{"id":8721,"date":"2021-08-27T17:00:21","date_gmt":"2021-08-27T17:00:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8721"},"modified":"2021-08-27T13:23:47","modified_gmt":"2021-08-27T13:23:47","slug":"4b-o-84-19-direktzugriffsverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8721","title":{"rendered":"4b O 84\/19 &#8211; Direktzugriffsverfahren"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3105<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 08. Juni 2021, Az. 4b O 84\/19<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<br \/>\na) Benutzerger\u00e4te zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zum Durchf\u00fchren eines Direktzugriffs in einem drahtlosen Kommunikationssystem,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland Dritten anzubieten oder zu liefern, die zur Nutzung der Lehre des EP 3 125 XXX nicht berechtigt sind,<br \/>\nwobei das Verfahren folgendes umfasst: \u00dcbertragung (S710) einer Pr\u00e4ambel f\u00fcr einen Direktzugriff im Uplink; und Empfang (S720), als Antwort auf die Pr\u00e4ambel, einer Medienzugriffssteuerungs-, MAC, Direktzugriffsantwort-, RAR-, Meldung, umfassend einen Header mit einem Subheader; wobei der Subheader einen Ein-Bit-Indikator umfasst, der anzeigt, dass eine Direktzugriffskennung, RAID, im Subheader enthalten ist, wenn der Ein-Bit-Indikator einen ersten Wert aufweist, und der anzeigt, dass ein Back-Off-Parameter im Subheader der MAC-Direktzugriffsantwortmeldung enthalten ist, wenn der Ein-Bit-Indikator einen zweiten Wert aufweist, und wobei die MAC RAR Meldung eine MAC RAR Nutzlast umfasst, die mit dem MAC Subheader korrespondiert, wenn der Ein-Bit-Indikator den ersten Wert aufweist, und keine MAC RAR Nutzlast umfasst, die mit dem MAC Subheader korrespondiert, wenn der Ein-Bit-Indikator den zweiten Wert aufweist;<br \/>\nund\/oder<br \/>\nb) Benutzerger\u00e4te, die konfiguriert sind zum Durchf\u00fchren eines Direktzugriffs in einem drahtlosen Kommunikationssystem,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen das Benutzerger\u00e4t konfiguriert ist: zur \u00dcbertragung (S710) einer Pr\u00e4ambel f\u00fcr einen Direktzugriff im Uplink; und Empfang (S720), als Antwort auf die Pr\u00e4ambel, einer Medienzugriffssteuerungs-, MAC, Direktzugriffsantwort-, RAR-, Meldung, umfassend einen Header mit einem Subheader; wobei der Subheader einen Ein-Bit-Indikator umfasst, der anzeigt, dass eine Direktzugriffskennung, RAID, im Subheader enthalten ist, wenn der Ein-Bit-Indikator einen ersten Wert aufweist, und der anzeigt, dass ein Back-Off-Parameter im Subheader der MAC-Direktzugriffsantwortmeldung enthalten ist, wenn der Ein-Bit-Indikator einen zweiten Wert aufweist, und wobei die MAC RAR Meldung eine MAC RAR Nutzlast umfasst, die mit dem MAC Sub-header korrespondiert, wenn der Ein-Bit-Indikator den ersten Wert aufweist, und keine MAC RAR Nutzlast umfasst, die mit dem MAC Subheader korrespondiert, wenn der Ein-Bit-Indikator den zweiten Wert aufweist;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 21. M\u00e4rz 2018 begangen haben und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der angebotenen, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 21. April 2018 begangen haben und zwar unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. die unter Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 21. April 2018 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 8. Juni 2021) festgestellten patentverletzenden Zustand der Nutzerger\u00e4te mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>5. nur die Beklagte zu 2): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1. bezeichnete Nutzerger\u00e4te auf ihre Kosten zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 2) \u2013 Kosten herauszugeben.<\/li>\n<li>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 21. April 2018 begangen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/li>\n<li>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.<\/li>\n<li>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he 750.000,00 EUR, wobei als Teilsicherheiten f\u00fcr die Zwangsvollstreckung<br \/>\naus Ziffer I. 1., 4. und 5. 525.000,00 EUR,<br \/>\naus Ziffer I. 2. und 3. 150.000,00 EUR und<br \/>\naus Ziffer III. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages<br \/>\nfestgesetzt werden.<\/li>\n<li><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 3 125 XXX B1 (Anlage WKS 5, in deutscher \u00dcbersetzung Anlage WKS 5a, im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung der Erzeugnisse sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des am 30. Januar 2009 unter Inanspruchnahme zweier Priorit\u00e4ten vom 31. Januar 2008 und 22. Januar 2009 angemeldeten Klagepatents. Die Anmeldung wurde am 1. Februar 2017 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung am 21. M\u00e4rz 2018.<br \/>\nDie Beklagte zu 2) hat vor dem Bundespatentgericht in Bezug auf das Klagepatent Nichtigkeitsklage erhoben. Eine Entscheidung ist bislang nicht ergangen.<br \/>\nDas Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, hat den Titel Verfahren zum Signalisieren von Back-off-Informationen bei Direktzugriff. Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche 1 und 12 lauten in der deutschen \u00dcbersetzung:<br \/>\n1. Verfahren zur Durchf\u00fchrung eines Direktzugriffs in einem drahtlosen Kommunikationssystem, das Verfahren umfassend:<br \/>\n\u00dcbertragung (S710) einer Pr\u00e4ambel f\u00fcr einen Direktzugriff im Uplink; und<br \/>\nEmpfang (S720), als Antwort auf die Pr\u00e4ambel, einer Medienzugriffssteuerungs-, MAC, Direktzugriffsantwort-, RAR-, Meldung, umfassend einen Header mit einem Subheader;<br \/>\nwobei der Subheader einen Ein-Bit-Indikator umfasst, der anzeigt, dass eine Direktzugriffskennung, RAID, im Subheader enthalten ist, wenn der Ein-Bit-Indikator einen ersten Wert aufweist, und der anzeigt, dass ein Back-Off-Parameter im Subheader der MAC-Direktzugriffsantwortmeldung enthalten ist, wenn der Ein-Bit-Indikator einen zweiten Wert aufweist, und<br \/>\nwobei die MAC RAR Meldung eine MAC RAR Nutzlast umfasst, die mit dem MAC Subheader korrespondiert, wenn der Ein-Bit-Indikator den ersten Wert aufweist, und keine MAC RAR Nutzlast umfasst, die mit dem MAC Subheader korrespondiert, wenn der Ein-Bit-Indikator den zweiten Wert aufweist.<br \/>\nund<br \/>\n12. Benutzerger\u00e4t, das zum Implementieren eines der Anspr\u00fcche 1 zu 6 konfiguriert ist.<\/li>\n<li>Wegen der daneben geltend gemachten abh\u00e4ngigen Unteranspr\u00fcche 2, 3, 4 und 6 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<br \/>\nDie nachstehenden Abbildungen stammen aus der Klagepatentschrift und geben eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform einer MAC PDU-Struktur einer Direktzugriffsantwortnachricht (Figur 9) und eine Struktur eines MAC-Subheaders mit Back-Off-Informationen (Figur 13) nach der Erfindung des Klagepatents wieder.<\/li>\n<li>Mit der Klage greift die Kl\u00e4gerin s\u00e4mtliche von den Beklagten angebotenen und vertriebenen Mobilger\u00e4te an, die dem LTE-Standard entsprechen, mithin LTE-f\u00e4hig sind.<br \/>\nBei dem LTE-Standard handelt es sich um einen Mobilfunkstandard (nachfolgend: der Standard). Dieser stellt unter anderem in der technischen Spezifikation ETSI TS 36.X (XXX 2012-03) (soweit nachfolgend nur die TS 36.X ohne Versionsnummer genannt wird, handelt es sich um die Version XXX) technische Anforderungen f\u00fcr und an die Durchf\u00fchrung eines Direktzugriffs (\u201eRandom Access\u201c) auf, mit dem ein Mobilger\u00e4t, das sich beispielweise im Ruhemodus (\u201eidle mode\u201c) befindet, eine Kommunikation mit einer Basisstation zwecks Synchronisierung aufbauen kann. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage WKS 7, in deutscher \u00dcbersetzung Anlage WKS 7a, vorgelegten Ausz\u00fcge der TS 36.X Bezug genommen.<br \/>\nDie Beklagten sind Gesellschaften des A-Konzerns, zu dem auch die A Communication (nachfolgend: A Holdings) geh\u00f6rt, bei der es sich um ein auf dem Markt f\u00fcr Mobiltelefone global t\u00e4tiges Unternehmen handelt, das Mobiltelefone unter den Marken \u201eB\u201c, \u201eC\u201c und \u201eA\u201c \u00fcber ein Netz konzernangeh\u00f6riger Gesellschaften weltweit vertreibt. Die Klage war urspr\u00fcnglich auch gegen die A Holdings gerichtet. Da sie bislang nicht zugestellt werden konnte, ist das Verfahren gegen die A Holdings abgetrennt worden.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) ist eine franz\u00f6sische Tochtergesellschaft der A Holdings und bewirbt auf der von ihr betriebenen deutschsprachigen Website www.Bmobile.com\/de LTE-f\u00e4hige Mobiltelefone, darunter das Modell \u201eX\u201c. Sie wird auf den Produktverpackungen der in der Bundesrepublik Deutschlange vertriebenen Mobiltelefone, darunter solche der Marken \u201eB\u201c und \u201eC\u201c, als Importeur genannt.<br \/>\nDie Beklagte zu 2) ist eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1). Sie ist f\u00fcr den deutschsprachigen Facebook-Auftritt der Marke \u201eB\u201c verantwortlich und bewirbt dort LTE-f\u00e4hige Mobiltelefone der Marke \u201eB\u201c, darunter das Modell \u201e1 S\u201c.<br \/>\nDie Beklagte zu 3) ist eine Tochtergesellschaft der A Holdings und wird in der Bedienungsanleitung etwas des LTE-f\u00e4higen Mobiltelefons \u201eXX\u201c als Hersteller genannt. Die Angabe der Beklagten zu 3) als Herstellerin erfolgte allein im kennzeichnungsrechtlichen Sinne zwecks \u00dcbernahme bestimmter Verwaltungs- und Dokumentationsaufgaben, die aus organisatorischen Gr\u00fcnden im A-Konzern bei der Beklagten zu 3) angesiedelt sind. Im \u00dcbrigen ist die Beklagte zu 3) f\u00fcr den Vertrieb von Produkten des A Konzerns in Hong Kong zust\u00e4ndig.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin sieht in dem Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Beklagten eine Verletzung des Klagepatents. Sie ist der Ansicht, f\u00fcr eine Steuerungsfunktion des Ein-Bit-Indikators hinsichtlich Aufbau und Inhalt der MAC RAR-Meldung gebe weder der Klagepatentanspruch, noch die Beschreibung des Klagepatents etwas her. Der Ein-Bit-Indikator diene nur der Anzeige, welche Art von Daten im Subheader enthalten seien, nicht der Steuerung.