{"id":8745,"date":"2021-08-29T10:00:35","date_gmt":"2021-08-29T10:00:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8745"},"modified":"2021-08-29T08:17:16","modified_gmt":"2021-08-29T08:17:16","slug":"4c-o-32-20-winterweizen-7-sortenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8745","title":{"rendered":"4c O 32\/20 &#8211; Winterweizen 7 (Sortenschutz)"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3116<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 04. Mai 2021, Az. 4c O 32\/20<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu un-terlassen,<\/li>\n<li>a) ohne Zustimmung der A AG Erntegut der Winterweizensorten \u201eB und \u201eC&#8220; zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu brin-gen oder zu einem der vorstehend genannten Zwecke aufzubewahren, wenn zur Erzeugung des jeweiligen Ernteguts Sortenbestandteile ohne Zu-stimmung der A AG verwendet wurden und diese keine Gelegenheit hatte, ihre Sortenschutzrechte hinsichtlich der Verwendung dieser Sortenbestand-teile geltend zu machen;<br \/>\nb) ohne Zustimmung der D GmbH Erntegut der Winterweizensorte \u201eE&#8220; zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen oder zu einem der vorstehend genannten Zwecke aufzubewahren, wenn zur Erzeugung des Ernteguts Sortenbestandteile ohne Zustimmung der D GmbH verwendet wurden und diese keine Gelegenheit hatte, ihre Sorten-schutzrechte hinsichtlich der Verwendung dieser Sortenbestandteile geltend zu machen;<br \/>\nc) ohne Zustimmung der F GmbH Erntegut der Winterweizensorte \u201eG&#8220; sowie der Wintergerstensorten \u201eH&#8220; und \u201eI&#8220; zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen oder zu einem der vorstehend ge-nannten Zwecke aufzubewahren, wenn zur Erzeugung des jeweiligen Ern-teguts Sortenbestandteile ohne Zustimmung der F GmbH verwendet wur-den und diese keine Gelegenheit hatte, ihre Sortenschutzrechte hinsichtlich der Verwendung dieser Sortenbestandteile geltend zu machen;<br \/>\nd) ohne Zustimmung der J GmbH Erntegut der Winterweizensorten \u201eK&#8220; zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen oder zu einem der vorstehend genannten Zwecke aufzubewahren, wenn zur Erzeugung des Ernteguts Sortenbestandteile ohne Zustimmung der J GmbH verwendet wurden und diese keine Gelegenheit hatte, ihre Sorten-schutzrechte hinsichtlich der Verwendung dieser Sortenbestandteile geltend zu machen;<br \/>\ne) ohne Zustimmung der L GmbH &amp; Co. KG Erntegut der Winterweizensorte \u201eM&#8220; zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen oder zu einem der vorstehend genannten Zwecke aufzubewahren, wenn zur Erzeugung des Ernteguts Sortenbestandteile ohne Zustimmung der L GmbH &amp; Co. KG verwendet wurden und diese keine Gelegenheit hat-te, ihre Sortenschutzrechte hinsichtlich der Verwendung dieser Sortenbe-standteile geltend zu machen;<br \/>\nf) ohne Zustimmung der N, Inh. O, Erntegut der Winterweizensorte \u201eP&#8220; zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen oder zu einem der vorstehend genannten Zwecke aufzubewahren, wenn zur Erzeugung des Ernteguts Sortenbestandteile ohne Zustimmung der N, Inh. O, verwendet wurden und diese keine Gelegenheit hatte, ihre Sortenschutz-rechte hinsichtlich der Verwendung dieser Sortenbestandteile geltend zu machen;<br \/>\nes sei denn die vorgenannten Handlungen mit dem Erntegut der genannten Pflanzensorten<br \/>\n\u2022 erfolgen<br \/>\n&#8211; im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken (Art. 15 lit. a GemSortV), oder<br \/>\n&#8211; zu Versuchszwecken (Art. 15 lit. b GemSortV), oder<br \/>\n&#8211; zur Z\u00fcchtung, Entdeckung und Entwicklung anderer Sorten (Art. 15 lit. c GemSortV); oder<br \/>\n\u2022 stellen eine Handlung gem\u00e4\u00df Art. 13 Abs. 2, 3 und 4 GemSortV mit ge-m\u00e4\u00df Art. 15 lit. c) GemSortV gez\u00fcchteten neuen Sorten dar; oder<br \/>\n\u2022 stellen eine Handlung dar, deren Verbot gegen Art. 13 Abs. 8, Art. 14 oder Art. 29 GemSortV versto\u00dfen w\u00fcrden; oder<br \/>\n\u2022 erstrecken sich auf Material, f\u00fcr das der Sortenschutz ersch\u00f6pft ist (Art. 16 GemSortV).