{"id":8759,"date":"2021-11-08T17:00:43","date_gmt":"2021-11-08T17:00:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8759"},"modified":"2021-11-08T08:03:33","modified_gmt":"2021-11-08T08:03:33","slug":"4a-o-98-19-aufstechvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8759","title":{"rendered":"4a O 98\/19 &#8211; Aufstechvorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3122<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 08. Juli 2021, Az. 4a O 98\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>Die Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,<br \/>\nVorrichtungen zum lokalen Aufstechen einer Haut, insbesondere zum Aufbringen von permanentem Make-up oder eines Tattoos, mit<br \/>\n&#8211; einem Geh\u00e4use,<br \/>\n&#8211; einer in dem Geh\u00e4use gef\u00fchrten Nadel, die zwischen einer ausgefahrenen Stellung und einer eingefahrenen Stellung verlagerbar ist,<br \/>\n&#8211; einer Membran aus einem elastisch dehnbaren Material, wobei mit Hilfe der Membran in dem Geh\u00e4use ein vorderseitiger Raum auf einer Vorderseite der Membran und ein r\u00fcckseitiger Raum auf einer R\u00fcckseite der Membran getrennt sind,<br \/>\nwobei mit Hilfe eines Kopplungsmechanismus die Nadel und die Membran f\u00fcr eine R\u00fcckbewegung der Nadel in Richtung der eingefahrenen Stellung fest miteinander gekoppelt sind, wobei \u00fcber den Kopplungsmechanismus eine von der Membran erzeugte R\u00fcckholkraft, zum Zur\u00fcckbewegen der Nadel in Richtung der eingefahrenen Stellung auf die Nadel eingeleitet wird,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, einzuf\u00fchren, zu gebrauchen und\/oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen,<\/li>\n<li>wenn die Membran dehnbare Abschnitte aufweist, die in einer nicht gedehnten Grundform der Membran im Wesentlichen in L\u00e4ngsrichtung der Nadel gebildet sind;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. M\u00e4rz 2007 begangen hat, und zwar unter Angabe,<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, &#8211; zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen), sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen), sowie die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger, statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/li>\n<li>wobei die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 01. M\u00e4rz 2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<br \/>\nIII. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<br \/>\nIV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 575.000,00 Euro.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen unmittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung sowie auf Schadensersatzfeststellung in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist Rechtsnachfolgerin der A GmbH, die als Inhaberin des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 618 XXX B1 (nachfolgend Klagepatent, vorgelegt als Anlage K1) im Register (vgl. Anlage K2) eingetragen ist.<br \/>\nDas in deutscher Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde am 21.07.2004 angemeldet. Das Europ\u00e4ische Patentamt ver\u00f6ffentlichte am 31.01.2007 den Hinweis auf Erteilung des Klagepatents.<\/li>\n<li>Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte hat gegen das Klagepatent unter dem 23.04.2020 Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht erhoben, Az. 6 Ni 17\/20 (vgl. Anlage KAP 2). Eine Entscheidung ist insoweit bislang nicht ergangen.<br \/>\nDer geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents, der mit R\u00fccksicht auf nachver\u00f6ffentlichen Stand der Technik (DE 103 43 XXX A1) f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland eingeschr\u00e4nkt erteilt worden ist, lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eVorrichtung zum lokalen Aufstechen einer Haut, insbesondere zum Aufbringen von permanentem Make-up oder eines Tattoos, mit:<br \/>\n&#8211; einem Geh\u00e4use (1 ),<br \/>\n&#8211; einer in dem Geh\u00e4use (1) gef\u00fchrten Nadel (2), die zwischen einer ausgefahrenen Stellung und einer eingefahrenen Stellung verlagerbar ist, und<br \/>\n&#8211; einer Membran (12) aus einem elastisch dehnbaren Material, wobei mit Hilfe der Membran (12) in dem Geh\u00e4use (1) ein vorderseitiger Raum (1 a) auf einer Vorderseite der Membran (12) und ein r\u00fcckseitiger Raum (1 b) auf einer R\u00fcckseite der Membran (12) getrennt sind,<br \/>\nwobei mit Hilfe eines Kopplungsmechanismus die Nadel (2) und die Membran (12) f\u00fcr eine R\u00fcckbewegung der Nadel (2) in Richtung der eingefahrenen Stellung fest miteinander gekoppelt sind und<br \/>\nwobei \u00fcber den Kopplungsmechanismus eine von der Membran (12) erzeugte R\u00fcckholkraft zum Zur\u00fcckbewegen der Nadel (2) in Richtung der eingefahrenen Stellung auf die Nadel (2) eingeleitet wird,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, da\u00df<br \/>\ndie Membran (12) dehnbare Abschnitte (14) aufweist, die in einer nicht gedehnten Grundform der Membran (12) im wesentlichen in L\u00e4ngsrichtung der Nadel (2) gebildet sind.