fcr eingerichtet ist, das Saatgut mit Hilfe eines Luft\u00fcberdrucks von einer Saatgut-Verteilungseinrichtung einem Saatgutauslass zuzuf\u00fchren,<\/li>\n<li>einen Saatfurchenzieher, der zwei S\u00e4scheiben umfasst, die in einem Winkel im Verh\u00e4ltnis zueinander angeordnet sind, und<\/li>\n<li>eine nachgiebige Pressfl\u00e4che zum Pressen des Saatguts in den Boden,<\/li>\n<li>wobei die Pressfl\u00e4che derart gestaltet ist, dass eine Str\u00f6mungsrichtung (F) des Saatguts an dem Saatgutauslass wenigstens einen Abschnitt der Pressfl\u00e4che schneidet oder im Wesentlichen tangential zu demselben ist,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet, dass<\/li>\n<li>der Saatgutauslass zwischen den S\u00e4scheiben und, in der Querrichtung gesehen, innerhalb des Umfangs wenigstens einer der S\u00e4scheiben angeordnet ist<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>insbesondere wenn<\/li>\n<li>der Saatgutauslass, gesehen in einer Ebene senkrecht zu der Str\u00f6mungsrichtung (F) des Saatguts, im Wesentlichen den gleichen Querschnitt hat wie die Saatgut-Abgaber\u00f6hre,<\/li>\n<li>sowie insbesondere wenn<\/li>\n<li>der Saatgutauslass bei einem vertikalen Abstand oberhalb einer horizontalen Ebene (H) angeordnet ist, die tangential zu einer unteren Kante einer der S\u00e4scheiben ist, wobei der vertikale Abstand wenigstens 10 % eines Radius wenigstens einer der S\u00e4scheiben, vorzugsweise wenigstens 15 % eines Radius wenigstens einer der S\u00e4scheiben, wenigstens 20 % eines Radius wenigstens einer der S\u00e4scheiben oder wenigstens 25 % eines Radius wenigstens einer der S\u00e4scheiben entspricht,<\/li>\n<li>sowie insbesondere wenn<\/li>\n<li>der Saatgutauslass derart gestaltet ist, dass die Str\u00f6mungsrichtung (F) des Saatguts an dem Saatgutauslass wenigstens 45 Grad im Verh\u00e4ltnis zu einer vertikalen Ebene, wenigstens 60 Grad im Verh\u00e4ltnis zu der vertikalen Ebene oder wenigstens 75 Grad im Verh\u00e4ltnis zu der vertikalen Ebene liegt,<\/li>\n<li>sowie insbesondere wenn<\/li>\n<li>die Pressfl\u00e4che durch ein Pressrad gebildet wird,<\/li>\n<li>sowie insbesondere wenn<\/li>\n<li>die Saatgut-Abgaber\u00f6hre einen im Wesentlichen geraden Abschnitt umfasst, dessen L\u00e4nge gr\u00f6\u00dfer ist als ein Radius wenigstens einer der S\u00e4scheiben,<\/li>\n<li>sowie insbesondere wenn<\/li>\n<li>die Saatgut-Verteilungseinrichtung mit der Reiheneinheit integriert ist<\/li>\n<li>b) Pr\u00e4zisionss\u00e4maschinen, die wenigstens zwei solche Reiheneinheiten umfassen,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>2. ihr in EDV auswertbarer, elektronischer Form Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die unter Ziffer I. 1. a) und b) bezeichneten Handlungen seit dem 29. November 2017 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der angebotenen, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>3. ihr Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer I. 1. a) und b) bezeichneten Handlungen seit dem 29. Dezember 2017 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines mittels EDV auswertbaren, elektronischen Verzeichnisses, insbesondere unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, und -preisen unter Einschluss von Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, und -preisen unter Einschluss von Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, und<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/li>\n<li>&#8211; zum Nachweis der Angaben zu lit. b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in elektronischer Form vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>4. die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen, unter Ziffer I. 1. a) und b) bezeichneten Erzeugnisse auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>5. die unter Ziffer I. 1. a) und b) bezeichneten, seit dem 29. Dezember 2017 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem die Beklagte die gewerblichen Abnehmer unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten, patentverletzenden Zustand der Sache und unter Angabe des Urteils schriftlich auffordert, die Erzeugnisse zur\u00fcckzusenden, verbunden mit der verbindlichen Zusage, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen, und