{"id":8750,"date":"2021-08-29T10:00:01","date_gmt":"2021-08-29T10:00:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8750"},"modified":"2021-08-29T08:26:44","modified_gmt":"2021-08-29T08:26:44","slug":"4c-o-47-20-kabelwickelband-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8750","title":{"rendered":"4c O 47\/20 &#8211; Kabelwickelband 2"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3118<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 10. Juni 2021, Az. 4c O 47\/20<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, zu unterlassen<\/li>\n<li>Kabelwickelband, insbesondere f\u00fcr den Motorenraum eines Automobils mit einem bandf\u00f6rmigen, aus Gewebe bestehenden Tr\u00e4ger der mindestens auf einer Seite mit einer selbstklebenden Klebeschicht versehen ist, die aus einem Haftklebstoff besteht, wobei das Gewebe des Tr\u00e4gers aus einem Garn besteht, welches im Gewebe des Tr\u00e4gers Kettf\u00e4den und Schussf\u00e4den bildet, aus einem Polyamidwerkstoff gebildet ist, und welches eine Garnst\u00e4rke von mindestens 280 dtex aufweist, wobei das Garn aus 24 bis 80 Filamenten gebildet ist, und wobei das Kabelwickelband sowohl an einem Dorn mit 5 mm Durchmesser, als auch an einem Dorn mit 10 mm Durchmesser die Abriebklasse E gem\u00e4\u00df LV 312 erf\u00fcllt,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten oder in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wobei die Filamente um eine mittlere L\u00e4ngsachse (X-X) des Garns miteinander verdreht sind, wobei die Filamente eine Anzahl an Drehungen bezogen auf einen Meter L\u00e4nge (T\/m) im Bereich von 80 bis 320 aufweisen;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 07.05.2020 begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellen Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>&#8211; wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen, dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 18.10.2014 begangen hat und zwar unter Angabe:<br \/>\na. der Herstellungsmengen und -zeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen,<br \/>\nb. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume jeder Kampagne;<br \/>\ne. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei die Angaben zu lit. e erst ab dem 07.06.2020 geschuldet sind;<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten sind;<\/li>\n<li>4. die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren und\/oder mittelbaren Besitz und\/oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziff. I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu bestimmenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre (der Beklagten) Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>5. die unter Ziff. I.1. bezeichneten, in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache (Urteil des.. vom..) und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt,<br \/>\n1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 18.10.2014 bis zum 06.06.2020 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<br \/>\n2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1 bezeichneten und seit dem 07.06.2020 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.<\/li>\n<li>V. Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. I.1, 4. und 5. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 1.800.000, hinsichtlich Ziff. I.2. und 3. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 200.000 sowie hinsichtlich Ziff. IV. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht gegen die Beklagte patentrechtliche Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung, Urteilsver\u00f6ffentlichung sowie auf Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzverpflichtung geltend.<br \/>\nSie ist eingetragene und alleinverf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des Deutschen Patents DE 10 2013 XX 602 B4 (Anlage B1, im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 14.03.2013 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 18.09.2014 offengelegt und der Hinweis auf die Patenterteilung am 07.05.2020. Das Klagepatent steht auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland in Kraft. \u00dcber den seitens der Beklagten erhobenen Einspruch vom 22.09.2020 (Anlage KR 2) ist bislang keine Entscheidung ergangen. Das Klagepatent betrifft Kabelwickelband f\u00fcr den Motorenraum eines Automobils.<\/li>\n<li>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<br \/>\n\u201eKabelwickelband f\u00fcr den Motorenraum eines Automobils, mit einem bandf\u00f6rmigen, aus Gewebe bestehenden Tr\u00e4ger (1), der mindestens auf einer Seite mit einer selbstklebenden Klebeschicht (2) versehen ist, die aus einem Haftklebstoff besteht, wobei das Gewebe des Tr\u00e4gers (1) aus einem Garn (3a, 3b) besteht, welches im Gewebe des Tr\u00e4gers (1) Kettf\u00e4den und Schussf\u00e4den bildet, aus einem Polyamidwerkstoff gebildet ist und welches eine Garnst\u00e4rke von mindestens 280 dtex aufweist, wobei das Garn (3a, 3b) aus 24 bis 80 Filamenten (4) gebildet ist, und wobei das Kabelwickelband sowohl an einem Dorn mit 5 mm Durchmesser, als auch an einem Dorn mit 10 mm Durchmesser die Abriebklasse E gem\u00e4\u00df LV 312 erf\u00fcllt, dadurch gekennzeichnet, dass die Filamente (4) um eine mittlere L\u00e4ngsachse (X-X) des Garns (3a, 3b) miteinander verdreht sind, wobei die Filamente (4) eine Anzahl von Drehungen bezogen auf einen Meter L\u00e4nge (T\/m) im Bereich von 80 bis 320 aufweisen.\u201c<\/li>\n<li>Wegen des Wortlauts der \u201einsbesondere\u201c-geltend gemachten Anspr\u00fcche 2 bis 16 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Nachfolgend sind die Figuren 1 und 2 des Klagepatents eingeblendet, welche einen perspektivischen Querschnitt durch ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Kabelwickelband und Ansichten von zwei Garnen zur Herstellung eines Gewebetr\u00e4gers f\u00fcr ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Kabelwickelband veranschaulichen.<\/li>\n<li>Das Familienunternehmen der Kl\u00e4gerin ist weltweit auf den Gesch\u00e4ftsfeldern der technischen Klebeb\u00e4nder, Kabel, Leitungen und Leitungss\u00e4tzen t\u00e4tig. Stammsitz ist A, weltweit sind bei der Kl\u00e4gerin X Mitarbeiter besch\u00e4ftigt. Ihre Kunden geh\u00f6ren vorwiegend der X an.<\/li>\n<li>Das Unternehmen der Beklagten produziert technische Klebeb\u00e4nder und unterh\u00e4lt insbesondere einen Standort in A. T\u00e4tigkeitsbereich der Beklagten ist die X, aber ebenso die X, das X sowie der X.<\/li>\n<li>Ende April X f\u00fchrte die Kl\u00e4gerin einen Testkauf durch und bestellte beim Unternehmen B GmbH das Kabelwickelband \u201eC\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) der Beklagten. Die Kl\u00e4gerin erhielt die Lieferung am 20.05.2019 (Anlage B7) und leitete sie an das D-Institut (\u2026) (XXX) zur Untersuchung weiter. Der Pr\u00fcfbericht wurde als Anlage A8 zur Gerichtsakte gereicht.<\/li>\n<li>\nZwischen den Parteien ist unter dem Az. 4c O 41\/20 mit dem Schutzrecht EP 1 911 XXX B1 ein weiteres Verletzungsverfahren vor der Kammer anh\u00e4ngig. Die unter dem Az. 4c O 48\/20 gef\u00fchrte Klage mit dem Schutzrecht DE 20 2013 XXX XXX U1 hat die Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgenommen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00dfen unmittelbaren Gebrauch von der Lehre des Klagepatents machen w\u00fcrden. Das Klagepatent verlange nicht, dass das Garn f\u00fcr die im Gewebe des Tr\u00e4gers gebildeten Kett- und Schussf\u00e4den identische Eigenschaften aufweise. Es sei daher zul\u00e4ssig, wenn Filamentanzahl und Garnst\u00e4rke unterschiedlich ausfallen w\u00fcrden. Entscheidend sei lediglich, dass sich die Werte jeweils im Bereich des vom Klagepatent Vorgegebenen bewegen w\u00fcrden. Dies treffe auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu. Die durchgef\u00fchrten Messungen h\u00e4tten, wie die Kl\u00e4gerin behauptet, gezeigt, dass die F\u00e4den 67 bzw. 65\/71 Filamente aufweisen w\u00fcrden. Die Garnst\u00e4rke betrage f\u00fcr Kettf\u00e4den 480 dtex. Die Garnst\u00e4rke habe f\u00fcr die Schussf\u00e4den zwar nicht ausgemessen werden k\u00f6nnen, im Wege einer Berechnung k\u00f6nne dieser Wert aber ermittelt und mit mindestens 462 dtex angegeben werden. Damit w\u00fcrden sich auch diese Angaben in einem sehr \u00e4hnlichen Bereich bewegen. Hinsichtlich der erforderlichen Verdrehung der Kett- und Schussf\u00e4den lasse es das Klagepatent ausreichen, wenn nur die Kett- oder nur die Schussf\u00e4den verdreht seien. Diesen Anforderungen gen\u00fcgte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, weil sie f\u00fcr die Kettf\u00e4den eine S-Drehungsrichtung und 202-219 Drehungen\/m aufweise. Dass eine Drehung der Schussf\u00e4den aufgrund der zu kurzen Fadenl\u00e4nge nicht habe gemessen werden k\u00f6nnen, sei daher unerheblich.<\/li>\n<li>Der Rechtsstreit sei schlie\u00dflich auch nicht auszusetzen, weil sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie das Datum im Klageantrag Ziff. III von 14.04.2013 in 18.10.2013 ge\u00e4ndert hat,<\/li>\n<li>wie erkannt und zudem der Kl\u00e4gerin Rechnung \u00fcber nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns ab dem 07.05.2020 zu legen, sowie der Kl\u00e4gerin zu gestatten, \u2026 (z.B. Urteilskopf und Urteilstenor) auf Kosten der Beklagten durch \u2026 (z.B. eine in drei aufeinanderfolgenden Ausgaben der Zeitschrift \u2026 erscheinende halbseitigen Anzeige) \u00f6ffentlich bekannt zu geben.