{"id":8730,"date":"2021-08-27T17:00:35","date_gmt":"2021-08-27T17:00:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8730"},"modified":"2021-08-27T13:50:50","modified_gmt":"2021-08-27T13:50:50","slug":"4b-o-36-20-druckmaterialbehaelter-2-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8730","title":{"rendered":"4b O 36\/20 &#8211; Druckmaterialbeh\u00e4lter 2 III"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3109<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 29. Juni 2021, Az. 4b O 36\/20<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>es bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollstrecken ist, zu unterlassen:<\/li>\n<li>Druckmaterialbeh\u00e4lter in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, der<\/li>\n<li>a) an einer Druckvorrichtung mit einem Druckkopf und einer Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen abnehmbar angebracht werden kann, wobei der Druckmaterialbeh\u00e4lter umfasst:<\/li>\n<li>b) eine erste Einrichtung, die ein Speicher ist und<\/li>\n<li>c) eine Anschlussgruppe, die eine Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen umfassend einen Masseanschluss, einen Leistungsversorgungsanschluss, einen R\u00fccksetzungsanschluss, einen Taktanschluss und einen Datenanschluss enth\u00e4lt, wobei die Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen mit der ersten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen ersten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen enth\u00e4lt;<\/li>\n<li>d) eine zweite Einrichtung; und<\/li>\n<li>e) eine Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen und mindestens einen dritten Anschluss in der Anschlussgruppe, wobei:<\/li>\n<li>f) die Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen mit der zweiten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen zweiten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen enth\u00e4lt,<\/li>\n<li>g) die Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen so angeordnet ist, dass an sie extern eine h\u00f6here Spannung angelegt wird als an die Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen, wobei die zweite Einrichtung durch eine h\u00f6here Spannung betrieben wird als die erste Einrichtung,<\/li>\n<li>h) der mindestens eine dritte Anschluss ist ein Kurzschluss-Erfassungsanschluss zur Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem zweiten Anschluss und dem mindestens einen dritten Anschluss und enth\u00e4lt einen dritten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Kurzschluss-Erfassungsanschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen,<\/li>\n<li>i) die zweiten Kontaktabschnitte mit einem Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, dass sie eine erste Zeile bilden,<\/li>\n<li>j) die zweiten Kontaktabschnitte jeweils an jedem Ende der ersten Zeile angeordnet sind, und<\/li>\n<li>k) der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt und der verbleibende Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, dass sie eine zweite Zeile bilden, und<\/li>\n<li>l) der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt an einem der zwei Enden der zweiten Zeile angeordnet ist.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Beklagte zu 1. wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. den Kl\u00e4gerinnen in EDV auswertbarer, elektronischer Form Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang Herr A vom 15. August 2009 bis zum 13. Juli 2015 und die Beklagte zu 1. seit dem 14. Juli 2015 die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen und<\/li>\n<li>\n2. den Kl\u00e4gerinnen in einem geordneten Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang Herr A vom 15. August 2009 bis zum 13. Juli 2015 und die Beklagte zu 1. seit dem 14. Juli 2015 die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen, sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen, sowie Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs- und Vertriebskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; der Beklagten zu 1. vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt den Kl\u00e4gerinnen einem von diesen zu bezeichnenden, ihnen gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, den Kl\u00e4gerinnen auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer bzw. bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/li>\n<li>&#8211; die Daten der Rechnungslegung in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu \u00fcbermitteln sind;<\/li>\n<li>3. die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Gegenst\u00e4nde zu vernichten oder nach Ihrer Wahl an einen von den Kl\u00e4gerinnen zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre &#8211; der Beklagten zu 1. &#8211; Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>4. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, vom 15. August 2009 bis zum 13. Juli 2015 von Herrn A und seit dem 14. Juli 2015 von der Beklagten zu 1. in Verkehr gebrachten Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem die Beklagte zu 1. die gewerblichen Abnehmer unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten, patentverletzenden Zustand der Sache und unter Angabe des Urteils schriftlich auffordert, die Erzeugnisse zur\u00fcckzusenden, verbunden mit der verbindlichen Zusage, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und indem die Beklagte zu 1. die Erzeugnisse wieder an sich nimmt.