{"id":8734,"date":"2021-08-27T17:00:06","date_gmt":"2021-08-27T17:00:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8734"},"modified":"2021-08-27T15:11:04","modified_gmt":"2021-08-27T15:11:04","slug":"4b-o-14-20-waage-mit-tragplatte-v","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8734","title":{"rendered":"4b O 14\/20 &#8211; Waage mit Tragplatte V"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3111<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 29. Juni 2021, Az. 4b O 14\/20 <!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in H\u00f6he von bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem Pr\u00e4sidenten zu vollziehen ist, zu unterlassen<\/li>\n<li>Waagen mit einer Tragplatte zur Aufnahme einer zu wiegenden Masse und mit einer elektrischen Schaltvorrichtung zur Aus- oder Anwahl einer Funktion der Waage,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>bei denen die Schaltvorrichtung einen kapazitiven N\u00e4herungsschalter mit einer an der Tragplatte angeordneten Elektrode zur \u00dcberwachung der Umgebungskapazit\u00e4t der Elektrode aufweist, wobei die Tragplatte aus einem elektrisch nicht leitenden Material besteht und die Elektrode unter der Tragplatte angeordnet ist und die mit der elektrischen Schaltvorrichtung erfolgende Aus- oder Anwahl einer Funktion im Einschalten der Waage besteht;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 19. Februar 2010 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 19. Februar 2010 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger.<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin bezeichneten, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 19. Februar 2010 in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinwies auf den gerichtlich (Urteil des LG D\u00fcsseldorf vom 29. Juni 2021) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 19. Februar 2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 \u20ac, wobei f\u00fcr die Vollstreckung der einzelnen titulierten Anspr\u00fcche folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:<\/li>\n<li>Ziff. I.1., 4.: 350.000,00 Euro<br \/>\nZiff. I.2., 3.: 100.000,00 EUR<br \/>\nZiff. III.: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 371 XXX B 2 (nachfolgend: Klagepatent; Anlage K 1) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 27. August 2009 als Inhaberin des Klagepatents eingetragen, das am 7. Juni 2003 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4ten zweier deutscher Anmeldungen vom 14. Juni 2002 und 27. Februar 2003 von der A GmbH &amp; Co. KG angemeldet wurde. Die Patentanmeldung wurde am 17. Dezember 2003 ver\u00f6ffentlicht; der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 23. September 2009.<\/li>\n<li>Das Klagepatent war Gegenstand eines Einspruchsverfahrens vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt. Mit Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung vom 26. Juni 2011 wurde es beschr\u00e4nkt aufrechterhalten. Die gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerden zweier Einsprechender wurden von der technischen Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamts mit der als Anlage K 11 vorgelegten Entscheidung vom 18. Januar 2013 zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>Zudem wurde gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht erhoben, die mit Urteil vom 9. September 2014 abgewiesen wurde. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung wurde vom Bundesgerichtshof mit dem als Anlage K 2 vorgelegten Urteil vom 28. M\u00e4rz 2017 zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent steht in Kraft. Unter dem 12. Juni 2020 wurde mit dem als Anlage B 4 vorgelegten Schriftsatz eine weitere Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft eine elektrische Waage mit einer Tragplatte zur Aufnahme einer zu wiegenden Masse. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet:<\/li>\n<li>Waage (1) mit einer Tragplatte (4) zur Aufnahme einer zu wiegenden Masse und mit einer elektrischen Schaltvorrichtung (16, 24) zur Aus- oder Anwahl einer Funktion der Waage (1), dadurch gekennzeichnet, dass die Schaltvorrichtung (16, 24) einen kapazitiven N\u00e4herungsschalter mit einer an der Tragplatte (4) angeordneten Elektrode (18, 38, 44) zur \u00dcberwachung der Umgebungskapazit\u00e4t der Elektrode aufweist, wobei die Tragplatte (4) aus einem elektrisch nicht leitenden Material besteht und die Elektrode (18, 38, 44) unter der Tragplatte (4) angeordnet ist und die mit der elektrischen Schaltvorrichtung (16, 24) erfolgende Aus- oder Anwahl einer Funktion im Einschalten der Waage besteht.