{"id":8743,"date":"2021-08-29T10:00:39","date_gmt":"2021-08-29T10:00:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8743"},"modified":"2021-08-29T08:14:02","modified_gmt":"2021-08-29T08:14:02","slug":"4c-o-90-18-haemostase-vorrichtung-2-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8743","title":{"rendered":"4c O 90\/18 &#8211; H\u00e4mostase-Vorrichtung 2 II"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3115<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 17. Juni 2021, Az. 4c O 90\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>medizinische Vorrichtungen zum Bewirken der H\u00e4mostase eines Blutgef\u00e4\u00dfes zur Verwendung durch ein Endoskop<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zur bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>wobei die medizinische Vorrichtung aufweist: eine Klemme, wobei die Klemme mindestens zwei Klemmenschenkel aufweist; einen Steuerdraht, wobei der Steuerdraht mit der Klemme gekoppelt ist; eine nachgiebige Verbindung, welche den Steuerdraht mit der Klemme koppelt; eine axial steife H\u00fclle, die den Steuerdraht umh\u00fcllt, wobei die H\u00fclle im Stande ist, eine erste Kraft zu \u00fcbertragen, die einer zweiten Kraft des Steuerdrahts entgegenwirkt; einen Handgriff, der mit der axial steifen H\u00fclle gekoppelt ist; und ein mit dem Steuerdraht gekoppeltes Bedienteil, wobei der Steuerdraht durch das Bedienteil in Eingriff nehmbar ist, um die mindestens zwei Klemmenschenkel zu \u00f6ffnen, die mindestens zwei Klemmenschenkel zu schlie\u00dfen, und den Steuerdraht von der Klemme abzukoppeln; wobei der Steuerdraht reversibel bet\u00e4tigbar ist, um sowohl die mindestens zwei Klemmenschenkel zu \u00f6ffnen als auch um die mindestens zwei Klemmenschenkel zu schlie\u00dfen; wobei die nachgiebige Verbindung dazu vorgesehen ist, durch eine erste vorgegebene Zugkraft, welche vom Steuerdraht ausge\u00fcbt wird, zerbrochen zu werden, wobei, wenn die nachgiebige Verbindung zerbrochen wird, der Steuerdraht von der Klemme abgekoppelt wird;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin in einer chronologisch geordneten und nach Jahren und Typen gegliederten Aufstellung dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 6. Juni 2018 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen (wie z.B. Vertriebscenter), f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vorrichtungen sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind,<br \/>\n&#8211; geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<br \/>\n&#8211; die Aufstellung mit den Daten der Auskunft zus\u00e4tzlich in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu \u00fcbermitteln ist, soweit die Daten in elektronischer Form bei der Beklagten vorhanden sind<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin in einer chronologisch geordneten und nach Jahren und Typen gegliederten Aufstellung dar\u00fcber Rechnung zu legen in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 6. Juli 2018 begangen hat, und zwar unter der Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die medizinischen Vorrichtungen bestimmt waren,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; die Aufstellung mit den Daten der Rechnungslegung zus\u00e4tzlich in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu \u00fcbermitteln ist, soweit die Daten in elektronischer Form bei der Beklagten vorhanden sind,<br \/>\n&#8211; es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen-\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschafts-pr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, so-fern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 6. Juli 2018 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Beklagte wird verurteilt, die oben unter Ziff. I 1. fallenden, nach dem 6. Juni 2018 in Verkehr gebrachten medizinischen Vorrichtungen gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit ihrem Urteil eine Verletzung des Klagepatents ausgesprochen hat, schriftlich und ernsthaft mit der verbindlichen Zusage aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe der Vorrichtungen verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Vorrichtungen wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>IV. Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 6. Juni 2018 in Verkehr gebrachten medizinischen Vorrichtungen endg\u00fcltig aus den Vertriebswegen zu entfernen, wobei insbesondere die folgenden Ma\u00dfnahmen zu ergreifen sind:\n<p>a) die Beklagte hat alle m\u00f6glichen und zumutbaren Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um die Standorte und die Besitzer \u00fcber die unter Ziff. I.1. bezeichneten medizinischen Vorrichtungen zu ermitteln,<br \/>\nb) soweit die Beklagte selbst rechtliche oder tats\u00e4chliche Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber die unter Ziff. I.1. bezeichneten medizinischen Vorrichtungen inne hat, m\u00fcssen die rechtlich zul\u00e4ssigen und zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergriffen werden, damit diese Vorrichtungen in den unmittelbaren Besitz der Beklagten gelangen und dort verbleiben,<br \/>\nc) soweit die Beklagte weder rechtliche noch tats\u00e4chliche Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber die unter Ziff. I.1. bezeichneten medizinischen Vorrichtungen inne hat, muss sie alle rechtlich zul\u00e4ssigen und zumutbaren Ma\u00dfnahmen ergreifen, um die Personen, die Anspr\u00fcche auf Herausgabe oder Vernichtung gegen die Inhaber der Verf\u00fcgungsgewalt der Vorrichtungen inne haben, zur Geltendmachung dieser Anspr\u00fcche zu veranlassen und\/oder diese Personen bei der Geltendmachung dieser Anspr\u00fcche zu unterst\u00fctzen.<\/li>\n<li>V. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/li>\n<li>VI. Das Urteil ist im Hinblick auf die Ziffern I.1., III. und IV. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 400.000,-, im Hinblick auf die Ziffern I.2. und I.3. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 100.000,- und im Hinblick auf die Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li>VII. Der Streitwert wird auf EUR 500.000,- festgesetzt.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht \u2013 als eingetragene und allein verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin \u2013 Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen EP 1 328 XXX B1 (DE 602.49.XXX.6, vorgelegt als Anlage KAP 2, in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage KAP 2a; im Folgenden: Klagepatent) geltend, das unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorit\u00e4t vom 5. Oktober 2001 (US XXX) am 20. September 2002 angemeldet und als Anmeldung am 23. Juli 2003 offengelegt wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 6. Juni 2018 bekanntgemacht. Das Klagepatent steht mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.<\/li>\n<li>Die deutsche Tochtergesellschaft der Beklagten, die A GmbH, hat am 6. M\u00e4rz 2019 Einspruch gegen das Klagepatent erhoben (vgl. Anlagenkonvolut HRM 8) erhoben, dem die Beklagte mit Schriftsatz vom 27. August 2020 beigetreten ist (vgl. Anlage HRM 7). \u00dcber den Einspruch ist noch nicht entschieden. Mit Bescheid vom 27. Januar 2020 (vgl. Anlage HRM 10) teilte die Einspruchsabteilung erstmals ihre vorl\u00e4ufige Auffassung den Parteien mit. Das Europ\u00e4ische Patentamt hat mittlerweile Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcber die Einspruch der Beklagten und ihrer deutschen Tochtergesellschaft auf den 7. Dezember 2021 bestimmt und den Parteien mit der Ladung vom 21. Januar 2021 eine erg\u00e4nzte vorl\u00e4ufige Einsch\u00e4tzung \u00fcbermittelt. Wegen deren Inhalt wird auf die Anlage KAP 23 Bezug genommen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren f\u00fcr endoskopische h\u00e4mostatische Klemmen. Der Anspruch 1 des \u2013 in englischer Sprache angemeldeten und erteilten \u2013 Klagepatents lautet:<\/li>\n<li>\u201e1. A medical device for causing the hemostasis of a blood vessel for use through an endoscope, said medical device comprising:<br \/>\na clip (2101), the clip having at least two clip legs (1801);<br \/>\na control wire (1006; 1803; 2104), the control wire (1006; 1803; 2104) being coupled to the clip;<br \/>\na frangible link (1005; 1804; 2105) coupling the control wire (1006; 1803; 2104) to the clip;<br \/>\nan axially rigid sheath (1806; 2103) enclosing the control wire, the sheath able to communicate a first force opposing a second force of the control wire;<br \/>\na handle coupled to the axially rigid sheath; and an actuator coupled to the control wire, the control wire engageable by the actuator to open the at least two clip legs, to close the at least two clip legs, and to uncouple the control wire from the clip;<br \/>\ncharacterized in that<br \/>\nthe control wire (1006; 1803; 2104) is reversibly operable both to open the at least two clip legs and to close the at least two clip legs;<br \/>\nthe frangible link (1005; 1804; 2105) is adapted to be broken by a first predetermined tensile force applied by the control wire (1006; 1803; 2104), wherein when the frangible link (1005 1804; 2105) is broken, the control wire (1006 1803; 2104) uncouples from the clip.