\u201c<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung der beanspruchten Lehre wird nachfolgend Fig. 1 des Klagepatents verkleinert eingeblendet, die nach Abs. [0020] des Klagepatents eine Vorrichtung zum lokalen Aufstechen einer Haut mit einem Geh\u00e4use und einer in dem Geh\u00e4use gef\u00fchrten Nadel im Querschnitt abbildet:<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin und die Beklagte sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Permanent Make-up.<br \/>\nDie Beklagte bietet \u00fcber ihren Onlineshop, der u.a. in deutscher Sprache abrufbar ist, unter der Domain www.XXX.com Nadelmodule der Serie \u201eC\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform I) in Deutschland an (vgl. Anlage K7). Zudem bietet die Beklagte \u00fcber ihren Onlineshop Module der Serien D (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2) sowie Module der Serie E (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3; zusammen mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 als angegriffene Ausf\u00fchrungsform II bezeichnet) in Deutschland an. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II hat die Kl\u00e4gerin von der Beklagten im Rahmen einer Testbestellung nach Deutschland erworben (vgl. Rechnung vom 11.07.2019, Anlage K12).<br \/>\nZudem beliefert die Beklagte die Modulserie angegriffene Ausf\u00fchrungsform I an das deutsche Unternehmen F GmbH (im Folgenden F) mit Sitz in G, welches die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I innerhalb des deutschen Bundesgebietes unter der Domain \u201eXXX.com\u201c in deutscher Sprache zum Verkauf anbietet (vgl. Anlage K5). Die Kl\u00e4gerin hat im Wege eines Testkaufs von F die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I erworben (vgl. S. 1 des Anlagenkonvolut 6).<br \/>\nZur Veranschaulichung werden nachfolgend von der Kl\u00e4gerin in der Klageschrift (Bl. 17 GA) gezeigte Bilder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I verkleinert eingeblendet, wobei die Beschriftung seitens der Kl\u00e4gerin herr\u00fchrt:<\/li>\n<li>Weiter werden nachfolgen von der Beklagten in der Klageerwiderung (Bl. 49f GA) gezeigte Bilder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II eingeblendet:<\/li>\n<li>angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2<br \/>\nangegriffene Ausf\u00fchrungsform 3<\/li>\n<li>Die rote Linie zeigt die Nadel und die gr\u00fcne Linie f\u00fchrt entlang der dehnbaren Abschnitte der jeweiligen Membran.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin mahnte die Beklagte au\u00dfergerichtlich mit Schreiben vom 05.06.2019 erfolglos ab.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten den Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df.<br \/>\nDas Merkmal des Anspruchs 1 wonach die dehnbaren Abschnitte der Membran in ihrer nicht gedehnten Grundform im Wesentlichen in L\u00e4ngsrichtung der Nadel gebildet seien (Merkmal 6), sei nicht ausschlie\u00dflich im Sinne eines \u201eparallel zur Nadel gebildet\u201c zu verstehen. Damit f\u00fchre es nicht aus dem Klagepatent hinaus, wenn die Membran in einem Winkel, etwa in V-Form, zur Nadel gebildet sei.<br \/>\nDer Wortlaut des Merkmals sage nichts dar\u00fcber aus, in welchem Winkel die Membran zur Nadel verlaufen m\u00fcsse. Der Zusatz \u201eim Wesentlichen\u201c schlie\u00dfe aus, dass die dehnbaren Abschnitte parallel\/winkellos zur Nadel gebildet sein m\u00fcssten. Vielmehr m\u00fcssten die dehnbaren Abschnitte nicht an jeder Stelle in L\u00e4ngsrichtung gebildet werden. Der Fachmann entnehme der Angabe \u201eim Wesentlichen in L\u00e4ngsrichtung der Nadel gebildet\u201c vor allem eine funktionale Bedeutung im Hinblick auf die zu erzeugende R\u00fcckholkraft und deren Effizienz. So bedinge das Erfordernis der R\u00fcckholkraft mittels der Dehnung eine gewisse L\u00e4nge der dehnbaren Abschnitte. Zugleich m\u00fcsse die Anordnung der dehnbaren Abschnitte so sein, dass die Membran in das Geh\u00e4use aufgenommen werden k\u00f6nne. Diese funktionale Anforderung werde auch erreicht, wenn die Membran im Querschnitt in V-Form zur Nadel gebildet sei. Aus der Abgrenzung zur DE XXX folge nichts anderes, da insbesondere die in Abs. [0056] der DE XXX genannten r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Abschnitte nicht dazu beitr\u00fcgen, die Bewegung der Nadel zu f\u00f6rdern. Der Abschnitt werde nicht gedehnt.