{"id":8748,"date":"2021-08-29T10:00:12","date_gmt":"2021-08-29T10:00:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8748"},"modified":"2021-08-29T08:21:30","modified_gmt":"2021-08-29T08:21:30","slug":"4c-o-37-20-haemostase-vorrichtung-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8748","title":{"rendered":"4c O 37\/20 &#8211; H\u00e4mostase-Vorrichtung II"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3117<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 17. Juni 2021, Az. 4c O 37\/20<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>medizinische Vorrichtungen zum Bewirken der H\u00e4mostase eines Blutgef\u00e4\u00dfes zur Verwendung durch ein Endoskop<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zur bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wobei die medizinische Vorrichtung aufweist: eine Klemme, wobei die Klemme mindestens zwei Klemmenschenkel hat; einen Steuerdraht, der mit der Klemme koppelbar ist, wobei der Steuerdraht reversibel bet\u00e4tigbar ist, um sowohl die mindestens zwei Klemmenschenkel zu \u00f6ffnen als auch um die mindestens zwei Klemmenschenkel zu schlie\u00dfen, wobei der Steuerdraht von der Klemme abkoppelbar ist; eine axial steife H\u00fclle, die den Steuerdraht umh\u00fcllt, wobei die H\u00fclle imstande ist, eine erste Kraft zu \u00fcbertragen, die einer zweiten Kraft des Steuerdrahts entgegenwirkt; eine Verriegelungsh\u00fclse, wobei der Steuerdraht in proximaler Richtung gezogen werden kann, um die Klemme durch die Verriegelungsh\u00fclse zu ziehen, wodurch die mindestens zwei Klemmenschenkel geschlossen werden; einen Halter, wobei der Halter mit der Verriegelungsh\u00fclse l\u00f6sbar gekoppelt ist; einen Handgriff, der mit der axial steifen H\u00fclle gekoppelt ist; und ein Bet\u00e4tigungselement, das mit dem Steuerdraht gekoppelt ist, wobei der Steuerdraht durch das Bet\u00e4tigungselement in Eingriff nehmbar ist, um die mindestens zwei Klemmenschenkel zu \u00f6ffnen, die mindestens zwei Klemmenschenkel zu schlie\u00dfen und den Steuerdraht von der Klemme abzukoppeln, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung ferner aufweist: eine Halterl\u00f6sungsanordnung, wobei die Halterl\u00f6sungsanordnung einen Eingriff mit dem Halter herstellen kann, um den Halter von der Verriegelungsh\u00fclse abzukoppeln;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin in einer chronologisch geordneten und nach Jahren und Typen gegliederten Aufstellung dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. November 2017 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen (wie z.B. Vertriebscenter), f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vorrichtungen sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,<br \/>\n&#8211; geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<br \/>\n&#8211; die Aufstellung mit den Daten der Auskunft zus\u00e4tzlich in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu \u00fcbermitteln ist, soweit die Daten in elektronischer Form bei der Beklagten vorhanden sind;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin in einer chronologisch geordneten und nach Jahren und Typen gegliederten Aufstellung dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Dezember 2017 begangen hat, und zwar unter der Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die medizinischen Vorrichtungen bestimmt waren,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; die Aufstellung mit den Daten der Rechnungslegung zus\u00e4tzlich in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu \u00fcbermitteln ist, soweit die Daten in elektronischer Form bei der Beklagten vorhanden sind,<br \/>\n&#8211; es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Dezember 2017 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Beklagte wird verurteilt, die oben unter Ziff. I.1. fallenden, nach dem 1. November 2017 in Verkehr gebrachten medizinischen Vorrichtungen gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit ihrem Urteil eine Verletzung des Klagepatent ausgesprochen hat, schriftlich und ernsthaft mit der verbindlichen Zusage aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe der Vorrichtungen verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Vorrichtungen wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>IV. Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 1. November 2017 in Verkehr gebrachten medizinischen Vorrichtungen endg\u00fcltig aus den Vertriebswegen zu entfernen, wobei insbesondere die folgenden Ma\u00dfnahmen zu ergreifen sind:\n<p>a) die Beklagte hat alle m\u00f6glichen und zumutbaren Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um die Standorte und die Besitzer \u00fcber die unter Ziff. I.1. bezeichneten medizinischen Vorrichtungen zu ermitteln,<br \/>\nb) soweit die Beklagte selbst rechtliche oder tats\u00e4chliche Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber die unter Ziff. I.1. bezeichneten medizinischen Vorrichtungen inne hat, m\u00fcssen die rechtlich zul\u00e4ssigen und zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergriffen werden, damit diese Vorrichtungen in den unmittelbaren Besitz der Beklagten gelangen und dort verbleiben,<br \/>\nc) soweit die Beklagte weder rechtliche noch tats\u00e4chliche Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber die unter I.1. bezeichneten medizinischen Vorrichtungen inne hat, muss sie alle rechtlich zul\u00e4ssigen und zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergreifen, um die Personen, die Anspr\u00fcche auf Herausgabe oder Vernichtung gegen die Inhaber der Verf\u00fcgungsgewalt der Vorrichtungen inne haben, zur Geltendmachung dieser Anspr\u00fcche zu veranlassen und\/oder diese Personen bei der Geltendmachung dieser Anspr\u00fcche zu unterst\u00fctzen.<\/li>\n<li>V. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/li>\n<li>VI. Das Urteil ist im Hinblick auf die Ziffern I.1., III. und IV. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 400.000,-, im Hinblick auf die Ziffern I.2. und I.3. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 100.000,- und im Hinblick auf die Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>VII. Der Streitwert wird auf EUR 500.000,- festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<br \/>\n<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht \u2013 als eingetragene und allein verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin &#8211; Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 3 023 XXX B1 (im deutschen Register unter dem Az. DE 602 49 XXX.6 gef\u00fchrt, vorgelegt als Anlage KAP 2, in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage KAP 2a; im Folgenden: Klagepatent) geltend, das unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorit\u00e4t vom 5. Oktober 2001 (US 971488) am 20. September 2002 angemeldet und als Anmeldung am 25. Mai 2016 offengelegt wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 1. November 2017 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.