<\/li>\n<li>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/li>\n<li>III. Das Urteil ist im Hinblick auf Ziff. I. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 100.000,00 und im Hinblick auf Ziff. II gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>IV. Der Streitwert wird auf EUR 100.000,00 festgesetzt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht im Wege der Prozessstandschaft im eigenen Namen Unterlas-sungsanspr\u00fcche geltend, die der A AG, der D GmbH, der F GmbH, der J GmbH, der L GmbH &amp; Co. KG sowie der Q, Inh. O, als Sortenschutzinhaber bzw. Inhaber von ausschlie\u00dflichen Nutzungsrechten an den im Tenor gennannten Sorten zustehen.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist ein Handelsunternehmen, das insbesondere auf den Handel mit landwirtschaftlichen Produkten spezialisiert ist.<\/li>\n<li>Im Rahmen ihrer Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit erwarb die Beklagte in den Wirtschaftsjahren XX\/XX bis XX\/XX von den Landwirten S (XXX), T (XXX) und U (XXX) die aus der nachfolgenden Aufstellung ersichtlichen Mengen an \u2013 aus den streitgegenst\u00e4ndlichen Sorten gewonnenem \u2013 Erntegut in Form von Weizen und Gerste, wobei die Angaben in Dezitonnen (dt) angegeben wurden (vgl. auch Rechnungen der Anlagenkonvolute K 1 bis K 3).<\/li>\n<li>Die vorgenannten Landwirte S, T und U hatten das f\u00fcr die Erzeugung in ihren Betrie-ben erforderliche Saatgut ihrerseits von den Landwirten V (XXX), W (XXX) und X (XXX) erworben, wobei zwischen den Partei streitig ist, ob das an die Beklagte gelie-ferte Erntegut aus solchem Saatgut erzeugt worden war, f\u00fcr das keine Lizenzgeb\u00fch-ren an die Kl\u00e4gerin gezahlt worden war.<\/li>\n<li>Die Landwirte S, T und U gaben \u2013 ebenso wie die Landwirte V, W und X \u2013 im Zeit-raum von Juni bis August 2019 mit Blick auf die streitgegenst\u00e4ndlichen Sorten straf-bewehrte Unterlassungserkl\u00e4rungen ab (vgl. Anlagenkonvolute K 9 und K 11), nach-dem sie zuvor von einem Au\u00dfendienstmitarbeiter der Kl\u00e4gerin, Herr Y, kontrolliert worden waren. Wegen des Ergebnisses dieser Kontrollen wird auf die entsprechenden Pr\u00fcfprotokolle der Anlagenkonvolute K 9 und K 11 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Mit Schreiben vom 4. November 2019 und 5. M\u00e4rz 2020 (vgl. Anlagenkonvolut K 4) mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe strafbewehrter Un-terlassungserkl\u00e4rungen auf. Dies wies die Beklagte mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 und 16. April 2020 (vgl. Anlagenkonvolut K 5) zur\u00fcck.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet mit Blick auf die ger\u00fcgte Aktivlegitimation, dass sie von den Sortenschutzinhabern bzw. den Inhabern der ausschlie\u00dflichen Nutzungsrechte an den Sortenschutzrechten beauftragt und erm\u00e4chtigt worden sei, die Rechte gegen\u00fcber Dritten geltend zu machen, was auch eine Einzugserm\u00e4chtigung umfassen w\u00fcrde. Entsprechendes ergebe sich aus den als Anlagenkonvolut K 6 zur Akte gereichten Erm\u00e4chtigungen. Die vorgenannten Sortenschutzinhaber seien zudem Gesellschafte-rinnen der Kl\u00e4gerin, was sich aus der als Anlage K 7 zur Akte gereichten Gesellschaf-terliste ergebe. Die Berechtigungen der Sortenschutzinhaber erg\u00e4ben sich schlie\u00dflich aus den als Anlagen K 8 und K 10 zur Akte gereichten Ausz\u00fcgen aus dem Register des Gemeinschaftlichen Sortenamtes und der Best\u00e4tigungen der Einr\u00e4umung von Nutzungsrechten.<\/li>\n<li>Dass es sich bei dem an die Beklagte gelieferten streitgegenst\u00e4ndlichen Erntegut um solches handele, welches durch die Verwendung von unlizenziertem Saatgut erzeugt wurde, ergebe sich bereits aus den Pr\u00fcfprotokollen des Au\u00dfendienstmitarbeiters Y sowie dem Umstand, dass alle Landwirte strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rungen abgegeben h\u00e4tten.