{"id":8712,"date":"2021-08-27T17:00:22","date_gmt":"2021-08-27T17:00:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=8712"},"modified":"2021-08-27T13:15:11","modified_gmt":"2021-08-27T13:15:11","slug":"4a-o-81-20-maschenwarenherstellungsverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=8712","title":{"rendered":"4a O 81\/20 &#8211; Maschenwarenherstellungsverfahren"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3104<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 08. Juni 2021, Az. 4a O 81\/20<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>\nI. Die Beklagten werden verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren,<br \/>\na)<br \/>\nzu unterlassen,<br \/>\nVorrichtungen zur Herstellung einer Maschenware, enthaltend eine Einrichtung zur Zuf\u00fchrung des Fadenmaterials, die ein Streckwerk zur Erzeugung des Fadenmaterials enth\u00e4lt,<br \/>\ndie geeignet sind mit einer mit Stricknadeln und wenigstens einer Strickstelle versehenen Rundstrickmaschine zur Verarbeitung eines ihr zugef\u00fchrten Fadenmaterials zu Maschen zusammenzuwirken,<br \/>\nwobei<br \/>\nzwischen dem Streckwerk und der Strickstelle eine zum Verspinnen des aus dem Streckwerk austretenden Fadenmaterials zu einem unkonventionellen oder tempor\u00e4ren Garn bestimmte Spinnvorrichtung angeordnet ist,<br \/>\nAbnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern;<br \/>\nb)<br \/>\nzu unterlassen,<br \/>\nein Verfahren zur Herstellung einer Maschenware mit Maschen, die aus Stapelfasern enthaltendem Fadenmaterial gebildet sind, wobei das Fadenmaterial einen durchgehenden Faserverband enth\u00e4lt, in dem die Stapelfasern unverdreht und im Wesentlichen parallel zueinander angeordnet sind, wobei das Fadenmaterial von einem Streckwerk erzeugt und sofort durch eine Rundstrickmaschine, die mit Stricknadeln und wenigstens einer Strickstelle versehen ist, zu Maschen verarbeitet wird,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden, wenn<br \/>\ndas Fadenmaterial von einer Spinnvorrichtung zwischen Ausgangswalzen des Streckwerks und der Strickstelle der Strickmaschine zu einem unkonventionellen oder tempor\u00e4ren Garn versponnen wird,<br \/>\nc)<br \/>\nzu unterlassen, Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, die mittels des unter dem vorstehenden Buchstaben b) bezeichneten Verfahrens hergestellt worden sind;<br \/>\n2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer 1 Buchstabe a) bezeichneten Handlungen \u2013 der Beklagte zu 2) seit dem 07. Oktober 2015, der Beklagte zu 4) seit dem 01. M\u00e4rz 2020 und der Beklagte zu 5) seit dem 01. Dezember 2020 \u2013 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\nder Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nder Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nder Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<br \/>\nwobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\n3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen \u2013 der Beklagte zu 2) seit dem 08. November 2015, der Beklagte zu 4) seit dem 01. M\u00e4rz 2020 und der Beklagte zu 5) seit dem 01. Dezember 2020 \u2013 begangen haben, und zwar<br \/>\nhinsichtlich der zu Ziffer 1 Buchstaben a) bezeichneten Handlungen unter Angabe:<br \/>\nder Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten,<br \/>\n-preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nhinsichtlich der unter zu Ziffer 1 Buchstabe b) bezeichneten Handlungen unter Angabe der Art und des Umfangs der ver\u00fcbten eigenen Verfahrensbenutzungshandlungen unter Einschluss insbesondere der Angabe des erzielten Umsatzes sowie der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Kosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei<br \/>\nden Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/li>\n<li>II.<br \/>\nEs wird festgestellt,<br \/>\n1.<br \/>\ndass der Beklagte zu 2) zusammen mit der aus dem abgetrennten Verfahren 4a O 103\/19 in Anspruch genommenen Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der Herrn A durch die zu Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 08. November 2015 bis zum 29. Februar 2020 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,<br \/>\n2.<br \/>\ndass die Beklagten zu 2) und zu 4) zusammen mit der aus dem abgetrennten Verfahren 4a O 103\/19 in Anspruch genommenen Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der Herrn A durch die zu Ziffer I. 1 bezeichneten, seit dem 1. M\u00e4rz 2020 bis zum 30. November 2020 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<br \/>\n3.<br \/>\ndass die Beklagten zu 2), zu 4) und zu 5) zusammen mit der aus dem abgetrennten Verfahren 4a O 103\/19 in Anspruch genommenen Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der Herrn A durch die zu Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 1. Dezember 2020 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<br \/>\nIII.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n<li>VI.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 70% und die Kl\u00e4gerin zu 30%.<\/li>\n<li><\/li>\n<li>\nV.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 1.000.000,00. Dar\u00fcber hinaus werden folgende Teilsicherheiten festgesetzt: Der Anspruch auf Unterlassung ist gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 750.000,00; ferner sind die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung gemeinsam gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 15.000,00. Im Kostenpunkt ist das Urteil gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Beklagten vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen unmittelbarer und hilfsweise wegen mittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Schadensersatzfeststellung in Anspruch.<br \/>\nA ist im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. Anlage BM-K14) eingetragener Inhaber des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 599 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent; vorgelegt in Anlage BM-K14).<br \/>\nDas in deutscher Verfahrenssprache erteilte Klagepatent wurde am 08.03.2004 unter Inanspruchnahme des Priorit\u00e4tsdatums 06.03.2003 der DE XXX angemeldet. Das Europ\u00e4ische Patentamt ver\u00f6ffentlichte am 07.10.2015 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents. Das Klagepatent steht in Kraft.<br \/>\nDie B GmbH \u2013 deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 4) und 5) sind und der Beklagte zu 2) jedenfalls eingetragener Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist \u2013 wird im Parallelverfahren 4a O 103\/19 gesondert wegen Verletzung des Klagepatents von der Kl\u00e4gerin in Anspruch genommen. Sie hat beim Landgericht C unter dem 08.07.2019 Nichtigkeitsklage gegen den italienischen Teil des Europ\u00e4ischen Patents zusammen mit einer negativen Feststellungsklage bzgl. des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 599 XXX B1 eingereicht. Mit Entscheidung vom 02.04.2021 hat sich das Landgericht C hinsichtlich des nicht-italienischen Teils des Europ\u00e4ischen Patents f\u00fcr unzust\u00e4ndig erkl\u00e4rt. Die Entscheidung ist nicht rechtskr\u00e4ftig. Die B GmbH beabsichtigt diesbez\u00fcglich Rechtsmittel einzulegen.<br \/>\nDie geltend gemachte Anspr\u00fcche 1 und 9 des Klagepatents lauten wie folgt:<\/li>\n<li>\u201e1. Verfahren zur Herstellung einer Maschenware mit Maschen, die aus Stapelfasern (6) enthaltendem Fadenmaterial (4,7) gebildet sind, wobei das Fadenmaterial (4,7) einen durchgehenden Faserverband (5) enth\u00e4lt, in dem die Stapelfasern (6) unverdreht und im wesentlichen parallel zueinander angeordnet sind, wobei das Fadenmaterial (4, 7) von einem Streckwerk (14) erzeugt und sofort durch eine Rundstrickmaschine, die mit Stricknadeln (17) und wenigstens einer Strickstelle (16) versehen ist, zu Maschen verarbeitet wird, dadurch gekennzeichnet, dass das Fadenmaterial (4, 7) von einer Spinnvorrichtung (22, 23, 26, 29) zwischen Ausgangswalzen (12) des Streckwerks (14) und der Strickstelle (16) der Strickmaschine zu einem unkonventionellen oder tempor\u00e4ren Garn (21, 25) versponnen wird.<br \/>\n[\u2026]<br \/>\n9. Vorrichtung zur Herstellung einer Maschenware, enthaltend eine mit Stricknadeln (17) und wenigstens einer Strickstelle (16) versehene Rundstrickmaschine zur Verarbeitung eines ihr zugef\u00fchrten Fadenmaterials (4, 7) zu Maschen (1) und eine Einrichtung zur Zuf\u00fchrung des Fadenmaterials (4, 7), die ein Streckwerk (14) zur Erzeugung des Fadenmaterials enth\u00e4lt, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen dem Streckwerk (14) und der Strickstelle (16) eine zum Verspinnen des aus dem Streckwerk (14) austretenden Fadenmaterials (4, 7) zu einem unkonventionellen oder tempor\u00e4ren Garn (21) bestimmte Spinnvorrichtung (22, 23; 26, 29) angeordnet ist.\u201c<\/li>\n<li>Hinsichtlich der nur in der Form von Insbesondere-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 10, 18, 19, 20, 24, 25, 26, 7 und 8 wird auf die Klagepatentschrift (Anlage BM-K14) verwiesen.<\/li>\n<li>Zur Veranschaulichung der beanspruchten Lehre wird nachfolgend Fig. 1 des Klagepatents verkleinert eingeblendet:<\/li>\n<li>Fig. 1 ist nach Abs. [0019] der Beschreibung des Klagepatents eine Masche einer Maschenware in Draufsicht.<\/li>\n<li>Die nachfolgend eingeblendete Fig. 2 zeigt ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes, aus einem Faserverband bestehendes Fadenmaterial:<\/li>\n<li>\nDie nachfolgend eingeblendete Fig. 3 zeigt ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes, aus einem Faserverband und einem Hilfsfaden (Monofilament) bestehendes Fadenmaterial:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die nachfolgend eingeblendete Fig. 7 zeigt einen schematischen Schnitt durch die Strickstelle einer Rundstrickmaschine in einer Ausf\u00fchrung mit Spinnorganen bekannter Art:<\/li>\n<li><\/li>\n<li>Die nachfolgend eingeblendete Fig. 8 zeigt einen schematischen Schnitt durch die Strickstelle einer Rundstrickmaschine in einer Ausf\u00fchrung mit einem Drallorgan zur Erzeugung eines tempor\u00e4ren Garnes:<\/li>\n<li>Der Beklagte zu 2) ist seit dem 14.06.2006 als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der B GmbH im Handelsregister eingetragen. Der Beklagte zu 4) wurde im Februar 2020 zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bestellt und ist seit dem 17.03.2020 als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der B GmbH im Handelsregister eingetragen. Der Beklagte zu 5) wurde im November 2020 zum weiteren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der B GmbH bestellt; eine Eintragung ins Register hat bislang nicht stattgefunden. Die jeweiligen Beklagtenbezeichnungen r\u00fchren noch aus der urspr\u00fcnglichen Verbindung mit dem Parallelverfahren 4a O 103\/19 her und werden aus Gr\u00fcnden der \u00dcbersichtlichkeit beibehalten.<br \/>\nDie B GmbH ist Anbieterin von Rundstrickmaschinen und stellt in Deutschland unter der Marke \u201eD\u201c Vorrichtungen her, welche in Verbindung mit Rundstrickmaschinen betrieben werden. Diese sog. \u201eD\u201c-Aggregate (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform, vgl. die Publikationen der Beklagten in Anlagen BM-K18 bis BM-K20) stellen aus bestimmten Rohstoffen ein Garn her, mit der sie die Rundstrickmaschine zwecks sofortigem Verstricken dieses Garns beschicken. Die einzelnen Rohstoffe sind ungebundene Fasern (sogenanntes \u201eVorgarn\u201c, insbesondere \u201eLunte\u201c) und ein Hilfsfaden. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird von der B GmbH \u00fcber das Internet (XXX) in englischer Sprache beworben (vgl. Anlage BM-K21). Die B GmbH verf\u00fcgt zudem in E \u00fcber eine Showroom, in dem die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zusammen mit einer Rundstrickmaschine betrieben wird (vgl. Anlage BM-K23) und beabsichtigt, in Deutschland Textilfabriken zu betreiben, in denen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zum Einsatz kommen soll (Anlage BM-K24 bis BM-K26).<br \/>\nZur Veranschaulichung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird nachfolgend die Abbildung einer Vorgarn-Verzugs-und-Verfestigungseinheit von S. 4 der Brosch\u00fcre der B GmbH nach Anlage BM-K18, in der \u00dcbersetzung der Klageerwiderung, verkleinert eingeblendet:<br \/>\nDie Beschriftung erfolgte durch die Beklagten.