{"id":8728,"date":"2021-08-27T17:00:17","date_gmt":"2021-08-27T17:00:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8728"},"modified":"2021-08-27T13:46:19","modified_gmt":"2021-08-27T13:46:19","slug":"4b-o-80-19-polyester-herstellungsverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8728","title":{"rendered":"4b O 80\/19 &#8211; Polyester-Herstellungsverfahren"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3108<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 01. Juni 2021, Az. 4b O 80\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>\nDas Vers\u00e4umnisurteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 16.12.2019 (Az.: 4b O 80\/19), berichtigt durch Beschluss vom 18.12.2019, wird aufgehoben.<\/li>\n<li>Die Klage wird abgewiesen.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die S\u00e4umnis entstandenen Kosten. Diese tr\u00e4gt die Beklagte.<\/li>\n<li>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin macht gegen die Beklagte als im Patentregister eingetragene Inhaberin (vgl. Registerauszug Stand 11.10.2019, Anlage rop2) auf die Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 2 268 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent) gest\u00fctzte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und R\u00fcckruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach geltend.<\/li>\n<li>Die in deutscher Verfahrenssprache verfasste Anmeldung des Klagepatents mit der Bezeichnung \u201eA\u201c datiert vom 07.04.2009. Das Klagepatent nimmt eine Priorit\u00e4t vom 18.04.2008 (EP 08154XXX) in Anspruch. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 05.01.2011, die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung datiert vom 14.11.2012.<\/li>\n<li>Der Wortlaut der hier ma\u00dfgeblichen Klagepatentanspr\u00fcche 1 \u2013 6 und 15 lautet wie folgt:<\/li>\n<li>\u201e1. Verfahren zur kontinuierlichen Herstellung eines biologisch abbaubaren Polyesters auf Basis von aliphatischen oder aliphatischen und aromatischen Dicarbons\u00e4uren und aliphatischen Dihydroxyverbindungen, wobei eine Mischung aus den aliphatischen Dyhydroxyverbindungen, den aliphatischen und aromatischen Dicarbons\u00e4uren und gegebenenfalls weiteren Comonomeren (Komponente C), ohne Zugabe eines Katalysators, zu einer Paste vermischt werden oder alternativ die fl\u00fcssigen Ester der Dicarbons\u00e4uren und die Dihydroxyverbindungen und gegebenenfalls weiteren Comonomeren, ohne Zugabe eines Katalysators, eingespeist werden, wobei<\/li>\n<li>i) in eine [gemeint ist wohl \u201eeiner\u201c] ersten Stufe diese Mischung zusammen mit der Gesamtmenge oder einer Teilmenge des Katalysators kontinuierlich verestert bzw. umgeestert wird;<br \/>\nii) in einer zweiten Stufe kontinuierlich das gem\u00e4\u00df i) erhaltene Umesterungs- bzw. Veresterungsprodukt bis zu einer Viskosit\u00e4tszahl nach DIN 53728 von 20 bis 70 cm3\/g vorkondensiert wird;<br \/>\niii) in einer dritten Stufe kontinuierlich das aus ii) erh\u00e4ltliche Produkt bis zu einer Viskosit\u00e4tszahl nach DIN 53728 von 60 bis 170 cm3\/g polykondensiert wird und<br \/>\niv) in einer vierten Stufe kontinuierlich das aus iii) erh\u00e4ltliche Produkt bis zu einer Viskosit\u00e4tszahl nach DIN 53728 von 150 bis 320 cm3\/g in einer Polyadditionsreaktion mit einem Kettenverl\u00e4ngerer D umgesetzt wird.\u201c<\/li>\n<li>\u201e2. Verfahren nach Anspruch 1, wobei der biologisch abbaubare Polyester aufgebaut ist aus:<\/li>\n<li>A) einer S\u00e4urekomponente aus<\/li>\n<li>a1) 30 bis 99 mol-% mindestens einer aliphatischen Dicarbons\u00e4ure oder deren Ester oder Mischungen davon<br \/>\na2) 1 bis 70 mol-% mindestens einer aromatischen Dicarbons\u00e4ure oder deren Ester oder Mischungen davon und<br \/>\na3) 0 bis 5 mol-% einer sulfonatgruppenhaltigen Verbindung,<\/li>\n<li>wobei die Molprozente der Komponenten a1) bis a3) zusammen 100% ergeben und<\/li>\n<li>B) einer Diolkomponente aus:<\/li>\n<li>b1) mindestens \u00e4quimolare Mengen zur Komponente A eines C2-bis C12-Alkandiol oder Mischungen davon und<br \/>\nb2) 0 bis 2 Gew.-% bezogen auf die Komponenten A und b1) einer mindestens 3 funktionelle Gruppen enthaltenden Verbindung;<\/li>\n<li>und gegebenenfalls dar\u00fcber hinaus eine oder mehrere Komponenten ausgew\u00e4hlt aus C) einer Komponente ausgew\u00e4hlt aus<\/li>\n<li>c1) mindestens einer Etherfunktionen enthaltenden Dihydroxyverbindung der Formel I<\/li>\n<li>HO-[(CH2)n-O)]m-H (I)<\/li>\n<li>in der n f\u00fcr 2, 3 oder 4 und m f\u00fcr eine ganze Zahl von 2 bis 250 stehen,<br \/>\nc2) mindestens einer Hydroxycarbons\u00e4ure der Formel IIa oder IIb<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nin der p eine ganze Zahl von 1 bis 1500 und r eine ganze Zahl von 1 bis 4 bedeuten, und G f\u00fcr einen Rest steht, der ausgew\u00e4hlt ist aus der Gruppe bestehend aus Phenylen, -(CH2)q-, wobei q eine ganze Zahl von 1 bis 5 bedeutet,-C(R)H- und -C(R)HCH2, wobei R f\u00fcr Methyl oder Ethyl steht<br \/>\nc3) mindestens einem Amino-C2- bis C12-alkohol oder mindestens einem Amino-C5-bis C10-cycloalkanol oder Mischungen davon<br \/>\nc4) mindestens einem Diamino-C1- bis C8-Alkan<br \/>\nc5) mindestens einer Aminocarbons\u00e4ureverbindung, ausgew\u00e4hlt aus der Gruppe, bestehend aus Caprolactam, 1,6 Aminocaprons\u00e4ure, Laurinlactam, 1,12-Aminolaurins\u00e4ure und 1,11-Aminoundecans\u00e4ure<\/li>\n<li>oder Mischungen aus c1) bis c5)<\/li>\n<li>und<br \/>\nD) 0,01 bis 4 Gew.-% bezogen auf die Polyestermenge nach Stufe iii mindestens einer Komponente ausgew\u00e4hlt aus der Gruppe d1) bis d4)<\/li>\n<li>d1) eines di- oder oligofunktionellen Isoscyanats und\/ oder Isocyanurat,<br \/>\nd2) eines di- oder oligofunktionellen Peroxids,<br \/>\nd3) eines di- oder oligofunktionellen Epoxids,<br \/>\nd4) eines di- oder oligofunktionellen Oxazolins, Oxazins, Caprolactams und\/ oder Carbodiimids;<\/li>\n<li>E) 0 bis 10 Gew.-% bezogen auf die Polyestermenge nach Stufe iii einer Komponente ausgew\u00e4hlt aus der Gruppe e1) bis e3)<\/li>\n<li>e1) eines Gleitmittels wie Erucas\u00e4ureamid oder ein Stearat,<br \/>\ne2) eines Nukleierungsmittels wie Calciumcarbonat, Polyethylenterephthalats oder Polybutylenterephthalats,<br \/>\ne3) eines aliphatischen Polyesters ausgew\u00e4hlt aus der Gruppe bestehend aus: Polymilchs\u00e4ure, Polycaprolacton, Polyhydroxyalkanoat.\u201c<\/li>\n<li>\u201e3. Verfahren nach Anspruch 1, wobei der biologisch abbaubare Polyester als aliphatische Dicarbons\u00e4ure (Komponenten a1)) Bernsteins\u00e4ure, Adipins\u00e4ure oder Sebacins\u00e4ure, deren Ester oder Mischungen davon;<br \/>\nals aromatische Dicarbons\u00e4ure (Komponente a2)) Terephtals\u00e4ure oder deren Ester;<br \/>\nals Diolkomponente (Komponenten B) 1,4-Butandiol oder 1,3-Propandiol,<br \/>\nals Komponenten b2) Glycerin, Pentaerytrit, Trimethylolpropan und<br \/>\nals Komponenten d1) Hexamethylendiisocyanat enth\u00e4lt.\u201c<\/li>\n<li>\u201e4. Verfahren nach Anspr\u00fcchen 1 bis 3, wobei die Veresterung\/ Umesterung (Stufe i)) \u2013 in Form eines Hydrozyklons mit anh\u00e4ngendem W\u00e4rmetauscher und Stufe i), ii) und iii) in Gegenwart eines Titankatalysators durchgef\u00fchrt wird.\u201c<\/li>\n<li>\u201e5. Verfahren nach Anspr\u00fcchen 1 bis 4, wobei Stufe ii) in einem Turmreaktor durchgef\u00fchrt wird und der Produktstrom im Gleichstrom \u00fcber eine Fallfilmkaskade gef\u00fchrt wird und die Reaktionsd\u00e4mpfe in situ aus dem Reaktionsgemisch entfernt werden.\u201c<\/li>\n<li>\u201e6. Verfahren nach Anspruch 5, wobei in Stufe ii) das Umesterungs- bzw. Veresterungsprodukt bis zu einer Viskosit\u00e4tszahl nach DIN 53728 von 25 bis 55 cm3\/g vorkondensiert wird.\u201c<\/li>\n<li>\u201e15.Biologisch abbaubarer Polyester auf Basis von aliphatischen und aromatischen Dicarbons\u00e4uren und aliphatischen Dihydroxyverbindungen, erh\u00e4ltlich nach einem Verfahren gem\u00e4\u00df Anspruch 6.\u201c<\/li>\n<li>Gegen das Klagepatent war bereits ein Einspruchsverfahren anh\u00e4ngig, indem es jedoch aufgrund der R\u00fccknahme des Einspruchs zu keiner Sachentscheidung kam. Auf die in diesem Zusammenhang als Anlage AR1 vorgelegte vorl\u00e4ufige Auffassung der Einspruchsabteilung vom 12.12.2014 wird verwiesen. Die Beklagte erhob am 16.06.2020 eine Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent beim Bundespatentgericht. Auf die als Anlage AR3 vorgelegte Nichtigkeitsklageschrift wird insoweit Bezug genommen. Eine Entscheidung in dem Verfahren steht noch aus.<\/li>\n<li>Das Klagepatent steht in Kraft.<\/li>\n<li>Der Gesch\u00e4ftsbetrieb der in China ans\u00e4ssigen Beklagten ist auf die Herstellung und den Vertrieb von Gummi- und Kunststoffprodukten ausgerichtet. Zu dem Produktangebot der Beklagten geh\u00f6ren auch biologisch abbaubare Polyester (\u201ecomplete biodegradable plastics\u201c) mit der Bezeichnung \u201eA\u201c und \u201eB\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), die die Beklagte in Deutschland vertreibt und anbietet.