{"id":8761,"date":"2021-11-08T17:00:41","date_gmt":"2021-11-08T17:00:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8761"},"modified":"2021-11-08T08:06:04","modified_gmt":"2021-11-08T08:06:04","slug":"4a-o-116-19-steinplattenbodenbelag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8761","title":{"rendered":"4a O 116\/19 &#8211; Steinplattenbodenbelag"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3123<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 03. August 2021, Az. 4a O 116\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Verletzung des Klagepatents EP 2 345 XXX B1 (Anlage K 1; nachfolgend: Klagepatent), dessen Inhaber Herr A ist, in Anspruch.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft unter anderem einen Bodenbelag mit integralen Steinplatten.<\/li>\n<li>Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Anspruch 1 lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eBodenbelag bestehend aus:<\/li>\n<li>&#8211; wenigstens einer Steinplatte (1, 2), die auf der Oberfl\u00e4che des Bodenbelages angeordnet ist, wobei unter einer Steinplatte (1, 2) sowohl eine keramische Platte, eine aus Steinmehl hergestellte Platte oder eine Steinmehl bzw. Steingranulat enthaltende Platte, als auch eine kalibrierte Natursteinplatte, also ein Naturstein, der vorher auf eine definierte Dicke gebracht wurde, zu verstehen ist, und<\/li>\n<li>&#8211; einer aus einem thermoplastischen Material und Kork bestehenden Tragschicht (3), die die Unterseite (8) der wenigstens einen Steinplatte (1, 2) benetzt und mit der wenigstens einen Steinplatte (1, 2) eine feste Verbindung hat.\u201c<\/li>\n<li>Das Klagepatent wurde am 13. Januar 2011 angemeldet und nimmt eine Priorit\u00e4t vom 15. Januar 2010 in Anspruch. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents erfolgte am 19. Dezember 2018. Das Klagepatent steht in Kraft. Gegen das Klagepatent hat die Beklagte zu 1) unter dem 8. August 2019 Einspruch beim Europ\u00e4ischen Patentamt eingelegt (vgl. Anlagenkonvolut B 4), \u00fcber den bislang noch nicht entschieden wurde. Die Beklagte zu 3) ist dem Verfahren beigetreten (vgl. Anlagenkonvolut KR B2).<\/li>\n<li>\nDie Beklagten zu 1), 2) und 3) stellen her, bieten an und vertreiben Bodenbel\u00e4ge, unter anderem einen als Trockenverlegesystem bezeichneten Belag unter der Produktbezeichnung \u201eB\u201c (geschrieben \u201eXXX nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Der Beklagte zu 4) ist Organ der Beklagten zu 1) und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 2).<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform besteht aus einer keramischen Platte\/Fliese und einer Korkschicht. Zwischen Fliese und Kork ist ein adhesives Material angeordnet, das die Plattenunterseite und Korkoberseite miteinander verbindet. Es wird insoweit auf das von der Kl\u00e4gerin zur Akte gereichte Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage K 15) Bezug genommen.<\/li>\n<li>Die Beklagten zu 1) bis 3) geben einen Prospekt (Anlage K 5) heraus, in dem die angegriffene Ausf\u00fchrungsform n\u00e4her beschrieben wird. Ferner findet sich auch auf der Internetseite www.C.de (vgl. Anlage K 7) ein Hinweis auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sowie ein Verweis auf die Webseite \u201eB-Website\u201c.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet, dass sie ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin des Klagepatents und berechtigt sei, die Rechte aus dem Klagepatent geltend zu machen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 Gebrauch. Das Klagepatent schlie\u00dfe insbesondere nicht aus, dass die Trageschicht noch aus weiteren Bestandteilen au\u00dfer thermoplastischem Material und Kork bestehe. Sofern das im Klagepatent beschriebene Verfahren davon ausgehe, dass durch Erhitzung und Pressen der thermoplastischen Schicht mit Kork und den Steinplatten diese miteinander verbunden werden, betreffe dies nur eine besondere Ausf\u00fchrungsform zumal das Verfahren hier nicht streitgegenst\u00e4ndlich sei.