{"id":8752,"date":"2021-08-29T10:00:02","date_gmt":"2021-08-29T10:00:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8752"},"modified":"2021-08-29T08:31:09","modified_gmt":"2021-08-29T08:31:09","slug":"4c-o-52-20-verpackungsvorrichtung-fuer-einwegartikel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8752","title":{"rendered":"4c O 52\/20 &#8211; Verpackungsvorrichtung f\u00fcr Einwegartikel"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3119<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 17. Juni 2021, Az. 4c O 52\/20<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nII. Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<br \/>\nIII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li style=\"text-align: left;\">Die Kl\u00e4gerin verfolgt aus Patentrecht gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene und alleinverf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents EP 2 045 XXX B1 (Anlage KB 2; im Folgenden: Klagepatent). Es wurde am 05.10.2007 in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Der Hinweis auf die Anmeldung wurde am 08.04.2009 im Patentblatt offengelegt und der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 26.06.2019. Das Klagepatent steht auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Verpackung von Einwegartikeln in einem Folienschlauch.<\/li>\n<li>Anspruch 1 des Klagepatents lautet in englischer Verfahrenssprache:<\/li>\n<li>\u201eAn apparatus (10) for packing at least one disposable object into an elongated tube (32) of flexible material, comprising: a bin (12) defining an enclosure (18) with an opening (22) defined at a top (14) thereof for receiving at least one disposable object to be packed; a holder (26) within the bin (12) proximate the opening (22) ; a closing mechanism (50) located below the holder (26) comprising first and second portions (52&#8242;, 58), the second portion (58) being biased in a closed position against the fixed first portion (52&#8242;) and defining a receiving surface (56, 62) for receiving the at least one disposable object, the second portion (58) being slidable from the closed position to an open position through application of a substantially vertical force against the receiving surface (56, 62) and being slidable from the open position to the closed position under the action of biasing means (67, 66A), the closing mechanism (50) in the open position defining a passage between the opening (22) of the bin (12) and a bottom portion of the enclosure (18) located below the closing mechanism (50), the closing mechanism (50) in the closed position closing the said passage; and a cassette (30) supported by the holder (26) in the opening (22) of the bin (12) and having an annular receptacle (38) to accommodate a length of tubing (32) in an accumulated condition, the annular receptacle (38) having an upper annular opening for dispensing the tubing (32) such that the tubing (32) extends through a central opening (34) of the annular receptacle (38) and with a knotted end (40) thereof into the enclosure (18) of the bin (12) to receive disposable objects, whereby the closing mechanism (50) closes the tubing (32), characterized in that the annular receptacle (38) has a clearance (41) in the shape of a chamfer in a bottom portion of the central opening (34) for a proper orientation of the cassette (30), so that the tubing (32) is deployed from the top of the cassette (30) in order to cover the side walls of the cassette (30) in the opening (34), and in that the fixed first portion (52&#8242;) comprises an upper end (54&#8242;) extending upwardly in the opening (22) of the bin (12) and into the central opening (34) of the cassette (30) when the cassette (30) is positioned in the holder (26).\u201c<\/li>\n<li>Die deutsche \u00dcbersetzung des Anspruchs 1 hat nachfolgenden Wortlaut:<\/li>\n<li>\u201eVorrichtung (10) zum Verpacken von mindestens einem Einwegartikel in eine langgestreckte H\u00fclse (32) aus flexiblem Material, umfassend: einen Beh\u00e4lter (12), der eine H\u00fclle (18) mit einer auf einem Oberteil (14) darauf definierten \u00d6ffnung (22) zum Aufnehmen von mindestens einem zu verpackenden Einwegartikel definiert; eine Halterung (26) innerhalb des Beh\u00e4lters (12) n\u00e4chstliegend zur \u00d6ffnung (22); einen Schlie\u00dfmechanismus (50), der sich unter der Halterung (26) befindet, umfassend einen ersten und einen zweiten Abschnitt (52&#8242;, 58), wobei der zweite Abschnitt (58) in einer geschlossenen Position gegen den fixen ersten Abschnitt (52&#8242;) vorgespannt ist und eine Aufnahmeoberfl\u00e4che (56, 62) zum Aufnehmen des mindestens einen Einwegartikels definiert, wobei der zweite Abschnitt (58) durch Anwendung von einer im Wesentlichen vertikalen Kraft gegen die Aufnahmeoberfl\u00e4che (56, 62) von der geschlossenen Position in eine offene Position verschiebbar ist und unter der Wirkung der Vorspannmittel (67, 66A) von der offenen Position in die geschlossene Position verschiebbar ist, wobei der Schlie\u00dfmechanismus (50) in der offenen Position einen Durchgang zwischen der \u00d6ffnung (22) des Beh\u00e4lters (12) und einem unteren Abschnitt der H\u00fclle (18) definiert, der sich unter dem Schlie\u00dfmechanismus (50) befindet, wobei der Schlie\u00dfmechanismus (50) in der geschlossenen Position den