{"id":873,"date":"2010-03-30T17:00:44","date_gmt":"2010-03-30T17:00:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=873"},"modified":"2016-04-20T13:42:29","modified_gmt":"2016-04-20T13:42:29","slug":"4b-o-4009-arterien-punktionsverschluss","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=873","title":{"rendered":"4b O 40\/09 &#8211; Arterien-Punktionsverschluss"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1375<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. M\u00e4rz 2010, Az. 4b O 40\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Kl\u00e4gerin wird unter Abweisung der Widerklage im \u00dcbrigen verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Arterien-Punktionsverschl\u00fcsse zum Verschlie\u00dfen eines eine Punktions\u00f6ffnung aufweisenden arteriellen Blutgef\u00e4\u00dfes im menschlichen oder tierischen K\u00f6rper mittels Eigenblut, mit einer mit \u00dcberdruck beaufschlagbaren Druckkammer, wobei die Druckkammer in ihrem vom K\u00f6rper abgewandten Bereich eine Haltewand und ein Verschlusselement aufweist, gekennzeichnet dadurch, dass das Verschlusselement mindestens 1 mm dick ist, aus einem Material mit elastischer R\u00fcckstellkraft besteht und in einem f\u00fcr den Einstich der Kan\u00fcle vorgesehenen Bereich der Haltewand angebracht ist,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Anteils des Europ\u00e4ischen Patents EP 0 955 XXX B1 anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. der Beklagten dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 20. M\u00e4rz 2003 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, bei Internetwerbung der Domain, der Schaltungszeitr\u00e4ume und Zugriffszahlen, sowie bei Auftritten und Messen und anderen Ausstellungen der Orte und Zeiten,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Kl\u00e4gerin zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 23. Mai 2003 zu machen sind;<\/p>\n<p>&#8211; Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 1. September 2008 zu machen sind;<\/p>\n<p>&#8211; der Kl\u00e4gerin vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Beklagten einem von der Beklagten zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Kl\u00e4gerin dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Beklagten auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>4. die vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten, nach dem 1. September 2008 vertriebenen, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Kl\u00e4gerin oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Anteils des EP 0 955 XXXB1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzugeben und Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fccknahme zugesagt wird und endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Kl\u00e4gerin diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt, oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Kl\u00e4gerin verpflichtet ist, der Beklagten f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten, f\u00fcr die Zeit vom 20. M\u00e4rz 2003 bis zum 22. Mai 2003 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Kl\u00e4gerin verpflichtet ist, der Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 23. Mai 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kl\u00e4gerin wird verurteilt, an die Beklagte 2.257,00 Euro nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 % \u00fcber dem Basiszinssatz nach \u00a7 247 BGB seit dem 4. Juli 2009 zu zahlen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung wegen des Ausspruchs zu I.1. in H\u00f6he von 250.000,00 Euro, wegen des Ausspruches zu I.2. in H\u00f6he von 25.000,00 Euro, wegen der Ausspr\u00fcche zu I.3. und 4. in H\u00f6he von jeweils 12.500,00 Euro und wegen des Ausspruches zu II. in H\u00f6he von 25.000,00 Euro sowie