{"id":8757,"date":"2021-11-08T17:00:53","date_gmt":"2021-11-08T17:00:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8757"},"modified":"2021-11-08T08:01:33","modified_gmt":"2021-11-08T08:01:33","slug":"4a-o-25-15-auslauftrichter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8757","title":{"rendered":"4a O 25\/15 &#8211; Auslauftrichter"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3121<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 08. Juli 2021, Az. 4a O 25\/15<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses \u2013 s\u00e4mtliche Angaben aufgeschl\u00fcsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeitr\u00e4umen \u2013 vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte seit dem 09.07.2011 bis zum 30.09.2017 die kl\u00e4gerseits<\/li>\n<li>gebrauchsmusterrechtlich (Gebrauchsmusterschrift Nr. 20 2007 XXX XXX U1) gesch\u00fctzten Auslauftrichter f\u00fcr ein Silo eines Silofahrzeugs, mit filterartigen Segmenten, die l\u00f6sbar auf der Innenseite des Auslauftrichters angebracht sind, mit einer Druckluftzuf\u00fchrung, mit der Druckluft zwischen die filterartigen Segmente und die Innenseite des Auslauftrichters einblasbar ist, und mit leistenf\u00f6rmigen Haltern, die sich entlang eines Randes der Segmente erstrecken, an denen die Halter die Segmente auf einer dem Auslauftrichter abgewandten Innenseite \u00fcbergreifen und die Segmente l\u00f6sbar gegen die Innenseite des Auslauftrichters spannen, und die Halter einen in ein Austrittsloch des Auslauftrichters eingesetzten Auslaufstutzen \u00fcbergreifen und halten,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht hat und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nwobei der Beklagte vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/li>\n<li>2. Im \u00dcbrigen wird die Klage, soweit sie zur Entscheidung stand, abgewiesen.<\/li>\n<li>3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.<\/li>\n<li>4. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 5.000,00 Euro.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des Gebrauchsmusters DE 20 2007 019 XXX U1 (Anlage K11; nachfolgend: Klagegebrauchsmuster) im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Rechnungslegung sowie, auf der zweiten Stufe, auf Schadensersatz in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagegebrauchsmusters, das aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung EP 07 01 XXX.9 \u2013 aus der das Klagepatent im Parallelverfahren 4a O 159\/14 hervorgegangen ist \u2013 abgezweigt wurde und deren Anmeldetag vom 25.09.2007 in Anspruch nimmt. Am 05.05.2011 wurde das Klagegebrauchsmuster eingetragen und am 09.06.2011 im Patentblatt bekannt gemacht. Die Schutzdauer des Gebrauchsmusters endete mit dem Ablauf des 30.09.2017.<\/li>\n<li>Auf den von der Beklagten gestellten L\u00f6schungsantrag l\u00f6schte die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) mit Beschluss vom 26.07.2017 das Klagegebrauchsmuster teilweise, soweit es \u00fcber die Fassung der Anspr\u00fcche nach dem dortigen Hilfsantrag I hinausgeht. Die seitens der Beklagten hiergegen gerichtete Beschwerde vor dem Bundespatentgericht (Az 35 W 8 (pat) 401\/18 wurde durch die Parteien \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Diese verzichteten auf eine Kostenentscheidung. Daraufhin wurde das hiesige Verfahren, welches zuletzt mit Beschluss vom 05.02.2019 im Hinblick auf die Entscheidung des Bundespatentgerichts ausgesetzt worden war, wieder aufgenommen. Mit Schreiben vom 08.11.2019 (Anlage TW17) erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin, das Gebrauchsmuster nicht \u00fcber den Umfang der Patentanspr\u00fcche der ge\u00e4nderten Patentschrift DE 50 2007 XXX 733 C5 zum Patent EP 2 042 XXX B1 in der am 14.08.2019 ver\u00f6ffentlichten Fassung (Anlage TW 18) hinaus gegen die Beklagte geltend zu machen.<\/li>\n<li>Das Klagegebrauchsmuster betrifft einen Auslauftrichter f\u00fcr ein Silo eines Silofahrzeugs. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Schutzanspruch 1 lautet in der eingeschr\u00e4nkten Fassung:<\/li>\n<li>\u201eAuslauftrichter f\u00fcr ein Silo eines Silofahrzeugs, mit filterartigen Segmenten (5), die l\u00f6sbar auf der Innenseite des Auslauftrichters (1) angebracht sind, mit einer Druckluftzuf\u00fchrung, mit der Druckluft zwischen die filterartigen Segmente (5) und die Innenseite des Auslauftrichters (1) einblasbar ist, und mit leistenf\u00f6rmigen Haltern (9), die sich entlang eines Randes der Segmente (5) erstrecken, an denen die Halter (9) die Segmente (5) auf einer dem Auslauftrichter (1) abgewandten Innenseite \u00fcbergreifen und die Segmente (5) l\u00f6sbar gegen die Innenseite des Auslauftrichters (1) spannen, dadurch gekennzeichnet, dass die Halter (9) einen in ein Austrittsloch (2) des Auslauftrichters (1) eingesetzten Auslaufstutzen (12) \u00fcbergreifen und halten.