<\/li>\n<li>Die deutsche Tochtergesellschaft der Beklagten, die A GmbH, ist dem gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruch eines Dritten mit Schriftsatz vom 28. Februar 2019 (Anlagenkonvolut HRM 13) beigetreten, \u00fcber den noch nicht entschieden ist. Mit Zwischenbescheid vom 3. Januar 2020 (vgl. Anlage HRM 1) hatte die Einspruchsabteilung den am Einspruchsverfahren beteiligten Parteien seine vorl\u00e4ufige Auffassung mitgeteilt, nach der das Klagepatent in der Fassung des eingeschr\u00e4nkten Anspruchs 9 nicht unzul\u00e4ssig erweitert sei und es auch nicht an der Neuheit gegen\u00fcber dem Stand der Technik fehle. Nach Verlegung des Verhandlungstermins im Einspruchsverfahren auf Ende 2021 hat das EPA mit Mitteilung vom 3. Februar 2021 den Parteien eine erg\u00e4nzte vorl\u00e4ufige Meinung \u00fcbersandt, wegen deren Inhalt auf die Anlage KAP 22 Bezug genommen wird.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft eine endoskopische Vorrichtung zur Verursachung von H\u00e4mostase. Der im Hauptantrag nur noch eingeschr\u00e4nkt geltend gemachte Anspruch 9 des &#8211; in englischer Sprache angemeldeten und erteilten &#8211; Klagepatents lautet in deutscher \u00dcbersetzung:<\/li>\n<li>\u201e1. Medizinische Vorrichtung (100) zum Bewirken der H\u00e4mostase eines Blutgef\u00e4\u00dfes zur Verwendung durch ein Endoskop, wobei die medizinische Vorrichtung aufweist: eine Klemme (101), wobei die Klemme (101) mindestens zwei Klemmenschenkel (102, 103) hat; einen Steuerdraht (108), der mit der Klemme (101) koppelbar ist, wobei der Steuerdraht (108) reversibel bet\u00e4tigbar ist, um sowohl die mindestens zwei Klemmenschenkel (102, 103) zu \u00f6ffnen als auch um die mindestens zwei Klemmenschenkel (102, 103) zu schlie\u00dfen, wobei der Steuerdraht (108) von der Klemme (101) abkoppelbar ist; eine axial steife H\u00fclle (111), die den Steuerdraht (108) umh\u00fcllt, wobei die H\u00fclle (111) imstande ist, eine erste Kraft zu \u00fcbertragen, die einer zweiten Kraft des Steuerdrahts (108) entgegenwirkt; eine Verriegelungsh\u00fclse (113), wobei der Steuerdraht (108) in proximaler Richtung gezogen werden kann, um die Klemme (101) durch die Verriegelungsh\u00fclse (113) zu ziehen, wodurch die mindestens zwei Klemmen-schenkel geschlossen werden; einen Halter (110), wobei der Halter mit der Verriegelungsh\u00fclse (113) l\u00f6sbar gekoppelt ist; einen Handgriff, der mit der axial steifen H\u00fclle (111) gekoppelt ist; und ein Bet\u00e4tigungselement, das mit dem Steuerdraht (108) gekoppelt ist, wobei der Steuerdraht (106) durch das Bet\u00e4tigungselement in Eingriff nehmbar ist, um die mindestens zwei Klemmen-schenkel (102, 103) zu \u00f6ffnen, die mindestens zwei Klemmenschenkel (102, 103) zu schlie\u00dfen und den Steuerdraht (108) von der Klemme (101) abzukoppeln; dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung ferner aufweist: eine Halterl\u00f6sungsanordnung (109), wobei die Halterl\u00f6sungsanordnung (109) einen Eingriff mit dem Halter (110) herstellen kann, um den Halter (110) von der Verriegelungsh\u00fclse (113) abzukoppeln.\u201c<\/li>\n<li>Wegen des Wortlauts des hilfsweise geltend gemachten uneingeschr\u00e4nkten Patentanspruchs 9 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Figuren sind der Klagepatentschrift entnommen und erl\u00e4utern deren technische Lehre anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nFigur 1 zeigt eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Klemme (Clip, 101) mit zwei Schenkeln (102 und 203), die im ge\u00f6ffneten Zustand mit dem Halter (110) verbunden ist. Figur 2 zeigt die Klemme mit Verriegelungsh\u00fclse (113) im geschlossenen Zustand, bevor diese vom Rest der Vorrichtung gel\u00f6st wird.<\/li>\n<li>Nachfolgend wiedergegeben ist noch die zuvor bereits dargestellte Figur 1 mit seitens der Kl\u00e4gerin versehenen Einf\u00e4rbungen und Erl\u00e4uterungen (vgl. Anlage KAP 7):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin geh\u00f6rt zur US-amerikanischen Boston Scientific Gruppe, die schwerpunktm\u00e4\u00dfig auf dem Gebiet der Entwicklung, der Herstellung und des Vertriebs von Medizinprodukten t\u00e4tig ist, insbesondere auch im Bereich der Endoskopie.<\/li>\n<li>Bei der Beklagten handelt es sich um die chinesische Muttergesellschaft der zur A-Gruppe geh\u00f6renden und in Deutschland ans\u00e4ssigen A GmbH. Die A-Gruppe wurde im Jahr 2000 als Anbieter von Stents und endoskopischem Zubeh\u00f6r in China gegr\u00fcndet und deren Produkte werden in Nanjing entwickelt und produziert.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat im Wege eines Testkaufs mehrere Gewebeklemmen des Modells B erworben. Ausweislich des Aufdrucks auf der Verpackung wurden die Klemmen von der Beklagten hergestellt, wobei als Inhaberin der CE-Kennzeichnung die C GmbH (Europe) angegeben ist (vgl. Anlage KAP 9\/1). Im Impressum des deutschen Internetauftritts der A-Gruppe wird die A GmbH als Verantwortliche benannt. \u00dcber die Internetseite ist auch die als Anlage KAP 12 zur Akte gereichte Produktbrosch\u00fcre zu den unter der Produktebezeichnung D angebotenen Klemmen abrufbar (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen), wobei sich dort auf Seite 3 die gleiche Referenzbezeichnung findet, wie sie auch auf der Verpackung der seitens der Kl\u00e4gerin erworbenen Klemmen B zu finden ist (\u201eE\u201c). Auf der letzten Seite der Brosch\u00fcre findet sich zudem sowohl ein Hinweis auf die Herstellerin (Beklagte) wie auch auf die A GmbH. Schlie\u00dflich l\u00e4sst sich dem englischsprachigen Internetauftritt der Beklagten unter den FAQ entnehmen (vgl. Screenshot der Anlage KAP 10), dass die Beklagte Lieferungen nach Deutschland unterst\u00fctzt.<\/li>\n<li>Der Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist anhand der nachfolgend wiedergegebenen und seitens der Kl\u00e4gerin als Anlage KAP 13 zur Akte gereichten Explosionszeichnung ersichtlich:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat wegen der Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bereits die A GmbH sowie die C GmbH (Europe) vor der hiesigen Kammer in Anspruch genommen. Die Kammer verurteilte die beiden vorgenannten Gesellschaften antragsgem\u00e4\u00df mit Urteil vom 16. Januar 2020 (Az. 4c O 94\/18; vgl. Anlage KAP 1). Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der dortigen Beklagten wurde vom OLG D\u00fcsseldorf mit Urteil vom 29. April 2021 (AZ. 1-15 U 4\/20, vgl. Anlage HRM 16) zur\u00fcckgewiesen und zugleich die Revision nicht zugelassen. Wegen des Inhalts der beiden Urteile wird auf die vorgenannten Anlagen Bezug genommen. In einem weiteren, auf das mit dem hiesigen Klagepatent technisch eng verwandte EP 1 328XXX B1 gest\u00fctzten Verletzungsverfahren gegen die deutsche Tochtergesellschaft der Beklagten, welches unter dem Az. 4c O 89\/18 gef\u00fchrt wird, hat die Kammer den Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. H mit Beweisbeschluss vom 16. Januar 2020 mit der Erstellung eines Gutachtens (vorgelegt als Anlage KAP 17) beauftragt und den Sachverst\u00e4ndigen am 27. April 2021 auf Antrag der Beklagtenseite angeh\u00f6rt. Verk\u00fcndungstermin in diesem Verfahren hat die Kammer bestimmt auf den 17. Juni 2021.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen.<\/li>\n<li>Der Fachmann k\u00f6nne dem Klagepatent weder einen Hinweis darauf entnehmen, dass die Klemme eine bauliche Einheit darstellen m\u00fcsse, noch dass eine Vorspannung anliegen m\u00fcsse. Entsprechendes habe die Kammer im parallelen Verletzungsverfahren gegen die deutsche Tochtergesellschaft der Beklagten bereits festgestellt und zudem habe auch der in dem parallelen Verletzungsverfahren bestellte gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. H dieses Verst\u00e4ndnis geteilt. In den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien zudem zwei Klemmarme vorhanden, die \u00fcber einen Pin (Proximal Pin) als bauliche Einheit miteinander verbunden seien. Im \u00dcbrigen sei ein zus\u00e4tzlicher Pin (Distal Pin) vorhanden, der sicherstelle, dass die Klemmarme nicht ohne Krafteinwirkung zusammengedr\u00fcckt werden k\u00f6nnten, was einer Vorspannung entspreche. Schlie\u00dflich gebe der Anspruch auch nicht vor, wie die Verriegelungsh\u00fclse ausgestaltet sein m\u00fcsse, insbesondere k\u00f6nne sie auch aus mehreren Bauteilen bestehen, was auch aus der Verwendung des Begriffs Verriegelungsanordnung in der Beschreibung zum Ausdruck komme. Soweit die Klemme durch die H\u00fclse gezogen werden solle, gebe der Anspruch nicht vor, dass dieser Vorgang einzig kausal f\u00fcr das Schlie\u00dfen der Klemme sein m\u00fcsse. Aus der Vorgabe \u201ewodurch\u201c folge nur, dass das Schlie\u00dfen der Klemme mit dem Hindurchziehen einhergehen m\u00fcsse. Anderenfalls w\u00e4re das Wort \u201eum\u201c verwendet worden, wenn der von der Beklagten angenommene weitergehende Kausalzusammenhang vorliegen m\u00fcsste. Entscheidend sei letztlich, dass die H\u00fclse ihre Funktion zur Verriegelung erf\u00fclle, d.h. dass die Klemme auch nach dem Trennen von der \u00fcbrigen Vorrichtung geschlossen bleibe.<\/li>\n<li>Ferner ist die Kl\u00e4gerin der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung \u00fcber den Einspruch als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>wie erkannt.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>hilfsweise<br \/>\ndas Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung in dem gegen das Klagepatent EP 3 023 XXX B1 beim Europ\u00e4ischen Patentamt gef\u00fchrten Einspruchsverfahren auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagte meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten die technische Lehre des Klagepatents nicht.<\/li>\n<li>Soweit das Klagepatent eine Klemme (im Englischen \u201eClip\u201c) voraussetzen w\u00fcrde, seien unter einer Klemme nur solche Vorrichtungen zu verstehen, die (feder-)vorgespannt seien. Die erforderliche Vorspannung k\u00f6nne sich dabei aus der Formgebung der Klemme oder durch den Einsatz eines oder mehrerer Federelemente ergeben, wobei der Fachmann auf Grund seines Fachwissens und der Ausf\u00fchrungsbeispiele im Klagepatent die Vorspannung als wesentlich f\u00fcr die Funktionalit\u00e4t erkenne. Insoweit sei zu ber\u00fccksichtigen, dass nur die Ausf\u00fchrungsbeispiele der Figuren 1 bis 8 und 21 klagepatentgem\u00e4\u00df seien. Soweit das OLG D\u00fcsseldorf in seinem Urteil vom 29. April 2021 ein weiteres Verst\u00e4ndnis vertreten habe, so habe es \u00fcbersehen, dass die Reversibilit\u00e4t der Klemme eine Vorspannung voraussetzen w\u00fcrde. Daneben w\u00fcrde das Klagepatent eine Verriegelungsh\u00fclse voraussetzen, mithin ein rohrf\u00f6rmiges Bauteil, welches eine bestimmte Funktion, hier die Verriegelung, erf\u00fcllen m\u00fcsse. Daneben fordere das Klagepatent, dass die Klemme durch die H\u00fclse gezogen werden k\u00f6nne und sich so die Klemmschenkel schlie\u00dfen. Zwischen dem Hindurchziehen und dem Schlie\u00dfen best\u00fcnde somit ein urs\u00e4chlicher Zusammenhang.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen demgegen\u00fcber keine Klemme\/Clip im Sinne des Klagepatents auf, da sie nur \u00fcber zwei voneinander unabh\u00e4ngige Klemmarme verf\u00fcgten, die zudem nicht (feder-)vorgespannt seien. Jeder der Klemmarme w\u00fcrde \u00fcber eine eigene Kulissenf\u00fchrung verf\u00fcgen, die f\u00fcr die Bewegung der Arme sorge. Auch sei die Klemme nicht als bauliche Einheit ausgestaltet. Unabh\u00e4ngig davon wiesen die angegriffenen Vorrichtungen auch keine Verriegelungsh\u00fclse im Sinne des geltend gemachten eingeschr\u00e4nkten Anspruchs 9 auf. Zwar sei als Bauteil auch eine H\u00fclse vorhanden, diese habe aber nichts mit dem Schlie\u00dfen der Klemmarme zu tun. An einem Ende der H\u00fclse seien vielmehr Tr\u00e4ger mit einem Schlitz vorhanden, die den Distal Pin aufnehmen w\u00fcrden, welcher in Verbindung mit der Kulissenf\u00fchrung der Arme f\u00fcr deren \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen sorge. Die Arme m\u00fcssten zudem bereits geschlossen sein, um in die H\u00fclse hereingezogen werden zu k\u00f6nnen. Es gebe auch keine Halterl\u00f6seanordnung, da das von der Kl\u00e4gerin als Hypotube bezeichnete Bauteil nicht vom Steuerdraht mitgenommen werde. Schlie\u00dflich best\u00fcnde die den Steuerdraht umgebende H\u00fclle nur aus gewickeltem Draht, der nicht steif sei.<\/li>\n<li>Sie meint, die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne die Bereitstellung von elektronischen Dokumenten nur mit Blick auf den Rechnungslegungsanspruch und nicht auch mit Blick auf den Auskunftsanspruch verlangen.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung \u00fcber den beim Europ\u00e4ischen Patentamt anh\u00e4ngigen Einspruch als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Insbesondere sei die von ihm beanspruchte technische Lehre nicht neu, zudem beruhe die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird dar\u00fcber hinaus auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li style=\"text-align: left;\">Die zul\u00e4ssige Klage hat auch in der Sache Erfolg.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Klage ist begr\u00fcndet, da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen und der Kl\u00e4gerin daher die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 139ff. PatG zustehen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine blutstillende Klemmvorrichtung, die auch als Gewebeklemmvorrichtung bezeichnet wird. Derartige Klemmvorrichtungen werden insbesondere im Rahmen endoskopischer Verfahren eingesetzt, um aktiv und\/oder prophylaktisch eine Blutstillung im K\u00f6rperinneren vorzunehmen. \u00dcbliches Anwendungsgebiet sind Erkrankungen des Magen-Darm-Trakts.<\/li>\n<li>Wie das Klagepatent einleitend ausf\u00fchrt (Abs\u00e4tze [0002]f.), stellen Magen-Darm-Blutungen eine erhebliche Gefahr f\u00fcr Patienten dar, wobei die Behandlung einer solchen Blutung \u00e4u\u00dferst zeitkritisch ist. Insoweit sind solch innere Blutungen auch das gef\u00e4hrlichste Anwendungsgebiet, mit der sich ein Gastroenterologe besch\u00e4ftigen muss. Der Arzt kann eine solche Blutung chirurgisch oder endoskopisch diagnostizieren und behandeln, wobei die Chirurgie h\u00f6here Kosten verursacht und eine h\u00f6here Morbidit\u00e4ts- und Sterblichkeitsrate zur Folge hat. Daher sei endoskopische Behandlungen \u2013 soweit m\u00f6glich \u2013 der Vorzug zu gew\u00e4hren.<\/li>\n<li>Aus dem Stand der Technik zum Priorit\u00e4tszeitpunkt waren, wie das Klagepatent weiter einleitend in dem Absatz [0004] darstellt, dem Gastroenterologen zwei g\u00e4ngige Behandlungsm\u00f6glichkeiten sowie einige seltener angewandte Therapien bekannt.