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Beklagte zu 2. wird verurteilt,<\/li>\n<li>1. den Kl\u00e4gerinnen in EDV auswertbarer, elektronischer Form Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte zu 2.) seit dem 5. September 2017 die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen und<\/li>\n<li>2. den Kl\u00e4gerinnen in einem geordneten Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte zu 2.) seit dem 5. September 2017 die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen, sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen, sowie Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs- und Vertriebskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>&#8211; der Beklagten zu 2. vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt den Kl\u00e4gerinnen einem von diesen zu bezeichnenden, ihnen gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, den Kl\u00e4gerinnen auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer bzw. bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/li>\n<li>&#8211; die Daten der Rechnungslegung in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu \u00fcbermitteln sind.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass<\/li>\n<li>1. die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kl\u00e4gerinnen allen Schaden zu ersetzen, der diesen in Bezug auf die in Ziffer I.1. begangenen Handlungen seit dem 5. September 2017 entstanden ist und noch entstehen wird,<\/li>\n<li>2. die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, den Kl\u00e4gerinnen allen Schaden zu ersetzen, der diesen durch die von Herrn A vom 15. August 2009 bis zum 13. Juli 2015 und von der Beklagten zu 1. vom 14. Juli 2015 bis zum 4. September 2017 begangenen Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilen, als Gesamtschuldner an die Kl\u00e4gerinnen 11.606,80 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 30. Juni 2020 zu zahlen.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>VII.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.<\/li>\n<li>\nVIII.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 Euro, wobei f\u00fcr die Vollstreckung der einzelnen titulierten Anspr\u00fcche folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:<\/li>\n<li>Ziff. I., II.3. und II.4.: 350.000,00 Euro<br \/>\nZiff. II.1. und II.2. sowie III. 1. und III.2.: 100.000 Euro<br \/>\nZiff. V. und VI.: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerinnen nehmen die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 800 XXX B 2 (nachfolgend \u201eKlagepatent\u201c, Anlage HE 13, in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage HE 14) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht und Zahlung au\u00dfergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Anspruch.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin zu 1. ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 22. Dezember 2006 unter Inanspruchnahme zweier japanischer Priorit\u00e4ten vom 26. Dezember 2005 und 11. August 2006 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 15. Juli 2009 ver\u00f6ffentlicht. Auf einen Einspruch wurde das Klagepatent mit Beschluss der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patent- und Markenamtes vom 3. November 2011 in beschr\u00e4nktem Umfang aufrechterhalten. Diesen Beschluss best\u00e4tigte die Beschwerdekammer weitgehend mit dem als Anlage HE 12 vorgelegten Beschluss vom 27. September 2013. Auf den Beschr\u00e4nkungsantrag der Kl\u00e4gerin zu 1. beschr\u00e4nkte das Deutsche Patent- und Markenamt das Klagepatent mit dem als Anlage HE 15 vorgelegten Beschluss vom 29. September 2017.<\/li>\n<li>Eine von dritter Seite gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage wurde am 4. April 2019 zur\u00fcckgenommen.<\/li>\n<li>Das Klagepatent betrifft einen Tintenbeh\u00e4lter und eine darauf montierte Platine. Der von den Kl\u00e4gerinnen geltend gemachte beschr\u00e4nkte Patentanspruch 1 lautet in deutscher \u00dcbersetzung:<\/li>\n<li>\u201eDruckmaterialbeh\u00e4lter (100), der an einer Druckvorrichtung (1000) mit einem Druckkopf (5) und einer Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen abnehmbar angebracht werden kann, wobei der Druckmaterialbeh\u00e4lter umfasst:<br \/>\neine erste Einrichtung (203) und eine Anschlussgruppe, die eine Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen (220, 230, 260, 270, 280) enth\u00e4lt, wobei die Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen mit der ersten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen ersten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen enth\u00e4lt und wobei die erste Einrichtung ein Speicher ist;<br \/>\ndadurch gekennzeichnet dass er des Weiteren umfasst:<br \/>\neine zweite Einrichtung (104); und eine Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen (250, 290) und mindestens einen dritten Anschluss (210, 240) in der Anschlussgruppe, wobei: die Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen mit der zweiten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen zweiten Kontaktanschluss zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen enth\u00e4lt, die Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen so angeordnet ist, dass an sie extern eine h\u00f6here Spannung angelegt wird als an die Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen, die zweite Einrichtung durch eine h\u00f6here Spannung betrieben wird als die erste Einrichtung, der mindestens eine dritte Anschluss ein Kurzschluss-Detektionsanschluss ist, der der Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem zweiten Anschluss und dem mindestens einen dritten Anschluss dient und einen dritten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Kurzschluss-Detektionsanschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen enth\u00e4lt, die zweiten Kontaktabschnitte mit einem Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet ist, dass sie eine erste Zeile bilden, die zweiten Kontaktabschnitte jeweils an jedem Ende der ersten Zeile angeordnet sind, und der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt und der verbleibenden Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, dass sie eine zweite Zeile bilden, und der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt an einem der zwei Enden der zweiten Zeile angeordnet ist.