\u201c<\/li>\n<li>Nachfolgend wird in verkleinerter Form die einzige Figur des Klagegebrauchsmusters eingeblendet. Diese zeigt einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Auslauftrichter in perspektivischer Darstellung mit Blick auf eine Innenseite (Absatz [0014]).<\/li>\n<li>Die Beklagte stellt her und vertreibt Siloauflieger mit einem Silo, das \u00fcber einen Auslauftrichter verf\u00fcgt, in dem filterartige Segmente am Auslauftrichter l\u00f6sbar befestigt sind (angegriffene Ausf\u00fchrungsform).<\/li>\n<li>Nachfolgend werden in verkleinerter Form zwei von der Beklagten stammende Abbildungen eines Exemplars der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingeblendet (Seiten 2 und 4 der Anlage TW3). Das auf der unteren Abbildung (Seite 4 der Anlage TW3) gezeigte und darin von der Beklagten als \u201eentnehmbarer unterer Ring\u201c bezeichnete Bauteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird nachfolgend als \u201eunterer Ring\u201c bezeichnet.<\/li>\n<li>Hinsichtlich des Patents EP 07 01 XXX.9, aus dem das Klagegebrauchsmuster hervorging ist, verurteilte das Landgericht D\u00fcsseldorf in dem Parallelverfahren 4a O 159\/14 mit Teil-Urteil vom 05.02.2019 die hiesige Beklagte zu Auskunfterteilung und Rechnungslegung. Auf die Berufung der Beklagten \u00e4nderte das OLG D\u00fcsseldorf (Az I-15 U 58\/19) mit Urteil vom 14.05.2020 das Teil-Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf mit der Ma\u00dfgabe, dass die Verurteilung zur Auskunftserteilung nur f\u00fcr ab dem 27.12.2009 begangene Benutzungshandlungen gilt.<br \/>\nDaraufhin erteilte die Beklagte zur Erf\u00fcllung der in diesem Parallelverfahren austenorierten Pflichten Auskunft erteilt und legte Rechnung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die durch die Parteien vorgelegten Unterlagen (Anlagen TW 19, A4 einschlie\u00dflich TW A 1 bis TW 4 aus dem Parallelverfahren) verwiesen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung seien entgegen der Sichtweise der Beklagten bislang nicht erf\u00fcllt. Gem\u00e4\u00df Angebot der Beklagten Nr. XXX vom 31.05.2012 mit der Kundennr. XXX\/2 seien einer Firma A GmbH auch eine Materialauslaufsch\u00fcssel DN XXX beklagtenseits angeboten worden. Die vorgelegte Auskunft der Beklagten umfasse die in dem Angebot vom 31.05.2012 aufgef\u00fchrten das Klagegebrauchsmuster verletzenden Gegenst\u00e4nde nicht, so dass die Angaben der Beklagten nicht mit der gebotenen Sorgfalt gefertigt worden seien. Insbesondere sei es unzutreffend, dass es sich bei der DN XXX um eine solche mit sechs Filtersegmenten handele, da dies der Bezeichnung gem\u00e4\u00df Angebot vom 31.05.2012 \u201eXXX\u201c widerspreche. Bislang habe die Beklagte auch nicht dazu Stellung genommen, dass diese nur die Lieferung einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Jahr 2011 angegeben habe. Tats\u00e4chlich l\u00e4gen schriftliche Aussagen von Kunden vor, wonach die angegriffene Ausf\u00fchrungsform DN XXX dreimal im Jahr 2011 bezogen worden sei.<br \/>\nIm \u00dcbrigen sei die Vorlage von Lieferscheinen anstelle von Rechnungen nicht geeignet, um eine Erf\u00fcllung zu belegen, da eine Pflicht bestehe, prim\u00e4r Rechnungen vorzulegen. Hinzu komme, dass auf Basis der vorgelegten Unterlagen eine Schadenersatzberechnung nicht m\u00f6glich sei. Weiter seien die Angaben zu den Auftragsbest\u00e4tigungen unvollst\u00e4ndig erf\u00fcllt worden, da jeweils die erste Seite fehle und daher die gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger \u2013 trotz einer entsprechenden Verpflichtung der Beklagten \u2013 nicht erkennbar seien. Zudem seien Angaben zu Zahlen und Preisen geschw\u00e4rzt, wozu die Beklagte nicht berechtigt sei.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat ihre Antr\u00e4ge mehrfach ge\u00e4ndert und im Hinblick auf ihre Selbstbeschr\u00e4nkung zuletzt am 08.11.2019 neu gefasst.