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die von der Beklagten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vertriebene angegriffene Ausf\u00fchrungsform werde durch ein klagepatentgem\u00e4\u00dfes Verfahren hergestellt. Weiter handele es sich bei ihr auch um einen biologisch abbaubaren Polyester im Sinne der Lehre des Klagepatents.<\/li>\n<li>Die Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolge in der von dem Klagepatent vorgesehenen Art und Weise.<\/li>\n<li>Das gesch\u00fctzte Verfahren lasse zu, dass eine erste Veresterung der Dicarbons\u00e4uren bereits vor der anspruchsgem\u00e4\u00df vorgesehenen Vermischung der Dicarbons\u00e4uren, der Dihydroxyverbindung und ggf. der weiteren Komponente erfolge. Dies zeige die in Klagepatentanspruch 1 beschriebene Alternative, wonach auch die fl\u00fcssigen Ester der aliphatischen und aromatischen Dicarbons\u00e4ure eingespeist werden k\u00f6nnten. Die Gemeinsamkeit der beiden Alternativen bestehe darin, dass in dem ersten Einspeisungsschritt kein (zus\u00e4tzlicher) Katalysator hinzugegeben werde.<\/li>\n<li>Der erste Verfahrensschritt der gesch\u00fctzten Lehre enthalte keine zeitliche Komponente, regle mithin nicht, zu welchem Zeitpunkt der Katalysator zugegeben werde.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze aber die gesch\u00fctzte Lehre nicht nur als Verfahrenserzeugnis unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df, sondern sei auch ein biologisch abbaubarer Polyester im Sinne des Klagepatents.<\/li>\n<li>In diesem Zusammenhang behauptet die Kl\u00e4gerin unter Bezugnahme auf die als Anlage rop9, Anlage rop11 und Anlage rop13 vorgelegten Laborberichte, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unter der Bezeichnung \u201eA\u201c eine S\u00e4urezahl von 0,8 \u00b1 0,02 mg KOH\/g (Anlage rop9) und diejenige mit der Bezeichnung \u201eB\u201c eine S\u00e4urezahl von 0,9 \u00b1 0,02 mg KOH\/g (Anlage rop11 und Anlage rop13) aufweise.<\/li>\n<li>Ein klagepatentgem\u00e4\u00dfer Polyester weise keine weitergehenden Merkmale auf, die sich aus dem Verfahren nach dem Klagepatent ergeben w\u00fcrden. Insbesondere f\u00fchre die Verwendung eines Turmreaktors nicht dazu, dass der hergestellte Polyester frei von Verunreinigungen, insbesondere frei von THF, sei. Auch eine bestimmte Farbgebung oder Tr\u00fcbung sei kein Merkmal eines klagepatentgem\u00e4\u00dfen Polyesters.<\/li>\n<li>Das Klagepatent sei auch hinreichend rechtsbest\u00e4ndig.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat urspr\u00fcnglich beantragt,<\/li>\n<li>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/li>\n<li>a) biologisch abbaubare Polyester auf Basis von aliphatischen und aromatischen Dicarbons\u00e4uren und aliphatischen Dihydroxyverbindungen,<\/li>\n<li>erh\u00e4ltlich nach einem Verfahren zur kontinuierlichen Herstellung eines biologisch abbaubaren Polyesters auf Basis von aliphatischen oder aliphatischen und aromatischen Dicarbons\u00e4uren und aliphatischen Dihydroxyverbindungen, wobei eine Mischung aus den aliphatischen Dihydroxyverbindungen, den aliphatischen und aromatischen Dicarbons\u00e4uren und gegebenenfalls weiteren Comonomeren (Komponente C), ohne Zugabe eines Katalysators, zu einer Paste vermischt werden oder alternativ die fl\u00fcssigen Ester der Dicarbons\u00e4uren und die Dihydroxyverbindung und gegebenenfalls weiteren Comonomeren, ohne Zugabe eines Katalysators, eingespeist werden, wobei<\/li>\n<li>i) in einer ersten Stufe diese Mischung zusammen mit der Gesamtmenge oder einer Teilmenge des Katalysators kontinuierlich verestert bzw. umgeestert wird;<br \/>\nii) in einer zweiten Stufe kontinuierlich das gem\u00e4\u00df i) erhaltene Um- esterungs- bzw. Veresterungsprodukt bis zu einer Viskosit\u00e4tszahl nach DIN 53728 von 25 bis 55 cm3\/g vorkondensiert wird;<br \/>\niii) in einer dritten Stufe kontinuierlich das aus ii) erh\u00e4ltliche Produkt bis zu einer Viskosit\u00e4tszahl nach DIN 53728 von 60 bis 170 cm3\/g polykondensiert wird und<br \/>\niv) in einer vierten Stufe kontinuierlich das aus iii) erh\u00e4ltliche Produkt bis zu einer Viskosit\u00e4tszahl nach DIN 53728 von 150 bis 320 cm3\/g in einer Polyadditionsreaktion mit einem Kettenverl\u00e4ngerer D umgesetzt wird,<\/li>\n<li>(Anspr\u00fcche 15,1 und 6 EP 2 268 XXX)<\/li>\n<li>wobei der biologisch abbaubare Polyester aufgebaut ist aus:<\/li>\n<li>A) einer S\u00e4urekomponente aus<\/li>\n<li>a1) 30 bis 99 mol-% Bernsteins\u00e4ure, Adipins\u00e4ure oder Sebacins\u00e4ure, deren Ester oder Mischungen davon<br \/>\na2) 1 bis 70 mol-% Terephthals\u00e4ure oder deren Ester und<br \/>\na3) 0 bis 5 mol-% einer sulfonatgruppenhaltigen Verbindung,<\/li>\n<li>wobei die Molprozente der Komponenten a1) bis a3) zusammen 100% ergeben<\/li>\n<li>und<\/li>\n<li>B) einer Diolkomponente aus:<\/li>\n<li>b1) mindestens \u00e4quimolaren Mengen zur Komponente A 1,4-Butandiol oder 1,3-Propandiol und<br \/>\nb2) 0 bis 2 Gew.-% bezogen auf die Komponenten A und b1) Glycerin, Pentaerytrit, Trimethylolpropan<\/li>\n<li>und<\/li>\n<li>D) 0,01 bis 4 Gew.-% bezogen auf die Polyestermenge nach Stufe iii) Hexamethylendiisocyanat,<\/li>\n<li>(Anspr\u00fcche 2 und 3 EP 2 268 XXX)<\/li>\n<li>wobei die Veresterung\/Umesterung (Stufe i)) in Form eines Hydrozyklons mit anh\u00e4ngendem W\u00e4rmetauscher und Stufe i), ii) und iii) in Gegenwart eines Titankatalysators durchgef\u00fchrt wird,\n<p>(Anspruch 4 EP 2 268 XXX)<\/li>\n<li>wobei Stufe ii) in einem Turmreaktor durchgef\u00fchrt wird und der Produktstrom im Gleichstrom \u00fcber eine Fallfilmkaskade gef\u00fchrt wird und die Reaktionsd\u00e4mpfe in situ aus dem Reaktionsgemisch entfernt werden,<\/li>\n<li>(Anspruch 5 EP 2 268 XXX)<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/li>\n<li>b) durch ein Verfahren zur kontinuierlichen Herstellung eines biologisch abbaubaren Polyesters auf Basis von aliphatischen oder aliphatischen und aromatischen Dicarbons\u00e4uren und aliphatischen Dihydroxyverbindungen,<\/li>\n<li>bei dem eine Mischung aus den aliphatischen Dihydroxyverbindungen, den aliphatischen und aromatischen Dicarbons\u00e4uren und gegebenenfalls weiteren Comonomeren (Komponente C), ohne Zugabe eines Katalysators, zu einer Paste vermischt werden oder alternativ die fl\u00fcssigen Ester der Dicarbons\u00e4uren und die Dihydroxyverbindung und gegebenenfalls weiteren Comonomeren, ohne Zugabe eines Katalysators, eingespeist werden, wobei<\/li>\n<li>i) in einer ersten Stufe diese Mischung zusammen mit der Gesamtmenge oder einer Teilmenge des Katalysators kontinuierlich verestert bzw. umgeestert wird;<br \/>\nii) in einer zweiten Stufe kontinuierlich das gem\u00e4\u00df i) erhaltene Umesterungs- bzw. Veresterungsprodukt bis zu einer Viskosit\u00e4tszahl nach DIN 53728 von 20 bis 70 cm3\/g vorkondensiert wird;<br \/>\niii) in einer dritten Stufe kontinuierlich das aus ii) erh\u00e4ltliche Produkt bis zu einer Viskosit\u00e4tszahl nach DIN 53728 von 60 bis 170 cm3\/g polykondensiert wird und<br \/>\niv) in einer vierten Stufe kontinuierlich das aus iii) erh\u00e4ltliche Produkt bis zu einer Viskosit\u00e4tszahl nach DIN 53728 von 150 bis 320 cm3\/g in einer Polyadditionsreaktion mit einem Kettenverl\u00e4ngerer D umgesetzt wird,<\/li>\n<li>unmittelbar hergestellte biologisch abbaubare Polyester in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\n(Anspruch 1 EP 2 268 XXX)<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 14.11.2012 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses in elektronischer Form vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 14.12.2012 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) Rechnungen und f\u00fcr den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Lieferscheine vorzulegen hat,<\/li>\n<li>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 14.12.2012 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 2 268 XXX B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und ihnen f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe verbindlich zugesagt wird.<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 14.12.2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>Mit Vers\u00e4umnisurteil vom 16.12.2019 (Bl. 41 GA \u2013 Bl. 49 GA), berichtigt durch Beschluss vom 18.12.2019 (Bl. 56 GA \u2013 Bl. 61 GA), hat das Landgericht D\u00fcsseldorf die Beklagte antragsgem\u00e4\u00df verurteilt. Ausweislich Ziffer IV. des Tenors ist die Frist zur Einlegung des Einspruchs auf einen Monat festgesetzt worden. Gegen dieses am 23.12.2019 an der Adresse der Kingfa Sci. &amp; Tech. (Europe) GmbH (Kasteler Stra\u00dfe 45, 65209 Wiesbaden) zugestellte Vers\u00e4umnisurteil hat die Beklagte mit am 23.01.2020 eingehendem anwaltlichem Schriftsatz Einspruch eingelegt. Am 21.02.2020 ist das Vers\u00e4umnisurteil dem Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten zugestellt worden.