wegen des Ausspruches zu III. in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheiten k\u00f6nnen jeweils auch durch schriftliche unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaften einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Beklagte ist seit dem 20. M\u00e4rz 2003 eingetragene Inhaberin des mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten Europ\u00e4ischen Patentes 0 955 XXX (Anlage K 3, nachfolgend: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 17. November 1997 unter Inanspruchnahme zweier Priorit\u00e4ten vom 16. November 1996 und 21. Juni 1997 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 17. November 1999, diejenige der Patenterteilung am 23. April 2003.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen dichten Punktionsverschluss. Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eArterien-Punktionsverschluss zum Verschlie\u00dfen eines eine Punktions\u00f6ffnung aufweisenden arteriellen Blutgef\u00e4\u00dfes im menschlichen oder tierischen K\u00f6rper mittels Eigenblut, mit einer mit \u00dcberdruck beaufschlagbaren, im Bereich der Punktions\u00f6ffnung am K\u00f6rper befestigbaren Druckkammer (13, 23, 33, 43, 53), wobei die Druckkammer (13, 23, 33, 43, 53) in ihrem vom K\u00f6rper abgewandten Bereich eine Haltewand (11, 21, 31, 41, 51) und ein Verschlusselement (15, 25, 35) aufweist, gekennzeichnet dadurch, dass das Verschlusselement mindestens 1 mm dick ist, aus einem Material mit elastischer R\u00fcckstellkraft besteht, und in einem f\u00fcr den Einstich der Kan\u00fcle vorgesehenen Bereich der Haltewand (11, 21, 31, 41, 51) angebracht ist.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der lediglich \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Anspr\u00fcche 2 bis 4, 8, 9, 11, 14, 16 sowie 17 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Nachfolgend wiedergegeben sind die Figuren 1 und 5 der Klagepatentschrift, welche nach Angabe der Klagepatentschrift bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstandes zeigen. Figur 1 zeigt eine geschnittene Seitenansicht eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Punktionsverschlusses mit integriertem Arzneimitteltr\u00e4ger. Figur 5 zeigt eine geschnittene Seitenansicht eines Punktionsverschlusses mit in der Haltewand integriertem Verschlusselement.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertreibt einen externen Gef\u00e4\u00dfverschluss mit der Bezeichnung \u201eA\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform), von welchem als Anlage K 9 ein Muster vorgelegt wurde, auf welches Bezug genommen wird. Der angegriffene Punktionsverschluss ist dergestalt ausgebildet, dass \u00fcber einem kreisf\u00f6rmigen Ausschnitt einer klebef\u00e4higen Folie ein linsenf\u00f6rmiges, aus Silikon bestehendes geschlossenes Element so angeordnet ist, dass es am Au\u00dfenrand des kreisf\u00f6rmigen, nahezu die gesamte Fl\u00e4che der Folie mit Ausnahme des Ausschnitts und der laschenf\u00f6rmigen Aufweitung der Silikonausl\u00e4ufer, verankert ist. Unterhalb des Bodens des linsenf\u00f6rmigen Elementes und seiner Ausl\u00e4ufer ist eine d\u00fcnne Schicht aus Polyurethanfolie vorgesehen, die die Fl\u00e4che und die kreisrunde Ausnehmung der elastischen Schicht \u00fcberdeckt und mit dem linsenf\u00f6rmigen Element eine Druckkammer bildet.<\/p>\n<p>Die Beklagte wandte sich mit dem als Anlage K 1 vorgelegten Schreiben vom 12. Oktober 2006 wegen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an die Kl\u00e4gerin und erbat Auskunft \u00fcber die Berechtigung zum Vertrieb derselben. Es entwickelte sich dann eine mehrmonatige Korrespondenz zwischen den Parteien. Mit Schreiben vom 4. Juni 2007 (Anlage K 6) mahnte die Beklagte die Kl\u00e4gerin wegen Verletzung des Klagepatentes mit Fristsetzung bis zum 20. Juni 2007 ab. Im Anschluss daran korrespondierten die Parteien \u00fcber den Abschluss eines Lizenzvertrages, welcher nicht geschlossen wurde.