<\/li>\n<li>Sie beantragt nunmehr,<\/li>\n<li>I. die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte seit dem 09.06.2011 und bis zum 30.09.2017 die kl\u00e4gerseits<\/li>\n<li>gebrauchsmusterrechtlich (Gebrauchsmusterschrift Nr. 20 2007 019 XXX U1) gesch\u00fctzten Auslauftrichter f\u00fcr ein Silo eines Silofahrzeugs, mit filterartigen Segmenten, die l\u00f6sbar auf der Innenseite des Auslauftrichters angebracht sind, mit einer Druckluftzuf\u00fchrung, mit der Druckluft zwischen die filterartigen Segmente und die Innenseite des Auslauftrichters einblasbar ist, und mit leistenf\u00f6rmigen Haltern, die sich entlang eines Randes der Segmente erstrecken, an denen die Halter die Segmente auf einer dem Auslauftrichter abgewandten Innenseite \u00fcbergreifen und die Segmente l\u00f6sbar gegen die Innenseite des Auslauftrichters spannen, und die Halter einen in ein Austrittsloch des Auslauftrichters eingesetzten Auslaufstutzen \u00fcbergreifen und halten,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht hat und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die gesch\u00fctzten Auslauftrichter bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen, bestellten Auslauftrichter sowie die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Auslauftrichter bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>1a. hilfsweise der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte seit dem 09.06.2011 und bis zum 30.09.2017 die kl\u00e4gerseits<\/li>\n<li>gebrauchsmusterrechtlich (Gebrauchsmusterschrift Nr. 20 2007 019 XXX U1) gesch\u00fctzten Auslauftrichter f\u00fcr ein Silo eines Silofahrzeugs, mit filterartigen Segmenten, die l\u00f6sbar auf der Innenseite des Auslauftrichters angebracht sind, mit einer Druckluftzuf\u00fchrung, mit der Druckluft zwischen die filterartigen Segmente und die Innenseite des Auslauftrichters einblasbar ist, und mit leistenf\u00f6rmigen Haltern, die sich entlang eines Randes der Segmente erstrecken, an denen die Halter die Segmente auf einer dem Auslauftrichter abgewandten Innenseite \u00fcbergreifen und die Segmente l\u00f6sbar gegen die Innenseite des Auslauftrichters spannen, und die Halter einen in ein Austrittsloch des Auslauftrichters eingesetzten Innenring \u00fcbergreifen und halten,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht hat und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die gesch\u00fctzten Auslauftrichter bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen, bestellten Auslauftrichter sowie die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Auslauftrichter bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses \u2013 s\u00e4mtliche Angaben aufgeschl\u00fcsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeitr\u00e4umen \u2013 vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte seit dem 09.07.2011 bis zum 30.09.2017 die kl\u00e4gerseits<\/li>\n<li>gebrauchsmusterrechtlich (Gebrauchsmusterschrift Nr. 20 2007 019 XXX U1) gesch\u00fctzten Auslauftrichter f\u00fcr ein Silo eines Silofahrzeugs, mit filterartigen Segmenten, die l\u00f6sbar auf der Innenseite des Auslauftrichters angebracht sind, mit einer Druckluftzuf\u00fchrung, mit der Druckluft zwischen die filterartigen Segmente und die Innenseite des Auslauftrichters einblasbar ist, und mit leistenf\u00f6rmigen Haltern, die sich entlang eines Randes der Segmente erstrecken, an denen die Halter die Segmente auf einer dem Auslauftrichter abgewandten Innenseite \u00fcbergreifen und die Segmente l\u00f6sbar gegen die Innenseite des Auslauftrichters spannen, und die Halter einen in ein Austrittsloch des Auslauftrichters eingesetzten Auslaufstutzen \u00fcbergreifen und halten,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht hat und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<br \/>\n2.a hilfsweise der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses \u2013 s\u00e4mtliche Angaben aufgeschl\u00fcsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeitr\u00e4umen \u2013 vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte seit dem 09.07.2011 bis zum 30.09.2017 die kl\u00e4gerseits<\/li>\n<li>gebrauchsmusterrechtlich (Gebrauchsmusterschrift Nr. 20 2007 019 XXX U1) gesch\u00fctzten Auslauftrichter f\u00fcr ein Silo eines Silofahrzeugs, mit filterartigen Segmenten, die l\u00f6sbar auf der Innenseite des Auslauftrichters angebracht sind, mit einer Druckluftzuf\u00fchrung, mit der Druckluft zwischen die filterartigen Segmente und die Innenseite des Auslauftrichters einblasbar ist, und mit leistenf\u00f6rmigen Haltern, die sich entlang eines Randes der Segmente erstrecken, an denen die Halter die Segmente auf einer dem Auslauftrichter abgewandten Innenseite \u00fcbergreifen und die Segmente l\u00f6sbar gegen die Innenseite des Auslauftrichters spannen, und die Halter einen in ein Austrittsloch des Auslauftrichters eingesetzten Innenring \u00fcbergreifen und halten,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht hat und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/li>\n<li>3. nach erfolgter Auskunft und