{"id":8723,"date":"2021-08-27T17:00:57","date_gmt":"2021-08-27T17:00:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8723"},"modified":"2021-08-27T13:33:01","modified_gmt":"2021-08-27T13:33:01","slug":"4b-o-127-18-kostenentscheidung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8723","title":{"rendered":"4b O 127\/18 &#8211; Kostenentscheidung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3106<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 29. Juni 2021, Az. 4b O 127\/18<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>\nI. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten zu 90 % und der Kl\u00e4gerin zu 10 % auferlegt.<\/li>\n<li>II. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin hat f\u00fcr eine ihrer Mitgesellschafterinnen, der W. von A GmbH &amp; Co. KG im Wege der Stufenklage Anspr\u00fcche auf Zahlung von Schadensersatz und au\u00dferge-richtlichen Kosten, Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung auf der ersten Stu-fe sowie Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht auf den weiteren Stufen gegen den Beklagten geltend ge-macht.<\/li>\n<li>Die W. von A GmbH &amp; Co. KG war im Wirtschaftsjahr 2015\/2016 inhaberin der Winter-weizensorte \u201eB\u201c. Der Beklagte ist Landwirt. Er betrieb im Wirtschaftsjahr 2015\/2016 mit der Winterweizensorte \u201eB\u201c Nachbau, indem er 28,0 dt Saatgut der von ihm im eigenen Betrieb gewonnenen Sorte B als Vermehrungsmaterial verwendete, wor\u00fcber er der Kl\u00e4gerin erst am 21. Februar 2017 Auskunft erteilte. Die darauf gest\u00fctzte Aufforderung zur Zahlung von Schadensersatz in H\u00f6he von 294,00 EUR und zur Abgabe einer Un-terlassungserkl\u00e4rung lie\u00df der Beklagte auch nach anwaltlicher Mahnung unbeachtet.<\/li>\n<li>Mit Teilvers\u00e4umnisurteil vom 1. April 2019 ist der Beklagte auf der ersten Stufe an-tragsgem\u00e4\u00df zur Zahlung von 906,80 EUR nebst Zinsen, zur Unterlassung und zur Auskunft und Rechnungslegung verurteilt worden.<\/li>\n<li>Nachdem der Beklagte mitgeteilt hatte, Kleinerzeuger zu sein, hat die Kl\u00e4gerin den auf der zweiten Stufe angek\u00fcndigten Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versiche-rung fallen gelassen und den auf der letzten Stufe angek\u00fcndigten Antrag auf Zahlung von Schadensersatz in der sich nach erteilter Auskunft zu bestimmenden H\u00f6he in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/li>\n<li>Sie beantragt nunmehr nur noch,<\/li>\n<li>dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.<\/li>\n<li>Der Beklagte hat der Erledigungserkl\u00e4rung nicht innerhalb von zwei Wochen wider-sprochen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Da der Beklagte der Erledigungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen widersprochen hat und er \u00fcber die Folgen eines ausbleibenden Widerspruchs belehrt worden ist, ist gem\u00e4\u00df \u00a7 91a Abs. 1 S. 1 ZPO nur noch \u00fcber die Kosten des Rechtsstreits unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstan-des nach billigem Ermessen zu entscheiden.<\/li>\n<li>Nach diesen Grunds\u00e4tzen sind die Kosten des Rechtsstreits teilweise der Kl\u00e4gerin und teilweise dem Beklagten aufzuerlegen.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nNach dem bisherigen Sach- und Streitstand war der Beklagte hinsichtlich der mit dem Teil-Vers\u00e4umnisurteil der Kl\u00e4gerin zugesprochenen Anspr\u00fcche unterlegen. Ob die Anspr\u00fcche auf Schadensersatz, Unterlassung und Auskunft mit Blick auf die Kleiner-zeugereigenschaft des Beklagten tats\u00e4chlich bestanden, bedarf keiner Entscheidung. Der Beklagte hat gegen sich das Teil-Vers\u00e4umnisurteil ergehen lassen, so dass ihn insofern auch die Kostenlast trifft.