{"id":8739,"date":"2021-08-28T15:00:23","date_gmt":"2021-08-28T15:00:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8739"},"modified":"2021-08-28T08:06:54","modified_gmt":"2021-08-28T08:06:54","slug":"4c-o-41-20-kabelwickelband","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8739","title":{"rendered":"4c O 41\/20 &#8211; Kabelwickelband"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3113<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 10. Juni 2021, Az. 4c O 41\/20<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, zu unterlassen<\/li>\n<li>Kabelwickelband, insbesondere f\u00fcr den Motorenraum eines Automobils, welches die Abriebklasse E gem\u00e4\u00df LV 312 erf\u00fcllt, mit einem bandf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger, der mindestens auf einer Seite mit einer selbstklebenden Klebeschicht versehen ist, die aus einem Haftklebstoff besteht,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten oder in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>aufweisend eine Dicke von weniger als 0,50 mm, wobei der Tr\u00e4ger aus einer einzigen aus einem Gewebe gebildeten Schicht besteht und das Gewebe des Tr\u00e4gers aus einem Garn besteht, welches aus einem Polyamidwerkstoff gebildet ist, eine Garnst\u00e4rke von mindestens 280 dtex aufweist und aus 24 bis 80 Filamenten gebildet ist, wobei das Kabelwickelband sowohl an einem Dorn mit 5 mm Durchmesser, als auch an einem Dorn mit 10 mm Durchmesser die Abriebklasse E gem\u00e4\u00df LV 312 erf\u00fcllt;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 20.01.2010 begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellen Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>&#8211; wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen, dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 16.05.2008 begangen hat und zwar unter Angabe:<\/li>\n<li>a. der Herstellungsmengen und -zeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen,<br \/>\nb. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume jeder Kampagne;<br \/>\ne. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei die Angaben zu lit. e erst ab dem 20.02.2010 geschuldet sind;<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten sind;<\/li>\n<li>4. die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren und\/oder mittelbaren Besitz und\/oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziff. 1 bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu bestimmenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre (der Beklagten) Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>5. die unter Ziff. 1 bezeichneten, in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache (Urteil des.. vom..) und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt,<br \/>\n1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1 bezeichneten, in der Zeit vom 16.05.2008 bis zum 19.02.2010 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<br \/>\n2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1 bezeichneten und seit dem 20.02.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.<\/li>\n<li>V. Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. I.1, 4. und 5. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 1.800.000, hinsichtlich Ziff. I.2. und 3. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 200.000 sowie hinsichtlich Ziff. IV. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht gegen die Beklagte patentrechtliche Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung, Urteilsver\u00f6ffentlichung sowie auf Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzverpflichtung geltend.<br \/>\nSie ist eingetragene und alleinverf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 911 XXX B1 (Anlage A1, im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 30.07.2007 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE XXX U1 vom 11.10.2006 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 16.04.2008 offengelegt und der Hinweis auf die Patenterteilung am 20.01.2010. Das Klagepatent steht auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland in Kraft. In der seitens der Beklagten erhobenen Nichtigkeitsklage vom 09.09.2020 (Anlage KR 2) ist bislang keine Entscheidung ergangen. Das Klagepatent betrifft Kabelwickelband, insbesondere f\u00fcr den Motorenraum eines Automobils.<\/li>\n<li>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/li>\n<li>\u201eKabelwickelband, insbesondere f\u00fcr den Motorenraum eines Automobils, welches die Abriebklasse E gem\u00e4\u00df LV 312 erf\u00fcllt, mit einem bandf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger (1), der mindestens auf einer Seite mit einer selbstklebenden Klebeschicht (2) versehen ist, die aus einem Haftklebstoff besteht, gekennzeichnet durch eine Dicke (D) von weniger als 0,50 mm, wobei der Tr\u00e4ger (1) aus einer einzigen aus einem Gewebe gebildeten Schicht besteht und das Gewebe des Tr\u00e4gers (1) aus einem Garn besteht, welches aus einem Polyamidwerkstoff gebildet ist, eine Garnst\u00e4rke von mindestens 280 dtex aufweist und aus 24 bis 80 Filamenten gebildet ist, wobei das Kabelwickelband sowohl an einem Dorn mit 5 mm Durchmesser, als auch an einem Dorn mit 10 mm Durchmesser die Abriebklasse E gem\u00e4\u00df LV 312 erf\u00fcllt.\u201c<\/li>\n<li>Wegen des Inhalts der weiteren \u201einsbesondere\u201c-geltend gemachten Anspr\u00fcche 2 bis 5, 7, 10 und 11 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Folgende Figur ist der Klagepatentschrift entnommen:<\/li>\n<li>Die Figur 1 als einzige Zeichnung in der Klagepatentschrift veranschaulicht den Aufbau eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kabelwickelbandes im Querschnitt, wobei mit der Bezugsziffer 1 der Tr\u00e4ger und mit der Bezugsziffer 2 die Klebeschicht gekennzeichnet sind.<\/li>\n<li>Das Familienunternehmen der Kl\u00e4gerin ist weltweit auf den Gesch\u00e4ftsfeldern der technischen Klebeb\u00e4nder, Kabel, Leitungen und Leitungss\u00e4tze t\u00e4tig. Stammsitz ist A und weltweit sind bei der Kl\u00e4gerin X Mitarbeiter besch\u00e4ftigt. Ihre Kunden geh\u00f6ren vorwiegend der X an.<\/li>\n<li>Das Unternehmen der Beklagten produziert technische Klebeb\u00e4nder und unterh\u00e4lt insbesondere einen Standort in A. T\u00e4tigkeitsbereich der Beklagten ist die X, aber ebenso die X, das X sowie der X.<\/li>\n<li>Ende April 2019 f\u00fchrte die Kl\u00e4gerin einen Testkauf durch und bestellte beim Unternehmen B GmbH das Kabelwickelband \u201eC\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) der Beklagten. Die Kl\u00e4gerin erhielt die Lieferung am 20.05.2019 (Anlage A7) und leitete sie an das D-Institut (\u2026) (XXX) zur Untersuchung weiter. Der Pr\u00fcfbericht wurde als Anlage A8 zur Gerichtsakte gereicht.<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien ist unter dem Az. 4c O 47\/20 mit dem Schutzrecht DE 10 2013 XXX 602 B4 ein weiteres Verletzungsverfahren vor der Kammer anh\u00e4ngig. Die unter dem Az. 4c O 48\/20 gef\u00fchrte Klage mit dem Schutzrecht DE 20 2013 XXX 770 U1 hat die Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgenommen.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrde, wie die Kl\u00e4gerin meint, wortsinngem\u00e4\u00dfen unmittelbaren Gebrauch von der Lehre des Klagepatents machen. Das Klagepatent verlange nicht, dass ausschlie\u00dflich Garn mit identischen Eigenschaften f\u00fcr die Herstellung des Tr\u00e4gergewebes benutzt werde. Es sei zul\u00e4ssig, wenn die Filamentanzahl und Garnst\u00e4rke unterschiedlich ausfallen w\u00fcrden. Entscheidend sei lediglich, dass sich die Werte jeweils im Bereich des vom Klagepatent Vorgegebenen bewegen w\u00fcrden. Das Klagepatent gebe ebenso wenig vor, wie das Garn zusammengesetzt sei. Es d\u00fcrfe insbesondere auch aus zwei Filamentb\u00fcndeln bestehendes sog. gefachtes Garn verwendet werden. Hierzu behauptet die Kl\u00e4gerin, dass die durchgef\u00fchrten technischen Messungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gezeigt h\u00e4tten, dass die Kettf\u00e4den 67 die Schussf\u00e4den 65 bzw. 71 Filamente aufweisen w\u00fcrden und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform damit aus Garn mit nahezu identischen Eigenschaften bestehe. Sofern die Beklagte lediglich eine Anzahl von 36 Filamenten f\u00fcr die Schussf\u00e4den vortrage, liege dies daran, dass sie nur ein Filamentb\u00fcndel des unstreitig aus zweier dieser B\u00fcndel bestehenden Schussfadens betrachtet habe. Die Garnst\u00e4rke betrage f\u00fcr die Kettf\u00e4den 480 dtex. Die Garnst\u00e4rke habe f\u00fcr die Schussf\u00e4den zwar nicht ausgemessen werden k\u00f6nnen, im Wege einer Berechnung k\u00f6nne dieser Wert aber ermittelt und mit mindestens 462dtex angegeben werden. Damit w\u00fcrden sich auch diese Angaben in einem sehr \u00e4hnlichen Bereich bewegen.<\/li>\n<li>Der Rechtsstreit sei schlie\u00dflich auch nicht auszusetzen, weil sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nwie erkannt und zudem der Kl\u00e4gerin Rechnung \u00fcber nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns ab dem 16.05.2008 zu legen sowie der Kl\u00e4gerin zu gestatten, \u2026 (z.B. Urteilskopf und Urteilstenor) auf Kosten der Beklagten durch \u2026 (z.B. eine in drei aufeinanderfolgenden Ausgaben der Zeitschrift \u2026 erscheinende halbseitigen Anzeige) \u00f6ffentlich bekannt zu geben.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise, den Rechtsstreit bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren auszusetzen.<\/li>\n<li>Sie ist der Ansicht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent nicht verletze. Dieses verlange n\u00e4mlich, dass ein anspruchsgem\u00e4\u00dfes Klebeband aus einem Garn hergestellt werde, das gleichbleibende Parameter aufweise. Denn mit der Vorgabe der Abriebfestigkeit, Materialdicke etc. mache das Klagepatent konkrete Materialeigenschaften, die synergetisch zusammenwirken sollen. Dies betreffe insbesondere die Beschaffenheit von Kett- und Schussf\u00e4den. Mit Blick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform behauptet die Beklagte, dass f\u00fcr den Kettfaden ein anderes Material mit anderen Eigenschaften als f\u00fcr den Schussfaden verwendet werde. Nichts anderes ergebe sich aus dem seitens der Kl\u00e4gerin zur Akte gereichten Pr\u00fcfgutachten, welches schon methodisch zweifelhaft und unrichtig sei. Dies zeige sich insbesondere an der ermittelten Anzahl der Filamente, welche in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht 67 bzw. 65 und 71, sondern 36 betrage. Dies habe ein eigens in Auftrag gegebener Pr\u00fcfbericht der Beklagten bei dem Deutschen Textilforschungszentrum Nord-West (Anlage KR1) ergeben.<\/li>\n<li>Der Rechtsstreit sei jedenfalls mangels Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents auszusetzen. Die Lehre des Klagepatents beruhe nicht auf erfinderischer T\u00e4tigkeit, sondern ergebe sich bereits aus einer Kombination der DE 101 XX 975 (Anlage NK 7) mit allgemeinem Fachwissen, wie es sich aus dem als Anlage NK 8 vorgelegten Auszug aus dem Fachbuch mit dem Titel \u201eXXX\u201c bzw. der US 4,XXX,XXX (Anlage NK9) ergebe.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftst\u00fccke nebst Anlage Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist im ganz Wesentlichen begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Kabelwickelband, insbesondere f\u00fcr den Motorenraum eines Automobils, mit einem bandf\u00f6rmigen, aus Gewebe bestehenden Tr\u00e4ger. Dieser ist dabei mindestens auf einer Seite mit einer selbstklebenden Klebeschicht versehen, die aus Haftklebestoff besteht. Ein derart ausgestaltetes Klebeband war bereits aus der DE 20 2004 XXX 761 U1 vorbekannt (vgl. Abs. [0001]). Zum Einsatzgebiet erl\u00e4utert Abs. [0002], dass gerade im Automobilbereich Kabels\u00e4tze mit Klebeb\u00e4ndern umwickelt werden, um diese einerseits zu b\u00fcndeln, andererseits aber auch die Leitungen vor Abrieb zu sch\u00fctzen oder Klapper-\/Vibrationsger\u00e4usche zu d\u00e4mpfen. Zellwolle und Polyester (PET) waren als Materialien f\u00fcr Gewebeklebeb\u00e4nder weit verbreitet und Polyester bzw. Polyamid f\u00fcr Veloursb\u00e4nder.<br \/>\nIn Abs. [0003] f\u00fchrt das Klagepatent zur gemeinsamen Pr\u00fcfungsrichtlinie einiger Automobilhersteller aus und er\u00f6rtert dazu in Abs. [0004], dass die Abriebbest\u00e4ndigkeit nach der LV 312 in Anlehnung an die DIN ISO X bestimmt wird. Ausgehend von der Abriebbest\u00e4ndigkeit kann eine Klassifizierung des Materials in unterschiedliche Abriebsschutzklassen vorgenommen werden (vgl. Tab 1, Abs. [0005]).<\/li>\n<li>Als vorbekannten Stand der Technik w\u00fcrdigt das Klagepatent in Abs. [0007] die DE 298 XX XXX U1, die ein Klebeband der h\u00f6chsten Abriebbest\u00e4ndigkeit (Klasse E) bereitgestellt hat. Das dort gelehrte Klebeband war aus einem inneren Faservlies und aus einem \u00e4u\u00dferen Velours zusammengesetzt, und wies deshalb eine Dicke von mehr als 0,8 mm auf. Auch von anderen Herstellern waren derlei Verbundmaterialien bekannt (Abs. [0008]). An diesem vorbekannten Band kritisiert das Klagepatent, dass es nicht maschinell verarbeitbar war und zudem erforderte, seine Enden beim Einsatz zu fixieren, um einem Flagging entgegenzuwirken. Nicht als Verbundmaterialien aufgebaute Klebeb\u00e4nder hatten zwar eine geringere Dicke, aber zugleich den Nachteil, dass sie keine hohe Abriebfestigkeit erreichten.<\/li>\n<li>Das Klagepatent stellt sich daher die Aufgabe, wie es in Abs. [0010] formuliert, ein wenig aufw\u00e4ndig herstellbares Klebeband zur Verf\u00fcgung zu stellen, das mit einer Dicke von weniger als 0,5mm auskommt und ohne Vorhandensein einer Velours- oder Vliesschicht im Tr\u00e4ger h\u00f6chstm\u00f6gliche Abriebfestigkeit aufweist.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent ein Klebeband mit den nachfolgenden Merkmalen vor:<br \/>\n1. Kabelwickelband, insbesondere f\u00fcr den Motorenraum eines Automobils, welches die Abriebklasse E gem\u00e4\u00df LV 312 erf\u00fcllt,<br \/>\n2. mit einem bandf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger (1),<\/li>\n<li>2.1 der mindestens auf einer Seite mit einer selbstklebenden Klebeschicht (2) versehen ist,<\/li>\n<li>2.1.1 die aus einem Haftklebstoff besteht,<\/li>\n<li>gekennzeichnet durch<\/li>\n<li>3. eine Dicke (D) von weniger als 0,50 mm,<br \/>\n4. wobei der Tr\u00e4ger (1) aus einer einzigen aus einem Gewebe gebildeten Schicht besteht<\/li>\n<li>4.1 und das Gewebe des Tr\u00e4gers (1) aus einem Garn besteht,<\/li>\n<li>4.1.1 welches aus einem Polyamidwerkstoff gebildet ist,<br \/>\n4.1.2 eine Garnst\u00e4rke von mindestens 280 dtex aufweist<br \/>\n4.1.3 und aus 24 bis 80 Filamenten gebildet ist,<\/li>\n<li>5. wobei das Kabelwickelband sowohl an einem Dorn mit 5 mm Durchmesser, als auch an einem Dorn mit 10 mm Durchmesser die Abriebklasse E gem\u00e4\u00df LV 312 erf\u00fcllt.