Rechnungslegung gem\u00e4\u00df I. Ziffern 1 bzw. 1a und 2 bzw. 2a an die Kl\u00e4gerin,<\/li>\n<li>die Beklagte zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin den Betrag, der sich aus der gem\u00e4\u00df I. Ziffern 1 bzw 1 a und 2 bzw 2 a des Klageantrages erteilten Auskunft und Rechnungslegung ergibt, nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz jeweils gerechnet ab dem Beginn des Monats, der auf den Monat der Inempfangnahme des Kaufpreises bzw. der jeweiligen Lizenzgeb\u00fchr f\u00fcr die jeweilige Lieferung folgt, hilfsweise nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit der Klage zu zahlen;<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagte tr\u00e4gt vor, die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung seien durch Erf\u00fcllung erloschen. Mit Auskunftsschreiben vom 31.07.2020 habe die Beklagte Auskunft und Rechnungslegung gem\u00e4\u00df des Tenors des Teilurteils der Kammer in dem Parallelverfahren 4a O 159\/14 (vorgelegt als Anlage TW19) vorgenommen. Die Auskunft und Rechnungslegung umfasse den Zeitraum ab dem 16.04.2011 und damit auch den hier geltenden gemachten zeitlichen Rahmen vom 09.06.2011 bis zum 30.09.2017. Das parallele Patentverletzungsverfahren betreffe dieselbe angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Weiter mache die Kl\u00e4gerin das Klagegebrauchsmuster nur in dem Umfang der geltenden Fassung des Klagepatents EP 2 042 XXX B1 im parallelen Patentverletzungsverfahren geltend, welche dem Teilurteil der Kammer vom 12.03.2019 in dem Parallelverfahren zugrunde gelegen habe. Die seitens der Kl\u00e4gerin im hiesigen Verfahren begehrte Auskunft und Rechnungslegung gehe im Umfang nicht \u00fcber die nach dem Teilurteil der Kammer vom 12.03.2019 zu leistende Auskunft und Rechnungslegung hinaus.<br \/>\nDas von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Angebot der Beklagten vom 31.05.2012 habe nicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zum Gegenstand, sondern ausweislich der Seite 1 eine Materialauslaufsch\u00fcssel DNXXX, die das Klagegebrauchsmuster in dem Umfang der Patentverletzungsanspr\u00fcche des Klagepatents im parallelen Verletzungsverfahren (4a O 159\/14) nicht verwirkliche. Die Beklagte sei daher insoweit nicht zur Auskunft verpflichtet gewesen. Die Materialauslaufsch\u00fcssel DN XXX in der Variante gem\u00e4\u00df S. 6 des Angebots vom 31.05.2012 weise einen geteilten Konus mit einer massiven Trennwand und zwei Austrittsl\u00f6chern auf. Die DNXXX weise zudem keinen in ein Austrittsloch eingesetzten Auslaufstutzen auf, sondern zwei gewalzte Befestigungsbleche, die die Mattensegmente der DN XXX auf ihrer den Austrittsl\u00f6chern zugewandten Seiten befestigten. Bei diesen Befestigungsblechen handele es sich nicht um Auslaufstutzen im Sinne des Klagegebrauchsmusters. Die Befestigungsbleche w\u00fcrden zudem nicht in die zwei Austrittsl\u00f6cher der DNXXX eingesetzt, sondern sie befestigten die Mattensegmente deutlich oberhalb der Austrittsl\u00f6cher. Dass bei dem Angebot vom 31.05.2012 von einem 3-teiligen VA-Auflockerungsgewebe gesprochen werde, beruhe darauf, dass \u00fcblicherweise die Filtermattensegmente je (Teil-) Konus angegeben werden w\u00fcrden. Tats\u00e4chlich verf\u00fcge die DNXXX aber \u00fcber sechs Filtermattensegmente (Anlage TW 20).<br \/>\nDie Materialauslaufsch\u00fcssel DNXXX weise gem\u00e4\u00df Hauptangebot zudem keine filterartigen Segmente auf, die l\u00f6sbar auf der Innenseite des Auslauftrichters angebracht sind.<br \/>\nDie seitens der Kl\u00e4gerin ger\u00fcgten Schw\u00e4rzungen beruhten auf dem Umstand, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 was unbestritten ist \u2013 nicht als Einzelteil vertrieben werde, sondern als Teil eines gesamten Fahrzeugs. Aus diesem Grund k\u00f6nne die Beklagte auch weder Rechnungen noch Lieferscheine oder sonstige Belege vorlegen, aus denen sich die f\u00fcr die Materialauslauslaufsch\u00fcssel DN 800 (die angegriffene Ausf\u00fchrungsform) bezahlten Preise erg\u00e4ben. Insoweit habe sie daher Lieferscheine und Rechnungen bzgl. der Gesamtfahrzeuge mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorgelegt, soweit diese vorhanden waren sowie Ausz\u00fcge aus den Auftragsbest\u00e4tigungen (Anlage TW 19). Weiter sei sie berechtigt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger nicht zu benennen, da diese unabh\u00e4ngig davon, ob es sich um gewerbliche oder nicht gewerbliche Angebotsempf\u00e4nger handele, vom Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt erfasst seien, da diese nicht in \u00a7 140 b Abs. 2 PatG erw\u00e4hnt w\u00fcrden und diese auch keine Patentverletzung begingen.