<\/li>\n<li>Bei der Thermotherapie wird ein Katheter mit einer steifen Heizelementspitze durch den Arbeitskanal eines Endoskops gef\u00fchrt, nachdem die Blutung visualisiert und diagnostiziert worden ist. Nach Austritt der steifen Katheterspitze aus dem Endoskop wird das Endoskop so manipuliert, dass die Spitze gegen die Blutungsstelle dr\u00fcckt. Dann wird W\u00e4rme ausge\u00fcbt, entweder \u00fcber ein Widerstandselement in der Spitze oder durch Einwirkung von HF-Energie \u00fcber das Gewebe, wodurch das Gewebe ausgetrocknet und kauterisiert wird. Die Kombination aus der Spitze, die das Gewebe\/Gef\u00e4\u00df zusammendr\u00fcckt, und der Einwirkung von W\u00e4rme schwei\u00dft theoretisch das Gef\u00e4\u00df zu (Absatz [0005]). Obwohl Thermobehandlung zur Blutstillung recht erfolgreich ist, muss oft mehr als ein Versuch unternommen werden und h\u00e4ufig treten Nachblutungen auf. Von Nachteil ist ferner, dass beide Arten der Thermotherapie einen spezialisierten Energieerzeuger erfordern und die Ausr\u00fcstung teuer sein kann (Absatz [0006]).<\/li>\n<li>Bei der zweiten g\u00e4ngigen Therapie \u2013 der Injektionstherapie \u2013 wird nach Visualisierung und Diagnose der Blutung ein Katheter mit einer distal ausfahrbaren Injektionsnadel durch den Arbeitskanal des Endoskops gef\u00fchrt. Sobald die Katheterspitze das Endoskop verlassen hat, wird das Endoskop zur Blutungsstelle manipuliert, die Nadel wird ferngesteuert ausgefahren und in die Blutungsstelle eingef\u00fchrt. Anschlie\u00dfend wird ein vasokonstriktives (gef\u00e4\u00dfverengendes) oder sklerosierendes (Gewebeverh\u00e4rtung bewirkendes) Medikament \u00fcber die Nadel injiziert. Oft sind zahlreiche Injektionen in und um die Blutungsstelle n\u00f6tig, bis es zur Blutstillung kommt. Wie bei der Thermotherapie stellt die Rezidivblutung ebenfalls ein Problem dar (Absatz [0007]). Eine Kombination der Thermo- und Injektionstherapie ist m\u00f6glich und wird in einigen Regionen der Welt (wie bspw. den USA) eingesetzt.<\/li>\n<li>Wie das Klagepatent in Absatz [0009] weiter ausf\u00fchrt, liegt die prim\u00e4re Erfolgsrate der endoskopischen Behandlung bei etwa 90 %, wobei die Nachblutungsrate f\u00fcr endoskopisch behandelte aktive Blutungen 10 bis 30 % betr\u00e4gt. Trotz Einf\u00fchrung neuer Behandlungen und Vorrichtungen seien diese Quoten seit Jahrzehnten nicht deutlich besser geworden. In der Chirurgie betr\u00e4gt der Kurz- und Langzeiterfolg f\u00fcr permanente H\u00e4mostase praktisch 100 %. Chirurgisch liegt die Erfolgsrate h\u00f6her, da die Blutungsstelle mechanisch zusammengedr\u00fcckt wird, was eine bessere H\u00e4mostase bewirkt. Mit Hilfe solcher Vorrichtungen wie Klemmen, Klammern und Nahtmaterialien (d.h. Vorrichtungen, die ausreichende konstriktive Kr\u00e4fte auf Blutgef\u00e4\u00dfe aus\u00fcben k\u00f6nnen, um den Blutfluss zu begrenzen oder zu unterbrechen) wird das blutende Gef\u00e4\u00df ligiert oder das Gewebe um die Blutungsstelle wird zusammengedr\u00fcckt, was alle umliegenden Gef\u00e4\u00dfe unterbindet (Absatz [0010]).<\/li>\n<li>Dem Fachmann war zum Priorit\u00e4tszeitpunkt \u2013 wie das Klagepatent in Absatz [0011] ausf\u00fchrt \u2013 auch bereits eine Vorrichtung bekannt, die die Vorteile der Chirurgie mit einer weniger invasiven endoskopischen Prozedur vereint, n\u00e4mlich der E. Mit dieser Vorrichtung wird das blutende Gef\u00e4\u00df zusammengedr\u00fcckt, um die Blutung zu stillen. Problematisch ist bei dieser Vorrichtung, dass sie nach Beginn des Backenverschlusses nicht wieder ge\u00f6ffnet werden kann und der Arzt somit gezwungen ist, den Clip abzuschie\u00dfen. Da die betroffenen Gef\u00e4\u00dfe h\u00e4ufig schwer zu erkennen und zu erreichen sind, m\u00fcssen oft mehrere Clips gesetzt werden, um das Gef\u00e4\u00df erfolgreich zusammenzudr\u00fccken und eine Blutstillung zu erreichen. Dar\u00fcber hinaus ist der E eine teils wiederverwendbare Vorrichtung, wodurch die Leistung der Vorrichtung mit dem Gebrauch leidet.<\/li>\n<li>Das Klagepatent nimmt dar\u00fcber hinaus noch Bezug auf die Schriften US 3 958 XXX A, US 5 520 XXX A und JP H05 208XXX A (Ab\u00e4tze [0012] \u2013 [0014]).<\/li>\n<li>Die US 3 958 XXX A, auf der der Oberbegriff des Anspruchs 1 des Klagepatents beruht, offenbart einen Clip, der l\u00f6sbar mit einer Zuf\u00fchreinrichtung (Instrumentenk\u00f6rper) verbunden ist. Der Instrumentenk\u00f6rper weist eine \u00e4u\u00dfere flexible R\u00f6hre, ein in die \u00e4u\u00dfere R\u00f6hre eingesetztes rohrf\u00f6rmiges Bet\u00e4tigungsglied und einen in das rohrf\u00f6rmige Bet\u00e4tigungsglied eingesetzten Draht auf. Ein Kupplungsteil ist l\u00f6sbar durch ein F\u00fchrungsteil am vorderen Endbereich des Bet\u00e4tigungsglieds angebracht. Am vorderen Ende des Drahtes ist ein Hakenelement zum Verankern des Klemmenelements befestigt. Die Klemmabschnitte des Klemmenelements werden dabei ge\u00f6ffnet, indem ein Paar Schr\u00e4gteile des Klemmenelements gewaltsam mit der Innenfl\u00e4che des Kupplungsteils in Eingriff gebracht werden, und sie werden geschlossen, indem zwei einander kreuzende Teile mit der Innenfl\u00e4che des Kupplungsteils gewaltsam in Eingriff gebracht werden. Das Klemmenelement wird zusammen mit dem Kupplungsteil in der K\u00f6rperh\u00f6hle gelassen, wobei die Klemmabschnitte geschlossen sind (Absatz [0012]).<\/li>\n<li>Die US 5 520 XXX A offenbart ein Set zur Behandlung von Gef\u00e4\u00dfmissbildungen mit einer aus Titan hergestellten Klammer. Die Klammer ist im entlasteten Zustand gespreizt und kann durch einen Klemmring, der im angesetzten Zustand entlang der Klammer verlagerbar ist, in die Klemmstellung \u00fcberf\u00fchrt werden. Die Klammer wird durch eine Sonde, die eine r\u00f6hrenf\u00f6rmige H\u00fclle und einen darin gef\u00fchrten Setzstab aufweist, in den K\u00f6rper eingef\u00fchrt (Absatz [0013]).<\/li>\n<li>Die JP H05 208XXX A offenbart schlie\u00dflich eine Klemmenvorrichtung mit einem Einf\u00fchrrohr, eine in dem Einf\u00fchrrohr aufgenommene Klemme, einen Klemmenbefestigungsring, der in einem nicht gespannten Zustand hinter der Klemme angebracht ist, eine Faser und eine Einrichtung, die den Klemmenbefestigungsring durch die Wirkung von durch die Faser zugef\u00fchrter Laserenergie nach vorne verschiebt (Absatz [0014]).<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent in Absatz [0016] als (technische) Aufgabe, eine medizinische Vorrichtung zum Bewirken der H\u00e4mostase von entlang des Magen-Darm-Trakts liegenden Blutgef\u00e4\u00dfen bereitzustellen, die eine Erfolgsrate entsprechend der chirurgischen Therapie hat sowie leichter als der E vorzubereiten und zu setzen ist.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in dem \u2013 eingeschr\u00e4nkt geltend gemachten \u2013 Anspruch 9 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor (Einschr\u00e4nkungen hervorgehoben):<\/li>\n<li>1. Medizinische Vorrichtung zum Bewirken der H\u00e4mostase eines Blutgef\u00e4\u00dfes zur Verwendung durch ein Endoskop.<br \/>\n2. Eine Klemme; die Klemme hat mindestens zwei Klemmenschenkel.<br \/>\n3. Ein Steuerdraht<br \/>\n(a) Der Steuerdraht ist mit der Klemme koppelbar.<br \/>\n(b) Der Steuerdraht ist reversibel bet\u00e4tigbar, um sowohl die mindestens zwei Klemmenschenkel zu \u00f6ffnen als auch um die mindestens zwei Klemmenschenkel zu schlie\u00dfen.<br \/>\n(c) Der Steuerdraht ist von der Klemme abkoppelbar.<br \/>\n4. Eine axial steife H\u00fclle<br \/>\n(a) Die axial steife H\u00fclle umh\u00fcllt den Steuerdraht.<br \/>\n(b) Die axial steife H\u00fclle ist imstande, eine erste Kraft zu \u00fcbertragen, die einer zweiten Kraft des Steuerdrahts entgegenwirkt.