indem die Beklagte die Erzeugnisse wieder an sich nimmt;<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr entstanden ist und noch entstehen wird aufgrund der seit dem 29. Dezember 2017 begangenen Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. a) und b);<\/li>\n<li>hilfsweise der Kl\u00e4gerin nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die bei den Beschwerdekammern des Europ\u00e4ischen Patentamts unter dem Aktenzeichen T 1449\/20-3.XXX anh\u00e4ngige Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung des Klagepatents EP 2 549 XXX B1 auszusetzen,<\/li>\n<li>weiter hilfsweise ihr im Unterliegensfall zu gestatten, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Auffassung, eine Verurteilung zur Vernichtung oder zum R\u00fcckruf sei nicht verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Die Erfindung betreffe im Wesentlichen die Anordnung des Saatgutauslasses, also eines Einzelbauteils innerhalb einer \u00e4u\u00dferst komplexen Gesamtvorrichtung. Die Beklagte behauptet, sie stelle seit Oktober 2020 eine von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform abweichende Maschinenversion her, bei der der Saatgutauslass \u00fcber den Umfang der S\u00e4scheiben hinausrage, so dass die Maschine nicht mehr patentverletzend sei. Bis September 2020 seien ausschlie\u00dflich mit Kundenauftr\u00e4gen belegte Modelle der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hergestellt worden. S\u00e4mtliche Maschinen seien zeitnah ausgeliefert und verkauft worden. Restbest\u00e4nde der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien bei ihr \u2013 der Beklagten \u2013 nicht mehr vorhanden.<br \/>\nEs sei zudem problemlos m\u00f6glich, die neue Saatgutleitung mit einem Umbaukit in die bis dahin ver\u00e4u\u00dferten Modelle der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einzubauen, so dass sie der neuen Maschinenversion entsprechen. Es werde nicht nur die Saatgutleitung ausgetauscht, sondern auch weitere umliegende Bauteile seien vom Umbau betroffen. Die Umr\u00fcstung bei den Kunden sei mit einem durchschnittlichen Kostenaufwand von 1.637,46 EUR verbunden, was die Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen bestreitet, wohingegen das Modell einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchschnittlich fast das 30-fache koste. Die Position des Saatgutauslasses falle bei der Kaufentscheidung der Kunden, denen es im Ergebnis nur auf eine zuverl\u00e4ssige Ablage des Saatguts ankomme, nicht ins Gewicht. Aufgrund weiterer Detailverbesserungen an der Saatgutleitung bestehe f\u00fcr die Kunden sogar ein Anreiz f\u00fcr die Umr\u00fcstung. Ein R\u00fcckbau in eine patentverletzende Maschinenversion sei den Kunden nicht ohne weiteres m\u00f6glich, da die entsprechenden Ersatzteile, bei denen es sich nicht nur um die Saatgutleitung, sondern das gesamte Umbaukit handele, nicht mehr lieferbar seien. Hinzu komme, dass der Umbau f\u00fcr die Kunden kostenlos sei, eine sp\u00e4tere Umr\u00fcstung infolge von Verschlei\u00df hingegen wegen des erforderlichen Umbaukits h\u00f6here Kosten verursache. Da von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nur 144 St\u00fcck ausgeliefert worden seien, gebe es auch kein Ersatzteilgesch\u00e4ft unabh\u00e4ngiger Anbieter.<br \/>\nZudem werde sich das Klagepatent jedenfalls im Einspruchsbeschwerdeverfahren nicht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Die Lehre des Klagepatents werde durch die EP 1 461 XXX A1 oder die DE 10 2005 022 XXX neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen, zumindest sei sie davon ausgehend in Kombination mit der US 5,603,XXX beziehungsweise US 4,307,XXX nahegelegt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>A<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte im tenorierten Umfang Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf der Erzeugnisse sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Der Anspruch auf R\u00fcckruf besteht nur in einem eingeschr\u00e4nkten Umfang. Ein Anspruch auf Vernichtung besteht nicht.