{"id":8732,"date":"2021-08-27T17:00:03","date_gmt":"2021-08-27T17:00:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8732"},"modified":"2021-08-27T13:52:47","modified_gmt":"2021-08-27T13:52:47","slug":"4b-o-64-20-druckmaterialbehaelter-3","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8732","title":{"rendered":"4b O 64\/20 &#8211; Druckmaterialbeh\u00e4lter 3"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3110<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 29. Juni 2021, Az. 4b O 64\/20<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meldung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, diese zu vollziehen an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,<\/li>\n<li>einen Druckmaterialbeh\u00e4lter in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, der<\/li>\n<li>a) an einer Druckvorrichtung abnehmbar montiert werden kann, zum Zuf\u00fchren von Tinte zu einem Druckkopf der Druckvorrichtung,<br \/>\nb) der Druckmaterialbeh\u00e4lter umfassend:<\/li>\n<li>aa) eine erste Einrichtung;<br \/>\nbb) eine zweite Einrichtung;<br \/>\ncc) eine Gruppe von Anschl\u00fcssen f\u00fcr eine Verbindung mit den vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen und umfassend eine Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen, mindestens einen zweiten Anschluss und mindestens einen dritten Anschluss, wobei:<\/li>\n<li>c) die Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen mit der ersten Einrichtung verbunden sind und<br \/>\nd) einen Masseanschluss, einen Leistungsversorgungsanschluss, einen R\u00fccksetzungsanschluss, einen Taktanschluss und einen Datenanschluss aufweisen;<br \/>\ne) wobei die erste Einrichtung ein Speicher zum Speichern von Information in Bezug auf das Druckmaterial ist, das in dem Druckmaterialbeh\u00e4lter enthalten ist;<br \/>\nf) der mindestens eine zweite Anschluss mit der zweiten Einrichtung verbunden ist;<br \/>\ng) der mindestens eine dritte Anschluss der Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem mindestens einen zweiten Anschluss und dem mindestens einen dritten Anschluss dient; und<br \/>\nh) sich mindestens ein Abschnitt des mindestens einen dritten Anschlusses benachbart zu mindestens einem Abschnitt des mindestens einen zweiten Anschlusses in mindestens einer Richtung befindet;<br \/>\ni) wobei die zweite Einrichtung durch eine h\u00f6here Spannung als die erste Einrichtung betrieben wird, und<br \/>\nj) es mindestens zwei zweite Anschl\u00fcsse gibt und<br \/>\nk) mindestens ein Abschnitt von jedem der ersten Anschl\u00fcsse seitlich zwischen den zwei zweiten Anschl\u00fcssen angeordnet ist;<\/li>\n<li>2. den Kl\u00e4gerinnen in EDV-auswertbarer elektronischer Form Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 3. Oktober 2015 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen und<\/li>\n<li>von der Beklagten zu 2. die Angaben erst f\u00fcr die seit dem 5. September 2017 begangenen Handlungen zu machen sind;<\/li>\n<li>3. den Kl\u00e4gerinnen in einem geordneten Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1. aufgef\u00fchrten Handlungen seit dem 3. Oktober 2015 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen, sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen, sowie Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs- und Vertriebskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt den Kl\u00e4gerinnen einem von diesen zu bezeichnenden, ihnen gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, den Kl\u00e4gerinnen auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer bzw. bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/li>\n<li>die Aufstellung mit den Daten der Rechnungslegung in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu \u00fcbermitteln ist und<\/li>\n<li>von der Beklagten zu 2. die Angaben erst f\u00fcr die seit dem 5. September 2017 begangenen Handlungen zu machen sind.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Beklagte zu 1. wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Gegenst\u00e4nde zu vernichten oder nach Ihrer Wahl an einen von den Kl\u00e4gerinnen zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre &#8211; der Beklagten zu 1. &#8211; Kosten herauszugeben;<br \/>\n2. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 3. Oktober 2015 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem die Beklagte zu 1. die gewerblichen Abnehmer unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten, patentverletzenden Zustand der Sache und unter Angabe des Urteils schriftlich auffordert, die Erzeugnisse zur\u00fcckzusenden, verbunden mit der verbindlichen Zusage, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und indem die Beklagten zu 1. die Erzeugnisse wieder an sich nimmt.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass<\/li>\n<li>1. die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kl\u00e4gerinnen allen Schaden zu ersetzen, der diesen in Bezug auf die in Ziffer I.1. begangenen Handlungen seit dem 5. September 2017 entstanden ist und noch entstehen wird,<\/li>\n<li>2. die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, den Kl\u00e4gerinnen allen Schaden zu ersetzen, der diesen durch die von der Beklagten zu 1. vom 3. Oktober 2015 bis zum 4. September 2017 bezeichneten Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kl\u00e4gerinnen 8.150,80 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 13. Juni 2020 zu zahlen.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerinnen zu 50% und die Beklagten zu 50%.<\/li>\n<li>VII.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerinnen gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,00 Euro und f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wobei f\u00fcr die Vollstreckung der einzelnen titulierten Anspr\u00fcche folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:<\/li>\n<li>Ziff. I.1 und II.: 175.000,00 Euro<br \/>\nZiff. I.2 und I.3.: 50.000 Euro<br \/>\nZiff. IV. und VI.: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerinnen nehmen die Beklagten wegen Verletzung des Patents DE 10 2006 062 XXX C 5 (nachfolgend \u201eKlagepatent\u201c, Anlage HE 23) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht und Zahlung au\u00dfergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin zu 1. ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 21. Dezember 2006 unter Inanspruchnahme zweier japanischer Priorit\u00e4ten vom 26. Dezember 2005 und 11. August 2006 angemeldet wurde. Das Klagepatent wurde am 3. September 2009 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent durchlief ein Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und wurde mit Beschluss des Bundespatentgerichts vom 5. Juli 2019 (Anlage HE 22) in beschr\u00e4nktem Umfang aufrechterhalten.