\u201c<\/li>\n<li>Wegen des Wortlauts der in Form von \u201einsbesondere wenn\u201c-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcchen 2 bis 5, 7 bis 11, 13, 14 und 27 wird auf die ge\u00e4nderte Klagepatentschrift (Anlage HE 14) verwiesen.<\/li>\n<li>Die nachfolgenden Figuren stammen aus der Klagepatentschrift und zeigen einen Druckmaterialbeh\u00e4lter nach der Erfindung (Figur 2) und Beispiele von Diagrammen von Anschlussgruppen erfindungsgem\u00e4\u00dfer Platinen (Fig. 3A):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin zu 2. ist eine Tochtergesellschaft und ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin der Kl\u00e4gerin zu 1. Sie ist mit dem Vertrieb von Druckern und Druckerzubeh\u00f6r in Deutschland betraut.<\/li>\n<li>Die Beklagte zu 1. bietet an und vertreibt \u00fcber ihren eigenen Onlineshop und \u00fcber die Handelsplattform eBay Tintenpatronen, die zur Verwendung in den Druckern der Kl\u00e4gerinnen geeignet und bestimmt sind. Die Beklagte zu 1. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 11. Mai 2015 gegr\u00fcndet und firmierte bis zum 28. August 2017 unter B, A GmbH. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer war bis zum 28. August 2017 Herr A. Seit dem 5. September 2017 ist die Beklagte zu 2. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Beklagten zu 1.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerinnen f\u00fchrten vor der Kammer unter dem Aktenzeichen 4b O 62\/16 ein Klageverfahren gegen Herrn A wegen Verletzung des Klagepatents. Bis zur Gr\u00fcndung der Beklagten zu 1. trat Herr A unter \u201eA e.K., handelnd unter B\u201c im gesch\u00e4ftlichen Verkehr auf. Gegenstand seiner Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit war unter anderem der Handel mit Tintenpatronen, die er unter der Marke \u201eB\u201c auch \u00fcber das Internet vertrieb. Die Beklagte zu 1. ist in den gleichen R\u00e4umlichkeiten, unter der gleichen Gesch\u00e4ftsadresse und mit den gleichen Kontaktdaten (Telefon, Fax und Internetadresse) t\u00e4tig wie zuvor Herr A.<\/li>\n<li>Mit dem vor der Kammer gef\u00fchrten Klageverfahren griffen die Kl\u00e4gerinnen drei Ausf\u00fchrungsformen der von Herrn A vertriebenen Tintenpatronen an. Mit dem als Anlage HE 4 vorgelegten Urteil vom 10. August 2017 verurteilte die Kammer Herrn A antragsgem\u00e4\u00df. Die hiergegen gerichtete Berufung wies das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf mit dem als Anlage HE 5 vorgelegten Urteil zur\u00fcck.<\/li>\n<li>Mit der hiesigen Klage wenden sich die Kl\u00e4gerinnen gegen Angebot und Vertrieb der Ausf\u00fchrungsform 3, die bereits Gegenstand des Verfahrens 4b O 62\/16 war. Die Ausf\u00fchrungsform 3 weist eine mit \u201eV 2\u201c markierte Platine auf und umfasst Tintenpatronen mit den Seriennummern XXX, XXX, XXX, XXX, die kompatibel sind mit den Druckern C XXX, XXX, XXX, XXX, sowie mit den Seriennummern XXX, XXX, und XXX, kompatibel mit den Druckern C XXX, XXX und mit den Seriennummern E-2291, kompatibel zum Drucker C XXX (nachfolgend \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform 3\u201c). Die Anschlussanordnung ist nachfolgend eingeblendet (entnommen aus der Klageschrift Seite 21):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Mit anwaltlichem Schreiben vom 23. Mai 2019 (Anlage HE 6) lie\u00dfen die Kl\u00e4gerinnen die Beklagten mit Fristsetzung bis zum 21. Juni 2019 erfolglos abmahnen. Zwischenzeitlich brachten die Beklagten Tintenpatronen mit erneut abgewandelten Platinen auf den Markt, die als weitere Ausf\u00fchrungsform (Ausf\u00fchrungsform 4) Gegenstand des Parallelverfahrens der Kammer mit dem Aktenzeichen 4b O 64\/20 sind.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerinnen sind der Ansicht, durch Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 verletzten die Beklagten das Klagepatent. Dies habe sich aus der technischen Untersuchung einzelner Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergeben. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise neben einer ersten Einrichtung eine zweite Einrichtung auf, die sich auf der hinteren Oberfl\u00e4che der Platine befinde. Bei dieser zweiten Einrichtung handele es sich um einen Widerstand. Insoweit lege das Klagepatent nicht fest, welchen Zweck die zweite Einrichtung haben soll; entscheidend sei, dass sie als solche vorhanden sei.<\/li>\n<li>Ferner habe die Beklagte zu 1. den Gesch\u00e4ftsbetrieb des Herrn A \u00fcbernommen und sei daher auch f\u00fcr die von ihm seit dem 15. August 2009 begangenen Handlungen, die bereits im Verfahren 4b O 62\/16 rechtskr\u00e4ftig festgestellt worden sind, verantwortlich.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerinnen haben urspr\u00fcnglich beantragt, die Beklagten zu Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Vernichtung und endg\u00fcltiges Entfernen aus den Vertriebswegen zu verurteilen sowie die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten festzustellen, unter anderem die Beklagte zu 2) f\u00fcr von ihr seit dem 15. August 2019 begangene Handlungen.<\/li>\n<li>Nachdem die Kl\u00e4gerinnen die Klage hinsichtlich des Antrags auf Entfernung aus den Vertriebswegen und hinsichtlich der Beklagten zu 2) f\u00fcr vor dem 5. September 2017 begangene Handlungen zur\u00fcckgenommen haben, beantragen sie nunmehr<\/li>\n<li>hinsichtlich der Antr\u00e4ge zu I. bis IV. zu erkennen wie geschehen,<\/li>\n<li>sowie mit ihrem Antrag zu V. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Kl\u00e4gerinnen 17.006,80 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 30. Juni 2020 zu zahlen.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind der Auffassung, eine Verletzung des Klagepatents l\u00e4ge nicht vor. Es fehle der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an der zweiten Einrichtung, die durch eine h\u00f6here Spannung betrieben werde als die erste Einrichtung. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei lediglich ein elektrischer Widerstand vorhanden, der ausschlie\u00dflich dazu diene, zwischen den beiden f\u00fcr den (nicht vorhandenen) F\u00fcllstandssensor vorgesehenen Kontakten eine Verbindung herzustellen. Dies sei zur Herstellung der Kompatibilit\u00e4t erforderlich, da der Drucker bewusst so programmiert sei, dass er nur dann drucke, wenn zwischen den beiden Kontakten eine Verbindung, sei es durch eine (zweite) Einrichtung wie einen F\u00fcllstandssensor oder durch eine Verbindung ohne (zweite) Einrichtung bestehe. Der bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorhandene Widerstand habe in Bezug auf die Tintenpatronen keine Funktionalit\u00e4t, was sich leicht dadurch demonstrieren lie\u00dfe, dass man diesen von den Tintenpatronen entfernen und die Verbindung\/den Widerstand zwischen den beiden druckerseitigen Kontaktpins im Drucker anordne.<\/li>\n<li>Die in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verbauten Widerst\u00e4nde h\u00e4tten kein Problem damit, wenn an sie dieselbe Spannung angelegt w\u00fcrde wie an die erste Einrichtung, d.h. den Chip.<\/li>\n<li>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>A.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig.<\/li>\n<li>Die Kammer ist an einer Sachentscheidung nicht durch die Entscheidung vom 17. Juni 2016 (Az. 4b O 62\/16), die das hiesige Klagepatent zum Gegenstand hatte, gehindert. Beklagter in diesem Vorprozess war Herr A in seiner Eigenschaft als Einzelkaufmann. Demgegen\u00fcber machen die Kl\u00e4gerinnen vorliegend Anspr\u00fcche gegen die Beklagte zu 1. als juristische Person und die Beklagte zu 2. als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin geltend, die weder Parteien des Vorverfahrens waren noch Rechtsnachfolger des Herrn A sind. Eine Haftung der Beklagten kommt daher allenfalls neben Herrn A in Betracht. \u00dcber die im hiesigen Verfahren geltend gemachten Anspr\u00fcche ist demnach noch nicht entschieden.<\/li>\n<li>B.<br \/>\nDie Klage ist weit \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerinnen haben gegen die Beklagten im tenorierten Umfang Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlich entstandenen Abmahnkosten gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB ist jedoch nur aus einem Gegenstandswert von 500.000,00 Euro begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerinnen sind anspruchsberechtigt; die Kl\u00e4gerin zu 1. als Patentinhaberin und die Beklagte zu 2. als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin der Beklagten zu 1.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDas Klagepatent bezieht sich auf einen Druckmaterialbeh\u00e4lter, der ein Druckmaterial enth\u00e4lt, und eine Platine, die an dem Druckmaterialbeh\u00e4lter montiert ist, und bezieht sich insbesondere auf eine Anordnung f\u00fcr eine Vielzahl von Anschl\u00fcssen, die an diesen Komponenten angeordnet sind (Abs. [0001], Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift, Anlage HE 14).<\/li>\n<li>In der Beschreibung des Klagepatents wird einleitend zum Stand der Technik ausgef\u00fchrt, es sei in den letzten Jahren \u00fcblich gewesen, Tintenpatronen mit einer oder mehreren zus\u00e4tzlichen Einrichtungen auszur\u00fcsten; solche Einrichtungen k\u00f6nnen etwa ein Speicher f\u00fcr tintenbezogene Informationen und eine Hochspannungsschaltung sein, an die eine h\u00f6here Spannung als die Ansteuerspannung des Speichers angelegt wird. Insoweit wird als Beispiel ein Resttintenpegelsensor genannt, der ein piezoelektrisches Element verwendet (Abs. [0002]).<\/li>\n<li>Im Stand der Technik gab es bereits Beispiele, in denen die Tintenpatronen und die Druckvorrichtung durch Anschl\u00fcsse elektrisch verbunden wurden und Ma\u00dfnahmen vorgesehen waren, um zu verhindern, dass der Speicher \u2013 etwa wegen eines an den Anschl\u00fcssen anhaftenden Tintentropfens \u2013 kurzgeschlossen und besch\u00e4digt wird. Allerdings handelte es sich dabei nicht um L\u00f6sungen, bei denen die Tintenpatronen mit einer Vielzahl von Einrichtungen ausger\u00fcstet sind, z.B. mit einem Speicher und einer Hochspannungsschaltung und mit Anschl\u00fcssen f\u00fcr beide Einrichtungen. Bei Patronen dieser Art besteht das Risiko, dass ein Kurzschluss zwischen einem Anschluss f\u00fcr eine Einrichtung und dem Anschluss f\u00fcr die andere Einrichtung eintritt, so dass sowohl die Tintenpatrone als auch der mit ihr best\u00fcckte Drucker besch\u00e4digt werden kann (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent erw\u00e4hnt in diesem Zusammenhang die EP 1 219 XXX, die eine Schaltungsplatine f\u00fcr eine Tintenpatrone offenbart, bei der ein kreisf\u00f6rmiger Pr\u00fcfanschluss an dem oberen Ende vorgesehen ist und weitere Anschl\u00fcsse in zwei Zeilen darunter angeordnet sind. Masseanschl\u00fcsse sind an den jeweiligen Enden der unteren Zeilen vorgesehen (Abs. [0003]).<\/li>\n<li>Davon ausgehend besteht die dem Klagepatent zugrundeliegende Aufgabe (das technische Problem), ohne dass diese als solche erw\u00e4hnt wird, darin, einen Druckmaterialbeh\u00e4lter mit einer Vielzahl von Einrichtungen vorzusehen, bei dem Schaden f\u00fcr den Druckmaterialbeh\u00e4lter und die Druckvorrichtung, der durch Kurzschl\u00fcsse zwischen den Anschl\u00fcssen verursacht wird, verhindert oder reduziert wird.