<\/li>\n<li>Sie meint, die Voraussetzungen des auf Erntegut bezogenen Ausschlusstatbestandes des Art. 13 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 2100\/94 vom 27. Juli 1994 (nachfolgend: Gem-SortV) seien nicht erf\u00fcllt. Soweit dieser zwei kumulativ zu erf\u00fcllende Tatbestandsvo-raussetzungen enthalte, fehle es jedenfalls daran, dass die Kl\u00e4gerin vorliegend keine hinreichende Gelegenheit hatte, ihre Rechte an dem Saatgut geltend zu machen. Vielmehr habe sie erst zu einem Zeitpunkt Kenntnis von der Schutzrechtsverletzung erhalten, als das Erntegut von der Beklagten bereits erworben (und weitervertrieben) worden sei. Sowohl der Wortlaut (Gelegenheit hatte) wie auch eine teleologische Be-trachtung der Norm f\u00fchrten dazu, es nicht darauf ankomme, ob der Schutzrechtsin-haber irgendwann auch gegen den Erzeuger des Saatguts vorgehen k\u00f6nne, sondern nur darauf, dass der Schutzrechtsinhaber Gelegenheit habe, gegen den Erzeuger des Saatgut vorzugehen, bevor aus dem Saatgut Erntegut bzw. bevor das rechtswidrig erzeugte Erntegut an den Inanspruchgenommenen geliefert werde. Insoweit unter-scheide die GemSortV zwischen einem Prim\u00e4r- und einem Sekund\u00e4rschutz sowie prim\u00e4ren und sekund\u00e4ren Rechten, wobei der Unterlassungsanspruch ein Sekund\u00e4r-recht des Art. 94 GemSortV darstelle, w\u00e4hrend Art. 13 Abs. 3 GemSortV nur auf das Prim\u00e4rrecht auf Gestattung gegen Zahlung einer Lizenzgeb\u00fchr anzuwenden sei.<\/li>\n<li>Soweit sich die Beklagte noch auf ein fehlendes Verschulden berufe, spiele dies im Rahmen des verschuldensunabh\u00e4ngigen Unterlassungsanspruchs keine Rolle. Zudem fehle es bei der Beklagten an jeglichem Mechanismus, mit dem sie \u2013 ihren Obliegen-heiten folgend \u2013 Sortenschutzverletzungen ausschlie\u00dfen k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nwie erkannt.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagt r\u00fcgt die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin, insbesondere bestreitet sie mit Nichtwissen, dass die Kl\u00e4gerin von den jeweiligen Inhabern der Sortenschutzrechte bzw. der ausschlie\u00dflichen Nutzungsberechtigung zur Geltendmachung der Rechte beauftragt und erm\u00e4chtigt worden sei, die genannten Personen und Unternehmen in dem relevanten Zeitraum \u00fcberhaupt Inhaber der Sortenschutzrechte waren und es sich bei dem von ihr erworbenen Erntegut um solches handele, welches aus nicht li-zenziertem Saatgut erzeugt worden sei. Insoweit behauptet sie, ihr sei schon die Sor-tenzugeh\u00f6rigkeit des angelieferten Ernteguts nicht bekannt gewesen und daher habe sie erst Recht auch keine Kenntnis davon gehabt, dass es sich um solches Erntegut gehandelt haben k\u00f6nnte, welches vermeintlich aus nicht lizenziertem Saatgut erzeugt worden sei.<\/li>\n<li>Mit Blick auf die j\u00e4hrlich von ihr erworbenen Mengen an Erntegut, allein \u00fcber XXX Tonnen nur Getreide aus \u00fcber XXX Einzellieferungen, seien die von den Landwirten S, T und U maximal in einem Jahr gelieferten Mengen von gut XXX Tonnen nur sehr gering und daher von der Beklagten auch nicht zu kontrollieren.<\/li>\n<li>F\u00fcr den Fall, dass es sich bei dem von ihr erworbenen Erntegut tats\u00e4chlich um Ernte-gut aus nicht lizenziertem Saatgut handeln sollte, meint die Beklagte, dass sie sich auf den Ausschlusstatbestand des Art. 13 Abs. 3 GemSortV \/ \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 2 SortG berufen k\u00f6nne. Bereits aus der Entstehungshistorie dieser Normen ergebe sich, dass der Sortenschutzinhaber gezwungen werden soll, seine Rechte m\u00f6glichst fr\u00fchzeitig geltend zu machen, so dass er gegen den Vertreiber von Erntegut nur dann \u00fcber-haupt Rechte durchsetzen k\u00f6nne, wenn er keine Kenntnisse \u00fcber den Erzeuger des Vermehrungsmaterials (Saatgut) habe bzw. seine Rechte diesem gegen\u00fcber nicht durchsetzen k\u00f6nne, etwa weil er im schutzfreien Ausland ans\u00e4ssig sei.