<\/li>\n<li>Von unten wird das Vorgarn \/ die Lunte \u00fcber die Einlass-Rolle eingef\u00fchrt. Durch die mittleren Rollen mit B\u00e4ndern und die obere Rolle wird die Lunte verstreckt, sodass sie eine gew\u00fcnschte Dicke erreicht. Sodann wird ihr \u00fcber die Kernfaden-Zufuhr ein Hilfsfaden zugef\u00fchrt, bevor Lunte und Hilfsfaden in eine Spinnvorrichtung mit zwei D\u00fcsen eintreten. In dieser Spinnvorrichtung werden mit Druckluft Verwirbelungen rund um die Lunte erzeugt. Nach dem Austritt aus der Spinnvorrichtung (nach oben) wird der Faden \u00fcber die Abgabe-Rolle der Rundstrickmaschine zugef\u00fchrt.<\/li>\n<li>Der daraus resultierende Faden wird auf nachfolgender Abbildung stark vergr\u00f6\u00dfert dargestellt (S. 3 der Brosch\u00fcre der B GmbH, Anlage BM-K18).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, das hiesige Verfahren sei auch vor dem Hintergrund des Verfahrens vor dem Landgericht C weder gem. Art. 29 EuGVVO noch gem. Art. 30 EuGVVO auszusetzen, da die Klage vor dem italienischen Gericht rechtsmissbr\u00e4uchlich sei und mit Blick auf das unionsrechtlich anerkannte Gebot effektiven Rechtsschutzes einem Aussetzungsantrag nicht gefolgt werden k\u00f6nne. Im Rahmen der nach Art. 30 Abs. 1 EuGVVO vorzunehmenden Interessenabw\u00e4gung sei zugunsten der Kl\u00e4gerin zu ber\u00fccksichtigen, dass das Klagepatent bereits am 08.03.2024 durch Zeitablauf erl\u00f6schen werde. Es sei unwahrscheinlich, dass bis dahin eine rechtskr\u00e4ftige Entscheidung \u00fcber die negative Feststellungsklage vor dem Landgericht C ergangen sei. Zudem sei zu ber\u00fccksichtigen, dass das Landgericht D\u00fcsseldorf erheblich sachn\u00e4her sei als das italienische Gericht, da deutsches Recht anzuwenden sei.<\/li>\n<li>Die Kl\u00e4gerin ist weiter der Ansicht, sie sei zur Geltendmachung der Rechte aus dem Klagepatent aktivlegitimiert und behauptet insoweit einen Lizenzvertrag (Anlage BM-K38 und Anlage BM-K39) mit dem Patentinhaber abgeschlossen zu haben, wobei der Patentinhaber der Kl\u00e4gerin alle aus der Patentverletzung resultierenden Anspr\u00fcche gegen die Beklagte abgetreten habe und diese auch im \u00dcbrigen zur Geltendmachung aller Rechte aus dem Klagepatent gegen\u00fcber der Beklagten erm\u00e4chtigt habe (Abtretungserkl\u00e4rung und Prozessf\u00fchrungserm\u00e4chtigung vom 24.\/25.10.2019, Anlage BM-K16). Sie, die Kl\u00e4gerin, habe ein eigenes schutzw\u00fcrdiges Interesse an der Geltendmachung der Anspr\u00fcche, da sie \u2013 insoweit unstreitig \u2013 die sog. \u201espinitsystems\u201c-Technologie herstelle und vertreibe, wozu die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Konkurrenz stehe.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die Beklagten zu 2), 4) und 5) seien die richtigen Beklagten.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet insoweit, der Beklagte zu 2) sei weiterhin als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fcr die B GmbH t\u00e4tig. Der Beklagte zu 4) hafte seit seiner Bestellung im Februar 2020, da jedenfalls die Verletzungshandlung des Anbietens \u00fcber das Internet durch die B GmbH auch am 07.12.2020, was seitens der Beklagten nicht bestritten wird, begangen worden sei. Der Beklagte zu 5) hafte seit dem 01.12.2020, da dieser\u2013 insoweit unstreitig \u2013 bereits im November 2020 als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bestellt worden sei und entsprechend auf dem Briefkopf der B GmbH als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gef\u00fchrt werde.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche den Verfahrensanspruch 1 des Klagepatents sowie den unabh\u00e4ngigen Vorrichtungsanspruch 9 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df. Eine unmittelbare Verletzung folge daraus, dass die D-Aggregate (die angegriffene Ausf\u00fchrungsform) ohne Rundstrickmaschinen keinen Sinn machen w\u00fcrden. Diese seien dazu ausgelegt und angeboten, um mit Rundstrickmaschinen \u2013 die ebenfalls unstreitig durch die B GmbH angeboten werden \u2013 kombiniert zu werden. Jedenfalls handele es sich bei Rundstrickmaschinen um eine sog. Allerweltszutat. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei ausschlie\u00dflich bestimmt und geeignet, um mit Rundstrickmaschinen verwendet zu werden. So sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf die kontinuierliche Fadenausgabe einer Rundstrickmaschine, ohne abrupte Bewegungsver\u00e4nderungen, ausgelegt. Bei Flachstrickmaschinen erfolge der Fadeneinzug \u00fcber einen Schlitten, der nach jedem Durchgang die Geschwindigkeit abrupt auf Null abbremsen m\u00fcsse. Zudem weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine Anzahl an Fadenzuf\u00fchrungen auf, die bei einer Verwendung mit Flachstrickmaschinen dazu f\u00fchre, dass einige Fadenzuf\u00fchrer nicht genutzt werden k\u00f6nnten. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei weiter lediglich f\u00fcr eine Stoff-Feinheit in der Gr\u00f6\u00dfenordnung E18-E26 geeignet. Die Stoffe bei Flachstrickmaschinen wiesen demgegen\u00fcber eine Feinheit von unter E18 auf. Schlie\u00dflich passe die Feinheit des Fadens allein auf Rundstrickmaschinen, da bei Flachstrickmaschinen eine gr\u00f6bere Feinheit gebr\u00e4uchlich sei.<br \/>\nJedenfalls liege aber eine mittelbare Verletzung vor. Insbesondere werde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ausschlie\u00dflich zur Verwendung mit Rundstrickmaschinen in Deutschland zur Benutzung in Deutschland angeboten, so dass der doppelte Inlandbezug gegeben sei.<br \/>\nAnspruch 1 des Klagepatents verlange im \u00dcbrigen nicht, dass alle im Fadenmaterial enthaltenen Stapelfasern zum Zeitpunkt des Verstrickens in der Rundstrickmaschine unverdreht seien. Es reiche vielmehr aus, dass das Fadenmaterial einen durchgehenden Faserverband aus unverdrehten und im Wesentlichen parallel zueinander angeordneten Stapelfasern enthalte. Ferner verlange dieser Verfahrensanspruch nicht, dass die Spinnvorrichtung so ausgestaltet sein m\u00fcsse, dass Streckwerk und Strickstelle so angeordnet seien, dass der effektive Abstand zwischen diesen gleich oder kleiner der Stapell\u00e4nge sei. Das in Bezug genommene unkonventionelle Garn m\u00fcsse n\u00e4mlich nicht wieder vor dem Verstricken entsponnen werden, sondern werde vielmehr in genau diesem Zustand verstrickt. Entsprechendes gelte f\u00fcr den Vorrichtungsanspruch 9 des Klagepatents. Weder erfordere dieser die Verstrickung unverdrehten Fadenmaterials noch setze dieser einen effektiven Abstand zwischen Streckwerk und Strickstelle voraus, der die Stapell\u00e4nge nicht \u00fcberschreiten d\u00fcrfe.<br \/>\nDa die B GmbH beabsichtige, in Deutschland Textilfabriken basierend auf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu betreiben, sei eine Erstbegehungsgefahr dahin begr\u00fcndet, dass diese selbst die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gebrauche und unmittelbare Verfahrenserzeugnisse in den Verkehr bringe bzw. gebrauche.<br \/>\nNachdem die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 07.12.2020 die Klage auf den Beklagten zu 5) erweitert hat und in der m\u00fcndlichen Verhandlung die Antr\u00e4ge auf Auskunft und Rechnungslegung bzgl. der Verfahrenserzeugnisse zur\u00fcck genommen und die Klage um einen Hilfsantrag erweitert hat, beantragt diese nunmehr,<\/li>\n<li>I. die Beklagten zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren<br \/>\na) zu unterlassen,<\/li>\n<li>Vorrichtungen zur Herstellung einer Maschenware, enthaltend eine mit Stricknadeln und wenigstens einer Strickstelle versehene Rundstrickmaschine zur Verarbeitung eines ihr zugef\u00fchrten Fadenmaterials zu Maschen und eine Einrichtung zur Zuf\u00fchrung des Fadenmaterials, die ein Streckwerk zur Erzeugung des Fadenmaterials enth\u00e4lt,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wenn<\/li>\n<li>zwischen dem Streckwerk und der Strickstelle eine zum Verspinnen des aus dem Streckwerk austretenden Fadenmaterials zu einem unkonventionellen oder tempor\u00e4ren Garn bestimmte Spinnvorrichtung angeordnet ist (Anspruch 9),<\/li>\n<li>insbesondere wenn<\/li>\n<li>zwischen dem Streckwerk und der Strickstelle ein Fadenf\u00fchrer angeordnet ist (Anspruch 10)<\/li>\n<li>und \/ oder<\/li>\n<li>die Vorrichtung zur Herstellung einer Maschenware ein Mittel zum Zuf\u00fchren eines Hilfsfadens zum Fadenmaterial aufweist (Anspruch 18),<\/li>\n<li>und \/ oder<\/li>\n<li>das Mittel ein vor den Ausgangswalzen angeordnetes Zuf\u00fchrrohr enth\u00e4lt, das den Hilfsfaden der Spinnvorrichtung zuf\u00fchrt (Anspruch 19),<\/li>\n<li>und \/ oder<\/li>\n<li>die Strickmaschine eine Rundstrickmaschine ist, an deren Umfang mehrere Streckwerksgruppen angeordnet sind (Anspruch 20),<\/li>\n<li>und \/ oder<\/li>\n<li>zwischen dem Zuf\u00fchrrohr und einer Vorratsspule f\u00fcr den Hilfsfaden ein Fournisseur angeordnet ist (Anspruch 24),<\/li>\n<li>und \/ oder<br \/>\nder Fournisseur eine Druckrolle und eine mit einem Freilauf versehene Antriebsrolle aufweist (Anspruch 25),<\/li>\n<li>und \/ oder<\/li>\n<li>die Antriebsrolle mit einer kleineren Umfangsgeschwindigkeit als die Ausgangswalzen angetrieben wird (Anspruch 26);<\/li>\n<li>b) zu unterlassen,<\/li>\n<li>ein Verfahren zur Herstellung einer Maschenware mit Maschen, die aus Stapelfasern enthaltendem Fadenmaterial gebildet sind, wobei das Fadenmaterial einen durchgehenden Faserverband enth\u00e4lt, in dem die Stapelfasern unverdreht und im Wesentlichen parallel zueinander angeordnet sind, wobei das Fadenmaterial von einem Streckwerk erzeugt und sofort durch eine Rundstrickmaschine, die mit Stricknadeln und wenigstens einer Strickstelle versehen ist, zu Maschen verarbeitet wird,<\/li>\n<li>in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden, wenn<\/li>\n<li>das Fadenmaterial von einer Spinnvorrichtung zwischen Ausgangswalzen des Streckwerks und der Strickstelle der Strickmaschine zu einem unkonventionellen oder tempor\u00e4ren Garn versponnen wird (Anspruch 1),<\/li>\n<li>insbesondere, wenn<\/li>\n<li>ein Fadenmaterial verwendet wird, dessen Faserverband mit einem zus\u00e4tzlichen Hilfsfaden versehen ist (Anspruch 7),<br \/>\nund \/ oder<\/li>\n<li>der Strickprozess dadurch eingeleitet wird, dass zun\u00e4chst allein der Hilfsfaden zu Maschen verarbeitet wird, bis die Maschenware eine vorgew\u00e4hlte L\u00e4nge besitzt, und dass erst dann das aus dem Faserverband und dem Hilfsfaden gebildete Fadenmaterial zu Maschen verarbeitet wird (Anspruch 8);<\/li>\n<li>c) zu unterlassen, Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, die mittels des unter dem vorstehenden Buchstaben b) bezeichneten Verfahrens hergestellt worden sind;<\/li>\n<li>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer 1 Buchstabe a) bezeichneten Handlungen &#8211; der Beklagte zu 2) seit dem 07. Oktober 2015, der Beklagte zu 4) seit dem 01. M\u00e4rz 2020 und der Beklagte zu 5) seit dem 01. Dezember 2020 &#8211; begangen haben, und zwar unter Angabe<\/li>\n<li>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/li>\n<li>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/li>\n<li>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\n3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen \u2013 der Beklagte zu 2) seit dem 08. November 2015, der Beklagte zu 4) seit dem 01. M\u00e4rz 2020 und der Beklagte zu 5) seit dem 01. Dezember 2020 \u2013 begangen haben, und zwar<\/li>\n<li>a) hinsichtlich der zu Ziffer 1 Buchstaben a) bezeichneten Handlungen unter Angabe:<\/li>\n<li>i) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/li>\n<li>ii) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/li>\n<li>iii) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/li>\n<li>iv) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/li>\n<li>v) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/li>\n<li>b) hinsichtlich der unter zu Ziffer 1 Buchstabe b) bezeichneten Handlungen unter Angabe der Art und des Umfangs der ver\u00fcbten eigenen Verfahrensbenutzungshandlungen unter Einschluss insbesondere der Angabe des erzielten Umsatzes sowie der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Kosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei<br \/>\n&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/li>\n<li>\nII. festzustellen,<\/li>\n<li>1. dass der Beklagte zu 2) zusammen mit der aus dem abgetrennten Verfahren 4a O 103\/19 in Anspruch genommenen Beklagten zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der Herrn A durch die zu I.1 bezeichneten, seit dem 08. November 2015 bis zum 29. Februar 2020 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,<\/li>\n<li>2. dass die Beklagten zu 2) und zu 4) zusammen mit der aus dem abgetrennten Verfahren 4a O 103\/19 in Anspruch genommenen Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der Herrn A durch die zu I. 1 bezeichneten, seit dem 1. M\u00e4rz 2020 bis zum 30. November 2020 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/li>\n<li>3. dass die Beklagten zu 2), zu 4) und zu 5) zusammen mit der aus dem abgetrennten Verfahren 4a O 103\/19 in Anspruch genommenen Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der Herrn A durch die zu 1.1 bezeichneten, seit dem 01. Dezember 2020 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,<br \/>\nIII. hilfsweise, f\u00fcr den Fall dass dem Antrag zu I 1 a) nicht stattgegeben wird, die Beklagten zu verurteilen,<\/li>\n<li>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren,<\/li>\n<li>zu unterlassen<\/li>\n<li>Vorrichtungen zur Herstellung einer Maschenware, enthaltend eine Einrichtung zur Zuf\u00fchrung des Fadenmaterials, die ein Streckwerk zur Erzeugung des Fadenmaterials enth\u00e4lt,<br \/>\ndie geeignet sind mit einer mit Stricknadeln und wenigstens einer Strickstelle versehenen Rundstrickmaschine zur Verarbeitung eines ihr zugef\u00fchrten Fadenmaterials zu Maschen zusammenzuwirken<\/li>\n<li>wobei<\/li>\n<li>zwischen dem Streckwerk und der Strickstelle eine zum Verspinnen des aus dem Streckwerk austretenden Fadenmaterials zu einem unkonventionellen oder tempor\u00e4ren Garn bestimmte Spinnvorrichtung angeordnet ist,<\/li>\n<li>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern;<\/li>\n<li>2. sowie die Beklagten entsprechend der Antr\u00e4ge zu Ziffern I. 2, 3 und II r\u00fcckbezogen auf die unter Ziffer III. 1 a) bezeichneten Handlungen zur Auskunft, Rechnungslegung und Schadenersatzfeststellung zu verurteilen.