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nAusf\u00fchrungen der Kammer bedarf es nur zur Merkmalsgruppe 4, insbesondere den Merkmalen 4.1 und 4.1.3, weil sich die Parteien zu Recht nur insoweit \u00fcber das Verst\u00e4ndnis des Klagepatents und dessen Verletzung streiten.<\/li>\n<li>In Merkmal 4 erl\u00e4utert das Klagepatent den Tr\u00e4ger, der aus einer einzigen aus einem Gewebe gebildeten Schicht bestehen soll. In den folgenden Merkmalen werden sodann Eigenschaften des Gewebes bzw. eines Garns, aus dem das Gewebe besteht, vorgegeben. Es soll aus Polyamidwerkstoff gebildet sein, eine Garst\u00e4rke von mindestens 280 dtx aufweisen und aus 24 bis 80 Filamenten bestehen.<\/li>\n<li>Unter dem Gewebe des Tr\u00e4gers bestehend aus einem Garn versteht das Klagepatent ein textiles Gebilde, welches in einem Webeprozess aus mehrere Garnf\u00e4den hergestellt wurde. Es ist dabei nicht erforderlich, dass alles zur Bildung des Gewebes eingesetzte Garn hinsichtlich seiner Materialeigenschaften identisch ist, solange es jedenfalls in der vom Anspruch aufgestellten Spannbreite liegt. Das Klagepatent bestimmt weder, wie die Anzahl der Filamente innerhalb des Garns zu gruppieren sind, noch, welche Zusammensetzungsm\u00f6glichkeiten eines Garns \u00fcberhaupt bestehen.<\/li>\n<li>Der Begriff des Gewebes zeigt dem Fachmann bereits rein-philologisch, dass ein in bestimmter Weise gewebter, aus sich kreuzenden F\u00e4den (Garn) bestehender Stoff vorliegt. Das Klagepatent will von diesem allgemeinen Begriffsverst\u00e4ndnis f\u00fcr den Bereich der Kabelwickelb\u00e4nder insbesondere f\u00fcr Motorenr\u00e4ume nicht im Sinne eines eigenen Lexikons abweichen.<\/li>\n<li>Seiner rein-philologischen Bedeutung nach unterst\u00fctzt der Ausdruck Garn hierzu seine Einsatzm\u00f6glichkeit als Gewebematerial. Denn Garn \u2013 im Sinne eines Sammelbegriffs f\u00fcr alle linienf\u00f6rmigen textilen Gebilde \u2013 kann als ein Faden bestehend aus einzelnen Fasern definiert werden. Ein Faden wiederum ist seinem rein-philologischen Verst\u00e4ndnis nach ein langes, sehr d\u00fcnnes, z.B. aus Fasern gedrehtes Teilst\u00fcck des linienf\u00f6rmigen textilen Gebildes. Garn stellt somit einen generischen Ausdruck dar, wohingegen Faden eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Konkretisierung ist.<\/li>\n<li>Weitere eindeutige und abschlie\u00dfend festgelegte Beschaffenheitsangaben zur Struktur des f\u00fcr das Gewebe benutzten Garns sind weder dem Anspruchswortlaut noch den Beschreibungsstellen zu entnehmen. Es fehlen insbesondere Anhaltspunkte f\u00fcr die von der Beklagten vertretenen Ansicht, wonach das Gewebe aus einem einzigen Garn mit identischen Parametern bestehen m\u00fcsste.<\/li>\n<li>Merkmal 4.1 gibt in der Art eines Oberbegriffs und ohne technische Konkretisierungen vorzunehmen an, dass das Gewebe des Tr\u00e4gers aus einem Garn besteht. Es benennt also den Bestandteil des Gewebes. Hinweise, wonach das Wort \u201eeinem\u201c als Zahlwort gemeint sein soll und es synonym deshalb \u201eeinziges\u201c Garn \u2013 mit der Konsequenz, dass das Gewebe durchg\u00e4ngig aus Garn mit derselben Filamentanzahl besteht -, hei\u00dfen k\u00f6nnte, fehlen. Schon im Anspruchswortlaut ist diese ausdr\u00fcckliche Eingrenzung, die das Klagepatent aber beispielsweise in Merkmal 4 eingesetzt hat, wo der Tr\u00e4ger aus einer einzigen aus einem Gewebe gebildeten Schicht bestehen soll, nicht vorhanden. Das Verst\u00e4ndnis als unbestimmter Artikel dagegen ergibt sich in Gesamtschau mit den Merkmalen 4.1.1 bis 4.1.3. Denn darin werden drei kumulative Anforderungen aufgestellt, die das in Merkmal 4.1 allgemein angef\u00fchrte Garn n\u00e4her definieren. Die Merkmale 4.1.2 und 4.1.3 stellen dazu eine Mindestangabe bzw. eine Bereichsangabe auf, innerhalb derer sich das Garn bewegen darf, aber auch muss. Kriterien, anhand derer eine Auswahl zu treffen ist, etwa wie die einzelnen 24 bis 80 Filamente in unterschiedliche Str\u00e4nge unterteilt und sodann zu einem Garnfaden zusammenzufassen sind oder inwieweit eine konkrete Garnst\u00e4rke eine bestimmte Anzahl an Filamenten bedingt, stellt das Klagepatent nicht auf, sondern \u00fcberl\u00e4sst sie dem Belieben des Fachmanns.<\/li>\n<li>Umso weniger verlangt das Klagepatent mit der Formulierung einem Garn bei der Herstellung des Gewebes die Benutzung nur eines endlosen Fadens. Schon die Machart des Gewebes erfordert f\u00fcr den Fachmann selbstverst\u00e4ndlich den Einsatz mehrerer F\u00e4den, namentlich Kett- und Schussf\u00e4den, die miteinander verwoben werden, um ein Gewebe zu erhalten.<\/li>\n<li>Dieses erl\u00e4uterte Verst\u00e4ndnis wird von den Beschreibungsabs\u00e4tzen unterst\u00fctzt. Auch sie offenbaren nicht das Erfordernis, dass das Gewebe aus einem einzigen, das hei\u00dft dieselben Parameter aufweisenden Garn besteht. Die Kett- und Schussf\u00e4den d\u00fcrfen deshalb in ihrer Beschaffenheit voneinander abweichen.<\/li>\n<li>Die Verwendung der Singularform das Garn wie z.B. in Abs. [0017], welcher im wesentlichem dem Inhalt des Klagepatentanspruchs 1 entspricht, ist kein Hinweis auf das Erfordernis eines einzigen Garns mit identischen Materialeigenschaften. Es hei\u00dft dort:<br \/>\n\u201eDas Gewebe des Tr\u00e4gers 1 besteht aus einem Garn, welches aus einem Polyamidwerkstoff, insbesondere aus PA 6.6, gebildet ist und welches eine Garnst\u00e4rke von mehr als 280 dtex, insbesondere von 470 dtex, aufweist. Das Garn ist aus 24 bis 80 Filamenten, insbesondere aus 48 bis 80 Filamenten, vorzugsweise aus 68 Filamenten, gebildet. Dabei sollten keine Stapelfasern verwendet werden.\u201c<\/li>\n<li>Diese Beschreibungsstelle befasst sich \u00fcberhaupt nicht mit der Struktur des Gewebes, das aus \u2013 nach Ansicht der Beklagten identischem \u2013 Garn hergestellt sein soll.<br \/>\nEine n\u00e4here Erl\u00e4uterung erf\u00e4hrt das Gewebe in Abs. [0020], wonach es f\u00fcr dessen Herstellung nicht blo\u00df eines Garns (im Sinne eines Fadens) bedarf, sondern Garn in Gestalt von Kett- und Schussf\u00e4den. Es hei\u00dft dort:<br \/>\n\u201eIm Speziellen wurde als Ausf\u00fchrungsbeispiel f\u00fcr die Erfindung ein Kabelwickelband hergestellt, dessen Tr\u00e4ger 1 die nachstehend in Tabelle 2 wiedergegebene Gewebekonstruktion aufwies.