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist weiter der Auffassung, dass es sich bei dem in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zum Einsatz kommenden Kleber um thermoplastisches Material handele. Der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendete Kleber, der die Korkbahn mit der Steinplatte verbinde, weise thermoplastisches Material auf. Dies belegten die als Anlagen K 8 und K 9 vorgelegten Privatgutachten von Dr. D vom 29. April 2020 und 29. Juni 2020. Die Korkschicht habe sich bei Erhitzung \u00fcber 100 Grad leicht l\u00f6sen lassen, wobei der Kleber F\u00e4den gezogen habe. Dies spreche f\u00fcr die Verwendung von Thermoplasten in dem eingesetzten Kleber. Zum gleichen Ergebnis sei der Privatgutachter bei der Durchf\u00fchrung einer FT-IR-Infrarotspektroskopie gekommen. Das der Kl\u00e4gerin seitens der Beklagten au\u00dfergerichtlich \u00fcbermittelte Gutachten (Anlage K 10) widerlege die Verletzung nicht, weil das dort identifizierte Polyurethan sowohl duroplastisch als auch thermoplastisch sein k\u00f6nne. Dass die Tragschicht bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sich als eine Multilayer-Schicht darstelle, bei welcher Kleber den Kork einbetteten, f\u00fchre nicht aus der Verletzung des Klagepatents heraus.<\/li>\n<li>Die in der Werbebrosch\u00fcre dargestellte angegriffene Ausf\u00fchrungsform stelle jedenfalls ein Anbieten dar, welches das Klagepatent verletze, da es dort eindeutig hei\u00dfe, dass die Korkschicht r\u00fcckseitig \u201eaufgesintert\u201c sei.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>I.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen,<\/li>\n<li>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu \u20ac 250.000,00, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland<\/li>\n<li>zu unterlassen,<\/li>\n<li>einen Bodenbelag bestehend aus: wenigstens einer Steinplatte, die auf der Oberfl\u00e4che des Bodenbelages angeordnet ist, wobei unter einer Steinplatte sowohl eine keramische Platte, eine aus Steinmehl hergestellte Platte oder eine Steinmehl bzw. Steingranulat enthaltende Platte, als auch eine kalibrierte Natursteinplatte, also ein Naturstein, der vorher auf eine definierte Dicke gebracht wurde, zu verstehen ist, und einer aus einem thermoplastischen Material und Kork bestehenden Tragschicht, die die Unterseite der wenigstens einen Steinplatte benetzt und mit der wenigstens einen Steinplatte eine feste Verbindung hat<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 19. Januar 2019 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 20. August 2011 begangen haben, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; von dem Beklagten zu 4) s\u00e4mtliche Angaben und von allen Beklagten die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 19. Januar 2019 zu machen sind,<br \/>\n&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4.<br \/>\nnur die Beklagten zu 1) bis 3): Die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 1) bis 3) \u2013 Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>5.<br \/>\nnur die Beklagten zu 1. bis 3.: die unter Ziff. 1 bezeichneten, seit dem 19. Januar 2019 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des LG D\u00fcsseldorf vom \u2026) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nfestzustellen,<\/li>\n<li>1.<br \/>\ndass die Beklagten zu 1) bis 3) verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die in Ziff. I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 20. August 2011 bis zum 18. Januar 2019 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu bezahlen,<\/li>\n<li>2.<br \/>\ndass die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr und Herrn A durch die zu Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 19. Januar 2019 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise, das Verfahren bis zur Entscheidung \u00fcber den gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruch auszusetzen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten erkl\u00e4ren sich mit Nichtwissen dazu, dass die Kl\u00e4gerin als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin aktiv legitimiert sei.