<br \/>\nDie Lehre des Klagepatent sei auch nicht auf das Senden einer Pr\u00e4ambel und den blo\u00dfen Empfang einer Bitfolge beschr\u00e4nkt. Das sei nicht die Sicht des Fachmanns. Es gehe um ein Verfahren zur Durchf\u00fchrung eines Direktzugriffs in einem drahtlosen Kommunikationssystem. Daf\u00fcr m\u00fcsse das Benutzerger\u00e4t zun\u00e4chst eine Pr\u00e4ambel senden und die MAC RAR-Meldung empfangen mit entsprechenden Informationen zu den Funkressourcen. Erst darauf aufbauend k\u00f6nne es weitere Daten zwecks Synchronisation an die Basisstation senden. Voraussetzung daf\u00fcr sei aber, dass das Benutzerger\u00e4t die Antwort und die darin enthaltenen Informationen mit ihrer konkreten technischen Bedeutung entgegennehme und nicht als anonyme Bitfolge. Es komme darauf an, dass Pr\u00e4ambel und MAC RAR-Meldung jeweils derart \u00fcbertragen und empfangen w\u00fcrden, dass die jeweiligen technischen Inhalte \u00fcbermittelt und auch in ihrer konkreten technischen Bedeutung entgegengenommen werden. Das sei aber bei LTE-f\u00e4higen Produkten wie der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall. Der LTE-Standard sei insofern nicht fakultativ.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet, die Beklagte zu 1) sei f\u00fcr die Inhalte der Website www.Cmobile.com\/de verantwortlich, auf der unter anderem das LTE-f\u00e4hige Mobiltelefon \u201eC X\u201c beworben werde. Sie \u2013 die Beklagte zu 1) \u2013 sei zudem Importeurin aller in der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen Modelle der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Die Beklagte zu 2) sei ein deutsches Vertriebsunternehmen. Sie sei Ausstellerin auf der IFA 2017 gewesen und habe dort unter anderem das Mobiltelefon \u201eC XX\u201c ausgestellt und beworben. Bereits nach der Lebenserfahrung habe sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Eigentum oder Besitz, sei es als vorr\u00e4tige Muster oder zur Benutzung als Diensthandy.<br \/>\nDer von den Beklagten erhobene Ersch\u00f6pfungseinwand greife nicht durch. Nicht nur sei der Einwand prozessual versp\u00e4tet, sondern auch materiell-rechtlich sei Ersch\u00f6pfung nicht eingetreten, weil sich die von den Beklagten angef\u00fchrte Lizenzvereinbarung nicht auf Produkte wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform beziehe. Die Lizenzvereinbarung gelte nur f\u00fcr solche Ger\u00e4te, bei denen es sich nicht um multi-mode-Produkte handele. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei aber UMTS- und LTE-f\u00e4hig.<br \/>\nIm \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/li>\n<li>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/li>\n<li>\nI. die Beklagten zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/li>\n<li>a) Benutzerger\u00e4te zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zum Durchf\u00fchren eines Direktzugriffs in einem drahtlosen Kommunikationssystem,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland Dritten anzubieten oder zu liefern, die zur Nutzung der Lehre des EP 3 125 XXX nicht berechtigt sind,<\/li>\n<li>wobei das Verfahren folgendes umfasst: \u00dcbertragung (S710) einer Pr\u00e4ambel f\u00fcr einen Direktzugriff im Uplink; und Empfang (S720), als Antwort auf die Pr\u00e4ambel, einer Medienzugriffssteuerungs-, MAC, Direktzugriffsantwort-, RAR-, Meldung, umfassend einen Header mit einem Subheader; wobei der Subheader einen Ein-Bit-Indikator umfasst, der anzeigt, dass eine Direktzugriffskennung, RAID, im Subheader enthalten ist, wenn der Ein-Bit-Indikator einen ersten Wert aufweist, und der anzeigt, dass ein Back-Off-Parameter im Subheader der MAC-Direktzugriffsantwortmeldung enthalten ist, wenn der Ein-Bit-Indikator einen zweiten Wert aufweist, und wobei die MAC RAR Meldung eine MAC RAR Nutzlast umfasst, die mit dem MAC Subheader korrespondiert, wenn der Ein-Bit-Indikator den ersten Wert aufweist, und keine MAC RAR Nutzlast umfasst, die mit dem MAC Subheader korrespondiert, wenn der Ein-Bit-Indikator den zweiten Wert aufweist;<\/li>\n<li>insbesondere wenn<\/li>\n<li>der Back-Off-Parameter ein gew\u00f6hnlicher Back-Off-Parameter ist;<\/li>\n<li>und\/oder<\/li>\n<li>die Durchf\u00fchrung eines Back-Off auf dem Back-Off-Parameter basiert;<\/li>\n<li>und\/oder<\/li>\n<li>der MAC-Header einen oder mehrere Subheader umfasst und der Back-Off-Parameter in mindestens einem bestimmten Subheader des einen oder der mehreren Subheader enthalten ist;<\/li>\n<li>und\/oder<\/li>\n<li>die MAC RAR Meldung einen einzigen Subheader umfasst, der einen Back-Off-Parameter ohne MAC RAR Nutzlast umfasst, wenn der Ein-Bit-Indikator den ersten Wert aufweist;<\/li>\n<li>und\/oder<\/li>\n<li>b) Benutzerger\u00e4te, die konfiguriert sind zum Durchf\u00fchren eines Direktzugriffs in einem drahtlosen Kommunikationssystem,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/li>\n<li>bei denen das Benutzerger\u00e4t konfiguriert ist: zur \u00dcbertragung (S710) einer Pr\u00e4ambel f\u00fcr einen Direktzugriff im Uplink; und Empfang (S720), als Antwort auf die Pr\u00e4ambel, einer Medienzugriffssteuerungs-, MAC, Direktzugriffsantwort-, RAR-, Meldung, umfassend einen Header mit einem Subheader; wobei der Subheader einen Ein-Bit-Indikator umfasst, der anzeigt, dass eine Direktzugriffsken-nung, RAID, im Subheader enthalten ist, wenn der Ein-Bit-Indikator einen ersten Wert aufweist, und der anzeigt, dass ein Back-Off-Parameter im Subheader der MAC-Direktzugriffsantwortmeldung enthalten ist, wenn der Ein-Bit-Indikator einen zweiten Wert aufweist, und wobei die MAC RAR Meldung eine MAC RAR Nutzlast umfasst, die mit dem MAC Sub-header korrespondiert, wenn der Ein-Bit-Indikator den ersten Wert aufweist, und keine MAC RAR Nutzlast umfasst, die mit dem MAC Subheader korrespondiert, wenn der Ein-Bit-Indikator den zweiten Wert aufweist;<\/li>\n<li>insbesondere wenn<\/li>\n<li>der Back-Off-Parameter ein gew\u00f6hnlicher Back-Off-Parameter ist;<\/li>\n<li>und\/oder<\/li>\n<li>die Durchf\u00fchrung eines Back-Off auf dem Back-Off-Parameter basiert;<\/li>\n<li>und\/oder<\/li>\n<li>der MAC-Header einen oder mehrere Subheader umfasst und der Back-Off-Parameter in mindestens einem bestimmten Subheader des einen oder der mehreren Subheader enthalten ist;<\/li>\n<li>und\/oder<\/li>\n<li>die MAC RAR Meldung einen einzigen Subheader umfasst, der einen Back-Off-Parameter ohne MAC RAR Nutzlast umfasst, wenn der Ein-Bit-Indikator den ersten Wert aufweist;<\/li>\n<li>2. ihr dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 21. M\u00e4rz 2018 begangen haben und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/li>\n<li>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der angebotenen, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>3. ihr dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 21. April 2018 begangen haben und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>wobei den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>4. die unter Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 21. April 2018 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom \u2026) festgestellten patentverletzenden Zustand der Nutzerger\u00e4te mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/li>\n<li>5. nur die Beklagte zu 2): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1. bezeichnete Nutzerger\u00e4te auf ihre Kosten zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 2) \u2013 Kosten herauszugeben;<\/li>\n<li>II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 21. April 2018 begangen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/li>\n<li>hilfsweise der Kl\u00e4gerin nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.<\/li>\n<li>\nDie Beklagten beantragen,<\/li>\n<li>die Klage abzuweisen;<\/li>\n<li>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung des gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen,<\/li>\n<li>weiter hilfsweise ihr im Unterliegensfall zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die Beklagten sind der Ansicht, die Kl\u00e4gerin habe eine mittelbare Patentverletzung nicht schl\u00fcssig dargelegt. Ausgehend vom Stand der Technik beschr\u00e4nke sich die Lehre des Klagepatents auf die Integration eines \u201eEin-Bit-Indikators\u201c in den Subheader einer MAC RAR-Meldung. Dieser habe eine zentrale Steuerungsfunktion f\u00fcr den Aufbau der MAC RAR-Meldung dahingehend, dass sich die Nutzlast nach der Angabe des Ein-Bit-Indikators richten solle. Nach der TS 36.X richte sich aber der Ein-Bit-Indikator nach dem \u00fcbrigen Inhalt des Subheaders und der Nutzlast. Das Klagepatent sei daher f\u00fcr den LTE-Standard nicht essentiell. Der Standard verlange nicht, dass Mobilger\u00e4te zur Ausf\u00fchrung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens geeignet sein m\u00fcssten. Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne so den Verletzungsnachweis nicht f\u00fchren. Zudem werde mit Nichtwissen bestritten, dass Produkte des A-Konzerns \u2013 auch im Fall der LTE-F\u00e4higkeit \u2013 dazu geeignet oder konfiguriert seien, das Verfahren nach Klagepatentanspruch 1 auszuf\u00fchren.<br \/>\nFolge man hingegen dem Verst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin, enthielten die Klagepatentanspr\u00fcche keine Beschr\u00e4nkung oder Konkretisierung der Verfahrensschritte. Insbesondere sei f\u00fcr den Empfang der Nachricht ihr Inhalt v\u00f6llig irrelevant. Das Auslesen, Interpretieren und Verstehen der Bitreihenfolge sei erst Gegenstand der weiteren, nicht von den Anspr\u00fcchen umfassten Datenverarbeitung. Das Verfahren (und die Vorrichtung) w\u00fcrde allein durch das Senden einer Pr\u00e4ambel und dem Empfang einer MAC RAR-Meldung beschrieben. Dies sei aber schon im Stand der Technik bekannt gewesen.<br \/>\nIn keinem Fall w\u00fcrden standardkompatible Produkte zwingend Gebrauch von der Lehre des Klagepatents machen, da es sich bei der Direktzugriffsfunktionalit\u00e4t nicht um eine zur Interoperabilit\u00e4t essentielle Kernfunktion handele. Es sei m\u00f6glich, standardkompatible Produkte zu erzeugen, die nicht entsprechend der TS 36.X gestaltet seien. Der LTE-Standard werde immer weiter entwickelt und erg\u00e4nzt. Kein Mobilger\u00e4t sei in der Lage, alle Vorgaben des Standards einzuhalten. Das sei auch nicht notwendig, solange die Kernvorgaben des Standards, ohne die eine zweckm\u00e4\u00dfige Kommunikation zwischen den Netzteilnehmern unm\u00f6glich w\u00e4re, verwirklicht seien, was f\u00fcr die LTE-F\u00e4higkeit gen\u00fcge. Die Einhaltung von Kernfunktionen durch ein Mobilger\u00e4t werde mittels so genannter \u201eConformance Tests\u201c sichergestellt. Diese Tests s\u00e4hen aber eine Pr\u00fcfung der Eignung des Benutzerger\u00e4tes zum Empfang von stan-dardgem\u00e4\u00df gestalteten Direktzugriffsantworten (MAC RAR) nicht vor. Es handele sich nicht um eine Kernfunktion.