{"id":8737,"date":"2021-08-28T15:00:48","date_gmt":"2021-08-28T15:00:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8737"},"modified":"2021-08-28T08:04:54","modified_gmt":"2021-08-28T08:04:54","slug":"4c-o-69-18-decodierverfahren-fuer-videosignale","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8737","title":{"rendered":"4c O 69\/18 &#8211; Decodierverfahren f\u00fcr Videosignale"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3112<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 07. Mai 2021, Az. 4c O 69\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen von bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDecodierer zum Decodieren eines Videosignals, wobei das Videosignal Hauptvideodaten darstellt, wobei die Hauptvideodaten eingebettete Videodaten umfassen, wobei die Hauptdaten mit einem Deskriptor f\u00fcr Hauptdaten zum Signalisieren von in den Hauptvideodaten enthaltenem Inhalt bereitgestellt werden, wobei die eingebetteten Videodaten mit einem Deskriptor f\u00fcr eingebettete Daten zum Signalisieren von in den eingebetteten Videodaten enthaltenem Inhalt bereitgestellt werden, wobei der Deskriptor f\u00fcr eingebettete Daten au\u00dferhalb der Hauptvideodaten und des Deskriptors f\u00fcr Hauptdaten bereitgestellt wird,<\/li>\n<li>wenn die Decodierer Folgendes umfassen:<br \/>\n&#8211; Mittel zum Lesen des Deskriptors f\u00fcr eingebettete Daten und<br \/>\n&#8211; Mittel zum Verwenden der eingebetteten Daten in Abh\u00e4ngigkeit vom Lesen des Deskriptors f\u00fcr eingebettete Daten,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren, oder zu besitzen;<\/li>\n<li>b.<\/li>\n<li>Mittel zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zum Decodieren eines Datensignals, wobei das Videosignal Hauptvideodaten darstellt, wobei die Hauptvideodaten eingebettete Videodaten umfassen, wobei die Hauptdaten mit einem Deskriptor f\u00fcr Hauptdaten zum Signalisieren von in den Hauptvideodaten enthaltenem Inhalt bereitgestellt werden, wobei die eingebetteten Videodaten mit einem Deskriptor f\u00fcr eingebettete Daten zum Signalisieren von in den eingebetteten Videodaten enthaltenem Inhalt bereitgestellt werden, wobei der Deskriptor f\u00fcr eingebettete Daten au\u00dferhalb der Hauptvideodaten und des Deskriptors f\u00fcr Hauptdaten bereitgestellt wird,<\/li>\n<li>wenn das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:<br \/>\n&#8211; Lesen des Deskriptors f\u00fcr eingebettete Daten und<br \/>\n&#8211; Verwenden der eingebetteten Daten in Abh\u00e4ngigkeit vom Lesen des Deskriptors f\u00fcr eingebettete Daten,<\/li>\n<li>zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin in einer gesonderten Aufstellung \u2013 hinsichtlich der Angaben a) und b) unter Vorlage von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, weiter hilfsweise Quittungen in Kopie, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen \u2013 dar\u00fcber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1.a. und 1.b. bezeichneten Handlungen seit dem X begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeitr\u00e4umen, und<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von ihr zu bezeichnenden, der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter Ziff. 1.a. bezeichneten Erzeugnisse (Decodierer) an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>4. die unter Ziff. 1.a. bezeichneten, bereits in Verkehr gebrachten Erzeugnisse (Decodierer) gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom\u2026) patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I.1.a und I.1.b bezeichneten Handlungen seit dem X entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 20 % und der Beklagten zu 80 % auferlegt.<\/li>\n<li>V. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung XXXXXXXXXX vorl\u00e4ufig vollstreckbar. F\u00fcr die Beklagte ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Tatbestand<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin macht gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf sowie auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung beruhend auf dem deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents EP X (Anlage K2; im Folgenden: Klagepatent) geltend.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene und alleinverf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des Klagepatents, welches unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der EP XXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Das Klagepatent betrifft die Signalisierung von eingebetteten Daten und steht auch mit Wirkung in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.<br \/>\nDie Beklagte hat mit Schriftsatz vom 23.04.2019 gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht erhoben, \u00fcber welche bisher nicht entschieden worden ist (vgl. Anlagenkonvolut VP 2).<\/li>\n<li>Anspruch 7 des Klagepatents in der originalen englischen Verfahrenssprache lautet:<\/li>\n<li>\u201eA decoder (30+31) for decoding a video signal (S), the video signal representing main video data (MD), the main video data including embedded video data (ED), the main data being provided with a main data descriptor (MDD) for signaling content included in the main video data, the embedded video data being provided with an embedded data descriptor (EDD) for signaling content included in the embedded video data, wherein the embedded data descriptor is provided outside the main video data and the main data descriptor, the decoder comprising: means (30) for reading the embedded data descriptor; and means (31) for using the embedded data in dependence on the reading of the embedded data descriptor.\u201c<\/li>\n<li>\u00dcbersetzt hei\u00dft der Anspruch 7:<\/li>\n<li>\u201eDecodierer (30+31) zum Decodieren eines Videosignals (S), wobei das Videosignal Hauptvideodaten (MD) darstellt, wobei die Hauptvideodaten eingebettete Videodaten (ED) umfassen, wobei die Hauptdaten mit einem Deskriptor f\u00fcr Hauptdaten (MDD) zum Signalisieren von in den Hauptvideodaten enthaltenem Inhalt bereitgestellt werden, wobei die eingebetteten Videodaten mit einem Deskriptor f\u00fcr eingebettete Daten<br \/>\n(EDD) zum Signalisieren von in den eingebetteten Videodaten enthaltenem Inhalt bereitgestellt werden, wobei der Deskriptor f\u00fcr eingebettete Daten au\u00dferhalb der Hauptvideodaten und des Deskriptors f\u00fcr Hauptdaten bereitgestellt wird, wobei der Decodierer Folgendes umfasst: Mittel (30) zum Lesen des Deskriptors f\u00fcr eingebettete Daten; und Mittel (31) zum Verwenden der eingebetteten Daten in Abh\u00e4ngigkeit vom Lesen des Deskriptors f\u00fcr eingebettete Daten.\u201c<\/li>\n<li>Anspruch 6 des Klagepatents in der originalen englischen Verfahrenssprache lautet:<\/li>\n<li>\u201eA method of decoding a video signal (S), the video signal representing main video data (MD), the main video data including embedded video data (ED), the main video data being provided with a main data descriptor (MDD) for signaling content included in the main video data, the embedded video data being provided with an embedded data descriptor (EDD) for signaling content included in the embedded video data, wherein the embedded data descriptor is provided outside the main video data and the main data descriptor, the decoding method comprising the steps of: reading the embedded data descriptor; and using the embedded data in dependence on the reading of the embedded data descriptor.\u201c<\/li>\n<li>\u00dcbersetzt lautet Patentanspruch 6:<\/li>\n<li>\u201eVerfahren zum Decodieren eines Videosignals (S), wobei das Videosignal Hauptvideodaten (MD) darstellt, wobei die Hauptvideodaten eingebettete Videodaten (ED) umfassen, wobei die Hauptvideodaten mit einem Deskriptor f\u00fcr Hauptdaten (MDD) zum Signalisieren von in den Hauptvideodaten enthaltenem Inhalt bereitgestellt werden, wobei die eingebetteten Videodaten mit einem Deskriptor f\u00fcr eingebettete Daten (EDD) zum Signalisieren von in den eingebetteten Videodaten enthaltenem Inhalt bereitgestellt werden, wobei der Deskriptor f\u00fcr eingebettete Daten au\u00dferhalb der Hauptvideodaten und des Deskriptors f\u00fcr Hauptdaten bereitgestellt wird, wobei das Decodierverfahren die folgenden Schritte umfasst: Lesen des Deskriptors f\u00fcr eingebettete Daten; und Verwenden der eingebetteten Daten in Abh\u00e4ngigkeit vom Lesen des Deskriptors f\u00fcr eingebettete Daten.\u201c<\/li>\n<li>Folgende Figuren 1 und 2 sind der Klagepatentschrift entnommen und zeigen elementare Datenstr\u00f6me (ES). Figur 1 zeigt dabei einen herk\u00f6mmlichen Datenstrom, wie er dem Stand der Technik entspricht und Hauptdaten MD und einen Deskriptor f\u00fcr Hauptdaten sowie eingebettete Daten ED umfasst. Figur 2 zeigt ein Beispiel eines weiteren elementaren Datenstroms (EES), das sich von demjenigen der Figur 1 durch den vorgesehenen Deskriptor f\u00fcr eingebettete Daten unterscheidet.<\/li>\n<li>\nBei der Kl\u00e4gerin handelt es sich um ein Elektronikunternehmen, das seit vielen Jahren im Bereich der Fernseh- und Unterhaltungselektronik t\u00e4tig ist und insbesondere auch auf diesem Gebiet geforscht und entwickelt hat.<\/li>\n<li>Das Unternehmen der Beklagten arbeitet im Bereich des Home-Entertainments und vertreibt unter der Marke X X, insbesondere Fernseher, Fernseh-Empf\u00e4nger (Set-Top-Boxen) und Tablets. So bietet sie beispielsweise unter der Bezeichnung \u201eXXXXXXXXXXXXXX\u201c einen Full HD Receiver sowie unter der Bezeichnung \u201eXXXXXXXXXXXXXXX\u201c einen tragbaren Fernseher an. Diese Ger\u00e4te werden \u2013 wie auch weitere Ger\u00e4te der Beklagten \u2013 mit der Kompatibilit\u00e4t zum DVB-T\/T2-Standard bzw. H.265\/HEVC-Standard beworben (vgl. Produktdatenbl\u00e4tter zu den vorgenannten Ger\u00e4te, vorgelegt als Anlage K 3b, K 3c und K 3f; im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen).<\/li>\n<li>Bei dem DVB-T\/T2-Standard (nachfolgend: DVB-T2) handelt es sich um den internationalen Nachfolgestandard zum DVB-T-Standard. Am 3. Juni 2014 fiel die Grundsatzentscheidung der Landesmedienanstalten zur Einf\u00fchrung der DVB-T2-Technologie. Der DVB-T2-Standard ist effizienter als der \u00e4ltere DVB-T-Standard und erlaubt bei gleicher Frequenznutzung die \u00dcbertragung von mehr Programmen und\/oder das Erreichen einer besseren Bildqualit\u00e4t (sog. HDTV). In der Bundesrepublik Deutschland macht der DVB-T2-Standard Gebrauch von dem Codierverfahren nach dem Standard H.265\/MPEG-H High Efficiency Video Coding \u2013 HEVC (nachfolgend: HEVC-Standard), welcher seinerseits als Nachfolgestandard des H.264\/MPEG-4 Advanced Video Coding \u2013 AVC Standards seitens der Internationalen Fernmeldeunion (International Telecommunication Union, im Folgenden auch: ITU) entwickelt wurde. Der HEVC-Standard wurde von der Kl\u00e4gerin auszugsweise als Anlage K 3d zur Akte gereicht. Der HEVC-Standard ist ein von der ITU und IOS\/IEC gemeinsam entwickelter Video-Codec-Standard. ITU begann im Jahr 2004 mit der Entwicklung des HEVC-Standards, den sie zum Nachfolger des Vorg\u00e4ngerstandards H.264\/MPEG-4 aufbauen wollte. IOS\/IEC begann mit der Entwicklung des HEVC-Standards im Jahr 2007. Im Januar 2010 traten beide Gruppen zusammen und ver\u00f6ffentlichten eine Ausschreibung. Version 1 des HEVC-Standards wurde im Juni 2013 ver\u00f6ffentlicht, Version 2 Anfang 2015. Im Juni 2012 forderte A, LLC (nachfolgend: A) alle bei der Entwicklung des HEVC-Standards beteiligten Unternehmen dazu auf, ihre HEVC-Patente zu melden und diesem Vorschlag folgte eine gro\u00dfe Anzahl forschender und nutzender Unternehmen, wie die Kl\u00e4gerin, XXXX, welche heute Lizenzgeber des B Patentpools sind. X ist ferner Lizenzgeberin im A Pool. Bis in den Dezember 2013 fanden mehrere Meetings statt, in denen versucht wurde, gemeinsam angemessene Lizenzraten f\u00fcr die neue HEVC-Technologie zu bestimmen. W\u00e4hrend dieser Zeit hatten circa 37 Unternehmen\/Universit\u00e4ten Interesse an einem gemeinsam von A verwalteten Pool gezeigt. Ein vollst\u00e4ndiger Konsens aller Interessenten wurde jedoch nicht erreicht. Von den 37 Unternehmen\/Universit\u00e4ten nahmen in der Abschlussphase noch 20 teil. In einer Pressemitteilung vom 16. Januar 2014 (Anlage VP Kart 38) teilte A informationshalber die Lizenzierungsbedingungen mit, und machte deutlich, dass \u00c4nderungen m\u00f6glich sind. Ferner wurde in Aussicht gestellt, dass eine Portfolio-Lizenz voraussichtlich im Fr\u00fchjahr 2014 vorhanden sein wird. In einer Pressemitteilung vom 29. September 2014 (Anlage K Kart 21) wurde bekanntgemacht, dass nunmehr eine Lizenznahme am HEVC Patentportfolio von A m\u00f6glich ist. Dabei wurden auch die 23 Unternehmen\/Universit\u00e4ten genannt, welche Patentinhaber sind. Weitere Patentinhaber, deren Patente Gegenstand des HEVC-Standards sind, planten einen weiteren Pool, B. Am 26. M\u00e4rz 2015 k\u00fcndigte B die Gr\u00fcndung eines neuen Pools an, am 22. Juli 2015 rief B zur Einreichung von Patenten zur Bewertung der Essentialit\u00e4t und Aufnahme in das B Patentportfolio auf. Im Juli 2015 ver\u00f6ffentlichte B den ersten Lizenzgeb\u00fchrentarif f\u00fcr das B Programm und im Oktober 2015 die eigene Lizenzstruktur (vgl. Anlage K Kart 19). Im M\u00e4rz 2017 k\u00fcndigte Velos Media die Gr\u00fcndung eines gemeinsamen Lizenzierungsprogramms f\u00fcr den HEVC Standard an. Zu Velos Media geh\u00f6rten XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, ab Januar 2019 trat X dem Programm als Lizenzgeber bei. Der A HEVC-Patentpool sieht als Lizenzrate einen Betrag von USD 0,20 pro Einheit ab 100.000 Einheiten pro Jahr bei einer Kappungsgrenze von USD 25.000.000,- vor.<\/li>\n<li>Das Klagepatent ist Teil des B Patentpools (nachfolgend: B Patentpool). Der Patentpool umfasst derzeit ca. 10.000 Patente, die inklusive der Kl\u00e4gerin von knapp 40 Patentinhabern eingebracht worden sind (vgl. Anlage K 10 \u2013 Exhibit C, Exhibit D). Der Pool wird von der B LLC aus Boston (nachfolgend: B) verwaltet.<\/li>\n<li>B h\u00e4lt auf ihrer Internetseite (www.B.com) den als Anlage VP Kart 10 neu vorgelegten Standardlizenzvertrag (nachfolgend: Standardlizenzvertrag neu) vor. Diesen Lizenzvertrag haben derzeit 138 Lizenznehmer mit B abgeschlossen. \u00dcber die genannte Internetseite k\u00f6nnen Konkordanzlisten\/Cross Reference Charts (Anlage VP Kart 1) abgerufen werden, die einschl\u00e4gige Standardpassagen den Poolpatenten zuordnen. Ebenso ist die Liste der Lizenzgeber und -nehmer einsehbar. Der Standardlizenzvertrag neu l\u00f6ste im Jahr 2017 den vorgehenden Standardlizenzvertrag (Anlage VP Kart 10 alt, nachfolgend: Standardlizenzvertrag alt) ab.<\/li>\n<li>In dem Standardlizenzvertrag neu finden sich unter anderem folgende Regelungen in deutscher \u00dcbersetzung:<\/li>\n<li>\u201e\uf05bErw\u00e4gungen\uf05d<\/li>\n<li>\uf05b&#8230;\uf05d<\/li>\n<li>\u201eIn der Erw\u00e4gung, dass jeder Lizenzgeber dem Lizenzadministrator eine weltweite, nicht ausschlie\u00dfliche Lizenz f\u00fcr alle diese HEVC Standard Essential Patente des Lizenzgebers und seiner verbundenen Unternehmen gew\u00e4hrt hat, nur um es dem Lizenzadministrator zu erm\u00f6glichen, weltweit nicht ausschlie\u00dfliche Lizenzen f\u00fcr solche Patente zu den hierin festgelegten fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen zu gew\u00e4hren;\u201c<\/li>\n<li>In Ziff. 3 des Standardlizenzvertrags neu (Anlage VP Kart 10 neu) finden sich n\u00e4here Erl\u00e4uterungen zu den Lizenzgeb\u00fchren und Zahlungen. Die Lizenzgeb\u00fchren sind in Anlage 2 des Standardlizenzvertrages neu sowie ferner auf der Webseite von B ver\u00f6ffentlicht und werden nachfolgend wiedergegeben:<\/li>\n<li>\nFerner besteht bei B ein Incentive Programm, dessen Struktur auf der Webseite von B abgerufen werden kann und nachfolgend wiedergegeben ist.<\/li>\n<li>\nEine Erl\u00e4uterung der Lizenzraten findet sich in dem von B erstellten \u201eWhitepaper\u201c, welches auf der Webseite von B abgerufen werden kann und als Anlage VP Kart 12, 12a vorgelegt wurde.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird wegen des weiteren Inhalts des Standardlizenzvertrages neu auf diesen Bezug genommen.<\/li>\n<li>XXXX f\u00fchren B und die Beklagte Lizenzverhandlungen, seit dem Jahr 2018 auch die Kl\u00e4gerin selbst.<\/li>\n<li>Mit E-Mail vom X (Anlage VP Kart 3) wandte sich B an die Beklagte, wobei diese auf den HEVC Patentpool aufmerksam gemacht und ihr angeboten wurde, Claim-Charts zu \u00fcbermitteln. Hieran schlossen sich weiterer E-Mail-Verkehr und auch pers\u00f6nliche Treffen an. Zuletzt bestand zwischen den Parteien lediglich Uneinigkeit \u00fcber XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX.<\/li>\n<li>Mit E-Mail vom 18. Januar 2019 (Anlage VP Kart 15) schlug die Beklagte B ihrerseits Lizenzraten sowie einen Betrag zur Abgeltung der Benutzung f\u00fcr die Vergangenheit vor. Nachfolgend wiedergegeben ist ein Auszug aus der genannten E-Mail in englischer Sprache und deutscher \u00dcbersetzung:<\/li>\n<li>\u201e\uf05b\u2026\uf05d<\/li>\n<li>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>\nXXXXXXXX:<\/li>\n<li>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>X<br \/>\nX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>\nXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXX<\/li>\n<li>Mit Schreiben vom 20. November 2018 (Anlage K 1f) wies die Kl\u00e4gerin selbst die Beklagte auf die Verletzung von Patenten der Kl\u00e4gerin durch den Vertrieb von HEVC-kompatiblen Ger\u00e4ten hin und \u00fcbermittelte neben einer Liste der HEVC-Poolpatente der Kl\u00e4gerin auch claim charts f\u00fcr eine Auswahl an Patenten, zu welchen auch das Klagepatent geh\u00f6rte, sowie ein Lizenzangebot. Die Lizenzrate kann der Anlage C des Lizenzangebotes entnommen werden, worauf verwiesen wird. Die Beklagte reagierte hierauf mit E-Mails vom 21. Mai 2019, 8. Juli 2019 und 22. Juli 2019 (Anlagenkonvolut K Kart 12). Individualvertragliche Vereinbarungen hat die Kl\u00e4gerin bisher nicht abgeschlossen. Ein individualvertragliches Gegenangebot gab die Beklagte nicht ab.<\/li>\n<li>Die Beklagte legte insgesamt weder Rechnung noch leistete sie Sicherheit.<\/li>\n<li>Abgesehen von dem hiesigen Rechtsstreit sind Verfahren der XXXXXX (4c O 56\/18) und X (4c O 44\/18) gegen die Beklagte vor der Kammer anh\u00e4ngig. Eine weitere Klage des Poolmitglieds XXXX (X, 4c O 74\/18) wurde zur\u00fcckgenommen, nachdem die Beklagte eine Lizenz an dem A Pool genommen hat, in welchem auch X Lizenzgeberin ist.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die Klage zul\u00e4ssig sei. Die Voraussetzungen des \u00a7 145 PatG seien nicht erf\u00fcllt. Es fehle bereits an den pers\u00f6nlichen Voraussetzungen der Parteienidentit\u00e4t, insbesondere fungiere die Kl\u00e4gerin nicht als Strohmann des HEVC-Patentpools. Daneben fehle es auch an einem technischen Zusammenhang mit den in den Parallelverfahren geltend gemachten Patenten, da f\u00fcr \u00a7 145 PatG nicht ausreichend sei, dass unterschiedliche Aspekte einer komplexen Gesamtvorrichtung angegriffen w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Ferner meint die Kl\u00e4gerin, dass die HEVC-f\u00e4higen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unmittelbaren Gebrauch vom Vorrichtungsanspruch und mittelbaren Gebrauch vom Verfahrensanspruch des Klagepatents machen w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Hierzu behauptet sie, die Beklagte w\u00fcrde die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen selbst herstellen; dies ergebe sich aus dem unter der Domain XXX abrufbarem Internetauftritt.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der Lehre des Klagepatents ist die Kl\u00e4gerin der Ansicht, dass der Begriff der \u201eHauptvideodaten\u201c umfassend sei und das Klagepatent daher sowohl Basisdaten als auch eingebettete Videodaten darunter verstehe. Die eingebetteten Videodaten seien Bestandteil der Hauptdaten. Der Deskriptor f\u00fcr Hauptdaten (MDD) beziehe sich daher neben den Hauptdaten auch auf die eingebetteten Videodaten. Da das Klagepatent f\u00fcr diese eingebetteten Daten zudem einen eigenen Deskriptor vorsehe, g\u00e4be es f\u00fcr sie zwei Deskriptoren, die unterschiedliche Eigenschaften der ihnen jeweils zugeordneten Daten angeben w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Ein anspruchsgem\u00e4\u00dfes Verwenden der eingebetteten Daten liege nicht nur vor, wenn der Decodierer diese Daten den weiteren Verfahrensschritten zur positiven Benutzung zuf\u00fchre, sondern auch dann, wenn der Decodierer deren Inhalt ignoriere oder verwerfe. Eine Entscheidung \u00fcber die Art der Verwendung der eingebetteten Daten sei erst m\u00f6glich, nachdem der Deskriptor f\u00fcr diese Daten ausgelesen worden sei. Das Lesen des Deskriptors sei daher zwingend erforderlich.<\/li>\n<li>Im HEVC-Standard w\u00fcrden, so meint die Kl\u00e4gerin, die Hauptvideodaten durch die Daten aller Sub-Layer einschlie\u00dflich der niedrigsten Sub-Layer mit dem Wert null dargestellt. Die Sub-Layer mit einem h\u00f6heren Wert als null w\u00fcrden die eingebetteten, also qualit\u00e4tsverbessernden, Daten bilden. Dieses Verst\u00e4ndnis ergebe sich daraus, dass ein Decodierer lediglich die niedrigste Sub-Layer auslesen kann, um ein sinnvolles Bild zu erhalten. Unter Hinzunahme der h\u00f6heren Sub-Layer k\u00f6nne dann eine h\u00f6here Bildrate erzielt werden.<\/li>\n<li>Das im HEVC-Standard implementierte SPS (Sequence Parameter Set) bilde den klagepatentgem\u00e4\u00dfen Deskriptor f\u00fcr die Hauptvideodaten. Das SPS enthalte, so behauptet die Kl\u00e4gerin, zu einer Videosequenz (CVS) geh\u00f6rende Parameter, welche beispielsweise die Anzahl die in der codierten Videosequenz enthaltenen Sub-Layer, das Format der Farbcodierung und die Gr\u00f6\u00dfe der Videobilder angeben w\u00fcrden. Ihr Inhalt beziehe sich auf Videodaten aller Sub-Layer, die in der codierten Videosequenz vorhanden seien. Die TemporalID mit einem Wert von 0 sei dagegen kein klagepatentgem\u00e4\u00dfer Deskriptor f\u00fcr Hauptdaten, weil er ausschlie\u00dflich die niedrigste Sub-Layer betreffe, mithin lediglich die Basisdaten, womit ein solcher Deskriptor zu kleinteilig sei, um der Lehre des Klagepatents zu entsprechen.<br \/>\nDer Deskriptor f\u00fcr eingebettete Daten liege, was zwischen den Parteien unstreitig ist, in den Headern der VCL NAL units, aufweisend die Variable TemporalID mit einem Wert gr\u00f6\u00dfer null. Der Wert dieser Variablen korrespondiere mit dem Wert der Sub-Layer, der die Unit zugeordnet sei.<\/li>\n<li>Das Auslesen des Deskriptors f\u00fcr eingebettete Daten und das Verwenden der eingebetteten Videodaten erfolge, was unstreitig ist, im HEVC-Standard in Abh\u00e4ngigkeit von dem Wert des vorbestimmten HighestTid als einer maximalen TemporalID. Der Decodierer vergleiche die in den NAL Units enthaltenen TemporalIDs mit dem HighestTid. Solche, deren Wert gr\u00f6\u00dfer als derjenige des HighestTid ist, w\u00fcrden verworfen, die \u00fcbrigen f\u00fcr die weitere Decodierung beibehalten.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet im Zusammenhang mit dem kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand, die B sei befugt f\u00fcr die Kl\u00e4gerin hinsichtlich des Klagepatents t\u00e4tig zu werden. Auch habe sie die Grunds\u00e4tze, die der EuGH in der Entscheidung \u201eHuawei\/ZTE\u201c aufgestellt habe, erf\u00fcllt. B wie auch die Kl\u00e4gerin selbst h\u00e4tten einen Hinweis auf die Verletzung erteilt. Weiter liege ein schriftliches Angebot in Form des Standardlizenzvertrages neu durch B wie auch ein Angebot auf Abschluss einer Portfoliolizenz durch sie selbst vor. Der Standardlizenzvertrag neu sei bereits mit 138 Lizenznehmern abgeschlossen worden. Nebenabreden seien in entsprechenden Sidelettern festgehalten worden, die der Beklagten zug\u00e4nglich gemacht worden seien. Dementsprechend h\u00e4tten alle neuen Lizenznehmer an den HEVC-Poolpatenten gem\u00e4\u00df dem Standardlizenzvertrag neu eine Lizenz genommen. Daraus ergebe sich ein erhebliches Indiz f\u00fcr faire und angemessene Lizenzraten sowie Angemessenheit der weiteren vertraglichen Bedingungen. Dass dies so sei, zeige auch das Gutachten von Prof. X vom 22. Januar 2020 (Anlage K Kart 26, 26a). Der Beklagten seien auch alle f\u00fcr sie relevanten Lizenzvertr\u00e4ge vorgelegt worden, n\u00e4mlich solche Vertr\u00e4ge, die den Produktgruppen entsprechen, welche auch mit der vorliegenden Klage angegriffen werden, n\u00e4mlich STB. Einer weitergehenden Vorlage bed\u00fcrfe es nicht, da die Beklagte nicht vorgetragen habe, dass sie auch weitere Produkte vertreibe, welche vom HEVC-Standard Gebrauch machen w\u00fcrden. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Hinsichtlich der Content-Provider habe der vorgelegte Schriftverkehr gezeigt, dass entsprechende Verhandlungen der Beklagten im Sande verlaufen seien. Die Beklagte werde auch nicht durch die im Einzelnen geschlossenen Nebenabreden mit weiteren Lizenznehmern diskriminiert. Denn die Regelungen seien entweder der Beklagten auch angeboten worden oder betr\u00e4fen gesch\u00e4ftliche Rahmenbedingungen, welche die Beklagte nicht aufweise.<\/li>\n<li>Ferner sei der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand auch mit Blick auf den von der Kl\u00e4gerin angebotenen Individuallizenzvertrag unbegr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin habe \u2013 was unstreitig ist \u2013 gegen\u00fcber der Beklagten die Verletzung angezeigt und ein Lizenzangebot \u00fcbermittelt. Die Beklagte sei jedoch nicht lizenzwillig. Die angebotene Lizenzgeb\u00fchr gen\u00fcge FRAND-Grunds\u00e4tzen, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>Es bestehe schlie\u00dflich kein Anlass, den Rechtsstreit auszusetzen, da das Klagepatent rechtsbest\u00e4ndig sei. Insbesondere sei dessen Lehre gegen\u00fcber dem vorbekannten Stand der Technik neu gewesen.<\/li>\n<li>\nNachdem die Kl\u00e4gerin die Klage im Hinblick auf die zun\u00e4chst auch angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der HEVC-f\u00e4higen Fernseher und HEVC-f\u00e4higen Tablet-Ger\u00e4te zur\u00fcckgenommen hat,<\/li>\n<li>beantragt sie,<br \/>\nzu erkennen, wie geschehen sowie zus\u00e4tzlich hinsichtlich der Benutzungshandlung des Herstellens.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>die mit der Klageerweiterung erhobenen Anspr\u00fcche auf Unterlassung, R\u00fcckruf und Vernichtung abzutrennen und das abgetrennte Verfahren bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem britischen High Court of Justice (Az. Case HP-2019-000008) auszusetzen,<\/li>\n<li>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage zum Klagepatent auszusetzen.<\/li>\n<li>Sie erhebt die Einrede des \u00a7 145 PatG. Zwar seien die klagenden Parteien in den laufenden Parallelverfahren mit der hiesigen Kl\u00e4gerin nicht identisch, in allen Verfahren w\u00fcrden indes die gleichen Ausf\u00fchrungsformen angegriffen und hinter allen klagenden Parteien st\u00e4nde der HEVC-Patentpool als treibende Kraft mit dem Ziel, eine Poollizenz abzuschlie\u00dfen. Insoweit sei die hiesige Konstellation mit den Strohmann-F\u00e4llen zu vergleichen, da die Kl\u00e4gerin im Zuge der Verhandlungen \u00fcber den Abschluss einer bilateralen Einzellizenz klar zu verstehen gegeben habe, dass sie dem Abschluss einer Poollizenz den Vorzug gew\u00e4hren w\u00fcrde Auch wiesen die Prozessstrategien der jeweiligen Kl\u00e4gerinnen in den urspr\u00fcnglich insgesamt vier Parallelverfahren auffallende \u00dcbereinstimmungen auf und auch der zeitliche Zusammenhang deute auf eine Steuerung durch den HEVC-Pool hin. Schlie\u00dflich sei der Ausgang der einzelnen Verfahren f\u00fcr die \u00fcbrigen Verfahren auch insoweit relevant, als f\u00fcr den Fall, dass ein oder mehre Patente als nicht standardessentiell eingestuft werden, diese aus dem Standardlizenzvertrag herausfielen und dies eine Reduzierung der Pool-Geb\u00fchren zur Folge h\u00e4tte.<\/li>\n<li>Weiterhin ist die Beklagte der Auffassung, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die streitgegenst\u00e4ndlichen Klagepatentanspr\u00fcche nicht verletzen w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Die erfindungsgem\u00e4\u00df eingebetteten Videodaten seien Teil der Hauptvideodaten. Dar\u00fcber hinaus nehme das Klagepatent keine Unterteilung der Daten, etwa in Basisdaten, vor, sodass solche Daten bei der Auslegung des Klagepatents auch nicht herangezogen werden k\u00f6nnten. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre verlange jeweils einen spezifischen Deskriptor f\u00fcr den Inhalt der Hauptvideodaten und f\u00fcr den Inhalt der eingebetteten Videodaten. Selbst wenn die eingebetteten Videodaten auch teils vom Deskriptor der Hauptvideodaten signalisiert w\u00fcrden, erfordere das Klagepatent dennoch einen separaten Deskriptor nur f\u00fcr die eingebetteten Daten.<br \/>\nDie Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass das Klagepatent vom Decodierer verlange, einen Deskriptor auslesen zu k\u00f6nnen. Denn andernfalls k\u00f6nnte keine Interpretation dieses Dateninhalts erfolgen. Ein blo\u00dfes Verwerfen oder Ignorieren verstehe das Klagepatent daher nicht als anspruchsgem\u00e4\u00dfes Verwenden.<\/li>\n<li>Die niedrigste Sub-Layer nach dem HEVC-Standard k\u00f6nne als Hauptvideodaten begriffen werden und die h\u00f6heren Sub-Layer k\u00f6nnten die eingebetteten Videodaten repr\u00e4sentieren, weil diese die niedrigste Sub-Layer mit zus\u00e4tzlichen Daten erg\u00e4nzen w\u00fcrden. Allerdings seien diese h\u00f6heren Sub-Layer nicht im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre in die Hauptvideodaten eingebettet, weil die Sub-Layer separate und so von der untersten Sub-Layer getrennte NAL-Units seien.<br \/>\nIm HEVC-Standard fehle es auch an zwei separaten Deskriptoren. Ein Deskriptor f\u00fcr Hauptdaten liege nicht in dem SPS, weil ihm nach der Beschreibung des HEVC-Standards allenfalls selbst ein Deskriptor zugeordnet sei. Vielmehr stelle die Variable TemporalID mit dem Wert 0, welche der Signalisierung der niedrigsten Sub-Layer und somit den Hauptdaten diene, einen Deskriptor f\u00fcr Hauptdaten dar. Da aber auch die eingebetteten Daten, was unstreitig ist, anhand eines Wertes der Variablen TemporalID signalisiert w\u00fcrden, l\u00e4ge f\u00fcr diese beiden Datenarten, anders als von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre vorgesehen, nur ein Deskriptor vor.<\/li>\n<li>Das Vorhandensein von Mitteln zum Lesen des Deskriptors sei im HEVC-Standard nur optional vorgesehen. Der HEVC-Standard lasse es, wie die Beklagte behauptet, insoweit zu, dass der HighestTid auch durch \u201eexterne Mittel\u201c, sprich den Hersteller, festgelegt werden k\u00f6nne. Daher k\u00f6nne dieser Wert so vorbestimmt werden, dass von vornherein nur die Hauptvideodaten decodiert w\u00fcrden. In diesem Fall ben\u00f6tige ein HEVC-f\u00e4higes Produkt \u00fcberhaupt kein Mittel zum Auslesen; ein Verwenden der eingebetteten Videodaten und entsprechende Mittel dazu w\u00fcrden dann ebenso wenig ben\u00f6tigt. Im \u00dcbrigen sehe der HEVC-Standard ausgehend von dem Wert des HighestTid vor, dass Sub-Layer mit oberhalb dieses Wertes liegenden TemporalIDs verworfen w\u00fcrden. Dies sei gerade kein anspruchsgem\u00e4\u00dfes Verwenden, weil keine positive Benutzung erfolge.<\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung des kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwandes tr\u00e4gt die Beklagte vor, dass der angebotene Lizenzvertrag weder fair noch angemessen sei. Au\u00dferdem werde sie durch die in den Nebenabreden getroffenen Vereinbarungen ungleich behandelt. Der angebotene Lizenzsatz gen\u00fcge nicht den FRAND-Bedingungen, was der von ihr beauftragte Gutachter Prof. C seinem Gutachten vom 6. November 2019 (Anlage VP Kart 30) auch festgestellt habe. Dieser habe ermittelt, dass die Lizenzgeb\u00fchren von A nicht k\u00fcnstlich niedrig seien, sondern FRAND-Bedingungen gen\u00fcgten. Das Ausma\u00df der Abdeckung des HEVC-Standards durch A betrage ungef\u00e4hr 46 %, B weise im Verh\u00e4ltnis hierzu weniger Patente auf, welche allein durch sie lizenziert w\u00fcrden. Es stimme auch nicht, dass die im B-Pool enthaltenen Patente werthaltiger seien. Im \u00dcbrigen habe B die Lizenzbedingungen erst sehr sp\u00e4t formuliert, so dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein Lock-in erfolgt sei. All dies zeige, dass die Lizenzraten von A FRAND seien, nicht hingegen diejenigen von B. Ferner seien die Regelung zum Gerichtsstand, zum Umfang der Lizenz nur bezogen auf die \u201epractised claims\u201c und das Fehlen einer Anpassungsklausel unangemessen.<\/li>\n<li>Eine Diskriminierung liege bereits vor, da kein einheitliches Lizenzregime vorhanden sei, da zwei Standardlizenzvertr\u00e4ge in Kraft seien, n\u00e4mlich der Standardlizenzvertrag alt und neu. HEVC Avance habe sich jedoch mit dem ersten Lizenzgesch\u00e4ft gebunden, so dass \u00c4nderungen nicht zul\u00e4ssig seien. Entsprechendes habe das OLG D\u00fcsseldorf in der Entscheidung \u201eImproving Handovers\u201c (GRUR-RS 2019, 6087 Rn. 237) entschieden. Auch setze B ihre Rechte nur selektiv durch, was sich bereits daran zeige, dass der Rechtsstreit gegen die Beklagte das einzige anh\u00e4ngige Aktivverfahren der Kl\u00e4gerin sei. Ferner gehe B gezielt gegen vergleichsweise kleine Unternehmen vor; gro\u00dfen Unternehmen werde faktisch eine Freilizenz erteilt. Die Beklagte werde auch gegen\u00fcber anderen Lizenznehmern mit Blick auf die Lizenzrate diskriminiert. Der Umstand, dass verschiedenen Lizenznehmern unterschiedliche Lizenzgeb\u00fchrens\u00e4tze f\u00fcr die gleichen Produkte oder unterschiedliche Arten der Berechnung der Lizenzen angeboten worden seien (blended rates), benachteilige die Beklagte. B gew\u00e4hre \u00fcberdies einzelnen Lizenznehmern Nachl\u00e4sse auf die Lizenzgeb\u00fchren. Solche Lizenzgeb\u00fchrenrabatte seien per se geeignet, die Wettbewerbsverh\u00e4ltnisse nachhaltig zu verf\u00e4lschen. Ferner w\u00fcrden auch Rabatte f\u00fcr zuk\u00fcnftige Lizenzgeb\u00fchren einger\u00e4umt. XXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nEine Ungleichbehandlung liege ebenso mit Blick auf den Umfang der Lizenzen vor, da diese teilweise auf den Umfang konkreter Produkte beschr\u00e4nkt worden seien, was der Beklagten nicht angeboten worden sei. Ferner diskriminiere B durch die unterschiedliche Anwendung des Incentive Programms. Auch die individuellen Regelungen f\u00fcr r\u00fcckwirkende Lizenzgeb\u00fchren benachteiligten die Beklagte, da anderen Lizenznehmern deutlich verbesserte Konditionen angeboten worden seien. Letztlich seien anderen Unternehmen auch Regelungen angeboten worden, nicht jedoch der Beklagten, wie zum Beispiel die Einr\u00e4umung einer OEM-Lizenz. B behandle \u00fcberdies ungleich hinsichtlich der Kennzeichnung mit dem B Logo. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nEin FRAND-gem\u00e4\u00dfes Gegenangebot liege vor. Es handele sich zwar nicht um ein vollst\u00e4ndig ausformuliertes Gegenangebot, die fehlenden Regelungen seien indes dem Standardlizenzvertrag zu entnehmen.<\/li>\n<li>Der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand sei auch mit Blick auf den Individuallizenzvertrag der Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet. Die Lizenzrate sei ebenso deutlich \u00fcberh\u00f6ht wie auch der Umfang der geltend gemachten Verwaltungskosten, deren H\u00f6he die Kl\u00e4gerin nicht ausreichend erl\u00e4utert habe.<\/li>\n<li>Jedenfalls sei der Rechtsstreit mangels Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents auszusetzen. Dem Klagepatent k\u00f6nne mit Erfolg der Einwand der mangelnden Neuheit entgegengehalten werden. So w\u00fcrden sowohl das w\u00e4hrend des 5. JVT-Treffens der ISO\/IEC MPEG und ITU-T VCEG-Gruppen im Oktober 2002 ver\u00f6ffentlichte Dokument mit dem Titel \u201eD\u201c (im Folgenden: NK 5) als auch das Dokument des European Telecommunications Standards Institute (kurz: ETSI) mit dem Titel \u201eE\u201c (im Folgenden: NK 6) die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre neuheitssch\u00e4dlich vorwegnehmen.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen seien die Antr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin auf Schadensersatzfeststellung sowie Auskunft und Rechnungslegung zu weitgehend, da die Kl\u00e4gerin im vorliegenden Falle der Geltendmachung eines vermeintlich standardessentiellen Patents auf die Lizenzanalogie beschr\u00e4nkt sei.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig; ihr steht nicht der Einwand des \u00a7 145 PatG entgegen.<\/li>\n<li>Die Klage ist zul\u00e4ssig, sie ist insbesondere nicht nach \u00a7 145 PatG aufgrund der von den anderen Mitgliedern des HEVC-Pools gegen die Beklagte vor der hiesigen Kammer zeitgleich aus anderen Patenten geltend gemachten Anspr\u00fcchen (Az. 4c O 44\/18 und 4c O 56\/18) wegen des Vertriebs der auch hier angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unzul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nNach \u00a7 145 PatG kann derjenige, der eine Klage nach \u00a7 139 PatG erhoben hat, gegen den Beklagten wegen derselben oder einer gleichartigen Handlung auf Grund eines anderen Patents nur dann eine weitere Klage erheben, wenn er ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses Patent in dem fr\u00fcheren Rechtsstreit geltend zu machen. Andernfalls ist die weitere Klage als unzul\u00e4ssig abzuweisen (Grabinski\/Z\u00fclch in Benkard, Kommentar zum PatG, 11. Auflage 2015, \u00a7 145, Rn. 2). Es handelt sich um eine Ausnahmevorschrift, die eine prozesshindernde Einrede (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 17. Dezember 2015, Az. I-2 U 29\/10, Rn. 69, zitiert nach juris) statuiert, mit der ein Beklagter vor den erh\u00f6hten Prozesskosten bei der Geltend-machung mehrerer Patente in mehreren Prozessen gesch\u00fctzt werden soll (vgl. Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, a.a.O., \u00a7 145, Rn. 1).<\/li>\n<li>Voraussetzung f\u00fcr den Erfolg der Einrede des \u00a7 145 PatG ist demnach auf pers\u00f6nlicher Ebene zun\u00e4chst, dass Parteienidentit\u00e4t besteht, d.h. in den betroffenen Verfahren sowohl auf als Kl\u00e4ger- wie auch auf Beklagtenseite die gleichen nat\u00fcrlichen und\/oder juristischen Personen stehen (Grabinski\/Z\u00fclch\/Benkard, a.a.O., \u00a7 145, Rn. 5). Von \u00a7 145 PatG sind ferner solche F\u00e4lle umfasst, in denen der Rechtsnachfolger des fr\u00fcheren Kl\u00e4gers im Sinne von \u00a7 325 ZPO gegen denselben Beklagten bzw. um-gekehrt derselbe Kl\u00e4ger gegen den Rechtsnachfolger des fr\u00fcheren Beklagten im Sinne von \u00a7 325 ZPO klagt. Schlie\u00dflich greift die Ausnahmeregelung auch in den F\u00e4llen, in denen der Kl\u00e4ger des fr\u00fcheren Rechtsstreits f\u00fcr den sp\u00e4teren Rechtsstreit einen Dritten vorschiebt (sog. Strohmann-Konstellation).<\/li>\n<li>Auf sachlicher Ebene ist Voraussetzung, dass wegen derselben oder einer gleich-artigen Handlung auf Grund eines anderen Patents die sp\u00e4tere Klage erhoben wird. Als gleichartige Handlungen sind nur solche weiteren Handlungen zu verstehen, die im Vergleich zu der im ersten Rechtsstreit angegriffenen Handlung zus\u00e4tzliche oder abgewandelte Merkmale aufweisen, bei denen es sich wegen eines engen technischen Zusammenhangs aufdr\u00e4ngt, sie gemeinsam in einer Klage aus mehreren Patenten anzugreifen (BGH GRUR 2011, 411 \u2013 Raffvorhang; BGH, GRUR 1989, 187, 189 \u2013 Kreiselegge II). F\u00fcr die Bejahung eines engen technischen Zusammenhangs reicht es nicht aus, wenn einzelne Teile einer Gesamtvorrichtung, deren konkrete Ausgestaltung im ersten Rechtsstreit angegriffen worden ist, auch f\u00fcr die Verwirklichung des im zweiten Rechtsstreit geltend gemachten Verletzungstatbestands von Bedeutung sind (BGH, GRUR 2011, 411 \u2013 Raffvorhang). Bei einer aus mehrere Teilen bestehenden Gesamtvorrichtung steht \u00a7 145 PatG auch dann nicht mehr im Wege, wenn mit dem Klageantrag ein konkret beschriebener, durch seine Ausgestaltung charakterisierter Teil den konkreten Verletzungstatbestand bildet und in dem anderen Prozess ein anderer Bestandteil der Gesamtvorrichtung angegriffen wurde (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 12. Auflage, Kap. E, Rn. 65 m.w.N.). Verschiedene Teile in diesem Sinne k\u00f6nnen aber auch selbst dann vorliegen, wenn in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich nur ein Bauteil streitgegenst\u00e4ndlich ist, sofern dieses verschiedene Funktionalit\u00e4ten aufweist \u2013 etwa bei einem Computerchip oder einem Mobiltelefon. Bei solchen Gegenst\u00e4nden ist f\u00fcr die Frage des engen technischen Zusammenhangs auf die konkret angegriffene Funktionalit\u00e4t abzustellen und nicht darauf, dass alle angegriffenen Aspekte letztlich von demselben (r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen) Bauteil implementiert werden. Denn auch wenn verschiedene Funktionen von einem Computerchip erf\u00fcllt werden, besteht zwischen diesen nicht notwendig ein solcher technischer Zusammenhang, der eine Geltendmachung in einer Klage erforderlich machen k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nHiernach liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7 145 PatG nicht vor.<\/li>\n<li>Vorliegend fehlt es bereits an dem Erfordernis der Personenidentit\u00e4t, da Kl\u00e4gerin des fr\u00fcher anh\u00e4ngig gemachten Verfahrens (4c O 44\/18) nicht die hiesige Kl\u00e4gerin oder ein Rechtsnachfolger von ihr ist. Vielmehr wird die hiesige Beklagte in dem Parallelverfahren von einem anderen Mitglied des HEVC-Patentpools verklagt.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte meint, hinter allen Verfahren st\u00fcnde der HEVC-Pool als treibende Kraft und die jeweils klagenden juristischen Personen seien als Strohm\u00e4nner nur vorweggeschickt, so f\u00fchrt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen ist der Pool \u2013 was die Kl\u00e4gerin unwidersprochen vorgebracht hat \u2013 nicht berechtigt, die Patente seiner Mitglieder gerichtlich durchzusetzen, so dass von vornherein nur die Patentinhaber\/Mitglieder klagen k\u00f6nnen. Demgegen\u00fcber sind die Patentinhaber\/Mitglieder berechtigt, ihre eigenen Schutzrechte unabh\u00e4ngig von dem Pool zu lizenzieren und erforderlichenfalls durchzusetzen. Unabh\u00e4ngig davon unterscheidet sich der vorliegende Fall von einer Strohmann-Konstellation auch dadurch, dass die Kl\u00e4gerin des fr\u00fcheren Verfahrens kein Schutzrecht auf einen Dritten \u00fcbertragen hat, damit dieser ein neues Verfahren anstreben kann, sondern die jeweiligen Kl\u00e4ger haben ihre Schutzrechte behalten und dem Pool nur die gemeinsame Lizenzierung \u00fcberlassen. Schlussendlich verm\u00f6gen auch die zeitlichen Abl\u00e4ufe und die verfolgten Prozessstrategien in den betroffenen Verfahren nicht zweifelsfrei eine Steuerung durch den Pool begr\u00fcnden, da insbesondere die klagenden Parteien durch die gleichen Prozessbevollm\u00e4chtigten vertreten werden. Zwar mag der Pool nach dem vorl\u00e4ufigen Scheitern der Vertragsverhandlungen \u00fcber eine Poollizenz seinen Mitgliedern eine Klage empfohlen haben, dies allein f\u00fchrt aber nicht zu einer letztverantwortlichen Steuerung der Klagen durch den Pool.<\/li>\n<li>Unabh\u00e4ngig davon fehlt es aber auch an gleichartigen Handlungen. Solche liegen \u2013 wie zuvor ausgef\u00fchrt wurde \u2013 noch nicht alleine deshalb vor, weil in dem parallelen Prozess dieselben angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wie im hiesigen Verfahren streitgegenst\u00e4ndlich sind. Dass sich die Kl\u00e4gerin in allen Verfahren beim Verletzungsnachweis auf die Befolgung des HEVC-Standards bezieht, ist insofern nicht ausreichend. Denn ein Standard kann eine Vielzahl von Funktionalit\u00e4ten regeln, die nicht zwingend in einem engen technischen Zusammenhang stehen m\u00fcssen. Der Umstand, dass alle angegriffenen Funktionalit\u00e4ten im Rahmen eines einheitlich standardisierten Decodiervorgangs erfolgen, l\u00e4sst nicht unmittelbar auf einen engen technischen Zusammenhang schlie\u00dfen, da eine Decodierung technisch unterschiedliche Aspekte umfasst (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urteil v, 28. Juni 2018, Az. 4a O 23\/17). Zwar greifen die Kl\u00e4gerinnen in den betroffenen Verfahren s\u00e4mtlich HEVC-kompatible Ger\u00e4te an, jedoch betreffen die streitgegenst\u00e4ndliche Patente nicht die gleichen Funktionalit\u00e4ten des Standards.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nIn der Sache ist die Klage begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft das Signalisieren von eingebetteten Daten sowie das Formatieren und Handhaben von Datenstr\u00f6men mit eingebetteten Daten (Abs. [0001]).<\/li>\n<li>Im Stand der Technik war im Kontext von Audiodatenstr\u00f6men bereits die M\u00f6glichkeit, erg\u00e4nzende\/eingebettete Daten in codierte Audiostr\u00f6me hinzuzuf\u00fcgen, bekannt. Die Hinzuf\u00fcgung eingebetteter Daten dient h\u00e4ufig dazu, einen codierten Datenstrom in Bezug auf ein Verbesserungswerkzeug bzw. einen Verbesserungscodierer zu speichern. Ein solch verbesserter Codierer kann zus\u00e4tzlich zum Kerncodierer verwendet werden und verbessert die Qualit\u00e4t des Kernaudiostroms. Dabei sind bekannte Decodierer nur in der Lage, die eingebetteten Daten zu analysieren, ohne sie auch zu interpretieren (vgl. Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Als Beispiel f\u00fcr die Einbettung zus\u00e4tzlicher Daten in ein Video nimmt die Klagepatentschrift in Abs. [0004] Bezug auf die WO 01\/74XXX, wonach die Hauptdaten, darstellend den Quantisierungsskalencode, in den ersten Bl\u00f6cken einer Scheibe verdoppelt werden; sie werden durch die eingebetteten Daten \u00fcberschrieben.<\/li>\n<li>Weiterhin, wie das Klagepatent in Abs. [0003] erl\u00e4utert, waren im Stand der Technik und vor allem in MPEG-4 Deskriptoren bekannt, mittels derer Strominhalte signalisiert wurden. Jeder elementare Datenstrom, also jeder paketierbare, konsekutive Fluss von Monomedia-Daten wie Audio oder Video, hat einen entsprechenden Deskriptor. Die Signalisierung von eingebetteten Daten durch einen Deskriptor war nicht vorgesehen, sondern konnte nach der bekannten Deskriptordefinition nur mithilfe eines Korrigendums zu den regul\u00e4ren Deskriptoren realisiert werden. Alternativ zum Vorsehen eines Korrigendums bestand die M\u00f6glichkeit, in den eingebetteten Daten selbst einen Deskriptor zu implementieren.<\/li>\n<li>An diesem vorbekannten Stand der Technik kritisiert das Klagepatent bei der Implementierung eines Korrigendums als nachteilig, dass der Standard dann aber nicht mehr r\u00fcckw\u00e4rts-kompatibel zu der aktuellen Definition bleibt. Ein vorbekannter Decodierer k\u00f6nnte diese eingebetteten Dateninformationen nicht mehr interpretieren und infolgedessen den Datenstrom insgesamt nicht dekodieren (Abs. [0003], Z. 17).<\/li>\n<li>Einen Deskriptor in den eingebetteten Daten w\u00fcrdigt das Klagepatent deshalb als nachteilig, weil die eingebetteten Daten dadurch nicht auf der Ebene des elementaren Stroms signalisiert werden und so unmittelbar auf die eingebetteten Daten zur\u00fcckgegriffen werden muss, um Informationen \u00fcber ihren Inhalt zu erhalten (Abs. [0003], Z. 19).<\/li>\n<li>Das Klagepatent formuliert es daher als Aufgabe, eine Vorrichtung bzw. ein Verfahren bereitzustellen, die\/das eingebettete (Video-)Daten vorteilhaft mittels eines Deskriptors so signalisiert, dass sie r\u00fcckw\u00e4rts-kompatibel sind (Abs. [0006] f.).<\/li>\n<li>Es schl\u00e4gt zur L\u00f6sung dieser Aufgabe daher in Anspruch 6 ein Verfahren und in Anspruch 7 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>Anspruch 6:<\/li>\n<li>6.1 Verfahren zum Decodieren eines Videosignals (S),<br \/>\n6.2 wobei das Videosignal Hauptvideodaten (MD) darstellt, wobei die Hauptvideodaten eingebettete Videodaten (ED) umfassen,<br \/>\n6.3 wobei die Hauptvideodaten mit einem Deskriptor f\u00fcr Hauptdaten (MDD) zum Signalisieren von in den Hauptvideodaten enthaltenem Inhalt bereitgestellt werden,<br \/>\n6.4 wobei die eingebetteten Videodaten mit einem Deskriptor f\u00fcr eingebettete Daten (EDD) zum Signalisieren von in den eingebetteten Videodaten enthaltenem Inhalt bereitgestellt werden,<br \/>\n6.5 wobei der Deskriptor f\u00fcr eingebettete Daten au\u00dferhalb der Hauptvideodaten und des Deskriptors f\u00fcr Hauptdaten bereitgestellt wird,<br \/>\nwobei das Decodierverfahren die folgenden Schritte umfasst:<br \/>\n6.6 Lesen des Deskriptors f\u00fcr eingebettete Daten; und<br \/>\n6.7 Verwenden der eingebetteten Daten in Abh\u00e4ngigkeit vom Lesen des Deskriptors f\u00fcr eingebettete Daten.<\/li>\n<li>Anspruch 7:<\/li>\n<li>7.1 Decodierer (30+31) zum Decodieren eines Videosignals (S),<br \/>\n7.2 wobei das Videosignal Hauptvideodaten (MD) darstellt, wobei die Hauptvideodaten eingebettete Videodaten (ED) umfassen,<br \/>\n7.3 wobei die Hauptdaten mit einem Deskriptor f\u00fcr Hauptdaten (MDD) zum Signalisieren von in den Hauptvideodaten enthaltenem Inhalt bereitgestellt werden,<br \/>\n7.4 wobei die eingebetteten Videodaten mit einem Deskriptor f\u00fcr eingebettete Daten (EDD) zum Signalisieren von in den eingebetteten Videodaten enthaltenem Inhalt bereitgestellt werden,<br \/>\n7.5 wobei der Deskriptor f\u00fcr eingebettete Daten au\u00dferhalb der Hauptvideodaten und des Deskriptors f\u00fcr Hauptdaten bereitgestellt wird,<br \/>\nwobei der Decodierer Folgendes umfasst<br \/>\n7.6 Mittel (30) zum Lesen des Deskriptors f\u00fcr eingebettete Daten; und<br \/>\n7.7 Mittel (31) zum Verwenden der eingebetteten Daten in Abh\u00e4ngigkeit vom Lesen des Deskriptors f\u00fcr eingebettete Daten.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nIm Hinblick auf das Verst\u00e4ndnis des Klagepatentes bed\u00fcrfen die Merkmale 7.2 bis 7.4 sowie 7.6 und 7.7 n\u00e4herer Erl\u00e4uterungen, weil zwischen den Parteien zu Recht nur in diesem Umfang Streit besteht.<\/li>\n<li>Die Ausf\u00fchrungen sowohl zur Auslegung als auch zum Gebrauch durch den HEVC-Standard erfolgen \u2013 gem\u00e4\u00df den Darstellungen der Parteien \u2013 anhand des Vorrichtungsanspruchs (Anspruch 7). Sie gelten inhaltlich in gleicher Weise f\u00fcr den Verfahrensanspruch (Anspruch 6).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nMerkmal 7.2 betrifft ein Hauptvideodaten (MD) darstellendes Videosignal, wobei die Hauptvideodaten eingebettete Videodaten (ED) umfassen.<\/li>\n<li>Der Terminus der Hauptvideodaten fasst diejenigen Dateninhalte zusammen, die erforderlich, aber auch hinreichend sind, um einen Datenstrom so darzustellen, dass eine auf sinnvolle Weise abspielbare Video-\/Audiodatei erhalten wird. Im Wege einer Negativabgrenzung sind Hauptvideodaten alle diejenigen grundlegenden Videodaten, die noch keine qualit\u00e4tsverbessernden Zusatzinformationen beinhalten. Die zus\u00e4tzlichen Dateninformationen bauen inhaltlich zwar auf den Hauptvideodaten auf, eine inhaltliche Abh\u00e4ngigkeit der Hauptvideodaten von zus\u00e4tzlichen qualit\u00e4tsverbessernden Daten besteht jedoch nicht. Der Begriff der Hauptvideodaten ist mithin eine pauschale Bezeichnung, die insbesondere \u2013 in technisch-funktionaler Hinsicht \u2013 keinen Hinweis darauf gibt, wie diese Daten darzustellen sind.<\/li>\n<li>Unter \u201eeingebetteten Videodaten\u201c versteht das Klagepatent solche Daten, die inhaltlich mit den Hauptvideodaten zusammenarbeiten und sich inhaltlich auf diese beziehen. Sie sind gegen\u00fcber den Hauptvideodaten spezieller, weil sie qualifizierte Zusatzinformationen bereitstellen, um die Hauptvideodaten zu verbessern. Dennoch handelt es sich bei Hauptvideodaten und den eingebetteten Daten trotz des bestehenden Funktionszusammenhangs um strikt voneinander getrennte (bzw. zumindest trennbare) Datengruppen.<\/li>\n<li>Eigene Begriffsdefinitionen stellt die Klagepatentschrift nicht zur Verf\u00fcgung. Dieses Verst\u00e4ndnis folgt deshalb aus einer Auslegung des Klagepatentanspruchs, der Beschreibungsstellen sowie der im Klagepatent enthaltenen Figuren.<\/li>\n<li>Einen Hinweis auf das Zusammenspiel und den inhaltlichen Zusammenhang dieser beiden Datengruppen entnimmt der Fachmann dem Anspruchswortlaut, der in Merkmal 7.2 ausdr\u00fccklich formuliert, dass die Hauptvideodaten die eingebetteten Videodaten \u201eumfassen\u201c. \u201eUmfassen\u201c bedeutet rein philologisch, dass etwas von etwas anderem eingeschlossen ist. Au\u00dferdem wird durch die Verwendung des Adjektivs \u201eeingebettet\u201c eine Verbindung von Hauptvideodaten und Videodaten herausgestellt, weil \u201eeingebettet\u201c gleichfalls bedeutet, dass etwas in ein gr\u00f6\u00dferes Ganzes eingebunden ist. Diese Formulierungen besagen demnach, dass es aus Richtung der eingebetteten Videodaten hin zu den Hauptvideodaten eine Ankn\u00fcpfung geben muss. Wie diese im Einzelnen durch Datensignalisierungen umzusetzen ist, gibt das Klagepatent nicht vor. Einen solchen inhaltlichen Zusammenhang zwischen den eingebetteten Videodaten und den Hauptvideodaten entnimmt der Fachmann aus dem Abs. [0016] der Klagepatentschrift. W\u00f6rtlich besagt dieser:<\/li>\n<li>\u201eDie eingebetteten Daten ED umfassen vorzugsweise Verbesserungsdaten zum Verbessern der Hauptdaten MD, zum Beispiel durch Spektralband-Replikation um Fall von Audio oder durch r\u00e4umliche, St\u00f6rabstand- oder andere Verbesserung bei Video.\u201c<\/li>\n<li>Explizit dienen die eingebetteten Daten demnach dazu, solche Informationen bereitzustellen, die den grundlegenden Inhalt der Hauptvideodaten erg\u00e4nzen k\u00f6nnen. Dass Abs. [0016] im Kontext der Beschreibung der Figur 1 steht, welche sich auf den Stand der Technik bezieht (vgl. Abs. [0014]), \u00e4ndert an diesem Verst\u00e4ndnis nichts, da die Lehre des Klagepatents an dem bekannten herk\u00f6mmlichen elementaren Datenstrom ansetzen und diesen verbessern will; dessen Grundstruktur zu ver\u00e4ndern, ist dabei nicht beabsichtigt.<\/li>\n<li>Gest\u00fctzt in dem Verst\u00e4ndnis, dass es eine inhaltliche Anbindung dieser Datengruppen im Sinne eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Umfassens gibt, wird der Fachmann deshalb gerade auch durch die im Stand der Technik bekannte Darstellung eines Videosignals. Denn diese wird durch einen codierten Datenstrom realisiert (vgl. Abs. [0003] und [0012]), den das Klagepatent als elementaren Datenstrom (im Folgenden auch: ES) bezeichnet. Es erl\u00e4utert dazu, dass der elementare Datenstrom seinerseits aus einzelnen Komponenten, n\u00e4mlich insbesondere den Hauptvideodaten und den eingebetteten Videodaten, besteht. Der Fachmann erkennt, dass diese unterschiedlichen Bestandteile miteinander interagieren m\u00fcssen, um einen sinnvollen Datenstrom zu erzeugen.<\/li>\n<li>Zugleich gibt die Klagepatentschrift durch den Verweis auf die einzelnen Komponenten des elementaren Datenstroms zu erkennen, dass das eingebettete Datenmaterial trotz der Zugeh\u00f6rigkeit zum Datenstrom als solchem separierbar und abtrennbar voneinander bleibt. Entsprechend behandelt schon der Klagepatentanspruch systematisch die beiden Datengruppen separat, so zum Beispiel in den Merkmalen 7.3 und 7.4, die jeweils das Signalisieren des Dateninhalts von Hauptvideodaten bzw. eingebetteten Daten betreffen. Eine gemeinsame Abhandlung und Beschreibung dieser Daten finden nicht statt. Bekr\u00e4ftigt in diesem Verst\u00e4ndnis wird der Fachmann schlie\u00dflich durch weitere Beschreibungsstellen, welche bei der Erl\u00e4uterung der Datensignalisierung s\u00e4mtlich zwischen diesen Datenarten unterscheiden und sie konsequent nebeneinander auff\u00fchren (vgl. Abs. [0008], [0010]). Auch die korrespondierenden Vorrichtungen, Encoder und Decodierer, halten diese Unterscheidung aufrecht, indem sie die beiden Datengruppen getrennt voneinander bearbeiten. F\u00fcr den Decodiervorgang folgt dies bereits aus den im hiesigen Rechtsstreit geltend gemachten Klagepatentanspr\u00fcchen. Entsprechendes ergibt sich f\u00fcr die Codierung aus den Klagepatentanspr\u00fcchen 3 und 4, welche die einzelnen Datengruppen separat behandeln und ihrem systematischen Aufbau nach parallel zu demjenigen der Anspr\u00fcche 6 und 7 formuliert sind.<\/li>\n<li>Auch die Figuren 1 und 2 st\u00fctzen mit ihrer rein schematischen und stark vereinfachten Gestaltung den Fachmann in dem Verst\u00e4ndnis, dass es sich bei den Hauptvideodaten und eingebetteten Videodaten um inhaltlich zusammenwirkende, aber dennoch unterscheidbare Datengruppen handelt. So zeigen die Figuren 1 und 2 des Klagepatents einen codierten Datenstrom mit seinen einzelnen Elementen, wozu neben den Hauptvideodaten und den eingebetteten Daten ein Deskriptor f\u00fcr Hauptdaten und, im Falle der Figur 2, ebenso ein Deskriptor f\u00fcr eingebettete Daten geh\u00f6ren. Die inhaltliche Verbindung zwischen den in Merkmal 7.2 thematisierten Datengruppen einerseits wird durch deren k\u00f6rperlicher Darstellung als Rechtecke offenbar; in dem gro\u00dfen Rechteck, darstellend die Hauptvideodaten, ist ein kleineres Rechteck, darstellend die eingebetteten Videodaten, angeordnet. Andererseits veranschaulicht die jeweils gew\u00e4hlte rechteckige und in sich abgeschlossene Form f\u00fcr die entsprechenden Daten zugleich die Differenzierbarkeit zwischen diesen Datengruppen.<\/li>\n<li>Der Fachmann wei\u00df daher, dass die Ausdr\u00fccke \u201eumfassen\u201c und \u201eeingebettet\u201c nicht streng r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich und schematisch zu betrachten sind, sondern technisch-funktional.<\/li>\n<li>Denn unter Zugrundelegung des technisch-funktionalen Verst\u00e4ndnisses kennt der Fachmann den inhaltlichen Zusammenhang zwischen Hauptvideodaten und eingebetteten Videodaten, wonach die Hauptvideodaten stets die Informationsgrundlage eines elementaren Datenstroms bilden, auf die die eingebetteten Zusatzinformationen aufbauen und f\u00fcr die sie Verbesserungsdaten bereitstellen. Aufgrund dieser funktionalen Verbindung folgt, dass die eingebetteten Videodaten ohne die Hauptvideodaten wertlos w\u00e4ren, andersherum gilt dies indes nicht, weil schon die Hauptvideodaten allein ein vollst\u00e4ndiges Bild verk\u00f6rpern.<\/li>\n<li>Ferner wird die Differenzierung zwischen den Hauptvideodaten und eingebetteten Videodaten in technisch-funktionaler Hinsicht durch die zwei separaten Deskriptoren \u2013 vorgesehen, um die Hauptvideodaten bzw. die eingebetteten Daten zu signalisieren (vgl. Merkmale 7.3 und 7.4) \u2013 verdeutlicht. So hei\u00dft es in Abs. [0009], dass ein elementarer Datenstrom zwei jeweilige Deskriptoren haben kann und bezieht sodann ausdr\u00fccklich einen auf Hauptvideodaten und einen anderen auf eingebettete Videodaten. Es best\u00fcnde schlie\u00dflich kein Bed\u00fcrfnis f\u00fcr zwei getrennte Deskriptoren, wenn eine Trennung und damit getrennte Behandlung der beiden Datengruppen technisch nicht m\u00f6glich w\u00e4ren.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDas Merkmal 7.3 stellt Hauptdaten mit einem Deskriptor f\u00fcr Hauptdaten (MDD) zum Signalisieren von in den Hauptvideodaten enthaltenem Inhalt bereit. Parallel sieht Merkmal 7.4 vor, dass eingebettete Videodaten mit einem Deskriptor f\u00fcr eingebettete Daten (EDD) zum Signalisieren von in den eingebetteten Videodaten enthaltenem Inhalt bereitgestellt werden.<br \/>\nSofern sowohl der Klagepatentanspruch in Merkmalen 7.3 und 7.4 als auch die Klagepatentschrift auch die Begriffe \u201eHauptdaten\u201c und \u201eeingebettete Daten\u201c benutzen, sind diese hier synonym mit Hauptvideodaten und eingebetteten Videodaten zu verstehen. Das erste Begriffspaar dient als Oberbegriff s\u00e4mtlicher Daten und schlie\u00dft neben Videodaten etwa auch Audiodaten ein. Das Gebrauchen der Ausdr\u00fccke Hauptvideodaten und eingebettete Videodaten zeigt demgegen\u00fcber, dass das Klagepatent bereits eine Auswahl getroffen und die Art der zu behandelnden Daten konkretisiert hat.<br \/>\nEinen Hinweis auf die synonyme Benutzung dieser Begriffe erh\u00e4lt der Fachmann aus den Beschreibungsstellen Abs. [0006] und Abs. [0007]. W\u00f6rtlich hei\u00dft es einerseits:<br \/>\n\u201eDie Erfindung hat zur Aufgabe, eine vorteilhafte Signalisierung von eingebetteten Daten zu schaffen.\u201c und andererseits: \u201eEine Aufgabe der Erfindung besteht darin, eine vorteilhafte Signalisierung von eingebetteten Videodaten zu schaffen.\u201c<\/li>\n<li>Der Fachmann erkennt, dass das Klagepatent zwar unterschiedliche Begrifflichkeiten verwendet, aber dennoch dieselbe Aufgabe beschreibt. Dass auch dar\u00fcber hinaus keine signifikante Differenzierung mit diesen Begrifflichkeiten beabsichtigt ist, ergibt sich au\u00dferdem aus dem Beschreibungsabsatz [0008]. Dort ist, wie schon im Anspruchswortlaut, von einem Deskriptor von Hauptdaten bzw. einem Deskriptor f\u00fcr eingebettete Daten die Rede. Gleicherma\u00dfen wird aber auch von einem solchen f\u00fcr Hauptvideodaten bzw. f\u00fcr eingebettete Videodaten gesprochen; inhaltliche Unterschiede sind nicht ersichtlich. Schlie\u00dflich spricht Abs. [0024] f\u00fcr das aufgezeigte Verst\u00e4ndnis. Denn darin wird ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes System ohne Konkretisierung der Datenart (Audio oder Video) erl\u00e4utert, weshalb auch nur Haupt- und eingebettete Daten genannt werden.<\/li>\n<li>Demgegen\u00fcber wird zwischen den Begrifflichkeiten Haupt(video)daten und eingebetteten (Video)Daten konsequent differenziert. Damit adressiert das Klagepatent gezielt bestimmte Daten und verdeutlicht, dass Unterschiede zwischen ihnen bestehen. Wenn der Begriff der Hauptdaten inhaltlich immer schon eingebettete Daten meinen w\u00fcrde, best\u00fcnde kein Bed\u00fcrfnis, diese gesondert zu benennen. Dies dient dem Fachmann als weiterer Anhaltspunkt f\u00fcr unterschiedliche Inhalte dieser beiden Datenarten.<\/li>\n<li>Das Klagepatent versteht dabei nach Merkmal 7.3 bzw. Merkmal 7.4 unter Deskriptoren die Signalisierung des Inhalts bestimmter Daten. Sie haben die Funktion, Identifikationsinformationen sowie weitere n\u00fctzliche Informationen \u00fcber die signalisierten Daten zur Verf\u00fcgung zu stellen. Sie beschreiben anhand von Parametern den Inhalt bestimmter Daten, sodass ein Auslesen des Deskriptors ausreicht, um Erkenntnisse \u00fcber den eigentlichen Dateninhalt zu gewinnen; ein R\u00fcckgriff auf die Daten unmittelbar ist dazu nicht erforderlich.<\/li>\n<li>Nach der Lehre des Klagepatents sind zwei separate Deskriptoren erforderlich, wobei sich der eine auf die Hauptdaten und der andere auf die eingebetteten Daten bezieht. Dies entnimmt der Fachmann dem parallel strukturierten Aufbau dieser beiden Anspruchsmerkmale, die inhaltlich aber unterschiedliche Deskriptoren betreffen. So betrifft Merkmal 7.3 ausschlie\u00dflich die Signalisierung von Haupt(video-)daten und Merkmal 7.4. ausschlie\u00dflich diejenige der eingebetteten Daten. Diesen beiden Datengruppen wird demnach schon explizit vom Anspruchswortlaut jeweils ein Deskriptor zugewiesen. Diese strukturelle Unterscheidung in Form der Zweiteilung findet der Fachmann auch in Abs. [0008], welcher einerseits den Deskriptor f\u00fcr Hauptdaten und andererseits denjenigen f\u00fcr eingebettete Videodaten thematisiert. Bekr\u00e4ftigt in dem Erfordernis, zwei Deskriptoren zugeordnet zu jeweils einer Datenart vorzusehen, wird der Fachmann durch weitere Beschreibungsstellen wie in den Abs. [0010], [0022] sowie [0024]. Diese stellen den Deskriptor f\u00fcr Hauptdaten und den Deskriptor f\u00fcr eingebettete Daten nebeneinander dar und benennen sie immer beide als Bestandteil eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Videosignals.