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft einen Druckmaterialbeh\u00e4lter mit Kurzschlusserfassungsanschluss und Druckvorrichtung. Der geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet:<\/li>\n<li>\u201eEin Druckmaterialbeh\u00e4lter (100), der an einer Druckvorrichtung (1000) mit einer Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen (410 \u2013 490) abnehmbar montiert werden kann, zum Zuf\u00fchren von Tinte zu einem Druckkopf der Druckvorrichtung, der Druckmaterialbeh\u00e4lter (100) umfassend:<br \/>\neine erste Einrichtung (203);<br \/>\neine zweite Einrichtung (104);<br \/>\n&#8211; eine Gruppe von Anschl\u00fcssen f\u00fcr eine Verbindung mit den vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen und -umfassend eine Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen (220, 230, 260, 270, 280), mindestens einen zweiten Anschluss (250, 290) und mindestens einen dritten Anschluss (210, 240), wobei:<br \/>\ndie Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen mit der ersten Einrichtung (203) verbunden sind und einen Masseanschluss (220), einen Leistungsversorgungsanschluss (230), einen R\u00fccksetzungsanschluss (260), einen Taktanschluss (270) und einen Datenanschluss (280) aufweisen; wobei die erste Einrichtung (203) ein Speicher zum Speichern von Information in Bezug auf das Druckmaterial ist, das in dem Druckmaterialbeh\u00e4lter (100) enthalten ist;<br \/>\nder mindestens eine zweite Anschluss (250, 290) mit der zweiten Einrichtung (104) verbunden ist;<br \/>\nder mindestens eine dritte Anschluss (210, 240) der Erfassung des Kurzschlusses zwischen dem mindestens einen zweiten Anschluss (250, 290) und dem mindestens einen dritten Anschluss (210, 240) dient; und<br \/>\nsich mindestens ein Abschnitt des mindestens einen dritten Anschlusses (210, 240) benachbart zu mindestens einem Abschnitt des mindestens einen zweiten Anschlusses (250, 290) in mindestens einer Richtung befindet;<br \/>\nwobei die zweite Einrichtung (104) durch eine h\u00f6here Spannung als die erste Einrichtung (203) betrieben wird, und<br \/>\nes mindestens zwei zweite Anschl\u00fcsse (250, 290) gibt und mindestens ein Abschnitt von jedem der ersten Anschl\u00fcsse (220, 230, 260, 270, 280) seitlich zwischen den zwei zweiten Anschl\u00fcssen angeordnet ist.\u201c<\/li>\n<li>Wegen des Wortlauts der in Form von \u201einsbesondere wenn\u201c-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 8, 10, 11, 19, 24 und 26 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/li>\n<li>Die nachfolgenden Figuren stammen aus der Klagepatentschrift und zeigen eine Perspektivansicht der Konstruktion der Tintenpatrone betreffend die Ausf\u00fchrungsform der Erfindung (Figur 2) und Diagramme der Konstruktion erfindungsgem\u00e4\u00dfer Platinen (Figuren 3A-B):<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin zu 2. ist eine Tochtergesellschaft und ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin der Kl\u00e4gerin zu 1. Sie ist mit dem Vertrieb von Druckern und Druckerzubeh\u00f6r in Deutschland betraut.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1. bietet an und vertreibt \u00fcber ihren eigenen Onlineshop und \u00fcber die Handelsplattform eBay Tintenpatronen, die zur Verwendung in den Druckern der Kl\u00e4gerinnen geeignet und bestimmt sind. Die Beklagte zu 2. ist Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Beklagten zu 1.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerinnen f\u00fchrten vor der Kammer bereits unter dem Aktenzeichen 4b O 62\/16 ein Klageverfahren gegen Sven Klumpp, der zuletzt unter dem Firmennamen \u201eTito-Express Sven Klumpp\u201c Tintenpatronen vertrieb, wegen Verletzung des Patents EP 1 800 XXX B 2 und richteten sich gegen Angebot und Vertrieb von drei Ausf\u00fchrungsformen (angegriffene Ausf\u00fchrungsformen 1, 2 und 3). Mit dem als Anlage HE 4 vorgelegten Urteil vom 10. August 2017 verurteilte die Kammer den dortigen Beklagten antragsgem\u00e4\u00df. Die hiergegen gerichtete Berufung wies das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf mit dem als Anlage HE 5 vorgelegten Urteil zur\u00fcck.<\/li>\n<li>Mit der hiesigen Klage wenden sich die Kl\u00e4gerinnen gegen Angebot und Vertrieb der Ausf\u00fchrungsformen 3 und 4. Die Ausf\u00fchrungsform 3 war bereits Gegenstand des Verfahrens 4b O 62\/16. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 4 brachten die Beklagten zwischenzeitlich neu auf den Markt.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 weist eine mit \u201eA\u201c markierte Platine auf und umfasst Tintenpatronen mit den Seriennummern XXX, die kompatibel sind mit den Druckern B XXX, sowie mit den Seriennummern XXX, kompatibel mit den Druckern B XXX und mit den Seriennummern XXX, kompatibel zum Drucker B XXX (nachfolgend \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform 3\u201c). Die Anschlussanordnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 ist nachfolgend eingeblendet (entnommen aus der Klageschrift Seite 56):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Ausf\u00fchrungsform 4 besitzt eine mit \u201eXXX\u201c markierte Platine, wie nachfolgend gezeigt (der Klageschrift entnommen auf Seite 60):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Tintenpatronen der Ausf\u00fchrungsform 4 haben beispielsweise die Seriennummern XXX (nachfolgend \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform 4\u201c). Ein Muster einer schwarzen Tintenpatrone der Seriennummer XXX liegt der Kammer als Anlage HE 25 vor.<\/li>\n<li>Mit anwaltlichem Schreiben vom 23. Mai 2019 (Anlage HE 6) lie\u00dfen die Kl\u00e4gerinnen die Beklagten mit Fristsetzung zum 21. Juni 2019 hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 erfolglos abmahnen. Hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 4 lie\u00dfen die Kl\u00e4gerinnen die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Februar 2020 unter Fristsetzung erfolglos abmahnen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerinnen sind der Ansicht, durch Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 3 und 4 verletzten die Beklagten das Klagepatent. Eine technische Untersuchung einzelner Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen habe gezeigt, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jeweils einen Chip mit einer Anschlussanordnung besitzen w\u00fcrden. Diese Anschlussanordnungen seien im Allgemeinen \u00e4hnlich zueinander und unterschieden sich nur geringf\u00fcgig.<\/li>\n<li>So sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 an einer Druckervorrichtung anbringbar und umfasse eine Platine, die auf einer \u00e4u\u00dferen Oberfl\u00e4che des Druckmaterialbeh\u00e4lters angebracht sei. Auf der hinteren Oberfl\u00e4che der Platine sei eine erste Einrichtung vorgesehen, die durch ein schwarzes Schutzmaterial bedeckt sei. Entferne man das Schutzmaterial, werde die erste Einrichtung freigelegt. Zus\u00e4tzlich zur ersten Einrichtung sei eine zweite Einrichtung auf der hinteren Oberfl\u00e4che der Platine vorgesehen; es handele sich um einen Widerstand. Vorhanden seien weiter dritte Anschl\u00fcsse (Anschl\u00fcsse B und H, Seite 7 der Anlage HE 20), bei denen es sich um Kurzschlusserfassungsanschl\u00fcsse handele. Diese Anschl\u00fcsse seien jeweils benachbart zu den zweiten Anschl\u00fcssen (Anschl\u00fcsse A und I, Seite 7 der Anlage HE 20) angeordnet.