<\/li>\n<li>Das Klagepatent verlange, dass die Tragschicht aus thermoplastischem Material und Kork die Steinplatte benetze also unmittelbar in Kontakt trete, wodurch die adh\u00e4siven Eigenschaften des thermoplastischen Materials genutzt werden. In der Herstellung des anspruchsgem\u00e4\u00dfen Bodenbelags werde das thermoplastische Material angeschmolzen und durch das gleichzeitige Verpressen binde das Material einerseits die Korkpartikel zu einer Bahnenware und andererseits komme es zu einer festen Verbindung der Steinplatte mit dem thermoplastischen Material. Die Tragschicht weise zudem gro\u00dfe Mengen von thermoplastischem Material auf, weil es bei ausreichendem Druck in die Fugen zwischen den Steinplatten hereingepresst werde.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge \u00fcber eine Schicht aus thermoplastischem Material und Kork, die aber nicht als Verbindungsstoff zur Steinplatte diene. Das thermoplastische Material diene nur dem Zusammenhalt der Korkpartikel, damit eine so verbundene Korkbahn als Halbzeug vorbereitet und in einfacher Weise verarbeitet werden k\u00f6nne. An der Klebewirkung sei das thermoplastische Material nicht beteiligt. Vielmehr werde diese durch den Einsatz einer Klebstoffschicht mit der Steinplatte verbunden. Zun\u00e4chst werde die Tragschicht aus Korkgranulat und thermoplastischem Bindemittel erhitzt und auf einer Doppelbandpresse verpresst und zuschneidbar verarbeitet. Nach Abk\u00fchlung werde die Korkbahn in einer Abwickeleinheit platziert und durch eine Leimauftragsmaschine gef\u00fchrt, wobei ein duroplatischer Haftvermittler auf Polyurethan-Basis auf der Oberseite der Korkbahn aufgeklebt werde. Dies geschehe ohne erneute Erhitzung.<\/li>\n<li>Daher werde die Unterseite der Steinplatte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht mit der Schicht aus thermoplastischem Material und Kork benetzt, sie st\u00fcnden nicht in Kontakt. Eine duroplastische Schicht ohne Kork werde dazwischengeschaltet. Entgegen der Aussage im Werbeprospekt (Anlage K 5) werde die Korkschicht nicht aufgesintert. Der Sintervorgang w\u00fcrde den Kork zerst\u00f6ren. Aktuell werde diese Formulierung in der Werbung auch nicht mehr verwendet. Die Korkschicht sei mit einer dicken Schicht duroplastischen Klebers auf die Steinplatte aufgeklebt.<\/li>\n<li>Der eingesetzte Kleber sei chemisch vernetzt, dies schlie\u00dfe ein Aufschmelzen oder Umformen nach dem Aush\u00e4rten aus. Demgegen\u00fcber seien Thermoplasten reversibel verformbar. Thermoplastisches Material finde sich in der Kork-Trageschicht, was auch die Ergebnisse der kl\u00e4gerischen Privatgutachten erkl\u00e4re. Die Tragschicht ziehe F\u00e4den und lasse sich daher von der Steinplatte abziehen.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent nicht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Wolle man die in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendete Klebeschicht mit einem weiten Verst\u00e4ndnis des Anspruchs als Trageschicht verstehen, welche die Unterseite der Steinplatte benetze und die mit der Steinplatte eine feste Verbindung aufweise, so sei das Klagepatent durch das Gebrauchsmuster DE 298 05 XXX (Anlage B5\/KR B4) sowie die Entgegenhaltung WO 2008\/XXX A1 (Anlage KR B5) neuheitssch\u00e4dlich getroffen. Zudem sei das Klagepatent unzul\u00e4ssig erweitert, da eine Kombination von Kork und thermoplastischem Material in der urspr\u00fcnglichen Anmeldung nicht offenbart sei. Auch die Erfindungsh\u00f6he sei angesichts der Kombination der Schriften DE 74 07 XXX (Anlage KR B 6) und DE 24 49 XXX (Anlage KR B 7) fraglich.