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2008, eingegangen bei Gericht am 22. Dezember 2008, erhob die Kl\u00e4gerin negative Feststellungsklage gegen die Beklagte und macht geltend, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent nicht verletze, da die Haltewand und das Verschlusselement nicht voneinander getrennt ausgebildet seien. Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 29. Juni 2009 in dem Rechtsstreit der Parteien 4b O XXX\/08 Widerklage wegen Verletzung des Klagepatentes erhoben hat, die Widerklage betreffend das hiesige Klagepatent in der m\u00fcndlichen Verhandlung abgetrennt und mit dem vorliegenden Verfahren verbunden wurde, haben die Parteien die negative Feststellungsklage \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, eine unmittelbare wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatentes liege vor, da das Klagepatent auch eine einteilige Ausgestaltung von Haltewand und Verschlusselement unter Schutz stelle.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt widerklagend,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen, sowie unter Ziffer I.2.d) zus\u00e4tzlich,<\/p>\n<p>bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, der Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger,<\/p>\n<p>sowie R\u00fcckruf und Entfernung ohne zeitliche Einschr\u00e4nkung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Widerklage abzuweisen.<\/p>\n<p>Eine Verletzung des Klagepatentes liege nicht vor. Das Klagepatent sehe eine zweiteilige \u2013 voneinander unterscheidbare \u2013 Ausgestaltung von Haltewand und Verschlusselement vor. Im \u00dcbrigen sei die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches durch die Beklagte rechtsmissbr\u00e4uchlich, da es sich um eine praktisch verm\u00f6genslose Briefkastengesellschaft handele.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Widerklage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, der externe Gef\u00e4\u00dfverschluss f\u00fcr die H\u00e4modialyse mit der Bezeichnung \u201eA\u201c, macht von der Lehre nach dem Klagepatent unmittelbaren Gebrauch, so dass der Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche im tenorierten Umfang zustehen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\n1.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent betrifft einen Arterien-Punktionsverschluss zum Verschlie\u00dfen eines eine Punktions\u00f6ffnung aufweisenden Blutgef\u00e4\u00dfes im menschlichen oder tierischen K\u00f6rper mittels Eigenblut, mit einer mit \u00dcberdruck beaufschlagbaren, im Bereich der Punktions\u00f6ffnung am K\u00f6rper befestigbaren Druckkammer, wobei die Druckkammer in ihrem vom K\u00f6rper angewandten Bereich eine Haltewand aufweist.<\/p>\n<p>Zum Stand der Technik f\u00fchrt das Klagepatent in seiner einleitenden Beschreibung die DE-44 29 230, die WO 96\/05774 und die WO 97\/06735 (nachver\u00f6ffentlicht) an. Danach sind Punktionsverschl\u00fcsse zum Verschlie\u00dfen eines eine Punktions\u00f6ffnung aufweisenden Blutgef\u00e4\u00dfes bekannt, deren Druckkammer solange mit dem aus dem Blutgef\u00e4\u00df herausstr\u00f6menden Blut gef\u00fcllt wird, bis sich in der Druckkammer der in dem Blutgef\u00e4\u00df befindliche Blutdruck ausgebildet hat, so dass ein Druckgleichgewicht zwischen dem Blutgef\u00e4\u00df und der Druckkammer herrscht. Durch dieses Druckgleichgewicht kommt die Blutung zum Stillstand. Der aus der DE-44 29 230 oder der WO 96\/05774 bekannte Punktionsverschluss hat eine nahezu nicht dehnbare Haltewand, an deren Unterseite eine leicht dehnbare Druckwand, vorzugsweise aus Latex, angebracht ist.