\u201c<\/li>\n<li>Damit beschreibt Abs. [0020], dass unter Verweis auf die Tabelle 2 eine \u201eGewebekonstruktion\u201c durch die Benutzung des Garns erhalten wird. Obwohl es sich dabei um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel f\u00fcr die Erfindung eines Kabelwickelbandes handelt, was den Erfindungsgehalt nicht einzuschr\u00e4nken vermag, offenbart die Tabelle 2 das grundlegende Verst\u00e4ndnis des Klagepatents, dass unterschiedliche F\u00e4den erforderlich sind, um das Gewebe herzustellen. Explizit werden die f\u00fcr einen Webvorgang typischen und erforderlichen Kettf\u00e4den und Schussf\u00e4den erw\u00e4hnt, indes ohne bestimmte Anforderungen an sie zu stellen. Dadurch wird zugleich das Verst\u00e4ndnis des im Anspruch benutzten Ausdrucks \u201eGarn\u201c als blo\u00df verallgemeinernder Oberbegriff belegt, der diese beiden Fadenarten zusammenfasst. Der Tabelle 2 sind keine anderen Anhaltspunkte zu entnehmen, dass eine identische Ausgestaltung dieser F\u00e4den zwingend w\u00e4re. Vielmehr werden die schon aus Merkmal 4.1.3 bekannte Filamentanzahl sowie das Ganggewicht separat pro Kett-\/Schussfaden betrachtet, was f\u00fcr eine unterschiedliche Ausgestaltung spricht. S\u00e4mtliche dieser Angaben liegen innerhalb der vom Klagepatentanspruch 1 vorgegebenen Bereichsangaben. Dass die Angaben zur Garnst\u00e4rke und Filamentanzahl von Kett- und Schussf\u00e4den in dieser Tabelle identisch sind, f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Aufgrund des durch die Tabelle 2 blo\u00df veranschaulichten Ausf\u00fchrungsbeispiels kommt eine Einengung des Garns auf nur identische Materialwerte nicht in Betracht.<\/li>\n<li>Bekr\u00e4ftigt wird das Verst\u00e4ndnis, dass das zur Herstellung des Gewebes benutzte Garn allgemein in unterschiedliche F\u00e4den, ihrerseits bestehend aus einer variierenden Anzahl aus Filamenten(b\u00fcndeln), aufgeteilt sein kann, durch Abs. [0023], der die Tabelle 3 beschreibt. Denn wie bereits in der Tabelle 2 wird auch hier zwischen der Anzahl an Kettf\u00e4den und Schussf\u00e4den differenziert. Insoweit spricht auch Abs. [0023] ausdr\u00fccklich von \u201eVariationsbereichen\u201c, wobei in der Tabelle jeweils bevorzugte engere Bereiche angegeben wurden. Dar\u00fcber hinausgehend lehrt das Klagepatent keine spezifischen Anforderungen an den Aufbau bzw. die Struktur des Garns als solchen. Denn nur dem bereits angef\u00fchrten Abs. [0017] kann als weiterer Hinweis entnommen werden:<br \/>\n\u201eDabei sollten keine Stapelfasern verwendet werden.\u201c<br \/>\nDiese Angabe signalisiert dem Fachmann, dass das Klagepatent die grunds\u00e4tzliche Struktur eines Garns bestehend aus einzelnen Fasern, wobei ein Filament eine Endlosfaser bezeichnet, kennt und seiner Lehre zugrunde legt. Im Gegensatz zu einem Filament bezeichnet eine Stapelfaser eine Faser mit begrenzter L\u00e4nge. Damit lehrt diese Beschreibungsstelle eine bestimmte rudiment\u00e4re Vorstellung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre von dem Grundaufbau des zu verwendenden Garns, weshalb bewusst unerw\u00fcnschte (Faden-)Gestaltungen ausgeschlossen sind. Andere konkrete Anforderungen an die Zusammensetzung und Verarbeitung der einzelnen Filamente innerhalb eines Fadens, wie etwa parallel aufgespult oder miteinander verzwirnt, finden sich in der Klagepatentschrift nicht. Derlei Anforderungen an die Beschaffenheit des Garns stellt auch Abs. [0010] nicht auf. Es hei\u00dft auszugsweise:<\/li>\n<li>\u201e[\u2026] Dar\u00fcber hinaus soll dabei das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Klebeband auch weitere Anforderungen der vorstehend genannten Pr\u00fcfrichtlinie LV 312 erf\u00fcllen, eine Schmiegsamkeit wie ein Polyestergewebeklebeband aufweisen und sowohl manuell als auch maschinell verarbeitbar sein.\u201c<\/li>\n<li>Entgegen der Auffassung der Beklagten dient der Verweis auf die gew\u00fcnschte manuelle und maschinelle Verarbeitbarkeit nicht dazu, die Nutzung bestimmter Garnarten, wie etwa gefachter Garne, f\u00fcr die Bildung des Gewebes auszuschlie\u00dfen. Denn, selbst wenn gefachte Garne in ihrer Herstellung tats\u00e4chlich aufw\u00e4ndig sind, kommt es darauf nicht an, weil sich die vorgenannte Beschreibung auf die Herstellung des Klebebandes als solches bezieht und nicht auf die Herstellung dessen einzelner Bestandteile.<\/li>\n<li>Zudem spricht Abs. [0XXX] gegen das Erfordernis einer speziellen Struktur des Garns\/der Kett- und Schussf\u00e4den:<br \/>\n\u201e[\u2026] Hierbei kommt offenbar eine synergistische Wirkung der Kombination des Polyamidwerkstoffes des Garns mit dessen Fadenfeinheit und mit dessen Fadenaufbau zum Tragen.\u201c<\/li>\n<li>Das Klagepatent stellt f\u00fcr das Erreichen der synergistischen Wirkung die Kombination des Werkstoffs, der Fadenfeinheit und des Fadenaufbaus heraus, wobei die jeweiligen Komponenten in den einzelnen Klagepatentanspr\u00fcchen eine Konkretisierung erfahren. Weiteren Bedarf an einer Klarstellung etwa zum Fadenaufbau hat die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre allerdings nicht gesehen, sodass andere Eigenschaften des Garns abgesehen von den beanspruchten Spannbreiten in das Belieben des Fachmanns gestellt sind.<\/li>\n<li>Die abh\u00e4ngigen Anspr\u00fcche 4 und 5 sprechen ferner f\u00fcr das erl\u00e4uterte Verst\u00e4ndnis, wonach das Klagepatent mit \u201eGarn\u201c den Bestandteil des Gewebes \u00fcberhaupt meint und dazu im Einzelnen mehrere Garnf\u00e4den herangezogen werden d\u00fcrfen, ohne dass sie identisch sind. Denn Unteranspruch 4 stellt eine Anzahl der Kettf\u00e4den im Gewebe des Tr\u00e4gers im Bereich von 18 bis 60 je cm, vorzugsweise 21 bis 22 je cm unter Schutz und Unteranspruch 5 sieht eine \u00e4hnliche Regelung bez\u00fcglich der Schussf\u00e4den vor, wobei deren Anzahl im Bereich von 10 bis 30 je cm, vorzugsweise 15 bis 16 je cm liegen soll. Auch nach diesen Unteranspr\u00fcchen verbleibt es dabei, dass jeweils f\u00fcr die andere Fadenart keine konkreten Vorgaben getroffen werden und es danach ausreicht, wenn dessen Eigenschaften in der vom Anspruch 1 offenbarten Spannbreite liegen. H\u00e4tte das Klagepatent den Gleichlauf der beiden Fadenarten beabsichtigt, um ein durchg\u00e4ngig identisches Gewebe zu erhalten, w\u00e4ren derlei konkrete Vorgaben m\u00f6glich gewesen. In Kenntnis der unterschiedlichen F\u00e4den ist dies indes nicht geschehen. Ferner sind es die Unteranspr\u00fcche 6 und 7, die hinsichtlich mancher Parameter die identische Ausbildung des Garns verlangen. Denn einerseits wird die Garnst\u00e4rke mit 470dtex konkret vorgegeben, andererseits soll das Garn aus 48 bis 80 Filamenten, vorzugweise 68 Filamenten gebildet sein. Diese Unteranspr\u00fcche schr\u00e4nken den jeweiligen St\u00e4rke-\/Filamentbereich aus Anspruch 1 ein und f\u00fchren dazu, dass zumindest insoweit jegliches Garn im Gewebe diese Eigenschaften aufweist. Solange derlei bestimmte Einzelwerte nicht vorausgesetzt werden, gen\u00fcgt es, wenn das Garn f\u00fcr die Kettf\u00e4den und dasjenige f\u00fcr die Schussf\u00e4den innerhalb der Bereiche liegt.