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/li>\n<li>das Vers\u00e4umnisurteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 16.12.2019 (Az.: 4b O 80\/19), berichtigt durch Beschluss vom 18.12.2019, aufrechtzuerhalten.<\/li>\n<li>Die Beklagte beantragt,<\/li>\n<li>das Vers\u00e4umnisurteil vom des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 16.12.2019 (Az.: 4b O 80\/19), berichtigt durch Beschluss vom 18.12.2019, aufzuheben und die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise:<br \/>\ndas Verfahren bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss der gegen das Klagepatent gerichteten Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagte behauptet, sie bringe das klagepatentgem\u00e4\u00df gesch\u00fctzte Verfahren nicht zur Anwendung, auch mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/li>\n<li>Die Beklagte behauptet insbesondere unter Verweis auf das als Anlage AR24 vorgelegte Schaubild, die Veresterung der Dicarbons\u00e4uren erfolge bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform getrennt. Die aliphatische Dicarbons\u00e4ure und die aliphatische Dihydroxyverbindung sowie die aromatische Dircarbons\u00e4ure und die aliphatische Dihydroxyverbindung w\u00fcrden getrennt voneinander verestert. Hierbei werde der Katalysator in Form eines Titankatalysators bereits zu der Mischung aus aliphatischer Dihydroxyverbindung und aromatischer Dicarbons\u00e4ure zugesetzt. Erst die daraus entstandenen Ester w\u00fcrden vermischt werden.<\/li>\n<li>Auf dieser Grundlage sehe das Herstellungsverfahren der Beklagten die vom Klagepatent offenbarte \u201eVorstufe\u201c, bei der durch die Mischung aus aliphatischen Dihydroxyverbindungen sowie aliphatischen und aromatischen Dicarbons\u00e4uren (oder alternativ fl\u00fcssigen Estern hiervon), und gegebenenfalls weiteren Comonomeren (Komponente C) ein 3-Komponenten Ausgangsstoffgemisch erzeugt werde, nicht vor. Des Weiteren gebe es die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Mischung auch zu keinem Zeitpunkt, ohne dass dieser bereits ein Katalysator beigegeben worden sei. Der Katalysator werde bei ihrem, der Beklagten, Herstellungsverfahren mithin vor der Vermischung der Komponenten zugegeben.<\/li>\n<li>Es fehle deshalb auch an einer ersten Verarbeitungsstufe entsprechend des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens. Denn wenn die beiden getrennt erzeugten Ester sp\u00e4ter vermischt w\u00fcrden, seien keine ausreichenden Dihydroxyverbindungen zur Reaktion f\u00fcr eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe kontinuierliche Veresterung mehr vorhanden. Selbst geringf\u00fcgig \u00fcbersch\u00fcssige Dihydroxyverbindungen w\u00fcrden vor der Vermischung der beiden Ester weitgehend entfernt.<\/li>\n<li>Auch handele es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um kein klagepatentgem\u00e4\u00dfes Erzeugnis.<\/li>\n<li>Die S\u00e4urezahl der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform liege \u2013 wie die mit Anlage AR13 \u2013 Anlage AR17 (deutsche \u00dcbersetzungen: Anlage AR13a \u2013 Anlage AR17a) vorgelegten Laborberichte zeigen w\u00fcrden \u2013 bei \u00fcber 1 mg KOH\/g.<\/li>\n<li>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zeige auch nicht die weiteren Eigenschaften, die sich bei Anwendung des Verfahrens entsprechend Anspruch 15 f\u00fcr das hergestellte Erzeugnis ergeben w\u00fcrden.<\/li>\n<li>Durch die Verwendung eines Turmreaktors weise ein klagepatentgem\u00e4\u00dfer Polyester insbesondere einen besonders niedrigen THF-Gehalt auf, den die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht habe. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise vielmehr einen THF-Gehalt auf, der weit \u00fcber demjenigen einer blo\u00df geringen Verunreinigung liegen w\u00fcrde.<\/li>\n<li>Auch verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht \u00fcber die besonders \u201ereine\u201c Farbgebung, zu der ein klagepatentgem\u00e4\u00dfes Verfahren durch die Verwendung eines Farbstabilisators f\u00fchre.<\/li>\n<li>Zudem sei eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten. Denn den geltend gemachten Klagepatentanspr\u00fcchen fehle es an der Neuheit bzw. an einer erfinderischen T\u00e4tigkeit.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>\u2003Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Der Einspruch ist gem. \u00a7 338 ZPO statthaft und nach Ma\u00dfgabe von \u00a7\u00a7 339 Abs. 2 Satz 1, 340 ZPO form- und fristgem\u00e4\u00df eingereicht.<\/li>\n<li>Aufgrund des zul\u00e4ssigen Einspruchs ist der Prozess gem. \u00a7 342 ZPO in die Lage zur\u00fcckversetzt, in der er sich vor Eintritt der Vers\u00e4umnis befand.<\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>Da eine Verletzung des Klagepatents (Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 15) nicht festgestellt werden kann, stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassen, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, sowie R\u00fcckruf und Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach nicht zu, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1, 2, \u00a7 140a Abs. 3, \u00a7 140b Abs. 1, 3 PatG und \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/li>\n<li>\nI.<br \/>\nDie Erfindung des Klagepatents betrifft ein Verfahren zur kontinuierlichen Herstellung eines biologisch abbaubaren Polyesters auf Basis von aliphatischen oder aliphatischen und aromatischen Dicarbons\u00e4uren und aliphatischen Dihydroxyverbindungen (Abs. [0001] des Klagepatents; nachfolgend sind Abschnitte ohne Bezeichnung solche des Klagepatents) sowie biologisch abbaubare Polyester, die mit dem klagepatentgem\u00e4\u00df vorgesehenen Verfahren erstmals zug\u00e4nglich sind (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>Der von dem Klagepatent einleitend in Bezug genommene Stand der Technik kennt einerseits diskontinuierliche Verfahren zur Herstellung biologisch abbaubarer Polyester auf Basis von aliphatischen und aromatischen Dicarbons\u00e4uren und aliphatischen Dihydroxyverbindungen (Abs. [0006]) und andererseits kontinuierliche Verfahren zur Herstellung aromatischer Polyester (Abs. [0007]), mit denen das Klagepatent jeweils Nachteile in Verbindung bringt.<\/li>\n<li>Hinsichtlich vorbekannter diskontinuierlicher Verfahren zur Herstellung biologisch abbaubarer Polyester nennt das Klagepatent insbesondere (Batch)-Verfahren wie in der WO-A 92\/09654 und der WO-A 96\/15173) beschrieben (Abs. [0006], Z.42). Mit diesen gehe der Nachteil einher, dass die aliphatisch\/aromatischen Polyester relativ lange im Reaktionskessel unter hohen Temperaturen verbleiben m\u00fcssten, um ein hohes Molekulargewicht aufzubauen (Abs. [0006], Z.42 \u2013 44). Die insoweit gew\u00fcnschte Viskosit\u00e4tszahl nach DIN 53728 liege bei gr\u00f6\u00dfer 160 cm3\/g (Abs. [0006], Z. 44). Die lange Verweilzeit und die hohen Temperaturen w\u00fcrden zum teilweisen Wiederabbau der empfindlichen aliphatisch\/aromatischen Polyester f\u00fchren (Abs. [0006], Z. 45f.). Die S\u00e4uerzahl der Polyester steige rapide an und k\u00f6nne leicht Werte von gr\u00f6\u00dfer 1,6 mg KOH\/g erreichen (Abs. [0006], Z. 46f.), was bei der anschlie\u00dfenden Kettenverl\u00e4ngerung (insbes. mit Isocyanaten) Probleme verursache (Abs. [0006], Z. 47f.). H\u00f6here Molekulargewichte lie\u00dfen sich dann nicht mehr aufbauen (Abs. [0006], Z. 48). Derartige Materialien w\u00fcrden lediglich niedrige Viskosit\u00e4ten erreichen, h\u00e4ufig Stippen aufweisen und seien f\u00fcr zahlreiche Spritzguss- oder Extrusionsanwendungen nicht mehr nutzbar (Abs. [0006], Z. 48 \u2013 Z. 50). Schlie\u00dflich w\u00fcrden biologisch abbaubare Polyester mit hoher S\u00e4urezahl eine sehr beschr\u00e4nkte Hydrolysestabilit\u00e4t zeigen (Abs. [0006], Z. 50f.).<\/li>\n<li>Hinsichtlich vorbekannter kontinuierlicher Verfahren zur Herstellung aromatischer Polyester wie \u201ePET\u201c und \u201ePBT\u201c bezieht sich das Klagepatent beispielhaft auf die WO 03\/042278 und die DE-A 199 29 790 (Abs. [0007], Z. 53). Hieran kritisiert das Klagepatent, dass sich diese Verfahren nicht unmittelbar auf aliphatisch\/aromatische Polyester \u00fcbertragen lie\u00dfen (Abs. [0007], Z. 53f.). Denn zum einen w\u00fcrden aromatische Polyester h\u00e4ufig h\u00f6here S\u00e4urezahlen aufweisen und zum anderen sei das Problem der Hydrolyseinstabilit\u00e4t bei aromatischen Polyestern weniger ausgepr\u00e4gt als bei aliphatisch\/aromatischen Polyestern (Abs. [0007], Z. 54f.).<\/li>\n<li>\nII.<br \/>\nVor dem Hintergrund des dargestellten Technikstands macht es sich das Klagepatent zur Aufgabe (technisches Problem), ein gro\u00dftechnisches Verfahren bereitzustellen, das die Herstellung von biologisch abbaubaren aliphatischen oder aliphatisch\/aromatischen (teilaromatischen) Polyestern mit Viskosit\u00e4ten nach DIN 53728 von 150 bis 320 und S\u00e4urezahlen nach DIN EN 12634 von kleiner 1,2 mg KOH\/g, vorzugsweise kleiner 1,0 mg KOH\/g, erm\u00f6glicht (Abs. [0008, Z. 57 ff.]