<\/li>\n<li>\nDas Gericht hat den Parteien und den Prozessbevollm\u00e4chtigten von Amts wegen gestattet, sich w\u00e4hrend der m\u00fcndlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzu-halten und dort Verfahrenshandlungen \u00fcber den von der Justiz des Landes NRW zur Verf\u00fcgung gestellten Virtuellen Meetingraum (VMR) vorzunehmen. Davon haben die Prozessbevollm\u00e4chtigten Gebrauch gemacht.<\/li>\n<li>F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 15. Juni 2021 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die Klage ist zul\u00e4ssig, jedoch unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung, sowie Entsch\u00e4digung und Schadensersatz dem Grunde nach gem\u00e4\u00df Art II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 140a Abs. 1, 3, 140b 1, 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB gegen die Beklagten. Die Kammer kann keine Verletzung des Klagepatents feststellen.<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat ihre Aktivlegitimation durch die Vorlage des Lizenz- und Kooperationsvertrages vom 10. Dezember 2018 (Anlage K 12) und der Vereinbarung vom 9. Dezember 2019 (Anlage K 13) dargelegt. Nachdem die Kl\u00e4gerin den Inhalt der geschw\u00e4rzten Passagen in der m\u00fcndlichen Verhandlung erl\u00e4utert hat, sind die Beklagten dem nicht mehr weiter entgegengetreten. Ob hierin ein Zugest\u00e4ndnis im Sinne des \u00a7 138 Abs. 3 ZPO zu sehen ist, kann im Ergebnis offenbleiben, da es vorliegend an einer Verletzung des Klagepatents mangelt.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Bodenbelag, der aus wenigstens einer Steinplatte und einer an der Unterseite angeschmolzenen Tragschicht besteht, sowie ein Herstellungsverfahren f\u00fcr diesen Belag.<\/li>\n<li>Das Klagepatent f\u00fchrt zun\u00e4chst aus, dass eine Vielzahl von Bodenbel\u00e4gen bekannt sind, die aus schmelzbaren Ausgangsmaterialien bestehen. Diese Ausgangsmaterialien liegen als Granulat, sog. Flakes oder auch als Pulver vor. Teilweise werden diesen Materialien andersfarbige Partikel beigemischt, damit ein Muster an der Oberfl\u00e4che des Bodenbelags entsteht. Teilweise werden auch die Oberfl\u00e4chen der Bodenbel\u00e4ge mit einer Pr\u00e4geoberfl\u00e4che versehen, damit ein gew\u00fcnschtes Design m\u00f6glich wird.<\/li>\n<li>Die Herstellung von Bodenbel\u00e4gen oder \u00e4hnlichen Bahnen und die hierzu verwendeten Maschinen sind beispielsweise aus den Schriften DE 197 51 XXX C2 und DE 10 2007 XXX XXX A1 bekannt. Bei dem Herstellungsprozess werden die thermoplastisch verformbaren Ausgangsmaterialien auf ein unteres, umlaufendes Band gestreut. Im weiteren Produktionsablauf dr\u00fcckt auch ein oberes, umlaufendes Band auf das Ausgangsmaterial. In dem Spalt zwischen den B\u00e4ndern werden die Ausgangsmaterialien mittels einer Heizung angew\u00e4rmt oder angeschmolzen und miteinander verpresst. Das Pressen erfolgt \u00fcber paarweise beidseits der B\u00e4nder angeordnete Pressplatten oder aus Presswalzen. Zum Schluss erfolgt eine K\u00fchlung der so entstandenen Bahn, die dann entweder plattenf\u00f6rmig abgel\u00e4ngt oder aufgerollt wird.<\/li>\n<li>Das Klagepatent erl\u00e4utert weiter, dass vielfach Bodenbel\u00e4ge gew\u00fcnscht sind, die aus Steinplatten bestehen. Bei diesen Platten handelt es sich um Fliesen (keramische Platten) und\/oder Natursteine. Sie werden im M\u00f6rtelbett verlegt. Das Klagepatent kritisiert, dass die Verlegung sehr zeit- und kostenaufwendig ist. Nachteilig ist zudem, dass derartige Steinb\u00f6den als fu\u00dfkalt empfunden werden. Bei ihrer Entfernung entsteht zudem ein erheblicher Aufwand an Kosten und Schmutz.