<\/li>\n<li>\nTechnisch-funktionale Gesichtspunkte bekr\u00e4ftigen das ausgezeigte Verst\u00e4ndnis. F\u00fcr den (nicht beanspruchten) Herstellungsprozess eines Gewebes ist es erforderlich, mehrere F\u00e4den miteinander zu verarbeiten. Denklogisch kann hier nicht ein Garn im Sinne eines zusammenh\u00e4ngenden Fadens verstanden werden. Um die technische Funktion der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre zu erreichen, die \u2013 wie die Beklagte richtigerweise erkennt \u2013 in dem Zusammenspiel von Werkstoff, Fadenfeinheit und Fadenaufbau liegt, ist es nur entscheidend, aber auch ausreichend, dass das benutzte Garn im Bereich der zul\u00e4ssigen Materialeigenschaften liegt. Diese sind so gew\u00e4hlt, dass eine geringe Klebebanddicke bei gleichzeitig hoher Abriebfestigkeit erzielt wird. Die technische Notwendigkeit, nur Garn mit innerhalb dieser Spannbreite liegenden identischen Angaben zu w\u00e4hlen, ist nicht zu erkennen.<\/li>\n<li>Auch der Aspekt, dass ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Klebeband mit geringem Aufwand herstell- und verarbeitbar sein soll, erfordert technisch-funktional nicht, dass nicht unterschiedliche Garne (in der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Spannbreite) benutzt werden d\u00fcrfen. Insbesondere vermag die seitens der Beklagten vorgelegte Anlage KR3, die eine Internetrecherche zum Stichwort \u201egefachten Garnen\u201c dokumentiert, nichts gegenteiliges zu belegen. Sie mag die unter Umst\u00e4nden schwierigere Verarbeitung gefachter Garne aufzeigen, indes kommt ihr keine Aussagekraft zu, da es sich nicht um eine sachkundige \u00c4u\u00dferung mit Bezug zum hier relevanten Technikgebiet handelt.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Merkmalsgruppe 4 Gebrauch.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Darlegungs- und n\u00f6tigenfalls Beweislast f\u00fcr den Aufbau und die Beschaffenheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform trifft hier gem\u00e4\u00df der allgemeinen zivilprozessualen Regeln im Sinne des \u00a7 138 ZPO die Kl\u00e4gerin, weil sie aus diesen Tatsachen die Verletzung des Anspruchs, als f\u00fcr sie g\u00fcnstigen Umstand aufzeigen will. Sie muss daher entsprechenden Vortrag in schl\u00fcssiger Weise pr\u00e4sentieren. Die Beklagtenseite ist sodann gehalten, zu den einzelnen relevanten Behauptungen in der Klageschrift Stellung zu nehmen und sich \u00fcber die diesbez\u00fcglichen tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde vollst\u00e4ndig und der Wahrheit gem\u00e4\u00df zu erkl\u00e4ren. Dies bedeutet zwar nicht, dass der Beklagte von sich aus das Gericht und den Kl\u00e4ger \u00fcber den wirklichen Verletzungstatbestand zu unterrichten h\u00e4tte. Er kann sich auf das Bestreiten bestimmter vom Kl\u00e4ger behaupteter technischer Merkmals beschr\u00e4nken. Allerdings darf dieses Bestreiten nicht pauschal bleiben, sondern muss im Rahmen seiner Erkenntnism\u00f6glichkeiten in der gleichen Weise substantiiert sein, wie es das Vorbringen des Kl\u00e4gers ist. Prinzipiell gilt der Grundsatz, dass je substantiierter der Sachvortrag des Kl\u00e4gers ist, desto strenger auch die Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten des Beklagten sind (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 13. Aufl., Kap. E, Rn. 147 m.w.N.).<\/li>\n<li>Diesen Voraussetzungen gen\u00fcgt das kl\u00e4gerische Vorbringen. Zun\u00e4chst ist die grunds\u00e4tzliche Struktur der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zwischen den Parteien unstreitig. Diese besteht aus Schussf\u00e4den (Querrichtung) und Kettf\u00e4den (L\u00e4ngsrichtung), welche sich in lichtmikroskopischen Aufnahmen breiter aufgef\u00e4chert darstellen als die Schussf\u00e4den. Nachfolgend eingeblendete Abbildungen entstammen von den Seiten 6 und 12 des Pr\u00fcfberichts und veranschaulichen den Aufbau des Garns:<br \/>\n2.<br \/>\nDie Garnst\u00e4rke (Merkmal 4.1.2) sowie insbesondere den Umstand, dass die Anzahl an Filamenten f\u00fcr die Kett- und Schussf\u00e4den im benutzten Garn in der Spannbreite des Merkmals 4.1.3 liegt, hat die Kl\u00e4gerin substantiiert aufgezeigt. Sofern die Beklagte meint, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht aus einem, sondern aus zwei Garnen bestehe, unterliegt sie einem Fehlverst\u00e4ndnis; Merkmal 4.1 ist verwirklicht.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht Merkmal 4.1, weil das Gewebe aus einem Garn bzw. Kett- und Schussf\u00e4den besteht, die jeweils den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Anforderungen entsprechen (vgl. folgende lit. b, lit. c). Unerheblich ist, ob es sich bei Kett- und Schussf\u00e4den um gefachtes Garn handelt, weil das Klagepatent dazu keine Vorgaben macht. Die Schussf\u00e4den in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind dabei nicht als zwei getrennte Garne anzusehen, auch wenn sie aus zwei Filamentb\u00fcndeln bestehen. Denn jedenfalls bei deren Einbringen in das Gewebe handelt es sich nur noch um einen nach au\u00dfen ersichtlichen Garnfaden.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nMerkmal 4.1.2 wird von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verletzt. Das benutzte Garn weist eine Garnst\u00e4rke von 480 dtex (Kettf\u00e4den) bzw. 462\/513 dtex (Schussf\u00e4den) auf und liegt somit oberhalb der mindestens verlangten 280 dtex. Davon ist die Kammer aufgrund des substantiierten Vorbringens der Kl\u00e4gerin \u00fcberzeugt.<br \/>\nIm Pr\u00fcfbericht wurde die St\u00e4rke der Kettf\u00e4den mit 48 tex beziffert, was umgerechnet 480 dtex sind. Die Bestimmung der Feinheit von Garnen und Zwirnen wurde nach der DIN XXX-3 vorgenommen (vgl. Anlage 8a, S. 11). Der Messung zugrunde lag eine 50cm lange Messprobe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Tex ist die vereinheitlichte Ma\u00dfeinheit, welche die Feinheit von Textilfasern angibt. Sie kn\u00fcpft an die Dicke, den Durchmesser oder die St\u00e4rke der Fasern an und kann die l\u00e4ngenbezogene Masse oder die massebezogene L\u00e4nge angeben. Tex betrifft das Verh\u00e4ltnis von Gramm\/Meter. 1tex entspricht 1Gramm pro 1000 Meter, 1dtex ist 1 Gramm pro 10.000 Meter.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Querrichtung dagegen konnte in dem Pr\u00fcfbericht kein Ergebnis festgestellt werden, was mit der zu kurzen Messstrecke erl\u00e4utert wurde. Nachdem die Kl\u00e4gerin in der Klageschrift noch pauschal und ohne n\u00e4here Erl\u00e4uterung auch f\u00fcr die Schussf\u00e4den dennoch von einer Garnst\u00e4rke von 480 dtex ausgegangen ist, hat sie in der Replik diese fehlenden Angaben auf nachvollziehbare Weise hergeleitet und mit 513 dtex bzw. bei Ber\u00fccksichtigung einer Toleranz von +\/- 10 % mit 462 dtex angegeben. Diese Werte wurden mithilfe der Gleichung f\u00fcr die Titererrechnung und der anderen bekannten Gr\u00f6\u00dfen wie das Fl\u00e4chengewicht und die breitenbezogene Feinheit der L\u00e4ngsf\u00e4den ermittelt werden, wobei sich diese Werte jeweils aus dem Pr\u00fcfbericht ergeben.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung der im Pr\u00fcfbericht festgestellten Ergebnisse wird nachfolgend die von der Kl\u00e4gerin erstellte Tabelle eingeblendet:<\/li>\n<li>Der technische Pr\u00fcfbericht konnte hierzu als qualifizierter Parteivortrag umf\u00e4nglich in die rechtliche W\u00fcrdigung eingestellt werden. Denn die von der Beklagten zun\u00e4chst erhobenen methodischen Zweifel an dem kl\u00e4gerischen Pr\u00fcfbericht vermochte die Kl\u00e4gerin auf plausible Weise auszur\u00e4umen. Sie hat erl\u00e4utert, mit der Klageschrift versehentlich eine nicht finalisierte Fassung des Berichts eingereicht zu haben. Der fertiggestellte und mit der Replik zur Akte gereichte Pr\u00fcfbericht r\u00e4umt die formalen Beanstandungen der Beklagten dagegen vollst\u00e4ndig aus. An der nunmehr vorliegenden Fassung des Pr\u00fcfberichts hat die Beklagte keine Kritik mehr ge\u00fcbt.