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung schl\u00e4gt der Klagepatentanspruch 1 in beschr\u00e4nkter Fassung einen Druckmaterialbeh\u00e4lter mit folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>P1 Druckmaterialbeh\u00e4lter (100), der an einer Druckvorrichtung (1000) mit einem Druckkopf (5) und einer Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen abnehmbar angebracht werden kann, wobei der Druckmaterialbeh\u00e4lter umfasst:<\/li>\n<li>P2 eine erste Einrichtung (203), die ein Speicher ist, und<\/li>\n<li>P3 eine Anschlussgruppe, die eine Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen (220, 230, 260, 270, 280) enth\u00e4lt, wobei die Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen mit der ersten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen ersten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen enth\u00e4lt,<\/li>\n<li>wobei der Druckmaterialbeh\u00e4lter des Weiteren umfasst:<\/li>\n<li>P4 eine zweite Einrichtung (104); und<\/li>\n<li>P5 eine Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen (250, 290) und mindestens einen dritten Anschluss (210, 240) in der Anschlussgruppe, wobei<\/li>\n<li>P6 die Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen mit der zweiten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen zweiten Kontaktanschluss zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen enth\u00e4lt:<\/li>\n<li>P7 die Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen so angeordnet ist, dass an sie extern eine h\u00f6here Spannung angelegt wird als an die Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen, wobei die zweite Einrichtung durch eine h\u00f6here Spannung betrieben wird als die erste Einrichtung,<\/li>\n<li>P8 der mindestens eine dritte Anschluss ein Kurzschluss-Detektionsanschluss ist, der der Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem zweiten Anschluss und dem mindestens einen dritten Anschluss dient und einen dritten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Kurzschluss-Detektionsanschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen enth\u00e4lt,<\/li>\n<li>P9 die zweiten Kontaktabschnitte mit einem Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, dass sie eine erste Zeile bilden,<\/li>\n<li>P10 die zweiten Kontaktabschnitte jeweils an jedem Ende der ersten Zeile angeordnet sind, und<\/li>\n<li>P11 der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt und der verbleibende Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, dass sie eine zweite Zeile bilden, und<\/li>\n<li>P12 der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt an einem der zwei Enden der zweiten Zeile angeordnet ist.<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nDer erfindungsgem\u00e4\u00dfe Druckmaterialbeh\u00e4lter soll mit zwei mit unterschiedlichen elektrischen Spannungen betriebenen Einrichtungen und dazu passenden elektrischen Anschl\u00fcssen einen Anschluss dritter Kategorie zur Erfassung von Kurzschl\u00fcssen vorsehen, indem die Kontaktabschnitte der genannten Anschl\u00fcsse innerhalb der Anschlussgruppe in einer bestimmten Art und Weise r\u00e4umlich angeordnet werden. Zwischen den Parteien steht vorliegend allein das Merkmal P7 in Streit, wonach die Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen so angeordnet sein soll, dass an sie extern eine h\u00f6here Spannung angelegt wird als an die Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen und die zweite Einrichtung durch eine h\u00f6here Spannung betrieben wird als die erste Einrichtung.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nEin erfindungsgem\u00e4\u00dfer Druckmaterialbeh\u00e4lter sieht neben einer ersten Einrichtung eine zweite Einrichtung vor. Welche Funktion die zweite Einrichtung f\u00fcr den Druckmaterialbeh\u00e4lter \u00fcbernimmt, gibt der Klagepatentanspruch nicht vor. Vor allem ist die zweite Einrichtung nicht auf einen Sensor zur Bestimmung des Tintenf\u00fcllstandes beschr\u00e4nkt. Dies hat Kammer hat in ihrem Urteil vom 10. August 2017 (Anlage HE 4) bereits festgestellt. Die Kammer macht sich daher die dortigen Ausf\u00fchrungen ab Seite 17 zu Eigen.<\/li>\n<li>Es ist daher \u2013 anders als die Beklagten meinen \u2013 nicht erforderlich, dass die zweite Einrichtung ausschlie\u00dflich dann ordnungsgem\u00e4\u00df funktionieren k\u00f6nnen muss, wenn die zweite Einrichtung mit ihrer Betriebsspannung betrieben wird, die h\u00f6her sein muss als die Betriebsspannung der ersten Einrichtung. Denn eine solche einschr\u00e4nkende Bedeutung ist dem Wortlaut \u2013 wie oben ausgef\u00fchrt \u2013 nicht zu entnehmen. Auch funktional gibt der Klagepatentanspruch nicht vor, dass die zweite Einrichtung dazu dient, unterschiedliche Spannungen an den Druckmaterialbeh\u00e4lter anlegen zu k\u00f6nnen. Die zweite Einrichtung kann daher auch in einem (passiven) Widerstand bestehen, der ausschlie\u00dflich dazu dient, zwischen den beiden vorgesehenen Kontakten eine Verbindung und folglich eine Kompatibilit\u00e4t mit den entsprechenden Druckern herzustellen.<\/li>\n<li>Denn f\u00fcr die Auslegung des hiesigen Patentanspruchs ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Gegenstand der Erfindung ausschlie\u00dflich ein Druckmaterialbeh\u00e4lter ist und nicht eine Kombination aus einer Druckvorrichtung mit einem solchen Druckmaterialbeh\u00e4lter. Soweit der Klagepatentanspruch daher Merkmale zur Ausgestaltung der Druckvorrichtung enth\u00e4lt (Druckkopf, eine Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen) bzw. Bestandteile des Druckmaterialbeh\u00e4lters im Hinblick auf konstruktive Eigenschaften der Druckvorrichtung definiert, wird damit allenfalls der Funktionszusammenhang zwischen dem Druckmaterialbeh\u00e4lter und einer Druckvorrichtung verdeutlicht mit der Folge, dass der Druckmaterialbeh\u00e4lter lediglich geeignet sein muss, mit einer Druckvorrichtung entsprechend den Vorgaben des Klagepatentanspruchs zusammenzuwirken. Dabei kommt es nicht darauf an, ob tats\u00e4chlich ein Drucker existiert, der den vom Klagepatentanspruch aufgestellten Anforderungen an die Druckvorrichtung entspricht. Es gen\u00fcgt vielmehr, ob ein Drucker technisch und wirtschaftlich sinnvoll denkbar ist, der ein Funktionieren mit dem in Rede stehenden Druckmaterialbeh\u00e4lter erlaubt (Urteil der Kammer, Anlage HE 4, Seite 16 oben).