<\/li>\n<li>Aus dem Anspruchswortlaut sowie aus der Beschreibungsstelle in Abs. [0008] erh\u00e4lt der Fachmann au\u00dferdem Anhaltspunkte auf den durch die Deskriptoren zu signalisierenden Inhalt. So dient der Deskriptor f\u00fcr Hauptdaten der Signalisierung des Inhalts ebenjener Daten und derjenige f\u00fcr eingebettete Daten betrifft deren Inhalt.<\/li>\n<li>Der Fachmann entnimmt demgegen\u00fcber weder dem Anspruchswortlaut noch den Beschreibungsstellen einen Hinweis darauf, dass der Deskriptor f\u00fcr die Hauptdaten auch Informationen der eingebetteten Daten beschreiben k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>Aus dem Anspruchswortlaut folgt dieses Verst\u00e4ndnis nicht aus dem Umstand, dass die Hauptdaten die Videodaten \u201eumfassen\u201c, diese in die Hauptdaten \u201eeingebettet\u201c sind. Diese Wortwahl gibt keine Hinweise auf \u00dcberschneidungen des zu signalisierenden Inhalts. F\u00fcr ein \u201eMitsignalisieren\u201c der eingebetteten Daten ist auch allein ihr Eingebettetsein in die Hauptdaten nicht ausreichend. Denn es verbleibt bei technisch selbst\u00e4ndigem Datenmaterial, das nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre separat behandelt werden soll.<\/li>\n<li>Durch Abs. [0008] wird der Fachmann in diesem Verst\u00e4ndnis best\u00e4rkt. Denn dort hei\u00dft es w\u00f6rtlich:<\/li>\n<li>\u201eDurch Bereitstellen des Deskriptors f\u00fcr eingebettete Daten au\u00dferhalb der Hauptvideodaten ist ein Korrigendum eines aktuell definierten Satzes von Hauptdatendeskriptoren nicht erforderlich, um in den eingebetteten Videodaten enthaltenen nicht-definierten Inhalt zu ber\u00fccksichtigen [\u2026].\u201c<\/li>\n<li>Dieser Passage entnimmt der Fachmann, dass ein Korrigendum im Stand der Technik gerade deshalb erforderlich war, in den eingebetteten Daten enthaltenen nicht-definierten Inhalt zu signalisieren, weil durch den Hauptdatendeskriptor deren Signalisierung eben noch nicht erfolgt ist. Dass der Inhalt eingebetteter Daten auch nur partiell vom Deskriptor f\u00fcr Hauptdaten beschrieben w\u00fcrde, ist dieser Beschreibungsstelle nicht zu entnehmen. Vielmehr stellt das Klagepatent den vorbekannten Deskriptor f\u00fcr Hauptdaten und das vorbekannte Korrigendum nebeneinander, wobei es f\u00fcr diese Korrekturm\u00f6glichkeit im Stand der Technik schon kein Bed\u00fcrfnis gegeben h\u00e4tte, wenn deren Inhalt hinreichend von dem Deskriptor der Hauptdaten erfasst worden w\u00e4re. Nach der Lehre des Klagepatents soll lediglich an die Stelle des Korrigendums der Deskriptor f\u00fcr eingebettete Daten treten. Dass sich dadurch gleichfalls das Nebeneinander dieser Elemente ver\u00e4ndern soll, ist nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>Nichts anderes ergibt sich in diesem Zusammenhang aus Abs. [0009]. Denn danach ist nicht das Vorhandensein von zwei Deskriptoren optional (\u201ek\u00f6nnen\u201c). Das Verb \u201eK\u00f6nnen\u201c in Abs. [0009] ist vielmehr im Kontext mit den Beschreibungen in Abs. [0008] zu lesen, welcher einen Aufbau eines Datenstroms nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre betrifft. Es stell damit zur Wahl, wie ein elementarer Datenstrom aufgebaut wird. Wenn aber die Vorteile der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre in Anspruch genommen werden sollen, ist das Vorsehen auch eines entsprechenden Deskriptors f\u00fcr die eingebetteten Daten und damit von insgesamt zwei Deskriptoren zwingend.<\/li>\n<li>In dem vorstehenden Verst\u00e4ndnis wird der Fachmann ferner durch die Figur 2 der Klagepatentschrift gest\u00fctzt, welche zwei separate Deskriptoren aufweist, von denen auch in dieser Zeichnung einer eindeutig den Hauptdaten zugeordnet ist durch die Benutzung der Abk\u00fcrzung \u201eMDD\u201c und ein anderer mit der Abk\u00fcrzung \u201eEDD\u201c f\u00fcr eingebettete Daten.<\/li>\n<li>Auch unter technisch-funktionalen Gesichtspunkten kann kein Erfordernis bestehen, dass die eingebetteten Daten von zwei Deskriptoren signalisiert werden. Denn die Abgrenzung der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung gegen\u00fcber dem Stand der Technik liegt gerade darin, einen zweiten Deskriptor speziell f\u00fcr eingebettete Daten zur Verf\u00fcgung zu stellen, um deren Ber\u00fccksichtigung in den (De-)Codierprozessen auf die Weise zu gew\u00e4hrleisten, dass die Daten r\u00fcckw\u00e4rts-kompatibel sind. Wenn jedoch schon der bekannte Deskriptor f\u00fcr Hauptdaten dazu in der Lage gewesen w\u00e4re, \u00fcbergreifende Inhalte der eingebetteten Videodaten zu signalisieren, h\u00e4tte sich vorliegend das technische Problem so nicht gestellt. Im \u00dcbrigen sind dem Klagepatent keine Hinweise darauf zu entnehmen, welcher Inhalt der eingebetteten Videodaten jeweils von dem Deskriptor f\u00fcr Hauptdaten oder demjenigen f\u00fcr die eingebetteten Daten signalisiert werden sollte. Dass eine solche Vorgabe entbehrlich und dem Wissen des Fachmanns \u00fcberlassen werden d\u00fcrfte, ist dabei nicht ersichtlich. Mithin werden streng verschiedene Inhalte strikt durch jeweils ihren eigenen Deskriptor signalisiert.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nMerkmal 7.7 beansprucht Mittel zum Verwenden der eingebetteten Daten in Abh\u00e4ngigkeit vom Lesen des Deskriptors f\u00fcr eingebettete Daten.<\/li>\n<li>Unter einem Verwenden der eingebetteten Daten versteht das Klagepatent beruhend auf dem Ergebnis des Auslesens des Deskriptors f\u00fcr eingebettete Videodaten eine inhaltliche Entscheidung \u2013 positiv oder negativ \u2013 dar\u00fcber, wie mit dem vom Deskriptor signalisierten Inhalt umgegangen wird. Dieser Dateninhalt wird entweder der weiteren Decodierung zugrunde gelegt oder verworfen\/ignoriert, sofern der Decodierer zum Decodieren dieser Daten nicht in der Lage ist.<\/li>\n<li>Das Klagepatent h\u00e4lt keine eigene Definition dieses Begriffs bereit. Das Verst\u00e4ndnis folgt auch hier aus einer Auslegung des Anspruchs nebst weiterer Beschreibungsstellen der Klagepatentschrift.<\/li>\n<li>Der Fachmann entnimmt der Klagepatentschrift keine Hinweise auf die Notwendigkeit, die eingebetteten Daten immer auf eine positive Weise zu verwenden, sprich der weiteren Decodierung zuzuf\u00fchren. Vielmehr ist auch eine negative Reaktion im Sinne eines Verwerfens oder Ignorierens zul\u00e4ssig. Denn auch darin liegt eine Entscheidung im Umgang mit den signalisierten Daten, beruhend auf einer Interpretation des im Deskriptor vorhandenen Inhalts.<\/li>\n<li>Wie schon im Stand der Technik bekannt, bedarf es auch nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre vor einer Behandlung der Daten zun\u00e4chst eines Arbeitsschritts, der eine Analyse des Datenmaterials zur Verf\u00fcgung stellt. Diese Verfahrensweise ist dem Anspruchswortlaut und seiner Struktur unmittelbar zu entnehmen, wonach zun\u00e4chst ein Lesen des Deskriptors f\u00fcr eingebettete Daten (Merkmal 7.6) und erst danach eine Verwendung erfolgt (Merkmal 7.7). Unter einem Lesen des Deskriptors ist dessen Analyse zu begreifen; also eine Bestandsaufnahme der beinhalteten Daten. Eine Bewertung erfolgt noch nicht. Dies ergibt sich aus dem Zweiklang von Analyse einerseits und Interpretation andererseits.<\/li>\n<li>Eine Analyse des Deskriptors f\u00fcr eine bestimmte Datengruppe (hier: eingebettete Videodaten) ist zwingende Voraussetzung f\u00fcr eine sp\u00e4tere Entscheidung \u00fcber eine Verwendung der signalisierten Daten. So bezieht sich das Auslesen auch noch nicht auf die Daten unmittelbar, sondern auf den Deskriptor. Das Ausleseergebnis wird der Entscheidung \u00fcber die Art der Verwendung zugrunde gelegt. Es besteht ein innerer Zusammenhang zwischen diesen Vorg\u00e4ngen. Dies liest der Fachmann ausdr\u00fccklich in dem Merkmalswortlaut von 7.7, indem dort n\u00e4mlich die Abh\u00e4ngigkeit vom Lesen herausgestellt wird.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Einbeziehung einer negativen Art der Verwendung sprechen die Ausf\u00fchrungen in Abs. [0025], betreffend ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre. Die darin erl\u00e4uterte Behandlung des Deskriptors f\u00fcr eingebettete Videodaten, n\u00e4mlich die Entscheidung, dem Decodierer den Deskriptor f\u00fcr eingebettete Videodaten nicht bereitzustellen, bedeutet im Ergebnis, dass der Deskriptor f\u00fcr eingebettete Videodaten und seine Informationen \u00fcber die eingebetteten Videodaten ignoriert werden. Zu diesem Ignorieren kann es aber erst kommen, nachdem bzw. weil eine inhaltliche Bewertung stattgefunden hat, die zu dem Ergebnis f\u00fchrte, dass der Decodierer nicht f\u00e4hig sein wird, dieses Datenmaterial umzusetzen. Diese Ausf\u00fchrungen gelten explizit f\u00fcr Decodierer im Sinne der Erfindung, weil \u201ezuk\u00fcnftige Empf\u00e4nger-Implementierungen\u201c adressiert werden, die zu einer solchen Bewertung des Deskriptors f\u00fcr eingebettete Videodaten in der Lage sind. Insoweit ist dieser Beschreibungsstelle keine einschr\u00e4nkende Formulierung dahin zu entnehmen, dass es sich bei der Entscheidung f\u00fcr ein Ignorieren nur um einen Ausnahmefall im Umgang mit dem Deskriptor f\u00fcr eingebettete Videodaten handeln soll. Im \u00dcbrigen verbliebe es selbst dann dabei, dass ein Ignorieren eine, wenn auch nicht die w\u00fcnschenswerteste, Art der Verwendung darstellt.<\/li>\n<li>Diesem Verst\u00e4ndnis steht nicht Abs. [0018] entgegen, in welchem es w\u00f6rtlich hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201eDie eingebetteten Daten ED werden in einem Decodierer analysiert und durch einen verbesserten Decodierer erkannt, der in der Lage ist, die in den ED vorhandenen Verbesserungsdaten zu nutzen.\u201c<\/li>\n<li>Diese Beschreibungsstelle bezieht sich schon nicht auf ein Ausf\u00fchrungsbeispiel im Sinne der Erfindung. Vielmehr betrifft diese Beschreibungsstelle den anhand der Figur 1 dargestellten Stand der Technik, in welchem zwar eingebettete Daten aber kein Deskriptor f\u00fcr solche Daten bekannt war. Dementsprechend erw\u00e4hnt Abs. [0018] diesen auch nicht, sondern bezieht sich auf die eingebetteten Daten, die (u.U.) unmittelbar analysiert und benutzt werden m\u00fcssen. Die Abh\u00e4ngigkeit dieses Verfahrensschrittes von einem vorangegangenen Lesen des Deskriptors wird gerade nicht offenbart.<br \/>\nIm \u00dcbrigen, selbst einen Kontext zur Erfindung sowie den Umstand, dass die grammatikalische Kombination der Ausdr\u00fccke \u201ein der Lage sein, zu nutzen\u201c (vgl. Abs. [0018], Z. 40) eher ein positives Verwenden meinen k\u00f6nnte, unterstellt, schlie\u00dft es nicht aus, dass ein Verwenden \u2013 in anderen F\u00e4llen \u2013 in einem Ignorieren liegen kann. Denn derlei gegenteilige Hinweise lassen sich der Klagepatentschrift nicht entnehmen.<\/li>\n<li>Auch Abs. [0011] der Klagepatentschrift vermag nicht herangezogen zu werden, um ein Ignorieren\/Verwerfen der eingebetteten Daten als eine m\u00f6gliche Art der Verwendung auszuschlie\u00dfen. Wie im Falle des Abs. [0018] bezieht sich diese Beschreibungsstelle ebenso wenig auf eine Ausf\u00fchrungsform der Erfindung. An dieser Stelle hebt das Klagepatent au\u00dferdem gerade erst den Nutzen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre gegen\u00fcber dem vorbekannten Stand der Technik heraus und beschreibt, wie \u201eherk\u00f6mmliche\u201c Codierer bis dahin mit eingebetteten Daten und entsprechenden Deskriptoren umgegangen sind. Dies erkennt der Fachmann aus den einleitenden Worten dieses Abschnitts \u201esind besonders n\u00fctzlich in denjenigen Standards..\u201c. Wenn ein solch herk\u00f6mmlicher Codierer nicht \u00fcber die Kapazit\u00e4ten verf\u00fcgt, den Deskriptor f\u00fcr eingebettete Videodaten zu lesen, f\u00fchrt dies zwangsl\u00e4ufig dazu, dass dieser ignoriert wird und infolge dessen keine Entscheidung \u00fcber die Art der Verwendung der eingebetteten Daten getroffen werden kann. Dies sieht das Klagepatent als nicht \u201erechtm\u00e4\u00dfig\u201c an, weil eingebettete Daten, signalisiert durch einen Deskriptor f\u00fcr eingebettete Videodaten, gerade den Zweck haben, ausgelesen zu werden, was durch einen blo\u00df ungeeigneten Decodierer, der aufgrund seiner Konfiguration nicht anders verfahren kann als diese Daten zu ignorieren, nicht beeintr\u00e4chtigt werden soll.<\/li>\n<li>Allein eindeutig nicht von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre erfasst und damit nicht mehr als anspruchsgem\u00e4\u00dfes Verwenden zu betrachten ist dagegen das Ignorieren des Deskriptors f\u00fcr eingebettete Daten selbst. Denn dann fehlt es an einem Lesen dieses Datenmaterials und es kann keine sp\u00e4tere Entscheidung \u00fcber die Art der Verwendung der signalisierten eingebetteten Daten stattfinden.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nAusgehend von diesem Verst\u00e4ndnis der Klagepatenanspr\u00fcche macht der HEVC-Standard Gebrauch von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer HEVC-Standard verwirklicht Merkmal 7.2 des Klagepatents. Er benutzt Hauptvideodaten sowie eingebettete Videodaten.<\/li>\n<li>Die Hauptvideodaten werden durch die Zusammenfassung aller Layer dargestellt. Darin einbezogen ist die niedrigste Sub-Layer, auf die sich die Variable TemporalID mit dem Wert 0 bezieht. Es handelt sich damit um alle diejenigen Daten, die (gemeinsam, abgesehen von den eingebetteten Videodaten) ein Videosignal darstellen und dies unabh\u00e4ngig davon, wie (in welcher Layer etc.) die Vorgaben des HEVC-Standards technisch umgesetzt werden. Die eingebetteten Videodaten liegen in den einzelnen Sub-Layern, denen die Variable TemporalID mit Werten gr\u00f6\u00dfer als null zugewiesen ist.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDie vorstehende Betrachtung beruht auf der Struktur und Funktionsweise des HEVC-Standards:<\/li>\n<li>Nach dem HEVC-Standard ist vorgesehen, dass ein Videodatenstrom in verschiedene Schichten (Sub-Layer) aufgeteilt wird, welche jeweils verschiedene Bilder des Videos darstellen, um eine zeitliche Skalierung, also eine Videowiedergabe mit unterschiedlichen Bildraten, zu erm\u00f6glichen. In Ziff. 3.147 definiert der HEVC-Standard ausdr\u00fccklich eine Sub-Layer als eine zeitlich skalierbare Layer eines zeitlich skalierbaren Bistroms, die aus VCL NAL Units mit einem bestimmten Wert der Variablen TemporalID und den zugeh\u00f6rigen non-VCL NAL units besteht (vgl. Anlage K3d, S. 12).<br \/>\nDie Variable TemporalID kann Werte zwischen 0 und 6 einnehmen, wobei die Variable mit dem Wert 0 der niedrigsten Sub-Layer zugeordnet wird. Diese beinhaltet sog. Intra Random Access Point Bilder (IRAP-Bilder, vgl. Anlage K 3d, Ziff. 68) und gew\u00e4hrleistet durch deren Bereitstellung den Zugriff auf die Decodierung des Datenmaterials. Ohne diese Einstiegspunkte in der niedrigsten Sub-Layer k\u00f6nnte nicht jedes Videobild eines Videostroms ausgewertet werden, weil manche Bilder derart codiert sind, dass sie nur in Abh\u00e4ngigkeit von Informationen aus anderen Bildern verwertet werden k\u00f6nnen (sog. Inter-codierung). Die Zuordnung der IRAP-Bilder zur TemporalID mit dem Wert gleich Null leitet die Kl\u00e4gerin aus der Programmierzeile auf S. 65 des HEVC-Standards ab:<\/li>\n<li>\u201eWhen nal_unit_type is in the range of BLA_W_LP to RSV_IRAP_VCL23, inclusive, i.e., the coded slice segment belongs to an IRAP picture, TemporalID shall be equal to 0.\u201c<\/li>\n<li>Der in dieser Zeile enthaltene Parameter nal_unit_type wird vom HEVC-Standard unter Ziff. 7.4.2.2 unter der \u00dcberschrift \u201eNAL unit header semantics\u201c (vgl. Anlage K3d, S. 62) so beschrieben, dass er den Typ der Datenstruktur spezifiziert, die in einem NAL unit enthalten ist.<br \/>\nDie Sub-Layer mit h\u00f6herwertigen Variablen stellen h\u00f6here Bildraten bereit und erfordern f\u00fcr ihren Zugriff keines IRAP-Bildes.<br \/>\nDie innerhalb einer Sub-Layer die codierten Bilder darstellenden NAL Units definiert der HEVC-Standard in Ziff. 3.86 als eine Syntax Struktur, die eine Indikation der Art derjenigen Daten, die folgen, beinhaltet sowie Bits in der Form von RBSP, soweit mit Emulation Prevention Bytes vermischt, wie notwendig. Die Struktur eines NAL units ist wie folgt eingeblendet aufgebaut:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Der schematische Aufbau der NAL Units besteht demnach in einer Zweiteilung. Einerseits verf\u00fcgen sie \u00fcber einen Header (Kopfbereich), welcher insbesondere den Wert der Variablen TemporalID bereith\u00e4lt, um eine Zuordnung des NAL Units zu einer bestimmten Sub-Layer zu erm\u00f6glichen. Andererseits bestehen sie aus einem Raw Byte Sequence Payload (Nutzdatenbereich), also den eigentlich codierten Daten.<br \/>\nDie NAL Units sind ihrerseits in zwei Gruppen zu unterteilen, namentlich VCL NAL Units und non-VCL NAL Units. Der Unterschied dieser beiden Units liegt darin, dass erstere videospezifische codierte Daten enthalten. \u201eVCL\u201c steht dabei f\u00fcr \u201eVideo Coding Layer\u201c und bezeichnet allgemein coded slice segment NAL units, also eben solche NAL units, die codierte Slice segments (vgl. Ziff. 3.139 HEVC-Standard) beinhalten. Non-VCL NAL units dagegen beinhalten keine konkreten codierten Bilddaten, sondern \u00fcbergeordnete Daten, sog. Metadaten. Im Bereich der Nutzdaten stellen non-VCL NAL units insbesondere Parameters\u00e4tze bereit, die Informationen f\u00fcr mehr als nur ein codiertes Bild zur Verf\u00fcgung stellen.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDass die eingebetteten Videodaten in den Sub-Layern mit Werten gr\u00f6\u00dfer null liegen ist zwischen den Parteien als unstreitig zu behandeln. Das folgt zwingend daraus, dass sich die Parteien hinsichtlich des Merkmals 7.4 darin einig sind, dass der Deskriptor f\u00fcr eingebettete Daten nach dem HEVC-Standard von der Variablen TemporalID mit Werten \u00fcber null verk\u00f6rpert wird. Wenn dies aber so ist und die Variable TemporalID mit einem bestimmten Wert stets einer bestimmten Sub-Layer zugewiesen ist, ist besagtes Verst\u00e4ndnis der eingebetteten Daten die logische Konsequenz.<\/li>\n<li>c.<br \/>\nDie Einbettung der Videodaten in die Hauptvideodaten ist im HEVC-Standard dadurch bewirkt, dass die h\u00f6heren Schichten den Inhalt der niedrigeren Schichten erg\u00e4nzen. Auch wenn die h\u00f6heren Schichten unabh\u00e4ngig von niedrigeren Schichten decodiert werden, sind sie zumindest inhaltlich funktional mit den anderen Schichten verbunden. Denn zwar stellt jede Sub-Layer f\u00fcr sich ein codiertes Bild dar, dieses geh\u00f6rt aber als ein Bestandteil zu einer codierten Sequenz, also zu einer Gesamtheit an Videoinformationen, die durch das Zusammenspiel aller Layer abgebildet wird.<\/li>\n<li>F\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis sprechen die Grunds\u00e4tze des Layer-Konzepts. Dieses wird in Ziff. 3.71 des HEVC-Standards beschrieben. Dort hei\u00dft es:<\/li>\n<li>\u201eA set of VCL NAL units that all have a particular value of nuh_layer_id and the associated non-VCL NAL units, or one of a set of syntactical structures having a hierarchical relationship.\u201c<\/li>\n<li>Ein Layer ist danach eine Zusammenfassung mehrerer (bestimmter) S\u00e4tze von NAL units, die in ihrer Gesamtheit einen (einzigen) Bitstrom bilden. Mithin ist auch die Repr\u00e4sentation einer Sub-Layer nur ein Teil des Bitstroms (vgl. Ziff. 3.150).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDer in Merkmal 7.3 des Klagepatentanspruchs vorgesehene Deskriptor f\u00fcr Hauptdaten liegt im HEVC-Standard in dem Sequence Parameter Set (SPS).<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDass der im HEVC-Standard zu suchende Deskriptor auf mehr als nur eine Sub-Layer bezogen sein muss, folgt notwendigerweise aus dem zuvor erl\u00e4uterten Verst\u00e4ndnis des Begriffs der Hauptdaten, die durch die Zusammenfassung aller Sub-Layer gebildet werden.<\/li>\n<li>In Ziff. 3.132 beschreibt der Standard ein SPS als eine Syntax Struktur, die Syntaxelemente beinhaltet, die null oder mehrere ganze CVSs betreffen, bestimmt durch den Inhalt eines Syntaxelementes, wie es im PPS gefunden wurde, auf welches durch ein Syntaxelement, gefunden in einem Slice Segment Header, referenziert wurde. W\u00f6rtlich hei\u00dft es in dieser Stelle:<\/li>\n<li>\u201eA syntax structure containing syntax elements that apply to zero or more entire CVSs as determines by the content of a syntax element found in the PPS referred tob y a syntax element found in each slice segment header.\u201c<\/li>\n<li>Durch die ausdr\u00fcckliche Bezugnahme auf codierte Videosequenzen (CVS), auf welche die in einem SPS bereitgestellten Elemente bezogen sind, ergibt sich die inhaltliche Bedeutung des SPS f\u00fcr alle Sub-Layer (jedenfalls auf mehrere als nur die niedrigste Sub-Layer). Denn eine CVS besteht aus mehreren codierten Bildern (vgl. Ziff. 3.12 des Standards, wonach coded pictures und associated data ein oder mehrere CVS formen), welche ihrerseits, wie ausgef\u00fchrt, jeweils durch eine Sub-Layer dargestellt werden, und weil alle NAL units des gleichen Bildes derselben Sub-Layer zugewiesen sein m\u00fcssen, ist im Ergebnis das eigentliche Bild einer bestimmten Sub-Layer zugeordnet.<\/li>\n<li>Hinsichtlich non-VCL-NAL units ist au\u00dferdem zwischen den Parteien unstreitig (vgl. VP 1, S. 1859, li. Spalte), dass gerade dieser Typ der NAL units Metadaten beinhaltet, die typischerweise zu mehr als einem codierten Bild geh\u00f6ren, wodurch ebenfalls der Bezug des in dem Payload eines solchen NAL units enthaltenen SPSs zu mehreren Sub-Layern hergestellt ist. Der Begriff der Metadaten d\u00fcrfte dabei nicht (zwingend) bedeuten, dass nicht auch Videodaten vorliegen. Denn beispielhaft zu nennende Werte wie das Farbformat, die H\u00f6he und Breite der decodierten Bilder z\u00e4hlen zu den Metadaten, betreffen aber unmittelbar die Videodarstellung.<\/li>\n<li>Die Bezugnahme dieses Wertes auf Daten insgesamt und nicht nur auf die niedrigste Sub-Layer ergibt sich ferner aus dem m\u00f6glich enthaltenen Parameter sp_max_sub_layers_minus1, welcher die maximale Anzahl der Sub-Layer, die in jedem CVS vorhanden sein k\u00f6nnen, anzeigt.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen hat die Beklagte weder das entsprechende Vorbringen der Kl\u00e4gerin, wonach den SPS eine Schicht \u00fcbergreifende Funktionalit\u00e4t zukommt, bestritten, noch ein anderes Verst\u00e4ndnis aufgezeigt.<\/li>\n<li>Der Annahme, dass ein SPS im HEVC-Standard ein Deskriptor f\u00fcr Hauptvideodaten ist, steht nicht entgegen, dass dem SPS seinerseits ein Deskriptor zugewiesen ist (vgl. Abschnitt 7.4.3.2.1). Denn dadurch werden nur die Dateninhalte dieser Parameter signalisiert, mithin wird ein Hinweis auf den Inhalt des SPS gegeben. Dieser kann auch so ausgestaltet sein, dass er wiederum selbst Hinweise auf weitere Daten, deren Signalisierung er dient, zur Verf\u00fcgung stellt.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nAls m\u00f6glicher Deskriptor f\u00fcr Hauptdaten scheidet dagegen die Variable TemporalID mit dem Wert 0 aus. Denn diese Variable im Header einer NAL unit ist ausschlie\u00dflich auf die niedrigste Sub-Layer bezogen. Ein klagepatentgem\u00e4\u00dfer Deskriptor f\u00fcr Hauptdaten erfordert es dagegen, dass die Hauptdaten insgesamt signalisiert werden. Dies bedeutet \u00fcbertragen auf den HEVC-Standard, dass Informationen zu allen Sub-Layern signalisiert werden m\u00fcssen. Dies trifft nur auf das SPS zu.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer HEVC-Standard gebraucht den in Merkmal 7.4 beanspruchten Deskriptor f\u00fcr eingebettete Daten zum Signalisieren von in den eingebetteten Videodaten enthaltenem Inhalt. Dieser ist, wor\u00fcber sich die Parteien einig sind, in den (VLC) NAL Unit Headern zu sehen, welche die Variable TemporalID mit einem Wert gr\u00f6\u00dfer null aufweisen.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nAuch Merkmal 7.5 wird durch den HEVC-Standard verwirklicht.<\/li>\n<li>Entscheidend ist nach Merkmal 7.5, dass der Deskriptor f\u00fcr eingebettete Daten au\u00dferhalb der Hauptvideodaten und au\u00dferhalb des Deskriptors f\u00fcr Hauptdaten angeordnet ist. Wie dagegen der Deskriptor f\u00fcr Hauptdaten im Verh\u00e4ltnis zu den Hauptdaten angeordnet ist, wird von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht vorgegeben.<\/li>\n<li>Diesen Voraussetzungen gen\u00fcgt die Variable TemporalID gr\u00f6\u00dfer null, wie die Kl\u00e4gerin in der Klageschrift und von der Beklagten unbeanstandet vorgetragen hat.<br \/>\nDenn bei dem Deskriptor f\u00fcr Hauptdaten in Gestalt des SPS sowie demjenigen f\u00fcr eingebettete Videodaten in Gestalt der Variablen TemporalID gr\u00f6\u00dfer null, handelt es sich um verschiedene Signale, die in unterschiedlichen Bereichen der NAL Units und sogar in unterschiedlichen Arten von NAL Units vorliegen, n\u00e4mlich einerseits im Header eines Units und andererseits in dessen Nutzlast.<\/li>\n<li>Dies bedingt zugleich in technischer Hinsicht, dass der Deskriptor f\u00fcr eingebettete Daten au\u00dferhalb der eigentlichen Videodaten sowie au\u00dferhalb deren Deskriptors liegt. Denn das SPS als Deskriptor f\u00fcr Hauptdaten liegt niemals in einem Header eines NAL units, sondern wird immer nur in dem Payload eines NAL units signalisiert, sodass nie eine TemporalID gleichzeitig mit einem SPS in demselben Datenelement enthalten ist. Hinzukommt au\u00dferdem, dass der Deskriptor f\u00fcr eingebettete Daten stets in einem VCL NAL dargestellt wird, ein SPS dagegen in einem non-VCL NAL unit, welches sich nicht ausschlie\u00dflich auf eine einzige Sub-Layer bezieht.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDer HEVC-Standard macht schlie\u00dflich Gebrauch von den Merkmalen 7.6 und 7.7 des Klagepatents.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDer HEVC-Standard sieht die mit diesen Merkmalen korrespondierenden Verfahrensschritte nicht nur als optional vor.<\/li>\n<li>Die Beklagte will die Optionalit\u00e4t dieser Schritte aus folgender Passage des HEVC-Standards ableiten (vgl. nachfolgende, der Klageschrift entnommene Ablichtung):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Aus dieser Passage ergebe sich, dass der Hersteller (\u201eexternal means\u201c) selbst festlegen k\u00f6nne, inwieweit h\u00f6here Sub-Layer dekodiert werden, sodass dieser Verfahrensschritt insgesamt als optional zu bewerten sei.<\/li>\n<li>Dieser Ansicht vermag die Kammer nicht beizutreten. Die zitierte Passage des HEVC-Standards ist nicht so weitgehend zu verstehen, dass das Auslesen des Deskriptors f\u00fcr eingebettete Daten \u00fcberhaupt optional ist. Vielmehr bedeutet die Bestimmung des Parameters HighestTid, bei dem es sich um eine maximale TemporalID handelt und dessen Wert dar\u00fcber entscheidet, welche Sub-Layer (und mit dieser korrespondierenden NAL units) ausgelesen werden, durch externe Mittel nur, dass der HEVC-Standard diesen Wert nicht zwingend selbst vorgibt, sondern dies auch anderweitig geschehen kann.<br \/>\nWenn dann aber diese Bestimmung (extern) vorgenommen worden ist oder auch dann, wenn sie nicht extern stattgefunden hat und deshalb auf die im HEVC-Standard vorgeschlagenen Varianten (vgl. oben 2. und 3. Spiegelstrich) zur\u00fcckgegriffen wird, findet das standardgem\u00e4\u00dfe Verfahren statt und eine SubBitstream Extraction wird durchgef\u00fchrt (vgl. Ziff. 3.146). Damit ist nicht die Durchf\u00fchrung eines Verfahrensschrittes, der einem solchen nach der Lehre des Klagepatents entspricht, optional, sondern nur der Weg, wie die Durchf\u00fchrung dieses Schrittes initiiert wird.<\/li>\n<li>Der Sub-Bitstream Extraction Prozess ist in Ziff. 3.146 des HEVC-Standards definiert wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eA specified process by which NAL units in a bitstream that do not belong to a target set, determined by a target highest TermporalId and a target layer identifier list, are removed from the bitstream, with the output sub-bitstream consisting of the NAL units in the bitstream that belong to the target set.\u201c<\/li>\n<li>Dieses Verfahren hat, wor\u00fcber zwischen den Parteien Einigkeit besteht, als Ergebnis einen Sub-Bitstream, der nur aus solchen NAL units besteht, die zu einer Zielliste geh\u00f6ren.<br \/>\nDass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcberhaupt den Sub-Bitstream Extractionsprocess durchf\u00fchren, ist von der Kl\u00e4gerin, wenn auch nicht detailreich, so aber doch \u2013 entsprechend der ihr gem. \u00a7 138 Abs. 1 ZPO obliegenden Darlegungslast der f\u00fcr sie g\u00fcnstigen Umst\u00e4nde \u2013 hinreichend vorgetragen worden. So hat die Kl\u00e4gerin behauptet, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen geeignet sind, hochaufgel\u00f6ste Videobilder zu dekodieren, und sie andernfalls bei stets mit einem auf den Wert 0 bestimmten HighestTid gar nicht verkehrsf\u00e4hig seien. Da die Beklagte diese Behauptungen nicht in Abrede gestellt hat, war weiteres Vorbringen der Kl\u00e4gerin dazu entbehrlich, zumal sie sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht lediglich auf den HEVC-Standard berufen hat, um die konkrete Ausgestaltung und Funktionalit\u00e4t der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aufzuzeigen.<\/li>\n<li>Die F\u00e4higkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zur Durchf\u00fchrung der Sub-Bitstream Extraction schlie\u00dft daher denknotwendig ein, dass dort eine entsprechende Bestimmung des HighestTid erfolgt ist, da ohne diesen vorgelagerten Schritt ein Lesen der NAL units mit dem Ziel, TemporalIDs mit bestimmten Werten oberhalb des HighestTid zu verwerfen, nicht erfolgen k\u00f6nnte. Von wem diese Vorgaben gemacht wurden, ist dabei unerheblich.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch bei der Bestimmung des HighestTid auf den Wert null, also so, dass nur die unterste Sub-Layer decodiert werden soll, ein Auslesen aller TemporalIDs erforderlich, weil der Decodierer einen Abgleich des HighestTid mit den weiteren TemporalIDs vornehmen muss und erst danach diejenigen NAL units feststehen, die der weiteren Decodierung zugef\u00fchrt werden sollen.<\/li>\n<li>\nb.<br \/>\nMerkmal 7.7 \u2013 Verwenden der eingebetteten Daten in Abh\u00e4ngigkeit vom Lesen des Deskriptors f\u00fcr eingebettete Daten \u2013 wird sodann dadurch verwirklicht, dass in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00e4hrend des Sub-Bitstream Extraction Prozesses solche NAL units verworfen werden, deren Header mit TemporalIDs nicht der Zielliste, zusammengesetzt aus HighestTid und einer layer identifier list, entspricht. In diesem Verfahrensschritt nimmt der HEVC-Standard eine Entscheidung vor, wie mit den Informationen aus den ausgelesenen Datens\u00e4tzen f\u00fcr die nachfolgenden Decodierschritte umgegangen wird.<\/li>\n<li>6.<br \/>\nAngebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stellen aufgrund der HEVC-Standardkompatibilit\u00e4t der angegriffene Ger\u00e4te eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents in Form des Patentanspruchs 7 gem\u00e4\u00df \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG dar.<\/li>\n<li>7.<br \/>\nAngebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stellen zudem eine mittelbare Verletzung des Klagepatents in Form des Patentanspruchs 6 gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 PatG dar.<\/li>\n<li>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handelt es sich um ein Mittel im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG, das objektiv geeignet ist zur Anwendung des durch den Klage\u00acpatentanspruch 3 gesch\u00fctzten Verfahrens. Denn die HEVC-Standardkompatibilit\u00e4t eines Ger\u00e4tes setzt \u2013 wie gezeigt \u2013 die Eignung zur Anwendung des gesch\u00fctzten Verfahrens voraus. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handelt es sich um solche HEVC-standardkompatiblen Ger\u00e4te.<\/li>\n<li>Damit beziehen sich die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch auf ein wesentliches Element der Erfindung. Das ist n\u00e4mlich der Fall, wenn das Mittel geeignet ist, mit einem wesentlichen, n\u00e4mlich im Patentanspruch genannten Erfindungselement funktional so zusammenzuwirken, dass es zu einer Verwirklichung des Erfindungsgedankens kommt (BGH, GRUR 2004, 758, 760 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2006, 570 \u2013 extracoronales Geschiebe). Im Streitfall kann das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Decodierungsverfahren durch die angegriffenen Aus\u00acf\u00fchrungsformen ins Werk gesetzt werden, weil die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ent\u00acsprechend programmiert bzw. eingerichtet sind.<\/li>\n<li>Die Beklagte bietet die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unstreitig im Inland zur Be\u00acnutzung der Erfindung an und liefert sie. Dabei ist es auf Grund der Umst\u00e4nde offen\u00acsichtlich, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Insofern ist ma\u00dfgeblich, ob im Zeitpunkt des Angebots oder der Lieferung nach den gesamten Umst\u00e4nden des Falls die drohende Patentverletzung aus der Sicht des Anbieters oder Lieferanten so deut\u00aclich erkennbar war, dass ein Angebot oder eine Lieferung der wissentlichen Patent\u00acgef\u00e4hrdung gleichzustellen ist (BGH, GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat). Es gen\u00fcgt, wenn aus der Sicht des Dritten bei objektiver Betrachtung nach den Umst\u00e4nden die hinreichend sichere Erwartung besteht, dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Ver-wendung bestimmen wird (BGH, GRUR 2006, 839 \u2013 Deckenheizung).<\/li>\n<li>Im Streitfall ist die Herstellung der HEVC-Standard-Kompatibilit\u00e4t Folge der ziel- und zweckgerichteten Implementierung durch die Beklagte. Das Abspielen von HEVC-Videoinhalten ist nur in patentverletzender Weise m\u00f6glich. Dass die Beklagte subjektiv damit rechnet, dass es praktisch sicher dazu kommt, dass Nutzer HEVC-Videos ab\u00acspielen werden, liegt dabei schon deswegen auf der Hand, weil sie den Nutzern diese Funktion ziel- und zweckgerichtet durch das Vorsehen der entsprechenden Kompa\u00actibilit\u00e4t er\u00f6ffnet. Auch aus Sicht eines Dritten ist praktisch sicher zu erwarten, dass Nutzer auch HEVC-Inhalte abspielen werden. Zur Feststellung dieses Tatbestands\u00acmerkmals kann auf Erfahrungen des t\u00e4glichen Lebens zur\u00fcckgegriffen werden (BGH, GRUR 2005, 848, 851 \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Danach geh\u00f6rt das Abspielen von Videoinhalten auf technischen Ger\u00e4ten heute zu den Kernfunktionen moderner Ger\u00e4te, von denen nach allgemeiner Lebenserfahrung praktisch fast jeder Gebrauch macht. Die Anwendung des patentgesch\u00fctzten Verfahrens durch die Abnehmer der angegriffenen Ausf\u00fchrungs\u00acformen ist sicher zu erwarten. Die Beklagte bewirbt ihre Ger\u00e4te auch explizit mit der DVB-T2-Konformit\u00e4t, so dass auch die subjektiven Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung vorliegen.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDer seitens der Beklagten geltend gemachte kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand greift nicht durch.<\/li>\n<li>Die Kammer kann nicht feststellen, dass die Kl\u00e4gerin ihre marktbeherrschende Stellung (dazu unter 1.) missbr\u00e4uchlich ausgenutzt hat (dazu unter 2.).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin verf\u00fcgt \u00fcber eine marktbeherrschende Stellung im Sinne des Art. 102 AEUV.<\/li>\n<li>a.<br \/>\n\u201eMarktbeherrschung\u201c meint die wirtschaftliche Macht, die es einem Unternehmen erlaubt, einen wirksamen Wettbewerb auf dem (zeitlich, r\u00e4umlich und sachlich relevanten) Markt zu verhindern und sich seinen Wettbewerbern, Abnehmern und den Verbrauchern gegen\u00fcber in nennenswertem Umfang unabh\u00e4ngig zu verhalten (EuGH Slg 78, 207 Rn. 65 f. &#8211; United Brands; EuGH Slg 79, 461 Rn. 38 f. &#8211; Hoffmann-La Roche; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 227).<\/li>\n<li>Die notwendige exakte Abgrenzung des (sachlichen und r\u00e4umlichen) Marktes, auf dem Unternehmen konkurrieren, kann mittels des sog. Bedarfsmarktkonzepts (vgl. n\u00e4her dazu etwa Wiedemann, in: Wiedemann, Kartellrecht, 3. Aufl. 2016, \u00a7 23, Rn. 11 ff. m.w.N.) erfolgen. Es sind diejenigen Wettbewerbskr\u00e4fte zu eruieren, denen die betreffenden Unternehmen unterliegen. Ferner werden diejenigen Unternehmen bestimmt, welche tats\u00e4chlich in der Lage sind, dem Verhalten der beteiligten Unternehmen Schranken zu setzen und einen Entzug vom Wettbewerbsdruck verhindern. Es ist zu kl\u00e4ren, welche Produkte bzw. Dienstleistungen aus der Sicht der Nachfrager funktionell gegeneinander austauschbar sind. Demselben sachlichen Markt wird zugeordnet, was aufgrund der jeweiligen Eigenschaften, Preise und Verwendungszwecke aus Sicht der Nachfrager nicht durch andere Produkte bzw. Dienstleistungen substituierbar ist. Zu ber\u00fccksichtigen ist dabei ein Zusammentreffen mehrerer Faktoren (etwa Marktanteil, Unternehmensstruktur, Wettbewerbssituation, Verhalten auf dem Markt, grunds\u00e4tzlich jedoch nicht der Preis; vgl. Wiedemann, a.a.O., \u00a7 23, Rn. 12). Einzelne Faktoren m\u00fcssen jeweils f\u00fcr sich betrachtet nicht notwendig den Ausschlag geben. Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stellt \u2013 wie jeder Mitgliedsstaat \u2013 insoweit zugleich einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes dar (vgl. EuGH Slg. 1983, 3461, Rn. 103 \u2013 Michelin\/Komm).<\/li>\n<li>Im Zusammenhang mit den hier geltend gemachten Verbietungsrechten aus einem Patent ist die geschilderte Abgrenzung in Bezug auf den Lizenzvergabemarkt vor-zunehmen (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 228): Anbieter ist der Patentinhaber, dem allein eine Lizenzvergabe am jeweiligen Patent m\u00f6glich ist; Nachfrager ist der an der patentgesch\u00fctzten Technik interessierte Anwender. Grunds\u00e4tzlich f\u00fchrt jedes Patent zu einem eigenen sachlich relevanten Markt, es sei denn, dass im Einzelfall eine \u2013 aus der Sicht der Nachfrager \u2013 gleichwertige Technologie f\u00fcr dasselbe technische Problem zur Verf\u00fcgung steht. Anerkannterma\u00dfen ist mit der blo\u00dfen Inhaberschaft von Patenten allein noch keine marktbeherrschende Stellung verbunden. Erh\u00e4lt der Patentinhaber allerdings aufgrund hinzutretender Umst\u00e4nde die M\u00f6glichkeit, mittels seiner Monopolstellung wirksamen Wettbewerb auf einem nachgelagerten Markt (hier: auf dem nachgeordneten Produktmarkt f\u00fcr (aufgrund des Patents) lizenzpflichtige Waren\/Dienstleistungen) zu verhindern, so liegt eine marktbeherrschende Stellung vor (EuGH GRUR Int 1995, 490 \u2013 Magill TVG Guide; EuGH WuW 2013, 427 \u2013 Astra Zeneca).<\/li>\n<li>Selbst ein standardessentielles Patent (\u201eSEP\u201c) als solches begr\u00fcndet noch keine hinreichende Bedingung f\u00fcr eine Marktbeherrschung; auf die Standardessentialit\u00e4t allein ist nicht einmal eine (widerlegliche) Vermutung zu st\u00fctzen, dass der SEP-Inhaber wirksamen Wettbewerb gerade deshalb verhindern kann, weil das SEP aufgrund der Standardessentialit\u00e4t benutzt werden muss, um mit dem Standard kompatible Produkte erzeugen zu k\u00f6nnen (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13. Juli 2017, Az. 4a O 16\/16, BeckRS 2017, 129534; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 231; de Bronett, in Wiedemann, a.a.O., \u00a7 22, Rn. 27; M\u00fcller, GRUR 2012, 686; a.A. scheinbar Schlussantr\u00e4ge Generalanwalt Wathelet v. 20. November 2014 in der Sache C-170\/13 Rn. 57 = BeckRS 2014, 82403; EuGH, Rechtssache Huawei\/ZTE, Az. C-170\/13, Urt. v. 16. Juli 2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Dezember 2015, GRUR 2015, 764, nachfolgend EuGH-Urteil a.a.O., Rn. 43 hat die Frage offengelassen, weil die Marktbeherrschung im vorgelegten Einzelfall unstreitig und daher nicht Gegenstand der Vorlagefragen war). Es bedarf daher in Bezug auf jedes einzelne in den Standard aufgenommene Patent der auf die Umst\u00e4nde des Einzelfalles abstellenden Beurteilung seiner wettbewerblichen Bedeutung f\u00fcr den nachgelagerten Produktmarkt (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 231 ff.): Ergibt sich insoweit, dass die Nutzung des jeweiligen SEPs geradezu eine Marktzutrittsvoraussetzung begr\u00fcndet, ist eine marktbeherrschende Stellung selbst dann zu bejahen, wenn zwar die aus dem jeweiligen SEP resultierende technische Wirkung die Marktteilnahme nicht entscheidend beeinflusst, jedoch aus technischen Gr\u00fcnden zutrittsrelevante Funktionen nicht genutzt werden k\u00f6nnten, so dass die generelle Interoperabilit\u00e4t\/Kompatibilit\u00e4t nicht mehr gesichert w\u00e4re (vgl. zu allem OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Mobiles Kommunikationssystem). Entsprechendes gilt, wenn ein wettbewerbsf\u00e4higes Angebot ohne eine Lizenz am betreffenden SEP nicht m\u00f6glich w\u00e4re (z.B. weil f\u00fcr nicht patentgem\u00e4\u00dfe Produkte nur ein Nischenmarkt besteht).<\/li>\n<li>Der Beklagte tr\u00e4gt f\u00fcr die Marktbeherrschung nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen die Darlegungs- und Beweislast (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Mobiles Kommunikationssystem). Der Beklagte ist insoweit gehalten, hinreichend konkrete Tatsachen vorzutragen, die eine gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung, ob eine beherrschende Stellung auf dem r\u00e4umlich und sachlich relevanten Markt gegeben ist oder nicht, erlauben.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auf dem zu lizensierenden Markt des HEVC-Standards eine beherrschende Stellung inne, weil sie bzw. die B als Poolverwalterin \u00fcber die Erteilung von Lizenzen bez\u00fcglich der standardrelevanten Schutzrechte entscheiden k\u00f6nnen. Dadurch ist sie in der Lage, Wettbewerb auf dem nachgelagerten Markt, welcher aus allen HEVC-f\u00e4higen Endger\u00e4ten besteht, zu verhindern. Wenngleich der HEVC-Standard den nachgelagerten Produktmarkt nicht im Sinne einer Marktzutrittsvoraussetzung beeinflusst, da grunds\u00e4tzlich auch Endprodukte ohne diesen g\u00e4ngigen Standard vermarktet werden k\u00f6nnen, ist die Ausstattung der Endger\u00e4te mit diesem Videostandard dennoch ein wesentlicher Faktor. Denn ohne dessen Bereitstellung w\u00e4ren die Produkte (TV, Set-Top-Boxen, Tablets usw.) tats\u00e4chlich nicht wettbewerbsf\u00e4hig, weil es mangels (De-)Codiervorrichtungen praktisch f\u00fcr das Abspielen von Videos und f\u00fcr den durchschnittlichen Nutzer, der diese Abspielm\u00f6glichkeit als wichtige Funktion in Form eines \u201eMust Have\u201c betrachtet, untauglich w\u00e4re. Es ist n\u00e4mlich kein anderer Standard vorhanden, der aktuell den HEVC-Standard ersetzen k\u00f6nnte, so dass es auf eine Lizenznahme bei der B oder der Kl\u00e4gerin selbst nicht ank\u00e4me. Vielmehr ist es seitens der Endger\u00e4tehersteller \u00fcblich, die Ger\u00e4te so auszustatten, dass alle g\u00e4ngigen Standards unterst\u00fctzt werden und Videoinhalte korrekt wiedergegeben werden k\u00f6nnen. Denn es ist der Inhalte-Anbieter, der ausw\u00e4hlt, welcher Standard f\u00fcr die Codierung genutzt wird.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist ihren nach der Rechtsprechung des EuGHs aus dem kartellrechtlichen Missbrauchs- und Diskriminierungsverbot folgenden FRAND-Obliegenheiten ausreichend nachgekommen. Sie nutzt ihre marktbeherrschende Stellung nicht auf missbr\u00e4uchliche Weise aus.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDer EuGH hat in der Sache Huawei Technologies\/ZTE Vorgaben dazu gemacht, wann die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs (und auch des R\u00fcckrufanspruchs) aus einem von einer Standardisierungsorganisation normierten SEP, dessen Inhaber sich gegen\u00fcber dieser Organisation zur Erteilung von Lizenzen zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen (FRAND-Bedingungen \u2013 fair, reasonable and non-discriminatory) an jeden Dritten verpflichtet hat, keinen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV darstellt.<\/li>\n<li>Hiernach muss der Inhaber eines SEPs, bevor er seinen Unterlassungs- oder R\u00fcckrufanspruch geltend macht, den angeblichen Verletzer (nachfolgend: &#8222;Verletzer&#8220;) auf die Patentverletzung hinweisen (Leits\u00e4tze und Rn. 61 EuGH-Urteil). Soweit der Verletzer zu einer Lizenznahme grunds\u00e4tzlich bereit ist, muss der SEP-Inhaber ihm ein konkretes schriftliches Angebot auf Lizenzierung des SEPs zu fairen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen unterbreiten und dabei auch die Art und Weise der Berechnung der geforderten Lizenzgeb\u00fchren darlegen (Rn. 63 EuGH-Urteil). Hierauf muss der Verletzer nach Treu und Glauben und insbesondere ohne Verz\u00f6gerungstaktik reagieren (Rn. 65 EuGH-Urteil). Nimmt er das Angebot des SEP-Inhabers nicht an, muss der Verletzer innerhalb einer kurz zu bemessenden Frist ein Gegenlizenzangebot unterbreiten, welches die FRAND-Vorgaben beachtet (Rn. 66 EuGH-Urteil). Lehnt der SEP-Inhaber dieses Gegenangebot seinerseits ab, muss der Verletzer ab diesem Zeitpunkt \u00fcber die Benutzung des SEPs abrechnen und f\u00fcr die Zahlung der Lizenzgeb\u00fchren Sicherheit leisten, was auch f\u00fcr Nutzungen in der Vergangenheit gilt (Rn. 67 EuGH-Urteil). Dem Verletzer darf dabei jedoch kein Vorwurf des rechtsmissbr\u00e4uchlichen Verhaltens daraus gemacht werden, dass er w\u00e4hrend der Lizenzverhandlung den Rechtsbestand oder die Standardessentialit\u00e4t des SEPs angreift oder sich vorbeh\u00e4lt, dies sp\u00e4ter zu tun (Rn. 69 EuGH-Urteil). Die vom EuGH f\u00fcr den Unterlassungs- und R\u00fcckrufanspruch explizit vorgesehenen, kartellrechtlichen Einschr\u00e4nkungen gelten nach allgemeiner Auffassung ebenfalls f\u00fcr den Vernichtungsanspruch (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 13. Januar 2016, I- 15 U 65\/15, Rn. 16, zitiert nach juris; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 31. M\u00e4rz 2016, 4a O 126\/14, BeckRS 2016, 08040 m.w.N.).<\/li>\n<li>Der EuGH ging beim Aufstellen dieser wechselseitig und stufenweise zu erf\u00fcllenden Obliegenheiten ersichtlich von dem Leitbild der lizenzwilligen Parteien und insbesondere eines lizenzwilligen Verletzers aus, der \u2013 sobald er auf die Benutzung des Klagepatents hingewiesen wurde \u2013 eine z\u00fcgige Lizenzierung zu FRAND-Bedingungen anstrebt. Gegen\u00fcber einem solchen Verletzer besteht kein kartellrechtlich legitimierbares Interesse an der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs aus einem SEP. Stattdessen haben die beiden Parteien sich zu bem\u00fchen, zun\u00e4chst durch au\u00dfergerichtliche Verhandlungen einen FRAND-gem\u00e4\u00dfen Lizenzvertrag abzuschlie\u00dfen (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Mobiles Kommunikationssystem; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 31. M\u00e4rz 2016, Az. 4a O 126\/14, BeckRS 2016, 08040; Urt. v. 13. Juli 2017, 4a O 154\/15, Rn. 254 zitiert nach juris; Urt. v. 9. November 2018, 4a O 15\/17 und Urt. v. 12. Dezember 2018, 4b O 4\/17;).<\/li>\n<li>Nach den allgemeinen im deutschen Zivilprozess geltenden Grunds\u00e4tzen muss der SEP-Inhaber nach Erhebung des Kartellrechtseinwands in dem Verletzungsprozess darlegen und beweisen, dass er die vom EuGH aufgestellten Obliegenheiten erf\u00fcllt hat, damit er den Unterlassungsanspruch ohne Missbrauch geltend machen kann. Soweit es sich hingegen um Obliegenheiten handelt, die seitens des Verletzers zu erf\u00fcllen sind, liegt die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr die Erf\u00fcllung der jeweiligen Obliegenheit auf seiner Seite. Demnach ist der SEP-Inhaber f\u00fcr die Verletzungsanzeige und die Unterbreitung eines FRAND-Angebots darlegungs- und beweisbelastet; der Patentbenutzer f\u00fcr die Lizenzierungsbitte, das ggf. erforderliche FRAND-Gegenangebot sowie die Abrechnung und Sicherheitsleistung.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDie Kammer vermochte vorliegend festzustellen, dass die vom EuGH aufgestellten und auch im hiesigen Rechtsstreit geltenden Verfahrensschritte eingehalten wurden. Dabei wird aus Gr\u00fcnden der \u00dcbersichtlichkeit nachfolgend zun\u00e4chst das Vorgehen und der Inhalt des Standardlizenzvertrages neu der B erl\u00e4utert.<\/li>\n<li>aa.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat &#8211; zun\u00e4chst \u00fcber die B &#8211; die Verletzung gegen\u00fcber der Beklagten ordnungsgem\u00e4\u00df angezeigt.<\/li>\n<li>Nach den sich aus dem EuGH-Urteil ergebenden Verfahrensschritten obliegt es zun\u00e4chst dem Patentinhaber, gegen\u00fcber dem vermeintlichen Patentverletzer die Verletzung anzuzeigen. Der Verletzer soll auf sein m\u00f6glicherweise rechtswidriges Verhalten hingewiesen werden, wobei das betroffene SEP zu bezeichnen und anzugeben ist, auf welche Weise es verletzt worden sein soll (vgl. Rn. 61 EuGH-Urteil).<\/li>\n<li>Aufgrund dessen sind zumindest die Angabe der Ver\u00f6ffentlichungsnummer des Klagepatents, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform und die vorgeworfene(n) Benutzungshandlung(en) (im Sinne von \u00a7\u00a7 9f. PatG) gegen\u00fcber dem Verletzer erforderlich (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. &#8211; Mobiles Kommunikationssystem; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 31. M\u00e4rz 2016, 4a O 126\/14, BeckRS 2016, 08040; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 365). Die Verletzungsanzeige erfordert hingegen keine detaillierten (technischen und\/oder rechtlichen) Erl\u00e4uterungen zur Verletzung; der andere Teil muss nur in die Lage versetzt werden (ggf. unter Bem\u00fchung sachverst\u00e4ndiger Hilfe), den ihm gemachten Verletzungsvorwurf zu pr\u00fcfen (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 365). Weder bedarf es eines Hinweises auf die Standardessentialit\u00e4t eines Patents noch der Gegen\u00fcberstellung der Anspruchsmerkmale mit den Merkmalen des Standards. Denn die (inhaltlichen) Anforderungen an die Verletzungsanzeige d\u00fcrfen nicht derart \u00fcberspannt werden, dass der Patentinhaber zu diesem fr\u00fchen Zeitpunkt der Auseinandersetzung schon verpflichtet wird, detailliert zu begr\u00fcnden, wodurch die einzelnen Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht werden, und so seine Anspr\u00fcche rechtlich herzuleiten. Den Verletzungsvorwurf inhaltlich zu \u00fcberpr\u00fcfen, ist zun\u00e4chst Sache des Verletzers (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 365).<\/li>\n<li>Nach den vorstehend geschilderten Ma\u00dfgaben erweist sich die E-Mail der B vom XXX (Anlage VP Kart 3) vorliegend als hinreichender Verletzungshinweis. Damit wurde die Beklagte auf den Patentpool von B aufmerksam gemacht und ihr angeboten, Claim Charts zu \u00fcbermitteln (Anlage VP Kart 3). Hieran schloss sich weiterer E-Mail-Verkehr mit Erl\u00e4uterungen zur Lizenzrate an (vgl. Anlagen VP Kart 5 bis 7).<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDer Verletzungshinweis konnte auf Seiten der Kl\u00e4gerin wirksam zun\u00e4chst (auch) von der B abgegeben werden.<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Kl\u00e4gerin anfangs bis 2018 gegen\u00fcber der Beklagten, nachdem sich die Kl\u00e4gerin neben weiteren Kl\u00e4gern zur Klageeinreichung entschlossen hat, zu keiner Zeit selbst aufgetreten ist. Vielmehr ist stattdessen ausschlie\u00dflich die B t\u00e4tig geworden, wobei f\u00fcr die B Herr H (Senior Vice President der B) handelte. Die B war als Lizenzverwalterin berechtigt, Rechtshandlungen im Zusammenhang mit der Gew\u00e4hrung von Lizenzen an dem HEVC-Patentpool vorzunehmen, was insbesondere den Abschluss von Lizenzvertr\u00e4gen und diesen vorbereitende notwendige Schritte einschlie\u00dft.<\/li>\n<li>Das EuGH-Urteil steht einer solchen Handlungsm\u00f6glichkeit nicht entgegen.<\/li>\n<li>So hei\u00dft es dort zwar u.a., dass der Inhaber eines SEPs Bedingungen erf\u00fcllen muss, durch die ein gerechter Ausgleich der Interessen gew\u00e4hrleistet werden soll (Rn. 55 EuGH-Urteil). Insoweit ist durchg\u00e4ngig nur die Rede vom SEP-Inhaber, der gegen\u00fcber dem Lizenzsucher aktiv werden und die aufgestellten Obliegenheiten erf\u00fcllen muss. So ist es auch anschlie\u00dfend der Patentinhaber selbst, der gegen den Verletzer Klage erhebt.<\/li>\n<li>Dennoch ergibt sich aus dem EuGH-Urteil nicht zugleich ein einschr\u00e4nkendes Verst\u00e4ndnis dahingehend, dass neben dem SEP-Inhaber nicht auch ein Dritter f\u00fcr diesen die rechtlich relevanten Handlungen vornehmen darf. Ausdr\u00fccklich ist diese M\u00f6glichkeit in der Entscheidung nicht vorgesehen. Es sind indes keine Gr\u00fcnde festzustellen, die gegen eine solche Handlungsvariante sprechen. Denn im Ergebnis verbleibt es dabei, dass ein dem Patentinhaber zuzurechnendes und wirksames T\u00e4tigwerden vorliegt und nur der Patentinhaber berechtigt und verpflichtet wird.<\/li>\n<li>Sch\u00fctzenswerte Interessen des Lizenzsuchers werden dabei nicht beeintr\u00e4chtigt. Dies gilt jedenfalls dann und solange, wie der Lizenzverwalter zu erkennen gibt, dass nicht er selbst Patentinhaber ist, sondern hinter ihm Patentinhaber stehen, f\u00fcr die er handelt. So ist eine hinreichende Information des Lizenzsuchers gewahrt, da er Kenntnis von der Person des Rechtsinhabers hat. Auf die konkrete rechtliche Ausgestaltung des Rechtsverh\u00e4ltnisses zwischen dem Patentinhaber und dem Dritten\/Lizenzverwalter kommt es nicht an, zumal verschiedene rechtliche Wege der Ausgestaltung denkbar sind (Treuhand oder Vertretung). Der Dialog der \u201ewechselseitigen Obliegenheiten\u201c aus dem EuGH-Urteil wird durch diese Handlungsgestaltung jedenfalls nicht beeintr\u00e4chtigt.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen bietet vorliegend der zur Akte gereichte Lizenzvertrag (Anlage VP Kart 10 neu) n\u00e4here Anhaltspunkte zur Ausgestaltung des Rechtsverh\u00e4ltnisses zwischen der Kl\u00e4gerin als Patentinhaberin und der B.<\/li>\n<li>In dem Standardlizenzvertrag neu zu dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen Pool (Anlage VP Kart 10 neu) hei\u00dft es in den Erw\u00e4gungen:<\/li>\n<li>\u201eIn der Erw\u00e4gung, dass jeder Lizenzgeber dem Lizenzadministrator eine weltweite, nicht ausschlie\u00dfliche Lizenz f\u00fcr alle diese HEVC Standard Essential Patente des Lizenzgebers und seiner verbundenen Unternehmen gew\u00e4hrt hat, nur um es dem Lizenzadministrator zu erm\u00f6glichen, weltweit nicht ausschlie\u00dfliche Lizenzen f\u00fcr solche Patente zu den hierin festgelegten fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen zu gew\u00e4hren;\u201c<\/li>\n<li>Zu diesem Zweck werden der B als Lizenzadministrator von den Inhabern der Poolpatente Unterlizenzen gew\u00e4hrt.<\/li>\n<li>In Ziff. 3.1 des Standardlizenzvertrags (Anlage VP Kart 10 neu) hei\u00dft es au\u00dferdem:<\/li>\n<li>\u201eLizenzgeb\u00fchren: Unter Ber\u00fccksichtigung der in Artikel 2 oben genannten Lizenzen, der im Rahmen des B Markenlizenzvertrages gew\u00e4hrten Lizenzrechte und anderer guter und wertvoller Gegenleistungen zahlt der Lizenznehmer dem Lizenzgeber zugunsten der Lizenzgeber die anwendbaren Lizenzgeb\u00fchren, wie sie hierin f\u00fcr alle Consumer HEVC-Produkte und kommerziellen HEVC-Inhalte, die ein Mitglied des Unternehmens des Lizenznehmers herstellt, festgelegt wird.(&#8230;)\u201c<\/li>\n<li>Anhand dieser Vertragspassagen steht somit fest, dass es sich bei der B um einen Lizenzverwalter handelt, der von jedem Patentinhaber, der seine Schutzrechte in den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Patentpool eingebracht hat, insbesondere auch der Kl\u00e4gerin, beauftragt worden ist, die im Pool befindlichen Patente im Wege einer Unterpoollizenz an interessierte Lizenznehmer bereitzustellen.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie E-Mail der B vom XXX (Anlage VP Kart 3) gen\u00fcgt den inhaltlichen an einen Verletzungshinweis gestellten Anforderungen.<\/li>\n<li>In der E-Mail wird konkret auf ein Verletzungsprodukt verwiesen (XXXXXXXXXXXXXXXXXXX). Im Hinblick auf das\/die verletzten Schutzrecht(e) erfolgt ein Hinweis auf \u201edas B Patentportfolio\u201c und ein Verweis darauf, dass das Verletzungsprodukt den HEVC\/H.265 Standard unterst\u00fctzt. Die Ver\u00f6ffentlichungsnummer konkreter Patente wird darin zwar nicht genannt.<\/li>\n<li>Dieser Inhalt ist jedoch vor dem Hintergrund des weiteren Hinweises in der E-Mail auf die Website der B www.B.com mit Informationen \u00fcber den Pool und das Lizenzprogramm ausreichend (so auch LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 9. November 2018, 4a O 15\/17).<\/li>\n<li>Dies wird auch dadurch deutlich, dass die Beklagte im Nachgang zu dem Verletzungshinweis keine weitergehenden Erl\u00e4uterungen erbat, sondern stattdessen einzelne Fragestellungen zu den Lizenzbedingungen an die B richtete (Anlage VP Kart 5), welche zun\u00e4chst keine technischen Fragen zu den Lizenzpatenten enthielten.<\/li>\n<li>Ferner konnte die Beklagte unstreitig im Internet unter der Website www.B.com die einschl\u00e4gige SEP-Liste f\u00fcr den Pool nebst cross-reference-charts unter Nennung der zugeh\u00f6rigen HEVC-Standard-Abschnitte, die von den zugeh\u00f6rigen SEPs Gebrauch machen, einsehen. Auch wenn es sich hierbei nicht um klassische Claim-Charts handelt \u2013 welche die D\u00fcsseldorfer Rechtsprechung in diesem Stadium der Verhandlungen nicht einmal verlangt (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Mobiles Kommunikationssystem) \u2013 bedurfte es deren auch nicht mehr, weil die Beklagte bereits die M\u00f6glichkeit hatte, Kenntnis von den ma\u00dfgeblichen Patenten zu nehmen.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte erst im Zuge der gerichtlichen Auseinandersetzung bem\u00e4ngelt hat, dass die Kl\u00e4gerin keine Claim-Charts \u00fcberreicht habe, kann sie hiermit nicht geh\u00f6rt werden. Denn vorgerichtlich hat sie nach Eingang der Verletzungsanzeige im Zuge der Diskussionen \u00fcber den Abschluss einer Lizenz keinerlei Interesse an einer technischen Auseinandersetzung im Hinblick auf die Standardessentialit\u00e4t, insbesondere des Klagepatentes, gezeigt. Insofern erweckt der Einwand der Beklagten den Eindruck, pauschal mit Blick auf Rechtsprechung der Gerichte in der Vergangenheit einen ausreichenden Verletzungshinweis abzusprechen.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich ist auch im Rahmen der inhaltlichen Anforderungen zu beachten, dass eine Verletzungsanzeige eine blo\u00dfe F\u00f6rmelei bzw. ein Berufen auf ihr Fehlen rechtsmissbr\u00e4uchlich sein kann, wenn von der Kenntnis der streitgegenst\u00e4ndlichen Patente sowie deren Benutzung durch den Standard bereits ausgegangen werden kann. Dies ist aus den bereits geschilderten Umst\u00e4nden bei der Beklagten der Fall.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen hat die Beklagte in der gesamten weiteren Korrespondenz keine technischen Fragen adressiert, welche deutlich gemacht h\u00e4tten, dass ihr anhand des vorhandenen Informationsmaterials eine umfassende Pr\u00fcfung des Verletzungsvorwurfs unm\u00f6glich ist.<\/li>\n<li>bb.<br \/>\nIm Ergebnis hat sich die Beklagte in gen\u00fcgender Weise lizenzbereit gezeigt.<\/li>\n<li>Mit der an den Patentinhaber gerichteten Lizenzierungsbitte muss der Lizenzsucher seinen Willen zum Ausdruck bringen, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen schlie\u00dfen zu wollen. Seine ernsthafte Bereitschaft muss erkennbar sein und auch noch in dem Zeitpunkt fortbestehen, wenn der Patentinhaber sein Lizenzangebot abgibt. Im Ergebnis gen\u00fcgt auch, durch schl\u00fcssiges Verhalten die Lizenzwilligkeit auszudr\u00fccken. Inhaltlich sind keine hohen Anforderungen an die Lizenzierungsbitte zu stellen. Entscheidend ist, dass sie eindeutig ausf\u00e4llt (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Mobiles Kommunikationssystem).<\/li>\n<li>Dies war bei der Beklagten zumindest insoweit der Fall, weil unmittelbar auf die \u00fcbermittelte \u201eVerletzungsanzeige\u201c weitere Korrespondenz mit dem Ziel der Verhandlungsaufnahme, worin eine schl\u00fcssige Lizensierungsbitte zu sehen ist, erfolgte. Denn in der E-Mail vom XXX (Anlage VP Kart 5) erbat die Beklagte gegen\u00fcber der B weitere Informationen zu den Umst\u00e4nden der Lizenzierung. Dass in diesem E-Mail-Schreiben jedenfalls eine konkludente Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung zu sehen ist, ergibt sich aus dessen Gesamtschau mit der vorangegangenen E-Mail der B vom XXX (Anlage VP Kart 5), worin diese um eine terminliche Fixierung erbat, um \u00fcber das Lizenzierungsprogram zu sprechen. In diesem Kontext besteht kein Anlass dazu, die Antwort-E-Mail als Ablehnung des unterbreiteten Angebots zu begreifen.<\/li>\n<li>cc.<br \/>\nIn der \u00dcbermittlung des Lizenzvertrages vom 7. November 2017 (Anlage VP Kart 10 neu, Standardlizenzvertrag neu) ist aufgrund ihres objektiven Erkl\u00e4rungswertes eine hinreichend konkrete Angebotshandlung zu sehen.<\/li>\n<li>Unter zun\u00e4chst formellen Gesichtspunkten bestehen keine Bedenken an der Wirksamkeit und Rechtserheblichkeit des Lizenzangebots.<\/li>\n<li>Das vom Patentinhaber zu unterbreitende Lizenzangebot hat bestimmten Kriterien zu entsprechen, um eine valide Grundlage f\u00fcr Lizenzverhandlungen darstellen zu k\u00f6nnen. Es muss schriftlich erfolgen und es muss hinreichend konkret sein, was meint, dass Regelungen zur Lizenzgeb\u00fchr, deren Berechnungsgrundlagen und der Art und Weise der Berechnung enthalten sind. Zudem sind all diejenigen Regelungen einzubeziehen, die \u00fcblicherweise Gegenstand eines Lizenzvertrages sind (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Mobiles Kommunikationssystem, Rn. 203 m.w.N.). Keine Voraussetzung ist dagegen, dass es sich um ein rechtlich bindendes Angebot i.S.d. \u00a7 145 BGB handelt, das durch blo\u00dfe Willensbekundung des Lizenznehmers angenommen werden kann. Mithin ist nicht erforderlich, dass bereits eine Unterschrift des Lizenzgebers vorhanden ist (vgl. LG Mannheim Urt. v. 4. M\u00e4rz 2016 \u2013 7 O 96\/14, BeckRS 2016, 06527, beck-online).<\/li>\n<li>Der Standardlizenzvertrag neu wurde von der B \u00fcbersandt und ist ausweislich des Wortlauts der Pr\u00e4ambel als ein Angebot der Kl\u00e4gerin an die Beklagte zu verstehen. Jeder Lizenzgeber verpflichtet sich dazu, Einzelpersonen, Gesellschaften oder sonstigen Rechtstr\u00e4gern einzelne Lizenzen bzw. Unterlizenzen an s\u00e4mtlichen HEVC wesentlichen Patenten zu ma\u00dfvollen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen entsprechend den hier vereinbarten Gesch\u00e4ftsbedingungen zu erteilen, die vom Lizenzgeber (ohne Zahlung an Dritte) erteilt werden k\u00f6nnen (vgl. Anlage VP Kart 10 neu, Pr\u00e4ambel). Die Lizenzgeberin (die Kl\u00e4gerin) gew\u00e4hrt der Lizenzverwalterin (B) weiterhin eine Lizenz, um ihr die Lizenzverwaltung zu erm\u00f6glichen (vgl. Anlage VP Kart 10 neu, Pr\u00e4ambel).<\/li>\n<li>Im Ergebnis ist auch die Art und Weise der Berechnung der Lizenzgeb\u00fchr ausreichend dargelegt.