<\/li>\n<li>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise<br \/>\nden Rechtsstreit bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung in dem beim Landgericht C (Aktenzeichen: 18761\/2019) anh\u00e4ngigen Verfahren auszusetzen.<\/li>\n<li>Die Beklagten sind der Auffassung, das Landgericht D\u00fcsseldorf sei im Hinblick auf die beim Landgericht C anh\u00e4ngige negative Feststellungsklage als sp\u00e4ter angerufenes Gericht solange international unzust\u00e4ndig bis die Unzust\u00e4ndigkeit des zuerst mit der (Nicht-)Verletzung des Klagepatents befassten Landgerichts C rechtskr\u00e4ftig feststehe. Jedenfalls sei der Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die parallel anh\u00e4ngige negative Feststellungsklage auszusetzen. Dies ergebe sich aus Art. 29 EuGVVO, da es sich bei der Gesellschaft und einem diese Gesellschaft vertretenen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer um dieselbe Partei im Sinne des Art. 29 EuGVVO handele, da insoweit Interessenidentit\u00e4t gegeben sei.<br \/>\nJedenfalls aber sei das Verfahren nach Art 30 EuGVVO auszusetzen, da anderenfalls die Gefahr sich widerstreitender Entscheidungen bestehe. Die erforderliche Interessenabw\u00e4gung m\u00fcsse hier zulasten der Kl\u00e4gerin ergehen, da diese insbesondere vers\u00e4umt habe, im Rahmen einer Sprungrevision vorab die Zust\u00e4ndigkeit des italienischen Gerichts abzukl\u00e4ren.<br \/>\nDie Beklagten meinen, zur Kl\u00e4rung dieser Rechtsfragen sei es tunlich, dem EuGH den Rechtsstreit vorzulegen.<br \/>\nBei den hilfsweise gestellten Antr\u00e4gen gest\u00fctzt auf eine mittelbare Patentverletzung handele es sich um keine sachdienliche Klage\u00e4nderung.<br \/>\nDie Beklagten erkl\u00e4ren sich mit Nichtwissen hinsichtlich des kl\u00e4gerseits behaupteten Abschlusses des Lizenzvertrages, der Abtretungserkl\u00e4rung und der Prozessf\u00fchrungserm\u00e4chtigung einschlie\u00dflich des berechtigten Interesses der Kl\u00e4gerin.<br \/>\nDer Beklagte zu 2) behauptet, er habe sich seit 2015 aus der operativen T\u00e4tigkeit innerhalb der Gesch\u00e4ftsleitung zur\u00fcckgezogen und diese an den inzwischen verstorbenen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer von H \u00fcbergeben. Er, der Beklagte zu 2), sei auch nicht mehr aktiv am Markt t\u00e4tig.<br \/>\nDas Klagepatent werde von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im \u00dcbrigen weder unmittelbar noch mittelbar verletzt. Eine unmittelbare Verletzung des Verfahrensanspruchs scheitere bereits daran, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zwar f\u00fcr Rundstrickmaschinen konzipiert, aber auch f\u00fcr Flachstrickmaschinen geeignet sei. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werde insbesondere mit abrupten Stopps und Richtungswechseln fertig, wie bereits der Betrieb mit einer Rundstrickmaschine f\u00fcr Socken zeige. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nne f\u00fcr Strickmaschinen mit einer beliebigen Anzahl von Spinnsystemen ausgestattet sein, wie bspw. im Falle einer Rundstrickmaschine f\u00fcr Socken, welche sechs Stricksysteme aufweise. Weiter seien inzwischen Flachstrickmaschinen mit einer Stofffeinheit von E18 markt\u00fcblich, es existiere sogar ein Anbieter f\u00fcr eine Feinheit von E21. Der feine D-Faden k\u00f6nne schlie\u00dflich im Rahmen der sog. Plattiertechnik mit gr\u00f6beren Garn kombiniert werden, so dass auch insoweit eine Verwendung mit Flachstrickmaschinen m\u00f6glich sei. Die Rundstrickmaschine sei im \u00dcbrigen auch deshalb nicht als sog. Allerweltszutat zu bewerten, da sich in dieser die Erfindung verk\u00f6rpere. So habe die Beschr\u00e4nkung des Anspruchs auf Rundstrickmaschinen im Erteilungsverfahren der Abgrenzung zu der Entgegenhaltung GBXXX (D2, vorgelegt als Anlage B 35) gedient.<\/li>\n<li>Die im Verfahrensanspruch 1 geforderten \u201eunverdrehten\u201c Stapelfasern seien so zu verstehen, dass die fertige Maschenware keine Verdrehungen aufweise. Nur wenn die Oberfl\u00e4che des Fadenmaterials aus unverdrehten Stapelfasern bestehe, werde hierdurch der weiche Griff, wie ihn das Klagepatent anstrebe, gew\u00e4hrleistet. Die Bezeichnung \u201eunkonventionelles Garn\u201c beschreibe lediglich eine Zustandsbeschreibung f\u00fcr die Stapelfasern, wie sie zwischen den Ausgangswalzen des Streckwerks und der Strickstelle der Rundstrickmaschine vorl\u00e4gen. Die Spinnvorrichtung ihrerseits gew\u00e4hrleiste, dass das unkonventionelle Garn abgeschirmt zur Strickstelle gelange. Aus dieser \u00dcberbr\u00fcckungsfunktion der Spinnvorrichtung folge deren Effekt einer effektiven Abstandsverringerung. Entsprechendes gelte f\u00fcr den Vorrichtungsanspruch 9 des Klagepatents.<br \/>\nIm Hinblick auf die seitens der Kl\u00e4gerin vorgetragene mittelbare Patentverletzung sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch mit anderen Strickmaschinen verwendet werden k\u00f6nne. Eine andere patentfreie Verwendungsm\u00f6glichkeit stelle z.B. die in Anlage BM-K18 genannte \u201eplain single jersey machine\u201c dar. Diese m\u00fcsse keine Rundstrickmaschine sein, sondern es k\u00f6nne sich auch um eine Flachstrickmaschine handeln.<br \/>\nDas Gericht hat den Parteien und den Prozessbevollm\u00e4chtigten von Amts wegen gestattet, sich w\u00e4hrend der m\u00fcndlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen \u00fcber den von der Justiz des Landes NRW zur Verf\u00fcgung gestellten Virtuellen Meetingraum (VMR) vorzunehmen, wovon die Prozessbevollm\u00e4chtigten und die Parteien Gebrauch gemacht haben. Nach wechselseitigem Antrag auf Schriftsatznachlass und Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren hat die Kammer das schriftliche Verfahren mit Beschluss vom 20.04.2021 angeordnet.<\/li>\n<li>F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 23.03.2021 Bezug genommen.<\/li>\n<li style=\"text-align: center;\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li style=\"text-align: center;\">Das Verfahren ist nicht auszusetzen (dazu unter A). Die Klage ist zul\u00e4ssig (dazu unter B) und hat im tenorierten Umfang Erfolg. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die Lehre des Klagepatents (hierzu unter C).<\/li>\n<li>A.<br \/>\nDas Verfahren ist weder zwingend nach Art. 29 Abs. 1 EuGVVO (hierzu unter I.) noch im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach Art. 30 Abs. 1 EuGVVO auszusetzen (hierzu unter II.).<br \/>\nI.<br \/>\nDie Voraussetzungen f\u00fcr eine zwingende Aussetzung nach Art. 29 Abs. 1 EuGVVO liegen nicht vor.<br \/>\nArt. 29 EuGVVO sieht zur Vermeidung von Doppelprozessen und einander widerstreitenden Entscheidungen vor, dass f\u00fcr den Fall, dass bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anh\u00e4ngig gemacht werden, das sp\u00e4ter angerufene Gericht sein Verfahren von Amts wegen auszusetzen hat, bis die Zust\u00e4ndigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht. Die Zust\u00e4ndigkeit steht dann fest, wenn eine entsprechende rechtskr\u00e4ftige Entscheidung des zuerst angegangenen Gerichts oder die Entscheidung eines ihm \u00fcbergeordneten Gerichts ergangen ist (OLG D\u00fcsseldorf, IPRspr 2012, Nr 258, 574ff \u2013 Wunderverband; OLG K\u00f6ln, GUR-RR 2005, 36ff \u2013 Fu\u00dfballwetten; LG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2009, 402, 404 \u2013 Italienischer Torpedo).<br \/>\nZwar handelt es sich bei dem Streitgegenstand im italienischen Verfahren u.a. um \u201edenselben Anspruch\u201c, jedoch fehlt es an der Parteiidentit\u00e4t. \u201eDerselbe Anspruch\u201c liegt auch dann vor, wenn in dem einen Verfahren eine negative Feststellungsklage wegen der Nichtverletzung eines Patents anh\u00e4ngig gemacht wurde, w\u00e4hrend im anderen Verfahren Anspr\u00fcche wegen der Verletzung desselben Patents durch dieselbe angegriffene Ausf\u00fchrungsform geltend gemacht werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie hier, in der negativen Feststellungsklage ausdr\u00fccklich auch die Feststellung der Nichtverletzung bez\u00fcglich des deutschen Anteils des europ\u00e4ischen Patentes begehrt wird (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, EuGH-Vorlage vom 30. September 1999 \u2013 2 W 60\/98 \u2013, Rn. 20, juris; OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 30.11.2016, Az. I-15 W 36\/16).<br \/>\nIn der Klageschrift vom 08.07.2019 (Anlage BM-K13) begehrt die B GmbH u.a. die Feststellung, dass das von den Beklagten als \u201eD XXX\u201c bezeichnete Verfahren keine Verletzung des europ\u00e4ischen Patents EP 1 599 XXX B1 darstellt, wobei sie sich auf die nationalen Teile des Patents bezieht, und an anderer Stelle anf\u00fchrt, dass es ihr Recht und ihr Interesse sei, eine Entscheidung zu erhalten, die die Verletzung des EP 1 599 XXX B1 durch die Technologie \u201eD\u201c ausschlie\u00dfe und \u201edies f\u00fcr alle Staaten, in denen das europ\u00e4ische Patent in Kraft steht.\u201c<br \/>\nIndes sind vorliegend nicht \u201edieselben Parteien\u201c beteiligt.<br \/>\nEs ist kein Verfahren zwischen denselben Personen anh\u00e4ngig, da vor dem Landgericht C die B GmbH klagt und in dem hiesigen Verfahren deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer verklagt werden.<br \/>\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften k\u00f6nnen an einem Verfahren auch dann dieselben Parteien beteiligt sein, wenn es sich um unterschiedliche Personen handelt, deren Interessen aber identisch und voneinander untrennbar sind (EuGH, Urteil vom 19.05.1998, VersR 1999, 594 &#8211; Drouot zum gleich lautenden Art. 21 EuGV\u00dc). Dem liegt die \u00dcberlegung zugrunde, dass Art. 29 EuGVVO soweit wie m\u00f6glich die Nichtanerkennung einer Entscheidung ausschlie\u00dfen soll wegen Unvereinbarkeit mit einer Entscheidung, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist (EuGH a. a. O. Tz. 17).<br \/>\nDeshalb ist die Anwendung von Art. 29 EuGVVO jedenfalls dann geboten, wenn Interessen zweier Personen hinsichtlich des Gegenstands zweier Rechtsstreitigkeiten so weit \u00fcbereinstimmen, dass ein Urteil, das gegen den einen ergeht, Rechtskraft gegen\u00fcber dem anderen entfalten w\u00fcrde (OLG Karlsruhe, BeckRS 2008, 12712; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 26.04.2012, Az. I-2 U 18\/12- juris, Rn. 30 \u2013 Wundverband). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach dem nationalen Recht desjenigen Staates, dessen Gerichte zuerst angerufen wurden und dem deshalb die Sachentscheidung vorbehalten ist (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 13. Auflage 2021, Abschnitt E Rdn. 99), also hier nach italienischem Recht.<br \/>\nVorliegend ist seitens der Beklagten nicht dargetan, dass nach italienischem Verfahrensrecht eine Rechtskrafterstreckung im Verh\u00e4ltnis zwischen dem verklagten Unternehmen und seinen nicht mitverklagten gesetzlichen Vertretern vorliegt.