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nSoweit zuletzt noch der Antrag auf Zahlung von Schadensersatz anh\u00e4ngig war, hat hingegen die Kl\u00e4gerin die diesbez\u00fcglichen Kosten zu tragen. Im Hinblick auf den (noch unbezifferten) Antrag auf Zahlung von Schadensersatz war die Klage von vornherein unbegr\u00fcndet, weil gegen den Beklagten als Kleinerzeuger keine Anspr\u00fc-che bestanden. Auch ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch steht der Kl\u00e4gerin gegen den Beklagten insoweit nicht zu.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nEin solcher Anspruch ergibt sich nicht aus \u00a7\u00a7 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB wegen ver-sp\u00e4teter Mitteilung des Kleinlandwirtestatus\u2018 durch den Beklagten.<\/li>\n<li>Der Beklagte befand sich mit der Mitteilung, dass es sich bei ihm seit Juli 2005 um ei-nen Kleinlandwirt im Sinne von Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 3 VO 2100\/94 (GemSort-VO) und Art. 7 VO 1768\/95 (NachbauVO) handele, nicht im Verzug im Sinne von \u00a7 286 BGB. Der Beklagte war zu einer solchen Auskunft oder Mitteilung nicht verpflichtet.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nEin solcher Auskunftsanspruch der Kl\u00e4gerin ergibt sich nicht aus Art. 14 Abs. 3 Un-terabs. 6 GemSortVO und Art. 8 Abs. 2 NachbauVO. Art. 14 Abs. 1 GemSortVO ist eine Ausnahmeregelung von dem in Art. 13 GemSortVO normierten gemeinschaftlichen Sortenschutz. Art. 14 Abs. 3 GemSortVO nennt insofern die Kriterien f\u00fcr die Bedin-gungen f\u00fcr die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung gem\u00e4\u00df Absatz 1 sowie f\u00fcr die Wahrung der legitimen Interessen des Pflanzenz\u00fcchters und des Landwirts. Nach seinem Unterabsatz 6 sind die Landwirte unter anderem verpflichtet, den Inhabern des Sortenschutzes auf Antrag relevante Informationen zu \u00fcbermitteln. Im Einzelnen sind die Bedingungen f\u00fcr die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung des Art. 14 Abs. 1 Gem-SortVO und f\u00fcr die Wahrung der legitimen Interessen des Pflanzenz\u00fcchters und des Landwirts in der NachbauVO festgelegt. Demnach hat der Landwirt, sofern die Einzel-heiten der Informationen zwischen dem Landwirt und dem Sortenschutzinhaber nicht vertraglich geregelt sind, lediglich die in Art. 14 Abs. 3 S. 2 NachbauVO genannten Angaben in einer Aufstellung zu \u00fcbermitteln. Informationen zum Kleinlandwirtestatus geh\u00f6ren nicht dazu.<\/li>\n<li>Die Mitteilung des Kleinlandwirtestatus\u2018 kann auch nicht im Sinne von Art. 14 Abs. 3 S. 1 GemSortVO als Bedingung f\u00fcr die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung gem\u00e4\u00df Absatz 1 oder als f\u00fcr die Wahrung der legitimen Interessen des Pflanzenz\u00fcchters und des Landwirts erforderlich angesehen werden. Es ist insofern anerkannt, dass sich ein Landwirt auf die Ausnahmeregelung des Art. 14 GemSortVO nicht berufen kann, wenn er die ihm obliegenden Pflichten, insbesondere nach Art. 14 Abs. 3 GemSortVO, zu denen auch die Auskunftspflicht geh\u00f6rt, nicht erf\u00fcllt (EuGH GRUR 2012, 1013 Rn 34 \u2013 Geistbeck). Gem\u00e4\u00df Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 3 GemSort-VO ist ein Kleinlandwirt