{"id":8754,"date":"2021-08-29T10:00:16","date_gmt":"2021-08-29T10:00:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8754"},"modified":"2021-08-29T08:34:15","modified_gmt":"2021-08-29T08:34:15","slug":"4c-o-35-20-beutelabgabekassette","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8754","title":{"rendered":"4c O 35\/20 &#8211; Beutelabgabekassette"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3120<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 17. Juni 2021, Az. 4c O 35\/20<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1) am gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu 1) zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>eine Kassette zum Abgeben von Beuteln aus einer langgestreckten Verh\u00fclsung und zur Verwendung mit einer Einrichtung, umfassend:<br \/>\neinen Beh\u00e4lter, der ein Oberteil und ein Unterteil aufweist, wobei das Oberteil eine \u00d6ffnung zum Aufnehmen von Einwegartikeln durch diese hindurch definiert; eine Halterung zum Halten der Kassette, wobei sich die Halterung innerhalb des Oberteils n\u00e4chstliegend zur \u00d6ffnung befindet; und einen Schlie\u00dfmechanismus, der sich unter der Halterung befindet und einen fixen Abschnitt umfasst, der ein oberes Ende beinhaltet, das sich nach oben in die \u00d6ffnung des Beh\u00e4lters erstreckt; wobei die Kassette Folgendes umfasst: eine ringf\u00f6rmige Aufnahme, die eine L\u00e4nge einer langgestreckten Verh\u00fclsung in einem akkumulierten Zustand aufnimmt, eine ringf\u00f6rmige \u00d6ffnung an einem oberen Ende der ringf\u00f6rmigen Aufnahme zum Abgeben der verl\u00e4ngerten Verh\u00fclsung, wobei die ringf\u00f6rmige Aufnahme eine zentrale \u00d6ffnung definiert, durch welche ein verknotetes Ende der langgestreckten Verh\u00fclsung hindurchgef\u00fchrt wird, um einen Beutel zu bilden, der durch die ringf\u00f6rmige Aufnahme gest\u00fctzt ist, wobei die Einwegartikel durch die zentrale \u00d6ffnung durchgef\u00fchrt werden, um in dem Beutel aufgenommen zu werden und die Kassette gekennzeichnet ist durch einen abgefasten Freiraum an der Unterseite der zentralen \u00d6ffnung, wobei der abgefaste Freiraum angeordnet ist, um zu erm\u00f6glichen, dass sich das obere Ende des Schlie\u00dfmechanismus nach oben in die \u00d6ffnung des Beh\u00e4lters und in die zentrale \u00d6ffnung der Kassette erstreckt, wenn die Kassette in der Halterung derart positioniert wird, um sicherzustellen, dass die Kassette ordnungsgem\u00e4\u00df orientiert ist, wenn diese in der Halterung installiert ist, wenn die Einrichtung in Betrieb ist,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>2. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1) am gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu 1) zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>eine langgestreckte Verh\u00fclsung zum Abgeben von Beuteln, welche geeignet ist f\u00fcr eine Kassette zur Verwendung mit einer Einrichtung, die Einrichtung umfassend:<br \/>\neinen Beh\u00e4lter, der ein Oberteil und ein Unterteil aufweist, wobei das Oberteil eine \u00d6ffnung zum Aufnehmen von Einwegartikeln durch diese hindurch definiert; eine Halterung zum Halten der Kassette, wobei sich die Halterung innerhalb des Oberteils n\u00e4chstliegend zur \u00d6ffnung befindet; und einen Schlie\u00dfmechanismus, der sich unter der Halterung befindet und einen fixen Abschnitt umfasst, der ein oberes Ende beinhaltet, das sich nach oben in die \u00d6ffnung des Beh\u00e4lters erstreckt;<br \/>\nwobei die Kassette Folgendes umfasst: eine ringf\u00f6rmige Aufnahme, die eine L\u00e4nge einer langgestreckten Verh\u00fclsung in einem akkumulierten Zustand aufnimmt, eine ringf\u00f6rmige \u00d6ffnung an einem oberen Ende der ringf\u00f6rmigen Aufnahme zum Abgeben der verl\u00e4ngerten Verh\u00fclsung, wobei die ringf\u00f6rmige Aufnahme eine zentrale \u00d6ffnung definiert, durch welche ein verknotetes Ende der langgestreckten Verh\u00fclsung hindurchgef\u00fchrt wird, um einen Beutel zu bilden, der durch die ringf\u00f6rmige Aufnahme gest\u00fctzt ist, wobei die Einwegartikel durch die zentrale \u00d6ffnung durchgef\u00fchrt werden, um in dem Beutel aufgenommen zu werden und die Kassette gekennzeichnet ist durch einen abgefasten Freiraum an der Unterseite der zentralen \u00d6ffnung, wobei der abgefaste Freiraum angeordnet ist, um zu erm\u00f6glichen, dass sich das obere Ende des Schlie\u00dfmechanismus nach oben in die \u00d6ffnung des Beh\u00e4lters und in die zentrale \u00d6ffnung der Kassette erstreckt, wenn die Kassette in der Halterung derart positioniert wird, um sicherzustellen, dass die Kassette ordnungsgem\u00e4\u00df orientiert ist, wenn diese in der Halterung installiert ist, wenn die Einrichtung in Betrieb ist,<\/li>\n<li>Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern,<\/li>\n<li>ohne<\/li>\n<li>im Falle des Anbietens im Angebot ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass die langgestreckte Verh\u00fclsung nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des EP 2 818 XXX B1 mit Kassetten verwendet werden d\u00fcrfen, die mit den vorstehend bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind;<\/li>\n<li>im Falle des Lieferns den Abnehmern unter Auferlegung einer an den Patentinhaber zu zahlenden Vertragsstrafe in H\u00f6he von f\u00fcnftausend Euro f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung, mindestens jedoch f\u00fcnfhundert Euro pro langgestreckte Verh\u00fclsung, die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die langgestreckte Verh\u00fclsung nicht ohne Zustimmung des Patentinhabers f\u00fcr Kassetten zu verwenden, die mit den vorstehend bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1 und Ziff. 2 bezeichneten Handlungen seit dem 06.05.2020 begangen haben, und zwar unter Angabe:<br \/>\na. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc. der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellen Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>&#8211; wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>4. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1 und Ziff. 2 bezeichneten Handlungen seit dem 06.06.2020 begangen haben und zwar unter Angabe:<br \/>\na. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nb. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten sind.<\/li>\n<li>II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die unter Ziff. I.1. bezeichneten, in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache (Urteil des.. vom..) und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die zu Ziff. I.1. und Ziff. I.2 bezeichneten in der Zeit seit dem 06.06.2020 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>IV. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.<\/li>\n<li>VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,- Euro vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin verfolgt aus Patentrecht gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung, dem Grunde nach.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene und alleinverf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents EP 2 818 XXX B1 (Anlage K7; im Folgenden: Klagepatent). Es wurde am 05.10.2007 in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Der Hinweis auf die Anmeldung wurde am 21.12.2014 offengelegt und der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 06.05.2020. Das Klagepatent steht auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland in Kraft. \u00dcber den seitens der Beklagten zu 1) unter dem 28.09.2020 gegen das Klagepatent eingelegten Einspruch zum Europ\u00e4ischen Patentamt ist bisher nicht entschieden worden (vgl. Anlage B3, B4).<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft eine Kassette zur Abgabe von Beuteln aus einem Folienschlauch.<\/li>\n<li>Anspruch 1 des Klagepatents lautet in englischer Verfahrenssprache:<\/li>\n<li>XXXX<\/li>\n<li>Die \u00dcbersetzung des Anspruchs 1 hat nachfolgenden Wortlaut:<\/li>\n<li>\u201eKassette (30) zum Abgeben von Beuteln aus einer langgestreckten Verh\u00fclsung (32) und zur Verwendung mit einer Einrichtung (10), umfassend: einen Beh\u00e4lter (12), der ein Oberteil (14) und ein Unterteil aufweist, wobei das Oberteil (14) eine \u00d6ffnung (22) zum Aufnehmen von Einwegartikeln durch diese hindurch definiert; eine Halterung (26) zum Halten der Kassette (30), wobei sich die Halterung innerhalb des Oberteils (14) n\u00e4chstliegend zur \u00d6ffnung (22) befindet; und einen Schlie\u00dfmechanismus (50), der sich unter der Halterung (26) befindet und einen fixen Abschnitt (52\u2019) umfasst, der ein oberes Ende (54\u2019) beinhaltet, das sich nach oben in die \u00d6ffnung (22) des Beh\u00e4lters (12) erstreckt; wobei die Kassette (30) Folgendes umfasst: eine ringf\u00f6rmige Aufnahme (38), die eine L\u00e4nge einer langgestreckten Verh\u00fclsung (32) in einem akkumulierten Zustand aufnimmt, eine ringf\u00f6rmige \u00d6ffnung an einem oberen Ende der ringf\u00f6rmigen Aufnahme (38) zum Abgeben der verl\u00e4ngerten Verh\u00fclsung (32), wobei die ringf\u00f6rmige Aufnahme (38) eine zentrale \u00d6ffnung (34) definiert, durch welche ein verknotetes Ende (40) der langgestreckten Verh\u00fclsung (32) hindurchgef\u00fchrt wird, um einen Beutel zu bilden, der durch die ringf\u00f6rmige Aufnahme (38) gest\u00fctzt ist, wobei die Einwegartikel durch die zentrale \u00d6ffnung (34) durchgef\u00fchrt werden, um in dem Beutel aufgenommen zu werden und die Kassette (30) gekennzeichnet ist durch einen abgefasten Freiraum (41) an der Unterseite der zentralen \u00d6ffnung (34), wobei der abgefaste Freiraum (41) angeordnet ist, um zu erm\u00f6glichen, dass sich das obere Ende (54\u2019) des Schlie\u00dfmechanismus (50) nach oben in die \u00d6ffnung (22) des Beh\u00e4lters (12) und in die zentrale \u00d6ffnung (34) der Kassette (30) erstreckt, wenn die Kassette (30) in der Halterung (26) derart positioniert wird, um sicherzustellen, dass die Kassette (30) ordnungsgem\u00e4\u00df orientiert ist, wenn diese in der Halterung (26) installiert ist, wenn die Einrichtung (10) in Betrieb ist.