\u201d<\/li>\n<li>\u00dcbersetzt lautet der Anspruch 1:<\/li>\n<li>\u201e1. Medizinische Vorrichtung zum Bewirken der H\u00e4mostase eines Blutgef\u00e4\u00dfes zur Verwendung durch ein Endoskop, wobei die medizinische Vorrichtung aufweist:<br \/>\neine Klemme (2101), wobei die Klemme mindestens zwei Klemmenschenkel (1801) aufweist;<br \/>\neinen Steuerdraht (1006; 1803; 2104), wobei der Steuerdraht (1006; 1803; 2104) mit der Klemme gekoppelt ist;<br \/>\neine nachgiebige Verbindung (1005; 1804; 2105), welche den Steuerdraht (1006; 1803; 2104) mit der Klemme koppelt;<br \/>\neine axial steife H\u00fclle (1806; 2103), die den Steuerdraht umh\u00fcllt, wobei die H\u00fclle imstande ist, eine erste Kraft zu \u00fcbertragen, die einer zweiten Kraft des Steuerdrahts entgegenwirkt;<br \/>\neinen Handgriff, der mit der axial steifen H\u00fclle gekoppelt ist; und<br \/>\nein mit dem Steuerdraht gekoppeltes Bedienteil, wobei der Steuerdraht durch das Bedienten in Eingriff nehmbar ist, um die mindestens zwei Klemmenschenkel zu \u00f6ffnen, die mindestens zwei Klemmenschenkel zu schlie\u00dfen, und den Steuerdraht von der Klemme abzukoppeln;<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\nder Steuerdraht (1006; 1803; 2104) reversibel bet\u00e4tigbar ist, um sowohl die mindestens zwei Klemmenschenkel zu \u00f6ffnen als auch um die mindestens zwei Klemmenschenkel zu schlie\u00dfen;<br \/>\ndie nachgiebige Verbindung (1005; 1804; 2105) dazu vorgesehen ist, durch eine erste vorgegebene Zugkraft, welche vom Steuerdraht (1006; 1803; 2104) ausge\u00fcbt wird, zerbrochen zu werden, wobei, wenn die nachgiebige Verbindung (1005; 1804; 2105) zerbrochen wird, der Steuerdraht (1006; 1803; 2104) von der Klemme abgekoppelt wird.\u201c<\/li>\n<li>Die nachstehend verkleinert wiedergegebene Figur 21 ist der Klagepatentschrift entnommen und erl\u00e4utert deren technische Lehre anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels:<\/li>\n<li>Figur 21 zeigt eine vergr\u00f6\u00dferte Teilansicht des distalen Endes einer nach der Lehre des Klagepatents ausgestalteten Vorrichtung. Nachfolgend wiedergegeben ist die Figur 21 mit seitens der Kl\u00e4gerin versehenen Einf\u00e4rbungen und Erl\u00e4uterungen (vgl. Anlage KAP 5):<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin geh\u00f6rt zur US-amerikanischen B Gruppe, die schwerpunktm\u00e4\u00dfig auf dem Gebiet der Entwicklung, der Herstellung und des Vertriebs von Medizinprodukten t\u00e4tig ist, insbesondere auch im Bereich der Endoskopie.<\/li>\n<li>Bei der Beklagten handelt es sich um die chinesische Muttergesellschaft der zur C-Gruppe geh\u00f6renden und in Deutschland ans\u00e4ssigen A GmbH. Die C-Gruppe wurde im Jahr 2000 als Anbieter von Stents und endoskopischem Zubeh\u00f6r in D gegr\u00fcndet und deren Produkte werden in XXX entwickelt und produziert.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat im Wege eines Testkaufs mehrere Gewebeklemmen des Modells E erworben. Ausweislich des Aufdrucks auf der Verpackung wurden die Klemmen von der Beklagten hergestellt, wobei als Inhaberin der CE-Kennzeichnung die F GmbH (XXX) angegeben ist (vgl. Anlage KAP 7\/1). Im Impressum des deutschen Internetauftritts der C-Gruppe wird die A GmbH als Verantwortliche benannt. \u00dcber die Internetseite ist auch die als Anlage KAP 10 zur Akte gereichte Produktbrosch\u00fcre zu den unter der Produktebezeichnung G angebotenen Klemmen abrufbar (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen), wobei sich dort auf Seite 3 die gleiche Referenzbezeichnung findet, wie sie auch auf der Verpackung der seitens der Kl\u00e4gerin erworbenen Klemmen E zu finden ist (\u201eXXX\u201c). Auf der letzten Seite der Brosch\u00fcre findet sich zudem sowohl ein Hinweis auf die Herstellerin (Beklagte) wie auch auf die A GmbH. Schlie\u00dflich l\u00e4sst sich dem englischsprachigen Internetauftritt der Beklagten unter den FAQ entnehmen (vgl. Screenshot der Anlage KAP 8), dass die Beklagte Lieferungen nach Deutschland unterst\u00fctzt.<\/li>\n<li>Der Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist anhand der nachfolgend wiedergegebenen, seitens der Kl\u00e4gerin erstellten und als Anlage KAP 11 zur Akte gereichten Explosionszeichnung ersichtlich:<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat vor der hiesigen Kammer wegen der Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bereits die A GmbH sowie die F GmbH (Europe) in Anspruch genommen (Az. 4c O 89\/18). Im Zuge dieses Rechtsstreits hat die Kammer den Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. Hammer mit Beweisbeschluss vom 16. Januar 2020 mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt (vgl. Gutachten v. 7. August 2020, Anlage KAP 16) und den Sachverst\u00e4ndigen am 27. April 2021 auf Antrag der Beklagtenseite angeh\u00f6rt (Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 27. April 2021, Anlage HRM 14). Verk\u00fcndungstermin in diesem Verfahren hat die Kammer bestimmt auf den 17. Juni 2021.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/li>\n<li>Der Fachmann k\u00f6nne dem Klagepatent weder einen Hinweis darauf entnehmen, dass die Klemme eine bauliche Einheit darstellen, noch dass eine Vorspannung anliegen m\u00fcsse. Auch in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien zwei Klemmarme vorhanden, die \u00fcber einen Pin (Proximal Pin) als bauliche Einheit miteinander verbunden seien. Im \u00dcbrigen sei ein zus\u00e4tzlicher Distal Pin vorhanden, der sicherstelle, dass die Klemmarme nicht ohne Krafteinwirkung zusammengedr\u00fcckt werden k\u00f6nnten, was einer Vorspannung entspreche. Soweit der Anspruch 1 eine axial steife H\u00fclle fordere, k\u00f6nne diese auch teilweise flexibel ausgestaltet sein, solange sie jedenfalls der Druck-\/Zugkraft des Steuerdrahts standhielte, was auch bei einer H\u00fclle aus gewickeltem Draht der Fall sei. Eine entsprechende Flexibilit\u00e4t sei auch vor dem Hintergrund des Einsatzgebietes geboten. Schlie\u00dflich h\u00e4tten die Untersuchungen der Kl\u00e4gerin, insbesondere der als Anlage KAP 19 \/ 19a zur Akte gereichte Testbericht des Unternehmens Exponent, gezeigt, dass regelm\u00e4\u00dfig mindestens einer der beiden J-Haken zer- und\/oder anbrechen w\u00fcrde, wobei es ausreichend sei, dass die Haken mit einer gewissen Regelm\u00e4\u00dfigkeit zerst\u00f6rt w\u00fcrden. Das Klagepatent setze nicht zwingend ein vollst\u00e4ndiges Zerbrechen der J-Haken voraus, sondern es sei \u2013 auch unter Ber\u00fccksichtigung technisch-funktionaler Gesichtspunkte \u2013 ausreichend, wenn die Haken nur anbrechen w\u00fcrden und dies (mit-)urs\u00e4chlich f\u00fcr das L\u00f6sen vom Steuerdraht sei. Der Fachmann sei zudem bem\u00fcht, ein vollst\u00e4ndiges Zerbrechen zu verhindern, da anderenfalls Teile im K\u00f6rper des Patienten verblieben, die dort nicht gewollt seien.<\/li>\n<li>Ferner ist die Kl\u00e4gerin der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung \u00fcber den Einspruch der Beklagten und ihrer deutschen Tochtergesellschaft als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>wie erkannt.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise<br \/>\ndas Verfahren bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung in dem gegen das Klagepatent EP 1 328 XXX B1 beim Europ\u00e4ischen Patentamt gef\u00fchrten Einspruchsverfahren auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagte meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten die technische Lehre des Klagepatents nicht.<\/li>\n<li>Soweit das Klagepatent eine Klemme (im Englischen \u201eClip\u201c) voraussetze, seien unter einer Klemme nur solche Vorrichtungen zu verstehen, die (feder-)vorgespannt seien. Die erforderliche Vorspannung k\u00f6nne sich dabei aus der Formgebung der Klemme oder durch den Einsatz eines oder mehrerer Federelemente ergeben, wobei der Fachmann auf Grund seines Fachwissens und der Ausf\u00fchrungsbeispiele im Klagepatent die Vorspannung als wesentlich f\u00fcr die Funktionalit\u00e4t erkenne. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcsse eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Klemme \u00fcber ein Bauteil verf\u00fcgen, welches durch seine Ausgestaltung und\/oder materielle Zusammensetzung spezifisch dazu ausgestaltet sei, bei einer vorgegebenen Zugkraft zu zerbrechen. Vor dem Hintergrund der konkreten Vorgaben im Klagepatent sei es nicht ausreichend, wenn die Trennung der Klemme vom Rest der Vorrichtung nur durch eine Verformung von Bauteilen oder einen Anbruch erfolge, vielmehr m\u00fcssten der oder die J-Haken in mindestens zwei Teile zerlegt werden. Soweit der Sachverst\u00e4ndige in seinem Gutachten auf die Figuren des Klagepatents Bezug nehme, habe er verkannt, dass nicht alle gezeigten bzw. beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiele erfindungsgem\u00e4\u00df seien, da die Beschreibung in Absatz [0046] einige Beispiele explizit als nicht erfindungsgem\u00e4\u00df bezeichne. Alle erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiele w\u00fcrde demgegen\u00fcber ein Zerbrechen im eigentlichen Sinne, insbesondere an einer Sollbruchstelle, zeigen. Schlie\u00dflich m\u00fcsse eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Klemme \u00fcber eine axial steife H\u00fclle verf\u00fcgen, mithin \u00fcber eine H\u00fclle, die sich weder zusammendr\u00fccken noch auseinanderziehen lasse.