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 4 sei im Wesentlichen baugleich zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3, was sich aus den als Anlage HE 26 vorgelegten Fotografien der technischen Analyse ergebe. Insbesondere seien auch bei dieser Ausf\u00fchrungsform die dritten Anschl\u00fcsse (Anschl\u00fcsse B und H, Seite 7 der Anlage HE 26) jeweils benachbart zu den zweiten Anschl\u00fcssen (Anschl\u00fcsse A und I, Seite 7 der Anlage HE 26). Die d\u00fcnnen Leiterbahnen, die sich ausgehend von den Anschl\u00fcssen F und D zu den seitlichen R\u00e4ndern hin erstreckten, seien objektiv nicht geeignet, als Anschl\u00fcsse zu fungieren. Entscheidend sei, dass es durch die Anordnung des dritten Anschlusses in Bezug zum zweiten Anschluss \u00e4u\u00dferst wahrscheinlich sei, einen Kurzschluss zu einem ersten Anschluss zu erfassen. Dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall, da die dritten Anschl\u00fcsse in r\u00e4umlicher N\u00e4he zu den zweiten Anschl\u00fcssen angeordnet seien. Aufgrund dieser r\u00e4umlichen N\u00e4he w\u00fcrden Kurzschl\u00fcsse, wie sie etwa durch Tintentropfen, B\u00fcroklammern oder dergleichen hervorgerufen werden k\u00f6nnten, \u00e4u\u00dferst zuverl\u00e4ssig durch die dritten Anschl\u00fcsse erfasst. Dies gelte auch und insbesondere, wenn sich ein erster Anschluss im Bereich benachbarter zweiter und dritter Anschl\u00fcsse befinde.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerinnen haben urspr\u00fcnglich beantragt, die Beklagten zur Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Vernichtung und endg\u00fcltiges Entfernen aus den Vertriebswegen zu verurteilen sowie die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten festzustellen.<\/li>\n<li>Nachdem die Kl\u00e4gerinnen die Klage hinsichtlich des Entfernungsanspruchs sowie hinsichtlich des Anspruchs auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gegen die Beklagte zu 2. f\u00fcr die Zeit vor dem 5. September 2017 teilweise zur\u00fcckgenommen haben, beantragen sie nunmehr<\/li>\n<li>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meldung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, diese zu vollziehen an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,<\/li>\n<li>einen Druckmaterialbeh\u00e4lter in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, der<\/li>\n<li>a) an einer Druckvorrichtung abnehmbar montiert werden kann, zum Zuf\u00fchren von Tinte zu einem Druckkopf der Druckvorrichtung,<br \/>\nb) der Druckmaterialbeh\u00e4lter umfassend:<br \/>\naa) eine erste Einrichtung;<br \/>\nbb) eine zweite Einrichtung;<br \/>\ncc) eine Gruppe von Anschl\u00fcssen f\u00fcr eine Verbindung mit den vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen und umfassend eine Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen, mindestens einen zweiten Anschluss und mindestens einen dritten Anschluss, wobei:<br \/>\nc) die Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen mit der ersten Einrichtung verbunden sind und<br \/>\nd) einen Masseanschluss, einen Leistungsversorgungsanschluss, einen R\u00fccksetzungsanschluss, einen Taktanschluss und einen Datenanschluss aufweisen;<br \/>\ne) wobei die erste Einrichtung ein Speicher zum Speichern von Information in Bezug auf das Druckmaterial ist, das in dem Druckmaterialbeh\u00e4lter enthalten ist;<br \/>\nf) der mindestens eine zweite Anschluss mit der zweiten Einrichtung verbunden ist;<br \/>\ng) der mindestens eine dritte Anschluss der Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem mindestens einen zweiten Anschluss und dem mindestens einen dritten Anschluss dient; und<br \/>\nh) sich mindestens ein Abschnitt des mindestens einen dritten Anschlusses benachbart zu mindestens einem Abschnitt des mindestens einen zweiten Anschlusses in mindestens einer Richtung befindet;<br \/>\ni) wobei die zweite Einrichtung durch eine h\u00f6here Spannung als die erste Einrichtung betrieben wird, und<br \/>\nj) es mindestens zwei zweite Anschl\u00fcsse gibt und<br \/>\nk) mindestens ein Abschnitt von jedem der ersten Anschl\u00fcsse seitlich zwischen den zwei zweiten Anschl\u00fcssen angeordnet ist;<\/li>\n<li>2. den Kl\u00e4gerinnen in elektronischer Form Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 3. Oktober 2015 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen und<\/li>\n<li>von der Beklagten zu 2. alle Angaben erst f\u00fcr die seit dem 5. September 2017 begangenen Handlungen zu machen sind;<\/li>\n<li>3. den Kl\u00e4gerinnen in einem geordneten Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1 aufgef\u00fchrten Handlungen seit dem 3. Oktober 2015 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen, sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen, sowie Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs- und Vertriebskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt den Kl\u00e4gerinnen einem von diesen zu bezeichnenden, ihnen gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, den Kl\u00e4gerinnen auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer bzw. bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/li>\n<li>die Aufstellung mit den Daten der Rechnungslegung zus\u00e4tzlich in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu \u00fcbermitteln ist und<\/li>\n<li>von der Beklagten zu 2. alle Angaben erst f\u00fcr die seit dem 5. September 2017 begangenen Handlungen zu machen sind;<\/li>\n<li>III. die Beklagte zu 1. zu verurteilen,<br \/>\n1. die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1 bezeichneten Gegenst\u00e4nde zu vernichten oder nach Ihrer Wahl an einen von den Kl\u00e4gerinnen zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre &#8211; der Beklagten zu 1. &#8211; Kosten herauszugeben;<br \/>\n2. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 3. Oktober 2015 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem die Beklagte zu 1 die gewerblichen Abnehmer unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten, patentverletzenden Zustand der Sache und unter Angabe des Urteils schriftlich auffordert, die Erzeugnisse zur\u00fcckzusenden, verbunden mit der verbindlichen Zusage, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und indem die Beklagten zu 1. die Erzeugnisse wieder an sich nimmt;<\/li>\n<li>III. festzustellen, dass<\/li>\n<li>1. die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kl\u00e4gerinnen allen Schaden zu ersetzen, der diesen in Bezug auf die in Ziffer I.1. begangenen Handlungen seit dem 3. Oktober 2015 entstanden ist und noch entstehen wird,<br \/>\n2. die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, den Kl\u00e4gerinnen allen Schaden zu ersetzen, der diesen durch die von der Beklagten zu 1 vom 3. Oktober 2015 bis zum 4. September 2017 bezeichneten Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>IV. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Kl\u00e4gerinnen 17.006,80 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 13. Juni 2020 zu zahlen.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind der Auffassung, eine Verletzung des Klagepatents l\u00e4ge nicht vor. Es fehle an der zweiten Einrichtung, die durch eine h\u00f6here Spannung betrieben werde als die erste Einrichtung. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei lediglich ein elektrischer Widerstand vorhanden, der ausschlie\u00dflich dazu diene, zwischen den beiden f\u00fcr den (nicht vorhandenen) F\u00fcllstandssensor vorgesehenen Kontakten eine Verbindung herzustellen. Dies sei zur Herstellung der Kompatibilit\u00e4t erforderlich, da der Drucker bewusst so programmiert sei, dass er nur dann drucke, wenn zwischen den beiden Kontakten eine Verbindung, sei es durch eine (zweite) Einrichtung wie einen F\u00fcllstandssensor oder durch eine Verbindung ohne (zweite) Einrichtung bestehe. Der bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorhandene Widerstand habe in Bezug auf die Tintenpatronen keine Funktionalit\u00e4t, was sich leicht dadurch demonstrieren lie\u00dfe, dass man diesen von den Tintenpatronen entfernen und die Verbindung\/den Widerstand zwischen den beiden druckerseitigen Kontaktpins im Drucker anordne.<\/li>\n<li>Die in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verbauten Widerst\u00e4nde h\u00e4tten kein Problem damit, wenn an sie dieselbe Spannung angelegt werden w\u00fcrde, wie an die erste Einrichtung, d.h. den Chip.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich weise die Kontaktanordnung auf der Platine der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 4 einen dritten Abschnitt, der zu mindestens einem Abschnitt des mindestens einen zweiten Anschlusses benachbart sei, nicht auf. Denn zwischen dem zweiten und dem dritten Anschluss liege ein erster Anschluss. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform habe ein Kurzschluss zwischen dem Abschnitt des mindestens einen dritten Anschlusses und dem Abschnitt des mindestens einen zweiten Anschlusses keine h\u00f6here Tendenz aufzutreten als ein Kurzschluss zwischen dem ersten Anschluss und dem zweiten Anschluss, da sich bei dieser angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zwischen dem zweiten und dem dritten Anschluss jeweils ein erster Anschluss befinde.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist teilweise begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerinnen haben gegen die Beklagten im tenorierten Umfang Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB und Ersatz der vorgerichtlich entstandenen Abmahnkosten gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 4 stehen den Kl\u00e4gerinnen jedoch die geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zu.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDas Klagepatent bezieht sich auf einen Druckmaterialbeh\u00e4lter, der ein Druckmaterial enth\u00e4lt, und eine Platine, die an dem Druckmaterialbeh\u00e4lter montiert ist, und bezieht sich insbesondere auf eine Anordnung f\u00fcr eine Vielzahl von Anschl\u00fcssen, die an diesen Komponenten angeordnet sind (Abs. [0001], Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus Klagepatentschrift, Anlage HE 23).<\/li>\n<li>In der Beschreibung des Klagepatents wird einleitend zum Stand der Technik ausgef\u00fchrt, es sei in den letzten Jahren \u00fcblich gewesen, Tintenpatronen, die in Tintenstrahldruckern oder einer anderen Druckvorrichtung verwendet werden, mit einer Einrichtung auszur\u00fcsten, z.B. einem Speicher zum Speichern von Informationen in Bezug auf die Tinte. Auch ist an derartigen Tintenpatronen eine andere Einrichtung angeordnet, z.B. eine Hochspannungsschaltung (z.B. ein Resttintenpegelsensor, der ein piezoelektrisches Element verwendet), an die eine h\u00f6here Spannung als die Ansteuerspannung des Speichers angelegt wird. In derartigen F\u00e4llen, so das Klagepatent weiter, gibt es Beispiele, in denen die Tintenpatrone und die Druckvorrichtung durch Anschl\u00fcsse elektrisch verbunden sind. Im Stand der Technik wird daher ein Aufbau vorgeschlagen, um zu verhindern, dass das Informationsspeichermedium kurzgeschlossen und wegen einem Tropfen von Fl\u00fcssigkeit besch\u00e4digt wird, der in den Anschl\u00fcssen abgelagert wird, die die Druckvorrichtung mit dem Speichermedium verbinden, mit dem die Tintenpatrone ausger\u00fcstet ist (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Die oben erw\u00e4hnten Technologien, so das Klagepatent weiter, betrachten jedoch nicht eine Tintenpatrone, die mit einer Vielzahl von Einrichtungen ausger\u00fcstet wurde, z.B. einem Speicher und einer Hochspannungsschaltung, mit Anschl\u00fcssen f\u00fcr eine Einrichtung und den Anschl\u00fcssen f\u00fcr eine andere Einrichtung. Bei dieser Art einer Patrone gab es das Risiko, dass ein Kurzschluss zwischen dem Anschluss f\u00fcr die eine Einrichtung und dem Anschluss f\u00fcr die andere Einrichtung auftreten k\u00f6nnte, so dass sowohl die Tintenpatrone als auch der mit ihr best\u00fcckte Drucker besch\u00e4digt werden kann (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Davon ausgehend besteht die dem Klagepatent zugrundeliegende Aufgabe (das technische Problem), ohne dass diese als solche erw\u00e4hnt wird, darin, einen Druckmaterialbeh\u00e4lter mit einer Vielzahl von Einrichtungen vorzusehen, bei dem Schaden f\u00fcr den Druckmaterialbeh\u00e4lter und die Druckvorrichtung, der durch Kurzschl\u00fcsse zwischen den Anschl\u00fcssen verursacht wird, verhindert oder reduziert wird.