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung angef\u00fchrten Messergebnisse hat die Beklagte zun\u00e4chst schon nicht den Messwert der Kettf\u00e4den in Abrede gestellt und im weiteren auch nicht auf erhebliche Weise die Berechnungen f\u00fcr die Schussf\u00e4den zu entkr\u00e4ften vermocht. In der Duplik hat sie insbesondere nicht die Richtigkeit der Gleichung in Abrede gestellt.<\/li>\n<li>Zwar hat die Beklagte in der Duplik unter Bezugnahme auf eine eigene Untersuchung des Deutschen Textilforschungszentrums Nordwest \u00f6ffentliche Pr\u00fcfstelle GmbH behauptet, dass die Garnfeinheit der Schussf\u00e4den 242 dtex betrage (vgl. Anlage KR 4), womit sie au\u00dferhalb der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Vorgabe von \u201emindestens 280 dtex\u201c liege. Dies vermag im Lichte des substantiierten Vorbringens der Kl\u00e4gerin aber nicht durchzudringen und zu einem anderen Ergebnis zu f\u00fchren. Denn die Beklagte tr\u00e4gt zu diesen Untersuchungen vor, dass diesen ein Schussfaden, bestehend aus zwei \u201eGarnen\u201c, zugrunde lag und pro Faden die Garnfeinheit gemessen wurde. Der in das Gewebe des Klebebandes eingebrachte Schussfaden besteht dabei unstreitig aus beiden dieser Garne. Deshalb muss die Garnfeinheit von 242 dtex des einen Fadens mit derjenigen des anderen Fadens addiert werden, was zu einer Garnst\u00e4rke von 484 dtex entspricht. Dieses Ergebnis deckt sich mit demjenigen der Kl\u00e4gerin aus dem Pr\u00fcfbericht nahezu vollst\u00e4ndig. Best\u00e4tigt wird diese tats\u00e4chliche Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Schussfaden aus zwei Fadenb\u00fcndeln weiterhin durch den Pr\u00fcfbericht, Anlage B13. Dessen Richtigkeit stellt die Beklagte nicht in Abrede. Auch nach diesem Pr\u00fcfbericht kommt einem der Str\u00e4nge eine Garnfeinheit von 24,73 dtex zu. In Addition mit dem Wert des zweiten Filamentstrangs liegt damit die St\u00e4rke des Garns insgesamt bei 494 dtex und damit n\u00e4herungsweise im Bereich von 480 dtex.<\/li>\n<li>\nb.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat, ebenfalls belegt durch ihr vorgerichtlich beauftragtes Privatgutachten, substantiiert dargelegt, dass sowohl die Anzahl der Filamente in den Kettf\u00e4den als auch diejenige in den Schussf\u00e4den zwischen 24 und 80 liegt. Zwei durchgef\u00fchrte Messungen haben f\u00fcr die L\u00e4ngsrichtung (also die Kettf\u00e4den) eine Anzahl von je 67 ergeben, f\u00fcr die Querrichtung wurden Werte von 65 bzw. 71 erreicht.<\/li>\n<li>Sofern die Beklagte bem\u00e4ngelt, dass unter Punkt 9 das Messverfahren zur Bestimmung der Filamente nicht angegeben worden und deshalb nicht nachvollziehbar ist, verf\u00e4ngt dies letztlich nicht. Es handelt sich trotz der Kritik der Beklagten um plausibles Vorbringen. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten soll in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Filamentanzahl f\u00fcr Schussf\u00e4den 36 betragen. Wie die Beklagte zu diesen Werten gelangt ist, hat sich nicht detaillierter erl\u00e4utert. Zwar hat die Beklagte auf Messergebnisse des Deutschen Textilforschungszentrums Nord-West (vgl. Anlage KR1) verwiesen. Indes wird zu diesen Messwerten kein Messverfahren angegeben. F\u00fcr eine \u00e4hnliche Herangehensweise wie in den Pr\u00fcfungen der Kl\u00e4gerin sprechen ferner die ermittelten Ergebnisse f\u00fcr die Kettf\u00e4den, welche in einer \u00e4hnlichen Gr\u00f6\u00dfenordnung wie diejenigen des IFAM liegen. Zu den von der Beklagten ermittelten abweichenden Werten f\u00fcr die Querrichtung (Schussf\u00e4den) kommt au\u00dferdem hinzu, dass die Kl\u00e4gerin nachvollziehbar erl\u00e4utert hat, wie es zu den etwa halb so hohen Messwerten wie im Pr\u00fcfbericht des IFAM kommen konnte; n\u00e4mlich indem f\u00fcr die Schussf\u00e4den nicht die Summe aller Filamente angegeben wurde, sondern nur ein von insgesamt zwei Filamentb\u00fcndeln im \u201eDoppelschuss\u201c ber\u00fccksichtigt wurde. Dieses Vorbringen hat die Beklagte nicht bestritten. Vielmehr belegen ihre eigenen Untersuchungen zur Feinheit des Schussfadens gerade diese Schilderungen. Denn bei 36 Filamenten f\u00fcr ein Filamentb\u00fcndel liegen insgesamt 72 Filamente f\u00fcr den Schussfaden vor. Dies steht im Einklang mit dem Messergebnis der Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>IV.<br \/>\nAufgrund der vorstehenden Ausf\u00fchrungen resultieren die folgenden Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDa die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Beklagte trifft auch ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Denn die Beklagte als Fachunternehmen h\u00e4tte bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab Erteilung des Klagepatents schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<\/li>\n<li>Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<\/li>\n<li>Der Anspruch auf die Feststellung der Entsch\u00e4digungsverpflichtung folgt aus \u00a7 1 Abs. 2 IntPat\u00dcG. Da auch hier die genaue H\u00f6he dieses Anspruchs derzeit noch nicht beziffert werden kann, hat die Kl\u00e4gerin ein rechtliches Interesse an der Feststellung dieser Verpflichtung.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nUm die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfang \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen, \u00a7 140b PatG i.V.m. \u00a7 242 BGB. Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>Die Angaben zu einzelnen Kostenfaktoren, aufgeschl\u00fcsselt nach Gestehungskosten und dem erzielten Gewinn, waren dagegen nur ab dem Erteilungstag des Klagepatents zuz\u00fcglich einem Monat Karenzzeit geschuldet.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Beklagte ist nach \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG in der zuerkannten Weise auch zur Vernichtung und zum R\u00fcckruf der das Klagepatent verletzenden Gegenst\u00e4nde verpflichtet.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat dagegen keinen Anspruch auf Urteilsver\u00f6ffentlichung gegen die Beklagte aus \u00a7 140e PatG, da das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nicht hinreichend dargelegt wurde.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 140e PatG kann der obsiegenden Partei einer auf das PatG gest\u00fctzten Klage im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei \u00f6ffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Die Art und der Umfang der Bekanntmachung m\u00fcssen im Urteil bestimmt werden, \u00a7 140e S. 2 PatG.