\u201c<\/li>\n<li>\nWegen des Inhalts der \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Anspr\u00fcche 3 und 4 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Folgende Figuren sind der Klagepatentschrift entnommen und veranschaulichen die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele:<\/li>\n<li>\nDas Unternehmen der Kl\u00e4gerin ist in B ans\u00e4ssig und geh\u00f6rt zur internationalen C-Firmengruppe. \u00dcber die Unternehmen D &amp; Co. KG und E GmbH &amp; Co. KG, beide in F ans\u00e4ssig, vertreibt sie ihre Produkte, insbesondere Windeleimer und Katzenstreueimer unter den Bezeichnungen C bzw. G.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) ist ein italienisches Unternehmen, das auf den Vertrieb von Nachf\u00fcllkassetten und Folie f\u00fcr Windeleimer bzw. Katzenstreueimer spezialisiert ist. Der Beklagte zu 2) ist der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) betreibt unter der Domain XXX eine Website, in deren Datenschutzbestimmungen der Beklagte zu 2) als Inhaber angef\u00fchrt wird (Anlage KA 3). Auch f\u00fcr Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland bieten die Beklagten auf der Homepage Nachf\u00fcllkassetten unter der Produktbezeichnung \u201eH\u201c an (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Ein Produkt ist dabei kreisrund (im Folgenden auch: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) gestaltet und ein anderes oktogonal (im Folgenden auch: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2). Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werden zusammen mit einem Windeleimer zur Entsorgung von Windeln verwendet; sie k\u00f6nnen insbesondere mit \u201eC\u201c-Windeleimern der Kl\u00e4gerin benutzt werden. Parallel zu den vorstehend beschriebenen Ausf\u00fchrungsformen bieten die Beklagten ferner Nachf\u00fcllkassetten f\u00fcr Eimer, die der Katzenstreuentsorgung dienen, an. Auch diese sind einmal kreisrund und einmal oktogonal ausgestaltet (Anlage KA 9; im Folgenden auch: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 bzw. 4) und auch im \u00dcbrigen baugleich zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 (deshalb alle zusammen: Verletzungsprodukte I).<\/li>\n<li>Auf ihrer Website bieten die Beklagten au\u00dferdem Nachf\u00fcllfolie (im Folgenden auch: Verletzungsprodukt II) f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an. Diese Folie kann insbesondere in Kassetten, verwendet auf Eimern \u201eI\u201c, \u201eJ\u201c, \u201eI XXX\u201c sowie den Modellen \u201eG I\u201c, \u201eG II\u201c und \u201eG XXX\u201c, nachgef\u00fcllt werden. Eine Anleitung zur Nachbef\u00fcllung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen steht sowohl auf der Unternehmenswebsite als auch auf XXX (vgl. Anlage KA 7) bereit. Dort findet sich ferner eine grafische Anleitung zum Auswechseln der Folie in den Kassetten (Anlage KA 8).<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung werden nachfolgend Abbildungen, der Klageschrift entnommen, der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eingeblendet:<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien ist unter dem Az. 4c O 52\/20 ein Parallelverfahren anh\u00e4ngig, welches das EP 2 045 XXX B1 zum Gegenstand hat.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die Beklagten das Klagepatent ausgehend von der Gruppe der Verletzungsprodukte I unmittelbar und ausgehend von der Gruppe der Verletzungsprodukte II mittelbar verletzen w\u00fcrden. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, insbesondere auch die oktogonal ausgestalteten, w\u00fcrden eine ringf\u00f6rmige Aufnahme aufweisen. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre verlange keine kreisrunde Form, sondern lasse jede geschlossene Form f\u00fcr die Aufnahme ausreichen. Dieses Verst\u00e4ndnis leite sich insbesondere daraus ab, dass das Klagepatent erst im Zusammenhang mit der zentralen \u00d6ffnung gezielt eine kreisrunde Form beschreibe. Ringf\u00f6rmig sei weiter zu verstehen. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen h\u00e4tten ferner in Gestalt einer schr\u00e4gen Kante, die den Abschluss der Kassetten nach unten bilde, einen abgefasten Freiraum an der Unterseite der zentralen \u00d6ffnung. Das Klagepatent wolle auf diese Weise eine Aussparung bereitstellen, sodass sich das obere Element des Schlie\u00dfmechanismus der Einrichtung in die \u00d6ffnung erstrecken k\u00f6nne.<br \/>\nF\u00fcr die Einrichtung, mit welcher eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Kassette gemeinsam benutzt werden soll, gen\u00fcge es, dass eine solche konstruierbar ist. Dass eine solche schon tats\u00e4chlich existiere, w\u00fcrden im \u00dcbrigen aber auch die eigenen Produkte der Kl\u00e4gerin (Windeleimer) belegen, mit denen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vollst\u00e4ndig kompatibel seien.<br \/>\nDie Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung l\u00e4gen vor. Die Verletzungsprodukte II seien ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehe. Sie seien zum Einsatz in den in der Bundesrepublik Deutschland erh\u00e4ltlichen Verletzungsformen 1 und 3 geeignet. Die Beklagten k\u00f6nnten nicht den Einwand der Ersch\u00f6pfung geltend machen, weil die Kassette nach Aufbrauchen der Folie ihre Funktionstauglichkeit verliere; es handele sich um einen Einwegartikel, sodass mit der neuen Folie eine Neuherstellung vorgenommen werde.<\/li>\n<li>Der Rechtsstreit sei schlie\u00dflich auch nicht auszusetzen, weil sich das Klagepatent im Einspruchsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung den Antrag zu Ziff. I.6 (Vernichtungsanspruch) zur\u00fcckgenommen hat,\n<p>zu erkennen, wie geschehen und au\u00dferdem bez\u00fcglich Ziff. I.3 Auskunftserteilung auch \u00fcber die Menge der hergestellten Erzeugnisse und bez\u00fcglich Ziff. I.4 auch Rechnungslegung zu Herstellungsmengen und -zeiten.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise den Rechtsstreit bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung im Einspruchsverfahren auszusetzen.<\/li>\n<li>Sie sind der Ansicht, dass keine der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Gebrauch von der Lehre des Klagepatents machen w\u00fcrde. Zu ber\u00fccksichtigen sei schon, dass es sich bei dem Klagepatent nicht um ein Sachpatent, sondern um ein Verfahrens-\/ Verwendungspatent handele. Dies sei daran zu erkennen, dass ein verknotetes Ende sowie der Einwegartikel aktiv durch die \u00d6ffnung gef\u00fchrt werden m\u00fcssten. Zudem m\u00fcsse die Kassette in der Halterung positioniert werden. Ferner ergebe sich dies aus der Beanspruchung eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Kassette zusammen mit einer Einrichtung zu verwenden. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Funktion k\u00f6nne die Kassette erst im Zusammenspiel mit dem Schlie\u00dfmechanismus erreichen. Die Beklagten behaupten hierzu au\u00dferdem, dass derlei Beh\u00e4lter \u00fcberhaupt nicht existieren w\u00fcrden.<br \/>\nZumindest den oktogonalen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrde es an einer ringf\u00f6rmigen Aufnahme fehlen. Denn ringf\u00f6rmig k\u00f6nne nicht anders als kreisf\u00f6rmig verstanden werden. So zeigten auch die Figuren des Klagepatents durchgehend kreisf\u00f6rmige Kassetten. Ebenso h\u00e4tte es in der Stammanmeldung zun\u00e4chst \u201ekreisf\u00f6rmige zentrale \u00d6ffnung\u201c gehei\u00dfen; genau diese werde aber von dem Aufnahmebeh\u00e4lter definiert. Sofern im Zusammenhang mit der zentralen \u00d6ffnung von kreisf\u00f6rmig gesprochen werde, k\u00f6nne daraus f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der ringf\u00f6rmigen Aufnahme nichts hergeleitet werden, da es ein anderes Vorrichtungselement sei.