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig davon verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I das genannte Merkmal 6 schon deshalb, da die dehnbaren Abschnitte der eingesetzten Membran in ihrer nicht gedehnten Grundform in L\u00e4ngsrichtung nahezu parallel zu der Nadel gebildet seien. Die Membran habe im Querschnitt eine U-Form im Gegensatz zu der anderen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II, die \u2013 insoweit unstreitig \u2013 eine V-Form aufweise.<\/li>\n<li>Das Klagepatent sei rechtsbest\u00e4ndig, so dass eine Aussetzung nicht geboten sei. Es sei insbesondere neu gegen\u00fcber der Entgegenhaltung NK4 (XXX). Die NK4 offenbare einen Exzentermechanismus, durch den die Nadel rauf und runter repetiere. Die Bewegung der Nadel habe nichts mit der Kopplung der Nadel im Hinblick auf die R\u00fcckholkraft zu tun. Es werde keine Kopplung offenbart, keine R\u00fcckholkraft der Membran und keine Dehnung der Membran. In der NK4 sei eine kraftschl\u00fcssige Verbindung gezeigt. Der Fachmann erhalte im Hinblick auf die Erfindungsh\u00f6he \u2013 anders als die Beklagte meint \u2013 keine Anregung, bauliche Ver\u00e4nderungen an der Vorrichtung vorzunehmen. Vielmehr m\u00fcsse der Fachmann den mechanischen Verbund zwischen Exzenter und Nadel l\u00f6sen, um sie dann an der Membran zu befestigen. Dies diene wiederum nicht der mechanischen Stabilit\u00e4t der gezeigten Antriebsl\u00f6sung.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\n\u2013 wie erkannt \u2013<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise:<\/li>\n<li>den Verletzungsrechtsstreit bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des vor dem Bundespatentgericht gegen den deutschen Teil des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 618 XXX B1 anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Ansicht, das Klagepatent werde von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht verletzt.<br \/>\nDas Merkmal 6 des Klagepatents verlange, dass der wesentliche Teil der dehnbaren Abschnitte in L\u00e4ngsrichtung und damit parallel zur Nadel gebildet sei. Dies folge aus der erforderlichen Abgrenzung gegen\u00fcber der deutschen Patentanmeldung DE 103 43 XXX A1 (im Folgenden DE YYY), die zu der Einschr\u00e4nkung des f\u00fcr Deutschland geltenden Anspruchs gef\u00fchrt habe, was in der Patentbeschreibung selbst in Abs. [0006] erw\u00e4hnt werde. Das Klagepatent unterscheide sich von der DE YYY nur durch die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung der Membrane. In Abs. [0056] der DE YYY sei eine Membran gezeigt, die im entspannten Zustand eine r\u00f6hrenf\u00f6rmige Gestalt habe und somit schon eine parallele Ausgestaltung aufweise, die sich zu dem Ende hin, an dem sich eine \u00d6ffnung zur Durchf\u00fchrung der Nadel befinde, stark verj\u00fcnge. Damit sei zugleich ein Winkel gezeigt.<br \/>\nF\u00fcr die Auslegung sei weiter allein das Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 1 ma\u00dfgeblich. Die sonstigen Ausf\u00fchrungsbeispiele seien au\u00dfer Betracht zu lassen, da diese in der f\u00fcr Deutschland geltenden Fassung keinen Niederschlag gefunden h\u00e4tten. Diese Auslegung von Merkmal 6 stehe auch nicht im Widerspruch zu Unteranspruch 5, welcher vors\u00e4he, dass der l\u00e4ngsgerichtete Querschnitt der ganzen Membran U-f\u00f6rmig oder V-f\u00f6rmig sei. So beziehe sich Anspruch 5 auf den Querschnitt der gesamten Membran und nicht nur auf den Querschnitt der dehnbaren Abschnitte der Membran.<br \/>\nJede der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien so ausgebildet, dass die Membrane \u00fcber dehnbare Abschnitte verf\u00fcgten, die im Wesentlichen unterschiedlich angewinkelt zur Nadel gebildet seien, aber nicht in L\u00e4ngsrichtung.<\/li>\n<li>Jedenfalls sei der Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber die parallel anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage hilfsweise auszusetzen. Der Anspruch 1 sei nicht neu gegen\u00fcber der XXX (Entgegenhaltung NK4). Die NK4 offenbare insbesondere einen Kopplungsmechanismus, mit Hilfe dessen die Nadel und die Membran f\u00fcr eine R\u00fcckbewegung der Nadel in Richtung der eingefahrenen Stellung fest miteinander gekoppelt seien. Der Fachmann erkenne, dass bei einer R\u00fcckbewegung der Membran diese gegen den Nadelschaft dr\u00fccke und sich Nadel samt Nadelschaft gemeinsam zur\u00fcckbewegten. Auch zeige die NK4 eine \u00fcber den Kopplungsmechanismus von der Membran erzeugte R\u00fcckholkraft zum Zur\u00fcckbewegen der Nadel in Richtung