<\/li>\n<li>Die nachfolgende Abbildung zeigt beispielhaft eine Ausf\u00fchrungsform einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Waage in perspektivischer Ansicht:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Beklagte ist ein franz\u00f6sisches Unternehmen, das neben Medizinprodukten, Bad-, K\u00fcchen- und Schlafzimmerzubeh\u00f6r unter anderem auch mechanische und elektronische K\u00fcchenwaagen vertreibt. Sie bietet bundesweit digitale K\u00fcchenwaagen mit der Modellbezeichnung \u201eB\u201c sowie \u201eC\u201c (nachfolgend \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c) an wie folgt:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin erwarb im Rahmen eines Testkaufs ein Exemplar des Modells \u201eD\u201c \u00fcber die Webseite der Beklagten. Die Lieferung erfolgte nach R\u00f6srath in Nordrhein-Westfalen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stellten eine Verletzung des Klagepatents dar. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise eine nichtleitende (Glas)-Platte auf und verf\u00fcge \u00fcber einen unterhalb dieser Tragplatte angeordneten Sensor, der als N\u00e4herungssensor ausgebildet sei. Dieser Sensor diene nach Kontrollversuchen zum Einschalten der Waagen und reagiere auch auf Ann\u00e4herung. Dieser kapazitive N\u00e4herungsschalter weise auch eine Elektrode auf, die der \u00dcberwachung der Umgebungskapazit\u00e4t der Elektrode diene.<\/li>\n<li>Unerheblich sei, ob durch den Schalter die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als solche eingeschaltet werde oder nur bestimmte Teile davon, solange die Bedienbarkeit der Waage von eben jenem Einschaltvorgang abh\u00e4nge. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform arbeite unstreitig mit einer elektrischen Energiequelle sowie mit elektrischen bzw. elektromechanischen Einzelelementen und damit mit einer elektrischen Schaltvorrichtung zum Einschalten der Waage.<\/li>\n<li>Die geltend gemachten Anspr\u00fcche seien weder verj\u00e4hrt noch verwirkt. Die Kl\u00e4gerin habe erst im Jahr 2019 von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Kenntnis erlangt.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat urspr\u00fcnglich beantragt, die Beklagte zur Unterlassung, Auskunft f\u00fcr die Zeit seit dem 23. September 2009 und Rechnungslegung f\u00fcr die Zeit seit dem 17. Januar 2004 zu verurteilen sowie die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Entsch\u00e4digung und Schadensersatz seit dem 17. Januar 2004 beziehungsweise 23. Oktober 2009 festzustellen.<\/li>\n<li>Nachdem die Kl\u00e4gerin die Klage teilweise zur\u00fcckgenommen hat, beantragt sie nunmehr<\/li>\n<li>zu erkennen, wie geschehen.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen,<\/li>\n<li>hilfsweise,<\/li>\n<li>den Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber die vor dem Bundespatentgericht gegen das Streitpatent anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist der Auffassung, die Kl\u00e4gerin sei f\u00fcr die geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht aktivlegitimiert. Anmelderin des Klagepatents sei die A GmbH &amp; Co. KG gewesen, die jedoch bereits seit dem 4. April 2006 aufgel\u00f6st sei. Eine \u00dcbertragung des Klagepatents und hieraus folgender Anspr\u00fcche bestreite die Beklagte mit Nichtwissen.<\/li>\n<li>Die Beklagte ist weiter der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent nicht. Bei dem Begriff des Einschaltens im Sinne des Klagepatents handele es sich nicht um eine beliebige Funktion oder Steuerung der Waage. Es gehe auch nicht um das Einschalten der Anzeige oder bestimmter funktioneller Elemente der Waage. Vielmehr sei die Waage als solche ein- oder auszuschalten.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise eine zentrale Verarbeitungseinheit auf, die s\u00e4mtliche Aufgaben und Funktionen steuere. Diese zentrale Steuereinheit sei an mehreren Stellen mit einer Spannungsversorgung verbunden. Dar\u00fcber hinaus seien N\u00e4herungsschalter vorhanden, die \u00fcber weitere integrierte Schaltungen und andere Bauelemente mit der zentralen Verarbeitungseinheit verbunden seien. Dies treffe insbesondere auch auf den Schalter zu, der seitens der Kl\u00e4gerin als \u201eEinschalter\u201c im Sinne des Klagepatents angesehen werde. Das durch diesen Bediener erzeugte Signal werde an die zentrale Versorgungseinheit weitergegeben und erzeuge dort in Abh\u00e4ngigkeit von der Eingabe ein bestimmtes Verhalten der Waage.<\/li>\n<li>Die an der als Anlage K 9 vorgelegten Waage erkennbaren elektronischen Bauelemente seien keine elektrische Schaltvorrichtung im Sinne des Klagepatents. Denn bei einer elektrischen Schaltvorrichtung handele es sich nicht um eine elektronische Schaltung, bei der elektrische und elektromechanische Einzelelemente wie Batterie, Schalter, Anzeige, Motor usw. zu einer funktionsgerechten Anordnung zusammengeschlossen seien. Verwendbar werde diese Schaltung durch elektrischen Strom durch ihre Bauelemente.