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung schl\u00e4gt der Klagepatentanspruch 1 einen Druckmaterialbeh\u00e4lter mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1. Druckmaterialbeh\u00e4lter (100), der an einer Druckvorrichtung (1000) abnehmbar montiert werden kann, zum Zuf\u00fchren von Tinte zu einem Druckkopf der Druckvorrichtung, umfassend:<\/li>\n<li>2. eine erste Einrichtung;<\/li>\n<li>3. eine zweite Einrichtung;<\/li>\n<li>4. eine Gruppe von Anschl\u00fcssen f\u00fcr eine Verbindung mit den vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen und umfassend eine Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen, mindestens einen zweiten Anschluss und mindestens einen dritten Anschluss, wobei<\/li>\n<li>5. die Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen mit der ersten Einrichtung verbunden sind und einen Masseanschluss, einen Leistungsversorgungsanschluss, einen R\u00fccksetzungsanschluss, einen Taktanschluss und einen Datenanschluss aufweisen;<\/li>\n<li>6. wobei die erste Einrichtung ein Speicher zum Speichern von Information in Bezug auf das Druckmaterial ist, das in dem Druckmaterialbeh\u00e4lter enthalten ist;<\/li>\n<li>7. der mindestens eine zweite Anschluss mit der zweiten Einrichtung verbunden ist;<\/li>\n<li>8. der mindestens eine dritte Anschluss der Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem mindesten einen zweiten Anschluss und dem mindestens einen dritten Anschluss dient; und<\/li>\n<li>9. sich mindestens ein Abschnitt des mindestens einen dritten Anschlusses benachbart zu mindestens einem Abschnitt des mindestens einen zweiten Anschlusses in mindestens einer Richtung befindet;<\/li>\n<li>10. wobei die zweite Einrichtung durch eine h\u00f6here Spannung als die erste Einrichtung betrieben wird, und<\/li>\n<li>11. es mindestens zwei zweite Anschl\u00fcsse gibt und mindestens ein Abschnitt von jedem der ersten Anschl\u00fcsse seitlich zwischen den zwei zweiten Anschl\u00fcssen angeordnet ist.<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nDer erfindungsgem\u00e4\u00dfe Druckmaterialbeh\u00e4lter soll mit zwei mit unterschiedlichen elektrischen Spannungen betriebenen Einrichtungen und dazu passenden elektrischen Anschl\u00fcssen einen Anschluss dritter Kategorie zur Erfassung von Kurzschl\u00fcssen vorsehen, indem die Kontaktabschnitte der genannten Anschl\u00fcsse innerhalb der Anschlussgruppe in einer bestimmten Art und Weise r\u00e4umlich angeordnet werden.<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien stehen vorliegend die Merkmale 9 und 10 in Streit, wonach sich mindestens ein Abschnitt des mindestens einen dritten Anschlusses benachbart zu mindestens einem Abschnitt des mindestens einen zweiten Anschlusses in mindestens einer Richtung befindet und wobei die zweite Einrichtung durch eine h\u00f6here Spannung betrieben wird als die erste Einrichtung.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nNach Merkmal 9 befindet sich mindestens ein Abschnitt des mindestens einen dritten Anschlusses benachbart zu mindestens einem Abschnitt des mindestens einen zweiten Anschlusses in mindestens einer Richtung.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nBei den ersten, zweiten und dritten Anschl\u00fcssen im Sinne des Klagepatentanspruchs handelt es sich jeweils um das Ende einer elektrischen Leitung, mit dem diese in Kontakt mit dem vorrichtungsseitigen Anschluss einer anderen elektrischen Leitung kommen kann. Ein solcher Anschluss besteht daher aus leitf\u00e4higen Material und ist geeignet, \u00fcber ihn den elektrischen Kontakt mit einem vorrichtungsseitigen Anschluss herzustellen.<\/li>\n<li>Der Begriff des Anschlusses entspricht insoweit dem allgemeinen fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnis von einem elektrischen Anschluss. Dieses Verst\u00e4ndnis ergibt sich auch aus dem Klagepatentanspruch selbst, wonach die ersten und zweiten Anschl\u00fcsse des Druckmaterialbeh\u00e4lters gem\u00e4\u00df Merkmal 5 und 7 mit einer ersten und zweiten Einrichtung verbunden sind, die gem\u00e4\u00df Merkmal 10 mit einer Spannung betrieben werden, und die ersten bis dritten Anschl\u00fcsse gem\u00e4\u00df Merkmal 4 der Verbindung mit vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen dienen. Da es sich nach alledem bei der ersten und zweiten Einrichtung um elektrische Einrichtungen handelt, setzt die Verbindung zwischen diesen Einrichtungen und den Anschl\u00fcssen eine elektrische Verbindung durch eine elektrische Leitung voraus, deren Endabschnitt den Anschluss f\u00fcr den elektrischen Kontakt mit den vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen bildet.<\/li>\n<li>Die Anschl\u00fcsse im Sinne des Klagepatents sind von der elektrischen Leitung zu unterscheiden. Dies ergibt sich mittelbar aus der Beschreibung des Klagepatents, die ebenfalls zwischen dem Anschluss und der elektrischen Leitung differenziert (vgl. Abs. [0093 und Figur 10). Als elektrische Leitung kann in Abgrenzung zum Anschluss jede aus elektrisch leitf\u00e4higem Material bestehende Verbindung zwischen einer (elektrischen) Einrichtung und einem Anschluss oder zweiten (elektrischen) Einrichtungen verstanden werden.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nBei den Abschnitten des mindestens einen zweiten oder dritten Anschlusses handelt es sich um Teilbereiche des Anschlusses, in denen die Anschl\u00fcsse mit den vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen in Kontakt kommen. Dies ergibt sich aus der Beschreibung des Klagepatents, das auch den Begriff der Kontaktabschnitte verwendet. Sie dienen \u2013 so das Klagepatent \u2013 zum Kontaktieren des entsprechenden vorrichtungsseitigen Anschlusses (vgl. Abs. [0008], [0009], [0034], [0036]).<\/li>\n<li>Da Gegenstand des Klagepatentanspruchs lediglich der Druckmaterialbeh\u00e4lter und nicht die Druckvorrichtung ist und die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anordnung der vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcsse nicht vorgegeben ist, kann als Abschnitt eines Anschlusses im Sinne des Klagepatentanspruchs jeder (Teil-) Bereich eines Anschlusses angesehen werden, der geeignet ist, als Kontaktstelle f\u00fcr den elektrischen Kontakt mit einem (gedachten) Anschluss einer Druckvorrichtung zu dienen. Ein solcher Abschnitt eines Anschlusses muss nicht notwendigerweise vollfl\u00e4chig ausgebildet sein. Es kann sich beispielsweise auch um einen an seinem unteren Ende erweiterten Abschnitt handeln, wie er etwa in den Figuren 14 und 15 des Klagepatents dargestellt und in der Klagepatentschrift beschrieben ist (Abs. [0086]). Dieser leitungs\u00e4hnliche Fortsatz stellt keine elektrische Leitung im vorgenannten Sinne dar, weil sie ins Leere l\u00e4uft und keine elektrische Verbindung mit einem anderen elektrischen Bauteil herstellt.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nSoweit der Klagepatentanspruch mit dem Merkmal 9 anordnet, dass ein Abschnitt des mindestens einen dritten Anschlusses benachbart zu mindestens einem Abschnitt des mindestens einen zweiten Anschlusses sein soll, wird damit ausgeschlossen, dass sich zwischen den jeweiligen Abschnitten des dritten und zweiten Anschlusses jedenfalls in einer Richtung elektrisch leitf\u00e4higes Material eines anderen Anschlusses oder Leiters befindet. Insofern m\u00fcssen der dritte und der zweite Anschluss an einer Stelle unmittelbar nebeneinander angeordnet sein.