<\/li>\n<li>Das Klagepatent er\u00f6rtert im Weiteren eine Vielzahl an Steinfu\u00dfb\u00f6den mit verschiedenen Steinbel\u00e4gen, unter anderem einen flexiblen Bodenbelag aus der DE 20 2006 XXX XXX U1 (Anlage K 3) mit einer mehrlagigen Natursteinoberfl\u00e4che, der an der Unterseite seiner Schiefer- oder Quarzitlage ein flexibles, zugf\u00e4higes Tr\u00e4gerschichtmaterial aufweist. Dieser Bodenbelag ist allerdings nur auf einem Untergrund verklebbar. Ferner sind verschiedenste Arten der Zusammensetzung von Steinplatten vorbekannt, so z.B. aus der DE 39 40 XXX A1 eine leichtgewichtige Verbundplatte mit Oberfl\u00e4chen aus Naturstein, wobei die 7mm starke Natursteinplatte durch Auftragen eines Haftmittels, eines Klebstoffes sowie einer Haftbr\u00fccke vorbehandelt wird. Nach Aush\u00e4rtung der Haftbr\u00fccke der Tr\u00e4gerplatte sowie einer Polyesterschicht auf der Natursteinplatte erfolgt ein Verbund der beiden Werkstoffe mittels Klebstoff. Ferner sind Bodenbel\u00e4ge mit einer Tr\u00e4gerschicht aus Kunststoff aus der DE 199 XXX A1, Keramikplatten mit magnetischem Aufbau (WO 2008\/XXX A1) oder Keramikplatten, die eine elektrische leitf\u00e4hige Haftbr\u00fcckenschicht und eine darin eingebettete keramische Platteneinlage (DE 197 24 XXX A1) umfassen, bekannt. Das Klagepatent nennt in den Abs\u00e4tzen [0011] bis [0015] (nachfolgend sind Abs\u00e4tze ohne Quellenangabe solche des Klagepatents) diverse andere Platten und Verlegesysteme.<\/li>\n<li>Das Klagepatent formuliert vor diesem Hintergrund die Aufgabe, einen Bodenbelag bereit zu stellen, der das Design von Steinplatten erm\u00f6glicht, ohne dass die zuvor genannten Nachteile auftreten, also insbesondere das Verlegen der Steinplatten in einem M\u00f6rtelbett nicht mehr notwendig ist, der mit dem Verlegen verbundene Zeit- und Kostenaufwand reduziert ist, die Steinplatten nicht mehr als fu\u00dfkalt empfunden werden und deren Entfernung nicht mehr nur mit erheblichem Aufwand an Kosten und mit Schmutz verbunden ist.<\/li>\n<li>Diese Aufgabe wird durch den Bodenbelag mit den Merkmalen des Anspruchs 1 gel\u00f6st.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nBodenbelag<\/li>\n<li>1.1. Der Bodenbelag besteht aus wenigstens einer Steinplatte (1, 2).<br \/>\n1.1.1. Die Steinplatte ist auf der Oberfl\u00e4che des Bodenbelages angeordnet.<br \/>\n1.1.2. Unter einer Steinplatte (1, 2) ist sowohl<br \/>\n\u2022 eine keramische Platte,<br \/>\n\u2022 eine aus Steinmehl hergestellte Platte<br \/>\noder<br \/>\n\u2022 eine Steinmehl bzw. Steingranulat<br \/>\nenthaltende Platte,<br \/>\n\u2022 als auch eine kalibrierte Naturstein-<br \/>\nplatte, also ein Naturstein, der vorher auf eine definierte Dicke gebracht wurde,<br \/>\nzu verstehen.<br \/>\n1.2. Der Bodenbelag besteht aus einer aus einem thermoplastischen Material und Kork bestehenden Tragschicht (3).<br \/>\n1.2.1. Die Tragschicht benetzt die Unterseite (8) der wenigstens einen Steinplatte (1, 2) und hat mit der wenigstens einen Steinplatte (1, 2) eine feste Verbindung.<\/li>\n<li>\nIII.<\/li>\n<li>Die Kammer kann nicht feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 1.2. und 1.2.1 verwirklicht.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDie Tragschicht besteht ausweislich des Merkmals 1.2. ausschlie\u00dflich aus einem thermoplastischen Material und einer Korkschicht. Gem\u00e4\u00df Merkmal 1.2.1 benetzt die so aufgebaute Tragschicht die Unterseite der wenigstens einen Steinplatte und hat mit der wenigstens einen Steinplatte eine feste Verbindung.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nSofern die Kl\u00e4gerin einwendet, dass die Tragschicht durchaus aus mehreren Materialien als aus dem thermoplastischem Material und Kork bestehen darf, so vermag die Kammer das weder dem Merkmal 1.2. noch dem restlichen Anspruch 1 zu entnehmen.<\/li>\n<li>Merkmal 1.2 beschreibt die Ausgestaltung der Tragschicht, die aus einem thermoplastischen Material und Kork besteht. Der Fachmann entnimmt dem Wortlaut, dass die Tragschicht daneben keine anderen Bestandteile aufweist. Es sind weder andere thermoplastische Materialien noch eine separate, zus\u00e4tzliche Klebstoffschicht neben der Tragschicht vorgesehen. Die Kammer sieht sich hier in einer Linie mit dem EPA, nach dem die Beschreibung des Klagepatents nirgends eine Klebstoffschicht erw\u00e4hnt, welche Tragschicht und Steinplatte miteinander verbindet (vgl. Anlage B 6, S. 5).