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent betrifft eine Reiheneinheit und eine Pr\u00e4zisionss\u00e4maschine oder Pflanzvorrichtung zum S\u00e4en von Saatgut, wobei ein Luft\u00fcberdruck zum Zuf\u00fchren von Saatgut von der Saatgut-Verteilungseinrichtung zu einem Saatgutauslass verwendet wird, um eine vorbestimmte Anzahl von Pflanzen je L\u00e4ngeneinheit zu erzielen.<br \/>\nSolche Reiheneinheiten beziehungsweise Pr\u00e4zisionss\u00e4maschinen waren im Stand der Technik bereits bekannt. Dazu wird in der Klagepatentschrift ausgef\u00fchrt, dass beim S\u00e4en von Feldfr\u00fcchten wie etwa Mais, Sonnenblumen und Sojabohnen es w\u00fcnschenswert sei, in jeder Reihe einzelne Saatk\u00f6rner in einem vorbestimmten Abstand voneinander abzulegen. Dies erfordere eine Vorrichtung zum Herausl\u00f6sen einzelner Saatk\u00f6rner aus einem viele Saatk\u00f6rner enthaltenden Silo. Ein Beispiel f\u00fcr eine solche Saatgut-Verteilungseinrichtung sei in der EP 0 216 XXX B1 offenbart. Die verteilten Saatk\u00f6rner w\u00fcrden mit Hilfe eines \u00dcberdrucks in dem Silo durch eine R\u00f6hre einer S\u00e4schar zugef\u00fchrt, welche eine Furche im Erdboden erzeuge, in die das Saatgut fallengelassen werde.<br \/>\nAllerdings \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 gen\u00fcge in vielen praktischen Anwendungen eine S\u00e4schar nicht, um optimale Bedingungen f\u00fcr das Saatgut bereitzustellen. Daher verwende beispielsweise eine im Stand der Technik bekannte S\u00e4maschine mit der Bezeichnung C GmbH, die eine Saatgut-Verteilungseinrichtung gem\u00e4\u00df der obengenannten EP-0 216 XXX Bl aufweist, ein Paar S\u00e4scheiben, die in einem nach vorne gerichteten spitzen Winkel arbeiteten, um eine Furche zu erzeugen, wobei die S\u00e4schar teilweise zwischen den S\u00e4scheiben angeordnet sei. Der S\u00e4schar nachgeordnet seien ein Pressrad, dessen Funktion das Aufbringen von Druck auf das Saatgut sei, um einen zufriedenstellenden Kontakt zwischen dem Saatgut und dem Erdboden sicherzustellen, und ein Paar von R\u00e4dern, welche in einem nach hinten gerichteten spitzen Winkel im Verh\u00e4ltnis zueinander arbeiteten, um das Saatgut mit Erde zu bedecken.<br \/>\nIn der Klagepatentschrift wird weiter ausgef\u00fchrt, dass sich in S\u00e4maschinen, in denen die Saatk\u00f6rner mit Hilfe eines Luft\u00fcberdrucks zugef\u00fchrt w\u00fcrden, die Saatk\u00f6rner f\u00fcr gew\u00f6hnlich mit einer relativ hohen Geschwindigkeit bewegten im Vergleich zu S\u00e4maschinen, in denen die Saatk\u00f6rner unter Verwendung einer Vakuumtechnik herausgel\u00f6st und dann mittels Schwerkraft durch eine Saatgutabgaber\u00f6hre fallen gelassen w\u00fcrden. Geschwindigkeiten von bis zu 15 m\/s seien keine Seltenheit. Die S\u00e4schar stelle dabei sicher, dass das Saatgut an der vorgesehenen Stelle in der Furche lande und nicht verspringe, bevor das nachfolgende Pressrad es nach unten pressen k\u00f6nne. Zum Beispiel offenbare die EP 1 461 XXX A1 eine S\u00e4maschine gem\u00e4\u00df dem Oberbegriff von Anspruch 1, die mit einer S\u00e4schar versehen sei.<br \/>\nAn der S\u00e4schar sieht das Klagepatent es jedoch als nachteilig an, dass es sich um ein Verschlei\u00dfteil handele, das w\u00e4hrend der Lebensdauer der S\u00e4maschine mehrmals ausgetauscht werden m\u00fcsse. Ferner bestehe bei Verwendung einer S\u00e4schar die Gefahr, dass sich Pflanzenreste festsetzten, was schlie\u00dflich Funktionsst\u00f6rungen hervorrufe. Es bestehe auch die Gefahr, dass die S\u00e4schar durch Hindernisse im Erdboden, wie etwa Steine, besch\u00e4digt werde und dadurch Betriebsst\u00f6rungen bewirke. Daher bestehe ein Bedarf an einer S\u00e4maschine, welche diese Probleme unter Beibehaltung ihrer Pr\u00e4zision l\u00f6se.<br \/>\nVor diesem Hintergrund besteht die Aufgabe des Klagepatents (das technische Problem) darin, eine S\u00e4maschine bereitzustellen, welche die Nachteile der S\u00e4maschinen aus dem Stand der Technik behebt oder verringert, insbesondere eine S\u00e4maschine bereitzustellen, welche das mit dem S\u00e4scharverschlei\u00df verbundene Problem und das Problem der Anhaftung von Pflanzenresten an der S\u00e4schar behebt oder verringert.