<\/li>\n<li>Die D\u00fcsseldorfer Rechtsprechung fordert in diesem Zusammenhang, dass der SEP-Inhaber die wesentlichen Gr\u00fcnde erl\u00e4utern muss, aufgrund derer er die von ihm vorgeschlagenen Verg\u00fctungsparameter f\u00fcr FRAND h\u00e4lt. Sofern er zuvor bereits Lizenzen an Dritte vergeben hat, hat er je nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls mehr oder weniger substantiiert insbesondere zu begr\u00fcnden, warum die von ihm vorgesehene Lizenzverg\u00fctung gerade vor diesem Hintergrund FRAND ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Mobiles Kommunikationssystem). Bei einer ausreichenden Anzahl von Lizenzvertr\u00e4gen und einer so nachgewiesenen Akzeptanz am Markt (beispielsweise \u00fcber den Marktanteil der zu einer bestimmten Geb\u00fchrenh\u00f6he lizenzierten Produkte), werden im Regelfall keine weiteren Angaben zur Angemessenheit der Lizenzgeb\u00fchrenh\u00f6he mehr erforderlich sein (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13. Juli 2017, 4a O 154\/15, Rn. 311, zitiert nach juris; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11. Juli 2018, 4c O 77\/17, BeckRS 2018, 25099, Rn. 137).<\/li>\n<li>Grunds\u00e4tzlich muss auch die Berechnungserl\u00e4uterung ebenso wie das Angebot selbst so rechtzeitig erfolgen, dass dem Verletzer eine ausreichende Reaktionszeit verbleibt (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13. Juli 2017, 4a O 154\/15, Rn. 319, zitiert nach juris; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11. Juli 2018, 4c O 77\/17, BeckRS 2018, 25099, Rn. 144).<\/li>\n<li>Sofern zum Zeitpunkt des Angebots aufgrund der angesprochenen Einzelfallumst\u00e4nde das Bed\u00fcrfnis von konkreteren Erl\u00e4uterungen noch nicht vorliegt, kann dieses w\u00e4hrend des Prozesses entstehen, wenn einzelne materielle FRAND-Voraussetzungen substantiiert vom Verletzer bestritten werden, so dass jedenfalls dann s\u00e4mtliche Berechnungsfaktoren konkret darzulegen sind (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, I-15 U 66\/15, Rn. 19, zitiert nach juris; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13. M\u00e4rz 2016, 4a O 126\/14, Rn. 254). Die konkreten weiteren Angaben d\u00fcrfen sich freilich nicht zu den urspr\u00fcnglichen allgemeineren Angaben in Widerspruch setzen, ansonsten ist das Angebot mangels vorliegender FRAND-Bedingungen als missbr\u00e4uchlich anzusehen.<\/li>\n<li>Umfang und Ma\u00df der Substantiierung dieser Erl\u00e4uterungen und Informationen h\u00e4ngen von der Lizenzierungssituation im Einzelfall ab. Soweit der SEP-Inhaber bereits Lizenzen an Dritte erteilt hat, sind hinsichtlich des FRAND-Kriteriums der Diskriminierungsfreiheit Darlegungen zur Lizenzierungspraxis des SEP-Inhabers und damit zu den mit Dritten geschlossenen Lizenzvereinbarungen geboten. Entspricht das Lizenzangebot einem in der Vertragspraxis des SEP-Inhabers ausschlie\u00dflich gelebten und von Dritten akzeptierten Standardlizenzprogramm, wird es regelm\u00e4\u00dfig gen\u00fcgen, zur Durchsetzung des Lizenzprogramms auszuf\u00fchren und auf die \u00dcbereinstimmung des Lizenzangebots mit dem Standardlizenzvertrag zu verweisen. Hat der SEP-Inhaber hingegen Drittlizenzvertr\u00e4ge mit unterschiedlichen Lizenzbedingungen abgeschlossen, wird er regelm\u00e4\u00dfig zumindest jeweils den Inhalt der wesentlichen Lizenzvertragsbedingungen jener Vertr\u00e4ge in einem hinreichend belastbaren Ma\u00dfe so darzulegen und zu erl\u00e4utern haben, dass der Lizenzsucher entnehmen kann, ob, gegebenenfalls inwieweit, und aus welchen Sachgr\u00fcnden er wirtschaftlich ungleichen Konditionen ausgesetzt ist (OLG Karlsruhe, GRUR 2020, 166 \u2013 Datenpaketverarbeitung).<\/li>\n<li>Vorliegend legte die B im Zuge der gerichtlichen Auseinandersetzung 40 Lizenzvertr\u00e4ge nebst Nebenabreden (nachfolgend auch Sideletter) vor, welche die gleiche Produktgruppe zum Gegenstand haben wie diejenigen, welche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform betreffen, n\u00e4mlich STB. Dar\u00fcber hinaus legte die Kl\u00e4gerin Lizenzvertr\u00e4ge vor, welche auch eine Lizenzierung von Fernsehern und Tablets zum Gegenstand haben.<\/li>\n<li>Die Kammer erachtet entgegen der Ansicht der Beklagten einen Vortrag \u00fcber den vollst\u00e4ndigen Inhalt aller abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge unabh\u00e4ngig von der Art des lizenzierten Produktes und zwar unter Vorlage aller Lizenzvereinbarungen nicht als erforderlich (a.A. K\u00fchnen, a.a.O. Kap. E, Rn. 451). Das aus dem FRAND-Kriterium ableitbare Mindestma\u00df an Transparenz des Lizenzangebots durch Erl\u00e4uterung und Information dient dazu, FRAND-Lizenzverhandlungen in gutem Glauben zu gew\u00e4hrleisten. Daf\u00fcr ist die vollst\u00e4ndige Offenlegung aller vorhandener Drittlizenzvertr\u00e4ge nicht erforderlich und in der Verhandlungspraxis von FRAND-Lizenzvertr\u00e4gen schon nicht allgemein \u00fcblich. Hinzukommt, dass eine Vorlage s\u00e4mtlicher Lizenzvertr\u00e4ge auch ausscheiden muss, sofern deren Inhalt f\u00fcr die Frage, ob der verklagte Lizenzsucher im konkreten Einzelfall diskriminiert oder anders ungleich behandelt wird, keine Bedeutung haben kann, wenn klar ist, dass die weiteren Lizenzvertr\u00e4ge nicht den angesprochenen Produktmarkt betreffen, auf welchem auch der Beklagte t\u00e4tig ist. Insoweit d\u00fcrfte auch das OLG D\u00fcsseldorf (GRUR-RS 2019, 6087 \u2013 Improving Handovers) zu verstehen sein, nach dem s\u00e4mtliche relevanten Lizenzvertr\u00e4ge und nicht s\u00e4mtliche vorhandenen Lizenzvertr\u00e4ge vorzulegen sind, jedenfalls in den F\u00e4llen, in denen der Patentinhaber in der Vergangenheit Lizenzvertr\u00e4ge in mehreren, klar voneinander abgrenzbaren Produktgruppen abgeschlossen hat. Insofern ist nach Ansicht der Kammer die Kl\u00e4gerin ihrer Darlegungslast mit Vorlage der Lizenzvertr\u00e4ge an die Beklagte nachgekommen.<\/li>\n<li>Soweit daher die Beklagte auch die Vorlage solcher Lizenzvertr\u00e4ge begehrt, die andere Produktgruppen betreffen, als die Kl\u00e4gerin im Verletzungsverfahren angegriffenen hat, ist kein Grund erkennbar, wie die Beklagte aus diesen Vertr\u00e4gen eine Diskriminierung\/Ausbeutung begr\u00fcnden will. Entsprechendes hat die Beklagte auch nicht vorgetragen. Sp\u00e4testens nachdem die Kl\u00e4gerin klargestellt hat, dass sie nur Set-Top-Boxen angreift, scheidet ein Interesse der Beklagten an der Vorlage von Lizenzvertr\u00e4gen betreffend andere als das genannte Produkt aus. Sofern die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen hat, seit einem Jahr auch X zu vertreiben, welche m\u00f6glicherweise von dem HEVC-Standard Gebrauch machen, muss sie mit diesem Vorbringen wegen Versp\u00e4tung ausgeschlossen werden. Im Zuge der Auseinandersetzung \u00fcber den Umfang der Vorlage von Lizenzvertr\u00e4gen machte die Beklagte an keiner Stelle deutlich, dass neben den angegriffenen Ausf\u00fchrungen weitere Produktgruppen vertrieben werden, welche gegebenenfalls von dem HEVC-Standard Gebrauch machen. Dabei hat die Kammer mit Beschluss vom 10. Oktober 2019 noch ausdr\u00fccklich darauf Bezug genommen, dass eine sekund\u00e4re Darlegungslast f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zur Vorlage weiterer Lizenzvertr\u00e4ge, die nicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform betreffen, nicht festgestellt werden kann. In diesem Zusammenhang h\u00e4tte es f\u00fcr die Beklagte nahegelegen mitzuteilen, dass weitere Produktgruppen vertrieben werden bzw. zeitnah vertrieben werden sollen, so dass insofern auch eine weitere Vorlageverpflichtung in Betracht gekommen w\u00e4re. Dementsprechend bestand bis zum Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung am 7. Februar 2020 kein Anlass, weitere Lizenzvertr\u00e4ge betreffend anderer Produktgruppen vorzulegen. Eine weitergehende Vorlageverpflichtung w\u00fcrde nunmehr zu einer erheblichen Verz\u00f6gerung des Rechtsstreits f\u00fchren.<\/li>\n<li>Auch f\u00fcr die Kl\u00e4gerin bestand kein Anlass weitere Vertr\u00e4ge vorzulegen, da sie nach ihrem unwidersprochenen Vortrag keine Kenntnis vom Vertrieb von X durch die Beklagte hatte. Die Beklagte hat zwar in der m\u00fcndlichen Verhandlung einen Screenshot ihrer Website vorgelegt (Anlage VP Kart 43), woraus sich ergibt, dass sie auch HEVC-taugliche X vertreibt. Sie hat indes nicht angegeben, seit welchem Zeitpunkt der entsprechende Internetauftritt bestand. Die Kammer selbst konnte sich noch wenige Tage vor der m\u00fcndlichen Verhandlung aus eigener Anschauung davon \u00fcberzeugen, dass ein entsprechendes Angebot auf der Webseite der Beklagten nicht vorhanden war. Insofern w\u00e4re es daher an der Beklagten gewesen fr\u00fchzeitig mitzuteilen, dass auch weitere Produkte von dem HEVC-Standard Gebrauch machen, so dass dann auch ein Anlass zur Vorlage weiterer Lizenzvertr\u00e4ge bestanden h\u00e4tte.<\/li>\n<li>Entsprechendes gilt f\u00fcr die Forderung der Beklagten auf Vorlage solcher Lizenzvertr\u00e4ge bzw. derjenigen Teile der Lizenzvertr\u00e4ge, die als Gegenleistung zur Lizenzvergabe eine Kreuzlizenz vorsehen. Insoweit ist nicht zu erkennen und auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte selbst \u00fcber Schutzrechte verf\u00fcgt, die sie im Wege der Lizenzierung an die Kl\u00e4gerin oder B anbieten kann. Daher kann kein Interesse der Beklagten an einer entsprechenden Vorlage bestehen.<\/li>\n<li>Letztlich ist auch kein Interesse der Beklagten an der Vorlage von administrativer Korrespondenz zu erkennen. Die Kl\u00e4gerin hat Lizenzvertr\u00e4ge und entsprechende Sideletters, welche Nebenabreden oder Sonderkonditionen betreffen, vorgelegt. Damit hat sie in ausreichendem Ma\u00df dargelegt, welche Vereinbarungen mit den relevanten Lizenznehmern getroffen wurden und wie der jeweilige Vertrag gelebt wird. Soweit die Beklagte unterstellt, dass es die Kl\u00e4gerin damit in der Hand habe, zu entscheiden, welcher Teil der Korrespondenz administrativer Natur ist und welcher relevante Abreden behandelt, unterstellt sie der Kl\u00e4gerin ein Handeln entgegen den Grunds\u00e4tzen des guten Glaubens. Ohne n\u00e4here Anhaltspunkte besteht jedoch kein Anlass f\u00fcr das von der Beklagten ge\u00e4u\u00dferte Misstrauen. Der Kammer ist dabei bewusst, dass die Beklagte insoweit einem Informationsdefizit unterliegt, da sie \u00fcber keine tiefergehenden Informationen \u00fcber die Gesch\u00e4ftsbeziehungen der B verf\u00fcgt. Insofern sind aber die Gesamtumst\u00e4nde einzubeziehen. B hat sich stets im Zuge der Verhandlungen \u00fcber den Abschluss eines Lizenzvertrages um Transparenz bem\u00fcht. Im Zuge der vorgerichtlichen Verhandlungen wurde von der Beklagten die Offenlegung von Lizenzvertr\u00e4gen auch nicht gefordert, obwohl ihr das Vorhandensein von Lizenznehmern aufgrund der im Internet ver\u00f6ffentlichten Liste bekannt war. Im Zuge der gerichtlichen Verhandlungen legten die Kl\u00e4gerin bzw. B alsbald auf Wunsch der Beklagten Lizenzvertr\u00e4ge vor. Insoweit bestehen keine Anhaltspunkte, welche den Verdacht auf ein Handeln der Kl\u00e4gerin entgegen guten Glaubens erh\u00e4rten k\u00f6nnten. Insofern ist die Kl\u00e4gerin ihrer sekund\u00e4ren Darlegungslast hinreichend nachgekommen.<\/li>\n<li>Zur Art und Weise der Berechnung der Lizenz enth\u00e4lt der Standardlizenzvertrag neu selbst zwar keine Ausf\u00fchrungen. Solche sind aber im konkreten Einzelfall nach den zuvor aufgestellten Ma\u00dfst\u00e4ben entbehrlich. Die Kl\u00e4gerin hat einen Standardlizenzvertrag vorgelegt, den sie mit diesen stets gleichen Bedingungen einer Vielzahl von Lizenznehmern vorgelegt hat. Je mehr abgeschlossene Lizenzvertr\u00e4ge mit gleichartigen Lizenzbedingungen abgeschlossen wurden, umso st\u00e4rker ist die Vermutung, dass die geforderten Lizenzgeb\u00fchren FRAND sind (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 31. M\u00e4rz 2016, 4a O 126\/14 Rn. 219, zitiert nach juris). Vorliegend handelt es sich um einen Standardlizenzvertrag, wie es sich bereits aus dem vorformulierten Vertragstext ergibt, der der Beklagten aus den jahrelangen Verhandlungen zumindest mit h\u00f6heren Lizenzs\u00e4tzen (vgl. Anlage VP Kart 10 alt) zuvor bereits im Wesentlichen bekannt war. Abgesehen davon, dass die Liste der Lizenznehmer, welche den Vertrag bereits abgeschlossen hatten, im Internet abrufbar ist (Anlage VP Kart 2), hat die B mehrfach auf die jeweils aktualisierte Liste der Lizenznehmer verwiesen, sowie darauf, dass die Berechnung der Lizenzrate dem Whitepaper (Anlage VP Kart 12, 12a) entnommen werden kann. In dem Whitepaper hat die B dargelegt, aus welchen Gr\u00fcnden sie die geforderte Lizenzgeb\u00fchr als FRAND erachtet.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass eine weitere Erl\u00e4uterung der Berechnungsparameter oder eine Vorlage der geschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge selbst \u00fcblicherweise im Rahmen des Vertragsangebotes erfolgen. Eine dahingehende Branchen\u00fcblichkeit ist weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/li>\n<li>Das der Beklagten von B unterbreitete Lizenzangebot entspricht auch in inhaltlicher Hinsicht vollst\u00e4ndig den FRAND-Kriterien. Es ist fair und angemessen (1) und nicht-diskriminierend (2). Die gegen die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit des Lizenzangebots von der Beklagten angef\u00fchrten Gr\u00fcnde greifen im Ergebnis s\u00e4mtlich nicht durch. Dabei ist zwar umstritten, ob das Verletzungsgericht das Vorliegen eines FRAND-Angebotes nur summarisch im Sinne einer negativen Evidenzkontrolle pr\u00fcfen muss (so LG Mannheim, WuW 2016, 86 Rn. 221) oder ob es tatrichterlich feststellen muss, ob ein Angebot FRAND ist (so OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, Rn. 13, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31. Mai 2016 \u2013 6 U 55\/16 &#8211; Dekodiervorrichtung, Rn. 30, zitiert nach juris). Aber auch wenn man eine tatrichterliche Feststellung und nicht nur eine Evidenzkontrolle verlangt, so besteht zumindest ein richterlicher Beurteilungsspielraum. Denn es gibt regelm\u00e4\u00dfig nicht eine bestimmte Lizenzgeb\u00fchrenh\u00f6he, die FRAND ist, sondern eine Bandbreite nicht ausbeuterischer Geb\u00fchren (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, I- 15 U 66\/15 \u2013 Rn. 13, zitiert nach juris).<\/li>\n<li>Letztlich kann die erforderliche Pr\u00fcfungstiefe des Gerichts dahingestellt bleiben, denn es kann festgestellt werden, dass nach s\u00e4mtlichen vertretenen Ma\u00dfst\u00e4ben ein FRAND-Angebot vorliegt.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nAls \u201efaire und angemessene\u201c Vertragsbedingungen sind solche zu verstehen, die dem Lizenzwilligen nicht unter Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung angeboten werden. Die Vertragsbedingungen m\u00fcssen zumutbar und d\u00fcrfen nicht ausbeuterisch sein (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, I-15 U 66\/15, Rn. 15, zitiert nach juris). Ein Angebot des Lizenzgebers kann sich insbesondere dann als unfair\/unangemessen erweisen, wenn eine Lizenzgeb\u00fchr verlangt wird, die den hypothetischen Preis, der sich bei wirksamem Wettbewerb auf dem beherrschten Markt gebildet h\u00e4tte, erheblich \u00fcberschreitet, es sei denn, es gibt eine wirtschaftliche Rechtfertigung f\u00fcr die Preisbildung (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 31. M\u00e4rz 2016, 4a O 73\/14, Rn. 225, zitiert nach juris; Huttenlauch\/L\u00fcbbig, in: Loewenheim\/Meessen\/Riesenkampff\/Kerstin\/Meyer-Lindemann, Kartellrecht, Kommentar, 3. Auflage, 2016, Art. 102 AEUV, Rn. 182; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 258). Handelt es sich um ein standardgebundenes Schutzrecht, kann sich die Unangemessenheit ferner daraus ergeben, dass sich im Falle einer Lizenzforderung auch f\u00fcr die \u00fcbrigen Standard-Schutzrechte eine kumulative Gesamtlizenzbelastung ergeben w\u00fcrde, die wirtschaftlich nicht tragbar ist (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E., Rn. 259). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass eine mathematisch genaue Herleitung einer FRAND-gem\u00e4\u00dfen Lizenzgeb\u00fchr nicht zu erfolgen hat, hinreichend ist die Akzeptanz der verlangten Lizenzs\u00e4tze am Markt \u00fcber bereits abgeschlossene Lizenzvertr\u00e4ge darzulegen (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13. Juli 2017, 4a O 154\/15, Rn. 311, zitiert nach juris). Die Darlegung \u00fcber bereits abgeschlossene Vertr\u00e4ge ist vorrangig. \u00dcber das Ergebnis verschiedener, schon erfolgreicher Lizenzvertr\u00e4ge l\u00e4sst sich die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit einfacher belegen und sicherer feststellen, als \u00fcber den Vortrag von einzelnen Faktoren, die in Lizenzvertragsverhandlungen jeweils eine n\u00e4her zu bestimmende, mehr oder weniger gewichtige Rolle spielen k\u00f6nnen oder sollen (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13. Juli 2017, 4a O 154\/15, Rn. 311, zitiert nach juris). Das Vertragsangebot hat sich desweiteren auch im Hinblick auf die \u00fcbrigen Vertragsbedingungen (lizenzpflichtige Schutzrechte, Lizenzgebiet usw.) als angemessen zu erweisen.<\/li>\n<li>Zun\u00e4chst erfordert die Feststellung eines fairen und angemessenen Lizenzangebots f\u00fcr einen Pool substantiierten Sachvortrag zur Benutzung der Patente aus dem Pool (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, I-15 U 66\/15, Rn. 26, zitiert nach juris). Ein entsprechender Vortrag kann durch die Vorlage einer sog. proud-list mit Claim-Charts erfolgen, sofern diese branchen\u00fcblich ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Mobiles Kommunikationssystem). Zwar hat die Kl\u00e4gerin der Beklagten keine proud-list mit Claim-Charts zur Verf\u00fcgung gestellt, anhand derer die Beklagte die Verletzung und die Standardessentialit\u00e4t pr\u00fcfen konnte. Denn anhand der im Internet einsichtsf\u00e4higen Cross-Reference-Charts (Anlage K Kart 1) konnte die Beklagte die konkret einschl\u00e4gigen HEVC-Standard-Passagen s\u00e4mtlichen Pool-Patenten zuordnen, was ausreichend erscheint (vgl. so auch LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 9. November 2018, 4a O 17\/17). Entsprechende technische Nachfragen, welche die \u00dcbersendung weiterer Claim-Charts erforderlich gemacht h\u00e4tte, hat die Beklagte weder an die Kl\u00e4gerin noch an die B gerichtet. Eine Benutzung \u2013 ungeachtet der im vorliegenden und den in den parallelen Rechtsstreitigkeiten diskutierten Patente \u2013 wurde nicht bezweifelt bzw. in Abrede gestellt.<\/li>\n<li>Gemessen an den vorstehend geschilderten Grunds\u00e4tzen ist das in dem Standardlizenzvertrag neu vorgelegte Angebot FRAND.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nDie Kammer vermag zun\u00e4chst festzustellen, dass die von der B im Lizenzvertrag geforderten Lizenzgeb\u00fchren nicht ausbeuterisch, sondern fair und angemessen sind.<\/li>\n<li>In dem als Anlage VP Kart 10 neu vorgelegten Standardlizenzvertrag neu wird hinsichtlich der Lizenzh\u00f6he in Anlage 2 f\u00fcr unterschiedliche Regionen sowie rabattierte und nicht rabattierte Produkte mit und ohne Markenkennzeichnung differenziert. Hinsichtlich der genauen Auflistung wird auf die Anlage 2 des Standardlizenzvertrages neu Bezug genommen.\n<p>F\u00fcr die vorliegend nur noch angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Set-Top-Boxen sind folgende Standardlizenzraten (Ausschnitt) vorgesehen (vgl. Seite 13 Anlage VP Kart 12a):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Diese Lizenzraten sind fair und angemessen. Dies folgt indiziell bereits aus dem Umstand, dass bis Januar 2020 mehr als 40 Lizenznehmer, welche Produktgruppen vertreiben, wie diejenigen, die mit der vorliegenden Klage angegriffen sind, den Standardlizenzvertrag mit entsprechenden Lizenzs\u00e4tzen, teilweise modifiziert \u00fcber blended rates, abgeschlossen haben. Wie oben bereits ausgef\u00fchrt, bilden vergleichbare Lizenzvertr\u00e4ge ein gewichtiges Indiz f\u00fcr die Angemessenheit der angebotenen Lizenzbedingungen (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 31. M\u00e4rz 2016, 4a O 73\/14, Rn. 225, zitiert nach juris).<\/li>\n<li>Gegen die indizielle Wirkung der Angemessenheit der Lizenzraten vermochte die Beklagte keine erheblichen Argumente einzuwenden. Sie beruft sich insoweit auf die Ausf\u00fchrungen von Prof. X in seinem Gutachten, der vornehmlich die Ansicht vertritt, dass die Lizenzraten von B gegen\u00fcber denjenigen von A um einen Faktor von 1,95 bis 8 erh\u00f6ht und damit nicht FRAND seien, seit Einf\u00fchrung des B Patentpools bereits ein Lock-in erfolgt sei und dass die Patente des A-Pools wertvoller seien.<\/li>\n<li>Diese Argumente verm\u00f6gen die Fairness und Angemessenheit der Lizenzraten des B Patentpools nicht in Zweifel zu ziehen.<\/li>\n<li>Denn das Privatgutachten \u00fcbersieht grundlegende Ma\u00dfst\u00e4be bei der Beurteilung der Angemessenheit von Lizenzraten, so dass es keine ernsthaften und prozessual relevanten Zweifel daran wecken kann, dass die von B geforderten Raten FRAND-Gesichtspunkten gen\u00fcgen. So verkennt der Privatgutachter im Grundsatz bereits, dass Ma\u00dfstab f\u00fcr die Beurteilung der FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit nicht allein die Lizenzraten des A Pools sind, sondern die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit auf weiteren in die Beurteilung einzustellenden Faktoren beruht. Ferner verkennt der Gutachter, dass FRAND nicht eine bestimmte Rate beinhaltet, sondern insgesamt eine Bandbreite\/Korridor umfasst (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, Rn. 13 zitiert bei juris). Ohne dass vorliegend dar\u00fcber entschieden werden muss, kann aufgrund dieses Umstandes, dass FRAND einen Korridor beinhaltet, nicht ausgeschlossen werden, dass sowohl die Lizenzraten der A als auch diejenigen der B einer FRAND-Beurteilung standhalten.<\/li>\n<li>Ausgehend von diesen Pr\u00e4missen zeigen die angef\u00fchrten Argumente des Privatgutachters, dass der Sachverhalt f\u00fcr die Beurteilung nicht vollst\u00e4ndig ermittelt wurde, so dass die zur Begr\u00fcndung der Nicht-FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit angef\u00fchrten Argumente nicht \u00fcberzeugen.<\/li>\n<li>Bereits der Vergleich der Lizenzraten des B Patentpools, welche in der \u00dcbersicht im Tatbestand wiedergegeben wurden, zeigt, dass die Lizenzrate in Abh\u00e4ngigkeit von Rabattierung, Verkaufspreis, Profilnutzung, Ger\u00e4t, Markennutzung und Region differiert, und daher ein Vergleich mit der von A geforderten Einheitslizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von USD 0,20 pro Einheit\/Codec nicht ohne weiteres m\u00f6glich ist. Der Privatgutachter der Beklagten hat insoweit lediglich einen kleinen Ausschnitt der Lizenzraten von B zum Vergleich herangezogen, der jedoch nicht die ganze Bandbreite an Lizenzgeb\u00fchren der B wiedergibt.<\/li>\n<li>Auch kann nicht festgestellt werden, dass bereits bei Gr\u00fcndung des B Patentpools und Bekanntgabe der Lizenzraten ein Lock-in mit der Folge vorlag, dass nachfolgende Lizenznehmer aufgrund der Bindung an die bereits etablierte Technologie zur Lizenznahme am Patentpool der B gezwungen waren. Denn die Entwicklung der HEVC-Technologie stellt sich vielmehr folgenderma\u00dfen dar. Der HEVC-Standard ist ein von der ITU und IOS\/IEC gemeinsam entwickelter Video Codec-Standard. Die ITU begann im Jahr 2004 mit der Entwicklung des HEVC-Standards, den sie zum Nachfolger des Vorg\u00e4ngerstandards H.264 aufbauen wollte. ISO\/IEC begann demgegen\u00fcber mit der Entwicklung des HEVC-Standards im Jahr 2007. Im Januar 2010 taten sich beide Gruppen zusammen und ver\u00f6ffentlichten eine Ausschreibung. Version 1 des HEVC-Standards wurde im Juni 2013 ver\u00f6ffentlicht, Version 2 Anfang 2015. Im Juni 2012 forderte A alle bei der Entwicklung des Standards beteiligten Unternehmen dazu auf, ihre HEVC-Patente zu melden und diesem Vorschlag folgte eine gro\u00dfe Anzahl forschender und nutzender Unternehmen, wie die Kl\u00e4gerin, X und X, welche heute Lizenzgeber des B Patentpools sind. Bis in den Dezember 2013 fanden mehrere Meetings statt, in denen versucht wurde, gemeinsam angemessene Lizenzraten f\u00fcr die neue HEVC-Technologie zu entwickeln. W\u00e4hrend dieser Zeit hatten circa 37 Unternehmen\/Universit\u00e4ten Interesse an einem gemeinsam von A verwalteten Pool gezeigt. Ein vollst\u00e4ndiger Konsens aller Interessenten wurde jedoch nicht erreicht. Von den 37 Unternehmen\/Universit\u00e4ten nahmen in der Abschlussphase noch 20 teil. Im einer Pressemitteilung vom 16. Januar 2014 (Anlage VP Kart 38) teilte A informationshalber die Lizenzierungsbedingungen mit, und machte deutlich, dass \u00c4nderungen m\u00f6glich seien. Ferner wurde in Aussicht gestellt, dass eine Portfolio-Lizenz voraussichtlich im Fr\u00fchjahr 2014 vorhanden sein wird. In einer Pressemitteilung vom 29. September 2014 (Anlage K Kart 21) wurde bekanntgemacht, dass nunmehr eine Lizenznahme am HEVC Patentportfolio von A m\u00f6glich ist. Dabei wurden auch die 23 Unternehmen\/Universit\u00e4ten genannt, welche Patentinhaber\/Poolmitglieder sind. Weitere Patentinhaber, deren Patente Gegenstand des HEVC-Standards sind, planten die Einrichtung eines weiteren Pools, B. Am 26. M\u00e4rz 2015 k\u00fcndigte B die Gr\u00fcndung dieses neuen Pools an, am 22. Juli 2015 rief B zur Einreichung von Patenten, zur Bewertung der Essentialit\u00e4t und deren Aufnahme in das B Patentportfolio auf. Im Juli 2015 ver\u00f6ffentlichte B den ersten Lizenzgeb\u00fchrentarif f\u00fcr das B Programm und im Oktober 2015 ver\u00f6ffentlichte B die eigene Lizenzstruktur (vgl. Anlage K Kart 19). Ein gro\u00dfer zeitlicher Abstand der Einf\u00fchrung der beiden Poolsysteme A und B kann daher nicht festgestellt werden. Nur zehn Monate nach der Ver\u00f6ffentlichung der konkreten Lizenzstruktur von A ver\u00f6ffentlichte B ihr Lizenzprogramm, welches dann im Oktober 2015 zur Lizenznahme zur Verf\u00fcgung stand.<\/li>\n<li>Auch in technischer Hinsicht kann eine Etablierung auf die Technologie des HEVC-Standards vor 2015 nicht festgestellt werden. Erst am 3. Juni 2014 fiel die Grundsatzentscheidung der Landesmedienanstalten zur Einf\u00fchrung der DVB-T2-Technologie, welche von dem HEVC-Standard Gebrauch macht. Zu diesem Zeitpunkt existierte allerdings weder von A noch von B ein Lizenzprogramm. Im M\u00e4rz 2015 erhielt die Gesellschaft Media Broadcast den Zuschlag. Nach einem Testlauf ab Oktober 2014 kam es dann ab August 2015 zu weiteren Pilotprojekten in M\u00fcnchen und im Raum K\u00f6ln\/Bonn. Diese Probel\u00e4ufe richteten sich nicht an den Endverbraucher, sondern nur an die Hersteller, denen eine praktische Testumgebung f\u00fcr die Entwicklung ihrer entsprechenden Endger\u00e4te zur Verf\u00fcgung gestellt wurde. Auch Apple k\u00fcndigte erst im Juni 2017 an, dass der HEVC-Standard in der bevorstehenden Aktualisierung des Betriebssystems f\u00fcr die meisten Produktlinien implementiert wird. Nach kurzer Nutzung des HEVC-Standards im iPhone 6, hatte Apple die Nutzung im M\u00e4rz 2016 eingestellt. Zu diesem Zeitpunkt bestanden beide Patentportfolios und die M\u00f6glichkeit zur Lizenznahme stand bevor bzw. bestand. Eine Lock-in-Situation kann daher nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>Vor diesem zeitlichen und technischen Hintergrund kann deshalb auch das Argument des Privatgutachters der Beklagten nicht nachvollzogen werden, dass B nach der Standardisierung absichtlich lange Zeit gewartet habe, um seine Geb\u00fchrens\u00e4tze zu ver\u00f6ffentlichen. Denn B k\u00fcndigte die Gr\u00fcndung des Pools nur sechs Monate, nachdem A mit der HEVC-Patentlizenzierung begann, an. Nur vier Monate sp\u00e4ter teilte B die anf\u00e4nglichen Lizenzgeb\u00fchrens\u00e4tze mit. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausf\u00fchrungen ist die Ansicht des Privatgutachters der Beklagten, dass A seine Lizenzbedingungen bereits im M\u00e4rz 2013 ver\u00f6ffentlicht habe, unzutreffend.<\/li>\n<li>Auch im Hinblick auf die St\u00e4rke der beiden Pools kann nicht festgestellt werden, dass die Lizenzraten der B unfair und ausbeuterisch sind. Im Januar 2020 befanden sich 10.768 Patente im Pool von B, 5.550 Patente hiervon sind in beiden Pools (B und A) vertreten. \u00dcber B lizenzieren 27 Lizenzgeber ihre Patente, 13 hiervon sind auch bei A vertreten. 138 Lizenzvertr\u00e4ge wurden bisher abgeschlossen, bei 13 dieser Lizenznehmer handelt es sich auch um Lizenzgeber bei B. Im A Patentpool befinden sich 9.156 Patente bei 310 Lizenznehmern nach Angabe der Beklagten. 44 Lizenzgeber lizenzieren ihre Patente \u00fcber A, wobei hiervon einige ihren Vertrag mit A gek\u00fcndigt haben (XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX). Wenn daher lediglich auf die Anzahl der jeweils in den Pools befindlichen Patente, Lizenzgeber und Anzahl der Lizenzvertr\u00e4ge abgestellt wird, was eine unvollst\u00e4ndige Messung des Patentwertes darstellt, kann auf dieser Grundlage nicht festgestellt werden, dass die von B geforderten Lizenzraten unfair und ausbeuterisch sind. Hinzukommt, dass der Bestand der Patente im B Patentportfolio seit Gr\u00fcndung des Pools durch Zutritt weiterer Lizenzgeber wie H, J und K stetig angestiegen ist.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund k\u00f6nnen die Argumente des Privatgutachters der Beklagten, der Lizenzsatz von B sei nicht FRAND, nicht \u00fcberzeugen. Insofern kommt es auch nicht auf die von beiden Parteien pauschal aufgestellte Behauptung, die Patente im jeweiligen Pool seien werthaltiger, an. Eine vertiefte technische Auseinandersetzung der Parteien ist hierzu nicht erfolgt, was zu erwarten gewesen w\u00e4re.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nDas Lizenzangebot ist auch hinsichtlich der durch die Poolpatente erfassten Anspr\u00fcche und der Einbeziehung nur der \u201epractised claims\u201c in die Lizenzvertr\u00e4ge FRAND. Die Beklagte wird durch diese Regelung nicht unangemessen behandelt. Ziffer 2.1 des Standardlizenzvertrages neu (Anlage VP Kart 10 neu bzw. 10a neu) sieht insoweit vor:<\/li>\n<li>\u201eLimited License Grant for HEVC Products. Effective as of the time and subject to Licensee\u2019s full and unconditional compliance with all of Licensee\u2019s applicable obligations, restrictions and commitments under this agreement, Licensing Administrator hereby grants to Licensee and all its Affiliates, during the Term and subject to the License Specifics, a limited, conditional, non-exclusive, non-transferable (except as provided in Section 9.2 below) License for only the Practiced Claims of the Licensed Patents, without the right to sublicense, (\u2026).\u201d<\/li>\n<li>\u201cEingeschr\u00e4nkte Lizenzvergabe f\u00fcr HEVC-Produkte. Der Lizenzadministrator gew\u00e4hrt dem Lizenznehmer und allen seinen verbundenen Unternehmen w\u00e4hrend der Laufzeit und vorbehaltlich der Ruhepause des Lizenznehmers und der bedingungslosen Einhaltung aller anwendbaren Verpflichtungen, Beschr\u00e4nkungen und Zusagen im Rahmen dieser Vereinbarung ein begrenztes, bedingtes, nicht ausschlie\u00dfliches, nicht \u00fcbertragbares (au\u00dfer wie in Abschnitt 9.2 unten vorgesehen) Lizenz f\u00fcr nur die praktizierten Anspr\u00fcche der lizenzierten Patente, ohne das Recht auf Unterlizenzierung (\u2026)\u201c.<\/li>\n<li>Bei den \u201epractised claims\u201c handelt es sich gem\u00e4\u00df Ziffer 1.83 des Standardlizenzvertrages neu um solche Patentanspr\u00fcche, die standardessentiell f\u00fcr den HEVC-Standard sind.<\/li>\n<li>Dadurch wird die Beklagte in ihrem wirtschaftlichen Handeln in keiner Weise beeintr\u00e4chtigt. Gerade auf Grund des Umstandes, dass nur solche Anspr\u00fcche lizenziert werden, die auch Eingang in den HEVC-Standard gefunden haben, zeigt sich, dass eine Zahlung auch nur f\u00fcr solche Anspr\u00fcche erfolgt, welche einer Benutzung durch die standardgem\u00e4\u00dfe Lehre zugef\u00fchrt werden. Bedenkenswert w\u00e4re es vielmehr, wenn Anspr\u00fcche mitlizenziert w\u00fcrden, welche keinen Eingang in den HEVC-Standard gefunden h\u00e4tten. Denn dann m\u00fcsste eine Lizenz an einer technischen Lehre genommen werden, die nicht benutzt wird, und eine Verkn\u00fcpfung zwischen essentiellen und nicht-essentiellen Patentanspr\u00fcchen d\u00fcrfte kartellrechtlich bedenklich sein. Eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten kann daher nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>(c)<br \/>\nEs ist ferner nicht zu beanstanden, dass im Lizenzangebot der B keine Anpassungsklausel vorgesehen ist.<\/li>\n<li>Die Aufnahme einer Anpassungsklausel in den Lizenzvertrag hat den Zweck, dass die Vertragspartner auf eine sich ver\u00e4ndernde Anzahl an Schutzrechten reagieren und Anpassungen am Lizenzsatz vornehmen k\u00f6nnen. Dies betrifft insbesondere die F\u00e4lle, in denen ein einbezogenes Patent f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt wird oder die Schutzdauer eines Patentrechts abl\u00e4uft.<\/li>\n<li>Vorliegend ist in Ziff. 4.4 des Lizenzvertrages geregelt:<\/li>\n<li>\u201eDetermination of Payment Amounts. Licensee understands that the terms of this Agreement require the Payment of the same specified royalty regardless of whether one or more Licensed Patents are infringed. Each party acknowledges that the royalties payable hereunder (a) have been determined as a matter of convenience to both parties and are not associated with the value of using any particular Licensed Patent, or with whether particular Consumer HEVC Products or Commercial HEVC Content is covered by one or more Licensed Patents; and (b) shall not decrease or be refunded or credited, in whole or in part, because of a decrease in the number of Licensed Patents covering the Consumer HEVC Products or Commercial HEVC Content Sold by Licensee\u2019s Enterprise, because any of the Licensed Patents may be included in another patent licensing pool or joint licensing program from which Licensee has taken a license, or because of an increase or decrease in the prices of Consumer HEVC products or Commercial HEVC Content Sold by Licensee\u2019s Enterprise.\u201d<\/li>\n<li>\u201eErmittlung der Zahlungsbetr\u00e4ge. Der Lizenznehmer versteht, dass die Bedingungen dieses Vertrages die Zahlung der gleichen spezifizierten Lizenzgeb\u00fchr erfordern, unabh\u00e4ngig davon, ob ein oder mehrere Lizenzpatente verletzt werden. Jede Partei erkennt an, dass die im Rahmen von (a) zu zahlenden Lizenzgeb\u00fchren aus Gr\u00fcnden der Zweckm\u00e4\u00dfigkeit f\u00fcr beide Parteien festgelegt wurden und nicht mit dem Wert der Nutzung eines bestimmten lizenzierten Patents verbunden sind, oder damit, ob bestimmte Consumer HEVC-Produkte oder bestimmte kommerzielle HEVC-Inhalte durch ein oder mehrere lizenzierte Patente abgedeckt sind; und (b) d\u00fcrfen nicht verringert oder zur\u00fcckerstattet oder gutgeschrieben werden, ganz oder teilweise, wegen der Verringerung der Anzahl der lizenzierten Patente, die die vom Unternehmen des Lizenznehmers verkauften Consumer HEVC-Produkte oder kommerziellen HEVC-Inhalte abdecken, weil eines der lizenzierten Patente in einen anderen Patentlizenzpool oder ein gemeinsames Lizenzprogramm aufgenommen werden kann, von dem der Lizenznehmer eine Lizenz erhalten hat, oder wegen einer Erh\u00f6hung oder Senkung der Preise f\u00fcr Consumer HEVC-Produkte oder kommerzielle HEVC-Inhalte, die vom Unternehmen des Lizenznehmers verkauft werden.\u201c<\/li>\n<li>Ferner sieht Ziffer 6.1.1 vor:<\/li>\n<li>\u201eInitial Term and Renewal. The initial term of this Agreement shall expire on December 31, 2020, unless terminated earlier in accordance with provisions of this Agreement (\u201cInitial Term\u201d). Upon expiration of the Initial term, this Agreement shall be automatically renewed for successive five (5) years renewal terms (each, a \u201cRenewal Term\u201d), subject to remaining provisions of this Article 6. Notwithstanding the foregoing, the Term shall expire automatically and immediately upon expiration of the last to expire of the Patents in the HEVC Patent Portfolio.\u201d<\/li>\n<li>\u201eErstlaufzeit und Verl\u00e4ngerung. Die Laufzeit des Vertrages endet am 31. Dezember 2020, sofern er nicht gem\u00e4\u00df den Bestimmungen dieses Vertrages fr\u00fcher gek\u00fcndigt wird (\u201eErstlaufzeit\u201c). Nach Ablauf der urspr\u00fcnglichen Laufzeit wird diese Vereinbarung automatisch um weitere f\u00fcnf (5) Jahre verl\u00e4ngert (jeweils eine \u201eVerl\u00e4ngerungsperiode\u201c), vorbehaltlich der \u00fcbrigen Bestimmungen dieses Artikels 6. Ungeachtet des Vorstehenden erlischt die Laufzeit automatisch und unverz\u00fcglich nach Ablauf des letzten Ablaufs der Patente im HEVC-Patentportfolio.\u201c<\/li>\n<li>In Ziffer 6.3.3 ist ferner vorgesehen, dass der Lizenzgeber die Lizenzgeb\u00fchren w\u00e4hrend der Verl\u00e4ngerungsperiode um bis zu 20% erh\u00f6hen kann.<\/li>\n<li>Diese Vertragsklauseln sind nicht unangemessen, da die Kammer nicht festzustellen vermochte, dass die Aufnahme einer solchen Anpassungsklausel in die Lizenzvertr\u00e4ge branchen\u00fcblich ist und von dieser Praxis negativ abgewichen wird, wenn in dem Lizenzvertrag mit der Beklagten eine solche Regelung nicht vorgesehen ist. Gem\u00e4\u00df der Verteilung von Darlegungs- und Beweislast ist es an der Beklagten, diese Unangemessenheit aufzuzeigen. Dies erfordert hinreichend dezidierten Tatsachenvortrag und konkrete Bezugnahme auf Dokumente, um etwaige Missst\u00e4nde zu belegen, was nicht erfolgt ist.<\/li>\n<li>Es ist n\u00e4mlich zu ber\u00fccksichtigen, dass zugunsten der Kl\u00e4gerin eine Indizwirkung f\u00fcr die Branchen\u00fcblichkeit des Standardlizenzvertrages spricht, weil dieser Vertrag in der Praxis mit dieser Klausel jedenfalls 40mal mit Lizenznehmern, welche ebenso wie die Beklagte Set-Top-Boxen auf dem deutschen Markt vertreiben, abgeschlossen wurde. Ferner bestehen weitere Lizenzvertr\u00e4ge mit dem Inhalt dieser Klausel betreffend andere Produktgruppen. Auch im \u00dcbrigen ist es der Kammer aus den den Vorg\u00e4ngerstandard H.264\/AVC betreffenden Rechtsstreitigkeiten (vgl. nur LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 9. November 2018, 4a O 15\/17) bekannt, dass auch in den mehr als tausendmal abgeschlossenen Standardlizenzvertr\u00e4gen eine solche Anpassungsklausel nicht vorgesehen war.<\/li>\n<li>Der vorgenannten Indizwirkung k\u00f6nnte entgegengehalten werden, dass diese vielen Vertr\u00e4ge selbst nicht unter FRAND-Grunds\u00e4tzen zustande gekommen sind und Abweichungen aufweisen, die gegen die Annahme sprechen, dass der Standardlizenzvertrag mehr als 40mal mit demselben Inhalt zustande gekommen ist. Inhaltliche Abweichungen in Bezug auf die Anpassungsklausel hat die Beklagten hingegen nicht vorgetragen.<\/li>\n<li>Doch auch unabh\u00e4ngig von den Vergleichslizenzvertr\u00e4gen enth\u00e4lt die oben zitierte Regelung jedenfalls keine einseitige Belastung des Lizenznehmers im Sinne einer Ausbeutung. Diese Klausel regelt n\u00e4mlich \u2013 in bewusster Abweichung von eigentlichen Anpassungsklauseln \u2013 sowohl f\u00fcr den Fall steigender Patentzahlen als auch f\u00fcr den gegenteiligen Fall, n\u00e4mlich dass einbezogene Patente wegfallen, einen gleichbleibenden Lizenzsatz. Dadurch besteht f\u00fcr alle Vertragsparteien ein wirtschaftliches Risiko, welches sich jeweils spiegelbildlich auswirkt. Insbesondere nimmt auch die Kl\u00e4gerin als Lizenzgeberin (Lizenzgeberseite) das Risiko in Kauf, dass sie trotz Hinzukommens weiterer Schutzrechte keine h\u00f6heren Geb\u00fchren verlangen darf, obwohl der Wert des Patentpools zunimmt. So hat es sich nach unstreitigem Vortrag der Kl\u00e4gerin im Laufe der vergangenen Jahre auch tats\u00e4chlich zugetragen. Die Anzahl der Patente ist von anf\u00e4nglich 500 im Jahr 2015 auf inzwischen 10.768 Schutzrechte im Jahr 2020 angestiegen (vgl. Tabelle 3 Anlage K Kart 26, 26a). Das Portfolio ist also stetig angestiegen, ohne dass die Lizenzgeb\u00fchr angehoben worden w\u00e4re. Vielmehr wurden die Lizenzgeb\u00fchren im Jahr 2017 mit dem aktuellen Lizenzvertrag, welcher auch vorliegend Gegenstand der Beurteilung ist, f\u00fcr einzelne Produkte sogar gesenkt. Insofern erscheint auch bei solch einem stetigen Portfoliowachstum die Einr\u00e4umung einer Steigerungsklausel f\u00fcr die H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchren nicht unangemessen, weil eine begrenzte Erh\u00f6hungsm\u00f6glichkeit auf die Lizenzgeb\u00fchr nur den ansteigenden Wert und die Akzeptanz des Portfolios wiederspiegelt. Dies reflektiert die M\u00f6glichkeit, auf sich \u00e4ndernde Marktverh\u00e4ltnisse und\/oder auf \u00c4nderungen im Wertverh\u00e4ltnis des anwachsenden und\/oder neu hinzukommenden B-Portfolios zu reagieren. Gleichwohl hat es eine solche Geb\u00fchrenanhebung bisher nicht gegeben.<\/li>\n<li>Soweit sich die Beklagte dagegen wendet, dass Lizenzgeb\u00fchren bis zum Ablauf des letzten im Pool befindlichen Patentes zu zahlen seien, handelt es sich insoweit um eine branchen\u00fcbliche Regelung. Denn gerade neue Patente mit weiteren technischen Verbesserungen machen eine Benutzung des HEVC-Standards f\u00fcr Nutzer wie die Beklagte interessant. Sofern im Laufe der Zeit neue Technologien entwickelt werden, die eine Benutzung des HEVC-Standards obsolet machen, besteht vertraglich im \u00dcbrigen die M\u00f6glichkeit, von einer Verl\u00e4ngerung keinen Gebrauch zu machen. Denn in Ziffer 6.4 ist ausdr\u00fccklich geregelt, dass eine K\u00fcndigung nach der ersten Verl\u00e4ngerungsperiode oder zum Ende einer nachfolgenden Verl\u00e4ngerungsperiode erfolgen kann.<\/li>\n<li>(d)<br \/>\nSofern die Beklagte ferner geltend macht, dass die in Ziffer 10.10 getroffene Gerichtsstandklausel sie unangemessen benachteilige, ist auch dies nicht der Fall. Ziffer 10.10 lautet insoweit:<\/li>\n<li>\u201eChoice of Law and Consent to Jurisdiction. The validity, construction and performance of this Agreement shall be governed by the substantive law of the State of New York, notwithstanding any conflict of law rules which would require a different choice of law. Any dispute between parties in connection with this this Agreement, including any question regarding its existence, validity or termination, shall be submitted to any state or federal courts in the State of New York; provided, however, that in case Licensing Administrator is the plaintiff, Licensing Administrator may, in its sole discretion, submit any such dispute either to any court or tribunal in the venue of Licensee\u2019s or any of its Affiliates\u2019 registered offices, or to any court or tribunal in any country having jurisdiction. Licensee hereby irrevocably waives any objection to the jurisdiction, process and venue of any such court or tribunal, and to the effectiveness, execution and enforcement of any order or judgement (including, but not limited to, a default judgment) of any such court or tribunal in relation to this Agreement, to the maximum extent permitted by the law of any jurisdiction, the laws of which might be claimed to be applicable regarding the effectiveness, enforcement or execution of such order by judgment.\u201d<\/li>\n<li>\u201eRechtswahl und Zustimmung zur Gerichtsbarkeit. Die G\u00fcltigkeit, der Aufbau und die Erf\u00fcllung dieses Vereinbarung unterliegen dem materiellen Recht des Staates New York, ungeachtet etwaiger Kollisionsnormen, die eine andere Rechtswahl erfordern w\u00fcrden. Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, einschlie\u00dflich aller Fragen bez\u00fcglich ihres Bestehens, ihrer G\u00fcltigkeit oder ihrer Beendigung, sind jedem Staats- oder Bundesgericht im Bundesstaat New York vorzulegen; vorausgesetzt jedoch, dass der Lizenzadministrator, falls er der Kl\u00e4ger ist, nach eigenem Ermessen einen solchen Streitfall entweder einem Gericht am Sitz des Lizenznehmers oder einem seiner verbundenen Unternehmen oder einem Gericht in einem Land mit Zust\u00e4ndigkeit vorlegen kann. Der Lizenznehmer verzichtet hiermit unwiderruflich auf jeden Einwand gegen die Zust\u00e4ndigkeit, den Prozess und den Gerichtsstand eines solchen Gerichts sowie gegen die Wirksamkeit, die Ausf\u00fchrung und die Vollstreckung einer Anordnung oder eines Urteils (einschlie\u00dflich, aber nicht beschr\u00e4nkt auf ein Vers\u00e4umnisurteil) eines solchen Gerichts in Bezug auf diesen Vertrag, soweit dies nach dem Recht eines Gerichts zul\u00e4ssig ist, dessen gesetzt in Bezug auf die Wirksamkeit, die Vollstreckung oder die Ausf\u00fchrung eines solchen Beschlusses oder Urteils anwendbar sein k\u00f6nnten.\u201c<\/li>\n<li>Auch insofern kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte unsachgem\u00e4\u00df benachteiligt wird. Denn die vorgenannte Gerichtsstandregelung wurde in einer Vielzahl von Lizenzvertr\u00e4gen abgeschlossen, was auch die Beklagte nicht in Abrede stellt. Insofern spricht bereits die erhebliche Anzahl an Lizenzvertr\u00e4gen, welche die Gerichtsstandsregelung zum Gegenstand haben, f\u00fcr eine faire und angemessene Regelung. \u00dcberdies hat die Beklagte in ihrem mit A abgeschlossenen Lizenzvertrag Entsprechendes vereinbart, was gegen eine unangemessene Benachteiligung spricht.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nAuch eine Diskriminierung der Beklagten vermochte die Kammer nicht festzustellen.<\/li>\n<li>Nach Art. 102 S. 2\u2009Buchst. c AEUV ist es einem marktbeherrschenden Unternehmen verboten, unterschiedliche Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegen\u00fcber seinen Handelspartnern anzuwenden, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden. Zweck dieser Regelung ist es zu verhindern, dass marktbeherrschende Unternehmen durch wettbewerblich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlungen ihrer Handelspartner Eingriffe in die Marktstrukturen vor- oder nachgelagerter Marktstufen vornehmen, die Wettbewerbsverf\u00e4lschungen hervorrufen, indem einzelne Handelspartner benachteiligt werden (Fuchs\/M\u00f6schel in Immenga\/Mestm\u00e4cker, EU-Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Art. 102 AEUV, Rn. 377).<\/li>\n<li>Das Diskriminierungsverbot normiert f\u00fcr das marktbeherrschende Unternehmen eine Verpflichtung zur Gleichbehandlung, indem es Handelspartnern, die sich in gleicher Lage befinden, dieselben Preise und Gesch\u00e4ftsbedingungen einr\u00e4umen muss. Das Gleichbehandlungsgebot erstreckt sich dabei allerdings nur auf Sachverhalte, die vergleichbar sind. Eine Rechtspflicht zu schematischer Gleichbehandlung aller Handelspartner besteht nicht. Vielmehr ist es auch dem marktbeherrschenden Unternehmen nicht verwehrt, auf unterschiedliche Marktbedingungen differenziert zu reagieren. Eine Ungleichbehandlung ist daher zul\u00e4ssig, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist (Huttenlauch\/L\u00fcbbig in Loewenheim u.a., Kartellrecht, 3. Aufl., Art. 102 AEUV, Rn. 205 mwN; vgl. zu \u00a7 19 GWB: BGH, GRUR 1996, 808 \u2013 Pay-TV-Durchleitung; NJW-RR 2011, NJW-RR 2011, 774 = WRP 2011 = GRUR-RR 2011, 224 Ls. \u2013 Entega II; zu \u00a7 20 GWB: BGH, NZKart 2016, 374 \u2013 NetCologne, mwN).<\/li>\n<li>Bei gewerblichen Schutzrechten besteht grunds\u00e4tzlich ein weiter Spielraum f\u00fcr die sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung, weil eine Differenzierung bei der Gestattung der Benutzung ein wesentliches Element der Ausschlie\u00dfungswirkung des Rechts selbst ist, mithin Teil der grundgesetzlich gesch\u00fctzten Befugnis \u00fcber die Entscheidung zum Umgang mit Eigentum. Dies gilt auch, wenn der Patentinhaber marktbeherrschend ist, weil das Patent im Interesse der Technologief\u00f6rderung gerade auch das in einer Erfindung verk\u00f6rperte Potenzial sch\u00fctzt, die formale Ausschlie\u00dflichkeitsstellung auf dem Markt zu einem wirtschaftlichen Monopol ausbauen zu k\u00f6nnen. H\u00f6here Anforderungen an die sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung gelten jedoch, wenn neben der marktbeherrschenden Stellung zus\u00e4tzliche Umst\u00e4nde hinzutreten, die dazu f\u00fchren, dass die Ungleichbehandlung die Freiheit des Wettbewerbs gef\u00e4hrdet. Diese Voraussetzung ist erf\u00fcllt, wenn der Zugang zu einem nachgeordneten Produktmarkt von der Befolgung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre abh\u00e4ngig ist (BGHZ 160, 67 = GRUR 2004, 966 \u2013 Standard-Spundfass, m.w.N.) oder wenn \u2013 wie hier \u2013 das Produkt erst bei Benutzung des Patents wettbewerbsf\u00e4hig ist.<\/li>\n<li>Ob eine Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist, bestimmt sich in diesem Fall anhand einer Gesamtw\u00fcrdigung und Abw\u00e4gung aller beteiligten Interessen, die sich am Zweck des AEUV orientiert, zur Entwicklung eines wirksamen, unverf\u00e4lschten Wettbewerbs beizutragen. Ma\u00dfgebend sind dabei Art und Ausma\u00df der unterschiedlichen Behandlung. Deren Zul\u00e4ssigkeit richtet sich insbesondere danach, ob die relative Schlechterbehandlung der betroffenen Unternehmen als wettbewerbskonformer, durch das jeweilige Angebot im Einzelfall bestimmter Interessenausgleich erscheint oder auf Willk\u00fcr oder \u00dcberlegungen und Absichten beruht, die wirtschaftlich oder unternehmerisch vern\u00fcnftigem Handeln fremd sind (BGHZ 160, 67 = GRUR 2004, 966 \u2013 Standard-Spundfass m.w.N.; BGH, NZKart 2016, 374 \u2013 NetCologne). Angesichts des dem Patentinhaber insoweit zustehenden erheblichen Beurteilungsspielraums ist nicht bereits jeder Unterschied in den Konditionen als Ausdruck einer missbr\u00e4uchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung anzusehen. Der Unterschied muss vielmehr mehr als nur unerheblich sein, um einen mit einem Unwerturteil verbundenen Missbrauch zu bejahen (BGH, NZKart 2016, 374 \u2013 NetCologne, m.w.N.). Daneben ist allerdings im Auge zu behalten, dass die durch die Ungleichbehandlung betroffenen Unternehmen nicht durch die Aus\u00fcbung der Macht des marktbeherrschenden Unternehmens in ihrer Wettbewerbsf\u00e4higkeit untereinander beeintr\u00e4chtigt werden (BGHZ 160, 67 = GRUR 2004, 966 \u2013 Standard-Spundfass, m.w.N.).<\/li>\n<li>Die vorstehenden Grunds\u00e4tze gelten gleicherma\u00dfen in Bezug auf einen SEP-Inhaber, der eine FRAND-Erkl\u00e4rung abgegeben hat. Ungeachtet der Frage, ob diese Erkl\u00e4rung konstitutiver oder deklaratorischer Natur ist und die aus ihr resultierenden Verpflichtungen des Patentinhabers auch dann greifen, wenn er keine marktbeherrschende Stellung besitzt (vgl. dazu LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 19. Januar 2016, 4b O 123\/14, BeckRS 2016, 14979), folgt aus ihr jedenfalls kein abweichender Ma\u00dfstab beim Diskriminierungsverbot. Der SEP-Inhaber nimmt mit der darin enthaltenen Zusage, Lizenzsucher nicht zu diskriminieren, vielmehr auf Art.102c AEUV Bezug und will sich im Hinblick auf die Lizenzbedingungen erkennbar (lediglich) exakt in dem Umfang binden, wie es das gesetzliche Verbot der Ungleichbehandlung von ihm verlangt. Dementsprechend ist sein Lizenzangebot nur dann \u201enicht-diskriminierend\u201c, wenn er den Lizenzsucher im Vergleich zu anderen Lizenznehmern gleich behandelt oder wenn im Falle einer Ungleichbehandlung daf\u00fcr triftige sachliche Gr\u00fcnde vorliegen.<\/li>\n<li>Darlegungs- und beweispflichtig f\u00fcr eine Ungleichbehandlung ist der Lizenzsucher. Dies folgt aus Art. 2 der Kartellverfahrensverordnung (VO (EG) Nr. 1\/2003 des Rates v. 16. Dezember 2002 zur Durchf\u00fchrung der in den Art. 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln), wonach in allen einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Verfahren zur Anwendung der Art. 81 und 82 des EWG-Vertrags (entspricht Art. 101 AEUV, Art. 102 AEUV) die Beweislast f\u00fcr eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 oder Art. 82 des EWG-Vertrags der Partei obliegt, die diesen Vorwurf erhebt. Die FRAND-Erkl\u00e4rung des SEP-Inhabers \u00e4ndert an dieser Darlegungs- und Beweislast grunds\u00e4tzlich nichts, weil er mit seiner Zusage, Lizenzen diskriminierungsfrei zu vergeben, lediglich den gesetzlichen Anforderungen aus Art. 102c AEUV nachkommen, dem Lizenzsucher aber keine im Vergleich dazu bessere Rechtsposition einr\u00e4umen will (s. oben). Da der Lizenzsucher regelm\u00e4\u00dfig keine n\u00e4here Kenntnis \u00fcber die Lizenzierungspraxis des SEP-Inhabers besitzt, insbesondere vom Inhalt der \u00fcbrigen, von diesem mit anderen Lizenznehmern abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge, w\u00e4hrend der SEP-Inhaber diese Kenntnis hat und ihm auch n\u00e4here Angaben zumutbar sind, trifft den SEP-Inhaber eine sekund\u00e4re Darlegungslast (vgl. zur sekund\u00e4ren Darlegungslast etwa BGHZ 200, 76 = GRUR 2014, 657 \u2013 BearShare, m.w.N.). Dies umfasst Angaben dazu, welche \u2013 konkret zu benennenden \u2013 Unternehmen mit welcher Bedeutung auf dem relevanten Markt zu welchen konkreten Bedingungen eine Lizenz genommen haben. Art. 2 der Kartellverfahrensverordnung steht dem nicht entgegen, weil er die Anwendung mitgliedstaatlicher Regelungen \u00fcber die Beibringung von Tatsachen, die in der Sph\u00e4re der nicht beweispflichtigen Partei liegen, nicht hindert (Schmidt in Immenga\/Mestm\u00e4cker, Art. 2 VO 1\/2003 Rn. 22, 36 m.w.N.). Ferner ist der Patentinhaber (prim\u00e4r) darlegungs- und beweispflichtig daf\u00fcr, dass er einen hinreichenden sachlichen Grund f\u00fcr die Ungleichbehandlung hat (EuG, Slg. 2007, 3601 Rn. 1144 \u2013 Microsoft\/Kommission; M\u00fcKoKartellR\/Bardong, Bd. 1, 2. Aufl., Art. 2 VO 1\/2003 Rn. 13 mwN; Zuber in Loewenheim u.a., Art. 2 VerfVO, Rn. 8). Dies folgt daraus, dass Art. 2 der Kartellverfahrensverordnung nur eine Regelung der Beweislast f\u00fcr die Zuwiderhandlung, nicht aber f\u00fcr deren Rechtfertigung enth\u00e4lt und nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen derjenige, der sich auf einen Rechtfertigungsgrund beruft, das Vorliegen der Voraussetzungen der Rechtfertigung darlegen und beweisen muss (M\u00fcKoKartellR\/Bardong, Art. 2 VO 1\/2003 Rn. 13 m.w.N.).<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nGemessen an diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist das vorgelegte Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrages nicht diskriminierend.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; substantiiert dargelegt, dass die angebotene Standardlizenz mit einzelnen individuellen Abweichungen im Markt akzeptiert wurde. Der Lizenzvertrag mit B wurde mit vergleichbaren und somit f\u00fcr die Beurteilung der FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit einzig relevanten Wettbewerbern der Beklagten mehr als 40mal abgeschlossen. Dabei liegt den Lizenzvereinbarungen ganz \u00fcberwiegend der als Anlage VP Kart 10 neu vorgelegte Standardlizenzvertrag neu zugrunde, nur in Einzelf\u00e4llen ist der Inhalt des alten Lizenzvertrages VP Kart 10 weiter in Kraft. Gerade auch die unmittelbaren Wettbewerber der Beklagten, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX haben den neuen Lizenzvertrag zur Grundlage ihrer Lizenzvereinbarung gemacht. Die Beklagte hat keine beachtlichen Gr\u00fcnde aufgezeigt, aufgrund welcher einzelnen Nebenvereinbarungen, welche Gegenstand der Sideletter sind, mit einzelnen Lizenznehmern sie ohne sachlichen Grund ungleich behandelt wird.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nDabei macht die Beklagte zun\u00e4chst geltend, dass bereits kein einheitliches Lizenzregime vorhanden sei, da zwei Lizenzregimes in Kraft seien, n\u00e4mlich der Standardlizenzvertrag alt und der Standardlizenzvertrag neu. Sie macht in diesem Zusammenhang geltend, dass nicht alle Lizenznehmer dem Regime des Standardlizenzvertrages neu unterliegen w\u00fcrden; vielmehr seien einige Lizenznehmer wie XXXX bei den Standardlizenzvertr\u00e4gen alt geblieben. B habe sich indes entsprechend der Rechtsprechung des OLG D\u00fcsseldorf (GRUR-RS 2019, 6087, Rn. 237 \u2013 Improving Handover) bereits mit dem Abschluss des ersten Lizenzvertrages gebunden. Insofern liege ein Abweichen in wettbewerbsrelevanter Weise vor, da sich die Berechnungsgrundlage grundlegend ge\u00e4ndert habe.<\/li>\n<li>Es kann indes nicht festgestellt werden, dass B mit dem Angebot eines neuen Standardlizenzvertrages unzul\u00e4ssig diskriminiert. Das OLG D\u00fcsseldorf hat in der von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung \u201eImproving Handover\u201c ausgef\u00fchrt, dass sich der SEP-Inhaber mit dem allerersten Lizenzgesch\u00e4ft f\u00fcr ein bestimmtes Lizenzierungskonzept entscheidet, das ihn (und seine Rechtsnachfolger) im Weiteren rechtlich bindet, so dass ein Abr\u00fccken von dem einmal praktizierten Modell nur dann und nur in dem Umfang m\u00f6glich ist, wie sich daraus keine unzul\u00e4ssige Diskriminierung (Schlechterbehandlung) des sp\u00e4teren oder fr\u00fcheren Lizenznehmers ergibt. Eine solche Diskriminierung kann jedoch nicht festgestellt werden. Denn zum einen wurde s\u00e4mtlichen \u201eAltlizenznehmern\u201c eine \u00c4nderung der Lizenzvertrages auf Basis des Standardlizenzvertrages neu angeboten (vgl. Presseerkl\u00e4rung von B vom 24. Oktober 2017 und das entsprechende Schreiben an XX, Anlage K Kart 19). Nicht alle \u201eAltlizenznehmer\u201c haben jedoch das neue Angebot angenommen, obwohl die M\u00f6glichkeit bestand, was in dem umf\u00e4nglicheren Reporting begr\u00fcndet sein mag. Ferner ist nicht zu erkennen, dass die Beklagte durch das neue Lizenzregime unzul\u00e4ssig schlechter behandelt wird. Denn die \u00c4nderung des Lizenzprogramms im Jahr 2017 beinhaltet eine Staffelung der Lizenzraten f\u00fcr Consumer-Produkte in zwei Schritten; d.h. im unteren Preissegment und auch f\u00fcr das Preissegment \u00fcber USD 40 (vgl. Anlage K Kart 18). Insofern beinhaltet das neue Lizenzregime eine geringere Lizenzgeb\u00fchrenbelastung mit der Staffelung f\u00fcr die Consumer-Produkte.<\/li>\n<li>Daher ist aufgrund der Wahlfreiheit f\u00fcr die \u201eAltlizenznehmer\u201c wie auch dem Umstand, dass sich die Lizenzraten aufgrund der Staffelung im Bereich der Consumer-Produkte reduziert haben, eine Diskriminierung zu Lasten der Beklagten nicht feststellbar.<\/li>\n<li>(c)<br \/>\nDie Beklagte macht ferner geltend, dass sich B diskriminierend verhalte, da sie selektiv ihre Rechte durchsetze. So sei der Rechtsstreit gegen die Beklagte das einzige anh\u00e4ngige Aktivverfahren der Kl\u00e4gerin bzw. B. \u00dcberdies gehe die B gezielt gegen vergleichsweise kleine Unternehmen vor, um schnell eine hohe Anzahl an Lizenznehmern zu generieren. Gro\u00dfen Unternehmen werde faktisch eine Freilizenz erteilt, wie dies etwa f\u00fcr XX, XX oder XX der Fall sei, oder es handele sich um gleichzeitige Lizenzgeber mit entsprechend eigenen Interessen (bspw XXXXX). So w\u00fcrden neben XXXXXX au\u00dferdem namhafte Unternehmen auf der Liste der Lizenznehmer f\u00fcr Smartphones und Fernseher fehlen, was f\u00fcr XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX usw. der Fall sei. Blicke man hingegen auf die Liste der Lizenznehmer, falle auf, dass sich dort gerade kleine und lokale STB-Hersteller bef\u00e4nden. Gro\u00dfe STB-Hersteller, wie bspw. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX w\u00fcrden ebenso fehlen. Gerade hierdurch werde die Beklagte jedoch im harten Preiswettbewerb benachteiligt.<\/li>\n<li>Es ist zwar anerkannt, dass eine Ungleichbehandlung vorliegen kann, wenn der marktbeherrschende Patentinhaber seine Verbietungsrechte aus dem Patent selektiv durchsetzt, indem er gegen einzelne Wettbewerber Verletzungsklage erhebt, um sie in den Lizenzvertrag zu zwingen, andere Wettbewerber hingegen bei der Benutzung seines Schutzrechts gew\u00e4hren l\u00e4sst. In ihren faktischen Auswirkungen bedeutet eine solche Prozessstrategie nichts anderes, als dass einem Teil der Wettbewerber unentgeltliche, einem anderen Teil der Wettbewerber hingegen nur entgeltliche Lizenzen einger\u00e4umt werden. Nicht jede \u00fcber einen gewissen Zeitraum objektiv unterlassene Verletzungsklage rechtfertigt allerdings den Vorwurf der Diskriminierung. Ein Missbrauch setzt vielmehr voraus, dass es sich bei den verschonten Konkurrenten um einen dem Schutzrechtsinhaber bekannten oder lediglich infolge Verletzung der Marktbeobachtungspflicht unbekannten Verletzer handelt, gegen den vorzugehen dem Patentinhaber nach den gesamten Umst\u00e4nden \u2013 zu denen beispielsweise der Umfang der Benutzungshandlungen und die Rechtsschutzm\u00f6glichkeiten im Verfolgungsland z\u00e4hlen \u2013 zuzumuten ist. Zu ber\u00fccksichtigen ist dabei auch, dass der Patentinhaber \u2013 gerade in der Anfangsphase einer Etablierung des Standards, aber auch dar\u00fcber hinaus \u2013 in seinen finanziellen und personellen Mitteln beschr\u00e4nkt und deswegen auch bei gutem Willen au\u00dferstande sein kann, gleichzeitig gegen eine Vielzahl von auf dem Markt auftretenden Verletzern vorzugehen. Schon der damit verbundene Kostenaufwand und das (Prozess-)Kostenrisiko liefern im allgemeinen einen sachlichen Grund daf\u00fcr, seine Kr\u00e4fte zu konzentrieren und Verbietungsrechte zun\u00e4chst gegen marktstarke Verletzer durchzusetzen, von denen eine umfassende Rechtsverteidigung zu erwarten ist und deren Unterliegen einen entsprechenden Abschreckungseffekt mit sich bringt, so dass die Erwartung gerechtfertigt ist, dass danach andere Verletzer au\u00dfergerichtlich einlenken werden.<\/li>\n<li>Entsprechendes ist vorliegend der Fall. Zum einen ist gerichtsbekannt, dass die Kl\u00e4gerin gegen einen unmittelbaren Wettbewerber der Beklagten, namentlich X, gerichtlich vorgegangen ist. Die Klage vor der Kammer wurde nach Abschluss eines Lizenzvertrages zur\u00fcckgenommen. Zum anderen wurde der Pool erst im Jahr 2015 gegr\u00fcndet und auch das Incentive Programm l\u00e4uft erst Ende 2020 aus, so dass der Pool sich noch in der Gr\u00fcndungsphase mit eingeschr\u00e4nkten finanziellen M\u00f6glichkeiten befindet. Entsprechendes zeigt sich daran, dass die Kl\u00e4gerin im Laufe des Rechtsstreits mehrfach auf Kostengesichtspunkte des Rechtsstreits f\u00fcr die Rechtsdurchsetzung hingewiesen hat. Insofern kann von der Kl\u00e4gerin bzw. B nicht erwartet werden, dass gleichzeitig mit der Beklagten gegen jegliche potentiellen Verletzer gerichtlich vorgegangen wird. Vielmehr zeigt die stetige Zunahme an geschlossenen Lizenzvereinbarungen, dass sich die Kl\u00e4gerin um eine umfassende Lizenznahme an dem Lizenzprogramm bem\u00fcht und nicht selektiv nur gegen einzelne (kleine) Wettbewerber vorgeht. So geh\u00f6ren zu den gro\u00dfen Unternehmen, welche eine Poollizenz genommen haben, unter anderem XXX.<\/li>\n<li>(d)<br \/>\nSofern die Beklagte ferner die Ansicht vertritt, dass sie gegen\u00fcber anderen Lizenznehmern mit Blick auf die H\u00f6he der Lizenzrate diskriminiert werde, vermag die Kammer dies nicht festzustellen:<\/li>\n<li>Auch hier verweist die Beklagte darauf, dass einzelne Lizenznehmer (bspw. X, Anlage VP Kart 32) Lizenzvertr\u00e4ge mit h\u00f6heren Lizenzraten abgeschlossen h\u00e4tten, da sie einen Lizenzvertrag zu Bedingungen des Lizenzvertrages nach Anlage VP Kart 10 alt abgeschlossen h\u00e4tten. Dieser Umstand vermag die Beklagte nicht im Sinne einer Benachteiligung zu diskriminieren. Denn es ist nicht zu erkennen, dass eine relevante Ungleichbehandlung in einer Besserstellung der Beklagten liegen kann, der g\u00fcnstigere Lizenzraten angeboten werden. Insofern k\u00f6nnten sich die Lizenznehmer, welche Lizenzvertr\u00e4ge mit h\u00f6heren Lizenzs\u00e4tzen auf eine Diskriminierung berufen, nicht hingegen die hiesige Beklagte, welche durch bessere Lizenzbedingungen nicht belastet wird. Der Diskriminierungseinwand ist kein Populareinwand, auf welchen sich jeder ungeachtet seiner konkreten Situation berufen kann. Eine Diskriminierung kann vielmehr nur mit Bezug auf den konkreten Sachverhalt des Einzelnen beurteilt werden.