Durchgang verschlie\u00dft; und eine Kassette (30), die von der Halterung (26) in der \u00d6ffnung (22) des Beh\u00e4lters (12) gest\u00fctzt ist und eine ringf\u00f6rmige Aufnahme (38) aufweist, um eine L\u00e4nge einer Verh\u00fclsung (32) in einem akkumulierten Zustand zu fassen, wobei die ringf\u00f6rmige Aufnahme (38) eine obere ringf\u00f6rmige \u00d6ffnung zum Abgeben der Verh\u00fclsung (32) aufweist, sodass sich die Verh\u00fclsung (32) durch eine zentrale \u00d6ffnung (34) der ringf\u00f6rmigen Aufnahme (38) und mit einem verknoteten Ende (40) davon in die H\u00fclle (18) des Beh\u00e4lters (12) erstreckt, um Einwegartikel aufzunehmen, wobei der Schlie\u00dfmechanismus (50) die Verh\u00fclsung (32) verschlie\u00dft, dadurch gekennzeichnet, dass die ringf\u00f6rmige Aufnahme (38) einen Freiraum (41) in der Form einer Abfasung im unteren Abschnitt der zentralen \u00d6ffnung (34) f\u00fcr eine passende Ausrichtung der Kassette (30) aufweist, so dass die Verh\u00fclsung (32) vom Oberteil der Kassette (30) entfaltet wird, um die Seitenw\u00e4nde der Kassette (30) in der \u00d6ffnung (34) abzudecken, und dass der fixe erste Abschnitt (52&#8242;) ein oberes Ende (54&#8242;) umfasst, das sich aufw\u00e4rts in die \u00d6ffnung (22) des Beh\u00e4lters (12) und in die zentrale \u00d6ffnung (34) der Kassette (30) erstreckt, wenn der Kassette (30) in die Halterung (26) eingesetzt ist.\u201c<\/li>\n<li>\nNachfolgende Figuren sind der Klagepatentschrift entnommen und veranschaulichen die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele. Die Figur 1 ist eine Querschnittsansicht der Vorrichtung entsprechend einer Hintergrundvorrichtung, die hilfreich ist f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der Erfindung (nicht beansprucht). Bei der Figur 2a handelt es sich um eine Unteransicht einer Kassette zur Verwendung mit der Vorrichtung aus Figur 1; in Erg\u00e4nzung dazu zeigt die Figur 2b eine Draufsicht der Kassette aus 2a.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Abbildungen 3A bis 3C zeigen ferner jeweils eine Querschnittsansicht der Vorrichtung, ohne Verh\u00fclsung, mit einem Schlie\u00dfmechanismus in geschlossener, in Richtung einer ge\u00f6ffneten Position verschobenen sowie in vollst\u00e4ndig ge\u00f6ffneter Position.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Das Unternehmen der Kl\u00e4gerin ist in Barbados ans\u00e4ssig und geh\u00f6rt zur internationalen A-Firmengruppe. \u00dcber die Unternehmen B GmbH &amp; Co. KG und C GmbH &amp; Co. KG, beide in D ans\u00e4ssig, vertreibt sie ihre Produkte, insbesondere Windeleimer und Katzenstreueimer unter den Bezeichnungen A bzw. E.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1) ist ein italienisches Unternehmen, das auf den Vertrieb von Nachf\u00fcllkassetten und Folien f\u00fcr Windeleimer spezialisiert ist. Der Beklagte zu 2) ist der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) betreibt unter der Domain www.F.com eine Website, in deren Datenschutzbestimmungen der Beklagte zu 2) als Inhaber angef\u00fchrt wird (Anlage KB 3). Auch f\u00fcr Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland bieten die Beklagten auf der Homepage Nachf\u00fcllkassetten unter der Produktbezeichnung \u201eF\u201c an. Ein Produkt ist dabei oktogonal (im Folgenden auch: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) ausgestaltet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird in Verpackungen zu 4 oder 8 St\u00fcck angeboten. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird zusammen mit einem Windeleimer zur Entsorgung von Windeln verwendet; sie kann insbesondere mit \u201eA\u201c-Windeleimern wie dem A Classic XL der Kl\u00e4gerin benutzt werden. Entsprechend bewerben die Beklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf der Internetplattform www.G.de mit dem Zusatz, dass sie passend f\u00fcr Windeleimer mit der Bezeichnung A Classic XL w\u00e4ren (Anlage KB 5). Au\u00dferdem findet sich schon auf ihrer eigenen Website unter der \u00dcberschrift \u201eProduktbeschreibung\u201c eine Ausf\u00fchrung, wonach Windeleimer eine besonders trendige und effiziente Hilfe in jedem Babyhaushalt seien (Anlage KB 3; Hervorhebung diesseits).<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien ist unter dem Az. 4c O 35\/20 ein Parallelverfahren vor der Kammer anh\u00e4ngig, welches das EP 2 818 XXX B1 zum Gegenstand hat.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die Beklagten das Klagepatent mittelbar verletzen w\u00fcrden. Der unstreitig auch in Deutschland erh\u00e4ltliche Windeleimer A XL der Kl\u00e4gerin verf\u00fcge \u00fcber einen Schlie\u00dfmechanismus, der verschiebbar im Sinne des Klagepatents sei. Denn dieses erfordere keine Bewegung auf einer bestimmten Achse. Entscheidend sei technisch-funktional f\u00fcr die Lehre des Klagepatents, dass der Schlie\u00dfmechanismus durch Einwirken (Dr\u00fccken) auf die Aufnahmeoberfl\u00e4che von einer geschlossenen in eine ge\u00f6ffnete Position gebracht und so der zu entsorgende Einwegartikel in den Beh\u00e4lter bef\u00f6rdert werden k\u00f6nne. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise eine ringf\u00f6rmige Aufnahme auf, innerhalb derer die langgestreckte Verh\u00fclsung aufbewahrt wird. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre verlange keine kreisrunde Form, sondern lasse jede geschlossene Form f\u00fcr die ringf\u00f6rmige Aufnahme ausreichen. Dieses Verst\u00e4ndnis leite sich insbesondere daraus ab, dass das Klagepatent erst im Zusammenhang mit der zentralen \u00d6ffnung gezielt eine kreisrunde Form beschreibt. Ringf\u00f6rmig sei weiter zu verstehen. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen h\u00e4tten ferner in Gestalt einer schr\u00e4gen Kante, die den Abschluss der Kassetten nach unten bilde, einen abgefasten Freiraum an der Unterseite der zentralen \u00d6ffnung. Das Klagepatent wolle auf diese Weise eine Aussparung bereitstellen, sodass sich das obere Element des Schlie\u00dfmechanismus der Einrichtung in die \u00d6ffnung erstrecken k\u00f6nne. Das Klagepatent verlange f\u00fcr einen abgefasten Freiraum, dass eine Fl\u00e4che, weggehend von der zentralen \u00d6ffnung und hin zum unteren Bereich schr\u00e4g nach au\u00dfen gestaltet ist. Auf diese Weise solle hinreichend Raum f\u00fcr das obere Ende des Schlie\u00dfmechanismus bereitgestellt werden, damit sich dieser nach oben in die \u00d6ffnung erstrecken k\u00f6nne. Das Vorhandensein eines abgefasten Freiraums ergebe sich f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch daraus, dass sie konstruktiv genau wie die Figuren 2A, 2B und 4 des Klagepatents ausgestaltet sei, mithin in der Innenwand im unteren Bereich einen anderen Winkel aufweise. Durch ihre Ausformung sei die Ausf\u00fchrungsform in der Lage, mit dem Beh\u00e4lter zusammenzuwirken; ihre achteckige Ausgestaltung stehe dem nicht entgegen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1) am gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu 1) zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>eine Kassette, die eine ringf\u00f6rmige Aufnahme aufweist, um eine L\u00e4nge einer Verh\u00fclsung in einem akkumulierten Zustand zu fassen, wobei die ringf\u00f6rmige Aufnahme eine obere ringf\u00f6rmige \u00d6ffnung zum Abgeben der Verh\u00fclsung aufweist, sodass sich die Verh\u00fclsung durch eine zentrale \u00d6ffnung der ringf\u00f6rmigen Aufnahme erstreckt und die Verh\u00fclsung vom Oberteil der Kassette entfaltet wird, um die Seitenw\u00e4nde der Kassette in der \u00d6ffnung abzudecken und wobei die ringf\u00f6rmige Aufnahme einen Freiraum in der Form einer Abfasung im unteren Abschnitt der zentralen \u00d6ffnung f\u00fcr eine passende Ausrichtung der Kassette aufweist,<\/li>\n<li>welche geeignet ist f\u00fcr eine Vorrichtung zum Verpacken von mindestens einem Einwegartikel in eine langgestreckte H\u00fclse aus flexiblem Material, umfassend:<\/li>\n<li>einen Beh\u00e4lter, der eine H\u00fclle mit einer auf einem Oberteil darauf definierten \u00d6ffnung zum Aufnehmen von mindestens einem zu verpackenden Einwegartikel definiert, wobei sich die Verh\u00fclsung mit einem verknoteten Ende in die H\u00fclle des Beh\u00e4lters erstreckt, um Einwegartikel aufzunehmen; eine Halterung innerhalb des Beh\u00e4lters n\u00e4chstliegend zur \u00d6ffnung, die die Kassette in der \u00d6ffnung des Beh\u00e4lters st\u00fctzt, einen Schlie\u00dfmechanismus, der sich unter der Halterung befindet, umfassend einen ersten und einen zweiten Abschnitt, wobei der zweite Abschnitt in einer geschlossenen Position gegen den fixen ersten Abschnitt vorgespannt ist und eine Aufnahmeoberfl\u00e4che zum Aufnehmen des mindestens einen Einwegartikels definiert, wobei der zweite Abschnitt durch Anwendung von einer im Wesentlichen vertikalen Kraft gegen die Aufnahmeoberfl\u00e4che von der geschlossenen Position in eine offene Position verschiebbar ist und unter der Wirkung der Vorspannmittel von der offenen Position in die geschlossene Position verschiebbar ist, wobei der Schlie\u00dfmechanismus in der offenen Position einen Durchgang zwischen der \u00d6ffnung des Beh\u00e4lters und einem unteren Abschnitt der H\u00fclle definiert, der sich unter dem Schlie\u00dfmechanismus befindet, wobei der Schlie\u00dfmechanismus in der geschlossenen Position den Durchgang verschlie\u00dft und der Schlie\u00dfmechanismus die Verh\u00fclsung verschlie\u00dft, und wobei der fixe erste Abschnitt ein oberes Ende umfasst, das sich aufw\u00e4rts in die \u00d6ffnung des Beh\u00e4lters und in die zentrale \u00d6ffnung der Kassette erstreckt, wenn die Kassette in die Halterung eingesetzt ist,<\/li>\n<li>Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,<\/li>\n<li>es sei denn, die ringf\u00f6rmige Aufnahme der Kassette misst im Au\u00dfendurchmesser mindestens 19 cm oder im Innendurchmesser im Bereich des Freiraums in der Form einer Abfasung im unteren Abschnitt der zentralen \u00d6ffnung maximal 11 cm;<\/li>\n<li>2. dar\u00fcber Auskunft zu erteilen in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 26. Juni 2019 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Kassetten bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Kassetten sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Kassetten bezahlt wurden;<br \/>\n&#8211; zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 26. Juli 2019 begangen haben, und zwar unter Angabe:<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die zu Ziffer I.1 bezeichneten, in der Zeit seit dem 26.07.2019 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Sie sind der Ansicht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keinen Gebrauch