<\/li>\n<li>Aus dieser Eigenschaft des Anspruchs als Sachanspruch folgt, dass es f\u00fcr die Anordnung der Bauteile in einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Druckmaterialbeh\u00e4lter ausreicht, dass ein Betrieb mit h\u00f6herer Spannung stattfinden kann (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 3. Mai 2018, Anlage HE 5, Seite 14). Dass sich bei Druckmaterialbeh\u00e4ltern im Falle einer Druckervorrichtung mit einheitlich betriebener Spannung das vom Klagepatent beschriebene Problem nicht stellt, mag sein, ist f\u00fcr die Auslegung des Klagepatents jedoch unbeachtlich.<\/li>\n<li>\n2.<br \/>\nDie zweite Einrichtung soll nach den Vorgaben des Klagepatentanspruchs mit einer h\u00f6heren Spannung betrieben werden als die erste Einrichtung. Mit diesem Merkmal verlangt das Klagepatent nicht, dass die zweite Einrichtung bauartbedingt eine h\u00f6here Betriebsspannung erfordert als die erste Einrichtung. Denn damit steht in Zusammenhang, dass die mit der zweiten Einrichtung verbundenen zweiten Anschl\u00fcsse so angeordnet sein m\u00fcssen, dass an sie extern eine h\u00f6here Spannung angelegt wird als an die Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen (Merkmal 5.3), die mit der ersten Einrichtung \u2013 dem Speicher \u2013 verbunden sind. Bereits daraus wird deutlich (\u201eextern\u201c; \u201eSpannung angelegt wird\u201c), dass die an den Anschl\u00fcssen und damit auch an der zweiten Einrichtung anliegende Spannung druckerseitig vorgegeben wird. Dass die zweite Einrichtung mit einer h\u00f6heren Spannung als die erste Einrichtung betrieben wird, besagt damit zun\u00e4chst nur, dass sie verkraften muss, wenn an sie eine h\u00f6here Spannung angelegt wird. Da die Anschlussanordnung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Druckmaterialbeh\u00e4lters zudem dazu dient, die konkrete Gefahr eines Kurzschlusses zwischen den ersten und zweiten Anschl\u00fcssen zu verringern, muss weiterhin hinzukommen, dass in einem (gedachten) Druckbetrieb an der zweiten Einrichtung eine h\u00f6here Spannung anliegt als an der ersten Einrichtung. Daraus folgt aber nicht, dass die zweite Einrichtung so gestaltet sein muss, dass sie nur bei einer im Vergleich zur ersten Einrichtung h\u00f6heren Spannung auch tats\u00e4chlich funktioniert. Da die H\u00f6he der angelegten Spannung von der verwendeten Druckvorrichtung abh\u00e4ngt, kann es nicht darauf ankommen, ob die zweite Einrichtung ausschlie\u00dflich mit einer h\u00f6heren Spannung als die erste betrieben werden kann oder auch dazu geeignet ist, bei einer niedrigen Spannung betrieben zu werden (vgl. Urteil der Kammer, Anlage HE 4, Seite 16).<\/li>\n<li>Folglich ist Merkmal P 7, anders als die Beklagten meinen, nicht dahingehend auszulegen, dass der Betrieb der zweiten Einrichtung eine h\u00f6here Betriebsspannung erfordert. Soweit die Beklagten f\u00fcr ein solches Verst\u00e4ndnis des Merkmals P 7 auf die als Anlage HE27\/27a vorgelegte Einspruchsentscheidung des EPA verweisen, ergibt sich aus diesen, als sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferung zu wertenden Ausf\u00fchrungen nicht, dass das Klagepatent in Merkmal P 7 nur die Betriebsspannung der zweiten Einrichtung in Bezug nimmt. Das Europ\u00e4ische Patentamt sieht zwar eine Betriebsspannung (\u201eoperation voltage\u201c) als offenbart an (vgl. Anlage HE 27, Seite 11), verh\u00e4lt sich jedoch nicht dazu, ob Merkmal P 7 in diesem Sinne einschr\u00e4nkend auszulegen ist. Aus der Einspruchsentscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamts geht ferner nicht hervor, dass die Betriebsspannung der zweiten Einrichtung h\u00f6her sein muss als die der ersten Einrichtung. Das EPA sieht insoweit die an die Anschl\u00fcsse angelegten unterschiedlichen Spannungen nur im Zusammenhang mit den beiden, mit unterschiedlicher Spannung arbeitenden vorrichtungsseitigen Einrichtungen als offenbart an. Dies schlie\u00dft dann aber nicht aus, dass die zweite Einrichtung auch eine niedrigere Betriebsspannung aufweisen kann, solange die Einrichtung selbst auch bei einer h\u00f6heren Spannung betrieben werden kann. Die Kammer schlie\u00dft sich insoweit den Ausf\u00fchrungen des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf in seinem Urteil (Anlage HE 5, Seite 14) an, wonach sich der Fachmann dar\u00fcber im Klaren ist, dass die Spannung, die an der einen oder anderen Einrichtung anliegt, in aller Regel durch die Druckvorrichtung bestimmt wird und es daher nicht darauf ankommen kann, ob die zweite Einrichtung ausschlie\u00dflich mit einer h\u00f6heren Spannung als die erste betrieben werden kann oder auch dazu geeignet ist, bei einer niedrigen Spannung betrieben zu werden und somit auch bei dieser Spannung tats\u00e4chlich funktionsf\u00e4hig ist.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Sie verwirklicht insbesondere das Merkmal P7. Die Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, weshalb sich weitere Ausf\u00fchrungen hierzu er\u00fcbrigen.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist mit dem Widerstand eine zweite Einrichtung auf. Die zweite Einrichtung ist mit zweiten Anschl\u00fcssen verbunden. W\u00e4hrend die erste Einrichtung eine Halbleiterspeichereinrichtung ist und mit einer Spannung von ca. 3 V betrieben wird, bewirkt das Anlegen einer Spannung von ca. 42 V bei der zweiten Einrichtung einen Spannungsabfall. Dies haben die Kl\u00e4gerinnen mit einem Mess-Experiment gezeigt.<\/li>\n<li>Soweit die Beklagten einwenden, allein der Umstand, dass an den Widerstand ca. 42 V und an den Speicherchip ca. 3 V von au\u00dfen angelegt werden konnten, sei bedeutungslos, da in dem Merkmal lediglich Betriebsspannungen und nicht an Anschl\u00fcsse angelegte Spannungen erw\u00e4hnt seien und eine Betriebsspannung nur intrinsisch bestimmt werden k\u00f6nne, f\u00fchrt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn auf die konkret in dem Druckmaterialbeh\u00e4lter gemessene Betriebsspannung kommt es nicht an. Entscheidend ist nach der hier vertretenen Auslegung, dass \u2013 wie die Kl\u00e4gerinnen feststellen konnten \u2013zun\u00e4chst unterschiedliche Spannungen an die erste und die zweite Einrichtung angelegt werden konnten und in diesem Zustand die zweite Einrichtung funktionsf\u00e4hig ist, insbesondere die Druckvorrichtung mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform betrieben werden kann.