<\/li>\n<li>\u00dcberdies hat die Kl\u00e4gerin \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nachvollziehbar und unbestritten erl\u00e4utert, dass sie im Jahr 2017 das Lizenzprogramm ge\u00e4ndert hat und zwar unter teilweiser Reduzierung der Lizenzgeb\u00fchren. Insbesondere f\u00fcr Consumer-Produkte wurde eine Staffelung von Lizenzraten in zwei Schritten eingef\u00fchrt; zun\u00e4chst im unteren \u2013 f\u00fcr die Beklagte relevanten \u2013 Preissegment und auch f\u00fcr das Preissegment \u00fcber USD 40. Allen Alt- wie Neu-Lizenznehmern wurde diese neue Lizenzstruktur angeboten, auch X, wie sich dem Schreiben nach Anlage K Kart 19, entnehmen l\u00e4sst. Nicht alle, so auch X, haben das neue Lizenzangebot angenommen, was m\u00f6glicherweise in den erforderlichen pr\u00e4ziseren Reportings begr\u00fcndet ist.<\/li>\n<li>Ferner macht die Beklagte pauschal geltend, dass verschiedenen Lizenznehmern unterschiedliche Lizenzgeb\u00fchrens\u00e4tze f\u00fcr die gleichen Produkte oder unterschiedliche Arten der Berechnung der Lizenzen angeboten wurden. So habe B in Abweichung des Standardlizenzvertrages neu einzelnen Lizenznehmern sogenannte \u201eblended rates\u201c einger\u00e4umt. Hierzu geh\u00f6rten XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX.<\/li>\n<li>Im Hinblick auf die Einr\u00e4umung einer blended rate kann eine Diskriminierung nicht festgestellt werden. Die Kl\u00e4gerin hat auch hierzu unwidersprochen vorgetragen, dass die von B angebotene Lizenzgeb\u00fchrenmatrix einerseits nach Produkten und andererseits nach implementierten HEVC-Profilen differenziert. Zudem werden zwei unterschiedliche Regionen und innerhalb der Produktkategorie \u201eL\u201c noch insgesamt acht Preiskategorien unterschieden. Diese Aufgliederung f\u00fchrt zwar einerseits zu einer hohen Einzelfallgerechtigkeit, andererseits bringt sie einen erheblichen Abrechnungs- und Buchhaltungsaufwand mit sich, wenn ein Unternehmen Produkte verkauft, die in viele unterschiedliche Kategorien fallen. Solche Unternehmen m\u00fcssen f\u00fcr die Abrechnung der Lizenzgeb\u00fchren eine Reihe von Parametern erfassen und B muss umgekehrt die richtige Handhabung \u00fcberpr\u00fcfen. Daher bietet B seinen Lizenznehmern, wenn diese ausreichend gesicherten Nachweis \u00fcber ihre Verkaufszahlen und ihre Verkaufspreisstruktur bringen, die M\u00f6glichkeit einer sogenannten blended rate an. Dabei wird anhand konkreter Verkaufszahlen und Preisinformationen, die der Lizenznehmer im Rahmen der Verhandlungen bereitstellt, eine durchschnittliche Lizenzgeb\u00fchr auf Grundlage der normalen Matrix errechnet. Durch diese durchschnittliche Geb\u00fchr wird dann ein bestimmter Teil der Lizenzgeb\u00fchrenmatrix ersetzt. Ein Unternehmen muss folglich in der Abrechnung nicht mehr darlegen, wie viele STB mit welchem Verkaufspreis in den verschiedenen Preissegmenten verkauft werden. Es wird vielmehr eine statistisch gemittelte Lizenzgeb\u00fchr f\u00fcr alle STB gebildet. Entsprechend stellen die blended rates nur eine Vereinfachung dar. Dies ist ohne weiteres nachvollziehbar und wurde von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.<\/li>\n<li>Eine Ungleichbehandlung gegen\u00fcber der Beklagten kann nicht festgestellt werden, da der Beklagten entsprechende blended rates ebenfalls angeboten wurden. Die Beklagte hat indes keine vertiefte Datengrundlage zur Verf\u00fcgung gestellt, welche es B erm\u00f6glicht h\u00e4tte auch f\u00fcr die Beklagte eine vereinfachte und vorteilhafte Lizenzratenstruktur zu bestimmen und zu rechtfertigen. Die Beklagte hat weder die tats\u00e4chlichen Verkaufspreise und -volumina offenbart, noch war sie dazu bereit, den ungef\u00e4hren Bereich ihrer Einkaufspreise zu offenbaren sowie die Anzahl der erworbenen Ger\u00e4te. In einer E-Mail vom 26. Februar 2019 (Anlage K Kart 16) wurde ohne n\u00e4here Aufgliederung der Verk\u00e4ufe in der Vergangenheit lediglich eine pauschale Vorhersage der avisierten Verk\u00e4ufe f\u00fcr das kommende Jahr angegeben. Diese Datengrundlage bietet indes keine gesicherte Grundlage f\u00fcr die Bildung einer blended rate. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXX.<\/li>\n<li>Entsprechend den vorstehenden generellen Ausf\u00fchrungen kann anhand der mit den eingangs genannten Unternehmen getroffenen Regelungen einer blended rate f\u00fcr Verk\u00e4ufe in der Vergangenheit eine Ungleichbehandlung nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>Dass \u00fcber das geschilderte Verfahren zur Anwendung der blended rates im Einzelnen noch eine Diskriminierung vorliegt, ist nicht zu erkennen. Sofern XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, ist hierin eine Ungleichbehandlung nicht zu sehen. Denn es ist nicht zu erkennen, dass X eine andere blended rate gew\u00e4hrt wird, als eine solche, welche anhand der Verkaufsprognosen gebildet wurde, dass n\u00e4mlich ein Durchschnittswert aus den verkauften St\u00fcckzahlen und den jeweiligen Verkaufspreisen der Ger\u00e4te von X ermittelt und daraus eine Lizenzgeb\u00fchr berechnet wurde, d.h. nicht unabh\u00e4ngig vom Verkaufspreis. Entsprechendes hat die Beklagte selbst nicht behauptet. Gleiches gilt im Hinblick auf die behaupteten Diskriminierungen mit Blick auf XXXXXXXXXXXXXXXXX. Auch hier wurde eine Durchschnittswert aus den verkauften St\u00fcckzahlen ermittelt und daraus eine Lizenzgeb\u00fchr berechnet. Eine Vorgehensweise, welche gleicherma\u00dfen der Beklagten angeboten wurde.<\/li>\n<li>(e)<br \/>\nDie Beklagte macht ferner geltend, dass eine Diskriminierung durch B vorliege, da diese Nachl\u00e4sse auf die Lizenzgeb\u00fchren vereinzelt gew\u00e4hre. Solche Lizenzgeb\u00fchrenrabatte seien per se geeignet die Wettbewerbsverh\u00e4ltnisse nachhaltig zu verf\u00e4lschen. So seien XXXXX sowie X jeweils XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX.<\/li>\n<li>Daraus ist eine unsachliche Ungleichbehandlung nicht zu erkennen. In diesem Zusammenhang hat die Kl\u00e4gerin nachvollziehbar erl\u00e4utert, dass XXXXXX gegen\u00fcber B dargelegt haben,XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Gegen diese Erl\u00e4uterungen hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben, sondern weiterhin nur pauschal geltend gemacht, dass hierin eine Diskriminierung zu sehen sei. Dem vermag die Kammer nicht beizutreten. Wenn n\u00e4mlich aufgrund der vorgelegten Datenlage deutlich wird, dass XXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>Gleiches gilt hinsichtlich der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX zugunsten von X. Die Kl\u00e4gerin hat auch hier nachvollziehbar dargelegt, dass XXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nInsofern wird X daher nicht bessergestellt; vielmehr leistet X die gleichen Lizenzgeb\u00fchren, nur die Berechnung wird f\u00fcr die Parteien vereinfacht, wenn ein pauschaler Abzug vom Verkaufspreis vorgenommen wird.<\/li>\n<li>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>Eine weitere Diskriminierung soll, wie die Beklagte geltend macht, darin zu sehen sein, dass XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Insofern handelt es sich indes um die im Lizenzvertrag vorgesehene \u00fcbliche Anwendung des Incentive-Programmes bis Ende 2020, n\u00e4mlich eine 10%-ige Erm\u00e4\u00dfigung auf die fortlaufenden Lizenzgeb\u00fchren. Die Anwendung des Incentive Programmes auf X hat die Kl\u00e4gerin nachvollziehbar und ohne weitere Einw\u00e4nde durch die Beklagte erl\u00e4utert. Denn nachdem X begonnen hatte, zun\u00e4chst in begrenztem Umfang 4k-Fernseher herzustellen, dauerte es einige Zeit, bis B Mitte 2018 erstmals mit X Kontakt aufnehmen konnte, da die Ressourcen des Pools begrenzt waren. Im Anschluss an die Kontaktaufnahme wurden \u2013 anders als im Falle der Beklagten &#8211; indes konstruktive Gespr\u00e4che gef\u00fchrt, welche Ende 2019 nach etwas mehr als einem Jahr nach der ersten Kontaktaufnahme in einen Lizenzvertrag m\u00fcndeten. Da die Verz\u00f6gerung nicht durch X verursacht wurde, wurde mit ihr das Phase 3-Incentive Programm vereinbart.<\/li>\n<li>Gleiches gilt im Hinblick auf die der XX gew\u00e4hrte XXX. Dabei verweist die Beklagte zun\u00e4chst zu Unrecht aufXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Dass XXX zu Unrecht das Incentive Programm zugute kommt, hat die Beklagte nicht behauptet.<\/li>\n<li>Im Zusammenhang mit einer Ungleichbehandlung in Bezug auf einen XXX zugunsten von XX macht die Beklagte geltend, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>Auch hierin kann eine Ungleichbehandlung nicht gesehen werden. Denn XX konnte, wie die Kl\u00e4gerin dargelegt hat, gegen\u00fcber B aufzeigen, dass XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Dem ist die Beklagte nicht entgegen getreten.<\/li>\n<li>\u00dcberdies macht die Beklagte geltend, dass gegen\u00fcber XXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, so dass die Beklagte dadurch ungleich behandelt w\u00fcrde. Dies ist nicht der Fall.<\/li>\n<li>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>Beide Sachverhalte beinhalten keine Ungleichbehandlung der Beklagten, da sie ein vergleichbares Gesch\u00e4ftsmodell nicht anbietet und damit nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandelt wird.<\/li>\n<li>Gleiches gilt im Hinblick auf den Einwand, dass XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Eine Ungleichbehandlung kann hierin nicht gesehen werden.<\/li>\n<li>Eine Ungleichbehandlung macht die Beklagte ferner gegen\u00fcber XXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Inwiefern die Beklagte zum jetzigen Zeitpunkt durch diese Regelung, welche ungeachtet dessen von ihr nicht hinreichend erl\u00e4utert wurde, benachteiligt wird, ist nicht zu erkennen.<\/li>\n<li>Die Beklagte meint ferner, sie werde gegen\u00fcber XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>Dies ist indes nicht der Fall. Denn die Beklagte verkenntXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>Ferner wird vorgetragen, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Weiterer Vortrag der Beklagten erfolgte hierzu nicht.<\/li>\n<li>Im Hinblick auf die Lizenzgeb\u00fchren macht die Beklagte letztlich noch geltend, dass XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Inwieweit die Beklagte hierdurch ohne sachlichen Grund ungleich behandelt sein will, wurde nicht vorgetragen. Weiterer Vortrag erfolgte nach den Erl\u00e4uterungen der Kl\u00e4gerin nicht.<\/li>\n<li>(f)<br \/>\nGeltend gemacht wird von der Beklagten ferner, dass B Lizenzen mit unterschiedlichen sachlichen Umf\u00e4ngen erteilt h\u00e4tte. So sei bei XXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>Aufgrund dieses Vorbringens kann bereits eine Ungleichbehandlung nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>So produziert und verkauft XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>Gleiches gilt f\u00fcr die Vereinbarung mit XX. Denn nach dem unbestrittenen Vortrag der Kl\u00e4gerin XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>Unzutreffend und damit eine Ungleichbehandlung nicht begr\u00fcndend ist ferner die Behauptung, dass die Aktivit\u00e4ten bestimmter Konzerngesellschaften von X und XX lizenzgeb\u00fchrenfrei seien.<\/li>\n<li>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>Eine Ungleichbehandlung kann daher nicht festgestellt werden, zumal die Beklagte \u00fcber keinerlei Konzerngesellschaft oder Tochtergesellschaften verf\u00fcgt, so dass eine vergleichbare Sachlage nicht vorliegt.<\/li>\n<li>(g)<br \/>\nDie Beklagte macht ferner geltend, dass B sie durch die unterschiedliche Anwendung des Incentive Programms diskriminiere.<\/li>\n<li>B bietet bzw. bot in der Vergangenheit ein Incentive Programm (= Anreizprogramm) an, um potentielle Lizenzgeber zum Abschluss einer Poollizenz zu motivieren. Gem\u00e4\u00df des \u00f6ffentlich einsehbaren Programms, von welchem die Beklagte als Anlage VP Kart 37 einen Auszug nebst deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt hat und welches auszugsweise im Tatbestand wiedergegeben wurde, gilt dieses Programm f\u00fcr alle Lizenznehmer, die innerhalb der ersten zw\u00f6lf Monate nach dem ersten Vertrieb von HEVC-kompatiblen Produkten eine Poollizenz abschlie\u00dfen. Danach gibt es unterschiedlich gestaffelte Rabatte f\u00fcr zur\u00fcckliegende und f\u00fcr zuk\u00fcnftige Verk\u00e4ufe. F\u00fcr die jeweiligen Rabatte gelten H\u00f6chstgrenzen, die nicht n\u00e4her geregelt sind. Das Programm l\u00e4uft nach zw\u00f6lf Monaten aus.<\/li>\n<li>Es gibt einen Nachlass von 10% auf bestimmte Lizenzgeb\u00fchren, was in Fu\u00dfnoten 2 und 3 n\u00e4her beschrieben wird. Ferner gibt es einen Nachlass auf die Lizenzgeb\u00fchren, welche f\u00fcr patentverletzende Verk\u00e4ufe in der Vergangenheit angefallen sind, wobei sich der Nachlass schrittweise reduziert, je nachdem zu welchem Zeitpunkt ein Lizenzvertrag abgeschlossen wurde. Ferner gibt es, was die Kl\u00e4gerin erl\u00e4utert hat, einen Anwendungsspielraum von B dahingehend, Verg\u00fcnstigungen des Incentive Programmes auch nach Ablauf der 12-Monats-Frist zu gew\u00e4hren.<\/li>\n<li>Grunds\u00e4tzlich gilt, dass die Einr\u00e4umung von verg\u00fcnstigten Bedingungen f\u00fcr einen Patentbenutzer, der fr\u00fchzeitig eine Lizenz nimmt, nicht diskriminierend ist (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 333 mit Verweis auf LG Mannheim, Urt. v. 24. Januar 2017, 2 O 131\/16). Insofern ist das Vorhandensein eines Incentive Programms unter Missbrauchsgesichtspunkten zun\u00e4chst nicht zu beanstanden, so lange die Lizenzsucher gleich behandelt werden und das Incentive Programm zeitlich beschr\u00e4nkt ist, was vorliegend der Fall ist, n\u00e4mlich bis zum bis 31. Dezember 2020 (vgl. Anlage VP Kart 37, Seite 3).<\/li>\n<li>Eine unsachliche Ungleichbehandlung dieses Incentive Programms vermochte die Beklagte nicht aufzuzeigen. Soweit die Beklagte geltend macht, dass eine Regelung f\u00fcr die H\u00f6chstgrenzen (caps) nicht besteht, ist dies nicht der Fall, wie der Anlage K 1d auf Seite 26 entnommen werden kann. Denn damit sind die H\u00f6chstgrenzen des Lizenzprogramms f\u00fcr die j\u00e4hrlich zu zahlenden Lizenzgeb\u00fchren gemeint. Sie bemessen sich jeweils f\u00fcr eine bestimmte Produktkategorie und f\u00fcr ein bestimmtes Unternehmen. Die entsprechenden Zahlen sind auf der Webseite von B aufgef\u00fchrt. Dass im Rahmen des Incentive Programms f\u00fcr vergangene Verk\u00e4ufe teilweise keine Caps Anwendung fanden, beruht nicht auf einer willk\u00fcrlichen Entscheidung von B. Denn in diesem einen Fall handelt es sich um unautorisierte Verk\u00e4ufe in der Vergangenheit, die nicht innerhalb von zw\u00f6lf Monaten legalisiert werden. In diesem Fall findet das regul\u00e4re Lizenzprogramm Anwendung. Dementsprechend gelten die H\u00f6chstgrenzen f\u00fcr jedermann und insofern ist eine Ungleichbehandlung nicht zu erkennen.<\/li>\n<li>Auch der Beklagten ist das Incentive Programm angeboten worden. Insofern kann auf die Anlage VP Kart 3 verwiesen werden.<\/li>\n<li>Die Beklagte macht ferner geltend, dass die Anwendung des Incentive Programms unterschiedlich gehandhabt werde. Teilweise werde es auch nach zw\u00f6lf Monaten nach dem ersten Verkauf gew\u00e4hrt, teilweise w\u00fcrden die Rabatte und H\u00f6chstgrenzen unterschiedlich gehandhabt. Insgesamt kann diesen Behauptungen eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung nicht entnommen werden. Im Einzelnen:<\/li>\n<li>Die Unternehmen XXXXX seien nach Ansicht der Beklagten zu Unrecht in das Anreizprogramm aufgenommen worden, obwohl sie die Poollizenz erst \u00fcber ein Jahr nach dem ersten Verkauf von HEVC-Ger\u00e4ten abgeschlossen hatten.<\/li>\n<li>Eine Ungleichbehandlung kann hierin nicht gesehen werden. Denn die Kl\u00e4gerin hat unwidersprochen und nachvollziehbar dargelegt, dass in allen diesen F\u00e4llen w\u00e4hrend der Vertragsverhandlungen bestimmte zeitliche Verz\u00f6gerungen eingetreten sind, die nicht im Verantwortungsbereich der Lizenznehmer lagen und die keinen R\u00fcckschluss auf irgendeine Verz\u00f6gerungstaktik zugelassen h\u00e4tten. Die Lizenznehmer haben sich vielmehr konstruktiv und z\u00fcgig um eine Lizenz bem\u00fcht, ihre Zahlungen f\u00fcr vergangene Verk\u00e4ufe offengelegt und damit dazu beigetragen, dass der jeweilige Lizenzvertrag z\u00fcgig geschlossen werden konnte. Entsprechendes kann teilweise auch den Sidelettern entnommen werden, welche unter der \u00dcberschrift \u201eM\u201c den Zeitraum der Verhandlungen f\u00fcr den Abschluss eines Lizenzvertrags wiedergeben (vgl. nur XXXXXXXXXXXXXXX). Einwendungen hiergegen hat die Beklagte nicht mehr erhoben.<\/li>\n<li>Sofern die Beklagte noch geltend macht, dass X ein 10%-iger Rabatt auf zuk\u00fcnftige Lizenzgeb\u00fchren auch \u00fcber das Ende des Incentive Programmes hinaus einger\u00e4umt werde XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX kann dies der Regelung nicht entnommen werden, da insofern lediglich von einem Rabatt bis zum Ende des Initial Terms die Rede ist.<\/li>\n<li>Eine Ungleichbehandlung liege \u2013 nach Ansicht der Beklagten \u2013 ferner vor, da den Unternehmen XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Rabatte f\u00fcr zur\u00fcckliegende Verk\u00e4ufe au\u00dferhalb des Anreizprogramms gew\u00e4hrt worden seien und zwarXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX). Es sei daher nicht nach verschiedenen zeitlichen Phasen unterschieden worden.<\/li>\n<li>Ungeachtet dessen, dass die Beklagte mit ihrem Vorbringen insoweit komplett pauschal bleibt, da keine \u00fcber die vorstehenden Ausf\u00fchrungen hinausgehenden n\u00e4heren Erl\u00e4uterungen gemacht werden, kann das Vorbringen auch nicht nachvollzogen werden. Die prozentualen Reduktionen entsprechen grunds\u00e4tzlich denjenigen, welche auf Seite 4 der Anlage zum Incentive Programm wiedergegeben sind.<\/li>\n<li>Lediglich bei XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, was die Kl\u00e4gerin nachvollziehbar damit begr\u00fcndet hat, dass XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>Auch die behauptete Diskriminierung durch die Vereinbarung mit XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Wenn ein Lizenznehmer ein Unternehmen zukauft, ist der Lizenznehmer gegen\u00fcber B verpflichtet, dessen Back Royalties zu zahlen. Ist der Lizenznehmer im Incentive Programm, so fallen auch nur die Raten des Incentive Programms an. Insofern kann eine Benachteiligung nicht festgestellt werden, zumal die Beklagte nicht vorgetragen hat, dass sie Unternehmen zugekauft hat und ihr die entsprechende Regelung verwehrt wurde.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 7. Februar 2020 geltend gemacht hat, dass X zu Unrecht in das Incentive Programm worden sei, kann dieses Vorbringen aufgrund seiner Pauschalit\u00e4t nicht ber\u00fccksichtigt werden.<\/li>\n<li>(h)<br \/>\nFerner macht die Beklagte geltend, dass einzelnen Lizenznehmern deutlich verbesserte Konditionen gegen\u00fcber dem Standardlizenzvertrag neu f\u00fcr r\u00fcckwirkende Lizenzgeb\u00fchren einger\u00e4umt worden seien.<\/li>\n<li>In diesem Zusammenhang gilt, dass die Einr\u00e4umung von Rabatten f\u00fcr die Vergangenheit und sogar ein Verzicht auf Lizenzzahlungen als solches im Rahmen des Diskriminierungsverbotes nicht zu beanstanden sind. Je h\u00f6her ein Rabatt ist, desto gr\u00f6\u00dfere Bedeutung hat allerdings eine Gleichbehandlung aller Lizenznehmer und desto h\u00f6here Anforderungen gelten f\u00fcr die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung. Insbesondere bei sehr hohen Rabatten muss das marktbeherrschende Unternehmen deshalb Sorge daf\u00fcr tragen, dass sie Lizenznehmern nach den gleichen Kriterien gew\u00e4hrt werden, und diese Kriterien zudem das Ausma\u00df der Ungleichbehandlung hinreichend sachlich begr\u00fcnden. Denn wird ein derartiger Rabatt einigen Lizenznehmern zugebilligt und anderen nicht, so kann dies zu erheblich unterschiedlichen Belastungen von Wettbewerbern mit Lizenzgeb\u00fchren f\u00fchren und dadurch eine Verf\u00e4lschung des Wettbewerbs auf dem nachgeordneten Produktmarkt nach sich ziehen. Infolgedessen besteht aber die mit Hilfe des Diskriminierungsverbots zu vermeidende Gefahr, dass die betroffenen Unternehmen in ihrer Wettbewerbsf\u00e4higkeit untereinander beeintr\u00e4chtigt werden.<\/li>\n<li>Diese Grunds\u00e4tze ber\u00fccksichtigend kann eine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung nicht festgestellt werden. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nNach Ziffer 3.2.2 des Standardlizenzvertrages neu erfolgt die Bemessung und Berechnung zur\u00fcckliegender Lizenzgeb\u00fchren auf Grundlage der \u201eStandard Rates\u201c. Hiervon wurde, wie auch der Beklagten angeboten, bei nachfolgenden Unternehmen wie folgt abgewichen:<\/li>\n<li>So macht die Beklagte geltend, dass den Unternehmen XXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX auf Basis XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Ungeachtet dessen, dass auch dieses Vorbringen lediglich pauschal ohne Bezugnahme auf die Sideletter vorgetragen wurde, kann eine Ungleichbehandlung nicht in dem Vorgehen gesehen werden, Vertragselemente, die eigentlich f\u00fcr die Berechnung der fortlaufenden Lizenzgeb\u00fchren ber\u00fccksichtigt werden, auch zur Reduktion der Back Royalties heranzuziehen, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Ferner kann nicht festgestellt werden, dass die Rabatte f\u00fcr die Vergangenheit XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX erheblich sind. Es ist keine Berechnung vorgelegt worden, anhand derer festgestellt werden k\u00f6nnte, dass die Reduktionen erheblich sind.<\/li>\n<li>Gleiches gilt mit Blick auf die Behauptung, dass den Unternehmen XXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Auch hier wurde das Vorbringen nicht durch n\u00e4here Bezugnahmen auf die Sideletter substantiiert und es kann auch nicht festgestellt werden, dass es sich hierbei um erhebliche Rabatte handelt, die zu erheblich unterschiedlichen Belastungen von Wettbewerbern mit Lizenzgeb\u00fchren f\u00fchren und dadurch eine Verf\u00e4lschung des Wettbewerbs auf dem nachgeordneten Produktmarkt nach sich ziehen. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>Ferner macht die Beklagte geltend, dass gegen\u00fcber XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Insofern ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass unterschiedliche Erfolgsaussichten f\u00fcr die Durchsetzung eines SEP in verschiedenen L\u00e4ndern und damit gegen\u00fcber verschiedenen Lizenzsuchern ein Grund f\u00fcr eine divergierende Lizenzbehandlung sein k\u00f6nnen (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Mobiles Kommunikationssystem; K\u00fchnen, a.a.O. Kap. E, Rn. 333). Gleiches gilt f\u00fcr einen Referenzkunden, der als erster in einem bisher noch nicht erschlossenen Lizenzmarkt den Weg zu weiteren Lizenznahmen er\u00f6ffnen soll (LG Mannheim, Urt. v. 24. Januar 2017, 2 O 131\/16).<\/li>\n<li>Die Beklagte wendet ferner zur Begr\u00fcndung einer Ungleichbehandlung ein, dass XXX r\u00fcckwirkende Lizenzgeb\u00fchren auf Basis einer blended rate zugestanden wurden. Nichts anderes ist der Beklagten angeboten worden (vgl. Anlage K Kart 25).<\/li>\n<li>Die weitere Beanstandung der Beklagten, die von XXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX gezahlten Back Royalties w\u00fcrden nicht den tats\u00e4chlichen Verk\u00e4ufen entsprechen, ist unbegr\u00fcndet. Die Beklagte tr\u00e4gt hierzu vor, dass es sich bei diesen Unternehmen im Wesentlichen um f\u00fchrende Hersteller von STB bzw. Fernsehern handele, die jedes Jahr Millionen von Produkten verkaufen w\u00fcrden und deren r\u00fcckwirkende Lizenzgeb\u00fchren, wenn sie nach den Standards\u00e4tzen berechnet w\u00fcrden, ein Vielfaches dessen betragen w\u00fcrden, was tats\u00e4chlich bezahlt wurde. Zum Beispiel h\u00e4tten XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, die standardgem\u00e4\u00dfe j\u00e4hrliche Obergrenze von USD 40.000.000,- begleichen m\u00fcssen. Zur Begr\u00fcndung nimmt die Beklagte Bezug auf eine in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichte \u00dcbersicht (vgl. Anlage VP Kart 47). Diese ist indes nicht aussagekr\u00e4ftig, da nach dem unwidersprochenen Vortrag der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung, die Ger\u00e4te, welche im Jahr 2015 verkauft wurden, noch nicht von dem HEVC-Standard Gebrauch machten. Insoweit beruht die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Anzahl der verkauften Ger\u00e4te und des vereinbarten Rabatts auf einer unzutreffenden Berechnungsgrundlage. \u00dcberdies ist zu ber\u00fccksichtigen, dass selbst wenn insbesondere XXXX verg\u00fcnstigte Bedingungen einger\u00e4umt worden sein sollten, es sich hierbei um marktstarke Unternehmen handelt, deren fr\u00fchzeitige Einbindung in den B-Lizenzpool eine rasche Durchsetzung des HEVC-Standards und dieses Lizenzpools unterst\u00fctzt. XXX sind Unternehmen, die in Jurisdiktionen ans\u00e4ssig sind (XXX), in denen sich die Durchsetzung von Patenten und Schadensersatzanspr\u00fcchen sehr schwierig gestaltet, was eine Reduktion der Lizenzgeb\u00fchren rechtfertigt (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 9. November 2018, 4a O 63\/17; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 333).<\/li>\n<li>Die Beklagte kritisiert ferner, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nLetztlich macht die Beklagte noch geltend, dass XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>Dieses Vorbringen ber\u00fccksichtigend, dem die Beklagte nicht widersprochen hat, kann eine Ungleichbehandlung nicht festgestellt werdenXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\n(i)<br \/>\nWeiterhin beruft sich die Beklagte auf eine Diskriminierung aufgrund von Nebenabreden mit verschiedenen Unternehmen. Im Einzelnen:<\/li>\n<li>(aa)<br \/>\nIm Hinblick auf die Einr\u00e4umung einer OEM-Lizenz zugunsten einiger Lizenznehmer wird die Beklagte nicht diskriminiert. Es ist nach den Erl\u00e4uterungen der Kl\u00e4gerin anzunehmen, dass der Lizenzvertrag von B von dem Ansatz ausgeht, dass der Lizenznehmer dasjenige Unternehmen sein soll, das Ger\u00e4te unter seiner eigenen Marke vertreibt, im Gegensatz zu reinen Wiederverk\u00e4ufern. Der Lizenznehmer ist grunds\u00e4tzlich nur f\u00fcr Produktverk\u00e4ufe verantwortlich, die er unter seiner eigenen Marke durchf\u00fchrt. Wenn er hingegen Produkte verkauft, die von einem Lieferanten eingekauft worden sind, der keine eigene Marke besitzt oder der unmittelbar die Marke des Lizenznehmers aufbringt (OEM-Hersteller), ist der Lizenznehmer verpflichtet, Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr die Produkte zu bezahlen. Entsprechendes folgt aus Ziffer 1.14 des Standardlizenzvertrages nach Anlage VP Kart 10 neu. Von dieser Regel kann abgewichen und die Lizenz kann auch auf Ger\u00e4te erstreckt werden, die unter einer anderen Marke vertrieben werden. Solche OEM-Lizenzen werden nach der g\u00e4ngigen Praxis der B in Nebenabreden vereinbart. Sie kommen dann zum Einsatz, wenn in der Verwertungskette besondere Umst\u00e4nde vorliegen, die eine solche Konstruktion als sinnvoll erscheinen lassen, n\u00e4mlich dann, wenn der Markeninhaber nur als reiner Distributor anzusehen ist, der kaum eigene Beziehungen zu dem Produkt hat, etwa dann, wenn ein Handelsunternehmen unter eigener Handelsmarke verkauft oder typischerweise in den F\u00e4llen der Content-Provider. Ziel ist es insoweit, dass Lizenzen f\u00fcr alle Produkte beglichen werden, entweder durch den Lizenznehmer oder dieser erwirbt bereits lizenzierte Produkte.<\/li>\n<li>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>Anhand der von der Beklagten weiter angef\u00fchrten Vertr\u00e4ge kann eine Ungleichbehandlung auch nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>Die Beklagte meint zuerst, dass bestimmte Lizenznehmer wie XXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX das Recht erhalten, Produkte unter Drittmarken an jeden Kunden mit Ausnahme von Herstellern zu verkaufen. F\u00fcr XXX sei dies sogar ausnahmslos m\u00f6glich. Ungeachtet dessen, dass wiederum keine konkrete Bezugnahme auf die jeweiligen Sideletter erfolgt, so dass eine hinreichend genaue \u00dcberpr\u00fcfung der Kammer erschwert wird, entspricht dies nicht den Tatsachen.<\/li>\n<li>So hat X nicht das Recht, Produkte unter Drittmarken an jeden Kunden zu verkaufen, wie XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX erh\u00e4lt lediglich die Befugnis an Content-Provider zu verkaufen (\u201e&#8230; sell to cable, satellite and other content providers and pay-TV operators&#8230;\u201c).<\/li>\n<li>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Dadurch wird B \u2013 nach den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin \u2013 in die Lage versetzt, dass sich die OEM-Lizenz von X im Rahmen des genannten Grundsatzes bewegt. X verkauft damit nicht an Markeninhaber, die nicht unter die oben genannten Ausnahmen fallen, wie Content-Provider oder Handelsunternehmen.<\/li>\n<li>Gleiches gilt hinsichtlich XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXX verkauft daher nicht an Markeninhaber, die nicht unter die genannten Ausnahmen wie Content-Provider oder Handelsunternehmen fallen.<\/li>\n<li>Die gleiche Vertragssystematik findet sich nach den unwidersprochenen Angaben der Kl\u00e4gerin bei XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>Auch gegen\u00fcber der mit XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>Gleiches gilt f\u00fcr XXXX. Auch dort werden lediglich Content-Provider oder Handelsunternehmen als Qualified Customer betrachtet.<\/li>\n<li>Im Ergebnis kann daher keine Ungleichbehandlung der Beklagten gesehen werden, da diese nach den Vertragsdefinitionen nicht als Qualified Customer anzusehen ist.<\/li>\n<li>(bb)<br \/>\nDie Beklagte macht als weiteren Punkt geltend, dass die B hinsichtlich der Kennzeichung mit dem HEVC Logo eine unterschiedliche Behandlung vornehme.<\/li>\n<li>Der Standardlizenzvertrag neu sieht vor, dass ein Unternehmen, welches parallel zum Lizenzvertrag einen Markenlizenzvertrag abschlie\u00dft, einen Rabatt um 10% erh\u00e4lt (vgl. Anlage 2 des Standardlizenzvertrages neu).<\/li>\n<li>Die Beklagte f\u00fchrt in diesem Zusammenhang aus, dass einigen Lizenznehmern XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX eine \u00dcbergangsfrist einger\u00e4umt worden sei, innerhalb derer sie von der Discount Rate (In-Compliance) mit Trademark Logo profitieren konnten, ohne dass die Produkte entsprechend gekennzeichnet werden mussten. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXX und weiteren Unternehmen XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX seien weniger belastende Bedingungen hinsichtlich der Kennzeichnungspflicht auferlegt worden.<\/li>\n<li>Auch hier hat die Kl\u00e4gerin im Ergebnis unwidersprochen und nachvollziehbar begr\u00fcndet, dass B teilweise eine Umstellungsfrist f\u00fcr eine Kennzeichnung der Produkte mit der Marke von B vorsieht, da es hierf\u00fcr einer Umstellung des Produktionsprozesses bed\u00fcrfe. Wie lange diese Umstellungsfrist dauere, h\u00e4nge von den Umst\u00e4nden des Einzelfalles und von der Gesch\u00e4ftsorganisation des Lizenznehmers ab. W\u00e4hrend dieser Umstellungsfrist berechnet B nachvollziehbar nur diejenige Lizenzgeb\u00fchr, die eigentlich erst nach Aufbringung mit der Marke anfalle. Ein solches Vorgehen ist angemessen, da von einem Lizenznehmer nicht erwartet werden kann, dass er in der Lage ist, ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Lizenzvertrages eine Kennzeichnung der Produkte mit der Marke von B vorzunehmen.<\/li>\n<li>Sofern die Beklagte die Handhabung gegen\u00fcber X kritisiert, wirkt sich, was die Kl\u00e4gerin erl\u00e4utert hat, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX.<\/li>\n<li>Letztlich steht es auch der Beklagten frei einen Markenlizenzvertrag mit B abzuschlie\u00dfen und so zu dem Vorteil verringerter Lizenzgeb\u00fchren zu gelangen.<\/li>\n<li>(cc)<br \/>\nIn der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 7. Februar 2020 hat die Beklagte ferner geltend gemacht, dass sie im Hinblick auf den im Januar 2020 vorgelegten Lizenzvertrag mit N benachteiligt werde, da XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>Im Hinblick auf das Angebot verbesserter Lizenzraten entspricht die Regelung daher nichts anderem als dem, was B ohnehin praktiziert: Immer dann, wenn das Lizenzprogramm ver\u00e4ndert wurde, wurden diese verbesserten Konditionen auch allen bestehenden Lizenznehmern angeboten und zwar nicht nur denjenigen, die die gleichen Produkte auf den gleichen M\u00e4rkten verkaufen. Insoweit kann auf die Handhabung verwiesen werden, die von B praktiziert wurde, als das Lizenzprogramm 2017 von dem alten Standardlizenzvertrag auf den neuen Standardlizenzvertrag umgestellt wurde. Das neue Programm wurde allen Lizenznehmern angeboten, nicht jeder (vgl. X) hat dieses indes angenommen. Entsprechend macht auch die Kl\u00e4gerin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 24. Februar 2020 deutlich, dass f\u00fcr den Fall, dass B in Zukunft die Lizenzraten nach unten korrigiert, die neuen Raten auch allen anderen Lizenznehmern und damit auch der Beklagten angeboten werden.<\/li>\n<li>Eine Ungleichbehandlung kann demnach insgesamt nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>(dd)<br \/>\nSofern die Beklagte ferner geltend macht, dass die in Ziffer 10.10 getroffene Gerichtsstandklausel sie diskriminiere, ist dies nicht der Fall. Ziffer 10.10, welche bereits wiedergegeben wurde, sieht die Vereinbarung New Yorker Rechts und einen Gerichtsstand in New York vor.<\/li>\n<li>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>\n(ee)<br \/>\nSoweit die Beklagte ferner pauschal f\u00fcr weitere Diskriminierungen auf die in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 7. Februar 2020 vorgelegte Anlage VP Kart 46 i.V.m. Anlage VP Kart 49\/49a verweist, kann diese pauschale Bezugnahme hinreichenden Sachvortrag nicht ersetzen und muss unber\u00fccksichtigt bleiben.<\/li>\n<li>Zusammenfassend ist die Kammer daher davon \u00fcberzeugt, dass die Beklagte gegen\u00fcber anderen Lizenznehmern nicht unsachlich ungleich behandelt wird.<\/li>\n<li>dd.<br \/>\nDie Beklagte hat ihrer aus dem vom EuGH aufgestellten Procedere folgenden Obliegenheit nicht gen\u00fcgt und kein FRAND-gem\u00e4\u00dfes Gegenangebot abgegeben.<\/li>\n<li>Den wechselseitig zu erf\u00fcllenden Huawei\/ZTE-Kriterien des EuGH folgend hat der Lizenzsucher auf ein FRAND-gem\u00e4\u00dfes Angebot grunds\u00e4tzlich sorgf\u00e4ltig und gem\u00e4\u00df den im Bereich anerkannten gesch\u00e4ftlichen Gepflogenheiten und nach Treu und Glauben zu reagieren. Sofern er das Angebot nicht annehmen will, besteht f\u00fcr ihn die M\u00f6glichkeit, ein Gegenangebot zu unterbreiten, welches ebenso wie das urspr\u00fcngliche Lizenzangebot vollst\u00e4ndig den FRAND-Kriterien gen\u00fcgen muss. Zudem muss dies innerhalb einer kurz bemessenen Reaktionsfrist auf das Angebot erfolgen (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 338). Dabei muss der Verletzer ein schriftliches konkretes Gegenangebot machen, das den FRAND-Bedingungen entspricht (EuGH-Urteil, Rn. 66). Hinsichtlich seines Inhalts gelten die gleichen Anforderungen wie f\u00fcr das Lizenzangebot des Patentinhabers, so dass in beide Richtungen eine hinreichende Regelungsdichte genauso unabdingbar ist wie eine Erl\u00e4uterung dazu, wieso die abweichend vorgeschlagenen Inhalte diskriminierungs- und ausbeutungsfrei sind und welche Umst\u00e4nde angesichts des FRAND-Angebots des Patentinhabers f\u00fcr ihre Vereinbarung sprechen (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 377).<\/li>\n<li>Ein diesen Voraussetzungen entsprechendes Gegenangebot hat die Beklagte nicht vorgelegt. In Anlage VP Kart 15 (deutsche \u00dcbersetzung VP Kart 15a) wurden wie im Tatbestand wiedergegeben nur einzelne Lizenzs\u00e4tze genannt.<\/li>\n<li>Das Gegenangebot enth\u00e4lt demnach mit Ausnahme der Lizenzs\u00e4tze keine Regelungen zur Frage der Back Royalties sowie der von der Beklagten im Rahmen der Diskriminierung vehement diskutierten Regelungen \u00fcber den Gerichtsstand, Klauseln f\u00fcr das Audit und weiteres. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass in das Gegenangebot das hineingelesen werden solle, was von B vorgeschlagen wurde, ist dies nicht behelflich, da die Beklagte insoweit eine Vielzahl von Regelungen kritisiert hat, und daher deutlich machen m\u00fcsste, welche dieser Regelungen sie nun als akzeptabel erachtet. Ungeachtet dessen erl\u00e4utert die Beklagte auch nicht, aus welchem Grund ein Abstellen auf den Einkaufspreis gegen\u00fcber dem von B vorgesehenen Verkaufspreis FRAND-Bedingungen entsprechen soll, gerade vor dem Hintergrund, dass sie dadurch gegen\u00fcber ihren Wettbewerbern XX usw. besser gestellt w\u00fcrde.<\/li>\n<li>ee.<br \/>\nVor dem Hintergrund, dass der Einwand bereits an dem Gegenangebot scheitert, kommt es nicht mehr darauf an, dass die Beklagte weder Rechnung gelegt noch eine Sicherheit geleistet hat.<\/li>\n<li>\nc.<br \/>\nHinsichtlich einer Lizenz an den von der Kl\u00e4gerin selbst im B Patentpool gehaltenen Patenten kann festgestellt werden, dass die Kl\u00e4gerin den im EuGH-Urteil aufgestellten Voraussetzungen gen\u00fcgt, nicht indes die Beklagte.<\/li>\n<li>Ihrer Hinweispflicht ist die Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 20. November 2018 (Anlage K 1f) gerecht geworden. Darin weist sie darauf hin, dass sie Inhaberin von Patenten ist, welche f\u00fcr den HEVC-Standard essentiell sind. Im Anhang beigef\u00fcgt ist eine Liste der Patente der Kl\u00e4gerin. Ferner beigef\u00fcgt ist eine Liste mit Claim-Charts f\u00fcr eine gewisse Anzahl von Patenten, unter anderem auch dem Klagepatent, und ein Lizenzangebot. Es kann daher festgestellt werden, was von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt wurde, dass das Schreiben den formellen und inhaltlichen Anforderungen an einen Verletzungshinweis gen\u00fcgt. Unsch\u00e4dlich ist hierbei, dass die Verletzungsanzeige erst im gerichtlichen Verfahren erfolgte. Denn durch den Verletzungshinweis durch B im Jahre 2016 hatte die Beklagte bereits Kenntnis von der behaupteten Verletzung, auch der Patente der Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>Nicht festgestellt werden kann indes, dass die erforderliche Lizenzbereitschaft auf Seiten der Beklagten vorliegt.<\/li>\n<li>Auf einen Verletzungshinweis des SEP-Inhabers muss der andere Teil seinen Willen zum Ausdruck bringen, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschlie\u00dfen (EuGH-Urteil, Rn. 63). Weil es dem Benutzer untersagt ist, den Abschluss eines Lizenzvertrages mittels einer Verz\u00f6gerungstaktik hinauszuschieben, muss er binnen angemessener Frist auf den Verletzungshinweis reagieren. Dabei ist dem Verletzer eine hinreichende \u00dcberlegungszeit einzur\u00e4umen. Wie lang diese ist, h\u00e4ngt von dessen eigenen Einsichtsm\u00f6glichkeiten in die betreffende Technik ab. Der Verletzer ist in jedem Fall gehalten, sich z\u00fcgig um die notwendigen Erkenntnisse zu bem\u00fchen, die f\u00fcr die Entscheidung dar\u00fcber bedeutsam sind, ob er eine Lizenz nehmen will oder nicht. Dazu geh\u00f6rt eine Absch\u00e4tzung der Verletzungs- aber auch der Rechtsbestandseite. Die hierzu bei redlichem Bem\u00fchen notwendige Zeitspanne ist zu gew\u00e4hren; sie wird, wenn es zu diesem Zeitpunkt nur um ein einzelnes Patent geht, relativ knapp zu bemessen sein und zwei Monate allenfalls im Einzelfall unter besonderen Bedingungen \u00fcberschreiten (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 372). Vorliegend war Gegenstand der Verletzungsanzeige zwar nicht nur ein einzelnes Patent, sondern ein Schutzrechtsportfolio, so dass eine ausreichende Pr\u00fcfungszeit einzur\u00e4umen war.<\/li>\n<li>Die Beklagte reagierte allerdings erst mit E-Mail vom 21. Mai 2019 (Anlage K Kart 12) auf die Verletzungsanzeige. Eine angemessene Pr\u00fcfungszeit ist jedoch mit sechs Monaten \u00fcberschritten, gerade da die Beklagte durch die Verletzungsanzeige von B im August 2016 bereits hinreichend \u00fcber den Verletzungsgegenstand in Kenntnis gesetzt war und mehrere Jahre Zeit zur Pr\u00fcfung hatte.<\/li>\n<li>Hinzukommt, dass \u00fcberdies nicht festgestellt werden kann, dass eine etwaige Lizenzbereitschaft der Beklagten zum Abschluss eines bilateralen Lizenzvertrages zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten bis zum Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung fortbestanden hat. In diesem Zusammenhang ist das gesamte Verhalten der Beklagten im Rahmen des Lizenzierungsprocederes zu w\u00fcrden und dabei auch der weitere Verlauf der Verhandlungen im Anschluss an die konkludent ausgesprochene Lizenzierungsbitte. So begann zwar nach der Verletzungsanzeige vom 20. November 2018 und den mit dieser vorgelegten Claim-Charts nebst Lizenzangebot, ein E-Mail-Austausch zwischen XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, welcher sich inhaltlich auf Seiten der Beklagten einzig durch eine wiederholte Nachfrage zur Erl\u00e4uterung der in dem Lizenzangebot offerierten Lizenzgeb\u00fchr sowie der angesetzten Verwaltungskosten auszeichnet (vgl. insgesamt E-Mails vom Juni 2019, 8. Juli 2019, 12. Juli 2019 und 22. Juli 2019, Anlage K Kart 12 sowie zuletzt E-Mails vom 16. und 22. Januar 2020, Anlage VP Kart 39, 39a). Der Schriftverkehr hat ausschlie\u00dflich die von der Kl\u00e4gerin avisierte Lizenzrate und die angesetzten Verwaltungskosten zum Gegenstand, ohne dass die Beklagte in irgendeiner Form konstruktive Anmerkungen oder deutlich gemacht h\u00e4tte, dass die Argumente der Kl\u00e4gerin zumindest nachvollzogen werden k\u00f6nnen. Die Nachfragen und deren Erl\u00e4uterungen durch die Kl\u00e4gerin, welche stets auf bereits erfolgte Erkl\u00e4rungen verwies, nahmen daher keinen weiteren Fortgang und brachten auch nach mehr als einem Jahr E-Mail-Austausch keine neuen Diskussionspunkte auf. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXX<\/li>\n<li>Eine tats\u00e4chlich fortw\u00e4hrende Lizenzwilligkeit setzt nach Auffassung der Kammer indes voraus, dass sich der Lizenznehmer ernsthaft um eine Lizenz bem\u00fcht. Dazu geh\u00f6rt sowohl eine konstruktive Auseinandersetzung mit den vorgeschlagenen Lizenzbedingungen und deren Erl\u00e4uterung als auch ein tats\u00e4chlich ausge\u00fcbtes Interesse auch bei weiteren Patentinhabern, die ihre Patente in den Pool eingebracht haben, um eine Lizenz nachzusuchen. Denn nur dann ist es einem Lizenzsucher \u00fcberhaupt m\u00f6glich, die wirtschaftliche Belastung seiner Produkte bei Abschluss von bilateralen Lizenzen im Vergleich zu einem Poollizenzvertrag zu beurteilen. Zwar wurde der Beklagten auch von den jeweiligen Kl\u00e4gern in den Parallelverfahren (4c O 44\/18 und 4c O 56\/18) ein Lizenzangebot, gerichtet auf eine bilaterale Lizenz, unterbreitet. Dies gen\u00fcgt aber nicht zum Nachweis einer ernsthaften Lizenzwilligkeit, da der Pool aus mehr als 30 Mitgliedern besteht und Kontakt zu weiteren Lizenzgebern nicht aufgenommen wurde. Insoweit ist auch weder dargetan noch ersichtlich, dass die Beklagte von den SEPs der weiteren Mitglieder keinen Gebrauch macht oder auch den weiteren Poolmitgliedern gegen\u00fcber Interesse an einer Lizenz bekundet hat. Schlie\u00dflich hat die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 7. Februar 2020 deutlich gemacht hat, dass immer eine Poollizenz angestrebt wurde.<\/li>\n<li>Ein solches Verhalten ist nicht von Lizenzwilligkeit gepr\u00e4gt. Danach sollen sich redliche Parteien gegen\u00fcberstehen, die ernsthaft und ausgeglichen Verhandlungen f\u00fchren und beiderseitig an einer Lizenz interessiert sind. Das Verhalten der Beklagten ist zu Unrecht taktierend und hinausz\u00f6gernd, obwohl festgestellt werden kann, dass drei standardessentielle Patente, welche Gegenstand der vor der Kammer anh\u00e4ngigen Rechtsstreitigkeiten sind, verletzt werden.<\/li>\n<li>Ein ernsthaftes Fortbestehen der Lizenzwilligkeit im Sinne des ernsthaften Bem\u00fchens um den Abschluss einer Individuallizenz vermag daher nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich nachfolgende Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDa die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet. Dagegen war die Beklagte nicht auch zur Unterlassung des Herstellens der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu verurteilen. Nachdem die Beklagte die Verwirklichung dieser Benutzungshandlung bestritten hat, hat die Kl\u00e4gerin keine konkreten Herstellungshandlungen der Beklagten f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland mehr vorgetragen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Beklagte trifft auch ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Denn die Beklagte als Fachunternehmen h\u00e4tte bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab Erteilung des Klagepatents schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Entgegen der Auffassung der Beklagten spielt eine etwaige Beschr\u00e4nkung des Schadensersatzes auf eine FRAND-Lizenzgeb\u00fchr f\u00fcr den Schadensersatzfeststellungsprozess keine Rolle (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 22. M\u00e4rz 2019, Az. 2 U 31\/16, GRUR-RS 2019, 6087, Rz. 227; K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E, Rn. 431 m.w.N.).<\/li>\n<li>Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nUm die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfang \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140b PatG i.V.m. \u00a7 242 BGB. Entgegen der Auffassung der Beklagten schuldet sie vorliegend auch Rechnungslegung \u00fcber Gestehungskosten und Gewinne. Zwar kann der Schadensersatzanspruch in solchen F\u00e4llen, in denen der SEP-Inhaber eine FRAND-Erkl\u00e4rung abgegeben hat, auf eine Lizenzanalogie beschr\u00e4nkt sein mit der Folge, dass auch nur \u00fcber solche Faktoren Rechnung zu legen ist, die f\u00fcr die Berechnung der Lizenz erforderlich sind, d.h. nicht auch \u00fcber Gewinne auf Seiten der Beklagten. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Beklagte ihren FRAND-Verpflichtungen vollst\u00e4ndig nachgekommen ist (vgl. vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 22. M\u00e4rz 2019, Az. 2 U 31\/16, GRUR-RS 2019, 6087, Rz. 230; K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 430), was vorliegend nicht festgestellt werden konnte.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Beklagte ist nach \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG in der zuerkannten Weise auch zur Vernichtung und zum R\u00fcckruf der das Klagepatent verletzenden Gegenst\u00e4nde verpflichtet.<\/li>\n<li>\nVI.<br \/>\nDer Rechtsstreit war nicht auszusetzen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kammer vermochte nicht festzustellen, dass die im Wege der Nichtigkeitsklage vorgebrachten Einw\u00e4nde gegen den Rechtsbestand des Klagepatents hinreichend wahrscheinlich erfolgreich verlaufen w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Nach Auffassung der Kammern (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 &#8211; Steinknacker) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; GRUR 2014, 1237 ff. \u2013 Kurznachrichten) best\u00e4tigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/li>\n<li>Wenn das Klagepatent mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grunds\u00e4tzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerkl\u00e4rung nicht f\u00fcr (\u00fcberwiegend) wahrscheinlich h\u00e4lt; andernfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich \u00fcber die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten). Denn eine \u2013 vorl\u00e4ufig vollstreckbare \u2013 Verpflichtung des Beklagten zu Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung sowie Vernichtung patentgem\u00e4\u00dfer Erzeugnisse ist regelm\u00e4\u00dfig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verb\u00fcrgte Justizgew\u00e4hrungsanspruch gebietet, dem Verletzungsbeklagten wirkungs-vollen Rechtsschutz zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff gegen den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive M\u00f6glichkeit, diesen An-griff selbst durch eine Klage auf Nichtigerkl\u00e4rung f\u00fchren zu k\u00f6nnen auch eine angemessene Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein \u2013 und gegebenenfalls das einzige \u2013 Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerkl\u00e4rung gef\u00fchrt werden. Dies darf indessen nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten).<\/li>\n<li>Auf Grund des Umstandes, dass die Kl\u00e4gerin die Klage zwischenzeitlich auch auf Unterlassungs-, R\u00fcckruf- und Vernichtungsanspr\u00fcche erweitert hat, kann dahinstehen, inwieweit mit Blick auf die urspr\u00fcnglich geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Schadensersatzfeststellung nebst Begleitanspr\u00fcchen ein herabgesetzter Aussetzungsma\u00dfstab angelegt werden kann.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie NK 5 nimmt die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/li>\n<li>Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorver\u00f6ffentlichung neuheitssch\u00e4dlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorver\u00f6ffentlichung. Ma\u00dfgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer als er auch sonst im Patentrecht zu Grunde gelegt wird (BGH, BGHZ 179, 168 = GRUR 2009, 382 &#8211; Olanzapin; GRUR 2004, 407, 411 &#8211; Fahrzeugleitsystem). Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausf\u00fchren oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschlie\u00dflich, was der Fachmann der Vorver\u00f6ffentlichung als den Inhalt der von ihr gegebenen (allgemeinen) Lehre &#8222;unmittelbar und eindeutig&#8220; entnimmt (BGH, BGHZ 148, 383, 389 = GRUR 2002, 146 &#8211; Luftverteiler; GRUR 2004, 133, 135 &#8211; Elektronische Funktionseinheit; GRUR 2008, 597 &#8211; Betonstra\u00dfenfertiger; GRUR 2011, 999, 1001 \u2013 Mementain; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2016 \u2013 I-2 U 55\/15 \u2013, Rn. 50, juris).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nEs fehlt schon die neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme der in Merkmal 7.2 beanspruchten eingebetteten Videodaten.<\/li>\n<li>In der NK 5 werden erfindungsgem\u00e4\u00df eingebettete Videodaten nicht durch die Supplemental Enhencement Information (SEI) verk\u00f6rpert.<\/li>\n<li>Im Anhang D unter der \u00dcberschrift \u201eDS Erg\u00e4nzende Informationen zur Verbesserung\u201c wird der Begriff der Supplemental Enhencement Information erl\u00e4utert. W\u00f6rtlich hei\u00dft es, dass sie ein Konstrukt eines Datenliefermechanismus bereitstellen, das synchron mit dem Videodateninhalt geliefert wird. SEI unterst\u00fctzt Prozesse im Zusammenhang mit der Decodierung oder Anzeige von Videos.<\/li>\n<li>Ausdr\u00fccklich werden SEI demnach als Steuerdaten synchron zu den eigentlichen Videodaten \u00fcbertragen. Sie werden strikt abgegrenzt von den eigentlichen Videodaten. Zwar m\u00f6gen sie den Inhalt von Videodaten betreffen; f\u00fcr die neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme m\u00fcssten indes selbst\u00e4ndige Videodaten vorliegen. Dass \u00fcberhaupt eingebettetes Datenmaterial vorhanden ist, ist zur unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht ausreichend. Plausible Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass es sich bei diesen Steuerdaten auch um Videodaten handeln k\u00f6nnte, tr\u00e4gt auch die Beklagte nicht stichhaltig vor.<\/li>\n<li>Entsprechendes gilt f\u00fcr die Annahme der Beklagten, dass der in der Einf\u00fchrungsbeschreibung des Anhangs D beschriebene Videodateninhalt den Hauptvideodaten nach dem Klagepatent entspreche. Denn bei diesem Terminus d\u00fcrfte es sich vielmehr um eine Zusammenfassung einzelner \u2013 nicht n\u00e4her differenzierter \u2013 Elemente handeln und nicht um eine bestimmte Datenart.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich bestehen Zweifel daran, dass die SEI, unterstellt es handele sich um eingebettete Videodaten, tats\u00e4chlich von dem Videoinhalt umfasst sind. Denn diese sollen explizit synchron zum Videoinhalt geliefert werden. Ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen diesen Datenelementen ist von der Beklagten jedenfalls auch nicht aufgezeigt worden.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nFerner fehlt es an der unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung eines Deskriptors f\u00fcr Hauptdaten (Merkmal 7.3). Dieser wird nicht von der Variablen O f\u00fcr die Ebene 0 neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<\/li>\n<li>Selbst wenn unterstellt wird, dass die Ebene 0 (allein) die ma\u00dfgeblichen Hauptvideodaten im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre darstellt und die niedrigste Untersequenz unabh\u00e4ngig von anderen Untersequenzen decodiert werden kann, kann die von der Beklagten in Bezug genommene O nicht als entsprechender Deskriptor aufgefasst werden. Denn die Variable beschreibt nur einen Ausschnitt einer Untersequenzschicht, n\u00e4mlich eine Untersequenz. \u00dcbertragen auf die Systematik des Klagepatents bedeutet dies, dass nur ein Teil der Hauptvideodaten durch diese Variable signalisiert w\u00fcrde. Dies entspricht jedoch nicht der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre.<\/li>\n<li>Dieses Verst\u00e4ndnis der O folgt unmittelbar aus der NK5. Denn, wie die Definition der Variablen O in der NK5 besagt, identifiziert die O die Untersequenz innerhalb einer Schicht. Eine Untersequenz meint dabei einen Satz von codierten Bildern innerhalb einer Untersequenzebene, mithin nur einen kleineren Ausschnitt der Ebene. Unterschiedliche Werte dieser Variablen kennzeichnen, wie die NK 5 ebenfalls explizit beschreibt, deshalb nicht unterschiedliche Ebenen, sondern unterschiedliche fortlaufende Teilsequenzen innerhalb einer bestimmten Schicht in dekodierender Reihenfolge.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen erscheint das angestrengte Verst\u00e4ndnis der Beklagten in sich unschl\u00fcssig. Einerseits betrachtet sie den \u201eVideoinhalt\u201c als die klagepatentgem\u00e4\u00dfen Hauptdaten. Andererseits aber nur eine Information bezogen auf eine Untersequenz (O f\u00fcr die Ebene 0) als den Deskriptor ebenjener Hauptdaten. Dabei betont sie, dass dieser Deskriptor nur auf die unterste Sequenz bezogen sei, da genau diese den ma\u00dfgeblichen Videoinhalt (also Hauptdaten) enthalten. Diese (kleinteilige) Struktur l\u00e4sst sich der Subsumtion des Begriffs Hauptdaten nicht entnehmen. In dem Kontext des Anhangs D und dort der Einf\u00fchrung unter D.1 d\u00fcrfte der Begriff des Videodateninhalts vielmehr umfassend zu begreifen sein. Die Beklagte selbst l\u00e4sst jegliche weitere Erl\u00e4uterung zur Struktur dieses Videodateninhalts vermissen. Ohne weiteres kann daher nicht angenommen werden, dass dieser (gesamte) Videodateninhalt (nur) in der untersten Sub-Sequenz enthalten ist.<\/li>\n<li>Sofern nach Ansicht der Beklagten jedenfalls das SPS als Deskriptor f\u00fcr Hauptvideodaten aufzufassen sei, hat die Beklagte dies nicht erl\u00e4utert. Sie verweist nur pauschal auf den Standardentwurf der NK 5 (und diese entsprechenden Stellen auch nicht in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt), was die Vorwegnahme dieses Merkmals nicht unmittelbar und eindeutig zu belegen vermag. Es fehlt, auch nachdem die Kl\u00e4gerin dies bem\u00e4ngelt hat, jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit dem in der NK5 vorgesehenen SPS. Den dazu in Bezug genommenen Passagen der NK 5 allein ist dazu nicht schon hinreichend dessen konkrete Funktionsweise zu entnehmen.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist der in Merkmal 7.4 des Klagepatentanspruchs beanspruchte Deskriptor f\u00fcr eingebettete Videodaten nicht neuheitssch\u00e4dlich von der NK5 vorweggenommen worden.<\/li>\n<li>Selbst wenn unterstellt wird, dass eingebettete Videodaten im Sinne des Merkmals 7.2 in den \u201eSEI\u201c zu sehen seien, fehlt es in der NK 5 an der Offenbarung eines entsprechenden Deskriptors. Denn die O &gt; 0, die nach Ansicht der Beklagten auf eine komplette Ebene &gt; 0 bezogen sein soll, obwohl der NK5 eigentlich nur Hinweise darauf zu entnehmen sein d\u00fcrften, dass diese Variable verschiedene Untersequenzen innerhalb einer Ebene betrifft (vgl. ausdr\u00fccklich die Definition dieser Variablen, \u201einnerhalb einer Schicht\u201c) bezieht sich auf einen Satz codierter Bilder, welche sodann Teil der SEI-Nachricht ist. Ein klagepatentgem\u00e4\u00dfer Deskriptor erfordert es indessen, dass er bestimmtes Datenmaterial signalisiert. Hier ist jedoch nicht unmittelbar und eindeutig zu erkennen, dass durch die O auch Hinweise der SEI selbst signalisiert w\u00fcrden. Technisch-funktional fehlen Anhaltspunkte f\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis, da die Variable O Bestandteil einer SEI-Nachricht ist, nicht jedoch andersherum. So hei\u00dft es unter Ziff. 3.14 auch ausdr\u00fccklich, dass die SEI-Meldung der Sub-Sequenzschichtmerkmale Merkmale der Subsequenzschichten anzeigt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Beklagte kann dem Rechtsbestand des Klagepatents ebenso wenig die NK 6 mit Verweis auf deren Neuheitssch\u00e4dlichkeit entgegenhalten.<\/li>\n<li>Dahingestellt bleiben kann, ob die NK 6 das Merkmal 7.4 in neuheitssch\u00e4dlicher Weise vorwegnimmt, weil sie jedenfalls schon das Merkmal 7.2 nicht neuheitssch\u00e4dlich offenbart.<\/li>\n<li>Es fehlt an der Offenbarung der in diesem Merkmal beanspruchten eingebetteten Videodaten. Denn bei den von der Beklagten dazu herangezogenen Service Information nach dem DVB handelt es sich nicht um derlei eingebettete Daten. So hei\u00dft es in Ziff. 3.1 unter der \u00dcberschrift \u201eService Information (SI)\u201c:<\/li>\n<li>\u201eDigitale Daten, die das Bereitstellungssystem, den Inhalt und die Zeitplanung von Rundfunkdatenstr\u00f6men usw. beschreiben. Es enth\u00e4lt MPEG-2 Programm Specific Information (PSI) zusammen mit unabh\u00e4ngig voneinander definierten Erweiterungen.\u201c<\/li>\n<li>Dieser Definition entnimmt der Fachmann, dass mit \u201eService Information\u201c zwar Daten adressiert sind; dies sind indes Metadaten und keine Videodaten, wie es f\u00fcr eingebettete Videodaten nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre erforderlich ist.<\/li>\n<li>2)<br \/>\nAuch eine Aussetzung des Rechtsstreits mit Blick auf die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, R\u00fcckruf und Vernichtung bis zum Abschluss des Rechtsstreits vor dem britischen High Court of Justice (Case HP-2019-000008) des t\u00fcrkischen Unternehmens Vestel gegen B kommt mangels Vorgreiflichkeit nicht in Betracht.<\/li>\n<li>Die Beklagte macht insofern geltend, dass dort die gleichen Punkte diskutiert w\u00fcrden, wie im vorliegenden Rechtsstreit, n\u00e4mlich das Fehlen einer ausreichenden Erl\u00e4uterung der Art und Weise der Berechnung der Lizenzgeb\u00fchren sowie der unterschiedlichen Lizenzgeb\u00fchren im Vergleich zum A-Pool und die Frage der Gerichtsstandklausel.<\/li>\n<li>Dies rechtfertigt eine Aussetzung allerdings nicht. Eine Entscheidung des High Court of Justice, welche nicht die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits betrifft, ist f\u00fcr das hiesige Verfahren nicht vorgreiflich.<\/li>\n<li>\nB.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 709 ZPO. Dabei war die Sicherheitsleistung in H\u00f6he des Streitwerts festzusetzen.<\/li>\n<li>Die Vollstreckungssch\u00e4den \u2013 und damit die Sicherheitsleistung \u2013 entsprechen in aller Regel dem festgesetzten Streitwert. Denn die Bestimmung des Streitwerts richtet sich nach dem Interesse der klagenden Partei an der begehrten gerichtlichen Entscheidung, f\u00fcr dessen Berechnung bei einem \u2013 auch hier im Vordergrund stehenden \u2013 Unterlassungsanspruch nicht nur der Wert und die Bedeutung der verletzten Rechtsposition des Kl\u00e4gers, sondern ebenso der Umfang der angegriffenen Handlungen ma\u00dfgeblich sind (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 256 \u2013 Sicherheitsleistung\/Kaffeepads). Jedenfalls ist die Vollstreckungssicherheit typischerweise nicht h\u00f6her als der Streitwert einzusch\u00e4tzen. Denn w\u00e4hrend es f\u00fcr die H\u00f6he der vom Landgericht anzuordnenden Vollstreckungssicherheit nur auf den mutma\u00dflichen Vollstreckungsschaden des Schuldners im kurzen Zeitraum bis zur Berufungsverhandlung und der sich daran anschlie\u00dfenden Verk\u00fcndung der Berufungsentscheidung ankommt, weil mit ihr eine eigene, neue Vollstreckungsgrundlage geschaffen wird, und dar\u00fcber hinaus nicht vollstreckbare Teile des Urteilsausspruchs (wie der Feststellungstenor) au\u00dfer Betracht zu bleiben haben, fallen f\u00fcr die Streitwertbemessung s\u00e4mtliche Klageanspr\u00fcche und der gesamte Zeitraum bis zum regul\u00e4ren Ende der Patentlaufzeit ins Gewicht (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR RR 2012, 304 \u2013 H\u00f6he des Vollstreckungsschadens). Ist dagegen \u2013 ausnahmsweise \u2013 zu erwarten, dass eine in H\u00f6he des Streitwerts festgesetzte Sicherheit den drohenden Vollstreckungsschaden nicht vollst\u00e4ndig abdecken wird, ist es Sache des Beklagten, dem Gericht die daf\u00fcr bestehenden konkreten Anhaltspunkte darzulegen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 9, 47). Hierf\u00fcr bedarf es weder einer ins Einzelne gehenden Rechnungslegung noch der Ausbreitung von Gesch\u00e4ftsinterna. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr eine generalisierende Darstellung, die die behaupteten Umsatz- und Gewinnzahlen nachvollziehbar und plausibel macht. Hierzu wird es vielfach gen\u00fcgen, auf Dritte ohnehin zug\u00e4ngliche Unterlagen wie Gesch\u00e4ftsberichte oder dergleichen zur\u00fcckzugreifen oder eine nach Ma\u00dfgabe der obigen Ausf\u00fchrungen spezifizierte eidesstattliche Versicherung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers oder eines sonst zust\u00e4ndigen Mitarbeiters vorzulegen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 9, 47).<\/li>\n<li>Konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass vorliegend ein den Streitwert \u00fcbersteigender Vollstreckungsschaden zu bef\u00fcrchten ist, hat die Beklagte nicht dargelegt.<\/li>\n<li>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 14. Februar 2020, der nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingereicht wurde, hat bei der Entscheidung keine Ber\u00fccksichtigung gefunden, soweit in ihm neues Tatsachenvorbringen enthalten war, und gab keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung, \u00a7\u00a7 296a, 154 ZPO.