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise, den Rechtsstreit bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren auszusetzen<\/li>\n<li>Die Beklagte meint, mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Lehre des Klagepatents nicht zu verwirklichen. Das Klagepatent verlange, dass ein anspruchsgem\u00e4\u00dfes Klebeband aus einem Garn hergestellt werde, das gleichbleibende Parameter aufweise. Denn mit der Vorgabe der Abriebfestigkeit und Materialdicke etc. gebe es konkrete Materialeigenschaften vor, die synergetisch zusammenwirken sollen. Dies betreffe insbesondere Kett- und Schussf\u00e4den. In der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde f\u00fcr den Kettfaden ein anderes Material mit anderen Eigenschaften als f\u00fcr den Schussfaden verwendet. Die Messergebnisse der Kl\u00e4gerin k\u00f6nnten zum Nachweis einer Verletzung nicht herangezogen werden, da das seitens der Kl\u00e4gerin zur Akte gereichte Pr\u00fcfgutachten methodisch zweifelhaft und unrichtig sei. Dies zeige sich an der ermittelten Anzahl der Filamente, welche f\u00fcr den Schussfaden nicht 65 bzw. 71, sondern 36 betrage. Dies habe ein eigens von der Beklagten in Auftrag gegebener Pr\u00fcfbericht bei dem Deutschen Textilforschungszentrum Nord-West (Anlage KR1) ergeben. Eine Patentverletzung scheide zudem aus, weil die Schussf\u00e4den keine messbaren Drehungen aufweisen w\u00fcrden (vgl. Pr\u00fcfbericht Anlage KR 5). Die Schussf\u00e4den w\u00fcrden, so behauptet die Beklagte, allenfalls pro einzelnem Filamentgarn eine Drehung von 156\/m in Z-Richtung aufweisen. Dies entspreche aber nicht einer Drehung des Garns als solchen, weil die beiden F\u00e4den aufgrund ihrer je eigenen Drehung nicht miteinander zu einem Garn \u201everschmolzen\u201c werden k\u00f6nnten. Es verbliebe daher, so meint die Beklagte, f\u00fcr die Schussf\u00e4den bei zwei getrennten Garnen, die unabh\u00e4ngig nebeneinander herlaufen w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Jedenfalls sei der Rechtsstreit auszusetzen, da sich das Klagepatent im angestrengten Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde. Die Lehre des Klagepatents sei gegen\u00fcber der Anmeldeschrift im Hinblick auf den ausgew\u00e4hlten Bereich der Drehungen von 80 bis 320 Drehungen unzul\u00e4ssig erweitert und au\u00dferdem nicht ausf\u00fchrbar. Denn es sei nicht ersichtlich, dass eine andere Drehungszahl als 180 T\/m eine weiterhin hohe Abriebfestigkeit erreicht werden k\u00f6nnte. Weiterhin fehle es ihm an erfinderischer T\u00e4tigkeit. Die Druckschrift EP 1 911 XXX A1 Anlage D1, im Folgenden: D1) lege in Kombination mit der Druckschrift JP 2021-17415 A Anlage D3, im Folgenden: D3) bzw. dem Dokument mit dem Titel \u201eXXX, BP Saville aus dem Jahr 1999 (Anlage D4, im Folgenden: D4) die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nahe. Dies gelte entsprechend f\u00fcr die Druckschrift DE 10 2008 XXX XXX A1 (Anlage D2, im Folgenden: D2) und die D3 bzw. D4.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftst\u00fccke nebst Anlage Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist im ganz Wesentlichen begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Kabelwickelband, insbesondere f\u00fcr den Motorenraum eines Automobils, mit einem bandf\u00f6rmigen, aus Gewebe bestehenden Tr\u00e4ger. Dieser ist dabei mindestens auf einer Seite mit einer selbstklebenden Klebeschicht versehen, die aus Haftklebestoff besteht, und das Garn bildet in dem Gewebe Kett- und Schussf\u00e4den (vgl. Abs. [0001]). Ein derart ausgestaltetes Klebeband war bereits aus der EP 1 911 XXX A1 vorbekannt. Diese Druckschrift betrifft ein in der Herstellung wenig aufw\u00e4ndiges Kabelwickelband von geringer Dicke (weniger als 0,5 mm) und welches auch ohne einer Velours- oder Vliesschicht eine hohe Abriebfestigkeit aufweist (Abs. [0002]). Weiter f\u00fchrt das Klagepatent dort zur gemeinsamen Pr\u00fcfungsrichtlinie einiger Automobilhersteller LV 312 \u201eKlebeb\u00e4nder f\u00fcr Kabels\u00e4tze in Kraftfahrzeigen\u201c (1\/2005) aus. Dieses vorbekannte Band profitierte bereits von einer synergistischen Wirkung des Werkstoffs des Gerns mit dessen Fadenfeinheit und Fadenaufbau.<br \/>\nIn Abs. [0003] w\u00fcrdigt das Klagepatent die WO 2011\/XXX XXX A1 als vorbekannt, die ein Gewebeklebeband, insbesondere Kabelwickelband aus bandf\u00f6rmigen Gewebetr\u00e4ger mit mindestens einer Klebebeschichtung betrifft. Die Abriebklasse war allerdings nur niedrig und lag in den Klassen C oder D. Dieser Gewebetr\u00e4ger war aus Kettf\u00e4den und Schussf\u00e4den hergestellt, wobei die Fadenst\u00e4rke der Schussf\u00e4den gr\u00f6\u00dfer war als diejenige der Kettf\u00e4den und die auf die Breite bezogene Fadenst\u00e4rke der Kettf\u00e4den kleiner ist als die auf die L\u00e4nge bezogene Fadenst\u00e4rke der Schussf\u00e4den.<br \/>\nDie in Abs. [0004] angef\u00fchrte GB 1 XXX XXX A lehrt ein Verpackungsband, das aus parallel in Bandl\u00e4ngsrichtung verlaufende, verdrehte Fadenstr\u00e4nge bestand und die durch ein spezielles Kunststoff-Bindematerial zusammengehalten werden. Schussf\u00e4den wurden bei der Herstellung dieses Bandes nicht verwendet. Ein weiteres Klebeband wird in Abs. [0005] erl\u00e4utert, das von der US 2004\/ XXXX XXX A1 unter Schutz gestellt wird. Um eine verbesserte Handeinrei\u00dfbarkeit zur Verf\u00fcgung zu stellen, wurde dort zwischen dem Folientr\u00e4ger und einer Klebeschicht zus\u00e4tzlich eine textile Einlage (\u201escrim\u201c) vorgesehen. Diese konnte aus einem weitmaschigen Gewirk, Gelege oder aus einem Gewebe gebildet sein, dessen Quer- und L\u00e4ngselemente Filamente, Multifilamente (Filamentb\u00fcndel), Garne, F\u00e4den und Kombinationen derselben umfassen k\u00f6nnen.<br \/>\nVorbekannt im Stand der Technik war auch schon, dass textile Fasern miteinander verdreht werden k\u00f6nnen (vgl. Abs. [0009]). Dies dient als Garnverfestigung bei Stapelfasern, mithin bei einzelnen Fasern kurzer L\u00e4nge, damit diese einen verarbeitbaren Faden herstellen k\u00f6nnen. Auf diese Weise sollte eine hohe Zugfestigkeit der Fasern erreicht werden, die sodann auf den Faserverbund \u00fcbertragen werden konnte. Bei Filamentgarnen dagegen ist ein Verdrehen nicht erforderlich und deshalb auch kaum \u00fcblich. Diese (aus Polyester bestehenden) Garne erhalten allenfalls einen Schutzdrall von wenigen Drehungen pro Meter, um einer elektrostatischen Aufladung entgegenzuwirken.<\/li>\n<li>Am bekannten Stand der Technik kritisiert das Klagepatent als nachteilig, dass die bekannten Klebeb\u00e4nder keine hinreichend hohe Abriebfestigkeit aufweisen w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Das Klagepatent stellt sich daher die Aufgabe, wie es in Abs. [0006] formuliert, ein Klebeband der eingangs genannten Art zur Verf\u00fcgung zu stellen, das eine noch h\u00f6here Abriebfestigkeit aufweist.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent ein Klebeband mit den nachfolgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Kabelwickelband f\u00fcr den Motorenraum eines Automobils,<br \/>\n2. mit einem bandf\u00f6rmigen, aus Gewebe bestehenden Tr\u00e4ger (1),<br \/>\n2.1 der mindestens auf einer Seite mit einer selbstklebenden Klebeschicht (2) versehen ist,<br \/>\n2.1.1 die aus einem Haftklebstoff besteht,<br \/>\n2.2 wobei das Gewebe des Tr\u00e4gers (1) aus einem Garn (3a, 3b) besteht,<br \/>\n2.2.1 welches im Gewebe des Tr\u00e4gers (1) Kettf\u00e4den und Schussf\u00e4den bildet,<br \/>\n2.2.2 aus einem Polyamidwerkstoff gebildet ist<br \/>\n2.2.3 und welches eine Garnst\u00e4rke von mindestens 280 dtex aufweist, 2.2.4. wobei das Garn (3a, 3b) aus 24 bis 80 Filamenten (4) gebildet ist,<\/li>\n<li>3. und wobei das Kabelwickelband sowohl an einem Dorn mit 5 mm Durchmesser, als auch an einem Dorn mit 10 mm Durchmesser die Abriebklasse E gem\u00e4\u00df LV 312 erf\u00fcllt,<\/li>\n<li>dadurch gekennzeichnet,<\/li>\n<li>4. dass die Filamente (4) um eine mittlere L\u00e4ngsachse (X-X) des Garns (3a, 3b) miteinander verdreht sind,<br \/>\n5. wobei die Filamente (4) eine Anzahl von Drehungen bezogen auf einen Meter L\u00e4nge (T\/m) im Bereich von 80 bis 320 aufweisen<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nAusf\u00fchrungen der Kammer bedarf es nur zur Merkmalsgruppe 2.2, insbesondere zu den Merkmalen 2.2.1 und 2.2.4, sowie zum Merkmal 4, weil sich die Parteien zu Recht nur insoweit \u00fcber das Verst\u00e4ndnis des Klagepatents und dessen Verletzung streiten.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Merkmalsgruppe 2.2 erl\u00e4utert das Gewebe des Tr\u00e4gers, das aus einem Garn bestehen soll. Dieses Garn wird n\u00e4her beschrieben, indem es im Gewebe des Tr\u00e4gers Kettf\u00e4den und Schussf\u00e4den bilden soll, aus einem Polyamidwerkstoff gebildet sein, eine Garnst\u00e4rke von mindestens 280 dtex aufweisen und das Garn aus 24 bis 80 Filamenten gebildet sein soll.<\/li>\n<li>Unter dem Gewebe des Tr\u00e4gers bestehend aus einem Garn versteht das Klagepatent ein textiles Gebilde, welches aus mehreren Garnf\u00e4den, n\u00e4mlich den f\u00fcr einen Webvorgang erforderlichen Kett- und Schussf\u00e4den hergestellt wurde, sowie ferner den Anspruchsvorgaben betreffend die Beschaffenheit zu dem Werkstoff, der Garnst\u00e4rke und der Anzahl der Filamente entspricht. Es ist dabei nicht erforderlich, dass alles Garn zur Bildung des Gewebes, mithin die Kettf\u00e4den und Schussf\u00e4den, identisch hinsichtlich seiner Materialeigenschaften ist. Sowohl die Kettf\u00e4den als auch die Schussf\u00e4den m\u00fcssen aber jeweils die beanspruchten Eigenschaften aufweisen und in der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Spannbreite liegen. Das Klagepatent bestimmt dar\u00fcber hinaus aber weder, wie die Anzahl der Filamente innerhalb des Garns zu gruppieren sind, noch, welche Zusammensetzungsm\u00f6glichkeiten eines Garns \u00fcberhaupt bestehen.<\/li>\n<li>Der Begriff des Gewebes zeigt dem Fachmann bereits rein-philologisch, dass ein in bestimmter Weise gewebter, aus sich kreuzenden F\u00e4den (Garn) bestehender Stoff vorliegt.