<\/li>\n<li>Zudem verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zwar auf der Oberseite der Tragplatte \u00fcber ein Feld, das mit \u201eOn\u201c beschriftet sei und es erscheine eine Anzeige im Display, wenn man dieses Feld ber\u00fchre. Dass damit jedoch nicht nur das Display der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein- und ausgeschaltet werde, sondern die gesamte Waage, habe die Kl\u00e4gerin nicht vorgetragen. Es gehe auch nicht darum, eine Bediensperre f\u00fcr die Waage einzurichten, so dass es auf die Bedienbarkeit nicht ankommen k\u00f6nne.<\/li>\n<li>Die Tragplatte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bestehe aus einer Glasplatte mit Beschichtung und somit nicht aus einem nichtleitenden Material.<\/li>\n<li>Die Beklagte treffe schlie\u00dflich kein Verschulden, da sie als Vertreiberin keinen Einblick in die technischen Schaltungsdetails der von ihr vertriebenen Produkte habe. Sie habe ihren Zulieferer auf das Klagepatent und das gef\u00fchrte Einspruchsverfahren aufmerksam gemacht und ihn aufgefordert, ausschlie\u00dflich patentfreie Produkte zu liefern. Insofern habe sie davon ausgehen d\u00fcrfen, dass kein Eingriff in den Schutzbereich des Klagepatents vorliege.<\/li>\n<li>Die Beklagte erhebt die Einrede der Verj\u00e4hrung und wendet Verwirkung ein. Der Kl\u00e4gerin seien die Produkte der Beklagten bestens bekannt, da sich beide Unternehmen im Bereich der Waagen f\u00fcr Endverbraucher st\u00e4ndig gegen\u00fcberst\u00fcnden. Sp\u00e4testens seit Beginn des Einspruchsverfahrens vor 10 Jahre m\u00fcsse die Beklagte auf die streitgegenst\u00e4ndlichen Produkte aufmerksam geworden sein. Nach Ablauf des Einspruchsverfahrens mit Verk\u00fcndung der zweitinstanzlichen Entscheidung am 18. Januar 2013 habe die Kl\u00e4gerin zahlreiche andere Unternehmen in Anspruch genommen, nicht aber sie \u2013 die Beklagte \u2013 obwohl sie ebenfalls Einsprechende gewesen sei.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich werde sich das Klagepatent als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Der Gegenstand des Klagepatents beruhe nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie R\u00fcckruf und Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist hinsichtlich s\u00e4mtlicher geltend gemachter Anspr\u00fcche anspruchsberechtigt, da das Klagepatent ihr gegen\u00fcber erteilt worden ist und sie Anspr\u00fcche aus dem Patent erst f\u00fcr den Zeitraum nach Erteilung des Klagepatents geltend macht, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 49 Abs. 1, 58 Abs. 1 S. 3 PatG.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Waage mit einer Tragplatte zur Aufnahme einer zu wiegenden Masse und mit einer elektrischen Schaltvorrichtung zur Aus- oder Anwahl einer Funktion der Waage.<\/li>\n<li>Eine solche Wage ist beispielsweise als elektrische Personenwaage zum Messen und Anzeigen des Gewichts einer auf der Tagplatte stehenden Person bekannt. Mittels einer Schaltvorrichtung kann die Waage ein- und ausgeschaltet werden, so dass der Bedarf an elektrischer Energie dieser Waage auf den reinen Mess- und Anzeigevorgang beschr\u00e4nkt werden kann (Abs. [0002], Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift). Zur Ausl\u00f6sung des Schaltvorgangs, so das Klagepatent weiter, besitzt die Waage einen Kontaktschalter, der von der Person mit dem Fu\u00df bet\u00e4tigt werden kann. Nachteilig hieran ist, dass dieser Kontaktschalter sowohl aufwendig zu verkabeln ist, als auch von dem Benutzer erfordert, auf eine exakt definierte Stelle der Waage \u2013 n\u00e4mlich genau den Kontaktschalter \u2013 zur Schalterbet\u00e4tigung zielen zu m\u00fcssen.<\/li>\n<li>Als Alternative zu dem Kontaktschalter ist weiterhin ein Akustikschalter bekannt, der auf Schwingungen durch Antippen der Waage reagiert. Das Klagepatent kritisiert an diesem Akustikschalter, dass dieser nicht nur auf eine beabsichtigte Aktion des Benutzers reagiert, sondern unkontrolliert und unerw\u00fcnscht auch auf Fremdger\u00e4usche, was von erheblichem Nachteil ist (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Weiterhin bekannt sind st\u00e4ndig in Betrieb befindliche Messsysteme, mit deren Hilfe \u00fcber Gewichts\u00e4nderungen auf der Tragplatte die Waage aktiviert wird. Solche Messsysteme zeichnen sich, so das Klagepatent, besonders nachteilig durch eine st\u00e4ndige Stromaufnahme und somit einen hohen Energiebedarf aus (Abs. [0004]).<\/li>\n<li>Aus der US 4,932,XXX ist eine elektronische Waage mit Kalibrierungsgewichtsschaltung bekannt, die einen N\u00e4herungssensor aufweist, mit dessen Hilfe der Kalibrierungsvorgang bei Ann\u00e4herung einer Person an die Waage gesperrt oder abgebrochen werden kann, bevor die Bedienperson die Waagschale durch W\u00e4gegut belasten kann (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>Weiter ist aus der US 4,789,XXX eine Analysewaage bekannt, die zur Aus- oder Anwahl einer Funktion der Waage ein im Wesentlichen mechanisch arbeitendes<br \/>\nBedientableau aufweist. Vorgesehen ist ein Geh\u00e4use mit einer motorisch angetriebenen T\u00fcr, die mit Hilfe von N\u00e4herungssensoren oder sprachgesteuerten Sensoren aktivierbar ist (Abs. [0006]).