<\/li>\n<li>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen demgegen\u00fcber weder eine Klemme\/Clip im Sinne des Klagepatents auf, da sie nur \u00fcber zwei voneinander unabh\u00e4ngige Klemmarme verf\u00fcgten, die zudem nicht federvorgespannt seien. Jeder der Klemmarme w\u00fcrde \u00fcber eine eigene Kulissenf\u00fchrung verf\u00fcgen, die f\u00fcr die Bewegung der Arme sorge. Zudem fehle es an einem Bauteil, welches bestimmungsgem\u00e4\u00df zerbreche, da sich die J-Haken konstruktionsbedingt nur verbiegen w\u00fcrden. Die Kl\u00e4gerin habe ein vermeintliches Zerbrechen der J-Haken zun\u00e4chst nur an einem einzigen Beispiel zu belegen versucht, wobei es bereits an substantiiertem Vortrag fehle, ob es sich bei der untersuchten Klemme um eine in der Bundesrepublik Deutschland erh\u00e4ltliche Klemme handele. Auch die weiteren Untersuchungen der Kl\u00e4gerin in Anlage KAP 19 seien untauglich, da die Kl\u00e4gerin die Klemmen bearbeitet habe, bevor sie sie zur mikroskopischen Untersuchung durch ein externes Unternehmen geschickt habe. Demgegen\u00fcber h\u00e4tten Untersuchungen der Beklagten ergeben (Anlage HRM 6), dass bei keiner einzigen der 60 getesteten Klemmen die J-Haken zerbrochen seien und nur ganz ausnahmsweise einer der beiden Haken abgerissen sei, wohingegen der andere sich nur verbogen habe.<\/li>\n<li>Die Beklagte meint ferner, die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne Auskunft und Rechnungslegung in elektronischer Form nicht verlangen, wenn sich der Aufwand der Beklagten dadurch erh\u00f6he.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung \u00fcber den beim Europ\u00e4ischen Patentamt anh\u00e4ngigen Einspruch als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Insbesondere sei die von ihm beanspruchte technische Lehre nicht neu, habe f\u00fcr den Fachmann aber jedenfalls nahegelegen.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage hat auch in der Sache Erfolg.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Klage ist begr\u00fcndet, da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen und der Kl\u00e4gerin daher die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Entfernung aus den Vertriebswegen sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 139ff. PatG zustehen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft Kompressionsclips bzw. -klemmen und insbesondere Kompressionsklemmen, die dazu dienen, H\u00e4mostase von Blutgef\u00e4\u00dfen entlang des Magen-Darm-Trakts zu bewirken, und die durch ein Endoskop hindurch zu einer Zielstelle abgegeben werden.<\/li>\n<li>Wie das Klagepatent einleitend ausf\u00fchrt (Abs\u00e4tze [0002]f.), stellen Magen-Darm-Blutungen (Gastrointestinal-Blutungen) eine erhebliche Gefahr f\u00fcr Patienten dar, wobei die Behandlung einer solchen Blutung \u00e4u\u00dferst zeitkritisch ist. Insoweit sind solch innere Blutungen auch das gef\u00e4hrlichste Anwendungsgebiet, mit der sich ein Gastroenterologe besch\u00e4ftigen muss. Der Arzt kann eine solche Blutung chirurgisch oder endoskopisch diagnostizieren und behandeln, wobei die Chirurgie h\u00f6here Kosten verursacht und eine h\u00f6here Morbidit\u00e4ts- und Sterblichkeitsrate zur Folge hat. Daher seien endoskopische Behandlungen \u2013 soweit m\u00f6glich \u2013 der Vorzug zu gew\u00e4hren.<\/li>\n<li>Aus dem Stand der Technik waren zum Priorit\u00e4tszeitpunkt, wie das Klagepatent weiter einleitend in dem Absatz [0004] darstellt, dem Endoskopiker zwei g\u00e4ngige Behandlungsm\u00f6glichkeiten sowie einige seltener angewandte Therapien bekannt.<\/li>\n<li>Bei der Thermotherapie wird ein Katheter mit einer steifen Heizelementspitze durch den Arbeitskanal eines Endoskops gef\u00fchrt, nachdem die Blutung visualisiert und diagnostiziert worden ist. Nach Austritt der steifen Katheterspitze aus dem Endoskop wird das Endoskop so manipuliert, dass die Spitze gegen die Blutungsstelle dr\u00fcckt. Dann wird W\u00e4rme ausge\u00fcbt, entweder \u00fcber ein Widerstandselement in der Spitze oder durch Einwirkung von HF-Energie \u00fcber das Gewebe, wodurch das Gewebe ausgetrocknet und kauterisiert wird. Die Kombination aus der Spitze, die das Gewebe\/Gef\u00e4\u00df zusammendr\u00fcckt, und der Einwirkung von W\u00e4rme schwei\u00dft theoretisch das Gef\u00e4\u00df zu (Absatz [0005]). Obwohl Thermobehandlung zur Blutstillung recht erfolgreich ist, muss oft mehr als ein Versuch unternommen werden und h\u00e4ufig treten Nachblutungen auf. Von Nachteil ist ferner, dass beide Arten der Thermotherapie einen spezialisierten Energieerzeuger erfordern und die Ausr\u00fcstung teuer sein kann (Absatz [0006]).<\/li>\n<li>Bei der zweiten g\u00e4ngigen Therapie \u2013 der Injektionstherapie \u2013 wird nach Visualisierung und Diagnose der Blutung ein Katheter mit einer distal ausfahrbaren Injektionsnadel durch den Arbeitskanal des Endoskops gef\u00fchrt. Sobald die Katheterspitze das Endoskop verlassen hat, wird das Endoskop zur Blutungsstelle manipuliert, die Nadel wird ferngesteuert ausgefahren und in die Blutungsstelle eingef\u00fchrt. Anschlie\u00dfend wird ein vasokonstriktives (gef\u00e4\u00dfverengendes) oder sklerosierendes (Gewebeverh\u00e4rtung bewirkendes) Medikament \u00fcber die Nadel injiziert. Oft sind zahlreiche Injektionen in und um die Blutungsstelle n\u00f6tig, bis es zur Blutstillung kommt (Absatz [0007]). Eine Kombination der Thermo- und Injektionstherapie ist m\u00f6glich und wird in einigen Regionen der Welt, wie den USA, eingesetzt, vgl. Absatz [0008].<\/li>\n<li>Wie das Klagepatent in Absatz [0009] weiter ausf\u00fchrt, liegt die prim\u00e4re Erfolgsrate der endoskopischen Behandlung bei etwa 90 %, wobei die Nachblutungsrate f\u00fcr endoskopisch behandelte aktive Blutungen und ein sichtbares Gef\u00e4\u00df 10 % bis 30 % betr\u00e4gt. Trotz Einf\u00fchrung neuer Behandlungen und Vorrichtungen seien diese Quoten seit Jahrzehnten nicht deutlich besser geworden. In der Chirurgie betr\u00e4gt der Kurz- und Langzeiterfolg f\u00fcr permanente H\u00e4mostase praktisch 100 %. Chirurgisch liegt die Erfolgsrate h\u00f6her, da die Blutungsstelle mechanisch zusammengedr\u00fcckt wird, was eine bessere H\u00e4mostase bewirkt. Mit Hilfe solcher Vorrichtungen wie Klemmen, Clips, Klammern, Nahtmaterialien (d. h. Vorrichtungen, die ausreichende konstriktive Kr\u00e4fte auf Blutgef\u00e4\u00dfe aus\u00fcben k\u00f6nnen, um den Blutfluss zu begrenzen oder zu unterbrechen) wird das blutende Gef\u00e4\u00df ligiert, oder das Gewebe um die Blutungsstelle wird zusammengedr\u00fcckt, was alle umliegenden Gef\u00e4\u00dfe unterbindet (Absatz [0010]).<\/li>\n<li>Dem Fachmann war zum Priorit\u00e4tszeitpunkt \u2013 wie das Klagepatent in Absatz [0011] ausf\u00fchrt \u2013 auch bereits eine Vorrichtung bekannt, die die Vorteile der Chirurgie mit einer weniger invasiven endoskopischen Prozedur vereint, n\u00e4mlich der H-Clip. Mit dieser Vorrichtung wird das blutende Gef\u00e4\u00df zusammenger\u00fcckt, um die Blutung zu stillen. Problematisch ist bei dieser Vorrichtung, dass sie nach Beginn des Backenverschlusses nicht wieder ge\u00f6ffnet werden kann und der Arzt somit gezwungen ist, den Clip abzuschie\u00dfen. Da die betroffenen Gef\u00e4\u00dfe h\u00e4ufig schwer zu erkennen sind, m\u00fcssen oft mehrere Clips gesetzt werden, um das Gef\u00e4\u00df erfolgreich zusammenzudr\u00fccken und eine Blutstillung zu erreichen. Dar\u00fcber hinaus ist der H-Clip eine teils wiederverwendbare Vorrichtung, wodurch die Leistung der Vorrichtung mit dem Gebrauch leidet.<\/li>\n<li>Das Klagepatent nimmt dar\u00fcber hinaus noch Bezug auf die EP 0 738 XXX A1, die ein endoskopisches Operationsinstrument mit einer rohrf\u00f6rmigen H\u00fclle offenbart, das in den Kanal eines Endoskops eingesetzt werden kann, das drehbare Manipulationsmittel aufweist, die auf einem Manipulationsabschnitt zum Drehen dienen, und das zudem \u00fcber einen Manipulationsdraht, der durch die H\u00fclle eingef\u00fchrt wird, verf\u00fcgt.<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent in Absatz [0013] als (technische) Aufgabe, eine medizinische Vorrichtung zum Bewirken der H\u00e4mostase von entlang des Magen-Darm-Trakts liegenden Blutgef\u00e4\u00dfen bereitzustellen, die eine Erfolgsrate entsprechend der chirurgischen Therapie hat sowie leichter als der H-Clip vorzubereiten und zu setzen ist, so dass Operationen vermieden sowie die Mortalit\u00e4t und Morbidit\u00e4t beseitigt werden kann.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Medizinische Vorrichtung zum Bewirken der H\u00e4mostase eines Blutgef\u00e4\u00dfes zur Verwendung durch ein Endoskop.<br \/>\n2. Eine Klemme, die mindestens zwei Klemmenschenkel aufweist.<br \/>\n3. Ein Steuerdraht<br \/>\n(a) der mit der Klemme gekoppelt ist;<br \/>\n(b) der reversibel bet\u00e4tigbar ist, um sowohl die mindestens zwei Klemmenschenkel zu \u00f6ffnen als auch um die mindestens zwei Klemmenschenkel zu schlie\u00dfen.<br \/>\n4. Eine nachgiebige Verbindung<br \/>\n(a) welche den Steuerdraht mit der Klemme koppelt;<br \/>\n(b) die dazu vorgesehen ist, durch eine erste vorgegebene Zugkraft, welche vom Steuerdraht ausge\u00fcbt wird, zerbrochen zu werden;<br \/>\n(c) wobei, wenn die nachgiebige Verbindung zerbrochen wird, der Steuerdraht von der Klemme abgekoppelt wird.<br \/>\n5. Eine axial steife H\u00fclle,<br \/>\n(a) die den Steuerdraht umh\u00fcllt;<br \/>\n(b) die imstande ist, eine erste Kraft zu \u00fcbertragen, die einer zweiten Kraft des Steuerdrahts entgegenwirkt.<br \/>\n6. Ein Bedienteil<br \/>\n(a) das mit dem Steuerdraht gekoppelt ist;<br \/>\n(b) wobei der Steuerdraht durch das Bedienteil in Eingriff nehmbar ist, um die mindestens zwei Klemmenschenkel zu \u00f6ffnen und die mindestens zwei Klemmenschenkel zu schlie\u00dfen, und den Steuerdraht von der Klemme abzukoppeln.<br \/>\n7. Ein Handgriff, der mit der axial steifen H\u00fclle gekoppelt ist.