<br \/>\nAls L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent eine Reiheneinheit und eine Pr\u00e4zisionss\u00e4maschine mit Merkmalen der Anspr\u00fcche 1 beziehungsweise 12 vor, die wie nachstehend gegliedert werden k\u00f6nnen:<br \/>\n1. Reiheneinheit zum Pr\u00e4zisionss\u00e4en von Saatgut, um eine vorbestimmte Anzahl von Pflanzen je L\u00e4ngeneinheit zu erzielen, die Folgendes umfasst:<br \/>\n2. eine Saatgut-Abgaber\u00f6hre (13), die daf\u00fcr eingerichtet ist, das Saatgut mit Hilfe eines Luft\u00fcberdrucks von einer Saatgut-Verteilungseinrichtung (11) einem Saatgutauslass (14) zuzuf\u00fchren,<br \/>\n3. einen Saatfurchenzieher (15), der zwei S\u00e4scheiben (15a, 15b) umfasst, die in einem Winkel im Verh\u00e4ltnis zueinander angeordnet sind, und<br \/>\n4. eine nachgiebige Pressfl\u00e4che (16, 16\u2019, 16&#8243;) zum Pressen des Saatguts in den Boden,<br \/>\n5. wobei die Pressfl\u00e4che (16, 16\u2019, 16&#8243;) derart gestaltet ist, dass eine Str\u00f6mungsrichtung (F) des Saatguts an dem Saatgutauslass (14) wenigstens einen Abschnitt der Pressfl\u00e4che (16, 16\u2019, 16&#8243;) schneidet oder im Wesentlichen tangential zu demselben ist,<br \/>\n6. wobei der Saatgutauslass (14) zwischen den S\u00e4scheiben (15a, 15b) und, in der Querrichtung gesehen, innerhalb des Umfangs wenigstens einer der S\u00e4scheiben (15a, 15b) angeordnet ist.<\/li>\n<li>und<br \/>\n12. Pr\u00e4zisionss\u00e4maschine, die wenigstens zwei Reiheneinheiten nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche umfasst<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Verletzung des Klagepatents durch die Beklagte ist unstreitig. Denn sie stellt nicht in Abrede, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merkmale der Klagepatentanspr\u00fcche verwirklicht. Zudem wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von ihr auch hergestellt, angeboten und in den Verkehr gebracht, \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG. Dies geschieht, ohne dass die Beklagte dazu berechtigt ist. Daraus ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG.<br \/>\nDas f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<br \/>\nZudem sind die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG erf\u00fcllt. Die Beklagte beging die Patentverletzung rechtswidrig und schuldhaft. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte jedoch keinen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus \u00a7 140a Abs. 1 PatG.<br \/>\nDer Anspruch setzt voraus, dass der Schuldner im Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung Eigentum oder Besitz an den patentverletzenden Erzeugnissen hat. Daran fehlt es hier.<br \/>\nIm Allgemeinen gen\u00fcgt die Behauptung, dass der Verletzer zu irgendeinem Zeitpunkt nach Erteilung des Patents im Besitz oder Eigentum schutzrechtsverletzender Gegenst\u00e4nde war. Es ist sodann Sache des Verletzers, in erheblicher Art und Weise darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, dass trotz des vorher bestehenden Besitzes und\/oder Eigentums nunmehr weder Besitz noch Eigentum bei ihm vorhanden sind. Ein pauschales Bestreiten des Besitzes und\/oder Eigentums oder das schlichte Behaupten, jetzt keinen Besitz und\/oder Eigentum mehr zu haben, reicht in diesem Zusammenhang nicht. Vielmehr obliegt es dem Verletzer, substantiiert konkrete Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass und durch welches Geschehen der Besitz und\/oder das Eigentum vollst\u00e4ndig aufgegeben wurde (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 13, 1 \u2013 Escitalopram-Besitz).<br \/>\nDiesen Vortrag hat die Beklagte geleistet. Sie hat dargelegt, dass sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform abgewandelt habe und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in ihrer urspr\u00fcnglichen Form nicht mehr herstelle. Das letzte Modell der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei am 11. September 2020 ausgeliefert und am gleichen Tage an den Kunden fakturiert worden. Restbest\u00e4nde seien nicht mehr vorhanden. Dies hat die Beklagte dezidiert erl\u00e4utert, indem sie dargestellt hat, wie ihre Produktionsplanung gestaltet ist und wie sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Einzelnen darstellte. Dem ist die Kl\u00e4gerin nicht weiter entgegengetreten. Soweit die grunds\u00e4tzlich darlegungs- und beweisbelastete Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen bestreitet, dass die Beklagte \u00fcber eine Umgehungsl\u00f6sung f\u00fcr die alte und die neue Maschinenversion verf\u00fcge, ist dies unerheblich. Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die Beklagte am Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung noch Eigentum oder Besitz an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hatte. Dass die Beklagte weiterhin eine S\u00e4maschine unter der Bezeichnung \u201eX\u201c anbietet, l\u00e4sst keinen anderen Schluss zu, da das Angebot weder die Anordnung des Saatgutauslasses erkennen l\u00e4sst, noch Eigentum oder Besitz an einer S\u00e4maschine begr\u00fcndet. Gleiches gilt f\u00fcr das Angebot einer Saatgutleitung in einem Ersatzteilkatalog, die in der fr\u00fcheren Maschinenversion verbaut war.<br \/>\nDie abgewandelte Ausf\u00fchrungsform ist unstreitig nicht patentverletzend, weil sie das Merkmal 6 nicht verwirklicht. Dementsprechend ist sie auch zu Recht nicht streitgegenst\u00e4ndlich.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG. Dieser Anspruch besteht jedoch nur im tenorierten Umfang. Ein dar\u00fcber hinaus gehender R\u00fcckruf, wie von der Kl\u00e4gerin beantragt, ist gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 4 PatG unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEin R\u00fcckruf ist unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, wenn sein Zweck ebenso effektiv auf andere Weise als durch &#8222;vollst\u00e4ndigen&#8220; R\u00fcckruf des Erzeugnisses gegen Erstattung des Kaufpreises erreicht werden kann (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 19.07.2018, 15 U 43\/15 &#8211; Schweineheizung &#8211; GRUR-RS 2018, 22632). Verf\u00fcgt der Verletzer bereits \u00fcber eine patentfreie Ausweichtechnik, die er seinem Abnehmer im Austausch gegen den Verletzungsgegenstand anbieten kann, so ist daher eine R\u00fccknahme des Verletzungsgegenstandes gegen Erstattung des Kaufpreises unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, weil mit der R\u00fccknahme gegen patentfreie Ersatzlieferung ein milderes Mittel zur Verf\u00fcgung steht, mit dem die St\u00f6rung ebenso sicher und endg\u00fcltig beseitigt werden kann (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 19.07.2018, 15 U 43\/15 \u2013 Schweineheizung &#8211; GRUR-RS 2018, 22632). Auf eine Pr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im engeren Sinne kommt es dann nicht mehr an (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 05.11.2020, I-2 U 63\/19)<br \/>\nDies setzt allerdings voraus, dass die St\u00f6rung ebenso sicher und endg\u00fcltig beseitigt werden kann wie mit einem &#8222;vollst\u00e4ndigen&#8220; R\u00fcckruf des Erzeugnisses gegen Erstattung des Kaufpreises (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 19.07.2018 &#8211; 15 U 43\/15, GRUR-RS 2018, 22632; Urt. v. 18.07.X, I-15 U 46\/18, Rn. 110 \u2013 zitiert nach juris). Daran fehlt es, wenn die konkrete, nicht blo\u00df theoretische M\u00f6glichkeit besteht, dass durch nachtr\u00e4gliche Manipulation wieder der schutzrechtsverletzende Zustand hergestellt und das Objekt alsdann in den Verkehr gebracht oder weiter verwendet wird (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 19.07.2018, I-15 U 43\/15, GRUR-RS 2018, 22632; Urt. v. 18.07.X, I-15 U 46\/18, Rn. 110 \u2013 zitiert nach juris; Urt. v. 05.11.2020, I-2 U 63\/19; zum Vernichtungsanspruch: OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 139 \u2013 Thermocycler; Urt. v. 03.05.2018, I-2 U 47\/17; Urt. v. 30.07.2020, I-2 U 31\/19).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nNach dem Vortrag der Beklagten besteht eine Ausweichtechnik, die bereits verwendet wird. Soweit dies von der Kl\u00e4gerin bestritten wird, ist das Bestreiten unerheblich. Denn durch die Abbildungen der Ausweichtechnik sowie der Darstellung des Ersatzteilkatalogs, in dem die alternative Saatgutdosierleitung einschlie\u00dflich Umbaukit bereits dargestellt ist, hat die Beklagte hinreichend deutlich gemacht, dass die Entwicklung einer Ausweichtechnik jedenfalls soweit gediehen ist, dass sie als Alternative zum uneingeschr\u00e4nkten R\u00fcckruf ohne weiteres in Betracht kommt. Es ist nicht erforderlich, dass die Beklagte Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform oder der urspr\u00fcnglichen Saatgutleitungen einstellt, bevor sie \u00fcberhaupt durch ein Urteil zum R\u00fcckruf verpflichtet ist. Abgesehen davon hat sie vorgetragen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht mehr hergestellt wird und die urspr\u00fcngliche Saatgutleitung als Ersatzteil \u2013 trotz der Listung im Ersatzteilkatalog \u2013 im Warenwirtschaftssystem gesperrt sei.