<br \/>\nAuch der abgefaste Freiraum an der Kassette verlange ein konkretes Zusammenwirken mit einem Beh\u00e4lter; darin liege das wesentliche Element der Erfindung. Denn lediglich abgefaste Unterseiten seien im Stand der Technik hinl\u00e4nglich bekannt gewesen. Das Entscheidende sei mithin, dass ein Zusammenwirken gerade mit einem Teil des Beh\u00e4lters, n\u00e4mlich dessen Schlie\u00dfmechanismus, herbeigef\u00fchrt werden solle.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Verletzungsprodukte II scheide eine Verletzungshandlung aus, weil sie keinen Bezug zu einem wesentlichen Element der Erfindung aufweisen w\u00fcrden. Es handele sich blo\u00df um aufgerollte Plastikfolie, die auch au\u00dferhalb der Best\u00fcckung von Windeleimern zur Anwendung kommen k\u00f6nne. Insoweit stelle das Klagepatent keine bestimmten Anforderungen an die Beschaffenheit einer zu verwendenden Folie, dass auch jede andere eingesetzt werden k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Der Rechtsstreit sei mangels Rechtsbestandes des Klagepatents auszusetzen. Gegen\u00fcber der Stammanmeldung sei es unzul\u00e4ssig erweitert worden, indem die zentrale \u00d6ffnung in der erteilten Fassung eben nicht mehr als kreisf\u00f6rmig beschrieben werde. Zudem sei der abgefaste Freiraum nicht mehr \u201enur\u201c an der Unterseite der zentralen \u00d6ffnung vorgesehen. Auch dies sei in der Anmeldeschrift noch anders gewesen. Gegen\u00fcber der Druckschrift US 2003\/XXX A1 (Anlage B2; im Folgenden: B2) fehle es dem Klagepatent an Neuheit; zugleich w\u00fcrde die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre durch die B2 nahe gelegt.<\/li>\n<li>\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftst\u00fccke nebst Anlage Bezug genommen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Kassette zum Abgeben von Beuteln aus einer langgestreckten Verh\u00fclsung und zur Verwendung mit einer Einrichtung zur Verpackung von Einwegmaterial in einen Schlauch aus flexibler Kunststofffolie (vgl. Abs. [0001]). Durch eine solche Verpackung von Abf\u00e4llen, wie z.B. Wegwerfwindeln, soll eine hygienische Lagerung des Abfalls erm\u00f6glicht werden, die zudem weitgehend geruchlos bis zur Entsorgung ist.<\/li>\n<li>Aus dem Stand der Technik sind, wie das Klagepatent in Abs. [0002] erl\u00e4utert, schon \u00e4hnliche Vorrichtungen bekannt, die einen Beh\u00e4lter mit einem offenen\/zu \u00f6ffnenden Oberteil, in das der zu entsorgend Abfall eingelegt wird, und einem Unterteil, in dem der Abfall gelagert wird, aufweisen. Das Oberteil sah zudem eine ringf\u00f6rmige Kassette mit einem Schlauch aus zusammengefalteter flexibler Kunststofffolie vor, der an einem Ende verknotet ist und in welchen das Abfallprodukt eingef\u00fchrt und tempor\u00e4r aufbewahrt werden kann. Die vorbekannten Vorrichtungen sahen ferner einen Schlie\u00dfmechanismus vor, um den Schlauch, in welchen der Abfall eingebracht wurde und der sodann durch die \u00d6ffnung der Kassette in Richtung des Unterteils des Beh\u00e4lters geschoben wurde, unterhalb der Kassette zu verschlie\u00dfen und zu verhindern, dass unangenehme Ger\u00fcche aus dem Schlauch austreten (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent f\u00fchrt in Abs. [0004] das kanadische Patent Nr. 1,XXX,XXX insoweit an, um einen vorbekannten Verschlie\u00dfmechanismus zu beschreiben; dort war er als drehbarer Kern ausgestaltet. Mithilfe einer Kappe \u00fcber einen Zylinder konnte eine Drehbewegung ausgef\u00fchrt werden, um den Schlauch in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden in fortlaufende Beutel zu formen, die w\u00e4hrend der Aufbewahrung versiegelt bleiben. Als weitere vorbekannte Vorrichtungen w\u00fcrdigt das Klagepatent in den Abs. [0005] und [0006] die kanadischen Druckschriften Nr. 2,XXX,XXX und 2,XXX,XXX. Auch diese wiesen eine Kassette mit einem Schlauch auf und eine Quetschvorrichtung innerhalb des Beh\u00e4lters, welche den den zu entsorgenden Artikel enthaltenden Schlauch zusammendr\u00fcckt und in das Unterteil des Beh\u00e4lters zu bef\u00f6rdern und dort zu verwahren.<\/li>\n<li>Hieran kritisiert das Klagepatent in Abs. [0007] als nachteilig, dass die vorbekannten Vorrichtungen aus vielen Teilen bestehen und anf\u00e4llig f\u00fcr Bruchsch\u00e4den sind. Sie sind nicht benutzerfreundlich und in der Erstbenutzung schwer verst\u00e4ndlich. Hinzukamen hohe Herstellungskosten sowie hohe Nutzungskosten, weil \u00fcberm\u00e4\u00dfig viel Folie aus den Kassetten gezogen wurde. Weiterhin als nachteilig beschreibt das Klagepatent, dass die Kassetten nicht immer richtig ausgerichtet waren und zudem die Kassettenw\u00e4nde verschmutzt wurden.<\/li>\n<li>Das Klagepatent stellt sich daher die Aufgabe, eine Kassette zum Abgeben von Beuteln aus einer langgestreckten Verh\u00fclsung bereitzustellen (Abs. [0009]). Insbesondere sollte die Kassette einen abgefasten Freiraum an der Unterseite der zentralen \u00d6ffnung der ringf\u00f6rmigen Aufnahme, die eine L\u00e4nge einer langgestreckten Verh\u00fclsung aufnimmt, haben (Abs. [0010]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent deshalb eine Vorrichtung mit den nachfolgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Kassette (30)<br \/>\n2. zur Verwendung mit einer Einrichtung (10), umfassend:<br \/>\n2.1 einen Beh\u00e4lter (12), der ein Oberteil (14) und ein Unterteil aufweist, wobei das Oberteil (14) eine \u00d6ffnung (22) zum Aufnehmen von Einwegartikeln durch diese hindurch definiert;<br \/>\n2.2 eine Halterung (26) zum Halten der Kassette (30), wobei sich die Halterung innerhalb des Oberteils (14) n\u00e4chstliegend zur \u00d6ffnung (22) befindet; und<br \/>\n2.3 einen Schlie\u00dfmechanismus (50), der sich unter der Halterung (26) befindet und einen fixen Abschnitt (52\u2019) umfasst, der ein oberes Ende (54\u2019) beinhaltet, das sich nach oben in die \u00d6ffnung (22) des Beh\u00e4lters (12) erstreckt;<br \/>\n3. zum Abgeben von Beuteln aus einer langgestreckten Verh\u00fclsung (32) umfassend<br \/>\n3.1 eine ringf\u00f6rmige Aufnahme<br \/>\n3.1.1 die eine L\u00e4nge einer langgestreckten Verh\u00fclsung (32) in einem akkumulierten Zustand aufnimmt,<br \/>\n3.1.2 die an einem oberen Ende zum Abgeben der verl\u00e4ngerten Verh\u00fclsung (32) eine ringf\u00f6rmige \u00d6ffnung (38) aufweist<br \/>\n3.1.3 die eine zentrale \u00d6ffnung (34) definiert<br \/>\n3.1.3.1 durch welche ein verknotetes Ende (40) der langgestreckten Verh\u00fclsung (32) hindurchgef\u00fchrt wird, um einen Beutel zu bilden, der durch die ringf\u00f6rmige Aufnahme (38) gest\u00fctzt ist,<br \/>\n3.1.3.2 wobei die Einwegartikel durch die zentrale \u00d6ffnung (34) durchgef\u00fchrt werden, um in dem Beutel aufgenommen zu werden<br \/>\n3.2 einen abgefasten Freiraum (41) an der Unterseite der zentralen \u00d6ffnung (34),<br \/>\n3.2.1 wobei der abgefaste Freiraum (41) angeordnet ist, um zu erm\u00f6glichen, dass sich das obere Ende (54\u2019) des Schlie\u00dfmechanismus (50) nach oben in die \u00d6ffnung (22) des Beh\u00e4lters (12) und<br \/>\n3.2.2 in die zentrale \u00d6ffnung (34) der Kassette (30) erstreckt,<br \/>\n3.2.3 wenn die Kassette (30) in der Halterung (26) derart positioniert wird, um sicherzustellen, dass die Kassette (30) ordnungsgem\u00e4\u00df orientiert ist, wenn diese in der Halterung (26) installiert ist, wenn die Einrichtung (10) in Betrieb ist.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nZwischen den Parteien stehen zu Recht nur das Verst\u00e4ndnis der Merkmalsgruppe 2, des Merkmals 3.1 sowie der Merkmalsgruppe 3.2 in Streit. Ausf\u00fchrungen der Kammer zu den weiteren Merkmalen sind daher entbehrlich.<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDie Merkmalsgruppe 2 bestimmt, dass die Kassette (Merkmal 1) zur Verwendung mit einer Einrichtung dient, wobei die Einrichtung umfasst: einen Beh\u00e4lter mit einem Oberteil und einem Unterteil, wobei das Oberteil eine \u00d6ffnung zum Aufnehmen von Einwegartikeln durch diese hindurch definiert, eine Halterung zum Halten der Kassette, wobei sich die Halterung innerhalb des Oberteils n\u00e4chstliegend zur \u00d6ffnung befindet und einen Schlie\u00dfmechanismus, der sich unter der Halterung befindet und einen fixen Abschnitt umfasst, der ein oberes Ende beinhaltet, das sich nach oben in die \u00d6ffnung des Beh\u00e4lters erstreckt.