<br \/>\nDie Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1) importiere die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht in die Bundesrepublik Deutschland. An einem Import sei sie nicht beteiligt. In der Bundesrepublik Deutschland vertrieben allein unabh\u00e4ngige Distributoren Produkte des A-Konzerns an Endkunden. Die Lieferung erfolge direkt von Standorten au\u00dferhalb der Bundesrepublik Deutschlands an den jeweiligen Distributor. Die Beklagte zu 2) sei f\u00e4lschlich als Ausstellerin im Ausstellerverzeichnis f\u00fcr die IFA 2017 genannt worden. Die Kl\u00e4gerin habe nicht einmal vorgetragen, dass sie \u2013 die Beklagte zu 2) \u2013 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in ihrem Besitz oder Eigentum habe. Der Verweis auf Muster und Diensthandys sei eine Behauptung ins Blaue hinein. Sie betreibe kein Produktlager.<br \/>\nDie Beklagten sind der Ansicht, die Abbildung eines Modells der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der Website www.Bmobilel.com\/de stelle ebenso wenig eine Verletzungshandlung im patenrechtlichen Sinne dar wie die Werbung f\u00fcr ein LTE-f\u00e4higes Mobiltelefon auf dem Facebook-Auftritt von B. Bei den dargestellten Mobiltelefonen handele es sich nicht um patentverletzende Vorrichtungen. Jedenfalls sei eine Verwirklichung der Lehre des Klagepatents aus den Abbildungen nicht ersichtlich. Sie ergebe sich auch nicht aus der durch die Angabe \u201eNetzwerk: 4G\u201c erkl\u00e4rte LTE-F\u00e4higkeit.<br \/>\nDie Rechte aus dem Klagepatent seien im Hinblick auf angegriffene Mobilger\u00e4te, die mit Chipsets der E, Inc. oder einer ihrer Tochtergesellschaften (nachfolgend: E) ausgestattet seien, ersch\u00f6pft. Die Klagepatentanspr\u00fcche betr\u00e4fen die Funktionalit\u00e4ten des Baseband-Chipsets eines Benutzerendger\u00e4tes. Diese Chipsets w\u00fcrden nicht von den Beklagten selbst hergestellt, sondern von einem Zulieferer bezogen. Viele der von den Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen Ger\u00e4te verf\u00fcgten dabei \u00fcber Chipsets von E. Bis zum 31. Dezember 2018 habe zwischen der Kl\u00e4gerin und E, Inc. eine Lizenzvereinbarung mit einem \u201ecovenant not to assert\u201c zugunsten der OFDM-Abnehmer von E bestanden. Dies sei als einfache Lizenz zu verstehen.<br \/>\nJedenfalls sei die Verhandlung aufgrund der mangelnden Patentf\u00e4higkeit der Lehre des Klagepatents auszusetzen. Bei zutreffender Auslegung sei bereits die TS 36.X V8.0.0 neuheitssch\u00e4dlich, weil bereits in dieser Spezifikation die Struktur einer MAC PDU mit Header, Subheader und Nutzlast offenbart sei. Mehr bed\u00fcrfe es f\u00fcr den Empfang einer MAC RAR-Meldung durch ein Benutzerger\u00e4t ohnehin nicht. Aber auch bei engerer Auslegung sei das Klagepatent hinsichtlich fr\u00fcherer Versionen des Standards nicht neu, weil es die Priorit\u00e4t zu Unrecht in Anspruch nehme. Im \u00dcbrigen sie die Lehre des Klagepatents im Stand der Technik nahegelegt.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>A<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung der Erzeugnisse sowie Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/li>\n<li>I.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent betrifft ein drahtloses Kommunikationssystem und insbesondere ein Verfahren zum Durchf\u00fchren eines wahlfreien Zugriffs in einem drahtlosen Kommunikationssystem (Abs. [0001]; Abs\u00e4tze ohne Quellenangabe sind solche der Klagepatentschrift, Anlage WKS 5a).<br \/>\nDas sogenannte Direktzugriffsverfahren (random access procedure) ist im Stand der Technik grunds\u00e4tzlich bekannt und wird verwendet, um Daten mit kurzer L\u00e4nge in Aufw\u00e4rtsrichtung, also Uplink, zu \u00fcbertragen, beispielsweise f\u00fcr einen anf\u00e4nglichen Zugriff nach einem Funkverbindungsfehler oder f\u00fcr einen Handover (Abs. [0018]).<br \/>\nDer Ablauf des Direktzugriffsverfahrens, wie es im Stand der Technik bekannt war, ist in der nachstehenden Zeichnung 5 aus dem Klagepatent dargestellt. Demnach empf\u00e4ngt und speichert das Benutzerger\u00e4t (UE) Informationen bez\u00fcglich eines wahlfreien Zugriffs von einer Basisstation (eNB) durch Systeminformationen. Falls danach ein Direktzugriff ben\u00f6tigt wird, sendet das UE eine Direktzugriffspr\u00e4ambel (Nachricht 1) an den eNB (S510). Nach dem Senden der Direktzugriffspr\u00e4ambel (Nachricht 1) \u00fcberwacht das UE einen physikalischen Abw\u00e4rtssteuerkanal (PDCCH) w\u00e4hrend einer vorbestimmten Zeitdauer, um eine Direktzugriffsantwortnachricht zu empfangen. Nach dem Empfang der Direktzugriffspr\u00e4ambel vom UE sendet der eNB eine Direktzugriffsantwort (Nachricht 2) an das UE (S520). Danach pr\u00fcft das UE, ob eine dem DE entsprechende Direktzugriffsantwort in der empfangenen Direktzugriffsantwortnachricht vorhanden ist oder nicht. Ob eine dem UE entsprechende Direktzugriffsantwort vorhanden ist oder nicht, kann basierend darauf bestimmt werden, ob eine Direktzugriffs-ID (RAID) f\u00fcr die Pr\u00e4ambel, die das UE gesendet hat, vorhanden ist oder nicht. Nach dem Empfangen von Antwortinformationen sendet das UE eine Aufw\u00e4rtsverbindungsnachricht (Nachricht 3) (S530). Nach dem Empfang der Aufw\u00e4rtsverbindungsnachricht vom UE sendet der eNB eine Konfliktl\u00f6sungsnachricht (Nachricht 4) (S540) (Abs. [0019]).<br \/>\nWenn der Direktzugriff fehlgeschlagen ist, f\u00fchrt das UE ein Zur\u00fccksetzen durch, also ein &#8222;Back-off&#8220;. Der Begriff &#8222;Zur\u00fccksetzen&#8220; bezieht sich auf das Verz\u00f6gern eines Zugriffsversuchs durch ein UE um eine beliebige oder vorbestimmte Zeit. Wenn das UE einen Zugriffsversuch unternimmt, also unmittelbar nach dem Fehlschlagen des Direktzugriffs, dann ist es wahrscheinlich, dass der Zugriffsversuch aus demselben oder einem \u00e4hnlichen Grund erneut fehlschl\u00e4gt. Wenn ein wahlfreier Zugriff fehlgeschlagen ist, verz\u00f6gert das UE dementsprechend einen Zugriffsversuch um eine vorbestimmte Zeit, um eine Verschwendung von Funkressourcen aufgrund eines Fehlschlags des Zugriffsversuchs zu verhindern und die Wahrscheinlichkeit zu erh\u00f6hen, dass der wahlfreie Zugriff sp\u00e4ter erfolgreich ist (Abs. [0020]).<\/li>\n<li>Wie ein UE im Stand der Technik Back-off-Informationen erh\u00e4lt, ist in der nachstehenden Zeichnung 6 aus dem Klagepatent wiedergegeben. Demnach sollte das UE einen Back-off-Parameter \u00fcber Systeminformationen empfangen und speichern, bevor ein wahlfreier Zugriff erfolgt, da der Back-off-Parameter \u00fcber Systeminformationen gesendet wurde. Da ein Back-off-Parameter regelm\u00e4\u00dfig \u00fcber Systeminformationen gesendet werden sollte, wird immer ein Downlink-Overhead gesendet, auch wenn kein Back-off durchgef\u00fchrt wird, weil der Direktzugriff erfolgreich ist. Dar\u00fcber hinaus kann es aus verschiedenen Gr\u00fcnden wie etwa der besonderen Be-oder Auslastung erforderlich sein, einen anderen Back-off-Parameter anzuwenden. Da jedoch ein Back-off-Parameter \u00fcber Systeminformationen rundgesendet wird, f\u00fchrt jedes UE in der Zelle ein einheitliches Back-off aus. Offenbart ist ein solches Direktzugriffsverfahren in dem Dokument (Abs. 0023).<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund sieht es das Klagepatent als Aufgabe (das technische Problem) an, ein Verfahren bereitzustellen, das den Overhead reduziert und die Effizienz von Funkressourcen in Verbindung mit einer Direktzugriffsprozedur erh\u00f6ht, die in einem drahtlosen Kommunikationssystem durchgef\u00fchrt wird. Weiterhin soll ein Verfahren bereitgestellt werden, das Back-off-lnformationen bei wahlfreiem Zugriff effizient signalisiert. Schlie\u00dflich soll ein Nachrichtenformat bereitgestellt werden, das zum Signalisieren von Back-off-lnformationen bei wahlfreiem Zugriff verwendet wird (Abs. [0025] bis [0027]).<br \/>\nAls L\u00f6sung f\u00fcr dieses Problem schl\u00e4gt das Klagepatent mit dem Anspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor, die wie nachstehend gegliedert werden k\u00f6nnen:<br \/>\n1. Verfahren zur Durchf\u00fchrung eines Direktzugriffs in einem drahtlosen Kommunikationssystem, wobei das Verfahren umfasst:<br \/>\n2. \u00dcbertragung (S710) einer Pr\u00e4ambel f\u00fcr einen Direktzugriff im Uplink; und<br \/>\n3. Empfang (S720), als Antwort auf die Pr\u00e4ambel, einer Medienzugriffssteuerungs-, MAC, Direktzugriffsantwort-, RAR-, Meldung;<br \/>\n4. die MAC RAR-Meldung umfasst<br \/>\n4.1 einen Header mit einem Subheader, der einen Ein-Bit-Indikator umfasst, der anzeigt,<br \/>\n4.1.1 dass eine Direktzugriffskennung, RAID, im Subheader enthalten ist, wenn der Ein-Bit-Indikator einen ersten Wert aufweist, und<br \/>\n4.1.2 dass ein Back-Off-Parameter im Subheader der MAC-Direktzugriffsantwortmeldung enthalten ist, wenn der Ein-Bit-Indikator einen zweiten Wert aufweist,<br \/>\n4.2 eine MAC RAR-Nutzlast, die mit dem MAC Subheader korrespondiert, wenn der Ein-Bit-Indikator den ersten Wert aufweist, und<br \/>\n4.3 keine MAC RAR-Nutzlast, die mit dem MAC Subheader korrespondiert, wenn der Ein-Bit-Indikator den zweiten Wert aufweist.<\/li>\n<li>Daneben schl\u00e4gt das Klagepatent mit dem Anspruch 12 ein Benutzerger\u00e4t mit nachstehenden Merkmalen vor:<br \/>\n1. Benutzerger\u00e4t, das zum Implementieren eines Verfahrens zur Durchf\u00fchrung eines Direktzugriffs in einem drahtlosen Kommunikationssystem konfiguriert, wobei das Verfahren umfasst:<br \/>\n2. \u00dcbertragung (S710) einer Pr\u00e4ambel f\u00fcr einen Direktzugriff im Uplink; und<br \/>\n3. Empfang (S720), als Antwort auf die Pr\u00e4ambel, einer Medienzugriffssteuerungs-, MAC, Direktzugriffsantwort-, RAR-, Meldung;<br \/>\n4. die MAC RAR-Meldung umfasst<br \/>\n4.1 einen Header mit einem Subheader, der einen Ein-Bit-Indikator umfasst, der anzeigt,<br \/>\n4.1.1 dass eine Direktzugriffskennung, RAID, im Subheader enthalten ist, wenn der Ein-Bit-Indikator einen ersten Wert aufweist, und<br \/>\n4.1.2 dass ein Back-Off-Parameter im Subheader der MAC-Direktzugriffsantwortmeldung enthalten ist, wenn der Ein-Bit-Indikator einen zweiten Wert aufweist,<br \/>\n4.2 eine MAC RAR-Nutzlast, die mit dem MAC Subheader korrespondiert, wenn der Ein-Bit-Indikator den ersten Wert aufweist, und<br \/>\n4.3 keine MAC RAR-Nutzlast, die mit dem MAC Subheader korrespondiert, wenn der Ein-Bit-Indikator den zweiten Wert aufweist.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nDie Klagepatentanspr\u00fcche unterscheiden sich nur dadurch, dass Anspruch 1 ein Verfahren betrifft und Anspruch 12 eine Vorrichtung, die konfiguriert ist, das Verfahren nach Anspruch 1 auszuf\u00fchren (in der englischen Fassung: \u201econfigured to carry out\u201c). Die Auslegung nimmt daher beide Anspr\u00fcche zugleich in den Blick, wobei auf entsprechende Unterschiede, die durch die verschiedenen Anspruchskategorien bedingt sind, im Einzelfall hingewiesen wird.