. Gleichzeitig soll sich das Verfahren als prozessf\u00e4hig und wirtschaftlich (Produktausbeute und Raum\/Zeit-Ausbeute) erweisen (Abs. [0008], Z. 2f.].<\/li>\n<li>Hierf\u00fcr sieht das Klagepatent ein Verfahren mit den folgenden Merkmalen vor:<\/li>\n<li>1.1 Verfahren zur kontinuierlichen Herstellung eines biologisch abbaubaren Polyesters auf Basis von aliphatischen oder aliphatischen und aromatischen Dicarbons\u00e4uren und aliphatischen Dihydroxyverbindungen,<\/li>\n<li>1.2 wobei eine Mischung aus den aliphatischen Dyhydroxyverbindungen, den aliphatischen und aromatischen Dicarbons\u00e4uren und gegebenenfalls weiteren Comonomeren (Komponente C), ohne Zugabe eines Katalysators, zu einer Paste vermischt werden oder alternativ die fl\u00fcssigen Ester der Dicarbons\u00e4uren und die Dihydroxyverbindungen und gegebenenfalls weiteren Comonomeren, ohne Zugabe eines Katalysators, eingespeist werden,<\/li>\n<li>1.3 wobei<\/li>\n<li>1.3.1 i) in eine [gemeint ist wohl \u201eeiner\u201c] ersten Stufe diese Mischung zusammen mit der Gesamtmenge oder einer Teilmenge des Katalysators kontinuierlich verestert bzw. umgeestert wird;<\/li>\n<li>1.3.2 ii) in einer zweiten Stufe kontinuierlich das gem\u00e4\u00df i) erhaltene Umesterungs- bzw. Veresterungsprodukt bis zu einer Viskosit\u00e4tszahl nach DIN 53728 von 20 bis 70 cm3\/g vorkondensiert wird;<\/li>\n<li>1.3.3 iii) in einer dritten Stufe kontinuierlich das aus ii) erh\u00e4ltliche Produkt bis zu einer Viskosit\u00e4tszahl nach DIN 53728 von 60 bis 170 cm3\/g polykondensiert wird und<\/li>\n<li>1.3.4 iv) in einer vierten Stufe kontinuierlich das aus iii) erh\u00e4ltliche Produkt bis zu einer Viskosit\u00e4tszahl nach DIN 53728 von 150 bis 320 cm3\/g in einer Polyadditionsreaktion mit einem Kettenverl\u00e4ngerer D umgesetzt wird.<\/li>\n<li>Der durch das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren bereitgestellte Polyester ist dadurch gekennzeichnet, dass er eine Viskosit\u00e4tszahl nach DIN 53728 im Bereich von 150 bis 320 cm3\/g, vorzugsweise von 150 bis 250 cm3\/g (Abs. [0068]), jedoch eine relativ geringe S\u00e4urezahl (im Allgemeinen bei 0,1 bis 70, bevorzugt bei 0,8 bis 70 und insbesondere bei 0,01 bis 0,7 mg KOH\/g) (Abs. [0068], Abs. [0077], Abs. [0079]) und eine Schmelzvolumenrate (\u201eMVR\u201c, vgl. Abs. [0079], Abs. [0103] und Abs. [0115]; englisch: \u201emel volume-flow rate\u201c) von im Allgemeinen 0,1 bis 70, bevorzugt von 0,8 bis 70, und insbesondere bevorzugt von 1 bis 60 cm3\/10 Min (nach EN I-SO1133) aufweist (Abs. [0068], Abs. [0079] und Abs. [0109], Z. 30 \u2013 32 und Beispiel 2 nach Abs. [0118], Z. 3 \u2013 8)). Mit dieser relativ hohen Viskosit\u00e4t bei gleichzeitig relativ geringer S\u00e4urezahl grenzt sich der gesch\u00fctzte Polyester zu vorbekannten aliphatisch\/aromatischen Polyestern ab (Abs. [0112] und Abs. [0119], Z. 19 \u2013 22 und Abs. [0101], Sp. 50).<\/li>\n<li>Die relativ hohe Viskosit\u00e4tszahl steht in einem Zusammenhang mit einem angestrebten hohen Molekulargewicht (zum Stand der Technik: Abs. [0006], Z. 44 und Z. 48; Abs. [0077, Z.26]. Die Viskosit\u00e4tszahl ist ein Ma\u00df f\u00fcr die Z\u00e4hfl\u00fcssigkeit des Polyesters. F\u00fcr bestimmte Anwendungsgebiete des Polyesters (z. B. den in Abschnitt [0006] genannten Spritzguss- und Extrusionsanwendungen) bedarf es einer relativ hohen Viskosit\u00e4t. Auch die MVR ist ein Ma\u00df f\u00fcr die Viskosit\u00e4t des Polyesters und damit f\u00fcr dessen Molekulargewicht. Die MVR gibt das austretende Volumen des aufgeschmolzenen Polyesters aus einer definierten D\u00fcse (Kapillare) als Funktion der Zeit an. Je h\u00f6her der MVR-Wert ist, desto niedriger ist die Viskosit\u00e4t des Polymers, weil binnen einer kurzen Zeit eine relativ gr\u00f6\u00dfere Menge durch die D\u00fcse gelangt, und desto niedriger ist dessen Molekulargewicht.<\/li>\n<li>Eine geringe S\u00e4urezahl wird vor dem Hintergrund einer erh\u00f6hten Hydrolysestabilit\u00e4t angestrebt (zum Stand der Technik: Abs. [0006], Z. 50f.; Abs. [0110]) Je niedriger die S\u00e4urezahl der aliphatisch\/aromatischen Copolyester, desto hydrolysestabiler sind die Polyester (Abs. [0077], Z. 27f.) und desto besser ist deren Lagerstabilit\u00e4t (Abs. [0077], Z. 30f.), was eine Bedeutung f\u00fcr die Prozessf\u00e4higkeit und Wirtschaftlichkeit gro\u00dftechnischer Verfahren hat. Die Hydrolyse des Polyesters f\u00fchrt hingegen zu einem Molekulargewichtsabbau.<\/li>\n<li>Weiter sch\u00fctzt das Klagepatent nach Anspruch 15 einen biologisch abbaubaren Polyester.<\/li>\n<li>Dieser wird durch das Verfahren seiner Herstellung nach Anspruch 6 (\u201ebiologisch abbaubarer Polyester [\u2026] erh\u00e4ltlich nach einem Verfahren gem\u00e4\u00df Anspruch 6\u201c) definiert (sog. \u201eproduct-by-process-Anspruch\u201c, vgl. auch BGH, GRUR 1993, 651 (655) \u2013 Tetraploide Kamille; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 15.03.2018, Az.: I-2 U 24\/17, Rn. 56, zitiert nach BeckRS 2018, 7207 \u2013 Dauerbackware), wobei Anspruch 6 auf das Verfahren nach Anspruch 5 verweist und Anspruch 5 an ein Verfahren nach den Anspr\u00fcchen 1 \u2013 4 ankn\u00fcpft (zu den sich daraus ergebenden Merkmalen siehe nachfolgend unter Ziff. III. 2.).<\/li>\n<li>\nIII.<br \/>\nIn Anbetracht des Streits der Parteien bed\u00fcrfen die Merkmale 1.2 und 1.3.1 des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens nach Klagepatentanspruch 1 (dazu unter Ziff. 1.) sowie die verfahrensm\u00e4\u00dfig bestimmten Merkmale des Erzeugnisses nach Klagepatentanspruch 15 (dazu unter Ziff. 2) einer Auslegung.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDas Klagepatent offenbart den nach Klagepatentanspruch 1 gesch\u00fctzten Herstellungsprozess als vierstufiges Verfahren. Dies geht zum einen aus dem Anspruchswortlaut hervor, der die Verfahrensschritte ziffernm\u00e4\u00dfig benennt (\u201eerstens\u201c, \u201ezweitens\u201c\u2026) (vgl. Merkmalsgruppe 1.3). Zum anderen ist dies auch der Klagepatentbeschreibung in Abschnitt [0108] zu entnehmen. Ausgehend von dem Anspruchswortlaut werden dem Fachmann die einzelnen Verfahrensschritte zum einen durch den chemischen Vorgang beschrieben, der sich in diesen jeweils vollzieht, und zum anderen durch einen ziffernm\u00e4\u00dfigen Bereich f\u00fcr Viskosit\u00e4tszahlen (orientiert an der DIN 53728), die das Zwischen- bzw. Endprodukt jeweils erzielt. Des Weiteren ist in Merkmal 1.2 eine \u2013 von dem Klagepatent so bezeichnete (Abs. [0081]) \u2013 Vorstufe zu dem vierstufigen Herstellungsprozess, in der die Komponenten, aus denen der Polyester gebildet wird, zusammengef\u00fchrt werden, offenbart.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nIn der Vorstufe nach Merkmal 1.2 werden dem Anspruchswortlaut zufolge jedenfalls die Bestandteile des Polyesters in Form der aliphatischen Dihydroxyverbindungen und der aliphatischen und aromatischen Dicarbons\u00e4uren vermengt. Damit verbindet das Klagepatent die Vorstellung, dass die Bestandteile vor den Verfahrensschritten nach Merkmalsgruppe 1.3 physikalisch zusammengebracht (Abs. [0081], Z. 52: \u201evorgemischt\u201c; Abs. [0118], Z. 46: \u201ephysikalisch gemischt\u201c) werden. Dar\u00fcber hinaus kann optional (Anspruchswortlaut: \u201egegebenenfalls\u201c) eine weitere \u201eKomponente C\u201c beigegeben werden. Die Dicarbons\u00e4uren k\u00f6nnen als freie S\u00e4uren eingesetzt werden (Abs. [0082]) \u2013 der Anspruchswortlaut spricht insoweit lediglich von \u201eDicarbons\u00e4uren\u201c \u2013 oder alternativ k\u00f6nnen die fl\u00fcssigen Ester der Dicarbons\u00e4uren eingespeist werden (Abs. [0083]).<\/li>\n<li>Mit den beiden Varianten sind unterschiedliche technische Wirkungen im Hinblick auf die S\u00e4urezahlen der Pr\u00e4polyester in den Stufen ii) und iii) des gesch\u00fctzten Verfahrens,<\/li>\n<li>\u201eDie S\u00e4urezahl nach DIN EN 12634 der Pr\u00e4polyester k\u00f6nnen nach Stufe ii) in Abh\u00e4ngigkeit von der Herstellungsweise noch vergleichsweise stark variieren. Startet man in der Vorstufe mit den freien Dicarbons\u00e4uren [gemeint ist die Variante 1 nach Merkmal 1.2], so liegen die S\u00e4urezahlen am Ende der Stufe ii) noch relativ hoch; sie sinken jedoch in Stufe iii) noch ab. Ist man mit der Vorstufe mit den entsprechenden Dicarbons\u00e4ureestern gestartet, so ist die S\u00e4urezahl [a]m Ende der Stufe ii) vergleichsweise klein. Hier steigen jedoch die S\u00e4urezahlen im Verlauf der Stufe iii) an.\u201c (Abs. [0090], Z. 34 \u2013 Z. 38),<\/li>\n<li>verbunden.