von der Lehre des Klagepatents mache. Diese haben keine ringf\u00f6rmige Aufnahme. Denn ringf\u00f6rmig k\u00f6nne nicht anders als kreisf\u00f6rmig verstanden werden. So zeigten auch die Figuren des Klagepatents durchgehend kreisf\u00f6rmige Kassetten. Ebenso h\u00e4tte es in der Stammanmeldung \u201ekreisf\u00f6rmige zentrale \u00d6ffnung\u201c gehei\u00dfen. Sofern im Zusammenhang mit der zentralen \u00d6ffnung von kreisf\u00f6rmig gesprochen werde, der Beh\u00e4lter aber nicht auf kreisf\u00f6rmige \u00d6ffnungen beschr\u00e4nkt sei, k\u00f6nne daraus f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der ringf\u00f6rmigen Aufnahme deshalb nichts hergeleitet werden, da es ein anderes Vorrichtungselement sei. F\u00fcr den abgefasten Freiraum an der Kassette sei nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre ein konkretes Zusammenwirken mit einem Beh\u00e4lter verlangt; darin liege das wesentliche Element der Erfindung, um eine passende Ausrichtung der Kassette im Verh\u00e4ltnis zum oberen Ende des fixen Abschnitts des Schlie\u00dfmechanismus zu erhalten. Denn lediglich abgefaste Unterseiten seien im Stand der Technik hinl\u00e4nglich bekannt gewesen. Das Entscheidende sei mithin, dass ein Zusammenwirken gerade mit einem Teil des Beh\u00e4lters, n\u00e4mlich dessen Schlie\u00dfmechanismus, herbeigef\u00fchrt werden solle. Daran fehle es der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, weil es im Beh\u00e4lter der Kl\u00e4gerin die Ausgestaltung der Halterung sei, die f\u00fcr die korrekte Ausrichtung der Kassette sorge. Im Hinblick auf den Beh\u00e4lter der Kl\u00e4gerin fehle es zudem an einem Schlie\u00dfmechanismus, der von der geschlossenen in die ge\u00f6ffnete Position verschiebbar ist. W\u00e4hrend ein Verschieben eine Lagever\u00e4nderung entlang einer Achse meine, handele es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um ein Verdrehen, mithin eine Bewegung um eine Achse. Dieses Verst\u00e4ndnis der Verschiebbarkeit ergebe sich auch als Abgrenzung zur PCT-Anmeldung (WO 2013\/132XXX A1) der Kl\u00e4gerin, worin diese gerade die Verschwenkbarkeit des Verschlusselements unter Schutz stellen wolle, wie sie in den Produkten der Kl\u00e4gerin zum Einsatz komme.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftst\u00fccke nebst Anlage Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Kassette zum Abgeben von Beuteln aus einer langgestreckten Verh\u00fclsung und zur Verwendung mit einer Einrichtung zur Verpackung von Einwegmaterial in einen Schlauch aus flexibler Kunststofffolie (vgl. Abs. [0001]). Durch eine solche Verpackung von Abf\u00e4llen, wie z.B. Wegwerfwindeln, soll eine hygienische Lagerung des Abfalls erm\u00f6glicht werden, die zudem weitgehend geruchlos bis zur endg\u00fcltigen Entsorgung ist.<\/li>\n<li>Aus dem Stand der Technik sind, wie das Klagepatent in Abs. [0002] erl\u00e4utert, schon \u00e4hnliche Vorrichtungen bekannt, die einen Beh\u00e4lter mit einem offenen\/zu \u00f6ffnenden Oberteil, in das der zu entsorgende Abfall eingelegt wird, und einem Unterteil, in dem der Abfall gelagert wird, aufweisen. Das Oberteil sah zudem eine ringf\u00f6rmige Kassette mit einem Schlauch aus zusammengefalteter flexibler Kunststofffolie vor, der an einem Ende verknotet ist und in welchen das Abfallprodukt eingef\u00fchrt und tempor\u00e4r aufbewahrt werden kann. Die vorbekannten Vorrichtungen sahen ferner einen Schlie\u00dfmechanismus vor, um den Schlauch, in welchen der Abfall eingebracht wurde und der sodann durch die \u00d6ffnung der Kassette in Richtung des Unterteils des Beh\u00e4lters geschoben wurde, unterhalb der Kassette zu verschlie\u00dfen und zu verhindern, dass unangenehme Ger\u00fcche aus dem Schlauch austreten (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent f\u00fchrt in Abs. [0004] das kanadische Patent Nr. 1,298,191 insoweit an, um einen vorbekannten Verschlie\u00dfmechanismus zu beschreiben; dort war er als drehbarer Kern ausgestaltet. Mithilfe einer Kappe \u00fcber einen Zylinder konnte eine Drehbewegung ausgef\u00fchrt werden, um den Schlauch in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden in fortlaufende Beutel zu formen, die w\u00e4hrend der Aufbewahrung versiegelt bleiben. Als weitere vorbekannte Vorrichtungen w\u00fcrdigt das Klagepatent in den Abs. [0005] und [0006] die kanadischen Druckschriften Nr. 2,383,XXX und 2,441,XXX. Auch diese wiesen eine Kassette mit einem Schlauch auf und eine Quetschvorrichtung innerhalb des Beh\u00e4lters, welche den den zu entsorgenden Artikel enthaltenden Schlauch zusammendr\u00fcckt und zur Verwahrung in das Unterteil des Beh\u00e4lters bef\u00f6rdert.<\/li>\n<li>Hieran kritisiert das Klagepatent in Abs. [0007] als nachteilig, dass die vorbekannten Vorrichtungen aus vielen Teilen bestehen und anf\u00e4llig f\u00fcr Bruchsch\u00e4den sind. Sie sind nicht benutzerfreundlich und in der Erstbenutzung schwer verst\u00e4ndlich. Hinzukamen hohe Herstellungskosten sowie hohe Nutzungskosten, weil \u00fcberm\u00e4\u00dfig viel Folie aus den Kassetten gezogen wurde. Weiterhin als nachteilig beschreibt das Klagepatent, dass die Kassetten nicht immer richtig ausgerichtet waren und die Kassettenw\u00e4nde verschmutzt wurden.