der eingefahrenen Stellung, die auf die Nadel eingeleitet werde. Insoweit sei es ausreichend, dass die in NK4 offenbarte Vorrichtung dazu geeignet sei, eine R\u00fcckholkraft einzuleiten, ohne dass die NK4 diese Einleitung tats\u00e4chlich zeige. So k\u00f6nne der Fachmann z.B. durch eine andere Einstellung den Hub wenige Millimeter ver\u00e4ndern, so dass er einen R\u00fcckholmechanismus konstruieren k\u00f6nne. Aus der NK4 ergebe sich keine Offenbarung einer aktiven R\u00fcckholbewegung. Zumindest liege insoweit keine erfinderische Leistung vor als der Fachmann Anlass dazu sehe, dass er die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Kopplung, die eine von der Membran erzeugte R\u00fcckholkraft auf die Nadel einleite, herstellen k\u00f6nne, indem er die Membran ein wenig mehr eindr\u00fccke. Es mangele insoweit an der notwenigen Erfindungsh\u00f6he.<\/li>\n<li>Das Gericht hat den Parteien und den Prozessbevollm\u00e4chtigten von Amts wegen gestattet, sich w\u00e4hrend der m\u00fcndlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen \u00fcber den von der Justiz des Landes NRW zur Verf\u00fcgung gestellten Virtuellen Meetingraum (VMR) vorzunehmen. Davon haben die Prozessbevollm\u00e4chtigten Gebrauch gemacht.<br \/>\nF\u00fcr die Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 01.06.2021 verwiesen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen die Lehre des Klagepatents (hierzu unter I.). Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu (hierzu unter II). Das Verfahren war nicht nach \u00a7 148 ZPO bis zur Entscheidung \u00fcber das Nichtigkeitsverfahren auszusetzen, da eine Vernichtung des Klagepatents im Nichtigkeitsverfahren nicht hinreichend wahrscheinlich ist (hierzu unter III.).<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II machen von der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend entstammen Abs. ohne Quellenangabe dem Klagepatent) bezieht sich auf eine Vorrichtung zum lokalen Aufstechen einer Haut, insbesondere zum Aufbringen von permanenten Make-Up oder eines Tattoos (Abs. [0001]).<\/li>\n<li>In seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent, dass eine derartige Vorrichtung aus dem Dokument US 6,505,XXX B2 bekannt sei. Hiernach werde in einem Geh\u00e4use eine Nadel gef\u00fchrt, so dass die Nadel zwischen einer ausgefahrenen Stellung, in welcher eine Nadelspitze au\u00dferhalb einer \u00d6ffnung an dem Geh\u00e4use angeordnet ist, und einer eingefahrenen Stellung verlagerbar sei, in welcher die Nadelspitze in dem Geh\u00e4use angeordnet sei. Mittels repetierender Vorw\u00e4rts- und R\u00fcckw\u00e4rtsbewegung, wodurch sich die Nadel zwischen der ausgefahrenen und der eingefahrenen Stellung bewege, werde die Nadel wiederholt in die Haut gestochen und wieder herausgezogen, so dass ein aufzubringendes Medium in fl\u00fcssiger Form in die Haut eindringen k\u00f6nne. Bei Verwendung der Vorrichtung nach der US 6,505,XXX B2 werde zum Aufbringen von permanenten Make-Up oder eines Tattoos ein Farbstoff in die Haut eingebracht (Abs. [0002]).<br \/>\nDer Antrieb bei dieser bekannten Vorrichtung werde beim Vorw\u00e4rtsbewegen mit Hilfe einer Antriebseinrichtung erreicht, die einen Motor umfasse (Abs. [0003]). Um bei dieser Vorrichtung ein Vordringen von Fl\u00fcssigkeit, sowohl von Farbstoff als auch K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit, die beim Aufstechen der Haut freigesetzt wird, in den Bereich, in welchem die Antriebseinrichtung angekoppelt ist, oder in die Antriebseinrichtung selbst zu verhindern, sei in dem Geh\u00e4use eine Membran aus einem elastisch dehnbaren Material angeordnet. Mit Hilfe der Membran werde in dem Geh\u00e4use ein vorderseitiger Raum auf einer Vorderseite der Membran und ein r\u00fcckseitiger Raum auf einer R\u00fcckseite der Membran getrennt. Die Membran diene zum dichten Trennen der beiden R\u00e4ume des Geh\u00e4uses. Im Dokument US 5,505,XXX B2 seien Ausf\u00fchrungen beschrieben, bei denen die Nadel durch einen Durchbruch in der Membran hindurch gebildet sei, wobei die Nadel im Bereich des Durchbruchs von einer Dichtlippe umgriffen werde, so dass die Nadel beim Verlagern zwischen der ausgefahrenen und der eingefahrenen Stellung in den Durchbruch rutsche und die Dichtlippe der Membran hierbei auf der Nadel gleite. Beim Betrieb dieser bekannten Vorrichtung werde zum lokalen Aufstechen der Haut die Nadel mit Hilfe einer von der Antriebseinrichtung erzeugten Antriebskraft aus der eingefahrenen in die ausgefahrene Stellung gebracht. Das Zur\u00fcckholen der Nadel aus der ausgefahrenen Stellung in die eingefahrene Stellung werde mit Hilfe einer Federkraft erreicht, die von einer in dem Geh\u00e4use angeordneten Spiralfeder erzeugt werde und \u00fcber den Nadelschaft auf die Nadel eingeleitet werde (Abs. [0004]).