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 01.06.2021 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist \u00fcberwiegend unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>Die Verbindung der Ausk\u00fcnfte auf Auskunft und Rechnungslegung mit dem Schadensersatzanspruch im Wege der Stufenklage ist zul\u00e4ssig, \u00a7 254 ZPO.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie Klageanspr\u00fcche sind \u2013 mit Ausnahme des Antrags zu Ziffer I 2 c) \u2013 durch Erf\u00fcllung erloschen. Soweit die Kl\u00e4gerin Rechnungslegung durch Angabe der einzelnen Angebote aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger begehrt, ist die Klage begr\u00fcndet, da die Beklagte bislang die Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger nicht benannt hat.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster (nachfolgend zitierte Abs\u00e4tze ohne n\u00e4here Angabe sind solche des Klagegebrauchsmusters) betrifft einen Auslauftrichter f\u00fcr ein Silo eines Silofahrzeugs.<\/li>\n<li>Nach den einleitenden Bemerkungen des Klagegebrauchsmusters handelt es sich bei einem Silofahrzeug um einen Lastkraftwagen oder dessen Anh\u00e4nger, insbesondere einen Sattelauflieger, also den Anh\u00e4nger einer Sattelzugmaschine, mit einem Silo als Aufbau. Das Silo ist ein Speicher f\u00fcr Sch\u00fcttg\u00fcter. Es ist auf Lastkraftwagen und deren Anh\u00e4nger meist zylindrisch und liegend angeordnet. Auch die sog. Bananenform ist bekannt, bei der sich das Silo zu beiden Enden hin verj\u00fcngt, so dass das Sch\u00fcttgut zur Mitte str\u00f6mt. Zum Entladen weist das Silo einen oder mehrere Auslauftrichter an seiner Unterseite auf, die meist, allerdings nicht zwingend, kegelstumpff\u00f6rmig sind. Das Silo wird auch als Kessel bezeichnet. Nach \u00d6ffnen des Auslauftrichters str\u00f6mt das Sch\u00fcttgut durch Schwerkraft aus dem Silo aus (Absatz [0002]).<\/li>\n<li>Stark zusammenhaftende Sch\u00fcttg\u00fcter wie Mehl, Salz, Gips oder Zement str\u00f6men, so das Klagegebrauchsmuster, nicht von selbst aus dem ge\u00f6ffneten Auslauftrichter aus. Zum Entladen solcher Sch\u00fcttg\u00fcter bzw. zur Beschleunigung der Entladung ist bekannt, die Innenseite des oder der Auslauftrichter mit luftdurchl\u00e4ssigen Matten auszukleiden, die am \u00e4u\u00dferen\/oberen Rand und am inneren\/unteren Rand abdichtend mit dem Auslauftrichter verbunden sind. Die Matten haben dieselbe Form wie der Auslauftrichter. Bei einem kegelstumpff\u00f6rmigen Auslauftrichter sind auch die Matten kegelstumpff\u00f6rmig. Der Auslauftrichter weist eine oder mehrere Druckluftzuf\u00fchrungen auf, durch die Druckluft zwischen den Auslauftrichter und die ihn auskleidenden Matten einblasbar ist. Die Druckluft str\u00f6mt durch die Matten und l\u00f6st das Sch\u00fcttgut von ihnen und lockert das Sch\u00fcttgut, so dass das Sch\u00fcttgut durch Schwerkraft durch den Auslauftrichter aus dem Silo ausstr\u00f6mt (Absatz [0003]).<\/li>\n<li>Die Matten haben den Nachteil, dass ihre Reinigung zeitaufw\u00e4ndig ist. Sollen nacheinander verschiedene Sch\u00fcttg\u00fcter transportiert werden, m\u00fcssen die Matten \u00fcblicherweise ausgewaschen und anschlie\u00dfend getrocknet werden. Hierf\u00fcr ist mit einem Zeitaufwand von zwei Stunden und mehr zu rechnen, bei einem Ausbau der Matten ist der Aufwand noch gr\u00f6\u00dfer (Absatz [0004]).<\/li>\n<li>Als Aufgabe benennt es das Klagegebrauchsmuster, einen Auslauftrichter f\u00fcr ein Silo mit einem einfacher zu reinigenden Auslauftrichter vorzuschlagen (Absatz [0005]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster einen Auslauftrichter mit den Merkmalen des Schutzanspruchs 1 vor, der nachstehend in seiner aufgrund der Selbstbeschr\u00e4nkung der Kl\u00e4gerin ma\u00dfgeblichen Fassung in gegliederter Form wiedergegeben wird:<\/li>\n<li>Anspruch 1:<\/li>\n<li>1. Auslauftrichter f\u00fcr ein Silo eines Silofahrzeugs,<br \/>\n2. mit filterartigen Segmenten (5), die l\u00f6sbar auf der Innenseite des Auslauftrichters (1) angebracht sind,<br \/>\n3. mit einer Druckluftzuf\u00fchrung, mit der Druckluft zwischen die filterartigen Segmente (5) und die Innenseite des Auslauftrichters einblasbar (1) ist,<br \/>\n4. der Auslauftrichter (1) weist leistenf\u00f6rmige Halter (9) auf, die sich entlang eines Randes der Segmente (5) erstrecken, an denen die Halter (9) die Segmente (5) auf einer dem Auslauftrichter (1) abgewandten Innenseite \u00fcbergreifen,<br \/>\n5. die Halter (9) spannen die Segmente (5) l\u00f6sbar gegen die Innenseite des Auslauftrichters (1),<br \/>\n6. die Halter (9) \u00fcbergreifen und halten einen in ein Austrittsloch (2) des Auslauftrichters (1) eingesetzten Auslaufstutzen (12).