<\/li>\n<li>\nStreitwert: 1.000.000,00 Euro<\/li>\n<li><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3112<br \/>\n<\/strong><\/li>\n<li>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/li>\n<li>Urteil vom 07. Mai 2021, Az. 4c O 69\/18<\/li>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen von bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDecodierer zum Decodieren eines Videosignals, wobei das Videosignal Hauptvideodaten darstellt, wobei die Hauptvideodaten eingebettete Videodaten umfassen, wobei die Hauptdaten mit einem Deskriptor f\u00fcr Hauptdaten zum Signalisieren von in den Hauptvideodaten enthaltenem Inhalt bereitgestellt werden, wobei die eingebetteten Videodaten mit einem Deskriptor f\u00fcr eingebettete Daten zum Signalisieren von in den eingebetteten Videodaten enthaltenem Inhalt bereitgestellt werden, wobei der Deskriptor f\u00fcr eingebettete Daten au\u00dferhalb der Hauptvideodaten und des Deskriptors f\u00fcr Hauptdaten bereitgestellt wird,<\/li>\n<li>wenn die Decodierer Folgendes umfassen:<br \/>\n&#8211; Mittel zum Lesen des Deskriptors f\u00fcr eingebettete Daten und<br \/>\n&#8211; Mittel zum Verwenden der eingebetteten Daten in Abh\u00e4ngigkeit vom Lesen des Deskriptors f\u00fcr eingebettete Daten,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren, oder zu besitzen;<\/li>\n<li>b.<\/li>\n<li>Mittel zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zum Decodieren eines Datensignals, wobei das Videosignal Hauptvideodaten darstellt, wobei die Hauptvideodaten eingebettete Videodaten umfassen, wobei die Hauptdaten mit einem Deskriptor f\u00fcr Hauptdaten zum Signalisieren von in den Hauptvideodaten enthaltenem Inhalt bereitgestellt werden, wobei die eingebetteten Videodaten mit einem Deskriptor f\u00fcr eingebettete Daten zum Signalisieren von in den eingebetteten Videodaten enthaltenem Inhalt bereitgestellt werden, wobei der Deskriptor f\u00fcr eingebettete Daten au\u00dferhalb der Hauptvideodaten und des Deskriptors f\u00fcr Hauptdaten bereitgestellt wird,<\/li>\n<li>wenn das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:<br \/>\n&#8211; Lesen des Deskriptors f\u00fcr eingebettete Daten und<br \/>\n&#8211; Verwenden der eingebetteten Daten in Abh\u00e4ngigkeit vom Lesen des Deskriptors f\u00fcr eingebettete Daten,<\/li>\n<li>zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin in einer gesonderten Aufstellung \u2013 hinsichtlich der Angaben a) und b) unter Vorlage von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, weiter hilfsweise Quittungen in Kopie, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen \u2013 dar\u00fcber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1.a. und 1.b. bezeichneten Handlungen seit dem X begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeitr\u00e4umen, und<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von ihr zu bezeichnenden, der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter Ziff. 1.a. bezeichneten Erzeugnisse (Decodierer) an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>4. die unter Ziff. 1.a. bezeichneten, bereits in Verkehr gebrachten Erzeugnisse (Decodierer) gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom\u2026) patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I.1.a und I.1.b bezeichneten Handlungen seit dem X entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 20 % und der Beklagten zu 80 % auferlegt.<\/li>\n<li>V. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung XXXXXXXXXX vorl\u00e4ufig vollstreckbar. F\u00fcr die Beklagte ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li style=\"text-align: left;\">Die Kl\u00e4gerin macht gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf sowie auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung beruhend auf dem deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents EP X (Anlage K2; im Folgenden: Klagepatent) geltend.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene und alleinverf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des Klagepatents, welches unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der EP XXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Das Klagepatent betrifft die Signalisierung von eingebetteten Daten und steht auch mit Wirkung in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.<br \/>\nDie Beklagte hat mit Schriftsatz vom 23.04.2019 gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht erhoben, \u00fcber welche bisher nicht entschieden worden ist (vgl. Anlagenkonvolut VP 2).<\/li>\n<li>Anspruch 7 des Klagepatents in der originalen englischen Verfahrenssprache lautet:<\/li>\n<li>\u201eA decoder (30+31) for decoding a video signal (S), the video signal representing main video data (MD), the main video data including embedded video data (ED), the main data being provided with a main data descriptor (MDD) for signaling content included in the main video data, the embedded video data being provided with an embedded data descriptor (EDD) for signaling content included in the embedded video data, wherein the embedded data descriptor is provided outside the main video data and the main data descriptor, the decoder comprising: means (30) for reading the embedded data descriptor; and means (31) for using the embedded data in dependence on the reading of the embedded data descriptor.\u201c<\/li>\n<li>\u00dcbersetzt hei\u00dft der Anspruch 7:<\/li>\n<li>\u201eDecodierer (30+31) zum Decodieren eines Videosignals (S), wobei das Videosignal Hauptvideodaten (MD) darstellt, wobei die Hauptvideodaten eingebettete Videodaten (ED) umfassen, wobei die Hauptdaten mit einem Deskriptor f\u00fcr Hauptdaten (MDD) zum Signalisieren von in den Hauptvideodaten enthaltenem Inhalt bereitgestellt werden, wobei die eingebetteten Videodaten mit einem Deskriptor f\u00fcr eingebettete Daten<br \/>\n(EDD) zum Signalisieren von in den eingebetteten Videodaten enthaltenem Inhalt bereitgestellt werden, wobei der Deskriptor f\u00fcr eingebettete Daten au\u00dferhalb der Hauptvideodaten und des Deskriptors f\u00fcr Hauptdaten bereitgestellt wird, wobei der Decodierer Folgendes umfasst: Mittel (30) zum Lesen des Deskriptors f\u00fcr eingebettete Daten; und Mittel (31) zum Verwenden der eingebetteten Daten in Abh\u00e4ngigkeit vom Lesen des Deskriptors f\u00fcr eingebettete Daten.\u201c<\/li>\n<li>Anspruch 6 des Klagepatents in der originalen englischen Verfahrenssprache lautet:<\/li>\n<li>\u201eA method of decoding a video signal (S), the video signal representing main video data (MD), the main video data including embedded video data (ED), the main video data being provided with a main data descriptor (MDD) for signaling content included in the main video data, the embedded video data being provided with an embedded data descriptor (EDD) for signaling content included in the embedded video data, wherein the embedded data descriptor is provided outside the main video data and the main data descriptor, the decoding method comprising the steps of: reading the embedded data descriptor; and using the embedded data in dependence on the reading of the embedded data descriptor.\u201c<\/li>\n<li>\u00dcbersetzt lautet Patentanspruch 6:<\/li>\n<li>\u201eVerfahren zum Decodieren eines Videosignals (S), wobei das Videosignal Hauptvideodaten (MD) darstellt, wobei die Hauptvideodaten eingebettete Videodaten (ED) umfassen, wobei die Hauptvideodaten mit einem Deskriptor f\u00fcr Hauptdaten (MDD) zum Signalisieren von in den Hauptvideodaten enthaltenem Inhalt bereitgestellt werden, wobei die eingebetteten Videodaten mit einem Deskriptor f\u00fcr eingebettete Daten (EDD) zum Signalisieren von in den eingebetteten Videodaten enthaltenem Inhalt bereitgestellt werden, wobei der Deskriptor f\u00fcr eingebettete Daten au\u00dferhalb der Hauptvideodaten und des Deskriptors f\u00fcr Hauptdaten bereitgestellt wird, wobei das Decodierverfahren die folgenden Schritte umfasst: Lesen des Deskriptors f\u00fcr eingebettete Daten; und Verwenden der eingebetteten Daten in Abh\u00e4ngigkeit vom Lesen des Deskriptors f\u00fcr eingebettete Daten.\u201c<\/li>\n<li>Folgende Figuren 1 und 2 sind der Klagepatentschrift entnommen und zeigen elementare Datenstr\u00f6me (ES). Figur 1 zeigt dabei einen herk\u00f6mmlichen Datenstrom, wie er dem Stand der Technik entspricht und Hauptdaten MD und einen Deskriptor f\u00fcr Hauptdaten sowie eingebettete Daten ED umfasst. Figur 2 zeigt ein Beispiel eines weiteren elementaren Datenstroms (EES), das sich von demjenigen der Figur 1 durch den vorgesehenen Deskriptor f\u00fcr eingebettete Daten unterscheidet.<\/li>\n<li>\nBei der Kl\u00e4gerin handelt es sich um ein Elektronikunternehmen, das seit vielen Jahren im Bereich der Fernseh- und Unterhaltungselektronik t\u00e4tig ist und insbesondere auch auf diesem Gebiet geforscht und entwickelt hat.<\/li>\n<li>Das Unternehmen der Beklagten arbeitet im Bereich des Home-Entertainments und vertreibt unter der Marke X X, insbesondere Fernseher, Fernseh-Empf\u00e4nger (Set-Top-Boxen) und Tablets. So bietet sie beispielsweise unter der Bezeichnung \u201eXXXXXXXXXXXXXX\u201c einen Full HD Receiver sowie unter der Bezeichnung \u201eXXXXXXXXXXXXXXX\u201c einen tragbaren Fernseher an. Diese Ger\u00e4te werden \u2013 wie auch weitere Ger\u00e4te der Beklagten \u2013 mit der Kompatibilit\u00e4t zum DVB-T\/T2-Standard bzw. H.265\/HEVC-Standard beworben (vgl. Produktdatenbl\u00e4tter zu den vorgenannten Ger\u00e4te, vorgelegt als Anlage K 3b, K 3c und K 3f; im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen).<\/li>\n<li>Bei dem DVB-T\/T2-Standard (nachfolgend: DVB-T2) handelt es sich um den internationalen Nachfolgestandard zum DVB-T-Standard. Am 3. Juni 2014 fiel die Grundsatzentscheidung der Landesmedienanstalten zur Einf\u00fchrung der DVB-T2-Technologie. Der DVB-T2-Standard ist effizienter als der \u00e4ltere DVB-T-Standard und erlaubt bei gleicher Frequenznutzung die \u00dcbertragung von mehr Programmen und\/oder das Erreichen einer besseren Bildqualit\u00e4t (sog. HDTV). In der Bundesrepublik Deutschland macht der DVB-T2-Standard Gebrauch von dem Codierverfahren nach dem Standard H.265\/MPEG-H High Efficiency Video Coding \u2013 HEVC (nachfolgend: HEVC-Standard), welcher seinerseits als Nachfolgestandard des H.264\/MPEG-4 Advanced Video Coding \u2013 AVC Standards seitens der Internationalen Fernmeldeunion (International Telecommunication Union, im Folgenden auch: ITU) entwickelt wurde. Der HEVC-Standard wurde von der Kl\u00e4gerin auszugsweise als Anlage K 3d zur Akte gereicht. Der HEVC-Standard ist ein von der ITU und IOS\/IEC gemeinsam entwickelter Video-Codec-Standard. ITU begann im Jahr 2004 mit der Entwicklung des HEVC-Standards, den sie zum Nachfolger des Vorg\u00e4ngerstandards H.264\/MPEG-4 aufbauen wollte. IOS\/IEC begann mit der Entwicklung des HEVC-Standards im Jahr 2007. Im Januar 2010 traten beide Gruppen zusammen und ver\u00f6ffentlichten eine Ausschreibung. Version 1 des HEVC-Standards wurde im Juni 2013 ver\u00f6ffentlicht, Version 2 Anfang 2015. Im Juni 2012 forderte A, LLC (nachfolgend: A) alle bei der Entwicklung des HEVC-Standards beteiligten Unternehmen dazu auf, ihre HEVC-Patente zu melden und diesem Vorschlag folgte eine gro\u00dfe Anzahl forschender und nutzender Unternehmen, wie die Kl\u00e4gerin, XXXX, welche heute Lizenzgeber des B Patentpools sind. X ist ferner Lizenzgeberin im A Pool. Bis in den Dezember 2013 fanden mehrere Meetings statt, in denen versucht wurde, gemeinsam angemessene Lizenzraten f\u00fcr die neue HEVC-Technologie zu bestimmen. W\u00e4hrend dieser Zeit hatten circa 37 Unternehmen\/Universit\u00e4ten Interesse an einem gemeinsam von A verwalteten Pool gezeigt. Ein vollst\u00e4ndiger Konsens aller Interessenten wurde jedoch nicht erreicht. Von den 37 Unternehmen\/Universit\u00e4ten nahmen in der Abschlussphase noch 20 teil. In einer Pressemitteilung vom 16. Januar 2014 (Anlage VP Kart 38) teilte A informationshalber die Lizenzierungsbedingungen mit, und machte deutlich, dass \u00c4nderungen m\u00f6glich sind. Ferner wurde in Aussicht gestellt, dass eine Portfolio-Lizenz voraussichtlich im Fr\u00fchjahr 2014 vorhanden sein wird. In einer Pressemitteilung vom 29. September 2014 (Anlage K Kart 21) wurde bekanntgemacht, dass nunmehr eine Lizenznahme am HEVC Patentportfolio von A m\u00f6glich ist. Dabei wurden auch die 23 Unternehmen\/Universit\u00e4ten genannt, welche Patentinhaber sind. Weitere Patentinhaber, deren Patente Gegenstand des HEVC-Standards sind, planten einen weiteren Pool, B. Am 26. M\u00e4rz 2015 k\u00fcndigte B die Gr\u00fcndung eines neuen Pools an, am 22. Juli 2015 rief B zur Einreichung von Patenten zur Bewertung der Essentialit\u00e4t und Aufnahme in das B Patentportfolio auf. Im Juli 2015 ver\u00f6ffentlichte B den ersten Lizenzgeb\u00fchrentarif f\u00fcr das B Programm und im Oktober 2015 die eigene Lizenzstruktur (vgl. Anlage K Kart 19). Im M\u00e4rz 2017 k\u00fcndigte Velos Media die Gr\u00fcndung eines gemeinsamen Lizenzierungsprogramms f\u00fcr den HEVC Standard an. Zu Velos Media geh\u00f6rten XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, ab Januar 2019 trat X dem Programm als Lizenzgeber bei. Der A HEVC-Patentpool sieht als Lizenzrate einen Betrag von USD 0,20 pro Einheit ab 100.000 Einheiten pro Jahr bei einer Kappungsgrenze von USD 25.000.000,- vor.<\/li>\n<li>Das Klagepatent ist Teil des B Patentpools (nachfolgend: B Patentpool). Der Patentpool umfasst derzeit ca. 10.000 Patente, die inklusive der Kl\u00e4gerin von knapp 40 Patentinhabern eingebracht worden sind (vgl. Anlage K 10 \u2013 Exhibit C, Exhibit D). Der Pool wird von der B LLC aus Boston (nachfolgend: B) verwaltet.<\/li>\n<li>B h\u00e4lt auf ihrer Internetseite (www.B.com) den als Anlage VP Kart 10 neu vorgelegten Standardlizenzvertrag (nachfolgend: Standardlizenzvertrag neu) vor. Diesen Lizenzvertrag haben derzeit 138 Lizenznehmer mit B abgeschlossen. \u00dcber die genannte Internetseite k\u00f6nnen Konkordanzlisten\/Cross Reference Charts (Anlage VP Kart 1) abgerufen werden, die einschl\u00e4gige Standardpassagen den Poolpatenten zuordnen. Ebenso ist die Liste der Lizenzgeber und -nehmer einsehbar. Der Standardlizenzvertrag neu l\u00f6ste im Jahr 2017 den vorgehenden Standardlizenzvertrag (Anlage VP Kart 10 alt, nachfolgend: Standardlizenzvertrag alt) ab.<\/li>\n<li>In dem Standardlizenzvertrag neu finden sich unter anderem folgende Regelungen in deutscher \u00dcbersetzung:<\/li>\n<li>\u201e\uf05bErw\u00e4gungen\uf05d<\/li>\n<li>\uf05b&#8230;\uf05d<\/li>\n<li>\u201eIn der Erw\u00e4gung, dass jeder Lizenzgeber dem Lizenzadministrator eine weltweite, nicht ausschlie\u00dfliche Lizenz f\u00fcr alle diese HEVC Standard Essential Patente des Lizenzgebers und seiner verbundenen Unternehmen gew\u00e4hrt hat, nur um es dem Lizenzadministrator zu erm\u00f6glichen, weltweit nicht ausschlie\u00dfliche Lizenzen f\u00fcr solche Patente zu den hierin festgelegten fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen zu gew\u00e4hren;\u201c<\/li>\n<li>In Ziff. 3 des Standardlizenzvertrags neu (Anlage VP Kart 10 neu) finden sich n\u00e4here Erl\u00e4uterungen zu den Lizenzgeb\u00fchren und Zahlungen. Die Lizenzgeb\u00fchren sind in Anlage 2 des Standardlizenzvertrages neu sowie ferner auf der Webseite von B ver\u00f6ffentlicht und werden nachfolgend wiedergegeben:<\/li>\n<li>\nFerner besteht bei B ein Incentive Programm, dessen Struktur auf der Webseite von B abgerufen werden kann und nachfolgend wiedergegeben ist.<\/li>\n<li>\nEine Erl\u00e4uterung der Lizenzraten findet sich in dem von B erstellten \u201eWhitepaper\u201c, welches auf der Webseite von B abgerufen werden kann und als Anlage VP Kart 12, 12a vorgelegt wurde.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird wegen des weiteren Inhalts des Standardlizenzvertrages neu auf diesen Bezug genommen.<\/li>\n<li>XXXX f\u00fchren B und die Beklagte Lizenzverhandlungen, seit dem Jahr 2018 auch die Kl\u00e4gerin selbst.<\/li>\n<li>Mit E-Mail vom X (Anlage VP Kart 3) wandte sich B an die Beklagte, wobei diese auf den HEVC Patentpool aufmerksam gemacht und ihr angeboten wurde, Claim-Charts zu \u00fcbermitteln. Hieran schlossen sich weiterer E-Mail-Verkehr und auch pers\u00f6nliche Treffen an. Zuletzt bestand zwischen den Parteien lediglich Uneinigkeit \u00fcber XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX.<\/li>\n<li>Mit E-Mail vom 18. Januar 2019 (Anlage VP Kart 15) schlug die Beklagte B ihrerseits Lizenzraten sowie einen Betrag zur Abgeltung der Benutzung f\u00fcr die Vergangenheit vor. Nachfolgend wiedergegeben ist ein Auszug aus der genannten E-Mail in englischer Sprache und deutscher \u00dcbersetzung:<\/li>\n<li>\u201e\uf05b\u2026\uf05d<\/li>\n<li>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>\nXXXXXXXX:<\/li>\n<li>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>X<br \/>\nX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>\nXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXX<\/li>\n<li>Mit Schreiben vom 20. November 2018 (Anlage K 1f) wies die Kl\u00e4gerin selbst die Beklagte auf die Verletzung von Patenten der Kl\u00e4gerin durch den Vertrieb von HEVC-kompatiblen Ger\u00e4ten hin und \u00fcbermittelte neben einer Liste der HEVC-Poolpatente der Kl\u00e4gerin auch claim charts f\u00fcr eine Auswahl an Patenten, zu welchen auch das Klagepatent geh\u00f6rte, sowie ein Lizenzangebot. Die Lizenzrate kann der Anlage C des Lizenzangebotes entnommen werden, worauf verwiesen wird. Die Beklagte reagierte hierauf mit E-Mails vom 21. Mai 2019, 8. Juli 2019 und 22. Juli 2019 (Anlagenkonvolut K Kart 12). Individualvertragliche Vereinbarungen hat die Kl\u00e4gerin bisher nicht abgeschlossen. Ein individualvertragliches Gegenangebot gab die Beklagte nicht ab.<\/li>\n<li>Die Beklagte legte insgesamt weder Rechnung noch leistete sie Sicherheit.<\/li>\n<li>Abgesehen von dem hiesigen Rechtsstreit sind Verfahren der XXXXXX (4c O 56\/18) und X (4c O 44\/18) gegen die Beklagte vor der Kammer anh\u00e4ngig. Eine weitere Klage des Poolmitglieds XXXX (X, 4c O 74\/18) wurde zur\u00fcckgenommen, nachdem die Beklagte eine Lizenz an dem A Pool genommen hat, in welchem auch X Lizenzgeberin ist.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die Klage zul\u00e4ssig sei. Die Voraussetzungen des \u00a7 145 PatG seien nicht erf\u00fcllt. Es fehle bereits an den pers\u00f6nlichen Voraussetzungen der Parteienidentit\u00e4t, insbesondere fungiere die Kl\u00e4gerin nicht als Strohmann des HEVC-Patentpools. Daneben fehle es auch an einem technischen Zusammenhang mit den in den Parallelverfahren geltend gemachten Patenten, da f\u00fcr \u00a7 145 PatG nicht ausreichend sei, dass unterschiedliche Aspekte einer komplexen Gesamtvorrichtung angegriffen w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Ferner meint die Kl\u00e4gerin, dass die HEVC-f\u00e4higen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unmittelbaren Gebrauch vom Vorrichtungsanspruch und mittelbaren Gebrauch vom Verfahrensanspruch des Klagepatents machen w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Hierzu behauptet sie, die Beklagte w\u00fcrde die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen selbst herstellen; dies ergebe sich aus dem unter der Domain XXX abrufbarem Internetauftritt.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der Lehre des Klagepatents ist die Kl\u00e4gerin der Ansicht, dass der Begriff der \u201eHauptvideodaten\u201c umfassend sei und das Klagepatent daher sowohl Basisdaten als auch eingebettete Videodaten darunter verstehe. Die eingebetteten Videodaten seien Bestandteil der Hauptdaten. Der Deskriptor f\u00fcr Hauptdaten (MDD) beziehe sich daher neben den Hauptdaten auch auf die eingebetteten Videodaten. Da das Klagepatent f\u00fcr diese eingebetteten Daten zudem einen eigenen Deskriptor vorsehe, g\u00e4be es f\u00fcr sie zwei Deskriptoren, die unterschiedliche Eigenschaften der ihnen jeweils zugeordneten Daten angeben w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Ein anspruchsgem\u00e4\u00dfes Verwenden der eingebetteten Daten liege nicht nur vor, wenn der Decodierer diese Daten den weiteren Verfahrensschritten zur positiven Benutzung zuf\u00fchre, sondern auch dann, wenn der Decodierer deren Inhalt ignoriere oder verwerfe. Eine Entscheidung \u00fcber die Art der Verwendung der eingebetteten Daten sei erst m\u00f6glich, nachdem der Deskriptor f\u00fcr diese Daten ausgelesen worden sei. Das Lesen des Deskriptors sei daher zwingend erforderlich.<\/li>\n<li>Im HEVC-Standard w\u00fcrden, so meint die Kl\u00e4gerin, die Hauptvideodaten durch die Daten aller Sub-Layer einschlie\u00dflich der niedrigsten Sub-Layer mit dem Wert null dargestellt. Die Sub-Layer mit einem h\u00f6heren Wert als null w\u00fcrden die eingebetteten, also qualit\u00e4tsverbessernden, Daten bilden. Dieses Verst\u00e4ndnis ergebe sich daraus, dass ein Decodierer lediglich die niedrigste Sub-Layer auslesen kann, um ein sinnvolles Bild zu erhalten. Unter Hinzunahme der h\u00f6heren Sub-Layer k\u00f6nne dann eine h\u00f6here Bildrate erzielt werden.<\/li>\n<li>Das im HEVC-Standard implementierte SPS (Sequence Parameter Set) bilde den klagepatentgem\u00e4\u00dfen Deskriptor f\u00fcr die Hauptvideodaten. Das SPS enthalte, so behauptet die Kl\u00e4gerin, zu einer Videosequenz (CVS) geh\u00f6rende Parameter, welche beispielsweise die Anzahl die in der codierten Videosequenz enthaltenen Sub-Layer, das Format der Farbcodierung und die Gr\u00f6\u00dfe der Videobilder angeben w\u00fcrden. Ihr Inhalt beziehe sich auf Videodaten aller Sub-Layer, die in der codierten Videosequenz vorhanden seien. Die TemporalID mit einem Wert von 0 sei dagegen kein klagepatentgem\u00e4\u00dfer Deskriptor f\u00fcr Hauptdaten, weil er ausschlie\u00dflich die niedrigste Sub-Layer betreffe, mithin lediglich die Basisdaten, womit ein solcher Deskriptor zu kleinteilig sei, um der Lehre des Klagepatents zu entsprechen.<br \/>\nDer Deskriptor f\u00fcr eingebettete Daten liege, was zwischen den Parteien unstreitig ist, in den Headern der VCL NAL units, aufweisend die Variable TemporalID mit einem Wert gr\u00f6\u00dfer null. Der Wert dieser Variablen korrespondiere mit dem Wert der Sub-Layer, der die Unit zugeordnet sei.<\/li>\n<li>Das Auslesen des Deskriptors f\u00fcr eingebettete Daten und das Verwenden der eingebetteten Videodaten erfolge, was unstreitig ist, im HEVC-Standard in Abh\u00e4ngigkeit von dem Wert des vorbestimmten HighestTid als einer maximalen TemporalID. Der Decodierer vergleiche die in den NAL Units enthaltenen TemporalIDs mit dem HighestTid. Solche, deren Wert gr\u00f6\u00dfer als derjenige des HighestTid ist, w\u00fcrden verworfen, die \u00fcbrigen f\u00fcr die weitere Decodierung beibehalten.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet im Zusammenhang mit dem kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand, die B sei befugt f\u00fcr die Kl\u00e4gerin hinsichtlich des Klagepatents t\u00e4tig zu werden. Auch habe sie die Grunds\u00e4tze, die der EuGH in der Entscheidung \u201eHuawei\/ZTE\u201c aufgestellt habe, erf\u00fcllt. B wie auch die Kl\u00e4gerin selbst h\u00e4tten einen Hinweis auf die Verletzung erteilt. Weiter liege ein schriftliches Angebot in Form des Standardlizenzvertrages neu durch B wie auch ein Angebot auf Abschluss einer Portfoliolizenz durch sie selbst vor. Der Standardlizenzvertrag neu sei bereits mit 138 Lizenznehmern abgeschlossen worden. Nebenabreden seien in entsprechenden Sidelettern festgehalten worden, die der Beklagten zug\u00e4nglich gemacht worden seien. Dementsprechend h\u00e4tten alle neuen Lizenznehmer an den HEVC-Poolpatenten gem\u00e4\u00df dem Standardlizenzvertrag neu eine Lizenz genommen. Daraus ergebe sich ein erhebliches Indiz f\u00fcr faire und angemessene Lizenzraten sowie Angemessenheit der weiteren vertraglichen Bedingungen. Dass dies so sei, zeige auch das Gutachten von Prof. X vom 22. Januar 2020 (Anlage K Kart 26, 26a). Der Beklagten seien auch alle f\u00fcr sie relevanten Lizenzvertr\u00e4ge vorgelegt worden, n\u00e4mlich solche Vertr\u00e4ge, die den Produktgruppen entsprechen, welche auch mit der vorliegenden Klage angegriffen werden, n\u00e4mlich STB. Einer weitergehenden Vorlage bed\u00fcrfe es nicht, da die Beklagte nicht vorgetragen habe, dass sie auch weitere Produkte vertreibe, welche vom HEVC-Standard Gebrauch machen w\u00fcrden. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Hinsichtlich der Content-Provider habe der vorgelegte Schriftverkehr gezeigt, dass entsprechende Verhandlungen der Beklagten im Sande verlaufen seien. Die Beklagte werde auch nicht durch die im Einzelnen geschlossenen Nebenabreden mit weiteren Lizenznehmern diskriminiert. Denn die Regelungen seien entweder der Beklagten auch angeboten worden oder betr\u00e4fen gesch\u00e4ftliche Rahmenbedingungen, welche die Beklagte nicht aufweise.<\/li>\n<li>Ferner sei der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand auch mit Blick auf den von der Kl\u00e4gerin angebotenen Individuallizenzvertrag unbegr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin habe \u2013 was unstreitig ist \u2013 gegen\u00fcber der Beklagten die Verletzung angezeigt und ein Lizenzangebot \u00fcbermittelt. Die Beklagte sei jedoch nicht lizenzwillig. Die angebotene Lizenzgeb\u00fchr gen\u00fcge FRAND-Grunds\u00e4tzen, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>Es bestehe schlie\u00dflich kein Anlass, den Rechtsstreit auszusetzen, da das Klagepatent rechtsbest\u00e4ndig sei. Insbesondere sei dessen Lehre gegen\u00fcber dem vorbekannten Stand der Technik neu gewesen.<\/li>\n<li>\nNachdem die Kl\u00e4gerin die Klage im Hinblick auf die zun\u00e4chst auch angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der HEVC-f\u00e4higen Fernseher und HEVC-f\u00e4higen Tablet-Ger\u00e4te zur\u00fcckgenommen hat,<\/li>\n<li>beantragt sie,<br \/>\nzu erkennen, wie geschehen sowie zus\u00e4tzlich hinsichtlich der Benutzungshandlung des Herstellens.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>die mit der Klageerweiterung erhobenen Anspr\u00fcche auf Unterlassung, R\u00fcckruf und Vernichtung abzutrennen und das abgetrennte Verfahren bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem britischen High Court of Justice (Az. Case HP-2019-000008) auszusetzen,<\/li>\n<li>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage zum Klagepatent auszusetzen.<\/li>\n<li>Sie erhebt die Einrede des \u00a7 145 PatG. Zwar seien die klagenden Parteien in den laufenden Parallelverfahren mit der hiesigen Kl\u00e4gerin nicht identisch, in allen Verfahren w\u00fcrden indes die gleichen Ausf\u00fchrungsformen angegriffen und hinter allen klagenden Parteien st\u00e4nde der HEVC-Patentpool als treibende Kraft mit dem Ziel, eine Poollizenz abzuschlie\u00dfen. Insoweit sei die hiesige Konstellation mit den Strohmann-F\u00e4llen zu vergleichen, da die Kl\u00e4gerin im Zuge der Verhandlungen \u00fcber den Abschluss einer bilateralen Einzellizenz klar zu verstehen gegeben habe, dass sie dem Abschluss einer Poollizenz den Vorzug gew\u00e4hren w\u00fcrde Auch wiesen die Prozessstrategien der jeweiligen Kl\u00e4gerinnen in den urspr\u00fcnglich insgesamt vier Parallelverfahren auffallende \u00dcbereinstimmungen auf und auch der zeitliche Zusammenhang deute auf eine Steuerung durch den HEVC-Pool hin. Schlie\u00dflich sei der Ausgang der einzelnen Verfahren f\u00fcr die \u00fcbrigen Verfahren auch insoweit relevant, als f\u00fcr den Fall, dass ein oder mehre Patente als nicht standardessentiell eingestuft werden, diese aus dem Standardlizenzvertrag herausfielen und dies eine Reduzierung der Pool-Geb\u00fchren zur Folge h\u00e4tte.<\/li>\n<li>Weiterhin ist die Beklagte der Auffassung, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die streitgegenst\u00e4ndlichen Klagepatentanspr\u00fcche nicht verletzen w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Die erfindungsgem\u00e4\u00df eingebetteten Videodaten seien Teil der Hauptvideodaten. Dar\u00fcber hinaus nehme das Klagepatent keine Unterteilung der Daten, etwa in Basisdaten, vor, sodass solche Daten bei der Auslegung des Klagepatents auch nicht herangezogen werden k\u00f6nnten. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre verlange jeweils einen spezifischen Deskriptor f\u00fcr den Inhalt der Hauptvideodaten und f\u00fcr den Inhalt der eingebetteten Videodaten. Selbst wenn die eingebetteten Videodaten auch teils vom Deskriptor der Hauptvideodaten signalisiert w\u00fcrden, erfordere das Klagepatent dennoch einen separaten Deskriptor nur f\u00fcr die eingebetteten Daten.<br \/>\nDie Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass das Klagepatent vom Decodierer verlange, einen Deskriptor auslesen zu k\u00f6nnen. Denn andernfalls k\u00f6nnte keine Interpretation dieses Dateninhalts erfolgen. Ein blo\u00dfes Verwerfen oder Ignorieren verstehe das Klagepatent daher nicht als anspruchsgem\u00e4\u00dfes Verwenden.<\/li>\n<li>Die niedrigste Sub-Layer nach dem HEVC-Standard k\u00f6nne als Hauptvideodaten begriffen werden und die h\u00f6heren Sub-Layer k\u00f6nnten die eingebetteten Videodaten repr\u00e4sentieren, weil diese die niedrigste Sub-Layer mit zus\u00e4tzlichen Daten erg\u00e4nzen w\u00fcrden. Allerdings seien diese h\u00f6heren Sub-Layer nicht im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre in die Hauptvideodaten eingebettet, weil die Sub-Layer separate und so von der untersten Sub-Layer getrennte NAL-Units seien.<br \/>\nIm HEVC-Standard fehle es auch an zwei separaten Deskriptoren. Ein Deskriptor f\u00fcr Hauptdaten liege nicht in dem SPS, weil ihm nach der Beschreibung des HEVC-Standards allenfalls selbst ein Deskriptor zugeordnet sei. Vielmehr stelle die Variable TemporalID mit dem Wert 0, welche der Signalisierung der niedrigsten Sub-Layer und somit den Hauptdaten diene, einen Deskriptor f\u00fcr Hauptdaten dar. Da aber auch die eingebetteten Daten, was unstreitig ist, anhand eines Wertes der Variablen TemporalID signalisiert w\u00fcrden, l\u00e4ge f\u00fcr diese beiden Datenarten, anders als von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre vorgesehen, nur ein Deskriptor vor.<\/li>\n<li>Das Vorhandensein von Mitteln zum Lesen des Deskriptors sei im HEVC-Standard nur optional vorgesehen. Der HEVC-Standard lasse es, wie die Beklagte behauptet, insoweit zu, dass der HighestTid auch durch \u201eexterne Mittel\u201c, sprich den Hersteller, festgelegt werden k\u00f6nne. Daher k\u00f6nne dieser Wert so vorbestimmt werden, dass von vornherein nur die Hauptvideodaten decodiert w\u00fcrden. In diesem Fall ben\u00f6tige ein HEVC-f\u00e4higes Produkt \u00fcberhaupt kein Mittel zum Auslesen; ein Verwenden der eingebetteten Videodaten und entsprechende Mittel dazu w\u00fcrden dann ebenso wenig ben\u00f6tigt. Im \u00dcbrigen sehe der HEVC-Standard ausgehend von dem Wert des HighestTid vor, dass Sub-Layer mit oberhalb dieses Wertes liegenden TemporalIDs verworfen w\u00fcrden. Dies sei gerade kein anspruchsgem\u00e4\u00dfes Verwenden, weil keine positive Benutzung erfolge.<\/li>\n<li>Zur Begr\u00fcndung des kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwandes tr\u00e4gt die Beklagte vor, dass der angebotene Lizenzvertrag weder fair noch angemessen sei. Au\u00dferdem werde sie durch die in den Nebenabreden getroffenen Vereinbarungen ungleich behandelt. Der angebotene Lizenzsatz gen\u00fcge nicht den FRAND-Bedingungen, was der von ihr beauftragte Gutachter Prof. C seinem Gutachten vom 6. November 2019 (Anlage VP Kart 30) auch festgestellt habe. Dieser habe ermittelt, dass die Lizenzgeb\u00fchren von A nicht k\u00fcnstlich niedrig seien, sondern FRAND-Bedingungen gen\u00fcgten. Das Ausma\u00df der Abdeckung des HEVC-Standards durch A betrage ungef\u00e4hr 46 %, B weise im Verh\u00e4ltnis hierzu weniger Patente auf, welche allein durch sie lizenziert w\u00fcrden. Es stimme auch nicht, dass die im B-Pool enthaltenen Patente werthaltiger seien. Im \u00dcbrigen habe B die Lizenzbedingungen erst sehr sp\u00e4t formuliert, so dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein Lock-in erfolgt sei. All dies zeige, dass die Lizenzraten von A FRAND seien, nicht hingegen diejenigen von B. Ferner seien die Regelung zum Gerichtsstand, zum Umfang der Lizenz nur bezogen auf die \u201epractised claims\u201c und das Fehlen einer Anpassungsklausel unangemessen.<\/li>\n<li>Eine Diskriminierung liege bereits vor, da kein einheitliches Lizenzregime vorhanden sei, da zwei Standardlizenzvertr\u00e4ge in Kraft seien, n\u00e4mlich der Standardlizenzvertrag alt und neu. HEVC Avance habe sich jedoch mit dem ersten Lizenzgesch\u00e4ft gebunden, so dass \u00c4nderungen nicht zul\u00e4ssig seien. Entsprechendes habe das OLG D\u00fcsseldorf in der Entscheidung \u201eImproving Handovers\u201c (GRUR-RS 2019, 6087 Rn. 237) entschieden. Auch setze B ihre Rechte nur selektiv durch, was sich bereits daran zeige, dass der Rechtsstreit gegen die Beklagte das einzige anh\u00e4ngige Aktivverfahren der Kl\u00e4gerin sei. Ferner gehe B gezielt gegen vergleichsweise kleine Unternehmen vor; gro\u00dfen Unternehmen werde faktisch eine Freilizenz erteilt. Die Beklagte werde auch gegen\u00fcber anderen Lizenznehmern mit Blick auf die Lizenzrate diskriminiert. Der Umstand, dass verschiedenen Lizenznehmern unterschiedliche Lizenzgeb\u00fchrens\u00e4tze f\u00fcr die gleichen Produkte oder unterschiedliche Arten der Berechnung der Lizenzen angeboten worden seien (blended rates), benachteilige die Beklagte. B gew\u00e4hre \u00fcberdies einzelnen Lizenznehmern Nachl\u00e4sse auf die Lizenzgeb\u00fchren. Solche Lizenzgeb\u00fchrenrabatte seien per se geeignet, die Wettbewerbsverh\u00e4ltnisse nachhaltig zu verf\u00e4lschen. Ferner w\u00fcrden auch Rabatte f\u00fcr zuk\u00fcnftige Lizenzgeb\u00fchren einger\u00e4umt. XXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nEine Ungleichbehandlung liege ebenso mit Blick auf den Umfang der Lizenzen vor, da diese teilweise auf den Umfang konkreter Produkte beschr\u00e4nkt worden seien, was der Beklagten nicht angeboten worden sei. Ferner diskriminiere B durch die unterschiedliche Anwendung des Incentive Programms. Auch die individuellen Regelungen f\u00fcr r\u00fcckwirkende Lizenzgeb\u00fchren benachteiligten die Beklagte, da anderen Lizenznehmern deutlich verbesserte Konditionen angeboten worden seien. Letztlich seien anderen Unternehmen auch Regelungen angeboten worden, nicht jedoch der Beklagten, wie zum Beispiel die Einr\u00e4umung einer OEM-Lizenz. B behandle \u00fcberdies ungleich hinsichtlich der Kennzeichnung mit dem B Logo. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nEin FRAND-gem\u00e4\u00dfes Gegenangebot liege vor. Es handele sich zwar nicht um ein vollst\u00e4ndig ausformuliertes Gegenangebot, die fehlenden Regelungen seien indes dem Standardlizenzvertrag zu entnehmen.<\/li>\n<li>Der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand sei auch mit Blick auf den Individuallizenzvertrag der Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet. Die Lizenzrate sei ebenso deutlich \u00fcberh\u00f6ht wie auch der Umfang der geltend gemachten Verwaltungskosten, deren H\u00f6he die Kl\u00e4gerin nicht ausreichend erl\u00e4utert habe.<\/li>\n<li>Jedenfalls sei der Rechtsstreit mangels Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents auszusetzen. Dem Klagepatent k\u00f6nne mit Erfolg der Einwand der mangelnden Neuheit entgegengehalten werden. So w\u00fcrden sowohl das w\u00e4hrend des 5. JVT-Treffens der ISO\/IEC MPEG und ITU-T VCEG-Gruppen im Oktober 2002 ver\u00f6ffentlichte Dokument mit dem Titel \u201eD\u201c (im Folgenden: NK 5) als auch das Dokument des European Telecommunications Standards Institute (kurz: ETSI) mit dem Titel \u201eE\u201c (im Folgenden: NK 6) die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre neuheitssch\u00e4dlich vorwegnehmen.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen seien die Antr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin auf Schadensersatzfeststellung sowie Auskunft und Rechnungslegung zu weitgehend, da die Kl\u00e4gerin im vorliegenden Falle der Geltendmachung eines vermeintlich standardessentiellen Patents auf die Lizenzanalogie beschr\u00e4nkt sei.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig; ihr steht nicht der Einwand des \u00a7 145 PatG entgegen.<\/li>\n<li>Die Klage ist zul\u00e4ssig, sie ist insbesondere nicht nach \u00a7 145 PatG aufgrund der von den anderen Mitgliedern des HEVC-Pools gegen die Beklagte vor der hiesigen Kammer zeitgleich aus anderen Patenten geltend gemachten Anspr\u00fcchen (Az. 4c O 44\/18 und 4c O 56\/18) wegen des Vertriebs der auch hier angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unzul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nNach \u00a7 145 PatG kann derjenige, der eine Klage nach \u00a7 139 PatG erhoben hat, gegen den Beklagten wegen derselben oder einer gleichartigen Handlung auf Grund eines anderen Patents nur dann eine weitere Klage erheben, wenn er ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses Patent in dem fr\u00fcheren Rechtsstreit geltend zu machen. Andernfalls ist die weitere Klage als unzul\u00e4ssig abzuweisen (Grabinski\/Z\u00fclch in Benkard, Kommentar zum PatG, 11. Auflage 2015, \u00a7 145, Rn. 2). Es handelt sich um eine Ausnahmevorschrift, die eine prozesshindernde Einrede (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 17. Dezember 2015, Az. I-2 U 29\/10, Rn. 69, zitiert nach juris) statuiert, mit der ein Beklagter vor den erh\u00f6hten Prozesskosten bei der Geltend-machung mehrerer Patente in mehreren Prozessen gesch\u00fctzt werden soll (vgl. Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, a.a.O., \u00a7 145, Rn. 1).<\/li>\n<li>Voraussetzung f\u00fcr den Erfolg der Einrede des \u00a7 145 PatG ist demnach auf pers\u00f6nlicher Ebene zun\u00e4chst, dass Parteienidentit\u00e4t besteht, d.h. in den betroffenen Verfahren sowohl auf als Kl\u00e4ger- wie auch auf Beklagtenseite die gleichen nat\u00fcrlichen und\/oder juristischen Personen stehen (Grabinski\/Z\u00fclch\/Benkard, a.a.O., \u00a7 145, Rn. 5). Von \u00a7 145 PatG sind ferner solche F\u00e4lle umfasst, in denen der Rechtsnachfolger des fr\u00fcheren Kl\u00e4gers im Sinne von \u00a7 325 ZPO gegen denselben Beklagten bzw. um-gekehrt derselbe Kl\u00e4ger gegen den Rechtsnachfolger des fr\u00fcheren Beklagten im Sinne von \u00a7 325 ZPO klagt. Schlie\u00dflich greift die Ausnahmeregelung auch in den F\u00e4llen, in denen der Kl\u00e4ger des fr\u00fcheren Rechtsstreits f\u00fcr den sp\u00e4teren Rechtsstreit einen Dritten vorschiebt (sog. Strohmann-Konstellation).<\/li>\n<li>Auf sachlicher Ebene ist Voraussetzung, dass wegen derselben oder einer gleich-artigen Handlung auf Grund eines anderen Patents die sp\u00e4tere Klage erhoben wird. Als gleichartige Handlungen sind nur solche weiteren Handlungen zu verstehen, die im Vergleich zu der im ersten Rechtsstreit angegriffenen Handlung zus\u00e4tzliche oder abgewandelte Merkmale aufweisen, bei denen es sich wegen eines engen technischen Zusammenhangs aufdr\u00e4ngt, sie gemeinsam in einer Klage aus mehreren Patenten anzugreifen (BGH GRUR 2011, 411 \u2013 Raffvorhang; BGH, GRUR 1989, 187, 189 \u2013 Kreiselegge II). F\u00fcr die Bejahung eines engen technischen Zusammenhangs reicht es nicht aus, wenn einzelne Teile einer Gesamtvorrichtung, deren konkrete Ausgestaltung im ersten Rechtsstreit angegriffen worden ist, auch f\u00fcr die Verwirklichung des im zweiten Rechtsstreit geltend gemachten Verletzungstatbestands von Bedeutung sind (BGH, GRUR 2011, 411 \u2013 Raffvorhang). Bei einer aus mehrere Teilen bestehenden Gesamtvorrichtung steht \u00a7 145 PatG auch dann nicht mehr im Wege, wenn mit dem Klageantrag ein konkret beschriebener, durch seine Ausgestaltung charakterisierter Teil den konkreten Verletzungstatbestand bildet und in dem anderen Prozess ein anderer Bestandteil der Gesamtvorrichtung angegriffen wurde (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 12. Auflage, Kap. E, Rn. 65 m.w.N.). Verschiedene Teile in diesem Sinne k\u00f6nnen aber auch selbst dann vorliegen, wenn in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich nur ein Bauteil streitgegenst\u00e4ndlich ist, sofern dieses verschiedene Funktionalit\u00e4ten aufweist \u2013 etwa bei einem Computerchip oder einem Mobiltelefon. Bei solchen Gegenst\u00e4nden ist f\u00fcr die Frage des engen technischen Zusammenhangs auf die konkret angegriffene Funktionalit\u00e4t abzustellen und nicht darauf, dass alle angegriffenen Aspekte letztlich von demselben (r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen) Bauteil implementiert werden. Denn auch wenn verschiedene Funktionen von einem Computerchip erf\u00fcllt werden, besteht zwischen diesen nicht notwendig ein solcher technischer Zusammenhang, der eine Geltendmachung in einer Klage erforderlich machen k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nHiernach liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7 145 PatG nicht vor.<\/li>\n<li>Vorliegend fehlt es bereits an dem Erfordernis der Personenidentit\u00e4t, da Kl\u00e4gerin des fr\u00fcher anh\u00e4ngig gemachten Verfahrens (4c O 44\/18) nicht die hiesige Kl\u00e4gerin oder ein Rechtsnachfolger von ihr ist. Vielmehr wird die hiesige Beklagte in dem Parallelverfahren von einem anderen Mitglied des HEVC-Patentpools verklagt.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte meint, hinter allen Verfahren st\u00fcnde der HEVC-Pool als treibende Kraft und die jeweils klagenden juristischen Personen seien als Strohm\u00e4nner nur vorweggeschickt, so f\u00fchrt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen ist der Pool \u2013 was die Kl\u00e4gerin unwidersprochen vorgebracht hat \u2013 nicht berechtigt, die Patente seiner Mitglieder gerichtlich durchzusetzen, so dass von vornherein nur die Patentinhaber\/Mitglieder klagen k\u00f6nnen. Demgegen\u00fcber sind die Patentinhaber\/Mitglieder berechtigt, ihre eigenen Schutzrechte unabh\u00e4ngig von dem Pool zu lizenzieren und erforderlichenfalls durchzusetzen. Unabh\u00e4ngig davon unterscheidet sich der vorliegende Fall von einer Strohmann-Konstellation auch dadurch, dass die Kl\u00e4gerin des fr\u00fcheren Verfahrens kein Schutzrecht auf einen Dritten \u00fcbertragen hat, damit dieser ein neues Verfahren anstreben kann, sondern die jeweiligen Kl\u00e4ger haben ihre Schutzrechte behalten und dem Pool nur die gemeinsame Lizenzierung \u00fcberlassen. Schlussendlich verm\u00f6gen auch die zeitlichen Abl\u00e4ufe und die verfolgten Prozessstrategien in den betroffenen Verfahren nicht zweifelsfrei eine Steuerung durch den Pool begr\u00fcnden, da insbesondere die klagenden Parteien durch die gleichen Prozessbevollm\u00e4chtigten vertreten werden. Zwar mag der Pool nach dem vorl\u00e4ufigen Scheitern der Vertragsverhandlungen \u00fcber eine Poollizenz seinen Mitgliedern eine Klage empfohlen haben, dies allein f\u00fchrt aber nicht zu einer letztverantwortlichen Steuerung der Klagen durch den Pool.<\/li>\n<li>Unabh\u00e4ngig davon fehlt es aber auch an gleichartigen Handlungen. Solche liegen \u2013 wie zuvor ausgef\u00fchrt wurde \u2013 noch nicht alleine deshalb vor, weil in dem parallelen Prozess dieselben angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wie im hiesigen Verfahren streitgegenst\u00e4ndlich sind. Dass sich die Kl\u00e4gerin in allen Verfahren beim Verletzungsnachweis auf die Befolgung des HEVC-Standards bezieht, ist insofern nicht ausreichend. Denn ein Standard kann eine Vielzahl von Funktionalit\u00e4ten regeln, die nicht zwingend in einem engen technischen Zusammenhang stehen m\u00fcssen. Der Umstand, dass alle angegriffenen Funktionalit\u00e4ten im Rahmen eines einheitlich standardisierten Decodiervorgangs erfolgen, l\u00e4sst nicht unmittelbar auf einen engen technischen Zusammenhang schlie\u00dfen, da eine Decodierung technisch unterschiedliche Aspekte umfasst (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urteil v, 28. Juni 2018, Az. 4a O 23\/17). Zwar greifen die Kl\u00e4gerinnen in den betroffenen Verfahren s\u00e4mtlich HEVC-kompatible Ger\u00e4te an, jedoch betreffen die streitgegenst\u00e4ndliche Patente nicht die gleichen Funktionalit\u00e4ten des Standards.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nIn der Sache ist die Klage begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft das Signalisieren von eingebetteten Daten sowie das Formatieren und Handhaben von Datenstr\u00f6men mit eingebetteten Daten (Abs. [0001]).<\/li>\n<li>Im Stand der Technik war im Kontext von Audiodatenstr\u00f6men bereits die M\u00f6glichkeit, erg\u00e4nzende\/eingebettete Daten in codierte Audiostr\u00f6me hinzuzuf\u00fcgen, bekannt. Die Hinzuf\u00fcgung eingebetteter Daten dient h\u00e4ufig dazu, einen codierten Datenstrom in Bezug auf ein Verbesserungswerkzeug bzw. einen Verbesserungscodierer zu speichern. Ein solch verbesserter Codierer kann zus\u00e4tzlich zum Kerncodierer verwendet werden und verbessert die Qualit\u00e4t des Kernaudiostroms. Dabei sind bekannte Decodierer nur in der Lage, die eingebetteten Daten zu analysieren, ohne sie auch zu interpretieren (vgl. Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Als Beispiel f\u00fcr die Einbettung zus\u00e4tzlicher Daten in ein Video nimmt die Klagepatentschrift in Abs. [0004] Bezug auf die WO 01\/74XXX, wonach die Hauptdaten, darstellend den Quantisierungsskalencode, in den ersten Bl\u00f6cken einer Scheibe verdoppelt werden; sie werden durch die eingebetteten Daten \u00fcberschrieben.<\/li>\n<li>Weiterhin, wie das Klagepatent in Abs. [0003] erl\u00e4utert, waren im Stand der Technik und vor allem in MPEG-4 Deskriptoren bekannt, mittels derer Strominhalte signalisiert wurden. Jeder elementare Datenstrom, also jeder paketierbare, konsekutive Fluss von Monomedia-Daten wie Audio oder Video, hat einen entsprechenden Deskriptor. Die Signalisierung von eingebetteten Daten durch einen Deskriptor war nicht vorgesehen, sondern konnte nach der bekannten Deskriptordefinition nur mithilfe eines Korrigendums zu den regul\u00e4ren Deskriptoren realisiert werden. Alternativ zum Vorsehen eines Korrigendums bestand die M\u00f6glichkeit, in den eingebetteten Daten selbst einen Deskriptor zu implementieren.<\/li>\n<li>An diesem vorbekannten Stand der Technik kritisiert das Klagepatent bei der Implementierung eines Korrigendums als nachteilig, dass der Standard dann aber nicht mehr r\u00fcckw\u00e4rts-kompatibel zu der aktuellen Definition bleibt. Ein vorbekannter Decodierer k\u00f6nnte diese eingebetteten Dateninformationen nicht mehr interpretieren und infolgedessen den Datenstrom insgesamt nicht dekodieren (Abs. [0003], Z. 17).<\/li>\n<li>Einen Deskriptor in den eingebetteten Daten w\u00fcrdigt das Klagepatent deshalb als nachteilig, weil die eingebetteten Daten dadurch nicht auf der Ebene des elementaren Stroms signalisiert werden und so unmittelbar auf die eingebetteten Daten zur\u00fcckgegriffen werden muss, um Informationen \u00fcber ihren Inhalt zu erhalten (Abs. [0003], Z. 19).<\/li>\n<li>Das Klagepatent formuliert es daher als Aufgabe, eine Vorrichtung bzw. ein Verfahren bereitzustellen, die\/das eingebettete (Video-)Daten vorteilhaft mittels eines Deskriptors so signalisiert, dass sie r\u00fcckw\u00e4rts-kompatibel sind (Abs. [0006] f.).<\/li>\n<li>Es schl\u00e4gt zur L\u00f6sung dieser Aufgabe daher in Anspruch 6 ein Verfahren und in Anspruch 7 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>Anspruch 6:<\/li>\n<li>6.1 Verfahren zum Decodieren eines Videosignals (S),<br \/>\n6.2 wobei das Videosignal Hauptvideodaten (MD) darstellt, wobei die Hauptvideodaten eingebettete Videodaten (ED) umfassen,<br \/>\n6.3 wobei die Hauptvideodaten mit einem Deskriptor f\u00fcr Hauptdaten (MDD) zum Signalisieren von in den Hauptvideodaten enthaltenem Inhalt bereitgestellt werden,<br \/>\n6.4 wobei die eingebetteten Videodaten mit einem Deskriptor f\u00fcr eingebettete Daten (EDD) zum Signalisieren von in den eingebetteten Videodaten enthaltenem Inhalt bereitgestellt werden,<br \/>\n6.5 wobei der Deskriptor f\u00fcr eingebettete Daten au\u00dferhalb der Hauptvideodaten und des Deskriptors f\u00fcr Hauptdaten bereitgestellt wird,<br \/>\nwobei das Decodierverfahren die folgenden Schritte umfasst:<br \/>\n6.6 Lesen des Deskriptors f\u00fcr eingebettete Daten; und<br \/>\n6.7 Verwenden der eingebetteten Daten in Abh\u00e4ngigkeit vom Lesen des Deskriptors f\u00fcr eingebettete Daten.<\/li>\n<li>Anspruch 7:<\/li>\n<li>7.1 Decodierer (30+31) zum Decodieren eines Videosignals (S),<br \/>\n7.2 wobei das Videosignal Hauptvideodaten (MD) darstellt, wobei die Hauptvideodaten eingebettete Videodaten (ED) umfassen,<br \/>\n7.3 wobei die Hauptdaten mit einem Deskriptor f\u00fcr Hauptdaten (MDD) zum Signalisieren von in den Hauptvideodaten enthaltenem Inhalt bereitgestellt werden,<br \/>\n7.4 wobei die eingebetteten Videodaten mit einem Deskriptor f\u00fcr eingebettete Daten (EDD) zum Signalisieren von in den eingebetteten Videodaten enthaltenem Inhalt bereitgestellt werden,<br \/>\n7.5 wobei der Deskriptor f\u00fcr eingebettete Daten au\u00dferhalb der Hauptvideodaten und des Deskriptors f\u00fcr Hauptdaten bereitgestellt wird,<br \/>\nwobei der Decodierer Folgendes umfasst<br \/>\n7.6 Mittel (30) zum Lesen des Deskriptors f\u00fcr eingebettete Daten; und<br \/>\n7.7 Mittel (31) zum Verwenden der eingebetteten Daten in Abh\u00e4ngigkeit vom Lesen des Deskriptors f\u00fcr eingebettete Daten.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nIm Hinblick auf das Verst\u00e4ndnis des Klagepatentes bed\u00fcrfen die Merkmale 7.2 bis 7.4 sowie 7.6 und 7.7 n\u00e4herer Erl\u00e4uterungen, weil zwischen den Parteien zu Recht nur in diesem Umfang Streit besteht.<\/li>\n<li>Die Ausf\u00fchrungen sowohl zur Auslegung als auch zum Gebrauch durch den HEVC-Standard erfolgen \u2013 gem\u00e4\u00df den Darstellungen der Parteien \u2013 anhand des Vorrichtungsanspruchs (Anspruch 7). Sie gelten inhaltlich in gleicher Weise f\u00fcr den Verfahrensanspruch (Anspruch 6).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nMerkmal 7.2 betrifft ein Hauptvideodaten (MD) darstellendes Videosignal, wobei die Hauptvideodaten eingebettete Videodaten (ED) umfassen.<\/li>\n<li>Der Terminus der Hauptvideodaten fasst diejenigen Dateninhalte zusammen, die erforderlich, aber auch hinreichend sind, um einen Datenstrom so darzustellen, dass eine auf sinnvolle Weise abspielbare Video-\/Audiodatei erhalten wird. Im Wege einer Negativabgrenzung sind Hauptvideodaten alle diejenigen grundlegenden Videodaten, die noch keine qualit\u00e4tsverbessernden Zusatzinformationen beinhalten. Die zus\u00e4tzlichen Dateninformationen bauen inhaltlich zwar auf den Hauptvideodaten auf, eine inhaltliche Abh\u00e4ngigkeit der Hauptvideodaten von zus\u00e4tzlichen qualit\u00e4tsverbessernden Daten besteht jedoch nicht. Der Begriff der Hauptvideodaten ist mithin eine pauschale Bezeichnung, die insbesondere \u2013 in technisch-funktionaler Hinsicht \u2013 keinen Hinweis darauf gibt, wie diese Daten darzustellen sind.<\/li>\n<li>Unter \u201eeingebetteten Videodaten\u201c versteht das Klagepatent solche Daten, die inhaltlich mit den Hauptvideodaten zusammenarbeiten und sich inhaltlich auf diese beziehen. Sie sind gegen\u00fcber den Hauptvideodaten spezieller, weil sie qualifizierte Zusatzinformationen bereitstellen, um die Hauptvideodaten zu verbessern. Dennoch handelt es sich bei Hauptvideodaten und den eingebetteten Daten trotz des bestehenden Funktionszusammenhangs um strikt voneinander getrennte (bzw. zumindest trennbare) Datengruppen.<\/li>\n<li>Eigene Begriffsdefinitionen stellt die Klagepatentschrift nicht zur Verf\u00fcgung. Dieses Verst\u00e4ndnis folgt deshalb aus einer Auslegung des Klagepatentanspruchs, der Beschreibungsstellen sowie der im Klagepatent enthaltenen Figuren.<\/li>\n<li>Einen Hinweis auf das Zusammenspiel und den inhaltlichen Zusammenhang dieser beiden Datengruppen entnimmt der Fachmann dem Anspruchswortlaut, der in Merkmal 7.2 ausdr\u00fccklich formuliert, dass die Hauptvideodaten die eingebetteten Videodaten \u201eumfassen\u201c. \u201eUmfassen\u201c bedeutet rein philologisch, dass etwas von etwas anderem eingeschlossen ist. Au\u00dferdem wird durch die Verwendung des Adjektivs \u201eeingebettet\u201c eine Verbindung von Hauptvideodaten und Videodaten herausgestellt, weil \u201eeingebettet\u201c gleichfalls bedeutet, dass etwas in ein gr\u00f6\u00dferes Ganzes eingebunden ist. Diese Formulierungen besagen demnach, dass es aus Richtung der eingebetteten Videodaten hin zu den Hauptvideodaten eine Ankn\u00fcpfung geben muss. Wie diese im Einzelnen durch Datensignalisierungen umzusetzen ist, gibt das Klagepatent nicht vor. Einen solchen inhaltlichen Zusammenhang zwischen den eingebetteten Videodaten und den Hauptvideodaten entnimmt der Fachmann aus dem Abs. [0016] der Klagepatentschrift. W\u00f6rtlich besagt dieser:<\/li>\n<li>\u201eDie eingebetteten Daten ED umfassen vorzugsweise Verbesserungsdaten zum Verbessern der Hauptdaten MD, zum Beispiel durch Spektralband-Replikation um Fall von Audio oder durch r\u00e4umliche, St\u00f6rabstand- oder andere Verbesserung bei Video.\u201c<\/li>\n<li>Explizit dienen die eingebetteten Daten demnach dazu, solche Informationen bereitzustellen, die den grundlegenden Inhalt der Hauptvideodaten erg\u00e4nzen k\u00f6nnen. Dass Abs. [0016] im Kontext der Beschreibung der Figur 1 steht, welche sich auf den Stand der Technik bezieht (vgl. Abs. [0014]), \u00e4ndert an diesem Verst\u00e4ndnis nichts, da die Lehre des Klagepatents an dem bekannten herk\u00f6mmlichen elementaren Datenstrom ansetzen und diesen verbessern will; dessen Grundstruktur zu ver\u00e4ndern, ist dabei nicht beabsichtigt.<\/li>\n<li>Gest\u00fctzt in dem Verst\u00e4ndnis, dass es eine inhaltliche Anbindung dieser Datengruppen im Sinne eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Umfassens gibt, wird der Fachmann deshalb gerade auch durch die im Stand der Technik bekannte Darstellung eines Videosignals. Denn diese wird durch einen codierten Datenstrom realisiert (vgl. Abs. [0003] und [0012]), den das Klagepatent als elementaren Datenstrom (im Folgenden auch: ES) bezeichnet. Es erl\u00e4utert dazu, dass der elementare Datenstrom seinerseits aus einzelnen Komponenten, n\u00e4mlich insbesondere den Hauptvideodaten und den eingebetteten Videodaten, besteht. Der Fachmann erkennt, dass diese unterschiedlichen Bestandteile miteinander interagieren m\u00fcssen, um einen sinnvollen Datenstrom zu erzeugen.<\/li>\n<li>Zugleich gibt die Klagepatentschrift durch den Verweis auf die einzelnen Komponenten des elementaren Datenstroms zu erkennen, dass das eingebettete Datenmaterial trotz der Zugeh\u00f6rigkeit zum Datenstrom als solchem separierbar und abtrennbar voneinander bleibt. Entsprechend behandelt schon der Klagepatentanspruch systematisch die beiden Datengruppen separat, so zum Beispiel in den Merkmalen 7.3 und 7.4, die jeweils das Signalisieren des Dateninhalts von Hauptvideodaten bzw. eingebetteten Daten betreffen. Eine gemeinsame Abhandlung und Beschreibung dieser Daten finden nicht statt. Bekr\u00e4ftigt in diesem Verst\u00e4ndnis wird der Fachmann schlie\u00dflich durch weitere Beschreibungsstellen, welche bei der Erl\u00e4uterung der Datensignalisierung s\u00e4mtlich zwischen diesen Datenarten unterscheiden und sie konsequent nebeneinander auff\u00fchren (vgl. Abs. [0008], [0010]). Auch die korrespondierenden Vorrichtungen, Encoder und Decodierer, halten diese Unterscheidung aufrecht, indem sie die beiden Datengruppen getrennt voneinander bearbeiten. F\u00fcr den Decodiervorgang folgt dies bereits aus den im hiesigen Rechtsstreit geltend gemachten Klagepatentanspr\u00fcchen. Entsprechendes ergibt sich f\u00fcr die Codierung aus den Klagepatentanspr\u00fcchen 3 und 4, welche die einzelnen Datengruppen separat behandeln und ihrem systematischen Aufbau nach parallel zu demjenigen der Anspr\u00fcche 6 und 7 formuliert sind.<\/li>\n<li>Auch die Figuren 1 und 2 st\u00fctzen mit ihrer rein schematischen und stark vereinfachten Gestaltung den Fachmann in dem Verst\u00e4ndnis, dass es sich bei den Hauptvideodaten und eingebetteten Videodaten um inhaltlich zusammenwirkende, aber dennoch unterscheidbare Datengruppen handelt. So zeigen die Figuren 1 und 2 des Klagepatents einen codierten Datenstrom mit seinen einzelnen Elementen, wozu neben den Hauptvideodaten und den eingebetteten Daten ein Deskriptor f\u00fcr Hauptdaten und, im Falle der Figur 2, ebenso ein Deskriptor f\u00fcr eingebettete Daten geh\u00f6ren. Die inhaltliche Verbindung zwischen den in Merkmal 7.2 thematisierten Datengruppen einerseits wird durch deren k\u00f6rperlicher Darstellung als Rechtecke offenbar; in dem gro\u00dfen Rechteck, darstellend die Hauptvideodaten, ist ein kleineres Rechteck, darstellend die eingebetteten Videodaten, angeordnet. Andererseits veranschaulicht die jeweils gew\u00e4hlte rechteckige und in sich abgeschlossene Form f\u00fcr die entsprechenden Daten zugleich die Differenzierbarkeit zwischen diesen Datengruppen.<\/li>\n<li>Der Fachmann wei\u00df daher, dass die Ausdr\u00fccke \u201eumfassen\u201c und \u201eeingebettet\u201c nicht streng r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich und schematisch zu betrachten sind, sondern technisch-funktional.<\/li>\n<li>Denn unter Zugrundelegung des technisch-funktionalen Verst\u00e4ndnisses kennt der Fachmann den inhaltlichen Zusammenhang zwischen Hauptvideodaten und eingebetteten Videodaten, wonach die Hauptvideodaten stets die Informationsgrundlage eines elementaren Datenstroms bilden, auf die die eingebetteten Zusatzinformationen aufbauen und f\u00fcr die sie Verbesserungsdaten bereitstellen. Aufgrund dieser funktionalen Verbindung folgt, dass die eingebetteten Videodaten ohne die Hauptvideodaten wertlos w\u00e4ren, andersherum gilt dies indes nicht, weil schon die Hauptvideodaten allein ein vollst\u00e4ndiges Bild verk\u00f6rpern.<\/li>\n<li>Ferner wird die Differenzierung zwischen den Hauptvideodaten und eingebetteten Videodaten in technisch-funktionaler Hinsicht durch die zwei separaten Deskriptoren \u2013 vorgesehen, um die Hauptvideodaten bzw. die eingebetteten Daten zu signalisieren (vgl. Merkmale 7.3 und 7.4) \u2013 verdeutlicht. So hei\u00dft es in Abs. [0009], dass ein elementarer Datenstrom zwei jeweilige Deskriptoren haben kann und bezieht sodann ausdr\u00fccklich einen auf Hauptvideodaten und einen anderen auf eingebettete Videodaten. Es best\u00fcnde schlie\u00dflich kein Bed\u00fcrfnis f\u00fcr zwei getrennte Deskriptoren, wenn eine Trennung und damit getrennte Behandlung der beiden Datengruppen technisch nicht m\u00f6glich w\u00e4ren.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDas Merkmal 7.3 stellt Hauptdaten mit einem Deskriptor f\u00fcr Hauptdaten (MDD) zum Signalisieren von in den Hauptvideodaten enthaltenem Inhalt bereit. Parallel sieht Merkmal 7.4 vor, dass eingebettete Videodaten mit einem Deskriptor f\u00fcr eingebettete Daten (EDD) zum Signalisieren von in den eingebetteten Videodaten enthaltenem Inhalt bereitgestellt werden.<br \/>\nSofern sowohl der Klagepatentanspruch in Merkmalen 7.3 und 7.4 als auch die Klagepatentschrift auch die Begriffe \u201eHauptdaten\u201c und \u201eeingebettete Daten\u201c benutzen, sind diese hier synonym mit Hauptvideodaten und eingebetteten Videodaten zu verstehen. Das erste Begriffspaar dient als Oberbegriff s\u00e4mtlicher Daten und schlie\u00dft neben Videodaten etwa auch Audiodaten ein. Das Gebrauchen der Ausdr\u00fccke Hauptvideodaten und eingebettete Videodaten zeigt demgegen\u00fcber, dass das Klagepatent bereits eine Auswahl getroffen und die Art der zu behandelnden Daten konkretisiert hat.<br \/>\nEinen Hinweis auf die synonyme Benutzung dieser Begriffe erh\u00e4lt der Fachmann aus den Beschreibungsstellen Abs. [0006] und Abs. [0007]. W\u00f6rtlich hei\u00dft es einerseits:<br \/>\n\u201eDie Erfindung hat zur Aufgabe, eine vorteilhafte Signalisierung von eingebetteten Daten zu schaffen.\u201c und andererseits: \u201eEine Aufgabe der Erfindung besteht darin, eine vorteilhafte Signalisierung von eingebetteten Videodaten zu schaffen.\u201c<\/li>\n<li>Der Fachmann erkennt, dass das Klagepatent zwar unterschiedliche Begrifflichkeiten verwendet, aber dennoch dieselbe Aufgabe beschreibt. Dass auch dar\u00fcber hinaus keine signifikante Differenzierung mit diesen Begrifflichkeiten beabsichtigt ist, ergibt sich au\u00dferdem aus dem Beschreibungsabsatz [0008]. Dort ist, wie schon im Anspruchswortlaut, von einem Deskriptor von Hauptdaten bzw. einem Deskriptor f\u00fcr eingebettete Daten die Rede. Gleicherma\u00dfen wird aber auch von einem solchen f\u00fcr Hauptvideodaten bzw. f\u00fcr eingebettete Videodaten gesprochen; inhaltliche Unterschiede sind nicht ersichtlich. Schlie\u00dflich spricht Abs. [0024] f\u00fcr das aufgezeigte Verst\u00e4ndnis. Denn darin wird ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes System ohne Konkretisierung der Datenart (Audio oder Video) erl\u00e4utert, weshalb auch nur Haupt- und eingebettete Daten genannt werden.<\/li>\n<li>Demgegen\u00fcber wird zwischen den Begrifflichkeiten Haupt(video)daten und eingebetteten (Video)Daten konsequent differenziert. Damit adressiert das Klagepatent gezielt bestimmte Daten und verdeutlicht, dass Unterschiede zwischen ihnen bestehen. Wenn der Begriff der Hauptdaten inhaltlich immer schon eingebettete Daten meinen w\u00fcrde, best\u00fcnde kein Bed\u00fcrfnis, diese gesondert zu benennen. Dies dient dem Fachmann als weiterer Anhaltspunkt f\u00fcr unterschiedliche Inhalte dieser beiden Datenarten.<\/li>\n<li>Das Klagepatent versteht dabei nach Merkmal 7.3 bzw. Merkmal 7.4 unter Deskriptoren die Signalisierung des Inhalts bestimmter Daten. Sie haben die Funktion, Identifikationsinformationen sowie weitere n\u00fctzliche Informationen \u00fcber die signalisierten Daten zur Verf\u00fcgung zu stellen. Sie beschreiben anhand von Parametern den Inhalt bestimmter Daten, sodass ein Auslesen des Deskriptors ausreicht, um Erkenntnisse \u00fcber den eigentlichen Dateninhalt zu gewinnen; ein R\u00fcckgriff auf die Daten unmittelbar ist dazu nicht erforderlich.<\/li>\n<li>Nach der Lehre des Klagepatents sind zwei separate Deskriptoren erforderlich, wobei sich der eine auf die Hauptdaten und der andere auf die eingebetteten Daten bezieht. Dies entnimmt der Fachmann dem parallel strukturierten Aufbau dieser beiden Anspruchsmerkmale, die inhaltlich aber unterschiedliche Deskriptoren betreffen. So betrifft Merkmal 7.3 ausschlie\u00dflich die Signalisierung von Haupt(video-)daten und Merkmal 7.4. ausschlie\u00dflich diejenige der eingebetteten Daten. Diesen beiden Datengruppen wird demnach schon explizit vom Anspruchswortlaut jeweils ein Deskriptor zugewiesen. Diese strukturelle Unterscheidung in Form der Zweiteilung findet der Fachmann auch in Abs. [0008], welcher einerseits den Deskriptor f\u00fcr Hauptdaten und andererseits denjenigen f\u00fcr eingebettete Videodaten thematisiert. Bekr\u00e4ftigt in dem Erfordernis, zwei Deskriptoren zugeordnet zu jeweils einer Datenart vorzusehen, wird der Fachmann durch weitere Beschreibungsstellen wie in den Abs. [0010], [0022] sowie [0024]. Diese stellen den Deskriptor f\u00fcr Hauptdaten und den Deskriptor f\u00fcr eingebettete Daten nebeneinander dar und benennen sie immer beide als Bestandteil eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Videosignals.