<br \/>\nDas Verfahren nach dem Klagepatentanspruch 1 sieht zwei Schritte vor, n\u00e4mlich das \u00dcbertragen einer Pr\u00e4ambel f\u00fcr den Direktzugriff im Uplink (Merkmal 2) und in Antwort auf diese Pr\u00e4ambel den Empfang einer MAC-RAR-Meldung (Merkmal 3). Diese Schritte eines Direktzugriffsverfahrens waren im Stand der Technik grunds\u00e4tzlich bekannt (vgl. Figur 5). Die Erfindung zeichnet sich vielmehr durch den Inhalt der MAC RAR-Meldung aus (Merkmalsgruppe 4).<\/li>\n<li>1.<br \/>\nKlagepatentgem\u00e4\u00df umfasst die MAC RAR-Meldung einen Header mit einem Subheader und ggf. eine MAC RAR-Nutzlast. Der Subheader enth\u00e4lt zwingend einen Ein-Bit-Indikator. Dieser kann zwei verschiedene Werte annehmen, die indikativ sind f\u00fcr den weiteren Inhalt des Subheaders und die Nutzlast.<br \/>\nBei einem ersten Wert enth\u00e4lt der Subheader weiterhin eine als RAID bezeichnete Direktzugriffskennung (Merkmal 4.1.1) und eine MAC RAR-Nutzlast, die mit dem MAC Subheader korrespondiert (Merkmal 4.2). Der Klagepatentanspruch 1 f\u00fchrt nicht aus, was die MAC RAR-Nutzlast im Einzelnen leisten soll. Regelm\u00e4\u00dfig wird es sich um f\u00fcr das Benutzerendger\u00e4t spezifische Informationen zum weiteren Verbindungsaufbau mit der Basisstation handeln. Die Zuordnung dieser Informationen zum Benutzerendger\u00e4t wird \u00fcber die RAID vermittelt, auf die wiederum der Ein-Bit-Indikator verweist.<br \/>\nBei dem zweiten Wert des Ein-Bit-Indikators enth\u00e4lt die MAC RAR-Meldung in ihrem Subheader einen Back-Off-Parameter, aber keine Nutzlast, die mit dem Subheader korrespondiert. F\u00fcr das Benutzerendger\u00e4t wird dadurch deutlich, dass der Direktzugriff (vorerst) gescheitert ist. Es wird ein Back-Off unter Ber\u00fccksichtigung des Back-Off-Parameters durchgef\u00fchrt (Abs. [0029]; Unteranspruch 3). Das hei\u00dft, das Verfahren wird zur\u00fcckgesetzt und erneut eine Pr\u00e4ambel gesendet. Die Back-Off-Information wird dabei insofern ber\u00fccksichtigt, dass der erneute Direktzugriffsversuch beispielsweise verz\u00f6gert erfolgt (vgl. etwa Abs. [0020], [0042], [0045]).<br \/>\nW\u00e4hrend im Stand der Technik Back-Off-Informationen fortdauernd \u00fcber Systeminformationen gesendet wurden (Abs. [0022], [0023]), erlaubt es das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren, Back-Off-Informationen nur dann zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn auch ein Direktzugriff abgefragt wurde, und so den Downlink-Overhead zu reduzieren und die Effizienz von Funkressourcen zu erh\u00f6hen (Abs. [0032], [0033], [0044], [0090] und [0091]).<br \/>\nDie Funktion des Ein-Bit-Indikators besteht demnach allein darin, den weiteren Inhalt der MAC RAR-Meldung anzuzeigen. Dies ergibt sich bereits aus dem Begriff \u201eIndikator.\u201c Indem der Empf\u00e4nger \u2013 nach Anspruch 12 das Benutzerger\u00e4t \u2013 den Ein-Bit-Indikator ausliest, kann er die weiteren Bits der MAC RAR-Meldung, insbesondere die des Subheaders und ggf. der MAC RAR-Nutzlast einordnen. Bei dem ersten Wert des Ein-Bit-Indikators k\u00f6nnen die weiteren Bits des Subheaders als RAID interpretiert und die Nutzlastdaten zugeordnet werden. Bei dem zweiten Wert des Ein-Bit-Indikators kann der Empf\u00e4nger bereits den Back-Off in Abh\u00e4ngigkeit von dem Back-Off-Parameter durchf\u00fchren.<br \/>\nDem Ein-Bit-Indikator kommt hingegen keine Steuerungsfunktion f\u00fcr den weiteren Aufbau der MAC RAR-Meldung zu. Es ist nicht so, dass sich die RAID bzw. der Back-Off-Parameter und ggf. die Nutzlast nach dem Wert des Ein-Bit-Indikators in dem Sinne richten, dass der Ein-Bit-Indikator den Aufbau der MAC RAR-Meldung steuert. F\u00fcr eine solche Steuerungsfunktion bieten die Klagepatentanspr\u00fcche keinen Anhalt. Ein solches Verst\u00e4ndnis scheidet auch deshalb aus, weil das Verfahren nach Anspruch 1 neben der \u00dcbertragung der Pr\u00e4ambel lediglich den Empfang einer MAC RAR-Meldung zum Gegenstand hat, f\u00fcr die anspruchsgem\u00e4\u00df eine bestimmte Struktur und ein bestimmter Inhalt vorgegeben sind. Innerhalb der blo\u00dfen, als Bitfolge verstandenen MAC RAR-Meldung kann der Ein-Bit-Indikator jedoch schon keine Steuerungsfunktion \u00fcbernehmen.<br \/>\nEine Steuerung dahingehend, dass der Wert des Ein-Bit-Indikators den weiteren Aufbau der MAC RAR-Meldung bestimmt, w\u00e4re allenfalls innerhalb des Senders der MAC RAR-Meldung \u2013 in einem Mobilkommunikationssystem wie UMTS oder LTE regelm\u00e4\u00dfig die Basisstation \u2013 denkbar, der die MAC RAR-Meldung generiert und sendet. Allerdings ist das Verfahren nach Anspruch 1 aus der Sicht des Empf\u00e4ngers der MAC RAR-Meldung verfasst, in einem Mobilkommunikationssystem wie UMTS oder LTE also aus der Sicht des Benutzerger\u00e4tes, das auch Gegenstand des Klagepatentanspruchs 12 ist. F\u00fcr den Ein-Bit-Indikator ist damit lediglich von Bedeutung, dass sein Wert und der weitere Inhalt der MAC RAR-Meldung miteinander korrespondieren.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nMag sich f\u00fcr das Verfahren nach Anspruch 1 der Empfang der MAC RAR-Meldung noch als ein Abstraktum darstellen, das in jedem Fall eine MAC RAR-Meldung mit dem Inhalt gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 4 erfordert, wirft sp\u00e4testens der Vorrichtungsanspruch 12 f\u00fcr das Benutzerger\u00e4t die Frage auf, welche Anforderungen an die Konfiguration eines Benutzerger\u00e4ts und den Empfang einer MAC RAR-Meldung im Sinne von Anspruch 12 zu stellen sind, insbesondere ob daf\u00fcr die Eignung zum physikalische Empfang des die MAC RAR-Meldung beinhaltenden Kommunikationssignals oder zu dessen Decodierung zu einer Bitfolge gen\u00fcgt unabh\u00e4ngig davon, ob das Benutzerger\u00e4t den Inhalt der MAC RAR-Meldung \u00fcberhaupt \u201everstehen\u201c, geschweige denn nutzen kann.<br \/>\nZwischen den Parteien besteht zu Recht Einigkeit dar\u00fcber, dass der Empfang der MAC RAR-Meldung im Sinne des Anspruchs 1 mehr ist als der physische Empfang eines die MAC RAR-Meldung beinhaltenden Kommunikationssignals und damit auch die Konfiguration des Benutzerger\u00e4ts \u00fcber die Bereitstellung einer Antenne f\u00fcr den Empfang eines solchen Signals hinausgehen muss. Der Empfang im Sinne von Klagepatentanspruch 1 und damit die Konfiguration im Sinne von Merkmal 12 muss nach dem Verst\u00e4ndnis des hier ma\u00dfgeblichen Durchschnittsfachmanns aber auch mehr leisten als die blo\u00dfe Decodierung des Signals zu einer blo\u00dfen Bitfolge. Denn andernfalls w\u00e4re der Gegenstand von Anspruch 12 v\u00f6llig beliebig und umfasste jede Vorrichtung die nur geeignet ist, Kommunikationssignale in Bitfolgen zu decodieren; dies h\u00e4tte mit der Erfindung nach dem Klagepatent nichts mehr zu tun. Daher umfasst der Empfang einer MAC RAR-Meldung durch ein Benutzerger\u00e4t vielmehr auch die Decodierung der Bitfolge, indem die jeweiligen Inhalte (Header und Subheader mit ihren einzelnen Bestandteilen sowie die Nutzlast, soweit vorhanden) aufgeschl\u00fcsselt und dahingehend verarbeitet werden, dass in Abh\u00e4ngigkeit vom Inhalt der MAC RAR-Meldung weitere Funktionen aufgerufen werden k\u00f6nnen.<br \/>\nSoweit beide Parteien schrifts\u00e4tzlich vorgetragen haben, der Empfang der MAC RAR-Meldung umfasse nicht mehr ihre Verarbeitung, kann dem nicht uneingeschr\u00e4nkt gefolgt werden. Denn der Begriff der Verarbeitung l\u00e4sst offen, was im Einzelnen wie verarbeitet wird: Es bleibt unklar, ob sich das Verarbeiten auf das physikalische Signal, die daraus decodierte Bitfolge oder die einzelnen Bestandteile dieser Bitfolge wie Header und Nutzlast bezieht. Ebenso wenig wird deutlich, ob von einem Verarbeiten schon das blo\u00dfe Weiterreichen der Bitfolge oder ihre Zerlegung oder erst die Aktivierung anderer Funktionseinheiten des Benutzerger\u00e4ts in Abh\u00e4ngigkeit vom Inhalt der MAC RAR-Meldung umfasst sein soll.<br \/>\nDie Patentanspr\u00fcche kennen hingegen im Anspruch 1 nur den Empfang der MAC RAR-Meldung und im Unteranspruch 3 die Durchf\u00fchrung eines Back-Off auf der Basis des Back-Off-Parameters. Dies rechtfertigt es, vom Empfang der MAC RAR-Meldung auf Seiten des Benutzerger\u00e4ts alle Verarbeitungsschritte als umfasst anzusehen bis zu der Entscheidung, ob in Abh\u00e4ngigkeit vom Ein-Bit-Indikator ein Back-Off unter Verwendung des Back-Off-Parameters durchgef\u00fchrt wird oder der weitere Subheader als RAID zu interpretieren ist und der korrespondierende Payload f\u00fcr den weiteren Verbindungsaufbau verwendet wird. Auf diese Analyse des den Ein-Bit-Indikator repr\u00e4sentierenden Bits weist auch die Klagepatentschrift hin (Abs. [0070]).<br \/>\nWie ein Benutzerger\u00e4t aus dem Wert des Ein-Bit-Indikators die weitere Verarbeitung des weiteren Subheaders (RAID oder Back-Off-Indikator) und der ggf. vorhandenen Nutzlast ableiten kann, l\u00e4sst das Klagepatent offen. Der Aufbau der MAC RAR-Meldung und die weitere Verarbeitung eines solchen Datenpakets m\u00f6gen sich nach dem jeweiligen Protokoll des Mobilkommunikationssystems richten. Insofern weist schon die Unterteilung der MAC RAR-Meldung in Header, Subheader und Nutzlast \u00fcber die blo\u00dfe Bitfolge hinaus auf eine Verarbeitung im Sinne einer Interpretation der Bitfolge hin, die auf verschiedenen Protokollschichten erfolgen kann, die auch in der Klagepatentschrift eingehend beschrieben werden (Abs. [0005] ff. mit Figur 2 und 3). Darauf ist das Klagepatent jedoch nicht beschr\u00e4nkt. Letztlich wird der Fachmann den Empfang der MAC RAR-Meldung im Sinne von Anspruch 1 \u00fcber den physikalischen Empfang des Signals hinaus als Verarbeitung der die MAC RAR-Meldung repr\u00e4sentierenden Bitfolge dergestalt verstehen, dass in Abh\u00e4ngigkeit vom Inhalt der MAC RAR-Meldung als n\u00e4chster Schritt entweder ein Back-Off durchgef\u00fchrt werden kann oder der Verbindungsaufbau durch Synchronisierung und Senden einer Aufw\u00e4rtsverbindungsnachricht, wie dies im Stand der Technik bekannt war (vgl. Abs. [0019] und Fig. 7 und 8), erfolgen kann. Dementsprechend muss das Benutzerger\u00e4t auch konfiguriert sein.<\/li>\n<li>III.<br \/>\nAngebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Beklagten begr\u00fcnden eine mittelbare Patentverletzung im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagten bieten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 PatG an und liefern sie, jedenfalls wirken sie an entsprechenden Lieferhandlungen mit.