<\/li>\n<li><\/li>\n<li><\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nZwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 die Verwirklichung der Merkmale bzw. Merkmalsgruppen 1, 3, 5, 6 und 7 nicht bzw. nicht mehr im Streit. Auch die \u00fcbrigen streitigen Merkmale 2 und 4 sind indes durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie von der Kl\u00e4gerin angegriffenen Klemmen der Beklagten verwirklichen das Merkmal 2 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df, gem\u00e4\u00df dem die beanspruchte medizinische Vorrichtung eine Klemme mit mindestens zwei Klemmschenkeln aufweist.<\/li>\n<li>i)<br \/>\nNach der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre setzt sich die beanspruchte medizinische Vorrichtung zum Bewirken der H\u00e4mostase eines Blutgef\u00e4\u00dfes aus einer Klemme, einem Steuerdraht, einer nachgiebigen Verbindung, einer axial steifen H\u00fclle, einem Bedienteil und einem Handgriff zusammen, wobei die einzelnen Bestandteile von den Merkmalen bzw. Merkmalsgruppen 2 bis 7 n\u00e4her beschrieben werden.<\/li>\n<li>Gem\u00e4\u00df Merkmal 2 umfasst die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung eine Klemme, die mindestens zwei Klemmschenkel aufweist. Au\u00dfer der Vorgabe, dass die Klemme \u00fcber mindestens zwei Klemmschenkel verf\u00fcgt, kann der Fachmann weder dem Anspruch noch der Klagepatentschrift weitere Angaben zur Ausgestaltung der Klemme entnehmen. Daraus folgt, dass es das Klagepatent in das Belieben des Fachmanns stellt, wie er die Klemme ausgestaltet, solange jedenfalls mindestens zwei Klemmschenkel vorhanden sind.<\/li>\n<li>Entgegen der Ansicht der Beklagten kann der Fachmann dem Klagepatent insbesondere nicht entnehmen, dass die Klemme als eine bauliche Einheit ausgestaltet sein muss, d.h. die beiden Klemmschenkel stets abh\u00e4ngig voneinander ge\u00f6ffnet und geschlossen werden k\u00f6nnen. Gleiches gilt f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der Beklagten, dass eine Klemme im Sinne von Merkmal 2 nur dann vorliege, wenn die beiden Klemmschenkel (feder-)vorgespannt seien, mithin diese beiden Schenkel durch eine Feder oder ein \u00e4hnliches Vorspannmittel entweder in eine ge\u00f6ffnete und\/oder in eine geschlossene Position gebracht werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Entsprechendes kann der Fachmann zun\u00e4chst nicht dem vom Anspruchswortlaut verwendeten Begriff der \u201eKlemme\u201c, im ma\u00dfgeblichen englischen Wortlaut \u201eclip\u201c, entnehmen. Denn aus dem Begriff der Klemme\/Clip schlie\u00dft der Fachmann nur, dass die Vorrichtung zum Klemmen geeignet sein muss, indes nicht, wie bzw. auf welche Art die Klemmfunktion gew\u00e4hrleistet wird, ob durch eine Vorspannung in eine Richtung oder auf eine andere Weise. Entsprechend l\u00e4sst sich auch anhand der von den Parteien vorgelegten Ausz\u00fcge aus W\u00f6rterb\u00fcchern nicht feststellen, dass der Fachmann einem Clip eine bestimmte Funktionsweise und\/oder Ausgestaltung zuordnet, er insbesondere Clip mit Federklemme \u00fcbersetzt.<\/li>\n<li>Zu einer mit dem Verst\u00e4ndnis der Beklagten \u00fcbereinstimmenden Auslegung gelangt der Fachmann auch nicht unter Ber\u00fccksichtigung der Anspruchssystematik und unter Zugrundelegung einer technisch-funktionalen Betrachtungsweise. Denn die Erfindung zielt auf eine Klemme, die \u2013 anders als die vorbekannten Klemmen im Stand der Technik \u2013 jedenfalls teilweise reversibel bet\u00e4tigbar ist, d.h. deren Sitz an der Blutung ggf. durch den Arzt korrigiert werden kann, so dass bessere Ergebnisse bei weniger Materialeinsatz erzielt werden k\u00f6nnen. Insoweit erkennt der Fachmann auch mit Blick auf die Merkmale 3(b), 4(c) und 6(b), dass die beiden Klemmschenkel nicht nur geschlossen, sondern auch \u2013 jedenfalls bis zu einem gewissen Grad \u2013 wieder ge\u00f6ffnet und erst am Ende des Setzvorgangs gesichert werden sollen, wenn keine Korrektur mehr erforderlich ist und das Endoskop wieder entfernt wird. Der Fachmann erkennt aber auch, dass es das Klagepatent offenl\u00e4sst, auf welchem Weg die Schenkel wiederholt ge\u00f6ffnet und geschlossen werden sollen, da es insoweit nur darauf ankommt, dass die Reversibilit\u00e4t gewahrt bleibt.<\/li>\n<li>Dem einschr\u00e4nkenden Verst\u00e4ndnis der Beklagten hat sich auch das OLG D\u00fcsseldorf in seinem Urteil vom 27. April 2021 (Az. I-15 U 4\/20; Vorinstanz: LG D\u00fcsseldorf, Az. 4c O 94\/18) nicht angeschlossen, in welchem es mit Blick auf die gleichen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber die Verletzung des parallelen europ\u00e4ischen Patentes 3 XXX XXX B1, dessen technische Lehre eng mit dem hiesigen Klagepatent verwandt ist, entschieden hat. Das OLG hat auf den Seiten 21ff. seines Urteils umfassend begr\u00fcndet, dass der Fachmann weder dem Wortlaut noch der Beschreibung und\/oder den Ausf\u00fchrungsbeispielen einen hinreichenden Hinweis dahingehend entnehmen kann, dass eine Klemme im Sinne der Lehre des Klagepatents zwingend \u00fcber eine Vorspannung verf\u00fcgen muss. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Urteilsbegr\u00fcndung des OLG, der sich die Kammer vollumf\u00e4nglich anschlie\u00dft, Bezug genommen.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich wird das von der Kammer und dem OLG D\u00fcsseldorf gefundene Auslegungsergebnis auch durch die Aussagen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen Prof. Hammer in seinem Gutachten im parallelen Verletzungsverfahren gegen die deutschen Tochtergesellschaften der Beklagten gest\u00fctzt. So f\u00fchrt der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige auf Seite 7 unter lit C. (KAP 16) aus, dass der Fachmann unter einer Klemme\/Clip verbundene Teile verstehe, die kraftschl\u00fcssig gekoppelt seien. Unerheblich sei dabei, wie viele Einzelkomponenten zur Funktion der Klemme erforderlich seien, um den Kraftschluss zu realisieren, und wie dieser realisiert werde. So kenne der Fachmann unter anderem auch Klemmzwingen, bei denen keine Vorspannung vorliege.<\/li>\n<li>Dem steht auch nicht das seitens der Beklagten als Anlage HRM 13 vorgelegte Privatgutachten von Prof. K entgegen, der mit Blick auf das Klagepatent ausf\u00fchrt, dass der Fachmann unter einer Klemme im Sinne des Klagepatents eine federvorgespannte Klemme verstehe. Zum einen handelt es sich \u2013 anders als bei dem Gutachten des Prof. Hammer \u2013 um entsprechend zu w\u00fcrdigenden Parteivortrag. Zum anderen begr\u00fcndet der Privatsachverst\u00e4ndige sein enges Verst\u00e4ndnis damit, dass der Fachmann unter einer Klemme\/Clip eine bestimmte Form eines Spannmittels verstehe, n\u00e4mlich ein unter Vorspannung stehendes Spannmittel. Dabei verkennt Prof. K, dass das Klagepatent den vermeintlichen (Ober-)Begriff Spannmittel nicht verwendet. Vielmehr hat \u2013 wie auch das OLG D\u00fcsseldorf in seinem Berufungsurteil im parallelen Rechtsstreit best\u00e4tigt hat \u2013 die Auslegung der einzelnen Begriffe\/Merkmale zun\u00e4chst aus der Patentschrift heraus zu erfolgen, wobei dem allgemeinen fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnis des Fachmanns von einem bestimmten Begriff grunds\u00e4tzlich das vom Klagepatent intendierte Begriffsverst\u00e4ndnis vorgeht. Selbst wenn der Fachmann unter einem Clip regelm\u00e4\u00dfig eine unter Vorspannung stehende Klemme verstehen sollte, so ergibt sich ein solch eingeschr\u00e4nktes Verst\u00e4ndnis \u2013 wie auch das OLG D\u00fcsseldorf festgestellt hat \u2013 jedenfalls nicht aus dem Klagepatent.<\/li>\n<li>ii)<br \/>\nDemnach ist eine Verwirklichung des Merkmals 2 durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorliegend schl\u00fcssig vorgetragen.<\/li>\n<li>Die Parteien nehmen \u00fcbereinstimmend auf die seitens der Kl\u00e4gerin vorgelegte Explosionszeichnung (Anlage KAP 11) Bezug, so dass f\u00fcr den Aufbau der angegriffenen Vorrichtungen auf deren Inhalt Bezug genommen werden kann.<\/li>\n<li>Die beiden Klemmarme (Clip Arm[s]) werden durch zwei Pins miteinander verbunden, wobei der Proximal Pin dazu dient, von den J-Haken umgriffen zu werden. Demgegen\u00fcber sorgt der Distal Pin daf\u00fcr, dass sich die beiden Arme \u00fcber ihre Kulissenf\u00fchrung aufeinander zubewegen, wenn der Steuerdraht gezogen wird. Unabh\u00e4ngig davon, dass das Klagepatent \u2013 wie zuvor ausgef\u00fchrt \u2013 nicht voraussetzt, dass die Klemme als einheitliches Bauteil ausgestaltet ist, d.h. die beiden Klemmschenkel sich stets zeitgleich bewegen, so f\u00fchrt die Verbindung \u00fcber den Distal Pin und den Proximal Pin jedenfalls dazu, dass vorliegend ein einheitliches Bauteil bestehend aus mehreren Elementen vorliegt. Da das Klagepatent auch keine Vorspannung und insbesondere keine Vorspannung mittels einer Feder voraussetzt, ist f\u00fcr die Verletzung unsch\u00e4dlich, dass die beiden Klemmschenkel in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht (feder-)vorgespannt sind.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen auch die Merkmalsgruppe 4 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df. Danach setzt eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung eine nachgiebige Verbindung voraus, welche den Steuerdraht mit der Klemme koppelt, die dazu vorgesehen ist, durch eine erste vorgegebene Zugkraft, welche vom Steuerdraht ausge\u00fcbt wird, zerbrochen zu werden und wobei, wenn die nachgiebige Verbindung zerbrochen wird, der Steuerdraht von der Klemme abgekoppelt wird.