<\/li>\n<li>Aus dem Anspruchswortlaut sowie aus der Beschreibungsstelle in Abs. [0008] erh\u00e4lt der Fachmann au\u00dferdem Anhaltspunkte auf den durch die Deskriptoren zu signalisierenden Inhalt. So dient der Deskriptor f\u00fcr Hauptdaten der Signalisierung des Inhalts ebenjener Daten und derjenige f\u00fcr eingebettete Daten betrifft deren Inhalt.<\/li>\n<li>Der Fachmann entnimmt demgegen\u00fcber weder dem Anspruchswortlaut noch den Beschreibungsstellen einen Hinweis darauf, dass der Deskriptor f\u00fcr die Hauptdaten auch Informationen der eingebetteten Daten beschreiben k\u00f6nnte.<\/li>\n<li>Aus dem Anspruchswortlaut folgt dieses Verst\u00e4ndnis nicht aus dem Umstand, dass die Hauptdaten die Videodaten \u201eumfassen\u201c, diese in die Hauptdaten \u201eeingebettet\u201c sind. Diese Wortwahl gibt keine Hinweise auf \u00dcberschneidungen des zu signalisierenden Inhalts. F\u00fcr ein \u201eMitsignalisieren\u201c der eingebetteten Daten ist auch allein ihr Eingebettetsein in die Hauptdaten nicht ausreichend. Denn es verbleibt bei technisch selbst\u00e4ndigem Datenmaterial, das nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre separat behandelt werden soll.<\/li>\n<li>Durch Abs. [0008] wird der Fachmann in diesem Verst\u00e4ndnis best\u00e4rkt. Denn dort hei\u00dft es w\u00f6rtlich:<\/li>\n<li>\u201eDurch Bereitstellen des Deskriptors f\u00fcr eingebettete Daten au\u00dferhalb der Hauptvideodaten ist ein Korrigendum eines aktuell definierten Satzes von Hauptdatendeskriptoren nicht erforderlich, um in den eingebetteten Videodaten enthaltenen nicht-definierten Inhalt zu ber\u00fccksichtigen [\u2026].\u201c<\/li>\n<li>Dieser Passage entnimmt der Fachmann, dass ein Korrigendum im Stand der Technik gerade deshalb erforderlich war, in den eingebetteten Daten enthaltenen nicht-definierten Inhalt zu signalisieren, weil durch den Hauptdatendeskriptor deren Signalisierung eben noch nicht erfolgt ist. Dass der Inhalt eingebetteter Daten auch nur partiell vom Deskriptor f\u00fcr Hauptdaten beschrieben w\u00fcrde, ist dieser Beschreibungsstelle nicht zu entnehmen. Vielmehr stellt das Klagepatent den vorbekannten Deskriptor f\u00fcr Hauptdaten und das vorbekannte Korrigendum nebeneinander, wobei es f\u00fcr diese Korrekturm\u00f6glichkeit im Stand der Technik schon kein Bed\u00fcrfnis gegeben h\u00e4tte, wenn deren Inhalt hinreichend von dem Deskriptor der Hauptdaten erfasst worden w\u00e4re. Nach der Lehre des Klagepatents soll lediglich an die Stelle des Korrigendums der Deskriptor f\u00fcr eingebettete Daten treten. Dass sich dadurch gleichfalls das Nebeneinander dieser Elemente ver\u00e4ndern soll, ist nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>Nichts anderes ergibt sich in diesem Zusammenhang aus Abs. [0009]. Denn danach ist nicht das Vorhandensein von zwei Deskriptoren optional (\u201ek\u00f6nnen\u201c). Das Verb \u201eK\u00f6nnen\u201c in Abs. [0009] ist vielmehr im Kontext mit den Beschreibungen in Abs. [0008] zu lesen, welcher einen Aufbau eines Datenstroms nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre betrifft. Es stell damit zur Wahl, wie ein elementarer Datenstrom aufgebaut wird. Wenn aber die Vorteile der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre in Anspruch genommen werden sollen, ist das Vorsehen auch eines entsprechenden Deskriptors f\u00fcr die eingebetteten Daten und damit von insgesamt zwei Deskriptoren zwingend.<\/li>\n<li>In dem vorstehenden Verst\u00e4ndnis wird der Fachmann ferner durch die Figur 2 der Klagepatentschrift gest\u00fctzt, welche zwei separate Deskriptoren aufweist, von denen auch in dieser Zeichnung einer eindeutig den Hauptdaten zugeordnet ist durch die Benutzung der Abk\u00fcrzung \u201eMDD\u201c und ein anderer mit der Abk\u00fcrzung \u201eEDD\u201c f\u00fcr eingebettete Daten.<\/li>\n<li>Auch unter technisch-funktionalen Gesichtspunkten kann kein Erfordernis bestehen, dass die eingebetteten Daten von zwei Deskriptoren signalisiert werden. Denn die Abgrenzung der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung gegen\u00fcber dem Stand der Technik liegt gerade darin, einen zweiten Deskriptor speziell f\u00fcr eingebettete Daten zur Verf\u00fcgung zu stellen, um deren Ber\u00fccksichtigung in den (De-)Codierprozessen auf die Weise zu gew\u00e4hrleisten, dass die Daten r\u00fcckw\u00e4rts-kompatibel sind. Wenn jedoch schon der bekannte Deskriptor f\u00fcr Hauptdaten dazu in der Lage gewesen w\u00e4re, \u00fcbergreifende Inhalte der eingebetteten Videodaten zu signalisieren, h\u00e4tte sich vorliegend das technische Problem so nicht gestellt. Im \u00dcbrigen sind dem Klagepatent keine Hinweise darauf zu entnehmen, welcher Inhalt der eingebetteten Videodaten jeweils von dem Deskriptor f\u00fcr Hauptdaten oder demjenigen f\u00fcr die eingebetteten Daten signalisiert werden sollte. Dass eine solche Vorgabe entbehrlich und dem Wissen des Fachmanns \u00fcberlassen werden d\u00fcrfte, ist dabei nicht ersichtlich. Mithin werden streng verschiedene Inhalte strikt durch jeweils ihren eigenen Deskriptor signalisiert.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nMerkmal 7.7 beansprucht Mittel zum Verwenden der eingebetteten Daten in Abh\u00e4ngigkeit vom Lesen des Deskriptors f\u00fcr eingebettete Daten.<\/li>\n<li>Unter einem Verwenden der eingebetteten Daten versteht das Klagepatent beruhend auf dem Ergebnis des Auslesens des Deskriptors f\u00fcr eingebettete Videodaten eine inhaltliche Entscheidung \u2013 positiv oder negativ \u2013 dar\u00fcber, wie mit dem vom Deskriptor signalisierten Inhalt umgegangen wird. Dieser Dateninhalt wird entweder der weiteren Decodierung zugrunde gelegt oder verworfen\/ignoriert, sofern der Decodierer zum Decodieren dieser Daten nicht in der Lage ist.<\/li>\n<li>Das Klagepatent h\u00e4lt keine eigene Definition dieses Begriffs bereit. Das Verst\u00e4ndnis folgt auch hier aus einer Auslegung des Anspruchs nebst weiterer Beschreibungsstellen der Klagepatentschrift.<\/li>\n<li>Der Fachmann entnimmt der Klagepatentschrift keine Hinweise auf die Notwendigkeit, die eingebetteten Daten immer auf eine positive Weise zu verwenden, sprich der weiteren Decodierung zuzuf\u00fchren. Vielmehr ist auch eine negative Reaktion im Sinne eines Verwerfens oder Ignorierens zul\u00e4ssig. Denn auch darin liegt eine Entscheidung im Umgang mit den signalisierten Daten, beruhend auf einer Interpretation des im Deskriptor vorhandenen Inhalts.<\/li>\n<li>Wie schon im Stand der Technik bekannt, bedarf es auch nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre vor einer Behandlung der Daten zun\u00e4chst eines Arbeitsschritts, der eine Analyse des Datenmaterials zur Verf\u00fcgung stellt. Diese Verfahrensweise ist dem Anspruchswortlaut und seiner Struktur unmittelbar zu entnehmen, wonach zun\u00e4chst ein Lesen des Deskriptors f\u00fcr eingebettete Daten (Merkmal 7.6) und erst danach eine Verwendung erfolgt (Merkmal 7.7). Unter einem Lesen des Deskriptors ist dessen Analyse zu begreifen; also eine Bestandsaufnahme der beinhalteten Daten. Eine Bewertung erfolgt noch nicht. Dies ergibt sich aus dem Zweiklang von Analyse einerseits und Interpretation andererseits.<\/li>\n<li>Eine Analyse des Deskriptors f\u00fcr eine bestimmte Datengruppe (hier: eingebettete Videodaten) ist zwingende Voraussetzung f\u00fcr eine sp\u00e4tere Entscheidung \u00fcber eine Verwendung der signalisierten Daten. So bezieht sich das Auslesen auch noch nicht auf die Daten unmittelbar, sondern auf den Deskriptor. Das Ausleseergebnis wird der Entscheidung \u00fcber die Art der Verwendung zugrunde gelegt. Es besteht ein innerer Zusammenhang zwischen diesen Vorg\u00e4ngen. Dies liest der Fachmann ausdr\u00fccklich in dem Merkmalswortlaut von 7.7, indem dort n\u00e4mlich die Abh\u00e4ngigkeit vom Lesen herausgestellt wird.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Einbeziehung einer negativen Art der Verwendung sprechen die Ausf\u00fchrungen in Abs. [0025], betreffend ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre. Die darin erl\u00e4uterte Behandlung des Deskriptors f\u00fcr eingebettete Videodaten, n\u00e4mlich die Entscheidung, dem Decodierer den Deskriptor f\u00fcr eingebettete Videodaten nicht bereitzustellen, bedeutet im Ergebnis, dass der Deskriptor f\u00fcr eingebettete Videodaten und seine Informationen \u00fcber die eingebetteten Videodaten ignoriert werden. Zu diesem Ignorieren kann es aber erst kommen, nachdem bzw. weil eine inhaltliche Bewertung stattgefunden hat, die zu dem Ergebnis f\u00fchrte, dass der Decodierer nicht f\u00e4hig sein wird, dieses Datenmaterial umzusetzen. Diese Ausf\u00fchrungen gelten explizit f\u00fcr Decodierer im Sinne der Erfindung, weil \u201ezuk\u00fcnftige Empf\u00e4nger-Implementierungen\u201c adressiert werden, die zu einer solchen Bewertung des Deskriptors f\u00fcr eingebettete Videodaten in der Lage sind. Insoweit ist dieser Beschreibungsstelle keine einschr\u00e4nkende Formulierung dahin zu entnehmen, dass es sich bei der Entscheidung f\u00fcr ein Ignorieren nur um einen Ausnahmefall im Umgang mit dem Deskriptor f\u00fcr eingebettete Videodaten handeln soll. Im \u00dcbrigen verbliebe es selbst dann dabei, dass ein Ignorieren eine, wenn auch nicht die w\u00fcnschenswerteste, Art der Verwendung darstellt.<\/li>\n<li>Diesem Verst\u00e4ndnis steht nicht Abs. [0018] entgegen, in welchem es w\u00f6rtlich hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201eDie eingebetteten Daten ED werden in einem Decodierer analysiert und durch einen verbesserten Decodierer erkannt, der in der Lage ist, die in den ED vorhandenen Verbesserungsdaten zu nutzen.\u201c<\/li>\n<li>Diese Beschreibungsstelle bezieht sich schon nicht auf ein Ausf\u00fchrungsbeispiel im Sinne der Erfindung. Vielmehr betrifft diese Beschreibungsstelle den anhand der Figur 1 dargestellten Stand der Technik, in welchem zwar eingebettete Daten aber kein Deskriptor f\u00fcr solche Daten bekannt war. Dementsprechend erw\u00e4hnt Abs. [0018] diesen auch nicht, sondern bezieht sich auf die eingebetteten Daten, die (u.U.) unmittelbar analysiert und benutzt werden m\u00fcssen. Die Abh\u00e4ngigkeit dieses Verfahrensschrittes von einem vorangegangenen Lesen des Deskriptors wird gerade nicht offenbart.<br \/>\nIm \u00dcbrigen, selbst einen Kontext zur Erfindung sowie den Umstand, dass die grammatikalische Kombination der Ausdr\u00fccke \u201ein der Lage sein, zu nutzen\u201c (vgl. Abs. [0018], Z. 40) eher ein positives Verwenden meinen k\u00f6nnte, unterstellt, schlie\u00dft es nicht aus, dass ein Verwenden \u2013 in anderen F\u00e4llen \u2013 in einem Ignorieren liegen kann. Denn derlei gegenteilige Hinweise lassen sich der Klagepatentschrift nicht entnehmen.<\/li>\n<li>Auch Abs. [0011] der Klagepatentschrift vermag nicht herangezogen zu werden, um ein Ignorieren\/Verwerfen der eingebetteten Daten als eine m\u00f6gliche Art der Verwendung auszuschlie\u00dfen. Wie im Falle des Abs. [0018] bezieht sich diese Beschreibungsstelle ebenso wenig auf eine Ausf\u00fchrungsform der Erfindung. An dieser Stelle hebt das Klagepatent au\u00dferdem gerade erst den Nutzen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre gegen\u00fcber dem vorbekannten Stand der Technik heraus und beschreibt, wie \u201eherk\u00f6mmliche\u201c Codierer bis dahin mit eingebetteten Daten und entsprechenden Deskriptoren umgegangen sind. Dies erkennt der Fachmann aus den einleitenden Worten dieses Abschnitts \u201esind besonders n\u00fctzlich in denjenigen Standards..\u201c. Wenn ein solch herk\u00f6mmlicher Codierer nicht \u00fcber die Kapazit\u00e4ten verf\u00fcgt, den Deskriptor f\u00fcr eingebettete Videodaten zu lesen, f\u00fchrt dies zwangsl\u00e4ufig dazu, dass dieser ignoriert wird und infolge dessen keine Entscheidung \u00fcber die Art der Verwendung der eingebetteten Daten getroffen werden kann. Dies sieht das Klagepatent als nicht \u201erechtm\u00e4\u00dfig\u201c an, weil eingebettete Daten, signalisiert durch einen Deskriptor f\u00fcr eingebettete Videodaten, gerade den Zweck haben, ausgelesen zu werden, was durch einen blo\u00df ungeeigneten Decodierer, der aufgrund seiner Konfiguration nicht anders verfahren kann als diese Daten zu ignorieren, nicht beeintr\u00e4chtigt werden soll.<\/li>\n<li>Allein eindeutig nicht von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre erfasst und damit nicht mehr als anspruchsgem\u00e4\u00dfes Verwenden zu betrachten ist dagegen das Ignorieren des Deskriptors f\u00fcr eingebettete Daten selbst. Denn dann fehlt es an einem Lesen dieses Datenmaterials und es kann keine sp\u00e4tere Entscheidung \u00fcber die Art der Verwendung der signalisierten eingebetteten Daten stattfinden.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nAusgehend von diesem Verst\u00e4ndnis der Klagepatenanspr\u00fcche macht der HEVC-Standard Gebrauch von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer HEVC-Standard verwirklicht Merkmal 7.2 des Klagepatents. Er benutzt Hauptvideodaten sowie eingebettete Videodaten.<\/li>\n<li>Die Hauptvideodaten werden durch die Zusammenfassung aller Layer dargestellt. Darin einbezogen ist die niedrigste Sub-Layer, auf die sich die Variable TemporalID mit dem Wert 0 bezieht. Es handelt sich damit um alle diejenigen Daten, die (gemeinsam, abgesehen von den eingebetteten Videodaten) ein Videosignal darstellen und dies unabh\u00e4ngig davon, wie (in welcher Layer etc.) die Vorgaben des HEVC-Standards technisch umgesetzt werden. Die eingebetteten Videodaten liegen in den einzelnen Sub-Layern, denen die Variable TemporalID mit Werten gr\u00f6\u00dfer als null zugewiesen ist.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDie vorstehende Betrachtung beruht auf der Struktur und Funktionsweise des HEVC-Standards:<\/li>\n<li>Nach dem HEVC-Standard ist vorgesehen, dass ein Videodatenstrom in verschiedene Schichten (Sub-Layer) aufgeteilt wird, welche jeweils verschiedene Bilder des Videos darstellen, um eine zeitliche Skalierung, also eine Videowiedergabe mit unterschiedlichen Bildraten, zu erm\u00f6glichen. In Ziff. 3.147 definiert der HEVC-Standard ausdr\u00fccklich eine Sub-Layer als eine zeitlich skalierbare Layer eines zeitlich skalierbaren Bistroms, die aus VCL NAL Units mit einem bestimmten Wert der Variablen TemporalID und den zugeh\u00f6rigen non-VCL NAL units besteht (vgl. Anlage K3d, S. 12).<br \/>\nDie Variable TemporalID kann Werte zwischen 0 und 6 einnehmen, wobei die Variable mit dem Wert 0 der niedrigsten Sub-Layer zugeordnet wird. Diese beinhaltet sog. Intra Random Access Point Bilder (IRAP-Bilder, vgl. Anlage K 3d, Ziff. 68) und gew\u00e4hrleistet durch deren Bereitstellung den Zugriff auf die Decodierung des Datenmaterials. Ohne diese Einstiegspunkte in der niedrigsten Sub-Layer k\u00f6nnte nicht jedes Videobild eines Videostroms ausgewertet werden, weil manche Bilder derart codiert sind, dass sie nur in Abh\u00e4ngigkeit von Informationen aus anderen Bildern verwertet werden k\u00f6nnen (sog. Inter-codierung). Die Zuordnung der IRAP-Bilder zur TemporalID mit dem Wert gleich Null leitet die Kl\u00e4gerin aus der Programmierzeile auf S. 65 des HEVC-Standards ab:<\/li>\n<li>\u201eWhen nal_unit_type is in the range of BLA_W_LP to RSV_IRAP_VCL23, inclusive, i.e., the coded slice segment belongs to an IRAP picture, TemporalID shall be equal to 0.\u201c<\/li>\n<li>Der in dieser Zeile enthaltene Parameter nal_unit_type wird vom HEVC-Standard unter Ziff. 7.4.2.2 unter der \u00dcberschrift \u201eNAL unit header semantics\u201c (vgl. Anlage K3d, S. 62) so beschrieben, dass er den Typ der Datenstruktur spezifiziert, die in einem NAL unit enthalten ist.<br \/>\nDie Sub-Layer mit h\u00f6herwertigen Variablen stellen h\u00f6here Bildraten bereit und erfordern f\u00fcr ihren Zugriff keines IRAP-Bildes.<br \/>\nDie innerhalb einer Sub-Layer die codierten Bilder darstellenden NAL Units definiert der HEVC-Standard in Ziff. 3.86 als eine Syntax Struktur, die eine Indikation der Art derjenigen Daten, die folgen, beinhaltet sowie Bits in der Form von RBSP, soweit mit Emulation Prevention Bytes vermischt, wie notwendig. Die Struktur eines NAL units ist wie folgt eingeblendet aufgebaut:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Der schematische Aufbau der NAL Units besteht demnach in einer Zweiteilung. Einerseits verf\u00fcgen sie \u00fcber einen Header (Kopfbereich), welcher insbesondere den Wert der Variablen TemporalID bereith\u00e4lt, um eine Zuordnung des NAL Units zu einer bestimmten Sub-Layer zu erm\u00f6glichen. Andererseits bestehen sie aus einem Raw Byte Sequence Payload (Nutzdatenbereich), also den eigentlich codierten Daten.<br \/>\nDie NAL Units sind ihrerseits in zwei Gruppen zu unterteilen, namentlich VCL NAL Units und non-VCL NAL Units. Der Unterschied dieser beiden Units liegt darin, dass erstere videospezifische codierte Daten enthalten. \u201eVCL\u201c steht dabei f\u00fcr \u201eVideo Coding Layer\u201c und bezeichnet allgemein coded slice segment NAL units, also eben solche NAL units, die codierte Slice segments (vgl. Ziff. 3.139 HEVC-Standard) beinhalten. Non-VCL NAL units dagegen beinhalten keine konkreten codierten Bilddaten, sondern \u00fcbergeordnete Daten, sog. Metadaten. Im Bereich der Nutzdaten stellen non-VCL NAL units insbesondere Parameters\u00e4tze bereit, die Informationen f\u00fcr mehr als nur ein codiertes Bild zur Verf\u00fcgung stellen.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDass die eingebetteten Videodaten in den Sub-Layern mit Werten gr\u00f6\u00dfer null liegen ist zwischen den Parteien als unstreitig zu behandeln. Das folgt zwingend daraus, dass sich die Parteien hinsichtlich des Merkmals 7.4 darin einig sind, dass der Deskriptor f\u00fcr eingebettete Daten nach dem HEVC-Standard von der Variablen TemporalID mit Werten \u00fcber null verk\u00f6rpert wird. Wenn dies aber so ist und die Variable TemporalID mit einem bestimmten Wert stets einer bestimmten Sub-Layer zugewiesen ist, ist besagtes Verst\u00e4ndnis der eingebetteten Daten die logische Konsequenz.<\/li>\n<li>c.<br \/>\nDie Einbettung der Videodaten in die Hauptvideodaten ist im HEVC-Standard dadurch bewirkt, dass die h\u00f6heren Schichten den Inhalt der niedrigeren Schichten erg\u00e4nzen. Auch wenn die h\u00f6heren Schichten unabh\u00e4ngig von niedrigeren Schichten decodiert werden, sind sie zumindest inhaltlich funktional mit den anderen Schichten verbunden. Denn zwar stellt jede Sub-Layer f\u00fcr sich ein codiertes Bild dar, dieses geh\u00f6rt aber als ein Bestandteil zu einer codierten Sequenz, also zu einer Gesamtheit an Videoinformationen, die durch das Zusammenspiel aller Layer abgebildet wird.<\/li>\n<li>F\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis sprechen die Grunds\u00e4tze des Layer-Konzepts. Dieses wird in Ziff. 3.71 des HEVC-Standards beschrieben. Dort hei\u00dft es:<\/li>\n<li>\u201eA set of VCL NAL units that all have a particular value of nuh_layer_id and the associated non-VCL NAL units, or one of a set of syntactical structures having a hierarchical relationship.\u201c<\/li>\n<li>Ein Layer ist danach eine Zusammenfassung mehrerer (bestimmter) S\u00e4tze von NAL units, die in ihrer Gesamtheit einen (einzigen) Bitstrom bilden. Mithin ist auch die Repr\u00e4sentation einer Sub-Layer nur ein Teil des Bitstroms (vgl. Ziff. 3.150).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDer in Merkmal 7.3 des Klagepatentanspruchs vorgesehene Deskriptor f\u00fcr Hauptdaten liegt im HEVC-Standard in dem Sequence Parameter Set (SPS).<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDass der im HEVC-Standard zu suchende Deskriptor auf mehr als nur eine Sub-Layer bezogen sein muss, folgt notwendigerweise aus dem zuvor erl\u00e4uterten Verst\u00e4ndnis des Begriffs der Hauptdaten, die durch die Zusammenfassung aller Sub-Layer gebildet werden.<\/li>\n<li>In Ziff. 3.132 beschreibt der Standard ein SPS als eine Syntax Struktur, die Syntaxelemente beinhaltet, die null oder mehrere ganze CVSs betreffen, bestimmt durch den Inhalt eines Syntaxelementes, wie es im PPS gefunden wurde, auf welches durch ein Syntaxelement, gefunden in einem Slice Segment Header, referenziert wurde. W\u00f6rtlich hei\u00dft es in dieser Stelle:<\/li>\n<li>\u201eA syntax structure containing syntax elements that apply to zero or more entire CVSs as determines by the content of a syntax element found in the PPS referred tob y a syntax element found in each slice segment header.\u201c<\/li>\n<li>Durch die ausdr\u00fcckliche Bezugnahme auf codierte Videosequenzen (CVS), auf welche die in einem SPS bereitgestellten Elemente bezogen sind, ergibt sich die inhaltliche Bedeutung des SPS f\u00fcr alle Sub-Layer (jedenfalls auf mehrere als nur die niedrigste Sub-Layer). Denn eine CVS besteht aus mehreren codierten Bildern (vgl. Ziff. 3.12 des Standards, wonach coded pictures und associated data ein oder mehrere CVS formen), welche ihrerseits, wie ausgef\u00fchrt, jeweils durch eine Sub-Layer dargestellt werden, und weil alle NAL units des gleichen Bildes derselben Sub-Layer zugewiesen sein m\u00fcssen, ist im Ergebnis das eigentliche Bild einer bestimmten Sub-Layer zugeordnet.<\/li>\n<li>Hinsichtlich non-VCL-NAL units ist au\u00dferdem zwischen den Parteien unstreitig (vgl. VP 1, S. 1859, li. Spalte), dass gerade dieser Typ der NAL units Metadaten beinhaltet, die typischerweise zu mehr als einem codierten Bild geh\u00f6ren, wodurch ebenfalls der Bezug des in dem Payload eines solchen NAL units enthaltenen SPSs zu mehreren Sub-Layern hergestellt ist. Der Begriff der Metadaten d\u00fcrfte dabei nicht (zwingend) bedeuten, dass nicht auch Videodaten vorliegen. Denn beispielhaft zu nennende Werte wie das Farbformat, die H\u00f6he und Breite der decodierten Bilder z\u00e4hlen zu den Metadaten, betreffen aber unmittelbar die Videodarstellung.<\/li>\n<li>Die Bezugnahme dieses Wertes auf Daten insgesamt und nicht nur auf die niedrigste Sub-Layer ergibt sich ferner aus dem m\u00f6glich enthaltenen Parameter sp_max_sub_layers_minus1, welcher die maximale Anzahl der Sub-Layer, die in jedem CVS vorhanden sein k\u00f6nnen, anzeigt.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen hat die Beklagte weder das entsprechende Vorbringen der Kl\u00e4gerin, wonach den SPS eine Schicht \u00fcbergreifende Funktionalit\u00e4t zukommt, bestritten, noch ein anderes Verst\u00e4ndnis aufgezeigt.<\/li>\n<li>Der Annahme, dass ein SPS im HEVC-Standard ein Deskriptor f\u00fcr Hauptvideodaten ist, steht nicht entgegen, dass dem SPS seinerseits ein Deskriptor zugewiesen ist (vgl. Abschnitt 7.4.3.2.1). Denn dadurch werden nur die Dateninhalte dieser Parameter signalisiert, mithin wird ein Hinweis auf den Inhalt des SPS gegeben. Dieser kann auch so ausgestaltet sein, dass er wiederum selbst Hinweise auf weitere Daten, deren Signalisierung er dient, zur Verf\u00fcgung stellt.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nAls m\u00f6glicher Deskriptor f\u00fcr Hauptdaten scheidet dagegen die Variable TemporalID mit dem Wert 0 aus. Denn diese Variable im Header einer NAL unit ist ausschlie\u00dflich auf die niedrigste Sub-Layer bezogen. Ein klagepatentgem\u00e4\u00dfer Deskriptor f\u00fcr Hauptdaten erfordert es dagegen, dass die Hauptdaten insgesamt signalisiert werden. Dies bedeutet \u00fcbertragen auf den HEVC-Standard, dass Informationen zu allen Sub-Layern signalisiert werden m\u00fcssen. Dies trifft nur auf das SPS zu.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer HEVC-Standard gebraucht den in Merkmal 7.4 beanspruchten Deskriptor f\u00fcr eingebettete Daten zum Signalisieren von in den eingebetteten Videodaten enthaltenem Inhalt. Dieser ist, wor\u00fcber sich die Parteien einig sind, in den (VLC) NAL Unit Headern zu sehen, welche die Variable TemporalID mit einem Wert gr\u00f6\u00dfer null aufweisen.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nAuch Merkmal 7.5 wird durch den HEVC-Standard verwirklicht.<\/li>\n<li>Entscheidend ist nach Merkmal 7.5, dass der Deskriptor f\u00fcr eingebettete Daten au\u00dferhalb der Hauptvideodaten und au\u00dferhalb des Deskriptors f\u00fcr Hauptdaten angeordnet ist. Wie dagegen der Deskriptor f\u00fcr Hauptdaten im Verh\u00e4ltnis zu den Hauptdaten angeordnet ist, wird von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht vorgegeben.<\/li>\n<li>Diesen Voraussetzungen gen\u00fcgt die Variable TemporalID gr\u00f6\u00dfer null, wie die Kl\u00e4gerin in der Klageschrift und von der Beklagten unbeanstandet vorgetragen hat.<br \/>\nDenn bei dem Deskriptor f\u00fcr Hauptdaten in Gestalt des SPS sowie demjenigen f\u00fcr eingebettete Videodaten in Gestalt der Variablen TemporalID gr\u00f6\u00dfer null, handelt es sich um verschiedene Signale, die in unterschiedlichen Bereichen der NAL Units und sogar in unterschiedlichen Arten von NAL Units vorliegen, n\u00e4mlich einerseits im Header eines Units und andererseits in dessen Nutzlast.<\/li>\n<li>Dies bedingt zugleich in technischer Hinsicht, dass der Deskriptor f\u00fcr eingebettete Daten au\u00dferhalb der eigentlichen Videodaten sowie au\u00dferhalb deren Deskriptors liegt. Denn das SPS als Deskriptor f\u00fcr Hauptdaten liegt niemals in einem Header eines NAL units, sondern wird immer nur in dem Payload eines NAL units signalisiert, sodass nie eine TemporalID gleichzeitig mit einem SPS in demselben Datenelement enthalten ist. Hinzukommt au\u00dferdem, dass der Deskriptor f\u00fcr eingebettete Daten stets in einem VCL NAL dargestellt wird, ein SPS dagegen in einem non-VCL NAL unit, welches sich nicht ausschlie\u00dflich auf eine einzige Sub-Layer bezieht.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDer HEVC-Standard macht schlie\u00dflich Gebrauch von den Merkmalen 7.6 und 7.7 des Klagepatents.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDer HEVC-Standard sieht die mit diesen Merkmalen korrespondierenden Verfahrensschritte nicht nur als optional vor.<\/li>\n<li>Die Beklagte will die Optionalit\u00e4t dieser Schritte aus folgender Passage des HEVC-Standards ableiten (vgl. nachfolgende, der Klageschrift entnommene Ablichtung):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Aus dieser Passage ergebe sich, dass der Hersteller (\u201eexternal means\u201c) selbst festlegen k\u00f6nne, inwieweit h\u00f6here Sub-Layer dekodiert werden, sodass dieser Verfahrensschritt insgesamt als optional zu bewerten sei.<\/li>\n<li>Dieser Ansicht vermag die Kammer nicht beizutreten. Die zitierte Passage des HEVC-Standards ist nicht so weitgehend zu verstehen, dass das Auslesen des Deskriptors f\u00fcr eingebettete Daten \u00fcberhaupt optional ist. Vielmehr bedeutet die Bestimmung des Parameters HighestTid, bei dem es sich um eine maximale TemporalID handelt und dessen Wert dar\u00fcber entscheidet, welche Sub-Layer (und mit dieser korrespondierenden NAL units) ausgelesen werden, durch externe Mittel nur, dass der HEVC-Standard diesen Wert nicht zwingend selbst vorgibt, sondern dies auch anderweitig geschehen kann.<br \/>\nWenn dann aber diese Bestimmung (extern) vorgenommen worden ist oder auch dann, wenn sie nicht extern stattgefunden hat und deshalb auf die im HEVC-Standard vorgeschlagenen Varianten (vgl. oben 2. und 3. Spiegelstrich) zur\u00fcckgegriffen wird, findet das standardgem\u00e4\u00dfe Verfahren statt und eine SubBitstream Extraction wird durchgef\u00fchrt (vgl. Ziff. 3.146). Damit ist nicht die Durchf\u00fchrung eines Verfahrensschrittes, der einem solchen nach der Lehre des Klagepatents entspricht, optional, sondern nur der Weg, wie die Durchf\u00fchrung dieses Schrittes initiiert wird.<\/li>\n<li>Der Sub-Bitstream Extraction Prozess ist in Ziff. 3.146 des HEVC-Standards definiert wie folgt:<\/li>\n<li>\u201eA specified process by which NAL units in a bitstream that do not belong to a target set, determined by a target highest TermporalId and a target layer identifier list, are removed from the bitstream, with the output sub-bitstream consisting of the NAL units in the bitstream that belong to the target set.\u201c<\/li>\n<li>Dieses Verfahren hat, wor\u00fcber zwischen den Parteien Einigkeit besteht, als Ergebnis einen Sub-Bitstream, der nur aus solchen NAL units besteht, die zu einer Zielliste geh\u00f6ren.<br \/>\nDass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcberhaupt den Sub-Bitstream Extractionsprocess durchf\u00fchren, ist von der Kl\u00e4gerin, wenn auch nicht detailreich, so aber doch \u2013 entsprechend der ihr gem. \u00a7 138 Abs. 1 ZPO obliegenden Darlegungslast der f\u00fcr sie g\u00fcnstigen Umst\u00e4nde \u2013 hinreichend vorgetragen worden. So hat die Kl\u00e4gerin behauptet, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen geeignet sind, hochaufgel\u00f6ste Videobilder zu dekodieren, und sie andernfalls bei stets mit einem auf den Wert 0 bestimmten HighestTid gar nicht verkehrsf\u00e4hig seien. Da die Beklagte diese Behauptungen nicht in Abrede gestellt hat, war weiteres Vorbringen der Kl\u00e4gerin dazu entbehrlich, zumal sie sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht lediglich auf den HEVC-Standard berufen hat, um die konkrete Ausgestaltung und Funktionalit\u00e4t der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aufzuzeigen.<\/li>\n<li>Die F\u00e4higkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zur Durchf\u00fchrung der Sub-Bitstream Extraction schlie\u00dft daher denknotwendig ein, dass dort eine entsprechende Bestimmung des HighestTid erfolgt ist, da ohne diesen vorgelagerten Schritt ein Lesen der NAL units mit dem Ziel, TemporalIDs mit bestimmten Werten oberhalb des HighestTid zu verwerfen, nicht erfolgen k\u00f6nnte. Von wem diese Vorgaben gemacht wurden, ist dabei unerheblich.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch bei der Bestimmung des HighestTid auf den Wert null, also so, dass nur die unterste Sub-Layer decodiert werden soll, ein Auslesen aller TemporalIDs erforderlich, weil der Decodierer einen Abgleich des HighestTid mit den weiteren TemporalIDs vornehmen muss und erst danach diejenigen NAL units feststehen, die der weiteren Decodierung zugef\u00fchrt werden sollen.<\/li>\n<li>\nb.<br \/>\nMerkmal 7.7 \u2013 Verwenden der eingebetteten Daten in Abh\u00e4ngigkeit vom Lesen des Deskriptors f\u00fcr eingebettete Daten \u2013 wird sodann dadurch verwirklicht, dass in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00e4hrend des Sub-Bitstream Extraction Prozesses solche NAL units verworfen werden, deren Header mit TemporalIDs nicht der Zielliste, zusammengesetzt aus HighestTid und einer layer identifier list, entspricht. In diesem Verfahrensschritt nimmt der HEVC-Standard eine Entscheidung vor, wie mit den Informationen aus den ausgelesenen Datens\u00e4tzen f\u00fcr die nachfolgenden Decodierschritte umgegangen wird.<\/li>\n<li>6.<br \/>\nAngebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stellen aufgrund der HEVC-Standardkompatibilit\u00e4t der angegriffene Ger\u00e4te eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents in Form des Patentanspruchs 7 gem\u00e4\u00df \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG dar.<\/li>\n<li>7.<br \/>\nAngebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stellen zudem eine mittelbare Verletzung des Klagepatents in Form des Patentanspruchs 6 gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 PatG dar.<\/li>\n<li>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handelt es sich um ein Mittel im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG, das objektiv geeignet ist zur Anwendung des durch den Klage\u00acpatentanspruch 3 gesch\u00fctzten Verfahrens. Denn die HEVC-Standardkompatibilit\u00e4t eines Ger\u00e4tes setzt \u2013 wie gezeigt \u2013 die Eignung zur Anwendung des gesch\u00fctzten Verfahrens voraus. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handelt es sich um solche HEVC-standardkompatiblen Ger\u00e4te.<\/li>\n<li>Damit beziehen sich die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch auf ein wesentliches Element der Erfindung. Das ist n\u00e4mlich der Fall, wenn das Mittel geeignet ist, mit einem wesentlichen, n\u00e4mlich im Patentanspruch genannten Erfindungselement funktional so zusammenzuwirken, dass es zu einer Verwirklichung des Erfindungsgedankens kommt (BGH, GRUR 2004, 758, 760 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2006, 570 \u2013 extracoronales Geschiebe). Im Streitfall kann das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Decodierungsverfahren durch die angegriffenen Aus\u00acf\u00fchrungsformen ins Werk gesetzt werden, weil die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ent\u00acsprechend programmiert bzw. eingerichtet sind.<\/li>\n<li>Die Beklagte bietet die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unstreitig im Inland zur Be\u00acnutzung der Erfindung an und liefert sie. Dabei ist es auf Grund der Umst\u00e4nde offen\u00acsichtlich, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Insofern ist ma\u00dfgeblich, ob im Zeitpunkt des Angebots oder der Lieferung nach den gesamten Umst\u00e4nden des Falls die drohende Patentverletzung aus der Sicht des Anbieters oder Lieferanten so deut\u00aclich erkennbar war, dass ein Angebot oder eine Lieferung der wissentlichen Patent\u00acgef\u00e4hrdung gleichzustellen ist (BGH, GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat). Es gen\u00fcgt, wenn aus der Sicht des Dritten bei objektiver Betrachtung nach den Umst\u00e4nden die hinreichend sichere Erwartung besteht, dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Ver-wendung bestimmen wird (BGH, GRUR 2006, 839 \u2013 Deckenheizung).<\/li>\n<li>Im Streitfall ist die Herstellung der HEVC-Standard-Kompatibilit\u00e4t Folge der ziel- und zweckgerichteten Implementierung durch die Beklagte. Das Abspielen von HEVC-Videoinhalten ist nur in patentverletzender Weise m\u00f6glich. Dass die Beklagte subjektiv damit rechnet, dass es praktisch sicher dazu kommt, dass Nutzer HEVC-Videos ab\u00acspielen werden, liegt dabei schon deswegen auf der Hand, weil sie den Nutzern diese Funktion ziel- und zweckgerichtet durch das Vorsehen der entsprechenden Kompa\u00actibilit\u00e4t er\u00f6ffnet. Auch aus Sicht eines Dritten ist praktisch sicher zu erwarten, dass Nutzer auch HEVC-Inhalte abspielen werden. Zur Feststellung dieses Tatbestands\u00acmerkmals kann auf Erfahrungen des t\u00e4glichen Lebens zur\u00fcckgegriffen werden (BGH, GRUR 2005, 848, 851 \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Danach geh\u00f6rt das Abspielen von Videoinhalten auf technischen Ger\u00e4ten heute zu den Kernfunktionen moderner Ger\u00e4te, von denen nach allgemeiner Lebenserfahrung praktisch fast jeder Gebrauch macht. Die Anwendung des patentgesch\u00fctzten Verfahrens durch die Abnehmer der angegriffenen Ausf\u00fchrungs\u00acformen ist sicher zu erwarten. Die Beklagte bewirbt ihre Ger\u00e4te auch explizit mit der DVB-T2-Konformit\u00e4t, so dass auch die subjektiven Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung vorliegen.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDer seitens der Beklagten geltend gemachte kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand greift nicht durch.<\/li>\n<li>Die Kammer kann nicht feststellen, dass die Kl\u00e4gerin ihre marktbeherrschende Stellung (dazu unter 1.) missbr\u00e4uchlich ausgenutzt hat (dazu unter 2.).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin verf\u00fcgt \u00fcber eine marktbeherrschende Stellung im Sinne des Art. 102 AEUV.<\/li>\n<li>a.<br \/>\n\u201eMarktbeherrschung\u201c meint die wirtschaftliche Macht, die es einem Unternehmen erlaubt, einen wirksamen Wettbewerb auf dem (zeitlich, r\u00e4umlich und sachlich relevanten) Markt zu verhindern und sich seinen Wettbewerbern, Abnehmern und den Verbrauchern gegen\u00fcber in nennenswertem Umfang unabh\u00e4ngig zu verhalten (EuGH Slg 78, 207 Rn. 65 f. &#8211; United Brands; EuGH Slg 79, 461 Rn. 38 f. &#8211; Hoffmann-La Roche; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 227).<\/li>\n<li>Die notwendige exakte Abgrenzung des (sachlichen und r\u00e4umlichen) Marktes, auf dem Unternehmen konkurrieren, kann mittels des sog. Bedarfsmarktkonzepts (vgl. n\u00e4her dazu etwa Wiedemann, in: Wiedemann, Kartellrecht, 3. Aufl. 2016, \u00a7 23, Rn. 11 ff. m.w.N.) erfolgen. Es sind diejenigen Wettbewerbskr\u00e4fte zu eruieren, denen die betreffenden Unternehmen unterliegen. Ferner werden diejenigen Unternehmen bestimmt, welche tats\u00e4chlich in der Lage sind, dem Verhalten der beteiligten Unternehmen Schranken zu setzen und einen Entzug vom Wettbewerbsdruck verhindern. Es ist zu kl\u00e4ren, welche Produkte bzw. Dienstleistungen aus der Sicht der Nachfrager funktionell gegeneinander austauschbar sind. Demselben sachlichen Markt wird zugeordnet, was aufgrund der jeweiligen Eigenschaften, Preise und Verwendungszwecke aus Sicht der Nachfrager nicht durch andere Produkte bzw. Dienstleistungen substituierbar ist. Zu ber\u00fccksichtigen ist dabei ein Zusammentreffen mehrerer Faktoren (etwa Marktanteil, Unternehmensstruktur, Wettbewerbssituation, Verhalten auf dem Markt, grunds\u00e4tzlich jedoch nicht der Preis; vgl. Wiedemann, a.a.O., \u00a7 23, Rn. 12). Einzelne Faktoren m\u00fcssen jeweils f\u00fcr sich betrachtet nicht notwendig den Ausschlag geben. Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stellt \u2013 wie jeder Mitgliedsstaat \u2013 insoweit zugleich einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes dar (vgl. EuGH Slg. 1983, 3461, Rn. 103 \u2013 Michelin\/Komm).<\/li>\n<li>Im Zusammenhang mit den hier geltend gemachten Verbietungsrechten aus einem Patent ist die geschilderte Abgrenzung in Bezug auf den Lizenzvergabemarkt vor-zunehmen (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 228): Anbieter ist der Patentinhaber, dem allein eine Lizenzvergabe am jeweiligen Patent m\u00f6glich ist; Nachfrager ist der an der patentgesch\u00fctzten Technik interessierte Anwender. Grunds\u00e4tzlich f\u00fchrt jedes Patent zu einem eigenen sachlich relevanten Markt, es sei denn, dass im Einzelfall eine \u2013 aus der Sicht der Nachfrager \u2013 gleichwertige Technologie f\u00fcr dasselbe technische Problem zur Verf\u00fcgung steht. Anerkannterma\u00dfen ist mit der blo\u00dfen Inhaberschaft von Patenten allein noch keine marktbeherrschende Stellung verbunden. Erh\u00e4lt der Patentinhaber allerdings aufgrund hinzutretender Umst\u00e4nde die M\u00f6glichkeit, mittels seiner Monopolstellung wirksamen Wettbewerb auf einem nachgelagerten Markt (hier: auf dem nachgeordneten Produktmarkt f\u00fcr (aufgrund des Patents) lizenzpflichtige Waren\/Dienstleistungen) zu verhindern, so liegt eine marktbeherrschende Stellung vor (EuGH GRUR Int 1995, 490 \u2013 Magill TVG Guide; EuGH WuW 2013, 427 \u2013 Astra Zeneca).<\/li>\n<li>Selbst ein standardessentielles Patent (\u201eSEP\u201c) als solches begr\u00fcndet noch keine hinreichende Bedingung f\u00fcr eine Marktbeherrschung; auf die Standardessentialit\u00e4t allein ist nicht einmal eine (widerlegliche) Vermutung zu st\u00fctzen, dass der SEP-Inhaber wirksamen Wettbewerb gerade deshalb verhindern kann, weil das SEP aufgrund der Standardessentialit\u00e4t benutzt werden muss, um mit dem Standard kompatible Produkte erzeugen zu k\u00f6nnen (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13. Juli 2017, Az. 4a O 16\/16, BeckRS 2017, 129534; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 231; de Bronett, in Wiedemann, a.a.O., \u00a7 22, Rn. 27; M\u00fcller, GRUR 2012, 686; a.A. scheinbar Schlussantr\u00e4ge Generalanwalt Wathelet v. 20. November 2014 in der Sache C-170\/13 Rn. 57 = BeckRS 2014, 82403; EuGH, Rechtssache Huawei\/ZTE, Az. C-170\/13, Urt. v. 16. Juli 2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Dezember 2015, GRUR 2015, 764, nachfolgend EuGH-Urteil a.a.O., Rn. 43 hat die Frage offengelassen, weil die Marktbeherrschung im vorgelegten Einzelfall unstreitig und daher nicht Gegenstand der Vorlagefragen war). Es bedarf daher in Bezug auf jedes einzelne in den Standard aufgenommene Patent der auf die Umst\u00e4nde des Einzelfalles abstellenden Beurteilung seiner wettbewerblichen Bedeutung f\u00fcr den nachgelagerten Produktmarkt (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 231 ff.): Ergibt sich insoweit, dass die Nutzung des jeweiligen SEPs geradezu eine Marktzutrittsvoraussetzung begr\u00fcndet, ist eine marktbeherrschende Stellung selbst dann zu bejahen, wenn zwar die aus dem jeweiligen SEP resultierende technische Wirkung die Marktteilnahme nicht entscheidend beeinflusst, jedoch aus technischen Gr\u00fcnden zutrittsrelevante Funktionen nicht genutzt werden k\u00f6nnten, so dass die generelle Interoperabilit\u00e4t\/Kompatibilit\u00e4t nicht mehr gesichert w\u00e4re (vgl. zu allem OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Mobiles Kommunikationssystem). Entsprechendes gilt, wenn ein wettbewerbsf\u00e4higes Angebot ohne eine Lizenz am betreffenden SEP nicht m\u00f6glich w\u00e4re (z.B. weil f\u00fcr nicht patentgem\u00e4\u00dfe Produkte nur ein Nischenmarkt besteht).<\/li>\n<li>Der Beklagte tr\u00e4gt f\u00fcr die Marktbeherrschung nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen die Darlegungs- und Beweislast (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Mobiles Kommunikationssystem). Der Beklagte ist insoweit gehalten, hinreichend konkrete Tatsachen vorzutragen, die eine gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung, ob eine beherrschende Stellung auf dem r\u00e4umlich und sachlich relevanten Markt gegeben ist oder nicht, erlauben.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auf dem zu lizensierenden Markt des HEVC-Standards eine beherrschende Stellung inne, weil sie bzw. die B als Poolverwalterin \u00fcber die Erteilung von Lizenzen bez\u00fcglich der standardrelevanten Schutzrechte entscheiden k\u00f6nnen. Dadurch ist sie in der Lage, Wettbewerb auf dem nachgelagerten Markt, welcher aus allen HEVC-f\u00e4higen Endger\u00e4ten besteht, zu verhindern. Wenngleich der HEVC-Standard den nachgelagerten Produktmarkt nicht im Sinne einer Marktzutrittsvoraussetzung beeinflusst, da grunds\u00e4tzlich auch Endprodukte ohne diesen g\u00e4ngigen Standard vermarktet werden k\u00f6nnen, ist die Ausstattung der Endger\u00e4te mit diesem Videostandard dennoch ein wesentlicher Faktor. Denn ohne dessen Bereitstellung w\u00e4ren die Produkte (TV, Set-Top-Boxen, Tablets usw.) tats\u00e4chlich nicht wettbewerbsf\u00e4hig, weil es mangels (De-)Codiervorrichtungen praktisch f\u00fcr das Abspielen von Videos und f\u00fcr den durchschnittlichen Nutzer, der diese Abspielm\u00f6glichkeit als wichtige Funktion in Form eines \u201eMust Have\u201c betrachtet, untauglich w\u00e4re. Es ist n\u00e4mlich kein anderer Standard vorhanden, der aktuell den HEVC-Standard ersetzen k\u00f6nnte, so dass es auf eine Lizenznahme bei der B oder der Kl\u00e4gerin selbst nicht ank\u00e4me. Vielmehr ist es seitens der Endger\u00e4tehersteller \u00fcblich, die Ger\u00e4te so auszustatten, dass alle g\u00e4ngigen Standards unterst\u00fctzt werden und Videoinhalte korrekt wiedergegeben werden k\u00f6nnen. Denn es ist der Inhalte-Anbieter, der ausw\u00e4hlt, welcher Standard f\u00fcr die Codierung genutzt wird.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist ihren nach der Rechtsprechung des EuGHs aus dem kartellrechtlichen Missbrauchs- und Diskriminierungsverbot folgenden FRAND-Obliegenheiten ausreichend nachgekommen. Sie nutzt ihre marktbeherrschende Stellung nicht auf missbr\u00e4uchliche Weise aus.<\/li>\n<li>a.<br \/>\nDer EuGH hat in der Sache Huawei Technologies\/ZTE Vorgaben dazu gemacht, wann die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs (und auch des R\u00fcckrufanspruchs) aus einem von einer Standardisierungsorganisation normierten SEP, dessen Inhaber sich gegen\u00fcber dieser Organisation zur Erteilung von Lizenzen zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen (FRAND-Bedingungen \u2013 fair, reasonable and non-discriminatory) an jeden Dritten verpflichtet hat, keinen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV darstellt.<\/li>\n<li>Hiernach muss der Inhaber eines SEPs, bevor er seinen Unterlassungs- oder R\u00fcckrufanspruch geltend macht, den angeblichen Verletzer (nachfolgend: &#8222;Verletzer&#8220;) auf die Patentverletzung hinweisen (Leits\u00e4tze und Rn. 61 EuGH-Urteil). Soweit der Verletzer zu einer Lizenznahme grunds\u00e4tzlich bereit ist, muss der SEP-Inhaber ihm ein konkretes schriftliches Angebot auf Lizenzierung des SEPs zu fairen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen unterbreiten und dabei auch die Art und Weise der Berechnung der geforderten Lizenzgeb\u00fchren darlegen (Rn. 63 EuGH-Urteil). Hierauf muss der Verletzer nach Treu und Glauben und insbesondere ohne Verz\u00f6gerungstaktik reagieren (Rn. 65 EuGH-Urteil). Nimmt er das Angebot des SEP-Inhabers nicht an, muss der Verletzer innerhalb einer kurz zu bemessenden Frist ein Gegenlizenzangebot unterbreiten, welches die FRAND-Vorgaben beachtet (Rn. 66 EuGH-Urteil). Lehnt der SEP-Inhaber dieses Gegenangebot seinerseits ab, muss der Verletzer ab diesem Zeitpunkt \u00fcber die Benutzung des SEPs abrechnen und f\u00fcr die Zahlung der Lizenzgeb\u00fchren Sicherheit leisten, was auch f\u00fcr Nutzungen in der Vergangenheit gilt (Rn. 67 EuGH-Urteil). Dem Verletzer darf dabei jedoch kein Vorwurf des rechtsmissbr\u00e4uchlichen Verhaltens daraus gemacht werden, dass er w\u00e4hrend der Lizenzverhandlung den Rechtsbestand oder die Standardessentialit\u00e4t des SEPs angreift oder sich vorbeh\u00e4lt, dies sp\u00e4ter zu tun (Rn. 69 EuGH-Urteil). Die vom EuGH f\u00fcr den Unterlassungs- und R\u00fcckrufanspruch explizit vorgesehenen, kartellrechtlichen Einschr\u00e4nkungen gelten nach allgemeiner Auffassung ebenfalls f\u00fcr den Vernichtungsanspruch (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 13. Januar 2016, I- 15 U 65\/15, Rn. 16, zitiert nach juris; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 31. M\u00e4rz 2016, 4a O 126\/14, BeckRS 2016, 08040 m.w.N.).<\/li>\n<li>Der EuGH ging beim Aufstellen dieser wechselseitig und stufenweise zu erf\u00fcllenden Obliegenheiten ersichtlich von dem Leitbild der lizenzwilligen Parteien und insbesondere eines lizenzwilligen Verletzers aus, der \u2013 sobald er auf die Benutzung des Klagepatents hingewiesen wurde \u2013 eine z\u00fcgige Lizenzierung zu FRAND-Bedingungen anstrebt. Gegen\u00fcber einem solchen Verletzer besteht kein kartellrechtlich legitimierbares Interesse an der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs aus einem SEP. Stattdessen haben die beiden Parteien sich zu bem\u00fchen, zun\u00e4chst durch au\u00dfergerichtliche Verhandlungen einen FRAND-gem\u00e4\u00dfen Lizenzvertrag abzuschlie\u00dfen (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Mobiles Kommunikationssystem; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 31. M\u00e4rz 2016, Az. 4a O 126\/14, BeckRS 2016, 08040; Urt. v. 13. Juli 2017, 4a O 154\/15, Rn. 254 zitiert nach juris; Urt. v. 9. November 2018, 4a O 15\/17 und Urt. v. 12. Dezember 2018, 4b O 4\/17;).<\/li>\n<li>Nach den allgemeinen im deutschen Zivilprozess geltenden Grunds\u00e4tzen muss der SEP-Inhaber nach Erhebung des Kartellrechtseinwands in dem Verletzungsprozess darlegen und beweisen, dass er die vom EuGH aufgestellten Obliegenheiten erf\u00fcllt hat, damit er den Unterlassungsanspruch ohne Missbrauch geltend machen kann. Soweit es sich hingegen um Obliegenheiten handelt, die seitens des Verletzers zu erf\u00fcllen sind, liegt die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr die Erf\u00fcllung der jeweiligen Obliegenheit auf seiner Seite. Demnach ist der SEP-Inhaber f\u00fcr die Verletzungsanzeige und die Unterbreitung eines FRAND-Angebots darlegungs- und beweisbelastet; der Patentbenutzer f\u00fcr die Lizenzierungsbitte, das ggf. erforderliche FRAND-Gegenangebot sowie die Abrechnung und Sicherheitsleistung.<\/li>\n<li>b.<br \/>\nDie Kammer vermochte vorliegend festzustellen, dass die vom EuGH aufgestellten und auch im hiesigen Rechtsstreit geltenden Verfahrensschritte eingehalten wurden. Dabei wird aus Gr\u00fcnden der \u00dcbersichtlichkeit nachfolgend zun\u00e4chst das Vorgehen und der Inhalt des Standardlizenzvertrages neu der B erl\u00e4utert.<\/li>\n<li>aa.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat &#8211; zun\u00e4chst \u00fcber die B &#8211; die Verletzung gegen\u00fcber der Beklagten ordnungsgem\u00e4\u00df angezeigt.<\/li>\n<li>Nach den sich aus dem EuGH-Urteil ergebenden Verfahrensschritten obliegt es zun\u00e4chst dem Patentinhaber, gegen\u00fcber dem vermeintlichen Patentverletzer die Verletzung anzuzeigen. Der Verletzer soll auf sein m\u00f6glicherweise rechtswidriges Verhalten hingewiesen werden, wobei das betroffene SEP zu bezeichnen und anzugeben ist, auf welche Weise es verletzt worden sein soll (vgl. Rn. 61 EuGH-Urteil).<\/li>\n<li>Aufgrund dessen sind zumindest die Angabe der Ver\u00f6ffentlichungsnummer des Klagepatents, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform und die vorgeworfene(n) Benutzungshandlung(en) (im Sinne von \u00a7\u00a7 9f. PatG) gegen\u00fcber dem Verletzer erforderlich (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. &#8211; Mobiles Kommunikationssystem; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 31. M\u00e4rz 2016, 4a O 126\/14, BeckRS 2016, 08040; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 365). Die Verletzungsanzeige erfordert hingegen keine detaillierten (technischen und\/oder rechtlichen) Erl\u00e4uterungen zur Verletzung; der andere Teil muss nur in die Lage versetzt werden (ggf. unter Bem\u00fchung sachverst\u00e4ndiger Hilfe), den ihm gemachten Verletzungsvorwurf zu pr\u00fcfen (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 365). Weder bedarf es eines Hinweises auf die Standardessentialit\u00e4t eines Patents noch der Gegen\u00fcberstellung der Anspruchsmerkmale mit den Merkmalen des Standards. Denn die (inhaltlichen) Anforderungen an die Verletzungsanzeige d\u00fcrfen nicht derart \u00fcberspannt werden, dass der Patentinhaber zu diesem fr\u00fchen Zeitpunkt der Auseinandersetzung schon verpflichtet wird, detailliert zu begr\u00fcnden, wodurch die einzelnen Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht werden, und so seine Anspr\u00fcche rechtlich herzuleiten. Den Verletzungsvorwurf inhaltlich zu \u00fcberpr\u00fcfen, ist zun\u00e4chst Sache des Verletzers (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 365).<\/li>\n<li>Nach den vorstehend geschilderten Ma\u00dfgaben erweist sich die E-Mail der B vom XXX (Anlage VP Kart 3) vorliegend als hinreichender Verletzungshinweis. Damit wurde die Beklagte auf den Patentpool von B aufmerksam gemacht und ihr angeboten, Claim Charts zu \u00fcbermitteln (Anlage VP Kart 3). Hieran schloss sich weiterer E-Mail-Verkehr mit Erl\u00e4uterungen zur Lizenzrate an (vgl. Anlagen VP Kart 5 bis 7).<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nDer Verletzungshinweis konnte auf Seiten der Kl\u00e4gerin wirksam zun\u00e4chst (auch) von der B abgegeben werden.<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Kl\u00e4gerin anfangs bis 2018 gegen\u00fcber der Beklagten, nachdem sich die Kl\u00e4gerin neben weiteren Kl\u00e4gern zur Klageeinreichung entschlossen hat, zu keiner Zeit selbst aufgetreten ist. Vielmehr ist stattdessen ausschlie\u00dflich die B t\u00e4tig geworden, wobei f\u00fcr die B Herr H (Senior Vice President der B) handelte. Die B war als Lizenzverwalterin berechtigt, Rechtshandlungen im Zusammenhang mit der Gew\u00e4hrung von Lizenzen an dem HEVC-Patentpool vorzunehmen, was insbesondere den Abschluss von Lizenzvertr\u00e4gen und diesen vorbereitende notwendige Schritte einschlie\u00dft.<\/li>\n<li>Das EuGH-Urteil steht einer solchen Handlungsm\u00f6glichkeit nicht entgegen.<\/li>\n<li>So hei\u00dft es dort zwar u.a., dass der Inhaber eines SEPs Bedingungen erf\u00fcllen muss, durch die ein gerechter Ausgleich der Interessen gew\u00e4hrleistet werden soll (Rn. 55 EuGH-Urteil). Insoweit ist durchg\u00e4ngig nur die Rede vom SEP-Inhaber, der gegen\u00fcber dem Lizenzsucher aktiv werden und die aufgestellten Obliegenheiten erf\u00fcllen muss. So ist es auch anschlie\u00dfend der Patentinhaber selbst, der gegen den Verletzer Klage erhebt.<\/li>\n<li>Dennoch ergibt sich aus dem EuGH-Urteil nicht zugleich ein einschr\u00e4nkendes Verst\u00e4ndnis dahingehend, dass neben dem SEP-Inhaber nicht auch ein Dritter f\u00fcr diesen die rechtlich relevanten Handlungen vornehmen darf. Ausdr\u00fccklich ist diese M\u00f6glichkeit in der Entscheidung nicht vorgesehen. Es sind indes keine Gr\u00fcnde festzustellen, die gegen eine solche Handlungsvariante sprechen. Denn im Ergebnis verbleibt es dabei, dass ein dem Patentinhaber zuzurechnendes und wirksames T\u00e4tigwerden vorliegt und nur der Patentinhaber berechtigt und verpflichtet wird.<\/li>\n<li>Sch\u00fctzenswerte Interessen des Lizenzsuchers werden dabei nicht beeintr\u00e4chtigt. Dies gilt jedenfalls dann und solange, wie der Lizenzverwalter zu erkennen gibt, dass nicht er selbst Patentinhaber ist, sondern hinter ihm Patentinhaber stehen, f\u00fcr die er handelt. So ist eine hinreichende Information des Lizenzsuchers gewahrt, da er Kenntnis von der Person des Rechtsinhabers hat. Auf die konkrete rechtliche Ausgestaltung des Rechtsverh\u00e4ltnisses zwischen dem Patentinhaber und dem Dritten\/Lizenzverwalter kommt es nicht an, zumal verschiedene rechtliche Wege der Ausgestaltung denkbar sind (Treuhand oder Vertretung). Der Dialog der \u201ewechselseitigen Obliegenheiten\u201c aus dem EuGH-Urteil wird durch diese Handlungsgestaltung jedenfalls nicht beeintr\u00e4chtigt.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen bietet vorliegend der zur Akte gereichte Lizenzvertrag (Anlage VP Kart 10 neu) n\u00e4here Anhaltspunkte zur Ausgestaltung des Rechtsverh\u00e4ltnisses zwischen der Kl\u00e4gerin als Patentinhaberin und der B.<\/li>\n<li>In dem Standardlizenzvertrag neu zu dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen Pool (Anlage VP Kart 10 neu) hei\u00dft es in den Erw\u00e4gungen:<\/li>\n<li>\u201eIn der Erw\u00e4gung, dass jeder Lizenzgeber dem Lizenzadministrator eine weltweite, nicht ausschlie\u00dfliche Lizenz f\u00fcr alle diese HEVC Standard Essential Patente des Lizenzgebers und seiner verbundenen Unternehmen gew\u00e4hrt hat, nur um es dem Lizenzadministrator zu erm\u00f6glichen, weltweit nicht ausschlie\u00dfliche Lizenzen f\u00fcr solche Patente zu den hierin festgelegten fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen zu gew\u00e4hren;\u201c<\/li>\n<li>Zu diesem Zweck werden der B als Lizenzadministrator von den Inhabern der Poolpatente Unterlizenzen gew\u00e4hrt.<\/li>\n<li>In Ziff. 3.1 des Standardlizenzvertrags (Anlage VP Kart 10 neu) hei\u00dft es au\u00dferdem:<\/li>\n<li>\u201eLizenzgeb\u00fchren: Unter Ber\u00fccksichtigung der in Artikel 2 oben genannten Lizenzen, der im Rahmen des B Markenlizenzvertrages gew\u00e4hrten Lizenzrechte und anderer guter und wertvoller Gegenleistungen zahlt der Lizenznehmer dem Lizenzgeber zugunsten der Lizenzgeber die anwendbaren Lizenzgeb\u00fchren, wie sie hierin f\u00fcr alle Consumer HEVC-Produkte und kommerziellen HEVC-Inhalte, die ein Mitglied des Unternehmens des Lizenznehmers herstellt, festgelegt wird.(&#8230;)\u201c<\/li>\n<li>Anhand dieser Vertragspassagen steht somit fest, dass es sich bei der B um einen Lizenzverwalter handelt, der von jedem Patentinhaber, der seine Schutzrechte in den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Patentpool eingebracht hat, insbesondere auch der Kl\u00e4gerin, beauftragt worden ist, die im Pool befindlichen Patente im Wege einer Unterpoollizenz an interessierte Lizenznehmer bereitzustellen.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDie E-Mail der B vom XXX (Anlage VP Kart 3) gen\u00fcgt den inhaltlichen an einen Verletzungshinweis gestellten Anforderungen.<\/li>\n<li>In der E-Mail wird konkret auf ein Verletzungsprodukt verwiesen (XXXXXXXXXXXXXXXXXXX). Im Hinblick auf das\/die verletzten Schutzrecht(e) erfolgt ein Hinweis auf \u201edas B Patentportfolio\u201c und ein Verweis darauf, dass das Verletzungsprodukt den HEVC\/H.265 Standard unterst\u00fctzt. Die Ver\u00f6ffentlichungsnummer konkreter Patente wird darin zwar nicht genannt.<\/li>\n<li>Dieser Inhalt ist jedoch vor dem Hintergrund des weiteren Hinweises in der E-Mail auf die Website der B www.B.com mit Informationen \u00fcber den Pool und das Lizenzprogramm ausreichend (so auch LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 9. November 2018, 4a O 15\/17).<\/li>\n<li>Dies wird auch dadurch deutlich, dass die Beklagte im Nachgang zu dem Verletzungshinweis keine weitergehenden Erl\u00e4uterungen erbat, sondern stattdessen einzelne Fragestellungen zu den Lizenzbedingungen an die B richtete (Anlage VP Kart 5), welche zun\u00e4chst keine technischen Fragen zu den Lizenzpatenten enthielten.<\/li>\n<li>Ferner konnte die Beklagte unstreitig im Internet unter der Website www.B.com die einschl\u00e4gige SEP-Liste f\u00fcr den Pool nebst cross-reference-charts unter Nennung der zugeh\u00f6rigen HEVC-Standard-Abschnitte, die von den zugeh\u00f6rigen SEPs Gebrauch machen, einsehen. Auch wenn es sich hierbei nicht um klassische Claim-Charts handelt \u2013 welche die D\u00fcsseldorfer Rechtsprechung in diesem Stadium der Verhandlungen nicht einmal verlangt (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Mobiles Kommunikationssystem) \u2013 bedurfte es deren auch nicht mehr, weil die Beklagte bereits die M\u00f6glichkeit hatte, Kenntnis von den ma\u00dfgeblichen Patenten zu nehmen.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte erst im Zuge der gerichtlichen Auseinandersetzung bem\u00e4ngelt hat, dass die Kl\u00e4gerin keine Claim-Charts \u00fcberreicht habe, kann sie hiermit nicht geh\u00f6rt werden. Denn vorgerichtlich hat sie nach Eingang der Verletzungsanzeige im Zuge der Diskussionen \u00fcber den Abschluss einer Lizenz keinerlei Interesse an einer technischen Auseinandersetzung im Hinblick auf die Standardessentialit\u00e4t, insbesondere des Klagepatentes, gezeigt. Insofern erweckt der Einwand der Beklagten den Eindruck, pauschal mit Blick auf Rechtsprechung der Gerichte in der Vergangenheit einen ausreichenden Verletzungshinweis abzusprechen.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich ist auch im Rahmen der inhaltlichen Anforderungen zu beachten, dass eine Verletzungsanzeige eine blo\u00dfe F\u00f6rmelei bzw. ein Berufen auf ihr Fehlen rechtsmissbr\u00e4uchlich sein kann, wenn von der Kenntnis der streitgegenst\u00e4ndlichen Patente sowie deren Benutzung durch den Standard bereits ausgegangen werden kann. Dies ist aus den bereits geschilderten Umst\u00e4nden bei der Beklagten der Fall.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen hat die Beklagte in der gesamten weiteren Korrespondenz keine technischen Fragen adressiert, welche deutlich gemacht h\u00e4tten, dass ihr anhand des vorhandenen Informationsmaterials eine umfassende Pr\u00fcfung des Verletzungsvorwurfs unm\u00f6glich ist.<\/li>\n<li>bb.<br \/>\nIm Ergebnis hat sich die Beklagte in gen\u00fcgender Weise lizenzbereit gezeigt.<\/li>\n<li>Mit der an den Patentinhaber gerichteten Lizenzierungsbitte muss der Lizenzsucher seinen Willen zum Ausdruck bringen, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen schlie\u00dfen zu wollen. Seine ernsthafte Bereitschaft muss erkennbar sein und auch noch in dem Zeitpunkt fortbestehen, wenn der Patentinhaber sein Lizenzangebot abgibt. Im Ergebnis gen\u00fcgt auch, durch schl\u00fcssiges Verhalten die Lizenzwilligkeit auszudr\u00fccken. Inhaltlich sind keine hohen Anforderungen an die Lizenzierungsbitte zu stellen. Entscheidend ist, dass sie eindeutig ausf\u00e4llt (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Mobiles Kommunikationssystem).<\/li>\n<li>Dies war bei der Beklagten zumindest insoweit der Fall, weil unmittelbar auf die \u00fcbermittelte \u201eVerletzungsanzeige\u201c weitere Korrespondenz mit dem Ziel der Verhandlungsaufnahme, worin eine schl\u00fcssige Lizensierungsbitte zu sehen ist, erfolgte. Denn in der E-Mail vom XXX (Anlage VP Kart 5) erbat die Beklagte gegen\u00fcber der B weitere Informationen zu den Umst\u00e4nden der Lizenzierung. Dass in diesem E-Mail-Schreiben jedenfalls eine konkludente Lizenzbereitschaftserkl\u00e4rung zu sehen ist, ergibt sich aus dessen Gesamtschau mit der vorangegangenen E-Mail der B vom XXX (Anlage VP Kart 5), worin diese um eine terminliche Fixierung erbat, um \u00fcber das Lizenzierungsprogram zu sprechen. In diesem Kontext besteht kein Anlass dazu, die Antwort-E-Mail als Ablehnung des unterbreiteten Angebots zu begreifen.<\/li>\n<li>cc.<br \/>\nIn der \u00dcbermittlung des Lizenzvertrages vom 7. November 2017 (Anlage VP Kart 10 neu, Standardlizenzvertrag neu) ist aufgrund ihres objektiven Erkl\u00e4rungswertes eine hinreichend konkrete Angebotshandlung zu sehen.<\/li>\n<li>Unter zun\u00e4chst formellen Gesichtspunkten bestehen keine Bedenken an der Wirksamkeit und Rechtserheblichkeit des Lizenzangebots.<\/li>\n<li>Das vom Patentinhaber zu unterbreitende Lizenzangebot hat bestimmten Kriterien zu entsprechen, um eine valide Grundlage f\u00fcr Lizenzverhandlungen darstellen zu k\u00f6nnen. Es muss schriftlich erfolgen und es muss hinreichend konkret sein, was meint, dass Regelungen zur Lizenzgeb\u00fchr, deren Berechnungsgrundlagen und der Art und Weise der Berechnung enthalten sind. Zudem sind all diejenigen Regelungen einzubeziehen, die \u00fcblicherweise Gegenstand eines Lizenzvertrages sind (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Mobiles Kommunikationssystem, Rn. 203 m.w.N.). Keine Voraussetzung ist dagegen, dass es sich um ein rechtlich bindendes Angebot i.S.d. \u00a7 145 BGB handelt, das durch blo\u00dfe Willensbekundung des Lizenznehmers angenommen werden kann. Mithin ist nicht erforderlich, dass bereits eine Unterschrift des Lizenzgebers vorhanden ist (vgl. LG Mannheim Urt. v. 4. M\u00e4rz 2016 \u2013 7 O 96\/14, BeckRS 2016, 06527, beck-online).<\/li>\n<li>Der Standardlizenzvertrag neu wurde von der B \u00fcbersandt und ist ausweislich des Wortlauts der Pr\u00e4ambel als ein Angebot der Kl\u00e4gerin an die Beklagte zu verstehen. Jeder Lizenzgeber verpflichtet sich dazu, Einzelpersonen, Gesellschaften oder sonstigen Rechtstr\u00e4gern einzelne Lizenzen bzw. Unterlizenzen an s\u00e4mtlichen HEVC wesentlichen Patenten zu ma\u00dfvollen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen entsprechend den hier vereinbarten Gesch\u00e4ftsbedingungen zu erteilen, die vom Lizenzgeber (ohne Zahlung an Dritte) erteilt werden k\u00f6nnen (vgl. Anlage VP Kart 10 neu, Pr\u00e4ambel). Die Lizenzgeberin (die Kl\u00e4gerin) gew\u00e4hrt der Lizenzverwalterin (B) weiterhin eine Lizenz, um ihr die Lizenzverwaltung zu erm\u00f6glichen (vgl. Anlage VP Kart 10 neu, Pr\u00e4ambel).<\/li>\n<li>Im Ergebnis ist auch die Art und Weise der Berechnung der Lizenzgeb\u00fchr ausreichend dargelegt.