<br \/>\nSelbst wenn man mit den Beklagten die Rechtkrafterstreckung lediglich als eine M\u00f6glichkeit des Bestehens &#8222;untrennbarer Interessen&#8220; versteht und deshalb jenseits einer Rechtskrafterstreckung prinzipiell auch andere Konstellationen infrage kommen k\u00f6nnten, bei denen eine Parteiidentit\u00e4t zu bejahen ist, w\u00e4re f\u00fcr sie jedenfalls eine der Rechtskrafterstreckung vergleichbare besondere Verkn\u00fcpfung der Interessen zu fordern (so auch OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 26. April 2012, Az. I-2 U 18\/12 \u2013 juris, Rn. 32 \u2013 Wundverband).<br \/>\nDerartiges ist vorliegend nicht zu erkennen. Dass die die Haftung ausl\u00f6sende Handlung bei allen Beklagten (dem Unternehmen und seinen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern) dieselbe ist, mag zu einer Gleichheit der Interessen f\u00fchren, begr\u00fcndet als solches aber noch nicht ihre Untrennbarkeit. Dies zeigt exemplarisch im vorliegenden Verfahren bereits die Argumentation des Beklagten zu 2), die nicht nur auf die fehlende Verletzung des Klagepatents gerichtet ist, sondern sich u.a. auch darauf st\u00fctzt, dass dieser behauptet, im fraglichen Zeitraum nicht mehr als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der B GmbH t\u00e4tig gewesen zu sein. Das Interesse des Beklagten zu 2) liegt nicht prim\u00e4r darin, die fehlende Haftung des Unternehmens mangels Verletzung des Klagepatents zu vermeiden, sondern seine eigene Haftung mangels vorwerfbarer Handlung zu vermeiden. Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer haften nicht akzessorisch, sondern aufgrund eigenh\u00e4ndiger Verletzung von Organisationspflichten, die Benutzung fremder Patente zu verhindern (BGH, GRUR 2016, 257- Glasfasern II).<br \/>\nII.<br \/>\nDas Verfahren ist auch nicht nach Art. 30 Abs. 1 EuGVVO bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung im italienischen Verfahren auszusetzen.<br \/>\n1.<br \/>\nOb eine Aussetzung nach Art. 30 EuGVVO in Betracht kommt, ist von Amts wegen zu pr\u00fcfen, die Entscheidung dar\u00fcber steht jedoch im Ermessen des Gerichts (Musielak\/Voit\/Stadler, 17. Aufl. 2020, EuGVVO nF Art. 30 Rdn. 3).<br \/>\nNach Art. 30 Abs. 1 EuGVVO kann jedes sp\u00e4ter angerufene Gericht das bei ihm anh\u00e4ngige Verfahren aussetzen, wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten im Zusammenhang stehende Verfahren anh\u00e4ngig sind. Art. 30 Abs. 3 EuGVVO definiert, dass ein \u201eIn-Zusammenhang-Stehen\u201c zwischen zwei Verfahren vorliegt, \u201ewenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen k\u00f6nnten\u201c.<br \/>\nDiese Begriffsbestimmung tr\u00e4gt dem Umstand Rechnung, dass der Ausdruck &#8222;Zusammenhang&#8220; nicht in allen Vertragsstaaten die gleiche Bedeutung hat. Ausgehend vom Zweck des Art. 30 EuGVVO, gegens\u00e4tzliche Entscheidungen zu vermeiden und somit eine geordnete Rechtspflege zu sichern, wird diese Bestimmung sehr weit ausgelegt und erfasst alle F\u00e4lle, in denen die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht, selbst wenn die Entscheidungen getrennt vollstreckt werden k\u00f6nnen und sich ihre Rechtsfolgen nicht gegenseitig ausschlie\u00dfen. Der Begriff des Zusammenhangs erfordert deshalb eine geringere Intensit\u00e4t der \u00dcbereinstimmung der Anspr\u00fcche als Art. 29 EuGVVO. Auch eine \u2013 kumulative \u2013 Parteiidentit\u00e4t ist nicht erforderlich (vgl. EuGH Rs C-406\/92 Tatry\/Maciej Rataj, EuGHE 1995, I 5439).<br \/>\nEin Zusammenhang kann sich aus zul\u00e4ssigen Einwendungen des Beklagten ergeben, wenn dieser etwa Zur\u00fcckbehaltungsrechte oder Aufrechnung geltend macht. Er ist auch dann gegeben, wenn das Ergebnis des ersten Verfahrens im zweiten Verfahren verwertet werden kann (Musielak ZPO\/Stadler, 17. Aufl. 2020, Art. 30 EuGVVO nF Rn. 2 m.w.N.).<br \/>\nUnter Anwendung der vorstehenden Grunds\u00e4tze ist ein solcher Zusammenhang jedenfalls deshalb zu bejahen, da Gegenstand der negativen Feststellungsklage auch der deutsche Teil des Europ\u00e4ischen Patents ist.<br \/>\n2.<br \/>\nIhr somit bestehendes Ermessen \u00fcbt die Kammer dahingehend aus, dass das hiesige Verfahren nicht ausgesetzt wird.<\/li>\n<li>Bei der nach Art. 30 Abs. 1 EuGVVO zu treffenden Ermessensentscheidung sind die Interessen der Parteien im konkreten Fall sorgf\u00e4ltig gegeneinander abzuw\u00e4gen. Der Kl\u00e4ger hat dabei ein Interesse an einer schnellen Entscheidung und daran, dass seine Zust\u00e4ndigkeitswahl nicht via Art. 30 EuGVVO konterkariert wird (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 04. M\u00e4rz 2014, Az. I-2 W 6\/13, juris, Rn. 27). Bei der Ermessensentscheidung k\u00f6nnen auch \u00dcberlegungen zur Prozess\u00f6konomie einflie\u00dfen, wobei die abstrakt lange Verfahrensdauer in einem anderen Mitgliedstaat nicht ber\u00fccksichtigt werden darf (Musielak ZPO\/Stadler, 17. Aufl. 2020, Art. 30 EuGVVO nF Rdn. 3 m.w.N.).<br \/>\nEin europ\u00e4isches Patent unterliegt, wie sich aus Art. 2 Abs. 2 und Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc eindeutig ergibt, weiterhin dem nationalen Recht jedes der Vertragsstaaten, f\u00fcr die es erteilt worden ist. Infolgedessen ist jede Klage wegen Verletzung eines europ\u00e4ischen Patents, wie Art. 64 Abs. 3 EP\u00dc zu entnehmen ist, anhand des einschl\u00e4gigen nationalen Rechts zu pr\u00fcfen, das in jedem der Staaten, f\u00fcr die das Patent erteilt worden ist, gilt (vgl. EuGH, GRUR 2007, 47 &#8211; Roche Nederland u. a.\/Primus und Goldenberg; GRUR 2012, 1169 &#8211; Solvay).<br \/>\nEs ist vor diesem Hintergrund zweckm\u00e4\u00dfig und sachgerecht, dass das mit diesem Recht und der einschl\u00e4gigen nationalen Rechtsprechung vertraute und daher sachn\u00e4here deutsche Gericht \u00fcber eine Verletzung bzw. Nichtverletzung des deutschen Teils eines europ\u00e4ischen Patents entscheidet. (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 04. M\u00e4rz 2014, Az. I-2 W 6\/13, Rn. 27, juris). Demgegen\u00fcber bed\u00fcrfte es vor dem Landgericht C oder der nachfolgenden Instanz ggf. des ausf\u00fchrlichen Vortrags der Parteien, der Vorlage von Parteigutachten und\/oder der Einholung von Sachverst\u00e4ndigengutachten zum deutschen Patentrecht.<br \/>\nIm \u00dcbrigen ist konkret nicht alsbald mit einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung im italienischen Verfahren zu rechnen. Zwar ist bereits erstinstanzlich eine Entscheidung am 02.04.2011 (Anlage BM-K45) ergangen, die sich jedoch insbesondere zur Zust\u00e4ndigkeit verh\u00e4lt. Zudem ist nach den von der Kl\u00e4gerin dargelegten durchschnittlichen Verfahrensdauern in der Berufungsinstanz von einer weiteren Verfahrensdauer von zwei Jahren auszugehen. Soweit die Beklagten darlegen, dass es der Kl\u00e4gerin vor dem italienischen Gericht frei gestanden h\u00e4tte, unmittelbar vor dem Kassationsgerichtshof eine Vorabentscheidung \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeit des italienischen Gerichts insgesamt zu beantragen, f\u00fchrt dies nicht dazu, dass die Kl\u00e4gerin im Verh\u00e4ltnis zu den Beklagten insoweit weniger schutzw\u00fcrdig ist, da bereits nicht erkennbar ist, dass damit der Rechtsstreit ma\u00dfgeblich beschleunigt werden w\u00fcrde. Hinzu kommt, dass nach dem Vortrag der Beklagten beiden Parteien im italienischen Prozess ein Antragsrecht zust\u00fcnde und insoweit zu erwarten w\u00e4re, dass auch die Kl\u00e4gerin vor dem Landgericht C (die B GmbH) ein Interesse daran hat, zeitnah zu erfahren, ob sie vor dem richtigen Gericht klagt. Ein widerspr\u00fcchliches Verhalten der B GmbH ist hierin nicht zu erkennen, da die B GmbH als Kl\u00e4gerin nur eine Kl\u00e4rung ihrer Rechtsansicht, die im Prozess in Streit steht, herbeif\u00fchren w\u00fcrde. Insbesondere w\u00e4re ein solches Verhalten der B GmbH nicht als rechtsmissbr\u00e4uchlich einzustufen, da vor dem Kassationshof insoweit keine Entscheidung in der Sache ergeht. Dass die hiesige Kl\u00e4gerin eine entsprechende Entscheidung nicht herbeigef\u00fchrt hat, f\u00fchrt also nicht zu einem verringerten Schutzbed\u00fcrfnis im Hinblick auf die Verfahrensdauer.<br \/>\nHinzu kommt, dass das Feststellungsurteil in Italien der hiesigen Kl\u00e4gerin keinen Titel br\u00e4chte, der ihr die Durchsetzung ihrer Rechte sichert. Weiter stehen in dem hiesigen Verfahren noch andere Benutzungshandlungen der B GmbH im Raum, f\u00fcr die die Beklagten als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer mithaften k\u00f6nnten (zB Herstellung der Strickware), so dass das Urteil des Landgerichts C auch nur eingeschr\u00e4nkt verwertbar w\u00e4re. Vor dem Hintergrund, dass die Schutzdauer des Klagepatents im Jahr 2024 endet, stellt sich dies f\u00fcr die Kl\u00e4gerin als besonders gravierend dar.<br \/>\nAuf der anderen Seite steht das Interesse der Beklagten, die Gefahr eines Pflichtenwiderspruchs der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vermeiden. Hierbei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagten zur Vermeidung eines Pflichtenwiderspruchs, nach ihrem eigenen Vortrag zum italienischen Recht, in der Lage gewesen w\u00e4ren, eine negative Feststellungsklage auch durch ihre Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu erheben. Zwar tragen die Beklagten zum italienischen Recht vor, dass eine negative Feststellungsklage mangels Rechtsschutzbed\u00fcrfnis unzul\u00e4ssig sei. Dies ergebe sich daraus, dass eine Haftung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers nach materiellem italienischem Recht nicht m\u00f6glich sei, wenn kein sch\u00e4digendes Verhalten vorliege, welches \u00fcber die T\u00e4tigkeit als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer hinausgehe. Diese Argumentation l\u00e4sst jedoch au\u00dfer Acht, dass die Frage der Haftung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers bez\u00fcglich der hier gegenst\u00e4ndlichen Frage einer Verletzung des deutschen Teils eines Europ\u00e4ischen Patents gem. Art. 64 EP\u00dc nach materiellem deutschen Recht zu beurteilen ist. Dies zugrunde gelegt best\u00fcnde mithin ein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis mit der Konsequenz, dass eine negative Feststellungsklage zul\u00e4ssig w\u00e4re, soweit diese den deutschen Teil des Europ\u00e4ischen Patents betrifft.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieser Umst\u00e4nde, erscheint es \u2013 insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Kl\u00e4gerin andernfalls aller Voraussicht nach innerhalb der Laufzeit ihres Patents keinen vollstreckbaren Titel mehr erlangen k\u00f6nnte \u2013 f\u00fcr die Beklagten hinnehmbar, wenn ihr Interesse hinter dem der Kl\u00e4gerin im Rahmen der Ermessenentscheidung des Art. 30 EuGVVO zur\u00fccktritt.<br \/>\nB.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin die Klage um einen Hilfsantrag erg\u00e4nzt hat, ist diese Klage\u00e4nderung sachdienlich. Dies ergibt sich daraus, dass insoweit ein neuer Prozess vermieden wird. Da sich der Hilfsantrag als Minus zum Hauptantrag darstellt, wird insoweit auch kein v\u00f6llig neuer Streitstoff eingef\u00fchrt (vgl. Z\u00f6ller, 33. Auflage 2020, \u00a7 263 Rn. 13).<br \/>\nC.<br \/>\nDie Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen wegen des Angebots und Inverkehrbringens der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadenersatzfeststellung wegen mittelbarer, nicht jedoch wegen unmittelbarer Verletzung des Klagepatents gem. Art. 64 Abs.1, 3 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 2; 140b Abs. 1 und 3, 10 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Ferner stehen ihr Anspr\u00fcche im tenorierten Umfang wegen der Anwendung des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens und des beabsichtigten Anbietens bzw. Inverkehrbringens von mittels der D-Technologie hergestellter Maschenware wegen unmittelbarer Patentverletzung gem. Art. 64 Abs.1, 3 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 2; 140b Abs. 1 und 3, 9 Nr. 2 und Nr. 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<br \/>\nI.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist f\u00fcr die geltend gemachten Anspr\u00fcche aktivlegitimiert.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist einfache Lizenznehmerin. Dies ergibt sich aus Ziffer 2.1. des Patentlizenzvertrages vom 26.10.2007 (Anlage BM-K38).