<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich ist aus der US 4,576, XXX eine entsprechende Waage bekannt. Aus der DE 41 24 XXX A 1 ist ein mechanischer Schalter f\u00fcr eine Waage und aus der US 4,208,XXX ganz allgemein ein N\u00e4herungsdetektor bekannt.<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe (technisches Problem) zugrunde, eine Waage der eingangs genannten Art zu schaffen, die eine einfache Schaltm\u00f6glichkeit von hoher Funktionssicherheit bei gleichzeitig niedrigen Herstellungs- und Betriebskosten aufweist (Abs. [0008]).<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt das Klagepatent eine Waage mit den Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 vor:<\/li>\n<li>1. Waage (1)<br \/>\n1.1 mit einer Tragplatte (4) und<br \/>\n1.2 mit einer elektrischen Schaltvorrichtung (16, 24).<br \/>\n2. Die Tragplatte (4)<br \/>\n2.1 dient der Aufnahme der zu wiegenden Masse<br \/>\n2.2 besteht aus einem elektrisch nicht leitenden Material.<br \/>\n3. Die elektrische Schaltvorrichtung (16, 24)<br \/>\n3.1 dient der Aus- oder Anwahl einer Funktion der Waage (1), die im Einschalten der Waage (1) besteht,<br \/>\n3.2 weist einen kapazitiven N\u00e4herungsschalter auf.<br \/>\n4. Der kapazitive N\u00e4herungsschalter weist eine Elektrode (18, 38, 44) auf.<br \/>\n5. Die Elektrode (18, 38, 44)<br \/>\n5.1 dient der \u00dcberwachung der Umgebungskapazit\u00e4t der Elektrode (18, 38, 44),<br \/>\n5.2 ist an der Tragplatte (4) angeordnet,<br \/>\n5.3 ist unter der Tragplatte (4) angeordnet.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Waage zeichnet sich dadurch aus, dass sie eine elektrische Schaltvorrichtung aufweist, die der Aus- oder Anwahl einer Funktion der Waage dient, im Einschalten der Waage besteht und eine Tragplatte aus elektrisch nicht leitendem Material aufweist. Vor dem Hintergrund des Streites der Parteien bed\u00fcrfen diese Merkmale 1.2, 2.2 und 3.1 der n\u00e4heren Er\u00f6rterung.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie elektrische Schaltvorrichtung nach Merkmal 1.2 ist eine Anordnung verschiedener Bauteile, mit denen ein (Um)Schaltvorgang durchgef\u00fchrt werden kann. Das Klagepatent l\u00e4sst offen, wie die Schaltvorrichtung konkret ausgestaltet sein soll; sie soll jedenfalls elektrisch sein und somit unter Zuf\u00fchrung einer Stromquelle arbeiten. Damit dies m\u00f6glich ist, muss die Vorrichtung \u00fcber entsprechende elektrische bzw. elektronische Bauteile verf\u00fcgen. Dies sind beispielsweise Leiter (Elektroden oder Kathoden), Leiterplatten, Kabel, entsprechende Steckverbinder, Schalter und Relais, Widerst\u00e4nde, Kondensatoren und Transformatoren.<\/li>\n<li>Der Wortlaut des Klagepatentanspruchs 1 nimmt eine Differenzierung zwischen elektrischer und elektronischer Schaltvorrichtung nicht vor. Zwar verwendet das Klagepatent in seiner allgemeinen Beschreibung im Zusammenhang mit der Schaltvorrichtung neben dem Begriff \u201eelektrisch\u201c auch den Begriff \u201eelektronisch\u201c (bspw. Abs. [0002] Z. 5, Abs. [0005], Z. 32), misst diesen jedoch keine inhaltsverschiedene Bedeutung zu. Funktional ist ein Unterschied in der Arbeitsweise der Schaltvorrichtung oder der Zusammensetzung ihrer Bauteile damit jedenfalls nicht verbunden.<\/li>\n<li>Wollte der Fachmann beide Begriffe unterscheiden, so w\u00e4re die elektrische Schaltvorrichtung nach der Beschreibung des Klagepatents jedenfalls der Oberbegriff, der auch elektronische Bauteile und Schaltungen \u2013 insbesondere die elektronische Auswerteeinheit \u2013 umfasst. Das Klagepatent verlangt an keiner Stelle, dass insbesondere die Auswertung des kapazitiven N\u00e4herungsschalters nicht mittels einer elektronischen Auswerteeinheit erfolgen muss. Dies h\u00e4tte eine Auslegung des Anspruchs unter seinen Wortlaut zur Folge, der eine elektronische Auswerteeinheit oder eine elektronische Schaltung \u00fcberhaupt nicht erw\u00e4hnt (vgl. BGH GRUR 2004,1023 \u2013Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Waage umfasst nach Merkmal 2.2 weiter eine Tragplatte, die aus einem nicht elektrisch leitf\u00e4higen Material bestehen soll und somit aus einem Material, das elektrischen Strom nicht leiten kann (Nichtleiter). Das Klagepatent z\u00e4hlt in Abschnitt [0017], Spalte 4 ab Zeile 9 beispielsweise Glas, Kunststoff oder Granit als nicht leitf\u00e4hige Materialien auf.