<\/li>\n<li>Die Zugabe eines Katalysators zum Zwecke der Umesterung\/ Veresterung, die in Stufe i) des gesch\u00fctzten Verfahrens vorgesehen ist (Merkmal 1.3.1), erfolgt in dieser Vorstufe ausweislich des Anspruchswortlauts (\u201eohne Zugabe eines Katalysators\u201c) nicht. Zu welchem Zeitpunkt der Katalysator beigegeben wird, geben weder der Anspruchswortlaut, der in Merkmal 1.3.1 von der Anwesenheit des Katalysators ausgeht, ohne ein aktives Zutun desselben in der Stufe nach Merkmal 1.3.1 zu beschreiben, noch die Klagepatentbeschreibung (positiv) vor. Technisch-funktional ist erforderlich, dass der Katalysator jedenfalls dann in dem Gemisch vorhanden ist, wenn die Veresterung\/ Umesterung (nach Merkmal 1.3.1) beginnt. Die Beigabe des Katalysators (erst) in Stufe i) des Verfahrens ist danach m\u00f6glich (Abs. [0087], Z. 12f.), indes nicht zwingend. So wei\u00df der Fachmann insbesondere, dass es jedenfalls zur Ausbildung des fl\u00fcssigen Esters einer aromatischen Dicarbons\u00e4ure, wie er in das Gemisch der Vorstufe (Merkmal 1.2, 2. Alternative) eingebracht wird, eines Katalysators bedarf. Dieser aber ist ggf. dann auch in dem Gemisch der Vorstufe noch enthalten. Die Anwesenheit eines Katalysators beim Zusammenbringen der Komponenten nach Merkmal 1.2 \u201est\u00f6rt\u201c mithin nach der gesch\u00fctzten Lehre nicht, solange dieser nicht separat mit dem Zusammenf\u00fcgen der \u00fcbrigen in Merkmal 1.2 genannten Komponenten beigef\u00fcgt wird. Das Klagepatent weist auch dem Teilmerkmal \u201eohne Zugabe eines Katalysators\u201c keine technische Funktion zu, die gegen ein solches Verst\u00e4ndnis spricht, vielmehr schweigt es zum technischen Nutzen des Teilmerkmals.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nIn der ersten Stufe des vierstufigen Herstellungsprozesses nach Merkmalsgruppe 1.3 erfolgt die Veresterung\/ Umesterung der im Sinne von Merkmal 1.2 vorgemischten Komponenten unter Einsatz eines Katalysators (Merkmal 1.3.1). Die zweite Stufe wird als \u201eVorkondensation\u201c bezeichnet (Merkmal 1.3.2, Abs. [0109]). Das Ergebnis dieser Vorkondensation \u2013 im Anspruchswortlaut als Umesterungs- bzw. Veresterungsprodukt deklariert \u2013 kategorisiert das Klagepatent als \u201ePr\u00e4polyester\u201c (Abs. [109], Z. 28). In der dritten Stufe erfolgt die Polykondensation (Merkmal 1.3.3). Auch die Zwischenprodukte dieser Stufe bezeichnet das Klagepatent als Pr\u00e4polyester (Abs. [0078]). In der vierten Stufe findet die Polyadditionsreaktion statt (Merkmal 1.3.4). Sie f\u00fchrt zu dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Endprodukt.<\/li>\n<li>Die Viskosit\u00e4tszahl steigt von der zweiten Stufe (20 bis 70 cm3\/g) bis zur vierten Stufe (150 bis 320 cm3\/g) an.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nLiegt \u2013 wie hier mit Klagepatentanspruch 15 \u2013 ein gesch\u00fctztes Erzeugnis vor, dessen Beschaffenheit durch das Verfahren seiner Herstellung beschrieben wird, ist durch Auslegung des Patentanspruchs zu ermitteln, ob und inwieweit sich aus dem angegebenen Verfahren durch dieses bedingte k\u00f6rperliche oder funktionale Eigenschaften des daraus erhaltenen Gegenstandes ergeben, die das Erzeugnis als anspruchsgem\u00e4\u00df qualifizieren (BGH, GRUR 2005, 749 (750f.) \u2013 Aufzeichnungstr\u00e4ger; ders., GRUR 2001, 1129 (1133) \u2013 zipfelfreies Stahlband). Es kommt darauf an, inwieweit sich den verfahrensm\u00e4\u00dfig definierten Merkmalen in ihrem technischen Sinngehalt Angaben \u00fcber die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Beschaffenheit des beanspruchten Erzeugnisses entnehmen lassen (BGH, GRUR 2005, 749 (750f.) &#8211; Aufzeichnungstr\u00e4ger). Ma\u00dfgeblich ist, wie der angesprochene Fachmann die Angaben zum Herstellungsweg versteht und welche Schlussfolgerungen er hieraus f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Beschaffenheit der auf diesem Wege herstellbaren Sache zieht (BGH, GRUR 2001, 1129 (1133) \u2013 zipfelfreies Stahlband).<\/li>\n<li>Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen ist das nach Anspruch 15 gesch\u00fctzte Erzeugnis durch folgende Merkmale gekennzeichnet:<\/li>\n<li>15. biologisch abbaubarer Polyester auf Basis von aliphatischen und aromatischen Dicarbons\u00e4uren und aliphatischen Dihydroxyverbindungen<\/li>\n<li>15.1. aufgebaut aus<\/li>\n<li>15.1.1. A) einer S\u00e4urekomponente aus<\/li>\n<li>15.1.1.1 a1) 30 bis 99% mol-% Bernsteins\u00e4ure, Adipins\u00e4ure oder Sebacins\u00e4ure, deren Ester oder Mischungen davon<\/li>\n<li>15.1.1.2 a2) 1 bis 70 mol-% Terephtals\u00e4ure oder deren Ester und<\/li>\n<li>15.1.1.3 a3) 0 bis 5 mol-% einer sulfonatgruppenhaltigen Verbindung,<\/li>\n<li>15.1.1.4 wobei die Molprozente der Komponenten a1) bis a3) zusammen 100% ergeben und<\/li>\n<li>15.1.2 B) einer Diolkomponente aus:<\/li>\n<li>15.1.2.1 b1) mindestens \u00e4quimolare Mengen zur Komponente A 1,4-Butandiol oder 1,3-Propandiol und<\/li>\n<li>15.1.2.2 b2) 0 bis 2 Gew.-% bezogen auf die Komponente A und b1) Glycerin, Pentaerytrit oder Trimethylolpropan und<\/li>\n<li>15.1.3 D) 0,01 bis 4 Gew.-% bezogen auf die Polyestermenge nach Stufe iii Hexamethylendiisocyanat,<\/li>\n<li>15.2 mit einer Viskosit\u00e4tszahl nach DIN 53728 von gr\u00f6\u00dfer 160 cm3 \/ g,\n<p>15.3 mit einer S\u00e4urezahl von kleiner 1 mg KOH\/g sowie<\/li>\n<li>15.4 einer MVR nach EN ISO 1133 kleiner als 6,0 cm3 \/ 10 min,<\/li>\n<li>15.5 enthaltend Spuren eines Titankatalysators,<\/li>\n<li>15.6 mit einer nur geringf\u00fcgigen Verunreinigung durch THF.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nZwischen den Parteien besteht Einigkeit dar\u00fcber, dass der gesch\u00fctzte Polyester aus bestimmten S\u00e4ure- und Diolkomponenten sowie einer weiteren Komponente in Form von Hexamethylendiisocyanat (Anspr\u00fcche 1 \u2013 3) aufgebaut ist (Merkmalsgruppe 15.1).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDer Fachmann deutet als weitere Beschaffenheitsmerkmale des gesch\u00fctzten Polyesters, die sich aus der in dem hier ma\u00dfgeblichen Patentanspruch beschriebenen Verfahrensweise ergeben, dessen Viskosit\u00e4tszahl, Volumenschmelzrate sowie dessen S\u00e4urezahl (Merkmal 15.2 \u2013 15.4).<\/li>\n<li>Der Fachmann leitet dies insbesondere aus Abschnitt [0109] her, der Teil der allgemeinen Beschreibung ist, die einen klagepatentgem\u00e4\u00dfen Polyester betrifft (vgl. Abs. [0108]). Danach entsteht mit dem Durchf\u00fchren der Vorkondensation gem\u00e4\u00df Stufe ii) in einem Turmreaktor, wie durch den Anspruch 5 vorgesehen, ein Pr\u00e4polyester mit einer Viskosit\u00e4tszahl von 25 bis 55 cm3\/g (Anspruch 6) und ein Polyester (Stufe iv)) mit besonders bevorzugten Werten f\u00fcr die Viskosit\u00e4tszahl (nach DIN 53728 von gr\u00f6\u00dfer 160 cm3\/g) und f\u00fcr die Volumenschmelzrate (nach EN I-SO 1133 kleiner als 6,0 cm3\/10 Min) einerseits sowie f\u00fcr die S\u00e4urezahl (kleiner als 1 mg KOH\/g) andererseits,<\/li>\n<li>\u201e[\u2026] Mit dieser Ausf\u00fchrungsform des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens lassen sich erstmals aliphatisch\/aromatische Polyester mit einer Viskosit\u00e4tszahl nach DIN 53728 von gr\u00f6\u00dfer 160 cm3\/g und einer S\u00e4urezahl von kleiner 1 mg KOH\/g sowie einer MVR nach EN I-SO 1133 kleiner als 6,0 cm3\/10 Min. herstellen.\u201c (Abs. [0109], Z. 29 \u2013 32).<\/li>\n<li>Ein weiterer Passus der Beschreibung, der diesen Zusammenhang offenlegt, findet sich in Abschnitt [0091], wenn es dort hei\u00dft:<\/li>\n<li>\u201e- In der Regel lassen sich mit der oben beschriebenen Fahrweise [gemeint ist die Vorkondensation in einem Turmreaktor] aliphatisch\/aromatische Pr\u00e4polyester mit einer Viskosit\u00e4tszahl nach DIN 53728 von 25 bis 55 cm3\/g herstellen. Weiterhin weisen diese Pr\u00e4polyester sehr niedrige S\u00e4urezahlen nach DIN EN 12634 auf.\u201c (Z. 54 \u2013 56).<\/li>\n<li>In \u00e4hnlicher Weise wird ein Zusammenhang zwischen dem Verfahren nach Anspruch 6 und den Eigenschaften des Polyesters in Form der Viskosit\u00e4tszahl, der S\u00e4urezahl und der Volumenschmelzrate in Abschnitt [0010] (Z. 6 \u2013 9) beschrieben.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDer gesch\u00fctzte Polyester enth\u00e4lt weiter Spuren eines Titankatalysators (Merkmal 15.5). Auch dar\u00fcber bestehen zwischen den Parteien keine unterschiedlichen Auffassungen.<\/li>\n<li>Gegenstand des Klagepatents ist ein \u201ebiologisch abbaubarer\u201c Polyester. Stoffe, die einer solchen biologischen Abbaubarkeit entgegenstehen \u2013 das Klagepatent definiert in Abschnitt [0070], was es darunter versteht \u2013 sind daher als Bestandteile des Polyesters unerw\u00fcnscht. In Abschnitt [0087] werden \u2013 vor dem Hintergrund der biologischen Abbaubarkeit \u2013 Titan-Katalysatoren als vorzugsweise beschrieben,<\/li>\n<li>\u201eTitan-Katalysatoren [\u2026] haben gegen\u00fcber den in der Literatur h\u00e4ufig verwendeten [&#8230;]-Verbindungen [\u2026] zudem den Vorteil, dass im Produkt verbleibende Restmengen des Katalysators oder Folgeprodukte des Katalysators weniger toxisch sind. Dieser Umstand ist bei den biologisch abbaubaren Polyestern besonders wichtig, da sie beispielsweise als Kompostierbeutel oder Mulchfolien unmittelbar in die Umwelt gelangen.