<br \/>\nIm Stand der Technik seien weiter Vorrichtungen zum lokalen Aufstechen einer Haut bekannt, bei denen die Nadelspitze in der eingefahrenen Stellung nicht in dem umgebenden Geh\u00e4use aufgenommen sei, sondern noch \u00fcberstehe (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>Unter Bezugnahme auf die DE 103 43 YYY A1 enth\u00e4lt das Klagepatent den Hinweis, dass der Anmelder sich insoweit freiwillig eingeschr\u00e4nkt und gesonderte Anspr\u00fcche f\u00fcr Deutschland vorgelegt hat (Abs. [0006]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent nennt es als seine Aufgabe, eine verbesserte Vorrichtung zum lokalen Aufstechen einer Haut, insbesondere zum Aufbringen von permanentem Make-up oder eines Tattoos, anzugeben, die \u00fcber einen vereinfachten mechanischen Aufbau verf\u00fcgt (Abs. [0007]).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung zum lokalen Aufstechen einer Haut nach Ma\u00dfgabe von Anspruch 1 in der f\u00fcr Deutschland geltenden Fassung vor. Dieser l\u00e4sst sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen:<\/li>\n<li>1. Vorrichtung zum lokalen Aufstechen einer Haut, insbesondere zum Aufbringen von permanentem Make-up oder eines Tattoos, mit<br \/>\n1.1 einem Geh\u00e4use<br \/>\n1.2 einer in dem Geh\u00e4use gef\u00fchrten Nadel, die zwischen einer ausgefahrenen Stellung und einer eingefahrenen Stellung verlagerbar ist<br \/>\n1.3 einer Membran aus einem elastisch dehnbaren Material<br \/>\n2. Mit Hilfe der Membran sind in dem Geh\u00e4use getrennt:<br \/>\n2.1. ein vorderseitiger Raum auf einer Vorderseite der Membran<br \/>\n2.2. ein r\u00fcckseitiger Raum auf einer R\u00fcckseite der Membran.<br \/>\n3. Mit Hilfe eines Kopplungsmechanismus sind die Nadel und die Membran f\u00fcr eine R\u00fcckbewegung der Nadel in Richtung der eingefahrenen Stellung fest miteinander gekoppelt.<br \/>\n4. \u00dcber den Kopplungsmechanismus wird eine von der Membran erzeugte R\u00fcckholkraft zum Zur\u00fcckbewegen der Nadel in Richtung der eingefahrenen Stellung auf die Nadel eingeleitet.<br \/>\n5. Die Membran weist dehnbare Abschnitte auf.<br \/>\n6. Die dehnbaren Abschnitt der Membran sind in einer nicht gedehnten Grundform im Wesentlichen in L\u00e4ngsrichtung der Nadel gebildet.<\/li>\n<li>Der Kern der Erfindung beinhaltet die mit Hilfe der Membran zur Verf\u00fcgung gestellte R\u00fcckholkraft, wenn die Membran gedehnt ist und damit gegen\u00fcber dem Stand der Technik eine Feder zum Ausbilden der R\u00fcckholkraft zum Zur\u00fcckbewegen der Nadel in Richtung der eingefahrenen Stellung einspart.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II machen von der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre Gebrauch.<\/li>\n<li>Die Parteien streiten hinsichtlich der Auslegung des Merkmals 6. Alle anderen Merkmale des Anspruchs 1 sind zu Recht zwischen den Parteien unstreitig, so dass es weiterer Ausf\u00fchrungen hierzu nicht bedarf.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Merkmal 6, wonach die dehnbaren Abschnitte (13) der Membran (12) in einer nicht gedehnten Grundform (12) im Wesentlichen in L\u00e4ngsrichtung der Nadel (2) gebildet sind, wird von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nMerkmal 6 erfasst sowohl Vorrichtungen, bei denen der wesentliche Teil der dehnbaren Abschnitte der Membran parallel zur Nadel gebildet sind als auch Vorrichtungen, bei denen die dehnbaren Abschnitte der Membran in L\u00e4ngsrichtung in einem Winkel zu der Nadel gebildet sind.<\/li>\n<li>Merkmal 6 beschreibt die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anordnung der dehnbaren Abschnitte der Membran zur Nadel, wonach die dehnbaren Abschnitte im entspannten Zustand in Ausrichtung der Nadel orientiert sind. Funktional bewirkt diese Anordnung, dass die R\u00fcckholkr\u00e4fte der Membran im Wesentlichen in L\u00e4ngsrichtung der Nadel wirken, wenn sich die Abschnitte nach der Dehnung entspannen.<br \/>\nDer Wortlaut verlangt insoweit, dass die dehnbaren Abschnitte im Wesentlichen in L\u00e4ngsrichtung der Nadel gebildet sind. Damit enth\u00e4lt der Wortlaut lediglich eine Richtungsangabe hinsichtlich der Ausbildung der dehnbaren Abschnitte, aber keinen Hinweis darauf, in welchem Winkel diese zur Nadel ausgestaltet sein m\u00fcssen. Der Begriff der L\u00e4ngsrichtung wird in Abs. [0016] in Bezug genommen und dahin erl\u00e4utert, dass die dehnbaren Abschnitte in L\u00e4ngsrichtung dadurch gebildet werden, dass ein Querschnitt der Membran in L\u00e4ngsrichtung U-f\u00f6rmig oder V-f\u00f6rmig ist. Dieser Querschnitt enth\u00e4lt dehnbare Abschnitte. An keiner Stelle des Klagepatents l\u00e4sst sich diesbez\u00fcglich Abweichendes entnehmen. Demgem\u00e4\u00df ergibt sich aus dem Wortlaut keine Einschr\u00e4nkung auf eine parallel zur Nadel laufende Ausgestaltung der dehnbaren Abschnitte. Der Zusatz \u201eim Wesentlichen\u201c erweitert den Schutzbereich, schr\u00e4nkt diesen aber nicht ein.