<\/li>\n<li>Das Klagepatent stellt sich daher die Aufgabe, eine Kassette zum Abgeben von Beuteln aus einer langgestreckten Verh\u00fclsung bereitzustellen (Abs. [0008]). Insbesondere sollte die Kassette einen abgefasten Freiraum an der Unterseite der zentralen \u00d6ffnung der ringf\u00f6rmigen Aufnahme haben, die eine L\u00e4nge einer langgestreckten Verh\u00fclsung aufnimmt (vgl. Abs. [0009]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent deshalb eine Vorrichtung mit den nachfolgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Vorrichtung (10) zum Verpacken von mindestens einem Einwegartikel in eine langgestreckte H\u00fclse (32) aus flexiblem Material, umfassend:<br \/>\n2. einen Beh\u00e4lter (12), der eine H\u00fclle (18) mit einer auf einem Oberteil (14) darauf definierten \u00d6ffnung (22) zum Aufnehmen von mindestens einem zu verpackenden Einwegartikel definiert;<br \/>\n3. eine Halterung (26) innerhalb des Beh\u00e4lters (12) n\u00e4chstliegend zur \u00d6ffnung (22);<br \/>\n4. einen Schlie\u00dfmechanismus (50), der sich unter der Halterung (26) befindet, umfassend<br \/>\n4.1 einen ersten Abschnitt (52\u2018)<br \/>\n4.2 einen zweiten Abschnitt (52&#8242;, 58),<br \/>\n4.2.1 wobei der zweite Abschnitt (58) in einer geschlossenen Position gegen den fixen ersten Abschnitt (52&#8242;) vorgespannt ist und<br \/>\n4.2.2 eine Aufnahmeoberfl\u00e4che (56, 62) zum Aufnehmen des mindestens einen Einwegartikels definiert,<br \/>\n4.2.3 wobei der zweite Abschnitt (58) durch Anwendung von einer im Wesentlichen vertikalen Kraft gegen die Aufnahmeoberfl\u00e4che (56, 62) von der geschlossenen Position in eine offene Position verschiebbar ist und<br \/>\n4.2.4 unter der Wirkung der Vorspannmittel (67, 66A) von der offenen Position in die geschlossene Position verschiebbar ist,<br \/>\n4.3 wobei der Schlie\u00dfmechanismus (50) in der offenen Position einen Durchgang zwischen der \u00d6ffnung (22) des Beh\u00e4lters (12) und einem unteren Abschnitt der H\u00fclle (18) definiert,<br \/>\n4.3.1 der sich unter dem Schlie\u00dfmechanismus (50) befindet,<br \/>\n4.3.2 wobei der Schlie\u00dfmechanismus (50) in der geschlossenen Position den Durchgang verschlie\u00dft;<br \/>\n4.4 wobei der Schlie\u00dfmechanismus (50) die Verh\u00fclsung (32) verschlie\u00dft<br \/>\n5. eine Kassette (30),<br \/>\n5.1 die von der Halterung (26) in der \u00d6ffnung (22) des Beh\u00e4lters (12) gest\u00fctzt ist und<br \/>\n5.2 eine ringf\u00f6rmige Aufnahme (38) aufweist,<br \/>\n5.2.1 um eine L\u00e4nge einer Verh\u00fclsung (32) in einem akkumulierten Zustand zu fassen,<br \/>\n5.2.2 die ringf\u00f6rmige Aufnahme (38) eine obere ringf\u00f6rmige \u00d6ffnung zum Abgeben der Verh\u00fclsung (32) aufweist,<br \/>\n5.2.3 sodass sich die Verh\u00fclsung (32) durch eine zentrale \u00d6ffnung (34) der ringf\u00f6rmigen Aufnahme (38) und mit einem verknoteten Ende (40) davon in die H\u00fclle (18) des Beh\u00e4lters (12) erstreckt, um Einwegartikel aufzunehmen,<br \/>\n5.2.4 die ringf\u00f6rmige Aufnahme (38) einen Freiraum (41) in der Form einer Abfasung im unteren Abschnitt der zentralen \u00d6ffnung (34) f\u00fcr eine passende Ausrichtung der Kassette (30) aufweist,<br \/>\n5.2.4.1 so dass die Verh\u00fclsung (32) vom Oberteil der Kassette (30) entfaltet wird, um die Seitenw\u00e4nde der Kassette (30) in der \u00d6ffnung (34) abzudecken, und dass<br \/>\n5.2.4.2 der fixe erste Abschnitt (52&#8242;) ein oberes Ende (54&#8242;) umfasst, das sich aufw\u00e4rts in die \u00d6ffnung (22) des Beh\u00e4lters (12) und in die zentrale \u00d6ffnung (34) der Kassette (30) erstreckt, wenn der Kassette (30) in die Halterung (26) eingesetzt ist.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nZwischen den Parteien stehen zu Recht nur das Verst\u00e4ndnis der Merkmale 4.2.3, 5.2 sowie 5.2.4 in Streit, wobei die Kammer bereits die Verwirklichung des Merkmals 4.2.3 nicht festzustellen vermag. Ausf\u00fchrungen der Kammer zu den weiteren Merkmalen sind daher entbehrlich.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent sieht in den Merkmalen 4.2.3 und 4.2.4 vor, dass der zweite Abschnitt [des Schlie\u00dfmechanismus] durch Anwendung von einer im Wesentlichen vertikalen Kraft gegen die Aufnahmeoberfl\u00e4che von einer geschlossenen Position in eine offene Position bzw. von der offenen Position in die geschlossene Position verschiebbar ist.<\/li>\n<li>Das Klagepatent versteht unter dem verschiebbaren zweiten Abschnitt, dass dieser in unterschiedliche Positionen verbracht werden kann, indem er entlang einer vorgegebenen Achse linear bewegt wird. Nicht entscheidend ist, dass diese Bewegung bei einer rein \u00e4u\u00dferlichen Betrachtung der Vorrichtung auch als eine Verschiebung zu erkennen ist, solange eine lineare Bewegung des zweiten Abschnitts, ggf. vermittelt \u00fcber dessen innenliegende Bestandteile, vorhanden ist.<\/li>\n<li>Rein-philologisch meint \u201eschieben\u201c, dass ein Gegenstand durch Druckaus\u00fcbung von einer Stelle bewegt wird. \u201eVerschiebbar\u201c bezeichnet deshalb einen Gegenstand, der geeignet ist, auf diese Weise fortbewegt zu werden. Entsprechendes besagt der Begriff \u201eslidable\u201c in der englischen Verfahrenssprache. Schon begrifflich folgt aus der Umschreibung, dass Druck ausge\u00fcbt werden soll, ein Hinweis auf eine angestrebte lineare Bewegungsrichtung, weil Kr\u00e4ften in der Physik \u2013 in der Regel durch Vektoren dargestellt \u2013 eine lineare Wirkungsrichtung immanent ist. Selbst wenn dem allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis des Schiebens auch eine weitergehende Bedeutung zugemessen werden k\u00f6nnte, hat diese jedenfalls keinen Eingang in das Klagepatent gefunden.