{"id":8725,"date":"2021-08-27T17:00:43","date_gmt":"2021-08-27T17:00:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8725"},"modified":"2021-08-27T13:36:50","modified_gmt":"2021-08-27T13:36:50","slug":"4b-o-17-21-staubsaugerdruese","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8725","title":{"rendered":"4b O 17\/21 &#8211; Staubsaugerdr\u00fcse"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3107<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Az. 4b O 17\/21 <!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wird zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n<li>II. Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verf\u00fcgungsbeklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin begehrt die Unterlassung von Angebot und Vertrieb einer Staubsaugerd\u00fcse.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin produziert und entwickelt als mittelst\u00e4ndisches Unternehmen seit mehr als 50 Jahren Staubsaugerd\u00fcsen und Zubeh\u00f6r. Das Produktportfolio der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin umfasst Standard- und Elektrod\u00fcsen sowie Turbod\u00fcsen f\u00fcr den Einsatz in Haushalt, Gewerbe und Industrie. Die von ihr produzierten Staubsaugerd\u00fcsen werden zur Erstausr\u00fcstung und im Ersatzteilmarkt an verschiedene Staubsaugerhersteller geliefert, die diese Staubsaugerd\u00fcsen vorrangig als integralen Bestandteil des Staubsaugers und unter eigener Kennzeichnung an den Endkunden ausliefern. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beliefert alle namhaften Hersteller von Staubsaugern in der Bundesrepublik Deutschland und vertreibt die Staubsaugerd\u00fcsen daneben auch an Gro\u00dfh\u00e4ndler und Zwischenh\u00e4ndler.<\/li>\n<li>Neben vielen anderen Modellen stellt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Staubsaugerd\u00fcse A her und vertreibt diese. Eine Abbildung dieser D\u00fcse ist nachfolgend eingeblendet:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nUnter dem Kippschalter ist bei einigen Staubsaugerd\u00fcsen \u2013 darunter auch bei der D\u00fcse A \u2013 das Logo der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in das Geh\u00e4use eingepr\u00e4gt. Das Logo der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin fehlt, wenn das Geh\u00e4use-Design der Staubsaugerd\u00fcse exklusiv f\u00fcr den jeweiligen Staubsaugerhersteller angefertigt wurde. Auf der Produktverpackung einiger Staubsaugerd\u00fcsen befindet sich zudem die Angabe \u201epowered by B\u201c.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte vertreibt Elektro- und Haushaltsger\u00e4te und betreibt unter der Bezeichnung \u201eC\u201c einen Internetshop auf der Handelsplattform www.D.de sowie auf einer eigenen Internetseite unter www.C.com. Die Domain Z leitet den Nutzer ebenfalls auf die Internetseite der Verf\u00fcgungsbeklagten weiter.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungsbeklagte vertreibt unter anderem Staubsaugerd\u00fcsen als Ersatzteile f\u00fcr Staubsauger der Firma F wie folgt:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nMit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wendet sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gegen Angebot und Vertrieb der eingeblendeten Staubsaugerd\u00fcse.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin h\u00e4lt die von der Verf\u00fcgungsbeklagten angebotene und vertriebene Staubsaugerd\u00fcse f\u00fcr eine unlautere Nachahmung ihrer Staubsaugerd\u00fcse A. Sie ist der Auffassung, ihrer Staubsaugerd\u00fcse komme wettbewerbliche Eigenart zu. Sie weise mit der im Wesentlichen trapezf\u00f6rmigen Grundform und der umlaufenden Nut sowie dem quaderf\u00f6rmigen Saugkanalgeh\u00e4use und dem gewinkelten bistabilen Kippschalter Merkmale auf, die weder technisch notwendig noch technisch bedingt seien. Es best\u00fcnden zahllose M\u00f6glichkeiten, eine Staubsaugerd\u00fcse anders zu gestalten, wie sich aus dem, in Ausz\u00fcgen als Anlage AST 5 vorgelegten, wettbewerblichen Umfeld ergebe. Diese wettbewerbliche Eigenart sei auch nicht dadurch untergegangen, dass zum wettbewerblichen Umfeld auch Nachahmer z\u00e4hlten, gegen die die Antragstellerin Anspr\u00fcche noch nicht geltend gemacht habe.<\/li>\n<li>Bei den angegriffenen Staubsaugerd\u00fcsen handele es sich augenscheinlich um eine nahezu identische Nachahmung, weil genau die Merkmale \u00fcbernommen worden seien, die die wettbewerbliche Eigenart des Originalprodukts ausmachten. Soweit lediglich die Vorderkante des Saugkanalgeh\u00e4uses rundlicher ausgestaltet sei als bei dem Originalprodukt, sei damit eine \u00c4nderung des Gesamteindrucks nicht verbunden. Damit l\u00e4ge sowohl eine Herkunftst\u00e4uschung als auch eine unlautere Rufausbeutung vor.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vertreibe zudem auch selbst eine Staubsaugerd\u00fcse mit der Bezeichnung E an die Firma F. Diese Staubsaugerd\u00fcse sei baugleich zu ihrem Modell A, deren Design allerdings exklusiv f\u00fcr F entwickelt worden sei.