<\/li>\n<li>Durch diese Merkmalsgruppe konkretisiert das Klagepatent den Einsatzzweck einer anspruchsgem\u00e4\u00dfen Kassette. Es stellt dadurch keine weiteren Vorrichtungsmerkmale auf, wodurch der beschriebene Beh\u00e4lter selbst zum Gegenstand des Anspruchs w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Sach- bzw. Vorrichtungsanspr\u00fcche k\u00f6nnen Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben enthalten, die nur unter besonderen Voraussetzungen als Bestandteile des Patentanspruchs an dessen Aufgabe teilnehmen, den gesch\u00fctzten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen etwa im Hinblick auf dessen vorausgesetzte Eignung. Im Allgemeinen wird die Sache oder Vorrichtung aber unabh\u00e4ngig von dem Zweck, zu dem sie nach den Angaben im Patentanspruch verwendet werden soll, durch r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich umschriebene Merkmale als Schutzgegenstand definiert. In solchen F\u00e4llen benennen Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben keine Merkmale des unter Schutz gestellten Gegenstands. Ob die einzelnen Angaben in einem formulierten Patentanspruch als Merkmale definierend oder beispielsweise als Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben den Erfindungsgegenstand im zuletzt dargestellten Sinne charakterisierende Daten zu verstehen sind, ist daher als Teil der Auslegung des Patentanspruchs nach den hierf\u00fcr geltenden Grunds\u00e4tzen zu bestimmen (BGH, GRUR 2010, 1081 \u2013 Bildunterst\u00fctzung bei Katheternavigation). Denn es kann sich ergeben, dass die in den Patentanspruch aufgenommenen Sachmerkmale bereits alle Bedingungen umschreiben, die aus technischer Sicht zur Erzielung der angegebenen Wirkung notwendig sind (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 13. Aufl., Kap. A, Rn. 75).<\/li>\n<li>Danach kommt der Verwendungsangabe vorliegend keine schutzbereichsrelevante Bedeutung zu, weil sie keine \u00fcber die f\u00fcr die Kassette ausdr\u00fccklich aufgestellten r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Anforderungen hinausgehenden Bedingungen aufstellt. Sie betrifft die Ausgestaltung einer Einrichtung, n\u00e4mlich des Beh\u00e4lters, mit dem die Kassette zusammenwirken k\u00f6nnen muss. Das bedeutet zwangsl\u00e4ufig, dass diese beiden Komponenten komplement\u00e4r zueinander ausgestaltet sind. Dies wei\u00df der Fachmann, sodass er bei einer vorgegebenen Ausgestaltung einer Kassette diese als Ausgangspunkt f\u00fcr die Entwicklung eines entsprechenden Beh\u00e4lters in den Blick nimmt und so alle Informationen erh\u00e4lt, die f\u00fcr ein erfolgreiches Zusammenspiel von Beh\u00e4lter und Kassette notwendig sind. Hierzu offenbart die Merkmalsgruppe 2 f\u00fcr einen Beh\u00e4lter zwar einzelne Komponenten, das sind aber keine derart spezifischen Vorgaben, die sich dem Fachmann nicht aus seinem Fachwissen heraus als selbstverst\u00e4ndlich aufdr\u00e4ngen w\u00fcrden (Halterung, Schlie\u00dfmechanismus). Der Anspruch verlangt deshalb nur, dass eine solche Einrichtung konstruierbar ist, um mit der Kassette zusammen benutzt werden zu k\u00f6nnen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11. Februar 2016 \u2013 I-2 U 19\/15 \u2013, juris, Rn. 94; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. A, Rn. 80).<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nIn Merkmal 3.1. stellt das Klagepatent eine ringf\u00f6rmige Aufnahme unter Schutz. Die ringf\u00f6rmige Aufnahme soll eine L\u00e4nge einer langgestreckten Verh\u00fclsung in einem akkumulierten Zustand aufnehmen (Merkmal 3.1.1), an einem oberen Ende zum Abgeben der verl\u00e4ngerten Verh\u00fclsung eine ringf\u00f6rmige \u00d6ffnung aufweisen (Merkmal (3.1.2) und schlie\u00dflich eine zentrale \u00d6ffnung definieren (Merkmal 3.1.3).<\/li>\n<li>Unter einer ringf\u00f6rmigen Aufnahme versteht das Klagepatent einen in sich geschlossenen Vorrichtungsbestandteil, der rings um die zentrale \u00d6ffnung\/innerhalb des Oberteils des Beh\u00e4lters herumverl\u00e4uft und zugleich so ausgebildet ist, dass er Platz f\u00fcr die akkumulierte, langgestreckte Verh\u00fclsung bietet. Ihrer Form nach muss die ringf\u00f6rmige Aufnahme weitestgehend an einen Kreis erinnern. Nicht zwingend erforderlich, aber auch nicht ausgeschlossen, ist, dass die in sich geschlossene und um die zentrale \u00d6ffnung herumverlaufende Aufnahme durch eine Kreisform im geometrischen Sinn ausgebildet wird.<\/li>\n<li>Seinem rein-philologischen Verst\u00e4ndnis nach meint ringf\u00f6rmig bzw. \u201eRing\u201c einen gleichm\u00e4\u00dfig runden, in sich geschlossenen Gegenstand. Eine spezifische geometrische Ausgestaltung folgt aus diesem Begriffsverst\u00e4ndnis jedoch nicht. Danach kann alles als \u201eRing\u201c bezeichnet werden, das seiner \u00e4u\u00dferen Form nach einer Ringform angen\u00e4hert ist, so dass auch ein Vieleck als ringf\u00f6rmig beschrieben werden kann. Das Klagepatent bietet weder im Anspruchswortlaut noch in der Beschreibung Hinweise, dass \u201eringf\u00f6rmig\u201c zwingend eine kreisrunde Ausgestaltung meint. Vielmehr bekr\u00e4ftigen die Beschreibungsstellen das Verst\u00e4ndnis der Ringform als in sich geschlossene und weitgehend runde Form.<\/li>\n<li>Das Klagepatent kennt sowohl kreisf\u00f6rmige als auch ringf\u00f6rmige Ausgestaltungen von Vorrichtungsbestandteilen. Dies kommt schon in der allgemeinen Beschreibung zum Ausdruck. Beispielsweise in Abs. [0011] wird ein abnehmbarer Deckel erl\u00e4utert, der die ringf\u00f6rmige \u00d6ffnung am oberen Ende der ringf\u00f6rmigen Aufnahme verschlie\u00dft. In Abs. [0014] hei\u00dft es: \u201eDie zentrale \u00d6ffnung kann kreisf\u00f6rmig sein.\u201c F\u00fcr einen synonymen Gebrauch der Begriffe Ringform und Kreisform offenbart das Klagepatent keine Anhaltspunkte. Es bed\u00fcrfte dieser begrifflichen Differenzierung nicht, wenn nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre eine identische Ausgestaltung gemeint ist. Demnach ist f\u00fcr die Ringform, insbesondere die ringf\u00f6rmige Aufnahme, nicht erforderlich, dass sie die Form eines Kreises aufweist; sie kann dieser auch nur angen\u00e4hert sein. Die Beschreibungsstellen der Klagepatentschrift lehren hierzu kein einengendes Verst\u00e4ndnis auf eine bestimmte r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung.<\/li>\n<li>Das Klagepatent beschreibt im Hinblick auf den grundlegenden Aufbau, dass die Kassette einen ringf\u00f6rmigen K\u00f6rper hat, der eine zentrale \u00d6ffnung definiert, die im Allgemeinen mit der \u00d6ffnung des Beh\u00e4lters ausgerichtet ist, wenn die Kassette in der Halterung aufgenommen ist (Abs. [0019]). Damit erl\u00e4utert das Klagepatent die ma\u00dfgebliche Formgebung der Kassette, deren (Haupt-)Bestandteil die ringf\u00f6rmige Aufnahme ist und somit ihrer Form nach derjenigen der Kassette folgt.<\/li>\n<li>Abgesehen von der ringf\u00f6rmigen Aufnahme selbst benutzt das Klagepatent ringf\u00f6rmig auch zur Erl\u00e4uterung des oberen Abschlusses der Aufnahme. Abs. [0011] der allgemeinen Beschreibung formuliert:<br \/>\n\u201eEin abnehmbarer Deckel, der die ringf\u00f6rmige \u00d6ffnung am oberen Ende der ringf\u00f6rmigen Aufnahme verschlie\u00dft, kann vorgesehen werden.\u201c<\/li>\n<li>Im folgenden Abs. [0012] hei\u00dft es in \u00e4hnlicher Weise:<br \/>\n\u201eDie ringf\u00f6rmige \u00d6ffnung kann sich neben einem \u00e4u\u00dferen Umfang der ringf\u00f6rmigen Aufnahme befinden.\u201c<\/li>\n<li>Die ringf\u00f6rmige \u00d6ffnung beschreibt den unverschlossenen oberen Abschluss der ringf\u00f6rmigen Aufnahme; er ist in sich geschlossen und muss dem Formverlauf der ringf\u00f6rmigen Aufnahme entsprechen, weil er andernfalls nicht deren Abschluss bilden k\u00f6nnte und nicht passend w\u00e4re. Daher ist es konsequent auch diesen Teil der Vorrichtung in derselben Weise wie die eigentliche ringf\u00f6rmige Aufnahme zu beschreiben. Ein weiterer Aufschluss \u00fcber die Bedeutung der Ringform, wonach eine bestimmte geometrische Form verlangt w\u00fcrde, kann dem nicht entnommen werden.<\/li>\n<li>In diesem Verst\u00e4ndnis eines Rings als eines jedenfalls geschlossenen, umlaufenden Vorrichtungsbestandteils bekr\u00e4ftigt wird der Fachmann durch die Beschreibungsstelle in Abs. [0018]. Auszugsweise hei\u00dft es dort:<\/li>\n<li>\u201eDer Beh\u00e4lter enth\u00e4lt au\u00dferdem einen Deckel, der gelenkig mit einem Ring verbunden ist, z.B. in Form eines Trichters [\u2026] solange der Ring eine \u00d6ffnungsf\u00fchrung formt.\u201c<\/li>\n<li>Bei der durch den Trichter bereitgestellten \u00d6ffnungsf\u00fchrung handelt es sich um eine Ausbildung, die die gesamte \u00d6ffnung umgibt und daher eine in sich geschlossene F\u00fchrung ist. Zugleich lehrt das Klagepatent an dieser Stelle, dass ein in sich geschlossener Bestandteil (bei der Draufsicht) die Gestalt eines Rings haben soll, jedenfalls an eine Kreisform angen\u00e4hert sein soll.<\/li>\n<li>F\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Ausdrucks ringf\u00f6rmig als ein umlaufender und geschlossener Vorrichtungsbestandteil kann zudem auf Abs. [0021] verwiesen werden. Es hei\u00dft dort auszugsweise:<br \/>\n\u201e[&#8230;] enth\u00e4lt die Halterung einen ringf\u00f6rmigen Flansch 42, der sich von dem Oberteil des Beh\u00e4lters nach innen erstreckt.\u201c<\/li>\n<li>Auch dieses Vorrichtungselement verl\u00e4uft um die gesamte Vorrichtung herum und ist ein in sich geschlossenes Bauteil.<\/li>\n<li>Abs. [0018] enth\u00e4lt sodann zur Formgebung den weiteren Hinweis:<br \/>\n\u201e[\u2026] Obwohl die Einrichtung in dem gezeigten Beispiel im Allgemeinen eine<br \/>\nkreisf\u00f6rmige \u00d6ffnung hat, ist der Beh\u00e4lter nicht auf kreisf\u00f6rmige \u00d6ffnungen<br \/>\nbeschr\u00e4nkt und kann mit \u00d6ffnungen anderer Form funktionieren.