<\/li>\n<li>Das Klagepatent bekr\u00e4ftigt n\u00e4mlich vielmehr das erl\u00e4uterte Verst\u00e4ndnis in seinen Beschreibungsstellen, in denen hinsichtlich des zweiten Abschnitts vom Schlie\u00dfmechanismus ausschlie\u00dflich von einem Verschieben gesprochen wird. Das Klagepatent l\u00e4sst in Abs. [0019] ff. zwar zun\u00e4chst erkennen, dass synonym zu dem zweiten Abschnitt auch der Ausdruck \u201ebeweglicher Abschnitt\u201c verwendet werden kann. \u201eBeweglich\u201c erl\u00e4utert grunds\u00e4tzlich, dass es sich um ein Vorrichtungselement handelt, das seine Position ver\u00e4ndern kann; eine bestimmte Vorgabe dazu, wie dies zu bewerkstelligen ist, macht das Adjektiv nicht und w\u00fcrde daher auch andere als lineare Verfahrweisen erfassen. Allerdings konkretisiert das Klagepatent diese Beweglichkeit ausschlie\u00dflich durch eine bestimmte Art des Bewegens, n\u00e4mlich Verschieben.<\/li>\n<li>Nachdem das Klagepatent ab Abs. [0018] in allgemeiner Weise mit Erl\u00e4uterungen zu dem Schlie\u00dfmechanismus der Vorrichtung beginnt, wird ab Abs. [0020] auch unter Verweis auf die Abb. 1 gezielt der bewegliche Abschnitt thematisiert. Diese folgenden Beschreibungsstellen k\u00f6nnen unbeschadet dessen zur Auslegung des Klagepatents herangezogen werden, dass in Abs. [0011] zur Abb. 1 ausgef\u00fchrt ist, dass \u201ees eine Querschnittansicht der Vorrichtung entsprechend einer Hintergrundvorrichtung ist, die hilfreich f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der Erfindung ist (nicht beansprucht)\u201c. Denn zum einen besagt das Klagepatent selbst, dass diese Darstellung jedenfalls eine hilfreiche Orientierung f\u00fcr die Erfindung insgesamt darstellt und hierzu Ber\u00fccksichtigung finden k\u00f6nnen muss. Zum anderen beziehen sich die Abs\u00e4tze [0018] auch auf die Figuren 3A bis 3C, die im Grundsatz eine zumindest der Figur 1 sehr \u00e4hnliche Darstellung zeigen und (trotzdem) unstreitig Gegenstand des Anspruchs sind.<\/li>\n<li>So hei\u00dft es in Abs. [0021]:<\/li>\n<li>\u201eDer bewegliche Abschnitt 58 wird verschiebbar von einem Paar voneinander getrennten, im allgemeinen vertikalen W\u00e4nden 64 [\u2026] getragen, die sich von der Halterung 26 nach unten erstrecken, wobei die \u00d6ffnung 22 dazwischen ausgerichtet ist. Jede der W\u00e4nde 64 hat einen schr\u00e4gen Schlitz 66. Im gezeigten Beispiel sind die Schlitze 66 in einem Winkel von etwa 40 Grad zur Horizontalen angeordnet, wobei auch alle anderen Arbeitswinkel geeignet sind.\u201c<\/li>\n<li>Hierin erl\u00e4utert das Klagepatent einen bevorzugten konstruktiven Aufbau des zweiten Abschnitts n\u00e4her und erkl\u00e4rt, wie er in verschiedene Positionen verbracht werden kann. Der folgende Abs. [0022] formuliert weiter:<\/li>\n<li>\u201eDer bewegliche Abschnitt 58 beinhaltet ausgerichtete verschiebbare Elemente 66A, die sich von dort herausschieben und in die Schlitze 66 hineinschieben, so dass der bewegliche Abschnitt 58 entlang einer durch die Schlitze 66 definierten Winkelrichtung und damit entlang der Richtung A verschiebbar ist.\u201c<\/li>\n<li>Die Bewegung des zweiten Abschnitts wird durch die Elemente 66A gesteuert; diese sind es, die linear verlaufen und dadurch die \u00d6ffnung\/Schlie\u00dfung des zweiten Abschnitts bewirken. Weil sich die Elemente in die Schlitze erstrecken, haben sie keinen anderen Bewegungsspielraum als sich entlang der L\u00e4ngsachse der Schlitze zu bewegen. Dies geht aus dem zuvor genannten Beschreibungsabsatz ausdr\u00fccklich hervor und es wird ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der Winkelrichtung der Schlitze und einer dadurch vorbestimmten Bewegungsrichtung f\u00fcr die Elemente hergestellt. Diese an den Schlitzen orientierte Bewegung bezeichnet das Klagepatent ausdr\u00fccklich als Verschieben. Da weder die Schlitze, noch die in sie hineinragenden Elemente vom Klagepatentanspruch 1 unter Schutz gestellt sind, k\u00f6nnen sie hier zwar nur als eine m\u00f6gliche Gestaltungsvariante dienen, die einen Verschiebemechanismus lehrt. Denkbar ist daher, dass f\u00fcr eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung andere Mittel vorgesehen werden, anhand derer eine Verschiebung stattfinden kann. Dass indes \u2013 auch ohne diese Elemente und Schlitze \u2013 ein anderer Bewegungsverlauf als eine Verschiebung \u00fcberhaupt in Betracht k\u00e4me, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Indem die nicht beanspruchten verschiebbaren Elemente technisch-funktional dem beweglichen Teil zugeordnet werden, ist es zudem m\u00f6glich, den zweiten Abschnitt insgesamt als \u201everschiebbar\u201c zu beschreiben.<\/li>\n<li>Durch die grunds\u00e4tzliche Eignung auch anderer Arbeitswinkel f\u00fcr die Anordnung der Schlitze (vgl. Abs. [0021] a.E.) stellt das Klagepatent ebenso wenig den Bewegungsverlauf des zweiten Abschnitts zur Disposition, indem auch andere als Schiebebewegungen innerhalb einer vorgegebenen Bewegungsbahn zul\u00e4ssig w\u00e4ren. Der zugestandene Gestaltungsfreiraum bezieht sich ausschlie\u00dflich auf die Ausrichtung der Schlitze im Verh\u00e4ltnis zu den W\u00e4nden 64; der von den Schlitzen gelenkte lineare Bewegungsverlauf des zweiten Abschnitts wird dadurch nicht tangiert.