<\/li>\n<li>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>es der Verf\u00fcgungsbeklagten bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu verbieten, selbst oder durch andere im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in der Bundesrepublik Deutschland Staubsaugerd\u00fcsen anzubieten und\/oder anbieten zu lassen, zu bewerben und\/oder bewerben zu lassen sowie in den Verkehr zu bringen und\/oder in den Verkehr bringen zu lassen, die folgende Gestaltung aufweisen:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/li>\n<li>den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/li>\n<li>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte ist der Auffassung, die Staubsaugerd\u00fcse A verf\u00fcge nicht \u00fcber wettbewerbliche Eigenart. Endverbraucher w\u00fcrden mit der \u00e4u\u00dferlichen Gestaltung von Staubsaugerd\u00fcsen keine Vorstellung von deren betrieblicher Herkunft verbinden. F\u00fcr Verbraucher seien beim Kauf eines Ersatzteils oder Zubeh\u00f6rteils f\u00fcr einen Staubsauger die Marke des Staubsaugers und der Preis des Ersatzteils ausschlaggebend. Beim Ersatzteilkauf sei es entscheidend, dass dieses Ersatzteil zur Marke des Staubsaugers passe. Bei der Suche nach einem Ersatzteil k\u00e4me es auf die Marke des Staubsaugers und nicht die des Ersatzteils an.<br \/>\nDer Hinweis \u201epowered by\u201c werden vom Verbraucher nicht im Sinne eines \u201ehergestellt von\u2026\u201c und somit im Sinne eines Herkunftshinweises verstanden. Vielmehr verstehe man darunter einen beliebig austauschbaren Subunternehmer, auf dessen betriebliche Individualisierung es gerade nicht ankomme. Der Hinweis sei \u00e4hnlich wie der Begriff \u201eoperated by \u2026\u201c zu verstehen. Zudem st\u00fcnde dieser Hinweis lediglich auf der Verpackung der Bodend\u00fcse, die nach der Entnahme des Ersatzteils entsorgt werde.<\/li>\n<li>Die Linienf\u00fchrung in der Bodend\u00fcse verm\u00f6ge eine ausreichende wettbewerbliche Eigenart nicht zu begr\u00fcnden. Das Einbringen einer Linie in eine solche Bodend\u00fcse verm\u00f6ge daher auch keine Nachahmung zu sein. Die meisten von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin benannten gestalterischen Elemente entspr\u00e4ngen logisch aus der Funktion der Bodend\u00fcse und seien kein Alleinstellungsmerkmal. Bodend\u00fcsen anderer Hersteller, namentlich G, H, I und J s\u00e4hen sehr \u00e4hnlich aus, auch wenn diese nicht von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin stammten.<\/li>\n<li>Die D\u00fcse sei auch nicht bekannt. Zudem zeige der Umstand, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Varianten ihrer Bodend\u00fcse A selbst an verschiedene Hersteller liefere, anschaulich, dass diese Bodend\u00fcse gar keine Eigenart habe. Dieser Variantenreichtum sei das Gegenteil von Eigenart.<\/li>\n<li>Ein Staubsauger werde auch nicht als mehrteiliges Produkt vom Verbraucher wahrgenommen. Der Staubsauger habe Zubeh\u00f6rteile, die auf Grund erh\u00f6hter Beanspruchung von Zeit zu Zeit ausgetauscht werden m\u00fcssten.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich erm\u00f6gliche die Staubsaugerd\u00fcse der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf ihre betriebliche Herkunft, weil die D\u00fcse unter der Kennzeichnung verschiedener bekannter Staubsaugerhersteller vertrieben werde. Zudem beliefere die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin selbst s\u00e4mtliche namhafte Hersteller und Gro\u00dfh\u00e4ndler mit dieser D\u00fcse, was eine Herkunftsbestimmung durch den Verbraucher unm\u00f6glich mache. Weiterhin w\u00fcrden die Staubsaugerhersteller selbst die Zubeh\u00f6rteile unter ihrer Marke vermarkten.<\/li>\n<li>Gerade der Umstand, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ihre Bodend\u00fcsen nicht selbst direkt an Endkunden vertreibe, f\u00fchre dazu, dass der jeweilige Staubsaugerhersteller als derjenige wahrgenommen w\u00fcrde, von dem die Bodend\u00fcse stamme. In Kreisen der mit den Staubsaugerherstellern kooperierenden Unternehmen wisse man hingegen sehr genau, wer welche Staubsaugerd\u00fcse in welcher Variante herstelle.<\/li>\n<li>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Der zul\u00e4ssige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung hat gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 936, 920 Abs. 2 ZPO keine Aussicht auf Erfolg.<\/li>\n<li>Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin steht der geltend gemachte Verf\u00fcgungsanspruch in Form eines Unterlassungsanspruchs gem\u00e4\u00df \u00a7 8, 3, 4 Nr. 3a und 3b UWG nicht zu.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nAllerdings ist die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin anspruchsberechtigt gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Sie richtet sich mit ihrem Antrag gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte als Wettbewerber im Sinne von \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nWettbewerber im Sinne von \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverh\u00e4ltnis steht. Das ist dann der Fall, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben angesprochenen Verkehrskreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen beeintr\u00e4chtigen, d.h. im Absatz behindern oder st\u00f6ren kann (BGH, GRUR 2001, 258 \u2013 Immobilienpreisangaben; BGH GRUR 2007, 978, Rn. 16 \u2013 Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer).<\/li>\n<li>Danach stehen die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und der Verf\u00fcgungsbeklagte in einem konkreten Wettbewerbsverh\u00e4ltnis. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin stellt her und vertreibt Staubsaugerd\u00fcsen und Zubeh\u00f6rteile. Die Verf\u00fcgungsbeklagte betreibt einen Staubsaugerladen und bietet dort sowie im Internet Staubsaugerd\u00fcsen und Zubeh\u00f6rteile an.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nSelbst wenn die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin Staubsaugerd\u00fcsen, insbesondere die Staubsaugerd\u00fcse A, \u00fcberhaupt nicht an Endverbraucher vertreiben sollte, steht dies dem Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverh\u00e4ltnisses nicht entgegen.<\/li>\n<li>Im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes werden an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverh\u00e4ltnisses keine hohen Anforderungen gestellt (K\u00f6hler in K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen a.a.O. \u00a7 2 Rn. 97). So gen\u00fcgt es beispielsweise, wenn sich der Anspruch nur gegen einen potentiellen Mitbewerber richtet, soweit eine konkrete Wahrscheinlichkeit des Marktzutritts (f\u00fcr Endverbraucher) f\u00fcr diesen besteht (K\u00f6hler in K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen a.a.O. \u00a7 2 Rn. 104). Zudem ist es f\u00fcr die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverh\u00e4ltnisses unerheblich, wenn Beteiligte auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen t\u00e4tig sind und sich nur im Ergebnis \u201emittelbar\u201c an denselben Abnehmerkreis wenden (hierzu K\u00f6hler in K\u00f6hler\/Bornkamm\/Feddersen a.a.O. \u00a7 2 Rn 102).<\/li>\n<li>Da sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vorliegend mit ihren Staubsaugerd\u00fcsen zumindest auch an Endverbraucher wendet und \u2013 nach ihrem Vortrag \u2013 im Direktvertrieb mit Endverbrauchern \u201eFu\u00df fassen\u201c m\u00f6chte, ist ein konkretes Wettbewerbsverh\u00e4ltnis gegeben. Zudem sind vorliegend die Kunden der Staubsaugerhersteller mittelbar auch Kunden der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und damit richtet sich das Angebot der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auch mittelbar an den Endverbraucher.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nEs besteht kein Anspruch auf Unterlassung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 8, 3, 4 Nr. 3 a) und b) UWG.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 3a) UWG handelt unlauter, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er dabei eine vermeidbare T\u00e4uschung der Abnehmer \u00fcber die betriebliche Herkunft herbeif\u00fchrt. Was die Fachkreise angeht, verf\u00fcgt die Staubsaugerd\u00fcse A der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zwar \u00fcber eine gewisse wettbewerbliche Eigenart. Es fehlt jedoch an einer (vermeidbaren) Herkunftst\u00e4uschung der dieser Verkehrskreise. Was die vornehmlich durch das angegriffene Angebot der Verf\u00fcgungsbeklagten angesprochenen Endverbraucher angeht, fehlt es bereits an der wettbewerblichen Eigenart der Staubsaugerd\u00fcse A.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Bodend\u00fcse A weist Gestaltungsmerkmale auf, die zumindest bei den angesprochenen Fachkreisen als Hinweis auf die Herkunft der Bodend\u00fcse aufgefasst werden k\u00f6nnen und jedenfalls Besonderheiten darstellen, die ihr Produkt aus dem wettbewerblichen Umfeld herausheben. Zu den Fachkreisen z\u00e4hlen die Staubsaugerhersteller sowie Gro\u00df- und Zwischenh\u00e4ndler von Staubsaugern und Staubsaugerzubeh\u00f6rteilen. Im Hinblick auf den Endverbraucher ist eine wettbewerbliche Eigenart der Bodend\u00fcse A zu verneinen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nEin Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Das gilt auch f\u00fcr technische Erzeugnisse (BGH, GRUR 2009, 1073 Rn. 10 \u2013 Ausbeinmesser; BGH, GRUR 2010, 1125 Rn. 21 \u2013 Femur-Teil; BGH; GRUR 2013, 951 Rn. 19 \u2013 Regalsystem; BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 10 \u2013 Exzenterz\u00e4hne, BGH, GRUR 2017, 734 Rn. 19). F\u00fcr die Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart ist der Gesamteindruck des nachgeahmten Erzeugnisses ma\u00dfgebend. Dieser kann durch Gestaltungsmerkmale bestimmt oder mitbestimmt werden, die zwar nicht f\u00fcr sich genommen, aber in ihrem Zusammenwirken geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft des nachgeahmten Produkts aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen (BGH, GRUR 2012, 1155, Rn. 31 \u2013 Sandmalkasten; BGH, GRUR 2013,951 Rn.19 \u2013 Regalsystem; BGH, GRUR 2013, 1052 Rn. 19 \u2013 Einkaufswagen III; BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 20 \u2013 Exzenterz\u00e4hne; BGH, GRUR 2016, 730 Rn. 33 \u2013 Herrnhuter