<\/li>\n<li>Voraussetzung f\u00fcr den Anspruch auf Urteilsbekanntmachung ist ma\u00dfgeblich, dass der Obsiegende ein berechtigtes Interesse darlegt und die f\u00fcr sein Interesse ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde beweist. Das Obsiegen als solches rechtfertigt die Urteilsbekanntmachung auf Kosten des Unterlegenen also f\u00fcr sich genommen nicht (vgl. Schulte\/Mes, PatG, 10. Aufl., \u00a7 140e, Rn. 5 ff.). Es geht nicht allein um die Bestrafung durch \u00f6ffentliche Blo\u00dfstellung, sondern genauso um die Beseitigung eines fortdauernden St\u00f6rungszustandes (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel D., Rn. 581). Entscheidend ist daher, ob die Bekanntmachung auch zur Abschreckung und St\u00f6rungsbeseitigung beitragen kann. Erforderlich ist dabei eine umfassende Abw\u00e4gung der ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde des Einzelfalls wie etwa: Umfang und Schwere der Rechtsverletzung, Grad des Verschuldens, \u00f6ffentliche Darstellung des Konflikts, insbesondere durch den Unterliegenden, und Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit. Gegen die Ver\u00f6ffentlichung k\u00f6nnen ein l\u00e4ngerer Zeitablauf seit der (beendeten) Verletzungshandlung, eine etwaige au\u00dfergew\u00f6hnliche Beeintr\u00e4chtigung des Betriebs des Unterlegenen oder der Wegfall des Schutzrechts sprechen (vgl. Schulte\/Mes, a.a.O., Rn. 11; K\u00fchnen, a.a.O., Rn. 593 ff.).<\/li>\n<li>Die Umst\u00e4nde, die das berechtigte Interesse begr\u00fcnden, sind vom Kl\u00e4ger darzutun und zu beweisen; die gegenl\u00e4ufigen Belange, die einer Ver\u00f6ffentlichung oder einer bestimmten Art\/einem bestimmten Umfang der Bekanntmachung entgegenstehen, stehen in der Darlegungs- und Beweislast des Schuldners (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Rn. 600).<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht erf\u00fcllt, weil die Kl\u00e4gerin nur pauschal behauptet hat, ihr Interesse an der Urteilsbekanntmachung folge aus ihrer Stellung als Wettbewerberin der Beklagten und aus den infolge der Patentverletzung erlittenen Umsatz- und Gewinneinbu\u00dfen. Zudem sei es im Bereich der Automobilherstellung \u00fcblich, dass die Hersteller die Zulieferer freigeben und in entsprechenden Datenbanken listen.<\/li>\n<li>Da die Kl\u00e4gerin keinerlei weiteren Angaben zu den behaupteten Umsatz- und Gewinneinbu\u00dfen gemacht hat, vermochte die Kammer das Ausma\u00df der durch die Schutzrechtsverletzung verursachten Beeintr\u00e4chtigungen nicht zu beurteilen.<\/li>\n<li>Weiter war zu ber\u00fccksichtigen, dass diejenigen Hersteller, die mit der Beklagten mit Blick auf die streitgegenst\u00e4ndlichen Klebeb\u00e4nder in einer Gesch\u00e4ftsbeziehung stehen, bereits durch den ebenfalls geltend gemachten und austenorierten R\u00fcckrufanspruch \u00fcber das Urteil informiert werden. Weder vorgetragen, noch zu erkennen ist, inwieweit der Kl\u00e4gerin \u00fcber diese Automobilhersteller hinaus ein berechtigtes Interesse an der Informierung der \u00d6ffentlichkeit \u00fcber die Patentverletzung zustehen sollte. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handelt es sich \u2013 was sich insbesondere auch an der von der Kl\u00e4gerin selbst angef\u00fchrten Freigabe durch die die Klebeb\u00e4nder einsetzenden Automobilhersteller zeigt \u2013 um einen Spezialbedarf, der nicht von jedermann gekauft wird.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nDer Rechtsstreit war nicht auszusetzen. Die Kammer vermochte nicht festzustellen, dass die im Wege der Nichtigkeitsklage vorgebrachten Einw\u00e4nde gegen den Rechtsbestand des Klagepatents \u00fcberwiegend wahrscheinlich erfolgreich verlaufen w\u00fcrden.<br \/>\nNach Auffassung der Kammern (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 &#8211; Steinknacker) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; GRUR 2014, 1237 ff. \u2013 Kurznachrichten) best\u00e4tigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/li>\n<li>Wenn das Klagepatent mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grunds\u00e4tzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerkl\u00e4rung nicht f\u00fcr (\u00fcberwiegend) wahrscheinlich h\u00e4lt; andernfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich \u00fcber die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten). Denn eine \u2013 vorl\u00e4ufig vollstreckbare \u2013 Verpflichtung des Beklagten zu Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung sowie Vernichtung patentgem\u00e4\u00dfer Erzeugnisse ist regelm\u00e4\u00dfig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verb\u00fcrgte Justizgew\u00e4hrungsanspruch gebietet, dem Verletzungsbeklagten wirkungs-vollen Rechtsschutz zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff gegen den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive M\u00f6glichkeit, diesen An-griff selbst durch eine Klage auf Nichtigerkl\u00e4rung f\u00fchren zu k\u00f6nnen auch eine angemessene Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein \u2013 und gegebenenfalls das einzige \u2013 Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerkl\u00e4rung gef\u00fchrt werden. Dies darf indessen nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten).<\/li>\n<li>Die Lehre des Klagepatents beruht auf erfinderischer T\u00e4tigkeit.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach \u00a7 4 PatG gilt eine Erfindung als auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhend, wenn sie sich f\u00fcr den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden L\u00f6sungswegs nicht nur als m\u00f6glich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es \u2013 abgesehen von den F\u00e4llen, in denen f\u00fcr den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist \u2013 in der Regel zus\u00e4tzlicher, \u00fcber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl\u00e4sse daf\u00fcr, die L\u00f6sung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, GRUR 2009, 746 \u2013 Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; BGH, GRUR 2010, 407 \u2013 einteilige \u00d6se). Daraus kann man entnehmen, dass es positive Anregungen im Stand der Technik geben muss, in Richtung des Klagepatents weiter zu denken. Der Fachmann muss auf die Problemstellung kommen, die dem Klagepatent zugrunde liegt und er muss Hinweise bekommen, dass man dieses Problem mit Mitteln des Klagepatents l\u00f6st.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDiese Voraussetzungen sind auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes im vorliegenden Fall nicht feststellbar. Die Kombination der NK7 mit Fachwissen, veranschaulicht durch die NK8 und NK9, legt die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht nahe.<\/li>\n<li>Die NK7 betrifft eine Vorrichtung zum Schutz eines Gegenstandes vor Besch\u00e4digungen und\/oder zur Minderung von Vibrationsger\u00e4uschen (Abs. [0001]). Es war bekannt, dass besonders hohe Anforderungen an derlei Vorrichtungen zu stellen waren, wenn sie im Bereich des Maschinenbaus eingesetzt werden sollten, weil es dort zu hohen Temperatur(schwankungen), schwierigen Verlegungen und starker Belastung kommen konnte. Im Stand der Technik kamen insbesondere Wellrohre oder dick aufgebaute Wickelb\u00e4nder mit komplexem Innenaufbau zur Anwendung, um Klapperger\u00e4usche zu mindern. Aufgrund der sich ver\u00e4ndernden Motorenr\u00e4ume sind diese Vorrichtungen allerdings nur noch bedingt einsetzbar. Es bestand Bedarf an Schutzmaterialien, die im immer kleiner werdenden Bauraum verwendet werden k\u00f6nnen und dabei eine verbesserte Flexibilit\u00e4t, hohe Abriebfestigkeit und geringen Platzbedarf aufweisen (vgl. Abs. [0004] f.). Die NK7 will dazu eine Vorrichtung bereitstellen, die einen zweiteiligen Schichtaufbau aufweist und \u00fcber eine textile Schicht und eine darauf aufkalandrierte Folie verf\u00fcgt. Zus\u00e4tzlich erg\u00e4nzt wird eine solche Vorrichtung durch eine Schicht Selbstkleber, welche auf der Folie aufgebracht wird (vgl. Abs. [0029]).