<br \/>\nUnstreitig ist die von der Beklagten dargestellte Ausweichtechnik patentfrei. Eine konkrete Gefahr, dass die Reiheneinheiten bzw. die S\u00e4maschinen, die mittels der patentfreien Ausweichtechnik umger\u00fcstet wurden, wieder in ihren urspr\u00fcnglichen, patentverletzenden Zustand versetzt werden, besteht nicht. Da den Kunden der Beklagten auch nach der Umr\u00fcstung voll funktionsf\u00e4hige Reiheneinheiten bzw. S\u00e4maschinen zur Verf\u00fcgung stehen, besteht f\u00fcr die Kunden kein Anlass, die nunmehr verl\u00e4ngerte Saatgutdosierleitung derart zu manipulieren, insbesondere zu verk\u00fcrzen mit der Folge, dass das Merkmal 6 verwirklicht wird. Nach dem Verst\u00e4ndnis der Kammer sind die L\u00e4nge der Saatgutdosierleitung, der Takt, mit dem das Saatgut in die Furche gegeben wird, und der Abstand zwischen dem Auslass der Saatgutdosierleitung und der Pressfl\u00e4che, die dann das Saatgut in den Boden presst, aufeinander abgestimmt, so dass jede Manipulation die Gefahr einer unzul\u00e4nglichen Saatgutablage birgt.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin einwendet, dass die urspr\u00fcngliche, eine Patentverletzung begr\u00fcndende Saatgutdosierleitung noch immer im Internet als Ersatzteil angeboten wird, hat die Beklagte substantiiert erl\u00e4utert, wie ihr Warenwirtschaftssystem funktioniert und die Belieferung von Kunden mit Ersatzteilen abl\u00e4uft. Da nach dem Vortrag der Beklagten die urspr\u00fcngliche, k\u00fcrzere Saatgutdosierleitung im Warenwirtschaftssystem gesperrt ist, ist ein R\u00fcckbau der umger\u00fcsteten Reiheneinheiten zu patentverletzenden Einheiten grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen. Dass die Saatgutdosierleitung noch im Internet im Katalog aufgef\u00fchrt ist, hat seine Ursache \u2013 so die Beklagte \u2013 darin, dass die Teilekataloge den bereits in den Verkehr gebrachten patentverletzenden Maschinen zugeordnet sind und so die Bestellung von Ersatzteilen \u00fcberhaupt erm\u00f6glicht. Dies \u00e4ndert \u2013 so die Beklagte \u2013 aber nichts daran, dass bei einer etwaigen Bestellung nur die neue Saatgutdosierleitung geliefert wird, worauf die H\u00e4ndler entsprechend hingewiesen werden. Dem ist die Kl\u00e4gerin nicht erheblich entgegengetreten. Ein Bestreiten mit Nichtwissen gen\u00fcgt hier nicht, weil es ihr jedenfalls zumutbar gewesen w\u00e4re, einen Testkauf vorzunehmen. Hinzu kommt, dass nach dem substantiierten Vortrag der Beklagten nicht allein die Saatgutdosierleitung ausgetauscht wird, sondern ein ganzes Umbaukit installiert wird. Schon dies verhindert einen R\u00fcckbau, weil die Kunden die Kosten und den Aufwand scheuen werden, das gesamte Umbaukit zu demontieren, um eine alte Version einer Saatgutdosierleitung zu installieren. Daher ist auch die M\u00f6glichkeit, dass H\u00e4ndler noch eine patentverletzende Saatgutdosierleitung auf Lager haben und ausliefern k\u00f6nnten, als eine theoretische anzusehen. Dass es Unternehmen gibt, die Saatgutdosierleitungen \u2013 und eben die urspr\u00fcnglichen, zur Patentverletzung f\u00fchrenden Leitungen \u2013 unabh\u00e4ngig von der Beklagten herstellen und anbieten k\u00f6nnten, hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung nur vermutet und ist mit Blick auf die geringe St\u00fcckzahl der von der Beklagten ausgelieferten Maschinen unwahrscheinlich.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nAuf der Rechtsfolgenseite ist der Beklagten zu gestatten, ihren Kunden ersatzweise statt der R\u00fccknahme den Umbau der Erzeugnisse anzubieten. Dass dieser Umbau im Hinblick auf die Transportkosten und die Gefahr einer Besch\u00e4digung im Falle eines Transports bei den Kunden vor Ort erfolgt, begegnet keinen Bedenken, zumal zu erwarten ist, dass der Umbau der Maschinen, der ebenso wenig wie die R\u00fcckgabe der Maschinen f\u00fcr die Kunden verpflichtend ist, eher angenommen wird. Die Tenorierung orientiert sich an dem Vorschlag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 8. Juni 2021 (dort S. 6 ff.), wobei die Begrifflichkeit an die der Klagepatentanspr\u00fcche angepasst wurde.