Stern). Technisch notwendige Gestaltungsmerkmale \u2013 also Merkmale, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gr\u00fcnden zwingend verwendet werden m\u00fcssen \u2013 k\u00f6nnen aus Rechtsgr\u00fcnden keine wettbewerbliche Eigenart begr\u00fcnden. Die \u00dcbernahme solcher nicht oder nicht mehr unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungsmerkmale ist mit R\u00fccksicht auf den Grundsatz des freien Stands der Technik wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Handelt es sich dagegen nicht um technisch notwendige Merkmale, sondern nur um solche, die zwar technisch bedingt, aber frei austauschbar sind, ohne dass damit Qualit\u00e4tseinbu\u00dfen verbunden sind, k\u00f6nnen sie eine wettbewerbliche Eigenart (mit)begr\u00fcnden, sofern der Verkehr wegen dieser Merkmale auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Unternehmen Wert legt oder mit ihnen gewisse Qualit\u00e4tserwartungen verbindet (BGH, GRUR 2000, 521, 523 \u2013 Modulger\u00fcst I; BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 27 \u2013 LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2010, 1125, Rn. 22 \u2013 Femur-Teil; BGH, GRUR 2012, 1155, Rn. 27 \u2013 Sandmalkasten; BGH, GRUR 2013, 951, Rn. 19 \u2013 Regalsystem; BGH, GRUR 2013, 1052, Rn. 18 \u2013 Einkaufswagen III; BGH, GRUR 2015, 909, Rn. 18 ff. \u2013 Exzenterz\u00e4hne).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nUnter Zugrundelegung dieses Ma\u00dfstabs ist eine gewisse wettbewerbliche Eigenart der Bodend\u00fcse A zu bejahen. Charakteristisch und den Gesamteindruck pr\u00e4gend ist die auf der Oberseite der trapezf\u00f6rmigen Grundform umlaufende durchg\u00e4ngige Nut. Diese \u2013 technisch nicht bedingte \u2013 Nut bewirkt eine optische Zweiteilung der Oberseite der Bodend\u00fcse in zwei Felder. Im Verh\u00e4ltnis zur Grundform des Geh\u00e4uses deutet die Nut eine inverse Trapezform an, wodurch sich das in Richtung des Saugkanalgeh\u00e4uses nach innen verlaufende Feld scheinbar vom au\u00dfen umlaufenden Feld abhebt.<\/li>\n<li>Der Gesamteindruck der Bodend\u00fcse A wird am \u00dcbergang zum Saugkanal weiter gepr\u00e4gt durch das quaderf\u00f6rmig ausgestaltete Saugkanalgeh\u00e4use. Dieses Saugkanalgeh\u00e4use f\u00fcgt sich in die trapezf\u00f6rmige Grundform der Bodend\u00fcse ein und tr\u00e4gt zu dem als besonders kompakt und stabil wirkenden Geh\u00e4use der Bodend\u00fcse bei. Der bistabil ausgeformte Kippschalter, der neben dem Saugkanalgeh\u00e4use und im durch die umlaufende Nut angedeuteten inneren Feld angeordnet ist, verst\u00e4rkt diesen Eindruck. Weder die Ausgestaltung des Saugkanalgeh\u00e4uses noch des Kippschalters ist dabei technisch bedingt.<\/li>\n<li>Die angesprochenen Fachkreise k\u00f6nnen die Bodend\u00fcse A aufgrund dieser Ausgestaltung auch von Bodend\u00fcsen anderer Hersteller unterscheiden. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat in diesem Zusammenhang mit der Anlage AST 5 auf andere einschl\u00e4gige Bodend\u00fcsen verwiesen, die eine abweichende Gestaltung aufweisen. So kann die Grundform der Bodend\u00fcse beispielsweise rechteckig sein. Auch ist eine technische Ausgestaltung ohne umlaufende Nut auf der Oberseite denkbar. Ferner verf\u00fcgen nicht alle Bodend\u00fcsen \u00fcber ein Saugkanalgeh\u00e4use in Quaderform und einen entsprechend ausgestalteten bistabilen Kippschalter.<\/li>\n<li>Der Einwand der Verf\u00fcgungsbeklagten, der wettbewerblichen Eigenart der Bodend\u00fcse der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin stehe entgegen, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin selbst verschiedene Varianten ihrer Bodend\u00fcse A an verschiedene Hersteller vertreibe, f\u00fchrt nicht zu einer anderen Beurteilung.<\/li>\n<li>Zwar kann es an der wettbewerblichen Eigenart fehlen, wenn der Hersteller sein Erzeugnis an verschiedene Unternehmen liefert, die es in gro\u00dfem Umfang unter eigenen Kennzeichnungen vertreiben und die angesprochenen Verkehrskreise die das Erzeugnis pr\u00e4genden Gestaltungsmerkmale aufgrund der Marktverh\u00e4ltnisse nicht (mehr) einem bestimmten Hersteller oder einem mit diesem durch einen Lizenz- oder Gesellschaftsvertrag verbundenen Unternehmen zuordnen (BGH, GRUR 2007, 984 Rn. 23 ff. \u2013 Gartenliege; BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 11 \u2013 Exzenterz\u00e4hne; BGH, GRUR 2016, 720 Rn. 16 \u2013 Hot Sox; BGH, GRUR 2017, 79 Rn. 52 \u2013 Segmentstruktur).<\/li>\n<li>Die Fachkreise nehmen jedoch die \u2013 wenn auch nur geringen \u2013 Unterschiede in der Ausgestaltung der einzelnen Bodend\u00fcsen sehr genau zur Kenntnis. Ihnen ist zudem bekannt, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin verschiedene Staubsaugerhersteller mit D\u00fcsen des Typs A beliefert. Auch wenn auf den jeweiligen D\u00fcsen unter Umst\u00e4nden die Marke des jeweiligen Staubsaugerherstellers angegeben ist, erliegen die Fachkreise aufgrund der Identit\u00e4t der die wettbewerbliche Eigenart ausmachenden Eigenschaften nicht der Vorstellung, die jeweilige D\u00fcse sei vom jeweiligen Staubsaugerhersteller entwickelt und hergestellt worden.