<\/p>\n<p>Zum Hintergrund der Erfindung f\u00fchrt das Klagepatent weiter aus, dass vor Beginn des therapeutischen oder diagnostischen Eingriffs der Punktionsverschluss im Bereich der zu erwartenden Punktierung des Blutgef\u00e4\u00dfes auf den menschlichen oder tierischen K\u00f6rper aufgeklebt wird. Anschlie\u00dfend wird die Kan\u00fcle der Injektionsspritze, des Katheters oder dergleichen durch die Druckkammer, insbesondere durch die Haltewand und durch die Druckwand hindurch gesto\u00dfen, um anschlie\u00dfend durch die Haut und das Gewebe des Patienten bis in das betreffende Blutgef\u00e4\u00df zu gelangen, so dass nun die erforderliche Behandlungsma\u00dfnahme durchgef\u00fchrt werden kann. Um beim Durchstechen der Kan\u00fcle die Gefahr des Ausstanzenz von Materialpartikelchen aus der Haltewand auszuschlie\u00dfen, ist vorgeschlagen worden, in der Haltewand und\/oder Druckwand vorgefertigte \u00d6ffnungen vorzusehen. Letzteres hat sich jedoch als nicht praktikabel erwiesen, da das Blut durch diese vorgefertigten \u00d6ffnungen austreten kann und beispielsweise eine der am Punktionsverschluss vorhandenen Klebeschichten schw\u00e4cht, so dass das Blut unkontrolliert austreten kann. Nach Beendigung der Behandlung wird die Kan\u00fcle aus dem K\u00f6rper des Patienten und dem Punktionsverschluss herausgezogen, wobei der Punktionsverschluss am K\u00f6rper kleben bleibt. Sodann wird die in der Haltewand befindliche \u00d6ffnung durch eine auf der Haltewand angebrachte, mit einem Kleber ausger\u00fcstete Verschlusslasche geschlossen (DE-44 29 230, die WO 96\/05774 oder die WO 97\/06735). Hierbei kann es vorkommen, so das Klagepatent, dass einzelne Blutstropfen aus der Druckkammer und\/oder der Kan\u00fcle entweichen, bevor die Verschlusslasche die \u00d6ffnung abdichtet. Diese Blutstropfen sind unhygienisch und stellen eine Infektionsgefahr f\u00fcr das behandelnde Personal dar. Au\u00dferdem wird durch diese Blutstropfen auch der Kleber derart geschw\u00e4cht, dass ein druckdichtes Aufkleben der Verschlusslasche auf der Haltewand nicht mehr m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund hat es sich die Erfindung nach dem Klagepatent zur Aufgabe gemacht, einen Punktionsverschluss zu schaffen, dessen Druckkammer nach dem Entfernen der Kan\u00fcle zuverl\u00e4ssig verschlossen werden kann.<\/p>\n<p>Hierzu schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Arterien-Punktionsverschluss zum Verschlie\u00dfen eines eine Punktions\u00f6ffnung aufweisenden arteriellen Blutgef\u00e4\u00dfes im menschlichen oder tierischen K\u00f6rper mittels Eigenblut;<\/p>\n<p>2. der Punktionsverschluss hat eine mit \u00dcberdruck beaufschlagbare, im Bereich der Punktions\u00f6ffnung am K\u00f6rper befestigbare Druckkammer (13, 23, 33, 43, 53);<\/p>\n<p>3. die Druckkammer weist in ihrem vom K\u00f6rper abgewandten Bereich eine Haltewand (11, 21, 31, 41, 51) und ein Verschlusselement (15, 25, 35) auf;<\/p>\n<p>4. das Verschlusselement ist mindestens einen Millimeter dick;<\/p>\n<p>5. das Verschlusselement besteht aus einem Material mit elastischer R\u00fcckstellkraft;<\/p>\n<p>6. das Verschlusselement ist in einem f\u00fcr den Einstich der Kan\u00e4le vorgesehenen Bereich der Haltewand (11, 21 etc.) angebracht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer angegriffene Gef\u00e4\u00dfverschluss macht von den Merkmalen der obigen Merkmalsgliederung wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch, auch wenn bei diesem die Haltewand und das Verschlusselement einteilig ausgestaltet sind.