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDie Beklagte zu 1) bietet die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland an. Denn auf der von ihr betriebenen Website www.Bmobile.com\/de wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform beworben, was f\u00fcr ein Anbieten im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG gen\u00fcgt. Bei dem dargestellten Modell \u201eB 3 XXX\u201c handelt es sich um ein Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, da es LTE-f\u00e4hig ist. Dass man der Darstellung dieses Modells nicht die Eignung f\u00fcr den Direktzugriff im Sinne des Klagepatents entnimmt, ist unsch\u00e4dlich, wenn bei objektiver Betrachtung ein Erzeugnis dargestellt ist, das die entsprechende Eignung aufweist (dazu sogleich) (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te). Dass die Beklagte zu 1) auch die Website www.Cmobile.com\/de betreibt l\u00e4sst sich hingegen nicht feststellen. Der Umstand, dass die Beklagte zu 1) in den datenschutzrechtlichen Bestimmungen dieser Website genannt ist, rechtfertigt nicht die Annahme, dass sie die Verantwortung f\u00fcr die Inhalte dieser Website tr\u00e4gt.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie Beklagte zu 1) liefert die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch in die Bundesrepublik Deutschland. Soweit die Beklagten in Abrede stellen, dass die Beklagte zu 1) nicht am Warenverkehr mit Produkten des A-Konzerns beteiligt sei und nicht sie, sondern unabh\u00e4ngige Distributoren die Produkte von au\u00dferhalb der Bundesrepublik Deutschland liegenden Standorten an die deutschen Abnehmern lieferten, mag es an einer eigenh\u00e4ndigen Lieferung fehlen, f\u00fchrt aber im Ergebnis zu keiner anderen Bewertung.<br \/>\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat f\u00fcr eine Patentverletzung auch derjenige einzustehen, der eine Benutzung des gesch\u00fctzten Gegenstands durch einen Dritten durch eigenes pflichtwidriges Verhalten erm\u00f6glicht. Dies gilt nicht nur im Falle einer vors\u00e4tzlichen Beteiligung an Verletzungshandlungen Dritter, sondern auch dann, wenn solche Verletzungshandlungen durch eine fahrl\u00e4ssige Pflichtverletzung erm\u00f6glicht oder gef\u00f6rdert werden (BGH, GRUR 2009, 1142 Rn. 34 &#8211; MP3-Player-Import). Die Zurechnung eines Mitverursachungsbeitrags bedarf bei nicht vors\u00e4tzlichem Handeln allerdings einer zus\u00e4tzlichen Rechtfertigung. Sie besteht in der Regel in der Verletzung einer Rechtspflicht, die jedenfalls auch dem Schutz des verletzten absoluten Rechts dient und bei deren Beachtung der Mitverursachungsbeitrag entfallen oder jedenfalls als verbotener und daher zu unterlassender Beitrag des Handelnden zu der rechtswidrigen Handlung eines Dritten erkennbar gewesen w\u00e4re (BGH, GRUR 2009, 1142 Rn. 36 &#8211; MP3-Player-Import). Diese Grunds\u00e4tze gelten auch f\u00fcr eine im Ausland stattfindende Mitwirkung an einer im Inland begangenen Patentverletzung (BGH, GRUR 2017, 785 Rn 55 \u2013 Abdichtsystem). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein im Ausland ans\u00e4ssiges Unternehmen, das einen ebenfalls im Ausland ans\u00e4ssigen Abnehmer mit Erzeugnissen beliefert, an einer Benutzungshandlung im Inland beteiligt, wenn es wei\u00df, dass der Abnehmer die Erzeugnisse nach Deutschland weiterliefert (BGH, GRUR 2015, 467 Rn. 26 \u2013 Audiosignalcodierung; GRUR 2017, 785 Rn 57 \u2013 Abdichtsystem). Entsprechendes gilt bei fahrl\u00e4ssiger Beteiligung (BGH, GRUR 2002, 599 &#8211; Funkuhr I; GRUR 2017, 785 Rn 57 \u2013 Abdichtsystem).<br \/>\nIm Streitfall ist die Beklagte zu 1) auf den Verpackungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sowohl der Marke B als auch der Marke C als Importeur angegeben. Eine solche Bezeichnung und Verwendung der Unternehmensbezeichnung geschieht regelm\u00e4\u00dfig nicht ohne Wissen und Zustimmung des betroffenen Unternehmens, hier der Beklagten zu 1). Sie tritt im Rechtsverkehr nach au\u00dfen als Importeurin auf. Selbst wenn sie die Produkte nicht eigenh\u00e4ndig einf\u00fchrt, ist ihr bekannt, dass die Produkte in die Bundesrepublik Deutschland eingef\u00fchrt werden; jedenfalls h\u00e4tte sie es wissen m\u00fcssen. Sie zeichnet verantwortlich f\u00fcr die Lieferung in die Bundesrepublik Deutschland und ist in der Lage, entsprechende Lieferungen zu unterbinden. Damit obliegt ihr aber auch die Pr\u00fcfung, ob die Produkte die Schutzrechte Dritter verletzen. Dass die Beklagte zu 1) im Ausland ans\u00e4ssig ist, ist in diesem Zusammenhang nach den vorgenannten Rechtsgrunds\u00e4tzen unerheblich.<\/li>\n<li>c)<br \/>\nDie Beklagte zu 2) bietet die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an, indem sie den deutschsprachigen Facebook-Auftritt der Marke B verantwortet und dort die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bewirbt. Dies gen\u00fcgt f\u00fcr ein Anbieten im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG. Soweit die Beklagten auch hier einwenden, aus der Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform des Modells \u201e1 S\u201c seien keine Merkmale des Klagepatentanspruchs ersichtlich, greift das aus den vorgenannten Gr\u00fcnden nicht durch.<br \/>\nDie Beklagte zu 2) wirkte weiterhin jedenfalls auch beim Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der IFA 2017 mit. Dies geht aus dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Ausstellerverzeichnis hervor, in dem die Beklagte zu 2) als Ausstellerin genannt ist. Diesen Vortrag haben die Beklagten nicht erheblich bestritten. Daf\u00fcr gen\u00fcgt es nicht, die Ausstellereigenschaft der Beklagten zu 2) einfach zu bestreiten. Auch der erg\u00e4nzende Vortrag, die Beklagte zu 2) sei f\u00e4lschlich als Ausstellerin benannt worden, der Messauftritt sei von anderen Konzernunternehmen der A\/G-Gruppe durchgef\u00fchrt worden, stellt keine weitergehende Substantiierung des Bestreitens dar. Gleiches gilt f\u00fcr den weiteren Vortrag in der m\u00fcndlichen Verhandlung, die Beklagte zu 2) habe f\u00fcr einen solchen Messeauftritt eine zu geringe Beteiligung in der G\/A-Gruppe. Stattdessen liegt aufgrund des Unternehmenszwecks der Beklagten zu 2) die Annahme nahe, dass sie an dem Messeauftritt auf der IFA 2017 in irgendeiner Form beteiligt war. Denn laut Handelsregisterauszug liegt ihr Unternehmenszweck darin, Dienstleistungen zur Verf\u00fcgung zu stellen, die dem Marketing, dem Verkauf von sowie dem Kundendienst in Bezug auf Mobiltelefonen dienen. Dass sie aufgrund ihrer geringen Beteiligung im A-Konzern nicht in der Lage gewesen sein sollte, an dem Messauftritt in irgendeiner Form beteiligt gewesen zu sein, behaupten auch die Beklagten nicht. Insofern h\u00e4tte es schon n\u00e4herer Darlegungen bedurft, wie der Messeauftritt dann zustande kam, insbesondere welche Unternehmen des A-Konzerns konkret beteiligt waren und welche Anhaltspunkte es daf\u00fcr gab, dass die Beklagte zu 2) irrt\u00fcmlich im Ausstellerverzeichnis genannt wurde. Diese Informationen, die jedenfalls teilweise der Kl\u00e4gerin nicht ohne weiteres zug\u00e4nglich sind, so dass sie sich auf das Ausstellerverzeichnung grunds\u00e4tzlich verlassen durfte, k\u00f6nnen in weiten Teilen von den Bekulagten unschwer ermittelt und mitgeteilt werden, was jedenfalls aufgrund einer sekund\u00e4ren Darlegungslast h\u00e4tte erwartet werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<li>d)<br \/>\nDie Beklagte zu 3) liefert die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in die Bundesrepublik Deutschland. Jedenfalls ist sie an entsprechenden Lieferhandlungen beteiligt. Unerheblich ist, ob die Beklagte zu 3) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich herstellt. Es gen\u00fcgt, dass sie in den Bedienungsanleitungen etwa des Modells \u201eXX\u201c der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als Herstellerin benannt ist. Damit tr\u00e4gt sie jedenfalls kausal zu Lieferhandlungen im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG in der Bundesrepublik Deutschland bei. Das folgt auch daraus, dass die Angabe in den Bedienungsanleitungen \u2013 so die Beklagten \u2013 im kennzeichnungsrechtlichen Sinne zwecks \u00dcbernahme bestimmter Verwaltungs- und Dokumentationsaufgaben erfolgte, die aus organisatorischen Gr\u00fcnden im A-Konzern bei der Beklagten zu 3) angesiedelt sind. Demnach war der Beklagten zu 3) aber auch bekannt, dass sie in Bedienungsanleitungen f\u00fcr angegriffene Produkte genannt wird, die in die Bundesrepublik Deutschland geliefert werden. Bereits daraus folgt die Pr\u00fcfungspflicht der Beklagten zu 3). Ihrer Mitverantwortlichkeit f\u00fcr die Lieferungen in die Bundesrepublik Deutschland kann sich die Beklagte zu 3) nicht durch der dargestellte Aufgabenverteilung im A-Konzern entziehen.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist objektiv geeignet, das Verfahren gem\u00e4\u00df Anspruch 1 des Klagepatents anzuwenden. Dies hat die Kl\u00e4gerin schl\u00fcssig dargelegt, ohne dass die Beklagten dies erheblich bestritten h\u00e4tten.<\/li>\n<li>a)<br \/>\nDer LTE-Standard beschreibt in TS 36.X unter Ziffer 5.1 ein Direktzugriffsverfahren im Sinne des Klagepatentanspruchs 1.<br \/>\nDemnach handelt es sich um ein Direktzugriffsverfahren (\u201eRandom Access Procedure\u201c) in einem Kommunikationssystem (LTE) (Merkmal 1). Gem\u00e4\u00df Ziffer 5.1.3 und 5.1.4 der TS 36.X \u00fcbertr\u00e4gt die UE eine Pr\u00e4ambel (\u201eRandom Access Preamble\u201c) an die Basisstation und empf\u00e4ngt von dieser eine Direktzugriffsantwort (\u201eRandom Access Response\u201c) (Merkmale 2 und 3).<br \/>\nDie Direktzugriffsantwort hat gem\u00e4\u00df Ziffer 6.1.5 der TS 36.X einen Header und Null oder mehr MAC Direktzugriffsantworten (MAC RAR). Der Aufbau einer MAC PDU ist nachstehend wiedergegeben:<\/li>\n<li>Der Header besteht aus einem oder mehreren Subheadern, wobei jeder Subheader mit einer so genannten MAC RAR korrespondiert mit Ausnahme der Subheader mit einem Back-Off-Indikator. Demnach k\u00f6nnen die Subheader wie folgt aufgebaut sein:<\/li>\n<li>Gem\u00e4\u00df Ziffer 6.2.2 der TS 36.X stellt unter anderem \u201eT\u201c ein Type-Feld dar und kennzeichnet mittels eines einzelnen Bits, ob der MAC Subheader eine Random Access Preamble ID (\u201eRAPID\u201c) oder einen Back-Off-Indikator enth\u00e4lt. In dem einen Fall wird das T-Feld auf \u201e1\u201c gesetzt, sonst auf \u201e0\u201c. Damit stellt das T-Feld den Ein-Bit-Indikator dar. Die RAPID entspricht der RAID und das Feld BI enth\u00e4lt den Back-Off-Indikator, der dem Back-Off-Parameter im Sinne des Klagepatents entspricht. Damit verwirklicht die Direktzugriffsantwort die Merkmalsgruppe 4.1.