<\/li>\n<li>Vorliegend habe die Kl\u00e4gerin sehr wohl Gelegenheit gehabt, ihre Rechte auf einer vorhergehenden Stufe der Lieferkette, hier gegen\u00fcber den Landwirten S, T, U sowie V, W und X, geltend zu machen, was sich insbesondere daraus ergebe, dass alle der vorgenannten Landwirte strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rungen abgegeben h\u00e4tten und zudem Schadensersatz in Form der Lizenzanalogie gezahlt h\u00e4tten.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird dar\u00fcber hinaus auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten ge-reichten Unterlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage hat auch in der Sache Erfolg.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Klage ist begr\u00fcndet, da der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Unterlassungsan-spr\u00fcche aus Art. 94 Abs. 1 lit. a) GemSortV zustehen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist aktivlegitimiert.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte mit der Klageerwiderung zun\u00e4chst die Erm\u00e4chtigung der Kl\u00e4gerin zur Geltendmachung der Sortenschutzrechte ihrer Gesellschafter pauschal mit Nicht-wissen in Abrede gestellt hatte, hat die Kl\u00e4gerin mittels Vorlage ihrer Gesellschafterlis-te (Anlage K 7) sowie Vorlage von schriftlichen Erm\u00e4chtigungen der jeweiligen Be-rechtigten betreffend die streitgegenst\u00e4ndliche Sortenschutzrechte und von Ausz\u00fcgen aus dem Register des Gemeinschaftlichen Sortenamtes substantiiert vorgetragen, dass und woraus sie zur Geltendmachung der Unterlassungsanspr\u00fcche auch im eige-nen Namen berechtigt ist. Diesem Vortrag ist die Beklagte in der Folge auch nicht mehr entgegentreten.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte zuletzt einzig noch die Berechtigung der Frau Z als Inhaberin ei-nes ausschlie\u00dflichen Nutzungsrechts an der Winterweizensorte \u201eP\u201c in Abrede gestellt hat, ergibt sich diese Berechtigung ohne Weiteres aus dem als Anlage K 10 zur Akte gereichten Auszug aus dem Register des Gemeinschaftlichen Sortenamtes.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kammer vermochte festzustellen, dass die Beklagte die streitgegenst\u00e4ndlichen Sortenschutzrechte gem\u00e4\u00df Art. 13 Abs. 2 GemSortV verletzt hat, indem sie das von den Landwirten S, T und U erzeugte und an sie gelieferte Erntegut weiter angeboten und verkauft hat.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Sortenschutzverletzung grunds\u00e4tzlich darlegungs- und beweisbelastet ist nach den allgemeinen zivilprozessualen Grunds\u00e4tzen der klagende Schutzrechtsinhaber oder im vorliegenden Fall die Kl\u00e4gerin (vgl. Metzger\/Zech, Kommentar zum SortG und zur GemSortV, 1. Auflage 2016, \u00a7 37 \/ Art. 94ff, Rz. 104). Soweit die klagende Partei zur Rechtsverletzung substantiiert vortr\u00e4gt, kann die beklagte Partei diesen Tatsa-chenvortrag gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 4 ZPO regelm\u00e4\u00dfig auch mit Nichtwissen bestreiten, jedenfalls solange diese Tatsachen weder eigene Handlungen betreffen noch Gegen-stand der eigenen Wahrnehmung waren oder sind. Ist ein Bestreiten mit Nichtwissen unzul\u00e4ssig, so richtet sich die Erkl\u00e4rungspflicht der Parteien nach \u00a7 138 Abs. 2 ZPO, wonach sich jede Partei \u00fcber die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erkl\u00e4rten hat. Danach ist zu unschl\u00fcssigem, d.h. die Rechtsbehauptung nicht st\u00fctzendem, Tat-sachenvortrag des Gegners in der Regel keine Erkl\u00e4rung geschuldet. Wurden zwar alle zur Begr\u00fcndung des behaupteten Rechts bzw. der erhobenen Einwendung erfor-derlichen Tatsachen vorgetragen, aber nicht n\u00e4her konkretisiert, so muss sich die Gegenseite zwar hierzu erkl\u00e4ren, sie braucht aber ebenfalls keine konkreten Einzel-heiten vorzutragen, sondern kann sich auf einfaches Bestreiten beschr\u00e4nken. Kommt die prim\u00e4r darlegungsbelastete Partei indes ihrer Substantiierungslast nach, so muss der Gegner seinerseits eine substantiierte Sachverhaltsdarstellung abgeben (Greger in Z\u00f6ller, Kommentar zur ZPO, 33. Auflage 2020, \u00a7 138, Rz. 8a m.w.N.).