<\/li>\n<li>Auch Absatz [0027] kann hierf\u00fcr nicht ins Feld gef\u00fchrt werden, weil an dieser Stelle gerade nicht von der Tragschicht, sondern allgemein dem Untergrund der Steinplatte die Rede ist. Beansprucht ist in Anspruch 1 indes eine bestimmte Tragschicht, die aus den zwei Bestandteilen Kork und \u201eeinem\u201c thermoplastischen Material besteht. Schlie\u00dflich sieht sich der Fachmann in diesem Verst\u00e4ndnis auch durch den Unteranspruch 4 best\u00e4tigt. Dort wird ausdr\u00fccklich zwischen dem thermoplastischen Material (3), das Bestandteil der Tragschicht auf der Unterseite der Steinplatte ist, und dem thermoplastischen Material (9), das die Flanken der Steinplatten benetzt, unterschieden. Der Unterschied liegt in den verschiedenen Zusammensetzungen der thermoplastischen Materialien. Das Klagepatent spricht daher ausdr\u00fccklich an, wenn anders zusammengesetztes thermoplastisches Material als das in Anspruch 1 genannte Verwendung findet.<\/li>\n<li>\nb)<br \/>\nNach Anspruch 1 benetzt die so ausgestaltete Tragschicht die Steinplatte und hat mit ihr eine feste Verbindung.<\/li>\n<li>Das Wort \u201eBenetzen\u201c charakterisiert die Art des Kontaktes der Tragschicht mit der Unterseite der Steinplatte in Merkmal 1.2.1 n\u00e4her. Rein philologisch bedeutet der Wortlaut, dass die Tragschicht die Unterseite der Steinplatte \u201enass macht\u201c bzw. \u201ebefeuchtet\u201c. Dies mutet zun\u00e4chst ungew\u00f6hnlich an, da der Anspruch zugleich verdeutlicht, dass die Tragschicht mit der Steinplatte eine feste Verbindung hat. Der Fachmann wird daher nicht bei dieser Betrachtung stehen bleiben, sondern sich der Beschreibung der Klagepatentschrift zuwenden, um zu erfahren, welche Bedeutung dem Begriff \u201eBenetzen\u201c im Kontext des Anspruchs zukommt.<\/li>\n<li>Dort wird er in der allgemeinen Beschreibung des Absatzes [0020] gewahr, der zentral das Wesen der Erfindung benennt: Danach soll u.a. die wenigstens eine Steinplatte integral mit der aus thermoplastischem Material und Kork bestehenden Tragschicht sein. Integral ist gleichbedeutend mit der anspruchsgem\u00e4\u00dfen festen Verbindung. Insofern sollen beide Bauteile, Steinplatte und Tragschicht, den Bodenbelag als ein gemeinsames Ganzes bilden. In Absatz [0021] findet der Fachmann Ausf\u00fchrungen dazu, wie diese Verbindung zustande kommt. Durch Erhitzen und Pressen der thermoplastischen Schicht mit Kork und den Steinplatten wird nicht nur das thermoplastische Material angeschmolzen, sondern das thermoplastische Material mit Kork benetzt auch die Unterseite der Steinplatten, wodurch das thermoplastische Material mit Kork und die wenigstens eine Steinplatte fest miteinander verbunden werden. Hieraus wird deutlich, dass die Tragschicht, die aus Kork und dem thermoplastischen Material besteht, derart weich wird (anschmilzt), dass sie die Steinplatte benetzen sprich mit sich selbst befeuchten kann und dadurch die feste Verbindung entsteht. Der Fachmann erkennt, dass die Aush\u00e4rtung des thermoplastischen Materials bei oder nach dem Pressvorgang dazu f\u00fchrt, dass die Tragschicht integraler Bestandteil der Steinplatte und umgekehrt wird. Es wird ebenfalls deutlich, dass die Tragschicht insgesamt die Unterseite der Platte benetzt, also nicht nur eine vereinzelte Verbindung von entweder Kork oder thermoplastischem Material besteht. Der Anspruch greift mit \u201ebenetzen\u201c letztlich den Vorgang auf, der funktional dazu f\u00fchrt, dass die Tragschicht mit der Steinplatte eine feste Verbindung aufweist. Sofern die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, den Begriff des Benetzens verwende das Klagepatent in Abgrenzung zu einem vollfl\u00e4chigen Verkleben und lasse die Bereitstellung eines Verbindungsgitters gen\u00fcgen, l\u00e4sst sich ein solches Verst\u00e4ndnis dem Klagepatent indes an keiner Stelle entnehmen.