<\/li>\n<li>Seiner rein-philologischen Bedeutung nach unterst\u00fctzt der Ausdruck Garn hierzu seine Einsatzm\u00f6glichkeit als Gewebematerial. Denn Garn \u2013 im Sinne eines Sammelbegriffs f\u00fcr alle linienf\u00f6rmigen textilen Gebilde \u2013 kann als ein Faden bestehend aus einzelnen Fasern definiert werden. Ein Faden wiederum ist seinem rein-philologischen Verst\u00e4ndnis nach ein langes, sehr d\u00fcnnes, z.B. aus Fasern gedrehtes Teilst\u00fcck des linienf\u00f6rmigen textilen Gebildes. Garn stellt somit einen generischen Ausdruck dar, wohingegen Faden eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Konkretisierung ist. Deshalb k\u00f6nnen diese beiden Begrifflichkeiten insbesondere dann synonym verwendet werden, wenn \u2013 wie hier \u2013 Garn auch seinem Verwendungszweck nach beschrieben wird, n\u00e4mlich dessen Einsatz zur Bildung eines Gewebes.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der vorgenannten Begrifflichkeiten will das Klagepatent mangels anderslautender Hinweise f\u00fcr den Bereich der Kabelwickelb\u00e4nder insbesondere f\u00fcr Motorenr\u00e4ume auch nicht von diesem allgemeinen Begriffsverst\u00e4ndnis im Sinne eines eigenen Lexikons abweichen. Dies best\u00e4tigt Abs. [0012] mit einem erg\u00e4nzenden Hinweis auf das Begriffsverst\u00e4ndnis, der eine eigene fachspezifische Bedeutung f\u00fcr den Begriff des Garns nicht erkennen l\u00e4sst:<br \/>\n\u201eDie zur Herstellung von Garnen f\u00fcr den Gewebetr\u00e4ger des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Klebebandes eingesetzten Garne sind aus den Spinnd\u00fcsen ersponnene multifile Filamentgarne, die aus parallel nebeneinander liegenden Filamenten bestehen, welche vorzugsweise vor dem Verdrehen auch intermingelt sein k\u00f6nnen. Beim Verdrehen erhalten sie auf Zwirnmaschinen, die \u00fcblicherweise zum Verzwirnen von zwei oder mehreren Garnen in der Textilindustrie eingesetzt werden, einen Drall, d. h. sie werden umeinander &#8211; bzw. der Garnverband um seine eigene Achse &#8211; gedreht und erhalten dadurch einen gr\u00f6\u00dferen Zusammenhalt. Dabei stellt sich ein stabiler runder Garnk\u00f6rper ein.\u201c<\/li>\n<li>Weitere eindeutige und abschlie\u00dfend festgelegte Beschaffenheitsangaben zur Struktur des f\u00fcr das Gewebe benutzten Garns sind weder dem Anspruchswortlaut noch den Beschreibungsstellen zu entnehmen. Es fehlen insbesondere Anhaltspunkte f\u00fcr die von der Beklagten vertretenen Ansicht, wonach das Gewebe aus einem einzigen Garn mit identischen Parametern bestehen m\u00fcsste.<\/li>\n<li>Schon dem Anspruchswortlaut fehlen Hinweise, dass das Gewebe aus einem einzigen Garn mit identischen Parametern handeln m\u00fcsste. Merkmal 2.2 gibt mit dem Ausdruck \u201eeinem Garn\u201c lediglich in der Art eines Oberbegriffs, ohne technische Konkretisierungen vorzunehmen, den Bestandteil des Gewebes an (\u201ebesteht\u201c). Jegliche Hinweise, wonach das Wort \u201eeinem\u201c als Zahlwort gemeint sein soll und es deshalb synonym \u201eeinziges\u201c Garn, hei\u00dfen k\u00f6nnte \u2013 mit der Konsequenz, dass das Gewebe durchg\u00e4ngig aus Garn (Kettf\u00e4den und Schussf\u00e4den) mit u.a. derselben Filamentanzahl und derselben Garnst\u00e4rke bestehen m\u00fcsste \u2013 fehlen. Schon im Anspruchswortlaut ist diese ausdr\u00fcckliche Eingrenzung nicht vorhanden. Der Anspruchswortlaut offenbart ebenso wenig dadurch, dass kein anderes Material als das Garn als Bestandteil f\u00fcr das Gewebe angef\u00fchrt wird, dass ausschlie\u00dflich identisches Garn benutzt worden sein d\u00fcrfte. Denn f\u00fcr alles im Gewebe verarbeitete Garn gelten die im Anspruch vorgesehenen Bereichsangaben.<\/li>\n<li>Gerade aufgrund dieser Bereichsangaben in den Merkmalen 2.2.1 bis 2.2.4 wird das Verst\u00e4ndnis von \u201eeinem Garn\u201c als unbestimmter Artikel bekr\u00e4ftigt. Denn darin werden vier kumulative Anforderungen aufgestellt, die das in Merkmal 2.2 angef\u00fchrte Garn definieren sollen. Die Merkmale 2.2.3 und 2.2.4 formulieren dabei eine Mindestangabe bzw. eine Bereichsangabe, innerhalb derer sich die Beschaffenheit des Garns bewegen darf, aber auch muss. Kriterien, anhand derer eine Auswahl zu treffen ist, etwa wie die einzelnen 24 bis 80 Filamente geb\u00fcndelt zu einem Garnfaden zusammenzufassen sind, sieht das Klagepatent nicht vor, sondern \u00fcberl\u00e4sst sie dem Belieben des Fachmanns.<\/li>\n<li>Auch die \u00fcbrige Anspruchssystematik mit Blick auf Merkmal 2.2.1 f\u00fchrt nicht zu dem Verst\u00e4ndnis, wonach das im Gewebe verwendete Garn identische Eigenschaften aufweisen muss. Garn stellt zwar den Oberbegriff f\u00fcr Kett- und Schussf\u00e4den dar, weil das Klagepatent in diesem Merkmal beschreibt, dass das Garn zu Kett- und Schussf\u00e4den ausgebildet werden soll, um das Gewebe herstellen zu k\u00f6nnen. Diese Struktur wird bereits durch das Begriffsverst\u00e4ndnis des Gewebes, also eines verflochtenen Textils, bedingt, wonach mindestens zwei Str\u00e4nge vorhanden sind, die miteinander verwoben werden k\u00f6nnen. Konkrete, gar identische Eigenschaften f\u00fcr die Kett- und Schussf\u00e4den werden im Anspruch 1 jedoch nicht unter Schutz gestellt. Vielmehr betreffen die folgenden Merkmale und die darin postulierten Eigenschaften wiederum allgemein nur das Garn. Ein jeweils beliebig die Eigenschaften der Merkmale 2.2.2 bis 2.2.4 erf\u00fcllendes Garn bildet somit die Kettf\u00e4den und Schussf\u00e4den. F\u00fcr die einzelnen F\u00e4den ist damit nur erforderlich, dass sie aus einem Garn gebildet sind und beliebig in den beanspruchten Bereichsangaben liegen. Strengere Anforderungen im Sinne einer identischen Beschaffenheit werden nicht aufgestellt.<\/li>\n<li>Dieses Verst\u00e4ndnis steht systematisch auch in Einklang mit der Vorgabe in Merkmal 2.2.4 und der zul\u00e4ssigen Anzahl der Filamente des Garns. Denn dieses setzt voraus, dass das Garn, welches die Kettf\u00e4den bildet, und das Garn, welches die Schussf\u00e4den bildet, aus jeweils 24 bis 80 Filamenten bestehen. Es erfolgt mithin schon im Klagepatentanspruch eine separate Betrachtung der im Gewebe verarbeiteten Garnf\u00e4den.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich ist die Reihenfolge der Merkmale 2.2.1 bis 2.2.4 variabel und 2.2.1 k\u00f6nnte zuletzt als Merkmal 2.2.4 angef\u00fchrt werden. Eine solch ge\u00e4nderte Reihenfolge verdeutlicht den Bezug dieser Untermerkmale auf das Garn in Merkmal 2.2 und somit auch den Umstand, dass die Bildung der Kett- und Schussf\u00e4den nur eine weitere Beschreibung des Garns und dessen Einsatzes bei der Bildung des Gewebes ist, ohne dies an das Erfordernis identischer Garneigenschaften f\u00fcr Kett- und Schussf\u00e4den im \u00dcbrigen zu kn\u00fcpfen.<\/li>\n<li>Andere als die vorstehend beschriebenen Vorgaben zum Garn macht das Klagepatent nicht. Es befasst sich nicht im Einzelnen damit, wie das Garn aufgebaut sein soll; ob etwa nebeneinander liegende F\u00e4den zu einem Garn zusammengefasst werden d\u00fcrfen oder nur einzelne Filamente(b\u00fcndel) vorliegen d\u00fcrfen. Das Fehlen solcher Angaben erschlie\u00dft sich dem Fachmann auch vor dem Hintergrund, dass das Klagepatent nicht ein Garn mit besonderen Eigenschaften bereitstellen will, sondern ein Kabelwickelband.<\/li>\n<li>Das erl\u00e4uterte Verst\u00e4ndnis wird von den Beschreibungsabs\u00e4tzen unterst\u00fctzt. Sie offenbaren kein Erfordernis, dass das Gewebe aus einem einzigen, das hei\u00dft dieselben Parameter aufweisenden Garn \u2013 bildend Kettf\u00e4den und Schussf\u00e4den \u2013 besteht.<\/li>\n<li>Die Verwendung der Singularform das Garn wie z.B. in Abs. [0024], welcher im wesentlichem dem Inhalt des Klagepatentanspruchs 1 entspricht, ist kein Hinweis auf das Erfordernis eines einzigen Garns mit identischen Materialeigenschaften. Es hei\u00dft dort:<br \/>\n\u201eDas Gewebe des Tr\u00e4gers 1 besteht aus einem Garn, welches aus einem Polyamidwerkstoff, insbesondere aus PA 6.6, gebildet ist und welches eine Garnst\u00e4rke von mehr als 280 dtex, insbesondere von 470 dtex, aufweist. Das Garn ist aus 24 bis 80 Filamenten, insbesondere aus 48 bis 80 Filamenten, vorzugsweise aus 68 Filamenten, gebildet. Dabei sollten keine Stapelfasern verwendet werden.\u201c<\/li>\n<li>Diese Beschreibungsstelle befasst sich n\u00e4mlich \u00fcberhaupt nicht mit der Struktur des Gewebes, das aus \u2013 nach Ansicht der Beklagten identischem \u2013 Garn hergestellt sein soll. Dass es nach der Lehre des Klagepatents nicht blo\u00df eines Garns bedarf, sondern vor allem dessen entsprechender Verarbeitung, um \u00fcberhaupt ein Gewebe zu erhalten, zeigt Abs. [0032]:<br \/>\n\u201eIm Speziellen wurde als Ausf\u00fchrungsbeispiel f\u00fcr die Erfindung ein Kabelwickelband hergestellt, dessen Tr\u00e4ger 1 die nachstehend in Tabelle 2 wiedergegebene Gewebekonstruktion aufwies.\u201c<\/li>\n<li>Denn er beschreibt, dass unter Verweis auf die Tabelle 2 eine Gewebekonstruktion durch die Benutzung des Garns erhalten wird. Obwohl es sich dabei um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel f\u00fcr die Erfindung eines Kabelwickelbandes handelt, was den Erfindungsgehalt nicht einzuschr\u00e4nken vermag, offenbart die Tabelle 2 das schon in Merkmal 2.2.1 ausgedr\u00fcckte, grundlegende Verst\u00e4ndnis des Klagepatents, dass unterschiedliche F\u00e4den erforderlich sind, um das Gewebe herzustellen. Es werden die Kettf\u00e4den und Schussf\u00e4den erw\u00e4hnt, indes ohne bestimmte Anforderungen an sie zu stellen. Dadurch wird zugleich das Verst\u00e4ndnis des im Anspruch benutzten Ausdrucks Garn als blo\u00df verallgemeinernder Oberbegriff belegt, der diese beiden Fadenarten zusammenfasst. Die aus Merkmal 2.2.4 bekannte Filamentanzahl wird pro Kett-\/ Schussfaden betrachtet, was eine unterschiedliche Ausgestaltung zus\u00e4tzlich bekr\u00e4ftigt. Wie insoweit auch der Tabelle zu entnehmen ist, liegen s\u00e4mtliche dieser Angaben innerhalb der vom Klagepatentanspruch 1 vorgegebenen Bereichsangaben. Dass die Angaben zur Garnst\u00e4rke und Filamentanzahl von Kett- und Schussf\u00e4den in dieser Tabelle identisch sind, f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Aufgrund des durch die Tabelle 2 blo\u00df veranschaulichten Ausf\u00fchrungsbeispiels kommt eine Einengung des Garns auf nur identische Materialwerte nicht in Betracht.