<br \/>\nDie Funktion der dehnbaren Abschnitte steht dieser Auslegung nicht entgegen. In Abs. [0015] wird beschrieben, dass die Ausgestaltung in L\u00e4ngsrichtung dazu f\u00fchrt, dass die R\u00fcckholkr\u00e4fte in L\u00e4ngsrichtung der Nadel erzeugt werden, was die Effizienz der Wirkung erh\u00f6he.<\/li>\n<li>Ein Vergleich mit der DE 103 43 YYY A1, zu der sich das Klagepatent ausweislich Abs. [0006] abgrenzen will, steht einer weiten Auslegung des Merkmals 6 ebenfalls nicht entgegen.<br \/>\nDie DE 103 43 YYY A1 sieht eine elastische Membran vor, welche eine R\u00fcckschnellkraft aufbringt (vgl. Abs. [0034] f. der DE YYY). Ein Hinweis auf die Ausgestaltung dieser Membran enth\u00e4lt Abs. [0056] der DE YYY. Hiernach hat die dort gezeigte Schutzh\u00fclle aus elastischem Material im entspannten Zustand eine r\u00f6hrenf\u00f6rmige Gestalt, die sich zu dem Ende hin, an dem sich einer \u00d6ffnung zur Durchf\u00fchrung der Nadel befindet, stark verj\u00fcngt. Hierdurch werden jedoch nicht zwingend Ausgestaltungen erfasst, die einen Winkel zur Nadel aufweisen. Vielmehr wird der Fachmann bei der Lekt\u00fcre des Absatzes [0056] auch Ausgestaltungen vor Augen haben, in denen dehnbare Abschnitte der Membran parallel laufen. Die in Absatz [0056] beschriebene Verj\u00fcngung liegt ebenfalls vor, wenn die gezeigte elastische Schutzh\u00fclle weiter r\u00f6hrenf\u00f6rmig ist und sich lediglich in ihrem Durchmesser verkleinert. F\u00fcr die Abgrenzung des Klagepatents zu diesem Stand der Technik bedarf es demnach keiner Einschr\u00e4nkung auf eine parallele Ausgestaltung von dehnbaren Abschnitten der Membran. Dies auch deshalb nicht, weil die DEYYY nicht ausdr\u00fccklich zwischen dehnbaren und nicht dehnbaren Abschnitten der Schutzh\u00fclle unterscheidet.<br \/>\nFerner spricht f\u00fcr eine weite Auslegung der Vergleich mit Unteranspruch 5. Unteranspr\u00fcche lassen regelm\u00e4\u00dfig \u2013 vorbehaltlich rein additiver Elemente \u2013 den Schluss zu, dass dasjenige, was in ihnen beschrieben ist, auch unter den Hauptanspruch f\u00e4llt (BGH, GRUR 2016, 1031 \u2013 W\u00e4rmetauscher; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 15.08.2019 \u2013 I-15 U 11\/18 \u2013 S. 29). Unteranspruch 5 erfasst eine Vorrichtung nach Anspruch 1, die dadurch gekennzeichnet ist, dass ein Querschnitt der Membran (12) in L\u00e4ngsrichtung U-f\u00f6rmig oder V-f\u00f6rmig ist. Eine Auslegung, wonach die dehnbaren Abschnitte zwingend parallel zur Nadel ausgerichtet sein m\u00fcssen, w\u00fcrde sich zu einer V-f\u00f6rmigen Membran in Widerspruch setzen. In der Klagepatentschrift findet sich n\u00e4mlich kein Hinweis darauf, dass die V-Form allein aufgrund nicht dehnbarer Abschnitte der Membran zustande kommt. Dies wird gest\u00fctzt durch die Ausf\u00fchrungsbeispiele in den Abs\u00e4tzen [0015], [0016] und [0028] sowie den Figuren 1, 2 A und 2 B, da diese dehnbare Abschnitte zeigen, die im Wesentlichen in L\u00e4ngsrichtung gedehnt sind und einen Winkel zur Nadel bilden.<\/li>\n<li>Anders als die Beklagte meint, liegt insoweit kein unaufl\u00f6sbarer Widerspruch wie ihn die Entscheidung Okklusionsvorrichtung\u201c (BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 &#8211; X ZR 16\/09, BGHZ 189, 330 Rn. 24 ) benennt, vor. Die Ausf\u00fchrungsbeispiele lassen sich zwanglos in Einklang mit dem Anspruch bringen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nNach Ma\u00dfgaben des vorstehend erl\u00e4uterten Verst\u00e4ndnisses von Merkmal 6 l\u00e4sst sich dessen Verwirklichung durch s\u00e4mtliche angegriffene Ausf\u00fchrungsformen feststellen.<br \/>\nDie dehnbaren Abschnitte s\u00e4mtlicher angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind in L\u00e4ngsrichtung ausgebildet.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform I weist eine weitgehend parallele, nur leicht angeschr\u00e4gte Ausgestaltung der dehnbaren Abschnitte der Membran auf. Hiervon konnte sich die Kammer anhand der seitens der Kl\u00e4gerin vorgelegten Abbildungen aus der Klageschrift sowie anhand des vorgelegten Musters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I \u00fcberzeugen (Anlagen K6).