<\/li>\n<li>a.<br \/>\nHinsichtlich des Offenbarungsgehalts der NK7 geht die Beklagte davon aus, dass die Merkmale 4.1.2 und 5 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart werden. Nach Ansicht der Kammer ergibt sich aber auch das Merkmal 4 nicht aus dieser Druckschrift. Denn das Klagepatent betrifft ausschlie\u00dflich einschichtige Tr\u00e4ger\/Kabelwickelb\u00e4nder. Dass Merkmal 4.1 insoweit die Bildung des Tr\u00e4gers aus einer einzigen Gewebeschicht verlangt, steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Ein anderes Verst\u00e4ndnis, wonach zu dieser Gewebeschicht auch andere Schichten hinzutreten k\u00f6nnten, ergibt sich aus der Lehre des Klagepatents jedoch nicht. Insbesondere kann ein solches Verst\u00e4ndnis nicht aus Merkmal 2 hergeleitet werden (\u201emit einem bandf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger\u201c). Der Wortlaut mit der Formulierung Kabelwickelband \u201emit\u201c einem bandf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger offenbart dieses Verst\u00e4ndnis nicht. Das Wort \u201emit\u201c ist n\u00e4mlich im Sinne von \u201ebestehend aus\u201c zu verstehen und soll angeben, wie das Kabelwickelband zusammengesetzt ist. Es handelt sich nicht um eine Angabe der Mindestbestandteile eines Kabelwickelbandes, die das Hinzuf\u00fcgen weiterer Materialien zulassen w\u00fcrde. Dies veranschaulicht vor allem auch die ma\u00dfgebliche englischsprachige Anspruchsfassung, wo es \u201ecomprising a strip-type substrate\u201c hei\u00dft und dort somit kein Spielraum f\u00fcr das Hinzuf\u00fcgen einer anderen Schicht ist. Die Klagepatentbeschreibung lehrt zudem keine Ausf\u00fchrungsformen, die aus einem mehrschichtigen bandf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger bestehen w\u00fcrden. Entgegen der Ansicht der Beklagten gibt es keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass das Klagepatent nur auf weitere Schichten aus bestimmten Materialien wie z.B. Velours oder Vlies verzichten will. Vielmehr will das Klagepatent \u00fcberhaupt eine Vorrichtung bereitstellen, die eine nur geringe St\u00e4rke hat und dennoch einer hohen Abriebklasse unterf\u00e4llt. Aufgrund dieser Unterschiede im Aufbau des Gewebebandes lehrt die NK7 sogar eher von der Lehre des Klagepatents weg.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nAbgesehen davon hatte der Fachmann ausgehend von der NK7 jedenfalls keinen Anlass diese Vorrichtung in Richtung auf ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Klebeband weiterzudenken. Insoweit ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die NK7 ihrerseits schon eine in sich geschlossene L\u00f6sung bereitstellen will, die sich durch eine hohe Abriebfestigkeit auszeichnet (Abs. [0008]).<\/li>\n<li>Die Beklagte hat nicht n\u00e4her erl\u00e4utert, weshalb es f\u00fcr den Fachmann naheliegend gewesen sein sollte, den f\u00fcr das Schussgarn vorgesehenen Maximalwert von 280dtex auf das Kettgarn zu \u00fcbertragen, f\u00fcr das die Lehre der NK7 eigens St\u00e4rkewerte vorgegeben hat. Hinzukommt, dass es sich bei dem Wert von 280dtex in der NK7 um einen Maximalwert handelt, wohingegen die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre diese Angabe als Minimalwert vorsieht. Demnach stellen das Klagepatent und die NK7 unterschiedliche Anforderungen an die Materialbeschaffenheit. Best\u00e4rkt werden diese Unterschiede weiterhin dadurch, dass die NK7 auch konkrete (Bereichs-)Angaben zur Anzahl der Filamente sowie zum Fl\u00e4chengewicht macht, welche sich alle am unteren Rand bzw. sogar au\u00dferhalb der vom Klagepatent vorgesehenen Spannbreite bewegen.<\/li>\n<li>Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass bei unterstelltem Anlass die fehlenden Merkmale aus der NK8 bzw. NK9 folgen w\u00fcrden.<\/li>\n<li>aa.<br \/>\nDie Anlage NK8 liegt (im hiesigen Verfahren) schon nur unvollst\u00e4ndig vor, was die Beurteilung dessen, was Gegenstand des Fachwissens ist, unm\u00f6glich macht. Schrifts\u00e4tzlicher Vortrag der Beklagten zur NK8 ist erst in der Duplik erfolgt. Eine deutsche \u00dcbersetzung des Dokuments fehlt weiterhin, weshalb es schon aus formellen Gr\u00fcnden unber\u00fccksichtigt bleiben m\u00fcsste. Unbeschadet dessen ist aber auch in materieller Hinsicht nicht zu ersehen, weshalb der Fachmann dieses Lehrbuch zum Anlass nehmen sollte, auch f\u00fcr Kettf\u00e4den eine Garnst\u00e4rke von mindestens 280 dtex vorzusehen. Denn es beschreibt keinerlei konkrete Werte oder Spannbreiten an Werten, innerhalb derer sich die Garnst\u00e4rke bewegen m\u00fcsste. Zwar mag es sein, dass die NK8 offenbart, dass unter bestimmten Bedingungen eine h\u00f6here Abriebfestigkeit bereitgestellt werden k\u00f6nnte. Der Fadendurchmesser kann dabei ein relevanter Faktor sein. Eine betragsm\u00e4\u00dfige Ann\u00e4herung an diesen Parameter erfolgt jedoch nicht. Insoweit ist auch nicht zu ersehen, dass der Fachmann allein aufgrund der Kenntnis etwaiger anderer Faktoren zu einer Mindestgarnst\u00e4rke gelangt.<\/li>\n<li>Ferner weist die NK8 unstreitig keinen konkreten Bezug zur Automobilbranche auf und damit auch nicht auf eine gerade in dieser Branche entwickelten Norm zur Bemessung der Abriebklasse.<\/li>\n<li>Dass der Fachmann eine Bemessung nach diesen Grunds\u00e4tzen und speziell f\u00fcr die Abriebklasse E (Merkmal 5) mitlesen w\u00fcrde, im Sinne einer impliziten Offenbarung, vermag die Kammer nicht festzustellen. Eine solche scheitert schon an der Offenbarung einer Mindestgarnst\u00e4rke, die jedenfalls einen wesentlichen Faktor bei der Abriebbest\u00e4ndigkeit bildet, neben Werkstoff und der Anzahl an Filamenten.<\/li>\n<li>bb.<br \/>\nLetztlich bietet auch die (ohne deutsche \u00dcbersetzung vorgelegte) NK9 keine Anregung, zur anspruchsgem\u00e4\u00dfen Mindestgarnst\u00e4rke auch f\u00fcr die Kettf\u00e4den zu gelangen. Die Druckschrift der NK9 betrifft Materialverschlei\u00dfpr\u00fcfger\u00e4te und -techniken. Ein unmittelbarer Zusammenhang zu auch in der Automobilbranche einsetzbaren Textilien\/Geweben ist nicht zu erkennen. Au\u00dferdem lehrt die NK9 keine bestimmten zu erf\u00fcllenden Garnst\u00e4rkewerte, sondern befasst sich allenfalls allgemein mit unterschiedlichen Textileigenschaften, die zu unterschiedlicher Abriebfestigkeit f\u00fchren k\u00f6nnten.<\/li>\n<li>\nB.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 709 ZPO.<\/li>\n<li>Streitwert: 2.000.000,- Euro<\/li>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3113 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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