<\/li>\n<li>Ein anderes Verst\u00e4ndnis, wonach zwischen die Abschnitte von zweitem und drittem Anschluss auch Abschnitte von ersten Anschl\u00fcssen treten k\u00f6nnten, h\u00e4tte zur Folge, dass das Merkmal 9 bedeutungslos w\u00fcrde. Da der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Druckmaterialbeh\u00e4lter ohnehin nur erste, zweite und dritte Anschl\u00fcsse kennt, w\u00e4re bei einem solchen weiten Verst\u00e4ndnis jeder zweite Anschluss irgendwie benachbart zu einem dritten Anschluss. Dass durch den Begriff \u201ebenachbart\u201c aber tats\u00e4chlich jedes Dazwischentreten eines ersten Anschlusses zwischen den Abschnitt des zweiten und des dritten Anschlusses ausgeschlossen werden soll, ergibt sich schlie\u00dflich aus der Funktion von Merkmal 9.<\/li>\n<li>Die Funktion der mit dem Merkmal 9 vorgegebenen Anordnung von zweitem und drittem Anschluss besteht darin, dass ein Kurzschluss eher zwischen dem zweiten und dritten Anschluss als zwischen einem ersten und einem zweiten Anschluss auftritt. Dies ergibt sich aus der Beschreibung des Klagepatents, das sich in seinem Absatz [0013] mit dem Merkmal 9 und dem dritten Aspekt der Erfindung auseinandersetzt, wonach sich mindestens ein Abschnitt des mindestens einen dritten Anschluss benachbart zu mindestens einem Abschnitt des mindestens einen zweiten Anschlusses befindet. In der zitierten Textstelle hei\u00dft es zu dem Merkmal 9 ausdr\u00fccklich: \u201eAls ein Ergebnis hat ein Kurzschluss zwischen dem Abschnitt des mindestens einen dritten Anschlusses und dem Abschnitt des mindestens einen zweiten Anschlusses eine gr\u00f6\u00dfere Tendenz aufzutreten als ein Kurzschluss zwischen dem ersten Anschluss und dem zweiten Anschluss\u201c (Abs. [0013]). Diese Funktion, dass ein Kurzschluss eher zwischen dem zweiten und dritten Anschluss als zwischen dem ersten und zweiten Anschluss auftritt, kann jedoch nur dann erreicht werden, wenn sich zwischen den im Merkmal 9 genannten Abschnitten des dritten und zweiten Anschlusses kein leitf\u00e4higes Material des ersten Anschlusses befindet. Insofern ist der Begriff \u201ebenachbart\u201c im Merkmal 9 als \u201eunmittelbar benachbart\u201c zu verstehen. Denn dann ist es wahrscheinlicher, dass ein Tintentropfen oder sonstiger Fremdk\u00f6rper, wie er etwa in Figur 13 und Figur 14 A bis 14D des Klagepatents dargestellt ist, im Bereich des zweiten Anschlusses auch den benachbarten dritten Anschluss f\u00fcr die Kurzschlusserfassung kontaktiert als einen weiter entfernten ersten Anschluss. Tritt hingegen zwischen die Abschnitte des zweiten und dritten Anschlusses noch ein Abschnitt des ersten Anschlusses, w\u00fcrde jeder Tintentropfen im Bereich des zweiten Anschlusses zun\u00e4chst zu einem Kurzschluss mit dem ersten Anschluss f\u00fchren, bevor er auch den Abschnitt des dritten Anschlusses erreicht und der Kurzschluss erfasst w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den weiteren Ausf\u00fchrungen in dem bereits zitierten Absatz [0013]. Dort hei\u00dft es: \u201eIn dem Fall, dass der Kurzschluss zwischen dem ersten und dem zweiten Anschluss durch einen Tropfen von Tinte oder Fremdmaterial auftritt, ist es entsprechend \u00e4u\u00dferst wahrscheinlich, dass der Kurzschluss zwischen dem Abschnitt des mindestens einen dritten Anschlusses und dem Abschnitt des mindestens einen zweiten Anschlusses auch auftritt, und als Anomalie erfasst wird\u201c (Absatz [0013]). Diese Textstelle ist auf die vorherigen beiden S\u00e4tze r\u00fcckbezogen und beleuchtet die Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine Kurzschlussdetektion noch einmal von der anderen Seite, wenn sich n\u00e4mlich ein Tintentropfen auf dem ersten und zweiten Anschluss befindet. Liegen diese Anschl\u00fcsse unmittelbar nebeneinander, ist es alles andere als wahrscheinlich, dass sich der Tintentropfen bis zu einem noch weiter entfernten Abschnitt des dritten Anschlusses erstreckt und der Kurzschluss erfasst wird. Wird aber der Begriff \u201ebenachbart\u201c im Merkmal 9 dahingehend verstanden, dass sich zwischen den beiden Abschnitten von zweitem und drittem Anschluss kein Abschnitt eines ersten Anschlusses befinden darf, liegt zwischen dem ersten und zweiten Anschluss zwangsl\u00e4ufig ein Abschnitt eines dritten Anschlusses, so dass ein Tintentropfen auf dem ersten und zweiten Anschluss zwangsl\u00e4ufig auch den dritten Anschluss kontaktiert und der Kurzschluss detektiert wird.<\/li>\n<li>Auch die Unteranspr\u00fcche 2 und 7 legen kein anderes Verst\u00e4ndnis von Merkmal 9 nahe. Unteranspruch 2 verh\u00e4lt sich konkretisierend zur Orientierung der Anschl\u00fcsse und der Platine, insbesondere zum Abstand zwischen den Anschl\u00fcssen in Einf\u00fchrrichtung, so dass es sich um eine Konkretisierung des Klagepatentanspruchs 1 handelt, weil dieser die Richtung im Merkmal 9 offen l\u00e4sst. \u00c4hnliches gilt f\u00fcr den Unteranspruch 7. W\u00e4hrend der Klagepatentanspruch mit dem Merkmal 9 die r\u00e4umliche Anordnung nur in eine (beliebige) Richtung vorgibt, ordnet der Unteranspruch 7 schlechthin und damit f\u00fcr alle Richtungen an, dass der dritte Anschluss dem zweiten Anschluss am n\u00e4chsten ist.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDer Druckmaterialbeh\u00e4lter umfasst weiter eine erste und eine zweite Einrichtung, wobei die zweite Einrichtung nach Merkmal 10 durch eine h\u00f6here Spannung als die erste Einrichtung betrieben werden soll.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer Klagepatentanspruch gibt nicht vor, welche Funktion die zweite Einrichtung f\u00fcr den Druckmaterialbeh\u00e4lter \u00fcbernimmt. Vor allem ist die zweite Einrichtung nicht auf einen Sensor zur Bestimmung des Tintenf\u00fcllstandes beschr\u00e4nkt. Diese Funktion wird lediglich in den Ausf\u00fchrungsbeispielen des Klagepatents offenbart, die eine weiter gefasste technische Lehre regelm\u00e4\u00dfig nicht einzuschr\u00e4nken verm\u00f6gen. So ist es auch hier, denn der Klagepatentanspruch verlangt lediglich eine zweite Einrichtung, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass die zweite Einrichtung f\u00fcr den Druckmaterialbeh\u00e4lter gar keine Funktion \u00fcbernimmt. Da der Druckmaterialbeh\u00e4lter lediglich geeignet sein muss, mit der Druckvorrichtung in dem vom Anspruch verlangten Umfang zusammenzuwirken, muss es sich bei der zweiten Einrichtung zwar um ein elektrisches Bauelement handeln, an das eine bestimmte Spannung angelegt werden k\u00f6nnen muss, mit der eine bestimmte Wirkung erzielt werden soll. In welcher Weise eine Wirkung erzielt werden soll und ob diese Wirkung am Druckmaterialbeh\u00e4lter oder an der Druckvorrichtung eintritt, gibt der Klagepatentanspruch nicht vor. Es ist damit dem Fachmann \u00fcberlassen, welche Funktion er der zweiten Vorrichtung zuordnet und wie er sie in Abh\u00e4ngigkeit davon ausgestaltet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Erfordernis, dass die Einrichtung \u201ebetrieben wird\u201c, da es letztlich nur darauf ankommt, dass die zweite Einrichtung eine h\u00f6here Spannung verkraften kann und mit dem durch die angelegte Spannung erzeugten Strom eine Wirkung erzielt wird.