<\/li>\n<li>Bekr\u00e4ftigt wird das Verst\u00e4ndnis, dass das zur Herstellung des Gewebes benutzte Garn innerhalb einer Spannbreite an Werten liegen darf, durch Abs. [0036], der die Tabelle 3 beschreibt. Insoweit spricht Abs. [0036] ausdr\u00fccklich von Variationsbereichen, innerhalb derer die Basisdaten eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kabelwickelbandes liegen k\u00f6nnen, wobei in der Tabelle jeweils bevorzugte engere Bereiche angegeben wurden. Damit verdeutlicht das Klagepatent den f\u00fcr s\u00e4mtliche Materialeigenschaften des Gewebes (gesteuert \u00fcber das Garn) bestehenden Gestaltungsspielraum hinsichtlich seiner konkreten Beschaffenheit\/Zusammensetzung. Dass eine solche Variation nicht auch bez\u00fcglich der Anzahl der Filamente in den Kett-\/Schussf\u00e4den m\u00f6glich sein sollte, l\u00e4sst die Klagepatentschrift nicht erkennen.<\/li>\n<li>In Abs. [0040] h\u00e4lt die Klagepatentschrift au\u00dferdem abschlie\u00dfend fest, dass die Erfindung vorwiegend anhand von Ausf\u00fchrungsbeispielen dargestellt wurde, aber nicht auf diese beschr\u00e4nkt ist und damit auch nicht identisches Garn f\u00fcr die Bildung des Gewebes genutzt werden darf.<\/li>\n<li>Keine der vorerw\u00e4hnten Beschreibungsstellen lehrt dabei Anforderungen an die Kombination von Werkstoff, Garnfeinheit, Filamentaufbau und Verdrehung, um die in Abs. [0014] erl\u00e4uterte synergistische Wirkung zu erhalten. Es fehlen zudem gegenteilige Anhaltspunkte, wonach bei auftretenden Abweichungen, etwa in Gestalt unterschiedlich ausgestalteter Kett- und Schussf\u00e4den, erw\u00fcnschte Wirkungen nicht mehr erreicht werden k\u00f6nnten. Auch die Beklagte f\u00fchrt keine Stellen der Klagepatentschrift an, um zu belegen, dass bei der Kombination bestimmter Werte diese Synergie durchbrochen w\u00fcrde. Derlei ist auch nicht in Abs. [0017] offenbart. Es hei\u00dft unter wiederholter Bezugnahme auf die synergetische Wirkung:<br \/>\n\u201e\u00dcberraschenderweise gelingt es mit dieser Kombination von Tr\u00e4ger-, Klebstoff- und Beschichtungsmaterial erfindungsgem\u00e4\u00df ein Klebeband zu schaffen, das bei Wahrung von ausgezeichneten anwendungstechnisch relevanten Gebrauchseigenschaften ohne Interliner abrollf\u00e4hig auf sich selbst wickelbar ist, wobei das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Klebeband auch mit geringem Aufwand herstell- und verarbeitbar ist.\u201c<\/li>\n<li>Entgegen der Auffassung der Beklagten dient der Verweis auf die Herstellbarkeit und Verarbeitbarkeit ebenso wenig dazu, die Nutzung bestimmter Garnarten, wie etwa gefachter Garne, f\u00fcr die Bildung des Gewebes auszuschlie\u00dfen. Denn, selbst wenn gefachte Garne in ihrer Herstellung tats\u00e4chlich aufw\u00e4ndig sind, kommt es darauf nicht an, weil sich die vorgenannte Beschreibung auf die Herstellung des Klebebandes als solches bezieht und nicht auf die Herstellung dessen einzelner Bestandteile. Anderen Bedarf an einer Klarstellung etwa zum Fadenaufbau hat die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre allerdings nicht gesehen, obwohl schon der eingangs genannte Abs. [0012] den Grundaufbau aus multifilen Filamentgarnen benennt, sodass andere Eigenschaften des Garns, wie die Anordnung der einzelnen Filamente in Filamentb\u00fcndel, abgesehen von den beanspruchten Spannbreiten in das Belieben des Fachmanns gestellt sind.<\/li>\n<li>Weiterhin spricht Unteranspruch 18 f\u00fcr das ausgef\u00fchrte Verst\u00e4ndnis. Dort wird beansprucht, dass das Garn (3, 3a) aus 68 Filamenten gebildet ist. Bei einer derart bestimmten Vorgabe der Filamentanzahl besteht kein Spielraum mehr, dass einzelne F\u00e4den eines Garns, welches das Gewebe bilden soll, eine unterschiedliche Anzahl an Filamenten aufweisen. Solange demgegen\u00fcber diese Eingrenzung nicht vorgenommen worden ist, wie zum Beispiel in Unteranspruch17, der zwar gegen\u00fcber Anspruch 1 eine engere, aber gleichwohl noch eine Bereichsangabe vorsieht, verlangt das Klagepatent die Benutzung von aus derselben Anzahl an Filamenten gebildeten Garns nicht. Deshalb lassen auch diejenigen Unteranspr\u00fcche, die eine Verdrehung nur der einen Fadenart, beider Fadenarten oder eine unterschiedliche Anzahl der Drehungen in den beiden F\u00e4den zulassen, keinen anderen R\u00fcckschluss zu, wonach nur in diesen F\u00e4llen keine identischen Eigenschaften des Garns vorliegen m\u00fcssten. Denn, solange jedenfalls nicht der Unteranspruch 18 herangezogen wird, l\u00e4sst auch die Kombination der Unteranspr\u00fcche 4 bis 6 aufgrund des entsprechenden R\u00fcckbezugs in Unteranspruch 17 zu, dass die Anzahl der Filamente variabel sein kann. Ein funktionaler Zusammenhang zwischen der Anzahl der Filamente und derjenigen der Drehungen derart, dass eine bestimmte Menge an Drehungen eine bestimmte Anzahl an Filamenten voraussetzen w\u00fcrde, ist zudem nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>Die Figuren der Klagepatentschrift offenbaren kein anderes Verst\u00e4ndnis. Im Hinblick auf die jeweilige Anzahl der Filamente in den Kett- bzw. Schussf\u00e4den fehlen konkrete Angaben. Die Zeichnung der Figur 1 mag erkennen lassen, dass jeweils eine identische Anzahl vorhanden ist. Aufgrund des bereits erl\u00e4uterten Charakters als lediglich bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel, ist sie indes nicht abschlie\u00dfend zu verstehen. Die Figur 2 dagegen l\u00e4sst \u00fcberhaupt keinen R\u00fcckschluss auf die Anzahl der Filamente zu.<\/li>\n<li>Technisch-funktionale Gesichtspunkte bekr\u00e4ftigen das aufgezeigte Verst\u00e4ndnis. F\u00fcr den (nicht beanspruchten) Herstellungsprozess eines Gewebes ist es erforderlich, mehrere F\u00e4den miteinander zu verarbeiten. Um die technische Funktion der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre zu erreichen, die wie die Beklagte richtigerweise erkennt in dem Zusammenspiel von Werkstoff, Fadenfeinheit und Fadenaufbau liegt, ist es entscheidend, aber auch ausreichend, dass das benutzte Garn im Bereich der zul\u00e4ssigen Materialeigenschaften liegt. Diese sind so gew\u00e4hlt, dass eine geringe Klebebanddicke bei gleichzeitig hoher Abriebfestigkeit erzielt wird. Die technische Notwendigkeit, nur Garn mit innerhalb dieser Spannbreite liegenden identischen Angaben zu w\u00e4hlen, besteht nicht. Grunds\u00e4tzlich alle Werte innerhalb der Spannbereiche in Kombination mit Material etc. f\u00fchren zur gew\u00fcnschten Eigenschaft, der besonders hohen Abriebfestigkeit.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDas Klagepatent stellt in Merkmal 4 unter Schutz, dass die Filamente um eine mittlere L\u00e4ngsachse (X-X) des Garns miteinander verdreht sind. Darunter versteht das Klagepatent, dass die Filamente der Kettf\u00e4den und\/oder die Filamente der Schussf\u00e4den verdreht sein sollen.<\/li>\n<li>Dieses Verst\u00e4ndnis folgt aus den Beschreibungsstellen sowie insbesondere technisch-funktionalen Gesichtspunkten.<\/li>\n<li>In Abs. [0018] der allgemeinen Beschreibung hei\u00dft es:<br \/>\n\u201eIn dem Gewebe des Tr\u00e4gers ist es dabei m\u00f6glich, dass entweder nur die Filamente der Kettf\u00e4den oder nur die Filamente der Schussf\u00e4den um eine mittlere L\u00e4ngsachse des Garns miteinander verdreht sind, oder dass sowohl die Kettf\u00e4den, als auch die Schussf\u00e4den diesen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Drall aufweisen. Zur Kombination vorteilhafter F\u00fclleigenschaften mit einer guten Webf\u00e4higkeit bei der Herstellung des Tr\u00e4gers des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Klebebandes k\u00f6nnen die Filamente des Garns der Kettf\u00e4den eine gr\u00f6\u00dfere Anzahl von Drehungen bezogen auf einen Meter L\u00e4nge aufweisen als die Filamente im Garn der Schussf\u00e4den.\u201c<\/li>\n<li>Die Unteranspr\u00fcche 4 und 5 unterst\u00fctzen den Fachmann in dem aufgezeigten Verst\u00e4ndnis. Danach k\u00f6nnen entweder nur die Filamente (4) des Garns (3a, 3b) der Kettf\u00e4den oder nur die Filamente (4) des Garns (3a, 3b) der Schussf\u00e4den um die mittlere L\u00e4ngsachse (X-X) des Garns (3a, 3b) miteinander verdreht sein [Unteranspruch 4] oder sowohl die Filamente (4) des Garns (3a, 3b) der Kettf\u00e4den, als auch die Filamente (4) des Garns (3a, 3b) der Schussf\u00e4den um die mittlere L\u00e4ngsachse (X-X) des Garns (3a, 3b) k\u00f6nnen miteinander verdreht sein [Unteranspruch 5]. Wenn schon der Klagepatentanspruch 1 zwingend die Verdrehung der Filamente in beiden F\u00e4den regeln wollte, h\u00e4tte es keinen Bedarf mehr f\u00fcr Unteranspruch 5 gegeben. Ferner ist ein weites Verst\u00e4ndnis von Anspruch 1 auch deshalb erforderlich, weil andernfalls der Unteranspruch 4, welcher \u00fcber den Bezug auf Unteranspruch 3, welcher sich seinerseits Anspruch 1 bezieht, nicht in dessen Schutzbereich fallen w\u00fcrde. Es fehlen damit in der Klagepatentschrift Hinweise, dass die angestrebte besonders hohe Abriebfestigkeit nur erreicht werden k\u00f6nnte, wenn sowohl Kett- als auch Schussf\u00e4den bzw. deren Filamente Verdrehungen aufweisen w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Insoweit sind auch technisch-funktional keine Gr\u00fcnde zu ersehen, die dies erforderlich machen w\u00fcrden. Zu ber\u00fccksichtigen ist n\u00e4mlich auch hier, dass das Klagepatent f\u00fcr seine Lehre mehrere Komponenten zusammen und in Wechselwirkung zueinander betrachtet. Die Verdrehung der Filamente ist dabei ein Bestandteil dieser synergistischen Wirkung. Dass diese durchbrochen w\u00fcrde, bei ausschlie\u00dflich der Verdrehung einer Fadenart ist dabei nicht zu erkennen. Vielmehr k\u00f6nnte eine fehlende zweite Verdrehung durch eine Anpassung der anderen Komponenten ausgeglichen werden.