<\/li>\n<li>Soweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin neben der Bodend\u00fcse A auch die Bodend\u00fcsen K und K p mit identischen Gestaltungsmerkmalen vertreibt, bewirbt sie diese ausweislich der Anlage AG 20 als \u201ekleine Schwester\u201c der Bodend\u00fcse A und weist auf das insoweit abgestimmte Design hin. Es handelt sich mithin um eine verkleinerte Ausf\u00fchrung der Bodend\u00fcse A, die die angesprochenen Fachkreise auch als solche erkennen.<\/li>\n<li>Zudem sind die Fachkreise \u00fcblicherweise mit den Marktgegebenheiten im Einzelnen vertraut und sie wissen um den Umstand, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin (leicht) abgewandelte Bodend\u00fcsen an unterschiedliche Staubsaugerhersteller vertreibt. Schlie\u00dflich ist die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf dem Markt f\u00fcr Bodend\u00fcsen und Staubsaugerzubeh\u00f6r nicht unbekannt. Nach dem Vortrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin produziert und entwickelt sie seit mehr als 50 Jahren Staubsaugerd\u00fcsen und -zubeh\u00f6r. Die Bodend\u00fcse A wird an verschiedene Hersteller von Staubsaugern, bspw. J, I, Siemens und Hoover, vertrieben. In den Jahren 2016 bis 2020 vertrieb sie zwischen 79.000 St\u00fcck und 94.500 St\u00fcck pro Jahr. Aufgrund dieses jahrelangen und umfangreichen Vertriebs der Bodend\u00fcse ist von einer durchaus hohen Bekanntheit der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und ihrer Bodend\u00fcsen auszugehen.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nHingegen kann nicht festgestellt werden, dass die gestalterischen Merkmale der Bodend\u00fcse A geeignet sind, auch gegen\u00fcber dem Endverbraucher als Hinweis auf die betriebliche Herkunft zu dienen.<\/li>\n<li>Der durchschnittlich informierte, angemessen aufmerksame und kritische Verbraucher orientiert sich beim Kauf eines Staubsaugers an der Herstellerkennzeichnung, denn Staubsauger werden \u00fcblicherweise als Markenprodukte beworben und vertrieben. Daneben flie\u00dfen \u00fcblicherweise auch technische Leistungsmerkmale und das Design des konkreten Staubsaugers in die Kaufentscheidung mit ein.<\/li>\n<li>Der Verbraucher sieht hingegen in der \u00e4u\u00dferen Gestaltung der Staubsaugerd\u00fcse des konkreten Staubsaugers keine kaufrelevante Eigenschaft. Denn beim Erwerb entscheidet sich der Verbraucher in der Regel f\u00fcr einen Staubsauger als komplettes Paket mit Staubsaugerd\u00fcse und Zubeh\u00f6r. Der Verbraucher entwickelt daher mit der Gestaltung einer Staubsaugerd\u00fcse keine Vorstellung von der betrieblichen Herkunft der Staubsaugerd\u00fcse. Vielmehr liegt das Hauptaugenmerk bei der Kaufentscheidung auf der Marke des Staubsaugers, die sich h\u00e4ufig zudem noch auf der Bodend\u00fcse selbst befindet. Umst\u00e4nde, wonach neben der Marke des Staubsaugerherstellers selbst auch die Form der Bodend\u00fcse (nebst Kennzeichnung) als eigenst\u00e4ndiger betrieblicher Hinweis auf die Herkunft aus einem anderen Unternehmen dient, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verbraucher beim Kauf von Staubsaugern regelm\u00e4\u00dfig davon ausgeht, dass die jeweiligen Einzelteile (Geh\u00e4use, Schlauch, Bodend\u00fcse etc.) von unterschiedlichen Herstellern bezogen werden.<\/li>\n<li>Das gilt auch beim Kauf von Ersatzteilen und Zubeh\u00f6r. Dabei st\u00fctzt der Verbraucher seine Kaufentscheidung ebenfalls nicht auf die Ausgestaltung der Bodend\u00fcse selbst. Vielmehr sucht er regelm\u00e4\u00dfig nach Ersatzteilen f\u00fcr seinen Staubsauger des konkreten Herstellers. Entscheidend ist dabei, dass das Ersatz- bzw. Zubeh\u00f6rteil mit dem Staubsauger selbst kompatibel ist. Schlie\u00dflich kann auch aufgrund des Umstandes, dass ein umfangreicher Ersatzteil- und Zubeh\u00f6rmarkt besteht, nicht angenommen werden, dass der Verbraucher tats\u00e4chlich den Gestaltungsmerkmalen der Bodend\u00fcse selbst eine herkunftshinweisende Funktion zuerkennt. Denn dies belegt lediglich ein bestehendes Interesse des Verbrauchers am Kauf von Ersatz- und Zubeh\u00f6rteilen, nicht aber ein solches an Gestaltungsmerkmalen einzelner Staubsaugerteile wie der hier streitgegenst\u00e4ndlichen Bodend\u00fcse.<\/li>\n<li>An der wettbewerblichen Eigenart fehlt es vor allem deshalb, weil die Bodend\u00fcse A, wie die Verf\u00fcgungsbeklagte zurecht einwendet, von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin an unterschiedliche Staubsaugerhersteller vertrieben wird, die diese D\u00fcse deutlich sichtbar mit ihrer eigenen Marke versehen. Der angesprochene Verbraucher hat regelm\u00e4\u00dfig keine Veranlassung anzunehmen, dass identische Produkte, die unter verschiedenen Herstellermarken und zu unterschiedlichen Preisen angeboten werden, vom selben Hersteller stammen. Da es die Funktion der Marke ist, dem Verkehr die Ursprungsidentit\u00e4t des damit gekennzeichneten Produkts zu garantieren, wird der Verkehr vielmehr annehmen, dass verschiedene Marken auf eine unterschiedliche betriebliche Herkunft der entsprechend gekennzeichneten Produkte hinweisen (BGH, GRUR 2015, 1012 Rn. 10 \u2013 Nivea Blau, BGH, GRUR 2016, 720 Rn. 26 \u2013 Hot Sox, OLG K\u00f6ln, GRUR-RR 2014, 336, 338 \u2013 Thermosteckverbinder). Da es sich bei den aufgedruckten Marken auch nicht nur um Handelsmarken, sondern um die Marken bekannter Staubsaugerhersteller handelt, hat der Endabnehmer \u2013 auch im Ersatzteilgesch\u00e4ft \u2013 keine Veranlassung, die Bodend\u00fcse aufgrund ihrer \u00e4u\u00dferen Gestaltung einem bestimmten Hersteller zuzuordnen. Die \u00e4u\u00dferen Gestaltungsmerkmale sind insofern als Herkunftshinweis nicht geeignet.