<br \/>\nIst die Kl\u00e4gerin, wie vorliegend, nur einfache Lizenznehmerin, kann sie anders als ein ausschlie\u00dflicher Lizenznehmer aus eigenem Recht keine Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 139 ff. PatG geltend machen (vgl. nur Benkard, PatG, 11. Auflage 2015, \u00a7 15 PatG Rn. 101; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 13. Aufl. 2021, Abschn. B Rn. 245). Der einfache Lizenznehmer kann nicht selbstst\u00e4ndig gegen Dritte vorgehen; er hat keine eigene Klagebefugnis (Benkard, PatG, 11. Auflage 2015, \u00a7 15 PatG Rn. 101). In Bezug auf den Unterlassungsanspruch nach \u00a7 139 Abs. 1 PatG, der anders als die Anspr\u00fcche auf Schadenersatz und Rechnungslegung nicht isoliert abtretbar ist, kann sich die Klagebefugnis des einfachen Lizenznehmers nur nach den Grunds\u00e4tzen der sog. gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft ergeben, welche sich dadurch auszeichnet, dass der Kl\u00e4ger keinen eigenen Anspruch geltend macht, sondern im eigenen Namen fremde Rechte, n\u00e4mlich die des Patentinhabers und Lizenzgebers, durchsetzt (OLG D\u00fcsseldorf, BeckRS 2015, 03253).<br \/>\n1.<br \/>\nNach diesen Grunds\u00e4tzen ist die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Unterlassungsanspruch aktivlegitimiert.<\/li>\n<li>Voraussetzung einer gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft sind eine wirksame Erm\u00e4chtigung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Anspr\u00fcche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzw\u00fcrdiges Interesse des Erm\u00e4chtigten an dieser Rechtsverfolgung, das auch durch ein wirtschaftliches Interesse begr\u00fcndet werden kann (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1984, 473; GRUR 1993, 151; GRUR 1990, 361, 362 \u2013 Kronenthaler; NJW 1995, 3186; GRUR 1995, 54, 57 \u2013 Nicoline; NJW 1999, 1717 f.; GRUR 2002, 238, 239 \u2013 Auskunftsanspruch bei Nachbau; GRUR 2014, 65, 69 \u2013 Beuys-Aktion, m. w. Nachw.; OLG D\u00fcsseldorf, BeckRS 2015, 03253).<\/li>\n<li>Aus der in Anlage BM-K16 vorgelegten Abtretungserkl\u00e4rung und Prozessf\u00fchrungserm\u00e4chtigung vom 24.\/25.10.2019 ergibt sich, dass die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt werden soll, etwaige Anspr\u00fcche aus der Patentverletzung im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Entsprechendes ergibt sich zudem aus Ziffer 1 der als Anlage BM-K39 vorgelegten Zusatzvereinbarung zum Patentlizenzvertrag betreffend das Projekt \u201eXXX\u201c vom 18.04\/24.04.2019.<\/li>\n<li>Vor dem Hintergrund, dass die Kl\u00e4gerin die entsprechenden Unterlagen vorgelegt hat und deren Echtheit von den Beklagten nicht bestritten wird, ist bereits fraglich, ob das Bestreiten mit Nichtwissen zul\u00e4ssig und somit beachtlich ist, da nicht dargelegt ist, welche konkreten Tatsachen sie mit Nichtwissen bestreiten, sondern sie sich insoweit auf pauschale Bezugnahmen beschr\u00e4nken.<br \/>\nJedenfalls ist die Kammer im Rahmen der freien Beweisw\u00fcrdigung i.S.v. \u00a7 286 Abs. 1 ZPO (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. V. 20.12.2017, Az. I-2 U 30\/16) unter Ber\u00fccksichtigung der durch die Kl\u00e4gerin vorgelegten Unterlagen von der Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin \u00fcberzeugt.<\/li>\n<li>Ein wirtschaftliches Interesse und damit ein schutzw\u00fcrdiges Interesse im Sinne der gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin und die B GmbH Wettbewerber sind. Soweit das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen auf die Wettbewerberstellung der Kl\u00e4gerin abzielt, ist dies unbeachtlich, da es sich dabei nicht um einen Vorgang au\u00dferhalb ihrer Wahrnehmung handelt. Ausweislich der als Anlage BM-K13 vorgelegten \u00dcbersetzung der Klage vor dem italienischen Gericht, in der es auf S. 4 hei\u00dft \u201eauch die Beklagte Mayer ist auf demselben Sektor der Produktion von Textilmaschinen aktiv\u201c ist dies auch den Beklagten, als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der B GmbH, bekannt.<br \/>\n2.<br \/>\nFerner ist die Kl\u00e4gerin auch f\u00fcr die \u00fcbrigen von ihr geltend gemachten Anspr\u00fcche aktivlegitimiert.<br \/>\nDer Patentinhaber hat mit Erkl\u00e4rung vom 24.10.2019 der Kl\u00e4gerin seine \u201eaus den unerlaubten Benutzungshandlungen hinsichtlich des Patents ergebenden Anspr\u00fcche gegen B und die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer von B- insbesondere auf Auskunft, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadenersatz\u201c abgetreten (Anlage BM-K16).<br \/>\nII.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend entstammen Abs. ohne Quellenangabe dem Klagepatent) betrifft ein Verfahren zur Herstellung sowie eine Vorrichtung zur Herstellung von extrem weichen Maschenwaren.<br \/>\nExtrem weiche Gestricke seien nach dem Klagepatent weder aus klassischen Ringgarnen noch aus sogenannten unkonventionellen Garnen herzustellen, da Garne immer Drehungen und B\u00fcndelungen aufwiesen, die zu einer merklichen Starre im Gestrick f\u00fchrten. Der Wunsch nach extrem weichen Maschenwaren k\u00f6nne daher mit bekannten Garnarten nicht erf\u00fcllt werden. Das gelte auch dann, wenn zus\u00e4tzlich Futter- oder Pl\u00fcschf\u00e4den (DE 28 04 XXX A1, DE 197 07 XXX A1) in ein Grundgestrick eingebunden oder die Garne bzw. Gestricke in besonderer Weise ausger\u00fcstet w\u00fcrden (Abs. [0004]).<br \/>\nIn seiner einleitenden Beschreibung schildert das Klagepatent, dass als Maschenware mit extrem weichen Oberfl\u00e4chen sogenannte High-Pile-oder Kunstpelz-Waren bekannt seien (DE 30 21 XXX A1), bei deren Herstellung von einer Kardiereinheit vorgelegte Fasern mittels einer speziellen Eink\u00e4mmwalze in die Stricknadeln eingek\u00e4mmt w\u00fcrden. Die Herstellung von Grundgestricken wie zB Rechts\/Links-Waren allein mit derartigen Fasern \u2013 von der linken Warenseite abstehende Faserb\u00fcschel \u2013 sei jedoch nicht m\u00f6glich (Abs. [0005]).<\/li>\n<li>Im Stand der Technik war zudem bekannt, Stapelfasern zun\u00e4chst mit Hilfe einer radiale Haken aufweisenden, drehbaren Scheibe und einer dieser zugeordneten B\u00fcrste zu haarnadelf\u00f6rmigen Schleifen zu formen (US-A-3 XXX 254). Gem\u00e4\u00df einer ersten Variante werden diese Schleifen direkt in die Haken von Zungennadeln einer Strickmaschine eingelegt und dadurch derart zu Maschen verarbeitet, dass sich die einzelnen Schleifen im Gestrick \u00fcberlappen und eine zusammenh\u00e4ngende Kulierstrickware bilden. Gem\u00e4\u00df einer zweiten Variante werden die Schleifen mit Hilfe eines pneumatischen Spinnorgans ggf. unter Anwendung eines Hilfsfadens, zu einem Garn versponnen, das auf eine Vorratsspule aufgewickelt wird und zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt zur Herstellung einer Strickware verwendet werden kann (Abs. [0006]).<\/li>\n<li>Einem \u00e4hnlichen Zweck dienten weitere bekannte Verfahren und Vorrichtungen (GB-A-1 XXX 924), mittels derer Stapelfasern zu einem schnur- bzw. kordelartigen Fadenmaterial verarbeitet w\u00fcrden. Hiernach werde ein endloser Faserverband nach Art der Kettenwirktechnik zu einem aus einem oder zwei Maschenst\u00e4bchen bestehenden Garn hergestellt. Um zu verhindern, dass das Fasermaterial auf dem Weg vom Streckwerk zu den Stricknadeln rei\u00dfe, werde ihm mithilfe eines zwischen dem Streckwerk und dem Nadelzylinder angeordneten mechanischen Drehorgans und vorzugsweise auch mit Hilfe eines zus\u00e4tzlichen, mechanischen Falschdraht-Spinnorgans eine Anzahl von Drehungen erteilt, wobei das Drehorgan gleichzeitig daf\u00fcr sorge, dass die Stricknadeln in der bei der Kettenwirktechnik erforderlichen Weise von dem gebildeten Fadenmaterial umschlungen w\u00fcrden (Abs. [0006]).<\/li>\n<li>Es sei zudem versucht worden, durch besondere Ma\u00dfnahmen beim Spinnen weiche gedrehte Garne herzustellen. Der Weichheit des Garnes seien jedoch spinntechnologisch Grenzen gesetzt, weil mit abnehmenden Drehungen im Garn die Zugfestigkeit verloren gehe (Abs. [0007]).<\/li>\n<li>Das Klagepatent erl\u00e4utert, dass der Erzeugung eines weichen dehnbaren Gestricks zudem Kostengrenzen gesetzt seien, da die Kosten feiner Garne \u00fcberproportional mit der Feinheit anstiegen. Die Produktionskosten w\u00fcrden weiter dadurch beeinflusst, dass die verwendeten F\u00e4den der Strickmaschinen in Form von Spulen vorgelegt w\u00fcrden, welche in zeitlich und r\u00e4umlich vom Stricken getrennten Prozessen erzeugt w\u00fcrden (Abs. [0008]).<\/li>\n<li>Vor diesem Hintergrund nennt es das Klagepatent in Abs. [0009] als seine Aufgabe, den Produktionsprozess zu verk\u00fcrzen und ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Herstellung einer Maschenware auf Stapelfaserbasis zu schaffen, deren Griff auch ohne Anwendung besonderer Fadenmaterialien oder Pl\u00fcsch- oder Futterf\u00e4den, ohne die Einbindung zus\u00e4tzlicher Faserb\u00fcschel und ohne besondere Ausr\u00fcstung oder dergleichen extrem weich ist.<\/li>\n<li>Zur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung zur Herstellung von Maschenware nach Anspruch 9 und ein Verfahren zur Herstellung einer Maschenware nach Ma\u00dfgabe von Anspruch 1 vor, die sich wie folgt gliedern lassen:<\/li>\n<li>Anspruch 9<br \/>\n9.1 Vorrichtung zur Herstellung einer Maschenware.<br \/>\n9.2 Die Vorrichtung enth\u00e4lt eine mit Stricknadeln (17) und wenigstens einer Strickstelle (16) versehene Rundstrickmaschine zur Verarbeitung eines ihr zugef\u00fchrten Fadenmaterials (4, 7) zu Maschen (1).<br \/>\n9.3 Sie enth\u00e4lt eine Einrichtung zur Zuf\u00fchrung des Fadenmaterials (4, 7), die ein Streckwerk (14) zur Erzeugung des Fadenmaterials enth\u00e4lt.<br \/>\n9.4 Zwischen dem Streckwerk (14) und der Strickstelle (16) ist eine Spinnvorrichtung (22, 23; 26, 29) angeordnet.<br \/>\n9.4.1. Die Spinnvorrichtung ist zum Verspinnen des aus dem Streckwerk (14) austretenden Fadenmaterials (4, 7) zu einem unkonventionellen oder tempor\u00e4ren Garn (21) bestimmt.<br \/>\nAnspruch 1<br \/>\n1.1 Verfahren zur Herstellung einer Maschenware mit Maschen, die aus Stapelfasern (6) enthaltendem Fadenmaterial (4, 7) gebildet sind.<br \/>\n1.1.1 Das Fadenmaterial (4, 7) enth\u00e4lt einen durchgehenden Faserverband (5), in dem die Stapelfasern (6) unverdreht und im wesentlichen parallel zueinander angeordnet sind.<br \/>\n1.2 Das Fadenmaterial (4, 7) wird von einem Streckwerk (14) erzeugt und sofort durch eine Rundstrickmaschine, die mit Stricknadeln (17) und wenigstens einer Strickstelle (16) versehen ist, zu Maschen verarbeitet.<br \/>\n1.3 Das Fadenmaterial (4, 7) wird von einer Spinnvorrichtung (22, 23, 26, 29) zwischen Ausgangswalzen (12) des Streckwerks (14) und der Strickstelle (16) der Strickmaschine zu einem unkonventionellen oder tempor\u00e4ren Garn (21, 25) versponnen.<br \/>\nIII.<br \/>\nEine unmittelbare Verletzung des Anspruchs 9 scheitert bereits daran, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keine Rundstrickmaschine zur Verarbeitung des ihr zugef\u00fchrten Fadenmaterials aufweist (Merkmal 9.2.).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin selbst greift die angegriffene Ausf\u00fchrungsform isoliert und nicht in Kombination mit einer Rundstrickmaschine an. Es fehlt bereits an Vortrag zu einem kombinierten Angebot von Rundstrickmaschine und angegriffener Ausf\u00fchrungsform durch die B GmbH. Soweit die Kl\u00e4gerin ein Angebot von Rundstrickmaschinen darlegt, fehlt es an Ausf\u00fchrungen dazu, inwieweit ein etwaiger Zusammenhang der jeweiligen Angebote f\u00fcr den Adressaten erkennbar ist, so dass eine gemeinsame Betrachtung geboten w\u00e4re (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 13. Auflage 2021, Abschnitt A Rn. 302).<br \/>\nAuch handelt es sich bei einer Rundstrickmaschine nicht um eine sog. Allerweltszutat. So kommt eine unmittelbare Patentverletzung ausnahmsweise auch dann in Betracht, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht alle Merkmale eines Anspruchs verwirklicht. Voraussetzung ist insoweit, dass bei der Lieferung eines Teils einer Gesamtvorrichtung das angebotene oder gelieferte Teil bereits alle wesentlichen Merkmale des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens aufweist und es zu seiner Vollendung allenfalls noch der Hinzuf\u00fcgung selbstverst\u00e4ndlicher (Allerwelts-) Zutaten bedarf, die f\u00fcr die im Patent unter Schutz gestellte technische Lehre unbedeutend sind, weil sich in ihnen die eigentliche Erfindung nicht verk\u00f6rpert hat (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 13, 78 \u2013 Lungenfunktionsmessger\u00e4t).