<\/li>\n<li>Die D\u00fcsseldorfer Rechtsprechung fordert in diesem Zusammenhang, dass der SEP-Inhaber die wesentlichen Gr\u00fcnde erl\u00e4utern muss, aufgrund derer er die von ihm vorgeschlagenen Verg\u00fctungsparameter f\u00fcr FRAND h\u00e4lt. Sofern er zuvor bereits Lizenzen an Dritte vergeben hat, hat er je nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls mehr oder weniger substantiiert insbesondere zu begr\u00fcnden, warum die von ihm vorgesehene Lizenzverg\u00fctung gerade vor diesem Hintergrund FRAND ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Mobiles Kommunikationssystem). Bei einer ausreichenden Anzahl von Lizenzvertr\u00e4gen und einer so nachgewiesenen Akzeptanz am Markt (beispielsweise \u00fcber den Marktanteil der zu einer bestimmten Geb\u00fchrenh\u00f6he lizenzierten Produkte), werden im Regelfall keine weiteren Angaben zur Angemessenheit der Lizenzgeb\u00fchrenh\u00f6he mehr erforderlich sein (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13. Juli 2017, 4a O 154\/15, Rn. 311, zitiert nach juris; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11. Juli 2018, 4c O 77\/17, BeckRS 2018, 25099, Rn. 137).<\/li>\n<li>Grunds\u00e4tzlich muss auch die Berechnungserl\u00e4uterung ebenso wie das Angebot selbst so rechtzeitig erfolgen, dass dem Verletzer eine ausreichende Reaktionszeit verbleibt (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13. Juli 2017, 4a O 154\/15, Rn. 319, zitiert nach juris; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11. Juli 2018, 4c O 77\/17, BeckRS 2018, 25099, Rn. 144).<\/li>\n<li>Sofern zum Zeitpunkt des Angebots aufgrund der angesprochenen Einzelfallumst\u00e4nde das Bed\u00fcrfnis von konkreteren Erl\u00e4uterungen noch nicht vorliegt, kann dieses w\u00e4hrend des Prozesses entstehen, wenn einzelne materielle FRAND-Voraussetzungen substantiiert vom Verletzer bestritten werden, so dass jedenfalls dann s\u00e4mtliche Berechnungsfaktoren konkret darzulegen sind (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, I-15 U 66\/15, Rn. 19, zitiert nach juris; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13. M\u00e4rz 2016, 4a O 126\/14, Rn. 254). Die konkreten weiteren Angaben d\u00fcrfen sich freilich nicht zu den urspr\u00fcnglichen allgemeineren Angaben in Widerspruch setzen, ansonsten ist das Angebot mangels vorliegender FRAND-Bedingungen als missbr\u00e4uchlich anzusehen.<\/li>\n<li>Umfang und Ma\u00df der Substantiierung dieser Erl\u00e4uterungen und Informationen h\u00e4ngen von der Lizenzierungssituation im Einzelfall ab. Soweit der SEP-Inhaber bereits Lizenzen an Dritte erteilt hat, sind hinsichtlich des FRAND-Kriteriums der Diskriminierungsfreiheit Darlegungen zur Lizenzierungspraxis des SEP-Inhabers und damit zu den mit Dritten geschlossenen Lizenzvereinbarungen geboten. Entspricht das Lizenzangebot einem in der Vertragspraxis des SEP-Inhabers ausschlie\u00dflich gelebten und von Dritten akzeptierten Standardlizenzprogramm, wird es regelm\u00e4\u00dfig gen\u00fcgen, zur Durchsetzung des Lizenzprogramms auszuf\u00fchren und auf die \u00dcbereinstimmung des Lizenzangebots mit dem Standardlizenzvertrag zu verweisen. Hat der SEP-Inhaber hingegen Drittlizenzvertr\u00e4ge mit unterschiedlichen Lizenzbedingungen abgeschlossen, wird er regelm\u00e4\u00dfig zumindest jeweils den Inhalt der wesentlichen Lizenzvertragsbedingungen jener Vertr\u00e4ge in einem hinreichend belastbaren Ma\u00dfe so darzulegen und zu erl\u00e4utern haben, dass der Lizenzsucher entnehmen kann, ob, gegebenenfalls inwieweit, und aus welchen Sachgr\u00fcnden er wirtschaftlich ungleichen Konditionen ausgesetzt ist (OLG Karlsruhe, GRUR 2020, 166 \u2013 Datenpaketverarbeitung).<\/li>\n<li>Vorliegend legte die B im Zuge der gerichtlichen Auseinandersetzung 40 Lizenzvertr\u00e4ge nebst Nebenabreden (nachfolgend auch Sideletter) vor, welche die gleiche Produktgruppe zum Gegenstand haben wie diejenigen, welche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform betreffen, n\u00e4mlich STB. Dar\u00fcber hinaus legte die Kl\u00e4gerin Lizenzvertr\u00e4ge vor, welche auch eine Lizenzierung von Fernsehern und Tablets zum Gegenstand haben.<\/li>\n<li>Die Kammer erachtet entgegen der Ansicht der Beklagten einen Vortrag \u00fcber den vollst\u00e4ndigen Inhalt aller abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge unabh\u00e4ngig von der Art des lizenzierten Produktes und zwar unter Vorlage aller Lizenzvereinbarungen nicht als erforderlich (a.A. K\u00fchnen, a.a.O. Kap. E, Rn. 451). Das aus dem FRAND-Kriterium ableitbare Mindestma\u00df an Transparenz des Lizenzangebots durch Erl\u00e4uterung und Information dient dazu, FRAND-Lizenzverhandlungen in gutem Glauben zu gew\u00e4hrleisten. Daf\u00fcr ist die vollst\u00e4ndige Offenlegung aller vorhandener Drittlizenzvertr\u00e4ge nicht erforderlich und in der Verhandlungspraxis von FRAND-Lizenzvertr\u00e4gen schon nicht allgemein \u00fcblich. Hinzukommt, dass eine Vorlage s\u00e4mtlicher Lizenzvertr\u00e4ge auch ausscheiden muss, sofern deren Inhalt f\u00fcr die Frage, ob der verklagte Lizenzsucher im konkreten Einzelfall diskriminiert oder anders ungleich behandelt wird, keine Bedeutung haben kann, wenn klar ist, dass die weiteren Lizenzvertr\u00e4ge nicht den angesprochenen Produktmarkt betreffen, auf welchem auch der Beklagte t\u00e4tig ist. Insoweit d\u00fcrfte auch das OLG D\u00fcsseldorf (GRUR-RS 2019, 6087 \u2013 Improving Handovers) zu verstehen sein, nach dem s\u00e4mtliche relevanten Lizenzvertr\u00e4ge und nicht s\u00e4mtliche vorhandenen Lizenzvertr\u00e4ge vorzulegen sind, jedenfalls in den F\u00e4llen, in denen der Patentinhaber in der Vergangenheit Lizenzvertr\u00e4ge in mehreren, klar voneinander abgrenzbaren Produktgruppen abgeschlossen hat. Insofern ist nach Ansicht der Kammer die Kl\u00e4gerin ihrer Darlegungslast mit Vorlage der Lizenzvertr\u00e4ge an die Beklagte nachgekommen.<\/li>\n<li>Soweit daher die Beklagte auch die Vorlage solcher Lizenzvertr\u00e4ge begehrt, die andere Produktgruppen betreffen, als die Kl\u00e4gerin im Verletzungsverfahren angegriffenen hat, ist kein Grund erkennbar, wie die Beklagte aus diesen Vertr\u00e4gen eine Diskriminierung\/Ausbeutung begr\u00fcnden will. Entsprechendes hat die Beklagte auch nicht vorgetragen. Sp\u00e4testens nachdem die Kl\u00e4gerin klargestellt hat, dass sie nur Set-Top-Boxen angreift, scheidet ein Interesse der Beklagten an der Vorlage von Lizenzvertr\u00e4gen betreffend andere als das genannte Produkt aus. Sofern die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen hat, seit einem Jahr auch X zu vertreiben, welche m\u00f6glicherweise von dem HEVC-Standard Gebrauch machen, muss sie mit diesem Vorbringen wegen Versp\u00e4tung ausgeschlossen werden. Im Zuge der Auseinandersetzung \u00fcber den Umfang der Vorlage von Lizenzvertr\u00e4gen machte die Beklagte an keiner Stelle deutlich, dass neben den angegriffenen Ausf\u00fchrungen weitere Produktgruppen vertrieben werden, welche gegebenenfalls von dem HEVC-Standard Gebrauch machen. Dabei hat die Kammer mit Beschluss vom 10. Oktober 2019 noch ausdr\u00fccklich darauf Bezug genommen, dass eine sekund\u00e4re Darlegungslast f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zur Vorlage weiterer Lizenzvertr\u00e4ge, die nicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform betreffen, nicht festgestellt werden kann. In diesem Zusammenhang h\u00e4tte es f\u00fcr die Beklagte nahegelegen mitzuteilen, dass weitere Produktgruppen vertrieben werden bzw. zeitnah vertrieben werden sollen, so dass insofern auch eine weitere Vorlageverpflichtung in Betracht gekommen w\u00e4re. Dementsprechend bestand bis zum Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung am 7. Februar 2020 kein Anlass, weitere Lizenzvertr\u00e4ge betreffend anderer Produktgruppen vorzulegen. Eine weitergehende Vorlageverpflichtung w\u00fcrde nunmehr zu einer erheblichen Verz\u00f6gerung des Rechtsstreits f\u00fchren.<\/li>\n<li>Auch f\u00fcr die Kl\u00e4gerin bestand kein Anlass weitere Vertr\u00e4ge vorzulegen, da sie nach ihrem unwidersprochenen Vortrag keine Kenntnis vom Vertrieb von X durch die Beklagte hatte. Die Beklagte hat zwar in der m\u00fcndlichen Verhandlung einen Screenshot ihrer Website vorgelegt (Anlage VP Kart 43), woraus sich ergibt, dass sie auch HEVC-taugliche X vertreibt. Sie hat indes nicht angegeben, seit welchem Zeitpunkt der entsprechende Internetauftritt bestand. Die Kammer selbst konnte sich noch wenige Tage vor der m\u00fcndlichen Verhandlung aus eigener Anschauung davon \u00fcberzeugen, dass ein entsprechendes Angebot auf der Webseite der Beklagten nicht vorhanden war. Insofern w\u00e4re es daher an der Beklagten gewesen fr\u00fchzeitig mitzuteilen, dass auch weitere Produkte von dem HEVC-Standard Gebrauch machen, so dass dann auch ein Anlass zur Vorlage weiterer Lizenzvertr\u00e4ge bestanden h\u00e4tte.<\/li>\n<li>Entsprechendes gilt f\u00fcr die Forderung der Beklagten auf Vorlage solcher Lizenzvertr\u00e4ge bzw. derjenigen Teile der Lizenzvertr\u00e4ge, die als Gegenleistung zur Lizenzvergabe eine Kreuzlizenz vorsehen. Insoweit ist nicht zu erkennen und auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte selbst \u00fcber Schutzrechte verf\u00fcgt, die sie im Wege der Lizenzierung an die Kl\u00e4gerin oder B anbieten kann. Daher kann kein Interesse der Beklagten an einer entsprechenden Vorlage bestehen.<\/li>\n<li>Letztlich ist auch kein Interesse der Beklagten an der Vorlage von administrativer Korrespondenz zu erkennen. Die Kl\u00e4gerin hat Lizenzvertr\u00e4ge und entsprechende Sideletters, welche Nebenabreden oder Sonderkonditionen betreffen, vorgelegt. Damit hat sie in ausreichendem Ma\u00df dargelegt, welche Vereinbarungen mit den relevanten Lizenznehmern getroffen wurden und wie der jeweilige Vertrag gelebt wird. Soweit die Beklagte unterstellt, dass es die Kl\u00e4gerin damit in der Hand habe, zu entscheiden, welcher Teil der Korrespondenz administrativer Natur ist und welcher relevante Abreden behandelt, unterstellt sie der Kl\u00e4gerin ein Handeln entgegen den Grunds\u00e4tzen des guten Glaubens. Ohne n\u00e4here Anhaltspunkte besteht jedoch kein Anlass f\u00fcr das von der Beklagten ge\u00e4u\u00dferte Misstrauen. Der Kammer ist dabei bewusst, dass die Beklagte insoweit einem Informationsdefizit unterliegt, da sie \u00fcber keine tiefergehenden Informationen \u00fcber die Gesch\u00e4ftsbeziehungen der B verf\u00fcgt. Insofern sind aber die Gesamtumst\u00e4nde einzubeziehen. B hat sich stets im Zuge der Verhandlungen \u00fcber den Abschluss eines Lizenzvertrages um Transparenz bem\u00fcht. Im Zuge der vorgerichtlichen Verhandlungen wurde von der Beklagten die Offenlegung von Lizenzvertr\u00e4gen auch nicht gefordert, obwohl ihr das Vorhandensein von Lizenznehmern aufgrund der im Internet ver\u00f6ffentlichten Liste bekannt war. Im Zuge der gerichtlichen Verhandlungen legten die Kl\u00e4gerin bzw. B alsbald auf Wunsch der Beklagten Lizenzvertr\u00e4ge vor. Insoweit bestehen keine Anhaltspunkte, welche den Verdacht auf ein Handeln der Kl\u00e4gerin entgegen guten Glaubens erh\u00e4rten k\u00f6nnten. Insofern ist die Kl\u00e4gerin ihrer sekund\u00e4ren Darlegungslast hinreichend nachgekommen.<\/li>\n<li>Zur Art und Weise der Berechnung der Lizenz enth\u00e4lt der Standardlizenzvertrag neu selbst zwar keine Ausf\u00fchrungen. Solche sind aber im konkreten Einzelfall nach den zuvor aufgestellten Ma\u00dfst\u00e4ben entbehrlich. Die Kl\u00e4gerin hat einen Standardlizenzvertrag vorgelegt, den sie mit diesen stets gleichen Bedingungen einer Vielzahl von Lizenznehmern vorgelegt hat. Je mehr abgeschlossene Lizenzvertr\u00e4ge mit gleichartigen Lizenzbedingungen abgeschlossen wurden, umso st\u00e4rker ist die Vermutung, dass die geforderten Lizenzgeb\u00fchren FRAND sind (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 31. M\u00e4rz 2016, 4a O 126\/14 Rn. 219, zitiert nach juris). Vorliegend handelt es sich um einen Standardlizenzvertrag, wie es sich bereits aus dem vorformulierten Vertragstext ergibt, der der Beklagten aus den jahrelangen Verhandlungen zumindest mit h\u00f6heren Lizenzs\u00e4tzen (vgl. Anlage VP Kart 10 alt) zuvor bereits im Wesentlichen bekannt war. Abgesehen davon, dass die Liste der Lizenznehmer, welche den Vertrag bereits abgeschlossen hatten, im Internet abrufbar ist (Anlage VP Kart 2), hat die B mehrfach auf die jeweils aktualisierte Liste der Lizenznehmer verwiesen, sowie darauf, dass die Berechnung der Lizenzrate dem Whitepaper (Anlage VP Kart 12, 12a) entnommen werden kann. In dem Whitepaper hat die B dargelegt, aus welchen Gr\u00fcnden sie die geforderte Lizenzgeb\u00fchr als FRAND erachtet.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass eine weitere Erl\u00e4uterung der Berechnungsparameter oder eine Vorlage der geschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge selbst \u00fcblicherweise im Rahmen des Vertragsangebotes erfolgen. Eine dahingehende Branchen\u00fcblichkeit ist weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/li>\n<li>Das der Beklagten von B unterbreitete Lizenzangebot entspricht auch in inhaltlicher Hinsicht vollst\u00e4ndig den FRAND-Kriterien. Es ist fair und angemessen (1) und nicht-diskriminierend (2). Die gegen die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit des Lizenzangebots von der Beklagten angef\u00fchrten Gr\u00fcnde greifen im Ergebnis s\u00e4mtlich nicht durch. Dabei ist zwar umstritten, ob das Verletzungsgericht das Vorliegen eines FRAND-Angebotes nur summarisch im Sinne einer negativen Evidenzkontrolle pr\u00fcfen muss (so LG Mannheim, WuW 2016, 86 Rn. 221) oder ob es tatrichterlich feststellen muss, ob ein Angebot FRAND ist (so OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, Rn. 13, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31. Mai 2016 \u2013 6 U 55\/16 &#8211; Dekodiervorrichtung, Rn. 30, zitiert nach juris). Aber auch wenn man eine tatrichterliche Feststellung und nicht nur eine Evidenzkontrolle verlangt, so besteht zumindest ein richterlicher Beurteilungsspielraum. Denn es gibt regelm\u00e4\u00dfig nicht eine bestimmte Lizenzgeb\u00fchrenh\u00f6he, die FRAND ist, sondern eine Bandbreite nicht ausbeuterischer Geb\u00fchren (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, I- 15 U 66\/15 \u2013 Rn. 13, zitiert nach juris).<\/li>\n<li>Letztlich kann die erforderliche Pr\u00fcfungstiefe des Gerichts dahingestellt bleiben, denn es kann festgestellt werden, dass nach s\u00e4mtlichen vertretenen Ma\u00dfst\u00e4ben ein FRAND-Angebot vorliegt.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nAls \u201efaire und angemessene\u201c Vertragsbedingungen sind solche zu verstehen, die dem Lizenzwilligen nicht unter Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung angeboten werden. Die Vertragsbedingungen m\u00fcssen zumutbar und d\u00fcrfen nicht ausbeuterisch sein (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, I-15 U 66\/15, Rn. 15, zitiert nach juris). Ein Angebot des Lizenzgebers kann sich insbesondere dann als unfair\/unangemessen erweisen, wenn eine Lizenzgeb\u00fchr verlangt wird, die den hypothetischen Preis, der sich bei wirksamem Wettbewerb auf dem beherrschten Markt gebildet h\u00e4tte, erheblich \u00fcberschreitet, es sei denn, es gibt eine wirtschaftliche Rechtfertigung f\u00fcr die Preisbildung (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 31. M\u00e4rz 2016, 4a O 73\/14, Rn. 225, zitiert nach juris; Huttenlauch\/L\u00fcbbig, in: Loewenheim\/Meessen\/Riesenkampff\/Kerstin\/Meyer-Lindemann, Kartellrecht, Kommentar, 3. Auflage, 2016, Art. 102 AEUV, Rn. 182; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 258). Handelt es sich um ein standardgebundenes Schutzrecht, kann sich die Unangemessenheit ferner daraus ergeben, dass sich im Falle einer Lizenzforderung auch f\u00fcr die \u00fcbrigen Standard-Schutzrechte eine kumulative Gesamtlizenzbelastung ergeben w\u00fcrde, die wirtschaftlich nicht tragbar ist (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E., Rn. 259). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass eine mathematisch genaue Herleitung einer FRAND-gem\u00e4\u00dfen Lizenzgeb\u00fchr nicht zu erfolgen hat, hinreichend ist die Akzeptanz der verlangten Lizenzs\u00e4tze am Markt \u00fcber bereits abgeschlossene Lizenzvertr\u00e4ge darzulegen (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13. Juli 2017, 4a O 154\/15, Rn. 311, zitiert nach juris). Die Darlegung \u00fcber bereits abgeschlossene Vertr\u00e4ge ist vorrangig. \u00dcber das Ergebnis verschiedener, schon erfolgreicher Lizenzvertr\u00e4ge l\u00e4sst sich die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit einfacher belegen und sicherer feststellen, als \u00fcber den Vortrag von einzelnen Faktoren, die in Lizenzvertragsverhandlungen jeweils eine n\u00e4her zu bestimmende, mehr oder weniger gewichtige Rolle spielen k\u00f6nnen oder sollen (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13. Juli 2017, 4a O 154\/15, Rn. 311, zitiert nach juris). Das Vertragsangebot hat sich desweiteren auch im Hinblick auf die \u00fcbrigen Vertragsbedingungen (lizenzpflichtige Schutzrechte, Lizenzgebiet usw.) als angemessen zu erweisen.<\/li>\n<li>Zun\u00e4chst erfordert die Feststellung eines fairen und angemessenen Lizenzangebots f\u00fcr einen Pool substantiierten Sachvortrag zur Benutzung der Patente aus dem Pool (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, I-15 U 66\/15, Rn. 26, zitiert nach juris). Ein entsprechender Vortrag kann durch die Vorlage einer sog. proud-list mit Claim-Charts erfolgen, sofern diese branchen\u00fcblich ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Mobiles Kommunikationssystem). Zwar hat die Kl\u00e4gerin der Beklagten keine proud-list mit Claim-Charts zur Verf\u00fcgung gestellt, anhand derer die Beklagte die Verletzung und die Standardessentialit\u00e4t pr\u00fcfen konnte. Denn anhand der im Internet einsichtsf\u00e4higen Cross-Reference-Charts (Anlage K Kart 1) konnte die Beklagte die konkret einschl\u00e4gigen HEVC-Standard-Passagen s\u00e4mtlichen Pool-Patenten zuordnen, was ausreichend erscheint (vgl. so auch LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 9. November 2018, 4a O 17\/17). Entsprechende technische Nachfragen, welche die \u00dcbersendung weiterer Claim-Charts erforderlich gemacht h\u00e4tte, hat die Beklagte weder an die Kl\u00e4gerin noch an die B gerichtet. Eine Benutzung \u2013 ungeachtet der im vorliegenden und den in den parallelen Rechtsstreitigkeiten diskutierten Patente \u2013 wurde nicht bezweifelt bzw. in Abrede gestellt.<\/li>\n<li>Gemessen an den vorstehend geschilderten Grunds\u00e4tzen ist das in dem Standardlizenzvertrag neu vorgelegte Angebot FRAND.<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nDie Kammer vermag zun\u00e4chst festzustellen, dass die von der B im Lizenzvertrag geforderten Lizenzgeb\u00fchren nicht ausbeuterisch, sondern fair und angemessen sind.<\/li>\n<li>In dem als Anlage VP Kart 10 neu vorgelegten Standardlizenzvertrag neu wird hinsichtlich der Lizenzh\u00f6he in Anlage 2 f\u00fcr unterschiedliche Regionen sowie rabattierte und nicht rabattierte Produkte mit und ohne Markenkennzeichnung differenziert. Hinsichtlich der genauen Auflistung wird auf die Anlage 2 des Standardlizenzvertrages neu Bezug genommen.\n<p>F\u00fcr die vorliegend nur noch angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Set-Top-Boxen sind folgende Standardlizenzraten (Ausschnitt) vorgesehen (vgl. Seite 13 Anlage VP Kart 12a):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Diese Lizenzraten sind fair und angemessen. Dies folgt indiziell bereits aus dem Umstand, dass bis Januar 2020 mehr als 40 Lizenznehmer, welche Produktgruppen vertreiben, wie diejenigen, die mit der vorliegenden Klage angegriffen sind, den Standardlizenzvertrag mit entsprechenden Lizenzs\u00e4tzen, teilweise modifiziert \u00fcber blended rates, abgeschlossen haben. Wie oben bereits ausgef\u00fchrt, bilden vergleichbare Lizenzvertr\u00e4ge ein gewichtiges Indiz f\u00fcr die Angemessenheit der angebotenen Lizenzbedingungen (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 31. M\u00e4rz 2016, 4a O 73\/14, Rn. 225, zitiert nach juris).<\/li>\n<li>Gegen die indizielle Wirkung der Angemessenheit der Lizenzraten vermochte die Beklagte keine erheblichen Argumente einzuwenden. Sie beruft sich insoweit auf die Ausf\u00fchrungen von Prof. X in seinem Gutachten, der vornehmlich die Ansicht vertritt, dass die Lizenzraten von B gegen\u00fcber denjenigen von A um einen Faktor von 1,95 bis 8 erh\u00f6ht und damit nicht FRAND seien, seit Einf\u00fchrung des B Patentpools bereits ein Lock-in erfolgt sei und dass die Patente des A-Pools wertvoller seien.<\/li>\n<li>Diese Argumente verm\u00f6gen die Fairness und Angemessenheit der Lizenzraten des B Patentpools nicht in Zweifel zu ziehen.<\/li>\n<li>Denn das Privatgutachten \u00fcbersieht grundlegende Ma\u00dfst\u00e4be bei der Beurteilung der Angemessenheit von Lizenzraten, so dass es keine ernsthaften und prozessual relevanten Zweifel daran wecken kann, dass die von B geforderten Raten FRAND-Gesichtspunkten gen\u00fcgen. So verkennt der Privatgutachter im Grundsatz bereits, dass Ma\u00dfstab f\u00fcr die Beurteilung der FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit nicht allein die Lizenzraten des A Pools sind, sondern die FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit auf weiteren in die Beurteilung einzustellenden Faktoren beruht. Ferner verkennt der Gutachter, dass FRAND nicht eine bestimmte Rate beinhaltet, sondern insgesamt eine Bandbreite\/Korridor umfasst (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, Rn. 13 zitiert bei juris). Ohne dass vorliegend dar\u00fcber entschieden werden muss, kann aufgrund dieses Umstandes, dass FRAND einen Korridor beinhaltet, nicht ausgeschlossen werden, dass sowohl die Lizenzraten der A als auch diejenigen der B einer FRAND-Beurteilung standhalten.<\/li>\n<li>Ausgehend von diesen Pr\u00e4missen zeigen die angef\u00fchrten Argumente des Privatgutachters, dass der Sachverhalt f\u00fcr die Beurteilung nicht vollst\u00e4ndig ermittelt wurde, so dass die zur Begr\u00fcndung der Nicht-FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit angef\u00fchrten Argumente nicht \u00fcberzeugen.<\/li>\n<li>Bereits der Vergleich der Lizenzraten des B Patentpools, welche in der \u00dcbersicht im Tatbestand wiedergegeben wurden, zeigt, dass die Lizenzrate in Abh\u00e4ngigkeit von Rabattierung, Verkaufspreis, Profilnutzung, Ger\u00e4t, Markennutzung und Region differiert, und daher ein Vergleich mit der von A geforderten Einheitslizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von USD 0,20 pro Einheit\/Codec nicht ohne weiteres m\u00f6glich ist. Der Privatgutachter der Beklagten hat insoweit lediglich einen kleinen Ausschnitt der Lizenzraten von B zum Vergleich herangezogen, der jedoch nicht die ganze Bandbreite an Lizenzgeb\u00fchren der B wiedergibt.<\/li>\n<li>Auch kann nicht festgestellt werden, dass bereits bei Gr\u00fcndung des B Patentpools und Bekanntgabe der Lizenzraten ein Lock-in mit der Folge vorlag, dass nachfolgende Lizenznehmer aufgrund der Bindung an die bereits etablierte Technologie zur Lizenznahme am Patentpool der B gezwungen waren. Denn die Entwicklung der HEVC-Technologie stellt sich vielmehr folgenderma\u00dfen dar. Der HEVC-Standard ist ein von der ITU und IOS\/IEC gemeinsam entwickelter Video Codec-Standard. Die ITU begann im Jahr 2004 mit der Entwicklung des HEVC-Standards, den sie zum Nachfolger des Vorg\u00e4ngerstandards H.264 aufbauen wollte. ISO\/IEC begann demgegen\u00fcber mit der Entwicklung des HEVC-Standards im Jahr 2007. Im Januar 2010 taten sich beide Gruppen zusammen und ver\u00f6ffentlichten eine Ausschreibung. Version 1 des HEVC-Standards wurde im Juni 2013 ver\u00f6ffentlicht, Version 2 Anfang 2015. Im Juni 2012 forderte A alle bei der Entwicklung des Standards beteiligten Unternehmen dazu auf, ihre HEVC-Patente zu melden und diesem Vorschlag folgte eine gro\u00dfe Anzahl forschender und nutzender Unternehmen, wie die Kl\u00e4gerin, X und X, welche heute Lizenzgeber des B Patentpools sind. Bis in den Dezember 2013 fanden mehrere Meetings statt, in denen versucht wurde, gemeinsam angemessene Lizenzraten f\u00fcr die neue HEVC-Technologie zu entwickeln. W\u00e4hrend dieser Zeit hatten circa 37 Unternehmen\/Universit\u00e4ten Interesse an einem gemeinsam von A verwalteten Pool gezeigt. Ein vollst\u00e4ndiger Konsens aller Interessenten wurde jedoch nicht erreicht. Von den 37 Unternehmen\/Universit\u00e4ten nahmen in der Abschlussphase noch 20 teil. Im einer Pressemitteilung vom 16. Januar 2014 (Anlage VP Kart 38) teilte A informationshalber die Lizenzierungsbedingungen mit, und machte deutlich, dass \u00c4nderungen m\u00f6glich seien. Ferner wurde in Aussicht gestellt, dass eine Portfolio-Lizenz voraussichtlich im Fr\u00fchjahr 2014 vorhanden sein wird. In einer Pressemitteilung vom 29. September 2014 (Anlage K Kart 21) wurde bekanntgemacht, dass nunmehr eine Lizenznahme am HEVC Patentportfolio von A m\u00f6glich ist. Dabei wurden auch die 23 Unternehmen\/Universit\u00e4ten genannt, welche Patentinhaber\/Poolmitglieder sind. Weitere Patentinhaber, deren Patente Gegenstand des HEVC-Standards sind, planten die Einrichtung eines weiteren Pools, B. Am 26. M\u00e4rz 2015 k\u00fcndigte B die Gr\u00fcndung dieses neuen Pools an, am 22. Juli 2015 rief B zur Einreichung von Patenten, zur Bewertung der Essentialit\u00e4t und deren Aufnahme in das B Patentportfolio auf. Im Juli 2015 ver\u00f6ffentlichte B den ersten Lizenzgeb\u00fchrentarif f\u00fcr das B Programm und im Oktober 2015 ver\u00f6ffentlichte B die eigene Lizenzstruktur (vgl. Anlage K Kart 19). Ein gro\u00dfer zeitlicher Abstand der Einf\u00fchrung der beiden Poolsysteme A und B kann daher nicht festgestellt werden. Nur zehn Monate nach der Ver\u00f6ffentlichung der konkreten Lizenzstruktur von A ver\u00f6ffentlichte B ihr Lizenzprogramm, welches dann im Oktober 2015 zur Lizenznahme zur Verf\u00fcgung stand.<\/li>\n<li>Auch in technischer Hinsicht kann eine Etablierung auf die Technologie des HEVC-Standards vor 2015 nicht festgestellt werden. Erst am 3. Juni 2014 fiel die Grundsatzentscheidung der Landesmedienanstalten zur Einf\u00fchrung der DVB-T2-Technologie, welche von dem HEVC-Standard Gebrauch macht. Zu diesem Zeitpunkt existierte allerdings weder von A noch von B ein Lizenzprogramm. Im M\u00e4rz 2015 erhielt die Gesellschaft Media Broadcast den Zuschlag. Nach einem Testlauf ab Oktober 2014 kam es dann ab August 2015 zu weiteren Pilotprojekten in M\u00fcnchen und im Raum K\u00f6ln\/Bonn. Diese Probel\u00e4ufe richteten sich nicht an den Endverbraucher, sondern nur an die Hersteller, denen eine praktische Testumgebung f\u00fcr die Entwicklung ihrer entsprechenden Endger\u00e4te zur Verf\u00fcgung gestellt wurde. Auch Apple k\u00fcndigte erst im Juni 2017 an, dass der HEVC-Standard in der bevorstehenden Aktualisierung des Betriebssystems f\u00fcr die meisten Produktlinien implementiert wird. Nach kurzer Nutzung des HEVC-Standards im iPhone 6, hatte Apple die Nutzung im M\u00e4rz 2016 eingestellt. Zu diesem Zeitpunkt bestanden beide Patentportfolios und die M\u00f6glichkeit zur Lizenznahme stand bevor bzw. bestand. Eine Lock-in-Situation kann daher nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>Vor diesem zeitlichen und technischen Hintergrund kann deshalb auch das Argument des Privatgutachters der Beklagten nicht nachvollzogen werden, dass B nach der Standardisierung absichtlich lange Zeit gewartet habe, um seine Geb\u00fchrens\u00e4tze zu ver\u00f6ffentlichen. Denn B k\u00fcndigte die Gr\u00fcndung des Pools nur sechs Monate, nachdem A mit der HEVC-Patentlizenzierung begann, an. Nur vier Monate sp\u00e4ter teilte B die anf\u00e4nglichen Lizenzgeb\u00fchrens\u00e4tze mit. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausf\u00fchrungen ist die Ansicht des Privatgutachters der Beklagten, dass A seine Lizenzbedingungen bereits im M\u00e4rz 2013 ver\u00f6ffentlicht habe, unzutreffend.<\/li>\n<li>Auch im Hinblick auf die St\u00e4rke der beiden Pools kann nicht festgestellt werden, dass die Lizenzraten der B unfair und ausbeuterisch sind. Im Januar 2020 befanden sich 10.768 Patente im Pool von B, 5.550 Patente hiervon sind in beiden Pools (B und A) vertreten. \u00dcber B lizenzieren 27 Lizenzgeber ihre Patente, 13 hiervon sind auch bei A vertreten. 138 Lizenzvertr\u00e4ge wurden bisher abgeschlossen, bei 13 dieser Lizenznehmer handelt es sich auch um Lizenzgeber bei B. Im A Patentpool befinden sich 9.156 Patente bei 310 Lizenznehmern nach Angabe der Beklagten. 44 Lizenzgeber lizenzieren ihre Patente \u00fcber A, wobei hiervon einige ihren Vertrag mit A gek\u00fcndigt haben (XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX). Wenn daher lediglich auf die Anzahl der jeweils in den Pools befindlichen Patente, Lizenzgeber und Anzahl der Lizenzvertr\u00e4ge abgestellt wird, was eine unvollst\u00e4ndige Messung des Patentwertes darstellt, kann auf dieser Grundlage nicht festgestellt werden, dass die von B geforderten Lizenzraten unfair und ausbeuterisch sind. Hinzukommt, dass der Bestand der Patente im B Patentportfolio seit Gr\u00fcndung des Pools durch Zutritt weiterer Lizenzgeber wie H, J und K stetig angestiegen ist.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund k\u00f6nnen die Argumente des Privatgutachters der Beklagten, der Lizenzsatz von B sei nicht FRAND, nicht \u00fcberzeugen. Insofern kommt es auch nicht auf die von beiden Parteien pauschal aufgestellte Behauptung, die Patente im jeweiligen Pool seien werthaltiger, an. Eine vertiefte technische Auseinandersetzung der Parteien ist hierzu nicht erfolgt, was zu erwarten gewesen w\u00e4re.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nDas Lizenzangebot ist auch hinsichtlich der durch die Poolpatente erfassten Anspr\u00fcche und der Einbeziehung nur der \u201epractised claims\u201c in die Lizenzvertr\u00e4ge FRAND. Die Beklagte wird durch diese Regelung nicht unangemessen behandelt. Ziffer 2.1 des Standardlizenzvertrages neu (Anlage VP Kart 10 neu bzw. 10a neu) sieht insoweit vor:<\/li>\n<li>\u201eLimited License Grant for HEVC Products. Effective as of the time and subject to Licensee\u2019s full and unconditional compliance with all of Licensee\u2019s applicable obligations, restrictions and commitments under this agreement, Licensing Administrator hereby grants to Licensee and all its Affiliates, during the Term and subject to the License Specifics, a limited, conditional, non-exclusive, non-transferable (except as provided in Section 9.2 below) License for only the Practiced Claims of the Licensed Patents, without the right to sublicense, (\u2026).\u201d<\/li>\n<li>\u201cEingeschr\u00e4nkte Lizenzvergabe f\u00fcr HEVC-Produkte. Der Lizenzadministrator gew\u00e4hrt dem Lizenznehmer und allen seinen verbundenen Unternehmen w\u00e4hrend der Laufzeit und vorbehaltlich der Ruhepause des Lizenznehmers und der bedingungslosen Einhaltung aller anwendbaren Verpflichtungen, Beschr\u00e4nkungen und Zusagen im Rahmen dieser Vereinbarung ein begrenztes, bedingtes, nicht ausschlie\u00dfliches, nicht \u00fcbertragbares (au\u00dfer wie in Abschnitt 9.2 unten vorgesehen) Lizenz f\u00fcr nur die praktizierten Anspr\u00fcche der lizenzierten Patente, ohne das Recht auf Unterlizenzierung (\u2026)\u201c.<\/li>\n<li>Bei den \u201epractised claims\u201c handelt es sich gem\u00e4\u00df Ziffer 1.83 des Standardlizenzvertrages neu um solche Patentanspr\u00fcche, die standardessentiell f\u00fcr den HEVC-Standard sind.<\/li>\n<li>Dadurch wird die Beklagte in ihrem wirtschaftlichen Handeln in keiner Weise beeintr\u00e4chtigt. Gerade auf Grund des Umstandes, dass nur solche Anspr\u00fcche lizenziert werden, die auch Eingang in den HEVC-Standard gefunden haben, zeigt sich, dass eine Zahlung auch nur f\u00fcr solche Anspr\u00fcche erfolgt, welche einer Benutzung durch die standardgem\u00e4\u00dfe Lehre zugef\u00fchrt werden. Bedenkenswert w\u00e4re es vielmehr, wenn Anspr\u00fcche mitlizenziert w\u00fcrden, welche keinen Eingang in den HEVC-Standard gefunden h\u00e4tten. Denn dann m\u00fcsste eine Lizenz an einer technischen Lehre genommen werden, die nicht benutzt wird, und eine Verkn\u00fcpfung zwischen essentiellen und nicht-essentiellen Patentanspr\u00fcchen d\u00fcrfte kartellrechtlich bedenklich sein. Eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten kann daher nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>(c)<br \/>\nEs ist ferner nicht zu beanstanden, dass im Lizenzangebot der B keine Anpassungsklausel vorgesehen ist.<\/li>\n<li>Die Aufnahme einer Anpassungsklausel in den Lizenzvertrag hat den Zweck, dass die Vertragspartner auf eine sich ver\u00e4ndernde Anzahl an Schutzrechten reagieren und Anpassungen am Lizenzsatz vornehmen k\u00f6nnen. Dies betrifft insbesondere die F\u00e4lle, in denen ein einbezogenes Patent f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt wird oder die Schutzdauer eines Patentrechts abl\u00e4uft.<\/li>\n<li>Vorliegend ist in Ziff. 4.4 des Lizenzvertrages geregelt:<\/li>\n<li>\u201eDetermination of Payment Amounts. Licensee understands that the terms of this Agreement require the Payment of the same specified royalty regardless of whether one or more Licensed Patents are infringed. Each party acknowledges that the royalties payable hereunder (a) have been determined as a matter of convenience to both parties and are not associated with the value of using any particular Licensed Patent, or with whether particular Consumer HEVC Products or Commercial HEVC Content is covered by one or more Licensed Patents; and (b) shall not decrease or be refunded or credited, in whole or in part, because of a decrease in the number of Licensed Patents covering the Consumer HEVC Products or Commercial HEVC Content Sold by Licensee\u2019s Enterprise, because any of the Licensed Patents may be included in another patent licensing pool or joint licensing program from which Licensee has taken a license, or because of an increase or decrease in the prices of Consumer HEVC products or Commercial HEVC Content Sold by Licensee\u2019s Enterprise.\u201d<\/li>\n<li>\u201eErmittlung der Zahlungsbetr\u00e4ge. Der Lizenznehmer versteht, dass die Bedingungen dieses Vertrages die Zahlung der gleichen spezifizierten Lizenzgeb\u00fchr erfordern, unabh\u00e4ngig davon, ob ein oder mehrere Lizenzpatente verletzt werden. Jede Partei erkennt an, dass die im Rahmen von (a) zu zahlenden Lizenzgeb\u00fchren aus Gr\u00fcnden der Zweckm\u00e4\u00dfigkeit f\u00fcr beide Parteien festgelegt wurden und nicht mit dem Wert der Nutzung eines bestimmten lizenzierten Patents verbunden sind, oder damit, ob bestimmte Consumer HEVC-Produkte oder bestimmte kommerzielle HEVC-Inhalte durch ein oder mehrere lizenzierte Patente abgedeckt sind; und (b) d\u00fcrfen nicht verringert oder zur\u00fcckerstattet oder gutgeschrieben werden, ganz oder teilweise, wegen der Verringerung der Anzahl der lizenzierten Patente, die die vom Unternehmen des Lizenznehmers verkauften Consumer HEVC-Produkte oder kommerziellen HEVC-Inhalte abdecken, weil eines der lizenzierten Patente in einen anderen Patentlizenzpool oder ein gemeinsames Lizenzprogramm aufgenommen werden kann, von dem der Lizenznehmer eine Lizenz erhalten hat, oder wegen einer Erh\u00f6hung oder Senkung der Preise f\u00fcr Consumer HEVC-Produkte oder kommerzielle HEVC-Inhalte, die vom Unternehmen des Lizenznehmers verkauft werden.\u201c<\/li>\n<li>Ferner sieht Ziffer 6.1.1 vor:<\/li>\n<li>\u201eInitial Term and Renewal. The initial term of this Agreement shall expire on December 31, 2020, unless terminated earlier in accordance with provisions of this Agreement (\u201cInitial Term\u201d). Upon expiration of the Initial term, this Agreement shall be automatically renewed for successive five (5) years renewal terms (each, a \u201cRenewal Term\u201d), subject to remaining provisions of this Article 6. Notwithstanding the foregoing, the Term shall expire automatically and immediately upon expiration of the last to expire of the Patents in the HEVC Patent Portfolio.\u201d<\/li>\n<li>\u201eErstlaufzeit und Verl\u00e4ngerung. Die Laufzeit des Vertrages endet am 31. Dezember 2020, sofern er nicht gem\u00e4\u00df den Bestimmungen dieses Vertrages fr\u00fcher gek\u00fcndigt wird (\u201eErstlaufzeit\u201c). Nach Ablauf der urspr\u00fcnglichen Laufzeit wird diese Vereinbarung automatisch um weitere f\u00fcnf (5) Jahre verl\u00e4ngert (jeweils eine \u201eVerl\u00e4ngerungsperiode\u201c), vorbehaltlich der \u00fcbrigen Bestimmungen dieses Artikels 6. Ungeachtet des Vorstehenden erlischt die Laufzeit automatisch und unverz\u00fcglich nach Ablauf des letzten Ablaufs der Patente im HEVC-Patentportfolio.\u201c<\/li>\n<li>In Ziffer 6.3.3 ist ferner vorgesehen, dass der Lizenzgeber die Lizenzgeb\u00fchren w\u00e4hrend der Verl\u00e4ngerungsperiode um bis zu 20% erh\u00f6hen kann.<\/li>\n<li>Diese Vertragsklauseln sind nicht unangemessen, da die Kammer nicht festzustellen vermochte, dass die Aufnahme einer solchen Anpassungsklausel in die Lizenzvertr\u00e4ge branchen\u00fcblich ist und von dieser Praxis negativ abgewichen wird, wenn in dem Lizenzvertrag mit der Beklagten eine solche Regelung nicht vorgesehen ist. Gem\u00e4\u00df der Verteilung von Darlegungs- und Beweislast ist es an der Beklagten, diese Unangemessenheit aufzuzeigen. Dies erfordert hinreichend dezidierten Tatsachenvortrag und konkrete Bezugnahme auf Dokumente, um etwaige Missst\u00e4nde zu belegen, was nicht erfolgt ist.<\/li>\n<li>Es ist n\u00e4mlich zu ber\u00fccksichtigen, dass zugunsten der Kl\u00e4gerin eine Indizwirkung f\u00fcr die Branchen\u00fcblichkeit des Standardlizenzvertrages spricht, weil dieser Vertrag in der Praxis mit dieser Klausel jedenfalls 40mal mit Lizenznehmern, welche ebenso wie die Beklagte Set-Top-Boxen auf dem deutschen Markt vertreiben, abgeschlossen wurde. Ferner bestehen weitere Lizenzvertr\u00e4ge mit dem Inhalt dieser Klausel betreffend andere Produktgruppen. Auch im \u00dcbrigen ist es der Kammer aus den den Vorg\u00e4ngerstandard H.264\/AVC betreffenden Rechtsstreitigkeiten (vgl. nur LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 9. November 2018, 4a O 15\/17) bekannt, dass auch in den mehr als tausendmal abgeschlossenen Standardlizenzvertr\u00e4gen eine solche Anpassungsklausel nicht vorgesehen war.<\/li>\n<li>Der vorgenannten Indizwirkung k\u00f6nnte entgegengehalten werden, dass diese vielen Vertr\u00e4ge selbst nicht unter FRAND-Grunds\u00e4tzen zustande gekommen sind und Abweichungen aufweisen, die gegen die Annahme sprechen, dass der Standardlizenzvertrag mehr als 40mal mit demselben Inhalt zustande gekommen ist. Inhaltliche Abweichungen in Bezug auf die Anpassungsklausel hat die Beklagten hingegen nicht vorgetragen.<\/li>\n<li>Doch auch unabh\u00e4ngig von den Vergleichslizenzvertr\u00e4gen enth\u00e4lt die oben zitierte Regelung jedenfalls keine einseitige Belastung des Lizenznehmers im Sinne einer Ausbeutung. Diese Klausel regelt n\u00e4mlich \u2013 in bewusster Abweichung von eigentlichen Anpassungsklauseln \u2013 sowohl f\u00fcr den Fall steigender Patentzahlen als auch f\u00fcr den gegenteiligen Fall, n\u00e4mlich dass einbezogene Patente wegfallen, einen gleichbleibenden Lizenzsatz. Dadurch besteht f\u00fcr alle Vertragsparteien ein wirtschaftliches Risiko, welches sich jeweils spiegelbildlich auswirkt. Insbesondere nimmt auch die Kl\u00e4gerin als Lizenzgeberin (Lizenzgeberseite) das Risiko in Kauf, dass sie trotz Hinzukommens weiterer Schutzrechte keine h\u00f6heren Geb\u00fchren verlangen darf, obwohl der Wert des Patentpools zunimmt. So hat es sich nach unstreitigem Vortrag der Kl\u00e4gerin im Laufe der vergangenen Jahre auch tats\u00e4chlich zugetragen. Die Anzahl der Patente ist von anf\u00e4nglich 500 im Jahr 2015 auf inzwischen 10.768 Schutzrechte im Jahr 2020 angestiegen (vgl. Tabelle 3 Anlage K Kart 26, 26a). Das Portfolio ist also stetig angestiegen, ohne dass die Lizenzgeb\u00fchr angehoben worden w\u00e4re. Vielmehr wurden die Lizenzgeb\u00fchren im Jahr 2017 mit dem aktuellen Lizenzvertrag, welcher auch vorliegend Gegenstand der Beurteilung ist, f\u00fcr einzelne Produkte sogar gesenkt. Insofern erscheint auch bei solch einem stetigen Portfoliowachstum die Einr\u00e4umung einer Steigerungsklausel f\u00fcr die H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchren nicht unangemessen, weil eine begrenzte Erh\u00f6hungsm\u00f6glichkeit auf die Lizenzgeb\u00fchr nur den ansteigenden Wert und die Akzeptanz des Portfolios wiederspiegelt. Dies reflektiert die M\u00f6glichkeit, auf sich \u00e4ndernde Marktverh\u00e4ltnisse und\/oder auf \u00c4nderungen im Wertverh\u00e4ltnis des anwachsenden und\/oder neu hinzukommenden B-Portfolios zu reagieren. Gleichwohl hat es eine solche Geb\u00fchrenanhebung bisher nicht gegeben.<\/li>\n<li>Soweit sich die Beklagte dagegen wendet, dass Lizenzgeb\u00fchren bis zum Ablauf des letzten im Pool befindlichen Patentes zu zahlen seien, handelt es sich insoweit um eine branchen\u00fcbliche Regelung. Denn gerade neue Patente mit weiteren technischen Verbesserungen machen eine Benutzung des HEVC-Standards f\u00fcr Nutzer wie die Beklagte interessant. Sofern im Laufe der Zeit neue Technologien entwickelt werden, die eine Benutzung des HEVC-Standards obsolet machen, besteht vertraglich im \u00dcbrigen die M\u00f6glichkeit, von einer Verl\u00e4ngerung keinen Gebrauch zu machen. Denn in Ziffer 6.4 ist ausdr\u00fccklich geregelt, dass eine K\u00fcndigung nach der ersten Verl\u00e4ngerungsperiode oder zum Ende einer nachfolgenden Verl\u00e4ngerungsperiode erfolgen kann.<\/li>\n<li>(d)<br \/>\nSofern die Beklagte ferner geltend macht, dass die in Ziffer 10.10 getroffene Gerichtsstandklausel sie unangemessen benachteilige, ist auch dies nicht der Fall. Ziffer 10.10 lautet insoweit:<\/li>\n<li>\u201eChoice of Law and Consent to Jurisdiction. The validity, construction and performance of this Agreement shall be governed by the substantive law of the State of New York, notwithstanding any conflict of law rules which would require a different choice of law. Any dispute between parties in connection with this this Agreement, including any question regarding its existence, validity or termination, shall be submitted to any state or federal courts in the State of New York; provided, however, that in case Licensing Administrator is the plaintiff, Licensing Administrator may, in its sole discretion, submit any such dispute either to any court or tribunal in the venue of Licensee\u2019s or any of its Affiliates\u2019 registered offices, or to any court or tribunal in any country having jurisdiction. Licensee hereby irrevocably waives any objection to the jurisdiction, process and venue of any such court or tribunal, and to the effectiveness, execution and enforcement of any order or judgement (including, but not limited to, a default judgment) of any such court or tribunal in relation to this Agreement, to the maximum extent permitted by the law of any jurisdiction, the laws of which might be claimed to be applicable regarding the effectiveness, enforcement or execution of such order by judgment.\u201d<\/li>\n<li>\u201eRechtswahl und Zustimmung zur Gerichtsbarkeit. Die G\u00fcltigkeit, der Aufbau und die Erf\u00fcllung dieses Vereinbarung unterliegen dem materiellen Recht des Staates New York, ungeachtet etwaiger Kollisionsnormen, die eine andere Rechtswahl erfordern w\u00fcrden. Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, einschlie\u00dflich aller Fragen bez\u00fcglich ihres Bestehens, ihrer G\u00fcltigkeit oder ihrer Beendigung, sind jedem Staats- oder Bundesgericht im Bundesstaat New York vorzulegen; vorausgesetzt jedoch, dass der Lizenzadministrator, falls er der Kl\u00e4ger ist, nach eigenem Ermessen einen solchen Streitfall entweder einem Gericht am Sitz des Lizenznehmers oder einem seiner verbundenen Unternehmen oder einem Gericht in einem Land mit Zust\u00e4ndigkeit vorlegen kann. Der Lizenznehmer verzichtet hiermit unwiderruflich auf jeden Einwand gegen die Zust\u00e4ndigkeit, den Prozess und den Gerichtsstand eines solchen Gerichts sowie gegen die Wirksamkeit, die Ausf\u00fchrung und die Vollstreckung einer Anordnung oder eines Urteils (einschlie\u00dflich, aber nicht beschr\u00e4nkt auf ein Vers\u00e4umnisurteil) eines solchen Gerichts in Bezug auf diesen Vertrag, soweit dies nach dem Recht eines Gerichts zul\u00e4ssig ist, dessen gesetzt in Bezug auf die Wirksamkeit, die Vollstreckung oder die Ausf\u00fchrung eines solchen Beschlusses oder Urteils anwendbar sein k\u00f6nnten.\u201c<\/li>\n<li>Auch insofern kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte unsachgem\u00e4\u00df benachteiligt wird. Denn die vorgenannte Gerichtsstandregelung wurde in einer Vielzahl von Lizenzvertr\u00e4gen abgeschlossen, was auch die Beklagte nicht in Abrede stellt. Insofern spricht bereits die erhebliche Anzahl an Lizenzvertr\u00e4gen, welche die Gerichtsstandsregelung zum Gegenstand haben, f\u00fcr eine faire und angemessene Regelung. \u00dcberdies hat die Beklagte in ihrem mit A abgeschlossenen Lizenzvertrag Entsprechendes vereinbart, was gegen eine unangemessene Benachteiligung spricht.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nAuch eine Diskriminierung der Beklagten vermochte die Kammer nicht festzustellen.<\/li>\n<li>Nach Art. 102 S. 2\u2009Buchst. c AEUV ist es einem marktbeherrschenden Unternehmen verboten, unterschiedliche Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegen\u00fcber seinen Handelspartnern anzuwenden, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden. Zweck dieser Regelung ist es zu verhindern, dass marktbeherrschende Unternehmen durch wettbewerblich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlungen ihrer Handelspartner Eingriffe in die Marktstrukturen vor- oder nachgelagerter Marktstufen vornehmen, die Wettbewerbsverf\u00e4lschungen hervorrufen, indem einzelne Handelspartner benachteiligt werden (Fuchs\/M\u00f6schel in Immenga\/Mestm\u00e4cker, EU-Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Art. 102 AEUV, Rn. 377).<\/li>\n<li>Das Diskriminierungsverbot normiert f\u00fcr das marktbeherrschende Unternehmen eine Verpflichtung zur Gleichbehandlung, indem es Handelspartnern, die sich in gleicher Lage befinden, dieselben Preise und Gesch\u00e4ftsbedingungen einr\u00e4umen muss. Das Gleichbehandlungsgebot erstreckt sich dabei allerdings nur auf Sachverhalte, die vergleichbar sind. Eine Rechtspflicht zu schematischer Gleichbehandlung aller Handelspartner besteht nicht. Vielmehr ist es auch dem marktbeherrschenden Unternehmen nicht verwehrt, auf unterschiedliche Marktbedingungen differenziert zu reagieren. Eine Ungleichbehandlung ist daher zul\u00e4ssig, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist (Huttenlauch\/L\u00fcbbig in Loewenheim u.a., Kartellrecht, 3. Aufl., Art. 102 AEUV, Rn. 205 mwN; vgl. zu \u00a7 19 GWB: BGH, GRUR 1996, 808 \u2013 Pay-TV-Durchleitung; NJW-RR 2011, NJW-RR 2011, 774 = WRP 2011 = GRUR-RR 2011, 224 Ls. \u2013 Entega II; zu \u00a7 20 GWB: BGH, NZKart 2016, 374 \u2013 NetCologne, mwN).<\/li>\n<li>Bei gewerblichen Schutzrechten besteht grunds\u00e4tzlich ein weiter Spielraum f\u00fcr die sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung, weil eine Differenzierung bei der Gestattung der Benutzung ein wesentliches Element der Ausschlie\u00dfungswirkung des Rechts selbst ist, mithin Teil der grundgesetzlich gesch\u00fctzten Befugnis \u00fcber die Entscheidung zum Umgang mit Eigentum. Dies gilt auch, wenn der Patentinhaber marktbeherrschend ist, weil das Patent im Interesse der Technologief\u00f6rderung gerade auch das in einer Erfindung verk\u00f6rperte Potenzial sch\u00fctzt, die formale Ausschlie\u00dflichkeitsstellung auf dem Markt zu einem wirtschaftlichen Monopol ausbauen zu k\u00f6nnen. H\u00f6here Anforderungen an die sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung gelten jedoch, wenn neben der marktbeherrschenden Stellung zus\u00e4tzliche Umst\u00e4nde hinzutreten, die dazu f\u00fchren, dass die Ungleichbehandlung die Freiheit des Wettbewerbs gef\u00e4hrdet. Diese Voraussetzung ist erf\u00fcllt, wenn der Zugang zu einem nachgeordneten Produktmarkt von der Befolgung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre abh\u00e4ngig ist (BGHZ 160, 67 = GRUR 2004, 966 \u2013 Standard-Spundfass, m.w.N.) oder wenn \u2013 wie hier \u2013 das Produkt erst bei Benutzung des Patents wettbewerbsf\u00e4hig ist.<\/li>\n<li>Ob eine Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist, bestimmt sich in diesem Fall anhand einer Gesamtw\u00fcrdigung und Abw\u00e4gung aller beteiligten Interessen, die sich am Zweck des AEUV orientiert, zur Entwicklung eines wirksamen, unverf\u00e4lschten Wettbewerbs beizutragen. Ma\u00dfgebend sind dabei Art und Ausma\u00df der unterschiedlichen Behandlung. Deren Zul\u00e4ssigkeit richtet sich insbesondere danach, ob die relative Schlechterbehandlung der betroffenen Unternehmen als wettbewerbskonformer, durch das jeweilige Angebot im Einzelfall bestimmter Interessenausgleich erscheint oder auf Willk\u00fcr oder \u00dcberlegungen und Absichten beruht, die wirtschaftlich oder unternehmerisch vern\u00fcnftigem Handeln fremd sind (BGHZ 160, 67 = GRUR 2004, 966 \u2013 Standard-Spundfass m.w.N.; BGH, NZKart 2016, 374 \u2013 NetCologne). Angesichts des dem Patentinhaber insoweit zustehenden erheblichen Beurteilungsspielraums ist nicht bereits jeder Unterschied in den Konditionen als Ausdruck einer missbr\u00e4uchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung anzusehen. Der Unterschied muss vielmehr mehr als nur unerheblich sein, um einen mit einem Unwerturteil verbundenen Missbrauch zu bejahen (BGH, NZKart 2016, 374 \u2013 NetCologne, m.w.N.). Daneben ist allerdings im Auge zu behalten, dass die durch die Ungleichbehandlung betroffenen Unternehmen nicht durch die Aus\u00fcbung der Macht des marktbeherrschenden Unternehmens in ihrer Wettbewerbsf\u00e4higkeit untereinander beeintr\u00e4chtigt werden (BGHZ 160, 67 = GRUR 2004, 966 \u2013 Standard-Spundfass, m.w.N.).<\/li>\n<li>Die vorstehenden Grunds\u00e4tze gelten gleicherma\u00dfen in Bezug auf einen SEP-Inhaber, der eine FRAND-Erkl\u00e4rung abgegeben hat. Ungeachtet der Frage, ob diese Erkl\u00e4rung konstitutiver oder deklaratorischer Natur ist und die aus ihr resultierenden Verpflichtungen des Patentinhabers auch dann greifen, wenn er keine marktbeherrschende Stellung besitzt (vgl. dazu LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 19. Januar 2016, 4b O 123\/14, BeckRS 2016, 14979), folgt aus ihr jedenfalls kein abweichender Ma\u00dfstab beim Diskriminierungsverbot. Der SEP-Inhaber nimmt mit der darin enthaltenen Zusage, Lizenzsucher nicht zu diskriminieren, vielmehr auf Art.102c AEUV Bezug und will sich im Hinblick auf die Lizenzbedingungen erkennbar (lediglich) exakt in dem Umfang binden, wie es das gesetzliche Verbot der Ungleichbehandlung von ihm verlangt. Dementsprechend ist sein Lizenzangebot nur dann \u201enicht-diskriminierend\u201c, wenn er den Lizenzsucher im Vergleich zu anderen Lizenznehmern gleich behandelt oder wenn im Falle einer Ungleichbehandlung daf\u00fcr triftige sachliche Gr\u00fcnde vorliegen.<\/li>\n<li>Darlegungs- und beweispflichtig f\u00fcr eine Ungleichbehandlung ist der Lizenzsucher. Dies folgt aus Art. 2 der Kartellverfahrensverordnung (VO (EG) Nr. 1\/2003 des Rates v. 16. Dezember 2002 zur Durchf\u00fchrung der in den Art. 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln), wonach in allen einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Verfahren zur Anwendung der Art. 81 und 82 des EWG-Vertrags (entspricht Art. 101 AEUV, Art. 102 AEUV) die Beweislast f\u00fcr eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 oder Art. 82 des EWG-Vertrags der Partei obliegt, die diesen Vorwurf erhebt. Die FRAND-Erkl\u00e4rung des SEP-Inhabers \u00e4ndert an dieser Darlegungs- und Beweislast grunds\u00e4tzlich nichts, weil er mit seiner Zusage, Lizenzen diskriminierungsfrei zu vergeben, lediglich den gesetzlichen Anforderungen aus Art. 102c AEUV nachkommen, dem Lizenzsucher aber keine im Vergleich dazu bessere Rechtsposition einr\u00e4umen will (s. oben). Da der Lizenzsucher regelm\u00e4\u00dfig keine n\u00e4here Kenntnis \u00fcber die Lizenzierungspraxis des SEP-Inhabers besitzt, insbesondere vom Inhalt der \u00fcbrigen, von diesem mit anderen Lizenznehmern abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge, w\u00e4hrend der SEP-Inhaber diese Kenntnis hat und ihm auch n\u00e4here Angaben zumutbar sind, trifft den SEP-Inhaber eine sekund\u00e4re Darlegungslast (vgl. zur sekund\u00e4ren Darlegungslast etwa BGHZ 200, 76 = GRUR 2014, 657 \u2013 BearShare, m.w.N.). Dies umfasst Angaben dazu, welche \u2013 konkret zu benennenden \u2013 Unternehmen mit welcher Bedeutung auf dem relevanten Markt zu welchen konkreten Bedingungen eine Lizenz genommen haben. Art. 2 der Kartellverfahrensverordnung steht dem nicht entgegen, weil er die Anwendung mitgliedstaatlicher Regelungen \u00fcber die Beibringung von Tatsachen, die in der Sph\u00e4re der nicht beweispflichtigen Partei liegen, nicht hindert (Schmidt in Immenga\/Mestm\u00e4cker, Art. 2 VO 1\/2003 Rn. 22, 36 m.w.N.). Ferner ist der Patentinhaber (prim\u00e4r) darlegungs- und beweispflichtig daf\u00fcr, dass er einen hinreichenden sachlichen Grund f\u00fcr die Ungleichbehandlung hat (EuG, Slg. 2007, 3601 Rn. 1144 \u2013 Microsoft\/Kommission; M\u00fcKoKartellR\/Bardong, Bd. 1, 2. Aufl., Art. 2 VO 1\/2003 Rn. 13 mwN; Zuber in Loewenheim u.a., Art. 2 VerfVO, Rn. 8). Dies folgt daraus, dass Art. 2 der Kartellverfahrensverordnung nur eine Regelung der Beweislast f\u00fcr die Zuwiderhandlung, nicht aber f\u00fcr deren Rechtfertigung enth\u00e4lt und nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen derjenige, der sich auf einen Rechtfertigungsgrund beruft, das Vorliegen der Voraussetzungen der Rechtfertigung darlegen und beweisen muss (M\u00fcKoKartellR\/Bardong, Art. 2 VO 1\/2003 Rn. 13 m.w.N.).<\/li>\n<li>(a)<br \/>\nGemessen an diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist das vorgelegte Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrages nicht diskriminierend.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; substantiiert dargelegt, dass die angebotene Standardlizenz mit einzelnen individuellen Abweichungen im Markt akzeptiert wurde. Der Lizenzvertrag mit B wurde mit vergleichbaren und somit f\u00fcr die Beurteilung der FRAND-Gem\u00e4\u00dfheit einzig relevanten Wettbewerbern der Beklagten mehr als 40mal abgeschlossen. Dabei liegt den Lizenzvereinbarungen ganz \u00fcberwiegend der als Anlage VP Kart 10 neu vorgelegte Standardlizenzvertrag neu zugrunde, nur in Einzelf\u00e4llen ist der Inhalt des alten Lizenzvertrages VP Kart 10 weiter in Kraft. Gerade auch die unmittelbaren Wettbewerber der Beklagten, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX haben den neuen Lizenzvertrag zur Grundlage ihrer Lizenzvereinbarung gemacht. Die Beklagte hat keine beachtlichen Gr\u00fcnde aufgezeigt, aufgrund welcher einzelnen Nebenvereinbarungen, welche Gegenstand der Sideletter sind, mit einzelnen Lizenznehmern sie ohne sachlichen Grund ungleich behandelt wird.<\/li>\n<li>(b)<br \/>\nDabei macht die Beklagte zun\u00e4chst geltend, dass bereits kein einheitliches Lizenzregime vorhanden sei, da zwei Lizenzregimes in Kraft seien, n\u00e4mlich der Standardlizenzvertrag alt und der Standardlizenzvertrag neu. Sie macht in diesem Zusammenhang geltend, dass nicht alle Lizenznehmer dem Regime des Standardlizenzvertrages neu unterliegen w\u00fcrden; vielmehr seien einige Lizenznehmer wie XXXX bei den Standardlizenzvertr\u00e4gen alt geblieben. B habe sich indes entsprechend der Rechtsprechung des OLG D\u00fcsseldorf (GRUR-RS 2019, 6087, Rn. 237 \u2013 Improving Handover) bereits mit dem Abschluss des ersten Lizenzvertrages gebunden. Insofern liege ein Abweichen in wettbewerbsrelevanter Weise vor, da sich die Berechnungsgrundlage grundlegend ge\u00e4ndert habe.<\/li>\n<li>Es kann indes nicht festgestellt werden, dass B mit dem Angebot eines neuen Standardlizenzvertrages unzul\u00e4ssig diskriminiert. Das OLG D\u00fcsseldorf hat in der von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung \u201eImproving Handover\u201c ausgef\u00fchrt, dass sich der SEP-Inhaber mit dem allerersten Lizenzgesch\u00e4ft f\u00fcr ein bestimmtes Lizenzierungskonzept entscheidet, das ihn (und seine Rechtsnachfolger) im Weiteren rechtlich bindet, so dass ein Abr\u00fccken von dem einmal praktizierten Modell nur dann und nur in dem Umfang m\u00f6glich ist, wie sich daraus keine unzul\u00e4ssige Diskriminierung (Schlechterbehandlung) des sp\u00e4teren oder fr\u00fcheren Lizenznehmers ergibt. Eine solche Diskriminierung kann jedoch nicht festgestellt werden. Denn zum einen wurde s\u00e4mtlichen \u201eAltlizenznehmern\u201c eine \u00c4nderung der Lizenzvertrages auf Basis des Standardlizenzvertrages neu angeboten (vgl. Presseerkl\u00e4rung von B vom 24. Oktober 2017 und das entsprechende Schreiben an XX, Anlage K Kart 19). Nicht alle \u201eAltlizenznehmer\u201c haben jedoch das neue Angebot angenommen, obwohl die M\u00f6glichkeit bestand, was in dem umf\u00e4nglicheren Reporting begr\u00fcndet sein mag. Ferner ist nicht zu erkennen, dass die Beklagte durch das neue Lizenzregime unzul\u00e4ssig schlechter behandelt wird. Denn die \u00c4nderung des Lizenzprogramms im Jahr 2017 beinhaltet eine Staffelung der Lizenzraten f\u00fcr Consumer-Produkte in zwei Schritten; d.h. im unteren Preissegment und auch f\u00fcr das Preissegment \u00fcber USD 40 (vgl. Anlage K Kart 18). Insofern beinhaltet das neue Lizenzregime eine geringere Lizenzgeb\u00fchrenbelastung mit der Staffelung f\u00fcr die Consumer-Produkte.<\/li>\n<li>Daher ist aufgrund der Wahlfreiheit f\u00fcr die \u201eAltlizenznehmer\u201c wie auch dem Umstand, dass sich die Lizenzraten aufgrund der Staffelung im Bereich der Consumer-Produkte reduziert haben, eine Diskriminierung zu Lasten der Beklagten nicht feststellbar.<\/li>\n<li>(c)<br \/>\nDie Beklagte macht ferner geltend, dass sich B diskriminierend verhalte, da sie selektiv ihre Rechte durchsetze. So sei der Rechtsstreit gegen die Beklagte das einzige anh\u00e4ngige Aktivverfahren der Kl\u00e4gerin bzw. B. \u00dcberdies gehe die B gezielt gegen vergleichsweise kleine Unternehmen vor, um schnell eine hohe Anzahl an Lizenznehmern zu generieren. Gro\u00dfen Unternehmen werde faktisch eine Freilizenz erteilt, wie dies etwa f\u00fcr XX, XX oder XX der Fall sei, oder es handele sich um gleichzeitige Lizenzgeber mit entsprechend eigenen Interessen (bspw XXXXX). So w\u00fcrden neben XXXXXX au\u00dferdem namhafte Unternehmen auf der Liste der Lizenznehmer f\u00fcr Smartphones und Fernseher fehlen, was f\u00fcr XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX usw. der Fall sei. Blicke man hingegen auf die Liste der Lizenznehmer, falle auf, dass sich dort gerade kleine und lokale STB-Hersteller bef\u00e4nden. Gro\u00dfe STB-Hersteller, wie bspw. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX w\u00fcrden ebenso fehlen. Gerade hierdurch werde die Beklagte jedoch im harten Preiswettbewerb benachteiligt.<\/li>\n<li>Es ist zwar anerkannt, dass eine Ungleichbehandlung vorliegen kann, wenn der marktbeherrschende Patentinhaber seine Verbietungsrechte aus dem Patent selektiv durchsetzt, indem er gegen einzelne Wettbewerber Verletzungsklage erhebt, um sie in den Lizenzvertrag zu zwingen, andere Wettbewerber hingegen bei der Benutzung seines Schutzrechts gew\u00e4hren l\u00e4sst. In ihren faktischen Auswirkungen bedeutet eine solche Prozessstrategie nichts anderes, als dass einem Teil der Wettbewerber unentgeltliche, einem anderen Teil der Wettbewerber hingegen nur entgeltliche Lizenzen einger\u00e4umt werden. Nicht jede \u00fcber einen gewissen Zeitraum objektiv unterlassene Verletzungsklage rechtfertigt allerdings den Vorwurf der Diskriminierung. Ein Missbrauch setzt vielmehr voraus, dass es sich bei den verschonten Konkurrenten um einen dem Schutzrechtsinhaber bekannten oder lediglich infolge Verletzung der Marktbeobachtungspflicht unbekannten Verletzer handelt, gegen den vorzugehen dem Patentinhaber nach den gesamten Umst\u00e4nden \u2013 zu denen beispielsweise der Umfang der Benutzungshandlungen und die Rechtsschutzm\u00f6glichkeiten im Verfolgungsland z\u00e4hlen \u2013 zuzumuten ist. Zu ber\u00fccksichtigen ist dabei auch, dass der Patentinhaber \u2013 gerade in der Anfangsphase einer Etablierung des Standards, aber auch dar\u00fcber hinaus \u2013 in seinen finanziellen und personellen Mitteln beschr\u00e4nkt und deswegen auch bei gutem Willen au\u00dferstande sein kann, gleichzeitig gegen eine Vielzahl von auf dem Markt auftretenden Verletzern vorzugehen. Schon der damit verbundene Kostenaufwand und das (Prozess-)Kostenrisiko liefern im allgemeinen einen sachlichen Grund daf\u00fcr, seine Kr\u00e4fte zu konzentrieren und Verbietungsrechte zun\u00e4chst gegen marktstarke Verletzer durchzusetzen, von denen eine umfassende Rechtsverteidigung zu erwarten ist und deren Unterliegen einen entsprechenden Abschreckungseffekt mit sich bringt, so dass die Erwartung gerechtfertigt ist, dass danach andere Verletzer au\u00dfergerichtlich einlenken werden.<\/li>\n<li>Entsprechendes ist vorliegend der Fall. Zum einen ist gerichtsbekannt, dass die Kl\u00e4gerin gegen einen unmittelbaren Wettbewerber der Beklagten, namentlich X, gerichtlich vorgegangen ist. Die Klage vor der Kammer wurde nach Abschluss eines Lizenzvertrages zur\u00fcckgenommen. Zum anderen wurde der Pool erst im Jahr 2015 gegr\u00fcndet und auch das Incentive Programm l\u00e4uft erst Ende 2020 aus, so dass der Pool sich noch in der Gr\u00fcndungsphase mit eingeschr\u00e4nkten finanziellen M\u00f6glichkeiten befindet. Entsprechendes zeigt sich daran, dass die Kl\u00e4gerin im Laufe des Rechtsstreits mehrfach auf Kostengesichtspunkte des Rechtsstreits f\u00fcr die Rechtsdurchsetzung hingewiesen hat. Insofern kann von der Kl\u00e4gerin bzw. B nicht erwartet werden, dass gleichzeitig mit der Beklagten gegen jegliche potentiellen Verletzer gerichtlich vorgegangen wird. Vielmehr zeigt die stetige Zunahme an geschlossenen Lizenzvereinbarungen, dass sich die Kl\u00e4gerin um eine umfassende Lizenznahme an dem Lizenzprogramm bem\u00fcht und nicht selektiv nur gegen einzelne (kleine) Wettbewerber vorgeht. So geh\u00f6ren zu den gro\u00dfen Unternehmen, welche eine Poollizenz genommen haben, unter anderem XXX.<\/li>\n<li>(d)<br \/>\nSofern die Beklagte ferner die Ansicht vertritt, dass sie gegen\u00fcber anderen Lizenznehmern mit Blick auf die H\u00f6he der Lizenzrate diskriminiert werde, vermag die Kammer dies nicht festzustellen:<\/li>\n<li>Auch hier verweist die Beklagte darauf, dass einzelne Lizenznehmer (bspw. X, Anlage VP Kart 32) Lizenzvertr\u00e4ge mit h\u00f6heren Lizenzraten abgeschlossen h\u00e4tten, da sie einen Lizenzvertrag zu Bedingungen des Lizenzvertrages nach Anlage VP Kart 10 alt abgeschlossen h\u00e4tten. Dieser Umstand vermag die Beklagte nicht im Sinne einer Benachteiligung zu diskriminieren. Denn es ist nicht zu erkennen, dass eine relevante Ungleichbehandlung in einer Besserstellung der Beklagten liegen kann, der g\u00fcnstigere Lizenzraten angeboten werden. Insofern k\u00f6nnten sich die Lizenznehmer, welche Lizenzvertr\u00e4ge mit h\u00f6heren Lizenzs\u00e4tzen auf eine Diskriminierung berufen, nicht hingegen die hiesige Beklagte, welche durch bessere Lizenzbedingungen nicht belastet wird. Der Diskriminierungseinwand ist kein Populareinwand, auf welchen sich jeder ungeachtet seiner konkreten Situation berufen kann. Eine Diskriminierung kann vielmehr nur mit Bezug auf den konkreten Sachverhalt des Einzelnen beurteilt werden.