<\/li>\n<li>Es ist daher \u2013 anders als die Beklagten meinen \u2013 nicht erforderlich, dass die zweite Einrichtung nur dann ordnungsgem\u00e4\u00df funktioniert, wenn sie mit einer Betriebsspannung betrieben wird, die h\u00f6her ist als die der ersten Einrichtung. Denn eine solche einschr\u00e4nkende Bedeutung ist dem Wortlaut \u2013 wie oben ausgef\u00fchrt \u2013 nicht zu entnehmen. Auch funktional gibt der Klagepatentanspruch nicht vor, dass die zweite Einrichtung dazu dient, unterschiedliche Spannungen an den Druckmaterialbeh\u00e4lter anlegen zu k\u00f6nnen. Die zweite Einrichtung kann daher auch in einem (passiven) Widerstand bestehen, der ausschlie\u00dflich dazu dient, zwischen den beiden vorgesehenen Kontakten eine Verbindung und folglich eine Kompatibilit\u00e4t mit den entsprechenden Druckern herzustellen.<\/li>\n<li>Die Beklagten verkennen insoweit, dass f\u00fcr die Auslegung des hiesigen Patentanspruchs zu ber\u00fccksichtigen ist, dass der Gegenstand der Erfindung ausschlie\u00dflich ein Druckmaterialbeh\u00e4lter ist und nicht eine Kombination aus einer Druckvorrichtung mit einem solchen Druckmaterialbeh\u00e4lter. Soweit der Klagepatentanspruch daher Merkmale zur Ausgestaltung der Druckvorrichtung enth\u00e4lt (Druckkopf, eine Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen) bzw. Bestandteile des Druckmaterialbeh\u00e4lters im Hinblick auf konstruktive Eigenschaften der Druckvorrichtung definiert, wird damit allenfalls der Funktionszusammenhang zwischen dem Druckmaterialbeh\u00e4lter und einer Druckvorrichtung verdeutlicht mit der Folge, dass der Druckmaterialbeh\u00e4lter lediglich geeignet sein muss, mit einer Druckvorrichtung entsprechend den Vorgaben des Klagepatentanspruchs zusammenzuwirken. Dabei kommt es nicht darauf an, ob tats\u00e4chlich ein Drucker existiert, der den vom Klagepatentanspruch aufgestellten Anforderungen an die Druckvorrichtung entspricht. Es gen\u00fcgt vielmehr, ob ein Drucker technisch und wirtschaftlich sinnvoll denkbar ist, der ein Funktionieren mit dem in Rede stehenden Druckmaterialbeh\u00e4lter erlaubt.<\/li>\n<li>Aus dieser Eigenschaft des Anspruchs als Sachanspruch folgt, dass es f\u00fcr die Anordnung der Bauteile in einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Druckmaterialbeh\u00e4lter ausreicht, dass ein Betrieb mit h\u00f6herer Spannung stattfinden kann. Dass sich bei Druckmaterialbeh\u00e4ltern im Falle einer Druckervorrichtung mit einheitlich betriebener Spannung das vom Klagepatent beschriebene Problem nicht stellt, mag sein, ist f\u00fcr die Auslegung des Klagepatents jedoch unbeachtlich.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie zweite Einrichtung soll nach den Vorgaben des Klagepatentanspruchs mit einer h\u00f6heren Spannung betrieben werden als die erste Einrichtung. Das Klagepatent verlangt damit nicht, dass die zweite Einrichtung bauartbedingt eine h\u00f6here Betriebsspannung erfordert als die erste Einrichtung. Denn damit steht in Zusammenhang, dass die mit der zweiten Einrichtung verbundenen zweiten Anschl\u00fcsse so angeordnet sein m\u00fcssen, dass an sie extern eine h\u00f6here Spannung angelegt wird als an die Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen, die mit der ersten Einrichtung \u2013 dem Speicher \u2013 verbunden sind. Bereits daraus wird deutlich (\u201eextern\u201c; \u201eSpannung angelegt wird\u201c), dass die an den Anschl\u00fcssen und damit auch an der zweiten Einrichtung anliegende Spannung druckerseitig vorgegeben wird. Dass die zweite Einrichtung mit einer h\u00f6heren Spannung als die erste Einrichtung betrieben wird, besagt damit zun\u00e4chst nur, dass sie verkraften muss, wenn an sie eine h\u00f6here Spannung angelegt wird. Da die Anschlussanordnung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Druckmaterialbeh\u00e4lters zudem dazu dient, die konkrete Gefahr eines Kurzschlusses zwischen den ersten und zweiten Anschl\u00fcssen zu verringern, muss weiterhin hinzukommen, dass in einem (gedachten) Druckbetrieb an der zweiten Einrichtung eine h\u00f6here Spannung anliegt als an der ersten Einrichtung. Daraus folgt aber nicht, dass die zweite Einrichtung so gestaltet sein muss, dass sie nur bei einer im Vergleich zur ersten Einrichtung h\u00f6heren Spannung auch tats\u00e4chlich funktioniert. Da die H\u00f6he der angelegten Spannung von der verwendeten Druckvorrichtung abh\u00e4ngt, kann es nicht darauf ankommen, ob die zweite Einrichtung ausschlie\u00dflich mit einer h\u00f6heren Spannung als die erste betrieben werden kann oder auch dazu geeignet ist, bei einer niedrigen Spannung betrieben zu werden.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 macht von der Lehre des Klagepatents gem\u00e4\u00df Anspruch 1 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Dies ist zwischen den Parteien hinsichtlich der Merkmale 1 bis 9 unstreitig, so dass sich hierzu weitere Ausf\u00fchrungen er\u00fcbrigen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 verwirklicht dar\u00fcber hinaus auch Merkmal 10 des Anspruchs 1.<\/li>\n<li>Hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 4 liegt eine Verletzung des Klagepatents indes nicht vor.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 weist erste Anschl\u00fcsse (C, D, E, F und G) und zweite Anschl\u00fcsse (A und I) auf, von denen ein erster Anschluss vorrichtungsseitig mit einer Halbleiterspeichereinrichtung (EPROM; erste Einrichtung) und ein zweiter Anschluss mit einem Widerstand (zweite Einrichtung) in Kontakt gebracht werden kann (vgl. die \u00dcbersicht der Anschlussgruppen und den Schaltplan gem\u00e4\u00df Anlage HE 20, Seiten 7 und 8). W\u00e4hrend die erste Einrichtung mit einer Spannung von ca. 3 V betrieben wird, bewirkt das Anlegen einer Spannung von ca. 42 V bei der zweiten Einrichtung einen Spannungsabfall. Dies haben die Kl\u00e4gerinnen mit der als Anlage HE 20 vorgelegten technischen Analyse gezeigt (Seiten 14 bis 18 der Anlage HE 20). Damit ist Merkmal 10 des Anspruchs 1 nach dem hier ma\u00dfgebenden Verst\u00e4ndnis erf\u00fcllt.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten einwenden, allein der Umstand, dass an den Widerstand ca. 42 V und an den Speicherchip ca. 3 V von au\u00dfen angelegt werden konnten, sei bedeutungslos, da in dem Merkmal lediglich Betriebsspannungen und nicht an Anschl\u00fcsse angelegte Spannungen erw\u00e4hnt seien und eine Betriebsspannung nur intrinsisch bestimmt werden k\u00f6nne, f\u00fchrt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Entscheidend ist nach der hier vertretenen Auslegung, dass \u2013 wie die Kl\u00e4gerinnen feststellen konnten \u2013 zun\u00e4chst unterschiedliche Spannungen an die erste und die zweite Einrichtung angelegt werden konnten und in diesem Zustand die zweite Einrichtung funktionsf\u00e4hig ist, insbesondere die Druckvorrichtung mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform betrieben werden kann.