\u201c (Z. 14 \u2013 18).<\/li>\n<li>Die Verwendung eines Titan-Katalysators ist zudem Gegenstand des \u2013 auch f\u00fcr die Herstellung des Erzeugnisses nach Anspruch 15 bedeutsamen \u2013 Unteranspruchs 4. Zu Recht steht daher zwischen den Parteien au\u00dfer Streit, dass der Fachmann auf der Grundlage seines allgemeinen Fachwissens erkennt, dass der nach Anspruch 15 gesch\u00fctzte Polyester Spuren eines Titankatalysators enth\u00e4lt.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDer klagepatentgem\u00e4\u00dfe Polyester ist \u2013 was zwischen den Parteien in Streit steht \u2013 weiter dadurch gekennzeichnet, dass er im Vergleich zu einem Polyester, bei dessen Herstellung ein Turmreaktor in der Stufe ii) der Vorkondensation nicht zum Einsatz gelangt, einen nur geringen THF-Gehalt aufweist (Merkmal 15.6).<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nF\u00fcr eine solche Betrachtung spricht zun\u00e4chst der f\u00fcr die Anspruchsauslegung ma\u00dfgebliche Wortlaut (des Anspruchs 5), wonach \u201eReaktionsd\u00e4mpfe\u201c in situ [bedeutend: \u201eunmittelbar vor Ort\u201c] aus dem Reaktionsgemisch entfernt werden. Das Abf\u00fchren der Reaktionsgemische f\u00fchrt aus der Sicht des Fachmannes zu einem Verfahrenserzeugnis, in dem solche Substanzen, die beim Durchlaufen des Turmreaktors abgef\u00fchrt werden, bzw. die sich als Produkte einer (Neben)Reaktion mit solchen Substanzen erweisen, in einer geringeren Menge vorhanden sind, als wenn der Turmreaktor nicht zum Einsatz gelangt. Als ein solches Nebenprodukt nennt die Klagepatentschrift insbesondere auch THF (= Tetrahydrofuran) (Abs. [0091], Z. 40 \u2013 43 und Abs. [0092]).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nIn dem Verst\u00e4ndnis wird der Fachmann weiter auch durch den Inhalt der Klagepatentbeschreibung gest\u00fctzt.<\/li>\n<li>Der Fachmann versteht auch den Sinngehalt verfahrensm\u00e4\u00dfig bestimmter Merkmale grunds\u00e4tzlich dahingehend, dass zu den Sachmerkmalen des Anspruchs die k\u00f6rperlichen und funktionalen Eigenschaften des Erzeugnisses geh\u00f6ren, die sich aus der Anwendung des Verfahrens bei dessen Herstellung ergeben (BGH GRUR 2001, 1129 (1133) \u2013 zipfelfreies Stahlband).<\/li>\n<li>Abschnitt [0091] lehrt, dass das Abf\u00fchren des Reaktionsgemisches den THF-Gehalt in der Stufe ii) jedenfalls reduziert (Z. 42 und Z. 52f.),<\/li>\n<li>\u201e- die kontinuierliche Abf\u00fchrung der Reaktionsd\u00e4mpfe in situ aus dem Reaktionsgemisch schiebt das Gleichgewicht bei bereits sehr schonender Fahrweise auf die Seite der Reaktionsprodukte. Durch die rasche Abf\u00fchrung der Reaktionsd\u00e4mpfe werden weiterhin Nebenreaktionen vermieden bzw. zumindest unterdr\u00fcckt.\u201c (Abs. [0091], Z. 51 \u2013 53).<\/li>\n<li>Daraus leitet der Fachmann auch einen minimierten THF-Gehalt in dem Erzeugnis eines Verfahrens nach Anspruch 5 ab (dazu weiter unter lit. cc)).<\/li>\n<li>Zwar erkennt der Fachmann, dass die Reduzierung des THF-Gehalts zu dem erfindungswesentlich angestrebten Erfolg keinen Beitrag leistet. Denn darauf, dass der gesch\u00fctzte Polyester als Verpackung f\u00fcr Lebensmittel zum Einsatz gelangt \u2013 was m\u00f6glich ist, wenn die Menge des toxischen THF gering ist \u2013 kommt es dem Klagepatent nicht an. Mit Blick darauf, einen Polyester mit einer gewissen Viskosit\u00e4t einerseits und einer gewissen S\u00e4urezahl andererseits bereitzustellen (Abs. [0008]), geht es dem Klagepatent vielmehr darum, durch das Entfernen der Reaktionsd\u00e4mpfe, insbesondere von Wasser, daf\u00fcr zu sorgen, dass es nicht zu einer R\u00fcckreaktion der bereits gebildeten Pr\u00e4polyester mit Wasser kommt \u2013 darauf weist die Beschreibung gerade hin, wenn sie davon spricht, das Gleichgewicht auf die Seite der Reaktionsprodukte zu verschieben (Abs. [0091], Z. 51f.). Die Bedeutung des Turmreaktors f\u00fcr die angestrebten Viskosit\u00e4ts- und S\u00e4urezahlbereiche betont auch Abschnitt [0109] ein weiteres Mal.<\/li>\n<li>Der fehlende Zusammenhang zwischen dem erfindungswesentlich angestrebten Erfolg und einem minimierten THF-Gehalt \u00e4ndert indes nichts daran, dass dem Fachmann das Abf\u00fchren von THF in dem bereits zitierten Abschnitt [0091] als unweigerlich mit dem Einsatz eines Turmreaktors einhergehend offenbart wird, und ihm im Zusammenhang mit dem Entfernen des THF auch ein technischer Effekt derart beschrieben wird, dass Nebenreaktionen vermieden werden (Abs. [0091], Z. 52f.). Der Fachmann betrachtet so auch einen \u2013 im Vergleich zur Vorkondensation ohne Turmreaktor \u2013 reduzierten THF-Gehalt in dem Verfahrenserzeugnis gleicherma\u00dfen wie die Viskosit\u00e4tszahl und die S\u00e4urezahl als Beschaffenheitsmerkmal des gesch\u00fctzten Polyesters. Das gilt umso mehr, als diesem auf der Grundlage seines Fachwissens auch bekannt ist, dass sich die Produktqualit\u00e4t des Polyesters durch einen geringen THF-Gehalt insoweit verbessert als THF toxisch ist, er mithin einen technischen Effekt kennt, den die Vermeidung von Nebenreaktionen mit sich bringt.<\/li>\n<li>Unsch\u00e4dlich ist in diesem Zusammenhang, dass das Klagepatent den geringeren THF-Gehalt nicht ziffernm\u00e4\u00dfig bestimmt. Das Klagepatent beschreibt \u2013 wie aufgezeigt \u2013 den sich aus dem Abf\u00fchren der Br\u00fcden (insbesondere Wasser, THF, \u00fcbersch\u00fcssiges Diol, vgl. auch Abs. [0092]) ergebende technische Effekt, n\u00e4mlich die Vermeidung von Nebenreaktionen, woraus sich zugleich die Minimierung des THF-Gehalts in dem Erzeugnis ergibt. Einer Quantifizierung dieses Effekts bedarf es dar\u00fcber hinaus nicht zwingend.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin meint, das hier dargelegte Verst\u00e4ndnis sei deshalb unzutreffend, weil es auch im Rahmen nachfolgender Reaktionsstufen in Abh\u00e4ngigkeit zur Temperaturbelastung und der Belastung durch Scherkr\u00e4fte zur Ausbildung von THF komme. Zur Ausbildung von THF komme es insbesondere bei der Polykondensation nach Stufe iii) (Merkmal 1.3.3), wie auch die Abschnitte [0117] und [0118] zu erkennen geben w\u00fcrden, die beschreiben, dass auch in Stufe iii) noch Butandiol abdestilliert wird. Die Ausbildung von THF in sp\u00e4teren Stufen des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens steht aber der Annahme, dass der THF-Gehalt in dem Verfahrenserzeugnis aufgrund des Einsatzes eines Turmreaktors in Stufe ii) minimiert ist, nicht entgegen.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat insoweit dargetan, dass es in nachfolgenden Stufen des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens lediglich noch zu einer geringen Ausbildung von THF komme. Hierbei sei zu ber\u00fccksichtigen, dass THF vor allem durch die Reaktion von Butandiol mit sich selbst entstehe, wobei die Reaktion durch die Anwesenheit von Wasser noch verst\u00e4rkt werde. Wenn Butandiol vollst\u00e4ndig reagiert habe bzw. \u2013 wie bei dem Einsatz eines Turmreaktors \u2013 \u00fcbersch\u00fcssiges Butandiol (und auch Wasser) abdestilliert werde, f\u00fchre dies auch dazu, dass nur noch THF in geringem Umfang entstehe. Weiter sei die Bildung von THF in der Stufe iii) auch deshalb nur gering, weil die Reaktion vor allem dann ablaufe, wenn die Konzentration von Butandiol hoch sei, was zu Beginn des Prozesses bei der Veresterung (Stufe ii)) der Fall sei. Im Ergebnis f\u00fchre der Einsatz des Turmreaktors in der Stufe ii) so auch zu einer Minimierung des THF-Gehalts im Endprodukt. Das abgef\u00fchrte THF steht so als Edukt f\u00fcr weitere Nebenreaktionen in sp\u00e4teren Stufen nicht mehr zur Verf\u00fcgung. Diese Ausf\u00fchrungen der Beklagten werden durch das von ihr vorgelegte Privatgutachten des Prof. Dr.-Ing. Rieckmann substantiiert (Anlage AR8, dort insbesondere S. 3, unter Ziff. 1.2 und S. 4, unter Ziff. 3.). Diesen Ausf\u00fchrungen ist die Kl\u00e4gerin nicht in prozessrechtlich relevanter Art und Weise entgegengetreten.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin sich weiter darauf bezieht, dass es zu einer Erh\u00f6hung des THF-Gehalts auch beim Extrudieren, um das Produkt zu Granulieren, oder beim Compoundieren (Mischen mit anderen Komponenten) kommen k\u00f6nne, steht das dem<br \/>\nvertretenen Auslegungsergebnis schon deshalb nicht entgegen, weil es sich dabei um Verarbeitungsschritte handelt, die au\u00dferhalb des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens liegen. \u00c4hnliches gilt, soweit die Kl\u00e4gerin geltend macht, es seien andere \u2013 au\u00dferhalb des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens liegende \u2013 M\u00f6glichkeiten bekannt, mit denen der THF-Gehalt erheblich reduziert werden k\u00f6nne, und THF verfl\u00fcchtige sich bei l\u00e4ngeren Lagerzeiten des Polyesters. Dies \u00e4ndert nichts daran, dass dem Fachmann im Rahmen der hier streitgegenst\u00e4ndlichen Lehre der Einsatz eines Turmreaktors zur Minimierung des THF-Gehalts offenbart wird und das gesch\u00fctzte Verfahren so \u2013 auch ohne andere Ma\u00dfnahmen oder l\u00e4ngeren Lagerzeiten \u2013 ein Verfahrenserzeugnis mit einem geringen THF-Gehalt hervorbringt (zu den in diesem Absatz genannten Aspekten f\u00fcr die Beurteilung der Merkmalsverwirklichung unter Ziffer IV., 1.).