<br \/>\nWie bereits ausgef\u00fchrt, enth\u00e4lt die Direktzugriffsantwort gem\u00e4\u00df Ziffer 6.1.5 der TS 36.X auch Null oder mehr MAC RAR, die wie folgt aufgebaut sind:<\/li>\n<li>Da die Subheader mit Ausnahme solcher, die einen Back-Off-Indikator und infolgedessen f\u00fcr das Type-Feld den Wert \u201e0\u201c enthalten, mit einer als MAC RAR-Nutzlast aufzufassenden MAC RAR korrespondieren, wird auch die Merkmalsgruppe 2.2 beschrieben. Bei der Direktzugriffsantwort nach der TS 36.X handelt es sich daher um eine MAC RAR-Meldung im Sinne des Klagepatents<br \/>\nNach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen zeigt insbesondere der Wert des Ein-Bit-Indikators im T-Feld an, ob der Subheader eine RAID oder einen Back-Off-Parameter hat, und korrespondiert die vorhandene MAC RAR-Nutzlast in Abh\u00e4ngigkeit von dem Wert des T-Felds mit diesem Ein-Bit-Indikator bzw. fehlt ganz. Eine dar\u00fcber hinaus gehende Steuerungsfunktion des Ein-Bit-Indikators ist im Standard nicht angelegt und bei zutreffender Auslegung auch nicht erforderlich.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist im Sinne des Klagepatentanspruchs 1 zum Empfang einer MAC RAR-Meldung \u2013 der Direktzugriffsantwort nach der TS 36.X \u2013 geeignet.<\/li>\n<li>aa)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat die Eignung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zum Empfang der MAC RAR schl\u00fcssig vorgetragen. Sie hat anhand der TS 36.X gezeigt, dass die standardgem\u00e4\u00dfe Direktzugriffsantwort einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen MAC RAR-Meldung entspricht, die nach dem Standard vom Benutzerger\u00e4t empfangen wird. Weiterhin hat sie gezeigt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform LTE-f\u00e4hig, also standardkompatibel und daher f\u00fcr den Empfang der Direktzugriffsantwort geeignet ist. Das gilt auch, soweit \u00fcber den physischen Empfang der MAC RAR-Meldung hinaus Anforderungen an den Empfang im Sinne von Klagepatentanspruch 1 gestellt werden. Denn die Kl\u00e4gerin hat die Verwirklichung dieses Merkmals durch ihren Vortrag in der Triplik dargelegt, wonach es im Kontext des Direktzugriffsverfahrens entscheidend darauf ankomme, dass die Mobilstation die in der MAC RAR-Nachricht gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 4 enthaltenen Informationen mit ihrer konkreten technischen Bedeutung \u2013 und eben nicht nur als anonyme, unverst\u00e4ndliche Bitreihenfolgen \u2013 entgegennimmt.<\/li>\n<li>bb)<br \/>\nDiesem Vortrag sind die Beklagten nicht erheblich entgegengetreten. Sie bestreiten weder die Kompatibilit\u00e4t der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit dem Standard gem\u00e4\u00df der TS 36.X, noch die Eignung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr den Empfang einer MAC RAR-Meldung im Sinne des Klagepatentanspruchs 1. Ihr Vortrag beschr\u00e4nkt sich im Kern darauf, die vermeintlich fehlende Schl\u00fcssigkeit des kl\u00e4gerischen Vortrags zu bem\u00e4ngeln, die Verbindlichkeit des Standards und des Direktzugriffsverfahrens in Abrede zu stellen und im \u00dcbrigen die Eignung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens mit Nichtwissen zu bestreiten. Dies gen\u00fcgt nicht f\u00fcr ein erhebliches Bestreiten des Kl\u00e4gervortrags.<\/li>\n<li>(1)<br \/>\nGrunds\u00e4tzlich darf ein Beklagter sich nicht darauf beschr\u00e4nken, den Sachvortrag des Kl\u00e4gers zur Ausgestaltung des vermeintlichen Verletzungsgegenstands lediglich pauschal zu bestreiten. Er ist vielmehr gehalten, zu den einzelnen relevanten Behauptungen des Kl\u00e4gers Stellung zu nehmen und sich \u00fcber die diesbez\u00fcglichen tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde vollst\u00e4ndig und wahrheitsgem\u00e4\u00df zu erkl\u00e4ren. Dies bedeutet zwar nicht, dass der Beklagte von sich aus das Gericht und den Kl\u00e4ger \u00fcber den wirklichen Verletzungstatbestand zu unterrichten h\u00e4tte. Der Beklagte kann sich im Gegenteil auf das Bestreiten bestimmter vom Kl\u00e4ger behaupteter technischer Merkmale beschr\u00e4nken. Allerdings darf dieses Bestreiten nicht pauschal bleiben, sondern muss im Rahmen seiner Erkenntnism\u00f6glichkeiten in der gleichen Weise substantiiert sein wie es das Vorbringen des Kl\u00e4gers ist. Prinzipiell gilt der Grundsatz, dass je substantiierter der Sachvortrag des Kl\u00e4gers ist, desto strenger auch die Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten des Beklagten sind (K\u00fchnen, Hb. der Pat.-Verletzung, 13. Aufl.: Kap . E Rn 147). Kein erhebliches Bestreiten stellt es dar, wenn sich der Beklagte darauf beschr\u00e4nkt, am Sachvortrag des Kl\u00e4gers lediglich zu bem\u00e4ngeln, dessen Ausf\u00fchrungen zum Verletzungstatbestand seien unsubstantiiert (K\u00fchnen, Hb. der Pat.-Verletzung, 13. Aufl.: Kap . E Rn 149). Eine Bestreiten mit Nichtwissen ist nur hinsichtlich Tatsachen zul\u00e4ssig, die nicht eigene Handlungen der Partei betreffen oder Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung sind, \u00a7 138 Abs. 4 ZPO. Eine Anwendung dieser Regelung scheidet allerdings aus, wenn die Unkenntnis des Beklagten darauf beruht, dass er bestehende Erkundigungspflichten verletzt hat (K\u00fchnen, Hb. der Pat.-Verletzung, 13. Aufl.: Kap . E Rn 153). Insbesondere kann sich ein H\u00e4ndler \u2013 und erst Recht ein Hersteller \u2013 eines Produkte grunds\u00e4tzlich nicht damit entlasten, dass er selbst keine aktuelle Kenntnis von den technischen Eigenschaften des von ihm vertriebenen Produkts hat. Sie sind Gegenstand eigener Wahrnehmung, wenn sie jedenfalls von einem durch den H\u00e4ndler eingeschalteten Sachverst\u00e4ndigen aufgekl\u00e4rt werden k\u00f6nnen (K\u00fchnen, Hb. der Pat.-Verletzung, 13. Aufl.: Kap . E Rn 155).<\/li>\n<li>(2)<br \/>\nNach diesen Grunds\u00e4tzen ist die Eignung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zum Empfang einer MAC RAR-Meldung im Sinne der Merkmalsgruppe 4 nicht erheblich bestritten.<br \/>\nDie Beklagten bem\u00e4ngeln zun\u00e4chst, die Kl\u00e4gerin habe nichts dazu vorgetragen, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zur Ausf\u00fchrung des gesch\u00fctzten Verfahrens geeignet sei. Dies ergebe sich nicht aus der TS 36.X. Die blo\u00dfe Standardkompatibilit\u00e4t gen\u00fcge daf\u00fcr nicht. Dieser Vortrag der Beklagten stellt kein erhebliches Bestreiten dar. Denn die Beklagten teilen lediglich ihre Auffassung mit, dass die Kl\u00e4gerin die Eignung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr den Empfang einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen MAC RAR-Meldung nicht schl\u00fcssig vorgetragen habe.<br \/>\nSoweit die Beklagten dann im Einzelnen darlegen, es lie\u00dfen sich LTE-kompatible Benutzerger\u00e4te herstellen, die die Vorgaben des Standards nicht implementieren, bestreiten sie auch damit letztlich nicht die Eignung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zum Empfang der MAC RAR-Meldung.<br \/>\nEs ist unstreitig, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform LTE-f\u00e4hig und damit standardkompatibel ist. Die Vorgaben der TS 36.X sind auch zwingend, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die Basisstationen eines LTE-Netzwerks im Falle eines Direktzugriffs eine Direktzugriffsantwort entsprechend den Vorgaben der TS 36.X senden, die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform empfangen kann. Der Direktzugriff im LTE-Netzwerk ist zwingende Voraussetzung f\u00fcr ein Benutzerger\u00e4t, um aus dem Ruhezustand in einen Zustand zu gelangen, in dem Daten im Up- und Downlink zwischen dem Benutzerger\u00e4t und der Basisstation gesendet und empfangen werden k\u00f6nnen. Das daf\u00fcr erforderliche Verfahren wird in Ziffer 5.1 der TS 36.X beschrieben. Insbesondere soll (\u201eshall\u201c) nach dem Versenden der Pr\u00e4ambel das Benutzerger\u00e4t den Physikalischen Downlink Steuerkanal (\u201ePDCCH\u201c) beobachten, um die Direktzugriffsantwort empfangen zu k\u00f6nnen. Erst durch den Erhalt dieser Nachricht mit der MAC RAR ist das Benutzerger\u00e4t in der Lage, sich zu synchronisieren und den Verbindungsaufbau zu bewerkstelligen. All dies setzt voraus, dass die Basisstationen tats\u00e4chlich Direktzugriffsantworten entsprechend den Vorgaben der TS 36.X senden, die von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform empfangen werden k\u00f6nnen. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dazu nicht in der Lage sei und die MAC RAR auch nicht verarbeiten k\u00f6nne, stellen die Beklagten nicht in Abrede.<br \/>\nSoweit die Beklagten einwenden, ein Benutzerger\u00e4t sei bereits dann LTE-f\u00e4hig, wenn es lediglich die Kernvorgaben des Standards verwirkliche, zu denen aber der Empfang einer standardgem\u00e4\u00dfen MAC RAR nicht geh\u00f6re, so dass die Eignung zur Benutzung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens nicht dargelegt sei, vermag die Kammer dem nicht beizutreten. Zum einen fehlt auch diesem Vortrag jeder Bezug zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, deren Eignung zur Anwendung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren damit nicht erheblich bestritten ist. Zum anderen lassen die Regelungen in der TS 36.X aber auch nicht erkennen, dass das Senden der Pr\u00e4ambel und der Empfang einer MAC RAR fakultativ sind. Vielmehr weist die Wortwahl \u201eshall\u201c in Ziffer 5.1.3 und 5.1.4 und \u201econsists\u201c in Ziffer 6.1.5, 6.2.2 und 6.2.3 der TS 36.X darauf hin, dass die Eignung zum Versenden der Pr\u00e4ambel und zum Empfang der MAC RAR sowie der Aufbau der MAC RAR verbindlich vorgegeben sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass Conformance-Tests der F nicht die Pr\u00fcfung umfassen, ob ein Benutzerger\u00e4t zum Empfang standardgem\u00e4\u00df gestalteter MAC RAR geeignet ist. Zum Umfang und zur Aussagekraft von Conformance-Tests ist nichts vorgetragen. Es ist auch nichts daf\u00fcr ersichtlich, dass Conformance-Tests die Standardkompatibilit\u00e4t eines Benutzerger\u00e4tes hinsichtlich aller zwingenden Teile des Standards abschlie\u00dfend pr\u00fcfen.<br \/>\nWeiterhin f\u00fchrt auch die als Anlage B 12 vorgelegte Version TS 36.X V8.0.0 des Standards vom Dezember 2007, die die Bitbelegung im Sinne der Merkmalsgruppe 4 noch nicht kannte, nicht dazu, dass die Version 8.12.0 optional ist. Es mag sein, dass der LTE-Standard immer weiter entwickelt und erg\u00e4nzt wird und daher ein Benutzerger\u00e4t nicht unbedingt alle Vorgaben aller aktuellen technischen Spezifikationen des LTE-Standards einh\u00e4lt. Dies sagt aber nichts dar\u00fcber aus, ob die Vorgaben des Standards zwingenden Charakter haben oder optional sind und noch weniger \u00fcber die Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform selbst. Vielmehr kommt es nur darauf an, dass die Benutzerger\u00e4te entsprechend aufw\u00e4rts- bzw. abw\u00e4rtskompatibel sind und so ihre Interoperabilit\u00e4t gewahrt ist. Daher ist es auch unerheblich, dass es aktuellere Versionen der TS 36.X gibt, etwa Version V16.1.0.