<\/li>\n<li>Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Bodend\u00fcse A der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit ihrer eigenen Marke versehen ist. Tats\u00e4chlich findet sich die Marke in der Mulde f\u00fcr den Kippschalter der Bodend\u00fcse. Sie f\u00e4llt bereits deshalb nicht auf, weil sie aufgrund der Auspr\u00e4gung im Kunststoff der D\u00fcse farblich nicht hervorgehoben ist. Hinzu kommt, dass die Marke der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in einer der beiden Schalterstellungen verdeckt und daher nicht sichtbar ist. Aber auch in der anderen Schalterstellung ist die Marke kaum auszumachen, weil sie in der Mulde von W\u00e4nden und dem Schalter umgeben ist, so dass sie nur aus bestimmten Blickwinkeln erkennbar ist. Wird weiterhin davon ausgegangen, dass der Verbraucher bei der Benutzung des Staubsaugers aufgrund der L\u00e4nge des Saugrohrs von dem Kippschalter regelm\u00e4\u00dfig weiter entfernt ist, wird er die Marke der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht wahrnehmen. Selbst wenn er ihr zuf\u00e4llig gewahr wird, wird er sie mangels Bekanntheit beim Endverbraucher auch in Abgrenzung zur Marke der Staubsaugerhersteller nicht einzuordnen wissen. Denn auch in der Werbung oder in den Abbildungen der Bodend\u00fcsen wird die Marke der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht herausgestellt.<\/li>\n<li>Etwas anderes gilt nur f\u00fcr die Produktverpackung von \u201eL\u201c, die neben der Marke der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den Aufdruck \u201epowered by M\u201c tr\u00e4gt. Allerdings f\u00fchrt auch dies nicht dazu, dass sich die Bodend\u00fcse A aufgrund ihrer \u00e4u\u00dferen Gestaltung einem bestimmten Hersteller zuordnen l\u00e4sst. Denn au\u00dfer der Marke der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin findet sich auf der Produktverpackung auch die Marke \u201eL\u201c, so dass auch dieses Unternehmen als Hersteller in Betracht kommt. Zudem l\u00e4sst der Begriff \u201epowered by\u201c nicht erkennen, dass Hersteller der Bodend\u00fcse die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist, auf die auch die \u00e4u\u00dfere Gestaltung der D\u00fcse zur\u00fcckgeht. Der Begriff \u2013 in deutscher \u00dcbersetzung etwa \u201eangetrieben durch\u201c \u2013 l\u00e4sst allenfalls die Vorstellung eines vorteilhafteren Saugverhaltens aufgrund eines technischen Beitrags der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zur Konstruktion der D\u00fcse zu, nicht aber die der Herstellereigenschaft der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nAufgrund des durch die \u00dcbernahme der umlaufenden Nut sowie des quaderf\u00f6rmigen Saugkanalgeh\u00e4uses und des Kippschalters gepr\u00e4gten gestalterischen Gesamteindrucks der Verletzungsform liegt eine Nachahmung der Bodend\u00fcse A vor.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nEine Nachahmung setzt voraus, dass das angegriffene Produkt dem Originalprodukt so \u00e4hnlich ist, dass es sich in ihm wiedererkennen l\u00e4sst (BGH, GRUR 2015, 1214 Rn. 78 \u2013 Goldb\u00e4ren; BGH GRUR 2017, 79 Rn. 64 \u2013 Segmentstruktur). Die \u00c4hnlichkeit der sich gegen\u00fcberstehenden Erzeugnisse ist nach ihrem Gesamteindruck zu beurteilen. Dabei m\u00fcssen gerade die \u00fcbernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sein, die die wettbewerbliche Eigenart des Erzeugnisses ausmachen, f\u00fcr das Schutz beansprucht wird (BGH, GRUR 2007, 795 Rn. 32 \u2013 Handtaschen; BGH, GRUR 2010, 1125 Rn. 25 \u2013 Femur-Teil; BGH, GRUR 2016, 730 Rn. 47 \u2013 Herrnhuter Stern).<\/li>\n<li>\nbb)<br \/>\nDie angegriffene Bodend\u00fcse weist \u2013 wie die Bodend\u00fcse A \u2013 eine trapezf\u00f6rmige Grundform auf. Auf der Oberseite verf\u00fcgt die angegriffene Bodend\u00fcse zudem \u00fcber eine umlaufende Nut, die eine inverse Trapezform andeutet. Dies f\u00fchrt \u2013 ebenso wie bei der Bodend\u00fcse A \u2013 zu einer optischen Aufteilung der Geh\u00e4useoberseite in zwei Felder. Im Unterschied zur Bodend\u00fcse A ist die Nut der angegriffenen Bodend\u00fcse etwas breiter ausgestaltet, was allerdings den Gesamteindruck nicht entscheidend mitpr\u00e4gt.