<\/li>\n<li>II.<br \/>\nEine Verletzung des Klageanspruchs 1 durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform steht zwischen den Parteien zu Recht nicht mehr in Streit, so dass es insoweit weiterer Ausf\u00fchrungen nicht Bedarf.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nAufgrund der Verletzung des Klagegebrauchsmusters durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform steht der Kl\u00e4gerin ein Anspruch auf Auskunft und auf Rechnungslegung zu.<\/li>\n<li>Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte der auf der ersten Stufe erstrebte Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus \u00a7 24b GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Insbesondere die Angaben im Rahmen der Rechnungslegung versetzen die Kl\u00e4gerin in die Lage, einen etwaigen Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagte wird durch die von ihr verlangte Auskunft nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>Der Anspruch ist jedoch \u2013 mit Ausnahme der tenorierten Angaben \u2013 durch Erf\u00fcllung erloschen.<\/li>\n<li>Ihrem gesetzlichen Zweck entsprechend muss die Rechnungslegung alle Angaben enthalten, die der Verletzte ben\u00f6tigt, um sich f\u00fcr eine der ihm offenstehenden Schadensberechnungen (nach der Methode der Lizenzanalogie, des entgangenen Gewinns oder des Verletzergewinns) zu entscheiden, die Schadensh\u00f6he, insbesondere den Umfang des mit den patentverletzenden Erzeugnissen erzielten und im Wege des Schadenersatzes gegebenenfalls herauszugebenden Verletzergewinns konkret berechnen und die Richtigkeit der Rechnungslegung nachpr\u00fcfen zu k\u00f6nnen. Der Berechtigte braucht sich insoweit nicht auf lediglich pauschale Angaben verweisen zu lassen. Erf\u00fcllt ist der Anspruch auf Rechnungslegung \u00fcber den bei einer Schutzrechtsverletzung erzielten Gewinn vielmehr erst dann, wenn der Schuldner in der gelegten Rechnung seine Gestehungs- und Vertriebskosten sowie den mit den patentverletzenden Gegenst\u00e4nden erwirtschafteten Umsatz so vollst\u00e4ndig offengelegt hat, wie er dazu in der Lage ist (BGH GRUR 1982, 723, 725 &#8211; Dampffrisierstab I). Fehlen zu einzelnen Kosten exakte Unterlagen, kann der Berechtigte eine Sch\u00e4tzung unter Angabe derjenigen feststellbaren Tatsachen verlangen, die der Sch\u00e4tzung zugrunde gelegt sind (BGHZ 92, 62, 68 ff. &#8211; Dampffrisierstab II).<\/li>\n<li>Die Beweislast f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Auskunft- und Rechnungslegungspflicht tr\u00e4gt der Beklagte. Tr\u00e4gt dieser zur Erf\u00fcllung substantiiert vor, ist es Sache der Kl\u00e4gerin im Wege des qualifizierten Bestreitens Umst\u00e4nde vorzutragen, die einen Erg\u00e4nzungsbedarf begr\u00fcnden. Ist solches geschehen, muss der Schuldner diese Umst\u00e4nde ausr\u00e4umen (vgl. K\u00fchnen, Hdb der Patentverletzung, 13. Auflage 2021, Abschn. H Rdn. 256).<br \/>\nVorliegend hat die Beklagte substantiiert unter Bezugnahme auf das Parallelverfahren zur Erf\u00fcllung vorgetragen. Dies wird gest\u00fctzt durch die seitens der Beklagten vorgelegten Ausk\u00fcnfte und Rechnungslegung (Anlage TW 19) sowie die seitens der Kl\u00e4gerin vorgelegten Unterlagen der Beklagten aus dem Parallelverfahren (Anlagen 4, welche die Anlagen TW 1 bis TW4 des Parallelverfahrens umschlie\u00dft). Der Inhalt von Rechnungslegung und Auskunftsverpflichtung aus dem parallelen Patentverletzungsverfahren deckt den im hiesigen Verfahren geltend gemachten Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung in sachlicher und zeitlicher Hinsicht mit ab, so dass die hiesigen Ausf\u00fchrungen geeignet sind die Erf\u00fcllung im vorliegenden Verfahren darzulegen. So macht die Kl\u00e4gerin aufgrund der Selbstbeschr\u00e4nkung das Klagebrauchsmuster in einem Umfang geltend, welcher nicht \u00fcber die Patentanspr\u00fcche des EP 20 42 XXX B1 hinaus geht (Anlagen TW 17 und TW 18).<\/li>\n<li>1)<br \/>\nDem ist die Kl\u00e4gerin insoweit qualifiziert entgegen getreten, als sich diese auf das Angebot der Beklagten vom 31.05.2012 bzgl. der Materialauslaufsch\u00fcssel DN XXX bezieht und r\u00fcgt, dass dieses Angebot von der Beklagten nicht in der Auskunft enthalten gewesen sei, obwohl die dort angebotene Ausf\u00fchrungsform ebenfalls von der Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch mache und damit die Rechnungslegung unvollst\u00e4ndig sei.