zur Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung f\u00fcr von ihm betriebenen Nachbau nicht verpflichtet. Gem\u00e4\u00df Art. 7 Abs. 5 NachbauVO muss der Landwirt, der sich darauf beruft, Kleinlandwirt zu sein, den Nachweis f\u00fcr diese Eigenschaft erbringen. Dem-nach ist der Landwirt gem\u00e4\u00df Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 4 GemSortVO zur Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung verpflichtet, wenn er es vers\u00e4umt, sich auf seinen Sta-tus als Kleinlandwirt zu berufen, oder den Nachweis f\u00fcr diesen Status nicht erbringt. Es ist nicht einzusehen, warum ein Landwirt in einem solchen Fall zus\u00e4tzlich das Recht verlieren soll, sich auf die Ausnahmeregelung des Art. 14 Abs. 1 GemSortVO zu berufen, sofern ihm kein anderer Pflichtenversto\u00df vorzuwerfen ist. Die legitimen Inte-ressen des Pflanzenz\u00fcchters und des Landwirts gebieten eine solche Folge nicht. Denn es liegt allein im Interesse des Landwirts, sich auf seine Eigenschaft als Klein-landwirt zu berufen. Nur er erleidet einen Rechtsnachteil dadurch, dass er sich nicht auf seinen Kleinlandwirtestatus beruft oder den daf\u00fcr erforderlichen Nachweis nicht erbringt. Bereits dieser Um-stand f\u00fchrt dazu, dass sich ein Landwirt, der die Vorausset-zungen eines Klein-landwirtes im Sinne von Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 3 GemSortVO erf\u00fcllt, gegen\u00fcber dem Sortenschutzinhaber bereits aus eigenem Interesse alsbald auf seine Eigenschaft als Kleinlandwirt berufen wird. Damit ist dem Interesse des Sorten-schutzinhabers, Gewissheit dar\u00fcber zu haben, ob ein Landwirt zur Zahlung einer an-gemessenen Entsch\u00e4digung verpflichtet ist, hinreichend Gen\u00fcge getan. Eines eige-nen Anspruchs auf Mitteilung eines etwaigen Kleinlandwirtestatus\u2018 bedurfte es nicht. Dementsprechend enth\u00e4lt Art. 8 NachbauVO auch keine diesbez\u00fcgliche Informati-onspflicht des Landwirts.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nEine solche Verpflichtung zur Mitteilung des Kleinlandwirtestatus ergibt sich auch nicht aus Art. 7 Abs. 5 NachbauVO. Art. 7 NachbauVO betrifft bereits nicht die vom Landwirt zu leistenden Informationen, sondern findet sich im Kapitel 3 zur Entsch\u00e4di-gung wieder, in dem die H\u00f6he der Entsch\u00e4digung, die individuelle Zahlungspflicht und auch die Voraussetzungen f\u00fcr den Status als Kleinlandwirt, der von der Entsch\u00e4-digungspflicht gem\u00e4\u00df Art. 14 Abs. 3 Unterabsatz 3 GemSortVO ausgenommen ist, festgelegt werden. Dementsprechend statuiert Art. 7 Abs. 5 NachbauVO auch keine Pflicht des Landwirts zur Mitteilung eines etwaigen Kleinlandwirtestatus\u2018 und ebenso wenig einen Anspruch des Sortenschutzinhabers auf eine solche Auskunft, sondern lediglich eine Beweislastregel. Im Streitfall muss der Landwirt, der sich auf seine Ei-genschaft als Kleinlandwirt beruft, daf\u00fcr den Nachweis erbringen. Etwas anderes l\u00e4sst sich dem Wortlaut der Regelung und der Systematik der NachbauVO nicht entneh-men.<\/li>\n<li>Damit stellt die Berufung auf den Kleinlandwirtestatus jedoch nur eine Obliegenheit des Landwirts dar. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass sie f\u00fcr den Sorten-schutzrechtsinhaber weder einen Erf\u00fcllungsanspruch, noch einen Schadensersatz-anspruch bei der Verletzung der Obliegenheit begr\u00fcndet. Ihre Befolgung ist allein ein Gebot des eigenen Interesses, weil der Landwirt bei ihrer Verletzung einen Rechtsver-lust oder Rechtsnachteile erleidet. Nach dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 5 NachbauVO ist es gerade dem Landwirt \u00fcberlassen, ob er sich auf seine Eigenschaft als Kleinlandwirt beruft. Tut er dies nicht oder erbringt er im Streitfall nicht den Nachweis f\u00fcr den Klein-landwirtestatus, besteht der Rechtsnachteil f\u00fcr ihn darin, dass er gem\u00e4\u00df Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 4 GemSortVO zur Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung an den Inhaber des Sortenschutzes verpflichtet ist. Einen Auskunftsanspruch begr\u00fcndet Art. 7 Abs. 5 NachbauVO nicht.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nEine Informationspflicht des Beklagten ergab sich auch nicht aus Treu und Glauben gem\u00e4\u00df \u00a7 242 BGB.<\/li>\n<li>Die in Art. 8 Abs. 2 NachbauVO geregelte Informationspflicht des Landwirtes l\u00e4sst Auskunftspflichten nach Ma\u00dfgabe anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten unbeschadet. Nach nationalem Recht ist es anerkannt, dass sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gem\u00e4\u00df \u00a7 242 BGB eine Auskunftspflicht ergibt, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise \u00fcber Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Unge-wissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (st. Rspr., vgl. die Nachweise in Palandt\/Gr\u00fcneberg BGB 73. Aufl.: \u00a7 260 Rn 4). Die Auskunftspflicht setzt aber voraus, dass zwischen den Parteien eine Sonderverbindung besteht, beispielsweise aus Ver-trag oder aus einem gesetzlichen Schuldverh\u00e4ltnis (Palandt\/Gr\u00fcneberg BGB 73. Aufl.: \u00a7 260 Rn 5 m.w.N.). Daran fehlt es hier.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hatte gegen den Beklagten keinen Entsch\u00e4digungsanspruch aus Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 4 GemSortVO. Der Beklagte war gem\u00e4\u00df Art. 14 Abs. 1 GemSortVO zum Nachbau berechtigt, ohne zu einer Entsch\u00e4digungszahlung verpflichtet zu sein, Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 3 GemSortVO. Denn bei dem Beklagten handelt es sich um einen Kleinlandwirt im Sinne von Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 3 GemSortVO und Art. 7 NachbauVO. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Aufgrund des Kleinlandwir-testatus\u2018 des Beklagten bestand bereits dem Grunde nach gegen ihn kein Anspruch auf Ent-sch\u00e4digung aus Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 4 GemSortVO. Die Auffassung, ein Landwirt, der Nachbau betreibe, sei solange zur Entsch\u00e4digungszahlung verpflichtet, bis er seinen Status als Kleinlandwirt nachgewiesen habe, ist mit dem Wortlaut und der Systematik der GemSortVO und der NachbauVO nicht vereinbar. Bereits Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 3 GemSortVO ordnet an, dass Kleinlandwirte nicht zu Entsch\u00e4di-gungs-zahlungen an den Inhaber des Sortenschutzes verpflichtet sind. Dementspre-chend enth\u00e4lt die gem\u00e4\u00df Art. 14 Abs. 3 GemSortVO erforderliche Durchf\u00fchrungsver-ordnung auch nur noch die Beweislastregel des Art. 7 Abs. 5 NachbauVO, wonach der Landwirt, der sich auf seinen Status als Kleinlandwirt beruft, im Streitfall die entspre-chenden Nachweise erbringen muss. Die mangelnde prozessuale Beweisbarkeit des Kleinlandwirtestatus\u2018 hat aber keine Auswirkung darauf, dass der Anspruch auf Ent-sch\u00e4digungszahlung materiell-rechtlich nicht besteht.