<\/li>\n<li>Gemessen an diesen Grunds\u00e4tzen durfte die Beklagte den Tatsachenvortrag der Kl\u00e4-gerin zur Rechtsverletzung nicht allein mit Nichtwissen bestreiten. Soweit die Kl\u00e4gerin behauptet hat, dass die Landwirte V, W und X ohne Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren Saatgut (Vermehrungsmaterial) betreffend die streitgegenst\u00e4ndlichen Sorten herge-stellt bzw. vermehrt und dieses Saatgut sodann an die Landwirte S, T und U geliefert hatten, aus dem diese dann \u2013 ihrerseits ohne Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren \u2013 Erntegut erzeugt haben, welches schlie\u00dflich an die Beklagte geliefert wurde, so handelt es sich dabei bis zur Lieferung an die Beklagte um solche Vorg\u00e4nge, die au\u00dferhalb ihrer ei-genen Wahrnehmung lagen.<\/li>\n<li>Vorliegend war indes zu ber\u00fccksichtigen, dass die Kl\u00e4gerin zum Beleg der von ihr vorgetragenen Verletzungskette sowohl die Pr\u00fcfprotokolle ihres Au\u00dfendienstmitarbei-ters Y sowie die von s\u00e4mtlichen der sechs Landwirten abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rungen vorgelegt hat (Anlagenkonvolute K 9 und K 11), aus denen sich ergibt, dass die Landwirte die von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Sortenschutzver-letzungen begangen haben. Zudem l\u00e4sst sich den Pr\u00fcfprotokollen auch entnehmen, dass die Landwirte gegen\u00fcber dem Au\u00dfendienstmitarbeiter Y angegeben haben, das von ihnen ohne Zahlung einer Lizenzgeb\u00fchr erzeugte Erntegut u.a. auch an die Be-klagte geliefert zu haben.<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund dieses in sich schl\u00fcssigen Vortrags der Kl\u00e4gerin und der sich aus der Vorlage der strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rungen ergebenen Indizwir-kung f\u00fcr eine Sortenschutzverletzung auf den vorangegangenen Stufen der Lieferket-te h\u00e4tte es konkreten Gegenvortrags der Beklagten bedurft, wieso es sich bei dem an sie gelieferten Erntegut nicht um das Erntegut gehandelt hat, welches die Landwirte S, T und U aus dem unlizenzierten Saatgut erzeugt haben. Insbesondere ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die vorstehend genannten Landwirte im streitge-genst\u00e4ndlichen Zeitraum auch noch weiteres Erntegut verkauft haben, welches aus rechtm\u00e4\u00dfig hergestelltem Erntegut erzeugt wurde und welches dann ggf. an die Be-klagte h\u00e4tte geliefert werden k\u00f6nnen. Vielmehr spricht der Umstand, dass sich alle sechs Landwirte sofort den Anspr\u00fcchen der Kl\u00e4gerin unterworfen haben, daf\u00fcr, dass ihre Handlungen rechtswidrig waren. Mangels konkreten Gegenvortrags der Beklagten bedurfte es daher auch keiner weiteren gerichtlichen Sachverhaltsaufkl\u00e4rung durch die Einvernahme der von der Kl\u00e4gerin angebotenen Zeugen.<\/li>\n<li>Da vorliegend nur Anspr\u00fcche auf Unterlassung geltend gemacht werden, kommt es insbesondere auch nicht darauf an, ob der Beklagten ein Verschulden angelastet wer-den kann (vgl. Metzger\/Zech, a.a.O., \u00a7 37 \/ Art. 94ff, Rz. 69)<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie Beklagte kann sich schlie\u00dflich nicht mit Erfolg auf den Ausschlusstatbestand des Art. 13 Abs. 3 GemSortV berufen, da dessen Voraussetzungen nicht erf\u00fcllt sind.<\/li>\n<li>Gem\u00e4\u00df Art. 13 Abs. 2 S. 1 GemSortV bed\u00fcrfen bestimmte enumerativ aufgef\u00fchrte Handlungen \u2013 wie etwa die Erzeugung oder Fortpflanzung (Vermehrung), die Aufbe-reitung zum Zweck der Vermehrung, das Anbieten zum Verkauf und\/oder der Verkauf oder sonstiges Inverkehrbringen \u2013 in Bezug auf Sortenbestandteile (= Saatgut) oder Erntegut der gesch\u00fctzten Sorte der Zustimmung des Inhabers, wobei dieser nach S. 2 seine Zustimmung von Bedingungen und Einschr\u00e4nkungen \u2013 wie die Zahlung einer Lizenzgeb\u00fchr \u2013 abh\u00e4ngig machen kann.