<\/li>\n<li>i)<br \/>\nDas Klagepatent setzt somit nach der Merkmalsgruppe 4 eine Verbindung von Steuerdraht und Klemme voraus, die bestimmte Anforderungen erf\u00fcllen muss. So muss diese Verbindung \u2013 wie der Fachmann dem Wort gekoppelt in Merkmal 4(a) entnehmen kann \u2013 zun\u00e4chst geeignet sein, den Steuerdraht und die Klemme derart miteinander zu verbinden, dass der die Vorrichtung verwendende Arzt \u00fcber das Bedienteil und den Steuerdraht die Klemme bzw. die Klemmschenkel derart beeinflussen kann, dass sich die Schenkel je nach Bedarf \u00f6ffnen und schlie\u00dfen, ggf. auch mehrfach hintereinander. Sobald die Klemme ihre endg\u00fcltige Position eingenommen hat, kann der Arzt eine vorbestimmte Zugkraft auf den Steuerdraht aufbringen, um dessen L\u00f6sung von der Klemme zu bewirken und die Vorrichtung (ohne Klemme) wieder aus dem Patienten entfernen zu k\u00f6nnen. Insoweit geben die Merkmale 4(b) und 4(c) dem Fachmann konkrete Anweisungen zur r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung der Vorrichtung. Diese soll \u00fcber eine nachgiebige Verbindung (in der englischen Verfahrenssprache \u201efrangible link\u201c) verf\u00fcgen, die daf\u00fcr ausgelegt ist, zer- bzw. jedenfalls angebrochen zu werden (\u201eadapted to be broken\u201c).<\/li>\n<li>Dies bedeutet, dass das Klagepatent nicht jedwede L\u00f6sungsm\u00f6glichkeit der Klemme vom Steuerdraht zul\u00e4sst, sondern explizit vorgibt, dass die Verbindung mittels Brechen (Zer- oder Anbrechen; \u201ebroken\u201c) der nachgiebigen Verbindung bei Erreichen einer vorbestimmten (Zug-)Kraft erfolgen soll. Denn der Fachmann erkennt, dass der Anspruch keine Vorgaben dazu macht, in welchem Umfang die nachgiebige Verbindung gebrochen\/zerst\u00f6rt werden muss, ob sie mithin an einer Stelle in zwei Teile zerbricht, in mehr als zwei Teile zerf\u00e4llt oder ggf. auch nur an mindestens einer Stelle anbricht. Indes als nicht ausreichend erkennt der Fachmann es, wenn die Verbindung lediglich derart ihre urspr\u00fcngliche Form verliert, dass die L\u00f6sung der Klemme vom Steuerdraht gelingt, etwa weil sich die Verbindung durch die Zugkraft verbiegt (aufbiegt) oder nur anderweitig plastisch verformt, sie aber jedenfalls nicht an- oder zerbricht.<\/li>\n<li>Entsprechendes folgt bereits aus dem Wortlaut des Merkmals, das lediglich ein Brechen und nicht zwingend ein Zerbrechen fordert. Zwar kommt dem englischen Wortstamm \u201ebreak\u201c nach dem allgemeinen philologischen Verst\u00e4ndnis auch die Bedeutung des Auf- oder Zerbrechens zu, so dass sich der Terminus \u201eadapted to be broken\u201c \u2013 wie die Beklagten meinen \u2013 grunds\u00e4tzlich auch mit geeignet zum Zerbrechen \u00fcbersetzen l\u00e4sst. Indes l\u00e4sst sich der Begriff \u201eto break\u201c, wie den einschl\u00e4gigen W\u00f6rterb\u00fcchern entnommen werden kann, auch mit brechen, l\u00f6sen oder trennen \u00fcbersetzen. Der Begriff des Brechens bildet dabei den Oberbegriff und umfasst daher sowohl das Zerbrechen in zwei oder mehr Teile wie auch das Anbrechen. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass das Klagepatent von diesem allgemeinen Begriffsverst\u00e4ndnis abweichen will und unter \u201eadapted to be broken\u201c nur den Fall des Zerbrechens fassen will, vermochte die Kammer nicht festzustellen.<\/li>\n<li>Das vorgenannte Verst\u00e4ndnis teilt auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Prof. Hammer, wie seinen Ausf\u00fchrungen im Gutachten und im Anh\u00f6rungstermin im parallelen Verletzungsverfahren entnommen werden kann. Zwar obliegt die Bestimmung des Schutzbereichs als Rechtsfrage origin\u00e4r dem Verletzungsgericht, so dass die Auslegung des Klagepatents nicht einem (gerichtlichen) Sachverst\u00e4ndigen \u00fcberlassen werden kann (vgl. BGH GRUR 2008, 779, 782f. \u2013 Mehrgangnabe). Die prim\u00e4re Aufgabe des Sachverst\u00e4ndigen ist \u2013 im Patentverletzungsverfahren nicht anders als sonst im Zivilprozess \u2013 die Vermittlung von Fachwissen zur richterlichen Beurteilung von Tatsachen. Der Sachverst\u00e4ndige wird deshalb im Patentverletzungsprozess hinzugezogen, um dem Gericht, diejenigen fachlichen Kenntnisse zu verschaffen, die es ben\u00f6tigt, um die gesch\u00fctzte technische Lehre zu verstehen und den diese Lehre \u2013 als Grundlage der Verletzungspr\u00fcfung und der Schutzbereichsbestimmung \u2013 definierenden Patentanspruch unter Aussch\u00f6pfung seines Sinngehalts selbst auslegen zu k\u00f6nnen. Das Gericht ist deswegen gehindert, die Schl\u00fcsse, die ein Sachverst\u00e4ndiger aus seinem Fachwissen auf den Inhalt der technischen Lehre des Klagepatents zieht, ohne Weiteres zu \u00fcbernehmen (vgl. BGH GRUR 2008, 779, 782f. \u2013 Mehrgangnabe). Dies gilt insbesondere auch deswegen, weil der Sachverst\u00e4ndige vielfach geneigt sein wird, sich eher an den aus seiner fachlichen Sicht typischerweise aussagekr\u00e4ftigeren Ausf\u00fchrungsbeispielen der Erfindung als an den abstrakteren Formulierungen des Patentanspruchs zu orientieren. Sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferungen sind vom Tatrichter deshalb stets eigenverantwortlich daraufhin zu untersuchen, ob und inwieweit sie Angaben enthalten, die Aufkl\u00e4rung im Hinblick auf entscheidungserhebliche und allein von dem erkennenden Gericht zu beantwortende Fragen zu bieten verm\u00f6gen (BGH GRUR 2001, 770, 772 \u2013 Kabeldurchf\u00fchrung II).<\/li>\n<li>Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen st\u00fctzen die Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen zu den fachm\u00e4nnischen Kenntnissen zum Priorit\u00e4tszeitpunkt das Verst\u00e4ndnis der Kammer von dem Begriff des Brechens. Der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige hat zun\u00e4chst nachvollziehbar dargelegt, dass der einschl\u00e4gige Fachmann, hier ein auf dem Gebiet der Konstruktion von Endoskopen und medizinischem Zubeh\u00f6r langj\u00e4hrig t\u00e4tiger Ingenieur, unter einem Zerbrechen versteht, dass ein Gegenstand in mehrere, mindestens zwei einzelne Bestandteile zerf\u00e4llt (S. 8f. des Protokolls vom 27. April 2021, HRM 14). Von einem Anbrechen geht der Fachmann demgegen\u00fcber aus, wenn es zu einer spr\u00f6den (An-)Rissbildung im Material nebst plastischer Verformung kommt (S. 5 des Protokolls vom 27. April 2021, HRM 14). Der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige hat weiter ausgef\u00fchrt, dass der Fachmann die Vorgabe \u201eadapted to be broken\u201c dergestalt versteht, dass es ausreichend ist, wenn sich die nachgiebige Verbindung im Zuge der Bet\u00e4tigung des Steuerdrahtes plastisch verformt und es (zumindest) zu einer spr\u00f6den Anrissbildung kommt. Zwar hat er in seinem schriftlichen Gutachten (Seite 3f. Ziff. 3. und Seite 8f.; KAP 16) mit Blick auf das Merkmal 4(b) zun\u00e4chst nur auf die Funktion der nachgiebigen Verbindung als Sollversagensstelle abgestellt, so dass es f\u00fcr das Versagen der Verbindung nach der Lehre des Klagepatents nicht darauf ankommen sollte, ob dies durch Zerbrechen oder durch rein plastische Verformung geschieht (Seite 8f. im Gutachten; KAP 16). Der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige zog aber in seiner Vernehmung auf den Vorhalt des Gerichts, dass die letzten beiden Alternativen der Ausgestaltung nach der Figur 18, die beide nur eine rein plastische Verformung der nachgiebigen Verbindung zeigten, explizit als nicht unter die Lehre des Klagepatents fallend offenbart seien, diese beiden Varianten nicht mehr zur Begr\u00fcndung seiner zun\u00e4chst weiten Auslegung heran. Vielmehr stellte er den Zweck der nachgiebigen Verbindung, die Losl\u00f6sung der Klemme vom Steuerdraht, in den Vordergrund des fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnisses und gab an, dass es auf die Funktion der Baugruppen ankomme und dem Fachmann gewahr sei, dass es prinzipiell mehrere Wege gebe, eine Verbindung zu l\u00f6sen, etwa durch Bruch aber auch bspw. durch eine nachgiebige Klebeverbindung (Bl. 4 des Protokolls vom 27. April 2021, HRM 14). Auf weitere Nachfrage gab der Sachverst\u00e4ndige dann an, dass das Klagepatent zwar nicht jede bestimmte Art der Losl\u00f6sung zulie\u00dfe, ein L\u00f6sen durch eine plastische Deformation jedoch schon, jedenfalls dann, wenn sie mit einer spr\u00f6den Anrissbildung einhergeht (Bl. 5 des Protokolls vom 27. April 2021, HRM 14). Schlie\u00dflich erg\u00e4nzte der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige zum fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnis noch, dass es f\u00fcr die Frage, ob sich ein Material bei Belastung nur elastisch verformt oder es auch zur einer spr\u00f6den Rissbildung neigt, nicht zuletzt auch auf die gew\u00e4hlte Oberfl\u00e4chenqualit\u00e4t ankomme (S. 10 des Protokolls vom 27. April 2021, HRM 14).<\/li>\n<li>Das vorstehende Verst\u00e4ndnis des Merkmals 4(b), nach dem die nachgiebige Verbindung nicht zwingend zerbrochen werden muss, steht auch nicht im Widerspruch zu der Beschreibung und den bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispielen im Klagepatent.<\/li>\n<li>Die vom Klagepatent offenbarten Ausf\u00fchrungsbeispiele m\u00f6gen zwar \u2013 worauf die Beklagte hingewiesen hat \u2013 s\u00e4mtlich bzw. gr\u00f6\u00dftenteils nachgiebige Verbindungen zeigen, die bei Aufbringen einer vorbestimmten Zugkraft auf den Steuerdraht in mindestens zwei Bestandteile zerbrechen, indes sind Ausf\u00fchrungsbeispiele als lediglich bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen nach den allgemein anerkannten Auslegungsregeln schon dem Grunde nach nicht geeignet, die Lehre des jeweiligen Patents zu beschr\u00e4nken (vgl. BGH GRUR 2004, 1023, 1024 \u2013 bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2008, 779, 783 \u2013 Mehrgangnabe; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 6. Juni 2019, Az. 15 U 83\/14).