<br \/>\nIm \u00dcbrigen bedurfte der R\u00fcckrufantrag beziehungsweise die entsprechende Tenorierung keiner ausdr\u00fccklichen Einschr\u00e4nkung auf inl\u00e4ndische Verletzungshandlungen. Diese Einschr\u00e4nkung ergibt sich bereits aus dem Territorialit\u00e4tsgrundsatz, dem die bundesdeutschen Verletzungsgerichte unterliegen. Dies schlie\u00dft den R\u00fcckruf von in das Ausland ver\u00e4u\u00dferten Vorrichtungen jedoch nicht aus, weil auch der Export \u2013 also die Lieferung vom Inland ins Ausland \u2013 ein Inverkehrbringen im Inland im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG darstellt (Benkard\/Scharen, PatG 11. Aufl.: \u00a7 9 Rn 1 m.w.Nw.).<\/li>\n<li>B<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO im Hinblick auf die das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage besteht kein Anlass.<br \/>\nEine Aussetzung kommt regelm\u00e4\u00dfig nicht in Betracht, wenn das Klagepatent erstinstanzlich aufrechterhalten worden ist. Diese \u2013 unter Beteiligung technischer Fachleute zustande gekommene \u2013 Entscheidung hat das Verletzungsgericht aufgrund der gesetzlichen Kompetenzverteilung grunds\u00e4tzlich hinzunehmen. Im Rahmen der Aussetzungsentscheidung ist es nicht Sache des Verletzungsgerichts, das einspruchsbeschwerde- oder Nichtigkeitsberufungsverfahren in allen Einzelheiten vorweg zu nehmen. Immer dann, wenn die Argumentation im Rechtsbestandsverfahren m\u00f6glich und mit nahvollziehbaren Gr\u00fcnden vertretbar erscheint, hat es vielmehr bei der getroffenen Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung zu verbleiben, so dass, wenn nicht im Einzelfall ganz besondere Umst\u00e4nde vorliegen, f\u00fcr eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits keine Veranlassung besteht. Sie ist erst dann geboten, wenn die Rechtsbestandsentscheidung auf f\u00fcr das Verletzungsgericht nachweisbar unrichtigen Annahmen oder einer nicht mehr vertretbaren Argumentation beruht oder wenn mit dem Rechtsmittel gegen die Rechtsbestandsentscheidung, ohne dass insoweit ein Nachl\u00e4ssigkeitsvorwurf angebracht ist, weiterer Stand der Technik pr\u00e4sentiert wird, der, weil er der Erfindung n\u00e4her kommt als der bisher gew\u00fcrdigte Stand der Technik, mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit eine Vernichtung des Klagepatents erwarten l\u00e4sst (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 7.7.2011 \u2013 I-2 U 66\/10). Das ist hier nicht der Fall.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie von der Beklagten als neuheitssch\u00e4dlich angef\u00fchrte EP 1 461 XXX A1 (D1 = Anlage BC 2) wurde sowohl im Erteilungsverfahren als auch im Einspruchsverfahren gew\u00fcrdigt. Die Einspruchsabteilung beim EPA hat in der Begr\u00fcndung ihrer Einspruchsentscheidung (Anlage HE-C 12) die Entgegenhaltung D1 als n\u00e4chstkommenden Stand der Technik und lediglich das Merkmal 6 als nicht offenbart angesehen. Die Beklagte zeigt nicht auf, dass diese Bewertung durch die Einspruchsabteilung auf unrichtigen Annahmen oder einer nicht mehr vertretbaren Argumentation beruht. Sie stellt lediglich ihre eigene Ansicht, wonach es sich bei dem Saatgutauslass um den Abschlusspunkt handele, bei dem das Saatkorn nicht mehr der Kontur der Saatgutleitung folge, und dieser Abschusspunkt zwischen den S\u00e4scheiben und \u2013 in Querrichtung gesehen \u2013 innerhalb des Umfangs einer der S\u00e4scheiben liege, der anderen Auffassung der Einspruchsabteilung entgegen. Hinzu kommt, dass sich der Klagepatentschrift nichts daf\u00fcr entnehmen l\u00e4sst, dass f\u00fcr den Saatgutauslass auf einen vermeintlichen, in der Klagepatentschrift \u00fcberhaupt nicht genannten Abschusspunkt abzustellen ist, zumal diese sich nicht dazu \u00e4u\u00dfert, wie sich das Saatgut in der Saatgut-Abgaber\u00f6hre bewegt, insbesondere an welcher Stelle sie mit der Wandung der R\u00f6hre in Kontakt kommt. Ist daher f\u00fcr den Saatgutauslass auf den Ort abzustellen, an dem die Wandung der Saatgut-Abgaber\u00f6hre endet und das Saatgut von keiner Wandung mehr umgeben ist, offenbart die Entgegenhaltung D1 auch nicht das Merkmal 6.