<\/li>\n<li>Gegen das Erfordernis einer linearen Schiebebewegung entlang einer Achse spricht auch nicht die im Anspruch vorgesehene Krafteinbringung auf die Aufnahmeoberfl\u00e4che (56, 62). Diese soll zwar vertikal, mithin von oben kommend, ausge\u00fcbt werden, was gegen eine lineare Bewegung des zweiten Abschnitts sprechen k\u00f6nnte, weil eine lineare Bewegung h\u00e4ufig mit einer seitlichen Krafteinwirkung assoziiert werden d\u00fcrfte. Allerdings wird diese einwirkende Kraft von der Aufnahmeoberfl\u00e4che auf die in der Beh\u00e4lter\u00f6ffnung liegenden Elemente des zweiten Abschnitts weitergegeben, welche sodann eine lineare Bewegung ausf\u00fchren, mithin verschoben werden.<\/li>\n<li>Demgegen\u00fcber hat die Kl\u00e4gerin kein anderes Begriffsverst\u00e4ndnis aufzuzeigen vermocht. Sie hat auf das Verschieben von M\u00f6beln oder auf die Bewegung eines Ruders verwiesen, um darzulegen, dass f\u00fcr ein Verschieben die Bewegung entlang einer Achse nicht erforderlich sei. Indes handelt es sich in beiden F\u00e4llen nicht um Bereiche, die uneingeschr\u00e4nkt auf den Bewegungsvorgang von Schlie\u00dfmechanismen in Kassetten f\u00fcr Windelbeh\u00e4lter \u00fcbertragen werden k\u00f6nnten. Jedenfalls fehlen dazu hinreichende Anhaltspunkte. Solche Hinweise w\u00e4ren deshalb umso wichtiger, als das Klagepatent, wie gezeigt, keinen anderen Ausdruck als verschieben zur Beschreibung des zweiten Abschnitts verwendet.<\/li>\n<li>Die Figuren der Klagepatentschrift unterst\u00fctzen das aufgezeigte Verst\u00e4ndnis. Die Figuren 3A bis 3C zeigen den \u00d6ffnungsvorgang des Schlie\u00dfmechanismus. Es ist zu erkennen, dass der gebogene Teil des beweglichen Abschnitts in jeder Position am Schlie\u00dfmechanismus anliegt und sich daran orientiert, also linear nach unten bewegt. Auch die Aufnahmeoberfl\u00e4che ver\u00e4ndert in den unterschiedlichen Stadien ihren Winkel nicht. Die Figuren veranschaulichen damit, dass die ganze Bewegung des Vorrichtungsbestandteils durch die Elemente 66A, welche nicht separat in den Abbildungen zu erkennen sind, und die korrespondierenden und zu ersehenden Schlitze geregelt wird. Der zweite Abschnitt f\u00fchrt in keinem Bereich eine andere als eine lineare Bewegung (etwa Drehbewegung der Aufnahmeoberfl\u00e4che) aus.<\/li>\n<li>Technisch funktional ist es f\u00fcr ein Verschieben ausreichend, wenn sich der zweite Abschnitt linear bewegt und dadurch seine Positionen wechselt. Hierzu ist nicht erforderlich, dass die lineare Verschiebebewegung nach au\u00dfen sichtbar erfolgt. Auch die auf die vom beweglichen Abschnitt definierte Aufnahmeoberfl\u00e4che einwirkende vertikale Kraft f\u00fchrt nicht zum Erfordernis eines anderen Bewegungsverlaufs. Durch die \u201eDr\u00fcckbewegung\u201c, wenn der Einwegartikel aufgelegt wird, soll dieser direkt weiter durch den Schlie\u00dfmechanismus verbracht werden, der sich dazu \u00f6ffnen muss. Der ausge\u00fcbte Druck f\u00fchrt wie oben schon gezeigt dazu, dass sich die Elemente 66A nach unten entlang der Winkelrichtung der Schlitze bewegen. Ein unmittelbares Verschieben der Aufnahmeoberfl\u00e4che w\u00e4re zudem untauglich f\u00fcr eine unkomplizierte und schmutzlose Entsorgung. Denn der dort aufgelegte M\u00fcll w\u00fcrde entweder mit der Fl\u00e4che seitlich bewegt (und somit nicht in die \u00d6ffnung) oder es w\u00e4re erforderlich, den beweglichen Teil erst zu verschieben, um die \u00d6ffnung freizulegen und anschlie\u00dfend den M\u00fcll einzubringen. Dies w\u00fcrde indes wiederum die Handhabe der Vorrichtung in nicht w\u00fcnschenswerter Weise erschweren.<\/li>\n<li>Der Stand der Technik spricht \u00fcberdies f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Verschiebens als Ausf\u00fchren einer linearen Bewegung. Abs. [0004] beschreibt einen Verschlussmechanismus als \u201edrehbares Mittelst\u00fcck\u201c und Abs. [0005] bezieht sich auf eine Quetschvorrichtung mit einem Paar gegen\u00fcberliegender drehbarer Elemente, zwischen denen der Schlauch eingef\u00fchrt wird. Sodann wird in Abs. [0006] eine Senkvorrichtung erl\u00e4utert, die zwei Arme mit Schwenkklappen und gegen\u00fcberliegenden schwenkbaren Schiebern aufweist. Unabh\u00e4ngig davon, ob die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre an den dargestellten Mechanismen Verbesserungsbedarf gesehen hat, der mit dem Klagepatent umgesetzt werden sollte, belegen diese Beschreibungsstellen, dass das Klagepatent andere Bewegungsarten als das Verschieben hinsichtlich des (Schlie\u00df-)Mechanismus im Beh\u00e4lter kannte. Dennoch hat es zur Beschreibung nur den Begriff des Verschiebens herangezogen, was zeigt, dass eine bewusste Auswahl des Bewegungsablaufs stattgefunden hat.<br \/>\nDaf\u00fcr dass auf diesem Feld der Technik mit unterschiedlichen Begriffen jeweils gezielt verschiedene Bewegungsabl\u00e4ufe und -mechanismen adressiert werden, spricht ebenso die eigene Patentanmeldung der Kl\u00e4gerin (WO 2013\/132XXX A1, Anlage B5), worin eine T\u00fcr als bewegender Bestandteil des Schlie\u00dfmechanismus vorgesehen ist, die drehbar (pivotable) ist (vgl. Abs. [0039]). Auf diese Weise hat sich die Kl\u00e4gerin auf einen bestimmten \u00d6ffnungsmechanismus festgelegt, ohne dass ersichtlich ist, dass s\u00e4mtliche andere Bewegungsarten in dessen Verst\u00e4ndnis einbezogen werden k\u00f6nnten. Derlei hat auch die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht behauptet.