<\/p>\n<p>Merkmal 3. sieht vor, dass die Druckkammer in ihrem vom K\u00f6rper abgewandten Bereich eine Haltewand und ein Verschlusselement aufweist, womit nicht gesagt wird, dass die Haltewand und das Verschlusselement aus zwei getrennten Vorrichtungsbestandteilen bestehen m\u00fcssen. Das Merkmal setzt lediglich das Vorhandensein von Haltewand und Verschlusselement voraus, ohne Angaben zur r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung zu machen. Im Gegensatz zur Haltewand wird das Verschlusselement in den weiteren Merkmalen 4 bis 6 n\u00e4her beschrieben. Danach ist es mindestens einen Millimeter dick und besteht aus einem Material mit elastischer R\u00fcckstellkraft und ist in einem f\u00fcr den Einstich der Kan\u00e4le vorgesehenen Bereich der Haltewand angebracht. Merkmal 6 enth\u00e4lt damit zum einen eine Lokalisierungsvorgabe f\u00fcr das Verschlusselement. Zum anderen kann es auch als Hinweis verstanden werden, dass das Verschlusselement nicht zwingend auf der Haltewand angebracht sein muss, da von einem Anbringen in einem f\u00fcr den Einstich der Kan\u00e4le vorgesehenen Bereich die Rede ist. Mithin kann das Verschlusselement auch Bestandteil der Haltewand, in dieses integriert sein. Haltewand und Verschlusselement m\u00fcssen daher bereits nach dem Anspruchswortlaut nicht zwingend zwei Lagen bilden.<\/p>\n<p>Dass die einst\u00fcckige Ausbildung von Verschlusselement und Haltewand im Sinne einer Integration des Verschlusselementes in der Haltewand auch in der Weise geschehen kann, dass die gesamte Haltewand entsprechend der Merkmale 4 und 5 der obigen Merkmalsgliederung ausgebildet ist und das Verschlusselement in der Haltewand \u201eaufgeht\u201c und beide Teile deshalb nicht mehr als getrennt voneinander wahrnehmbar sind, folgt auch aus der Beschreibung der Erfindung, insbesondere den Abschnitten [0022] und [0027].<\/p>\n<p>In Absatz [0022] beschreibt das Klagepatent ausdr\u00fccklich eine Ausf\u00fchrungsform als erfindungsgem\u00e4\u00df, in der die gesamte Haltewand aus einem Material mit einer elastischen R\u00fcckstellkraft gebildet wird, wobei die Haltewand entweder eine einheitliche Dicke oder aber im Einstichbereich eine entsprechende Verdickung aufweist. Soweit der Abschnitt mit \u201ein einer alternativen Ausf\u00fchrungsform\u201c eingeleitet wird, bedeutet dies nicht, dass es sich um eine \u2013 nicht erfindungsgem\u00e4\u00dfe &#8211; Alternative zur technischen Lehre des Klagepatentes handelt. Dies geben die anschlie\u00dfenden Erl\u00e4uterungen in der Klagepatentschrift zu erkennen. Absatz [0023] nimmt u.a. Bezug auf eine Haltewand aus elastischem Material und gibt weiter an, was zu beachten ist, wenn man diese Ausf\u00fchrungsform w\u00e4hlt. Dies w\u00e4re \u00fcberfl\u00fcssig, wenn es sich nicht um eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Variante handeln sollte. In Absatz [0044] findet sich der gleiche Wortlaut der Formulierung (\u201ein einer alternativen, hier nicht \u2026&#8220;). Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass das Klagepatent die an dieser Stelle beschriebene Ausf\u00fchrungsform als erfindungsgem\u00e4\u00df erachtet. Die Verwendung von \u201ealternativ\u201c ist demnach nicht so zu verstehen als ob damit etwas au\u00dferhalb der technischen Lehre des Klagepatentes beschrieben wird. Weiteres ergibt sich aus Figur 5, dessen Kurzerl\u00e4uterung in Absatz [0030] sowie der Beschreibung in Absatz [0040]. Die Figur 5 zeigt in der Zeichnung lediglich eine \u2013 \u201edickere\u201c \u2013 Haltewand, nicht jedoch ein separates Verschlusselement. Absatz [0040] bezeichnet das in Figur 5 gezeigte als alternative Ausf\u00fchrungsform, mithin erfindungsgem\u00e4\u00df. Bei der Erl\u00e4uterung der einzelnen Figuren in Absatz [0030] hei\u00dft es in \u00dcbereinstimmung mit dem Gesagten, Figur 5 zeige eine geschnittene Seitenansicht eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Punktionsverschlusses mit in der Haltewand integriertem Verschlusselement.