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hatte gegen den Beklagten auch keinen Auskunftsanspruch aus Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 6 GemSortVO i.V.m. Art. 8 Abs. 2 NachbauVO, der gegebenenfalls eine Sonderbeziehung zwischen den Parteien h\u00e4tte begr\u00fcnden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>Es kann dahinstehen, inwiefern ein Kleinlandwirt \u00fcberhaupt gem\u00e4\u00df Art. 14 Abs. 3 Un-terabs. 6 GemSortVO i.V.m. Art. 8 Abs. 2 NachbauVO zur Auskunft verpflichtet ist. Je-denfalls besteht eine solche Auskunftspflicht nur nach Ma\u00dfgabe von Art. 8 Nachbau-VO. Nach dessen Absatz 4 muss der Sortenschutzinhaber in seinem Auskunftsersu-chen seinen Namen und seine Anschrift sowie den Namen der Sorte, zu der er Infor-mationen anfordert, nennen und Bezug auf das betreffende Sortenschutzrecht neh-men. Nach Absatz 3 k\u00f6nnen sich die gem\u00e4\u00df Absatz 2 Buchstaben b, c, d und e vom Landwirt zu erteilenden Angaben auf das laufende Wirtschaftsjahr sowie auf ein oder mehrere der drei vorangehenden Wirtschaftsjahre beziehen, f\u00fcr die der Landwirt auf ein Auskunftsersuchen hin, das der Sortenschutzinhaber gem\u00e4\u00df den Bestimmungen der Abs\u00e4tze 4 oder 5 gemacht hatte, nicht bereits fr\u00fcher relevante Informationen \u00fcber-mittelt hatte. Jedoch soll es sich bei dem ersten Wirtschaftsjahr, auf das sich die Infor-mation beziehen soll, um das Jahr handeln, in dem erstmals ein Auskunftsersuchen zu der betreffenden Sorte gestellt und an den betreffenden Landwirt gerichtet wurde.<\/li>\n<li>Demnach kann der Sortenschutzinhaber vom Landwirt nur dann Auskunft f\u00fcr die ver-gangenen drei Wirtschaftsjahre verlangen, wenn er bereits im ersten der betroffenen vorangehenden Wirtschaftsjahre bereits ein Ersuchen zu denselben Sorten an den-selben Landwirt gerichtet hatte. Daf\u00fcr ist im Streitfall aber nichts vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.<\/li>\n<li>cc)<br \/>\nDa der Beklagte gem\u00e4\u00df Art. 14 Abs. 1 GemSortVO zum Nachbau berechtigt war und weder die Entsch\u00e4digungspflicht aus Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 4 GemSortVO, noch sei-ne Auskunftspflichten aus Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 6 GemSortVO i.V.m. Art. 8 Nach-bauVO verletzt hat (vgl. dazu EuGH GRUR 2003, 868 Rn 71 \u2013 Schulin; GRUR 2012, 1013 Rn 23 u. 34 \u2013 Geistbeck), stand der Kl\u00e4gerin auch kein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Verg\u00fctung beziehungsweise Schadensersatz aus Art. 94 Abs. 1 und 2 GemSortVO zu.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nEin materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch ergibt sich auch nicht aus \u00a7 280 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverh\u00e4ltnis. Nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen bestand zwischen den Parteien im Zeitpunkt der Klageerhebung kein Schuldverh\u00e4ltnis.<\/li>\n<li>\nDer Streitwert wird festgesetzt auf:<br \/>\n&#8211; bis zum 19. April 2019: 8.994,00 EUR, wovon 294,00 EUR auf den Antrag zu 1., 7.500,00 EUR auf den Antrag zu 2. und 900,00 EUR auf den Antrag zu 5. entfal-len; die Kammer hat das Interesse der Kl\u00e4gerin am Antrag zu 5. mit dem etwa drei-fachen Schadensersatzbetrag aus dem Antrag zu 1. gesch\u00e4tzt.<br \/>\n&#8211; bis zum 21.April 2021: 900,00 EUR<br \/>\n&#8211; danach: Kosteninteresse<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3106 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. 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