<\/li>\n<li>Nach Art. 13 Abs. 3 GemSortV findet Art 13. Abs. 2 GemSortV auf Erntegut indes nur dann Anwendung, wenn es dadurch gewonnen wurde, dass Sortenbestandteile der gesch\u00fctzten Sorte ohne Zustimmung verwendet wurden, und wenn der Inhaber nicht hinreichend Gelegenheit hatte, sein Recht im Zusammenhang mit den genannten Sor-tenbestandteilen geltend zu machen. Der Ausschlusstatbestand des Abs. 3 statuiert somit zwei kumulativ zu erf\u00fcllende Voraussetzungen, die Gewinnung des Ernteguts ohne Zustimmung des Berechtigten und keine hinreichende Gelegenheit des Inha-bers, sein Recht im Zusammenhang mit den genannten Sortenbestandteilen geltend zu machen.<\/li>\n<li>Hintergrund dieser Regelungen bzw. der Privilegierung von Erntegut gegen\u00fcber Ver-mehrungsmaterial (sog. \u201eKaskadenprinzip\u201c) stellt die Erw\u00e4gung des Normgebers dar, dass der Inhaber eines Sortenschutzrechtes seine Rechte m\u00f6glichst fr\u00fchzeitig geltend machen soll, er dementsprechend nicht abwarten darf, bis aus dem widerrechtlich erzeugten Vermehrungsmaterial Erntegut wird, welches in gr\u00f6\u00dferen Mengen und\/oder zu einem h\u00f6heren Preis verkauft wird, was sich auch auf die Lizenzgeb\u00fchren aus-wirkt. Insoweit bezweckt der Normgeber auch einen Schutz des Rechtsverkehrs und der (Land-)Wirtschaft, da grunds\u00e4tzlich vermieden werden soll, dass auf sp\u00e4teren Ebenen einer teils mehrstufigen Produktions- und Lieferkette Unsicherheit \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des gehandelten Saat- bzw. Ernteguts besteht.<\/li>\n<li>Die Parteien streiten vorliegend darum, ob die zweite Voraussetzung der Ausnahme-vorschrift zu Gunsten der Beklagten erf\u00fcllt ist, da die Kl\u00e4gerin die vorgenannten Landwirte auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nehmen konnte und dies \u2013 unstreitig \u2013 auch getan hat.<\/li>\n<li>Entsprechendes vermochte die Kammer indes nicht festzustellen. Denn der Aus-schlusstatbestand des Art. 13 Abs. 3 GemSortV greift \u2013 wie die Beklagte meint \u2013 nicht schon dann ein, wenn der Sortenschutzinhaber zu irgendeinem Zeitpunkt Gele-genheit hat, gegen den Erzeuger des Saatguts vorzugehen. Vielmehr setzt die Privi-legierung des Vertreibers des Ernteguts voraus, dass der Schutzrechtsinhaber gegen den Erzeuger bzw. Verk\u00e4ufer des Saat- bzw. Ernteguts auf einer vorherigen Stufe der Lieferkette vorgehen konnte, bevor das Saat- bzw. Erntegut bei dem auf Unterlassung in Anspruch genommenen (sp\u00e4teren) Glied der Lieferkette ankommt, mithin der Schutzrechtsinhaber von der rechtsverletzenden Handlung der Vorstufe Kenntnis hat-te und trotz dieser Kenntnis (bzw. einer grob fahrl\u00e4ssigen Unkenntnis) nicht gegen diese Stufe vorgegangen ist.<\/li>\n<li>Bereits der Wortlaut der Norm und die gew\u00e4hlte Zeitform (Pr\u00e4teritum: \u201eGelegenheit hatte\u201c) spricht daf\u00fcr, dass es auf den Zeitpunkt der rechtsverletzenden Handlung (Vermehrung des Saatguts bzw. Erzeugung des Ernteguts aus Vermehrungsmaterial) ankommt und nicht auf einen sp\u00e4teren Zeitpunkt. Insoweit kommt es nur darauf an, dass der Schutzrechtsinhaber gegen den Sortenschutzverletzer vorgehen konnte und nicht, ob es dies tats\u00e4chlich auch getan hat.<\/li>\n<li>Auch eine teleologische Betrachtung f\u00fchrt zu keinem anderen, die Ansicht der Beklag-ten st\u00fctzenden Ergebnis. Das Kaskadenprinzip soll prim\u00e4r gew\u00e4hrleisten, dass der Inhaber eines Sortenschutzrechts nicht abwartet, bis das schutzrechtsverletzende Vermehrungsmaterial zu Erntegut geworden ist, welches zu sp\u00fcrbar h\u00f6heren Preise bzw. in h\u00f6heren Mengen verkauft wird und daher auf den letzten Stufen einer Ver-triebskette in der Regel die h\u00f6chsten Lizenzgeb\u00fchren generiert werden k\u00f6nnen. Der Schutzrechtsinhaber soll vielmehr gezwungen werden, die ihm grunds\u00e4tzlich zu-stehenden Lizenzgeb\u00fchren so fr\u00fch wie m\u00f6glich, d.h. m\u00f6glichst auf der oder den ers-ten Stufen einer Produktions- und Lieferkette, geltend zu machen. In diesem Punkt unterscheidet sich das Sortenschutzrecht ma\u00dfgeblich von den anderen Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes, die eine entsprechende Privilegierung nachfolgender Stufen einer Produktionskette nicht kennen.