<\/p>\n<p>Zwar ist der Kl\u00e4gerin zuzustimmen, dass allein dadurch, dass etwas in der Beschreibung genannt ist, dies nicht dazu f\u00fchren darf, dass es automatisch vom Schutzbereich des Anspruchs umfasst wird. Die Beschreibung muss vielmehr ihren Niederschlag im Anspruch gefunden haben. Dies ist hingegen vorliegend der Fall. Denn der Anspruch selbst benennt nur die beiden Bestandteile, l\u00e4sst jedoch die konkrete Ausgestaltung offen und enth\u00e4lt mit Merkmal 6 einen Hinweis zur Integration des Verschlusselementes in die Haltewand. Da der Fachmann stets bem\u00fcht ist, ein Verst\u00e4ndnis zu Grunde zu legen, das alle als erfindungsgem\u00e4\u00df bezeichneten Varianten umfasst, wird er von dem dargelegten Verst\u00e4ndnis ausgehen. Denn wenn es eine solche sinnvolle Auslegung gibt, wird er eine solche auch w\u00e4hlen. Begreift man in zul\u00e4ssiger Weise den Anspruch 1 wie dargestellt, f\u00fcgt sich auch die Figur 5 als erfindungsgem\u00e4\u00df ein. Hinzu treten die Abs\u00e4tze [0026] und [0027], welche in die gleiche Richtung weisen. Die einst\u00fcckige Ausbildung der aus elastischem Material bestehenden Haltewand mit dem Verschlusselement wird ausdr\u00fccklich als erfindungsgem\u00e4\u00df beschrieben. Ebenso gest\u00fctzt wird diese Auffassung von dem auf Anspruch 1 r\u00fcckbezogenen Unteranspruch 3, der gesondert eine Vorrichtung unter Schutz stellt, bei der das Verschlusselement auf der Haltewand angebracht ist, insbesondere aufgeklebt ist. Dies ist die \u201enicht integrierte\u201c Variante, bei der zwei Lagen \u00fcbereinander angeordnet sind, wobei bei dieser eine bestimmte Art der Verbindung besonders hervorgehoben wird. Anspruch 1 geht jedoch \u00fcber diesen Unteranspruch hinaus.<\/p>\n<p>Auch nach der technischen Funktion von Verschlusselement und Haltewand kommt es auf das Vorhandensein unterschiedlicher Bestandteile nicht an. Denn w\u00e4hrend die Haltewand daf\u00fcr Sorge zu tragen hat, dass sich die Druckkammer nicht vom K\u00f6rper des Patienten weg ausdehnt (vgl. Absatz [0012]), sondern nur zum Patienten hin, damit in der Druckkammer der f\u00fcr die Blutstillung notwendige Druck aufgebaut werden kann, kommt dem Verschlusselement die Aufgabe zu, die \u00d6ffnung in der Druckkammer, die durch das Einstechen der Kan\u00fcle erzeugt worden ist, nach dem Herausziehen der Kan\u00fcle wieder zuverl\u00e4ssig zu verschlie\u00dfen (Abs\u00e4tze [0007], [0009]). Damit das Verschlusselement dies gew\u00e4hrleisten kann, besteht es aus dem in den Merkmalen 4 und 5 beschriebenen Material. Dass diese Funktionen nicht auch von einem in die Haltewand integrierten Verschlusselement wahrgenommen werden kann, mithin einer einteiligen Ausgestaltung, ist nicht zu erkennen und wurde auch von der Kl\u00e4gerin nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>Entscheidend ist daher lediglich, dass es ein r\u00e4umlich-k\u00f6rperliches Bauteil gibt, das auf Grund seiner r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung die beiden Funktionen wahrnehmen kann. Es muss einerseits als Haltewand wirken, d.h. eine Ausdehnung vom K\u00f6rper weg verhindern, und andererseits als Verschlusselement, mithin ein Verschlie\u00dfen der \u00d6ffnung nach herausziehen der Nadel gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Dass diese Funktion durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht ist, hat auch die Kl\u00e4gerin nicht vorgetragen, so dass die einteilige Ausgestaltung von Haltewand und Verschlusselement von Merkmal 3 der Merkmalsgliederung und entsprechend Patentanspruch 1 wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrach macht.