<br \/>\nF\u00fcr die Lehre des Klagepatents ist die Strickvorrichtung nicht v\u00f6llig unbedeutend, weil die Erfindung eine Vorrichtung verk\u00f6rpert, bei der ein bestimmtes Fadenmaterial der Strickvorrichtung zur Herstellung von Maschenware zugef\u00fchrt wird. Hierbei fordern die streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche explizit eine Rundstrickmaschine. Ohne eine Rundstrickmaschine w\u00e4re die Erzeugung von Maschenware gem\u00e4\u00df dem Klagepatent nicht m\u00f6glich.<br \/>\nHinzu kommt, dass es sich bei einer Rundstrickmaschine nicht um einen selbstverst\u00e4ndlichen Gegenstand handelt, der ohne Weitere durch jedermann beschafft werden k\u00f6nnte. Allein die Gr\u00f6\u00dfe sowie der erhebliche Anschaffungspreis stehen dem entgegen. Insoweit unterscheidet sich der hiesige Sachverhalt von dem der Entscheidung \u201eLungenfunktionsmessger\u00e4t\u201c des OLG D\u00fcsseldorf, bei dem es sich bei der fehlenden \u201eZutat\u201c um einen Heimcomputer handelte.<br \/>\nIV.<br \/>\nDurch das Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcber die Internetseite der B GmbH liegt indes eine mittelbare Verletzung des Anspruchs 9 des Klagepatents im Sinne von \u00a7 10 PatG vor.<br \/>\n1.<br \/>\nGem. \u00a7 10 Abs. 1 PatG ist es jedem Dritten verboten, anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder es auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwertet zu werden.<br \/>\n2.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Ein Mittel bezieht sich auf ein Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem solchen bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (BGH, GRUR 2004, 758 (761) \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler). Da der Patentanspruch ma\u00dfgeblich f\u00fcr den Umfang der gesch\u00fctzten Lehre ist, sind regelm\u00e4\u00dfig alle im Patentanspruch benannten Merkmale wesentliche Elemente der Erfindung (a. a. O.), soweit sie nicht ausnahmsweise zum erfindungsgem\u00e4\u00dfen Leistungsergebnis nichts beitragen (BGH, GRUR 2007, 769 \u2013 Pipettensystem).<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt \u00fcber s\u00e4mtliche anspruchsgem\u00e4\u00dfen Bauteile mit Ausnahme der Rundstrickmaschine und stellt daher ein wesentliches Mittel dar.<br \/>\na)<br \/>\nSo weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform anspruchsgem\u00e4\u00dfes Fadenmaterial auf.<br \/>\naa)<br \/>\nAngesichts des Streits der Parteien bedarf es der Auslegung des Begriffs \u201eFadenmaterial\u201c im Sinne des Anspruchs 9.<br \/>\nDie Merkmale 9.2, 9.3 und 9.4 des Anspruchs charakterisieren verschiedene Bauteile der Vorrichtung zur Herstellung von Maschenwaren.<br \/>\nNach Merkmal 9.2 muss die Vorrichtung \u00fcber eine Rundstrickmaschine verf\u00fcgen, die zur Verarbeitung eines ihr zugef\u00fchrten Fadenmaterials zu Maschen geeignet ist.<br \/>\nIn Merkmal 9.3 verlangt der Anspruch eine Einrichtung, die das Fadenmaterial der Strickmaschine zuf\u00fchrt und ein Streckwerk enth\u00e4lt, das geeignet ist, Fadenmaterial zu erzeugen.<br \/>\nMerkmal 9.4 sieht vor, dass zwischen dem Streckwerk (14) der Zuf\u00fchrungseinrichtung im Sinne des Merkmals 9.2 und der Strickstelle (16) der Rundstrickmaschine nach Merkmal 9.3 eine Spinnvorrichtung (22, 23; 26, 29) angeordnet ist. Die Funktion der Spinnvorrichtung ist sodann n\u00e4her in Merkmal 9.4.1. charakterisiert. Die Spinnvorrichtung ist dazu bestimmt, das aus dem Streckwerk (14) kommende Fadenmaterial (4, 7) entweder zu einem unkonventionellen Garn oder zu einem tempor\u00e4ren Garn (21) zu verspinnen.<br \/>\nAn die Ausgestaltung des erzeugten und der Strickmaschine zugef\u00fchrten Fadenmaterials selbst stellt der Anspruch keinerlei Anforderungen. Lediglich durch die Funktionsangabe der Spinnvorrichtung in Merkmal 9.4.1. erf\u00e4hrt der Fachmann, dass das Fadenmaterial, bevor es in der Strickmaschine zu Maschenware verarbeitet wird, zu einem Garn versponnen wird. Hierbei sind zwei verschiedene Arten von Garne (unkonventionelles und tempor\u00e4res Garn) genannt.<br \/>\nSofern die Beklagten meinen, dass laut Merkmal 9.2 das Fadenmaterial und nicht das in Merkmal 9.4.1 genannte Garn zu Maschen verarbeitet werde, lassen sie au\u00dfer Acht, das Merkmal 9.4 eine Anordnung vorgibt, die zwangsl\u00e4ufig dazu f\u00fchrt, dass nur der durch die Spinnvorrichtung zu dem Garn versponnene Faden der Strickstelle der Rundstrickmaschine zugef\u00fchrt wird.<br \/>\nDie Ausf\u00fchrungsbeispiele in den Figuren 2 bis 4 beschreiben das Fadenmaterial n\u00e4her. Es besteht aus einem Faden in Form eines durchgehenden bzw. endlos hergestellten Faserverbandes 5, der durch Stapelfasern gebildet ist, die unverdreht und weitgehend parallel zur L\u00e4ngsausdehnung des Fadenmaterials liegen (Abs. [0021]). Sie sind f\u00fcr die Weichheit der sp\u00e4teren Maschen verantwortlich (Absatz [0012]). Diese Charakterisierung beschr\u00e4nkt den Anspruch nicht.<br \/>\nDie Abs\u00e4tze [0021] ff. befassen sich mit der Ausgestaltung des Fadenmaterials und dem darin enthaltenden Faserverband und dessen Herstellungsweise im Streckwerk. Zu dem weiteren Verspinnen verh\u00e4lt sich das Klagepatent an dieser Stelle nicht. Erst die Ausf\u00fchrungsbeispiele in den Figur 7 und 8 und Abs\u00e4tze [0034] ff., [0038] ff. besch\u00e4ftigen sich mit zu unkonventionellem Garn bzw. tempor\u00e4rem Garn versponnenen Fadenmaterial.<br \/>\nDurch die direkte Herstellung der Maschen mit dem versponnenen Fadenmaterial geht die Weichheit des verwendeten Fadenmaterials nicht verloren. Das Verspinnen dient dazu, das Fadenmaterial kurzzeitig so zu verfestigen, dass die direkte Weiterverarbeitung m\u00f6glich ist (vgl. Merkmal 9.4.1).<br \/>\nbb)<br \/>\nDass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das als D-Faden bezeichnete Fadenmaterial im verdrehten Zustand an der Strickstelle vorliegt, f\u00fchrt an dieser Stelle daher nicht aus der Verletzung heraus. Der D-Faden ist unstreitig bereits versponnen, wenn er das Klemmwalzenpaar Richtung Strickstelle verl\u00e4sst. Dies ist anspruchsgem\u00e4\u00df, da das Fadenmaterial in Form eines Umwindegarns verarbeitet vorliegt (vgl. Abbildung D-Faden im Katalog der B GmbH, Anlage BM-K18, S. 3). Hiernach liegen die geb\u00fcndelten Fasern \u00fcberwiegend parallel um einen Kernfaden, wobei in den \u00e4u\u00dferen Stapelfasern eine Drehung zu erkennen ist. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt insbesondere \u00fcber eine Zuf\u00fchreinrichtung des Fadenmaterials im Sinne des Merkmal 9.3, n\u00e4mlich der Vorgarn-Verzugseinheit, die mit dem Streckwerk bestehend aus den drei Walzenpaaren ausgestattet ist.<\/li>\n<li>b)<br \/>\nWeiter verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch Merkmal 9.4.<br \/>\naa)<br \/>\nMerkmal 9.4. verlangt, dass die Spinnvorichtung zwischen Strickstelle und Streckwerk angeordnet ist. Der Wortlaut des Anspruchs sieht keine weitere r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe vor. Die Funktion der Spinnvorrichtung ergibt sich aus Merkmal 9.4.1.<br \/>\nSofern die Beklagten ausf\u00fchren, dass die Spinnvorrichtung sich nicht nur in dem Spinnorgan ersch\u00f6pft, sondern ausweislich der Abs\u00e4tze [0035] ff. daneben ein Rohr vorsieht, so handelt es sich hierbei wiederum nur um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel. Der Spinnvorgang dient dazu, das Fadenmaterial f\u00fcr den Weg zwischen dem Streckwerk bis zur Strickmaschine derart zu verfestigen, dass es dort direkt zur Maschenware weiterverarbeitet werden kann. Dies ist entweder m\u00f6glich, in dem aus dem Fadenmaterial ein unkonventionelles Garn mit Drehungen, die von klassischen Drehungen beim Ringspinnen abweichen, durch den Spinnvorgang hergestellt wird. Dieses kann aufgrund seiner so erreichten Zugfestigkeit \u00fcber gr\u00f6\u00dfere Strecken transportiert werden (vgl. Abs\u00e4tze [0034], [0036]). Oder aber es wird ein tempor\u00e4res Garn hergestellt, das echte (klassische) Drehungen enth\u00e4lt, die sich bis zur Weiterverarbeitung in der Strickmaschine nahezu auf Null abbauen (vgl. Abs\u00e4tze [0039], [0040]). Wie die Spinnvorrichtung konkret r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich ausgestaltet ist, um diese Spinnergebnisse zu erzielen, ist dem Fachmann \u00fcberlassen. Eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anforderung in Form eines Rohrs findet sich erst in Unteranspruch 12.<br \/>\nInsbesondere l\u00e4sst sich dem Klagepatent keine Vorgabe dahingehend entnehmen, dass die Spinnvorrichtung so beschaffen sein soll, dass der freie Weg des Fadenmaterials auf eine L\u00e4nge verk\u00fcrzt wird, die gleich oder kleiner der Stapell\u00e4nge der Fasern sein soll. Wie die Beklagten selbst zu Recht feststellen, handelt es sich bei dem Ausf\u00fchrungsbeispiel in Figur 6 nicht um ein anspruchsgem\u00e4\u00dfes, weil die Spinnvorrichtung fehlt. Der Schluss, beim Vorliegen einer Spinnvorrichtung m\u00fcsse diese Dimensionen haben, die den Bereich zwischen dem Streckwerk und den Ausgangswalzen vollst\u00e4ndig ausf\u00fcllen m\u00fcssen, um dem Ausf\u00fchrungsbeispiel 6 zu \u00e4hneln, l\u00e4sst sich dem Klagepatent gerade in den Ausf\u00fchrungsbeispielen der Figuren 7 und 8 und den dazugeh\u00f6rigen Beschreibungsstellen nicht entnehmen. Zudem ist dem Fachmann bewusst, dass es sich hierbei nur um Zeichnungen handelt, die das Prinzip erl\u00e4utern, aber keine exakten Abmessungen zeigen. Schlie\u00dflich f\u00fchrt das Klagepatent in Absatz [0036] an, dass es durch das Verspinnen hergestellte unkonventionelle Garn m\u00f6glich ist, die Abst\u00e4nde zwischen der Ausgangswalze des Streckwerks und der Strickstelle der Strickmaschine gr\u00f6\u00dfer zu w\u00e4hlen als in den nicht anspruchsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtungen der Figuren 5 und 6. Dass die Spinnvorrichtung diesen Abstand komplett ausf\u00fcllen muss, ergibt sich hieraus nicht.<br \/>\nbb)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist eine Faserverfestigungsstrecke auf, die eine Spinnd\u00fcseneinrichtung vorsieht. Diese ist zwischen dem Streckwerk und der Strickstelle angeordnet. Dass nach Passieren des Klemmwalzenpaars kein Rohr vorgesehen ist, ist angesichts der vorherigen Auslegung unerheblich.<br \/>\nc)<br \/>\nMerkmal 9.4.1 wird ebenfalls durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<br \/>\naa)<br \/>\nDieses Merkmal sieht zwei Arten von Garnen vor, die durch das Verspinnen des Fadenmaterials entstehen sollen: Das unkonventionelle Garn und das tempor\u00e4re Garn. Die beiden unterschiedlichen Garnarten sind in den Abs\u00e4tzen [0036] und [0038] n\u00e4her charakterisiert.<br \/>\nDanach weist unkonventionelles Garn Drehungen auf, die abweichend von klassischen Drehungen beim Ringspinnen und Selfaktorspinnen entstehen. Die erh\u00f6hte Zugfestigkeit reicht nur soweit, um das Garn ohne weitere Spulvorg\u00e4nge zur Rundstrickmaschine zu transportieren. Nach der dortigen Verarbeitung bleibt die Weichheit des Fadenmaterials im Gestrick, sprich der Maschenware, indes erhalten (Absatz [0037]).<br \/>\nDemgegen\u00fcber entstehen bei tempor\u00e4ren Garn klassische Drehungen, die aber bis zur Strickverarbeitung wieder nahezu auf Null abgebaut sind (Absatz [0038], [0040]).<br \/>\nBeide Garne k\u00f6nnen in einem Alternativverh\u00e4ltnis vorliegen.<br \/>\nDas erfindungsgem\u00e4\u00dfe unkonventionelle Garn unterscheidet sich von dem aus dem Stand der Technik bekannten unkonventionellen Garn in Abs. [0004] dadurch, dass das zur Herstellung des Garns verwendete Fadenmaterial seine weichen Eigenschaften nicht verliert. Die erh\u00f6hte Zugfestigkeit h\u00e4lt bis zum Verstrickungsvorgang an. Nach der Verarbeitung zu Maschen bleibt das Fadenmaterial weich (vgl. Absatz [0012], [0037]).<br \/>\nbb)<br \/>\nIn der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform tritt aus der Faserverfestigungsstrecke der D-Faden aus. Dabei handelt es sich um ein Umwindegarn, das \u00e4u\u00dfere verdrehte Stapelfasern aufweist und somit ein unkonventionelles Garn darstellt. Insofern ist die Faserverfestigungsstrecke der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dazu bestimmt, das aus dem Streckwerk austretende Fadenmaterial bestehend aus Vorgarn und Hilfsfaden zu einem unkonventionellen Garn zu verspinnen. Der D-Faden wird nunmehr verstrickt.<br \/>\nUnerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der D-Faden zwischen der Spinnd\u00fcse und dem Klemmwalzenpaar zus\u00e4tzlich auch noch die Eigenschaften eines tempor\u00e4ren Garns aufweist.