<br \/>\nAusweislich der als Anlagen K10 (f\u00fcr angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2) und K11 (f\u00fcr angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3) vorgelegten Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II sowie der Abbildungen aus der Klageschrift stehen bei dieser angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die dehnbaren Abschnitte der Membran jeweils in einem st\u00e4rkeren Winkel zur Nadel, was nach dem Vorgesagten nicht aus der Verletzung herausf\u00fchrt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nAufgrund des Anbietens der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II \u00fcber die in deutscher Sprache verf\u00fcgbare Internetseite der Beklagten (www.XXX.com; vgl. Anlage K7) in Deutschland (vgl. Anlage K 12) sowie des Inverkehrbringens der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I durch die Lieferung an das deutsche Unternehmen F, welches die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I \u00fcber ihre deutschsprachige Internetseite zum Verkauf in Deutschland anbietet (vgl. Anlage K5), ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt und eine Wiederholungsgefahr gegeben ist.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft im tenorierten Umfang ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Es bestehen keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit. Die Pflicht zur Rechnungslegung folgt aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, die Schadensersatzanspr\u00fcche zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rechnungslegung im zuerkannten Umfang zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG folgt.<\/li>\n<li>Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bzw. die Nutzung der angemeldeten Lehre bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>Da \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens bzw. eine Nutzung des Gegenstands der Anmeldung hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin aber noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nIm Rahmen des der Kammer nach \u00a7 148 ZPO zustehenden Ermessens wird das Verfahren nicht im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren gegen das Klagepatent ausgesetzt.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der angenommenen Verletzung des Schutzrechtes hinsichtlich des anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens gegeben. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt ohne Weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef\u00fchrt werden. Jedoch darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 Az. 2 U 64\/14, S. 29 f.).<\/li>\n<li>Eine solche hinreichende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr den Erfolg der Nichtigkeitsklage kann die Kammer nicht erkennen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Entgegenhaltung NK4, der chinesischen Gebrauchsmusterschrift CN2356645Y (nachfolgend NK4; vorgelegt als Anlage KAP NK4 und in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage KAP NK4a) gibt keinen hinreichenden Anlass f\u00fcr eine Aussetzung. Es ist nicht ersichtlich, dass sie die Lehre des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich vorwegnimmt oder es ausgehend von ihr an der erforderlichen Erfindungsh\u00f6he mangelt.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Kammer kann nicht erkennen, dass die NK4 alle Merkmale von Anspruch 1 des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich vorwegnimmt, da es an einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung des Merkmals 4 fehlt.<br \/>\nZwar scheint der Kopplungsmechanismus nach Merkmal 3 offenbart, da sowohl der Unteranspruch 9 als auch die Beschreibung (S. 17 der NK4a) offenbaren, dass das flexible Abdichtungselement in seiner Bewegung den Bewegungen der Nadel folgt.<br \/>\nJedoch fehlt es an einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung des Merkmals 4. Merkmal 4 lautet:<br \/>\n\u201e\u00dcber den Kopplungsmechanismus wird eine von der Membran (12) erzeugte R\u00fcckholkraft zum Zur\u00fcckbewegen der Nadel (2) in Richtung der eingefahrenen Stellung auf die Nadel (2) eingeleitet\u201c.