<br \/>\nDies hat die Beklagte indes durch ihren Vortrag ausger\u00e4umt. Hiernach handelt es sich bei der in dem Angebot vom 31.05.2012 gegenst\u00e4ndlichen Vorrichtung nicht um eine solche, die von der Lehre des Klagebrauchsmusters Gebrauch macht, sondern um eine abgewandelte Ausf\u00fchrungsform. Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters verlangt einen Auslaufstutzen, der in ein Austrittsloch des Auslauftrichters eingesetzt und von \u00fcbergreifenden Haltern gehalten wird (Merkmal 7). Die DN XXX verf\u00fcgt demgegen\u00fcber nicht \u00fcber einen derartigen Auslaufstutzen, sondern verwendet zwei gewalzte Befestigungsbleche, die deutlich oberhalb der Austrittsl\u00f6cher die Mattensegmente an der ihnen den Austrittsl\u00f6chern zugewandten Seite befestigen. Mithin fehlt es an \u00fcbergreifenden Haltern sowie an einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Auslaufstutzen. Den insoweit substantiierten Ausf\u00fchrungen der Beklagten (Anlage TW 21) ist die Kl\u00e4gerin nicht erheblich entgegen getreten.<br \/>\nVielmehr tr\u00e4gt diese lediglich vor, die Ausf\u00fchrungen der Beklagten k\u00f6nnten so nicht zutreffend sein, da es sich gem\u00e4\u00df des Wortlautes des Angebots vom 31.05.2012 um eine Materialauslaufsch\u00fcssel mit \u201e3teiligen VA-Auflockerungsgewebe\u201c handele und die Beklagte wiederum angab, die DNXXX bestehe aus sechs Filtermattensegmenten. Auch insoweit gen\u00fcgt die Kl\u00e4gerin nicht den Anforderungen an ein qualifiziertes Bestreiten, welches erforderlich ist, nachdem die Beklagte dargelegt hat, dass die Filtermattensegmente je Teilkonus angegeben werden und es sich hierbei um einen zweigeteilten Konus handele.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus behauptet, die erteilte Auskunftserteilung und Rechnungslegung sei nicht gr\u00fcndlich durchgef\u00fchrt, gen\u00fcgt sie den Anforderungen an ein qualifiziertes Bestreiten nicht. Allein der Umstand, dass die Beklagte hinsichtlich einer seitens der Kl\u00e4gerin behaupteten Verletzungsform keine Angaben gemacht hat, begr\u00fcndet isoliert betrachtet noch nicht die Vermutung, dass s\u00e4mtliche Angaben, die seitens der Beklagten gemacht wurden, unvollst\u00e4ndig sind.<\/li>\n<li>2)<br \/>\nAuch der Vortrag der Kl\u00e4gerin dazu, dass die Angaben zum Jahr 2011 unzutreffend seien, da nur die Lieferung einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in diesem Jahr angegeben worden sei, gen\u00fcgt den Anforderungen an ein qualifiziertes Bestreiten nicht. Dass die Beklagte auf Nachfrage der Kl\u00e4gerin nicht weitere Ausf\u00fchrungen gemacht hat, begr\u00fcndet f\u00fcr sich genommen nicht den Anschein der Unvollst\u00e4ndigkeit. Hinzu kommt, dass die seitens der Kl\u00e4gerin in Bezug genommene Auskunft ein Datum betrifft, welches nicht vom Klageantrag erfasst wird. So nimmt die Kl\u00e4gerin Bezug auf eine Lieferung vom 15.02.2011, der Klageantrag richtet sich aber auf einen Zeitraum ab dem 09.06.2011. Selbst, wenn man dies grunds\u00e4tzlich als ein Indiz f\u00fcr die Unvollst\u00e4ndigkeit des Folgezeitraums ansehen wollen w\u00fcrde, fehlt es an Vortrag der Kl\u00e4gerin, warum die Angabe nicht vollst\u00e4ndig sein sollte. Die pauschale Behauptung, sie verf\u00fcge \u00fcber die schriftliche Aussage von Kunden, wonach die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in 2011 dreimal bezogen worden sei, ist insoweit unzureichend. Die Kl\u00e4gerin hat insoweit keinerlei Details vorgetragen oder die entsprechenden Schreiben vorgelegt, die eine \u00dcberpr\u00fcfung bzw. Bewertung dieser Angaben durch die Kammer erm\u00f6glichen. Insbesondere hat diese keine konkreten Daten genannt. Es ist somit bereits unklar, ob diese Angaben den beantragten Zeitraum erfassen. Im \u00dcbrigen ergibt sich aus den vorgelegten Auflistungen der Beklagten, dass Bestellungen aus der 2. Jahresh\u00e4lfte des Jahres 2011 erst in 2012 ausgeliefert wurden (vgl. Anlage TW A1). Es ist also nicht unplausibel, wenn nur eine Lieferung in 2011 erfolgt ist. Damit h\u00e4tte es der Kl\u00e4gerin oblegen, weitere konkrete Indizien vorzutragen, weshalb die Angabe einer Lieferung unvollst\u00e4ndig ist. Dem ist sie nicht nachgekommen.