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDa die Kl\u00e4gerin das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie der Beklagten gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin unterf\u00e4llt die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs durch die Beklagte nicht dem Schikaneverbot (\u00a7 226 BGB). Dieser Einwand ist nur in strengen Ausnahmesituationen begr\u00fcndet. Denn das Patent als subjektives verm\u00f6genswertes Recht gew\u00e4hrt dem Patentinhaber nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 9 Satz 2 PatG eine gegen\u00fcber jedermann wirkende ausschlie\u00dfliche Rechtsposition, wodurch dem Patentinhaber verfassungsrechtliches Eigentum zukommt (Art. 14 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG). Der Gesetzgeber hat die Wahrnehmung der Ausschlie\u00dflichkeitsbefugnis nach \u00a7 9 Satz 2 PatG nicht an eine gleichzeitige Benutzung des Patents durch den Patentinhaber gekn\u00fcpft, so dass die Beklagte als Patentinhaberin auch ohne eigene Nutzung des Klagepatentes zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs berechtigt ist. Anhand der von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Umst\u00e4nde ergibt sich nichts anderes. Zwar mag es sich bei der Beklagten um eine Briefkastenfirma mit einem Haftungskapital von 10.000,00 USD handeln, bei der die Gefahr besteht, dass dann, wenn diese den Unterlassungstitel vollstreckt und sich dieser sp\u00e4ter als unzutreffend herausstellt, die Kl\u00e4gerin etwaige Schadensersatzanspr\u00fcche nicht realisieren k\u00f6nnte. Diesem Umstand wird jedoch durch die Vollstreckbarkeitserkl\u00e4rung nur gegen Sicherheitsleistung gen\u00fcge geleistet. Die Kl\u00e4gerin selbst hat als Streitwert f\u00fcr die negative Feststellungsklage 250.000,00 Euro angegeben, so dass sie selbst von einem solchen Schaden ausgeht, wenn eine Herstellung und Vertrieb nicht mehr zul\u00e4ssig sind. Entsprechend wurde die Sicherheitsleistung f\u00fcr die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs auf 250.000,00 Euro festgesetzt. Im \u00dcbrigen hat die Kl\u00e4gerin in der Klageschrift selbst vorgetragen, dass die Parteien \u00fcber den Abschluss eines Lizenzvertrages verhandelt haben, so dass es der Beklagten nicht allein um die Vernichtung von Besitzstand gehen kann, wie von der Kl\u00e4gerin vorgetragen wurde. In diesem Fall w\u00e4re die Beklagte wirtschaftlich t\u00e4tig und w\u00fcrde daher das Patent verwerten, so dass es der Beklagten auch insoweit nicht an einem berechtigten schutzw\u00fcrdigen Eigeninteresse (\u00a7\u00a7 242, 826 BGB) fehlt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt h\u00e4tte sie die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. F\u00fcr die Zeit nach Patenterteilung schuldet die Kl\u00e4gerin daher Ersatz des Schadens, welcher der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird, Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Der tenorierte Entsch\u00e4digungsanspruch nach Offenlegung des Klagepatentes hat seine Grundlage in Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG. Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Beklagte n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Kl\u00e4gerin hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht der Kl\u00e4gerin dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Beklagte in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Anspruch auf Entsch\u00e4digung und Schadensersatz zu beziffern, ist die Kl\u00e4gerin verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht hat die Kl\u00e4gerin au\u00dferdem die betreffenden Belege zu \u00fcberlassen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg). In Bezug auf diesen Anspruch war die Klage jedoch insoweit abzuweisen, als dass die Beklagte zus\u00e4tzlich die Angabe der Anschriften der Empf\u00e4nger direkter Werbung, wie etwa Rundschreiben, verlangt hat. Im Rahmen des Rechnungslegungsanspruchs hat der Schuldner alle diejenigen Einzelheiten mitzuteilen, die der Schutzrechtsinhaber f\u00fcr die Ermittlung der betreffenden Leistungsanspr\u00fcche und f\u00fcr eine zumindest