<br \/>\nEine hinreichende Offenbarung dieses Merkmal ist in der NK4 (NK4a) nicht ersichtlich. So folgt eine Offenbarung der R\u00fcckholkraft nicht bereits daraus, dass in der NK4 ein Kopplungsmechanismus gezeigt ist. Denn diese Argumentation l\u00e4sst au\u00dfer Acht, dass nicht jede Kopplung zwischen Membran und Nadelbewegung so ausgestaltet sein muss, dass diese zugleich eine R\u00fcckholkraft erzeugt. Dies folgt auch nicht aus der Beschreibung der Entgegenhaltung wonach das Abdichtungselement eine gute Elastizit\u00e4t aufweist und sich zusammen mit der Nadel auf- und abw\u00e4rts bewegt (S. 17, NK4a). Insbesondere enth\u00e4lt die Entgegenhaltung keine Angaben dazu, aus denen sich R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Kraft, welche bei der Dehnung erzeugt wird (z.B. L\u00e4nge der Dehnungsstrecke), ziehen lassen. Die Angabe \u201eangemessene Erstreckungsl\u00e4nge\u201c in Unteranspruch 9 reicht insoweit nicht aus. Dies gilt auch soweit die Entgegenhaltung NK4 (S. 17, NK4a) von einer nadelstabilisierenden Wirkung spricht sowie dass das flexible Abdichtungselement eine Druckwirkung hervorrufen kann, welche das Farbmittel zum Ausstr\u00f6men in geeigneter Menge veranlasst. Die insoweit geschilderte Kraftentfaltung durch die Membran offenbart nicht zugleich, dass die Kraft gro\u00df genug ist, um die Nadel in Richtung der eingefahrenen Stellung zur\u00fcckzuholen. Die Kammer vermag ebenfalls nicht zu erkennen, dass der Ver\u00e4nderung der Nadel\u00fcberstellung durch die \u00c4nderung der Einstelltiefe (S. 16, NK4a) ein weitergehender Offenbarungsgehalt zukommen soll.<\/li>\n<li>Gem\u00e4\u00df der Beschreibung (S. 16 Abs. 2 a.E. der \u00dcbersetzung NK4a) der Entgegenhaltung erfolgt der Antrieb der T\u00e4towierungsnadel (42) zum Vollziehen einer linearen Hin- und Herbewegung durch den Exzenter-\u00dcbertragungsmechanismus (36), die Achsstange (3) und die Nadelklemmhalterung (42) und erzeugt damit die notwendige Zugkraft. Anders als die Beklagte meint, ist damit eine aktive R\u00fcckholbewegung gezeigt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nSchlie\u00dflich l\u00e4sst sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erkennen, dass es im Hinblick auf die NK4 der Lehre des Klagepatents an erfinderischer T\u00e4tigkeit bzgl. des Merkmals 4 mangelt. Anders als die Beklagte meint, wird dem Fachmann keine Anregung aufgezeigt, die Vorrichtung so weit umzubauen, dass durch eine andere Einstelltiefe der Hub wenige Millimeter ver\u00e4ndert und so \u00fcber ein verst\u00e4rktes Eindr\u00fccken der Membran ein R\u00fcckholmechanismus konstruiert wird. Dies folgt zun\u00e4chst daraus, dass die NK4 (S. 16 der NK4a) bereits eine L\u00f6sung hinsichtlich des Antriebs vorsieht, und zwar \u00fcber den Exzenter-\u00dcbertragungsmechanismus. Mithin erh\u00e4lt der Fachmann keinen Anlass, sich mit einer alternativen L\u00f6sung zu befassen. Hinzu kommt, dass die vorzunehmende ver\u00e4nderte Konstruktion der mechanischen Stabilit\u00e4t der gezeigten Antriebsl\u00f6sung schaden k\u00f6nnte, was wiederum gegen eine solche Vorgehensweise des Fachmanns sprechen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nAuch die Entgegenhaltung NK5 DE 299 XX XXX U1 (vorgelegt als Anlage KAP 2) gibt keinen hinreichenden Anlass zur Aussetzung. Abgesehen davon, dass sie bereits im Erteilungsverfahren Ber\u00fccksichtigung fand, ist nicht ersichtlich, dass sie die Lehre des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich vorwegnimmt. Hier ist ebenfalls Merkmal 4 nicht offenbart, weil eine R\u00fcckholfeder zum Einsatz kommt, um die Nadel zur\u00fcckzubewegen (vgl. DE 199, S. 7). Sofern im Rahmen des Hubintervalls der Antrieb einen Moment kraftlos wird und die Dehnung der Membran die R\u00fcckbewegung einleiten soll, gen\u00fcgt dies nicht. Die R\u00fcckholkraft des Kopplungsmechanismus ist nach dem Anspruch das Einzige, was die Nadel zur\u00fcckbewegt. Einleiten bedeutet Kraft\u00fcbertragung auf die Nadel, keine zeitliches Einleiten der R\u00fcckbewegung, die mittels einer R\u00fcckholfeder weiter bewerkstelligt wird.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Entgegenhaltung NK6 (US 5,XXX,132) war hinsichtlich der Frage der Aussetzung nicht zu ber\u00fccksichtigen, nachdem die Beklagte trotz entsprechender Verf\u00fcgung des Vorsitzenden, zuletzt am 26.06.2020, keine \u00dcbersetzung zur Akte gereicht hat.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3122 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 08. Juli 2021, Az. 4a O 98\/19<\/p>\n","protected":false},"author":23,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[95,2],"tags":[],"class_list":["post-8759","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-95","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8759","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/23"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=8759"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8759\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":8760,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8759\/revisions\/8760"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=8759"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=8759"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=8759"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}