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nVorstehendes Verst\u00e4ndnis zugrunde legend macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Merkmalsgruppe 2.2, insbesondere Merkmalen 2.2.3 und 2.2.4, sowie Merkmal 4 Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Darlegungs- und n\u00f6tigenfalls Beweislast f\u00fcr den Aufbau und die Beschaffenheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform trifft hier gem\u00e4\u00df der allgemeinen zivilprozessualen Regeln im Sinne des \u00a7 138 ZPO die Kl\u00e4gerin, weil sie aus diesen Tatsachen die Verletzung des Anspruchs, als f\u00fcr sie g\u00fcnstigen Umstand aufzeigen will. Sie muss daher entsprechenden Vortrag in schl\u00fcssiger Weise pr\u00e4sentieren. Die Beklagtenseite ist sodann gehalten, zu den einzelnen relevanten Behauptungen in der Klageschrift Stellung zu nehmen und sich \u00fcber die diesbez\u00fcglichen tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde vollst\u00e4ndig und der Wahrheit gem\u00e4\u00df zu erkl\u00e4ren. Dies bedeutet zwar nicht, dass der Beklagte von sich aus das Gericht und den Kl\u00e4ger \u00fcber den wirklichen Verletzungstatbestand zu unterrichten h\u00e4tte. Er kann sich auf das Bestreiten bestimmter vom Kl\u00e4ger behaupteter technischer Merkmals beschr\u00e4nken. Allerdings darf dieses Bestreiten nicht pauschal bleiben, sondern muss im Rahmen seiner Erkenntnism\u00f6glichkeiten in der gleichen Weise substantiiert sein, wie es das Vorbringen des Kl\u00e4gers ist. Prinzipiell gilt der Grundsatz, dass je substantiierter der Sachvortrag des Kl\u00e4gers ist, desto strenger auch die Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten des Beklagten sind (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 13. Aufl., Kap. E, Rn. 147 m.w.N.).<\/li>\n<li>Diesen Voraussetzungen gen\u00fcgt das kl\u00e4gerische Vorbringen. Zun\u00e4chst ist die grunds\u00e4tzliche Struktur der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zwischen den Parteien unstreitig. Diese besteht aus Schussf\u00e4den (Querrichtung) und Kettf\u00e4den (L\u00e4ngsrichtung), welche sich in lichtmikroskopischen Aufnahmen breiter aufgef\u00e4chert darstellen als die Schussf\u00e4den. Nachfolgend eingeblendete Abbildungen entstammen von den Seiten 6 und 12 des Pr\u00fcfberichts und veranschaulichen den Aufbau des Garns:<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Garnst\u00e4rke (Merkmal 2.2.3) sowie insbesondere den Umstand, dass die Anzahl an Filamenten f\u00fcr die Kett- und Schussf\u00e4den benutzte Garn in der Spannbreite des Merkmals 2.2.4 liegt, hat die Kl\u00e4gerin substantiiert aufgezeigt. Au\u00dferdem ist Merkmal 4 verwirklicht, da jedenfalls der Kettfaden verdrehte Filamente aufweist. Sofern die Beklagte meint, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht aus einem, sondern aus zwei Garnen bestehe, unterliegt sie einem Fehlverst\u00e4ndnis.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht Merkmal 4.1, weil das Gewebe aus einem Garn besteht, das den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Anforderungen entspricht (vgl. folgende lit. b bis lit. d). Unerheblich ist, ob es sich bei Kett- und Schussf\u00e4den um gefachtes Garn handelt, weil das Klagepatent dazu keine Vorgaben macht. Die Schussf\u00e4den in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind dabei nicht als zwei getrennte Garne anzusehen, auch wenn sie aus zwei Filamentb\u00fcndeln bestehen. Denn jedenfalls bei deren Einbringen in das Gewebe handelt es sich nur noch um einen nach au\u00dfen erkennbaren Garnfaden.<\/li>\n<li>\nb.<br \/>\nMerkmal 2.2.3 wird von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verletzt. Das benutzte Garn weist eine Garnst\u00e4rke von 480 dtex (Kettf\u00e4den) bzw. 462\/513 dtex (Schussf\u00e4den) auf und liegt somit oberhalb der mindestens verlangten 280 dtex. Davon ist die Kammer aufgrund des substantiierten Vorbringens der Kl\u00e4gerin \u00fcberzeugt.<br \/>\nIm Pr\u00fcfbericht wurde die St\u00e4rke der Kettf\u00e4den mit 48 tex beziffert, was umgerechnet 480 dtex sind. Die Bestimmung der Feinheit von Garnen und Zwirnen wurde nach der DIN 53830-3 vorgenommen (vgl. Anlage 8a, S. 11). Der Messung zugrunde lag eine 50cm lange Messprobe. Tex ist dabei die vereinheitlichte Ma\u00dfeinheit, welche die Feinheit von Textilfasern angibt. Sie kn\u00fcpft an die Dicke, den Durchmesser oder die St\u00e4rke der Fasern an. Er kann die l\u00e4ngenbezogene Masse oder die massebezogene L\u00e4nge angeben. Tex betrifft das Verh\u00e4ltnis von Gramm\/Meter. 1tex entspricht 1Gramm pro 1000 Meter, 1dtex ist 1 Gramm pro 10.000 Meter.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Querrichtung dagegen konnte in dem Pr\u00fcfbericht kein Ergebnis festgestellt werden, was mit der zu kurzen Messstrecke erl\u00e4utert wurde. Nachdem die Kl\u00e4gerin in der Klageschrift noch pauschal und ohne n\u00e4here Erl\u00e4uterung auch f\u00fcr die Schussf\u00e4den dennoch von einer Garnst\u00e4rke von 480 dtex ausgegangen ist, hat sie in der Replik diese fehlenden Angaben auf nachvollziehbare Weise hergeleitet und mit 513 dtex bzw. bei Ber\u00fccksichtigung einer Toleranz von +\/- 10 % mit 462 dtex angegeben. Diese Werte wurden mithilfe der Gleichung f\u00fcr die Titererrechnung und der anderen bekannten Gr\u00f6\u00dfen wie das Fl\u00e4chengewicht und die breitenbezogene Feinheit der L\u00e4ngsf\u00e4den ermittelt werden. Die entsprechenden Werte ergeben sich jeweils aus dem Pr\u00fcfbericht.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung der im Pr\u00fcfbericht festgestellten Ergebnisse wird nachfolgend die von der Kl\u00e4gerin erstellte Tabelle eingeblendet:<\/li>\n<li>Der technische Pr\u00fcfbericht konnte als qualifizierter Parteivortrag umf\u00e4nglich in die rechtliche W\u00fcrdigung eingestellt werden. Denn die von der Beklagten zun\u00e4chst erhobenen methodischen Zweifel an dem kl\u00e4gerischen Pr\u00fcfbericht vermochte die Kl\u00e4gerin auf plausible Weise auszur\u00e4umen. Sie hat erl\u00e4utert, mit der Klageschrift versehentlich eine nicht finalisierte Fassung des Berichts eingereicht zu haben. Der fertiggestellte und mit der Replik zur Akte gereichte Pr\u00fcfbericht r\u00e4umt die formalen Beanstandungen der Beklagten dagegen vollst\u00e4ndig aus. An der nunmehr vorliegenden Fassung des Pr\u00fcfberichts hat die Beklagte keine Kritik mehr ge\u00fcbt.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung angef\u00fchrten Messergebnisse hat die Beklagte zun\u00e4chst schon nicht den Messwert der Kettf\u00e4den in Abrede gestellt und im weiteren auch nicht auf erhebliche Weise die Berechnungen f\u00fcr die Schussf\u00e4den zu entkr\u00e4ften vermocht. In der Duplik hat sie insbesondere nicht die Richtigkeit der Gleichung in Abrede gestellt.<\/li>\n<li>Zwar hat die Beklagte in der Duplik unter Bezugnahme auf eine eigene Untersuchung des Deutschen Textilforschungszentrums Nordwest \u00f6ffentliche Pr\u00fcfstelle GmbH behauptet, dass die Garnfeinheit der Schussf\u00e4den 242dtex betrage, womit sie au\u00dferhalb der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Vorgabe von \u201emindestens 280dtex\u201c liege. Dies vermag im Lichte des substantiierten Vorbringens der Kl\u00e4gerin aber nicht durchzudringen und zu einem anderen Ergebnis zu f\u00fchren. Denn die Beklagte tr\u00e4gt zu diesen Untersuchungen vor, dass diesen ein Schussfaden, bestehend aus zwei \u201eGarnen\u201c, zugrunde lag und pro Faden die Garnfeinheit gemessen wurde. Der in das Gewebe des Klebebandes eingebrachte Schussfaden besteht dabei unstreitig aus beiden dieser Garne. Deshalb muss die Garnfeinheit von 242dtex des einen Fadens mit derjenigen des anderen Fadens addiert werden, was zu einer Garnst\u00e4rke von 484 dtex entspricht. Dieses Ergebnis deckt sich mit demjenigen der Kl\u00e4gerin aus dem Pr\u00fcfbericht nahezu vollst\u00e4ndig. Best\u00e4tigt wird diese tats\u00e4chliche Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Schussfaden aus zwei Fadenb\u00fcndeln weiterhin durch den Pr\u00fcfbericht, Anlage B13. Dessen Richtigkeit stellt die Beklagte nicht in Abrede. Auch nach diesem Pr\u00fcfbericht kommt einem der Str\u00e4nge eine Garnfeinheit von 24,73 dtex zu. In Addition mit dem Wert des zweiten Strangs liegt damit die St\u00e4rke des Garns insgesamt bei 494dtex und damit n\u00e4herungsweise im Bereich von 480dtex.<\/li>\n<li>\nc.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat, ebenfalls belegt durch ihr vorgerichtlich beauftragtes Privatgutachten, substantiiert dargelegt, dass sowohl die Anzahl der Filamente in den Kettf\u00e4den als auch diejenige in den Schussf\u00e4den zwischen 24 und 80 liegt. Zwei durchgef\u00fchrte Messungen haben f\u00fcr die L\u00e4ngsrichtung (also die Kettf\u00e4den) eine Anzahl von je 67 ergeben, f\u00fcr die Querrichtung wurden Werte von 65 bzw. 71 erreicht.<\/li>\n<li>Sofern die Beklagte bem\u00e4ngelt, dass unter Punkt 9 das Messverfahren zur Bestimmung der Filamente nicht angegeben worden und deshalb nicht nachvollziehbar ist, verf\u00e4ngt dies letztlich nicht. Es handelt sich trotz der Kritik der Beklagten um plausibles Vorbringen. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten soll in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Filamentanzahl f\u00fcr Schussf\u00e4den 36 betragen. Wie die Beklagte zu diesen Werten gelangt ist, hat sich nicht detaillierter erl\u00e4utert. Zwar hat die Beklagte auf Messergebnisse des Deutschen Textilforschungszentrums Nord-West (vgl. Anlage KR1) verwiesen. Indes wird zu diesen Messwerten kein Messverfahren angegeben. F\u00fcr eine \u00e4hnliche Herangehensweise wie in den Pr\u00fcfungen der Kl\u00e4gerin sprechen ferner die ermittelten Ergebnisse f\u00fcr die Kettf\u00e4den, welche in einer \u00e4hnlichen Gr\u00f6\u00dfenordnung wie diejenigen des IFAM liegen. Zu den von der Beklagten ermittelten abweichenden Werten f\u00fcr die Querrichtung (Schussf\u00e4den) kommt au\u00dferdem hinzu, dass die Kl\u00e4gerin nachvollziehbar erl\u00e4utert hat, wie es zu den etwa halb so hohen Messwerten wie im Pr\u00fcfbericht des IFAM kommen konnte; n\u00e4mlich indem f\u00fcr die Schussf\u00e4den nicht die Summe aller Filamente angegeben wurde, sondern nur ein von insgesamt zwei Filamentb\u00fcndeln im \u201eDoppelschuss\u201c ber\u00fccksichtigt wurde. Dieses Vorbringen hat die Beklagte nicht bestritten. Vielmehr belegen ihre eigenen Untersuchungen zur Feinheit des Schussfadens gerade diese Schilderungen. Denn bei 36 Filamenten f\u00fcr ein Filamentb\u00fcndel liegen insgesamt 72 Filamente f\u00fcr den Schussfaden vor. Dies steht im Einklang mit dem Messergebnis der Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>\nd.