<br \/>\nd)<br \/>\nDie Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale des Anspruchs 9 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform steht zu Recht zwischen den Parteien nicht in Streit, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<br \/>\n3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG geeignet f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, da bei ihrem Einsatz zusammen mit einer Rundstrickmaschine eine unmittelbare wortsinngem\u00e4\u00dfe Patentverletzung m\u00f6glich ist (vgl. BGH GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebscheibenaufzug). Nach den bisherigen Ausf\u00fchrungen werden zusammen mit der Rundstrickmaschine s\u00e4mtliche Merkmale des Anspruchs 9 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<br \/>\n4.<br \/>\nWeiterhin verlangt der Tatbestand des \u00a7 10 PatG einen \u201edoppelten Inlandsbezug\u201c: Sowohl das Anbieten oder Liefern des Mittels durch den mittelbaren Verletzer als auch die vom Angebotsempf\u00e4nger bzw. Belieferten vorgesehene Benutzungshandlung m\u00fcssen im Inland erfolgen (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 2, 82 \u2013 Lasthebemagnet I; K\u00fchnen, Handbuch. der Patentverletzung, 13. Auflage 2021, Abschnitt A Rn. 498; Scharen, GRUR 2008, 944, 946).<br \/>\nDies ist vorliegend der Fall. \u00dcber die in Deutschland abrufbare Internetseite der B GmbH wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch zur Benutzung in Deutschland angeboten. Entsprechendes gilt f\u00fcr das Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcber den Showroom der B GmbH in G, bei dem die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zusammen mit einer Rundstrickmaschine betrieben wird.<br \/>\n5.<br \/>\nF\u00fcr die Verwirklichung von \u00a7 10 PatG ist es in subjektiver Hinsicht ferner erforderlich, dass das Mittel geeignet und \u201ebestimmt\u201c ist, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Die Verwendungsbestimmung spiegelt den erkennbaren Handlungswillen des Belieferten wider, der die ihm gelieferte Vorrichtung so zusammenf\u00fcgen und herrichten wollen muss, dass sie patentverletzend verwendet werden kann. F\u00fcr das Tatbestandsmerkmal des Bestimmtseins des Mittels ist der Patentinhaber darlegungs- und beweisbelastet (BGH, GRUR 2005, 848, 851 \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Zum Nachweis dieses Tatbestandsmerkmals ist es aber ausreichend, dass das Bestimmtsein des Mittels aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist. Offensichtlichkeit meint, dass sich die Verwendungsbestimmung f\u00fcr den unbefangenen Betrachter der Umst\u00e4nde von selbst ergibt und vern\u00fcnftige Zweifel nicht bestehen (BGH, GRUR 2001, 228, 231 \u2013 Luftheizger\u00e4t). Dies ist hier der Fall. Dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zur klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verwendung mit Rundstrickmaschinen geeignet sind, ziehen selbst die Beklagten nicht in Zweifel, da sie selbst vortragen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform urspr\u00fcnglich f\u00fcr Rundstrickmaschinen konzipiert wurde. Insofern ist die Eignung offensichtlich.<br \/>\nFerner ist es auch f\u00fcr die Beklagten offensichtlich, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von den Abnehmern im Inland auch zur Verwendung mit Rundstrickmaschinen gebraucht werden. Dies ergibt sich bereits aus der als Anlage BM-K18 bzw. BM-K41 vorgelegten Brosch\u00fcre der B GmbH, die in Bild und Text auch auf Rundstrickmaschinen Bezug nimmt. Auf S. 5 der BM-K18 verwenden die Beklagten radf\u00f6rmige Piktogramme, die damit auf Rundstrickmaschinen Bezug nehmen. Zugleich werden unter diesem Piktogramm mehrere Strickmaschinentypen aufgez\u00e4hlt (plain single-jersey machines; fine-rib and 2\/1 rib machines) mit dem Zusatz \u201eany brand and diameters up to 120 feeders\u201c. Dieser Hinweis auf bestimmte Durchmesser l\u00e4sst auf den geplanten Gebrauch mit Rundstrickmaschinen schlie\u00dfen. Die Brosch\u00fcre der B GmbH zeigt zudem auf den Abbildungen den Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit einer Rundstrickmaschine.<\/li>\n<li>Entsprechender Vortrag ist auch nicht versp\u00e4tet (\u00a7 296 ZPO), da beide Parteien dem schriftlichen Verfahren zugestimmt haben und die insoweit gesetzten Fristen eingehalten wurden.<br \/>\nV.<br \/>\nDie unmittelbare Verletzung des Verfahrensanspruchs 1 ist hinreichend dargelegt. Die Beklagten haben weder bestritten, dass die B GmbH mittels der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Verfahren in ihrem Showroom in G durchgef\u00fchrt hat (Anlage BM-K23), noch dass sie plant, selbst nunmehr Strickwaren mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und den von ihr ebenfalls hergestellten Rundstrickmaschinen herzustellen (Anlage BM-K26).<br \/>\n1.<br \/>\na)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht das Merkmal 1.1.1.<br \/>\naa)<br \/>\nMerkmal 1.1.1.beschreibt die Bestandteile des zu verarbeitenden Fadenmaterials, aus denen die Maschen der herzustellenden Maschenware gebildet werden (Merkmal 1.1). Das Fadenmaterial enth\u00e4lt einen durchgehenden Faserverband, in dem die Stapelfasern unverdreht und im wesentlichen parallel zueinander angeordnet sind.<br \/>\nDas Merkmal 1.1.1 verlangt nicht, dass in der fertigen Strickware alle im Fadenmaterial enthaltenen Stapelfasern zum Zeitpunkt des Verstrickens in der Rundstrickmaschine unverdreht sind.<br \/>\nDer Anspruch l\u00e4sst aber das Verst\u00e4ndnis zu, dass das Fadenmaterial in dem Zustand, den es durch die weiteren Verfahrensschritte erhalten hat, die Maschen bildet.<br \/>\nDenn Merkmal 1.1.1 enth\u00e4lt insoweit keinen Verfahrensschritt, sondern charakterisiert ein Bauteil, das zur Herstellung der Maschenware verwendet wird. Erst die Merkmale 1.2 und 1.3. enthalten die Verfahrensschritte, deren Reihenfolge der Fachmann wie folgt erkennt:<br \/>\n&#8211; Das Fadenmaterial wird von einem Streckwerk erzeugt (Merkmal 1.2).<br \/>\n&#8211; Zwischen Ausgangswalze und Strickwerk wird das Fadenmaterial von einer Spinnvorrichtung zu einem unkonventionellen oder tempor\u00e4ren Garn versponnen (Merkmal 1.3). Die Zwischenschaltung der Spinnvorrichtung dient dem Zweck, das Fadenmaterial soweit zu verfestigen, dass es zur Strickstelle transportiert werden kann, ohne zu rei\u00dfen (Abs. [0015] f.).<br \/>\n&#8211; Das Fadenmaterial wird sofort durch eine Rundstrickmaschine, die mit Stricknadeln und wenigstens einer Strickstelle versehen ist, zu Maschen verarbeitet (Merkmal 1.2).<br \/>\nDar\u00fcber hinaus zwingt der Wortlaut des Merkmals 1.1.1. auch nicht zu einer Auslegung, wonach s\u00e4mtliche im Fadenmaterial enthaltenen Stapelfasern unverdreht beim Verstricken vorliegen m\u00fcssen. Eine dahingehende Einschr\u00e4nkung ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Wortlaut hinsichtlich der parallel angeordneten Stapelfasern die Einschr\u00e4nkung enth\u00e4lt, dass diese \u201eim Wesentlichen\u201c so angeordnet sind, w\u00e4hrend er hinsichtlich der unverdrehten Fasern insoweit keine Einschr\u00e4nkung enth\u00e4lt. Den Beklagten ist insoweit zuzustimmen, dass diese sprachliche Differenzierung isoliert betrachtet, einen Anhalt daf\u00fcr bietet, dass s\u00e4mtliche Stapelfasern in dem Faserverband auf den 1.1.1. Bezug nimmt, unverdreht vorliegen m\u00fcssen. Das Merkmal 1.1.1. liest der Fachmann aber im Zusammenhang mit Merkmal 1.1.<br \/>\nEntscheidend f\u00fcr die Auslegung ist, dass der Wortlaut der beiden Merkmale 1.1. und 1.1.1 lediglich verlangt, dass das Fadenmaterial einen solchen Faserverband \u201eenthalten\u201c muss. Der Wortlaut l\u00e4sst ohne weiteres zu, dass der Faserverband weitere Bestandteile, wie teilweise verdrehte Fasern, aufweist. Auch aus der von der Klagepatentschrift vorgenommenen Unterscheidung zwischen unkonventionellen und tempor\u00e4ren Garn l\u00e4sst sich nichts anderes entnehmen. Zu diesem wird das Fadenmaterial versponnen (Merkmal 1.3.).<br \/>\nIndem der Fachmann die Ausf\u00fchrungsbeispiele, die eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Spinnvorrichtung zeigen (insbesondere Figuren 7 und 8), zu Rate zieht, wird er gewahr, dass das Fadenmaterial in der Spinnvorrichtung einem Verarbeitungsschritt unterzogen wird. Insofern liegt nach dem Spinnvorgang nicht mehr das Fadenmaterial mit unverdrehten Stapelfasern vor, die im Wesentlichen parallel angeordnet sind, sondern das Fadenmaterial ist zu einem der genannten Garne versponnen worden. Das Klagepatent bezeichnet dies als vorteilhaft, weil ein solches Fadenmaterial im Vergleich mit dem Fasermaterial, wie es in dem Faserverband in der Figur 2 verwendet wird, eine erh\u00f6hte Zugfestigkeit aufweist (Absatz [0034]).<br \/>\nGleiches entnimmt der Fachmann dem Unteranspruch 2, wonach der Faserverband in der Spinnvorrichtung zu unkonventionellem Garn versponnen und in diesem Zustand zu den Maschen verarbeitet wird. Unteranspruch 2 schr\u00e4nkt den Anspruch 1 nur auf die Verwendung des Garns ein, zeigt aber ansonsten den Ablauf der Herstellungsschritte nach Anspruch 1, so dass sich aus diesem R\u00fcckschl\u00fcsse f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Hauptanspruchs gewinnen lassen (vgl. BGH, GRUR 2016, 1031 &#8211; W\u00e4rmetauscher; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 21.12.2017 &#8211; 15 U 88\/16; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13.12.2018 \u2013 I-15 U 23\/18). Durch den Spinnvorgang ist es n\u00e4mlich m\u00f6glich, das Fadenmaterial \u2013 wie in Merkmal 1.2 des Anspruchs 1 gefordert \u2013 \u201esofort\u201c durch die Rundstrickmaschine zu Maschen zu verarbeiten.<br \/>\nbb)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform erzeugt einen D-Faden, somit ein versponnenes Fadenmaterial. Dass dieser Faden nicht mehr nur unverdrehte und im Wesentlichen parallel zueinander angeordnete Fasern aufweist, f\u00fchrt nicht aus der Verletzung heraus, da der Faden bereits versponnen wurde.<br \/>\n2.<br \/>\nAuch das Merkmal 1.2. wird durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht, insoweit wird auf die Ausf\u00fchrungen zu Merkmal 1.1.1. verwiesen.<br \/>\n3.<br \/>\nSchlie\u00dflich verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch das Merkmal 1.3. Die Ausf\u00fchrungen zu Merkmal 9.4. des Vorrichtungsanspruchs sind \u00fcbertragbar, so dass hierauf Bezug genommen wird.<br \/>\nVI.<br \/>\nAus der festgestellten unmittelbaren sowie mittelbaren Patentverletzung jedenfalls durch die Herstellung, das Angebot sowie die k\u00fcnftige Anwendung ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen. Die Beklagten haften als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der B GmbH auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadenersatz.<br \/>\n1.<br \/>\nGesch\u00e4ftsf\u00fchrer haben kraft ihrer Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen.<br \/>\nDie Haftung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers folgt nicht aus seiner Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerstellung als solcher, sondern aus der \u2013 von der Rechtsform des Unternehmens unabh\u00e4ngigen \u2013 tats\u00e4chlichen und rechtlichen M\u00f6glichkeit und Zumutbarkeit der Beherrschung einer Gefahrenlage f\u00fcr absolut gesch\u00fctzte Rechte Dritter (BGH, GRUR 2016, 257, 264 \u2013 Glasfasern II). Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf den Schutz von Patenten jedenfalls dann typischerweise erf\u00fcllt, wenn ein Unternehmen technische Erzeugnisse herstellt oder in den inl\u00e4ndischen Markt einf\u00fchrt, da f\u00fcr praktisch jeden Bereich der Technik eine Vielzahl von Patenten mit unterschiedlichsten Gegenst\u00e4nden in Kraft steht (BGH, GRUR 2016, 257, 264 \u2013 Glasfasern II). Die Verpflichtung, die Schutzrechtslage zu \u00fcberpr\u00fcfen, beruht nicht allein auf der allgemeinen Pflicht zum Schutz fremder Rechtsg\u00fcter. Sie ist vielmehr Ausdruck der gesteigerten Gef\u00e4hrdungslage, der technische Schutzrechte typischerweise ausgesetzt sind (BGH, GRUR 2016, 257, 264 Rn. 115 f. \u2013 Glasfasern II). Kraft seiner Verantwortung f\u00fcr die Organisation und Leitung des Gesch\u00e4ftsbetriebs und der damit verbundenen Gefahr, dass dieser so eingerichtet wird, dass die Produktion oder Vertriebst\u00e4tigkeit des Unternehmens die fortlaufende Verletzung technischer Schutzrechte Dritter zur Folge hat, ist der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft deshalb grunds\u00e4tzlich gehalten, die gebotenen \u00dcberpr\u00fcfungen zu veranlassen oder den Gesch\u00e4ftsbetrieb so zu organisieren, dass die Erf\u00fcllung dieser Pflicht durch daf\u00fcr verantwortliche Mitarbeiter gew\u00e4hrleistet ist (BGH, GRUR 2016, 257, 264 Rn. 117 \u2013 Glasfasern II). F\u00fcr die Annahme, dass die schuldhafte Verletzung eines Patents durch eine Gesellschaft, die ein Produkt herstellt oder in den inl\u00e4ndischen Markt einf\u00fchrt, auf einem schuldhaften Fehlverhalten ihres gesetzlichen Vertreters beruht, bedarf es daher im Regelfall keines n\u00e4heren Kl\u00e4gervortrags und keiner n\u00e4heren tatrichterlichen Feststellungen zu den daf\u00fcr ma\u00dfgeblichen Handlungen des gesetzlichen Vertreters (BGH, GRUR 2016, 257, 264 Rn. 118 \u2013 Glasfasern II). Vielmehr obliegt dem gesetzlichen Vertreter der verletzenden Gesellschaft eine sekund\u00e4re Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wie er den ihm obliegenden Pflichten nachgekommen ist. Hierbei hat er gegebenenfalls insbesondere darzulegen, weshalb er keinen Anlass hatte, sich eine Entscheidung \u00fcber die angegriffenen Handlungen vorzubehalten und welche organisatorischen Ma\u00dfnahmen er ergriffen hat, um eine Schutzrechtsverletzung durch Mitarbeiter des Unternehmens zu verhindern.<br \/>\nNach dieser Ma\u00dfgabe haften die Beklagten. Soweit der Beklagte zu 2) pauschal vortr\u00e4gt, er habe sich 2015 aus dem operativen Gesch\u00e4ft zur\u00fcckgezogen und sei weder bei der B GmbH noch au\u00dferhalb aktiv am Markt t\u00e4tig, fehlt es insoweit an einem substantiierten Vortrag. Ein solcher ist erforderlich, da die Kl\u00e4gerin insoweit unbestritten vortr\u00e4gt, dass der Beklagte zu 2) im Juli 2016 und im Juni 2018 \u00f6ffentlich f\u00fcr die B GmbH aufgetreten ist und auf der Internetseite der B GmbH im Juli 2020 als Ansprechpartner benannt wird sowie im Februar 2020 auf dem Briefkopf der B GmbH als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer genannt wurde und als solcher auch die Kundeninformation der B GmbH unterzeichnete. Hinzu kommt, dass bei Zugrundlegung des Vortrags der Beklagten die B GmbH zwischen dem Tod des ehemaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers von H (31.10.2019) und der Neubestellung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers Lange im Februar 2020 mehrere Monate \u00fcber keine aktive Gesch\u00e4ftsleitung verf\u00fcgt h\u00e4tte. Bei einem aktiv am Markt t\u00e4tigen Unternehmen erscheint dies lebensfremd.<br \/>\n2.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten ein Unterlassungsanspruch gem. Art. 64 Abs. 1, 3 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG im tenorierten Umfang zu.<br \/>\na)<br \/>\nIndem die B GmbH die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in ihrem Showroom in G mit einer Rundstrickmaschine betrieben hat, hat sie das Verfahren angewendet. Diese Benutzungshandlung begr\u00fcndet einen Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die Verletzung des Verfahrensanspruchs 1.<br \/>\nb)<br \/>\nZudem besteht hinsichtlich solcher Erzeugnisse, die unter Anwendung des Verfahrensanspruchs zu 1 hergestellt wurden, ein Unterlassungsanspruch im tenorierten Umfang. Zwar liegt die insoweit ma\u00dfgebliche und nicht bestrittene Benutzungshandlung \u2013 k\u00fcnftig in eigenen Werken unter Inanspruchnahme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform selbst Textilien herzustellen \u2013noch in der Zukunft. Indes sind seitens der Kl\u00e4gerin Umst\u00e4nde dargelegt worden, aus denen sich eine f\u00fcr den Unterlassungsanspruch ausreichende Erstbegehungsgefahr ergibt. Erstbegehungsgefahr besteht, wenn ernsthafte und greifbare tats\u00e4chliche Anhaltspunkte daf\u00fcr vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde in naher Zukunft konkrete Patentverletzungshandlungen in rechtswidriger Weise vornehmen (BGH GRUR 2001, 1174 (1175) \u2013 Ber\u00fchmungsaufgabe; BeckOK PatR\/Pitz, 18. Ed. 15.10.2020, PatG \u00a7 139 Rn. 59).<br \/>\nNach den seitens der Kl\u00e4gerin vorgelegten Zeitungsberichten gab es bereits im Jahr 2016 konkrete Pl\u00e4ne der B GmbH, eigene Werke zur Textilherstellung aufzubauen, bei denen auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform genutzt werden soll. Ausweislich der als Anlagen BM-K25 und BM-K26 vorgelegten Zeitungsberichte ging man seitens der B GmbH im Jahr 2016 von einem zeitlichen Horizont von zwei bis drei Jahren aus. Dies wurde seitens der Beklagten nicht in Abrede gestellt.<br \/>\nc)<br \/>\nAuch im Hinblick auf die mittelbare Verletzung des Vorrichtungsanspruchs durch das Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform war vorliegend ein Schlechthinverbot auszusprechen.<br \/>\nInsoweit bedurfte es keiner abschlie\u00dfenden Kl\u00e4rung, ob auch eine patentfreie Nutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mittels Flachstrickmaschinen technisch und wirtschaftlich sinnvoll m\u00f6glich ist. Denn, selbst, wenn man den Beklagtenvortrag als richtig unterstellt, w\u00e4re im vorliegenden Fall ein Schlechthinverbot auszusprechen.<br \/>\nWenn weder ein Warnhinweis noch eine Vertragsstrafenvereinbarung Gew\u00e4hr daf\u00fcr bieten k\u00f6nnen, dass es unter Verwendung des Mittels nicht zu einer Patentverletzung kommt, eine etwaige Patentverletzung f\u00fcr den Schutzrechtsinhaber praktisch nicht feststellbar und dem Lieferanten ohne Weiteres zumutbar ist, das Mittel so umzugestalten, dass es nicht mehr patentgem\u00e4\u00df verwendet werden kann, kann ausnahmsweise ein Schlechthinverbot ergehen, trotz einer prinzipiell gegebenen patentfreien Verwendungsm\u00f6glichkeit. Ein Schlechthinverbot ist ferner dann in Betracht zu ziehen, wenn die patentfreie Benutzung auf eine dem Klagepatent entsprechende Ausgestaltung des Mittels \u00fcberhaupt nicht angewiesen ist, weil das Mittel ohne weiteres derart abge\u00e4ndert werden kann, dass es den Vorgaben des Patents nicht mehr entspricht, seine Eignung zur patentfreien Verwendung aber dennoch nicht einb\u00fc\u00dft. In solchen F\u00e4llen bedarf es der patentgem\u00e4\u00dfen Ausbildung des Mittels zur Gew\u00e4hrleistung eines gemeinfreien Gebrauchs au\u00dferhalb des Patents nicht; an ihr kann deswegen auch kein sch\u00fctzenswertes Interesse desjenigen bestehen, der das Mittel anbietet oder vertreibt (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.07.2018 \u2013 I-2 U 46\/15, GRUR-RS 2018, 23979, m.w. Rechtsprechungsnachweisen).<\/li>\n<li>Vorliegend legen die Beklagten dar, dass es keiner technischen Weiterentwicklung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bed\u00fcrfe, um diese mit Flachstrickmaschinen zu verwenden. Dies veranschaulicht sie am Beispiel einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die f\u00fcr den Einsatz mit einer kleinen Rundstrickmaschine f\u00fcr Socken gedacht wurde (Anlage BM-K18, S.6). Eine solche kleinere angegriffene Ausf\u00fchrungsform enth\u00e4lt lediglich sechs Spinnsysteme. Die Beklagten haben in diesem Zusammenhang ausgef\u00fchrt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Zahl der Stricksysteme unabh\u00e4ngig ist und sogar nur ein Spinnsystem respektive Stricksystem verwenden kann. Die Fadenzuf\u00fchrung kann daher auch auf eine Flachstrickmaschine angepasst werden. Weiter ist diese angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach dem Beklagtenvortrag dazu geeignet, abrupte Richtungswechsel zu vollziehen, da beim Sockenstricken schnelle Pendelbewegungen erforderlich sind, die mit der langsameren Pendelbewegung des Schlittens der Flachstrickmaschine jedenfalls vergleichbar sind (vgl. Anlage B 18).<br \/>\nHinzu kommt, dass nach dem Vortrag der Beklagten Flachstrickmaschinen mit einer Stoff-Feinheit von E21 nunmehr markt\u00fcblich sind und auch die Fadenfeinheit dem Einsatz mit einer Flachstrickmaschine nicht entgegen steht, da jedenfalls ein Verstricken auch mit gr\u00f6beren Garn im Rahmen der Plattiertechnik m\u00f6glich ist. Demnach bedarf es keines erheblichen technischen Umbaus, um jedenfalls eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit sechs Spinnstellen f\u00fcr Flachstrickmaschinen nutzbar zu machen.<br \/>\nHieraus folgt jedoch zugleich, dass es dem Patentinhaber praktisch nicht m\u00f6glich ist, festzustellen, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach der Lieferung auch tats\u00e4chlich patentfrei genutzt wird. Wie sich etwa aus dem Vortrag der Beklagten zum Bekleidungshersteller \u201eJ\u201c und dem ihn betreffenden als Anlage B 21 vorgelegten Video ergibt, verf\u00fcgen Bekleidungsst\u00fccke herstellende Abnehmer durchaus sowohl \u00fcber Flach- als auch \u00fcber Rundstrickmaschinen. Nach erfolgter Lieferung ist es f\u00fcr einen Au\u00dfenstehenden also nicht erkennbar, wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich genutzt wird. Ein patentverletzender Gebrauch ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin praktisch nicht feststellbar, da der Betrieb unter Ausschluss der \u00d6ffentlichkeit stattfindet. Demnach kommt weder einem Warnhinweis noch einer Vertragsstrafe hinreichend abschreckende Funktion zu, die Gew\u00e4hr f\u00fcr eine patentfreie Nutzung bieten k\u00f6nnte. Aufgrund der flexiblen Einsatzm\u00f6glichkeiten k\u00f6nnen die Abnehmer durch die entsprechende Auswahl von Stricksystemen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf bei ihnen bereits vorhandenen Rundstrickmaschinen einsetzen. Weiter ist nicht ersichtlich, dass es der B GmbH nicht ohne Weiteres zumutbar ist, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform so auszugestalten, dass diese zwingend nur f\u00fcr die Verwendung mit Flachstrickmaschinen geeignet ist, was etwa der Fall w\u00e4re, wenn diese z.B. weniger als sechs Spinnstellen aufwiese. So legen die Beklagten dar, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit einer beliebigen Anzahl von Spinnsystemen ausgestattet werden kann. Dementsprechend k\u00f6nnen die Beklagten die Produktion der B GmbH so organisieren, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nur noch f\u00fcr Flachstrickmaschinen geeignet ist.<br \/>\n3.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sowie auf Rechnungslegung ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Rechnungslegungspflicht folgt aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung im zuerkannten Umfang zu. F\u00fcr die Angebotsempf\u00e4nger ist den Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt zu gew\u00e4hren (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger).<br \/>\nDie Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche sind jedoch zeitlich auf den Zeitraum ihrer T\u00e4tigkeit als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der B GmbH zu beschr\u00e4nken.<br \/>\nDer Beklagte zu 2) ist seit 2006 als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eingetragen und als solcher t\u00e4tig (s.o.). Der Beklagte zu 4) ist im Februar 2020 als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bestellt worden und der Beklagte zu 5) im November 2020.<br \/>\n4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auf Grund der Patentverletzung ab dem 08.11.2015 gegen den Beklagten zu 2), ab dem 01.03.2020 gegen den Beklagten zu 4) und ab dem 01.12.2020 gegen den Beklagten zu 5) dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG folgt. Als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eines Fachunternehmens h\u00e4tten die Beklagten die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Wie oben dargelegt, haften die Beklagte als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der B GmbH als Gesamtschuldner \u2013 jedoch nur f\u00fcr solche Verletzungshandlungen, die w\u00e4hrend ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit vorgenommen wurden. Insoweit ist die rechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten wie tenoriert in zeitlicher Hinsicht zu begrenzen.<br \/>\nDa \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<br \/>\nVII.<br \/>\nEiner Anrufung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs bedarf es nicht. Der Anwendungsbereich des Art. 267 Abs. 2 AEUV ist mangels Entscheidungserheblichkeit nicht er\u00f6ffnet. Insoweit wird auf die Ausf\u00fchrungen unter A. verwiesen.<br \/>\nVI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<br \/>\nAuf Antrag der Kl\u00e4gerin waren Teilsicherheiten festzusetzen, \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 3104 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 08. 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