<\/li>\n<li>Im Gesamtzusammenhang mit der Beschreibung entnimmt der Fachmann daher dem Merkmal 1.2, dass die Tragschicht die Steinplatte an der Unterseite benetzen muss und dann \u2013 nach Aush\u00e4rtung der Tragschicht \u2013 mit der Steinplatte fest verbunden ist.<\/li>\n<li>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin handelt es sich bei den Ausf\u00fchrungen in Absatz [0020] nicht nur um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel, sondern die Erfindung wird dort allgemein beschrieben. Ferner betrifft Absatz [0020] auch nicht ausschlie\u00dflich das hier nicht geltend gemachte Herstellungsverfahren, sondern erl\u00e4utert wie die feste (integrale) Verbindung zwischen Steinplatte und Tragschicht zustande kommt. Der Vorrichtungsanspruch hat diesen Vorgang explizit in Merkmal 1.2 aufgenommen, in dem er auf ein Benetzen der Unterseite der Steinplatte abstellt. Auch in Absatz [0001], der die Erfindung eingangs kurz allgemein beschreibt, ist die Rede davon, dass sie einen Bodenbelag betrifft, der aus wenigstens einer Steinplatte und einer an der Unterseite angeschmolzenen Tragschicht besteht. Alle Ausf\u00fchrungsbeispiele zeigen die feste Verbindung der beiden Bauteile des Bodenbelags als eine b\u00fcndige Anlage der Tragschicht 3 an die Steinplatte 1, 2. Anders als im Stand der Technik, in dem die Verbindung von Tr\u00e4gerplatte und Steinplatte mittels einer Klebstoffschicht bereits bekannt war (vgl. Absatz [0007]), stellen Tragschicht und Steinplatte durch das Benetzen eine Einheit dar, die ohne eine Zwischenschicht auskommt.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt Merkmale 1.2. und 1.2.1 des Klagepatents nicht.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nSp\u00e4testens seit der m\u00fcndlichen Verhandlung ist unstreitig, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen mehrschichtigen Aufbau hat, in dem die Tragschicht nicht nur aus einem thermoplastischen Material und Kork besteht (Merkmal 1.2). Vielmehr wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Korkgranulat und angeschmolzenes thermoplastisches Material in Form von Polyvinylacetat miteinander zu einer Schicht verpresst. Dies wird durch die Parteigutachten von Dr. D vom 29. Juni 2020 (Anlage K 9) best\u00e4tigt, in dem er ausf\u00fchrt, dass die Korkschicht stark mit Polyvinylacetat vermischt ist, wobei er den Herstellungsprozess der Korkplatten als m\u00f6gliche Ursache hierf\u00fcr ansieht (Anlage K 9, S. 11, Ziffer 4.2.1). Das adhesive thermoplastische Material bindet das Korkgranulat in dieser Schicht. Zu dem gleichen Ergebnis kommt die von den Beklagten au\u00dfergerichtlich vorgelegte Laboruntersuchung vom 31. M\u00e4rz 2020 der Herren Benz und Baumg\u00e4rtner (Anlage K 10, Ziffer 4), wonach in der Korkschicht die f\u00fcr Polyvinylacetat-Copolymer typischen Banden nachgewiesen wurden. Daneben wird noch ein zus\u00e4tzlicher Kleber verwendet, der aus mehreren Komponenten besteht, laut des Parteigutachtens vom 29. Juni 2020 unter anderem aus Polyester und Polyurethan (vgl. Anlage K 9, S. 11, Ziffer 4.2.2), und mittels dessen die Korkschicht mit der Steinplatte bzw. der keramischen Fliese verbunden wird. Auch die Laboruntersuchung vom 31. M\u00e4rz 2020 (Anlage K 10, Ziffer 4) hat in der Kleberschicht die typischen Banden von Polyurethan nachgewiesen.<\/li>\n<li>Wie die Kl\u00e4gerin zu Recht vorgetragen hat, handelt es sich hierbei um eine Multilayer-Schicht, in denen die Korkschicht von zwei Klebern eingebettet ist. Der Kork wird einmal umgeben von aufgeschmolzenem thermoplastischen Material, das sich mit dem Kork beim Pressen verbunden hat, und einmal durch den ausgeh\u00e4rteten PUR-Kleber, der auf die verpresste Korkschicht aufgetragen wird. Insofern kann dahinstehen, ob es sich bei dem Polyurethan ausschlie\u00dflich um einen Thermoplasten oder auch um einen Duroplasten handeln kann. Denn jedenfalls weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen zus\u00e4tzlichen PUR-Kleber in der Tragschicht auf, der sich von dem Polyvinylacetat als thermoplastisches Material unterscheidet und verwirklicht daher nicht Merkmal 1.2. des Klagepatents.