<br \/>\nDie Kammer kann auch eine Verdrehung der Filamente in den Kettf\u00e4den im Bereich von 80 bis 320 pro Meter feststellen. Unerheblich ist, dass die Beklagte meint, dass eine Verdrehung der Schussf\u00e4den nicht vorliege bzw. nicht ermessen werden konnte. Denn jedenfalls ist das Vorbringen der Kl\u00e4gerin, wonach die l\u00e4ngsverlaufenden Kettf\u00e4den 202 bis 219 Drehungen\/m aufweisen, unbestritten geblieben, was f\u00fcr eine Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre ausreichend ist.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>IV.<br \/>\nAufgrund der vorstehenden Ausf\u00fchrungen resultieren die folgenden Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDa die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Beklagte trifft auch ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Denn die Beklagte als Fachunternehmen h\u00e4tte bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab Erteilung des Klagepatents schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<\/li>\n<li>Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<\/li>\n<li>Der Anspruch auf die Feststellung der Entsch\u00e4digungsverpflichtung folgt aus \u00a7 1 Abs. 2 IntPat\u00dcG. Da auch hier die genaue H\u00f6he dieses Anspruchs derzeit noch nicht beziffert werden kann, hat die Kl\u00e4gerin ein rechtliches Interesse an der Feststellung dieser Verpflcihtung.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nUm die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfang \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen, \u00a7 140b PatG i.V.m. \u00a7 242 BGB. Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>Die Angaben zu einzelnen Kostenfaktoren, aufgeschl\u00fcsselt nach Gestehungskosten und dem erzielten Gewinn, waren dagegen nur ab dem Erteilungstag des Klagepatents zuz\u00fcglich einem Monat Karenzzeit geschuldet.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Beklagte ist nach \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG in der zuerkannten Weise auch zur Vernichtung und zum R\u00fcckruf der das Klagepatent verletzenden Gegenst\u00e4nde verpflichtet.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat dagegen keinen Anspruch auf Urteilsver\u00f6ffentlichung gegen die Beklagte aus \u00a7 140e PatG, da das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nicht hinreichend dargelegt wurde.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 140e PatG kann der obsiegenden Partei einer auf das PatG gest\u00fctzten Klage im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei \u00f6ffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Die Art und der Umfang der Bekanntmachung m\u00fcssen im Urteil bestimmt werden, \u00a7 140e S. 2 PatG.<\/li>\n<li>Voraussetzung f\u00fcr den Anspruch auf Urteilsbekanntmachung ist ma\u00dfgeblich, dass der Obsiegende ein berechtigtes Interesse darlegt und die f\u00fcr sein Interesse ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde beweist. Das Obsiegen als solches rechtfertigt die Urteilsbekanntmachung auf Kosten des Unterlegenen also f\u00fcr sich genommen nicht (vgl. Schulte\/Mes, PatG, 10. Aufl., \u00a7 140e, Rn. 5 ff.). Es geht nicht allein um die Bestrafung durch \u00f6ffentliche Blo\u00dfstellung, sondern genauso um die Beseitigung eines fortdauernden St\u00f6rungszustandes (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel D., Rn. 581). Entscheidend ist daher, ob die Bekanntmachung auch zur Abschreckung und St\u00f6rungsbeseitigung beitragen kann. Erforderlich ist dabei eine umfassende Abw\u00e4gung der ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde des Einzelfalls wie etwa: Umfang und Schwere der Rechtsverletzung, Grad des Verschuldens, \u00f6ffentliche Darstellung des Konflikts, insbesondere durch den Unterliegenden, und Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit. Gegen die Ver\u00f6ffentlichung k\u00f6nnen ein l\u00e4ngerer Zeitablauf seit der (beendeten) Verletzungshandlung, eine etwaige au\u00dfergew\u00f6hnliche Beeintr\u00e4chtigung des Betriebs des Unterlegenen oder der Wegfall des Schutzrechts sprechen (vgl. Schulte\/Mes, a.a.O., Rn. 11; K\u00fchnen, a.a.O., Rn. 593 ff.).<\/li>\n<li>Die Umst\u00e4nde, die das berechtigte Interesse begr\u00fcnden, sind vom Kl\u00e4ger darzutun und zu beweisen; die gegenl\u00e4ufigen Belange, die einer Ver\u00f6ffentlichung oder einer bestimmten Art\/einem bestimmten Umfang der Bekanntmachung entgegenstehen, stehen in der Darlegungs- und Beweislast des Schuldners (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Rn. 600).<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht erf\u00fcllt, weil die Kl\u00e4gerin nur pauschal behauptet hat, ihr Interesse an der Urteilsbekanntmachung folge aus ihrer Stellung als Wettbewerberin der Beklagten und aus den infolge der Patentverletzung erlittenen Umsatz- und Gewinneinbu\u00dfen. Zudem sei es im Bereich der Automobilherstellung \u00fcblich, dass die Hersteller die Zulieferer freigeben und in entsprechenden Datenbanken listen.<\/li>\n<li>Da die Kl\u00e4gerin keinerlei weiteren Angaben zu den behaupteten Umsatz- und Gewinneinbu\u00dfen gemacht hat, vermochte die Kammer das Ausma\u00df der durch die Schutzrechtsverletzung verursachten Beeintr\u00e4chtigungen nicht zu beurteilen.<\/li>\n<li>Weiter war zu ber\u00fccksichtigen, dass diejenigen Hersteller, die mit der Beklagten mit Blick auf die streitgegenst\u00e4ndlichen Klebeb\u00e4nder in einer Gesch\u00e4ftsbeziehung stehen, bereits durch den ebenfalls geltend gemachten und austenorierten R\u00fcckrufanspruch \u00fcber das Urteil informiert werden. Weder vorgetragen, noch zu erkennen ist, inwieweit der Kl\u00e4gerin \u00fcber diese Automobilhersteller hinaus ein berechtigtes Interesse an der Informierung der \u00d6ffentlichkeit \u00fcber die Patentverletzung zustehen sollte. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handelt es sich \u2013 was sich insbesondere auch aus der von der Kl\u00e4gerin selbst angef\u00fchrten Freigabe durch die die Klebeb\u00e4nder einsetzenden Automobilhersteller zeigt \u2013 um einen Spezialbedarf, der nicht von jedermann gekauft wird.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nDer Rechtsstreit war nicht auszusetzen. Die Kammer vermochte nicht festzustellen, dass die im Wege der Nichtigkeitsklage vorgebrachten Einw\u00e4nde gegen den Rechtsbestand des Klagepatents \u00fcberwiegend wahrscheinlich erfolgreich verlaufen w\u00fcrden.<br \/>\nNach Auffassung der Kammern (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 &#8211; Steinknacker) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; GRUR 2014, 1237 ff. \u2013 Kurznachrichten) best\u00e4tigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/li>\n<li>Wenn das Klagepatent mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grunds\u00e4tzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerkl\u00e4rung nicht f\u00fcr (\u00fcberwiegend) wahrscheinlich h\u00e4lt; andernfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich \u00fcber die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten). Denn eine \u2013 vorl\u00e4ufig vollstreckbare \u2013 Verpflichtung des Beklagten zu Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung sowie Vernichtung patentgem\u00e4\u00dfer Erzeugnisse ist regelm\u00e4\u00dfig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verb\u00fcrgte Justizgew\u00e4hrungsanspruch gebietet, dem Verletzungsbeklagten wirkungs-vollen Rechtsschutz zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff gegen den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive M\u00f6glichkeit, diesen An-griff selbst durch eine Klage auf Nichtigerkl\u00e4rung f\u00fchren zu k\u00f6nnen auch eine angemessene Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein \u2013 und gegebenenfalls das einzige \u2013 Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerkl\u00e4rung gef\u00fchrt werden. Dies darf indessen nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Lehre des Klagepatents ist nicht im Merkmal 5 unzul\u00e4ssig erweitert, indem die Filamente eine Anzahl an Drehungen bezogen auf einen Meter L\u00e4nge (T\/m) im Bereich von 80 bis 320 aufweisen.<\/li>\n<li>Eine unzul\u00e4ssige Erweiterung ist gegeben bei einer \u00c4nderung des Gegenstandes der Patentanmeldung, so dass dieser \u00fcber den Inhalt der Anmeldung in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung hinausgeht. Eine \u00c4nderung der Anspr\u00fcche ist nur dann eine unzul\u00e4ssige Erweiterung, wenn dadurch der Gegenstand der Anmeldung erweitert wird. Dies ist der Fall, wenn mit der Anspruchs\u00e4nderung erstmals ein Gegenstand offenbart wird, der nicht Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung war (Schulte\/Moufang, PatG, 10. Auflage, \u00a7 38 PatG, Rn. 13 ff.).<\/li>\n<li>Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.