<\/li>\n<li>\u00dcberdies hat die Kl\u00e4gerin \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nachvollziehbar und unbestritten erl\u00e4utert, dass sie im Jahr 2017 das Lizenzprogramm ge\u00e4ndert hat und zwar unter teilweiser Reduzierung der Lizenzgeb\u00fchren. Insbesondere f\u00fcr Consumer-Produkte wurde eine Staffelung von Lizenzraten in zwei Schritten eingef\u00fchrt; zun\u00e4chst im unteren \u2013 f\u00fcr die Beklagte relevanten \u2013 Preissegment und auch f\u00fcr das Preissegment \u00fcber USD 40. Allen Alt- wie Neu-Lizenznehmern wurde diese neue Lizenzstruktur angeboten, auch X, wie sich dem Schreiben nach Anlage K Kart 19, entnehmen l\u00e4sst. Nicht alle, so auch X, haben das neue Lizenzangebot angenommen, was m\u00f6glicherweise in den erforderlichen pr\u00e4ziseren Reportings begr\u00fcndet ist.<\/li>\n<li>Ferner macht die Beklagte pauschal geltend, dass verschiedenen Lizenznehmern unterschiedliche Lizenzgeb\u00fchrens\u00e4tze f\u00fcr die gleichen Produkte oder unterschiedliche Arten der Berechnung der Lizenzen angeboten wurden. So habe B in Abweichung des Standardlizenzvertrages neu einzelnen Lizenznehmern sogenannte \u201eblended rates\u201c einger\u00e4umt. Hierzu geh\u00f6rten XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX.<\/li>\n<li>Im Hinblick auf die Einr\u00e4umung einer blended rate kann eine Diskriminierung nicht festgestellt werden. Die Kl\u00e4gerin hat auch hierzu unwidersprochen vorgetragen, dass die von B angebotene Lizenzgeb\u00fchrenmatrix einerseits nach Produkten und andererseits nach implementierten HEVC-Profilen differenziert. Zudem werden zwei unterschiedliche Regionen und innerhalb der Produktkategorie \u201eL\u201c noch insgesamt acht Preiskategorien unterschieden. Diese Aufgliederung f\u00fchrt zwar einerseits zu einer hohen Einzelfallgerechtigkeit, andererseits bringt sie einen erheblichen Abrechnungs- und Buchhaltungsaufwand mit sich, wenn ein Unternehmen Produkte verkauft, die in viele unterschiedliche Kategorien fallen. Solche Unternehmen m\u00fcssen f\u00fcr die Abrechnung der Lizenzgeb\u00fchren eine Reihe von Parametern erfassen und B muss umgekehrt die richtige Handhabung \u00fcberpr\u00fcfen. Daher bietet B seinen Lizenznehmern, wenn diese ausreichend gesicherten Nachweis \u00fcber ihre Verkaufszahlen und ihre Verkaufspreisstruktur bringen, die M\u00f6glichkeit einer sogenannten blended rate an. Dabei wird anhand konkreter Verkaufszahlen und Preisinformationen, die der Lizenznehmer im Rahmen der Verhandlungen bereitstellt, eine durchschnittliche Lizenzgeb\u00fchr auf Grundlage der normalen Matrix errechnet. Durch diese durchschnittliche Geb\u00fchr wird dann ein bestimmter Teil der Lizenzgeb\u00fchrenmatrix ersetzt. Ein Unternehmen muss folglich in der Abrechnung nicht mehr darlegen, wie viele STB mit welchem Verkaufspreis in den verschiedenen Preissegmenten verkauft werden. Es wird vielmehr eine statistisch gemittelte Lizenzgeb\u00fchr f\u00fcr alle STB gebildet. Entsprechend stellen die blended rates nur eine Vereinfachung dar. Dies ist ohne weiteres nachvollziehbar und wurde von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.<\/li>\n<li>Eine Ungleichbehandlung gegen\u00fcber der Beklagten kann nicht festgestellt werden, da der Beklagten entsprechende blended rates ebenfalls angeboten wurden. Die Beklagte hat indes keine vertiefte Datengrundlage zur Verf\u00fcgung gestellt, welche es B erm\u00f6glicht h\u00e4tte auch f\u00fcr die Beklagte eine vereinfachte und vorteilhafte Lizenzratenstruktur zu bestimmen und zu rechtfertigen. Die Beklagte hat weder die tats\u00e4chlichen Verkaufspreise und -volumina offenbart, noch war sie dazu bereit, den ungef\u00e4hren Bereich ihrer Einkaufspreise zu offenbaren sowie die Anzahl der erworbenen Ger\u00e4te. In einer E-Mail vom 26. Februar 2019 (Anlage K Kart 16) wurde ohne n\u00e4here Aufgliederung der Verk\u00e4ufe in der Vergangenheit lediglich eine pauschale Vorhersage der avisierten Verk\u00e4ufe f\u00fcr das kommende Jahr angegeben. Diese Datengrundlage bietet indes keine gesicherte Grundlage f\u00fcr die Bildung einer blended rate. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXX.<\/li>\n<li>Entsprechend den vorstehenden generellen Ausf\u00fchrungen kann anhand der mit den eingangs genannten Unternehmen getroffenen Regelungen einer blended rate f\u00fcr Verk\u00e4ufe in der Vergangenheit eine Ungleichbehandlung nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>Dass \u00fcber das geschilderte Verfahren zur Anwendung der blended rates im Einzelnen noch eine Diskriminierung vorliegt, ist nicht zu erkennen. Sofern XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, ist hierin eine Ungleichbehandlung nicht zu sehen. Denn es ist nicht zu erkennen, dass X eine andere blended rate gew\u00e4hrt wird, als eine solche, welche anhand der Verkaufsprognosen gebildet wurde, dass n\u00e4mlich ein Durchschnittswert aus den verkauften St\u00fcckzahlen und den jeweiligen Verkaufspreisen der Ger\u00e4te von X ermittelt und daraus eine Lizenzgeb\u00fchr berechnet wurde, d.h. nicht unabh\u00e4ngig vom Verkaufspreis. Entsprechendes hat die Beklagte selbst nicht behauptet. Gleiches gilt im Hinblick auf die behaupteten Diskriminierungen mit Blick auf XXXXXXXXXXXXXXXXX. Auch hier wurde eine Durchschnittswert aus den verkauften St\u00fcckzahlen ermittelt und daraus eine Lizenzgeb\u00fchr berechnet. Eine Vorgehensweise, welche gleicherma\u00dfen der Beklagten angeboten wurde.<\/li>\n<li>(e)<br \/>\nDie Beklagte macht ferner geltend, dass eine Diskriminierung durch B vorliege, da diese Nachl\u00e4sse auf die Lizenzgeb\u00fchren vereinzelt gew\u00e4hre. Solche Lizenzgeb\u00fchrenrabatte seien per se geeignet die Wettbewerbsverh\u00e4ltnisse nachhaltig zu verf\u00e4lschen. So seien XXXXX sowie X jeweils XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX.<\/li>\n<li>Daraus ist eine unsachliche Ungleichbehandlung nicht zu erkennen. In diesem Zusammenhang hat die Kl\u00e4gerin nachvollziehbar erl\u00e4utert, dass XXXXXX gegen\u00fcber B dargelegt haben,XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Gegen diese Erl\u00e4uterungen hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben, sondern weiterhin nur pauschal geltend gemacht, dass hierin eine Diskriminierung zu sehen sei. Dem vermag die Kammer nicht beizutreten. Wenn n\u00e4mlich aufgrund der vorgelegten Datenlage deutlich wird, dass XXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>Gleiches gilt hinsichtlich der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX zugunsten von X. Die Kl\u00e4gerin hat auch hier nachvollziehbar dargelegt, dass XXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nInsofern wird X daher nicht bessergestellt; vielmehr leistet X die gleichen Lizenzgeb\u00fchren, nur die Berechnung wird f\u00fcr die Parteien vereinfacht, wenn ein pauschaler Abzug vom Verkaufspreis vorgenommen wird.<\/li>\n<li>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>Eine weitere Diskriminierung soll, wie die Beklagte geltend macht, darin zu sehen sein, dass XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Insofern handelt es sich indes um die im Lizenzvertrag vorgesehene \u00fcbliche Anwendung des Incentive-Programmes bis Ende 2020, n\u00e4mlich eine 10%-ige Erm\u00e4\u00dfigung auf die fortlaufenden Lizenzgeb\u00fchren. Die Anwendung des Incentive Programmes auf X hat die Kl\u00e4gerin nachvollziehbar und ohne weitere Einw\u00e4nde durch die Beklagte erl\u00e4utert. Denn nachdem X begonnen hatte, zun\u00e4chst in begrenztem Umfang 4k-Fernseher herzustellen, dauerte es einige Zeit, bis B Mitte 2018 erstmals mit X Kontakt aufnehmen konnte, da die Ressourcen des Pools begrenzt waren. Im Anschluss an die Kontaktaufnahme wurden \u2013 anders als im Falle der Beklagten &#8211; indes konstruktive Gespr\u00e4che gef\u00fchrt, welche Ende 2019 nach etwas mehr als einem Jahr nach der ersten Kontaktaufnahme in einen Lizenzvertrag m\u00fcndeten. Da die Verz\u00f6gerung nicht durch X verursacht wurde, wurde mit ihr das Phase 3-Incentive Programm vereinbart.<\/li>\n<li>Gleiches gilt im Hinblick auf die der XX gew\u00e4hrte XXX. Dabei verweist die Beklagte zun\u00e4chst zu Unrecht aufXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Dass XXX zu Unrecht das Incentive Programm zugute kommt, hat die Beklagte nicht behauptet.<\/li>\n<li>Im Zusammenhang mit einer Ungleichbehandlung in Bezug auf einen XXX zugunsten von XX macht die Beklagte geltend, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>Auch hierin kann eine Ungleichbehandlung nicht gesehen werden. Denn XX konnte, wie die Kl\u00e4gerin dargelegt hat, gegen\u00fcber B aufzeigen, dass XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Dem ist die Beklagte nicht entgegen getreten.<\/li>\n<li>\u00dcberdies macht die Beklagte geltend, dass gegen\u00fcber XXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, so dass die Beklagte dadurch ungleich behandelt w\u00fcrde. Dies ist nicht der Fall.<\/li>\n<li>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>Beide Sachverhalte beinhalten keine Ungleichbehandlung der Beklagten, da sie ein vergleichbares Gesch\u00e4ftsmodell nicht anbietet und damit nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandelt wird.<\/li>\n<li>Gleiches gilt im Hinblick auf den Einwand, dass XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Eine Ungleichbehandlung kann hierin nicht gesehen werden.<\/li>\n<li>Eine Ungleichbehandlung macht die Beklagte ferner gegen\u00fcber XXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Inwiefern die Beklagte zum jetzigen Zeitpunkt durch diese Regelung, welche ungeachtet dessen von ihr nicht hinreichend erl\u00e4utert wurde, benachteiligt wird, ist nicht zu erkennen.<\/li>\n<li>Die Beklagte meint ferner, sie werde gegen\u00fcber XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>Dies ist indes nicht der Fall. Denn die Beklagte verkenntXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>Ferner wird vorgetragen, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Weiterer Vortrag der Beklagten erfolgte hierzu nicht.<\/li>\n<li>Im Hinblick auf die Lizenzgeb\u00fchren macht die Beklagte letztlich noch geltend, dass XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Inwieweit die Beklagte hierdurch ohne sachlichen Grund ungleich behandelt sein will, wurde nicht vorgetragen. Weiterer Vortrag erfolgte nach den Erl\u00e4uterungen der Kl\u00e4gerin nicht.<\/li>\n<li>(f)<br \/>\nGeltend gemacht wird von der Beklagten ferner, dass B Lizenzen mit unterschiedlichen sachlichen Umf\u00e4ngen erteilt h\u00e4tte. So sei bei XXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>Aufgrund dieses Vorbringens kann bereits eine Ungleichbehandlung nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>So produziert und verkauft XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>Gleiches gilt f\u00fcr die Vereinbarung mit XX. Denn nach dem unbestrittenen Vortrag der Kl\u00e4gerin XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>Unzutreffend und damit eine Ungleichbehandlung nicht begr\u00fcndend ist ferner die Behauptung, dass die Aktivit\u00e4ten bestimmter Konzerngesellschaften von X und XX lizenzgeb\u00fchrenfrei seien.<\/li>\n<li>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>Eine Ungleichbehandlung kann daher nicht festgestellt werden, zumal die Beklagte \u00fcber keinerlei Konzerngesellschaft oder Tochtergesellschaften verf\u00fcgt, so dass eine vergleichbare Sachlage nicht vorliegt.<\/li>\n<li>(g)<br \/>\nDie Beklagte macht ferner geltend, dass B sie durch die unterschiedliche Anwendung des Incentive Programms diskriminiere.<\/li>\n<li>B bietet bzw. bot in der Vergangenheit ein Incentive Programm (= Anreizprogramm) an, um potentielle Lizenzgeber zum Abschluss einer Poollizenz zu motivieren. Gem\u00e4\u00df des \u00f6ffentlich einsehbaren Programms, von welchem die Beklagte als Anlage VP Kart 37 einen Auszug nebst deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt hat und welches auszugsweise im Tatbestand wiedergegeben wurde, gilt dieses Programm f\u00fcr alle Lizenznehmer, die innerhalb der ersten zw\u00f6lf Monate nach dem ersten Vertrieb von HEVC-kompatiblen Produkten eine Poollizenz abschlie\u00dfen. Danach gibt es unterschiedlich gestaffelte Rabatte f\u00fcr zur\u00fcckliegende und f\u00fcr zuk\u00fcnftige Verk\u00e4ufe. F\u00fcr die jeweiligen Rabatte gelten H\u00f6chstgrenzen, die nicht n\u00e4her geregelt sind. Das Programm l\u00e4uft nach zw\u00f6lf Monaten aus.<\/li>\n<li>Es gibt einen Nachlass von 10% auf bestimmte Lizenzgeb\u00fchren, was in Fu\u00dfnoten 2 und 3 n\u00e4her beschrieben wird. Ferner gibt es einen Nachlass auf die Lizenzgeb\u00fchren, welche f\u00fcr patentverletzende Verk\u00e4ufe in der Vergangenheit angefallen sind, wobei sich der Nachlass schrittweise reduziert, je nachdem zu welchem Zeitpunkt ein Lizenzvertrag abgeschlossen wurde. Ferner gibt es, was die Kl\u00e4gerin erl\u00e4utert hat, einen Anwendungsspielraum von B dahingehend, Verg\u00fcnstigungen des Incentive Programmes auch nach Ablauf der 12-Monats-Frist zu gew\u00e4hren.<\/li>\n<li>Grunds\u00e4tzlich gilt, dass die Einr\u00e4umung von verg\u00fcnstigten Bedingungen f\u00fcr einen Patentbenutzer, der fr\u00fchzeitig eine Lizenz nimmt, nicht diskriminierend ist (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 333 mit Verweis auf LG Mannheim, Urt. v. 24. Januar 2017, 2 O 131\/16). Insofern ist das Vorhandensein eines Incentive Programms unter Missbrauchsgesichtspunkten zun\u00e4chst nicht zu beanstanden, so lange die Lizenzsucher gleich behandelt werden und das Incentive Programm zeitlich beschr\u00e4nkt ist, was vorliegend der Fall ist, n\u00e4mlich bis zum bis 31. Dezember 2020 (vgl. Anlage VP Kart 37, Seite 3).<\/li>\n<li>Eine unsachliche Ungleichbehandlung dieses Incentive Programms vermochte die Beklagte nicht aufzuzeigen. Soweit die Beklagte geltend macht, dass eine Regelung f\u00fcr die H\u00f6chstgrenzen (caps) nicht besteht, ist dies nicht der Fall, wie der Anlage K 1d auf Seite 26 entnommen werden kann. Denn damit sind die H\u00f6chstgrenzen des Lizenzprogramms f\u00fcr die j\u00e4hrlich zu zahlenden Lizenzgeb\u00fchren gemeint. Sie bemessen sich jeweils f\u00fcr eine bestimmte Produktkategorie und f\u00fcr ein bestimmtes Unternehmen. Die entsprechenden Zahlen sind auf der Webseite von B aufgef\u00fchrt. Dass im Rahmen des Incentive Programms f\u00fcr vergangene Verk\u00e4ufe teilweise keine Caps Anwendung fanden, beruht nicht auf einer willk\u00fcrlichen Entscheidung von B. Denn in diesem einen Fall handelt es sich um unautorisierte Verk\u00e4ufe in der Vergangenheit, die nicht innerhalb von zw\u00f6lf Monaten legalisiert werden. In diesem Fall findet das regul\u00e4re Lizenzprogramm Anwendung. Dementsprechend gelten die H\u00f6chstgrenzen f\u00fcr jedermann und insofern ist eine Ungleichbehandlung nicht zu erkennen.<\/li>\n<li>Auch der Beklagten ist das Incentive Programm angeboten worden. Insofern kann auf die Anlage VP Kart 3 verwiesen werden.<\/li>\n<li>Die Beklagte macht ferner geltend, dass die Anwendung des Incentive Programms unterschiedlich gehandhabt werde. Teilweise werde es auch nach zw\u00f6lf Monaten nach dem ersten Verkauf gew\u00e4hrt, teilweise w\u00fcrden die Rabatte und H\u00f6chstgrenzen unterschiedlich gehandhabt. Insgesamt kann diesen Behauptungen eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung nicht entnommen werden. Im Einzelnen:<\/li>\n<li>Die Unternehmen XXXXX seien nach Ansicht der Beklagten zu Unrecht in das Anreizprogramm aufgenommen worden, obwohl sie die Poollizenz erst \u00fcber ein Jahr nach dem ersten Verkauf von HEVC-Ger\u00e4ten abgeschlossen hatten.<\/li>\n<li>Eine Ungleichbehandlung kann hierin nicht gesehen werden. Denn die Kl\u00e4gerin hat unwidersprochen und nachvollziehbar dargelegt, dass in allen diesen F\u00e4llen w\u00e4hrend der Vertragsverhandlungen bestimmte zeitliche Verz\u00f6gerungen eingetreten sind, die nicht im Verantwortungsbereich der Lizenznehmer lagen und die keinen R\u00fcckschluss auf irgendeine Verz\u00f6gerungstaktik zugelassen h\u00e4tten. Die Lizenznehmer haben sich vielmehr konstruktiv und z\u00fcgig um eine Lizenz bem\u00fcht, ihre Zahlungen f\u00fcr vergangene Verk\u00e4ufe offengelegt und damit dazu beigetragen, dass der jeweilige Lizenzvertrag z\u00fcgig geschlossen werden konnte. Entsprechendes kann teilweise auch den Sidelettern entnommen werden, welche unter der \u00dcberschrift \u201eM\u201c den Zeitraum der Verhandlungen f\u00fcr den Abschluss eines Lizenzvertrags wiedergeben (vgl. nur XXXXXXXXXXXXXXX). Einwendungen hiergegen hat die Beklagte nicht mehr erhoben.<\/li>\n<li>Sofern die Beklagte noch geltend macht, dass X ein 10%-iger Rabatt auf zuk\u00fcnftige Lizenzgeb\u00fchren auch \u00fcber das Ende des Incentive Programmes hinaus einger\u00e4umt werde XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX kann dies der Regelung nicht entnommen werden, da insofern lediglich von einem Rabatt bis zum Ende des Initial Terms die Rede ist.<\/li>\n<li>Eine Ungleichbehandlung liege \u2013 nach Ansicht der Beklagten \u2013 ferner vor, da den Unternehmen XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Rabatte f\u00fcr zur\u00fcckliegende Verk\u00e4ufe au\u00dferhalb des Anreizprogramms gew\u00e4hrt worden seien und zwarXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX). Es sei daher nicht nach verschiedenen zeitlichen Phasen unterschieden worden.<\/li>\n<li>Ungeachtet dessen, dass die Beklagte mit ihrem Vorbringen insoweit komplett pauschal bleibt, da keine \u00fcber die vorstehenden Ausf\u00fchrungen hinausgehenden n\u00e4heren Erl\u00e4uterungen gemacht werden, kann das Vorbringen auch nicht nachvollzogen werden. Die prozentualen Reduktionen entsprechen grunds\u00e4tzlich denjenigen, welche auf Seite 4 der Anlage zum Incentive Programm wiedergegeben sind.<\/li>\n<li>Lediglich bei XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, was die Kl\u00e4gerin nachvollziehbar damit begr\u00fcndet hat, dass XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>Auch die behauptete Diskriminierung durch die Vereinbarung mit XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Wenn ein Lizenznehmer ein Unternehmen zukauft, ist der Lizenznehmer gegen\u00fcber B verpflichtet, dessen Back Royalties zu zahlen. Ist der Lizenznehmer im Incentive Programm, so fallen auch nur die Raten des Incentive Programms an. Insofern kann eine Benachteiligung nicht festgestellt werden, zumal die Beklagte nicht vorgetragen hat, dass sie Unternehmen zugekauft hat und ihr die entsprechende Regelung verwehrt wurde.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 7. Februar 2020 geltend gemacht hat, dass X zu Unrecht in das Incentive Programm worden sei, kann dieses Vorbringen aufgrund seiner Pauschalit\u00e4t nicht ber\u00fccksichtigt werden.<\/li>\n<li>(h)<br \/>\nFerner macht die Beklagte geltend, dass einzelnen Lizenznehmern deutlich verbesserte Konditionen gegen\u00fcber dem Standardlizenzvertrag neu f\u00fcr r\u00fcckwirkende Lizenzgeb\u00fchren einger\u00e4umt worden seien.<\/li>\n<li>In diesem Zusammenhang gilt, dass die Einr\u00e4umung von Rabatten f\u00fcr die Vergangenheit und sogar ein Verzicht auf Lizenzzahlungen als solches im Rahmen des Diskriminierungsverbotes nicht zu beanstanden sind. Je h\u00f6her ein Rabatt ist, desto gr\u00f6\u00dfere Bedeutung hat allerdings eine Gleichbehandlung aller Lizenznehmer und desto h\u00f6here Anforderungen gelten f\u00fcr die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung. Insbesondere bei sehr hohen Rabatten muss das marktbeherrschende Unternehmen deshalb Sorge daf\u00fcr tragen, dass sie Lizenznehmern nach den gleichen Kriterien gew\u00e4hrt werden, und diese Kriterien zudem das Ausma\u00df der Ungleichbehandlung hinreichend sachlich begr\u00fcnden. Denn wird ein derartiger Rabatt einigen Lizenznehmern zugebilligt und anderen nicht, so kann dies zu erheblich unterschiedlichen Belastungen von Wettbewerbern mit Lizenzgeb\u00fchren f\u00fchren und dadurch eine Verf\u00e4lschung des Wettbewerbs auf dem nachgeordneten Produktmarkt nach sich ziehen. Infolgedessen besteht aber die mit Hilfe des Diskriminierungsverbots zu vermeidende Gefahr, dass die betroffenen Unternehmen in ihrer Wettbewerbsf\u00e4higkeit untereinander beeintr\u00e4chtigt werden.<\/li>\n<li>Diese Grunds\u00e4tze ber\u00fccksichtigend kann eine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung nicht festgestellt werden. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nNach Ziffer 3.2.2 des Standardlizenzvertrages neu erfolgt die Bemessung und Berechnung zur\u00fcckliegender Lizenzgeb\u00fchren auf Grundlage der \u201eStandard Rates\u201c. Hiervon wurde, wie auch der Beklagten angeboten, bei nachfolgenden Unternehmen wie folgt abgewichen:<\/li>\n<li>So macht die Beklagte geltend, dass den Unternehmen XXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX auf Basis XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Ungeachtet dessen, dass auch dieses Vorbringen lediglich pauschal ohne Bezugnahme auf die Sideletter vorgetragen wurde, kann eine Ungleichbehandlung nicht in dem Vorgehen gesehen werden, Vertragselemente, die eigentlich f\u00fcr die Berechnung der fortlaufenden Lizenzgeb\u00fchren ber\u00fccksichtigt werden, auch zur Reduktion der Back Royalties heranzuziehen, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Ferner kann nicht festgestellt werden, dass die Rabatte f\u00fcr die Vergangenheit XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX erheblich sind. Es ist keine Berechnung vorgelegt worden, anhand derer festgestellt werden k\u00f6nnte, dass die Reduktionen erheblich sind.<\/li>\n<li>Gleiches gilt mit Blick auf die Behauptung, dass den Unternehmen XXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Auch hier wurde das Vorbringen nicht durch n\u00e4here Bezugnahmen auf die Sideletter substantiiert und es kann auch nicht festgestellt werden, dass es sich hierbei um erhebliche Rabatte handelt, die zu erheblich unterschiedlichen Belastungen von Wettbewerbern mit Lizenzgeb\u00fchren f\u00fchren und dadurch eine Verf\u00e4lschung des Wettbewerbs auf dem nachgeordneten Produktmarkt nach sich ziehen. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>Ferner macht die Beklagte geltend, dass gegen\u00fcber XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX Insofern ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass unterschiedliche Erfolgsaussichten f\u00fcr die Durchsetzung eines SEP in verschiedenen L\u00e4ndern und damit gegen\u00fcber verschiedenen Lizenzsuchern ein Grund f\u00fcr eine divergierende Lizenzbehandlung sein k\u00f6nnen (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Mobiles Kommunikationssystem; K\u00fchnen, a.a.O. Kap. E, Rn. 333). Gleiches gilt f\u00fcr einen Referenzkunden, der als erster in einem bisher noch nicht erschlossenen Lizenzmarkt den Weg zu weiteren Lizenznahmen er\u00f6ffnen soll (LG Mannheim, Urt. v. 24. Januar 2017, 2 O 131\/16).<\/li>\n<li>Die Beklagte wendet ferner zur Begr\u00fcndung einer Ungleichbehandlung ein, dass XXX r\u00fcckwirkende Lizenzgeb\u00fchren auf Basis einer blended rate zugestanden wurden. Nichts anderes ist der Beklagten angeboten worden (vgl. Anlage K Kart 25).<\/li>\n<li>Die weitere Beanstandung der Beklagten, die von XXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX gezahlten Back Royalties w\u00fcrden nicht den tats\u00e4chlichen Verk\u00e4ufen entsprechen, ist unbegr\u00fcndet. Die Beklagte tr\u00e4gt hierzu vor, dass es sich bei diesen Unternehmen im Wesentlichen um f\u00fchrende Hersteller von STB bzw. Fernsehern handele, die jedes Jahr Millionen von Produkten verkaufen w\u00fcrden und deren r\u00fcckwirkende Lizenzgeb\u00fchren, wenn sie nach den Standards\u00e4tzen berechnet w\u00fcrden, ein Vielfaches dessen betragen w\u00fcrden, was tats\u00e4chlich bezahlt wurde. Zum Beispiel h\u00e4tten XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, die standardgem\u00e4\u00dfe j\u00e4hrliche Obergrenze von USD 40.000.000,- begleichen m\u00fcssen. Zur Begr\u00fcndung nimmt die Beklagte Bezug auf eine in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichte \u00dcbersicht (vgl. Anlage VP Kart 47). Diese ist indes nicht aussagekr\u00e4ftig, da nach dem unwidersprochenen Vortrag der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung, die Ger\u00e4te, welche im Jahr 2015 verkauft wurden, noch nicht von dem HEVC-Standard Gebrauch machten. Insoweit beruht die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Anzahl der verkauften Ger\u00e4te und des vereinbarten Rabatts auf einer unzutreffenden Berechnungsgrundlage. \u00dcberdies ist zu ber\u00fccksichtigen, dass selbst wenn insbesondere XXXX verg\u00fcnstigte Bedingungen einger\u00e4umt worden sein sollten, es sich hierbei um marktstarke Unternehmen handelt, deren fr\u00fchzeitige Einbindung in den B-Lizenzpool eine rasche Durchsetzung des HEVC-Standards und dieses Lizenzpools unterst\u00fctzt. XXX sind Unternehmen, die in Jurisdiktionen ans\u00e4ssig sind (XXX), in denen sich die Durchsetzung von Patenten und Schadensersatzanspr\u00fcchen sehr schwierig gestaltet, was eine Reduktion der Lizenzgeb\u00fchren rechtfertigt (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 9. November 2018, 4a O 63\/17; K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 333).<\/li>\n<li>Die Beklagte kritisiert ferner, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nLetztlich macht die Beklagte noch geltend, dass XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>Dieses Vorbringen ber\u00fccksichtigend, dem die Beklagte nicht widersprochen hat, kann eine Ungleichbehandlung nicht festgestellt werdenXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\n(i)<br \/>\nWeiterhin beruft sich die Beklagte auf eine Diskriminierung aufgrund von Nebenabreden mit verschiedenen Unternehmen. Im Einzelnen:<\/li>\n<li>(aa)<br \/>\nIm Hinblick auf die Einr\u00e4umung einer OEM-Lizenz zugunsten einiger Lizenznehmer wird die Beklagte nicht diskriminiert. Es ist nach den Erl\u00e4uterungen der Kl\u00e4gerin anzunehmen, dass der Lizenzvertrag von B von dem Ansatz ausgeht, dass der Lizenznehmer dasjenige Unternehmen sein soll, das Ger\u00e4te unter seiner eigenen Marke vertreibt, im Gegensatz zu reinen Wiederverk\u00e4ufern. Der Lizenznehmer ist grunds\u00e4tzlich nur f\u00fcr Produktverk\u00e4ufe verantwortlich, die er unter seiner eigenen Marke durchf\u00fchrt. Wenn er hingegen Produkte verkauft, die von einem Lieferanten eingekauft worden sind, der keine eigene Marke besitzt oder der unmittelbar die Marke des Lizenznehmers aufbringt (OEM-Hersteller), ist der Lizenznehmer verpflichtet, Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr die Produkte zu bezahlen. Entsprechendes folgt aus Ziffer 1.14 des Standardlizenzvertrages nach Anlage VP Kart 10 neu. Von dieser Regel kann abgewichen und die Lizenz kann auch auf Ger\u00e4te erstreckt werden, die unter einer anderen Marke vertrieben werden. Solche OEM-Lizenzen werden nach der g\u00e4ngigen Praxis der B in Nebenabreden vereinbart. Sie kommen dann zum Einsatz, wenn in der Verwertungskette besondere Umst\u00e4nde vorliegen, die eine solche Konstruktion als sinnvoll erscheinen lassen, n\u00e4mlich dann, wenn der Markeninhaber nur als reiner Distributor anzusehen ist, der kaum eigene Beziehungen zu dem Produkt hat, etwa dann, wenn ein Handelsunternehmen unter eigener Handelsmarke verkauft oder typischerweise in den F\u00e4llen der Content-Provider. Ziel ist es insoweit, dass Lizenzen f\u00fcr alle Produkte beglichen werden, entweder durch den Lizenznehmer oder dieser erwirbt bereits lizenzierte Produkte.<\/li>\n<li>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>Anhand der von der Beklagten weiter angef\u00fchrten Vertr\u00e4ge kann eine Ungleichbehandlung auch nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>Die Beklagte meint zuerst, dass bestimmte Lizenznehmer wie XXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX das Recht erhalten, Produkte unter Drittmarken an jeden Kunden mit Ausnahme von Herstellern zu verkaufen. F\u00fcr XXX sei dies sogar ausnahmslos m\u00f6glich. Ungeachtet dessen, dass wiederum keine konkrete Bezugnahme auf die jeweiligen Sideletter erfolgt, so dass eine hinreichend genaue \u00dcberpr\u00fcfung der Kammer erschwert wird, entspricht dies nicht den Tatsachen.<\/li>\n<li>So hat X nicht das Recht, Produkte unter Drittmarken an jeden Kunden zu verkaufen, wie XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX erh\u00e4lt lediglich die Befugnis an Content-Provider zu verkaufen (\u201e&#8230; sell to cable, satellite and other content providers and pay-TV operators&#8230;\u201c).<\/li>\n<li>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Dadurch wird B \u2013 nach den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin \u2013 in die Lage versetzt, dass sich die OEM-Lizenz von X im Rahmen des genannten Grundsatzes bewegt. X verkauft damit nicht an Markeninhaber, die nicht unter die oben genannten Ausnahmen fallen, wie Content-Provider oder Handelsunternehmen.<\/li>\n<li>Gleiches gilt hinsichtlich XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXX verkauft daher nicht an Markeninhaber, die nicht unter die genannten Ausnahmen wie Content-Provider oder Handelsunternehmen fallen.<\/li>\n<li>Die gleiche Vertragssystematik findet sich nach den unwidersprochenen Angaben der Kl\u00e4gerin bei XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>Auch gegen\u00fcber der mit XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>Gleiches gilt f\u00fcr XXXX. Auch dort werden lediglich Content-Provider oder Handelsunternehmen als Qualified Customer betrachtet.<\/li>\n<li>Im Ergebnis kann daher keine Ungleichbehandlung der Beklagten gesehen werden, da diese nach den Vertragsdefinitionen nicht als Qualified Customer anzusehen ist.<\/li>\n<li>(bb)<br \/>\nDie Beklagte macht als weiteren Punkt geltend, dass die B hinsichtlich der Kennzeichung mit dem HEVC Logo eine unterschiedliche Behandlung vornehme.<\/li>\n<li>Der Standardlizenzvertrag neu sieht vor, dass ein Unternehmen, welches parallel zum Lizenzvertrag einen Markenlizenzvertrag abschlie\u00dft, einen Rabatt um 10% erh\u00e4lt (vgl. Anlage 2 des Standardlizenzvertrages neu).<\/li>\n<li>Die Beklagte f\u00fchrt in diesem Zusammenhang aus, dass einigen Lizenznehmern XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX eine \u00dcbergangsfrist einger\u00e4umt worden sei, innerhalb derer sie von der Discount Rate (In-Compliance) mit Trademark Logo profitieren konnten, ohne dass die Produkte entsprechend gekennzeichnet werden mussten. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXX und weiteren Unternehmen XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX seien weniger belastende Bedingungen hinsichtlich der Kennzeichnungspflicht auferlegt worden.<\/li>\n<li>Auch hier hat die Kl\u00e4gerin im Ergebnis unwidersprochen und nachvollziehbar begr\u00fcndet, dass B teilweise eine Umstellungsfrist f\u00fcr eine Kennzeichnung der Produkte mit der Marke von B vorsieht, da es hierf\u00fcr einer Umstellung des Produktionsprozesses bed\u00fcrfe. Wie lange diese Umstellungsfrist dauere, h\u00e4nge von den Umst\u00e4nden des Einzelfalles und von der Gesch\u00e4ftsorganisation des Lizenznehmers ab. W\u00e4hrend dieser Umstellungsfrist berechnet B nachvollziehbar nur diejenige Lizenzgeb\u00fchr, die eigentlich erst nach Aufbringung mit der Marke anfalle. Ein solches Vorgehen ist angemessen, da von einem Lizenznehmer nicht erwartet werden kann, dass er in der Lage ist, ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Lizenzvertrages eine Kennzeichnung der Produkte mit der Marke von B vorzunehmen.<\/li>\n<li>Sofern die Beklagte die Handhabung gegen\u00fcber X kritisiert, wirkt sich, was die Kl\u00e4gerin erl\u00e4utert hat, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX.<\/li>\n<li>Letztlich steht es auch der Beklagten frei einen Markenlizenzvertrag mit B abzuschlie\u00dfen und so zu dem Vorteil verringerter Lizenzgeb\u00fchren zu gelangen.<\/li>\n<li>(cc)<br \/>\nIn der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 7. Februar 2020 hat die Beklagte ferner geltend gemacht, dass sie im Hinblick auf den im Januar 2020 vorgelegten Lizenzvertrag mit N benachteiligt werde, da XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>Im Hinblick auf das Angebot verbesserter Lizenzraten entspricht die Regelung daher nichts anderem als dem, was B ohnehin praktiziert: Immer dann, wenn das Lizenzprogramm ver\u00e4ndert wurde, wurden diese verbesserten Konditionen auch allen bestehenden Lizenznehmern angeboten und zwar nicht nur denjenigen, die die gleichen Produkte auf den gleichen M\u00e4rkten verkaufen. Insoweit kann auf die Handhabung verwiesen werden, die von B praktiziert wurde, als das Lizenzprogramm 2017 von dem alten Standardlizenzvertrag auf den neuen Standardlizenzvertrag umgestellt wurde. Das neue Programm wurde allen Lizenznehmern angeboten, nicht jeder (vgl. X) hat dieses indes angenommen. Entsprechend macht auch die Kl\u00e4gerin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 24. Februar 2020 deutlich, dass f\u00fcr den Fall, dass B in Zukunft die Lizenzraten nach unten korrigiert, die neuen Raten auch allen anderen Lizenznehmern und damit auch der Beklagten angeboten werden.<\/li>\n<li>Eine Ungleichbehandlung kann demnach insgesamt nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>(dd)<br \/>\nSofern die Beklagte ferner geltend macht, dass die in Ziffer 10.10 getroffene Gerichtsstandklausel sie diskriminiere, ist dies nicht der Fall. Ziffer 10.10, welche bereits wiedergegeben wurde, sieht die Vereinbarung New Yorker Rechts und einen Gerichtsstand in New York vor.<\/li>\n<li>XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<\/li>\n<li>\n(ee)<br \/>\nSoweit die Beklagte ferner pauschal f\u00fcr weitere Diskriminierungen auf die in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 7. Februar 2020 vorgelegte Anlage VP Kart 46 i.V.m. Anlage VP Kart 49\/49a verweist, kann diese pauschale Bezugnahme hinreichenden Sachvortrag nicht ersetzen und muss unber\u00fccksichtigt bleiben.<\/li>\n<li>Zusammenfassend ist die Kammer daher davon \u00fcberzeugt, dass die Beklagte gegen\u00fcber anderen Lizenznehmern nicht unsachlich ungleich behandelt wird.<\/li>\n<li>dd.<br \/>\nDie Beklagte hat ihrer aus dem vom EuGH aufgestellten Procedere folgenden Obliegenheit nicht gen\u00fcgt und kein FRAND-gem\u00e4\u00dfes Gegenangebot abgegeben.<\/li>\n<li>Den wechselseitig zu erf\u00fcllenden Huawei\/ZTE-Kriterien des EuGH folgend hat der Lizenzsucher auf ein FRAND-gem\u00e4\u00dfes Angebot grunds\u00e4tzlich sorgf\u00e4ltig und gem\u00e4\u00df den im Bereich anerkannten gesch\u00e4ftlichen Gepflogenheiten und nach Treu und Glauben zu reagieren. Sofern er das Angebot nicht annehmen will, besteht f\u00fcr ihn die M\u00f6glichkeit, ein Gegenangebot zu unterbreiten, welches ebenso wie das urspr\u00fcngliche Lizenzangebot vollst\u00e4ndig den FRAND-Kriterien gen\u00fcgen muss. Zudem muss dies innerhalb einer kurz bemessenen Reaktionsfrist auf das Angebot erfolgen (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 338). Dabei muss der Verletzer ein schriftliches konkretes Gegenangebot machen, das den FRAND-Bedingungen entspricht (EuGH-Urteil, Rn. 66). Hinsichtlich seines Inhalts gelten die gleichen Anforderungen wie f\u00fcr das Lizenzangebot des Patentinhabers, so dass in beide Richtungen eine hinreichende Regelungsdichte genauso unabdingbar ist wie eine Erl\u00e4uterung dazu, wieso die abweichend vorgeschlagenen Inhalte diskriminierungs- und ausbeutungsfrei sind und welche Umst\u00e4nde angesichts des FRAND-Angebots des Patentinhabers f\u00fcr ihre Vereinbarung sprechen (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 377).<\/li>\n<li>Ein diesen Voraussetzungen entsprechendes Gegenangebot hat die Beklagte nicht vorgelegt. In Anlage VP Kart 15 (deutsche \u00dcbersetzung VP Kart 15a) wurden wie im Tatbestand wiedergegeben nur einzelne Lizenzs\u00e4tze genannt.<\/li>\n<li>Das Gegenangebot enth\u00e4lt demnach mit Ausnahme der Lizenzs\u00e4tze keine Regelungen zur Frage der Back Royalties sowie der von der Beklagten im Rahmen der Diskriminierung vehement diskutierten Regelungen \u00fcber den Gerichtsstand, Klauseln f\u00fcr das Audit und weiteres. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass in das Gegenangebot das hineingelesen werden solle, was von B vorgeschlagen wurde, ist dies nicht behelflich, da die Beklagte insoweit eine Vielzahl von Regelungen kritisiert hat, und daher deutlich machen m\u00fcsste, welche dieser Regelungen sie nun als akzeptabel erachtet. Ungeachtet dessen erl\u00e4utert die Beklagte auch nicht, aus welchem Grund ein Abstellen auf den Einkaufspreis gegen\u00fcber dem von B vorgesehenen Verkaufspreis FRAND-Bedingungen entsprechen soll, gerade vor dem Hintergrund, dass sie dadurch gegen\u00fcber ihren Wettbewerbern XX usw. besser gestellt w\u00fcrde.<\/li>\n<li>ee.<br \/>\nVor dem Hintergrund, dass der Einwand bereits an dem Gegenangebot scheitert, kommt es nicht mehr darauf an, dass die Beklagte weder Rechnung gelegt noch eine Sicherheit geleistet hat.<\/li>\n<li>\nc.<br \/>\nHinsichtlich einer Lizenz an den von der Kl\u00e4gerin selbst im B Patentpool gehaltenen Patenten kann festgestellt werden, dass die Kl\u00e4gerin den im EuGH-Urteil aufgestellten Voraussetzungen gen\u00fcgt, nicht indes die Beklagte.<\/li>\n<li>Ihrer Hinweispflicht ist die Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 20. November 2018 (Anlage K 1f) gerecht geworden. Darin weist sie darauf hin, dass sie Inhaberin von Patenten ist, welche f\u00fcr den HEVC-Standard essentiell sind. Im Anhang beigef\u00fcgt ist eine Liste der Patente der Kl\u00e4gerin. Ferner beigef\u00fcgt ist eine Liste mit Claim-Charts f\u00fcr eine gewisse Anzahl von Patenten, unter anderem auch dem Klagepatent, und ein Lizenzangebot. Es kann daher festgestellt werden, was von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt wurde, dass das Schreiben den formellen und inhaltlichen Anforderungen an einen Verletzungshinweis gen\u00fcgt. Unsch\u00e4dlich ist hierbei, dass die Verletzungsanzeige erst im gerichtlichen Verfahren erfolgte. Denn durch den Verletzungshinweis durch B im Jahre 2016 hatte die Beklagte bereits Kenntnis von der behaupteten Verletzung, auch der Patente der Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>Nicht festgestellt werden kann indes, dass die erforderliche Lizenzbereitschaft auf Seiten der Beklagten vorliegt.<\/li>\n<li>Auf einen Verletzungshinweis des SEP-Inhabers muss der andere Teil seinen Willen zum Ausdruck bringen, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschlie\u00dfen (EuGH-Urteil, Rn. 63). Weil es dem Benutzer untersagt ist, den Abschluss eines Lizenzvertrages mittels einer Verz\u00f6gerungstaktik hinauszuschieben, muss er binnen angemessener Frist auf den Verletzungshinweis reagieren. Dabei ist dem Verletzer eine hinreichende \u00dcberlegungszeit einzur\u00e4umen. Wie lang diese ist, h\u00e4ngt von dessen eigenen Einsichtsm\u00f6glichkeiten in die betreffende Technik ab. Der Verletzer ist in jedem Fall gehalten, sich z\u00fcgig um die notwendigen Erkenntnisse zu bem\u00fchen, die f\u00fcr die Entscheidung dar\u00fcber bedeutsam sind, ob er eine Lizenz nehmen will oder nicht. Dazu geh\u00f6rt eine Absch\u00e4tzung der Verletzungs- aber auch der Rechtsbestandseite. Die hierzu bei redlichem Bem\u00fchen notwendige Zeitspanne ist zu gew\u00e4hren; sie wird, wenn es zu diesem Zeitpunkt nur um ein einzelnes Patent geht, relativ knapp zu bemessen sein und zwei Monate allenfalls im Einzelfall unter besonderen Bedingungen \u00fcberschreiten (K\u00fchnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 372). Vorliegend war Gegenstand der Verletzungsanzeige zwar nicht nur ein einzelnes Patent, sondern ein Schutzrechtsportfolio, so dass eine ausreichende Pr\u00fcfungszeit einzur\u00e4umen war.<\/li>\n<li>Die Beklagte reagierte allerdings erst mit E-Mail vom 21. Mai 2019 (Anlage K Kart 12) auf die Verletzungsanzeige. Eine angemessene Pr\u00fcfungszeit ist jedoch mit sechs Monaten \u00fcberschritten, gerade da die Beklagte durch die Verletzungsanzeige von B im August 2016 bereits hinreichend \u00fcber den Verletzungsgegenstand in Kenntnis gesetzt war und mehrere Jahre Zeit zur Pr\u00fcfung hatte.<\/li>\n<li>Hinzukommt, dass \u00fcberdies nicht festgestellt werden kann, dass eine etwaige Lizenzbereitschaft der Beklagten zum Abschluss eines bilateralen Lizenzvertrages zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten bis zum Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung fortbestanden hat. In diesem Zusammenhang ist das gesamte Verhalten der Beklagten im Rahmen des Lizenzierungsprocederes zu w\u00fcrden und dabei auch der weitere Verlauf der Verhandlungen im Anschluss an die konkludent ausgesprochene Lizenzierungsbitte. So begann zwar nach der Verletzungsanzeige vom 20. November 2018 und den mit dieser vorgelegten Claim-Charts nebst Lizenzangebot, ein E-Mail-Austausch zwischen XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX, welcher sich inhaltlich auf Seiten der Beklagten einzig durch eine wiederholte Nachfrage zur Erl\u00e4uterung der in dem Lizenzangebot offerierten Lizenzgeb\u00fchr sowie der angesetzten Verwaltungskosten auszeichnet (vgl. insgesamt E-Mails vom Juni 2019, 8. Juli 2019, 12. Juli 2019 und 22. Juli 2019, Anlage K Kart 12 sowie zuletzt E-Mails vom 16. und 22. Januar 2020, Anlage VP Kart 39, 39a). Der Schriftverkehr hat ausschlie\u00dflich die von der Kl\u00e4gerin avisierte Lizenzrate und die angesetzten Verwaltungskosten zum Gegenstand, ohne dass die Beklagte in irgendeiner Form konstruktive Anmerkungen oder deutlich gemacht h\u00e4tte, dass die Argumente der Kl\u00e4gerin zumindest nachvollzogen werden k\u00f6nnen. Die Nachfragen und deren Erl\u00e4uterungen durch die Kl\u00e4gerin, welche stets auf bereits erfolgte Erkl\u00e4rungen verwies, nahmen daher keinen weiteren Fortgang und brachten auch nach mehr als einem Jahr E-Mail-Austausch keine neuen Diskussionspunkte auf. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX<br \/>\nXXXX<\/li>\n<li>Eine tats\u00e4chlich fortw\u00e4hrende Lizenzwilligkeit setzt nach Auffassung der Kammer indes voraus, dass sich der Lizenznehmer ernsthaft um eine Lizenz bem\u00fcht. Dazu geh\u00f6rt sowohl eine konstruktive Auseinandersetzung mit den vorgeschlagenen Lizenzbedingungen und deren Erl\u00e4uterung als auch ein tats\u00e4chlich ausge\u00fcbtes Interesse auch bei weiteren Patentinhabern, die ihre Patente in den Pool eingebracht haben, um eine Lizenz nachzusuchen. Denn nur dann ist es einem Lizenzsucher \u00fcberhaupt m\u00f6glich, die wirtschaftliche Belastung seiner Produkte bei Abschluss von bilateralen Lizenzen im Vergleich zu einem Poollizenzvertrag zu beurteilen. Zwar wurde der Beklagten auch von den jeweiligen Kl\u00e4gern in den Parallelverfahren (4c O 44\/18 und 4c O 56\/18) ein Lizenzangebot, gerichtet auf eine bilaterale Lizenz, unterbreitet. Dies gen\u00fcgt aber nicht zum Nachweis einer ernsthaften Lizenzwilligkeit, da der Pool aus mehr als 30 Mitgliedern besteht und Kontakt zu weiteren Lizenzgebern nicht aufgenommen wurde. Insoweit ist auch weder dargetan noch ersichtlich, dass die Beklagte von den SEPs der weiteren Mitglieder keinen Gebrauch macht oder auch den weiteren Poolmitgliedern gegen\u00fcber Interesse an einer Lizenz bekundet hat. Schlie\u00dflich hat die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 7. Februar 2020 deutlich gemacht hat, dass immer eine Poollizenz angestrebt wurde.<\/li>\n<li>Ein solches Verhalten ist nicht von Lizenzwilligkeit gepr\u00e4gt. Danach sollen sich redliche Parteien gegen\u00fcberstehen, die ernsthaft und ausgeglichen Verhandlungen f\u00fchren und beiderseitig an einer Lizenz interessiert sind. Das Verhalten der Beklagten ist zu Unrecht taktierend und hinausz\u00f6gernd, obwohl festgestellt werden kann, dass drei standardessentielle Patente, welche Gegenstand der vor der Kammer anh\u00e4ngigen Rechtsstreitigkeiten sind, verletzt werden.<\/li>\n<li>Ein ernsthaftes Fortbestehen der Lizenzwilligkeit im Sinne des ernsthaften Bem\u00fchens um den Abschluss einer Individuallizenz vermag daher nicht festgestellt werden.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich nachfolgende Rechtsfolgen:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDa die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet. Dagegen war die Beklagte nicht auch zur Unterlassung des Herstellens der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu verurteilen. Nachdem die Beklagte die Verwirklichung dieser Benutzungshandlung bestritten hat, hat die Kl\u00e4gerin keine konkreten Herstellungshandlungen der Beklagten f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland mehr vorgetragen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Beklagte trifft auch ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Denn die Beklagte als Fachunternehmen h\u00e4tte bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab Erteilung des Klagepatents schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Entgegen der Auffassung der Beklagten spielt eine etwaige Beschr\u00e4nkung des Schadensersatzes auf eine FRAND-Lizenzgeb\u00fchr f\u00fcr den Schadensersatzfeststellungsprozess keine Rolle (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 22. M\u00e4rz 2019, Az. 2 U 31\/16, GRUR-RS 2019, 6087, Rz. 227; K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E, Rn. 431 m.w.N.).<\/li>\n<li>Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nUm die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfang \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140b PatG i.V.m. \u00a7 242 BGB. Entgegen der Auffassung der Beklagten schuldet sie vorliegend auch Rechnungslegung \u00fcber Gestehungskosten und Gewinne. Zwar kann der Schadensersatzanspruch in solchen F\u00e4llen, in denen der SEP-Inhaber eine FRAND-Erkl\u00e4rung abgegeben hat, auf eine Lizenzanalogie beschr\u00e4nkt sein mit der Folge, dass auch nur \u00fcber solche Faktoren Rechnung zu legen ist, die f\u00fcr die Berechnung der Lizenz erforderlich sind, d.h. nicht auch \u00fcber Gewinne auf Seiten der Beklagten. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Beklagte ihren FRAND-Verpflichtungen vollst\u00e4ndig nachgekommen ist (vgl. vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 22. M\u00e4rz 2019, Az. 2 U 31\/16, GRUR-RS 2019, 6087, Rz. 230; K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 430), was vorliegend nicht festgestellt werden konnte.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Beklagte ist nach \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG in der zuerkannten Weise auch zur Vernichtung und zum R\u00fcckruf der das Klagepatent verletzenden Gegenst\u00e4nde verpflichtet.<\/li>\n<li>\nVI.<br \/>\nDer Rechtsstreit war nicht auszusetzen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Kammer vermochte nicht festzustellen, dass die im Wege der Nichtigkeitsklage vorgebrachten Einw\u00e4nde gegen den Rechtsbestand des Klagepatents hinreichend wahrscheinlich erfolgreich verlaufen w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Nach Auffassung der Kammern (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 &#8211; Steinknacker) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; GRUR 2014, 1237 ff. \u2013 Kurznachrichten) best\u00e4tigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/li>\n<li>Wenn das Klagepatent mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grunds\u00e4tzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerkl\u00e4rung nicht f\u00fcr (\u00fcberwiegend) wahrscheinlich h\u00e4lt; andernfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich \u00fcber die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten). Denn eine \u2013 vorl\u00e4ufig vollstreckbare \u2013 Verpflichtung des Beklagten zu Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung sowie Vernichtung patentgem\u00e4\u00dfer Erzeugnisse ist regelm\u00e4\u00dfig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verb\u00fcrgte Justizgew\u00e4hrungsanspruch gebietet, dem Verletzungsbeklagten wirkungs-vollen Rechtsschutz zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff gegen den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive M\u00f6glichkeit, diesen An-griff selbst durch eine Klage auf Nichtigerkl\u00e4rung f\u00fchren zu k\u00f6nnen auch eine angemessene Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein \u2013 und gegebenenfalls das einzige \u2013 Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerkl\u00e4rung gef\u00fchrt werden. Dies darf indessen nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten).<\/li>\n<li>Auf Grund des Umstandes, dass die Kl\u00e4gerin die Klage zwischenzeitlich auch auf Unterlassungs-, R\u00fcckruf- und Vernichtungsanspr\u00fcche erweitert hat, kann dahinstehen, inwieweit mit Blick auf die urspr\u00fcnglich geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Schadensersatzfeststellung nebst Begleitanspr\u00fcchen ein herabgesetzter Aussetzungsma\u00dfstab angelegt werden kann.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie NK 5 nimmt die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/li>\n<li>Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorver\u00f6ffentlichung neuheitssch\u00e4dlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorver\u00f6ffentlichung. Ma\u00dfgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer als er auch sonst im Patentrecht zu Grunde gelegt wird (BGH, BGHZ 179, 168 = GRUR 2009, 382 &#8211; Olanzapin; GRUR 2004, 407, 411 &#8211; Fahrzeugleitsystem). Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausf\u00fchren oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschlie\u00dflich, was der Fachmann der Vorver\u00f6ffentlichung als den Inhalt der von ihr gegebenen (allgemeinen) Lehre &#8222;unmittelbar und eindeutig&#8220; entnimmt (BGH, BGHZ 148, 383, 389 = GRUR 2002, 146 &#8211; Luftverteiler; GRUR 2004, 133, 135 &#8211; Elektronische Funktionseinheit; GRUR 2008, 597 &#8211; Betonstra\u00dfenfertiger; GRUR 2011, 999, 1001 \u2013 Mementain; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2016 \u2013 I-2 U 55\/15 \u2013, Rn. 50, juris).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nEs fehlt schon die neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme der in Merkmal 7.2 beanspruchten eingebetteten Videodaten.<\/li>\n<li>In der NK 5 werden erfindungsgem\u00e4\u00df eingebettete Videodaten nicht durch die Supplemental Enhencement Information (SEI) verk\u00f6rpert.<\/li>\n<li>Im Anhang D unter der \u00dcberschrift \u201eDS Erg\u00e4nzende Informationen zur Verbesserung\u201c wird der Begriff der Supplemental Enhencement Information erl\u00e4utert. W\u00f6rtlich hei\u00dft es, dass sie ein Konstrukt eines Datenliefermechanismus bereitstellen, das synchron mit dem Videodateninhalt geliefert wird. SEI unterst\u00fctzt Prozesse im Zusammenhang mit der Decodierung oder Anzeige von Videos.<\/li>\n<li>Ausdr\u00fccklich werden SEI demnach als Steuerdaten synchron zu den eigentlichen Videodaten \u00fcbertragen. Sie werden strikt abgegrenzt von den eigentlichen Videodaten. Zwar m\u00f6gen sie den Inhalt von Videodaten betreffen; f\u00fcr die neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme m\u00fcssten indes selbst\u00e4ndige Videodaten vorliegen. Dass \u00fcberhaupt eingebettetes Datenmaterial vorhanden ist, ist zur unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht ausreichend. Plausible Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass es sich bei diesen Steuerdaten auch um Videodaten handeln k\u00f6nnte, tr\u00e4gt auch die Beklagte nicht stichhaltig vor.<\/li>\n<li>Entsprechendes gilt f\u00fcr die Annahme der Beklagten, dass der in der Einf\u00fchrungsbeschreibung des Anhangs D beschriebene Videodateninhalt den Hauptvideodaten nach dem Klagepatent entspreche. Denn bei diesem Terminus d\u00fcrfte es sich vielmehr um eine Zusammenfassung einzelner \u2013 nicht n\u00e4her differenzierter \u2013 Elemente handeln und nicht um eine bestimmte Datenart.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich bestehen Zweifel daran, dass die SEI, unterstellt es handele sich um eingebettete Videodaten, tats\u00e4chlich von dem Videoinhalt umfasst sind. Denn diese sollen explizit synchron zum Videoinhalt geliefert werden. Ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen diesen Datenelementen ist von der Beklagten jedenfalls auch nicht aufgezeigt worden.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nFerner fehlt es an der unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung eines Deskriptors f\u00fcr Hauptdaten (Merkmal 7.3). Dieser wird nicht von der Variablen O f\u00fcr die Ebene 0 neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<\/li>\n<li>Selbst wenn unterstellt wird, dass die Ebene 0 (allein) die ma\u00dfgeblichen Hauptvideodaten im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre darstellt und die niedrigste Untersequenz unabh\u00e4ngig von anderen Untersequenzen decodiert werden kann, kann die von der Beklagten in Bezug genommene O nicht als entsprechender Deskriptor aufgefasst werden. Denn die Variable beschreibt nur einen Ausschnitt einer Untersequenzschicht, n\u00e4mlich eine Untersequenz. \u00dcbertragen auf die Systematik des Klagepatents bedeutet dies, dass nur ein Teil der Hauptvideodaten durch diese Variable signalisiert w\u00fcrde. Dies entspricht jedoch nicht der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre.<\/li>\n<li>Dieses Verst\u00e4ndnis der O folgt unmittelbar aus der NK5. Denn, wie die Definition der Variablen O in der NK5 besagt, identifiziert die O die Untersequenz innerhalb einer Schicht. Eine Untersequenz meint dabei einen Satz von codierten Bildern innerhalb einer Untersequenzebene, mithin nur einen kleineren Ausschnitt der Ebene. Unterschiedliche Werte dieser Variablen kennzeichnen, wie die NK 5 ebenfalls explizit beschreibt, deshalb nicht unterschiedliche Ebenen, sondern unterschiedliche fortlaufende Teilsequenzen innerhalb einer bestimmten Schicht in dekodierender Reihenfolge.<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen erscheint das angestrengte Verst\u00e4ndnis der Beklagten in sich unschl\u00fcssig. Einerseits betrachtet sie den \u201eVideoinhalt\u201c als die klagepatentgem\u00e4\u00dfen Hauptdaten. Andererseits aber nur eine Information bezogen auf eine Untersequenz (O f\u00fcr die Ebene 0) als den Deskriptor ebenjener Hauptdaten. Dabei betont sie, dass dieser Deskriptor nur auf die unterste Sequenz bezogen sei, da genau diese den ma\u00dfgeblichen Videoinhalt (also Hauptdaten) enthalten. Diese (kleinteilige) Struktur l\u00e4sst sich der Subsumtion des Begriffs Hauptdaten nicht entnehmen. In dem Kontext des Anhangs D und dort der Einf\u00fchrung unter D.1 d\u00fcrfte der Begriff des Videodateninhalts vielmehr umfassend zu begreifen sein. Die Beklagte selbst l\u00e4sst jegliche weitere Erl\u00e4uterung zur Struktur dieses Videodateninhalts vermissen. Ohne weiteres kann daher nicht angenommen werden, dass dieser (gesamte) Videodateninhalt (nur) in der untersten Sub-Sequenz enthalten ist.<\/li>\n<li>Sofern nach Ansicht der Beklagten jedenfalls das SPS als Deskriptor f\u00fcr Hauptvideodaten aufzufassen sei, hat die Beklagte dies nicht erl\u00e4utert. Sie verweist nur pauschal auf den Standardentwurf der NK 5 (und diese entsprechenden Stellen auch nicht in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt), was die Vorwegnahme dieses Merkmals nicht unmittelbar und eindeutig zu belegen vermag. Es fehlt, auch nachdem die Kl\u00e4gerin dies bem\u00e4ngelt hat, jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit dem in der NK5 vorgesehenen SPS. Den dazu in Bezug genommenen Passagen der NK 5 allein ist dazu nicht schon hinreichend dessen konkrete Funktionsweise zu entnehmen.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist der in Merkmal 7.4 des Klagepatentanspruchs beanspruchte Deskriptor f\u00fcr eingebettete Videodaten nicht neuheitssch\u00e4dlich von der NK5 vorweggenommen worden.<\/li>\n<li>Selbst wenn unterstellt wird, dass eingebettete Videodaten im Sinne des Merkmals 7.2 in den \u201eSEI\u201c zu sehen seien, fehlt es in der NK 5 an der Offenbarung eines entsprechenden Deskriptors. Denn die O &gt; 0, die nach Ansicht der Beklagten auf eine komplette Ebene &gt; 0 bezogen sein soll, obwohl der NK5 eigentlich nur Hinweise darauf zu entnehmen sein d\u00fcrften, dass diese Variable verschiedene Untersequenzen innerhalb einer Ebene betrifft (vgl. ausdr\u00fccklich die Definition dieser Variablen, \u201einnerhalb einer Schicht\u201c) bezieht sich auf einen Satz codierter Bilder, welche sodann Teil der SEI-Nachricht ist. Ein klagepatentgem\u00e4\u00dfer Deskriptor erfordert es indessen, dass er bestimmtes Datenmaterial signalisiert. Hier ist jedoch nicht unmittelbar und eindeutig zu erkennen, dass durch die O auch Hinweise der SEI selbst signalisiert w\u00fcrden. Technisch-funktional fehlen Anhaltspunkte f\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis, da die Variable O Bestandteil einer SEI-Nachricht ist, nicht jedoch andersherum. So hei\u00dft es unter Ziff. 3.14 auch ausdr\u00fccklich, dass die SEI-Meldung der Sub-Sequenzschichtmerkmale Merkmale der Subsequenzschichten anzeigt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Beklagte kann dem Rechtsbestand des Klagepatents ebenso wenig die NK 6 mit Verweis auf deren Neuheitssch\u00e4dlichkeit entgegenhalten.<\/li>\n<li>Dahingestellt bleiben kann, ob die NK 6 das Merkmal 7.4 in neuheitssch\u00e4dlicher Weise vorwegnimmt, weil sie jedenfalls schon das Merkmal 7.2 nicht neuheitssch\u00e4dlich offenbart.<\/li>\n<li>Es fehlt an der Offenbarung der in diesem Merkmal beanspruchten eingebetteten Videodaten. Denn bei den von der Beklagten dazu herangezogenen Service Information nach dem DVB handelt es sich nicht um derlei eingebettete Daten. So hei\u00dft es in Ziff. 3.1 unter der \u00dcberschrift \u201eService Information (SI)\u201c:<\/li>\n<li>\u201eDigitale Daten, die das Bereitstellungssystem, den Inhalt und die Zeitplanung von Rundfunkdatenstr\u00f6men usw. beschreiben. Es enth\u00e4lt MPEG-2 Programm Specific Information (PSI) zusammen mit unabh\u00e4ngig voneinander definierten Erweiterungen.\u201c<\/li>\n<li>Dieser Definition entnimmt der Fachmann, dass mit \u201eService Information\u201c zwar Daten adressiert sind; dies sind indes Metadaten und keine Videodaten, wie es f\u00fcr eingebettete Videodaten nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre erforderlich ist.<\/li>\n<li>2)<br \/>\nAuch eine Aussetzung des Rechtsstreits mit Blick auf die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, R\u00fcckruf und Vernichtung bis zum Abschluss des Rechtsstreits vor dem britischen High Court of Justice (Case HP-2019-000008) des t\u00fcrkischen Unternehmens Vestel gegen B kommt mangels Vorgreiflichkeit nicht in Betracht.<\/li>\n<li>Die Beklagte macht insofern geltend, dass dort die gleichen Punkte diskutiert w\u00fcrden, wie im vorliegenden Rechtsstreit, n\u00e4mlich das Fehlen einer ausreichenden Erl\u00e4uterung der Art und Weise der Berechnung der Lizenzgeb\u00fchren sowie der unterschiedlichen Lizenzgeb\u00fchren im Vergleich zum A-Pool und die Frage der Gerichtsstandklausel.<\/li>\n<li>Dies rechtfertigt eine Aussetzung allerdings nicht. Eine Entscheidung des High Court of Justice, welche nicht die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits betrifft, ist f\u00fcr das hiesige Verfahren nicht vorgreiflich.<\/li>\n<li>\nB.<br \/>\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 709 ZPO. Dabei war die Sicherheitsleistung in H\u00f6he des Streitwerts festzusetzen.<\/li>\n<li>Die Vollstreckungssch\u00e4den \u2013 und damit die Sicherheitsleistung \u2013 entsprechen in aller Regel dem festgesetzten Streitwert. Denn die Bestimmung des Streitwerts richtet sich nach dem Interesse der klagenden Partei an der begehrten gerichtlichen Entscheidung, f\u00fcr dessen Berechnung bei einem \u2013 auch hier im Vordergrund stehenden \u2013 Unterlassungsanspruch nicht nur der Wert und die Bedeutung der verletzten Rechtsposition des Kl\u00e4gers, sondern ebenso der Umfang der angegriffenen Handlungen ma\u00dfgeblich sind (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 256 \u2013 Sicherheitsleistung\/Kaffeepads). Jedenfalls ist die Vollstreckungssicherheit typischerweise nicht h\u00f6her als der Streitwert einzusch\u00e4tzen. Denn w\u00e4hrend es f\u00fcr die H\u00f6he der vom Landgericht anzuordnenden Vollstreckungssicherheit nur auf den mutma\u00dflichen Vollstreckungsschaden des Schuldners im kurzen Zeitraum bis zur Berufungsverhandlung und der sich daran anschlie\u00dfenden Verk\u00fcndung der Berufungsentscheidung ankommt, weil mit ihr eine eigene, neue Vollstreckungsgrundlage geschaffen wird, und dar\u00fcber hinaus nicht vollstreckbare Teile des Urteilsausspruchs (wie der Feststellungstenor) au\u00dfer Betracht zu bleiben haben, fallen f\u00fcr die Streitwertbemessung s\u00e4mtliche Klageanspr\u00fcche und der gesamte Zeitraum bis zum regul\u00e4ren Ende der Patentlaufzeit ins Gewicht (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR RR 2012, 304 \u2013 H\u00f6he des Vollstreckungsschadens). Ist dagegen \u2013 ausnahmsweise \u2013 zu erwarten, dass eine in H\u00f6he des Streitwerts festgesetzte Sicherheit den drohenden Vollstreckungsschaden nicht vollst\u00e4ndig abdecken wird, ist es Sache des Beklagten, dem Gericht die daf\u00fcr bestehenden konkreten Anhaltspunkte darzulegen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 9, 47). Hierf\u00fcr bedarf es weder einer ins Einzelne gehenden Rechnungslegung noch der Ausbreitung von Gesch\u00e4ftsinterna. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr eine generalisierende Darstellung, die die behaupteten Umsatz- und Gewinnzahlen nachvollziehbar und plausibel macht. Hierzu wird es vielfach gen\u00fcgen, auf Dritte ohnehin zug\u00e4ngliche Unterlagen wie Gesch\u00e4ftsberichte oder dergleichen zur\u00fcckzugreifen oder eine nach Ma\u00dfgabe der obigen Ausf\u00fchrungen spezifizierte eidesstattliche Versicherung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers oder eines sonst zust\u00e4ndigen Mitarbeiters vorzulegen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 9, 47).<\/li>\n<li>Konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass vorliegend ein den Streitwert \u00fcbersteigender Vollstreckungsschaden zu bef\u00fcrchten ist, hat die Beklagte nicht dargelegt.<\/li>\n<li>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 14. Februar 2020, der nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingereicht wurde, hat bei der Entscheidung keine Ber\u00fccksichtigung gefunden, soweit in ihm neues Tatsachenvorbringen enthalten war, und gab keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung, \u00a7\u00a7 296a, 154 ZPO.<\/li>\n<li>\nStreitwert: 1.000.000,00 Euro<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3112 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 07. 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