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDas erl\u00e4uterte Verst\u00e4ndnis vom in eine offene Position verschiebbaren zweiten Abschnitt des Schlie\u00dfmechanismus f\u00fchrt dazu, dass unabh\u00e4ngig von der Frage der Anspruchsgem\u00e4\u00dfheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedenfalls die erforderlichen Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung gem. \u00a7 10 PatG nicht erf\u00fcllt sind.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDanach ist erforderlich, dass sich das Mittel auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht und objektiv geeignet ist, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Ob die erforderliche Eignung des Mittels vorliegt, beurteilt sich nach seiner objektiven Beschaffenheit (vgl. Schulte\/Mes, PatG, 10. Aufl., \u00a7 10, Rn. 12 m.w.N.). Bei ihrem Einsatz zusammen mit anderen Mitteln oder zur Anwendung eines Verfahrens muss mithin eine unmittelbare Patentverletzung m\u00f6glich sein. Dies ist inzident festzustellen, indem die Verwirklichung einer unmittelbaren Patentverletzung gepr\u00fcft wird. Wenn das Patent ein Kombinationspatent ist und die mittelbare Verletzung in der Bereitstellung eines Teils der gesch\u00fctzten Kombination liegen soll, muss beim Zusammenf\u00fcgen mit dem Rest die unter Patentschutz stehende Gesamtkombination entstehen (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 13. Aufl., Kap. A, Rn. 502).<\/li>\n<li>b.<br \/>\nBei der angegriffenen Kassette handelt es sich um ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen w\u00fcrde, weil sie geeignet ist, mit einem solchen, n\u00e4mlich dem gesch\u00fctzten Beh\u00e4lter, bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken. Indes leistet hier der Beh\u00e4lter keinen Beitrag zu einer unmittelbaren Patentbenutzung. Er verwirklicht seinerseits nicht die f\u00fcr die unmittelbare Patentverletzung n\u00f6tigen Anspruchsmerkmale, insbesondere nicht Merkmal 4.2.3.<\/li>\n<li>Die Kammer ist nicht von der Verschiebbarkeit des zweiten Abschnitts vom Schlie\u00dfmechanismus in den Windeleimern der Kl\u00e4gerin \u00fcberzeugt. Die Kl\u00e4gerin hat sich zum Nachweis der Bewegung des Vorrichtungselements zun\u00e4chst auf Lichtbildaufnahmen beschr\u00e4nkt. Zur Veranschaulichung werden diese, entnommen der Klageschrift und teils mit Einf\u00e4rbungen durch die Kl\u00e4gerin versehen, nachfolgend eingeblendet:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nVorstehende Lichtbilder lassen, gem\u00e4\u00df des insoweit auch schrifts\u00e4tzlich erfolgten Vorbringens der Kl\u00e4gerin, erkennen, dass der bewegliche Teil des Schlie\u00dfmechanismus (gr\u00fcn eingef\u00e4rbt) durch von oben wirkenden Druck in die \u00d6ffnung bewegt wird und sich dabei entlang der Achse des Endes des zweiten Abschnitts, an dem die beiden Federn zur Vorspannung in geschlossener Position installiert sind, orientiert. Dabei handelt es sich nach Ansicht der Kammer um eine reine Klappbewegung\/Drehbewegung; eine lineare Bewegung erfolgt nicht. Weder anhand des schrifts\u00e4tzlichen Vortrags noch anhand der Lichtbilder ist zu erkennen, dass der Windeleimer dar\u00fcber hinaus \u00fcber einen sich in die Beh\u00e4lter\u00f6ffnung hineinerstreckenden Abschnitt des Schlie\u00dfmechanismus verf\u00fcgen w\u00fcrde, der eine lineare Bewegung ausf\u00fchrt. Au\u00dfer der Federn und des beweglichen Elements sind keinerlei Bestandteile f\u00fcr den Schlie\u00dfmechanismus vorhanden.<\/li>\n<li>Nichts anderes hat hierzu die Inaugenscheinnahme der streitgegenst\u00e4ndlichen Produkte im Rahmen der m\u00fcndlichen Verhandlung ergeben. Die Kl\u00e4gerin hat einen Beh\u00e4lter mit aufgesetzter Kassette pr\u00e4sentiert und sodann die \u00d6ffnungs- und Schlie\u00dfbewegung des zweiten Abschnitts des Schlie\u00dfmechanismus vorgef\u00fchrt, indem eine zu entsorgende Windel mit vertikaler Kraft auf die Aufnahmeoberfl\u00e4che gef\u00fchrt wurde und so durch die ge\u00f6ffnete Beh\u00e4lter\u00f6ffnung verbracht werden konnte. Hierbei haben die Kl\u00e4gervertreter den Schlie\u00dfmechanismus damit beschrieben, dass der bewegliche Teil durch eine Feder an dem einen Ende vorgespannt ist und so stets in der geschlossenen Position gehalten wird. Die bei Kraftaus\u00fcbung ausgef\u00fchrte Bewegung erfolgt orientiert an der durch die Feder vorgegebene (L\u00e4ngs-)Achse. Andere zu diesem Schlie\u00dfmechanismus geh\u00f6rende Bestandteile (abgesehen von dem fixen ersten Abschnitt) wurden auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung weder von den Kl\u00e4gervertretern erl\u00e4utert noch waren sie von der Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung zu ersehen.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nMangels Rechtsgutverletzung stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zu.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<li>Streitwert: 100.000,- Euro<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3119 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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