<\/li>\n<li>Unstreitig sah die Anmeldeschrift im Unteranspruch 2 einen Bereich von 10-400 vor, innerhalb dessen die Anzahl der Drehungen liegen sollte, vorzugsweise einen Bereich von 140 bis 260. Diese Bereichsangaben wurden auf S. 3\/S. 4 der Anmeldeschrift wiederholt. Auch auf Seite 5 wird die Bereichsangabe von 10 bis 400 als optimale Anzahl der Drehungen angegeben. Erg\u00e4nzend hei\u00dft es zu dieser Spannbreite, dass sie als ein Wert anzusehen ist, der noch unterhalb der H\u00f6he des erreichbaren Maximums (etwa 2200 T\/mm bis 2500 T\/m) liegt. Insbesondere durch diese Bestimmung eines Maximalwertes erkennt der Fachmann, dass die zuvor dargestellte Spannbreite einen geschlossenen numerischen Bereich umfasst, dessen Anfangs- und Endpunkt sowie auch die zwischen diesen Punkten liegenden Werte mitoffenbart sind (vgl. Schulte, a.a.O., \u00a7 3, Rn. 125; \u00a7 34, Rn. 374). Dies hat zur Konsequenz, dass auch die Auswahl eines anderen Bereichs, solange er grunds\u00e4tzlich innerhalb der Spanne von 10 bis 400 liegt, vom Gegenstand der Anmeldung erfasst ist und nicht zu einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung f\u00fchrt. In F\u00e4llen wie dem vorliegenden f\u00fchrt die Konkretisierung auf einen engeren Bereich sogar tats\u00e4chlich zu einer Eingrenzung des Anmeldegegenstands.<\/li>\n<li>Gegen die unzul\u00e4ssige Erweiterung spricht ferner, dass die Pr\u00fcfungsabteilung das Klagepatent in Kenntnis der abge\u00e4nderten Bereichsangabe erteilt hat und bereits insoweit im Erteilungsverfahren die Problematik der Bedeutung einer solchen Angabe er\u00f6rtert. Hinzukommt, dass die Beklagte auch in der Duplik nichts Gegenteiliges mehr ausgef\u00fchrt und dargelegt hat, weshalb es sich um eine eigenst\u00e4ndige erfinderische T\u00e4tigkeit handeln sollte, diesen gegen\u00fcber der Anmeldung engeren Bereich auszuw\u00e4hlen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre ist auch ausf\u00fchrbar.<\/li>\n<li>Eine f\u00fcr die Ausf\u00fchrbarkeit hinreichende Offenbarung ist gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs auf Grund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Priorit\u00e4tstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird. Es ist also nicht erforderlich, dass bereits der Patentanspruch alle zur Ausf\u00fchrung der Erfindung erforderlichen Angaben enth\u00e4lt. Vielmehr gen\u00fcgt es, wenn der Fachmann die insoweit notwendigen Einzelangaben der allgemeinen Beschreibung oder den Ausf\u00fchrungsbeispielen entnehmen kann (vgl. BGH, GRUR 2010, 901 \u2013 Polymerisierbare Zementmischung; Schulte, a.a.O., \u00a7 34, Rn. 338).<\/li>\n<li>Wie mit Blick auf die unzul\u00e4ssige Erweiterung dargestellt wurde, handelt es sich bei der Spannbreite von 80 bis 320 um eine Bereichsangabe, die zul\u00e4ssigerweise aus dem gr\u00f6\u00dferen Bereich von 10 bis 400 ausgew\u00e4hlt wurde. Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, dass nicht jeweils f\u00fcr die gesamte Spannbreite die gew\u00fcnschte Abriebfestigkeit bereitgestellt werden k\u00f6nnte. Zu ber\u00fccksichtigen ist insofern auch, dass das Klagepatent das Erreichen einer besonders hohen Abriebfestigkeit stets als Zusammenspiel mehrerer Komponenten und Werte (die ihrerseits variabel sind) betrachtet und daher eine geringere Anzahl an Drehungen m\u00f6glicherweise durch die Erh\u00f6hung\/entsprechende Anpassung anderer Werte ausgeglichen werden k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>Ferner sollte die Ab\u00e4nderung den Bedenken der Erteilungsabteilung und deren Kritik, dass die Spanne von 10 bis 400 sehr weit gefasst sei, begegnen. Daraufhin erarbeitete die Kl\u00e4gerin einen kleineren Bereich an Drehungen und nahm Anpassungen an den Beschreibungsstellen vor, welche die Pr\u00fcfungsabteilung beanstandungslos hinnahm.<br \/>\nSchrifts\u00e4tzlich hat die Beklagte vorliegend nicht n\u00e4her ausgef\u00fchrt, weshalb die angestrebte Abriebfestigkeit nicht auch bei einer anderen Anzahl von Drehungen erreicht werden k\u00f6nnte, sondern auf 180T\/m bezogen sei. Offensichtlich entnimmt die Beklagte den Messwert von 180T\/m der Tabelle 2. Wie aber bereits im Rahmen der Auslegung dargestellt, handelt es sich bei der Tabelle 2 und den erhaltenen Werten um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel, mithin nicht um abschlie\u00dfende Wertbestimmungen. Anhaltspunkte, dass die Abriebfestigkeit blo\u00df bei der konkreten Drehanzahl von 180T\/m erreicht werden k\u00f6nnte, fehlen. Der Verweis auf Ausf\u00fchrungen in der Einspruchsschrift ist nicht geeignet, derlei Vorbringen hier zu ersetzen, weil es gem\u00e4\u00df dem Hinweis in der prozessleitenden Verf\u00fcgung auf eigenst\u00e4ndiges Vorbringen im Verletzungsverfahren ankommt.<\/li>\n<li>\n3.<br \/>\nDas Klagepatent beruht schlie\u00dflich auch auf erfinderischer T\u00e4tigkeit. Keine der von der Beklagten geltend gemachten Dokumenten-Kombinationen haben die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre im Stand der Technik nahegelegt.<\/li>\n<li>Nach \u00a7 4 PatG gilt eine Erfindung als auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhend, wenn sie sich f\u00fcr den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden L\u00f6sungswegs nicht nur als m\u00f6glich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es \u2013 abgesehen von den F\u00e4llen, in denen f\u00fcr den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist \u2013 in der Regel zus\u00e4tzlicher, \u00fcber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl\u00e4sse daf\u00fcr, die L\u00f6sung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, GRUR 2009, 746 \u2013 Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; BGH, GRUR 2010, 407 \u2013 einteilige \u00d6se). Daraus kann man entnehmen, dass es positive Anregungen im Stand der Technik geben muss, in Richtung des Klagepatents weiter zu denken. Der Fachmann muss auf die Problemstellung kommen, die dem Klagepatent zugrunde liegt und er muss Hinweise bekommen, dass man dieses Problem mit Mitteln des Klagepatents l\u00f6st.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDie Kombination der D1 und D3 kann dem Rechtsbestand des Klagepatents nicht mit Erfolg entgegengehalten werden.<\/li>\n<li>Die D1 hat ein Kabelwickelband, insbesondere f\u00fcr den Motorenraum eines Automobils mit einem Gewebe als Tr\u00e4ger zum Gegenstand. Sie lehrt, dass auch ein einschichtig aufgebautes Gewebeband eine hohe Abriebfestigkeit aufweisen kann und erkl\u00e4rt dies mit einer synergistischen Wirkung zwischen dem Werkstoff, der Fadenfeinheit sowie dem Fadenaufbau. Dabei sind unstreitig nicht die Merkmale 4 und 5 des hiesigen Klagepatents offenbart, weil die D1 keine Verdrehungen der Filamente vorsieht.<\/li>\n<li>Diese fehlenden Merkmale kann die Beklagte nicht erfolgreich aus der D3 herleiten.<\/li>\n<li>Die D3 betrifft ein Gewebeklebeband, das elastisch ist und dennoch ausgezeichnet per Hand abrei\u00dfbar. Zudem soll es relativ leicht sein. Das Gewebematerial weist ein Basismaterial auf, welches aus einem Laminat (gewebter Stoff aus L\u00e4ngs- und Querf\u00e4den) und einem Film, der aus thermoplastischem Harz, das auf einer oder beiden Seiten des betreffenden gewebten Stoffes als Schicht aufgetragen wurde, zusammengesetzt ist (vgl. Abs. [0006]). Ferner war vorgesehen, dass der Querfaden aus einem gezwirnten Faden mit einer bestimmten Anzahl an Drehungen im Bereich von 50T bis 1000T\/m verarbeitet war. Auf diese Weise wollte die Lehre der D3 Nachteile vorbekannter Gewebeb\u00e4nder beheben, die sie darin sah, dass um ein elastisches Basismaterial zu erhalten, entweder der Stoff dicker gemacht wurde (breiterer Faden oder h\u00f6here Fadendichte) oder der Harzfilm. Dies ging zugleich mit einer nicht gew\u00fcnschten Gewichtserh\u00f6hung einher. Die D3 beschreibt zu den vorzunehmenden Drehungen weiter, dass 500 T\/m die w\u00fcnschenswerte Obergrenze ist (Abs. [0012]).<\/li>\n<li>Diesen Inhalt der D3 zugrunde legend vermag die Kammer schon keinen Anlass zu ersehen, weshalb der Fachmann die Lehre der D1 mit derjenigen der D3 kombinieren sollte. Denn die D1 stellt eine in sich geschlossene Vorrichtung eines Gewebeklebebandes zur Verf\u00fcgung und geht von einem einschichtigen Aufbau des Gewebes aus. Danach besteht kein Bedarf mehr, bestimmte Komponenten dieses Tr\u00e4gers dicker oder d\u00fcnner auszugestalten, um ein w\u00fcnschenswert d\u00fcnnes Klebeband zu erhalten. Insoweit stellt die D1 gegen\u00fcber der D3 bereits eine Weiterentwicklung dar, sodass fraglich erscheint, ob der Fachmann bei einer weiteren Verbesserung der D1 \u00fcberhaupt solche Druckschriften heranziehen w\u00fcrde, die noch einen mehrschichtigen Gewebetr\u00e4ger betreffen. Auch das Vorbringen der Beklagten in der Duplik ist nicht geeignet, einen Anlass zur Kombination der Dokumente aufzuzeigen. Vielmehr sieht die Beklagte selbst Bedarf, auf die von der D3 erstrebte gute Handabrei\u00dfbarkeit aufgrund eines verdrehten Querfadens zu verzichten, um dadurch die Abriebfestigkeit zu steigern. Auch diese durch den Fachmann vorzunehmende Ver\u00e4nderung an der Lehre der D3, um in Richtung auf die Lehre des Klagepatents zu gelangen zeigt, dass die D3 und die D1 jeweils selbstst\u00e4ndige Vorrichtungen bereitstellen, an deren grundlegenden Aufbau zuerst Ver\u00e4nderungen vorgenommen werden m\u00fcssten, um sie sodann miteinander kombinieren zu k\u00f6nnen. Sie legen die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre deshalb nicht nahe.<\/li>\n<li>\nb.<br \/>\nDie Kombination der D1 mit allgemeinem Fachwissen (D4, D5, KR 6) ist nicht geeignet, hinreichende Zweifel an der Erfindungsh\u00f6he des Klagepatents zu wecken.<\/li>\n<li>aa.<br \/>\nDie in der D1 nicht offenbarten Merkmale 4 und 5 liegen auch nicht durch die D4 nahe.<\/li>\n<li>Schrifts\u00e4tzlicher Vortrag der Beklagten zur D4 ist erst in der Duplik erfolgt und eine deutsche \u00dcbersetzung des Dokuments fehlt weiterhin, weshalb es schon aus formellen Gr\u00fcnden unber\u00fccksichtigt bleiben m\u00fcsste. Unbeschadet dessen ist aber auch in materieller Hinsicht nicht zu ersehen, weshalb der Fachmann dieses Lehrbuch zum Anlass nehmen sollte, f\u00fcr die Filamente eine Anzahl an Drehungen gerade im Bereich von 80 bis 320 T\/m vorzusehen und so zugleich zu einer erh\u00f6hten Abriebfestigkeit zu gelangen. Insoweit bedarf es keiner Aufkl\u00e4rung, ob dieses vorwiegend auf Textilien bezogene Dokument f\u00fcr den hier betreffenden Bereich der Gewebeklebeb\u00e4nder zum Einsatz in Automobilen einschl\u00e4gig w\u00e4re. Denn selbst wenn dies unterstellt wird, kann weder Merkmal 4 noch Merkmal 5 als nahegelegt erachtet werden.