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie festgestellte Patentverletzung rechtfertigt die zuerkannten Rechtsfolgen wie folgt:<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagten sind den Kl\u00e4gerinnen zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da sie zur Benutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht berechtigt sind.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerinnen haben gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDas f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerinnen derzeit nicht in der Lage sind, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Beklagte zu 1. haftet dem Grunde nach sowohl f\u00fcr die durch sie begangenen als auch f\u00fcr die durch Herrn A als Einzelkaufmann in der Zeit vom 15. August 2009 bis zum 13. Juli 2015 begangenen Verletzungshandlungen, denn sie hat auch f\u00fcr diese Verletzungshandlungen einzustehen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nOb die Beklagte zu 1. f\u00fcr die durch Herrn A begangenen Verletzungshandlungen haftet, weil das Einzelunternehmen des Herrn A im Wege der Ausgliederung (\u00a7 152 ff. UmwG) oder der Verm\u00f6gens\u00fcbertragung (\u00a7 174 ff. UmwG) auf die Beklagte zu 1. \u00fcbergegangen ist, kann vorliegend dahinstehen. Zu einer m\u00f6glichen Ausgliederung des von Herrn A betriebenen Unternehmens oder von Teilen desselben zur Aufnahme in die Beklagte zu 1. oder deren Neugr\u00fcndung fehlt es an entsprechendem Sachvortrag der Parteien.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nJedenfalls haftet die Beklagte zu 1. f\u00fcr die von Herrn A begangenen Verletzungshandlungen im Wege der Firmenfortf\u00fchrung (\u00a7 25 Abs. 1. S. 1 HGB). Danach haftet, wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgesch\u00e4ft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beif\u00fcgung eines das Nachfolgeverh\u00e4ltnis andeutenden Zusatzes fortf\u00fchrt, f\u00fcr alle im Betrieb des Gesch\u00e4fts begr\u00fcndeten Verbindlichkeiten des bisherigen Inhabers.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\n\u00a7 25 Abs. 1 HGB setzt das Bestehen eines Handelsgesch\u00e4fts voraus, das unter einer Firma im Sinne der \u00a7 17 ff. HGB betrieben wurde. Das ist hier der Fall, da Herr A das Unternehmen als eingetragener Kaufmann unter der Firma \u201eA e.K., handelnd unter B\u201c f\u00fchrte. Durch die Eintragung im Handelsregister galt der Gewerbebetrieb von Herrn A gem\u00e4\u00df \u00a7 2 S. 1 HGB als Handelsgewerbe.<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nDas von Herrn A betriebene Handelsgesch\u00e4ft wurde von der Beklagten zu 1. erworben im Sinne von \u00a7 25 Abs. 1 HGB.<\/li>\n<li>Ma\u00dfgebend ist daf\u00fcr, dass das Handelsgesch\u00e4ft tats\u00e4chlich weitergef\u00fchrt wird; unerheblich ist, ob und ggf. welche Vereinbarungen der alte und der neue Inhaber getroffen haben. Entscheidend ist allein die durch die Firmenfortf\u00fchrung nach au\u00dfen dokumentierte Kontinuit\u00e4t (M\u00fcKo\/Thiessen, HGB 5. Aufl.: \u00a7 25 Rn 42 m.w.Nw.).<\/li>\n<li>Im Streitfall ist der Unternehmensgegenstand der Beklagten zu 1. gegen\u00fcber dem Einzelunternehmen des Herrn A gleich geblieben. Auch die Anschrift, unter der das Unternehmen gef\u00fchrt wird, hat sich nicht ge\u00e4ndert. Ebenso sind die Kontaktdaten wie Telefon und Telefax identisch. Schlie\u00dflich verwendet die Beklagte zu 1. f\u00fcr den Internetshop sogar dieselbe Internetadresse. Aufgrund dieser Umst\u00e4nde ist davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1. das zuvor von Herrn A gef\u00fchrte Handelsgesch\u00e4ft fortf\u00fchrt, zumal der erste Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1. Herr A selbst war. Soweit die Beklagten vortragen, die Beklagte zu 1. habe den Gesch\u00e4ftsbetrieb von Herrn A nicht \u00fcbernommen, ist dieses einfache Bestreiten unerheblich. Die Beklagte setzen sich nicht mit den Tatsachen auseinander, die f\u00fcr die Fortf\u00fchrung des Gesch\u00e4ftsbetriebs sprechen. Dass es sich bei der Beklagten zu 1. um eine GmbH handelt, in die der Gewerbebetrieb eingebracht wurde bzw. von der er fortgef\u00fchrt wurde, ist unbeachtlich (vgl. M\u00fcKo\/Thiessen, a.a.O. Rn 56).<\/li>\n<li>(3)<br \/>\nDie Beklagte zu 1. hat als Erwerber die Firma \u201eA e.K., handelnd unter B\u201c fortgef\u00fchrt.<\/li>\n<li>Ob die Firma im Sinne des \u00a7 25 HGB fortgef\u00fchrt wird, richtet sich nach dem Auftreten des Erwerbers am Markt. Es ist nicht die Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Registergericht ma\u00dfgeblich, sondern welche Bezeichnung der Unternehmer f\u00fcr sein Auftreten am Markt gew\u00e4hlt hat und firmenm\u00e4\u00dfig f\u00fchrt. Dabei ist eine Fortf\u00fchrung der alten Firma bei unver\u00e4nderter Weiterbenutzung unproblematisch gegeben (Reuschle in Ebenroth\/Boujong\/Joost\/Strohn, HGB, 4. Auflage 2020, \u00a7 25 Rn. 51). \u00c4nderungen im Erscheinungsbild der Firma sind unsch\u00e4dlich, wenn die Firmenkontinuit\u00e4t und damit eine ausreichend tragf\u00e4hige Verbindungslinie zum Ver\u00e4u\u00dferer erhalten bleibt. Daf\u00fcr ist die Verkehrsanschauung ma\u00dfgeblich, weshalb es nicht auf wort- oder buchstabengetreue \u00dcbereinstimmung ankommt, sondern darauf, dass der Kern der alten und der neuen Firma einander gleichen. Es gen\u00fcgt, dass der pr\u00e4gende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird (M\u00fcKo\/Thiessen, a.a.O. Rn 61).