<\/li>\n<li>Unstreitig zeigen die in den Figuren 10A und 21 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiele solch nachgiebige Verbindungen, die tats\u00e4chlich zerbrechen. Gleiches offenbaren die Figuren 18A bis 18F, welche nachfolgend wiedergegeben werden:<\/li>\n<li>Der Fachmann kann diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel eine Klemmvorrichtung entnehmen, die u.a. \u00fcber zwei Klemmschenken (1801), einen Steuerdraht (1803) sowie zwei elastische B\u00e4nder bzw. O-Ringe (1802 und 1804) verf\u00fcgt, wobei sich das zweite elastische Band (1804) \u2013 wie in Absatz [0046] beschrieben \u2013 verformt, wenn der Steuerdraht zur\u00fcckgezogen wird und sich dadurch die Klemmschenkel \u00f6ffnen bzw. schlie\u00dfen. Weiter hei\u00dft es in Absatz [0046]: \u201eIst die gew\u00fcnschte Klemmenlage erreicht, wird das zweite elastische Band 1804, das die nachgiebige Verbindung bildet, dadurch \u00fcberwunden, dass der Steuerdraht 1803 in seine proximalste Position gezogen wird. Dies bewirkt, dass das zweite elastische Band 1804 bricht\u201c. Somit wird ein L\u00f6semechanismus offenbart, der mittels eines Brechens funktioniert. Zwar offenbart der Absatz [0046] im Anschluss noch zwei weitere alternative Ausgestaltungen, wie das zweite elastische Band zum L\u00f6sen der Klemme verwendet werden kann, indem entweder \u00fcber die Ans\u00e4tze (1807) \u201egezogen\u201c oder der Steuerdraht \u201eenthakt\u201c wird, wobei beide Alternativen \u2013 anders als bei den vorstehenden bevorzugten Ausf\u00fchrungsformen \u2013 ohne ein Brechen auskommen. Indes ist im Absatz [0046] explizit aufgef\u00fchrt, dass die letzten beiden Varianten nicht erfindungsgem\u00e4\u00df sein sollen. Der Fachmann folgert aus diesen Stellen daher, dass das Klagepatent zwar andere M\u00f6glichkeiten der L\u00f6sung als ein Brechen kennt, diese aber explizit nicht unter die Lehre des Klagepatentes fallen und damit nicht beansprucht werden sollen. Der Fachmann findet indes keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass das Klagepatent ein Anbrechen nicht ausreichen lassen will.<\/li>\n<li>Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Ber\u00fccksichtigung einer technisch-funktionalen Betrachtung. Es ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, wieso es zur Erreichung des Ziels der Erfindung, eine leichter anzuwendende und weniger invasive Klemmvorrichtung bereitzustellen, darauf ankommen sollte, dass die nachgiebige Verbindung in mindestens zwei Teile zerbricht, wenn sie von dem Steuerdraht gel\u00f6st werden soll. Dem Klagepatent kommt es in erster Linie auf die Sicherstellung der Reversibilit\u00e4t der Klemme und die damit verbundenen Vorteile bei ihrem Einsatz im menschlichen K\u00f6rper an. Der Fachmann erkennt insoweit auch, dass die sichere Losl\u00f6sung der Klemme vom Rest der Vorrichtung am Ende des Setzvorgangs zwar ebenfalls von Bedeutung ist, allerdings spielt es f\u00fcr den erfolgreichen Einsatz der Klemmvorrichtung keine Rolle, ob die nachgiebige Verbindung zerbricht oder sich auf Grund einer plastischen Verformung mit Rissbildung l\u00f6st. Der Fachmann d\u00fcrfte zudem bem\u00fcht sein, m\u00f6glichst wenige Fremdteile im K\u00f6rper des Patienten zu belassen, so dass er sich nicht ausschlie\u00dflich auf ein Zerbrechen der nachgiebigen Verbindung in mindestens zwei Teile beschr\u00e4nken wird.<\/li>\n<li>Auch der vom Klagepatent in Absatz [0012] in Bezug genommene Stand der Technik, das EP\u2018XXX, bietet keine St\u00fctze f\u00fcr das von den Beklagten vertretene Verst\u00e4ndnis, wonach die Lehre des Klagepatents auf ein Zerbrechen der nachgiebigen Verbindung beschr\u00e4nkt sein soll. Es ist allgemein anerkannt, dass auch der vom Klagepatent selbst zitierte Stand der Technik dem Fachmann Anhaltspunkte f\u00fcr ein bestimmtes fachm\u00e4nnisches Verst\u00e4ndnis bieten kann (vgl. K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 13. Auflage 2021, Kapitel A., Rz. 69). Sofern ein Patent von einer bestimmten vorbekannten Konstruktion ausgeht, diese als durchaus vorteilhaft ansieht und f\u00fcr die Erfindung beibehalten will, wird im Zweifel die Annahme berechtigt sein, dass sich das Patent \u2013 in diesem Punkt \u2013 den Stand der Technik zu eigen macht, weshalb es zul\u00e4ssig und geboten ist, f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis dieses Merkmals auf den betreffenden Stand der Technik und eine hier etwa gegebene Legaldefinition oder dergleichen zur\u00fcckzugreifen (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel A., Rz. 72). Da sich ein Patent mit seinen kennzeichnenden Merkmalen indes von eben diesem (in seinem Oberbegriff ggf. umrissenen) Stand der Technik abzugrenzen versucht, ist den Merkmalen des kennzeichnenden Teils im Zweifel kein Verst\u00e4ndnis beizumessen, demzufolge diese sich in demjenigen Stand der Technik wiederfinden, von dem sie sich gerade unterscheiden sollen (BGH, Urt. v. 2 M\u00e4rz 2021, Az. X ZR 17\/19 \u2013 Schnellwechseldorn, zitiert nach juris; GRUR 2019, 491, 493 \u2013 Scheinwerferbel\u00fcftungssystem). Auch schlie\u00dft der Fachmann aus dem Umstand, dass ein Patent bestimmte Schriften als fiktiven Stand der Technik abhandelt, dass die Erteilungsbeh\u00f6rde zwischen deren Offenbarungsgehalt und dem erteilten Hauptanspruch einen die Neuheit begr\u00fcndenden Unterschied gesehen hat. Es liegt daher auf der Hand, dass der Schutzbereich eines Patents \u2013 jenseits aller technisch-funktionalen Erw\u00e4gungen \u2013 keinesfalls auf etwas erstreckt werden kann, was in dem von der Patentschrift gew\u00fcrdigten Stand der Technik neuheitssch\u00e4dlich offenbart ist. Eine Patentauslegung, die eben solche Ausf\u00fchrungsvarianten eliminiert, verst\u00f6\u00dft daher auch nicht gegen den Grundsatz, dass ein Patent nicht danach interpretiert werden darf, mit welchem Inhalt es sich als rechtsbest\u00e4ndig (neu, erfinderisch, nicht unzul\u00e4ssig erweitert) erweisen w\u00fcrde (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 8. April 2021, Az. I-2 U 41\/20, GRUR-RS 2021, 6721). Die Kammer vermochte bereits schon nicht zu erkennen, dass der Fachmann dem EP\u2018XXX \u2013 wie die Beklagten meinen \u2013 eine Vorrichtung entnehmen kann, bei der es zum Brechen einer nachgiebigen Verbindung in Form eines Anbrechens mit Rissbildung kommt. Zwar ist in dem EP\u2018XXX an mehreren Stellen, u.a in Absatz [0046], von der Verwendung einer Kopplungsplatte aus rostfreiem Stahl \/ Edelstahl (\u201estainless steel\u201c) die Rede. Die Kammer vermochte aber nicht festzustellen, dass der Fachmann allein aus der Materialangabe stainless steel davon ausgeht, dass es im Rahmen einer plastischen Verformung einer solchen Kopplungsplatte immer auch zu einer Rissbildung im Material kommt. Solches scheidet bereits vor dem Hintergrund aus, dass es sich bei stainless steel nur um einen Oberbegriff handelt, der Edelstahl unterschiedlichster Eigenschaften umfasst. Entsprechendes hat auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige im Rahmen seiner Einvernahme best\u00e4tigt. Insoweit hat er ausgef\u00fchrt, dass es die Materialeigenschaften der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, hier hochlegierter Stahl mit schlechter Oberfl\u00e4chenqualit\u00e4t, seien, die zu einem Brechen der Haken f\u00fchrten (S. 11f des Protokolls vom 27. April 2021, HRM 14). Ferner stellt das Klagepatent an keiner Stelle einen Bezug zwischen dem Material stainless steel und der nachgiebigen Verbindung her. Soweit das Klagepatent in den Abs\u00e4tzen [0029] und [0049] bis [0052] von stainless steel spricht, so bezieht es sich \u00fcberwiegend auf den Steuerdraht und an einer Stelle auch auf die Klemme, wobei stainless steel \u2013 entsprechend seiner Verwendung als Oberbegriff \u2013 nur als eines der m\u00f6glichen Materialen benannt wird, aus dem die Klemme gefertigt werden kann.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich verm\u00f6gen auch die von der Beklagten in Bezug genommenen Aussagen der Kl\u00e4gerin im Erteilungsverfahren das von diesen vertretene eingeschr\u00e4nkte Verst\u00e4ndnis, dass es stets zu einem Zerbrechen in mindestens zwei Teile kommen m\u00fcsse, nicht zu begr\u00fcnden. Die Erteilungsakte ist grunds\u00e4tzlich \u2013 wie auch \u00c4u\u00dferungen der Patentinhaberin in einem parallelen Rechtsbestandsverfahren \u2013 kein zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial im Sinne von \u00a7 14 PatG \/ Art. 69 EP\u00dc (vgl. BGH GRUR 2002, 511, 513f. \u2013 Kunststoffrohrteil). Ausnahmsweise ist die Erteilungsgeschichte auch im Rahmen der Auslegung mit heranzuziehen, wenn unter Anwendung der anerkannten Auslegungsgrunds\u00e4tze \u201ezweifelhaft bleibt, ob sich Patentanspruch und Beschreibung sinnvoll zueinander in Beziehung setzen lassen\u201c (vgl. BGH GRUR 2015, 875, 876 \u2013 Rotorelemente). Dies bedeutet indes nicht, dass \u00c4u\u00dferungen des Anmelders im Erteilungsverfahren g\u00e4nzlich unber\u00fccksichtigt zu bleiben haben, denn sie sind f\u00fcr das fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis des Anspruchs jedenfalls von indizieller Bedeutung (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel A., Rz. 96). Die Kl\u00e4gerin hat sich im Laufe des Erteilungsverfahrens \u2013 zur Abgrenzung von dem im Klagepatent selbst zitierten EP\u2018XXX \u2013 dahingehend ge\u00e4u\u00dfert, dass das EP\u2018XXX eine zerbrechliche Verbindung offenbare, bei der ein Haken begradigt werde, aber nicht breche. Im Unterschied dazu sei die vom Klagepatent offenbarte nachgiebige Verbindung (\u201ebreakable link\u201c) dazu ausgelegt, bei einer vorbestimmten Kraft zu zerbrechen. Dies steht aber nicht im Widerspruch zu dem vorstehenden Auslegungsergebnis, nach dem es dem Klagepatent zumindest auf ein Anbrechen der nachgiebigen Verbindung ankommt, da auch ein solches von der EP\u2018XXX nicht gezeigt wird.