<br \/>\n5. Eine Verriegelungsh\u00fclse, wobei der Steuerdraht in eine proximale Richtung gezogen werden kann, um die Klemme durch die Verriegelungsh\u00fclse zu ziehen, wodurch die mindestens zwei Klemmenschenkel geschlossen werden.<br \/>\n6. Ein Halter; der Halter ist l\u00f6sbar mit der Verriegelungsh\u00fclse gekoppelt.<br \/>\n7. Ein Handgriff; der Handgriff ist mit der axial steifen H\u00fclle gekoppelt.<br \/>\n8. Ein Bet\u00e4tigungselement<br \/>\n(a) Das Bet\u00e4tigungselement ist mit dem Steuerdraht gekoppelt.<br \/>\n(b) Durch das Bet\u00e4tigungselement ist der Steuerdraht in Eingriff nehmbar, um die mindestens zwei Klemmenschenkel zu \u00f6ffnen und die mindestens zwei Klemmenschenkel zu schlie\u00dfen und den Steuerdraht von der Klemme abzukoppeln.<br \/>\n9. Eine Halterl\u00f6sungsanordnung (109); die Halterl\u00f6sungsanordnung kann einen Eingriff mit dem Halter (110) herstellen, um den Halter (110) von der Verriegelungsh\u00fclse (113) abzukoppeln.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nZwischen den Parteien steht nur die Verwirklichung der Merkmale 2 und 5 in Streit, deren Verwirklichung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Kammer indes festzustellen vermochte.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie seitens der Beklagten hergestellten und von der Kl\u00e4gerin angegriffenen Klemmen verwirklichen das Merkmal 2 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df, gem\u00e4\u00df dem die beanspruchte medizinische Vorrichtung eine Klemme mit mindestens zwei Klemmschenkeln aufweist.<\/li>\n<li>1)<br \/>\nNach der Lehre des Klagepatents setzt sich die von Anspruch 9 in der geltend gemachten Fassung beanspruchte medizinische Vorrichtung zum Bewirken der H\u00e4mostase eines Blutgef\u00e4\u00dfes aus einer Klemme, einem Steuerdraht, einer axial steifen H\u00fclle, einer Verriegelungsh\u00fclse, einem Halter, einem Handgriff, einem Bet\u00e4tigungselement und einer Halterl\u00f6seanordnung zusammen, wobei die einzelnen Bestandteile von den Merkmalen bzw. Merkmalsgruppen 2 bis 9 n\u00e4her beschrieben werden.<\/li>\n<li>Gem\u00e4\u00df Merkmal 2 umfasst die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung eine Klemme, die mindestens zwei Klemmschenkel aufweist. Au\u00dfer der Vorgabe, dass die Klemme \u00fcber mindestens zwei Klemmschenkel verf\u00fcgt, kann der Fachmann weder dem Anspruch noch der Klagepatentschrift weitere Angaben zur Ausgestaltung der Klemme entnehmen. Daraus folgt, dass es das Klagepatent in das Belieben des Fachmanns stellt, wie er die Klemme konstruiert, solange jedenfalls mindestens zwei Klemmschenkel vorhanden sind.<\/li>\n<li>Entgegen der Ansicht der Beklagten kann der Fachmann dem Klagepatent insbesondere nicht entnehmen, dass die Klemme als eine bauliche Einheit ausgestaltet sein muss, d.h. die beiden Klemmschenkel stets abh\u00e4ngig voneinander ge\u00f6ffnet und geschlossen werden k\u00f6nnen. Gleiches gilt f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der Beklagten, dass eine Klemme im Sinne von Merkmal 2 nur dann vorliege, wenn die beiden Klemmschenkel (feder-)vorgespannt seien, mithin diese beiden Schenkel durch eine Feder oder ein \u00e4hnliches Vorspannmittel entweder in eine ge\u00f6ffnete oder in eine geschlossene Position gebracht werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Entsprechendes kann der Fachmann zun\u00e4chst nicht dem vom Anspruchswortlaut verwendeten Begriff der \u201eKlemme\u201c, im ma\u00dfgeblichen englischen Wortlaut \u201eclip\u201c, entnehmen. Denn aus dem Begriff der Klemme\/Clip schlie\u00dft der Fachmann nur, dass die Vorrichtung zum Klemmen geeignet sein muss, indes nicht, wie bzw. auf welche Art die Klemmfunktion gew\u00e4hrleistet wird, ob durch eine Vorspannung in eine Richtung oder auf eine andere Weise. Entsprechend l\u00e4sst sich auch anhand der von den Parteien vorgelegten Ausz\u00fcge aus W\u00f6rterb\u00fcchern nicht feststellen, dass der Fachmann einem Clip eine bestimmte Funktionsweise und\/oder Ausgestaltung zuordnet, er insbesondere Clip mit Federklemme \u00fcbersetzt.<\/li>\n<li>Zu einer mit dem Verst\u00e4ndnis der Beklagten \u00fcbereinstimmenden Auslegung gelangt der Fachmann auch nicht unter Ber\u00fccksichtigung der Anspruchssystematik und unter Zugrundelegung einer technisch-funktionalen Betrachtungsweise. Denn die Erfindung zielt auf eine Klemme, die \u2013 anders als die vorbekannten Klemmen im Stand der Technik \u2013 jedenfalls teilweise reversibel ist, d.h. deren Sitz an der Blutung ggf. durch den Arzt korrigiert werden kann, so dass bessere Ergebnisse bei weniger Materialeinsatz erzielt werden k\u00f6nnen. Insoweit erkennt der Fachmann auch mit Blick auf die Merkmale 3(b) und 8(b), dass die beiden Klemmschenkel nicht nur geschlossen, sondern auch \u2013 jedenfalls bis zu einem gewissen Grad \u2013 wieder ge\u00f6ffnet und erst am Ende des Setzvorgangs gesichert werden sollen, wenn keine Korrektur mehr erforderlich ist und das Endoskop wieder entfernt wird. Der Fachmann erkennt aber auch, dass es das Klagepatent offenl\u00e4sst, auf welchem Weg die Schenkel wiederholt ge\u00f6ffnet und geschlossen werden sollen, da es insoweit nur darauf ankommt, dass die Reversibilit\u00e4t gewahrt bleibt.<\/li>\n<li>Dem eingeschr\u00e4nkten Verst\u00e4ndnis der Beklagten hat sich auch das OLG D\u00fcsseldorf in seinem Urteil vom 29. April 2021 (Az. I-15 U 4\/20; Vorinstanz: LG D\u00fcsseldorf 4c O 94\/18) nicht angeschlossen, in welchem es mit Blick auf die gleichen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber die Verletzung des Klagepatents durch die deutsche Vertriebsgesellschaft der Beklagten entschieden hat. Das OLG hat auf den Seiten 21ff. seines Urteils umfassend dazu ausgef\u00fchrt, wieso der Fachmann weder dem Wortlaut noch der Beschreibung und\/oder den Ausf\u00fchrungsbeispielen einen hinreichenden Hinweis dahingehend entnehmen kann, dass eine Klemme im Sinne der Lehre des Klagepatents zwingend \u00fcber eine Vorspannung verf\u00fcgen muss. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Urteilsbegr\u00fcndung des OLG, der sich die Kammer vollumf\u00e4nglich anschlie\u00dft, Bezug genommen. Den Ausf\u00fchrungen des OLG hat die Beklagte in der Duplik auch nichts mehr entgegenzusetzen vermocht, da sich ihr Vortrag im Wesentlichen in der Wiederholung ihres vorherigen Vortrags ersch\u00f6pft. Auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Beklagte keine neuen Ausf\u00fchrungen mehr gemacht und nur auf ihren schrifts\u00e4tzlichen Vortrag verwiesen.