<\/li>\n<li>Weiterhin weist die angegriffene Bodend\u00fcse ein quaderf\u00f6rmiges Saugkanalgeh\u00e4use auf. Allerdings verj\u00fcngt sich dies \u2013 anders als bei der Bodend\u00fcse A \u2013nicht derart stark zum Saugkanal hin. Zudem ist das Geh\u00e4use sowohl am Anschlag in die Geh\u00e4useoberseite als auch nach vorne hin abgerundet. Diese Rundungen weist die Bodend\u00fcse A nicht auf. Ebenso wie die Bodend\u00fcse A vermittelt auch die streitgegenst\u00e4ndliche Bodend\u00fcse durch die \u00dcbernahme der umlaufenden Nut, des quaderf\u00f6rmigen Saugkanalgeh\u00e4uses und die Anordnung des Kippschalters einen kompakten und stabilen Gesamteindruck. Die Unterschiede in der Gestaltung des Saugkanalgeh\u00e4uses am Anschlag zur Geh\u00e4useoberseite und die weniger stark ausgepr\u00e4gte Verj\u00fcngung des Saugkanalgeh\u00e4uses hin zum Saugschlauch verm\u00f6gen die \u00c4hnlichkeit zur Bodend\u00fcse A nicht entscheidend zu beeinflussen.<\/li>\n<li>Auch die bei der angegriffenen Bodend\u00fcse vorhandenen r\u00fcckseitigen F\u00fchrungsschienen zur Verankerung in der bei F Staubsaugern vorhandenen Parkposition lassen eine andere Beurteilung nicht zu. Denn diese pr\u00e4gen den Gesamteindruck der angegriffenen Bodend\u00fcse nicht. Abzustellen ist lediglich auf die Merkmale und Gestaltungsmittel, die die wettbewerbliche Eigenart des Originals begr\u00fcnden. Hierzu z\u00e4hlen die r\u00fcckseitigen F\u00fchrungsschienen nicht. Zudem k\u00f6nnen diese F\u00fchrungsschienen auch den Gesamteindruck der angegriffenen Bodend\u00fcse nicht pr\u00e4gen, da es sich um technisch notwendige Gestaltungsmerkmale handelt, denn diese sind erforderlich, um die Parkposition bei F Staubsaugern nutzen zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nEs fehlt jedoch an einer durch die Nachahmung hervorgerufenen Gefahr einer Herkunftst\u00e4uschung bei den angesprochenen Fachkreisen.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nEine Herkunftst\u00e4uschung ist gegeben, wenn ein fremdes Erzeugnis durch \u00dcbernahme von Merkmalen nachgeahmt und in Verkehr gebracht wird, mit denen der Verkehr eine betriebliche Herkunftsvorstellung verbindet, wenn nicht im Rahmen des M\u00f6glichen und Zumutbaren alles Erforderliche getan wurde, um die Gefahr einer Herkunftsverwechslung auszuschlie\u00dfen (BGHZ 50, 152 (128)\u2013 Pulverbeh\u00e4lter; BGH GRUR 1990, 528 (530) \u2013 Rollenclips; GRUR 1996, 210 (212) \u2013 Vakuumpumpen; GRUR 1999, 751 (753) \u2013 G\u00fcllepumpen; GRUR 1999, 1106 (1109) \u2013 Rollstuhlnachbau; GRUR 2000, 521 (526) \u2013 Modulger\u00fcst; GRUR 2001, 443 (445) \u2013 Viennetta; GRUR 2002, 275 (277) \u2013 Noppenbahnen; GRUR 2004, 941 (943) \u2013 Metallbett; GRUR 2005, 166 (167) \u2013 Puppenausstattungen; GRUR 2007, 339 Rn. 24 \u2013 Stufenleitern; GRUR 2010, 80 Rn. 27 \u2013 LIKEaBIKE; GRUR 2015, 603 Rn. 36 \u2013 Keksstangen; GRUR 2016, 730 Rn. 31 \u2013 Herrnhuter Stern). F\u00fcr die Gefahr einer Herkunftst\u00e4uschung reicht es aus, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine neue Serie oder eine Zweitmarke der Kl\u00e4gerin oder es best\u00fcnden zumindest lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen zur Kl\u00e4gerin (BGH, GRUR 2001, 251 (253) \u2013 Messerkennzeichnung; GRUR 2001, 443 (445) \u2013 Viennetta).<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nNach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben liegt eine Herkunftst\u00e4uschung nicht vor.<\/li>\n<li>Die angesprochenen Fachkreise, auf die es hier allein noch ankommt, werden bereits die Unterschiede in der Ausgestaltung der angegriffenen Bodend\u00fcse erkennen und daher veranlasst sein anzunehmen, dass diese \u2013 wenn auch im Gesamteindruck \u00e4hnlich \u2013 nicht die Bodend\u00fcse A der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist. Denn der die Marktgegebenheiten kennende und kritische Durchschnittsfachmann, der auf dem Gebiet der Staubsaugerherstellung bzw. im Gro\u00df- oder Zwischenhandel t\u00e4tig ist, wird gerade diesen Unterschieden besondere Aufmerksamkeit widmen. Dies gilt gerade auch f\u00fcr Bodend\u00fcsen der diversen Hersteller, denn diese weisen aufgrund der im Wesentlichen technisch bedingten Ausgestaltung nur in geringem Umfang \u00fcberhaupt Unterschiede auf. So werden die angesprochenen Fachkreise insbesondere wahrnehmen, dass das Saugkanalgeh\u00e4use der angegriffenen Bodend\u00fcse auf der Oberseite abgerundet ist und die Bodend\u00fcse zudem eine Rundung im Bereich des Anschlags der Geh\u00e4useoberseite aufweist.<\/li>\n<li>Der angemessen informierte, kritische Durchschnittsfachmann wird zudem auch die von der Verf\u00fcgungsbeklagten im Zusammenhang mit dem Angebot der streitgegenst\u00e4ndlichen Bodend\u00fcse gemachten technischen Angaben zur Kenntnis nehmen. Danach ist die angegriffene Bodend\u00fcse eine<\/li>\n<li>\u201eN\u201c<\/li>\n<li>Insbesondere weist auch die angegriffene Bodend\u00fcse selbst r\u00fcckseitige F\u00fchrungsschienen zur Verankerung in der bei F-Staubsaugergeh\u00e4usen vorhandenen Parkposition auf. Demgegen\u00fcber verf\u00fcgt die Staubsaugerd\u00fcse A der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht \u00fcber r\u00fcckseitige F\u00fchrungsschienen und ist daher nicht f\u00fcr den Einsatz bei F-Staubsaugern vorgesehen. Vielmehr wurde das Design der Bodend\u00fcsen f\u00fcr F-Staubsauger von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin exklusiv entwickelt; sie weisen nicht die f\u00fcr die wettbewerbliche