<\/li>\n<li>Gleiches gilt auch mit Blick auf die von der Beklagten in Bezug genommenen \u00c4u\u00dferungen der Kl\u00e4gerin im laufenden Einspruchsverfahren. Soweit die Kl\u00e4gerin in ihrer Eingabe an das EPA vom 30. September 2019 unter Ziff. II. 1 zun\u00e4chst davon gesprochen hat, dass dem Terminus \u201e(zer-)brechen\u201c (\u201eto break\u201c) die gleiche Bedeutung zukommen solle, wie er in der Fachwelt \u00fcblicherweise vorherrscht, n\u00e4mlich den Bruch einer Verbindung in zwei oder mehr Teile, stellt sie im Folgenden klar (insb. Ziff. II.2.1 und II.2.1.5), dass das Klagepatent zwischen einer nachgiebigen Verbindung (\u201efrangible link\u201c) und einer brechbaren Verbindung (\u201ebreakable link\u201c) differenziere. W\u00e4hrend die nachgiebige Verbindung sowohl verformbar wie auch zerbrechlich sein k\u00f6nne, handele es sich bei der letztgenannten Verbindung um eine solche, die bricht. Auch hier unterscheidet die Kl\u00e4gerin aber nicht zwischen einem An- und einem Zerbrechen.<\/li>\n<li>ii)<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieses Verst\u00e4ndnisses machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch Gebrauch von der Merkmalsgruppe 4.<\/li>\n<li>Dahingestellt bleiben kann zun\u00e4chst, ob und in welchem Umfang die Bedenken der Parteien an den jeweiligen Untersuchungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch die Gegenseite durchzugreifen verm\u00f6gen, insbesondere mit Blick auf die Ordnungsgem\u00e4\u00dfheit des jeweiligen Versuchsaufbaus. Denn die Kammer vermochte \u2013 wie auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige \u2013 in beiden Versuchsreihen (vgl. Anlagen HRM 6 und KAP 19) festzustellen, dass regelm\u00e4\u00dfig mindestens einer der beiden J-Haken (an-)bricht, wenn die vorgegebene Zugkraft erreicht wird und dieses Anbrechen auch f\u00fcr die L\u00f6sung der Klemme vom Steuerdraht sorgt.<\/li>\n<li>Bei dem als Anlage KAP 19 von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Testbericht der Firma Exponent, die insgesamt 15 von der Kl\u00e4gerin abgefeuerte Klemmen der Beklagten mikroskopisch untersucht hat, ist bei einer Vielzahl der Klemmen zu erkennen, dass mindestens einer der beiden J-Haken einen spr\u00f6den Anriss und Verformungen zeigt. Mit Blick auf die Abbildung 8 aus Seite 12 des Testberichts hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige auf Nachfrage der Kl\u00e4gervertreterin \u00fcberzeugend angegeben, an der mit dem roten Pfeil markierten Stelle einen Riss\/Fraktur zu erkennen, da dort die kritische Versagungsstelle sei. Da der Haken aber noch mit dem Rest der Vorrichtung verbunden sei, handele es sich um eine plastische Verformung mit spr\u00f6der Anrissbildung (Seite 6 des Protokolls vom 27. August 2021, HRM 14). Entsprechendes lie\u00dfe sich auch den rastermikroskopischen Aufnahmen des Hakens auf den Seiten 13 und 14 entnehmen (Seite 7 des Protokolls vom 27. August 2021, HRM 14). Auf die Frage der Kl\u00e4gervertreterin, was der Sachverst\u00e4ndige auf den Abbildungen 17 und 18 der Seiten 21 und 22 erkennen k\u00f6nne, die eine andere Klemme zeigten, gab der Sachverst\u00e4ndige an, dass er auch dort durch einen spr\u00f6den Anriss und zahlreiche Sekund\u00e4rrisse aufgebogene J-Haken erkennen k\u00f6nne, wobei der Haken zun\u00e4chst gerissen sei und sich dann aufgebogen h\u00e4tte (Seite 7f. des Protokolls vom 27. August 2021, HRM 14). Dem ist die Beklagte nicht entgegen getreten.<\/li>\n<li>Dem seitens der Beklagten als Anlage HRM 6 vorgelegten Testreport, bei dem insgesamt 60 Klemmen untersucht wurden, kann ebenfalls ein regelm\u00e4\u00dfiges Anbrechen mindestens eines der beiden J-Haken entnommen werden. W\u00e4hrend der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige auf die Frage des Beklagtenvertreters zun\u00e4chst angab, bei dem auf Seite 5 des Testreports unter der Ziff. 1 gezeigten Testmuster eine Anrissbildung nicht eindeutig feststellen zu k\u00f6nnen, da die Qualit\u00e4t der Ablichtungen nicht hinreichend sei (Seite 10 des Protokolls vom 27. August 2021, HRM 14), gab er mit Blick auf das auf Seite 8 unter der Ziff. 22 gezeigte Testmuster an, dort den Abriss (komplette Fraktur\/Zerbrechen) des linken Hakens und einen Anriss des rechten Hakens zu erkennen. Der Anriss des rechten Hakens d\u00fcrfe nach Ansicht des Sachverst\u00e4ndigen auch der Besch\u00e4digung des Hakens des Testmusters 1 entsprechen (Seite 10 des Protokolls vom 27. August 2021, HRM 14). Auch diesen Ausf\u00fchrungen ist die Beklagte nicht entgegen getreten.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich nachstehende Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDa die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Beklagte trifft auch ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Denn die Beklagte als Fachunternehmen h\u00e4tten bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab Erteilung des Klagepatents schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststehen, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nUm die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet im zuerkannten Umfang \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, \u00a7 140b PatG i.V.m. \u00a7 242 BGB. Nach der mittlerweile etablierten Rechtsprechung der D\u00fcsseldorf Kammern (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 21. September 2017, Az. 4a O 18\/16, Rz. 224, zitiert nach juris; K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel D., Rz. 826) kann die Kl\u00e4gerin \u2013 nach ihrer Wahl \u2013 Auskunft und Rechnungslegung nur dann auch in elektronischer Form, d.h. neben der grunds\u00e4tzlich schriftlich geschuldeten Form, verlangen, soweit die entsprechenden Belege bei der Beklagten auch bereits elektronisch vorliegen. Die Kl\u00e4gerin hat demzufolge keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die bei ihr vorhandenen Dokumente in eine elektronische Form \u00fcberf\u00fchrt.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDie Beklagte ist nach \u00a7 140a Abs. 3 PatG in der zuerkannten Weise auch zum R\u00fcckruf der das Klagepatent verletzenden Gegenst\u00e4nde sowie zu deren Entfernung aus den Vertriebswegen verpflichtet.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nMit Blick auf die von der Beklagten gegen das Klageschutzrecht eingewandten Entgegenhaltungen war eine Aussetzung des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung in dem Einspruchsverfahren nicht geboten.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>a)<br \/>\nNach Auffassung der Kammern (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ XXX5, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. XXX7, 257, 258 &#8211; Steinknacker) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; GRUR 2014, 1237 ff. \u2013 Kurznachrichten) best\u00e4tigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/li>\n<li>Wenn das Klagepatent mit einem Einspruch oder mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grunds\u00e4tzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerkl\u00e4rung nicht f\u00fcr (hinreichend) wahrscheinlich h\u00e4lt; andernfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich \u00fcber die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014 1238 \u2013 Kurznachrichten). Denn eine \u2013 vorl\u00e4ufig vollstreckbare \u2013 Verpflichtung des Beklagten zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, zum R\u00fcckruf sowie zur Vernichtung patentgem\u00e4\u00dfer Erzeugnisse ist regelm\u00e4\u00dfig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verb\u00fcrgte Justizgew\u00e4hrungsanspruch gebietet es, dem Verletzungsbeklagten wirkungsvollen Rechtsschutz zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff auf den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive M\u00f6glichkeit, diesen Angriff selbst durch eine Klage auf Nichtigerkl\u00e4rung bzw. durch Erhebung eines Einspruchs f\u00fchren zu k\u00f6nnen, sondern auch eine angemessene Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein \u2013 und gegebenenfalls das einzige \u2013 Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerkl\u00e4rung gef\u00fchrt werden. Dies darf indessen nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem erhobenen Einspruch\/der anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014 1238 &#8211; Kurznachrichten).<\/li>\n<li>Wurde das Klagepatent bereits in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren best\u00e4tigt, so hat das Verletzungsgericht grunds\u00e4tzlich die von der zust\u00e4ndigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Pr\u00fcfung getroffene Entscheidung \u00fcber die Aufrechterhaltung des Klagepatents hinzunehmen (so zuletzt zum Vorbescheid: OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 4. M\u00e4rz 2021, Az. I-2 U 25\/20, GRUR-RS 2021, 4420).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen war eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung im Einspruchsverfahren nicht angezeigt, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Einspruchsabteilung in ihrem Vorbescheid vom 21. Januar 2021 (Anlage KAP 23) keine Bedenken an der Schutzf\u00e4higkeit des Klagepatents in der geltend gemachten Fassung ge\u00e4u\u00dfert hat.