\u201c<\/li>\n<li>Daraus ist zu ersehen, dass wiederum die Kreisform ausdr\u00fccklich anderen Formen gegen\u00fcbergestellt wird. Das Klagepatent unterscheidet damit stringent zwischen verschiedenen Ausgestaltungen und erlaubt bewusst die Wahl anderer Formgebungen.<\/li>\n<li>Die zuletzt genannten Beschreibungsstellen d\u00fcrfen f\u00fcr die Ermittlung des Verst\u00e4ndnisses der Ringform herangezogen werden, obwohl sie sich auf andere Bestandteile der Vorrichtung beziehen. Denn grunds\u00e4tzlich ist davon auszugehen, dass gleichen Begriffen im Rahmen der Auslegung eines Patentanspruchs in unterschiedlichen Zusammenh\u00e4ngen keine unterschiedliche Bedeutungen zukommt. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn die Auslegung des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit unter Ber\u00fccksichtigung auch der Beschreibung und der Kennzeichnungen ein solches Verst\u00e4ndnis ergibt. Dabei ist es f\u00fcr die Auslegung ohne Bedeutung, ob die gleichen Begriffe im Oberbegriff oder im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs verwendet werden, da der \u00e4u\u00dfere Aufbau des Patentanspruchs als solcher f\u00fcr die Ermittlung des Gegenstands des Patents au\u00dfer Betracht zu bleiben hat. Entscheidend sind vielmehr der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, wobei im Zweifel gleichen Begriffen im Rahmen eines Patentanspruchs auch die gleiche Bedeutung zuzumessen ist (vgl. BGH, GRUR 2017, 152 \u2013 Zungenbett).<\/li>\n<li>Die begriffliche Differenzierung zwischen kreis- und ringf\u00f6rmig wird zudem durch den abh\u00e4ngigen Anspruch 5 belegt, welcher \u2013 zumindest in der ma\u00dfgeblichen englischen Fassung \u2013 eine zentrale \u00d6ffnung unter Schutz stellt, die kreisf\u00f6rmig (\u201ecircular\u201c) ist. Mit Blick auf das Verst\u00e4ndnis des allgemeineren Anspruchs 1 bedeutet dies, dass die von der ringf\u00f6rmigen Aufnahme definierte zentrale \u00d6ffnung eine bestimmte geometrische Form aufweisen kann. Aber auch eine andere Formgebung ist, solange sie einem Kreis angen\u00e4hert ist, nicht ausgeschlossen.<br \/>\nDie Figuren der Klagepatentschrift best\u00e4rken das dargestellte Verst\u00e4ndnis, weil sie als die ringf\u00f6rmige Aufnahme mit dem Bezugszeichen 38 ein Element zeigen, welches geschlossen ausgestaltet ist und um das Oberteil des Beh\u00e4lters herumverl\u00e4uft. Die Darstellung der ringf\u00f6rmigen Aufnahme zugleich in der exakten Form eines Kreises f\u00fchrt nicht zu einem anderen Verst\u00e4ndnis, weil es sich um ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel handelt.<\/li>\n<li>Technisch-funktionale Erw\u00e4gungen st\u00fctzen ferner das aufgezeigte Verst\u00e4ndnis. Die langgestreckte Verh\u00fclsung soll aus der ringf\u00f6rmigen Aufnahme herausgezogen werden und \u2013 versehen mit einem Knoten \u2013 ein Beh\u00e4ltnis f\u00fcr zu entsorgende Einwegartikel bereitstellen. Bei der Entsorgung solcher Artikel soll eine Verschmutzung der Vorrichtung vermieden werden. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Schlauch mittig durch die \u00d6ffnung in der Kassette gezogen wird und so die Umrandung vollst\u00e4ndig abgedeckt. Die Ringform bietet dabei den Vorteil, dass sich der Schlauch gleichm\u00e4\u00dfig an allen Seiten verteilt und stabil von den Seiten der ringf\u00f6rmigen Aufnahme gest\u00fctzt werden kann. F\u00fcr das Erreichen dieser technischen Funktion ist die Kreisform nicht zwingend erforderlich. Ma\u00dfgeblich ist eine Ringform als in sich geschlossene Ausgestaltung, um die langgestreckte Verh\u00fclsung in einem akkumulierten Zustand gleichm\u00e4\u00dfig aufnehmen zu k\u00f6nnen. Die Schl\u00e4uche sollen n\u00e4mlich ringsum in der Aufnahme verteilt werden, damit durch einfaches Herausziehen ein Beutels gebildet werden kann. Dies gelingt nur dann in einer einfachen Bedienweise, wenn sich das Schlauchmaterial von Anfang an gleichm\u00e4\u00dfig verteilt in der Aufnahme befindet.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>3.<br \/>\nMerkmal 3.2 stellt einen abgefasten Freiraum an der Unterseite der zentralen \u00d6ffnung unter Schutz.<\/li>\n<li>Das Klagepatent versteht unter einem \u201eabgefasten Freiraum an der Unterseite\u201c, dass der untere Bereich an der Innenseite der Kassette zumindest eine abgeschr\u00e4gte Teilfl\u00e4che aufweist. Dieser kann, muss sich aber nicht \u00fcber den gesamten Umfang der zentralen \u00d6ffnung erstrecken. F\u00fcr die Abfasung ist es daher erforderlich, dass die Innenseite (\u00d6ffnung) der Kassette im Bereich der unteren H\u00e4lfte wenigstens zwei Fl\u00e4chen mit unterschiedlichen Winkeln aufweist. Nicht ausreichend ist eine durchgehend schr\u00e4ge Innenseite der Kassette jedenfalls dann, wenn im unteren Bereich nicht wie vordefiniert zumindest auch eine Teilfl\u00e4che mit einem anderen Winkel vorhanden ist. Zudem muss der Freiraum r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich \u00fcber eine gewisse Gr\u00f6\u00dfe verf\u00fcgen, um als Zur\u00fccknehmung gegen\u00fcber der eigentlichen \u00d6ffnung wahrgenommen zu werden und so dem oberen Ende des Schlie\u00dfmechanismus Raum f\u00fcr dessen Erstreckung zu bieten. Zugleich soll der abgefaste Freiraum eine gute Ausrichtung der Kassette auf einem Beh\u00e4lter bereitstellen.<\/li>\n<li>Seinem rein-philologischen Verst\u00e4ndnis nach, was mangels gegenteiliger Angaben mit dem fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnis identisch ist, besagt \u201eabgefast\u201c, dass etwas abgekantet oder abgeschr\u00e4gt verl\u00e4uft. Diese Bedeutung entspricht dem in englischer Verfahrenssprache benutzten Begriff \u201echamfer\u201c, der w\u00f6rtlich mit Fase oder auch Schr\u00e4gkante \u00fcbersetzt werden kann.<\/li>\n<li>Wie konkret der so geformte Freiraum ausgestaltet sein soll, etwa in welchem Verh\u00e4ltnis zur Gr\u00f6\u00dfe der zentralen \u00d6ffnung, besagt der Anspruchswortlaut nicht. Diesem ist im Hinblick auf die Anordnung des abgefasten Freiraums nur dessen Lage \u201ean der Unterseite der zentralen \u00d6ffnung\u201c zu entnehmen. Dies ist als Bereichsangabe zu verstehen und adressiert denjenigen Teil der zentralen \u00d6ffnung, der auf den oberen Teil des Beh\u00e4lters ausgerichtet ist und deshalb mit dem Schlie\u00dfmechanismus in Kontakt kommen k\u00f6nnte. Zugleich wird durch die Zuordnung der Unterseite zur zentralen \u00d6ffnung verdeutlicht, dass eine Ausnehmung nur an der Bodenseite der ringf\u00f6rmigen Aufnahme, die sich nicht bis an\/in die zentrale \u00d6ffnung erstreckt, von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre \u2013 gerade auch in Abgrenzung zu vorbekannten Vorrichtungen \u2013 nicht als Abfasung vorgesehen ist.<\/li>\n<li>Das aufgezeigte Verst\u00e4ndnis wird durch die Anspruchssystematik in den Merkmalen 3.2.1 bis 3.2.3 bekr\u00e4ftigt. Zun\u00e4chst werden in Merkmal 3.2.1 und in Zusammenschau mit Merkmal 3.2.2 die Einsatzzwecke des abgefasten Freiraums (\u201eum zu erm\u00f6glichen\u201c) damit beschrieben, dass sich das obere Ende eines Schlie\u00dfmechanismus eines Beh\u00e4lters nach oben in die \u00d6ffnung des Beh\u00e4lters und in die zentrale \u00d6ffnung der Kassette erstrecken k\u00f6nnen soll. Auch dies spricht f\u00fcr die Anordnung der Abfasung in Richtung auf die zentrale \u00d6ffnung und nicht nur im Bodenbereich der ringf\u00f6rmigen Aufnahme. Ausdr\u00fccklich lehrt das Klagepatent also, was das abgefaste Ende bewirken soll. Es wird das Zusammenspiel mit einem Beh\u00e4lter in den Blick genommen. Auf dieselbe Weise ist Merkmal 3.2.3 zu verstehen, welches den weiteren Zweck des abgefasten Freiraums formuliert, der in der ordnungsgem\u00e4\u00dfe Positionierung auf dem Beh\u00e4lter liegt. Das Klagepatent betrachtet dabei den Moment, in dem die Kassette in den Beh\u00e4lter eingesetzt ist, wie Merkmal 3.2.3. mit der Formulierung \u201ewenn die Kassette in der Halterung derart positioniert wird [\u2026]\u201c zeigt.<\/li>\n<li>Konkrete Anforderungen an die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung der Kassette gehen mit diesen die Zweckm\u00e4\u00dfigkeit betreffenden Merkmalen nicht einher. Ebenso wenig bieten die Beschreibungsstellen des Klagepatents weitere konkrete Hinweise auf das Verst\u00e4ndnis des abgefasten Freiraums, da sie sich nur auf eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform beziehen, die einen abgefasten Freiraum entsprechend dem vorstehenden Verst\u00e4ndnis lehrt, und daher grunds\u00e4tzlich auch andere Ausf\u00fchrungen denkbar sind. Gleichwohl unterst\u00fctzt die Klagepatentschrift den Fachmann aber in dem Verst\u00e4ndnis, wonach der abgefaste Freiraum im unteren Bereich der Kassette angeordnet sein und auch hinreichend gro\u00df ausfallen muss, um seine technische Funktion erreichen zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Abs. [0015] der allgemeinen Beschreibung hei\u00dft:<br \/>\n\u201e[\u2026] wobei der Freiraum der Kassette so angeordnet ist, dass sich das obere Ende des Schlie\u00dfmechanismus nach oben in die \u00d6ffnung des Beh\u00e4lters und in die zentrale \u00d6ffnung der Kassette erstreckt, wenn die Kassette in der Halterung so positioniert wird, dass die Kassette ordnungsgem\u00e4\u00df orientiert ist, wenn diese in der Halterung installiert ist, wenn die Einrichtung in Betrieb ist.