stichprobenweise \u00dcberpr\u00fcfung der gemachten Angaben auf ihre Richtigkeit ben\u00f6tigt. Hierf\u00fcr ist aber die begehrte detaillierte Angabe von Anschriften von Empf\u00e4ngern von Rundschreiben nicht erforderlich. Eine Plausibilit\u00e4tspr\u00fcfung der gemachten Angaben anhand der geschuldeten Angaben zu Anzahl und Menge der Werbung ist der Beklagten aber ohne weiteres ohne zus\u00e4tzliche Angaben m\u00f6glich. Hiermit kann auch das wirkliche Werbevolumen festgestellt werden. Insoweit sind im \u00dcbrigen auch sch\u00fctzenswerte Interessen der Kl\u00e4gerin anzuerkennen, die ihre Kundenadressen nicht ohne n\u00e4here Anhaltspunkte f\u00fcr Patentverletzungen preisgeben m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Der Anspruch der Beklagten auf Vernichtung sowie R\u00fcckruf und Entfernung patentverletzender Erzeugnisse folgt aus \u00a7 140a Abs. 1 PatG. Der Anspruch auf R\u00fcckruf und Entfernung war mit Wirkung zum 01. September 2008 zuzuerkennen, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie (vgl. BGH, GRUR 2009, 660 \u2013 Resellervertrag: GRUR 2009, 515 \u2013Motorradreiniger).<\/p>\n<p>Da die Kl\u00e4gerin \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 schuldhaft gehandelt hat, folgt der Anspruch der Beklagten auf Erstattung der Abmahnkosten aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Auch die Aufwendungen f\u00fcr die berechtigte, wenngleich im Ergebnis erfolglose Abmahnung stellen einen zurechenbaren und ersatzf\u00e4higen Schadensposten dar. Die Beklagte durfte sich herausgefordert f\u00fchlen, eine Abmahnung in patentanwaltlichem Beistand auszusprechen, da die nicht fernliegende M\u00f6glichkeit bestand, auf diese Weise einen aufw\u00e4ndigen und kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden. Dass sich diese Hoffnung nicht erf\u00fcllt hat, l\u00e4sst die Erforderlichkeit der Aufwendungen f\u00fcr die Abmahnung unber\u00fchrt (vgl. K\u00fchnen\/Schulte, Patentgesetz, \u00a7 139 Rn. 205). Auch der H\u00f6he nach sind die geltend gemachten Kosten gerechtfertigt. Die Beklagte macht f\u00fcr den Patentanwalt eine 1,5 Geb\u00fchr auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 250.000,00 \u20ac geltend. Dieser Geb\u00fchrenansatz ist angemessen. Der Zinsanspruch ergibt sich aus \u00a7\u00a7 288 Abs. 1, 291 BGB.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 2, 91 a ZPO. Im Rahmen der nach Billigkeitserw\u00e4gungen zu treffenden Kostenentscheidung nach \u00a7 91a ZPO wegen der \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten negativen Feststellungsklage waren der Kl\u00e4gerin keine Kosten aufzuerlegen, da die negative Feststellungsklage und die Widerklage denselben Gegenstand betrafen und somit durch die Erhebung der negativen Feststellungsklage und deren \u00fcbereinstimmende Erledigung keine zus\u00e4tzlichen Kosten entstanden sind.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr Klage und Widerklage betr\u00e4gt jeweils 250.000,00 EUR, insgesamt 250.000,00 Eur. Eine Zusammenrechnung der Streitwerte von Klage und Widerklage kommt vorliegend nicht in Betracht, da Klage und Widerklage denselben Gegenstand betreffen (\u00a7 45 Abs. 1 Satz 3 GkG).<\/p>\n<p>Davon entfallen auf die Antr\u00e4ge der Widerklage im Einzelnen:<\/p>\n<p>\uf02d Unterlassungsantrag (Antrag I.1.): 175.000,- Euro<br \/>\n\uf02d Rechnungslegung und Auskunft (Antrag I.2.): 25.000,- Euro<br \/>\n\uf02d Vernichtung (Antrag zu I.3.): 12.500,- Euro<br \/>\n\uf02d R\u00fcckruf und Entfernung (Antrag zu I.4): 12.500,- Euro<br \/>\n\uf02d Feststellung der Entsch\u00e4digung- und Schadenersatzverpflichtung (Antrag II.): 25.000,- Euro<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1375 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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