<\/li>\n<li>i)<br \/>\nDie Kammer vermochte nicht festzustellen, dass der auf die fehlende Neuheit der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre gegen\u00fcber der priorit\u00e4ts\u00e4lteren deutschen Gebrauchsmusterschrift DE 295 05 XXX.3 U1 (vorgelegt als Anlage D 1 zum Anlagenkonvolut HRM 8; im Folgenden: D 1) zielende Rechtsbestandsangriff hinreichende Erfolgsaussichten hat.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nNeuheitssch\u00e4dlichkeit liegt vor, wenn die Entgegenhaltung objektiv den Stand der Technik offenbart; unrichtige Annahmen oder Festlegungen des Anmelders in der Patentschrift selbst sind unerheblich (BGH GRUR XXX9, 914, 917 \u2013 Kontaktfederblock). Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorver\u00f6ffentlichung neuheitssch\u00e4dlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorver\u00f6ffentlichung. Ma\u00dfgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer als er auch sonst im Patentrecht zu Grunde gelegt wird (BGH GRUR 2009, 382, 384 \u2013 Olanzapin; GRUR 2004, 407, 411 \u2013 Fahrzeugleitsystem). Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausf\u00fchren oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschlie\u00dflich, was der Fachmann der Vorver\u00f6ffentlichung als den Inhalt der von ihr gegebenen (allgemeinen) Lehre &#8222;unmittelbar und eindeutig&#8220; entnimmt (BGH GRUR 2002, 146, 148 \u2013 Luftverteiler; GRUR 2004, 133, 135 \u2013 Elektronische Funktionseinheit; GRUR 2008, 597, 598 \u2013 Betonstra\u00dfenfertiger; GRUR 2011, 999, 1001 \u2013 Memantin; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2016 \u2013 I-2 U 55\/15 \u2013, Rn. 50, zitiert nach juris).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie D 1 offenbart unstreitig alle Merkmale des Anspruchs 1 mit Ausnahme der Merkmale 3(b), 4(b), 4(c) und 6(b). Diese umstrittenen Merkmale werden indes nicht s\u00e4mtlich von der D 1 offenbart.<\/li>\n<li>Die Merkmale 3(b) und 6(b) betreffen die Reversibilit\u00e4t der Vorrichtung, d.h. die M\u00f6glichkeit des mehrfachen \u00d6ffnens und Schlie\u00dfens der Klemme.<\/li>\n<li>Die D 1 offenbart ein chirurgisches Instrument, insbesondere f\u00fcr ein Endoskop, umfassend ein an einem patientennahen Ende mit chirurgischem Werkzeug zu verbindendes, langgestrecktes flexibles Bet\u00e4tigungskabel, welches einen schlauchf\u00f6rmigen Kabelmantel sowie eine in dem Kabelmantel verschiebbar gef\u00fchrte Kabelseele aufweist, eine an ein patientenfernes Ende des Bet\u00e4tigungskabels anschlie\u00dfende Handbet\u00e4tigungseinheit zur manuellen Verschiebung der Kabelseele relativ zum Kabelmantel, eine das Bet\u00e4tigungskabel umschlie\u00dfende, \u00fcber das patientennahe Ende des Bet\u00e4tigungskabels hinaus relativ zu diesem in mindestens eine vorgeschobene Stellung verschiebbare Ummantelungseinheit, die in einer zur\u00fcckgezogenen, das chirurgische Werkzeug freigebenden Stellung in Verschieberichtung gegen\u00fcber dem Bet\u00e4tigungskabel festlegbar ist, und eine zwischen der Ummantelungseinheit und der Handbet\u00e4tigungseinheit wirkende, die Ummantelungseinheit auf ihre vorgeschobene Stellung zu vorspannende Vorspannfeder.<\/li>\n<li>Nachfolgend wiedergegebene Figur 1 zeigt das chirurgische Instrument zum Legen von H\u00e4mostase- oder Markierungsclips, wobei die Handbet\u00e4tigungseinheit und ein Teil der Ummantelungseinheit in Draufsicht und das patientennahe Ende des Instruments in vergr\u00f6\u00dfertem Schnitt dargestellt sind, w\u00e4hrend die Figur 3 eine Explosionsdarstellung eines zur Verwendung mit dem Instrument der Figuren 1 geeigneten Markierungsclips zeigt:<\/li>\n<li>Entgegen der Auffassung der Beklagten offenbart die D 1 die Merkmale 3(b) und 6(b) nicht hinreichend unmittelbar und eindeutig. Mit Blick auf die Figur 1 f\u00fchrt die D 1 auf Seite 7 aus, dass der Steuerdraht zur\u00fcckgezogen wird, wenn der Schiebegriff 17 an den Daumenring 11 angen\u00e4hert wird. Dies f\u00fchrt dazu, dass der in Figur 3 gezeigte Markierungsclip geschlossen wird. So hei\u00dft es auf Seite 7 am Ende:<\/li>\n<li>\u201eWird der Schiebegriff 17 an den Daumenring angen\u00e4hert, so zieht sich die Kabelseele 15 in den Kabelmantel 13 zur\u00fcck, wodurch in noch zu beschreibender Weise ein eingeh\u00e4ngter Markierungsclip geschlossen werden kann.\u201c<\/li>\n<li>Der Fachmann kann der D 1 indes nicht unmittelbar entnehmen, dass der Vorgang auch umgekehrt werden kann. Zwar hei\u00dft es im folgenden Satz:<\/li>\n<li>\u201eEin in dem Schiebegriff 17 aufgenommenes, nicht dargestelltes Eingriffselement ist in den Eingriff mit einer Zahnfl\u00e4che 19 des F\u00fchrungsschafts 9 federvorgespannt und kann durch einen Druckknopf 21 aus der Zahnfl\u00e4che 19 ausgehoben werden, so da\u00df der Schiebegriff 17 entgegen der Zahnrichtung verschoben werden kann.\u201c<\/li>\n<li>Wie der Fachmann dem ersten Satz im dritten Absatz auf Seite 10 noch entnehmen kann, verf\u00fcgt die Zange des Markierungsclips \u00fcber \u201efedernd in ihre \u00d6ffnungsstellung vorgespannte Zangenarme\u201c, daraus folgt aber nicht zwingend, dass sich die Zangenarme auch wieder \u00f6ffnen, wenn der Schiebegriff entgegen der Zahnrichtung verschoben wird. Entsprechendes folgt auch nicht, jedenfalls nicht unmittelbar und eindeutig daraus, dass der D 1 auf der Seite 8 noch von einem Schlauch gesprochen wird, der flexibel verschoben werden kann, da es ausschlie\u00dflich auf die Reversibilit\u00e4t der Klemme ankommt.<\/li>\n<li>Auch die Einspruchsabteilung geht in ihrer vorl\u00e4ufigen Einsch\u00e4tzung vom 21. Januar 2021 (Anlage KAP 23) unter Ziff. 20.1 davon aus, dass die D 1 (= E 18) die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Reversibilit\u00e4t nicht hinreichend offenbart. Die Beklagte hat auch nicht aufzuzeigen vermocht, aus welchem Grund die Auffassung des EPA offensichtlich unzutreffend sein sollte.<\/li>\n<li>Daher ist es f\u00fcr die Aussetzungsentscheidung ohne Belang, ob die D 1 auch eine nachgiebige Verbindung im Sinne der Merkmalsgruppe 4 hinreichend offenbart.<\/li>\n<li>ii)<br \/>\nSchlie\u00dflich vermochte die Kammer auch nicht festzustellen, dass der auf die fehlende Erfindungsh\u00f6he gest\u00fctzte Nichtigkeitsangriff hinreichende Erfolgsaussichten hat.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDie Beantwortung der Frage, ob eine erfinderische T\u00e4tigkeit zu bejahen ist, bedarf einer wertenden Entscheidung (BGH, GRUR XXX5, 330 \u2013 Elektrische Steckverbindung) unter Ber\u00fccksichtigung der Kriterien des Standes der Technik als Ausgangs-punkt f\u00fcr die Beurteilung sowie des Fachwissens des Durchschnittsfachmanns in der Frage des Nichtnaheliegens. Die Beurteilung st\u00fctzt sich auf tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde, n\u00e4mlich die Feststellung der Erfindung, des Standes der Technik sowie des dem ma\u00dfgeblichen Fachmann eigenen Wissens und K\u00f6nnens. Eine erfinderische T\u00e4tigkeit liegt erst in derjenigen Leistung, die sich \u00fcber die Norm dessen erhebt, was ein Fachmann mit durchschnittlicher Ausbildung, Kenntnissen und F\u00e4higkeiten bei herk\u00f6mmlicher Arbeitsweise erreichen kann.<\/li>\n<li>Eine Ma\u00dfnahme kann als &#8222;naheliegend&#8220; angesehen werden, wenn der Fachmann sie in der Erwartung einer gewissen Verbesserung oder eines Vorteils vorgenommen h\u00e4tte. Ma\u00dfgeblich ist eine angemessene (= realistische) Erfolgserwartung, so dass es nicht auf eine absolute Gewissheit im Hinblick auf das Eintreten vorteilhafter Effekte ankommt, andererseits aber auch nicht gen\u00fcgt, dass auf Seiten des Fachmanns die blo\u00dfe Hoffnung auf ein gutes Gelingen besteht. Die angemessene Erfolgserwartung erfordert \u00fcber den blo\u00dfen Wunsch nach Verbesserung hinaus eine vern\u00fcnftige wissenschaftliche Bewertung der vorliegenden Tatsachen (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 14.12.2017 \u2013 I-2 U 18\/17 \u2013, Rn. 44 ff., zitiert nach juris m.w.N.).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze vermochte die Kammer nicht zu erkennen, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre f\u00fcr den Fachmann ausgehend von dem Artikel \u201eXXX et al. (vorgelegt als Anlage HRM 12; nachfolgend: L) nahegelegen hat.<\/li>\n<li>Unabh\u00e4ngig davon, dass die Beklagte dem Vortrag der Kl\u00e4gerin, die von L offenbarte Klemmvorrichtung entspreche dem vom Klagepatent in Absatz [0011]f. als vorbekannt gew\u00fcrdigten Olympus-Clip mit der Folge, dass es sich insoweit um bereits gew\u00fcrdigten Stand der Technik handelt, nicht entgegengetreten ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2020 (dort auf S. 52) selbst ausgef\u00fchrt, dass es L jedenfalls an der Offenbarung einer nachgiebigen Verbindung fehlt, die geeignet ist, gebrochen zu werden (Merkmalsgruppe 4). L zeige demgegen\u00fcber eine l\u00f6sliche Verbindung von Steuerdraht und Klemme, die mittels Haken, Pin und Loch funktioniere.<\/li>\n<li>Dazu, welchen Anlass der Fachmann \u00fcberhaupt gehabt haben sollte, die Vorrichtung nach L abzuwandeln und warum er \u2013 ein entsprechendes Bed\u00fcrfnis unterstellt \u2013 dann auf eine zerbrechliche Verbindung gekommen w\u00e4re, schweigt die Beklagte. Es w\u00e4re aber an ihr gewesen, einen entsprechenden Anlass vorzutragen und nachvollziehbar aufzuzeigen, aus welchen Schriften bzw. auf Grund welchen Fachwissens der Fachmann eine zerbrechliche Verbindung im Sinne der Lehre des Klagepatents gew\u00e4hlt h\u00e4tte. Der pauschale Verweis auf die D 1 (DE\u2018XXX) gen\u00fcgt daf\u00fcr jedenfalls nicht.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3115 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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