<\/li>\n<li>Funktional dient dieses Material dazu, die Tragplatte als Dielektrikum auszugestalten, denn auf einen Kontakt soll allein die Elektrode reagieren. Best\u00fcnde die Tragplatte jedoch insgesamt aus elektrisch leitf\u00e4higem Material, f\u00fchrte dies dazu, dass die gesamte Tragplatte die Elektrode bildete, was nach Wortlaut und Beschreibung des Klagepatents ersichtlich nicht gewollt ist, oder dass eine darunter befindliche Elektrode elektrisch abgeschirmt und die Waage nicht funktionsf\u00e4hig w\u00e4re.<\/li>\n<li>Dies schlie\u00dft nicht aus, dass die Tragplatte, die selbst aus einem nichtleitenden Material besteht, auf ihrer Unterseite eine Beschichtung aufweist, die ihrerseits elektrisch leitf\u00e4hig ist und damit die Elektrode selbst bilden kann. Dies entnimmt der Fachmann der Beschreibung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform in Abs. [0018] und Unteranspruch 4.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie elektrische Schaltvorrichtung dient nach Merkmal 3.1 der Aus- und Anwahl einer Funktion der Waage, die im Einschalten der Waage besteht. Was unter dem Einschalten der Waage zu verstehen ist, l\u00e4sst der Wortlaut des Klagepatentanspruchs 1 offen. Der Fachmann hat insbesondere keine Veranlassung, zwischen dem Einschalten des Displays der Waage und dem Einschalten weiterer Funktionseinheiten bzw. der Steuereinheit der Waage zu differenzieren. Auch dass der Klagepatentanspruch das Einschalten der Waage vom Einschalten einer Funktionssperre unterscheiden m\u00f6chte, l\u00e4sst sich dem Wortlaut nicht entnehmen.<\/li>\n<li>Funktional betrachtet versteht der Fachmann unter dem Einschalten der Waage das Versetzen der Waage von einem funktionslosen Zustand in einen Zustand, in welchem dem Nutzer die Funktionen der Waage (bspw. die Wiegefunktion oder das Auslesen von Daten aus dem Speicher, Anschalten des Displays) zur Verf\u00fcgung stehen. Dabei kommt es dem Fachmann nicht darauf an, in welchem Umfang bestimmte Schalteinheiten erstmals mit Strom versorgt werden m\u00fcssen. F\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis spricht insbesondere auch, dass der kapazitive N\u00e4herungsschalter grunds\u00e4tzlich mit Strom zu versorgen ist, um seine Funktionsf\u00e4higkeit sicherzustellen.<\/li>\n<li>Dieses Verst\u00e4ndnis steht \u2013 anders als die Beklagte meint \u2013 nicht in Widerspruch zur als Anlage K 2 vorgelegten Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Rechtsbestandsverfahren (zur Bedeutung der Entscheidungsgr\u00fcnde im Rechtsbestandsverfahren vgl. Benkard\/Scharen, Patentgesetz, 11. Auflage 2015, \u00a7 14 Rn. 26). Denn der Bundesgerichtshof f\u00fchrt zum Stand der Technik aus, es seien st\u00e4ndig messbereite Betriebssysteme bekannt gewesen, von denen sich das Klagepatent gerade abgrenzen m\u00f6chte. Dies sei aufgrund des hohen Energiebedarfs im Klagepatent als nachteilig beschrieben (vgl. Anlage K 2 S. 4). Auch der kapazitive N\u00e4herungsschalter weist den Nachteil auf, dass er im ausgeschalteten Zustand Strom verbraucht, worauf der Bundesgerichtshof ausdr\u00fccklich hinweist (vgl. Anlage K 2, S. 16). Vor diesem Hintergrund liegt der Vorteil der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung f\u00fcr den Fachmann darin, dass durch die Verwendung eines kapazitiven N\u00e4herungsschalters f\u00fcr die Einschaltfunktion der Strombedarf gering gehalten werden kann. In welchem Umfang dies tats\u00e4chlich erfolgt, \u00fcberl\u00e4sst das Klagepatent dem Fachmann.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nAusgehend von dieser Auslegung sind die Merkmale 1.2, 2.2 und 3.1 bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erf\u00fcllt. Die weiteren Merkmale des Klagepatentanspruchs werden durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unstreitig verwirklicht, so dass sich Ausf\u00fchrungen hierzu er\u00fcbrigen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie angegriffenen Waagen der Beklagten weisen eine Tragplatte nach Merkmal 1.1 auf, die der Aufnahme einer zu wiegenden Masse dient, Merkmal 2.1., und aus einem elektrisch nicht leitenden Material, n\u00e4mlich Glas, besteht, Merkmal 2.2.<\/li>\n<li>Der Einwand der Beklagten, es gebe keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die beschichtete Tragplatte der streitgegenst\u00e4ndlichen Waagen aus einem nicht leitf\u00e4higen Material besteht, greift nicht durch. Die Kl\u00e4gerin hat vorgetragen, dass die Tragplatte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus Glas und somit einem nichtleitenden Material besteht. Der Einwand der Beklagten, die Tragplatte weise weiterhin eine Beschichtung auf, deren Eigenschaften die Kl\u00e4gerin nicht n\u00e4her untersucht h\u00e4tte und daher nicht wissen k\u00f6nne, ob diese Beschichtung aus einem leitenden Material bestehe, greift nicht durch. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die Tragplatte selbst aus Glas besteht. Auch l\u00e4sst sie sich nicht dahingehend ein, die Beschichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weise leitendes Material auf. Umst\u00e4nde, die die Verwendung solchen Materials nahelegen k\u00f6nnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt weiterhin \u00fcber eine elektrische Schaltvorrichtung auf der Unterseite der Waage gem\u00e4\u00df Merkmal 1.2. Die Schaltvorrichtung ist auf dem nachfolgenden Foto der als Anlage K 9 vorgelegten Waage, der Klageschrift auf Seite 14 entnommen, gut zu erkennen:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Auch die Beschreibung der Beklagten zur Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform best\u00e4tigt diese Feststellung. So verf\u00fcgen die angegriffenen Waagen \u00fcber eine zentrale Verarbeitungseinheit, die s\u00e4mtliche Aufgaben und Funktionen steuert. Die zentrale Steuereinheit ist dabei an mehreren Stellen mit einer Spannungsversorgung verbunden. Dar\u00fcber hinaus sind N\u00e4herungsschalter vorhanden, die \u00fcber weitere integrierte Schaltungen und andere Bauelemente mit der zentralen Verarbeitungseinheit verbunden sind. Damit verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber mehrere elektrische bzw. elektronische Bauteile, die derart angeordnet sind, dass mit ihnen ein Schaltvorgang durchgef\u00fchrt werden kann. Soweit die Beklagte einwendet, man erkenne lediglich elektronische Bauteile, wie beispielsweise ein Display zum Auslesen sowie Oberfl\u00e4chenbereiche zum Steuern der Waage, f\u00fchrt dies aus der Verletzung nicht heraus, denn \u2013 unterstellt es handele sich tats\u00e4chlich nur um elektronische Bauteile \u2013 l\u00e4sst dies den R\u00fcckschluss, es liege nur eine elektronische Schaltvorrichtung vor, nicht zu. Selbst wenn man dies annehmen wolle, so ist eine solche elektronische Schaltvorrichtung nach der hier vertretenen Auslegung von Merkmal 1.2 erfasst.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie elektronische Schaltvorrichtung dient dem Einschalten der Waage gem\u00e4\u00df Merkmal 3.1; mit ihr l\u00e4sst sich die Waage einschalten. Der Einschaltvorgang wird mittels des verbauten kapazitiven N\u00e4herungsschalters, dessen Vorhandensein zwischen den Parteien nicht in Streit steht, durchgef\u00fchrt. Ber\u00fchrt man den auf der Tragplatte gekennzeichneten Bereich On\/Off\/TARE, der aus dem nachstehenden Foto (entnommen der Anlage K 9) erkennbar ist:<\/li>\n<li>schaltet sich das Display der Waage ein und zeigt an: 0 g. Belastet man die Waage sodann mit einem Gegenstand, zeigt das Display dessen Gewicht an. Eines weiteren Einschalt-\/Umschaltschrittes von Seiten des Nutzers bedarf es nicht.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagte einwendet, allein das Einschalten des Displays belege nicht, dass auch die \u00fcbrigen Funktionseinheiten der Waage erst \u00fcber den kapazitiven N\u00e4herungsschalter eingeschaltet werden, ist nach der hier vertretenen Auslegung erforderlich aber auch ausreichend, wenn durch das Einschalten des Displays die Einsatzbereitschaft der Waage erstmals signalisiert wird. Einer Verwirklichung des Merkmals 3.1 steht ferner nicht entgegen, dass der kapazitive N\u00e4herungsschalter und ggf. auch andere Funktionseinheiten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dauerhaft mit Strom versorgt werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausf\u00fchrungen unter Ziff. II.3 verwiesen.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie festgestellte Patentverletzung rechtfertigt die zuerkannten Rechtsfolgen wie folgt:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da sie zur Benutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht berechtigt ist.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Beklagte handelte jedenfalls fahrl\u00e4ssig, indem sie die im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat, \u00a7 276 BGB.<\/li>\n<li>Der Anspruch auf Schadensersatz wegen patentverletzenden Handlungen setzt Verschulden, das hei\u00dft Vorsatz oder Fahrl\u00e4ssigkeit voraus. Fahrl\u00e4ssig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt au\u00dfer Acht l\u00e4sst (\u00a7 276 Abs. 2 ZPO). Der Vorwurf der Fahrl\u00e4ssigkeit setzt daher voraus, dass der objektiv patentverletzend Handelnde den patentverletzenden Charakter seines Verhaltens bei Anwendung der verkehrserforderlichen Sorgfalt h\u00e4tte erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. Da sich grunds\u00e4tzlich jeder Gewerbetreibende vor Aufnahme einer Benutzungshandlung nach etwa entgegenstehenden Schutzrechten Dritter zu vergewissern hat und die erfolgte Patenterteilung in allgemein zug\u00e4nglichen Quellen bekannt gemacht wird, kann aus dem Vorliegen einer rechtswidrigen Benutzung des Patents in aller