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 4 weist erste Anschl\u00fcsse (C, D, E, F und G) und zweite Anschl\u00fcsse (A und I) auf, von denen ein erster Anschluss vorrichtungsseitig mit einer Halbleiterspeichereinrichtung (EPROM; erste Einrichtung) und ein zweiter Anschluss mit einem Widerstand (zweite Einrichtung) in Kontakt gebracht werden kann (vgl. die \u00dcbersicht der Anschlussgruppen und den Schaltplan gem\u00e4\u00df Anlage HE 26, Seiten 7 und 8). W\u00e4hrend die erste Einrichtung mit einer Spannung von ca. 3 V betrieben wird, bewirkt das Anlegen einer Spannung von ca. 42 V bei der zweiten Einrichtung einen Spannungsabfall. Dies haben die Kl\u00e4gerinnen mit der als Anlage HE 26 vorgelegten technischen Analysen gezeigt. Damit ist Merkmal 10 des Anspruchs 1 nach dem hier ma\u00dfgebenden Verst\u00e4ndnis erf\u00fcllt.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 4 verwirklicht indes nicht das Merkmal 9 des Anspruchs 1.<\/li>\n<li>Die Anschl\u00fcsse auf der Platine der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 4 sind wie folgt angeordnet (vgl. Anlage HE 26 Seite 7):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Zwischen den zweiten Anschl\u00fcssen A und I und den dritten Anschl\u00fcssen B und H befinden sich jeweils leitf\u00e4hige Bereiche, die nach der hier vertretenen Auslegung Abschnitte der ersten Anschl\u00fcsse F und D sind. Denn die von den ersten Anschl\u00fcssen F und D jeweils zum Platinenrand verlaufenden leitf\u00e4higen Bereiche sind erweiterte Abschnitte dieser Anschl\u00fcsse und nicht lediglich elektrische Verbindungen zwischen zwei Bauteilen auf der Platine. Ihnen kommt auf der Platine unstreitig keine Verbindungsfunktion zu.<\/li>\n<li>Der Einwand der Kl\u00e4gerinnen, diese Abschnitte \u2013 von den Kl\u00e4gerinnen als Leiterbahnen bezeichnet \u2013 seien \u00e4u\u00dferst schmal und daher objektiv nicht geeignet, als Anschl\u00fcsse zu fungieren, greift nicht durch. Denn diese Abschnitte m\u00fcssen nicht zwingend vollfl\u00e4chig ausgebildet sein. Auch stellen die Kl\u00e4gerinnen nicht in Abrede, dass die Abschnitte leitf\u00e4hig sind. Damit k\u00f6nnen sie grunds\u00e4tzlich auch als Kontaktstelle f\u00fcr einen korrespondierenden vorrichtungsseitigen Anschluss fungieren.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerinnen weiter der Ansicht sind, die Platine sei sehr klein und damit seien auch die Abst\u00e4nde zwischen den leif\u00e4higen Abschnitten der jeweiligen Anschl\u00fcsse sehr gering mit der Folge, dass es eine gleicherma\u00dfen gro\u00dfe M\u00f6glichkeit gibt, das ein einen Kurzschluss ausl\u00f6sender Fremdk\u00f6rper nicht nur den Abschnitt des ersten sondern zugleich auch den zweiten und den dritten Anschlusses ber\u00fchrt, f\u00fchrt nach dem hier ma\u00dfgeblichen Verst\u00e4ndnis des Klagepatentanspruchs nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn es kommt nicht darauf an, dass ein Kurzschluss durch einen Fremdk\u00f6rper &#8211; ggf. gleichzeitig \u2013 auch an anderer Stelle der Platine ausgel\u00f6st werden kann. Die Kurzschlussdetektion soll gerade zwischen dem zweiten und dem dritten Anschluss erfolgen. Durch den erweiterten Abschnitt des ersten Anschlusses zwischen dem zweiten und dem dritten Anschluss besteht hingegen die Gefahr, dass ein Fremdk\u00f6rper auf dem zweiten Anschluss eher zu einem Kurzschluss mit dem ersten Anschluss und nicht mit dem dritten Anschluss f\u00fchrt.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nDie festgestellte Patentverletzung rechtfertigt hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 die zuerkannten Rechtsfolgen wie folgt:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagten sind den Kl\u00e4gerinnen zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da sie zur Benutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht berechtigt sind.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerinnen haben gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Beklagten sind zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Patentverletzung schuldhaft begingen. Als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist, zumal bereits patentverletzende Erzeugnisse in den Verkehr gebracht wurden.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>3.<br \/>\nDen Kl\u00e4gerinnen stehen gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/li>\n<li>Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerinnen in die Lage versetzt werden, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Dies betrifft auch den tenorierten Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zu den Angeboten der Beklagten einschlie\u00dflich Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempf\u00e4nger sowie den Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zur betriebenen Werbung. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerinnen haben gegen die Beklagte zu 1. einen Anspruch auf R\u00fcckruf und Vernichtung der patentverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass diese Anspr\u00fcche vorliegend unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sind, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerinnen haben gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung au\u00dfergerichtlicher Kosten der Rechtsverfolgung hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 in H\u00f6he von insgesamt 8.150,80 \u20ac gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB.<\/li>\n<li>Die Abmahnung liegt regelm\u00e4\u00dfig im Interesse des Verletzers, weil ihm so ein kosteng\u00fcnstiger und einfacher Weg gewiesen wird, die Verletzung des Patents ohne gerichtliche Inanspruchnahme einzustellen und die gegnerischen Anspr\u00fcche zu erf\u00fcllen. Bei Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 250.000,00 \u20ac (vorgerichtlich wurde f\u00fcr das hiesige und das Parallelverfahren 4b O 64\/20 insgesamt ein Gegenstandswert von 1 Mio. \u20ac angenommen) und einer 1,8 Geb\u00fchr, deren Erforderlichkeit nicht bestritten wird, ergibt sich ein Betrag von 4.055,40 \u20ac netto, zuz\u00fcglich der Auslagenpauschale in H\u00f6he von 20 \u20ac mithin ein Betrag in H\u00f6he von 4.075,40 \u20ac netto. Diese Kosten k\u00f6nnen die Kl\u00e4gerinnen f\u00fcr die Einschaltung eines Rechtsanwalts und eines Patentanwalts jeweils geltend machen und somit insgesamt 8.150,80 \u20ac netto.<br \/>\nV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 269 Abs. 3 S. 2 Alt. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 S. 1 und S. 2 ZPO.<\/li>\n<li>VII.<br \/>\nDer Streitwert wird gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 51 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG auf 500.000,00 Euro festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3110 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. 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