<br \/>\nZwar mag es sein, dass die D4 unter Ziff. 7.4 offenbart, dass unter bestimmten Bedingungen eine h\u00f6here Abriebfestigkeit bereitgestellt werden k\u00f6nnte, wozu als ma\u00dfgebliche Faktoren in den Unterabschnitten Fadentyp, Fadeneigenschaften, Garndrehung sowie Gewebestruktur f\u00fcr die Bereitstellung einer Abriebfestigkeit angef\u00fchrt werden. Inwieweit aber vor allem die Anzahl der Garndrehungen konkret dazu beitragen soll, ist nicht unmittelbar und eindeutig feststellbar, zumal der Abschnitt 7.4.1 einleitend aufgefundene Widerspr\u00fcche erw\u00e4hnt, die aus einer Kombination unterschiedlicher Faktoren f\u00fcr die Abriebfestigkeit resultieren. Es ist deshalb f\u00fcr den Fachmann nicht im Sinne eines Fahrplans naheliegend, gerade die Gardrehung in den Blick zu nehmen, um sicher zu einer erh\u00f6hten Abriebfestigkeit zu gelangen.<\/li>\n<li>Entsprechendes gilt f\u00fcr die in Merkmal 5 beanspruchte Anzahl der Drehungen. Die D4 beschreibt keinerlei konkrete Werte oder Spannbreiten an Werten, innerhalb derer sich die Anzahl der Drehungen bewegen m\u00fcsste. Allenfalls wird offenbart, dass die Anzahl der Drehungen einen Beitrag zur Abriebfestigkeit leisten kann. Um welchen Bereich es sich dabei handelt, ist nicht ersichtlich. Es fehlen au\u00dferdem Anhaltspunkte, um zumindest einen pauschalen und umfassenden Bereich an Drehungen annehmen zu k\u00f6nnen, innerhalb dessen der Bereich von 80 bis 320 T\/m liegen k\u00f6nnte. Sofern die Beklagte an dieser Stelle wiederum auf die D3 verweist, um einen Umdrehungsbereich von 50T bis 1000T\/m als nahegelegt zu pr\u00e4sentieren, verf\u00e4ngt dies aus dem mangelnden Anlass zur Kombination der D1 mit der D3 nicht. Au\u00dferdem belegt dies, dass die D4 von sich aus keine konkreten Hinweise auf den Umgang mit Garnverdrehungen bietet.<\/li>\n<li>bb.<br \/>\nDie Kombination mit der D5 \u2013 sofern \u00fcberhaupt als von der Beklagten geltend gemacht zu erachten \u2013 scheitert jedenfalls daran, dass insoweit keinerlei schrifts\u00e4tzliches Vorbringen der Beklagten erfolgt ist; auch nicht in der Duplik. Dementsprechend hat sich die Kl\u00e4gerin damit auch in der Replik nicht auseinandergesetzt.<\/li>\n<li>cc.<br \/>\nIm Ergebnis nicht zielf\u00fchrend ist auch die Kombination der D1 mit der KR 6 als Ausdruck des allgemeinen Fachwissens.<\/li>\n<li>Wie zuvor schon zur D4 fehlt es auch bei der KR6 an einer deutschen \u00dcbersetzung.<br \/>\nAber auch inhaltlich, obwohl sich die KR6 anders als die D4 ausdr\u00fccklich auf den Automobil-Bereich bezieht, vermag die KR6 nicht die Merkmale 4 und 5 nahezulegen. Auf deren Seite 49 wird zwar erl\u00e4utert, dass mittels eines Falschdralls (false-twist-textured) die Abriebfestigkeit eines Garns sowie dessen St\u00e4rke positiv beeinflusst werden konnten und dies auch f\u00fcr Multifilamentgarne, die grunds\u00e4tzlich einer solchen Verdrehung nicht bed\u00fcrfen, gilt, ist jedenfalls in der KR6 keine Anzahl an Drehungen offenbart, umso weniger eine solche im Bereich zwischen 80 und 320. Die von der Beklagten in Bezug genommene Passage, die eine Umdrehung von 100T\/m belegen soll, betrifft n\u00e4mlich nicht die Verdrehung eines Garns, sondern die Intermingelung einzelner Garnfasern in bestimmten Abst\u00e4nden. Dies geht ausdr\u00fccklich aus dem letzten Absatz der Seite 49 hervor:<br \/>\n\u201eIn order to give some cohesion tot he carn the filaments are \u201eintermingled\u201c at points along the length of the yarn [\u2026].\u201c<\/li>\n<li>Veranschaulicht wird dies durch die Figur 3.3 auf Seite 50, die solche Intermingelungspunkte darstellt. Dass die angesprochenen Knoten und Punkte einen Zusammenhang zur Anzahl der Drehungen haben k\u00f6nnten, ist nicht zu erkennen.<\/li>\n<li>\nc.<br \/>\nDie D2 kombiniert mit der D3 steht der Erfindungsh\u00f6he des Klagepatents nicht entgegen.<\/li>\n<li>Die D2 stellt hoch abriebfestes Band mit einem Gewebe als Tr\u00e4ger unter Schutz, mit dem vorzugsweise langgestrecktes Gut wie Leitungen oder Kabels\u00e4tze umh\u00fcllt werden sollen. Um vorbekannte Garne weiter zu verbessern und einen hohen Schutz der Einzelleitungen gegen mechanische Sch\u00e4digungen bereitzustellen, sollen die f\u00fcr das Gewebe verwendeten Garne eine St\u00e4rke von 280 bis 1100dtex aufweisen und jedes Garn au\u00dferdem aus mindestens 90 Einzelfilamenten aufgebaut sein (vgl. Abs. [0025]). In Abs. [0077] wird gerade die hohe Anzahl der Filamente und die Werkstoffeigenschaften hervorgehoben, die ein besonders anschmiegsames und an der Oberfl\u00e4che glattes Gewebe ergeben. Zudem weist dieses Gewebe die h\u00f6heren Abriebeigenschaften auf.<\/li>\n<li>Die D2 lehrt unstreitig die Merkmale 4 und 5 nicht. Dar\u00fcber hinaus fehlt es bereits an der Offenbarung des Merkmals 2.2.4, wonach das Garn aus 24 bis 80 Filamenten gebildet sein soll. Denn die D2 verlangt, dass das Garn aus mindestens 90 Einzelfilamenten besteht. Mit dieser Vorgabe liegt es au\u00dferhalb desjenigen Bereichs, den das Klagepatent sch\u00fctzen will und zwar sogar insoweit, als dass die D2 deutlich \u00fcber diese Filamentanzahl hinausgehen will und die Obergrenze nach dem Klagepatent noch unter der Untergrenze der D2 liegt. Ferner sch\u00fctzt die D2 in Unteranspruch 2 sogar eine Anzahl von 130 bis 145 Einzelfilamenten, was weiter zeigt, dass ein Bereich in der Gr\u00f6\u00dfenordnung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre au\u00dferhalb dessen liegt, was die D2 als f\u00fcr ihre Lehre erfindungsgem\u00e4\u00df betrachtet. Dies wird auch durch den Beschreibungsabsatz [0168] bekr\u00e4ftigt, der die mit einer geringeren Anzahl an Filamenten herabgesetzte Abriebfestigkeit kritisiert.<\/li>\n<li>Zwar k\u00f6nnte Merkmal 5 in zureichender Weise als von der D3 offenbart angesehen werden. Auf obige Ausf\u00fchrungen kann insoweit verwiesen werden. Indes k\u00f6nnte jedenfalls das Merkmal 2.2.4 nicht ersatzweise aus der D3 hergeleitet werden. Allenfalls wird dort n\u00e4mlich eine Einschlagdichte von L\u00e4ngs- und Querf\u00e4den offenbart, die 15-100 F\u00e4den betragen soll. Damit meint die D3 aber etwas anderes als die Anzahl der F\u00e4den. Jedenfalls hat die Beklagte ein anderes Verst\u00e4ndnis nicht erl\u00e4utert. Dass die Bereichsangabe von 24 bis 80 Filamenten aus anderen Gr\u00fcnden auf der Hand gelegen h\u00e4tte, ist nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>d.<br \/>\nSelbiges gilt f\u00fcr die Kombination der D2 mit der D4. In der D4 wird abstrakt die M\u00f6glichkeit, Garn zu verdrehen, angef\u00fchrt und auch der Umstand, dass dies zu einer h\u00f6heren Abriebfestigkeit f\u00fchren kann. Insoweit wird aber der Einfluss auch anderer Faktoren angef\u00fchrt und eine konkrete Anzahl w\u00fcnschenswerter Verdrehungen wird \u00fcberhaupt nicht angegeben. So entnimmt der Fachmann der D4 keine Hinweise, die ihm einen bestimmten Anhaltspunkt f\u00fcr die zahlenm\u00e4\u00dfige Eingrenzung der Drehungen geben k\u00f6nnte. Dass das Auffinden der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Eingrenzung dabei dennoch nahegelegen haben k\u00f6nnte, ist weder von der Beklagten \u00fcberzeugend vorgebracht worden, noch anderweitig zu ersehen.<\/li>\n<li>\n4.<br \/>\nDas Klagepatent ist gegen\u00fcber der D3 auch neu.<\/li>\n<li>Eine Entgegenhaltung ist dann neuheitssch\u00e4dlich, wenn sich die gesamte als Erfindung beanspruchte Lehre des Klagepatents aus dieser Schrift, deren Gesamtinhalt zu ermitteln ist, f\u00fcr den Fachmann am Priorit\u00e4tstag in einer Weise ergibt, dass ihm die dort vorgestellte technische L\u00f6sung unmittelbar und eindeutig s\u00e4mtliche Merkmale der Erfindung offenbart. Dabei beschr\u00e4nkt sich die technische Lehre der Patentschriften nicht auf den Inhalt der Anspr\u00fcche, sondern schlie\u00dft die gesamte technische Information ein, die ein Durchschnittsfachmann Anspr\u00fcchen, Beschreibung und Abbildungen entnehmen kann (vgl. BGH GRUR 2009, 382, 384 \u2013 Olanzapin).<\/li>\n<li>Diese Voraussetzungen treffen auf die D3 nicht zu. Unter Verweis auf vorstehende Ausf\u00fchrungen offenbart die D3 jedenfalls die Merkmale 2.2.4 und 3 nicht unmittelbar und eindeutig. Insbesondere ist Merkmal 2.2.4 auch nicht implizit offenbart. Insoweit hat in der obergerichtlichen deutschen sowie in der europ\u00e4ischen Rechtsprechung im Rahmen der Neuheitspr\u00fcfung Anerkennung gefunden, dass \u00fcber den reinen Wortlaut eines Anspruchs oder der Beschreibungsstellen hinaus auch dasjenige als offenbart anzusehen ist, was der Fachmann auch ohne ausdr\u00fcckliche Erw\u00e4hnung aufgrund seines allgemeinen Fachwissens f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der unter Schutz gestellten Lehre f\u00fcr selbstverst\u00e4ndlich oder unerl\u00e4sslich h\u00e4lt (so. \u201eimplizite Offenbarung\u201c). Auf diese Weise wird der Sinngehalt eines Dokuments, also seine technische Information, die der fachkundige Leser der jeweiligen Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt, umf\u00e4nglich erfasst. Eine Erg\u00e4nzung der eigentlichen Offenbarung eines Dokumentes durch das Fachwissen liegt in dieser Vorgehensweise nicht. Denn auch f\u00fcr die implizite Offenbarung ist erforderlich, dass sie sich klar und eindeutig aus den ausdr\u00fccklichen Aussagen ergibt (Haedicke\/Timmann PatR-HdB, \u00a7 4, beck-online, Rn. 170, 171; BGH, GRUR 2009, 382 \u2013 Olanzapin).<\/li>\n<li>Diese Voraussetzungen kann die Kammer vorliegend nicht feststellen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Fachmann aufgrund seines Fachwissens erkennt, dass der in Abs. [0029] beschriebene Fadendurchmesser von 300dtex eine Filamentanzahl von 24 bis 80 bedingt.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3118 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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