Regel auf ein (zumindest fahrl\u00e4ssiges) Verschulden des Benutzers geschlossen werden (BGH, GRUR 1977, 250 (252) \u2013 Kunststoffhohlprofil I; BGH, GRUR 1993, 460 (464) \u2013 Wandabstreifer). Aber auch von einem reinen Handelsunternehmen, das auf technische Gegenst\u00e4nde einer bestimmten Art oder Gattung \u201espezialisiert\u201c ist, ist grunds\u00e4tzlich eine eigene Pr\u00fcfung der Schutzrechtslage zu erwarten, selbst wenn diese wegen der technischen Komplexit\u00e4t des betroffenen Gegenstandes mit einem betr\u00e4chtlichen Aufwand verbunden ist. Hat in der Zulieferkette bereits eine ernsthafte, sorgf\u00e4ltige und sachkundige Pr\u00fcfung daraufhin stattgefunden, ob das Produkt Schutzrechte im Bestimmungsland verletzt, so reduziert sich die Pflicht des H\u00e4ndlers darauf, sich zu vergewissern, dass die Schutzrechtslage verl\u00e4sslich verifiziert worden ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 8. Dezember 2016, Az. I-2 U6\/13, GRUR-RS 2016, 111011 Rn. 92). Das Handelsunternehmen darf sich jedoch nicht auf die Angaben des (ausl\u00e4ndischen) Herstellers verlassen, insbesondere nicht auf die nur pauschale Erkl\u00e4rung, eine Patentverletzung liege nicht vor (Grabinski\/Z\u00fclch in Benkard, Patentgesetz, 11. Auflage 2015, \u00a7 139 Rn. 46).<\/li>\n<li>Bei Anwendung dieser Ma\u00dfst\u00e4be ist der Beklagten Fahrl\u00e4ssigkeit vorzuwerfen. Der Umstand, dass die Beklagte als Handelsunternehmen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform lediglich vertreibt und keinen Einblick in die technischen Schaltungsdetails der von ihr vertriebenen Produkte hat, l\u00e4sst ihre Pr\u00fcfungspflicht nicht entfallen. Auch gen\u00fcgt ein allgemein gehaltener Hinweis an den Zulieferer auf das Patent und das gef\u00fchrte Einspruchsverfahren, verbunden mit der Aufforderung, nur patentfreie Ware zu liefern, nicht aus. Die Beklagte h\u00e4tte zumindest sicherstellen m\u00fcssen, dass innerhalb der Lieferkette die Schutzrechtslage eingehend gepr\u00fcft wird.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nEs ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist, zumal bereits patentverletzende Erzeugnisse in den Verkehr gebracht wurden.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDer Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung f\u00fcr von der Beklagten begangene patentverletzende Handlungen ab 19. Februar 2010 ist durchsetzbar, \u00a7 214 Abs. 1 BGB.<\/li>\n<li>Die Verj\u00e4hrungsvorschriften f\u00fcr den Schadensersatzanspruch richten sich nach \u00a7 141 PatG, der entsprechend auch f\u00fcr Anspr\u00fcche aus europ\u00e4ischen Patenten gilt. Die Verj\u00e4hrung des Anspruchs unterliegt demnach der Regelverj\u00e4hrung nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 195, 199 BGB.<\/li>\n<li>Allerdings liegen die Voraussetzungen f\u00fcr eine Regelverj\u00e4hrung nach drei Jahren gem\u00e4\u00df \u00a7 195 BGB nicht vor.<\/li>\n<li>Die gem\u00e4\u00df \u00a7 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Gesch\u00e4digten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, m\u00f6glich ist. Weder ist notwendig, dass der Gesch\u00e4digte alle Einzelumst\u00e4nde kennt, die f\u00fcr die Beurteilung m\u00f6glicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos f\u00fchren zu k\u00f6nnen. Auch kommt es grunds\u00e4tzlich nicht auf eine zutreffende rechtliche W\u00fcrdigung an. Vielmehr gen\u00fcgt aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begr\u00fcndenden tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde (Ellenberger in Palandt, 80. Auflage 2021, \u00a7 199 RN. 27 ff.). Eine solche Kenntnis der Kl\u00e4gerin ist weder dargetan noch ersichtlich.<\/li>\n<li>Auch die Voraussetzungen f\u00fcr den Ablauf der absoluten Verj\u00e4hrungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 195, 199 Abs. 4 BGB, wonach sonstige Anspr\u00fcche ohne R\u00fccksicht auf die Kenntnis oder grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an verj\u00e4hren, liegen nicht vor. Denn der Verj\u00e4hrungslauf wurde gem\u00e4\u00df \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die Einreichung der Klage am 19. Februar 2020 gehemmt und die Kl\u00e4gerin hat Anspr\u00fcche aufgrund von patentverletzenden Handlungen f\u00fcr den Zeitraum vor dem 19. Februar 2010 nicht geltend gemacht.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/li>\n<li>Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf R\u00fcckruf der patentverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der R\u00fcckruf der patentverletzenden Erzeugnisse vorliegend unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDie Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin waren im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung mit Klageerhebung im Februar 2020 nicht verwirkt.