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich wird das von der Kammer und dem OLG D\u00fcsseldorf gefundene Auslegungsergebnis auch durch die Aussagen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen Prof. H in seinem Gutachten im parallelen Verletzungsverfahren gegen die deutschen Tochtergesellschaften der Beklagten gest\u00fctzt. Zwar obliegt die Bestimmung des Schutzbereichs als Rechtsfrage origin\u00e4r dem Verletzungsgericht, so dass die Auslegung des Klagepatents nicht einem (gerichtlichen) Sachverst\u00e4ndigen \u00fcberlassen werden kann (vgl. BGH GRUR 2008, 779, 782f. \u2013 Mehrgangnabe). Die prim\u00e4re Aufgabe des Sachverst\u00e4ndigen ist \u2013 im Patentverletzungsverfahren nicht anders als sonst im Zivilprozess \u2013 die Vermittlung von Fachwissen zur richterlichen Beurteilung von Tatsachen. Der Sachverst\u00e4ndige wird deshalb im Patentverletzungsprozess hinzugezogen, um dem Gericht, diejenigen fachlichen Kenntnisse zu verschaffen, die es ben\u00f6tigt, um die gesch\u00fctzte technische Lehre zu verstehen und den diese Lehre \u2013 als Grundlage der Verletzungspr\u00fcfung und der Schutzbereichsbestimmung \u2013 definierenden Patentanspruch unter Aussch\u00f6pfung seines Sinngehalts selbst auslegen zu k\u00f6nnen. Das Gericht ist deswegen gehindert, die Schl\u00fcsse, die ein Sachverst\u00e4ndiger aus seinem Fachwissen auf den Inhalt der technischen Lehre des Klagepatents zieht, ohne Weiteres zu \u00fcbernehmen (vgl. BGH GRUR 2008, 779, 782f. \u2013 Mehrgangnabe). Dies gilt insbesondere auch deswegen, weil der Sachverst\u00e4ndige vielfach geneigt sein wird, sich eher an den aus seiner fachlichen Sicht typischerweise aussagekr\u00e4ftigeren Ausf\u00fchrungsbeispielen der Erfindung als an den abstrakteren Formulierungen des Patentanspruchs zu orientieren. Sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferungen sind vom Tatrichter deshalb stets eigenverantwortlich daraufhin zu untersuchen, ob und inwieweit sie Angaben enthalten, die Aufkl\u00e4rung im Hinblick auf entscheidungserhebliche und allein von dem erkennenden Gericht zu beantwortende Fragen zu bieten verm\u00f6gen (BGH GRUR 2001, 770, 772 \u2013 Kabeldurchf\u00fchrung II). Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen st\u00fctzen die Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen zu den fachm\u00e4nnischen Kenntnissen zum Priorit\u00e4tszeitpunkt das Verst\u00e4ndnis der Kammer von dem Begriff der Klemme\/Clip. So f\u00fchrt der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige auf Seite 7 unter lit C. seines Gutachtens (KAP 17) aus, dass der Fachmann unter einer \u201eKlemme\u201c\/\u201eClip\u201c verbundene Teile verstehe, die kraftschl\u00fcssig gekoppelt seien. Unerheblich sei dabei, wie viele Einzelkomponenten zur Funktion der Klemme erforderlich seien, um den Kraftschluss zu realisieren. Ebenfalls komme es nicht auf eine Vorspannung an, dass der Fachmann unter anderem auch andere Klemmen wie Klemmzwingen kenne, bei denen keine Vorspannung vorliege.<\/li>\n<li>Dem steht schlie\u00dflich auch nicht das seitens der Beklagten als Anlage HRM 17 vorgelegte Privatgutachten von Prof. Dr. F entgegen, der mit Blick auf das EP\u2018XXX ausf\u00fchrt, dass der Fachmann unter einer Klemme im Sinne des EP\u2018XXX eine federvorgespannte Klemme verstehe. Zum einen handelt es sich \u2013 anders als bei dem Gutachten des Prof. H \u2013 um entsprechend zu w\u00fcrdigen Parteivortrag. Zum anderen begr\u00fcndet der Privatsachverst\u00e4ndige sein enges Verst\u00e4ndnis damit, dass der Fachmann unter einer Klemme\/Clip eine bestimmte Form eines Spannmittels verstehe, n\u00e4mlich ein unter Vorspannung stehendes Spannmittel. Dabei verkennt Prof. F, dass weder das EP\u2018XXX noch das Klagepatent den vermeintlichen (Ober-)Begriff Spannmittel verwenden. Vielmehr hat \u2013 wie auch das OLG D\u00fcsseldorf in seinem Berufungsurteil best\u00e4tigt hat \u2013 die Auslegung der einzelnen Begriffe\/Merkmale zun\u00e4chst aus der Patentschrift heraus zu erfolgen, wobei dem allgemeinen fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnis des Fachmanns von einem bestimmten Begriff grunds\u00e4tzlich das vom Klagepatent intendierte Begriffsverst\u00e4ndnis vorgeht. Selbst wenn der Fachmann unter einem Clip regelm\u00e4\u00dfig eine unter Vorspannung stehende Klemme verstehen sollte, so folgt ein solch enges Verst\u00e4ndnis \u2013 wie auch das OLG D\u00fcsseldorf festgestellt hat \u2013 vorliegend jedenfalls nicht aus dem Klagepatent.<\/li>\n<li>2)<br \/>\nDemnach liegt vorliegend eine Verwirklichung des Merkmals 2 durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vor.<\/li>\n<li>Die Parteien nehmen \u00fcbereinstimmend auf die seitens der Kl\u00e4gerin vorgelegte Explosionszeichnung (Anlage KAP 13) Bezug, so dass f\u00fcr den Aufbau der angegriffenen Vorrichtungen auf deren Inhalt Bezug genommen werden kann.<\/li>\n<li>Die beiden Klemmarme (Clip Arm[s]) werden durch zwei Pins miteinander verbunden, wobei der Proximal Pin dazu dient, von den J-Haken umgriffen zu werden. Demgegen\u00fcber sorgt der Distal Pin daf\u00fcr, dass sich die beiden Arme \u00fcber ihre Kulissenf\u00fchrung aufeinander zubewegen, wenn der Steuerdraht gezogen wird. Unabh\u00e4ngig davon, dass das Klagepatent \u2013 wie zuvor ausgef\u00fchrt \u2013 nicht voraussetzt, dass die Klemme als einheitliches Bauteil ausgestaltet ist, d.h. die beiden Klemm-schenkel sich stets zeitgleich bewegen, so f\u00fchrt die Verbindung \u00fcber den Distal Pin und den Proximal Pin jedenfalls dazu, dass vorliegend ein einheitliches Bauteil bestehend aus mehreren Elementen vorliegt. Da das Klagepatent auch keine Vor-spannung und insbesondere keine Vorspannung mittels einer Feder voraussetzt, ist f\u00fcr die Verletzung unsch\u00e4dlich, dass die beiden Klemmschenkel in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht (feder-)vorgespannt sind.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen auch unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch von Merkmal 5, gem\u00e4\u00df dem eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung \u00fcber eine Verriegelungsh\u00fclse verf\u00fcgt, durch die der Steuerdraht in eine proximale Richtung gezogen werden kann, um die Klemme durch die Verriegelungsh\u00fclse zu ziehen, wodurch die mindestens zwei Klemmenschenkel geschlossen werden.<\/li>\n<li>1)<br \/>\nEine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung muss danach \u00fcber ein h\u00fclsen-\/rohrf\u00f6rmiges Bauteil verf\u00fcgen, welches dazu ausgestaltet ist, eine Verriegelungsfunktion zu erf\u00fcllen, d.h. die Klemme bzw. die Klemmschenkel nach deren endg\u00fcltigem Schlie\u00dfen derart zu sichern, dass die \u00fcbrige Vorrichtung wieder aus dem K\u00f6rper des Patienten entfernt werden kann, ohne dass sich die Klemme ungewollt \u00f6ffnet. Dies schlie\u00dft der Fachmann bereits aus dem gew\u00e4hlten Begriff, da die Verriegelungsfunktion unmittelbar aus dem Wort \u201eVerriegelungsh\u00fclse\u201c folgt. Dar\u00fcber hinaus muss die H\u00fclse nach den Vorgaben des Merkmals 5 derart ausgestaltet sein, dass die Klemme \u2013 jedenfalls teilweise \u2013 durch sie hindurchgezogen werden kann.<\/li>\n<li>Weitere An- bzw. Vorgaben zur r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung der H\u00fclse kann der Fachmann weder dem Wortlaut des Merkmals noch den \u00fcbrigen Bestandteilen der Klagepatentschrift entnehmen. Insbesondere macht der Anspruch keine Angaben dazu, aus wie vielen Bauteilen die H\u00fclse bestehen soll, d.h. ob sie ein- oder mehrteilig ausgestaltet ist. Dies und die Wahl des Materials stellt das Klagepatent vielmehr in das Belieben des Fachmanns.<\/li>\n<li>Der Vorgang des Hindurchziehens muss \u2013 wie der Fachmann Merkmal 5 zudem entnehmen kann \u2013 im Zusammenhang mit dem Schlie\u00dfen der Klemmschenkel stehen. Die Verriegelungsh\u00fclse muss daher am Schlie\u00dfvorgang der mindestens zwei Klemmenschenkel mitwirken. Der Wortlaut des Anspruchs (\u201ewodurch\u201c bzw. \u201ethereby\u201c) f\u00fchrt dem Fachmann insoweit vor Augen, dass es um einen kausalen Zusammenhang zwischen dem Ziehen der Klemme durch die Verriegelungsh\u00fclse und dem Schlie\u00dfen der Klemmenschenkel geht. Es gen\u00fcgt deshalb nicht eine (rein) zeitliche Koinzidenz zwischen dem Hereinziehen der Klemme in die Verriegelungsh\u00fclse und dem Schlie\u00dfen der Schenkel. Mit anderen Worten versteht der Fachmann die Ma\u00dfgabe nach Merkmal 5 derart, dass das Hindurchziehen auch einen tats\u00e4chlichen Beitrag zum Schlie\u00dfen der Schenkel leisten muss, unabh\u00e4ngig davon, ob es noch weitere Bauteile und Mechanismen gibt, die ebenfalls zum Schlie\u00dfen beitragen.