\u201c<\/li>\n<li>Mit dieser Passage geht noch kein detaillierterer Hinweis auf den Freiraum einher. Weitergehenden Aufschluss kann dagegen Abs. [0038] geben, welcher ein alternatives nicht erfindungsgem\u00e4\u00dfes Beispiel einer Kassette mit einem kegelf\u00f6rmigen Freiraum beschreibt. Es hei\u00dft:<br \/>\n\u201eIn einem alternativen Beispiel, das in den nachfolgenden Patentanspr\u00fcchen nicht genannt wird und in den Abb. 4, 5A und 5B dargestellt ist, ist die Kassette 30 mit einem kegelf\u00f6rmigen Freiraum (der eine kegelstumpff\u00f6rmige Geometrie an dem \u00e4u\u00dferen Umfang des Bodens der Kassette bildet) im Gegensatz zu einem abgefasten Freiraum versehen. Der kegelf\u00f6rmige Freiraum wird mit einem kegelf\u00f6rmigen Flansch in der Halterung der Einrichtung verwendet [\u2026].\u201c<\/li>\n<li>Hierin stellt das Klagepatent klar, welche Ausgestaltung des abgefasten Freiraums nicht als patentgem\u00e4\u00df anzusehen ist und verlangt danach, dass die abgeschr\u00e4gte Fl\u00e4che (Abfasung) an der Innenseite der ringf\u00f6rmigen Aufnahme, mithin im Bereich der zentralen \u00d6ffnung mit Kontakt zu dieser platziert wird.<\/li>\n<li>F\u00fcr diese Ausrichtung findet der Fachmann in Abs. [0028] Unterst\u00fctzung, welcher entsprechend dem Merkmalswortlaut zur Ausrichtung des abgefasten Freiraums besagt:<\/li>\n<li>\u201e[\u2026] der abgefaste Freiraum ist nach unten gerichtet. Eine Bewegungsbahn des beweglichen Abschnitts ist unter B dargestellt.\u201c<\/li>\n<li>Diese Beschreibung betrifft zwar nicht den in der Merkmalsgruppe 3.2 er\u00f6rterten Zweck der Abfasung und den dort genannten Teilabschnitt des Schlie\u00dfmechanismus.<br \/>\nEr verdeutlicht gleichwohl das Erfordernis, den abgefasten Freiraum am unteren Ende der zentralen \u00d6ffnung vorzusehen. Durch den Verweis auf die Bewegungsbahn des beweglichen Abschnitts 58 betont das Klagepatent au\u00dferdem den funktionellen Zweck der Abfasung. Die Bewegungsbahn B in der Figur 1 zeigt, dass es auf einen abgefasten Freiraum ankommt, der ma\u00dfgeblich den die zentrale \u00d6ffnung bildenden Teil der ringf\u00f6rmigen Aufnahme betrifft und mithin unmittelbar die zentrale \u00d6ffnung mitgestaltet. Einer solchen Bewegungsbahn k\u00f6nnte eine Abschr\u00e4gung blo\u00df im Bereich des horizontalen Flansches (Bezugsziffer 45), mithin am \u00e4u\u00dferen Rand der ringf\u00f6rmigen Aufnahme, nicht gerecht werden. Die ringf\u00f6rmige Aufnahme w\u00fcrde dann zwar in einem unteren Bereich \u00fcber eine Ausnehmung verf\u00fcgen, die auch noch einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Positionierung auf dem Beh\u00e4lter dienlich sein k\u00f6nnte (vgl. Abs. [0020]), hinreichend Bewegungsraum f\u00fcr den Schlie\u00dfmechanismus w\u00fcrde dadurch jedenfalls nicht bereitgestellt. Das beschreibt auch schon Abs. [0029] am Ende:<br \/>\n\u201eW\u00fcrde die Kassette anders herum installiert, w\u00fcrde der bewegliche Abschnitt 58 demnach daran gehindert, sich entlang seiner Bahn zu bewegen. Daher muss die Kassette 30 richtig ausgerichtet sein, wenn die Benutzerperson die Kassette 30 richtig verwenden m\u00f6chte.\u201c<\/li>\n<li>Das falsche Installieren einer Kassette, sodass nicht der abgefaste Freiraum auf den Beh\u00e4lter gerichtet ist, d\u00fcrfte insoweit einer nur kleinen Abschr\u00e4gung am Au\u00dfenbereich der ringf\u00f6rmigen Aufnahme nahekommen und zeigen, dass eine solche technisch ungeeignet w\u00e4re f\u00fcr eine Abfasung im Sinne des Klagepatents. Denn \u00e4hnlich wie die Oberseite einer Kassette, welche sodann auf dem Oberteil des Beh\u00e4lters zum Liegen k\u00e4me, keinerlei Schr\u00e4gfl\u00e4che (Abfasung) aufweist, sodass der Schlie\u00dfmechanismus des Beh\u00e4lters keinerlei Spielraum h\u00e4tte, w\u00e4re es auch bei einer nur geringen Abfasung am untere Bereich.<\/li>\n<li>Dieses Verst\u00e4ndnis wird durch die Figuren der Klagepatentschrift unterst\u00fctzt. Sie zeigen f\u00fcr die Kassette und die zentrale \u00d6ffnung alle einen abgeschr\u00e4gten Freiraum.<br \/>\nInsbesondere die Figur 6 veranschaulicht das aufgezeigte Verst\u00e4ndnis, indem sie eine Kassette positioniert auf einem Beh\u00e4lter zeigt, jedenfalls mit einem Schlie\u00dfmechanismus. Dessen oberes Ende 54\u2018 weist einen fixen Abschnitt 52 auf, der in die \u00d6ffnung der Kassette hineinragt und auf das richtige Einsetzen der Kassette angewiesen ist. Zugleich d\u00fcrfte die Figur 6 offenbaren, dass der fixe Abschnitte 52 gerade mit dem abgefasten Freiraum 41 zusammenwirkt.<\/li>\n<li>Technisch-funktional erschlie\u00dft sich das Erfordernis nach einer abgeschr\u00e4gten Fl\u00e4che aus dem notwendigen Zusammenwirken mit dem Schlie\u00dfmechanismus des Beh\u00e4lters, wenn sich die Kassette im eingesetzten Zustand in dem Beh\u00e4lter und der korrespondierenden Halterung befindet. Ohne die abgefasten Bereiche h\u00e4tte der Schlie\u00dfmechanismus keine gen\u00fcgenden Anlehnungspunkte zur Interaktion mit der ringf\u00f6rmigen Aufnahme, um eine richtige Installation zu gew\u00e4hrleisten und um sich zugleich in die zentrale \u00d6ffnung nach oben erstrecken zu k\u00f6nnen. Der abgefaste Freiraum soll dazu f\u00fchren, dass sich die zentrale \u00d6ffnung in diesem Bereich zur\u00fccknimmt, um das Erstrecken des oberen Endes des Schlie\u00dfmechanismus zu erlauben.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich findet das aufgezeigte Verst\u00e4ndnis in Abgrenzung zum Stand der Technik Unterst\u00fctzung. Denn bereits vor dem Erteilungsverfahren waren Vorrichtungen bekannt, die eine kleine Abschr\u00e4gung im \u00e4u\u00dferen Bereich der Kassette aufwiesen (vgl. Anlage AUS2). In Kenntnis dieser Lehre ist das Klagepatent erteilt worden. Der hier unter Schutz gestellte abgefaste Freiraum stellt demgegen\u00fcber einen deutlich gr\u00f6\u00dferen Freiraum bereit, gerade in Richtung auf die zentrale \u00d6ffnung, und kann so Platz f\u00fcr den Schlie\u00dfmechanismus bieten.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDie Kammer vermochte f\u00fcr alle Verletzungsprodukte I eine Verletzung des Klagepatents festzustellen. Bez\u00fcglich der Verletzungsprodukte II liegen die Voraussetzungen der mittelbaren Verletzung vor.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas erl\u00e4uterte Verst\u00e4ndnis zugrunde legend verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 bis 4 alle Merkmale des Klagepatentanspruchs.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nBez\u00fcglich der Verletzungsprodukte I stand nur Merkmal(sgruppe) 3.1 hinsichtlich der oktogonal ausgestalteten Modelle in Streit. F\u00fcr diese Produkte liegt eine Verletzung des Klagepatents vor. Diese Ausf\u00fchrungsformen stellen aufgrund ihrer einer Kreisform angen\u00e4herten vieleckigen Ausgestaltung eine ringf\u00f6rmige Aufnahme f\u00fcr die akkumulierte langgestreckte Verh\u00fclsung bereit, die in sich geschlossen und ringsum die zentrale \u00d6ffnung verl\u00e4uft.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gebrauchen auch Merkmal 3.2 des Klagepatents. Dass sie ihrer k\u00f6rperlichen Ausgestaltung nach einen abgefasten Freiraum aufweisen, hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Sie wendet sich nur dagegen, dass die Merkmalsverwirklichung durch eine angegriffene Kassette in Alleinstellung unabh\u00e4ngig von einem Beh\u00e4lter erfolgen k\u00f6nnte. Dies ist aber aufgrund des erl\u00e4uterten Verst\u00e4ndnisses, wonach die Konstruierbarkeit eines solchen Beh\u00e4lters ausreichend ist, nicht zutreffend.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie weiteren Voraussetzungen des \u00a7 10 PatG sind f\u00fcr die Verletzungsprodukte II erf\u00fcllt.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nIn objektiver Hinsicht sind vermag die Kammer die Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung festzustellen. Bei der angegriffenen Nachf\u00fcllfolie handelt es sich um ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht.<\/li>\n<li>Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es f\u00fcr die Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung nicht darauf an, ob das Mittel einen Beitrag zur L\u00f6sung des technischen Problems, welches das Patent beschreibt, leistet. Dieses Mittel m\u00fcsste selbst nicht einmal Anspruchsmerkmal sein. Wesentlich ist, dass es dank seiner Ausgestaltung oder infolge seiner Eigenschaften geeignet ist, im Zusammenwirken mit anderen Mitteln die Erfindung unmittelbar auszuf\u00fchren (Mes, 5. Aufl., PatG, \u00a7 10, Rn. 14). Eine funktionelle Wirkverbindung zwischen dem Mittel und dem Patent (im \u00dcbrigen) ist daher erforderlich, aber auch ausreichend.