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nWeiter wird die keramische Fliese nicht mit der Tragschicht im Sinne des Merkmal 1.2.1 benetzt, weil nicht allein das thermoplastische Material in der Korkschicht eine feste Verbindung mit der Unterseite der Fliese schafft, sondern es hierf\u00fcr der Verwendung des zus\u00e4tzlichen PUR-Klebers bedarf. Die Beklagten haben vorgetragen, dass die Korkbahn im ausgeh\u00e4rteten Zustand mit dem Kleber versehen und dann mit der Steinplatte verbunden wird. Der beanspruchte Vorgang des Benetzens findet daher nicht statt, sondern die Platte und die Tragschicht werden miteinander verklebt. Die Aush\u00e4rtung des einen thermoplastischen Materials (Polyvinlyacetat) f\u00fchrt nicht zu einer Integration der Tragschicht in die Fliese. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fchrt der Klebevorgang mit einem anderen thermoplastischen Material (PUR) zu der Verbindung von Fliese und Korkschicht.<\/li>\n<li>\nc)<br \/>\nSofern die Kl\u00e4gerin in dem Werbeprospekt ein Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in klagepatentgem\u00e4\u00dfer Weise erkennen m\u00f6chte, vermag die Kammer dem aus zwei Gr\u00fcnden nicht beizutreten.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nSelbst wenn man der Aussage, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge \u00fcber eine r\u00fcckseitig aufgesinterte 2,5 mm starke Korkschicht (Anlage K 5, S. 5), das Merkmal 1.2.1 entnehmen wollte, so kann die Kammer wie gesehen gerade nicht feststellen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entsprechend der Werbeaussage \u00fcber dieses Anspruchsmerkmal verf\u00fcgt.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nAbgesehen davon spricht der objektive Erkl\u00e4rungswert dieser Aussage auch nicht f\u00fcr ein Vorliegen des Merkmal 1.2.1. Es kommt bei objektiver Betrachtung auf die feststellbaren Gegebenheiten, also darauf an, ob dem Angebot nach seinem Inhalt ein Erzeugnis zu Grunde liegt, das dem Gegenstand des Patents entspricht (vgl. BGH, GRUR 2005, 665 \u2013 Radsch\u00fctzer). Dass die Korkschicht aufgesintert wird, l\u00e4sst keinen R\u00fcckschluss dar\u00fcber zu, ob die Korkschicht zus\u00e4tzlich aus thermoplastischem Material besteht. Die Beklagten haben unwidersprochen vorgetragen, dass Kork selbst nicht sinterbar ist. Abzustellen ist hier in erster Linie auf die angesprochenen Verkehrskreise. Dass diese bei dem Begriff \u201eAufsintern\u201c gleichsam erkennen, dass die Korkschicht nicht nur aus Kork, sondern konkret aus Thermoplasten \u2013 und keinen anderem sinterbaren Material in gegebenenfalls einer anderen weder benannten noch grafisch dargestellten Schicht &#8211; bestehen soll, ist mangels weiterer Erl\u00e4uterung in dem Werbeprospekt nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>\nB.<br \/>\nDie Kostenentscheidung richtet sich nach \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<li>\nDer Streitwert wird auf EUR 200.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3123 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 03. August 2021, Az. 4a O 116\/19<\/p>\n","protected":false},"author":23,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[95,2],"tags":[],"class_list":["post-8761","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-95","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8761","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/23"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=8761"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8761\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":8762,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8761\/revisions\/8762"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=8761"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=8761"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=8761"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}