<\/li>\n<li>e)<br \/>\nDer Fachmann ordnet dem Polyester nach Anspruch 15 hingegen keine Eigenschaft zu, wonach dieser eine besonders \u201ereine\u201c Farbgebung aufweist.<\/li>\n<li>Die Beklagte meint, dies ergebe sich daraus, dass der Pr\u00e4polyester in dem Polykondensationsschritt nach Stufe iii) klagepatentgem\u00e4\u00df mit einem Farbstabilisator versetzt wird (Unteranspruch 7 und Abs. [0094]). Bei diesem Verst\u00e4ndnis l\u00e4sst die Beklagte jedoch au\u00dfer Acht, dass \u2013 was der Fachmann der Beschreibung (Abs. [0094], Z. 9: \u201egegebenenfalls mit einem Farbstabilisator\u201c) entnimmt \u2013 der Einsatz eines solchen nach der Lehre des Klagepatents grunds\u00e4tzlich optional ist. Dem hier geltend gemachten Vorrichtungsanspruch 15, der einen Verweis auf die Verfahren nach den Anspr\u00fcche 1 \u2013 6 enth\u00e4lt, l\u00e4sst sich demgegen\u00fcber kein verfahrensm\u00e4\u00dfig definiertes Merkmal entnehmen, welches den Einsatz eines Farbstabilisators vorsieht.<\/li>\n<li>\nIV.<br \/>\nAusgehend von dem dargelegten Verst\u00e4ndnis verletzt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weder Klagepatentanspruch 15, \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG (dazu unter Ziff. 1.), noch handelt es sich um ein nach dem Verfahren gem\u00e4\u00df Klagepatentanspruch 1 hergestelltes Erzeugnis, \u00a7 9 Satz 2 Nr. 3 PatG (dazu unter Ziff. 2.).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs 15 nicht unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG.<\/li>\n<li>Dabei kommt es vorliegend auf den Streit der Parteien, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine S\u00e4urezahl innerhalb des beanspruchten Bereichs aufweist (Merkmal 15.3), nicht an. Denn jedenfalls f\u00fchrt der THF-Gehalt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus dem Schutzbereich des Patentanspruchs 15 heraus (Merkmal 15.6).<\/li>\n<li>Die Beklagte hat vorliegend aufgezeigt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, von der die Kl\u00e4gerin nicht erheblich in Abrede gestellt hat, dass diese ohne Turmreaktor hergestellt wird, einen gegen\u00fcber dem Produkt der Kl\u00e4gerin mit der Bezeichnung \u201eC\u201c (auch bezeichnet als \u201eD\u201c), das unter Einsatz eines Turmreaktors erzeugt wird, erheblich h\u00f6heren THF-Gehalt aufweist. Dies rechtfertigt die Annahme, dass die Verunreinigung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit THF \u00fcber den TFH-Gehalt hinausgeht, den ein Polyester, der unter Einsatz eines Turmreaktors hergestellt worden ist, aufweist.<\/li>\n<li>Dabei hat die Beklagte den sog. Migrationswert des Produkts der Kl\u00e4gerin sowie der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in ein Verh\u00e4ltnis zueinander gesetzt. Der Migrationswert gibt an, in welcher Menge Bestandteile von Materialien in Lebensmittel \u00fcbergehen. In der Verordnung (EU) Nr. 10\/2011 der Kommission vom 14.01.2011 \u00fcber Materialien und Gegenst\u00e4nde aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Ber\u00fchrung zu kommen (im Folgenden: Migrations-VO) werden Migrationsgrenzwerte f\u00fcr verschiedene Stoffe festgelegt. Nach Art. 3 Nr. 13 i. V. m. Art. 11 Abs. 1 der Migrations-VO (auszugsweise vorgelegt als Anlage AR20) gibt der \u201espezifische Migrationsgrenzwert\u201c (SML) die h\u00f6chstzul\u00e4ssige Menge eines bestimmten Stoffes, die aus einem Material oder Gegenstand in ein Lebensmittel abgegeben werden darf, an. F\u00fcr THF liegt dieser bei 0,6 mg\/kg (s. Anlage AR20, Anhang I, Tabelle, FCM-Stoff-Nr. 246).<\/li>\n<li>Das Produkt der Kl\u00e4gerin h\u00e4lt diesen Grenzwert \u2013 wie das als Anlage AR21 vorgelegte \u201eE\u201c zeigt \u2013 ein. Der Migrationswert der angegriffene Ausf\u00fchrungsform liegt hingegen bei 5,65 mg\/kg (angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit der Bezeichnung \u201eF\u201c) bzw. bei 3,85 mg\/kg (angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit der Bezeichnung \u201eB\u201c), \u00fcbersteigt den vorgegebenen Wert mithin um das 9- bzw. 6-fache.<\/li>\n<li>Die prim\u00e4r darlegungsbelastete Kl\u00e4gerin hat demgegen\u00fcber nicht hinreichend aufgezeigt, dass diese erheblichen Unterschiede in den Migrationswerten damit begr\u00fcndet werden k\u00f6nnen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Form eines Granulats vertrieben wird, was zur Ausbildung von THF f\u00fchrt. Die Kl\u00e4gerin hat auch nicht in Abrede gestellt, dass bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Turmreaktor nicht zum Einsatz gelangt. Gegen die Annahme einer Merkmalsverwirklichung steht auch nicht der Umstand, dass das Klagepatent den THF-Gehalt nicht quantifiziert, insbesondere keinen Grenzwert f\u00fcr den maximal zul\u00e4ssigen THF-Gehalt nennt. Es ist gerade das Wesen eines \u201eproduct-by-process-Anspruchs\u201c ein Merkmal, insbesondere ein solches, das ggf. nicht genauer quantifizierbar ist, anhand der Verfahrensweise hinreichend zu beschreiben.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin \u201eErsatzursachen\u201c (Trocknung des Produkts mit Hei\u00dfluft, lange Lagerung) daf\u00fcr anf\u00fchrt, weshalb es \u2013 auch ohne Verwendung eines Turmreaktors \u2013 zu einem geringen THF-Gehalt in einem Polyester kommen kann, haben diese f\u00fcr die Frage der Merkmalsverwirklichung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorliegend deshalb keine Relevanz, weil der THF-Gehalt in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 wie beschrieben \u2013 jedenfalls im Verh\u00e4ltnis zu den in der Migrations-VO festgelegten Werten und dem Produkt der Kl\u00e4gerin erheblich hoch ist. Das hei\u00dft selbst, wenn diese Ma\u00dfnahmen getroffen worden sind, ist die Verunreinigung mit THF noch immer erheblich.<\/li>\n<li>Soweit die Kl\u00e4gerin die Messungen des THF-Gehalts der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Beklagte bem\u00e4ngelt, legt sie in diesem Zusammenhang keine eigenen Untersuchungsergebnisse vor.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich auch nicht um ein Erzeugnis, das durch ein Verfahren gem\u00e4\u00df Klagepatentanspruch 1 unmittelbar hergestellt wird, \u00a7 9 Satz 2 Nr. 3 PatG. Es fehlt an einer Verwirklichung des Merkmals 1.2.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie f\u00fcr die Verletzung des Klagepatents grunds\u00e4tzlich darlegungs- und beweisbelastete Kl\u00e4gerin kann sich vorliegend nicht auf die Beweiserleichterung des \u00a7 139 Abs. 3 Satz 1 PatG berufen.<\/li>\n<li>Der Schutzrechtsinhaber muss, damit ihm die Regelung des \u00a7 139 Abs. 3 Satz 1 PatG, die eine volle Umkehr der Beweislast beinhaltet (Grabinski\/ Z\u00fclch, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 139, Rn. 119), zu Gute kommt, einerseits dartun und beweisen, dass es sich bei dem gesch\u00fctzten Verfahren um ein solches handelt, das ein neues Erzeugnis im Sinne der genannten Vorschrift hervorbringt, und andererseits, dass es sich bei dem von dem anderen hergestellte Erzeugnis um ein \u201egleiches\u201c Erzeugnis (wie das durch das gesch\u00fctzte Verfahren entstehende) handelt. Jedenfalls an der zuletzt genannten Voraussetzung fehlt es vorliegend.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nIm Ausgangspunkt unsch\u00e4dlich ist, dass die Kl\u00e4gerin die Neuheit des Verfahrenserzeugnisses, die an dem Neuheitsbegriff des \u00a7 3 PatG orientiert ist (Grabinski\/ Z\u00fclch, ebd., \u00a7 139, Rn. 121), vorliegend mit einem Erzeugnis begr\u00fcndet, welches nach einem Verfahren gem\u00e4\u00df Unteranspruch 6 hergestellt worden ist, im Hinblick auf eine Verletzung indes geltend macht, \u201elediglich\u201c die Lehre des Klagepatentanspruchs 1 werde durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als Verfahrenserzeugnis genutzt (\u00a7 9 Satz 2 Nr. 3 PatG).