<br \/>\nSoweit die Beklagte darauf verweist, dass in dem Recherchebericht bez\u00fcglich der Patentanmeldung EP 3 777 XXX A1 (Anlage BC 8), deren Anspruch 1 mit dem Klagepatentanspruch 1 nahezu identische Merkmale zum Gegenstand hat, die Entgegenhaltung D1 als neuheitssch\u00e4dlich angesehen wurde, l\u00e4sst auch das die Entscheidung der Einspruchsabteilung nicht unvertretbar erscheinen. Zum einen enth\u00e4lt die Anmeldung in dem Anspruch 1 ein vom Merkmal 6 des Klagepatentanspruchs leicht abgewandeltes Merkmal, da der Saatgutauslass auch unmittelbar benachbart zum Umfang der S\u00e4scheibe angeordnet sein kann. Zum anderen fehlt dem Recherchebericht jede Begr\u00fcndung f\u00fcr die Bewertung der Entgegenhaltung, so dass sie schon jede \u00dcberpr\u00fcfung der Tragf\u00e4higkeit dieser Bewertung nicht zul\u00e4sst.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Ausf\u00fchrungen zur Entgegenhaltung D 1 gelten in gleicher Weise f\u00fcr die DE 10 2005 022 XXX A1 (E1 = Anlage BC3). Auch hier hat die Einspruchsabteilung unter Verweis auf die Figur 1 zutreffend ausgef\u00fchrt, dass das Merkmal 6 nicht offenbart sei. Die Beklagte h\u00e4lt dem wiederum lediglich ihre Auffassung von der Verortung des Saatgutauslasses auf der H\u00f6he des vermeintlichen Abschusspunktes entgegen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Einspruchsabteilung hat sich auch mit den Ausf\u00fchrungen der Beklagten zur erfinderischen T\u00e4tigkeit im Hinblick auf eine Kombination der Entgegenhaltungen D1 oder E1 mit der US 5,603,XXX (E2 = Anlage BC 4, in deutscher \u00dcbersetzung BC 5) beziehungsweise der US 4,307,XXX (E3 = Anlage BC 6, in deutscher \u00dcbersetzung BC 7) auseinandergesetzt. Sie hat in jedenfalls vertretbarer Weise begr\u00fcndet, warum sie der Ansicht ist, dass die Entgegenhaltung E2 das Merkmal 6 ebenfalls nicht offenbart, und sich dabei im Einzelnen mit der Argumentation der Beklagten auseinandergesetzt. Die weitere Begr\u00fcndung der Beklagten stellt die Argumentation der Einspruchsabteilung nicht grundlegend in Frage. Weil danach aber das Merkmal 6 nicht offenbart ist, kann jedenfalls hinsichtlich der Kombination der Entgegenhaltung D1 oder E1 mit der Entgegenhaltung E2 die erfinderische T\u00e4tigkeit nicht verneint werden. Im Hinblick auf die Entgegenhaltung E3 ist die Einspruchsabteilung der zutreffenden Ansicht, dass diese das Merkmal 5 nicht offenbart. Auch wenn sie in der Folge nicht im Einzelnen begr\u00fcndet, warum die Lehre des Klagepatents nicht durch eine Kombination der Entgegenhaltung D1 oder E1 mit der Entgegenhaltung E3 offenbart ist, hat sie doch angedeutet (Ziffer. 12.5.3 der Anlage HE-C 12), dass es keinen Anlass gibt, warum der Fachmann ausgehend von der D1 oder der E1 die E3 heranziehen sollte, und zur E3 ausgef\u00fchrt, dass sie jedenfalls nicht das Merkmal 5 offenbart. Letzteres ergibt sich auch nicht unter Ber\u00fccksichtigung der Definition von Merkmal 5 in der Klagepatentschrift aus der Figur 4 der E3, da es sich um eine schematische Zeichnung ohne Anspruch auf eine ma\u00df- und winkelgenaue Wiedergabe handelt (BGH GRUR 2012, 1242 \u2013 Steckverbindung). Die Einspruchsabteilung hat unter Verweis auf die Entgegenhaltung ausdr\u00fccklich festgehalten, dass das Saatgut durch die Abgabe in die weiche Erde und nicht gegen eine nachgiebige Pressfl\u00e4che am Verspringen gehindert wird. Aufgrund dieser von der D1 und E1 abweichenden Anordnung des Saatgutauslasses scheint die Annahme nicht v\u00f6llig unzutreffend, dass der Fachmann die E3 nicht mit der D1 oder E1 kombiniert h\u00e4tte.<\/li>\n<li>C<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 und 2 ZPO<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO. Dem von der Beklagten hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.<\/li>\n<li>Streitwert: 250.000,00 EUR<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3125 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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