<\/li>\n<li>Daraus folgt, dass der Sortenschutzinhaber \u2013 sofern er fr\u00fchzeitig Kenntnis von der Schutzrechtsverletzung erlangt \u2013 in der Regel seinen Unterlassungsanspruch gegen den Erzeuger des Saatguts\/Vermehrungsmaterials geltend zu machen hat, jedenfalls soweit dies rechtlich und\/oder tats\u00e4chlich m\u00f6glich ist.<\/li>\n<li>Erlangt er indes \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 erst sp\u00e4t Kenntnis von der Schutzrechts-verletzung, so stehen ihm (Unterlassungs-)Anspr\u00fcche auf jeder Stufe zu (so i.E. auch Metzger\/Zech, a.a.O., \u00a7 37 \/ Art. 94ff, Rz. 72; i.E. wohl auch Le\u00dfmann\/W\u00fcrtenberger, Hdb. zum dt. und europ. Sortenschutzrecht, 2. Auflage, Kapitel D., Rz. 180).<\/li>\n<li>Folgt man indes dem weiten Verst\u00e4ndnis der Beklagten, so drohen unangemessene Wertungswiderspr\u00fcche. Wenn n\u00e4mlich der Sortenschutzinhaber im Falle einer sp\u00e4ten Kenntniserlangung der Rechtsgutverletzung nicht auch vom Verk\u00e4ufer des Ernteguts Unterlassung verlangen k\u00f6nnte, dann w\u00fcrde ein rechtswidriger Zustand ggf. dauerhaft perpetuiert, da der Verk\u00e4ufer jedenfalls noch das in seinem Bestand befindliche, rechtswidrig erzeugte Erntegut weiter verkaufen d\u00fcrfte. Der H\u00e4ndler w\u00e4re zudem mangels Unterlassungsverpflichtung auch nicht gehindert, zuk\u00fcnftig weiteres rechts-widrig erzeugtes Erntegut der betroffenen Sorte ein- und weiterzuverkaufen. Es er-schlie\u00dft sich daher ohne Weiteres, dass dem Sortenschutzinhaber (Unterlassungs-)Anspr\u00fcche auf jeder Stufe einer Verwertungskette zustehen m\u00fcssen, um seine Rechtsposition hinreichend wahren zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Zudem verblieben nach der Auslegung der Beklagten auch kaum F\u00e4lle, in denen der Verk\u00e4ufer von Erntegut in Anspruch genommen werden k\u00f6nnte. Nur dann, wenn der Schutzrechtsinhaber die Vorstufe(n) in tats\u00e4chlicher Hinsicht nicht kennt oder diese ggf. im schutzrechtsfreien Ausland angesiedelt sind und daher aus Rechtsgr\u00fcnden nicht gegen sie vorgegangen werden kann (BGH, GRUR 2006, 575ff. \u2013 AA), k\u00f6nnte der Vertreiber des Ernteguts in Anspruch genommen werden. Entgegen der vom Normgeber gewollten Einstufung der Regelung des Art. 13 Abs. 3 GemSortV als Aus-nahmetatbestand, w\u00fcrde die Regelung daher nach dem Verst\u00e4ndnis der Beklagten den Regelfall darstellen.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte zur St\u00fctzung ihrer Auslegung auch noch auf die Gesetzeshistorie vom UPOV-\u00dcbereinkommen sowie dem SortG Bezug nimmt, ergibt sich daraus auch nichts anderes. So f\u00fchrt der Gesetzesgeber zur Neufassung der mit Art. 13 Gem-SortV korrespondierenden Regelung des \u00a7 10 SortG u.a. aus (BT-Drucks. 13\/7038, Besonderer Teil zu Nr. 6; Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt):<\/li>\n<li>\u201eDurch die Neufassung sollen die M\u00f6glichkeiten des Z\u00fcchters zur Gel-tendmachung seiner Rechte an der Sorte verst\u00e4rkt werden. An dem Grundsatz, da\u00df der Z\u00fcchter sein Recht hinsichtlich jedes aus einer Vermehrung hervorgehenden Erzeugnisses nur einmal geltend machen kann, wird festgehalten. Um die Ausnutzung von Schutzl\u00fccken zu er-schweren, wurde gesetzestechnisch der Weg gew\u00e4hlt, die Wirkungen des Schutzes in \u00a7 10 weiter zu fassen und die Begrenzungen des Schutzes im Gegenzug in den \u00a7\u00a7 10 a und 10b enumerativ aufzuf\u00fchren. Inhaltlich entspricht die neue Fassung Artikel 14 des \u00dcbereinkom-mens und Artikel 13 der EG-Verordnung.