<br \/>\nSoweit die Beklagten aus alledem herleiten wollen, es lie\u00dfen sich LTE-kompatible Benutzerger\u00e4te herstellen, die die Vorgaben des Standards nicht implementieren, mag das zutreffen. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aber die Vorgaben der TS 36.X nicht einh\u00e4lt, behaupten auch die Beklagten nicht. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Mobiltelefone im Hinblick auf die einzelnen Funktionalit\u00e4ten nach dem LTE-Standard individuell konfiguriert sind. Vielmehr betrifft die Lehre des Klagepatents \u2013 wie auch die Beklagten darlegen \u2013 im Wesentlichen die Funktionalit\u00e4ten des in dem Benutzerger\u00e4t verwendeten Baseband-Chipsets \u2013 eines Bauteils, das regelm\u00e4\u00dfig von externen Lieferanten, von denen es nur eine geringe Anzahl gibt, zugekauft wird. F\u00fcr die Chipsets kann mangels anderen Vortrags davon ausgegangen werden, dass jede Chipset-Generation den Anforderungen der zu der Zeit geltenden Standard-Version entspricht. Dass in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Chipsets \u00e4lterer Generationen verbaut sind, die lediglich den Anforderungen einer \u00fcber zehn Jahre alten Standardversion entsprechen, der sich nicht der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Aufbau einer MAC PDU entnehmen l\u00e4sst, ist weder dargetan, noch anderweitig ersichtlich.<br \/>\nSoweit die Beklagten schlie\u00dflich wiederholt mit Nichtwissen bestreiten, dass die LTE-kompatible angegriffene Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df der TS 36.X aufgebaut sei und dazu geeignet und konfiguriert sei, das Verfahren nach Anspruch 1 auszuf\u00fchren, ist auch das unerheblich. Denn ein Bestreiten mit Nichtwissen durch die Beklagten ist in diesem Zusammenhang unzul\u00e4ssig. Sie bieten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an und bringen sie in den Verkehr. Es ist davon auszugehen, dass ihnen so zentrale Funktionalit\u00e4ten wie die Eignung f\u00fcr den Direktzugriff im Sinne der TS 36.X bekannt sind. Selbst wenn dem nicht so sein sollte, k\u00f6nnen sich die Beklagten nicht mit Erfolg darauf zur\u00fcckziehen, ihnen sei die technische Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht bekannt. Vielmehr kann von ihnen erwartet werden, dass sie sich \u00fcber die hier streitgegenst\u00e4ndlichen Funktionalit\u00e4ten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bei dem Hersteller informieren, vor allem wenn es sich dabei \u2013 wovon auszugehen ist \u2013 um konzernangeh\u00f6rige Gesellschaften handelt. Ebenso besteht die M\u00f6glichkeit, sich bei dem Hersteller und Lieferanten des f\u00fcr die technische Funktionalit\u00e4t relevanten Baseband-Chipsets zu erkundigen, wenn die entsprechende Konformit\u00e4t der Chipsets mit der TS 36.X nicht ohnehin aus den Beklagten verf\u00fcgbaren Quellen bekannt ist.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDie weiteren Voraussetzungen einer mittelbaren Verletzung im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG sind ebenfalls erf\u00fcllt.<br \/>\nAngebot und Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolgen an nicht zur Benutzung des Klagepatents berechtigte Personen. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform geeignet ist, das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren zu verwirklichen, bezieht sie sich auf ein wesentliches Element der Erfindung. Es ist weiterhin offensichtlich, dass die Nutzer die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zur Anwendung des gesch\u00fctzten Verfahrens bestimmen. Denn es ist mit hinreichender Sicherheit zu erwarten, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Gebrauch einen Direktzugriff im Sinne des Klagepatentanspruchs 1 durchf\u00fchren, n\u00e4mlich dann, wenn ausgehend vom Ruhemodus eine Verbindung mit der Basisstation aufgebaut werden soll.<\/li>\n<li>IV.<br \/>\nDie Beklagten benutzen die Lehre des Klagepatentanspruchs 12 auch im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG.<br \/>\nSie bieten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an und bringen sie in den Verkehr, \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG. Zur Begr\u00fcndung kann ohne Einschr\u00e4nkung auf die Ausf\u00fchrungen zum Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG verwiesen werden.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht zudem s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 12. Zur Begr\u00fcndung kann ohne Einschr\u00e4nkung auf die vorangehenden Ausf\u00fchrungen zur objektiven Eignung zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens gem\u00e4\u00df Anspruch 1 des Klagepatents verwiesen werden. Denn aus der objektiven Eignung folgt aufgrund der technischen \u00dcbereinstimmung der Merkmale beider Anspr\u00fcche zwangsl\u00e4ufig, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach Anspruch 1 konfiguriert ist.<\/li>\n<li>V.<br \/>\nDas Klagepatent entfaltet Wirkung auch im Hinblick darauf, dass zwischen der Kl\u00e4gerin und der E, Inc. eine Lizenzvereinbarung mit einem \u201ecovenant not to assert\u201c zugunsten der OFDM-Abnehmer von E bestand. Eine Ersch\u00f6pfung des Patentrechts in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, soweit sie Chipsets von E enth\u00e4lt, ist dadurch nicht eingetreten.<br \/>\nErsch\u00f6pfung meint Verbrauch des Patentrechts hinsichtlich eines bestimmten (einzelnen) patentgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses (BGH GRUR 1997, 116 \u2013 Prospekthalter). Wurde eine Sache, die die technische Lehre eines f\u00fcr das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten Vorrichtungspatents verwirklicht, vom Patentinhaber oder von einem von diesem erm\u00e4chtigten Dritten in Deutschland, einem Mitgliedsstaat der Europ\u00e4ischen Union (EU) oder einem dem Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum (EWR) angeh\u00f6rigen Staat in den Verkehr gebracht, unterliegen das weitere Inverkehrbringen, Anbieten und Gebrauchen dieser Sache nicht mehr dem Verbietungsrecht aus dem Patent (BGH GRUR 1980, 38, 39 \u2013 Fullplastverfahren; GRUR 1997, 116, 117 \u2013 Prospekthalter; GRUR 2001, 223, 224 \u2013 Bodenwaschanlage). Gleiches gilt bei einem Verfahrenspatent f\u00fcr die nach \u00a7 9 S. 2 Nr. 3 PatG gesch\u00fctzten unmittelbaren Verfahrenserzeugnisse, soweit diese vom Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden (BGH GRUR 1980, 38, 39 \u2013 Fullplastverfahren; GRUR 2001, 223, 224 \u2013 Bodenwaschanlage).<br \/>\nNach diesen Grunds\u00e4tzen ist Ersch\u00f6pfung nicht eingetreten. Es kann dahinstehen, ob das in der Vereinbarung zwischen der Kl\u00e4gerin und E geregelte \u201ecovenant not to assert\u201c rechtlich als Zustimmung zum Inverkehrbringen von Produkten zu werten ist mit der Folge, dass hinsichtlich der von der Vereinbarung erfassten Produkte Ersch\u00f6pfung eingreift. Selbst wenn dies zu bejahen sein sollte, fehlt es an einer Zustimmung der Kl\u00e4gerin zum Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Denn es ist unstreitig, dass die von den Beklagten in Verkehr gebrachten Produkte gar nicht unter das \u201ecovenant not to assert\u201c fallen. Die in Ziffer 4.3.2 des Vertrags getroffene Regelung bezieht sich ausdr\u00fccklich nur auf E OFDM-Kunden und OFDM-Vertragsprodukte. Bei diesen Produkten handelt es sich nach den einleitenden Definitionen um mobile Telefone oder Datenendger\u00e4te, die unter anderem nicht in der Lage sind, drahtlose (d.h. CDMA-basierte, einschlie\u00dflich, aber nicht beschr\u00e4nkt auf cdma2000, WCDMA und UMTS) Kommunikation zu initiieren und\/oder zu empfangen. Mit dieser Regelung werden so genannte multi-mode-Ger\u00e4te, die sowohl UMTS- als auch LTE-f\u00e4hig sind, vom \u201ecovenant not to assert\u201c ausgeschlossen. Da es sich bei den angegriffenen Ger\u00e4ten aber durchweg um solche multi-mode-Ger\u00e4te handelt, k\u00f6nnen sich die Beklagten nicht mit Erfolg auf den \u201ecovenant not to assert\u201c und eine etwaige Ersch\u00f6pfung des Patentrechts berufen.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nAus der Benutzung der Erfindung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 9, 10 PatG durch die Beklagten ergeben sich nachstehende Rechtsfolgen.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDie Beklagten sind der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung der Erfindung ohne Berechtigung erfolgt.<br \/>\nDie Verh\u00e4ngung eines Schlechthinverbots ist dabei auch gerechtfertigt, soweit der Unterlassungsanspruch auf Benutzungshandlungen im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG gest\u00fctzt ist. Zwar kommt ein Schlechthinverbot im Rahmen einer nur mittelbaren Patentverletzung regelm\u00e4\u00dfig dann nicht in Betracht, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch patentfrei benutzt werden kann (vgl. Schulte\/Rinken, PatG 10. Aufl.: \u00a7 10 Rn 34 ff). Davon kann aber im Streitfall nicht ausgegangen werden. Das patentgesch\u00fctzte Verfahren wird von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vielmehr zwangsl\u00e4ufig durchgef\u00fchrt, wenn im LTE-Netz eine Verbindung zu einer eNB aufgebaut werden soll, die eine standardgem\u00e4\u00dfe Direktzugriffsantwort versendet.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG.<br \/>\nDas f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<br \/>\nZudem sind die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG erf\u00fcllt. Die Beklagten begingen die Patentverletzung rechtswidrig und schuldhaft. Als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/li>\n<li>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG.<\/li>\n<li>5.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG auf Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform.<br \/>\nDer Anspruch setzt voraus, dass der Schuldner im Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung Eigentum oder Besitz an den patentverletzenden Erzeugnissen hat.<br \/>\nIm Allgemeinen gen\u00fcgt die Behauptung, dass der Verletzer zu irgendeinem Zeitpunkt nach Erteilung des Patents im Besitz oder Eigentum schutzrechtsverletzender Gegenst\u00e4nde war. Es ist sodann Sache des Verletzers, in erheblicher Art und Weise darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, dass trotz des vorher bestehenden Besitzes und\/oder Eigentums nunmehr weder Besitz noch Eigentum bei ihm vorhanden sind. Ein pauschales Bestreiten des Besitzes und\/oder Eigentums oder das schlichte Behaupten, jetzt keinen Besitz und\/oder Eigentum mehr zu haben, reicht in diesem Zusammenhang nicht. Vielmehr obliegt es dem Verletzer, substantiiert konkrete Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass und durch welches Geschehen der Besitz und\/oder das Eigentum vollst\u00e4ndig aufgegeben wurde (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 13, 1 \u2013 Escitalopram-Besitz).