<\/li>\n<li>3)<br \/>\nZu Unrecht beanstandet die Kl\u00e4gerin, dass ihr keine Rechnungen vorgelegt worden seien und ihr daher keine Schadenersatzberechnung m\u00f6glich sei. So hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass es keine Einzelrechnungen bzgl. der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gibt, da diese stets als Teil eines Gesamtfahrzeugs angeboten und geliefert w\u00fcrde. Dem ist die Kl\u00e4gerin nicht entgegen getreten. Erforderlich ist, dass die Beklagte Belege zu jeder einzelnen Lieferung bzw. Angebot vorlegt (vgl. (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 20. April 2017 \u2013 2 W 2\/17 \u2013, Rn. 9, juris). Dies ist nach dem bisherigen Vortrag der Parteien erfolgt. Die im Antrag genannten Rechnungen stellen letztlich nur Beispiele dar, da es unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig w\u00e4re, dem Schuldner Pflichten aufzuerlegen, die er nicht erf\u00fcllen kann, etwa weil er bestimmte Belege nicht hat (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 13. Auflage, 2021, Abschn. D Rdn. 738).<br \/>\nIm \u00dcbrigen hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin die Einzelkosten aufgeschl\u00fcsselt. Dass diese Aufschl\u00fcsselung unzutreffend ist, wird seitens der Kl\u00e4gerin nicht behauptet. Insoweit w\u00e4re es der Kl\u00e4gerin als Wettbewerberin jedenfalls m\u00f6glich gewesen, die Zahlen auf Plausibilit\u00e4t durch einen Abgleich mit ihrer eigenen Preisgestaltung zu \u00fcberpr\u00fcfen. Dies wurde nicht vorgetragen. Nach den vorgelegten Zahlen seitens der Beklagten ist somit eine Schadensberechnung m\u00f6glich.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat vor dem Hintergrund, dass sie die Richtigkeit der Einzelkosten nicht angegriffen hat, zurecht keinen Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gestellt, da ein solcher nicht statthaft ist, sofern lediglich \u2013 wie vorliegend \u2013 allein die Unvollst\u00e4ndigkeit der Angaben ger\u00fcgt wird (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 13. Auflage, Abschnitt H Rdn. 281 f).<\/li>\n<li>4)<br \/>\nZu Unrecht beanstandet die Kl\u00e4gerin weiter, dass die Beklagte nur geschw\u00e4rzte Lieferscheine vorgelegt hat, aus denen sich weder Zahlen noch Preise ergeben.<br \/>\nNach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten, werden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht isoliert angeboten und geliefert, sondern nur als Teil eines Fahrzeugs. Die Fahrzeuge unterfallen nicht dem Klagegebrauchsmuster.<br \/>\nDie Beklagte als Schuldnerin ist dazu berechtigt, in den vorzulegenden Belegen solche Daten zu schw\u00e4rzen, die sich mit gebrauchsmusterfreien Gegenst\u00e4nden befassen. Dies gilt auch dann, wenn der Kl\u00e4gerantrag keinen entsprechenden Vorbehalt enth\u00e4lt (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 20. April 2017 \u2013 2 W 2\/17 \u2013, Rn. 9, juris). Befassen sich die Belege also mit gebrauchsmusterfreien Gegenst\u00e4nden, so k\u00f6nnen insoweit nicht nur die gelieferten St\u00fcckzahlen und berechneten Preise geschw\u00e4rzt werden, sondern genauso die Artikelbezeichnung und Artikelnummer (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 20. April 2017 \u2013 2 W 2\/17 \u2013, Rn. 9, juris).<\/li>\n<li>5)<br \/>\nDemgegen\u00fcber r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin zurecht die Nichtbenennung der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger. Die Kl\u00e4gerin hat insoweit einen Anspruch auf Kenntniserlangung. Zwar geht die Beklagte richtigerweise davon aus, dass sie dazu berechtigt ist, vom Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt Gebrauch zu machen. Dies ergibt sich bereits aus dem Antrag der Kl\u00e4gerin selbst, der ausdr\u00fccklich f\u00fcr alle Angebotsempf\u00e4nger einen solchen Vorbehalt benennt und im \u00dcbrigen daraus, dass \u00a7 140b Abs. 3 PatG die Angebotsempf\u00e4nger nicht erw\u00e4hnt und der Schutzzweck des \u00a7 140b PatG nicht durch die Entgegennahme eines Angebots ber\u00fchrt ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176-Glasscheiben-Befestiger).<br \/>\nJedoch ist vorliegend weder ersichtlich, noch vorgetragen, dass die Beklagte den Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt geltend gemacht hat. Allein die Schw\u00e4rzung der Namen der Angebotsempf\u00e4nger reicht insoweit nicht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Wirtschaftspr\u00fcfer seitens der Kl\u00e4gerin zu benennen ist und aufgrund der Kostentragung durch die Beklagte diese auch ein Interesse haben kann, keinen Wirtschaftspr\u00fcfer einzuschalten. Mithin bedarf es einer ausdr\u00fccklichen Erkl\u00e4rung der Beklagten.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDa der Hilfsantrag sich nur hinsichtlich der Beschreibung des Auslauftrichters vom Hauptantrag unterscheidet, war auch in Bezug auf diesen Antrag nicht mehr zuzusprechen.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3121 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 08. 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