<\/li>\n<li>Das entsprechende Verst\u00e4ndnis des Merkmals Verriegelungsh\u00fclse hat auch das OLG D\u00fcsseldorf in seinem Berufungsurteil (dort auf den Seiten 32ff unter Ziff. 4) best\u00e4tigt, wobei sich die Kammer auch diese Ausf\u00fchrungen zu eigen macht und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgr\u00fcnde des OLG Bezug nimmt. Ebenso wie zu Merkmal 2 hat die Beklagte auch mit Blick auf dieses Merkmal den Ausf\u00fchrungen des OLG mit der Duplik nichts Wesentliches mehr entgegenzuhalten vermocht.<\/li>\n<li>2)<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung des vorgenannten Verst\u00e4ndnisses verf\u00fcgen die angegriffenen Vorrichtungen \u00fcber eine Verriegelungsh\u00fclse im Sinne des Klagepatents.<\/li>\n<li>Entsprechendes ist insbesondere der Explosionszeichnung nach der Anlage KAP 13 zu entnehmen. Das OLG D\u00fcsseldorf hat insoweit ausgef\u00fchrt:<\/li>\n<li>\u201eEin Ziehen am Steuerdraht (\u201eControl Wire\u201c) bewirkt, dass der proximale Stift (\u201eProximal Pin\u201c), der die Basis der Klemmenschenkel (\u201eClip Arms\u201c) miteinander verbindet, in Richtung proximal gezogen wird. Dies f\u00fchrt dazu, dass die Basis jedes Klemmenschenkels (\u201eClip Arms\u201c) in die H\u00fclse (\u201eCapsule\u201c) hineingezogen wird. Zugleich werden F\u00fchrungskulissen in der Basis der Klemmenschenkel (\u201eClip Arms\u201c) relativ zu dem feststehenden distalen Stift (\u201eDistal Pin\u201c) gef\u00fchrt bzw. bewegt. Dies bewirkt das Schlie\u00dfen der Schenkel im Klemmbereich. Da der distale Stift (\u201eDistal Pin\u201c) feststehend am distalen Ende der H\u00fclse (\u201eCapsule\u201c) befestigt ist, ist er Bestandteil ebendieser. Dass er mit dieser nicht einst\u00fcckig ausgebildet ist, ist unerheblich. Ebenso, dass die innere Wand der H\u00fclse an dem Schlie\u00dfvorgang nicht beteiligt ist, sondern die Kulissenf\u00fchrung nebst distalem Stift (\u201eDistal Pin\u201c) das Schlie\u00dfen bewirken. Des Weiteren ist ohne Relevanz, dass die H\u00fclse (\u201eCapsule) im Bereich der Aufnahme der Basis der Klemmenschenkel (\u201eClip Arms\u201c) mit Schlitzen versehen und es (auch) dort nicht zur Anlage der Klemmenschenkel (\u201eClip Arms\u201c) an die innere Oberfl\u00e4che der H\u00fclse (\u201eCapsule\u201c) kommt. Der Anspruch erfordert weder eine solche Anlage, noch dass die Verriegelungsh\u00fclse vollst\u00e4ndig geschlossen sein muss. Schlie\u00dflich f\u00fchrt es nicht aus dem Schutzbereich des geltend gemachten Anspruchs heraus, dass in dem Zeitpunkt, indem die Basis der Klemmenschenkel (\u201eDistal Pin\u201c) in den rundumlaufenden, nicht geschlitzten Teil der H\u00fclse (\u201eCapsule\u201c\/Ringsteg) gezogen werden, die beiden Schenkel im Klemmbereich bereits vollst\u00e4ndig geschlossen sind. Die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Verriegelungsh\u00fclse muss weder in einzelne Abschnitte (Verriegeln oder Schlie\u00dfen) eingeteilt sein, noch muss jeder Abschnitt der Verriegelungsh\u00fclse an dem Schlie\u00dfvorgang beteiligt sein. Da auch der geschlitzte Teil mit dem feststehenden distalen Stift (\u201eDistal Pin\u201c) Teil der Verriegelungsh\u00fclse ist, kommt es nicht darauf an, ob auch der der Verriegelung dienende rundumlaufende Abschnitt der Verriegelungsh\u00fclse beim Schlie\u00dfvorgang (noch) mitwirkt.<\/li>\n<li>Dass die H\u00fclse (\u201eCapsule\u201c) einen kausalen Beitrag zum Schlie\u00dfen Klemmenschenkel beim Ziehen derselben durch die H\u00fclse (\u201eCapsule\u201c) leisten, tritt ferner dadurch zutage, dass sie nicht weggelassen werden kann. Die Klemme bzw. die Klemmenschenkel (\u201eClip Arms\u201c) schlie\u00dfen sich nur, weil der distalen Stift (\u201eDistal Pin\u201c) durch die H\u00fclse (\u201eCapsule\u201c) fixiert ist. Die Klemme schlie\u00dft sich also aufgrund der Relativbewegung zwischen H\u00fclse (\u201eCapsule\u201c) und Klemme, welche mithin auch erforderlich zur sp\u00e4teren Verriegelung ist.<\/li>\n<li>Die Verwirklichung des Merkmals 5 w\u00e4re im \u00dcbrigen nicht anders zu beurteilen, wenn der distale Stift (\u201eDistal Pin\u201c) als eigenes, nicht zur Verriegelungsh\u00fclse geh\u00f6rendes Bauteil verstanden werden m\u00fcsste. Der Anspruch gibt, wie ausgef\u00fchrt, nicht vor, dass die Verriegelungsh\u00fclse selbst in (unmittelbaren) Kontakt zu den Klemmenschenkeln zwecks Schlie\u00dfen kommen muss. Es reicht aus, wenn beim Hindurchziehen der Schenkel durch die Verriegelungsh\u00fclse ein Bauteil, das mit der Verriegelungsh\u00fclse verbunden ist, einen kausalen Beitrag zum Schlie\u00dfen leistet. Auch dann w\u00e4re die Verriegelungsh\u00fclse nicht hinwegzudenken, sondern erforderlich, damit die Klemmenschenkel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen schlie\u00dfen (k\u00f6nnen).\u201c<\/li>\n<li>Dem war nichts mehr hinzuzf\u00fcgen.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich nachfolgende Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDa die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Beklagte trifft auch ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Denn die Beklagte als Fachunternehmen h\u00e4tte bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab Erteilung des Klagepatents schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststehen, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nUm die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfang \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, \u00a7 140b PatG i.V.m. \u00a7 242 BGB. Nach der mittlerweile etablierten Rechtsprechung der D\u00fcsseldorf Kammern (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 21. September 2017, Az. 4a O 18\/16, Rz. 224, zitiert nach juris; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 13. Auflage 2021, Kapitel D., Rn. 826) kann die Kl\u00e4gerin \u2013 nach ihrer Wahl \u2013 Auskunft und Rechnungslegung nur dann auch in elektronischer Form, d.h. neben der grunds\u00e4tzlich schriftlichen geschuldeten Form, verlangen, soweit die entsprechenden Belege bei den Beklagten auch bereits elektronisch vorliegen. Die Kl\u00e4gerin hat demzufolge keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die bei ihr vorhandenen Dokumente in eine elektronische Form \u00fcberf\u00fchrt.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDie im Ausland ans\u00e4ssige Beklagte ist nach \u00a7 140a Abs. 3 PatG in der zuerkannten Weise auch zum R\u00fcckruf der das Klagepatent verletzenden Gegenst\u00e4nde sowie zu deren Entfernung aus den Vertriebswegen verpflichtet.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nMit Blick auf die von der Beklagten gegen die Klageschutzrechte eingewandten Entgegenhaltungen war eine Aussetzung des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung in dem Einspruchsverfahren nicht geboten.