<\/li>\n<li>Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hat die Beklagte zu 1. die Firma fortgef\u00fchrt, auch wenn sie anfangs unter \u201eB, A GmbH\u201c firmierte. Nicht nur der kennzeichnende Teil \u201eB\u201c wurde weiter verwendet, auch der Name des vorherigen Inhabers, der Gegenstand der Firma war, wird weiterhin genannt. Damit ist der Kern der alten und der neuen Firma identisch. Dass die Beklagte zu 1. den Rechtsformzusatz \u201eGmbH\u201c f\u00fchrt, schadet ebenfalls nicht. Derartige Gesellschafts- und Rechtsformzus\u00e4tze schlie\u00dfen eine Firmenfortf\u00fchrung nicht aus (M\u00fcKo\/Thiessen, a.a.O. Rn 61 m.w.N.).<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDie Beklagte zu 1. ist den Kl\u00e4gerinnen hinsichtlich der von ihr ab dem 13. Juli 2015 begangenen Verletzungshandlungen verpflichtet, weil sie die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Gleiches gilt f\u00fcr die vor dem 13. Juli 2015 von Herrn A begangenen Verletzungshandlungen. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass den Kl\u00e4gerinnen durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist, zumal bereits patentverletzende Erzeugnisse in den Verkehr gebracht wurden.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Beklagte zu 2. haftet als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Beklagten zu 1. f\u00fcr die seit dem 5. September 2017 begangenen Verletzungshandlungen.<\/li>\n<li>Im Gefolge einer Patentverletzung haftet neben der Gesellschaft auch deren gesetzlicher Vertreter auf Unterlassung und Schadensersatz jedenfalls dann, wenn der gesetzliche Vertreter von den Verletzungshandlungen Kenntnis hatte und sie nicht verhindert hat (BGH, 2003, 1031 (1033) \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; BGH GRUR 2012,1145 Rn. 36 \u2013 Pelikan) oder wenn er sie aufgrund einer nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen des Deliktsrechts begr\u00fcndeten Garantenstellung h\u00e4tte verhindern m\u00fcssen (BGH, 2016, 257, 264 \u2013 Glasfasern II m.w.Nw.).<\/li>\n<li>Eine solche Garantenstellung der Beklagten zu 2. ist vorliegend zu bejahen. Denn kraft seiner Verantwortung f\u00fcr die Organisation und Leitung des Gesch\u00e4ftsbetriebs und der damit verbundenen Gefahr, dass dieser so eingerichtet wird, dass die Produktion oder Vertriebst\u00e4tigkeit des Unternehmens die fortlaufende Verletzung technischer Schutzrechte Dritter zur Folge hat, ist der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft grunds\u00e4tzlich gehalten, die gebotenen \u00dcberpr\u00fcfungen zu veranlassen oder den Gesch\u00e4ftsbetrieb so zu organisieren, dass die Erf\u00fcllung dieser Pflicht durch daf\u00fcr verantwortliche Mitarbeiter gew\u00e4hrleistet ist. Er muss insbesondere daf\u00fcr sorgen, dass grundlegende Entscheidungen \u00fcber die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Gesellschaft nicht ohne seine Zustimmung erfolgen und dass die mit Entwicklung, Herstellung und Vertrieb betrauten Mitarbeiter der Gesellschaft die gebotenen Vorkehrungen treffen, um eine Verletzung fremder Patente zu vermeiden (BGH, GRUR 2016, 257, 264 \u2013 Glasfasern II). Umst\u00e4nde, die eine andere Beurteilung rechtfertigen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDen Kl\u00e4gerinnen steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/li>\n<li>Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerinnen in die Lage versetzt werden, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Dies betrifft auch den tenorierten Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zu den Angeboten der Beklagten einschlie\u00dflich Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempf\u00e4nger sowie den Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zur betriebenen Werbung. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerinnen haben gegen die Beklagte zu 1. einen Anspruch auf R\u00fcckruf und Vernichtung der patentverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass diese Anspr\u00fcche vorliegend unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sind, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerinnen haben gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung au\u00dfergerichtlicher Kosten der Rechtsverfolgung hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in H\u00f6he von insgesamt 11.606,80 \u20ac gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB.<\/li>\n<li>Die Abmahnung liegt regelm\u00e4\u00dfig im Interesse des Verletzers, weil ihm so ein kosteng\u00fcnstiger und einfacher Weg gewiesen wird, die Verletzung des Patents ohne gerichtliche Inanspruchnahme einzustellen und die gegnerischen Anspr\u00fcche zu erf\u00fcllen. Bei Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 500.000,00 \u20ac (vorgerichtlich wurde f\u00fcr das hiesige und das Parallelverfahren 4b O 64\/20 insgesamt ein Gegenstandswert von 1 Mio. \u20ac angenommen) und einer 1,8 Geb\u00fchr, deren Erforderlichkeit nicht bestritten wird, ergibt sich ein Betrag von 5.783,40 \u20ac netto, zuz\u00fcglich der Auslagenpauschale in H\u00f6he von 20 \u20ac mithin ein Betrag in H\u00f6he von 5.803,40 \u20ac netto. Diese Kosten k\u00f6nnen die Kl\u00e4gerinnen f\u00fcr die Einschaltung eines Rechtsanwalts und eines Patentanwalts jeweils geltend machen und somit insgesamt 11.606,80 \u20ac netto.<\/li>\n<li>C.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 269 Abs. 3 S. 2 Alt. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/li>\n<li>D.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 S. 1 und S. 2 ZPO.<\/li>\n<li>\nE.<br \/>\nDer Streitwert wird gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 51 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG auf 500.000,00 Euro festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3109 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. 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