<\/li>\n<li>Dies kann die Kammer f\u00fcr die Verletzungsprodukte II feststellen. Die langgestreckte Verh\u00fclsung tr\u00e4gt insoweit entscheidend zum Erfolg der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre bei, als dass ohne sie eine Entsorgung von Einwegartikeln in der gew\u00fcnschten Art und Weise nicht denkbar w\u00e4re. Sie wirkt unmittelbar mit der beanspruchten Kassette, also einem wesentlichen Element der Erfindung, zusammen. Nicht vorausgesetzt f\u00fcr die mittelbare Verletzung ist dagegen, dass das Mittel auch zur Erreichung des Zecks eines wesentlichen Elements der Erfindung beitr\u00e4gt. Denn betrachtet wird das Leistungsergebnis der Vorrichtung insgesamt.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDer erforderliche doppelte Inlandsbezug ist gegeben. Die Beklagten bieten an und liefern die angegriffenen Kassetten unstreitig auch in der\/die Bundesrepublik Deutschland, gleicherma\u00dfen wie die Verletzungsprodukte II (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. A, Rn. 498).<\/li>\n<li>c.<br \/>\nAuch die subjektiven Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung sind erf\u00fcllt.<br \/>\nDie mittelbare Patentverletzung nach \u00a7 10 Abs. 1 PatG setzt neben der objektiven Eignung des Mittels als subjektives Tatbestandsmerkmal voraus, dass das Mittel durch den Dritten dazu bestimmt ist, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, und dass der Lieferant wei\u00df oder auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass dieses Mittel dazu geeignet und auch dazu bestimmt ist, f\u00fcr die patentierte Erfindung benutzt zu werden. Es wird demnach ein positives Wissen von der Eignung und Bestimmung des Mittels seitens des Lieferanten verlangt, wobei aber eine Beweiserleichterung in der Weise vorgesehen ist, dass dieses schwer zu beweisende Wissen durch den Nachweis der auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlichen Eignung und Bestimmung der Mittel ersetzt werden kann. Die Bestimmung zur Benutzung der Erfindung setzt damit einen Handlungswillen des Belieferten voraus. Der Abnehmer muss die Benutzung des Gegenstands wollen, d.h. er muss die ihm gelieferte Vorrichtung so zusammenf\u00fcgen und herrichten wollen, dass sie patentverletzend verwendet werden kann. \u00dcber die Bestimmung zur patentverletzenden Benutzung entscheidet demnach der Angebotsempf\u00e4nger oder Abnehmer; er besitzt die alleinige Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber den gelieferten Gegenstand (BGH, GRUR 2001, 228, Luftheizger\u00e4t; Schulte\/Mes, PatG, 10. Aufl., \u00a7 10, Rn. 17 f.).<\/li>\n<li>Die Beklagten wissen und wollen, dass die angebotenen Verletzungsprodukte II in Kassetten eingesetzt werden k\u00f6nnen, welche ihrerseits wiederum auf einen Beh\u00e4lter wie einen Windeleimer oder Katzenstreueimer aufgesetzt werden k\u00f6nnen, um Einwegartikel zu entsorgen. Sie leiten in ihrer Internetpr\u00e4senz dazu an, wie die nachgekauften Folien zu h\u00e4ndeln sind, um sie ordnungsgem\u00e4\u00df und einsatzbereit in eine Kassette nachf\u00fcllen zu k\u00f6nnen (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. A, Rn. 513). Die Abnehmer beabsichtigen, die Folie in den angegriffenen Kassetten zu verwenden, und wissen daher zur Zeit des Erwerbs, dass es sich um einen Nachf\u00fcllartikel handelt.<\/li>\n<li>d.<br \/>\nDer Kritik der Beklagten, dass die angegriffene Folie der Verletzungsprodukte II auch anderweitig und patentfrei eingesetzt werden k\u00f6nnte, tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin durch die entsprechend eingeschr\u00e4nkte Antragsformulierung hinreichend Rechnung (Schulte\/Mes, a.a.O., \u00a7 10, Rn. 57).<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nEs ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDa die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind sie gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Beklagten trifft auch ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Denn die Beklagte zu 1) als Fachunternehmen h\u00e4tte bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab Erteilung des Klagepatents schuldet die Beklagten daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<\/li>\n<li>Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nUm die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, sind die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfang \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen, und au\u00dferdem Auskunft zu erteilen, \u00a7 140b PatG i.V.m. \u00a7 242 BGB sowie \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Im Rahmen der Auskunftserteilung und Rechnungslegung waren indes keine Angaben zur Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen geschuldet, weil insoweit seitens der Kl\u00e4gerin nicht vorgetragen wurde, dass derlei dem Anspruch zugrunde liegende Handlungen im Bundesgebiet erfolgen.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) ist nach \u00a7 140a Abs. 3 PatG in der zuerkannten Weise zum R\u00fcckruf der das Klagepatent verletzenden Gegenst\u00e4nde der Verletzungsprodukte I verpflichtet.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nDer Rechtsstreit war nicht auszusetzen. Die Kammer vermochte nicht festzustellen, dass die im Wege des Einspruchs vorgebrachten Einw\u00e4nde gegen den Rechtsbestand des Klagepatents \u00fcberwiegend wahrscheinlich erfolgreich verlaufen w\u00fcrden.<br \/>\nNach Auffassung der Kammern (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR XXX9, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 &#8211; Steinknacker) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; GRUR 2014, 1237 ff. \u2013 Kurznachrichten) best\u00e4tigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/li>\n<li>Wenn das Klagepatent mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grunds\u00e4tzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerkl\u00e4rung nicht f\u00fcr (\u00fcberwiegend) wahrscheinlich h\u00e4lt; andernfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich \u00fcber die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten). Denn eine \u2013 vorl\u00e4ufig vollstreckbare \u2013 Verpflichtung des Beklagten zu Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung sowie Vernichtung patentgem\u00e4\u00dfer Erzeugnisse ist regelm\u00e4\u00dfig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verb\u00fcrgte Justizgew\u00e4hrungsanspruch gebietet, dem Verletzungsbeklagten wirkungs-vollen Rechtsschutz zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff gegen den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive M\u00f6glichkeit, diesen Angriff selbst durch eine Klage auf Nichtigerkl\u00e4rung f\u00fchren zu k\u00f6nnen auch eine angemessene Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein \u2013 und gegebenenfalls das einzige \u2013 Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerkl\u00e4rung gef\u00fchrt werden. Dies darf indessen nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten).<\/li>\n<li>\n1.<br \/>\nDas Klagepatent ist gegen\u00fcber der Stammanmeldung (Anlage B1) nicht in unzul\u00e4ssiger Weise erweitert worden.<br \/>\nEine unzul\u00e4ssige Erweiterung ist gegeben bei einer \u00c4nderung des Gegenstandes der Patentanmeldung, so dass dieser \u00fcber den Inhalt der Anmeldung in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung hinausgeht. Eine \u00c4nderung der Anspr\u00fcche ist nur dann eine unzul\u00e4ssige Erweiterung, wenn dadurch der Gegenstand der Anmeldung erweitert wird. Dies ist der Fall, wenn mit der Anspruchs\u00e4nderung erstmals ein Gegenstand offenbart wird, der nicht Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung war (Schulte\/Moufang, a.a.O., \u00a7 38 PatG, Rn. 13 ff.).<\/li>\n<li>Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDas Klagepatent ist nicht deshalb gegen\u00fcber der Stammanmeldung unzul\u00e4ssig erweitert worden, weil es nur noch \u201ezentrale \u00d6ffnung\u201c und nicht mehr \u201ekreisf\u00f6rmige zentrale \u00d6ffnung\u201c hei\u00dft.<\/li>\n<li>Es handelt sich um eine \u00c4nderung der Anspruchsfassung, die die Kl\u00e4gerin noch w\u00e4hrend des Erteilungsverfahrens vorgenommen hat (Art. 123 Abs. 2 EP\u00dc). Dass das Klagepatent in dieser Fassung erteilt wurde, zeigt, dass die zust\u00e4ndige fachkundige Stelle keine Bedenken an dieser \u00c4nderung hatte.