<br \/>\nAn einem solchen erheblichen Bestreiten fehlt es im Streitfall. Die Kl\u00e4gerin hat vorgetragen, dass die Beklagte zu 2) jedenfalls Eigentum und Besitz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Form von Mustern oder zur Benutzung als Diensthandy hat. Dies hat die Beklagte zu 2) nicht in Abrede gestellt. Dem Vortrag der Kl\u00e4gerin kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, er erfolge ins Blaue hinein. Aufgrund der Marketingdienstleistungen der Beklagten zu 2) als deutsche Tochtergesellschaft innerhalb des A-Konzerns ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Beklagte zu 2) auch Eigentum oder Besitz an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hat \u2013 und sei es in Form von Mustern oder Diensthandys.<\/li>\n<li>B<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO im Hinblick auf die das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage besteht derzeit kein Anlass. Es ist mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass das Klagepatent nicht wegen mangelnder Patentf\u00e4higkeit der Erfindung vernichtet wird.<\/li>\n<li>1.<br \/>\nDer Gegenstand der Anspr\u00fcche 1 und 12 des Klagepatents ist neu hinsichtlich der Entgegenhaltungen 3GPP TS 36.X V8.1.0 (2008-03) (Anlage B 5), ver\u00f6ffentlicht im M\u00e4rz 2008, und dem 3GPP-Beitrag R2-080948 (Anlage B 6), ver\u00f6ffentlicht im Februar 2008. Bei den Entgegenhaltungen handelt es sich nicht um Stand der Technik, weil das Klagepatent die Priorit\u00e4t der US-Anmeldung 61\/025,267 (Anlage B 4) vom 31. Januar 2008 zu Recht in Anspruch nimmt. Die Lehre des Klagepatents ist in der Priorit\u00e4tsschrift unmittelbar und eindeutig offenbart.<br \/>\nDie Priorit\u00e4tsschrift enth\u00e4lt in Section 3 ein Diskussionspapier f\u00fcr die 3GPP Standardisierung eines Mobilkommunikationssystems (S. 53 ff. der Anlage B4). Das Diskussionspapier betrifft dabei die Nachricht 2 mit Back-Off-Parametern f\u00fcr den RACH (\u201eMessage 2 with back-off parameters for RACH\u201c) und beschreibt einleitend (\u201e1. Introduction\u201c) das Direktzugriffsverfahren mit der Durchf\u00fchrung eines Back-Off (\u201eThe figure 1 shows the simple random access procedure with back-off (BO)\u201c) (S. 53 der Anlage B 4). Die Figur 1 zeigt dabei f\u00fcr das Benutzerger\u00e4t das Senden einer Random Access Pr\u00e4ambel und den Empfang einer Random Access Response mit der anschlie\u00dfenden Durchf\u00fchrung eines Back-Off und dem erneuten Senden einer Pr\u00e4ambel. Damit sind die Merkmale 1 bis 3 des Klagepatentanspruchs 1 offenbart.<br \/>\nIn der Einleitung des Diskussionspapiers wird die Frage aufgeworfen, ob die Nachricht 2 \u2013 die Random Access Response \u2013 verschiedene Back-Off-Parameter f\u00fcr verschiedene RAID oder einen gemeinsamen Back-Off-Parameter f\u00fcr verschiedene RAID beinhalten soll, wenn die Benutzerger\u00e4te den Direktzugriff mit verschiedenen RAID gestartet haben und nun einen Back-Off durchf\u00fchren sollen (S. 53 der Anlage B 4). Das Diskussionspapier schl\u00e4gt in seinem Hauptteil verschiedene M\u00f6glichkeiten als Antwort vor (vgl. S. 54 ff. der Anlage B 4). Anders als die Option 1, nach der die Random Access Response f\u00fcr jede RAID einen eigenen Back-Off-Parameter vorsieht, geht die Option 2 davon aus, dass die Random Access Response einen gemeinsamen Back-Off-Parameter beinhaltet, so dass Benutzerger\u00e4te mit verschiedenen RAID diesen gemeinsamen Back-Off-Parameter anwenden (\u201eOption 1\u201c und \u201eOption 2\u201c auf S. 54 der Anlage B 4). Das Diskussionspapier differenziert dann innerhalb der Option 2 noch einmal zwischen zwei Unteroptionen 2a und 2b f\u00fcr das Format der MAC PDU (vgl. S. 54 der Anlage B 4 a.E.), wobei hier nur die Unteroption 2a von Interesse ist. Die Unteroption 2a weist wiederum zwei Varianten auf, wobei die Lehre des Klagepatents, insbesondere der Aufbau einer MAC PDU gem\u00e4\u00df der Merkmalsgruppe 2 in der ersten Variante der Unteroption 2a offenbart ist.<br \/>\nDie Unteroption 2a geht grunds\u00e4tzlich davon aus, dass die MAC PDU einen Header mit einem Subheader mit den Feldern E\/R\/RAID aufweist. Genau dieser Header ist auch schon in der Einleitung des Diskussionspapiers f\u00fcr das derzeit g\u00fcltige MAC PDU-Format gezeigt (vgl. Figur 6.1.5-1 auf S. 53 der Anlage B 4). Das Diskussionspapier schl\u00e4gt nun in der Unteroption 2a vor, dass das R-Bit auf \u201e0\u201c gesetzt wird, wenn der Subheader eine RAID enth\u00e4lt, und auf \u201e1\u201c, wenn das RAID-Feld einen Back-Off-Parameter beinhaltet (S. 54 der Anlage B 4 a.E.). Damit ist die Merkmalsgruppe 4.1 offenbart.<br \/>\nDie beiden Varianten der Unteroption 2a schlagen nun weiter vor, wie die MAC PDU aussehen kann, wenn der Subheader das R-Bit auf \u201e1\u201c gesetzt hat und einen Back-Off-Parameter enth\u00e4lt. In der ersten Variante der Unteroption 2a weist die MAC PDU lediglich den Subheader auf ohne eine MAC RAR, also ohne eine Nutzlast. Dies hat zur Folge, dass alle Benutzerger\u00e4te denselben Back-Off durchf\u00fchren, ohne dass die Pr\u00e4ambel f\u00fcr einzelne Benutzerger\u00e4te best\u00e4tigt und der Direktzugriff fortgef\u00fchrt wird (vgl. erster Absatz auf S. 55 der Anlage B 4). Damit ist das Merkmal 4.3 offenbart.<br \/>\nDie erste Variante der Suboption 2a \u00e4u\u00dfert sich nicht dazu, wie die MAC PDU aussehen soll, wenn das R-Bit im Subheader auf \u201e0\u201c gesetzt ist und der Subheader eine RAID enth\u00e4lt. Entgegen der Auffassung entnimmt der Fachmann dies nicht der zweiten Variante und der Figur 4. Die beiden Varianten der Unteroption 2a schlie\u00dfen sich grunds\u00e4tzlich gegenseitig aus (\u201eon one hand\u201c \u2013 \u201eon the other hand\u201c). Es handelt sich um zwei verschiedene Antworten auf die Frage, wie Benutzerger\u00e4ten Back-Off-Parameter signalisiert werden sollen. Bei der ersten Variante sollen alle Benutzerger\u00e4te denselben Back-Off durchf\u00fchren. In der zweiten Variante soll \u00fcber die RAID f\u00fcr ein Teil der Benutzerger\u00e4te derselbe Back-Off-Parameter signalisiert werden, w\u00e4hrend der \u00fcbrige Teil der Benutzerger\u00e4te die Best\u00e4tigung f\u00fcr ihre Pr\u00e4ambel und weitere Synchronisierungsinformationen erh\u00e4lt. W\u00e4hrend also in der zweiten Variante vorgeschlagen wird, in der MAC PDU alle RAID von Benutzerger\u00e4ten aufzunehmen, f\u00fcr die der Back-Off gelten soll, besteht eine solche Notwendigkeit in der ersten Variante nicht. Hier sollen ohnehin alle Benutzerger\u00e4te einen Back-Off durchf\u00fchren. Einer Signalisierung mittels RAID bedarf es nicht. Dementsprechend hei\u00dft es zur ersten Variante auch ausdr\u00fccklich, dass eine MAC RAR nicht in der MAC PDU enthalten ist.<br \/>\nStattdessen wird sich der Fachmann f\u00fcr den Fall, dass das R-Bit auf \u201e0\u201c gesetzt ist, an den Grundsatz der Unteroption 2a halten, wonach dann eine RAID im Subheader enthalten ist (letzter Absatz auf S. 54 der Anlage B 4). Die MAC PDU hat dann den bekannten Aufbau, wie er bereits in der Einleitung dargestellt ist (Figur 6.1.5-2 auf S. 53 f. der Anlage B 4). Die Unteroption 2a geht in diesem Zusammenhang ausdr\u00fccklich von einer normalen RAID aus (\u201enormal RAID\u201c). Dies versteht der Fachmann ebenfalls als Hinweis darauf, dass die MAC PDU in dem Fall, in dem die erste Variante der Unteroption 2a schweigt, eine MAC RAR aufweist, wie sie im Stand der Technik bereits bekannt war. Damit ist auch Merkmal 4.2 offenbart.<\/li>\n<li>2.<br \/>\nBei der Entgegenhaltung TS 36.X V8.0.0 (Anlage B 12) \u2013 ver\u00f6ffentlicht im Dezember 2007 \u2013 handelt es sich um gepr\u00fcften Stand der Technik, der grunds\u00e4tzlich eine Aussetzung nicht zu rechtfertigen vermag. Das EPA hat zudem zu Recht die Patentf\u00e4higkeit des Klagepatents auch hinsichtlich dieser Entgegenhaltung bejaht.<br \/>\nEs ist unstreitig, dass diese Entgegenhaltung nicht die Merkmalsgruppe 4 offenbart. Auf die \u00dcbertragung einer Pr\u00e4ambel wird zwar eine MAC RAR-Meldung empfangen, die einen Header mit einem Subheader und auch eine Nutzlast enth\u00e4lt. Die weiteren Anforderungen der Merkmalsgruppen 4.1 und 4.2 werden jedoch nicht beschrieben. Bei zutreffender Auslegung des Klagepatents kommt es f\u00fcr den Empfang der MAC RAR-Meldung jedoch nicht allein darauf an, ein Signal zu irgendeiner Bitfolge zu decodieren, sondern auch ihre einzelnen Bestandteile (Subheader mit dem Ein-Bit-Indikator einerseits und RAID bzw. Back-Off-Parameter andererseits sowie die Nutzlast) weiteren Funktionseinheiten zuzuweisen, was insbesondere die Interpretation dieser Bestandteile in Abh\u00e4ngigkeit von ihrem jeweiligen Inhalt voraussetzt. Daran fehlt es hier.<\/li>\n<li>3.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist die Lehre des Klagepatents auch nicht durch die R2-074XXX (Anlage B 7), gegebenenfalls in Kombination mit der R2-080221 (Anlage B 8) nahegelegt.<br \/>\nDie Entgegenhaltung B 7 offenbart bereits nicht das Merkmal 4.1.2, wonach der Subheader der MAC RAR-Meldung den Back-Off-Parameter aufweisen soll. Die Entgegenhaltung B 7 ist ein Diskussionsbeitrag, der anregt, die Anforderungen an das Format einer MAC PDU und das Format selbst zu diskutieren. Ein Hinweis, die MAC PDU im Sinne des Klagepatents aufzubauen, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Beklagten geht es insofern auch nicht einfach um die Frage, ob der Back-Off-Parameter in das Subheader-Feld oder in die Nutzlast aufgenommen wird. Vielmehr zeigt bereits die Priorit\u00e4tsschrift, dass es einer Vielzahl verschiedener \u2013 auch nicht patentgem\u00e4\u00dfer \u2013 M\u00f6glichkeiten gab, wie der Back-Off-Parameter vermittelt wird. Selbst wenn der Parameter im Subheader signalisiert wird, muss damit nicht zwangsl\u00e4ufig auch Merkmal 4.3 offenbart sind (vgl. die zweite Variante der Unteroption 2a in der Anlage B 4). Als allgemeines Diskussionspapier weist die Entgegenhaltung B 7 insofern in keine Richtung. Gleiches gilt auch f\u00fcr die Entgegenhaltung B 8. Dies rechtfertigt eher die Annahme, dass die Auffassung, die Lehre des Klagepatent sei durch die genannten Entgegenhaltung nahegelegt, auf einer r\u00fcckschauenden Betrachtung beruht.<\/li>\n<li>C<br \/>\nDies Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckung ergibt sich aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO. Dem von den Beklagten hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht haben.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3105 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 08. 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