Eigenart der A typische Gestaltung auf. Diesen Unterschied in der Ausgestaltung und Bewerbung erkennt gerade der die Marktgegebenheiten kennende Fachmann. Er wird daher gerade nicht davon ausgehen, bei der Verletzungsform handele es sich um eine Bodend\u00fcse aus dem Hause der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>Soweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin einwendet, die den Gesamteindruck nicht wesentlich pr\u00e4genden Unterschiede w\u00fcrden bei den angesprochenen Fachkreisen lediglich den Eindruck erwecken, es handele sich um eine neue Serie von Bodend\u00fcsen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, greift dies nicht durch. Die angegriffene Bodend\u00fcse wird als \u201ewie F\u201c angeboten und beworben. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vertreibt jedoch unstreitig bereits eine Bodend\u00fcse f\u00fcr Staubsauger des Herstellers F mit der Bezeichnung E. Diese Staubsaugerd\u00fcse ist baugleich zu ihrem Modell A, das Design allerdings exklusiv f\u00fcr F entwickelt. Daf\u00fcr dass die Fachkreise vor diesem Hintergrund davon ausgehen, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nunmehr eine weitere Bodend\u00fcse f\u00fcr F-Staubsauger in neuer Serie vertreibt, sind Umst\u00e4nde weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat ferner keinen Anspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 8, 3, 4 Nr. 3b UWG. Es liegt weder eine Rufausbeutung noch eine Rufbeeintr\u00e4chtigung durch Angebot und Inverkehrbringen der angegriffenen Bodend\u00fcse vor.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEine unlautere Rufausnutzung kann nicht nur auf einer T\u00e4uschung der angesprochenen Verkehrskreise \u00fcber die betriebliche Herkunft der Nachahmung, sondern auch auf einer Anlehnung an die fremde Leistung beruhen, die eine erkennbare Bezugnahme auf den Mitbewerber oder seine Produkte erfordert. Die Frage, ob hierdurch eine G\u00fctevorstellung unangemessen ausgenutzt wird, ist jeweils im Wege einer Gesamtw\u00fcrdigung zu beantworten, bei der alle relevanten Umst\u00e4nde des Einzelfalls, insbesondere der Grad der Anlehnung sowie die St\u00e4rke des Rufs des nachgeahmten Produkts, zu ber\u00fccksichtigen sind. Die \u00dcbernahme von Merkmalen, die dem freizuhaltenden Stand der Technik angeh\u00f6ren und der angemessenen L\u00f6sung einer technischen Aufgabe dienen, kann zwar unter dem Gesichtspunkt der Rufausnutzung grunds\u00e4tzlich nicht als wettbewerbsrechtlich unlauter angesehen werden. Auch insoweit gilt jedoch bei einer (nahezu) identischen Nachahmung ein strenger Ma\u00dfstab. W\u00fcrde die \u00dcbernahme solcher Merkmale zu einer (nahezu) identischen Nachahmung f\u00fchren, ist es einem Wettbewerber regelm\u00e4\u00dfig zuzumuten, auf eine andere angemessene technische L\u00f6sung auszuweichen, wenn er einer Rufausnutzung nicht auf andere Weise entgegenwirken kann. So kann ein Wettbewerber, der nach Ablauf eines Patentschutzes des Originalherstellers in dessen Markt eindringt, eine Rufausbeutung etwa dadurch vermeiden, dass er die angesprochenen Verkehrskreise durch eine gegen\u00fcber dem Original unterscheidbare Kennzeichnung unmissverst\u00e4ndlich dar\u00fcber in formiert, dass es sich um ein anderes Erzeugnis als das Originalprodukt handelt (BGH, GRUR 2013, 1052 Rn. 38 \u2013 Einkaufswagen III, BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 40 \u2013 Exzenterz\u00e4hne).<\/li>\n<li>b)<br \/>\nUnter Anwendung dieser Grunds\u00e4tze liegt eine unlautere Rufausnutzung nicht vor. Soweit vorliegend mit der angegriffenen Bodend\u00fcse eine Nachahmung der Bodend\u00fcse A gegeben ist, wird einer Rufausbeutung bzw. Rufbeeintr\u00e4chtigung dadurch entgegengewirkt, dass die angegriffene Bodend\u00fcse in ihrer Gestaltung Unterschiede aufweist, die der angesprochene Fachkreis auch als solche erkennt, und dass die Verf\u00fcgungsbeklagte die angegriffene Bodend\u00fcse als \u201epassend f\u00fcr F\u201c anbietet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf obige Ausf\u00fchrungen verwiesen.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 6, 709 S. 2, 711, 713 ZPO.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 40.000 Euro festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3107 Landgericht D\u00fcsseldorf Az. 4b O 17\/21<\/p>\n","protected":false},"author":23,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[95,2],"tags":[],"class_list":["post-8725","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-95","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8725","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/23"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=8725"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8725\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":8727,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8725\/revisions\/8727"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=8725"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=8725"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=8725"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}