<\/li>\n<li>Die Vorschrift des \u00a7 139 Abs. 3 Satz 1 PatG wird als prozessuales Korrelat zu der materiell-rechtlichen Bestimmung des \u00a7 9 Satz 2 Nr. 3 PatG begriffen, wonach sich die Wirkung eines f\u00fcr ein Verfahren erteiltes Patent auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse erstreckt (Grabinski\/ Z\u00fclch, ebd., \u00a7 139, Rn. 119). Sie dient dazu, Inhabern von Verfahrenspatenten zur Herstellung neuer Stoffe eine Beweiserleichterung zu verschaffen, weil sich oftmals aus dem blo\u00dfen Augenschein des Stoffes keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf den Herstellungsweg ziehen lassen (BGH, GRUR 1977, 100 (103f.) \u2013 Alkylendiamine II). Liegt ein irgendwie neues Erzeugnis vor und ist nur ein Weg zu seiner Herstellung bekannt, so ist \u2013 bis zum Beweis des Gegenteils \u2013 die Annahme gerechtfertigt, dass Erzeugnisse gleicher Beschaffenheit mittels dieses Verfahrens hergestellt worden sind (a.a.O.).<\/li>\n<li>Die damit genannten Wertungen treffen auch auf die hier vorliegende Fallkonstellation zu.<\/li>\n<li>Zun\u00e4chst ist zu beachten, dass der gesetzgeberisch angestrebte Zusammenhang zwischen der Regelung nach \u00a7 9 Satz 2 Nr. 3 PatG und derjenigen nach \u00a7 139 Abs. 3 Satz 1 PatG erhalten bleibt. Denn Erzeugnisse, die nach dem Unteranspruch 6 hergestellt worden sind, sind stets auch nach einem Verfahren gem\u00e4\u00df dem Klagepatentanspruch 1 hergestellt, weil der Unteranspruch 6 auf diesen verweist. Es entsteht auch kein Wertungswiderspruch dadurch, dass die Kl\u00e4gerin sich \u2013 im Rahmen der hier gebotenen Neuheitspr\u00fcfung zu ihren Gunsten \u2013 auf einen Unteranspruch mit einem gegen\u00fcber dem Hauptanspruch engeren Schutzbereich st\u00fctzt. Denn sie hat dann \u2013 bei der Frage, ob ein Erzeugnis gleicher Beschaffenheit vorliegt \u2013 auch darzulegen und ggf. zu beweisen, dass das von ihr angegriffene Verfahrenszeugnis gerade auch die Eigenschaften aufweist, die durch die Verfahrensschritte, die erst Gegenstand des Unteranspruchs 6 sind, erzeugt werden, und insoweit ein \u201eMehr\u201c an Tatsachen aufzuzeigen, als wenn sie sich \u201elediglich\u201c auf die Neuheit eines Erzeugnisses entsprechend dem Verfahrensanspruch 1 gest\u00fctzt h\u00e4tte.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich ergibt sich auch nichts anderes daraus, dass Gegenstand der Neuheitspr\u00fcfung nach \u00a7 139 Abs. 3 Satz 1 PatG dann ein \u201eungepr\u00fcftes Schutzrecht\u201c insoweit ist, als dem Erteilungsakt keine Aussage \u00fcber die Neuheit gerade des Unteranspruchs 6 (unabh\u00e4ngig von der Neuheit des Verfahrensanspruchs 1) innewohnt. Diese Erw\u00e4gungen m\u00f6gen eine Relevanz f\u00fcr die Frage haben, ob ein Verfahren in Ermangelung eines hinreichend gesicherten Rechtsbestandes und vor dem Hintergrund eines anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen ist. Bei der Aussetzungsfrage n\u00e4mlich obliegt es grunds\u00e4tzlich dem Patentnutzer aufzuzeigen, dass die Vernichtung des Klagepatents (wegen fehlender Neuheit) mit einer (\u00fcberwiegenden) Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, die die Aussetzung rechtfertigt (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2015, 18679, Rn. 74). In diesem Zusammenhang kann dem Patentverletzer ein reduzierter Aussetzungsma\u00dfstab mit dem Argument, dass ein in dem dargestellten Sinne \u201eungepr\u00fcftes Schutzrecht\u201c vorliegt, zu Gute kommen. Im Rahmen des \u00a7 139 Abs. 3 Satz 1 PatG hat aber ohnehin der Patentinhaber den vollen Beweis daf\u00fcr zu erbringen, dass das Erzeugnis neu ist.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDer nach den Ausf\u00fchrungen unter lit. aa) gebotene \u201eGleichlauf\u201c bei der Bewertung der Neuheit des Erzeugnisses einerseits mit derjenigen der gleichen Beschaffenheit des angegriffenen Produkts andererseits f\u00fchren im vorliegenden Fall dazu, dass die Beweiserleichterung nicht zur Anwendung gelangt. Denn ein Polyester nach dem Unteranspruch 6 weist unter anderem einen nur geringen THF-Gehalt auf, der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht festgestellt werden kann.<\/li>\n<li>Im Hinblick auf die Eigenschaften, die ein Polyester kennzeichnen, der nach einem Verfahren gem\u00e4\u00df Unteranspruch 6 hergestellt ist, kann auf die Ausf\u00fchrungen zur Auslegung des Klagepatentanspruchs 15 (unter Ziffer III. 2.) verwiesen werden. Denn dieser sch\u00fctzt ein Erzeugnis nach dem Verfahren gem\u00e4\u00df Unteranspruch 6.<\/li>\n<li>Ein nur geringer THF-Gehalt aber kann bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht festgestellt werden. Auf die vorherigen Ausf\u00fchrungen unter Ziffer 1., die hier entsprechend gelten, wird insoweit verwiesen.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAusgehend von der von der Beklagten behaupteten Verfahrensweise bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die die Kl\u00e4gerin sich hilfsweise zu Eigen macht, fehlt es an einer Verwirklichung des Merkmals 1.2.<\/li>\n<li>Die Beklagte hat ihr Vorbringen zur Herstellungsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform insoweit substantiiert, als sie unter Verweis auf die nachfolgende Skizze (vorgelegt als Anlage AR24, S. 2):<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nausgef\u00fchrt hat, dass bei ihrem Verfahren die aliphatische und die aromatische Dicarbons\u00e4ure jeweils getrennt voneinander mit der Dihydroxyverbindung verestert werden, wobei der Mischung der aromatischen Dicarbons\u00e4ure mit der Dihydroxyverbindung auch bereits ein Katalysator beigegeben werde. Erst im Anschluss an diese Veresterung der einzelnen Komponenten w\u00fcrden die Ester der aromatischen und aliphatischen Dicarbons\u00e4ure zusammengebracht.<\/li>\n<li>Zwischen den Parteien besteht Einigkeit dar\u00fcber, dass auf dieser Grundlage \u00fcberhaupt nur eine Verwirklichung des Merkmals 1.2 nach der zweiten im Anspruchswortlaut genannten Alternative zu erw\u00e4gen ist, wonach nicht die freien Dicarbons\u00e4uren, sondern deren fl\u00fcssige Ester zum Einsatz gelangen.<\/li>\n<li>Aber auch diese Alternative liegt bei dem von der Beklagten vorgetragenen Verfahren nicht vor.<\/li>\n<li>Unsch\u00e4dlich ist nach dem hier vertretenen Auslegungsergebnis (dazu unter Ziff. III., 1. a)) zwar, dass der Katalysator, der zur Veresterung der aromatischen Dicarbons\u00e4ure zum Einsatz gelangt ist, bereits beim Zusammenf\u00fchren der aliphatischen und der aromatischen Dicarbons\u00e4ureester anwesend ist. Denn jedenfalls erfolgt keine aktive Zugabe eines Katalysators bei dem Vermengen der beiden Dicarbons\u00e4ureester. Jedoch liegt eine Dihydroxyverbindung als weiterer gesonderter Bestandteil des Gemischs nach Merkmal 1.2 nicht vor.<\/li>\n<li>Dass diese bei der Ausbildung der aromatischen und aliphatischen Dicarbons\u00e4ureester, das hei\u00dft bei einem der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorstufe nach Merkmal 1.2 vorgelagertem Verfahrensschritt, Verwendung gefunden hat, ist nicht ausreichend. Denn der Anspruchswortlaut sieht die Dihydroxyverbindung als gesonderten Bestandteil, der dann als Edukt f\u00fcr die in Verfahrensstufe i) vorgesehene Veresterung\/ Umesterung dient, vor.<\/li>\n<li>Auch ist nicht ausreichend, dass Dihydroxyverbindungen als Reste bzw. R\u00fcckreaktionsprodukte in dem Gemisch vorhanden sind. Denn diese k\u00f6nnen eine Veresterung im Sinne des Merkmals 1.3.1 allenfalls im geringen Umgang bewirken. Insoweit ist insbesondere auch der Vortrag der Beklagten beachtlich, dass geringf\u00fcgig \u00fcbersch\u00fcssige Dihydroxyverbindungen, die nach der separaten Veresterung der Dicarbons\u00e4uren verbleiben, weitgehend entfernt werden, bevor die beiden Ester f\u00fcr die weitere Verarbeitung zusammengef\u00fchrt werden. Dem Klagepatent aber geht es darum, dass in der Stufe i) (nach Merkmal 1.3.1) \u2013 gerade auch in Abgrenzung zu der von ihm so bezeichneten \u201eVorstufe\u201c (nach Merkmal 1.2) \u2013 die \u201eeigentliche\u201c Veresterung der Komponenten erfolgt, und eine daf\u00fcr hinreichende Menge einer Dihydroxyverbindung in dem Gemisch nach Merkmal 1.2 separat enthalten ist. Gleiches gilt, soweit in Merkmal 1.3.1 von einer \u201eUmesterung\u201c die Rede ist. Auch insoweit liegt dem Klagepatent die Vorstellung zugrunde, dass die Dihydroxyverbindung als separate Komponente in die Reaktion nach Stufe i) eingeht.<\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nDer Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vers\u00e4umnisurteil (vgl. Klageerwiderung vom 17.06.2020, Bl. 113 GA) geht ins Leere, nachdem das Vers\u00e4umnisurteil mit dem hiesigen Urteil aufgehoben worden ist.<\/li>\n<li>\nVI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung ergeht nach \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 Satz 1, 344 ZPO.<\/li>\n<li>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage f\u00fcr die Beklagte in \u00a7 709 Satz 1, 2 ZPO und f\u00fcr die Kl\u00e4gerin in \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 2. Alt., 711, 713 ZPO.<\/li>\n<li>\nVII.<br \/>\nDer Streitwert wird gem. \u00a7 51 Abs. 1 GKG auf EUR 1.000.000 festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3108 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 01. 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