<\/li>\n<li>Die Verwirkung als Unterfall der unzul\u00e4ssigen Rechtsaus\u00fcbung wegen der illoyal versp\u00e4teten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Unt\u00e4tigkeit seines Gl\u00e4ubigers \u00fcber einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die versp\u00e4tete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verst\u00f6\u00dft. Zu dem Zeitablauf m\u00fcssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umst\u00e4nde hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (vgl. BGH, Urteile vom 12.07.2016, XI ZR 501\/15, Rn. 40, und XI ZR 564\/15, Rn. 35; Urteil vom 11.10.2016, XI ZR 482\/15, Rn. 30; Urteil vom 14.03.2017, XI ZR 442\/16, Rn. 27). Dabei k\u00f6nnen das Zeitmoment und das Umstandsmoment nicht voneinander unabh\u00e4ngig betrachtet werden, sondern stehen in einer Wechselwirkung. Je l\u00e4nger der Inhaber des Rechts unt\u00e4tig bleibt, desto mehr wird der Gegner in seinem Vertrauen schutzw\u00fcrdig, das Recht werde nicht mehr ausge\u00fcbt werden (BGH, Urteil vom 10.10.2017, XI ZR 393\/16, Rn. 9 m. w. N.).<\/li>\n<li>Nach den vorgenannten Ma\u00dfst\u00e4ben fehlt es vorliegend bereits an einem ma\u00dfgeblichen Zeitmoment. Dies ist jedenfalls nicht in dem Beginn des Einspruchsverfahrens von vor 10 Jahren zu sehen. Denn daf\u00fcr, dass zum damaligen Zeitpunkt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bereits auf dem Markt verf\u00fcgbar war und die Kl\u00e4gerin infolgedessen von dieser h\u00e4tte Kenntnis erlangen k\u00f6nnen, sind Umst\u00e4nde weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr hat die Kl\u00e4gerin insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass ihr die angegriffenen Waagen der Beklagten vor dem Jahr 2019 nicht bekannt gewesen seien.<\/li>\n<li>Der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin die Beklagte als Wettbewerberin kennt und gemeinsam mit ihr am Markt t\u00e4tig ist, gen\u00fcgt ebenfalls nicht, um ein Zeitmoment zu begr\u00fcnden. Denn insoweit besteht keine allgemeine Marktbeobachtungspflicht.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst gegen einige andere Wettbewerber vorgegangen ist, begr\u00fcndet dies auch kein f\u00fcr die Verwirkung erforderliches Umstandsmoment, denn es kann nicht erwartet werden, dass die Kl\u00e4gerin alle Wettbewerber gleichzeitig in Anspruch nimmt, zumal gerade unklar ist, ab wann genau die Beklagte die angegriffenen Waagen in der Bundesrepublik Deutschland tats\u00e4chlich vertrieben hat.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nEine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens kommt nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur m\u00f6glich, sondern mit (hinreichender) Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. BGH GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Zugriffsrechte). Eine solche Wahrscheinlichkeit kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klageschutzrecht entgegengehaltene Stand der Technik demjenigen entspricht, der bereits im Erteilungsverfahren oder in einem erfolglos durchgef\u00fchrten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist. Gleiches gilt, wenn das Patent erstinstanzlich aufrechterhalten worden ist. Diese \u2013 unter Beteiligung technischer Fachleute zustande gekommene Entscheidung \u2013 hat das Verletzungsgericht aufgrund der gesetzlichen Kompetenzverteilung grunds\u00e4tzlich hinzunehmen (K\u00fchnen, Hdb. Patentverletzung, ebd. S. 905 Rn. 816).<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Kammer kann nicht feststellen, dass die Lehre des Klagepatents wegen fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit aufgrund der Entgegenhaltung NK 4 (Anlage B 5) nahegelegt ist.<\/li>\n<li>Die Entgegenhaltung beschreibt mit der als \u201esoft key\u201c bezeichneten Taste einen Schalter in Form eines Touch Pads, der zum Einschalten der Waage dient. Selbst wenn man diesen Schalter als kapazitiven N\u00e4herungsschalter im Sinne des Klagepatents verstehen m\u00f6chte \u2013 obwohl bei dem beschriebenen Schalter ein Elektronengitter verwendet wird \u2013 hat der Fachmann keinen Anlass diesen Schalter unterhalb der Tragplatte anzubringen. Denn ausgehend von der Entgegenhaltung befindet sich das Bedienfeld separat neben der Tragplatte.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 269 Abs. 3 S. 2 Alt. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/li>\n<li>D.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und S. 2 ZPO.<\/li>\n<li>E.<br \/>\nDer Streitwert wird gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 51 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG auf 500.000,00 Euro festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3111 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. 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