<\/li>\n<li>Auch im \u00dcbrigen hat die Kammer keine Bedenken an der Streichung des Wortes kreisf\u00f6rmig. Zwar vermag die Kammer nicht festzustellen, dass es sich bei einer kreisf\u00f6rmigen zentralen \u00d6ffnung um ein Merkmal handelt, das f\u00fcr den Erfindungsgedanken unerl\u00e4sslich ist und daher aus der urspr\u00fcnglichen Anspruchsformulierung nicht h\u00e4tte entfernt werden d\u00fcrfen (vgl. Art. 123 Abs. 2 EP\u00dc). Allerdings ist schon der Stammanmeldung in verschiedenen Beschreibungsabs\u00e4tzen zu entnehmen, dass sie nicht nur kreisf\u00f6rmige zentrale \u00d6ffnungen kennt, sondern auch allgemeinhin zentrale \u00d6ffnungen, ohne eine Formvorgabe (vgl. S. 3, Z. 12; S. 5, Z. 3, 36). Zum Offenbarungsgehalt der Stammanmeldung geh\u00f6ren daher auch zentrale \u00d6ffnungen ohne den Zusatz \u201ekreisf\u00f6rmig\u201c. Die Streichung dieses Wortes aus dem Anspruch f\u00fchrt daher nicht zu einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nGegen\u00fcber der Stammanmeldung auch liegt in Merkmal 3.2 keine unzul\u00e4ssige Erweiterung, wenn es dort hei\u00dft \u201eeinen abgefasten Freiraum an der Unterseite der zentralen \u00d6ffnung\u201c. In der Anmeldeschrift hie\u00df es urspr\u00fcnglich (Hervorhebungen diesseits): \u201eund einen Freiraum nur am unteren Ende der zentralen \u00d6ffnung\u201c. Zun\u00e4chst war bei W\u00fcrdigung dieser \u00c4nderung am urspr\u00fcnglich angemeldeten Anspruchswortlaut zu ber\u00fccksichtigen, dass diese auf Kritik der Pr\u00fcfungsabteilung hin erfolgte. Demnach hat die fachkundig besetzte Stelle keine Bedenken an einer dadurch herbeigef\u00fchrten unzul\u00e4ssigen Erweiterung gesehen.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen offenbart auch die Klagepatentschrift keinen Anhaltspunkt, wonach ein abgefaster Freiraum auch an anderer Stelle als der Unterseite der zentralen \u00d6ffnung vorgesehen werden k\u00f6nnte. Gerade aus dem Zusammenspiel, dass die zentrale \u00d6ffnung durch die ringf\u00f6rmige \u00d6ffnung definiert wird und der abgefaste Freiraum nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre dazu dient, die Kassette bestm\u00f6glich auf einen Beh\u00e4lter aufsetzen zu k\u00f6nnen, ergibt sich, dass der abgefaste Freiraum nur (auch ohne dies explizit so zu beanspruchen) am unteren Ende der zentralen \u00d6ffnung positioniert werden kann. Denn andernfalls k\u00f6nnte er seinen funktionalen Zweck nicht erf\u00fcllen.<br \/>\nAuch die Beklagten haben nicht erl\u00e4utert, wodurch die Lehre dem Fachmann einen weitergehenden Hinweis auf einen anderweitig zu verortenden Freiraum geben k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>c.<br \/>\nSchlie\u00dflich liegt eine unzul\u00e4ssige Erweiterung nicht darin, dass nach Ansicht der Beklagten in der B1 die Verwendung der Kassette nur in Kombination mit einer Vorrichtung, aufweisend spezifische Merkmale, offenbart worden w\u00e4re. Unbeschadet dessen, dass die Beklagten hierzu nicht substantiiert schrifts\u00e4tzlich vortragen, sondern pauschal auf die Ausf\u00fchrungen in der Einspruchsbegr\u00fcndung verweist, sodass unklar bleibt, welche Merkmal der Einrichtung im Klagepatentanspruch fehlen sollten, weist dieser jedenfalls Bezug zu einer Einrichtung mit bestimmten Merkmalen auf. Dies ist eindeutig der Merkmalsgruppe 2 zu entnehmen.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDas Klagepatent ist gegen\u00fcber der B2 neu.<\/li>\n<li>Eine Entgegenhaltung ist dann neuheitssch\u00e4dlich, wenn sich die gesamte als Erfindung beanspruchte Lehre des Klagepatents aus dieser Schrift, deren Gesamtinhalt zu ermitteln ist, f\u00fcr den Fachmann am Priorit\u00e4tstag in einer Weise ergibt, dass ihm die dort vorgestellte technische L\u00f6sung unmittelbar und eindeutig s\u00e4mtliche Merkmale der Erfindung offenbart. Dabei beschr\u00e4nkt sich die technische Lehre der Patentschriften nicht auf den Inhalt der Anspr\u00fcche, sondern schlie\u00dft die gesamte technische Information ein, die ein Durchschnittsfachmann Anspr\u00fcchen, Beschreibung und Abbildungen entnehmen kann (vgl. BGH GRUR 2009, 382, 384 \u2013 Olanzapin). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erf\u00fcllt.<\/li>\n<li>Die Lehre der B2 kann anhand der nachfolgend eingeblendeten Figur 2 n\u00e4her erl\u00e4utert werden:<\/li>\n<li>Die B2 stellt eine Kassette unter Schutz, die in gefalteter Form aufbewahrte Folie abgeben soll, um Entsorgungsmaterial aufzusammeln, und dabei einen ringf\u00f6rmigen K\u00f6rper aufweist, dessen Querschnittsprofil u-f\u00f6rmig sein kann.<\/li>\n<li>Formell ist bei dieser Druckschrift bereits zu beachten, dass sie gepr\u00fcfter Stand der Technik ist, der in der Klagepatentschrift in Abs. [0008] Erw\u00e4hnung gefunden hat und damit im Erteilungsverfahren gew\u00fcrdigt worden ist (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 815). Sie ist zudem auf dem Deckblatt der Klagepatentschrift unter dem Stichwort \u201eEntgegenhaltungen\u201c aufgef\u00fchrt.<br \/>\nDie Beklagten bringen auch nichts vor, das eine nicht ausreichende Behandlung durch die Pr\u00fcfungsabteilung erkennen l\u00e4sst.<\/li>\n<li>Es fehlt jedenfalls an der neuheitssch\u00e4dlichen Vorwegnahme der Merkmalsgruppe 3.2, an einem abgefasten Freiraum an der Unterseite der zentralen \u00d6ffnung.<br \/>\nLediglich den Figuren in der B2 k\u00f6nnte zu entnehmen sein, dass an der Unterseite der zentralen \u00d6ffnung, Bereiche mit unterschiedlich schr\u00e4gen Fl\u00e4chen vorhanden sein sollen. Denn in den Beschreibungsabs\u00e4tzen der B2 werden zwar die einzelnen Bestandteile einer Kassette erl\u00e4utert und es wird auch die zentrale \u00d6ffnung einerseits sowie ein Geh\u00e4use zur Aufnahme des Schlauchs andererseits dargestellt. Der rechts und links zu erkennende \u201eAbsatz\u201c findet dagegen keine Erl\u00e4uterungen. Indes gen\u00fcgt auch der in den Figuren dargestellte Versprung nicht, um einen abgefasten Freiraum im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre neuheitssch\u00e4dlich vorwegzunehmen. Er ist nicht an der unteren Seite der zentralen \u00d6ffnung und mit Ausrichtung auf diese hin ausgestaltet.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDas Klagepatent beruht auch auf erfinderischer T\u00e4tigkeit. Gegenteiliges vermochte die Beklagte nicht anhand der B2 aufzuzeigen.<\/li>\n<li>Nach \u00a7 4 PatG gilt eine Erfindung als auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhend, wenn sie sich f\u00fcr den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden L\u00f6sungswegs nicht nur als m\u00f6glich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es \u2013 abgesehen von den F\u00e4llen, in denen f\u00fcr den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist \u2013 in der Regel zus\u00e4tzlicher, \u00fcber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl\u00e4sse daf\u00fcr, die L\u00f6sung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, GRUR 2009, 746 \u2013 Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; BGH, GRUR 2010, 407 \u2013 einteilige \u00d6se). Daraus kann man entnehmen, dass es positive Anregungen im Stand der Technik geben muss, in Richtung des Klagepatents weiter zu denken. Der Fachmann muss auf die Problemstellung kommen, die dem Klagepatent zugrunde liegt und er muss Hinweise bekommen, dass man dieses Problem mit Mitteln des Klagepatents l\u00f6st.<\/li>\n<li>Diese Voraussetzungen sind auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes im vorliegenden Fall nicht feststellbar. Es lassen sich weiterhin Argumente finden, dass das Klagepatent \u00fcber einen erfinderischen Schritt verf\u00fcgt.<\/li>\n<li>Wie bereits zum Neuheitsangriff ausgef\u00fchrt, gilt auch hier, dass das Klagepatent im Lichte der B 2 erteilt wurde. Die Erteilungsabteilung d\u00fcrfte insoweit auch etwaiges Fachwissen ber\u00fccksichtigt haben, wenn dieses nahegelegen und zur Lehre des Klagepatents gef\u00fchrt haben sollte. Dass es dennoch zur Erteilung des Klagepatents kam d\u00fcrfte zeigen, dass die fachkundig besetzte Stelle keine Bedenken an der Erfindungsh\u00f6he hatte.<\/li>\n<li>Jedenfalls nachdem die Kl\u00e4gerin in Abrede gestellt hat, dass der Fachmann ausgehend von der B 2 einen Anlass gehabt h\u00e4tte, diese Vorrichtung in Richtung auf die Erfindung weiterzudenken, vermag die Kammer eine Naheliegen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht mehr festzustellen. Denn die Beklagten haben daraufhin ihr Vorbringen in der Duplik nicht mehr erg\u00e4nzt und erl\u00e4utert, weshalb sich ein abgefaster Freiraum wie in Merkmal 3. 2 gesch\u00fctzt, aufgedr\u00e4ngt haben sollte.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3, 709 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3120 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. Juni 2021, Az. 4c O 35\/20<\/p>\n","protected":false},"author":23,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[95,2],"tags":[],"class_list":["post-8754","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-95","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8754","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/23"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=8754"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8754\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":8755,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8754\/revisions\/8755"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=8754"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=8754"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=8754"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}