<\/li>\n<li>[\u2026]<\/li>\n<li>Entsprechend der in Artikel 14 Abs. 2 und 3 des \u00dcbereinkommens vor-gegebenen sogenannten \u201eKaskadenl\u00f6sung&#8220; ist die Erstreckung des Schutzumfangs auf sonstige Pflanzen oder Pflanzenteile und daraus unmittelbar gewonnene Erzeugnisse nur dann wirksam, wenn der Sor-tenschutzinhaber auf der jeweils vorhergehenden Stufe (dem Vermeh-rungsmaterial oder den sonstigen Pflanzen oder Pflanzenteilen) keine Gelegenheit hatte, sein Recht geltend zu machen. Durch diese Vor-schrift wird der Sortenschutzinhaber veranla\u00dft, seine Lizenzge-b\u00fchren zum fr\u00fchest m\u00f6glichen Zeitpunkt, n\u00e4mlich auf der Stufe des Vermehrungsmaterials, zu erheben. Bei einer Erhebung auf den folgenden Stufen hat der Sortenschutzinhaber den Beweis zu f\u00fchren, da\u00df es ihm nicht m\u00f6glich war, auf der jeweils vorhergehenden Stufe das Sortenschutzrecht geltend zu machen.\u201c<\/li>\n<li>Der deutsche Gesetzgeber best\u00e4tigt insoweit die eingangs schon dargestellte Intenti-on des Normgebers, den Rechtsverkehr dadurch zu sch\u00fctzen, dass der Sortenschutz-inhaber die ihm zustehenden Lizenzgeb\u00fchren auf der ersten Stufe geltend zu machen hat. Die Gesetzesbegr\u00fcndung verh\u00e4lt sich indes aber nicht dazu, ob dies auch f\u00fcr den Unterlassungsanspruch gilt, insbesondere dass durch die Einf\u00fcgung des Ausschlus-statbestandes f\u00fcr Erntegut ein Unterlassungsanspruch auf sp\u00e4teren Stufen einer Ver-triebskette ausgeschlossen werden soll.<\/li>\n<li>F\u00fcr eine weite Auslegung des Ausschlusstatbestandes streitet schlie\u00dflich auch nicht die von den Parteien in Bezug genommene AA-Entscheidung des BGH (GRUR 2006, 575ff.). Der BGH hat mit Blick auf die Zierpflanze \u201eAA\u201c in dem ihm vorliegenden Fall entschieden, dass die dortige Beklagte sich nicht auf den Ausschluss der Anspr\u00fcche nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 2 SortG berufen konnte, da die Kl\u00e4gerin zuvor keine Gelegenheit hatte, ihre Rechte gegen einen Dritten geltend zu machen, weil die Erzeugung der angegriffenen Pflanze durch ein in Frankreich ans\u00e4ssiges Unternehmen e<\/li>\n<li>Erfolgt ist, wo kein Sortenschutz bestand. Der Entscheidung des BGH kann indes an keiner Stelle entnommen werden, dass dieser Fall der (rechtlichen) Unm\u00f6glichkeit der vorherigen Geltendmachung von Anspr\u00fcchen der einzige Anwendungsfall der Privilegierung sein soll.<\/li>\n<li>Ob und inwieweit die vorstehend dargestellten Grunds\u00e4tze auch mit Blick auf die ebenfalls aus Art. 94 GemSortV folgenden Schadensersatz- und Lizenzgeb\u00fchrenan-spr\u00fcche des Sortenschutzinhabers gelten oder ob er \u2013 unabh\u00e4ngig vom Zeitpunkt sei-ner Kenntniserlangung von der Sortenschutzverletzung \u2013 Schadensersatz regelm\u00e4\u00dfig nur von der oder den ersten Stufe(n) einer Vertriebskette erhalten kann, brauchte vor-liegend nicht entschieden zu werden, da streitgegenst\u00e4ndlich nur Unterlassungsan-spr\u00fcche sind.<br \/>\nIII.<br \/>\nDie Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3116 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 04. Mai 2021, Az. 4c O 32\/20<\/p>\n","protected":false},"author":23,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[95,2],"tags":[],"class_list":["post-8745","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-95","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8745","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/23"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=8745"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8745\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":8746,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8745\/revisions\/8746"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=8745"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=8745"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=8745"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}