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nNach Auffassung der Kammern (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 &#8211; Steinknacker) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; GRUR 2014, 1237 ff. \u2013 Kurznachrichten) best\u00e4tigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/li>\n<li>Wenn das Klagepatent mit einem Einspruch oder mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grunds\u00e4tzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerkl\u00e4rung nicht f\u00fcr (hinreichend) wahrscheinlich h\u00e4lt; andernfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich \u00fcber die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014 1238 \u2013 Kurznachrichten). Denn eine \u2013 vorl\u00e4ufig vollstreckbare \u2013 Verpflichtung des Beklagten zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, zum R\u00fcckruf sowie zur Vernichtung patentgem\u00e4\u00dfer Erzeugnisse ist regelm\u00e4\u00dfig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verb\u00fcrgte Justizgew\u00e4hrungsanspruch gebietet es, dem Verletzungsbeklagten wirkungsvollen Rechtsschutz zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff auf den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive M\u00f6glichkeit, diesen Angriff selbst durch eine Klage auf Nichtigerkl\u00e4rung bzw. durch Erhebung eines Einspruchs f\u00fchren zu k\u00f6nnen, sondern auch eine angemessene Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein \u2013 und gegebenenfalls das einzige \u2013 Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerkl\u00e4rung gef\u00fchrt werden. Dies darf indessen nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem erhobenen Einspruch\/der anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014 1238 &#8211; Kurznachrichten).<\/li>\n<li>Wurde das Klagepatent bereits in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren best\u00e4tigt, so hat das Verletzungsgericht grunds\u00e4tzlich die von der zust\u00e4ndigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Pr\u00fcfung getroffene Entscheidung \u00fcber die Aufrechterhaltung des Klagepatents hinzunehmen (so zuletzt zum Vorbescheid: OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 4. M\u00e4rz 2021, Az. I-2 U 25\/20, GRUR-RS 2021, 4420).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen war eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung im Einspruchsverfahren nicht angezeigt.<\/li>\n<li>1)<br \/>\nDie Einspruchsabteilung des europ\u00e4ischen Patentamtes hat in mittlerweile zwei Bescheiden, zuletzt am 3. Februar 2021, mitgeteilt, dass es das Klagepatent \u2013 in der hier geltend gemachten Fassung \u2013 derzeit f\u00fcr neu und damit rechtsbest\u00e4ndig h\u00e4lt. Wenngleich die Bescheide nur vorl\u00e4ufigen und keinen bindenden Charakter haben und die endg\u00fcltige Entscheidung der Einspruchsabteilung nicht vorwegnehmen, so handelt es sich jedoch um gewichtige Stellungnahmen einer fachkundig besetzten und zur Entscheidung \u00fcber den Rechtsbestand berufenen Instanz, die vom Verletzungsgericht zu beachten sind.<\/li>\n<li>Daher hat auch das OLG D\u00fcsseldorf \u2013 ebenso wie die hiesige Kammer \u2013 von einer Aussetzung des parallelen Verletzungsverfahrens gegen die deutsche Vertriebsgesellschaft der Beklagten abgesehen, da die dortigen Beklagten \u2013 ebenso wie die hiesige Beklagte \u2013 nicht aufzuzeigen vermochten, wieso die vorl\u00e4ufig ge\u00e4u\u00dferte Auffassung der Einspruchsabteilung fehlerhaft sein sollte. Die Kammer schlie\u00dft sich den Ausf\u00fchrungen des OLG D\u00fcsseldorf auch insoweit ausdr\u00fccklich an.<\/li>\n<li>2)<br \/>\nDie Kammer vermochte zudem nicht festzustellen, dass die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre von der Schrift JP 62-070010 (vorgelegt als Anlage HRM 15, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage HRM 15a, im Nichtigkeitsverfahren als G 3 bezeichnet; im Folgenden: G 3) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen ist.<\/li>\n<li>i)<br \/>\nEine Entgegenhaltung ist dann neuheitssch\u00e4dlich, wenn sich die gesamte als Er-findung beanspruchte Lehre des Klagepatents aus dieser Schrift, deren Gesamtinhalt zu ermitteln ist, f\u00fcr den Fachmann am Priorit\u00e4tstag in einer Weise ergibt, dass ihm die dort vorgestellte technische L\u00f6sung unmittelbar und eindeutig s\u00e4mtliche Merkmale der Erfindung offenbart. Dabei beschr\u00e4nkt sich die technische Lehre der Patentschriften nicht auf den Inhalt der Anspr\u00fcche, sondern schlie\u00dft die gesamte technische Information ein, die ein Durchschnittsfachmann Anspr\u00fcchen, Beschreibung und Abbildungen entnehmen kann (vgl. BGH GRUR 2009, 382, 384 \u2013 Olan-zapin).<\/li>\n<li>Voraussetzung der Zugeh\u00f6rigkeit einer Entgegenhaltung (einer Schrift oder eines anderen Dokuments) zum ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Stand der Technik ist, dass sie irgendwo auf der Welt in irgendeiner Weise der \u00d6ffentlichkeit vor dem Anmelde- bzw. Priorit\u00e4tstag zug\u00e4nglich gemacht worden ist (vgl. Moufang in Schulte, Kommentar zum PatG, 10. Auflage 2017, \u00a7 3, Rn. 14). \u00d6ffentlich zug\u00e4nglich ist ein Dokument, wenn ein unbegrenzter Personenkreis die M\u00f6glichkeit zur Kenntnisnahme hat oder hatte, ohne dass Einschr\u00e4nkungen durch Geheimhaltungspflichten bestanden (vgl. Moufang\/Schulte, a.a.O., \u00a7 3, Rn 23ff. m.w.N.). Die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr eine solche \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichkeit obliegt dem Patentverletzer.<\/li>\n<li>ii)<br \/>\nDie G 3 offenbart eine medizinische Vorrichtung zum Bewirken von H\u00e4mostase eines Blutgef\u00e4\u00dfes, wie sie nachfolgend wiedergegebener Figur 1 der G3 entnommen werden kann:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Wie auch das OLG D\u00fcsseldorf in seinem Berufungsurteil auf den Seiten 41ff. bereits zutreffend ausgef\u00fchrt hat, ist die G 3 von der Einspruchsabteilung in ihrem letzten Bescheid vom 3. Februar 2021 unter Ziff. 26.14 gew\u00fcrdigt worden, wobei das EPA dort auf seine Ausf\u00fchrungen zur Entgegenhaltung EP\u2018XXX (= E 3) verwiesen hat. Danach fehlt es der G 3 (wie auch der E 3) jedenfalls an einer hinreichend unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung der Merkmale des Steuerdrahtes und des Halters.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat auch mit der Duplik nicht aufzuzeigen vermocht, wieso die vorl\u00e4ufige Ansicht der Einspruchsabteilung insoweit fehlerhaft sein sollte, was letztlich auch so vom OLG D\u00fcsseldorf nicht festgestellt werden konnte.<\/li>\n<li>3)<br \/>\nGleiches gilt schlie\u00dflich auch mit Blick auf die seitens der Beklagten mit der Duplik nochmals aufgegriffenen Entgegenhaltungen JP\u2018XXX (= M 1) und DE\u2018XXX (= E 1), welche von der Einspruchsabteilung bereits in ihrem ersten Bescheid vom 3. Januar 2020 (dort unter Ziff. 14.13 und 14.2) als der Lehre des Klagepatents nicht neuheitssch\u00e4dlich entgegenstehend gew\u00fcrdigt wurden. Auch insoweit vermochte die Kammer \u2013 wie auch das OLG D\u00fcsseldorf \u2013 mangels hinreichenden Vortrags nicht zu erkennen, dass die vorl\u00e4ufige Auffassung der Einspruchsabteilung keinen Bestand haben wird.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3117 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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